ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 39

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
16. Februar 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/197 der Kommission vom 3. Februar 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Cochinilla de Canarias (g.U.)]

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/198 der Kommission vom 3. Februar 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Abricots rouges du Roussillon (g.U.)]

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/199 der Kommission vom 9. Februar 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Mojama de Isla Cristina (g.g.A.))

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission vom 15. Februar 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der Verschuldungsquote durch die Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/201 der Kommission vom 15. Februar 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

26

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/202 des Rates vom 12. Februar 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingerichteten WPA-Ausschusses hinsichtlich der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkts

28

 

*

Beschluss (EU) 2016/203 des Rates vom 12. Februar 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Statistiken zu Gesundheitsausgaben)

36

 

*

Beschluss (EU) 2016/204 des Rates vom 12. Februar 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Ultrabreitband)

39

 

*

Beschluss (EU) 2016/205 des Rates vom 12. Februar 2016 zur Ernennung eines von der Republik Österreich vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

43

 

*

Beschluss (EU) 2016/206 des Rates vom 12. Februar 2016 zur Ernennung eines von der Republik Österreich vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

44

 

*

Beschluss (GASP) 2016/207 des Rates vom 15. Februar 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

45

 

*

Beschluss (GASP) 2016/208 des Rates vom 15. Februar 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/260 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte

47

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/209 der Kommission vom 12. Februar 2016 über einen Normungsauftrag an die europäischen Normungsorganisationen in Bezug auf intelligente Verkehrssysteme (IVS) in städtischen Gebieten zur Unterstützung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 808)  ( 1 )

48

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2016/210 des Rates vom 12. Februar 2016 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (achter EEF) für das Haushaltsjahr 2014

59

 

*

Empfehlung (EU) 2016/211 des Rates vom 12. Februar 2016 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (neunter EEF) für das Haushaltsjahr 2014

60

 

*

Empfehlung (EU) 2016/212 des Rates vom 12. Februar 2016 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (zehnter EEF) für das Haushaltsjahr 2014

61

 

*

Empfehlung (EU) 2016/213 des Rates vom 12. Februar 2016 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (elfter EEF) für das Haushaltsjahr 2014

62

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (kodifizierte Fassung) ( ABl. L 47 vom 18.2.2009 )

63

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/197 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Cochinilla de Canarias (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Cochinilla de Canarias“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Cochinilla de Canarias“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Cochinilla de Canarias“ (g.U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 2.12 „Cochenille“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 324 vom 2.10.2015, S. 33.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/198 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Abricots rouges du Roussillon (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Abricots rouges du Roussillon“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Abricots rouges du Roussillon“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Abricots rouges du Roussillon“ (g.U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6 „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 327 vom 3.10.2015, S. 10.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/199 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Mojama de Isla Cristina (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Mojama de Isla Cristina“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Mojama de Isla Cristina“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Mojama de Isla Cristina“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.7 „Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 323 vom 1.10.2015, S. 11.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/200 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2016

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der Verschuldungsquote durch die Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 451 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Einheitliche Bögen für die Offenlegung sollen die Transparenz und Vergleichbarkeit der Verschuldungsquoten erhöhen. Die Vorschriften für die Offenlegung der Verschuldungsquote durch die nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) beaufsichtigten Institute sollten daher mit den internationalen Standards in Einklang stehen, die im Überarbeiteten Basel-III-Rahmenwerk zur Verschuldungsquote und in den Offenlegungsvorgaben des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) ihren Niederschlag finden, wobei dem durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgegebenen Regelungsrahmen der Union und dessen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist.

(2)

Ebenfalls zur Verbesserung der Transparenz und Vergleichbarkeit der Verschuldungsquoten ist es angemessen, dass die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote in einem Offenlegungsbogen so detailliert aufgeschlüsselt wird, dass sowohl die wesentliche Zusammensetzung der Verschuldungsquote als auch die bilanzielle Risikoposition erkennbar wird, die gewöhnlich den größten Teil der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote ausmacht.

(3)

Artikel 429 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/62 der Kommission (3) geänderten Fassung schreibt nicht mehr die Berechnung der Verschuldungsquote als einfaches arithmetisches Mittel der monatlichen Verschuldungsquoten über ein Quartal, sondern nur noch die Berechnung zum Quartalsende vor. Damit dürfte sich die in Artikel 499 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Berechnung der Verschuldungsquote zum Quartalsende erübrigen. Die einheitlichen Bögen für die Offenlegung der Verschuldungsquote brauchen also keine Angabe mehr dazu zu enthalten, wie das Institut Artikel 499 Absatz 3 anwendet.

(4)

Sind die Institute nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verpflichtet, die Informationen zur Verschuldungsquote auf teilkonsolidierter Basis offenzulegen, sollten sie, auch um den Verwaltungsaufwand in angemessenem Verhältnis zu den mit der Offenlegung der Verschuldungsquote verfolgten Zielen zu halten, nicht verpflichtet sein, den Bogen „LRSpl“ auf teilkonsolidierter Ebene auszufüllen und zu veröffentlichen. Der genannte Offenlegungsbogen muss auf konsolidierter Basis ausgefüllt und veröffentlicht werden, und seine Veröffentlichung auf teilkonsolidierter Basis brächte keinen nennenswerten Zusatznutzen, da eine weitere Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße für die teilkonsolidierte Basis bereits durch Ausfüllen des Bogens „LRCom“ erfolgt. Außerdem könnte die Veröffentlichung des Bogens „LRSpl“ eine beträchtliche Zusatzbelastung für die Institute darstellen, da diese einen entsprechenden Offenlegungsbogen nicht ohne Weiteres aus dem betreffenden aufsichtlichen Melderahmen ableiten können, der auf teilkonsolidierter Basis nicht anwendbar ist.

(5)

Da Konsolidierungskreis und Bewertungsmethoden für Rechnungslegungszwecke nicht immer mit dem Konsolidierungskreis und den Bewertungsmethoden für aufsichtsrechtliche Zwecke übereinstimmen, werden zur Berechnung der Verschuldungsquote teils andere Informationen herangezogen als für die veröffentlichten Abschlüsse. Um diese Diskrepanz abzubilden, muss bei den im Abschluss ausgewiesenen Posten, die zur Berechnung der Verschuldungsquote herangezogen werden, auch offengelegt werden, inwieweit sich deren im Abschluss angesetzter Wert von deren Wert im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises unterscheidet. Ein Offenlegungsbogen sollte daher auch eine Abstimmung zwischen beidem enthalten.

(6)

Damit die offengelegten Informationen leichter vergleichbar werden, sollten auch ein einheitlicher Offenlegungsbogen und detaillierte Hinweise zur Beschreibung und Offenlegung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung und der Faktoren vorgesehen werden, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten.

(7)

Artikel 451 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt seit dem 1. Januar 2015. Um sicherzustellen, dass die Pflicht zur Offenlegung von Informationen zur Verschuldungsquote von den Instituten in der gesamten Union möglichst bald wirksam und einheitlich erfüllt wird, muss vorgeschrieben werden, dass die Institute die Bögen für die Offenlegung dieser Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt verwenden.

(8)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(9)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Offenlegung der Verschuldungsquote und Anwendung des Artikels 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen die einschlägigen Informationen zur Verschuldungsquote und zur Anwendung des Artikels 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Sinne des Artikels 451 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung offen, indem sie die Zeilen 22 und EU-23 des Bogens „LRCom“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II ausfüllen.

Artikel 2

Änderung der Entscheidung über die offengelegte Verschuldungsquote

1.   Ändert ein Institut gemäß Artikel 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 seine Entscheidung, welche Verschuldungsquote es offenlegt, so legt es den Abgleich der Informationen über sämtliche Verschuldungsquoten, die bis zum Zeitpunkt der Änderung offengelegt wurden, offen, indem es für jeden Stichtag, der den bis zum Zeitpunkt der Änderung offengelegten Verschuldungsquoten entspricht, die Bögen „LRSum“, „LRCom“, „LRSpl“ und „LRQua“ in Anhang I ausfüllt und veröffentlicht.

2.   Die Institute legen die in Absatz 1 genannten Positionen in der ersten Offenlegung offen, die auf die Änderung der Entscheidung über die Verschuldungsquote folgt.

Artikel 3

Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote

1.   Die Institute legen die Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote im Sinne des Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen, indem sie beides Folgende ausfüllen und veröffentlichen:

a)

Zeilen 1 bis EU-19b des Bogens „LRCom“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II;

b)

Zeilen EU-1 bis EU-12 des Bogens „LRSpl“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II.

2.   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b sind Institute, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Informationen auf teilkonsolidierter Basis offenzulegen haben, nicht verpflichtet, den Bogen „LRSpl“ in Anhang I auf teilkonsolidierter Basis auszufüllen und zu veröffentlichen.

Artikel 4

Abgleich der Verschuldungsquote mit veröffentlichten Jahresabschlüssen

1.   Die Institute legen die Abstimmung der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote mit den einschlägigen in veröffentlichten Abschlüssen offengelegten Angaben im Sinne des Artikels 451 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen, indem sie den Bogen „LRSum“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II ausfüllen und veröffentlichen.

2.   Institute, die auf der in Anhang II Teil 1 Abschnitt 6 genannten Anwendungsebene keine Abschlüsse veröffentlichen, sind nicht verpflichtet, den Bogen „LRSum“ in Anhang I auszufüllen und zu veröffentlichen.

Artikel 5

Offenlegung des Betrags ausgebuchter Treuhandpositionen

Die Institute legen, soweit anwendbar, den in Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Betrag ausgebuchter Treuhandpositionen offen, indem sie die Zeile EU-24 des Bogens „LRCom“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II ausfüllen und veröffentlichen.

Artikel 6

Offenlegung qualitativer Informationen über das Risiko einer übermäßigen Verschuldung und der Faktoren, die Auswirkungen auf die Verschuldungsquote hatten

Die Institute legen die Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung und der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten, im Sinne des Artikels 451 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen, indem sie den Bogen „LRQua“ in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II ausfüllen und veröffentlichen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG I

CRR-Verschuldungsquote – Offenlegungsbogen

Stichtag

 

Name des Unternehmens

 

Anwendungsebene

 


Tabelle LRSum: Summarische Abstimmung zwischen bilanzierten Aktiva und Risikopositionen für die Verschuldungsquote

 

 

Anzusetzender Wert

1

Summe der Aktiva laut veröffentlichtem Abschluss

 

2

Anpassung für Unternehmen, die für Rechnungslegungszwecke konsolidiert werden, aber nicht dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis angehören

 

3

(Anpassung für Treuhandvermögen, das nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz angesetzt wird, aber gemäß Artikel 429 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleibt)

 

4

Anpassungen für derivative Finanzinstrumente

 

5

Anpassung für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT)

 

6

Anpassung für außerbilanzielle Posten (d. h. Umrechnung außerbilanzieller Risikopositionen in Kreditäquivalenzbeträge)

 

EU-6a

(Anpassung für gruppeninterne Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben)

 

EU-6b

(Anpassung für Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben)

 

7

Sonstige Anpassungen

 

8

Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote

 


Tabelle LRCom: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote

 

 

Risikopositionen für die CRR-Verschuldungsquote

Bilanzwirksame Risikopositionen (ohne Derivate und SFT)

1

Bilanzwirksame Posten (ohne Derivate, SFT und Treuhandvermögen, aber einschließlich Sicherheiten)

 

2

(Bei der Ermittlung des Kernkapitals abgezogene Aktivabeträge)

 

3

Summe der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und Treuhandvermögen) (Summe der Zeilen 1 und 2)

 

Risikopositionen aus Derivaten

4

Wiederbeschaffungswert aller Derivatgeschäfte (d. h. ohne anrechenbare, in bar erhaltene Nachschüsse)

 

5

Aufschläge für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert in Bezug auf alle Derivatgeschäfte (Marktbewertungsmethode)

 

EU-5a

Risikoposition gemäß Ursprungsrisikomethode

 

6

Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von den Bilanzaktiva abgezogen werden

 

7

(Abzüge von Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften)

 

8

(Ausgeschlossener ZGP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen)

 

9

Angepasster effektiver Nominalwert geschriebener Kreditderivate

 

10

(Aufrechnungen der angepassten effektiven Nominalwerte und Abzüge der Aufschläge für geschriebene Kreditderivate)

 

11

Summe der Risikopositionen aus Derivaten (Summe der Zeilen 4 bis 10)

 

Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT)

12

Brutto-Aktiva aus SFT (ohne Anerkennung von Netting), nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte

 

13

(Aufgerechnete Beträge von Barverbindlichkeiten und -forderungen aus Brutto-Aktiva aus SFT)

 

14

Gegenparteiausfallrisikoposition für SFT-Aktiva

 

EU-14a

Abweichende Regelung für SFT: Gegenparteiausfallrisikoposition gemäß Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

 

15

Risikopositionen aus als Beauftragter getätigten Geschäften

 

EU-15a

(Ausgeschlossener ZGP-Teil von kundengeclearten SFT-Risikopositionen)

 

16

Summe der Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Summe der Zeilen 12 bis 15a)

 

Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen

17

Außerbilanzielle Risikopositionen zum Bruttonominalwert

 

