ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 60

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
5. März 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/312 der Kommission vom 4. März 2016 zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff Tylvalosin ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/313 der Kommission vom 1. März 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 im Hinblick auf zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung ( 1 )

5

 

*

Verordnung (EU) 2016/314 der Kommission vom 4. März 2016 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel ( 1 )

59

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/315 vom 4. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

62

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/316 der Kommission vom 4. März 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

70

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317 der Kommission vom 3. März 2016 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf das amtliche Etikett von Saatgutpackungen ( 1 )

72

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

76

 

*

Beschluss (GASP) 2016/319 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

78

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/320 der Kommission vom 3. März 2016 zur Änderung der Entscheidung 2004/842/EG über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in die einzelstaatlichen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1221)  ( 1 )

88

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/321 der Kommission vom 3. März 2016 zur Anpassung des geografischen Geltungsbereichs der Zulassung zum Anbau von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte MON 810 (MON-ØØ81Ø-6) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1231)  ( 1 )

90

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2420 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ( ABl. L 340 vom 24.12.2015 )

93

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2015/2394 des Rates vom 8. Dezember 2015 über den von den Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union einzunehmenden Standpunkt zu den zu verabschiedenden Beschlüssen der Ständigen Kommission von Eurocontrol über die Rollen und Aufgaben von Eurocontrol sowie der zentralen Dienste ( ABl. L 332 vom 18.12.2015 )

101

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/311 DES RATES

vom 4. März 2016

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 5. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 angenommen.

(2)

Aufgrund einer Überprüfung durch den Rat sollte der Eintrag zu einer Person gestrichen werden und die Einträge zu drei Personen sollten geändert werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 2016

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S.A.M. DIJKSMA


(1)  ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 1.


ANHANG

I.

Der Eintrag für folgende Person wird von der Liste im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 gestrichen:

„14.

Raisa Vasylivna Bohatyriova“

II.

Die Einträge zu folgenden Personen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 erhalten folgende Fassung:

 

Name

Identifizierungs-informationen

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„2.

Vitalii Yuriyovych Zakharchenko

(Вiталiй Юрiйович Захарченко),

Vitaliy Yurievich Zakharchenko

(Виталий Юрьевич Захарченко)

Geboren am 20.1.1963 in Kostiantynivka (Donezk Oblast), ehemaliger InneAnminister

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und in Verbindung mit dem Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch der Verlust von öffentlichen Mitteln oder von Vermögenswerten der Ukraine verursacht wird.

6.3.2014

4.

Olena Leonidivna Lukash

(Олена Леонiдiвна Лукаш),

Elena Leonidovna Lukash

(Елена Леонидовна Лукаш)

Geboren am 12.11.1976 in Rîbnița (Moldau), ehemalige Justizministerin

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Beteiligung an der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und in Verbindung mit dem Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch der Verlust von öffentlichen Mitteln oder von Vermögenswerten der Ukraine verursacht wird.

6.3.2014

13.

Dmytro Volodymyrovych Tabachnyk

(Дмитро Володимирович Табачник)

Geboren am 28.11.1963 in Kiew, ehemaliger Minister für Bildung und Wissenschaft

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Beteiligung an der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.

6.3.2014“


5.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/312 DER KOMMISSION

vom 4. März 2016

zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff „Tylvalosin“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission wurde darauf aufmerksam gemacht, dass im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2), der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1492 der Kommission (3) in Bezug auf den Stoff „Tylvalosin“ geändert wurde, als Markerrückstand für Schweine fälschlicherweise „Tylvalosin“ angegeben worden war.

(2)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte dahingehend berichtigt werden, dass als Markerrückstand für Schweine sowie für Haut und Fett und Leber von Geflügel als Markerrückstand jeweils „Summe aus Tylvalosin und 3-O-Acetyl-Tylosin“ angegeben wird und der Markerrückstand „Tylvalosin“ nur für die Eier von Geflügel gilt.

(3)

Diese Verordnung sollte rückwirkend ab dem Tag des Beginns der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1492 gelten, da für Schweine ein falscher Markerrückstand angegeben wurde, der daher korrigiert werden sollte. Sie sollte daher schnellstmöglich in Kraft treten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff „Tylvalosin“ folgende Fassung:

„Tylvalosin

Summe aus Tylvalosin und 3-O-Acetyl-Tylosin

Schweine

50 μg/kg

Muskel

KEIN EINTRAG

Mittel gegen Infektionen/Antibiotika“

50 μg/kg

Haut und Fett

50 μg/kg

Leber

50 μg/kg

Nieren

Geflügel

50 μg/kg

Haut und Fett

50 μg/kg

Leber

Tylvalosin

Geflügel

200 μg/kg

Eier

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. November 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1492 der Kommission vom 3. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff „Tylvalosin“ (ABl. L 231 vom 4.9.2015, S. 10).


5.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/313 DER KOMMISSION

vom 1. März 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 im Hinblick auf zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kapitel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2) sieht Liquiditätsmeldungen von Kreditinstituten auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis vor. Um die Liquiditätsüberwachung auszuweiten, sollte die Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung im Sinne des Artikels 415 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt werden. Dies sollte einen umfassenderen Überblick über die Liquiditätslage des Instituts verschaffen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte angemessen sein muss.

(2)

Die zusätzlichen Parameter für die Liquiditätsüberwachung sollten Folgendes umfassen: Parameter für die Konzentration der Finanzierung aufgeschlüsselt nach Gegenparteien und Produktarten, da diese die Ermittlung von Gegenparteien und Instrumenten ermöglichen, die so relevant sind, dass ein Abzug der Finanzierung oder ein Rückgang der Marktliquidität Liquiditätsprobleme verursachen könnte; Parameter für die Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials aufgeschlüsselt nach Emittenten oder Gegenparteien, da diese Informationen über die Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials, aufgeschlüsselt nach den zehn größten gehaltenen Vermögenswerten bzw. den dem Institut zugesagten Liquiditätslinien liefern; und Parameter für die Preise von Finanzierungen mit unterschiedlicher Laufzeit und die Verlängerung von Finanzierungen, da diese Angaben im Laufe der Zeit mit zunehmender Kenntnis der Aufsichtsbehörden von Veränderungen bei Finanzierungsspannen, -volumina und -laufzeiten von großem Wert sind.

(3)

Die Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung sollte von den zuständigen Behörden im Rahmen des Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung sowie von Kollegien aus Aufsichtsbehörden genutzt werden und als Frühwarninstrument für die laufende Aufsicht dienen.

(4)

Die Meldung der zusätzlichen Parameter für die Liquiditätsüberwachung sollte gemäß den Artikeln 6 bis 10 sowie gemäß Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Anwendungs- und Meldeebene der Liquiditätsdeckungsanforderung entsprechen.

(5)

Der Verhältnismäßigkeit halber sollte in Fällen, in denen ein Institut keiner Gruppe angehört, bei der Tochterunternehmen oder Mutterinstitute ihre Niederlassung in einem anderen Rechtsraum haben als die für das Institut zuständige Behörde, die Bilanzsumme des Instituts nur einen geringen Anteil an der Gesamtheit der Bilanzsummen aller Institute in dem betreffenden Mitgliedstaat ausmacht und die Gesamtaktiva des Instituts nicht über eine bestimmte Schwelle hinausgehen, anstelle der monatlichen Meldung eine vierteljährliche Meldung gestattet werden.

(6)

Da die Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung nicht nur für eine ordnungsgemäße Aufsicht, sondern auch als Frühwarninstrument für die laufende Aufsicht von großer Bedeutung ist, sollte diese Verordnung unverzüglich angewendet werden. Um den Instituten und zuständigen Behörden jedoch in der Anfangsphase die Umsetzung dieser Verordnung zu erleichtern, sollte der Einreichungstermin für die monatliche Meldung der zusätzlichen Parameter für die Liquiditätsüberwachung in den ersten sechs Monaten ihrer Anwendung nicht der 15., sondern der 30. Kalendertag nach dem Meldestichtag sein.

(7)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(8)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(9)

Gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren hat die Kommission den von der EBA übermittelten Entwurf technischer Durchführungsstandards mit Änderungen gebilligt und die Gründe für die Änderungen erläutert. Die EBA hat die vorgeschlagenen Änderungen mit Ausnahme jener im Zusammenhang mit der Meldung liquider Aktiva und erwarteter Liquiditätszu- und -abflüsse („Laufzeitband“) in einer förmlichen Stellungnahme akzeptiert und hierfür eine Reihe von Gründen angeführt.

(10)

Die Kommission hat die von der EBA genannten Gründe, wonach für das Laufzeitband ausgehend von dem vorläufigen Meldekonzept der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Meldevorschriften festgelegt werden sollten, sorgfältig geprüft. Dieser Ansatz muss jedoch angepasst werden, um vollständige Übereinstimmung mit dem endgültigen Konzept gemäß der seit dem 1. Oktober 2015 gültigen Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 (4) zu gewährleisten.

(11)

Die Kommission ist sich der Bedeutung des Laufzeitbands als Aufsichtsinstrument vollumfänglich bewusst. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass der aufsichtliche Nutzen einer Meldepflicht für das Laufzeitband auf der Grundlage eines veralteten Meldekonzepts gegenwärtig in keinem Verhältnis zum zusätzlichen Verwaltungsaufwand und der Duplizierung der Befolgungskosten steht. Die EBA sollte die Meldevorschriften in Bezug auf das Laufzeitband im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ändern und der Kommission diese Änderung so rasch wie möglich zur Billigung vorlegen. In der Zwischenzeit und bis zur Einführung einer Meldepflicht für das Laufzeitband können die Aufsichtsbehörden, sofern erforderlich und gerechtfertigt, in dieser Durchführungsverordnung nicht vorgesehene zusätzliche Meldungen, auch im Einklang mit Artikel 412 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einfordern.

(12)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)

zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung gemäß Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“.

2.

Das folgende Kapitel 7B wird eingefügt:

„KAPITEL 7b

FORMAT UND INTERVALLE FÜR DIE MELDUNG ZUSÄTZLICHER PARAMETER FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG AUF EINZELBASIS UND AUF KONSOLIDIERTER BASIS

Artikel 16b

1.   Zur Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung gemäß Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute alle folgenden Angaben in monatlichen Intervallen:

a)

die in Anhang XVIII genannten Angaben gemäß den Hinweisen in Anhang XIX;

b)

die in Anhang XX genannten Angaben gemäß den Hinweisen in Anhang XXI;

2.   Abweichend von Absatz 1 können die Institute die Angaben über zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung in vierteljährlichen Intervallen übermitteln, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Institut gehört keiner Gruppe an, bei der Tochterunternehmen oder Mutterinstitute ihre Niederlassung in einem anderen Rechtsraum haben als die für das Institut zuständige Behörde;

b)

die Bilanzsumme des Instituts hat an der Gesamtheit der Bilanzsummen aller Institute in dem betreffenden Mitgliedstaat in den beiden aufeinanderfolgenden, dem Meldejahr vorausgehenden Jahren einen Anteil von weniger als 1 %;

c)

die nach der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (5) berechneten Gesamtaktiva des Instituts belaufen sich auf weniger als 30 Mrd. EUR.

Für die Zwecke des Buchstaben b stützen sich die für die Berechnung dieses Anteils herangezogenen Bilanzsummenwerte auf die geprüften Jahresabschlusswerte für das Jahr, das dem Jahr vor dem Meldestichtag vorausgeht.

3.   Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen sind die Angaben über zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung erstmals im April 2016 zu übermitteln.

(5)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).“."

3.

In Artikel 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ist der Termin für die monatliche Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung in den Monaten April 2016 bis einschließlich Oktober 2016 der dreißigste Kalendertag nach dem Meldestichtag.“.

4.

Die Anhänge XVIII bis XXI werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).


ANHANG

ANHANG XVIII

ZUSÄTZLICH ERFORDERLICHE PARAMETER FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG GEMÄSS ARTIKEL 415 ABSATZ 3 BUCHSTABE b DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013

MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG

Meldebogennummer

Meldebogencode

Bezeichnung des Meldebogens/Meldebogengruppe

MELDEBÖGEN FÜR ZUSÄTZLICH ERFORDERLICHE PARAMETER FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG

67

C 67.00

KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH GEGENPARTEIEN

68

C 68.00

KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH PRODUKTARTEN

69

C 69.00

KOSTEN FÜR UNTERSCHIEDLICHE FINANZIERUNGSZEITRÄUME

70

C 70.00

ANSCHLUSSFINANZIERUNG


C 67.00 — KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH GEGENPARTEIEN

Z-Achse

Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen

Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien

 

Name der Gegenpartei

Unternehmenskennung (LEI)

Branche der Gegenpartei

Sitz der Gegenpartei

Produktart

Erhaltener Betrag

Gewichtete durchschnitt-liche ursprüngliche Laufzeit

Gewichtete durchschnitt-liche Restlaufzeit

Zeile

ID

010

020

030

040

050

060

070

080

010

1.

DIE ZEHN GRÖSSTEN GEGENPARTEIEN, DEREN JEWEILIGER ANTEIL AN DEN GESAMTVERBINDLICHKEITEN ÜBER 1 % HINAUSGEHT

 

 

 

 

 

 

 

 

020

1,01

 

 

 

 

 

 

 

 

030

1,02

 

 

 

 

 

 

 

 

040

1,03

 

 

 

 

 

 

 

 

050

1,04

 

 

 

 

 

 

 

 

060

1,05

 

 

 

 

 

 

 

 

070

1,06

 

 

 

 

 

 

 

 

080

1,07

 

 

 

 

 

 

 

 

090

1,08

 

 

 

 

 

 

 

 

100

1,09

 

 

 

 

 

 

 

 

110

1,10

 

 

 

 

 

 

 

 

120

2.

ALLE SONSTIGEN VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 


C 68.00 — KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH PRODUKTARTEN

Z-Achse

Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen

Konzentration der Finanzierung nach Produktarten

Zeile

ID

Produktbezeichnung

Insgesamt erhaltener Betrag

Durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag

Nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag

Gewichtete durchschnittliche ursprüngliche Laufzeit

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

 

 

 

010

020

030

040

050

PRODUKTE, AUF DIE MEHR ALS 1 % DER GESAMTVERBINDLICHKEITEN ENTFÄLLT

010

1

RETAIL-EINLAGEN

 

 

 

 

 

020

1,1

Sichteinlagen

 

 

 

 

 

030

1,2

Festgelder mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als 30 Tagen

 

 

 

 

 

040

1,3

Festgelder mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als 30 Tagen

 

 

 

 

 

050

1.3.1

mit einem Strafzins für vorzeitige Abhebung, der den Zinsverlust während der Restlaufzeit deutlich übersteigt

 

 

 

 

 

060

1.3.2

ohne einen Strafzins für vorzeitige Abhebung, der den Zinsverlust während der Restlaufzeit deutlich übersteigt

 

 

 

 

 

070

1,4

Sparkonten

 

 

 

 

 

080

1.4.1

bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

 

 

 

 

 

090

1.4.2

bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

 

 

 

 

 

100

2

GROSSVOLUMIGE FINANZIERUNG

 

 

 

 

 

110

2,1

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

120

2.1.1

davon durch Finanzkunden

 

 

 

 

 

130

2.1.2

davon durch Nichtfinanzkunden

 

 

 

 

 

140

2.1.3

davon durch Unternehmen der eigenen Gruppe

 

 

 

 

 

150

2,2

Besicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

160

2.2.1

davon durch Rückkaufsvereinbarungen

 

 

 

 

 

170

2.2.2

davon durch die Emission gedeckter Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

180

2.2.3

davon durch die Emission forderungsgedeckter Wertpapiere

 

 

 

 

 

190

2.2.4

davon durch Unternehmen der eigenen Gruppe

 

 

 

 

 


C 69.00 — KOSTEN FÜR UNTERSCHIEDLICHE FINANZIERUNGSZEITRÄUME

Z-Achse

Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen

Kosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume

 

Täglich fällig

1 Woche

1 Monat

3 Monate

6 Monate

1 Jahr

2 Jahre

5 Jahre

10 Jahre

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Zeile

ID

Kategorie

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

010

1

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

1,1

davon Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

1,2

davon unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

1,3

davon besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

1,4

davon vorrangige unbesicherte Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

1,5

davon gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

1,6

davon forderungsgedeckte Wertpapiere einschließlich ABCP

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 70.00 — ANSCHLUSSFINANZIERUNG

Z-Achse

Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen

Anschlussfinanzierung

 

Täglich fällig

> 1 Tag ≤ 7 Tage

> 7 Tage ≤ 14 Tage

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

010

1.1

1

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

1.1.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

1.1.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

1.1.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

1.2

2

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

1.2.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

1.2.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

1.2.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 14 Tage ≤ 1 Monat

> 1 Monat ≤ 3 Monate

> 3 Monate ≤ 6 Monate

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

010

1.1

1

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

1.1.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

1.1.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

1.1.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

1.2

2

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

1.2.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

1.2.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

1.2.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 6 Monate

‚Gesamt-betrag der Netto- Bargeld-ströme‘

Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen)

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Laufzeit fälliger Mittel

Laufzeit verlän-gerter Mittel

Laufzeit neuer Mittel

Finanzie-rungsprofil insgesamt

Zeile

ID

Tag

Kategorie

250

260

270

280

290

300

310

320

330

010

1.1

1

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

1.1.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

1.1.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

1.1.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

1.2

2

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

1.2.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

1.2.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

1.2.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

Täglich fällig

> 1 Tag ≤ 7 Tage

> 7 Tage ≤ 14 Tage

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

090

1.3

3

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

1.3.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

1.3.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

1.3.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

1.4

4

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

1.4.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

1.4.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

1.4.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

1.5

5

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

1.5.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

1.5.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

1.5.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 14 Tage ≤ 1 Monat

> 1 Monat ≤ 3 Monate

> 3 Monate ≤ 6 Monate

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

090

1.3

3

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

1.3.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

1.3.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

1.3.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

1.4

4

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

1.4.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

1.4.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

1.4.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

1.5

5

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

1.5.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

1.5.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

1.5.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 6 Monate

‚Gesamt-betrag der Netto- Bargeld-ströme‘

Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen)

