ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 31

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
6. Februar 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/156 der Kommission vom 18. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Boscalid, Clothianidin, Thiamethoxam, Folpet und Tolclofos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/157 der Kommission vom 5. Februar 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

45

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/158 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch- und Milchsektor in Kroatien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 501)  ( 1 )

47

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/159 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Festlegung der Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und von Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hinsichtlich der Sofortmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 524)

51

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/160 der Kommission vom 5. Februar 2016 über die Genehmigung der effizienten Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden der Toyota Motor Europe als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

70

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

6.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/1


VERORDNUNG (EU) 2016/156 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2016

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Boscalid, Clothianidin, Thiamethoxam, Folpet und Tolclofos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Boscalid, Clothianidin, Thiamethoxam und Tolclofos-methyl wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Folpet wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2)

Für Boscalid legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (2) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Die Behörde zog den Schluss, dass in Bezug auf sämtliche zu bewertenden RHG nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Ferner wies sie darauf hin, dass bei in Fruchtfolge angebauten Kulturen mit einer möglichen Akkumulation von Boscalid-Rückständen zu rechnen ist. Sie berechnete RHG, die dieses Akkumulationspotenzial berücksichtigen, und solche, die es nicht berücksichtigen, und überließ den Risikomanagern die Entscheidung über die festzulegende Option. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die von der Behörde ermittelten Werte festgesetzt werden, die das Akkumulationspotenzial berücksichtigen. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(3)

Für Clothianidin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (3) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Pekannüsse, Papayas, Kartoffeln, Tomaten, Paprika, Auberginen, Zuckermais, Blumenkohl, Blattkohle, grünen Salat, Kerbel, Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Linsen (frisch), Baumwollsamen, Sorghum (Körner), Kakao und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Zitrusfrüchte, Kirschen, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Ananas, Melonen, Wassermelonen, Kohlrabi und Kraussalat nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(4)

Für Thiamethoxam legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (4) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung der RHG für Pekannüsse, Kernobst, Pfirsiche, Tafeloliven, Bananen, Papayas, Kartoffeln, Kohlrüben, Zuckermais, Blumenkohl, Rosenkohl, Kopfkohl, Blattkohl, Bohnen (frisch, mit und ohne Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Linsen (frisch), Hülsenfrüchte, Leinsamen, Erdnüsse, Mohnsamen, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohne, Senfkörner, Baumwollsamen, Kürbiskerne, Saflor, Borretsch, Leindotter, Hanfsamen, Rizinusbohnen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Hafer (Körner), Roggen (Körner), Kakao, Zuckerrüben (Wurzel), Schwein (Muskel, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Leber, Nieren) und Ziege (Muskel, Leber, Nieren). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Zitrusfrüchte, Aprikosen, Kirschen, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Ananas, Melonen, Wassermelonen und Kraussalat nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(5)

Für Folpet legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (5) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Für bestimmte Erzeugnisse empfahl die Behörde, die geltenden RHG beizubehalten oder zu erhöhen. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Tafeloliven, Kartoffeln, Rettiche, Schwarzwurzeln, Tomaten, Melonen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Gerste (Körner), Weizen (Körner), Hopfen (getrocknet), Geflügel (Fleisch, Fett, Leber) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Kohlrabi, grünen Salat, Kraussalat, Spinat und Bohnen (frisch, ohne Hülsen) keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(6)

Für Tolclofos-methyl legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (6) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Die Behörde empfahl die Beibehaltung des RHG für Kartoffeln. Ferner zog sie den Schluss, dass bezüglich der RHG für Rettiche, Broccoli, Blumenkohl, Rosenkohl, Kopfkohl, Feldsalat, grünen Salat, Kraussalat (Breitblättrige Endivie), Kresse, Barbarakraut, Salatrauke (Rucola), Roten Senf sowie Blätter und Keime der Brassica spp. nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Außerdem zog die Behörde den Schluss, dass bezüglich der RHG für Kohlrüben, Weiße Rüben, Chinakohl, Grünkohl, Kohlrabi, Sellerie, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen) und Vogeleier keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(7)

Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(8)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(9)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(10)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(13)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für Erzeugnisse, die vor dem 26. August 2016 hergestellt wurden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 26. August 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for boscalid according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(7):3799, 127 S.

(3)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for clothianidin and thiamethoxam according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(12):3918, 120 S. doi:10.2903/j.efsa.2014.3918.

(4)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for clothianidin and thiamethoxam according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(12):3918, 120 S. doi:10.2903/j.efsa.2014.3918.

(5)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for folpet according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(5):3700, 55 S.

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for tolclofos-methyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2014;12(12):3920, 42 S.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die Spalte für Folpet erhält folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (2)

Summe von Folpet und Phtalimid, ausgedrückt als Folpet (R)

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,03  (1)

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige

 

0120000

Schalenfrüchte

0,07  (1)

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

Kernobst

0,03  (1)

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige

 

0140000

Steinobst

0,03  (1)

0140010

Aprikosen

 

0140020

Kirschen (süß)

 

0140030

Pfirsiche

 

0140040

Pflaumen

 

0140990

Sonstige

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

6

0151020

Keltertrauben

20

0152000

b)

Erdbeeren

5 (+)

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0,03  (1)

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0,03  (1)

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a)

essbarer Schale

 

0161010

Datteln

0,03  (1)

0161020

Feigen

0,03  (1)

0161030

Tafeloliven

0,15  (1) (+)

0161040

Kumquats

0,03  (1)

0161050

Karambolen

0,03  (1)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,03  (1)

0161070

Jambolans

0,03  (1)

0161990

Sonstige

0,03  (1)

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

0,03  (1)

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

0,03  (1)

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,06  (1) (+)

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,03  (1)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

0,03  (1)

0213020

Karotten

0,03  (1)

0213030

Knollensellerie

0,03  (1)

0213040

Meerrettiche/Kren

0,03  (1)

0213050

Erdartischocken

0,03  (1)

0213060

Pastinaken

0,03  (1)

0213070

Petersilienwurzeln

0,03  (1)

0213080

Rettiche

0,04  (1) (+)

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0,04  (1) (+)

0213100

Kohlrüben

0,03  (1)

0213110

Weiße Rüben

0,03  (1)

0213990

Sonstige

0,03  (1)

0220000

Zwiebelgemüse

0,03  (1)

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige

 

0230000

Fruchtgemüse

 

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

5 (+)

0231020

Paprikas

0,03  (1)

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,03  (1)

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,03  (1)

0231990

Sonstige

0,03  (1)

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,03  (1)

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchini

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

0,4 (+)

0233020

Kürbisse

0,03  (1)

0233030

Wassermelonen

0,03  (1)

0233990

Sonstige

0,03  (1)

0234000

d)

Zuckermais

0,03  (1)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,03  (1)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,03  (1)

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,03  (1)

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,03  (1)

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,03  (1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,03  (1)

0255000

e)

Chicorée

0,03  (1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,06  (1)

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige

 

0260000

Hülsengemüse

0,03  (1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

Stängelgemüse

0,03  (1)

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,03  (1)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,03  (1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,07  (1)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0401000

Ölsaaten

0,07  (1)

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 

0401120

Borretschsamen

 

0401130

Leindottersamen

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0401990

Sonstige

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

0,15  (1) (+)

0402020

Ölpalmenkerne

0,07  (1)

0402030

Ölpalmenfrüchte

0,07  (1)

0402040

Kapok

0,07  (1)

0402990

Sonstige

0,07  (1)

0500000

GETREIDE

 

0500010

Gerste

1 (+)

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,07  (1)

0500030

Mais

0,07  (1)

0500040

Hirse

0,07  (1)

0500050

Hafer

0,07  (1)

0500060

Reis

0,07  (1)

0500070

Roggen

0,07  (1)

0500080

Sorghum

0,07  (1)

0500090

Weizen

0,4 (+)

0500990

Sonstige

0,07  (1)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,1  (1)

0610000

Tees

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0700000

HOPFEN

400 (+)

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

0,1  (1)

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige

 

0820000

Fruchtgewürze

0,1  (1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige

 

0830000

Rindengewürze

0,1  (1)

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,1  (1)

0840020

Ingwer

0,1  (1)

0840030

Kurkuma

0,1  (1)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

0840990

Sonstige

0,1  (1)

0850000

Knospengewürze

0,1  (1)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,1  (1)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,1  (1)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,03  (1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

Zuckerrohre

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

0,05  (1)

1010000

Gewebe von

 

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fettgewebe

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fettgewebe

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fettgewebe

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fettgewebe

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fettgewebe

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1015990

Sonstige

 

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

(+)

1016020

Fettgewebe

(+)

1016030

Leber

(+)