18

(Anpassungen für die Umrechnung in Kreditäquivalenzbeträge)

 

19

Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen (Summe der Zeilen 17 und 18)

 

(Bilanzielle und außerbilanzielle) Risikopositionen, die nach Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberücksichtigt bleiben dürfen

EU-19a

(Gemäß Artikel 429 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einbezogene (bilanzielle und außerbilanzielle) gruppeninterne Risikopositionen (Einzelbasis))

 

EU-19b

(Bilanzielle und außerbilanzielle) Risikopositionen, die nach Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberücksichtigt bleiben dürfen

 

Eigenkapital und Gesamtrisikopositionsmessgröße

20

Kernkapital

 

21

Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote (Summe der Zeilen 3, 11, 16, 19, EU-19a und EU-19b)

 

Verschuldungsquote

22

Verschuldungsquote

 

Gewählte Übergangsregelung und Betrag ausgebuchter Treuhandpositionen

EU-23

Gewählte Übergangsregelung für die Definition der Kapitalmessgröße

 

EU-24

Betrag des gemäß Artikel 429 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgebuchten Treuhandvermögens

 


Tabelle LRSpl: Aufgliederung der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und ausgenommene Risikopositionen)

 

 

Risikopositionen für die CRR-Verschuldungsquote

EU-1

Gesamtsumme der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und ausgenommene Risikopositionen), davon:

 

EU-2

Risikopositionen im Handelsbuch

 

EU-3

Risikopositionen im Anlagebuch, davon

 

EU-4

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

EU-5

Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden

 

EU-6

Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden

 

EU-7

Institute

 

EU-8

Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert

 

EU-9

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

 

EU-10

Unternehmen

 

EU-11

Ausgefallene Positionen

 

EU-12

Sonstige Risikopositionen (z. B. Beteiligungen, Verbriefungen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind)

 

CRR-Verschuldungsquote – Offenlegungsbogen

Tabelle LRQua: Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Elemente

 

Spalte

 

Freier Text

Zeile

 

1

Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung

 

2

Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten

 


ANHANG II

HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN DER BÖGEN IN ANHANG I

TEIL 1: ALLGEMEINE HINWEISE

1.   Konventionen und Referenzdaten

1.1.   Konventionen

1.

In den Hinweisen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Bogen;Zeile}.

2.

Enthalten die Hinweise Querverweise auf eine oder mehrere Felder des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission, wird folgende Notation verwendet: {Anhang XI SupRep;Bogen;Zeile;Spalte}.

3.

Für die Zwecke der Offenlegung der Verschuldungsquote verweist „davon“ auf eine Position, die Teilmenge einer übergeordneten Risikopositionskategorie ist.

4.

Ebenso wie bei den Gesamtüberschriften der genannten Zeilen setzen die Institute die Werte in den Zeilen {LRCom;2}, {LRCom;7}, {LRCom;8}, {LRCom;10}, {LRCom;13}, {LRCom;EU-15a}, {LRCom;18}, {LRCom;EU-19a} und {LRCom;EU-19b} in Klammern, da die in diesen Zeilen ausgewiesenen Werte die Risikoposition für die Verschuldungsquote verringern. Die Institute stellen sicher, dass diese Werte zu den in {LRCom;3}, {LRCom;11}, {LRCom;16}, {LRCom;19} und {LRCom;21} offenzulegenden Summen negativ beitragen.

1.2.   Referenzdaten

5.

In das Feld „Stichtag“ tragen die Institute das Datum ein, auf das sich sämtliche in den Bögen LRSum, LRCom und LRSpl offengelegten Informationen beziehen. Dieses Datum ist der letzte Kalendertag des dritten Monats des jeweiligen Quartals.

6.

In das Feld „Name des Unternehmens“ tragen die Institute den Namen des Unternehmens ein, auf das sich die in den Bögen LRSum, LRCom, LRSpl und LRQua angegebenen Daten beziehen.

7.

Im Feld „Anwendungsebene“ geben die Institute die Anwendungsebene an, auf der die in den Offenlegungsbögen angegebenen Daten beruhen. Beim Ausfüllen dieses Felds wählen die Institute eine der folgenden Angaben aus:

Konsolidierte Ebene

Einzelebene

Teilkonsolidierte Ebene

1.3.   Referenzdaten

8.

Für die Zwecke dieses Anhangs und der zugehörigen Offenlegungsbögen werden folgende Abkürzungen verwendet:

„CRR“ für Capital Requirements Regulation (Eigenkapitalverordnung), d. h. für die Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

„SFT“ für Securities Financing Transaction (Wertpapierfinanzierungsgeschäft) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, d. h. für „Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte“.

TEIL 2: HINWEISE ZU DEN EINZELNEN BÖGEN

2.   Bogen LRSum: Summarische Abstimmung zwischen bilanzierten Aktiva und Risikopositionen für die Verschuldungsquote

9.

Die Institute füllen den Bogen LRSum in Anhang I nach den in diesem Abschnitt enthaltenen Hinweisen aus.

 

Rechtsgrundlagen und Hinweise

Zeile

 

{1}

Summe der Aktiva laut veröffentlichtem Abschluss

Die Institute legen die Summe ihrer Aktiva laut dem Abschluss offen, der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlicht wurde.

{2}

Anpassung für Unternehmen, die für Rechnungslegungszwecke konsolidiert werden, aber nicht dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis angehören

Die Institute legen die wertmäßige Differenz zwischen der in {LRSum;8} ausgewiesenen Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote und der in {LRSum;1}ausgewiesenen Summe der bilanzierten Aktiva offen, die sich aus den Unterschieden zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis ergibt.

Führt diese Anpassung zu einer Erhöhung der Risikoposition, weisen die Institute dies als Positivbetrag aus. Führt diese Anpassung zu einer Verringerung der Risikoposition, weisen die Institute dies als Negativbetrag aus.

{3}

(Anpassung für Treuhandvermögen, das nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz angesetzt wird, aber gemäß Artikel 429 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleibt)

Die Institute legen den Betrag des gemäß Artikel 429 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgebuchten Treuhandvermögens offen.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (was einen Negativbetrag bedeutet).

{4}

Anpassung für derivative Finanzinstrumente

Bei Kreditderivaten und den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäften legen die Institute die wertmäßige Differenz zwischen dem Buchwert der als Aktiva angesetzten Derivate und dem nach Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 429 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 429a, Artikel 429 Absatz 11 Buchstaben a und b und Artikel 429 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Risikopositionswert für die Verschuldungsquote offen.

Führt diese Anpassung zu einer Erhöhung der Risikoposition, weisen die Institute dies als Positivbetrag aus. Führt diese Anpassung zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den Betrag in Klammern (was einen Negativbetrag bedeutet).

{5}

Anpassung für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT)

Bei SFT legen die Institute die wertmäßige Differenz zwischen dem Buchwert der als Aktiva angesetzten SFT und dem nach Artikel 429 Absatz 4 Buchstaben a und c in Verbindung mit Artikel 429b, Artikel 429 Absatz 5 Buchstaben c und d, Artikel 429 Absatz 8 und Absatz 11 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Risikopositionswert für die Verschuldungsquote offen.

Führt diese Anpassung zu einer Erhöhung der Risikoposition, weisen die Institute dies als Positivbetrag aus. Führt diese Anpassung zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den Betrag in Klammern (was einen Negativbetrag bedeutet).

{6}

Anpassung für außerbilanzielle Posten (d. h. Umrechnung außerbilanzieller Risikopositionen in Kreditäquivalenzbeträge)

Die Institute legen die wertmäßige Differenz zwischen der in {LRSum;8} ausgewiesenen Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote und der in {LRSum;1} ausgewiesenen Summe der bilanzierten Aktiva offen, die sich aus der Einbeziehung außerbilanzieller Posten in die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote ergibt.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote erhöht, wird sie als Positivbetrag offengelegt.

{EU-6a}

(Anpassung für gruppeninterne Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht in die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote einbezogen werden)

Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen den bilanzwirksamen Anteil der Risikopositionen offen, die gemäß Artikel 429 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht in die Risikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote einbezogen werden, wenn alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (was einen Negativbetrag bedeutet).

{EU-6b}

(Anpassung für Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht in die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote einbezogen werden)

Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen den bilanzwirksamen Anteil der Risikopositionen offen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben dürfen, wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute die in dieser Zeile offengelegten Werte in Klammern (was einen Negativbetrag bedeutet).

{7}

Sonstige Anpassungen

Die Institute geben auch jede verbleibende wertmäßige Differenz zwischen der in {LRSum;8} offengelegten Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote und der in {LRSum;1} offengelegten Summe der bilanzierten Aktiva an, die nicht in {LRSum;2}, {LRSum;3}, {LRSum;4}, {LRSum;5}, {LRSum;6}, {LRSum;EU-6a} oder {LRSum;EU-6b} berücksichtigt wurde. Dazu können beispielsweise die Aktivabeträge gehören, die vom Kernkapital abgezogen und daher von der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote in {LRCom;2} subtrahiert werden.

Führen diese Anpassungen zu einer Erhöhung der Risikoposition, weisen die Institute dies als Positivbetrag aus. Führen diese Anpassungen zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den Betrag in Klammern (was einen Negativbetrag bedeutet).

{8}

Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote

Die Institute legen den in {LRCom;21} offengelegten Betrag offen.

3.   Bogen LRCom: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote

10.

Die Institute füllen den Bogen LRCom in Anhang I nach den in diesem Abschnitt enthaltenen Hinweisen aus.

Zeile

Rechtsgrundlagen und Hinweise

{1}

Bilanzwirksame Posten (ohne Derivate, SFT und Treuhandvermögen, aber einschließlich Sicherheiten)

Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen sämtliche Aktiva offen, außer den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäften, Kreditderivaten, SFT und Treuhandvermögen gemäß Artikel 429 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Institute bewerten diese Aktiva nach den in Artikel 429 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten Grundsätzen.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld auch entgegengenommene Barmittel und Sicherheiten, die einer Gegenpartei über SFT gegeben werden und weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind).

{2}

(Bei der Ermittlung des Kernkapitals abgezogene Aktivabeträge)

Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen den Betrag der aufsichtlichen Wertberichtigungen der Kernkapitalbeträge gemäß der Entscheidung nach Artikel 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Übereinstimmung mit {LRCom;EU-23} offen.

Insbesondere legen die Institute die wertmäßige Summe aller Wertberichtigungen von Aktiva offen, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder

Artikel 36 bis 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder

Artikel 56 bis 60 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

je nachdem, welche dieser Bestimmungen anwendbar ist.

Entscheiden sich die Institute für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so berücksichtigen sie die in den Artikeln 48, 49 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten abweichenden Regelungen. Entscheiden sich die Institute hingegen für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so berücksichtigen sie die in den Artikeln 48, 49 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen zusätzlich zu den in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten abweichenden Regelungen.

Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in den Zeilen 1, 4 und 12 keine bereits nach Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Anpassungen und keine Anpassungen an, mit denen nicht der Wert eines bestimmten Aktivpostens abgezogen wird.

Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;3} offenzulegenden Summe negativ beiträgt).

{3}

Summe der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFT und Treuhandvermögen) (Summe der Zeilen 1 und 2)

Summe aus {LRCom;1} und {LRCom;2}. Die Institute berücksichtigen, dass {LRCom;2} negativ zu dieser Summe beiträgt.

{4}

Wiederbeschaffungswert aller Derivatgeschäfte (d. h. ohne anrechenbare, in bar erhaltene Nachschüsse)

Artikel 274, 295, 296, 297, 298, 429a und 429a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen den aktuellen Wiederbeschaffungswert nach Artikel 274 Absatz 1 für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte und für Kreditderivate einschließlich außerbilanzieller Kreditderivate offen. Der Wiederbeschaffungswert wird unter Abzug anrechenbarer, in bar erhaltener Nachschüsse im Sinne des Artikel 429a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgewiesen, wobei in bar erhaltene Nachschüsse im Rahmen eines nach Artikel 429 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeschlossenen ZGP-Teils unberücksichtigt bleiben.

Wie in Artikel 429a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt, dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigen. Produktübergreifendes Netting kommt nicht zur Anwendung. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Absatz 25 Buchstabe c genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen im Sinne des Artikels 295 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur jene im Handelsbuch.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, die gemäß Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.

{5}

Aufschläge für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert in Bezug auf alle Derivatgeschäfte (Marktbewertungsmethode)

Artikel 274, 295, 296, 297, 298, 299 Absatz 2 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen den Aufschlag für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte und von Kreditderivaten einschließlich außerbilanzieller Kreditderivate offen, wobei sie die Berechnung nach der Marktbewertungsmethode (für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte gemäß Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für Kreditderivate gemäß Artikel 299 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) durchführen und Netting-Regeln gemäß Artikel 429a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden. Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigen. Produktübergreifendes Netting kommt nicht zur Anwendung. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Absatz 25 Buchstabe c genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen im Sinne des Artikels 295 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen.

Gemäß Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wenden die Institute bei der Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten die in Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten Grundsätze auf alle ihre Kreditderivate an, nicht nur auf jene im Handelsbuch.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, die gemäß Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.

