ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 63

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
10. März 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/337 der Kommission vom 2. März 2016 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Karlovarský suchar (g.g.A.))

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/338 der Kommission vom 9. März 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/339 der Kommission vom 8. März 2016 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2010-2025 MHz für tragbare oder mobile drahtlose Videoverbindungen und kabellose Kameras, die für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (PMSE) eingesetzt werden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1197)  ( 1 )

5

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 404/14/COL vom 8. Oktober 2014 zur isländischen Regelung für Investitionsanreize (Island) [2016/340]

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/337 DER KOMMISSION

vom 2. März 2016

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Karlovarský suchar (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag der Tschechischen Republik auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Karlovarský suchar“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 982/2007 der Kommission (2) eingetragen wurde.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3).

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation der Bezeichnung „Karlovarský suchar“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 982/2007 der Kommission vom 21. August 2007 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pimentón de la Vera (g.U.) — Karlovarský suchar (g.g.A.) — Riso di Baraggia Biellese e Vercellese (g.U.)) (ABl. L 217 vom 22.8.2007, S. 22).

(3)  ABl. C 353 vom 24.10.2015, S. 6.


10.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/338 DER KOMMISSION

vom 9. März 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

236,2

MA

100,3

TN

112,1

TR

102,5

ZZ

137,8

0707 00 05

MA

84,5

TR

159,7

ZZ

122,1

0709 93 10

MA

66,7

TR

154,8

ZZ

110,8

0805 10 20

EG

43,7

IL

77,0

MA

53,6

TN

56,9

TR

64,2

ZZ

59,1

0805 50 10

MA

108,5

TR

88,9

ZZ

98,7

0808 10 80

CL

93,0

CN

66,5

US

152,0

ZZ

103,8

0808 30 90

AR

145,1

CL

134,7

CN

112,4

TR

153,5

ZA

90,6

ZZ

127,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

10.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/339 DER KOMMISSION

vom 8. März 2016

zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 010-2 025 MHz für tragbare oder mobile drahtlose Videoverbindungen und kabellose Kameras, die für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (PMSE) eingesetzt werden

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1197)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft („Frequenzentscheidung“) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Nutzung der Frequenzbänder 1 900-1 980 MHz, 2 010-2 025 MHz und 2 110-2 170 MHz (zusammen das „2-GHz-Band“) war durch die Entscheidung Nr. 128/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) koordiniert worden. Diese Entscheidung lief zwar am 22. Januar 2003 aus, die Mitgliedstaaten nutzen diese Frequenzen aber weiterhin in koordinierter Weise.

(2)

Die Nutzung der gepaarten Teilbänder 1 920-1 980 MHz und 2 110-2 170 MHz (das „gepaarte terrestrische 2-GHz-Band“) wurde anschließend durch den Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission (3) entsprechend der technischen Entwicklung und im Einklang mit den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität harmonisiert.

(3)

Der ungepaarte Teil des terrestrischen 2-GHz-Bands mit den Frequenzbändern 1 900-1 920 MHz und 2 010-2 025 MHz, der Mobilfunkbetreibern in der Union zugewiesen worden war, ist in den meisten Mitgliedstaaten mehr als zehn Jahre lang von Mobilfunknetzen ungenutzt geblieben, wodurch wertvolle Funkfrequenzen brachliegen. Dies rechtfertigt neue Harmonisierungsmaßnahmen, die gewährleisten sollen, dass das Funkfrequenzspektrum wirksam und effizient im Einklang mit den Zielen des Mehrjahresprogramms für die Funkfrequenzpolitik (4) genutzt wird. Sie zielen insbesondere darauf ab, genügend Frequenzen für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (Programme Making and Special Events, PMSE) bereitzustellen, was im Einklang mit den Zielen des Binnenmarkts und des Zugangs zur Kultur steht und der Entwicklung im Bereich Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (PPDR) dient.

(4)

Aufgrund des 2011 von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erteilten Auftrags zur Prüfung der technischen Bedingungen für Optionen im Hinblick auf die Harmonisierung der Frequenznutzung für drahtlose Funkmikrofone und kabellose Videokameras (PMSE-Ausrüstungen) (5) legte die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) ihren Bericht 51 (6) vor, in dem sie — vorbehaltlich weiterer Untersuchungen — das Frequenzband 2 010-2 025 MHz und weitere Frequenzbänder als mögliche neue Frequenzen für drahtlose Videoverbindungen und Kameras auswies. Deshalb erteilte die Kommission im Oktober 2012 (7) der CEPT einen weiteren Auftrag zur Durchführung von Untersuchungen über harmonisierte technische Bedingungen für die Frequenzbänder 1 900-1 920 MHz und 2 010-2 025 MHz in der EU. Daraufhin legte die CEPT am 6. März 2015 ihren Bericht 52 (8) vor, in dem sie für diese ungepaarten terrestrischen 2-GHz-Bänder alternative Nutzungsmöglichkeiten zur Verwirklichung der im Programm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) in Bezug auf PMSE und PPDR hervorgehobenen Ziele auswies.

(5)

Wie in den CEPT-Berichten ausgewiesen, gehören zu den Kategorien tragbarer oder mobiler drahtloser Videoverbindungen und kabelloser Kameras, die für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen verwendet werden können („Video-PMSE“), unter anderem kabellose Kameras als Handgeräte oder anderweitig montierte Geräte mit integrierten oder angesteckten Sendern, Batterien und Antennen für die Übertragung von Videoaufzeichnungen in Rundfunkqualität mit Tonsignalen über kurze Entfernungen, mit und ohne Sichtverbindung, tragbare Videoverbindungen über Kleinsender zum Einsatz in größeren Entfernungen, normalerweise bis zu 2 km, und mobile Videoverbindungen wie Videoübertragungssysteme mit Funksendern und -empfängern, die an Motorrädern, Rennmotorrädern, Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, Booten, Hubschraubern, Luftschiffen oder anderen Luftfahrzeugen angebracht sind, mit der Möglichkeit, dass ein oder beide Verbindungsendgeräte in Bewegung verwendet werden.

(6)

Die Verwendung des Frequenzbands 2 010-2 025 MHz für Videoverbindungen und kabellose Kameras bietet den technischen und wirtschaftlichen Vorteil der Nachbarschaft zum Frequenzband 2 025-2 110 MHz, das in einer Reihe von Mitgliedstaaten ebenfalls für solche Verbindungen und kabellose Kameras genutzt wird und in der ERC-Empfehlung 25-10 (9) als empfohlener Frequenzabstimmbereich ausgewiesen ist. Wie der CEPT-Bericht 52 bestätigt, können Video-PMSE-Ausrüstungen im Frequenzband 2 010-2 025 MHz unter den gleichen technischen Bedingungen betrieben werden, wie sie für PMSE-Ausrüstungen im Frequenzband 2 025-2 110 MHz gelten, wodurch das für Videoverbindungen und kabellose Kameras verfügbare Frequenzspektrum von einem Bereich von 85 MHz auf einen Bereich von 100 MHz erweitert werden könnte.

(7)

Obwohl in den meisten Mitgliedstaaten das Frequenzband 2 010-2 025 MHz entweder nicht zugewiesen worden ist oder seit vielen Jahren von Mobilfunkbetreibern nicht genutzt wird, gibt es Fälle, in denen diese Frequenzen von bestehenden Diensten genutzt werden; dies macht ein flexibles Herangehen und örtliche Regelungen erforderlich, um Faktoren wie den Ort und die technischen Merkmale der Frequenznutzung für Video-PMSE im Frequenzband 2 010-2 025 MHz sowohl in den betreffenden Mitgliedstaaten als auch in benachbarten Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

(8)

Darüber hinaus sollte das Frequenzband 2 010-2 025 MHz für Video-PMSE nicht-exklusiv bereitgestellt und genutzt werden, damit Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene die Nutzung dieser Frequenzen auch für andere Arten von Anwendungen wie Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, zeitweilige Punkt-zu-Punkt-Videoverbindungen oder Industriekameras erlauben können, soweit die in diesem Beschluss festgelegten technischen Parameter von solchen Anwendungen eingehalten werden.

(9)

Harmonisierte Bedingungen in der gesamten Union würden helfen, im Einklang mit der Richtlinie über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10)) und der Funkanlagenrichtlinie (Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11)) für solche Anwendungen einen effektiven Binnenmarkt zu schaffen, der Größeneinsparungen und Vorteile zugunsten der Unionsbürger und der Unternehmen ermöglichen würde.

(10)

Um die wirksame Nutzung des Frequenzbands 2 010-2 025 MHz auch langfristig sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten dessen Nutzung weiter beobachten und der Kommission ihre diesbezüglichen Erkenntnisse mitteilen.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dieser Beschluss bezweckt die Harmonisierung der technischen Bedingungen für die Bereitstellung und effiziente Nutzung des Frequenzbands 2 010-2 025 MHz für Video-PMSE auf nicht-exklusiver Grundlage.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet „Video-PMSE“ drahtlose Videoverbindungen, die tragbar oder mobil sein können, und kabellose Kameras, die für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen verwendet werden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Frequenzband 2 010-2 025 MHz entsprechend den Parametern im Anhang so bald wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach der Mitteilung dieses Beschlusses nicht-exklusiv für Video-PMSE zugewiesen und bereitgestellt wird.

Werden funktechnische Störungen bei anderen Arten von Frequenznutzern oder Diensten festgestellt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses zur Nutzung des Frequenzbandes 2 010-2 025 MHz berechtigt sind, können die Mitgliedstaaten die Nutzung von Video-PMSE im entsprechenden Abschnitt des Frequenzbandes in definierten geografischen Gebieten gemäß den Bestimmungen des Anhangs einschränken.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung des Frequenzbands 2 010-2 025 MHz und teilen der Kommission ihre diesbezüglichen Erkenntnisse sowie Informationen über die Änderung oder Rücknahme von Nutzungsrechten mit, um erforderlichenfalls eine rechtzeitige Überprüfung dieses Beschlusses zu ermöglichen.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. März 2016

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  Entscheidung Nr. 128/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über die koordinierte Einführung eines Drahtlos- und Mobilkommunikationssystems (UMTS) der dritten Generation in der Gemeinschaft (ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission vom 5. November 2012 zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1 920-1 980 MHz und 2 110-2 170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (ABl. L 307 vom 7.11.2012, S. 84).

(4)  Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).

(5)  Auftrag an die CEPT vom 15. Dezember 2011, RSCOM11-59 final.

(6)  Bericht über technische Bedingungen für die Gewährleistung des tragfähigen Betriebs kabelloser Videokameras, am 8. November 2013 vom Ausschuss für elektronische Kommunikation (ECC) gebilligt.

(7)  RSCOM12-17 Rev 3, angenommen am 10. Oktober 2012.

(8)  Bericht 52 der CEPT an die Europäische Kommission aufgrund des Auftrags „zur Durchführung von Untersuchungen über harmonisierte technische Bedingungen für die Frequenzbänder 1 900-1 920 MHz und 2 010-2 025 MHz (ungepaarte terrestrische 2-GHz-Bänder) in der EU“, am 6. März 2015 vom ECC gebilligt.

(9)  ERC-Empfehlung 25-10 über Frequenzbereiche für die Nutzung zeitweiliger terrestrischer Audio- und Videoverbindungen durch Hilfsdienste für Rundfunk und Programmproduktion (Services Ancillary to Broadcasting/Services Ancillary to Programme making, SAP/SAB), einschließlich elektronischer Berichterstattung und Außenübertragung (Electronic News Gathering/Outside Broadcasting, ENG/OB).

(10)  Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10).

(11)  Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).


ANHANG

PARAMETER GEMÄSS ARTIKEL 3

Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet „EIRP“ äquivalente isotrope Strahlungsleistung und ist das Produkt der an die Antenne abgegebenen Leistung und des Antennengewinns in einer bestimmten Richtung im Verhältnis zu einer isotropen Antenne (absoluter oder isotroper Gewinn).

Äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) für Video-PMSE

Verbindungsart

EIRP

Kabellose Kamera

– 7 dBW

Tragbare Videoverbindung

16 dBW

Mobile Videoverbindung

10 dBW

Die Genehmigung des Frequenzzugangs kann vorrangig im Zuge örtlicher Regelungen erfolgen. Solche örtlichen Regelungen können Faktoren wie den Ort und die technischen Merkmale der Frequenznutzung für Video-PMSE oder bestehende Dienste berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten können die in der Tabelle festgelegten EIRP-Höchstwerte für Video-PMSE anpassen, falls die örtlichen Gegebenheiten im betreffenden Mitgliedstaat und in benachbarten Mitgliedstaaten höhere Grenzwerte erlauben, ohne die Koexistenz mit bestehenden Diensten zu beeinträchtigten.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

10.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/9


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 404/14/COL

vom 8. Oktober 2014

zur isländischen Regelung für Investitionsanreize (Island) [2016/340]

Die EFTA-Überwachungsbehörde (die „Überwachungsbehörde“) —

GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (das „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26,

GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (das „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24,

GESTÜTZT AUF das Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen (das „Protokoll 3“), insbesondere auf Teil I Artikel 1 Absatz 2 sowie Teil II Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 14,

NACH Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   CHRONOLOGIE DER EREIGNISSE

(1)

Am 13. Oktober 2010 genehmigte die Überwachungsbehörde durch die Entscheidung Nr. 390/10/COL (2) eine Beihilferegelung für Investitionsanreize (die „Regelung“), die die isländischen Behörden gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 angemeldet hatten.

(2)

Die Regelung sah Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, Steuerbefreiungen und des Verkaufs und der Verpachtung von Liegenschaften unter Marktwert an Unternehmen aller Wirtschaftszweige mit Ausnahme des Finanzsektors vor. Diese Beihilfen sollten im Zusammenhang mit Erstinvestitionen in Gebieten, die für Regionalbeihilfen in Island in Betracht kommen (sogenannte „C-Fördergebiete“), gewährt werden.

(3)

Die Regelung lief am 31. Dezember 2013 aus.

(4)

Rechtsgrundlage der von der Überwachungsbehörde genehmigten Regelung war:

a)

Gesetz Nr. 99/2010 über Anreize für Erstinvestitionen in Island („Act No 99/2010 on Incentives for Initial Investments in Iceland“ — das „Gesetz Nr. 99/2010“), das vom isländischen Parlament am 29. Juni 2010 angenommen wurde und nach Genehmigung durch die Überwachungsbehörde am 3. Juli 2010 in Kraft trat; und

b)

Verordnung Nr. 985/2010 über Anreize für Erstinvestitionen in Island, erlassen vom isländischen Industrieministerium am 25. November 2010 („Regulation No 985/2010 on Incentives for Initial Investments in Iceland“ — die „Investitionsanreizverordnung“), entsprechend einem Verordnungsentwurf, der der Überwachungsbehörde am 27. September 2010 übermittelt wurde. Die Verordnung ist Teil der Durchführungsvorschriften zum Gesetz Nr. 99/2010.

(5)

Am 30. Dezember 2010 erließ das Industrieministerium eine neue Verordnung (die Verordnung Nr. 1150/2010 — die „ergänzende Verordnung“), mit der die Investitionsanreizverordnung geändert wurde. Gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 hätte diese ergänzende Verordnung bei der Überwachungsbehörde angemeldet werden müssen. Dies war jedoch nicht der Fall.

(6)

Im Zeitraum 2010 bis 2013 schloss die isländische Regierung eine Reihe von Vereinbarungen, die ihrer Auffassung nach unter diese Regelung fielen und daher für eine Beihilfe in Betracht kamen. Dabei handelt es sich um die folgenden Vereinbarungen (3):

a)

Am 30. Dezember 2010 schloss die Industrieministerin im Namen der isländischen Regierung eine Investitionsvereinbarung mit Becromal Iceland ehf. und Becromal Properties ehf. (jetzt Krossaneseignir ehf.) (im Folgenden zusammengefasst als „Becromal“ bezeichnet), Stokkur Energy ehf. und Becromal S.p.A. (die „Becromal-Investitionsvereinbarung“).

b)

Am 30. Dezember 2010 schloss die Industrieministerin im Namen der isländischen Regierung eine Investitionsvereinbarung mit Thorsil ehf., Timminco Ltd. und Stokkur Energy ehf. (die „Thorsil-Investitionsvereinbarung“).

c)

Am 17. Februar 2011 schlossen die Ministerin für Industrie, Energie und Tourismus und der Finanzminister im Namen der isländischen Regierung eine Investitionsvereinbarung mit Íslenska Kísilfélagið ehf., Tomahawk Development á Íslandi ehf. und GSM Enterprises LLC (die „Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung“).

d)

Am 22. September 2011 schloss die Ministerin für Industrie, Energie und Tourismus im Namen der isländischen Regierung eine Investitionsvereinbarung mit Verne Real Estate II ehf. und Verne Holdings Ldt. (die „Verne-Investitionsvereinbarung“).

e)

Am 7. Mai 2012 schloss die Ministerin für Industrie, Energie und Tourismus im Namen der isländischen Regierung eine Investitionsvereinbarung mit GMR Endurvinnslan ehf. (die „GMR-Endurvinnslan-Investitionsvereinbarung“).

f)

Am 28. Januar 2013 schloss der Industrieminister im Namen der isländischen Regierung eine Investitionsvereinbarung mit Marmeti ehf. (die „Marmeti-Investitionsvereinbarung“).

2.   VERFAHREN

(7)

Nach Vorabkontakten und gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 meldeten die isländischen Behörden am 13. Dezember 2012 einige Änderungen des Gesetzes Nr. 99/2010 bei der Überwachungsbehörde an (die „angemeldeten Änderungen“).

(8)

Während der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Änderungen fielen der Überwachungsbehörde die nicht angemeldeten Änderungen der Investitionsanreizverordnung auf. Die weitere Prüfung ergab zudem eine Reihe potenzieller Probleme hinsichtlich der Vereinbarkeit der im Zeitraum 2010 bis 2013 vorgeblich im Rahmen der Regelung geschlossenen Investitionsvereinbarungen mit dem EWR-Recht.

(9)

Mit der Entscheidung Nr. 177/13/COL vom 30. April 2013 eröffnete die Überwachungsbehörde das förmliche Prüfverfahren im Hinblick auf die Regelung und die Investitionsvereinbarungen (die „Eröffnungsentscheidung“) (4). Die isländischen Behörden und Becromal legten zu dieser Eröffnungsentscheidung Stellungnahmen (5) vor. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 leitete die Überwachungsbehörde die von Becromal übermittelten Stellungnahmen an die isländischen Behörden weiter und forderte diese auf, hierzu ihre Bemerkungen abzugeben. Von den isländischen Behörden wurden jedoch keine weiteren Stellungnahmen übermittelt.

(10)

Diese Angelegenheit wurde außerdem am 29. April 2014 in Brüssel auf einem Treffen der Überwachungsbehörde mit Vertretern von Becromal erörtert.

3.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

3.1.    Hintergrund

(11)

Mit der Regelung sollten Erstinvestitionen gefördert werden, um so neue Arbeitsplätze in den benachteiligten Gebieten Islands zu schaffen.

(12)

Die vorliegende Entscheidung bezieht sich auf drei Gruppen von Maßnahmen, die in Island im Hinblick auf die Regelung ergriffen wurden: i) die angemeldeten Änderungen, ii) die nicht angemeldeten Änderungen und iii) die Investitionsvereinbarungen. In ihrer Eröffnungsentscheidung äußerte die Überwachungsbehörde Zweifel daran, ob die Maßnahmen mit dem EWR-Abkommen vereinbar sind und ob die im Rahmen der Investitionsvereinbarungen gewährten Beihilfen im Einklang mit der von der Überwachungsbehörde genehmigten Regelung standen.

3.2.    Die angemeldeten Änderungen der Regelung

(13)

Am 30. November 2012 legte die isländische Regierung dem Parlament einen Gesetzesentwurf vor, der eine Reihe von Änderungen der bestehenden Beihilferegelung vorsah. Am 13. Dezember 2012 meldeten die isländischen Behörden diese vorgeschlagenen Änderungen bei der Überwachungsbehörde an. Das isländische Parlament verabschiedete diesen Gesetzesentwurf am 13. März 2013 als Gesetz Nr. 25/2013 unter der Voraussetzung, dass es erst nach einer Genehmigung der Änderungen durch die Überwachungsbehörde in Kraft treten sollte. Die angemeldeten Änderungen, die in der Eröffnungsentscheidung (6) eingehender beschrieben werden, beziehen sich auf Folgendes:

a)

die Abschaffung von direkten Zuschüssen,

b)

die Senkung des Körperschaftssteuersatzes auf 18 %,

c)

die Abschaffung von Stempelgebühren,

d)

die Senkung der Grundsteuer der Gemeinde bei neuen Investitionsvorhaben um 50 %,

e)

die Senkung der allgemeinen Sozialversicherungsbeiträge bei neuen Investitionsvorhaben um 50 %.

(14)

Diese Änderungen traten vor Ablauf der Regelung nicht in Kraft.

3.3.    Die nicht angemeldeten Änderungen der Regelung

(15)

Die isländische Regierung verabschiedete kurz nach der Genehmigung der Regelung durch die Überwachungsbehörde die ergänzende Verordnung.

(16)

Die ergänzende Verordnung nahm einige Änderungen an den Bestimmungen der Investitionsanreizverordnung vor, die die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen im Einklang mit dem Gesetz Nr. 99/2010 festlegte.

