ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
23.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/247 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2015
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 24,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 trat an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) und enthält neue Bestimmungen hinsichtlich des Schulobst- und -gemüseprogramms (im Folgenden das „Programm“). Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelung im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission (4) ersetzen, die somit aufzuheben ist. |
(2) |
Ziel des Programms ist, kurz- und langfristig den Verzehr von Obst und Gemüse zu steigern und gesunde Essgewohnheiten zu fördern. |
(3) |
Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, zunächst auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für seine Umsetzung ausarbeiten und die notwendigen flankierenden Maßnahmen vorsehen. Die Mitgliedstaaten, die das Programm auf regionaler Ebene durchführen wollen, sollten für jede Region eine Strategie ausarbeiten. |
(4) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates (5) legt die Kommission die vorläufige Aufteilung der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen im Rahmen des Programms (im Folgenden die „Erzeugnisse“) fest. Um die verfügbaren Mittel bestmöglich auszuschöpfen, sollten die nicht angeforderten Unionsbeihilfen auf diejenigen teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, die der Kommission mitgeteilt haben, dass sie bereit sind, mehr als ihren vorläufigen Anteil an der Unionsbeihilfe zu verwenden. |
(5) |
Für die Unionsbeihilfe sollten die Kosten für den Erwerb der Erzeugnisse sowie — falls in der Strategie eines Mitgliedstaats vorgesehen — auch bestimmte Nebenkosten, die unmittelbar mit der Umsetzung des Programms zusammenhängen, in Betracht kommen. Um die Wirksamkeit des Programms zu gewährleisten, sollte jedoch nur ein kleiner Prozentsatz der Beihilfe für diese Nebenkosten verwendet werden. Für Haushaltsführungs- und Kontrollzwecke sollten diese Kosten bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten. |
(6) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Haushaltsführung und Überwachung sollten die Bedingungen für die Beihilfegewährung sowie für die Auswahl und Zulassung der Antragsteller festgelegt werden. |
(7) |
Damit die Wirksamkeit des Programms beurteilt werden kann und ein Peer Review sowie der Austausch bewährter Verfahren möglich sind, sollten die Mitgliedstaaten die Umsetzung des Programms regelmäßig überprüfen und bewerten und der Kommission ihre Ergebnisse und Erkenntnisse übermitteln. |
(8) |
Es sollten Sanktionen festgelegt werden, um Antragsteller von betrügerischem Verhalten und grober Fahrlässigkeit abzuschrecken. |
(9) |
Gemäß Artikel 23 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Öffentlichkeit ausreichend über die finanzielle Beteiligung der Union am Programm informiert sein. Die Mitgliedstaaten sollten hierzu ein Poster verwenden können, das in den teilnehmenden schulischen Einrichtungen anzubringen ist. Das Poster sollte im Einklang mit bestimmten Mindestanforderungen gestaltet werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden ergänzende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen (im Folgenden „Erzeugnisse“) an Kinder und für bestimmte damit zusammenhängende Nebenkosten im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung (im Folgenden das „Programm“) festgelegt.
Artikel 2
Strategie der Mitgliedstaaten
(1) Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten wählen, auf welcher geografischen Ebene und Verwaltungsebene sie das Programm umsetzen wollen. Beschließen sie, das Programm auf regionaler Ebene umzusetzen, so arbeiten sie für jede Region eine Strategie aus.
Mitgliedstaaten, die das Programm auf regionaler Ebene umsetzen, benennen eine einzige Anlaufstelle für Informationen und Mitteilungen an die Kommission.
Die Strategie kann sich auf mehr als ein Schuljahr im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 der Kommission (6) erstrecken.
(2) Die flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützen die Abgabe der Erzeugnisse und stehen in direktem Zusammenhang mit den Zielen des Programms. An diesen Maßnahmen können auch Eltern und Lehrkräfte beteiligt werden.
(3) Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen möchten, teilen der Kommission ihre Strategie bis zum 31. Januar vor Beginn des ersten unter die Strategie fallenden Schuljahres mit.
(4) Ändert ein Mitgliedstaat seine Strategie, so teilt er der Kommission die geänderte Strategie bis zum 31. Januar des auf die Änderung folgenden Jahres mit.
