ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 303

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
20. November 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/2092 der Kommission vom 17. November 2015 über ein Fangverbot für Kabeljau in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N für Schiffe unter der Flagge Schwedens

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2093 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2094 der Kommission vom 19. November 2015 über die Erstattung der vom Haushaltsjahr 2015 übertragenen Mittel gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und der Rates

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2095 der Kommission vom 19. November 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2015/2096 des Rates vom 16. November 2015 über den Standpunkt der Europäischen Union zur Achten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ)

13

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2097 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Gründung des Integrierten Kohlenstoffbeobachtungssystems als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ICOS) ( 1 )

19

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2098 der Kommission vom 13. November 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7716)

35

 

*

Beschluss (EU) 2015/2099 der Kommission vom 18. November 2015 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7891)  ( 1 )

75

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2100 der Kommission vom 18. November 2015 zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Lettland und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/307/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7986)

101

 

*

Beschluss (EU) 2015/2101 der Europäischen Zentralbank vom 5. November 2015 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/33)

106

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2011/848/GASP des Rates vom 16. Dezember 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo ( ABl. L 335 vom 17.12.2011 )

108

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 683/2011 des Rates vom 17. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände ( ABl. L 187 vom 16.7.2011 )

108

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten ( ABl. L 167 vom 27.6.2012 )

109

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/724 der Kommission vom 5. Mai 2015 über die Zulassung von Retinylacetat, Retinylpalmitat und Retinylpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten ( ABl. L 115 vom 6.5.2015 )

110

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/1


VERORDNUNG (EU) 2015/2092 DER KOMMISSION

vom 17. November 2015

über ein Fangverbot für Kabeljau in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N für Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

57/TQ104

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand

COD/04-N.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

Datum der Schließung

19.10.2015


20.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2093 DER KOMMISSION

vom 18. November 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 („IPA-Verordnung“) sind die Ziele und wichtigsten Grundsätze der Heranführungshilfe für Beitrittskandidaten und potenzielle Beitrittskandidaten festgelegt. Die Durchführungsbestimmungen für die Heranführungshilfe sind in der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission (2) festgelegt.

(2)

Auch wenn die IPA-Verordnung nur bis 31. Dezember 2013 galt, regelt sie nach wie vor die Ausführung der bis zum 31. Dezember 2013 vorgenommenen Mittelbindungen. Darüber hinaus sieht Artikel 212 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vor, dass Artikel 166 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4) weiterhin Anwendung auf die Mittelbindungen findet, die bis zum 31. Dezember 2018 verfügbar bleiben.

(3)

Mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wurde die Möglichkeit eingeführt, dass die Kommission Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich einrichtet. Solche Unions-Treuhandfonds könnten ein geeignetes Mittel für die Umsetzung der Heranführungshilfe mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele der IPA-Verordnung darstellen, insbesondere die im Rahmen ihrer Komponenten Hilfe für den Übergang und Aufbau von Institutionen, Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen verfolgten Ziele.

(4)

Der Einsatz eines Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich könnte somit ein geeigneter Weg für die Umsetzung der Hilfe im Kontext der Syrien-Krise sein. Seit Beginn der Syrien-Krise hat die Türkei bemerkenswerte Anstrengungen durch die Aufnahme einer wachsenden Zahl von Flüchtlingen unternommen, die im Oktober 2015 auf über 2 Mio. Menschen stieg. Dadurch steht das Land nicht nur vor der Herausforderung, dem kurzfristigen humanitären Bedarf der Flüchtlinge, einschließlich Minderjähriger und vulnerabler Personen gerecht zu werden, sondern — insbesondere in den Regionen, in denen sich die meisten Flüchtlinge aufhalten — auch vor mittel- und langfristigen Herausforderungen in den Bereichen Sozialdienste, Wettbewerbsfähigkeit und Infrastrukturen sowie Zugang zur Bildung, auch für Flüchtlinge.

(5)

Die Hilfe, die die EU in der Türkei im Rahmen der IPA-Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen bereitstellt, könnte effizienter für die Bewältigung der oben genannten Herausforderungen eingesetzt werden, wenn sie durch den als Reaktion auf die Syrien-Krise eingerichteten Regionalen Treuhandfonds umgesetzt würde. Der Regionale Treuhandfonds wurde durch den Beschluss C(2014) 9615 (5) für eine Laufzeit von 60 Monaten geschaffen. Sämtliche finanziellen Beiträge der Union zu dem Regionalen Treuhandfonds sollten im Einklang mit den einschlägigen Finanzierungsinstrumenten stehen, die zu dem Fonds beitragen, auch im Hinblick auf den geografischen Geltungsbereich.

(6)

Die IPA-Komponente Regionale Entwicklung kann einen Beitrag zur Finanzierung der Maßnahmenarten leisten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgesehen sind. Zu diesen Maßnahmenarten zählt die Förderung folgender Bereiche: Innovation und unternehmerische Initiative, Investitionen im Zusammenhang mit Wasserversorgung und Wasser- und Abfallbewirtschaftung, Abwasserbehandlung und Luftqualität, Investitionen im Bereich der Bildung, einschließlich Investitionen in die berufliche Bildung sowie Investitionen in das Gesundheitswesen und in die soziale Infrastruktur, die zur regionalen und lokalen Entwicklung beitragen.

(7)

Die IPA-Komponente Entwicklung der Humanressourcen kann einen Beitrag zur Finanzierung der Maßnahmenarten leisten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vorgesehen sind. Zu diesen Maßnahmenarten zählt die Förderung einer verstärkten Teilnahme an der allgemeinen und beruflichen Bildung während des gesamten Lebens, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Schulabbrecher und Verbesserung des Zugangs zu allgemeiner beruflicher und tertiärer Aus- und Weiterbildung.

(8)

Aus den oben genannten Gründen sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Unions-Treuhandfonds gemäß Artikel 187 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für die Durchführung der Heranführungshilfe einzusetzen.

(9)

Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass Bestimmungen über die Planung, die Programmierung, die Berichterstattung, das Monitoring und die Erstellung von Zahlungsanträgen sowie über die Verwaltung des Beitrags aus dem Unions-Treuhandfonds im Rahmen der Verfolgung der Ziele der Heranführungshilfe in den jeweiligen Programmgebieten eingeführt werden, vor allem in Bezug auf die Ausführung des Haushalts, die Öffentlichkeitswirksamkeit und die Zuschussfähigkeit.

(10)

Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen möglichst rasch angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzten Ausschusses für IPA II.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 65 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4)   Die Hilfe im Rahmen dieser Komponente kann auch durch einen Beitrag zu einem nach Artikel 187 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich (‚Beitrag zum Treuhandfonds‘) umgesetzt werden, um die Ziele der einschlägigen Programme im jeweiligen Programmgebiet zu verfolgen.

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).“"

2.

Artikel 147 Absatz 1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

a)

Ziffer vii erhält folgende Fassung:

„vii)

Investitionen im Bereich der Bildung, einschließlich Investitionen in die berufliche Bildung,“.

b)

Folgende Ziffer viii wird angefügt:

„viii)

Investitionen in das Gesundheitswesen und in die soziale Infrastruktur, die zur regionalen und lokalen Entwicklung beitragen.“

3.

Folgender Artikel 159a wird eingefügt:

„Artikel 159a

Beitrag zu einem Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich

(1)   Im Rahmen der Komponenten Regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen können zur Verfolgung der Ziele der einschlägigen operativen Programme im jeweiligen Programmgebiet Vorhaben mit Hilfe von Beiträgen zu Unions-Treuhandfonds durchgeführt werden.

(2)   In Bezug auf den Beitrag zum Treuhandfonds enthält das betreffende operative Programm nur die folgenden Angaben:

a)

eine zusammenfassende Bewertung der Übereinstimmung dieses Beitrags mit den Zielen des Treuhandfonds,

b)

für die Komponente Regionale Entwicklung Angaben zu der aus einem einzigen Vorhaben bestehenden Prioritätsachse, auch unter Bezugnahme auf die anderen Prioritätsachsen im Hinblick auf die zuschussfähigen Ausgaben, die nach Artikel 187 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auch einen Teil der Verwaltungskosten des Treuhandfonds decken können,

c)

für die Komponente Entwicklung der Humanressourcen Angaben zu der aus einem einzigen Vorhaben bestehenden Maßnahme im Rahmen der jeweiligen Prioritätsachse, auch unter Bezugnahme auf die anderen Maßnahmen dieser Prioritätsachse im Hinblick auf die zuschussfähigen Ausgaben, die nach Artikel 187 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auch einen Teil der Verwaltungskosten des Treuhandfonds decken können,

d)

die Nennung des Treuhandfonds als Endempfänger,

e)

die Höhe des Beitrags.

(3)   Die Artikel 150 und 157 gelten nicht für Beiträge zum Treuhandfonds.

(4)   Die Beiträge zum Treuhandfonds unterliegen nicht den Ex-ante-Kontrollen nach Artikel 14, dem Monitoring durch den sektoralen Monitoringausschuss nach den Artikeln 59, 167 und 169, dem Verfahren zur Auswahl der Vorhaben nach Artikel 158 und den Evaluierungen nach Artikel 166.

(5)   Die entsprechende Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem begünstigten Land enthält detaillierte Durchführungsbestimmungen zu dem Beitrag zum Treuhandfonds. Gegebenenfalls können diese Bestimmungen auch in dem betreffenden operativen Programm festgelegt werden.

Die detaillierten Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere:

a)

die Verpflichtungen der Behörden in dem begünstigten Land,

b)

die Berichterstattung, die Evaluierung und das Monitoring,

c)

im Einklang mit Artikel 187 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Bestimmungen, nach denen der Beitrag oder gegebenenfalls ein Teil davon in das jeweilige Programm zurückfließt, wenn der Treuhandfonds aufgelöst wird.

(6)   Ausgaben im Zusammenhang mit einem Beitrag zum Treuhandfonds sind ab dem Zeitpunkt der Einrichtung des Treuhandfonds zuschussfähig.

Bei Abschluss eines Programms wird in der bescheinigten Ausgabenaufstellung der Gesamtbetrag der Beiträge ausgewiesen, für die der Exekutivausschuss des Treuhandfonds bis zum 31. Dezember 2017 mit Blick auf die Verfolgung der im betreffenden Programm festgelegten Ziele im jeweiligen Programmgebiet einen Beschluss über die Zuweisung der Mittel für einzelne Maßnahmen gefasst hat.

(7)   Artikel 161 Absatz 1 Unterabsatz 3 letzter Satz gilt nicht für einen Antrag auf Zwischenzahlung betreffend einen Beitrag zum Treuhandfonds aus bis zum 31. Dezember 2012 vorgenommenen Mittelbindungen.

Der nationale Anweisungsbefugte bescheinigt in der bescheinigten Ausgabenaufstellung, die bis zum 31. Dezember 2015 vorzulegen ist, dass der Beitrag in den im betreffenden Programm genannten Treuhandfonds eingezahlt wurde.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

(5)  Beschluss C(2014) 9615 der Kommission vom 10. Dezember 2014 über die Einrichtung des Regionalen Treuhandfonds der Europäischen Union als Reaktion auf die Syrien-Krise („Madad-Fonds“).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).


20.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2094 DER KOMMISSION

vom 19. November 2015

über die Erstattung der vom Haushaltsjahr 2015 übertragenen Mittel gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und der Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 6,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) können nicht gebundene Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden, auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Diese Übertragung ist auf 2 % der ursprünglich bereitgestellten Mittel und auf den Betrag der im vorausgehenden Haushaltsjahr vorgenommen Anpassung der Direktzahlungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) begrenzt. Die übertragenen Mittel können für zusätzliche Zahlungen an Endempfänger verwendet werden, die von der Anpassung betroffen waren.

(2)

Gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstatten die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übertragenen Mittel den Endempfängern, die in dem Haushaltsjahr, auf das die Mittel übertragen werden, von dem Anpassungssatz betroffen sind. Diese Erstattung findet nur auf Begünstigte in den Mitgliedstaaten Anwendung, in denen im vorangegangenen Haushaltsjahr die Haushaltsdisziplin angewandt (4) wurde.

(3)

Bei der Festsetzung des zu erstattenden Übertragungsbetrags werden gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Beträge der Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung, die bis Ende des Haushaltsjahres nicht für Krisenmaßnahmen bereitgestellt worden sind, berücksichtigt.

(4)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2014 der Kommission (5) wird die Haushaltsdisziplin auf Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2014 angewandt, um die Reserve für Krisen in Höhe von 433 Mio. EUR zu bilden. Die Reserve für Krisen wurde im Haushaltsjahr 2015 nicht in Anspruch genommen.

(5)

Den Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 16. Oktober 2014 bis zum 15. Oktober 2015 zufolge beläuft sich die von den Mitgliedstaaten effektiv angewendete Kürzung aufgrund der Haushaltsdisziplin im Haushaltsjahr 2015 auf 409,8 Mio. EUR.

(6)

Folglich können die nicht in Anspruch genommenen Mittel, die dem im Haushaltsjahr 2015 angewandten Betrag der Haushaltsdisziplin in Höhe von 409,8 Mio. EUR entsprechen, was unterhalb der Grenze von 2 % der ursprünglich bereitgestellten Mittel liegt, nach einem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auf das Haushaltsjahr 2016 übertragen werden.

(7)

Um sicherzustellen, dass die Erstattung dieser Mittel an die Endempfänger in einem angemessenen Verhältnis zum Betrag der Anpassung im Rahmen der Haushaltdisziplin bleibt, sollte die Kommission die den Mitgliedstaaten für die Erstattung zur Verfügung stehenden Beträge festlegen.

(8)

Damit die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden, eine zusätzliche Zahlung für diese Erstattung zu leisten, muss die vorliegende Verordnung ab dem 1. Dezember 2015 gelten. Die mit dieser Verordnung festgesetzten Beträge sind somit endgültig und gelten unbeschadet der Anwendung von Kürzungen gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, anderer Berichtigungen, die in dem Beschluss über die monatlichen Zahlungen für die Ausgaben der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für Oktober 2015 gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt werden, sowie aller Abzüge und zusätzlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 derselben Verordnung oder aller Beschlüsse im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens.

(9)

Gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 können die nicht gebundenen Mittel ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Es empfiehlt sich daher, dass die Kommission die Daten für die Förderfähigkeit der Ausgaben der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erstattung gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unter Zugrundelegung des Agrar-Haushaltsjahres gemäß Artikel 39 der genannten Verordnung festlegt.

(10)

In Anbetracht der kurzen Zeitspanne zwischen der Mitteilung über die Ausführung der EGFL-Mittel 2015 in geteilter Mittelverwaltung für den Zeitraum vom 16. Oktober 2014 bis zum 15. Oktober 2015 durch die Mitgliedstaaten und dem Zeitpunkt, ab dem diese Verordnung gelten muss, d. h. dem 1. Dezember 2015, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang dieser Verordnung ist die Höhe der Mittel festgesetzt, die gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vom Haushaltsjahr 2015 übertragen werden und die gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 den Mitgliedstaaten für die Erstattung an die Endempfänger bereitgestellt werden, die im Haushaltsjahr 2016 von dem Anpassungssatz betroffen sind.

Die Mittel, die übertragen werden, unterliegen dem Übertragungsbeschluss der Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Artikel 2

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erstattung der übertragenen Mittel kommen nur dann für eine Unionsfinanzierung in Betracht, wenn die betreffenden Beträge vor dem 16. Oktober 2016 an die Begünstigten ausgezahlt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 347.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(4)  Die Haushaltsdisziplin wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Haushaltsjahr 2015 nicht in Bulgarien, Kroatien und Rumänien angewandt.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1227/2014 der Kommission vom 17. November 2014 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Kalenderjahr 2014 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 879/2014 der Kommission (ABl. L 331 vom 18.11.2014, S. 6).


ANHANG

Für die Erstattung übertragener Mittel verfügbare Beträge

(in EUR)

Belgien

6 288 982

Tschechische Republik

10 759 194

Dänemark

10 873 619

Deutschland

58 750 752

Estland

1 169 016

Irland

12 903 416

Griechenland

16 705 610

Spanien

53 390 829

Frankreich

88 569 550

Italien

31 012 148

Zypern

358 950

Lettland

1 312 744

Litauen

3 277 932

Luxemburg

383 255

Ungarn

13 724 881

Malta

34 561

Niederlande

9 323 434

Österreich

6 729 968

Polen

22 604 718

Portugal

6 448 884

Slowenien

876 855

Slowakei

5 282 221

Finnland

5 438 416

Schweden

7 499 878

Vereinigtes Königreich

36 083 758


20.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2095 DER KOMMISSION

vom 19. November 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

50,7

MA

75,7

MK

43,3

ZZ

56,6

0707 00 05

AL

73,2

TR

142,8

ZZ

108,0

0709 93 10

MA

52,9

TR

165,7

ZZ

109,3

0805 20 10

CL

185,6

MA

92,5

TR

83,5

ZZ

120,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

TR

66,7

ZZ

66,7

0805 50 10

TR

97,0

ZZ

97,0

0806 10 10

BR

288,7

EG

234,4

PE

283,2

TR

177,6

ZZ

246,0

0808 10 80

CA

158,0

CL

84,3

MK

29,8

NZ

161,0

ZA

158,6

ZZ

118,3

0808 30 90

BA

92,6

CN

74,3

TR

123,7

ZZ

96,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

20.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/13


BESCHLUSS (GASP) 2015/2096 DES RATES

vom 16. November 2015

über den Standpunkt der Europäischen Union zur Achten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 eine EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die unter anderem darauf abzielt, das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) zu stärken, die Überlegungen über Verifikationsinstrumente zum Übereinkommen fortzusetzen, die weltweite Anwendung und die Umsetzung des Übereinkommens auf nationaler Ebene, u. a. durch strafrechtliche Vorschriften, zu unterstützen und seine Einhaltung zu verbessern.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „Sicherheitsrat“) hat am 28. April 2004 einstimmig die Resolution 1540 (2004) angenommen, in der ausgeführt wird, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt. Die Umsetzung der Bestimmungen dieser Resolution trägt auch zur Umsetzung des BWÜ bei.

(3)

Am 26. August 1988 hat der Sicherheitsrat die Resolution 620 (1988) angenommen, in der der Generalsekretär unter anderem aufgefordert wird, umgehend Untersuchungen vorzunehmen, wenn ein Verdacht auf einen Einsatz chemischer, bakteriologischen (biologischer) Waffen bzw. von Toxinwaffen, der eine Verletzung des Protokolls über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen und ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Kriege (im Folgenden „Genfer Protokoll von 1925“) darstellen könnte, ausgesprochen wird. Am 20. September 2006 hat die VN-Generalversammlung die „Weltweite Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus“ im Anhang zu ihrer Resolution 60/288 vom 8. September 2006 angenommen, in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (VN) dem Generalsekretär nahegelegt haben, die Liste der Experten und Labore sowie die technischen Leitlinien und Verfahren, die ihm für die rasche und effiziente Untersuchung eines mutmaßlichen Einsatzes zur Verfügung stehen, zu aktualisieren.

(4)

Der Rat hat am 27. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP (1) über das BWÜ angenommen, um die weltweite Geltung des BWÜ zu fördern und seine Umsetzung durch die Vertragsstaaten zu unterstützen, damit gewährleistet wird, dass diese die internationalen Verpflichtungen aus dem BWÜ in ihre nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umsetzen.

