ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 13

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
20. Januar 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens über wissenschaftlich technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020)

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission

2

 

*

Verordnung (EU) 2016/53 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Diethofencarb, Mesotrion, Metosulam und Pirimiphos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

12

 

*

Verordnung (EU) 2016/54 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von gamma-Glutamyl-valyl-glycin in die Unionsliste der Aromastoffe ( 1 )

40

 

*

Verordnung (EU) 2016/55 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aromastoffe ( 1 )

43

 

*

Verordnung (EU) 2016/56 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Extrakten aus Rosmarin (E 392) in Streichfetten ( 1 )

46

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/57 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Geflügel und Geflügelerzeugnisse in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza im Bundesstaat Minnesota ( 1 )

49

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/58 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

53

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/59 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Januar 2016 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 eröffneten Zollkontingente für Knoblauch Einfuhrlizenzen beantragt wurden

55

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt ( ABl. L 96 vom 29.3.2014 )

57

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt ( ABl. L 96 vom 29.3.2014 )

61

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

20.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens über wissenschaftlich technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020)

Das am 17. Dezember 2014 unterzeichnete Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Färöern zur Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (1) ist gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am 5. Januar 2016 in Kraft getreten.


(1)  ABl. L 35 vom 11.2.2015, S. 3.


VERORDNUNGEN

20.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/2


VERORDNUNG (Euratom) 2016/52 DES RATES

vom 15. Januar 2016

zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, der nach Stellungnahme der Gruppe der vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik bestellten wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ausgearbeitet worden ist,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates (3) sind grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung festgelegt.

(2)

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl am 26. April 1986 wurden beträchtliche Mengen radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre freigesetzt, was in mehreren europäischen Ländern zu einer aus gesundheitlicher Sicht erheblichen Kontamination von Lebens- und Futtermitteln geführt hat. Es wurden Maßnahmen erlassen, mit denen sichergestellt werden sollte, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse nur nach gemeinsamen Modalitäten in die Union eingeführt werden, die die Gesundheit der Bevölkerung schützen und gleichzeitig die Einheit des Marktes erhalten und Verkehrsverlagerungen verhindern.

(3)

In der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates (4) sind Höchstwerte an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln festgelegt, die im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls anzuwenden sind, der/die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebens- und Futtermitteln geführt hat oder wahrscheinlich führen wird. Diese Höchstwerte entsprechen noch immer den neuesten international verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen. Die Grundlage für die Festlegung der in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Höchstwerte wurde überprüft und ist in der Veröffentlichung 105 der Kommission zum Strahlenschutz (nach einem Unfall anzuwendende EU-Kriterien für Einschränkungen bei Lebensmitteln) beschrieben. Diese Werte basieren im Besonderen auf einem Referenzwert von 1 mSv pro Jahr für die individuelle effektive Dosis durch Ingestion sowie auf der Annahme, dass 10 % der jährlich konsumierten Nahrung kontaminiert sind. Für Säuglinge unter einem Jahr gelten jedoch andere Annahmen.

(4)

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination könnte eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren in der Union darstellen, weshalb im Einklang mit der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Maßnahmen erlassen wurden, die besondere Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln mit dem Ursprungs- oder Herkunftsland Japan vorsehen.

(5)

Es sollte ein System eingerichtet werden, das es der Gemeinschaft ermöglicht, die zum Schutz der Bevölkerung erforderlichen Höchstwerte an Radioaktivität für Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen, festzulegen, wenn ein nuklearer Unfall oder ein anderer radiologischer Notfall zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebens- und Futtermitteln geführt hat oder voraussichtlich führen wird.

(6)

Trinkwasser wird wie andere Lebensmittel direkt oder indirekt aufgenommen und spielt daher eine Rolle bei der Gesamtexposition der Verbraucher gegenüber radioaktiven Stoffen. Die Kontrolle der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hinsichtlich radioaktiver Stoffe, mit Ausnahme von Mineralwässern und Wässern, die Arzneimittel sind, ist bereits in der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates (6) geregelt. Die vorliegende Verordnung sollte für Lebensmittel, Lebensmittel von geringerer Bedeutung und Futtermittel, die nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall in Verkehr gebracht werden können, gelten und nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, für das die Richtlinie 2013/51/Euratom gilt. Die Mitgliedstaaten können jedoch in einem radiologischen Notfall beschließen, sich auf die in dieser Verordnung festgelegten Höchstwerte für flüssige Lebensmittel zu beziehen, um die Nutzung von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu verwalten.

(7)

Die Höchstwerte der Radioaktivität sollten für Lebens- und Futtermittel gelten, die aus der Union stammen oder aus Drittländern eingeführt werden, wobei Ort und Umstände des nuklearen Unfalls oder anderen radiologischen Notfalls zu berücksichtigen sind.

(8)

Die Kommission ist bei einem nuklearen Unfall oder bei außerordentlich hohen Strahlungswerten gemäß der Entscheidung 87/600/Euratom des Rates (7) oder im Rahmen des Übereinkommens der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) vom 26. September 1986 über die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen zu unterrichten.

(9)

Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Ernährungsweise von Säuglingen sich in ihren ersten sechs Lebensmonaten stark unterscheiden kann und Unsicherheiten hinsichtlich des Stoffwechsels von Säuglingen in den zweiten sechs Lebensmonaten bestehen, ist es angezeigt, die für Säuglingsnahrung geltenden niedrigeren Höchstwerte auf die ersten zwölf Lebensmonate auszuweiten.

(10)

Um eine Anpassung der geltenden Höchstwerte insbesondere an die Umstände eines nuklearen Unfalls oder anderen radiologischen Notfalls zu erleichtern, sollten die Verfahren zur Überprüfung der Durchführungsverordnungen auch eine Konsultation der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 31 des Vertrags durch die Kommission umfassen.

(11)

Um sicherzustellen, dass Lebens- und Futtermittel, die die geltenden Höchstwerte überschreiten, in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht werden, sollte die Einhaltung dieser Höchstwerte angemessen überprüft werden.

(12)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Verfahren zu gewährleisten, mit denen die Höchstwerte Gültigkeit erlangen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung anzuwenden ist, ungeachtet der Tatsache, dass darin nicht ausdrücklich Bezug auf Artikel 106a des Vertrags genommen wird.

(13)

Die Kommission sollte durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre Vertreter über angemessene Fachkenntnisse zu Strahlenschutz verfügen oder darauf zurückgreifen können, wenn in diesem Ausschuss über Entwürfe von Durchführungsrechtsakten auf Grundlage der vorliegenden Verordnung beraten wird.

(14)

Für die Annahme von Rechtsakten, mit denen Höchstwerte der radioaktiven Kontamination von Lebens- und Futtermitteln Gültigkeit erlangen, sollte das Prüfverfahren angewandt werden.

(15)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn in angemessen begründeten Fällen im Zusammenhang mit bestimmten radiologischen Notfällen, die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebens- und Futtermitteln geführt haben oder wahrscheinlich führen werden, Gründe äußerster Dringlichkeit dies zwingend erforderlich machen.

(16)

Diese Verordnung sollte eine „lex specialis“ für das Verfahren zur Annahme und späteren Änderung von Durchführungsverordnungen zur Festlegung von geltenden Höchstwerten an Radioaktivität im Falle eines radiologischen Notfalls darstellen. Ist davon auszugehen, dass Lebens- oder Futtermittel, die aus der Union stammen oder aus Drittländern eingeführt werden, wahrscheinlich eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt darstellen und dass dieser Gefahr durch Maßnahmen des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann, so kann die Kommission zusätzliche Notfallmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlassen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 harmonisiert durchgeführt werden. Soweit möglich, sollten geltende Höchstwerte und zusätzliche Notfallmaßnahmen in einer einzigen Durchführungsverordnung auf Grundlage der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zusammengefasst werden.

(17)

Darüber hinaus sind allgemeine Regeln für die Ausübung amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Bestimmungen, die unter anderem zum Ziel haben, Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren zu verhüten, zu beseitigen oder auf ein akzeptables Maß zu senken, in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (9) festgelegt.

(18)

Beim Erstellen oder Überprüfen der Durchführungsverordnungen sollte die Kommission unter anderem den folgenden Umständen Rechnung tragen: Ort, Art und Ausmaß des nuklearen Unfalls oder anderen radiologischen Notfalls innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft; Art, Umfang und Verbreitung der festgestellten oder voraussichtlichen Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Luft, das Wasser und den Boden sowie in Lebens- und Futtermittel innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft; Strahlenrisiken der festgestellten oder potenziellen radioaktiven Kontamination von Lebens- und Futtermitteln und die daraus resultierenden Strahlendosen; Art und Menge der kontaminierten Lebens- und Futtermittel, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden könnten; in Drittländern für kontaminierte Lebens- und Futtermittel festgelegte Höchstwerte; die Bedeutung dieser Lebens- und Futtermittel für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln; die Erwartungen der Verbraucher im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit und mögliche Änderungen der Essgewohnheiten der Verbraucher als Folge eines radiologischen Notfalls.

(19)

In hinreichend begründeten Fällen sollte jeder Mitgliedstaat die Erlaubnis beantragen können, in Bezug auf bestimmte Lebens- oder Futtermittel, die in seinem Hoheitsgebiet konsumiert werden, von den Höchstwerten radioaktiver Kontamination von Lebens- und Futtermitteln vorübergehend abzuweichen. In Durchführungsverordnungen sollten die Lebens- und Futtermittel, für die die Ausnahmen gelten, die betroffenen Arten von Radionukliden sowie der räumliche Geltungsbereich und die Dauer der Ausnahmen bestimmt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Höchstwerte für die radioaktive Kontamination von:

a)

Lebensmitteln gemäß Anhang I,

b)

Lebensmitteln von geringerer Bedeutung gemäß Anhang II und

c)

Futtermitteln gemäß Anhang III,

die nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall, der/die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebens- und Futtermitteln geführt hat oder wahrscheinlich führen wird, in Verkehr gebracht werden dürfen.