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Laufzeit fälliger Mittel

Laufzeit verlän-gerter Mittel

Laufzeit neuer Mittel

Finanzie-rungsprofil insgesamt

Zeile

ID

Tag

Kategorie

250

260

270

280

290

300

310

320

330

090

1.3

3

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

1.3.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

1.3.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

1.3.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

1.4

4

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

1.4.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

1.4.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

1.4.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

1.5

5

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

1.5.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

1.5.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

1.5.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

Täglich fällig

> 1 Tag ≤ 7 Tage

> 7 Tage ≤ 14 Tage

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

210

1.6

6

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

1.6.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

1.6.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

240

1.6.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

250

1.7

7

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

260

1.7.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

270

1.7.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

280

1.7.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

290

1.8

8

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

300

1.8.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

310

1.8.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

320

1.8.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 14 Tage ≤ 1 Monat

> 1 Monat ≤ 3 Monate

> 3 Monate ≤ 6 Monate

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

210

1.6

6

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

1.6.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

1.6.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

240

1.6.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

250

1.7

7

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

260

1.7.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

270

1.7.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

280

1.7.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

290

1.8

8

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

300

1.8.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

310

1.8.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

320

1.8.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 6 Monate

‚Gesamt-betrag der Netto- Bargeld-ströme‘

Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen)

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Laufzeit fälliger Mittel

Laufzeit verlän-gerter Mittel

Laufzeit neuer Mittel

Finanzie-rungsprofil insgesamt

Zeile

ID

Tag

Kategorie

250

260

270

280

290

300

310

320

330

210

1.6

6

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

1.6.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

1.6.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

240

1.6.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

250

1.7

7

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

260

1.7.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

270

1.7.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

280

1.7.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

290

1.8

8

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

300

1.8.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

310

1.8.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

320

1.8.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

Täglich fällig

> 1 Tag ≤ 7 Tage

> 7 Tage ≤ 14 Tage

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

330

1.9

9

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

340

1.9.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

350

1.9.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

360

1.9.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

370

1.10

10

Finanzierung gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

380

1.10.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

390

1.10.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

400

1.10.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

410

1,11

11

Finanzierung gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

420

1.11.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

430

1.11.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

440

1.11.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 14 Tage ≤ 1 Monat

> 1 Monat ≤ 3 Monate

> 3 Monate ≤ 6 Monate

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

330

1.9

9

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

340

1.9.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

350

1.9.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

360

1.9.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

370

1.10

10

Finanzierung gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

380

1.10.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

390

1.10.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

400

1.10.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

410

1,11

11

Finanzierung gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

420

1.11.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

430

1.11.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

440

1.11.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 6 Monate

‚Gesamt-betrag der Netto- Bargeld-ströme‘

Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen)

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Laufzeit fälliger Mittel

Laufzeit verlängerter Mittel

Laufzeit neuer Mittel

Finanzie-rungsprofil insgesamt

Zeile

ID

Tag

Kategorie

250

260

270

280

290

300

310

320

330

330

1.9

9

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

340

1.9.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

350

1.9.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

360

1.9.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

370

1.10

10

Finanzierung gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

380

1.10.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

390

1.10.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

400

1.10.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

410

1,11

11

Finanzierung gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

420

1.11.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

430

1.11.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

440

1.11.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

Täglich fällig

> 1 Tag ≤ 7 Tage

> 7 Tage ≤ 14 Tage

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

450

1,12

12

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

460

1.12.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

470

1.12.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

480

1.12.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

490

1,13

13

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

500

1.13.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

510

1.13.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

520

1.13.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

530

1,14

14

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

540

1.14.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

550

1.14.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

560

1.14.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 14 Tage ≤ 1 Monat

> 1 Monat ≤ 3 Monate

> 3 Monate ≤ 6 Monate

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

450

1,12

12

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

460

1.12.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

470

1.12.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

480

1.12.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

490

1,13

13

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

500

1.13.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

510

1.13.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

520

1.13.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

530

1,14

14

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

540

1.14.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

550

1.14.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

560

1.14.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 6 Monate

‚Gesamt-betrag der Netto- Bargeld-ströme‘

Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen)

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Laufzeit fälliger Mittel

Laufzeit verlängerter Mittel

Laufzeit neuer Mittel

Finanzie-rungsprofil insgesamt

Zeile

ID

Tag

Kategorie

250

260

270

280

290

300

310

320

330

450

1,12

12

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

460

1.12.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

470

1.12.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

480

1.12.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

490

1,13

13

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

500

1.13.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

510

1.13.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

520

1.13.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

530

1,14

14

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

540

1.14.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

550

1.14.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

560

1.14.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

Täglich fällig

> 1 Tag ≤ 7 Tage

> 7 Tage ≤ 14 Tage

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

570

1,15

15

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

580

1.15.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

590

1.15.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

600

1.15.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

610

1,16

16

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

620

1.16.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

630

1.16.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

640

1.16.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

650

1,17

17

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

660

1.17.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

670

1.17.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

680

1.17.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 14 Tage ≤ 1 Monat

> 1 Monat ≤ 3 Monate

> 3 Monate ≤ 6 Monate

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

570

1,15

15

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

580

1.15.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

590

1.15.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

600

1.15.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

610

1,16

16

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

620

1.16.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

630

1.16.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

640

1.16.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

650

1,17

17

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

660

1.17.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

670

1.17.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

680

1.17.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 6 Monate

‚Gesamt-betrag der Netto- Bargeld-ströme‘

Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen)

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Laufzeit fälliger Mittel

Laufzeit verlängerter Mittel

Laufzeit neuer Mittel

Finanzie-rungsprofil insgesamt

Zeile

ID

Tag

Kategorie

250

260

270

280

290

300

310

320

330

570

1,15

15

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

580

1.15.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

590

1.15.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

600

1.15.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

610

1,16

16

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

620

1.16.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

630

1.16.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

640

1.16.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

650

1,17

17

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

660

1.17.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

670

1.17.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

680

1.17.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

Täglich fällig

> 1 Tag ≤ 7 Tage

> 7 Tage ≤ 14 Tage

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

690

1,18

18

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

700

1.18.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

710

1.18.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

720

1.18.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

730

1,19

19

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

740

1.19.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

750

1.19.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

760

1.19.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

770

1.20

20

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

780

1.20.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

790

1.20.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

800

1.20.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 14 Tage ≤ 1 Monat

> 1 Monat ≤ 3 Monate

> 3 Monate ≤ 6 Monate

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

690

1,18

18

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

700

1.18.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

710

1.18.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

720

1.18.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

730

1,19

19

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

740

1.19.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

750

1.19.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

760

1.19.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

770

1.20

20

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

780

1.20.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

790

1.20.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

800

1.20.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 6 Monate

‚Gesamt-betrag der Netto- Bargeld-ströme‘

Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen)

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Laufzeit fälliger Mittel

Laufzeit verlängerter Mittel

Laufzeit neuer Mittel

Finanzie-rungsprofil insgesamt

Zeile

ID

Tag

Kategorie

250

260

270

280

290

300

310

320

330

690

1,18

18

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

700

1.18.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

710

1.18.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

720

1.18.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

730

1,19

19

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

740

1.19.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

750

1.19.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

760

1.19.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

770

1.20

20

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

780

1.20.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

790

1.20.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

800

1.20.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

Täglich fällig

> 1 Tag ≤ 7 Tage

> 7 Tage ≤ 14 Tage

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

810

1,21

21

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

820

1.21.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

830

1.21.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

840

1.21.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

850

1,22

22

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

860

1.22.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

870

1.22.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

880

1.22.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

890

1,23

23

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

900

1.23.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

910

1.23.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

920

1.23.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 14 Tage ≤ 1 Monat

> 1 Monat ≤ 3 Monate

> 3 Monate ≤ 6 Monate

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

810

1,21

21

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

820

1.21.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

830

1.21.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

840

1.21.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

850

1,22

22

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

860

1.22.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

870

1.22.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

880

1.22.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

890

1,23

23

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

900

1.23.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

910

1.23.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

920

1.23.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 6 Monate

‚Gesamt-betrag der Netto- Bargeld-ströme‘

Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen)

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Laufzeit fälliger Mittel

Laufzeit verlängerter Mittel

Laufzeit neuer Mittel

Finanzie-rungsprofil insgesamt

Zeile

ID

Tag

Kategorie

250

260

270

280

290

300

310

320

330

810

1,21

21

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

820

1.21.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

830

1.21.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

840

1.21.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

850

1,22

22

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

860

1.22.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

870

1.22.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

880

1.22.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

890

1,23

23

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

900

1.23.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

910

1.23.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

920

1.23.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

Täglich fällig

> 1 Tag ≤ 7 Tage

> 7 Tage ≤ 14 Tage

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

930

1,24

24

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

940

1.24.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

950

1.24.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

960

1.24.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

970

1,25

25

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

980

1.25.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

990

1.25.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1000

1.25.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1010

1,26

26

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1020

1.26.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1030

1.26.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1040

1.26.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 14 Tage ≤ 1 Monat

> 1 Monat ≤ 3 Monate

> 3 Monate ≤ 6 Monate

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

930

1,24

24

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

940

1.24.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

950

1.24.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

960

1.24.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

970

1,25

25

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

980

1.25.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

990

1.25.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1000

1.25.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1010

1,26

26

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1020

1.26.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1030

1.26.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1040

1.26.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 6 Monate

‚Gesamt-betrag der Netto- Bargeld-ströme‘

Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen)

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Laufzeit fälliger Mittel

Laufzeit verlängerter Mittel

Laufzeit neuer Mittel

Finanzie-rungsprofil insgesamt

Zeile

ID

Tag

Kategorie

250

260

270

280

290

300

310

320

330

930

1,24

24

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

940

1.24.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

950

1.24.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

960

1.24.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

970

1,25

25

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

980

1.25.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

990

1.25.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1000

1.25.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1010

1,26

26

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1020

1.26.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1030

1.26.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1040

1.26.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

Täglich fällig

> 1 Tag ≤ 7 Tage

> 7 Tage ≤ 14 Tage

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

1050

1,27

27

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1060

1.27.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1070

1.27.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1080

1.27.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1090

1,28

28

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1100

1.28.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1110

1.28.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1120

1.28.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1130

1,29

29

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1140

1.29.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1150

1.29.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1160

1.29.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 14 Tage ≤ 1 Monat

> 1 Monat ≤ 3 Monate

> 3 Monate ≤ 6 Monate

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

1050

1,27

27

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1060

1.27.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1070

1.27.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1080

1.27.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1090

1,28

28

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1100

1.28.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1110

1.28.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1120

1.28.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1130

1,29

29

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1140

1.29.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1150

1.29.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1160

1.29.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 6 Monate

‚Gesamt-betrag der Netto- Bargeld-ströme‘

Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen)

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Laufzeit fälliger Mittel

Laufzeit verlängerter Mittel

Laufzeit neuer Mittel

Finanzie-rungsprofil insgesamt

Zeile

ID

Tag

Kategorie

250

260

270

280

290

300

310

320

330

1050

1,27

27

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1060

1.27.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1070

1.27.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1080

1.27.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1090

1,28

28

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1100

1.28.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1110

1.28.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1120

1.28.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1130

1,29

29

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1140

1.29.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1150

1.29.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1160

1.29.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

Täglich fällig

> 1 Tag ≤ 7 Tage

> 7 Tage ≤ 14 Tage

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

1170

1.30

30

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1180

1.30.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1190

1.30.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1200

1.30.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1210

1,31

31

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1220

1.31.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1230

1.31.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1240

1.31.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 14 Tage ≤ 1 Monat

> 1 Monat ≤ 3 Monate

> 3 Monate ≤ 6 Monate

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Zeile

ID

Tag

Kategorie

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

1170

1.30

30

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1180

1.30.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1190

1.30.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1200

1.30.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1210

1,31

31

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1220

1.31.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1230

1.31.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1240

1.31.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anschlussfinanzierung

 

> 6 Monate

‚Gesamt-betrag der Netto- Bargeld-ströme‘

Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen)

Fällig

Verlängert

Neue Mittel

Netto

Laufzeit fälliger Mittel

Laufzeit verlän-gerter Mittel

Laufzeit neuer Mittel

Finanzie-rungsprofil insgesamt

Zeile

ID

Tag

Kategorie

250

260

270

280

290

300

310

320

330

1170

1.30

30

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1180

1.30.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1190

1.30.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1200

1.30.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1210

1,31

31

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1220

1.31.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1230

1.31.2

Unbesicherte großvolumige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1240

1.31.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANHANG XIX

ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES IN ANHANG XVIII ENTHALTENEN MELDEBOGENS FÜR DIE ZUSÄTZLICH ERFORDERLICHEN PARAMETER FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG

1.   Zusätzliche Liquiditätsüberwachung

1.1.   Allgemeine Hinweise

1.

Die in Anhang XVIII enthaltenen zusammenfassenden Meldebögen dienen der Überwachung des Liquiditätsrisikos eines Instituts, das von den Meldungen zur Liquiditätsdeckung und stabilen Refinanzierung nicht abgedeckt wird.

1.2.   Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien (C 67.00)

1.

Dieser Meldebogen dient der Sammlung von Informationen über die Konzentration der Finanzierung des meldenden Instituts, aufgeschlüsselt nach Gegenparteien.

2.

Beim Ausfüllen dieses Meldebogens ist folgendermaßen vorzugehen:

a)

Die Institute melden die zehn größten Gegenparteien oder eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren jeweiliger Finanzierungsbeitrag über 1 % der Gesamtverbindlichkeiten hinausgeht, in den Unterzeilen von Abschnitt 1 des Meldebogens. Dabei stammt der größte Finanzierungsbeitrag, der zum Meldestichtag über den Schwellenwert von 1 % hinausgeht, von der in Kategorie 1.01 angeführten Gegenpartei, der zweitgrößte Finanzierungsbeitrag, der über den Schwellenwert von 1 % hinausgeht, von der in 1.02 angeführten Gegenpartei usw.

b)

Den Gesamtbetrag sämtlicher sonstiger Verbindlichkeiten führen die Institute in Abschnitt 2 an.

c)

Die Gesamtbeträge der Abschnitte 1 und 2 entsprechen den Gesamtverbindlichkeiten des Instituts laut der gemäß dem Rahmen zur Finanzberichterstattung (FINREP) übermittelten Bilanz.

3.

Für jede Gegenpartei machen die Institute folgende Angaben:

a)

Name der Gegenpartei;

b)

Unternehmenskennung (LEI);

c)

Branche der Gegenpartei;

d)

Sitz der Gegenpartei;

e)

Produktart;

f)

erhaltener Betrag;

g)

gewichtete durchschnittliche ursprüngliche Laufzeit und

h)

gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit.

Diese Angaben sind in der nachstehenden Tabelle ausführlicher erläutert.

4.

Erfolgt die Finanzierung in mehreren Produktarten, ist jene Art anzuführen, auf die der größte Anteil der Finanzierung entfällt. Der zuständigen Behörde ist getrennt mitzuteilen, wie sich die erhaltene Finanzierung aufgeschlüsselt nach Produktarten in die wichtigsten fünf Produkte untergliedert.

5.

Die Identifizierung der Wertpapierinhaber erfolgt nach bestem Bemühen. Verfügt ein Institut über Informationen betreffend den Wertpapierinhaber (wenn es sich also um die Depotbank handelt), sollte dieser Betrag bei der Meldung der Konzentration nach Gegenparteien berücksichtigt werden. Liegen keine Informationen über den Wertpapierinhaber vor, muss der entsprechende Betrag nicht gemeldet werden.

6.

Erläuterungen zu den einzelnen Spalten:

Spalte

Verweise auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen

010

Name der Gegenpartei

Der Name jeder Gegenpartei, deren jeweiliger Finanzierungsbeitrag 1 % der Gesamtverbindlichkeiten übersteigt, ist in Spalte 010 in absteigender Reihenfolge, also beginnend mit dem höchsten Betrag an erhaltenen Mitteln, aufzunehmen.

Beim angegebenen Namen der Gegenpartei muss es sich um die rechtsgültige Bezeichnung des Unternehmens, von dem die Finanzierung stammt, einschließlich etwaiger Verweise auf die Art des Unternehmens wie SA (Société anonyme in Frankreich), Plc. (public limited company im Vereinigten Königreich) oder AG (Aktiengesellschaft in Deutschland) handeln.

020

Unternehmenskennung (LEI)

Die Unternehmenskennung der Gegenpartei.

030

Branche der Gegenpartei

Jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen.

i) Zentralbanken; ii) Sektor Staat; iii) Kreditinstitute; iv) sonstige finanzielle Unternehmen; v) nichtfinanzielle Unternehmen; vi) Privathaushalte.

Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet.

040

Sitz der Gegenpartei

Zur Angabe ist der ISO-Code 3166-1 Alpha-2 des Sitzlandes der Gegenpartei (einschließlich der Pseudo-ISO-Codes für internationale Organisationen gemäß der letzten Ausgabe des von Eurostat herausgegebenen ‚Zahlungsbilanz-Vademekums‘) zu verwenden.

Bei Gruppen verbundener Kunden ist kein Land anzugeben.

050

Produktart

Den in Spalte 010 angeführten Gegenparteien wird unter Verwendung der nachstehenden fettgedruckten Codes eine Produktart zugeordnet, die dem Produkt entspricht, in dem die Finanzierung erfolgt ist (oder, bei gemischten Finanzierungen, in dem der größte Anteil der Finanzierung erfolgt ist):

 

UWF (unsecured wholesale funding obtained from financial customers including interbank money — unbesicherte großvolumige Finanzierung durch Finanzkunden einschließlich Interbankengeld)

 

UWNF (unsecured wholesale funding obtained from non-financial customers — unbesicherte großvolumige Finanzierung durch nichtfinanzielle Kunden)

 

REPO (funding obtained from repurchase agreements as defined in Article 4 (1) (82) of Regulation (EU No. 575/2013 — Finanzierung mittels Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

 

CB (funding obtained from covered bond issuance as defined in Article 129(4) or (5) of Regulation (EU) No. 575/2013 or Article 52(4) of Directive 2009/65/EC — Finanzierung durch die Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG)

 

ABS (funding obtained from asset backed security issuance including asset backed commercial paper — Finanzierung durch die Emission forderungsgedeckter Wertpapiere einschließlich forderungsgedeckter Geldmarktpapiere)

 

IGCP (funding obtained from intragroup counterparties — Finanzierung durch gruppeninterne Gegenparteien)

060

Erhaltener Betrag

Der Gesamtbetrag der von den in Spalte 010 angeführten Gegenparteien erhaltenen Finanzierung ist in Spalte 060 anzugeben.

