ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 9

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
14. Januar 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2016/26 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Nonylphenolethoxylate ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2016/27 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

4

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/28 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/29 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 4. bis zum 8. Januar 2016 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 eröffneten Zollkontingents für Mais Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/30 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffneten Zollkontingente vom 4. Januar 2016 bis zum 8. Januar 2016 Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden

12

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ( ABl. L 359 vom 16.12.2014 )

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/1


VERORDNUNG (EU) 2016/26 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2016

zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Nonylphenolethoxylate

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 2. August 2013 reichte das Königreich Schweden gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Dossier (im Folgenden das „Dossier nach Anhang XV“) bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) ein, um das in den Artikeln 69 bis 73 dieser Verordnung vorgesehene Beschränkungsverfahren einzuleiten. Ursprünglich war dem Dossier nach Anhang XV zu entnehmen, dass die Exposition gegenüber Nonylphenol (NP) und Nonylphenolethoxylaten (NPE) ein Risiko für die Umwelt, konkret für in Oberflächengewässern lebende aquatische Tierarten, darstellt. Zur Beschränkung dieses Risikos wurde in dem Dossier vorgeschlagen, das Inverkehrbringen von in Wasser waschbaren Textilerzeugnissen zu untersagen, falls in diesen NP oder NPE in Konzentrationen von ≥ 100 mg/kg (0,01 Gew.- %) enthalten sind. In dem Dossier nach Anhang XV wurde nachgewiesen, dass Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind.

(2)

Während der öffentlichen Konsultation über das Dossier nach Anhang XV empfahl Schweden, NP vom Beschränkungsvorschlag auszunehmen, da es nicht absichtlich in der Textilverarbeitung verwendet wird. Dass NP ausgeklammert bleibt, wurde vom Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und vom Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) für gerechtfertigt erachtet, als diese die Beschränkung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Durchführbarkeit und Überwachbarkeit bewerteten. Daher sollte die vorgeschlagene Beschränkung nur für NPE gelten.

(3)

In dem Dossier nach Anhang XV werden NPE als verzweigte und lineare Nonylphenolethoxylate definiert, unter die durch CAS- und EG-Nummern festgelegte Stoffe sowie UVCB-Stoffe, Polymere und homologe Stoffe fallen. Die Molekularformel für die Stoffe in dieser Gruppe lautet (C2H4O)nC15H24O.

(4)

Einigen in dem Dossier nach Anhang XV erwähnten Marktstudien zufolge wurden NPE in Textilerzeugnissen in unterschiedlichen Konzentrationen nachgewiesen. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von NPE als Stoffe oder in Gemischen für die Zwecke der Textil- und Lederverarbeitung sind bereits durch den Eintrag 46 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschränkt. Allerdings stellt beim Waschen von Textilerzeugnissen in Wasser unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen die Freisetzung von NPE in die aquatische Umwelt ein Risiko für aquatische Arten dar.

(5)

Im Sinne der Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sollte die für Textilerzeugnisse vorgeschlagene Beschränkung für Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % sowie für andere Erzeugnisse, von denen ein Teil einen Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % aufweist, gelten. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass unter Textilerzeugnisse unfertige Erzeugnisse, Halbfertigerzeugnisse und Fertigerzeugnisse fallen, einschließlich Erzeugnisse wie Bekleidung (etwa für Menschen, Spielzeug und Tiere), Accessoires, Heimtextilien, Fasern, Garn und Gewebe sowie Gestrickteile.

(6)

Am 3. Juni 2014 nahm der RAC einvernehmlich eine Stellungnahme über die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagene Beschränkung an, in der das Risiko aufgrund der Exposition gegenüber Abbauprodukten von NPE bestätigt wird. Der RAC empfahl ferner eine Beschränkung sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit als auch der Durchführbarkeit als zweckmäßigste Maßnahme auf Unionsebene, um gegen die Risiken aufgrund von NPE in Textilerzeugnissen vorzugehen.

(7)

Am 9. September 2014 nahm der SEAC einvernehmlich eine Stellungnahme über die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagene Beschränkung in Bezug auf NPE an, weil sie hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des sozioökonomischen Nutzens und der sozioökonomischen Kosten die zweckmäßigste Maßnahme auf Unionsebene sei, um gegen die festgestellten Risiken vorzugehen.