Diese Verordnung legt auch das Verfahren zur Annahme und späteren Änderung von Durchführungsverordnungen zur Festlegung anwendbarer Höchstwerte fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Lebensmittel“ bezeichnet alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden.

Zu den „Lebensmitteln“ zählen nicht:

a)

Futtermittel;

b)

lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr vorbereitet worden sind;

c)

Pflanzen vor dem Ernten;

d)

Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10);

e)

kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (11);

f)

Tabak und Tabakerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummern 1 und 4 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12);

g)

Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe;

h)

Rückstände und Kontaminanten;

i)

Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2013/51/Euratom;

2.

„Lebensmittel von geringerer Bedeutung“ bezeichnet Lebensmittel von geringerer diätetischer Bedeutung, auf die nur ein geringfügiger Anteil des Lebensmittelverbrauchs der Bevölkerung entfällt;

3.

„Futtermittel“ bezeichnet Stoffe oder Erzeugnisse einschließlich Zusatzstoffen in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind;

4.

„Inverkehrbringen“ bezeichnet das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Zwecke des Verkaufs, einschließlich des Anbietens zum Verkauf und jeder anderen Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, sowie den Verkauf, den Vertrieb und andere Formen der Weitergabe an sich;

5.

„radiologischer Notfall“ bezeichnet eine nicht routinemäßige Situation oder ein nicht routinemäßiges Ereignis, bei der/dem eine Strahlungsquelle vorhanden ist und die/das unverzügliche Maßnahmen erfordert, um schwerwiegende nachteilige Folgen für Gesundheit, Sicherheit, Lebensqualität und Eigentum von Menschen sowie für die Umwelt zu mindern, oder eine Gefahr, die solche schwerwiegenden nachteiligen Folgen nach sich ziehen könnte.

Artikel 3

Geltende Höchstwerte

(1)   Erhält die Kommission — insbesondere gemäß dem Gemeinschaftssystem für den beschleunigten Informationsaustausch im Falle einer radiologischen Notstandssituation oder gemäß dem IAEO-Übereinkommen über die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen vom 26. September 1986 — eine offizielle Mitteilung über einen nuklearen Unfall oder einen anderen radiologischen Notfall, der zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebens- und Futtermitteln geführt hat oder wahrscheinlich führen wird, so erlässt sie eine Durchführungsverordnung, mit der Höchstwerte für die potenziell kontaminierten Lebens- oder Futtermittel, die in Verkehr gebracht werden könnten, Gültigkeit erlangen.

Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 4 dürfen die in einer solchen Durchführungsverordnung festgelegten geltenden Höchstwerte die in den Anhängen I, II und III festgelegten Höchstwerte nicht übersteigen. Diese Durchführungsverordnung wird nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 3 eine sofort geltende Durchführungsverordnung, wenn dies in angemessen begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Umständen des nuklearen Unfalls oder sonstigen radiologischen Notfalls zwingend erforderlich ist.

(2)   Die Gültigkeitsdauer der gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsverordnungen ist so kurz wie möglich. Die Dauer der ersten Durchführungsverordnung im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls darf drei Monate nicht überschreiten.

Die Durchführungsverordnungen werden von der Kommission regelmäßig überprüft und auf Grundlage von Art und Ort des Unfalls sowie der Entwicklung der tatsächlich gemessenen Werte der radioaktiven Kontamination gegebenenfalls geändert.

(3)   Beim Erstellen oder Überprüfen der Durchführungsverordnungen trägt die Kommission den gemäß den Artikeln 30 und 31 des Vertrags festgelegten grundlegenden Normen Rechnung, einschließlich des Grundsatzes der Rechtfertigung und des Grundsatzes der Optimierung, um die Höhe der Individualdosen, die Wahrscheinlichkeit einer Exposition sowie die Anzahl der exponierten Personen unter Berücksichtigung des jeweils gegenwärtigen technischen Erkenntnisstandes sowie wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Faktoren so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar zu halten.

Beim Überprüfen der Durchführungsverordnungen konsultiert die Kommission die in Artikel 31 des Vertrags genannte Sachverständigengruppe, im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls, der eine so umfassende Kontamination von in der Gemeinschaft konsumierten Lebens- oder Futtermitteln verursacht, dass die Überlegungen und Annahmen, die hinter den Höchstwerten gemäß den Anhängen I, II und III der vorliegenden Verordnung stehen, nicht mehr gültig sind. Die Kommission kann in jedem anderen Fall einer Kontamination von in der Gemeinschaft konsumierten Lebens- oder Futtermitteln eine Stellungnahme dieser Sachverständigengruppe einholen.

(4)   Unbeschadet des mit dieser Verordnung verfolgten Ziels des Gesundheitsschutzes kann die Kommission einem Mitgliedstaat auf dessen Antrag hin und angesichts der in diesem Mitgliedstaat herrschenden außergewöhnlichen Umstände mittels Durchführungsverordnungen erlauben, von den Höchstwerten für bestimmte Lebens- und Futtermittel, die in seinem Hoheitsgebiet konsumiert werden, vorübergehend abzuweichen. Diese Ausnahmen müssen auf wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und durch die in dem betreffenden Mitgliedstaat herrschenden Umstände, insbesondere gesellschaftliche Faktoren, hinreichend begründet sein.

Artikel 4

Restriktive Maßnahmen

(1)   Wenn die Kommission eine Durchführungsverordnung erlässt, mit der Höchstwerte Gültigkeit erlangen, dürfen Lebens- und Futtermittel, die diese Höchstwerte überschreiten, ab dem in dieser Durchführungsverordnung bestimmten Tag nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten aus Drittländern eingeführte Lebens- oder Futtermittel als in Verkehr gebracht, wenn sie im Zollgebiet der Union in ein anderes Zollverfahren als dem Versandverfahren überführt werden.

(2)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung. Die Kommission übermittelt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten. Jeder Fall, in dem die geltenden Höchstwerte nicht eingehalten worden sind, wird über das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) mitgeteilt.

Artikel 5

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 6

Berichterstattung

Im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls, der zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebens- und Futtermitteln geführt hat oder wahrscheinlich führen wird, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Dieser Bericht umfasst die Durchführung der gemäß dieser Verordnung ergriffenen und der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 mitgeteilten Maßnahmen.

Artikel 7

Aufhebung

Die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates, die Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 (13) und (Euratom) Nr. 770/90 (14) der Kommission werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Januar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  Stellungnahme vom 9. Juli 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 68.

(3)  Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, 1.2.2002, S. 1).

(6)  Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).

(7)  Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(10)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001, zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

(12)  Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).

(13)  Verordnung (Euratom) Nr. 944/89 der Kommission vom 12. April 1989 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 101 vom 13.4.1989, S. 17).

(14)  Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78).


ANHANG I

HÖCHSTWERTE RADIOAKTIVER KONTAMINATION VON LEBENSMITTELN

Die für Lebensmittel verbindlich festzulegenden Höchstwerte dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Isotopengruppe/Lebensmittelgruppe

Lebensmittel (Bq/kg) (1)

Lebensmittel für Säuglinge (2)

Milcherzeugnisse (3)

Sonstige Lebensmittel (sofern nicht von geringerer Bedeutung) (4)

Flüssige Lebensmittel (5)

Summe der Strontium-Isotope, insbesondere Sr-90

75

125

750

125

Summe der Jod-Isotope, insbesondere I-131

150

500

2 000

500

Summe der Alpha-teilchen emittierenden Plutonium-Isotope und Transplutonium-elemente, insbesondere Pu-239 und Am-241

1

20

80

20

Summe aller übrigen Nuklide mit einer Halbwertzeit von mehr als 10 Tagen, insbesondere Cs-134 und Cs-137 (6)

400

1 000

1 250

1 000


(1)  Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet. Die Mitgliedstaaten können Empfehlungen hinsichtlich der Verdünnungsbedingungen abgeben, um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Höchstwerte zu gewährleisten.

(2)  Lebensmittel für Säuglinge sind Lebensmittel für die Ernährung von Säuglingen während der ersten zwölf Lebensmonate, die für sich genommen deren Nahrungsbedarf decken und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als ein derartiges Lebensmittel gekennzeichnet und etikettiert sind.

(3)  Milcherzeugnisse sind die Erzeugnisse folgender KN-Codes einschließlich späterer Anpassungen: 0401 und 0402 (außer 0402 29 11).

(4)  Lebensmittel von geringerer Bedeutung und die für diese Lebensmittel jeweils geltenden Höchstwerte sind in Anhang II aufgeführt.

(5)  Flüssige Lebensmittel sind Erzeugnisse gemäß Code 2009 und Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur. Die Werte werden unter Berücksichtigung des Verbrauchs von Leitungswasser berechnet; für die Trinkwasserversorgungssysteme könnten nach dem Ermessen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten identische Werte gelten.

(6)  Diese Gruppe umfasst nicht Kohlenstoff-14, Tritium und Kalium-40.


ANHANG II

HÖCHSTWERTE RADIOAKTIVER KONTAMINATION VON LEBENSMITTELN VON GERINGERER BEDEUTUNG

1.

