ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 23

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
29. Januar 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/111 des Rates vom 28. Januar 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/112 der Kommission vom 27. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

14

 

*

Verordnung (EU) 2016/113 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

16

 

*

Verordnung (EU) 2016/114 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2017 zu Gesundheit und Gesundheit von Kindern ( 1 )

40

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/115 der Kommission vom 28. Januar 2016 zum Widerruf im Hinblick auf einen ausführenden Hersteller der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen

47

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/116 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

57

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/117 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Januar 2016 eröffneten Zollkontingente

59

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2016/118 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 20. Januar 2016 betreffend die Umsetzung der Resolution 2240 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durch die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA/1/2016)

63

 

*

Beschluss (GASP) 2016/119 des Rates vom 28. Januar 2016 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

65

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/120 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Festlegung der eXtensible Business Reporting Language 2.1 als referenzierbare Norm bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ( 1 )

77

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 2/2016 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 3. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2016/121]

79

 

*

Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Anhänge 1, 3, 4 und 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße [2016/122]

82

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/111 DES RATES

vom 28. Januar 2016

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 4. Februar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 angenommen.

(2)

Nach einer Überprüfung der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollten die Einträge zu 48 Personen geändert werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2016

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.


ANHANG

LISTE DER IN ARTIKEL 2 GENANNTEN PERSONEN UND ORGANISATIONEN

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Gründe

1.

Zine El Abidine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Ex-Präsident Tunesiens, geboren am 3. September 1936 in Hamman-Sousse, Sohn von Selma HASSEN, verheiratet mit Leïla TRABELSI, Personalausweis Nr. 00354671.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, dem Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, und dem Straftatbestand der Entgegennahme staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, von denen er wusste, dass diese nicht geschuldet waren, zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung durch seine Familienangehörigen.

2.

Leila Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesierin, geboren am 24. Oktober 1956 in Tunis, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Zine El Abidine BEN ALI, Personalausweis Nr. 00683530.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, und der Mittäterschaft bei dem Straftatbestand der Entgegennahme staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, von denen er wusste, dass diese nicht geschuldet waren, zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung durch seine Familienangehörigen.

3.

Moncef Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesier, geboren am 4. März 1944 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue de France 11- Radès Ben Arous, Personalausweis Nr. 05000799.

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

4.

Mohamed Ben Moncef Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 7. Januar 1980 in Sabha (Libyen), Sohn von Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Unternehmens, verheiratet mit Inès LEJRI, Wohnsitz: Résidence de l'Étoile du Nord — Suite B — 7. Stock — Apt. Nr. 25 — Centre Urbain du Nord — Cité El Khadra — Tunis, Personalausweis Nr. 04524472.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes (ehemaliger Generaldirektor der Banque Nationale Agricole) in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

5.

Fahd Mohamed Sakher Ben Moncef Ben Mohamed Hfaiez MATERI

Tunesier, geboren am 2. Dezember 1981 in Tunis, Sohn von Naïma BOUTIBA, verheiratet mit Nesrine BEN ALI; Personalausweis Nr. 04682068.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung tunesischer staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes (den ehemaligen Präsidenten Ben Ali), der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes (den ehemaligen Präsidenten Ben Ali) in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes (den ehemaligen Präsidenten Ben Ali) in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, und der Mittäterschaft bei dem Straftatbestand der Entgegennahme staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, von denen er wusste, dass diese nicht geschuldet waren, zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung durch seine Familienangehörigen.

6.

Nesrine Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 16. Januar 1987 in Tunis, Tochter von Leïla TRABELSI, verheiratet mit Fahd Mohamed Sakher MATERI, Personalausweis Nr. 00299177.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, und der Mittäterschaft bei dem Straftatbestand der Entgegennahme staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, von denen er wusste, dass diese nicht geschuldet waren, zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung durch seine Familienangehörigen.

7.

Halima Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 17. Juli 1992 in Tunis, Tochter von Leïla TRABELSI, Wohnsitz: Präsidentenpalast, Personalausweis Nr. 09006300.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

8.

Belhassen Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesier, geboren am 5. November 1962 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue Hédi Karray 32 — El Menzah — Tunis, Personalausweis Nr. 00777029.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

9.

Mohamed Naceur Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesier, geboren am 24. Juni 1948 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Nadia MAKNI, stellvertretender Geschäftsführer eines landwirtschaftlichen Unternehmens, Wohnsitz: Rue El Achfat 20 — Karthago — Tunis, Personalausweis Nr. 00104253.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

10.

Jalila Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesierin, geboren am 19. Februar 1953 in Radès, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Mohamed MAHJOUB, Geschäftsführerin eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue d'Aristote 21 — Karthago Salammbô, Personalausweis Nr. 00403106.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

11.

Mohamed Imed Ben Mohamed Naceur Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 26. August 1974 in Tunis, Sohn von Najia JERIDI, Geschäftsmann, Wohnsitz: Avenue Habib Bourguiba 124 — Karthago Presidence, Personalausweis Nr. 05417770.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

12.

Mohamed Adel Ben Mohamed Ben Rehouma TRABELSI

Tunesier, geboren am 26. April 1950 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Souad BEN JEMIA, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue de la Colombe 3 — Gammarth Supérieur, Personalausweis Nr. 00178522.

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

13.

Mohamed Mourad Ben Mohamed Ben Rehouma TRABELSI

Tunesier, geboren am 25. September 1955 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Hela BELHAJ, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue Ibn Chabat 20 — Salammbô — Karthago — Tunis, Personalausweis Nr. 05150331.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

14.

Samira Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesierin, geboren am 27. Dezember 1958, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Mohamed Montassar MEHERZI, kaufmännische Direktorin, Wohnsitz: Rue Taoufik EI Hakim 4 — La Marsa, Personalausweis Nr. 00166569.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, und der Mittäterschaft bei dem Straftatbestand der Entgegennahme staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, von denen er wusste, dass diese nicht geschuldet waren, zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung durch seine Familienangehörigen.

15.

Mohamed Montassar Ben Kbaier Ben Mohamed MEHERZI

Tunesier, geboren am 5. Mai 1959 in La Marsa, Sohn von Fatma SFAR, verheiratet mit Samira TRABELSI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue Taoufik El Hakim 4 — La Marsa, Personalausweis Nr. 00046988.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

16.

Nefissa Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesierin, geboren am 1. Februar 1960, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Habib ZAKIR, Wohnsitz: Rue de la Mouette 4 — Gammarth Supérieur, Personalausweis Nr. 00235016.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

17.

Habib Ben Kaddour Ben Mustapha BEN ZAKIR

Tunesier, geboren am 5. März 1957, Sohn von Saida BEN ABDALLAH, verheiratet mit Nefissa TRABELSI, Bauträger, Wohnsitz: Rue Ennawras 4 — Gammarth Supérieur, Personalausweis Nr. 00547946.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

18.

Moez Ben Moncef Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 3. Juli 1973 in Tunis, Sohn von Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Bauträgers, Wohnsitz: Wohnblock Amine El Bouhaira — Rue du Lac Turkana — Les Berges du Lac — Tunis, Personalausweis Nr. 05411511.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

19.

Lilia Bent Noureddine Ben Ahmed NACEF

Tunesierin, geboren am 25. Juni 1975 in Tunis, Tochter von Mounira TRABELSI (Schwester von Leila TRABELSI), Geschäftsführerin eines Unternehmens, verheiratet mit Mourad MEHDOUI, Wohnsitz: Rue Garibaldi 41 — Tunis, Personalausweis Nr. 05417907.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

20.

Mourad Ben Hédi Ben Ali MEHDOUI

Tunesier, geboren am 3. Mai 1962 in Tunis, Sohn von Neila BARTAJI, verheiratet mit Lilia NACEF, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue Garibaldi 41 — Tunis, Personalausweis Nr. 05189459.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

21.

Houssem Ben Mohamed Naceur Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 18. September 1976, Sohn von Najia JERIDI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: Wohnsiedlung Erriadh.2 — Gammarth — Tunis, Personalausweis Nr. 05412560.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

22.

Bouthaina Bent Moncef Ben Mohamed TRABELSI

Tunesierin, geboren am 4. Dezember 1971, Tochter von Yamina SOUIEI, Geschäftsführerin eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue El Farrouj 2 — La Marsa, Personalausweis Nr. 05418095.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

23.

Nabil Ben Abderrazek Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 20. Dezember 1965, Sohn von Radhia MATHLOUTHI, verheiratet mit Linda CHERNI, kaufmännischer Angestellter bei Tunisair, Wohnsitz: Rue Taieb Mhiri 12 — Le Kram — Tunis, Personalausweis Nr. 00300638.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

24.

Mehdi Ben Ridha Ben Mohamed BEN GAIED

Tunesier, geboren am 29. Januar 1988, Sohn von Kaouther Feriel HAMZA, Generaldirektor des Unternehmens Stafiem — Peugeot, Wohnsitz: Rue Mohamed Makhlouf 4 — El Manar.2 — Tunis.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

25.

Mohamed Slim Ben Mohamed Hassen Ben Salah CHIBOUB

Tunesier, geboren am 13. Januar 1959, Sohn von Leïla CHAIBI, verheiratet mit Dorsaf BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens; Wohnsitz: Rue du Jardin — Sidi Bousaid — Tunis, Personalausweis Nr. 00400688.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes (den ehemaligen Präsidenten Ben Ali) in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

26.

Dorsaf Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 5. Juli 1965 in Bardo, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Mohamed Slim CHIBOUB, Wohnsitz: Rue El Montazah 5 — Sidi Bousaid — Tunis, Personalausweis Nr. 00589759.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

27.

Sirine Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 21. August 1971 in Bardo, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Mohamed Marouene MABROUK, Beraterin im Außenministerium, Personalausweis Nr. 05409131.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

28.

Mohamed Marouen Ben Ali Ben Mohamed MABROUK

Tunesier, geboren am 11. März 1972 in Tunis, Sohn von Jaouida El BEJI, verheiratet mit Sirine BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue du Commandant Béjaoui 8 — Karthago — Tunis, Personalausweis Nr. 04766495.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

29.

Ghazoua Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 8. März 1963 in Bardo, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Slim ZARROUK, Ärztin, Wohnsitz: Avenue Habib Bourguiba 49 — Karthago, Personalausweis Nr. 00589758.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

30.

Slim Ben Mohamed Salah Ben Ahmed ZARROUK

Tunesier, geboren am 13. August 1960 in Tunis, Sohn von Maherzia GUEDIRA, verheiratet mit Ghazoua BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: Avenue Habib Bourguiba 49 — Karthago, Personalausweis Nr. 00642271.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

31.

Farid Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Tunesier, geboren am 22. November 1949 in Hammam-Sousse, Sohn von Selma HASSEN, Pressefotograf in Deutschland, Wohnsitz: Rue Sidi el Gharbi 11 — Hammam-Sousse, Personalausweis Nr. 02951793.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

32.

Faouzi Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Tunesier, geboren am 13. März 1947 in Hammam-Sousse, verheiratet mit Zohra BEN AMMAR, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue El Moez — Hammam-Sousse, Personalausweis Nr. 02800443.

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

33.

Hayet Bent Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Tunesierin, geboren am 16. Mai 1952 in Hammam-Sousse, Tochter von Selma HASSEN, verheiratet mit Fathi REFAT, Vertreterin von Tunisair, Wohnsitz: Avenue de la République 17 — Hammam-Sousse, Personalausweis Nr. 02914657.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

34.

Najet Bent Haj Hamda Ben Raj Hassen BEN ALI

Tunesierin, geboren am 18. September 1956 in Sousse, Tochter von Selma HASSEN, verheiratet mit Sadok Habib MHIRI, Leiterin eines Unternehmens, Wohnsitz: Avenue de l'Imam Muslim — Khezama Ouest —Sousse, Personalausweis Nr. 02804872.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

35.

Slaheddine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Tunesier, geboren am 28. Oktober 1938, Sohn von Selma HASSEN, im Ruhestand, Witwer der Selma MANSOUR, Wohnsitz: Cité El Bassatine 255 — Monastir, Personalausweis Nr. 028106l4.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

36.

Kaïs Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesier, geboren am 21. Oktober 1969 in Tunis, Sohn von Selma MANSOUR, verheiratet mit Monia CHEDLI, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: Avenue Hédi Nouira — Monastir, Personalausweis Nr. 04180053.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

37.

Hamda Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesier, geboren am 29. April 1974 in Monastir, Sohn von Selma MANSOUR, ledig, Leiter eines Unternehmens, Wohnsitz: Cap Marina 83 — Monastir, Personalausweis Nr. 04186963.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

38.

Najmeddine Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesier, geboren am 12. Oktober 1972 in Monastir, Sohn von Selma MANSOUR, ledig, Export-/Importkaufmann, Wohnsitz: Avenue Mohamed Salah Sayadi — Skanes — Monastir, Personalausweis Nr. 04192479.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

39.

Najet Bent Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 8. März 1980 in Monastir, Tochter von Selma MANSOUR, verheiratet mit Zied JAZIRI, Sekretärin in einem Unternehmen, Wohnsitz: Rue Abu Dhar El Ghafari — Khezama Est — Sousse, Personalausweis Nr. 06810509.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

40.

Douraied Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINA

Tunesier, geboren am 8. Oktober 1978 in Hammam-Sousse, Sohn von Hayet BEN ALI, Direktor eines Unternehmens, Wohnsitz: Avenue de la République 17 — Hammam-Sousse, Personalausweis Nr. 05590835.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

41.

Akrem Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINA

Tunesier, geboren am 9. August 1977 in Hammam-Sousse, Sohn von Hayet BEN ALI, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: Avenue de la République 17 — Hammam-Sousse, Personalausweis Nr. 05590836.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

42.

Ghazoua Bent Hamed Ben Taher BOUAOUINA

Tunesierin, geboren am 30. August 1982 in Monastir, Tochter von Hayet BEN ALI, verheiratet mit Badreddine BENNOUR, Wohnsitz: Rue Ibn Maja — Khezama Est — Sousse, Personalausweis Nr. 08434380.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

43.

Imed Ben Habib Ben Bouali LTAIEF

Tunesier, geboren am 13. Januar 1970 in Sousse, Sohn von Naïma BEN ALI, Abteilungsleiter bei Tunisair, Wohnsitz: Résidence les Jardins, Apt. 8C Block b — El Menzah 8 — l'Ariana, Personalausweis Nr. 05514395.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

44.

Naoufel Ben Habib Ben Bouali LTAIEF

Tunesier, geboren am 22. Oktober 1967 in Hammam-Sousse, Sohn von Naïma BEN ALI, Referent im Verkehrsministerium, Wohnsitz: Avenue Tahar SFAR 4 — El Manar 2 — Tunis, Personalausweis Nr. 05504161.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

45.

Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF

Tunesier, geboren am 3. Januar 1973 in Sousse, Sohn von Naïma BEN ALI, verheiratet mit Lamia JEGHAM, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: Wohnsiedlung Ennakhil 13 — Kantaoui — Hammam-Sousse, Personalausweis Nr. 05539378.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

46.

Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Tunesier, geboren am 27. Oktober 1966 in Paris, Sohn von Paulette HAZAT, Direktor eines Unternehmens, Wohnsitz: Chouket El Arressa, Hammam-Sousse, Personalausweis Nr. 05515496 (doppelte Staatsangehörigkeit).

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes (den ehemaligen Präsidenten Ben Ali) in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

47.

Slim Ben Tijani Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesischer und französischer Staatsangehöriger, geboren am 6. April 1971 (oder laut seinem tunesischen Personalausweis am 16. April) in Le Petit Quevilly (76), Sohn von Tijani BEN ALI, geboren am 9. Februar 1932 und Paulette HAZET (oder HAZAT), geboren am 23. Februar 1936, verheiratet mit Amel SAIED (oder SAID), Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: Chouket El Arressa, Hammam-Sousse, laut seinem tunesischen Personalausweis Nr. 00297112 bzw. Esplanade des Guinandiers 14 in Bailly Romainvilliers (77) laut seinem französischen Personalausweis Nr. 111277501841.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

48.

Sofiene Ben Habib Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesier, geboren am 28. August 1974 in Tunis, Sohn von Leila DEROUICHE, kaufmännischer Direktor, Wohnsitz: Rue Ali Zlitni 23, El Manar 2 — Tunis, Personalausweis Nr. 04622472.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.


29.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/112 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

137,2

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

155,1

164,0

0

0

AR

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

310,0

202,7

303,3

244,7

0

29

0

17

AR

BR

CL

TH

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

372,9

253,9

0

13

BR

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

568,6

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

236,6

15

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.“


29.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/16


VERORDNUNG (EU) 2016/113 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2016

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 30. April 2015 kündigte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Union an.

(2)

Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 17. März 2015 vom Verband der Europäischen Stahlhersteller — European Steel Association — (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von hochdauerfestem Betonstabstahl entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen.

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(3)

Im Anschluss an einen mit den erforderlichen Beweisen untermauerten Antrag des Antragstellers verabschiedete die Kommission am 17. Dezember 2015 die Verordnung (EU) 2015/2386 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (3); die entsprechenden Einfuhren werden seit dem 19. Dezember 2015 erfasst.

1.3.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(4)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ihr bekannte ausführende Hersteller, Einführer und Verwender sowie die chinesischen Behörden offiziell über die Einleitung der Untersuchung. In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission den interessierten Parteien mitgeteilt, dass sie vorläufig die Vereinigten Arabischen Emirate als Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ausgewählt hatte, und hatte zu Stellungnahmen aufgefordert.

(5)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

1.4.   Stichprobenverfahren

(6)

Da eine Vielzahl ausführender Hersteller in dem betroffenen Land sowie unabhängiger Einführer und Unionshersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kündigte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung an, dass sie möglicherweise gemäß Artikel 17 der Grundverordnung aus den Unternehmen eine Stichprobe bilden würde.

a)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(7)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen zu übermitteln. Außerdem ersuchte sie die chinesischen Behörden darum, andere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

(8)

Insgesamt drei Gruppen ausführender Hersteller übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu und baten für den Fall, dass sie nicht in die Stichprobe einbezogen würden, um eine individuelle Ermittlung. Angesichts der geringen Zahl der mitarbeitenden Unternehmen (insgesamt drei Gruppen, die sich aus sechs Herstellern, drei verbundenen Ausführern in China und zwei verbundenen Ausführern in Singapur zusammensetzen) befand die Kommission, dass in Bezug auf die ausführenden Hersteller im betroffenen Land die Bildung einer Stichprobe nicht notwendig war.

b)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(9)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Diese Stichprobe umfasste ursprünglich vier der Kommission vor Einleitung der Untersuchung bekannte Unionshersteller von hochdauerfestem Betonstabstahl. Die Kommission wählte die Stichprobe auf der Grundlage der Verkaufsmenge an unabhängige Abnehmer aus. Ferner wurden die interessierten Parteien in der Einleitungsbekanntmachung gebeten, ihren Standpunkt zur vorläufigen Stichprobe darzulegen. Zu der vorgeschlagenen Stichprobe gingen keine Stellungnahmen ein. Somit entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 90 % der geschätzten Gesamtproduktion in der Union. Die Stichprobe wird als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union befunden.

c)   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(10)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle unabhängigen Einführer ersucht, sich bei der Kommission zu melden und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben zu übermitteln.

(11)

Insgesamt vier unabhängige Einführer übermittelten die verlangten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der begrenzten Zahl der mitarbeitenden Einführer befand die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe nicht notwendig war.

1.5.   Antragsformulare für die Marktwirtschaftsbehandlung

(12)

Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung sandte die Kommission Formulare für den Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung an die Behörden und die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China. Keiner der mitarbeitenden ausführenden Hersteller stellte einen entsprechenden Antrag.

1.6.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(13)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Beantwortete Fragebogen gingen von den drei mitarbeitenden (Gruppen von) ausführenden Herstellern in der VR China ein, ferner von den vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, vier unabhängigen Einführern, fünf unabhängigen und vier verbundenen Verwendern. Zwei unabhängige Einführer und drei unabhängige Verwender zogen anschließend ihre Mitarbeit zurück.

(14)

Die Kommission holte von den interessierten Parteien alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte alle vorgelegten Informationen. Bei den folgenden Parteien wurden Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

a)

Unionshersteller

Celsa UK, Vereinigtes Königreich

Megasa Siderur, Spanien

Riva Acier, Frankreich

SN Maia, Portugal

b)

Unabhängige Einführer in der Union

Ronly Ltd, Vereinigtes Königreich

c)

Verwender in der Union

 

verbundene Verwender:

BRC, Vereinigtes Königreich

Express Limited, Vereinigtes Königreich

Rom, Vereinigtes Königreich

Romtech, Vereinigtes Königreich

 

unabhängige Verwender:

Capital, Vereinigtes Königreich

Roe Bros and Northwest Steel, Vereinigtes Königreich

d)

Ausführende Hersteller in der VR China

Jiangyin Xicheng Group:

Jiangyin Xicheng Steel Co., Ltd.