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fettgewebe

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1017990

Sonstige

 

1020000

Milch

 

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

Vogeleier

(+)

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

 

1050000

Amphibien und Reptilien

 

1060000

Wirbellose Landtiere

 

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

 

b)

Die folgenden Spalten für Boscalid, Clothianidin, Thiamethoxam und Tolclofos-methyl werden eingefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (4)

Boscalid (F) (R) (A)

Clothianidin

Thiamethoxam

Tolclofos-methyl (F)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

0,01  (3)

0110000

Zitrusfrüchte

2 (+)

0,06 (+)

0,15 (+)

 

0110010

Grapefruits

 

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

 

0110990

Sonstige

 

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

(+)

0,01  (3)

 

 

0120010

Mandeln

0,05  (3)

 

0,01  (3)

 

0120020

Paranüsse

0,05  (3)

 

0,01  (3)

 

0120030

Kaschunüsse

0,05  (3)

 

0,01  (3)

 

0120040

Esskastanien

0,05  (3)

 

0,01  (3)

 

0120050

Kokosnüsse

0,05  (3)

 

0,01  (3)

 

0120060

Haselnüsse

0,05  (3)

 

0,01  (3)

 

0120070

Macadamia-Nüsse

0,05  (3)

 

0,01  (3)

 

0120080

Pekannüsse

0,05  (3)

 

0,02  (3)

 

0120090

Pinienkerne

0,05  (3)

 

0,01  (3)

 

0120100

Pistazien

1

 

0,01  (3)

 

0120110

Walnüsse

0,05  (3)

 

0,01  (3)

 

0120990

Sonstige

0,05  (3)

 

0,01  (3)

 

0130000

Kernobst

 

0,4

0,3

 

0130010

Äpfel

2 (+)

 

 

 

0130020

Birnen

1,5 (+)

 

 

 

0130030

Quitten

1,5 (+)

 

 

 

0130040

Mispeln

0,01  (3)

 

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

0,01  (3)

 

 

 

0130990

Sonstige

0,01  (3)

 

 

 

0140000

Steinobst

 

 

 

 

0140010

Aprikosen

5 (+)

0,15

0,07 (+)

 

0140020

Kirschen (süß)

4 (+)

0,03 (+)

0,6 (+)

 

0140030

Pfirsiche

5 (+)

0,15

0,07

 

0140040

Pflaumen

3 (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0140990

Sonstige

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

 

 

0151000

a)

Trauben

5 (+)

0,7 (+)

0,4 (+)

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

6 (+)

0,02  (3) (+)

0,3 (+)

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

10 (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0153010

Brombeeren

 

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

 

 

0153990

Sonstige

 

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

15 (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0154010

Heidelbeeren

 

 

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

 

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

 

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

 

 

 

0154050

Hagebutten

 

 

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

 

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

 

 

 

0154080

Holunderbeeren

 

 

 

 

0154990

Sonstige

 

 

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

 

 

 

0161000

a)

essbarer Schale

0,01  (3)

 

 

 

0161010

Datteln

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0161020

Feigen

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0161030

Tafeloliven

 

0,09

0,4

 

0161040

Kumquats

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0161050

Karambolen

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0161070

Jambolans

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0161990

Sonstige

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

5 (+)

 

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

0,01  (3)

 

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

0,01  (3)

 

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

0,01  (3)

 

 

 

0162050

Sternäpfel

0,01  (3)

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

0,01  (3)

 

 

 

0162990

Sonstige

0,01  (3)

 

 

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0163020

Bananen

0,6 (+)

0,02

0,02  (3)

 

0163030

Mangos

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0163040

Papayas

0,01  (3)

0,01  (3)

0,02  (3)

 

0163050

Granatäpfel

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0163060

Cherimoyas

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0163070

Guaven

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0163080

Ananas

0,01  (3)

0,02  (3) (+)

0,02  (3) (+)

 

0163090

Brotfrüchte

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0163100

Durianfrüchte

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0163990

Sonstige

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

 

0211000

a)

Kartoffeln

2 (+)

0,03

0,07

0,01  (3)

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

2

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

(+)

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

(+)

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

(+)

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

(+)

 

 

 

0212990

Sonstige

 

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

(+)

 

 

 

0213010

Rote Rüben

4

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0213020

Karotten

2

0,06

0,3

0,01  (3)

0213030

Knollensellerie

2

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0213040

Meerrettiche/Kren

2

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0213050

Erdartischocken

2

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0213060

Pastinaken

2

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0213070

Petersilienwurzeln

2

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0213080

Rettiche

2

0,01  (3)

0,01  (3)

0,1 (+)

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

2

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0213100

Kohlrüben

2

0,02 (3)

0,02  (3)

0,01  (3)

0213110

Weiße Rüben

2

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0213990

Sonstige

2

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0220000

Zwiebelgemüse

(+)

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0220010

Knoblauch

5

 

 

 

0220020

Zwiebeln

5

 

 

 

0220030

Schalotten

5

 

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

6

 

 

 

0220990

Sonstige

0,5

 

 

 

0230000

Fruchtgemüse

 

 

 

0,1  (3)

0231000

a)

Solanaceae

3 (+)

 

 

 

0231010

Tomaten

 

0,04

0,2

 

0231020

Paprikas

 

0,04

0,7

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

0,04

0,2

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0231990

Sonstige

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

4 (+)

 

 

 

0232010

Schlangengurken

 

0,02 (3)

0,5

 

0232020

Gewürzgurken

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0232030

Zucchini

 

0,02 (3)

0,5

 

0232990

Sonstige

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

3 (+)

 

 

 

0233010

Melonen

 

0,02  (3) (+)

0,15 (+)

 

0233020

Kürbisse

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0233030

Wassermelonen

 

0,02  (3) (+)

0,15 (+)

 

0233990

Sonstige

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0234000

d)

Zuckermais

0,05 (+)

0,01  (3)

0,02  (3)

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,9

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

 

 

0,01  (3)

0241000

a)

Blumenkohle

5

0,02  (3)

 

 

0241010

Broccoli

(+)

 

0,3

(+)

0241020

Blumenkohle

(+)

 

0,02  (3)

(+)

0241990

Sonstige

 

 

0,01  (3)

 

0242000

b)

Kopfkohle

5

0,02 (3)

0,02  (3)

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

(+)

 

 

(+)

0242020

Kopfkohle

(+)

 

 

(+)

0242990

Sonstige

 

 

 

 

0243000

c)

Blattkohle

9

0,3

0,02  (3)

 

0243010

Chinakohle

(+)

 

 

 

0243020

Grünkohle

(+)

 

 

 

0243990

Sonstige

 

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

5 (+)

0,04 (+)

0,01  (3)

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

50 (+)

 

 

(+)

0251010

Feldsalate

 

0,01  (3)

0,01  (3)

0,9

0251020

Grüne Salate

 

0,1

5

2

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0,1 (+)

5 (+)

0,9

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0,01  (3)

0,01  (3)

0,9

0251050

Barbarakraut

 

0,01  (3)

0,01  (3)

0,9

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0,01  (3)

0,01  (3)

0,9

0251070

Roter Senf

 

0,01  (3)

0,01  (3)

0,9

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0,01  (3)

0,01  (3)

0,9

0251990

Sonstige

 

0,01  (3)

0,01  (3)

0,9

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0252010

Spinat

50 (+)

 

 

 

0252020

Portulak

0,9 (+)

 

 

 

0252030

Mangold

30 (+)

 

 

 

0252990

Sonstige

0,9

 

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  (3) (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  (3) (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0255000

e)

Chicorée

7 (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

50 (+)

1,5

0,02  (3)

0,02  (3)

0256010

Kerbel

 

 

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

 

 

0256040

Petersilie

 

 

 

 

0256050

Salbei

 

 

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

 

 

0256070

Thymian

 

 

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

 

 

0256100

Estragon

 

 

 

 

0256990

Sonstige

 

 

 

 

0260000

Hülsengemüse

 

 

 

0,01  (3)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

5 (+)

0,2

0,3

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

3 (+)

0,01  (3)

0,02  (3)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

5 (+)

0,2

0,3

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

3 (+)

0,01  (3)

0,02  (3)

 

0260050

Linsen

3 (+)

0,01  (3)

0,02*

 

0260990

Sonstige

0,06

0,01*

0,01*

 

0270000

Stängelgemüse

 

 

 

0,01  (3)

0270010

Spargel

0,9 (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0270020

Kardonen

0,9 (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0270030

Stangensellerie

9 (+)

0,04

1

 

0270040

Fenchel

9 (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0270050

Artischocken

5 (+)

0,05

0,5

 

