ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
20.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/1 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens über wissenschaftlich technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020)
Das am 17. Dezember 2014 unterzeichnete Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (1) ist gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am 5. Januar 2016 in Kraft getreten.
(1) ABl. L 35 vom 11.2.2015, S. 3.
VERORDNUNGEN
20.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/2 |
VERORDNUNG (Euratom) 2016/52 DES RATES
vom 15. Januar 2016
zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, der nach Stellungnahme der Gruppe der vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik bestellten wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ausgearbeitet worden ist,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates (3) sind grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung festgelegt. |
(2) |
Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl am 26. April 1986 wurden beträchtliche Mengen radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre freigesetzt, was in mehreren europäischen Ländern zu einer aus gesundheitlicher Sicht erheblichen Kontamination von Lebens- und Futtermitteln geführt hat. Es wurden Maßnahmen erlassen, mit denen sichergestellt werden sollte, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse nur nach gemeinsamen Modalitäten in die Union eingeführt werden, die die Gesundheit der Bevölkerung schützen und gleichzeitig die Einheit des Marktes erhalten und Verkehrsverlagerungen verhindern. |
(3) |
In der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates (4) sind Höchstwerte an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln festgelegt, die im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls anzuwenden sind, der/die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebens- und Futtermitteln geführt hat oder wahrscheinlich führen wird. Diese Höchstwerte entsprechen noch immer den neuesten international verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen. Die Grundlage für die Festlegung der in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Höchstwerte wurde überprüft und ist in der Veröffentlichung 105 der Kommission zum Strahlenschutz (nach einem Unfall anzuwendende EU-Kriterien für Einschränkungen bei Lebensmitteln) beschrieben. Diese Werte basieren im Besonderen auf einem Referenzwert von 1 mSv pro Jahr für die individuelle effektive Dosis durch Ingestion sowie auf der Annahme, dass 10 % der jährlich konsumierten Nahrung kontaminiert sind. Für Säuglinge unter einem Jahr gelten jedoch andere Annahmen. |
(4) |
Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination könnte eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren in der Union darstellen, weshalb im Einklang mit der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Maßnahmen erlassen wurden, die besondere Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln mit dem Ursprungs- oder Herkunftsland Japan vorsehen. |
(5) |
Es sollte ein System eingerichtet werden, das es der Gemeinschaft ermöglicht, die zum Schutz der Bevölkerung erforderlichen Höchstwerte an Radioaktivität für Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen, festzulegen, wenn ein nuklearer Unfall oder ein anderer radiologischer Notfall zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebens- und Futtermitteln geführt hat oder voraussichtlich führen wird. |
(6) |
Trinkwasser wird wie andere Lebensmittel direkt oder indirekt aufgenommen und spielt daher eine Rolle bei der Gesamtexposition der Verbraucher gegenüber radioaktiven Stoffen. Die Kontrolle der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hinsichtlich radioaktiver Stoffe, mit Ausnahme von Mineralwässern und Wässern, die Arzneimittel sind, ist bereits in der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates (6) geregelt. Die vorliegende Verordnung sollte für Lebensmittel, Lebensmittel von geringerer Bedeutung und Futtermittel, die nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall in Verkehr gebracht werden können, gelten und nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, für das die Richtlinie 2013/51/Euratom gilt. Die Mitgliedstaaten können jedoch in einem radiologischen Notfall beschließen, sich auf die in dieser Verordnung festgelegten Höchstwerte für flüssige Lebensmittel zu beziehen, um die Nutzung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu verwalten. |
(7) |
Die Höchstwerte der Radioaktivität sollten für Lebens- und Futtermittel gelten, die aus der Union stammen oder aus Drittländern eingeführt werden, wobei Ort und Umstände des nuklearen Unfalls oder anderen radiologischen Notfalls zu berücksichtigen sind. |
(8) |
Die Kommission ist bei einem nuklearen Unfall oder bei außerordentlich hohen Strahlungswerten gemäß der Entscheidung 87/600/Euratom des Rates (7) oder im Rahmen des Übereinkommens der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) vom 26. September 1986 über die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen zu unterrichten. |
(9) |
Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Ernährungsweise von Säuglingen sich in ihren ersten sechs Lebensmonaten stark unterscheiden kann und Unsicherheiten hinsichtlich des Stoffwechsels von Säuglingen in den zweiten sechs Lebensmonaten bestehen, ist es angezeigt, die für Säuglingsnahrung geltenden niedrigeren Höchstwerte auf die ersten zwölf Lebensmonate auszuweiten. |
(10) |
Um eine Anpassung der geltenden Höchstwerte insbesondere an die Umstände eines nuklearen Unfalls oder anderen radiologischen Notfalls zu erleichtern, sollten die Verfahren zur Überprüfung der Durchführungsverordnungen auch eine Konsultation der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 31 des Vertrags durch die Kommission umfassen. |
(11) |
Um sicherzustellen, dass Lebens- und Futtermittel, die die geltenden Höchstwerte überschreiten, in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht werden, sollte die Einhaltung dieser Höchstwerte angemessen überprüft werden. |
(12) |
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Verfahren zu gewährleisten, mit denen die Höchstwerte Gültigkeit erlangen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung anzuwenden ist, ungeachtet der Tatsache, dass darin nicht ausdrücklich Bezug auf Artikel 106a des Vertrags genommen wird. |
(13) |
Die Kommission sollte durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre Vertreter über angemessene Fachkenntnisse zu Strahlenschutz verfügen oder darauf zurückgreifen können, wenn in diesem Ausschuss über Entwürfe von Durchführungsrechtsakten auf Grundlage der vorliegenden Verordnung beraten wird. |
(14) |
Für die Annahme von Rechtsakten, mit denen Höchstwerte der radioaktiven Kontamination von Lebens- und Futtermitteln Gültigkeit erlangen, sollte das Prüfverfahren angewandt werden. |
(15) |
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn in angemessen begründeten Fällen im Zusammenhang mit bestimmten radiologischen Notfällen, die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebens- und Futtermitteln geführt haben oder wahrscheinlich führen werden, Gründe äußerster Dringlichkeit dies zwingend erforderlich machen. |
