ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2352 der Kommission vom 16. Dezember 2015 zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
17.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2350 DES RATES
vom 16. Dezember 2015
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen. |
(2) |
Eine Person und zwei Organisationen sollten nicht länger in der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt werden. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. DIESCHBOURG
(1) ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
ANHANG
Die nachstehend aufgeführte Person und die beiden nachstehend aufgeführten Organisationen sowie ihre dazugehörigen Einträge werden von der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste gestrichen:
A. Personen
Nr. 205 Samir Hamsho
B. Organisationen
Nr. 68. Syria Steel SA
Nr. 69. Al Buroj Trading
17.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2351 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2015
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der vom Vorsitz gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Heinz ZOUREK
Generaldirektor für Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Ein in einer Kunststoffverpackung aufgemachtes Gärtnerset, das folgende Waren umfasst: |
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Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Die Teile können nicht als „Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf“ im Sinne der AV 3 b angesehen werden, weil nicht alle Teile zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Die Tasche wird nicht für Gartenarbeiten verwendet, sondern dient zur Aufnahme der anderen Artikel. Sie kann auch unabhängig von irgendeiner Gärtnertätigkeit verwendet werden. Der Bleistift ist ebenfalls kein Gartengerät und kann anderweitig praktische Verwendung finden. Wenn mindestens eine der Waren in einer „Warenzusammenstellung“ nicht zur Befriedigung desselben speziellen Bedarfs oder zur Ausübung derselben Tätigkeit dient, ist jede der Waren getrennt einzureihen (siehe auch die Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur, Teil B II (2)). Die einzelnen in der Warenbezeichnung genannten Waren sind wie folgt einzureihen:
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4202 22 90 |
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6216 00 00 |
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8201 50 00 |
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8201 10 00 |
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3926 90 97 |
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9609 10 10 |
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Die Bestandteile des Sets sind einzeln in einer Schutzverpackung aus Kunststoff verpackt. Der Stoff der Tasche und der Handschuhe hat dasselbe Muster (Bäume, Blumen, Häuser). Siehe Abbildung (1). |
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(1) Die Abbildung dient nur zur Information.
17.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2352 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2015
zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (1), insbesondere auf Artikel 6e Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 dürfen inländische Anbieter in allen Mitgliedstaaten von Roamingkunden zusätzlich zum Endkunden-Inlandspreis im Rahmen einer Regelung der angemessenen Nutzung („Fair Use Policy“) keinen Aufschlag für ankommende regulierte Roaminganrufe verlangen. Diese Bestimmung gilt ab dem 15. Juni 2017 unter der Voraussetzung, dass der Rechtsakt, der aufgrund des in Artikel 19 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Vorschlags zum Roaming-Vorleistungsmarkt zu erlassen ist, bis dahin anwendbar geworden ist. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 dürfen inländische Anbieter in der Übergangszeit vom 30. April 2016 bis zu dem Tag, an dem der in Artikel 19 Absatz 2 derselben Verordnung vorgesehene Rechtsakt anwendbar wird, zusätzlich zum Endkunden-Inlandspreis einen Aufschlag für die Benutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste verlangen. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erlaubt es inländischen Anbietern, nach der Übergangszeit zusätzlich zum Endkunden-Inlandspreis einen Aufschlag für die über den Rahmen einer Regelung der angemessenen Nutzung hinausgehende Benutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste zu verlangen. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 begrenzt Aufschläge für angenommene regulierte Roaminganrufe auf den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union. |
(5) |
Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) hat der Kommission von den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten eingeholte Informationen in Bezug auf Folgendes übermittelt: i) die Höchstbeträge der Mobilfunkzustellungsentgelte, die sie gemäß Artikel 7 und Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) („Rahmenrichtlinie“) und gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) („Zugangsrichtlinie“) in jedem nationalen Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen auferlegt haben, und ii) die Gesamtzahl der Teilnehmer je Mitgliedstaat. |
(6) |
Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 hat die Kommission daraus den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union berechnet, indem sie i) den in einem Mitgliedstaat erlaubten Höchstbetrag des Mobilfunkzustellungsentgelts mit der Gesamtzahl der Mobilfunkteilnehmer in diesem Mitgliedstaat multipliziert hat, ii) die Werte dieser Produkte für alle Mitgliedstaaten aufsummiert hat und iii) die so erhaltene Summe durch die Gesamtzahl der Mobilfunkteilnehmer in allen Mitgliedstaaten dividiert hat. |
(7) |
Die Werte der zur Berechnung des gewichteten Durchschnitts der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union verwendeten Daten befanden sich auf dem Stand vom 1. Juli 2015. Der für Nicht-Euro-Länder zugrunde gelegte Wechselkurs ist der Durchschnitt des 2. Quartals 2015 aus der Datenbank der Europäischen Zentralbank. |
(8) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 hat die Kommission den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union jährlich zu überprüfen. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der gewichtete Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung in der gesamten Union wird auf 0,0114 EUR pro Minute festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 30. April 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10.
(2) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
(3) Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).