(5)

Parallel zu der Gemeinsamen Aktion 2006/184/GASP hat die Europäische Union einen Aktionsplan zur Bekämpfung von biologischen Waffen und von Toxinwaffen (2) angenommen, in dem sich die Mitgliedstaaten bereit erklärt haben, den VN jedes Jahr im April Ergebnisberichte über die vertrauensbildenden Maßnahmen (VBM) und dem VN-Generalsekretär Listen der einschlägigen Experten und Laboratorien vorzulegen, um Untersuchungen über einen mutmaßlichen Einsatz chemischer und biologischer Waffen zu erleichtern.

(6)

Am 20. März 2006 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2006/242/GASP (3) zur Sechsten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ angenommen.

(7)

Am 10. November 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP (4) betreffend das BWÜ angenommen, um die weltweite Anwendung des BWÜ zu fördern, seine Umsetzung durch die Vertragsstaaten zu unterstützen, die Vorlage von VBM durch die Vertragsstaaten zu fördern und den intersessionellen Prozess des BWÜ zu unterstützen.

(8)

Der Rat hat am 18. Juli 2011 den Beschluss 2011/429/GASP (5) zum Standpunkt der Union zur Siebten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ angenommen.

(9)

Auf der Siebten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ wurde beschlossen, das Mandat der Gruppe für die Unterstützung der Durchführung (Implementation Support Unit — ISU) um weitere fünf Jahre (2012-2016) zu verlängern und ihren Aufgabenbereich um die Durchführung des Beschlusses über die Errichtung und Verwaltung der Datenbank für Hilfeersuchen und Hilfsangebote, um die Erleichterung des damit verbundenen Informationsaustauschs unter den Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls um die Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der Siebten Überprüfungskonferenz zu erweitern.

(10)

Auf der Siebten Überprüfungskonferenz wurde der Beschluss gefasst, die Achte Überprüfungskonferenz spätestens im Jahr 2016 in Genf zu veranstalten und dabei die Wirkungsweise des BWÜ unter anderem unter Berücksichtigung folgender Aspekte zu überprüfen:

i)

für das BWÜ erhebliche neue wissenschaftliche und technische Entwicklungen;

ii)

von den Vertragsstaaten erzielte Fortschritte bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem BWÜ;

iii)

Fortschritte bei der Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Siebten Überprüfungskonferenz.

(11)

Am 23. Juli 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/421/GASP (6) betreffend das BWÜ angenommen, um die weltweite Anwendung des BWÜ voranzutreiben, seine Umsetzung durch die Vertragsstaaten zu unterstützen, die Vorlage von VBM durch die Vertragsstaaten zu fördern und den intersessionellen Prozess des BWÜ zu unterstützen.

(12)

Mit Blick auf die nächste Konferenz zur Überprüfung des BWÜ, die von November bis Dezember 2016 stattfinden wird, ist es angezeigt, den Standpunkt der Union zu aktualisieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Union wirkt im Vorfeld und während der Achten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) insbesondere darauf hin, sicherzustellen, dass sich die Vertragsstaaten des BWÜ mit den folgenden prioritären Maßnahmen befassen:

a)

Aufbau und Bewahrung des Vertrauens in die Einhaltung des Übereinkommens durch eine Reihe spezifischer, in diesem Beschluss beschriebenen Maßnahmen;

b)

Förderung der Umsetzung auf nationaler Ebene — auch durch eine stärkere Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Akteuren;

c)

Unterstützung des Verfahrens des VN-Generalsekretärs zur Untersuchung eines mutmaßlichen Einsatzes biologischer Waffen und Stoffe durch Ausbau dessen operativer Kapazitäten, um den Artikeln VI und VIII des BWÜ größeres Gewicht zu verleihen; und

d)

Förderung der weltweiten Anwendung des BWÜ.

Ziel der Union ist es, die Wirkungsweise des BWÜ und den intersessionellen Prozess 2012-2015 zu überprüfen, konkrete Maßnahmen zu fördern und Optionen zu sondieren, wie das BWÜ weiter gestärkt werden kann. Die Union wird hierzu auf der Achten Überprüfungskonferenz 2016 konkrete Vorschläge im Hinblick auf deren Annahme durch die Konferenz vorlegen.

Artikel 2

Für die Zwecke der in Artikel 1 genannten Ziele geht die Union wie folgt vor:

a)

Sie trägt dazu bei, dass die Wirkungsweise des BWÜ, einschließlich der Umsetzung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus dem BWÜ, sowie die Durchführung und die Ergebnisse des intersessionellen Programms 2012-2015 auf der Achten Überprüfungskonferenz umfassend überprüft werden;

b)

sie unterstützt mit dem Ziel, die Wirksamkeit des BWÜ zu verbessern, in der Zeit zwischen der Achten und der Neunten Überprüfungskonferenz ein neues substanzielles Arbeitsprogramm, mit dem durch Annahme verbesserter Vorkehrungen für weitere Fortschritte im Rahmen jenes Programms die Beschränkungen früherer intersessioneller Programme angegangen werden;

c)

sie tritt für eine Neunte Konferenz zur Überprüfung des BWÜ spätestens im Jahr 2021 ein;

d)

sie wirkt auf der Grundlage des durch frühere Konferenzen geschaffenen Rahmens auf einen Konsens für einen erfolgreichen Abschluss der Achten Überprüfungskonferenz hin und engagiert sich unter anderem in folgenden wesentlichen Punkten:

i)

Auch wenn die Union sich bewusst ist, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Konsens über die Verifikation besteht, die ein wesentlicher Bestandteil eines vollständigen und wirksamen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsregimes bleibt, sondiert sie dennoch Alternativen, die in einem neuen intersessionellen Programm und darüber hinaus zu einer Stärkung des Vertrauens in Bezug auf die Einhaltung und zu einer wirksamen Umsetzung von Ziel und Zweck des BWÜ beitragen können; die Vertragsstaaten sollten in der Lage sein, die Einhaltung des Übereinkommens unter anderem im Wege eines interaktiven Informationsaustauschs (z. B. durch obligatorische oder freiwillige Erklärungen) und durch eine verstärkte Transparenz in Bezug auf ihre Fähigkeiten und Tätigkeiten, einschließlich freiwilliger und anderer vereinbarter Vor-Ort-Maßnahmen, nachzuweisen; die während des intersessionellen Programms 2012-2015 vorgelegten Vorschläge und die Ergebnisse des Programms können als Grundlage für jene Sondierung dienen.

ii)

Sie unterstützt und verstärkt erforderlichenfalls die nationalen Umsetzungsmaßnahmen, einschließlich der verwaltungs-, justiz- und strafrechtlichen Vorschriften, und die Kontrolle über pathogene Mikroorganismen und Toxine im Rahmen des BWÜ; in Bezug auf die Mittel und Wege zur Verbesserung der Umsetzung auf nationaler Ebene könnten weitere Maßnahmen geprüft und Beschlüsse gefasst werden: Einbindung von und Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Akteuren auf nationaler, regionaler und globaler Ebene in Bezug auf ihre Rolle bei der Förderung der Ziele des BWÜ und seiner Durchführung; kontinuierliche Unterstützung der Annahme geeigneter Normen und Maßnahmen für die biologische Sicherheit; Sensibilisierung der einschlägigen Fachkreise im privaten und im öffentlichen Sektor; Schulungs- und Ausbildungsprogramme für Zugangsberechtigte zu biologischen Wirkstoffen und Toxinen, die für das BWÜ relevant sind; Förderung einer Kultur des Verantwortungsbewusstseins in den einschlägigen nationalen Fachkreisen und freiwillige Ausarbeitung, Annahme und Veröffentlichung von Verhaltenskodizes; Förderung der Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der Sicherheitsrat-Resolutionen 1540 (2004) und 1673 (2006), insofern diese wichtig sind, um die Gefahr zu bannen, dass biologische Waffen oder Toxinwaffen für terroristische Zwecke erworben oder genutzt werden, auch die Gefahr, dass nichtstaatliche Akteure Zugang zu Material, Ausrüstung und Wissen erhalten, welches zur Entwicklung und Herstellung von biologischen Waffen und Toxinwaffen genutzt werden könnte.

iii)

Beitritt aller Staaten zum BWÜ, einschließlich der Aufforderung an alle Staaten, die dem BWÜ noch nicht beigetreten sind, diesem umgehend beizutreten und sich rechtlich zu Abrüstung und Nichtweiterverbreitung von biologischen Waffen und Toxinwaffen zu verpflichten; bis zum Beitritt der betreffenden Staaten zum BWÜ ermutigt sie diese, als Beobachter an den Tagungen der Vertragsstaaten des BWÜ teilzunehmen und die Bestimmungen des BWÜ freiwillig anzuwenden, und empfiehlt die Annahme eines Aktionsplans zur Universalisierung, der von der ISU koordiniert und in eigens dafür vorgesehenen Sitzungen auf den intersessionellen Tagungen evaluiert wird.

iv)

Engagement dafür, dass das Verbot von biologischen und chemischen Waffen zu einer allgemein verbindlichen Regel des Völkerrechts erklärt wird, auch im Wege einer weltweiten Anwendung des BWÜ.

v)

Bemühungen um erhöhte Transparenz und Aufbau von Vertrauen in die Einhaltung, auch durch notwendige und erreichbare Änderungen der derzeitigen VBM; die Union ist bereit, auf die Verbesserung der VBM hinzuwirken, indem ausgelotet wird, durch welche Maßnahmen deren unmittelbare Relevanz für die zentralen Ziele der Transparenz und der Vermeidung von Verdachtsfällen und Bedenken verbessert werden kann; weitere Unterstützung eines freiwilligen Peer-Review-Verfahrens als ein nützliches Instrument zur Verbesserung der Transparenz zwischen den Vertragsstaaten; dadurch Stärkung des Vertrauens in die Einhaltung des BWÜ und Verstärkung der Umsetzung auf nationaler Ebene durch Austausch bewährter Verfahren, Sensibilisierung der beteiligten Akteure für die Umsetzungsanforderungen und Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich.

vi)

Verbesserung der operativen Kapazitäten des vom VN-Generalsekretär zur Untersuchung des vermuteten Einsatzes chemischer und biologischer Waffen angewendeten Verfahrens, auch durch Ausbau des Pools ausgebildeter Experten, Aus- und Weiterbildung und Durchführung theoretischer wie praktischer Übungen. Gesondert durchgeführte Arbeiten können dazu beitragen, Artikel VI und indirekt Artikel VII des BWÜ größeres Gewicht zu verleihen.

vii)

Beschlussfassung in Bezug auf die Unterstützung und die im Kontext des Artikels VII des BWÜ erfolgende Koordinierung mit einschlägigen Organisationen auf Ersuchen einer Vertragspartei bei einem vermuteten Einsatz biologischer Waffen oder von Toxinwaffen, einschließlich des Ausbaus der nationalen Fähigkeiten zur Überwachung, Erkennung und Diagnose von Krankheiten und des Ausbaus des Gesundheitswesens als erste Verteidigungslinie.

viii)

Steigerung der Transparenz bezüglich der Zusammenarbeit und der Unterstützung nach Artikel X des BWÜ sowie Berücksichtigung der Mandate, der Arbeit und der Expertise anderer internationaler Organisationen; die Union wird über ihre verschiedenen Hilfsprogramme die konkrete Umsetzung von Artikel X des BWÜ weiter unterstützen. Sie ist ferner bereit, weiter auf ein gemeinsames Verständnis hinzuwirken, das die Grundlage für wirksame Maßnahmen im Hinblick auf eine Zusammenarbeit zu friedlichen Zwecken im Rahmen des BWÜ ist; in Bezug auf die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit, der Unterstützung und des Austauschs im Bereich der für friedliche Zwecke genutzten biologischen Wissenschaften und Technologien und in Bezug auf die Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten im Bereich der Überwachung, Erkennung und Diagnose von Krankheiten und der Eindämmung von Infektionskrankheiten könnten weitere Maßnahmen geprüft und Beschlüsse gefasst werden; die Union wird den Betrieb der derzeitigen Datenbank für Zusammenarbeit und Unterstützung weiter fördern und gegebenenfalls nach Mitteln und Wegen suchen, um deren Nutzen zu verbessern; Förderung u. a. der globalen Partnerschaftsprogramme der G7, einschlägiger Programme der Union und der Ziele der „Global Health Security Agenda“ (Globalen Gesundheitsschutzagenda) zur Unterstützung der Umsetzung der internationalen Gesundheitsvorschriften und der Abrüstung, Kontrolle und Sicherung von sensitiven Stoffen, Anlagen und ggf. Fachkenntnissen.

ix)

Eintreten für eine häufigere und gezieltere Evaluierung der für das BWÜ erheblichen wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen; eine derartige Evaluierung könnte die Einrichtung einer ständigen Beratungsstelle für Wissenschaft und Technologie in der ISU und eine substanziellere Überprüfung als zentrales Element eines neuen intersessionellen Arbeitsprogramms umfassen, um einschlägige Veranstaltungen und Arbeiten der internationalen Akademien und der Vertragsstaaten in stärker integrierter und abgestimmter Weise zu umfassen.

Artikel 3

Die Union unterstützt zur Förderung der Einhaltung die Steigerung von Relevanz und Vollständigkeit der für die VBM-Berichte zu verwendenden Formblätter durch

a)

Prüfung der jährlichen VBM-Formblätter, die das vorschriftsmäßige Instrument für die nationalen Umsetzungs- und Einhaltungsmeldungen sind, sowie Weiterentwicklung dieser Berichte unter Berücksichtigung ebendieser Zielsetzung;

b)

weitestgehende Verringerung möglicherweise weiterbestehender Komplexitäten auf den für die VBM-Berichte zu verwendenden Formblättern und Beseitigung potenzieller Mehrdeutigkeiten;

c)

Unterstützung der ISU bei der Einnahme einer stärkeren Unterstützerrolle bei der Zusammenstellung von VBM durch die nationalen Kontaktstellen — mittels regionaler Seminare und Schulungen zur Online-Einreichung der VBM-Formblätter;

d)

Anstrengungen zur Erhöhung der Beteiligung an VBM sowie Verbesserung von deren Qualität und Vollständigkeit, indem die Funktionalität des elektronischen VBM-Systems ausgebaut wird und das VBM-System selbst sowie der zugehörige Leitfaden in allen Amtssprachen der VN auf der BWÜ-Website zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 4

Ergänzend zu den in Artikel 1 festgelegten Zielen wird sich die Union für die Stärkung der Rolle der ISU einsetzen. Die Union wird hierzu insbesondere Folgendes unterstützen:

a)

Verlängerung des Mandats der ISU um weitere fünf Jahre;

b)

Aufnahme weiterer Tätigkeiten in das Mandat der ISU, um die Umsetzung eines überarbeiteten und verstärkten intersessionellen Arbeitsprogramms, wie in Artikel 5 dieses Beschlusses vorgeschlagen, zu unterstützen;

c)

Ausarbeitung eines effizienteren Systems zur Überprüfung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen und von deren Auswirkungen auf das BWÜ, u. a. durch Schaffung einer ständigen Beratungs- und Verbindungsstelle für Wissenschaft und Technologie in der ISU;

d)

Annahme eines Aktionsplans zur Universalisierung, der von der ISU zu koordinieren ist;

e)

eine unterstützende Rolle der ISU bei der Zusammenstellung und Einreichung von VBM-Formblättern durch die nationalen Kontaktstellen der Vertragsstaaten, wie in Artikel 3 erwähnt;

f)

eine angemessene Aufstockung des derzeitigen Personals der ISU, damit diese den neuen Zielen gerecht werden und die in diesem Artikel genannten Aufgaben wahrnehmen kann.

Artikel 5

Zur Unterstützung der Überprüfung und der Stärkung des intersessionellen Programms wird sich die Union insbesondere für Folgendes einsetzen:

a)

Behandlung folgender Themen in einem neuen intersessionellen Programm, entweder als zwischen den Konferenzen oder in speziellen Arbeitsgruppen zu erörternde Themen oder beides:

i)

Umsetzung und Einhaltung auf nationaler Ebene;

ii)

Vorantreiben der VBM-Arbeiten im Anschluss an die Achte Überprüfungskonferenz;

iii)

Unterstützung und Zusammenarbeit nach Artikel VII des BWÜ;

iv)

Entwicklungen in Wissenschaft und Technik;

v)

Überprüfung der Verfahren im Beratenden Ausschuss;

vi)

Universalisierung, wie in Artikel 6 vorgeschlagen.

b)

Ausarbeitung nationaler Regelungsrahmen auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit; auch wenn geeignete Standards zur biologischen Sicherheit für Laboratorien keinesfalls an die Stelle einer Einhaltungsregelung treten dürfen, können die Festlegung und Förderung dieser Standards den einzelnen Vertragsstaaten langfristig bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus dem BWÜ helfen; sie könnten außerdem, im Zusammenspiel mit anderen Maßnahmen, ein nützliches Werkzeug zum Nachweis der Einhaltung darstellen; die Erörterung dieses Punkts — unter anderem mit einschlägigen Laboratorien, Vereinigungen für biologische Sicherheit und der Industrie — könnte Bestandteil eines neuen intersessionellen Arbeitsprogramms werden;

c)

freiwillige Peer Reviews, an denen die Vertragsstaaten im Rahmen des BWÜ teilnehmen. Das Ziel eines Peer Review besteht darin, im Wege des Informationsaustauschs und durch verstärkte Transparenz — beispielsweise bezüglich Kapazitäten, Tätigkeiten und Maßnahmen für die Durchführung sowie Plänen im Hinblick auf die Einhaltung — die Umsetzung auf nationaler Ebene zu verbessern und die Einhaltung sicherzustellen;

d)

Stärkung der Entscheidungsgewalt des intersessionellen Prozesses in der Weise, dass eine Reihe von Optionen geprüft wird, wie etwa klar definierte Entscheidungsbefugnisse in spezifischen Arbeitsbereichen.

Artikel 6

Die Union wird zur Förderung der Universalität des BWÜ:

a)

die Annahme eines Aktionsplans zur Universalisierung, der von der ISU koordiniert wird und in dem konkrete Schritte und Maßnahmen vorgesehen sind, unterstützen; der Aktionsplan kann Maßnahmen enthalten wie Outreach-Veranstaltungen, gemeinsame Demarchen, die Übersetzung maßgeblicher Dokumente, Anreize wie beispielsweise den Informationsaustausch über Hilfsangebote; dieser Aktionsplan sollte auf jeder Konferenz der Vertragsstaaten evaluiert und nach Bedarf geändert werden;

b)

die Veranstaltung von speziellen Sitzungen oder Arbeitsgruppensitzungen zum Thema Universalisierung während des intersessionellen Prozesses unterstützen, um die Outreach-Maßnahmen verschiedener Akteure zu koordinieren und regionale Initiativen zu planen.

Artikel 7

Die Union unterstützt Anstrengungen zur Verstärkung des vom VN-Generalsekretär zur Untersuchung des vermuteten Einsatzes von chemischen und biologischen Waffen angewendeten Verfahrens und insbesondere zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Bestimmungen des Verfahrens und trifft entsprechende praktische Maßnahmen, wie beispielsweise die Unterstützung bei Aus- und Fortbildungsprogrammen — einschließlich der Ausrichtung von Übungen — oder den Aufbau eines Systems von Analyselaboratorien.