Artikel 3
Neuzuweisung der Unionsbeihilfe
(1) Wenn Mitgliedstaaten die Unionsbeihilfe nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 beantragt haben oder nur einen Teil ihrer vorläufigen Zuweisung gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 festgesetzt ist, angefordert haben, so wird ihre vorläufige Mittelzuweisung oder der nicht angeforderte Teil denjenigen Mitgliedstaaten neu zugewiesen, die der Kommission innerhalb derselben Frist mitgeteilt haben, dass sie bereit sind, mehr als die ihnen vorläufig zugewiesenen Mittel zu verwenden.
(2) Die Obergrenze für die Neuzuweisung richtet sich nach dem Stand der Inanspruchnahme der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe durch den betreffenden Mitgliedstaat für das vor der Beihilfebeantragung endende Schuljahr. Die Feststellung der Inanspruchnahme erfolgt auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen, die der Kommission gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (7) bis zum 15. Oktober des folgenden Schuljahres übermittelt wurden.
Für die Neuzuweisung gelten folgende Obergrenzen:
a) |
Bei einer Ausschöpfung von höchstens 50 % der endgültigen Mittelzuweisung werden keine zusätzlichen Mittel gewährt; |
b) |
bei einer Ausschöpfung von über 50 %, aber nicht mehr als 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung auf einen Höchstbetrag von 50 % der vorläufigen Mittelzuweisung begrenzt; |
c) |
bei einer Ausschöpfung von über 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung nicht gedeckelt. |
Diese Obergrenzen finden in den beiden ersten Schuljahren, in denen ein Mitgliedstaat das Programm umsetzt, keine Anwendung.
Artikel 4
Beihilfefähige Kosten
(1) Die folgenden Kosten kommen für eine Unionsbeihilfe in Betracht:
a) |
Kosten für die Erzeugnisse, die unter das Programm fallen und an Kinder in schulischen Einrichtungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verteilt werden, einschließlich Kosten für Anschaffung, Anmietung oder Leasing von Ausrüstung, die für die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse verwendet wird, falls in der Strategie des Mitgliedstaats vorgesehen; |
b) |
folgende Nebenkosten, die unmittelbar mit der Umsetzung des Programms zusammenhängen:
|
(2) Werden die Kosten für Transport und Verteilung der Erzeugnisse getrennt in Rechnung gestellt, so kommen sie für eine Unionsbeihilfe nur in Betracht, wenn sie 3 % der Kosten der Erzeugnisse nicht übersteigen.
Werden die Erzeugnisse kostenlos an schulische Einrichtungen abgegeben, so können die Kosten für Transport und Verteilung dieser Erzeugnisse auf der Grundlage von Rechnungen bis zu einer in der Strategie des Mitgliedstaats festzusetzenden Obergrenze für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen.
(3) Die Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und flankierende Maßnahmen können nicht aus anderen Unionsbeihilfeprogrammen finanziert werden.
(4) Die Mehrwertsteuer (MwSt.) und Ausgaben für Personalkosten kommen für die Unionsbeihilfe nicht in Betracht, wenn diese Personalkosten aus öffentlichen Mitteln des Mitgliedstaats finanziert werden.
(5) Der Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten für Öffentlichkeitsarbeit darf nicht mehr als 5 % des jährlichen Betrags der endgültigen Mittelzuweisung gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den betreffenden Mitgliedstaat ausmachen.
Der Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten für Anschaffung, Anmietung und Leasing von Ausrüstung sowie für Überwachung und Bewertung darf 10 % des jährlichen Betrags der endgültigen Mittelzuweisung für den betreffenden Mitgliedstaat nicht übersteigen.
Der Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten für flankierende Maßnahmen darf 15 % des jährlichen Betrags der endgültigen Mittelzuweisung für den betreffenden Mitgliedstaat nicht übersteigen.
Artikel 5
Allgemeine Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und Auswahl der Antragsteller
(1) Die einem Mitgliedstaat im Rahmen des Programms gewährte Beihilfe wird an die Antragsteller verteilt, die bei ihren zuständigen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt haben, der die Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten betrifft:
a) |
die Abgabe und/oder Verteilung der Erzeugnisse an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen des Programms; |
b) |
Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen; |
c) |
Öffentlichkeitsarbeit; |
d) |
flankierende Maßnahmen. |
Es sind nur Beihilfeanträge von zugelassenen Antragstellern gemäß Artikel 6 zulässig.
