ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 5

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
8. Januar 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/15 der Kommission vom 7. Januar 2016 zur Genehmigung des Programms der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennen und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in Bezug auf den Eintrag für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in der Liste von Drittländern, aus denen Konsumeier in die Union verbracht werden dürfen ( 1 )

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/16 der Kommission vom 7. Januar 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/17 der Kommission vom 7. Januar 2016 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, in seinem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen einer Hanfsorte zu verbieten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates aufgeführt ist

7

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Regelung Nr. 121 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger [2016/18]

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/15 DER KOMMISSION

vom 7. Januar 2016

zur Genehmigung des Programms der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennen und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in Bezug auf den Eintrag für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in der Liste von Drittländern, aus denen Konsumeier in die Union verbracht werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummern 3 und 4, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (4) dürfen Geflügel und Geflügelerzeugnisse (im Folgenden „Waren“) nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung gelistet sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden.

(2)

Des Weiteren sind in der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die betroffenen Waren festgelegt. Im Rahmen dieser Anforderungen wird berücksichtigt, ob aufgrund der in diesen Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten herrschenden Seuchenlage besondere Bedingungen erforderlich sind. Diese besonderen Bedingungen sowie die Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr solcher Waren finden sich in Anhang I Teil 2 der genannten Verordnung.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wurden Vorschriften über die Bekämpfung von Salmonellen in verschiedenen Geflügelpopulationen in der Union festgelegt. Sie sieht vor, dass die Aufnahme in eine bzw. der Verbleib in einer der in den Rechtsvorschriften der Union für die betreffende Art oder Kategorie vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Konsumeier von unter die genannte Verordnung fallendem Geflügel einführen dürfen, davon abhängt, dass das betreffende Drittland der Kommission ein Programm zur Salmonellenbekämpfung mit Garantien vorlegt, die den Garantien in den nationalen Bekämpfungsprogrammen der Mitgliedstaaten gleichwertig sind. Garantien und diesbezügliche Angaben finden sich auch in den für diese Waren geltenden Muster-Veterinärbescheinigungen in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008.

(4)

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (5) hat eine Genehmigung der Einfuhr von Eiern für den menschlichen Verzehr und von Geflügelfleisch in die Union beantragt. Die Kommission hat die vorgelegten Informationen über die Tiergesundheitsbedingungen in diesem Drittland, die für die Ein- und Durchfuhr dieser Waren gegeben sein müssen, positiv bewertet. Die Tiergesundheitsanforderungen sind bei Einfuhren von frischem Geflügelfleisch in die Union wegen des möglicherweise erhöhten Risikos der Krankheitsübertragung durch diese Ware höher als bei Eiern für den menschlichen Verzehr. Für 2016 ist ein Audit des Lebensmittel- und Veterinäramts geplant, um die Geflügelgesundheit und die Bedingungen für Einfuhren von Geflügelfleisch umfassend zu bewerten. Solange die Ergebnisse dieses Audits noch nicht vorliegen, sollte die Genehmigung der Einfuhr von Konsumeiern in die Union beschränkt werden.

(5)

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat der Kommission ihr Programm zur Bekämpfung von Salmonellen in Legehennenbeständen von Gallus gallus vorgelegt. Die Bewertung des Programms hat ergeben, dass es Garantien bietet, die denen der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind; es sollte daher genehmigt werden.

(6)

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ist im Beschluss 2011/163/EU der Kommission (6) gelistet und verfügt über einen für Eier genehmigten Rückstandsüberwachungsplan.

(7)

Aufgrund der Gleichwertigkeit des Salmonellenbekämpfungsprogramms sollte die Einfuhr von Konsumeiern aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien genehmigt werden. Der Eintrag für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Bekämpfungsprogramms

Das von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgelegte Bekämpfungsprogramm wird hiermit hinsichtlich Salmonellen in Legehennenbeständen von Gallus gallus genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Der Eintrag für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(5)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

(6)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).


ANHANG

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„MK — Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

MK-0 (4)

Gesamtes Hoheitsgebiet

E, EP“

 

 

 

 

 

 

 


8.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/16 DER KOMMISSION

vom 7. Januar 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Januar 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

236,2

MA

82,2

TR

127,2

ZZ

148,5

0707 00 05

MA

87,1

TR

152,7

ZZ

119,9

0709 93 10

MA

63,9

TR

138,8

ZZ

101,4

0805 10 20

EG

46,2

MA

65,5

TR

72,0

ZZ

61,2

0805 20 10

IL

186,9

MA

71,0

ZZ

129,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

138,7

JM

105,9

MA

86,7

TR

81,5

ZZ

103,2

0805 50 10

EG

98,7

MA

94,2

TR

85,0

ZZ

92,6

0808 10 80

CL

83,4

US

120,8

ZZ

102,1

0808 30 90

CN

102,5

TR

138,5

ZZ

120,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

8.1.2016   

DE

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L 5/7


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/17 DER KOMMISSION

vom 7. Januar 2016

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, in seinem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen einer Hanfsorte zu verbieten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates aufgeführt ist

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/53/EG veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (2), der bestimmte Hanfsorten umfasst.