Jiangyin Ruihe Metal Products Co., Ltd.

Wuxi Xijun International Trade Co.Ltd. (verbundener Ausführer in der VR China)

Jiangsu Xichuang International Trade Co., Ltd (verbundener Ausführer in der VR China)

Jiangsu Yonggang Group:

Jiangsu Yonggang Group Co., Ltd.

Jiangsu Lianfeng Industrial Co., Ltd.

Jiangsu Shagang Group:

Zhangjiagang Hongchang High Wires Co., Ltd.

Zhangjiagang Shatai Steel Co., Ltd.

Jiangsu Shagang International Co., Ltd. (verbundener Ausführer in der VR China)

e)

Hersteller im Vergleichsland

ArcelorMittal South Africa (Südafrika)

(15)

Die Kommission suchte die Betriebe der beiden verbundenen Ausführer der mitarbeitenden chinesischen Unternehmen in Singapur, Lianfeng International PTE., Ltd. (verbundener Ausführer der Yonggang Group) und Xinsha International PTE, Ltd. (verbundener Ausführer der Shagang Group), nicht auf. Ihre Unterlagen und ihre Buchführung wurden jedoch im von der Kommission geforderten Umfang während des Kontrollbesuchs bei den jeweiligen verbundenen Herstellern in der VR China zur Verfügung gestellt.

1.7.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(16)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). Aufgrund der besonderen Bedingungen des Marktes im Jahr 2011 (siehe Erwägungsgrund 148) wurde die Gewichtung des Jahres 2011 in der Schadensanalyse verringert, und entsprechend wurden die Entwicklungen ab dem 1. Januar 2012 stärker berücksichtigt. Die Indizes basieren daher gegebenenfalls auf 2012.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(17)

Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um hochdauerfesten Betonstabstahl aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Schnellarbeitsstahl und Mangan-Silicium-Stahl), nur warmgewalzt, auch nach dem Walzen verwunden, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden. Ihre Haupteigenschaft Hochdauerfestigkeit ist die Fähigkeit des Materials, einer Wechselbeanspruchung standzuhalten, ohne zu brechen, insbesondere die Fähigkeit, mehr als 4,5 Mio. Lastspiele mit einem Spannungsverhältnis (min./max.) von 0,2 und einer Spannungsdifferenz von über 150 MPa zu überstehen.

(18)

Die Warendefinition entspricht den Anforderungen des „British Standard BS4449“ und ist in der Regel an der CARES-Zertifizierung und an der Kennzeichnung des Betonstabstahls selbst zu erkennen. Daher gibt es — entgegen der Ansicht einiger interessierter Parteien — keine Probleme bei der praktischen Umsetzung der Maßnahmen.

(19)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die im Erwägungsgrund 17 beschriebene Ware mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7214 20 00, ex 7228 30 20, ex 7228 30 41, ex 7228 30 49, ex 7228 30 61, ex 7228 30 69, ex 7228 30 70 und ex 7228 30 89 eingereiht wird.

2.2.   Gleichartige Ware

(20)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware und die hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt und im Vergleichsland verkaufte Ware sowie die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie Verwendungen aufweisen. Daher werden die Waren vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   DUMPING

3.1.   Einführung

(21)

Sechs chinesische ausführende Hersteller, die zu drei Gruppen (Jiangyin Xicheng Group, Jiangsu Yonggang Group und Jiangsu Shagang Group) gehören, arbeiteten bei der Untersuchung mit. Auf sie entfielen über 95 % aller chinesischen Ausfuhren in die Union im UZ. Alle Unternehmen tätigten ihre Ausfuhren in die Union über verbundene Ausführer in der VR China und/oder in Singapur.

(22)

Zwei der mitarbeitenden Gruppen, Jiangsu Yonggang und Jiangsu Shagang, sind dadurch miteinander verbunden, dass sie gemeinsamer Eigentümer eines der ausführenden Hersteller von hochdauerfestem Betonstabstahl sind, was in den Fragebogenantworten beider Gruppen zugegeben wurde. Die Unternehmen machten jedoch geltend, dass die beiden Gruppen für die Zwecke dieser Untersuchung dennoch als getrennte Einheiten betrachtet werden sollten. Die Unternehmen hoben unter anderem hervor, dass sie nicht am Entscheidungsprozess des jeweils anderen beteiligt seien, dass es überhaupt keine geschäftliche Verbindung zwischen ihnen gebe, dass die Produktionslinien getrennt seien und die Vertriebskanäle auf den inländischen und den internationalen Märkten völlig unabhängig voneinander liefen.

(23)

Diesbezüglich gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Art und Ausgeprägtheit der Verbindung zwischen den Gruppen — eines der Unternehmen ist der größte individuelle Anteilseigner des Hauptproduzenten der betroffenen Ware der zweiten Gruppe, und die in ersterem Unternehmen zuständigen Personen finden sich in den wichtigsten Gremien von letzterem Unternehmen — zu dem Schluss, dass beide Gruppen als verbunden betrachtet werden sollten. Daher wird für die Unternehmen beider Gruppen ein auf einem gewogenen Durchschnittswert beruhender vorläufiger Zollsatz angewandt.

(24)

Keiner der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China stellte einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung. Deshalb wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises oder rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ermittelt.

3.2.   Vergleichsland

(25)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission den interessierten Parteien bekannt, dass sie die Vereinigten Arabischen Emirate als geeignetes Vergleichsland vorschlägt, und forderte zu Stellungnahmen auf. Doch erklärte sich kein bekannter und kontaktierter Hersteller der betroffenen Ware in diesem Land zur Zusammenarbeit bereit.

(26)

Die Kommission prüfte außerdem, ob ein anderes Marktwirtschaftsland, in dem hochdauerfester Betonstabstahl hergestellt wird, als geeignetes Vergleichsland herangezogen werden könnte. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge, die auf dem Antrag, den Angaben der Parteien und Eurostat-Daten basieren, handelt es sich bei den anderen Ländern, in denen hochdauerfester Betonstabstahl hergestellt wird, um Ägypten, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Südafrika, die Türkei und die Ukraine. Insgesamt nahm die Kommission zu 38 potenziellen Herstellern der betroffenen Ware in diesen Ländern Kontakt auf.

(27)

Nur ein Unternehmen in Südafrika erklärte sich zur Zusammenarbeit bereit. Dieses Unternehmen beantwortete den Fragebogen für Vergleichsländer und war mit einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Angaben einverstanden. Ein anderer Hersteller in der Türkei hatte zunächst seine Bereitschaft zur Mitarbeit angekündigt, legte jedoch letztendlich trotz wiederholter Versuche der Kommission, eine Antwort zu erhalten, keinen ausgefüllten Fragebogen vor.

(28)

In Bezug auf das fragliche südafrikanische Unternehmen merkte die China Iron and Steel Association (im Folgenden „CISA“), eine interessierte Partei in diesem Verfahren, an, dass das Unternehmen eine Tochtergesellschaft eines EU-Herstellers sei, welches den Antrag unterstützte. Der CISA zufolge ist die Objektivität der von diesem Unternehmen vorgelegten Daten infrage zu stellen.

(29)

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Kommission in Bezug auf die Auswahl eines Vergleichslandes aufgrund der mangelnden Mitarbeit aus anderen Ländern eingeschränkt war. Des Weiteren ist das Verhältnis zwischen dem Unternehmen im Vergleichsland und dem EU-Hersteller für diese Untersuchung irrelevant. Die Kommission weist darauf hin, dass selbst dann, wenn die Hersteller in den Vergleichsländern mit Herstellern in der Union verbunden sind, eine solche Verbindung die Ermittlung des Normalwertes auf der Grundlage verifizierter Daten nicht ungültig macht oder beeinträchtigt, was durch das kürzlich ergangene Urteil des Gerichtshofs in einem ähnlichen Fall (4) bestätigt wurde. Außerdem gibt es keinen konkreten Grund, die Verwendung der Daten dieses Herstellers aus dem Vergleichsland infrage zu stellen, der ordnungsgemäß überprüft wurde. Auch ist der Inlandsmarkt für hochdauerfesten Betonstabstahl, sofern Südafrika betroffen ist, relativ offen und in Bezug auf die betroffene Ware nicht durch Einfuhrzölle geschützt, wobei mehrere inländische Hersteller miteinander konkurrieren und mit 13 % ein beträchtlicher Marktanteil auf Einfuhren entfällt. Der geprüfte Hersteller im Vergleichsland tätigt erhebliche Verkäufe im In- und Ausland mit einem Marktanteil von 13 % bis 23 % auf dem Inlandsmarkt. Er stellt Typen der gleichartigen Ware her, die denen, die von chinesischen Herstellern in die Union ausgeführt werden, ähnlich sind.

(30)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens Südafrika ein geeignetes Vergleichsland nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung darstellt.

3.3.   Normalwert

(31)

Wie in Erwägungsgrund 24 erwähnt, wurde der Normalwert für ausführende Hersteller in der VR China nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Normalwerts im Vergleichsland (in diesem Fall Südafrika) ermittelt.

(32)

Hierzu prüfte die Kommission zunächst nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer durch den mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland repräsentativ waren, d. h., ob die Gesamtmenge dieser Verkäufe im UZ mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union der jeweiligen chinesischen mitarbeitenden Ausführer ausmachte. Auf dieser Grundlage wurden die Gesamtinlandsverkäufe im Vergleichsland für repräsentativ befunden.

(33)

Danach führte die Kommission denselben Vergleich für jeden Warentyp durch, d. h., es wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Aufgrund dessen wurde festgestellt, dass die Inlandsverkäufe im Vergleichsland in Bezug auf die chinesischen Ausführer für keinen der Warentypen repräsentativ waren.

(34)

Der Normalwert wurde daher nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, indem zu den durchschnittlichen Herstellkosten im Untersuchungszeitraum der gewogene Durchschnitt der entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) (1 % bis 5 %) und der gewogene Durchschnitt des vom Hersteller im Vergleichsland mit Inlandsverkäufen im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum erzielten Gewinns (10 % bis 20 %) addiert wurden.

3.4.   Ausfuhrpreis

(35)

Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller tätigten ihre Ausfuhren in die Union entweder über verbundene Ausführer in China und/oder Singapur oder über unabhängige Handelsunternehmen in China.

(36)

Der Ausfuhrpreis wurde somit nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Ausfuhrpreise ermittelt, die tatsächlich an die ersten unabhängigen Abnehmer — ob Einführer in der Union oder Handelsunternehmen in der VR China — gezahlt wurden oder zu zahlen waren.

3.5.   Vergleich

(37)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(38)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(39)

So wurden Berichtigungen für Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Preisnachlässe und Provisionen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, gewährt. Die Berichtigungen betrugen insgesamt zwischen 5 % und 10 %.

(40)

China erstattet die MwSt. auf Ausfuhren nur teilweise. 4 % der MwSt. werden nicht erstattet. Damit der Normalwert mit denselben Steuern belastet ist wie der Ausfuhrpreis, wurde er um den Teil der Mehrwertsteuer auf die Ausfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl nach oben berichtigt, der den chinesischen ausführenden Herstellern nicht erstattet wurde. (5)

3.6.   Dumpingspannen

(41)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für jede mitarbeitende Gruppe der für jeden Typ der gleichartigen Ware im Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(42)

Wie in Erwägungsgrund 23 dargelegt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass zwei der mitarbeitenden Unternehmensgruppen als verbunden betrachtet werden sollten.

(43)

Es wurde daher eine einzige Dumpingspanne für die ausführenden Hersteller der beiden Gruppen berechnet, indem die Summe ihrer individuellen Dumpingbeträge als Prozentsatz der Summe ihrer (aufgrund des Vorhandenseins verbundener Ausführer) rechnerisch ermittelten CIF-Werte an der Unionsgrenze ausgedrückt wurde.

(44)

In Bezug auf die landesweite Dumpingspanne ermittelte die Kommission zunächst den Grad der Mitarbeit. Hierfür wurden die Gesamtausfuhrmengen der mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit der Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China verglichen, die sich aus den Eurostat-Einfuhrstatistiken ergeben. In Anbetracht der hohen Bereitschaft zur Mitarbeit wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig in Höhe der höchsten Dumpingspanne festgesetzt, die für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde.

(45)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne (in %)

Jiangyin Xicheng Steel Co., Ltd.

66,0

Jiangyin Ruihe Metal Products Co., Ltd.

66,0

Jiangsu Yonggang Group Co., Ltd.

51,5

Jiangsu Lianfeng Industrial Co., Ltd.

51,5

Zhangjiagang Hongchang High Wires Co., Ltd.

51,5

Zhangjiagang Shatai Steel Co., Ltd.

51,5

Alle übrigen Unternehmen

66,0

4.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

4.1.   Wirtschaftszweig der Union

(46)

Die gleichartige Ware wurde von 11 Unionsherstellern gefertigt. Sie sind als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

(47)

Eine interessierte Partei bat die Kommission, zu klären, ob der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist.

(48)

Die Kommission stellt dazu fest, dass sich die Verwender der betroffenen Ware zwar nur im Vereinigten Königreich und in Irland befinden, die Hersteller der gleichartigen Ware jedoch in mehreren Mitgliedstaaten, nicht nur im Vereinigten Königreich und in Irland, ansässig sind. Daher wird die Bezugnahme auf den Wirtschaftszweig der Union als Bezugnahme auf die Hersteller in der gesamten Union interpretiert.

4.2.   Unionsproduktion

(49)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum wurden alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union herangezogen, wie die im Antrag enthaltenen Informationen, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholten Daten sowie die Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(50)

Auf dieser Grundlage wurde die Gesamtproduktion der Union im UZ auf etwa 506 000 Tonnen geschätzt. Darin war die Produktion aller Unionshersteller enthalten, die mit der Kommission Kontakt aufgenommen hatten und den gesamten Wirtschaftszweig der Union bilden.

4.3.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(51)

Wie in Erwägungsgrund 9 dargelegt, wurden vier Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen, auf die 90 % der geschätzten Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union entfielen.

4.4.   Freier Markt und Eigenbedarfsmarkt

(52)

Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union produzierten gleichartigen Ware bei der Analyse berücksichtigt werden musste.

(53)

Hochdauerfester Betonstabstahl wird von Stahlbauunternehmen verwendet, die den Betonstabstahl zu maßgeschneiderten Formen und Längen schneiden und biegen und an die Baustelle liefern. Die Kommission stellte fest, dass ein wesentlicher Teil (56 %) der Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für den Eigenbedarf bestimmt war. Der hochdauerfeste Betonstabstahl wurde von einem Unionshersteller an verbundene Unternehmen verkauft, die den Lieferanten nicht frei wählen konnten.

(54)

Die Unterscheidung zwischen Eigenbedarf und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenbedarf bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren und die Preise innerhalb der Gruppe festgelegt werden und deshalb nicht zuverlässig sind. Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen steht in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren der betroffenen Ware, und bei den Preisen handelt es sich um Preise des freien Markts.

(55)

Um vom Wirtschaftszweig der Union ein möglichst vollständiges Bild zu erhalten, beschaffte sich die Kommission Daten für die gesamte Produktion von hochdauerfestem Betonstabstahl und untersuchte, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder für den freien Markt bestimmt war. Für einige Schadensindikatoren, die sich auf den Wirtschaftszweig der Union beziehen, analysierte die Kommission Daten getrennt für den freien Markt und den Eigenbedarfsmarkt und führte eine vergleichende Analyse durch. Dabei handelt es sich um folgende Faktoren: Verkauf, Marktanteil, Stückpreise, Stückkosten, Rentabilität und Cashflow. Andere Wirtschaftsindikatoren hingegen konnten nur sinnvoll untersucht werden, indem die komplette Wirtschaftstätigkeit betrachtet wurde, also auch der Eigenbedarf des Wirtschaftszweigs der Union, weil sie von der gesamten Tätigkeit — Produktion für den Eigenbedarf oder für den Verkauf auf dem freien Markt — abhängen. Dabei handelt es sich um folgende Faktoren: Produktion, Kapazität, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Kapitalrendite, Beschäftigung, Produktivität, Lagerbestände und Arbeitskosten. Bei diesen Faktoren ist eine Analyse des gesamten Wirtschaftszweigs der Union angezeigt, um ein vollständiges Bild der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, denn die fraglichen Daten können nicht gesondert nach Verkäufen auf dem Eigenbedarfsmarkt und Verkäufen auf dem freien Markt betrachtet werden.

(56)

Die Kommission merkt an, dass diese Analyse der Rechtsprechung der Unionsgerichte und der WTO entspricht (6).

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Unionsverbrauch

(57)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Gesamtmenge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Gesamtmenge der Einfuhren ermittelt. Kennzeichnend für das Jahr 2011 war im Vergleich zum übrigen Bezugszeitraum ein niedriger Unionsverbrauch. Wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist, war jedoch eine Verbesserung der Marktlage zu verzeichnen, und der Unionsverbrauch legte zwischen 2011 und dem UZ um 50 % zu und zwischen 2012 und dem UZ um 38 %.

 

2011

2012

2013

2014

UZ

Verbrauch (in t)

546 359

595 797

628 099

854 328

822 060

Index (2012 = 100)

92

100

105

143

138

Quelle: Europäische Kommission (Datenbank Zollamtliche Überwachung), Antrag und Fragebogenantworten.

5.2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union

5.2.1.   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(58)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge entwickelten sich die Einfuhren aus der Volksrepublik China in die Union, die erst 2013 einsetzten, im Bezugszeitraum in Bezug auf Menge und Marktanteil wie folgt:

 

2011

2012

2013

2014

UZ

Menge (in t)

 

 

49 480

279 484

292 304

Index (2013 = 100)

 

 

100

565

591

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

 

 

7,9

32,7

35,6

Marktanteil auf dem freien Markt (in %)

 

 

11,7

45,9

50,9

Index (2013 = 100)

 

 

100

415

451

Quelle: Europäische Kommission (Datenbank Zollamtliche Überwachung), Antrag und Fragebogenantworten.

(59)

Die Einfuhrmengen aus China stiegen im Bezugszeitraum beträchtlich: von null auf 292 000 t im UZ. Beim Marktanteil der Einfuhren aus China war im Bezugszeitraum ein erheblicher Zuwachs von 0 % auf 36 % zu verzeichnen.

5.2.2.   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(60)

In der nachstehenden Tabelle wird der Durchschnittspreis von Einfuhren aus China ausgewiesen:

 

2011

2012

2013

2014

IP

Durchschnittspreis (Euro/t)

 

 

442

400

401

Index (2013 = 100)

 

 

100

90

91

Quelle: Europäische Kommission (Datenbank Zollamtliche Überwachung) und Fragebogenantworten.

(61)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus China gingen im Bezugszeitraum parallel zu den Weltmarktpreisen für Eisenerz zurück, das in China und im Vergleichsland als Rohstoff verwendet wird (siehe Tabelle in Erwägungsgrund 81). Die Einfuhrpreise für den UZ wurden anhand der überprüften Preise der Ausfuhrverkäufe der chinesischen ausführenden Hersteller in der Stichprobe ermittelt. Die durchschnittlichen Einfuhrpreise für 2013 und 2014 wurden anhand der Überwachungsdatenbank ermittelt. Die Kommission berücksichtigte die große Zeitverzögerung zwischen dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung und dem Zeitpunkt der Zollabfertigung; ansonsten hätte es zu einem Vergleich von Preisen aus unterschiedlichen Zeiträumen kommen können. Die Preise der Einfuhren aus China blieben im selben Zeitraum unter den Verkaufspreisen sowohl für unabhängige als auch für verbundene Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union. Wie aus Erwägungsgrund 82 hervorgeht, lag 2013 der durchschnittliche Verkaufspreis für verbundene Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union bei 483 EUR/t und der durchschnittliche Verkaufspreis für unabhängige Abnehmer bei 456 EUR/t. 2014 lag der durchschnittliche Verkaufspreis für verbundene Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union bei 464 EUR/t und der durchschnittliche Verkaufspreis für unabhängige Abnehmer bei 434 EUR/t. Im UZ lag der durchschnittliche Verkaufspreis für verbundene Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union bei 458 EUR/t und der durchschnittliche Verkaufspreis für unabhängige Abnehmer bei 427 EUR/t.

