ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 316

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
2. Dezember 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2222 der Kommission vom 1. Dezember 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich der Ausgabenerklärungen, des Konformitätsabschlusses und des Inhalts der Jahresrechnungen

2

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2223 der Kommission vom 1. Dezember 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2224 der Kommission vom 27. November 2015 über die Ernennung des Vorsitzenden, der Mitglieder und deren Vertreter im Netzmanagementgremium für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019)

9

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2225 der Kommission vom 30. November 2015 zur Änderung der Entscheidungen 2005/734/EG, 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie des Durchführungsbeschlusses 2013/657/EU betreffend deren Geltungsdauer (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8335)  ( 1 )

14

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1953 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika ( ABl. L 284 vom 30.10.2015 )

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

2.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden

Das Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden, tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft, da das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens am 6. Oktober 2015 abgeschlossen worden ist.


VERORDNUNGEN

2.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2222 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich der Ausgabenerklärungen, des Konformitätsabschlusses und des Inhalts der Jahresrechnungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 23 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (2) ist festgelegt, wie die zu zahlende Beteiligung der Union an den gemeldeten Ausgaben zu berechnen ist. Es sollte klargestellt werden, dass diese Bestimmung für die Zahlungen im Zusammenhang mit den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und denjenigen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (4) gilt.

(2)

Des Weiteren sollte daher präzisiert werden, dass die Berechnung der Unionsbeteiligung für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf der Grundlage des im Finanzierungsplan für jede Maßnahme, für jede Art von Vorhaben mit einem spezifischen Beteiligungssatz des ELER und für jede technische Hilfestellung angegebenen Beteiligungssatzes des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates auf der Grundlage des im Finanzierungsplan für jede Priorität angegebenen Beteiligungssatzes erfolgt.

(3)

Gemäß Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, von den Höchstsätzen für die ELER-Beteiligung gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 des genannten Artikels abweichen. In Artikel 23 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 ist daher anzugeben, wie die Beteiligung der Union an geänderten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum gemäß Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu berechnen ist.

(4)

Darüber hinaus ist es angebracht, in Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 klarzustellen, dass bei den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 die Zwischenzahlungen auf die Gesamtbeteiligung des ELER an den einzelnen Prioritäten begrenzt ist.

(5)

Gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 kann die Kommission in ausreichend begründeten Fällen die Fristen gemäß den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels verlängern. Auch wenn in Artikel 34 Absatz 5 auf die Absätze 3 und 4 des Artikels verwiesen wird, ist es angebracht Absatz 5 in den Querverweis in Artikel 34 Absatz 9 aufzunehmen, um klarzustellen, dass Absatz 9 für alle in Artikel 34 Absätze 3, 4 und 5 genannten Fristen gilt.

(6)

In den Artikeln 34 und 40 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sind Fristen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens bzw. des Schlichtungsverfahrens festgelegt. Die bei der Anwendung dieser Fristen gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass der Monat August bei der Berechnung der Fristen nicht berücksichtigt werden sollte, da in diesen Monat in der Regel die Sommerferien fallen.

(7)

Die Mustertabelle in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sollte geändert werden, um einige Ungenauigkeiten zu beseitigen. Insbesondere wird für neue Fälle von Unregelmäßigkeiten die Anforderung, anzugeben, ob diese Fälle im Debitorenbuch verzeichnet sind, als nicht mehr erforderlich angesehen, da sämtliche in der Tabelle nach Anhang II angegebenen neuen Fälle gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bereits im Debitorenbuch verzeichnet sein sollten.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 908/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 23 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Beteiligung der Union an den öffentlichen förderfähigen Ausgaben wird wie folgt berechnet:

a)

für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates: für jeden Bezugszeitraum gemäß Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage des ELER-Beteiligungssatzes für jede Priorität des Finanzierungsplans, der am ersten Tag dieses Zeitraums gültig ist;

b)

für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: für jeden Bezugszeitraum gemäß Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage des in dem am ersten Tag dieses Zeitraums gültigen Finanzierungsplan angegebenen ELER-Beteiligungssatzes für jede Maßnahme, für jede Art von Vorhaben mit einem spezifischen Beteiligungssatz des ELER und für jede technische Hilfestellung.