(2)

Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind zum Hanfanbau genutzte Flächen nur beihilfefähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt, damit keine Beihilfen für rechtswidrigen Anbau gewährt werden.

(3)

Artikel 45 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (4) sieht Folgendes vor: Überschreitet der durchschnittliche Tetrahydrocannabinolgehalt aller Proben einer bestimmten Hanfsorte in zwei aufeinander folgenden Jahren den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt, beantragt der betreffende Mitgliedstaat die Ermächtigung, das Inverkehrbringen dieser Sorte gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG zu verbieten.

(4)

Am 28. April 2015 beantragte das Vereinigte Königreich bei der Kommission die Ermächtigung, das Inverkehrbringen der Hanfsorte Finola zu verbieten, da deren Tetrahydrocannabinolgehalt im zweiten aufeinander folgenden Jahr den zulässigen Höchstgehalt von 0,2 % überstieg.

(5)

Auf dieser Grundlage sollte dem Antrag des Vereinigten Königreichs stattgegeben werden.

(6)

Damit die Kommission die anderen Mitgliedstaaten unterrichten und den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aktualisieren kann, sollte das Vereinigte Königreich aufgefordert werden, der Kommission mitzuteilen, ab wann es von der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung Gebrauch machen wird.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, das Inverkehrbringen der Hanfsorte Finola in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder Teilen davon gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG zu verbieten.

Artikel 2

Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission das Datum mit, ab dem es von der in Artikel 1 genannten Ermächtigung Gebrauch macht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 7. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(2)  Jüngste vollständige Fassung: ABl. C 450 vom 16.12.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

8.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/9


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.

Regelung Nr. 121 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger [2016/18]

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 01 — Tag des Inkrafttretens: 15. Juni 2015

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

1.

Geltungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Genehmigung

4.

Genehmigung

5.

Spezifikationen

6.

Änderungen des Fahrzeugtyps oder eines Merkmals der Anforderung für Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger sowie Erweiterung der Genehmigung

7.

Übereinstimmung der Produktion

8.

Maßnahmen bei Abweichung in der Produktion

9.

Endgültige Einstellung der Produktion

10.

Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

11.

Einleitende Bestimmungen

12.

Übergangsbestimmungen

ANHÄNGE

1.

Mitteilung über die Erteilung der Genehmigung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger nach der Regelung Nr. 121

2.

Anordnungen der Genehmigungszeichen

1.   GELTUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen M und N (1). Sie enthält Vorschriften für die Anordnung, Kennzeichnung, Farbe und Beleuchtung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von Kraftfahrzeugen. Ihr Zweck ist es, die Erreichbarkeit und Sichtbarkeit der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger zu gewährleisten und sie bei Tageslicht und in der Nacht leichter unterscheidbar zu machen, um die Sicherheitsrisiken aufgrund der Ablenkung des Fahrers von der Fahraufgabe und von Fehlern bei der Wahl der Betätigungseinrichtungen zu verringern.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1.

„Betätigungseinrichtung“ bezeichnet das handbetätigte Teil einer Einrichtung, mit dem der Fahrer den Zustand oder die Arbeitsweise eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugbaugruppe verändern kann.

2.2.

„Einrichtung“ bezeichnet ein Bauteil oder eine Einheit von Bauteilen, womit eine oder mehrere Funktionen ausgeführt werden.

2.3.

„Anzeiger“ bezeichnet eine Einrichtung, mit der die Größenordnung der physikalischen Größen, die das Gerät erfassen soll, angezeigt wird.

2.4.

„gemeinsames Feld“ bezeichnet einen Bereich, in dem zwei oder mehr Zustandsinformationen (z. B. Symbol) — allerdings nicht gleichzeitig — angezeigt werden können.

2.5.

„Kontrollleuchte“ bezeichnet ein optisches Signal, das durch Aufleuchten anzeigt, dass eine Einrichtung betätigt oder ausgeschaltet wurde, ob sie richtig oder fehlerhaft arbeitet oder sich in einem vorschriftsmäßigen oder fehlerhaften Zustand befindet oder ausgefallen ist.

2.6.

„danebenliegend“ bezeichnet eine Position, in der sich keine Betätigungseinrichtung, keine Kontrollleuchte, kein Anzeiger und keine andere Vorrichtung, die die Aufmerksamkeit ablenken kann, zwischen dem kennzeichnenden Symbol und der Kontrollleuchte, dem Anzeiger oder der Betätigungseinrichtung, die (der) durch das Symbol dargestellt wird, befinden.

2.7.

„Hersteller“ bezeichnet die Person oder Organisation, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren und die Einhaltung der Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Organisation braucht nicht bei allen Phasen der Fertigung des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das/die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, direkt mitzuwirken.

2.8.

„Fahrzeugtyp“ bezeichnet Kraftfahrzeuge, die sich hinsichtlich der Anordnung von Teilen im Innenraum, die für das Erkennen von Symbolen für Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger und für die Bedienung von Betätigungseinrichtungen von Bedeutung sein kann, nicht voneinander unterscheiden.