17.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2353 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
236,2 |
MA |
95,4 |
|
TR |
116,3 |
|
ZZ |
149,3 |
|
0707 00 05 |
EG |
191,7 |
MA |
92,9 |
|
TR |
103,0 |
|
ZZ |
129,2 |
|
0709 93 10 |
MA |
56,7 |
TR |
153,6 |
|
ZZ |
105,2 |
|
0805 10 20 |
EG |
57,7 |
MA |
64,7 |
|
TR |
59,8 |
|
ZA |
48,6 |
|
ZZ |
57,7 |
|
0805 20 10 |
MA |
71,2 |
ZZ |
71,2 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
IL |
110,9 |
TR |
92,4 |
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ZZ |
101,7 |
|
0805 50 10 |
TR |
86,8 |
ZZ |
86,8 |
|
0808 10 80 |
CA |
151,7 |
CL |
86,2 |
|
US |
75,4 |
|
ZA |
141,1 |
|
ZZ |
113,6 |
|
0808 30 90 |
CN |
63,2 |
TR |
130,9 |
|
ZZ |
97,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
17.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/11 |
BESCHLUSS (EU) 2015/2354 DES RATES
vom 10. Dezember 2015
zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt der Seychellen zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union hat sich gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten sind ein wesentlichen Teil dieser Politik. |
(2) |
Der Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (2) (im Folgenden „Brüssel-IIa-Verordnung“) erlassen, die darauf abzielt, Kinder vor den schädlichen Auswirkungen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens zu schützen und Verfahren einzuführen, die ihre sofortige Rückkehr in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts sowie den Schutz des Umgangs- und des Sorgerechts sicherstellen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ergänzt und bekräftigt das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“), mit dem auf internationaler Ebene ein System von Verpflichtungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und zwischen den zentralen Behörden eingeführt und die sofortige Rückkehr von widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindern gewährleistet wird. |
(4) |
Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980. |
(5) |
Die Union bestärkt Drittstaaten darin, dem Haager Übereinkommen von 1980 beizutreten, und unterstützt die korrekte Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1980 unter anderem dadurch, dass sie neben den Mitgliedstaaten an den Sitzungen der Spezialkommissionen teilnimmt, die regelmäßig von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht organisiert werden. |
(6) |
Ein gemeinsamer Rechtsrahmen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten könnte die beste Lösung für schwierige Fälle internationaler Kindesentführung sein. |
(7) |
Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben. |
(8) |
Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union nicht Vertragspartei werden. Daher kann die Union weder diesem Übereinkommen beitreten noch eine Erklärung über die Annahme eines beitretenden Staates hinterlegen. |
(9) |
Nach dem Gutachten 1/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union fallen Erklärungen über die Annahme im Rahmen des Haager Übereinkommens von 1980 in die ausschließliche Außenkompetenz der Union. |
(10) |
Die Seychellen haben ihre Beitrittsurkunde zum Haager Übereinkommen von 1980 am 27. Mai 2008 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist für die Seychellen am 1. August 2008 in Kraft getreten. |
(11) |
Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits den Beitritt der Seychellen zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in den Seychellen ergibt sich, dass sich die Mitgliedstaaten, die den Beitritt der Seychellen noch nicht angenommen haben, im Interesse der Union den Beitritt der Seychellen gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 annehmen können. |
(12) |
Die Mitgliedstaaten, die den Beitritt der Seychellen noch nicht angenommen haben, sollten somit ermächtigt werden, im Interesse der Union ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts der Seychellen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden, die den Beitritt der Seychellen zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen haben, sollten keine neuen Erklärungen über die Annahme hinterlegen, da die vorhandenen Erklärungen völkerrechtlich weiterhin gelten. |
(13) |
Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gebunden und beteiligen sich an der Annahme und der Anwendung dieses Beschlusses. |
(14) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten, die das noch nicht getan haben, werden hiermit ermächtigt, im Interesse der Union den Beitritt der Seychellen zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“) anzunehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten hinterlegen im Interesse der Union bis spätestens 11. Dezember 2016 folgende Erklärung über die Annahme des Beitritts der Seychellen zum Haager Übereinkommen von 1980:
„[MITGLIEDSTAAT (Name in Vollform)] erklärt, den Beitritt der Seychellen zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2354 des Rates anzunehmen.“
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission von der Hinterlegung ihrer jeweiligen Erklärung über die Annahme des Beitritts der Seychellen und übermitteln der Kommission den Wortlaut der Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach deren Hinterlegung.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten, die ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts der Seychellen zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits vor dem Tag der Annahme dieses Beschlusses hinterlegt haben, hinterlegen keine neuen Erklärungen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, Ungarns, Maltas, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. BAUSCH
(1) Stellungnahme vom 11. Februar 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
17.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/14 |
BESCHLUSS (EU) 2015/2355 DES RATES
vom 10. Dezember 2015
zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt der Russischen Föderation zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union hat sich gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten sind ein wesentlichen Teil dieser Politik. |
(2) |
Der Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (2) (im Folgenden „Brüssel-IIa-Verordnung“) erlassen, die darauf abzielt, Kinder vor den schädlichen Auswirkungen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens zu schützen und Verfahren einzuführen, die ihre sofortige Rückkehr in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts sowie den Schutz des Umgangs- und des Sorgerechts sicherstellen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ergänzt und bekräftigt das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“), mit dem auf internationaler Ebene ein System von Verpflichtungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und zwischen den zentralen Behörden eingeführt und die sofortige Rückkehr von widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindern gewährleistet wird. |
(4) |
Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980. |
(5) |
Die Union bestärkt Drittstaaten darin, dem Haager Übereinkommen von 1980 beizutreten, und unterstützt die korrekte Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1980 unter anderem dadurch, dass sie neben den Mitgliedstaaten an den Sitzungen der Spezialkommissionen teilnimmt, die regelmäßig von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht organisiert werden. |
(6) |
Ein gemeinsamer Rechtsrahmen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten könnte die beste Lösung für schwierige Fälle internationaler Kindesentführung sein. |
(7) |
Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben. |
(8) |
Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union nicht Vertragspartei werden. Daher kann die Union weder diesem Übereinkommen beitreten noch eine Erklärung über die Annahme eines beitretenden Staates hinterlegen. |
(9) |
Nach dem Gutachten 1/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union fallen Erklärungen über die Annahme im Rahmen des Haager Übereinkommens von 1980 in die ausschließliche Außenkompetenz der Union. |
(10) |
Die Russische Föderation hat ihre Beitrittsurkunde zum Haager Übereinkommen von 1980 am 28. Juli 2011 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist für die Russische Föderation am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten. |
(11) |
Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits den Beitritt der Russischen Föderation zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in der Russischen Föderation ergibt sich, dass sich die Mitgliedstaaten, die den Beitritt der Russischen Föderation noch nicht angenommen haben, im Interesse der Union den Beitritt der Russischen Föderation gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 annehmen können. |
(12) |