(16) |
Diese Verordnung sollte eine „lex specialis“ für das Verfahren zur Annahme und späteren Änderung von Durchführungsverordnungen zur Festlegung von geltenden Höchstwerten an Radioaktivität im Falle eines radiologischen Notfalls darstellen. Ist davon auszugehen, dass Lebens- oder Futtermittel, die aus der Union stammen oder aus Drittländern eingeführt werden, wahrscheinlich eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt darstellen und dass dieser Gefahr durch Maßnahmen des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann, so kann die Kommission zusätzliche Notfallmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlassen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 harmonisiert durchgeführt werden. Soweit möglich, sollten geltende Höchstwerte und zusätzliche Notfallmaßnahmen in einer einzigen Durchführungsverordnung auf Grundlage der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zusammengefasst werden. |
(17) |
Darüber hinaus sind allgemeine Regeln für die Ausübung amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Bestimmungen, die unter anderem zum Ziel haben, Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren zu verhüten, zu beseitigen oder auf ein akzeptables Maß zu senken, in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (9) festgelegt. |
(18) |
Beim Erstellen oder Überprüfen der Durchführungsverordnungen sollte die Kommission unter anderem den folgenden Umständen Rechnung tragen: Ort, Art und Ausmaß des nuklearen Unfalls oder anderen radiologischen Notfalls innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft; Art, Umfang und Verbreitung der festgestellten oder voraussichtlichen Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Luft, das Wasser und den Boden sowie in Lebens- und Futtermittel innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft; Strahlenrisiken der festgestellten oder potenziellen radioaktiven Kontamination von Lebens- und Futtermitteln und die daraus resultierenden Strahlendosen; Art und Menge der kontaminierten Lebens- und Futtermittel, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden könnten; in Drittländern für kontaminierte Lebens- und Futtermittel festgelegte Höchstwerte; die Bedeutung dieser Lebens- und Futtermittel für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln; die Erwartungen der Verbraucher im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit und mögliche Änderungen der Essgewohnheiten der Verbraucher als Folge eines radiologischen Notfalls. |
(19) |
In hinreichend begründeten Fällen sollte jeder Mitgliedstaat die Erlaubnis beantragen können, in Bezug auf bestimmte Lebens- oder Futtermittel, die in seinem Hoheitsgebiet konsumiert werden, von den Höchstwerten radioaktiver Kontamination von Lebens- und Futtermitteln vorübergehend abzuweichen. In Durchführungsverordnungen sollten die Lebens- und Futtermittel, für die die Ausnahmen gelten, die betroffenen Arten von Radionukliden sowie der räumliche Geltungsbereich und die Dauer der Ausnahmen bestimmt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Höchstwerte für die radioaktive Kontamination von:
a) |
Lebensmitteln gemäß Anhang I, |
b) |
Lebensmitteln von geringerer Bedeutung gemäß Anhang II und |
c) |
Futtermitteln gemäß Anhang III, |
die nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall, der/die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebens- und Futtermitteln geführt hat oder wahrscheinlich führen wird, in Verkehr gebracht werden dürfen.
Diese Verordnung legt auch das Verfahren zur Annahme und späteren Änderung von Durchführungsverordnungen zur Festlegung anwendbarer Höchstwerte fest.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Lebensmittel“ bezeichnet alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Zu den „Lebensmitteln“ zählen nicht:
|
2. |
„Lebensmittel von geringerer Bedeutung“ bezeichnet Lebensmittel von geringerer diätetischer Bedeutung, auf die nur ein geringfügiger Anteil des Lebensmittelverbrauchs der Bevölkerung entfällt; |
3. |
„Futtermittel“ bezeichnet Stoffe oder Erzeugnisse einschließlich Zusatzstoffen in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind; |
4. |
„Inverkehrbringen“ bezeichnet das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Zwecke des Verkaufs, einschließlich des Anbietens zum Verkauf und jeder anderen Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, sowie den Verkauf, den Vertrieb und andere Formen der Weitergabe an sich; |
5. |
„radiologischer Notfall“ bezeichnet eine nicht routinemäßige Situation oder ein nicht routinemäßiges Ereignis, bei der/dem eine Strahlungsquelle vorhanden ist und die/das unverzügliche Maßnahmen erfordert, um schwerwiegende nachteilige Folgen für Gesundheit, Sicherheit, Lebensqualität und Eigentum von Menschen sowie für die Umwelt zu mindern, oder eine Gefahr, die solche schwerwiegenden nachteiligen Folgen nach sich ziehen könnte. |
Artikel 3
Geltende Höchstwerte
(1) Erhält die Kommission — insbesondere gemäß dem Gemeinschaftssystem für den beschleunigten Informationsaustausch im Falle einer radiologischen Notstandssituation oder gemäß dem IAEO-Übereinkommen über die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen vom 26. September 1986 — eine offizielle Mitteilung über einen nuklearen Unfall oder einen anderen radiologischen Notfall, der zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebens- und Futtermitteln geführt hat oder wahrscheinlich führen wird, so erlässt sie eine Durchführungsverordnung, mit der Höchstwerte für die potenziell kontaminierten Lebens- oder Futtermittel, die in Verkehr gebracht werden könnten, Gültigkeit erlangen.
Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 4 dürfen die in einer solchen Durchführungsverordnung festgelegten geltenden Höchstwerte die in den Anhängen I, II und III festgelegten Höchstwerte nicht übersteigen. Diese Durchführungsverordnung wird nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 3 eine sofort geltende Durchführungsverordnung, wenn dies in angemessen begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Umständen des nuklearen Unfalls oder sonstigen radiologischen Notfalls zwingend erforderlich ist.
(2) Die Gültigkeitsdauer der gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsverordnungen ist so kurz wie möglich. Die Dauer der ersten Durchführungsverordnung im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls darf drei Monate nicht überschreiten.
Die Durchführungsverordnungen werden von der Kommission regelmäßig überprüft und auf Grundlage von Art und Ort des Unfalls sowie der Entwicklung der tatsächlich gemessenen Werte der radioaktiven Kontamination gegebenenfalls geändert.
(3) Beim Erstellen oder Überprüfen der Durchführungsverordnungen trägt die Kommission den gemäß den Artikeln 30 und 31 des Vertrags festgelegten grundlegenden Normen Rechnung, einschließlich des Grundsatzes der Rechtfertigung und des Grundsatzes der Optimierung, um die Höhe der Individualdosen, die Wahrscheinlichkeit einer Exposition sowie die Anzahl der exponierten Personen unter Berücksichtigung des jeweils gegenwärtigen technischen Erkenntnisstandes sowie wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Faktoren so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar zu halten.