2.9.

„Genehmigung eines Fahrzeugs“ bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Art des Einbaus, der graphischen Gestaltung, der Erkennbarkeit, der Farbe und der Helligkeit der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.   Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Vorschriften für Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger ist vom Hersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2.   Dem Antrag sind in dreifacher Ausfertigung folgende Dokumente und Angaben beizufügen:

3.2.1.

eine Beschreibung des Fahrzeugtyps;

3.2.2.

eine Liste jener Ausstattungspunkte, die in der Tabelle dieser Regelung aufgeführt und vom Hersteller als Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten oder Anzeiger für das Fahrzeug vorgeschrieben sind;

3.2.3.

die graphische Darstellung der Symbole für die Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger und

3.2.4.

Zeichnungen und/oder Fotografien, aus denen die Ausführung der Betätigungseinrichtungen und die Anordnung der Kontrollleuchten und Anzeiger im Fahrzeug hervorgehen.

3.3.   Dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ist ein Fahrzeug oder ein repräsentatives Fahrzeugteil, das mit einem vollständigen Satz Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger nach Absatz 3.2.2 ausgestattet ist und dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht, zur Verfügung zu stellen.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.   Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften der Regelung, dann ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

4.2.   Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 01 entsprechend der Änderungsserie 01 dieser Regelung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen worden sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer nicht mehr einem anderen Fahrzeugtyp oder dem gleichen Fahrzeugtyp zuteilen, der mit einer Ausrüstung vorgeführt wurde, die nicht in dem Verzeichnis gemäß Absatz 3.2.2 angegeben ist, vorbehaltlich der Vorschriften gemäß Absatz 6 dieser Regelung.

4.3.   Über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp/ein Fahrzeugteil nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

4.4.   An jedem Fahrzeug, das einem gemäß dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist ein internationales Genehmigungszeichen sichtbar und an einer leicht erreichbaren Stelle, die auf dem Genehmigungsformular angegeben ist, anzubringen. Dieses internationale Genehmigungszeichen besteht aus:

4.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2);

4.4.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1.

4.5.   Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, dann braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.

4.6.   Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und unauslöschlich sein.

4.7.   Das Genehmigungszeichen ist auf dem vom Hersteller angebrachten Schild mit den Fahrzeugdaten oder in dessen Nähe zu befestigen.

4.8.   Anhang 2 dieser Regelung zeigt Beispiele der Anordnungen der Genehmigungszeichen.

5.   SPEZIFIKATIONEN

Ein Fahrzeug, das mit einer Betätigungseinrichtung, einer Kontrollleuchte oder einem Anzeiger entsprechend den Angaben in der Tabelle ausgestattet ist, muss den Vorschriften dieser Regelung für die Anordnung, Kennzeichnung, Farbe und Beleuchtung dieser Betätigungseinrichtung, Kontrollleuchte oder Anzeiger entsprechen.

5.1.   Lage

5.1.1.   Die von einem Fahrer beim Führen des Fahrzeugs zu bedienenden Betätigungseinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass sie sich von diesem Fahrer unter den in Absatz 5.6.2 genannten Bedingungen bedienen lassen.

5.1.2.   Die Kontrollleuchten und Anzeiger müssen so angeordnet sein, dass ein Fahrer sie nachts und am Tag unter den in den Absätzen 5.6.1 und 5.6.2 genannten Bedingungen sehen und erkennen kann. Kontrollleuchten und Anzeiger brauchen nicht sichtbar oder erkennbar zu sein, wenn sie nicht aktiviert sind.

5.1.3.   Die Kennzeichnungen von Kontrollleuchten, Anzeigern und Betätigungseinrichtungen müssen sich auf den jeweiligen Kontrollleuchten, Anzeigern und Betätigungseinrichtungen oder danebenliegend befinden. Bei einer Betätigungseinrichtung mit Mehrfachfunktion brauchen die Kennzeichnungen nicht unmittelbar danebenliegend angebracht zu sein. Der Abstand zu einer solchen Betätigungseinrichtung muss jedoch so gering wie möglich sein.

5.1.4.   Unbeschadet der Vorschriften der Absätze 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.3 muss die Kontrollleuchte für „Beifahrer-Airbag deaktiviert“, falls vorhanden, im Innenraum des Fahrzeugs vor und über dem konstruktiven H-Punkt des Fahrersitzes und der Beifahrersitze in der jeweils vordersten Sitzstellung liegen. Die Kontrollleuchte, die den Insassen auf den Vordersitzen anzeigt, dass der Beifahrer-Airbag deaktiviert ist, muss für den Fahrer und die Beifahrer unter allen Fahrbedingungen sichtbar sein.

