ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 305

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
21. November 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2015/2103 des Rates vom 16. November 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls

1

 

 

Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/2104 der Kommission vom 18. November 2015 über ein Fangverbot für Seelachs in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N für Schiffe unter der Flagge Schwedens

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2105 der Kommission vom 20. November 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Flumetralin als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

31

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2106 der Kommission vom 20. November 2015 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2016 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren

35

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2107 der Kommission vom 20. November 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

45

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/2108 des Rates vom 16. November 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rat für den Handel mit Dienstleistungen der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts, dem zufolge die Präferenzbehandlungen, die die Union in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleister der zu den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) zählenden Mitglieder gewähren will, notifiziert werden sollen und die Zustimmung zu einer über den Markzugang hinausgehenden Präferenzbehandlung eingeholt werden soll

47

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2109 des Rates vom 17. November 2015 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

49

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2013/60/EU der Kommission vom 27. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, der Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und der Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ( ABl. L 329 vom 10.12.2013 )

51

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 334/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten hinsichtlich bestimmter Bedingungen für den Zugang zum Markt ( ABl. L 103 vom 5.4.2014 )

55

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/1760 der Kommission vom 1. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung des Aromastoffes p-Mentha-1,8-dien-7-ol aus der Unionsliste ( ABl. L 257 vom 2.10.2015 )

56

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

21.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/1


BESCHLUSS (EU) 2015/2103 DES RATES

vom 16. November 2015

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. Juni 2007 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 753/2007 (1) über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) an.

(2)

Das derzeitige Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen läuft zum 31. Dezember 2015 aus.

(3)

Der Rat ermächtigte die Kommission, ein neues Protokoll zum Partnerschaftsabkommen auszuhandeln, das Unionsschiffen Fangmöglichkeiten in der grönländischen Fischereizone einräumt. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 20. März 2015 ein neues Protokoll (im Folgenden „Protokoll“) paraphiert.

(4)

Damit die Unionsschiffe ihre Fangtätigkeiten fortführen können, und gemäß Artikel 14 des Protokolls, sollte dieses ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet werden.

(5)

Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (im Folgenden „Protokoll“) wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird gemäß Artikel 14 des Protokolls ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. ETGEN


(1)  Verordnung (EG) Nr. 753/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 1).


21.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/3


PROTOKOLL

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

Artikel 1

Laufzeit

Dieses Protokoll und sein Anhang gelten ab dem 1. Januar 2016 für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Artikel 2

Grundsätze

(1)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen in der grönländischen Fischereizone nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer im Rahmen des vorliegenden Protokolls erteilten Fanggenehmigung sind. Die zuständigen grönländischen Behörden erteilen ausschließlich im Rahmen dieses Protokolls Fanggenehmigungen an Fischereifahrzeuge der Union.

(2)   Grönland verpflichtet sich, der Flotte der Union bevorzugt Zugang zu verfügbaren Überschüssen zu geben.

(3)   Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens verpflichtet sich Grönland, in seiner Fischereizone tätigen Flottensegmenten anderer ausländischer Flotten, deren Schiffe dieselben Merkmale aufweisen und die die unter dieses Protokoll und seinen Anhang fallenden Arten befischen, keine günstigeren als die in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen einzuräumen.

(4)   Beide Vertragsparteien verpflichten sich, einander über alle ausländischen Flotten eingeräumten Fangmöglichkeiten sowie über die für jede der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Arten insgesamt festgesetzten TAC zu informieren.

(5)   Durch die Gewährleistung einer nachhaltigen Befischung der Überschüsse soll dieses Protokoll für beide Vertragsparteien von Vorteil sein. Zu diesem Zweck arbeiten die beiden Vertragsparteien insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeit der gemeinsamen Bestände weit wandernder Arten im Nordatlantik zusammen.

(6)   Beide Vertragsparteien wahren die Grundrechte, wie sie von der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Rechte am Arbeitsplatz, garantiert werden.

Artikel 3

Richtwert der Fangmöglichkeiten und Verfahren zur jährlichen Festsetzung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die zuständigen grönländischen Behörden gestatten Fischereifahrzeugen der Union, die nachstehend aufgeführten Arten in dem angegebenen jährlichen Umfang (Richtwert in Tonnen) zu befischen:

Fischbestände in der grönländischen Fischereizone

Richtwert der Fangmöglichkeiten

Kabeljau in den ICES-Untergebieten V, XII, XIV und in der NAFO-Division 1F (1)

1 800

Pelagischer Rotbarsch in den ICES-Untergebieten V, XII, XIV und in der NAFO-Division 1F (2), mit Ausnahme der Befischung im Rahmen der Flexibilitätsregelung für pelagischen Rotbarsch gemäß Anlage 4 des Anhangs

2 200

Tiefenrotbarsch in den ICES-Untergebieten XIV und in der NAFO-Division 1F (3)

2 000

Schwarzer Heilbutt im NAFO-Untergebiet 1 — südlich von 68 °N

2 500

Schwarzer Heilbutt in den ICES-Untergebieten V, XII und XIV (4)

5 200

Tiefseegarnelen im NAFO-Untergebiet 1

2 600

Tiefseegarnelen in den ICES-Untergebieten XIV und V

5 100

Lodde in den ICES-Untergebieten XIV und V (5)

20 000

Grenadierfische in den ICES-Untergebieten XIV und V (6)

100

Grenadierfische im NAFO-Untergebiet 1 (7)

100

Beifang

1 126

(2)   Für jedes Jahr der Geltungsdauer des Protokolls und spätestens am 1. Dezember des Vorjahres beschließt der Gemischte Ausschuss den tatsächlichen Umfang der Fangmöglichkeiten für die oben aufgeführten Arten auf der Grundlage der Richtwerte gemäß Absatz 1 und unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, der von regionalen Fischereiorganisationen verabschiedeten Bewirtschaftungspläne, des Vorsorgeansatzes und der Erfordernisse des Fischereisektors.

a)

Liegen die tatsächlichen Fangmöglichkeiten für einige Arten unter den in Absatz 1 genannten Mengen, so sorgt der Gemischte Ausschuss für einen Ausgleich durch andere Fangmöglichkeiten im selben Jahr. Wird kein Ausgleich vereinbart, so passt der Gemischte Ausschuss die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a entsprechend an.

b)

Liegen die tatsächlichen Fangmöglichkeiten über den in Absatz 1 genannten Mengen, so passt der Gemischte Ausschuss die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a entsprechend an.

(3)   Über das in Absatz 2 beschriebene Verfahren hinaus kann Grönland im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 für die in Absatz 1 aufgeführten Arten zusätzliche Fangmöglichkeiten anbieten, welche die Union ganz oder teilweise akzeptieren kann. In diesem Fall beschließt der Gemischte Ausschuss die zusätzlichen Fangmöglichkeiten auf einer Sondersitzung und passt die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a entsprechend an. Die zuständigen Behörden der Union antworten Grönland innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Angebots.

(4)   Die Fangmöglichkeiten für Tiefseegarnelen in den ICES-Untergebieten XIV und V können im NAFO-Untergebiet 1 genutzt werden, sofern zwischen Reedern aus Grönland und der Europäischen Union auf der Ebene einzelner Unternehmen ein Transfer vereinbart worden ist. Geht ein entsprechender Antrag der Europäischen Kommission im Namen der betreffenden Mitgliedstaaten ein, tragen die grönländischen Behörden dazu bei, solche Vereinbarungen zu erleichtern. Vorbehaltlich wissenschaftlicher Gutachten dürfen jährlich maximal 2 000 Tonnen übertragen werden. Die Fischereitätigkeit der Fischereifahrzeuge der Union unterliegt dabei den gleichen Bedingungen, wie sie in den Fanggenehmigungen der grönländischen Reeder festgelegt sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels I des Anhangs.

(5)   Umgang mit Beifängen

Fischereifahrzeuge der Union, die in der grönländischen Fischereizone tätig sind, halten sich sowohl für die regulierten als auch für die nicht regulierten Arten an die Beifangvorschriften sowie an das Rückwurfverbot.

a)

Als Beifänge gelten Fänge aller lebenden Meeresorganismen, die nicht als Zielart in der Fanggenehmigung des Schiffs aufgeführt sind oder die die Anforderungen bezüglich der Mindestgröße nicht erfüllen.

Die Beifangraten sind auf 5 % in der Garnelenfischerei und auf 10 % in anderen Fischereien beschränkt.

Für Beifänge wird keine spezielle Fanggenehmigung erteilt.

b)

Alle Beifänge müssen aufgezeichnet und gemeldet werden.

c)

Für Beifänge wird keine spezielle Gebühr für die Fanggenehmigung gezahlt, da die im Anhang des Protokolls aufgeführten Gebühren für die Zielarten unter Berücksichtigung der Vorschriften für zulässige Beifänge festgesetzt wurden.

d)

Zusätzlich und unbeschadet der Beifangraten und Vorschriften gemäß den vorstehenden Buchstaben a bis c müssen die Schiffe der Union Fangstrategien anwenden, durch die gewährleistet wird, dass die Beifänge von Rotbarsch und Kabeljau in der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt, die Beifänge von Rotbarsch und Schwarzem Heilbutt in der Fischerei auf Kabeljau und die Beifänge von Kabeljau und Schwarzem Heilbutt in der Fischerei auf Rotbarsch pro Fangreise nicht mehr als 5 % der zulässigen Fangmenge der Zielarten betragen. Eine Fangreise ist die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und einer Ausfahrt aus der grönländischen Fischereizone. Wird ein Schiff in einem grönländischen Hafen vollständig entladen, so gelten nachfolgende Fänge als neue Fangreise.

e)

Der Höchstsatz der zulässigen Beifänge von Kabeljau, Rotbarsch und Schwarzem Heilbutt ist in der Fanggenehmigung für die Zielarten zu vermerken.

f)

Die Beifänge und ihre jeweilige Zusammensetzung werden jährlich im Rahmen des Gemischten Ausschusses bewertet.

g)

Liegen die Beifänge von Kabeljau, Rotbarsch und Schwarzem Heilbutt über der Höchstmenge gemäß Buchstabe e, wird die zu viel gefangene Menge mit drei multipliziert und von der in der Fanggenehmigung vermerkten zulässigen Menge für die Zielarten abgezogen.

h)

Alle Beifänge von Kabeljau, Rotbarsch und Schwarzem Heilbutt, die von Fischereifahrzeugen der Union in der Fischerei auf Tiefseegarnelen, Kabeljau, Rotbarsch oder Schwarzen Heilbutt getätigt werden, werden auf die in Artikel 3 Absatz 1 festgesetzte Beifangreserve angerechnet.

Artikel 4

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung der Union gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zeitraum auf 16 099 978 EUR jährlich festgesetzt.

(2)   Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

a)

einem jährlichen Betrag in Höhe von 13 168 978 EUR für den Zugang zur grönländischen Fischereizone gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 8;

b)

einem spezifischen Betrag in Höhe von 2 931 000 EUR pro Jahr zur Unterstützung der grönländischen Fischereipolitik.

(3)   Es wird eine finanzielle Reserve von 1 700 000 EUR eingerichtet, aus der ein Ausgleich für die zusätzlichen vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 festgesetzten zusätzlichen Fangmöglichkeiten sowie für neue Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 8 gezahlt wird. Für diese zusätzlichen und neuen Fangmöglichkeiten zahlt die Union 17,5 % des Referenzpreises gemäß Kapitel II des Anhangs.

(4)   Der jährliche Gesamtbetrag der von der Union gezahlten finanziellen Gegenleistung darf das Doppelte des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht übersteigen.

(5)   Die Union leistet die Zahlung gemäß Absatz 2 Buchstabe a im ersten Jahr spätestens am 30. Juni und in den folgenden Jahren spätestens am 1. März und alle zusätzlichen Zahlungen aus der Finanzreserve zu den genannten Zeitpunkten oder so bald wie möglich danach. Die Union zahlt den spezifischen Betrag gemäß Absatz 2 Buchstabe b im ersten Jahr spätestens am 30. Juni und in den folgenden Jahren spätestens am 1. Juni.

(6)   Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die grönländischen Behörden.

(7)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein Konto der Staatskasse bei einem von den grönländischen Behörden angegebenen Finanzinstitut überwiesen.

Artikel 5

Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei — Unterstützung des Fischereisektors

(1)   Die finanzielle Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erfolgt getrennt von den Zahlungen für den Zugang zur Fischereizone. Die finanzielle Gegenleistung und deren Höhe hängen von den Fortschritten beim Erreichen der Ziele der grönländischen Fischereipolitik, worüber der Gemischte Ausschuss befindet, und der jährlichen und mehrjährigen Planung zur Verwirklichung dieser Ziele ab.

(2)   Innerhalb von maximal drei Monaten nach Beginn der Geltungsdauer dieses Protokolls vereinbart der Gemischte Ausschuss ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung für die in jedem Jahr durchzuführenden Initiativen;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Grönlands auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

(3)   Vorschlägen für Änderungen des Mehrjahresprogramms für den Fischereisektor muss der Gemischte Ausschuss zustimmen.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors wird auf der Grundlage einer detaillierten Analyse der Ergebnisse der Unterstützung des Fischereisektors und des im Zuge der Planung ermittelten Bedarfs gezahlt. Die Union kann die Zahlung dieser spezifischen finanziellen Gegenleistung ganz oder teilweise aussetzen, wenn

a)

die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen;

b)

diese finanzielle Gegenleistung nicht entsprechend der vereinbarten Planung eingesetzt wird.

Zur Aussetzung der Zahlung muss die Union ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen.

Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, wenn sich die Vertragsparteien konsultiert und geeinigt haben und/oder wenn die in Absatz 5 genannten Ergebnisse der finanziellen Durchführung dies rechtfertigen.

(5)   Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung des mehrjährigen sektoralen Unterstützungsprogramms. Falls erforderlich, setzen die beiden Vertragsparteien die Überwachung durch den Gemischten Ausschuss auch nach Ablauf des Protokolls fort, und zwar bis zur vollständigen Verwendung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b.

Artikel 6

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

Beide Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei in der grönländischen Fischereizone und dies auch auf regionaler Ebene, insbesondere innerhalb der NEAFC und der NAFO sowie in den betreffenden anderen subregionalen oder internationalen Einrichtungen. Der Gemischte Ausschuss kann Maßnahmen verabschieden, um die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in der grönländischen Fischereizone im Einklang mit einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu gewährleisten.

Artikel 7

Versuchsfischerei

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten unter anderem im Rahmen des Artikels 5 zusammen, um durch das in Kapitel VI des Anhangs dargelegte Verfahren eine nachhaltige Versuchsfischerei für nicht in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführte Arten und Bestände einzuführen, die sich nicht auf die finanzielle Gegenleistung der Union gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a auswirkt.

(2)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Ergebnisse einer Versuchsfischerei gemäß Absatz 1 positiv sind und setzt der Gemischte Ausschuss im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 2 und 5 und von Artikel 8 neue Fangmöglichkeiten fest, so teilen die grönländischen Behörden der Union bis zum Auslaufen des Protokolls mindestens 50 % der insgesamt zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zu.

Artikel 8

Neue Fangmöglichkeiten

(1)   Neue Fangmöglichkeiten sind Fangmöglichkeiten für Arten und Bestände, die vorbehaltlich einer anteilmäßigen Aufstockung des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannten Teils der finanziellen Gegenleistung in Artikel 3 Absatz 1 aufgenommen werden.

(2)   Bekundet eine der Vertragsparteien Interesse an der Aufnahme neuer Fangmöglichkeiten in Artikel 3 Absatz 1, wird dies vom Gemischten Ausschuss auf der Grundlage der grönländischen Rechtsvorschriften, der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und des Vorsorgeansatzes geprüft. Für neue Fangmöglichkeiten gilt dann das Verfahren gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3. Der Gemeinsame Ausschuss setzt zudem die jeweils bis zum Ablauf dieses Protokolls geltenden Referenzpreise für die neuen Arten und die Gebühren für die Genehmigungen fest.