Beim Überprüfen der Durchführungsverordnungen konsultiert die Kommission die in Artikel 31 des Vertrags genannte Sachverständigengruppe, im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls, der eine so umfassende Kontamination von in der Gemeinschaft konsumierten Lebens- oder Futtermitteln verursacht, dass die Überlegungen und Annahmen, die hinter den Höchstwerten gemäß den Anhängen I, II und III der vorliegenden Verordnung stehen, nicht mehr gültig sind. Die Kommission kann in jedem anderen Fall einer Kontamination von in der Gemeinschaft konsumierten Lebens- oder Futtermitteln eine Stellungnahme dieser Sachverständigengruppe einholen.
(4) Unbeschadet des mit dieser Verordnung verfolgten Ziels des Gesundheitsschutzes kann die Kommission einem Mitgliedstaat auf dessen Antrag hin und angesichts der in diesem Mitgliedstaat herrschenden außergewöhnlichen Umstände mittels Durchführungsverordnungen erlauben, von den Höchstwerten für bestimmte Lebens- und Futtermittel, die in seinem Hoheitsgebiet konsumiert werden, vorübergehend abzuweichen. Diese Ausnahmen müssen auf wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und durch die in dem betreffenden Mitgliedstaat herrschenden Umstände, insbesondere gesellschaftliche Faktoren, hinreichend begründet sein.
Artikel 4
Restriktive Maßnahmen
(1) Wenn die Kommission eine Durchführungsverordnung erlässt, mit der Höchstwerte Gültigkeit erlangen, dürfen Lebens- und Futtermittel, die diese Höchstwerte überschreiten, ab dem in dieser Durchführungsverordnung bestimmten Tag nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten aus Drittländern eingeführte Lebens- oder Futtermittel als in Verkehr gebracht, wenn sie im Zollgebiet der Union in ein anderes Zollverfahren als dem Versandverfahren überführt werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung. Die Kommission übermittelt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten. Jeder Fall, in dem die geltenden Höchstwerte nicht eingehalten worden sind, wird über das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) mitgeteilt.
Artikel 5
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Artikel 6
Berichterstattung
Im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls, der zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebens- und Futtermitteln geführt hat oder wahrscheinlich führen wird, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Dieser Bericht umfasst die Durchführung der gemäß dieser Verordnung ergriffenen und der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 mitgeteilten Maßnahmen.
Artikel 7
Aufhebung
Die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates, die Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 (13) und (Euratom) Nr. 770/90 (14) der Kommission werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. Januar 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.R.V.A. DIJSSELBLOEM
(1) Stellungnahme vom 9. Juli 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 68.
(3) Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).
(4) Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11).
(5) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, 1.2.2002, S. 1).
(6) Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).
(7) Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76).
(8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(9) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(10) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001, zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(11) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
(12) Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).
(13) Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission vom 12. April 1989 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 101 vom 13.4.1989, S. 17).
(14) Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78).
ANHANG I
HÖCHSTWERTE RADIOAKTIVER KONTAMINATION VON LEBENSMITTELN
Die für Lebensmittel verbindlich festzulegenden Höchstwerte dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Isotopengruppe/Lebensmittelgruppe |
Lebensmittel (Bq/kg) (1) |
|||
Lebensmittel für Säuglinge (2) |
Milcherzeugnisse (3) |
Sonstige Lebensmittel (sofern nicht von geringerer Bedeutung) (4) |
Flüssige Lebensmittel (5) |
|
Summe der Strontium-Isotope, insbesondere Sr-90 |
75 |
125 |
750 |
125 |
Summe der Jod-Isotope, insbesondere I-131 |
150 |
500 |
2 000 |
500 |
Summe der Alpha-teilchen emittierenden Plutonium-Isotope und Transplutonium-elemente, insbesondere Pu-239 und Am-241 |
1 |
20 |
80 |
20 |
Summe aller übrigen Nuklide mit einer Halbwertzeit von mehr als 10 Tagen, insbesondere Cs-134 und Cs-137 (6) |
400 |
1 000 |
1 250 |
1 000 |
(1) Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet. Die Mitgliedstaaten können Empfehlungen hinsichtlich der Verdünnungsbedingungen abgeben, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Höchstwerte zu gewährleisten.
(2) Lebensmittel für Säuglinge sind Lebensmittel für die Ernährung von Säuglingen während der ersten zwölf Lebensmonate, die für sich genommen deren Nahrungsbedarf decken und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als ein derartiges Lebensmittel gekennzeichnet und etikettiert sind.
(3) Milcherzeugnisse sind die Erzeugnisse folgender KN-Codes einschließlich späterer Anpassungen: 0401 und 0402 (außer 0402 29 11).
(4) Lebensmittel von geringerer Bedeutung und die für diese Lebensmittel jeweils geltenden Höchstwerte sind in Anhang II aufgeführt.
(5) Flüssige Lebensmittel sind Erzeugnisse gemäß Code 2009 und Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur. Die Werte werden unter Berücksichtigung des Verbrauchs von Leitungswasser berechnet; für die Trinkwasserversorgungssysteme könnten nach dem Ermessen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten identische Werte gelten.
(6) Diese Gruppe umfasst nicht Kohlenstoff-14, Tritium und Kalium-40.
ANHANG II
HÖCHSTWERTE RADIOAKTIVER KONTAMINATION VON LEBENSMITTELN VON GERINGERER BEDEUTUNG
1. |
Lebensmittel von geringerer Bedeutung
|
2. |
Die für die in Nummer 1 genannten Lebensmittel von geringerer Bedeutung verbindlich festzulegenden Höchstwerte dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
|
(1) Diese Gruppe umfasst nicht Kohlenstoff-14, Tritium und Kalium-40.
ANHANG III
HÖCHSTWERTE RADIOAKTIVER KONTAMINATION VON FUTTERMITTELN
Die für die Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137 verbindlich festzulegenden Höchstwerte dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Futtermittel für |
|
Schweine |
1 250 |
Geflügel, Lamm, Kalb |
2 500 |
Sonstige |
5 000 |
(1) Mit diesen Werten soll zur Einhaltung der zulässigen Höchstwerte für Lebensmittel beigetragen werden; sie allein gewährleisten jedoch nicht unter allen Umständen eine Einhaltung der Höchstwerte und schmälern auch nicht die Verpflichtung, die Radioaktivitätswerte in Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu kontrollieren.