5.2.   Identifizierung

5.2.1.   Die unter dem Stichwort in Spalte 3 der Tabelle aufgeführten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen, falls vorhanden, mit den in der Spalte 2 der Tabelle dafür dargestellten Symbolen gekennzeichnet sein. Diese Vorschrift gilt nicht für die Betätigungseinrichtung der Hupe (eine akustische Warneinrichtung), wenn diese durch einen Hupenring oder einen Seilzug betätigt wird. Soll ein Symbol zur Kennzeichnung einer in der Tabelle nicht aufgeführten Betätigungseinrichtung, Kontrollleuchte oder Anzeiger verwendet werden, dann wird empfohlen, ein für den jeweiligen Zweck in der ISO-Norm 2575:2004 angegebenes Symbol zu verwenden, sofern ein solches Symbol vorhanden und für den betreffenden Zweck geeignet ist.

5.2.2.   Zur Kennzeichnung einer Betätigungseinrichtung, Kontrollleuchte oder eines Anzeigers, die bzw. der nicht in der Tabelle oder der ISO-Norm 2575:2004 aufgeführt ist, kann der Hersteller ein von ihm selbst entworfenes Symbol verwenden. Dieses Symbol darf international anerkannte alphabetische oder numerische Zeichen enthalten. Bei allen verwendeten Symbolen müssen die in der ISO-Norm ISO 2575:2004 Absatz 4 festgelegten Gestaltungsgrundsätze eingehalten sein.

5.2.3.   Zur Verdeutlichung dürfen in Verbindung mit jedem Symbol, das in der Tabelle oder der ISO-Norm 2575:2004 dargestellt ist, zusätzliche Symbole verwendet werden.

5.2.4.   Ein vom Hersteller zusätzlich oder ergänzend verwendetes Symbol darf mit keinem in dieser Regelung festgelegten Symbol verwechselt werden können.

5.2.5.   Sind eine Betätigungseinrichtung, eine Kontrollleuchte oder ein Anzeiger für dieselbe Funktion miteinander kombiniert, dann darf ein einziges Symbol zur Kennzeichnung dieser Kombination verwendet werden.

5.2.6.   Außer in dem in Absatz 5.2.7 genannten Fall müssen alle Kennzeichnungen von Kontrollleuchten, Anzeigern und Betätigungseinrichtungen, die in der Tabelle oder der ISO-Norm 2575:2004 aufgeführt sind, dem Fahrer als senkrecht stehend erscheinen. Bei einer drehbaren Betätigungseinrichtung gilt die Vorschrift dieses Absatzes für die Aus-Stellung.

5.2.7.   In folgenden Fällen braucht die Kennzeichnung für den Fahrer nicht als senkrecht stehend zu erscheinen:

5.2.7.1.

bei einer Betätigungseinrichtung der Hupe

5.2.7.2.

bei jeder Betätigungseinrichtung, Kontrollleuchte oder jedem Anzeiger am Lenkrad, wenn sich das Lenkrad nicht in Geradeausstellung befindet, und

5.2.7.3.

bei jeder drehbaren Betätigungseinrichtung, die keine Aus-Stellung hat.

5.2.8.   Jede Betätigungseinrichtung für die automatische Geschwindigkeitsregelung des Fahrzeugs (Tempomat) und jede Betätigungseinrichtung für Heizungs- und Klimaanlagen müssen mit einer Kennzeichnung für jede Funktion dieser Systeme versehen sein.

5.2.9.   Jede Betätigungseinrichtung zur Regelung einer Systemfunktion in einem fortlaufenden Bereich muss gegebenenfalls mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der die Grenzen des Einstellbereichs für diese Funktion hervorgehen.

Wird eine Farbkennzeichnung verwendet, um die Grenzen des Einstellbereichs eines Temperaturreglers anzugeben, dann muss der obere Grenzwert in Rot und der untere in Blau angegeben werden. Wenn der Zustand oder der Grenzwert eines solchen Reglers von einer Anzeigevorrichtung abgelesen werden kann, die von der Betätigungseinrichtung für diese Funktion getrennt und nicht danebenliegend angeordnet ist, müssen sowohl die Betätigungseinrichtung als auch der Anzeiger entsprechend den Vorschriften des Absatzes 5.1.3 jeweils gekennzeichnet sein.

5.2.10.   Automatische Funktionen können mit dem ihnen in der Tabelle Spalte 1 jeweils zugeordneten Symbol angezeigt werden; der zusätzliche Buchstabe „A“ bzw. die zusätzliche Buchstaben „AUTO“ können auf dem Symbolumriss oder danebenliegend angeordnet werden.

5.3.   Beleuchtung

5.3.1.   Die Kennzeichnungen der Betätigungseinrichtungen, bei denen in der Spalte 4 der Tabelle das Wort „ja“ angegeben ist, müssen immer dann beleuchtet werden können, wenn die Begrenzungsleuchten eingeschaltet werden. Dies gilt nicht für Betätigungseinrichtungen, die sich am Boden, an der Bodenkonsole, am Lenkrad, an der Lenksäule oder im Bereich der oberen Windschutzscheibeneinfassung befinden, oder für Betätigungseinrichtungen für eine Heizanlage und eine Klimaanlage, bei denen die Anlage die Luft nicht direkt auf die Windschutzscheibe richtet.