0270060

Porree

9 (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0270070

Rhabarber

0,9 (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0270080

Bambussprossen

0,01  (3) (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0270090

Palmherzen

0,01  (3) (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0270990

Sonstige

0,5

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

3 (+)

0,02

0,04

0,01  (3)

0300010

Bohnen

 

 

 

 

0300020

Linsen

 

 

 

 

0300030

Erbsen

 

 

 

 

0300040

Lupinen

 

 

 

 

0300990

Sonstige

 

 

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

 

 

0,01  (3)

0401000

Ölsaaten

(+)

0,02  (3)

 

 

0401010

Leinsamen

1

 

0,02  (3)

 

0401020

Erdnüsse

1

 

0,02  (3)

 

0401030

Mohnsamen

1

 

0,02  (3)

 

0401040

Sesamsamen

1

 

0,02  (3)

 

0401050

Sonnenblumenkerne

1

 

0,02  (3)

 

0401060

Rapssamen

1

 

0,02  (3)

 

0401070

Sojabohnen

3

 

0,04

 

0401080

Senfkörner

1

 

0,02  (3)

 

0401090

Baumwollsamen

1

 

0,02  (3)

 

0401100

Kürbiskerne

1

 

0,02  (3)

 

0401110

Saflorsamen

1

 

0,02  (3)

 

0401120

Borretschsamen

1

 

0,02  (3)

 

0401130

Leindottersamen

1

 

0,02  (3)

 

0401140

Hanfsamen

1

 

0,02  (3)

 

0401150

Rizinusbohnen

1

 

0,02  (3)

 

0401990

Sonstige

0,06

 

0,01  (3)

 

0402000

Ölfrüchte

0,01  (3)

 

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0,09

0,4

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0402040

Kapok

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0402990

Sonstige

 

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0500000

GETREIDE

(+)

 

 

0,01  (3)

0500010

Gerste

4

0,04

0,4

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,15

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0500030

Mais

0,15

0,02 (3)

0,05

 

0500040

Hirse

0,15

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0500050

Hafer

4

0,02 (3)

0,02  (3)

 

0500060

Reis

0,15

0,5

0,01  (3)

 

0500070

Roggen

0,8

0,02 (3)

0,02  (3)

 

0500080

Sorghum

0,15

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0500090

Weizen

0,8

0,02 (3)

0,05

 

0500990

Sonstige

0,15

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

 

 

0,05  (3)

0610000

Tees

0,01  (3)

0,7

20

 

0620000

Kaffeebohnen

0,05  (3) (+)

0,05

0,2

 

0630000

Kräutertees aus

 

0,05 (3)

0,05  (3)

 

0631000

a)

Blüten

0,9 (+)

 

 

 

0631010

Kamille

 

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

 

0631990

Sonstige

 

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0,9 (+)

 

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

0632990

Sonstige

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

3 (+)

 

 

 

0633010

Baldrian

 

 

 

 

0633020

Ginseng

 

 

 

 

0633990

Sonstige

 

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

0,01  (3)

 

 

 

0640000

Kakaobohnen

0,01  (3)

0,02  (3)

0,02  (3)

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,01  (3)

0,05 (3)

0,05 (3)

 

0700000

HOPFEN

80 (+)

0,05 (3)

0,05  (3)

0,05  (3)

0800000

GEWÜRZE

(+)

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,9

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05  (3)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

 

0810990

Sonstige

 

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,9

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05  (3)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

 

0820990

Sonstige

 

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,9

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05  (3)

0830010

Zimt

 

 

 

 

0830990

Sonstige

 

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,4

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05  (3)

0840020

Ingwer

0,4

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05  (3)

0840030

Kurkuma

0,4

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05  (3)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

(+)

(+)

(+)

0840990

Sonstige

0,4

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05  (3)

0850000

Knospengewürze

0,9

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05  (3)

0850010

Nelken

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

0850990

Sonstige

 

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,9

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05  (3)

0860010

Safran

 

 

 

 

0860990

Sonstige

 

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,9

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05  (3)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

0870990

Sonstige

 

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

 

 

0,01  (3)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0,4 (+)

0,02 (3)

0,02  (3)

 

0900020

Zuckerrohre

7 (+)

0,4

0,01  (3)

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,4 (+)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

0900990

Sonstige

0,5

0,01  (3)

0,01  (3)

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

 

 

 

1010000

Gewebe von

 

 

 

0,01  (3)

1011000

a)

Schweinen

 

 

 

 

1011010

Muskel

0,01  (3)

0,02  (3)

0,02

 

1011020

Fettgewebe

0,07

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1011030

Leber

0,05  (3)

0,2

0,01  (3)

 

1011040

Nieren

0,05  (3)

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,07

0,2

0,02

 

1011990

Sonstige

0,05 (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

1012000

b)

Rindern

 

 

 

 

1012010

Muskel

0,01  (3)

0,02  (3)

0,02

 

1012020

Fettgewebe

0,3

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1012030

Leber

0,2 (+)

0,2

0,01  (3)

 

1012040

Nieren

0,2

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,3

0,2

0,02

 

1012990

Sonstige

0,05 (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

1013000

c)

Schafen

 

 

 

 

1013010

Muskel

0,01  (3)

0,02  (3)

0,02

 

1013020

Fettgewebe

0,3

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1013030

Leber

0,2 (+)

0,2

0,01  (3)

 

1013040

Nieren

0,2

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,3

0,2

0,02

 

1013990

Sonstige

0,05 (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

 

1014010

Muskel

0,2

0,02  (3)

0,02

 

1014020

Fettgewebe

0,3

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1014030

Leber

0,2 (+)

0,2

0,01  (3)

 

1014040

Nieren

0,2

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,3

0,2

0,02

 

1014990

Sonstige

0,05 (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

 

 

1015010

Muskel

0,01  (3)

0,02  (3)

0,02

 

1015020

Fettgewebe

0,3

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1015030

Leber

0,2

0,2

0,01  (3)

 

1015040

Nieren

0,2

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,3

0,2

0,02

 

1015990

Sonstige

0,05 (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

1016000

f)

Geflügel

 

 

0,01 (3)

 

1016010

Muskel

0,01  (3)

0,01 (3)

 

 

1016020

Fettgewebe

0,08

0,01 (3)

 

 

1016030

Leber

0,15 (+)

0,1

 

 

1016040

Nieren

0,05  (3)

0,01  (3)

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,15

0,1

 

 

1016990

Sonstige

0,05 (3)

0,01 (3)

 

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

 

1017010

Muskel

0,01  (3)

0,02  (3)

0,02

 

1017020

Fettgewebe

0,3

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1017030

Leber

0,2

0,2

0,01  (3)

 

1017040

Nieren

0,2

0,02  (3)

0,01  (3)

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,3

0,2

0,02

 

1017990

Sonstige

0,05 (3)

0,01  (3)

0,01  (3)

 

1020000

Milch

0,02

0,02

0,05

0,01  (3)

1020010

Rinder

 

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

 

1020990

Sonstige

 

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,01  (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

0,01  (3)

1030010

Huhn

 

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

 

1030990

Sonstige

 

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05  (3)

0,05  (3)

0,05  (3)

0,05 (3)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01  (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

0,01  (3)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01  (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

0,01  (3)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01  (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

0,01  (3)

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A werden die Spalten für Boscalid, Clothianidin, Thiamethoxam und Tolclofos-methyl gestrichen.

b)

In Teil B wird die Spalte für Folpet gestrichen.


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

Summe von Folpet und Phtalimid, ausgedrückt als Folpet (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Code 1000000, ausgenommen 1040000: Phtalimid, ausgedrückt als Folpet

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0152000

b)

Erdbeeren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0161030

Tafeloliven

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0211000

a)

Kartoffeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0213080

Rettich

0213090

Schwarzwurzeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0231010

Tomaten

0233010

Melonen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0500010

Gerste

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0500090

Weizen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0700000

HOPFEN

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art und zur Höhe der Rückstände nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

1016030

Leber

1030000

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel“

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

Summe von Folpet und Phtalimid, ausgedrückt als Folpet (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Code 1000000, ausgenommen 1040000: Phtalimid, ausgedrückt als Folpet

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0152000

b)

Erdbeeren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0161030

Tafeloliven

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0211000

a)

Kartoffeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0213080

Rettich

0213090

Schwarzwurzeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0231010

Tomaten

0233010

Melonen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0500010

Gerste

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0500090

Weizen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0700000

HOPFEN

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art und zur Höhe der Rückstände nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

1016030

Leber

1030000

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel“

(3)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

(F)

=

Fettlöslich

Boscalid (F) (R) (A)

(A)

=

Fußnote zur Rückstandsdefinition: Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass der Referenzstandard für 2-Chlor-N-(4′-chlor-5-hydroxybiphenyl-2-yl)nicotinamid nicht auf dem Markt verfügbar ist. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit des im ersten Satz genannten Referenzstandards auf dem Markt, falls dieser bis zum 6. Februar 2017 verfügbar ist, bzw. bei dessen Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum sein Fehlen.