(17)

Zunächst einmal betraf die ergänzende Verordnung die Anwendung der Prüfung des Anreizeffekts im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 3 der Investitionsanreizverordnung, indem besonderer Bezug auf eine „spezielle Investitionsvereinbarung“ genommen wird, die noch vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 99/2010 geschlossen wurde (7). Laut der Eröffnungsentscheidung kam die Überwachungsbehörde zu dem vorläufigen Schluss, dass mit dieser Änderung Beihilfen für Vorhaben gewährt werden können, die bereits vor Inkrafttreten der Beihilferegelung begonnen wurden.

(18)

Zweitens bewirkte die ergänzende Verordnung eine Änderung von Artikel 8 der Investitionsanreizverordnung, indem auf die maximal anwendbare Körperschaftssteuer Bezug genommen wurde („[…] aufgrund einer speziellen Investitionsvereinbarung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurde“) (8). In der Eröffnungsentscheidung vertrat die Überwachungsbehörde die vorläufige Auffassung, dass diese Änderung auch eine rückwirkende Anwendung der Regelung erlaubt, indem der vor Inkrafttreten der Regelung geltende Körperschaftssteuersatz angesetzt wird.

(19)

Drittens bewirkte die ergänzende Verordnung eine Änderung von Artikel 20 der Investitionsanreizverordnung. Diese Änderung betraf das Datum für die Berechnung der maximalen Dauer der in der Regelung vorgesehenen Steuerbefreiung (9). In ihrer Eröffnungsentscheidung wies die Überwachungsbehörde darauf hin, dass diese Bestimmung eine maximale Steuerbefreiung ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung einer Vereinbarung vor Inkrafttreten der Regelung im Jahr 2010 vorzusehen schien.

3.4.    Die Investitionsvereinbarungen

(20)

Die isländischen Behörden legten der Überwachungsbehörde Kopien der sechs Investitionsvereinbarungen vor (siehe folgende Tabelle):

 

Datum

Vereinbarung

Vorhaben

1

30. Dezember 2010

Die Becromal-Investitionsvereinbarung

Anlage zur Eloxierung von Aluminiumfolie in Akureyri

2

30. Dezember 2010

Die Thorsil-Investitionsvereinbarung

Siliziummetallproduktion in Þorlákshöfn in der Gemeinde Ölfus

3

17. Februar 2011

Die Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung

Siliziummetallproduktion in Helguvík in der Gemeinde Reykjanesbær

4

27. September 2011

Die Verne-Investitionsvereinbarung

Rechenzentrum in der Gemeinde Reykjanesbær

5

7. Mai 2012

Die GMR-Endurvinnslan-Investitionsvereinbarung

Recyclinganlage für Stahl in Grundartangi in der Gemeinde Hvalfjarðarsveit

6

28. Januar 2013

Die Marmeti-Investitionsvereinbarung

Fischfabrik in Sandgerði

4.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(21)

Hinsichtlich der im Gesetz Nr. 25/2013 dargelegten angemeldeten Änderungen gelangte die Überwachungsbehörde in ihrer Eröffnungsentscheidung zunächst zu der Auffassung, dass die angemeldeten Änderungen als neue Beihilfen gemäß Teil II Artikel 1 Buchstabe c des Protokolls 3 eingestuft werden sollten. Darüber hinaus könnten diese Änderungen nicht losgelöst von der ursprünglichen Regelung betrachtet werden. Aus diesem Grund kam die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die gesamte Regelung als neue Beihilfe einzustufen sei, was vor der Umsetzung eine erneute Genehmigung erforderlich mache (10).

(22)

In Bezug auf die nicht angemeldeten Änderungen, die mit der ergänzenden Verordnung eingeführt wurden, kam die Überwachungsbehörde zu dem vorläufigen Ergebnis, dass sich diese Änderungen nachteilig auf die in der ursprünglichen Regelung festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Anreizeffekt ausgewirkt haben, indem der Geltungsbereich der Regelung über den mit der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 390/10/COL genehmigten Geltungsbereich hinaus ausgeweitet wurde. Insbesondere schien es, dass im Zuge der ergänzenden Verordnung auch Beihilfen für Vorhaben gewährt werden können, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung begonnen wurden.

(23)

Die Überwachungsbehörde vertrat daher die vorläufige Auffassung, dass die nicht angemeldeten Änderungen der Regelung sich darauf auswirken würden, wie die Überwachungsbehörde die Regelung bei der ursprünglichen Genehmigung bewertet hatte. Insbesondere würden sich diese Änderungen auf die rechtliche Würdigung des Anreizeffekts auswirken, einem zentralen Element bei der Bewertung der Vereinbarkeit von Regionalbeihilfen mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens. Daher kam die Überwachungsbehörde vorläufig zu dem Schluss, dass die gesamte Regelung in der durch die ergänzende Verordnung geänderten Fassung gemäß Teil II Artikel 1 des Protokolls 3 als neue Beihilfe einzustufen sei (11).

(24)

Zur Überprüfung der Anwendung des Anreizeffekts untersuchte die Überwachungsbehörde in der Eröffnungsentscheidung, in welcher Art und Weise die Regelung seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2010 angewendet wurde (12). In diesem Zusammenhang legten die isländischen Behörden der Überwachungsbehörde detaillierte Informationen zu den Investitionsvereinbarungen vor, die sie ihrer Ansicht nach auf Grundlage dieser Regelung geschlossen hatten.

(25)

Hinsichtlich der Anwendung der Regelung äußerte die Überwachungsbehörde nach der Überprüfung der Investitionsvereinbarungen Zweifel daran, dass die Anwendung der Regelung der von ihr ursprünglich genehmigten Regelung entsprach. Sie hatte insbesondere Zweifel, ob die Bestimmungen und Mechanismen im Rahmen der Regelung ausreichend klar waren, damit sichergestellt werden konnte, dass die Beihilfe ausreichend begrenzt und verhältnismäßig ist, um die Ziele der regionalen Beihilfe zu erfüllen, und keine Betriebsbeihilfe gleich welcher Art darstellt (13).

(26)

Die Überwachungsbehörde äußerte darüber hinaus dahin gehend Zweifel an der Vereinbarkeit der ergänzenden Verordnung mit dem EWR-Recht, dass diese Verordnung eine rückwirkende Anwendung der Regelung hinsichtlich des Körperschaftssteuersatzes sowie die Ausweitung der maximalen Dauer der Steuerbefreiungen zu erlauben scheine, indem sie auch Vereinbarungen berücksichtigt, die vor Inkrafttreten der Regelung geschlossen wurden (14).

(27)

Die Überwachungsbehörde hatte daher Zweifel daran, ob die Regelung in ihrer bisherigen Anwendung und aufgrund der mit der ergänzenden Verordnung und dem Gesetz Nr. 25/2013 eingeführten Änderungen noch als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar betrachtet werden kann (15).

(28)

Schließlich äußerte die Überwachungsbehörde hinsichtlich der Investitionsvereinbarungen noch Zweifel daran, ob die Beihilfen im Rahmen dieser Vereinbarungen im Einklang mit der Regelung gewährt wurden und ob solche Beihilfen als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar betrachtet werden können (16).

5.   BEI DER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN

(29)

Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 übermittelten die isländischen Behörden ihre Stellungnahmen zur Eröffnungsentscheidung der Überwachungsbehörde. Darüber hinaus legten die isländischen Behörden folgende Nachweise in Kopie vor:

a)

eine Investitionsvereinbarung zwischen der isländischen Regierung und Becromal, datiert auf den 7. Juli 2009,

b)

eine Investitionsvereinbarung zwischen der isländischen Regierung und Kísilfélagið, datiert auf den 29. Mai 2009,

c)

eine Investitionsvereinbarung zwischen der isländischen Regierung und Verne, datiert auf den 29. Mai 2009,

d)

einen Nachrichtenmitschnitt von Ríkisútvarpið (der nationalen Rundfunkanstalt Islands) vom 4. Mai 2012 über den Stand des Kísilfélagið-Vorhabens.

(30)

Am 3. Oktober 2013 gingen bei der Überwachungsbehörde Stellungnahmen von Becromal ein. Becromal übermittelte außerdem ein Schreiben des damaligen Industrieministers, der vom 24. Mai 2007 bis zum 10. Mai 2009 im Amt war, sowie Kopien der E-Mail-Korrespondenz mit den zuständigen Beamten im Industrieministerium und einen Geschäftsplan aus dem Jahr 2007. Auf Wunsch von Becromal wurde zudem zur Erörterung des Falls und der vorläufigen Ergebnisse der Überwachungsbehörde am 29. April 2014 ein Treffen in Brüssel organisiert.

(31)

Bei der Überwachungsbehörde gingen keine Stellungnahmen der anderen mutmaßlichen Beihilfeempfänger ein (d. h. Verne, Marmeti, Íslenska Kísilfélagið, Endurvinnslan und Thorsil).

5.1.    Stellungnahmen der isländischen Behörden

(32)

Die isländischen Behörden haben zur ergänzenden Verordnung und zu den einzelnen Investitionsvereinbarungen Stellung genommen.

(33)

Die isländischen Behörden haben ihr Bedauern geäußert, dass keine der Investitionsvereinbarungen einen Bezug zum Nettobarwert der gewährten Beihilfe enthält und dass nur zwei der sechs Investitionsvereinbarungen (nämlich die Becromal-Investitionsvereinbarung und die Verne-Investitionsvereinbarung) sich auf die Investitionskosten der entsprechenden Vorhaben beziehen, wie dies in der genehmigten Regelung gefordert wird. Die isländischen Behörden haben sich verpflichtet, die Vereinbarungen ordnungsgemäß anzupassen und die entsprechenden Informationen aufzunehmen.

(34)

Darüber hinaus gaben die isländischen Behörden an, die erste Einschätzung der Überwachungsbehörde anzuerkennen, dass gewisse Bestimmungen in den Investitionsvereinbarungen mit Kísilfélagið, Thorsil und GMR Endurvinnslan, die für zusätzliche Investitionsanreize sorgen sollen, die über die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 99/2010 hinausgehen, und zudem die Möglichkeit zur Verlängerung der Beihilfe über die ursprünglich vorgesehenen 10 bzw. 13 Jahre hinaus bieten, nicht im Einklang mit der ursprünglich genehmigten Regelung stehen. Die isländischen Behörden haben sich daher dazu verpflichtet, die in Rede stehenden Investitionsvereinbarungen entsprechend zu ändern und diese Bestimmungen zu streichen (siehe nachstehenden Abschnitt II.5).

5.1.1.   Die ergänzende Verordnung

(35)

Hinsichtlich der Einschätzung der Überwachungsbehörde in der Eröffnungsentscheidung bezüglich der nicht angemeldeten Änderungen der Regelung, die mit der ergänzenden Verordnung eingeführt wurden, haben die isländischen Behörden zahlreiche Stellungnahmen und Anmerkungen vorgelegt.

(36)

Die isländischen Behörden haben mitgeteilt, dass sich der Verweis auf „eine spezielle Investitionsvereinbarung“ (gemäß dem durch die ergänzende Verordnung in die Artikel 3, 8 und 20 der Investitionsanreizverordnung aufgenommenen Wortlaut) ausschließlich auf die vorbereitenden Arbeiten zu einem Investitionsvorhaben bezieht, das in jedem Fall die Voraussetzungen bezüglich des in der Investitionsanreizverordnung (geändert durch die ergänzende Verordnung) festgelegten Anreizeffekts erfüllen müsse.

(37)

In ihrer Eröffnungsentscheidung hatte die Überwachungsbehörde darauf hingewiesen, dass Becromal, Kísilfélagið und Verne offenbar bereits vor Inkrafttreten der Beihilferegelung Investitionsvereinbarungen unterzeichnet hatten.

(38)

In diesem Zusammenhang räumten die isländischen Behörden ein, dass sich die Änderungen der Regelung, die durch die ergänzende Verordnung eingeführt wurden, ausschließlich auf eine spezielle Investitionsvereinbarung beziehen, nämlich auf eine Vereinbarung mit Becromal, die vor Abschluss der Becromal-Investitionsvereinbarung am 30. Dezember 2010 getroffen wurde. Die isländischen Behörden gaben an, dass diese Änderungen ausschließlich dem Zweck dienten, das Becromal-Vorhaben zu berücksichtigen. Des Weiteren gaben sie an, dass keine weitere spezielle Investitionsvereinbarung auf Grundlage der durch die ergänzende Verordnung vorgenommenen Änderungen unterzeichnet worden war oder wird.

(39)

Die isländischen Behörden erklärten dementsprechend, dass die ergänzende Verordnung keinerlei Auswirkungen auf die Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung habe. Sie merkten an, dass die entsprechenden Bestimmungen der Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung sich von jenen Bestimmungen einer Investitionsvereinbarung unterscheiden, die am 29. Mai 2009 zwischen Island und Kísilfélagið geschlossen wurde und die sich auf eine Ausnahme von den Devisenvorschriften bezog. Entsprechend vertraten die isländischen Behörden die Ansicht, dass diese frühere Vereinbarung nicht als eine „spezielle Investitionsvereinbarung“ im Sinne der ergänzenden Verordnung angesehen werden könne. Die isländischen Behörden fügten in diesem Zusammenhang hinzu, dass mit den Arbeiten an dem Vorhaben, das mit der Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung unterstützt werden sollte, zum Zeitpunkt ihrer Stellungnahme noch nicht begonnen worden war.

(40)

Außerdem gaben die isländischen Behörden an, dass die ergänzende Verordnung keinerlei Auswirkungen auf die Verne-Investitionsvereinbarung habe, da zuvor keine Investitionsvereinbarung mit Verne unterzeichnet worden war. Den isländischen Behörden zufolge wurde am 23. Oktober 2009 zwar der Entwurf einer Investitionsvereinbarung paraphiert, jedoch nicht unterzeichnet. Die isländischen Behörden machten daher geltend, dass zuvor keine Investitionsvereinbarung mit Verne bestanden habe, die als „spezielle Investitionsvereinbarung“ im Sinne der ergänzenden Verordnung angesehen werden könnte.

5.1.2.   Die Investitionsvereinbarungen

(41)

In ihrer Eröffnungsentscheidung äußerte die Überwachungsbehörde Zweifel daran, ob die Investitionsvereinbarungen mit Verne und Becromal im Einklang mit den Bestimmungen der Beihilferegelung standen, da die Arbeiten an den beiden Vorhaben offenbar bereits vor Inkrafttreten der Regelung im Jahr 2010 aufgenommen worden waren. Des Weiteren zweifelte die Überwachungsbehörde daran, ob die erforderlichen Kriterien für den Anreizeffekt bei der Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung erfüllt waren. Die Überwachungsbehörde wies jedoch darauf hin, dass ihr zu dieser Zeit keine ausreichenden Informationen bezüglich des Fortschritts dieses Vorhabens vorlagen.

(42)

In ihrer Antwort gaben die isländischen Behörden Folgendes an:

Die Bauarbeiten im Rahmen des Becromal-Vorhabens wurden nach Unterzeichnung der Investitionsvereinbarung vom 29. Mai 2009, also noch vor Unterzeichnung der Becromal-Investitionsvereinbarung am 30. Dezember 2010, aufgenommen.

Das Kísilfélagið-Vorhaben hatte zum Zeitpunkt, an dem die isländischen Behörden ihre Stellungnahmen an die Überwachungsbehörde übermittelten, noch nicht begonnen. Die am 29. Mai 2009 unterzeichnete Vereinbarung bezieht sich auf die Befreiung von Devisenbeschränkungen und hat somit keine Auswirkungen auf die Anwendung des Anreizeffekts.

Es besteht zudem keine Verbindung zwischen der Verne-Investitionsvereinbarung vom 27. September 2011 und dem Vereinbarungsentwurf vom 23. Oktober 2009, der bei der Überwachungsbehörde zwar angemeldet, dann aber wieder zurückgezogen wurde.

(43)

Darüber hinaus machten die isländischen Behörden geltend, dass mit Ausnahme der Becromal-Investitionsvereinbarung alle Investitionsvereinbarungen in den Geltungsbereich der ursprünglich genehmigten Beihilferegelung fallen (und nicht in den der durch die ergänzende Verordnung geänderten Fassung), insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen von Artikel 8 der Investitionsanreizverordnung (zu Beihilfen für Steuern und andere Gebühren). Daher wiesen sie darauf hin, dass die mit der ergänzenden Verordnung eingeführten Änderungen, die eine Anwendung des vor Inkrafttreten der Regelung geltenden Körperschaftssteuersatzes gestatten, nur zum Zwecke einer speziellen Investitionsvereinbarung mit Becromal verabschiedet wurden.

(44)

Den isländischen Behörden zufolge wurden alle Vorhaben einer Überprüfung durch den Ausschuss für Investitionsanreize unterzogen, dem u. a. vom Finanzministerium und vom Ministerium für Industrie und Innovation benannte Vertreter angehören. Der Ausschuss überprüfte jedes einzelne Vorhaben darauf, ob die Kriterien für die Förderfähigkeit gemäß dem Gesetz Nr. 99/2010 und der Investitionsanreizverordnung erfüllt waren. Des Weiteren führte die Regierungsbehörde „Invest in Iceland“ (17) den isländischen Behörden zufolge vor dem Abschluss einer Vereinbarung für jedes Vorhaben eine Kosten-Nutzen-Analyse durch.

(45)

Die isländischen Behörden vertraten die Ansicht, dass die Investitionsvereinbarungen mit Kísilfélagið, Thorsil, GMR Endurvinnslan und Marmeti zwar nicht explizit auf die Investitionskosten der betreffenden Vorhaben Bezug nehmen und keine Aussage bezüglich der allgemeinen Beihilfeintensitäten oder der Beihilfeobergrenze enthalten, aber dennoch einer strengen Überwachung unterliegen, damit sichergestellt ist, dass die in den Vereinbarungen festgelegten Anreize ordnungsgemäß genutzt werden. In den Vereinbarungen heißt es außerdem, dass, „sollte sich ergeben, dass die in dieser Vereinbarung festgelegten Anreize über den im Gesetz Nr. 99/2010 oder in der Vereinbarung definierten Grenzen liegen, der darüber hinausgehende Betrag vom Unternehmen zurückzuerstatten ist und weitere Anreize nicht zu gewähren sind“ (18). Den isländischen Behörden zufolge hätte die auf Grundlage dieser Vereinbarungen gewährte Beihilfe niemals über den in der Regelung festgelegten Grenzwerten liegen können.

(46)

Hinsichtlich der Becromal-Investitionsvereinbarung vertreten die isländischen Behörden die Auffassung, dass Becromal vor Inkrafttreten der Regelung keine bindenden Beschlüsse zur betreffenden Investition gefasst habe. Darüber hinaus habe Becromal bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Beschlüsse in Bezug auf die Investition in […] getroffen. Sollte Becromal sich entschließen, seine Investition in […] auf Grundlage einer unabhängigen Bewertung und eines gesonderten Beschlusses des Unternehmens voranzutreiben, betrachten die isländischen Behörden diese Investition als förderfähig im Sinne der Regelung, sofern alle erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.

(47)

Im Hinblick auf die Verne-Investitionsvereinbarung äußerten die isländischen Behörden die Ansicht, dass für Verne ein Anreiz bestanden habe, für das in der Vereinbarung genannte Vorhaben den Geltungsbereich der Regelung einzuhalten: Das Unternehmen hatte entschieden, sich aufgrund der Finanzkrise aus dem ursprünglichen Vorhaben zum Bau eines Rechenzentrums zurückzuziehen und alle Bauarbeiten vor Ort zu stoppen.

(48)

Des Weiteren erklärten die isländischen Behörden, dass die Verne-Investitionsvereinbarung sich auf ein neues Vorhaben beziehe, das in keinem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vorhaben stehe (das seit Dezember 2009 hinfällig ist). Die Behörden gaben an, dass diese neue Vereinbarung andere Vertragsmerkmale aufweise:

a)

Die Vertragsparteien sind andere;

b)

dem neuen Unternehmen, das gemäß der Regelung gefördert werden soll, wurde neues Kapital zugeführt;

c)

die möglichen Investitionen sind geringer;

d)

Vertragsgegenstand sind der Ausbau des Rechenzentrums und der zugehörigen Infrastruktur;

e)

die Vertragsparteien sind nicht von den rechtlichen Verpflichtungen wie Kapitalverkehrskontrollen, Industrieabgaben, Straßenanbindungsabgaben usw. ausgenommen;

f)

der Vertrag beinhaltet zusätzliche Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung von Anteilen.

(49)

Die isländischen Behörden haben auch argumentiert, dass die ab dem 27. September 2011 geltende Verne-Investitionsvereinbarung hinsichtlich der Vorteile, die sich aus der staatlichen Beihilfe ergeben, enger gefasst ist als die Vereinbarung aus dem Jahr 2009. Beispiel: Die zu zahlende Körperschaftssteuer beläuft sich nach der neuen Vereinbarung auf 20 %, in der alten Vereinbarung aus dem Jahr 2009 lag dieser Satz bei 15 %. Darüber hinaus hat sich die Dauer von 20 auf 13 Jahre verkürzt, und die isländischen Behörden haben gesteigerte Kontrollbefugnisse.

(50)

Die isländischen Behörden vertreten daher die Auffassung, dass die Verne-Investitionsvereinbarung vollständig im Einklang mit den Bestimmungen der Regelung steht.

