ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 324

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
10. Dezember 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/2293 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über ein Fangverbot für Kabeljau im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge Portugals

1

 

*

Verordnung (EU) 2015/2294 der Kommission vom 9. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung einer neuen Funktionsgruppe für Futtermittelzusatzstoffe ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2295 der Kommission vom 9. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Liste zugelassener Lebensmittelunternehmen ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2296 der Kommission vom 9. Dezember 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1366/2014 zur Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2015) ( 1 )

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2297 der Kommission vom 9. Dezember 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2015/2298 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 26. November 2015 zur Ernennung des Befehlshabers der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/955 (EUTM Mali/3/2015)

13

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2299 der Kommission vom 17. November 2015 zur Änderung der Entscheidung 2009/965/EG in Bezug auf eine aktualisierte Liste der Parameter für die Einstufung der nationalen Vorschriften (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7869)  ( 1 )

15

 

*

Beschluss (EU) 2015/2300 der Kommission vom 8. Dezember 2015 über die Zahlung für bestimmte, sich aus sektorbezogenen Agrarvorschriften ergebende Ausgaben in Euro durch das Vereinigte Königreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8576)

35

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2301 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Mexiko und in die Vereinigten Staaten von Amerika sowie zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für Mexiko in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8556)  ( 1 )

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/1


VERORDNUNG (EU) 2015/2293 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2015

über ein Fangverbot für Kabeljau im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

66/TQ104

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

COD/N3M.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

NAFO-Gebiet 3M

Datum der Schließung

21.11.2015


10.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/3


VERORDNUNG (EU) 2015/2294 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung einer neuen Funktionsgruppe für Futtermittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden die Futtermittelzusatzstoffe entsprechend ihrer Funktionsweise und ihren Eigenschaften in Kategorien eingeteilt und diese Kategorien in Funktionsgruppen unterteilt.

(2)

Aufgrund der Entwicklung von Technologie und Wissenschaft können manche Futtermittelzusatzstoffe die hygienische Beschaffenheit eines Futtermittels verbessern, indem sie insbesondere eine spezifische mikrobiologische Kontamination und damit mögliche schädigende Wirkungen von Mikroorganismen auf die Tiergesundheit verringern.

(3)

Zusätzlich zur Beachtung der Hygieneanforderungen und guter Verfahren entlang der Lebensmittelkette können Unternehmer in bestimmten Fällen gezwungen sein, Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit einzusetzen, um die Qualität eines Futtermittels zu verbessern, wodurch sie zusätzliche Garantien für den Schutz der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit bieten. Da solche Futtermittelzusatzstoffe keiner der in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgesehenen Funktionsgruppen zugeordnet werden können, ist es notwendig, in die Kategorie „technologische Zusatzstoffe“ eine neue Funktionsgruppe aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird folgender Buchstabe n angefügt:

„n)   Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die die Hygieneeigenschaften eines Futtermittels durch die Verringerung einer spezifischen mikrobiologischen Kontamination positiv beeinflussen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.


10.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2295 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Liste zugelassener Lebensmittelunternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind allgemeine Vorschriften über die Durchführung amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz festgelegt. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Listen zugelassener Lebensmittelunternehmen zu führen, sie auf dem neuesten Stand zu halten und sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission (2) muss die Kommission eine Website einrichten, auf der jeder Mitgliedstaat einen Link zu seiner nationalen Website angibt, über den die Liste der zugelassenen Unternehmen aufgerufen werden kann und die den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich ist. Die Analyse dieser Listen für Zwecke wie Folgenabschätzungen und die Einrichtung von Verbindungen zu anderen IT-Instrumenten der Kommission hat sich als sehr komplex und zeitaufwändig erwiesen.

(3)

Um eine einfachere Analyse der Listen der Unternehmen der Mitgliedstaaten zu ermöglichen und ein in der Union zugelassenes Unternehmen zeitnah in diese Listen aufzunehmen, erscheint es geraten, die Verwendung von TRACES zu gestatten.

(4)

Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung machen eine Anpassung der gängigen Praxis sowohl bei den Lebensmittelunternehmern als auch bei den zuständigen Behörden erforderlich. Daher sollte bis zur Anwendung der vorliegenden Verordnung ausreichend Zeit eingeräumt werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ––

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27).


ANHANG

„ANHANG V

Listen zugelassener Lebensmittelunternehmen

KAPITEL I

ZUGANG ZU LISTEN ZUGELASSENER LEBENSMITTELUNTERNEHMEN

Um die Mitgliedstaaten bei der Erstellung aktueller Listen zugelassener Lebensmittelunternehmen, die auch anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich sind, zu unterstützen, erstellt die Kommission eine Website, auf der jeder Mitgliedstaat einen Link zu seiner nationalen Website angibt oder darüber informiert, dass die entsprechenden Listen über das TRACES-System veröffentlicht werden.

KAPITEL II

FORMAT DER NATIONALEN WEBSITES

A.   Standardliste

1.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission einen Link zu einer einzigen nationalen Website, über die die Standardliste der für Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne von Anhang I Nummer 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Lebensmittelunternehmen abgerufen werden kann.

2.

Die Standardliste gemäß Nummer 1 besteht aus einem einzigen Blatt und ist in einer oder mehreren Amtssprachen der Union abzufassen.

B.   Funktionsschema

1.

Die Website mit der Standardliste wird von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls von einer der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten zuständigen Behörden aufgestellt.

2.

Die Standardliste enthält auch Links zu

a)

anderen Webseiten auf derselben Website;

b)

Websites anderer zuständiger Behörden, Ämter oder gegebenenfalls anderer Einrichtungen, soweit bestimmte Listen zugelassener Lebensmittelunternehmen nicht von den zuständigen Behörden gemäß Nummer 1 geführt werden.

C.   Listen im TRACES-System

Abweichend von den Teilen A und B dürfen die Mitgliedstaaten die Listen über das TRACES-System zur Verfügung stellen.

KAPITEL III

LAYOUT UND CODES FÜR LISTEN ZUGELASSENER LEBENSMITTELUNTERNEHMEN

Um die allgemeine Zugänglichkeit der Informationen über zugelassene Lebensmittelunternehmen zu gewährleisten und die Leserfreundlichkeit der Listen zu verbessern, werden Layouts, einschließlich Vorgaben für relevante Informationen und Codes, festgelegt.

KAPITEL IV

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN

Die in den Kapiteln II und III genannten Aufgaben und Tätigkeiten werden nach den von der Kommission veröffentlichten technischen Spezifikationen durchgeführt.“


10.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2296 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1366/2014 zur Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2015)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegte Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1366/2014 der Kommission (3) veröffentlicht. Es wurde festgelegt, dass die genannte Durchführungsverordnung am 31. Dezember 2015 ausläuft.

(2)

Um elektronische Zollverfahren auf Ausfuhren anzuwenden, müssen die Produktcodes und die Beschreibung der Ausfuhrerstattungsnomenklatur rechtzeitig vor der Anwendung der Ausfuhrerstattungen in den TARIC aufgenommen werden. Die Geltungsdauer einer konsolidierten Fassung der Ausfuhrerstattungsnomenklatur muss verlängert werden, für den Fall, dass nach diesem Zeitpunkt Ausfuhrerstattungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeführt werden.

(3)

Die Ausfuhrerstattungsnomenklatur wird auch bei der nationalen Anwendung besonderer Stützungsmaßnahmen für Gebiete in äußerster Randlage (POSEI) verwendet. Um eine einheitlichere Anwendung dieser Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Geltungsdauer der Ausfuhrerstattungsnomenklatur verlängert werden.

(4)

Die für 2016 erfolgten Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) machen keine technische Anpassung der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für 2016 erforderlich.

(5)

Die Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1366/2014 sollte daher um ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 2016, verlängert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1366/2014 wird das Datum „31. Dezember 2015“ durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1366/2014 der Kommission vom 19. Dezember 2014 zur Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2015) (ABl. L 368 vom 23.12.2014, S. 1).


10.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2297 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

84,6

TR

83,5

ZZ

84,1

0707 00 05

MA

94,1

TR

152,3

ZZ

123,2

0709 93 10

MA

65,2

TR

151,9

ZZ

108,6

0805 10 20

MA

68,7

TR

57,2

ZA

58,4

ZW

32,0

ZZ

54,1

0805 20 10

MA

72,2

ZZ

72,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

TR

85,1

ZA

96,8

ZZ

91,0

0805 50 10

TR

88,5

ZZ

88,5

0808 10 80

AU

155,4

CL

81,7

NZ

213,1

US

82,6

ZA

143,1

ZZ

135,2

0808 30 90

CN

58,1

TR

132,0

ZZ

95,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

10.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/13


BESCHLUSS (GASP) 2015/2298 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 26. November 2015

zur Ernennung des Befehlshabers der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/955 (EUTM Mali/3/2015)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf den Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2013/34/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, gemäß Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der EUTM Mali zu fassen, einschließlich der Beschlüsse zur Ernennung der aufeinanderfolgenden Befehlshaber der EU-Mission.

(2)

Am 16. Juni 2015 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2015/955 (2) zur Ernennung von Brigadegeneral Franz Xaver PFRENGLE zum Befehlshaber der EU-Mission EUTM Mali angenommen.

(3)

Am 30. September 2015 hat Deutschland vorgeschlagen, Brigadegeneral Werner ALBL als Nachfolger von Brigadegeneral Franz Xaver PFRENGLE zum neuen Befehlshaber der EU-Mission EUTM Mali zu ernennen.

(4)

Der EU-Militärausschuss hat die Empfehlung unterstützt.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2015/955 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Brigadegeneral Werner ALBL wird mit Wirkung ab dem 18. Dezember 2015 zum Befehlshaber der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2015/955 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 2015 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2015.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.

(2)  Beschluss (GASP) 2015/955 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 16. Juni 2015 zur Ernennung des Befehlshabers der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und zur Aufhebung des Beschlusses EUTM MALI/3/2014 (EUTM MALI/2/2015) (ABl. L 156 vom 20.6.2015, S. 20).


