ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 6

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
9. Januar 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/19 der Kommission vom 8. Januar 2016 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 4. Januar 2016 bis zum 5. Januar 2016 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 eröffneten Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/20 der Kommission vom 8. Januar 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/21 der Europäischen Zentralbank vom 23. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/17 zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem (EZB/2015/51)

5

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2016/22 der Kommission vom 7. Januar 2016 zur Prävention und Reduzierung der Ethylcarbamatkontamination in Steinobstbränden und Steinobsttresterbränden und zur Aufhebung der Empfehlung 2010/133/EU ( 1 )

8

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ( ABl. L 333 vom 19.12.2015 )

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/19 DER KOMMISSION

vom 8. Januar 2016

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 4. Januar 2016 bis zum 5. Januar 2016 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 eröffneten Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission (2) wurde ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von unbehandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, eröffnet.

(2)

Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 wurde für das Jahr 2016 die Menge des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4032 auf 56 700 Tonnen festgesetzt.

(3)

Die Mengen, auf die sich die vom 4. Januar 2016 bis zum 5. Januar 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission berechnet wird (3).

(4)

Außerdem dürfen im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4032 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 keine Einfuhrlizenzen für den laufenden Kontingentszeitraum mehr erteilt werden.

(5)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, für die im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4032 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 vom 4. Januar 2016 bis zum 5. Januar 2016 Einfuhrlizenzen beantragt worden sind, wird ein Zuteilungskoeffizient von 74,495088 % angewendet.

(2)   Die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4032 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 wird ab dem 11. Januar 2016 für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


9.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/20 DER KOMMISSION

vom 8. Januar 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

139,2

IL

236,2

MA

81,9

TR

120,9

ZZ

144,6

0707 00 05

MA

89,3

TR

154,2

ZZ

121,8

0709 93 10

MA

63,7

TR

143,3

ZZ

103,5

0805 10 20

EG

45,6

MA

59,5

TR

75,8

ZZ

60,3

0805 20 10

IL

167,2

MA

75,5

ZZ

121,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

145,2

JM

147,1

MA

86,7

TR

80,0

ZZ

114,8

0805 50 10

EG

98,7

MA

94,2

TR

90,6

ZZ

94,5

0808 10 80

CL

81,3

US

105,7

ZZ

93,5

0808 30 90

CN

78,7

TR

137,9

ZZ

108,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

9.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/5


BESCHLUSS (EU) 2016/21 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. Dezember 2015

zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/17 zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem (EZB/2015/51)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 127 und 128,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 in Verbindung mit Artikel 3.1 und den Artikeln 5, 16 und 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Juli 2014 hat der EZB-Rat die Verlängerung des Mandats der Koordinierungsstelle für das Beschaffungswesen im Eurosystem (Eurosystem Procurement Coordination Office (EPCO)) bis zum 31. Dezember 2019 beschlossen. Am 7. Januar 2015 hat der EZB-Rat bestimmt, dass das EPCO für diesen Zeitraum bei der Banque centrale du Luxembourg angesiedelt sein wird.

(2)

Neben den nationalen Zentralbanken und den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ist es für Einrichtungen und Organe der Union oder internationale Organisationen von Interesse, an den Tätigkeiten des EPCO sowie an seinen gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Eine solche Teilnahme soll zu den vom EZB-Rat festgelegten Bedingungen erfolgen. Diese Bedingungen sollen ähnlich denen sein, die für die Zentralbanken gelten.

(3)

Am 13. November 2014 verabschiedete der EZB-Rat eine Leitlinie über die Beschaffung von Euro-Banknoten (1). Darüber hinaus wurden die Rechtsvorschriften der Union zur öffentlichen Auftragsvergabe geändert durch Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2), durch die die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen sowie der Einsatz zentralisierter bestimmter Vergabeverfahren gefördert wird. Der EZB-Rat beabsichtigt, durch die Förderung einer Teilnahme an gemeinsamen Auftragsvergaben von der geänderten Gesetzgebung zu profitieren.