5.1.3.   Die angemeldeten Änderungen

(51)

Hinsichtlich der angemeldeten Änderungen der Regelung im Anschluss an die Verabschiedung des Gesetzes Nr. 25/2013 vertreten die isländischen Behörden die Auffassung, dass diese Änderungen ohne Genehmigung durch die Überwachungsbehörde nicht als Teil der Regelung betrachtet werden sollten. Da die Überwachungsbehörde die angemeldeten Änderungen jedoch nicht vor Ablauf der Regelung in ihrer Gesamtheit genehmigt hat, sind sie nicht in Kraft getreten.

5.1.4.   Vorgeschlagene Maßnahmen

(52)

Hinsichtlich der ergänzenden Verordnung haben die isländischen Behörden ihre Bereitschaft erklärt, diese mit unverzüglicher Wirkung auszusetzen und für nichtig zu erklären.

(53)

Die isländischen Behörden haben folgenden Vorschlag unterbreitet:

a)

Die Zahlen aus der von der Regierungsbehörde „Invest in Iceland“ durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse werden in die Investitionsvereinbarungen sowie in alle künftigen Vereinbarungen einfließen.

b)

Die Investitionsvereinbarungen sowie alle künftigen Vereinbarungen werden angepasst und um einen Bezug zur Gesamtobergrenze der förderfähigen Investitionskosten ergänzt.

c)

Gestrichen wird die Bestimmung in den Investitionsvereinbarungen mit Kísilfélagið, Verne, GMR Endurvinnslan und Marmeti Investment Agreements, dass die Beihilfeempfänger „im Falle von Änderungen am Gesetz Nr. 99/2010, die das Unternehmen als über die gesetzliche Regelung hinausgehende Anreize betrachtet“ das Recht haben, dass ihre Investitionsvereinbarungen angepasst und um „neue Anreize [ergänzt werden], die mit Unterzeichnung der geänderten Vereinbarung in Kraft treten“.

d)

Die Klausel in den Investitionsvereinbarungen mit Becromal und Thorsil, die eine Verlängerung des Beihilfezeitraums über die in der Regelung festgelegte maximale Dauer hinaus vorsieht, wird gestrichen.

5.2.    Stellungnahmen von Becromal

(54)

Becromal hat argumentiert, dass die Investitionsvereinbarung mit den Grundsätzen der Vereinbarkeit von Regionalbeihilfen gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens sowie mit den Bestimmungen der Leitlinien der Überwachungsbehörde betreffend die Kriterien für die eingehende Prüfung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zur Förderung großer Investitionsvorhaben (die „LIP-Leitlinien“) im Einklang steht (19). Darüber hinaus teilte Becromal mit, dass die Investitionsanreize für Becromal mit den in der Regelung vorgesehenen Anreizen übereinstimmen.

(55)

Insbesondere hat Becromal darauf hingewiesen, dass die Beihilfemaßnahmen verschiedene positive Auswirkungen haben: Sie tragen zum Wirtschaftswachstum bei, fördern die Schaffung von direkten und indirekten Arbeitsplätzen, erhöhen den Schulungsbedarf zum Erwerb spezifischer Qualifikationen und begünstigen Clusterbildungseffekte.

(56)

Becromal vertritt zudem die Auffassung, dass staatliche Beihilfe ein geeignetes Instrument zur Schaffung eines stabilen wirtschaftlichen Umfelds in Island und zur Förderung ausländischer Investitionen sei.

(57)

Hinsichtlich des Konzepts des Anreizeffekts widerspricht Becromal der Bezugnahme auf das Kronoply-Urteil, das die Überwachungsbehörde in ihrer Eröffnungsentscheidung anführt und aufgrund dessen sie argumentiert, dass sich ihre Würdigung des Anreizeffekts auf einen bestimmten zeitlichen Ablauf stützen kann (20). Die genannte Rechtssache habe laut Becromal die Auslegung der früheren Regionalbeihilfeleitlinien aus dem Jahr 1998 betroffen; seitdem habe sich die Prüfung von staatlichen Beihilfen durch die Einführung einer verfeinerten wirtschaftlichen Analyse geändert (21). Bei der Bewertung des Anreizeffekts der Beihilfe müsse die Überwachungsbehörde daher auch die wirtschaftliche Natur der Beihilfe bewerten (d. h., ob die Beihilfe zu einem geänderten Verhalten des Beihilfeempfängers beigetragen hat) (22).

(58)

Becromal gibt außerdem an, dass der Erwerb von Land und/oder der Bau von Fabrikanlagen nicht zwangsläufig eine Investitionsentscheidung darstellen, da solche Investitionen jederzeit problemlos veräußert werden könnten. Stattdessen sollte jedoch die Bestellung von speziell für ein bestimmtes Werk entwickelten Anlagen den „Beginn der Arbeiten“ im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien darstellen. Laut Becromal wurden die Bauarbeiten an der Anlage im Jahr 2008 aufgenommen, nachdem die isländischen Behörden ein formelles Angebot über den Abschluss einer Investitionsvereinbarung unterbreitet hatten. Becromal gab jedoch an, dass spezielle Anlagen nicht vor dem Jahr 2009 bestellt wurden, nachdem die Verhandlungen im Rahmen der Vorab-Investitionsvereinbarung bereits aufgenommen worden waren.

(59)

Darüber hinaus wurde in Phase I des Becromal-Vorhabens bereits eine Investition in Höhe von 76 Mio. EUR getätigt (23) […].

(60)

Becromal übermittelte außerdem ein auf den 20. September 2013 datiertes Schreiben des ehemaligen Industrieministers, in dem dieser bestätigt, dass die Regierung im Jahr 2007 zugestimmt hat, eine Investitionsvereinbarung mit dem Unternehmen abzuschließen, und dass mit der Ausarbeitung dieser Vereinbarung im Jahr 2008 begonnen wurde. Während ein Entwurf der Investitionsvereinbarung erarbeitet wurde, wurde als Zwischenmaßnahme beschlossen, eine reduziertere Investitionsvereinbarung mit Becromal zu unterzeichnen, die die Befreiung des Unternehmens von den Kapitalverkehrskontrollen vorsah und bis zur Fertigstellung der eigentlichen Vereinbarung gelten sollte.

(61)

Becromal zufolge wurde die Aufforderung des Unternehmens aus dem Jahr 2009, eine vollständige Investitionsvereinbarung zu unterzeichnen, abgelehnt. Das Unternehmen vertritt die Auffassung, dass die isländischen Behörden sich weigerten, mit Becromal vor Inkrafttreten der Regelung für Investitionsanreize eine Investitionsvereinbarung abzuschließen. Darüber hinaus wurde laut Becromal im Jahr 2009 eine Vorab-Investitionsvereinbarung unterzeichnet, um Becromal die Befreiung von den Kapitalverkehrskontrollen zu ermöglichen. Die vollständige Investitionsvereinbarung wurde infolge der Ausarbeitung einer Regelung für Investitionsanreize und der Wirtschaftskrise erst im Jahr 2010 geschlossen.

(62)

Darüber hinaus gab Becromal an, vom Nutzen der Anreize im Rahmen dieser Vereinbarung noch nicht in vollem Umfang profitiert zu haben. Den vorgelegten Informationen zufolge wurden von den isländischen Behörden bisher keine Schulungsmaßnahmen gewährt, die bisher unter der Becromal-Investitionsvereinbarung erhaltene Beihilfe hingegen beläuft sich auf folgenden Betrag:

Senkung der Sozialversicherungsbeiträge um 20 %

EUR […]

Befreiung von den Verbrauchsabgaben

EUR […]

Senkung der Stempelgebühren

EUR […]

Gesamt

EUR […]

(63)

Becromal gab darüber hinaus an, dass die Beihilfemaßnahmen keine Auswirkungen auf den Handel im EWR haben, da es sich beim Markt für Anodenfolien in Aluminium-Elektrolytkondensatoren um einen globalen Markt handelt und die größten Wettbewerber aus […] stammen.

II.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   UMFANG DER WÜRDIGUNG

(64)

Angesichts der Informationen, die im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt wurden, erachtet es die Überwachungsbehörde als angemessen, den Umfang der rechtlichen Würdigung zu begrenzen.

1.1.    Auslaufen der Regelung

(65)

Die mit der Entscheidung Nr. 390/10/COL genehmigte Beihilferegelung lief am 31. Dezember 2013 aus.

(66)

Die angemeldeten Änderungen der Regelung (festgelegt im Gesetz Nr. 25/2013) traten nicht in Kraft, da sie vor Ablauf der eigentlichen Regelung nicht von der Überwachungsbehörde genehmigt worden waren. Daraus folgt, dass die angemeldeten Änderungen für keines der Unternehmen, die mit den isländischen Behörden bereits eine Investitionsvereinbarung geschlossen hatten, Vorteile gebracht haben.

(67)

Mit Auslaufen der Regelung werden keine weiteren Investitionsvereinbarungen im Rahmen dieser Regelung geschlossen.

(68)

Die Überwachungsbehörde ist daher der Auffassung, dass eine förmliche Prüfung der Regelung, die mit Artikel 1 der Eröffnungsentscheidung eingeleitet wurde, nicht länger erforderlich ist. Darum stellt die Überwachungsbehörde die Prüfung in Bezug auf die eigentliche Regelung ein, nicht jedoch die Prüfung Änderungen, die mit der ergänzenden Verordnung vorgenommen wurden.

(69)

Hinsichtlich der Änderungen, die mit der ergänzenden Verordnung vorgenommen wurden (in Bezug auf die Anwendung des Anreizeffekts im Rahmen der Regelung, die maximal anwendbare Körperschaftssteuer und das Datum für die Berechnung der maximalen Dauer der Steuerbefreiungen im Rahmen der Regelung), bewertet die Überwachungsbehörde, i) ob diese Änderungen eine staatliche Beihilfe darstellen und, falls ja, ii) ob es sich um bestehende Beihilfemaßnahmen handelt.

1.2.    Die Marmeti-Investitionsvereinbarung

(70)

Die Marmeti-Investitionsvereinbarung betraf den Bau und Betrieb einer fischverarbeitenden Fabrik in Sandgerði. Die Tätigkeiten von Marmeti umfassten u. a. das Salzen und Trocknen von Meeresfrüchten. Marmeti wurde im Jahr 2012 gegründet und nahm im Februar 2013 den Betrieb auf. Insgesamt war das Unternehmen 8 Monate tätig, bis es am 18. Februar 2014 für insolvent erklärt wurde.

(71)

Damit die Vorschriften für staatliche Beihilfen in den Artikeln 61 bis 63 des EWR-Abkommens anwendbar sind, muss die staatliche Beihilfe Unternehmen gewährt werden, die Produkte herstellen, die in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen. Artikel 8 Absatz 3 des EWR-Abkommens lautet wie folgt:

„Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens lediglich für

a)

Waren, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Protokoll 2 aufgeführten Waren;

b)

Waren, die in Protokoll 3 aufgeführt sind, vorbehaltlich der dort getroffenen Sonderregelungen.“

(72)

Artikel 8 Absatz 3 des EWR-Abkommens beschränkt den materiellen Anwendungsbereich des EWR-Abkommens somit auf die genannten Waren, soweit im Abkommen nichts anderes verfügt ist. Fische und Fischereierzeugnisse fallen, soweit sie nicht unter Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) fallen oder in Protokoll 3 zum EWR-Abkommen genannt sind, nicht in den allgemeinen Anwendungsbereich des Abkommens. Artikel 4 des Protokolls 9 zum EWR-Abkommen sieht zwar Folgendes vor: „Den Wettbewerb verzerrende staatliche Beihilfen im Fischereisektor werden abgeschafft“; die Befugnis zur Würdigung der staatlichen Beihilfe für den Fischereisektor haben jedoch die Vertragsparteien des EWR-Abkommens (24).

(73)

Die Überwachungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die von Marmeti hergestellten Produkte unter die Kapitel 03, 05, 15, 16 und 23 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (HS) und somit nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen. Die Überwachungsbehörde habe daher nicht die Befugnis, potenzielle staatliche Beihilfen im Rahmen der Marmeti-Investitionsvereinbarung zu bewerten.

(74)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schließt die Überwachungsbehörde das Prüfverfahren in der Sache der Marmeti-Investitionsvereinbarung.

1.3.    Schlussfolgerung

(75)

Aus diesen Gründen wird die Überwachungsbehörde ihre Würdigung auf die Änderungen der Regelung beschränken, die durch die ergänzende Verordnung vorgenommen wurden, sowie auf die Auswirkungen, die diese Änderungen auf die mit Becromal, Kísilfélagið, Verne, Thorsil und GMR Endurvinnslan unterzeichneten Investitionsvereinbarungen (die „fünf Investitionsvereinbarungen“) hatten.

2.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

2.1.    Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen

(76)

Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens lautet wie folgt:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

(77)

Im Folgenden wird die Überwachungsbehörde bewerten, ob die Kriterien für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens erfüllt sind für i) die durch die ergänzende Verordnung geänderte Regelung und ii) die fünf Investitionsvereinbarungen.

2.2.    Einsatz staatlicher Mittel

(78)

Die Einstufung als staatliche Beihilfe setzt voraus, dass ein Vorteil durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird. Im Sinne der Beihilfevorschriften deckt der Begriff „Staat“ sowohl regionale als auch lokale Einrichtungen (25) ab. Ein Steuereinnahmeverlust ist ein Verbrauch staatlicher Mittel wie im Fall von Steuerausgaben; die staatliche Unterstützung kann nicht nur über Steuergesetze, -verordnungen und -verwaltungsvorschriften, sondern auch durch die Praxis der Steuerverwaltung gewährt werden (26). Eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage oder eine vollständige bzw. teilweise Ermäßigung des Steuerbetrags, der Gebühren oder der Abgaben impliziert einen Einnahmeverlust und kommt daher der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleich.

2.2.1.   Die durch die ergänzende Verordnung geänderte Regelung

(79)

In ihrer Entscheidung Nr. 390/10/COL kam die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Regelung eine Übertragung staatlicher Mittel darstellt. Die Änderungen durch die ergänzende Verordnung beeinflussen diese Auffassung nicht.

2.2.2.   Die fünf Investitionsvereinbarungen

(80)

Die fünf Investitionsvereinbarungen umfassten insbesondere die folgenden Ausnahmen für Steuern und Abgaben:

a)

Der Körperschaftssteuer-Höchstsatz für das Unternehmen, das in das betreffende Vorhaben investiert, wurde auf den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Industrieministerium geltenden Steuersatz festgelegt.

b)

Von den Abschreibungsregelungen wurden verschiedene Ausnahmen gewährt:

i)

Statt den gesetzlichen Einkommenssteuersatz in Höhe von 10 % gemäß dem Gesetz Nr. 90/2003 anzuwenden, werden Vermögenswerte so abgeschrieben, dass sie am Ende einen rechnerischen Restwert von 0 haben, und

ii)

der Beihilfeempfänger kann in dem Jahr, in dem die Vermögenswerte ihrer Nutzung zugeführt werden, wählen, ob für diese Güter eine zeitanteilige Abschreibung anstelle der Jahresabschreibung vorgenommen werden soll, wie es in Artikel 34 des Gesetzes Nr. 90/2003 gefordert ist.

c)

Es wurden Befreiungen von den im Gesetz Nr. 134/1992 festgelegten Industrieabgaben und von den im Gesetz Nr. 160/2002 festgelegten Marktabgaben gewährt.

d)

Die Stempelgebühr bei Dokumenten im Zusammenhang mit der Investition wurde auf 0,15 % anstelle der nach dem Gesetz Nr. 36/1978 geforderten Gebühr festgelegt.

e)

Es wurden Befreiungen von der Gebühr für elektrische Sicherheitskontrollen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 des Gesetzes Nr. 146/1996 gewährt.

f)

Die Grundsteuer der Gemeinde wurde auf einen um 30 % geringeren Satz als den in Kapitel II des Gesetzes Nr. 4/1995 geforderten Höchstsatz festgelegt.

g)

Die allgemeinen Sozialversicherungsbeiträge wurden auf einen um 20 % geringeren Satz als in Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 113/1990 gefordert festgelegt.

h)

Es wurden Befreiungen von den Zollgebühren gemäß dem Gesetz Nr. 88/2005 sowie Befreiungen von der Verbrauchssteuer gemäß dem Gesetz Nr. 97/1987 gewährt.

(81)

Darüber hinaus nimmt die Präambel der Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung Bezug auf eine Lizenz- und Abgabenvereinbarung zwischen Kísilfélagið, der Gemeinde Reykjanesbær und der Harbour Fund Company im Zusammenhang mit dem Vorhaben, einschließlich Grundsätzen zu Grundsteuer und Grundstückspacht (27). Die Verpachtung von Land oder Eigentum unter dem Marktwert bedeutet geringere Steuereinnahmen und stellt somit eine Übertragung staatlicher Mittel dar.

(82)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass bei allen fünf Investitionsvereinbarungen staatliche Mittel zum Einsatz kommen.

2.3.    Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige

2.3.1.   Die durch die ergänzende Verordnung geänderte Regelung

(83)

In der Entscheidung Nr. 390/10/COL kam die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Regelung selektiv sei, da nur Unternehmen, die in bestimmte Gebiete in Island investieren, die gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens förderfähig sind, Anspruch auf eine entsprechende Beihilfe haben. Außerdem folgerte die Überwachungsbehörde, dass es die Regelung den Beihilfeempfängern ermöglichen würde, von einem Teil der Kosten befreit zu werden, die sie im Normalfall im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit tragen müssten. Diese Kosten beinhalten die Zahlung der zum jeweiligen Zeitpunkt anwendbaren Körperschaftssteuer, der Grundsteuer in der allgemein von der Gemeinde festgesetzten Höhe und der allgemein geltenden Sozialversicherungsbeiträge.

(84)

Die Überwachungsbehörde akzeptiert die Argumentation der isländischen Behörden, dass die mit der ergänzenden Verordnung einhergehenden Änderungen der Regelung die durch die Regelung gewährten Vorteile für Becromal vergrößern. Die durch die ergänzende Verordnung aufgenommenen Änderungen stellen daher eine selektive Maßnahme dar, da sie lediglich ein bestimmtes Unternehmen betreffen.

(85)

Dementsprechend kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die ergänzende Verordnung eine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktzweige gemäß Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt.

2.3.2.   Die fünf Investitionsvereinbarungen

(86)

Auch bei den Beihilfeempfängern im Rahmen der fünf Investitionsvereinbarungen handelt es sich um einzelne Unternehmen, die Maßnahmen sind daher selektiv.

(87)

Der Begriff der staatlichen Beihilfe ist weiter gefasst als der Begriff der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat und die zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (28). Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Maßnahme, mit der staatliche Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Beihilfeempfänger finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe dar (29).

(88)

Die fünf Investitionsvereinbarungen ermöglichen es den Begünstigten, sich von einem Teil der Kosten befreien zu lassen, die sie im Normalfall im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit selbst tragen müssten, wie beispielsweise die Zahlung der anwendbaren Körperschaftssteuer zu einem bestimmten Zeitpunkt, der gesetzlichen Grundsteuer der Gemeinde sowie die allgemein geltenden Sozialversicherungsbeiträge.

(89)

Die Überwachungsbehörde gelangt daher zu dem Schluss, dass die fünf Investitionsvereinbarungen bestimmte Unternehmen und Produktionszweige im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens begünstigen.

2.4.    Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Vertragsparteien

(90)

Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen (30).

(91)

Stärkt eine von einem EFTA-Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb des EWR, so muss dieser als durch die Beihilfe beeinflusst angesehen werden (31).

2.4.1.   Die durch die ergänzende Verordnung geänderte Regelung

(92)

In ihrer Entscheidung Nr. 390/10/COL kam die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Regelung die Wettbewerbsposition der unterstützten Unternehmen in den förderfähigen Gebieten gegenüber den tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern im EWR gestärkt hat. Die mit der ergänzenden Verordnung einhergehenden Änderungen haben keine Auswirkungen auf diese Schlussfolgerung.

2.4.2.   Die fünf Investitionsvereinbarungen

(93)

Die Becromal-Investitionsvereinbarung stärkt die Wettbewerbsposition von Becromal gegenüber anderen Erzeugern von eloxierter Aluminiumfolie für Elektrolytkondensatoren. Becromal hat bestätigt, dass es sich beim Markt für Anodenfolien in Aluminium-Elektrolytkondensatoren um einen globalen Markt handelt und dass zu den Kunden von Becromal Unternehmen aus […] und […] zählen. Die Tatsache, dass die größten Wettbewerber von Becromal Unternehmen aus […] sind, bedeutet jedoch nicht, dass die Vereinbarung keine Auswirkungen auf den Handel im EWR hat.

(94)

Die Verne-Investitionsvereinbarung stärkt die Wettbewerbssituation von Verne gegenüber anderen Rechenzentren in Island. Darüber hinaus betreibt Verne ein globales Rechenzentrum für den Vorleistungsmarkt, dessen Leistung sowohl Kunden im EWR als auch auf dem Weltmarkt zur Verfügung steht.

(95)

Die Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung stärkt die Wettbewerbssituation von Kísilfélagið gegenüber anderen Herstellern von metallurgischem Silizium und von Siliziumdioxidstaub. Der Markt für metallurgisches Silizium und für Siliziumdioxidstaub ist ein globaler Markt.