Lebensmittel von geringerer Bedeutung

KN-Code

Beschreibung

0703 20 00

Knoblauch (frisch oder gekühlt)

0709 59 50

Trüffeln (frisch oder gekühlt)

0709 99 40

Kapern (frisch oder gekühlt)

0711 90 70

Kapern (vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet)

ex 0712 39 00

Trüffeln (getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet)

0714

Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums

0814 00 00

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefeldioxid oder anderen Stoffen eingelegt

0903 00 00

Mate

0904

Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0905 00 00

Vanille

0906

Zimt und Zimtblüten

0907 00 00

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

0908

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

0909

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

1106 20

Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen des KN-Code 0714

1108 14 00

Stärke von Maniok

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, ausgenommen Pflanzen oder Pflanzenteile, die zur Lebensmittelerzeugung verwendet werden

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1604 31 00

Kaviar

1604 32 00

Kaviarersatz

1801 00 00

Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

1802 00 00

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

1803

Kakaomasse, auch entfettet

2003 90 10

Trüffeln (ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

2006 00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Impfstoffe des KN-Code 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2936

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürlicher Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkreter“ oder „absoluter“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

2.

Die für die in Nummer 1 genannten Lebensmittel von geringerer Bedeutung verbindlich festzulegenden Höchstwerte dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Isotopengruppe

(Bq/kg)

Summe der Strontium-Isotope, insbesondere Sr-90

7 500

Summe der Iod-Isotope, insbesondere I-131

20 000

Summe der Alphateilchen emittierenden Plutonium-Isotope und Transplutoniumelemente, insbesondere Pu-239 und Am-241

800

Summe aller übrigen Nuklide mit einer Halbwertzeit von mehr als 10 Tagen, insbesondere Cs-134 und Cs-137 (1)

12 500


(1)  Diese Gruppe umfasst nicht Kohlenstoff-14, Tritium und Kalium-40.


ANHANG III

HÖCHSTWERTE RADIOAKTIVER KONTAMINATION VON FUTTERMITTELN

Die für die Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137 verbindlich festzulegenden Höchstwerte dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Futtermittel für

Bq/kg (1)  (2)

Schweine

1 250

Geflügel, Lamm, Kalb

2 500

Sonstige

5 000


(1)  Mit diesen Werten soll zur Einhaltung der zulässigen Höchstwerte für Lebensmittel beigetragen werden; sie allein gewährleisten jedoch nicht unter allen Umständen eine Einhaltung der Höchstwerte und schmälern auch nicht die Verpflichtung, die Radioaktivitätswerte in Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu kontrollieren.

(2)  Diese Werte gelten für zum unmittelbaren Verbrauch bestimmte Futtermittel.


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87

Verordnung (Euratom) Nr. 944/89

Verordnung (Euratom) Nr. 770/90

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

 

 

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1

 

 

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

 

 

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

 

 

Artikel 3 Absatz 2

 

 

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absätze 3 und 4

 

 

Artikel 4

 

 

Artikel 5

 

 

Artikel 6 Absatz 1

 

 

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

 

 

Artikel 4 Absatz 2

 

Artikel 2

 

Anhang II Nummer 2

Artikel 5

Artikel 7

 

 

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 3

Artikel 2

Artikel 8

Anhang

 

 

Anhang I

 

Anhang

 

Anhang II Nummer 1

 

 

Anhang

Anhang III

Anhang IV


20.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/12


VERORDNUNG (EU) 2016/53 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2016

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Diethofencarb, Mesotrion, Metosulam und Pirimiphos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Diethofencarb und Metosulam wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Mesotrion und Pirimiphos-methyl wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2)

Für Diethofencarb legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (2). Sie kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Birnen, Keltertrauben, Tomaten und Auberginen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Gurken, Zucchini, Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen) keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Da keine Daten zur Festlegung von RHG in Waren tierischen Ursprungs sowie für Äpfel, die als Futtermittel verwendet werden, zur Verfügung stehen, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(3)

Für Mesotrion legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor (3). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, die RHG für Zuckermais, Leinsamen, Mohnsamen, Rapssamen und Mais zu senken. Sie kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Zuckerrohr nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser RHG wird unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich des RHG für Seetang keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Der RHG für dieses Erzeugnis sollte auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(4)

Für Metosulam legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor (4). Sie empfahl, die RHG für Gersten-, Mais-, Hafer-, Roggen- und Weizenkörner zu senken. Sie kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Kern- und Steinobst, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Strauchbeerenobst, anderes Kleinobst und Beeren, Kartoffeln und Zuckermais nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(5)

Für Pirimiphos-methyl legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor (5). In Bezug auf alle RHG stellte sie ein Langzeitrisiko für Verbraucherinnen und Verbraucher fest. Daher sollten die RHG für Buchweizen, Mais, Reis und Roggen gesenkt werden. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Gerste, Hirse, Hafer, Sorghum, Weizen, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber Nieren), Geflügel (Muskel, Fett Leber), Milch (Kuh, Schaf, Ziege) sowie für Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Haselnüsse, Pistazien, Walnüsse, Hülsenfrüchte (getrocknet) und Palmnüsse keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Leinsamen, Erdnüsse, Mohnsamen, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Senfsamen, Baumwollsamen, Kürbiskerne, Saflor, Borretsch, Leindotter, Hanfsamen und Rizinusbohne keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da die Gefahr der Kreuzkontamination besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse sowie für Buchweizen, Mais, Reis und Roggen auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden.

(6)

Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(7)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zur Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zum Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(8)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren ergaben, dass die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(9)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert und ihre Anmerkungen berücksichtigt.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und konsumiert werden können.

(12)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmen auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 9. August 2016 hergestellt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 9. August 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for dinocap according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. The EFSA Journal 2015; 13(2):4030.

(3)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for mesotrione according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. The EFSA Journal 2015; 13(1):3976.

(4)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for metosulam according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. The EFSA Journal 2015; 13(1):3983.

(5)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for pirimiphos-methyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(1):3974.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die Spalten für Mesotrion und Pirimiphos-methyl erhalten folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (2)

Mesotrion

Pirimiphos-methyl (F)

(1)

(2)

(3)

(4)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0,01  (1)

0,01  (1)

0110000

Zitrusfrüchte

 

 

0110010

Grapefruits

 

 

0110020

Orangen

 

 

0110030

Zitronen

 

 

0110040

Limetten

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

0110990

Sonstige

 

 

0120000

Schalenfrüchte

 

 

0120010

Mandeln

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse Kokosnüsse

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

0120100

Pistazien

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

0120990

Sonstige

 

 

0130000

Kernobst

 

 

0130010

Äpfel

 

 

0130020

Birnen

 

 

0130030

Quitten

 

 

0130040

Mispeln

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

0130990

Sonstige

 

 

0140000

Steinobst

 

 

0140010

Aprikosen

 

 

0140020

Kirschen (süß)

 

 

0140030

Pfirsiche

 

 

0140040

Pflaumen

 

 

0140990

Sonstige

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

0151000

a)

Trauben

 

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

 

0153010

Brombeeren

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

0153990

Sonstige

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

0154010

Heidelbeeren

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

 

0154050

Hagebutten

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

 

0154080

Holunderbeeren

 

 

0154990

Sonstige

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

 

0161000

a)

essbarer Schale

 

 

0161010

Datteln

 

 

0161020

Feigen

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

0161040

Kumquats

 

 

0161050

Karambolen

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

0161070

Jambolans

 

 

0161990

Sonstige

 

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

0162990

Sonstige

 

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

 

0163020

Bananen

 

 

0163030

Mangos

 

 

0163040

Papayas

 

 

0163050

Granatäpfel

 

 

0163060

Cherimoyas

 

 

0163070

Guaven

 

 

0163080

Ananas

 

 

0163090

Brotfrüchte

 

 

0163100

Durianfrüchte

 

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

 

0163990

Sonstige

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01  (1)

0,01  (1)

0211000

a)

Kartoffeln

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

0212990

Sonstige

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

0213010

Rote Rüben

 

 

0213020

Karotten

 

 

0213030

Knollensellerie

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

 

0213050

Erdartischocken

 

 

0213060

Pastinaken

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

 

0213080

Rettiche

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

 

0213100

Kohlrüben

 

 

0213110

Weiße Rüben

 

 

0213990

Sonstige

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01  (1)

0,01  (1)

0220010

Knoblauch

 

 

0220020

Zwiebeln

 

 

0220030

Schalotten

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

 

0220990

Sonstige

 

 

0230000

Fruchtgemüse

0,01  (1)

0,01  (1)

0231000

a)

Solanaceae

 

 

0231010

Tomaten

 

 

0231020

Paprikas

 

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

 

0231990

Sonstige

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

 

0232010

Schlangengurken

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

0232030

Zucchini

 

 

0232990

Sonstige

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

 

0233010

Melonen

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

0233990

Sonstige

 

 

0234000

d)

Zuckermais

 

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01  (1)

0,01  (1)

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

0241010

Broccoli

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

0241990

Sonstige

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

0242020

Kopfkohle

 

 

0242990

Sonstige

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

0243010

Chinakohle

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

0243990

Sonstige

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01  (1)

0,01  (1)

0251010

Feldsalate

 

 

0251020

Grüne Salate

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

 

0251050

Barbarakraut

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

 

0251070

Roter Senf

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

 

0251990

Sonstige

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01  (1)

0,01  (1)

0252010

Spinat

 

 

0252020

Portulak

 

 

0252030

Mangold

 

 

0252990

Sonstige

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  (1)

0,01  (1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  (1)

0,01  (1)

0255000

e)

Chicorée

0,01  (1)

0,01  (1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02  (1)

0,02  (1)

0256010

Kerbel

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

0256040

Petersilie

 

 

0256050

Salbei

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

0256070

Thymian

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

0256100

Estragon

 