(2) Diese Werte gelten für zum unmittelbaren Verbrauch bestimmte Futtermittel.
ANHANG IV
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 |
Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 |
Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 1 Absatz 2 |
|
|
Artikel 2 |
Artikel 2 Absatz 1 |
|
|
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 2 |
|
|
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 1 |
|
|
— |
Artikel 3 Absatz 2 |
|
|
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 3 Absätze 3 und 4 |
|
|
— |
Artikel 4 |
|
|
— |
Artikel 5 |
|
|
— |
Artikel 6 Absatz 1 |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 |
|
|
Artikel 4 Absatz 2 |
|
Artikel 2 |
|
Anhang II Nummer 2 |
— |
— |
— |
Artikel 5 |
Artikel 7 |
|
|
— |
— |
— |
— |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
Artikel 3 |
Artikel 2 |
Artikel 8 |
Anhang |
|
|
Anhang I |
|
Anhang |
|
Anhang II Nummer 1 |
|
|
Anhang |
Anhang III |
— |
— |
— |
Anhang IV |
20.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/12 |
VERORDNUNG (EU) 2016/53 DER KOMMISSION
vom 19. Januar 2016
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Diethofencarb, Mesotrion, Metosulam und Pirimiphos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Diethofencarb und Metosulam wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Mesotrion und Pirimiphos-methyl wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. |
(2) |
Für Diethofencarb legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (2). Sie kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Birnen, Keltertrauben, Tomaten und Auberginen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Gurken, Zucchini, Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen) keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Da keine Daten zur Festlegung von RHG in Waren tierischen Ursprungs sowie für Äpfel, die als Futtermittel verwendet werden, zur Verfügung stehen, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. |
(3) |
Für Mesotrion legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor (3). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, die RHG für Zuckermais, Leinsamen, Mohnsamen, Rapssamen und Mais zu senken. Sie kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Zuckerrohr nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser RHG wird unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich des RHG für Seetang keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Der RHG für dieses Erzeugnis sollte auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. |
(4) |
Für Metosulam legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor (4). Sie empfahl, die RHG für Gersten-, Mais-, Hafer-, Roggen- und Weizenkörner zu senken. Sie kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Kern- und Steinobst, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Strauchbeerenobst, anderes Kleinobst und Beeren, Kartoffeln und Zuckermais nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
(5) |
Für Pirimiphos-methyl legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor (5). In Bezug auf alle RHG stellte sie ein Langzeitrisiko für Verbraucherinnen und Verbraucher fest. Daher sollten die RHG für Buchweizen, Mais, Reis und Roggen gesenkt werden. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Gerste, Hirse, Hafer, Sorghum, Weizen, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber Nieren), Geflügel (Muskel, Fett Leber), Milch (Kuh, Schaf, Ziege) sowie für Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Haselnüsse, Pistazien, Walnüsse, Hülsenfrüchte (getrocknet) und Palmnüsse keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Leinsamen, Erdnüsse, Mohnsamen, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Senfsamen, Baumwollsamen, Kürbiskerne, Saflor, Borretsch, Leindotter, Hanfsamen und Rizinusbohne keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da die Gefahr der Kreuzkontamination besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse sowie für Buchweizen, Mais, Reis und Roggen auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. |
(6) |
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
(7) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zur Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zum Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind. |
(8) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren ergaben, dass die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(9) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert und ihre Anmerkungen berücksichtigt. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und konsumiert werden können. |
(12) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmen auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 9. August 2016 hergestellt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 9. August 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Januar 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for dinocap according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. The EFSA Journal 2015; 13(2):4030.
(3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for mesotrione according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. The EFSA Journal 2015; 13(1):3976.
(4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for metosulam according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. The EFSA Journal 2015; 13(1):3983.
(5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for pirimiphos-methyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(1):3974.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
(1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(**) |
Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. |
(F)= Fettlöslich
Mesotrion
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen von Mesotrion und dessen Metaboliten AMBA (frei und konjugiert) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
Pirimiphos-methyl (F)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, toxikologische Angaben zu den Hydroxypyrimidinon-Metaboliten sowie Hydrolysestudien, mit denen Pasteurisierung und Sterilisierung simuliert werden, nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten zu den Hydroxypyrimidinon-Metaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. 1011010 Muskel1011020 Fettgewebe1011030 Leber1011040 Nieren1012010 Muskel1012020 Fettgewebe1012030 Leber1012040 Nieren1013010 Muskel1013020 Fettgewebe1013030 Leber1013040 Nieren1014010 Muskel1014020 Fettgewebe1014030 Leber1014040 Nieren1016010 Muskel1016020 Fettgewebe1016030 Leber1020010 Rinder1020020 Schafe1020030 Ziegen1030000 Vogeleier1030010 Huhn1030020 Ente1030030 Gans1030040 Wachtel1030990 Sonstige“ |
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F)= Fettlöslich
Mesotrion
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen von Mesotrion und dessen Metaboliten AMBA (frei und konjugiert) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
Pirimiphos-methyl (F)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, toxikologische Angaben zu den Hydroxypyrimidinon-Metaboliten sowie Hydrolysestudien, mit denen Pasteurisierung und Sterilisierung simuliert werden, nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten zu den Hydroxypyrimidinon-Metaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. 1011010 Muskel1011020 Fettgewebe1011030 Leber1011040 Nieren1012010 Muskel1012020 Fettgewebe1012030 Leber1012040 Nieren1013010 Muskel1013020 Fettgewebe1013030 Leber1013040 Nieren1014010 Muskel1014020 Fettgewebe1014030 Leber1014040 Nieren1016010 Muskel1016020 Fettgewebe1016030 Leber1020010 Rinder1020020 Schafe1020030 Ziegen1030000 Vogeleier1030010 Huhn1030020 Ente1030030 Gans1030040 Wachtel1030990 Sonstige“ |
(3) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
Diethofencarb
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Metosulam
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität, zu Rückstandsuntersuchungen, zum Pflanzenmetabolismus und zu den Parametern der guten landwirtschaftlichen Praxis nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität und zu den Lagerbedingungen bei den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
20.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/40 |
VERORDNUNG (EU) 2016/54 DER KOMMISSION
vom 19. Januar 2016
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von gamma-Glutamyl-valyl-glycin in die Unionsliste der Aromastoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission (3) wurde eine Liste von Aromastoffen angenommen, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde. |
(3) |
Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden. |
(4) |
Am 21. März 2013 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von gamma-Glutamyl-valyl-glycin [FL-Nr. 17.038] als Aromastoff gestellt. Der Antrag wurde der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: die „Behörde“) gemeldet, die um ein Gutachten ersucht wurde. Der Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auch den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. |
(5) |
Die Behörde bewertete die Sicherheit von gamma-Glutamyl-valyl-glycin [FL-Nr. 17.038] bei Verwendung als Aromastoff (4) und kam zu dem Schluss, dass seine Verwendung bei der geschätzten Aufnahmemenge als Aromastoff keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt. |
(6) |
Mit der Unionsliste in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 soll nur die Verwendung derjenigen Aromastoffe geregelt werden, die Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen bestimmten Geruch und/oder Geschmack zu verleihen oder diese(n) zu verändern. Der Stoff [FL-Nr. 17.038] könnte Lebensmitteln auch zu anderen Zwecken als zur Aromatisierung zugesetzt werden; solche Verwendungen unterliegen allerdings anderen Regeln. Mit dieser Verordnung werden die Verwendungsbedingungen festgelegt, die sich ausschließlich auf die Verwendung von [FL-Nr. 17.038] als Aromastoff beziehen. |
(7) |
Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Januar 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).