070

Gewichtete durchschnittliche ursprüngliche Laufzeit

Für den in Spalte 060 angeführten Finanzierungsbetrag der in Spalte 010 genannten Gegenpartei ist eine gewichtete durchschnittliche ursprüngliche Laufzeit der Finanzierung in Spalte 070 aufzunehmen.

Bei der gewichteten durchschnittlichen ursprünglichen Laufzeit handelt es sich um die durchschnittliche ursprüngliche Laufzeit (in Tagen) der von dieser Gegenpartei erhaltenen Finanzierung auf der Grundlage der Höhe der verschiedenen erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zur Gesamtfinanzierung.

Zum Beispiel:

1.

1 Mrd. EUR von Gegenpartei A mit einer ursprünglichen Laufzeit von 180 Tagen erhalten.

2.

0,5 Mrd. EUR von Gegenpartei A mit einer ursprünglichen Laufzeit von 360 Tagen erhalten.

Gewichtete durchschnittliche ursprüngliche Laufzeit = (1 Mrd. EUR/1,5 Mrd. EUR) * 180 Tage + (0,5 Mrd. EUR/1,5 Mrd. EUR) * 360 Tage

Gewichtete durchschnittliche ursprüngliche Laufzeit = 240 Tage

080

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

Für den in Spalte 060 angeführten Finanzierungsbetrag der in Spalte 010 genannten Gegenpartei ist eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Finanzierung in Spalte 080 aufzunehmen.

Bei der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit handelt es sich um die verbleibende durchschnittliche Laufzeit (in Tagen) der von dieser Gegenpartei erhaltenen Finanzierung auf der Grundlage der Höhe der verschiedenen erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zur Gesamtfinanzierung.

Zum Beispiel:

1.

1 Mrd. EUR von Gegenpartei A mit einer verbleibenden Restlaufzeit von 60 Tagen erhalten.

2.

0,5 Mrd. EUR von Gegenpartei A mit einer verbleibenden Restlaufzeit von 180 Tagen erhalten.

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit = (1 Mrd. EUR/1,5 Mrd. EUR) * 60 Tage + (0,5 Mrd. EUR/1,5 Mrd. EUR) * 180 Tage

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit = 100 Tage

1.3.   Konzentration der Finanzierung nach Produktarten (C 68.00)

1.

Dieser Meldebogen dient der Sammlung von Informationen über die Konzentration der Finanzierung des meldenden Instituts nach Produktarten, aufgeschlüsselt nach den folgenden Finanzierungstypen:

1.

Retail-Einlagen;

a)

Sichteinlagen;

b)

Festgelder mit einer Laufzeit von bis zu 30 Tagen;

c)

Festgelder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen;

i)

mit einem Strafzins für vorzeitige Abhebung, der den Zinsverlust deutlich übersteigt;

ii)

ohne einen Strafzins für vorzeitige Abhebung, der den Zinsverlust deutlich übersteigt;

d)

Sparkonten;

i)

bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen;

ii)

bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen;

2.

Großvolumige Finanzierung;

a)

Unbesicherte großvolumige Finanzierung;

i)

davon durch Finanzkunden

ii)

davon durch nichtfinanzielle Kunden;

iii)

davon durch Unternehmen der eigenen Gruppe

b)

Besicherte großvolumige Finanzierung;

i)

davon durch Rückkaufsvereinbarungen

ii)

davon durch die Emission gedeckter Schuldverschreibungen

iii)

davon durch die Emission forderungsgedeckter Wertpapiere

iv)

davon durch Unternehmen der eigenen Gruppe

2.

Beim Ausfüllen dieses Meldebogens melden die Institute den Gesamtbetrag der jeder Produktkategorie zugehörigen Finanzierung, die einen Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten übersteigt.

3.

Für jede Produktart machen die Institute folgende Angaben:

a)

erhaltener Gesamtbetrag;

b)

durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag;

c)

nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag;

d)

gewichtete durchschnittliche ursprüngliche Laufzeit und

e)

gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit.

Diese Angaben sind in der nachstehenden Tabelle ausführlicher erläutert.

4.

Bei der Ermittlung jener Produktarten, deren Anteil an der Finanzierung den Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten übersteigt, ist die Währung nicht maßgeblich.

5.

Erläuterungen zu den einzelnen Spalten:

Spalte

Verweise auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen

010

Erhaltener Gesamtbetrag

Der für jede der in Spalte ‚Produktbezeichnung‘ angeführten Produktkategorien erhaltene Gesamtbetrag der Finanzierung wird in Spalte 010 des Meldebogens in einer gemeinsamen Rechnungslegungswährung angegeben.

020

Durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag

Summe des durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Betrags vom für jede der in der Spalte ‚Produktbezeichnung‘ angeführten Produktkategorien in Spalte 010 angegebenen Gesamtbetrag der erhaltenen Finanzierung.

Anmerkung: Die in Spalte 020 und 030 angeführten Beträge für die in der Spalte ‚Produktbezeichnung‘angegebenen Produktkategorien müssen dem in Spalte 010 genannten Gesamtbetrag entsprechen.

030

Nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag

Summe des nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Betrags vom für jede der in der Spalte ‚Produktbezeichnung‘ angeführten Produktkategorien in Spalte 010 angegebenen Gesamtbetrag der erhaltenen Finanzierung.

Anmerkung: Die in Spalte 020 und 030 angeführten Beträge für die in der Spalte ‚Produktbezeichnung‘angegebenen Produktkategorien müssen dem in Spalte 010 genannten Gesamtbetrag entsprechen.

040

Gewichtete durchschnittliche ursprüngliche Laufzeit

Für den in Spalte 010 angeführten Finanzierungsbetrag der in der Spalte ‚Produktbezeichnung‘angegebenen Produktkategorien ist eine gewichtete durchschnittliche ursprüngliche Laufzeit der Finanzierung (in Tagen) in Spalte 040 aufzunehmen.

Bei der gewichteten durchschnittlichen ursprünglichen Laufzeit handelt es sich um die durchschnittliche ursprüngliche Laufzeit (in Tagen) der von jeder einzelnen Gegenpartei infolge der Emission eines spezifischen Produkts erhaltenen Finanzierung im Verhältnis zur aus der Emission dieses Produkts erlösten Gesamtfinanzierung.

Zum Beispiel:

1.

1 Mrd. EUR von Gegenpartei A infolge der Emission von Produkt X mit einer ursprünglichen Laufzeit von 180 Tagen erhalten.

2.

0,5 Mrd. EUR von Gegenpartei B infolge der Emission von Produkt X mit einer ursprünglichen Laufzeit von 360 Tagen erhalten.

Gewichtete durchschnittliche ursprüngliche Laufzeit = (1 Mrd. EUR/1,5 Mrd. EUR) * 180 Tage + (0,5 Mrd. EUR/1,5 Mrd. EUR) * 360 Tage

Gewichtete durchschnittliche ursprüngliche Laufzeit = 240 Tage

050

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

Für den in Spalte 010 angeführten Finanzierungsbetrag der in der Spalte ‚Produktbezeichnung‘angegebenen Produktkategorien ist eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Finanzierung (in Tagen) in Spalte 050 aufzunehmen.

Bei der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit handelt es sich um die verbleibende durchschnittliche Laufzeit (in Tagen) der von jeder einzelnen Gegenpartei infolge der Emission eines spezifischen Produkts erhaltenen Finanzierung im Vergleich zur aus der Emission dieses Produkts erlösten Gesamtfinanzierung.

Zum Beispiel:

1.

1 Mrd. EUR von Gegenpartei A infolge der Emission von Produkt X mit einer verbleibenden Restlaufzeit von 60 Tagen erhalten.

2.

0,5 Mrd. EUR von Gegenpartei B infolge der Emission von Produkt X mit einer verbleibenden Restlaufzeit von 180 Tagen erhalten.

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit = (1 Mrd. EUR/1,5 Mrd. EUR) * 60 Tage + (0,5 Mrd. EUR/1,5 Mrd. EUR) * 180 Tage

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit = 100 Tage

1.4.   Kosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume (C 69.00)

1.

Dieser Meldebogen dient der Sammlung von Informationen über das durchschnittliche Transaktionsvolumen und die vom Institut entrichteten Finanzierungskosten für die folgenden Laufzeiten:

a)

Täglich fällig (Spalten 010 und 020)

b)

1 Woche (Spalten 030 und 040)

c)

1 Monat (Spalten 050 und 060)

d)

3 Monate (Spalten 070 und 080)

e)

6 Monate (Spalten 090 und 100)

f)

1 Jahr (Spalten 110 und 120)

g)

2 Jahre (Spalten 130 und 140)

h)

5 Jahre (Spalten 150 und 160)

i)

10 Jahre (Spalten 170 und 180)

2.

Bei der Ermittlung der Laufzeit der Finanzierungen findet der Zeitraum zwischen Handels- und Abwicklungszeitpunkt keine Berücksichtigung durch die Institute, d. h. eine Verbindlichkeit mit einer Laufzeit von drei Monaten, die in zwei Wochen abgewickelt wird, ist der Kategorie ‚3 Monate‘ (Spalten 070 und 080) zuzuordnen.

3.

Bei dem in der linken Spalte jedes Laufzeitbands angeführten Spread handelt es sich um einen der Folgenden:

1.

Der vom Unternehmen zahlbare Spread für Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von einem Jahr oder weniger, würden diese nicht später als zum Geschäftsschluss am Tag der Transaktion in den täglich fälligen Vergleichsindex für die entsprechende Währung konvertiert;

2.

Der vom Unternehmen bei der Emission von Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr zahlbare Spread, würden diese nicht später als zum Geschäftsschluss am Tag der Transaktion in den entsprechenden täglich fälligen Vergleichsindex für die jeweilige Währung konvertiert, d. h. den 3-Monats-EURIBOR für EUR bzw. -LIBOR für GBP und USD.

4.

Der Spread ist in Basispunkten (bp) anzugeben und als gewichteter Durchschnitt zu ermitteln. Zum Beispiel:

1.

1 Mrd. EUR an Finanzierung von Gegenpartei A mit einem Spread von 200 bp über dem anwendbaren EURIBOR-Satz erhalten oder angeboten.

2.

0,5 Mrd. EUR an Finanzierung von Gegenpartei B mit einem Spread von 150 bp über dem anwendbaren EURIBOR-Satz erhalten oder angeboten.

Gewichteter Durchschnitt des Spreads = (1 Mrd. EUR/1,5 Mrd. EUR) * 200 bp+ (0,5 Mrd. EUR/1,5 Mrd. EUR) * 150 bp

Gewichteter Durchschnitt des Spreads = 183 bp

5.

Zur Ermittlung des durchschnittlich zahlbaren Spreads berechnen die Institute die Gesamtkosten in der Emissionswährung. Dabei bleiben etwaige Devisenswap-Geschäfte unberücksichtigt, während zahlbare oder ausstehende Prämien, Abschläge und Gebühren jedoch einbezogen werden, wobei die Laufzeit eines etwaigen theoretischen oder tatsächlichen Zinsswaps entsprechend der Laufzeit der Verbindlichkeit zugrundegelegt wird. Der Spread entspricht dem Zinssatz der Verbindlichkeit abzüglich des Swapsatzes.

6.

Der Nettofinanzierungsbetrag für die jeweiligen in der Spalte ‚Kategorie‘ angeführten Finanzierungskategorien ist in die Spalte ‚Volumen‘ des jeweiligen Laufzeitbands aufzunehmen. So entspräche die Finanzierung in Ziffer 4 oben beispielsweise 1 500 000 EUR.

7.

Entfallen Meldungen, weil bestimmte Kategorien beim jeweiligen Institut nicht existieren, bleiben die entsprechenden Zellen leer.

8.

Hinweise zu den einzelnen Zeilen:

Zeile

Verweise auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen

010

1   Finanzierung insgesamt

Gesamtvolumen und gewichteter Durchschnitt des Spreads sämtlicher Finanzierungen mit den folgenden Laufzeiten:

a)

Täglich fällig (Spalten 010 und 020)

b)

1 Woche (Spalten 030 und 040)

c)

1 Monat (Spalten 050 und 060)

d)

3 Monate (Spalten 070 und 080)

e)

6 Monate (Spalten 090 und 100)

f)

1 Jahr (Spalten 110 und 120)

g)

2 Jahre (Spalten 130 und 140)

h)

5 Jahre (Spalten 150 und 160)

i)

10 Jahre (Spalten 170 und 180)

020

1.1   Davon Retail-Einlagen

Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen Retail-Einlagen von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

030

1.2   Davon unbesicherte großvolumige Finanzierung

Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen unbesicherten großvolumigen Finanzierung von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

040

1.3   Davon besicherte Finanzierung

Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen besicherten Finanzierung von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

050

1.4   Davon vorrangige unbesicherte Wertpapiere

Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der vorrangigen unbesicherten Wertpapiere von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

060

1.5   Davon gedeckte Schuldverschreibungen

Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads sämtlicher emittierter gedeckter Schuldverschreibungen, die die eigenen Vermögenswerte des Instituts belasten, von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

070

1.6   Davon forderungsgedeckte Wertpapiere einschließlich ABCP

Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der emittierten forderungsgedeckten Schuldverschreibungen einschließlich forderungsgedeckter Wertpapiere von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

1.5.   Anschlussfinanzierung (C 70.00)

1.

Dieser Meldebogen dient der Sammlung von Informationen über das Volumen der fällig werdenden Mittel und der neuen erhaltenen Finanzierung, d. h. der Finanzierungsverlängerung auf Tagesbasis über einen Zeithorizont von einem Monat.

2.

Die Institute melden ihre fällig werdenden Mittel in den folgenden Laufzeitbändern:

a)

Täglich fällig (Spalten 010 bis 040)

b)

Zwischen 1 Tag und 7 Tagen (Spalten 050 bis 080)

c)

Zwischen 7 Tagen und 14 Tagen (Spalten 090 bis 120)

d)

Zwischen 14 Tagen und 1 Monat (Spalten 130 bis 160)

e)

Zwischen 1 Monat und 3 Monaten (Spalten 170 bis 200)

f)

Zwischen 3 Monaten und 6 Monaten (Spalten 210 bis 240)

g)

Über 6 Monate (Spalten 250 bis 280)

3.

Für jedes oben unter Ziffer 2 beschriebene Laufzeitband ist der fällig werdende Betrag in die Spalte ‚Fällig‘, der verlängerte Finanzierungsbetrag in die Spalte ‚Verlängert‘, die neue erhaltene Finanzierung in die Spalte ‚Neue Mittel‘ und die Nettodifferenz (also die neuen Mittel zuzüglich der verlängerten Finanzierung abzüglich der fällig werdenden Mittel) in die Spalte ‚Netto‘einzutragen.

4.

Der Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme ist in Spalte 290 aufzunehmen und muss der Summe aller ‚Netto-‘Spalten (also 040 + 080 + 120 + 160 + 200 + 240 + 280) entsprechen.

5.

Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für fällig werdende Mittel ist in Spalte 300 in Tagen anzuführen.

6.

Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für verlängerte Mittel ist in Spalte 310 in Tagen anzuführen.

7.

Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für neue Mittel ist in Spalte 320 in Tagen anzuführen.

8.

Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für das gesamte Finanzierungsprofil ist in Spalte 330 in Tagen anzuführen.

9.

Hinweise zu bestimmten Zeilen:

Spalte

Verweise auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen

010 bis 040

Täglich fällig

Der Gesamtbetrag der täglich fällig werdenden Finanzierung ist in Spalte 010 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der auf Tagesbasis verlängerten Finanzierung ist in Spalte 020 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der auf Tagesbasis erhaltenen neuen Finanzierung ist in Spalte 030 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen der täglich fällig werdenden und der auf Tagesbasis erhaltenen neuen Finanzierung ist in Spalte 040 der Zeilen 1.1 bis 1.31 aufzunehmen.

050 bis 080

> 1 Tag ≤ 7 Tage

Der Gesamtbetrag der in einem Zeitraum zwischen einem Tag und einer Woche fällig werdenden Finanzierung ist in Spalte 050 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der auf Tagesbasis verlängerten Finanzierung ist in Spalte 060 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der für einen Zeitraum zwischen einem Tag und einer Woche erhaltenen neuen Finanzierung ist in Spalte 70 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen der fällig werdenden und der erhaltenen neuen Finanzierung ist in Spalte 080 der Zeilen 1.1 bis 1.31 aufzunehmen.

090 bis 120

> 7 Tage ≤ 14 Tage

Der Gesamtbetrag der in einem Zeitraum zwischen einer Woche und zwei Wochen fällig werdenden Finanzierung ist in Spalte 090 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der auf Tagesbasis verlängerten Finanzierung ist in Spalte 100 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der für einen Zeitraum zwischen einer Woche und zwei Wochen erhaltenen neuen Finanzierung ist in Spalte 110 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen der fällig werdenden und der erhaltenen neuen Finanzierung ist in Spalte 120 der Zeilen 1.1 bis 1.31 aufzunehmen.

130 bis 160

> 14 Tage ≤ 1 Monat

Der Gesamtbetrag der in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und einem Monat fällig werdenden Finanzierung ist in Spalte 130 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der auf Tagesbasis verlängerten Finanzierung ist in Spalte 140 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der für einen Zeitraum zwischen zwei Wochen und einem Monat erhaltenen neuen Finanzierung ist in Spalte 150 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen der fällig werdenden und der erhaltenen neuen Finanzierung ist in Spalte 160 der Zeilen 1.1 bis 1.31 aufzunehmen.

170 bis 200

> 1 Monat ≤ 3 Monate

Der Gesamtbetrag der in einem Zeitraum zwischen einem Monat und drei Monaten fällig werdenden Finanzierung ist in Spalte 170 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der auf Tagesbasis verlängerten Finanzierung ist in Spalte 180 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der für einen Zeitraum zwischen einem Monat und drei Monaten erhaltenen neuen Finanzierung ist in Spalte 190 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen der fällig werdenden und der erhaltenen neuen Finanzierung ist in Spalte 200 der Zeilen 1.1 bis 1.31 aufzunehmen.