5.3.2.   Die Anzeiger und ihre Kennzeichnungen, bei denen in der Spalte 4 der Tabelle das Wort „ja“ angegeben ist, müssen immer dann beleuchtet sein, wenn die Einrichtung, mit der der Motor angelassen und/oder abgeschaltet wird, sich in einer Stellung befindet, in der der Motor laufen kann, und wenn die Begrenzungsleuchten eingeschaltet werden.

5.3.3.   Die Anzeiger, ihre Kennzeichnungen und die Kennzeichnungen von Betätigungseinrichtungen brauchen nicht beleuchtet zu sein, wenn die Scheinwerfer als Lichthupe oder in Tagfahrschaltung verwendet werden.

5.3.4.   Der Hersteller kann entscheiden, ob alle Betätigungseinrichtungen, Anzeiger oder ihre Kennzeichnungen jederzeit beleuchtet werden können.

5.3.5.   Eine Kontrollleuchte darf nur dann aufleuchten, wenn sie eine bestimmte Betriebsstörung oder einen bestimmten Fahrzeugzustand anzeigt, oder bei einer Überprüfung der Glühlampen.

5.3.6.   Helligkeit von Kontrollleuchten

Kontrollleuchten und ihre Kennzeichnung müssen für den Fahrer unter allen Fahrbedingungen sichtbar und erkennbar sein.

5.4.   Farbe

5.4.1.   Das von den in der Tabelle aufgeführten Kontrollleuchten ausgestrahlte Licht muss die in der Spalte 5 dieser Tabelle jeweils angegebene Farbe haben.

5.4.1.1.   Für jedes Symbol mit der Fußnote 18, das gemäß der Tabelle bereits am Fahrzeug angebracht und in der nach Spalte 5 vorgeschriebenen Farbe gehalten ist, dürfen gleichwohl abweichende Farben ausgewählt werden, um andere Informationen zu übermitteln. Dabei ist die allgemeine Farbkennzeichnung einzuhalten, die in Absatz 5 der Norm ISO 2575:2004 vorgeschlagen wird.

5.4.2.   Anzeiger und Kontrollleuchten sowie Kennzeichnungen von Anzeigern und Betätigungseinrichtungen, die nicht in der Tabelle aufgeführt sind, können jede vom Hersteller gewählte Farbe haben; diese Farbe darf allerdings die Sichtbarkeit der Kennzeichnung der in der Tabelle aufgeführten Kontrollleuchten, Betätigungseinrichtungen oder Anzeiger nicht beeinträchtigen. Bei der Wahl der Farbe sind die in der Norm ISO 2575:2004 Absatz 5 genannten Leitlinien zu beachten.

5.4.3.   Jedes Symbol, das zur Kennzeichnung einer Kontrollleuchte, einer Betätigungseinrichtung oder eines Anzeigers verwendet wird, muss sich deutlich vom Hintergrund abheben.

5.4.4.   Der dunkle Teil eines Symbols kann durch seine Umrisslinie ersetzt werden.

5.5.   Gemeinsames Feld für die Mehrfachanzeige

5.5.1.   Für die Anzeige von Informationen darf unabhängig von ihrer Quelle unter folgenden Voraussetzungen ein gemeinsames Feld verwendet werden:

5.5.1.1.

Die Kontrollleuchten und Anzeiger in dem gemeinsamen Feld zeigen die betreffende Information an, sobald der auslösende Zustand eintritt.

5.5.1.2.

Werden zwei oder mehr Kontrollleuchten aktiviert, weil der jeweils auslösende Zustand eingetreten ist, dann müssen die Informationen

5.5.1.2.1.

automatisch nacheinander wiederholt werden oder

5.5.1.2.2.

visuell angezeigt werden, sodass sie der Fahrer unter den in Absatz 5.6.2 genannten Bedingungen auswählen und sichtbar machen kann.

5.5.1.3.

Die Kontrollleuchten für eine Störung in der Bremsanlage, für das Fernlicht, die Fahrtrichtungsanzeiger und die Sicherheitsgurte dürfen nicht in demselben gemeinsamen Feld angeordnet sein.

5.5.1.4.

Sind die Kontrollleuchten für eine Störung in der Bremsanlage, für das Fernlicht, die Fahrtrichtungsanzeiger oder die Sicherheitsgurte zusammen mit anderen in einem gemeinsamen Feld angeordnet, dann muss, sobald der Zustand für deren Aktivierung eintritt, jedes andere in diesem gemeinsamen Feld vorhandene Symbol verschwinden.

5.5.1.5.

Außer bei den Kontrollleuchten für eine Störung in der Bremsanlage, für das Fernlicht, die Fahrtrichtungsanzeiger oder die Sicherheitsgurte darf vorgesehen sein, dass Informationen automatisch oder vom Fahrer gelöscht werden.

5.5.1.6.

Sofern in einer speziellen Regelung nichts anderes vorgeschrieben ist, gelten die Vorschriften für die Farbe von Kontrollleuchten nicht, wenn Kontrollleuchten in einem gemeinsamen Feld angeordnet sind.