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Code 1000000, ausgenommen 1040000, 1011010, 1011020, 1011050, 1012010, 1012020, 1012050, 1013010, 1013020, 1013050, 1014010, 1014020, 1014050, 1015010, 1015020, 1015050, 1016010, 1016020, 1017010, 1017020, 1017050, 1020000, 1030000: Summe aus Boscalid und seinem Hydroxi-Metabolit 2-Chlor-N-(4′-chlor-5-hydroxybiphenyl-2-yl)nicotinamid (frei und konjugiert), ausgedrückt als Boscalid

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0110000

Zitrusfrüchte

0110010

Grapefruit

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

0120000

Nüsse

0120010

Mandeln

0120020

Paranüsse

0120030

Kaschunüsse

0120040

Esskastanien

0120050

Kokosnüsse

0120060

Haselnüsse

0120070

Macadamia-Nüsse

0120080

Pekannüsse

0120090

Pinienkerne

0120100

Pistazien

0120110

Walnüsse

0130010

Äpfel

0130020

Birnen

0130030

Quitten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0140010

Aprikosen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0140020

Kirschen (Süßkirschen)

0140030

Pfirsiche

0140040

Pflaumen

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0152000

b)

Erdbeeren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0153010

Brombeeren

0153020

Kratzbeeren

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0154010

Heidelbeeren

0154020

Cranbeeren

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0154050

Hagebutten

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0154080

Holunderbeeren

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

0163020

Bananen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0211000

a)

Kartoffeln

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

0212020

Süßkartoffeln

0212030

Yamswurzel

0212040

Pfeilwurz

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

0213010

Rote Rüben

0213020

Karotten

0213030

Knollensellerie

0213040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0213050

Erdartischocke (Knollenziest)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0213060

Pastinaken

0213070

Petersilienwurzeln

0213080

Rettich

0213090

Schwarzwurzeln

0213100

Kohlrüben

0213110

Weiße Rüben

0220000

Zwiebelgemüse

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebel

0220030

Schalotten

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

0231000

a)

Solanacea

0231010

Tomaten

0231020

Paprika

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0232010

Schlangengurken

0232020

Gewürzgurken

0232030

Zucchini

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0233010

Melonen

0233020

Kürbis

0233030

Wassermelonen

0234000

d)

Zuckermais

0241010

Broccoli

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0241020

Blumenkohl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0242010

Rosenkohl/Kohlsprossen

0242020

Kopfkohl

0243010

Chinakohl/Pe-Tsai

0243020

Grünkohl

0244000

d)

Kohlrabi

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

0251020

Grüner Salat

0251030

Kraussalat/Breitblättrige Endivie

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0251050

Barbarakraut

0251060

Salatrauke/Rucola

0251070

Roter Senf

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0252010

Spinat

0252020

Portulak

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0252030

Mangold (Blätter roter Rüben)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0254000

d)

Brunnenkresse

0255000

e)

Chicorée

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0256010

Kerbel

0256020

Schnittlauch

0256030

Sellerieblätter

0256040

Petersilie

0256050

Salbei

0256060

Rosmarin

0256070

Thymian

0256080

Basilikum und essbare Blüten

0256090

Lorbeerblätter

0256100

Estragon

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0260050

Linsen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0270010

Spargel

0270020

Kardonen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0270030

Stangensellerie

0270040

Fenchel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0270050

Artischocken

0270060

Porree

0270070

Rhabarber

0270080

Bambussprossen

0270090

Palmherzen

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0300010

Bohnen

0300020

Linsen

0300030

Erbsen

0300040

Lupinen

0401000

Ölsaaten

0401010

Leinsamen

0401020

Erdnüsse

0401030

Mohnsamen

0401040

Sesamsamen

0401050

Sonnenblumenkerne

0401060

Rapssamen

0401070

Sojabohne

0401080

Senfkörner

0401090

Baumwollsamen

0401100

Kürbiskerne

0401110

Saflor

0401120

Borretsch

0401130

Leindottersamen

0401140

Hanfsamen

0401150

Rizinusbohne

0500000

GETREIDE

0500010

Gerste

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0500030

Mais

0500040

Hirse

0500050

Hafer

0500060

Reis

0500070

Roggen

0500080

Sorghum

0500090

Weizen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0620000

Kaffeebohnen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Analysemethoden, Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0631000

a)

Blüten

0631010

Kamille

0631020

Hibiskus

0631030

Rose

0631040

Jasmin

0631050

Linde

0632000

b)

Blätter und Kräuter

0632010

Erdbeere

0632020

Rooibos

0632030

Mate

0633000

c)

Wurzeln

0633010

Baldrian

0633020

Ginseng

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Analysemethoden, Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0700000

HOPFEN

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0800000

GEWÜRZE

0810000

Samengewürze

0810010

Anis

0810020

Schwarzkümmel

0810030

Selleriesamen

0810040

Korianderkörner

0810050

Kreuzkümmelsamen

0810060

Dillsamen

0810070

Fenchelsamen

0810080

Bockshornkleesamen

0810090

Muskatnuss

0820000

Fruchtgewürze

0820010

Nelkenpfeffer

0820020

Anispfeffer (Chinapfeffer)

0820030

Kümmel

0820040

Kardamom

0820050

Wachholderbeere

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

0820070

Vanille

0820080

Tamarinden

0830000

Rindengewürze

0830010

Zimt

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

0840010

Süßholzwurzeln

0840020

Ingwer

0840030

Kurkuma

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0850000

Knospengewürze

0850010

Nelken

0850020

Kapern

0860000

Blütenstempelgewürze

0860010

Safran

0870000

Samenmantelgewürze

0870010

Muskatblüte

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0900010

Zuckerrübenwurzeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0900020

Zuckerrohr

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Verbleib des Pyridin-Anteils nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

1012030

Leber

1013030

Leber

1014030

Leber

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Verbleib des Pyridin-Anteils und zur Art und Höhe gebundener Rückstände nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

1016030

Leber

Clothianidin

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0110000

Zitrusfrüchte

0110010

Grapefruit

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen mit Thiamethoxam nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0140020

Kirschen (Süßkirschen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

0152000

b)

Erdbeeren

0163080

Ananas

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen mit Thiamethoxam nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0233010

Melonen

0233030

Wassermelonen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0244000

d)

Kohlrabi

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen mit Thiamethoxam nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0251030

Kraussalat/Breitblättrige Endivie

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Thiamethoxam

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0110000

Zitrusfrüchte

0110010

Grapefruit

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0140010

Aprikosen

0140020

Kirschen (Süßkirschen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

0152000

b)

Erdbeeren

0163080

Ananas

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0233010

Melonen

0233030

Wassermelonen

0251030

Kraussalat/Breitblättrige Endivie

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Tolclofos-methyl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0213080

Rettich

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen, toxikologische Daten zu den Zuckerkonjugaten der Metaboliten ph-CH3 und TM-CH2OH sowie Angaben zu Rückstandsuntersuchungen unter Berücksichtigung der Analyse der Zuckerkonjugate der Metaboliten ph-CH3 und TM-CH2OH nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0241010

Broccoli

0241020

Blumenkohl

0242010

Rosenkohl/Kohlsprossen

0242020

Kopfkohl

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

0251020

Grüner Salat

0251030

Kraussalat/Breitblättrige Endivie

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0251050

Barbarakraut

0251060

Salatrauke/Rucola

0251070

Roter Senf

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“

(4)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(F)

=

Fettlöslich

Boscalid (F) (R) (A)

(A)

=

Fußnote zur Rückstandsdefinition: Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass der Referenzstandard für 2-Chlor-N-(4′-chlor-5-hydroxybiphenyl-2-yl)nicotinamid nicht auf dem Markt verfügbar ist. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit des im ersten Satz genannten Referenzstandards auf dem Markt, falls dieser bis zum 6. Februar 2017 verfügbar ist, bzw. bei dessen Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum sein Fehlen.

