ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 11

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
16. Januar 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/38 der Kommission vom 14. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 hinsichtlich des Höchstbetrags für Vorschusszahlungen zur Unterstützung von Investitionen und Innovationen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/39 der Kommission vom 14. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu Mexiko in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen mit Blick auf die hochpathogene Aviäre Influenza die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist ( 1 )

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/40 der Kommission vom 15. Januar 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/41 der Kommission vom 14. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags zu Mexiko in der Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Europäische Union gestattet ist, in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 41)  ( 1 )

8

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/42 der Kommission vom 15. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 209)  ( 1 )

10

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2015 des Unterausschusses Geografische Angaben EU—Republik Moldau vom 15. Dezember 2015 zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2016/43]

13

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Regelung Nr. 17 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen ( ABl. L 230 vom 31.8.2010 )

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/38 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 hinsichtlich des Höchstbetrags für Vorschusszahlungen zur Unterstützung von Investitionen und Innovationen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 54 Buchstaben b und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (2) sind Bestimmungen für die finanzielle Abwicklung der Unterstützung für Investitionen und Innovationen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor festgelegt. Danach beläuft sich der Höchstbetrag für Vorschusszahlungen für Investitionsmaßnahmen in den Haushaltsjahren 2013, 2014 und 2015 sowie für Innovationsmaßnahmen in den Haushaltsjahren 2014 und 2015 auf 50 %. Diese vorübergehende Anhebung gegenüber dem normalen Höchstbetrag von 20 % sollte auch 2016 gelten, um die Durchführung dieser Maßnahmen angesichts einer in vielen Mitgliedstaaten noch immer herrschenden schwierigen Finanzlage zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Damit die für die Investitions- und Innovationsmaßnahmen vorgesehenen Bedingungen für Vorschusszahlungen kontinuierlich angewandt werden können und jede Ungleichbehandlung der Begünstigten ausgeschlossen ist, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2016 gelten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Vorschuss darf 20 % der öffentlichen Unterstützung für die Investition nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt. Im Falle von Investitionen, bei denen die Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung in den Haushaltsjahren 2013, 2014, 2015 oder 2016 getroffen wird, kann der Vorschussbetrag jedoch auf 50 % der sich auf die jeweilige Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe angehoben werden. Für die Zwecke des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (*1) besteht die Verpflichtung, den gesamten bei der Durchführung der betreffenden Maßnahme als Vorschusszahlung erhaltenen Betrag innerhalb von zwei Jahren auszugeben.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).“ "

2.

Artikel 20c Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Vorschuss darf 20 % der öffentlichen Unterstützung für die Investition in eine Innovation nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt. Im Falle von Investitionen in Innovationen, bei denen die Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung in den Haushaltsjahren 2014, 2015 oder 2016 getroffen wird, kann der Vorschussbetrag jedoch auf 50 % der sich auf die jeweilige Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe angehoben werden. Für die Zwecke des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 besteht die Verpflichtung, den gesamten bei der Durchführung der betreffenden Maßnahme als Vorschusszahlung erhaltenen Betrag innerhalb von zwei Jahren auszugeben.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).


16.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/39 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2016

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu Mexiko in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen mit Blick auf die hochpathogene Aviäre Influenza die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (2) enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden die „Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3)

Mexiko ist in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland geführt, aus dem die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von spezifiziert pathogenfreien Eiern (SPF-Eiern) und Eiprodukten zugelassen sind.

(4)

Nach Ausbrüchen von HPAI des Subtyps H7N3 im Januar 2013 im mexikanischen Hoheitsgebiet wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 437/2013 der Kommission (3) Einfuhren von Eiprodukten in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union verboten.

(5)

Der jüngste HPAI-Ausbruch dieser Seuche wurde Anfang März 2015 bestätigt.

(6)

Am 8. Mai 2015 hat Mexiko Angaben über seine HPAI-Situation übermittelt. Mexiko hat ein Tilgungsprogramm und Maßnahmen zur Überwachung der Aviären Influenza durchgeführt. Es wurde keine weitere Zirkulation des Virus ermittelt.

(7)

Diese Informationen sind von der Kommission geprüft worden. Auf Grundlage dieser Bewertung und der Garantien Mexikos kamen die Kommissionsdienststellen zu dem Schluss, dass die Einfuhr von Eiprodukten in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union aus dem gesamten Hoheitsgebiet Mexikos wieder zugelassen werden sollte.

(8)

Der Eintrag für Mexiko in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 437/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in Bezug auf den Eintrag für Mexiko in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Waren in die Union eingeführt oder durch diese durchgeführt werden dürfen (ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 25).