5.6.   Bedingungen

5.6.1.   Der Fahrer hat sich auf die Umgebungslichtverhältnisse eingestellt.

5.6.2.   Der Fahrer wird durch das eingebaute Aufprallschutzsystem, das nach den Anweisungen des Herstellers eingestellt ist, zurückgehalten und verfügt über die Bewegungsfreiheit, die dieses System zulässt.

6.   ÄNDERUNGEN DES FAHRZEUGTYPS ODER EINES MERKMALS DER ANFORDERUNG FÜR BETÄTIGUNGSEINRICHTUNGEN, KONTROLLLEUCHTEN UND ANZEIGER SOWIE ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

6.1.   Jede Änderung des Fahrzeugtyps oder einer Charakteristik in den Angaben für Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger oder der Liste nach Absatz 3.2.2 ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die diesen Fahrzeugtyp genehmigt hat. Die Behörde kann dann

6.1.1.

entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

6.1.2.

bei dem technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern.

6.2.   Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 4.3 mitzuteilen.

6.3.   Die für die Erweiterung der Genehmigung zuständige Behörde muss jedem für eine solche Erweiterung ausgestellten Mitteilungsblatt eine fortlaufende Nummer zuteilen und hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt nach Anhang 1 dieser Regelung unterrichten.

7.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

7.1.

Ein nach dieser Regelung genehmigtes Fahrzeug muss so gebaut sein, dass es dem genehmigten Typ insofern entspricht, als die Vorschriften des Absatzes 5 eingehalten sind.

7.2.

Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

8.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

8.1.   Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften nicht eingehalten sind oder wenn ein mit dem Genehmigungszeichen versehenes Fahrzeug dem genehmigten Typ nicht entspricht.

8.2.   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

9.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Typs eines Fahrzeugs endgültig ein, so hat er die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, hierüber zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

10.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden, die Genehmigungen erteilen, mit, denen die Mitteilungsblätter über in anderen Ländern erteilte, erweiterte, versagte oder zurückgenommene Genehmigungen zu übersenden sind.

11.   BESTIMMUNGEN FÜR DAS INKRAFTTRETEN

11.1.   Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Regelung darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet:

a)

eine ECE-Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung versagen,

b)

den Verkauf oder das Inverkehrbringen eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Anforderung an Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger verbieten,

wenn der Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser Regelung entspricht.

11.2.   Bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung einer nationalen Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Anforderung an Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger versagen, wenn der Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser Regelung nicht entspricht.

12.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

12.1.   Vom amtlichen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung an darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung einer nationalen oder regionalen Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp versagen, der gemäß der vorhergehenden Änderungsserie zu dieser Regelung genehmigt worden ist.

12.2.   Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen Erweiterungen von Genehmigungen nach den vorhergehenden Änderungsserien zu dieser Regelung nicht versagen.

12.3.   Nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Typgenehmigungen nur dann erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser Regelung in der Fassung der Änderungsserie 01 entspricht.

Symbole, ihre Beleuchtung und ihre Farben

Nr.

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Spalte 5

 

Ausstattungspunkt

Symbol (4)

Funktion

Beleuchtung

Farbe

1.

Hauptlichtschalter

Kontrollleuchte darf nicht als Kontrollleuchte für Begrenzungsleuchten dienen.

Image

 (3)

Betätigungseinrichtung

nein

 

Kontrollleuchte (14)

ja

Grün

2.

Scheinwerfer für Abblendlicht

Image

 (3)  (8)  (15)

Betätigungseinrichtung

nein

Kontrollleuchte

ja

Grün

3

Scheinwerfer für Fernlicht

Image

 (3)  (15)  (20)

Betätigungseinrichtung

nein

Kontrollleuchte

ja

Blau

3b

Automatische Fernlichtfunktionen

Image

oder

Image

 (3)  (8)  (15)

Betätigungseinrichtung

nein

Kontrollleuchte

ja

4.

Scheinwerferreinigungsanlage (mit separater Betätigungseinrichtung)

Image

 (15)

Betätigungseinrichtung

nein

 

5.

Fahrtrichtungsanzeiger

Image

 (3)  (5)

Betätigungseinrichtung

nein

 

Kontrollleuchte

ja

Grün

6.

Warnblinklicht [Alarmblinklicht]

Image

 (3)

Betätigungseinrichtung

ja

 

Kontrollleuchte (6)

ja

Rot

7.

Nebelscheinwerfer

Image

 (3)

Betätigungseinrichtung

nein

 

Kontrollleuchte

ja

Grün

8.

Nebelschlussleuchte

Image

 (3)

Betätigungseinrichtung

nein

 

Kontrollleuchte

ja

Gelb

9.

Kraftstoffstand

Image

oder

Image

 (20)

Kontrollleuchte

ja

Gelb

Anzeiger

ja

 

10.

Motoröldruck

Image

 (7)  (20)

Kontrollleuchte

ja

Rot

Anzeiger

ja

 

11.

Kühlmitteltemperatur

Image

 (7)  (20)

Kontrollleuchte

ja

Rot

Anzeiger

ja

 

12.