(4)

In der Liste der EPCO-Aufgaben ist die Identifizierung und Beurteilung möglicher Fälle der gemeinsamen Auftragsvergabe vorrangig. Für den Rücktritt von gemeinsamen Ausschreibungsverfahren gelten vorbestimmte Fristen.

(5)

Der EZB-Rat hat am 7. Januar 2015 die Verwendung eines für mehrere Haushaltsjahre geltenden Finanzrahmens genehmigt, um das Haushaltsverfahren des EPCO zu straffen und weitere Anstrengungen im Zusammenhang mit der Leitung gemeinsamer Auftragsvergaben zu unterstützen. Darüber hinaus nahm der EZB-Rat Änderungen zur Flexibilisierung der Beschaffungsplanung vor, wonach das EPCO einen fortlaufenden Beschaffungsplan erstellen wird, der dem EZB-Rat jedes Jahr zur Genehmigung vorzulegen ist.

(6)

Die Effektivität und Effizienz des EPCO soll vor Ablauf seines Mandats bewertet werden.

(7)

Der Beschluss EZB/2008/17 (3) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Beschlusses EZB/2008/17

Der Beschluss EZB/2008/17 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Dieser Beschluss lässt die Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank (4) unberührt.

(4)  Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank vom 13. November 2014 zur Errichtung des Produktions- und Beschaffungssystems des Eurosystems (EZB/2014/44) (ABl. L 47 vom 20.2.2015, S. 29).“;"

2.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das EPCO ist für sämtliche der folgenden grundlegenden Aufgaben zuständig:

a)

auf der Grundlage des von den Zentralbanken an das EPCO gemeldeten Beschaffungsbedarfs geeignete Fälle für gemeinsame Auftragsvergaben zu identifizieren, unabhängig davon, ob diese unter diesen Beschluss fallen oder nicht;

b)

auf der Grundlage der Prüfung gemäß Buchstabe a einen jährlichen Beschaffungsplan für gemeinsame Ausschreibungsverfahren aufzustellen und zu aktualisieren;

c)

in Zusammenarbeit mit den an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Zentralbanken einen gemeinsamen Anforderungskatalog aufzustellen;

d)

die Zentralbanken bei gemeinsamen Ausschreibungsverfahren zu unterstützen;

e)

die Zentralbanken auf Verlangen der Zentralbank(en), die das Projekt leitet (leiten), bei der Beschaffung im Rahmen gemeinsamer Projekte des Europäischen Systems der Zentralbanken zu unterstützen;

desgleichen kann das EPCO andere als die oben genannten Aufgaben übernehmen, vor allem kann es die Entwicklung und Anwendung bester Beschaffungspraktiken innerhalb des Eurosystems fördern und die für die gemeinsame Beschaffung erforderliche Infrastruktur (z. B. Fertigkeiten, funktionelle Werkzeuge, Informationssysteme, Prozesse) entwickeln.“

3.

Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Zentralbanken finanzieren den Haushalt des EPCO gemäß den vom EZB-Rat erlassenen Vorschriften; dieser kann auf einem mehrere Jahre umfassenden Finanzrahmen oder einem Jahreshaushaltsentwurf basieren und Anreize zur Förderung der Leitung gemeinsamer Beschaffungsprojekte enthalten.“

4.

Artikel 3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Der EPCO-Lenkungsausschuss nimmt rechtzeitig vor Ablauf des Mandats eine Bewertung der Effektivität und Effizienz der Tätigkeiten des EPCO vor. Auf Grundlage dieser Bewertung entscheidet der EZB-Rat, ob es erforderlich ist, ein Auswahlverfahren durchzuführen, um neu zu bestimmen, bei welcher Zentralbank das EPCO angesiedelt wird.“;