(96)

Die Thorsil-Investitionsvereinbarung stärkt die Wettbewerbssituation von Thorsil gegenüber anderen Herstellern von Siliziummetall. Laut der Präambel dieser Investitionsvereinbarung wurde das Vorhaben u. a. auf den Weg gebracht, um die gesteigerte Nachfrage nach Siliziummetall in Europa und Nordamerika zu befriedigen.

(97)

Die GMR-Endurvinnslan-Investitionsvereinbarung stärkt die Wettbewerbssituation von GMR Endurvinnslan gegenüber anderen Recyclingunternehmen und Herstellern von Stahl. Das Unternehmen beabsichtigt, den Großteil seiner Produkte an Einkäufer in der Bauwirtschaft auszuliefern (32).

(98)

Dementsprechend gelangt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die fünf Investitionsvereinbarungen die Wettbewerbssituation der jeweils unterstützten Unternehmen in den förderfähigen Gebieten gegenüber ihren tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern im EWR stärkt.

2.5.    Schlussfolgerung

(99)

Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die mit der ergänzenden Verordnung einhergehenden Änderungen sowie die fünf Investitionsvereinbarungen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen.

3.   ÄNDERUNGEN AUFGRUND DER ERGÄNZENDEN VERORDNUNG — EINE NEUE BEIHILFEMASSNAHME

3.1.    Grundlegende Änderung der Regelung

(100)

In ihrer Eröffnungsentscheidung äußerte die Überwachungsbehörde Zweifel daran, ob die im Rahmen der Investitionsvereinbarungen gewährten Beihilfen im Einklang mit der von der Überwachungsbehörde genehmigten Regelung gewährt wurden, da die Vereinbarungen dem ersten Anschein nach durch Änderungen der Regelung beeinträchtigt worden waren, die durch die ergänzende Verordnung vorgenommen wurden.

(101)

Gemäß Teil II Artikel 1 Buchstabe c des Protokolls 3 sind Änderungen bestehender Beihilfen als neue Beihilfen zu betrachten. Laut Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 195/04/COL der Überwachungsbehörde über die Durchführungsbestimmungen von Teil II Artikel 27 des Protokolls 3 (der „Durchführungsentscheidung“) „[…] gilt als Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann“. Änderungen, die nicht die grundlegende Natur der Beihilfe betreffen, beeinflussen daher nicht die Einstufung der Maßnahme.

(102)

Die durch die ergänzende Verordnung vorgenommenen Änderungen ermöglichen, dass Beihilfen für Vorhaben gewährt werden, die bereits vor Gewährung der Beihilfe, ja sogar vor Inkrafttreten der Regelung, begonnen wurden.

(103)

Die mit der ergänzenden Verordnung vorgenommenen Änderungen verändern die grundlegenden Merkmale der Regelung. Insbesondere wurde die Voraussetzung eines Anreizeffekts aus der Regelung gestrichen. Diese Voraussetzung bildete einen wesentlichen Bestandteil der Vereinbarkeitsbeurteilung für Beihilfemaßnahmen im Rahmen der ursprünglich genehmigten Regelung (siehe Beschreibung in der Entscheidung Nr. 390/10/COL).

(104)

Dementsprechend vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass diese Änderungen der Regelung, die durch die ergänzende Verordnung vorgenommen wurden, eine grundlegende Änderung der ursprünglich genehmigten Regelung darstellen.

(105)

In Anbetracht der Tatsache, dass laut Teil II Artikel 1 Buchstabe c des Protokolls 3 Änderungen bestehender Beihilfen als neue Beihilfen zu betrachten sind, stellt sich die Frage, ob die geänderte bestehende Beihilfe insgesamt oder nur die Änderungen als neue Beihilfe einzustufen sind. In seinem Urteil in der Rechtssache Gibraltar entschied das Gericht erster Instanz:

„[…] Daher wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt“ (33).

(106)

Folglich muss die Überwachungsbehörde würdigen, ob die Änderungen durch die ergänzende Verordnung von der ursprünglichen Regelung getrennt werden können. Ist dies der Fall, dann stellen die Änderungen eine neue Beihilfe dar und müssen daher vor dem Hintergrund von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c und den Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (die „Regionalbeihilfeleitlinien 2007“) neu bewertet werden (34).

3.2.    Von der Regelung trennbare Änderungen

(107)

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Änderung einer bestehenden Beihilferegelung, durch die die Regelung auf eine neue Kategorie von Begünstigten ausgedehnt wird, klar von der ursprünglichen Regelung trennbar, da die Anwendung der bestehenden Beihilferegelung auf die neue Kategorie von Begünstigten keine Auswirkungen auf die Bewertung der Vereinbarkeit der ursprünglichen Regelung hat (35).

(108)

Der geänderte Wortlaut von Artikel 3 Buchstabe c der Investitionsanreizverordnung besagt, dass eine Beihilfe auch für ein Vorhaben gewährt werden kann, das bereits vor Inkrafttreten der ergänzenden Verordnung, aber nach Abschluss einer speziellen Investitionsvereinbarung begonnen wurde. Diese Änderung weitete den Geltungsbereich der Regelung aus und ging über den in der Entscheidung Nr. 390/10/COL der Überwachungsbehörde festgelegten Geltungsbereich hinaus, da Beihilfen somit auch für Vorhaben gewährt werden können, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung begonnen wurden und die Prüfung hinsichtlich des in der genehmigten Regelung festgelegten Anreizeffekts daher nicht bestanden hätten. Durch die ergänzende Verordnung wurde die Regelung somit einer neuen Kategorie von Begünstigten eröffnet. Außerdem ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die mit der ergänzenden Verordnung eingeführten Änderungen an Artikel 8 und 20 der Investitionsanreizverordnung, d. h. die Senkung des Referenzzinssatzes der Körperschaftssteuer und die Verlängerung der maximalen Dauer der Steuerbefreiung, lediglich eingeführt wurden, damit diese neue Kategorie von Begünstigten von dieser Regelung profitieren kann. Diese neuen Begünstigten können somit mehr Beihilfe erhalten, als dies unter der ursprünglich genehmigten Regelung der Fall war. Aus diesem Grund sind die Änderungen der Regelung grundlegend miteinander verbunden. Diese Änderungen beeinträchtigen jedoch nicht die Vereinbarkeit einzelner Maßnahmen, die bereits im Rahmen der ursprünglich genehmigten Regelung eingeführt wurden.

(109)

Die Überwachungsbehörde betrachtet diese mit der ergänzenden Verordnung einhergehenden Änderungen daher als Änderungen, die klar von der ursprünglichen Regelung getrennt werden können. Folglich vertritt die Überwachungsbehörde die Ansicht, dass diese Änderungen der Regelung eine neue Beihilfemaßnahme darstellen. Außerdem folgt daraus, dass jegliche Beihilfen, die auf Grundlage der ergänzenden Verordnung gewährt wurden, ebenfalls als neue Beihilfen zu betrachten sind.

3.3.    Vereinbarkeit der neuen Beihilfemaßnahme

(110)

Die Überwachungsbehörde befasst sich daher mit der Bewertung der Vereinbarkeit der Änderungen der Regelung durch die ergänzende Verordnung.

(111)

In ihrer Entscheidung Nr. 390/10/COL bezüglich der Genehmigung der Regelung gibt die Überwachungsbehörde Folgendes an:

„Die Regelung schließt die Gewährung von Beihilfen für Vorhaben, die vor einer Vereinbarung mit den isländischen Behörden begonnen wurden, gemäß Artikel 21 des Anreizgesetzes aus“ (36).

(112)

Des Weiteren nahm die Überwachungsbehörde in dieser Entscheidung Bezug auf die Angaben der isländischen Behörden hinsichtlich des Anreizeffekts der Regelung:

„Darüber hinaus wird im Rahmen der Regelung keine Beihilfe für Vorhaben gewährt, die vor der Unterzeichnung einer Vereinbarung über die Gewährung einer Beihilfe zwischen dem Staat und dem Beihilfeempfänger begonnen wurden. Die isländischen Behörden haben bestätigt, dass die Regelung im Einklang mit Punkt 93 der Leitlinien für Regionalbeihilfen die Gewährung von Beihilfen für Vorhaben, die bereits vor der Veröffentlichung des abschließenden Wortlauts der Regelung begonnen wurden, ausschließt“ (37).

(113)

Die Bedingungen und Methoden zur Prüfung des Vorhandenseins eines Anreizeffekts bei einer Beihilfe, wie dies in den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 beschrieben ist, bildeten eine Voraussetzung für die Genehmigung der Regelung durch die Überwachungsbehörde. Die ergänzende Verordnung hingegen fügte dem Wortlaut von Artikel 3 der Investitionsanreizverordnung „oder aufgrund einer speziellen Investitionsvereinbarung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurde“ hinzu und ermöglicht so auch die Gewährung von Beihilfen für Vorhaben, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung begonnen wurden.

(114)

Darüber hinaus wird mit der Änderung, die die ergänzende Verordnung an Artikel 8 der Investitionsanreizverordnung vornahm, der Referenzzinssatz für die Körperschaftssteuer geändert, der einem Beihilfeempfänger als maximaler Steuersatz garantiert werden kann. Der geänderten Fassung des Artikels zufolge handelt es sich beim Referenzzinssatz im Falle einer „speziellen Investitionsvereinbarung“ um den zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Regelung geltenden Körperschaftssteuersatz. Laut der ursprünglichen Fassung des Artikels war der Referenzzinssatz der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Investitionsvereinbarung im Rahmen der Regelung geltende Steuersatz. Die Überwachungsbehörde vertritt die Auffassung, dass durch die ergänzende Verordnung die Bedingungen für Beihilfen für jene neuen Begünstigten geändert werden, die durch die vorgenommenen Änderungen ebenfalls in den Geltungsbereich der Regelung fallen.

(115)

Schließlich sehen die durch die ergänzende Verordnung vorgenommenen Änderungen an Artikel 20 der Investitionsanreizverordnung eine maximale Dauer der Steuerbefreiung ab Unterzeichnung einer Vereinbarung vor Inkrafttreten der Regelung im Jahr 2010 vor. Diese Änderungen beeinflussen jedoch gleichermaßen die Bedingungen der Beihilfe für die neuen Begünstigten, die durch die mit der ergänzenden Verordnung eingeführten Änderungen nun in den Geltungsbereich der Regelung fallen.

(116)

Die Überwachungsbehörde gelangt zu der Auffassung, dass die mit der ergänzenden Verordnung eingeführten Änderungen die Voraussetzung der Prüfung des Anreizeffekts gemäß Artikel 5 des von der Überwachungsbehörde genehmigten Gesetzes Nr. 99/2010 untergraben. Darüber hinaus wird mit diesen Änderungen auch die in der Regelung festgelegte Voraussetzung bezüglich des Anreizeffekts geändert, sodass die in Punkt 30 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 (38) festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

(117)

Dementsprechend kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die mit der ergänzenden Verordnung eingeführten Änderungen an Artikel 3, 8 und 20 der Regelung als neue Beihilfen zu betrachten sind, die mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c dieses Abkommens sowie mit den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 nicht vereinbar sind.

(118)

Daraus ergibt sich, dass jegliche Beihilfen, die auf Grundlage der mit der ergänzten Verordnung eingeführten Änderungen gewährt wurden, mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c dieses Abkommens sowie mit den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 ebenfalls nicht vereinbar sind.

(119)

Die Überwachungsbehörde befasst sich nun jeweils einzeln mit der Überprüfung der fünf Investitionsvorhaben.

4.   DIE BECROMAL-INVESTITIONSVEREINBARUNG

4.1.    Auswirkung der ergänzenden Verordnung

(120)

Die Becromal-Investitionsvereinbarung bezieht sich auf eine Investition in eine Anlage zur Eloxierung von Aluminiumfolie, die in zwei Phasen in der Stadt Akureyri gebaut werden sollte. Die erste Phase sollte bis Ende März 2011 abgeschlossen werden, die zweite Phase soll Ende 2014 beendet sein; die Investitionskosten wurden auf insgesamt rund 117,25 Mio. EUR veranschlagt (39).

(121)

Die Abschnitte D, H und I der Präambel der Becromal-Investitionsvereinbarung beziehen sich auf eine frühere Investitionsvereinbarung zu demselben Vorhaben, die dieselben Vertragsparteien am 7. Juli 2009 eingegangen sind.

(122)

Wie bereits zuvor erörtert gaben die isländischen Behörden an, dass die ergänzende Verordnung mit dem Ziel verabschiedet wurde, die geltende Regelung auf das Becromal-Vorhaben auszuweiten. Ihrer Ansicht nach war diese Änderung, die es dem Unternehmen Becromal ermöglichte, sich um Investitionsanreize im Rahmen dieser Regelung zu bewerben, notwendig, damit die isländischen Behörden ihre vertraglichen Verpflichtungen mit Becromal einhalten konnten.

(123)

Der Bezug auf eine „spezielle […] Investitionsvereinbarung […] vor Inkrafttreten des Gesetzes“ wurde daher durch die ergänzende Verordnung in die Investitionsanreizverordnung aufgenommen, damit Becromal ebenfalls unter diese Regelung fiel. Becromal hätte die laut der Regelung vorgeschriebene Prüfung des Anreizeffekts daher ausschließlich aufgrund der mit der ergänzenden Verordnung eingeführten Änderungen bestehen können.

(124)

Die Überwachungsbehörde hat bereits erklärt, dass die mit der ergänzenden Verordnung eingeführten Änderungen der Regelung eine neue Beihilfe darstellen, die sich von der ursprünglichen Regelung trennen lässt. Daraus ergibt sich, dass die im Rahmen der Becromal-Investitionsvereinbarung gewährten Beihilfen als neue Beihilfen zu betrachten sind, da die Vereinbarung vor dem Hintergrund der durch die ergänzende Verordnung geänderten Investitionsanreizverordnung geschlossen wurde.

(125)

Die Überwachungsbehörde ist bereits zu dem Schluss gekommen, dass jegliche Beihilfen, die auf Grundlage der mit der ergänzenden Verordnung eingeführten Änderungen gewährt wurden, als neue Beihilfen zu betrachten sind, die nicht mit dem EWR-Abkommen vereinbar sind. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Becromal-Investitionsvereinbarung um eine nicht vereinbare Beihilfe handelt, da sie die Prüfung des Anreizeffekts gemäß der genehmigten Regelung nicht erfüllt und somit nicht in den Geltungsbereich dieser Regelung fällt.

(126)

Der Vollständigkeit halber und um auf die von Becromal und den isländischen Behörden vorgebrachten Argumente einzugehen, hat die Überwachungsbehörde die Becromal-Investitionsvereinbarung alternativ als Ad-hoc-Maßnahme gewürdigt. Zu diesem Zweck nimmt die Überwachungsbehörde Bezug auf die Regionalbeihilfeleitlinien 2007 und insbesondere auf die darin enthaltene Voraussetzung bezüglich des Anreizeffekts.

4.2.    Anreizeffekt

(127)

Wie bereits vorstehend erwähnt nimmt die Becromal-Investitionsvereinbarung Bezug auf eine frühere Vereinbarung vom 7. Juli 2009. Beide Vereinbarungen sind Bestandteil desselben Vorhabens, das die Überwachungsbehörde als „Einzelinvestition“ im Sinne von Punkt 49 und Fußnote 47 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 einstuft.

(128)

Laut Punkt 30 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 ist das Vorhandensein eines Anreizeffekts eine unerlässliche Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe:

„Es ist wichtig, dass eine Regionalbeihilfe Anreiz zu Investitionen gibt, die sonst in den geförderten Regionen nicht getätigt würden. Daher können Beihilfen im Rahmen von Beihilferegelungen nur gewährt werden, wenn der Empfänger diese beantragt hat und die für die Verwaltung der Regelung zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung die Förderwürdigkeitsbedingungen grundsätzlich erfüllt. In sämtlichen Beihilferegelungen ist ausdrücklich auf diese beiden Voraussetzungen zu verweisen. Bei Ad-hoc-Beihilfen muss die zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Beihilfe abgeben, die von der Genehmigung der Beihilfe durch die Überwachungsbehörde abhängig ist. Werden die Arbeiten begonnen, bevor diese Bedingungen erfüllt sind, so kann das Vorhaben keine Beihilfen erhalten.“

(129)

Im Einklang mit den Entscheidungsverfahren der Europäischen Kommission und der Überwachungsbehörde kann eine Absichtserklärung im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 bezeichnet werden als ein „Dokument, mit dem [dem Unternehmen] ausdrücklich eine Beihilfe für die Investition gewährt wird“ (40). Des Weiteren sollte eine solche Absichtserklärung gemäß Punkt 30 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 vor Gewährung der Beihilfe der Überwachungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden.

(130)

Ziel der Bestimmungen in Punkt 30 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 ist es, der Überwachungsbehörde die Möglichkeit zu geben, zu überprüfen, ob eine Investitionsbeihilfe einen ausreichenden Anreizeffekt schafft, ohne eine vollständige Analyse der wirtschaftlichen Vorbedingungen zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Empfängers vorzunehmen (41). Sollte eine solche Überprüfung nicht gewährleistet sein, bevor die Arbeiten an dem Projekt aufgenommen werden, „so kann das gesamte Projekt keine Beihilfen erhalten“, ist also nicht förderwürdig. Wie vom Gericht im Urteil in der Rechtssache Kronoply bestätigt, kann sich die Überwachungsbehörde als Basis für ihre Würdigung des Anreizeffekts auf einen zeitlichen Ablauf stützen (42).

(131)

Becromal machte geltend, dass sich die rechtliche Würdigung von Beihilfesachen mit der Einführung einer verfeinerten wirtschaftlichen Analyse geändert habe und die Überwachungsbehörde bei der Bewertung des Anreizeffekts daher auch deren wirtschaftliche Natur (d. h., ob die Beihilfe zu einem geänderten Verhalten des Beihilfeempfängers beigetragen hat) bewerten und dabei auch die Bestimmungen der LIP-Leitlinien beachten müsse. Die Überwachungsbehörde kann diesem Argument nicht folgen.

(132)

Becromal bezieht sich auf das Urteil des Gerichtshofs in der Sache HGA  (43), um damit zu argumentieren, dass: „[…] der Gerichtshof bei seiner Prüfung des Urteils des Gerichts erster Instanz entschieden hat, dass als einziger ausschlaggebender Faktor dafür, ob die Beihilfe einen Anreizeffekt hatte, festzustellen sei, ob sie das Verhalten der Investoren verändert hat, und alle Verweise des Gerichts erster Instanz auf die Rechtssache Kronoply außer Acht gelassen hat“ (44).

(133)

Becromal lässt bei seiner Auslegung des Urteils in der Sache HGA jedoch die ausdrückliche Meinung des Gerichtshofs außer Acht, „[…] dass die Forderung, dass der Beihilfeantrag dem Beginn der Durchführung der Beihilfe vorausgehen müsse, ein einfaches, sachgerechtes und angemessenes Kriterium sei, das es der Kommission ermögliche, die Notwendigkeit der geplanten Beihilfe zu vermuten“ im Rahmen des Rechtsmittels nicht infrage gestellt wurde (45).

(134)

Darüber hinaus hat die Große Kammer des Gerichtshofs in der Sache Nuova Agricast befunden: „Dass eine Beihilfe nicht notwendig ist, kann sich insbesondere daraus ergeben, dass das Beihilfevorhaben vom betroffenen Unternehmen bereits in Angriff genommen oder sogar abgeschlossen worden ist, bevor der Beihilfeantrag den zuständigen Behörden zugeleitet wird, sodass die betreffende Beihilfe keinen Anreiz mehr bieten kann“ (46). Die Überwachungsbehörde vertritt daher die Ansicht, dass es in diesem Fall angemessen ist, die Feststellung der Unvereinbarkeit auf einen zeitlichen Ablauf zu stützen, nämlich dass i) die in den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 vorgeschriebene Prüfung des Anreizeffekts nicht erfüllt wurde und ii) die Arbeiten an dem Vorhaben bereits vor Abschluss der Investitionsvereinbarung und vor Gewährung der Beihilfe aufgenommen wurden.

(135)

Die Überwachungsbehörde weist außerdem das Argument Becromals zurück, dass die Überwachungsbehörde das Vorhaben vor dem Hintergrund der LIP-Leitlinien untersuchen und dabei die dort beschriebene Prüfung des Anreizeffekts anwenden müsse. Die Überwachungsbehörde gibt an, dass bei bestimmten großen Investitionsvorhaben die Prüfung des Anreizeffekts gemäß Punkt 30 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 (auf Grundlage der chronologischen Anforderung, dass zunächst ein Beihilfeantrag eingereicht und die Förderfähigkeit festgestellt wurde, bevor mit den Arbeiten begonnen wird) durch eine zweite Prüfung wirtschaftlicher Natur (auf Grundlage einer wirtschaftlichen Analyse in Bezug auf den Beitrag der Beihilfe zu einer Änderung des Verhaltens des Beihilfeempfängers) gemäß Punkt 57 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 und den LIP-Leitlinien ergänzt wird.

(136)

Die LIP-Leitlinien sehen eine eingehende Prüfung für bestimmte große Investitionsvorhaben vor, d. h. für jene Vorhaben, die deutliche Auswirkungen auf den Handel haben und zu wesentlichen Wettbewerbsverzerrungen führen könnten (47). Die Prüfung des Anreizeffekts in solchen Fällen ist in Punkt 19 der LIP-Leitlinien beschrieben: „[…] Diese Prüfung wird zunächst auf einer allgemeinen verfahrenstechnischen Ebene und anschließend auf einer umfassenderen wirtschaftlichen Ebene erfolgen.“ Daraus ergibt sich, dass neben der Tatsache, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten an einem Vorhaben übermittelt sein muss, bei bestimmten großen Investitionsvorhaben ebenfalls eine umfassendere wirtschaftliche Analyse erforderlich ist.