(4) EFSA Journal 2014;12(4):3625.
ANHANG
In Anhang I Teil A Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird am Ende der Tabelle folgender Eintrag betreffend [FL-Nr. 17.038] angefügt:
„17.038 |
gamma-Glutamyl-valyl-glycin |
338837-70-6 |
|
2123 |
5-oxo-L-prolyl-L-valyl-glycin (PCA-Val-Gly) und L-alpha-Glutamyl-L-valyl-glycin weniger als 0,7 %, L-gamma-Glutamyl-L-valyl-L-valyl-glycin weniger als 2,0 %, Toluen nicht nachweisbar (Nachweisgrenze 10 mg/kg) |
Einschränkungen der Verwendung als Aromastoff:
|
|
EFSA“ |
20.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/43 |
VERORDNUNG (EU) 2016/55 DER KOMMISSION
vom 19. Januar 2016
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aromastoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission (3) wurde eine Liste von Aromastoffen angenommen, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde. |
(3) |
Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden. |
(4) |
Teil A der Unionsliste enthält sowohl bewertete Aromastoffe, die nicht mit einer Fußnote versehen sind, als auch Aromastoffe, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist und denen in der genannten Liste eine der Fußnoten 1 bis 4 zugeordnet ist. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat die Bewertung von 5 Stoffen abgeschlossen, die in der Liste als Aromastoffe geführt werden, deren Bewertung noch läuft. Diese Aromastoffe wurden von der EFSA in den folgenden Bewertungen von Aromastoffgruppen beurteilt: Bewertungen FGE.12rev5 (4) (Stoffe FL-Nrn. 07.041 und 07.224), FGE.63rev2 (5) (Stoffe FL-Nrn. 07.099 und 07.101) und FGE.312 (6) (Stoff FL-Nr. 16.126). Die EFSA kam zu dem Schluss, dass diese Aromastoffe bei den geschätzten Aufnahmemengen keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken geben. |
(6) |
Im Rahmen der Bewertung hat sich die EFSA zu den Spezifikationen einiger Stoffe geäußert. Ihre Anmerkungen beziehen sich auf die Bezeichnungen, die Reinheit oder die Zusammensetzung der Stoffe mit folgenden FL-Nrn.: 07.041, 07.224 und 07.099. Diese Anmerkungen sollten in die Liste aufgenommen werden. |
(7) |
Mit der Unionsliste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 soll nur die Verwendung derjenigen Aromastoffe geregelt werden, die Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen bestimmten Geruch und/oder Geschmack zu verleihen oder diese(n) zu verändern. Der Stoff FL-Nr. 16.126 könnte Lebensmitteln auch zu anderen Zwecken als zur Aromatisierung zugesetzt werden, diese sind jedoch Gegenstand anderer Vorschriften. In der vorliegenden Verordnung sind lediglich die Bedingungen für die Verwendung des Stoffes als Aromastoff festgelegt. |
(8) |
Die bei diesen Bewertungen beurteilten Aromastoffe sollten durch Streichung der Verweise auf die Fußnoten 1 und 2 in den entsprechenden Einträgen in der Unionsliste als bewertete Aromastoffe geführt werden. |
(9) |
Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Januar 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).
(4) The EFSA Journal 2014; 11(12):3911.
(5) The EFSA Journal 2014; 11(4):3188.
(6) The EFSA Journal 2013; 11(10):3404.
ANHANG
Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird wie folgt geändert:
(1) |
Der Eintrag für FL-Nr. 07.041 erhält folgende Fassung:
|
(2) |
Der Eintrag für FL-Nr. 07.099 erhält folgende Fassung:
|
(3) |
Der Eintrag für FL-Nr. 07.101 erhält folgende Fassung:
|
(4) |
Der Eintrag für FL-Nr. 07.224 erhält folgende Fassung:
|
(5) |
Der Eintrag für FL-Nr. 16.126 erhält folgende Fassung:
|
20.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/46 |
VERORDNUNG (EU) 2016/56 DER KOMMISSION
vom 19. Januar 2016
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Extrakten aus Rosmarin (E 392) in Streichfetten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. |
(2) |
Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. |
(3) |
Am 18. April 2013 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Extrakten aus Rosmarin (E 392) als Antioxidationsmittel in Streichfetten, d. h. in Lebensmitteln der Kategorie 02.2.2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, gestellt. Der Antrag wurde anschließend gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. |
(4) |
Laut dem Antrag ist die Verwendung von Extrakten aus Rosmarin (E 392) erforderlich, um die Qualität und Stabilität von Streichfetten mit einem Fettgehalt unter 80 %, bei denen der Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt und/oder bei denen der Gehalt an Fischöl oder Algenöl mehr als 2 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, durch den Schutz vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation zu erhalten. |
(5) |
Am 7. März 2008 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) ein Gutachten (3) zur Verwendung von Extrakt aus Rosmarin als Lebensmittelzusatzstoff angenommen. Ausgehend von den Sicherheitsmargen, die mithilfe der NOAEL-Werte (4) (Dosis ohne beobachtbare schädliche Wirkung) aus den verschiedenen Studien, in denen allgemein der NOAEL-Wert der jeweils höchste geprüfte Dosiswert war, festgelegt wurden, und unter Zugrundelegung einer konservativen ernährungsbedingten Exposition wurde geschlossen, dass die Verwendung der in diesem wissenschaftlichen Gutachten beschriebenen Extrakte aus Rosmarin bei den vorgesehenen Verwendungen und in der vorgesehenen Konzentration kein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Stellungnahme umfasste nicht die Verwendung von Extrakten aus Rosmarin (E 392) in Streichfetten. |
(6) |
Am 7. Mai 2015 gab die Behörde ein Gutachten (5) zur Verwendung von Extrakten aus Rosmarin (E 392) in Streichfetten ab. Bei der Bewertung wurde der Verzehr von Fettemulsionen mit einem Fettgehalt unter 80 % zugrunde gelegt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Erweiterung des Verwendungszwecks die geschätzte Exposition gegenüber dem Lebensmittelzusatzstoff im Vergleich zu den bereits zugelassenen Verwendungszwecken nicht verändert und dass die Schlussfolgerungen der Stellungnahme vom 7 März 2008 gültig bleiben. |
(7) |
Daher sollte die Verwendung von Extrakten aus Rosmarin (E 392) als Antioxidationsmittel in Streichfetten mit einem Fettgehalt von weniger als 80 %, Lebensmittelkategorie 02.2.2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, zugelassen werden. |
(8) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Januar 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).