210 bis 240

> 3 Monate ≤ 6 Monate

Der Gesamtbetrag der in einem Zeitraum zwischen drei Monaten und sechs Monaten fällig werdenden Finanzierung ist in Spalte 210 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der auf Tagesbasis verlängerten Finanzierung ist in Spalte 220 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der für einen Zeitraum zwischen drei Monaten und sechs Monaten erhaltenen neuen Finanzierung ist in Spalte 230 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen der fällig werdenden und der erhaltenen neuen Finanzierung ist in Spalte 240 der Zeilen 1.1 bis 1.31 aufzunehmen.

250 bis 280

> 6 Monate

Der Gesamtbetrag der in einem Zeitraum von über sechs Monaten fällig werdenden Finanzierung ist in Spalte 250 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der auf Tagesbasis verlängerten Finanzierung ist in Spalte 260 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der für einen Zeitraum von über sechs Monaten erhaltenen neuen Finanzierung ist in Spalte 270 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen der fällig werdenden und der erhaltenen neuen Finanzierung ist in Spalte 280 der Zeilen 1.1 bis 1.31 aufzunehmen.

290

Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme

Der Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme, der der Summe aller ‚Netto-‘Spalten (also 040 + 080 + 120 + 160 + 200 + 240 + 280) entspricht, ist in Spalte 290 aufzunehmen.

300 bis 330

Durchschnittliche Finanzierungslaufzeit (Tage)

Die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller fällig werdenden Mittel ist in Spalte 300 in Tagen anzuführen. Die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller verlängerten Mittel ist in Spalte 310, die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller neuen Mittel in Spalte 320, und die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit des gesamten Finanzierungsprofils in Spalte 330 in Tagen anzuführen.

ANHANG XX

ZUSÄTZLICH ERFORDERLICHE PARAMETER FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG GEMÄSS ARTIKEL 415 ABSATZ 3 BUCHSTABE b DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013

MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG

Meldebogennummer

Meldebo-gencode

Bezeichnung des Meldebogens/Meldebogengruppe

MELDEBÖGEN ZUR KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS

71

C 71.00

KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS NACH EMITTENTEN/GEGENPARTEIEN


C 71.00 — KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS NACH EMITTENTEN/GEGENPARTEIEN

Z-Achse

Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen

Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials nach Emittenten/Gegenparteien

 

Name des Emittenten/der Gegenpartei

Unternehmenskennung (LEI)

Branche des Emittenten/der Gegenpartei

Sitz des Emittenten/der Gegenpartei

Produktart

Währung

Bonitätsstufe

Marktpreis/Nennwert

Zentralbankfähiger Sicherheitenwert

Zeile

ID

010

020

030

040

050

060

070

080

090

010

1.

DIE ZEHN GRÖSSTEN EMITTENTEN/GEGENPARTEIEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

1,01

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

1,02

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

1,03

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

1,04

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

1,05

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

1,06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

1,07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

1,08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

1,09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

1,10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

2.

ALLE ANDEREN ALS LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIAL GENUTZTEN POSTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANHANG XXI

ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES IN ANHANG XXII ENTHALTENEN MELDEBOGENS ‚KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS‘ (C 71.00)

Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials nach Emittenten/Gegenparteien (C 71.00)

Dieser Meldebogen dient der Sammlung von Informationen über die Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials des meldenden Instituts, aufgeschlüsselt nach den zehn größten gehaltenen Vermögenswerten bzw. den dem Institut zu diesem Zweck zugesagten Liquiditätslinien. Unter ‚Liquiditätsdeckungspotenzial‘ wird der Bestand an unbelasteten Vermögenswerten oder anderen Finanzierungsquellen verstanden, die dem Institut zum Meldedatum zur Deckung potenzieller Finanzierungslücken rechtlich und praktisch zur Verfügung stehen. Anzugeben sind nur Abflüsse und Zuflüsse auf der Grundlage von zum Meldedatum bestehenden Vereinbarungen.

Spalte

Verweise auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen

010

Name des Emittenten/der Gegenpartei

Die Namen der zehn größten Emittenten/Gegenparteien in Bezug auf unbelastete Vermögenswerte oder dem Institut zugesagte, nicht in Anspruch genommene Liquiditätslinien sind in Spalte 010 in absteigender Reihenfolge anzugeben. Der größte Posten wird in Kategorie 1.01, der zweitgrößte in Kategorie 1.02 und so weiter angeführt.

Beim angegebenen Namen des Emittenten/der Gegenpartei muss es sich um die rechtsgültige Bezeichnung des Unternehmens handeln, das die Vermögenswerte emittiert bzw. die Liquiditätslinien zugesagt hat, einschließlich etwaiger Verweise auf die Art des Unternehmens wie SA (Société anonyme in Frankreich), Plc. (public limited company im Vereinigten Königreich) oder AG (Aktiengesellschaft in Deutschland).

020

Unternehmenskennung (LEI)

Die Unternehmenskennung der Gegenpartei.

030

Branche des Emittenten/der Gegenpartei

Jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen.

i) Zentralbanken; (ii) Sektor Staat; (iii) Kreditinstitute; (iv) sonstige finanzielle Unternehmen; (v) nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; (vi) Haushalte.

Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet.

040

Sitz des Emittenten/der Gegenpartei

Zur Angabe ist der ISO-Code 3166-1 Alpha-2 des Sitzlandes der Gegenpartei (einschließlich der Pseudo-ISO-Codes für internationale Organisationen gemäß der letzten Ausgabe des von Eurostat herausgegebenen ‚Zahlungsbilanz-Vademekums‘) zu verwenden.

Bei Gruppen verbundener Kunden ist kein Land anzugeben.

050

Produktart

Den in Spalte 010 angeführten Emittenten/Gegenparteien wird unter Verwendung der nachstehenden fettgedruckten Codes eine Produktart zugeordnet, die dem Produkt entspricht, in dem der Vermögenswert gehalten wird bzw. die abrufbare Liquiditätsfazilität empfangen wurde:

 

SrB (Senior Bond — vorrangige Anleihe)

 

SubB (Subordinated Bond — nachrangige Anleihe)

 

CP (Commercial Paper — Geldmarktpapier)

 

CB (Covered Bonds — gedeckte Schuldverschreibungen)

 

US (UCITS security — OGAW, d. h. Finanzinstrumente, bei denen es sich um einen Anteil an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder ein von einem OGAW emittiertes Wertpapier handelt)

 

ABS (Asset Backed Security — forderungsgedecktes Wertpapier)

 

CrCl (Credit Claim — Kreditforderung)

 

Eq (Equity listed on a recognized exchange, not self-issued or issued by a financial institution — an einer anerkannten Börse notierte Aktie (nicht selbst oder von einem Finanzinstitut emittiert))

 

Gold

 

LiqL (Undrawn committed liquidity line granted to the institution — dem Institut zugesagte, nicht in Anspruch genommene Liquiditätslinie)

 

OPT (Other product type — andere Produktart)

060

Währung

Den in Spalte 010 angeführten Emittenten/Gegenparteien wird in Spalte 060 ein ISO-Währungscode zugewiesen, der der Währung des empfangenen Vermögenswerts bzw. der dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinie entspricht. Der aus drei Buchstaben bestehende Code für die Währungseinheit nach ISO 4217 ist anzugeben.

070

Bonitätsstufe

Den in Spalte 010 angeführten Emittenten/Gegenparteien wird die entsprechende Bonitätsstufe gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen, die mit den im Laufzeitbandverfahren gemeldeten Kategorien übereinstimmt.

080

Marktpreis/Nennwert

Der Marktpreis oder Zeitwert der Vermögenswerte oder — gegebenenfalls — der Nennwert der dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinie.

090

Zentralbankfähiger Sicherheitenwert

Der Sicherheitenwert gemäß den Vorschriften der Zentralbank für ständige Fazilitäten für die jeweiligen Vermögenswerte, wenn diese als Sicherheiten für von der Zentralbank empfangene Kredite eingesetzt werden.

Bei Vermögenswerten in einer Währung, die laut den gemäß Artikel 416 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verabschiedeten technischen Durchführungsstandards zu den Währungen zählt, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist, lassen die Institute dieses Feld leer.


5.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/59


VERORDNUNG (EU) 2016/314 DER KOMMISSION

vom 4. März 2016

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der in kosmetischen Mitteln verwendete Stoff Diethylenglycolmonoethylether (DEGEE) mit der INCI-Bezeichnung Ethoxydiglycol ist in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 bisher nicht reguliert.

(2)

Frankreich führte für DEGEE eine Risikobewertung durch und befand es auf dieser Grundlage (2) für Verbraucher als sicher, wenn es in einer Konzentration von höchstens 1,5 % in sämtlichen kosmetischen Mitteln außer in Mundpflegemitteln verwendet wird. Diese Entscheidung wurde der Kommission und den Mitgliedstaaten nach Artikel 12 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates (3) mitgeteilt. Die Kommission beauftragte daraufhin den Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP), Gutachten zur Sicherheit jedes einzelnen Glycolethers abzugeben, für den aufgrund der Entscheidung Frankreichs Einschränkungen gelten.

(3)

Der SCCP, der später mit dem Beschluss 2008/721/EG der Kommission (4) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) ersetzt wurde, gab wissenschaftliche Gutachten über DEGEE ab, und zwar am 19. Dezember 2006 (5), am 16. Dezember 2008 (6), am 21. September 2010 (7) und am 26. Februar 2013 (8).

(4)

Der SCCS befand, dass die Verwendung von DEGEE in oxidativen Haarfärberezepturen bei einer Höchstkonzentration von 7 % Massenanteil, in nicht oxidativen Haarfärberezepturen bei einer Höchstkonzentration von 5 % Massenanteil und in sonstigen auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln bei einer Höchstkonzentration von 10 % Massenanteil kein Risiko für die Gesundheit der Verbraucher darstellt. Der SCCS befand ferner, dass DEGEE bei einer Höchstkonzentration von 2,6 % Massenanteil in sonstigen nicht sprühbaren kosmetischen Mitteln sowie in den folgenden sprühbaren kosmetischen Mitteln, nämlich Parfums, Haarsprays, schweißhemmenden Mitteln und Desodorierungsmitteln, kein Risiko für die Gesundheit der Verbraucher darstellt. Allerdings führte der SCCS keine Bewertung der Verwendung von DEGEE in Mund- und Augenmitteln durch, weshalb diese Mittel nicht als sicher für die Verbraucher erachtet werden können.

(5)

Nach Ansicht der Kommission geht in Anbetracht dieser Gutachten des SCCS für die menschliche Gesundheit ein potenzielles Risiko davon aus, dass DEGEE nicht reguliert ist.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die genannten Einschränkungen sollten erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten, damit die Industrie die Produktrezepturen entsprechend anpassen kann. Insbesondere sollte den Unternehmen ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Frist von zwölf Monaten für das Inverkehrbringen konformer Produkte und für die Rücknahme nicht konformer Produkte vom Markt gewährt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Ab dem 25. März 2017 dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht und bereitgestellt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)  Ministère de la Santé et des Solidarités. Décision du 23 novembre 2005 soumettant à des conditions particulières et à des restrictions la fabrication, le conditionnement, l'importation, la distribution en gros, la mise sur le marché à titre gratuit ou onéreux, la détention en vue de la vente ou de la distribution à titre gratuit ou onéreux et l'utilisation de produits cosmétiques contenant certains éthers de glycol, Journal officiel, no 291 du 15 décembre 2005, http://www.journal-officiel.gouv.fr/frameset.html.

(3)  Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169).

(4)  Beschluss 2008/721/EG der Kommission vom 5. September 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG (ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21).

(5)  SCCP/1044/06, http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_sccp/docs/sccp_o_082.pdf.

(6)  SCCP/1200/08, http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_sccp/docs/sccp_o_161.pdf.

(7)  SCCS/1316/10, http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_039.pdf.

(8)  SCCS/1507/13, http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_119.pdf.


ANHANG

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird der folgende Eintrag eingefügt:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Einschränkungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

 

a

b

c

d

e

f

g

h

i

x

2-(2-Ethoxyethoxy)ethanol

Diethylenglycolmonoethylether (DEGEE)

Ethoxydiglycol

111-90-0

203-919-7

a)

Oxidative Haarfärbemittel

a)

7 %

a) bis e)

 

Höchstanteil der Ethylenglycol-Verunreinigungen in Ethoxydiglycol: ≤ 0,1 %

 

Nicht in Augen- und Mundmitteln verwenden“

 

b)

Nicht oxidative Haarfärbemittel

b)

5 %

c)

Auszuspülende/abzuspülende Mittel außer Haarfärbemittel

c)

10 %

d)

Sonstige nicht sprühbare kosmetische Mittel

d)

2,6 %

e)

Folgende sprühbare Mittel: Parfums, Haarsprays, schweißhemmende Mittel und Desodorierungsmittel

e)

2,6 %


5.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/62


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/315

vom 4. März 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Sanktionsausschuss oder vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sind die vom Rat benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden.

(3)

Am 2. März 2016 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen, der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, 16 natürliche Personen und 12 Organisationen hinzuzufügen; zudem aktualisierte er die zur Identifizierung dienenden Angaben zu einer Person und zu zwei Organisationen. Anhang IV sollte daher entsprechend geändert werden. Anhang V sollte ebenfalls geändert werden, da sieben dieser Organisationen und eine Person ebenfalls in dieser Liste aufgeführt werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang IV wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

2.

Anhang V wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.


ANHANG

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:

(1)

Die folgenden Einträge werden in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 unter „Natürliche Personen“ angefügt:

„a)

Choe Chun-Sik (auch a) Choe Chun Sik; b) Ch'oe Ch'un Sik). Geburtsdatum: 12.10.1954. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Sonstige Angaben: Chun-sik war Direktor der Second Academy of Natural Sciences (SANS — Zweite Akademie der Naturwissenschaften) und Leiter des Langstreckenflugkörper-Programms der DVRK. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

b)

Choe Song Il. Reisepassnummer: a) 472320665 (gültig bis 26.9.2017), b) 563120356. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Sonstige Angaben: Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Vietnam. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

c)

Hyon Kwang Il (auch Hyon Gwang Il). Geburtsdatum: 27.5.1961. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Sonstige Angaben: Hyon Kwang Il ist Leiter der Direktion für wissenschaftliche Entwicklung bei der nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

d)

Jang Bom Su (auch Jang Pom Su). Geburtsdatum: 15.4.1957. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Sonstige Angaben: Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Syrien. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

e)

Jang Yong Son. Geburtsdatum: 20.2.1957. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Sonstige Angaben: Repräsentant der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) in Iran. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

f)

Jon Myong Guk (auch Cho'n Myo'ng-kuk). Geburtsdatum: 18.10.1976. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Reisepassnummer: 4721202031 (gültig bis 21.2.2017). Sonstige Angaben: Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Syrien. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

g)

Kang Mun Kil (auch Jiang Wen-ji). Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Reisepassnummer: PS 472330208 (gültig bis 4.7.2017). Sonstige Angaben: Kang Mun Kil hat als Repräsentant der Namchongang (alias Namhung) Beschaffungstätigkeiten im Nuklearbereich durchgeführt. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

h)

Kang Ryong. Geburtsdatum: 21.8.1969. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Sonstige Angaben: Repräsentant der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) in Syrien. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

i)

Kim Jung Jong (auch Kim Chung Chong). Geburtsdatum: 7.11.1966. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Reisepassnummer: a) 199421147 (gültig bis 29.12.2014), b) 381110042 (gültig bis 25.1.2016), c) 563210184 (gültig bis 18.6.2018). Sonstige Angaben: Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Vietnam. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

j)

Kim Kyu. Geburtsdatum: 30.7.1968. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Sonstige Angaben: Beauftragter für Außenbeziehungen der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

k)

Kim Tong My'ong (auch a) Kim Chin-So'k, b) Kim Tong-Myong, c) Kim Jin-Sok; d) Kim, e) Hyok-Chol). Geburtsjahr: 1964. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Sonstige Angaben: Kim Tong My'ong ist Präsident der Tanchon Commercial Bank und hatte mindestens seit dem Jahr 2002 verschiedene Positionen in der Tanchon Commercial Bank inne. Er war auch mit der Leitung von Geschäften der Amroggang befasst. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

l)

Kim Yong Chol. Geburtsdatum: 18.2.1962. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Sonstige Angaben: Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) in Iran. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

m)

Ko Tae Hun (auch Kim Myong Gi). Geburtsdatum: 25.5.1972. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Reisepassnummer: 563120630 (gültig bis 20.3.2018). Sonstige Angaben: Vertreter der Tanchon Commercial Bank. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

n)

Ri Man Gon. Geburtsdatum: 29.10.1945. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Reisepassnummer: PO381230469 (gültig bis 6.4.2016). Sonstige Angaben: Ri Man Gon ist der Bevollmächtigte des Munitions Industry Department (Abteilung für Munitionsindustrie). Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

o)

Ryu Jin. Geburtsdatum: 7.8.1965. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Reisepassnummer: 563410081. Sonstige Angaben: R der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) in Syrien. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

p)

Yu Chol U. Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch. Sonstige Angaben: Yu Choi U ist Direktor der nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.“

(2)

Die Angaben zur Identifizierung in dem Eintrag „Ra Ky'ong-Su (auch Ra Kyung-Su). Funktion: Mitarbeiter der Tanchon Commercial Bank (TCB). Geburtsdatum: 4.6.1954. Reisepassnummer: 645120196. Sonstige Angaben: Geschlecht: männlich. Tag der Benennung: 22.1.2013.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ra Ky'ong-Su (auch a) Ra Kyung-Su, b) Chang, Myong Ho). Geburtsdatum: 4.6.1954. Reisepassnummer: 645120196. Sonstige Angaben: a) Geschlecht: männlich, b) Ra Ky'ong-Su ist ein Funktionär der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Ausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. Tag der Benennung: 22.1.2013.“

(3)

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 werden unter „Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ die folgenden Einträge angefügt:

„a)

Akademie für Nationale Verteidigungswissenschaft. Standort: Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: Die Akademie für Nationale Verteidigungswissenschaft ist an den Versuchen der DVRK, die Entwicklung ihres Programms für ballistische Flugkörper und ihres Nuklearwaffenprogramms voranzutreiben, beteiligt. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

b)

Chongchongang Shipping Company (auch Chong Chon Gang Shipping Co. Ltd.). Anschrift: a) 817 Haeun, Donghung-dong, Central District, Pyongyang, DVRK, b) 817, Haeum, Tonghun-dong, Chung-gu, Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: a) IMO-Nummer: 5342883, b) Die Chongchongang Shipping Company hat im Juli 2013 versucht, mit ihrem Schiff, der Chong Chon Gang, eine illegale Lieferung konventioneller Waffen und Rüstungsgüter direkt in die DVRK einzuführen. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

c)