(62)

Um zu ermitteln, ob im UZ eine Preisunterbietung vorlag und in welcher Höhe, wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise für jeden Warentyp, welche die Unionshersteller in der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern stammenden gedumpten Einfuhren verglichen, welche dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf CIF-Stufe; diese gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise für jeden Warentyp wurden zuvor auf die Stufe ab Werk gebracht, indem die tatsächlichen Lieferkosten, Provisionen und Gutschriften abgezogen wurden. Wie in Erwägungsgrund 102 dargelegt, wurde die Preisunterbietung nur durch einen Vergleich mit Verkäufen an unabhängige Abnehmer ermittelt, weil beim Vergleich nur korrespondierende Warentypen berücksichtigt wurden. Die Verkäufe an verbundene Abnehmer bestanden nur aus Warentypen, die nicht aus China eingeführt wurden.

(63)

Der Vergleich ergab eine Preisunterbietungsspanne zwischen 1,7 % und 5,6 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ. Der erhebliche Anstieg der Menge und des Marktanteils der Einfuhren aus China ab 2013 erklärt sich durch die im Vergleich zu den Preisen der Union niedrigeren Preise der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum.

5.3.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.3.1.   Vorbemerkungen

(64)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus China auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(65)

Wie in Erwägungsgrund 9 erläutert, wurde bei der Untersuchung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(66)

Für die Zwecke der Schadensanalyse unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Dazu wurde die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union bewertet, und zwar auf der Grundlage von a) makroökonomischen Indikatoren, d. h. Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping, zu denen Daten auf Ebene des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt erhoben wurden, sowie auf der Grundlage von b) mikroökonomischen Indikatoren, d. h. durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Lagerbestände und Arbeitskosten, zu denen Daten auf Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhoben wurden.

(67)

Alle verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union wurden zur Ermittlung der makroökonomischen Indikatoren und insbesondere der Daten zu den nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern herangezogen, darunter die im Antrag enthaltenen Informationen, Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholt wurden, sowie die Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(68)

Die mikroökonomischen Indikatoren beruhen auf Informationen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in ihren Fragebogenantworten vorgelegt wurden.

(69)

Wie in Erwägungsgrund 103 dargelegt, wurden Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung anhand der Warentypen ermittelt, die mit den Einfuhren aus China vergleichbar waren, d. h., die unter denselben Warencode fielen, weshalb Verkäufe an verbundene Abnehmer, die sich nur aus nicht aus China eingeführten Warentypen zusammensetzten, ausgenommen wurden. Die verbleibenden Schadensindikatoren wurden anhand aller Warentypen ermittelt. Selbst wenn die verbleibenden Schadensindikatoren nur anhand vergleichbarer Warentypen ermittelt worden wären, hätte dies nichts an den beobachteten Trends geändert.

5.3.2.   Makroökonomische Indikatoren

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(70)

Bei der Produktion, der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union waren im Bezugszeitraum folgende Entwicklungen festzustellen:

 

2011

2012

2013

2014

IP

Produktionsmenge von hochdauerfestem Betonstabstahl (in t)

533 612

569 599

507 046

516 762

506 361

Index (2012 = 100)

94

100

89

91

89

Produktionsmenge aller Waren (in t)

5 364 368

5 416 193

5 169 720

5 510 322

5 500 486

Index (2012 = 100)

99

100

95

102

102

Produktionskapazität aller Waren (in t)

7 700 405

7 710 620

7 705 934

7 688 851

7 709 741

Index (2012 = 100)

100

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung — alle Waren (in %)

70

70

67

72

71

Index (2012 = 100)

99

100

96

102

102

Source: Antrag, Fragebogenantworten.

(71)

Die Unionsproduktion ging im Bezugszeitraum trotz eines steigenden Unionsverbrauchs zurück.

(72)

Da dieselben Anlagen für die Herstellung sowohl der gleichartigen Ware als auch anderer Betonstabstahltypen eingesetzt werden können, wurden die Produktionskapazität und -auslastung für alle Betonstabstahltypen berechnet. Es gibt keine spezifischen Anlagen für hochdauerfesten Betonstabstahl, die für die Berechnung der Kapazität und der Kapazitätsauslastung lediglich der gleichartigen Ware berücksichtigt werden könnten. Trotz des steigenden Unionsverbrauchs blieben Kapazität und Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum konstant. Der Rückgang beim Produktionsvolumen der betroffenen Ware wurde durch einen Anstieg des Produktionsvolumens anderer Waren ausgeglichen.

b)   Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum

(73)

Die Verkäufe eines Unionsherstellers umfassten Eigenbedarfsverkäufe an seine verbundenen Unternehmen. Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum wurden daher getrennt nach Eigenbedarfsmarkt (Verkäufe an verbundene Unternehmen) und freiem Markt (Verkäufe an unabhängige Unternehmen) bewertet.

(74)

Was Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum anbelangt, so war im Bezugszeitraum folgende Entwicklung festzustellen:

 

2011

2012

2013

2014

IP

Menge der Verkäufe an verbundene Unternehmen (in t)

255 388

249 832

206 004

246 055

248 213

Index (2012 = 100)

102

100

82

98

99

Marktanteil von Verkäufen an verbundene Unternehmen in Bezug auf den EU-Verbrauch (in %)

46,7

41,9

32,8

28,8

30,2

Index (2012 = 100)

111

100

78

69

72

Menge der Verkäufe an unabhängige Unternehmen (in t)

269 728

319 148

292 521

260 470

261 180

Index (2012 = 100)

85

100

92

82

82

Marktanteil von Verkäufen an unabhängige Unternehmen in Bezug auf den EU-Verbrauch (in %)

49,4

53,6

46,6

30,5

31,8

Index (2012 = 100)

92

100

87

57

59

Quelle: Europäische Kommission (Datenbank Zollamtliche Überwachung), Antrag, Fragebogenantworten.

(75)

Nachdem die Verkäufe an unabhängige Abnehmer, bedingt durch den steigenden Verbrauch, von 2011 bis 2012 zugenommen hatten, gingen sie ab 2013 parallel zum raschen Anstieg der gedumpten Einfuhren zurück. Dies zeigt sich auch in der Zunahme der Schlussbestände, die im Bezugszeitraum insgesamt um 27 % und von 2012 bis zum UZ um 28 % stiegen.

(76)

Bei einer gleichzeitigen stetigen Zunahme des Verbrauchs sank der Marktanteil von Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Unternehmen ab 2011 außerdem mit einer Abnahme um 18 Prozentpunkte und ab 2012 um 22 Prozentpunkte erheblich. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des zunehmenden Marktanteils der gedumpten Einfuhren nicht in vollem Umfang vom Verbrauchsanstieg in der Union profitieren konnte.

(77)

Gleichzeitig mit den einsetzenden gedumpten Einfuhren aus China gingen die Verkäufe an verbundene Unternehmen erstmals 2013 zurück. Der Marktanteil der Verkäufe an verbundene Unternehmen ging ab 2011 um 17 Prozentpunkte und ab 2012 um 12 Prozentpunkte zurück. Die Verkäufe wurden jedoch auf dem Eigenbedarfsmarkt getätigt und waren daher nur indirekt von den chinesischen Einfuhren betroffen.

c)   Beschäftigung und Produktivität

(78)

Die Zahl der Beschäftigten sank von 253 im Jahr 2011 auf 231 im Jahr 2012 und nahm danach im UZ weiter auf 209 ab. Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union wurde berechnet, indem — sofern verfügbar — die Zahl der direkt mit der betroffenen Ware arbeitenden Beschäftigten berücksichtigt wurde oder indem die Gesamtbeschäftigung der Hersteller dem Ausstoß der betroffenen Ware entsprechend zugewiesen wurde. Die Produktivität, gemessen als Produktion in Tonnen je Beschäftigten pro Jahr, nahm von 2011 bis 2012 um 15 % zu. Von 2012 bis zum UZ sank die Produktivität 2013 zunächst parallel mit dem geringeren Output, erreichte danach jedoch ihre früheren Werte, was zu der Annahme führt, dass der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Anstrengungen unternahm, um seine Effizienz zu steigern, während die Produktion auf dem Niveau von 2013 blieb.

 

2011

2012

2013

2014

IP

Zahl der Beschäftigten

253

231

243

221

209

Index (2012 = 100)

109

100

105

96

90

Produktivität (in t/Beschäftigten)

2 113

2 465

2 090

2 334

2 423

Index (2012 = 100)

86

100

85

95

98

Source: Antrag, Fragebogenantworten.

d)   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(79)

Die Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller sind erheblich (siehe Erwägungsgrund 45). Betrachtet man die Branche der betroffenen Ware, die Menge, den Marktanteil und die Preise der gedumpten Einfuhren aus China, wie vorstehend dargelegt, können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden.

(80)

Vorher hatten keine Einfuhren stattgefunden. Infolgedessen ist es nicht so, dass sich der Wirtschaftszweig immer noch von früherem Dumping erholt.

5.3.3.   Mikroökonomische Indikatoren

a)   Durchschnittliche Verkaufsstückpreise auf dem Unionsmarkt und Produktionsstückkosten

(81)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller in der Stichprobe, die unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellt wurden, gingen von 2012 bis zum UZ um 16 % zurück. Der Preisrückgang spiegelt einen allgemeinen rückläufigen Trend bei den weltweiten Rohstoffkosten sowohl für in der Union verwendeten geschredderten Schrott als auch für in China und im Vergleichsland verwendetes Eisenerz, wie aus der nachfolgenden Tabelle hervorgeht.

 

2011

2012

2013

2014

UZ

Schrottpreis in Euro/t (Unionshersteller in der Stichprobe)

320

308

281

270

260

Index (2012 = 100)

104

100

91

88

85

Preis für geschredderten Schrott in Euro/t (Unionsmarkt)

318

285

254

261

251

Index (2012 = 100)

112

100

89

92

88

Preis für Eisenerz in Euro/t (Einfuhren nach China)

124

100

96

72

60

Index (2012 = 100)

125

100

96

73

61

Von den chinesischen ausführenden Herstellern vorgelegter Preis für Eisenerz (Einfuhren nach China)

Keine Angaben übermittelt

Keine Angaben übermittelt

[90-110]

[60-80]

[50-70]

Source: Antragsteller, Fragebogenantworten, www.indexmundi.com, CISA.

(82)

Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union sanken von 2012 bis zum UZ jedoch sowohl relativ als auch absolut schneller als die Rohstoffpreise für geschredderten Schrott. Wie die nachfolgende Tabelle zeigt, führte dies ab 2013 zu Verlusten.

 

2011

2012

2013

2014

UZ

Durchschnittlicher Stückpreis der Verkäufe an verbundene Abnehmer in der Union

529

540

483

464

458

Index (2012 = 100)

98

100

89

86

85

Durchschnittlicher Stückpreis der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union

505

507

456

434

427

Index (2012 = 100)

100

100

90

86

84

Stückkosten von an verbundene Abnehmer verkaufte Waren (in Euro/t)

544

527

490

479

470

Index (2012 = 100)

103

100

93

91

89

Stückkosten von an unabhängige Abnehmer verkaufte Waren (in Euro/t)

515

502

469

448

439

Index (2012 = 100)

103

100

93

89

87

Quelle: Fragebogenantworten.

b)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(83)

Was den Cashflow, die Investitionen, die Kapitalrendite und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Unionshersteller anbelangt, so war im Bezugszeitraum folgende Entwicklung festzustellen:

 

2011

2012

2013

2014

IP

Rentabilität der Verkäufe an verbundene Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

– 2,8

+ 2,5

– 1,5

– 3,2

– 2,7

Für vergleichbare Warentypen berichtigte Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

– 3,5

+ 1,6

– 2,5

– 3,1

– 2,4

Cashflow der Verkäufe an verbundene Abnehmer (in Euro)

– 336 830

6 965 666

1 619 217

619 310

1 582 626

Cashflow der Verkäufe an unabhängige Abnehmer (in Euro)

14 899 504

5 240 507

600 099

– 389 019

– 946 642

Investitionen (in Euro)

7 176 323

6 546 524

5 880 627

4 504 181

5 030 792

Index (2012 = 100)

110

100

90

69

77

Kapitalrendite (in %)

– 83

71

– 76

– 144

– 110

Source: Fragebogenantworten.

(84)

Die Rentabilität der Unionshersteller in der Stichprobe wurde gesondert für Verkäufe an verbundene und an unabhängige Abnehmer ermittelt. Die Rentabilität wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt.

(85)

Bei den Verkäufen an verbundene Abnehmer machten die Unionshersteller in der Stichprobe 2011 Verluste, mit dem Anstieg des Unionsverbrauchs erholten sie sich jedoch 2012. Im Jahr 2012 wurde mit den Verkäufen an verbundene Abnehmer ein Gewinn von + 2,5 % erzielt. Ab 2013 stellten sich hier jedoch wieder Verluste ein. Die Preise der Verkäufe an verbundene Abnehmer spiegeln jedoch nicht zwangsläufig die Marktpreise wider, da die Preise im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den verbundenen Parteien festgesetzt werden. Bei den Gewinnen aus diesen Verkäufen konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union widerspiegeln.

(86)

Bei den Verkäufen an unabhängige Abnehmer war ein ähnlicher Trend zu beobachten. Die Verkäufe an unabhängige Abnehmer wiesen vor 2012 Verluste auf, waren 2012 gewinnbringend und wiesen ab 2013 wieder Verluste auf.

(87)

Der Cashflow, also die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, war für die Verkäufe an unabhängige Abnehmer zunächst positiv, entwickelte sich jedoch dann einhergehend mit den stetigen Verlusten ab 2014 negativ. Der Cashflow aus Verkäufen an verbundene Abnehmer war 2011 negativ, jedoch im verbleibenden Bezugszeitraum positiv. Da die Preise der Verkäufe an verbundene Abnehmer jedoch nicht zwangsläufig die Marktpreise widerspiegeln, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Cashflow aus solchen Verkäufen den Cashflow des Wirtschaftszweigs der Union widerspiegelt.

(88)

Aufgrund der Entwicklung der Rentabilität und des Cashflows im Bezugszeitraum waren die Möglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu Investitionen in ihre Tätigkeiten eingeschränkt, und ihre Entwicklung wurde untergraben. Aufgrund der Beschaffenheit des Wirtschaftszweigs werden Investitionen jedoch für die Herstellung unterschiedlicher Waren eingesetzt, was auch Waren umfasst, die bei dieser Untersuchung nicht berücksichtigt werden. Daher war es nicht möglich, die Investitionen und die Kapitalrendite, also den Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen speziell für die betroffene Ware direkt zu ermitteln. Stattdessen wurde angenommen, dass die Investitionen des Wirtschaftszweigs der betroffenen Ware entsprechend dem Umsatzanteil zugewiesen wurden.

(89)

Angesichts des dargestellten Sachverhalts kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ weiterhin negativ war.

c)   Lagerbestände

(90)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum um 27 %; dieser Anstieg fiel zeitlich mit einem Verlust von Marktanteilen zusammen.

 

2011

2012

2013

2014

IP

Schlussbestände (in t)

56 934

56 537

57 280

69 942

72 473

Index (2012 = 100)

101

100

101

124

128

Quelle: Fragebogenantworten.

d)   Arbeitskosten

(91)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen im Bezugszeitraum moderat. Gleichzeitig verbesserte sich die durchschnittliche Produktivität. Auf die Arbeitskosten entfielen 13 % der gesamten Produktionskosten. Die Arbeitskosten sind also kein entscheidender Faktor für die Produktionskosten.

 

2011

2012

2013

2014

IP

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in Euro)

104 161

112 246

108 249

127 588

138 047

Index (2012 = 100)

93

100

96

114

123

Quelle: Fragebogenantworten.

5.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(92)

Die Untersuchung zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Union von dem steigenden Verbrauch im Bezugszeitraum nicht profitieren konnte. Ursprünglich, von 2011 bis 2012, gab es keine Schädigung, nicht zuletzt, weil keine Einfuhren getätigt wurden; doch ab 2013 verschlechterte sich im Vergleich zu den Werten für 2012 seine wirtschaftliche Lage. Tatsächlich war für bestimmte Indikatoren wie Produktion und Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union trotz eines stetig zunehmenden Unionsverbrauchs eine Stagnation zu beobachten. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank beträchtlich, da der zunehmende Unionsverbrauch durch den raschen Anstieg der chinesischen Einfuhren aufgefangen wurde.

(93)

Des Weiteren wurden bestimmte Schadensindikatoren in Zusammenhang mit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, nämlich Rentabilität und Cashflow, stark durch den auf dem Unionsmarkt herrschenden Preisdruck beeinträchtigt (Rückgang der Rentabilität um 4 Prozentpunkte). Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, das Preisniveau zu halten, das zur Erreichung einer Rentabilität wie im Jahr 2012 notwendig war, und machte infolgedessen Verluste.

(94)

Aufgrund dieses Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1.   Einführung

(95)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus China den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Neben den gedumpten Einfuhren wurden andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, ebenfalls geprüft, um auszuschließen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird.

6.2.   Auswirkung der gedumpten Einfuhren

(96)

Im Zuge der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Unionsverbrauch über den Bezugszeitraum betrachtet um 50 % anstieg und dass gleichzeitig die Menge der Einfuhren mit Ursprung in China erheblich zunahm. Wie in den Erwägungsgründen 58 und 59 dargelegt, stiegen die Einfuhren aus China von null im Jahr 2012 auf 292 000 t im UZ. Mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren ging eine drastische Abnahme des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union einher: Wie in den Erwägungsgründen 74 bis 76 dargelegt, sanken die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer von 319 000 t im Jahr 2012 auf 261 000 t im UZ.

(97)

Was den auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum herrschenden Preisdruck anbelangt, so ergab die Untersuchung, dass sich die Durchschnittspreise der Einfuhren aus China konstant unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union hielten. Durch eine Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union stieg der Marktanteil der Einfuhren aus China von null im Jahr 2012 auf 36 % des Unionsverbrauchs im UZ. Auf dem freien Markt stieg der Anteil der chinesischen Einfuhren von null im Jahr 2012 auf 51 % im UZ. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt sank von 92 % im Jahr 2012 auf 46 % im UZ. Der Verlust von Marktanteilen macht deutlich, dass der Wirtschaftszweig der Union von dem höheren Verbrauch nicht profitieren konnte.

(98)

Aufgrund des Preisdrucks, der von den steigenden Mengen der chinesischen Einfuhren ausging, war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Kosten zu decken. Der Wirtschaftszweig der Union machte 2011 Verluste und 2012 vor Einsetzen des Dumpings leichte Gewinne. Im Jahr 2013 begann der Wirtschaftszweig der Union Verluste zu schreiben, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die ersten gedumpten Einfuhren auf den Unionsmarkt gelangten.

(99)

Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass der drastische Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China zu Preisen, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union fortlaufend unterboten, eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte.

6.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.3.1.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(100)

Der Wirtschaftszweig der Union tätigt so gut wie keine Ausfuhren. Die Ausfuhren in Drittländer sanken im Bezugszeitraum von 1 % auf 0 % der Verkäufe. Daraus lässt sich schließen, dass die Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union als Ursache für die bedeutende Schädigung nicht infrage kommt.

6.3.2.   Verkäufe an verbundene Parteien

(101)

Chinesische Ausführer brachten vor, der ursächliche Zusammenhang bestehe nicht mehr, weil die Verkäufe eines der Unionshersteller nahezu ausschließlich an verbundene Parteien in einem Eigenbedarfsmarkt gingen. Daher entstehe die Schädigung durch niedrige Verrechnungspreise, die zwischen den verbundenen Unternehmen festgesetzt seien, und nicht durch die chinesischen Einfuhren.

(102)

Erstens stellt die Kommission fest, dass nur ein Unionshersteller in der Stichprobe auf dem Eigenbedarfsmarkt verkauft und auch Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem freien Markt tätigt.

(103)

Zweitens ergab die Untersuchung, dass die Preise für verbundene Parteien höher waren als die Preise auf dem freien Markt. Ferner wurde festgestellt, dass es sich bei den Verkäufen an verbundene Parteien um Warentypen handelte, die nicht aus China eingeführt wurden. Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung wurden nur anhand korrespondierender Warentypen ermittelt, indem die chinesischen Einfuhrpreise mit den Verkaufspreisen der Unionshersteller für korrespondierende Warentypen verglichen wurden. Somit wirkten sich die Verkäufe an verbundene Parteien nicht auf die Bestimmung von Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung aus. Schließlich war die Entwicklung der Schadensindikatoren, die getrennt nach Verkäufen an unabhängige Parteien und Verkäufe an verbundene Parteien analysiert wurden, vergleichbar. Auf dieser Grundlage wurde das Argument des chinesischen Ausführers berücksichtigt, es änderte jedoch nichts an den Feststellungen.