10.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2299 DER KOMMISSION

vom 17. November 2015

zur Änderung der Entscheidung 2009/965/EG in Bezug auf eine aktualisierte Liste der Parameter für die Einstufung der nationalen Vorschriften

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7869)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. November 2009 verabschiedete die Kommission die Entscheidung 2009/965/EG (2), die eine Liste der Parameter für die Einstufung der nationalen Vorschriften in dem in Artikel 27 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Referenzdokument enthält.

(2)

Auf der Grundlage einer Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur (im Folgenden die „Agentur“) ist eine Überarbeitung der Liste der Parameter notwendig, um sie mit den geänderten technischen Spezifikationen für die Interoperabilität („TSI“) über Fahrzeuge, Güterwagen, Lokomotiven und Personenwagen, Lärm, Infrastruktur, Energie, Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung, Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung, Telematikanwendungen für den Güter- und Personenverkehr, Sicherheit in Eisenbahntunneln und Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität in Einklang zu bringen.

(3)

Um die für die einzelnen Parameter geltenden Anforderungen der geänderten TSI und die entsprechenden nationalen Vorschriften miteinander vergleichen und einander zuordnen zu können, sollte die Liste der Parameter, die im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme nicht TSI-konformer Fahrzeuge zu prüfen sind, zum einen mit bestehenden, auf nationalen Vorschriften beruhenden Vereinbarungen kompatibel sein und darauf aufbauen, und zum anderen die geänderten TSI widerspiegeln. Die Liste der Parameter sollte daher aktualisiert werden. Um ein gemeinsames Verständnis und die einheitliche Anwendung der Liste zu gewährleisten, sollten zusätzliche Erläuterungen hinzugefügt werden. Die gemäß der Empfehlung der Agentur (ERA-REC-118-2014/REC) vom 11. November 2014 erarbeitete detaillierte Liste der Parameter sollte als Grundlage für das Referenzdokument nach Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG angenommen werden.

(4)

Die Entscheidung 2009/965/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Aus Gründen der Klarheit sollte das Referenzdokument, das in Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG genannt und im Beschluss 2011/155/EU der Kommission (3) beschrieben wird, entsprechend aktualisiert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2009/965/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und die Europäische Eisenbahnagentur gerichtet.

Er gilt ab dem 1. Januar 2016.

Brüssel, den 17. November 2015

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/965/EG der Kommission vom 30. November 2009 über das Referenzdokument gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 341 vom 22.12.2009, S. 1).

(3)  Beschluss 2011/155/EU der Kommission vom 9. März 2011 über die Veröffentlichung und Verwaltung des Referenzdokuments gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 63 vom 10.3.2011, S. 22).


ANHANG

„ANHANG

Liste der Parameter für die Einstufung der nationalen Vorschriften im Referenzdokument gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2008/57/EG

Ref.

Parameter

Erläuterung

1

Unterlagen

 

1.1

Allgemeine Unterlagen

Allgemeine Unterlagen, technische Beschreibung des Fahrzeugs, seiner Bauart und des vorgesehenen Verwendungszwecks für die jeweilige Verkehrsart (Fern-, Regional-, Nahverkehr usw.), einschl. vorgesehener Geschwindigkeit und Bauarthöchstgeschwindigkeit sowie Übersichtsplänen, Schemazeichnungen und erforderlicher Registerdaten, z. B. Fahrzeuglänge, Achsanordnung, Achsabstand, Fahrzeugmasse je Einheit usw.

1.2

Instandhaltungsanweisungen und -anforderungen

 

1.2.1

Instandhaltungsanweisungen

Instandhaltungshandbücher und -merkblätter, einschl. Anforderungen zur Aufrechterhaltung der konstruktiven Sicherheit des Fahrzeugs. Berufliche Qualifikationen, d. h. die für die Instandhaltung notwendigen Fähigkeiten.

1.2.2

Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts

Die Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts enthalten die Definition sowie Angaben zur Auslegung der Instandhaltungsaktivitäten, damit sichergestellt ist, dass die Merkmale des Fahrzeugs während dessen Lebensdauer innerhalb zulässiger Grenzen bleiben.

1.3

Betriebsanweisungen und -unterlagen

 

1.3.1

Anweisungen für normalen und eingeschränkten Fahrzeugbetrieb

 

1.4

Nationale Prüfanforderungen

Unter diesem Parameter sind etwaige Prüfvorschriften zu behandeln.

2

Struktur und mechanische Teile

 

2.1

Fahrzeugstruktur

 

2.1.1

Festigkeit und Unversehrtheit

Anforderungen an die mechanische Festigkeit des Wagenkastens, des Untergestells sowie von Federung, Bahnräumer und Schneepflug. Die mechanische Festigkeit einzelner Komponenten aus dieser Liste, u. a. Drehgestell/Fahrwerk, Achslagergehäuse, Federung, Achswelle, Rad, Radsatzlager und Stromabnehmer, wird gesondert festgelegt.

2.1.2

Ladefähigkeit

 

2.1.2.1

Lastzustände und gewogene Masse

Lastzustände und gewogene Masse sind in erster Linie ein (auf die Streckenklasse bezogener) betrieblicher Aspekt. Der Parameter bezieht sich auf das Verständnis des Massesystems, um sicherzustellen, dass den Masse- und Lastberechnungen ein einheitliches Verständnis zugrunde liegt. Zwar ist die Belastbarkeit ein betrieblicher Aspekt, doch muss die Höchstlast an die Konstruktion (strukturellen Festigkeit) des Fahrzeugs angepasst sein.

2.1.2.2

Radsatzlast und Radlast

Die Radsatzlast und die Radlast sind in erster Linie ein (auf die Streckenklasse bezogener) betrieblicher Aspekt. Der Parameter bezieht sich auf das Verständnis des Massesystems, um sicherzustellen, dass den Masse- und Lastberechnungen (z. B. Mindest- und Höchstradsatzlast) ein einheitliches Verständnis zugrunde liegt.

Siehe Parameter 3.3 zur Strukturfestigkeit von Radsätzen und Rädern.

2.1.3

Verbindungstechnik

Anforderungen an Verbindungen und Verbindungstechnik (Schweißen, Kleben, Verschraubung, Bolzenverbindung usw.).

2.1.4

Anheben und Abstützen

Besondere Konstruktionsanforderungen in Bezug auf das Anheben, Abstützen und Aufgleisen von Fahrzeugen, die Widerstandsfähigkeit des Wagenkastens gegenüber dauerhafter Verformung sowie Geometrie und Anordnung der Anhebestellen.

Nicht enthalten sind Anweisungen für das Anheben und Aufgleisen (siehe hierzu Kapitel 1).

2.1.5

Befestigung von Ausrüstung an der Wagenkastenstruktur

Z. B. für Anschweißteile, einschließlich fest installierter Vorrichtungen in Fahrgastbereichen.

2.1.6

Verbindungen zwischen verschiedenen Fahrzeugteilen

Z. B. Verbindung/Aufhängung/Federung zwischen Wagenkasten und Drehgestell oder zwischen Radsatzlager und Drehgestellrahmen.

2.2

Kupplungen/Kupplungssysteme

 

2.2.1

Automatische Kupplung

Zugelassene Arten von automatischen Kupplungssystemen und zugehörige Anforderungen. Dies umfasst elektrische, mechanische und pneumatische Systeme.

2.2.2

Eigenschaften der Abschleppkupplung

Anforderungen an Kupplungsadapter zur Gewährleistung der Kompatibilität verschiedener Kupplungssysteme; sowohl für normalen wie auch für eingeschränkten Betrieb (z. B. Abschleppkupplung).

2.2.3

Konventionelle Schraubenkupplung und andere nicht automatische Kupplungssysteme

Anforderungen an konventionelle Schraubenkupplungen und andere nicht automatische Kupplungssysteme (z. B. halbpermanente innere Kupplungen) sowie deren Komponenten und Zusammenwirken.

Dies umfasst Zugvorrichtung, Zughaken und Federung der Zugvorrichtung.

Ausnahmen: Puffer und Puffersysteme (siehe Parameter 2.2.4 ‚Zug-/Stoßeinrichtung‘) sowie Luft-, Brems-, Energieversorgungs- und Steuerleitungen.

2.2.4

Zug-/Stoßeinrichtung

Anforderungen an Puffer und Puffersysteme in Zusammenhang mit Fahrzeugkupplungen, einschließlich Pufferkennzeichnung.

2.2.5

Fahrzeugübergänge

Anforderungen an Fahrzeugübergänge, die Personen (Bediensteten oder Fahrgästen) den Übergang zwischen gekuppelten Fahrzeugen ermöglichen.

2.3

Passive Sicherheit

Anforderungen an die passive Fahrzeugsicherheit bei Zusammenstößen mit Hindernissen (z. B. Kollisionssicherheit usw.).

Bezieht sich z. B. auf Folgendes: Bahnräumer, Begrenzung der Verzögerung, Überlebensraum, strukturelle Unversehrtheit von Fahrgastbereichen, Verringerung der Entgleisungsgefahr, Aufkletterschutz, Folgenminderung bei Kollision mit Hindernissen auf dem Gleis und innere passive Sicherheitselemente. Bezugnahme auf Kollisionsszenarien, Überlebensräume und die strukturelle Unversehrtheit von Fahrgastbereichen, die Verringerung der Entgleisungsgefahr, Aufkletterschutz und Folgenminderung bei Kollision mit Hindernissen auf dem Gleis.

Anforderungen an Schienenräumer zum Schutz der Räder vor Fremdgegenständen und Hindernissen auf dem Gleis. Betrifft die Höhe des unteren Endes des Schienenräumers über der Schienenoberkante und die Mindestlängskraft, die der Schienenräumer ohne bleibende Verformung standhalten muss. Schneepflüge sind nicht Gegenstand dieses Parameters.