(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Antragsteller zulassen:
a) |
schulische Einrichtungen; |
b) |
Schulträger; |
c) |
Lieferanten und/oder Vertreiber der Erzeugnisse; |
d) |
Stellen, die im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger handeln und die eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurden; |
e) |
alle anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich mit der Verwaltung und Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz 1 befassen. |
Artikel 6
Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern
(1) Antragsteller werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die schulische Einrichtung befindet, an die die Erzeugnisse geliefert und/oder verteilt werden, entsprechend zugelassen. Die Zulassung setzt voraus, dass sich der Antragsteller schriftlich verpflichtet,
a) |
Erzeugnisse, die von der Union im Rahmen des Programms finanziert werden, zum Verbrauch durch Kinder in den schulischen Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, bereitzustellen; |
b) |
die zugewiesene Beihilfe für die Überwachung und Bewertung, die Öffentlichkeitsarbeit oder flankierende Maßnahmen im Einklang mit den Zielen des Programms zu verwenden; |
c) |
rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die Kinder abgegeben wurden oder nicht für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen; |
d) |
rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für flankierende Maßnahmen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass diese Maßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden; |
e) |
der zuständigen Behörde auf Verlangen die einschlägigen Belege zur Verfügung zu stellen; |
f) |
von der zuständigen Behörde beschlossene Kontrollen zu ermöglichen, insbesondere was die Buchprüfung und die Warenuntersuchung anbelangt. |
(2) Bei Beihilfeanträgen, die die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse betreffen, verpflichten sich Antragsteller darüber hinaus schriftlich, Bücher zu führen, in denen Namen und Anschriften der schulischen Einrichtungen oder gegebenenfalls der Schulträger und die an diese Einrichtungen bzw. Schulträger verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse und Mengen aufgezeichnet sind.
(3) Bei Beihilfeanträgen, die die Überwachung, Bewertung oder Öffentlichkeitsarbeit betreffen, gelten nur Absatz 1 Buchstaben b und e des vorliegenden Artikels.
(4) Bei Beihilfeanträgen, die flankierende Maßnahmen betreffen, gelten nur Absatz 1 Buchstaben b, d, e und f des vorliegenden Artikels. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle vom Antragsteller weitere schriftliche Verpflichtungen insbesondere zu Folgendem verlangen:
a) |
in Schulen durchgeführte flankierende Maßnahmen, wenn diese Schulen nicht die Antragsteller sind; |
b) |
flankierende Maßnahmen, die die Verteilung von Erzeugnissen umfassen. |
Artikel 7
Aussetzung und Entzug der Zulassung
Kommt ein zugelassener Antragsteller seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nach, so wird die Zulassung des Antragstellers von der zuständigen Behörde je nach Schwere des Verstoßes und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend für ein bis zwölf Monate ausgesetzt oder entzogen.
Diese Maßnahmen gelten nicht in den Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder bei geringfügigen Verstößen.
Wenn die Gründe, die zu dem Entzug der Zulassung geführt haben, ausgeräumt wurden, kann die zuständige Stelle auf Antrag des Antragstellers diesem frühestens zwölf Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die Ursachen für den Entzug behoben worden sind, die Zulassung wieder erteilen.
Artikel 8
Überwachung und Bewertung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die geeignete Struktur und Form für die jährliche Überwachung der Umsetzung des Programms.
(2) Die Mitgliedstaaten bewerten die Umsetzung ihres Programms und beurteilen seine Wirksamkeit im Hinblick auf seine Ziele.
(3) Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 genannten Frist einen Bewertungsbericht mit den Ergebnissen der Bewertung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, so wird der Betrag der nächsten endgültigen Mittelzuweisung wie folgt gekürzt:
a) |
um 5 %, wenn die Frist um 1 bis 30 Tage überschritten ist; |
b) |
um 10 %, wenn die Frist um 31 bis 60 Tage überschritten ist. |
Bei Überschreitung der Frist um mehr als 60 Tage wird die endgültige Mittelzuweisung je zusätzlichen Tag um 1 % gekürzt, berechnet auf den Restbetrag.