6.3.3.   Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2011

2012

2013

2014

IP

Die VR China

Menge (in t)

 

 

49 480

279 484

292 304

Index (2013 = 100)

 

 

100

565

591

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

 

 

7,9

32,7

35,6

Index (2013 = 100)

 

 

100

415

451

Durchschnittspreis

 

 

442

400

401

Index (2013 = 100)

 

 

100

90

91

Türkei

Menge (in t)

8 726

1 182

74 965

65 299

16 323

Index (2012 = 100)

738

100

6 342

5 525

1 381

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

1,6

0,2

11,9

7,6

2,0

Index (2012 = 100)

805

100

6 016

3 853

1 001

Durchschnittspreis

697

508

463

565

691

Index (2012 = 100)

137

100

91

111

136

Drittländer insgesamt, außer China

Menge (in t)

21 243

26 817

80 094

68 319

20 362

Index (2012 = 100)

79

100

299

255

76

Marktanteil am Unionsverbrauch (in %)

3,9

4,5

12,8

8,0

2,5

Index (2012 = 100)

86

100

283

178

55

Durchschnittspreis

657

610

488

659

570

Index (2012 = 100)

108

100

80

108

94

Quelle: Europäische Kommission (Datenbank Zollamtliche Überwachung), Antrag und Fragebogenantworten.

(104)

Die gedumpten Einfuhren aus China machten im UZ 93 % aller Einfuhren in den Unionsmarkt aus. Es gab weitere Einfuhrquellen, auch die Türkei, die im Rahmen des ursächlichen Zusammenhangs untersucht werden mussten.

(105)

Die Untersuchung ergab, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise türkischer ausführender Hersteller im Bezugszeitraum über den Verkaufspreisen der chinesischen ausführenden Hersteller und des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Zudem sank der Marktanteil der türkischen Einfuhren von 12 % im Jahr 2013 auf 2,0 % im UZ.

(106)

Daher wird der Schluss gezogen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den chinesischen Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Auswirkungen dieser Einfuhren nicht aufgehoben wird.

6.3.4.   Die Wirtschaftskrise

(107)

Wie in Erwägungsgrund 83 dargelegt, erlitt der Wirtschaftszweig der Union bereits 2011 Verluste, als sich die Wirtschaftskrise auf den Verbrauch von Betonstabstahl negativ auswirkte. Die Lage des Wirtschaftszweigs verbesserte sich 2012, und er gelangte in die Gewinnzone. Danach machte er ab 2013 — parallel zu den einsetzenden Niedrigpreiseinfuhren aus China — wieder Verluste.

(108)

Die ab 2013 erneut auftretenden Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs können also nicht durch die Wirtschaftskrise erklärt werden. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Auswirkungen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ aufheben würde.

6.3.5.   Kosten der Hauptrohstoffe

(109)

Die chinesischen Ausführer brachten vor, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union werde durch die Verwendung von Schrott als Hauptrohstoff verursacht, während die chinesischen Hersteller Eisenerz einsetzten.

(110)

Die von den chinesischen Ausführern vorgelegten Informationen zeigen jedoch, dass die Schrottpreise weitgehend den Entwicklungen der Eisenerzpreise auf den Weltmärkten folgen. Wie aus Erwägungsgrund 81 hervorgeht, sanken die Preise (Preis pro Tonne) für Schrott und Eisenerz in etwa in derselben Größenordnung. Die Tatsache, dass der Rückgang prozentual gesehen unterschiedlich hoch ausfiel, ist für die Feststellung der Schadensursache nicht relevant, weil sich die Auswirkungen auf die Produktionskosten aus der Entwicklung des Preises pro Tonne in absoluten Zahlen ergeben. Zudem spiegeln die unterschiedlichen Kosten in absoluten Zahlen für Eisenerz und Schrott wider, dass der Umwandlungsprozess in Stahl abhängig vom verwendeten Rohstoff unterschiedlich verläuft. Die Kosten für zwei unterschiedliche Rohstoffe sind also nicht direkt vergleichbar. Angebliche Unterschiede bei der Entwicklung der Rohstoffkosten konnten den ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung und den gedumpten Einfuhren also nicht aufheben. Dieses Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

6.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(111)

Wie nachgewiesen wurde, nahmen Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in China im Bezugszeitraum erheblich zu. Ferner wurde festgestellt, dass die Preise dieser Einfuhren durchweg und vor allem im UZ unter den auf dem Unionsmarkt vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preisen lagen.

(112)

Der Anstieg bei Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus China fiel zeitlich mit der Verschlechterung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union ab 2013 zusammen. Trotz der Erholung beim Verbrauch konnte der Wirtschaftszweig der Union deshalb seine Verkäufe nicht ausbauen und die Preise nicht anheben, und folglich blieben Finanzindikatoren wie etwa die Rentabilität negativ.

(113)

Die Prüfung der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, ergab, dass diese Faktoren nicht gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sprechen.

(114)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

7.   UNIONSINTERESSE

7.1.   Allgemeine Erwägungen

(115)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde untersucht, ob in diesem Fall trotz der vorläufigen Feststellung eines schädigenden Dumpings zwingende Gründe vorliegen, die mit Blick auf das Unionsinteresse gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(116)

Die CISA, eine interessierte Partei, brachte vor, dass die Einführung von Maßnahmen für die gesamte Union nicht notwendig sei, weil die Einfuhren aus China direkt in das Vereinigte Königreich und nach Irland gingen.

(117)

Die Kommission hält fest, dass, obwohl der Verbrauch auf das Vereinigte Königreich und Irland beschränkt ist, der Wirtschaftszweig der Union in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt ist und das Unionsinteresse daher in Bezug auf die gesamte Union bewertet werden muss. Da es innerhalb der Union Handelsströme der betroffenen Ware zwischen dem Vereinigten Königreich, Irland und den anderen Mitgliedstaaten gibt, müssen für die gesamte Union Maßnahmen eingeführt werden, damit sie wirksam sind.

7.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(118)

Als Wirtschaftszweig der Union gelten die elf der Kommission bekannten Hersteller, auf die die Gesamtproduktion der gleichartigen Ware der Union entfiel. Die Hersteller sind in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union angesiedelt und beschäftigten im UZ 209 Arbeitskräfte im unmittelbaren Zusammenhang mit der gleichartigen Ware.

(119)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge erlitt der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus China eine bedeutende Schädigung. Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, von dem wachsenden Verbrauch voll zu profitieren, und dass seine finanzielle Lage weiterhin instabil blieb.

(120)

Es steht zu erwarten, dass durch die Einführung von Antidumpingzöllen auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union dann seine Preise für die gleichartige Ware an den Produktionskosten ausrichten kann.

(121)

Ferner wird die Einführung von Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union vermutlich in die Lage versetzen, zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum eingebüßten Marktanteile zurückzugewinnen, was weitere positive Auswirkungen auf seine Rentabilität und seine finanzielle Lage insgesamt hätte. Die Einführung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig ermöglichen, seine Anstrengungen, kosteneffizient zu arbeiten, fortzuführen und weiterzuentwickeln.

(122)

Falls keine Maßnahmen eingeführt werden, wäre mit einem weiteren Verlust von Marktanteilen zu rechnen und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union würde sich verschlechtern.

(123)

Ein Unionshersteller tätigte seine Verkäufe vorwiegend auf dem Eigenbedarfsmarkt, der nicht direkt von den Einfuhren aus China betroffen ist. Indirekt dürfte ihm jedoch ohne gedumpte Einfuhren der wachsende Markt zugutekommen, auf dem die Preise nach nachhaltigen und fairen Markt- und Wettbewerbsbedingungen festgelegt würden.

(124)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

7.3.   Interesse der Verwender

(125)

Es wurden Fragebogen an elf Verwender in der Union verschickt. Neun Verwender beantworteten den Fragebogen, von denen jedoch drei ihre Mitarbeit nachträglich zurückzogen. Die vermutlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen wurden anhand der von den anderen Verwendern übermittelten Antworten auf den Fragebogen sowie des Unionsmarkts für die betroffene Ware und die gleichartige Ware insgesamt ermittelt.

(126)

Vier mitarbeitende Verwender waren mit einem Unionshersteller verbunden. Sie kauften die betroffene Ware nur bei ihrem Mutterunternehmen. Die Einführung von Maßnahmen hätte daher keine direkten Auswirkungen auf ihre Einkäufe. Indirekt könnte sich ihre Position auf dem nachgelagerten Markt verbessern, sofern ihre Wettbewerber nicht mehr in der Lage wären, gedumpte Niedrigpreiseinfuhren aus China zu kaufen.

(127)

Auf die beiden mitarbeitenden unabhängigen Verwender entfielen im UZ rund 33 % der gesamten Einfuhren der betroffenen Ware aus China. Die Einkäufe aus China machten im Schnitt rund 88 % ihrer Gesamteinkäufe der betroffenen Ware aus. Der Anteil der Kosten der betroffenen Ware belief sich in der Regel auf 75 % der Verkäufe von Produkten, die die betroffene Ware enthalten. Im UZ belief sich der durchschnittliche Anteil des Umsatzes mit Produkten, die die betroffene Ware enthalten, auf 76 % des Gesamtumsatzes.

(128)

Die Untersuchung ergab, dass die durchschnittliche Rentabilität der mitarbeitenden unabhängigen Verwender aus den Verkäufen von Produkten, die die betroffene Ware enthalten, im UZ 1 % des Umsatzes betrug.

(129)

Im für unabhängige Verwender ungünstigsten Fall, d. h. wenn Preiserhöhungen nicht an die Vertriebskette weitergegeben werden könnten und sie weiterhin Käufe aus China in den bisherigen Mengen tätigten, würden die Zölle angesichts der geringen Gewinne der Verwender, des hohen Anteils chinesischer Einfuhren und des hohen Anteils der betroffenen Ware an ihren Gesamtkosten dazu führen, dass die Verwender Verluste machen.

(130)

Da die betroffene Ware jedoch standardisiert ist, wäre es, was die Produktqualität anbelangt, für die Verwender ein Leichtes, die Bezugsquellen zu wechseln. Durch die Einführung der Maßnahmen sollte es weiter möglich sein, die betroffene Ware aus anderen Ländern einzuführen, auch aus China, wenn die Marktverzerrungen durch das Dumping beseitigt sind.

(131)

Die unabhängigen Verwender brachten vor, dass die derzeit hohen Einfuhrmengen aus China nicht einfach durch andere Quellen ersetzt werden könnten und dass daher eine Angebotsknappheit entstehen werde. Dadurch würden sie Marktanteile an verbundene Verwender verlieren.

(132)

Angesichts ihrer moderaten Höhe dürften die Zölle jedoch kein völliges Versiegen der Einfuhren aus China bewirken, welche zu fairen Preisen weiterhin auf den Unionsmarkt gelangen könnten. Die Untersuchung hat gezeigt, dass es im Wirtschaftszweig der Union genügend Kapazitätsreserven gibt, die es den unabhängigen Verwendern ermöglichen, Rückgänge bei den chinesischen Einfuhren auszugleichen.

(133)

Bestimmte Einführer und Verwender brachten vor, die Einführung von Maßnahmen werde dazu führen, dass ein im Vereinigten Königreich angesiedelter Unionshersteller und seine verbundenen Verwender eine Monopolstellung erreichen würden, indem die konkurrierenden unabhängigen Verwender, die keinen Zugang mehr zu Rohstoffen zu wettbewerbsfähigen Preisen hätten, ausgeschaltet würden.

(134)

Dazu stellt die Kommission erstens fest, dass die Übernahmen der nachgelagerten Verwender sowohl von den Behörden des Vereinigten Königreichs als auch von den irischen Behörden genehmigt wurden. In diesem Zusammenhang haben sie ein potenzielles Monopolverhalten bewertet.

(135)

Zweitens, wie in Erwägungsgrund 130 dargelegt, stehen den unabhängigen Verwendern alternative Bezugsquellen zur Verfügung, wodurch sichergestellt ist, dass die unabhängigen Verwender nach wie vor auf dem Markt des Vereinigten Königreichs wettbewerbsfähig sind.

(136)

Unter Berücksichtigung des vorstehenden Sachverhalts vertritt die Kommission zu diesem Zeitpunkt die Auffassung, dass die Gesamtauswirkungen auf die Verwender sowie mögliche wettbewerbsbeschränkende Wirkungen als begrenzt anzusehen sind, auch wenn bestimmte Verwender von den Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus China stärker betroffen sein dürften als andere.

7.4.   Interesse der Einführer

(137)

Die unabhängigen Einführer waren nur begrenzt zu einer Mitarbeit bereit. Drei Einführer übermittelten Daten für die Bildung einer Stichprobe, aber nur zwei Einführer arbeiteten an der Untersuchung mit. Auf sie entfielen etwa 37 % aller Einfuhren aus China im UZ. Die Einführer sprachen sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus, da China das mit Abstand wichtigste Bezugsland für die betroffene Ware sei.

(138)

Allerdings dürften die Einführer in der Lage sein, zumindest einen Teil der durch die Einführung von Maßnahmen entstandenen höheren Kosten an ihre Kunden weiterzugeben. Des Weiteren könnten die Einführer zu anderen Bezugsquellen wechseln.

(139)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen keine bedeutenden negativen Auswirkungen auf das Interesse der Einführer hätte.

7.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(140)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass insgesamt auf der Grundlage der Informationen zum Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus China sprechen.

(141)

Negative Auswirkungen auf die unabhängigen Verwender werden durch die Verfügbarkeit anderer Bezugsquellen gemildert.

(142)

Unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf den Unionsmarkt überwiegen darüber hinaus offensichtlich die positiven Auswirkungen, insbesondere auf den Wirtschaftszweig der Union, die möglichen negativen Auswirkungen auf die anderen Interessengruppen.

8.   VORSCHLAG FÜR VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(143)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(144)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollsatz berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(145)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit verschaffen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte.

(146)

Um die Zielgewinnspanne zu ermitteln, berücksichtigte die Kommission die bei den Verkäufen an unabhängige Parteien erzielten Gewinne, die zur Festsetzung der Schadensbeseitigungsschwelle herangezogen werden.

(147)

Die Zielgewinnspanne wurde entsprechend den mit den Verkäufen im Jahr 2012 an unabhängige Parteien erzielten Gewinnen vorläufig auf 1,65 % festgesetzt. Da die gedumpten Einfuhren 2013 einsetzten, wird davon ausgegangen, dass die im Jahr 2012 erzielten Gewinne widerspiegeln, was unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erwirtschaftet werden könnte.

(148)

Das Jahr 2011 wurde hingegen nicht als geeignetes Bezugsjahr für normale Wettbewerbsbedingungen angesehen: Wie in Erwägungsgrund 107 dargelegt, hatte der Wirtschaftszweig der Union sich noch nicht von den Auswirkungen der Wirtschaftskrise erholt und machte immer noch Verluste. Die Antragsteller haben nachgewiesen, dass die Nachfrage nach Stahl im Vereinigten Königreich 2011 außergewöhnlich niedrig angesetzt wurde (25 % niedriger als 2007). Ferner waren die Produktionskosten aufgrund eines Spitzenwerts bei den Schrottpreisen 2011 sehr hoch (siehe Erwägungsgrund 81). Schließlich behaupteten die Antragsteller, dass der Markt für Betonstabstahl im Vereinigten Königreich durch den Ausverkauf der Bestände eines Herstellers im Vereinigten Königreich, Thamesteel, im Vorfeld seiner Liquidation im Januar 2012 vorübergehend gestört war, was 2011 zu einem vorübergehenden plötzlichen Angebotsanstieg und Preisnachlässen führte. Aus diesen Gründen konnte das Jahr 2011 nicht als Zeitraum mit normalen Marktbedingungen betrachtet werden, und es wirkte sich nicht auf die Festsetzung der Zielgewinnspanne aus.

(149)

Auf dieser Grundlage erfolgte die Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen Durchschnittspreises der gedumpten Einfuhren, so wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen in Erwägungsgrund 62 ermittelt wurde, mit dem nicht schädigenden Preis des Wirtschaftszweigs der Union für die gleichartige Ware.

(150)

Eine sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Einfuhrpreises der Einfuhren ausgedrückt.

(151)

Wie in Erwägungsgrund 23 dargelegt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass zwei der mitarbeitenden Unternehmensgruppen als verbunden betrachtet werden sollten. Es wurde daher eine einzige Schadensspanne für die ausführenden Hersteller der beiden Gruppen berechnet, indem die Summe ihrer individuellen Zielpreisunterbietungswerte als Prozentsatz der Summe ihrer rechnerisch ermittelten CIF-Werte an der Unionsgrenze ausgedrückt wurde.

8.2.   Vorläufige Maßnahmen

(152)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten daher gegenüber den Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der VR China vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden.

(153)

Wie in Erwägungsgrund 3 erwähnt, veranlasste die Kommission mit der Verordnung (EU) 2015/2386, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China zollamtlich erfasst werden; dies erfolgte mit Blick auf die mögliche rückwirkende Anwendung der Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung.

(154)

Angesichts der obigen Feststellungen sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung eingestellt werden.

(155)

In diesem Stadium des Verfahrens kann keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen werden.

(156)

Auf dieser Grundlage wurden die vorläufigen Antidumpingzollsätze durch Vergleich der Schadensspannen und der Dumpingspannen festgesetzt. Dementsprechend werden folgende Antidumpingzölle vorgeschlagen:

Unternehmen

Schadensspanne

(in %)

Dumpingspanne

(in %)

Vorläufiger Antidumpingzollsatz

(in %)

Jiangyin Xicheng Steel Co., Ltd.

Jiangyin

9,2

66,0

9,2

Jiangyin Ruihe Metal Products Co., Ltd.

Jiangyin

9,2

66,0

9,2

Jiangsu Yonggang Group Co., Ltd.

Zhangjiagang

13,0

51,5

13,0

Jiangsu Lianfeng Industrial Co., Ltd.

Zhangjiagang

13,0

51,5

13,0

Zhangjiagang Hongchang High Wires Co., Ltd.

Zhangjiagang

13,0

51,5

13,0

Zhangjiagang Shatai Steel Co., Ltd.

Zhangjiagang

13,0

51,5

13,0

Alle übrigen Unternehmen

13,0

66,0

13,0

(157)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(158)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (beispielsweise infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend an die Kommission (7) zu richten, und zwar unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder den Veränderungen bei den Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(159)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(160)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, sondern auch für jene Hersteller gelten, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

9.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(161)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer festgelegten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(162)

Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind vorläufig und werden möglicherweise in der endgültigen Phase der Untersuchung geändert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Schnellarbeitsstahl und Mangan-Silicium-Stahl), nur warmgewalzt, auch nach dem Walzen verwunden, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden; ihre Haupteigenschaft Hochdauerfestigkeit ist die Fähigkeit des Materials, einer Wechselbeanspruchung standzuhalten, ohne zu brechen, insbesondere die Fähigkeit, mehr als 4,5 Mio. Lastspiele mit einem Spannungsverhältnis (min./max.) von 0,2 und einer Spannungsdifferenz von über 150 MPa zu überstehen; die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7214 20 00, ex 7228 30 20, ex 7228 30 41, ex 7228 30 49, ex 7228 30 61, ex 7228 30 69, ex 7228 30 70 und ex 7228 30 89 (TARIC-Codes 7214200010, 7228302010, 7228304110, 7228304910, 7228306110, 7228306910, 7228307010 und 7228308910) eingereiht; Ursprungsland der betroffenen Ware ist die VR China.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Jiangyin Xicheng Steel Co., Ltd., Jiangyin

9,2

C060

Jiangyin Ruihe Metal Products Co., Ltd.,Jiangyin

9,2

C061

Jiangsu Yonggang Group Co., Ltd., Zhangjiagang

13,0

C062

Jiangsu Lianfeng Industrial Co., Ltd., Zhangjiagang

13,0

C063

Zhangjiagang Hongchang High Wires Co., Ltd., Zhangjiagang

13,0

C064

Zhangjiagang Shatai Steel Co., Ltd., Zhangjiagang

13,0

C065

Alle übrigen Unternehmen

13,0

C999

3.   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde, und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

4.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

1.   Binnen 25 Kalendertagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung können interessierte Parteien

a)

eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde,

b)

der Kommission ihre schriftlichen Stellungnahmen vorlegen und

c)

eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren beantragen.

2.   Binnen 25 Kalendertagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung können die Parteien nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 Anmerkungen zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen vorbringen.

Artikel 3

1.   Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/2386 einzustellen.

2.   Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 143 vom 30.4.2015, S. 12.

(3)  ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 111.

(4)  Rechtssache C-687/13 vom 10. September 2015, Randnr. 68.