Die Mitgliedstaaten, die den Beitritt der Russischen Föderation noch nicht angenommen haben, sollten somit ermächtigt werden, im Interesse der Union ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts der Russischen Föderation gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. Die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Republik Litauen, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und die Republik Finnland, die den Beitritt der Russischen Föderation zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen haben, sollten keine neuen Erklärungen über die Annahme hinterlegen, da die vorhandenen Erklärungen völkerrechtlich weiterhin gelten. |
(13) |
Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gebunden und beteiligen sich an der Annahme und der Anwendung dieses Beschlusses. |
(14) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten, die das noch nicht getan haben, werden hiermit ermächtigt, im Interesse der Union den Beitritt der Russischen Föderation zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“) anzunehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten hinterlegen im Interesse der Union bis spätestens 11. Dezember 2016 folgende Erklärung über die Annahme des Beitritts der Russischen Föderation zum Haager Übereinkommen von 1980:
„[MITGLIEDSTAAT (Name in Vollform)] erklärt, den Beitritt der Russischen Föderation zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2355 des Rates anzunehmen.“
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission von der Hinterlegung ihrer jeweiligen Erklärung über die Annahme des Beitritts der Russischen Föderation und übermitteln der Kommission den Wortlaut der Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach deren Hinterlegung.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten, die ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts der Russischen Föderation zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits vor dem Tag der Annahme dieses Beschlusses hinterlegt haben, hinterlegen keine neuen Erklärungen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Republik Estland, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Republik Litauen, Rumäniens, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. BAUSCH
(1) Stellungnahme vom 11. Februar 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
17.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/17 |
BESCHLUSS (EU) 2015/2356 DES RATES
vom 10. Dezember 2015
zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Albaniens zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union hat sich gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten sind ein wesentlichen Teil dieser Politik. |
(2) |
Die Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (2) (im Folgenden „Brüssel-IIa-Verordnung“) erlassen, die darauf abzielt, Kinder vor den schädlichen Auswirkungen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens zu schützen und Verfahren einzuführen, die ihre sofortige Rückkehr in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts sowie den Schutz des Umgangs- und des Sorgerechts sicherstellen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ergänzt und bekräftigt das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“), mit dem auf internationaler Ebene ein System von Verpflichtungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und zwischen den zentralen Behörden eingeführt und die sofortige Rückkehr von widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindern gewährleistet wird. |
(4) |
Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980. |
(5) |
Die Union bestärkt Drittstaaten darin, dem Haager Übereinkommen von 1980 beizutreten, und unterstützt die korrekte Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1980 unter anderem dadurch, dass sie neben den Mitgliedstaaten an den Sitzungen der Spezialkommissionen teilnimmt, die regelmäßig von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht organisiert werden. |
(6) |
Ein gemeinsamer Rechtsrahmen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten könnte die beste Lösung für schwierige Fälle internationaler Kindesentführung sein. |
(7) |
Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben. |
(8) |
Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union nicht Vertragspartei werden. Daher kann die Union weder diesem Übereinkommen beitreten noch eine Erklärung über die Annahme eines beitretenden Staates hinterlegen. |
(9) |
Nach dem Gutachten 1/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union fallen Erklärungen über die Annahme im Rahmen des Haager Übereinkommens von 1980 in die ausschließliche Außenkompetenz der Union. |
(10) |
Albanien hat seine Beitrittsurkunde zum Haager Übereinkommen von 1980 am 4. Mai 2007 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist für Albanien am 1. August 2007 in Kraft getreten. |
(11) |
Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits den Beitritt Albaniens zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in Albanien ergibt sich, dass sich die Mitgliedstaaten, die den Beitritt Albaniens noch nicht angenommen haben, im Interesse der Union den Beitritt Albaniens gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 annehmen können. |
(12) |
Die Mitgliedstaaten, die den Beitritt Albaniens noch nicht angenommen haben, sollten somit ermächtigt werden, im Interesse der Union ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Albaniens gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden, die den Beitritt Albaniens zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen haben, sollten keine neuen Erklärungen über die Annahme hinterlegen, da die vorhandenen Erklärungen völkerrechtlich weiterhin gelten. |
(13) |
Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gebunden und beteiligen sich an der Annahme und der Anwendung dieses Beschlusses. |
(14) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten, die das noch nicht getan haben, werden hiermit ermächtigt, im Interesse der Union den Beitritt Albaniens zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“) anzunehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten hinterlegen im Interesse der Union bis spätestens 11. Dezember 2016 folgende Erklärung über die Annahme des Beitritts Albaniens zum Haager Übereinkommen von 1980:
„[MITGLIEDSTAAT (Name in Vollform)] erklärt, den Beitritt Albaniens zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2356 des Rates anzunehmen.“
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission von der Hinterlegung ihrer jeweiligen Erklärung über die Annahme des Beitritts Albaniens und übermitteln der Kommission den Wortlaut der Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach deren Hinterlegung.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten, die ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Albaniens zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits vor dem Tag der Annahme dieses Beschlusses hinterlegt haben, hinterlegen keine neuen Erklärungen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Ungarns, Maltas, des Königreichs der Niederlande, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. BAUSCH
(1) Stellungnahme vom 11. Februar 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
17.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/20 |
BESCHLUSS (EU) 2015/2357 DES RATES
vom 10. Dezember 2015
zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Marokkos zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union hat sich gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten sind ein wesentlichen Teil dieser Politik. |
(2) |
Der Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (2) (im Folgenden „Brüssel-IIa-Verordnung“) erlassen, die darauf abzielt, Kinder vor den schädlichen Auswirkungen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens zu schützen und Verfahren einzuführen, die ihre sofortige Rückkehr in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts sowie den Schutz des Umgangs- und des Sorgerechts sicherstellen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ergänzt und bekräftigt das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“), mit dem auf internationaler Ebene ein System von Verpflichtungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und zwischen den zentralen Behörden eingeführt und die sofortige Rückkehr von widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindern gewährleistet wird. |
(4) |
Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980. |
(5) |
Die Union bestärkt Drittstaaten darin, dem Haager Übereinkommen von 1980 beizutreten, und unterstützt die korrekte Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1980 unter anderem dadurch, dass sie neben den Mitgliedstaaten an den Sitzungen der Spezialkommissionen teilnimmt, die regelmäßig von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht organisiert werden. |