Artikel 9
Sanktionen
Der Antragsteller zahlt bei vorschriftswidrigen Zahlungen, die nicht auf offensichtliche Irrtümer zurückzuführen sind, und im Betrugsfall oder bei grober Fahrlässigkeit, für die er haftet, zusätzlich zur Wiedereinziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hat.
Artikel 10
Poster über das „Schulobst- und -gemüseprogramm“ der Union
Für die Zwecke von Artikel 23 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten ein Poster verwenden, das die Mindestanforderungen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllt und deutlich sichtbar und lesbar dauerhaft am Haupteingang der teilnehmenden schulischen Einrichtung anzubringen ist.
Artikel 11
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 wird aufgehoben.
Artikel 12
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Beihilfen ab dem Schuljahr 2016/2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 38).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 der Kommission vom 17. Dezember 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms und zur Festlegung der vorläufigen Aufteilung dieser Beihilfe (siehe Seite 8 dieses Amtsblattes).
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).
ANHANG
Mindestanforderungen an das Poster gemäss Artikel 10
Postergröße: mindestens A3
Buchstaben: mindestens 1 cm
Titel: „Schulobst- und -gemüseprogramm“ der Europäischen Union
Inhalt: mindestens folgende Angabe:
„Unser(e) [Art der schulischen Einrichtung (z. B. Kindertagesstätte/Vorschule/Schule)] nimmt am 'EU-Schulobst- und -gemüseprogramm' mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union teil.“
Das Poster trägt das Emblem der Union.
23.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/248 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2015
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms und zur Festlegung der vorläufigen Aufteilung dieser Beihilfe
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 25,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 trat an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4) und enthält neue Bestimmungen hinsichtlich des Schulobst- und -gemüseprogramms (im Folgenden das „Programm“). Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelung im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission (5) treten, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 (6) aufgehoben wird. |
(2) |
Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, zunächst eine Strategie für seine Umsetzung ausarbeiten. Um die Umsetzung des Programms bewerten zu können, sollten die Bestandteile der Strategie festgelegt werden. |
(3) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, die Unionsbeihilfe jährlich beantragen, und es sollte bestimmt werden, was ein solcher Antrag beinhalten muss. |
(4) |
Neben Inhalt und Häufigkeit der von den Antragstellern vorgelegten Beihilfeanträge sollten auch die Vorschriften für die Einreichung der Anträge festgelegt werden. Darüber hinaus muss präzisiert werden, welche Nachweise den Beihilfeanträgen beizufügen sind. Zudem sollte geregelt werden, welche Sanktionen die zuständige Behörde verhängt, wenn ein Beihilfeantrag verspätet eingereicht wird. |
(5) |
Die Bedingungen für die Zahlung der Beihilfe sollten geklärt werden, um deutlich zwischen Beihilfen für die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse und Beihilfen für Überwachung, Bewertung, Öffentlichkeitsarbeit und flankierende Maßnahmen zu unterscheiden. Es sollte präzise festgelegt werden, was die jedem Antrag auf Zahlung der Beihilfe beizufügenden Nachweise enthalten müssen. |
(6) |
Um die Wirksamkeit des Programms bewerten zu können, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Ergebnisse und Feststellungen der Überwachung und Bewertung des Programms informieren. Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, für die Übermittlung des Bewertungsberichts und der Ergebnisse der Überwachung an die Kommission einen Termin festzulegen. Die Kommission sollte diese Dokumente veröffentlichen. |
(7) |
Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, müssen geeignete Kontrollmaßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug ergriffen werden. Diese Kontrollmaßnahmen sollten umfassende Verwaltungskontrollen, ergänzt durch Vor-Ort-Kontrollen, vorsehen. Um sicherzustellen, dass die Kontrollmaßnahmen angesichts der unterschiedlichen Umsetzung des Programms in den Mitgliedstaaten auf einheitliche und gerechte Weise durchgeführt werden, sollten Umfang, Inhalt und Zeitplan dieser Kontrollmaßnahmen sowie die entsprechende Berichterstattung präzisiert werden. |
(8) |
Zu Unrecht gezahlte Beträge sollten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (7) wieder eingezogen werden. |
(9) |
Gemäß Artikel 23 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Öffentlichkeit ausreichend über die finanzielle Beteiligung der Union am Programm informiert sein. Zusätzlich zu den Bestimmungen über das Poster gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 ist es angebracht, Vorschriften über die Bekanntmachung des Programms und die Verwendung des Unionslogos festzulegen. Darüber hinaus sollte die vorübergehende Verwendung der derzeit verwendeten Poster und anderer Instrumente der Öffentlichkeitsarbeit für eine begrenzte Zeit erlaubt sein. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Anwendung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen (im Folgenden „Erzeugnisse“) an Kinder und für bestimmte damit zusammenhängende Nebenkosten im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden das „Programm“) festgelegt.