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Code 1000000, ausgenommen 1040000, 1011010, 1011020, 1011050, 1012010, 1012020, 1012050, 1013010, 1013020, 1013050, 1014010, 1014020, 1014050, 1015010, 1015020, 1015050, 1016010, 1016020, 1017010, 1017020, 1017050, 1020000, 1030000: Summe aus Boscalid und seinem Hydroxi-Metabolit 2-Chlor-N-(4′-chlor-5-hydroxybiphenyl-2-yl)nicotinamid (frei und konjugiert), ausgedrückt als Boscalid

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0110000

Zitrusfrüchte

0110010

Grapefruit

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

0120000

Nüsse

0120010

Mandeln

0120020

Paranüsse

0120030

Kaschunüsse

0120040

Esskastanien

0120050

Kokosnüsse

0120060

Haselnüsse

0120070

Macadamia-Nüsse

0120080

Pekannüsse

0120090

Pinienkerne

0120100

Pistazien

0120110

Walnüsse

0130010

Äpfel

0130020

Birnen

0130030

Quitten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0140010

Aprikosen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0140020

Kirschen (Süßkirschen)

0140030

Pfirsiche

0140040

Pflaumen

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0152000

b)

Erdbeeren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0153010

Brombeeren

0153020

Kratzbeeren

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0154010

Heidelbeeren

0154020

Cranbeeren

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0154050

Hagebutten

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0154080

Holunderbeeren

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

0163020

Bananen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0211000

a)

Kartoffeln

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

0212020

Süßkartoffeln

0212030

Yamswurzel

0212040

Pfeilwurz

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

0213010

Rote Rüben

0213020

Karotten

0213030

Knollensellerie

0213040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0213050

Erdartischocke (Knollenziest)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0213060

Pastinaken

0213070

Petersilienwurzeln

0213080

Rettich

0213090

Schwarzwurzeln

0213100

Kohlrüben

0213110

Weiße Rüben

0220000

Zwiebelgemüse

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebel

0220030

Schalotten

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

0231000

a)

Solanacea

0231010

Tomaten

0231020

Paprika

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0232010

Schlangengurken

0232020

Gewürzgurken

0232030

Zucchini

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0233010

Melonen

0233020

Kürbis

0233030

Wassermelonen

0234000

d)

Zuckermais

0241010

Broccoli

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0241020

Blumenkohl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0242010

Rosenkohl/Kohlsprossen

0242020

Kopfkohl

0243010

Chinakohl/Pe-Tsai

0243020

Grünkohl

0244000

d)

Kohlrabi

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

0251020

Grüner Salat

0251030

Kraussalat/Breitblättrige Endivie

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0251050

Barbarakraut

0251060

Salatrauke/Rucola

0251070

Roter Senf

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0252010

Spinat

0252020

Portulak

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0252030

Mangold (Blätter roter Rüben)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0254000

d)

Brunnenkresse

0255000

e)

Chicorée

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0256010

Kerbel

0256020

Schnittlauch

0256030

Sellerieblätter

0256040

Petersilie

0256050

Salbei

0256060

Rosmarin

0256070

Thymian

0256080

Basilikum und essbare Blüten

0256090

Lorbeerblätter

0256100

Estragon

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0260050

Linsen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0270010

Spargel

0270020

Kardonen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen (bei Folgekulturen und zur Unterstützung der Zulassung) sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0270030

Stangensellerie

0270040

Fenchel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0270050

Artischocken

0270060

Porree

0270070

Rhabarber

0270080

Bambussprossen

0270090

Palmherzen

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0300010

Bohnen

0300020

Linsen

0300030

Erbsen

0300040

Lupinen

0401000

Ölsaaten

0401010

Leinsamen

0401020

Erdnüsse

0401030

Mohnsamen

0401040

Sesamsamen

0401050

Sonnenblumenkerne

0401060

Rapssamen

0401070

Sojabohne

0401080

Senfkörner

0401090

Baumwollsamen

0401100

Kürbiskerne

0401110

Saflor

0401120

Borretsch

0401130

Leindottersamen

0401140

Hanfsamen

0401150

Rizinusbohne

0500000

GETREIDE

0500010

Gerste

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0500030

Mais

0500040

Hirse

0500050

Hafer

0500060

Reis

0500070

Roggen

0500080

Sorghum

0500090

Weizen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0620000

Kaffeebohnen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Analysemethoden, Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0631000

a)

Blüten

0631010

Kamille

0631020

Hibiskus

0631030

Rose

0631040

Jasmin

0631050

Linde

0632000

b)

Blätter und Kräuter

0632010

Erdbeere

0632020

Rooibos

0632030

Mate

0633000

c)

Wurzeln

0633010

Baldrian

0633020

Ginseng

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Analysemethoden, Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0700000

HOPFEN

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0800000

GEWÜRZE

0810000

Samengewürze

0810010

Anis

0810020

Schwarzkümmel

0810030

Selleriesamen

0810040

Korianderkörner

0810050

Kreuzkümmelsamen

0810060

Dillsamen

0810070

Fenchelsamen

0810080

Bockshornkleesamen

0810090

Muskatnuss

0820000

Fruchtgewürze

0820010

Nelkenpfeffer

0820020

Anispfeffer (Chinapfeffer)

0820030

Kümmel

0820040

Kardamom

0820050

Wachholderbeere

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

0820070

Vanille

0820080

Tamarinden

0830000

Rindengewürze

0830010

Zimt

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

0840010

Süßholzwurzeln

0840020

Ingwer

0840030

Kurkuma

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0850000

Knospengewürze

0850010

Nelken

0850020

Kapern

0860000

Blütenstempelgewürze

0860010

Safran

0870000

Samenmantelgewürze

0870010

Muskatblüte

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0900010

Zuckerrübenwurzeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen nach wiederholten Anwendungen bei Dauerkulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0900020

Zuckerrohr

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückständen bei Folgekulturen sowie Daten zur Bestätigung des Plateaugehalts im Boden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Verbleib des Pyridin-Anteils nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

1012030

Leber

1013030

Leber

1014030

Leber

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Verbleib des Pyridin-Anteils und zur Art und Höhe gebundener Rückstände nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

1016030

Leber

Clothianidin

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0110000

Zitrusfrüchte

0110010

Grapefruit

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen mit Thiamethoxam nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0140020

Kirschen (Süßkirschen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

0152000

b)

Erdbeeren

0163080

Ananas

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen mit Thiamethoxam nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0233010

Melonen

0233030

Wassermelonen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0244000

d)

Kohlrabi

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen mit Thiamethoxam nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0251030

Kraussalat/Breitblättrige Endivie

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Thiamethoxam

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0110000

Zitrusfrüchte

0110010

Grapefruit

0110020

Orangen

0110030

Zitronen

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0140010

Aprikosen

0140020

Kirschen (Süßkirschen)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

0152000

b)

Erdbeeren

0163080

Ananas

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0233010

Melonen

0233030

Wassermelonen

0251030

Kraussalat/Breitblättrige Endivie

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Tolclofos-methyl

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Pflanzenmetabolismus nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0213080

Rettich

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu Rückstandsuntersuchungen, toxikologische Daten zu den Zuckerkonjugaten der Metaboliten ph-CH3 und TM-CH2OH sowie Angaben zu Rückstandsuntersuchungen unter Berücksichtigung der Analyse der Zuckerkonjugate der Metaboliten ph-CH3 und TM-CH2OH nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 6. Februar 2018 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0241010

Broccoli

0241020

Blumenkohl

0242010

Rosenkohl/Kohlsprossen

0242020

Kopfkohl

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

0251020

Grüner Salat

0251030

Kraussalat/Breitblättrige Endivie

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0251050

Barbarakraut

0251060

Salatrauke/Rucola

0251070

Roter Senf

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040) unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“


6.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/157 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

253,6

IL

236,2

MA

89,7

TN

85,0

TR

113,5

ZZ

155,6

0707 00 05

MA

85,6

TR

180,4

ZZ

133,0

0709 91 00

EG

194,3

ZZ

194,3

0709 93 10

MA

43,4

TR

141,3

ZZ

92,4

0805 10 20

EG

49,2

MA

57,3

TN

49,7

TR

48,1

ZZ

51,1

0805 20 10

IL

134,7

MA

79,7

TR

102,3

ZZ

105,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

EG

72,6

IL

144,4

MA

126,5

TR

68,7

ZZ

103,1

0805 50 10

TR

94,0

ZZ

94,0

0808 10 80

CL

87,7

ZZ

87,7

0808 30 90

CN

69,1

TR

81,0

ZA

137,7

ZZ

95,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

6.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/47


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/158 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2016

zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch- und Milchsektor in Kroatien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 501)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden allgemeinen Lebensmittelhygienevorschriften festgelegt, die auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte basieren. Die Verordnung sieht vor, dass die Lebensmittelunternehmer den auf diesen Grundsätzen beruhenden strukturellen Anforderungen entsprechen müssen.

(2)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Vorschriften werden durch die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ergänzt. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 umfassen auch spezifische Anforderungen an Fleisch und Milch verarbeitende Betriebe.