(3) EFSA Journal (2008) 721, 1-29.
(4) NOAEL (No Observed Adverse Effect Level — Dosis ohne beobachtbare schädliche Wirkung) ist die Dosis oder Konzentration eines Stoffes, bei der keine schädliche Wirkung festgestellt wird.
(5) EFSA Journal 2015;13(5):4090.
ANHANG
Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, Lebensmittelkategorie 02.2.2, Andere Fett- und Ölemulsionen, einschließlich Streichfetten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und flüssige Emulsionen, erhält folgende Fassung:
a) |
Nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 385 wird der folgende neue Eintrag eingefügt:
|
b) |
Nach Fußnote (4) werden folgende Fußnoten eingefügt:
|
20.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/49 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/57 DER KOMMISSION
vom 19. Januar 2016
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Geflügel und Geflügelerzeugnisse in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza im Bundesstaat Minnesota
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,
gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden „Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt. |
(3) |
Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland mit bestimmten Gebieten aufgeführt, aus denen die Einfuhr der von der genannten Verordnung erfassten Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, abhängig davon, ob dort HPAI-Ausbrüche auftreten. Nach HPAI-Ausbrüchen in dem genannten Drittland wurde diese Regionalisierung mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 — geändert durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/243 (4), (EU) 2015/342 (5), (EU) 2015/526 (6), (EU) 2015/796 (7), (EU) 2015/1153 (8), (EU) 2015/1220 (9), (EU) 2015/1363 (10) sowie zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1884 (11) der Kommission — anerkannt. |
(4) |
Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten (12) (im Folgenden „Abkommen“) werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in den Vereinigten Staaten getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt. |
(5) |
Nach jedem HPAI-Ausbruch haben die Vereinigten Staaten Keulungsmaßnahmen zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durchgeführt (stamping-out policy). Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten haben die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Sendungen mit Waren, die aus dem gesamten Gebiet der betroffenen Bundesstaaten oder aus Teilen davon stammen, für die Beschränkungen angeordnet worden sind und die Gegenstand von Regionalisierungsmaßnahmen der Union sind, ausgesetzt. |
(6) |
Seit Mitte Juni 2015 wurden in den Vereinigten Staaten keine weiteren HPAI-Ausbrüche festgestellt. Für Einfuhren von Waren gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 bestehen für das gesamte Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten mit Ausnahme des Bundesstaats Minnesota keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen mehr. Der letzte Ausbruch der HPAI in einem Geflügelbetrieb in Minnesota wurde am 5. Juni 2015 festgestellt. Am 24. November 2015 legten die Vereinigten Staaten der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Minnesota vor und teilten ihre Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der HPAI mit, einschließlich Keulungsmaßnahmen in infizierten Geflügelbeständen und Beständen in Geflügelbetrieben, die als gefährliche Kontakteinheiten galten. |
(7) |
Zusätzlich haben die Vereinigten Staaten den Abschluss der Reinigungs- und Desinfizierungsmaßnahmen im Anschluss an die Keulung in Geflügelbetrieben in Minnesota gemeldet. Weiterhin haben sie mitgeteilt, dass die erforderliche Überwachung auf Aviäre Influenza, die über einen Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der Keulungsmaßnahmen nach dem HPAI-Ausbruch in Minnesota durchgeführt wurde, am 10. September 2015 ohne Befund abgeschlossen wurde. |
(8) |
Die Kommission hat die von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der im Abkommen festgelegten Verpflichtungen und der von den Vereinigten Staaten abgegebenen Garantien ist es nunmehr angemessen, die Beschränkungen der Einfuhr der vorstehend genannten Waren aus dem Bundesstaat Minnesota in die EU aufzuheben und das Datum zu nennen, ab dem dieser Bundesstaat wieder als HPAI-frei anzusehen ist und Einfuhren von Waren aus Minnesota wieder zugelassen werden sollten. |
(9) |
Der Eintrag zu den Vereinigten Staaten in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte deshalb geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Minnesota Rechnung zu tragen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Januar 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.
(3) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/243 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 5).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/342 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 31).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2015/526 der Kommission vom 27. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf weitere Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza in diesem Land (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 30).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/796 der Kommission vom 21. Mai 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza nach weiteren Ausbrüchen in diesem Land (ABl. L 127 vom 22.5.2015, S. 9).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1153 der Kommission vom 14. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza nach weiteren Ausbrüchen in diesem Land (ABl. L 187 vom 15.7.2015, S. 10).
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1220 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den Bundesstaaten Indiana und Nebraska (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 1).
(10) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1363 der Kommission vom 6. August 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in diesem Land (ABl. L 210 vom 7.8.2015, S. 24).
(11) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1884 der Kommission vom 20. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu Kanada und den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Geflügel und Geflügelerzeugnisse in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in diesen Ländern (ABl. L 276 vom 21.10.2015, S. 28).
(12) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1).