(2) Für die Zwecke des Programms bezeichnet „Schuljahr“ den Zeitraum vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres.
Artikel 2
Strategie der Mitgliedstaaten
(1) Die Strategie eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 umfasst mindestens folgende Elemente:
a) |
geografische Ebene und Verwaltungsebene, auf der das Programm umgesetzt wird; |
b) |
Laufzeit der Strategie; |
c) |
sofern verfügbar, Informationen über die Verbrauchsmengen der betreffenden Erzeugnisse; |
d) |
operative Ziele der Strategie innerhalb des Programms und zu erreichende Vorgaben; |
e) |
wird ein bestehendes nationales Schulprogramm aufgrund der Verwendung von Mitteln der Union verlängert oder wirkungsvoller gestaltet, Angabe der getroffenen Vorkehrungen, um den Mehrwert des Programms zu gewährleisten; |
f) |
veranschlagte Haushaltsmittel bzw. veranschlagter Anteil der Haushaltsmittel für die Kernbestandteile des Programms; |
g) |
Zielgruppe; |
h) |
Liste der Erzeugnisse, die im Rahmen des Programms abgegeben werden; |
i) |
Ziele und Inhalte der flankierenden Maßnahmen; |
j) |
Beschreibung, wie maßgebliche Interessenträger eingebunden werden; |
k) |
Informationen über die Vorgaben für die Verteilung der Erzeugnisse und die Verfahren zur Auswahl der Lieferanten; |
l) |
Modalitäten für die Bekanntmachung der finanziellen Unterstützung durch die Union, auch wenn gemäß der Strategie ein gleichzeitiger Verzehr der üblichen Schulmahlzeiten und von im Rahmen des Programms finanzierten Erzeugnissen erlaubt ist; |
m) |
Struktur und Form der Überwachung und Bewertung des Programms gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 sowie der Kontrollen gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung. |
(2) Die Kommission veröffentlicht die Strategien der Mitgliedstaaten.
Artikel 3
Beihilfeanträge der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten legen bis zum 31. Januar jedes Jahres Beihilfeanträge für das folgende Schuljahr vor. Die Beihilfeanträge müssen folgende Angaben enthalten:
a) |
vorläufige Mittelzuweisung gemäß Anhang; |
b) |
beantragte Summe, wenn keine Bereitschaft besteht, den gesamten Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung zu verwenden; |
c) |
Bereitschaft, mehr als die vorläufige Mittelzuweisung und den beantragten zusätzlichen Höchstbetrag zu verwenden, wenn zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden; |
d) |
beantragte Gesamtsumme. |
Die in diesem Artikel genannten Beträge sind in EUR anzugeben.
Artikel 4
Beihilfeanträge der Antragsteller
(1) Die Mitgliedstaaten legen Form, Inhalt und Häufigkeit von Beihilfeanträgen im Einklang mit ihrer Strategie und den Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 fest.
(2) Beihilfeanträge, die die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen betreffen, müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a) |
Mengen der verteilten Erzeugnisse; |
b) |
Name und Anschrift oder eine Kennnummer der schulischen Einrichtungen oder Schulträger, an die diese Mengen verteilt wurden; |
c) |
Zahl der Kinder, die regelmäßig die betreffenden schulischen Einrichtungen besuchen, die während des Zeitraums, für den die Beihilfe beantragt wird, berechtigt sind, die unter das Programm fallenden Erzeugnisse zu erhalten. |
(3) Beihilfeanträge, die die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen betreffen, können für Zeiträume von höchstens fünf Monaten gestellt werden.
(4) Die Beihilfeanträge müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Zeitraums gestellt werden, auf den sie sich beziehen.