(6) |
Ein gemeinsamer Rechtsrahmen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten könnte die beste Lösung für schwierige Fälle internationaler Kindesentführung sein. |
(7) |
Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben. |
(8) |
Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union nicht Vertragspartei werden. Daher kann die Union weder diesem Übereinkommen beitreten noch eine Erklärung über die Annahme eines beitretenden Staates hinterlegen. |
(9) |
Nach dem Gutachten 1/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union fallen Erklärungen über die Annahme im Rahmen des Haager Übereinkommens von 1980 in die ausschließliche Außenkompetenz der Union. |
(10) |
Marokko hat seine Beitrittsurkunde zum Haager Übereinkommen von 1980 am 9. März 2010 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist für Marokko am 1. Juni 2010 in Kraft getreten. |
(11) |
Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits den Beitritt Marokkos zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in Marokko ergibt sich, dass sich die Mitgliedstaaten, die den Beitritt Marokkos noch nicht angenommen haben, im Interesse der Union den Beitritt Marokkos gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 annehmen können. |
(12) |
Die Mitgliedstaaten, die den Beitritt Marokkos noch nicht angenommen haben, sollten somit ermächtigt werden, im Interesse der Union ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Marokkos gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, Rumänien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden, die den Beitritt Marokkos zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen haben, sollten keine neuen Erklärungen über die Annahme hinterlegen, da die vorhandenen Erklärungen völkerrechtlich weiterhin gelten. |
(13) |
Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gebunden und beteiligen sich an der Annahme und der Anwendung dieses Beschlusses. |
(14) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten, die das noch nicht getan haben, werden hiermit ermächtigt, im Interesse der Union den Beitritt Marokkos zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“) anzunehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten hinterlegen im Interesse der Union bis spätestens 11. Dezember 2016 folgende Erklärung über die Annahme des Beitritts Marokkos zum Haager Übereinkommen von 1980:
„[MITGLIEDSTAAT (Name in Vollform)] erklärt, den Beitritt Marokkos zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2357 des Rates anzunehmen.“
(3) Die Mitgliedsstaaten unterrichten den Rat und die Kommission von der Hinterlegung ihrer jeweiligen Erklärung über die Annahme des Beitritts Marokkos und übermitteln der Kommission den Wortlaut der Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach deren Hinterlegung.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten, die ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Marokkos zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits vor dem Tag der Annahme dieses Beschlusses hinterlegt haben, hinterlegen keine neuen Erklärungen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Ungarns, Maltas, des Königreichs der Niederlande, Rumäniens, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. BAUSCH
(1) Stellungnahme vom 11. Februar 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
17.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/23 |
BESCHLUSS (EU) 2015/2358 DES RATES
vom 10. Dezember 2015
zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Armeniens zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union hat sich gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten sind ein wesentlichen Teil dieser Politik. |
(2) |
Der Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (2) (im Folgenden „Brüssel-IIa-Verordnung“) erlassen, die darauf abzielt, Kinder vor den schädlichen Auswirkungen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens zu schützen und Verfahren einzuführen, die ihre sofortige Rückkehr in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts sowie den Schutz des Umgangs- und des Sorgerechts sicherstellen. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ergänzt und bekräftigt das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“), mit dem auf internationaler Ebene ein System von Verpflichtungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und zwischen den zentralen Behörden eingeführt und die sofortige Rückkehr von widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindern gewährleistet wird. |
(4) |
Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980. |
(5) |
Die Union bestärkt Drittstaaten darin, dem Haager Übereinkommen von 1980 beizutreten, und unterstützt die korrekte Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1980 unter anderem dadurch, dass sie neben den Mitgliedstaaten an den Sitzungen der Spezialkommissionen teilnimmt, die regelmäßig von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht organisiert werden. |
(6) |
Ein gemeinsamer Rechtsrahmen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten könnte die beste Lösung für schwierige Fälle internationaler Kindesentführung sein. |
(7) |
Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben. |
(8) |
Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union nicht Vertragspartei werden. Daher kann die Union weder diesem Übereinkommen beitreten noch eine Erklärung über die Annahme eines beitretenden Staates hinterlegen. |
(9) |
Nach dem Gutachten 1/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union fallen Erklärungen über die Annahme im Rahmen des Haager Übereinkommens von 1980 in die ausschließliche Außenkompetenz der Union. |
(10) |
Armenien hat seine Beitrittsurkunde zum Haager Übereinkommen von 1980 am 1. März 2007 2010 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist für Armenien am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. |
(11) |
Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits den Beitritt Armeniens zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in Armenien ergibt sich, dass sich die Mitgliedstaaten, die den Beitritt Armeniens noch nicht angenommen haben, im Interesse der Union den Beitritt Armeniens gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 annehmen können. |
(12) |
Die Mitgliedstaaten, die den Beitritt Armeniens noch nicht angenommen haben, sollten somit ermächtigt werden, im Interesse der Union ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Armeniens gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden, die den Beitritt Armeniens zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen haben, sollten keine neuen Erklärungen über die Annahme hinterlegen, da die vorhandenen Erklärungen völkerrechtlich weiterhin gelten. |
(13) |
Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gebunden und beteiligen sich an der Annahme und der Anwendung dieses Beschlusses. |
(14) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten, die das noch nicht getan haben, werden hiermit ermächtigt, im Interesse der Union den Beitritt Armeniens zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“) anzunehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten hinterlegen im Interesse der Union bis spätestens 11. Dezember 2016 folgende Erklärung über die Annahme des Beitritts Armeniens zum Haager Übereinkommen von 1980:
„[MITGLIEDSTAAT (Name in Vollform)] erklärt, den Beitritt Armeniens zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2358 des Rates anzunehmen.“
(3) Die Mitgliedsstaaten unterrichten den Rat und die Kommission von der Hinterlegung ihrer jeweiligen Erklärung über die Annahme des Beitritts Armeniens und übermitteln der Kommission den Wortlaut der Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach deren Hinterlegung.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten, die ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Armeniens zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits vor dem Tag der Annahme dieses Beschlusses hinterlegt haben, hinterlegen keine neuen Erklärungen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Ungarns, Maltas, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. BAUSCH
(1) Stellungnahme vom 11. Februar 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
17.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/26 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/2359 DES RATES
vom 16. Dezember 2015
zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP erlassen. |
(2) |
Eine Person und zwei Organisationen sollten nicht länger in der in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt werden. |
(3) |
Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. DIESCHBOURG
(1) ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.