Daedong Credit Bank (DCB) (auch a) DCB, b) Taedong Credit Bank). Anschrift: a) Suite 401, Potonggang Hotel, Ansan-Dong, Pyongchon District, Pyongyang, DVRK, b) Ansan-dong, Botonggang Hotel, Pongchon, Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: a) SWIFT: DCBK KKPY, b) Die Daedong Credit Bank hat Finanzdienste für die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) und die Tanchon Commercial Bank erbracht. Spätestens seit 2007 hat die DCB im Auftrag der KOMID und der Tanchon Commercial Bank Hunderte von Finanztransaktionen im Wert von mehreren Millionen Dollar abgewickelt. In einigen Fällen hat sie sich dabei wissentlich betrügerischer finanzieller Praktiken bedient. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

d)

Hesong Trading Company (auch Hesong Trading Corporation). Anschrift: Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: Die Korea Mining Development Corporation (KOMID) ist die Muttergesellschaft der Hesong Trading Corporation. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

e)

Korea Kwangson Banking Corporation (KKBC) (auch KKBC). Anschrift: Jungson-dong, Sungri Street, Central District, Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: Die KKBC erbringt Finanzdienste zur Unterstützung der Tanchon Commercial Bank und der Korea Hyoksin Trading Corporation, die der Korea Ryonbong General Corporation untersteht. Die Tanchon Commercial Bank hat die KKBC eingesetzt, um Geldtransfers, die sich mutmaßlich auf mehrere Millionen Dollar beliefen, abzuwickeln; hierzu gehörte auch der Transfer von Geldern, die mit der Korea Mining Development Trading Corporation in Zusammenhang stehen. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

f)

Korea Kwangsong Trading Corporation. Anschrift: Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: Die Korea Ryongbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Kwangsong Trading Corporation. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

g)

Ministerium für Kernenergieindustrie (auch MAEI). Anschrift: Haeun-2-dong, Pyongchon District, Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: Das Ministerium für Kernenergieindustrie wurde 2013 geschaffen, um die Kernenergieindustrie der DVRK zu modernisieren und auf diese Weise die Herstellung von Nuklearmaterialien zu steigern, deren Qualität zu verbessern und eine unabhängige Nuklearindustrie der DVRK aufzubauen. Damit gilt das MAEI als entscheidender Faktor bei der Entwicklung von Nuklearwaffen durch die DVRK; es ist zuständig für die laufende Durchführung des Nuklearwaffenprogramms des Landes und ihm unterstehen weitere Nukleareinrichtungen. Diesem Ministerium untergeordnet sind eine Reihe von im Nuklearbereich tätigen Organisationen und Forschungszentren sowie zwei Ausschüsse: ein Ausschuss für Isotopenanwendung und ein Ausschuss für Kernenergie. Das Ministerium (MAEI) leitet ferner ein Kernforschungszentrum in Yongbyun, wo sich die bekannten Plutonium-Anlagen der DVRK befinden. Darüber hinaus hat die Sachverständigengruppe (PoE) in ihrem Bericht von 2015 erklärt, dass Ri Je-son, ein ehemaliger Direktor des GBAE, der von dem nach der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss aufgrund seiner Beteiligung an bzw. Unterstützung von Nuklearprogrammen 2009 benannt wurde, am 9. April 2014 zum Leiter des MAEI ernannt worden ist. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

h)

Munitions Industry Department (auch Military Supplies Industry Department). Anschrift: Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: Das Munitions Industry Department (‚Abteilung für Munitionsindustrie‘) ist an Schlüsselbereichen des Flugkörperprogramms der DVRK beteiligt. Das MID beaufsichtigt die Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, einschließlich der Taepo Dong-2. Das MID beaufsichtigt die Herstellung von Waffen in der DVRK sowie F&E-Programme einschließlich des Programms der DVRK für ballistische Flugkörper. Der Second Economic Committee (‚Zweiter Wirtschaftsausschuss‘) und die Second Academy of Natural Sciences (‚Zweite Akademie der Naturwissenschaften‘) — die im August 2010 ebenfalls benannt wurden — unterstehen dem MID. Das MID hat in den letzten Jahren an der Entwicklung der mobilen ballistischen Interkontinentalrakete KN08 gearbeitet. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

i)

Nationale Verwaltung für Luftfahrtentwicklung (National Aerospace Development Administration, auch NADA). Anschrift: Demokratische Volksrepublik Korea. NADA ist an Entwicklungen der DVRK im Bereich Weltraumwissenschaft und -technologie einschließlich Satellitenstarts und Trägerraketen beteiligt. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

j)

Office 39 (auch a) Office #39, b) Office No. 39, c) Bureau 39, d) Central Committee Bureau 39, e) Third Floor, f) Division 39. Anschrift: Demokratische Volksrepublik Korea. Sonstige Angaben: Regierungseinrichtung der DVRK. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

k)

Reconnaissance General Bureau (auch a) Chongch'al Ch'ongguk b) KPA Unit 586, c) RGB). Anschrift: a) Hyongjesan-Guyok, Pyongyang, DVRK, b) Nungrado, Pyongyang, DVRK. Sonstige Angaben: ist die wichtigste nachrichtendienstliche Organisation der DVRK, die Anfang 2009 aus der Zusammenlegung der bestehenden Nachrichtendienste der Arbeiterpartei Koreas, des Operations Department (‚Abteilung für Operationen‘) und des Büro 35 mit dem Büro für Aufklärung der koreanischen Volksarmee hervorging. Das Reconnaissance General Bureau betreibt Handel mit konventionellen Waffen und kontrolliert das in der DVRK ansässige Unternehmen für konventionelle Waffen Green Pine Associated Corporation. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.

l)

Second Economic Committee. Anschrift: Kangdong, DVRK Sonstige Angaben Der Second Economic Committee (‚Zweiter Wirtschaftsausschuss‘) ist an Schlüsselbereichen des nordkoreanischen Flugkörperprogramms beteiligt. Der Second Economic Committee beaufsichtigt die Produktion ballistischer Flugkörper in der DVRK und leitet die Tätigkeiten der KOMID. Datum der Aufnahme in die Liste: 2.3.2016.“

(4)

Die Angaben zur Identifizierung in den folgenden Einträgen unter „Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ erhalten folgende Fassung:

a)

Der Eintrag „Namchongang Trading Corporation (auch a) NCG, b) Namchongang Trading, c) Nam Chon Gang Corporation, d) Nomchongang Trading Co., e) Nam Chong Gan Trading Corporation). Sonstige Auskünfte: a) Sitz in Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea; b) Namchongang ist eine Handelsgesellschaft der Demokratischen Volksrepublik Nordkorea, die dem GBAE untersteht. Namchongang war an der Beschaffung von Vakuumpumpen japanischen Ursprungs, die in einer kerntechnischen Anlage Nordkoreas entdeckt wurden, sowie an der Beschaffung von Nukleartechnologie in Verbindung mit einem deutschen Staatsangehörigen beteiligt. Ferner war das Unternehmen am Erwerb von Aluminiumröhren und anderer Ausrüstung beteiligt, die sich besonders für ein Uran-Anreicherungsprogramm aus den späten 1990er-Jahren eignete. Der Repräsentant des Unternehmens ist ein früherer Diplomat, der als Vertreter Nordkoreas bei der Inspektion der kerntechnischen Anlagen von Yongbyon durch die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) 2007 tätig war. Angesichts der Proliferationsaktivitäten Nordkoreas in der Vergangenheit sind die Proliferationsaktivitäten von Namchongang äußerst besorgniserregend. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.“ erhält folgende Fassung:

„Namchongang Trading Corporation (auch a) NCG, (b) Namchongang Trading, c) Nam Chon Gang Corporation, d) Nomchongang Trading Co., e) Nam Chong Gan Trading Corporation f) Namhung Trading Corporation). Sonstige Angaben: a) Sitz in Pyongyang, DVRK; b) Namchongang ist eine Handelsgesellschaft der DVRK, die dem Generalbüro für Atomenergie (GBAE) untersteht. Namchongang war an der Beschaffung von Vakuumpumpen japanischen Ursprungs, die in einer kerntechnischen Anlage der DVRK entdeckt worden waren, sowie an der Beschaffung von Nukleartechnologie in Verbindung mit einem deutschen Bürger beteiligt. Sie war ferner am Erwerb von Aluminiumröhren und anderer Ausrüstung beteiligt, die sich speziell für ein Urananreicherungsprogramm aus den späten 1990er-Jahren eigneten. Ihr Repräsentant ist ein früherer Diplomat, der als Vertreter der DVRK bei der Inspektion der kerntechnischen Anlagen von Yongbyon durch die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) 2007 tätig war. Angesichts der Proliferationsaktivitäten der DVRK in der Vergangenheit sind die Proliferationsaktivitäten von Namchongang äußerst besorgniserregend. Datum der Aufnahme in die Liste: 16.7.2009.“

b)

Der Eintrag „Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM) (aka OMM). Anschrift: a) Donghung Dong, Central District, PO Box 120, Pyongyang, DPRK; b) Dongheung-dong Changgwang Street, Chung-Ku, PO Box 125, Pjöngjang, Demokratische Volksrepublik Korea. Weitere Angaben: a) Nummer der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO): 1790183; b) Ocean Maritime Management Company, Limited, ist Betreiber/Manager des Schiffes Chong Chon Gang. Sie spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation des Schmuggels von Waffen und dazugehörigem Material aus Kuba in die DVRK im Juli 2013. Als solche beteiligte sich die Ocean Maritime Management Company, Limited, an Aktivitäten, die aufgrund der Resolutionen, nämlich aufgrund des mit der Resolution 1718 (2006) in der durch die Resolution 1874 (2009) geänderten Fassung verhängten Waffenembargos, untersagt sind, und wirkte an der Umgehung der mit diesen Resolutionen verhängten Maßnahmen mit. Tag der Benennung: 30.7.2014“ erhält folgende Fassung:

„Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM) (auch OMM). Anschrift: a) Donghung Dong, Central District, PO Box 120, Pyongyang, DVRK; b) Dongheung-dong Changgwang Street, Chung-Ku, PO Box 125, Pyongyang, DPRK. Sonstige Angaben: a) Registrierungsnummer bei der International Maritime Organization (IMO): 1790183; b) Die Ocean Maritime Management Company, Limited, spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation des Schmuggels von Waffen und dazugehörigem Material aus Kuba in die DVRK im Juli 2013. Als solche beteiligte sich die Ocean Maritime Management Company, Limited, an Aktivitäten, die aufgrund der Resolutionen, nämlich aufgrund des mit der Resolution 1718 (2006) in der durch die Resolution 1874 (2009) geänderten Fassung verhängten Waffenembargos, untersagt sind, und wirkte an der Umgehung der mit diesen Resolutionen verhängten Maßnahmen mit, c) Ocean Maritime Management Company, Limited, ist der Betreiber/Manager der folgenden Schiffe mit den folgenden IMO-Nummern: a) Chol Ryong (Ryong Gun Bong) 8606173, b) Chong Bong (Greenlight) (Blue Nouvelle) 8909575, c) Chong Rim 2 8916293, d) Dawnlight 9110236, e) Ever Bright 88 (J Star) 8914934, f) Gold Star 3 (benevolence 2) 8405402, g) Hoe Ryong 9041552, h) Hu Chang (O Un Chong Nyon) 8330815, i) Hui Chon (Hwang Gum San 2) 8405270, j) JH 86 8602531, k) Ji Hye San (Hyok Sin 2) 8018900, l) Jin Tai 9163154, m) Jin Teng 9163166, n) Kang Gye (Pi Ryu Gang) 8829593, o) Mi Rim 8713471, p) Mi Rim 2 9361407, q) Rang (Po Thong Gang) 8829555, r) Orion Star (Richocean) 9333589, s) Ra Nam 2 8625545, t) Ra Nam 3 9314650, u) Ryo Myong 8987333, v) Ryong Rim (Jon Jin 2) 8018912, w) Se Pho (Rak Won 2) 8819017, x) Songjin (Jang Ja San Chong Nyon Ho) 8133530, y) South Hill 2 8412467, z) South Hill 5 9138680, aa) Tan Chon (Ryon Gang 2) 7640378, bb) Thae Pyong San (Petrel 1) 9009085, cc) Tong Hung San (Chong Chon Gang) 7937317, dd) Grand Karo 8511823, ee) Tong Hung 8661575. Datum der Aufnahme in die Liste: 28.7.2014.“


ANHANG II

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:

(1)

Folgende Einträge unter „Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a“ werden gestrichen:

„2.

Hesong Trading Corporation

Standort: Pyongyang

Unter der Kontrolle der Korea Mining Development Corporation (KOMID) (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009); wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Die Hesong Trading Corporation ist an Lieferungen zur potenziellen Nutzung im Rahmen des Programms für ballistische Flugkörper beteiligt.“

„6.

Korea Kwangsong Trading Corporation

Standort: Rakwong-dong, Distrikt Pothonggang, Pyongyang

Unter der Kontrolle der Korea Ryongbong General Corporation (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009); Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.“

„10.

Munitions Industry Department (auch: Military Supplies Industry Department)

Standort: Pyongyang

Verantwortlich für die Überwachung der Tätigkeiten der nordkoreanischen Militärindustrie, einschließlich des Zweiten Wirtschaftsausschusses (SEC) und der KOMID. Dies umfasst auch die Überwachung der Entwicklung des Programms für ballistische Flugkörper und des Nuklearprogramms Nordkoreas. Bis vor kurzem wurde das Munitions Industry Department noch von Jon Pyong Ho geleitet. Laut vorliegender Informationen ist der ehemalige erste stellvertretende Leiter des Munitions Industry Department (MID) Chu Kyu-ch'ang (Ju Gyu-chang) derzeitig Leiter des MID, das in der Öffentlichkeit als ‚Machine Building Industry Department‘ bezeichnet wird. Chu führte die allgemeine Aufsicht über die Raketenentwicklung Nordkoreas und beaufsichtigte unter anderem den Abschuss der Taepo-Dong-2-Rakete (TD-2) am 5. April 2009 und den missglückten TD-2-Raketenabschuss im Juli 2006.“

„12.

Reconnaissance General Bureau (RGB) (auch: Chongch'al Ch'ongguk; RGB; KPA Unit 586)

Standort: Hyongjesan-Guyok, Pyongyang, Nordkorea; Nungrado, Pyongyang, Nordkorea

Das Reconnaissance General Bureau (RGB) ist Nordkoreas wichtigster Nachrichtendienst, der Anfang 2009 durch einen Zusammenschluss zwischen den bestehenden Nachrichtendiensten der Arbeiterpartei Koreas, des Operations Department und des Office 35 sowie des Reconnaissance Bureau der Koreanischen Volksarmee gegründet wurde. Es untersteht der direkten Befehlsgewalt des Verteidigungsministeriums und ist vor allem für die Beschaffung militärisch wichtiger Informationen zuständig. Das RGB handelt mit konventionellen Waffen und kontrolliert den nordkoreanischen Hersteller konventioneller Waffen Green Pine Associated Corporation (Green Pine).

13.

Second Economic Committee

 

Der Zweite Wirtschaftsausschuss des Zentralkomitees ist an Schlüsselaspekten des nordkoreanischen Raketenprogramms beteiligt. Dieser Ausschuss ist zuständig für die Überwachung der Produktion ballistischer Flugkörper in Nordkorea. Er leitet ferner die Tätigkeiten der KOMID (KOMID wurde von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 gelistet). Es handelt sich um eine landesweite Organisation, die für die Forschung und Entwicklung der hochentwickelten Waffensysteme Nordkoreas, u. a. Flugkörper und wahrscheinlich Atomwaffen, zuständig ist. Der Ausschuss setzt eine Reihe nachgeordneter Organisationen ein — unter anderem die Korea Tangun Trading Corporation —, um Zugriff zu Technologie, Ausrüstung und Informationen aus Übersee zur Verwendung im nordkoreanischen Raketenprogramm und wahrscheinlich auch im nordkoreanischen Atomwaffenprogramm zu erhalten.“

(2)

Folgender Eintrag unter „Natürliche Personen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b“ wird gestrichen:

„3.

KIM Tong-Myo'ng (auch: Kim Chin-so'k)

Geburtsdatum: 1964 Staatsangehörigkeit: Nordkoreanisch

Kim Tong-Myo'ng handelt im Namen der Tanchon Commercial Bank (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009). Kim Dong Myong hat seit mindestens 2002 verschiedene Positionen bei Tanchon bekleidet und ist derzeit Präsident der Bank. Er spielt darüber hinaus unter dem Aliasnamen Kim Chin-so'k eine Rolle bei der Leitung der Geschäftstätigkeiten von Amroggang (die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Tanchon Commercial Bank steht).“

(3)

Folgende Einträge unter „Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b“ werden gestrichen:

„5.

Korea Kwangson Banking Corp. (KKBC) (auch: Korea Kwangson Banking Corp; KKBC)

Anschrift: Jungson-dong, Sungri Street, Central District, Pyongyang

Eine Bank, die der Korea Ryonbong General Corporation unterstellt ist, in deren Namen oder auf deren Anweisung handelt, sich in ihrem Besitz befindet oder unter ihrer Kontrolle steht (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009). Sie stellt Finanzdienstleistungen zur Unterstützung der Tanchon Commercial Bank (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009) und der Korea Hyoksin Trading Corporation (gelistet von den Vereinten Nationen am 16.7.2009) bereit. Seit 2008 verwendet die Tanchon Commercial Bank die KKBC für Geldtransfers, die voraussichtlich bereits einen Umfang von mehreren Millionen US-Dollar erreicht haben, darunter Transfers der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009) im Jahr 2009 von Birma/Myanmar nach China. Darüber hinaus hat Hyoksin, das laut den Vereinten Nationen an der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen beteiligt ist, versucht, mit KKBC im Rahmen eines Kaufs von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zusammenzuarbeiten. KKBC verfügt über mindestens eine ausländische Niederlassung in Dandong, China.

6.

Office 39 of The Korean Workers' Party (auch: Office #39; Office No. 39; Bureau 39; Central Committee; Third Floor Division 39.)