(5)  Diese Methode wurde vom Gericht der EU in der Rechtssache T-423/09 Dashiqiao/Rat — Urteil vom 16. Dezember 2011, Randnrn. 34 bis 50 — genehmigt.

(6)  Rechtssache C-315/90 Gimelec/Kommission EU:C:1991:447, Randnrn. 16 bis 29; Bericht des WTO-Berufungsgremiums vom 24.7.2001, WT/DS184/AB/R, Randnrn. 181 bis 215.

(7)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, CHAR 04/039, 1049 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.


29.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/40


VERORDNUNG (EU) 2016/114 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2016

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2017 zu Gesundheit und Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), der gewährleisten soll, dass vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler und auf europäischer Ebene zur Verfügung stehen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sollten in jedem Jahr Durchführungsmaßnahmen zur Spezifikation der sekundären Zielgebiete und -variablen verabschiedet werden, die in dem Jahr in die Querschnittkomponente von EU-SILC aufzunehmen sind. Daher müssen Durchführungsmaßnahmen für die Spezifikation der sekundären Zielvariablen und ihrer Identifikatoren für das Modul 2017 über Gesundheit und Gesundheit von Kindern verabschiedet werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste mit den sekundären Zielvariablen und ihren Identifikatoren für das Modul 2017 über Gesundheit und Gesundheit von Kindern, ein Teil der Querschnittkomponente von EU-SILC, wird im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1.


ANHANG

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Einheiten, Datenerhebungsverfahren, Bezugszeiträume und Datenübermittlung:

1.   Einheiten

Die Zielvariablen beziehen sich auf verschiedene Arten von Einheiten:

 

Die Angaben zur finanziellen Belastung gelten für die Haushaltsebene und betreffen den gesamten Haushalt.

 

Die Angaben zur Gesundheit werden für jedes derzeitige Haushaltsmitglied oder, falls zutreffend, für alle ausgewählten Auskunftspersonen im Alter von 16 Jahren und älter gemacht.

 

Angaben zur allgemeinen Gesundheit und zu gesundheitsbedingten Einschränkungen bei Aktivitäten werden zu jedem Kind im Alter von 0 bis 15 Jahren gemacht.

 

Angaben zu erforderlichen zahnärztlichen oder medizinischen Untersuchungen oder Behandlungen, die nicht stattgefunden haben, gelten auf Haushaltsebene und beziehen sich auf alle Kinder im Alter von 0 bis 15 Jahren, die im Haushalt leben.

 

„Alter“ bezieht sich auf das Alter zum Zeitpunkt des Interviews.

2.   Datenerhebungsverfahren

Das Datenerhebungsverfahren für Variablen auf Haushaltsebene ist die persönliche Befragung der Auskunftsperson des Haushalts.

Das Datenerhebungsverfahren für die Variablen, die bei den einzelnen Haushaltsmitgliedern erhoben werden, ist die persönliche Befragung aller derzeitigen Haushaltsmitglieder im Alter ab 16 Jahren oder, falls zutreffend, jeder ausgewählten Auskunftsperson.

Das Datenerhebungsverfahren für Variablen, die Kinder betreffen, ist die persönliche Befragung der Auskunftsperson des Haushalts.

Aufgrund der Art der zu erhebenden Daten sind nur persönliche Befragungen zulässig (ausnahmsweise Proxy-Interviews, wenn die zu befragenden Personen vorübergehend abwesend oder nicht in der Lage sind zu antworten).

Die Variable zum Body-Mass-Index (BMI) kann zum Zeitpunkt des Interviews aus Körpergröße und -gewicht errechnet oder direkt von der Auskunftsperson anhand einer Karte mit Erläuterungen und Symbolen erfragt werden. An Eurostat muss nur der BMI übermittelt werden.

3.   Bezugszeitraum

Die Zielvariablen beziehen sich auf die jeweiligen Bezugszeiträume:

 

aktueller Bezugszeitraum für die BMI-Variable, die allgemeine Gesundheit der Kinder und die gesundheitsbedingten Einschränkungen bei Aktivitäten der Kinder;

 

eine typische Woche für die Variablen in Bezug auf körperliche Aktivität;

 

eine typische Woche in einer bestimmten Jahreszeit in Bezug auf die Häufigkeit des Verzehrs von Obst und Gemüse;

 

die letzten zwölf Monate für alle anderen Variablen.

4.   Datenübermittlung

Die sekundären Zielvariablen sollten der Kommission (Eurostat) in der Datei für Haushaltsdaten (H-Datei), in der Datei für Personenregisterdaten (R-Datei) und in der persönlichen Datei (P-Datei) nach den primären Zielvariablen übermittelt werden.

Identifikator der Variablen

Zielvariable

Gesundheit

HS200

Finanzielle Belastung durch medizinische Versorgung

Große Belastung

Gewisse Belastung

Überhaupt keine Belastung

HS200_F

Ausgefüllt

Fehlt

Nicht zutreffend (kein Haushaltsmitglied benötigte medizinische Versorgung)

Nicht zutreffend (RB010≠ 2017)

HS210

Finanzielle Belastung durch zahnärztliche Versorgung

Große Belastung

Gewisse Belastung

Überhaupt keine Belastung

HS210_F

Ausgefüllt

Fehlt

Nicht zutreffend (kein Haushaltsmitglied benötigte zahnärztliche Versorgung)

Nicht zutreffend (RB010≠ 2017)

HS220

Finanzielle Belastung durch Arzneimittel

Große Belastung

Gewisse Belastung

Überhaupt keine Belastung

HS220_F

Ausgefüllt

Fehlt

Nicht zutreffend (kein Haushaltsmitglied benötigte Arzneimittel)

Nicht zutreffend (RB010≠ 2017)

PH080

Zahl der Besuche bei einem Zahnarzt oder einem Kieferorthopäden

 

Keine

 

1-2 Besuche

 

3-5 Besuche

 

6-9 Besuche

 

10 oder mehr

PH080_F

Ausgefüllt

Fehlt

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

Nicht zutreffend (RB010≠ 2017)

PH090

Zahl der Konsultationen eines Allgemeinmediziners oder Hausarztes

 

Keine

 

1-2 Konsultationen

 

3-5 Konsultationen

 

6-9 Konsultationen

 

10 oder mehr

PH090_F

Ausgefüllt

Fehlt

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

Nicht zutreffend (RB010≠ 2017)

PH100

Zahl der Konsultationen eines Facharztes oder Chirurgen

 

Keine

 

1-2 Konsultationen

 

3-5 Konsultationen

 

6-9 Konsultationen

 

10 oder mehr

PH100_F

Ausgefüllt

Fehlt

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

Nicht zutreffend (RB010≠ 2017)

PH110

Body-Mass-Index (BMI)

BMI-Wert

PH110_F

Ausgefüllt

Fehlt

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

Nicht zutreffend (RB010≠ 2017)

PH120

Art der körperlichen Aktivität bei der Arbeit

Vorwiegend sitzend

Vorwiegend stehend

Vorwiegend gehend oder mäßig anstrengende körperliche Aktivität

Vorwiegend schwere körperliche Arbeit oder körperlich beanspruchende Aktivität

PH120_F

Ausgefüllt

Fehlt

Nicht zutreffend (führt keine arbeitsbezogenen Tätigkeiten aus)

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

Nicht zutreffend (RB010≠ 2017)

PH130

Mit körperlichen Aktivitäten verbrachte Zeit (ausgenommen Arbeitszeit) in einer typischen Woche

HH/MM (Stunden/Minuten) pro Woche

PH130_F

Ausgefüllt

Fehlt

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

Nicht zutreffend (RB010≠ 2017)

PH140

Häufigkeit, Obst zu essen

 

Zweimal oder mehrmals pro Tag

 

Einmal pro Tag

 

4- bis 6-mal pro Woche

 

1- bis 3-mal pro Woche

 

Weniger als einmal pro Woche

 

Nie

PH140_F

Ausgefüllt

Fehlt

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

Nicht zutreffend (RB010≠ 2017)

PH150

Häufigkeit, Gemüse oder Salat zu essen

 

Zweimal oder mehrmals pro Tag

 

Einmal pro Tag

 

4- bis 6-mal pro Woche

 

1- bis 3-mal pro Woche

 

Weniger als einmal pro Woche

 

Nie

PH150_F

Ausgefüllt

Fehlt

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

Nicht zutreffend (RB010≠ 2017)

Gesundheitszustand der Kinder

RC010

Allgemeiner Gesundheitszustand (Kind)

Sehr gut

Gut

Befriedigend

Schlecht

Sehr schlecht

RC010_F

Ausgefüllt

Fehlt

Nicht zutreffend (Kind ist älter als 15)

Nicht zutreffend (RB010≠ 2017)

RC020

Gesundheitsbedingte Einschränkungen bei Aktivitäten (Kind)

Stark eingeschränkt

Mäßig eingeschränkt

Nicht eingeschränkt

RC020_F

Ausgefüllt

Fehlt

Nicht zutreffend (Kind ist älter als 15)

Nicht zutreffend (RB010≠ 2017)

HC010

Erforderliche medizinische Untersuchungen oder Behandlungen, die nicht stattgefunden haben (Kinder)

Ja (zumindest bei einer Gelegenheit erhielt mindestens ein Kind keine medizinische Untersuchung oder Behandlung)

Nein (jedes Mal, wenn erforderlich, erhielt(en) das (die) Kind(er) eine medizinische Untersuchung oder Behandlung)

HC010_F

Ausgefüllt

Fehlt

Nicht zutreffend (kein Kind benötigte eine medizinische Untersuchung oder Behandlung)

Nicht zutreffend (kein Kind im Alter von 0-15 im Haushalt)

Nicht zutreffend (RB010≠ 2017)

HC020

Hauptgrund für die Nichtinanspruchnahme einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung (Kinder)

Konnte es sich nicht leisten (zu teuer)

Warteliste

Keine Zeit aus beruflichen Gründen oder aufgrund der Betreuung anderer Kinder oder anderer Personen

Anfahrt zu weit oder kein Beförderungsmittel

Sonstiger Grund

HC020_F

Ausgefüllt

Fehlt

Nicht zutreffend (HC010 entspricht nicht Ja)

Nicht zutreffend (kein Kind im Alter von 0-15 im Haushalt)

Nicht zutreffend (RB010≠ 2017)

HC030

Erforderliche zahnärztliche Untersuchungen oder Behandlungen, die nicht stattgefunden haben (Kinder)

Ja (zumindest bei einer Gelegenheit erhielt mindestens ein Kind keine zahnärztliche Untersuchung oder Behandlung)

Nein (jedes Mal, wenn erforderlich, erhielt(en) das (die) Kind(er) eine zahnärztliche Untersuchung oder Behandlung)

HC030_F

Ausgefüllt

Fehlt

Nicht zutreffend (kein Kind benötigte eine zahnärztliche Untersuchung oder Behandlung)

Nicht zutreffend (kein Kind im Alter von 0-15 im Haushalt)

Nicht zutreffend (RB010≠ 2017)

HC040

Hauptgrund für die Nichtinanspruchnahme einer zahnärztlichen Untersuchung oder Behandlung (Kinder)

Konnte es sich nicht leisten (zu teuer)

Warteliste

Keine Zeit aus beruflichen Gründen oder aufgrund der Betreuung anderer Kinder oder anderer Personen

Anfahrt zu weit oder kein Beförderungsmittel

Sonstiger Grund

HC040_F

Ausgefüllt

Fehlt

Nicht zutreffend (HC030 entspricht nicht Ja)

Nicht zutreffend (kein Kind im Alter von 0-15 im Haushalt)

Nicht zutreffend (RB010≠ 2017)


29.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/115 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2016

zum Widerruf im Hinblick auf einen ausführenden Hersteller der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERPFLICHTUNG UND ANDERE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 (3) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren in die Europäische Union (im Folgenden „Union“) von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „Module“) und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein.

(2)

Eine Gruppe ausführender Hersteller erteilte der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME“) das Mandat, der Kommission in ihrem Namen ein Preisverpflichtungsangebot vorzulegen, was die CCCME auch tat. Aus den Bedingungen dieses Verpflichtungsangebots geht klar hervor, dass es sich dabei um eine Bündelung individueller Preisverpflichtungsangebote der einzelnen ausführenden Hersteller handelt, die aus Gründen der praktischen Handhabung von der CCCME koordiniert werden.

(3)

Mit dem Beschluss 2013/423/EU (4) akzeptierte die Kommission dieses Verpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Die Kommission nahm mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013 (5) die technischen Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vor, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren.

(4)

Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 (6) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 (7) führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union ein.

(5)

Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden „ausführende Hersteller“) gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots vorgelegt hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (8) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden „Verpflichtung“) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Im Anhang dieses Beschlusses sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die Verpflichtung angenommen wurde, darunter Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd, Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd, Changzhou Youze Technology Co. Ltd, Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd und Yancheng Trina Solar Energy Technology Co. Ltd zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen in der Europäischen Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B791 (im Folgenden „Trina Solar“).

(6)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU (9) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von der Gruppe der ausführenden Hersteller gemeinsam mit der CCCME zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallende betroffene Ware vorgelegt wurde, d. h. für Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von den ausführenden Herstellern hergestellt werden (im Folgenden die „unter die Verpflichtung fallende Ware“). Die in Erwägungsgrund 4 genannten Antidumping- und Ausgleichszölle werden zusammen mit der Verpflichtung gemeinsam als „Maßnahmen“ bezeichnet.

(7)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866 (10) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei ausführende Hersteller.

(8)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403 (11) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.

(9)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2018 (12) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei ausführende Hersteller.

(10)

Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (13) leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung ein.

(11)

Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (14) leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Antisubventionsgrundverordnung ein.

(12)

Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (15) leitete die Kommission auch eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung ein.

B.   VERPFLICHTUNGSBEDINGUNGEN UND FREIWILLIGE RÜCKNAHME DURCH TRINA SOLAR

(13)

Was die Verpflichtung betrifft, kann jeder ausführende Hersteller seine Verpflichtung während der Anwendung jederzeit zurücknehmen.

(14)

Im Dezember 2015 teilte Trina Solar der Kommission mit, dass der Hersteller seine Verpflichtung zurücknehmen werde.

C.   WIDERRUF DER ANNAHME DER VERPFLICHTUNG UND ANWENDUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE

(15)

Somit zog die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass die Annahme der Verpflichtung für Trina Solar widerrufen wird.

(16)

Demgemäß gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung automatisch der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführte endgültige Ausgleichszoll für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die von Trina Solar (TARIC-Zusatzcode: B791) hergestellt wurde, und zwar ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(17)

Zu Informationszwecken sind in der Tabelle im Anhang dieser Verordnung die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU erfolgte Annahme der Verpflichtung unberührt bleibt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Annahme der Verpflichtung in Bezug auf Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd, Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd, Changzhou Youze Technology Co. Ltd, Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd und Yancheng Trina Solar Energy Technology Co. Ltd zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen in der Europäischen Union, für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B791 gilt, wird hiermit widerrufen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(3)  ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.

(4)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.

(5)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.

(6)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.

(7)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.

(8)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.

(9)  ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.

(10)  ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30.

(11)  ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1.

(12)  ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23.

(13)  ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 8.

(14)  ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 20.

(15)  ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 33.


ANHANG

Liste der Unternehmen:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Aide Solar Energy Technology Co. Ltd

B798

Alternative Energy (AE) Solar Co. Ltd

B799

Anhui Chaoqun Power Co. Ltd

B800

Anji DaSol Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B802

Anhui Schutten Solar Energy Co. Ltd

Quanjiao Jingkun Trade Co. Ltd

B801

Anhui Titan PV Co. Ltd

B803

Xi'an SunOasis (Prime) Company Limited

TBEA SOLAR CO. LTD

XINJIANG SANG'O SOLAR EQUIPMENT

B804

Changzhou NESL Solartech Co. Ltd

B806

Changzhou Shangyou Lianyi Electronic Co. Ltd

B807

CHINALAND SOLAR ENERGY CO. LTD

B808

ChangZhou EGing Photovoltaic Technology Co. Ltd

B811

CIXI CITY RIXING ELECTRONICS CO. LTD

ANHUI RINENG ZHONGTIAN SEMICONDUCTOR DEVELOPMENT CO. LTD

HUOSHAN KEBO ENERGY & TECHNOLOGY CO. LTD

B812

CNPV Dongying Solar Power Co. Ltd

B813

CSG PVtech Co. Ltd

B814

China Sunergy (Nanjing) Co. Ltd

CEEG Nanjing Renewable Energy Co. Ltd

CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co. Ltd

China Sunergy (Yangzhou) Co. Ltd

China Sunergy (Shanghai) Co. Ltd

B809

Delsolar (Wujiang) Ltd

B792

Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co. Ltd

B816

EOPLLY New Energy Technology Co. Ltd

SHANGHAI EBEST SOLAR ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

JIANGSU EOPLLY IMPORT & EXPORT CO. LTD

B817

Era Solar Co. Ltd

B818

GD Solar Co. Ltd

B820

Greenway Solar-Tech (Shanghai) Co. Ltd

Greenway Solar-Tech (Huaian) Co. Ltd

B821

Konca Solar Cell Co. Ltd

Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co. Ltd

Jiangsu Zhongneng Polysilicon Technology Development Co. Ltd

GCL-Poly (Suzhou) Energy Limited

GCL-Poly Solar Power System Integration (Taicang) Co. Ltd

GCL SOLAR POWER (SUZHOU) LIMITED

B850

Guodian Jintech Solar Energy Co. Ltd

B822

Hangzhou Bluesun New Material Co. Ltd

B824

Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd

B826

Hengdian Group DMEGC Magnetics Co. Ltd

B827

HENGJI PV-TECH ENERGY CO. LTD

B828

Himin Clean Energy Holdings Co. Ltd

B829

Jetion Solar (China) Co. Ltd

Junfeng Solar (Jiangsu) Co. Ltd

Jetion Solar (Jiangyin) Co. Ltd

B830

Jiangsu Green Power PV Co. Ltd

B831

Jiangsu Hosun Solar Power Co. Ltd

B832

Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B833

Jiangsu Runda PV Co. Ltd

B834

Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co. Ltd

Jiangsu Sainty Machinery Imp. And Exp. Corp. Ltd

B835

Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd

B836

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Changzhou Shunfeng Photovoltaic Materials Co. Ltd

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Electronic Power Co. Ltd

B837

Jiangsu Sinski PV Co. Ltd

B838

Jiangsu Sunlink PV Technology Co. Ltd

B839

Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co. Ltd

B840

Jiangxi Risun Solar Energy Co. Ltd

B841

Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd

B793

Jiangyin Hareon Power Co. Ltd

Hareon Solar Technology Co. Ltd

Taicang Hareon Solar Co. Ltd

Hefei Hareon Solar Technology Co. Ltd

Jiangyin Xinhui Solar Energy Co. Ltd

Altusvia Energy (Taicang) Co. Ltd

B842

Jiangyin Shine Science and Technology Co. Ltd

B843

JingAo Solar Co. Ltd

Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd

JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd

Hefei JA Solar Technology Co. Ltd

Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd

B794

Jinko Solar Co. Ltd

Jinko Solar Import and Export Co. Ltd

ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD

ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD

B845

Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd

Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd

Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd

B795

Juli New Energy Co. Ltd

B846

Jumao Photonic (Xiamen) Co. Ltd

B847

King-PV Technology Co. Ltd

B848

Kinve Solar Power Co. Ltd (Maanshan)

B849

Lightway Green New Energy Co. Ltd

Lightway Green New Energy(Zhuozhou) Co. Ltd

B851

MOTECH (SUZHOU) RENEWABLE ENERGY CO. LTD

B852

Nanjing Daqo New Energy Co. Ltd

B853

NICE SUN PV CO. LTD

LEVO SOLAR TECHNOLOGY CO. LTD

B854

Ningbo Huashun Solar Energy Technology Co. Ltd

B856

Ningbo Jinshi Solar Electrical Science & Technology Co. Ltd

B857

Ningbo Komaes Solar Technology Co. Ltd

B858

Ningbo Osda Solar Co. Ltd

B859

Ningbo Qixin Solar Electrical Appliance Co. Ltd

B860

Ningbo South New Energy Technology Co. Ltd

B861

Ningbo Sunbe Electric Ind Co. Ltd

B862

Ningbo Ulica Solar Science & Technology Co. Ltd

B863

Perfectenergy (Shanghai) Co. Ltd

B864

Perlight Solar Co. Ltd

B865

Phono Solar Technology Co. Ltd

Sumec Hardware & Tools Co. Ltd

B866

RISEN ENERGY CO. LTD

B868

SHANDONG LINUO PHOTOVOLTAIC HI-TECH CO. LTD

B869

SHANGHAI ALEX SOLAR ENERGY Science & TECHNOLOGY CO. LTD

SHANGHAI ALEX NEW ENERGY CO. LTD

B870

Shanghai BYD Co. Ltd

BYD(Shangluo)Industrial Co. Ltd

B871

Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

Shanghai Chaori International Trading Co. Ltd

B872

Propsolar (Zhejiang) New Energy Technology Co. Ltd

Shanghai Propsolar New Energy Co. Ltd

B873

SHANGHAI SHANGHONG ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

B874

SHANGHAI SOLAR ENERGY S&T CO. LTD

Shanghai Shenzhou New Energy Development Co. Ltd

Lianyungang Shenzhou New Energy Co. Ltd

B875

Shanghai ST Solar Co. Ltd

Jiangsu ST Solar Co. Ltd

B876

Shenzhen Sacred Industry Co.Ltd

B878

Shenzhen Topray Solar Co. Ltd

Shanxi Topray Solar Co. Ltd

Leshan Topray Cell Co. Ltd

B880

Sopray Energy Co. Ltd

Shanghai Sopray New Energy Co. Ltd

B881

SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

NINGBO SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

Ningbo Sun Earth Solar Energy Co. Ltd

B882

SUZHOU SHENGLONG PV-TECH CO. LTD

B883

TDG Holding Co. Ltd

B884

Tianwei New Energy Holdings Co. Ltd

Tianwei New Energy (Chengdu) PV Module Co. Ltd

Tianwei New Energy (Yangzhou) Co. Ltd

B885

Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd

B886

Shanghai Topsolar Green Energy Co. Ltd

B877

Shenzhen Sungold Solar Co. Ltd

B879

Wuhu Zhongfu PV Co. Ltd

B889

Wuxi Saijing Solar Co. Ltd

B890

Wuxi Shangpin Solar Energy Science and Technology Co. Ltd

B891

Wuxi Solar Innova PV Co. Ltd

B892

Wuxi Suntech Power Co. Ltd

Suntech Power Co. Ltd

Wuxi Sunshine Power Co. Ltd

Luoyang Suntech Power Co. Ltd

Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd

Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd

B796

Wuxi Taichang Electronic Co. Ltd

Wuxi Machinery & Equipment Import & Export Co. Ltd

Wuxi Taichen Machinery & Equipment Co. Ltd

B893

Xi'an Huanghe Photovoltaic Technology Co. Ltd

State-run Huanghe Machine-Building Factory Import and Export Corporation

Shanghai Huanghe Fengjia Photovoltaic Technology Co. Ltd

B896

Xi'an LONGi Silicon Materials Corp.