ANHANG
Die nachstehend aufgeführte Person und die beiden nachstehend aufgeführten Organisationen sowie ihre dazugehörigen Einträge werden von der in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Liste gestrichen:
A. Personen
Nr. 205 Samir Hamsho
B. Organisationen
Nr. 68. Syria Steel SA
Nr. 69. Al Buroj Trading
17.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/28 |
BESCHLUSS (EU) 2015/2360 DES RATES
vom 16. Dezember 2015
zur Ernennung eines griechischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und eines griechischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der griechischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Januar, am 5. Februar und am 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 angenommen. |
(2) |
Am 10. Dezember 2015 ist infolge des Ablaufs des Mandats, auf dessen Grundlage Herr Dimitrios KALOGEROPOULOS (politically accountable to the Municipal Council of Maroussi) vorgeschlagen worden war, der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
(3) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Panagiotis KATSIVELAS ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:
a) |
zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:
|
b) |
zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. DIESCHBOURG
(1) ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42.
(2) ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25.
(3) ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70.
17.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/29 |
BESCHLUSS (EU) 2015/2361 DES RATES
vom 16. Dezember 2015
zur Ernennung eines italienischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und eines italienischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der italienischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Januar, am 5. Februar und am 23. Juni 2015 die Beschlüsse EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 erlassen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Ignazio MARINO ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
(3) |
Infolge der Ernennung von Herrn Antonio DECARO zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:
a) |
zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:
|
b) |
zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. DIESCHBOURG
(1) ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42.
(2) ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25.
(3) ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70.
17.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/30 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2362 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2015
über Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 9049)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (2), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (3), insbesondere auf die Artikel 4, 5, 7 und 10,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Derzeit wird auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Europäische Union infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 (im Folgenden „Ausweitungsverordnung“) vorgenommenen Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) ein Antidumpingzoll (im Folgenden „ausgeweiteter Zoll“) erhoben. |
(2) |
Nach Artikel 3 der Ausweitungsverordnung ist die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Befreiung von Einfuhren wesentlicher Fahrradteile zu genehmigen, bei deren Einfuhr der Antidumpingzoll nicht umgangen wird. |
(3) |
Diese Durchführungsmaßnahmen sind in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (im Folgenden „Befreiungsverordnung“) aufgeführt, mit der das besondere Befreiungssystem eingeführt wurde. |
(4) |
Auf dieser Grundlage hat die Kommission einige Fahrradmontagebetriebe von dem ausgeweiteten Zoll befreit (im Folgenden „befreite Parteien“). |
(5) |
Nach Artikel 16 Absatz 2 der Befreiungsverordnung hat die Kommission mehrfach Listen der befreiten Parteien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). |
(6) |
Der jüngste Durchführungsbeschluss der Kommission zu Befreiungen nach Maßgabe der Befreiungsverordnung erging am 16. April 2014 (5). |
(7) |
Nach der mit der Bekanntmachung 2014/C 299/08 der Kommission (6) eingeleiteten Überprüfung aktualisierte die Kommission außerdem die Liste der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/831 (7) befreiten Parteien. |
1. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG
(8) |
Die Kommission erhielt von den in den Tabellen 1, 2 und 4 unten aufgeführten Parteien Anträge auf Befreiung mit allen Angaben, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Befreiungsverordnung zulässig waren. |
(9) |
Diese Parteien erhielten Gelegenheit, zu den Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Zulässigkeit ihrer Anträge Stellung zu nehmen. |
(10) |
Bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit der Anträge dieser Parteien wurde die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls auf diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile nach Artikel 5 Absatz 1 der Befreiungsverordnung ausgesetzt, die von diesen Parteien zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, und zwar ab dem Tag, an dem die Anträge der Parteien bei der Kommission eingingen. |
2. GENEHMIGUNG DER BEFREIUNG
(11) |
Die Untersuchung der Anträge auf Befreiung der in Tabelle 1 aufgeführten Parteien ist abgeschlossen. Tabelle 1
|
(12) |
Die Kommission stellte bei dieser Untersuchung fest, dass der Wert der Fahrradteile mit Ursprung in China weniger als 60 % des Gesamtwerts der bei diesen Montagevorgängen von diesen Parteien verwendeten Teile ausmachte. |
(13) |
Infolgedessen fallen ihre Montagevorgänge nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009. |
(14) |
In Anbetracht dessen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung sollten die in Tabelle 1 aufgeführten Parteien vom ausgeweiteten Zoll befreit werden. |
(15) |
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 sollte die Befreiung ab dem Tag des Eingangs ihrer Anträge wirksam werden; ferner sollte ihre diesbezügliche Zollschuld ab diesem Tag als erloschen betrachtet werden. |
(16) |
Diese Parteien wurden über die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Zulässigkeit ihrer Anträge informiert und erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. |
(17) |
Da die Befreiung nur für die in Tabelle 1 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannten Parteien gelten wird, sollten die befreiten Parteien der Kommission unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mitteilen (beispielsweise nach einer Umfirmierung, einer Änderung der Rechtsform oder der Anschrift oder nach der Einrichtung neuer Montageeinheiten) (8). |