5.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Stellt das EPCO fest, dass eine gemeinsame Beschaffung in Betracht kommt, so lädt es die Zentralbanken ein, an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Die Zentralbanken informieren das EPCO rechtzeitig, ob sie an dem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen beabsichtigen oder nicht; gegebenenfalls teilen sie dem EPCO ihre Geschäftsanforderungen mit. In Fällen, in denen die Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung nicht erforderlich ist, kann eine Zentralbank von der Teilnahme an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren zurücktreten, bis sie die Teilnahme verbindlich zugesagt hat. Ist die Veröffentlichung einer Bekanntmachung erforderlich, kann eine Zentralbank jederzeit bis zur Veröffentlichung der Bekanntmachung von der Teilnahme zurücktreten.“;

6.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das EPCO legt dem EZB-Rat jedes Jahr einen aktualisierten Beschaffungsplan für gemeinsame Ausschreibungsverfahren zur Genehmigung vor, in dem auch die Namen der leitenden Zentralbanken enthalten sind. Der EZB-Rat trifft seine Entscheidung in Bezug auf den Beschaffungsplan und dessen Umsetzung nach Absprache mit dem EPCO-Lenkungsausschuss.“;

7.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Teilnahme anderer Institutionen

Der EZB-Rat kann die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, einladen, unter den für die Zentralbanken des Eurosystems geltenden Bedingungen an den Tätigkeiten des EPCO sowie an gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Darüber hinaus kann der EZB-Rat die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die Einrichtungen und Organe der Union oder internationale Organisationen einladen, unter den vom EZB-Rat in der Einladung festgelegten Bedingungen an den Tätigkeiten des EPCO sowie an den gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Eine jede solche Einladung beschränkt sich auf die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die der Deckung von gemeinsamen Bedürfnissen der Zentralbanken und der eingeladenen Einheiten dienen, und deren Bedingungen ähnlich derer sind, die für die Zentralbanken des Eurosystems gelten.“

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Dezember 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank vom 13. November 2014 zur Errichtung des Produktions- und Beschaffungssystems des Eurosystems (EZB/2014/44) (ABl. L 47 vom 20.2.2015, S. 29).

(2)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(3)  Beschluss EZB/2008/17 vom 17. November 2008 zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 76).


EMPFEHLUNGEN

9.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/8


EMPFEHLUNG (EU) 2016/22 DER KOMMISSION

vom 7. Januar 2016

zur Prävention und Reduzierung der Ethylcarbamatkontamination in Steinobstbränden und Steinobsttresterbränden und zur Aufhebung der Empfehlung 2010/133/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 20. September 2007 ein wissenschaftliches Gutachten zu Ethylcarbamat und Blausäure in Lebensmitteln und Getränken an (1). Das Gremium kam zu dem Schluss, dass Ethylcarbamat in alkoholischen Getränken gesundheitlich bedenklich ist, insbesondere was Steinobstbrände betrifft, und empfahl, Maßnahmen zu treffen, um den Gehalt an Ethylcarbamat in diesen Getränken zu senken. Da Blausäure eine wichtige Vorstufe bei der Bildung von Ethylcarbamat in Steinobstbränden und Steinobsttresterbränden ist, schloss das Gremium, dass ein Schwerpunkt der Maßnahmen auf Blausäure und andere Vorstufen von Ethylcarbamat gelegt werden sollte, um die Bildung von Ethylcarbamat während der Haltbarkeitsdauer dieser Produkte zu verhindern.

(2)

Der Höchstgehalt an Blausäure in Steinobstbränden und Steinobsttresterbränden wurde in der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt. Diese Verordnung sieht vor, dass der Höchstgehalt an Blausäure bei Steinobstbränden und Steinobsttresterbränden 7 g/hl r. A. (70 mg/l) nicht überschreiten darf.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) legt einen Höchstgehalt an Blausäure von 35 mg/kg in alkoholischen Getränken fest. Dieser Höchstgehalt gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.

