ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
8.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/1 |
VERORDNUNG (EU, Euratom) 2015/2264 DES RATES
vom 3. Dezember 2015
zur Verlängerung und schrittweisen Beendigung der durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 eingeführten befristeten Ausnahmeregelungen zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 342,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates (1) wurde der irischen Sprache die Stellung einer Amtssprache und einer Arbeitssprache der Organe der Union verliehen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2010 des Rates (2) wurde die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 genannte Ausnahmeregelung um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 sieht vor, dass die Organe der Union aus praktischen Gründen und vorübergehend von der Verpflichtung entbunden sind, alle Rechtsakte, einschließlich der Urteile des Gerichtshofs, in irischer Sprache abzufassen oder in diese zu übersetzen, wobei allerdings Verordnungen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassen werden, von dieser Ausnahmeregelung ausgenommen sind. Spätestens vier Jahre nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 und anschließend alle fünf Jahre entscheidet der Rat, ob diese Ausnahmeregelung beendet wird. |
(4) |
Zwar wird es für notwendig erachtet, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 vorgesehene Ausnahmeregelung ab dem 1. Januar 2017 um weitere fünf Jahre zu verlängern, doch sollten die Organe der Union ihren proaktiven Ansatz weiterverfolgen, mehr Informationen über die Tätigkeiten der Union in irischer Sprache bereitzustellen. Der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung sollte daher schrittweise eingeschränkt werden mit dem Ziel, dass die Ausnahmeregelung mit dem laufenden Fünfjahreszeitraum endet. |
(5) |
Um Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren der Union zu vermeiden, sollte die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung aufmerksam beobachtet und vor dem Hintergrund der verfügbaren Übersetzungskapazitäten überprüft werden. Die irischen Behörden und die Kommission sollten — in Zusammenarbeit mit den anderen Organen der Union — regelmäßig zusammenkommen, um die Fortschritte bei den Einstellungen, die die Organe der Union in diesem Zusammenhang vornehmen, die Kapazitäten externer Dienstleister und die verstärkte Zusammenarbeit bei den Sprachressourcen zu überwachen und sich über Fragen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit des Besitzstands ins Benehmen zu setzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 genannte Ausnahmeregelung gilt ab dem 1. Januar 2017 für weitere fünf Jahre.
Dieser Artikel gilt nicht für Verordnungen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassen werden. Des Weiteren gilt er nicht für die im Anhang aufgeführten Kategorien von Rechtsakten ab den dort jeweils vermerkten Terminen.
Artikel 2
Die irischen Behörden und die Kommission kommen in Zusammenarbeit mit den anderen Organen der Union regelmäßig zusammen, um die Einstellung einer dem Bedarf entsprechenden Zahl irischsprachiger Linguisten durch die Organe der Union zu überwachen, damit die im Anhang angegebene schrittweise Einschränkung der Ausnahmeregelung erfolgreich gehandhabt werden kann, und um die Kapazitäten und die Inanspruchnahme externer Dienstleister zu überwachen, damit die Anforderungen der Organe der Union im Zusammenhang mit der irischen Sprache erfüllt werden.
Spätestens im Oktober 2019 erstattet die Kommission dem Rat Bericht über die Fortschritte der Organe der Union bei der Umsetzung der im Anhang angegebenen schrittweisen Einschränkung der Ausnahmeregelung.
Nach Auswertung dieses Berichts über die Umsetzung kann der Rat gemäß Artikel 342 des Vertrags beschließen, die im Anhang angegebenen Termine zu ändern.
Artikel 3
Spätestens im Juni 2021 erstattet die Kommission dem Rat auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Faktoren Bericht darüber, ob den Organen der Union im Vergleich mit den anderen Amtssprachen ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, um die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (3) und die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft (4) ab dem 1. Januar 2022 ohne Ausnahmeregelung anzuwenden.
Artikel 4
Sofern keine anderslautende Verordnung des Rates erlassen wird, endet die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 genannten Ausnahmeregelung mit dem 1. Januar 2022.
Artikel 5
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 wird aufgehoben.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. BRAZ
(1) Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft sowie zur Einführung befristeter Ausnahmeregelungen zu diesen Verordnungen (ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 3).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Verlängerung der durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 eingeführten befristeten Ausnahmeregelungen zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und zu der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft (ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 5).
(3) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.
(4) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 401.
ANHANG
Zeitplan für die schrittweise Einschränkung der Ausnahmeregelung
Rechtsakte |
Termine |
Vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassene Richtlinien |
Spätestens 1. Januar 2017 |
Vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassene Beschlüsse |
Spätestens 1. Januar 2018 |
Vom Rat erlassene Richtlinien, die an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind |
Spätestens 1. Januar 2020 |
Vom Rat erlassene Verordnungen |
Spätestens 1. Januar 2020 |
Vom Rat erlassene Beschlüsse, in denen nicht angegeben ist, an wen sie gerichtet sind |
Spätestens 1. Januar 2020 |
Von der Kommission erlassene Verordnungen |
Spätestens 1. Januar 2021 |
Von der Kommission erlassene Richtlinien, die an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind |
Spätestens 1. Januar 2021 |
Von der Kommission erlassene Beschlüsse, in denen nicht angegeben ist, an wen sie gerichtet sind |
Spätestens 1. Januar 2021 |
8.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/4 |
VERORDNUNG (EU) 2015/2265 DES RATES
vom 7. Dezember 2015
zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2016-2018
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gegenwärtig hängt die Versorgung der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen von Einfuhren aus Drittländern ab. In den vergangenen 18 Jahren hat sich die Abhängigkeit der Union von Einfuhren zur Deckung des Verbrauchs an Fischereierzeugnissen erhöht. Damit die Herstellung von Fischereierzeugnissen in der Union nicht gefährdet und eine ausreichende Versorgung der Verarbeitungsindustrie in der Union sichergestellt wird, sollten die Einfuhrzölle auf eine Reihe von Fischereierzeugnissen im Rahmen angemessen großer Zollkontingente gesenkt oder ausgesetzt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger in der Union sollte dabei auch die Krisenanfälligkeit einzelner Fischereierzeugnisse auf dem Unionsmarkt berücksichtigt werden. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates (1) wurden autonome Unionszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2013-2015 eröffnet und verwaltet. Da der Anwendungszeitraum dieser Verordnung am 31. Dezember 2015 ausläuft, ist es wichtig, die darin enthaltenen einschlägigen Bestimmungen für den Zeitraum von 2016-2018 fortzuschreiben. |
(3) |
Für alle Einführer in der Union sollte ein gleicher und ununterbrochener Zugang zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingenten gewährleistet sein, und die für die Zollkontingente vorgesehenen Zollsätze sollten ohne Unterbrechung auf alle Einfuhren der betreffenden Fischereierzeugnisse in alle Mitgliedstaaten angewandt werden, bis diese Kontingente ausgeschöpft sind. |
(4) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) sind die Regeln für eine Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt. Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von der Kommission und den Mitgliedstaaten entsprechend diesen Regeln verwaltet werden. |
(5) |
Durch die Geltung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada wird der verfügbare präferenzielle Zugang zum Unionsmarkt für Garnelen der Art Pandalus borealis, die unter ein in dieser Verordnung geregeltes Zollkontingent fallen, verändert. Dieses Kontingent sollte daher angepasst werden, um eine gegenüber der Zeit vor dem Inkrafttreten oder der vorläufigen Anwendung des Abkommens unveränderte präferenzielle Versorgung des Unionsmarktes zu gewährleisten. |
(6) |
Durch die Geltung des Zusatzprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das parallel zum EWR-Finanzierungsmechanismus (2014-2021) ausgehandelt wurde, wird der verfügbare präferenzielle Zugang zum Unionsmarkt für Heringe, die unter zwei in dieser Verordnung geregelte Zollkontingente fallen, verändert. Diese Kontingente sollten daher angepasst werden, um eine gegenüber der Zeit vor dem Inkrafttreten oder der vorläufigen Anwendung dieses Zusatzprotokolls unveränderte präferenzielle Versorgung des Unionsmarktes zu gewährleisten. |
(7) |
Es ist wichtig, die Versorgung der Fische verarbeitenden Industrie mit rohen Fischereierzeugnissen und somit Kontinuität bei Wachstum und Investitionen sicherzustellen und ihr insbesondere die Anpassung an die Ersetzung von Aussetzungen durch Kontingente ohne Versorgungsunterbrechungen zu ermöglichen. Es ist daher angebracht, für bestimmte Fischereierzeugnisse, für die Aussetzungen gegolten haben, ein System einzurichten, welches unter bestimmten Umständen eine automatische Erhöhung der anwendbaren Zollkontingente in Gang setzt. |
(8) |
Im Interesse einer effizienten gemeinsamen Verwaltung der Zollkontingente sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die für ihre tatsächlichen Einfuhrmengen erforderlichen Ziehungen auf die Kontingentsmengen vorzunehmen. Da dieses Verwaltungsverfahren eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission voraussetzt, sollte die Kommission überwachen können, in welchem Umfang die Zollkontingente in Anspruch genommen werden, und die Mitgliedstaaten entsprechend informieren — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Einfuhrzölle auf die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden im Rahmen der Zollkontingente für die angegebenen Mengen und Zeiträume zu den aufgeführten Zollsätzen gesenkt oder ausgesetzt.
Artikel 2
Die Zollkontingente gemäß Artikel 1 dieser Verordnung werden nach Maßgabe der Artikel 308a, 308b und Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 3
(1) Das unter der laufenden Nummer 09.2794 anwendbare Zollkontingent für Garnelen der Art Pandalus borealis und Pandalus montagui, gekocht und geschält, zur Verarbeitung bestimmt, das im Anhang dieser Verordnung auf 30 000 Tonnen jährlich festgesetzt ist, wird ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird — je nachdem, was zuerst eintritt —, automatisch auf 7 000 Tonnen pro Jahr gesenkt.
(2) Das unter der laufenden Nummer 09.2788 anwendbare Zollkontingent für Heringe, mit einem Gewicht von mehr als 100 g je Stück oder Lappen mit einem Gewicht von mehr als 80 g je Stück, zur Verarbeitung bestimmt, das im Anhang dieser Verordnung auf 17 500 Tonnen jährlich festgesetzt ist, wird zwei Monate, nachdem das parallel zum EWR-Finanzierungsmechanismus (2014-2021) ausgehandelte Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird — je nachdem, was zuerst eintritt —, automatisch auf 12 000 Tonnen pro Jahr gesenkt. Sofern die Restmenge des betreffenden Zollkontingents zum fraglichen Zeitpunkt 12 000 Tonnen oder weniger beträgt, tritt keine automatische Absenkung ein.
(3) Das unter der laufenden Nummer 09.2792 anwendbare Zollkontingent für Heringe, zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Abtropfgewicht von nicht weniger als 70 kg netto, zur Verarbeitung bestimmt, das im Anhang dieser Verordnung auf 15 000 Tonnen jährlich festgesetzt ist, wird zwei Monate, nachdem das parallel zum EWR-Finanzierungsmechanismus (2014-2021) ausgehandelte Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird — je nachdem, was zuerst eintritt —, automatisch auf 7 500 Tonnen pro Jahr gesenkt. Sofern die Restmenge des betreffenden Zollkontingents zum fraglichen Zeitpunkt 7 500 Tonnen oder weniger beträgt, tritt keine automatische Absenkung ein.
(4) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten umgehend mit, dass die Bedingungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind, und sie veröffentlicht die Information über das neue Zollkontingent im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).
Artikel 4
(1) Die Kommission prüft umgehend, ob am 30. September des betreffenden Kalenderjahres bei einem Fischereierzeugnis, auf das der vorliegende Artikel gemäß dem Anhang Anwendung findet, das jährliche Zollkontingent zu 80 % ausgeschöpft worden ist. Trifft dies zu, so gilt das im Anhang festgelegte jährliche Zollkontingent automatisch als um 20 % erhöht. Das erhöhte Zollkontingent ist das auf dieses Fischereierzeugnis in dem betreffenden Kalenderjahr anwendbare Zollkontingent.
(2) Auf Anfrage mindestens eines Mitgliedstaats und unbeschadet des Absatzes 1 überprüft die Kommission, ob bei einem Fischereierzeugnis, auf das der vorliegende Artikel gemäß dem Anhang Anwendung findet, das jährliche Zollkontingent vor dem 30. September zu 80 % ausgeschöpft worden ist. Trifft dies zu, so findet Absatz 1 Anwendung.
(3) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten umgehend mit, dass die Bedingungen gemäß den Absätzen 1 oder 2 erfüllt sind, und sie veröffentlicht die Information über das neue Zollkontingent im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).
(4) Ein gemäß dem Absatz 1 erhöhtes Zollkontingent darf in dem betreffenden Kalenderjahr nicht weiter erhöht werden.