(18) |
In einem derartigen Fall sollte die Partei alle zweckdienlichen Informationen vorlegen, insbesondere über eine Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen. Falls angebracht, wird die Kommission die Bezugsangaben zu dieser Partei aktualisieren. |
3. ABLEHNUNG EINES BEFREIUNGSANTRAGS UND AUFHEBUNG DER DIESBEZÜGLICHEN AUSSETZUNG
(19) |
Die Untersuchung der Anträge auf Befreiung der in Tabelle 2 aufgeführten Parteien ist abgeschlossen. Tabelle 2
|
(20) |
Die Kommission stellte bei dieser Untersuchung fest, dass für diesen Antragsteller der Wert der bei seinen Montagevorgängen verwendeten Fahrradteile mit Ursprung in China mehr als 60 % des Gesamtwerts der beim Montagevorgang dieser Partei verwendeten Teile ausmachte, wobei die Partei nicht darlegte, dass der den Teilen während des Montagevorgangs hinzugefügte Mehrwert mehr als 25 % der Herstellkosten betrug. |
(21) |
Folglich fallen die Montagevorgänge dieser Partei in den Anwendungsbereich von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009, und die Kriterien für eine Befreiung werden nicht erfüllt. |
(22) |
Aus diesen Gründen und kraft Artikel 7 Absatz 3 der Befreiungsverordnung ist die Kommission gezwungen, den Antrag dieser Partei abzulehnen und die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls nach Artikel 5 der Befreiungsverordnung aufzuheben. |
(23) |
Folglich sollte der ausgeweitete Antidumpingzoll ab dem Tag des Eingangs des Befreiungsantrags dieser Partei, d. h. ab dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam wurde, erhoben werden. |
(24) |
Diese Partei wurde über die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Zulässigkeit ihres Antrags informiert und erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist wurden keine Stellungnahmen übermittelt. |
(25) |
Das in den vorstehenden Erwägungsgründen Gesagte schließt eine Zollbefreiung vorbehaltlich der Kontrolle der besonderen Verwendung gemäß Artikel 14 der Befreiungsverordnung nicht aus. |
4. AKTUALISIERUNG DER BEZUGNAHMEN AUF EINE BEFREITE PARTEI
(26) |
Die in Tabelle 3 aufgeführte befreite Partei hat sich bei der Kommission gemeldet und sie über eine Änderung ihrer Rechtsform und über eine Umfirmierung informiert. Nach Prüfung der vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich diese Änderungen in keiner Weise auf die Montagevorgänge auswirken, soweit es die in der Befreiungsverordnung festgelegten Befreiungsvoraussetzungen betrifft. |
(27) |
Während die kraft Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung gewährte Befreiung dieser Partei von dem ausgeweiteten Zoll unberührt bleibt, sollten die Bezugnahmen auf diese Partei aktualisiert werden. Tabelle 3
|
5. AUSSETZUNG DER ENTRICHTUNG DER ZÖLLE FÜR UNTERSUCHTE PARTEIEN
(28) |
Die Untersuchung der Anträge auf Befreiung der in Tabelle 4 aufgeführten Parteien ist noch nicht abgeschlossen. Bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit der Anträge dieser Parteien wird die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls dieser Parteien ausgesetzt. |
(29) |
Da die Aussetzung nur für die in Tabelle 4 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannten Parteien gilt, sollten diese Parteien der Kommission unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mitteilen (beispielsweise nach einer Umfirmierung, einer Änderung der Rechtsform oder der Anschrift oder nach der Einrichtung neuer Montageeinheiten). (9) |
(30) |
In einem derartigen Fall sollte die Partei alle zweckdienlichen Informationen vorlegen, insbesondere über eine Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen. Falls angebracht, wird die Kommission die Bezugsangaben zu dieser Partei aktualisieren. — Tabelle 4
|
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für diesen Beschluss gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97.
Artikel 2
Die in Tabelle 1 genannten Parteien werden von der durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 erfolgten Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates (10) auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China befreit.
Die Befreiungen gelten ab dem Eingang der Anträge dieser Parteien. Die betreffenden Daten werden in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannt.
Die Befreiungen gelten nur für die in Tabelle 1 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannten Parteien.
Die befreiten Parteien teilen der Kommission unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mit und legen alle zweckdienlichen Informationen vor, insbesondere bei Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen im Hinblick auf die Befreiungsvoraussetzungen.
Tabelle 1
Befreite Parteien
Name |
Anschrift |
Land |
Befreiung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97 |
Mit Wirkung vom |
TARIC-Zusatzcode |
c2g-engineering GmbH |
Schlesische Straße 27, DE-10997 Berlin |
Deutschland |
Artikel 7 |
16.12.2013 |
B934 |
Solo International Oy |
Pyyntitie 1 B, FI-02230 Espoo |
Finnland |
Artikel 7 |
26.7.2013 |
B940 |
Planet X Ltd. |
Unit 6, Ignite Business Park, Magna Way, Rotherham GB-S60 1FD |
Vereinigtes Königreich |
Artikel 7 |
7.2.2013 |
A995 |
Longway Poland Sp. z o.o. |
ul. Parzniewska 4a, PL-05-800 Pruszków |
Polen |
Artikel 7 |
16.12.2013 |
B935 |
BBF Bike GmbH |
Carena Allee 8, DE-15366 Hoppegarten |
Deutschland |
Artikel 7 |
14.1.2014 |
B936 |
Artikel 3
Der Antrag der in Tabelle 2 genannten Partei auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll wird kraft Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 abgelehnt.
Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls wird kraft Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 für diese Partei ab dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum aufgehoben.
Tabelle 2
Partei, für die die Aussetzung aufgehoben wird
Name |
Anschrift |
Land |
Aufhebung der Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97 |
Mit Wirkung vom |
TARIC-Zusatzcode |
S.C EUROBIKE UNIVERSAL S.R.L. |
Str. Asociației, nr. 4, Movilița, Ialomița |
Rumänien |
Artikel 7 |
26.7.2013 |
B941 |
Artikel 4
Die aktualisierten Bezugnahmen auf die in Tabelle 3 aufgeführte befreite Partei sind in der Spalte „Neue Bezugnahme“ aufgeführt. Die entsprechenden TARIC-Zusatzcodes, die den befreiten Parteien früher zugewiesen wurden und in der Spalte „TARIC-Zusatzcodes“ angegeben werden, ändern sich nicht.
Tabelle 3
Befreite Partei, bei der die Bezugnahme aktualisiert wird
Frühere Bezugnahme |
Neue Bezugnahme |
Land |
TARIC-Zusatzcode |
Mit Wirkung vom |
||||
|
|
Italien |
A167 |
1.1.2016 |
Artikel 5
Die in Tabelle 4 genannten Parteien werden aufgrund von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 untersucht.