Artikel 9

Aussetzung des Protokolls und Anpassung der finanziellen Gegenleistung

(1)   Die Aussetzung der Anwendung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, oder die Anpassung der finanziellen Gegenleistung kann einseitig von einer der Vertragsparteien vorgenommen werden, wenn

a)

aufgrund außergewöhnlicher Umstände keine Fangtätigkeiten in der grönländischen Fischereizone möglich sind oder

b)

im Falle grundlegender Veränderungen der politischen Rahmenbedingungen, unter denen dieses Protokoll geschlossen wurde, eine der Vertragsparteien eine Überarbeitung der Bestimmungen mit Blick auf eine Änderung verlangt oder

c)

Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung dieses Protokolls auftreten oder

d)

eine der Vertragsparteien gegen die Bestimmungen dieses Protokolls, insbesondere Artikel 2 Absatz 6 in Bezug auf die Grundrechte, verstößt.

Dieser Buchstabe findet keine Anwendung, wenn der Verstoß in einem Verantwortungs- oder Zuständigkeitsbereich liegt, in dem die Regierung Grönlands aufgrund des Status des Landes als selbstverwaltetes Gebiet des Königreichs Dänemark keine formale Verantwortung oder formale Zuständigkeit hat.

(2)   Die Europäische Union kann die Zahlung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 5 Absatz 4 aussetzen.

(3)   Die Aussetzung der Anwendung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre diesbezügliche Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Die Anwendung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, wird wieder aufgenommen, wenn die Situation durch entsprechende Abhilfemaßnahmen für die angeführten Umstände behoben wurde und sich die Vertragsparteien konsultiert und geeinigt haben. Die finanzielle Gegenleistung wird für die Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 10

Aussetzung und Wiedererteilung von Fanggenehmigungen

Grönland kann die im Anhang vorgesehene Fanggenehmigungen aussetzen, wenn

a)

ein schwerer Verstoß gegen die grönländischen Rechtsvorschriften durch ein Fischereifahrzeug vorliegt oder

b)

ein Gerichtsbeschluss in Bezug auf einen Rechtsverstoß durch ein bestimmtes Fischereifahrzeug vom Reeder nicht beachtet wurde. Die Fanggenehmigung wird dem Fischereifahrzeug für die verbleibende Geltungsdauer der Genehmigung wieder erteilt, sobald dem Gerichtsbeschluss Folge geleistet wurde.

Artikel 11

Kündigung

Nach Kündigung gemäß den Bedingungen von Artikel 12 Absätze 2 und 3 des Abkommens wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieses Protokolls für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 12

Nationale Rechtsvorschriften

(1)   Die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in der grönländischen Fischereizone unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften Grönlands sowie des Königreichs Dänemark, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang nichts anderes bestimmen.

(2)   Grönland setzt die Union mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten über alle Gesetzesänderungen und neuen Rechtsvorschriften im Bereich der Fischereipolitik in Kenntnis.

Artikel 13

Vertraulichkeit

(1)   Grönland und die Union sorgen dafür, dass alle personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Fischereifahrzeugen der Union und deren Fangtätigkeiten, die im Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs erlangt wurden, jederzeit entsprechend den jeweiligen Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes behandelt werden.

(2)   Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten über die Fangtätigkeiten der Unionsflotte in der grönländischen Fischereizone veröffentlicht werden. Daten, die anderweitig als vertraulich eingestuft werden können, werden ausschließlich für die Anwendung des Protokolls und für die Zwecke der Wissenschaft, der Bestandsbewirtschaftung, der Überwachung und der Kontrolle verwendet.

Artikel 14

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet.

Artikel 15

Inkrafttreten

Das vorliegende Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.


(1)  Gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 2 und 3 wird der Gemischte Ausschuss die Richtwerte für die Fangmöglichkeiten für Kabeljau auf der Grundlage der Ergebnisse überprüfen oder anpassen, die vom Beratenden Ausschuss des ICES zu bewerten sind und die sich auf die laufenden genetischen Untersuchungen, die Kennzeichnungsexperimente sowie fischereiunabhängige Erhebungen auf See beziehen, welche für die verschiedenen Untergruppen von Atlantischem Kabeljau (Gadus morhua) in grönländischen Gewässern und insbesondere für Laicher in küstennahen und küstenfernen Gebieten vor Westgrönland sowie in küstenfernen Gebieten vor Ostgrönland durchgeführt werden. Darüber hinaus werden die jährlich vom ICES zu veröffentlichenden aktualisierten Gutachten und Bewirtschaftungsempfehlungen berücksichtigt.

(2)  Fang mit pelagischen Schleppnetzen.

(3)  Fang mit Schleppnetzen.

(4)  Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden. Diese Begrenzung des Fischereiaufwands kann aufgrund eines zwischen den Küstenstaaten vereinbarten mehrjährigen Bewirtschaftungsplans angepasst werden.

(5)  Sofern verfügbar, kann die Union gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 2 und 3 insgesamt 7,7 % der Lodde-TAC in der Fangsaison vom 20. Juni bis 30. April des Folgejahres fischen.

(6)  Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier dürfen nicht gezielt befischt werden; sie dürfen lediglich als Beifänge von Zielarten gefischt werden und sind getrennt zu melden.

(7)  Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier dürfen nicht gezielt befischt werden; sie dürfen lediglich als Beifänge von Zielarten gefischt werden und sind getrennt zu melden.


ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR FANGTÄTIGKEITEN VON EU-SCHIFFEN IM RAHMEN DES PROTOKOLLS ZUR FESTSETZUNG DER FANGMÖGLICHKEITEN UND DER FINANZIELLEN GEGENLEISTUNG NACH DEM PARTNERSCHAFTLICHEN FISCHEREIABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DER REGIERUNG DÄNEMARKS SOWIE DER AUTONOMEN REGIERUNG GRÖNLANDS ANDERERSEITS

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Benennung der zuständigen Behörden

Im Sinne dieses Anhangs ist die zuständige Stelle, sofern nicht anders bestimmt:

für die Union: die Europäische Kommission

für Grönland: das Ministerium für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft

2.   Mit Fanggenehmigung wird eine für ein EU-Fischereifahrzeug erteilte Erlaubnis bezeichnet, durch die es zur Ausübung bestimmter Fischereitätigkeiten in einem bestimmten Zeitraum in der in Absatz 3 definierten grönländischen Fischereizone berechtigt ist.

3.   Fischereizone

3.1.   Die Fischerei findet in der Fischereizone statt, die festgelegt ist in der Verordnung Nr. 1020 vom 20. Oktober 2004 in Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass Nr. 1005 vom 15. Oktober 2004 über das Inkrafttreten des Gesetzes über die ausschließliche Wirtschaftszone Grönlands, mit dem das Gesetz Nr. 411 vom 22. Mai 1996 über ausschließliche Wirtschaftszonen in Kraft gesetzt wurde.

3.2.   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen findet die Fischerei gemäß Artikel 7 Abschnitt 2 des vom grönländischen Parlament verabschiedeten Gesetzes Nr. 18 über Fischerei vom 31. Oktober 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz des Parlaments Nr. 12 vom 3. Dezember 2012, in einer Entfernung von mindestens zwölf Seemeilen von der Basislinie statt.

3.3.   Die Basislinie ist gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 1004 vom 15. Oktober 2004 zur Änderung des Königlichen Erlasses über die Abgrenzung der grönländischen Hoheitsgewässer festgelegt.

KAPITEL II

ANTRÄGE AUF UND ERTEILUNG VON FANGGENEHMIGUNGEN (LIZENZEN)

1.   Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung

1.1.   Eine Fanggenehmigung nach Artikel 6 des Abkommens darf nur für Schiffe ausgestellt werden, die in der Fischereifahrzeugkartei der EU geführt sind und die im Rahmen der Flexibilitätsregelung für pelagischen Rotbarsch Fischfang betreiben wollen, sofern sie gemäß den NEAFC-Vorschriften bei der NEAFC gemeldet sind. Darüber hinaus dürfen sie von keiner RFO auf der Liste der IUU-Schiffe geführt sein.

1.2.   Zum Fischfang zugelassen werden nur Fischereifahrzeuge, über die bzw. deren Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in der grönländischen Fischereizone verhängt worden ist. Sie müssen frühere Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens erfüllt haben.

2.   Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung

2.1.   Bis beide Vertragsparteien ein gemeinsames System elektronischer Lizenzen eingeführt haben, werden Anträge und Fanggenehmigungen wie nachstehend beschrieben übermittelt.

2.2.   Die zuständige EU-Behörde leitet den Antrag/Sammelantrag auf (eine) Fanggenehmigung(en) für jedes Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will, auf elektronischem Weg an die zuständige grönländische Behörde weiter. Der Antrag ist auf dem zu diesem Zweck von der zuständigen grönländischen Behörde ausgegebenen Formblatt zu stellen (siehe Anlage 1). Für EU-Schiffe desselben Reeders oder Schiffsagenten kann ein Sammelantrag auf Fanggenehmigung gestellt werden, sofern diese Fischereifahrzeuge die Flagge desselben Mitgliedstaats führen.

2.3.   Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist ein Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die beantragten Arten und Mengen gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 7 dieses Kapitels beizufügen.

2.4.   Bei jedem Erstantrag im Rahmen des geltenden Protokolls und bei einer technischen Änderung an dem betreffenden Schiff ist ein aktuelles (höchstens zwölf Monate altes) digitales Farbfoto des Schiffs mit einer angemessenen Auflösung (mindestens im Format 15 × 10 cm) vorzulegen, das eine detaillierte Seitenansicht des Schiffs, einschließlich des Namens und der Registriernummer des Schiffs am Schiffsrumpf zeigt.

2.5.   Ist die zuständige grönländische Behörde der Auffassung, dass ein Antrag unvollständig ist oder in anderer Weise nicht den Bedingungen gemäß den Absätzen 1, 2.2, 2.3 und 2.4 genügt, wird die zuständige EU-Behörde so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, von Grönland über die Gründe in Kenntnis gesetzt.

3.   Ausstellung der Fanggenehmigung

3.1.   Die zuständige grönländische Behörde leitet der zuständigen EU-Behörde die Fanggenehmigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf elektronischem Wege zu. Für die Zwecke des Protokolls und seines Anhangs hat diese elektronisch übermittelte Fanggenehmigung denselben Wert wie das Original.

3.2.   In jeder Fanggenehmigung ist die erlaubte Fangmenge anzugeben. Im Rahmen eines Sammelantrags erteilte Fanggenehmigungen müssen die Gesamtmenge der Arten ausweisen, für die die Gebühr entrichtet wurde, und den Vermerk „Höchstmenge ist aufzuteilen auf die Fischereifahrzeuge … (Namen der im Sammelantrag genannten Fischereifahrzeuge)“ enthalten.

3.3.   Die Fanggenehmigung oder eine Kopie davon ist stets an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen und der zuständigen grönländischen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

4.   Änderung einer Fanggenehmigung

4.1.   Für jede Änderung einer in der/den Fanggenehmigung(en) angegebenen erlaubten Fangmenge ist ein neuer Antrag zu stellen.

4.2.   Betrifft die Änderung der Fanggenehmigung Fangmengen, die über eine bereits genehmigte Menge hinausgehen, so gilt unbeschadet des Absatzes 4.3, dass das Schiff eine Gebühr entrichten muss, die für die über die genehmigte Menge hinausgehende Menge dreimal so hoch ist wie der in Absatz 7.1 festgesetzte Betrag. Solange die Strafzahlung für die überschrittene Menge nicht beglichen ist, wird dem Fischereifahrzeug keine neue Fanggenehmigung erteilt.

4.3.   In Ausnahmefällen, in denen die EU die Fangmöglichkeiten für die betreffende Art nicht ausgeschöpft hat, und ausschließlich zur Vermeidung einer Unterbrechung der Fangtätigkeiten eines EU-Schiffs, das mit einer Fanggenehmigung im Rahmen dieses Protokolls in der grönländischen Fischereizone tätig ist, muss der Flaggenstaat, wenn die genehmigte Menge von diesem Schiff wahrscheinlich überschritten wird, die zuständige grönländische Behörde mit Kopie an die zuständige EU-Behörde umgehend darüber informieren, dass er beabsichtigt, einen förmlichen Antrag auf eine neue Fanggenehmigung für zusätzliche Mengen derselben Art zu stellen. Das Schiff darf seine Fangtätigkeit fortsetzen, sofern der Reeder der zuständigen grönländischen Behörde innerhalb von 24 Stunden nach der Mitteilung durch den Flaggenstaat einen Nachweis über die Zahlung der entsprechenden Gebühren vorlegt und der zuständigen grönländischen Behörde der entsprechende Antrag auf eine neue Fanggenehmigung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung durch den Flaggenstaat entsprechend dem Verfahren gemäß Absatz 2 zugesandt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird das Verfahren gemäß Absatz 4.2 auf das Schiff angewendet.

5.   Übertragung einer Fanggenehmigung

5.1.   Eine Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff ausgestellt und ist nicht übertragbar.

5.2.   Auf Antrag der zuständigen EU-Behörde kann jedoch in wenigen Einzelfällen die Fanggenehmigung eines Fischereifahrzeugs durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes EU-Schiff ersetzt werden. Hierzu muss die zuständige EU-Behörde einen entsprechenden Antrag stellen. Die neue Fanggenehmigung muss die erlaubte Fangmenge enthalten. Diese entspricht der Menge der betreffenden Art, für die bereits die Gebühren entrichtet wurden, minus aller vom ersten Schiff bereits getätigten Fänge.

5.3.   Die ersetzte Fanggenehmigung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem die neue Genehmigung von der zuständigen grönländischen Behörde ausgestellt wird.

6.   Geltungsdauer der Fanggenehmigung

6.1.   Die Fanggenehmigungen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie erteilt wurden.

6.2.   Fanggenehmigungen für den Loddenfang werden vom 20. Juni bis 31. Dezember erteilt und schließen auch den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April des Folgejahres ein.

6.3.   Werden in einem bestimmten Jahr die EU-Rechtsvorschriften zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Fischereifahrzeuge in Gewässern mit Fangbeschränkungen nicht zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres erlassen, können Fischereifahrzeuge der EU, die am 31. Dezember des vorhergehenden Fischwirtschaftsjahres zum Fischfang zugelassen waren, ihre Tätigkeiten im Rahmen derselben Fanggenehmigung in dem Jahr fortsetzen, für das die Rechtsvorschriften noch nicht erlassen wurden, sofern wissenschaftliche Gutachten nicht dagegen sprechen. Sofern die geltende Gebühr für die Fangmenge bezahlt wurde, wird eine vorläufige monatliche Nutzung in Höhe von einem Zwölftel der in der Fanggenehmigung des Vorjahres angegebenen Fangmenge gestattet. Die vorläufigen Mengen können nach Maßgabe der wissenschaftlichen Gutachten und der Bedingungen der betreffenden Fischerei angepasst werden.

6.4.   Für bis zum 31. Dezember eines Jahres nicht genutzte Mengen einer Fanggenehmigung für Tiefseegarnelen können auf Antrag der zuständigen EU-Behörde bis zu 5 % der ursprünglich in der Fanggenehmigung angegebenen Menge in das Folgejahr übertragen werden, sofern wissenschaftliche Gutachten nicht dagegen sprechen. Die übertragene Menge muss bis zum 30. April des Folgejahres ausgeschöpft werden.

7.   Gebühr für Fanggenehmigungen, Zahlung und Erstattung

7.1.   Die von EU-Schiffen zu entrichtenden Gebühren für Fanggenehmigungen werden wie folgt festgesetzt:

Art

EUR pro Tonne 2016-2017

EUR pro Tonne 2018-2020

Kabeljau

132,63

142,11

Pelagischer Rotbarsch

78,11

83,68

Tiefenrotbarsch

78,11

83,68

Schwarzer Heilbutt

190,11

203,68

Tiefseegarnelen — Ost

73,68

78,95

Tiefseegarnelen — West

117,89

126,32

Lodde

7,00

7,50

7.2.   Bevor die Geltungsdauer dieses Protokolls beginnt, teilt die zuständige grönländische Behörde der EU die genauen Angaben zu dem Bankkonto/den Bankkonten der Regierung mit, das/die für alle Zahlungen der Reeder während der Laufzeit des Protokolls genutzt wird/werden. Die zuständige grönländische Behörde informiert die zuständige EU-Behörde mindestens zwei Monate im Voraus über jede Änderung.