(137)

Gemäß Punkt 3 der LIP-Leitlinien und Punkt 49 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 handelt es sich bei einem großen Investitionsvorhaben um eine Erstinvestition, deren förderfähige Ausgaben über 50 Mio. EUR betragen. Wie bereits vorstehend erwähnt, deckt die Becromal-Investitionsvereinbarung Investitionskosten in Höhe von insgesamt 117,25 Mio. EUR für beide Phasen des Vorhabens ab. Jedoch haben weder Becromal noch die isländischen Behörden der Überwachungsbehörde Informationen bezüglich der Beihilfeintensität oder der förderfähigen Kosten für das Vorhaben übermittelt. Des Weiteren hat keiner dieser Beteiligten der Überwachungsbehörde Informationen zu den Bedingungen der detaillierten Prüfungspflicht gemäß den LIP-Leitlinien vorgelegt, auf die auch Punkt 57 Buchstabe a und b der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 Bezug nehmen (d. h., dass der Beihilfeempfänger für mehr als 25 % des Verkaufs des betreffenden Produkts auf dem betreffenden Markt verantwortlich ist und dass die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität mehr als 5 % des Marktes für das betreffende Produkt beträgt). Die Überwachungsbehörde vertritt die Auffassung, dass nichts darauf hindeutet, dass das Becromal-Vorhaben diese in Punkt 57 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 festgelegten Grenzwerte überschreitet.

(138)

Die Überwachungsbehörde kommt daher zu dem Schluss, dass die in den LIP-Leitlinien beschriebene eingehende Analyse bei der Becromal-Investitionsvereinbarung nicht anwendbar ist.

(139)

Folglich ist es gemäß geltender Rechtsprechung und gemäß Wortlaut der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 ausreichend, festzustellen, ob der Beihilfeempfänger einen Beihilfeantrag gestellt hat; außerdem muss die zuständige Behörde die Maßnahme vor Beginn der Arbeiten schriftlich bestätigen, die Beihilfe ist jedoch von der Genehmigung durch die Überwachungsbehörde abhängig.

(140)

Laut Regionalbeihilfeleitlinien 2007 ist unter dem „Beginn der Arbeiten“„die Aufnahme der Bauarbeiten oder die erste verbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagen zu verstehen, wobei Durchführbarkeitsstudien ausgeschlossen sind“.

(141)

Wie von den isländischen Behörden und Becromal bestätigt wurde, haben die Bauarbeiten am Becromal-Vorhaben im Jahr 2008 und damit noch vor Unterzeichnung der früheren Vereinbarung am 7. Juli 2009 begonnen.

(142)

Die Überwachungsbehörde kann der von Becromal vorgebrachten Argumentation nicht folgen, dass der „Beginn der Arbeiten“ auf die Bestellung von Anlagen begrenzt werden sollte, die speziell für das betreffende Vorhaben gefertigt wurden, und dass der Erwerb von Land und/oder der Bau einer Fabrikanlage nicht notwendigerweise eine Investitionsentscheidung darstellt, da eine solche Investition jederzeit leicht wieder veräußert werden könnte. Diese eng gefasste Auslegung entspricht nicht dem Wortlaut der Regionalbeihilfeleitlinien 2007. Wie bereits vorstehend erwähnt, bedeutet der „Beginn der Arbeiten“ laut Regionalbeihilfeleitlinien 2007 eindeutig entweder „die Aufnahme der Bauarbeiten oder die erste verbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagen […]“. Diese Auslegung wird durch die Rechtsprechung des Gerichts gestützt, derzufolge selbst kleine Investitionen des Beihilfeempfängers ausreichen, um eine Rechtswirkung nach sich zu ziehen; sie stellen somit die erste Phase der Arbeiten dar (48).

(143)

Darüber hinaus weisen die der Überwachungsbehörde vorliegenden Informationen darauf hin, dass Becromal Anfang 2008 (49) mit dem Bau der Anlage begonnen hat und dass das Einstellungsverfahren im weiteren Verlauf dieses Jahres gestartet wurde (50). Im Jahr 2008 schloss Becromal mit verschiedenen Auftragnehmern Vereinbarungen über die Bereitstellung der erforderlichen Anlagen ab (51).

(144)

Diese Gegebenheiten stützen die Ansicht der Überwachungsbehörde, dass Regionalbeihilfen nicht der wichtigste Motivationsfaktor für die Investition Becromals in der Stadt Akureyri waren. Im Gegenteil: Becromal begann mit den Arbeiten an dem Vorhaben, ohne bei den isländischen Behörden einen Antrag auf Beihilfen gestellt zu haben und ohne dass die isländischen Behörden die Gewährung einer Regionalbeihilfe in Aussicht gestellt hätten.

(145)

Laut der Beihilferegelung werden „nur Beihilfeanträge, die zusammen mit allen für eine Bewertung des Antrags erforderlichen Unterlagen vor Beginn der Arbeiten an dem Investitionsvorhaben eingegangen sind, für die Gewährung von Regionalbeihilfen im Rahmen der Regelung in Betracht gezogen“ (52). Da die Arbeiten am Becromal-Investitionsvorhaben bereits begonnen worden waren, bevor der Beihilfeantrag eingereicht wurde, kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass das Vorhaben die Kriterien der Prüfung des Anreizeffekts nicht erfüllt habe und daher für eine Regionalbeihilfe im Sinne der genehmigten Regelung nicht in Betracht komme.

(146)

Bei der Überwachungsbehörde sind keinerlei Informationen eingegangen, anhand derer sie feststellen konnte, ob die isländischen Behörden sich bereits vor Beginn der Arbeiten verpflichtet hatten, eine Beihilfe zu gewähren. Becromal gab an, vor Beginn der Bauarbeiten ein formelles Angebot der isländischen Behörden bezüglich des Abschlusses einer Investitionsvereinbarung erhalten zu haben. Weder Becromal noch die isländischen Behörden haben der Überwachungsbehörde jedoch den Nachweis eines solchen Angebots erbracht.

(147)

Wie im oben stehenden Erwägungsgrund 141 genannt, gingen die isländischen Behörden erstmals am 7. Juli 2009 eine Investitionsvereinbarung mit Becromal ein. Diese Vereinbarung bot Becromal die Sicherheit, dass die isländischen Behörden verpflichtet waren, eine vollständige Investitionsvereinbarung mit dem Unternehmen zu schließen. Obwohl Becromal der Überwachungsbehörde ein Schreiben des ehemaligen Industrieministers vom 20. September 2013 übermittelt hat, in dem der Minister bestätigt, dass die Regierung sich im Jahr 2007 zum Abschluss einer Investitionsvereinbarung mit dem Unternehmen bereit erklärt habe und dass mit der Ausarbeitung dieser Vereinbarung 2008 begonnen worden sei, wird diese Aussage durch keines der aktuellen Dokumente belegt, anhand derer nachgewiesen werden könnte, dass Becromal vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben bestimmte Anreize geboten wurden. In jedem Fall hat die Überwachungsbehörde dieser Maßnahme nicht vor Beginn der Arbeiten zugestimmt.

(148)

Im vorliegenden Fall konnten daher weder Becromal noch die isländischen Behörden nachweisen, dass Umstände vorlagen, die trotz fehlender Gewährung der Beihilfe vor Beginn der Durchführung des betreffenden Vorhabens sicherstellen konnten, dass die Kriterien der Prüfung des Anreizeffekts dennoch erfüllt worden wären (53).

(149)

Die Überwachungsbehörde kommt daher zu dem Schluss, dass die Bedingung für den Anreizeffekt hinsichtlich der Becromal-Investitionsvereinbarung nicht ausreichend erfüllt ist.

4.3.    Schlussfolgerung

(150)

Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass jegliche Beihilfen, die im Rahmen der Becromal-Investitionsvereinbarung gewährt wurden, gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar sind.

5.   DIE VIER ANDEREN INVESTITIONSVEREINBARUNGEN — AD-HOC-MASSNAHMEN

5.1.    Die Verne-Investitionsvereinbarung

5.1.1.   Auswirkung der Änderungen aufgrund der ergänzenden Verordnung

(151)

Die isländischen Behörden gaben an, dass die mit der ergänzenden Verordnung eingeführten Änderungen der Regelung keine Auswirkung auf die Verne-Investitionsvereinbarung haben. Diese Argumentation wurde auf der Grundlage getroffen, dass die Verne-Investitionsvereinbarung dem Geltungsbereich der genehmigten Regelung entspricht. Die Überwachungsbehörde nimmt das erste Argument der isländischen Behörden in diesem Zusammenhang an, kann jedoch nicht bestätigen, dass die Verne-Investitionsvereinbarung die Kriterien der Prüfung des Anreizeffekts gemäß der Regelung erfüllt.

(152)

In ihrer Eröffnungsentscheidung wies die Überwachungsbehörde darauf hin, dass die Verne-Investitionsvereinbarung zwar nicht auf eine bestimmte frühere Vereinbarung Bezug nimmt, sich jedoch auf dasselbe oder ein ähnliches Investitionsvorhaben zu beziehen scheint, das Gegenstand der früheren Eröffnungsentscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 418/10/COL war (54).

(153)

Das ursprüngliche Investitionsvorhaben wurde am 26. Februar 2008 mit der Unterzeichnung eines Immobilienkaufvertrags begonnen, in dessen Rahmen Verne vom isländischen Staat für den Bau seines Rechenzentrums fünf Gebäude erwarb. Am 23. Oktober 2009 wurde eine Investitionsvereinbarung paraphiert (55). Dieses Vorhaben wurde später eingestellt und erst mit Unterzeichnung der Verne-Investitionsvereinbarung am 27. September 2011 wieder aufgenommen; damit sollte die Vereinbarung (den isländischen Behörden zufolge) unter die genehmigte Regelung fallen.

(154)

In seiner ursprünglichen Planung sah das Vorhaben den Bau eines Rechenzentrums für den Vorleistungsmarkt mit hoher Zuverlässigkeit und hoher Leistungsdichte in Reykjanesbær vor. Im Rahmen der Verne-Investitionsvereinbarung blieb der Standort unverändert. Zum Abschluss des Vorhabens sollen die gleichen Gebäude genutzt werden, auf die in der Präambel der Investitionsvereinbarung von 2009 sowie der Verne-Investitionsvereinbarung hingewiesen wird (56). Darüber hinaus blieben die zentralen Vertragsparteien (also Verne Real Estate II ehf. („VRE II“) und Verne Holdings Ltd) unverändert. Beide Investitionsvereinbarungen zeichnen sich außerdem durch ein klares gemeinsames Ziel aus: die Bereitstellung geschäftskritischer Rechenzentrumsdienstleistungen auf dem globalen IT-Markt.

(155)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann die Überwachungsbehörde der Argumentation der isländischen Behörden nicht folgen, dass grundlegende Unterschiede zwischen diesen beiden Vorhaben bestehen. Die isländischen Behörden haben der Überwachungsbehörde diesbezüglich keine überzeugenden Informationen vorgelegt. Darüber hinaus weist die Überwachungsbehörde die Aussage der isländischen Behörden zurück, dass sich die Verne-Investitionsvereinbarung ausschließlich auf den Ausbau des Rechenzentrums und der zugehörigen Infrastruktur beziehe und somit als neues Investitionsvorhaben angesehen werden sollte.

(156)

In den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 steht Folgendes: „[…] Um zu verhindern, dass ein großes Investitionsvorhaben künstlich in Teilvorhaben untergegliedert wird, um den Bestimmungen dieser Leitlinien zu entgehen, gilt ein großes Investitionsvorhaben als Einzelinvestition, wenn die Erstinvestition in einem Zeitraum von drei Jahren von einem oder mehreren Unternehmen vorgenommen wird und festes Vermögen betrifft, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet“ (57).

(157)

Und weiter: „[…] Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Unteilbarkeit berücksichtigt die Überwachungsbehörde die technischen, funktionellen und strategischen Verbindungen sowie die unmittelbare räumliche Nähe. Die wirtschaftliche Unteilbarkeit wird unabhängig von den Eigentumsverhältnissen beurteilt“ (58). Wie bereits vorstehend erwähnt, blieben der Standort und die Art des Vorhabens unverändert, die zentralen Vertragsparteien der beiden Vereinbarungen aus den Jahren 2009 und 2011 sind ebenfalls identisch. Die isländischen Behörden haben die Tatsache betont, dass die potenzielle Höhe der Investition nun geringer ist, da die ursprünglich vorgesehenen drei Phasen für den Bau des Rechenzentrums für den Vorleistungsmarkt durch Ad-hoc-Ausbauten kleinerer Module ersetzt wurden und Verne sich im Rahmen seiner neuen Investitionsstrategie aktiv darum bemüht hat, Gebäude wieder an die lokalen Behörden zu verkaufen, um seine finanzielle Position zu verbessern. All dies stellt jedoch keine technischen, funktionalen oder strategischen Unterschiede zwischen dem ursprünglichen Investitionsvorhaben und dem Vorhaben dar, das von der Verne-Investitionsvereinbarung abgedeckt ist. Vielmehr erachtet die Überwachungsbehörde diese Entwicklung aufgrund der vorliegenden Informationen als strategischen Schachzug oder als eine kommerzielle Entscheidung, die sich aus den Bemühungen des Unternehmens ergeben hat, den Wünschen seiner Kunden zu entsprechen (59).

(158)

In den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 heißt es: „[…] Bei der Prüfung, ob ein großes Investitionsvorhaben eine Einzelinvestition darstellt, spielt es daher keine Rolle, ob das Vorhaben von einem Unternehmen oder von mehr als einem Unternehmen durchgeführt wird, die sich die Investitionskosten teilen oder die Kosten separater Investitionen innerhalb des gleichen Investitionsvorhabens tragen (beispielsweise bei einem Gemeinschaftsunternehmen)“ (60). Dementsprechend erachtet die Überwachungsbehörde jegliche Abweichungen in Bezug auf die Vertragsparteien als unerheblich für die Feststellung der Unteilbarkeit eines Investitionsvorhabens.

(159)

Die isländischen Behörden verweisen des Weiteren auf eine neue Kapitalspritze für VRE II Ende 2011 und argumentieren in diesem Zusammenhang, dass dies eine strukturelle Änderung des ursprünglichen Investitionsvorhabens bewirkt habe. Den isländischen Behörden zufolge handelt es sich bei VRE II um ein im Jahr 2011 gegründetes neues Unternehmen, das auch nach dem Ende der Beteiligung von Verne von der Regelung profitieren soll. Unbeschadet einer möglichen Entscheidung, eine gesonderte Überprüfung der besagten Kapitalspritze durchzuführen, ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass diese Kapitalspritze die zusätzlichen förderfähigen Kosten des betreffenden Vorhabens abdecken soll. Dennoch unterstreicht die Überwachungsbehörde, dass im Einklang mit den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 die förderfähigen Gesamtkosten vor Beginn des Vorhabens auf einen bestimmten Betrag festzusetzen sind. Nach Beginn der Arbeiten ist es nicht mehr möglich, die förderfähigen Kosten und somit den Beihilfebetrag künstlich zu erhöhen, da der Anreizeffekt für eine solche Beihilfe zum Zeitpunkt der Gewährung bewertet wird.

(160)

Die isländischen Behörden geben außerdem an, dass die Verne-Investitionsvereinbarung bestimmte Verpflichtungen mit sich bringt, die nicht Bestandteil der früheren Vereinbarung waren. In diesem Zusammenhang betrachtet die Überwachungsbehörde die Bestimmungen der Verne-Investitionsvereinbarung bezüglich der rechtlichen Verpflichtungen, wie Kapitalverkehrskontrollen, Industrieabgaben, Straßenanbindungsabgaben usw. und/oder bezüglich der zusätzlich auferlegten Verpflichtungen zur Übertragung von Anteilen als administrative Änderungen, die die Natur des ursprünglichen Vorhabens gemäß der früheren Vereinbarung nicht ändern.

(161)

Darüber hinaus wirkt sich die Frage, ob die Vorteile durch die staatliche Beihilfe sich unterscheiden, nicht auf die Bewertung des Investitionsmerkmals des Vorhabens aus. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die Verne-Investitionsvereinbarung unterschiedliche Bestimmungen betreffend die vom Unternehmen zahlbare Einkommenssteuer oder betreffend die Laufzeit der Vereinbarung enthält. Wie bereits von den isländischen Behörden bestätigt, wurde dies so gehandhabt, um den Bestimmungen der Regelung zu entsprechen. Daher ändere sich dadurch weder das Investitionsmerkmal des Vorhabens noch werde dadurch belegt, dass es sich dabei um ein neues Vorhaben handelt.

(162)

In Anbetracht dieser Erwägungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Verne-Investitionsvereinbarung eine zusätzliche Investition für die Arbeiten darstellt, die bereits mit dem Erwerb von Gebäuden am 26. Februar 2008 begonnen wurden.

(163)

Der Überwachungsbehörde wurden weder von den isländischen Behörden noch von Verne weitere Informationen vorgelegt, die deren Aussage stützen, dass es sich dabei um ein neues Investitionsvorhaben handelt. Insbesondere haben die Vertragsparteien keine Informationen vorgelegt, die die Überwachungsbehörde dazu veranlassen, anhand von technischen, funktionalen oder strategischen Merkmalen zwischen den Aktivitäten von Verne zu unterscheiden.

(164)

Wie bereits erwähnt, schloss die Regelung in ihrer genehmigten Fassung jegliche Vergabe von Beihilfen an Vorhaben aus, die bereits begonnen wurden, bevor das Unternehmen gemäß der Regelung eine Vereinbarung mit den isländischen Behörden unterzeichnet hat. Darüber hinaus bestätigten die isländischen Behörden, dass die Regelung die Vergabe von Beihilfen an Vorhaben ausschließt, die bereits vor der Veröffentlichung des endgültigen Wortlauts der Regelung begonnen wurden. Daher vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass jegliche Beihilfen, die Verne gewährt wurden, die Kriterien der Prüfung des Anreizeffekts gemäß der Regelung nur aufgrund der mit der ergänzenden Verordnung eingeführten Änderungen hätten erfüllen können (61).

(165)

In Anbetracht der Aussage der isländischen Behörden, dass das Verne-Vorhaben nicht unter die mit der ergänzenden Verordnung eingeführten Änderungen der Investitionsanreizverordnung fällt, liegt die Verne-Investitionsvereinbarung außerhalb des Geltungsbereichs der genehmigten Regelung, da das Vorhaben lange vor der Veröffentlichung des endgültigen Wortlauts der Regelung begonnen wurde. Entsprechend wird die Überwachungsbehörde die Vereinbarkeit der Verne-Investitionsvereinbarung als eine neue Ad-hoc-Beihilfemaßnahme bewerten.

5.1.2.   Große Investitionsvorhaben — die Notwendigkeit einer eingehenden Analyse

(166)

Gemäß Punkt 3 der LIP-Leitlinien und Punkt 49 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 handelt es sich bei einem großen Investitionsvorhaben um eine Erstinvestition mit förderfähigen Ausgaben über 50 Mio. EUR. Laut der Präambel der Verne-Investitionsvereinbarung schätzen Verne und die Investoren, dass sich die Investitionen für dieses Vorhaben auf über 675 Mio. USD belaufen könnten. Wie vorstehend im Zusammenhang mit dem Becromal-Vorhaben bereits erörtert, gelten die LIP-Leitlinien nur für bestimmte große Investitionsvorhaben. Die isländischen Behörden haben der Überwachungsbehörde keine Informationen bezüglich der Beihilfeintensität oder der förderfähigen Kosten für das Verne-Vorhaben vorgelegt. Außerdem haben sie keine Informationen zu den Bedingungen der detaillierten Prüfungspflicht gemäß den LIP-Leitlinien übermittelt, auf die auch Punkt 57 Buchstaben a und b der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 Bezug nehmen (d. h., dass der Beihilfeempfänger für mehr als 25 % des Verkaufs des betreffenden Produkts auf dem betreffenden Markt verantwortlich ist und dass die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Kapazität mehr als 5 % des Marktes für das betreffende Produkt beträgt). Die Überwachungsbehörde vertritt die Auffassung, dass nichts darauf hindeutet, dass das Verne-Vorhaben diese in Punkt 57 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 festgelegten Grenzwerte überschreitet.

(167)

Die Überwachungsbehörde kommt daher zu dem Schluss, dass die in den LIP-Leitlinien beschriebene eingehende Analyse bei der Verne-Investitionsvereinbarung nicht anwendbar ist.