(3)

Gemäß Anhang V der Akte über den Beitritt Kroatiens sind bestimmte Betriebe in Kroatien bis zum 31. Dezember 2015 von bestimmten strukturellen Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausgenommen. Diese Betriebe sind auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (3) aufgeführt. Kroatien hat beantragt, diese Frist für eine begrenzte Zahl von Betrieben im Fleisch- und Milchsektor bis zum 30. Juni 2016 zu verlängern.

(4)

Um bestimmten Betrieben im Fleisch- und Milchsektor mehr Zeit für die Anpassung an die Lebensmittelsicherheitsstandards der Union zu lassen, sollten die derzeitigen Übergangsmaßnahmen für diese Betriebe verlängert werden.

(5)

Die derzeitigen Übergangsmaßnahmen gemäß Anhang V Nummer 5 Teil II der Akte über den Beitritt Kroatiens gelten bis zum 31. Dezember 2015. Zur Vermeidung einer rechtlichen Lücke sollten die mit dem vorliegenden Beschluss festzulegenden Übergangsmaßnahmen ab dem 1. Januar 2016 gelten. Sie sollten auf sechs Monate befristet sein, da gemäß Artikel 42 der Beitrittsakte Kroatiens Übergangsmaßnahmen nur innerhalb von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts angewandt werden dürfen.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von den spezifischen Anforderungen gemäß Anhang II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel II und III, Abschnitt II Kapitel II und III, Abschnitt V Kapitel I und Abschnitt IX Kapitel I Teil II.A der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen die im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Betriebe im Fleisch- und Milchsektor (im Folgenden die „aufgeführten Betriebe“) weiter Erzeugnisse aus Fleisch und Milch (im Folgenden „Erzeugnisse“) herstellen und verarbeiten, sofern sie die in Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Bedingungen einhalten.

Artikel 2

1.   Erzeugnisse der aufgeführten Betriebe dürfen ausschließlich

a)

auf dem kroatischen Markt oder auf Märkten von Drittländern gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Verkehr gebracht werden oder

b)

zur weiteren Verarbeitung in den aufgeführten Betrieben verwendet werden, und zwar unabhängig vom Datum des Inverkehrbringens.

2.   Die Erzeugnisse werden mit einem anderen Genusstauglichkeitszeichen oder Identitätskennzeichen versehen als dem in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten.

3.   Kroatien verwendet das Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen, dessen Beschreibung es der Kommission am 29. Juni 2012 gemäß Anhang V Nummer 5 Teil II Ziffer 3 der Akte über den Beitritt Kroatiens schriftlich mitgeteilt hat.

4.   Die Absätze 1 und 2 gelten für sämtliche Erzeugnisse von integrierten Betrieben, die frisches Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Milch verarbeiten, wenn ein Teil des integrierten Betriebs ein aufgeführter Betrieb ist.

Artikel 3

Kroatien trägt dafür Sorge, dass aufgeführte Betriebe, die die spezifischen Anforderungen gemäß Anhang II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und Anhang III Abschnitt I Kapitel II und III, Abschnitt II Kapitel II und III, Abschnitt V Kapitel I und Abschnitt IX Kapitel I Teil II.A der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht erfüllen, ihre Tätigkeit einstellen.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(3)  http://ec.europa.eu/food/food/biosafety/establishments/establishments-transition-croatia_en.pdf


ANHANG

Liste der Fleisch verarbeitenden Betriebe

Nr.

Veterinärkontrollnummer

Name des Betriebs

Straße oder Dorf, Ort, Region

1.

HR 14

IMES — MESNA INDUSTRIJA d.o.o.

Ulica Katarine Zrinske 9,

Samobor,

Zagrebačka

2.

HR 405

KARLO — TOMISLAV, obrt proizvodnju i preradu mesa, trgovinu i ugostiteljstvo

Bistrec 16, Lug Samoborski,

Bregana,

Zagrebačka

3.

HR 811

VUGRINEC d.o.o.

A. Mihanovića 44, Kraj Gornji,

Dubravica,

Zagrebačka

4.

HR 895

JADRI TRADE d.o.o.

Švica 152,

Otočac,

Ličko — senjska

5.

HR 1466

KULINA NOVA SELA d.o.o.

Nova Sela b.b.,

Nova Sela,

Dubrovačko — neretvanska

6.

HR 1526

BERMES d.o.o.

Zagorska 14,

Donja Pušća,

Zagrebačka


Liste der Milch verarbeitenden Betriebe

Nr.

Veterinärkontrollnummer

Name des Betriebs

Straße oder Dorf, Ort, Region

1.

HR 1444

LE — Milk d.o.o.

Ravenski Lemeš b.b., Raven,

Križevci,

Koprivničko — križevačka


6.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/51


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/159 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2016

zur Festlegung der Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und von Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hinsichtlich der Sofortmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 524)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 können Mitgliedstaaten Finanzhilfen für Sofortmaßnahmen gewährt werden, die als Reaktion auf ein bestätigtes Auftreten eines der Schädlinge gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung ergriffen werden.

(2)

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission den Ausbruch eines Schädlings gemäß Artikel 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/917/EU der Kommission (2). Bei den in der amtlichen Meldung gemachten Angaben handelt es sich um vorläufige Informationen betreffend den Ausbruch des Schädlings.

(3)

Um für eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu sorgen und rasch Informationen über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Schädlingsbekämpfung zu erhalten, sollten die Zeitpunkte, zu denen die Mitgliedstaaten ihre Anträge auf Finanzhilfen und Zahlungsanträge einreichen müssen, sowie die vorzulegenden Informationen festgesetzt werden. Insbesondere sollten erste und aktualisierte Schätzungen der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten vorgelegt werden.

(4)

Bei finanziellen Schätzungen und Zahlungsanträgen von Mitgliedstaaten, deren nationale Währung nicht der Euro ist, ist es notwendig, den anzuwendenden Umrechnungskurs anzugeben.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Vorläufige Angaben über geschätzte Kosten

Um einen finanziellen Beitrag von der Union zu erhalten, übermitteln die Mitgliedstaaten binnen zwei Monaten nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens eines Schädlings gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 vorläufige Informationen über den Ausbruch des Schädlings. Meldungen gemäß Artikel 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/917/EU werden als solche vorläufigen Informationen betrachtet.

Spätestens sechs Monate nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des Schädlings legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Antrag auf Finanzhilfe gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 mittels einer elektronischen Datei gemäß dem in Anhang I des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Muster vor.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a)

die geschätzten operativen Kosten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 652/2014;

b)

die geschätzten Kosten für Dienstleistungsverträge mit Dritten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 652/2014;

c)

die geschätzten Kosten für die Entschädigung der Eigentümer und Betreiber gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 652/2014;

d)

gegebenenfalls die geschätzten Kosten anderer Maßnahmen, die für die Tilgung des Schädlings notwendig sind, gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, wobei eine entsprechende Begründung beizufügen ist.

Nach Vorlage der in Absatz 2 genannten Informationen legen die Mitgliedstaaten alle drei Monate aktualisierte Informationen über die im genannten Absatz aufgeführten Kosten vor.

Anträge auf eine Finanzhilfe für die geschätzten Kosten von notwendigen Maßnahmen zur Tilgung und/oder Eindämmung eines Schädlings, für dessen Auftreten in früheren Kalenderjahren bereits ein Antrag gestellt wurde, sollten eine aktualisierte Fassung des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses umfassen.

Artikel 2

Zahlungsanträge

Binnen sechs Monaten nach dem im jährlichen Finanzierungsbeschluss festgesetzten Schlusstermin oder der Bestätigung der erfolgten Tilgung und/oder Eindämmung des Schädlings, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, legen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes vor:

a)

den Zahlungsantrag für die entstandenen förderfähigen Kosten anhand einer elektronischen Datei gemäß dem Muster in Anhang II des vorliegenden Beschlusses;

b)

einen technischen Bericht gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 3

Umrechnungskurs

Sind die geschätzten Kosten oder die einem Mitgliedstaat tatsächlich entstandenen Kosten in einer anderen Währung als Euro angegeben, so rechnet der Mitgliedstaat den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag auf Finanzhilfe vorlegt, festgelegt hat.

Artikel 4

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt für die Schädlingsausbrüche, die der Kommission ab dem 1. Januar 2016 gemeldet werden.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission vom 15. Dezember 2014 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 59).


ANHANG I

A.   TILGUNG

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B.   EINDÄMMUNG

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C.   ANDERE MASSNAHMEN

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ANHANG II

A.   TILGUNG

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B.   EINDÄMMUNG

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C.   ANDERE MASSNAHMEN

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ANHANG III

Der technische Bericht enthält mindestens Folgendes:

1.

Beginn und Ende der Durchführung der Maßnahmen

2.

