ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
|
|
* |
||
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
* |
||
|
|
||
|
|
BESCHLÜSSE |
|
|
* |
||
|
* |
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2225 der Kommission vom 30. November 2015 zur Änderung der Entscheidungen 2005/734/EG, 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie des Durchführungsbeschlusses 2013/657/EU betreffend deren Geltungsdauer (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8335) ( 1 ) |
|
|
Berichtigungen |
|
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
2.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/1 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden
Das Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden, tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft, da das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens am 6. Oktober 2015 abgeschlossen worden ist.
VERORDNUNGEN
2.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/2 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2222 DER KOMMISSION
vom 1. Dezember 2015
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich der Ausgabenerklärungen, des Konformitätsabschlusses und des Inhalts der Jahresrechnungen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 23 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (2) ist festgelegt, wie die zu zahlende Beteiligung der Union an den gemeldeten Ausgaben zu berechnen ist. Es sollte klargestellt werden, dass diese Bestimmung für die Zahlungen im Zusammenhang mit den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und denjenigen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (4) gilt. |
(2) |
Des Weiteren sollte daher präzisiert werden, dass die Berechnung der Unionsbeteiligung für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf der Grundlage des im Finanzierungsplan für jede Maßnahme, für jede Art von Vorhaben mit einem spezifischen Beteiligungssatz des ELER und für jede technische Hilfestellung angegebenen Beteiligungssatzes des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates auf der Grundlage des im Finanzierungsplan für jede Priorität angegebenen Beteiligungssatzes erfolgt. |
(3) |
Gemäß Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, von den Höchstsätzen für die ELER-Beteiligung gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 des genannten Artikels abweichen. In Artikel 23 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 ist daher anzugeben, wie die Beteiligung der Union an geänderten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum gemäß Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu berechnen ist. |
(4) |
Darüber hinaus ist es angebracht, in Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 klarzustellen, dass bei den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 die Zwischenzahlungen auf die Gesamtbeteiligung des ELER an den einzelnen Prioritäten begrenzt ist. |
(5) |
Gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 kann die Kommission in ausreichend begründeten Fällen die Fristen gemäß den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels verlängern. Auch wenn in Artikel 34 Absatz 5 auf die Absätze 3 und 4 des Artikels verwiesen wird, ist es angebracht Absatz 5 in den Querverweis in Artikel 34 Absatz 9 aufzunehmen, um klarzustellen, dass Absatz 9 für alle in Artikel 34 Absätze 3, 4 und 5 genannten Fristen gilt. |
(6) |
In den Artikeln 34 und 40 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sind Fristen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens bzw. des Schlichtungsverfahrens festgelegt. Die bei der Anwendung dieser Fristen gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass der Monat August bei der Berechnung der Fristen nicht berücksichtigt werden sollte, da in diesen Monat in der Regel die Sommerferien fallen. |
(7) |
Die Mustertabelle in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sollte geändert werden, um einige Ungenauigkeiten zu beseitigen. Insbesondere wird für neue Fälle von Unregelmäßigkeiten die Anforderung, anzugeben, ob diese Fälle im Debitorenbuch verzeichnet sind, als nicht mehr erforderlich angesehen, da sämtliche in der Tabelle nach Anhang II angegebenen neuen Fälle gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bereits im Debitorenbuch verzeichnet sein sollten. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 908/2014 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 23 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Die Beteiligung der Union an den öffentlichen förderfähigen Ausgaben wird wie folgt berechnet:
Bei der Berechnung werden die in der Ausgabenerklärung für diesen Zeitraum gemeldeten Berichtigungen der Unionsbeteiligung berücksichtigt. Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Beteiligung der Union für die gemäß Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geänderten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auf der Grundlage des ELER-Beteiligungssatzes für jede Priorität des Finanzierungsplans berechnet, der am letzten Tag des Bezugszeitraums gültig ist. (2) Liegt die Summe der im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zu zahlenden Unionsbeteiligung über dem vorgesehenen Gesamtbetrag für eine Maßnahme bei den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bzw. für eine Priorität bei den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, so wird der zu zahlende Betrag unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auf den für diese Maßnahme bzw. Priorität vorgesehenen Betrag begrenzt. Eine gegebenenfalls dadurch ausgeschlossene Unionsbeteiligung kann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat einen entsprechend abgeänderten Finanzierungsplan bei der Kommission vorgelegt und diese ihn genehmigt hat.“ |
2. |
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Dem Artikel 40 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Umfassen die Fristen gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 ganz oder teilweise den Monat August, so wird der Fristlauf während dieses Monats unterbrochen.“ |
4. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Dezember 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Caude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1). Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
ANHANG
„ANHANG II
Mustertabelle gemäß Artikel 29 Buchstabe f
Die Angaben gemäß Artikel 29 Buchstabe f werden für die einzelnen Zahlstellen unter Verwendung der folgenden Übersicht übermittelt:
Neue Fälle (1) |
Alte Fälle (2) |
|
|
x |
x |
Zahlstelle |
A |
x |
x |
Fonds |
B |
x |
x |
Fall (alt/neu) |
AA |
x |
|
Haushaltsjahr der ursprünglichen Ausgaben |
V1 (3) |
x |
|
Haushaltscodes der ursprünglichen Ausgaben |
V2 (4) |
x |
x |
Haushaltsjahr n |
C |
x |
x |
Währungseinheit |
D |
x |
x |
Kennnummer des Falls |
E |
x |
x |
ggf. OLAF-Kennnummer (5) |
F |
|
x |
Fall im Debitorenbuch verzeichnet? |
G |
x |
x |
Kennnummer des Begünstigten |
H |
x |
x |
Programm abgeschlossen? (nur für den ELER) |
I |
x |
|
Datum der Billigung des Kontrollberichts oder ähnlichen Dokuments gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 |
W |
|
x |
Haushaltsjahr der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit |
J |
x |
|
Datum der Wiedereinziehungsaufforderung |
X |
x |
x |
Gegenstand eines Gerichtsverfahrens? |
K |
|
x |
Ursprünglicher wiedereinzuziehender Betrag |
L |
x |
|
Ursprünglicher wiedereinzuziehender Betrag (Hauptforderung) |
L1 |
x |
|
Ursprünglicher wiedereinzuziehender Betrag (Zinsen) |
L2 |
x |
|
Hauptforderung, für die die Wiedereinziehung am Ende des Haushaltsjahres n – 1 lief |
Y1 |
x |
|
Zinsen, für die die Wiedereinziehung am Ende des Haushaltsjahres n – 1 lief |
Y2 |
|
x |
Berichtigter Betrag insgesamt (gesamter Wiedereinziehungszeitraum) |
M |
|
x |
Wiedereingezogener Betrag insgesamt (gesamter Wiedereinziehungszeitraum) |
N |
|
x |
Für uneinbringlich erklärter Betrag |
O |
x |
|
Für uneinbringlich erklärter Betrag (Hauptforderung) |
O1 |
x |
|
Für uneinbringlich erklärter Betrag (Zinsen) |
O2 |
x |
x |
Haushaltsjahr der Feststellung der Uneinbringlichkeit |
P |
x |
x |
Grund der Uneinbringlichkeit |
Q |
|
x |
Berichtigter Betrag (im Haushaltsjahr n) |
R |
x |
|
Berichtigter Betrag (Hauptforderung) (im Haushaltsjahr n) |
R1 |
x |
|
Berichtigter Betrag (Zinsen) (im Haushaltsjahr n) |
R2 |
x |
|
Zinsen (im Haushaltsjahr n) |
Z |
|
x |
Wiedereingezogene Beträge (im Haushaltsjahr n) |
S |
x |
|
Wiedereingezogener Betrag (Hauptforderung) (im Haushaltsjahr n) |
S1 |
x |
|
Wiedereingezogener Betrag (Zinsen) (im Haushaltsjahr n) |
S2 |
x |
x |
Betrag, für den die Wiedereinziehung läuft |
T |
x |
|
Betrag (Hauptforderung), für den die Wiedereinziehung läuft |
T1 |
x |
|
Zinsen, für die die Wiedereinziehung läuft |
T2 |
x |
|
Betrag, auf den am Ende des Haushaltsjahres n die 50 %/50 %-Regel gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angewendet wird |
BB |
x |
x |
Dem EU-Haushalt gutzuschreibender Betrag |
U |
(1) Anhand des Musters in diesem Anhang ab dem Haushaltsjahr 2015 gemeldete Fälle.