ANHANG

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu Mexiko folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„MX-Mexiko

MX- 0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP

 

 

 

5. Februar 2016“

 

 

 


16.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/40 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

120,0

MA

75,7

TN

84,8

TR

104,8

ZZ

96,3

0707 00 05

MA

87,3

TR

154,9

ZZ

121,1

0709 93 10

MA

62,4

TR

154,1

ZZ

108,3

0805 10 20

EG

47,4

MA

67,5

TR

72,9

ZA

74,1

ZW

44,1

ZZ

61,2

0805 20 10

IL

163,3

MA

85,6

ZZ

124,5

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

IL

113,0

JM

147,2

MA

79,5

TR

98,3

ZZ

109,5

0805 50 10

MA

92,2

TR

93,9

ZZ

93,1

0808 10 80

CA

156,8

CL

83,8

US

159,9

ZZ

133,5

0808 30 90

CN

75,5

TR

132,0

ZZ

103,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

16.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/41 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2016

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags zu Mexiko in der Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Europäische Union gestattet ist, in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 41)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (2) enthält die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen (im Folgenden „Waren“).

(2)

In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen diese Waren in die Union eingeführt werden dürfen, sofern sie der einschlägigen Behandlung gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen worden sind. In Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG sind eine unspezifische Behandlung mit dem Code „A“ und spezifische Behandlungen mit den Codes „B“ bis „F“ in absteigender Reihenfolge der Intensität der Behandlung aufgeführt.

(3)

Mexiko ist in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Drittland aufgeführt, aus dem die Einfuhr von Waren, die aus Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild gewonnen wurden, in die Union gestattet ist.

(4)

Nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H7N3 im Januar 2013 im mexikanischen Hoheitsgebiet wurde der Eintrag für dieses Drittland in der Liste in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG mit dem Durchführungsbeschluss 2013/217/EU der Kommission (3) dahingehend geändert, dass Waren, die aus Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild gewonnen werden, nur nach der spezifischen Behandlung mit dem Code „B“ gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG aus Mexiko in die Union verbracht werden dürfen.

(5)

Am 8. Mai 2015 hat Mexiko Angaben über seine HPAI-Situation übermittelt. Mexiko hat ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der Seuche und eine Überwachung der Aviären Influenza durchgeführt. Es wurde keine weitere Viruszirkulation festgestellt.

(6)

Diese Informationen sind von der Kommission geprüft worden. Auf der Grundlage dieser Prüfung und der von Mexiko gegebenen Garantien ist es angezeigt, den Eintrag für Mexiko in der Liste in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG in Bezug auf die vorgeschriebene spezifische Behandlung für Waren, die aus Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild gewonnen werden, zu ändern. Um der günstigen Entwicklung der Seuchenlage in Mexiko Rechnung zu tragen, dürfen die genannten Waren nach der spezifischen Behandlung mit dem Code „D“ in die Union verbracht werden.

(7)

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Januar 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/217/EU der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Einträge für Mexiko in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen ist (ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 38).


ANHANG

In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG wird der Eintrag für Mexiko wie folgt geändert:

„MX

Mexiko

A

D

D

A

D

D

A

D

D

XXX

A

D

XXX“


16.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/42 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2016

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 209)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Artikel 16 dieser Richtlinie sieht bei einem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Restriktionsgebieten vor.

(2)

Frankreich hat der Kommission 2015 Ausbrüche von HPAI des Subtyps H5 in Geflügelhaltungsbetrieben auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Mindestbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich der Abgrenzung einer Schutz- und Überwachungszone sowie eines weiteren Restriktionsgebiets gemäß der genannten Richtlinie, ergriffen.

(3)

Darüber hinaus wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 der Kommission (4) erlassen, um der Ausbreitung der HPAI in Frankreich und der Abgrenzung eines großen weiteren Restriktionsgebiets um die Schutz- und Überwachungszone herum durch die zuständige französische Behörde Rechnung zu tragen. Dieses weitere Restriktionsgebiet umfasst mehrere Departements oder Teile davon im Südwesten des Mitgliedstaats. Dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 zufolge muss das von der französischen Behörde gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzte weitere Restriktionsgebiet mindestens die Gebiete umfassen, die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als weiteres Restriktionsgebiet aufgeführt sind.

(4)

Frankreich hat nun weitere HPAI-Ausbrüche gemeldet, die außerhalb der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 als weiteres Restriktionsgebiet aufgeführten Gebiete aufgetreten sind. Angesichts der Entwicklung der Seuchenlage und des Risikos einer weiteren Ausbreitung der Seuche weitet Frankreich das weitere Restriktionsgebiet um die abgegrenzte Schutz- und Überwachungszone herum aus.

(5)

Es ist daher notwendig, den Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 zu ändern, um der Ausweitung des weiteren Restriktionsgebiets durch Frankreich Rechnung zu tragen.