Anschrift: Second KWP Government Building (Koreanisch: Ch'o'ngsa), Chungso'ng, Urban Tower (Korean'Dong), Chung Ward, Pyongyang; Chung-Guyok (Central District), Sosong Street, Kyongrim-Dong, Pyongyang; Changgwang Street, Pyongyang.

Das Office 39 der Arbeiterpartei Koreas beteiligt sich an illegalen Geschäften zur Unterstützung der nordkoreanischen Regierung. Es verfügt über Niederlassungen im ganzen Land, die Mittel beschaffen und verwalten, und ist für die Beschaffung von Devisen für die Führungsriege der Arbeiterpartei Koreas über illegale Aktivitäten wie Drogenhandel verantwortlich. Das Office 39 kontrolliert zahlreiche Organisationen in Nordkorea und anderen Ländern, über die es eine Reihe illegaler Aktivitäten durchführt, wie z. B. Drogenproduktion, -schmuggel und -verkauf. Das Office 39 ist darüber hinaus an der versuchten Beschaffung und dem Transfer von Luxusgütern nach Nordkorea beteiligt gewesen. Das Office 39 ist eine der wichtigsten Organisationen, die mit dem Ankauf von Devisen und Waren beauftragt ist. Die Organisation untersteht unmittelbar der Befehlsgewalt von KIM Jong-Il. Es kontrolliert mehrere Handelsunternehmen, von denen einige aktiv an illegalen Tätigkeiten beteiligt sind, darunter das Daesong General Bureau, das zur Daesong Group, dem größten Unternehmen des Landes, gehört. Laut einiger Quellen verfügt das Office 39 über Vertretungen in Rom, Peking, Bangkok, Singapur, Hongkong und Dubai. Nach außen ändert das Office 39 regelmäßig seinen Namen und sein Erscheinungsbild. Der Leiter des Office 39, JON Il-chun, steht bereits auf der Sanktionsliste der EU.

Das Office 39 hat in Sangwon, Provinz Süd-Pyongan, Methamphetamin produziert und war darüber hinaus an der Verbreitung von Methamphetamin an kleine nordkoreanische Schmuggler zur Vermarktung in China und Südkorea beteiligt. Das Office 39 betreibt darüber hinaus Mohnplantagen in den Provinzen Nord-Hamkyo'ng und Nord-Pyongan und produziert Opium und Heroin in Hamhu'ng und Nachin. Im Jahr 2009 war das Office 39 an dem gescheiterten Versuch beteiligt, zwei in Italien produzierte Luxusjachten im Wert von über 15 Mio. US-Dollar zu kaufen und über China nach Nordkorea zu exportieren. Dieser versuchte Export der Jachten, die für Kim Jong-Il bestimmt waren, wurde von den italienischen Behörden verhindert, da er gegen die von den Vereinten Nationen gegen Nordkorea verhängten Sanktionen unter Resolution 1718 des UN-Sicherheitsrates verstieß, die die Mitgliedstaaten dazu anhält, die Lieferung, den Verkauf und Transfer von Luxusgütern nach Nordkorea zu unterbinden. Das Office 39 arbeitete zuvor zum Waschen illegaler Erlöse mit der Banco Delta Asia zusammen. Im September 2005 erklärte das amerikanische Finanzministerium, dass die Banco Delta Asia nach Abschnitt 311 des USA PATRIOT Act ein vorrangiges Geldwäscherisiko darstelle, da von ihr eine nicht zu tolerierende Gefahr der Geldwäsche und anderer Finanzstraftaten ausgehe.“


5.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/70


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/316 DER KOMMISSION

vom 4. März 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

371,5

IL

154,0

MA

97,8

SN

174,9

TN

110,7

TR

104,2

ZZ

168,9

0707 00 05

JO

194,1

MA

84,5

TR

161,0

ZZ

146,5

0709 93 10

MA

60,7

TR

161,2

ZZ

111,0

0805 10 20

EG

45,5

IL

73,7

MA

55,2

TN

50,6

TR

64,4

ZZ

57,9

0805 50 10

MA

117,0

TN

91,8

TR

90,3

ZZ

99,7

0808 10 80

CL

93,3

US

149,0

ZZ

121,2

0808 30 90

CL

133,7

CN

59,6

TR

58,3

ZA

103,3

ZZ

88,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

5.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/72


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2016/317 DER KOMMISSION

vom 3. März 2016

zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf das amtliche Etikett von Saatgutpackungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 21a,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 21a,

gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (3), insbesondere auf Artikel 27,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (4), insbesondere auf Artikel 45,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (5), insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (6), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates regeln die amtliche Etikettierung von Saatgutpackungen.

(2)

In den vergangenen Jahren wurden diverse Fälle von betrügerischer Verwendung amtlicher Etiketten festgestellt. Die Sicherheit der amtlichen Etiketten sollte daher im Einklang mit dem derzeitigen technischen Kenntnisstand verbessert werden, um sicherzustellen, dass diese betrügerischen Praktiken verhindert werden. Angesichts dessen und damit die zuständigen Behörden den Druck, die Verteilung und die Verwendung der einzelnen amtlichen Etiketten durch die Unternehmer besser aufzeichnen und kontrollieren sowie die Saatgutpartien nachverfolgen können, sollten die amtlichen Etiketten von Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut, Handelssaatgut und Mischungen von Saatgut wie auch das Etikett und die Bescheinigung für noch nicht anerkanntes Saatgut, das in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde, mit einer amtlich zugeteilten Kennnummer versehen werden.

(3)

Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 66/401/EWG

Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:

(1)

Anlage IV wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A Ziffer I Buchstabe a wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.

amtlich zugeteilte Kennnummer,“.

b)

In Abschnitt A Ziffer I Buchstabe b wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.

amtlich zugeteilte Kennnummer,“.

c)

In Abschnitt A Ziffer I Buchstabe c wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.

amtlich zugeteilte Kennnummer,“.

(2)

Anlage V wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

amtlich zugeteilte Kennnummer;“.

b)

In Abschnitt C wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

amtlich zugeteilte Kennnummer;“.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 66/402/EWG

Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:

(1)

Anlage IV wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A Buchstabe a wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.

amtlich zugeteilte Kennnummer“.

b)

In Abschnitt A Buchstabe b wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.

amtlich zugeteilte Kennnummer“.

(2)

Anlage V wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

amtlich zugeteilte Kennnummer;“.

b)

In Abschnitt C wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

amtlich zugeteilte Kennnummer;“.

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2002/54/EG

Die Richtlinie 2002/54/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Anhang III wird wie folgt geändert:

In Abschnitt A Ziffer I wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.

Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

(2)

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

b)

In Abschnitt C wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

Artikel 4

Änderung der Richtlinie 2002/55/EG

Die Richtlinie 2002/55/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Anhang IV wird wie folgt geändert:

In Abschnitt A Ziffer I wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.

Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

(2)

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

b)

In Abschnitt C wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

Artikel 5

Änderung der Richtlinie 2002/56/EG

In Anhang III Abschnitt A der Richtlinie 2002/56/EG wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.

Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

Artikel 6

Änderung der Richtlinie 2002/57/EG

Die Richtlinie 2002/57/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A Buchstabe a wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.

Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

b)

In Abschnitt A Buchstabe b wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.

Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

(2)

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt A wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

b)

In Abschnitt C wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

Amtlich zugeteilte Kennnummer“.

Artikel 7

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. März 2017 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. April 2017 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Rechtsbereich erlassen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(3)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12.

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(5)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

(6)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.


BESCHLÜSSE

5.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/76


BESCHLUSS (GASP) 2016/318 DES RATES

vom 4. März 2016

zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 5. März 2014 den Beschluss 2014/119/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 5. März 2015 den Beschluss (GASP) 2015/364 (2) angenommen, nach dem die im Beschluss 2014/119/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen für vierzehn Personen bis zum 6. März 2016 und für vier Personen bis zum 6. Juni 2015 gelten sollten.

(3)

Der Rat hat am 5. Juni 2015 den Beschluss (GASP) 2015/876 (3) angenommen, nach dem unter anderem für zwei dieser vier Personen die Anwendung der restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2016 und für eine diese Personen bis zum 6. Oktober 2015 verlängert werden sollte. Am 5. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1781 (4) angenommen, nach dem für diese Person die Anwendung der restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2016 verlängert werden sollte.

(4)

Die restriktiven Maßnahmen nach Beschluss 2014/119/GASP gelten für sämtliche Personen bis zum 6. März 2016. Aufgrund der Überprüfung dieses Beschlusses sollte die Anwendung dieser restriktiven Maßnahmen für 16 Personen bis zum 6. März 2017 verlängert werden, der Eintrag für eine Person sollte gestrichen und die Begründungen für drei Personen sollten aktualisiert werden.

(5)

Der Beschluss 2014/119/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/119/GASP wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2017.“

(2)

Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S.A.M. DIJKSMA


(1)  Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 26).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/876 des Rates vom 5. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 142 vom 6.6.2015, S. 30).

(4)  Beschluss (GASP) 2015/1781 des Rates vom 5. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 259 vom 6.10.2015, S. 23).


ANHANG

I.

Der Eintrag zu folgender Person wird von der Liste im Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP gestrichen:

„14.

Raisa Vasylivna Bohatyriova“

II.

Die Einträge zu folgenden Personen im Anhang des Beschlusses 2014/119/GASP erhalten folgende Fassung:

 

Name

Identifizierungs-informationen

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„2.

Vitalii Yuriyovych Zakharchenko

(Вiталiй Юрiйович Захарченко),

Vitaliy Yurievich Zakharchenko

(Виталий Юрьевич Захарченко)

Geboren am 20.1.1963 in Kostiantynivka (Donezk Oblast), ehemaliger Innenminister

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und in Verbindung mit dem Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch der Verlust von öffentlichen Mitteln oder von Vermögenswerten der Ukraine verursacht wird.

6.3.2014

4.

Olena Leonidivna Lukash

(Олена Леонiдiвна Лукаш),

Elena Leonidovna Lukash

(Елена Леонидовна Лукаш)

Geboren am 12.11.1976 in Rîbnița (Moldau), ehemalige Justizministerin

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Beteiligung an der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und in Verbindung mit dem Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch der Verlust von öffentlichen Mitteln oder von Vermögenswerten der Ukraine verursacht wird.

6.3.2014

13.

Dmytro Volodymyrovych Tabachnyk

(Дмитро Володимирович Табачник)

Geboren am 28.11.1963 in Kiew, ehemaliger Minister für Bildung und Wissenschaft

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Beteiligung an der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.

6.3.2014“


5.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/78


BESCHLUSS (GASP) 2016/319 DES RATES

vom 4. März 2016

zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2013/183/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP (1), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. April 2013 den Beschluss 2013/183/GASP angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 2. März 2016 die Resolution 2270 (2016) angenommen, nach der 16 Personen und 12 Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen und die Angaben zu einer Person und zwei Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert werden.

(3)

Anhang I des Beschlusses 2013/183/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die Einträge zu einer Person und sieben Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2013/183/GASP sollten gestrichen werden, da diese in Anhang I jenes Beschlusses aufgenommen wurden.

(5)

Anhang II des Beschlusses 2013/183/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II des Beschlusses 2013/183/GASP werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 52.


ANHANG

(1)

Die nachstehend aufgeführten Personen und Einrichtungen werden der in Anhang I des Beschlusses 2013/183/GASP enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, hinzugefügt:

A.   Personen

 

Name

Aliasname

Geburtsdatum

Datum der Aufnahme in die Liste

Gründe

13.

Choe Chun-Sik

Choe Chun Sik;

Ch'oe Ch'un Sik

Geburtsdatum: 12. Oktober 1954; Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Choe Chun-sik war Direktor der Second Academy of Natural Sciences (SANS — Zweite Akademie der Naturwissenschaften) und Leiter des Langstreckenflugkörper-Programms der DVRK.

14.

Choe Song Il

 

Reisepass-Nr.: 472320665

Gültig bis: 26. September 2017;

Reisepass-Nr.: 563120356

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Vietnam.

15.

Hyon Kwang II

Hyon Gwang Il

Geburtsdatum: 27. Mai 1961; Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Hyon Kwang II ist Leiter der Direktion für wissenschaftliche Entwicklung bei der nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung.

16.

Jang Bom Su

Jang Pom Su

Geburtsdatum: 15. April 1957; Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Syrien.

17.

Jang Yong Son

 

Geburtsdatum: 20. Februar 1957;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Repräsentant der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) in Iran.

18.

Jon Myong Guk

Cho 'n Myo 'ng-kuk

Reisepass-Nr.: 4721202031;

Reisepass gültig bis 21. Feb. 2017;

Staatsangehörigkeit: DVRK;

Geburtsdatum: 18. Okt. 1976

2.3.2016

Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Syrien.

19.

Kang Mun Kil

Jiang Wen-ji

Reisepass-Nr.:

PS472330208;

Reisepass gültig bis 4. Juli 2017;

Staatsangehörigkeit: DVRK;

2.3.2016

Kang Mun Kil hat als Repräsentant der Namchongang (alias Namhung) Beschaffungstätigkeiten im Nuklearbereich durchgeführt.

20.

Kang Ryong

 

Geburtsdatum: 21. August 1969;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Repräsentant der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) in Syrien.

21.

Kim Jung Jong

Kim Chung Chong

Reisepass-Nr.: 199421147; Reisepass gültig bis 29. Dez. 2014;

Reisepass-Nr.: 381110042; Reisepass gültig bis 25. Jan. 2016;

Reisepass-Nr.: 563210184; Reisepass gültig bis 18. Juni 2018;

Geburtsdatum: 7. Nov. 1966;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Vietnam.

22.

Kim Kyu

 

Geburtsdatum: 30. Juli 1968; Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Beauftragter für Außenbeziehungen der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID).

23.

Kim Tong My'ong

Kim Chin-So'k; Kim Tong-Myong; Kim Jin-Sok; Kim, Hyok-Chol

Geburtsdatum: 1964; Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Kim Tong My'ong ist Präsident der Tanchon Commercial Bank und hatte mindestens seit dem Jahr 2002 verschiedene Positionen in der Tanchon Commercial Bank inne. Er war auch mit der Leitung von Geschäften der Amroggang befasst.

24.

Kim Yong Chol

 

Geburtsdatum: 18. Februar 1962;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

KOMID-Repräsentant in Iran.

25.

Ko Tae Hun

Kim Myong Gi

Reisepass Nr.: 563120630;

Reisepass gültig bis 20. März 2018;

Geburtsdatum: 25. Mai 1972;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Repräsentant der Tanchon Commercial Bank.

26.

Ri Man Gon

 

Geburtsdatum: 29. Oktober 1945;

Reisepass Nr.: P0381230469;

Reisepass gültig bis 6. April 2016;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Ri Man Gon ist der Bevollmächtigte des Munitions Industry Department (Abteilung für Munitionsindustrie).

27.

Ryu Jin

 

Geburtsdatum: 7. August 1965;

Reisepass-Nr.: 563410081;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

KOMID-Repräsentant in Syrien.

28.

Yu Chol U

 

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016

Yu Chol U ist Direktor der nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung.

(2)

Der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person in Anhang I des Beschlusses 2013/183/GASP erhält folgende Fassung:

 

Name

Aliasname

Geburtsdatum

Datum der Aufnahme in die Liste

Gründe

8.

Ra Ky'ong-Su

Ra Kyung-Su

Chang, Myong Ho

 

22.1.2013

Ra Ky'ong-Su ist ein Funktionär der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Ausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.

(3)

Die nachstehend genannten Einrichtungen werden in die in Anhang I des Beschlusses 2013/183/GASP enthaltene Liste der Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen:

B.   Einrichtungen

 

Name

Aliasname

Sitz/Anschrift

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

21.

Akademie für Nationale Verteidigungswissen-schaft

 

Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Die Akademie für Nationale Verteidigungswissenschaft ist an den Versuchen der DVRK, die Entwicklung ihres Programms für ballistische Flugkörper und ihres Nuklearwaffenprogramms voranzutreiben, beteiligt.

22.

Chongchongang Shipping Company

Chong Chon Gang Shipping Co. Ltd.

Anschrift: 817 Haeun, Donghung-dong, Central District, Pyongyang, DVRK; Alternativanschrift: 817, Haeum, Tonghun-dong, Chung-gu, Pyongyang, DVRK; IMO-Nr.: 5342883

2.3.2016

Die Chongchongang Shipping Company hat im Juli 2013 versucht, mit ihrem Schiff, der Chong Chon Gang, eine illegale Lieferung konventioneller Waffen und Rüstungsgüter direkt in die DVRK einzuführen.

23.

Daedong Credit Bank (DCB)

DCB; Taedong Credit Bank

Anschrift: Suite 401, Potonggang Hotel, Ansan-Dong, Pyongchon District, Pyongyang, DVRK; Alternativanschrift: Ansan-dong, Botonggang Hotel, Pongchon, Pyongyang, DVRK; SWIFT-Code: DCBK KKPY

2.3.2016

Die Daedong Credit Bank hat Finanzdienste für die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) und die Tanchon Commercial Bank erbracht. Spätestens seit 2007 hat die DCB im Auftrag der KOMID und der Tanchon Commercial Bank Hunderte von Finanztransaktionen im Wert von mehreren Millionen Dollar abgewickelt. In einigen Fällen hat sie sich dabei wissentlich betrügerischer finanzieller Praktiken bedient.

24.

Hesong Trading Company

 

Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ist die Muttergesellschaft der Hesong Trading Corporation.

25.

Korea Kwangson Banking Corporation (KKBC)

KKBC

Jungson-dong, Sungri Street, Central District, Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Die KKBC erbringt Finanzdienste zur Unterstützung der Tanchon Commercial Bank und der Korea Hyoksin Trading Corporation, die der Korea Ryonbong General Corporation untersteht. Die Tanchon Commercial Bank hat die KKBC eingesetzt, um Geldtransfers, die sich mutmaßlich auf mehrere Millionen Dollar beliefen, abzuwickeln; hierzu gehörte auch der Transfer von Geldern, die mit der Korea Mining Development Trading Corporation in Zusammenhang stehen.

26.

Korea Kwangsong Trading Corporation

 

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Die Korea Ryongbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Kwangsong Trading Corporation.

27.