Artikel 5
Die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle der Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. CAHEN
(1) Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über handelsbezogene Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Verarbeitungsunternehmen in der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen im Zeitraum von 2013 bis 2015 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 104/2000 und (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 4).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
ANHANG
Lau fende Nr. |
KN-Code |
TARIC-Unter-position |
Beschreibung |
Jährliche Kontingentsmenge (in Tonnen) (1) |
Kontingents-zollsatz |
Kontingentszeitraum |
09.2759 |
ex 0302 51 10 |
20 |
Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, ausgenommen Fischlebern und Fischrogen oder Fischmilch, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) |
75 000 (10) |
0 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
ex 0302 51 90 |
10 |
|||||
ex 0302 59 10 |
10 |
|||||
ex 0303 63 10 |
10 |
|||||
ex 0303 63 30 |
10 |
|||||
ex 0303 63 90 |
10 |
|||||
ex 0303 69 10 |
10 |
|||||
09.2765 |
ex 0305 62 00 |
20 |
Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) |
4 000 |
0 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
25 |
||||||
29 |
||||||
ex 0305 69 10 |
10 |
|||||
09.2776 |
ex 0304 71 10 |
10 |
Kabeljau, (Gadus morhua, Gadus macrocephalus), Fischfilet und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) |
38 000 |
0 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
ex 0304 71 90 |
10 |
|||||
ex 0304 95 21 |
10 |
|||||
ex 0304 95 25 |
10 |
|||||
09.2761 |
ex 0304 79 50 |
10 |
Langschwanzseehecht (Macruronus Novaezelandiae), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) |
17 500 |
0 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
ex 0304 95 90 |
11 |
|||||
09.2798 |
ex 0306 16 99 |
20 |
Garnelen der Art Pandalus borealis und Pandalus montagui, mit Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) (4) |
10 000 |
0 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
30 |
||||||
ex 0306 26 90 |
12 |
|||||
14 |
||||||
92 |
||||||
93 |
||||||
09.2794 |
ex 1605 21 90 |
45 |
Garnelen der Art Pandalus borealis und Pandalus montagui, gekocht und geschält, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) (4) |
30 000 (5) |
0 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
62 |
||||||
ex 1605 29 00 |
50 |
|||||
55 |
||||||
09.2800 |
ex 1605 21 90 |
55 |
Garnelen der Art Pandalus jordani, gekocht und geschält, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) (4) |
3 500 |
0 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
ex 1605 29 00 |
60 |
|||||
09.2802 |
ex 0306 17 92 |
20 |
Garnelen der Art Penaeus vannamei und Penaeus monodon, auch ohne Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, nicht gekocht, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) (4) |
40 000 |
0 % |
1.1.2016-31.12.2016 |
ex 0306 27 99 |
30 |
30 000 |
1.1.2017-31.12.2017 1.1.2018-31.12.2018 |
|||
09.2760 |
ex 0303 66 11 |
10 |
Seehecht (Merluccius spp., ausgenommen Merluccius merluccius, Urophycis spp.) und Rosa Kingklip (Genypterus blacodes und Genypterus capensis), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) |
15 000 |
0 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
ex 0303 66 12 |
10 |
|||||
ex 0303 66 13 |
10 |
|||||
ex 0303 66 19 |
11 |
|||||
ex 0303 89 70 |
91 |
|||||
10 |
||||||
ex 0303 89 90 |
30 |
|||||
09.2774 |
ex 0304 74 19 |
10 |
Nordpazifischer Seehecht (Merluccius productus), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) |
15 000 |
0 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
ex 0304 95 50 |
10 |
|||||
09.2770 |
ex 0305 63 00 |
10 |
Sardellen (Engraulis anchoita), gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) |
2 500 |
0 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
09.2754 |
ex 0303 89 45 |
10 |
Sardellen (Engraulis anchoita und Engraulis capensis), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) |
1 000 |
0 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
09.2788 |
ex 0302 41 00 |
10 |
Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), mit einem Gewicht von mehr als 100 g je Stück oder Lappen mit einem Gewicht von mehr als 80 g je Stück, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) |
17 500 (6) |
0 % |
1.10.2016-31.12.2016 1.10.2017-31.12.2017 1.10.2018-31.12.2018 |
ex 0303 51 00 |
10 |
|||||
ex 0304 59 50 |
10 |
|||||
ex 0304 99 23 |
10 |
|||||
09.2792 |
ex 1604 12 99 |
11 |
Heringe, zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Abtropfgewicht von nicht weniger als 70 kg netto, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) |
5 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
|
09.2790 |
ex 1604 14 26 |
10 |
Thunfische und echter Bonito, Filets, genannt „Loins“, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) |
25 000 |
0 % |
1.1.2016–31.12.2018 |
ex 1604 14 36 |
10 |
|||||
ex 1604 14 46 |
11 |
|||||
21 |
||||||
91 |
||||||
09.2785 |
ex 0307 49 59 |
10 |
Kalmare (9) (Ommastrephes spp. — ausgenommen Todarodes sagittatus (synonym Ommastrephes sagittatus) —, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.) und Illex spp., Rümpfe mit Haut und Flossen, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) |
40 000 |
0 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
ex 0307 99 11 |
10 |
|||||
ex 0307 99 17 |
21 |
|||||
09.2786 |
ex 0307 49 59 |
20 |
Kalmare (Ommastrephes spp., Todarodes spp. — ausgenommen Todarodes sagittatus (synonym Ommastrephes sagittatus) —, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.) und Illex spp., ganz oder Fangarme und Flossen, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) |
1 500 |
0 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
ex 0307 99 11 |
20 |
|||||
29 |
||||||
09.2777 |
ex 0303 67 00 |
10 |
Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) |
300 000 (10) |
0 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
ex 0304 75 00 |
10 |
|||||
ex 0304 94 90 |
10 |
|||||
09.2772 |
ex 0304 93 10 |
10 |
60 000 |
0 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
|
ex 0304 94 10 |
10 |
|||||
ex 0304 95 10 |
10 |
|||||
ex 0304 99 10 |
10 |
|||||
09.2746 |
ex 0302 89 90 |
30 |
Südlicher Schnapper (Lutjanus purpureus), frisch, gekühlt, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) |
1 500 |
0 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
09.2748 |
ex 0302 90 00 |
95 |
Fischrogen, frisch, gekühlt oder gefroren, gesalzen oder in Salzlake, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) |
7 000 |
0 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
ex 0303 90 90 |
91 |
|||||
ex 0305 20 00 |
30 |
|||||
09.2750 |
ex 1604 32 00 |
20 |
Fischrogen, gewaschen, von den anhängenden Organteilen befreit und lediglich gesalzen oder in Salzlake, zur Verarbeitung von Kaviarersatz (2) (3) |
3 000 |
0 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
09.2778 |
ex 0304 83 90 |
21 |
Plattfisch (Limanda aspera, Lepidopsetta bilineata, Pleuronectes quadrituberculatus, Limanda ferruginea, Lepidopsetta polyxystra), Filets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) |
5 000 |
0 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
ex 0304 99 99 |
65 |
|||||
09.2824 |
ex 0302 52 00 |
10 |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), frisch, gekühlt oder gefroren, ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) |
5 000 |
2,6 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
ex 0303 64 00 |
10 |
|||||
09.2826 |
ex 0306 17 99 |
10 |
Garnelen der Art Pleoticus muelleri, auch ohne Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2) (3) (4) |
10 000 |
4,2 % |
1.1.2016-31.12.2018 |
ex 0306 27 99 |
20 |
(1) Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben.
(2) Das Zollkontingent unterliegt den Bedingungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.
(3) Das Zollkontingent findet keine Anwendung auf Waren, die nur einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterliegen:
— |
Säubern, Ausnehmen, Entfernen von Schwanz oder Kopf, |
— |
Schneiden, |
— |
Umpacken einzeln schnellgefrorener Filets, |
— |
Entnahme von Warenproben, Sortieren, |
— |
Etikettieren, |
— |
Verpacken, |
— |
Kühlen, |
— |
Gefrieren, |
— |
Tiefgefrieren, |
— |
Glasieren, |
— |
Auftauen, |
— |
Trennen. |
Das Zollkontingent gilt nicht für Erzeugnisse, bei denen zusätzliche qualifizierende Behandlungen vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen werden. Die Einfuhrzollermäßigung gilt nur für Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Das Zollkontingent findet jedoch Anwendung auf Materialien, die einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterliegen:
— |
Zerschneiden in Würfel, |
— |
Zerteilen in Ringe, Zerschneiden in Streifen bei Materialien der KN-Codes 0307 49 59, 0307 99 11, 0307 99 17, |
— |
Filetieren, |
— |
Herstellen von Lappen, |
— |
Zerteilen von Gefrierblöcken, |
— |
Zerteilen von Filetblöcken mit Zwischenlage. |
(4) Erzeugnisse der KN-Codes 0306 16 99 (TARIC-Code Unterpositionen 20 und 30), 0306 26 90 (TARIC-Codes Unterpositionen 12, 14, 92 und 93), 1605 21 90 (TARIC-Codes Unterpositionen 45 und 62), 1605 29 00 (TARIC-Codes Unterpositionen 50 und 55), 0306 17 92 (TARIC-Code Unterposition 20), ) 0306 27 99 (TARIC-Code Unterposition 30), 0306 17 99 (TARIC-Code Unterposition 10) und 0306 27 99 (TARIC-Code Unterposition 20) fallen jedoch unbeschadet der Fußnote 2 unter dieses Kontingent, wenn sie folgenden Behandlungen unterliegen: Behandlung der Garnelen unter Packgasen im Sinne der Definition des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
(5) Das Zollkontingent 09.2794 wird ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird — je nachdem, was zuerst eintritt — automatisch auf 7 000 Tonnen pro Jahr gesenkt.
(6) Das Zollkontingent 09.2788 wird zwei Monate, nachdem das parallel zum EWR-Finanzierungsmechanismus (2014-2021) ausgehandelte Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird — je nachdem, was zuerst eintritt —, automatisch auf 12 000 Tonnen pro Jahr gesenkt.
(7) Das Zollkontingent 09.2792 wird zwei Monate, nachdem das parallel zum EWR-Finanzierungsmechanismus (2014-2021) ausgehandelte Zusatzprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird — je nachdem, was zuerst eintritt —, automatisch auf 7 500 Tonnen pro Jahr gesenkt.
(8) Nettoabtropfgewicht.
(9) Rümpfe von Kopffüßern bzw. Kalmare ohne Kopf und Fangarme, mit Haut und Flossen.
(10) Artikel 4 findet Anwendung.
8.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2266 DER KOMMISSION
vom 24. November 2015
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Asperges du Blayais (g.g.A.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Asperges du Blayais“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Asperges du Blayais“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Asperges du Blayais“ (g.g.A.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6 „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 238 vom 21.7.2015, S. 13.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
8.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2267 DER KOMMISSION
vom 24. November 2015
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Pampapato di Ferrara/Pampepato di Ferrara (g.g.A.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Pampapato di Ferrara“/„Pampepato di Ferrara“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Pampapato di Ferrara“/„Pampepato di Ferrara“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Pampapato di Ferrara“/„Pampepato di Ferrara“ (g.g.A.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 2.3 „Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 238 vom 21.7.2015, S. 9.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
8.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2268 DER KOMMISSION
vom 24. November 2015
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Drniški pršut (g.g.A.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Kroatiens auf Eintragung der Bezeichnung „Drniški pršut“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Drniški pršut“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Drniški pršut“ (g.g.A.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 241 vom 23.7.2015, S. 6.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
8.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/15 |
VERORDNUNG (EU) 2015/2269 DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 2015
über ein Fangverbot für Kabeljau im Gebiet VIId für Schiffe unter der Flagge Belgiens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Dezember 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).
ANHANG
Nr. |
63/TQ104 |
Mitgliedstaat |
Belgien |
Bestand |
COD/07D. |
Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
Gebiet |
VIId |
Datum der Schließung |
1.11.2015 |
8.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/17 |
VERORDNUNG (EU) 2015/2270 DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 2015
über ein Fangverbot für Scholle in den Gebieten VIIh, VIIj und VIIk für Schiffe unter der Flagge Frankreichs
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Dezember 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).
ANHANG
Nr. |
65/TQ104 |
Mitgliedstaat |
Frankreich |
Bestand |
PLE/7HJK. |
Art |
Scholle (Pleuronectes platessa) |
Gebiet |
VIIh, VIIj und VIIk |
Datum der Schließung |
6.11.2015 |
8.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/19 |
VERORDNUNG (EU) 2015/2271 DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 2015
über ein Fangverbot für Leng in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets V für Schiffe unter der Flagge Frankreichs
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Dezember 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).