Artikel 8

Die Union unterstützt Anstrengungen zur Stärkung des Artikels VII des BWÜ auf der Achten Überprüfungskonferenz unter Berücksichtigung anderweitiger Anstrengungen zum Aufbau internationaler Kapazitäten zur Reaktion auf den Ausbruch von Infektionskrankheiten.

Artikel 9

Für die in diesem Beschluss genannten Zwecke wird die Union wie folgt vorgehen:

a)

Auf der Grundlage des in diesem Beschluss genannten Standpunkts legen die Union und ihre Mitgliedstaaten Vorschläge zu spezifischen, konkreten und durchführbaren Regelungen für eine effektive Verbesserung der Umsetzung des BWÜ vor, die den Vertragsstaaten des BWÜ zur Erörterung auf der Achten Überprüfungskonferenz vorgelegt werden;

b)

Gegebenenfalls unternehmen der Hohe Vertreter oder die Delegationen der Union Demarchen;

c)

Der Hohen Vertreter oder die Delegation der Union bei den Vereinten Nationen geben im Vorfeld und während der Achten Überprüfungskonferenz Erklärungen ab.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP des Rates vom 27. Februar 2006 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 51).

(2)  ABl. C 57 vom 9.3.2006, S. 1.

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 2006/242/GASP des Rates vom 20. März 2006 zur Konferenz 2006 zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 65).

(4)  Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP des Rates vom 10. November 2008 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 29).

(5)  Beschluss 2011/429/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zum Standpunkt der Europäischen Union zur Siebten Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) (ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 42).

(6)  Beschluss 2012/421/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 61).


20.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2097 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2015

zur Gründung des Integrierten Kohlenstoffbeobachtungssystems als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ICOS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Finnland, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen und das Königreich Schweden haben bei der Kommission die Gründung des Integrierten Kohlenstoffbeobachtungssystems als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (im Folgenden „ERIC ICOS“) beantragt. Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird als Beobachter am ERIC ICOS teilnehmen.

(2)

Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen und das Königreich Schweden sind übereingekommen, dass das ERIC ICOS seinen Sitz in der Republik Finnland haben wird.

(3)

Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Integrierte Kohlenstoffbeobachtungssystem wird als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung „ERIC ICOS“ gegründet.

(2)   Die Satzung des ERIC ICOS ist im Anhang beigefügt. Sie wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC ICOS und an dessen satzungsgemäßem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

(3)   Die wesentlichen Elemente der Satzung, deren Änderungen aufgrund des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 der Genehmigung durch die Kommission bedürfen, sind in den Artikeln 1, 2, 16, 18, 19, 22, 23 und 24 enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 26. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.


ANHANG

SATZUNG DES KONSORTIUMS FÜR EINE EUROPÄISCHE FORSCHUNGSINFRASTRUKTUR „INTEGRIERTES KOHLENSTOFFBEOBACHTUNGSSYSTEM“ (ERIC ICOS)

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

im Folgenden „Mitglieder“,

und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

im Folgenden „Beobachter“ —

IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitglieder der Überzeugung sind, dass die Bewältigung des durch anthropogene Treibhausgas-(THG-)Emissionen bedingten Klimawandels eine globale Herausforderung darstellt und dass Forschungsarbeiten und kontinuierliche, langfristige Beobachtungen erforderlich sind, um mehr Erkenntnisse über Emissionen und Senken von Treibhausgasen, deren Auswirkungen auf die Geosysteme sowie die Möglichkeiten für die Beherrschung dieser Problematik zu gewinnen;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Beobachtung wesentlicher Klimavariablen, einschließlich von THG, erforderlich ist, um die Arbeit des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und des Zwischenstaatlichen Sachverständigenrats für Klimafragen (IPCC) zu unterstützen;

UNTER HINWEIS DARAUF, dass im UNFCCC die Vertragsparteien aufgefordert werden, die systematische THG-Beobachtung zu fördern und im Wege der Kooperation mit dem Globalen Klimabeobachtungssystem (GCOS), der Klimabeobachtungskomponente des Globalen Überwachungssystems für Erdbeobachtungssysteme (GEOSS), auf diesem Gebiet zusammenzuarbeiten;

IN ANBETRACHT der Bedeutung der nationalen Forschung über Treibhausgase und ihrer Beobachtungskapazitäten sowie der Notwendigkeit einer Koordinierung auf europäischer Ebene in Form einer Forschungsinfrastruktur für ein Integriertes Kohlenstoffbeobachtungssystem (ICOS);

IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitglieder die Forschung in die Lage versetzen möchten, das Verständnis der regionalen Verteilung der THG-Quellen und -Senken, der anthropogenen und natürlichen Faktoren für ihre Entstehung und der Eindämmungsmechanismen durch die Entwicklung langfristiger THG-Beobachtungen mit hoher Präzision zu verbessern;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitglieder den Wunsch haben, einem breiten Nutzerkreis den Zugang zu den ICOS-Daten zu ermöglichen, damit Forschung, Bildung und Innovation, die sich der Förderung technologischer Entwicklungen widmen, verknüpft und unabhängige Daten im Hinblick auf die Analyse von Emissionskatastern bereitgestellt werden;

MIT DEM ERSUCHEN an die Europäische Kommission, die Infrastruktur ICOS als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC ICOS) zu gründen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Name, satzungsmäßiger Sitz und Arbeitssprache

(1)   Es wird ein Integriertes Kohlenstoffbeobachtungssystem in Form eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung „ERIC ICOS“ gegründet.

(2)   Das ERIC ICOS hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Helsinki, Finnland (im Folgenden „Sitzstaat“).

(3)   Die Arbeitssprache des ERIC ICOS ist Englisch.

Artikel 2

Aufgaben und Tätigkeiten

(1)   Hauptaufgabe des ERIC ICOS ist die Einrichtung einer verteilten Forschungsinfrastruktur für ein Integriertes Kohlenstoffbeobachtungssystem (ICOS RI) sowie die Koordinierung der Betriebsabläufe der ICOS RI, die Informationsübermittlung der ICOS RI an die Nutzerkreise und die Erfassung und Analyse integrierter Daten aus THG-Beobachtungssystemen.

(2)   Das ERIC ICOS ermöglicht einen effektiven Zugang zu kohärenten und präzisen Daten zur Erleichterung der Forschung im Zusammenhang mit der mehrstufigen Analyse von THG-Emissionen und -Senken und der Faktoren für ihre Entstehung durch Bereitstellung von Messprotokollen für langfristige Daten und Datenprodukte. Technologische Entwicklungen und Demonstrationstätigkeiten im Zusammenhang mit THG werden durch die Verknüpfung von Forschung, Bildung und Innovation gefördert. Dazu übernimmt und koordiniert das ERIC ICOS verschiedene Tätigkeiten, darunter u. a.:

a)

Quantifizierung von atmosphärischen THG-Konzentrationen sowie terrestrischen und ozeanischen THG-Strömen in Europa und wichtigen Regionen von europäischem Interesse, einschließlich des Nordatlantiks;

b)

Förderung von europäischen Forschungsprogrammen und -projekten;

c)

Beitrag zur Mobilität des Wissens und/oder der Forscher im Europäischen Forschungsraum (EFR) und verstärkte Nutzung des intellektuellen Potenzials in ganz Europa;

d)

Koordinierung und Unterstützung der Entwicklung von Technologien und Protokollen für qualitativ hochwertige und kostengünstige Messungen der THG-Konzentrationen und -Ströme, die auch außerhalb Europas gefördert werden sollte;

e)

Lieferung zeitnaher Informationen, die für die Politikgestaltung und Entscheidungsfindung im Bereich der THG von Belang sind;

f)

Erleichterung der Analyse der Kohlenstoffbindung und/oder der Maßnahmen zur Minderung der THG-Emissionen im Hinblick auf die globalen Werte der Zusammensetzung der Atmosphäre, einschließlich der Aufschlüsselung von Quellen und Senken nach geografischen Regionen und Wirtschaftszweigen;

g)

Unterstützung der Ziele der ICOS RI im Hinblick auf die Einführung eines Modells für die künftige Entwicklung von ähnlichen integrierten und operativen THG-Beobachtungsnetzen außerhalb Europas;

h)

Bewertung der Tätigkeiten, der strategischen Ausrichtung und der Funktionsweise aller Komponenten der ICOS RI aus wissenschaftlicher und verwaltungstechnischer Sicht durch externe Gutachter.

(3)   Die Tätigkeit des ERIC ICOS ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Zur weiteren Förderung von Innovationen sowie des Wissens- und Technologietransfers dürfen in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt werden, sofern sie eng mit seiner Hauptaufgabe verbunden sind und deren Erfüllung nicht beeinträchtigen.

KAPITEL 2

MITGLIEDER UND BEOBACHTER

Artikel 3

Mitgliedschaft, Beobachter und Vertretung

(1)   Folgende juristische Personen können Mitglieder oder Beobachter des ERIC ICOS werden:

a)

Mitgliedstaaten der Union;

b)

assoziierte Länder;

c)

Drittländer, die keine assoziierten Länder sind;

d)

zwischenstaatliche Organisationen.

(2)   Juristische Personen im Sinne von Absatz 1 können Mitglieder des ERIC ICOS werden, wenn sie einen Beitrag zum Betrieb des ERIC ICOS leisten und/oder Gastgeber für eine Zentrale ICOS-Anlage und/oder Nationale ICOS-Netze sind.

(3)   Das ERIC ICOS muss mindestens einen Mitgliedstaat und zwei weitere Länder, die entweder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, umfassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Generalversammlung. Die Generalversammlung legt etwaige Änderungen der Stimmrechte fest, die notwendig sind, damit das ERIC ICOS diese Anforderung fortwährend erfüllt.

(5)   Mitglieder und Beobachter können sich durch eine oder mehrere öffentliche Stellen, darunter auch Regionen oder im öffentlichen Auftrag tätige privatrechtliche Stellen, vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen. Die Mitglieder und Beobachter unterrichten den Vorsitzenden der Generalversammlung schriftlich über jede Änderung hinsichtlich ihrer Vertretungsstelle.

(6)   Die Mitglieder und Beobachter sowie ihre Vertretungsstellen sind in Anlage 1 aufgeführt. Anlage 1 wird vom Vorsitzenden der Generalversammlung oder einer von ihm ermächtigten Person regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.

Artikel 4

Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern

(1)   Die Aufnahme von Mitgliedern unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

In Artikel 3 Absatz 2 genannte juristische Personen müssen beim Vorsitzenden der Generalversammlung einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen.

b)

Im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der ICOS RI beteiligt sein wird und wie er zur Verwirklichung der in Artikel 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten des ERIC ICOS beitragen und die in Artikel 6 genannten Pflichten erfüllen wird.

c)

Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.

(2)   Die Aufnahme von Beobachtern unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

In Artikel 3 Absatz 3 genannte juristische Personen müssen beim Vorsitzenden der Generalversammlung einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen.

b)

Im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der ICOS RI beteiligt sein wird, ob er zur Verwirklichung der in Artikel 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten des ERIC ICOS beitragen wird und wie er die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Beobachterpflichten erfüllen wird.

c)

Die Aufnahme eines Beobachters bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.

(3)   Beobachter werden für höchstens drei Jahre aufgenommen. Die Generalversammlung kann auf Ersuchen des Beobachters diesen Zeitraum um einen ebenso langen Zeitraum verlängern. In Ausnahmefällen kann die Generalversammlung mehr als nur eine Verlängerung des Beobachterstatus erlauben.

Artikel 5

Austritt eines Mitglieds oder Ausscheiden eines Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

(1)   Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Kommissionsbeschlusses zur Gründung des ERIC ICOS kann kein Mitglied austreten, es sei denn, die Generalversammlung akzeptiert den Antrag des Mitglieds auf Austritt zu einem früheren Zeitpunkt.

(2)   Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist können Mitglieder zum Ende eines Geschäftsjahres austreten, vorausgesetzt, sie teilen ihre Austrittsabsicht mit einem an den Vorsitzenden der Generalversammlung gerichteten offiziellen Antrag zwölf Monate im Voraus mit.

(3)   Beobachter können zum Ende eines Geschäftsjahres ausscheiden, vorausgesetzt, sie teilen ihre Absicht mit einem an den Vorsitzenden der Generalversammlung gerichteten offiziellen Antrag sechs Monate im Voraus mit.

(4)   Mitglieder oder Beobachter haben auch im Falle eines Austritts bzw. Ausscheidens alle Verpflichtungen, einschließlich der finanziellen Verpflichtungen, zu erfüllen, die sie vor ihrem Austritt bzw. Ausscheiden eingegangen sind.

(5)   Die Generalversammlung kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters beenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Mitglied oder der Beobachter hat in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Satzung verstoßen.

b)

Das Mitglied oder der Beobachter hat einen solchen Verstoß nicht innerhalb von sechs Monaten abgestellt, nachdem es/er schriftlich über den Verstoß unterrichtet wurde.

c)

Dem Mitglied oder dem Beobachter wurde die Gelegenheit gegeben, der Generalversammlung seinen Standpunkt darzulegen, bevor der Beschluss über die Beendigung gefasst wird.

Artikel 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder und Bobachter

(1)   Mitglieder haben das Recht,

a)

Vertretungsstellen zu ernennen;

b)

an den Sitzungen der Generalversammlung teilzunehmen und eine Stimme abzugeben;

c)

Zugang zu den Diensten und Tätigkeiten, die das ERIC ICOS für seine Forschungsgemeinschaft koordiniert, zu erhalten.

(2)   Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a)

seinen Jahresmitgliedsbeitrag gemäß Anlage 2 zu entrichten;

b)

seinen Vertretern, die an der Generalversammlung teilnehmen, die Vollmacht hinsichtlich der Vertretung zu erteilen;

c)

die Anwendung der einschlägigen Standards und Instrumente bei den Tätigkeiten des Nationalen ICOS-Netzes zu gewährleisten;

d)

die erforderlichen Infrastrukturen und Ressourcen für den Betrieb des Nationalen ICOS-Netzes und für die Zentralen ICOS-Anlagen, deren Gastgeber es ist, bereitzustellen;

e)

die Nutzung von koordinierten Daten und Diensten des ERIC ICOS durch Forscher in seinem jeweiligen Land zu fördern sowie Rückmeldungen und Anforderungen der Nutzer entgegenzunehmen.

(3)   Beobachter haben das Recht,

a)

Vertretungsstellen zu ernennen;

b)

an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Die Generalversammlung kann Beobachtern nach dem in den internen Vorschriften festgelegten Verfahren weitere Rechte zugestehen.

(4)   Jeder Beobachter hat die Pflicht,

a)

den Jahresbeitrag für Beobachter gemäß Anlage 2 zu entrichten;

b)

sonstige Verpflichtungen zu erfüllen, die zwischen dem jeweiligen Beobachter und dem ERIC ICOS vereinbart und von der Generalversammlung gebilligt wurden.

KAPITEL 3

LEITUNGSSTRUKTUR UND VERWALTUNG DES ERIC ICOS

Artikel 7

Leitungsstruktur

(1)   Die Organe des ERIC ICOS sind: die Generalversammlung, der Wissenschaftliche Beirat, der Ethik-Beirat und der Generaldirektor, der von dem ICOS-Forschungsinfrastrukturausschuss unterstützt wird. Die Generalversammlung kann andere beratende Gremien einsetzen, wenn sie dies für angemessen hält.

(2)   Zwischen dem ERIC ICOS und den zuständigen Stellen für die Verwaltung der Zentralen ICOS-Anlagen und Nationalen ICOS-Netze werden spezielle Vereinbarungen über die Rollen und Zuständigkeiten, einschließlich der finanziellen Verpflichtungen, geschlossen.

Artikel 8

Generalversammlung: Zusammensetzung, Tagungen und Verfahren

(1)   Die Generalversammlung ist das Leitungsorgan des ERIC ICOS; sie setzt sich aus den Vertretern der Mitglieder und Beobachter des ERIC ICOS zusammen. Jedes Mitglied kann bis zu drei Vertreter entsenden. Beobachter können jeweils einen Vertreter in die Generalversammlung entsenden.

(2)   Die Generalversammlung wählt aus den Reihen der Vertreter einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren, die zweimal verlängert werden kann.

(3)   Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen; er führt den Vorsitz. In dessen Abwesenheit führt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz in der Generalversammlung.

(4)   Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen; sie ist für die allgemeine Leitung und Beaufsichtigung des ERIC ICOS verantwortlich und entscheidet über die strategische Ausrichtung und die Struktur der ICOS RI.

(5)   Eine außerordentliche Tagung der Generalversammlung kann auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

(6)   Ein Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen, sofern es den Vorsitzenden der Generalversammlung davon schriftlich unterrichtet. Ein Mitglied kann maximal ein anderes Mitglied vertreten.

(7)   Beschlüsse der Generalversammlung können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

(8)   Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Stimmrechte

(1)   Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme, die sowohl im Falle eines Mitglieds, das Gastgeber einer Zentralen ICOS-Anlage, des Kohlenstoff-Portals oder der Hauptverwaltung ist, als auch im Falle eines Mitglieds, das Gastgeber von vier ICOS-Stationen der Klasse 1 von mindestens zwei verschiedenen Arten (Luft, Ökosystem, Ozean) ist, durch eine zusätzliche Stimme ergänzt wird. Jedes Mitglied hat höchstens drei Stimmen.

(2)   Mitglieder mit mehr als einer Stimme können ihre Stimmen nicht aufteilen.

(3)   Der Vorsitzende oder in dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende hat kein Stimmrecht. Das Mitglied, aus dem der Vorsitzende/stellvertretende Vorsitzende stammt, kann einen anderen Vertreter benennen.

Artikel 10

Beschlüsse

(1)   Um beschlussfähig zu sein, müssen zwei Drittel aller Mitglieder vertreten sein.

(2)   In folgenden Angelegenheiten beschließt die Generalversammlung mit Einstimmigkeit der vertretenen Mitglieder:

a)

Vorschläge zur Änderung der Satzung des ERIC ICOS;

b)

Liquidation und Auflösung des ERIC ICOS.

(3)   In folgenden Angelegenheiten beschließt die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Mitglieder:

a)

Feststellung des Jahresabschlusses des ERIC ICOS;

b)

Abnahme des jährlichen Tätigkeitsberichts der ICOS RI;

c)

Genehmigung der Jahresarbeitspläne und Kenntnisnahme der Haushaltspläne und der indikativen Fünfjahresfinanzpläne der Zentralen ICOS-Anlagen;

d)

Genehmigung des Jahreshaushalts;

e)

Genehmigung der Strategie des ERIC ICOS;

f)

Annahme ihrer eigenen Geschäftsordnung;

g)

Annahme der internen Vorschriften;

h)

Ernennung und Abberufung des Generaldirektors sowie Ernennung und Abberufung der Mitglieder des ICOS-Forschungsinfrastrukturausschusses;

i)

Ernennung und Abberufung des Wissenschaftlichen Beirats des ERIC ICOS;

j)

Zustimmung zur Aufnahme neuer Mitglieder und Beobachter;

k)

Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus;

l)

Genehmigung aller Vereinbarungen, die für den Betrieb der ICOS RI von großer Bedeutung sind;

m)

Einsetzung von beratenden Gremien;

n)

Verlängerung der Bestehensdauer des ERIC ICOS.