Wuxi LONGi Silicon Materials Co. Ltd

B897

Years Solar Co. Ltd

B898

Yingli Energy (China) Co. Ltd

Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd

B797

Yuhuan BLD Solar Technology Co. Ltd

Zhejiang BLD Solar Technology Co. Ltd

B899

Yuhuan Sinosola Science & Technology Co.Ltd

B900

Zhangjiagang City SEG PV Co. Ltd

B902

Zhejiang Fengsheng Electrical Co. Ltd

B903

Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co. Ltd

B904

Zhejiang Heda Solar Technology Co. Ltd

B905

Zhejiang Jiutai New Energy Co. Ltd

Zhejiang Topoint Photovoltaic Co. Ltd

B906

Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co. Ltd

B907

Zhejiang Koly Energy Co. Ltd

B908

Zhejiang Mega Solar Energy Co. Ltd

Zhejiang Fortune Photovoltaic Co. Ltd

B910

Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B911

Zhejiang Shinew Photoelectronic Technology Co. Ltd

B912

Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Limited Liability Company

Zhejiang Yauchong Light Energy Science & Technology Co. Ltd

B914

Zhejiang Sunrupu New Energy Co. Ltd

B915

Zhejiang Tianming Solar Technology Co. Ltd

B916

Zhejiang Trunsun Solar Co. Ltd

Zhejiang Beyondsun PV Co. Ltd

B917

Zhejiang Wanxiang Solar Co. Ltd

WANXIANG IMPORT & EXPORT CO LTD

B918

Zhejiang Xiongtai Photovoltaic Technology Co. Ltd

B919

ZHEJIANG YUANZHONG SOLAR CO. LTD

B920

Zhongli Talesun Solar Co. Ltd

B922


29.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/116 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

236,2

MA

82,1

TN

116,3

TR

87,7

ZZ

130,6

0707 00 05

MA

86,8

TR

158,2

ZZ

122,5

0709 93 10

MA

49,1

TR

161,3

ZZ

105,2

0805 10 20

EG

50,3

MA

61,6

TN

54,4

TR

60,6

ZZ

56,7

0805 20 10

IL

147,6

MA

82,6

ZZ

115,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

121,6

JM

154,6

MA

86,4

TR

94,9

ZZ

114,4

0805 50 10

TR

92,8

ZZ

92,8

0808 10 80

CL

88,0

US

160,6

ZZ

124,3

0808 30 90

CN

57,3

TR

200,0

ZA

84,4

ZZ

113,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


29.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/59


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/117 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2016

zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Januar 2016 eröffneten Zollkontingente

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis, die gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und auf mehrere Teilzeiträume aufgeteilt wurden, eröffnet und wurde deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Monat Januar ist der erste Teilzeitraum für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehenen Einfuhrzollkontingente.

(3)

Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Januar 2016 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 und 09.4166 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen der betreffenden Kontingente anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(4)

Aus den Mitteilungen geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Januar 2016 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4148 — 09.4149 — 09.4150 — 09.4152 — 09.4153 und 09.4154 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(5)

Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4148 — 09.4149 — 09.4150 — 09.4152 — 09.4153 — 09.4154 — 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 und 09.4166 ist auch die für den folgenden Teilzeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 verfügbare Gesamtmenge festzusetzen.

(6)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Januar 2016 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 und 09.4166 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragte Menge stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

(2)   Die für den folgenden Teilzeitraum im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4148 — 09.4149 — 09.4150 — 09.4152 — 09.4153 — 09.4154 — 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 und 09.4166 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 verfügbare Gesamtmenge wird im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats Januar 2016 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011

a)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2016

Für den Teilzeitraum April 2016 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

24 049 050

Thailand

09.4128

 (1)

10 104 831

Australien

09.4129

 (2)

1 019 000

Andere Ursprungsländer

09.4130

 (2)

1 805 000

b)

Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2016

Für den Teilzeitraum Juli 2016 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Alle Ursprungsländer

09.4148

 (3)

578 000

c)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2016

Für den Teilzeitraum Juli 2016 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Thailand

09.4149

 (4)

49 768 810

Australien

09.4150

 (5)

16 000 000

Guyana

09.4152

 (5)

11 000 000

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4153

 (5)

9 000 000

Andere Ursprungsländer

09.4154

 (4)

10 460 000

d)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2016

(in %)

Für den Teilzeitraum Juli 2016 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Thailand

09.4112

0,791841

0

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

1,749886

0

Indien

09.4117

0,994524

0

Pakistan

09.4118

0,777752

0

Andere Ursprungsländer

09.4119

0,725775

0

Alle Ursprungsländer

09.4166

0,577781

17 011 014


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(2)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.

(3)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(4)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(5)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.


BESCHLÜSSE

29.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/63


BESCHLUSS (GASP) 2016/118 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 20. Januar 2016

betreffend die Umsetzung der Resolution 2240 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durch die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA/1/2016)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates sieht vor, dass die Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeerraum (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (im Folgenden „Operation“) in verschiedenen Phasen durchgeführt wird.

(2)

Am 14. September 2015 hat der Rat festgestellt, dass alle Bedingungen für den Übergang zu einem Teil der zweiten Phase der Operation auf hoher See erfüllt waren. Am 28. September 2015 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee den Beschluss (GASP) 2015/1772 (2) betreffend den Übergang in die zweite Phase der Operation EUNAVFOR MED Operation SOPHIA gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2015/778 angenommen; mit diesem Beschluss wurden auch die angepassten Einsatzregeln für diese Phase der Operation gebilligt.

(3)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 9. Oktober 2015 die Resolution 2240 (2015) verabschiedet. Diese Resolution verstärkt die Ermächtigung, Maßnahmen gegen die Schleusung von Migranten und den Menschenhandel aus dem Hoheitsgebiet Libyens und vor seiner Küste zu ergreifen. Insbesondere werden durch die Ziffern 7, 8 und 10 der Resolution Mitgliedstaaten, die einzelstaatlich oder über die Schleusung von Migranten und den Menschenhandel bekämpfende Regionalorganisationen tätig werden, für einen Zeitraum von einem Jahr ermächtigt, „auf hoher See vor der Küste Libyens Schiffe zu kontrollieren, die ihnen hinreichende Gründe für den Verdacht liefern, dass sie für die Schleusung von Migranten oder den Menschenhandel aus Libyen verwendet werden, sofern diese Mitgliedstaaten und Regionalorganisationen sich redlich um die Zustimmung des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes bemühen, bevor sie von der in diesem Absatz erteilten Ermächtigung Gebrauch machen“. Sie ermächtigt Mitgliedstaaten auch, „aufgrund der Ermächtigung nach Ziffer 7 kontrollierte Schiffe, die nachweislich für die Schleusung von Migranten oder den Menschenhandel aus Libyen verwendet werden, zu beschlagnahmen, und unterstreicht, dass im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht und unter gebührender Berücksichtigung der Interessen Dritter, die nach Treu und Glauben gehandelt haben, weitere Maßnahmen in Bezug auf die aufgrund der Ermächtigung nach Ziffer 7 kontrollierten Schiffe ergriffen werden“, und „alle den konkreten Umständen angemessenen Maßnahmen gegen Schleuser und Menschenhändler zu ergreifen und die Tätigkeiten nach den Ziffern 7 und 8 durchzuführen, unter voller Einhaltung der anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen“.

(4)

Am 16. Oktober 2015 hat der Befehlshaber der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA mitgeteilt, dass die Operation bereit ist, die Resolution 2240 (2015) des VN-Sicherheitsrats umzusetzen.

(5)

Nach Zustimmung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hat der Rat am 18. Januar 2016 festgestellt, dass die Bedingungen dafür erfüllt sind, dass die Operation die durch die Resolution 2240 (2015) des VN-Sicherheitsrats erteilte Ermächtigung auf hoher See vor der Küste Libyens im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates umsetzen kann.

(6)

Die Operation sollte daher ermächtigt werden, gemäß den in der Resolution 2240 (2015) des VN-Sicherheitsrats festgelegten Bedingungen auf hoher See Schiffe anzuhalten, zu durchsuchen, zu beschlagnahmen und umzuleiten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für Menschenschmuggel oder Menschenhandel benutzt werden, und zu diesem Zweck sollten angepasste Einsatzregeln gebilligt werden.

(7)

Der Übergang in die folgenden Phasen der Operation, einschließlich Maßnahmen in den Hoheitsgewässern und inneren Gewässern eines Küstenstaates gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Beschlusses (GASP) 2015/778, ist daran geknüpft, dass der Rat erneut bewertet, ob die Bedingungen für den Übergang erfüllt sind, wobei etwaigen anwendbaren Resolutionen des VN-Sicherheitsrats und der Zustimmung der betroffenen Küstenstaaten Rechnung getragen wird, und dass das Politische und Sicherheitspolitische Komitee gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/778 und dem Beschluss (GASP) 2015/972 des Rates (3) entscheidet, wann der Übergang stattfindet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) wird ermächtigt, gemäß den in der Resolution 2240 (2015) des VN-Sicherheitsrats festgelegten Bedingungen während des in dieser Resolution festgesetzten und vom Sicherheitsrat später gegebenenfalls zu verlängernden Zeitraums im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2015/778 auf hoher See Schiffe anzuhalten, zu durchsuchen, zu beschlagnahmen und umzuleiten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für Menschenschmuggel oder Menschenhandel benutzt werden.

Artikel 2

Die angepassten Einsatzregeln, mit denen der Ermächtigung nach Artikel 1 Wirkung verliehen wird, werden gebilligt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2016.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 31.

(2)  ABl. L 258 vom 3.10.2015, S. 5.

(3)  ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 51.


29.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/65


BESCHLUSS (GASP) 2016/119 DES RATES

vom 28. Januar 2016

zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Januar 2011 den Beschluss 2011/72/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien angenommen.

(2)

Die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/ GASP gelten bis zum 31. Januar 2016. Nach einer Überprüfung des genannten Beschlusses sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Januar 2017 verlängert werden. Die Einträge zu 48 Personen sollten geändert werden.

(3)

Der Beschluss 2011/72/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/72/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2017. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann gegebenenfalls verlängert oder geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“

2.

Der Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62).


ANHANG

LISTE DER IN ARTIKEL 1 GENANNTEN PERSONEN UND ORGANISATIONEN

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Gründe

1.

Zine El Abidine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Ex-Präsident Tunesiens, geboren am 3. September 1936 in Hamman-Sousse, Sohn von Selma HASSEN, verheiratet mit Leïla TRABELSI, Personalausweis Nr. 00354671.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, dem Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, und dem Straftatbestand der Entgegennahme staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, von denen er wusste, dass diese nicht geschuldet waren, zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung durch seine Familienangehörigen.

2.

Leila Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesierin, geboren am 24. Oktober 1956 in Tunis, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Zine El Abidine BEN ALI, Personalausweis Nr. 00683530.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, und der Mittäterschaft bei dem Straftatbestand der Entgegennahme staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, von denen er wusste, dass diese nicht geschuldet waren, zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung durch seine Familienangehörigen.

3.

Moncef Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesier, geboren am 4. März 1944 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue de France 11 — Radès Ben Arous, Personalausweis Nr. 05000799.

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

4.

Mohamed Ben Moncef Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 7. Januar 1980 in Sabha (Libyen), Sohn von Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Unternehmens, verheiratet mit Inès LEJRI, Wohnsitz: Résidence de l'Étoile du Nord — Suite B — 7. Stock — Apt. Nr. 25 — Centre Urbain du Nord — Cité El Khadra — Tunis, Personalausweisnr. 04524472.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes (ehemaliger Generaldirektor der Banque Nationale Agricole) in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

5.

Fahd Mohamed Sakher Ben Moncef Ben Mohamed Hfaiez MATERI

Tunesier, geboren am 2. Dezember 1981 in Tunis, Sohn von Naïma BOUTIBA, verheiratet mit Nesrine BEN ALI; Personalausweis Nr. 04682068.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung tunesischer staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes- (den ehemaligen Präsidenten Ben Ali), der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes (den ehemaligen Präsidenten Ben Ali) in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes- (den ehemaligen Präsidenten Ben Ali) in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, und der Mittäterschaft bei dem Straftatbestand der Entgegennahme staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, von denen er wusste, dass diese nicht geschuldet waren, zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung durch seine Familienangehörigen.

6.

Nesrine Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 16. Januar 1987 in Tunis, Tochter von Leïla TRABELSI, verheiratet mit Fahd Mohamed Sakher MATERI, Personalausweis Nr. 00299177.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, und der Mittäterschaft bei dem Straftatbestand der Entgegennahme staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, von denen er wusste, dass diese nicht geschuldet waren, zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung durch seine Familienangehörigen.

7.

Halima Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 17. Juli 1992 in Tunis, Tochter von Leïla TRABELSI, Wohnsitz: Präsidentenpalast, Personalausweis Nr. 09006300.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

8.

Belhassen Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesier, geboren am 5. November 1962 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue Hédi Karray 32 — El Menzah — Tunis, Personalausweis Nr. 00777029.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

9.

Mohamed Naceur Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesier, geboren am 24. Juni 1948 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Nadia MAKNI, stellvertretender Geschäftsführer eines landwirtschaftlichen Unternehmens, Wohnsitz: Rue El Achfat 20 — Karthago — Tunis, Personalausweis Nr. 00104253.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

10.

Jalila Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesierin, geboren am 19. Februar 1953 in Radès, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Mohamed MAHJOUB, Geschäftsführerin eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue d'Aristote 21 — Karthago Salammbô, Personalausweis Nr. 00403106.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

11.

Mohamed Imed Ben Mohamed Naceur Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 26. August 1974 in Tunis, Sohn von Najia JERIDI, Geschäftsmann, Wohnsitz: Avenue Habib Bourguiba 124 — Karthago Presidence, Personalausweis Nr. 05417770.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

12.

Mohamed Adel Ben Mohamed Ben Rehouma TRABELSI

Tunesier, geboren am 26. April 1950 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Souad BEN JEMIA, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue de la Colombe 3 — Gammarth Supérieur, Personalausweis Nr. 00178522.

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

13.

Mohamed Mourad Ben Mohamed Ben Rehouma TRABELSI

Tunesier, geboren am 25. September 1955 in Tunis, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Hela BELHAJ, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue Ibn Chabat 20 — Salammbô — Karthago — Tunis, Personalausweis Nr. 05150331.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

14.

Samira Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesierin, geboren am 27. Dezember 1958, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Mohamed Montassar MEHERZI, kaufmännische Direktorin, Wohnsitz: Rue Taoufik EI Hakim 4 — La Marsa, Personalausweis Nr. 00166569.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, und der Mittäterschaft bei dem Straftatbestand der Entgegennahme staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, von denen er wusste, dass diese nicht geschuldet waren, zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung durch seine Familienangehörigen.

15.

Mohamed Montassar Ben Kbaier Ben Mohamed MEHERZI

Tunesier, geboren am 5. Mai 1959 in La Marsa, Sohn von Fatma SFAR, verheiratet mit Samira TRABELSI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue Taoufik El Hakim 4 — La Marsa, Personalausweis Nr. 00046988.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

16.

Nefissa Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Tunesierin, geboren am 1. Februar 1960, Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Habib ZAKIR, Wohnsitz: Rue de la Mouette 4 — Gammarth Supérieur, Personalausweis Nr. 00235016.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

17.

Habib Ben Kaddour Ben Mustapha BEN ZAKIR

Tunesier, geboren am 5. März 1957, Sohn von Saida BEN ABDALLAH, verheiratet mit Nefissa TRABELSI, Bauträger, Wohnsitz: Rue Ennawras 4 — Gammarth Supérieur, Personalausweis Nr. 00547946.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

18.

Moez Ben Moncef Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 3. Juli 1973 in Tunis, Sohn von Yamina SOUIEI, Geschäftsführer eines Bauträgers, Wohnsitz: Wohnblock Amine El Bouhaira — Rue du Lac Turkana — Les Berges du Lac — Tunis, Personalausweis Nr. 05411511.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

19.

Lilia Bent Noureddine Ben Ahmed NACEF

Tunesierin, geboren am 25. Juni 1975 in Tunis, Tochter von Mounira TRABELSI (Schwester von Leila TRABELSI), Geschäftsführerin eines Unternehmens, verheiratet mit Mourad MEHDOUI, Wohnsitz: Rue Garibaldi 41 — Tunis, Personalausweis Nr. 05417907.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

20.

Mourad Ben Hédi Ben Ali MEHDOUI

Tunesier, geboren am 3. Mai 1962 in Tunis, Sohn von Neila BARTAJI, verheiratet mit Lilia NACEF, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue Garibaldi 41 — Tunis, Personalausweis Nr. 05189459.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

21.

Houssem Ben Mohamed Naceur Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 18. September 1976, Sohn von Najia JERIDI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: Wohnsiedlung Erriadh. 2 — Gammarth — Tunis, Personalausweis Nr. 05412560.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

22.

Bouthaina Bent Moncef Ben Mohamed TRABELSI

Tunesierin, geboren am 4. Dezember 1971, Tochter von Yamina SOUIEI, Geschäftsführerin eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue El Farrouj 2 — La Marsa, Personalausweis Nr. 05418095.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

23.

Nabil Ben Abderrazek Ben Mohamed TRABELSI

Tunesier, geboren am 20. Dezember 1965, Sohn von Radhia MATHLOUTHI, verheiratet mit Linda CHERNI, kaufmännischer Angestellter bei Tunisair, Wohnsitz: Rue Taieb Mhiri 12 — Le Kram — Tunis, Personalausweis Nr. 00300638.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

24.

Mehdi Ben Ridha Ben Mohamed BEN GAIED

Tunesier, geboren am 29. Januar 1988, Sohn von Kaouther Feriel HAMZA, Generaldirektor des Unternehmens Stafiem — Peugeot, Wohnsitz: Rue Mohamed Makhlouf 4 — El Manar.2 — Tunis.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

25.

Mohamed Slim Ben Mohamed Hassen Ben Salah CHIBOUB

Tunesier, geboren am 13. Januar 1959, Sohn von Leïla CHAIBI, verheiratet mit Dorsaf BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens; Wohnsitz: Rue du Jardin — Sidi Bousaid — Tunis, Personalausweis Nr. 00400688.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes (den ehemaligen Präsidenten Ben Ali) in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

26.