(4)

Die Empfehlung 2010/133/EU der Kommission (4) sah einen Verhaltenskodex zur Prävention und Reduzierung der Ethylcarbamatkontamination in Steinobstbränden und Steinobsttresterbränden vor und empfahl den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass dieser Kodex von allen betroffenen Lebensmittelunternehmern angewendet wird. Ferner musste sichergestellt werden, dass alle angemessenen Maßnahmen ergriffen werden, um einen möglichst niedrigen Ethylcarbamatgehalt in Steinobstbränden und Steinobsttresterbränden zu erreichen, wobei als Zielwert 1 mg/l angestrebt wurde. Außerdem wurde empfohlen, den Ethylcarbamatgehalt in Steinobstbränden und Steinobsttresterbränden über die Jahre 2010, 2011 und 2012 zu überwachen, um die Wirkung des Verhaltenskodexes bewerten zu können.

(5)

Die EFSA berichtete über diese Überwachungsergebnisse in dem technischen Bericht „Evaluation of monitoring data on levels of ethyl carbamate in the years 2010-2012“ (5), angenommen am 28. März 2014. Der Bericht gibt einen Überblick über die Ethylcarbamatgehalte, die in Spirituosen aus Steinobst und Spirituosen aus anderen Früchten als Steinobst in den drei Probenahmejahren 2010-2012 festgestellt wurden. Insgesamt lagen in dem Ethylcarbamat-Datensatz 2010-2012 über 80 % der Analyseergebnisse bei Spirituosen aus Steinobst und über 95 % der Analyseergebnisse bei Spirituosen aus anderen Früchten als Steinobst unter dem Zielwert von 1 mg/l. Das mittlere Vorhandensein in diesen Lebensmittelgruppen lag auch unter dem Zielwert (etwa zwei Drittel des Zielwerts bei Bränden aus Steinobst und ein Drittel des Zielwerts bei Bränden aus anderen Früchten als Steinobst).

(6)

Es ist zweckmäßig, den Verhaltenskodex mit dem Zielwert für Ethylcarbamat von 1 mg/l beizubehalten, jedoch den Kodex anhand der gemachten Erfahrungen zu aktualisieren und bestimmte Aspekte an den Praxiskodex des Codex Alimentarius über die Ethylcarbamatkontamination in Steinobstdestillaten von 2011 (CAC/RCP 70-2011), anzupassen —

HAT DIE FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten

1.

die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der „Verhaltenskodex zur Prävention und Reduzierung der Ethylcarbamatkontamination in Steinobstbränden und Steinobsttresterbränden“, wie im Anhang dieser Empfehlung beschrieben, von allen Unternehmern umgesetzt wird, die an Herstellung, Verpackung, Transport, Vorratshaltung und Lagerung von Steinobstbränden und Steinobsttresterbränden beteiligt sind;

2.

sicherstellen, dass alle angemessenen Maßnahmen ergriffen werden, um einen möglichst niedrigen Ethylcarbamatgehalt in Steinobstbränden und Steinobsttresterbränden zu erreichen, wobei als Zielwert 1 mg/l angestrebt wird.

Die Empfehlung 2010/133/EU wird aufgehoben.

Brüssel, den 7. Januar 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  Opinion of the Scientific Panel on Contaminants in the Food Chain on a request from the European Commission on ethyl carbamate and hydrocyanic acid in food and beverages, The EFSA Journal (2007) Nr. 551, S. 1-44. http://www.efsa.europa.eu/en/scdocs/doc/Contam_ej551_ethyl_carbamate_en_rev.1,3.pdf

(2)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

(4)  Empfehlung 2010/133/EU der Kommission vom 2. März 2010 zur Prävention und Reduzierung von Ethylcarbamat in Steinobstbränden und Steinobsttrestern und zur Überwachung des Ethylcarbamatgehalts in diesen Getränken (ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 53).

(5)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2014; Evaluation of monitoring data on levels of ethyl carbamate in the years 2010-2012. EFSA supporting publication 2014:EN-578. 22 S. Online verfügbar unter: http://www.efsa.europa.eu/en/supporting/doc/578e.pdf


ANHANG

EINLEITUNG

1.

Ethylcarbamat ist eine Verbindung, die von Natur aus in fermentierten Lebensmitteln wie Brot, Jogurt, Sojasoße und in alkoholischen Getränken wie Wein, Bier und vor allem in hauptsächlich aus Kirschen, Pflaumen, Mirabellen und Aprikosen hergestellten Steinobstbränden und Steinobsttresterbränden vorkommt.