(4)   Beschlüsse der Generalversammlung in folgenden Angelegenheiten erfordern a) eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Mitglieder und b) eine Mehrheit von zwei Dritteln der Jahresmitgliedsbeiträge für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr:

a)

die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge. Änderungen der Beitragsstruktur, die einen größeren Unterstützungsbeitrag für eine der folgenden Komponenten der ICOS RI (Hauptverwaltung, Kohlenstoff-Portal oder eine Zentrale ICOS-Anlage) zur Folge haben, müssen von dem Mitglied/den Mitgliedern genehmigt werden, das/die Gastgeber der betreffenden Einrichtung ist/sind;

b)

die Entscheidung über die Anerkennung von Zentralen ICOS-Anlagen als entscheidend für den Betrieb der ICOS RI;

c)

die Genehmigung des vorzeitigen Austritts eines Mitglieds gemäß Artikel 5 Absatz 1.

(5)   Sonstige Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der vertretenen Mitglieder gefasst.

Artikel 11

Generaldirektor

(1)   Der Generaldirektor des ERIC ICOS wird von der Generalversammlung nach einem von ihr festgelegten Verfahren ernannt. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt fünf Jahre; sie kann zweimal verlängert werden.

(2)   Der Generaldirektor ist der gesetzliche Vertreter des ERIC ICOS.

(3)   Der Generaldirektor führt die laufenden Geschäfte des ERIC ICOS und ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung, einschließlich des Jahresarbeitsplans und des Jahreshaushalts, sowie für die Aufsicht über die Tätigkeiten der ICOS RI und deren Koordinierung.

(4)   Der Generaldirektor hat seinen Sitz am satzungsmäßigen Sitz des ERIC ICOS; er ist zuständig für das Management von Personal und Tätigkeit der Hauptverwaltung und des Kohlenstoff-Portals im Einklang mit dem Haushaltsplan des ERIC ICOS.

Artikel 12

Wissenschaftlicher Beirat

(1)   Die Generalversammlung setzt einen unabhängigen Wissenschaftlichen Beirat ein.

(2)   Über die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirats entscheidet die Generalversammlung; die entsprechenden Beschlüsse werden in die internen Vorschriften aufgenommen.

(3)   Der Wissenschaftliche Beirat

a)

überwacht die wissenschaftliche Qualität der Tätigkeiten der ICOS RI;

b)

gibt Rückmeldungen und spricht Empfehlungen zur Entwicklung von Tätigkeiten der ICOS RI aus;

c)

legt der Generalversammlung jährlich Empfehlungen vor.

Artikel 13

Ethik-Beirat

(1)   Die Generalversammlung setzt einen unabhängigen Ethik-Beirat zur Beratung in ethischen Fragen ein, der regelmäßige Berichte über ethische Aspekte abfasst. Der Ethik-Beirat besteht aus drei bis fünf unabhängigen Personen.

(2)   Über die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung des Ethik-Beirats entscheidet die Generalversammlung; die entsprechenden Beschlüsse werden in die internen Vorschriften aufgenommen.

Artikel 14

ICOS-Forschungsinfrastrukturausschuss

(1)   Es wird ein ICOS-Forschungsinfrastrukturausschuss (im Folgenden „ICOS-RI-Ausschuss“) für das ERIC ICOS eingesetzt. Dem ICOS-RI-Ausschuss gehören jeweils ein Vertreter der Hauptverwaltung, des Kohlenstoff-Portals, jeder Zentralen ICOS-Anlage und jeder Versammlung einer Überwachungsstation an; Letztere setzt sich aus wissenschaftlichen und technischen Experten der Nationalen ICOS-Netze zusammen.

(2)   Der ICOS-RI-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Zur Wahrung von Konsistenz, Kohärenz und Stabilität der Dienste der Forschungsinfrastruktur hält der Generaldirektor in allen allgemeinen Angelegenheiten Rücksprache mit dem ICOS-RI-Ausschuss, beispielsweise in Bezug auf die Ausarbeitung von Vorschlägen hinsichtlich der Erstellung und Änderung der Jahresarbeitspläne für die ICOS RI, die der Generalversammlung vorgelegt werden sollen.

(4)   Sitzungen des ICOS-RI-Ausschusses werden vom Generaldirektor einberufen.

KAPITEL 4

BEITRÄGE, HAFTUNG, VERSICHERUNG UND BERICHTERSTATTUNG

Artikel 15

Beiträge und finanztechnische Grundsätze

(1)   Die Mitglieder und Beobachter entrichten Jahresbeiträge gemäß Anlage 2.

(2)   Bei den Jahresbeiträgen der Mitglieder und Beobachter handelt es sich um finanzielle Beiträge. Die für die Beiträge geltenden Grundsätze sind in Anlage 2 aufgeführt und werden in den internen Vorschriften näher festgelegt.

(3)   Andere Beiträge als die Jahresbeiträge zum ERIC ICOS können von den Mitgliedern und Beobachtern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten geleistet werden.

(4)   Das ERIC ICOS kann auch Spenden, Geschenke und andere Formen von Beiträgen nach Genehmigung durch die Generalversammlung annehmen.

(5)   Die Ressourcen des ERIC ICOS werden für die in dieser Satzung festgelegten Ziele eingesetzt.

(6)   Das Geschäftsjahr des ERIC ICOS beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

(7)   Den Abschlüssen des ERIC ICOS wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Geschäftsjahres beigefügt.

(8)   Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen des ERIC ICOS gelten die Vorschriften des anwendbaren Rechts.

Artikel 16

Haftung und Versicherung

(1)   Das ERIC ICOS haftet für seine Schulden.

(2)   Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des ERIC ICOS ist auf ihre jeweiligen jährlichen Finanzbeiträge beschränkt.

(3)   Das ERIC ICOS schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit seinen Tätigkeiten verbundenen Risiken ab.

Artikel 17

Berichterstattung

(1)   Das ERIC ICOS erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der insbesondere über die wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Aspekte seiner Tätigkeiten Auskunft gibt. Dieser Bericht muss von der Generalversammlung genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Geschäftsjahres übermittelt werden. Der Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(2)   Das ERIC ICOS setzt die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgaben des ERIC ICOS ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegten Bedingungen einschränken könnte.

KAPITEL 5

VERFAHRENSREGELUNGEN

Artikel 18

Datenschutz und Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

(1)   Die Daten der ICOS RI sowie die Rechte des geistigen Eigentums und andere Kenntnisse im Zusammenhang mit Daten der ICOS RI, die innerhalb der ICOS RI erzeugt und entwickelt wurden, sind Eigentum der Einrichtung oder der Person, die sie hervorgebracht hat. Die Datenanbieter gewähren dem ERIC ICOS das Recht auf Verwendung der Daten der ICOS RI gemäß den im ICOS-Datenschutz-Dokument festgelegten Modalitäten.

(2)   Das ERIC ICOS verabschiedet gemeinsame Grundsätze und Regeln, um den Zugang zu den wissenschaftlichen Kenntnissen der ICOS RI zu gewährleisten. Datenanbieter und Autoren müssen in angemessener Weise anerkannt werden.

Artikel 19

Zugang für Nutzer und Verbreitungspolitik

(1)   Das ERIC ICOS richtet sichere, faire und transparente Verfahren für den Zugang zu den ICOS-Daten für alle Datennutzer ein.

(2)   Wenn aus Kapazitätsgründen der Zugang zu Anlagen und Diensten der ICOS RI beschränkt werden muss, wird die wissenschaftliche Exzellenz der Vorschläge als Auswahlkriterium gemäß dem in den internen Vorschriften festgelegten Verfahren zugrunde gelegt.

(3)   Die Datenanbieter und das ERIC ICOS ermuntern die Forscher, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen und verlangen von Forschern aus Mitgliedsländern, dass sie ihre Ergebnisse über das ERIC ICOS zugänglich machen.

(4)   Um verschiedene Zielgruppen zu erreichen, nutzt das ERIC ICOS mehrere Kanäle, z. B. Webportal, Newsletter, Workshops, Konferenzteilnahme sowie Artikel in Zeitschriften und Tageszeitungen.

Artikel 20

Bewertung

(1)   Alle fünf Jahre führt ein unabhängiges Gremium aus internationalen externen Gutachtern, die höchsten Ansprüchen genügen und die von der Generalversammlung ernannt werden, Folgendes durch:

a)

Bewertungen der Tätigkeiten des ERIC ICOS aus wissenschaftlicher und verwaltungstechnischer Sicht;

b)

eine Bewertung der Tätigkeiten der ICOS RI, der wissenschaftlichen und strategischen Ausrichtung und der Funktionsweise aller Komponenten der ICOS RI.

Das Gremium legt besonderes Augenmerk auf die Erfüllung der Nutzeranforderungen.

(2)   Über die Ergebnisse der Bewertungen gemäß Absatz 1 wird die Generalversammlung unterrichtet.

Artikel 21

Beschäftigung

Das ERIC ICOS ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Beim ERIC ICOS werden alle freien Stellen öffentlich ausgeschrieben.

Artikel 22

Auftragsvergabe und Steuerbefreiungen

(1)   Das ERIC ICOS behandelt mögliche Auftragnehmer und Anbieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union niedergelassen sind oder nicht. Für die Auftragsvergabe des ERIC ICOS gelten die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs.

(2)   Der Generaldirektor ist für die gesamte Auftragsvergabe des ERIC ICOS verantwortlich. Alle Ausschreibungen werden auf der Website des ERIC ICOS und in den Hoheitsgebieten der Mitglieder und Beobachter veröffentlicht. Die Vergabeentscheidungen werden mit einer ausführlichen Begründung versehen und bekannt gegeben. Das ERIC ICOS legt seine eigene Vergabestrategie fest.

(3)   Bei der Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des ERIC ICOS schenken die Mitglieder und Beobachter den von den einschlägigen Gremien des ERIC ICOS festgelegten Erfordernissen, technischen Anforderungen und Spezifikationen gebührend Beachtung.

(4)   Die Vergabestrategie des ERIC ICOS ist, soweit möglich, für die gesamte ICOS RI anzuwenden.

(5)   Steuerbefreiungen aufgrund der Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) und entsprechend den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (2) sind auf die Mehrwertsteuer für Güter und Dienstleistungen beschränkt, die für den offiziellen Gebrauch des ERIC ICOS bestimmt sind, den Wert von 250 EUR überschreiten und vollständig vom ERIC ICOS beschafft und bezahlt werden. Steuerbefreiungen gelten ausschließlich für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten. Sie gelten nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten. Diese Befreiungen gelten nicht für die Auftragsvergabe einzelner Mitglieder. Es gelten keine weiteren Beschränkungen.

KAPITEL 6

BESTEHENSDAUER, AUFLÖSUNG, STREITIGKEITEN, GRÜNDUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Bestehensdauer

Das ERIC ICOS wird zunächst für einen Zeitraum von zwanzig Jahren gegründet, der durch Beschluss der Generalversammlung verlängert werden kann.

Artikel 24

Auflösung und Insolvenz

(1)   Die Auflösung des ERIC ICOS erfordert einen Beschluss der Generalversammlung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und muss innerhalb von zehn Tagen nach dessen Annahme der Europäischen Kommission gemeldet werden.

(2)   Vermögenswerte, die nach Begleichung der Verbindlichkeiten des ERIC ICOS verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres über die fünf aufeinander folgenden Jahre vor der Auflösung akkumulierten Beitrags zum ERIC ICOS aufgeteilt.

(3)   Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, in jedem Fall aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das ERIC ICOS die Kommission hiervon.

(4)   Das Bestehen des ERIC ICOS endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(5)   Kann das ERIC ICOS zu irgendeinem Zeitpunkt seine Schulden nicht mehr begleichen, so teilt es dies umgehend der Kommission mit.

Artikel 25

Interne Vorschriften

Diese Satzung wird durch interne Vorschriften umgesetzt, die von der Generalversammlung verabschiedet werden.

Artikel 26

Änderung der Satzung

(1)   Änderungsvorschläge können der Generalversammlung von jedem Mitglied oder vom Generaldirektor unterbreitet werden.

(2)   Vorschläge für eine Änderung der Satzung müssen von der Generalversammlung einstimmig angenommen werden und werden der Europäischen Kommission im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 vorgelegt.

Artikel 27

Anwendbares Recht

Die Gründung und interne Arbeitsweise des ERIC ICOS unterliegen

a)

dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 723/2009;

b)

dem Recht des Sitzstaates, sofern eine Angelegenheit durch Unionsrecht nicht (oder nur teilweise) geregelt ist;

c)

dieser Satzung und ihren Durchführungsvorschriften.

Artikel 28

Streitigkeiten

(1)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das ERIC ICOS betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander, Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem ERIC ICOS und Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union eine Partei ist.

(2)   Für Streitigkeiten zwischen dem ERIC ICOS und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, die nicht unter das Recht der Union fallen, bestimmt das Recht des Sitzstaates die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.

Artikel 29

Zugänglichkeit der Satzung

Die Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC ICOS und an dessen satzungsgemäßem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 30

Gründungsbestimmungen

(1)   Der Sitzstaat beruft so bald wie möglich nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission zur Gründung des ERIC ICOS eine konstituierende Tagung der Generalversammlung ein.

(2)   Vor der konstituierenden Tagung, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission zur Gründung des ERIC ICOS, benachrichtigt der Sitzstaat die in Anlage 1 aufgeführten Gründungsmitglieder und Beobachter über etwaige dringende rechtliche Schritte, die im Namen des ERIC ICOS ergriffen werden müssen. Sofern innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung kein Mitglied Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die der Sitzstaat hierzu bevollmächtigt hat.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).

ANLAGE 1

MITGLIEDER, BEOBACHTER UND IHRE DERZEITIGEN VERTRETUNGSSTELLEN

In dieser Anlage sind die Mitglieder und Beobachter sowie die sie vertretenden Stellen aufgeführt.

MITGLIEDER

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretungsstelle

KÖNIGREICH BELGIEN

BELGIAN SCIENCE POLICY OFFICE (Föderales Amt für Wissenschaftspolitik, BELSPO)

REPUBLIK FINNLAND

MINISTERIUM FÜR BILDUNG UND KULTUR,

MINISTERIUM FÜR VERKEHR UND KOMMUNIKATION

FRANZÖSISCHE REPUBLIK

COMMISSARIAT A L'ENERGIE ATOMIQUE ET AUX ENERGIES ALTERNATIVES (CEA),

CENTRE NATIONAL DE LA RECHERCHE SCIENTIFIQUE (CNRS),

INSTITUT NATIONAL DE LA RECHERCHE AGRONOMIQUE (INRA)

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR UND DIGITALE INFRASTRUKTUR (BMVI)

ITALIENISCHE REPUBLIK

CONSIGLIO NATIONALE DELLE RISERCHE — DIPARTIMENTO DI SCIENZE DEL SISTEMA TERRA E TECNOLOGIE AMBIENTALI (CNR-DTA),

CENTRO EURO-MEDITERRANEO SUI CAMBIAMENTI CLIMATICI (CMCC),

ICOS-IT, GEMEINSAME FORSCHUNGSABTEILUNG

KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE

NEDERLANDSE ORGANISATIE VOOR WETENSCHAPPELIJK ONDERZOEK (NWO)

KÖNIGREICH NORWEGEN

NORWEGISCHER FORSCHUNGSRAT

KÖNIGREICH SCHWEDEN

SCHWEDISCHER FORSCHUNGSRAT

BEOBACHTER

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretungsstelle

SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

ETH Zürich

ANLAGE 2

JAHRESBEITRÄGE

VORBEMERKUNG

Die Ausstattung der Nationalen ICOS-Netze mit Ressourcen wird auf nationaler Ebene organisiert; diese Mittel sind nicht Teil der besonderen Beiträge der Gastgeberländer bzw. -organisationen. Die Zentralen ICOS-Anlagen, die außerhalb des ERIC ICOS entweder als nationale oder als multinationale Konsortien betrieben werden, werden zum größten Teil von den Gastgeberländern und zu einem geringeren Teil vom ERIC ICOS durch eine Zuweisung der Jahresbeiträge finanziert. Die integrierten Tätigkeiten des ERIC ICOS werden durch Jahresbeiträge und besondere Beiträge der Gastgeberländer bzw. -organisationen finanziert.

GRUNDSÄTZE

Der jährlichen Mitgliedsbeiträge zum ERIC ICOS setzen sich wie folgt zusammen:

gemeinsamer Grundbeitrag (50 % der Beiträge);

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE (50 % der Beiträge);

stationsabhängige Beiträge.

Die Gastgeberländer zahlen besondere Beiträge zum ERIC ICOS (Hauptverwaltung, Kohlenstoff-Portal).

Die Beobachter zahlen einen jährlichen Beobachterbeitrag, der sich anhand der gleichen Methode berechnet wie für die Mitglieder.

Neue Mitglieder oder Beobachter des ERIC ICOS zahlen im Jahr des Beitritts/der Aufnahme den vollen Jahresbeitrag.

Über die Jahresbeiträge zwischenstaatlicher Organisationen entscheidet die Generalversammlung.

Der Haushaltsplan und die Tätigkeiten des ERIC ICOS werden an die Einnahmen angepasst.

Erste Zahlungsverpflichtungen

Vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums beschließt die Generalversammlung über die Berechnungsmethode für die darauffolgenden Zeiträume.

a)

Die Mitglieder verpflichten sich zunächst für fünf Jahre (sofern die Generalversammlung nicht anders beschließt). Für die Beobachter ist keine Anfangsverpflichtung vorgeschrieben.

b)

Die erwartete Einnahmenstruktur des ERIC ICOS für fünf Jahre ist Tabelle 1 zu entnehmen und stützt sich auf die geschätzte Beteiligung der Länder, die die Absichtserklärung unterzeichnet haben.

c)

Der höchste relative Beitrag der Gastgeberländer zum ersten Fünfjahreshaushalt der Hauptverwaltung bzw. des Kohlenstoff-Portals darf nicht mehr als 80 % der jährlichen Mittelausstattung der einzelnen Einrichtung betragen.

d)

Der Gesamthaushalt für die ICOS RI (Standort noch festzulegen) für die ersten fünf Jahre ist dem Finanzplan zu entnehmen.

e)

Die jährlichen Beiträge sind Tabelle 2 zu entnehmen. Hinweis: Bei den Haushaltsmitteln handelt es sich um einen Schätzwert auf der Grundlage der Absichtserklärung der Länder im Jahr 2013, Mitglieder von ERIC ICOS zu werden. Der Schätzwert wird anlässlich der ersten Generalversammlung unter Berücksichtigung der letztlich beigetretenen Mitglieder überprüft.