ANHANG
Nr. |
64/TQ104 |
Mitgliedstaat |
Frankreich |
Bestand |
LIN/05EI. |
Art |
Leng (Molva molva) |
Gebiet |
Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets V |
Datum der Schließung |
6.11.2015 |
8.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2272 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2015
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) nach Artikel 5 der Grundverordnung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates (2) (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen und Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein. Die ursprünglichen Maßnahmen beruhten auf der Feststellung einer drohenden Schädigung und wurden, was die Ausfuhren der von Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd hergestellten Waren betraf, durch ein Urteil des Gerichts für nichtig erklärt. (3) Das Urteil wird derzeit vor dem Gerichtshof angefochten. (4) |
(2) |
Bei den eingeführten Maßnahmen handelte es sich um Wertzölle in folgender Höhe: 17,7 % für das Unternehmen Shandong Luxing Steel Pipe Co. Ltd, 27,2 % für andere kooperierende Unternehmen und 39,2 % für alle übrigen Unternehmen. |
2. Für andere Drittländer geltende Maßnahmen
(3) |
Es gelten derzeit Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine. (5) Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Kroatien wurden am 26. Juni 2012 eingestellt. (6) |
3. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(4) |
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (7) der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. |
(5) |
Der Antrag wurde vom „Defence Committee of the Seamless Steel Tubes Industry of the European Union“ (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion nahtloser Rohre in der Union entfallen. |
(6) |
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. |
(7) |
Am 3. Oktober 2014 leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union (8). |
4. Von der Untersuchung betroffene Parteien
(8) |
In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien eingeladen, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission insbesondere den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer und Verwender in der Union, die bekanntermaßen betroffen sind, sowie die chinesischen Behörden über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und lud sie zur Mitarbeit ein. |
(9) |
Zudem unterrichtete die Kommission Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein. In der Einleitungsbekanntmachung informierte die Kommission die interessierten Parteien, dass sie als Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung die USA heranzuziehen gedachte. |
(10) |
Alle interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, zur Einleitung der Überprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. |
4.1. Stichproben
(11) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde. |
a) Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(12) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte, und lud die interessierten Parteien zur Stellungnahme ein. Die Stichprobe wurde unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung auf der Grundlage der Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gebildet. Die Stichprobe umfasste sechs Unternehmen in der Tschechischen Republik, Frankreich, Deutschland, Italien, Rumänien und der Slowakei, auf die circa 55 % der Gesamtverkaufsmenge an unabhängige Abnehmer in der Union entfallen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, und die vorläufig ausgewählten Unternehmen verblieben daher in der endgültigen Stichprobe. |
b) Bildung einer Stichprobe der Einführer
(13) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, forderte sie alle unabhängigen Einführer zur Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen auf. |
(14) |
Angesichts der Tatsache, dass lediglich vier unabhängige Einführer die in der Einleitungsbekanntmachung geforderten Informationen übermittelten, erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe. Allerdings arbeitete lediglich einer der vier unabhängigen Einführer an der Untersuchung mit und beantwortete den übermittelten Fragebogen. |
c) Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
(15) |
Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren vorgesehen. |
(16) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in den Einleitungsbekanntmachungen aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Mission der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. |
(17) |
Da nur drei ausführende Hersteller in der VR China die angeforderten Informationen bei der Kommission einreichten, wurde die Bildung einer Stichprobe als nicht erforderlich erachtet. |
4.2. Fragebogen und Kontrollbesuche
(18) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie nach. |
(19) |
Es wurden Fragebogen an die drei chinesischen ausführenden Hersteller, die sich im Rahmen des Stichprobenverfahrens gemeldet hatten, an die sechs in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, an die vier unabhängigen Einführer, die sich im Rahmen des Stichprobenverfahrens gemeldet hatten, sowie an sieben Verwender übermittelt. Zudem ermittelte die Kommission zweiundzwanzig potenzielle Hersteller in sechs Vergleichsländern, sprich in Argentinien, Brasilien, Japan, Mexiko, der Ukraine und den USA, und sendete ihnen Fragebogen zu. |
(20) |
Insgesamt gingen Fragebogenantworten von einem chinesischen ausführenden Hersteller, drei Vergleichsherstellern aus den USA, den sechs in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, einem Einführer und drei Verwendern ein. |
(21) |
Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
|
5. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(22) |
Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
6. Unterrichtung
(23) |
Alle interessierten Parteien wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nur der Antragsteller legte nach der Unterrichtung Stellungnahmen vor. |
B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. Betroffene Ware
(24) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der in Erwägungsgrund 1 dargelegten Ausgangsuntersuchung, d. h. um nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die einen kreisförmigem Querschnitt, einen Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm und ein Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) (9) von maximal 0,86 haben, und derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 23 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 20, ex 7304 31 80, ex 7304 39 10, ex 7304 39 52, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 81, ex 7304 51 89, ex 7304 59 10, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93. |
2. Gleichartige Ware
(25) |
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
|
(26) |
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt. |
C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
1. Vorbemerkungen
(27) |
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Dumping vorlag und ob das Dumping bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. |
(28) |
Wie erwähnt, meldeten sich drei chinesische ausführende Hersteller auf die Einleitungsbekanntmachung und erhielten einen Fragebogen. Allerdings wurde lediglich ein Fragebogen beantwortet. Der Anteil des mitarbeitenden ausführenden Herstellers machte mehr als 25 % der chinesischen Einfuhren in die Union aus, und seine Einfuhren galten als repräsentativ für die Gesamteinfuhren aus der VR China in die Union. Daher wurden den unten angeführten Feststellungen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings die Daten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers zugrunde gelegt. |
2. Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
2.1. Vergleichsland
(29) |
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt. Zu diesem Zweck musste ein Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ausgewählt werden. |
(30) |
In der Einleitungsbekanntmachung informierte die Kommission die interessierten Parteien, dass sie — wie in der Ausgangsuntersuchung — als mögliches Drittland die USA heranzuziehen gedachte, und lud die Parteien zur Stellungnahme ein. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
(31) |
Die Kommission nahm dennoch Kontakt zu einer Reihe potenzieller Vergleichsländer (Argentinien, Brasilien, Indien, Japan, Republik Korea, Mexiko, Russische Föderation und Ukraine) auf, um sie zur Mitarbeit aufzufordern und Informationen zu übermitteln. |
(32) |
Drei Hersteller aus den USA arbeiteten mit und übermittelten eine Antwort auf den Fragebogen. |
(33) |
Die Wettbewerbsintensität auf dem US-Markt war der Untersuchung zufolge hoch, mit einer großen Zahl von Herstellern, die ihre Produkte auf dem Inlandsmarkt verkaufen, und mit signifikanten Einfuhrmengen (trotz der geltenden Antidumpingzölle gegenüber der VR China). Die auf dem US-Markt verkauften Mengen waren erheblich, und dieser Markt erwies sich als vergleichbar mit dem chinesischen Markt, auch in Bezug auf das Produktangebot. Zudem wurden die verwendeten Rohstoffe und der Produktionsprozess der mitarbeitenden Hersteller in einem Vergleichsland als mit denen auf dem chinesischen Markt vergleichbar befunden. Aus diesem Grund und angesichts der erhaltenen Unterstützung wurden die USA als geeignetes Vergleichsland nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung erachtet. |
2.2. Normalwert
(34) |
Der Normalwert für die ausführenden Hersteller in der VR China wurde auf der Grundlage der von den mitarbeitenden Herstellern in den USA vorgelegten Informationen ermittelt. |
(35) |
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der mitarbeitenden Hersteller in den USA während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung repräsentativ war. Die Inlandsverkäufe wurden als repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt mindestens 5 % der Gesamtmenge der chinesischen Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprach. Davon ausgehend wurden die Inlandsverkäufe in den USA als repräsentativ angesehen. |
(36) |
Außerdem prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Die Untersuchung erfolgte durch Bestimmung des Anteils der gewinnbringenden Verkäufe des betroffenen Warentyps an unabhängige Abnehmer. In Fällen, in denen die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps in hinreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgten, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelt wurde. |
(37) |
Für diejenigen Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Kosten verkauft wurden und bei denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. |
(38) |
Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelt wurde. |
2.3. Ausfuhrpreis
(39) |
Der mitarbeitende ausführende Hersteller wickelte seine Ausfuhren in die Union direkt mit unabhängigen Abnehmern ab. Der Ausfuhrpreis war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften und von der Überprüfung betroffenen Ware. |
2.4. Vergleich
(40) |
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. Wenn dies zum Zweck eines gerechten Vergleichs angezeigt war, wurden der Ausfuhrpreis und der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede berichtigt, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Es wurden Berichtigungen für Transportkosten (Inlandstransport- und Seefrachtkosten), Versicherungskosten, Bankgebühren und Provisionen vorgenommen. |
2.5. Dumpingspanne
(41) |
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware im Vergleichsland mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller. Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, betrug 158,3 %. |
3. Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen
(42) |
Die Kommission untersuchte, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei wurden die folgenden Elemente untersucht: der Preis bei der Ausfuhr in andere Bestimmungsländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China sowie die Attraktivität des Unionsmarktes. |
3.1. Chinesische Ausfuhren in andere Bestimmungsländer
(43) |
Laut Datenbank der chinesischen Ausfuhrstatistik beliefen sich die weltweiten chinesischen Ausfuhren (in 124 Länder ohne die Union) bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl im Jahr 2013 auf 4,6 Mio. Tonnen. Die Preise lagen zwischen 400 EUR/Tonne und 4 500 EUR/Tonne. Die chinesischen Einfuhren in die Union beliefen sich während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung auf 68 000 Tonnen, wobei der Durchschnittspreis unter 700 EUR/Tonne lag (auf der Grundlage von Eurostat-Daten). Angesichts dieser erheblichen Preisdifferenz ließen sich nach Auffassung der Kommission keine aussagekräftigen Schlussfolgerungen zu dem Preisverhalten der VR China bei Ausfuhren in andere Drittländer ziehen. Allerdings ergab die Untersuchung, dass der durchschnittliche Preis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in der VR China für Ausfuhren in Drittmärkte (Chile, Iran, Korea, Vereinigte Arabische Emirate und Türkei) unterhalb des durchschnittlichen chinesischen Preises für Ausfuhren in die Union lag. Zudem werden die Ausfuhrmengen und die von den chinesischen ausführenden Herstellern in Rechnung gestellten Preise in einigen wichtigen Ausfuhrmärkten wie der Union, Kanada, den USA, Kolumbien, Mexiko, Brasilien, Russland, Belarus und Kasachstan von den geltenden Maßnahmen wie Antidumpingzöllen oder Schutzmaßnahmen beeinflusst. |
3.2. Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
(44) |
Die Untersuchung ergab, dass die Produktionskapazität in der VR China seit der Ausgangsuntersuchung beträchtlich gestiegen ist. Laut öffentlich zugänglicher Daten, die im Rahmen der Vor-Ort-Überprüfung ermittelt wurden, liegt die Produktionskapazität auf einem Stand von 32 Mio. Tonnen. (10) Aus den vom Antragsteller vorgelegten Daten geht eine noch höhere Produktionskapazität von bis zu 43 Mio. Tonnen hervor. Beide Quellen bestätigen, dass die Produktionskapazität der chinesischen Hersteller seit der Ausgangsuntersuchung beträchtlich — d. h. um mindestens 60 % — gestiegen ist. |
(45) |
Alle eingeholten Informationen bestätigen das Vorhandensein einer Überkapazität im chinesischen Wirtschaftszweig. Es wurden keine Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der inländische Verbrauch in der VR China in den kommenden Jahren in ausreichendem Maße ansteigen wird, um die bestehende Überkapazität in der VR China aufzuwiegen. |
(46) |
Die Untersuchung ergab, dass die Produktion in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 30 Mio. Tonnen lag, woraus sich eine Kapazitätsreserve von mindestens 2 Mio. Tonnen ergibt. Diese Kapazitätsreserve entspricht mehr als 100 % des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und gilt demnach als signifikant. Dementsprechend verfügt die VR China über eine beträchtliche Kapazitätsreserve, die — ohne diese Maßnahmen — angesichts der Schlussfolgerungen bezüglich der Attraktivität des Unionsmarktes sowie der Schwierigkeiten für den Inlandsmarkt, die Kapazitätsreserven aufzunehmen, aller Wahrscheinlichkeit nach genutzt werden würde, um die Ausfuhrmengen in den Unionsmarkt zu erhöhen. |
3.3. Attraktivität des Unionsmarkts
(47) |
Laut Eurostat sanken die Einfuhren aus der VR China in die Union zunächst von über 78 000 Tonnen im Jahr 2011 auf über 47 000 Tonnen im Jahr 2012 und stiegen anschließend wieder auf knapp 68 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Der Rückgang der Einfuhren im Jahr 2012 fiel zeitlich mit einem Nachfragerückgang auf dem Unionsmarkt zusammen. Während sich der Nachfragerückgang im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fortsetzte, stiegen die Einfuhrmengen, woraus sich ein Anstieg des Marktanteils der chinesischen Einfuhren auf 3,6 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ergab. |
(48) |
Wie in Erwägungsgrund 41 dargelegt, waren die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung während der Geltungsdauer der Maßnahmen gedumpt. Die ermittelte Dumpingspanne lag sogar noch deutlich über der Dumpingspanne, die während der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde. Wenn die Einfuhren während der Geltungsdauer der Maßnahmen weiterhin gedumpt waren, gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass die Preise für Einfuhren aus der VR China ohne Maßnahmen steigen würden, geschweige denn, dass ein ausreichendes Niveau erreicht werden würde, mit dem sich das Dumping beseitigen ließe. |
(49) |
Wie in Erwägungsgrund 43 erörtert, schränken die geltenden Maßnahmen gegenüber chinesischen Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl in einer Reihe von für die chinesischen ausführenden Hersteller dieser Waren wichtigen Ausfuhrmärkten die Möglichkeiten zur Ausweitung oder Aufrechterhaltung der chinesischen Ausfuhren in diese Märkte ein. Gleichzeitig wurde ermittelt, dass der Preis für Ausfuhren in die Union des mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellers über seinem Preis für Ausfuhren in Drittmärkte lag, was auf die Attraktivität des Unionsmarktes trotz der geltenden Zölle schließen lässt. Zudem wurde gezeigt, dass der Unionsmarkt ein willkommenes Ziel für die Aufnahme eines großen Anteils der chinesischen Kapazitätsreserven wäre, die bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt geleitet würden. |
(50) |