Beschreibung der durchgeführten technischen Maßnahmen mit den wichtigsten Zahlen

3.

epidemiologische Karten (Abgrenzung des Gebiets, Befallszone usw.)

4.

ausführliche Angaben dazu, inwieweit die Tilgung, Eindämmung oder andere Ziele nach Durchführung der fraglichen Maßnahmen erreicht wurden

5.

Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen

6.

andere relevante Unterlagen.


6.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/70


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/160 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2016

über die Genehmigung der effizienten Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden der Toyota Motor Europe als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Hersteller Toyota Motor Europe NV/SA (im Folgenden der „Antragsteller“) hat am 15. April 2015 die Genehmigung eines effizienten Außenbeleuchtungssystems mit Leuchtdioden (LED) als innovative Technologie beantragt. Die Vollständigkeit dieses Antrags wurde gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (2) geprüft. Die Kommission hat festgestellt, dass im ursprünglichen Antrag bestimmte einschlägige Angaben fehlten, und den Antragsteller um Ergänzung ersucht. Der Antragsteller legte die erforderlichen Angaben am 26. Mai 2015 vor. Der Antrag wurde für vollständig befunden, und der Zeitraum für die Bewertung des Antrags durch die Kommission begann am Tag nach dem Tag des offiziellen Eingangs der vollständigen Angaben, d. h. am 27. Mai 2015.

(2)

Der Antrag wurde gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 und dem technischen Leitfaden („Technical Guidelines“, Fassung Februar 2013 (3)) für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (im Folgenden „technischer Leitfaden“) geprüft.

(3)

Der Antrag betrifft ein effizientes Außenbeleuchtungssystem mit Leuchtdioden, das Scheinwerfer für Abblendlicht, Fernlicht und Standlicht, Nebelscheinwerfer vorn, Nebelschlussleuchten, Vorder- und Heckblinker, die Kennzeichenbeleuchtung und einen Rückfahrscheinwerfer umfasst.

(4)

Nach Auffassung der Kommission geht aus dem Antrag hervor, dass die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und in den Artikeln 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Bedingungen und Kriterien erfüllt wurden.

(5)

Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass mit Leuchtdioden ausgerüstete Scheinwerfer für Abblendlicht, Fernlicht und Standlicht sowie Nebelscheinwerfer vorn, Nebelschlussleuchten, Vorder- und Heckblinker, Kennzeichenbeleuchtungen und Rückfahrscheinwerfer in nicht mehr als 3 % der im Bezugsjahr 2009 neu zugelassenen Personenkraftwagen zum Einsatz kommen. Als Beleg hierfür verwies der Antragsteller auf den technischen Leitfaden, der die Kurzfassung des Berichts „Light-Sight-Safety“ des Verbands der europäischen Automobilzulieferer CLEPA enthält. Im Einklang mit dem im technischen Leitfaden (Fassung Februar 2013) spezifizierten vereinfachten Konzept hat der Antragsteller vordefinierte Funktionen und gemittelte Daten verwendet.

(6)

Nach Maßgabe des vereinfachten Konzepts des technischen Leitfadens hat der Antragsteller Halogenbeleuchtung als Vergleichstechnologie gewählt, um nachzuweisen, dass das effiziente Außenbeleuchtungssystem mit Scheinwerfern für Abblendlicht, Fernlicht und Standlicht sowie Nebelscheinwerfern vorn, Nebelschlussleuchten, Vorder- und Heckblinker, Kennzeichenbeleuchtung und Rückfahrscheinwerfer mit Leuchtdioden eine Verringerung des CO2-Ausstoßes bewirken kann.

(7)

Der Antragsteller hat eine Methode für die Prüfung der CO2-Senkungen übermittelt, die Formeln umfasst, die mit den Formeln vereinbar sind, die im technischen Leitfaden für das vereinfachte Konzept für Beleuchtungsfunktionen beschrieben sind. Nach Auffassung der Kommission wird die Prüfmethode im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 nachprüfbare, wiederholbare und vergleichbare Ergebnisse erbringen und in realistischer Weise und mit hoher statistischer Signifikanz die Vorteile der innovativen Technologie in Bezug auf die CO2-Emissionen nachweisen.

(8)

Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass der Antragsteller in zufriedenstellender Weise nachgewiesen hat, dass die Emissionsreduktion durch das effiziente Außenbeleuchtungssystem, das Scheinwerfer für Abblendlicht, Fernlicht und Standlicht, Nebelscheinwerfer, Nebelschlussleuchten und die Kennzeichenbeleuchtung umfasst, mindestens 1 g CO2/km beträgt. Daraus lässt sich zudem folgern, dass ein effizientes Außenbeleuchtungssystem, das nicht nur diese Beleuchtungen, sondern auch Vorder- und Heckblinker sowie Rückfahrscheinwerfer mit Leuchtdioden bzw. eine andere geeignete Kombination dieser Beleuchtungen umfasst, ebenfalls eine CO2-Reduktion von mindestens 1 g CO2/km bewirken könnte.

(9)

Da das Einschalten der Außenbeleuchtung für das Typgenehmigungs-Testverfahren in Bezug auf CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (5) nicht erforderlich ist, erkennt die Kommission an, dass die betreffenden Beleuchtungsfunktionen nicht unter den Standard-Prüfzyklus fallen.

(10)

Die betreffenden Beleuchtungsfunktionen müssen für den sicheren Fahrzeugbetrieb aktiviert werden; das Einschalten hängt somit nicht vom Ermessen des Fahrers ab. Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz der innovativen Technologie dem Hersteller angerechnet werden sollte.

(11)

Die Kommission stellt fest, dass der Prüfbericht von der „Vehicle Certification Agency“, einer unabhängigen und zertifizierten Stelle, erarbeitet wurde und der Bericht die im Antrag angeführten Ergebnisse bestätigt.

(12)

Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass gegen die Genehmigung der betreffenden innovativen Technologie keine Einwände erhoben werden sollten.

(13)

Jeder Hersteller, der zur Einhaltung seiner Zielvorgabe für spezifische Emissionen die mit diesem Beschluss genehmigte innovative Technologie zur Verringerung seiner durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen nutzen möchte, sollte in seinem Antrag auf eine EG-Typgenehmigung für die betreffenden Fahrzeuge gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 auf diesen Beschluss verweisen.

(14)

Für die Bestimmung des allgemeinen Ökoinnovationscodes, der in den betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zu verwenden ist, sollte der individuelle Code für die mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss genehmigte innovative Technologie festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Das effiziente Außenbeleuchtungssystem zur Verwendung in Fahrzeugen der Klasse M1, das Scheinwerfer für Abblendlicht, Fernlicht und Standlicht, Nebelscheinwerfer vorn, Nebelschlussleuchten, Vorder- und Heckblinker, die Kennzeichenbeleuchtung und einen Rückfahrscheinwerfer mit Leuchtdioden (LED) umfasst, wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genehmigt.

2.   Die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz des effizienten Außenbeleuchtungssystems, das alle oder eine geeignete Kombination der in Absatz 1 genannten Beleuchtungsfunktionen umfasst, wird nach der im Anhang beschriebenen Methode bestimmt.

3.   Der in die Typgenehmigungsunterlagen einzutragende individuelle Ökoinnovationscode für die mit diesem Durchführungsbeschluss genehmigte innovative Technologie ist „15“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).

(3)  https://circabc.europa.eu/w/browse/42c4a33e-6fd7-44aa-adac-f28620bd436f

(4)  Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

(6)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).


ANHANG

1.   Prüfmethode — Einleitung

Um zu ermitteln, welche Verringerung der CO2-Emissionen ein effizientes Außenbeleuchtungssystem mit Leuchtdioden (LED), das Scheinwerfer für Abblendlicht, Fernlicht und Standlicht, Nebelscheinwerfer vorn, Nebelschlussleuchten, Vorder- und Heckblinker, die Kennzeichenbeleuchtung und einen Rückfahrscheinwerfer bzw. eine geeignete Kombination dieser Beleuchtungen umfasst, bei einem Fahrzeug der Klasse M1 bewirkt, ist Folgendes zu bestimmen:

a)

die Prüfbedingungen,

b)

das Prüfverfahren,

c)

die Formeln zur Berechnung der CO2-Einsparungen,

d)

die Formeln zur Berechnung der Standardabweichung,

e)

die CO2-Einsparungen zur Bescheinigung durch die für die Typgenehmigung zuständigen Behörden.

2.   Prüfbedingungen

Es gilt die Regelung (UN/ECE) Nr. 112 (1) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind. Für die Bestimmung des Stromverbrauchs ist auf Absatz 6.1.4 der Regelung (UN/ECE) Nr. 112 und auf deren Anhang 10 Absätze 3.2.1 und 3.2.2 Bezug zu nehmen.