Batterieladezustand

Image

 (20)

Kontrollleuchte

ja

Rot

Anzeiger

ja

 

13.

Windschutzscheiben-Wischanlage

(Dauerbetrieb)

Image

Betätigungseinrichtung

ja

 

14.

elektrische Fensterverriegelung

Image

oder

Image

Betätigungseinrichtung

nein

 

15.

Windschutzscheiben-Waschanlage

Image

Betätigungseinrichtung

ja

 

16.

Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage

Image

Betätigungseinrichtung

ja

 

17.

Windschutzscheibenheizung

(Enteisungs- und Entfeuchtungsanlage mit separater Betätigungseinrichtung)

Image

Betätigungseinrichtung

ja

 

Kontrollleuchte

ja

Gelb

18.

Heckscheibenheizung

(Enteisungs- und Entfeuchtungsanlage mit separater Betätigungseinrichtung)

Image

Betätigungseinrichtung

ja

 

Kontrollleuchte

ja

Gelb

19.

Begrenzungs- und Schlussleuchten, Seitenmarkierungsleuchten und/oder Umrissleuchten

Image

 (3)  (8)

Betätigungseinrichtung

nein

 

Kontrollleuchte (14)

ja (8)

Grün

20.

Parkleuchten

Image

Betätigungseinrichtung

nein

 

Kontrollleuchte

ja

Grün

21.

Sicherheitsgurt

Image

oder

Image

Kontrollleuchte

ja

Rot

22.

Airbag-Störung

Image

 (10)

Kontrollleuchte

ja

Gelb und/oder Rot

23.

Seitenairbag-Störung

Image

 (9)  (10)

Kontrollleuchte

ja

Gelb und/oder Rot

24.

Beifahrer-Airbag deaktiviert

Image

Kontrollleuchte

ja

Gelb

25.

Störung in der Bremsanlage

Image

 (10)

Kontrollleuchte

ja

Siehe Regelung Nr. 13-H bzw. Nr. 13

26.

Störung in der Antiblockiervorrichtung

Image

 (11)

Kontrollleuchte

ja

Gelb

27.

Geschwindigkeitsmesser

km/h bei Kilometeranzeige oder mph bei Meilenanzeige (16)

Anzeiger

ja

 

28.

Feststellbremse

Image

 (11)

Kontrollleuchte

ja

Siehe Regelung Nr. 13-H bzw. Nr. 13

29.

Signalhorn

Image

Betätigungseinrichtung

nein

 

30.

Störung im OBD-System oder Motorstörung

Image

Kontrollleuchte

ja

Gelb

31.

Vorglühanlage

Image

Kontrollleuchte

ja

Gelb

32.

Choke (Kaltstartvorrichtung)

Image

Betätigungseinrichtung

nein

 

Kontrollleuchte

 

Gelb

33.

Klimaanlage

Image

oder A/C

Betätigungseinrichtung

ja

 

34.

Stellung der Betätigungseinrichtung des automatischen Getriebes

(Parken)

(Rückwärtsgang)

(Neutral)

(Fahren)

P R N D (12)

Anzeiger

ja

 

35.

Motorstart

Image

 (13)  (21)

Betätigungseinrichtung

nein

 

36.

Motorstopp

Image

 (13)  (21)

Betätigungseinrichtung

ja

 

37.

Abnutzung der Bremsbeläge

Image

 (11)

Kontrollleuchte

ja

Gelb

38.

Heizung

Image

Betätigungseinrichtung

ja

 

39.

Gebläse für Heizanlage und/oder Klimaanlage

Image

 (3)

Betätigungseinrichtung

ja

 

40.

Leuchtweitenregulierung

Image

oder

Image

und

Image

 (15)

Betätigungseinrichtung

nein

 

41.

Wegmesser

km bei Kilometeranzeige oder Meilen bei Meilenanzeige (17)

Anzeiger

ja

 

42a.

Reifenunterdrucküberwachung

(einschließlich Störung)

Image

 (18)

Kontrollleuchte

ja

Gelb

42b.

Reifenunterdrucküberwachung

(einschließlich Störung)

mit Anzeige des betreffenden Reifens

Image

 (18)  (19)

Kontrollleuchte

ja

Gelb

43.

Fahrdynamikregelung

Image

oder ESC (19)

Kontrollleuchte

ja

Gelb

44.

Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem „AUS“

Image

oder ESC OFF (19)  (22)

Betätigungseinrichtung

ja

 

Kontrollleuchte

ja

Gelb


(1)  Entsprechend der Definition in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (ECE/TRANS/WP.29/78/Rev. 3, Absatz 2) — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html.

(2)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 sind in Anhang 3 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev. 3 — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html) enthalten.

(3)  Umrahmte Symbolfelder können auch ausgefüllt sein.

(4)  Die in dieser Regelung enthaltenen Symbole stimmen im Wesentlichen mit den in der Norm ISO 2575:2004 beschriebenen Symbolen überein. Die in der Norm ISO 2575:2004 angegebenen Größenverhältnisse sind zu übernehmen.