3

Fahrzeug/Gleis-Wechselwirkung und Fahrzeugbegrenzungslinie

 

3.1

Fahrzeugbegrenzungslinie

Betrifft alle Anforderungen in Zusammenhang mit der Fahrzeugbegrenzungslinie/dem Fahrzeugprofil. Bezeichnet die zulässige(n) kinematische(n) Begrenzungslinie(n) des Fahrzeugs einschließlich des Stromabnehmers.

3.2

Fahrzeugdynamik

 

3.2.1

Fahrsicherheit und -dynamik

Anforderungen an das Fahrverhalten und die Fahrsicherheit des Fahrzeugs.

Dazu gehört u. a. die Fahrzeugtoleranz gegenüber Gleisverformungen, das Befahren von Gleisbögen und Gleisverwindungen und das sichere Befahren von Weichen und Doppelkreuzungsweichen.

3.2.2

Äquivalente Konizität

Einzuhaltende Werte der äquivalenten Konizität.

3.2.3

Radprofil und Grenzwerte

Anforderungen an das Radprofil in Bezug auf das/die jeweilige(n) Gleissystem(e); Angabe der zulässigen Radprofile (weithin akzeptiert ist z. B. S1002).

3.2.4

Beurteilungsgrößen der Fahrwegbeanspruchung

Z. B. dynamische Radlast, vom Radsatz auf das Gleis ausgeübte Radkräfte (quasistatische Radlast, maximale dynamische Gesamtquerkraft, quasistatische Führungskraft) einschließlich maximaler Vertikalbeschleunigung.

3.2.5

Mindestbogenhalbmesser und kleinster befahrbarer Radius konkaver und konvexer vertikaler Kurven

Mechanische Fähigkeit eines Fahrzeugs zum Befahren horizontaler Kurven eines bestimmten Radius.

Anzugeben sind der befahrbare Mindestradius konvexer vertikaler Kurven (Kuppe) und konkaver vertikaler Kurven (Wanne) sowie die entsprechenden Bedingungen (z. B. gekuppeltes/entkuppeltes Fahrzeug).

3.3

Drehgestelle/Fahrwerk

 

3.3.1

Drehgestelle

Anforderungen an die Konstruktion und Festigkeit des Drehgestellrahmens und die Gesamtauslegung des Drehgestells.

3.3.2

Radsatz (komplett)

Anforderungen an die Verbindung von Bauteilen (Radsatzwelle, Räder, Lager, Radsatzlagergehäuse, Antriebskomponenten usw.), Toleranzen, Impedanz zwischen Rädern.

Nicht eingeschlossen sind Anforderungen in Bezug auf die Festigkeit von Radsatzwellen, Rädern, Radsatzlagern und Antriebskomponenten, deren Berechnung und die Eignung zu zerstörungsfreier Prüfung.

3.3.3

Rad

Anforderungen an das Rad (z. B. Festigkeit und deren Berechnung, Werkstoff, Herstellungsverfahren, innerer mechanischer Spannungszustand, Oberflächenrauigkeit, Oberflächenschutz/-anstrich, Markierung, Eignung zu zerstörungsfreier Prüfung).

Für Räder mit Radreifen: Anforderungen an den Radreifen, die Verbindung mit und Befestigung am Radkörper sowie die Markierung.

Für das Radprofil und die Grenzwerte siehe 3.2.3.

3.3.4

Den Rad/Schiene-Kontakt beeinflussende Systeme

Anforderungen an alle im Fahrzeug eingebauten Systeme mit Einfluss auf den Rad/Schiene-Kontakt, u. a. Spurkranzschmierung, traktionsbedingte(r) Vertikalschwingung/Verschleiß durch Rad/Schiene-Kontakt, Bremse, mit Ausnahme der Sandstreuanlage. Die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) mit streckenseitigen ZZS-Anlagen wird unter Parameter 8.4.2 behandelt; sonstige Kompatibilitätsanforderungen sind Gegenstand des Parameters 12.2.4.

3.3.5

Sandstreuanlage

 

3.3.6

Radsatzlager

Anforderungen an die Radsatzlager (z. B. Festigkeit und deren Berechnung, Werkstoff und Herstellungsverfahren).

3.3.7

Radsatzwelle

Anforderungen an die Radsatzwelle (z. B. Festigkeit und deren Berechnung, Werkstoff, Oberflächenrauigkeit, Oberflächenschutz/-anstrich, Markierung, Eignung zu zerstörungsfreier Prüfung).

3.3.8

Überwachung des Zustands der Radsatzlager

Der Parameter umfasst die Radsatzlager und die Heißläuferortung (HABD) (fahrzeugseitige HABD und Schnittstellen zu streckenseitigen Detektoren).

3.4

Begrenzung der maximalen Längsbeschleunigung/-verzögerung

Begrenzung der Beschleunigung/Verzögerung aufgrund maximal zulässiger Längsbeanspruchungen im Gleis.

4

Bremsen

 

4.1

Funktionale Anforderungen an die Bremsung auf Zugebene

Betrifft die Verfügbarkeit von grundlegenden Bremsfunktionen (in der Regel Betriebsbremsung, Schnellbremsung, Feststellbremse) und die Eigenschaften des Hauptbremssystems (i. d. R. Selbsttätigkeit, Durchgängigkeit, Unerschöpfbarkeit).

4.2

Sicherheitsrelevante Anforderungen an die Bremsung auf Zugebene

 

4.2.1

Zuverlässigkeit des Hauptbremssystems

Anforderung betreffend das sichere Ansprechen des Bremssystems, um nach einem Schnellbremsbefehl die erwartete Bremskraft bereitzustellen.

4.2.2

Zuverlässigkeit des Verriegelungssystems Traktion/Bremse

Diese Anforderung verlangt die sichere Abschaltung der Traktionskraft nach der Aktivierung eines Schnellbremsbefehls.

4.2.3

Verlässliche Einhaltung des Bremswegs

Anforderung betreffend die Einhaltung des berechneten Bremswegs nach der Aktivierung eines Schnellbremsbefehls.

4.2.4

Zuverlässigkeit der Feststellbremse

Anforderung betreffend das sichere Ansprechen der Feststellbremse, um das Fahrzeug nach der Aktivierung eines Feststellbremsbefehls nach berechneten Bedingungen in stationärer Position festzuhalten.

4.3

Bremssystem — Anerkannte Architektur und zugehörige Normen

Bezugnahme auf bestehende Lösungen, z. B. UIC-Bremssystem (Union International des Chemins de fer — Internationaler Eisenbahnverband).

4.4

Bremsbefehl

 

4.4.1

Schnellbremsbefehl

Anforderungen an den Schnellbremsbefehl, z. B. Verfügbarkeit von unabhängigen Auslöseorganen für Schnellbremsbefehle, Spezifikation für die Gestaltung der Auslöseorgane, selbsteinrastende Vorrichtung der Auslöseorgane, Aktivierung eines Schnellbremsbefehls durch das fahrzeugseitige ZZS-System, Festlegung der Schnellbremsung nach der Aktivierung.

4.4.2

Betriebsbremsbefehl

Anforderungen an den Betriebsbremsbefehl, z. B. Spezifikationen für die Anpassung der Bremskraft durch das Auslöseorgan, die Vorschrift, dass immer nur ein Betriebsbremsbefehl aktiv sein darf, die Möglichkeit, die Betriebsbremsfunktion aus anderen Betriebsbremsauslöseorganen zu isolieren, automatische Abschaltung der Traktionskraft bei Aktivierung der Betriebsbremse.

4.4.3

Direktbremsbefehl

Anforderungen an den Direktbremsbefehl.

4.4.4

Ansteuerung der dynamischen Bremse

Anforderungen an die Ansteuerung der dynamischen Bremse, z. B. die Möglichkeit, die dynamische Bremse unabhängig von bzw. zusammen mit anderen Bremssystemen zu verwenden sowie die Möglichkeit, die Verwendung der Nutzbremse zu unterbinden.

4.4.5

Feststellbremsbefehl

Anforderungen an den Feststellbremsbefehl, z. B. Bedingungen, unter denen die Feststellbremse durch den Feststellbremsbefehl angelegt und/oder gelöst werden können muss.

4.5

Bremsleistung

 

4.5.1

Schnellbremsvermögen

Anforderungen an das Schnellbremsvermögen, z. B. Ansprechzeit, Verzögerung, Bremsweg, zu berücksichtigende Betriebsarten (normal/eingeschränkt).

Ausnahme: Rad-Schiene-Kraftschluss (siehe Parameter 4.6.1).

4.5.2

Betriebsbremsvermögen

Anforderungen an das Betriebsbremsvermögen, z. B. Niveau und Begrenzung des maximalen Betriebsbremsvermögens.

4.5.3

Berechnungen in Verbindung mit der thermischen Belastbarkeit

Anforderungen zur Berechnung der thermischen Belastbarkeit sowohl von Rädern als auch von Bremsvorrichtungen, z. B. zu betrachtende Szenarien, Lastzustände und Bremsabfolgen, maximales Streckengefälle, zugehörige Länge und Betriebsgeschwindigkeit.

4.5.4

Bremsleistung der Feststellbremse

Anforderungen an die Bremsleistung der Feststellbremse, z. B. Lastzustand, vorherrschendes Gleisgefälle.

4.5.5

Berechnung der Bremsleistung

Anforderungen an die Berechnung der Bremsleistung, z. B. zu berücksichtigende Raddurchmesser, Lastzustände, Reibungskoeffizienten, Steuerungsmodi.

4.6

Regelung der Bremsreibung

 

4.6.1

Grenzwerte des Rad-Schiene-Kraftschlusses

Anforderungen an die Begrenzung des Rad-Schiene-Kraftschlusses, z. B. Auslegungswerte des Reibungskoeffizienten zur Begrenzung des Rad-Schiene-Kraftschlusses für den Gleitschutz, zu berücksichtigende Fahrzeugkonfigurationen, Raddurchmesser und zu berücksichtigende Lastzustände.