7.3.   Die Gebühr umfasst alle nationalen und lokalen Abgaben für den Zugang zur Fischerei sowie Banküberweisungsgebühren. Wurde die Banküberweisungsgebühr für ein Fischereifahrzeug nicht entrichtet, so wird dieser Betrag beim nächsten Antrag auf eine Fanggenehmigung in Rechnung gestellt; die Zahlung ist dann Voraussetzung für die Erteilung einer neuen Fanggenehmigung.

7.4.   Wird die erlaubte Fangmenge nicht ausgeschöpft, so wird dem Reeder die entrichtete Gebühr nicht erstattet.

7.5.   Kommt jedoch entweder Artikel 9 oder Artikel 11 des Protokolls zur Anwendung und kann ein Schiff demzufolge einen Teil der zulässigen Fangmenge für das Kalenderjahr nicht ausschöpfen oder wird einem Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung nicht stattgegeben, so erstattet die zuständige grönländische Behörde innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des Erstattungsantrags die Gebühr für die Fanggenehmigung in voller Höhe an den Reeder.

7.6.   Für Beifänge ist keine Genehmigungsgebühr zu entrichten.

8.   Für die einzelnen Arten gelten folgende Referenzpreise:

Art

Lebendgewichtpreis je Tonne in Euro

Kabeljau

1 800

Pelagischer Rotbarsch

1 700

Tiefenrotbarsch

1 700

Schwarzer Heilbutt

4 375

Tiefseegarnelen

3 240

Lodde

190

Grenadierfische

975

Beifang

1 990

KAPITEL III

TECHNISCHE ERHALTUNGSMASSNAHMEN

1.   Die zuständige grönländische Behörde stellt der zuständigen EU-Behörde vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls die einschlägigen grönländischen Rechtsvorschriften im Bereich der Überwachung und Kontrolle sowie der technischen Erhaltungsmaßnahmen in englischer Sprache zur Verfügung.

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE

Abschnitt 1

Aufzeichnung und Meldung der Fänge

1.   Unbeschadet der Berichtspflichten des FÜZ ihres Flaggenstaats melden die zum Fischfang im Rahmen des Abkommens berechtigten EU-Schiffe der zuständigen grönländischen Behörde ihre Fänge in nachstehend beschriebener Weise, bis beide Vertragsparteien ein gemeinsames elektronisches Meldesystem (Electronic Reporting System, ERS) eingeführt haben. Mit der Einführung des ERS werden die Bestimmungen der Abschnitte 1, 2 und 3 zur elektronischen Meldung der Fänge aufgehoben.

2.   Der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, verzeichnet für jede Fangreise in der grönländischen Fischereizone im Fischereilogbuch seine Fangeinsätze und gibt für jede Art die gefangenen und an Bord behaltenen oder bei mehr als 50 kg Lebendgewichtäquivalent die unter Beachtung von Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls zurückgeworfenen Mengen an. Die entsprechenden Logbücher — je nach Zielart und Fanggerät — müssen auf Verlangen der zuständigen grönländischen Behörde vorgelegt und an den Vertreter des Schiffs (Schiffsagenten) übersendet werden, wie im Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung in Anlage 1 vorgesehen. Auch der zuständigen EU-Behörde und den betreffenden FÜZ des Flaggenstaats ist ein Beispiel für jede Art von Logbuch zu übermitteln. Wird das Format eines Logbuchs geändert, so werden die zuständige EU-Behörde und die betreffenden FÜZ des Flaggenstaats unverzüglich über die Änderungen informiert und erhalten die neuen Versionen.

3.   Im Fischereilogbuch erfasst der Kapitän für jeden einzelnen Hol alle Fangmengen und Rückwürfe, und dies für jeden Tag, an dem das Fischereifahrzeug der EU im Rahmen einer grönländischen Fanggenehmigung tätig ist.

4.   Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet.

5.   Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten Fischereilogbuchdaten.

6.   Am Ende jeder Fangreise wird der zuständigen grönländischen Behörde innerhalb von zehn Tagen nach Ankunft im Hafen per Post, E-Mail oder Fax eine Kopie des Logbuchs übermittelt. Der Kapitän übersendet ferner eine Kopie an den Flaggenstaat.

7.   Auf Antrag der zuständigen grönländischen Behörde übermittelt der Kapitän, soweit möglich, außerdem zusätzliche Anlandedaten.

8.   Ist ein EU-Schiff den Vorschriften für die Fangmeldungen nicht nachgekommen, so ist die zuständige grönländische Behörde berechtigt, eine geltende Fanggenehmigung solange auszusetzen, bis die Vorschriften für die Fangmeldungen erfüllt sind. Bei wiederholtem Verstoß kann die zuständige grönländische Behörde dem betreffenden Schiff die Verlängerung der Fanggenehmigung verweigern. Die zuständige EU-Behörde und der Flaggenstaat werden auf dem Laufenden gehalten.

9.   Die beiden Vertragsparteien bemühen sich, so bald wie möglich und vorbehaltlich einer Einigung über die Leitlinien für die Verwaltung und Umsetzung ein elektronisches Meldesystem für die Fangtätigkeiten der EU-Schiffe in der grönländischen Fischereizone einzuführen. Über dieses elektronische Meldesystem können Daten über Schiffspositionen, Fänge, Fischereitätigkeiten und Fanggenehmigungen (nicht erschöpfende Aufzählung) ausgetauscht werden.

10.   Die zuständige grönländische Behörde informiert die zuständige EU-Behörde jährlich und/oder auf Anfrage der zuständigen EU-Behörde über die Fänge, die von Drittlandschiffen im Rahmen von Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll in der grönländischen Fischereizone getätigt werden.

Abschnitt 2

Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt

1.   Der Kapitän eines EU-Schiffs, das in der grönländischen Fischereizone fischt oder plant, zu Fischereizwecken in die grönländische Fischereizone einzufahren, übermittelt der zuständigen grönländischen Behörde auf elektronischem Wege (per E-Mail oder Fax) folgende Meldungen und Mitteilungen gemäß den Bestimmungen der einschlägigen nationalen Fischereivorschriften (1):

a)

die „Mitteilung über die Ankunft“ spätestens fünf Tage vor der Ankunft. Spätere Änderungen der Mitteilung über die Ankunft sind der zuständigen grönländischen Behörde umgehend mitzuteilen;

b)

die „Mitteilung über Fangtätigkeiten“ frühestens 24 Stunden und spätestens zwölf Stunden vor der Ankunft;

c)

„Mitteilung über Fangtätigkeiten“ — vor dem Auslaufen aus einem Hafen in der grönländischen Fischereizone, um in dieser Zone Fischfang zu betreiben, bzw. vor dem Auslaufen aus einer Entladestelle in diesem Gebiet, um die Fangtätigkeiten fortzusetzen, muss das Fischereifahrzeug dies entsprechend melden (Mitteilung über Fangtätigkeiten);

d)

„wöchentliche Meldung“ — solange ein Fischereifahrzeug tätig ist, d. h. ab der Mitteilung über Fangtätigkeiten bis zur Mitteilung über das Ende der Fangtätigkeiten, sind jeden Montag bis 10.00 Uhr UTC Berichte (wöchentliche Meldungen) zu übermitteln. Die erste wöchentliche Meldung umfasst den Zeitraum vom Einfahren in die grönländische Fischereizone oder vom Auslaufen aus einem innerhalb der grönländischen Fischereizone gelegenen Hafen bis zum darauffolgenden Sonntag um 24.00 Uhr UTC. Alle anderen wöchentlichen Meldungen erstrecken sich auf den Zeitraum von Montag 00.00 Uhr UTC bis Sonntag 24.00 Uhr UTC. Ist die zulässige Fangmenge eines Schiffs oder die in der Durchführungsverordnung Grönlands über Fangquoten festgesetzte Gesamtfangmenge nahezu ausgeschöpft, so ist die Grönländische Kontrollbehörde für Fanggenehmigungen (GFLK) berechtigt, von den betroffenen Schiffen die Übermittlung täglicher Meldungen zu fordern, die die gleichen Angaben wie die wöchentlichen Meldungen enthalten. In diesen Fällen sind keine wöchentlichen Meldungen und Positionsmeldungen zu übermitteln;

e)

„Mitteilung über die Abfahrt“ — Fischereifahrzeuge, die beabsichtigen, die grönländische Fischereizone zu verlassen, melden dies (Mitteilung über die Abfahrt) spätestens 48 Stunden im Voraus;

f)

„Mitteilung über das Ende der Fangtätigkeiten“ — vor Verlassen der grönländischen Fischereizone meldet das Fischereifahrzeug seine Ausfahrt (Mitteilung über das Ende der Fangtätigkeiten);

g)

„Mitteilung über das Ende der Fangtätigkeiten“ — vor Einlaufen in einen Hafen oder eine Entladestelle in der grönländischen Fischereizone meldet das Fischereifahrzeug dies (Mitteilung über das Ende der Fangtätigkeiten).

Abschnitt 3

Anlandungen und Umladungen

1.   Der Kapitän eines EU-Schiffs oder sein Vertreter (Agent), der in der grönländischen Fischereizone getätigte Fänge in einem grönländischen Hafen anlanden oder umladen möchte, meldet dies der zuständigen grönländischen Behörde gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Fischereigesetzgebung.

2.   Mindestens 72 Stunden vor der Umladung oder Anlandung sind folgende Meldungen zu machen:

a)

Schiffskennzeichen des abgebenden Fischereifahrzeugs;

b)

Umlade- oder Anlandehafen unter Angabe des Hafencodes aus dem FAO-Verzeichnis;

c)

geplantes Datum und Uhrzeit der Anlandung oder Umladung;

d)

für jede anzulandende oder umzuladende Art (angegeben durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

e)

Bestimmungsort der Fänge nach der Anlandung oder Umladung (sofern bekannt), d. h. Markt, privater Verbrauch, Sonstiges;

f)

bei Umladungen das Schiffskennzeichen und der Schiffstyp des aufnehmenden Fischereifahrzeugs.

3.   Der Umladevorgang erfordert eine vorherige Genehmigung, die Grönland dem Kapitän oder dem Reeder des Schiffs innerhalb von 24 Stunden nach der genannten Meldung erteilt.

4.   Der Kapitän und/oder der Vertreter haften für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten Anlande- und Umladeerklärungen.

Abschnitt 4

Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)

1.   VMS — Schiffspositionsmeldungen

1.1.   EU-Schiffe, die über eine Fanggenehmigung im Rahmen des Abkommens verfügen und in der grönländischen Fischereizone tätig sind oder die in NEAFC-Gewässern im Rahmen der grönländischen Fangquote Fischfang betreiben (wie in Anlage 4 beschrieben), müssen mit einem voll funktionsfähigen, an Bord installierten Satellitenüberwachungsgerät (Vessel Monitoring System — VMS) ausgerüstet sein, das die Schiffsposition automatisch und kontinuierlich mindestens einmal pro Stunde an ein landgestütztes Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) in dem betreffenden Flaggenstaat übermitteln kann.

1.2.   Das FÜZ des Flaggenstaats sendet die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das grönländische FÜZ.

1.3.   Wird festgestellt, dass ein Schiff ohne voll funktionsfähiges VMS in der grönländischen Fischereizone tätig ist und die Bestimmungen gemäß Nummer 3 dieses Abschnitts nicht eingehalten wurden, ist die grönländische Behörde berechtigt, die Fanggenehmigung des betreffenden Fischereifahrzeugs mit sofortiger Wirkung auszusetzen. Die zuständige grönländische Behörde meldet dies unverzüglich an das FÜZ des betreffenden Flaggenstaats. Die zuständige EU-Behörde und der Flaggenstaat werden umgehend über alle Aussetzungen von Fanggenehmigungen in Kenntnis gesetzt.

1.4.   Alle Positionsmeldungen müssen das Format gemäß Anlage 3 aufweisen und folgende Angaben enthalten:

a)

das Schiffskennzeichen;

b)

die letzte Position des Schiffs (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c)

Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

d)

Geschwindigkeit und Kurs des Fischereifahrzeugs zum fraglichen Zeitpunkt.

1.5.   Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die grönländische Fischereizone wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der grönländischen Fischereizone; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.

1.6.   Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Übermittlung und gegebenenfalls die manuelle Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher übermittelt, aufgezeichnet und gespeichert und für drei Jahre aufbewahrt werden.

2.   Korrektheit der VMS-Daten

2.1.   Die Hardware- und Softwarekomponenten des VMS müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit betriebsbereit sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden. Insbesondere sorgt der Kapitän jederzeit dafür, dass

a)

das VMS seines Fischereifahrzeugs einwandfrei funktioniert und die Positionsmeldungen korrekt an das FÜZ seines Flaggenstaats übermittelt werden;

b)

die Daten nicht manipuliert werden;

c)

die Antenne(n) und die Kabel für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt werden;

d)

die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und

e)

die Satellitenüberwachungsgeräte nicht vom Schiff entfernt werden.

2.2.   Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord eines Fischereifahrzeugs zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän des im Besitz einer Fanggenehmigung befindlichen Fischereifahrzeugs angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür von der Vertragspartei, in deren Gewässern der Verstoß erfolgte, vorgesehenen Strafen und nach den bei dieser Vertragspartei geltenden gesetzlichen Bestimmungen geahndet.

3.   Übermittlung vom Schiff bei Ausfall des VMS

3.1.   Fällt das VMS des Fischereifahrzeugs aus, während dieses sich in der grönländischen Fischereizone aufhält, ist es innerhalb von 30 Kalendertagen nach Mitteilung an den Flaggenstaat zu reparieren oder auszutauschen. Die EU-Behörde ist schnellstmöglich darüber zu informieren.

3.2.   Während des obengenannten Zeitraums wird das Fischereifahrzeug aufgefordert, seine Position gemäß Absatz 1.4 dieses Absatzes manuell an das FÜZ des Flaggenstaats zu melden und hierzu andere zur Verfügung stehende Kommunikationsmittel, insbesondere E-Mail, Funk oder Fax zu nutzen. Bei dieser manuellen Übermittlung muss mindestens alle vier Stunden eine Positionsmeldung erfolgen.

3.3.   Nach Ablauf der 30-tägigen Frist sind dem Fischereifahrzeug alle Fangaktivitäten in der grönländischen Fischereizone untersagt.

4.   Sichere Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen den FÜZ

4.1.   Das FÜZ des Flaggenstaats sendet die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das grönländische FÜZ.

4.2.   Die FÜZ beider Vertragsparteien tauschen ihre Kontaktdaten wie E-Mail-Adressen, Fax-, Telex- und Telefonnummern aus und informieren sich gegenseitig unverzüglich über jede Änderung dieser Daten.

4.3.   Unbeschadet der Einführung künftiger Verbesserungen erfolgt die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen den betreffenden FÜZ und den Flaggenstaaten elektronisch über HTTPS-Protokoll. Zertifikate werden zwischen den grönländischen Behörden und dem FÜZ des betreffenden Flaggenstaats ausgetauscht.

4.4.   Die Überwachungsdaten, die Grönland im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, dürfen unter keinen Umständen in einer Form, die die Identifizierung eines einzelnen Fischereifahrzeugs ermöglicht, an andere Behörden als die für die Kontrolle und Überwachung der Fischerei zuständigen Behörden in Grönland weitergegeben werden.

4.5.   Unbeschadet des vorstehenden Absatzes können VMS-Daten zu Wissenschafts- oder Forschungszwecken genutzt werden, sofern die Nutzer die Daten nicht in einer Form veröffentlichen, durch die einzelne Fischereifahrzeuge identifiziert werden können.