Außerdem beliefen sich die chinesischen Ausfuhren in die Union vor der Einführung der geltenden Maßnahmen im Jahr 2009 auf 542 840 Tonnen, d. h., sie waren nahezu acht Mal höher als im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Dies weist darauf hin, dass der Unionsmarkt in puncto Marktgröße für chinesische Einfuhren attraktiv ist und dass er die nötigen Kapazitäten aufweist, um die gestiegenen Einfuhrmengen aus der VR China aufzunehmen. Die geltenden Antidumpingmaßnahmen hinderten chinesische ausführende Hersteller daran, ihre Verkaufsmengen in die Union zu steigern; diese Mengen werden im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen höchstwahrscheinlich wieder steigen, insbesondere in Anbetracht der unten dargelegten signifikanten Kapazitätsreserven in der VR China. |
(51) |
Selbst wenn der Verbrauch auf dem chinesischen Markt seit der Ausgangsuntersuchung beträchtlich gestiegen ist, ist es unwahrscheinlich, dass die beträchtlichen Kapazitätsreserven der chinesischen Hersteller vom Inlandsmarkt aufgenommen werden können, wie in Erwägungsgrund 45 dargelegt. |
(52) |
Sollten die geltenden Maßnahmen also außer Kraft treten, würden die chinesischen ausführenden Hersteller aller Wahrscheinlichkeit nach ihre Ausfuhren in den Unionsmarkt zu gedumpten Preisen deutlich steigern. |
3.4. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
(53) |
Die Untersuchung ergab, dass chinesische Verkäufe bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl an die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu gedumpten Preisen erfolgten. Angesichts der hohen Kapazitätsreserven in der VR China (die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung über dem Gesamtverbrauch der Union lagen), der geltenden Maßnahmen gegenüber chinesischen Einfuhren in andere Drittmärkte und der Attraktivität des Unionsmarkts kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der geltenden Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Anhalten des Dumpings zu rechnen ist. |
D. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS EINER SCHÄDIGUNG
1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(54) |
Der Wirtschaftszweig der Union hat seit der Ausgangsuntersuchung keine größeren strukturellen Veränderungen erfahren. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von rund 20 der Kommission bekannten Herstellern in der Union gefertigt. Diese bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
(55) |
Die Unionsgesamtproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde auf der Grundlage von Informationen, die bei den mitarbeitenden Unionsherstellern eingeholt wurden, sowie von Daten, die vom Antragsteller vorgelegt wurden, ermittelt. |
(56) |
Wie in Erwägungsgrund 12 angegeben, wurde aufgrund der hohen Zahl von Unionsherstellern eine Stichprobe aus sechs Unionsherstellern gebildet. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union erachtet, da auf sie rund 60 % der Gesamtverkaufsmenge in der Union entfielen. |
2. Unionsverbrauch
(57) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand i) der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Daten und ii) der Einfuhrmengen aus Drittländern in den Unionsmarkt auf der Grundlage von Eurostat-Statistiken. Der Antragsteller sammelte und aggregierte die Verkaufsdaten von sechzehn Unionsherstellern und nahm für die restlichen Hersteller Schätzungen vor. |
(58) |
Auf dieser Grundlage stellt sich die Entwicklung des Unionsverbrauchs wie folgt dar: Tabelle 1 Unionsverbrauch
|
(59) |
Insgesamt sank der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum somit um 19 %. Konkret bedeutet dies, dass der Unionsmarkt für die von der Überprüfung betroffene Ware und die gleichartige Ware seit 2013 stetig zurückging (um 22 %) und sich dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht erholte (um 3,4 %). |
(60) |
Der Abwärtstrend im Unionsverbrauch lässt sich vor allem durch den Nachfragerückgang in den Sektoren Bau, Industrie und Stromerzeugung erklären, denen es noch nicht gelang, wieder an das Vorkrisenniveau (also vor 2009) heranzukommen. |
3. Einfuhren aus dem betroffenen Land
3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
Tabelle 2
Einfuhrmenge und Marktanteil
Land |
|
2011 |
2012 |
2013 |
Untersuchungszeitraum der Überprüfung |
VR China |
Menge (in Tonnen) |
78 153 |
47 279 |
55 777 |
67 977 |
Index |
100 |
60 |
71 |
87 |
|
Marktanteil (in %) |
3,3 |
2,3 |
3 |
3,6 |
|
Quelle: Eurostat. |
(61) |
Die Einfuhrmengen der betroffenen Ware aus der VR China in die Union gingen im Bezugszeitraum um 13 % zurück und sanken von rund 78 000 Tonnen im Jahr 2011 auf 68 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Einfuhrmengen aus der VR China sind im Jahr 2012 beträchtlich gefallen (um 40 %) und steigen seither wieder kontinuierlich an (um 18 % im Jahr 2013 im Vergleich zu 2012 und schließlich um 22 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zu 2013). |
(62) |
Der Rückgang der Einfuhrmengen der betroffenen Ware aus der VR China in die Union fiel schwächer aus als der Rückgang des Unionsverbrauchs, was einen geringfügigen Anstieg des Marktanteils der chinesischen Einfuhren von 3,3 % im Jahr 2011 auf 3,6 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach sich zog. Konkret bedeutet dies, dass der Marktanteil im Jahr 2012 auf 2,3 % sank und anschließend auf 3 % im Jahr 2013 und 3,6 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stieg. |
3.2. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(63) |
In der nachstehenden Tabelle wird der Durchschnittspreis von Einfuhren aus der VR China ausgewiesen: Tabelle 3 Einfuhrpreise
|
(64) |
Zwischen 2011 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung sank der durchschnittliche Einfuhrpreis der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China um 14 % von 801 EUR/Tonne im Jahr 2011 auf 692 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Konkret stieg der chinesische Einfuhrpreis um 3 % im Jahr 2012 und sank anschließend um mehr als 16 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Der durchschnittliche Einfuhrpreis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers lag in derselben Größenordnung wie die durchschnittlichen Einfuhrpreise laut Eurostat-Daten und folgte im Verlauf des Bezugszeitraums der gleichen Tendenz. |
3.3. Preisunterbietung
(65) |
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, indem sie den gewogenen Durchschnitt des Verkaufspreises, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf dem Unionsmarkt berechneten, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und den durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus dem betroffenen Land verglich, der dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurde, und zwar auf CIF-Stufe (Kosten, Versicherung, Fracht) auf der Grundlage der überprüften Daten des mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellers. |
(66) |
Zur Berechnung der Preisunterbietung wurden Informationen für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung von allen in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verwendet. Der Vergleich ergab, dass die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne ausgedrückt als Prozentsatz der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung 28,4 % betrug. Würde der für den mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller geltende Antidumpingzoll von 17,7 % herausgerechnet, läge die Unterbietungsspanne bei 39,2 %. |
4. Einfuhren aus Drittländern
(67) |
Die Menge, der Marktanteil und die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt: Tabelle 4 Einfuhren aus anderen Drittländern
|
(68) |
Im Bezugszeitraum stiegen die Einfuhrmengen aus der Ukraine um 34 % und erreichten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 59 656 Tonnen, während im selben Zeitraum die Einfuhrmengen aus Japan um 59 % auf 21 426 Tonnen, aus Russland um 58 % auf 7 977 Tonnen und aus Belarus um 12 % auf 29 600 Tonnen sanken. Die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern stiegen um 31 % von 43 230 Tonnen auf 56 509 Tonnen. Der Marktanteil betrug für die Ukraine und andere Drittländer rund 3 % des Unionsmarktes, während Japan einen Anteil von 1 % und Belarus einen Anteil von 2 % hatte. Der Marktanteil Russlands war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit 0,4 % gering. |
(69) |
Die Preise der Einfuhren aus der Ukraine, Belarus und Russland wiesen im Bezugszeitraum eine rückläufige Entwicklung auf, während die Einfuhrpreise aus Japan und anderen Drittländern einen Aufwärtstrend verzeichneten. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug der Einfuhrpreis bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl für Belarus und die Ukraine 780 EUR/Tonne, während er sich für Japan auf 2 330 EUR/Tonne und für andere Drittländer auf rund 1 327 EUR/Tonne belief. Der Einfuhrpreis für Russland lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei rund 900 EUR/Tonne. Derzeit gelten Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl aus der Ukraine und Russland. |
5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
5.1. Allgemeine Anmerkungen
(70) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
(71) |
Bei der Schadensanalyse unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Daten, die sich auf 16 Unionshersteller sowie auf Schätzungen für die restlichen Hersteller bezogen, wie in Erwägungsgrund 57 dargelegt; die Daten beziehen sich auf alle der Kommission bekannten Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand von Daten bezogen auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. |
(72) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. |
(73) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
5.2. Makroökonomische Indikatoren
a) Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(74) |
Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
|
(75) |
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 10 % von 3 746 432 Tonnen im Jahr 2011 auf 3 361 226 im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Konkret sank die Produktion bis 2013 zunächst um 12 % und erhöhte sich anschließend im Untersuchungszeitraum der Überprüfung geringfügig um 2 %. |
(76) |
Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum insgesamt stabil und lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei rund 5 Mio. Tonnen. |
(77) |
Infolge des Rückgangs der Produktionsmenge und der gleichbleibenden Produktionskapazität entwickelte sich die Kapazitätsauslastung parallel zur Produktionsmenge, d. h., sie sank bis 2013 auf 65 % und stieg dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung geringfügig auf 67 % an. Insgesamt sank die Kapazitätsauslastung von 73 % im Jahr 2011 auf 67 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. |
b) Verkaufsmenge und Marktanteil
(78) |
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Verkaufsmenge und Marktanteil
|
(79) |
Die in Tabelle 6 aufgeführte gesamte Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union schließt Verkäufe an unabhängige und abhängige Abnehmer, die zu Marktbedingungen erfolgten, ein. |
(80) |
Die gesamte Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum um 20 % zurück. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging bis 2013 schrittweise um 22 % zurück, verbesserte sich anschließend geringfügig und erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehr als 1,6 Mio. Tonnen. Der Verkaufsrückgang des Wirtschaftszweigs der Union ist vor allem eine Folge der sinkenden Unionsnachfrage nach bestimmten nahtlosen Rohren aus Eisen der Stahl (vgl. Erwägungsgrund 60). Infolgedessen ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 2 Prozentpunkte zurück und erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 87 %. |
c) Wachstum
(81) |
Während der Verbrauch in der Union im Bezugszeitraum um 19 % sank, nahm die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 20 % ab, was zu einem Rückgang des Marktanteils um 2 Prozentpunkte führte. |
d) Beschäftigung und Produktivität
(82) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Beschäftigung und Produktivität
|
(83) |
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union sank im Bezugszeitraum um 2 % und belief sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 20 768 Mitarbeiter. |
(84) |
Die Produktivität sank im Bezugszeitraum um 9 %, da die Beschäftigung in der Union langsamer zurückging als die Unionsproduktion. Unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen dauert es länger, bis sich der Wirtschaftszweig der Union an den Nachfragerückgang anpasst, weshalb es in der Regel eine zeitliche Verzögerung zwischen Produktionsrückgang und Personalabbau gibt. |
e) Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(85) |
Die für die VR China ermittelte Dumpingspanne lag deutlich oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle, während die Einfuhrmengen aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum niedrig blieb. Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl aus der VR China weiterhin zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten und dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, wie in den Erwägungsgründen 99 bis 102 festgestellt wurde, deutlich verschlechterte. |
5.3. Mikroökonomische Indikatoren
a) Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(86) |
Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Durchschnittliche Verkaufspreise
|
(87) |
Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, sank im Bezugszeitraum um 10 % und erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 1 170 EUR/Tonne. Der Preisrückgang kann als Folge der Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union um Kostensenkungen sowie des Preisdrucks durch chinesische Niedrigpreiseinfuhren betrachtet werden. |
(88) |
Ebenso sanken im Bezugszeitraum die durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union um 10 % von 1 257 EUR/Tonne im Jahr 2011 auf 1 128 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Verringerung der Produktionskosten lässt sich vor allem durch effizientere Produktionsprozesse und -anlagen erklären. |
b) Arbeitskosten
(89) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
|
(90) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten blieben im Bezugszeitraum relativ stabil und stiegen in diesem Zeitraum geringfügig um 1 %. Konkret sanken die durchschnittlichen Arbeitskosten im Jahr 2012 um 1 %, um anschließend um 0,5 % zu steigen und schließlich wieder um 1 % zu sinken. |
c) Lagerbestände
(91) |
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Lagerbestände
|
(92) |
Insgesamt nahmen die Schlussbestände im Bezugszeitraum um 6 % zu. Im Zeitraum von 2011 bis 2012 gingen die Schlussbestände nach einer Abnahme der Produktionsmenge und einem Anstieg der Ausfuhrverkaufsmenge zurück. Von 2012 bis 2013 nahmen die Lagerbestände aufgrund eines Rückgangs der gesamten Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union zu. Von 2013 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung gingen die Schlussbestände vor allem aufgrund des Anstiegs der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union sowohl innerhalb als auch außerhalb des Unionsmarktes erneut zurück. |
(93) |
Die Untersuchung ergab, dass die Produktion in diesem Wirtschaftszweig vor allem auf der Grundlage kurzfristiger Abnehmerbestellungen erfolgt und die Lagerbestände daher einen relativ kleinen Anteil der Produktion ausmachen. Die Schlussbestände als prozentualer Anteil der Produktion folgten der Entwicklung der Schlussbestände und stiegen vor allem aufgrund des Rückgangs der Gesamtverkäufe der Union geringfügig an — von 3,9 % im Jahr 2011 auf 4,6 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Konkret sanken die Schlussbestände von 2011 bis 2012 um 0,3 Prozentpunkte; 2013 stiegen sie aus den in Erwägungsgrund 92 erläuterten Gründen um 1,5 Prozentpunkte. |
d) Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit
(94) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
|
(95) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union schwankte von Jahr zu Jahr in Abhängigkeit von den Marktbedingungen und stieg im Bezugszeitraum insgesamt von 2,9 % auf 3,6 %, was vor allem eine Folge des verkauften Produktmix war, d. h., der Wirtschaftszweig der Union verkaufte mehr Produkte mit einer verhältnismäßig höheren Gewinnspanne. Im Einzelnen stieg die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2012 auf 5,7 %, sank 2013 auf 1,7 % und stieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 3,6 %. |
(96) |
Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow hat sich im Bezugszeitraum mehr als vervierfacht. Der erhebliche Anstieg des Cashflows erklärt sich vor allem durch Veränderungen des Umlaufvermögens. |
(97) |
Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum geringfügig um 3 %. Dabei handelte es sich hauptsächlich um notwendige Investitionen für den Ersatz von Produktionsanlagen. |
(98) |
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite aus der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware stieg im Bezugszeitraum von 3,7 % auf 7,6 %. Wie der Gewinn verlief auch die Entwicklung der Kapitalrendite uneinheitlich: Sie stieg im Jahr 2012 auf 8,2 %, sank 2013 auf 5,9 % und stieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 7,6 %. |
5.4. Schlussfolgerungen zur Schädigung
(99) |
Eine Reihe von Indikatoren, insbesondere die Finanzindikatoren, zeigten im Bezugszeitraum eine deutliche Verbesserung auf. Die Rentabilität stieg geringfügig von 2,9 % auf 3,6 % und liegt damit leicht über der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Zielgewinnspanne von 3 %. Die Kapitalrendite verbesserte sich von 3,7 % auf 7,6 %, während sich der Cashflow mehr als vervierfachte. Diese Entwicklungen deuten darauf hin, dass sich die geltenden Antidumpingmaßnahmen als wirksam erwiesen, da der Wirtschaftszweig der Union vor den potenziellen schädigenden Auswirkungen der gedumpten chinesischen Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl geschützt wurde. |