4.6.2

Gleitschutzsystem

Anforderungen an das Gleitschutzsystem, z. B. welche Fahrzeuge/Fahrzeugkonfigurationen über Gleitschutzsysteme verfügen müssen, Leistungsanforderungen, Sicherheitsrelevanz.

4.7

Bremskrafterzeugung

 

4.7.1

Komponenten der Reibungsbremse

 

4.7.1.1

Bremsklötze

 

4.7.1.2

Bremsscheiben

 

4.7.1.3

Bremsbeläge

 

4.7.2

Traktionsgekoppelte dynamische Bremse

Zulässigkeit von/Anforderungen an Schnellbremsungen unter Verwendung einer mit dem Antriebssystem verbundenen dynamischen Bremse, z. B. Verfügbarkeitsanforderungen, Einschränkungen usw.

4.7.3

Magnetschienenbremse

Anforderungen an Magnetschienenbremsen, z. B. zulässige Anwendungsfälle, geometrische Merkmale der Magnetelemente, Art der Anbringung (hoch/niedrig).

4.7.4

Wirbelstrombremse

Anforderungen an Wirbelstrombremsen, z. B. zulässige Anwendungsfälle und Einsatzbeschränkungen.

4.7.5

Feststellbremse

Anforderungen an die Erzeugung der Bremskraft von Feststellbremsen und die Bereitstellung der für deren Betätigung (Anlegen/Lösen) notwendigen Energie.

4.8

Bremszustands- und Fehleranzeige

Anforderungen an die Statusanzeige des Bremssystems für den Triebfahrzeugführer/das Personal, z. B. verfügbare Bremsenergie, Status der verschiedenen Bremssysteme.

4.9

Anforderungen an die Bremsen zum Abschleppen von Zügen

Anforderungen an das Bremssystem für das Abschleppen von Zügen/Fahrzeugen, z. B. die Möglichkeit, alle Bremsen zu lösen und abzusperren, Steuerbarkeit des Bremssystems des zu bergenden Zuges/Fahrzeugs, Kompatibilität mit anderen Bremssystemen im eingeschränkten Betrieb. Zur Bergung eines Zuges/Fahrzeugs ist es in der Regel erforderlich, alle Bremsen lösen und absperren zu können.

5

Fahrgastspezifische Aspekte

 

5.1

Zugang

 

5.1.1

Außentüren

Dies beinhaltet Anforderungen für den Verriegelungsmechanismus sowie Einstiegsstufen/-spalte bei Außentüren.

5.1.2

Einstiegshilfen

Betrifft die technischen Spezifikationen von Einrichtungen, die zur Erleichterung des Ein- und Ausstiegs an Bord mitgeführt werden können.

5.2

Innenraum

 

5.2.1

Innentüren

Anforderungen an die Gestaltung der Innentüren.

5.2.2

Übergangstüren

Verbindungstüren zwischen Fahrzeugen, die sich am Zugschluss befinden können.

5.2.3

Lichte Räume

Lichte Räume (Breite und Höhe) innerhalb des Fahrzeugs, die dem Fahrgast freien Zugang zu allen Einrichtungen ermöglichen (betrifft auch Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität).

5.2.4

Änderung der Höhe des Fußbodens

Diese Anforderungen betreffen Änderungen der Fußbodenhöhe innerhalb von Reisezugwagen.

Ausnahmen: Einstiegsstufen und -spalte bei Außentüren (siehe 5.1.1).

5.2.5

Innenbeleuchtung

Anforderungen an die fahrgastspezifische Beleuchtung (ausgenommen die Beleuchtung von technischer Einrichtung, Signallichter und Notbeleuchtungssysteme, siehe Parameter 10.2.4).

5.3

Handläufe

Anforderungen an für Fahrgäste bestimmte Handläufe innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs (Entwurfsspezifikationen, Anbringung).

5.4

Fenster

Anforderungen an Fenster (an der Außenseite von Fahrzeugen), z. B. mechanische Eigenschaften.

Ausnahmen:

Stirnscheibe im Führerraum, siehe Parameter 9.1.3

Fenster innerhalb des Fahrzeugs

Brandschutz, Evakuierung und Notausstiege (siehe Parameter 10.2.1).

5.5

Toiletten

Anforderungen an die Gestaltung und Ausstattung von Toiletten (auch hinsichtlich der Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität). Z. B. lichter Raum, Zugang, Notruf, Hygienevorschriften. Einschließlich der Notwendigkeit und der Gestaltung von Toiletten für das Personal.

Ausnahme: Emissionen aus Toiletten (siehe Parameter 6.2.1.1).

5.6

Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen

Z. B. Luftqualität im Inneren, Anforderungen im Brandfall (Abschaltung).

5.7

Reiseinformationen

 

5.7.1

Lautsprecheranlage

Dieser Parameter ist als Anforderung an Durchsagen im Fahrzeug (Einweg-Kommunikation) zu verstehen. Für die Kommunikation zwischen Fahrgast und Personal siehe Parameter 10.2.3 ‚Fahrgastalarm‘.

5.7.2

Zeichen und Information

Anforderungen an Zeichen, Piktogramme und Textanzeigen. Einschließlich Sicherheitshinweisen für Fahrgäste und Kennzeichnungen für den Notfall.

6

Umweltbedingungen und aerodynamische Wirkungen

 

6.1

Umwelteinwirkungen auf das Fahrzeug

 

6.1.1

Fahrzeugbeeinflussende Umweltfaktoren

 

6.1.1.1

Höhe ü. M.

Betrifft die für Fahrzeuge zu berücksichtigende Höhenzone.

6.1.1.2

Temperatur

Betrifft den für Fahrzeuge zu berücksichtigenden Temperaturbereich.

6.1.1.3

Luftfeuchtigkeit

 

6.1.1.4

Regen

 

6.1.1.5

Schnee, Eis und Hagel

Anforderungen zur Verhütung von Fahrzeugbeeinträchtigungen durch Schnee, Eis und Hagel. Zu beachtende Schnee/Eis/Hagel-Situationen; Szenarien wie Schneeverwehungen, Pulverschnee, Niederschläge großer Mengen von leichtem Schnee mit niedrigem äquivalenten Wassergehalt, Schwankungen von Temperatur und Feuchtigkeit während einer einzelnen Fahrt mit Eisbildung am Fahrzeug müssen berücksichtigt werden. Ggf. Spezifizierung der Möglichkeit, Schnee vor dem Zug zu räumen. Prüfung möglicher Auswirkungen von Schnee/Eis auf die Fahrstabilität, die Bremsfunktion und die Bremsenergieversorgung, erforderliche Ausstattung der Stirnscheibe zur Gewährleistung akzeptabler klimatischer Arbeitsbedingungen für den Triebfahrzeugführer.

6.1.1.6

Sonneneinstrahlung

 

6.1.1.7

Verschmutzungsbeständigkeit

Zu berücksichtigende Auswirkungen von Verschmutzung, z. B. durch chemisch aktive Stoffe, Kontaminationsfluide, biologisch aktive Stoffe, Staub, Steine, Schotter und andere Gegenstände, Gräser und Laub, Pollen, Fluginsekten, Fasern, Sand und Gischt.

6.1.2

Aerodynamische Wirkungen auf das Fahrzeug

 

6.1.2.1

Seitenwind

Betrifft seitenwindbedingte Auswirkungen auf Einrichtungen und Funktionen des Fahrzeugs. Im Hinblick auf die Sicherheit, Funktionalität und Unversehrtheit der Fahrzeuge bei deren Auslegung zu berücksichtigende Windeigenschaften (z. B. Windgeschwindigkeit).

6.1.2.2

Maximale Druckschwankungen in Tunneln

Auswirkungen aufgrund rascher Druckänderungen bei der Tunnelein- und -ausfahrt und der Fahrt im Tunnel.

6.2

Auswirkungen des Fahrzeugs auf die Umwelt

 

6.2.1

Externe Emissionen

 

6.2.1.1

Emissionen aus Toiletten

Emissionen in die Umwelt durch Toilettenentleerungen.

6.2.1.2

Abgasemissionen

Abgasemissionen in die Umwelt (siehe auch Parameter 8.6).

6.2.1.3

Emissionen von Chemikalien und Partikeln

Sonstige Emissionen/Freisetzungen aus dem Fahrzeug wie Öl und Fette, Spurkranzschmiermittel, Kraftstoff usw.

6.2.2

Zulässige Geräuschpegel

 

6.2.2.1

Auswirkungen von Standgeräuschen

Auswirkungen fahrzeugbedingter Standgeräusche auf die Umwelt außerhalb des Eisenbahnsystems.

6.2.2.2

Auswirkungen von Anfahrgeräuschen

Auswirkungen fahrzeugbedingter Anfahrgeräusche auf die Umwelt außerhalb des Eisenbahnsystems.

6.2.2.3

Auswirkungen von Vorbeifahrgeräuschen

Auswirkungen fahrzeugbedingter Vorbeifahrgeräusche auf die Umwelt außerhalb des Eisenbahnsystems.

6.2.3

Grenzwerte für die Auswirkungen aerodynamischer Belastungen

Auswirkungen aerodynamischer Belastungen z. B. auf Personen auf dem Bahnsteig und auf freier Strecke.

6.2.3.1

Druckimpuls an der Zugspitze

Streckenseitige Auswirkungen des von der Zugspitze ausgehenden Druckimpulses

6.2.3.2

Aerodynamische Auswirkungen auf Fahrgäste/Gegenstände auf dem Bahnsteig

Aerodynamische Belastung von Fahrgästen/Gegenständen auf dem Bahnsteig, einschl. Bewertungsmethoden und betrieblicher Lastzustände.

6.2.3.3

Aerodynamische Auswirkungen auf Gleisarbeiter

Aerodynamische Belastungen für Gleisarbeiter.