(5) Beihilfeanträge, die sich auf den Bewertungsbericht gemäß Artikel 6 Absatz 2 beziehen, müssen innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bericht gemäß dem genannten Absatz vorgelegt wurde.
(6) Bei Überschreitung der Frist gemäß den Absätzen 4 und 5 um weniger als 60 Tage wird die Beihilfe gezahlt, jedoch wie folgt gekürzt:
a) |
um 5 %, wenn die Frist um 1 bis 30 Tage überschritten wurde; |
b) |
um 10 %, wenn die Frist um 31 bis 60 Tage überschritten wurde; |
Bei Überschreitung der Frist um mehr als 60 Tage wird die Beihilfe für jeden weiteren Tag um 1 % des verbleibenden Restbetrags gekürzt.
(7) Die im Beihilfeantrag geltend gemachten Beträge müssen durch Belege, aus denen der Preis der bereitgestellten Erzeugnisse, Materialien oder Dienstleistungen hervorgeht, in Verbindung mit einer Quittung, einem Zahlungsnachweis oder einem gleichwertigen Beleg nachgewiesen werden. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Belege im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen vorzulegen sind.
Bei Beihilfeanträgen, die Überwachung, Bewertung, Öffentlichkeitsarbeit und flankierende Maßnahmen betreffen, müssen die Nachweise eine Aufschlüsselung der Mittel auf die einzelnen Tätigkeiten und genaue Angaben zu den damit verbundenen Kosten enthalten.
Artikel 5
Zahlung der Beihilfe
(1) Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen werden nur ausgezahlt:
a) |
gegen Vorlage einer Quittung über die tatsächlich abgegebenen und verteilten Mengen oder |
b) |
auf der Grundlage eines Berichts über eine Kontrolle durch die zuständige Behörde vor der endgültigen Zahlung, der belegt, dass die Zahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, oder |
c) |
sofern der betreffende Mitgliedstaat dies zulässt, gegen Vorlage eines anderen Nachweises, dass die zum Zwecke des Programms abgegebenen und verteilten Mengen bezahlt wurden. |
(2) Beihilfen für Überwachung, Bewertung, Öffentlichkeitsarbeit und flankierende Maßnahmen werden nur gezahlt, wenn die betreffenden Materialien geliefert bzw. die betreffenden Dienstleistungen erbracht wurden und die entsprechenden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geforderten Nachweise vorgelegt werden.
(3) Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags aus.
Artikel 6
Überwachung und Bewertung
(1) Die Überwachung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 stützt sich auf die Daten, die aus den Verwaltungs- und Kontrollverpflichtungen stammen, einschließlich denen der Artikel 4 und 5 der vorliegenden Verordnung.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission nach Ablauf des betreffenden Schuljahres bis zum 30. November über die Überwachungsergebnisse.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bewertungsbericht mit den Ergebnissen der Bewertung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 für den zurückliegenden Durchführungszeitraum von fünf Schuljahren, und zwar bis zum 1. März des Jahres, das auf das Ende des genannten Zeitraums folgt.
Der erste Bewertungsbericht ist bis spätestens 1. März 2017 vorzulegen.
(3) Die Kommission veröffentlicht die Bewertungsberichte und die Ergebnisse der Überwachung durch die Mitgliedstaaten.
Artikel 7
Verwaltungskontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sehen Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfeanträge vor.
(2) Bei Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen schließen die Verwaltungskontrollen die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Nachweise über die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse ein.
Bei Beihilfen für Überwachung, Bewertung, Öffentlichkeitsarbeit und flankierende Maßnahmen schließen die Verwaltungskontrollen die Prüfung ein, ob die Materialien und Dienstleistungen bereitgestellt wurden und ob die geltend gemachten Ausgaben korrekt sind.
(3) Bei Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für flankierende Maßnahmen werden die Verwaltungskontrollen durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 8 ergänzt.
Artikel 8
Vor-Ort-Kontrollen
(1) Bei Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen werden Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, bei denen insbesondere überprüft wird,
a) |
ob die Bücher gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247, einschließlich finanzieller Unterlagen wie Rechnungen über die Käufe und Verkäufe, Lieferscheine oder Bankauszüge, ordnungsgemäß sind; |
b) |
die Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung verwendet werden. |
(2) Vor-Ort-Kontrollen werden für jedes Schuljahr durchgeführt. Sie beziehen sich auf die Tätigkeiten der vorangegangenen zwölf Monate.