Bei der Berechnung werden die in der Ausgabenerklärung für diesen Zeitraum gemeldeten Berichtigungen der Unionsbeteiligung berücksichtigt.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Beteiligung der Union für die gemäß Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geänderten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auf der Grundlage des ELER-Beteiligungssatzes für jede Priorität des Finanzierungsplans berechnet, der am letzten Tag des Bezugszeitraums gültig ist.

(2)   Liegt die Summe der im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zu zahlenden Unionsbeteiligung über dem vorgesehenen Gesamtbetrag für eine Maßnahme bei den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bzw. für eine Priorität bei den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, so wird der zu zahlende Betrag unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auf den für diese Maßnahme bzw. Priorität vorgesehenen Betrag begrenzt. Eine gegebenenfalls dadurch ausgeschlossene Unionsbeteiligung kann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat einen entsprechend abgeänderten Finanzierungsplan bei der Kommission vorgelegt und diese ihn genehmigt hat.“

2.

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   In ausreichend begründeten Fällen, die den betreffenden Mitgliedstaaten mitzuteilen sind, kann die Kommission die Fristen gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 verlängern.“

b)

Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11)   Umfassen die Fristen gemäß den Absätzen 2, 3, 4 und 5 ganz oder teilweise den Monat August, so wird der Fristlauf während dieses Monats unterbrochen.“

3.

Dem Artikel 40 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Umfassen die Fristen gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 ganz oder teilweise den Monat August, so wird der Fristlauf während dieses Monats unterbrochen.“

4.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Caude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1). Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2014.


ANHANG

„ANHANG II

Mustertabelle gemäß Artikel 29 Buchstabe f

Die Angaben gemäß Artikel 29 Buchstabe f werden für die einzelnen Zahlstellen unter Verwendung der folgenden Übersicht übermittelt:

Neue Fälle (1)

Alte Fälle (2)

 

 

x

x

Zahlstelle

A

x

x

Fonds

B

x

x

Fall (alt/neu)

AA

x

 

Haushaltsjahr der ursprünglichen Ausgaben

V1 (3)

x

 

Haushaltscodes der ursprünglichen Ausgaben

V2 (4)

x

x

Haushaltsjahr n

C

x

x

Währungseinheit

D

x

x

Kennnummer des Falls

E

x

x

ggf. OLAF-Kennnummer (5)

F

 

x

Fall im Debitorenbuch verzeichnet?

G

x

x

Kennnummer des Begünstigten

H

x

x

Programm abgeschlossen? (nur für den ELER)

I

x

 

Datum der Billigung des Kontrollberichts oder ähnlichen Dokuments gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

W

 

x

Haushaltsjahr der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit

J

x

 

Datum der Wiedereinziehungsaufforderung

X

x

x

Gegenstand eines Gerichtsverfahrens?

K

 

x

Ursprünglicher wiedereinzuziehender Betrag

L

x

 

Ursprünglicher wiedereinzuziehender Betrag (Hauptforderung)

L1

x

 

Ursprünglicher wiedereinzuziehender Betrag (Zinsen)

L2

x

 

Hauptforderung, für die die Wiedereinziehung am Ende des Haushaltsjahres n – 1 lief

Y1

x

 

Zinsen, für die die Wiedereinziehung am Ende des Haushaltsjahres n – 1 lief

Y2

 

x

Berichtigter Betrag insgesamt (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

M

 

x

Wiedereingezogener Betrag insgesamt (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

N

 

x

Für uneinbringlich erklärter Betrag

O

x

 

Für uneinbringlich erklärter Betrag (Hauptforderung)

O1

x

 

Für uneinbringlich erklärter Betrag (Zinsen)

O2

x

x

Haushaltsjahr der Feststellung der Uneinbringlichkeit

P

x

x

Grund der Uneinbringlichkeit

Q

 

x

Berichtigter Betrag (im Haushaltsjahr n)

R

x

 

Berichtigter Betrag (Hauptforderung) (im Haushaltsjahr n)

R1

x

 

Berichtigter Betrag (Zinsen) (im Haushaltsjahr n)

R2

x

 

Zinsen (im Haushaltsjahr n)

Z

 

x

Wiedereingezogene Beträge (im Haushaltsjahr n)

S

x

 

Wiedereingezogener Betrag (Hauptforderung) (im Haushaltsjahr n)

S1

x

 

Wiedereingezogener Betrag (Zinsen) (im Haushaltsjahr n)

S2

x

x

Betrag, für den die Wiedereinziehung läuft

T

x

 

Betrag (Hauptforderung), für den die Wiedereinziehung läuft

T1

x

 

Zinsen, für die die Wiedereinziehung läuft

T2

x

 

Betrag, auf den am Ende des Haushaltsjahres n die 50 %/50 %-Regel gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angewendet wird

BB

x

x

Dem EU-Haushalt gutzuschreibender Betrag

U


(1)  Anhand des Musters in diesem Anhang ab dem Haushaltsjahr 2015 gemeldete Fälle.