(2) Anhand des Musters in diesem Anhang bis zum Haushaltsjahr 2014 einschließlich gemeldete Fälle.
(3) Ab dem Haushaltsjahr 2016 zu übermittelnde Angaben.
(4) Ab dem Haushaltsjahr 2016 zu übermittelnde Angaben.
(5) OLAF-Kennnummer(n) (IMS-Meldenummern)
‚x‘ zeigt an, wenn eine Spalte zutrifft.“
2.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2223 DER KOMMISSION
vom 1. Dezember 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Dezember 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
51,8 |
MA |
71,4 |
|
ZZ |
61,6 |
|
0707 00 05 |
AL |
49,2 |
MA |
93,5 |
|
TR |
145,0 |
|
ZZ |
95,9 |
|
0709 93 10 |
AL |
80,9 |
MA |
73,7 |
|
TR |
151,5 |
|
ZZ |
102,0 |
|
0805 20 10 |
CL |
96,2 |
MA |
81,7 |
|
PE |
78,3 |
|
ZZ |
85,4 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
TR |
80,2 |
ZZ |
80,2 |
|
0805 50 10 |
TR |
103,5 |
ZZ |
103,5 |
|
0808 10 80 |
CA |
159,0 |
CL |
85,9 |
|
MK |
31,8 |
|
US |
118,2 |
|
ZA |
152,4 |
|
ZZ |
109,5 |
|
0808 30 90 |
BA |
86,5 |
CN |
63,9 |
|
TR |
144,5 |
|
ZZ |
98,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
2.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/9 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2224 DER KOMMISSION
vom 27. November 2015
über die Ernennung des Vorsitzenden, der Mitglieder und deren Vertreter im Netzmanagementgremium für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (im Folgenden die „Luftraum-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (2) hat der Netzmanager zum Erlass von Maßnahmen, die mit der Leitung der Netzfunktionen im Zusammenhang stehen, und zur Beobachtung ihrer Leistung ein Netzmanagementgremium eingerichtet. In der genannten Verordnung ist vorgesehen, dass Vertreter bestimmter Organisationen stimmberechtigte Mitglieder des Netzmanagementgremiums sind, dass diese stimmberechtigten Mitglieder Vertreter haben und diese Mitglieder und ihre Vertreter auf Vorschlag ihrer jeweiligen Organisation ernannt werden. Die genannte Verordnung sieht außerdem vor, dass das Gremium einen Vorsitzenden hat, der zu den Mitgliedern dieses Gremiums zählt. |
(2) |
Im Einklang mit der Geschäftsordnung des Netzmanagementgremiums werden der Vorsitzende, die stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder sowie ihre jeweiligen Vertreter für die Dauer eines Bezugszeitraums des in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten Leistungssystems ernannt. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (4) läuft der zweite Bezugszeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2019. |
(3) |
Im Februar und März 2015 schlugen die betreffenden Organisationen Kandidaten für ihre Vertreter im Netzmanagementgremium vor. |
(4) |
Im Einklang mit diesen Vorschlägen sollten die stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder des Netzmanagementgremiums sowie ihre jeweiligen Vertreter und der Vorsitzende des Gremiums nunmehr für die Dauer des zweiten Bezugszeitraums ernannt werden. |
(5) |
Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollte der Beschluss C(2012) 9613 der Kommission, der die Ernennung des Vorsitzenden sowie der stimmberechtigten Mitglieder des Netzmanagementgremiums und ihrer Vertreter für die Dauer des ersten Bezugszeitraums betrifft, aufgehoben werden. |
(6) |
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der zweite Bezugszeitraum am 1. Januar 2015 begann und die in diesem Beschluss vorgesehenen Ernennungen mit diesem Zeitraum zusammenfallen sollten, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 gelten. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zum Vorsitzenden des Netzmanagementgremiums wird Simon HOCQUARD, Operations Director Strategy, NATS, ernannt.
Artikel 2
Die stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder des Netzmanagementgremiums sowie ihre jeweiligen Vertreter sind die im Anhang aufgeführten Personen.
Artikel 3
Die in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Ernennungen gelten für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2019.
Artikel 4
Der Beschluss C(2012) 9613 der Kommission wird aufgehoben.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2015.
Brüssel, den 27. November 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.
(2) Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1).