(100) |
Andererseits verzeichneten einige der wichtigsten Schadensindikatoren, insbesondere die makroökonomischen Indikatoren, im Bezugszeitraum weiterhin eine negative Entwicklung. So ging die Produktionsmenge um 10 % zurück, die Verkaufsmenge an unabhängige Abnehmer in der Union verringerte sich um 20 %, die Kapazitätsauslastung sank auf 67 %, der Marktanteil der Union sank um 2 Prozentpunkte und die Beschäftigung um 2 %. Aufgrund eines Rückgangs der Nachfrage nach bestimmten nahtlosen Rohren aus Eisen und Stahl gingen beim Wirtschaftszweig der Union Produktion und Verkauf auf dem Unionsmarkt zurück, was eine verhältnismäßig geringe Kapazitätsauslastung zur Folge hatte, die sich wiederum negativ auf die Fixkosten des Wirtschaftszweigs der Union auswirkte. Es ist zu beachten, dass die Kapazitätsauslastung im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung erheblich gesunken ist, und zwar von 90 % in der Ausgangsuntersuchung auf 67 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. |
(101) |
Dadurch ergab sich ein uneinheitliches Bild des Wirtschaftszweigs der Union. Einige der wichtigsten Schadensindikatoren, wie die Verkäufe, die Produktionsmengen und der Marktanteil, entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ. Gleichzeitig wiesen andere Faktoren, wie die Rentabilität, die Kapitalrendite und der Cashflow, im selben Zeitraum eine positive Tendenz auf. Nichtsdestotrotz ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union trotz dieser für einige Schadensindikatoren ermittelten positiven Tendenzen insgesamt nicht in der Lage wäre, einen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu bewältigen. Bei einem Vergleich mit dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung der Ausgangsuntersuchung zeigt sich insgesamt eine erhebliche Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Auch wenn der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum Gewinne erzielte, fielen die Gewinnspannen im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung deutlich geringer aus (3,6 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 15,4 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung der Ausgangsuntersuchung); sie wiesen zudem von Jahr zu Jahr starke Schwankungen in Abhängigkeit von den Marktbedingungen für bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl auf (sie sanken z. B. von 5,7 % im Jahr 2012 auf 1,7 % im Jahr 2013 und stiegen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 3,6 %). |
(102) |
Aufgrund des dargelegten Sachverhalts kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat und keiner drohenden Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 9 der Grundverordnung ausgesetzt war, vor allem aufgrund der Tatsache, dass er durch die geltenden Antidumpingmaßnahmen vor den schädigenden Auswirkungen der gedumpten chinesischen Einfuhren geschützt war. Nichtsdestotrotz hat sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung deutlich verschlechtert; sie ist gekennzeichnet durch instabile Gewinnspannen und eine niedrige Kapazitätsauslastung. |
6. Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens einer Schädigung
(103) |
Wie in den Erwägungsgründen 99 bis 102 festgestellt wurde, erlitt der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung, allerdings hat sich seine Lage im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung deutlich verschlechtert. Wie in Erwägungsgrund 41 dargelegt, erfolgten die chinesischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu gedumpten Preisen, und wie in Erwägungsgrund 53 festgestellt wurde, ist bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Anhalten des Dumpings zu rechnen. |
(104) |
Bei der Ausgangsuntersuchung wurde eine drohende Schädigung nach Artikel 3 Absatz 9 der Grundverordnung festgestellt. Bei der aktuellen Untersuchung wurde festgestellt, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich ein erneutes Auftreten einer drohenden Schädigung zur Folge hätte. Diese Feststellung basiert auf einer Bewertung der folgenden Faktoren: a) der wahrscheinlichen Entwicklung der Mengen der gedumpten Einfuhren, b) der verfügbaren Kapazitätsreserven der Ausführer, c) des Preisniveaus chinesischer Einfuhren und der wahrscheinlichen Nachfrage nach weiteren Einfuhren und d) der Lagerbestände. |
a) Wahrscheinliche Entwicklung der Mengen der gedumpten Einfuhren
(105) |
Wie in Erwägungsgrund 50 erwähnt, beliefen sich die chinesischen Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl in die Union zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung auf 542 840 Tonnen und fielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 68 000 Tonnen (d. h. auf ein Achtel). Es ist wahrscheinlich, dass die gedumpten chinesischen Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl aufgrund ihrer niedrigen Preise im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut auf das Niveau der Ausgangsuntersuchung (542 840 Tonnen) steigen würden. Angesichts der sinkenden Unionsnachfrage nach bestimmten nahtlosen Rohren aus Eisen oder Stahl (von 3,2 Mio. Tonnen während der Ausgangsuntersuchung auf 1,9 Mio. Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung) wäre es wahrscheinlich, dass dieser mögliche Anstieg gedumpter chinesischer Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl zu einem Anstieg des chinesischen Marktanteils von derzeit 3,6 % auf rund 30 % führen würde. In der Tat ergab die Untersuchung, dass die Unionsabnehmer im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ihre kurzfristigen Aufträge relativ leicht von den Unionsherstellern auf die chinesischen ausführenden Hersteller verlagern könnten. Dies würde sich negativ auf die Unionshersteller auswirken, da weniger Aufträge niedrigere Produktionsmengen und somit eine wirtschaftlich untragbar niedrige Kapazitätsauslastung zur Folge hätten. Aus den dargelegten Gründen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die chinesische Produktionskapazität für bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl seit der Ausgangsuntersuchung beträchtlich gestiegen ist (um circa 60 %), besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die gedumpten chinesischen Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen den Unionsmarkt sehr bald überschwemmen und substanzielle Marktanteile auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Union gewinnen würden. |
b) Verfügbare Kapazitätsreserven der Ausführer
(106) |
Wie in Erwägungsgrund 46 dargelegt, wurden die Kapazitätsreserven für bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl in der VR China für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt auf 2 Mio. Tonnen geschätzt. Diese Menge überstieg den gesamten Unionsverbrauch an bestimmten nahtlosen Rohren aus Eisen oder Stahl im selben Zeitraum. Folglich wäre die VR China in der Lage, erhebliche zusätzliche Mengen in die Union auszuführen. Zudem gelten in Kanada, den USA, Kolumbien, Mexiko und Brasilien Antidumping- und Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten chinesischen nahtlosen Rohren aus Eisen oder Stahl, während Russland, Belarus und Kasachstan vorläufige Maßnahmen gegenüber chinesischen Einfuhren zu unfairen Preisen ergriffen haben. Diese Länder waren vor der Einführung der Maßnahmen wichtige Ausfuhrmärkte für die chinesischen ausführenden Hersteller. (11) Zudem geht aus den eingeholten Belegen hervor, dass die beträchtliche chinesische Überkapazität und die jüngste Talfahrt der chinesischen Wirtschaft einen starken Druck auf die chinesischen Hersteller bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl ausüben, mit einer hohen Kapazitätsauslastung zu produzieren. Angesichts dieser Tatsachen ergab die Untersuchung, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Waren auf den weiterhin attraktiven Unionsmarkt (vgl. Erwägungsgründe 47 bis 52) lenken würden. |
c) Wahrscheinliche Entwicklung des chinesischen Preisniveaus
(107) |
Wie in den Erwägungsgründen 64 bis 66 erörtert, liegen die derzeitigen chinesischen Preise weit unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union, mit einer durchschnittlichen Unterbietungsspanne von 28,4 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Wie in Erwägungsgrund 52 dargelegt, werden die chinesischen Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen voraussichtlich weiterhin zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangen. Wie in Erwägungsgrund 66 erwähnt, würden die chinesischen Einfuhren ohne die Antidumpingmaßnahmen zudem die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union um 39,2 % unterbieten. Eine Aufhebung der Maßnahmen würde aller Wahrscheinlichkeit nach einen signifikanten Preisdruck auf dem Unionsmarkt erzeugen, der sich durch den wahrscheinlich unmittelbaren Anstieg der Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl aus der VR China weiter verstärken würde. Die Untersuchung ergab, dass die Unionshersteller ihre Preise nicht senken können, um mit den chinesischen Einfuhren zu gedumpten Preisen zu konkurrieren. Die Preise werden in der Regel mit den Abnehmern auf der Grundlage des Warentyps und der bestellten Menge vereinbart. Wie in den Erwägungsgründen 92 und 93 dargelegt, produzieren die Unionshersteller vor allem auf der Grundlage kurzfristiger Bestellungen. Dadurch ist es für die Abnehmer relativ einfach, zu den günstigeren chinesischen Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl zu wechseln. Daher würde sich das Außerkrafttreten der Maßnahmen in zweierlei Hinsicht negativ auswirken: a) Einerseits würde der erhebliche Preisunterschied wahrscheinlich zu einem Wechsel zu den gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China führen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Unionsverbrauch kurz- bis mittelfristig steigen wird. Daher würden die gestiegenen gedumpten Einfuhren aus der VR China aller Wahrscheinlichkeit nach einen beachtlichen Marktanteil des Unionsmarkts gewinnen — zum Schaden des Wirtschaftszweigs der Union. Eine weitere Folge wäre eine noch geringere Kapazitätsauslastung beim Wirtschaftszweig der Union — dies ist einer der Faktoren, die entscheidend zu der derzeitigen allgemeinen negativen Lage des Wirtschaftszweigs der Union beitragen. b) Andererseits würden die chinesischen gedumpten Niedrigpreiseinfuhren einen erheblichen Preisdruck auf den Unionsmarkt ausüben und den Wirtschaftszweig der Union zwingen, seine Verkaufspreise weiter auf ein wirtschaftlich untragbares Niveau zu senken, was schließlich zu Verlusten führen würde. |
(108) |
Aufgrund der erheblichen chinesischen Kapazitätsreserven, der geltenden Antidumping- und Schutzmaßnahmen gegenüber den chinesischen Einfuhren der betroffenen Ware in einigen seiner wichtigen Ausfuhrmärkten für bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl und der in den Erwägungsgründen 47 bis 52 beschriebenen Attraktivität des Unionsmarkts besteht im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Menge der chinesischen gedumpten Niedrigpreiseinfuhren in die Union erheblich steigen würde. |
d) Lagerbestände
(109) |
Wie in den Erwägungsgründen 92 und 93 dargelegt, sind die Lagerbestände für die Untersuchung nicht sonderlich bedeutsam, da die Unionshersteller vor allem auf der Grundlage kurzfristiger Abnehmerbestellungen produzieren und die Lagerbestände einen unbedeutenden Anteil der Produktion der Unionshersteller darstellen. |
7. Schlussfolgerung
(110) |
In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse, d. h. der signifikanten Kapazitätsreserven in der VR China, der Attraktivität des Unionsmarktes, der Lage auf anderen Hauptausfuhrmärkten, des wahrscheinlich unmittelbaren Anstiegs bedeutender Mengen gedumpter chinesischer Einfuhren und des erwarteten Preisniveaus dieser gedumpten Einfuhren, und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der allgemeinen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union seit Einführung der ursprünglichen Maßnahmen und der rückläufigen Entwicklung des Unionsmarktes für bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Aufhebung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich zu einem erneuten Auftreten einer drohenden Schädigung führen würde. |
(111) |
Daher wird der Schluss gezogen, dass die Aufhebung der geltenden Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Anhalten des Dumpings sowie zu einem erneuten Auftreten einer drohenden Schädigung führen würde. |
E. UNIONSINTERESSE
(112) |
Nach Artikel 21 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. |
(113) |
Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. |
(114) |
Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens einer drohenden Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge. |
1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(115) |
Die Untersuchung ergab, dass sich der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in einer prekären Lage befand. Wie in Erwägungsgrund 60 erwähnt, wäre der Wirtschaftszweig der Union angesichts der sinkenden Unionsnachfrage, gepaart mit instabilen Gewinnspannen und einer geringen Kapazitätsauslastung, nicht in der Lage, den zu unfairen Preisen getätigten chinesischen Einfuhren standzuhalten. Bei der Untersuchung wurde weiterhin festgestellt, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber chinesischen Einfuhren wahrscheinlich ein erneutes Auftreten einer drohenden Schädigung zur Folge hätte. Im Einzelnen ist damit zu rechnen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erleidet und möglicherweise verschwinden könnte, sollten die chinesischen Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl erneut zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangen, was sich aus der Tatsache ergibt, dass jeder verlorene Verkauf einen Anstieg der Fixkosten zur Folge hätte. |
(116) |
Im Falle der Aufrechterhaltung der Maßnahmen ist damit zu rechnen, dass der Wirtschaftszweig der Union vollumfänglich von den Auswirkungen der eingeführten Maßnahmen profitieren kann, d. h., dass er seinen Marktanteil auf dem Unionsmarkt halten und seine Kapazitätsauslastung verbessern kann. Letztlich sollte er dadurch auch in der Lage sein, weiterhin positive Gewinnspannen zu erzielen. |
(117) |
Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen würde. |
2. Interesse der Einführer/Händler
(118) |
Von den vier Einführern, die sich auf die Einleitungsbekanntmachung meldeten, beantwortete lediglich ein unabhängiger Einführer den übermittelten Fragebogen. |
(119) |
Die Analyse der überprüften Daten ergab, dass bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl lediglich 5 % bis 10 % ihrer Gesamtumsätze ausmachten. Der mitarbeitende Einführer erzielte im Berichtszeitraum Gewinne. Die Rentabilität der Geschäftstätigkeit in Verbindung mit bestimmten nahtlosen Rohren aus Eisen oder Stahl lag für den mitarbeitenden Einführer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwischen 1 % und 7 %. Auf dieser Grundlage wäre es im Falle der Aufrechterhaltung der Maßnahmen wahrscheinlich, dass sie die Geschäftstätigkeit dieses mitarbeitenden Einführers nicht maßgeblich beeinträchtigen würden. In Anbetracht der mangelnden Mitarbeit anderer Einführer liegen keine Faktoren vor, die darauf hindeuten würden, dass die übrigen Einführer überproportional von einer Verlängerung der Maßnahmen betroffen wären. |
3. Interesse der Verwender
(120) |
Es beteiligten sich drei Verwender an der Untersuchung. Zwei der drei Verwender bezogen bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl von Unionsherstellern, während der dritte Verwender bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl aus der VR China von einem Händler bezog. Keiner der drei Verwender führte Argumente gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen an. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen und im Einklang mit den bei der Ausgangsuntersuchung gezogenen Schlussfolgerungen ist damit zu rechnen, dass die Beibehaltung der Maßnahmen keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die Verwender haben wird. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen Wettbewerb auf dem EU-Markt gewährleisten wird, wodurch die Möglichkeit entsteht, zwischen verschiedenen Lieferanten (aus Europa oder Drittländern) zu wählen. |
4. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(121) |
Aus den vorgenannten Gründen sprechen laut Feststellung der Kommission im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China. |
F. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(122) |
Aus den vorgenannten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China, die mit der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 eingeführt wurden, aufrechterhalten werden. |
(123) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die einen kreisförmigen Querschnitt, einen Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm und ein Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) (12) von maximal 0,86 haben und derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 23 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 20, ex 7304 31 80, ex 7304 39 10, ex 7304 39 52, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 81, ex 7304 51 89, ex 7304 59 10, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 (13) (TARIC-Codes 7304191020, 7304193020, 7304230020, 7304291020, 7304293020, 7304312020, 7304318030, 7304391010, 7304395220, 7304395830, 7304399230, 7304399320, 7304518120, 7304518930, 7304591010, 7304599230 und 7304599320.
2. Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen |
Antidumpingzollsatz (in %) |
TARIC-Zusatzcode |
Shandong Luxing Steel Pipe Co., Ltd, Qingzhou, VR China |
17,7 |
A949 |
Andere im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen |
27,2 |
A950 |
Alle übrigen Unternehmen |
39,2 |
A999 |
3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2015
Im Namen der Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51)
(2) Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 19).
(3) Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2014 in der Rechtssache T-528/09 — Hubei Xinyegang Steel/Rat.
(4) Rechtssache C-186/14 P — ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel Co.
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien (ABl. L 174 vom 4.7.2012, S. 5).
(6) Siehe Fußnote 5.
(7) Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 49 vom 21.2.2014, S. 6).
(8) Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 347 vom 3.10.2014, S. 6).
(9) Das CEV wird gemäß dem Technischen Bericht des International Institute of Welding (IIW), 1967, IIW Dok. IX-535-67, ermittelt.
(10) China Industry Data Website (www.chyxx.com), China Steel News Web (www.csteelnews.com) und China Business Info Web (www.askci.com).
(11) Die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl aus der VR China liegen in diesen Ländern zwischen 32,7 % und 429,95 %.
(12) Das CEV wird gemäß dem Technischen Bericht des International Institute of Welding (IIW), 1967, IIW Dok. IX-555-67, ermittelt.
(13) Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 312 vom 31.10.2014, S. 1) definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.
ANHANG
Liste der in Artikel 1 Absatz 2 genannten kooperierenden Hersteller, für die der TARIC-Zusatzcode A950 gilt
Name des Unternehmens |
Ort |
Hebei Hongling Seamless Steel Pipes Manufacturing Co., Ltd |
Handan |
Hengyang Valin MPM Co., Ltd |
Hengyang |
Hengyang Valin Steel Tube Co., Ltd |
Hengyang |
Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd |
Huangshi |
Jiangsu Huacheng Industry Group Co., Ltd |
Zhangjiagang |
Jiangyin City Seamless Steel Tube Factory |
Jiangyin |
Jiangyin Metal Tube Making Factory |
Jiangyin |
Pangang Group Chengdu Iron & Steel Co., Ltd |
Chengdu |
Shenyang Xinda Co., Ltd |
Shenyang |
Suzhou Seamless Steel Tube Works |
Suzhou |
Tianjin Pipe (Group) Corporation (TPCO) |
Tianjin |
Wuxi Dexin Steel Tube Co., Ltd |
Wuxi |
Wuxi Dongwu Pipe Industry Co., Ltd |
Wuxi |
Wuxi Seamless Oil Pipe Co., Ltd |
Wuxi |
Zhangjiagang City Yiyang Pipe Producing Co., Ltd |
Zhangjiagang |
Zhangjiagang Yichen Steel Tube Co., Ltd |
Zhangjiagang |
8.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/42 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2273 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
84,5 |
TR |
83,5 |
|
ZZ |
84,0 |
|
0707 00 05 |
MA |
95,7 |
TR |
155,0 |
|
ZZ |
125,4 |
|
0709 93 10 |
MA |
67,5 |
TR |
150,7 |
|
ZZ |
109,1 |
|
0805 10 20 |
MA |
83,9 |
TR |
59,6 |
|
UY |
52,1 |
|
ZA |
79,5 |
|
ZZ |
68,8 |
|
0805 20 10 |
MA |
72,8 |
ZZ |
72,8 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
TR |
89,1 |
ZA |
96,8 |
|
ZZ |
93,0 |
|
0805 50 10 |
TR |
113,3 |
ZZ |
113,3 |
|
0808 10 80 |
AU |
155,4 |
CL |
87,9 |
|
NZ |
213,1 |
|
US |
120,1 |
|
ZA |
149,3 |
|
ZZ |
145,2 |
|
0808 30 90 |
CN |
80,5 |
TR |
143,4 |
|
ZZ |
112,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
8.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/44 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/2274 DES RATES
vom 7. Dezember 2015
zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. März 2013 den Beschluss 2013/133/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Michel Dominique REVEYRAND — DE MENTHON zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Sahelzone erlassen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endete am 31. Oktober 2015. |
(2) |
Für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 28. Februar 2017 sollte ein neuer Sonderbeauftragter für die Sahelzone ernannt werden. |
(3) |
Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
(1) Herr Ángel LOSADA FERNÁNDEZ wird für den Zeitraum bis zum 28. Februar 2017 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone ernannt. Das Mandat des Sonderbeauftragten kann eher enden, wenn der Rat dies auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließt.
(2) Für die Zwecke des Mandats des Sonderbeauftragten wird der Begriff „Sahelzone“ so definiert, dass er die anfänglichen Schwerpunktländer der Strategie der EU für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone (im Folgenden „Strategie“) und ihres Regionalen Aktionsplans (im Folgenden „RAP“), nämlich Burkina Faso, Tschad, Mali, Mauretanien und Niger, umfasst. Bei Fragen mit überregionalen Auswirkungen tritt der Sonderbeauftragte gegebenenfalls mit den Ländern des Tschadseebeckens und weiteren Ländern und regionalen oder internationalen Organisationen über die Sahelzone hinaus und auch in Westafrika und am Golf von Guinea in Kontakt.
Artikel 2
Politische Ziele
(1) Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union in Bezug auf die Sahelzone, d. h. einen aktiven Beitrag zu den regionalen und internationalen Bemühungen um die dauerhafte Gewährleistung von Frieden, Sicherheit und Entwicklung in der Region zu leisten. Der Sonderbeauftragte arbeitet ferner darauf hin, dass Qualität, Intensität und Wirkung des umfassenden Engagements der Union in der Sahelzone verstärkt werden.
(2) Der Sonderbeauftragte leistet einen Beitrag zur Ausarbeitung und Umsetzung aller Anstrengungen der Union in der Region, insbesondere politische sowie sicherheits- und entwicklungsbezogene Aspekte umfasst, wozu auch die Strategie und ihr RAP gehört, und zur Koordinierung aller einschlägigen Instrumente für Maßnahmen der Union.
(3) Vorrang haben Mali und seine langfristige Stabilisierung und die regionalen Dimensionen des dortigen Konflikts; dabei findet eine Koordinierung mit der EU-Delegation statt.
(4) Die politischen Ziele der Union sollten darauf abzielen, durch den koordinierten und effektiven Einsatz aller ihr zu Gebote stehenden Instrumente, die Rückkehr des Landes und seiner Bevölkerung auf den Weg von Frieden, Aussöhnung, Sicherheit und Entwicklung zu fördern.
(5) Gebührendes Augenmerk sollte ebenso auf andere Länder in der Region, wie Mauretanien, Burkina Faso, Niger und Tschad gerichtet werden, auch mit Blick auf die Wahlen in den drei letztgenannten Ländern.
Artikel 3
Mandat
(1) Zur Erreichung der politischen Ziele der Union hinsichtlich der Sahelzone hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
a) |
Er leistet einen aktiven Beitrag zur Umsetzung der Strategie und ihres RAP und erbringt die Koordinierung und Weiterentwicklung des Gesamtkonzepts der Union zur Überwindung der regionalen Krise, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Tätigkeiten der Union in der Sahelzone insgesamt zu stärken; |
b) |
er nimmt Kontakte zu allen einschlägigen Akteuren der Region, den Regierungen, den regionalen Organisationen, insbesondere den G5 Sahel, internationalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und den Angehörigen der Diaspora auf, einschließlich der Länder des Tschadbeckens, um die Ziele der Union zu fördern und zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Sahelzone beizutragen; |
c) |
er vertritt die Union in den einschlägigen regionalen und internationalen Gremien, fördert die Interessen der Union in diesen Gremien, darunter auch dem Comité de Suivi für das Friedensabkommen von Mali und sorgt für die Wahrnehmbarkeit der Unterstützungsleistungen der Union für Krisenbewältigung und Konfliktprävention, wozu auch die EUTM Mali, die EUCAP Sahel Mali und die EUCAP Sahel Niger gehören; |
d) |
er arbeitet eng mit den Vereinten Nationen (VN), insbesondere dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Westafrika, dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Mali und dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für den Sahel, mit der Afrikanischen Union (AU) insbesondere dem Hohen Beauftragten der AU für Mali und die Sahelzone, mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS), mit den G5 Sahel, der Kommission für das Tschadseebecken und mit sonstigen führenden nationalen, regionalen und internationalen Akteuren einschließlich anderer Sondergesandter für die Sahelzone zusammen, ebenso wie mit den einschlägigen Gremien im Gebiet des Maghreb; |
e) |
er verfolgt mit besonderer Aufmerksamkeit die regionalen und grenzüberschreitenden Dimensionen der Herausforderungen im Sahel, einschließlich der Aspekte Terrorismus, organisierte Kriminalität, Waffenschmuggel, Menschenhandel und -schmuggel, illegaler Drogenhandel, Flüchtlings- und Migrationsströme und damit verbundene Geldflüsse; in enger Zusammenarbeit mit dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung leistet er einen Beitrag zur weiteren Umsetzung der EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung; |
f) |
er verfolgt genau die Folgen, die die großen Flüchtlings- und Migrationsströme und die mit diesen verbundenen finanziellen Flüsse in der gesamten Region im humanitären, politischen, sicherheitspolitischen und entwicklungspolitischen Bereich haben; auf Anforderung nimmt er Dialoge über die Migration mit den relevanten Interessenvertretern auf und trägt allgemein in Übereinstimmung mit den politischen Prioritäten der Union zur Politik der Union im Bereich der Migration und Flüchtlinge hinsichtlich der Region bei, um die Zusammenarbeit, auch bei der Rückkehr und Rücknahme, zu verbessern; er arbeitet mit den Ländern des Sahel, um die auf dem Gipfeltreffen von Valletta im November 2015 beschlossenen Maßnahmen zu verfolgen. |
g) |
er unterhält regelmäßige hochrangige politische Kontakte mit den Ländern in der Region, die von Terrorismus und internationaler Kriminalität betroffen sind, um ein kohärentes und umfassendes Konzept zu gewährleisten und die führende Rolle der Union bei den internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität sicherzustellen. Dies umfasst auch die aktive Unterstützung der Union beim Aufbau regionaler Kapazitäten im Sicherheitssektor und sicherzustellen, dass die in der Sahelzone zu suchenden Ursachen des Terrorismus und der internationalen Kriminalität angemessen angegangen werden; |
h) |
er verfolgt genau die politischen, sicherheitspolitischen und entwicklungspolitischen Auswirkungen humanitärer Krisen in der Region; |
i) |
in Bezug auf Mali leistet er einen Beitrag zu Stabilisierung des Landes, insbesondere zu einer vollständigen Rückkehr zur verfassungsmäßigen Normalität und guten Staatsführung im gesamten Hoheitsgebiet und zu einem glaubwürdigen, alle Seiten einbeziehenden nationalen Dialog im Gesamtrahmen des Friedensabkommens von Mali. Dazu gehört auch die Förderung des Institutionenaufbaus, der Reform des Sicherheitssektors und der langfristigen Friedenskonsolidierung sowie der Aussöhnung und des Kampfes gegen die Korruption und die Straflosigkeit in Mali; |
j) |
er leistet in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union in der Region, unter anderem der Leitlinien der EU zu Menschenrechten und insbesondere der Leitlinien der EU zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte sowie jener zum Thema Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie aller Formen ihrer Diskriminierung, und zur Umsetzung der Politik der Union im Bereich Frauen, Frieden und Sicherheit und zur Förderung der Inklusion und der Gendergleichheit im Prozess der Staatsbildung, gemäß der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates und der nachfolgenden Resolutionen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, einschließlich der Resolution 2242 (2015) des VN-Sicherheitsrates. Dieser Beitrag wird auch die Beobachtung der Entwicklungen und diesbezügliche Berichterstattung, sowie die Abgabe entsprechender Empfehlungen beinhalten, und regelmäßige Kontakte mit den einschlägigen Behörden in Mali und in der Region, dem Büro des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs, dem hohen Kommissar für Menschenrechte und den Menschenrechtsverteidigern und -beobachtern in der Region; |
k) |
er verfolgt, inwieweit die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere die Resolutionen 2056 (2012), 2071 (2012), 2085 (2012), 2100 (2013) und 2227 (2015), eingehalten werden und erstattet darüber Bericht. |
(2) Zur Erfüllung des Mandats geht der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt vor:
a) |
Er erteilt Ratschläge und erstattet gegebenenfalls Bericht in Bezug auf die Formulierung der Standpunkte der Union in regionalen und internationalen Gremien, um proaktiv den umfassenden Ansatz der Union im Hinblick auf die Krise in der Sahelzone zu fördern und zu stärken; |
b) |
er behält den Überblick über alle Aktivitäten der Union und arbeitet eng mit den relevanten Delegationen der Union zusammen. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen relevanten Abteilungen, insbesondere mit dem Koordinator für die Sahel-Region.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 28. Februar 2017 beläuft sich auf 1 770 000 EUR.