{EU-5a}

Risikoposition gemäß Ursprungsrisikomethode

Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen die Risikopositionsmessgröße der in Anhang II Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäften offen, wobei sie die Berechnung nach der Ursprungsrisikomethode gemäß Artikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchführen.

Gemäß Artikel 429a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verringern Institute, die die Ursprungsrisikomethode anwenden, die Risikopositionsmessgröße nicht um den Betrag der in bar erhaltenen Nachschüsse.

Institute, die die Ursprungsrisikomethode nicht anwenden, füllen dieses Feld nicht aus.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 und Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach der Marktbewertungsmethode bewertet werden.

{6}

Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von den Bilanzaktiva abgezogen werden

Artikel 429a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen den Betrag der im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten offen, wenn die Bereitstellung dieser Sicherheiten die Summe der Aktiva im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Artikel 429a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 reduziert.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Einschüsse für kundengeclearte Derivatgeschäfte mit einer qualifizierten ZGP oder abzugsfähige Barnachschüsse im Sinne des Artikels 429a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

{7}

(Abzüge von Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften)

Artikel 429a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen die Forderungen für in bar an die Gegenpartei von Derivatgeschäften geleistete Nachschüsse offen, wenn sie nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zur Erfassung dieser Forderungen als Aktiva verpflichtet sind, sofern die Bedingungen des Artikels 429a Absatz 3 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

Der offengelegte Betrag wird auch in {LRCom;1} berücksichtigt.

Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;11} offenzulegenden Summe negativ beiträgt).

{8}

(Ausgeschlossener ZGP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen)

Artikel 429 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen die aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP offen, sofern diese Positionen die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

Der dem Wiederbeschaffungswert zuzurechnende Teil des vorgenannten Betrags wird einschließlich Barnachschüssen offengelegt.

Der offengelegte Betrag wird in folgenden Bögen entsprechend berücksichtigt: {LRCom;1}, {LRCom;4}, {LRCom;5} und {LRCom;EU-5a}.

Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;11} offenzulegenden Summe negativ beiträgt).

{9}

Angepasster effektiver Nominalwert geschriebener Kreditderivate

Artikel 429a Absätze 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen den gedeckelten Nominalwert geschriebener Kreditderivate (bei denen das Institut einer Gegenpartei eine Besicherung stellt) gemäß Artikel 429a Absätze 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen.

{10}

(Aufrechnungen der angepassten effektiven Nominalwerte und Abzüge der Aufschläge für geschriebene Kreditderivate)

Artikel 429a Absätze 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen den gedeckelten Nominalwert erworbener Kreditderivate (bei denen das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt) auf dieselbe Referenzadresse wie die geschriebenen Kreditderivate des Instituts offen, sofern die Restlaufzeit der erworbenen Besicherung der Restlaufzeit der veräußerten Besicherung entspricht oder diese überschreitet. Folglich darf der Wert für jede Referenzadresse nicht größer sein als der in {LRCom;9} ausgewiesene Wert.

Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;11} offenzulegenden Summe negativ beiträgt).

{11}

Summe der Risikopositionen aus Derivaten (Summe der Zeilen 4 bis 10)

Summe aus {LRCom;4}, {LRCom;5}, {LRCom;EU-5a}, {LRCom;6}, {LRCom;7}, {LRCom;8}, {LRCom;9} und {LRCom;10}. Die Institute berücksichtigen, dass {LRCom;7}, {LRCom;8} und {LRCom;10} negativ zu dieser Summe beitragen.

{12}

Brutto-Aktiva aus SFT (ohne Anerkennung von Netting), nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77, Artikel 206 und Artikel 429b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen den nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelten Bilanzwert sowohl von SFT, die von einer nach Artikel 206 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, als auch von SFT offen, die nicht von einer nach Artikel 206 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte ohne Annahme von aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekten in der Bilanz erfasst sind (d. h. um Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungseffekte bereinigter Bilanzwert).

Wird ein SFT nach dem geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nehmen die Institut gemäß Artikel 429b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte gegeben werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d.h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind).

{13}

(Aufgerechnete Beträge von Barverbindlichkeiten und -forderungen aus Brutto-Aktiva aus SFT)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77, Artikel 206 und Artikel 429 Absatz 5 Buchstabe d, Artikel 429 Absatz 8 und Artikel 429b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen den Betrag der Barverbindlichkeiten aus den Brutto-Aktiva aus SFT offen, die gemäß Artikel 429 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgerechnet wurden.

Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;16} offenzulegenden Summe negativ beiträgt).

{14}

Gegenparteiausfallrisikoposition für SFT-Aktiva

Artikel 429b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen den nach Artikel 429b Absatz 2 bzw. Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Aufschlag für das Gegenparteiausfallsrisiko bei SFT offen, wobei sie auch außerbilanzielle SFT berücksichtigen.

Die Institute berücksichtigen die Geschäfte in diesem Feld nach Maßgabe des Artikels 429b Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Gemäß Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigen die Institute in diesem Feld keine als Beauftragter getätigte SFT, bei denen ein Institut einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gibt. Stattdessen berücksichtigen die Institute diese Positionen in {LRCom;15}.

{EU-14a}

Abweichende Regelung für SFT: Gegenparteiausfallrisikoposition gemäß Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen den nach Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Aufschlag für SFT einschließlich außerbilanzieller SFT offen, wobei für das anwendbare Risikogewicht eine Untergrenze von 20 % gilt.

Die Institute berücksichtigen die Geschäfte in diesem Feld nach Maßgabe des Artikels 429b Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, bei denen der dem Aufschlag entsprechende Anteil des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote nach der in Artikel 429b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Methode ermittelt wird.

{15}

Risikopositionen aus als Beauftragter getätigten Geschäften

Artikel 429b Absätze 2 und 3 und Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen den Risikopositionswert für SFT, die sie als Beauftragter tätigen und bei denen ein Institut im Sinne des Artikels 429b Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gibt, offen, der in diesem Fall nur aus dem gemäß Artikel 429b Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht, je nachdem, welcher der beiden genannten Absätze anwendbar ist.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte nach Maßgabe des Artikels 429b Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

{EU-15a}

(Ausgeschlossener ZGP-Teil von kundengeclearten SFT-Risikopositionen)

Artikel 429 Absatz 11 und Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen den aus den kundengeclearten Handelsrisikopositionen im Zusammenhang mit SFT ausgeschlossenen ZGP-Teil offen, sofern diese Positionen die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

Ist der gegenüber der ZGP ausgenommene Teil eine Sicherheit, wird er in dieser Zelle nicht berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um eine weiterverpfändete Sicherheit, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen (d. h. gemäß Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) mit seinem gesamten Wert berücksichtigt wird.

Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;16} offenzulegenden Summe negativ beiträgt).

{16}

Summe der Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Summe der Zeilen 12 bis 15a)

Die Institute legen die Summe aus {LRCom;12}, {LRCom;EU-12a}, {LRCom;13}, {LRCom;14}, {LRCom;15} und {LRCom;EU-15a}offen.

Die Institute berücksichtigen, dass {LRCom;13} und {LRCom;EU-15a} negativ zu dieser Summe beitragen.

{17}

Außerbilanzielle Risikopositionen zum Bruttonominalwert

Artikel 429 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen den Nominalwert aller außerbilanziellen Geschäfte im Sinne des Artikels 429 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren offen.

{18}

(Anpassungen für die Umrechnung in Kreditäquivalenzbeträge)

Artikel 429 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute berücksichtigen die wertmäßige Differenz zwischen dem Nominalwert der in {LRCom;17} offengelegten außerbilanziellen Geschäfte und dem Verschuldungsquoten-Risikopositionswert der in {LRCom;19} offengelegten außerbilanziellen Posten.

Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, trägt der in diesem Feld ausgewiesene Wert negativ zu der in {LRCom;19} offenzulegenden Summe bei.

{19}

Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen (Summe der Zeilen 17 und 18)

Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 und Artikel 166 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen die Risikopositionswerte für die Verschuldungsquote von außerbilanziellen Geschäften offen, die gemäß Artikel 429 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Anwendung der relevanten Umrechnungsfaktoren ermittelt werden.

Die Institute berücksichtigen, dass {LRCom;18} negativ zu dieser Summe beiträgt.

{EU-19a}

(Gemäß Artikel 429 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einbezogene (bilanzielle und außerbilanzielle) gruppeninterne Risikopositionen (Einzelbasis))

Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013

Die Institute legen die Risikopositionen offen, die auf der anwendbaren Konsolidierungsebene nicht konsolidiert wurden und die nach Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden dürfen, sofern alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben.

Der offengelegte Betrag muss auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern berücksichtigt werden, so als gälte keine Ausnahme.

Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;21} offenzulegenden Summe negativ beiträgt).

{EU-19b}

((Bilanzielle und außerbilanzielle) Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberücksichtigt bleiben dürfen)

Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen die Risikopositionen offen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unberücksichtigt geblieben sind, sofern die dort genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben.

Der offengelegte Betrag muss auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern berücksichtigt werden, so als gälte keine Ausnahme.

Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote verringert, setzen die Institute den Wert in diesem Feld in Klammern (was bedeutet, dass er zu der in {LRCom;21} offenzulegenden Summe negativ beiträgt).

{20}

Kernkapital

Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute legen die Höhe des Kernkapitals offen, das entsprechend der gemäß Artikel 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 getroffenen Entscheidung berechnet und in {LRCom;EU-23} offengelegt wird.

Hat sich das Institut für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entschieden, so legt es die Höhe des nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Kernkapitals offen, ohne die in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten abweichenden Regelungen zu berücksichtigen.

Hat sich das Institut hingegen für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entschieden, so legt es die Höhe des nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Kernkapitals offen, nachdem es den in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten abweichenden Regelungen Rechnung getragen hat.

{21}

Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote (Summe der Zeilen 3, 11, 16, 19, EU-19a und EU-19b)

Die Institute legen die Summe aus {LRCom;3}, {LRCom;11}, {LRCom;16}, {LRCom;19}, {LRCom;EU-19a} und {LRCom;EU-19b} offen.

Die Institute berücksichtigen, dass {LRCom;EU-19a} und {LRCom;EU-19b} negativ zu dieser Summe beitragen.

{22}

Verschuldungsquote

Die Institute legen {LRCom;20} geteilt durch {LRCom;21} als Prozentsatz offen.

{EU-23}

Gewählte Übergangsregelung für die Definition der Kapitalmessgröße

Artikel 499 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute geben an, welche Übergangsregelung sie für die Zwecke der Offenlegungspflichten im Hinblick auf das Kapital gewählt haben, und entscheiden sich für eine der beiden folgenden Angaben:

„Vollständig eingeführt“, wenn das Institut die Verschuldungsquote nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenlegt.

„Übergangsregelung“, wenn das Institut die Verschuldungsquote nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offenlegt.

{EU-24}

Betrag des gemäß Artikel 429 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgebuchten Treuhandvermögens

Die Institute legen den Betrag des gemäß Artikel 429 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgebuchten Treuhandvermögens offen.

4.   Bogen LRSpl: Aufschlüsselung der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate und SFT)

11.

Die Institute füllen den Bogen LRSpl in Anhang I nach den in diesem Abschnitt enthaltenen Hinweisen aus.

 

Rechtsgrundlagen und Hinweise

Zeile

 

{EU-1}

Gesamtsumme der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate und SFT), davon:

Die Institute legen die Summe aus {LRSpl;EU-2} und {LRSpl;EU-3} offen.

{EU-2}

Risikopositionen im Handelsbuch

Die Institute legen die Risikopositionen im Sinne des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission {LR 4;070;010} offen, d. h. den Gesamtwert der Risikopositionen im Handelsbuch mit Ausnahme von Derivaten und SFT.

{EU-3}

Risikopositionen im Anlagebuch, davon:

Die Institute legen die Summe aus {LRSpl;EU-4}, {LRSpl;EU-5}, {LRSpl;EU-6}, {LRSpl;EU-7}, {LRSpl;EU-8}, {LRSpl;EU-9}, {LRSpl;EU-10}, {LRSpl;EU-11} und {LRSpl;EU-12} offen.

{EU-4}

Gedeckte Schuldverschreibungen

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen im Sinne des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission {LR4;080;010} und {LR4;080;020} offen, d. h. den Gesamtwert der Risikopositionen aus gedeckten Schuldverschreibungen.

{EU-5}

Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen im Sinne des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission {LR4;090;010} und {LR4;090;020} offen, d. h. den Gesamtwert der Risikopositionen gegenüber Stellen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie Staaten behandelt werden.

{EU-6}

Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen im Sinne des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission {LR4;140;010} und {LR4;140;020} offen, d. h. den Gesamtwert der Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht wie Staaten behandelt werden.

{EU-7}

Institute

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen im Sinne des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission {LR4;180;010} und {LR4;180;020} offen, d. h. den Risikopositionswert der Risikopositionen gegenüber Instituten.

{EU-8}

Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen im Sinne des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission {LR 4;190;010} und {LR4;190;020} offen, d. h. den Risikopositionswert der Aktiva, die durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen darstellen.

{EU-9}

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen im Sinne des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission {LR4;210;010} und {LR4;210;020} offen, d. h. den Gesamtwert der Risikopositionen aus Aktiva, die Risikopositionen aus dem Mengengeschäft darstellen.