5.   Störungen des Kommunikationssystems

5.1.   Die zuständige grönländische Behörde und die FÜZ der EU-Flaggenstaaten stellen sicher, dass ihre elektronischen Einrichtungen untereinander kompatibel sind, und informieren einander im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung beim Versenden oder beim Empfang der Positionsmeldungen.

5.2.   Störungen der Kommunikation zwischen den FÜZ dürfen sich nicht auf den Betrieb der Fischereifahrzeuge auswirken.

5.3.   Alle während der Störung nicht übermittelten Meldungen werden umgehend nachgereicht, sobald die Kommunikation zwischen den betreffenden FÜZ wiederhergestellt ist.

6.   Wartung eines FÜZ

6.1.   Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der VMS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens zweiundsiebzig (72) Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt.

6.2.   Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der VMS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden VMS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten übermittelt.

6.3.   Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als vierundzwanzig (24) Stunden in Anspruch, so werden die VMS-Daten unter Nutzung eines gemeinsam festgelegten alternativen elektronischen Kommunikationsmittels an das andere FÜZ übermittelt.

6.4.   Grönland unterrichtet seine für die Überwachung und Kontrolle zuständigen Behörden, damit die EU-Schiffe vom grönländischen FÜZ nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der VMS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

Abschnitt 5

Inspektion auf See oder im Hafen

1.   EU-Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung, die in der grönländischen Fischereizone oder in grönländischen Häfen einer Inspektion unterzogen werden, werden durch grönländische Schiffe und Inspektoren inspiziert, die sich im Einklang mit dem internationalen Übereinkommen eindeutig als solche ausweisen.

2.   Bevor sie an Bord kommen, informieren die Inspektoren das betreffende EU-Schiff über die Entscheidung, eine Inspektion durchzuführen. Vor der Inspektion müssen die Fischereiinspektoren einen Nachweis ihrer Identität und ihrer Funktion vorlegen.

3.   Die Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

4.   Die Inspektionen im Hafen werden entsprechend den FAO-Maßnahmen und allen einschlägigen Hafenstaatmaßnahmen im Rahmen von RFO durchgeführt.

5.   Die zuständige grönländische Behörde kann der EU gestatten, die Inspektion zu beobachten.

6.   Der Kapitän des EU-Schiffs ermöglicht und erleichtert den Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.

7.   Die Inspektoren behindern den Kapitän des EU-Schiffs nicht in seinen Kontakten mit dem Flaggenstaat und/oder dem Reeder. Die Kapitäne sind nicht verpflichtet, wirtschaftlich sensible Informationen über offene Funkfrequenzen preiszugeben.

8.   Am Ende jeder Inspektion erstellen die Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffs hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffs unterschrieben. Weigert sich der Kapitän, den Bericht zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an.

9.   Die Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abschnitt 7 Absatz 1 übersendet die zuständige grönländische Behörde der zuständigen EU-Behörde und dem Flaggenmitgliedstaat innerhalb von acht Kalendertagen nach der Inspektion eine elektronische Kopie des Inspektionsberichts. Gegebenenfalls können diese Informationen auch den betreffenden regionalen Fischereiorganisationen (RFO) zur Verfügung gestellt werden.

Abschnitt 6

Beobachterregelung

1.   Fangtätigkeiten in der grönländischen Fischereizone unterliegen der im grönländischen Recht verankerten Beobachterregelung. Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen, die im Besitz einer Fanggenehmigung für die grönländische Fischereizone sind, arbeiten hinsichtlich der Anbordnahme von Beobachtern mit den zuständigen grönländischen Behörden zusammen.

2.   Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen grönländischen Behörden.

3.   Der Beobachter geht in einem Hafen an Bord, der in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der zuständigen Behörde und dem Reeder festgelegt wird. Findet sich der Beobachter nicht binnen drei Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt zur Einschiffung ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und Fangtätigkeiten aufnehmen.

4.   Während seines Aufenthalts an Bord

a)

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;

b)

geht er mit den an Bord befindlichen Dingen und Ausrüstungen sorgfältig um und

c)

wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffs.

5.   Während seines Aufenthalts an Bord führt der Beobachter nur folgende Aufgaben aus:

a)

Überprüfung von Logbucheinträgen, einschließlich der Fangzusammensetzung hinsichtlich Arten, Mengen, Lebendgewicht und verarbeitetem Gewicht; Überprüfung von Funkmeldeberichten und VMS-Meldungen;

b)

detaillierte Aufzeichnung der täglichen Arbeit des Schiffs, unabhängig davon, ob es fischt oder nicht;

c)

für jeden Hol Aufzeichnung der Art des Fanggeräts, der Maschenöffnung, des Zubehörs, der Fang- und Aufwandsdaten, der Koordinaten, der Zeit, die das Fanggerät im Einsatz war, der Fangzusammensetzung, der Rückwürfe und der an Bord behaltenen untermaßigen Fische und

d)

Überwachung des Funktionierens des Satellitenüberwachungssystems und Meldung etwaiger Störungen oder Manipulationen.

6.   Der Beobachter muss auf jedem Schiff ebenso gut untergebracht und verpflegt werden wie die Offiziere an Bord.

7.   Der Kapitän arbeitet mit dem Beobachter zusammen und lässt ihm jede zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Unterstützung zukommen. Diese Zusammenarbeit schließt auch ein, dass der Beobachter alle erforderlichen Zugangsrechte zu an Bord befindlichen Fängen erhält, einschließlich der Fänge, die gegebenenfalls zurückgeworfen werden sollen.

8.   Steigt ein Beobachter auf See in ein anderes Schiff um, muss dies bei Tageslicht unter sicheren Bedingungen von einer erfahrenen Besatzung vorbehaltlich der uneingeschränkten Zustimmung des Beobachters und im Allgemeinen unter optimalen Sicherheitsbedingungen durchgeführt werden.

9.   Beim Umsteigen auf See kooperiert der Kapitän uneingeschränkt, um die Sicherheit des Beobachters zu gewährleisten.

10.   Beobachterbericht

10.1.   Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht über seine Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Beobachterbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und dem Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts.

10.2.   Auf Ersuchen der zuständigen EU-Behörde oder des Flaggenmitgliedstaats übermittelt die zuständige grönländische Behörde innerhalb von acht Arbeitstagen eine Kopie des Beobachterberichts.

Abschnitt 7

Verstösse

1.   Behandlung von Verstößen

1.1.   Jeder Verstoß, den ein EU-Fischereifahrzeug mit Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs in der grönländischen Fischereizone begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden.

1.2.   Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Kapitäns und/oder Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen.

1.3.   Bei Verstößen, die ein EU-Schiff, das im Rahmen des Abkommens im Besitz einer Fanggenehmigung ist, in der grönländischen Fischereizone begeht, wird der Reeder unmittelbar nach den hierfür in den grönländischen Fischereivorschriften vorgesehenen Verfahren über den Vorwurf des Verstoßes sowie etwaige flankierende Auflagen für den Kapitän oder das Fischereiunternehmen informiert.

1.4.   Die zuständige grönländische Behörde übersendet der zuständigen EU-Behörde so bald wie möglich per E-Mail eine Kopie des Inspektionsberichts sowie der Mitteilung über den Verstoß.

1.5.   Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß — sofern es sich nicht um eine Straftat handelt — innerhalb von vier Tagen nach der Mitteilung über den Verstoß gütlich beizulegen. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, so nimmt das Strafverfahren seinen Lauf.

2.   Aufbringung eines Schiffs

2.1.   Grönland informiert die zuständige EU-Behörde und den Flaggenstaat umgehend über jede Aufbringung eines EU-Fischereifahrzeugs, das im Rahmen des Abkommens im Besitz einer Fanggenehmigung ist. Diese Mitteilung muss die Gründe für die Aufbringung enthalten, und es müssen schriftliche Beweise für den Verstoß beigefügt werden.

2.2.   Bevor etwaige weitere Maßnahmen gegen das aufgebrachte EU-Schiff, den Kapitän, die Besatzung oder die Ladung ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Beweissicherung, benennt Grönland einen Untersuchungsbeamten und beruft auf Antrag der EU innerhalb eines Arbeitstags nach der Mitteilung der Gründe für das Aufbringen des Schiffs eine Informationssitzung ein. An der Sitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats und des Reeders des Schiffs teilnehmen.

3.   Strafen bei Verstößen

3.1.   Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von Grönland nach geltendem grönländischen Recht festgesetzt.

3.2.   Im Falle einer gütlichen Einigung wird jede zu zahlende Strafe unter Bezugnahme auf die nationalen grönländischen Rechtsvorschriften festgesetzt.

4.   Gerichtsverfahren — Banksicherheit

4.1.   Wird keine gütliche Einigung erzielt und wird der Verstoß vor das zuständige Gericht gebracht, so hinterlegt der Reeder des angezeigten EU-Fischereifahrzeugs bei einer von der zuständigen grönländischen Behörde bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von der zuständigen grönländischen Behörde unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung des EU-Fischereifahrzeugs, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben. Dauert ein Gerichtsverfahren mehr als vier Jahre, informiert die zuständige grönländische Behörde die zuständige EU-Behörde und den betreffenden Flaggenstaat regelmäßig über die im Hinblick auf den Abschluss des Gerichtsverfahrens unternommenen Schritte.

4.2.   Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils wie folgt zurückgezahlt:

a)

in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;

b)

in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.

4.3.   Das Gerichtsverfahren ist schnellstmöglich nach den nationalen Gesetzen zu eröffnen.

4.4.   Grönland teilt der EU das Ergebnis des Gerichtsverfahrens innerhalb von 14 Tagen nach dem Urteilsspruch mit.

5.   Freigabe von Schiff und Besatzung

5.1.   Das EU-Fischereifahrzeug darf den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit fortsetzen, wenn die Banksicherheit hinterlegt oder die Strafe beglichen wurde oder die Verpflichtungen aus der gütlichen Einigung erfüllt wurden.

KAPITEL V

ZEITLICH BEGRENZTE UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN

Abschnitt 1

Verfahren und Kriterien für die Bewertung von Vorhaben für zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften

1.   Grönland informiert unverzüglich die zuständige EU-Behörde, wenn sich Möglichkeiten für zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen oder gemischte Gesellschaften mit grönländischen Unternehmen ergeben. Die zuständige EU-Behörde unterrichtet alle EU-Mitgliedstaaten entsprechend. Im Falle eines gemeinsamen Unternehmens werden Vorhaben gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels eingereicht und bewertet.

2.   In Anwendung von Artikel 10 Buchstabe f des Abkommens legt die EU Grönland so bald wie möglich und in jedem Fall spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung des Gemischten Ausschusses eine technische Unterlage für geplante zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften vor, in die EU-Wirtschaftsbeteiligte eingebunden sind. Die Vorhaben werden der zuständigen EU-Behörde über die Behörden der betreffenden EU-Mitgliedstaaten vorgelegt.

3.   Der Gemeinsame Ausschuss fördert in erster Linie die volle Ausschöpfung der vorläufigen Quoten für die in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls aufgeführten Arten durch EU-Schiffe. Bei Arten, für die der Gemischte Ausschuss ohne Begründung durch wissenschaftliche Gutachten jährliche Fangmöglichkeiten vereinbart hat, die unter den Mengen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls liegen, kommen zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften für diese Art und dieses Kalenderjahr nicht in Frage.

4.   Der Gemischte Ausschuss bewertet die Vorhaben anhand folgender Kriterien:

a)

Zielart(en) und Fischereizone(n);

b)

Zustand des Bestands/der Bestände gemäß den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und dem Vorsorgeansatz;

c)

Merkmale des Schiffs/der Schiffe und geeignete Techniken für die geplanten Fangtätigkeiten;

d)

bei zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen die Gesamtdauer ihres Bestehens und die Dauer der Fangtätigkeiten und

e)

frühere Erfahrungen des EU-Reeders und des grönländischen Partners im Fischereisektor.

5.   Nach der Bewertung gemäß Absatz 3 gibt der Gemischte Ausschuss eine Stellungnahme zu den Vorhaben ab.

6.   Für die in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls aufgeführten Arten gilt, dass die Fänge, die im Rahmen von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen oder gemischten Gesellschaften von EU-Schiffen getätigt werden, zwischen EU-Mitgliedstaaten bestehende Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung unberührt lassen müssen.

Abschnitt 2

Bedingungen für den Zugang im Rahmen zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen

1.   Fanggenehmigungen

1.1.   Wurde ein Vorhaben für eine zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigung vom Gemischten Ausschuss positiv beschieden, so beantragt das betreffende EU-Schiff/beantragen die betreffenden EU-Schiffe gemäß den Bestimmungen von Kapitel II eine Fanggenehmigung. In diesem Antrag ist eindeutig anzugeben, dass es sich um eine zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigung handelt.

1.2.   Die Fanggenehmigung wird für die Dauer der zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung, keinesfalls jedoch für mehr als das betreffende Kalenderjahr ausgestellt.

1.3.   In der Fanggenehmigung ist klar anzugeben, dass die Fänge auf die Fangmöglichkeiten angerechnet werden, die die grönländischen Behörden im Rahmen der jeweiligen grönländischen TAC zugeteilt haben, und nicht auf die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls.

2.   Ersetzung von Schiffen

2.1.   Ein EU-Schiff, das seine Fangtätigkeit im Rahmen einer zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung ausübt, kann nur mit ausreichender Begründung und Zustimmung der Vertragsparteien durch ein anderes EU-Schiff mit ähnlicher Kapazität und ähnlichen technischen Merkmalen ersetzt werden.

KAPITEL VI

VERSUCHSFISCHEREI

1.   Informiert die zuständige EU-Behörde Grönland darüber, dass für nicht in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls aufgeführte Arten und Bestände ein Interesse an Versuchsfischerei besteht, so gilt in Anwendung von Artikel 9 und Artikel 10 Buchstabe g des Abkommens Folgendes:

1.1.   Die zuständige EU-Behörde legt Grönland spätestens 15 Tage vor der Sitzung des Gemischten Ausschusses technische Unterlagen mit nachstehenden Angaben vor:

a)

Zielart(en);

b)

Vorschlag für die technischen Parameter der Versuchsfischerei (einzusetzende Technologie, Dauer, Fischereizonen usw.) und

c)

erwartete Vorteile für die wissenschaftliche Forschung und die Entwicklung des Fischereisektors aufgrund der EU-Beteiligung an der Versuchsfischerei.

1.2.   Grönland unterrichtet den Gemischten Ausschuss über

a)

die Einzelheiten und Bedingungen der jeweiligen von einheimischen Schiffen sowie von Drittlandschiffen durchgeführten Versuchsfischereien;

b)

die Ergebnisse eventueller früherer Versuchsfischereien für dieselbe Art und

c)

vorhandene wissenschaftliche Daten und andere Informationen.

2.   Der Gemischte Ausschuss prüft die technischen Unterlagen unter gebührender Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und des Vorsorgeansatzes.

3.   Werden die Beteiligung der EU, deren Umfang und die technischen Parameter der Versuchsfischerei vom Gemischten Ausschuss positiv beschieden, so beantragen die EU-Schiffe gemäß den Bestimmungen von Kapitel II Fanggenehmigungen. Die Fanggenehmigungen dürfen nicht über das Ende des Kalenderjahrs hinausgehen.