Die Vor-Ort-Kontrollen können während der Durchführung der flankierenden Maßnahmen vorgenommen werden.
(3) Die gesamten Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % der auf nationaler Ebene ausgezahlten Beihilfen und mindestens 5 % aller Antragsteller, die Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für flankierende Maßnahmen erhalten.
Bei weniger als 100 Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden in den Räumlichkeiten von mindestens fünf Antragstellern Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.
Bei weniger als fünf Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden in den Räumlichkeiten aller Antragsteller Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.
Beantragt ein Antragsteller, bei dem es sich nicht um eine schulische Einrichtung handelt, Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen, so muss die in den Räumlichkeiten des Antragstellers durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle durch Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von mindestens zwei schulischen Einrichtungen oder mindestens 1 % der schulischen Einrichtungen ergänzt werden, die der Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 in seinen Büchern aufgezeichnet hat, wobei der größere Wert maßgebend ist.
Beantragt ein Antragsteller Beihilfen für flankierende Maßnahmen können die Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten des Antragstellers auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch Vor-Ort-Kontrollen an den Orten ersetzt werden, an denen flankierende Maßnahmen durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage einer Risikoanalyse den Umfang solcher Vor-Ort-Kontrollen fest.
(4) Auf der Grundlage einer Risikoanalyse wählt die zuständige Behörde die Antragsteller aus, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind.
Hierbei schenkt die zuständige Behörde insbesondere folgenden Aspekten gebührende Beachtung:
a) |
den unterschiedlichen geografischen Gebieten; |
b) |
der Häufigkeit von Fehlern und Mängeln bei Kontrollen in den zurückliegenden Jahren; |
c) |
den Beihilfebeträgen; |
d) |
der Art der Antragsteller; |
e) |
gegebenenfalls der Art der flankierenden Maßnahme. |
(5) Sofern der Kontrollzweck nicht gefährdet wird, dürfen die Kontrollen angekündigt werden, wobei die Ankündigungsfrist auf das strikt erforderliche Minimum zu beschränken ist.
(6) Die zuständige Kontrollbehörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht. Darin werden die kontrollierten Elemente genau beschrieben.
Der Kontrollbericht wird in folgende Teile untergliedert:
a) |
einen allgemeinen Teil, der — soweit zutreffend — folgende Angaben enthält:
|
b) |
einen Teil, in dem die durchgeführten Kontrollen gesondert beschrieben werden und der insbesondere folgende Angaben enthält:
|
(7) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 30. November nach Ablauf des Schuljahres über die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und deren Ergebnisse.
Artikel 9
Wiedereinziehung zu Unrecht geleisteter Zahlungen
Für die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen gilt Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sinngemäß.
Artikel 10
Bekanntmachung der finanziellen Beteiligung der Union an dem Programm
(1) Beschließen Mitgliedstaaten, keine Poster gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 zu verwenden, so müssen sie in ihrer Strategie klar darlegen, wie sie die Öffentlichkeit über die finanzielle Beteiligung der Union an ihrem Programm informieren werden.
(2) Bei Kommunikationsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247, müssen, soweit möglich, die Europaflagge und ein Hinweis auf das Schulobst- und -gemüseprogramm der Union bzw. die entsprechende Abkürzung gut sichtbar angebracht sein, und es muss auf die finanzielle Unterstützung durch die Union verwiesen werden.
(3) Die im Rahmen von flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 zu verwendenden Instrumente und Unterrichtsmaterialien müssen, soweit möglich, die Europaflagge und einen Hinweis auf das Schulobst- und -gemüseprogramm der Union bzw. die entsprechende Abkürzung enthalten und auf die finanzielle Unterstützung durch die Union verweisen.
(4) Hinweise auf die finanzielle Beteiligung der Union werden mindestens genauso sichtbar angebracht wie Hinweise auf Beiträge anderer privater oder öffentlicher Einrichtungen, die das Programm eines Mitgliedstaats unterstützen.
(5) Die Mitgliedstaaten können weiterhin vorhandene Poster und andere Instrumente der Öffentlichkeitsarbeit nutzen, die vor dem 26. Februar 2016 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 gedruckt wurden.