{EU-10}

Unternehmen

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen im Sinne des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission {LR4;230;010} und {LR4;230;020} offen, d. h. den Gesamtwert der Risikopositionen aus Aktiva, die Risikopositionen gegenüber (Finanz- und Nichtfinanz-) Unternehmen darstellen.

{EU-11}

Ausgefallene Positionen

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen im Sinne des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission {LR4;280;010} und {LR4;280;020} offen, d. h. den Gesamtwert der Risikopositionen aus Aktiva, die ausgefallen sind.

{EU-12}

Sonstige Risikopositionen (z. B. Beteiligungen, Verbriefungen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind)

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen im Sinne des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission {LR4;290;010} und {LR4;290;020} offen, d. h. den Gesamtwert der sonstigen Risikopositionen im Handelsbuch (z. B. Beteiligungen, Verbriefungen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Institute berücksichtigen auch Aktiva, die bei der Ermittlung des Kernkapitals abgezogen und daher in {LRCom;2} offengelegt werden, es sei denn, diese Aktiva werden in {LRSpl;EU-2} bis {LRSpl;EU-12} berücksichtigt.

5.   Bogen LRQua: Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Elemente

12.

Die Institute füllen den Bogen LRQua in Anhang I wie folgt aus:

 

Rechtsgrundlagen und Hinweise

Zeile

 

{1}

Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung

Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Unter „Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung“ werden alle relevanten Informationen zu Folgendem angeführt:

a)

Verfahren und Ressourcen, die eingesetzt werden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung zu beurteilen;

b)

quantitative Instrumente, sofern vorhanden, die zur Beurteilung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung eingesetzt werden, mit Angaben zu internen Zielvorgaben und zur etwaigen Heranziehung anderer Indikatoren neben der Verschuldungsquote gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

Art und Weise, wie Laufzeitinkongruenzen und Vermögenswertbelastungen bei der Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung berücksichtigt werden;

d)

Verfahren für die Reaktion auf Veränderungen der Verschuldungsquote, einschließlich Verfahren und Zeitvorgaben für eine etwaige Aufstockung des Kernkapitals zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung; oder Verfahren und Zeitvorgaben für die Anpassung des Nenners der Verschuldungsquote (Gesamtrisikopositionsmessgröße).

{2}

Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten

Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Unter „Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten“ werden alle wesentlichen Informationen zu Folgendem angeführt:

a)

Quantifizierung der Veränderung der Verschuldungsquote seit dem letzten Offenlegungsstichtag

b)

Haupttreiber der Verschuldungsquote seit dem letzten Offenlegungsstichtag mit Erläuterungen zu Folgendem:

(1)

Art der Veränderung und dazu, ob sich Zähler, Nenner oder Zähler und Nenner der Quote verändert haben;

(2)

dazu, ob die Veränderung das Ergebnis einer internen strategischen Entscheidung ist und, wenn ja, ob diese strategische Entscheidung unmittelbar auf die Verschuldungsquote gerichtet war oder sich nur mittelbar auf die Verschuldungsquote ausgewirkt hat;

(3)

wichtigste externe Faktoren im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen und finanziellen Umfeld, die sich auf die Verschuldungsquote ausgewirkt haben.


16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/201 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

86,9

IL

236,2

MA

94,9

TR

99,2

ZZ

129,3

0707 00 05

MA

84,6

TR

174,3

ZZ

129,5

0709 93 10

MA

37,9

TR

160,6

ZZ

99,3

0805 10 20

BR

63,2

EG

46,6

IL

113,9

MA

61,6

TN

52,4

TR

60,1

ZZ

66,3

0805 20 10

IL

124,0

MA

89,9

TR

84,6

ZZ

99,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

EG

69,8

IL

149,6

MA

143,0

TR

50,4

ZZ

103,2

0805 50 10

IL

106,9

MA

89,2

TR

97,9

ZZ

98,0

0808 10 80

CA

138,9

CL

93,0

US

153,9

ZZ

128,6

0808 30 90

CL

233,5

CN

78,4

ZA

100,1

ZZ

137,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/28


BESCHLUSS (EU) 2016/202 DES RATES

vom 12. Februar 2016

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingerichteten WPA-Ausschusses hinsichtlich der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Beschluss 2009/152/EG des Rates vom 20. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 15. Januar 2009 unterzeichnet und wird seit dem 4. August 2014 vorläufig angewendet.

(2)

Mit Artikel 92 des Abkommens wird ein WPA-Ausschuss eingerichtet, der für die Verwaltung des Abkommens und für die Durchführung aller darin genannten Aufgaben zuständig ist.

(3)

Nach Artikel 92 des Abkommens werden die Zusammensetzung, die Organisation und die Arbeitsweise des WPA-Ausschusses einvernehmlich von den Vertragsparteien festgelegt.

(4)

Die Union sollte den Standpunkt festlegen, den sie hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses vertritt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingerichteten WPA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschlusses beigefügt ist.

Geringfügige Änderungen des Entwurfsbeschlusses, die keine wesentlichen Änderungen mit sich bringen, sind ohne erneuten Beschluss des Rates zulässig.

Artikel 2

Der Beschluss des WPA-Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 1.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2015 DES WPA-AUSSCHUSSES

eingerichtet durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits,

vom …

hinsichtlich der Annahme seiner Geschäftsordnung

DER WPA-AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 15. Januar 2009 in Brüssel unterzeichnete und seit dem 4. August 2014 vorläufig angewendete Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 92,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen und diesem Beschluss besteht die Vertragspartei Zentralafrika aus der Republik Kamerun,

(2)

Nach dem Abkommen legen die Vertragsparteien die Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise des WPA-Ausschusses einvernehmlich fest —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses ist im Anhang festgelegt.

Die genannte Geschäftsordnung lässt im Abkommen vorgesehene oder gegebenenfalls vom WPA-Ausschuss erlassene besondere Bestimmungen unberührt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu … am …

Für die Republik Kamerun

Für die Europäische Union


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES WPA-AUSSCHUSSES

eingerichtet durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Aufgaben des WPA-Ausschusses

Der WPA-Ausschuss ist zuständig für die Verwaltung aller unter das Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung aller darin genannten Aufgaben.

Der WPA-Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

(1)

Im Bereich Handel:

a)

Beaufsichtigung und Gewährleistung der Durchführung und angemessenen Anwendung des Abkommens. Hierzu überprüft er die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit und gibt entsprechende Empfehlungen ab

b)

Bewertung der im Rahmen des Abkommens erzielten Ergebnisse und gegebenenfalls Anpassung des Abkommens

c)

Alle Maßnahmen zur Vermeidung von Streitigkeiten und/oder zur Lösung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder der Anwendung des Abkommens

d)

Beobachtung der Entwicklung der regionalen Integration und der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien

e)

Überwachung und Beurteilung der Auswirkungen der Durchführung des Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung der Vertragsparteien

f)

Erörterung und Durchführung aller Maßnahmen mit fördernder Wirkung auf den gegenseitigen Handel, auf Investitionen und auf Geschäftsgelegenheiten zwischen den Vertragsparteien

g)

Erörterung aller Themen im Zusammenhang mit dem Abkommen und aller sonstigen Themen, die die Verfolgung der Ziele des Abkommens beeinträchtigen könnten

(2)

Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit:

a)

Gewährleistung der Anwendung der unter das Abkommen fallenden Bestimmungen zur Entwicklungszusammenarbeit

b)

Beobachtung und Koordinierung der Durchführung der Bestimmungen des Abkommens zur Zusammenarbeit zusammen mit den anderen Partnern

c)

regelmäßige Überprüfung der im Abkommen festgelegten Prioritäten für die Zusammenarbeit und gegebenenfalls Abgabe von Empfehlungen für die Setzung weiterer Prioritäten

d)

Überwachung der Umsetzung der gemeinsamen Leitlinien im Anhang des Abkommens

KAPITEL II

ORGANISATION

Artikel 2

Zusammensetzung und Vorsitz

(1)   Der WPA-Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Republik Kamerun andererseits, jeweils auf Ministerebene oder auf der Ebene hoher Beamter, zusammen.

(2)   Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne von Artikel 95 des Abkommens zu verstehen.

(3)   Der Vorsitz im WPA-Ausschuss wird abwechselnd für einen Zeitraum von zwölf Monaten von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Kamerun wahrgenommen. Die erste Vorsitzperiode beginnt am Tag der ersten Sitzung des WPA-Ausschusses und endet am 31. Dezember des Folgejahres. Der erste Vorsitz wird von einem Vertreter der Republik Kamerun wahrgenommen.

Artikel 3

Beobachter

(1)   Vertreter der Kommission der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (Communauté économique et monétaire de l'Afrique centrale, CEMAC) und des Generalsekretariats der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (Communauté économique des États de l'Afrique centrale, CEEAC) sind eingeladen, an allen Tagungen des WPA-Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.

(2)   Auf Beschluss der Vertragsparteien können zu den Sitzungen des WPA-Ausschusses Vertreter der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft sowie Sachverständige und sonstige Personen ihrer Wahl als Beobachter eingeladen werden.

(3)   Der WPA-Ausschuss kann beschließen, dass Beobachtern der Zugang zu Teilen von Sitzungen, in denen sensible Fragen behandelt oder Beschlüsse des WPA-Ausschusses gefasst werden, verwehrt bleibt.

Artikel 4

Sekretariat

Das Sekretariat des WPA-Ausschusses wird abwechselnd von der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union und von der Republik Kamerun für einen Zeitraum von zwölf Monaten wahrgenommen. Dieser Zeitraum fällt zeitlich mit der Ausübung des Vorsitzes im WPA-Ausschuss zusammen.

Artikel 5

Unterausschüsse

Zur effizienten Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten kann der WPA-Ausschuss ihm unterstellte Unterausschüsse bilden, in denen spezielle unter das Abkommen fallende Themen behandelt werden. Der WPA-Ausschuss legt hierfür Zusammensetzung und Aufgaben der Unterausschüsse fest.

KAPITEL III

ARBEITSWEISE

Artikel 6

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der WPA-Ausschuss nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich an.

(2)   Der WPA-Ausschuss kann beschließen, allgemeine Fragen, die sich im Rahmen des Abkommens ergeben und von gemeinsamem Interesse für die AKP-Staaten und die Europäische Union (EU) sind, dem AKP-EU-Ministerrat gemäß Artikel 15 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“) vorzulegen.

(3)   Zwischen den Sitzungen kann der WPA-Ausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen verabschieden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien.

(4)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des WPA-Ausschusses tragen die Bezeichnung „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Angabe ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.

(5)   Die vom WPA-Ausschuss angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden von einem Vertreter der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union und von einem Vertreter der Republik Kamerun beglaubigt.

(6)   Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den Vertragsparteien als Unterlagen des WPA-Ausschusses übermittelt.

Artikel 7

Schriftverkehr

(1)   Der für den WPA-Ausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an sein Sekretariat zu richten.

(2)   Das Sekretariat vergewissert sich, dass die an den WPA-Ausschuss gerichteten Schreiben an den Vorsitz des Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne von Artikel 10 dieser Geschäftsordnung an die Kontaktstellen der beiden Vertragsparteien gemäß Artikel 92 des Abkommens verteilt werden.

(3)   Schreiben des Vorsitzes des WPA-Ausschusses werden vom Sekretariat an die Kontaktstellen der beiden Vertragsparteien geschickt und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne von Artikel 10 dieser Geschäftsordnung an die anderen Mitglieder des WPA-Ausschusses verteilt.

Artikel 8

Sitzungen

(1)   Der WPA-Ausschuss tritt in regelmäßigen Abständen, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen, zusammen und hält auf gemeinsamen Beschluss der Vertragsparteien außerordentliche Sitzungen ab, wenn die Umstände es erfordern.

(2)   Die Vertragsparteien legen gemeinsam Ort und Datum der einzelnen Sitzungen des WPA-Ausschusses fest.

(3)   Die Sitzungen des WPA-Ausschusses werden nach Konsultation der anderen Partei von der Vertragspartei einberufen, die den Vorsitz innehat.

(4)   Die Einladungen sind spätestens 15 Tage vor jeder Tagung an die Teilnehmer zu verschicken.

Artikel 9

Delegationen

Vor jeder Tagung wird dem Vorsitz des WPA-Ausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der Delegationen der Europäischen Union, der Republik Kamerun sowie die Teilnahme etwaiger Beobachter mitgeteilt.

Artikel 10

Unterlagen

Stützt sich der WPA-Ausschuss bei seinen Beratungen auf einschlägige schriftliche Unterlagen, werden diese mindestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung von seinem Sekretariat nummeriert und als Unterlagen des WPA-Ausschusses verteilt.

Artikel 11

Tagesordnung

(1)   Das Sekretariat des WPA-Ausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Sie wird den Kontaktstellen der Vertragsparteien spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung vom Sekretariat des WPA-Ausschusses übermittelt.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung ein Aufnahmeantrag zugegangen ist, wobei nur diejenigen Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die dem Sekretariat spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen zugegangen sind.