ANHANG
STIMMBERECHTIGTE UND NICHT STIMMBERECHTIGTE MITGLIEDER DES NETZMANAGEMENTGREMIUMS UND IHRE VERTRETER
|
||||
LUFTRAUMNUTZER |
||||
|
STIMMBERECHTIGTE MITGLIEDER |
VERTRETER |
||
IACA/ERA |
Frau Sylviane LUST (stellvertretende Vorsitzende) Director General International Air Carrier Association (IACA) |
Herr Simon MCNAMARA Director, Infrastructure and Environment European Regions Airline Association (ERA) |
||
ELFAA |
Herr John HANLON Secretary General European Low Fares Airline Association (ELFAA) |
Herr Francis RICHARDS Director Airspace European Low Fares Airline Association (ELFAA) |
||
AEA/IATA |
Herr Peter CURRAN Assistant Director ATM Charges Internationaler Luftverkehrsverband (IATA) |
Herr Jan ERIKSSON Technical & Operations Expert Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften |
||
EBAA/IOPA/EAS |
Frau Vanessa RULLIER-FRANCAUD Senior Manager, European Affairs European Business Aviation Association (EBAA) |
Herr Martin ROBINSON Senior Vice President, European Region International Aircraft Owners and Pilots Association (IAOPA) |
||
|
Herr Marcel FELTEN Vice-President Europe Air Sports |
|||
FLUGSICHERUNGSORGANISATIONEN JE FUNKTIONALEM LUFTRAUMBLOCK |
||||
|
STIMMBERECHTIGTE MITGLIEDER |
VERTRETER |
||
BALTIC |
Herr Maciej RODAK Board Representative Polish Air Navigation Services Agency (PANSA) |
Herr Sergej SMIRNOV Director ATM Lithuanian Air Navigation Services — Oro Navigacija |
||
BLUEMED |
Herr Maurizio PAGGETTI Director, Italian Air Navigation Services (ENAV) |
Herr Konstantinos Lintzerakos Governor Hellenic Civil Aviation Authority (HCAA) |
||
DANUBE |
Herr Fanica CARNU Deputy General Director ROMATSA — Romanian Air Traffic Services Administration |
Herr Georgi PEEV Director General BULATSA — Bulgarian Air Traffic Services Authority |
||
DK-SE |
Herr Claus SKJAERBAEK Chief Operating Officer NAVIAIR Denmark |
Herr Anders JERNBERG Manager En-Route Production LFV Sweden |
||
FABCE |
Herr Jan KLAS Director General Air Navigation Services of the Czech Republic |
Herr Heinz SOMMERBAUER Chief Executive Officer AUSTRO CONTROL.at |
||
FABEC |
Herr Robert SCHICKLING Geschäftsführer Betrieb Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) |
Herr Maurice GEORGES Director Direction des Services de la Navigation aérienne (DSNA) |
||
NEFAB |
Herr Heikki JAAKKOLA Vice-President, International Affairs, ANS, FINAVIA |
Herr Üllar SALUMÄE Head of ATS Department ANS Estland |
||
SOUTH-WEST |
Herr Mario NETO Director Safety, Quality and Strategy NAV Portugal EPE |
Herr Ignacio GONZÁLEZ SANCHEZ Director Spanish Air Navigation ENAIRE |
||
UK-IRELAND |
Herr Peter KEARNEY Director ATM Operations & Strategy Irish Aviation Authority (IAA) |
Herr Jonathan ASTILL Director of International Affairs NATS UK |
||
FLUGHAFENBETREIBER |
||||
|
STIMMBERECHTIGTE MITGLIEDER |
VERTRETER |
||
|
Herr Luc LAVEYNE (stellvertretender Vorsitzender) Senior Advisor Airports Council International ACI Europe |
Herr Robert Hilliard Director of Special Projects Edinburgh Airport |
||
|
Herr Giovanni RUSSO Head of Planning & Engineereing Flughafen Zürich AG |
Herr Mark C. BURGESS Manager Air Traffic Services London Heathrow Airport |
||
MILITÄR |
||||
|
STIMMBERECHTIGTE MITGLIEDER |
VERTRETER |
||
|
Gen. Eric LABOURDETTE Directeur de la Circulation aérienne militaire française |
Oberst Ulrich Griewel Bundeswehr, Deutschland |
||
|
Oberst i Gst Ian LOGAN Chef Regulation Militärluftfahrt Verteidigung, Schweizer Luftwaffe |
Col. Bas PELLEMANS Director of the NL MIL Aviation Authority Ministry of Defence |
||
EUROCONTROL |
||||
|
NICHT STIMMBERECHTIGTES MITGLIED |
VERTRETER |
||
|
Herr Frank BRENNER Director General |
Herr Philippe MERLO Director ATM |
||
EUROPÄISCHE KOMMISSION |
||||
|
NICHT STIMMBERECHTIGTES MITGLIED |
VERTRETER |
||
|
Herr Margus RAHUOJA Direktor Luftfahrt und Internationale Transportangelegenheiten GD MOVE |
Herr Maurizio Castelletti Referatsleiter Einheitlicher Europäischer Luftraum GD MOVE |
||
NETZMANAGER |
||||
|
NICHT STIMMBERECHTIGTES MITGLIED |
VERTRETER |
||
|
Herr Joe SULTANA Director Network Manager Directorate Network Manager Eurocontrol |
Herr Razvan BUCUROIU Head of Network & Strategy Development Directorate Network Manager Eurocontrol |
2.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/14 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2225 DER KOMMISSION
vom 30. November 2015