5.1.3.   Anreizeffekt

(168)

Wie bereits in Erwägungsgrund 153 aufgeführt, wurden die Arbeiten an dem Vorhaben bereits im Februar 2008 mit dem Erwerb von fünf Gebäuden vom isländischen Staat begonnen. In der Folge setzte Verne in den Jahren 2008 und 2009 die beiden großen Lager (Gebäude 868 und 869) instand, um sie für den ursprünglich geplanten, mehrere Gebäude umfassenden Campus zu nutzen (62). Da der Erwerb und die Renovierung dieser Gebäude (die in direkter Verbindung zum Bau des Verne-Rechenzentrums stehen) als Erstinvestition betrachtet werden, ist als Datum für den Beginn des Vorhabens der Tag des Erwerbs dieser Gebäude anzusetzen (63). Der Überwachungsbehörde wurden außerdem keine Informationen vorgelegt, die die Möglichkeit stützen, dass die isländischen Behörden eine Beihilfe für das Vorhaben zugesagt haben, bevor mit den Arbeiten begonnen wurde. Tatsächlich haben die isländischen Behörden nun sogar bestätigt, dass sie vor der Unterzeichnung der Verne-Investitionsvereinbarung am 27. September 2011 keine weitere Vereinbarung hinsichtlich der Schaffung eines Anreizes für Verne unterzeichnet haben. Nach Angaben der isländischen Behörden wurde die Investitionsvereinbarung aus dem Jahr 2009 zwar paraphiert, aber nicht unterzeichnet, sodass sie keine Rechtswirkung nach sich zog. Der Grund, warum in der Verne-Investitionsvereinbarung kein Bezug auf eine frühere Vereinbarung enthalten ist, liegt den isländischen Behörden zufolge in der Tatsache begründet, dass mit Verne keine früheren Vereinbarungen unterzeichnet worden waren.

(169)

In den Erwägungsgründen 131 bis 134 der Eröffnungsentscheidung äußerte die Überwachungsbehörde Zweifel daran, ob die Verne-Investitionsvereinbarung die Bedingung für den Anreizeffekt gemäß den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 erfüllt. In ihrer Antwort auf die Eröffnungsentscheidung merkten die isländischen Behörden an, dass das Vorhaben ohne diese Investitionsvereinbarung aufgrund der Finanzkrise gestoppt worden wäre (64). Außerdem sind sie der Meinung, dass die Überwachungsbehörde dem Ansatz folgen sollte, den die Europäische Kommission in zahlreichen ihrer Beschlüsse anwendet: Es sollten keine Einwände gegen Entlastungsmaßnahmen für Finanzinstitute erhoben werden, wenn ein Anreizeffekt nicht Voraussetzung für die Vereinbarkeit war.

(170)

Die Überwachungsbehörde kann dieser Argumentation nicht folgen. Die Entscheidungspraxis der Kommission vor dem Hintergrund der Finanzkrise bezog sich ausschließlich auf Beihilfen im Finanzsektor; als Rechtsgrundlage wurde hier insbesondere Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV (entsprechend Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens) herangezogen. In diesen Fällen wurden Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im gesamten Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats gewährt. Das Gericht erster Instanz hat wiederholt darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung sparsam angewendet werden sollte (65). Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass hier keine Parallelen zu den Beihilfen gezogen werden können, die Unternehmen in Form von Regionalbeihilfen im Rahmen der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 gewährt wurden, bei denen das Ziel auf der Entwicklung eines geografisch begrenzten Gebiets liegt und der Anreizeffekt einen der wichtigsten Grundsätze für die Vereinbarkeit darstellt. Dementsprechend kann die Überwachungsbehörde in diesem Fall nicht dem Ansatz folgen, den die Kommission bei der Vergabe staatlicher Beihilfen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise verfolgt.

(171)

Die isländischen Behörden haben zudem keinerlei Informationen übermittelt, die die Notwendigkeit einer Beihilfe für den Abschluss des Vorhabens rechtfertigen. Wenn das Vorhaben, wie die isländischen Behörden angeben, ohne diese Beihilfe nicht abgeschlossen worden wäre, hätten sie der Überwachungsbehörde entsprechende Informationen und Analysen zur Stützung dieser Aussage vorlegen müssen. Diese Analyse hätte u. a. Rentabilitätsberechnungen für das Vorhaben mit und ohne Beihilfen sowie Sensitivitätsanalysen und einen detaillierten Bericht über die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Investitionsentscheidung enthalten müssen.

(172)

Außerdem haben die isländischen Behörden nicht nachgewiesen, dass Umstände vorlagen, die trotz fehlender Gewährung der Beihilfe vor Beginn der Durchführung des betreffenden Vorhabens sicherstellen konnten, dass die Kriterien der Prüfung des Anreizeffekts dennoch erfüllt worden wären (66).

(173)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Bedingung für den Anreizeffekt hinsichtlich der Verne-Investitionsvereinbarung nicht ausreichend erfüllt ist.

(174)

Diese Erkenntnis allein ist ausreichend, um festzustellen, dass die Verne-Investitionsvereinbarung nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c und mit den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 vereinbar ist.

(175)

Der Vollständigkeit halber wird die Überwachungsbehörde jedoch auch die spezifischen Bestimmungen der Vereinbarungen überprüfen und bewerten, ob diese mit den Bedingungen gemäß den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 vereinbar sind.

5.1.4.   Investitionskosten und Beihilfeobergrenze

(176)

Damit die steuerlichen Maßnahmen im Rahmen der Verne-Investitionsvereinbarung als Investitionsbeihilfe eingestuft werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Sie müssen mit der Durchführung des spezifischen Vorhabens verknüpft sein.

Sie müssen aufgrund eines in dem betreffenden Gebiet investierten Betrags gewährt worden sein.

Es muss möglich sein, die Beihilfe zu quantifizieren.

Es muss eine Obergrenze als Prozentsatz des in dem Gebiet investierten Betrags beziffert werden (67).

(177)

Die Gesamtinvestitionskosten der Verne-Investitionsvereinbarung liegen bei rund 675 Mio. USD. In ihrer Eröffnungsentscheidung kam die Überwachungsbehörde zu dem vorläufigen Schluss, dass in der Vereinbarung keine klare Verbindung zwischen den Investitionskosten und der Beihilfe enthalten ist. In diesem Zusammenhang wurden die förderfähigen Kosten nicht speziell ausgewiesen, die Beihilfe wurde nicht quantifiziert, und es wurde keine Beihilfeobergrenze festgelegt. Die isländischen Behörden haben keine Informationen vorgelegt, die diese vorläufige Schlussfolgerung entkräften. Das Fehlen dieser Elemente in der Verne-Investitionsvereinbarung widerspricht den Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien 2007.

(178)

Wie bereits im oben stehenden Erwägungsgrund 44 erwähnt, gaben die isländischen Behörden an, dass die Regierungsbehörde „Invest in Iceland“ vor Abschluss einer Vereinbarung für jedes Vorhaben eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt habe und dass der Ausschuss für Investitionsanreize bewertet habe, ob diese Vorhaben die Förderfähigkeitskriterien gemäß dem Gesetz Nr. 99/2010 und der Investitionsanreizverordnung erfüllen.

(179)

In den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 heißt es: „[…] Regionale Investitionsbeihilfen werden auf der Grundlage der materiellen und immateriellen Kosten des Erstinvestitionsvorhabens oder der (veranschlagten) Lohnkosten für die durch das Investitionsvorhaben direkt geschaffenen Arbeitsplätze bemessen […]. […] Die Höhe der Beihilfe wird als Intensität im Verhältnis zur Bemessungsgrundlage ausgedrückt“ (68).

(180)

Damit die Überwachungsbehörde die Vereinbarkeit der Beilhilfemaßnahme mit den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 bewerten kann, muss die Beihilfeobergrenze in Bezug auf die spezifischen, förderfähigen Investitionskosten ausdrücklich angegeben werden. Die Tatsache, dass die isländischen Behörden einen Mechanismus geschaffen haben, mit dem die Förderfähigkeit von Vorhaben gemäß der Regelung nachträglich überprüft werden kann, spielt bei der Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe durch die Überwachungsbehörde keine Rolle, da ein solcher Mechanismus weder garantiert, dass die Beihilfeintensität in Form des Bruttosubventionsäquivalents (BSÄ) auf ihren Wert abgezinst und im prozentualen Verhältnis zum abgezinsten Wert der förderfähigen Kosten ausgedrückt wird, noch dass die in der Verne-Investitionsvereinbarung vorgesehenen förderfähigen Ausgaben sich auf die Kosten für Investitionen in Sachanlagen gemäß den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 beziehen (69).

(181)

Vor diesem Hintergrund kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Verne-Investitionsvereinbarung nicht den Bedingungen der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 entspricht, da i) die Vereinbarung nicht die förderfähigen Kosten ausweist, auf die sich die Investition hätte beziehen sollen, ii) die Beihilfe nicht korrekt quantifiziert ist und iii) für das Vorhaben keine Methode für die Berechnung der Beihilfeintensität existiert.

5.1.5.   Zusätzliche Beihilfen im Falle von Änderungen der Regelung

(182)

Artikel 23.7 der Verne-Investitionsvereinbarung legt eine uneingeschränkte Verpflichtung der isländischen Behörden fest, dem Beihilfeempfänger im Falle von Änderungen der Regelung, die für den Empfänger von Vorteil sind, zusätzliche Beihilfen für ein Vorhaben zu gewähren, für das gemäß der Regelung bereits Beihilfen gewährt wurden.

(183)

Eine solche Bestimmung garantiert dem Beihilfeempfänger das Recht, zusätzlich zur gemäß der von der Überwachungsbehörde genehmigten Regelung ursprünglich gewährten Beihilfe weitere Beihilfen zu erhalten. Eine solche Beihilfe fällt daher nicht in den Geltungsbereich der Regelung.

(184)

Die Überwachungsbehörde kommt zu dem Schluss, dass jede unter der vorstehend genannten Bestimmung gewährte Beihilfe als Betriebsbeihilfe einzustufen ist, da sie nicht mit einer Erstinvestition verknüpft ist. Eine solche Betriebsbeihilfe ist nicht mit dem EWR-Abkommen vereinbar. Insbesondere wird die Beihilfe nicht wie in Punkt 66 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 vorgesehen für vorab festgelegte förderfähige Ausgaben oder Kosten gewährt.

5.1.6.   Schlussfolgerung bezüglich der Verne-Investitionsvereinbarung

(185)

Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass jede im Rahmen der Verne-Investitionsvereinbarung gewährte Beihilfe eine neue staatliche Ad-hoc-Beihilfe darstellt, die nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar ist.

5.2.    Die Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung

5.2.1.   Auswirkung der Änderungen aufgrund der ergänzenden Verordnung

(186)

Die Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung betrifft den Bau einer Anlage für die Siliziummetallproduktion in Helguvík in der Gemeinde Reykjanesbær in zwei oder mehr Phasen.

(187)

In ihrer Eröffnungsentscheidung vertrat die Überwachungsbehörde die vorläufige Auffassung, dass die Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung sich auf eine frühere Vereinbarung bezieht, die dieselben Vertragsparteien für dasselbe Vorhaben am 29. Mai 2009 abgeschlossen hatten (70). In der Präambel der Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung heißt es ausdrücklich: „[…] Die am 29. Mai 2009 unterzeichnete Investitionsvereinbarung bildete die Vorstufe für den Abschluss einer umfassenderen Investitionsvereinbarung zwischen den Parteien“, „[d]iese Investitionsvereinbarung ist daher eine Folgevereinbarung zu der vorherigen Vereinbarung vom 29. Mai 2009“ (71).

(188)

Weiter heißt es in Artikel 2.2 der Vereinbarung vom 29. Mai 2009: „Die vollständige Vereinbarung umfasst mindestens Bestimmungen zu Abschreibungen und Wertberichtigungen bei Anlagevermögen und anderen Rechnungslegungsgrundsätzen, der Befreiung von staatlichen Gebühren, Steuersätzen und der allgemeinen Besteuerung des Unternehmens sowie von Tomahawk und der Investoren, Zöllen auf Import und Export, Verbrauchsabgaben usw., ist jedoch nicht auf diese beschränkt.“ In Punkt 1.1 (f.1) der Vereinbarung steht außerdem, dass „[d]ie Laufzeit dieser Investitionsvereinbarung und der darauf folgenden umfassenden Investitionsvereinbarung nicht weniger als 20 Jahre ab ihrer Umsetzung betragen darf […]. Diese Investitionsvereinbarung ist durch die umfassende Investitionsvereinbarung zu ersetzen und läuft daher aus, sobald die umfassende Investitionsvereinbarung rechtlich binden wird […]“.

(189)

Die isländischen Behörden gaben an, dass die mit der ergänzenden Verordnung eingeführten Änderungen der Regelung auf die Becromal-Investitionsvereinbarung ausgerichtet waren, und dass für keine anderen Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Regelung begonnen wurden, Beihilfen gemäß dieser Regelung gewährt wurden.

(190)

Obwohl Kísilfélagið mit den isländischen Behörden bereits vor Inkrafttreten der Regelung eine Vereinbarung eingegangen war, hatten die Arbeiten an dem in der Vereinbarung von 2009 vorgesehenen Vorhaben zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung gemäß der Regelung noch nicht begonnen. Das Vorhaben hätte sich daher unter der Voraussetzung, dass die Kriterien der Prüfung des Anreizeffekts erfüllt werden, für Anreize im Rahmen der Regelung qualifiziert, und zwar unabhängig von den mit der ergänzenden Verordnung eingeführten Änderungen. Darüber hinaus profitierte Kísilfélagið nicht von den mit der ergänzenden Verordnung eingeführten Änderungen von Artikel 8 und 20 der Investitionsanreizverordnung.

(191)

Demzufolge kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die mit der ergänzenden Verordnung eingeführten Änderungen keine Auswirkungen auf die Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung hatten.

5.2.2.   Anreizeffekt

(192)

Die Überwachungsbehörde merkt an, dass die Arbeiten an dem Vorhaben entsprechend der Bestätigung durch die isländischen Behörden noch nicht begonnen wurden. Des Weiteren ist es unklar, ob das Vorhaben jemals in Angriff genommen wird. Die Überwachungsbehörde hat keine Kenntnis von bereits begonnenen Bauarbeiten im Rahmen des Kísilfélagið-Vorhabens oder von verbindlichen Verpflichtungen bezüglich der Bestellung von Anlagen. Aus diesem Grund wurde keine Beihilfe gewährt, bevor der Beihilfeempfänger die Arbeiten an dem Vorhaben aufgenommen hat.

(193)

Die Überwachungsbehörde kommt daher zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung die Bedingung für den Anreizeffekt gemäß der Regelung erfüllt ist.

5.2.3.   Investitionskosten und Beihilfeobergrenze

(194)

Obgleich die Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung die Bedingung für den Anreizeffekt gemäß der Regelung erfüllt, stimmen die isländischen Behörden mit der vorläufigen Auffassung der Überwachungsbehörde überein, dass die Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung weitere Anreize bietet, die über den Geltungsbereich der genehmigten Regelung hinausgehen (72).

(195)

Im Rahmen der Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung soll über einen Zeitraum von drei Jahren eine Anlage für die Siliziummetallproduktion in zwei oder mehr Phasen gebaut werden. Die Vereinbarung gibt kein Start- oder Enddatum für den Bau der Anlage an und enthält zudem keine Angaben zu den einzelnen Schritten, die bei einem solchen Vorhaben eine Rolle spielen. Darüber hinaus nimmt die Vereinbarung keinen Bezug auf die förderfähigen Investitionskosten und gibt weder die Beihilfeintensitäten noch eine Beihilfeobergrenze an. Bei entsprechender Anwendung der Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 176 bis 181 in Bezug auf die Verne-Investitionsvereinbarung kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass diese Elemente sich auf die Vereinbarkeitsprüfung der Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung in ihrer Gesamtheit auswirken und daher als untrennbarer Teil der Vereinbarung betrachtet werden sollten.

(196)

Vor diesem Hintergrund stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung nicht vollständig den Bedingungen der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 entspricht, da i) die Vereinbarung nicht die förderfähigen Kosten ausweist, auf die sich die Investition hätte beziehen sollen, ii) die Beihilfe nicht korrekt quantifiziert ist und iii) keine Berechnungsmethode für die Beihilfeintensität des Vorhabens existiert.

(197)

Entsprechend ist die Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung als eine neue Ad-hoc-Beihilfe zu betrachten, die nicht in den Geltungsbereich der Regelung fällt.

5.2.4.   Zusätzliche Beihilfen im Falle von Änderungen der Regelung

(198)

Artikel 22.8 der Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung legt eine uneingeschränkte Verpflichtung der isländischen Behörden fest, dem Beihilfeempfänger im Falle von Änderungen der Regelung, die für den Empfänger von Vorteil sind, zusätzliche Beihilfen für ein Vorhaben zu gewähren, für das gemäß der Regelung bereits Beihilfen gewährt wurden.

(199)

Eine solche Bestimmung garantiert dem Beihilfeempfänger das Recht, zusätzlich zur gemäß der von der Überwachungsbehörde genehmigten Regelung ursprünglich gewährten Beihilfe weitere Beihilfen zu erhalten. Eine solche Beihilfe fällt daher nicht in den Geltungsbereich der genehmigten Regelung. Die isländischen Behörden respektieren die Ansicht der Überwachungsbehörde, dass diese Anwendung der Regelung nicht der ursprünglich genehmigten Regelung entspricht. Sie haben daher zugestimmt, diese Bestimmungen aus der Vereinbarung zu streichen. Dennoch haben die isländischen Behörden diese Ad-hoc-Maßnahme nicht gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 angemeldet.

(200)

Die Überwachungsbehörde kommt zu dem Schluss, dass jede unter der vorstehend genannten Bestimmung gewährte Beihilfe als Betriebsbeihilfe einzustufen ist, da sie nicht mit einer Erstinvestition verknüpft ist. Eine solche Betriebsbeihilfe ist dem ersten Anschein nach nicht mit dem EWR-Abkommen vereinbar, und der Überwachungsbehörde wurden keine Informationen oder Argumente vorgelegt, die diese Einschätzung entkräften könnten. Insbesondere werden diese Maßnahmen nicht wie in Punkt 66 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 vorgesehen für vorab festgelegte förderfähige Ausgaben oder Kosten gewährt.

5.2.5.   Schlussfolgerung bezüglich der Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung

(201)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung die Bedingung für den Anreizeffekt gemäß den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 erfüllt und das Kísilfélagið-Vorhaben sich daher für eine Beihilfe gemäß der Regelung qualifizierte.

(202)

Die Überwachungsbehörde folgert jedoch weiterhin, dass die Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung nicht den Bedingungen der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 entspricht, da weder ein Bezug zu den förderfähigen Investitionskosten noch Angaben zu den Beihilfeintensitäten und einer Beihilfeobergrenze enthalten sind. Die Überwachungsbehörde vertritt daher die Ansicht, dass es sich bei jeglichen im Rahmen der Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung gewährten Beihilfen um unvereinbare staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens handelt.

5.3.    Die Thorsil-Investitionsvereinbarung

5.3.1.   Ad-hoc-Beihilfemaßnahme

(203)

Den der Überwachungsbehörde vorliegenden Informationen zufolge bezieht sich die Thorsil-Investitionsvereinbarung nicht auf eine frühere Vereinbarung.

(204)

In ihrer Eröffnungsentscheidung äußerte die Überwachungsbehörde jedoch den Verdacht, dass Artikel 15.3 der Thorsil-Investitionsvereinbarung möglicherweise Beihilfen vorsieht, die nicht in den Rahmen der genehmigten Regelung fallen (73).

(205)

Wie vorstehend in den Erwägungsgründen 33 und 34 ausgeführt, stimmen die isländischen Behörden mit der vorläufigen Schlussfolgerung der Überwachungsbehörde überein, dass die Vereinbarung weitere Anreize vorsieht, die über den Geltungsbereich der Regelung hinausgehen.

(206)

Da die Vereinbarung bereits in Kraft getreten ist, kann die Überwachungsbehörde keinesfalls die Möglichkeit ausschließen, dass außerhalb der genehmigten Regelung Beihilfen gewährt wurden. Die Überwachungsbehörde wird daher die in Artikel 15.3 der Thorsil-Investitionsvereinbarung vorgesehenen zusätzlichen Anreize als Ad-hoc-Beihilfe bewerten.

5.3.2.   Anreizeffekt

(207)

Die Thorsil-Investitionsvereinbarung wurde am 30. Dezember 2010 unterzeichnet. Sie betrifft den Bau einer Anlage für die Siliziummetallproduktion in der Gemeinde Ölfus, die eine jährliche Produktionskapazität von rund 50 000 Kubiktonnen haben soll.

(208)

Den isländischen Behörden zufolge war die Inbetriebnahme der Anlage für Oktober 2014 geplant. Der Bau der Anlage wurde jedoch noch nicht begonnen, und es ist unklar, ob das Vorhaben jemals in Angriff genommen werden wird. Daher ist es eindeutig, dass dem Empfänger vor dem Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben keine Beihilfe gewährt wurde. Die Überwachungsbehörde kommt daher zu dem Schluss, dass die Bedingung für den Anreizeffekt hinsichtlich der Thorsil-Investitionsvereinbarung erfüllt ist.

5.3.3.   Investitionskosten und Beihilfeobergrenze

(209)

Im Rahmen der Thorsil-Investitionsvereinbarung soll in der Gemeinde Ölfus eine Anlage für die Siliziummetallproduktion gebaut werden; die Inbetriebnahme ist für den 1. Oktober 2014 geplant. Die Vereinbarung gibt jedoch kein Start- oder Enddatum für den Bau der Anlage an und enthält keine Angaben zu den einzelnen Schritten, die bei einem solchen Vorhaben eine Rolle spielen. Darüber hinaus nimmt die Vereinbarung keinen Bezug auf die förderfähigen Investitionskosten oder die Gesamtinvestitionskosten und gibt weder die Beihilfeintensitäten noch eine Beihilfeobergrenze an.