(3)   Der WPA-Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

(4)   Der Vorsitz kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen des WPA-Ausschusses einladen, damit sie Informationen zu spezifischen Themen erteilen.

(5)   Das Sekretariat kann die in den Absätzen 1 und 2 genannte Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 12

Protokoll

(1)   Im Anschluss an jede Sitzung wird von den Mitgliedern des WPA-Ausschusses eine Aufstellung der Schlussfolgerungen erstellt und unterzeichnet.

(2)   Das Sekretariat fertigt binnen höchstens einem Monat einen Protokollentwurf für jede Sitzung an.

(3)   Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe

a)

aller dem WPA-Ausschuss vorgelegten Unterlagen

b)

aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern des WPA-Ausschusses zu Protokoll gegeben wurden

c)

der erlassenen Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten

(4)   Das Protokoll enthält ferner eine Liste der WPA-Ausschussteilnehmer, eine Liste der Mitglieder der sie begleitenden Delegationen und eine Liste etwaiger Beobachter.

(5)   Das Protokoll wird von beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnet das Sekretariat zwei Ausfertigungen des Protokolls und leitet jeder Vertragspartei eine Originalausfertigung zu.

Artikel 13

Öffentlichkeit

(1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des WPA-Ausschusses nicht öffentlich.

(2)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse des WPA-Ausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Sprachenregelung

(1)   Die Arbeitssprachen des WPA-Ausschusses sind die den Vertragsparteien gemeinsamen Amtssprachen.

(2)   Der WPA-Ausschuss stützt sich bei seinen Beratungen und bei der Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen auf Unterlagen und Vorschläge, die in einer der in Absatz 1 genannten Sprachen abgefasst sind.

Artikel 15

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des WPA-Ausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für das Dolmetschen in die Arbeitssprachen des WPA-Ausschusses in den Sitzungen und die Übersetzung der Beschlüsse und Empfehlungen in diese Sprachen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen in die übrigen Amtssprachen der Europäischen Union sowie für die Übersetzung der Beschlüsse und Empfehlungen in diese Sprachen werden von der Europäischen Union getragen.

Artikel 16

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann durch einen gemäß Artikel 6 Absatz 1 gefassten Beschluss des WPA-Ausschusses geändert werden.


16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/36


BESCHLUSS (EU) 2016/203 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Statistiken zu Gesundheitsausgaben)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens beschließen.

(3)

Die Verordnung (EU) 2015/359 der Kommission (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. Informationen über die tagesklinische Gesundheitsversorgung und Finanzierungssysteme von Unternehmen sowie über ambulante Behandlung und tagesklinische Versorgung sind in Liechtenstein nicht verfügbar. Es sollte daher von der Übermittlung solcher Daten befreit werden.

(4)

Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XXI des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) 2015/359 der Kommission vom 4. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung (ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 6).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2016 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom …

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/359 der Kommission vom 4. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18z5 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„18z6.

32015 R 0359: Verordnung (EU) 2015/359 der Kommission vom 4. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung (ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 6)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Liechtenstein ist von der Übermittlung separater Daten für die tagesklinische kurative Gesundheitsversorgung (HC.1.2), die tagesklinische rehabilitative Gesundheitsversorgung (HC.2.2) und die Langzeit-Tagespflege (Gesundheit) (HC.3.2) befreit; diese Daten sind in den übermittelten Daten über die ambulante kurative Gesundheitsversorgung (HC.1.3), die ambulante rehabilitative Gesundheitsversorgung (HC.2.3) bzw. die ambulante Langzeitpflege (Gesundheit) (HC.3.3) enthalten.

b)

Liechtenstein ist von der Übermittlung von Daten über Finanzierungssysteme von Unternehmen (HF.2.3) befreit. Diese Befreiung wird vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss überprüft, wenn die von Liechtenstein übermittelten Daten zeigen, dass die Ausgaben für Finanzierungssysteme von Unternehmen in Liechtenstein nicht mehr vernachlässigbar sind.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/359 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Präsident

[…]

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

[…]


(1)  ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 6.

(2)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/39


BESCHLUSS (EU) 2016/204 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Ultrabreitband)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens beschließen.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2014/702/EU (3) der Kommission ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. Die Dichte von Funkverbindungen in der Nähe von Flughäfen in Island und in Norwegen und die Intensität ihrer Nutzung sind höher als in der EU. um das Auftreten funktechnischer Störungen der Funkverbindungen von Mobilfunkbetreibern zu vermeiden zu vermeiden, sollten Island und Norwegen von der Verpflichtung zur Gestattung der Nutzung des Frequenzbands 6,0-8,5 GHz durch Ultrabreitbandgeräte an Bord von Flugzeugen befreit werden.

(4)

Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1, 3.1.1994, S. 3.

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission vom 7. Oktober 2014 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 9.10.2014, S. 48).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2016 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom

zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission vom 7. Oktober 2014 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG vom Februar 2007 über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft (1) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens wird Nummer 5cw (Entscheidung 2007/131/EG der Kommission) wie folgt geändert:

1.

Folgender Text wird angefügt:

„Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Island und Norwegen werden von der Verpflichtung zur Gestattung der Nutzung des Frequenzbereichs 6,0-8,5 GHz durch Ultrabreitbandgeräte an Bord von Flugzeugen befreit.“

2.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32014 D 0702: Durchführungsbeschluss 2014/702/EU der Kommission vom 7. Oktober 2014 (ABl. L 293 vom 9.10.2014, S. 48)“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2014/702/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu …

Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Der Präsident

[…]

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

[…]


(1)  ABl. L 293 vom 9.10.2014, S. 48.

(2)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/43


BESCHLUSS (EU) 2016/205 DES RATES

vom 12. Februar 2016

zur Ernennung eines von der Republik Österreich vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der österreichischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Michael SCHICKHOFER ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Mag. Doris KAMPUS, Landesrätin in der steirischen Landesregierung.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/44


BESCHLUSS (EU) 2016/206 DES RATES

vom 12. Februar 2016

zur Ernennung eines von der Republik Österreich vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der österreichischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 erlassen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Johannes PEINSTEINER ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:

Dr. Carmen KIEFER, Vizebürgermeisterin der Marktgemeinde Kuchl.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).

(2)  Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25).

(3)  Beschluss (EU) 2015/994 des Rates vom 23. Juni 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70).


16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/45


BESCHLUSS (GASP) 2016/207 DES RATES

vom 15. Februar 2016

zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Mai 2013 den Beschluss 2013/233/GASP (1) über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 7. Dezember 2015 den Beschluss (GASP) 2015/2276 (2) zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP angenommen, der insbesondere eine Verlängerung und einen als finanziellen Bezugsrahmen dienenden Betrag für den Zeitraum bis zum 21. Februar 2016 vorsieht.

(3)

Angesichts der Lage in Libyen muss die Union Vorbereitungen für eine mögliche zivile Krisenbewältigungsmission zum Aufbau und zur Unterstützung von Kapazitäten im Bereich der Reform des Sicherheitssektors (SSR) des Landes treffen.

(4)

Die unmittelbar zur Verfügung gestellte zivile Planungskapazität wird zahlenmäßig begrenzt sein, kann sich jedoch bei sich ändernden Umständen und sich änderndem Bedarf mit Zustimmung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vergrößern.

(5)

Der Beschluss 2013/233/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die EUBAM Libyen wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/233/GASP des Rates wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird der folgende Absatz angefügt:

„Die EUBAM Libyen wird bei einem umfangreichen zivilen SSR-Planungsprozess, der der Vorbereitung einer möglichen zivilen Krisenbewältigungsmission zum Aufbau und zur Unterstützung von Kapazitäten dient, Hilfestellung leisten.“

2.

In Artikel 3 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:

„d)

Informationen zur EU-Planung für eine mögliche zivile Krisenbewältigungsmission zum Aufbau und zur Unterstützung von Kapazitäten im Bereich der Reform des Sicherheitssektors beizutragen und dabei eng mit der UNSMIL zusammenzuarbeiten und deren Bemühungen zu unterstützen und sich mit den rechtmäßigen libyschen Behörden und anderen einschlägigen Ansprechpartnern im Bereich Sicherheit abzustimmen.“

3.

In Artikel 13 Absatz 1 wird der folgende Absatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. Februar 2016 bis zum 21. August 2016 beläuft sich auf 4 475 000 EUR.“

4.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 21. August 2016.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 22. Februar 2016.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM) Libyen (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/2276 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM) Libyen (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 51).


16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/47


BESCHLUSS (GASP) 2016/208 DES RATES

vom 15. Februar 2016

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/260 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. Juli 2012 den Beschluss 2012/440/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Stavros LAMBRINIDIS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Menschenrechte angenommen.

(2)

Der Rat hat am 17. Februar 2015 den Beschluss (GASP) 2015/260 (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 28. Februar 2017 angenommen.

(3)

Im Beschluss (GASP) 2015/260 wurde der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 29. Februar 2016 zugewiesen. Ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag sollte für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 28. Februar 2017 festgelegt werden.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2015/260 sollte dementsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/260 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 28. Februar 2017 beläuft sich auf 825 000 EUR.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2012/440/GASP des Rates vom 25. Juli 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte ) ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 21).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/260 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte (ABl. L 43 vom 18.2.2015, S. 29).


16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/48


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/209 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2016

über einen Normungsauftrag an die europäischen Normungsorganisationen in Bezug auf intelligente Verkehrssysteme (IVS) in städtischen Gebieten zur Unterstützung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 808)

(Nur der englische, französische und deutsche Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) kann die Kommission die europäischen Normungsorganisationen damit beauftragen, erforderliche Normen auszuarbeiten, mit deren Hilfe bei der Einführung und betrieblichen Nutzung von IVS Interoperabilität, Kompatibilität und Kontinuität gewährleistet werden können. Entsprechende Normen werden in den Artikeln 2, 3 und 4 Absatz 1 sowie im Anhang I der Richtlinie 2010/40/EU für bestimmte vorrangige Bereiche und Maßnahmen auf dem Gebiet der IVS spezifiziert. Darüber hinaus wird in Anhang I die Notwendigkeit von urbanen und interurbanen Schnittstellen für den Datenaustausch sowie der Interoperabilität und Kompatibilität der urbanen Dimension innerhalb der übergeordneten europäischen IVS-Architektur unterstrichen.

(2)

Den Rahmen für die Umsetzung der Spezifikationen, die bereits gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU (3) angenommen wurden, bildet hauptsächlich das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V). Nichtsdestotrotz wird in der Richtlinie 2010/40/EU die Notwendigkeit von urban-interurbanen Schnittstellen anerkannt, die die Interoperabilität und Kontinuität von netz- und grenzübergreifenden Diensten ermöglichen. Städtische Gebiete werden als optionale vorrangige Bereiche für die Umsetzung der Bestimmungen über die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationen festgelegt. Die ersten und letzten Kilometer der Reisen werden für gewöhnlich in städtischen Gebieten absolviert, so dass diese von wesentlicher Bedeutung für die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste im Sinne einer nahtlosen Mobilität sind.

(3)

Innerhalb der übergeordneten IVS-Zielsetzungen, die mit der Richtlinie 2010/40/EU festgelegt werden, wird den Anforderungen der städtischen Dimension im Rahmen des Aktionsplans für IVS (2008) (4) und des Aktionsplans urbane Mobilität (2009) (5) Rechnung getragen. Im Jahr 2010 setzte die Europäische Kommission eine Sachverständigengruppe zur IVS in Städten (6) ein, in deren Rahmen Vertreter der lokalen Behörden und ihrer wichtigsten Partner aus den Bereichen Forschung, Industrie, Verkehrsbehörden und -unternehmen, Normungsgremien usw. mitarbeiten. Diese Sachverständigengruppe zu IVS in der Stadt entwickelte Leitlinien für die Einführung wichtiger Anwendungen der IVS in der Stadt (konkret: multimodale Informationen, intelligente Ticketausstellung, Verkehrsmanagement und urbane Logistik), stellte eine Reihe von bewährten Verfahren zusammen und prüfte die Notwendigkeit weiterer Normung im Bereich der urbanen IVS.

(4)

In ihrem im Dezember 2013 angenommenen Paket zur Mobilität in der Stadt (7) unterstrich die Kommission erneut die Notwendigkeit, die Effizienz und Sicherheit der städtischen Mobilität zu steigern und kündigte geplante Maßnahmen und Empfehlungen für die Mitgliedstaaten in mehreren Bereichen an, darunter urbane Logistik, Zugangsregelungen für Städte und Erhebung von Straßennutzungsgebühren, koordinierte Einführung intelligenter urbaner Verkehrssysteme und Sicherheit im städtischen Straßenverkehr.

(5)

Gemäß Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) werden die öffentlichen Behörden dazu verpflichtet, geografische Informationen über das Verkehrsnetz zu veröffentlichen. Dieser Graph des Verkehrsnetzes kann erweitert werden und als ein gemeinsames System zur Standortbestimmung für verlässliche IVS-Dienste verwendet werden. Bei dieser Erweiterung sollten bereits vorhandene Normen, insbesondere GDF (Geographic Data File — geographische Dateien) (9) berücksichtigt werden.