zur Änderung der Entscheidungen 2005/734/EG, 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie des Durchführungsbeschlusses 2013/657/EU betreffend deren Geltungsdauer
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8335)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (3), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 7,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (4), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 6,
gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (5), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (6), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidungen 2005/734/EG (7), 2006/415/EG (8) und 2007/25/EG (9) der Kommission sowie der Durchführungsbeschluss 2013/657/EU der Kommission (10) wurden im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union erlassen. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2005/734/EG werden Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten sowie Systeme zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten eingerichtet. |
(3) |
Mit der Entscheidung 2006/415/EG werden bestimmte Schutzmaßnahmen für den Fall eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in einem Mitgliedstaat festgelegt, einschließlich der Abgrenzung der Gebiete A und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch. |
(4) |
Die Entscheidung 2007/25/EG enthält bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza und die Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern in die Union mitgeführt werden. |
(5) |
Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/657/EU gelten die Schutzmaßnahmen der Union im Falle eines Positivbefunds von Aviärer Influenza des Subtyps H5N1 bei einem Wildvogel oder eines Ausbruchs dieser Seuche bei Hausgeflügel in der Schweiz nur für diejenigen Teile dieses Drittlands, für die die zuständige Behörde dieses Landes Schutzmaßnahmen anwendet, die den in der Entscheidung 2006/415/EG und der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission (11) festgelegten Schutzmaßnahmen entsprechen. |
(6) |
Die Entscheidungen 2005/734/EG, 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie der Durchführungsbeschluss 2013/657/EU gelten bis zum 31. Dezember 2015. |
(7) |
Seit Ende 2014 sind in acht Mitgliedstaaten Infektionen mit der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 einschließlich H5N1 bei Hausgeflügel und Wildvögeln aufgetreten. Während die hochpathogene Aviäre Influenza in großen Teilen Asiens und Afrikas kontinuierlich vorhanden war bzw. regelmäßig aufgetreten ist, erlebte Nordamerika eine beispiellos umfangreiche Epidemie. Epidemiologische Untersuchungen weisen klar darauf hin, dass das Virus in Geflügelbestände durch direkten oder indirekten Kontakt mit Wildvögeln und die laterale Ausbreitung der Krankheit zwischen Geflügelbeständen eingeschleppt wird. Darüber hinaus wird in Westafrika nach mehreren infektionsfreien Jahren derzeit ein massives „Aufflammen“ der hochpathogenen Aviären Influenza bekämpft. |
(8) |
Die aktuelle epidemiologische Situation — die gestiegene Zahl der Ausbrüche und die weitere geografische Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5, und insbesondere H5N1, bei Geflügelbeständen und Wildvögeln — stellt nach wie vor ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union dar. |
(9) |
Daher ist es angebracht, die Risiken im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza durch Beibehaltung von Biosicherheitsmaßnahmen, Früherkennungssystemen und bestimmten Schutzmaßnahmen in Bezug auf künftige Ausbrüche dieser Seuche bei Geflügelbeständen in der Union zu verringern. |
(10) |
Angesichts der derzeitigen epidemiologischen Lage in Drittländern ist es gleichermaßen wichtig, die Maßnahmen zur Verhütung der möglichen Einschleppung der hochpathogenen Aviären Influenza durch die Einfuhr von Geflügelwaren und Heimvögeln in die Union zu verhindern. |
(11) |
Die Geltungsdauer der Entscheidungen 2005/734/EG, 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie des Durchführungsbeschlusses 2013/657/EU sollte daher bis zum 31. Dezember 2017 verlängert werden. |
(12) |
Die Entscheidungen 2005/734/EG, 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie der Durchführungsbeschluss 2013/657/EU sollten daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 4 der Entscheidung 2005/734/EG wird das Datum „31. Dezember 2015“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ ersetzt.