Die Aussetzungen der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls kraft Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 gelten ab dem Eingang der Anträge dieser Parteien. Die betreffenden Daten werden in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannt.
Diese Aussetzungen gelten nur für die in Tabelle 4 mit Namen und Anschrift ausdrücklich genannten Parteien.
Diese Parteien teilen der Kommission unverzüglich etwaige diesbezügliche Änderungen mit und legen alle zweckdienlichen Informationen vor, insbesondere bei Änderung ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Montagevorgängen im Hinblick auf die Aussetzungsvoraussetzungen.
Tabelle 4
Untersuchte Parteien
Name |
Anschrift |
Land |
Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97 |
Mit Wirkung vom |
TARIC-Zusatzcode |
In Cycles — Montagem e Comércio de Bicicletas Lda |
Zona Industrial De Barrô Norte/Sul, N.o 976, Fracçao A/B e D, AP. 52, PT-3750-353 Barrô — Águeda |
Portugal |
Artikel 5 |
2.5.2014 |
B960 |
PANEX DINAMIC d.o.o. |
Dr.Tome Bratkoviča 1, HR-40000 Čakovec |
Kroatien |
Artikel 5 |
13.8.2014 |
B963 |
CICLI EUROPA s.r.l. |
34 Via portella Bifuto, IT-93017 San Cataldo (CL) |
Italien |
Artikel 5 |
10.9.2014 |
C001 |
OLYMPIQUE SARL |
ZA Les Epalits, FR-42610 Saint-Romain-le-Puy |
Frankreich |
Artikel 5 |
28.10.2014 |
C002 |
Interbike Spólka z o.o. |
ul. Śląska 6/5, PL-42-200 Częstochowa |
Polen |
Artikel 5 |
18.12.2014 |
C003 |
Kuisle & Kuisle GmbH |
Füssener Straße 22 a, DE-87675 Stötten |
Deutschland |
Artikel 5 |
17.2.2015 |
C021 |
CycleSport North Ltd |
363 Leach Place, Walton Summit Center, Preston GB-PR5 8AS |
Vereinigtes Königreich |
Artikel 5 |
27.4.2015 |
C049 |
Firma Handlowo-Usługowo-Produkcyjna „Trans-Rower“ Roman Tylec |
Dąbie 47, PL-39-311 Zdziarzec |
Polen |
Artikel 5 |
1.7.2015 |
C053 |
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und an die in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 genannten Parteien gerichtet. Er wird zudem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 15. Dezember 2015
Für die Kommission
Cecilia MALMSTRÖM
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.
(3) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.
(4) ABl. C 45 vom 13.2.1997, S. 3. ABl. C 112 vom 10.4.1997, S. 9. ABl. C 220 vom 19.7.1997, S. 6. ABl. C 378 vom 13.12.1997, S. 2. ABl. C 217 vom 11.7.1998, S. 9. ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 3. ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 6. ABl. C 216 vom 28.7.2000, S. 8. ABl. C 170 vom 14.6.2001, S. 5. ABl. C 103 vom 30.4.2002, S. 2. ABl. C 35 vom 14.2.2003, S. 3. ABl. C 43 vom 22.2.2003, S. 5. ABl. C 54 vom 2.3.2004, S. 2. ABl. C 299 vom 4.12.2004, S. 4. ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 16 und ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 5. ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 73. ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 19. ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 62. ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 106. ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 99. ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 86. ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 67.
(5) ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 67.
(6) ABl. C 299 vom 5.9.2014, S. 7.
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/831 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Aktualisierung der Liste der Parteien, die nach der mit der Bekanntmachung 2014/C 299/08 der Kommission eingeleiteten Überprüfung kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China befreit sind (ABl. L 132 vom 29.5.2015, S. 32).
(8) Den Parteien wird empfohlen, sich an folgende E-Mail-Adresse zu wenden: TRADE-BICYCLE-PARTS@ec.europa.eu.
(9) Den Parteien wird empfohlen, sich an folgende E-Mail-Adresse zu wenden: TRADE-BICYCLE-PARTS@ec.europa.eu.
(10) Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1).
17.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/37 |
BESCHLUSS (EU) 2015/2363 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2015
zur Aktualisierung des Anhangs A der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Währungsvereinbarung vom 29. November 2011 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 11 Absatz 2 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco (im Folgenden „die Währungsvereinbarung“) verpflichtet das Fürstentum Monaco, die von Frankreich zur Umsetzung der in Anhang A der Währungsvereinbarung aufgeführten EU-Rechtsakte über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Kreditinstituten und die Vorbeugung gegen Systemrisiken in den Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden. |
(2) |
Nach Artikel 11 Absatz 3 der Währungsvereinbarung ist die Liste in Anhang A bei jeder Änderung der betreffenden Rechtsvorschriften und bei Erlass neuer Rechtsvorschriften durch die Europäische Union von der Kommission anzupassen. |
(3) |
Die Union hat vierundzwanzig Rechtsakte über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Kreditinstituten und die Vorbeugung gegen Systemrisiken in den Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen erlassen, die somit in die Liste in Anhang A der Währungsvereinbarung aufzunehmen sind:
|
(4) |
Anhang A der Währungsvereinbarung sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang A der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 16. Dezember 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. C 310 vom 13.10.2012, S. 1.