6.2.3.4

Schotterflug auf benachbartes Gelände

Kann sich auch auf Eisflug beziehen.

7

Anforderungen an externe Warnvorrichtungen, Signalisierungen, Kennzeichnungen und die Softwareintegrität

 

7.1

Integrität der Software für sicherheitsrelevante Funktionen

Anforderungen an die Integrität der Software für sicherheitsrelevante Funktionen, die das Zugverhalten beeinflussen, z. B. Integrität der Zugbus-Software.

7.2

Visuelle und akustische Fahrzeugerkennung und Warnfunktionen

 

7.2.1

Anschriften

Fahrzeuganschriften enthalten betriebliche und technische Informationen für das Eisenbahnpersonal und können sich sowohl im Fahrzeug als auch an der Fahrzeugaußenseite befinden.

7.2.2

Außenleuchten

 

7.2.2.1

Frontscheinwerfer

‚Frontscheinwerfer‘ bezieht sich auf die Funktion, die dem Triebfahrzeugführer hinreichende Sichtverhältnisse vor dem Zug gewährleistet. Dafür können entweder die gleichen Komponenten wie für die Spitzenlichter oder zusätzliche Vorrichtungen verwendet werden.

7.2.2.2

Spitzenlichter

‚Spitzenlichter‘ sind an der Vorderseite des Zuges angebrachte Leuchten, deren Funktion darin besteht, die Zugspitze sichtbar zu machen. Zur Kennzeichnung der Zugspitze in verschiedenen Situationen (z. B. Fahrt auf gegenüberliegendem Gleis, Zug in Notsituation usw.) sind mehrere Signalstellungen möglich.

7.2.2.3

Zugschlusssignal

Anforderungen an Einrichtungen zur visuellen Kennzeichnung des Zugschlusses (z. B. rote Leuchten).

Ausnahmen: Halterungen für Zugschlusssignale, siehe Parameter 7.2.4.

7.2.2.4

Beleuchtungsschalter

 

7.2.3

Akustische Warnsysteme

Anforderungen an fahrzeugseitige akustische Warnsysteme (z. B. Signalhörner). Betrifft Folgendes:

Signalhorntöne

Schalldruckpegel des Signalhorns (außerhalb des Führerraums; für den Innenschalldruckpegel siehe Parameter 9.2.1.2)

Schutz der Vorrichtung

Betätigung der Vorrichtung

Prüfung der Schalldruckpegel.

7.2.4

Halterungen

Anforderungen an das Material für die Montage/Befestigung von Signaleinrichtungen am Fahrzeug (z. B. Zugschlusssignale, Signalleuchten, Flaggen).

8

Bordseitige Energieversorgung und Steuersysteme

 

8.1

Anforderungen an die Antriebsleistung

Vorgeschriebene Antriebsleistung, z. B. Beschleunigung, Kraftschluss zwischen Antriebsrad und Schiene usw.

8.2

Funktionale und technische Spezifikation für die Schnittstelle zwischen Fahrzeug und dem Teilsystem ‚Energie‘

 

8.2.1

Funktionale und technische Spezifikation für die Stromversorgung

 

8.2.1.1

Besondere Anforderungen an die Energieversorgung

Besondere Anforderungen an die Energieversorgung, z. B. Leistungsfaktor und die Empfindlichkeit von Schutzeinrichtungen im Fahrzeug.

8.2.1.2

Spannung und Frequenz der Stromversorgung für die Fahrleitung

 

8.2.1.3

Nutzbremsung

 

8.2.1.4

Maximale Leistungs- und Stromaufnahme aus der Fahrleitung

Einschließlich maximaler Stromaufnahme im Stillstand.

8.2.2

Funktions-/Konstruktionsparameter der Stromabnehmer

 

8.2.2.1

Gesamtkonzeption der Stromabnehmer

 

8.2.2.2

Geometrie der Stromabnehmerwippe

 

8.2.2.3

Kontaktkraft der Stromabnehmer (einschl. der statischen Kontaktkraft, des dynamischen Verhaltens und aerodynamischer Effekte)

Dies umfasst auch die Qualität der Stromabnahme.

8.2.2.4

Arbeitsbereich der Stromabnehmer

 

8.2.2.5

Strombelastbarkeit der Stromabnehmer und der Schleifstücke

 

8.2.2.6

Anordnung der Stromabnehmer

 

8.2.2.7

Isolation des Stromabnehmers vom Fahrzeug

 

8.2.2.8

Absenken der Stromabnehmer

 

8.2.2.9

Befahren von Phasen- oder Systemtrennstrecken

 

8.2.3

Funktions-/Konstruktionsparameter der Schleifstücke

 

8.2.3.1

Geometrie der Schleifstücke

 

8.2.3.2

Schleifstück-Werkstoff

 

8.2.3.3

Bewertung der Schleifstücke

 

8.2.3.4

Erkennung von Schleifstückbrüchen

 

8.3

Stromversorgung und Antriebssystem

 

8.3.1

Messung des Energieverbrauchs

 

8.3.2

Anforderungen an elektrische Anlagen in Schienenfahrzeugen

 

8.3.3

Hochspannungskomponenten

 

8.3.4

Schutzerdung

 

8.4

Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

 

8.4.1

EMV innerhalb des Fahrzeugs

Leitungsgeführte Emissionen und Störfestigkeit von Bordgeräten, Magnetfeldbelastung des Menschen im Fahrzeug (z. B. Expositionsgrenzwerte).

8.4.2

EMV zwischen Fahrzeug und Eisenbahnsystem

 

8.4.2.1

Maximale Stromaufnahme

 

8.4.2.1.1

Rückstrom über die Schienen

Störstrom an der Verbindung zum Bahnstromnetz — Stromabnehmer-/Gleitstück-Ebene.

8.4.2.1.2

Störstrom durch Heizkabel

Durch die Heizung bedingter Störstrom in Verbrennungs-Triebfahrzeugen.

8.4.2.1.3

Störstrom unter dem Fahrzeug

Unter dem Fahrzeug zwischen den Radsätzen fließende Störströme, die hauptsächlich durch die Bordausrüstung entstehen.

8.4.2.1.4

Oberwellen und Überspannungen in der Fahrleitung

Fahrzeuganforderungen hinsichtlich maximal zulässiger Oberwellen und daraus resultierender Überspannungen in der Fahrleitung.

8.4.2.1.5

Wirkung des Gleichstromanteils in Wechselstromsystemen

Fahrzeuganforderungen in Bezug auf den höchstzulässigen Gleichstromanteil in Wechselstromsystemen.

8.4.2.2

Maximal zulässige elektromagnetische Felder/induzierte Spannungen

 

8.4.2.2.1

Elektromagnetische Felder/induzierte Spannungen im Gleis/unter dem Fahrzeug

Elektromagnetische Felder (oder induzierte bzw. Interferenzspannungen) in der Umgebung von Eisenbahneinrichtungen (Achszähler, automatische Zugsicherung (ATP), Antennen, Heißläuferortungsanlagen usw.).

8.4.2.2.2

Elektromagnetische Felder/induzierte Spannungen außerhalb des Gleises

Elektromagnetische Felder (oder induzierte bzw. Interferenzspannungen) durch Rangierfunkgeräte, bordseitige Funkkommunikationssysteme (z. B. nationale Funksysteme oder GSM-R (‚Global System for Mobile Communications — Railways‘) usw.

8.4.2.3

Eingangsimpedanz des Fahrzeugs

Eingangsimpedanz für die Frequenzen des Fahrspannungsspektrums, die die Gleisstromkreise des Netzes beeinflussen, z. B. Eingangsimpedanz bei 50 Hz für 50-Hz-Gleisstromkreise; Eingangsimpedanz zur Einschaltstrombegrenzung, z. B. für DC-Gleisstromkreise.

8.4.2.4

Psophometrischer Strom

Laut Definition gemäß EN 50121-3-1 Anhang A ‚Beeinflussungen von Telekommunikationsleitungen — Psophometrische Ströme‘.

8.4.2.5

Querspannungsgrenzen für die Kompatibilität von Sprach- und Datenleitungen

 

8.4.3

EMV zwischen Fahrzeug und Umwelt

 

8.4.3.1

Maximal zulässige elektromagnetische Felder

Magnetfeldbelastung des Menschen außerhalb von Fahrzeugen (z. B. Expositionsgrenzwerte).

8.4.3.2

Induzierte(r) Interferenzstrom/-spannung

 

8.4.3.3

Psophometrischer Strom

Laut Definition gemäß EN 50121-3-1 Anhang A ‚Beeinflussungen von Telekommunikationsleitungen — Psophometrische Ströme‘.

8.5

Schutz gegen elektrische Gefahren

Die Anforderungen an die Schutzerdung sind Gegenstand des Parameters 8.3.4.

8.6

Anforderungen an Diesel- und andere Verbrennungsantriebe

‚Abgasemissionen‘ siehe Parameter 6.2.1.2.

8.7

Systeme mit besonderen Überwachungs- und Schutzanforderungen

 

8.7.1

Tanks und Leitungen für entzündliche Flüssigkeiten

Spezifische Anforderungen an Tanks und Leitungssysteme für entzündliche Flüssigkeiten (einschl. Kraftstoff).

8.7.2

Druckbehälter/Druckgeräte

 

8.7.3

Dampferzeuger

 

8.7.4

Technische Systeme in explosionsgefährdeten Bereichen

Spezifische Anforderungen an technische Systeme in explosionsgefährdeten Bereichen (z. B. flüssiggas-, erdgas- oder batteriebetriebene Systeme, einschl. Schutz von Transformatorgehäusen).

8.7.5

Hydraulische/pneumatische Versorgungs- und Steuersysteme

Funktionale und technische Spezifikationen, z. B. Druckluftversorgung, Kapazität, Bauart, Temperaturbereich, Lufttrockner (Tower), Taupunktanzeiger, Isolierung, Ansaugeigenschaften, Fehleranzeigen usw.