Artikel 2
In Artikel 12 der Entscheidung 2006/415/EG wird das Datum „31. Dezember 2015“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ ersetzt.
Artikel 3
In Artikel 6 der Entscheidung 2007/25/EG wird das Datum „31. Dezember 2015“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ ersetzt.
Artikel 4
In Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2013/657/EU wird das Datum „31. Dezember 2015“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ ersetzt.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. November 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.
(4) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
(5) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.
(6) ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.
(7) Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105).
(8) Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51).
(9) Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29).
(10) Durchführungsbeschluss 2013/657/EU der Kommission vom 12. November 2013 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1, die bei Ausbruch dieser Seuche in der Schweiz durchzuführen sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/494/EG (ABl. L 305 vom 15.11.2013, S. 19).
(11) Entscheidung 2006/563/EG der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft (ABl. L 222 vom 15.8.2006, S. 11).
Berichtigungen
2.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/17 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1953 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika
( Amtsblatt der Europäischen Union L 284 vom 30. Oktober 2015 )
Seite 136, Erwägungsgrund 213:
Anstatt:
„Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —“
muss es heißen:
„Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —“;
Seite 138, Artikel 1 Absatz 8:
Anstatt:
„Für alle übrigen Unternehmen wird, falls die Ware vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt wird, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, der auf der Grundlage von Absatz 2 berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.“
muss es heißen:
„Für alle übrigen Unternehmen wird, falls die Ware vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt wird, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, der auf der Grundlage von Absatz 5 berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.“;
Seite 139, Anhang II:
Anstatt:
„Das in Artikel 1 Absatz 6 genannte gültige Werkszertifikat muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, welches das Werkszertifikat ausgestellt hat:
— |
Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat. |
— |
Folgende Erklärung: ‚Der/Die Unterzeichnete versichert, dass der zur Ausfuhr in die Europäische Union verkaufte kornorientierte Elektrostahl, der Gegenstand des Werkszertifikats ist, welches den gemessenen maximalen Ummagnetisierungsverlust in Watt pro Kilogramm bei einer Frequenz von 50 Hertz und einer magnetischen Induktion von 1,7 Tesla sowie die Größe in Millimeter ausweist, von [Name und Anschrift des Unternehmens], TARIC-Zusatzcode [Angabe des TARIC-Zusatzcodes], in [Angabe des betroffenen Landes] hergestellt wurde und dass die Angaben auf diesem Werkszertifikat vollständig und richtig sind.‘ |
Datum und Unterschrift“
muss es heißen:
„Das in Artikel 1 Absatz 6 genannte gültige Werkszertifikat muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, welches das Werkszertifikat ausgestellt hat:
— |
Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, welches das Werkszertifikat ausgestellt hat. |
— |
Folgende Erklärung: ‚Der/Die Unterzeichnete versichert, dass der zur Ausfuhr in die Europäische Union verkaufte kornorientierte Elektrostahl, der Gegenstand des Werkszertifikats ist, welches den gemessenen maximalen Ummagnetisierungsverlust in Watt pro Kilogramm bei einer Frequenz von 50 Hertz und einer magnetischen Induktion von 1,7 Tesla sowie die Größe in Millimeter ausweist, von [Name und Anschrift des Unternehmens], TARIC-Zusatzcode [Angabe des TARIC-Zusatzcodes], in [Angabe des betroffenen Landes] hergestellt wurde und dass die Angaben auf diesem Werkszertifikat vollständig und richtig sind.‘ |
Datum und Unterschrift“.