(2)  Anhand des Musters in diesem Anhang bis zum Haushaltsjahr 2014 einschließlich gemeldete Fälle.

(3)  Ab dem Haushaltsjahr 2016 zu übermittelnde Angaben.

(4)  Ab dem Haushaltsjahr 2016 zu übermittelnde Angaben.

(5)  OLAF-Kennnummer(n) (IMS-Meldenummern)

‚x‘ zeigt an, wenn eine Spalte zutrifft.“


2.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2223 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

51,8

MA

71,4

ZZ

61,6

0707 00 05

AL

49,2

MA

93,5

TR

145,0

ZZ

95,9

0709 93 10

AL

80,9

MA

73,7

TR

151,5

ZZ

102,0

0805 20 10

CL

96,2

MA

81,7

PE

78,3

ZZ

85,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

TR

80,2

ZZ

80,2

0805 50 10

TR

103,5

ZZ

103,5

0808 10 80

CA

159,0

CL

85,9

MK

31,8

US

118,2

ZA

152,4

ZZ

109,5

0808 30 90

BA

86,5

CN

63,9

TR

144,5

ZZ

98,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

2.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/9


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2224 DER KOMMISSION

vom 27. November 2015

über die Ernennung des Vorsitzenden, der Mitglieder und deren Vertreter im Netzmanagementgremium für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (im Folgenden die „Luftraum-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (2) hat der Netzmanager zum Erlass von Maßnahmen, die mit der Leitung der Netzfunktionen im Zusammenhang stehen, und zur Beobachtung ihrer Leistung ein Netzmanagementgremium eingerichtet. In der genannten Verordnung ist vorgesehen, dass Vertreter bestimmter Organisationen stimmberechtigte Mitglieder des Netzmanagementgremiums sind, dass diese stimmberechtigten Mitglieder Vertreter haben und diese Mitglieder und ihre Vertreter auf Vorschlag ihrer jeweiligen Organisation ernannt werden. Die genannte Verordnung sieht außerdem vor, dass das Gremium einen Vorsitzenden hat, der zu den Mitgliedern dieses Gremiums zählt.

(2)

Im Einklang mit der Geschäftsordnung des Netzmanagementgremiums werden der Vorsitzende, die stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder sowie ihre jeweiligen Vertreter für die Dauer eines Bezugszeitraums des in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten Leistungssystems ernannt. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (4) läuft der zweite Bezugszeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2019.

(3)

Im Februar und März 2015 schlugen die betreffenden Organisationen Kandidaten für ihre Vertreter im Netzmanagementgremium vor.

(4)

Im Einklang mit diesen Vorschlägen sollten die stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder des Netzmanagementgremiums sowie ihre jeweiligen Vertreter und der Vorsitzende des Gremiums nunmehr für die Dauer des zweiten Bezugszeitraums ernannt werden.

(5)

Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollte der Beschluss C(2012) 9613 der Kommission, der die Ernennung des Vorsitzenden sowie der stimmberechtigten Mitglieder des Netzmanagementgremiums und ihrer Vertreter für die Dauer des ersten Bezugszeitraums betrifft, aufgehoben werden.

(6)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der zweite Bezugszeitraum am 1. Januar 2015 begann und die in diesem Beschluss vorgesehenen Ernennungen mit diesem Zeitraum zusammenfallen sollten, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 gelten.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zum Vorsitzenden des Netzmanagementgremiums wird Simon HOCQUARD, Operations Director Strategy, NATS, ernannt.

Artikel 2

Die stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder des Netzmanagementgremiums sowie ihre jeweiligen Vertreter sind die im Anhang aufgeführten Personen.