9

Einrichtungen für das Personal, Schnittstellen und Umgebung

 

9.1

Gestaltung des Führerraums

 

9.1.1

Innengestaltung

Allgemeine Anforderungen an die Innengestaltung des Führerraums, z. B. anthropometrische Maße des Triebfahrzeugführers, Bewegungsfreiheit des Personals im Führerraum, sitzende und stehende Fahrposition, Anzahl der Sitze (z. B. abhängig von Ein- oder Zweipersonenbetrieb).

9.1.2

Einstieg in den Führerraum

 

9.1.2.1

Einstieg, Ausstieg und Türen

Anforderungen an die Zugänglichkeit des Führer- und des Maschinenraums (einschl. Außengängen bei Lokomotiven mit Motorhauben). Anforderungen bezüglich Innen- und Außentüren, Zugangstüren zu Hauben/Abdeckungen, Türbreite/-höhe, Trittstufen, Handläufe oder Griffe zum Öffnen, Türverriegelungen und Verhinderung des Zugangs unbefugter Personen.

9.1.2.2

Notausstiege im Führerraum

Umfasst alle Einrichtungen für den Notausstieg des Triebfahrzeugführers oder den Zugang von Rettungsdiensten zum Führerraum (in der Regel Außentüren, Seitenfenster oder Notluken); Bestimmung der lichten Breite/Höhe.

9.1.3

Stirnscheibe des Führerraums

 

9.1.3.1

Mechanische Eigenschaften

Anforderungen an die Stirnscheibe in Bezug auf Abmessungen, Position und Widerstandsfähigkeit gegen Projektileinschlag.

9.1.3.2

Optische Eigenschaften

Anforderungen an die optischen Eigenschaften der Stirnscheibe, z. B. Winkel zwischen Primär- und Sekundärbild, zulässige optische Verzerrungen der Sicht, Materialtrübungen, Lichttransmission und Farbeigenschaft.

9.1.3.3

Ausrüstungen der Stirnscheibe

Z. B. Enteisungs- und Antibeschlagvorrichtungen, externe Reinigungsvorrichtungen, Schutz vor Sonneneinstrahlung usw.

9.1.3.4

Sicht nach vorn/Sichtfeld

Definition des Sichtfeldes auf das Gleis in Abhängigkeit von der Fahrposition. Umfasst auch den Scheibenwischer-Reinigungsbereich.

9.1.4

Ergonomie des Führertischs

Anforderungen an die Ergonomie des Führertischs, z. B. Bedienrichtung von Hebeln und Schaltern, Ergonomie von Notsystemen.

9.1.5

Triebfahrzeugführersitz

Anforderungen an den Triebfahrzeugführersitz (z. B. anthropometrische Maße, Sitzeinstellung zur Erreichung der Referenzposition der Augen für die Sicht nach außen, keine Behinderung des Fluchtweges im Notfall, Ergonomie- und Arbeitsschutzaspekte der Sitzkonstruktion, Einstellbarkeit für stehende Fahrposition).

9.2

Gesundheit und Sicherheit

 

9.2.1

Umweltbedingungen

 

9.2.1.1

Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen im Führerraum

Z. B. zulässige CO2-Konzentration im Führerraum, vom Lüftungssystem verursachte Luftströme, die den für einen Arbeitsplatz als angemessen anerkannten Grenzwert nicht überschreiten dürfen, Temperaturbereiche und Temperaturen, die unter bestimmten Umgebungsbedingungen erreicht werden müssen.

9.2.1.2

Geräuschpegel im Führerraum

Maximal zulässiger Geräuschpegel (einschl. Signalhorn) im Führerraum.

9.2.1.3

Beleuchtung im Führerraum

Z. B. Beleuchtungsstärke, unabhängige Beleuchtung im Lesebereich des Führertisches, Ein-/Ausschalten, Einstellbarkeit der Beleuchtungsstärke, zulässige Farben.

9.2.2

Sonstige Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen

Andere Anforderungen als diejenigen der Parameter in Abschnitt 9.2 ‚Gesundheit und Sicherheit‘.

9.3

Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine (Driver Machine Interface, DMI)

 

9.3.1

Geschwindigkeitsanzeige

Anforderungen an die Geschwindigkeitsanzeige (Genauigkeit/Toleranzen usw.).

Ausnahme: Geschwindigkeitsaufzeichnung (siehe Parameter 9.6).

9.3.2

Führerraum-Display und Bildschirme

Funktionale Anforderungen hinsichtlich der im Führerraum verfügbaren Informationen und Befehle. Ausnahmen: Informationen und Befehle des ERTMS (Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem), einschließlich der an einem Display bereitgestellten Befehle, die in Kapitel 12 spezifiziert sind.

9.3.3

Bedienelemente und Anzeigen

Funktionale Anforderungen werden zusammen mit anderen jeweils für eine bestimmte Funktion geltenden Anforderungen in dem Abschnitt mit der Beschreibung der betreffenden Funktion genannt.

9.3.4

Überwachung des Triebfahrzeugführers

Anforderungen an die Wachsamkeit des Triebfahrzeugführers, z. B. automatische Wachsamkeitskontrolle/Totmannschaltung.

9.3.5

Sicht nach hinten und zur Seite

Anforderungen an die Sicht nach hinten und zur Seite: öffnende Seitenfenster/Klappen an jeder Seite des Führerraums (lichte Breite/Höhe), Außenspiegel, Kamerasystem.

9.4

Beschriftungen und Kennzeichnungen im Führerraum

Anforderungen betreffend Zeichen, Piktogramme, Kennzeichnungen und statische Textanzeigen für den Triebfahrzeugführer im Fahrzeug (Führerraum, Maschinenraum, Schaltschrank). Vorgeschriebene Informationen im Führerraum (in der Regel Vmax, Triebfahrzeugnummer, Aufbewahrungsorte von tragbarer Einrichtung (z. B. Gerät für die Selbstrettung, Signale, Notausgang). Verwendung harmonisierter Piktogramme.

9.5

Bordausrüstung/-einrichtungen für das Personal

 

9.5.1

Bordeinrichtungen für das Personal

 

9.5.1.1

Zugang des Zugpersonals bei Kupplungs- und Entkupplungsvorgängen

Z. B. Berner Raum, Kupplergriffe.

9.5.1.2

Trittbretter und Handläufe für das Rangierpersonal

 

9.5.1.3

Abstellräume für das Personal

 

9.5.2

Zugangstüren für Personal und Fracht

Gegenstand dieses Parameters sind Türen zu Frachtbereichen sowie Türen, die ausschließlich vom Zugpersonal verwendet werden, mit Ausnahme von Führerraumtüren. Z. B. nur vom Personal (einschl. Cateringdiensten) zu öffnende Sicherheitstüren, auch Maschinenraumtüren.

Ausnahmen: Fahrgasttüren und Türen zum Führerraum (einschl. Außengängen bei Motorhaubenlokomotiven).

9.5.3

Bordwerkzeuge und tragbare Ausrüstungen

Vorgeschriebene Bordwerkzeuge und tragbare Ausrüstungen, z. B. Handlampe mit rotem und weißem Licht, Ausrüstung zum Kurzschließen von Gleisstromkreisen, Atemschutzgerät.

Ausnahmen: Betriebsausrüstungen wie Hemmschuhe, Kupplungsadapter, Abschleppkupplungen (siehe Kapitel 2), Feuerlöschausrüstung (siehe Kapitel 10); siehe auch Kapitel 13 ‚Spezifische Betriebsanforderungen‘.

9.5.4

Akustische Kommunikationsanlage

Z. B. für die Kommunikation zwischen dem Zugpersonal bzw. zwischen Zugpersonal (siehe Parameter 10.2.3) und Personen inner- oder außerhalb des Zuges (Fahrgastalarm siehe Parameter 10.2.3).

Ausnahme: Zugfunk (siehe Kapitel 12).

9.6

Fahrdatenschreiber

Aufzeichnungsgerät zur Überwachung der Interaktion zwischen Triebfahrzeugführer und Zug sowie der Zugparameter. Anforderungen an das Aufzeichnungsgerät, z. B. aufzuzeichnende Informationen, Zeitschrittweite, Ereignis/Zeit-Korrelation, Aufzeichnungstechnik.

9.7

Funkfernsteuerungsfunktion

Anforderungen an die streckenseitige Funkfernsteuerung. In der Regel Funkfernsteuerung bei Rangiervorgängen, aber auch Fernsteuerung durch andere Mittel. Ausnahmen: Wendezugbetrieb und Betrieb mit zwei Triebköpfen.

10

Brandschutz und Evakuierung

 

10.1

Brandschutzkonzept und Schutzmaßnahmen

Z. B. Brandschutzklassen, Einstufung, Schutzmaßnahmen für Fahrzeuge und Fahrzeugbereiche (z. B. Führerraum), Materialeigenschaften, Brandschutzsperren, Feuermelder (einschl. Ionisationsdetektoren) und Feuerlöschausrüstung.

10.2

Notsituationen

 

10.2.1

Konzept für die Zugevakuierung

Anforderungen an die Verfügbarkeit und Gestaltung der Notausstiege und ihre Kennzeichnung, Beschränkung der Zahl der Fahrgäste pro Fahrzeug.

10.2.2

Informationen, Ausrüstung und Zugang für Rettungsdienste

Fahrzeugbeschreibungen für die Rettungsdienste, damit diese bei Notfällen wirksam helfen können.

Insbesondere die Bereitstellung von Informationen über den Zugang zum Fahrzeug-Innenraum.

10.2.3

Fahrgastalarm

Anforderungen an den Fahrgastalarm, z. B. Verfügbarkeit von Auslösevorrichtungen (Standort, Anzahl), Funktionalität und Zurücksetzen des Systems, Kommunikationsverbindung zwischen Fahrgast und Triebfahrzeugführer/Personal, Aktivierung der Notbremse, Notbremsüberbrückung.