(2) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen und sicherheitspolitischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des Personals, das zum Sonderbeauftragten abgeordnet ist, geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
(4) Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.
Artikel 7
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) festgelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegationen der Union und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte gemäß seinem Mandat und entsprechend der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des gesamten ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere
a) |
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und der einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält; |
b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; |
c) |
sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen; |
d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt. |
Artikel 11
Berichterstattung
(1) Der Sonderbeauftragte legt dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Berichte vor. Er erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.
(2) Der Sonderbeauftragte erstattet darüber Bericht, auf welche Weise die Initiativen der Union, wie etwa der Beitrag der Union zu Reformen, am besten weitergeführt und die politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Union in Abstimmung mit den Delegationen der Union in der Region einbezogen werden können.
Artikel 12
Koordinierung mit anderen Akteuren der Union
(1) Im Rahmen der Strategie trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen politischen und diplomatischen Handeln der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden.
(2) Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Delegationen der Union und der Kommission, dem EAD und anderen Diensten der Union sowie mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in der Region regelmäßig über seine Arbeit.
(3) Vor Ort wird enger Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union sowie zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten gehalten. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Absprache mit den einschlägigen Delegationen der Union den Leitern der Missionen EUCAP Sahel Niger und EUCAP Sahel Mali und dem Befehlshaber der EUTM Mali vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte, der Befehlshaber der EUTM Mali und der Zivile Operationskommandeur der EUCAP Sahel Niger und der EUCAP Sahel Mali konsultieren einander je nach Bedarf.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis Ende Juni 2016 einen Zwischenbericht und bis Ende November 2016 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. November 2015.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. CAHEN
(1) Beschluss 2013/133/GASP des Rates vom 18. März 2013 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (ABl. L 75 vom 19.3.2013, S. 29).
(2) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
8.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/50 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/2275 DES RATES
vom 7. Dezember 2015
zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 16. Juli 2012 den Beschluss 2012/389/GASP (1) über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) angenommen. |
(2) |
Der Rat hat am 22. Juli 2014 den Beschluss 2014/485/GASP (2) zur Verlängerung von EUCAP NESTOR bis zum 12. Dezember 2016 angenommen. |
(3) |
Am 6. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1793 (3) angenommen, durch den der Zeitraum, der von dem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag abgedeckt wird, bis zum 15. Dezember 2015 verlängert wurde. |
(4) |
Der Beschluss 2012/389/GASP sollte so geändert werden, dass ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 16. Dezember 2015 bis 12. Dezember 2016 vorgesehen wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 13 Absatz 1 des Beschlusses 2012/389/GASP des Rates erhält folgende Fassung:
„(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP NESTOR für den Zeitraum vom 16. Juli 2012 bis zum 15. November 2013 beläuft sich auf 22 880 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP NESTOR für den Zeitraum vom 16. November 2013 bis zum 15. Oktober 2014 beläuft sich auf 11 950 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP NESTOR für den Zeitraum vom 16. Oktober 2014 bis zum 15. Dezember 2015 beläuft sich auf 17 900 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP NESTOR für den Zeitraum vom 16. Dezember 2015 bis zum 12. Dezember 2016 beläuft sich auf 12 000 000 EUR.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. CAHEN
(1) Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40).
(2) Beschluss 2014/485/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 39).
(3) Beschluss (GASP) 2015/1793 des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 30).
8.12.2015 |
DE |
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L 322/51 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/2276 DES RATES
vom 7. Dezember 2015
zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 22. Mai 2013 den Beschluss 2013/233/GASP (1) über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) angenommen. |
(2) |
Der Rat hat am 21. Mai 2015 den Beschluss (GASP) 2015/800 (2) zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP angenommen, in dem insbesondere die EUBAM Libyen bis zum 21. November 2015 verlängert und ein finanzieller Bezugsrahmen für diesen Zeitraum bereitgestellt wird. |
(3) |
Die EUBAM Libyen sollte um einen weiteren Zeitraum von drei Monaten bis zum 21. Februar 2016 verlängert werden. |
(4) |
Der Beschluss 2013/233/GASP sollte entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die EUBAM Libyen wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/233/GASP des Rates wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. Mai 2013 bis zum 21. Mai 2014 beläuft sich auf 30 300 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. Mai 2014 bis zum 21. Februar 2016 beläuft sich auf 26 200 000 EUR.“ |
2. |
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 21. Februar 2016.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 22. November 2015.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. CAHEN
(1) Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15).
(2) Beschluss (GASP) 2015/800 des Rates vom 21. Mai 2015 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 127 vom 22.5.2015, S. 22
8.12.2015 |
DE |
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L 322/53 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2277 DER KOMMISSION
vom 2. Dezember 2015
zur Genehmigung der nationalen Pläne für die Umsetzung der Validierungssysteme gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates durch die Kommission
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8830)
(Nur der griechische und der kroatische Text sind verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 109 Absatz 8,
unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten eingereichten nationalen Pläne zur Umsetzung der Validierungssysteme,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erstellen die Mitgliedstaaten einen nationalen Plan für die Umsetzung des Validierungssystems, um so auf der Grundlage des Risikomanagements bei der Validierung und beim Abgleich sowie bei der anschließenden Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten Prioritäten setzen zu können. |
(2) |
Der Kommission wurden nationale Pläne für die Hellenische Republik (Griechenland) und die Republik Kroatien zur Genehmigung vorgelegt. Sie entsprechen Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Artikeln 143 bis 145 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (2). Daher sollten sie genehmigt werden. |
(3) |
Dieser Beschluss stellt den Genehmigungsbeschluss im Sinne des Artikels 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 dar. |
(4) |
Die Kommission wird die Umsetzung der nationalen Pläne im Hinblick auf ihr wirksames Funktionieren überwachen. Werden auf der Grundlage der Ergebnisse der von der Kommission im Rahmen von Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführten Überprüfungen, Inspektionen und Audits Änderungen der nationalen Validierungspläne für erforderlich erachtet, so sollten die Mitgliedstaaten die Pläne entsprechend ändern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die nationalen Pläne gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Hellenischen Republik (Griechenland) und der Republik Kroatien für die Umsetzung des Validierungssystems werden genehmigt.
(2) Kommt die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der im Rahmen von Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführten Überprüfungen, Inspektionen und Audits zu dem Ergebnis, dass die gemäß Absatz 1 genehmigten Validierungspläne keine wirksame Umsetzung der in Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführten Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten ermöglichen, so kann sie nach Rücksprache mit den betreffenden Mitgliedstaaten die Änderung der Pläne fordern.
(3) Die Mitgliedstaaten ändern ihre Pläne in Übereinstimmung mit der Aufforderung der Kommission gemäß Absatz 2.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik und die Republik Kroatien gerichtet.
Brüssel, den 2. Dezember 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
8.12.2015 |
DE |
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L 322/55 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2278 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 2015
zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG in Bezug auf den Status der Bundesländer Bremen, Hessen und Niedersachsen als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8462)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 64/432/EWG enthält Vorschriften für den Handel mit Rindern innerhalb der Union, einschließlich der Anforderung, dass Rinder, die Gegenstand des genannten Rechtsakts sind, während der Beförderung von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß Muster 1 in Anhang F dieser Richtlinie (im Folgenden „Muster 1“) begleitet werden müssen. Gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie kann ein Mitgliedstaat, der für infektiöse bovine Rhinotracheitis ein obligatorisches nationales Bekämpfungsprogramm erstellt hat, dieses Programm der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG sieht auch die Festlegung der für den Handel innerhalb der Union möglicherweise erforderlichen ergänzenden Garantien vor. |
(2) |
Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG muss ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass sein Hoheitsgebiet oder ein Teil seines Hoheitsgebiets von infektiöser boviner Rhinotracheitis frei ist, der Kommission die entsprechende Begründung vorlegen. Dieser Artikel sieht außerdem die Festlegung der für den Handel innerhalb der Union möglicherweise erforderlichen ergänzenden Garantien vor. |
(3) |
Mit der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission (2) werden die Programme zur Bekämpfung und Tilgung von Infektionen mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) genehmigt, die von den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und zwar für die in dem genannten Anhang aufgeführten Regionen, für die ergänzende Garantien gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten. Des Weiteren sind in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG die Regionen der Mitgliedstaaten aufgeführt, die als frei von BHV1-Infektionen erachtet werden und für die ergänzende Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten. In den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 2004/558/EG ist auch festgelegt, welche Angaben in Muster 1 hinsichtlich der Bezugnahmen auf diese Entscheidung einzutragen sind. |
(4) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/798/EU der Kommission (3) wurde die Richtlinie 64/432/EWG geändert, einschließlich Muster 1. Folglich ist es notwendig, die Bezugnahmen auf Muster 1 in den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 2004/558/EG zu ändern. |
(5) |
Die Bundesländer Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein sind derzeit in Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt. |
(6) |
Deutschland hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Bundesländer Bremen, Hessen und Niedersachsen als BHV1-frei betrachtet und die ergänzenden Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG auf diese Länder ausgedehnt werden können. |
(7) |
Infolge der Bewertung der von Deutschland vorgelegten Unterlagen sollten die Bundesländer Bremen, Hessen und Niedersachsen nicht länger in Anhang I, sondern in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG geführt werden, und die Anwendung der ergänzenden Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG sollte auf diese Länder ausgedehnt werden. Daher sollten die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die Entscheidung 2004/558/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2004/558/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) In der Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster 1 in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG, die Rinder gemäß Absatz 1 dieses Artikels begleitet, werden unter Abschnitt C Nummer II.3.3 in den unter dieser Nummer auszufüllenden Feldern der jeweilige Artikel, der jeweilige Absatz und die jeweilige Nummer in dieser Entscheidung angegeben.“ |
2. |
Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) In der Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster 1 in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG, die Rinder gemäß Absatz 1 dieses Artikels begleitet, werden unter Abschnitt C Nummer II.3.3 in den unter dieser Nummer auszufüllenden Feldern der jeweilige Artikel, der jeweilige Absatz und die jeweilige Nummer in dieser Entscheidung angegeben.“ |
3. |
Die Anhänge I und II werden durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. Dezember 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.
(2) Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).
(3) Durchführungsbeschluss 2014/798/EU der Kommission vom 13. November 2014 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates im Hinblick auf das Format der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union und auf die zusätzlichen Gesundheitsanforderungen bezüglich Trichinen beim Handel mit Hausschweinen innerhalb der Union (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 50).
ANHANG
ANHANG I
Mitgliedstaaten |
Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten |
||||||||||
Belgien |
Alle Regionen |
||||||||||
Tschechische Republik |
Alle Regionen |
||||||||||
Deutschland |
Die Bundesländer
|
||||||||||
Italien |
Region Friaul-Julisch Venetien Autonome Provinz Trient |
ANHANG II
Mitgliedstaaten |
Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten |
||||||||||||||||||||||
Dänemark |
Alle Regionen |
||||||||||||||||||||||
Deutschland |
Die Bundesländer
|
||||||||||||||||||||||
Italien |
Region Aostatal Autonome Provinz Bozen |
||||||||||||||||||||||
Österreich |
Alle Regionen |
||||||||||||||||||||||
Finnland |
Alle Regionen |
||||||||||||||||||||||
Schweden |
Alle Regionen |
8.12.2015 |
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L 322/58 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2279 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 2015
über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 (MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8581)
(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 17. Mai 2010 stellte das Unternehmen Monsanto Europe S.A. bei der zuständigen Behörde der Niederlande einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die Mais der Sorte NK603 × T25 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden (im Folgenden „Antrag“). |
(2) |
Der Antrag betrifft außerdem das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais der Sorte NK603 × T25 in Erzeugnissen, die aus diesem Mais bestehen oder ihn enthalten, für andere Verwendungen — ausgenommen als Lebens- und Futtermittel —, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, außer zum Anbau. |
(3) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthält der Antrag die Daten und Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erforderlich sind, sowie Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung. Der Antrag umfasst außerdem einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG. |
(4) |
Am 15. Juli 2015 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme ab. Sie zog den Schluss, dass genetisch veränderter Mais der Sorte NK603 × T25 laut der Beschreibung im Antrag in Bezug auf potenzielle Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt im Rahmen seines Anwendungsbereichs genauso sicher ist wie der vergleichbare nicht genetisch veränderte Mais und andere nicht genetisch veränderte Maissorten. (3) |
(5) |
In ihrer Stellungnahme hat die EFSA alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden. |
(6) |
Ferner befand die EFSA in ihrer Stellungnahme, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht. |
(7) |
In Anbetracht dieser Erwägungen sollte die Zulassung für Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 × T25 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, erteilt werden. |
(8) |
Jedem genetisch veränderten Organismus (im Folgenden „GVO“) sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden. |
(9) |
Nach der Stellungnahme der EFSA scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen an Lebensmittel, Lebensmittelzutaten und Futtermittel, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 × T25 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, erforderlich zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte NK603 × T25 enthalten oder aus ihm bestehen, auch einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht zum Anbau verwendet werden dürfen. |
(10) |
Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) legt die Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen fest, die GVO enthalten oder aus GVO bestehen. Die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit dieser Erzeugnisse sind in Artikel 4 Absätze 1 bis 5 der genannten Verordnung festgelegt, die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit von aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermitteln in Artikel 5 jener Verordnung. |
(11) |
Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (6) vorgelegt werden. Laut der Stellungnahme der EFSA sind weder spezifische Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen und/oder für Verwendung und Handhabung der Lebens- und Futtermittel, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach den Inverkehrbringen, noch spezifische Bedingungen zum Schutz besonderer Ökosysteme/der Umwelt und/oder geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt. |
(12) |
Alle relevanten Angaben zur Zulassung der Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden. |
(13) |
Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden. |
(14) |
Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) NK603 × T25, spezifiziert im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2 zugewiesen.