Artikel 3

Die in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Ernennungen gelten für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2019.

Artikel 4

Der Beschluss C(2012) 9613 der Kommission wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

Brüssel, den 27. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1).


ANHANG

STIMMBERECHTIGTE UND NICHT STIMMBERECHTIGTE MITGLIEDER DES NETZMANAGEMENTGREMIUMS UND IHRE VERTRETER

VORSITZENDER

Herr Simon HOCQUARD

Operations Director Strategy

NATS

LUFTRAUMNUTZER

 

STIMMBERECHTIGTE MITGLIEDER

VERTRETER

IACA/ERA

Frau Sylviane LUST (stellvertretende Vorsitzende)

Director General

International Air Carrier Association (IACA)

Herr Simon MCNAMARA

Director, Infrastructure and Environment

European Regions Airline Association (ERA)

ELFAA

Herr John HANLON

Secretary General

European Low Fares Airline Association (ELFAA)

Herr Francis RICHARDS

Director Airspace

European Low Fares Airline Association (ELFAA)

AEA/IATA

Herr Peter CURRAN

Assistant Director ATM Charges

Internationaler Luftverkehrsverband (IATA)

Herr Jan ERIKSSON

Technical & Operations Expert

Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften

EBAA/IOPA/EAS

Frau Vanessa RULLIER-FRANCAUD

Senior Manager, European Affairs

European Business Aviation Association (EBAA)

Herr Martin ROBINSON

Senior Vice President, European Region

International Aircraft Owners and Pilots Association (IAOPA)

 

Herr Marcel FELTEN

Vice-President

Europe Air Sports

FLUGSICHERUNGSORGANISATIONEN JE FUNKTIONALEM LUFTRAUMBLOCK

 

STIMMBERECHTIGTE MITGLIEDER

VERTRETER

BALTIC

Herr Maciej RODAK

Board Representative

Polish Air Navigation Services Agency (PANSA)

Herr Sergej SMIRNOV

Director ATM

Lithuanian Air Navigation Services — Oro Navigacija

BLUEMED

Herr Maurizio PAGGETTI

Director,

Italian Air Navigation Services (ENAV)

Herr Konstantinos Lintzerakos

Governor

Hellenic Civil Aviation Authority (HCAA)

DANUBE

Herr Fanica CARNU

Deputy General Director

ROMATSA — Romanian Air Traffic Services Administration

Herr Georgi PEEV

Director General

BULATSA — Bulgarian Air Traffic Services Authority

DK-SE

Herr Claus SKJAERBAEK

Chief Operating Officer

NAVIAIR Denmark

Herr Anders JERNBERG

Manager En-Route Production

LFV Sweden

FABCE

Herr Jan KLAS

Director General

Air Navigation Services of the Czech Republic

Herr Heinz SOMMERBAUER

Chief Executive Officer

AUSTRO CONTROL.at

FABEC

Herr Robert SCHICKLING

Geschäftsführer Betrieb

Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS)

Herr Maurice GEORGES

Director

Direction des Services de la Navigation aérienne (DSNA)

NEFAB

Herr Heikki JAAKKOLA

Vice-President, International Affairs, ANS, FINAVIA

Herr Üllar SALUMÄE

Head of ATS Department

ANS Estland

SOUTH-WEST

Herr Mario NETO

Director Safety, Quality and Strategy

NAV Portugal EPE

Herr Ignacio GONZÁLEZ SANCHEZ

Director

Spanish Air Navigation ENAIRE

UK-IRELAND

Herr Peter KEARNEY

Director ATM Operations & Strategy

Irish Aviation Authority (IAA)

Herr Jonathan ASTILL

Director of International Affairs

NATS UK

FLUGHAFENBETREIBER

 

STIMMBERECHTIGTE MITGLIEDER

VERTRETER

 

Herr Luc LAVEYNE (stellvertretender Vorsitzender)

Senior Advisor

Airports Council International

ACI Europe

Herr Robert Hilliard

Director of Special Projects

Edinburgh Airport

 

Herr Giovanni RUSSO

Head of Planning & Engineereing

Flughafen Zürich AG

Herr Mark C. BURGESS

Manager Air Traffic Services

London Heathrow Airport

MILITÄR

 

STIMMBERECHTIGTE MITGLIEDER

VERTRETER

 