4.   Alle Bestimmungen des Kapitels IV gelten für EU-Schiffe, die sich an Versuchsfischerei beteiligen.

5.   Unbeschadet des Absatzes 4 müssen EU-Schiffe während der Versuchsfischerei auf See

a)

die zuständige grönländische Behörde über den Beginn der Versuchsfischerei informieren und alle vor Beginn der Versuchsfischerei an Bord befindlichen Fänge melden;

b)

dem Grönländischen Institut für Naturressourcen, der zuständigen grönländischen Behörde und der Europäischen Kommission wöchentlich ihre Fänge pro Tag und pro Hol melden, einschließlich einer Beschreibung der technischen Parameter (Position, Tiefe, Datum und Uhrzeit, Fänge sowie sonstige Beobachtungen oder Bemerkungen);

c)

sicherstellen, dass sich ein grönländischer Beobachter oder ein von der zuständigen grönländischen Behörde ausgewählter Beobachter an Bord befindet. Der Beobachter hat die Aufgabe, anhand der Fänge wissenschaftliche Daten zu sammeln und Proben zu ziehen. Der Beobachter wird wie ein Schiffsoffizier behandelt, und die Kosten für seinen Aufenthalt an Bord werden vom Reeder getragen. Die Übernahme des Beobachters, die Dauer seines Aufenthalts sowie der Einschiffungs- und Ausschiffungshafen werden von den grönländischen Behörden festgelegt;

d)

die zuständige grönländische Behörde über das Ende der Versuchsfischerei informieren und das Schiff vor dem Verlassen der grönländischen Fischereizone einer Inspektion unterziehen lassen, wenn dies von der zuständigen grönländischen Behörde verlangt wird.

6.   Fänge, einschließlich Beifänge, die im Rahmen der Versuchsfischerei getätigt wurden, bleiben Eigentum des Reeders.

7.   Die zuständige grönländische Behörde benennt einen Ansprechpartner, der für alle unvorhergesehenen Probleme zuständig ist, die die Entwicklung der Versuchsfischerei behindern könnten.

8.   Auf der Grundlage von Empfehlungen der entsprechenden wissenschaftlichen Beratungsgremien kann Grönland verlangen, dass im Bereich der Versuchsfischerei Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt werden, was auch Schonzeiten und Fangverbotszonen einschließen kann.


(1)  Durchführungsverordnung Nr. 18 der Selbstverwaltung Grönlands vom 9. Dezember 2010 über die Überwachung der Hochseefischerei.

Anlagen zu diesem Anhang

Anlage 1 —

Antragsformular für eine Fanggenehmigung

Anlage 2 —

Kontaktdaten der zuständigen grönländischen Behörden

Anlage 3 —

Format der VMS-Daten

Anlage 4 —

Flexibilitätsregelung in der Fischerei auf pelagischen Rotbarsch zwischen grönländischen und NEAFC-Gewässern

Anlage 1

Antragsformular für eine Fanggenehmigung in der grönländischen

1

Flaggenstaat

 

2

Schiffsname

 

3

EU-Flottenregisternummer

 

4

Äußere Kennbuchstaben und-nummer

 

5

Registrierhafen

 

6

Internationales Rufzeichen (IRCS)

 

7

Inmarsat-Nummer (Telefon, Telex, E-Mail) (1)

 

8

Baujahr

 

9

IMO-Nummer (falls vorhanden)

 

10

Schiffstyp

 

11

Art des Fanggeräts

 

12

Zielarten + Menge

 

13

Fanggebiet (ICES/NAFO)

 

14

Geltungsdauer der Fanggenehmigung

 

15

Reeder, Anschrift natürliche oder juristische Person, Telefon, Telex, E-Mail

 

16

Schiffsbetreiber, Anschrift natürliche oder juristische Person, Telefon, Telex, E-Mail

 

17

Name des Kapitäns

 

18

Anzahl Besatzungsmitglieder

 

19

Maschinenleistung (in kW)

 

20

Länge über alles

 

21

Tonnage (in BRZ)

 

22

Gefrierkapazität (in Tonnen pro Tag)

 

23

Vertreter (Agent), Name und Anschrift

 

24

Anschrift, an die der Antrag auf Fanggenehmigung übersandt werden sollte

Europäische Kommission, Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Rue de la Loi 200, B-1049 Brussels, Fax +32 229-62338, E-Mail Mare-licences@ec.europa.eu


(1)  Kann nach Genehmigung des Antrags weitergeleitet werden.

Anlage 2

Kontaktdaten Der Zuständigen Grönländischen Behörden

Übermittlung von Berichten und Mitteilungen

Berichte und Mitteilungen gemäß Kapitel IV Abschnitte 1, 2 und 3 sind auf Grönländisch, Dänisch oder Englisch abzufassen.

Mitteilungen werden über Küstenfunk, per Fax oder per E-Mail an die Grönländische Kontrollbehörde für Fanggenehmigungen (GFLK) und an das Arctic Command (AKO) übermittelt:

1.

GFLK: Tel. + 299 34 50 00, Fax + 299 34 63 60,

E-Mail: GFLK@NANOQ.GL;

2.

AKO: Tel. +299 364000, Fax +299 364099,

E-Mail: AKO-COMMCEN@MIL.DK

Fischereilogbücher sind an folgende Anschrift zu richten:

Greenland Fishing Licence Control Authority (GFLK)

P.O.Box 501, 3900 Nuuk, Greenland.

Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung

Anträge auf Erteilung von Fanggenehmigungen und anderen Erlaubnissen sind an das Ministerium für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft zu richten: Fax + 299 346355 oder E-Mail: APNN@NANOQ.GL.

Anlage 3

Format der VMS-Daten

Format für die Übermittlung von VMS-Meldungen an das FÜZ der anderen Vertragspartei

(1)

Meldung „ENTRY“

Datenelement

Feldcode

Obligatorisch/fakultativ

Anmerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

O

Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers

Absender

FR

O

Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders

Aufzeichnungs-nummer

RN

F

Detail Meldung; laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

F

Detail Meldung; Datum der Übertragung

Uhrzeit der Aufzeichnung

RT

F

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art der Meldung „ENT“

Rufzeichen

RC

O

Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer

IR

O

Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Externe Kennnummer

XR

F

Detail Schiff; die außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer

Breitengrad

LT

O

Detail Schiffsposition; Position ± 99.999 (WGS-84)

Längengrad

LG

O

Detail Schiffsposition; Position ± 999.999 (WGS-84)

Geschwindigkeit

SP

O

Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Knoten × 10

Kurs

CO

O

Detail Schiffsposition; Schiffskurs, 360°-Einteilung

Datum

DA

O

Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung

(2)

Meldung „POSITION“

Datenelement

Feldcode

Obligatorisch/fakultativ

Anmerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

O

Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers

Absender

FR

O

Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders

Aufzeichnungsnummer

RN

F

Detail Meldung; laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

F

Detail Meldung; Datum der Übertragung

Uhrzeit der Aufzeichnung

RT

F

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art der Meldung „POS“ (1)

Rufzeichen

RC

O

Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer

IR

O

Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Externe Kennnummer

XR

F

Detail Schiff; die außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer

Breitengrad

LT

O

Detail Schiffsposition; Position ± 99.999 (WGS-84)

Längengrad

LG

O

Detail Schiffsposition; Position ± 999.999 (WGS-84)

Tätigkeit

AC

F (2)

Detail Schiffsposition; „ANC“ gibt reduzierten Meldemodus an

Geschwindigkeit

SP

O

Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Knoten × 10

Kurs

CO

O

Detail Schiffsposition; Schiffskurs, 360°-Einteilung

Datum

DA

O

Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung

(3)

Meldung „EXIT“

Datenelement

Feldcode

Obligatorisch/fakultativ

Anmerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung

Anschrift

AD

O

Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers

Absender

FR

O

Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders

Aufzeichnungsnummer

RN

F

Detail Meldung; laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

F

Detail Meldung; Datum der Übertragung

Uhrzeit der Aufzeichnung

RT

F

Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung; Art der Meldung „EXI“

Rufzeichen

RC

O

Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer

IR

O

Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Externe Kennnummer

XR

F

Detail Schiff; die außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer

Datum

DA

O

Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; Ende der Aufzeichnung

(4)

Format der Meldung

Jede Datenübertragung ist wie folgt aufgebaut:

ein doppelter Schrägstrich (//) und die Buchstaben „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung;

ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten;

Datenpaare werden durch Leerzeichen getrennt;

die Buchstaben „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Aufzeichnung.

Alle Feldcodes in diesem Anhang sind im Nordatlantik-Format erstellt, das in der NEAFC-Überwachungs- und Kontrollregelung beschrieben ist.


(1)  Bei Meldungen von Schiffen mit defektem Satellitenüberwachungsgerät ist die Art der Meldung „MAN“.

(2)  Nur anwendbar, wenn das Schiff POS-Meldungen mit verringerter Häufigkeit übermittelt.

Anlage 4

Flexibilitätsregelung in der Fischerei auf pelagischen Rotbarsch zwischen grönländischen und NEAFC-gewässern

1.   Um im Rahmen der Flexibilitätsregelung in der Fischerei auf pelagischen Rotbarsch zwischen grönländischen und NEAFC-Gewässern fischen zu dürfen, muss ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung sein, die von Grönland im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels II im Anhang des Protokolls ausgestellt wurde. Der Antrag und die Fanggenehmigung beziehen sich eindeutig auf Tätigkeiten außerhalb der grönländischen Fischereizone.

2.   Alle von der NEAFC verabschiedeten Maßnahmen für diese Fischerei im NEAFC-Regelungsbereich sind zu beachten.

3.   Ein Schiff darf erst nach Ausschöpfung des von seinem Flaggenstaat zugeteilten Anteils an der EU-NEAFC-Fangquote für Rotbarsch seine grönländische Fangquote für Rotbarsch in Anspruch nehmen.

4.   Ein Schiff kann vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes 5 seine grönländische Fangquote im selben NEAFC-Gebiet wie seine NEAFC-Quote fischen.

5.   Ein Schiff kann seine grönländische Fangquote im Rotbarsch-Schutzgebiet nutzen, sofern die Bedingungen der NEAFC-Empfehlungen über die Bewirtschaftung von Rotbarsch in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern eingehalten werden; ausgenommen sind jedoch alle Gebiete, die innerhalb der isländischen Fischereizone liegen.

6.   Schiffe, die im NEAFC-Regelungsbereich Fischfang betreiben, übermitteln entsprechend den geltenden Vorschriften über das FÜZ ihres Flaggenstaats VMS-Positionsmeldungen an die NEAFC. Während der im Rahmen der grönländischen Fangquote erfolgenden Fischerei im NEAFC-Rotbarschschutzgebiet trifft das FÜZ des Flaggenstaats entsprechende Vorkehrungen, damit die stündlich eingehenden VMS-Positionsmeldungen des betreffenden Fischereifahrzeugs nahezu in Echtzeit an das grönländische FÜZ übermittelt werden.

7.   Der Kapitän des Schiffs stellt sicher, dass bei den Meldungen an die NEAFC und die grönländischen Behörden im NEAFC-Regelungsbereich im Rahmen der grönländischen Flexibilitätsregelung getätigte Rotbarschfänge eindeutig so gekennzeichnet werden, dass sie aufgrund der im Rahmen der Flexibilitätsregelung ausgestellten grönländischen Fanggenehmigung getätigt wurden.

a)

Vor Aufnahme der Fischerei im Rahmen der grönländischen Fanggenehmigung übermittelt das Schiff eine MELDUNG ÜBER FANGTÄTIGKEITEN.

b)

Während der Fischerei im Rahmen der grönländischen Fanggenehmigung ist täglich bis spätestens 23.59 Uhr UTC eine TÄGLICHE FANGMELDUNG zu übermitteln.

c)

Bei Beendigung der Fischerei im Rahmen der grönländischen Fangquote übermittelt das Schiff eine MELDUNG ÜBER DAS ENDE DER FANGTÄTIGKEITEN.

Die MELDUNG ÜBER FANGTÄTIGKEITEN, die TÄGLICHE FANGMELDUNG und die MELDUNG ÜBER DAS ENDE DER FANGTÄTIGKEITEN werden gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 des Anhangs übermittelt.

8.   Um den Schutz der Gebiete auszuweiten, in denen Larven schlüpfen, dürfen die Fangtätigkeiten nicht vor dem in der NEAFC-Empfehlung zur Bewirtschaftung der Rotbarschbestände in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern festgelegten Datum aufgenommen werden.

9.   Der Flaggenstaat meldet die im Rahmen der grönländischen Fangquote in grönländischen Gewässern und im NEAFC-Regelungsbereich getätigten Fänge an die EU-Behörden. Dies schließt alle im Rahmen der Flexibilitätsregelung getätigten Fänge ein, wobei die Fänge und die jeweilige Fanggenehmigung eindeutig anzugeben sind.

10.   Am Ende der Fangsaison übermittelt jedes FÜZ eines Flaggenstaats die Fangstatistiken für im Rahmen dieser Flexibilitätsregelung gefangenen pelagischen Rotbarsch an die grönländischen Behörden.


VERORDNUNGEN

21.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/29


VERORDNUNG (EU) 2015/2104 DER KOMMISSION

vom 18. November 2015

über ein Fangverbot für Seelachs in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N für Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

58/TQ104

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand

POK/04-N.

Art

Seelachs (Pollachius virens)

Gebiet

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

Datum der Schließung

19.10.2015


21.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2105 DER KOMMISSION

vom 20. November 2015

zur Genehmigung des Wirkstoffs Flumetralin als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ungarn erhielt am 3. April 2012 von Exponent International Ltd. im Namen der Syngenta Crop Protection AG einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung des Wirkstoffs Flumetralin. Als berichterstattender Mitgliedstaat informierte Ungarn am 28. September 2012 die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung über die Zulässigkeit des Antrags.

(2)

Am 30. Oktober 2013 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Kommission — mit Kopie an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) — den Entwurf eines Bewertungsberichts vor, in dem er bewertete, ob angenommen werden kann, dass der genannte Wirkstoff die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(3)

Die Behörde handelte gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Sie ersuchte den Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um Übermittlung zusätzlicher Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und sie selbst. Der berichterstattende Mitgliedstaat legte der Behörde seine Bewertung der zusätzlichen Informationen im September 2014 in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.

(4)

Am 20. November 2014 übermittelte die Behörde dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Schlussfolgerung dazu, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff Flumetralin die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt (2). Sie machte ihre Schlussfolgerung der Öffentlichkeit zugänglich.

(5)

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zum Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen.

(6)

Am 29. Mai 2015 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht für Flumetralin und den Entwurf einer Verordnung zur Genehmigung von Flumetralin vor.

(7)

Es wurde in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff, insbesondere in Bezug auf die untersuchten und im Überprüfungsbericht beschriebenen Verwendungszwecke, festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Diese Genehmigungskriterien gelten daher als erfüllt.

(8)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(9)

Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass Flumetralin als Substitutionskandidat gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einzustufen ist. Flumetralin ist ein persistenter und toxischer Stoff gemäß Anhang II Nummer 3.7.2.1 bzw. 3.7.2.3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, da die Halbwertszeit in Süßwasser mehr als 40 Tage und die langfristige Konzentration ohne Effekte auf Süßwasserlebewesen weniger als 0,01 mg/L beträgt. Somit erfüllt Flumetralin die Bedingung in Anhang II Nummer 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(10)

Flumetralin sollte daher als Substitutionskandidat genehmigt werden.

(11)

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 werden zu ersetzende Stoffe in der Verordnung, auf die in Artikel 13 Absatz 4 der genannten Verordnung verwiesen wird, gesondert aufgeführt. Daher sollte dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) ein Teil E angefügt werden. Die genannte Verordnung sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs als Substitutionskandidat

Der Wirkstoff Flumetralin wird als Substitutionskandidat gemäß Anhang I genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

(1)   Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält folgende Fassung:

„Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Wirkstoffe sind in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Grundstoffe sind in Teil C des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Wirkstoffe mit geringem Risiko sind in Teil D des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Substitutionskandidaten sind in Teil E des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt.“

(2)   Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  The EFSA Journal 2014; 12(10):3816. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Flumetralin

CAS-Nr. 62924-70-3

CIPAC Nr. 971

N-(2-Chlor-6-fluorobenzyl)-N-ethyl-α,α,α-trifluoro-2,6-dinitro-p-toluidin

980 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Nitrosamin (berechnet als Nitroso-Dimethylamin) darf 0,001 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

11. Dezember 2015

11. Dezember 2022

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Flumetralin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf:

a)

den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

b)

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

c)

das Risiko für pflanzenfressende Säugetiere;

d)

das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.

die technischen Spezifikationen des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung);

2.