(8)

Im Einklang mit dem Dossier nach Anhang XV handelt es sich bei dem Grenzwert von 0,01 Gew.- %, wie von RAC und SEAC bestätigt wird, um die niedrigste Konzentration, bei der von einer absichtlichen Behandlung von Textilien mit NPE ausgegangen werden kann. Wie die im Zuge der öffentlichen Konsultation eingegangenen Anmerkungen bestätigten, brächte ein Grenzwert unterhalb von 0,01 Gew.- % erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung mit sich, weil Textilien aufgrund einer zufälligen Exposition während des Herstellungsprozesses mit NPE in derart niedrigen Konzentrationen kontaminiert werden können. Überdies würde die Senkung des Grenzwerts von 0,01 % um den Faktor fünf (auf 0,002 Gew.- %) die Emissionen nur um einen Faktor von etwa 1,25 reduzieren, was die NPE-Konzentrationen in Oberflächengewässern um zusätzliche 5 % gegenüber dem Grenzwert von 0,01 Gew.- % eindämmen würde.

(9)

Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung wurde konsultiert, seine Empfehlungen wurden berücksichtigt.

(10)

Am 1. Oktober 2014 übermittelte die Agentur der Kommission die Stellungnahmen von RAC und SEAC, auf deren Grundlage die Kommission zu dem Schluss gelangte, dass in Textilerzeugnissen vorhandene NPE ein inakzeptables Risiko für die Umwelt darstellen, gegen das auf Unionsebene vorzugehen ist. Die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Beschränkung, auch die Verfügbarkeit von Alternativen, wurden berücksichtigt.

(11)

Es wird davon ausgegangen, dass gebrauchte Textilien üblicherweise mehrmals gewaschen werden, bevor sie an Dritten abgegeben oder ihnen bereitgestellt werden, und somit, wenn überhaupt, nur vernachlässigbare Mengen von NPE enthalten. Dementsprechend sollte das Inverkehrbringen von gebrauchten Textilerzeugnissen von der Beschränkung ausgenommen werden. Analog dazu kann bei Recyclingtextilien davon ausgegangen werden, dass sie, wenn überhaupt, nur vernachlässigbare Mengen von NPE enthalten und die Beschränkung dementsprechend nicht für neue Textilerzeugnisse gelten sollte, falls diese ausschließlich aus Recyclingtextilien ohne Verwendung von NPE hergestellt wurden.

(12)

Den Interessenträgern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie geeignete Maßnahmen zur Einhaltung dieser Vorschriften ergreifen und insbesondere für eine angemessene Kommunikation innerhalb der komplexen weltweiten Lieferkette sorgen können. Die neue Beschränkung sollte somit erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1).


ANHANG

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag 46a eingefügt:

„46a.

Nonylphenolethoxylate (NPE)

(C2H4O)nC15H24O

1.

Darf nach dem 3. Februar 2021 in Textilerzeugnissen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie während ihres normalen Lebenszyklus in Wasser gewaschen werden, in Konzentrationen von ≥ 0,01 Gew.-% dieses Textilerzeugnisses oder von Teilen davon nicht in Verkehr gebracht werden.

2.

Absatz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von gebrauchten Textilerzeugnissen oder von neuen ausschließlich aus Recyclingtextilien ohne Verwendung von NPE hergestellten Textilerzeugnissen.

3.

Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 wird ‚Textilerzeugnis‘ definiert als unfertiges Erzeugnis, Halbfertigerzeugnis und Fertigerzeugnis mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % sowie als jedes andere Erzeugnis, das in einem seiner Teile einen Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % aufweist, einschließlich Erzeugnisse wie Bekleidung, Accessoires, Heimtextilien, Fasern, Garn und Gewebe sowie Gestrickteile.“


14.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/4


VERORDNUNG (EU) 2016/27 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2016

zur Änderung der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in bestimmten Fällen für deren Ausfuhr.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und gemäß deren Anhang III Kapitel B haben die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Informationen über die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien auf ihrem Hoheitsgebiet zu übermitteln, und die Kommission hat dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel eine Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen.

(3)

Die Europäische Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit haben vereinbart, dass die Aufgaben der Erstellung und Veröffentlichung des zusammenfassenden Jahresberichts der Union über die Überwachung und Testung von Wiederkäuern auf transmissible spongiforme Enzephalopathien von der Kommission an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit übertragen werden. Daher sollte Anhang III Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend geändert werden.