 

0256990

Sonstige

 

 

0260000

Hülsengemüse

0,01  (1)

0,01  (1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

0260050

Linsen

 

 

0260990

Sonstige

 

 

0270000

Stängelgemüse

0,01  (1)

0,01  (1)

0270010

Spargel

 

 

0270020

Kardonen

 

 

0270030

Stangensellerie

 

 

0270040

Fenchel

 

 

0270050

Artischocken

 

 

0270060

Porree

 

 

0270070

Rhabarber

 

 

0270080

Bambussprossen

 

 

0270090

Palmherzen

 

 

0270990

Sonstige

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  (1)

0,01  (1)

0280010

Kulturpilze

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (1)

0,01  (1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01  (1)

0,01  (1)

0300010

Bohnen

 

 

0300020

Linsen

 

 

0300030

Erbsen

 

 

0300040

Lupinen

 

 

0300990

Sonstige

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,01  (1)

 

0401000

Ölsaaten

 

0,5

0401010

Leinsamen

 

 

0401020

Erdnüsse

 

 

0401030

Mohnsamen

 

 

0401040

Sesamsamen

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

 

0401060

Rapssamen

 

 

0401070

Sojabohnen

 

 

0401080

Senfkörner

 

 

0401090

Baumwollsamen

 

 

0401100

Kürbiskerne

 

 

0401110

Saflorsamen

 

 

0401120

Borretschsamen

 

 

0401130

Leindottersamen

 

 

0401140

Hanfsamen

 

 

0401150

Rizinusbohnen

 

 

0401990

Sonstige

 

 

0402000

Ölfrüchte

 

0,01  (1)

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

0402040

Kapok

 

 

0402990

Sonstige

 

 

0500000

GETREIDE

0,01  (1)

 

0500010

Gerste

 

5 (+)

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0,5

0500030

Mais

 

0,5

0500040

Hirse

 

5 (+)

0500050

Hafer

 

5 (+)

0500060

Reis

 

0,5

0500070

Roggen

 

0,5

0500080

Sorghum

 

5 (+)

0500090

Weizen

 

5 (+)

0500990

Sonstige

 

0,5

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05  (1)

0,05  (1)

0610000

Tees

 

 

0620000

Kaffeebohnen

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

0631010

Kamille

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

0631030

Rose

 

 

0631040

Jasmin

 

 

0631050

Linde

 

 

0631990

Sonstige

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

0632020

Rooibos

 

 

0632030

Mate

 

 

0632990

Sonstige

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

0633010

Baldrian

 

 

0633020

Ginseng

 

 

0633990

Sonstige

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

0640000

Kakaobohnen

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

 

0700000

HOPFEN

0,05  (1)

0,05 (1)

0800000

GEWÜRZE

 

 

0810000

Samengewürze

0,05  (1)

3

0810010

Anis/Anissamen

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

0810030

Sellerie

 

 

0810040

Koriander

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

0810060

Dill

 

 

0810070

Fenchel

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

0810990

Sonstige

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05  (1)

0,5

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

0820030

Kümmel

 

 

0820040

Kardamom

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

0820070

Vanille

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

0820990

Sonstige

 

 

0830000

Rindengewürze

0,05  (1)

0,05 (1)

0830010

Zimt

 

 

0830990

Sonstige

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05  (1)

0,05 (1)

0840020

Ingwer

0,05  (1)

0,05 (1)

0840030

Kurkuma

0,05  (1)

0,05 (1)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

(+)

0840990

Sonstige

0,05  (1)

0,05 (1)

0850000

Knospengewürze

0,05  (1)

0,05 (1)

0850010

Nelken

 

 

0850020

Kapern

 

 

0850990

Sonstige

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05  (1)

0,05 (1)

0860010

Safran

 

 

0860990

Sonstige

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05  (1)

0,05 (1)

0870010

Muskatblüte

 

 

0870990

Sonstige

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01  (1)

0,01  (1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

 

0900020

Zuckerrohre

(+)

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

0900990

Sonstige

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

 

1010000

Gewebe von

0,01  (1)

0,01  (1)

1011000

a)

Schweinen

 

 

1011010

Muskel

 

(+)

1011020

Fettgewebe

 

(+)

1011030

Leber

 

(+)

1011040

Nieren

 

(+)

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1011990

Sonstige

 

 

1012000

b)

Rindern

 

 

1012010

Muskel

 

(+)

1012020

Fettgewebe

 

(+)

1012030

Leber

 

(+)

1012040

Nieren

 

(+)

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1012990

Sonstige

 

 

1013000

c)

Schafen

 

 

1013010

Muskel

 

(+)

1013020

Fettgewebe

 

(+)

1013030

Leber

 

(+)

1013040

Nieren

 

(+)

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1013990

Sonstige

 

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

1014010

Muskel

 

(+)

1014020

Fettgewebe

 

(+)

1014030

Leber

 

(+)

1014040

Nieren

 

(+)

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1014990

Sonstige

 

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

1015010

Muskel

 

 

1015020

Fettgewebe

 

 

1015030

Leber

 

 

1015040

Nieren

 

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1015990

Sonstige

 

 

1016000

f)

Geflügel

 

 

1016010

Muskel

 

(+)

1016020

Fettgewebe

 

(+)

1016030

Leber

 

(+)

1016040

Nieren

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1016990

Sonstige

 

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

1017010

Muskel

 

 

1017020

Fettgewebe

 

 

1017030

Leber

 

 

1017040

Nieren

 

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1017990

Sonstige

 

 

1020000

Milch

0,01  (1)

0,01  (1)

1020010

Rinder

 

(+)

1020020

Schafe

 

(+)

1020030

Ziegen

 

(+)

1020040

Pferde

 

 

1020990

Sonstige

 

 

1030000

Vogeleier

0,01  (1)

0,01  (1) (+)

1030010

Huhn

 

 

1030020

Ente

 

 

1030030

Gans

 

 

1030040

Wachtel

 

 

1030990

Sonstige

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05  (1)

0,05  (1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01  (1)

0,01  (1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01  (1)

0,01  (1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01  (1)

0,01  (1)

b)

Die folgenden Spalten für Diethofencarb und Metosulam werden eingefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (4)

Diethofencarb

Metosulam

(1)

(2)

(3)

(4)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0,01 (3)

0110000

Zitrusfrüchte

0,01  (3)

 

0110010

Grapefruits

 

 

0110020

Orangen

 

 

0110030

Zitronen

 

 

0110040

Limetten

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

0110990

Sonstige

 

 

0120000

Schalenfrüchte

0,01  (3)

 

0120010

Mandeln

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

0120100

Pistazien

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

0120990

Sonstige

 

 

0130000

Kernobst

 

(+)

0130010

Äpfel

0,01  (3)

 

0130020

Birnen

0,8 (+)

 

0130030

Quitten

0,01  (3)

 

0130040

Mispeln

0,01  (3)

 

0130050

Japanische Wollmispeln

0,01  (3)

 

0130990

Sonstige

0,01  (3)

 

0140000

Steinobst

0,01  (3)

(+)

0140010

Aprikosen

 

 

0140020

Kirschen (süß)

 

 

0140030

Pfirsiche

 

 

0140040

Pflaumen

 

 

0140990

Sonstige

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

0151000

a)

Trauben

 

(+)

0151010

Tafeltrauben

0,01  (3)

 

0151020

Keltertrauben

0,9 (+)

 

0152000

b)

Erdbeeren

0,01  (3)

(+)

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0,01  (3)

(+)

0153010

Brombeeren

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

0153990

Sonstige

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0,01  (3)

(+)

0154010

Heidelbeeren

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

 

0154050

Hagebutten

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

 

0154080

Holunderbeeren

 

 

0154990

Sonstige

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

0,01  (3)

 

0161000

a)

essbarer Schale

 

 

0161010

Datteln

 

 

0161020

Feigen

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

0161040

Kumquats

 

 

0161050

Karambolen

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

0161070

Jambolans

 

 

0161990

Sonstige

 

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

0162990

Sonstige

 

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

 

0163020

Bananen

 

 

0163030

Mangos

 

 

0163040

Papayas

 

 

0163050

Granatäpfel

 

 

0163060

Cherimoyas

 

 

0163070

Guaven

 

 

0163080

Ananas

 

 

0163090

Brotfrüchte

 

 

0163100

Durianfrüchte

 

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

 

0163990

Sonstige

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01  (3)

0,01 (3)

0211000

a)

Kartoffeln

 

(+)

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

0212990

Sonstige

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

0213010

Rote Rüben

 

 

0213020

Karotten

 

 

0213030

Knollensellerie

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

 

0213050

Erdartischocken

 

 

0213060

Pastinaken

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

 

0213080

Rettiche

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

 

0213100

Kohlrüben

 

 

0213110

Weiße Rüben

 

 

0213990

Sonstige

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01  (3)

0,01 (3)

0220010

Knoblauch

 

 

0220020

Zwiebeln

 

 

0220030

Schalotten

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

 

0220990

Sonstige

 

 

0230000

Fruchtgemüse

 

0,01 (3)

0231000

a)

Solanaceae

 

 

0231010

Tomaten

0,7 (+)

 

0231020

Paprikas

0,01  (3)

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,7 (+)

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,01  (3)

 

0231990

Sonstige

0,01  (3)

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,01  (3)

 

0232010

Schlangengurken

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

0232030

Zucchini

 

 

0232990

Sonstige

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,01  (3)

 

0233010

Melonen

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

0233990

Sonstige

 

 

0234000

d)

Zuckermais

0,01  (3)

(+)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01  (3)

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01  (3)

0,01 (3)