2.

Ethylcarbamat kann aus verschiedenen Substanzen entstehen, die in Lebensmitteln und Getränken enthalten sind, wie Hydrogencyanid (oder Blausäure), Harnstoff, Citrullin und andere N-Carbamoyl-Verbindungen. Wahrscheinlich ist Cyanat in den meisten Fällen die letzte Vorstufe und reagiert mit Ethanol zu Ethylcarbamat.

3.

In Steinobstdestillaten (Steinobstbränden und Steinobsttresterbränden) kann Ethylcarbamat aus Blausäureglykosiden entstehen, die natürlicher Bestandteil der Steine sind. Beim Einmaischen der Früchte können die Kerne zerbrechen, und Blausäureglykoside aus den Steinen können mit den Enzymen der Obstmaische in Kontakt kommen. Die Blausäureglykoside werden dann zu Blausäure/Cyaniden abgebaut. Bei einer längeren Lagerung der fermentierten Maische können auch intakte Steine Blausäure abgeben. Während des Destillationsvorgangs kann sich die Blausäure in allen Fraktionen anreichern. Unter Lichteinfluss wird Cyanid zu Cyanat oxidiert, das mit Ethanol zu Ethylcarbamat reagiert. Wenn die Reaktion einmal ausgelöst wurde, kann sie nicht mehr gestoppt werden. Bestimmte Umweltfaktoren wie die Exposition gegenüber Licht, hohe Temperaturen und die Anwesenheit von Kupferionen fördern die Bildung von Ethylcarbamat im Destillat.

4.

Eine starke Verringerung der Ethylcarbamatkonzentration könnte auf zwei unterschiedliche Weisen erreicht werden: erstens durch Verringerung der Konzentration der wichtigsten Vorstufensubstanzen; zweitens durch die Abschwächung der Reaktionsneigung dieser Substanzen zur Bildung von Cyanat. Die zentralen Einflussfaktoren sind dabei die Konzentration der Vorstufen (wie Blausäure und Cyanide) und die Lagerbedingungen, wie Lichtexposition und Temperatur.

5.

Auch wenn noch keine enge Korrelation zwischen dem Gehalt an Blausäure und Ethylcarbamat hergestellt werden konnte, führen offensichtlich unter bestimmten Bedingungen hohe Konzentrationen an Blausäure zu einem höheren Ethylcarbamatgehalt. Ein möglicher Anstieg der Ethylcarbamatbildung wurde mit einem Blausäuregehalt im endgültigen Destillat von 1 mg/l oder mehr in Verbindung gebracht (1)  (2). Auf der Grundlage praktischer Erfahrungen kann davon ausgegangen werden, dass sich aus 1 mg Blausäure bis zu 0,4 mg Ethylcarbamat in einer nichtäquimolaren Beziehung bilden kann.

6.

Teil I enthält Einzelheiten zum Herstellungsprozess. Teil II enthält spezielle Empfehlungen auf der Grundlage bewährter Herstellungsverfahren (GMP).

I.   BESCHREIBUNG DES HERSTELLUNGSPROZESSES

7.

Der Herstellungsprozess von Obstbränden und Obsttresterbränden umfasst das Einmaischen und die Fermentierung der gesamten Frucht sowie die anschließende Destillation. Der Prozess läuft typischerweise folgendermaßen ab:

Zerquetschen der gesamten reifen Frucht;

Fermentierung der Maische in Edelstahltanks oder anderen geeigneten Fermentierungsbehältern;

Überführung der fermentierten Maische in die Destillationsanlage, häufig ein Kupferkessel;

Erhitzen der fermentierten Maische mithilfe einer geeigneten Methode, um den Alkohol langsam zu verdampfen;

Abkühlen des Alkoholdampfes in einer geeigneten Kolonne (z. B. aus Edelstahl), in der er kondensiert und aufgefangen wird;

Trennung dreier verschiedener Alkoholfraktionen: Vorlauf, Mittellauf („Herzstück“) und Nachlauf;

8.