(5)  Die beiden Pfeile stellen ein einzelnes Symbol dar. Wenn die Betätigungseinrichtungen oder Kontrollleuchten für die Fahrtrichtungsänderung nach rechts und links unabhängig voneinander arbeiten, dürfen die beiden Pfeile jeweils auch als Einzelsymbole gelten und dementsprechend getrennt voneinander angebracht sein.

(6)  Nicht erforderlich, wenn die Pfeile, die eine Fahrtrichtungsänderung anzeigen und ansonsten unabhängig voneinander aufleuchten, bei gleichzeitigem Aufleuchten die Funktion einer Kontrollleuchte für die Warnblinkanlage [Alarmblinkanlage] erfüllen.

(7)  Es ist zulässig, die Symbole für die Anzeige des Motoröldrucks und der Kühlmitteltemperatur in einer einzigen Kontrollleuchte zu kombinieren.

(8)  Eine getrennte Kennzeichnung ist es nicht erforderlich, wenn die Funktion mit dem Hauptlichtschalter kombiniert ist.

(9)  Wenn eine einzelne Kontrollleuchte verwendet wird, um eine Airbag-Störung anzuzeigen, ist das Symbol für eine Airbag-Störung (Nr. 22) zu verwenden.

(10)  Vertragsparteien, die bei Inkrafttreten dieser Regelung die Verwendung von Schrift für diese Funktion gestattet oder vorgeschrieben haben, können bis zu sechzig Monate nach Inkrafttreten dieser Regelung weiterhin gestatten oder vorschreiben, dass bei Fahrzeugen, die in ihrem Land zugelassen werden sollen, neben den vorgeschriebenen Symbolen auch Schrift verwendet wird.

(11)  Wenn eine einzelne Kontrollleuchte verwendet wird, um mehr als einen Zustand der Bremsanlage anzuzeigen, ist das Symbol für eine Störung in der Bremsanlage zu verwenden.

(12)  Der Buchstabe „D“ kann durch ein oder mehrere andere, vom Hersteller ausgewählte alphanumerische Zeichen oder Symbole ersetzt oder ergänzt werden, um zusätzliche Bedienmöglichkeiten anzuzeigen.

(13)  Zu verwenden, wenn der Motor unabhängig vom Zündschloss zu starten oder abzustellen ist.

(14)  Nicht erforderlich, wenn die Armaturenbrettbeleuchtung bei Betätigung des Hauptlichtschalters automatisch eingeschaltet wird.

(15)  Symbole mit fünf Linien statt mit vier (und umgekehrt) können auch verwendet werden.

(16)  Die erforderlichen Textangaben können in Groß- und/oder Kleinbuchstaben gemacht werden.

(17)  Die erforderlichen Textangaben müssen in Kleinbuchstaben gemacht werden. Werden Meilen angezeigt, kann eine Abkürzung verwendet werden.

(18)  Die Kontrollleuchte für niedrigen Reifendruck kann auch als Anzeige für ein Reifendrucküberwachungssystem verwendet werden.

(19)  Der dargestellte Fahrzeugumriss ist nicht als verbindlich anzusehen, sondern er ist der empfohlene Umriss. Andere Fahrzeugumrisse können verwendet werden, um den tatsächlichen Umriss eines gegebenen Fahrzeugs darzustellen.

(20)  Das Symbol kann Farben aufweisen, die von den in Spalte 5 angegebenen abweichen, um andere Informationen zu übermitteln, wobei die in Absatz 5 der Norm ISO 2575-2004 vorgeschlagenen Farbkennzeichnungen zu beachten sind.

(21)  Die Funktionen „Start“ und „Stopp“ können in einer Betätigungseinrichtung zusammengefasst werden. Statt den vorgeschriebenen Symbolen dürfen die Wörter „START“ und/oder „STOPP“ oder eine Kombination aus Symbolen und Wörtern verwendet werden. Die Textangaben können in Groß- und/oder Kleinbuchstaben gemacht werden.

(22)  Die zusätzlichen Buchstaben „OFF“ können auf dem Symbolumriss des Ausstattungspunktes Nr. 43 oder danebenliegend angeordnet werden. Die Schriftart der Buchstaben „OFF“ oder „ESC OFF“ soll nicht beschränkt sein. (Anmerkung: die Buchstaben „OFF“ oder „ESC OFF“ bleiben auf in englischer Sprache bestehen und werden nicht übersetzt.)


ANHANG 1

KOMMUNIKATION

(Größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

Image

Image


ANHANG 2

ANORDNUNGEN DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

MUSTER A

(Siehe Absatz 4.4 dieser Regelung)

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Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger in den Niederlanden (E4) nach der Regelung Nr. 121 unter der Genehmigungsnummer 011234 genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern (01) der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 121 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erteilt worden ist.

MUSTER B

(Siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)

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Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E4) nach den Regelungen Nr. 121 und Nr. 33 (1) genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass bei der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die Regelung Nr. 121 die Änderungsserie 01 enthielt und die Regelung Nr. 33 in ihrer ursprünglichen Fassung vorlag.


(1)  Diese Nummer dient lediglich als Beispiel.