(6)

Die Kommission hat die von Frankreich ergriffenen Bekämpfungsmaßnahmen geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen des weiteren Restriktionsgebiets, das von der zuständigen französischen Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzt wurde, ausreichend weit von den Haltungsbetrieben entfernt sind, in denen HPAI-Ausbrüche bestätigt wurden.

(7)

Um unnötige Störungen des Handels in der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, das ausgeweitete weitere Restriktionsgebiet in Frankreich rasch auf Unionsebene festzuschreiben.

(8)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2460 wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. Januar 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2460 der Kommission vom 23. Dezember 2015 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Frankreich (ABl. L 339 vom 24.12.2015, S. 52).


ANHANG

„ANHANG

Weiteres Restriktionsgebiet gemäß Artikel 2 Absatz 1:

ISO-Ländercode

Mitgliedstaat

Name (Nr. Departement)

 

 

FR

Frankreich

Das Gebiet umfasst folgende Departements:

 

 

DORDOGNE (24)

GERS (32)

GIRONDE (33)

HAUTE-VIENNE (87)

HAUTES-PYRÉNÉES (65)

LANDES (40)

LOT-ET-GARONNE (47)

PYRÉNÉES-ATLANTIQUES (64)

LOT (46)

HAUTE-GARONNE (31)

 

 

 

 

Das Gebiet umfasst Teile folgender Departements:

 

 

 

 

im Departement CHARENTE (16) die Gemeinde:

16254

PALLUAUD

 

 

im Departement CORREZE (19) die Gemeinden:

19015

19030

19047

19066

19077

19107

19120

19124

19161

19182

19191

19195

19229

19239

19289

19007

19012

19019

19026

19029

19044

19050

19067

19116

19170

19260

19280

AYEN

BRIGNAC-LA-PLAINE

CHARTRIER-FERRIÈRE

CUBLAC

ESTIVALS

LARCHE

LOUIGNAC

MANSAC

PERPEZAC-LE-BLANC

SAINT-AULAIRE

SAINT-CERNIN-DE-LARCHE

SAINT-CYPRIEN

SAINT-PANTALÉON-DE-LARCHE

SAINT-ROBERT

YSSANDON

ALTILLAC

ASTAILLAC

BEAULIEU-SUR-DORDOGNE

BILHAC

BRANCEILLES

LA-CHAPELLE-AUX-SAINTS

CHAUFFOUR-SUR-VELL

CUREMONTE

LIOURDRES

QUEYSSAC-LES-VIGNES

SIONIAC

VEGENNES“


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

16.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/13


BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES „ GEOGRAFISCHE ANGABEN “ EU—REPUBLIK MOLDAU

vom 15. Dezember 2015

zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2016/43]

DER UNTERAUSSCHUSS „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU—REPUBLIK MOLDAU —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 306,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 464 des Abkommens werden Teile davon seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 306 des Abkommens überwacht der Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Ausschuss“) die Entwicklung des Abkommens im Bereich der geografischen Angaben und dient als Kooperations- und Dialogforum in Sachen geografische Angaben.

(3)

Nach Artikel 306 Absatz 3 des Abkommens legt der GA-Unterausschuss seine Geschäftsordnung fest —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die als Anhang beigefügte Geschäftsordnung des GA-Unterausschusses wird hiermit angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Chișinău am 15. Dezember 2015.

Für den GA-Unterausschuss

Der Vorsitzende

Octavian APOSTOL

Die Sekretäre

Liliana VIERU

Bruno de BONI


(1)   ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES UNTERAUSSCHUSSES „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU—REPUBLIK MOLDAU

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 306 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ bei der Durchführung seiner Aufgaben.

(2)   Der GA-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 306 des Abkommens bestimmten Aufgaben.

(3)   Der GA-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Republik Moldau zusammen, die für Angelegenheiten auf dem Gebiet der geografischen Angaben zuständig sind.

(4)   Jede Vertragspartei ernennt einen Delegationsleiter, der der Ansprechpartner für alle Fragen ist, die den GA-Unterausschuss betreffen.

(5)   Die Delegationsleiter führen den Vorsitz des GA-Unterausschusses nach Artikel 2.

(6)   Jeder Delegationsleiter kann alle oder einige der mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben einem ernannten Stellvertreter übertragen; in diesem Fall sind alle nachstehenden Bezugnahmen auf den Delegationsleiter gleichermaßen auch als Bezugnahmen auf den ernannten Stellvertreter zu verstehen.

(7)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 461 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im GA-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der GA-Unterausschuss auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Union und in der Republik Moldau zusammen, und zwar spätestens 90 Kalendertage nach Antragstellung.

(2)   Alle Sitzungen des GA-Unterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des GA-Unterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(3)   Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des GA-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen.