Während der Destillation verdampft zuerst der Vorlauf. Er ist in der Regel am lösungsmittel- oder lackähnlichen Geruch zu erkennen. Diese Fraktion ist im Allgemeinen nicht für den Verzehr geeignet und sollte entfernt werden.

9.

In der Mitte des Destillationsprozesses (Mittellauf oder „Herzstück“) wird der in allen Spirituosen hauptsächlich enthaltene Ethylalkohol (Ethanol) destilliert. Dieser Teil des Destillationsvorgangs, in dem der Anteil an anderen flüchtigen Verbindungen als Ethanol am geringsten ist und in dem die reinsten Obstaromen vorkommen, wird immer aufgefangen.

10.

Der Nachlauf der Destillation enthält Essigsäure und Fuselöle, die sich häufig durch unangenehme Essig- und Pflanzengerüche auszeichnen. Er wird ebenfalls entfernt, kann aber erneut destilliert werden, da er immer noch Ethanol enthält.

II.   EMPFOHLENE VERFAHREN AUF DER GRUNDLAGE BEWÄHRTER HERSTELLUNGSVERFAHREN (GMP)

Rohstoffe und Vorbereitung der Obstmaische

11.

Die Auswahl der Rohstoffe und die Vorbereitung der Obstmaische sollten darauf ausgerichtet sein, die Freisetzung von Blausäure, einer Vorstufe bei der Bildung von Ethylcarbamat, zu verhindern.

12.

Das Steinobst sollte von hoher Qualität und weder mechanisch beschädigt noch mikrobiologisch verdorben sein, da beschädigte und verdorbene Früchte mehr freies Cyanid enthalten können.

13.

Die Früchte sollten vorzugsweise entsteint werden.

14.

Wenn die Früchte nicht entsteint werden, sollten sie behutsam zerquetscht werden, um das Beschädigen der Steine zu vermeiden. Wenn möglich, sollten Steine aus der Maische entfernt werden.

Fermentieren

15.

Den eingemaischten Früchten sollten ausgewählte Hefestämme für die Alkoholherstellung entsprechend den Anweisungen für die Verwendung hinzugefügt werden.

16.

Die eingemaischten fermentierten Früchte sollten unter Einsatz hoher Hygienestandards behandelt werden; die Lichtexposition sollte minimiert werden. Die fermentierte Obstmaische sollte vor der Destillierung möglichst kurz gelagert werden, da bei längerer Lagerung der Maische die Blausäure auch aus intakten Steinen austreten kann.

Destillationsanlagen

17.

Die Destillationsanlagen und der Destillationsprozess sollten so ausgelegt sein, dass keine Blausäure in das Destillat gelangt.

18.

Die Destillationsanlagen sollten mit automatischen Spülvorrichtungen und Kupferkatalysatoren ausgestattet sein. Die automatischen Spülvorrichtungen sorgen dafür, dass der Destillierapparat sauber bleibt, während die Kupferkatalysatoren die Blausäure binden, bevor sie in das Destillat übergeht.

19.

Automatische Spülvorrichtungen sind bei einer diskontinuierlichen Destillation nicht erforderlich. Die Destillationsanlage sollte nach festgelegten Verfahren systematisch und gründlich gereinigt werden.

20.

In bestimmten Fällen — wenn keine Kupferkatalysatoren oder andere spezielle Cyanidabscheider verwendet werden — können Kupferverbindungen der fermentierten Obstmaische vor der Destillierung hinzugefügt werden. Die Aufgabe der Kupferverbindungen besteht in der Bindung der Blausäure. Kupferverbindungen sind in Fachgeschäften erhältlich und sollten sehr vorsichtig entsprechend der Gebrauchsanweisung eingesetzt werden. Diese Zubereitungen enthalten Kupfer(I)-Ionen, die Blausäure binden. Kupfer(II)-Ionen haben keine Wirkung und sollten daher nicht verwendet werden.

21.