Tabelle 1

Erwartete Einnahmen- und Ausgabenstruktur des ERIC ICOS in den ersten fünf Jahren, berechnet auf der Grundlage der Schätzungen in Tabelle 2

Einnahmen, in Tausend EUR

2015

2016

2017

2018

2019

gemeinsamer Grundbeitrag

166

154

154

154

154

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE

176

171

171

171

171

stationsabhängiger Beitrag

616

859

859

859

859

besonderer Beitrag des Gastgeberlandes (Hauptverwaltung)

950

950

950

950

950

besonderer Beitrag des Gastgeberlandes (Kohlenstoff-Portal)

859

859

859

859

859

Insgesamt

2 767

2 993

2 993

2 993

2 993

 

 

 

 

 

 

Ausgaben, in Tausend EUR

2015

2016

2017

2018

2019

Hauptverwaltung und gemeinsame Tätigkeiten

1 135

1 126

1 126

1 126

1 126

Tätigkeiten des Kohlenstoff-Portals

1 016

1 008

1 008

1 008

1 008

Tätigkeiten der Zentralen Anlagen

616

859

859

859

859

Insgesamt

2 767

2 993

2 993

2 993

2 993


Tabelle 2

Geschätzte Jahresbeiträge und besondere Beiträge der Gastgeberländer zum ERIC ICOS in den ersten fünf Jahren seiner Tätigkeit

Mitglieds-/*Beobachterland

Jahresbeitrag

2015

2016

2017

2018

2019

Belgien

INSGESAMT

57 836

95 199

95 199

95 199

95 199

gemeinsamer Grundbeitrag

18 462

17 143

17 143

17 143

17 143

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE

7 625

7 407

7 407

7 407

7 407

stationsabhängiger Beitrag

31 750

70 650

70 650

70 650

70 650

Finnland

INSGESAMT

112 938

133 009

133 009

133 009

133 009

gemeinsamer Grundbeitrag

18 462

17 143

17 143

17 143

17 143

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE

3 877

3 766

3 766

3 766

3 766

stationsabhängiger Beitrag

90 600

112 100

112 100

112 100

112 100

besonderer Beitrag des Gastgeberlandes

900 000

900 000

900 000

900 000

900 000

Frankreich

INSGESAMT

163 087

182 067

182 067

182 067

182 067

gemeinsamer Grundbeitrag

18 462

17 143

17 143

17 143

17 143

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE

42 026

40 825

40 825

40 825

40 825

stationsabhängiger Beitrag

102 600

124 100

124 100

124 100

124 100

besonderer Beitrag des Gastgeberlandes

50 000

50 000

50 000

50 000

50 000

Deutschland

INSGESAMT

205 424

288 461

288 461

288 461

288 461

gemeinsamer Grundbeitrag

18 462

17 143

17 143

17 143

17 143

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE

54 012

52 468

52 468

52 468

52 468

stationsabhängiger Beitrag

132 950

218 850

218 850

218 850

218 850

Italien

INSGESAMT

95 052

92 796

92 796

92 796

92 796

gemeinsamer Grundbeitrag

18 462

17 143

17 143

17 143

17 143

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE

32 790

31 853

31 853

31 853

31 853

stationsabhängiger Beitrag

43 800

43 800

43 800

43 800

43 800

Niederlande

INSGESAMT

57 237

66 314

66 314

66 314

66 314

gemeinsamer Grundbeitrag

18 462

17 143

17 143

17 143

17 143

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE

12 375

12 021

12 021

12 021

12 021

stationsabhängiger Beitrag

26 400

37 150

37 150

37 150

37 150

besonderer Beitrag des Gastgeberlandes

139 338

139 338

139 338

139 338

139 338

Norwegen

INSGESAMT

89 285

109 272

109 272

109 272

109 272

gemeinsamer Grundbeitrag

18 462

17 143

17 143

17 143

17 143

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE

6 773

6 579

6 579

6 579

6 579

stationsabhängiger Beitrag

64 050

85 550

85 550

85 550

85 550

Schweden (1)

INSGESAMT

123 133

153 851

153 851

153 851

153 851

gemeinsamer Grundbeitrag

18 462

17 143

17 143

17 143

17 143

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE

7 472

7 258

7 258

7 258

7 258

stationsabhängiger Beitrag

97 200

129 450

129 450

129 450

129 450

besonderer Beitrag des Gastgeberlandes

719 259

719 259

719 259

719 259

719 259

Schweiz*

INSGESAMT

54 114

63 281

63 281

63 281

63 281

gemeinsamer Grundbeitrag

18 462

17 143

17 143

17 143

17 143

gemeinsamer Beitrag auf Basis des BNE

9 253

8 988

8 988

8 988

8 988

stationsabhängiger Beitrag

26 400

37 150

37 150

37 150

37 150

GESAMTBETRAG

2 766 703

2 992 848

2 992 848

2 992 848

2 992 848


(1)  Der jährliche Gesamtbeitrag Schwedens beträgt höchstens 7 750 000 SEK.


20.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2098 DER KOMMISSION

vom 13. November 2015

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7716)

(Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der niederländische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische und der tschechische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 52,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (2) und ab dem 1. Januar 2015 gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher vom EGFL und vom ELER nicht finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EGFL und des ELER anerkannt werden, sind anzugeben. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht.

(7)

Dieser Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rechtssachen ziehen wird, die am 1. September 2015 noch anhängig waren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EGFL oder des ELER gemeldeten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2015

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).


ANHANG

Haushaltsposten: 05070107

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PT

Unregelmäßigkeiten

2011

Diese Fälle wurden wegen der Änderung der PACA im Rahmen der Anwendung 50-50-Regel nicht erfasst.

PUNKTUELL

 

EUR

– 88 813,21

0,00

– 88 813,21

 

Bescheinigung

2011

Wahrscheinlichster Fehler (EGFL-Nicht-IVKS)

PUNKTUELL

 

EUR

– 337 112,22

0,00

– 337 112,22

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mängel beim LPIS, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

842 101,13

0,00

842 101,13

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mängel beim LPIS, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

128,16

0,00

128,16

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mängel beim LPIS, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

772 454,04

0,00

772 454,04

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel beim LPIS, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 18,01

0,00

– 18,01

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel beim LPIS, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

717 437,91

0,00

717 437,91

 

 

 

 

 

PT insgesamt:

EUR

1 906 177,80

0,00

1 906 177,80


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

1 906 177,80

0,00

1 906 177,80

Haushaltsposten: 6701

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Bescheinigung

2010

Bekannter Fehler bei der Nicht-IVKS des EGFL

PUNKTUELL

 

EUR

– 264 813,77

0,00

– 264 813,77

 

Außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen für den Obst- und Gemüsesektor

2011

Mecklenburg-Vorpommern: Marktrücknahmemaßnahmen vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 585/2011

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 4 917,03

0,00

– 4 917,03

 

Bescheinigung

2010

Wahrscheinlichster Fehler bei der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des EGFL

PUNKTUELL

 

EUR

– 97 582,36

0,00

– 97 582,36

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Keine Hochrechnung der Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen, Antragsjahre 2010-2012

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 93 482,99

0,00

– 93 482,99

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Keine Hochrechnung der Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen, Antragsjahre 2010-2012

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 36 627,26

0,00

– 36 627,26

 

Außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen für den Obst- und Gemüsesektor

2011

Rheinland-Pfalz: Verwaltungs- und Kontrollsystem vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 585/2011

PUNKTUELL

 

EUR

– 194 499,62

0,00

– 194 499,62

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2011

Mängel bei der Anerkennung der EO 139040000019 — Mecklenburg-Vorpommern

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 129 432,74

0,00

– 129 432,74

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2012

Mängel bei der Anerkennung der EO 139040000019 — Mecklenburg-Vorpommern

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 147 300,28

0,00

– 147 300,28

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2013

Mängel bei der Anerkennung der EO 139040000019 — Mecklenburg-Vorpommern

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 150 064,03

0,00

– 150 064,03

 

Wiedereinziehungen

2014

Ungerechtfertigte Einstellung des Wiedereinziehungsverfahrens

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 2 481 722,50

0,00

– 2 481 722,50

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mängel bei den Landschaftselementen, Antragsjahre 2009-2011

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 370 623,93

0,00

– 370 623,93

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mängel bei den Landschaftselementen, Antragsjahre 2009-2011

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 357 838,28

0,00

– 357 838,28

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel bei den Landschaftselementen, Antragsjahre 2009-2011

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 105 163,65

0,00

– 105 163,65

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

– 4 434 068,44

0,00

– 4 434 068,44

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Bescheinigung

2011

bekannter Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 998,89

0,00

– 3 998,89

 

Sonstige Direktbeihilfen — pflanzliche Erzeugnisse (POSEI)

2008

Mängel beim SIGPAC mit Auswirkungen auf die flächenbezogene ergänzende Beihilfe für Bananen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 135 979,57

0,00

– 135 979,57

 

Sonstige Direktbeihilfen — pflanzliche Erzeugnisse (POSEI)

2009

Mängel beim SIGPAC mit Auswirkungen auf die flächenbezogene ergänzende Beihilfe für Bananen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 308 720,40

0,00

– 308 720,40

 

Sonstige Direktbeihilfen — POSEI

2010

Mängel beim SIGPAC mit Auswirkungen auf die flächenbezogene ergänzende Beihilfe für Bananen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 306 723,00

0,00

– 306 723,00

 

Sonstige Direktbeihilfen — POSEI

2011

Mängel beim SIGPAC mit Auswirkungen auf die flächenbezogene ergänzende Beihilfe für Bananen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 123 456,00

0,00

– 123 456,00

 

Sonstige Direktbeihilfen — POSEI

2012

Mängel beim SIGPAC mit Auswirkungen auf die flächenbezogene ergänzende Beihilfe für Bananen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 122 037,12

0,00

– 122 037,12

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

– 1 000 914,98

0,00

– 1 000 914,98

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Unzulänglichkeiten bei der Kontrolle der Maßnahmen im Rindfleischsektor (Kalbfleisch) gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 406 858,17

0,00

– 406 858,17

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr.73/2009

2014

Unzulänglichkeiten bei der Kontrolle der Maßnahmen im Rindfleischsektor (Kalbfleisch) gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 442 175,48

0,00

– 442 175,48

 

Wein — Umstrukturierung

2009

Zahlung der Beihilfe vor Abschluss der Umstrukturierungsmaßnahmen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 606 952,96

0,00

– 606 952,96

 

Wein — Umstrukturierung

2010

Zahlung der Beihilfe vor Abschluss der Umstrukturierungsmaßnahmen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 4 372 246,97

0,00

– 4 372 246,97

 

Wein — Umstrukturierung

2011

Zahlung der Beihilfe vor Abschluss der Umstrukturierungsmaßnahmen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 5 707 849,36

0,00

– 5 707 849,36

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

– 11 536 082,94

0,00

– 11 536 082,94

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GB

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2005

Nicht beihilfefähige Ausgaben

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 465 892,11

– 54 831,07

– 1 411 061,04

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2006

Nicht beihilfefähige Ausgaben

PUNKTUELL

 

EUR

– 242 089,88

– 46 800,46

– 195 289,42

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2007

Nicht beihilfefähige Ausgaben

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 233 634,25

– 238 484,38

– 995 149,87

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2008

Nicht beihilfefähige Ausgaben (Ausschluss)

PUNKTUELL

 

EUR

– 13 400,14

0,00

– 13 400,14

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2009

Nicht beihilfefähige Ausgaben (Ausschluss)

PUNKTUELL

 

EUR

– 59 288,47

0,00

– 59 288,47

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2010

Nicht beihilfefähige Ausgaben (Ausschluss)

PUNKTUELL

 

EUR

– 22 715,72

0,00

– 22 715,72

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2008

Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen (100 % iger Ausschluss von 16 nicht konformen Erzeugerorganisationen)

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 656 140,55

0,00

– 3 656 140,55

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2009

Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen (100 % iger Ausschluss von 16 nicht konformen Erzeugerorganisationen)

PUNKTUELL

 

EUR

– 6 184 584,80

0,00

– 6 184 584,80

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2010

Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen (100 % iger Ausschluss von 16 nicht konformen Erzeugerorganisationen)

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 480 891,95

0,00

– 3 480 891,95

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2011

Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen (100 % iger Ausschluss von 16 nicht konformen Erzeugerorganisationen)

PUNKTUELL

 

EUR

– 427 546,59

0,00

– 427 546,59

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2012

Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen (100 % iger Ausschluss von 16 nicht konformen Erzeugerorganisationen)

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 147,73

0,00

– 2 147,73

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2008

Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen (Hochrechnung)

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 667 910,51

0,00

– 3 667 910,51

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2009

Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen (Hochrechnung)

PUNKTUELL

 

EUR

– 7 235 505,78

0,00

– 7 235 505,78

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2010

Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen (Hochrechnung)

PUNKTUELL

 

EUR

– 4 245 105,28

0,00

– 4 245 105,28

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2011

Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen (Hochrechnung)

PUNKTUELL

 

EUR

– 543 884,27

0,00

– 543 884,27

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2012

Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen (Hochrechnung)

PUNKTUELL

 

EUR

– 26 234,21

0,00

– 26 234,21

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2008

Mängel bei Schlüsselkontrollen von operationellen Programmen von Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 116 828,27

– 733 745,12

– 383 083,15

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2009

Mängel bei Schlüsselkontrollen von operationellen Programmen von Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 2 321 311,07

– 1 347 937,91

– 973 373,16

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2010

Mängel bei Schlüsselkontrollen von operationellen Programmen von Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 230 356,65

– 774 871,30

– 455 485,35

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2011

Mängel bei Schlüsselkontrollen von operationellen Programmen von Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 132 682,06

– 97 143,08

– 35 538,98

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2012

Mängel bei Schlüsselkontrollen von operationellen Programmen von Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 4 552,41

– 2 838,19

– 1 714,22

 

 

 

 

 

GB insgesamt:

EUR

– 37 312 702,70

– 3 296 651,51

– 34 016 051,19

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GR

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2014

Änderung der Meldungen nach Ablauf der Frist

PUNKTUELL

 

EUR

– 106 702,00

0,00

– 106 702,00

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2012

Änderung der Meldungen nach Ablauf der Frist

PUNKTUELL

 

EUR

– 98 796,62

0,00

– 98 796,62

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Änderung der Meldungen nach Ablauf der Frist

PUNKTUELL

 

EUR

– 17 215,35

0,00

– 17 215,35

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2012

Kontrollsatz bei der Regelung für Mutterschafe und -ziegen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 485 838,55

0,00

– 485 838,55

 

Ansprüche

2012

Umwandlung besonderer Ansprüche

PUNKTUELL

 

EUR

– 10 821,89

0,00

– 10 821,89

 

Ansprüche

2013

Umwandlung besonderer Ansprüche

PUNKTUELL

 

EUR

– 55 395,36

0,00

– 55 395,36

 

Ansprüche

2011

Umwandlung besonderer Ansprüche

PUNKTUELL

 

EUR

– 5 204,47

0,00

– 5 204,47

 

Unregelmäßigkeiten

2012

Verzögerungen beim Wiedereinziehungsverfahren (Vorgang 154141)

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 941 437,40

0,00

– 941 437,40

 

Unregelmäßigkeiten

2012

Verzögerungen beim Wiedereinziehungsverfahren (Vorgang 162561)

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 842 096,15

0,00

– 842 096,15

 

Unregelmäßigkeiten

2012

Verzögerungen beim Wiedereinziehungsverfahren (Vorgang 162861)

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 552 487,95

0,00

– 552 487,95

 

Unregelmäßigkeiten

2012

Verzögerungen beim Wiedereinziehungsverfahren (Vorgang 163981)

PUNKTUELL

 

EUR

– 279 013,86

0,00

– 279 013,86

 

Unregelmäßigkeiten

2012

Verzögerungen beim Wiedereinziehungsverfahren (Vorgang 164801)

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 27 440,99

0,00

– 27 440,99

 

Unregelmäßigkeiten

2012

Verzögerungen beim Wiedereinziehungsverfahren (Vorgang 47761)

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 452 069,58

0,00

– 452 069,58

 

Unregelmäßigkeiten

2012

Verzögerung beim Wiedereinziehungsverfahren (Vorgang 47781)

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 1 080 514,89

0,00

– 1 080 514,89

 

Ansprüche

2011

Zuweisung aus der nationalen Reserve im Jahr 2010 — kurzfristiger Pachtvertrag

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 95 815,50

– 95 815,50

0,00

 

Ansprüche

2012

Zuweisung aus der nationalen Reserve im Jahr 2010 — kurzfristiger Pachtvertrag

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 83 079,90

– 83 079,90

0,00

 

Ansprüche

2013

Zuweisung aus der nationalen Reserve im Jahr 2010 — kurzfristiger Pachtvertrag

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 89 037,30

0,00

– 89 037,30

 

Unregelmäßigkeiten

2012

Nichterfassung in Anhang III (Vorgänge EL/1995/002)

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 666 519,52

0,00

– 666 519,52

 

Unregelmäßigkeiten

2012

Nichterfassung in Anhang III (Vorgänge EL/1997/078/J)

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 700 033,30

0,00

– 700 033,30

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2008

Nichtanwendung von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 501/2008

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 18 671,28

0,00

– 18 671,28

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2009

Nichtanwendung von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 501/2008

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 129 920,48

0,00

– 129 920,48

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2010

Nichtanwendung von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 501/2008

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 200 612,64

0,00

– 200 612,64

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2011

Nichtanwendung von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 501/2008

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 228 647,15

0,00

– 228 647,15

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2012

Nichtanwendung von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 501/2008

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 83 658,55

0,00

– 83 658,55

 

Unregelmäßigkeiten

2012

Mängel bei den Verfahren zur Verwaltung von Außenständen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 5 993 214,33

– 417 506,08

– 5 575 708,25

 

 

 

 

 

GR Insgesamt:

EUR

– 13 244 245,01

– 596 401,48

– 12 647 843,53

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IE

Sonstige Direktbeihilfen — Energiepflanzen

2009

Antragsjahr 2008, Mängel beim LPIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen — Beihilfen für Energiepflanzen

PUNKTUELL

 

EUR

– 31,05

0,00

– 31,05

 

Sonstige Direktbeihilfen

2009

Antragsjahr 2008, Mängel beim LPIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen — Sonstige Direktbeihilfen (Eiweißpflanzen)

PUNKTUELL

 

EUR

– 6,11

0,00

– 6,11

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Antragsjahr 2008, Mängel beim LPIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen — Betriebsprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

– 13 797 397,95

– 236 510,85

– 13 560 887,10

 

Sonstige Direktbeihilfen

2010

Antragsjahr 2009, Mängel beim LPIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen — sonstige Direktbeihilfen (Eiweißpflanzen)

PUNKTUELL

 

EUR

– 34,45

0,00

– 34,45

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Antragsjahr 2009, Mängel beim LPIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen — Betriebsprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

– 12 885 281,59

– 220 875,62

– 12 664 405,97

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2011

Antragsjahr 2010, Mängel beim LPIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen — sonstige Direktbeihilfen nach Artikel 68 (Nutzung von Grünland zur Schafhaltung)

PUNKTUELL

 

EUR

– 38 235,25

0,00

– 38 235,25

 

Sonstige Direktbeihilfen

2011

Antragsjahr 2010, Mängel beim LPIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen — sonstige Direktbeihilfen (Eiweißpflanzen)

PUNKTUELL

 

EUR

– 11,11

0,00

– 11,11

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Antragsjahr 2010, Mängel beim LPIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen — Betriebsprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

– 10 322 794,07

– 176 950,23

– 10 145 843,84

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2012

Antragsjahr 2011, Mängel beim LPIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen — sonstige Direktbeihilfen nach Artikel 68 (Nutzung von Grünland zur Schafhaltung)

PUNKTUELL

 

EUR

– 38 060,15

0,00

– 38 060,15

 

Sonstige Direktbeihilfen

2012

Antragsjahr 2011, Mängel beim LPIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen — sonstige Direktbeihilfen (Eiweißpflanzen)

PUNKTUELL

 

EUR

– 7,78

0,00

– 7,78

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Antragsjahr 2011, Mängel beim LPIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen — Betriebsprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

– 9 441 799,89

– 161 848,49

– 9 279 951,40

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Antragsjahr 2012, Mängel biem LPIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen — sonstige Direktbeihilfen nach Artikel 68 (Nutzung von Grünland zur Schafhaltung)

PUNKTUELL

 

EUR

– 38 125,91

0,00

– 38 125,91

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Antragsjahr 2012, Mängel beim LPIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen — Betriebsprämienregelung

PUNKTUELL

 

EUR

– 9 180 051,51

– 157 361,68

– 9 022 689,83

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Zahlungen vor Abschluss der Gegenkontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

– 52 583,00

0,00

– 52 583,00

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mängel beim LPIS — Antragsjahr 2013 — niedriger Beihilfefähigkeitskoeffizient

GESCHÄTZTER PROZENTSATZ

0,15 %

EUR

– 1 794 724,38

0,00

– 1 794 724,38

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Mängel beim LPIS — Antragsjahr 2014 — niedriger Beihilfefähigkeitskoeffizient

PAUSCHAL

0,15 %

EUR

– 1 751 128,17

0,00

– 1 751 128,17

 

 

 

 

 

IE insgesamt:

EUR

– 59 340 272,37

– 953 546,87

– 58 386 725,50

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Bescheinigung

2009

Vorschriftswidrige Umsetzung von Regelungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 10 762 502,00

0,00

– 10 762 502,00

 

Obst und Gemüse — außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen

2011

Abzug der bereits geernteten Erzeugung. Die von den italienischen Behörden im Juni 2011 gegebenen Hinweise waren nicht geeignet, die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 585/2011 zu ermöglichen.