3.   Prüfverfahren

Die Messungen sind wie in der Abbildung dargestellt durchzuführen. Dabei ist folgende Ausrüstung zu verwenden:

ein Stromversorgungsgerät (d. h. eine variable Spannungsquelle)

zwei Digitalmultimeter, einer zur Messung des Gleichstroms, der andere zur Messung der Gleichstromspannung. Die Prüfanordnung in der Abbildung zeigt den möglichen Fall eines in das Stromversorgungsgerät integrierten Gleichstromspannungs-Messgeräts.

Prüfanordnung

Image

Für jeden Beleuchtungstyp des Fahrzeugs (d. h. Scheinwerfer für Abblendlicht, Fernlicht und Standlicht, Nebelscheinwerfer vorn, Nebelschlussleuchten, Vorder- und Heckblinker, Kennzeichenbeleuchtung und Rückfahrscheinwerfer) sind bei einer Spannung von 13,2 V insgesamt fünf Strommessungen vorzunehmen. Bei LED-Modulen, die mit einem elektronischen Lichtquellen-Steuergerät betrieben werden, erfolgen die Messungen gemäß den Angaben des Antragstellers.

Alternativ können weitere Strommessungen bei weiteren zusätzlichen Stromspannungen vorgenommen werden. Der Hersteller muss der Typgenehmigungsbehörde eine geprüfte Dokumentation vorlegen, nach der diese weiteren Messungen erforderlich sind. Insgesamt sind bei jeder dieser zusätzlichen Spannungen insgesamt fünf Strommessungen vorzunehmen.

Die genaue Nennspannung und der gemessene Strom sind mit vier Dezimalstellen aufzuzeichnen.

4.   Formeln

Die folgenden Schritte dienen dazu, die CO2-Einsparungen zu bestimmen und festzustellen, ob der Mindestwert von 1 g CO2/km erreicht wird.

 

Schritt 1: Berechnung der Stromeinsparungen

 

Schritt 2: Berechnung der CO2-Einsparungen

 

Schritt 3: Berechnung des Fehlers bei den CO2-Einsparungen,

 

Schritt 4: Überprüfung des Mindestwerts

4.1   Berechnung der Stromeinsparungen

Bei jeder der fünf Messungen wird der Stromverbrauch durch Multiplikation der Nennspannung mit dem gemessenen Strom berechnet. Werden die LED-Leuchten über einen Schrittmotor oder eine elektronische Steuereinheit mit Strom versorgt, so wird die elektrische Belastung dieses Bauteils von der Messung ausgeschlossen. Dies ergibt fünf Werte, die jeweils mit vier Dezimalstellen auszudrücken sind. Dann wird der Mittelwert des Stromverbrauchs berechnet (Summe der fünf Werte dividiert durch fünf).

Die so errechneten Stromeinsparungen werden nach folgender Formel berechnet:

Formel (1):

ΔP = Pbaseline – Peco-innovation

Dabei sind:

ΔP

Stromeinsparungen [W];

Pbaseline

Strom des Vergleichsobjekts, gemäß Tabelle 1 [W];

Peco-innovation

Mittlerer Stromverbrauch der Ökoinnovation [W].

Tabelle 1

Strombedarf verschiedener zum Vergleich herangezogener Beleuchtungstypen

Beleuchtungstyp

Elektrischer Strom insgesamt [W]

Abblendlicht

137

Fernlicht

150

Standlicht

12

Kennzeichenbeleuchtung

12

Nebelscheinwerfer

124

Nebelschlussleuchte

26

Vorderblinker

13

Heckblinker

13

Rückfahrscheinwerfer

52

4.2   Berechnung der CO2-Einsparungen

Die gesamten CO2-Einsparungen der innovativen Technologie (effizientes Außenbeleuchtungssystem) werden nach den Formeln 2, 3 und 4 berechnet.

Für ein Fahrzeug mit Ottomotor:

Formel(2):

Formula

Für ein Fahrzeug mit Dieselmotor:

Formel(3)

Formula

Für ein Fahrzeug mit turbogeladenem Ottomotor:

Formel (4)

Formula

Diese Formeln geben die gesamten CO2-Einsparungen der innovativen Technologie (effizientes Außenbeleuchtungssystem) in g CO2/km wieder.

Input-Daten der Formeln 2, 3 und 4:

ΔPj

Stromeinsparung in W des Beleuchtungstyps j als Ergebnis von Schritt 1

UFj

Nutzungsfaktor des Beleuchtungstyps j in Tabelle 2

m

Anzahl der Beleuchtungstypen in dem Paket innovativer Technologien

v

Durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des NEFZ: 33,58 km/h

VPe – P

Tatsächlicher Stromverbrauch bei Fahrzeugen mit Ottomotor: 0,264 l/kWh

VPe – D

Tatsächlicher Stromverbrauch bei Fahrzeugen mit Dieselmotor: 0,22 l/kWh

VPe – PT

Tatsächlicher Stromverbrauch bei Fahrzeugen mit turbogeladenem Dieselmotor: 0,28 l/kWh

ηA

Effizienz des Stromgenerators: 0,67

CFP

Umrechnungsfaktor für Ottokraftstoff: 2 330 g CO2/l

CFD

Umrechnungsfaktor für Dieselkraftstoff: 2 640 g CO2/l

Tabelle 2

Nutzungsfaktor für verschiedene Beleuchtungstypen

Beleuchtungstyp

Nutzungsfaktor UF

Abblendlicht

0,33

Fernlicht

0,03

Standlicht

0,36

Kennzeichenbeleuchtung

0,36

Nebelscheinwerfer

0,01

Nebelschlussleuchte

0,01

Vorderblinker

0,15

Heckblinker

0,15

Rückfahrscheinwerfer

0,01

4.3   Berechnung des statistischen Fehlers bei den CO2-Einsparungen

Der statistische Fehler bei den CO2-Einsparungen wird in zwei Schritten bestimmt. Zunächst wird der Fehlerwert des Stroms als eine Standardabweichung bestimmt, die einem Konfidenzintervall von 68 % um den Mittelwert entspricht.

Hierfür wird Formel 5 herangezogen.

Formel (5):

Formula

Dabei sind:

Formula

Standardabweichung beim Mittelwert der Messungen [W]

xi

Messdaten [W]

Formula

Mittelwert der Messdaten [W]

n

Anzahl der Beobachtungen: 5.

Zur Berechnung des Fehlers bei den CO2-Einsparungen für Fahrzeuge mit Ottomotor, turbogeladenem Ottomotor bzw. mit Dieselmotor ist das durch Formel 6 ausgedrückte Fortpflanzungsgesetz anzuwenden.

Formel (6):

Formula

Dabei sind:

Formula

Standardabweichung bei den CO2-Einsparungen [gCO2/km]

Formula

Sensitivität der berechneten CO2-Einsparungen im Zusammenhang mit der Pj

Formula

Standardabweichung Formula [W]

m

Anzahl der Beleuchtungstypen in dem Paket innovativer Technologien

Das Ersetzen der Formel 2 in der Formel 6 ergibt die Formel 7 zur Berechnung des Fehlers bei den CO2-Einsparungen für Fahrzeuge mit Ottomotor.

Formel (7):

Formula

Das Ersetzen der Formel 3 in der Formel 6 ergibt die Formel 8 zur Berechnung des Fehlers bei den CO2-Einsparungen für Fahrzeuge mit Dieselmotor.

Formel (8):

Formula

Das Ersetzen der Formel 4 in der Formel 6 ergibt die Formel 9 zur Berechnung des Fehlers bei den CO2-Einsparungen für Fahrzeuge mit turbogeladenem Ottomotor.

Formel (9):

Formula

4.4   Überprüfung des Mindestwerts

Der Nachweis, dass die Schwelle von 1 g CO2/km in statistisch signifikanter Weise überschritten wird, ist anhand der folgenden Formel 10 zu erbringen:

Formel 10:

Formula

Dabei sind:

MS:

Mindestschwelle [g CO2/km],

Formula

CO2-Einsparungen insgesamt [g CO2/km], mit vier Dezimalstellen ausgedrückt,

Formula

Standardabweichung der CO2-Einsparungen insgesamt [g CO2/km], mit vier Dezimalstellen ausgedrückt,

Liegen die anhand der Formel 10 berechneten gesamten CO2-Emissionseinsparungen der innovativen Technologie (effizientes Außenbeleuchtungssystem) unter der Schwelle gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011, ist Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung anwendbar.


(1)  E/ECE/324/Rev.2/Add.111/Rev.3 — E/ECE/TRANS/505/Rev.2/Add.111/Rev.3 vom 9. Januar 2013.