ANHANG
In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zum Code US-2.10 für den Bundesstaat Minnesota der Vereinigten Staaten folgende Fassung:
ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets |
Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Veterinärbescheinigung |
Besondere Bedingungen |
Besondere Bedingungen |
Status der Überwachung auf AI |
Status der Impfung gegen AI |
Status der Salmonellenbekämpfung |
||
Muster |
Zusätzliche Garantien |
Schlussdatum (1) |
Anfangsdatum (2) |
|||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
6A |
6B |
7 |
8 |
9 |
„US — Vereinigte Staaten |
US-2.10 |
Bundesstaat Minnesota |
WGM |
VIII |
P2 |
5.3.2015 |
10.9.2015 |
|
|
|
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
|||||
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 |
|
A |
|
S3, ST1“ |
20.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/53 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/58 DER KOMMISSION
vom 19. Januar 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Januar 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
78,3 |
TN |
120,2 |
|
TR |
100,8 |
|
ZZ |
99,8 |
|
0707 00 05 |
MA |
86,0 |
TR |
158,1 |
|
ZZ |
122,1 |
|
0709 93 10 |
MA |
57,3 |
TR |
150,5 |
|
ZZ |
103,9 |
|
0805 10 20 |
EG |
49,6 |
MA |
65,6 |
|
TR |
67,5 |
|
ZZ |
60,9 |
|
0805 20 10 |
IL |
163,3 |
MA |
84,3 |
|
ZZ |
123,8 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
IL |
120,6 |
JM |
147,2 |
|
MA |
82,8 |
|
TR |
98,8 |
|
ZZ |
112,4 |
|
0805 50 10 |
MA |
92,2 |
TR |
91,3 |
|
ZZ |
91,8 |
|
0808 10 80 |
CL |
85,6 |
US |
121,1 |
|
ZZ |
103,4 |
|
0808 30 90 |
CN |
76,1 |
ZZ |
76,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
20.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/55 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/59 DER KOMMISSION
vom 19. Januar 2016
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Januar 2016 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 eröffneten Zollkontingente für Knoblauch Einfuhrlizenzen beantragt wurden
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Knoblauch eröffnet. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Kalendertagen des Monats Januar 2016 für den Teilzeitraum vom 1. März 2016 bis 31. Mai 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge „A“ beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen „A“ erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. |
(3) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 für den Teilzeitraum vom 1. März 2016 bis 31. Mai 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge „A“ beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Januar 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).
ANHANG
Ursprung |
Lfd. Nr. |
Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. März 2016 bis 31. Mai 2016 gestellte Anträge (in %) |
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Argentinien |
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09.4104 |
— |
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09.4099 |
— |
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China |
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09.4105 |
62,826891 |
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09.4100 |
0,466998 |
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Andere Drittländer |
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09.4106 |
— |
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09.4102 |
— |
Berichtigungen
20.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/57 |
Berichtigung der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt
( Amtsblatt der Europäischen Union L 96 vom 29. März 2014 )
Der Begriff „Wärmezähler“ wird in der Richtlinie durchgehend durch den Begriff „Messgerät für thermische Energie“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.
Seite 163, Artikel 30 Absatz 1:
Anstatt:
„(1) Eine akkreditierte interne Stelle kann bei Konformitätsbewertungstätigkeiten für das Unternehmen, dem sie angehört, für die Zwecke der Durchführung der in Anhang II Nummer 2 (Modul A2) und Nummer 5 (Modul C2) ausgeführten Verfahren tätig werden. Diese Stelle stellt einen eigenen und gesonderten Teil des Unternehmens dar und darf sich nicht an Entwurf, Produktion, Lieferung, Installierung, Verwendung oder Wartung der durch sie bewerteten Messgeräte beteiligen.“
muss es heißen:
„(1) Eine akkreditierte interne Stelle kann bei Konformitätsbewertungstätigkeiten für das Unternehmen, dem sie angehört, für die Zwecke der Durchführung der in Anhang II Modul A2 und Modul C2 ausgeführten Verfahren tätig werden. Diese Stelle stellt einen eigenen und gesonderten Teil des Unternehmens dar und darf sich nicht an Entwurf, Produktion, Lieferung, Installierung, Verwendung oder Wartung der durch sie bewerteten Messgeräte beteiligen.“
Seite 203, Anhang III, Nummer 7.1.2:
Anstatt:
„7.1.2. |
Nach der Einwirkung einer elektromagnetischen Störgröße muss der Wasserzähler
|
muss es heißen:
„7.1.2. |
Nach der Einwirkung einer elektromagnetischen Störgröße muss der Wasserzähler
|
Seite 204, Anhang III, Nummer 10:
Anstatt:
„10. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen der Nummern 1, 2 und 3 vom Versorgungsunternehmen oder von der für den Einbau des Wasserzählers gesetzlich vorgesehenen Person so festgelegt werden, dass der Zähler den vorgesehenen oder voraussichtlichen Verbrauch präzise messen kann.“ |
muss es heißen:
„10. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen der Nummern 1, 2 und 3 vom Versorgungsunternehmen oder von der für den Einbau des Zählers gesetzlich vorgesehenen Person so festgelegt werden, dass der Zähler den vorgesehenen oder voraussichtlichen Verbrauch präzise messen kann.“ |
Seite 205, Anhang IV, Tabelle Begriffsbestimmungen, erste Spalte, erste Zeile:
Anstatt:
„Gasdruckmesser“
muss es heißen:
„Gaszähler“.