ANHANG
„ANHANG A
|
Banken- und Finanzmarktrecht |
1 |
In Bezug auf die für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen: Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1). |
|
Geändert durch: |
2 |
Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28). |
3 |
Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16). |
4 |
Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1). |
5 |
Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen (ABl. L 44 vom 16.2.1989, S. 40). |
6 |
Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45). |
|
Geändert durch: |
7 |
Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37). |
8 |
Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). |
9 |
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). |
10 |
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). |
11 |
Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15). |
|
Geändert durch: |
12 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
13 |
Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43). |
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Geändert durch: |
14 |
Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37). |
15 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
16 |
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1). |
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Geändert durch: |
17 |
Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9). |
18 |
Richtlinie 2008/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 40). |
19 |
Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). |
20 |
Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 113). |
21 |
Mit Ausnahme des Titels V: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). |
22 |
In Bezug auf die für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der Artikel 15 und 31 bis 33 sowie des Titels III: Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates — hinsichtlich der auf Kreditinstitute anwendbaren Bestimmungen mit Ausnahme der Artikel 15 und 31 bis 33 sowie des Titels III (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1). |
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Geändert durch: |
23 |
Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 60). |
24 |
Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1). |
25 |
Richtlinie 2008/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 33). |
26 |
Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). |
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Ergänzt und durchgeführt durch: |
27 |
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1). |
28 |
Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26). |
29 |
In Bezug auf die Bestimmungen der Titel I und II: Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1). |
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Geändert durch: |
30 |
Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97). |
31 |
Mit Ausnahme des Titels V: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). |
32 |
Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7). |
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Geändert durch: |
33 |
Mit Ausnahme des Titels V: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). |
34 |
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). |
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Geändert durch: |
35 |
Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 5). |
36 |
Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34). |
37 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
38 |
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). |
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Geändert durch: |
39 |
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). |
40 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1002/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Bezug auf die Liste der von ihrem Anwendungsbereich ausgenommenen Stellen (ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 2). |
41 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
42 |
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84). |
43 |
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). |
44 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1515 der Kommission vom Freitag, 5. Juni 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 63). |
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Ergänzt und durchgeführt durch: |
45 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format von Anträgen auf Registrierung von Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20). |
46 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1248/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister von zentralen Gegenparteien aufzubewahrenden Aufzeichnungen (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 30). |
47 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister von zentralen Gegenparteien aufzubewahrenden Aufzeichnungen (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 32). |
48 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission vom 28. Mai 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards bezüglich Kollegien für zentrale Gegenparteien (ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 19). |
49 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 4). |
50 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 1). |
51 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11). |
52 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 25). |
53 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten sowie den Datenzugang (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 33). |
54 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 37). |
55 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41). |
56 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 285/2014 der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen von Kontrakten innerhalb der Union und die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten (ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 1). |
57 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Transaktionsregistern auferlegte Sanktionen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 31). |
58 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 484/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards bezüglich des hypothetischen Kapitals einer zentralen Gegenpartei gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 57). |
59 |
Durchführungsverordnung (EU) 2015/880 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 7). |
60 |
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). |
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Geändert durch: |
61 |
Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37). |
62 |
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Offenlegung von Informationen in Bezug auf die Einhaltung des vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers durch die Institute im Einklang mit Artikel 440 (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 1). |
63 |
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556 der Kommission vom 11. Juni 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Übergangsbehandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 9). |
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Ergänzt und durchgeführt durch: |
64 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegungspflichten der Institute in Bezug auf Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 355 vom 31.12.2013, S. 60). |
65 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 3). |
66 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8). |
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Geändert durch: |
67 |
Delegierte Verordnung (EU) 2015/488 der Kommission vom 4. September 2014 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten (ABl. L 78 vom 24.3.2015, S. 1.) |
68 |
Delegierte Verordnung (EU) 2015/850 der Kommission vom 30. Januar 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 135 vom 2.6.2015, S. 1). |
69 |
Delegierte Verordnung (EU) 2015/923 der Kommission vom 11. März 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 1). |
70 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 342/2014 der Kommission vom 21. Januar 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen für die Anwendung der Methoden zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Finanzkonglomerate festgelegt werden (ABl. L 100 vom 3.4.2014, S. 1). |
71 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 523/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, was eine enge Übereinstimmung zwischen dem Wert der gedeckten Schuldverschreibungen und dem Wert der Aktiva eines Instituts darstellt (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 4). |
72 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Definition des Terminus ‚Markt‘ (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 15). |
73 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 526/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Ermittlung eines Näherungswerts für die Risikoprämie und für die Bestimmung begrenzter kleinerer Portfolios für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 17). |
74 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 528/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 29). |
75 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 36). |
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Geändert durch: |
76 |
Delegierte Verordnung (EU) 2015/942 der Kommission vom 4. März 2015 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze zu beurteilen ist (ABl. L 154 vom 19.6.2015, S. 1). |
77 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 625/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, denen Anleger, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Originatoren in Bezug auf Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken unterliegen (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 16). |
78 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1). |
79 |
Durchführungsverordnung (EU) 2015/227 der Kommission vom 9. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 48 vom 20.2.2015, S. 1). |
80 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 602/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Erleichterung der Konvergenz der Aufsichtspraxis bezüglich der Anwendung zusätzlicher Risikogewichte gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 22). |
81 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante angemessen breit gestreute Indizes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 3). |
82 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission vom 29. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 14). |
83 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 der Kommission vom 2. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden bei Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten (ABl. L 324 vom 7.11.2014, S. 1). |
84 |
Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1). |
85 |
Durchführungsverordnung (EU) 2015/79 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Belastung von Vermögenswerten, ein einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln (ABl. L 14 vom 21.1.2015, S. 1). |
86 |
Delegierte Verordnung (EU) 2015/585 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Nachschuss-Risikoperioden (ABl. L 98 vom 15.4.2015, S. 1). |
87 |
Durchführungsverordnung (EU) 2015/233 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Währungen, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist (ABl. L 39 vom 14.2.2015, S. 11). |
88 |
Durchführungsverordnung (EU) 2015/880 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 7). |
89 |
Mit Ausnahme des Titels V: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). |
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Geändert durch: |
90 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
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Ergänzt und durchgeführt durch: |
91 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30). |
92 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 527/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bezeichnung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität eines Instituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln und die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 21). |
93 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 530/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen für interne Ansätze zur Ermittlung spezifischer Risiken im Handelsbuch bedeutende Risikopositionen und Schwellen definiert werden (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 50). |
94 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 5). |
95 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 185 vom 25.6.2014, S. 1). |
96 |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 710/2014 der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Vorgehen bei der Beschlussfassung in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 188 vom 27.6.2014, S. 19). |
97 |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 27). |
98 |
Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149). |
99 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
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Geändert durch: |
100 |
Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44). |
101 |
Hinsichtlich der auf Kreditinstitute anwendbaren Bestimmungen mit Ausnahme der Artikel 34 bis 36 sowie des Titels III: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349). |
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Geändert durch: |
102 |
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). |
103 |
In Bezug auf die für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen: Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).“ |