Übereinstimmung der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit den technischen Spezifikationen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummern 1 und 2 spätestens am 11. Juni 2016 vor.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Teil E angefügt:

„TEIL E

Substitutionskandidaten

 

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

1

Flumetralin

CAS-Nr. 62924-70-3

CIPAC Nr. 971

N-(2-Chlor-6-fluorobenzyl)-N-ethyl-α,α,α-trifluoro-2,6-dinitro-p-toluidin

980 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Nitrosamin (berechnet als Nitroso-Dimethylamin) darf 0,001 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

11. Dezember 2015

11. Dezember 2022

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Flumetralin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf:

a)

den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

b)

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

c)

das Risiko für pflanzenfressende Säugetiere;

d)

das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.

die technischen Spezifikationen des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung);

2.

Übereinstimmung der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit den technischen Spezifikationen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummern 1 und 2 spätestens am 11. Juni 2016 vor.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.“


21.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2106 DER KOMMISSION

vom 20. November 2015

zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2016 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (1), insbesondere Artikel 17 Absätze 3 und 6 und Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/936 wurden Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt, die nach dem „Windhundverfahren“ zu verteilen sind.

2)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/936 ist es unter bestimmten Umständen möglich, andere Verteilungsmethoden anzuwenden, Höchstmengen in Raten aufzuteilen oder einen Teil einer spezifischen Höchstmenge für Anträge zu reservieren, denen ein Nachweis über frühere Einfuhren beigefügt ist.

3)

Die Regeln für die Verwaltung und Aufteilung der für 2016 festgesetzten Höchstmengen für Textilwaren sollten vor Beginn des Kontingentsjahrs festgelegt werden, um die Kontinuität des Handels nicht zu stören.

4)

Die in den Vorjahren z. B. durch die Verordnung (EU) Nr. 1235/2014 der Kommission (2) getroffenen Maßnahmen haben sich als zufriedenstellend erwiesen, und es ist daher angebracht, für das Jahr 2016 vergleichbare Regeln aufzustellen.

5)

Um möglichst viele Wirtschaftsbeteiligte zufriedenzustellen, ist es angebracht, die Verteilungsmethode nach dem „Windhundverfahren“ dergestalt anzupassen, dass die Mengen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten auf dieser Grundlage zuerkannt werden, auf eine Höchstmenge begrenzt werden.

6)

Um eine gewisse Kontinuität des Handels und eine effiziente Verwaltung der Höchstmengen zu gewährleisten, sollte den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, 2016 einen ersten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die Menge einzureichen, die sie im Laufe des Jahres 2015 eingeführt haben.

7)

Um die Höchstmengen optimal auszunutzen, kann ein Wirtschaftsbeteiligter nach der fünfzigprozentigen Ausnutzung einer Einfuhrgenehmigung einen neuen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung stellen, sofern innerhalb der Höchstmengen noch Mengen verfügbar sind.

8)

Um eine gute Verwaltung zu gewährleisten, sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum, jedoch höchstens bis Ende des Jahres gültig sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Genehmigungen erst dann erteilen, wenn ihnen die Kommission bestätigt hat, dass noch Mengen verfügbar sind, und nur dann, wenn der Wirtschaftsbeteiligte das Bestehen eines Vertrags nachweisen und, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, bestätigen kann, dass er nicht schon innerhalb der Union für die betroffenen Kategorien und Länder eine Einfuhrgenehmigung in Anwendung dieser Verordnung erhalten hat. Die zuständigen nationalen Behörden sollten jedoch ermächtigt werden, auf Antrag eines Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen, welche zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung mindestens zu 50 % ausgeschöpft sind, um drei Monate, jedoch höchstens bis zum 31. März 2017, zu verlängern.

9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2015/936 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verwaltung der in Anhang III der Verordnung (EU) 2015/936 aufgeführten Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren für das Jahr 2016 festgelegt.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Höchstmengen werden in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission über die Anträge der einzelnen Unternehmer, die die in Anhang I für jeden Wirtschaftsbeteiligten festgesetzten Mengen nicht überschreiten, zuerkannt.

Die Höchstmengen gelten jedoch nicht für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die bei ihrem ersten Antrag für das Jahr 2016 für jede Kategorie und jedes betreffende Drittland gegenüber den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der ihnen für das Jahr 2015 ausgestellten Einfuhrgenehmigungen nachweisen können, dass sie tatsächlich höhere Mengen als die für die jeweilige Kategorie genannten Höchstmengen eingeführt haben.

Bei diesen Wirtschaftsbeteiligten darf die von den zuständigen Behörden genehmigte Menge im Rahmen der verfügbaren Mengen nicht höher liegen als die 2015 tatsächlich aus demselben Drittland und für dieselbe Kategorie eingeführte Menge.

Artikel 3

Einführer, die bereits 50 % oder mehr der Menge ausgeschöpft haben, die ihnen gemäß dieser Verordnung zuerkannt wurde, können einen neuen Antrag für dieselbe Kategorie und dasselbe Ursprungsland stellen, sofern die Mengen die in Anhang I aufgeführten Höchstmengen nicht übersteigen.

Artikel 4

1.   Die in Anhang II aufgeführten zuständigen nationalen Behörden können der Kommission die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen beantragt werden, ab dem 11. Januar 2016 um 10.00 Uhr Brüsseler Zeit mitteilen.

2.   Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Einfuhrgenehmigungen erst dann, wenn ihnen die Kommission nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/936 bestätigt hat, dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

Sie erteilen die Genehmigungen nur, wenn der betreffende Wirtschaftsbeteiligte

a)

nachweist, dass ein Vertrag über die Lieferung der Waren besteht, und

b)

schriftlich bestätigt, dass ihm für die betreffenden Kategorien und Länder

i)

noch keine Genehmigung in Anwendung dieser Verordnung erteilt wurde oder

ii)

zwar eine Genehmigung in Anwendung dieser Verordnung erteilt wurde, er die zuerkannte Menge aber mindestens zu 50 % ausgeschöpft hat.

3.   Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate ab Ausstellungsdatum, endet aber spätestens am 31. Dezember 2016.

Die zuständigen nationalen Behörden können jedoch auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer einer Genehmigung um drei Monate verlängern, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 % ausgeschöpft ist. Sie darf jedoch unter keinen Umständen über den 31. März 2017 hinaus verlängert werden.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1235/2014 der Kommission vom 18. November 2014 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2015 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 18).


ANHANG I

In den Artikeln 2 und 3 genannte Höchstmengen

Drittland

Kategorie

Einheit

Höchstmenge

Republik Belarus

1

Kilogramm

20 000

2

Kilogramm

80 000

3

Kilogramm

5 000

4

Stück

20 000

5

Stück

15 000

6

Stück

20 000

7

Stück

20 000

8

Stück

20 000

15

Stück

17 000

20

Kilogramm

5 000

21

Stück

5 000

22

Kilogramm

6 000

24

Stück

5 000

26/27

Stück

10 000

29

Stück

5 000

67

Kilogramm

3 000

73

Stück

6 000

115

Kilogramm

20 000

117

Kilogramm

30 000

118

Kilogramm

5 000

Demokratische Volksrepublik Korea

1

Kilogramm

10 000

2

Kilogramm

10 000

3

Kilogramm

10 000

4

Stück

10 000

5

Stück

10 000

6

Stück

10 000

7

Stück

10 000

8

Stück

10 000

9

Kilogramm

10 000

12

Paar

10 000

13

Stück

10 000

14

Stück

10 000

15

Stück

10 000

16

Stück

10 000

17

Stück

10 000

18

Kilogramm

10 000

19

Stück

10 000

20

Kilogramm

10 000

21

Stück

10 000

24

Stück

10 000

26

Stück

10 000

27

Stück

10 000

28

Stück

10 000

29

Stück

10 000

31

Stück

10 000

36

Kilogramm

10 000

37

Kilogramm

10 000

39

Kilogramm

10 000

59

Kilogramm

10 000

61

Kilogramm

10 000

68

Kilogramm

10 000

69

Stück

10 000

70

Paar

10 000

73

Stück

10 000

74

Stück

10 000

75

Stück

10 000

76

Kilogramm

10 000

77

Kilogramm

5 000

78

Kilogramm

5 000

83

Kilogramm

10 000

87

Kilogramm

8 000

109

Kilogramm

10 000

117

Kilogramm

10 000

118

Kilogramm

10 000

142

Kilogramm

10 000

151A

Kilogramm

10 000

151B

Kilogramm

10 000

161

Kilogramm

10 000


ANHANG II

Liste der in Artikel 4 genannten zuständigen nationalen Behörden

1.

Belgien

FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie (FPS Economy, SMEs, Self-Employed and Energy)

Algemene Directie Economische Analyses en Internationale Economie

Dienst Vergunningen

Vooruitgangstraat 50

1210 Brussel

BELGIEN

Tel. +32 22776713

Fax +32 22775063

SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie (FPS Economy, SMEs, Self-Employed and Energy)

Direction générale des Analyses économiques et de l'Economie internationale

Service Licences

Rue du Progrès 50

1210 Bruxelles

BELGIEN

Tel. +32 22776713

Fax +32 22775063

2.

Bulgarien

Министерство на икономиката и енергетиката

Дирекция „Регистриране, лицензиране и контрол“

ул. „Славянска“ № 8

1052 София

BULGARIEN

Тel. +359 29407008/+359 29407673/+359 29407800

Fax: +359 29815041/+359 29804710 /+359 29883654

Ministry of Economy and Energy

8, Slavyanska Str., Sofia 1052, BULGARIA

Tel.: +359 29407008/+359 29407673/+359 29407800

Fax: +359 29815041/+359 29804710 /+359 29883654

3.

Tschechische Republik

Ministerstvo průmyslu a obchodu (Ministry of Industry and Trade)

Licenční správa

Na Františku 32

110 15 Praha 1

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Tel. +420 224907111

Fax +420 224212133

4.

Dänemark

Erhvervs- og Vækstministeriet (Ministry of Business and Growth)

Erhvervsstyrelsen

Langelinie Allé 17

2100 København

DÄNEMARK

Tel. +45 35291000

Fax +45 35291001

5.

Deutschland

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) [Federal Office of Economics and Export Control]

Frankfurter Str. 29-35

65760 Eschborn

DEUTSCHLAND

Tel. +49 6196908-0

Fax +49 6196908-800

6.

Estland

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium (Ministry of Economic Affairs and Communications)

Harju 11

15072 Tallinn

ESTLAND

Tel. +372 6256400

Fax +372 6313660

7.

Irland

An Roinn Post, Fiontar agus Nuálaíochta

23 Sráid Chill Dara

Baile Átha Cliath 2D02 TD30

IRLAND

Tel. +353 16312545

Fax +353 16312562

Department of Jobs, Enterprise and Innovation

Licensing Unit

Kildare Street

IRL-Dublin 2

Tel. +353 16312545

Fax +353 16312562

8.

Griechenland

Υπουργείο Οικονομίας, Ανάπτυξης και Τουρισμού

Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής και Εμπορικής Πολιτικής

Διεύθυνση Συντονισμού Εμπορίου και Εμπορικών Καθεστώτων

Τμήμα Β' Ειδικών Καθεστώτων Εισαγωγών

Κορνάρου 1

105 63 Αθήνα

GRIECHENLAND

Tel. +30 2103286041-43, 2103286223

Fax +30 2103286094

Ministry of Economy, Development and Tourism

General Directorate for International Economic and Trade Policy,

Directorate fοr Trade Coordination and Trade Regimes

Unit B' Special Import Regimes

1 Kornarou Str.

10563 Athens

GREECE

Tel: +30 2103286041-43,210 3286223

Fax +30 2103286094

9.

Spanien

Ministerio de Economía y Competitividad (Ministry of Economy and Competitiveness)

Dirección General de Comercio e Inversiones

Paseo de la Castellana no 162

E-28046 Madrid

SPANIEN

Tel.: +34 913493817/+34 913493874

Fax +34 913493831

E-mail: sgindustrial.sscc@comercio.mineco.es

10.

Frankreich

Ministère de l'Economie, de l'Industrie et du Numérique

Direction Générale des Entreprises (DGE)

Service de l'Industrie (SI)

Sous-direction de la Chimie, des Matériaux et des Eco-Industries (SDCME)

Bureau des Matériaux

67, Rue Barbès — BP 80001

94201 Ivry sur Seine Cedex

FRANKREICH

Tel. +33 179843449

E-mail: isabelle.paimblanc@finances.gouv.fr

11.

Kroatien

Ministarstvo vanjskih i europskih poslova

Samostalni sektor za trgovinsku politiku i gospodarsku multilateralu

Trg N. Š. Zrinskog 7-8

10000 Zagreb

KROATIEN

Tel. +385 16444626

Fax +385 16444601

Ministry of Foreign and European Affairs

Directorate for Trade Policy and Economic Multilateral Affairs

Trg N. Š. Zrinskog 7-8

10000 Zagreb

CROATIA

Tel. +385 16444626

Fax +385 16444601

12.

Italien

Ministero dello Sviluppo Economico (Ministry of Economic Development)

Direzione Generale per la Politica Commerciale Internazionale

Divisione III — Accesso dei beni italiani nei mercati esteri e difesa commerciale delle imprese

Viale Boston, 25

00144 Roma

ITALIEN

Tel. +39 0659647517, 0659932450, 0659932436

Fax +39 0659932681, 0659932636

E-mail: dgpci.div3@mise.gov.it

13.

Zypern

Κλάδος Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/ Εξαγωγής

Υπηρεσία Εμπορίου

Υπουργείο Ενέργειας, Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Ανδρέα Αραούζου 6

1421 Λευκωσία

ZYPERN

Tel. +357 22867100

Fax +357 22375443

Imports/ Exports Licensing Section

Trade Service

Ministry of Energy, Commerce, Industry and Tourism

6, Andrea Araouzou

1421 Nicosia

CYPRUS

Tel. +357 22867100

Fax: +357 22375443

14.

Lettland

Latvijas Republikas Ārlietu ministrija (Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Latvia)

Kr.Valdemāra iela 3

1395 Rīga

LETTLAND

Tel. +371 67016201

Fax +371 67828121

15.

Litauen

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija (Ministry of Economy of the Republic of Lithuania)

Gedimino pr. 38/Vasario 16-osios g. 2

01104 Vilnius

LITAUEN

Tel. +370 70664658, +370 70664808

Fax +370 70664762

E-mail: vienaslangelis@ukmin.lt

16.

Luxemburg

Ministère de l'Economie (Ministry of Economy)

Office des licences

19-21, boulevard Royal

2449 Luxembourg

LUXEMBURG

Tel. +352 226162

Fax +352 46138

office.licences@eco.etat.lu

17.

Ungarn

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

(Hungarian Trade Licencing Office)

Budapest

Németvölgyi út 37-39.

1124

UNGARN

Tel. +36 1458 5514

Fax +36 1458 5832

E-mail: keo@mkeh.gov.hu

18.

Malta

Ministeru għall-Ekonomija, Investiment u Intrapriżi Żghar

Dipartiment tal-Kummerċ, Xatt Lascaris

Valletta VLT1933

MALTA

Tel. +356 25690214

Fax +356 21237112

E-mail: commerce@gov.mt

Ministry for the Economy, Investment and Small Business

Commerce Department, Trade Services Directorate

Lascaris

Valletta VLT1933

MALTA

Tel +356 25690214

Fax +356 21237112

E-mail: commerce@gov.mt

19.

Niederlande

Belastingdienst/Douane (Customs Administration)

centrale dienst voor in- en uitvoer

Kempkensberg 12

Postbus 30003

9700 RD Groningen

NIEDERLANDE

Tel. +31 881512122

Fax +31 881513182

20.

Österreich

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (Federal Ministry of Science, Research and Economy)

Abteilung C2/9 — Außenwirtschaftskontrolle

Stubenring 1

1010 Wien

ÖSTERREICH

Tel. +43 1711 00-8353

Fax+43 171100-8366

21.