10.2.4

Notbeleuchtung

Anforderungen an das Notbeleuchtungssystem, z. B. Mindestbetriebsdauer, Helligkeit/Beleuchtungsstärke.

10.3

Fahrfähigkeit in Notsituationen

Maßnahmen zur Gewährleistung der Fahrfähigkeit von Reisezugwagen bei einem Brand im Fahrzeug.

Ausnahme: Notbremsüberbrückung, siehe Parameter 10.2.3.

11

Wartung

 

11.1

Zugreinigungsanlagen

Innen-/Außenreinigung der Züge, z. B. Außenreinigung in einer Waschanlage.

11.2

Betankungsanlagen

 

11.2.1

Abwasserentsorgung

Anforderungen an die Abwasserentsorgung, einschl. Anschluss für Toilettenentsorgungsanlagen. In der Regel die Spezifizierung des Entleerungsstutzens und des Spülanschlusses für den Toilettentank.

Ausnahme: Emissionen aus Toiletten (siehe Parameter 6.2.1.1).

11.2.2

Wasserversorgung

Einhaltung gesundheitsrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Trinkwasserversorgung. Wird in der Regel durch Spezifikationen der Werkstoffe und der Qualität der Rohre und Versiegelungen gewährleistet. Spezifikation der Füllanschlüsse (Interoperabilitätskomponenten).

11.2.3

Sonstige Versorgungssysteme

Anforderungen an die übrigen Versorgungssysteme, z. B. externe Energieversorgung für das Abstellen von Zügen.

11.2.4

Schnittstellen zu Betankungsanlagen für nichtelektrische Fahrzeuge

Anforderungen an Betankungsanlagen für Fahrzeuge, die mit Dieselkraftstoff, Flüssiggas oder anderen Brennstoffen betrieben werden.

12

Fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung

 

12.1

Zugfunk

 

12.1.1

Andere Funksysteme als GSM-R

Anforderungen an nationale Funksysteme, wenn die Ausrüstung des Fahrzeugs eine Voraussetzung für dessen Zulassung ist.

12.1.2

GSM-R-konformes Funksystem

 

12.1.2.1

Verwendung tragbarer Funksprechgeräte für den Zugfunk

Anforderungen an tragbare Funksprechgeräte, die Funktionen des Zugfunks erfüllen. Angabe, ob tragbare 2-Watt-Funkgeräte optional verwendet werden können oder nicht, sowie entsprechender Anforderungen, Einschränkungen usw. unter Berücksichtigung des Abschnitts 7.3.3 ‚Fahrzeugseitige ERTMS-Ausrüstung‘ des Beschlusses 2012/88/EU der Kommission (1).

12.1.2.2

Sonstige GSM-R-Anforderungen

Sonstige Anforderungen im Zusammenhang mit GSM-R-Störungen, der Installation von Filtern u. a., die nicht unter die vorhergehenden Abschnitte fallen.

12.2

Fahrzeugseitige Signalsysteme

 

12.2.1

Nationale fahrzeugseitige Signalsysteme

Die Vorschrift, dass im Fahrzeug nationale Zugsicherungssysteme (z. B. EBICAB) installiert sein müssen, sowie zugehörige Funktionsanforderungen.

12.2.2

STM-Anforderungen

Anforderungen in Bezug auf Lösungen für das spezifische Übertragungsmodul (STM) (entweder separates Modul oder integriert in die ETCS-Bordausrüstung).

12.2.3

Übergänge

Anforderungen an den Übergang zwischen nationalen fahrzeugseitigen Signalsystemen und ETCS, zwischen ETCS und ETCS usw. an der Grenze von bzw. innerhalb der Mitgliedstaaten.

12.2.4

Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und streckenseitigen ZZS-Anlagen

Anforderungen an die Kompatibilität (außer EMV) zwischen Fahrzeugen und streckenseitigen ZZS-Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen, (EMV siehe 8.4.2).

12.2.4.1

Mindestachsabstand

Anforderung zur Funktion von Achszählern, für v > 350 km/h siehe § 3.1.2.3 des Dokuments ERA/ERTMS/033281: Schnittstellen zwischen streckenseitiger ZZS und anderen Teilsystemen.

12.2.4.2

Mindestraddurchmesser

Anforderung zur Funktion von Achszählern, für v > 350 km/h siehe § 3.1.3.2 des Dokuments ERA/ERTMS/033281: Schnittstellen zwischen streckenseitiger ZZS und anderen Teilsystemen.

12.2.4.3

Metall- und von induktiven Bauelementen freier Raum zwischen den Rädern

Anforderung zur Funktion von Achszählern, siehe § 3.1.3.5 des Dokuments ERA/ERTMS/033281: Schnittstellen zwischen streckenseitiger ZZS und anderen Teilsystemen.

12.2.4.4

Metallische Masse des Fahrzeugs

Anforderung zur Funktion von Kabelschleifen.

12.2.4.5

Kompatibilität mit ortsfesten ZZS-Anlagen

Zur Kompatibilität mit ortsfesten ZZS-Anlagen siehe § 3.1.10 des Dokuments ERA/ERTMS/033281: Schnittstellen zwischen streckenseitiger ZZS und anderen Teilsystemen.

12.2.5

ETCS (2)-Signalsysteme in Führerräumen

 

12.2.5.1

Bahnübergangsfunktionalität

Anforderungen für die Spezifikationen zur Bahnübergangsfunktionalität der ETCS-Bordausrüstung gemäß Tabelle A2 Ziffer 1 des Anhangs A der TSI ZZS (Beschluss 2012/88/EU).

12.2.5.2

Bremswegreserve

Anforderungen für die Spezifikationen zur Zuverlässigkeit der Bremskurve für die Bordausrüstung gemäß Tabelle A2 Ziffer 1 des Anhangs A der TSI ZZS (Beschluss 2012/88/EU).

12.2.5.3

Anforderungen an die Zuverlässigkeit/Verfügbarkeit

Es sind Mindestanforderungen an die Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit festzulegen, um durch häufigen Betrieb in der Rückfallebene bedingte Beeinträchtigungen der Systemsicherheit zu begrenzen.

12.2.5.4

Sicherheitsanforderungen

Sicherheitsanforderungen in Bezug auf die Funktionen der ETCS-DMI für die Spezifikationen gemäß Tabelle A2 Ziffer 1 des Anhangs A der TSI ZZS (Beschluss 2012/88/EU).

12.2.5.5

Ergonomische Aspekte der DMI

Ergonomische DMI-Anforderungen für die Spezifikationen gemäß Tabelle A2 Ziffer 1 des Anhangs A der TSI ZZS (Beschluss 2012/88/EU).

12.2.5.6

Schnittstelle mit der Betriebsbremse

Anforderungen an die Schnittstelle mit der Betriebsbremse für die Spezifikationen gemäß Tabelle A2 Ziffer 1 des Anhangs A der TSI ZZS (Beschluss 2012/88/EU).

12.2.5.7

Sonstige ETCS-Anforderungen (für bestehende, nicht interoperable Netze)

ETCS-Anforderungen in Bezug auf Bordausrüstung früherer Versionen als B2, Kompatibilität mit bestehenden, mit einer früheren Version als B2 ausgerüsteten Strecken. Oder optionale ETCS-Funktionen, die den sicheren Zugbetrieb beeinflussen können.

12.2.5.8

Spezifikation der Einsatzbedingungen, falls nicht alle Funktionen, Schnittstellen und Leistungsmerkmale in der ETCS-Bordausrüstung vorhanden sind

Folgenabschätzung für den Fall, dass nicht alle der in der TSI ZZS spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen in der ETCS-Bordausrüstung vorhanden sind. Nützlich im Hinblick auf die Erteilung zusätzlicher Genehmigungen.

13

Spezifische Betriebsanforderungen

 

13.1

Spezifische im Fahrzeug zu installierende Komponenten

Angabe spezifischer im Fahrzeug zu installierender Komponenten, die für den normalen und eingeschränkten Fahrzeugbetrieb erforderlich sind (z. B. Hemmschuhe, wenn die Leistung der Feststellbremse je nach Gleisgefälle nicht ausreicht, Kupplungsadapter, Abschleppkupplungen usw.). Anforderungen an die Verteilung und Verfügbarkeit der Komponenten können an dieser Stelle hinzugefügt werden. Siehe auch Parameter 9.5.3.

13.2

Fährverkehr

Anforderungen für das Befahren von Fährschiffen; dies umfasst auch Einschränkungen bezüglich Fahrwerk und Lichtraumprofil sowie Anforderungen an das Sichern und Befestigen der Fracht.

14

Frachtbezogene Komponenten

Frachtspezifische Anforderungen.

14.1

Konstruktive sowie für Betrieb und Instandhaltung relevante Vorgaben für den Gefahrguttransport

Z. B. RID-abgeleitete Anforderungen, nationale Bestimmungen oder sonstige Vorschriften für den Gefahrguttransport, einschl. Einrichtungen, die bei Gefahrgütern speziell erforderlich sind.

14.2

Spezifische Einrichtungen für den Güterverkehr

Z. B. Sichern der Fracht, Luftversorgung zu anderen als zu Bremszwecken, Bestimmungen zur hydraulischen/pneumatischen Ausrüstung von Güterwagen, Anforderungen an das Be- und Entladen, spezifische Anforderungen für Kippwagen.

14.3

Türen und Beladungseinrichtungen

Anforderungen an Frachtladetüren und -klappen sowie an deren Schließ- und Verriegelungsvorrichtungen.


(1)  Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1). Geändert durch den Beschluss 2012/696/EU der Kommission.

(2)  Siehe Tabelle A2 Ziffer 1 des Anhangs A der TSI ZZS (Beschluss 2012/88/EU).“


10.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/35


BESCHLUSS (EU) 2015/2300 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2015

über die Zahlung für bestimmte, sich aus sektorbezogenen Agrarvorschriften ergebende Ausgaben in Euro durch das Vereinigte Königreich

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8576)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 108,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 108 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben und die beschließen, die Ausgaben, die sich aus den sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, in Euro und nicht in ihrer Landeswährung zu tätigen, Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Rückgriff auf den Euro im Vergleich zu einem Rückgriff auf die Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt.