Artikel 2
Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:
a) |
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden; |
b) |
Futtermittel, die MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2-Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden; |
c) |
MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2-Mais in Erzeugnissen, die ihn enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau. |
Artikel 3
Kennzeichnung
1. Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.
2. Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.
Artikel 4
Überwachung der Umweltauswirkungen
1. Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
2. Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.
Artikel 5
Gemeinschaftsregister
Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Angaben werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.
Artikel 6
Zulassungsinhaber
Der Zulassungsinhaber ist Monsanto Europe S.A., Belgien, im Namen der Monsanto Company, Vereinigte Staaten von Amerika.
Artikel 7
Gültigkeit
Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Artikel 8
Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an Monsanto Europe S.A., Avenue de Tervuren 270-272, 1150 Brüssel, Belgien.
Brüssel, den 4. Dezember 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
(3) GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2015. Scientific Opinion on application (EFSA-GMO-NL-2010-80) for the placing on the market of herbicide tolerant genetically modified maize NK603 × T25 for food and feed uses, import and processing under Regulation (EC) No 1829/2003 from Monsanto. EFSA Journal: 2015; 13(7):4165, 23 S. doi:10.2903/j.efsa.2015.4165.
(4) Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).
(6) Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).
ANHANG
a) |
Antragsteller und Zulassungsinhaber:
im Namen der Monsanto Company, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten von Amerika. |
b) |
Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:
Der im Antrag beschriebene genetisch veränderte MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2-Mais exprimiert das Protein CP4 EPSPS, das Toleranz gegenüber Glyphosat-Herbiziden verleiht, und das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Glufosinatammonium-Herbiziden verleiht. |
c) |
Kennzeichnung:
|
d) |
Nachweisverfahren:
|
e) |
Spezifischer Erkennungsmarker: MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2 |
f) |
Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt: [Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]. |
g) |
Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse: Nicht erforderlich. |
h) |
Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen: Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG [Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]. |
i) |
Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr: Nicht erforderlich. |
Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.
8.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/64 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2280 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 2015
über die Genehmigung des effizienten Generators DENSO als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Zulieferer DENSO Corporation (im Folgenden der „Antragsteller“) hat am 10. März 2015 als zweite innovative Technologie die Genehmigung des effizienten Generators DENSO der Leistungsklasse 100 A bis 250 A beantragt. Die Vollständigkeit dieses Antrags wurde gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (2) geprüft. Der Antrag wurde für vollständig befunden, und der Zeitraum für die Bewertung des Antrags durch die Kommission begann am 11. März 2015, also am Tag nach dem Tag des offiziellen Eingangs der vollständigen Angaben. |
(2) |
Der Antrag wurde gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 und dem technischen Leitfaden („Technical Guidelines“, Fassung Februar 2013 (3)) für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (im Folgenden „technischer Leitfaden“) geprüft. Aus dem Antrag geht hervor, dass die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und in den Artikeln 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Bedingungen und Kriterien offenbar erfüllt wurden. |
(3) |
Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass der hocheffiziente Wechselstromgenerator des in diesem Antrag beschriebenen Typs in nicht mehr als 3 % der im Bezugsjahr 2009 neu zugelassenen Personenkraftwagen zum Einsatz kam. |
(4) |
Um festzustellen, wie viel CO2 eingespart wird, wenn diese innovative Technologie in ein Kraftfahrzeug eingebaut wird, muss ein Vergleichsfahrzeug bestimmt werden, mit dem die Effizienz des mit der innovativen Technologie ausgestatteten Fahrzeugs gemäß den Artikeln 5 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 verglichen wird. Es empfiehlt sich, einen Generator mit einem Wirkungsgrad von 67 % als geeignete Vergleichstechnologie vorzusehen, wenn die innovative Technologie in einen neuen Fahrzeugtyp eingebaut wird. Wird der effiziente Generator DENSO in einen bereits vorhandenen Fahrzeugtyp eingebaut, so sollte der Generator der neuesten auf dem Markt verfügbaren Version dieses Typs als Vergleichstechnologie herangezogen werden. |
(5) |
Der Antragsteller hat eine Methode für die Prüfung der CO2-Verringerungen übermittelt, die Formeln umfasst, die mit den Formeln vereinbar sind, die im technischen Leitfaden für ein vereinfachtes Konzept in Bezug auf effiziente Generatoren beschrieben sind. Nach Auffassung der Kommission wird die Prüfmethode im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 nachprüfbare, wiederholbare und vergleichbare Ergebnisse erbringen und in realistischer Weise und mit hoher statistischer Signifikanz die Vorteile der innovativen Technologie in Bezug auf die CO2-Emissionen nachweisen. |
(6) |
Da die Prüfmethode und die Formeln zur Berechnung der CO2-Einsparungen, die der Antragsteller übermittelt hat, in jeder Hinsicht mit der Methode übereinstimmen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/341/EU der Kommission (4) enthalten ist, empfiehlt es sich der Kohärenz wegen, die durch den Einsatz des effizienten Generators DENSO erzielte Verringerung der CO2-Emissionen nach der im Durchführungsbeschluss 2013/341/EU vorgesehenen Methode zu bestimmen. |
(7) |
Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass der Antragsteller in zufriedenstellender Weise nachgewiesen hat, dass die durch die innovative Technologie erzielte Emissionsreduktion mindestens 1 g CO2/km beträgt. |
(8) |
Die Einsparungen durch die innovative Technologie können teilweise mit dem Standard-Prüfzyklus nachgewiesen werden, weshalb die zu zertifizierenden endgültigen Gesamteinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 ermittelt werden sollten. |
(9) |
Der Prüfbericht wurde von der „Vehicle Certification Agency“ (VCA), einer unabhängigen und zertifizierten Stelle, erarbeitet, und bestätigt die im Antrag angeführten Ergebnisse. |
(10) |
Deswegen sollten gegen die Genehmigung der betreffenden innovativen Technologie keine Einwände erhoben werden. |
(11) |
Für die Bestimmung des allgemeinen Ökoinnovationscodes, der in den betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zu verwenden ist, sollte der individuelle Code für die mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss genehmigte innovative Technologie festgelegt werden. |
(12) |
Jeder Hersteller, der zur Einhaltung seiner Zielvorgabe für spezifische Emissionen von einer Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen durch den Einsatz der mit diesem Durchführungsbeschluss genehmigten innovativen Technologie profitieren will, sollte in seinem Antrag auf eine EG-Typgenehmigung für die betreffenden Fahrzeuge gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 auf diesen Beschluss verweisen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der effiziente Generator DENSO der Leistungsklasse 100 A bis 250 A zur Verwendung in Fahrzeugen der Klasse M1 wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genehmigt.
(2) Die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz des in Absatz 1 genannten Generators wird nach der im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/341/EU beschriebenen Methode bestimmt.
(3) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 kann die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgestellte Verringerung der CO2-Emissionen nur dann zertifiziert und in eine Übereinstimmungsbescheinigung und die betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG eingetragen werden, wenn die Verringerungen mindestens dem Schwellenwert gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 entsprechen.
(4) Der in die Typgenehmigungsunterlagen einzutragende individuelle Ökoinnovationscode für die mit diesem Durchführungsbeschluss genehmigte innovative Technologie ist „14“.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 7. Dezember 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).
(3) https://circabc.europa.eu/d/a/workspace/SpacesStore/42c4a33e-6fd7-44aa-adac-f28620bd436f/Technical%20Guidelines%20February%202013.pdf
(4) Durchführungsbeschluss 2013/341/EU der Kommission vom 27. Juni 2013 über die Genehmigung des Wechselstromgenerators „Valeo Efficient Generation Alternator“ als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 98).
(5) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
8.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 322/67 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2281 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 2015
über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 87427 (MON-87427-7) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8587)
(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 11. Juni 2012 stellte das Unternehmen Monsanto Europe S.A. bei der zuständigen Behörde Belgiens einen Antrag gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die Mais der Sorte MON 87427 enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden (im Folgenden „Antrag“). |
(2) |
Der Antrag betrifft außerdem das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 87427 in Erzeugnissen, die aus diesem Mais bestehen oder ihn enthalten, für andere Verwendungen — ausgenommen als Lebens- und Futtermittel —, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, außer zum Anbau. |
(3) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthält der Antrag die Daten und Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erforderlich sind, sowie Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung. Der Antrag umfasst außerdem einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG. |
(4) |
Am 19. Juni 2015 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme ab. Sie zog den Schluss, dass genetisch veränderter Mais der Sorte MON 87427 laut der Beschreibung im Antrag genauso sicher ist wie das entsprechende nicht genetisch veränderte Erzeugnis sowie andere nicht genetisch veränderte Maissorten, und hielt es für unwahrscheinlich, dass er im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Antrags schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt hat. (3) |
(5) |
In ihrer Stellungnahme hat die EFSA alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden. |
(6) |
Ferner befand die EFSA in ihrer Stellungnahme, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht. |
(7) |
In Anbetracht dieser Erwägungen sollte die Zulassung für Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 enthalten, aus ihm bestehen oder aus im gewonnen werden, erteilt werden. |
(8) |
Jedem genetisch veränderten Organismus (im Folgenden „GVO“) sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden. |
(9) |
Nach der Stellungnahme der EFSA scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen an Lebensmittel, Lebensmittelzutaten und Futtermittel, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, erforderlich zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 enthalten oder aus ihm bestehen, auch einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht zum Anbau verwendet werden dürfen. |
(10) |
Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) legt die Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen fest, die GVO enthalten oder aus GVO bestehen. Die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit dieser Erzeugnisse sind in Artikel 4 Absätze 1 bis 5 der genannten Verordnung festgelegt, die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit von aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermitteln in Artikel 5 jener Verordnung. |
(11) |
Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (6) vorgelegt werden. Laut der Stellungnahme der EFSA sind weder spezifische Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen und/oder für Verwendung und Handhabung der Lebens- und Futtermittel, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach den Inverkehrbringen, noch spezifische Bedingungen zum Schutz besonderer Ökosysteme/der Umwelt und/oder geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt. |
(12) |
Alle relevanten Angaben zur Zulassung der Erzeugnisse sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen werden. |
(13) |
Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden. |
(14) |
Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker
Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) MON 87427, spezifiziert im Anhang dieses Beschlusses unter Buchstabe b, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-87427-7 zugewiesen.
Artikel 2
Zulassung
Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:
a) |
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-87427-7-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden; |
b) |
Futtermittel, die MON-87427-7-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden; |
c) |
MON-87427-7-Mais in Erzeugnissen, die ihn enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau. |
Artikel 3
Kennzeichnung
1. Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.
2. Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die MON-87427-7-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.
Artikel 4
Überwachung der Umweltauswirkungen
1. Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
2. Der Zulassungsinhaber legt der Kommission in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2009/770/EG jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.
Artikel 5
Gemeinschaftsregister
Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Angaben werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.
Artikel 6
Zulassungsinhaber
Der Zulassungsinhaber ist Monsanto Europe S.A., Belgien, im Namen der Monsanto Company, Vereinigte Staaten von Amerika.
Artikel 7
Gültigkeit
Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.
Artikel 8
Adressat
Dieser Beschluss ist gerichtet an Monsanto Europe S.A., Avenue de Tervuren 270-272, 1150 Brüssel, Belgien.
Brüssel, den 4. Dezember 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
(2) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
(3) GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2015. Scientific Opinion on application (EFSA-GMO-BE-2012-110) for the placing on the market of tissue-selective herbicide tolerant genetically modified maize MON 87427 for food and feed uses, import and processing under Regulation (EC) No 1829/2003 from Monsanto. EFSA Journal: 2015;13(6):4130, 25 pp. doi:10.2903/j.efsa.2015.4130.
(4) Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).
(6) Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).
ANHANG
a) Antragsteller und Zulassungsinhaber:
Name |
: |
Monsanto Europe S.A. |
Anschrift |
: |
Avenue de Tervuren 270-272, 1150 Brüssel, Belgien |
im Namen der Monsanto Company, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten von Amerika.
b) Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:
1. |
Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-87427-7-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden; |
2. |
Futtermittel, die MON-87427-7-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden; |
3. |
MON-87427-7-Mais in Erzeugnissen, die ihn enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau. |
Der in den Anträgen beschriebene genetisch veränderte MON-87427-7-Mais exprimiert das Protein CP4 EPSPS, das eine gewebespezifische Toleranz gegenüber Glyphosat-Herbiziden bewirkt. In männlichen Reproduktionsgeweben ist die Expression von CP4 EPSPS eingeschränkt oder nicht vorhanden, wodurch sich die Notwendigkeit des Entfahnens verringert, wenn MON-87427-7-Mais als weibliche Komponente bei der Produktion von Hybridmais-Saatgut verwendet wird.
c) Kennzeichnung:
1. |
Für die Zwecke der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegten Kennzeichnungsanforderungen wird „Mais“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt. |
2. |
Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die MON-87427-7-Mais enthalten oder aus ihm bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse. |
d) Nachweisverfahren:
1. |
Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für MON-87427-7; |
2. |
validiert an genomischer DNA (extrahiert aus Maissamen) durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdossiers.aspx; |
3. |
Referenzmaterial: AOCS 0512-A und AOCS 0406-A erhältlich bei American Oil Chemists Society unter http://www.aocs.org/LabServices/content.cfm?ItemNumber=19248 |
e) Spezifischer Erkennungsmarker:
MON-87427-7
f) Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:
[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht].
g) Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:
Nicht erforderlich.
h) Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen
Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG
[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan].
i) Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:
Nicht erforderlich.
Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.