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

0241010

Broccoli

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

0241990

Sonstige

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

0242020

Kopfkohle

 

 

0242990

Sonstige

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

0243010

Chinakohle

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

0243990

Sonstige

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01  (3)

0,01 (3)

0251010

Feldsalate

 

 

0251020

Grüne Salate

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

 

0251050

Barbarakraut

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

 

0251070

Roter Senf

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

 

0251990

Sonstige

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01  (3)

0,01 (3)

0252010

Spinat

 

 

0252020

Portulak

 

 

0252030

Mangold

 

 

0252990

Sonstige

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  (3)

0,01 (3)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  (3)

0,01 (3)

0255000

e)

Chicorée

0,01  (3)

0,01 (3)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02  (3)

0,02  (3)

0256010

Kerbel

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

0256040

Petersilie

 

 

0256050

Salbei

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

0256070

Thymian

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

0256100

Estragon

 

 

0256990

Sonstige

 

 

0260000

Hülsengemüse

0,01  (3)

0,01 (3)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

0260050

Linsen

 

 

0260990

Sonstige

 

 

0270000

Stängelgemüse

0,01  (3)

0,01 (3)

0270010

Spargel

 

 

0270020

Kardonen

 

 

0270030

Stangensellerie

 

 

0270040

Fenchel

 

 

0270050

Artischocken

 

 

0270060

Porree

 

 

0270070

Rhabarber

 

 

0270080

Bambussprossen

 

 

0270090

Palmherzen

 

 

0270990

Sonstige

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  (3)

0,01 (3)

0280010

Kulturpilze

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (3)

0,01 (3)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01  (3)

0,01 (3)

0300010

Bohnen

 

 

0300020

Linsen

 

 

0300030

Erbsen

 

 

0300040

Lupinen

 

 

0300990

Sonstige

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,01  (3)

0,01 (3)

0401000

Ölsaaten

 

 

0401010

Leinsamen

 

 

0401020

Erdnüsse

 

 

0401030

Mohnsamen

 

 

0401040

Sesamsamen

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

 

0401060

Rapssamen

 

 

0401070

Sojabohnen

 

 

0401080

Senfkörner

 

 

0401090

Baumwollsamen

 

 

0401100

Kürbiskerne

 

 

0401110

Saflorsamen

 

 

0401120

Borretschsamen

 

 

0401130

Leindottersamen

 

 

0401140

Hanfsamen

 

 

0401150

Rizinusbohnen

 

 

0401990

Sonstige

 

 

0402000

Ölfrüchte

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

0402040

Kapok

 

 

0402990

Sonstige

 

 

0500000

GETREIDE

0,01  (3)

0,01  (3)

0500010

Gerste

 

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

 

0500030

Mais

 

 

0500040

Hirse

 

 

0500050

Hafer

 

 

0500060

Reis

 

 

0500070

Roggen

 

 

0500080

Sorghum

 

 

0500090

Weizen

 

 

0500990

Sonstige

 

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05 (3)

0,05  (3)

0610000

Tees

 

 

0620000

Kaffeebohnen

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

0631010

Kamille

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

0631030

Rose

 

 

0631040

Jasmin

 

 

0631050

Linde

 

 

0631990

Sonstige

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

0632020

Rooibos

 

 

0632030

Mate

 

 

0632990

Sonstige

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

0633010

Baldrian

 

 

0633020

Ginseng

 

 

0633990

Sonstige

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

0640000

Kakaobohnen

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

 

0700000

HOPFEN

0,05 (3)

0,05  (3)

0800000

GEWÜRZE

 

 

0810000

Samengewürze

0,05 (3)

0,05  (3)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

0810030

Sellerie

 

 

0810040

Koriander

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

0810060

Dill

 

 

0810070

Fenchel

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

0810990

Sonstige

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05 (3)

0,05  (3)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

0820030

Kümmel

 

 

0820040

Kardamom

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

0820070

Vanille

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

0820990

Sonstige

 

 

0830000

Rindengewürze

0,05 (3)

0,05  (3)

0830010

Zimt

 

 

0830990

Sonstige

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05 (3)

0,05  (3)

0840020

Ingwer

0,05 (3)

0,05  (3)

0840030

Kurkuma

0,05 (3)

0,05  (3)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

(+)

0840990

Sonstige

0,05 (3)

0,05  (3)

0850000

Knospengewürze

0,05 (3)

0,05  (3)

0850010

Nelken

 

 

0850020

Kapern

 

 

0850990

Sonstige

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05 (3)

0,05  (3)

0860010

Safran

 

 

0860990

Sonstige

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05 (3)

0,05  (3)

0870010

Muskatblüte

 

 

0870990

Sonstige

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01  (3)

0,01 (3)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

 

0900020

Zuckerrohre

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

0900990

Sonstige

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

 

1010000

Gewebe von

0,01  (3)

0,01  (3)

1011000

a)

Schweinen

 

 

1011010

Muskel

 

 

1011020

Fettgewebe

 

 

1011030

Leber

 

 

1011040

Nieren

 

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1011990

Sonstige

 

 

1012000

b)

Rindern

 

 

1012010

Muskel

 

 

1012020

Fettgewebe

 

 

1012030

Leber

 

 

1012040

Nieren

 

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1012990

Sonstige

 

 

1013000

c)

Schafen

 

 

1013010

Muskel

 

 

1013020

Fettgewebe

 

 

1013030

Leber

 

 

1013040

Nieren

 

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1013990

Sonstige

 

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

1014010

Muskel

 

 

1014020

Fettgewebe

 

 

1014030

Leber

 

 

1014040

Nieren

 

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1014990

Sonstige

 

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

1015010

Muskel

 

 

1015020

Fettgewebe

 

 

1015030

Leber

 

 

1015040

Nieren

 

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1015990

Sonstige

 

 

1016000

f)

Geflügel

 

 

1016010

Muskel

 

 

1016020

Fettgewebe

 

 

1016030

Leber

 

 

1016040

Nieren

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1016990

Sonstige

 

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

1017010

Muskel

 

 

1017020

Fettgewebe

 

 

1017030

Leber

 

 

1017040

Nieren

 

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1017990

Sonstige

 

 

1020000

Milch

0,01  (3)

0,01 (3)

1020010

Rinder

 

 

1020020

Schafe

 

 

1020030

Ziegen

 

 

1020040

Pferde

 

 

1020990

Sonstige

 

 

1030000

Vogeleier

0,01  (3)

0,01 (3)

1030010

Huhn

 

 

1030020

Ente

 

 

1030030

Gans

 

 

1030040

Wachtel

 

 

1030990

Sonstige

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05  (3)

0,05  (3)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01  (3)

0,01  (3)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01  (3)

0,01  (3)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01  (3)

0,01  (3)

(2)

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A werden die Spalten für Diethofencarb und Metosulam gestrichen.

b)

In Teil B werden die Spalten für Mesotrion und Pirimiphos-methyl gestrichen.


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

(F)= Fettlöslich

Mesotrion

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen von Mesotrion und dessen Metaboliten AMBA (frei und konjugiert) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0900020

Zuckerrohre

Pirimiphos-methyl (F)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, toxikologische Angaben zu den Hydroxypyrimidinon-Metaboliten sowie Hydrolysestudien, mit denen Pasteurisierung und Sterilisierung simuliert werden, nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500010

Gerste

0500040

Hirse

0500050

Hafer

0500080

Sorghum

0500090

Weizen

(+)

Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten zu den Hydroxypyrimidinon-Metaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1011010

Muskel

1011020

Fettgewebe

1011030

Leber

1011040

Nieren

1012010

Muskel

1012020

Fettgewebe

1012030

Leber

1012040

Nieren

1013010

Muskel

1013020

Fettgewebe

1013030

Leber

1013040

Nieren

1014010

Muskel

1014020

Fettgewebe

1014030

Leber

1014040

Nieren

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

1016030

Leber

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

1030000

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

1030990

Sonstige“

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(F)= Fettlöslich

Mesotrion

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen von Mesotrion und dessen Metaboliten AMBA (frei und konjugiert) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0900020

Zuckerrohre

Pirimiphos-methyl (F)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, toxikologische Angaben zu den Hydroxypyrimidinon-Metaboliten sowie Hydrolysestudien, mit denen Pasteurisierung und Sterilisierung simuliert werden, nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0500010

Gerste

0500040

Hirse

0500050

Hafer

0500080

Sorghum

0500090

Weizen

(+)

Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten zu den Hydroxypyrimidinon-Metaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

1011010

Muskel

1011020

Fettgewebe

1011030

Leber

1011040

Nieren

1012010

Muskel

1012020

Fettgewebe

1012030

Leber

1012040

Nieren

1013010

Muskel

1013020

Fettgewebe

1013030

Leber

1013040

Nieren

1014010

Muskel

1014020

Fettgewebe

1014030

Leber

1014040

Nieren

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

1016030

Leber

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

1030000

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

1030990

Sonstige“

(3)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(4)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

Diethofencarb

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0130020

Birnen

0151020

Keltertrauben

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0231010

Tomaten

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Metosulam

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität, zu Rückstandsuntersuchungen, zum Pflanzenmetabolismus und zu den Parametern der guten landwirtschaftlichen Praxis nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0130000

Kernobst

0130010

Äpfel

0130020

Birnen

0130030

Quitten

0130040

Mispeln

0130050

Japanische Wollmispeln

0130990

Sonstige

0140000

Steinobst

0140010

Aprikosen

0140020

Kirschen (süß)

0140030

Pfirsiche

0140040

Pflaumen

0140990

Sonstige

0151000

a)

Trauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

0152000

b)

Erdbeeren

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0153010

Brombeeren

0153020

Kratzbeeren

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

0153990

Sonstige

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0154010

Heidelbeeren

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0154050

Hagebutten

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0154080

Holunderbeeren

0154990

Sonstige

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität und zu den Lagerbedingungen bei den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0211000

a)

Kartoffeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

0234000

d)

Zuckermais

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“


20.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/40


VERORDNUNG (EU) 2016/54 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2016

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von gamma-Glutamyl-valyl-glycin in die Unionsliste der Aromastoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission (3) wurde eine Liste von Aromastoffen angenommen, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde.