(2)

Vom Vereinigten Königreich mitgeteilte entsprechende Maßnahmen wurden mit dem Beschluss (EU) 2015/1352 der Kommission (2) genehmigt.

(3)

Am 30. Oktober 2015 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission seine Absicht mit, die Zahl von Maßnahmen, in deren Rahmen es die Ausgaben in Euro statt in Pfund Sterling tätigen würde, zu erhöhen, und legte die Maßnahmen dar, die gemäß Artikel 108 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 getroffen würden, um sicherzustellen, dass der Rückgriff auf den Euro im Vergleich zu einem Rückgriff auf die Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt.

(4)

Das Vereinigte Königreich plant folgende Maßnahmen:

Die Marktbeteiligten können die in den Unionsvorschriften festgesetzten oder sich aus ihnen ergebenden Beträge in Euro erhalten;

das Wechselkursrisiko bei der späteren Umrechnung in Pfund Sterling wird in voller Höhe von den Marktbeteiligten getragen;

die Marktbeteiligten verpflichten sich für mindestens ein Jahr;

in Bezug auf die Basisprämie und andere Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) entscheiden die Marktbeteiligten sich für die Zahlung in Euro, wenn sie den Antrag nach Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (4) einreichen;

in Bezug auf marktbezogene Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates (6) (ausgenommen die befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren) und der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sowie in Bezug auf Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) müssen die Marktbeteiligten seit mindestens drei Monaten zugelassen sein, um die Zahlung in Euro zu erhalten. Eine Kündigung erfolgt ebenfalls mit dreimonatiger Vorankündigung. Neuerliche Zahlungen in Euro sind erst wieder nach einer Wartefrist von einem Jahr möglich;

in Bezug auf die befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1853 der Kommission (9) müssen sich die Marktbeteiligten vor dem 17. Oktober 2015 dafür entschieden haben, GAP-Zahlungen in Euro zu erhalten.

(5)

Diese Maßnahmen entsprechen den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, da sie gewährleisten, dass der Rückgriff auf den Euro verglichen mit dem Rückgriff auf das Pfund Sterling nicht zu einem systematischen Vorteil führt. Daher sollten sie genehmigt werden.

(6)

Aus diesem Grund sollte der Beschluss (EU) 2015/1352 aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahmen, die das Vereinigte Königreich am 30. Oktober 2015 in Bezug auf die Zahlung in Euro für Ausgaben mitgeteilt hat, die sich aus den im Anhang aufgeführten sektorbezogenen Agrarvorschriften und gegebenenfalls aus auf der Grundlage dieser Instrumente erlassenen delegierten oder Durchführungsrechtsakten ergeben, werden genehmigt.

Artikel 2

Der Beschluss (EU) 2015/1352 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2015

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Beschluss (EU) 2015/1352 der Kommission vom 30. Juli 2015 über die Zahlung für bestimmte, sich aus sektorbezogenen Agrarvorschriften ergebende Ausgaben in Euro durch das Vereinigte Königreich (ABl. L 208 vom 5.8.2015, S. 33).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1853 der Kommission vom 15. Oktober 2015 über eine befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren (ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 25).


ANHANG

In Euro ausgedrückte und zu zahlende Maßnahmen

Regelung

Verordnung

Direktzahlungsregelungen

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse

Verordnung (EU) Nr. 1144/2014

Ankauf von Rindfleisch

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Verordnung (EU) Nr. 1370/2013

Ankauf von Getreide

Ankauf von Butter

Ankauf von Magermilchpulver

Beihilfe für die private Lagerhaltung von Rindfleisch

Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter

Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse

Beihilfe für die private Lagerhaltung von Faserflachs

Beihilfe für die private Lagerhaltung von Olivenöl

Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch

Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch

Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver

Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker

Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder

Ausfuhrerstattungen

Ausfuhrerstattungen für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und nicht in Anhang I AEUV aufgeführte Waren

Verordnung (EU) Nr. 510/2014

Verordnung (EU) Nr. 1370/2013

Befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1853


10.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/38


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2015

zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Mexiko und in die Vereinigten Staaten von Amerika sowie zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für Mexiko in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8556)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, auf den einleitenden Satz des Artikels 19 sowie auf Artikel 19 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie besteht eine der Bedingungen für die Einfuhr von Equiden in die Union darin, dass das Drittland seit zwei Jahren frei von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis sein muss.

(2)

Die Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (3) enthält Mustergesundheitsbescheinigungen für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr zur Teilnahme an Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen. In der Mustergesundheitsbescheinigung in Anhang II der genannten Entscheidung ist unter anderem festgelegt, dass ein registriertes Pferd sich nach vorübergehender Ausfuhr für höchstens 30 Tage nach dem Verlassen der Union nur in dem Drittland aufgehalten haben darf, für das die Bescheinigung für die Wiedereinfuhr in die Union gilt, oder in einem Drittland, das derselben Statusgruppe gemäß Anhang I der genannten Entscheidung angehört.

(3)

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (4) enthält eine Liste der Drittländer bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen müssen (im Folgenden die „Liste“), sowie weitere einschlägige Einfuhrbedingungen. Mexiko wird in der Liste in der Statusgruppe „D“ geführt, die Vereinigten Staaten gehören dagegen zur Statusgruppe „C“.

(4)

Der Liste ist auch zu entnehmen, dass die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die Wiedereinfuhr registrierter Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr, die Einfuhr von registrierten Equiden, Zucht- und Nutzequiden sowie die Einfuhr von Equidensperma, -eizellen und -embryonen aus Mexiko derzeit nicht erlaubt sind, während die entsprechende Verbringung registrierter Pferde aus den Vereinigten Staaten gestattet ist.

(5)

Der Durchführungsbeschluss 2014/86/EU der Kommission (5) wurde im Rahmen der Vorbereitung der kulturellen Veranstaltung „Théâtre équestre Zingaro“ in Mexiko-Stadt im Jahr 2014 erlassen. Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/86/EU wurde Artikel 1 der Entscheidung 93/195/EWG geändert, um die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr zur Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung in die Union unter der Voraussetzung zu gestatten, dass sie die in einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang X festgelegten Anforderungen erfüllen. Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/86/EU wurde außerdem der Entscheidung 93/195/EWG ein neuer Anhang X mit der betreffenden Gesundheitsbescheinigung hinzugefügt.

(6)

Zusätzlich wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2014/86/EU die Entscheidung 2004/211/EG so geändert, dass die Liste die Wiedereinfuhr registrierter Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr aus der Großstadtregion Mexiko-Stadt bis zum 15. April 2014 gestattete.

(7)

Die Pferdesportveranstaltungen im Rahmen der LG Global Champions Tour werden unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung vom 7. bis 9. April 2016 in Miami, USA, und vom 15. bis 17. April 2016 in der Großstadtregion Mexiko-Stadt, Mexiko, stattfinden.

(8)

Die beiden Veranstaltungen der LG Global Champions Tour in den Vereinigten Staaten und in der Großstadtregion Mexiko-Stadt werden unter amtstierärztlicher Aufsicht stattfinden. Angesichts des hohen Niveaus dieser Aufsicht ist es möglich, für die Wiedereinfuhr solcher Pferde nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen zwecks Teilnahme an den Reitsportveranstaltungen der LG Global Champions Tour in Miami und danach in Mexiko-Stadt besondere Bedingungen für Tiergesundheit und Veterinärbescheinigung festzulegen.

(9)

Die Entscheidung 93/195/EWG sollte dahin gehend geändert werden, dass bis zum 30. April 2016 die Wiedereinfuhr registrierter Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr zwecks Teilnahme an der LG Global Champions Tour in Miami und Mexiko-Stadt gestattet ist und dass sie eine Musterveterinärbescheinigung für solche registrierten Pferde enthält. Gleichzeitig sollten die überholten Bestimmungen der Entscheidung 93/195/EWG in ihrer durch den Durchführungsbeschluss 2014/86/EU geänderten Fassung gestrichen werden.

(10)

Die Entscheidung 93/195/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Bei der Großstadtregion Mexiko-Stadt handelt es sich um ein hoch gelegenes Gebiet, in dem das Risiko einer Übertragung der vesikulären Stomatitis oder bestimmter Typen der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis durch Vektoren gering ist; deshalb sollte die Wiedereinfuhr registrierter Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von weniger als 30 Tagen in die Großstadtregion Mexiko-Stadt — ein Gebiet, in dem seit über zwei Jahren kein Fall von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde — zugelassen werden. Der Eintrag für Mexiko in der Liste sollte daher geändert werden, um die Wiedereinfuhr registrierter Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr aus der Großstadtregion Mexiko-Stadt vom 30. März 2016 bis 30. April 2016 zu gestatten.

(12)

Der Eintrag für dieses Drittland in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG sollte daher geändert werden.

(13)

Die Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

die an Veranstaltungen der LG Global Champions Tour in Miami, USA, und Mexiko-Stadt, Mexiko, teilgenommen haben und die Anforderungen erfüllen, die in einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang X dieser Entscheidung festgelegt sind, sofern die Wiedereinfuhr bis spätestens 30. April 2016 erfolgt.“

2.

Anhang X erhält die Fassung von Anhang I des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird nach Maßgabe von Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)  Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1).

(4)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(5)  Durchführungsbeschluss 2014/86/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Mexiko sowie zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für Mexiko in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist (ABl. L 45 vom 15.2.2014, S. 24).


ANHANG I

ANHANG X

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ANHANG II

Der Eintrag für Mexiko in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG erhält folgende Fassung:

„MX

Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

D

 

MX-1

Großstadt-region Mexiko-Stadt

D

X

Gültig vom 30. März bis 30. April 2016“