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 405 166,99

– 1 143,95

– 404 023,04

 

Ansprüche

2010

Unzulängliche Ermittlung der Anbaufläche im Zitrussektor (Entkopplung)

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 2 452 251,96

– 237,00

– 2 452 014,96

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — nur Schafe und Rinder

2010

Fehlerhafte Berechnung von Kürzungen und Ausschlüssen — Mängel bei der risikobasierten Stichprobenauswahl (Artikel 69 — Rindfleischsektor)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 465 893,60

0,00

– 465 893,60

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr.1782/2003 — nur Schafe und Rinder

2011

Fehlerhafte Berechnung von Kürzungen und Ausschlüssen — Mängel bei der risikobasierten Stichprobenauswahl (Artikel 69 — Rindfleischsektor)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 15 678,19

0,00

– 15 678,19

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — nur Schafe und Rinder

2012

Fehlerhafte Berechnung von Kürzungen und Ausschlüssen — Mängel bei der risikobasierten Stichprobenauswahl (Artikel 69 — Rindfleischsektor)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 4 528,20

0,00

– 4 528,20

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — nur Schafe und Rinder

2013

Fehlerhafte Berechnung von Kürzungen und Ausschlüssen — Mängel bei der risikobasierten Stichprobenauswahl (Artikel 69 — Rindfleischsektor)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

45,16

0,00

45,16

 

Obst und Gemüse — außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen

2011

Die von den italienischen Prüfern vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden bei der Berechnung der zu zahlenden Beihilfe nicht immer berücksichtigt.

PUNKTUELL

 

EUR

– 22 879,01

0,00

– 22 879,01

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — nur Schafe und Rinder

2010

Mindestkontrollsatz für die Vor-Ort-Kontrollen nicht erreicht — Mängel bei der risikobasierten Stichprobenauswahl (Artikel 69 — Schafe und Ziegen/Antragsjahr 2009)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 28 020,72

0,00

– 28 020,72

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — nur Schafe und Rinder

2011

Mindestkontrollsatz für die Vor-Ort-Kontrollen nicht erreicht — Mängel bei der risikobasierten Stichprobenauswahl (Artikel 69 — Schafe und Ziegen/Antragsjahr 2009)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 144,92

0,00

– 144,92

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — nur Schafe und Rinder

2012

Mindestkontrollsatz für die Vor-Ort-Kontrollen nicht erreicht — Mängel bei der risikobasierten Stichprobenauswahl (Artikel 69 — Schafe und Ziegen/Antragsjahr 2009)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 34,58

0,00

– 34,58

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2011

Mindestkontrollsatz für die Vor-Ort-Kontrollen nicht erreicht (Artikel 68 — Schafe und Ziegen) und Nichteinhaltung der Vorschriften für die Zeitplanung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 162 507,94

0,00

– 162 507,94

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2012

Mindestkontrollsatz für die Vor-Ort-Kontrollen nicht erreicht (Artikel 68 — Schafe und Ziegen) und Nichteinhaltung der Vorschriften für die Zeitplanung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 13 957,29

0,00

– 13 957,29

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2011

Zeitplanung für die Vor-Ort-Kontrollen entspricht nicht den Vorschriften — fehlerhafte Berechnung von Kürzungen und Ausschlüssen (Artikel 68 — Rindfleischsektor) — Mängel bei der risikobasierten Stichprobenauswahl

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 688 755,50

0,00

– 688 755,50

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr.73/2009

2012

Zeitplanung für die Vor-Ort-Kontrollen entspricht nicht den Vorschriften — fehlerhafte Berechnung von Kürzungen und Ausschlüssen (Artigel 68 — Rindfleischsektor) — Mängel bei der risikobasierten Stichprobenauswahl

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 28 700,82

0,00

– 28 700,82

 

Cross-Compliance

2010

Teilweise Berücksichtigung von GAB1 und GAB5, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 382 708,89

0,00

– 382 708,89

 

Cross-Compliance

2011

Teilweise Berücksichtigung von GAB1 und GAB5, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 420 298,75

0,00

– 420 298,75

 

Cross-Compliance

2012

Teilweise Berücksichtigung von GAB1 und GAB5, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 376 732,38

0,00

– 376 732,38

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — nur Schafe und Rinder

2010

Mängel bei der risikobasierten Stichprobenauswahl (Artikel 69 — Schafe und Ziegen/Antragsjahr 2009)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 10 716,99

0,00

– 10 716,99

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — nur Schafe und Rinder

2011

Mängel bei der risikobasierte Stichprobenauswahl (Artikel 69 — Schafe und Ziegen/Antragsjahr 2009)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 15,45

0,00

– 15,45

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — nur Schafe und Rinder

2013

Mängel bei der risikobasierten Stichprobenauswahl (Artikel 69 — Schafe und Ziegen/Antragsjahr 2009)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 66,66

0,00

– 66,66

 

Cross-Compliance

2009

Schwerwiegende Unzulänglichkeiten bei den Kontrollen der Cross-Compliance durch die Veterinärdienste, Landwirte mit Tierhaltung, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 6 698 435,55

– 212 378,16

– 6 486 057,39

 

Cross-Compliance

2010

Schwerwiegende Unzulänglichkeiten bei der Kontrolle der Cross-Compliance durch die Veterinärdienste, Landwirte mit Tierhaltung, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 6 193 786,19

– 124 718,00

– 6 069 068,19

 

Cross-Compliance

2011

Schwerwiegende Unzulänglichkeiten bei der Kontrolle der Cross-Compliance durch die Veterinärdienste, Landwirte mit Tierhaltung, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 6 803 948,36

– 24 060,82

– 6 779 887,54

 

Cross-Compliance

2010

Mängel bei den Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit tierbezogenen GAB, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 880 348,63

– 1 453,94

– 878 894,69

 

Cross-Compliance

2011

Mängel bei den Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit tierbezogenen GAB, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 946 039,32

– 1 115,13

– 944 924,19

 

Cross-Compliance

2012

Mängel bei den Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit tierbezogenen GAB, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 891 273,37

– 3 350,40

– 887 922,97

 

Cross-Compliance

2009

Mängel bei den Kontrollen von GAB1 und GAB5, bei der gegenseitigen Unterrichtung über die Prüfung der Förderfähigkeit, Landwirte ohne Tierhaltung, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 2 735 874,46

0,00

– 2 735 874,46

 

Cross-Compliance

2010

Mängel bei den Kontrollen von GAB1 und GAB5, bei der gegenseitigen Unterrichtung über die Prüfung der Förderfähigkeit, Landwirte ohne Tierhaltung, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 2 688 492,98

0,00

– 2 688 492,98

 

Cross-Compliance

2011

Mängel bei den Kontrollen von GAB1 und GAB5, bei der gegenseitigen Unterrichtung über die Prüfung der Förderfähigkeit, Landwirte ohne Tierhaltung, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 141 614,53

0,00

– 3 141 614,53

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

– 47 221 329,07

– 368 457,40

– 46 852 871,67

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

LT

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2012

Wiedereinziehungen bei nicht beihilfefähigen Tieren

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 23 166,73

0,00

– 23 166,73

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2012

Zeitplanung und Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 458 039,67

– 1 158,34

– 456 881,33

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Zeitplanung und Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 656 708,32

0,00

– 656 708,32

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel bei der Qualität des LPIS, 2011

GESCHÄTZTER BETRAG

0,00 %

EUR

– 305 140,28

– 47 262,68

– 257 877,60

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mängel bei der Qualität des LPIS und der Gegenkontrollen, 2009

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 3 281 119,25

– 201 760,71

– 3 079 358,54

 

Sonstige Direktbeihilfen — Energiepflanzen

2010

Mängel bei der Qualität des LPIS und der Gegenkontrollen, 2009

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 26 419,79

– 1 258,91

– 25 160,88

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mängel bei der Qualität des LPIS und der Gegenkontrollen, 2010

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 1 411 640,83

– 239 125,42

– 1 172 515,41

 

 

 

 

 

LT insgesamt

EUR

– 6 162 234,87

– 490 566,06

– 5 671 668,81

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

NL

Bescheinigung

2011

Nichtanwendung der vorgeschriebenen Sanktionen bei den flächenbezogenen Beihilfen

PUNKTUELL

 

EUR

– 266 945,16

– 533,89

– 266 411,27

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2008

Zu Unrecht anerkannte und daher nicht beihilfefähige Erzeugerorganisationen (Begünstigte)

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 3 634 876,03

0,00

– 3 634 876,03

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2009

Zu Unrecht anerkannte und daher nicht beihilfefähige Erzeugerorganisationen (Begünstigte)

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 9 676 043,02

0,00

– 9 676 043,02

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2009

Zu Unrecht anerkannte und daher nicht beihilfefähige Erzeugerorganisationen (Begünstigte)

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 22 444 064,75

0,00

– 22 444 064,75

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2010

Zu Unrecht anerkannte und daher nicht beihilfefähige Erzeugerorganisationen (Begünstigte)

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 5 091 421,28

– 1 060 066,47

– 4 031 354,81

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2010

Zu Unrecht anerkannte und daher nicht beihilfefähige Erzeugerorganisationen (Begünstigte)

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 10 185 726,00

0,00

– 10 185 726,00

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2011

Zu Unrecht anerkannte und daher nicht beihilfefähige Erzeugerorganisationen (Begünstigte)

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 138 726,75

– 79 662,72

– 59 064,03

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2011

Zu Unrecht anerkannte und daher nicht beihilfefähige Erzeugerorganisationen (Begünstigte)

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 796 627,19

0,00

– 796 627,19

 

Bescheinigung

2011

Nicht aufgezeichnete Zinsen

PUNKTUELL

 

EUR

– 36 000,00

0,00

– 36 000,00

 

 

 

 

 

NL insgesamt:

EUR

– 52 270 430,18

– 1 140 263,08

– 51 130 167,10

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

RO

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2011

Keine Verhängung von Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten, die höchstens drei Tiere betreffen

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 1 304 365,59

0,00

– 1 304 365,59

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2011

Nichteinhaltung des Zeitplans und der Qualität von Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 121 615,69

– 107 659,09

– 1 013 956,60

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2012

Nichteinhaltung des Zeitplans und der Qualität von Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

141,59

0,00

141,59

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Nichteinhaltung des Zeitplans und der Qualität von Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 364,79

0,00

– 364,79

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2011

Zahlung für nicht identifizierte Tiere

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 57 984,66

0,00

– 57 984,66

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2011

Probleme bei der Genauigkeit der Angaben in der Datenbank

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 411 471,90

0,00

– 411 471,90

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2011

Überprüfung des Haltungszeitraums

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 379 359,70

0,00

– 379 359,70

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen — Fernerkundung

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 7 858 523,78

0,00

– 7 858 523,78

 

 

 

 

 

RO insgesamt:

EUR

– 11 133 544,52

– 107 659,09

– 11 025 885,43

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SI

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Antragsjahr 2012 — Fehlendes Kontrollverfahren

PUNKTUELL

 

EUR

– 42 615,90

0,00

– 42 615,90

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Antragsjahr 2012 — Mängel bei den Verwaltungskontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

– 45 828,58

0,00

– 45 828,58

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Antragsjahr 2013 — Fehlendes Kontrollverfahren

PUNKTUELL

 

EUR

– 45 519,08

0,00

– 45 519,08

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Antragsjahr 2013 — Mängel bei den Verwaltungskontrollen

PUNKTUELL

 

EUR

– 63 146,69

0,00

– 63 146,69

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2015

Antragsjahr 2014 — Fehlendes Kontrollverfahren

PUNKTUELL

 

EUR

– 34 211,94

0,00

– 34 211,94

 

 

 

 

 

SI insgesamt:

EUR

– 231 322,19

0,00

– 231 322,19

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SK

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Antragsjahr 2010, Unbefestigte Zugangsstraße

GESCHÄTZTER PROZENTSATZ

0,53 %

EUR

– 1 401 828,52

0,00

– 1 401 828,52

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Antragsjahr 2010, Unbefestigte Zugangsstraße

GESCHÄTZTER PROZENTSATZ

0,53 %

EUR

– 2 086,31

0,00

– 2 086,31

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Antragsjahr 2010, Unbefestigte Zugangsstraße

GESCHÄTZTER PROZENTSATZ

0,53 %

EUR

– 667,32

0,00

– 667,32

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Antragsjahr 2011, Unbefestigte Zugangsstraße

GESCHÄTZTER PROZENTSATZ

0,53 %

EUR

– 1 526 916,92

0,00

– 1 526 916,92

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Antragsjahr 2011, Unbefestigte Zugangsstraße

GESCHÄTZTER PROZENTSATZ

0,53 %

EUR

– 2 259,74

0,00

– 2 259,74

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2009

Nichteinhaltung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

– 126 925,93

0,00

– 126 925,93

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2010

Nichteinhaltung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

– 159 294,03

0,00

– 159 294,03

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2011

Nichteinhaltung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

– 159 932,04

0,00

– 159 932,04

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2012

Nichteinhaltung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

– 13 699,20

0,00

– 13 699,20

 

 

 

 

 

SK insgesamt:

EUR

– 3 393 610,01

0,00

– 3 393 610,01


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 247 280 757,28

– 6 953 545,49

– 240 327 211,79

Haushaltsposten: 6711

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BG

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2010

Mängel bei der Bewertung der Angemessenheit der Kosten bei einem Teil der Ausgaben

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 492,07

0,00

– 1 492,07

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2011

Mängel bei der Bewertung der Angemessenheit der Kosten bei einem Teil der Ausgaben

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 12 519,61

0,00

– 12 519,61

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2012

Mängel bei der Bewertung der Angemessenheit der Kosten bei einem Teil der Ausgaben

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 90 416,27

0,00

– 90 416,27

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2013

Mängel bei der Bewertung der Angemessenheit der Kosten bei einem Teil der Ausgaben

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 62 350,34

0,00

– 62 350,34

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Investitionsmaßnahmen — private Begünstigte

2014

Mängel bei der Bewertung der Angemessenheit der Kosten bei einem Teil der Ausgaben

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 150 179,56

0,00

– 150 179,56

 

 

 

 

 

BG insgesamt:

EUR

– 316 957,85

0,00

– 316 957,85

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

CZ

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2013

Berichtigung beim Zeitraum 15.10.2013 bis 20.12.2013 (anhand von Daten des Mitgliedstaats). Vorruhestand: Die Übernehmer müssen zum Zeitpunkt der Übergabe jünger als 40 Jahre (statt jünger als 50 Jahre gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005) sein — im Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums nicht erwähnt.

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 14 647,37

0,00

– 14 647,37

 

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2011

Vorruhestand: Die Übernehmer müssen zum Zeitpunkt der Übergabe jünger als 40 Jahre (statt jünger als 50 Jahre gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005) sein. Bei der Betriebsprüfung wurde kein Nachweis erbracht, dass diese Vorschrift im Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums genehmigt wurde.

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 151 171,36

0,00

– 151 171,36

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2012

Vorruhestand: Die Übernehmer müssen zum Zeitpunkt der Übergabe jünger als 40 Jahre (statt jünger als 50 Jahre gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005) sein. Bei der Betriebsprüfung wurde kein Nachweis erbracht, dass diese Vorschrift im Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums genehmigt wurde.

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 212 512,83

0,00

– 212 512,83

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2013

Vorruhestand: Die Übernehmer müssen zum Zeitpunkt der Übergabe jünger als 40 Jahre (statt jünger als 50 Jahre gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005) sein. Bei der Betriebsprüfung wurde kein Nachweis erbracht, dass diese Vorschrift im Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums genehmigt wurde.