(3)

Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4)

Am 21. März 2013 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von gamma-Glutamyl-valyl-glycin [FL-Nr. 17.038] als Aromastoff gestellt. Der Antrag wurde der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: die „Behörde“) gemeldet, die um ein Gutachten ersucht wurde. Der Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auch den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(5)

Die Behörde bewertete die Sicherheit von gamma-Glutamyl-valyl-glycin [FL-Nr. 17.038] bei Verwendung als Aromastoff (4) und kam zu dem Schluss, dass seine Verwendung bei der geschätzten Aufnahmemenge als Aromastoff keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt.

(6)

Mit der Unionsliste in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 soll nur die Verwendung derjenigen Aromastoffe geregelt werden, die Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen bestimmten Geruch und/oder Geschmack zu verleihen oder diese(n) zu verändern. Der Stoff [FL-Nr. 17.038] könnte Lebensmitteln auch zu anderen Zwecken als zur Aromatisierung zugesetzt werden; solche Verwendungen unterliegen allerdings anderen Regeln. Mit dieser Verordnung werden die Verwendungsbedingungen festgelegt, die sich ausschließlich auf die Verwendung von [FL-Nr. 17.038] als Aromastoff beziehen.

(7)

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).

(4)  EFSA Journal 2014;12(4):3625.


ANHANG

In Anhang I Teil A Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird am Ende der Tabelle folgender Eintrag betreffend [FL-Nr. 17.038] angefügt:

„17.038

gamma-Glutamyl-valyl-glycin

338837-70-6

 

2123

5-oxo-L-prolyl-L-valyl-glycin (PCA-Val-Gly) und L-alpha-Glutamyl-L-valyl-glycin weniger als 0,7 %, L-gamma-Glutamyl-L-valyl-L-valyl-glycin weniger als 2,0 %, Toluen nicht nachweisbar (Nachweisgrenze 10 mg/kg)

Einschränkungen der Verwendung als Aromastoff:

 

In Kategorie 1 — höchstens 50 mg/kg

 

In den Kategorien 2 und 5 — höchstens 60 mg/kg

 

In Kategorie 6.3, Frühstücksgetreidekost, — höchstens 160 mg/kg

 

In Kategorie 7.2 — höchstens 60 mg/kg

 

In Kategorie 8 — höchstens 45 mg/kg

 

In Kategorie 12 — höchstens 160 mg/kg

 

In Kategorie 14.1 — höchstens 15 mg/kg

 

In Kategorie 15 — höchstens 160 mg/kg

 

EFSA“


20.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/43


VERORDNUNG (EU) 2016/55 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2016

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aromastoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission (3) wurde eine Liste von Aromastoffen angenommen, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde.

(3)

Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4)

Teil A der Unionsliste enthält sowohl bewertete Aromastoffe, die nicht mit einer Fußnote versehen sind, als auch Aromastoffe, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist und denen in der genannten Liste eine der Fußnoten 1 bis 4 zugeordnet ist.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat die Bewertung von 5 Stoffen abgeschlossen, die in der Liste als Aromastoffe geführt werden, deren Bewertung noch läuft. Diese Aromastoffe wurden von der EFSA in den folgenden Bewertungen von Aromastoffgruppen beurteilt: Bewertungen FGE.12rev5 (4) (Stoffe FL-Nrn. 07.041 und 07.224), FGE.63rev2 (5) (Stoffe FL-Nrn. 07.099 und 07.101) und FGE.312 (6) (Stoff FL-Nr. 16.126). Die EFSA kam zu dem Schluss, dass diese Aromastoffe bei den geschätzten Aufnahmemengen keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken geben.

(6)

Im Rahmen der Bewertung hat sich die EFSA zu den Spezifikationen einiger Stoffe geäußert. Ihre Anmerkungen beziehen sich auf die Bezeichnungen, die Reinheit oder die Zusammensetzung der Stoffe mit folgenden FL-Nrn.: 07.041, 07.224 und 07.099. Diese Anmerkungen sollten in die Liste aufgenommen werden.

(7)

Mit der Unionsliste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 soll nur die Verwendung derjenigen Aromastoffe geregelt werden, die Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen bestimmten Geruch und/oder Geschmack zu verleihen oder diese(n) zu verändern. Der Stoff FL-Nr. 16.126 könnte Lebensmitteln auch zu anderen Zwecken als zur Aromatisierung zugesetzt werden, diese sind jedoch Gegenstand anderer Vorschriften. In der vorliegenden Verordnung sind lediglich die Bedingungen für die Verwendung des Stoffes als Aromastoff festgelegt.

(8)

Die bei diesen Bewertungen beurteilten Aromastoffe sollten durch Streichung der Verweise auf die Fußnoten 1 und 2 in den entsprechenden Einträgen in der Unionsliste als bewertete Aromastoffe geführt werden.

(9)

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).

(4)  The EFSA Journal 2014; 11(12):3911.

(5)  The EFSA Journal 2014; 11(4):3188.

(6)  The EFSA Journal 2013; 11(10):3404.


ANHANG

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

Der Eintrag für FL-Nr. 07.041 erhält folgende Fassung:

„07.041

beta-Isomethylionon

79-89-0

 

650

Gemisch, E/Z-Isomere (50-70 % (E) und 30-50 % (Z))

 

 

EFSA“

(2)

Der Eintrag für FL-Nr. 07.099 erhält folgende Fassung:

„07.099

6-Methylhepta-3,5-dien-2-on

1604-28-0

1134

11143

Gemisch, E/Z-Stereoisomere: 60-90 % (E)

 

 

EFSA“

(3)

Der Eintrag für FL-Nr. 07.101 erhält folgende Fassung:

„07.101

4-Methylpent-3-en-2-on

141-79-7

1131

11853

 

 

 

EFSA“

(4)

Der Eintrag für FL-Nr. 07.224 erhält folgende Fassung:

„07.224

trans-1-(2,6,6-Trimethyl-1-cyclohexen-1-yl)but-2-en-1-on

23726-91-2

 

 

Mindestens 90 %; sekundäre Komponenten 2-4 % alpha-Damascon und 2-4 % delta-Damascon

 

 

EFSA“

(5)

Der Eintrag für FL-Nr. 16.126 erhält folgende Fassung:

„16.126

3-[(4-Amino-2,2-dioxido-1H-2,1,3-benzothiadiazin-5-yl)oxy]-2,2-dimethyl-N-propylpropanamid

1093200-92-0

2082

 

 

Einschränkungen der Verwendung als Aromastoff:

 

In Kategorie 1 — höchstens 3 mg/kg

 

In Kategorie 3 — höchstens 5 mg/kg

 

In Kategorie 5 — höchstens 15 mg/kg

 

In Kategorie 5.3 — höchstens 30 mg/kg

 

In Kategorie 5.4 — höchstens 10 mg/kg

 

In Kategorie 6.3 — höchstens 15 mg/kg

 

In Kategorie 7 — höchstens 10 mg/kg

 

In Kategorie 12 — höchstens 10 mg/kg

 

In Kategorie 14,1 — höchstens 5 mg/kg

 

In Kategorie 16, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4 — höchstens 5 mg/kg.

 

EFSA“


20.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/46


VERORDNUNG (EU) 2016/56 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2016

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Extrakten aus Rosmarin (E 392) in Streichfetten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Am 18. April 2013 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Extrakten aus Rosmarin (E 392) als Antioxidationsmittel in Streichfetten, d. h. in Lebensmitteln der Kategorie 02.2.2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, gestellt. Der Antrag wurde anschließend gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(4)

Laut dem Antrag ist die Verwendung von Extrakten aus Rosmarin (E 392) erforderlich, um die Qualität und Stabilität von Streichfetten mit einem Fettgehalt unter 80 %, bei denen der Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt und/oder bei denen der Gehalt an Fischöl oder Algenöl mehr als 2 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, durch den Schutz vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation zu erhalten.

(5)

Am 7. März 2008 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) ein Gutachten (3) zur Verwendung von Extrakt aus Rosmarin als Lebensmittelzusatzstoff angenommen. Ausgehend von den Sicherheitsmargen, die mithilfe der NOAEL-Werte (4) (Dosis ohne beobachtbare schädliche Wirkung) aus den verschiedenen Studien, in denen allgemein der NOAEL-Wert der jeweils höchste geprüfte Dosiswert war, festgelegt wurden, und unter Zugrundelegung einer konservativen ernährungsbedingten Exposition wurde geschlossen, dass die Verwendung der in diesem wissenschaftlichen Gutachten beschriebenen Extrakte aus Rosmarin bei den vorgesehenen Verwendungen und in der vorgesehenen Konzentration kein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Stellungnahme umfasste nicht die Verwendung von Extrakten aus Rosmarin (E 392) in Streichfetten.

(6)

Am 7. Mai 2015 gab die Behörde ein Gutachten (5) zur Verwendung von Extrakten aus Rosmarin (E 392) in Streichfetten ab. Bei der Bewertung wurde der Verzehr von Fettemulsionen mit einem Fettgehalt unter 80 % zugrunde gelegt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Erweiterung des Verwendungszwecks die geschätzte Exposition gegenüber dem Lebensmittelzusatzstoff im Vergleich zu den bereits zugelassenen Verwendungszwecken nicht verändert und dass die Schlussfolgerungen der Stellungnahme vom 7 März 2008 gültig bleiben.