(6)

In ihrer Mitteilung „Verringerung der Anbieterbindung: Aufbau offener IKT-Systeme durch bessere Verwendung von Standards bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ (10) sowie in der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Leitfaden für die Beschaffung standardisierter IKT-Lösungen. Elemente der guten Praxis“ (11) macht die Kommission auf die Vorteile aufmerksam, die sich aus der Verwendung von Normen und offenen Spezifikationen zur Vermeidung der Anbieterbindung bei technologischen Lösungen sowie zur Bereitstellung kosteneffizienterer Lösungen ergeben.

(7)

Die Absicht, europäische Normen und Normungsprodukte zur Unterstützung der Richtlinie 2010/40/EG in Auftrag zu geben, wird unter den Nummern 2.4.10 (12) und 3.3.8 (13) zweier aufeinanderfolgender jährlicher Arbeitsprogramme der Union für europäische Normung zum Ausdruck gebracht.

(8)

Die Kommission hat eine Anleitung für die Ausführung von Normungsaufträgen (14) aufgestellt und die europäischen Normungsorganisationen haben sich damit einverstanden erklärt, diese Anleitung bei der Ausführung von Normungsaufträgen anzuwenden.

(9)

Die europäischen Normungsorganisationen, die europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union Finanzmittel erhalten, und der in Artikel 15 der Richtlinie 2010/40/EU eingerichtete Europäische IVS-Ausschuss wurden konsultiert.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Auftrag gegebene Normungstätigkeiten

Das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) (im Folgenden „Europäische Normungsorganisationen“) werden aufgefordert, zum Zwecke der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie 2010/40/EU neue europäische Normen und Normungsprodukte für multimodale Informationen, Verkehrsmanagement und urbane Logistik im Bereich der urbanen IVS zu entwerfen. Die in Auftrag gegebenen europäischen Normen und europäischen Normungsprodukte werden in Anhang II, Tabelle 1, 2, 3 und 4 aufgeführt und müssen die in Anhang I festgelegten Anforderungen erfüllen.

Artikel 2

Erstellung des Arbeitsprogramms

Die Europäischen Normungsorganisationen bereiten das gemeinsame Arbeitsprogramm vor, in dem alle verlangten Leistungen, die zuständigen technischen Gremien und ein Zeitplan für die Durchführung der Arbeiten im Einklang mit den in Anhang II festgelegten Fristen enthalten sind. Die Europäischen Normungsorganisationen übermitteln der Kommission das Arbeitsprogramm bis zum 31. Juli 2016 und sie ermöglichen der Kommission den Zugang zu einem allgemeinen Projektplan.

Die Europäischen Normungsorganisationen können entscheiden, wie viele europäische Normen und europäische Normungsprodukte zur Ausführung des in Artikel 1 genannten Auftrags erforderlich sind.

Artikel 3

Vereinbarung zum Arbeitsprogramm

In ihrem Arbeitsprogramm orientieren sich die Europäischen Normungsorganisationen an den möglichen Prioritäten, die von der Kommission für die Erledigung des Auftrags nach Artikel 1 zur Kenntnis gebracht wurden.

Die Europäischen Normungsorganisationen unterrichten die Kommission von allen Änderungen des Arbeitsprogramms.

Neue Themen für europäische Normen oder europäische Normungsprodukte können dem Arbeitsprogramm hinzugefügt werden, insofern als Anhang I Anforderungen für solche Themen enthält und sie im Zusammenhang mit den in Artikeln 2, 3 und im Anhang I der Richtlinie 2010/40/EU genannten vorrangigen Bereichen und Maßnahmen stehen, und insofern die Kommission angehört wurde und sie diesem Zusatz zustimmt, nachdem der durch Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzte Ausschuss informiert wurde.

Artikel 4

Berichterstattung

Die Europäischen Normungsorganisationen erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Ausführung des in Artikel 1 genannten Auftrags. Diese Organisationen übermitteln der Kommission bis zum 30. März 2017 den ersten gemeinsamen Jahresbericht.

Die Europäischen Normungsorganisationen legen der Kommission den Abschlussbericht bis 30. Juni 2019 vor. Der Abschlussbericht sollte Messkriterien zur Messung der Leistungen im Zusammenhang mit der Normung in den Bereichen multimodale Informationen, Verkehrsmanagement und urbane Logistik im Bereich der urbanen IVS sowie zum Umfang des Engagements der Interessenträger bei den gemäß Artikel 1 in Auftrag gegebenen Normungsarbeiten enthalten.

Artikel 5

Gültigkeit

Wird der Auftrag nach Artikel 1 nicht innerhalb eines Monats nach Eingang desselben von allen Europäischen Normungsorganisationen akzeptiert, kann er nicht mehr als Grundlage für die Erarbeitung europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte dienen.

Artikel 6

Anforderungen der Interoperabilität

Die in Auftrag gegebenen europäischen Normen und europäischen Normungsprodukte müssen im Einklang mit den Anforderungen der von der Kommission nach der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen delegierten Rechtsakte stehen und diese erfüllen, insbesondere die am 18. Dezember 2014 (15) angenommenen Spezifikationen über die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationen und die Spezifikationen über die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reise-Informationsdienste (16).

Artikel 7

Adressaten

Dieser Beschluss ist an das Europäische Komitee für Normung, das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen gerichtet.

Brüssel, den 12. Februar 2016

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission (ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 1), Delegierte Verordnung Nr. 885/2013 der Kommission (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 1), Delegierte Verordnung Nr. 886/2013 der Kommission (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 6) und Delegierte Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission (ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 21).

(4)  KOM(2008) 886 endg.

(5)  KOM(2009) 490 endg.

(6)  http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetail&groupID=2520

(7)  http://ec.europa.eu/transport/themes/urban/urban_mobility/ump_en.htm

(8)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(9)  ISO (14825:2004), in der insbesondere die Straßeninfrastruktur für die IVS-Anforderungen beschrieben und ein umfassendes gemeinsames System zur Standortbestimmung integriert werden.

(10)  COM(2013) 455 final.

(11)  SWD(2013) 224 final.

(12)  COM(2013) 561 final.

(13)  COM(2014) 500 final.

(14)  SWD(2015) 205 final vom 27. Oktober 2015, Leitfaden zur europäischen Normung als Unterstützung für legislative und politische Maßnahmen der Union; TEIL III — Anleitung für die Ausführung von Normungsaufträgen.

(15)  C(2014) 9672 final.

(16)  Laufende Arbeiten. Vorlage der Spezifikationen für Ende 2015/Anfang 2016 vorgesehen.


ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN EUROPÄISCHE NORMEN UND EUROPÄISCHE NORMUNGSPRODUKTE

1.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

1.1.   Allgemeine Anforderungen an die Erstellung des Arbeitsprogramms

Die Sachverständigengruppe für IVS in Städten (1) sprach Empfehlungen für eine bessere Integration der urbanen Dimension in die Tätigkeiten der europäischen Normung sowie für eine Schwerpunktlegung der Normungsarbeiten auf bestimmte Themen aus, um die Errichtung der erforderlichen urban-interurbanen Schnittstellen zu gewährleisten.

Darüber hinaus empfahl die Sachverständigengruppe auch die Einbeziehung von lokalen Behörden und Sachverständigen mit besonderem Fachwissen im urbanen Bereich in den IVS-Normungsprozess.

Daher ist das auf der Grundlage des vorliegenden Auftrags zu erstellende Arbeitsprogramm unter Berücksichtigung folgender Aspekte zu entwickeln:

Schwerpunktsetzung auf drei Bereiche der IVS in Städten: multimodale Informationsdienste, Verkehrsmanagement einschließlich Zugangsregelungen und urbane Logistik einschließlich des Parkraummanagements. Im Hinblick auf die Förderung der IVS-Konnektivität (Vermeidung von Segregation und Anbindungseffekten) haben die europäischen Normungsorganisationen zu veranschaulichen, wie die drei oben genannten Bereiche innerhalb der breiteren Architektur der IVS in Städten verknüpft sind, und ihre Beziehungen und Schnittstellen mit anderen IVS-Anwendungen (nicht unmittelbar im Geltungsumfang des vorliegenden Normungsauftrags) zu berücksichtigen.

Beachtung der Notwendigkeit, den unterschiedlichen Nutzeranforderungen (von Verbrauchern bis hin zu Betreibern und Dienstleistern), den verschiedenen Typen der Umwelt (darunter urban-interurbane Schnittstellen) und den verschiedenen Typen von Fahrzeugen bzw. Verkehrsträgern oder Mobilitätsdiensten (darunter auch Dienste für Menschen mit eingeschränkter Mobilität) im Zusammenhang mit den drei oben genannten Bereichen Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck werden die Europäischen Normungsorganisationen gebeten, sich mit den einschlägigen Gremien, die die Interessen der urbanen Mobilität vertreten und Interesse an IVS in Städten haben, in Verbindung zu setzen, beispielsweise mit Gruppen und Organisationen zur Koordinierung der Normungsarbeiten, lokalen Normungsrahmen, Plattformen der Sachverständigen und Interessenträger, städtischen und regionalen Verbänden, Nutzerverbänden, Verkehrsunternehmen und Vertretern der Dienstleister. Sie können entsprechende Interessenträger dazu einladen, an ihren Maßnahmen und Produkten mitzuarbeiten. Sie haben aufzuzeigen, wie die zuständigen Sachverständigen (für urbane Fragen) und die Interessenträger im Verlauf des gesamten Prozesses (Planung, Ausarbeitung der Norm, Einführung) einzubinden sind. Dabei sind die unterschiedlichen lokalen Verhältnisse und politischen Aspekte zu berücksichtigen. Insbesondere könnten, so dies möglich ist, im Rahmen der Auftragsausführung Tests mit freiwilligen Pilotstädten vorgesehen werden.

Treffen der erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zur Förderung einer wirksamen Zusammenarbeit und einer guten Koordinierung zwischen den Initiativen und Arbeitsgruppen mit Bezug zur IVS-Normung.

1.2.   Allgemeine Anforderungen an die in Auftrag gegebenen Leistungen

1.2.1.   Einhaltung der Vorschriften

Bei der Entwicklung der in Auftrag gegebenen europäischen Normen und Normungsprodukte müssen folgende Bestimmungen eingehalten werden:

die in Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU erwähnten Grundsätze,

die Grundsätze der Regelung zum Schutz personenbezogener Daten (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowie der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3)),

die Grundsätze der elektronischen Zugänglichkeit von Informationen und Zugänglichkeit von Webseiten (Mitteilung „Für eine barrierefreie Informationsgesellschaft“ (4)).

1.2.2.   Harmonisierung

Die Sachverständigengruppe zur IVS in Städten legte Nachdruck darauf, dass die Normungsarbeiten die bestehenden Lücken schließen und vorhandene Normen aktualisieren und ergänzen sollten.

Die in Auftrag gegebenen europäischen Normen und Normungsprodukte sollten daher in größtmöglichem Umfang die nachfolgend genannten Normen, Spezifikationen und Projekte wiederverwenden, harmonisieren oder ergänzen: die CIVITAS-Projekte (5), Beratungsgruppe CAPITAL CIVITAS IVS (6), POSSE-Projekt (Promoting Open Specifications and Standards in Europe — Förderung offener Spezifikationen und Normen in Europa) (7), OPTICITIES-Projekt (8), FREILOT-Projekt, Koordinierungsgruppe Smart Cities and Communities, Normungsauftrag Nr. M/453 über kooperative Systeme (9), C-ITS-Plattform, DATEX II, strategische und technische Gruppen (10), UTMC-Programm (URBAN Traffic Management Control) (11), OCA-Verband (Open Traffic Systems City Association) (12) und OCIT-Schnittstelle (Open Communication Interface for Road Traffic Control Systems) (13), FRAME-Projekt (14), Co-Cities-Projekt (15), EDITS-Projekt (European Digital Traffic Infrastructure Network for Intelligent Transport Systems) (16), EBSF-Projekt (European Bus System of the Future) (17), Data Catalog Vocabulary (DCAT) (18), standardisierte Geo-Daten und Geostandardisierung (19).

Vor diesem Hintergrund sollten die in Auftrag gegebenen europäischen Normen und Normungsprodukte die Wiederverwendung, Harmonisierung oder Ergänzung der vorhandenen Referenzdatenmodelle, gemeinsamen Datenwörterbücher und der Anforderungen an die Metadatenstruktur berücksichtigen, um die Interoperabilität, Konsistenz und Kontinuität der Dienstleistungen zu fördern.

1.2.3.   Umsetzbarkeit

Die Sachverständigengruppe zur IVS in Städten schlug vor, über die Normen hinaus nach weiteren Methoden zur Förderung von flexibleren und weniger einengenden Normungsprodukten zu suchen, damit dem in einem raschen Wandel begriffenen technologischen Umfeld der IVS besser Rechnung getragen werden kann.

Aus diesem Grunde sollten die in Auftrag gegebenen europäischen Normen und Normungsprodukte die Anforderungen verschiedener Nutzer und die Vielfalt der städtischen Umgebungen berücksichtigen und leicht umzusetzen sein.