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 205 967,69

0,00

– 205 967,69

 

 

 

 

 

CZ insgesamt:

EUR

– 584 299,25

0,00

– 584 299,25

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen — private Begünstigte

2009

Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 290 608,56

0,00

– 290 608,56

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen — private Begünstigte

2010

Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 092 608,83

0,00

– 1 092 608,83

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen — private Begünstigte

2011

Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 981 768,94

0,00

– 1 981 768,94

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen — private Begünstigte

2012

Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 2 410 717,05

0,00

– 2 410 717,05

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen — private Begünstigte

2013

Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 947 327,97

0,00

– 1 947 327,97

 

Ländliche Entwicklung — ELER-Investitionsmaßnahmen — öffentliche Begünstigte

2014

Mängel bei der Anwendung der Auswahlkriterien

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

3 111,05

0,00

3 111,05

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

– 7 719 920,30

0,00

– 7 719 920,30

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DK

Ländliche Entwicklung — ELER- Schwerpunkt 4: LEADER (2007-2013)

2012

Unzureichende Verwaltungskontrollen (Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr.65/2011) zur Richtigkeit der in Rechnung gestellten Ausgaben, zur Plausibilität der veranschlagten Kosten, zur öffentlichen Auftragsvergabe und zu Interessenkonflikten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 324 089,65

0,00

– 324 089,65

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 4: LEADER (2007-2013)

2013

Unzureichende Verwaltungskontrollen (Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr.65/2011) zur Richtigkeit der in Rechnung gestellten Ausgaben, zur Plausibilität der veranschlagten Kosten, zur öffentlichen Auftragsvergabe und zu Interessenkonflikten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 428 721,76

0,00

– 428 721,76

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 4: LEADER (2007-2013)

2014

Unzureichende Verwaltungskontrollen (Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr.65/2011) zur Richtigkeit der in Rechnung gestellten Ausgaben, zur Plausibilität der veranschlagten Kosten, zur öffentlichen Auftragsvergabe und zu Interessenkonflikten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 131 564,91

0,00

– 131 564,91

 

 

 

 

 

DK insgesamt:

EUR

– 884 376,32

0,00

– 884 376,32

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Bescheinigung

2011

Berichtigung für den wahrscheinlichsten Fehler — ELER — IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

– 55 030,29

0,00

– 55 030,29

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

– 55 030,29

0,00

– 55 030,29

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Vor-Ort-Besuche nicht systematisch durchgeführt (Maßnahme 216)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 11 434,58

0,00

– 11 434,58

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Vor-Ort-Besuche nicht systematisch durchgeführt (Maßnahme 216)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 33 209,47

0,00

– 33 209,47

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Vor-Ort-Besuche nicht systematisch durchgeführt (Maßnahme 216)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 50 695,41

0,00

– 50 695,41

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

– 95 339,46

0,00

– 95 339,46

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GB

Bescheinigung

2013

Wesentlicher Fehler bei der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 540 233,64

0,00

– 540 233,64

 

Bescheinigung

2013

Wesentlicher Fehler bei der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 25 764,39

0,00

– 25 764,39

 

Bescheinigung

2013

Wesentlicher Fehler bei der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 25 390,97

0,00

– 25 390,97

 

 

 

 

 

GB insgesamt:

EUR

– 591 389,00

0,00

– 591 389,00

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IE

Ländliche Entwicklung ELER — Schwerpunkt 4: LEADER (2007-2013)

2012

Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung (Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005) — unzureichende Prüfung des Status Kleinstunternehmen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 200 155,65

0,00

– 200 155,65

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 4: LEADER (2007-2013)

2013

Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung (Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005) — unzureichende Prüfung des Status Kleinstunternehmen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 478 780,92

0,00

– 478 780,92

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 4: LEADER (2007-2013)

2014

Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung (Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005) — unzureichende Prüfung des Status Kleinstunternehmen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 549 115,18

0,00

– 549 115,18

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 4: LEADER (2007-2013)

2011

Mängel bei der Anwendung der Beschaffungsvorschriften — Auftragsvergabe nach unklaren Kriterien bei einem Vorgang

PUNKTUELL

 

EUR

– 4 852,32

0,00

– 4 852,32

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2: LEADER (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Antragsjahr 2008 — Mängel beim LPIS — Ländliche Entwicklung/flächenbezogene Beihilfen (benachteiligte Gebiete)

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 714 399,67

0,00

– 1 714 399,67

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Antragsjahr 2008 — Mängel beim LPIS — ländliche Entwicklung/flächenbezogene Beihilfen (Regelung zum Schutz der ländlichen Umwelt und Agrarumweltmaßnahmen)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 66 865,56

0,00

– 66 865,56

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 — (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Antragsjahr 2009 — Mängel beim LPIS — ländliche Entwicklung/flächenbezogene Beihilfen (benachteiligte Gebiete)

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 520 656,39

0,00

– 1 520 656,39

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Antragsjahr 2009 — Mängel beim LPIS — ländliche Entwicklung/flächenbezogene Beihilfen (Regelung zum Schutz der ländlichen Umwelt und Agrarumweltmaßnahmen)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 179 980,41

0,00

– 179 980,41

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Antragsjahr 2010 — Mängel beim LPIS — ländliche Entwicklung/flächenbezogene Beihilfen (benachteiligte Gebiete)

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 364 366,71

0,00

– 1 364 366,71

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Antragsjahr 2010 — Mängel beim LPIS — ländliche Entwicklung/flächenbezogene Beihilfen (Regelung zum Schutz der ländlichen Umwelt und Agrarumweltmaßnahmen)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 236 073,74

0,00

– 236 073,74

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Antragsjahr 2011 — Mängel beim LPIS — ländliche Entwicklung/flächenbezogene Beihilfen (benachteiligte Gebiete)

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 333 446,32

0,00

– 1 333 446,32

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Antragsjahr 2011 — Mängel beim LPIS — ländliche Entwicklung/flächenbezogene Beihilfen (Regelung zum Schutz der ländlichen Umwelt und Agrarumweltmaßnahmen)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 287 555,15

0,00

– 287 555,15

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Antragsjahr 2012 — Mängel beim LPIS — ländliche Entwicklung/flächenbezogene Beihilfen (benachteiligte Gebiete)

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 340 180,07

0,00

– 1 340 180,07

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Antragsjahr 2012 — Mängel beim LPIS — ländliche Entwicklung/flächenbezogene Beihilfen (Regelung zum Schutz der ländlichen Umwelt und Agrarumweltmaßnahmen)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 328 219,99

0,00

– 328 219,99

 

Bescheinigung

2013

ELER — IVKS — bekannter Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 211,83

0,00

– 1 211,83

 

 

 

 

 

IE insgesamt:

EUR

– 9 605 859,91

0,00

– 9 605 859,91

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Bescheinigung

2009

Mangelhafte Anwendung von Vorschriften

PUNKTUELL

 

EUR

– 125 974,50

0,00

– 125 974,50

 

Cross-Compliance

2010

Teilweise Berücksichtigung von GAB1 und GAB5, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 7 347,29

0,00

– 7 347,29

 

Cross-Compliance

2011

Teilweise Berücksichtigung von GAB1 und GAB5, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 20 685,88

0,00

– 20 685,88

 

Cross-Compliance

2012

Teilweise Berücksichtigung von GAB1 und GAB5, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 32 511,67

0,00

– 32 511,67

 

Cross-Compliance

2009

Schwerwiegende Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der Kontrolle der Cross-Compliance durch die Veterinärdienste, Landwirte mit Tierhaltung, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 573 661,08

– 892,12

– 572 768,96

 

Cross-Compliance

2010

Schwerwiegende Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der Kontrolle der Cross-Compliance durch die Veterinärdienste, Landwirte mit Tierhaltung, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 800 975,78

0,00

– 800 975,78

 

Cross-Compliance

2011

Schwerwiegende Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der Kontrolle der Cross-Compliance durch die Veterinärdienste, Landwirte mit Tierhaltung, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 762 639,35

0,00

– 762 639,35

 

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Mängel bei den Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen der Besatzdichte. Verspätete Vor-Ort-Kontrollen. Mängel bei der Überwachung der nachgeordneten Einrichtungen.

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 111 793,76

0,00

– 111 793,76

 

Ländliche Entwicklung — ELER Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Mängel bei den Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen der Besatzdichte. Verspätete Vor-Ort-Kontrollen. Mängel bei der Überwachung der nachgeordneten Einrichtungen.

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 61 496,87

0,00

– 61 496,87

 

Cross-Compliance

2011

Mängel bei der Kontrolle und den Sanktionen im Zusammenhang mit tierbezogenen GAB, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 46 561,33

– 1 119,09

– 45 442,24

 

Cross-Compliance

2012

Mängel bei der Kontrolle und den Sanktionen im Zusammenhang mit tierbezogenen GAB, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 76 916,15

– 953,50

– 75 962,65

 

Cross-Compliance

2009

Mängel bei der Kontrolle von GAB1 und GAB5, bei der gegenseitigen Unterrichtung über die Prüfung der Beihilfefähigkeit, Landwirte ohne Tierhaltung, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 234 303,18

0,00

– 234 303,18

 

Cross-Compliance

2010

Mängel bei der Kontrolle von GAB1 und GAB5, bei der gegenseitigen Unterrichtung über die Prüfung der Beihilfefähigkeit, Landwirte ohne Tierhaltung, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 347 673,88

0,00

– 347 673,88

 

Cross-Compliance

2011

Mängel bei der Kontrolle von GAB1 und GAB5, bei der gegenseitigen Unterrichtung über die Beihilfefähigkeit, Landwirte ohne Tierhaltung, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 352 136,53

0,00

– 352 136,53

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel bei der Prüfung der Besatzdichte während der Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 4,65

0,00

– 4,65

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Mängel bei der Prüfung der Besatzdichte während der Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 313 048,72

0,00

– 313 048,72

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Mängel bei der Prüfung der Besatzdichte während der Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 352 773,96

0,00

– 352 773,96

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

– 4 220 504,58

– 2 964,71

– 4 217 539,87

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

LT

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mängel bei der Qualität des LPIS und den Gegenkontrollen, 2009

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 1 145 990,95

– 51 831,00

– 1 094 159,95

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel bei der Qualität des LPIS und den Gegenkontrollen, 2010

GESCHÄTZTER BETRAG

 

EUR

– 412 802,18

– 79 666,44

– 333 135,74

 

 

 

 

 

LT insgesamt:

EUR

– 1 558 793,13

– 131 497,44

– 1 427 295,69

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

LV

Ländliche Entwicklung — ELER — technische Hilfe (2007-2013)

2013

Vorschriftswidrige Anwendung des Verfahrens zur öffentlichen Auftragsvergabe: 25 % ige Berichtigung für das Vorhaben „Wartung und Ausbau des IT-Systems LAD IS“ (siehe auch ZVE-Fall — PF-5632/13 des ERH)

PUNKTUELL

 

EUR

– 498 505,85

0,00

– 498 505,85

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Fehlende Überprüfung der Besatzdichte bei den Vor-Ort-Kontrollen

HOCHGERECHNET

100,00 %

EUR

– 29 310,56

0,00

– 29 310,56

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Fehlende Überprüfung der Besatzdichte bei den Vor-Ort-Kontrollen

HOCHGERECHNET

100,00 %

EUR

– 65 278,19

0,00

– 65 278,19

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Fehlende Überprüfung der Besatzdichte bei den Vor-Ort-Kontrollen

HOCHGERECHNET

100,00 %

EUR

– 45 310,95

0,00

– 45 310,95

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2014

Fehlende Überprüfung der Besatzdichte bei den Vor-Ort-Kontrollen

HOCHGERECHNET

100,00 %

EUR

– 30 357,83

0,00

– 30 357,83

 

 

 

 

 

LV insgesamt:

EUR

– 668 763,38

0,00

– 668 763,38

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

NL

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 86,40

0,00

– 86,40

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 330 117,34

– 8 059,23

– 322 058,11

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 571 007,66

– 9 020,17

– 561 987,49

 

 

 

 

 

NL insgesamt:

EUR

– 901 211,40

– 17 079,40

– 884 132,00

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PT

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2012

Unzulänglichkeiten bei den Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 755 474,00

0,00

– 755 474,00

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2011

Keine angemessene Risikoanalyse

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 591 526,25

0,00

– 591 526,25

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2012

Keine angemessene Risikoanalyse

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 222 147,37

0,00

– 222 147,37

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 4 — LEADER (2007-2013)

2011

Vorhaben nicht umgesetzt

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 836,62

0,00

– 2 836,62

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 4 LEADER (2007-2013)

2011

Vorhaben nicht ordnungsgemäß umgesetzt

PUNKTUELL

 

EUR

– 48 188,16

0,00

– 48 188,16

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2011

Stichprobenauswahl der Vor-Ort-Kontrollen — unzureichende Grundgesamtheit

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 600 000,00

– 600 000,00

0,00

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2012

Stichprobenauswahl der Vor-Ort-Kontrollen — unzureichende Grundgesamtheit

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 399 652,45

– 399 652,45

0,00

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2011

Stichprobenauswahl der Vor-Ort-Kontrollen — unzureichende Grundgesamtheit

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 339 403,96

0,00

– 1 339 403,96

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2012

Stichprobenauswahl der Vor-Ort-Kontrollen — unzureichende Grundgesamtheit

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 700 538,13

0,00

– 700 538,13

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2010

KMU-Kriterien nicht überprüft

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 300 370,16

0,00

– 300 370,16

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2011

KMU-Kriterien nicht überprüft

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 916 906,93

0,00

– 916 906,93

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2012

KMU-Kriterien nicht überprüft

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 914 418,58

0,00

– 914 418,58

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 und 3 — Investitionsmaßnahmen (2007-2013)

2013

KMU-Kriterien nicht überprüft

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 014 498,08

0,00

– 1 014 498,08

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Investitionen — private Begünstigte

2014

KMU-Kriterien nicht überprüft

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 286 087,86

0,00

– 286 087,86

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mängel beim LPIS, ländliche Entwicklung, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

72 795,61

0,00

72 795,61

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mängel beim LPIS, ländliche Entwicklung, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

166 439,32

0,00

166 439,32

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel beim LPIS, ländliche Entwicklung, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

72 077,07

0,00

72 077,07

 

 

 

 

 

PT insgesamt:

EUR

– 7 780 736,55

– 999 652,45

– 6 781 084,10

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SE

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Einhaltung der Grenzwerte für Dünger nicht geprüft (naturbedingte Nachteile)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 354 006,62

0,00

– 354 006,62

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Einhaltung der Grenzwerte für Dünger nicht geprüft (naturbedingte Nachteile)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 827 791,97

0,00

– 827 791,97

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Einhaltung der Grenzwerte für Dünger nicht geprüft (naturbedingte Nachteile)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 721 063,75

0,00

– 721 063,75

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Einhaltung der Grenzwerte für Dünger nicht geprüft (naturbedingte Nachteile)

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 209 252,91

0,00

– 209 252,91

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Keine Berücksichtigung der Rinder bei der Vor-Ort-Kontrolle der Regelung für naturbedingte Nachteile und zwei Agrarumweltteilmaßnahmen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 238 730,60

– 85 805,23

– 152 925,37

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Keine Berücksichtigung der Rinder bei der Vor-Ort-Kontrolle der Regelung für naturbedingte Nachteile und zwei Agrarumweltteilmaßnahmen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 594 957,98

– 66 052,41

– 528 905,57

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Keine Berücksichtigung der Rinder bei den Vor-Ort-Kontrollen der Regelung für naturbedingte Nachteile und zwei Agrarumweltteilmaßnahmen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 559 641,69

– 93 237,95

– 466 403,74

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-3013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Keine Berücksichtigung der Rinder bei den Vor-Ort-Kontrollen der Regelung für naturbedingte Nachteile und zwei Agrarumweltteilmaßnahmen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 189 317,63

– 9,76

– 189 307,87

 

 

 

 

 

SE insgesamt:

EUR

– 3 694 763,15

– 245 105,35

– 3 449 657,80


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 38 677 944,57

– 1 396 299,35

– 37 281 645,22


20.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/75


BESCHLUSS (EU) 2015/2099 DER KOMMISSION

vom 18. November 2015

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7891)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Mit den Entscheidungen 2006/799/EG (2) und 2007/64/EG (3) der Kommission wurden die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer bzw. für Kultursubstrate festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2015 gelten.

(4)

Um den Stand der Technik auf dem Markt dieser Produktgruppen besser widerzuspiegeln und die Innovationen der letzten Jahre zu berücksichtigen, erscheint es angemessen, die beiden Produktgruppen zu einer Produktgruppe zusammenzufassen und Mulch in den Geltungsbereich einzubeziehen, da Mulch eine besondere Art von Bodenverbesserer mit besonderen Merkmalen und Funktionen ist.

(5)

Unter Berücksichtigung des Innovationszyklus für diese Produktgruppe sollten die überarbeiteten Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieses Beschlusses gelten. Mit diesen Kriterien sollen das Recycling von Materialien und die Verwendung von erneuerbaren und recycelten Materialien gefördert (und somit die Schädigung der Umwelt verringert) sowie — durch Festsetzung strenger Grenzwerte für Schadstoffkonzentrationen im Endprodukt — die Boden- und Wasserverunreinigung vermindert werden.

(6)

Die Entscheidungen 2006/799/EG und 2007/64/EG sind daher durch den vorliegenden Beschluss zu ersetzen.

(7)

Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Bodenverbesserer und Kultursubstrate auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidungen 2006/799/EG und 2007/64/EG vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch“ umfasst Kultursubstrate, organische Bodenverbesserer und organischen Mulch.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Kultursubstrat“: als Substrat für die Wurzelentwicklung verwendetes Material, in dem Pflanzen gezogen werden;

2.   „mineralisches Kultursubstrat“: vollständig aus mineralischen Bestandteilen bestehendes Kultursubstrat;

3.   „Bodenverbesserer“: Material, das hauptsächlich zur Erhaltung oder Verbesserung der physikalischen und/oder chemischen und/oder biologischen Eigenschaften des Bodens in diesen eingebracht wird, ausgenommen Kalkungsmaterialien;

4.   „organischer Bodenverbesserer“: kohlenstoffhaltige Materialien enthaltender Bodenverbesserer, mit dem hauptsächlich der Gehalt des Bodens an organischer Substanz erhöht werden soll;

5.   „Mulch“: eine als Schutzabdeckung verwendete Art von Bodenverbesserer, der auf dem Oberboden um die Pflanzen herum aufgebracht wird und den Verlust von Feuchtigkeit verhindern, das Unkrautwachstum hemmen und die Bodenerosion mindern soll;

6.   „organischer Mulch“: Mulch, der aus Biomasse gewonnene kohlenstoffhaltige Materialien enthält;

7.   „Bestandteil“: Material, das als Ausgangsstoff des Produkts verwendet werden kann;

8.   „organischer Bestandteil“: aus organischen Materialien bestehender Ausgangsstoff;

9.   „Produktfamilie“: aus denselben Bestandteilen bestehende Reihe von Produkten;

10.   „jährlicher Output“: jährliche Produktion einer Produktfamilie;

11.   „jährlicher Input“: jährliche Menge von in einer Behandlungsanlage für Abfälle oder tierische Nebenprodukte behandelten Materialien;

12.   „Charge“: Menge von Waren, die im selben Prozess unter denselben Bedingungen hergestellt und in derselben Weise gekennzeichnet wurden und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie dieselben Eigenschaften besitzen;

13.   „Bioabfall“: biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus nahrungsmittelverarbeitenden Betrieben;

14.   „Biomasse“: biologisch abbaubarer Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs aus der Landwirtschaft (pflanzliche und tierische Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundenen Wirtschaftszweigen einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie der biologisch abbaubare Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen.

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Erzeugnis in die Produktgruppe „Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch“ nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Kriterien als auch den Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang entsprechen.

Artikel 4

Die Kriterien für die Produktgruppe „Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab der Annahme dieses Beschlusses vier Jahre lang.

Artikel 5

Für Verwaltungszwecke erhält die Produktgruppe „Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch“ den Produktgruppenschlüssel „048“.

Artikel 6

Die Entscheidungen 2006/799/EG und 2007/64/EG werden aufgehoben.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 6 werden Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für in die Produktgruppe „Bodenverbesserer“ oder „Kultursubstrate“ fallende Produkte, die vor dem Datum der Annahme dieses Beschlusses gestellt werden, entsprechend den in der Entscheidung 2006/799/EG bzw. der Entscheidung 2007/64/EG festgelegten Bedingungen beurteilt.

(2)   Wird das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Bodenverbesserer“ oder „Kultursubstrate“ innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so kann sich der Antrag entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2006/799/EG bzw. der Entscheidung 2007/64/EG oder aber auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses stützen. Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen.

(3)   EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der Entscheidung 2006/799/EG oder der Entscheidung 2007/64/EG vergeben wurden, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Annahme dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. November 2015

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 2006/799/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 28).

(3)  Entscheidung 2007/64/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung revidierter Umweltkriterien sowie der diesbezüglichen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Kultursubstrate (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 137).