(4)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine, insbesondere solcher, die von anderen Tieren als Wiederkäuern stammen, an bestimmte Nutztiere.

(5)

Anhang IV Kapitel II Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht zugleich vor, dass die Verfütterung von Fischmehl und Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln an andere Nutztiere als Wiederkäuer, einschließlich Tieren in Aquakultur, zulässig ist.

(6)

Gemäß Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind lose verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren, die nicht für den Transport von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind. Da Fischmehl und Fischmehl enthaltende Mischfuttermittel in Futtermitteln für alle anderen Nutztiere als Wiederkäuer verwendet werden dürfen, sollte die obige Bestimmung nicht für Fischmehl und Fischmehl enthaltende Mischfuttermittel gelten. Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden, so dass Fischmehl von dieser Bestimmung ausgenommen ist.

(7)

Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein und von Produkten, die solches Protein enthalten, nur zulässig ist, wenn sie für Verwendungszwecke bestimmt sind, die nicht gemäß jener Verordnung verboten sind, und wenn vor der Ausfuhr eine schriftliche Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des ausführenden Mitgliedstaats oder der Kommission und der zuständigen Behörde des einführenden Drittlands getroffen wird, die eine Verpflichtungserklärung des einführenden Drittlands umfasst, dass dieses sich an den geplanten Verwendungszweck hält und das verarbeitete tierische Protein oder die solches Protein enthaltenden Produkte nicht für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbotene Verwendungszwecke wieder ausführt.

(8)

Das ursprüngliche Ziel dieser Bestimmung war es, in einer Zeit, in der die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) epidemische Ausmaße in der Union angenommen hatte und der europäische Kontinent global gesehen am stärksten betroffen war, die Ausbreitung von BSE einzudämmen. Mittlerweile hat sich die BSE-Situation in der Union jedoch erheblich verbessert. Im Jahr 2013 wurden sieben BSE-Fälle in der Union gemeldet und 2014 waren es elf Fälle, gegenüber 2 166 gemeldeten Fällen im Jahr 2001 und 2 124 gemeldeten Fällen im Jahr 2002. Diese Verbesserung der BSE-Situation in der Union spiegelt sich auch in der Tatsache wider, dass mittlerweile 20 EU-Mitgliedstaaten als Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (2) in der zuletzt geänderten Fassung anerkannt sind.

(9)

Die in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehene Anforderung, dass als Voraussetzung für die Ausfuhr von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden Produkten eine schriftliche Vereinbarung mit dem einführenden Drittland zu schließen ist, und das Verbot der Verfütterung solcher Produkte an Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur, in Drittländern sollten daher gestrichen werden.

(10)

Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Fütterung von Tieren in Aquakultur bestimmt ist, und solches verarbeitetes Protein enthaltenden Mischfuttermitteln fest; vorgesehen sind eine vollständige Trennung zwischen Material von Wiederkäuern und Material von Nichtwiederkäuern auf jeder Stufe der Herstellungskette sowie regelmäßige Probenahmen und Analysen, um eine Kreuzkontamination auszuschließen. Diese Bedingungen sollten auch für verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel gelten, die zur Ausfuhr bestimmt sind, um zu gewährleisten, dass das Sicherheitsniveau von ausgeführtem verarbeiteten Protein und solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln ebenso hoch ist wie das Sicherheitsniveau der entsprechenden im Gebiet der Europäischen Union verwendeten Produkte.

(11)

Da Heimtierfutter und Fischmehl in Verarbeitungsanlagen hergestellt werden, in denen ausschließlich Erzeugnisse aus Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetieren, bzw. ausschließlich Heimtierfutter hergestellt werden, sollte die Bedingung, dass die Ausfuhr nur Betrieben gestattet ist, die die Anforderungen in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen, nicht für Heimtierfutter und Fischmehl gelten.

(12)

Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL B

ERFORDERNISSE HINSICHTLICH BERICHTERSTATTUNG UND AUFZEICHNUNG

I.   VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

A.   Angaben, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu machen sind

1.

Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eine Verbringungssperre verhängt wurde.

2.

Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 2 eine Laboruntersuchung durchgeführt wurde, sowie das Ergebnis der Schnell- und Bestätigungstests (Zahl positiver und negativer Fälle) und hinsichtlich Rindern die Altersstruktur aller getesteten Tiere. Die Altersstruktur sollte folgendermaßen untergliedert werden: ‚unter 24 Monate alt‘, Untergliederung in 12 Monatsschritten zwischen 24 und 155 Monaten, sowie ‚über 155 Monate alt‘.

3.

Die Zahl der Herden, in denen bei Schafen und Ziegen Verdachtsfälle gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 gemeldet und untersucht wurden.

4.

Die Zahl der Rinder, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 2.2, 3.1 und 5 getestet wurden. Die Methode zur Stichprobenauswahl, die Ergebnisse der Schnell- und Bestätigungstests und die Altersstruktur der getesteten Tiere gemäß der Untergliederung unter Nummer 2.

5.

Die Zahl der Schafe, Ziegen und Herden, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil II Nummern 2, 3, 5 und 6 untersucht wurden, die Methode für die Stichprobenauswahl und das Ergebnis der Schnell- und Bestätigungstests.

6.

Die geografische Verteilung einschließlich des Herkunftslands (wenn es sich vom Meldeland unterscheidet) positiver BSE- und Scrapie-Fälle. Für jeden TSE-Fall bei Rindern, Schafen und Ziegen sollten das Geburtsjahr und, wenn möglich, der Geburtsmonat angegeben werden. TSE-Fälle, die als atypisch eingestuft wurden, sind anzugeben. Bei Scrapie-Fällen sind gegebenenfalls die Ergebnisse des primären und des sekundären Molekulartests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c anzugeben.

7.

Bei anderen Tieren als Rindern, Schafen und Ziegen die Zahl der Proben und bestätigten TSE-Fälle nach Tierart.

8.

Der Genotyp und, soweit möglich, die Rasse jedes Schafes, das entweder positiv auf TSE getestet und einer Stichprobenuntersuchung gemäß Kapitel A Teil II Nummer 8.1 unterzogen wurde oder das einer Stichprobenuntersuchung gemäß Kapitel A Teil II Nummer 8.2 unterzogen wurde.

B.   Berichtszeiträume

Die Zusammenstellung der Berichte mit den in Abschnitt A genannten Angaben, die im von den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit vereinbarten Format monatlich oder — was die unter Nummer 8 genannten Informationen anbelangt — vierteljährlich an die Kommission zu übermitteln sind (und die die Kommission an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit weiterleitet), kann den jährlichen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 4 bilden, sofern die Informationen aktualisiert werden, sobald zusätzliche Informationen vorliegen.

II.   ANGABEN, DIE IM ZUSAMMENFASSENDEN JAHRESBERICHT DER UNION ENTHALTEN SEIN MÜSSEN

Die Zusammenfassung der Union wird in Tabellenform vorgelegt und enthält mindestens die in Teil I Abschnitt A für jeden Mitgliedstaat festgelegten Angaben.

Ab dem 1. Januar 2016 analysiert die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit die in Teil I festgelegten Angaben und veröffentlicht bis Ende November einen zusammenfassenden Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien in der Union.

III.   AUFZEICHNUNGEN

1.

Die zuständige Behörde bewahrt sieben Jahre lang die Aufzeichnungen mit den in Teil I Abschnitt A genannten Angaben auf.

2.

Das untersuchende Labor bewahrt sieben Jahre lang alle Aufzeichnungen über die Tests, insbesondere die Laborbücher sowie gegebenenfalls die Paraffinblocks und Fotografien der Western Blots auf.“

Artikel 2

In Anhang IV Kapitel III Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Loses verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl, und solches verarbeitetes Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren, die nicht für den Transport von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind.“

Artikel 3

In Anhang IV Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Abschnitt E folgende Fassung:

„ABSCHNITT E

Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein und solches Protein enthaltenden Produkten

1.

Die Ausfuhr von verarbeitetem Wiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden Produkten ist verboten.

Dieses Verbot gilt jedoch nicht für verarbeitetes Heimtierfutter, das verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthält, das in für die Herstellung von Heimtierfutter zugelassenen Betrieben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde und das gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet ist.

2.