Konkret sollten dabei nach Möglichkeit folgende Aspekte berücksichtigt werden:

(1)

Altsysteme und vorhandene Protokolle, kostenwirksame Migrationswege, Geschäftsmodelle und Leitlinien für Auftraggeber;

(2)

besondere Anforderungen der Nutzer, Unternehmen und Betreiber, darunter der KMU;

(3)

durchführbare und frei erhältliche Anleitungen, Code-Listen, Datensätze, Instrumente und Prozesse für eine einfache operative Umsetzung und Konformitätsprüfungen;

(4)

Datenverfügbarkeit, -zugang, -qualität, -verlässlichkeit und -genauigkeit.

2.   ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH STÄRKERER VEREINBARKEIT UND KOHÄRENZ MIT VORHANDENEN NORMEN UND TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN

Die Kohärenz vorhandener europäischer, internationaler oder sonstiger global verwendeter Normen ist zu prüfen (d. h. nicht lediglich die Normungsarbeit von CEN, Cenelec und ETSI, sondern auch diejenige von DATEX II, UTMC, OTS, ISO, IEC, ITU usw.); potenziell vorhandene Lücken sind zu bewerten und es sind kompatible oder offene Lösungen vorzuschlagen, entweder im Hinblick auf die Harmonisierung und Erweiterung vorhandener Normen oder die Entwicklung neuer, interoperabler Normen oder gegebenenfalls anderer Spezifikationen. Bei der Entwicklung neuer Normen und Spezifikationen muss auf den vorhandenen Normen aufgebaut werden und es sind Anforderungen bezüglich der Architektur und der Konnektivität zu ermitteln.

Im Bereich des öffentlichen Verkehrs, insbesondere in Bezug auf multimodale Informationen und intelligente Fahrscheinausstellung gilt die Anforderung der Kohärenz für eine große Bandbreite von Normen und technischen Spezifikationen, insbesondere für folgende: Transmodel (20), IFOPT (21), SIRI (22), NETEX (23), IOPTA (24), ISO (25).

Im Bereich der alternativen Kraftstoffe und der Infrastruktur müssen alle neuen Normen und Spezifikationen mit der Norm ETSI TS 101 556-3 (26) kompatibel sein und diese ergänzen.

Darüber hinaus ist die Anpassungsfähigkeit der allgemeinen Normen an das städtische Umfeld zu berücksichtigen und potenziell weiterzuentwickeln. Dies gilt in besonderem Maße für die Norm DATEX II (27), mit der der Austausch verkehrsbezogener Daten ermöglicht wird, die anhand spezifischer Profile beschrieben werden. Diese Norm stellt eine Grundbedingung für die Herstellung der Interoperabilität und Kontinuität der Dienstleistungen zwischen der urbanen und der interurbanen Umgebungen oder Netzen dar. Diese Aufgabe kann am wirkungsvollsten durch die Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit mit der Strategischen und Technischen DATEX II-Gruppe bewältigt werden.

Die im Rahmen dieses Auftrags auszuführenden Arbeiten müssen die künftige Einführung kooperativer Systeme in städtischen Gebieten vorwegnehmen. Sie müssen im Zusammenhang mit früheren, im Rahmen des gemeinsam vom CEN und ETSI verwalteten Normungsauftrags M/453 erfolgten Normungsmaßnahmen in den Bereichen Kommunikation zwischen Fahrzeugen und zwischen Fahrzeugen und der Infrastruktur stehen sowie die Ergebnisse der laufenden Arbeiten der im November 2014 durch die Kommission eingerichteten Sachverständigengruppe der C-IVS-Plattform berücksichtigen, (insbesondere die Arbeiten der Arbeitsgruppen zur Normung und zu Geschäftsszenarien) (28).

3.   BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE IN AUFTRAG GEGEBENEN LEISTUNGEN

3.1.   Festlegung einer Vielfalt relevanter Anwendungsfälle im Rahmen einer Architektur der IVS in Städten und Förderung der Umsetzung von Normen und anderen Spezifikationen

Die Tätigkeiten im Rahmen dieses Auftrags sollten auf Anwendungsfällen auf hoher Ebene beruhen und multimodale Informationsdienste, Verkehrsmanagement einschließlich Zugangsregelungen und urbane Logistik einschließlich Parkraummanagement betreffen, damit ein pragmatisches Konzept entwickelt werden kann. Bei der Festlegung oder Auswahl dieser Anwendungsfälle werden Nutzerinteressen, Entwicklungen der urbanen Mobilität, technologische Entwicklungen, finanzielle Nachhaltigkeit und politische Prioritäten (z. B. Sicherheit im Straßenverkehr) ausgewogen berücksichtigt werden müssen. Die vorrangige Behandlung dieser Anwendungsfälle und ihre möglichen Wechselwirkungen müssen auch im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm erläutert werden.

Die Anwendungsfälle werden in eine Architektur der IVS in Städten integriert (logische Struktur und Verbindungen zwischen Normen und Spezifikationen und ihren Interessenträgern) die die gesamte Informationskette für jeden der drei genannten Bereiche abdeckt und sich in die gesamte europäische IVS-Architektur einfügt. Eine derartige Architektur der IVS in Städten muss daher mit dem E-FRAME-Modell übereinstimmen. (29)

Dieser ganzheitliche und systemische Überblick wird die Mitarbeit der Interessenträger und die Entwicklung oder Verbesserung von Normen und anderen Spezifikationen, die miteinander kompatibel sind und sich gegenseitig ergänzen, fördern und damit die IVS-Konnektivität ermöglichen.

Aus dem Ergebnis der Einführungsstrategie muss hervorgehen, wie die einfache Einführung solcher Normen und anderer Spezifikationen durch Einführung von multimodalen Informationsdiensten, Verkehrsmanagementmaßnahmen und urbaner Logistik gefördert werden kann. Zu diesem Zweck sind die aus den Anwendungsfällen gewonnenen Erkenntnisse, die Einbeziehung der geeigneten Interessenträger und die Bereitstellung realistischer Leitlinien für die Umsetzung wesentlich.

3.2.   Multimodale Informationsdienste zur Förderung nahtloser Mobilität

Zu den größten aktuellen Problemen zählen die Fragmentierung von Verkehrs- und Reiseinformationsdiensten sowie der Mangel an interoperablen multimodalen Informations- und Planungsdiensten von breiter gesamteuropäischer Reichweite, die die ersten und letzten Kilometer der Reise in Verbindung mit dem Reiseabschnitt von A nach B im Fernverkehr umfassen würden. Das Spektrum der verfügbaren Daten über Mobilitätsdienste muss erweitert und in standardisierter Form vorgelegt werden, damit die Daten in innovative Verkehrs- und Reiseinformationsdienste integriert werden können. Nur durch umfassende multimodale Informationsdienste könnte der Nutzer über die gesamte Palette der Reisemöglichkeiten, und Routenoptionen verfügen, was dazu beitragen würde, dass optimale Mobilitätsentscheidungen getroffen werden, nachhaltigeres Reiseverhalten gefördert und das gesamte Verkehrssystem effizienter und für alle Nutzer zugänglicher wird.

Kompatible Datenformate, offene und dokumentierte Schnittstellen und Protokolle für die Übertragung einschlägiger Daten und ihre Einbeziehung in multimodale Datensätze und (vorhandene) multimodale Informations- und Planungsdienste (einschließlich integrierte Fahrscheinsysteme) müssen sichergestellt (d. h. im Bedarfsfall ausgearbeitet) werden. Es ist wesentlich, dass vorhandene und neue Normen und andere Spezifikationen, gegebenenfalls mit zusätzlichen Schnittstellen und Protokollen, die wirksame Einbeziehung oder Verknüpfung der unterschiedlichen Aspekte oder Blöcke multimodaler Informations- und Planungsdienste ermöglichen.

3.3.   Verkehrsmanagement, einschließlich Zugangsregelung

Verkehrsmanagementsysteme entwickeln sich ständig weiter. Während sie in der Vergangenheit vorwiegend so ausgerichtet waren, dass sie von Kontrollzentrum zu Kontrollzentrum funktionierten, so verläuft die Entwicklung inzwischen hin zu mehr Zusammenarbeit zwischen den Systemen (einschließlich Feldgeräte), Netzwerken und Akteuren. Aus diesem Grund müssen die richtigen Normen, Schnittstellen und/oder Protokolle entwickelt werden, um kooperierende Verkehrskontroll- und -managementlösungen auf den unterschiedlichen geografischen Ebenen oder über verschiedene administrative Grenzen hinweg (z. B. von kleinen Lösungen zur Verkehrsberuhigung in einem Wohngebiet und dem Management von Ausstrahlungseffekten des Verkehrs auf stadtnahe Gebiete bis hin zu einer effizienten Integration von städtischen Verkehrsknotenpunkten in interurbane Korridore) zu unterstützen.

Es gibt eine Vielfalt von Mitteln, um das Straßennetz zu verwalten und gegen Verkehrsstörungen (z. B. geplante/ungeplante Ereignisse, Unfälle, Überschwemmungen, Brände) mithilfe eines effizienten und innovativen Verkehrsmanagements vorzugehen. So haben beispielsweise eine Reihe von Städten unterschiedliche Maßnahmen zur Umlenkung und vorrangigen Behandlung des Verkehrs und zur Zugangsregelung eingeführt, etwa das Management von Straßenkreuzungen oder Maßnahmen, die auf alle oder eine Teilmenge der Fahrzeuge ausgerichtet sind (z. B. Umleitungen, Sonderfahrstreifen, grüne Welle, Straßennutzungsgebühren oder Maut, Niedrigemissionszonen, Fußgängerzonen). Leider werden diese Maßnahmen nicht unbedingt auf ganzheitliche und koordinierte Art verwaltet und werden in Verkehrsinformationssystemen für Nutzer (etwa Navigationssysteme) oft nicht korrekt berücksichtigt. Daher würden zum einen die Festlegung von kohärenten Spezifikationen, kompatiblen Normen und praktischen Schnittstellen zur Förderung der Interoperabilität der Daten, die für aktuelle Verkehrsinformationen erforderlich sind und zum anderen die Optimierung einer Vielfalt von Verkehrsmanagement- und -priorisierungsmaßnahmen, ergänzt durch genormte technologische Lösungen zur Fahrzeugidentifizierung (z. B. in Bezug auf die Klassifizierung von Fahrzeugen, die Emissionsklasse, die Art des Notfalls, den Ladefaktor) zur Gesamteffizienz der Verkehrsinformation und des Verkehrsmanagements in urbanen Gebieten beitragen, auch im Hinblick auf die Verwaltung der Zugangsregelung und die Durchsetzung.

Kompatible Datenformate, offene und dokumentierte Schnittstellen und Protokolle zur Übertragung relevanter Daten, unabhängig von ihrer Quelle (z. B. Sensoren, fließende Fahrzeugdaten, Verkehrskontrollzentren) und ihre Einbeziehung in aktuelle und zukünftige Verkehrsinformationssysteme und Verkehrsmanagementmaßnahmen für unterschiedliche Straßenverkehrsnetze, einschließlich urbane und interurbane Verbindungen, sind sicherzustellen, d. h. im Bedarfsfall auszuarbeiten.

3.4.   Urbane Logistik, einschließlich Parkraummanagement

Es wird davon ausgegangen, dass Parkplatzsuche und Warenzustellung im städtischen Umfeld die Verkehrsüberlastung noch verschlimmern. Daher würden Echtzeitinformationen über vorhandene Parkplätze und einfache Reservierungsmöglichkeiten zur Verringerung dieses Problems beitragen. Für den Bedarf spezifischer Logistiksektoren und Güterfahrzeuge oder Frachten (etwa alternative Kraftstoffe, Kühlprodukte, umgekehrte Logistik oder Abfall, Gefahrgüter) sollten differenzierte Konzepte vorgelegt werden.

Kompatible Datenformate, offene und dokumentierte Schnittstellen und Protokolle zur Übertragung relevanter Daten, unabhängig von ihrer Quelle und ihre Einbeziehung in aktuelle und zukünftige Verkehrsinformationssysteme und Verkehrsmanagementmaßnahmen für unterschiedliche Straßenverkehrsnetze, einschließlich urbane und interurbane Verbindungen, sind sicherzustellen (d. h. im Bedarfsfall auszuarbeiten.

4.   ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF SPÄTERE ÜBERPRÜFUNGEN DER BEAUFTRAGTEN ARBEITEN

Nach Annahme der beauftragten europäischen Normen und Normungsprodukte wird die Liste der Syntaxen und damit verbundenen Karten in diesen Arbeiten von den europäischen Normungsorganisationen mindestens einmal alle zwei Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass sie die jüngsten technologischen Entwicklungen widerspiegeln und die derzeit besten Syntaxen enthalten. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass Altsysteme einbezogen oder ersetzt werden, und die Rückwärtskompatibilität der Einführungen gewährleistet wird.


(1)  http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetail&groupID=2520&Lang=DE

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(3)  KOM(2012) 11 endg. — 2012/0011.

(4)  KOM(2008) 804 endg.