Ministerium für Kernenergieindustrie

MAEI

Haeun-2-dong, Pyongchen District, Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Das Ministerium für Kernenergieindustrie wurde 2013 geschaffen, um die Kernenergieindustrie der DVRK zu modernisieren und auf diese Weise die Herstellung von Nuklearmaterialien zu steigern, deren Qualität zu verbessern und eine unabhängige Nuklearindustrie der DVRK aufzubauen. Damit gilt das MAEI als entscheidender Faktor bei der Entwicklung von Nuklearwaffen durch die DVRK; es ist zuständig für die laufende Durchführung des Nuklearwaffenprogramms des Landes und ihm unterstehen weitere Nukleareinrichtungen.

Diesem Ministerium untergeordnet sind eine Reihe von im Nuklearbereich tätigen Organisationen und Forschungszentren sowie zwei Ausschüsse: ein Ausschuss für Isotopenanwendung und ein Ausschuss für Kernenergie. Das Ministerium (MAEI) leitet ferner ein Kernforschungszentrum in Yongbyun, wo sich die bekannten Plutonium-Anlagen der DVRK befinden. Darüber hinaus hat die Sachverständigengruppe (PoE) in ihrem Bericht von 2015 erklärt, dass Ri Je-son, ein ehemaliger Direktor des GBAE, der von dem nach der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss aufgrund seiner Beteiligung an bzw. Unterstützung von Nuklearprogrammen benannt wurde, am 9. April 2014 zum Leiter des MAEI ernannt worden ist.

28.

Munitions Industry Department

Military Supplies Industry Department

Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Das Munitions Industry Department („Abteilung für Munitionsindustrie“) ist an Schlüsselbereichen des Flugkörperprogramms der DVRK beteiligt. Das MID ist für die Beaufsichtigung der Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, einschließlich der Taepo Dong-2, verantwortlich. Das MID beaufsichtigt die Herstellung von Waffen in der DVRK sowie F&E-Programme einschließlich des Programms der DVRK für ballistische Flugkörper. Der Second Economic Committee („Zweiter Wirtschaftsausschuss“) und die Second Academy of Natural Sciences („Zweite Akademie der Naturwissenschaften“) — die im August 2010 ebenfalls benannt wurden — unterstehen dem MID. Das MID hat in den letzten Jahren an der Entwicklung der mobilen ballistischen Interkontinentalrakete KN08 gearbeitet.

29.

Nationale Verwaltung für Luftfahrtentwicklung (National Aerospace Development Administration)

NADA

DVRK

2.3.2016

NADA ist an Entwicklungen der DVRK im Bereich Weltraumwissenschaft und -technologie einschließlich Satellitenstarts und Trägerraketen beteiligt.

30.

Office 39

Office #39; Office No. 39; Bureau 39; Central Committee Bureau 39;

Third Floor; Division 39

DVRK

2.3.2016

Regierungseinrichtung der DVRK.

31.

Reconnaissance General Bureau

Chongch'al Ch'ongguk; KPA Unit 586; RGB

Hyongjesan- Guyok, Pyongyang, DVRK; Alternativanschrift: Nungrado, Pyongyang, DVRK

2.3.2016

Das Reconnaissance General Bureau („Generalbüro für Aufklärung“) ist die wichtigste nachrichtendienstliche Organisation der DVRK, die Anfang 2009 aus der Zusammenlegung der bestehenden Nachrichtendienste der Arbeiterpartei Koreas, des Operations Department („Abteilung für Operationen“) und des Büro 35 mit dem Büro für Aufklärung der koreanischen Volksarmee hervorging. Das Reconnaissance General Bureau betreibt Handel mit konventionellen Waffen und kontrolliert das in der DVRK ansässige Unternehmen für konventionelle Waffen Green Pine Associated Corporation.

32.

Second Economic Committee

 

Kangdong, DVRK

2.3.2016

Der Second Economic Committee („Zweiter Wirtschaftsausschuss“) ist an Schlüsselbereichen des nordkoreanischen Flugkörperprogramms beteiligt. Der Second Economic Committee beaufsichtigt die Produktion ballistischer Flugkörper in der DVRK und leitet die Tätigkeiten der KOMID.

(4)

Die Einträge zu den unten aufgeführten, in Anhang I des Beschlusses 2013/183/GASP enthaltenen Einrichtungen werden durch folgende Einträge ersetzt:

 

Name

Aliasname

Sitz/Anschrift

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

4.

Namchongang Trading Corporation

NCG; NAMCHONGANG TRADING;NAM CHON GANG CORPORATION; NOMCHONGANG TRADING CO.; NAM CHONG GAN TRADING CORPORATION; Namhung Trading Corporation

Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Namchongang ist eine Handelsgesellschaft der DVRK, die dem Generalbüro für Atomenergie (GBAE) untersteht. Namchongang war an der Beschaffung von Vakuumpumpen japanischen Ursprungs, die in einer kerntechnischen Anlage der DVRK entdeckt worden waren, sowie an der Beschaffung von Nukleartechnologie in Verbindung mit einem deutschen Bürger beteiligt. Sie war ferner am Erwerb von Aluminiumröhren und anderer Ausrüstung beteiligt, die sich speziell für ein Urananreicherungsprogramm aus den späten 1990er-Jahren eigneten.

Ihr Repräsentant ist ein früherer Diplomat, der als Vertreter der DVRK bei der Inspektion der kerntechnischen Anlagen von Yongbyon durch die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) 2007 tätig war. Angesichts der Proliferationsaktivitäten der DVRK in der Vergangenheit sind die Proliferationsaktivitäten von Namchongang äußerst besorgniserregend.

20.

Schiffe der Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM) mit IMO-Nr.:

a)

Chol Ryong (Ryong Gun Bong)

8606173

b)

Chong Bong (Greenlight) (Blue Nouvelle)

8909575

c)

Chong Rim 2

8916293

d)

Dawnlight

9110236

e)

Ever Bright 88 (J Star)

8914934

f)

Gold Star 3 (benevolence 2)

8405402

g)

Hoe Ryong

9041552

h)

Hu Chang (O Un Chong Nyon)

8330815

i)

Hui Chon (Hwang Gum San 2)

8405270

j)

JH 86

8602531

k)

Ji Hye San (Hyok Sin 2)

8018900

l)

Jin Tal

9163154·

m)

Jin Teng

9163166

n)

Kang Gye (Pi Ryu Gang)

8829593

o)

Mi Rim

8713471

p)

Mi Rim 2

9361407

q)

O Rang (Po Thong Gang)

8829555

r)

Orion Star (Richocean)

9333589

s)

Ra Nam 2

8625545

t)

RaNam 3

9314650

u)

Ryo Myong

8987333

v)

Ryong Rim (Jon Jin 2)

8018912

w)

Se Pho (Rak Won 2)

8819017

x)

Songjin (Jang Ja San Chong Nyon Ho)

8133530

y)

South Hill 2

8412467

z)

South Hill 5

9138680

aa)

Tan Chon (Ryong Gang 2)

7640378

bb)

Thae Pyong San (Petrel 1)

9009085

cc)

Tong Hung San (Chong Chon Gang)

7937317

dd)

Grand Karo

8511823

ee)

Tong Hung 1

8661575

 

Donghung Dong, Central District. PO BOX 120. Pyongyang, DVRK.

Dongheung-dong Changwang Street, Chung-Ku, PO Box 125, Pyongyang.

28.7.2014

Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM) (IMO-Nr.: 1790183) ist der Betreiber/Manager des Schiffes Chong Chon Gang. Sie spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation des Schmuggels von Waffen und dazugehörigem Material aus Kuba in die DVRK im Juli 2013. Als solche beteiligte sich die Ocean Maritime Management Company, Limited, an Aktivitäten, die aufgrund der Resolutionen, nämlich aufgrund des mit der Resolution 1718 (2006) in der durch die Resolution 1874 (2009) geänderten Fassung verhängten Waffenembargos, untersagt sind, und wirkte an der Umgehung der mit diesen Resolutionen verhängten Maßnahmen mit.

(5)

Die folgende Person und folgende Einrichtungen werden aus der in Anhang II des Beschlusses 2013/183/GASP enthaltenen Liste gestrichen:

I.   Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen.

B.   Einrichtungen

4.

Second Economic Committee

7.

Hesong Trading Corporation

10.

Korea Kwangson Trading Corporation

11.

Munitions Industry Department (auch bekannt als Military Supplies Industry Department) („Abteilung für Munitionsindustrie“)

12.

Reconnaissance General Bureau (RGB) (auch bekannt als Chongch'al Ch'ongguk; KPA Unit 586)

II.   Personen und Einrichtungen, die Finanzdienste bereitstellen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten

A.   Personen

3.

Kim Tong-Myo'ng (auch bekannt als Kim Chin-so'k)

B.   Einrichtungen

3.

Korea Kwangson Banking Corporation (KKBC) (auch bekannt als: Korea Kwangson Banking Corp; KKBC)

4.

Office 39 of The Korean Workers' Party („Büro 39 der Arbeiterpartei Koreas“) (alias Office #39; Office No. 39; Bureau 39; Central Committee Bureau 39; Third Floor Division 39)


5.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/88


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/320 DER KOMMISSION

vom 3. März 2016

zur Änderung der Entscheidung 2004/842/EG über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in die einzelstaatlichen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1221)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (4), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (5), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (6), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2004/842/EG der Kommission (7) enthält Vorschriften über das amtliche Etikett für Verpackungen von Saatgut der Sorten, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde.

(2)

In den letzten Jahren wurden einige Betrugsfälle bei der Verwendung der amtlichen Etiketten entdeckt. Die Sicherheit der amtlichen Etiketten sollte daher im Einklang mit dem derzeitigen technischen Kenntnisstand verbessert werden, um sicherzustellen, dass derartige Betrugsfälle vermieden werden. Vor diesem Hintergrund und damit die zuständigen Behörden den Druck, die Verteilung und die Verwendung der einzelnen amtlichen Etiketten durch die Unternehmer besser erfassen und kontrollieren sowie die Saatgutpartien nachverfolgen können, sollten diese amtlichen Etiketten zwecks größerer Sicherheit mit einer amtlich zugeteilten Seriennummer versehen werden.

(3)

Dieser Beschluss und die Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317 der Kommission (8) sollten ab demselben Zeitpunkt gelten, um die Gleichbehandlung aller Nutzer der betreffenden Etiketten im Hinblick auf die Anforderungen zu gewährleisten. Demzufolge sollte dieser Beschluss ab dem 1. April 2017 gelten.

(4)

Die Entscheidung 2004/842/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Entscheidung 2004/842/EG

In Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung 2004/842/EG wird folgender Buchstabe aa eingefügt:

„aa)

die amtlich zugeteilte Seriennummer;“.

Artikel 2

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 3

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. April 2017.

Brüssel, den 3. März 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(3)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12.

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(5)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

(6)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(7)  Entscheidung 2004/842/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde (ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 21).

(8)  Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/317 der Kommission vom 3. März 2016 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf das amtliche Etikett von Saatgutpackungen (siehe Seite 72 dieses Amtsblatts).


5.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/90


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/321 DER KOMMISSION

vom 3. März 2016

zur Anpassung des geografischen Geltungsbereichs der Zulassung zum Anbau von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte MON 810 (MON-ØØ81Ø-6)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1231)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG (1), insbesondere auf Artikel 26c Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Anbau der genetisch veränderten Maissorte MON 810 wurde ursprünglich gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (2) mit dem Beschluss 98/294/EG der Kommission (3) genehmigt. Am 3. August 1998 genehmigte Frankreich das Inverkehrbringen von Erzeugnissen der Maissorte MON 810 durch Monsanto Europe S.A. (im Folgenden „Monsanto“).

(2)

Im Juli 2004 meldete Monsanto gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für den Anbau bestimmtes Saatgut der Maissorte MON 810 als „bereits existierende Erzeugnisse“. Folglich durfte das Saatgut im Rahmen der Regelung der „bereits existierenden Erzeugnisse“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 weiterhin in Verkehr gebracht werden.

(3)

Im April 2007 beantragte Monsanto gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Erneuerung der Zulassung zum Anbau der Maissorte MON 810. Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der genannten Verordnung verlängert sich der Zulassungszeitraum automatisch, bis eine Entscheidung über die Erneuerung getroffen wird.

(4)

Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) kann ein Mitgliedstaat dazu auffordern, dass der geografische Geltungsbereich einer bereits erteilten Zulassung zum Anbau so angepasst wird, dass das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats ganz oder teilweise vom Anbau ausgeschlossen ist. Solche Aufforderungen mussten vom 2. April bis zum 3. Oktober 2015 vorgelegt werden.

(5)

19 Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 26c der Richtlinie 2001/18/EG ein Verbot des Anbaus von MON 810 auf ihrem Hoheitsgebiet oder in Teilen desselben beantragt. Von folgenden Ländern gingen vor dem 3. Oktober 2015 Aufforderungen bei der Kommission ein: am 3. Juli 2015 von Lettland; am 27. Juli 2015 von Griechenland; am 15. September 2015 von Frankreich; am 17. September 2015 von Kroatien; am 18. September 2015 von Österreich; am 21. September 2015 von Ungarn; am 23. September 2015 von den Niederlanden und Belgien; am 24. September 2015 von Polen; am 25. September 2015 von Litauen und dem Vereinigten Königreich; am 30. September 2015 von Bulgarien, Deutschland und Zypern; am 1. Oktober 2015 von Dänemark und Italien und am 2. Oktober 2015 von Luxemburg, Malta und Slowenien.

(6)

Alle bei der Kommission eingegangenen Aufforderungen gelten für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, mit Ausnahme von Belgien, dessen Aufforderung nur für Wallonien gilt, und mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, dessen Aufforderung nur für Nordirland, Schottland und Wales gilt. Die Aufforderung Deutschlands gilt nicht für den Anbau zu Forschungszwecken.

(7)

Die Kommission hat alle Aufforderungen der betreffenden Mitgliedstaaten an Monsanto übermittelt. Monsanto erhob innerhalb der gemäß Artikel 26c Absatz 3 der Richtlinie 2001/18/EG zulässigen Frist von 30 Tagen keine Einwände gegen diese Aufforderungen und bestätigte damit nicht den geografischen Geltungsbereich der Zulassung zum Anbau der Maissorte MON 810. Gemäß Artikel 26c Absatz 3 der genannten Richtlinie sollte der geografische Geltungsbereich der Zulassung für zum Anbau bestimmtes Saatgut der Maissorte MON 810 daher im Einklang mit den Aufforderungen der betreffenden Mitgliedstaaten und ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 angepasst werden.

(8)

Dieser Beschluss gilt unbeschadet der noch zu treffenden Entscheidung über die Erneuerung der Zulassung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

(9)

Es sollten alle relevanten Angaben über die Zulassung der Maissorte MON 810 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden, und die Mitgliedstaaten sollten von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN —

Artikel 1

Der Anbau von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte MON 810 wird in den Gebieten, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, untersagt.

Artikel 2

Die im vorliegenden Beschluss enthaltenen Angaben werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist gerichtet an Monsanto Europe S.A., Avenue de Tervuren 270-272, 1150 Brüssel, Belgien.

Brüssel, den 3. März 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(2)  Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15).

(3)  Entscheidung 98/294/EG der Kommission vom 22. April 1998 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L., Linie MON 810) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 32).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

(5)  Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 1).


ANHANG

GEBIETE, IN DENEN DER ANBAU DER MAISSORTE MON 810 UNTERSAGT IST

(1)

Wallonien (Belgien);

(2)

Bulgarien;

(3)

Dänemark;

(4)

Deutschland (außer zu Forschungszwecken);

(5)

Griechenland;

(6)

Frankreich;

(7)

Kroatien;

(8)

Italien;

(9)

Zypern;

(10)

Lettland;

(11)

Litauen;

(12)

Luxemburg;

(13)

Ungarn;

(14)

Malta;

(15)

Niederlande;

(16)

Österreich;

(17)

Polen;

(18)

Slowenien;

(19)

Nordirland (Vereinigtes Königreich);

(20)

Schottland (Vereinigtes Königreich);

(21)

Wales (Vereinigtes Königreich).


Berichtigungen

5.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/93


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2420 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

( Amtsblatt der Europäischen Union L 340 vom 24. Dezember 2015 )

Auf Seite 105 erhält Nummer 2B201 folgende Fassung:

„2B201

Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen, die nicht von Nummer 2B001 erfasst werden, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder “Verbundwerkstoffen”, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen “Bahnsteuerung” in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:

Technische Anmerkung:

Als Alternative zu individuellen Testprotokollen können für jedes Werkzeugmaschinenmodell ‘amtliche Werte für die Positioniergenauigkeit’ herangezogen werden, die nach folgenden Verfahren aus Messungen nach ISO 230-2:1988  (1) oder entsprechenden nationalen Normen hergeleitet werden, sofern die amtlichen Werte den nationalen Behörden vorgelegt und von ihnen akzeptiert werden. Bestimmung der ‘amtlichen Werte für die Positioniergenauigkeit’:

a)

Auswahl von fünf Maschinen eines zu bewertenden Modells,

b)

Messung der Genauigkeiten entlang der Linearachse nach ISO 230-2:1988  (1);

c)

Bestimmung der Genauigkeitswerte (A) für jede Achse jeder Maschine. Das Verfahren für die Berechnung des Genauigkeitswertes ist in der Norm ISO 230-2:1988  (1) 1 beschrieben;

d)

Bestimmung der mittleren Genauigkeitswerte für jede Achse. Dieser Mittelwert wird der amtliche Wert der ’Positioniergenauigkeit’ für jede Achse des Modells (Âx Ây…);

e)

Da sich Nummer 2B201 auf jede Linearachse bezieht, gibt es für jede Linearachse einen entsprechenden amtlichen Wert der ’Positioniergenauigkeit’;

f)

Beträgt bei einer von den Unternummern 2B201a, 2B201b und 2B201c nicht erfassten Werkzeugmaschine der amtliche Wert der ’Positioniergenauigkeit’ einer Achse bei Rundschleifmaschinen und bei Fräs- und Drehmaschinen jeweils nach ISO 230-2:1988  (1) 6 μm oder besser (weniger) bzw. 8 μm oder besser (weniger), ist der Hersteller aufgefordert, den Genauigkeitswert alle 18 Monate zu bestätigen.

a)

Werkzeugmaschinen für Fräsbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

’Positioniergenauigkeit’ mit “allen verfügbaren Kompensationen” von kleiner (besser)/gleich 6 μm nach ISO 230-2:1988 (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse;

2.

zwei oder mehr bahnsteuerfähige Rundachsen; oder

2B201

a. (Fortsetzung)

3.