Dorsaf Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 5. Juli 1965 in Bardo, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Mohamed Slim CHIBOUB, Wohnsitz: Rue El Montazah 5 — Sidi Bousaid — Tunis, Personalausweis Nr. 00589759.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

27.

Sirine Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 21. August 1971 in Bardo, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Mohamed Marouene MABROUK, Beraterin im Außenministerium, Personalausweis Nr. 05409131.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

28.

Mohamed Marouen Ben Ali Ben Mohamed MABROUK

Tunesier, geboren am 11. März 1972 in Tunis, Sohn von Jaouida El BEJI, verheiratet mit Sirine BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue du Commandant Béjaoui 8 — Karthago — Tunis, Personalausweis Nr. 04766495.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

29.

Ghazoua Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 8. März 1963 in Bardo, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Slim ZARROUK, Ärztin, Wohnsitz: Avenue Habib Bourguiba 49 — Karthago, Personalausweis Nr. 00589758.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

30.

Slim Ben Mohamed Salah Ben Ahmed ZARROUK

Tunesier, geboren am 13. August 1960 in Tunis, Sohn von Maherzia GUEDIRA, verheiratet mit Ghazoua BEN ALI, Generaldirektor eines Unternehmens, Wohnsitz: Avenue Habib Bourguiba 49 — Karthago, Personalausweis Nr. 00642271.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

31.

Farid Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Tunesier, geboren am 22. November 1949 in Hammam-Sousse, Sohn von Selma HASSEN, Pressefotograf in Deutschland, Wohnsitz: Rue Sidi el Gharbi 11 — Hammam-Sousse, Personalausweis Nr. 02951793.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

32.

Faouzi Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Tunesier, geboren am 13. März 1947 in Hammam-Sousse, verheiratet mit Zohra BEN AMMAR, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: Rue El Moez — Hammam-Sousse, Personalausweis Nr. 02800443.

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

33.

Hayet Bent Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Tunesierin, geboren am 16. Mai 1952 in Hammam-Sousse, Tochter von Selma HASSEN, verheiratet mit Fathi REFAT, Vertreterin von Tunisair, Wohnsitz: Avenue de la République 17 — Hammam-Sousse, Personalausweis Nr. 02914657.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

34.

Najet Bent Haj Hamda Ben Raj Hassen BEN ALI

Tunesierin, geboren am 18. September 1956 in Sousse, Tochter von Selma HASSEN, verheiratet mit Sadok Habib MHIRI, Leiterin eines Unternehmens, Wohnsitz: Avenue de l'Imam Muslim — Khezama Ouest — Sousse, Personalausweis Nr. 02804872.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

35.

Slaheddine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Tunesier, geboren am 28. Oktober 1938, Sohn von Selma HASSEN, im Ruhestand, Witwer der Selma MANSOUR, Wohnsitz: Cité El Bassatine 255 — Monastir, Personalausweis Nr. 028106l4.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

36.

Kaïs Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesier, geboren am 21. Oktober 1969 in Tunis, Sohn von Selma MANSOUR, verheiratet mit Monia CHEDLI, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: Avenue Hédi Nouira — Monastir, Personalausweis Nr. 04180053.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

37.

Hamda Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesier, geboren am 29. April 1974 in Monastir, Sohn von Selma MANSOUR, ledig, Leiter eines Unternehmens, Wohnsitz: Cap Marina 83 — Monastir, Personalausweis Nr. 04186963.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

38.

Najmeddine Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesier, geboren am 12. Oktober 1972 in Monastir, Sohn von Selma MANSOUR, ledig, Export-/Importkaufmann, Wohnsitz: Avenue Mohamed Salah Sayadi — Skanes — Monastir, Personalausweis Nr. 04192479.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

39.

Najet Bent Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesierin, geboren am 8. März 1980 in Monastir, Tochter von Selma MANSOUR, verheiratet mit Zied JAZIRI, Sekretärin in einem Unternehmen, Wohnsitz: Rue Abu Dhar El Ghafari — Khezama Est — Sousse, Personalausweis Nr. 06810509.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

40.

Douraied Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINA

Tunesier, geboren am 8. Oktober 1978 in Hammam-Sousse, Sohn von Hayet BEN ALI, Direktor eines Unternehmens, Wohnsitz: Avenue de la République 17 — Hammam-Sousse, Personalausweis Nr. 05590835.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

41.

Akrem Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINA

Tunesier, geboren am 9. August 1977 in Hammam-Sousse, Sohn von Hayet BEN ALI, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: Avenue de la République 17 — Hammam-Sousse, Personalausweis Nr. 05590836.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

42.

Ghazoua Bent Hamed Ben Taher BOUAOUINA

Tunesierin, geboren am 30. August 1982 in Monastir, Tochter von Hayet BEN ALI, verheiratet mit Badreddine BENNOUR, Wohnsitz: Rue Ibn Maja — Khezama Est — Sousse, Personalausweis Nr. 08434380.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

43.

Imed Ben Habib Ben Bouali LTAIEF

Tunesier, geboren am 13. Januar 1970 in Sousse, Sohn von Naïma BEN ALI, Abteilungsleiter bei Tunisair, Wohnsitz: Résidence les Jardins, Apt. 8C Block b — El Menzah 8 — l'Ariana, Personalausweis Nr. 05514395.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

44.

Naoufel Ben Habib Ben Bouali LTAIEF

Tunesier, geboren am 22. Oktober 1967 in Hammam-Sousse, Sohn von Naïma BEN ALI, Referent im Verkehrsministerium, Wohnsitz: Avenue Tahar SFAR 4 — El Manar 2 — Tunis, Personalausweis Nr. 05504161.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

45.

Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF

Tunesier, geboren am 3. Januar 1973 in Sousse, Sohn von Naïma BEN ALI, verheiratet mit Lamia JEGHAM, Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: Wohnsiedlung Ennakhil 13 — Kantaoui — Hammam-Sousse, Personalausweis Nr. 05539378.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

46.

Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Tunesier, geboren am 27. Oktober 1966 in Paris, Sohn von Paulette HAZAT, Direktor eines Unternehmens, Wohnsitz: Chouket El Arressa, Hammam-Sousse, Personalausweis Nr. 05515496 (doppelte Staatsangehörigkeit).

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes (den ehemaligen Präsidenten Ben Ali) in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

47.

Slim Ben Tijani Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesischer und französischer Staatsangehöriger, geboren am 6. April 1971 (oder laut seinem tunesischen Personalausweis am 16. April) in Le Petit Quevilly (76), Sohn von Tijani BEN ALI, geboren am 9. Februar 1932 und Paulette HAZET (oder HAZAT), geboren am 23. Februar 1936, verheiratet mit Amel SAIED (oder SAID), Geschäftsführer eines Unternehmens, Wohnsitz: Chouket El Arressa, Hammam-Sousse, laut seinem tunesischen Personalausweis Nr. 00297112 bzw. Esplanade des Guinandiers 14 in Bailly Romainvilliers (77) laut seinem französischen Personalausweis Nr. 111277501841.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

48.

Sofiene Ben Habib Ben Haj Hamda BEN ALI

Tunesier, geboren am 28. August 1974 in Tunis, Sohn von Leila DEROUICHE, kaufmännischer Direktor, Wohnsitz: Rue Ali Zlitni 23, El Manar 2 — Tunis, Personalausweis Nr. 04622472.

Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.


29.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/77


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/120 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2016

zur Festlegung der eXtensible Business Reporting Language 2.1 als referenzierbare Norm bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

nach Konsultation der Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung und der Sachverständigen des Sektors,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Normung leistet einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung der Strategie „Europa 2020“, wie in der Mitteilung der Kommission „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (2) dargelegt. Die Strategie „Europa 2020“ umfasst mehrere Leitinitiativen, aus denen hervorgeht, wie wichtig die freiwillige Normung auf den Waren- und Dienstleistungsmärkten dafür ist, die Kompatibilität und Interoperabilität von Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten und die technologische Entwicklung und die Innovation zu fördern.

(2)

Wie in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2015“ (3) betont wird, ist die Vollendung des digitalen Binnenmarkts eine der Hauptprioritäten der Europäischen Union. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über eine Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa (4) die Rolle der Normung und Interoperabilität bei der Schaffung einer europäischen digitalen Wirtschaft mit einem langfristigen Wachstumspotenzial hervorgehoben.

(3)

In der digitalen Gesellschaft werden Normungsprodukte unverzichtbar für die Gewährleistung der Interoperabilität von Geräten, Anwendungen, Datenspeichern, Diensten und Netzwerken. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Eine strategische Vision der europäischen Normung: Weitere Schritte zur Stärkung und Beschleunigung des nachhaltigen Wachstums der europäischen Wirtschaft bis zum Jahr 2020“ (5) die Besonderheit der Normung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) anerkannt, in der IKT-Lösungen, -Anwendungen und -Dienste häufig von globalen IKT-Foren und -Vereinigungen entwickelt werden, die eine Führungsrolle bei der Entwicklung von IKT-Normen übernommen haben.

(4)

Ziel der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ist die Modernisierung und Verbesserung der Rahmenbedingungen für die europäische Normung. Durch sie wurde ein System eingeführt, in dem die Kommission festlegen kann, welche technischen Spezifikationen im IKT-Bereich, die von anderen Einrichtungen als europäischen, internationalen oder nationalen Normungsgremien erarbeitet wurden, die größte Relevanz und die breiteste Akzeptanz haben. Indem die gesamte Bandbreite von technischen Spezifikationen im IKT-Bereich bei der Beschaffung von Hardware, Software und IT-Dienstleistungen verwendet werden kann, wird für Interoperabilität zwischen Geräten, Diensten und Anwendungen gesorgt, die Bindung öffentlicher Auftraggeber an einen einzigen Anbieter vermieden — die zustande kommt, wenn der öffentliche Auftraggeber den Anbieter nach Vertragsablauf nicht wechseln kann, da proprietäre IKT-Lösungen verwendet wurden — und der Wettbewerb bei der Lieferung interoperabler IKT-Lösungen verstärkt.

(5)

Technische IKT-Spezifikationen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge referenzierbar, wenn sie die Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erfüllen. Bei technischen Spezifikationen für IKT, die diesen Anforderungen entsprechen, können die öffentlichen Auftraggeber mit Gewissheit davon ausgehen, dass sie im Einklang mit den Grundsätzen der Offenheit, Fairness, Objektivität und Nichtdiskriminierung erstellt wurden, die die Welthandelsorganisation in der Normung anerkannt hat.

(6)

Über die Festlegung der IKT-Spezifikationen sollte nach Konsultation der Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung entschieden werden, die von der Kommission mit dem Beschluss 2011/C-349/04 (6) eingerichtet wurde, ergänzt durch weitere Formen der Konsultation sektoraler Sachverständiger.

(7)

Am 26. Februar 2015 unterzog die Europäische Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung den Standard eXtensible Business Reporting Language, Version 2.1 (XBRL 2.1) einer Bewertung anhand der Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und befürwortete die Entscheidung, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf diese Norm Bezug genommen werden kann. Die Bewertung von XBRL 2.1 wurde anschließend sektoralen Sachverständigen zur Konsultation vorgelegt, die ebenfalls eine positive Stellungnahme hinsichtlich der Festlegung abgaben.

(8)

XBRL 2.1 ist eine technische Spezifikation für die elektronische Geschäftsberichterstattung, die von der weltweiten gemeinnützigen Vereinigung XBRL International verwaltet wird. Die Vereinigung besteht aus etwa 600 Organisationen des öffentlichen und privaten Sektors aus der ganzen Welt. Das Ziel der Vereinigung ist eine Verbesserung der Berichterstattung im öffentlichen Interesse.

(9)

XBRL 2.1 kann für ein sehr breites Spektrum an Geschäfts- und Finanzdaten verwendet werden. Sie vereinfacht die Erstellung von Geschäfts- und Finanzberichten für die interne und externe Beschlussfassung. Durch die Verwendung von XBRL 2.1 können Unternehmen und andere Beteiligte, die Finanzdaten und Geschäftsberichte erstellen, den Datensammlungsprozess automatisieren.

(10)

Die XBRL 2.1 sollte daher als technische IKT-Spezifikation festgelegt werden, auf die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die eXtensible Business Reporting Language, Version 2.1, kann bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  KOM(2010) 2020 endg. vom 3. März 2010.

(3)  COM(2014) 902 final vom 28. November 2014.

(4)  COM(2015) 192 final vom 6. Mai 2015.

(5)  KOM(2011) 311 endg. vom 1. Juni 2011.

(6)  Beschluss 2011/C-349/04 der Kommission vom 28. November 2011 zur Einrichtung einer Europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung (ABl. C 349 vom 30.11.2011, S. 4).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

29.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/79


BESCHLUSS Nr. 2/2016 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ

vom 3. Dezember 2015

zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2016/121]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf Protokoll Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 11 des Abkommens verweist auf Protokoll Nr. 3, das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der EU, der Schweiz (einschließlich Liechtenstein), Island, Norwegen, der Türkei, den Färöer-Inseln und den Teilnehmern des Barcelona-Prozesses (2) vorsieht.

(2)

Nach Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 kann der mit Artikel 29 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

(3)

Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (3) (im Folgenden „Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

(4)

Die EU und die Schweiz haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet.

(5)

Die EU und die Schweiz haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 28. November 2011 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und am 1. Januar 2012 für die Schweiz in Kraft.

(6)

Durch das Übereinkommen wurden die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses sowie die Republik Moldau in die Ursprungskumulierungszone Pan-Europa-Mittelmeer einbezogen.

(7)

Daher sollte Protokoll Nr. 3 des Abkommens dahingehend geändert werden, dass ein Verweis auf das Übereinkommen aufgenommen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Februar 2016.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2015.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Luc DEVIGNE


(1)  ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

(2)  Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Westjordanland und Gazastreifen, Syrien und Tunesien.

(3)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.


ANHANG

„PROTOKOLL NR. 3

über die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 1

Anwendbare Ursprungsregeln

Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) anwendbar.

Alle Bezugnahmen auf das ‚jeweilige Abkommen‘ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

Artikel 2

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

Artikel 3

Änderung des Protokolls

Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 4

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)   Sofern die EU oder die Schweiz dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die EU und die Schweiz unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

(2)   Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der EU und der Schweiz zulässig ist.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen — Kumulierung

Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer-Inseln, die EU, die Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und die Republik Moldau beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.“


(1)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.


29.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/82


BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES GEMISCHTEN LANDVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ

vom 16. Dezember 2015

zur Änderung der Anhänge 1, 3, 4 und 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße [2016/122]

DER AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 52 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Abkommens sieht vor, dass der Gemischte Ausschuss Beschlüsse zur Änderung der Anhänge 1, 3, 4 und 7 des Abkommens fasst.

(2)

Der Anhang 1 wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses vom 6. Dezember 2013 (1) geändert.

(3)

In den unter das Abkommen fallenden Bereichen wurden inzwischen neue Rechtsakte der Europäischen Union verabschiedet. Zur Berücksichtigung der Entwicklung des einschlägigen EU-Rechts sollte der Text der Anhänge 1, 3, 4 und 7 entsprechend geändert werden. Im Interesse der Rechtsklarheit und Vereinfachung empfiehlt es sich, die Anhänge 1, 3, 4 und 7 des Abkommens durch die Anhänge dieses Beschlusses zu ersetzen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

1.   Anhang 1 des Abkommens wird durch den Text im Anhang 1 dieses Beschlusses ersetzt.

2.   Anhang 3 des Abkommens wird durch den Text im Anhang 2 dieses Beschlusses ersetzt.

3.   Anhang 4 des Abkommens wird durch den Text im Anhang 3 dieses Beschlusses ersetzt.

4.   Anhang 7 des Abkommens wird durch den Text im Anhang 4 dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die in der Schweiz zugelassen sind und deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, zwischen 3,5 und 6 Tonnen liegt, gilt die verpflichtende Lizenz gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erst ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 3

Die Verweise in Artikel 9 des Abkommens auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates (3) gelten als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, und die Verweise in Artikel 17 des Abkommens auf die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates (4) gelten als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Brüssel, den 16. Dezember 2015.

Für die Europäische Union

Der Vorsitzende

Fotis KARAMITSOS

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Der Leiter der schweizerischen Delegation

Peter FÜGLISTALER


(1)  ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 79.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 74 vom 20.3.1992, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).


ANHANG 1

„ANHANG 1

ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

Gemäß Artikel 52 Absatz 6 dieses Abkommens wendet die Schweiz Rechtsvorschriften an, die den nachstehend genannten Rechtsvorschriften gleichwertig sind:

Einschlägige Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union

ABSCHNITT 1 — ZUGANG ZUM BERUF

Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82).

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).

Für die Zwecke dieses Abkommens

a)

befreien die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft die Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums von der Verpflichtung zur Mitführung der Fahrerbescheinigung;

b)

kann die Schweizerische Eidgenossenschaft Angehörige anderer als der unter Buchstabe a genannten Staaten von der Verpflichtung zur Mitführung der Fahrerbescheinigung nur nach vorheriger Konsultation und mit Zustimmung der Europäischen Union befreien;

c)

gelten die Bestimmungen von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (Kabotage) nicht.

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (Kabotage) nicht.

Beschluss 2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind (ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 36).

Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 21).

Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 39).

ABSCHNITT 2 — SOZIALVORSCHRIFTEN

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1161/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 19).

Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35).

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).

Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 (ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 45).

Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten (ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 16).

ABSCHNITT 3 — TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

Kraftfahrzeuge

Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007 (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 49).

Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10).

Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU der Kommission vom 27. Februar 2014 (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 32).

Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27), geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8).

Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154), geändert durch die Richtlinie 2004/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (ABl. L 44 vom 14.2.2004, S. 19).

Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47).

Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1).

Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 33).

Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51).

Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 133/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 (ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 28).

Gefahrguttransporte

Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 11).

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/103/EU der Kommission vom 21. November 2014 (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 15).

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten in Bezug auf die Richtlinie 2008/68/EG für die Schweiz folgende Ausnahmeregelungen:

1.   Straßenverkehr

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

RO — a — CH — 1

Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 1.1.3.6 und 6.8

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen bezüglich der je Beförderungseinheit transportierten Mengen, Bauvorschriften für Tanks

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Tankcontainer, die nicht gemäß Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1 210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, können die Ausnahmeregelungen gemäß 1.1.3.6 ADR gelten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absätze 1.1.3.6.3(b) und 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621)

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017

RO — a — CH — 2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 ein Beförderungspapier mitzuführen ist

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 1.1.3.6 und 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, ein Beförderungspapier mitzuführen

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von ungereinigten leeren Containern der Beförderungsklasse 4 sowie gefüllter oder leerer Gasflaschen für Atemgeräte, die von Rettungsdiensten oder als Tauchausrüstung eingesetzt werden, in Mengen, die die in 1.1.3.6 festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung nach 5.4.1, ein Beförderungspapier mitzuführen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3(c) der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621)

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017

RO — a — CH — 3

Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Tanks durch Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 6.5, 6.8, 8.2 und 9

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau, Ausrüstung und Inspektion von Tanks und Fahrzeugen; Ausbildung der Fahrer/Fahrerinnen

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Fahrzeuge und leere ungereinigte Tanks/Container, die von Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten, zur Aufnahme von Flüssigkeiten während der Wartung der ortsfesten Tanks eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bau-, Ausrüstungs- und Inspektionsvorschriften sowie den Kennzeichnungsvorschriften und den Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung des ADR. Für sie gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften; ferner ist für den Fahrer/die Fahrerin eines solchen Fahrzeugs die Schulung nach 8.2 nicht vorgeschrieben.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3.10 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621)

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

RO — bi — CH — 1

Betrifft: Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zu Abfallentsorgungsanlagen

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2, 4.1.10, 5.2 und 5.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Etikettierung, Begleitpapiere

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften beinhalten u. a. Vorschriften für eine vereinfachte Einstufung von Haushaltsabfällen, die gefährliche (Haushalts-)Güter enthalten, durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen sowie für den Einsatz geeigneter Behälter und für die Schulung der Fahrer/der Fahrerinnen. Haushaltsabfälle, die der Sachverständige nicht einstufen kann, können in kleinen Mengen zu einer Behandlungsanlage transportiert werden, mit entsprechenden Angaben zu Paketen und Beförderungseinheiten.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621)

Anmerkungen: Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zwischen öffentlichen Behandlungsanlagen und Abfallentsorgungsanlagen.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017

RO — bi — CH — 2

Betrifft: Rücktransport von Feuerwerkskörpern

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2.1.2, 5.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Begleitpapiere

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Zur Erleichterung des Rücktransports von Feuerwerkskörpern mit den UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von Einzelhändlern zu Herstellern sind Ausnahmen in Bezug auf die Angabe der Nettomasse und der Produkteinstufung im Beförderungspapier vorgesehen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.8 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621)

Anmerkungen: Die detaillierte Prüfung des genauen Inhalts jedes unverkauften Produkts in jedem einzelnen Paket ist bei für den Einzelhandel bestimmten Produkten praktisch unmöglich.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017

RO — bi — CH — 3

Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, Fahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, Fahrten zur Überprüfung von Tankfahrzeugen/Tanks sowie Fahrten von Sachverständigen mit Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 8.2.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer/Fahrzeugführerinnen müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: ADR-Ausbildungen und entsprechende Bescheinigungen sind nicht erforderlich für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, Testfahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, Fahrten zur Überprüfung von Tankfahrzeugen oder ihrer Tanks sowie Fahrten von Sachverständigen mit Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anweisungen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 30. September 2008 betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Anmerkungen: In einigen Fällen enthalten liegengebliebene oder in Reparatur befindliche Fahrzeuge oder Tankfahrzeuge bei der technischen Inspektion oder bei der Vorbereitung dafür noch gefährliche Güter.

Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017

2.   Schienenverkehr

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

RA — a — CH — 1

Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie: 6.8.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Tankcontainer, die nicht gemäß Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1 210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, sind zugelassen.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6) und Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621)

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017

RA — a — CH — 2

Betrifft: Beförderungspapier

Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie: 5.4.1.1.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: für das Beförderungsdokument vorgeschriebene allgemeine Angaben

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Es darf eine Sammelbezeichnung im Beförderungspapier verwendet werden, wenn eine Liste mit den vorgeschriebenen Informationen (s. o.) beigefügt wird.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6)

Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017

Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).

ABSCHNITT 4 — ZUGANGS- UND TRANSITRECHTE IM EISENBAHNVERKEHR

Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25).

Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70).

Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 75).

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (‚Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit‘) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/88/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäß der Richtlinie 2001/14/EG ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen (ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22).

Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30), geändert durch den Beschluss 2011/107/EU der Kommission vom 10. Februar 2011 (ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 33).

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/38/EU der Kommission vom 10. März 2014 (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20).

Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 108 vom 29.4.2009, S. 4).

Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11).

Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13).

Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8).

Beschluss 2011/275/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 126 vom 14.5.2011, S. 53), geändert durch den Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012 (ABl. L 217 vom 14.8.2012, S. 20).

Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22).

Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem ‚Telematikanwendungen für den Personenverkehr‘ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/302 der Kommission vom 25. Februar 2015 (ABl. L 55 vom 26.2.2015, S. 2).

Durchführungsbeschluss 2011/633/EU der Kommission vom 15. September 2011 zu den gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastrukturregisters (ABl. L 256 vom 1.10.2011, S. 1).

Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32).

Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2015/14 der Kommission vom 5. Januar 2015 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 44).

Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1), geändert durch den Beschluss 2013/710/EU der Kommission vom 2. Dezember 2013 (ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 35).

Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 3).

Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8).

Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Güterwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1236/2013 der Kommission (ABl. L 322 vom 3.12.2013, S. 23).

Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).

Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Energie‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179).

Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der ‚Sicherheit in Eisenbahntunneln‘ im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394).

Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lärm‘ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421).

Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem ‚Telematikanwendungen für den Güterverkehr‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438).

ABSCHNITT 5 — SONSTIGE BEREICHE

Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchssteuersätze für Mineralöle (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19).

Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39).

Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59).“


ANHANG 2

„ANHANG 3

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

a)   (Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr der Farbe Pantone hellblau 290 oder dieser Farbe so ähnlich wie möglich, im Format DIN A4)

(Erste Seite der Lizenz)

(Wortlaut in der, in den oder in einer der Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt)

Nationalitätszeichen des Mitgliedstaats (1) der die Lizenz erteilt

 

Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle

LIZENZ Nr. …

oder

BEGLAUBIGTE KOPIE Nr. …

für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr

Diese Lizenz berechtigt (2)

auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz.

Besondere Anmerkungen: …

Diese Lizenz ist gültig vom …

bis zum …

Erteilt in …,

am …

 (3)

b)   (Zweite Seite der Lizenz)

(Wortlaut in der, in den oder in einer der Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, der die Lizenz erteilt)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Diese Lizenz wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erteilt.

Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen

bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer;

von einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder umgekehrt, mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer;

zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten

sowie zu Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen.

Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Lizenz für die Wegstrecke im Gebiet der Gemeinschaft. In dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, gilt diese Lizenz erst, nachdem das hierzu erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 geschlossen worden ist.

Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.

Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der sie ausgestellt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Lizenzinhaber

nicht alle Bedingungen für die Verwendung der Lizenz erfüllt hat;

zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Lizenz wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

Das Original der Lizenz ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren.

Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen (4). Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn sie in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen sind.

Die Lizenz ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, im Gebiet jedes Mitgliedstaats die im jeweiligen Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Beförderungen und für den Straßenverkehr, einzuhalten.“


(1)  Nationalitätskennzeichen der Mitgliedstaaten: (B) Belgien, (BG) Bulgarien, (CZ) Tschechische Republik, (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (EST) Estland, (IRL) Irland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, (HR) Kroatien, (I) Italien, (CY) Zypern, (LV) Lettland, (LT) Litauen, (L) Luxemburg, (H) Ungarn, (MT) Malta, (NL) Niederlande, (A) Österreich, (PL) Polen, (P) Portugal, (RO) Rumänien, (SLO) Slowenien, (SK) Slowakei, (FIN) Finnland, (S) Schweden, (UK) Vereinigtes Königreich.

(2)  Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.

(3)  Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde oder Stelle, die die Lizenz erteilt.

(4)  „Fahrzeug“ ist ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden.


ANHANG 3

„ANHANG 4

BEFÖRDERUNGEN UND LEERFAHRTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEN BEFÖRDERUNGEN, DIE VON ALLEN LIZENZREGELUNGEN UND SONSTIGEN BEFÖRDERUNGSGENEHMIGUNGEN BEFREIT SIND

1.

Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen der Grundversorgung.

2.

Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen.

3.

Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt.

4.

Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder wurden von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt;

b)

die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder — zum Eigengebrauch — außerhalb des Unternehmens;

c)

die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge werden von Personal geführt, das bei dem Unternehmen angestellt ist oder ihm in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde;

d)

die Güter befördernden Fahrzeuge gehören dem Unternehmen oder wurden von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erfüllen müssen.

Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs;

e)

die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

5.

Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.“


(1)  Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82).


ANHANG 4

„ANHANG 7

GRENZÜBERSCHREITENDER PERSONENVERKEHR MIT KRAFTOMNIBUSSEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:

1.   Linienverkehr

1.1.   Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr.

1.2.   Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, auch die regelmäßige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste entsprechend Nummer 1.1 betrieben werden. Solche Verkehrsdienste werden als ‚Sonderformen des Linienverkehrs‘ bezeichnet.

Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere

a)

die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte;

b)

die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt.

Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.

1.3.   Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, die Nichtbedienung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehende Liniendienste unterliegen den gleichen Regeln wie die bestehenden Liniendienste.

2.   Gelegenheitsverkehr

2.1.   Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden.

Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die mit bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Abschnitt I festgelegten Verfahren.

2.2.   Die in dieser Nummer 2 genannten Dienste verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden.

2.3.   Gelegenheitsverkehr kann von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen betrieben werden, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind.

Die Namen dieser Beförderungsunternehmen sowie gegebenenfalls die Anschlussverbindungen auf der Strecke werden den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz nach Verfahren übermittelt, die vom Gemischten Ausschuss festzulegen sind.

3.   Werkverkehr

Werkverkehr ist der nicht kommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt, wenn

es sich bei der Beförderungstätigkeit lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person handelt,

die eingesetzten Fahrzeuge Eigentum der natürlichen oder juristischen Person sind oder von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft wurden oder Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags sind und von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst oder von Personal, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde, geführt wird.

Abschnitt I

GENEHMIGUNGSPFLICHTIGER LINIENVERKEHR

Artikel 2

Art der Genehmigung

1.   Die Genehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt; sie ist nicht übertragbar. Das Unternehmen, das die Genehmigung erhalten hat, kann den Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der in Artikel 3 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Behörde durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen. In diesem Fall müssen sein Name und seine Stellung als Unterauftragnehmer in der Genehmigung angegeben werden. Der Unterauftragnehmer muss den Anforderungen des Artikels 17 des Abkommens genügen.

Bei für den Betrieb von Linienverkehrsdiensten gebildeten Unternehmensvereinigungen wird die Genehmigung auf den Namen aller Unternehmen ausgestellt. Sie wird dem geschäftsführenden Unternehmen mit Durchschrift für die anderen Unternehmen erteilt. In der Genehmigung werden die Namen aller Betreiber angegeben.

2.   Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen beträgt fünf Jahre.

3.   In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen:

a)

die Art des Verkehrsdienstes;

b)

die Streckenführung, insbesondere der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort;

c)

die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;

d)

die Haltestellen und die Fahrpläne.

4.   Die Genehmigung muss dem in der Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission (1) enthaltenen Muster entsprechen.

5.   Die Genehmigung berechtigt den oder die Genehmigungsinhaber zu Beförderungen im Rahmen des Linienverkehrs im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.

6.   Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes darf zusätzliche Fahrzeuge einsetzen, um einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Situation zu begegnen.

In diesem Fall hat der Verkehrsunternehmer dafür zu sorgen, dass folgende Dokumente in den Fahrzeugen mitgeführt werden:

eine Kopie der Genehmigung für den Linienverkehr,

eine Kopie des Vertrags zwischen dem Betreiber des Linienverkehrsdienstes und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge bereitstellt, oder ein gleichwertiges Dokument,

eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder einer entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerische Verkehrsunternehmer, die dem Betreiber erteilt wurde, der die zusätzlichen Fahrzeuge für den Verkehrsdienst bereitstellt.

Artikel 3

Genehmigungsanträge

1.   Die Einreichung der Genehmigungsanträge durch Verkehrsunternehmer der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), und die Einreichung der Genehmigungsanträge durch schweizerische Verkehrsunternehmer erfolgt gemäß den Bestimmungen des Kapitels 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) (3). Für Verkehrsdienste, die in der Schweiz genehmigungsfrei, in der Europäischen Union jedoch genehmigungspflichtig sind, beantragen die schweizerischen Verkehrsunternehmer die Genehmigung bei den zuständigen schweizerischen Behörden, wenn sich der Ausgangspunkt dieser Verkehrsdienste in der Schweiz befindet.

2.   Die Anträge müssen dem in der Verordnung (EU) Nr. 361/2014 enthaltenen Muster entsprechen.

3.   Der Antragsteller legt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätzlichen Informationen vor, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmigungsbehörde ersucht, insbesondere einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann, sowie eine Kopie der Gemeinschaftslizenz für die gewerbliche Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße, wenn es sich um einen Verkehrsunternehmer der Europäischen Union handelt, oder eine Kopie der entsprechenden schweizerischen Lizenz, wenn es sich um einen schweizerischen Verkehrsunternehmer handelt, die für den Betrieb des Liniendienstes erteilt wurde.

Artikel 4

Genehmigungsverfahren

1.   Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen Behörden sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, zusammen mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unterlagen.

2.   Die zuständigen Behörden der Schweiz und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, um deren Zustimmung ersucht wurde, teilen der Genehmigungsbehörde binnen zwei Monaten ihre Entscheidung mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Zustimmung, der auf der Empfangsbestätigung angegeben ist. Hat die Genehmigungsbehörde innerhalb dieser Frist keine Antwort erhalten, so gilt dies als Zustimmung der ersuchten Behörden, und die Genehmigungsbehörde erteilt die Genehmigung. Sofern die Antwort der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, um deren Zustimmung ersucht wurde, negativ ausfällt, ist sie ausreichend zu begründen.

3.   Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 entscheidet die Genehmigungsbehörde binnen vier Monaten nach Einreichung des Antrags durch den Verkehrsunternehmer.

4.   Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn,

a)

der Antragsteller kann den Verkehr, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen;

b)

der Antragsteller hat früher die einzelstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Straßenverkehr, insbesondere die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten, oder er hat schwerwiegend gegen die Straßenverkehrsvorschriften verstoßen, insbesondere gegen die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;

c)

im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt;

d)

die zuständige Behörde einer Vertragspartei entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der betreffende Verkehrsdienst auf den betreffenden direkten Teilstrecken die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes ernsthaft beeinträchtigen würde, der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Einklang mit dem geltenden Recht einer Vertragspartei durchgeführt wird. In einem solchen Fall legt die zuständige Behörde nicht diskriminierende Kriterien fest, mit denen ermittelt wird, ob der betreffende Verkehrsdienst die Funktionsfähigkeit des obengenannten vergleichbaren Dienstes ernsthaft beeinträchtigen würde, und teilt sie dem Gemischten Ausschuss auf Anforderung mit;

e)

die zuständige Behörde einer Vertragspartei entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der Hauptzweck des Verkehrsdienstes nicht darin besteht, Fahrgäste zwischen Haltestellen in den Ländern der Vertragsparteien zu befördern.

Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses sechs Monate nach Unterrichtung des Verkehrsunternehmers die Genehmigung für den Betrieb des grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes mit Kraftomnibussen aussetzen oder entziehen, falls ein bestehender grenzüberschreitender Verkehrsdienst mit Kraftomnibussen aus außergewöhnlichen Gründen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nicht absehbar waren, ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes der im Rahmen eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei durchgeführt wird, auf den betreffenden direkten Teilstrecken beeinträchtigt.

Bietet ein Verkehrsunternehmen niedrigere Preise als andere Kraftverkehrsunternehmen an oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Kraftverkehrsunternehmen bedient, so rechtfertigt dies allein noch keine Ablehnung des Antrags.

5.   Die Genehmigungsbehörde darf Anträge nur aus Gründen ablehnen, die mit diesem Abkommen vereinbar sind.

6.   Kommt das Einvernehmen gemäß Absatz 1 nicht zustande, so kann der Gemischte Ausschuss befasst werden.

7.   Der Gemischte Ausschuss trifft so rasch wie möglich eine Entscheidung, die 30 Tage nach ihrer Bekanntgabe an die Schweiz und die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft tritt.

8.   Nach Abschluss des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens teilt die Genehmigungsbehörde allen in Absatz 1 genannten Behörden ihre Entscheidung mit und übermittelt ihnen gegebenenfalls eine Kopie der Genehmigung.

Artikel 5

Erteilung und Erneuerung der Genehmigung

1.   Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 4 dieses Anhangs erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder lehnt den Antrag offiziell ab.

2.   Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Vertragsparteien gewährleisten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte geltend zu machen.

3.   Artikel 4 dieses Anhangs gilt sinngemäß für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste.

Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere bei Anpassungen des Einsatzes der Verkehrsdienste, der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt eine entsprechende Unterrichtung der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei durch die Genehmigungsbehörde.

Artikel 6

Erlöschen einer Genehmigung

Bei Erlöschen einer Genehmigung gilt das Verfahren gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 und des Artikels 46 der VPB.

Artikel 7

Pflichten des Beförderungsunternehmens

1.   Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes muss — außer im Fall höherer Gewalt — während der Geltungsdauer der Genehmigung alle Maßnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen entspricht.

2.   Der Verkehrsunternehmer muss die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen für alle Benutzer leicht zugänglich anzeigen.

3.   Die Schweiz und die betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Genehmigungsinhaber die Bedingungen für den Betrieb eines Linienverkehrsdienstes zu ändern.

Abschnitt II

GELEGENHEITSVERKEHR UND ANDERE NICHT GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE VERKEHRSDIENSTE

Artikel 8

Kontrollpapier

1.   Bei der Durchführung der Verkehrsdienste gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens ist ein Kontrollpapier (Fahrtenblatt) mitzuführen.

2.   Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen, müssen vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfüllen.

3.   Die Fahrtenblatthefte werden von den zuständigen Behörden der Schweiz und des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, oder von durch sie benannten Stellen ausgegeben.

4.   Das Muster des Kontrollpapiers sowie die Einzelheiten seiner Anwendung sind in der Verordnung (EU) Nr. 361/2014 festgelegt.

5.   Im Fall der Dienste nach Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens dient der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie desselben als Kontrollpapier.

Artikel 9

Bescheinigung

Die in Artikel 18 Absatz 6 des Abkommens vorgesehene Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde der Schweiz oder des Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.

Sie entspricht dem in der Verordnung (EU) Nr. 361/2014 festgelegten Muster.

Abschnitt III

ÜBERWACHUNGSVERFAHREN UND AHNDUNG VON VERSTÖSSEN

Artikel 10

Fahrausweise

1.   Verkehrsunternehmer, die einen Linienverkehrsdienst — mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs — durchführen, stellen Einzel- oder Sammelfahrausweise aus, die folgende Angaben enthalten:

den Ausgangspunkt und Bestimmungsort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt,

die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises,

den Beförderungstarif.

2.   Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Artikel 11

Kontrollen auf der Straße und in den Unternehmen

1.   Im gewerblichen Verkehr sind von den Verkehrsunternehmern der Europäischen Union die beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz bzw. von den schweizerischen Verkehrsunternehmern die beglaubigte Kopie der entsprechenden schweizerischen Lizenz sowie von beiden je nach Art des Dienstes die Genehmigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) oder das Fahrtenblatt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Im Werkverkehr ist die Bescheinigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigen auf Verlangen vorzuzeigen.

2.   Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, zu.

Artikel 12

Gegenseitige Amtshilfe und Sanktionen

1.   Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe bei der Durchführung und Überwachung der Bestimmungen dieses Anhangs. Sie tauschen Informationen über die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (4) eingerichteten einzelstaatlichen Kontaktstellen aus.

2.   Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, widerrufen die Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder die entsprechende schweizerische Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer, wenn der Lizenzinhaber

a)

die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens nicht mehr erfüllt oder

b)

zu Tatsachen, die für die Erteilung der gemeinschaftlichen Lizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

3.   Die Genehmigungsbehörde widerruft die Genehmigung, wenn der Inhaber die Voraussetzungen, die für deren Erteilung ausschlaggebend waren, nicht mehr erfüllt, insbesondere auf Verlangen der zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist. Sie unterrichtet davon unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.

4.   Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften im Bereich der Beförderung und der Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 1 Nummer 2.1 ohne entsprechende Genehmigung, können die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, der den Verstoß begangen hat, insbesondere den Entzug der Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer oder den zeitlich befristeten und/oder teilweisen Entzug von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer verfügen.

Diese Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer begangenen Verstoßes und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.

Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, teilen den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Verstöße festgestellt wurden, schnellstmöglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach ihrer endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit mit, welche der vorstehend genannten Sanktionen gegebenenfalls verhängt wurden. Falls keine Sanktionen verhängt wurden, geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, die Gründe hierfür an.

5.   Erhalten die zuständigen Behörden einer Vertragspartei davon Kenntnis, dass ein nicht ansässiger Verkehrsunternehmer einen schwerwiegenden Verstoß gegen diesen Anhang oder gegen Vorschriften im Bereich des Straßenverkehrs begangen hat, so übermittelt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt wurde, den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, schnellstmöglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach ihrer endgültigen Entscheidung folgende Informationen:

a)

eine Beschreibung des Verstoßes mit Datums- und Zeitangabe;

b)

Kategorie, Art und Schwere des Verstoßes und

c)

die verhängten und vollzogenen Sanktionen.

Die zuständigen Behörden der Aufnahmevertragspartei können die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, ersuchen, Verwaltungssanktionen gemäß Absatz 4 zu verhängen.

6.   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer gegen jede Verwaltungssanktion, die aufgrund dieses Artikels gegen sie verhängt wird, einen Rechtsbehelf einlegen können.

Artikel 13

Eintrag in die einzelstaatlichen elektronischen Register

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften im Bereich des Straßenverkehrs, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verkehrsunternehmern zuzurechnen sind und für die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz Sanktionen verhängt wurden, sowie jeder befristete oder dauerhafte Entzug der Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union bzw. der entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer oder der beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz in das einzelstaatliche elektronische Register der Kraftverkehrsunternehmen eingetragen werden. Einträge im Register, die einen befristeten oder dauerhaften Entzug einer Gemeinschaftslizenz für die Verkehrsunternehmer der Europäischen Union oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz für die schweizerischen Verkehrsunternehmer betreffen, bleiben mindestens zwei Jahre in der Datenbank gespeichert; die Zweijahresfrist wird im Falle eines befristeten Entzugs ab dem Ablauf des Entzugszeitraums oder im Falle eines dauerhaften Entzugs ab dem Zeitpunkt des Entzugs berechnet.“


(1)  Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 39).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).

(3)  RS/SR/745.11.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).