(5)  http://www.civitas.eu/display-all-projects

(6)  http://www.civitas.eu/

(7)  www.posse-openits.eu

(8)  http://www.opticities.com/

(9)  http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/ict/files/standardisation_mandate_de.pdf

(10)  www.datex2.eu

(11)  http://www.utmc.eu/

(12)  www.oca-ev.info

(13)  www.ocit.org/

(14)  http://www.frame-online.net/

(15)  www.co-cities.eu

(16)  www.cei.int

(17)  http://www.ebsf.eu/

(18)  http://www.w3.org/TR/vocab-dcat/

(19)  Beispielsweise „Intermodaler Verkehrsgraph, Graphenintegrationsplattform (GIP)“ http://www.fsv.at/shop/produktdetail.aspx?IDProdukt=837823b7-8697-45e8-9dc6-063924066176

(20)  Transmodel, das europäische Referenzdatenmodell für den öffentlichen Verkehr, EN 12896:2006 (Transmodel 5.1) und EN 12896:2014 (Transmodel V6: Teil 1 bis 3).

(21)  IFOPT, (EN 28701), eine europäische Norm zur Festlegung eines Datenmodells zur Identifizierung fester Objekte im öffentlichen Verkehr (z. B. Haltepunkte, Haltebereiche, Haltestellen, Fußgänger-Navigationspfade, Eingänge usw.) — derzeit integriert in der Norm EN 12896: 2014.

(22)  SIRI (FprEN 15531-1 bis 3 und CEN/TS 15531-4 und 5), eine europäische Norm zur Festlegung einer Dienstschnittstelle für Echtzeitinformationen in Bezug auf öffentliche Verkehrsleistungen.

(23)  NeTEX ist auf der Grundlage von Transmodel 5.1 aufgebaut, erweitert durch zusätzliche Konzepte aus IFOPT und SIRI und besteht aus drei Teilen: Teil 1 — Verkehrsnetz; Teil 2 — Fahrpläne und Teil 3 — Gebühren:

CEN/TS 16614-1; Netzwerk und Fahrplan-Austausch — Teil 1: Netzwerk-Topologie (NeTEx);

CEN/TS 16614-2; Netzwerk und Fahrplan-Austausch — Teil 2: Fahrplaninformationen (NeTEx);

WI 00278330 (prCEN/TS 16614-3), Netzwerk- und Fahrplan-Austausch — Teil 3: Gebühreninformationen (NeTEx).

(24)  IOPTA (Interoperable Public Transport Applications), EN 15320 in Verbindung mit EN 1545 über Identifikationskartensysteme — Landgebundene Transportanwendungen.

(25)  EN ISO 24014-1:2007, Öffentlicher Verkehr — Interoperables Fahrgeldmanagement-System — Teil 1: Architektur

EN ISO 24014-2:2013, Öffentlicher Verkehr — Interoperables Fahrgeldmanagement-System — Teil 2: Geschäftspraktiken (ISO/TR 24014-2:2013);

ISO/IEC 14443 Kontaktlose Chipkarten — Proximity-Karten, Teile 1-4 (in Englisch).

ISO/IEC 18092 Nahfeld-Kommunikation (in Englisch).

(26)  ETSI TS 101 556-3 V1.1.1 (2014-10); Intelligente Transportsysteme (ITS) — Kommunikation zwischen Fahrzeug und Infrastruktur; Teil 1: „Electric Vehicle Charging Spot Notification Specification“ (nur englische Fassung); und Teil 3; „Communications system for the planning and reservation of EV energy supply using wireless networks“ (nur Englische Fassung).

(27)  CEN/TS 16157 Teile 1-6: Intelligente Verkehrssysteme — DATEX II, Datenaustauschspezifikationen für Verkehrsmanagement und -informationen.

(28)  http://ec.europa.eu/transport/themes/its/news/c-its-deployment-platform_en.htm

(29)  http://www.frame-online.net/?q=e-frame-project.html


ANHANG II

EUROPÄISCHE NORMEN UND EUROPÄISCHE NORMUNGSPRODUKTE — FRISTEN FÜR DIE ANNAHME

1.   ANWENDUNGSFÄLLE, ARCHITEKTUR DER IVS IN STÄDTEN UND UMSETZUNG

Tabelle 1

In Auftrag gegebene neue Europäische Normen und Normungsprodukte für Anwendungsfälle, Architektur der urbanen IVS und Umsetzung

Referenzinformationen

Frist für die Annahme (1)

Ein europäisches Normungsprodukt über Anwendungsfälle in den drei Bereichen des vorliegenden Normungsauftrags unter Herausstellung ihrer möglichen Wechselwirkungen.

12 Monate nach der Notifizierung dieses Beschlusses an die europäischen Normungsorganisationen.

Ein Europäisches Normungsprodukt für Architektur der urbanen IVS, das dessen Rahmen die drei Bereiche des vorliegenden Normungsauftrags integriert und in dem Verbindungen oder Schnittstellen mit den übrigen IVS-Anwendungen sowie die Kompatibilität oder Kohärenz mit vorhandenen Normen, technischen Spezifikationen und Datenmodellen herausgestellt werden.

12 Monate nach der Notifizierung dieses Beschlusses an die europäischen Normungsorganisationen.

Ein Europäisches Normungsprodukt über die Einführungsstrategie, einschließlich praktischer Anleitung für die Umsetzung der Europäischen Normen gemäß dem vorliegenden Normungsauftrag

39 Monate nach der Notifizierung dieses Beschlusses an die europäischen Normungsorganisationen.

2.   MULTIMODALE INFORMATIONSDIENSTE ZUR FÖRDERUNG NAHTLOSER MOBILITÄT

Tabelle 2

In Auftrag gegebene neue Europäische Normen und Normungsprodukte für multimodale Informationsdienste

Referenzinformationen

Frist für die Annahme

Europäische Normen für:

Neue Mobilitätsdienste, beispielsweise Car-Sharing, Fahrgemeinschaften, Fahrradvermietungssysteme, Park-and-Ride, Bike-and-Ride usw.

Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, darunter Informationen über Standort und Verfügbarkeit der Tankstellen, Gebührenmodelle und Kapazität der Tankstellen, (integrierte) Zahlungssysteme usw.

39 Monate nach der Notifizierung dieses Beschlusses an die europäischen Normungsorganisationen.

Ein Europäisches Normungsprodukt über ein Referenzdatenmodell, gemeinsames Datenwörterbuch und die Metadatenstruktur für multimodale Informationsdienste

39 Monate nach der Notifizierung dieses Beschlusses an die europäischen Normungsorganisationen.

3.   VERKEHRSMANAGEMENT, EINSCHLIESSLICH ZUGANGSREGELUNG

Tabelle 3

In Auftrag gegebene neue Europäische Normen und Normungsprodukte für Verkehrsmanagement, einschließlich Zugangsregelung

Referenzinformationen

Frist für die Annahme

Europäische Normen für:

Ein Maßnahmenpaket zum Verkehrsmanagement (die Maßnahmen müssen folgende Elemente abdecken: die erforderliche Infrastruktur/statische Verkehrsdaten, dynamische Straßenstatusdaten, Verkehrsdaten oder Verkehrslenkungsdaten, Wetterdaten),

Ein Paket mit Maßnahmen zu Verkehrsumlenkung, Verkehrspriorisierung und Zugangsregelung, (ergänzt durch Daten zur Fahrzeug-Identifizierung). Es sind insbesondere die verschiedenen Typen der in verschiedenen Städten eingerichteten Gebührenmodelle für Straßennutzer sowie die Modalitäten gemeinsamer Nutzung von Sonderfahrstreifen durch verschiedene Fahrzeugtypen (z. B. Nutzfahrzeuge, öffentlicher Verkehr, Notarztfahrzeuge) zu berücksichtigen.

39 Monate nach der Notifizierung dieses Beschlusses an die europäischen Normungsorganisationen.

Europäische Normen oder Normungsprodukte über ein Referenzdatenmodell, gemeinsames Datenwörterbuch und die Metadatenstruktur für Verkehrsmanagement, einschließlich Zugangsregelung

39 Monate nach der Notifizierung dieses Beschlusses an die europäischen Normungsorganisationen.

4.   URBANE LOGISTIK, EINSCHLIESSLICH PARKRAUMMANAGEMENT

Tabelle 4

In Auftrag gegebene neue Europäische Normen und Normungsprodukte für urbane Logistik, einschließlich Parkraummanagement

Referenzinformationen

Frist für die Annahme

Europäische Normen für:

Intelligente Parkraumsysteme für leichte Kraftfahrzeuge, Nutzfahrzeuge und Lastwagen. Die Option einer Erweiterung bestehender technischer Spezifikationen oder Profile mit Bezug auf Parkraum (2) bzw. ihrer Anpassung an die Anforderungen städtischer Gebiete sollte erwogen werden.

Informations- und Reservierungsdienste für Verladerampen für spezielle Lastfahrzeuge und Logistiksektoren. Im Rahmen der vorgeschlagenen Normen und Spezifikationen sind sowohl die Aspekte der Infrastruktur als auch der Fahrzeuge zu berücksichtigen (dies schließt gegebenenfalls Fahrzeug- und/oder Frachtidentifizierung ein). Darüber hinaus sind die Verwendung von mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen und die Optionen für ihre Befüllung (d. h. im Rahmen der Beladung/Entladung auf speziellen Rampen) zu prüfen.

39 Monate nach der Notifizierung dieses Beschlusses an die europäischen Normungsorganisationen.

Ein Europäisches Normungsprodukt über ein Referenzdatenmodell, gemeinsames Datenwörterbuch und die Metadatenstruktur für urbane Logistik, einschließlich Parkraummanagement

39 Monate nach der Notifizierung dieses Beschlusses an die europäischen Normungsorganisationen.


(1)  „Annahme“ bezeichnet den Zeitpunkt, an dem die zuständige europäische Normungsorganisation eine Norm ihren Mitgliedern oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

(2)  DATEX II: Spezifikationen für den Datenaustausch für Verkehrsmanagement und Informationen — CEN/TS 16157 Teil 6 — Parkraumerweiterung.


EMPFEHLUNGEN

16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/59


EMPFEHLUNG (EU) 2016/210 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (achter EEF) für das Haushaltsjahr 2014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen (1), geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen (2),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (3) (im Folgenden „Internes Abkommen“), mit dem unter anderem der achte Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „achter EEF“) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3,

gestützt auf die Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (4), insbesondere auf die Artikel 66 bis 74,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2014 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des achten EEF sowie des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zum Haushaltsjahr 2014 mit den Antworten der Kommission, die in dem Jahresbericht enthalten sind (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 33 Absatz 3 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des achten EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des achten EEF im Haushaltsjahr 2014 insgesamt zufriedenstellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission die Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des achten EEF für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilen.

 

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 3.

(2)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 3.

(3)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

(4)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

(5)  ABl. C 373 vom 10.11.2015, S. 289.


16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/60


EMPFEHLUNG (EU) 2016/211 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (neunter EEF) für das Haushaltsjahr 2014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (2),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (3) (im Folgenden „Internes Abkommen“), mit dem unter anderem der neunte Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „neunter EEF“) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3,

gestützt auf die Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds (4), insbesondere auf die Artikel 96 bis 103,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2014 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des neunten EEF sowie des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zum Haushaltsjahr 2014 mit den Antworten der Kommission, die in diesem Jahresbericht enthalten sind (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 Absatz 3 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des neunten EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des neunten EEF im Haushaltsjahr 2014 insgesamt zufriedenstellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission die Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des neunten EEF für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilen.

 

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(4)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(5)  ABl. C 373 vom 10.11.2015, S. 289.


16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/61


EMPFEHLUNG (EU) 2016/212 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (zehnter EEF) für das Haushaltsjahr 2014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (2),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008 bis 2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (3) (im Folgenden „Internes Abkommen“), mit dem unter anderem der zehnte Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „zehnter EEF“) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (4), insbesondere auf die Artikel 142 bis 144,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2014 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des zehnten EEF sowie des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zum Haushaltsjahr 2014 mit den Antworten der Kommission, die in diesem Jahresbericht enthalten sind (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 11 Absatz 8 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des zehnten EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des zehnten EEF im Haushaltsjahr 2014 insgesamt zufriedenstellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission die Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des zehnten EEF für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilen.

 

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(3)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(4)  ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

(5)  ABl. C 373 vom 10.11.2015, S. 289.


16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/62


EMPFEHLUNG (EU) 2016/213 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (elfter EEF) für das Haushaltsjahr 2014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), in der zuletzt geänderten Fassung,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (2) (im Folgenden „Internes Abkommen“), mit dem unter anderem der elfte Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „elfter EEF“) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 7,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (3), insbesondere auf die Artikel 43 bis 45,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2014 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des elften EEF sowie des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zum Haushaltsjahr 2014 mit den Antworten der Kommission, die in diesem Jahresbericht enthalten sind (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 11 Absatz 7 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des elften EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des elften EEF im Haushaltsjahr 2014 insgesamt zufriedenstellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission die Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des elften EEF für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilen.

 

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.

(4)  ABl. C 373 vom 10.11.2015, S. 289.


Berichtigungen

16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/63


Berichtigung der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (kodifizierte Fassung)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 47 vom 18. Februar 2009 )

Seite 10, Anhang I Kapitel I Nummer 3:

Anstatt:

„—

Zugang zu einem größen- und temperaturmäßig angemessenem Liegebereich haben, …“

muss es heißen:

„—

Zugang zu einem physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereich haben, …“