(4)   In Ausnahmefällen können die Sitzungen des GA-Unterausschusses unter Einsatz technischer Mittel abgehalten werden, auf die sich die Vertragsparteien verständigt haben, auch als Videokonferenz.

Artikel 4

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des GA-Unterausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der Sitzungsdelegationen jeder Vertragspartei mit.

Artikel 5

Sekretariat

(1)   Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Republik Moldau, die von den Delegationsleitern ernannt wurden, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des GA-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.

(2)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Berichte oder sonstige vereinbarten Maßnahmen des GA-Unterausschusses informiert.

Artikel 6

Schriftverkehr

(1)   Alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.

(2)   Das Sekretariat des GA-Unterausschusses trägt dafür Sorge, dass alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden.

(3)   Das Sekretariat sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden gegebenenfalls nach Artikel 7 verteilt.

Artikel 7

Unterlagen

(1)   Unterlagen werden von den Sekretären des GA-Unterausschusses verteilt.

(2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

(3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär der Republik Moldau und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ dabei systematisch in Kopie.

(4)   Der Sekretär der Republik Moldau leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Republik Moldau weiter und setzt den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ dabei systematisch in Kopie.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des GA-Unterausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem GA-Unterausschuss Informationen vor, die als vertraulich eingestuft wurden, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnungen

(1)   Das Sekretariat des GA-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs eines solchen Antrags beim Sekretariat.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung wird gemäß Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung verteilt.

(3)   Die Tagesordnung wird vom Vorsitz und dem anderen Delegationsleiter zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4)   Der Vorsitz der GA-Unterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass derartige Beobachter oder Sachverständige etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

(5)   Der Vorsitz des GA-Unterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Artikel 10

Protokolle und operative Schlussfolgerungen

(1)   Die Sekretäre des GA-Unterausschusses fertigen gemeinsam einen Protokollentwurf an.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:

a)

eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten sowie eine Liste etwaiger Beobachter oder Sachverständiger, die der Sitzung beigewohnt haben,

b)

die dem GA-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen,

c)

die Stellungnahmen, die der GA-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat, und

d)

erforderlichenfalls operative Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4.

(3)   Der Protokollentwurf wird dem GA-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.

(4)   Der GA-Unterausschusssekretär der Vertragspartei, die den Vorsitz im GA-Unterausschuss führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der GA-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung — vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen der Vertragsparteien — verabschiedet. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Vereinbarung als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des GA-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck genehmigt der GA-Unterausschuss ein Schema, in dem jede einzelne Aufgabe mit der jeweiligen Umsetzungsfrist abgeglichen werden kann.

Artikel 11

Beschlüsse

(1)   Der GA-Unterausschuss ist befugt, in den in Artikel 306 Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach Abschluss der hierfür vorgesehenen internen Verfahren einvernehmlich verabschiedet. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, die geeignete Umsetzungsmaßnahmen treffen.

(2)   Alle Beschlüsse werden vom Vorsitz des GA-Unterausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des GA-Unterausschusses beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 4 unterzeichnet der Vorsitz diese Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss erlassen wird.

(3)   Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der GA-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen oder Berichte genehmigen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 7 verteilt; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitz kann diese Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss oder der Bericht vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt.

(4)   Ein Akt des GA-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“ oder „Bericht“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.

(5)   Die Beschlüsse werden an die Vertragsparteien verteilt.

(6)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse des GA-Unterausschusses in ihrem amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

Artikel 12

Berichte

Der GA-Unterausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Tagung dieses Ausschusses Bericht.

Artikel 13

Sprachen

(1)   Die Arbeitssprachen des GA-Unterausschusses sind Englisch und Rumänisch.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der GA-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 14

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des GA-Unterausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für Dolmetscherleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Rumänische oder aus dem Englischen und Rumänischen nach Artikel 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 306 Absatz 3 des Abkommens durch Beschluss des GA-Unterausschusses geändert werden.


Berichtigungen

16.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/19


Berichtigung der Regelung Nr. 17 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 230 vom 31. August 2010 )

Seite 93, Absatz 6.4.3.6, berichtigt im ABl. L 80 vom 19.3.2014, Seite 10:

Anstatt:

„Zur Prüfung der Wirksamkeit der Kopfstütze ist die Anfangskraft nach 6.4.3.3 und 6.4.3.3.2 auf 89 daNm zu erhöhen, falls der Sitz oder die Rückenlehne nicht vorher versagen.“

muss es heißen:

„Zur Prüfung der Wirksamkeit der Kopfstütze ist die Anfangskraft nach 6.4.3.3 und 6.4.3.3.2 auf 89 daN zu erhöhen, falls der Sitz oder die Rückenlehne nicht vorher versagen.“