Kupferionen können zwar die Bildung von Ethylcarbamat-Vorstufen in der Maische und im Destillierapparat hemmen, doch können sie auch die Bildung von Ethylcarbamat im Destillat fördern. Daher begrenzt der Einsatz eines Edelstahlkondensators anstatt eines Kupferkondensators am Ende der Destillationsanlage das Vorhandensein von Kupfer im Destillat und mindert die Bildung von Ethylcarbamat.

Destillationsvorgang

22.

Steine, die sich in der fermentierten Maische abgelagert haben, sollten nicht in die Destillationsanlage gepumpt werden.

23.

Die Destillation sollte so ausgeführt werden, dass der Alkohol langsam verdampft (z. B. durch die Verwendung von Dampf als Heizquelle anstelle einer direkten Flamme).

24.

Die erste Fraktion des Destillats, der Vorlauf, sollte sorgfältig destilliert werden.

25.

Der Mittellauf (das „Herzstück“), sollte aufgefangen und dunkel gelagert werden. Wenn der Alkoholgehalt 50 % Vol. im Sammelgefäß erreicht, sollte auf den Nachlauf umgeschaltet werden, damit Ethylcarbamat, das sich eventuell gebildet hat, mit dem Nachlauf abgeschieden wird.

26.

Der abgetrennte Nachlauf, der möglicherweise Ethylcarbamat enthält, sollte aufgefangen werden; wenn er für eine erneute Destillation verwendet wird, sollte er separat destilliert werden. Allerdings ist es zur Verringerung der Ethylcarbamatkonzentration vorzuziehen, den Nachlauf zu entfernen.

Überprüfung des Destillats, erneute Destillation und Lagerung

Blausäure:

27.

Die Destillate sollten regelmäßig auf ihren Blausäuregehalt überprüft werden. Die Bestimmung sollte mithilfe geeigneter Tests erfolgen, d. h. entweder mit Schnelltests zur Bestimmung des Blausäuregehalts oder alternativ durch ein Speziallabor.

28.

Übersteigt die Konzentration von Blausäure im Destillat 1 mg/l, empfiehlt sich gegebenenfalls eine erneute Destillation mit Katalysatoren oder Kupferverbindungen (vgl. Punkte 18 und 20).

29.

Destillate, die einen Blausäuregehalt von annähernd 1 mg/l aufweisen, sollten idealerweise ebenfalls erneut destilliert werden, oder, wenn dies nicht möglich ist, in lichtundurchlässigen Flaschen oder Umkartons und so kurz wie möglich und nicht bei höheren Temperaturen gelagert werden, um die Bildung von Ethylcarbamat während der Lagerung zu verhindern.

Ethylcarbamat:

30.

Eine Untersuchung auf Ethylcarbamat wird für Destillate empfohlen, in denen die Verbindung bereits entstanden sein könnte (z. B. in Destillaten mit unbekanntem Herstellungsablauf, erhöhtem Cyanidgehalt, bei Lagerung bei Licht oder hohen Temperaturen). Der Ethylcarbamatgehalt kann nur durch ein Speziallabor getestet werden.

31.

Wenn das Destillat eine Ethylcarbamatkonzentration aufweist, die den Zielwert von 1 mg/l übersteigt, sollte das Destillat gegebenenfalls erneut destilliert werden.


(1)  Christoph, N., Bauer-Christoph, C., Maßnahmen zur Reduzierung des Ethylcarbamatgehaltes bei der Herstellung von Steinobstbränden (I), Kleinbrennerei 1998; 11: 9-13.

(2)  Christoph, N., Bauer-Christoph, C., Maßnahmen zur Reduzierung des Ethylcarbamatgehaltes bei der Herstellung von Steinobstbränden (II), Kleinbrennerei 1999; 1: 5-13.


Berichtigungen

9.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/13


Berichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

( Amtsblatt der Europäischen Union L 333 vom 19. Dezember 2015 )

Auf Seite 6:

Anstatt:

„V Bruseli druhého decembra dvetisíctridsať.“

muss es heißen:

„V Bruseli druhého decembra dvetisícpätnásť.“