(7)

Daher sollte die Verwendung von Extrakten aus Rosmarin (E 392) als Antioxidationsmittel in Streichfetten mit einem Fettgehalt von weniger als 80 %, Lebensmittelkategorie 02.2.2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, zugelassen werden.

(8)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  EFSA Journal (2008) 721, 1-29.

(4)  NOAEL (No Observed Adverse Effect Level — Dosis ohne beobachtbare schädliche Wirkung) ist die Dosis oder Konzentration eines Stoffes, bei der keine schädliche Wirkung festgestellt wird.

(5)  EFSA Journal 2015;13(5):4090.


ANHANG

Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, Lebensmittelkategorie 02.2.2, Andere Fett- und Ölemulsionen, einschließlich Streichfetten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und flüssige Emulsionen, erhält folgende Fassung:

a)

Nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 385 wird der folgende neue Eintrag eingefügt:

 

„E 392

Extrakte aus Rosmarin

100

(41) (46)

Nur Streichfette mit einem Fettgehalt von weniger als 80 %“.

b)

Nach Fußnote (4) werden folgende Fußnoten eingefügt:

 

 

„(41):

Auf den Fettgehalt bezogen.

 

 

(46):

Als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure“.


20.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/57 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2016

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Geflügel und Geflügelerzeugnisse in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza im Bundesstaat Minnesota

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden „Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3)

Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland mit bestimmten Gebieten aufgeführt, aus denen die Einfuhr der von der genannten Verordnung erfassten Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, abhängig davon, ob dort HPAI-Ausbrüche auftreten. Nach HPAI-Ausbrüchen in dem genannten Drittland wurde diese Regionalisierung mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 — geändert durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/243 (4), (EU) 2015/342 (5), (EU) 2015/526 (6), (EU) 2015/796 (7), (EU) 2015/1153 (8), (EU) 2015/1220 (9), (EU) 2015/1363 (10) sowie zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1884 (11) der Kommission — anerkannt.

(4)

Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten (12) (im Folgenden „Abkommen“) werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in den Vereinigten Staaten getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt.

(5)

Nach jedem HPAI-Ausbruch haben die Vereinigten Staaten Keulungsmaßnahmen zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durchgeführt (stamping-out policy). Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten haben die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Sendungen mit Waren, die aus dem gesamten Gebiet der betroffenen Bundesstaaten oder aus Teilen davon stammen, für die Beschränkungen angeordnet worden sind und die Gegenstand von Regionalisierungsmaßnahmen der Union sind, ausgesetzt.

(6)

Seit Mitte Juni 2015 wurden in den Vereinigten Staaten keine weiteren HPAI-Ausbrüche festgestellt. Für Einfuhren von Waren gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 bestehen für das gesamte Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten mit Ausnahme des Bundesstaats Minnesota keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen mehr. Der letzte Ausbruch der HPAI in einem Geflügelbetrieb in Minnesota wurde am 5. Juni 2015 festgestellt. Am 24. November 2015 legten die Vereinigten Staaten der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Minnesota vor und teilten ihre Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der HPAI mit, einschließlich Keulungsmaßnahmen in infizierten Geflügelbeständen und Beständen in Geflügelbetrieben, die als gefährliche Kontakteinheiten galten.

(7)

Zusätzlich haben die Vereinigten Staaten den Abschluss der Reinigungs- und Desinfizierungsmaßnahmen im Anschluss an die Keulung in Geflügelbetrieben in Minnesota gemeldet. Weiterhin haben sie mitgeteilt, dass die erforderliche Überwachung auf Aviäre Influenza, die über einen Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der Keulungsmaßnahmen nach dem HPAI-Ausbruch in Minnesota durchgeführt wurde, am 10. September 2015 ohne Befund abgeschlossen wurde.

(8)

Die Kommission hat die von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der im Abkommen festgelegten Verpflichtungen und der von den Vereinigten Staaten abgegebenen Garantien ist es nunmehr angemessen, die Beschränkungen der Einfuhr der vorstehend genannten Waren aus dem Bundesstaat Minnesota in die EU aufzuheben und das Datum zu nennen, ab dem dieser Bundesstaat wieder als HPAI-frei anzusehen ist und Einfuhren von Waren aus Minnesota wieder zugelassen werden sollten.

(9)

Der Eintrag zu den Vereinigten Staaten in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte deshalb geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Minnesota Rechnung zu tragen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/243 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 5).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/342 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 31).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/526 der Kommission vom 27. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf weitere Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza in diesem Land (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 30).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/796 der Kommission vom 21. Mai 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza nach weiteren Ausbrüchen in diesem Land (ABl. L 127 vom 22.5.2015, S. 9).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1153 der Kommission vom 14. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza nach weiteren Ausbrüchen in diesem Land (ABl. L 187 vom 15.7.2015, S. 10).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1220 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den Bundesstaaten Indiana und Nebraska (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 1).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1363 der Kommission vom 6. August 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in diesem Land (ABl. L 210 vom 7.8.2015, S. 24).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1884 der Kommission vom 20. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu Kanada und den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Geflügel und Geflügelerzeugnisse in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in diesen Ländern (ABl. L 276 vom 21.10.2015, S. 28).

(12)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1).


ANHANG

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zum Code US-2.10 für den Bundesstaat Minnesota der Vereinigten Staaten folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„US — Vereinigte Staaten

US-2.10

Bundesstaat Minnesota

WGM

VIII

P2

5.3.2015

10.9.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1“


20.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/53


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/58 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

78,3

TN

120,2

TR

100,8

ZZ

99,8

0707 00 05

MA

86,0

TR

158,1

ZZ

122,1

0709 93 10

MA

57,3

TR

150,5

ZZ

103,9

0805 10 20

EG

49,6

MA

65,6

TR

67,5

ZZ

60,9

0805 20 10

IL

163,3

MA

84,3

ZZ

123,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

120,6

JM

147,2

MA

82,8

TR

98,8

ZZ

112,4

0805 50 10

MA

92,2

TR

91,3

ZZ

91,8

0808 10 80

CL

85,6

US

121,1

ZZ

103,4

0808 30 90

CN

76,1

ZZ

76,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


20.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/55


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/59 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2016

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Januar 2016 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 eröffneten Zollkontingente für Knoblauch Einfuhrlizenzen beantragt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Knoblauch eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Kalendertagen des Monats Januar 2016 für den Teilzeitraum vom 1. März 2016 bis 31. Mai 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge „A“ beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen „A“ erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 für den Teilzeitraum vom 1. März 2016 bis 31. Mai 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge „A“ beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Ursprung

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. März 2016 bis 31. Mai 2016 gestellte Anträge

(in %)

Argentinien

Traditionelle Einführer

09.4104

Neue Einführer

09.4099

China

Traditionelle Einführer

09.4105

62,826891

Neue Einführer

09.4100

0,466998

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer

09.4106

Neue Einführer

09.4102


Berichtigungen

20.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/57


Berichtigung der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 96 vom 29. März 2014 )

Der Begriff „Wärmezähler“ wird in der Richtlinie durchgehend durch den Begriff „Messgerät für thermische Energie“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

Seite 163, Artikel 30 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Eine akkreditierte interne Stelle kann bei Konformitätsbewertungstätigkeiten für das Unternehmen, dem sie angehört, für die Zwecke der Durchführung der in Anhang II Nummer 2 (Modul A2) und Nummer 5 (Modul C2) ausgeführten Verfahren tätig werden. Diese Stelle stellt einen eigenen und gesonderten Teil des Unternehmens dar und darf sich nicht an Entwurf, Produktion, Lieferung, Installierung, Verwendung oder Wartung der durch sie bewerteten Messgeräte beteiligen.“

muss es heißen:

„(1)   Eine akkreditierte interne Stelle kann bei Konformitätsbewertungstätigkeiten für das Unternehmen, dem sie angehört, für die Zwecke der Durchführung der in Anhang II Modul A2 und Modul C2 ausgeführten Verfahren tätig werden. Diese Stelle stellt einen eigenen und gesonderten Teil des Unternehmens dar und darf sich nicht an Entwurf, Produktion, Lieferung, Installierung, Verwendung oder Wartung der durch sie bewerteten Messgeräte beteiligen.“

Seite 203, Anhang III, Nummer 7.1.2:

Anstatt:

„7.1.2.

Nach der Einwirkung einer elektromagnetischen Störgröße muss der Wasserzähler

seinen Betrieb innerhalb der Fehlergrenzen wieder aufnehmen und

muss die Durchführbarkeit sämtlicher Messfunktionen gewährleistet sein,

eine Wiederherstellung aller unmittelbar vor dem Auftreten der Störgröße vorhandenen Messdaten ermöglichen.“

muss es heißen:

„7.1.2.

Nach der Einwirkung einer elektromagnetischen Störgröße muss der Wasserzähler

seinen Betrieb innerhalb der Fehlergrenzen wieder aufnehmen und

die Durchführbarkeit sämtlicher Messfunktionen gewährleisten und

eine Wiederherstellung aller unmittelbar vor dem Auftreten der Störgröße vorhandenen Messdaten ermöglichen.“

Seite 204, Anhang III, Nummer 10:

Anstatt:

„10.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen der Nummern 1, 2 und 3 vom Versorgungsunternehmen oder von der für den Einbau des Wasserzählers gesetzlich vorgesehenen Person so festgelegt werden, dass der Zähler den vorgesehenen oder voraussichtlichen Verbrauch präzise messen kann.“

muss es heißen:

„10.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen der Nummern 1, 2 und 3 vom Versorgungsunternehmen oder von der für den Einbau des Zählers gesetzlich vorgesehenen Person so festgelegt werden, dass der Zähler den vorgesehenen oder voraussichtlichen Verbrauch präzise messen kann.“

Seite 205, Anhang IV, Tabelle Begriffsbestimmungen, erste Spalte, erste Zeile:

Anstatt:

„Gasdruckmesser“

muss es heißen:

„Gaszähler“.