Die Ausfuhr von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein und von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

a)

das verarbeitete Nichtwiederkäuer-Protein stammt aus Verarbeitungsanlagen, in denen ausschließlich tierische Nebenprodukte von Nichtwiederkäuern verarbeitet werden, die von Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a bezogen werden oder die aus zugelassenen Verarbeitungsanlagen stammen, die in den öffentlich zugänglichen Listen gemäß Kapitel V Abschnitt A Buchstabe d verzeichnet sind;

b)

die Mischfuttermittel, die das verarbeitete Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, stammen aus zugelassenen Betrieben, die in den öffentlich zugänglichen Listen gemäß Kapitel V Abschnitt A Buchstabe e verzeichnet sind, und sind gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet.

3.

Die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen gelten nicht für:

a)

Heimtierfutter, das verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein enthält, das in für die Herstellung von Heimtierfutter zugelassenen Betrieben gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde und das gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet ist;

b)

Fischmehl und Mischfuttermittel, die kein anderes verarbeitetes tierisches Protein als Fischmehl enthalten.“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).


14.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/28 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

120,0

MA

86,0

TN

87,8

TR

109,3

ZZ

100,8

0707 00 05

MA

72,9

TR

156,4

ZZ

114,7

0709 93 10

MA

72,3

TR

156,6

ZZ

114,5

0805 10 20

EG

48,7

MA

68,1

TR

80,6

ZA

74,1

ZW

44,1

ZZ

63,1

0805 20 10

IL

167,2

MA

86,0

ZZ

126,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

115,4

JM

147,1

TR

92,1

ZZ

118,2

0805 50 10

EG

98,7

MA

92,2

TR

86,4

ZZ

92,4

0808 10 80

CA

156,8

CL

82,6

US

105,7

ZZ

115,0

0808 30 90

CN

75,9

TR

132,0

ZZ

104,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


14.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/29 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2016

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 4. bis zum 8. Januar 2016 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 eröffneten Zollkontingents für Mais Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission (2) ist ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 277 988 Tonnen Mais (laufende Nummer 09.4131) eröffnet worden.

(2)

Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 ist die Menge des Teilzeitraums Nr. 1 für den 1. Januar bis 30. Juni 2016 auf 138 994 Tonnen festgesetzt worden.

(3)

Die Mengen, auf die sich die vom 4. Januar 2016 bis 8. Januar 2016, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(4)

Außerdem dürfen für den laufenden Kontingentsteilzeitraum keine Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 mehr erteilt werden.

(5)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die vom 4. Januar 2016 bis zum 8. Januar 2016, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), eingereichten Einfuhrlizenzanträge für das Kontingent gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 (laufende Nummer 09.4131) beziehen, wird ein Zuteilungskoeffizient von 86,331677 % angewendet.

(2)   Die Einreichung neuer Lizenzanträge für das Kontingent gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 (laufende Nummer 09.4131) wird ab dem 8. Januar 2016, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), für den laufenden Kontingentsteilzeitraum ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


14.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/30 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2016

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffneten Zollkontingente vom 4. Januar 2016 bis zum 8. Januar 2016 Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffnet.

(2)

Mit Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 wurde[n] für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 die Menge des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4308 auf 400 000 Tonnen festgesetzt.

(3)

Die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die ab dem 4. Januar 2016 bis zum 8. Januar 2016, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4308 eingereicht wurden, beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge des betreffenden Kontingents anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(4)

Außerdem sollten für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4308 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden.

(5)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf die Mengen, für die im Rahmen des Kontingents gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 mit der Nummer 09.4308 ab dem 4. Januar 2016 bis zum 8. Januar 2016, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden, wird ein Zuteilungskoeffizient von 46,782204 % für die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4308 eingereichten Anträge angewendet.

2.   Die Einreichung neuer Anträge auf Einfuhrlizenzen für das Kontingent gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 mit der laufenden Nummer 09.4308 wird ab dem 8. Januar 2016, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2081 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 81).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


Berichtigungen

14.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/14


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

( Amtsblatt der Europäischen Union L 359 vom 16. Dezember 2014 )

Seite 52, Anhang 4 (Formblatt IV), Nummer 4 des Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses:

anstatt:

„4.

Zweck des Zeugnisses (8)“

muss es heißen:

„4.

Zweck des Zeugnisses (9)“.