Gen. Eric LABOURDETTE

Directeur de la Circulation aérienne militaire française

Oberst Ulrich Griewel

Bundeswehr, Deutschland

 

Oberst i Gst Ian LOGAN

Chef Regulation Militärluftfahrt

Verteidigung, Schweizer Luftwaffe

Col. Bas PELLEMANS

Director of the NL MIL Aviation Authority

Ministry of Defence

EUROCONTROL

 

NICHT STIMMBERECHTIGTES MITGLIED

VERTRETER

 

Herr Frank BRENNER

Director General

Herr Philippe MERLO

Director ATM

EUROPÄISCHE KOMMISSION

 

NICHT STIMMBERECHTIGTES MITGLIED

VERTRETER

 

Herr Margus RAHUOJA

Direktor Luftfahrt und Internationale Transportangelegenheiten

GD MOVE

Herr Maurizio Castelletti

Referatsleiter Einheitlicher Europäischer Luftraum

GD MOVE

NETZMANAGER

 

NICHT STIMMBERECHTIGTES MITGLIED

VERTRETER

 

Herr Joe SULTANA

Director Network Manager

Directorate Network Manager

Eurocontrol

Herr Razvan BUCUROIU

Head of Network & Strategy Development

Directorate Network Manager

Eurocontrol


2.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2225 DER KOMMISSION

vom 30. November 2015

zur Änderung der Entscheidungen 2005/734/EG, 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie des Durchführungsbeschlusses 2013/657/EU betreffend deren Geltungsdauer

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8335)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (3), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (4), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 6,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (5), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (6), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidungen 2005/734/EG (7), 2006/415/EG (8) und 2007/25/EG (9) der Kommission sowie der Durchführungsbeschluss 2013/657/EU der Kommission (10) wurden im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union erlassen.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/734/EG werden Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten sowie Systeme zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten eingerichtet.

(3)

Mit der Entscheidung 2006/415/EG werden bestimmte Schutzmaßnahmen für den Fall eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in einem Mitgliedstaat festgelegt, einschließlich der Abgrenzung der Gebiete A und B nach einem vermuteten oder bestätigten Seuchenausbruch.

(4)

Die Entscheidung 2007/25/EG enthält bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza und die Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern in die Union mitgeführt werden.

(5)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/657/EU gelten die Schutzmaßnahmen der Union im Falle eines Positivbefunds von Aviärer Influenza des Subtyps H5N1 bei einem Wildvogel oder eines Ausbruchs dieser Seuche bei Hausgeflügel in der Schweiz nur für diejenigen Teile dieses Drittlands, für die die zuständige Behörde dieses Landes Schutzmaßnahmen anwendet, die den in der Entscheidung 2006/415/EG und der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission (11) festgelegten Schutzmaßnahmen entsprechen.

(6)

Die Entscheidungen 2005/734/EG, 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie der Durchführungsbeschluss 2013/657/EU gelten bis zum 31. Dezember 2015.

(7)

Seit Ende 2014 sind in acht Mitgliedstaaten Infektionen mit der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 einschließlich H5N1 bei Hausgeflügel und Wildvögeln aufgetreten. Während die hochpathogene Aviäre Influenza in großen Teilen Asiens und Afrikas kontinuierlich vorhanden war bzw. regelmäßig aufgetreten ist, erlebte Nordamerika eine beispiellos umfangreiche Epidemie. Epidemiologische Untersuchungen weisen klar darauf hin, dass das Virus in Geflügelbestände durch direkten oder indirekten Kontakt mit Wildvögeln und die laterale Ausbreitung der Krankheit zwischen Geflügelbeständen eingeschleppt wird. Darüber hinaus wird in Westafrika nach mehreren infektionsfreien Jahren derzeit ein massives „Aufflammen“ der hochpathogenen Aviären Influenza bekämpft.

(8)

Die aktuelle epidemiologische Situation — die gestiegene Zahl der Ausbrüche und die weitere geografische Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5, und insbesondere H5N1, bei Geflügelbeständen und Wildvögeln — stellt nach wie vor ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union dar.

(9)

Daher ist es angebracht, die Risiken im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza durch Beibehaltung von Biosicherheitsmaßnahmen, Früherkennungssystemen und bestimmten Schutzmaßnahmen in Bezug auf künftige Ausbrüche dieser Seuche bei Geflügelbeständen in der Union zu verringern.