(210)

Bei entsprechender Anwendung der Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 176 bis 181 in Bezug auf die Verne-Investitionsvereinbarung kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass diese Elemente sich auf die Vereinbarkeitsprüfung der Thorsil-Investitionsvereinbarung in ihrer Gesamtheit auswirken und daher als untrennbarer Teil der Vereinbarung betrachtet werden sollten.

(211)

Vor diesem Hintergrund stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die Thorsil-Investitionsvereinbarung nicht vollständig den Bedingungen der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 entspricht, da i) die Vereinbarung nicht die förderfähigen Kosten ausweist, auf die sich die Investition hätte beziehen sollen, ii) die Beihilfe nicht korrekt quantifiziert ist und iii) keine Berechnungsmethode für die Beihilfeintensität des Vorhabens existiert.

(212)

Entsprechend ist die Thorsil-Investitionsvereinbarung als eine neue Ad-hoc-Beihilfe zu betrachten, die nicht in den Geltungsbereich der Regelung fällt.

5.3.4.   Möglichkeit einer Verlängerung der Steuerbefreiung

(213)

Artikel 15.3 der Thorsil-Investitionsvereinbarung sieht die Möglichkeit der Verlängerung der Beihilfe über die in der genehmigten Regelung festgelegte maximale Dauer hinaus vor. Diese zusätzliche Ad-hoc-Anreizmaßnahme wurde nicht wie in Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 vorgesehen bei der Überwachungsbehörde angemeldet.

(214)

Die Möglichkeit der Verlängerung des Beihilfebezugszeitraums ist nicht an eine Erstinvestition geknüpft, sondern verringert stattdessen die Kosten, die Thorsil im Normalfall im Rahmen der täglichen Geschäftstätigkeit selbst tragen müsste. Sie stellt daher eine Betriebsbeihilfe dar. Eine solche Betriebsbeihilfe ist dem ersten Anschein nach nicht mit dem EWR-Abkommen vereinbar, und der Überwachungsbehörde wurden keine Informationen oder Argumente vorgelegt, die diese Einschätzung entkräften könnten. Insbesondere werden diese Maßnahmen nicht wie in Punkt 66 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 vorgesehen für vorab festgelegte förderfähige Ausgaben oder Kosten gewährt.

5.3.5.   Schlussfolgerung bezüglich der Thorsil-Investitionsvereinbarung

(215)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Thorsil-Investitionsvereinbarung die Bedingung für den Anreizeffekt gemäß den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 erfüllt und das Thorsil-Vorhaben sich daher für eine Beihilfe gemäß der Regelung qualifizierte.

(216)

Die Überwachungsbehörde folgert jedoch weiterhin, dass die Thorsil-Investitionsvereinbarung nicht den Bedingungen der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 entspricht, da weder ein Bezug zu den förderfähigen Investitionskosten oder den Gesamtinvestitionskosten noch Angaben zu den Beihilfeintensitäten und einer Beihilfeobergrenze enthalten sind. Die Überwachungsbehörde vertritt daher die Ansicht, dass es sich bei jeglichen im Rahmen der Thorsil-Investitionsvereinbarung gewährten Beihilfen um unvereinbare staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens handelt.

5.4.    Die GMR-Endurvinnslan-Investitionsvereinbarung

5.4.1.   Ad-hoc-Maßnahme

(217)

Den der Überwachungsbehörde vorliegenden Informationen zufolge bezieht sich die GMR-Endurvinnslan-Investitionsvereinbarung nicht auf eine frühere Vereinbarung.

(218)

In ihrer Eröffnungsentscheidung äußerte die Überwachungsbehörde jedoch den Verdacht, dass Artikel 22.7 der GMR-Endurvinnslan-Investitionsvereinbarung möglicherweise Beihilfen vorsieht, die nicht in den Rahmen der genehmigten Regelung fallen (74).

(219)

Wie vorstehend in den Erwägungsgründen 33 und 34 ausgeführt, stimmen die isländischen Behörden mit der vorläufigen Schlussfolgerung der Überwachungsbehörde überein, dass die Vereinbarung weitere Anreize vorsieht, die über den Geltungsbereich der Regelung hinausgehen.

(220)

Da die Vereinbarung bereits in Kraft getreten ist, kann die Überwachungsbehörde keinesfalls die Möglichkeit ausschließen, dass außerhalb der genehmigten Regelung Beihilfen gewährt wurden. Die Überwachungsbehörde wird daher die in Artikel 22.7 vorgesehenen zusätzlichen Anreize als Ad-hoc-Beihilfe bewerten.

5.4.2.   Anreizeffekt

(221)

Am 7. Mai 2012 schlossen die isländischen Behörden mit GMR Endurvinnslan eine Vereinbarung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für den Bau einer Recyclingfirma in Grundartangi in der Gemeinde Hvalfjarðarsveit. In der Vereinbarung ist angegeben, dass GMR plante, Ende 2012 die Produktion aufzunehmen und die volle Betriebsfähigkeit der Anlage bis 2014 zu gewährleisten.

(222)

Die isländischen Behörden bestätigten, dass dem Beihilfeempfänger vor dem Beginn der Arbeiten an diesem Vorhaben keine Beihilfe gewährt worden war.

(223)

Die Überwachungsbehörde kommt daher zu dem Schluss, dass hinsichtlich der GMR-Endurvinnslan-Investitionsvereinbarung die Bedingung für den Anreizeffekt gemäß der Regelung erfüllt ist.

(224)

Die Überwachungsbehörde muss jedoch überprüfen, ob bestimmte Elemente der Vereinbarung die in den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 festgelegten Kriterien erfüllen.

5.4.3.   Investitionskosten und Beihilfeobergrenze

(225)

Die Vereinbarung nimmt keinen Bezug auf die förderfähigen Investitionskosten und gibt weder die Beihilfeintensitäten noch eine Beihilfeobergrenze an.

(226)

Bei entsprechender Anwendung der Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 176 bis 181 in Bezug auf die Verne-Investitionsvereinbarung kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass diese Elemente sich auf die Vereinbarkeitsprüfung der GMR-Endurvinnslan-Investitionsvereinbarung in ihrer Gesamtheit auswirken und daher als untrennbarer Teil der Vereinbarung betrachtet werden sollten.

(227)

Vor diesem Hintergrund stellt die Überwachungsbehörde fest, dass die GMR-Endurvinnslan-Investitionsvereinbarung nicht vollständig den Bedingungen der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 entspricht, da i) die Vereinbarung nicht die förderfähigen Kosten ausweist, auf die sich die Investition hätte beziehen sollen, ii) die Beihilfe nicht korrekt quantifiziert ist und iii) keine Berechnungsmethode für die Beihilfeintensität des Vorhabens existiert.

(228)

Entsprechend ist die GMR-Endurvinnslan-Investitionsvereinbarung als eine neue Ad-hoc-Beihilfe zu betrachten, die nicht in den Geltungsbereich der Regelung fällt.

5.4.4.   Zusätzliche Beihilfen im Falle von Änderungen der Regelung

(229)

Artikel 22.7 der GMR-Endurvinnslan-Investitionsvereinbarung enthält eine identische Klausel wie die Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung (siehe Erwägungsgründe 198 bis 200) hinsichtlich des uneingeschränkten Rechts auf eine erhöhte Beihilfe im Falle von Änderungen der Regelung.

(230)

Wie in Erwägungsgrund 199 aufgeführt, garantiert eine solche Bestimmung dem Beihilfeempfänger das Recht, zusätzlich zur gemäß der Regelung ursprünglich gewährten Beihilfe weitere Beihilfen zu erhalten. Eine solche Beihilfe fällt daher nicht in den Geltungsbereich der Regelung. Die isländischen Behörden respektieren die Ansicht der Überwachungsbehörde, dass diese Anwendung der Regelung nicht der ursprünglich genehmigten Regelung entspricht, und haben daher zugestimmt, diese Bestimmungen aus der Vereinbarung zu streichen. Dennoch haben die isländischen Behörden diese Ad-hoc-Maßnahme nicht gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 angemeldet.

(231)

Die Überwachungsbehörde kommt zu dem Schluss, dass jede unter der vorstehend genannten Bestimmung gewährte Beihilfe als Betriebsbeihilfe einzustufen ist, da sie nicht mit einer Erstinvestition verknüpft ist. Eine solche Betriebsbeihilfe ist dem ersten Anschein nach nicht mit dem EWR-Abkommen vereinbar, und der Überwachungsbehörde wurden keine Informationen oder Argumente vorgelegt, die diese Einschätzung entkräften könnten. Insbesondere werden diese Maßnahmen nicht wie in Punkt 66 der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 vorgesehen für vorab festgelegte förderfähige Ausgaben oder Kosten gewährt.

5.4.5.   Schlussfolgerung bezüglich der GMR-Endurvinnslan-Investitionsvereinbarung

(232)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die GMR-Endurvinnslan-Investitionsvereinbarung die Bedingung für den Anreizeffekt gemäß den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 erfüllt und das GMR-Endurvinnslan-Vorhaben sich daher für eine Beihilfe gemäß der Regelung qualifizierte.

(233)

Die Überwachungsbehörde folgert jedoch weiterhin, dass die GMR-Endurvinnslan-Investitionsvereinbarung nicht den Bedingungen der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 entspricht, da weder ein Bezug zu den förderfähigen Investitionskosten noch Angaben zu den Beihilfeintensitäten und einer Beihilfeobergrenze enthalten sind. Die Überwachungsbehörde vertritt daher die Ansicht, dass es sich bei jeglichen im Rahmen der GMR-Endurvinnslan-Investitionsvereinbarung gewährten Beihilfen um unvereinbare staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens handelt.

5.5.    Schlussfolgerung

(234)

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Verne-Investitionsvereinbarung in ihrer Gesamtheit außerhalb des Geltungsbereichs der von der Überwachungsbehörde genehmigten Regelung geschlossen wurde und damit eine Ad-hoc-Maßnahme darstellt. Die Bewertung zeigte, dass die Bestimmungen der Verne-Investitionsvereinbarung Beihilfen vorsehen, die nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar sind.

(235)

Darüber hinaus erfüllen die Vorhaben von Thorsil, Kísilfélagið und GMR Endurvinnslan zwar die Kriterien für den Anreizeffekt, die eine Förderfähigkeit gemäß der Regelung ermöglichen würden, die betreffenden Investitionsvereinbarungen, die ebenfalls als Ad-hoc-Maßnahmen eingestuft wurden, entsprechen jedoch nicht den Bedingungen der Regionalbeihilfeleitlinien 2007, da weder ein Bezug zu den förderfähigen Investitionskosten noch Angaben zu den Beihilfeintensitäten und einer Beihilfeobergrenze für diese Kosten enthalten sind. Die Vereinbarungen enthalten zudem bestimmte zusätzliche Bestimmungen, die die Gewährung von Beihilfen außerhalb des Geltungsbereichs der genehmigten Regelung ermöglichen. Aus diesem Grund kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass diese Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit unvereinbare staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens darstellen.

6.   VERFAHRENSANFORDERUNGEN

(236)

Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 enthält folgende Bestimmungen: „Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. […] Der betreffende Staat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine abschließende Entscheidung erlassen hat.“

(237)

Die isländischen Behörden meldeten die mit der ergänzenden Verordnung eingeführten Änderungen der Regelung betreffend die Möglichkeit, Beihilfen auch für Vorhaben zu gewähren, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung begonnen wurden, nicht an. Des Weiteren unterrichteten die isländischen Behörden die Überwachungsbehörde nicht von den Investitionsvereinbarungen mit Verne, Thorsil, Kísilfélagið und GMR Endurvinnslan, da sie davon ausgingen, dass diese Vereinbarungen in den Geltungsbereich der Regelung fallen. Aus der Schlussfolgerung der Überwachungsbehörde in Erwägungsgrund 235, dass diese Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit außerhalb des Geltungsbereichs der genehmigten Regelung liegen, folgt jedoch, dass diese Vereinbarungen als Ad-hoc-Maßnahmen bei der Überwachungsbehörde hätten angemeldet werden müssen.

(238)

Da die Änderungen der Regelung staatliche Beihilfen mit sich bringen, die von der Regelung getrennt werden können, und da die Investitionsvereinbarungen mit Verne, Thorsil, Kísilfélagið und GMR Endurvinnslan staatliche Beihilfen mit sich bringen, die außerhalb des Geltungsbereichs der genehmigten Regelung liegen, war für diese grundsätzlich eine Einzelanmeldung gemäß den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 erforderlich.

(239)

Die Überwachungsbehörde geht daher davon aus, dass die isländischen Behörden ihre Verpflichtungen nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen nicht erfüllt haben.

7.   VERTRAUENSSCHUTZ UND RECHTSSICHERHEIT

(240)

Die Rechtsgrundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit können von Beihilfeempfängern geltend gemacht werden, um eine Anordnung bezüglich der Rückforderung einer rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe anzufechten. Diese Grundsätze kommen jedoch ausschließlich unter außergewöhnlichen Umständen zur Anwendung, und ein Unternehmen darf grundsätzlich nur dann auf die Ordnungsmäßigkeit einer Beihilfe vertrauen, wenn diese unter Beachtung des Verfahrens zur Anmeldung dieser Beihilfe bei der Überwachungsbehörde (oder der Europäischen Kommission) gewährt wurde (75). Dieser Grundsatz wurde vom Gerichtshof bestätigt: „In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens kann das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit angenommen werden, denn der Gerichtshof hat bereits im Wesentlichen entschieden, dass der Empfänger der Beihilfe, solange die Kommission keine Genehmigungsentscheidung erlassen hat […], keine Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der geplanten Beihilfe hat, sodass weder eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch auf den Grundsatz der Rechtssicherheit möglich ist“ (76).

(241)

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass grundsätzlich nur dann auf die Ordnungsmäßigkeit einer Beihilfe vertraut werden kann, wenn diese unter Beachtung des in Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde (77), und weist darauf hin, dass es einem sorgfältigen Gewerbetreibenden regelmäßig möglich ist, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde (78).

(242)

Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann sich ein Empfänger von Beihilfen, die aufgrund einer fehlenden Anmeldung rechtswidrig gewährt wurden, sich auf sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe berufen, um so einer Rückzahlung zu widersprechen (79). Der Gerichtshof hat befunden, dass ein Unternehmen sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, wenn ein Organ der Europäischen Union bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat (80).

(243)

Den isländischen Behörden zufolge gaben die Vertreter der Überwachungsbehörde bei einem Treffen am 27. Mai 2011 den isländischen Behörden und Verne grünes Licht für eine überarbeitete Vereinbarung, in deren Rahmen Verne von der Regelung profitieren würde. Die isländischen Behörden erkennen zwar an, dass diese Arten von Darstellung durch die Überwachungsbehörde oder durch einzelne Mitarbeiter gemäß der Rechtsprechung der EU-Gerichte nicht verbindlich ist, haben die Überwachungsbehörde jedoch dazu aufgefordert, die bei diesem Treffen gewonnenen Erkenntnisse gebührend zu berücksichtigen und daraus den Schluss zu ziehen, dass die Vereinbarkeit der Verne-Investitionsvereinbarung mit der Regelung festgestellt wurde.

(244)

Die Überwachungsbehörde stimmt den isländischen Behörden dahin gehend zu, dass Aussagen eines Beamten der Überwachungsbehörde bei einem informellen Treffen nicht als Argument für die Vereinbarkeit von Beihilfen herangezogen werden können und dass bei den Beihilfeempfängern kein berechtigtes Vertrauen erweckt werde. Der Überwachungsbehörde obliegt die ausschließliche Befugnis zur Bewertung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem EWR-Abkommen. Erst mit Annahme einer abschließenden Entscheidung der Überwachungsbehörde bezüglich einer bestimmten Maßnahme wird die betreffende Maßnahme als mit den Beihilfevorschriften des EWR-Abkommens vereinbar erklärt. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hat die Überwachungsbehörde keine positive Entscheidung bezüglich der Gewährung einer Regionalbeihilfe für Verne getroffen.

(245)

Des Weiteren weist die Überwachungsbehörde die Aussage der isländischen Behörden zurück, dass sie Verne grünes Licht für eine Regionalbeihilfe gemäß der genehmigten Regelung gegeben habe. Im Schriftverkehr mit den isländischen Behörden hat die Überwachungsbehörde niemals angedeutet, dass Verne Anspruch auf eine Regionalbeihilfe haben könnte. Im Gegenteil: Seit den Vorabkontakten bezüglich des Verne-Vorhabens im Jahr 2010 hat die Überwachungsbehörde Zweifel daran geäußert, ob die Kriterien für den Anreizeffekt erfüllt worden sind. In einem Schreiben vom 31. März 2010 äußerte die Überwachungsbehörde Zweifel daran, ob die isländischen Behörden den tatsächlichen Anreizeffekt der verschiedenen Steuer- und Gebührenermäßigungen nachgewiesen haben, die in der Investitionsvereinbarung von 2009 festgelegt sind. Die Überwachungsbehörde stellte außerdem klar, dass die isländischen Behörden keine Dokumentation übermittelt hatten, aus der hervorgeht, dass sie vor Beginn der Arbeiten an diesem Vorhaben eine schriftliche Absichtserklärung zur Gewährung der Beihilfe abgegeben haben, und dass die von den isländischen Behörden vorgelegten Informationen darauf hindeuten, dass die Arbeiten an dem Vorhaben einige Zeit vor der Aufnahme der Gespräche über eine Investitionsvereinbarung zwischen dem Beihilfeempfänger und den isländischen Behörden begonnen hatten. Wie in Erwägungsgrund 153 ausgeführt, zogen die isländischen Behörden später die Vereinbarung von 2009 zurück und schlossen am 27. September 2011 eine weitere Vereinbarung mit Verne, damit das Vorhaben in den Geltungsbereich der Regelung fällt. Die Verne-Investitionsvereinbarung wurde jedoch nicht bei der Überwachungsbehörde angemeldet und daher als nicht vereinbar mit den Beihilfevorschriften des EWR-Abkommens erklärt.

(246)

Die Überwachungsbehörde kann daher nicht zustimmen, dass die Argumente bezüglich der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes in diesem Fall Gültigkeit haben könnten, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die weitreichende Anwendbarkeit von Artikel 61 des EWR-Abkommens und Artikel 107 AEUV.

8.   RÜCKFORDERUNG

(247)

Beihilfen, die ohne Anmeldung bei der Überwachungsbehörde gewährt werden, gelten als rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Teil II Artikel 1 Buchstabe f des Protokolls 3. Aus Teil II Artikel 14 des Protokolls 3 folgt, dass die Überwachungsbehörde beschließen kann, dass rechtswidrige Beihilfen, die nicht mit den Beihilfevorschriften des EWR-Abkommens vereinbar sind, von den Beihilfeempfängern zurückgefordert werden müssen, sofern dies nicht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz gemäß Teil II Artikel 14 des Protokolls 3 widerspricht. Die isländischen Behörden und die Beihilfeempfänger haben keine Argumente vorgelegt, die eine allgemeine Abweichung von einem Rechtsgrundsatz begründen.

(248)

Die Verpflichtung eines Staats, unvereinbare Beihilfen aufzuheben, dient der Wiederherstellung der früheren Lage (81). Durch Rückzahlung der Beihilfe erlischt der Vorteil, den die Beihilfeempfänger gegenüber ihren Wettbewerbern am Markt hatten, und die frühere Lage wird soweit möglich wieder hergestellt (82).

(249)

Die Rückforderung der rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe sollte im Einklang mit Teil II Artikel 14 Absatz 2 des Protokolls 3 und den Artikeln 9 und 11 der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/COL vom 14. Juli 2004 auch einen Zinseszins enthalten (83).

(250)

Die isländischen Behörden haben bisher nur wenige Informationen zur Höhe der im Rahmen der ergänzenden Verordnung und der Investitionsvereinbarungen gewährten Beihilfen vorgelegt. Außerdem haben sie keine ausreichenden Informationen zu den Zeitpunkten übermittelt, an denen die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen. Die Überwachungsbehörde ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage, den tatsächlichen Betrag zu ermitteln, der von den Beihilfeempfängern zurückgefordert werden muss.

(251)

Die isländischen Behörden müssen der Überwachungsbehörde zu diesem Zweck einen angemessenen Bericht, aus dem der Stand der Beihilferückforderung hervorgeht, übermitteln und angeben, mittels welcher Maßnahmen sie für eine unverzügliche und wirksame Rückforderung der Beihilfen sorgen wollen. Außerdem müssen die isländischen Behörden innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mittels entsprechender Unterlagen (Rundschreiben, Rückforderungsanordnungen usw.) nachweisen, dass das Verfahren zur Rückforderung der rechtswidrig gewährten und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen eingeleitet wurde.

9.   SCHLUSSFOLGERUNG

(252)

Die Überwachungsbehörde kommt zu dem Schluss, dass die isländischen Behörden die Beihilfe im Rahmen der ergänzenden Verordnung (und folglich auch der Becromal-Investitionsvereinbarung) unter Verstoß gegen Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 in rechtswidriger Weise gewährt haben. Die gewährte Beihilfe ist nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar und ist daher, insofern sie bereits ausgezahlt wurde, zurückzufordern.

(253)

Die Überwachungsbehörde kommt zu dem Schluss, dass die isländischen Behörden die staatliche Ad-hoc-Beihilfe im Rahmen der Verne-Investitionsvereinbarung unter Verstoß gegen Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 in rechtswidriger Weise gewährt haben. Die gewährte Beihilfe ist nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar und ist daher, insofern sie bereits ausgezahlt wurde, zurückzufordern.