Artikel 11
Mitteilungen
Die in der vorliegenden Verordnung genannten Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (8).
Artikel 12
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Beihilfen ab dem Schuljahr 2016/2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(3) ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 38).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).
(8) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).
ANHANG
Vorläufige Zuweisung der Unionsbeihilfe je Mitgliedstaat
Mitgliedstaat |
Kofinanzierungssatz (in %) |
Kinder von 6-10 in absoluten Zahlen |
EUR |
Österreich |
75 |
406 322 |
2 239 273 |
Belgien |
75 |
611 450 |
3 369 750 |
Bulgarien |
90 |
316 744 |
2 094 722 |
Kroatien |
90 |
205 774 |
1 360 845 |
Zypern |
75 |
44 823 |
290 000 |
Tschechische Republik |
88 |
480 495 |
3 124 660 |
Dänemark |
75 |
328 182 |
1 808 638 |
Estland |
90 |
66 436 |
439 361 |
Finnland |
75 |
290 308 |
1 599 911 |
Frankreich |
76 |
4 051 279 |
22 500 145 |
Deutschland |
75 |
3 575 991 |
19 707 575 |
Griechenland |
81 |
529 648 |
3 143 600 |
Ungarn |
86 |
482 160 |
3 031 022 |
Irland |
75 |
319 126 |
1 758 729 |
Italien |
80 |
2 853 098 |
16 719 794 |
Lettland |
90 |
95 861 |
633 957 |
Litauen |
90 |
136 285 |
901 293 |
Luxemburg |
75 |
29 473 |
290 000 |
Malta |
75 |
19 511 |
290 000 |
Niederlande |
75 |
986 118 |
5 434 576 |
Polen |
88 |
1 802 733 |
11 645 350 |
Portugal |
85 |
527 379 |
3 284 967 |
Rumänien |
89 |
1 054 185 |
6 869 985 |
Slowakei |
89 |
262 703 |
1 709 502 |
Slowenien |
83 |
91 095 |
554 291 |
Spanien |
75 |
2 337 457 |
12 939 604 |
Schweden |
75 |
518 322 |
2 856 514 |
Vereinigtes Königreich |
76 |
3 494 635 |
19 401 935 |
EU 28 |
79 |
25 917 593 |
150 000 000 |
23.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/249 DER KOMMISSION
vom 10. Februar 2016
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Jambon de l'Ardèche (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Jambon de l'Ardèche“ geprüft, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1023/2010 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Jambon de l'Ardèche“ (g.g.A.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Februar 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1023/2010 der Kommission vom 12. November 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Jambon de l'Ardèche (g.g.A.)) (ABl. L 296 vom 13.11.2010, S. 5).
(3) ABl. C 330 vom 7.10.2015, S. 3.
23.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/250 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
236,2 |
MA |
92,5 |
|
SN |
172,2 |
|
TN |
107,9 |
|
TR |
111,5 |
|
ZZ |
144,1 |
|
0707 00 05 |
MA |
84,0 |
TR |
184,9 |
|
ZZ |
134,5 |
|
0709 91 00 |
TN |
173,6 |
ZZ |
173,6 |
|
0709 93 10 |
MA |
45,6 |
TR |
162,7 |
|
ZZ |
104,2 |
|
0805 10 20 |
CL |
98,4 |
EG |
46,8 |
|
IL |
78,1 |
|
MA |
59,5 |
|
TN |
50,6 |
|
TR |
62,1 |
|
ZZ |
65,9 |
|
0805 20 10 |
IL |
118,2 |
MA |
84,8 |
|
TR |
93,7 |
|
ZZ |
98,9 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
EG |
68,8 |
IL |
140,5 |
|
JM |
160,3 |
|
MA |
118,9 |
|
TR |
54,9 |
|
ZZ |
108,7 |
|
0805 50 10 |
EG |
97,1 |
IL |
96,1 |
|
MA |
83,5 |
|
TR |
93,3 |
|
ZZ |
92,5 |
|
0808 10 80 |
CL |
92,5 |
US |
108,3 |
|
ZZ |
100,4 |
|
0808 30 90 |
CL |
173,8 |
CN |
89,7 |
|
TR |
156,1 |
|
ZA |
95,2 |
|
ZZ |
128,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.