(10)

Angesichts der derzeitigen epidemiologischen Lage in Drittländern ist es gleichermaßen wichtig, die Maßnahmen zur Verhütung der möglichen Einschleppung der hochpathogenen Aviären Influenza durch die Einfuhr von Geflügelwaren und Heimvögeln in die Union zu verhindern.

(11)

Die Geltungsdauer der Entscheidungen 2005/734/EG, 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie des Durchführungsbeschlusses 2013/657/EU sollte daher bis zum 31. Dezember 2017 verlängert werden.

(12)

Die Entscheidungen 2005/734/EG, 2006/415/EG und 2007/25/EG sowie der Durchführungsbeschluss 2013/657/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 der Entscheidung 2005/734/EG wird das Datum „31. Dezember 2015“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ ersetzt.

Artikel 2

In Artikel 12 der Entscheidung 2006/415/EG wird das Datum „31. Dezember 2015“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ ersetzt.

Artikel 3

In Artikel 6 der Entscheidung 2007/25/EG wird das Datum „31. Dezember 2015“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ ersetzt.

Artikel 4

In Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2013/657/EU wird das Datum „31. Dezember 2015“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ ersetzt.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(4)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(5)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(6)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

(7)  Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105).

(8)  Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51).

(9)  Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29).

(10)  Durchführungsbeschluss 2013/657/EU der Kommission vom 12. November 2013 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1, die bei Ausbruch dieser Seuche in der Schweiz durchzuführen sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/494/EG (ABl. L 305 vom 15.11.2013, S. 19).

(11)  Entscheidung 2006/563/EG der Kommission vom 11. August 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft (ABl. L 222 vom 15.8.2006, S. 11).


Berichtigungen

2.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/17


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1953 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika

( Amtsblatt der Europäischen Union L 284 vom 30. Oktober 2015 )

Seite 136, Erwägungsgrund 213:

Anstatt:

„Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —“

muss es heißen:

„Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —“;

Seite 138, Artikel 1 Absatz 8:

Anstatt:

„Für alle übrigen Unternehmen wird, falls die Ware vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt wird, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, der auf der Grundlage von Absatz 2 berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.“

muss es heißen:

„Für alle übrigen Unternehmen wird, falls die Ware vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt wird, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, der auf der Grundlage von Absatz 5 berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.“;

Seite 139, Anhang II:

Anstatt:

„Das in Artikel 1 Absatz 6 genannte gültige Werkszertifikat muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, welches das Werkszertifikat ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Folgende Erklärung: ‚Der/Die Unterzeichnete versichert, dass der zur Ausfuhr in die Europäische Union verkaufte kornorientierte Elektrostahl, der Gegenstand des Werkszertifikats ist, welches den gemessenen maximalen Ummagnetisierungsverlust in Watt pro Kilogramm bei einer Frequenz von 50 Hertz und einer magnetischen Induktion von 1,7 Tesla sowie die Größe in Millimeter ausweist, von [Name und Anschrift des Unternehmens], TARIC-Zusatzcode [Angabe des TARIC-Zusatzcodes], in [Angabe des betroffenen Landes] hergestellt wurde und dass die Angaben auf diesem Werkszertifikat vollständig und richtig sind.‘

Datum und Unterschrift“

muss es heißen:

„Das in Artikel 1 Absatz 6 genannte gültige Werkszertifikat muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, welches das Werkszertifikat ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, welches das Werkszertifikat ausgestellt hat.

Folgende Erklärung: ‚Der/Die Unterzeichnete versichert, dass der zur Ausfuhr in die Europäische Union verkaufte kornorientierte Elektrostahl, der Gegenstand des Werkszertifikats ist, welches den gemessenen maximalen Ummagnetisierungsverlust in Watt pro Kilogramm bei einer Frequenz von 50 Hertz und einer magnetischen Induktion von 1,7 Tesla sowie die Größe in Millimeter ausweist, von [Name und Anschrift des Unternehmens], TARIC-Zusatzcode [Angabe des TARIC-Zusatzcodes], in [Angabe des betroffenen Landes] hergestellt wurde und dass die Angaben auf diesem Werkszertifikat vollständig und richtig sind.‘

Datum und Unterschrift“.