Seite 206, Anhang IV, Nummer 3.1.2:

Anstatt:

„3.1.2.

Nach der Einwirkung einer Störgröße muss der Gaszähler

seinen Betrieb innerhalb der Fehlergrenzen wieder aufnehmen und

muss die Durchführbarkeit sämtlicher Messfunktionen gewährleistet sein,

eine Wiederherstellung aller unmittelbar vor dem Auftreten der Störgröße vorhandenen Messdaten ermöglichen.“

muss es heißen:

„3.1.2.

Nach der Einwirkung einer Störgröße muss der Gaszähler

seinen Betrieb innerhalb der Fehlergrenzen wieder aufnehmen und

die Durchführbarkeit sämtlicher Messfunktionen gewährleisten und

eine Wiederherstellung aller unmittelbar vor dem Auftreten der Störgröße vorhandenen Messdaten ermöglichen.“

Seite 208, Anhang IV, Teil III, Nummer 10, Buchstaben a und b:

Anstatt:

„a)

Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung des Gasverbrauchs im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Gaszähler der Klasse 1,5 erlauben sowie mit Gaszählern der Klasse 1,0, deren Verhältnis Qmax/Qmin mindestens 150 beträgt.

b)

Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung des Gasverbrauchs im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Gaszähler der Klasse 1,5 erlauben.“

muss es heißen:

„a)

Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse 1,5 erlauben sowie mit Zählern der Klasse 1,0, deren Verhältnis Qmax/Qmin mindestens 150 beträgt.

b)

Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse 1,5 erlauben.“

Seite 212, Anhang V, Nummer 7, Buchstaben a und b:

Anstatt:

„a)

Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung des Elektrizitätsverbrauchs im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse A erlauben. Die Mitgliedstaaten sind befugt, für bestimmte Zwecke die Verwendung eines Zählers der Klasse B zu verlangen.

b)

Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung des Elektrizitätsverbrauchs im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse B erlauben. Die Mitgliedstaaten sind befugt, für bestimmte Zwecke die Verwendung eines Zählers der Klasse C zu verlangen.“

muss es heißen:

„a)

Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse A erlauben. Die Mitgliedstaaten sind befugt, für bestimmte Zwecke die Verwendung eines Zählers der Klasse B zu verlangen.

b)

Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im gewerblichen Bereich und/oder der Leichtindustrie vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse B erlauben. Die Mitgliedstaaten sind befugt, für bestimmte Zwecke die Verwendung eines Zählers der Klasse C zu verlangen.“

Seite 213, Anhang VI, Tabelle, dritte Spalte, dritte Zeile, Eintrag für „θοut“:

Anstatt:

„Wert von θ am Vorlauf des Wärmetauscherkreislaufs;“

muss es heißen:

„Wert von θ am Rücklauf des Wärmetauscherkreislaufs;“.

Seite 213, Anhang VI, Tabelle, dritte Spalte, sechste Zeile, Eintrag für „θmin“:

Anstatt:

„obere Grenze von θ für die korrekte Funktion des Wärmezählers innerhalb der Fehlergrenzen;“

muss es heißen:

„untere Grenze von θ für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energie innerhalb der Fehlergrenzen;“.

Seite 213, Anhang VI, Tabelle, dritte Spalte, achte Zeile, Eintrag für „Δθmin“:

Anstatt:

„obere Grenze von Δθ für die korrekte Funktion des Wärmezählers innerhalb der Fehlergrenzen;“

muss es heißen:

„untere Grenze von Δθ für die korrekte Funktion des Messgeräts für thermische Energie innerhalb der Fehlergrenzen;“.

Seite 213, Anhang VI, Tabelle, dritte Spalte, achte Zeile, Eintrag für „q“:

Anstatt:

„Temperatur der Wärmeträgerflüssigkeit;“

muss es heißen:

„Durchfluss der Wärmeträgerflüssigkeit;“.

Seite 215, Anhang VI, Nummer 7.5, Überschrift:

Anstatt:

„Aufschriften auf den teilgeräten“

muss es heißen:

„Aufschriften auf den Teilgeräten“.

Seite 215, Anhang VI, Nummer 7.5, Tabelle, zweite Spalte, sechste Zeile:

Anstatt:

„Fühlerart (z. B. Pt 100)“

muss es heißen:

„Fühlerart (z. B. Pt100)“.

Seite 215, Anhang VI, Nummer 8:

Anstatt:

„8.

a)

Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung des Wärmeverbrauchs im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Wärmezähler der Klasse 3 erlauben.

b)

Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung des Wärmeverbrauchs im gewerblichen Bereich und/oder in der Leichtindustrie vor, ist er befugt, die Verwendung eines Zählers der Klasse 2 zu verlangen.

c)

Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf die Anforderungen in den Nummern 1,1 bis 1,4 sicher, dass die Eigenschaften vom Versorgungsunternehmen oder der für den Einbau des Wärmezählers gesetzlich vorgesehenen Person so bestimmt werden, dass der Zähler den geplanten oder voraussichtlichen Verbrauch präzise messen kann.“

muss es heißen:

„8.

a)

Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im Haushalt vor, muss er die Durchführung solcher Messungen mit einem Zähler der Klasse 3 erlauben.

b)

Schreibt ein Mitgliedstaat die Messung im gewerblichen Bereich und/oder in der Leichtindustrie vor, ist er befugt, die Verwendung eines Zählers der Klasse 2 zu verlangen.

c)

Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf die Anforderungen in den Nummern 1,1 bis 1,4 sicher, dass die Eigenschaften vom Versorgungsunternehmen oder der für den Einbau des Zählers gesetzlich vorgesehenen Person so bestimmt werden, dass der Zähler den geplanten oder voraussichtlichen Verbrauch präzise messen kann.“

Seite 228, Anhang VIII, Kapitel IV, Tabelle 7, zweite Spalte, erste Zeile:

Anstatt:

„MPE“

muss es heißen:

„Fehlergrenze“.

Seite 229, Anhang VIII, Kapitel V, Nummer 6.1:

Anstatt:

„…, gerundet auf den Σmin Teilungswert (d).“

muss es heißen:

„…, gerundet auf nächstgelegenen Summenteilungswert (d).“

Seite 229, Anhang VIII, Kapitel V, Nummer 6.2:

Anstatt:

„…, gerundet auf den nächsthöheren Teilstrichabstand (d).“

muss es heißen:

„…, gerundet auf den nächsthöheren Summenteilungswert (d).“

Seite 230, Anhang VIII, Kapitel VI, Nummer 3, Titel:

Anstatt:

„Teilungsschritt (d)“

muss es heißen:

„Teilungswert (d)“.

Seite 230, Anhang VIII, Kapitel VI, Nummer 3, Tabelle 10, zweite Spalte, erste Zeile:

Anstatt:

„Teilungsschritt (d)“

muss es heißen:

„Teilungswert (d)“.

Seite 233, Anhang IX, Nummer 16, vierter Gedankenstrich:

Anstatt:

„Zeitpunkt“

muss es heißen:

„Datum“.

Seite 236, Kapitel I, Überschrift vor Nummer 4:

Anstatt:

„Kennzeichnungen“

muss es heißen:

„Markierungen“.

Seite 236, Anhang X, Kapitel II, Tabelle, erste Spalte, letzte Zeile:

Anstatt:

„Kapazität“

muss es heißen:

„Fassungsvermögen“.

Seite 239, Anhang XI, Kapitel II, Nummer 3, Überschrift:

Anstatt:

„Instrument“

muss es heißen:

„Gerät“.

Seite 239, Anhang XI, Kapitel III, Nummer 2, Überschrift:

Anstatt:

„Instrument“

muss es heißen:

„Gerät“.

Seite 242, Anhang XII, Nummer 3.1, Tabelle 2, dritte Spalte, erste Zeile:

Anstatt:

„Kategorie I“

muss es heißen:

„Klasse I“.

Seite 242, Anhang XII, Nummer 6, Tabelle 3, erste Spalte:

Anstatt:

„Abwicklung“

muss es heißen:

„Auflösung“.

Seite 242, Anhang XII, Nummer 6, Tabelle 3, Fußnote 1:

Anstatt:

„(1)

0,01 % vol für Messgrößenwerte unter oder gleich 4 % vol, anderenfalls 0,1 % vol.“

muss es heißen:

„(1)

0,01 % vol für Messgrößenwerte kleiner oder gleich 4 % vol, anderenfalls 0,1 % vol.“


20.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/61


Berichtigung der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 96 vom 29. März 2014 )

Seite 125, Anhang I, Messtechnische Anforderungen:

In der Überschrift ist das Wort „anforderungen“ durch das Wort „Anforderungen“ zu ersetzen, und das Wort „Masseneinheiten“ ist in der gesamten Nummer 1 durch die Wörter „Maßeinheiten für die Masse“ zu ersetzen.

Seite 127, Anhang I Nummer 4.1 Tabelle 3, unter „Belastung“:

In der ersten Spalte ist der Begriff „Kategorie I“ durch „Klasse I“ und in der dritten Spalte der Begriff „Kategorie III“ durch „Klasse III“ zu ersetzen.