(254)

Hinsichtlich der Investitionsvereinbarungen mit Kísilfélagið, Thorsil und GMR Endurvinnslan kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die drei Vorhaben zwar die Kriterien für den Anreizeffekt erfüllen, die eine Förderfähigkeit gemäß der Regelung ermöglichen würden, die betreffenden Investitionsvereinbarungen jedoch nicht den Bedingungen der Regionalbeihilfeleitlinien 2007 entsprechen, da weder ein Bezug zu den förderfähigen Investitionskosten noch Angaben zu den Beihilfeintensitäten und einer Beihilfeobergrenze enthalten sind; sie sind daher als neue staatliche Ad-hoc-Beihilfen zu betrachten, die nicht mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens und den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 vereinbar sind. Die Vereinbarungen enthalten zudem bestimmte zusätzliche Bestimmungen, die die Gewährung von Beihilfen außerhalb des Geltungsbereichs der genehmigten Regelung betreffen, nämlich Artikel 22.8 in der Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung, Artikel 15.3 in der Thorsil-Investitionsvereinbarung und Artikel 22.7 in der GMR-Endurvinnslan-Investitionsvereinbarung. Diese Bestimmungen sehen ebenfalls Beihilfen vor, die nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c und mit den Regionalbeihilfeleitlinien 2007 vereinbar sind. Jegliche Ad-hoc-Beihilfen, die auf Grundlage dieser Vereinbarungen gewährt wurden, sind, sofern sie bereits ausgezahlt wurden, zurückzufordern.

(255)

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die von den isländischen Behörden in den Erwägungsgründen 52 und 53 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet sind, um die Überwachungsbehörde in die Lage zu versetzen, die Unvereinbarkeit der fraglichen Beihilfen im vorliegenden Fall auszuschließen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das förmliche Prüfverfahren betreffend die isländische Regelung für Investitionsanreize mit den von den isländischen Behörden angemeldeten Änderungen wird hiermit eingestellt.

Das förmliche Prüfverfahren betreffend die Marmeti-Investitionsvereinbarung wird hiermit eingestellt.

Artikel 2

Die ergänzende Verordnung bringt staatliche Beihilfen mit sich, die nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 dieses Abkommens vereinbar sind.

Artikel 3

Die Becromal-Investitionsvereinbarung bringt staatliche Beihilfen mit sich, die nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 dieses Abkommens vereinbar sind.

Artikel 4

Die Verne-Investitionsvereinbarung bringt staatliche Ad-hoc-Beihilfen mit sich, die nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 dieses Abkommens vereinbar sind.

Artikel 5

Die Investitionsvereinbarungen mit Kísilfélagið, Thorsil und GMR Endurvinnslan erfüllen nicht die Bedingungen der mit der Entscheidung Nr. 390/10/COL genehmigten Regelung, da weder ein Bezug zu den förderfähigen Investitionskosten noch Angaben zu den Beihilfeintensitäten und einer Beihilfeobergrenze enthalten sind.

Die Investitionsvereinbarungen mit Kísilfélagið, Thorsil und GMR Endurvinnslan bringen staatliche Ad-hoc-Beihilfen mit sich, die nicht mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 dieses Abkommens vereinbar sind.

Artikel 6

Die isländischen Behörden ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 3, 4 und 5 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Beihilfeempfängern zurückzufordern.

Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinseszinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Beihilfeempfängern zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

Artikel 7

Die Beihilfen werden gemäß den nationalen Verfahren sofort und tatsächlich zurückgefordert.

Die isländischen Behörden müssen sicherstellen, dass die Rückforderung der Beihilfen binnen vier Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung umgesetzt wird.

Die isländischen Behörden stellen mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung alle ausstehenden Zahlungen der in Artikel 3, 4 und 5 genannten Beihilfen ein.

Artikel 8

Die isländischen Behörden übermitteln der Überwachungsbehörde binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von den Beihilfeempfängern zurückzufordern ist;

b)

Zeitpunkte, ab denen der Rückforderungsbetrag den Beihilfeempfängern zur Verfügung stand;

c)

ausführliche Beschreibung der Fortschritte und Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen;

d)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Rückforderung der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von den Empfängern eingeleitet wurde (Rundschreiben, Rückforderungsanordnungen usw.).

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an Island gerichtet.

Artikel 10

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

Brüssel, den 8. Oktober 2014

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Oda Helen SLETNES

Präsidentin

Helga JÓNSDÓTTIR

Mitglied des Kollegiums


(1)  Entscheidung der Überwachungsbehörde vom 30. April 2013 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Hinblick auf die Regelung für Investitionsanreize und bestimmte Investitionsvereinbarungen (ABl. C 237 vom 15.8.2013, S. 4, sowie EWR-Beilage Nr. 45 mit selbem Datum, S. 1).

(2)  Abrufbar unter: http://www.eftasurv.int/media/state-aid/390-10-COL.pdf

(3)  Die Investitionsvereinbarungen sind gemäß Artikel 21 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 99/2010 seit dem 4. März 2013) in englischer und isländischer Sprache unter folgender URL öffentlich verfügbar: http://stjornartidindi.is/AdvertList.aspx?ID=7F3926F3-992D-4211-903D-D4F28F1DC87A&view=2&value=ddc9274e-1111-44ac-9d52-5ffa832684fc

(4)  Abrufbar unter www.eftasurv.int

(5)  Siehe nachstehenden Abschnitt I.5.

(6)  Siehe Erwägungsgründe 14 und 15.

(7)  Übersetzung der Überwachungsbehörde, der durch die ergänzende Verordnung hinzugefügte Text ist hierbei unterstrichen:

„Article 3 — Conditions for granting aid:

When assessing whether to grant aid to new investment projects, according to Act No 99/2010, the following cumulative criteria shall be fulfilled: […]

c.

the prospective investment project has not been started before the signing of an agreement according to Article 20, or according to a special investment agreement prior to entry into force of the Act, and it is demonstrated that the granting of the aid is a prerequisite for the project to materialise in Iceland.“

(8)  Übersetzung der Überwachungsbehörde, der durch die ergänzende Verordnung hinzugefügte Text ist hierbei unterstrichen:

„Article 8 — Aid relating to taxes and any other fees:

Regional aid under Act No 99/2010 may be granted through the reduction of taxes or other public fees relating to the investment project in question.

A company, established for initial investment purposes, which fulfils the cumulative criteria set out in Act No 99/2010, and in this Regulation, shall enjoy the following tax derogations:

1.

The income tax rate of the company shall, for the period stipulated in Article 3, not exceed the income tax rate in effect when the investment agreement according to Article 20 is concluded, or according to a special investment agreement prior to entry into force of the Act.“

(9)  Übersetzung der Überwachungsbehörde, der durch die ergänzende Verordnung hinzugefügte Text ist hierbei unterstrichen:

„Article 20 — Agreement on the granting of aid:

If an applicant accepts the Minister's offer to enter into an agreement on aid, such an agreement shall be signed between the applicant and the Minister on behalf of the national authorities, and where applicable the local authorities, on the granting of aid for an investment project.

The duration of an agreement granting aid according to paragraph 1, shall not exceed 13 years from the date of signature, taking into account a special investment agreement, should such an agreement previously have been concluded concerning the project. Aid granted on the basis of Article 9 of Act No 99/2010 shall apply for 10 years calculated from the date when the relevant tax liability occurs or the obligation to pay the relevant charges under Article 9(2) of Act No 99/2010 is triggered, however not exceeding 13 years from the signing of an agreement granting aid, taking into account a special investment agreement should such an agreement previously have been concluded concerning the project. The net present value of the estimated total state aid to be granted over the duration of an investment agreement shall be stipulated in the agreement. An investment agreement entered into on the basis of Act No 99/2010, shall be published in the B-Section of the Official Gazette.“

(10)  Siehe Erwägungsgründe 42 bis 46.

(11)  Siehe Erwägungsgrund 50.

(12)  Siehe Abschnitt 4.2.1.

(13)  Siehe Erwägungsgründe 59 bis 70.

(14)  Siehe Erwägungsgründe 72 bis 83.

(15)  Siehe Erwägungsgrund 85.

(16)  Siehe Erwägungsgründe 160 bis 163.

(17)  Bei „Invest in Iceland“ handelt es sich um eine Regierungsbehörde, die ausländischen Investoren Informationen zu Investitionsmöglichkeiten und zum Geschäftsumfeld in Island bereitstellt. „Invest in Iceland“ erhebt darüber hinaus Daten zum Geschäftsumfeld in Island, organisiert Vor-Ort-Besuche und Treffen mit potenziellen Investoren, setzt sich für verbesserte Bedingungen für ausländische Investoren ein und nimmt Einfluss auf die gesetzgebende Instanz. „Invest in Iceland“ wurde mit dem Gesetz Nr. 38/2010, dem Promote Iceland Act, ins Leben gerufen. Weitere Informationen sind unter http://www.invest.is/ abrufbar.

(18)  Siehe Artikel 22.5 der Kísilfélagið-Investitionsvereinbarung, Artikel 21.5 der Thorsil-Investitionsvereinbarung, Artikel 22.5 der GMR-Endurvinnslan-Investitionsvereinbarung und Artikel 20.5 der Marmeti-Investitionsvereinbarung.

(19)  Abrufbar unter: http://www.eftasurv.int/media/state-aid-guidelines/Part-III----Criteria-for-an-In-depth-Assessment-of-Regional-Aid-to-Large-Investment-Projects.pdf

(20)  Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, Slg. 2009, II-1, Randnr. 101.

(21)  Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Juni 2013, HGA Srl u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen C-630/11 P bis 633/11 P, ECLI:EU:C:2013:387.

(22)  Gemäß der Stellungnahme von Becromal: „Der Erwerb von Land und/oder der Bau von Fabrikanlagen stellen nicht zwangsläufig eine Investitionsentscheidung dar. Eine solche Investition kann jederzeit problemlos veräußert werden. Die Bestellung von speziell für ein bestimmtes Werk entwickelten Anlagen stellt jedoch den Beginn der Arbeiten dar.“ (Seite 10).

(23)  Eine weitere Beschreibung des Becromal-Vorhabens ist im nachstehenden Abschnitt II.4 zu finden.

(24)  Eine weitergehende Analyse des Produktumfangs des ERW-Abkommens und der Befugnis der Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfe ist in der Entscheidung 176/05/COL der Überwachungsbehörde bezüglich mutmaßlicher staatlicher Beihilfen im Fischereisektor zu finden, abrufbar unter: http://www.eftasurv.int/?1=1&showLinkID=10276&1=1

(25)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, C-248/84, Slg. 1987, 4013, Randnr. 17.

(26)  Siehe Punkt 3 der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen im Bereich der Unternehmensbesteuerung.

(27)  Der Verkauf und die Verpachtung von Liegenschaften unter dem Marktwert durch den Staat war eine der Beihilfemaßnahmen im Rahmen der Regelung; siehe Abschnitte I.2.5.2.6 und I.2.5.3 der Entscheidung Nr. 390/10/COL.

(28)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38; Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, Slg. 2004, I-6717, Randnr. 90; Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C-66/02, Slg. 2005, I-10901, Randnr. 77.

(29)  Siehe diesbezüglich Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, Slg. 1994, I-877, Randnr. 14; Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 132.

(30)  Cassa di Risparmio di Firenze, Randnr. 140.

(31)  Ebenda, Randnr. 141.

(32)  Siehe http://www.mbl.is/vidskipti/frettir/2012/03/31/ny_verksmidja_opnud_i_byrjun_naesta_ars/

(33)  Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 30. April 2002, Regierung von Gibraltar/Kommission, verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Slg. 2002, II-2309, Randnr. 109.

(34)  Abrufbar unter: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/

(35)  Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2009, ASM Brescia/Kommission, T-189/03, Slg. 2009, II-1831, Randnr. 106, sowie Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2014, Telefónica de España und Telefónica Móviles España/Kommission, T-151/11 [noch nicht veröffentlicht], Randnr. 64.

(36)  Abschnitt I.2.13.

(37)  Abschnitt II.3.6.

(38)  Punkt 30 lautet wie folgt: „Es ist wichtig, dass eine Regionalbeihilfe Anreiz zu Investitionen gibt, die sonst in den geförderten Regionen nicht getätigt würden. Daher können Beihilfen im Rahmen von Beihilferegelungen nur gewährt werden, wenn der Empfänger diese beantragt hat und die für die Verwaltung der Regelung zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung die Förderwürdigkeitsbedingungen grundsätzlich erfüllt.“

(39)  Siehe Erwägungsgründe 93 bis 95 der Eröffnungsentscheidung.

(40)  Staatliche Beihilfe Nr. C-8/09 (ex N 357/08) Fri-El Acerra S.r.l., Italien (ABl. C 95 vom 24.4.2009, S. 20), Randnr. 40. Siehe auch Beschluss 2011/110/EU der Kommission vom 15. September 2010 über die staatliche Beihilfe C 8/09 (ex N 357/08), die Italien zugunsten des Unternehmens Fri-El Acerra S.r.l. gewähren will (ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 28), und Entscheidung Nr. 418/10/COL der Überwachungsbehörde über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Hinblick auf die Regionalbeihilfe für den Bau des Verne-Rechenzentrums unter Abschnitt II.3.1.

(41)  Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission, T-162/06, Slg. 2009, II-1, Randnr. 81: „Wie im 30. Erwägungsgrund der Entscheidung ausgeführt wird, soll durch die Anwendung des Kriteriums von Ziff. 4.2 der Leitlinien versucht werden, die Anreizwirkung zu überprüfen, ohne die Investition durch eine umfassende Untersuchung aller wirtschaftlichen Aspekte der Investitionsentscheidung des Beihilfeempfängers, die sich als sehr schwierig und/oder zeitaufwändig erweisen könnte, zu sehr hinauszuzögern. Dieses Bestreben erklärt, weshalb die bloße Feststellung, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Ausführung des Investitionsvorhabens gestellt wurde, nach Auffassung der Kommission zu der Vermutung berechtigt, dass eine Anreizwirkung vorliegt.“

(42)  Ebenda, Randnr. 80. „Sie [Bestimmung aus dem dritten Unterabsatz zu Punkt 4.2 der Leitlinien zur nationalen Regionalbeihilfe aus dem Jahr 1998] stellt auf einen bestimmten zeitlichen Ablauf ab und verlangt somit eine Prüfung der zeitlichen Abfolge, die bei der Beurteilung der Anreizwirkung völlig angemessen ist. Diese Beurteilung muss nämlich anhand der Investitionsentscheidung des betreffenden Unternehmens vorgenommen werden, mit der der dynamische Prozess beginnt, den eine betriebliche Investition wie die der Klägerin notwendigerweise darstellt.“

(43)  Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Juni 2013, HGA Srl u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen C-630/11 P bis C-633/11 P, ECLI:EU:C:2013:387.

(44)  Siehe Schreiben von Becromal vom 30.9.2013, S. 10.

(45)  HGA/Kommission, Randnr. 106 und 107.

(46)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg. 2008, I-2577, Randnr. 69.

(47)  Punkt 6.

(48)  Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2014, Fri-El Acerra/Kommission, T-551/10, ECLI:EU:T:2013:430, Randnr. 67.

(49)  Siehe beispielsweise http://www.loftorka.is/frettirloftorku/nr/74674/ und http://vikudagur.is/vikudagur/nordlenskar-frettir/2008/01/11/nytt-hus-fyrir-aflthynnuverksmidju-krossanesi

(50)  Siehe http://www.capacent.is/frettir/nr/612

(51)  Siehe beispielsweise http://www.rafeyri.is/en/news/167-substation-for-becromal

(52)  Entscheidung Nr. 390/10/COL, Abschnitt I.2.13.

(53)  Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission, T-394/08, Slg. 2011, II-6255, Randnr. 226.

(54)  Durch die Eröffnungsentscheidung Nr. 418/10/COL vom 3. November 2010 eröffnete die Überwachungsbehörde ein förmliches Prüfverfahren zu einer am 23. Oktober 2009 in Kraft getretenen Investitionsvereinbarung zwischen Island, Verne Real Estate ehf. und Verne Holdings Ltd. zu einem Investitionsvorhaben über den Bau eines Rechenzentrums in Reykjanesbær. Die Anmeldung wurde später wieder zurückgezogen. Abrufbar unter http://www.eftasurv.int/media/decisions/418-10-COL.pdf. Siehe auch die Erwägungsgründe 131 bis 139 der Eröffnungsentscheidung.

(55)  Diese Investitionsvereinbarung wurde nicht offiziell geschlossen, und das Inkrafttreten der Vereinbarung war abhängig von der Genehmigung durch das Parlament und den Verwaltungsrat von Verne und der positiven Entscheidung der Überwachungsbehörde.

(56)  In der Präambel beider Vereinbarungen heißt es: „IN DER ERWÄGUNG, dass die Investoren und Verne die notwendigen Vorbereitungen zur Errichtung eines Rechenzentrumskomplexes in Island treffen werden, bestehend aus vier einzelnen Gebäuden, in denen elektrische, mechanische und IT-Geräte untergebracht sind, und zusätzlichen Gebäuden für die administrative und elektrische Unterstützung, der vorrangig internationalen Kunden außerhalb Islands dienen wird (im Folgenden als ‚Rechenzentrum‘ bezeichnet) […]“.

(57)  Punkt 49.

(58)  Fußnote 47.

(59)  Siehe Seite 15 des Schreibens der isländischen Behörden vom 8. Juli 2013.

(60)  Ebenda.

(61)  Siehe auch die Erwägungsgründe 131 bis 134 der Eröffnungsentscheidung.

(62)  Informationen der isländischen Behörden zufolge fielen für die im Oktober 2008 durchgeführten Maßnahmen — Abriss, Konstruktion, Entwurf, Projektmanagement und sonstige Arbeiten zur Vorbereitung des Standorts — Kosten von insgesamt 8,1 Mio. USD an; von November 2008 bis Dezember 2009 fielen für diese Posten einschließlich Baumaßnahmen sowie des Kaufs elektrischer und mechanischer Geräte weitere Kosten von 10 Mio. USD an.

(63)  Siehe in diesem Zusammenhang Beschluss 2011/110/EU der Kommission, Erwägungsgrund 79.

(64)  Die isländischen Behörden weisen insbesondere darauf hin, dass: i) die Investitionsausgaben von Verne von 8,5 Mio. USD im Jahr 2009 auf 1,54 Mio. USD im Jahr 2010 gesunken seien; ii) Entlassungen vorgenommen worden seien, um das Unternehmen über Wasser zu halten; iii) die ursprünglich vorgesehenen Investitionsphasen seit Dezember 2009 nicht mehr aktuell seien und daher eine grundlegende Anpassung erforderlich sei; iv) The Wellcome Trust der einzige neue Investor für Verne seit dem Jahr 2009 gewesen sei, der jedoch kein neues Kapital für ein Investitionsvorhaben zum Bau eines Rechenzentrums bereitstellen werde, solange kein klares Bekenntnis des isländischen Staats vorliegt, eine Beihilfe zu gewähren; v) Auslandsinvestitionen nicht zuverlässig seien.

(65)  Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen-VW/Kommission, T-132/96, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 167.

(66)  Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission, T-394/08, Slg. 2011, II-6255, Randnr. 226.

(67)  Siehe Entscheidung Nr. 390/10/COL, Abschnitt II.3.3.

(68)  Punkt 28 und 33.

(69)  Punkt 33 und 39.

(70)  Siehe Erwägungsgründe 118 bis 130.

(71)  Abschnitte N und O der Präambel.

(72)  Wie vorstehend in den Erwägungsgründen 33 und 34 ausgeführt.

(73)  Abschnitt 4.3.5.

(74)  Siehe Abschnitt 4.3.6 der Eröffnungsentscheidung.

(75)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14; Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51; Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 1997, Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH, C-24/95, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25.

(76)  Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. März 2010, Centre d'exportation du livre français (CELF) und Ministre de la Culture et de la Communication/Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE), C-1/09, Slg. 2010, I-2099, Randnr. 53. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C-91/01, Slg. 2004, I-4355, Randnr. 66 und 67.

(77)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14; Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. November 2004, Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission, verbundene Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P, Slg. 2004, I-10609, Randnr. 51.

(78)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14; Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, Slg. 1997, I-135, Randnr. 51.

(79)  Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. November 2004, Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission, verbundene Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P, Slg. 2004, I-10609, Randnr. 51.

(80)  Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 18. Januar 2000, Mehibas Dordtselaan BV/Kommission, T-290/97, Slg. 2000, II-15 sowie Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187 ASBL/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-05479, Randnr. 147.

(81)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-04103, Randnr. 75.

(82)  Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 30. März 2012, Fürstentum Liechtenstein und VTM Fondsleitung AG/EFTA-Überwachungsbehörde, verbundene Rechtssachen E-17/10 und E-6/11, Amtlicher Bericht des EFTA-Gerichtshofs (2012), S. 117, Randnr. 141 und 142.

(83)  Geändert durch die Entscheidung Nr. 789/08/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 17. Dezember 2008, zur Änderung der Entscheidung des Kollegiums Nr. 195/04/COL über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs hinsichtlich der Standardformulare für die Notifizierung von Beihilfen (ABl. L 340 vom 22.12.2010, S. 1. sowie EWR-Beilage Nr. 72 mit selbem Datum, S. 1).