Seite 206, Anhang IV, Nummer 3.1.2:
Anstatt:
„3.1.2. |
Nach der Einwirkung einer Störgröße muss der Gaszähler
|
muss es heißen:
„3.1.2. |
Nach der Einwirkung einer Störgröße muss der Gaszähler
|
Seite 208, Anhang IV, Teil III, Nummer 10, Buchstaben a und b:
Anstatt:
„a) |
Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung des Gasverbrauchs im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Gaszähler der Klasse 1,5 erlauben sowie mit Gaszählern der Klasse 1,0, deren Verhältnis Qmax/Qmin mindestens 150 beträgt. |
b) |
Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung des Gasverbrauchs im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Gaszähler der Klasse 1,5 erlauben.“ |
muss es heißen:
„a) |
Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse 1,5 erlauben sowie mit Zählern der Klasse 1,0, deren Verhältnis Qmax/Qmin mindestens 150 beträgt. |
b) |
Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse 1,5 erlauben.“ |
Seite 212, Anhang V, Nummer 7, Buchstaben a und b:
Anstatt:
„a) |
Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung des Elektrizitätsverbrauchs im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse A erlauben. Die Mitgliedstaaten sind befugt, für bestimmte Zwecke die Verwendung eines Zählers der Klasse B zu verlangen. |
b) |
Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung des Elektrizitätsverbrauchs im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse B erlauben. Die Mitgliedstaaten sind befugt, für bestimmte Zwecke die Verwendung eines Zählers der Klasse C zu verlangen.“ |
muss es heißen:
„a) |
Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse A erlauben. Die Mitgliedstaaten sind befugt, für bestimmte Zwecke die Verwendung eines Zählers der Klasse B zu verlangen. |
b) |
Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse B erlauben. Die Mitgliedstaaten sind befugt, für bestimmte Zwecke die Verwendung eines Zählers der Klasse C zu verlangen.“ |
Seite 213, Anhang VI, Tabelle, dritte Spalte, dritte Zeile, Eintrag für „θοut“:
Anstatt:
„Wert von θ am Vorlauf des Wärmetauscherkreislaufs;“
muss es heißen:
„Wert von θ am Rücklauf des Wärmetauscherkreislaufs;“.
Seite 213, Anhang VI, Tabelle, dritte Spalte, sechste Zeile, Eintrag für „θmin“:
Anstatt:
„obere Grenze von θ für die korrekte Funktion des Wärmezählers innerhalb der Fehlergrenzen;“
muss es heißen:
„untere Grenze von θ für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energie innerhalb der Fehlergrenzen;“.
Seite 213, Anhang VI, Tabelle, dritte Spalte, achte Zeile, Eintrag für „Δθmin“:
Anstatt:
„obere Grenze von Δθ für die korrekte Funktion des Wärmezählers innerhalb der Fehlergrenzen;“
muss es heißen:
„untere Grenze von Δθ für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energie innerhalb der Fehlergrenzen;“.
Seite 213, Anhang VI, Tabelle, dritte Spalte, achte Zeile, Eintrag für „q“:
Anstatt:
„Temperatur der Wärmeträgerflüssigkeit;“
muss es heißen:
„Durchfluss der Wärmeträgerflüssigkeit;“.
Seite 215, Anhang VI, Nummer 7.5, Überschrift:
Anstatt:
„Aufschriften auf den teilgeräten“
muss es heißen:
„Aufschriften auf den Teilgeräten“.
Seite 215, Anhang VI, Nummer 7.5, Tabelle, zweite Spalte, sechste Zeile:
Anstatt:
„Fühlerart (z. B. Pt 100)“
muss es heißen:
„Fühlerart (z. B. Pt100)“.
Seite 215, Anhang VI, Nummer 8:
Anstatt:
„8. |
|
muss es heißen:
„8. |
|
Seite 228, Anhang VIII, Kapitel IV, Tabelle 7, zweite Spalte, erste Zeile:
Anstatt:
„MPE“
muss es heißen:
„Fehlergrenze“.
Seite 229, Anhang VIII, Kapitel V, Nummer 6.1:
Anstatt:
„…, gerundet auf den Σmin Teilungswert (d).“
muss es heißen:
„…, gerundet auf nächstgelegenen Summenteilungswert (d).“
Seite 229, Anhang VIII, Kapitel V, Nummer 6.2:
Anstatt:
„…, gerundet auf den nächsthöheren Teilstrichabstand (d).“
muss es heißen:
„…, gerundet auf den nächsthöheren Summenteilungswert (d).“
Seite 230, Anhang VIII, Kapitel VI, Nummer 3, Titel:
Anstatt:
„Teilungsschritt (d)“
muss es heißen:
„Teilungswert (d)“.
Seite 230, Anhang VIII, Kapitel VI, Nummer 3, Tabelle 10, zweite Spalte, erste Zeile:
Anstatt:
„Teilungsschritt (d)“
muss es heißen:
„Teilungswert (d)“.
Seite 233, Anhang IX, Nummer 16, vierter Gedankenstrich:
Anstatt:
„Zeitpunkt“
muss es heißen:
„Datum“.
Seite 236, Kapitel I, Überschrift vor Nummer 4:
Anstatt:
„Kennzeichnungen“
muss es heißen:
„Markierungen“.
Seite 236, Anhang X, Kapitel II, Tabelle, erste Spalte, letzte Zeile:
Anstatt:
„Kapazität“
muss es heißen:
„Fassungsvermögen“.
Seite 239, Anhang XI, Kapitel II, Nummer 3, Überschrift:
Anstatt:
„Instrument“
muss es heißen:
„Gerät“.
Seite 239, Anhang XI, Kapitel III, Nummer 2, Überschrift:
Anstatt:
„Instrument“
muss es heißen:
„Gerät“.
Seite 242, Anhang XII, Nummer 3.1, Tabelle 2, dritte Spalte, erste Zeile:
Anstatt:
„Kategorie I“
muss es heißen:
„Klasse I“.
Seite 242, Anhang XII, Nummer 6, Tabelle 3, erste Spalte:
Anstatt:
„Abwicklung“
muss es heißen:
„Auflösung“.
Seite 242, Anhang XII, Nummer 6, Tabelle 3, Fußnote 1:
Anstatt:
„(1) |
0,01 % vol für Messgrößenwerte unter oder gleich 4 % vol, anderenfalls 0,1 % vol.“ |
muss es heißen:
„(1) |
0,01 % vol für Messgrößenwerte kleiner oder gleich 4 % vol, anderenfalls 0,1 % vol.“ |
20.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/61 |
Berichtigung der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt
( Amtsblatt der Europäischen Union L 96 vom 29. März 2014 )
Seite 125, Anhang I, Messtechnische Anforderungen:
In der Überschrift ist das Wort „anforderungen“ durch das Wort „Anforderungen“ zu ersetzen, und das Wort „Masseneinheiten“ ist in der gesamten Nummer 1 durch die Wörter „Maßeinheiten für die Masse“ zu ersetzen.
Seite 127, Anhang I Nummer 4.1 Tabelle 3, unter „Belastung“:
In der ersten Spalte ist der Begriff „Kategorie I“ durch „Klasse I“ und in der dritten Spalte der Begriff „Kategorie III“ durch „Klasse III“ zu ersetzen.