Fünf oder mehr Achsen zur simultanen “Bahnsteuerung”;

Anmerkung:

Unternummer 2B201a erfasst keine Fräsmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

Verfahrweg der X-Achse größer als 2 m und

b)

Gesamt-’Positioniergenauigkeit’ der X-Achse größer (schlechter) als 30 μm.

b)

Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

’Positioniergenauigkeit’ mit “allen verfügbaren Kompensationen” von kleiner (besser)/gleich 4 μm nach ISO 230-2:1988 (2) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse;

2.

zwei oder mehr bahnsteuerfähige Rundachsen; oder

3.

Fünf oder mehr Achsen zur simultanen “Bahnsteuerung”;

Anmerkung:

Unternummer 2B201b erfasst nicht folgende Schleifmaschinen:

a)

Außen-, Innen- und Außen-/Innen-Rundschleifmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

maximaler Arbeitsbereich von 150 mm Außendurchmesser oder Länge und

2.

Begrenzung auf die Achsen x, z und c;

b)

Koordinatenschleifmaschinen, die keine z-Achse oder w-Achse mit einer Gesamt-’Positioniergenauigkeit’ von kleiner (besser) 4 μm nach ISO 230/2(1988) oder entsprechenden nationalen Normen haben;

c)

Werkzeugmaschinen für Drehbearbeitung mit einem besseren (niedrigeren) Wert der ’Positioniergenauigkeit’ mit “allen verfügbaren Kompensationen” als 6 μm nach ISO 230-2:1988 entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) für Maschinen, die Werkstücke mit einem Durchmesser von mehr als 35 mm bearbeiten können;

Anmerkung:

Nummer 2B201c erfasst nicht Drehautomaten (Swissturn) ausschließlich zur Bearbeitung von Stangen (bar feed thru), bei Stangendurchmessern gleich/kleiner 42 mm und ohne Möglichkeit zur Verwendung von Drehfuttern. Werkzeugmaschinen können mit Bohr- und/oder Fräsfunktion zur Bearbeitung von Teilen mit einem Durchmesser kleiner 42 mm ausgestattet sein.

Anmerkung 1:

Nummer 2B201 erfasst keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung eines der folgenden Teile:

a)

Zahnräder;

b)

Kurbelwellen oder Nockenwellen,

c)

Schneidwerkzeuge,

2B201

Anmerkung 1 (Fortsetzung)

d)

Extruderschnecken.

Anmerkung 2:

Eine Werkzeugmaschine, die mindestens zwei der drei Bearbeitungsverfahren Drehen, Fräsen oder Schleifen kombiniert (z. B. eine Drehmaschine mit Fräsfunktion), muss nach jeder der zutreffenden Unternummern 2B201a, b oder c geprüft werden.“

Auf Seite 133, Nummer 3A001 a.5.b.2.:

Anstatt:

„Auflösung größer/gleich 12 bit und ‘angepasste Update-Rate’ größer/gleich 1 250 MSPS, mit einer der folgenden Eigenschaften:“

muss es heißen:

„Auflösung größer/gleich 12 bit und ‘angepasste Update-Rate’ größer als 1 250 MSPS, mit einer der folgenden Eigenschaften:“.

Auf Seite 185 erhalten die Nummern 6a001 bis 6A001.a.1 folgende Fassung:

„6A001

Akustiksysteme, -ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:

a)

Marine-Akustiksysteme, -ausrüstung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

1.

aktive (Sende- oder Sende-/Empfangs-)Systeme, Ausrüstung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

Anmerkung:

Unternummer 6A001a1 erfasst nicht Bestandteile wie folgt:

a)

akustische Tiefenmesser, die in vertikaler Richtung unter dem Geräteträger betrieben werden, keinen größeren selektiven Abtastwinkel als ± 20° haben und begrenzt sind auf das Messen der Wassertiefe, der Entfernung von unter der Wasseroberfläche oder im Boden befindlichen Objekten oder auf die Fischortung,

b)

akustische Baken wie folgt:

1.

akustische Notfall-Baken,

2.

Pinger, besonders konstruiert für das Wiederauffinden einer Unterwasser-Position oder die Rückkehr zu dieser.

a)

Akustische Ausrüstung zur Meeresbodenerkundung (acoustic seabed survey equipment) wie folgt:

1.

Erkundungsausrüstung für Überwasserschiffe, entwickelt für die Kartierung der Meeresbodentopografie, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

entwickelt für Messungen innerhalb eines Abtastwinkels größer als 20° von der Vertikalen,

b)

entwickelt für die Messung der Topografie des Meeresbodens in Tiefen größer als 600 m,

c)

’Sounding-Auflösung’ kleiner 2 und

d)

’Steigerung’ der Tiefengenauigkeit durch Kompensation für alles Folgende:

1.

Bewegung des akustischen Sensors,

6A001

a. 1. a. 1. d. (Fortsetzung)

2.

Ausbreitung im Wasser (in-water propagation) vom Sensor zum Meeresboden und zurück,

3.

Schallgeschwindigkeit am Sensor;

Technische Anmerkungen:

1.

’Sounding-Auflösung’ (sounding resolution) ist die Fächerbreite (swath width) in Grad geteilt durch die maximale Anzahl an Soundings pro Fächer.

2.

’Steigerung’ (enhancement) schließt die Kompensationsfähigkeit durch externe Mittel ein.

2.

Unterwasser-Erkundungsausrüstung, entwickelt für die Kartierung der Meeresbodentopografie, mit einer der folgenden Eigenschaften:

Technische Anmerkung:

Die Druckfestigkeit des akustischen Sensors bestimmt die Einsatztiefe der von Unternummer 6A001a1a2 erfassten Ausrüstung.

a.

mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

entwickelt oder modifiziert, um in Tiefen von mehr als 300 m zu arbeiten, und

2.

’Sounding-Rate’ größer 3800 m/s oder

Technische Anmerkung:

’Sounding-Rate’ (sounding rate) ist das Produkt aus der maximalen Geschwindigkeit (in m/s), bei der der Sensor noch arbeiten kann, und der maximalen Anzahl an Soundings pro Fächer bei einer angenommenen Abdeckung von 100 %. Bei Systemen, die Soundings in zwei Richtungen ergeben (3D-Sonare), ist die maximale Messrate in einer der beiden Richtungen zu verwenden.

b)

Erkundungsausrüstung, die nicht von Unternummer 6A001a1a2a erfasst wird, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

entwickelt oder modifiziert, um in Tiefen von mehr als 100 m zu arbeiten,

2.

entwickelt für Messungen innerhalb eines Abtastwinkels größer als 20° von der Vertikalen,

3.

mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Betriebsfrequenz unter 350 kHz oder

b)

entwickelt für die Messung der Topografie des Meeresbodens in einem Bereich von mehr als 200 m vom akustischen Sensor und

4.

’Steigerung’ der Tiefengenauigkeit durch Kompensation für alles Folgende:

a)

Bewegung des akustischen Sensors,

6A001

a. 1. a. 2. b. 4. (Fortsetzung)

b)

Ausbreitung im Wasser (in-water propagation) vom Sensor zum Meeresboden und zurück, und

c)

Schallgeschwindigkeit am Sensor;

3.

Sonar mit seitlicher Abtastung (side scan sonar, SSS) oder Sonar mit künstlicher Apertur (synthetic aperture sonar, SAS), entwickelt für die Bildaufnahme des Meeresbodens, mit allen folgenden Eigenschaften und besonders dafür konstruierten akustischen Sende- und Empfangsarrays:

a)

entwickelt oder modifiziert, um in Tiefen von mehr als 500 m zu arbeiten,

b)

’Flächenabdeckungsrate’ größer 570 m2/s beim Betrieb im maximalen Bereich, der mit einer ’Auflösung in Fahrtrichtung’ von kleiner als 15 cm möglich ist und

c)

’Auflösung senkrecht zur Fahrtrichtung’ von kleiner als 15 cm;

Technische Anmerkungen:

1.

’Flächenabdeckungsrate’ (area coverage rate) (in m2/s) ist zweimal das Produkt aus dem Sonarbereich (sonar range) (in m) und der maximalen Geschwindigkeit (m/s), bei der der Sensor in diesem Bereich noch arbeitet.

2.

’Auflösung in Fahrtrichtung’ (along track resolution) (in cm) ist das Produkt aus Azimut-Keulenbreite (horizontaler Keulenbreite) (beam width) (in Grad), Sensorbereich (in m) und 0,873. Gilt nur für Sonare mit seitlicher Abtastung (SSS).

3.

’Auflösung senkrecht zur Fahrtrichtung’ (across track resolution) (in cm) ist 75 geteilt durch die Signalbandbreite (in kHz).

b)

Systeme oder Sende- und Empfangsarrays, entwickelt für die Objekterfassung oder -lokalisierung, mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Sendefrequenz kleiner als 10 kHz,

2.

Schalldruckpegel größer als 224 dB (bezogen auf 1 μPa in 1 m Entfernung) für Geräte mit Betriebsfrequenzen größer/gleich 10 kHz und kleiner/gleich 24 kHz,

3.

Schalldruckpegel größer als 235 dB (bezogen auf 1 μPa in 1 m Entfernung) für Geräte mit Betriebsfrequenzen zwischen 24 kHz und 30 kHz,

4.

mit Strahlkeulen, deren Keulenbreite in jeder Achse kleiner als 1° ist, und mit einer Betriebsfrequenz kleiner als 100 kHz,

5.

konstruiert zum Betrieb mit einem eindeutigen Anzeigenbereich größer als 5 120 m oder

6.

konstruiert, um während des Normalbetriebs Drücken in Tiefen größer als 1 000 m standzuhalten, und mit Wandlern mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

mit dynamischem Druckausgleich oder

b)

mit anderen Wandlungselementen als Blei-Zirkon-Titanat,

6A001

a. 1. b. 6. (Fortsetzung)

c)

Akustikprojektoren einschließlich Wandlern mit piezoelektrischen, magnetostriktiven, elektrostriktiven, elektrodynamischen oder hydraulischen Bauteilen, die einzeln oder in einer konstruierten Zusammensetzung arbeiten und eine der folgenden Eigenschaften haben:

Anmerkung 1:

Die Erfassung von Akustikprojektoren einschließlich Wandlern, besonders entwickelt für nicht von Nummer 6A001 erfasste andere Geräte, richtet sich nach der Erfassung der anderen Geräte.

Anmerkung 2:

Unternummer 6A001a1c erfasst nicht elektronische Geräuschquellen, ausschließlich für Anwendungen mit vertikaler Richtwirkung, mechanische (z. B. air gun oder vapour-shock gun) oder chemische (z. B. Verwendung von Explosivstoffen) Geräuschquellen.

Anmerkung 3:

Zu den in Unternummer 6A001a1c erfassten piezoelektrischen Elementen zählen auch solche aus Einkristallen aus Blei-Magnesium-Niobat/Blei-Titanat (Pb(Mg1/3Nb2/3)O3-PbTiO3 oder PMN-PT), erzeugt aus Mischkristalllegierungen, und Einkristalle aus Blei-Indium-Niobat/Blei-Magnesium-Niobat/Blei-Titanat (Pb(In1/2Nb1/2)O3–Pb(Mg1/3Nb2/3)O3–PbTiO3 oder PIN-PMN-PT), erzeugt aus Mischkristalllegierungen.

1.

Betriebsfrequenz unter 10 kHz und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

nicht entwickelt für Dauerbetrieb bei 100 % Auslastungsgrad und mit einem abgestrahlten ’Quellpegel im Freifeld (SLRMS)’ größer als (10log(f) + 169,77) dB (bezogen auf 1 μPa in 1 m Entfernung), wobei f für die Frequenz in Hertz der maximalen Nennempfindlichkeit für Spannungsspeisung (Transmitting Voltage Response — TVR) kleiner als 10 kHz steht, oder

b)

entwickelt für Dauerbetrieb bei 100 % Auslastungsgrad und mit einem kontinuierlich abgestrahlten ’Quellpegel im Freifeld (SLRMS)’ bei 100 % Auslastungsgrad größer als (10log(f) + 159,77) dB (bezogen auf 1 μPa in 1 m Entfernung), wobei f für die Frequenz in Hertz der maximalen Nennempfindlichkeit für Spannungsspeisung (Transmitting Voltage Response — TVR) kleiner als 10 kHz steht, oder

Technische Anmerkung:

Der ’Quellpegel im Freifeld ( SLRMS)’ ist an der Achse der größten Rückantwort entlang und im Fernfeld des Schallprojektors definiert. Er kann ausgehend von der Nennempfindlichkeit für Spannungsspeisung mit folgender Gleichung errechnet werden: SLRMS = (TVR + 20log VRMS) dB (bezogen auf 1 μPa in 1 m Entfernung), wobei SLRMS der Quellpegel, TVR die Nennempfindlichkeit für Spannungsspeisung und VRMS die Steuerspannung des Projektors ist.

2.

Nicht belegt.

3.

Nebenkeulenunterdrückung größer als 22 dB,

d)

Akustiksysteme und -ausrüstung, konstruiert zur Ermittlung der Position von Überwasserschiffen oder Unterwasserfahrzeugen und mit allen folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

Erfassungsbereich größer 1 000 m und

2.

Positionsgenauigkeit besser (kleiner) als 10 m rms bei einer Messung mit einer Reichweite von 1000 m,

Anmerkung:

Unternummer 6A001a1d schließt ein:

6A001

a. 1. d. 2. d. Anmerkung (Fortsetzung)

a)

Ausrüstung, die kohärente “Signaldatenverarbeitung” zwischen zwei oder mehreren Baken und der auf einem Überwasserschiff oder Unterwasserfahrzeug befindlichen Hydrofoneinheit verwendet,

b)

Ausrüstung, die automatisch Ausbreitungsgeschwindigkeitsfehler in der Berechnung eines Punkts berichtigen kann.

e)

aktive einzelne Sonare, besonders konstruiert oder geändert, um Schwimmer oder Taucher zu erkennen, zu lokalisieren und automatisch zu klassifizieren, mit allen folgenden Eigenschaften, und speziell dafür konstruierte akustische Sende- und Empfangsarrays:

1.

Erfassungsbereich größer 530 m,

2.

Positionsgenauigkeit besser (kleiner) als 15 m rms bei einer Messung mit einer Reichweite von 530 m und

3.

Signalbandbreite der ausgesendeten Impulse größer 3 kHz,

Ergänzende Anmerkung:

Für Taucher-Erkennungssysteme, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

Anmerkung:

Sind mehrere Erfassungsbereiche für verschiedene Einsatzbedingungen angegeben, gilt für die Zwecke der Unternummer 6A001a1e der größte Erfassungsbereich.“

Auf Seite 193, Nummer 6A002 a.2.a.2.a.:

Anstatt:

„“weltraumgeeignete”“Focal-plane-arrays” mit mehr als 2 048 Elementen pro Array und einer Spitzenempfindlichkeit im Wellenlängenbereich größer als 300 nm und kleiner/gleich 900 nm,“

muss es heißen:

„Mikrokanalplatte mit einem Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner/gleich 12 μm oder“.

Auf Seite 256 erhält Nummer 9A004 folgende Fassung:

„9A004

Trägerraketen (für ”Raumfahrzeuge”), ”Raumfahrzeuge”, ”Raumfahrzeug-Plattformen”, ”Raumfahrzeug-Nutzlasten”, On-Board-Systeme oder -Ausrüstungen von ”Raumfahrzeugen” und terrestrische Ausrüstungen, wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:

SIEHE AUCH NUMMER 9A104.

a)

Trägerraketen (für ”Raumfahrzeuge”),

b)

”Raumfahrzeuge”,

c)

”Raumfahrzeug-Plattformen”,

9A004

(Fortsetzung)

d)

”Raumfahrzeug-Nutzlasten”, einschließlich der in den Unternummern 3A001b1a4, 3A002g, 5A001a1, 5A001b3, 5A002a5, 5A002a9, 6A002a1, 6A002a2, 6A002b, 6A002d, 6A003b, 6A004c, 6A004e, 6A008d, 6A008e, 6A008k, 6A008l und 9A010c erfassten Güter;

e)

On-board-Systeme oder -Ausrüstungen, besonders konstruiert für ”Raumfahrzeuge” und mit einer der folgenden Funktionen:

1.

’Handhabung der Steuer- und Telemetriedaten’,

Anmerkung:

Die ’Handhabung der Steuer- und Telemetriedaten’ im Sinne der Unternummer 9A004e1 umfasst die Verwaltung, Speicherung und Verarbeitung der Bus-Daten.

2.

’Handhabung der Nutzlast-Daten’ oder

Anmerkung:

Die ’Handhabung der Nutzlast-Daten’ im Sinne der Unternummer 9A004e2 umfasst die Verwaltung, Speicherung und Verarbeitung der Nutzlast-Daten.

3.

’Lage- und Bahnregelung’

Anmerkung:

Die ’Lage- und Bahnregelung’ im Sinne der Unternummer 9A004e3 umfasst die Erfassung und Betätigung (sensing and actuation), um die Position und Ausrichtung eines ”Raumfahrzeugs” zu erkennen und zu steuern.

Ergänzende Anmerkung:

Für Ausrüstungen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

f)

Terrestrische Ausrüstungen, besonders konstruiert für ”Raumfahrzeuge”, wie folgt:

1.

Ausrüstungen für Telemetrie und Fernsteuerung,

2.

Simulatoren.“


(1)  Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230-2:1997 oder ISO 230-2:2006 ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind.

(2)  Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) oder (2006) ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind.


5.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/101


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2015/2394 des Rates vom 8. Dezember 2015 über den von den Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union einzunehmenden Standpunkt zu den zu verabschiedenden Beschlüssen der Ständigen Kommission von Eurocontrol über die Rollen und Aufgaben von Eurocontrol sowie der zentralen Dienste

( Amtsblatt der Europäischen Union L 332 vom 18. Dezember 2015 )

Seite 138, Anhang, Abschnitt I Nummer 1:

Anstatt:

„(1)

In Artikel 2 Absatz 1 über ‚Funktionen und Dienste‘:

a)

Verkehrsflussregelung Zentrales Flottenmanagement;“

muss es heißen:

„(1)

In Artikel 2 Absatz 1 über ‚Funktionen und Dienste‘:

a)

Verkehrsflussregelung Zentrale Verkehrsflusssteuerung;“.