Polen

Ministerstwo Gospodarki (Ministry of Economy)

pl. Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warszawa

POLEN

Tel. +48 226935553

Fax +48 226934021

22.

Portugal

Ministério das Finanças (Ministry of Finance)

AT- Autoridade Tributária e Aduaneira

DSL — Direcção de Serviços de Licenciamento

Rua da Alfândega no 5 R/C

1149-006 Lisboa

PORTUGAL

Tel. +351 218813843

Fax +351 218813986

E-mail: dsl@at.gov.pt

23.

Rumänien

Ministerul Economiei (Ministry of Economy)

Comerţului şi Mediului de Afaceri

Direcţia Politici Comerciale

Calea Victoriei, nr.152, sector 1

Bucureşti

Cod poştal: 010096

RUMÄNIEN

Tel. +40 213150081

Fax +40 213150454

E-mail: clc@dce.gov.ro

24.

Slowenien

Ministrstvo za finance (Ministry of Finance)

Finančna uprava Republike Slovenije

Spodnji Plavž 6c

4270 Jesenice

SLOWENIEN

Tel. +386 42027583

Fax +386 42024969

E-mail: taric.fu@gov.si

25.

Slowakei

Ministerstvo hospodárstva SR (Ministry of Economy of the Slovak Republic)

Odbor výkonu obchodných opatrení

Mierová 19

827 15 Bratislava

SLOWAKEI

Tel. +421 248547019

Fax +421 243423915

E-mail: jan.krocka@mhsr.sk

26.

Finnland

Tulli (Finnish Customs)

PL 512

00101 Helsinki

FINNLAND

Tel. +358 2955200

E-mail: kirmo@tulli.fi

Tullen (Finnish Customs)

PB 512

00101 Helsingfors

FINNLAND

Tel. +358 2955200

27.

Schweden

Kommerskollegium (National Board of Trade)

Box 6803

113 86 Stockholm

SCHWEDEN

Tel. +46 86904800

Fax +46 8306759

E-mail: registrator@kommers.se

28.

Vereinigtes Königreich

Import Licensing Branch (ILB)

Department for Business Innovation and Skills

E-mail: enquiries.ilb@bis.gsi.gov.uk


21.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2107 DER KOMMISSION

vom 20. November 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

50,7

MA

69,8

ZZ

60,3

0707 00 05

AL

74,3

MA

93,8

TR

144,3

ZZ

104,1

0709 93 10

AL

80,9

MA

54,7

TR

159,2

ZZ

98,3

0805 20 10

MA

95,4

TR

83,5

ZZ

89,5

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

TR

67,4

ZZ

67,4

0805 50 10

TR

102,7

ZZ

102,7

0808 10 80

AU

166,8

CA

158,0

CL

73,7

MK

32,3

NZ

172,8

ZA

164,9

ZZ

128,1

0808 30 90

BA

85,4

CN

59,1

TR

120,6

ZZ

88,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

21.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/47


BESCHLUSS (EU) 2015/2108 DES RATES

vom 16. November 2015

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rat für den Handel mit Dienstleistungen der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts, dem zufolge die Präferenzbehandlungen, die die Union in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleister der zu den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) zählenden Mitglieder gewähren will, notifiziert werden sollen und die Zustimmung zu einer über den Markzugang hinausgehenden Präferenzbehandlung eingeholt werden soll

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) regelt unter anderem die Verfahren hinsichtlich der Ausnahmegenehmigungen bei Pflichten, die den WTO-Mitgliedern durch dieses Abkommen oder durch die multilaterale Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anlagen auferlegt werden.

(2)

Im Jahr 2011 wurde eine Ausnahmegenehmigung beantragt, mit der die WTO-Mitglieder Dienstleistungen und Dienstleistern der zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählenden Mitglieder (im Folgenden „LDC-Mitglieder“) eine Präferenzbehandlung gewähren können, ohne gleichen Dienstleistungen und Dienstleistern aller übrigen WTO-Mitglieder dieselbe Behandlung zu gewähren; dabei wird ausnahmsweise von der Pflicht nach Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) abgewichen. Der Standpunkt der Union zur Unterstützung der Ausnahmegenehmigung wurde mit dem Beschluss 2012/8/EU des Rates (1) festgelegt.

(3)

Am 17. Dezember 2011 erließ die WTO-Ministerkonferenz einen Beschluss, dem zufolge die WTO-Mitglieder Dienstleistungen und Dienstleistern der LDC-Mitglieder 15 Jahre lang eine Präferenzbehandlung gewähren dürfen. Gemäß diesem Beschluss legen die WTO-Mitglieder, die eine Präferenzbehandlung gewähren, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden „CTS“) eine Notifikation vor und eine Präferenzbehandlung in Bezug auf andere als in Artikel XVI GATS beschriebene Maßnahmen wird vom CTS im Einklang mit dessen Verfahren genehmigt.

(4)

In ihrem Beschluss vom 7. Dezember 2013 hat die WTO-Ministerkonferenz erneut darauf hingewiesen, dass der CTS bei der Anwendung anderer als in Artikel XVI GATS beschriebenen Maßnahmen seine Zustimmung erteilen muss.

(5)

Der Standpunkt der Union, die Präferenzbehandlung, die von WTO-Mitgliedern — abgesehen von der Union und ihren Mitgliedstaaten — notifiziert wurde, in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der LDC-Mitglieder bei der Anwendung von anderen als in Artikel XVI GATS beschriebenen Maßnahmen zu genehmigen, wurde mit Beschluss (EU) 2015/1570 (2) angenommen.

(6)

Im Einklang mit den Beschlüssen der WTO-Ministerkonferenz vom 17. Dezember 2011 und 7. Dezember 2013 hat die Union dem CTS am 30. Juli 2015 ihre Absicht signalisiert, die Präferenzbehandlung, die die Union in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleister der LDC-Mitglieder gewähren will, vorbehaltlich ihrer erforderlichen internen Verfahren zu notifizieren.

(7)

Es ist im Interesse der Entwicklungsziele der Union und dem Abschluss eines Teils der Verhandlungen über Dienstleistungen im Rahmen der Entwicklungsagenda von Doha über Dienstleistungen förderlich, dass die Union die Zustimmung zu einer über den Marktzugang hinausgehenden Präferenzbehandlung einholt, die sie in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleister der LDC-Mitglieder zu gewähren beabsichtigt; dabei finden Präferenzbehandlungen besondere Berücksichtigung, die natürlichen Personen für einen vorübergehenden Aufenthalt zur Dienstleistungserbringung gewährt werden, damit Anreize zur Erfüllung der völkerrechtlich vorgesehenen Rückübernahmepflichten geschaffen sowie bestehende Rückübernahmeabkommen umgesetzt und neue Rückübernahmeabkommen abgeschlossen werden, sofern die LDC-Mitglieder mit der Union im Bereich der Migrationssteuerung zusammenarbeiten.

(8)

Es ist sachdienlich, den im Namen der Union im CTS zu vertretenden Standpunkt, festzulegen, dem zufolge die Präferenzbehandlungen, die die Union in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleister der LDC-Mitglieder gewähren will, notifiziert werden sollen und die Zustimmung zu einer über den Markzugang hinausgehenden Präferenzbehandlung eingeholt werden soll —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union innerhalb des CTS zu vertretende Standpunkt ist, dem CTS die Präferenzbehandlungen zu notifizieren, die die Union in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleister der LDC-Mitglieder gemäß dem WTO-Dokument S/C/N/840 im Einklang mit den Beschlüssen der WTO-Ministerkonferenz vom 17. Dezember 2011 und 7. Dezember 2013 gewähren will, und im CTS die Zustimmung zu den über den Marktzugang hinausgehenden Präferenzbehandlungen einzuholen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. ETGEN


(1)  Beschluss 2012/8/EU des Rates vom 14. Dezember 2011 zur Festlegung des von der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich eines Antrags auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung, um Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der am wenigsten entwickelten Länder eine Präferenzbehandlung zu gewähren (ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 16).

(2)  Beschluss (EU) 2015/1570 des Rates vom 18. September 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Rat für den Handel mit Dienstleistungen der Welthandelsorganisation (WTO) zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Genehmigung von anderen als in Artikel XVI GATS beschriebenen, in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der am wenigsten entwickelten Länder gewährten Präferenzbehandlungen, die von WTO-Mitgliedern — abgesehen von der Union und ihren Mitgliedstaaten — notifiziert wurden (ABl. L 245 vom 22.9.2015, S. 6).


21.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/49


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2109 DES RATES

vom 17. November 2015

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/659/EG des Rates (2) wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, eine vereinfachende Ausnahmeregelung anzuwenden, um den auf Kraftstoffkosten für die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen entfallenden nicht abzugsfähigen Mehrwertsteueranteil pauschal festzusetzen. Die Regelung, deren Anwendung die Steuerpflichtigen frei wählen können, beruht auf dem Kohlendioxid-Ausstoß (CO2-Ausstoß) des Fahrzeugs, da sich CO2-Ausstoß und Kraftstoffverbrauch und somit auch CO2-Ausstoß und Kraftstoffkosten proportional zueinander verhalten.

(2)

Mit einem am 22. Mai 2015 bei der Kommission registrierten Schreiben hat das Vereinigte Königreich die Ermächtigung beantragt, die Regelung weiterhin anzuwenden.

(3)

Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 5. Juni 2015 über den Antrag des Vereinigten Königreichs unterrichtet. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 hat die Kommission dem Vereinigten Königreich mitgeteilt, dass sie über alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4)

Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs hat die Regelung tatsächlich zu einer Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung für Kraftstoffkosten von Unternehmensfahrzeugen geführt, und zwar sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerverwaltung. Daher sollte das Vereinigte Königreich ermächtigt werden, die Regelung bis 31. Dezember 2018 anzuwenden.

(5)

Ist das Vereinigte Königreich der Ansicht, dass eine weitere Verlängerung über das Jahr 2018 hinaus erforderlich ist, so sollte es der Kommission bis spätestens 31. März 2018 einen Bericht zusammen mit einem Verlängerungsantrag übermitteln.

(6)

Die abweichende Regelung wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 den Mehrwertsteueranteil, der auf Kraftstoffkosten für die private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen entfällt, pauschal festzusetzen.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Mehrwertsteueranteil wird in Festbeträgen ausgedrückt, die auf der Grundlage des CO2-Ausstoßes des Fahrzeugtyps festgesetzt werden und den Kraftstoffverbrauch widerspiegeln. Das Vereinigte Königreich passt diese Festbeträge jährlich der Entwicklung der durchschnittlichen Kraftstoffkosten an.

Artikel 3

Die Steuerpflichtigen können die Anwendung der auf der Grundlage dieses Beschlusses eingeführten Regelung frei wählen.

Artikel 4

Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Sondermaßnahme ist der Kommission bis spätestens 31. März 2018 zusammen mit einem Bericht über die Überprüfung ihrer Anwendung vorzulegen.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2006/659/EG des Rates vom 25. September 2006 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 15).


Berichtigungen

21.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/51


Berichtigung der Richtlinie 2013/60/EU der Kommission vom 27. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, der Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und der Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 329 vom 10. Dezember 2013 )

Seite 16, Erwägungsgrund 4 und Seite 25, Anhang I Nummer 1 Buchstabe m zur Einfügung von Anlage 3 Nummer 1 Satz 2 in Kapitel 5 Anhang I der Richtlinie 97/24/EG:

anstatt:

„Nutzungsdauer“

muss es heißen:

„Nutzlebensdauer“

Seite 16, Erwägungsgrund 6 (zweimaliges Vorkommen):

anstatt:

„Euronorm“

muss es heißen:

„Emissionsnorm ‚Euro‘ “

Seite 16, Artikel 4 Absatz 1:

anstatt:

„Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung und zur Erhöhung der Funktionssicherheit erteilen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2014 keinerlei EG- Typgenehmigungen mehr für neue Typen zwei- oder dreirädriger Kraftfahrzeuge, wenn die Vorschriften der Richtlinien 2002/24/EG und 97/24/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht eingehalten werden.“

muss es heißen:

„Ab dem 1. Juli 2014 versagen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die die Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung und der Erhöhung der funktionalen Sicherheit betreffen, die EG-Typgenehmigung für neue Typen zwei- oder dreirädriger Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften der Richtlinien 2002/24/EG und 97/24/EG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen.“

Seite 18, Anhang I Nummer 1 Buchstabe a zur Änderung von Kapitel 5 Anhang I Nummern 2.2.1., 2.2.1.1.3. Satz 2 und 2.2.1.1.3.1. (Titel der Tabelle 1) der Richtlinie 97/24/EG; Seite 19, Anhang I Nummer 1 Buchstabe a zur Änderung von Kapitel 5 Anhang I Nummer 2.2.1.1.5. der Richtlinie 97/24/EG (zweimaliges Vorkommen); Seite 20, Anhang I Nummer 1 Buchstabe c zur Änderung von Kapitel 5 Anhang I Anlage 1 Nummer 4.2.9., Titel der Abbildung 1 (zweimaliges Vorkommen), der Richtlinie 97/24/EG; Seite 25, Anhang I Nummer 2 zur Änderung von Kapitel 5 Anhang II Nummer 2.2.1.1.7. Satz 2 der Richtlinie 97/24/EG; Seite 26, Anhang II Nummer 1 Buchstabe a zur Änderung von Anhang IV Nummer 46.1. der Richtlinie 2002/24/EG; Seite 26, Anhang II Nummer 1 Buchstabe b zur Einfügung der Fußnote 12 Absatz 1 erste Untergliederung (einmaliges Vorkommen) sowie zweite und dritte Untergliederung (jeweils zweimaliges Vorkommen) und Fußnote 12 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich in Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG; Seite 26, Anhang II Nummer 2 Buchstabe a zur Änderung von Anhang VII Nummer 2 einleitender Satz und zweite Untergliederung der Richtlinie 2002/24/EG:

anstatt:

„Euronorm“

muss es heißen:

„Emissionsnorm“

Seite 18, Anhang I Nummer 1 Buchstabe a zur Änderung von Kapitel 5 Anhang I Nummer 2.2.1.1.1.4.1. Satz 3 der Richtlinie 97/24/EG:

anstatt:

„Kohlenwasserstoffen (insgesamt)“

muss es heißen:

„Gesamtkohlenwasserstoffen“

Seite 18, Anhang I Nummer 1 Buchstabe a zur Änderung von Kapitel 5 Anhang I Nummer 2.2.1.1.1.4.2. der Richtlinie 97/24/EG:

anstatt:

„Das Gesamtvolumen des Gemischs in den einzelnen Beuteln wird gemessen und zu einem Gesamtvolumen der Beutel addiert.“

muss es heißen:

„Das Gesamtvolumen des Gemischs in den einzelnen Beuteln muss gemessen und zu einem Gesamtvolumen aller Beutel zusammengezählt werden.“

Seite 19, Anhang I Nummer 1 Buchstabe b, einleitender Satz:

anstatt:

„Anhang I Nummern 4.2 bis 4.2.3 erhalten folgende Fassung:“

muss es heißen:

„Anlage 1 Nummern 4.2 bis 4.2.3 erhalten folgende Fassung:“

Seite 19, Anhang I Nummer 1 Buchstabe c, einleitender Satz:

anstatt:

„Anhang I Nummern 4.2.4 bis 4.2.8 erhalten folgende Fassung:“

muss es heißen:

„Anlage 1 Nummern 4.2.4 bis 4.2.8 erhalten folgende Fassung:“

Seite 20, Anhang I Nummer 1 Buchstabe f zur Einfügung der Nummer 5.4.3.3. in Kapitel 5 Anhang I Anlage 1 der Richtlinie 97/24/EG:

anstatt:

„Wird keine Emissionsprobe genommen, können an Prüfpunkten Probedurchläufe über den unter Nummer 2.1 beschriebenen Prüfzyklus durchgeführt werden, um die Drosseleinstellung zu ermitteln, die mindestens erforderlich ist, damit die jeweils angemessene Drehzahl aufrechterhalten werden kann.“

muss es heißen:

„Wird keine Emissionsprobe genommen, können an Prüfpunkten Probedurchläufe über den unter Nummer 2.1 beschriebenen Prüfzyklus durchgeführt werden, um die Drosselklappeneinstellung zu ermitteln, die mindestens erforderlich ist, damit das jeweils erforderliche Geschwindigkeit-Zeit-Verhältnis aufrechterhalten werden kann.“

Seite 21, Anhang I Nummer 1 Buchstabe f zur Einfügung der Nummer 5.4.3.5. Satz 3 in Kapitel 5 Anhang I Anlage 1 der Richtlinie 97/24/EG:

anstatt:

„Temperatur an der Einschraubbohrung/Dichtung der Zündkerzen“

muss es heißen:

„Temperatur am Zündkerzensitz“

Seite 21, Anhang I Nummer 1 Buchstabe g zur Änderung von Kapitel 5 Anhang I Anlage 1 Nummer 7.1.2. Satz 2 der Richtlinie 97/24/EG:

anstatt:

„In der Kaltstartprüfungsphase 1 und in der Warmstartprüfungsphase 2 sollen die Beutel nicht miteinander verbunden sein.“

muss es heißen:

„In der Kaltstartprüfungsphase 1 und in der Warmstartprüfungsphase 2 dürfen die Beutel nicht miteinander verbunden sein.“

Seite 21, Anhang I Nummer 1 Buchstabe h zur Änderung von Kapitel 5 Anhang I Anlage 1 Nummer 7.2.4. der Richtlinie 97/24/EG:

anstatt:

„unter Verwendung geeigneter Kalibrierkurven“

muss es heißen:

„unter Verwendung der zutreffenden Kalibrierkurven“

Seite 26, Anhang II Nummer 1 Buchstabe b zur Einfügung der Fußnote 12 Absatz 1 Absatz 1 einleitender Satz in Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG:

anstatt:

„Euronorm 1, 2 oder 3“

muss es heißen:

„Emissionsnorm ‚Euro 1‘, ‚Euro 2‘ oder ‚Euro 3‘ “

Seite 28, Anhang III Nummer 2 Buchstabe b zur Änderung von Anhang I Abschnitt B Nummer 10 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2009/67/EG:

anstatt:

„—

Scheinwerfern für Abblendlicht, die sich automatisch einschalten, wenn der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs betätigt wurde.“

muss es heißen:

„—

Scheinwerfern für Abblendlicht, die sich automatisch einschalten, wenn der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet wurde.“

Seite 28, Anhang III Nummer 2 Buchstabe d zur Einfügung der Nummer 15 Satz 1 in Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2009/67/EG:

anstatt:

„Kategorien“

muss es heißen:

„Klassen“

Seite 28, Anhang III Nummer 2 Buchstabe d zur Einfügung der Nummer 16 in Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2009/67/EG:

anstatt:

„Kein Fahrzeug kann mit zusätzlichen Lichtquellen ausgerüstet werden, deren Licht im normalen Fahrbetrieb unmittelbar und/oder mittelbar wahrgenommen werden kann; ausgenommen sind Lichtquellen zur Beleuchtung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigen oder der Beleuchtung des Fahrgastraums.“

muss es heißen:

„Kein Fahrzeug darf mit zusätzlichen Lichtquellen ausgerüstet werden, deren Licht im normalen Fahrbetrieb unmittelbar und/oder mittelbar wahrgenommen werden kann; ausgenommen sind Lichtquellen zur Beleuchtung von Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeigern oder der Beleuchtung des Fahrgastraums.“

Seite 28, Anhang III Nummer 3 Buchstabe a zur Änderung von Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/67/EG; Seite 29, Anhang III Nummer 3 Buchstabe a zur Änderung von Anhang II Nummern 1.1. und 1.2. der Richtlinie 2009/67/EG; Seite 33, Anhang III Nummer 5 Buchstabe a zur Änderung von Anhang IV Nummer 1 der Richtlinie 2009/67/EG:

anstatt:

„Kategorie“

muss es heißen:

„Klasse“

Seite 29, Anhang III Nummer 4 Buchstabe d zur Einfügung von Nummer 6.1.11. erster Gedankenstrich in Anhang III der Richtlinie 2009/67/EG:

anstatt:

„—

Die Scheinwerfer für Fernlicht von Fahrzeugen mit Neigungstendenz in Kurven können mit einem Anpassungssystem für die horizontale Neigung — Horizontal Inclination Adjustment System (HIAS) gemäß Absatz 2.25. der UN/ECE-Regelung Nr. 53 ausgerüstet werden, wenn alle Anforderungen in Bezug auf das HIAS nach dieser Regelung erfüllt sind.“

muss es heißen:

„—

Die Scheinwerfer für Fernlicht von Fahrzeugen mit Neigungstendenz in Kurven dürfen mit einem Anpassungssystem für die horizontale Neigung — Horizontal Inclination Adjustment System (HIAS) gemäß Absatz 2.25 der UN/ECE-Regelung Nr. 53 ausgerüstet werden, wenn alle Anforderungen in Bezug auf das HIAS nach dieser Regelung erfüllt sind.“

Seite 29, Anhang III Nummer 4 Buchstabe d zur Einfügung von Nummer 6.1.11. zweiter Gedankenstrich in Anhang III der Richtlinie 2009/67/EG; Seite 33, Anhang III Nummer 6 Buchstabe b zur Änderung von Anhang V Nummer 6.1.11. zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2009/67/EG; Seite 35, Anhang III Nummer 7 Buchstabe b zur Änderung von Anhang VI Nummer 6.1.11. zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2009/67/EG:

anstatt:

„Die Gesamtlichtstärke aller Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, darf maximal 430 000 cd betragen; diese Lichtstärke entspricht einem Bezugswert von 100.“

muss es heißen:

„Die größte Lichtstärke aller Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, darf 430 000 cd, was einer Kennzahl von 100 entspricht, nicht überschreiten.“

Seite 29, Anhang III Nummer 4 Buchstabe f zur Änderung von Anhang III Nummer 6.2.11. erster Gedankenstrich der Richtlinie 2009/67/EG; Seite 35, Anhang III Nummer 7 Buchstabe d zur Änderung von Anhang VI Nummer 6.2.11. erster Gedankenstrich der Richtlinie 2009/67/EG:

anstatt:

„—

Die Scheinwerfer für Abblendlicht von Fahrzeugen mit Neigungstendenz in Kurven können mit einem Anpassungssystem für die horizontale Neigung — Horizontal Inclination Adjustment System (HIAS) gemäß Absatz 2.25 der UN/ECE-Regelung Nr. 53 ausgerüstet werden, wenn alle Anforderungen in Bezug auf das HIAS nach dieser Regelung erfüllt sind.“

muss es heißen:

„—

Die Scheinwerfer für Abblendlicht von Fahrzeugen mit Neigungstendenz in Kurven dürfen mit einem Anpassungssystem für die horizontale Neigung — Horizontal Inclination Adjustment System (HIAS) gemäß Absatz 2.25 der UN/ECE-Regelung Nr. 53 ausgerüstet werden, wenn alle Anforderungen in Bezug auf das HIAS nach dieser Regelung erfüllt sind.“

Seite 30, Anhang III Nummer 4 Buchstabe f zur Änderung von Anhang III Nummer 6.2.11. fünfter Gedankenstrich Sätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/67/EG; Seite 35, Anhang III Nummer 7 Buchstabe d zur Änderung von Anhang VI Nummer 6.2.11. fünfter Gedankenstrich Sätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/67/EG:

anstatt:

„Bei einer Neigungsgrundeinstellung von – 1,5 % bis – 2,0 % liegt die vertikale Neigung unverändert zwischen – 1,0 % und – 3,0 %. Die Anforderungen können auch mit einem externen Regler erfüllt werden, wenn keine Werkzeuge benötigt werden, die nicht im Lieferumfang des Fahrzeugs enthalten sind.“

muss es heißen:

„Bei einer Neigungsgrundeinstellung von – 1,5 % bis – 2,0 % muss die vertikale Neigung unverändert zwischen – 1,0 % und – 3,0 % liegen. Die Anforderungen können auch mit einer externen Einstelleinrichtung erfüllt werden, wenn keine Werkzeuge benötigt werden, die nicht im Lieferumfang des Fahrzeugs enthalten sind.“

Seite 30, Anhang III Nummer 4 Buchstabe f zur Änderung von Anhang III Nummer 6.2.11. sechster Gedankenstrich Sätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/67/EG; Seite 35, Anhang III Nummer 7 Buchstabe d zur Änderung von Anhang VI Nummer 6.2.11. sechster Gedankenstrich Sätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/67/EG:

anstatt:

„—

Bei Scheinwerfern für Abblendlicht mit einer Lichtquelle mit einem Soll-Lichtstrom von höchstens 2 000 Lumen und einer Neigungsgrundeinstellung zwischen – 1,0 % und – 1,5 % muss die vertikale Neigung bei allen Beladungszuständen zwischen – 0,5 % und – 2,5 % liegen. Bei einer Neigungsgrundeinstellung von – 1,5 % bis – 2,0 % liegt die vertikale Neigung unverändert zwischen – 1,0 % und – 3,0 %.“

muss es heißen:

„—

Bei Scheinwerfern für Abblendlicht mit einer Lichtquelle mit einem Soll-Lichtstrom von mehr als 2 000 Lumen und einer Neigungsgrundeinstellung zwischen – 1,0 % und – 1,5 % muss die vertikale Neigung bei allen Beladungszuständen zwischen – 0,5 % und – 2,5 % liegen. Bei einer Neigungsgrundeinstellung von – 1,5 % bis – 2,0 % muss die vertikale Neigung unverändert zwischen – 1,0 % und – 3,0 % liegen.“

Seite 30, Anhang III Nummer 4 Buchstabe g zur Einfügung der Nummer 6.2.11.1. erster Gedankenstrich zweite Untergliederung in Anhang III der Richtlinie 2009/67/EG; Seite 36, Anhang III Nummer 7 Buchstabe e zur Einfügung der Nummer 6.2.11.1. erster Gedankenstrich zweite Untergliederung in Anhang VI der Richtlinie 2009/67/EG:

anstatt:

„—

Nutzlast derart verteilt, dass die vom Hersteller für den jeweiligen Beladungszustand genannten maximalen Achslasten erreicht werden;“

muss es heißen:

„—

Fahrzeug voll beladen, Masse derart verteilt, dass die vom Hersteller für diesen Beladungszustand genannten maximalen Achslasten erreicht werden;“

Seite 30, Anhang III Nummer 4 Buchstabe h zur Änderung von Anhang III Nummer 6.4.1. der Richtlinie 2009/67/EG, dritter Gedankenstrich; Seite 36, Anhang III Nummer 7 Buchstabe f zur Änderung von Anhang VI Nummer 6.4.1. dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2009/67/EG

anstatt:

„Fahrzeugen der Kategorie“

muss es heißen:

„Fahrzeugen der Klasse“

Seite 32, Anhang III Nummer 4 Buchstabe l zur Einfügung der Nummer 6.15.6. erster Gedankenstrich dritte Untergliederung, in Anhang III der Richtlinie 2009/67/EG; Seite 34, Anhang III Nummer 6 Buchstabe c zur Einfügung der Nummer 6.13.6. erster Gedankenstrich dritte Untergliederung in Anhang V der Richtlinie 2009/67/EG; Seite 38, Anhang III Nummer 7 Buchstabe j zur Einfügung der Nummer 6.14.6. erster Gedankenstrich dritte Untergliederung in Anhang VI der Richtlinie 2009/67/EG:

anstatt:

„—

der Hauptkontrollschalter und das Antriebssystem des Fahrzeugs werden jeweils manuell betätigt, bevor das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird.“

muss es heißen:

„—

bevor das Fahrzeug erstmalig in Bewegung gesetzt wird, nachdem der Hauptkontrollschalter und das Antriebssystem manuell eingeschaltet wurden.“

Seite 33, Anhang III Nummer 6 Buchstabe b zur Änderung von Anhang V Nummer 6.1.11. erster Gedankenstrich der Richtlinie 2009/67/EG; Seite 35, Anhang III Nummer 7 Buchstabe b zur Änderung von Anhang VI Nummer 6.1.11. erster Gedankenstrich der Richtlinie 2009/67/EG:

anstatt:

„—

Die Scheinwerfer für Fernlicht von Fahrzeugen mit Neigungstendenz in Kurven können mit einem Anpassungssystem für die horizontale Neigung — Horizontal Inclination Adjustment System (HIAS) gemäß Absatz 2.25 der UN/ECE-Regelung Nr. 53 ausgerüstet werden, wenn alle Anforderungen in Bezug auf das HIAS nach dieser Regelung erfüllt sind.“

muss es heißen:

„—

Die Scheinwerfer für Fernlicht von Fahrzeugen mit Neigungstendenz in Kurven dürfen mit einem Anpassungssystem für die horizontale Neigung — Horizontal Inclination Adjustment System (HIAS) gemäß Absatz 2.25 der UN/ECE-Regelung Nr. 53 ausgerüstet werden, wenn alle Anforderungen in Bezug auf das HIAS nach dieser Regelung erfüllt sind.“

21.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/55


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 334/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten hinsichtlich bestimmter Bedingungen für den Zugang zum Markt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 103 vom 5. April 2014 )

Seite 30, Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe c, neuer Artikel 89 Absatz 4, Einleitungsteil:

Anstatt:

„(4)   Entscheidet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder gegebenenfalls die Kommission, einen gemäß Absatz 3 gestellten Zulassungsantrag für ein bereits in Verkehr gebrachtes Biozidprodukt abzulehnen oder keine Zulassung zu erteilen oder die Zulassung an Bedingungen zu knüpfen, die eine Änderung des Produkts erfordern würden, so gilt Folgendes:“

muss es heißen:

„(4)   Entscheidet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder gegebenenfalls die Kommission, einen gemäß Absatz 3 gestellten Zulassungsantrag für ein bereits auf dem Markt bereitgestelltes Biozidprodukt abzulehnen oder keine Zulassung zu erteilen oder die Zulassung an Bedingungen zu knüpfen, die eine Änderung des Produkts erfordern würden, so gilt Folgendes:“.

Seite 31, Artikel 1 Nummer 24, neuer Artikel 95 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Ab dem 1. September 2015 darf ein Biozidprodukt, das aus einem in der Liste gemäß Absatz 1 aufgeführten betreffenden Stoff besteht, einen solchen Stoff enthält oder einen solchen Stoff erzeugt, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Stofflieferant oder der Produktlieferant in der Liste gemäß Absatz 1 für die Produktart oder die Produktarten, zu denen das Produkt gehört, aufgeführt ist.“

muss es heißen:

„(2)   Ab dem 1. September 2015 darf ein Biozidprodukt, das aus einem in der Liste gemäß Absatz 1 aufgeführten betreffenden Stoff besteht, einen solchen Stoff enthält oder einen solchen Stoff erzeugt, nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn der Stofflieferant oder der Produktlieferant in der Liste gemäß Absatz 1 für die Produktart oder die Produktarten, zu denen das Produkt gehört, aufgeführt ist.“


21.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/56


Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/1760 der Kommission vom 1. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung des Aromastoffes p-Mentha-1,8-dien-7-ol aus der Unionsliste

( Amtsblatt der Europäischen Union L 257 vom 2. Oktober 2015 )

Seite 27, Titel; Erwägungsgründe 4, 5, 6 und 7; Seite 28, Erwägungsgrund 9 (zweimaliges Vorkommen) sowie Artikel 2 Absätze 1 und 2:

Anstatt:

p-Mentha-1,8-dien-7-ol“

muss es heißen:

p-Mentha-1,8-dien-7-al“.

Seite 29, Anhang zur Streichung des Eintrags 05.117 aus Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008:

Anstatt:

p-Mentha-1,8-dien-7-ol“

muss es heißen:

p-Mentha-1,8-dien-7-al“.