ANHANG

RAHMEN

KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch:

Kriterium 1

— Bestandteile

Kriterium 2

— Organische Bestandteile

Kriterium 3

— Mineralische Kultursubstrate und mineralische Bestandteile

Kriterium 3.1

— Energieverbrauch und CO2-Emissionen

Kriterium 3.2

— Quellen der Mineralgewinnung

Kriterium 3.3

— Mineralische Kultursubstrate — Verwendung und Behandlung nach der Verwendung

Kriterium 4

— Recycelte/verwertete sowie organische Materialien in Kultursubstraten

Kriterium 5

— Begrenzung von gefährlichen Stoffen

Kriterium 5.1

— Schwermetalle

Kriterium 5.2

— Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

Kriterium 5.3

— Gefährliche Stoffe und Gemische

Kriterium 5.4

— In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufgeführte Stoffe

Kriterium 5.5

— Grenzwerte für E. coli und Salmonella spp.

Kriterium 6

— Stabilität

Kriterium 7

— Physikalische Verunreinigungen

Kriterium 8

— Organische Substanz und Trockensubstanz

Kriterium 9

— Keimfähige Unkrautsamen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial

Kriterium 10

— Pflanzenverträglichkeit

Kriterium 11

— Merkmale von Kultursubstraten

Kriterium 12

— Bereitstellung von Informationen

Kriterium 13

— Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

Tabelle 1

Anwendbarkeit der verschiedenen Kriterien auf die einzelnen in den Geltungsbereich fallenden Produktarten

Kriterium

Kultursubstrate

Bodenverbesserer

Mulch

Kriterium 1 — Bestandteile

x

x

x

Kriterium 2 — Organische Bestandteile

x

x

x

Kriterium 3.1 — Mineralische Kultursubstrate und mineralische Bestandteile: Energieverbrauch und CO2-Emissionen

x

 

 

Kriterium 3.2 — Mineralische Kultursubstrate und mineralische Bestandteile: Quellen der Mineralgewinnung

x

x

x

Kriterium 3.3 — Mineralische Kultursubstrate und mineralische Bestandteile: Mineralische Kultursubstrate — Verwendung und Behandlung nach der Verwendung

x

 

 

Kriterium 4 — Recycelte/verwertete sowie organische Materialien in Kultursubstraten

x

 

 

Kriterium 5 — Begrenzung von gefährlichen Stoffen

 

 

 

Kriterium 5.1 — Schwermetalle

x

x

x

Kriterium 5.2 — Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

x

x

x

Kriterium 5.3 — Gefährliche Stoffe und Gemische

x

x

x

Kriterium 5.4 — In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe

x

x

x

Kriterium 5.5 — Grenzwerte für E. coli und Salmonella spp.

x

x

x

Kriterium 6 — Stabilität

x

x

x

Kriterium 7 — Physikalische Verunreinigungen

x

x

x

Kriterium 8 — Organische Substanz und Trockensubstanz

 

x

x

Kriterium 9 — Keimfähige Unkrautsamen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial

x

x

 

Kriterium 10 — Pflanzenverträglichkeit

x

x

 

Kriterium 11 — Merkmale von Kultursubstraten

x

 

 

Kriterium 12 — Bereitstellung von Informationen

x

x

x

Kriterium 13 — Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

x

x

x

BEURTEILUNGS- UND PRÜFANFORDERUNGEN

Zu jedem Kriterium sind die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.

Soweit der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise für die Erfüllung der Kriterien beibringen muss, können diese vom Antragsteller selbst und/oder von seinem/seinen Lieferanten vorgelegt werden.

Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen und Nachweise von Instituten an, die nach einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen akkreditiert sind.

Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die für die Antragsprüfung zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen ergänzende Unterlagen anfordern und unabhängige Prüfungen vornehmen.

Als Vorbedingung muss das Produkt alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen jedes Staates erfüllen, in dem es in den Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflage erfüllt.

Die Probenahme erfolgt nach EN 12579 (Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate — Probenahme). Die Proben werden nach EN 13040 (Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate — Probenherstellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte) hergestellt.

Im Jahr der Antragstellung gelten für die Probenahme- und die Prüfhäufigkeit die Auflagen gemäß Anlage 1, in den darauf folgenden Jahren die Auflagen gemäß Anlage 2. Für die folgenden Betriebsanlagen-Typen werden unterschiedliche Probenahme- und Prüfhäufigkeiten festgesetzt:

:

Typ 1

:

Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder tierischen Nebenprodukten;

:

Typ 2

:

Anlagen für die Herstellung von Produkten, in denen Materialien aus Anlagen des Typs 1 verwendet werden;

:

Typ 3

:

Anlagen für die Herstellung von Produkten, in denen keine aus Abfällen oder tierischen Nebenprodukten gewonnenen Materialien verwendet werden.

Im Jahr der Antragstellung und den darauf folgenden Jahren gelten für Anlagen des Typs 2 dieselben Probenahme- und Prüfhäufigkeiten wie für Typ 3, wenn ihre Lieferanten von aus Abfällen/tierischen Nebenprodukten gewonnenen Materialien die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Bodenverbesserer erfüllen. Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die Prüfberichte der Lieferanten zusammen mit Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Lieferanten die Kriterien für das EU-Umweltzeichen erfüllen. Die zuständige Stelle kann die in nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften und Normen vorgesehenen Probenahme- und Prüfhäufigkeiten als geeignet anerkennen, um die Einhaltung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen durch die Lieferanten von aus Abfällen oder tierischen Nebenprodukten gewonnenen Materialien zu gewährleisten. Besteht ein Produkt aus Material tierischen Ursprungs oder enthält es solches Material, so ist auf die mikrobiologischen Normen und die Veterinär- und Hygienekontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) Bezug zu nehmen.

Kriterium 1 — Bestandteile

Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch.

Zulässig sind organische und/oder mineralische Bestandteile.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Liste der Bestandteile des Produkts vor.

Kriterium 2 — Organische Bestandteile

Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch.

Kriterium 2.1

Das Endprodukt darf keinen Torf enthalten.

Kriterium 2.2

1.

Die folgenden Materialien sind als organische Bestandteile eines Endprodukts zulässig:

Materialien aus dem Recycling von Bioabfällen aus der getrennten Sammlung im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

Materialien aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 2 und 3 gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und den in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten technischen Standards;

aus Fäkalien, Stroh und anderen natürlichen nicht gefährlichen land- oder forstwirtschaftlichen Materialien im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2008/98/EG gewonnene Materialien;

aus anderen, oben nicht genannten Biomasse-Nebenprodukten im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2008/98/EG gewonnene Materialien vorbehaltlich der Bestimmungen der Nummer 2 und des Teilkriteriums 2.3;

aus dem Recycling oder der Verwertung anderer, oben nicht genannter Biomasse-Abfälle gewonnene Materialien vorbehaltlich der Bestimmungen der Nummer 2 und des Teilkriteriums 2.3.

2.

Die folgenden Materialien sind als organische Bestandteile eines Endprodukts nicht zulässig:

Materialien, die ganz oder teilweise aus der durch mechanische, physikalisch-chemische, biologische und/oder manuelle Bearbeitung abgetrennten organischen Fraktion gemischter Siedlungsabfälle aus privaten Haushalten gewonnen werden;

Materialien, die ganz oder teilweise aus Schlämmen aus der Behandlung von kommunalem Abwasser und aus Schlämmen aus der Papierindustrie gewonnen werden;

Materialien, die ganz oder teilweise aus anderen als den gemäß Kriterium 2.3 zulässigen Schlämmen gewonnen werden;

Materialien, die ganz oder teilweise aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gewonnen werden.

Kriterium 2.3

Aus dem Recycling oder der Verwertung von Schlämmen gewonnene Materialien sind nur zulässig, wenn die Schlämme die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Sie sind als eine der folgenden Abfallarten gemäß dem in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (5) festgelegten Europäischen Abfallverzeichnis eingestuft (Tabelle 2):

Tabelle 2

Zulässige Schlämme und deren Codes nach dem Europäischen Abfallverzeichnis

0203 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, bei der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse anfallen;

0204 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Zuckerherstellung anfallen;

0205 02

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Milchverarbeitung anfallen;

0206 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Herstellung von Back- und Süßwaren anfallen;

0207 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee oder Kakao) anfallen.

b)

Sie werden jeweils an der Quelle getrennt, wurden also nicht mit Abwässern oder Schlämmen vermischt, die außerhalb eines speziellen Produktionsprozesses entstanden.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Angaben über den Ursprung jedes organischen Bestandteils des Produkts sowie eine Erklärung, nach der die oben genannte Anforderung erfüllt ist.

Kriterium 3 — Mineralische Kultursubstrate und mineralische Bestandteile

Kriterium 3.1 — Energieverbrauch und CO2-Emissionen

Dieses Kriterium gilt nur für mineralische Kultursubstrate.

Bei der Herstellung von geblähten mineralischen Erzeugnissen und Mineralwolle sind die folgenden Schwellenwerte für Energieverbrauch und CO2-Emissionen einzuhalten:

Energieverbrauch/Produkt ≤ 11 GJ/t Produkt

CO2-Emissionen/Produkt ≤ 0,8 t CO2/t Produkt

Das Verhältnis Energieverbrauch/Produkt wird nach folgender Formel als Jahresdurchschnitt berechnet:

Formula

Dabei sind:

n Anzahl Jahre des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums

i jedes einzelne Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums

Produktion Produktion von Mineralwolle oder geblähten mineralischen Erzeugnissen in Tonnen im Jahr i

F Jahresverbrauch an Brennstoffen im Produktionsprozess im Jahr i

ElNetz Jahresverbrauch an Strom aus dem Netz im Jahr i

HKWK Jahresverbrauch an Nutzwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung im Jahr i

ElKWK Jahresverbrauch an Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung im Jahr i

Ref Ηη und Ref Εη Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6), berechnet gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/877/EU der Kommission (7)

PESKWK Primärenergieeinsparung der KWK-Anlage gemäß der Richtlinie 2012/27/EU im Jahr i

Das Verhältnis CO2-Emissionen/Produkt wird nach folgender Formel als Jahresdurchschnitt berechnet:

Formula

Dabei sind:

n Anzahl Jahre des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums

i jedes einzelne Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums

Produktion Produktion von Mineralwolle in Tonnen im Jahr i

Direktes CO2 CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (8) im Jahr i

Indirektes CO2 indirekte CO2-Emissionen aufgrund des Endenergieverbrauchs im Jahr i, nach folgender Berechnung:

Formula

Dabei sind:

FENetz EU-Durchschnitt der CO2-Intensität des Stromnetzes, gemäß der MEErP (9)-Methode (0,384 tCO2/MWhe = 0,107 tCO2/GJe)

FEBrennstoff KWK CO2-Emissionsfaktor des in der KWK-Anlage verbrauchten Brennstoffs

Die direkten CO2-Emissionen werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 überwacht.

Der Zeitraum für die Berechnung des Verhältnisses Energieverbrauch/Produkt und CO2-Emissionen/Produkt umfasst die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung. Ist die Anlage zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als fünf Jahre in Betrieb, so wird das Verhältnis als Jahresdurchschnitt für den Betriebszeitraum, der mindestens ein Jahr betragen muss, berechnet.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle eine Erklärung, die folgende Angaben enthält:

Verhältnis Energieverbrauch (GJ)/Produkt (t);

Verhältnis CO2-Emissionen (t)/Produkt (t);

Direkte CO2-Emissionen (t) für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums;

Indirekte CO2-Emissionen (t) für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums;

Verbrauchte Brennstoffe, Verbrauch von jedem Brennstoff (GJ), Teilprozess(e) des Herstellungsprozesses, in dem/denen sie verbraucht wurden — für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums;

Verbrauch an Strom aus dem Netz (GJ Endenergie) für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums;

Verbrauch an Nutzwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (GJ Endenergie) für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums;

Verbrauch an Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (GJ Endenergie) für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums;

Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom;

Primärenergieeinsparungen (%) der KWK-Anlage für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums;

Angabe der für die Kraft-Wärme-Kopplung verwendeten Brennstoffe und ihres Anteils am Brennstoff-Mix für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums.

Zusammen mit der Erklärung sind folgende Unterlagen zu übermitteln:

der jährliche Emissionsbericht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums;

der Prüfbericht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission (10), in dem der jährliche Emissionsbericht als zufriedenstellend bewertet wird, für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums;

vom Lieferanten übermittelte Aufzeichnungen über den Verbrauch an Strom aus dem Netz für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums;

Aufzeichnungen über den Verbrauch an Nutzwärme und Strom aus innerbetrieblicher und externer Kraft-Wärme-Kopplung für jedes Jahr des für die Berechnung des Durchschnitts herangezogenen Zeitraums.

Kriterium 3.2 Quellen der Mineralgewinnung

Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch.

Gewonnene Mineralien können unter folgenden Voraussetzungen als Bestandteile des Endprodukts verwendet werden:

1.

(Innerhalb der EU): Werden die Mineralien in Natura-2000-Gebieten gewonnen (besondere Schutzgebiete gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und besondere Schutzgebiete gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (12) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen), so wurden die Gewinnungstätigkeiten im Einklang mit Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG und unter Berücksichtigung des Leitfadens der Kommission zur nichtenergetischen mineralgewinnenden Industrie (NEEI) und Natura 2000 (13) geprüft und genehmigt.

2.

(Außerhalb der EU): Werden die Mineralien in Schutzgebieten gewonnen, die in den nationalen Rechtsvorschriften der Herkunfts-/Exportländer als solche ausgewiesen sind, so wurden die Gewinnungstätigkeiten im Einklang mit Vorschriften geprüft und genehmigt, die eine gleichwertige Gewähr wie die in Nummer 1 genannten Vorschriften bieten.

Beurteilung und Prüfung:

Wurden mineralgewinnende Tätigkeiten in Natura-2000-Gebieten (innerhalb der EU) oder in Schutzgebieten (außerhalb der EU) gewonnen, die in den nationalen Rechtsvorschriften der Herkunfts-/Exportländer als solche ausgewiesen sind, so übermittelt der Antragsteller eine von den zuständigen Behörden ausgestellte Erklärung, nach der diese Anforderung erfüllt ist, oder eine Kopie der von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigung.

Kriterium 3.3 — Mineralische Kultursubstrate — Verwendung und Behandlung nach der Verwendung

Dieses Kriterium gilt nur für mineralische Kultursubstrate.

Mineralische Kultursubstrate werden ausschließlich zur Verwendung für professionelle gartenbauliche Anwendungen angeboten.

Der Antragsteller bietet den Kunden einen strukturierten Sammel- und Recyclingdienst an, bei dem auf Drittanbieter von Dienstleistungen zurückgegriffen werden kann. Der Sammel- und Recyclingdienst deckt mindestens 70 Vol.- % der Verkäufe des Produkts durch den Antragsteller in der Europäischen Union ab.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle eine Erklärung, nach der das Kultursubstrat ausschließlich zur Verwendung für professionelle gartenbauliche Anwendungen angeboten wird. Die dem Endnutzer bereitgestellten Informationen enthalten eine Angabe zur professionellen gartenbaulichen Anwendung des Produkts.

Der Antragsteller informiert die zuständige Stelle über die angebotene(n) Option(en) eines strukturierten Sammel- und Recyclingdienstes und über die Ergebnisse der angewendeten Option(en). Er übermittelt insbesondere folgende Unterlagen und Angaben:

Unterlagen zum Vertrag zwischen dem Hersteller und den Dienstleistungsanbietern;

eine Beschreibung der Sammlung, Verarbeitung und der Verwendungszwecke;

eine jährliche Übersicht über die Gesamtverkaufsmenge von Kultursubstraten in der Europäischen Union sowie eine jährliche Übersicht über die Verkaufsmengen in Gebieten von Mitgliedstaaten, in denen eine Sammlung und Verarbeitung angeboten werden;

im Falle von neuen Marktteilnehmern sind eine geschätzte jährliche Übersicht über die Gesamtverkaufsmenge von Kultursubstraten in der Europäischen Union sowie eine geschätzte jährliche Übersicht über die Verkaufsmengen in Gebieten von Mitgliedstaaten, in denen eine Sammlung und Verarbeitung angeboten werden, zu übermitteln. Ein Jahr nach Vergabe des EU-Umweltzeichens sind reale Daten zu übermitteln.

Kriterium 4 — Recycelte/verwertete sowie organische Materialien in Kultursubstraten

Dieses Kriterium gilt nur für Kultursubstrate.

Kultursubstrate enthalten, wie nachstehend beschrieben, einen Mindestanteil an recycelten/verwerteten oder an organischen Bestandteilen:

a)

Das Kultursubstrat enthält einen Anteil an organischen Bestandteilen von mindestens 30 % (ausgedrückt als Menge organischer Bestandteile bezogen auf die Gesamtmenge des Endprodukts), oder

b)

das mineralische Kultursubstrat enthält mineralische Bestandteile, die aus einem Prozess stammen, bei dem mindestens 30 % recycelte Materialien (ausgedrückt als Trockengewicht recycelter/verwerteter Materialien bezogen auf das Gesamttrockengewicht der Einsatzmaterialien) verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt folgende Angaben vor:

Fall a: Volumen der unter Kriterium 1 angegeben organischen Bestandteile bezogen auf das Gesamtvolumen des Endprodukts oder

Fall b: Trockengewicht recycelter/verwerteter Materialien bezogen auf das Gesamttrockengewicht der Einsatzmaterialien.

Im Fall b legt der Antragsteller zudem folgende Angaben über die mineralischen Bestandteile vor:

Angabe der eingesetzten Rohmaterialien, Trockengewicht der eingesetzten Rohmaterialien bezogen auf das Gesamttrockengewicht der Einsatzmaterialien, Ursprung der einzelnen eingesetzten Rohmaterialien sowie

Angabe der recycelten/verwerteten Einsatzmaterialien, Trockengewicht der recycelten/verwerteten Einsatzmaterialien bezogen auf das Gesamttrockengewicht der Einsatzmaterialien, Ursprung der einzelnen recycelten/verwerteten Einsatzmaterialien.

Kriterium 5 — Begrenzung von gefährlichen Stoffen

Kriterium 5.1 — Grenzwerte für Schwermetalle

Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch.

a)   Bodenverbesserer, Mulch und organische Bestandteile von Kultursubstraten

Bei Bodenverbesserern, Mulch und organischen Bestandteilen von Kultursubstraten darf der Gehalt an folgenden Elementen im Endprodukt die in Tabelle 3 genannten Werte, gemessen als Trockengewicht (TG) des Produkts, nicht überschreiten.

Tabelle 3

Grenzwerte für Schwermetalle in Bodenverbesserern, Mulch und organischen Bestandteilen von Kultursubstraten

Schwermetall

Höchstgehalt im Produkt (mg/kg TG)

Cadmium (Cd)

1

Chrom gesamt (Cr)

100

Kupfer (Cu)

100

Quecksilber (Hg)

1

Nickel (Ni)

50

Blei (Pb)

100

Zink (Zn)

300

b)   Kultursubstrate

Bei Kultursubstraten, einschließlich mineralischen Kultursubstraten, darf der Gehalt an folgenden Elementen im Endprodukt die in Tabelle 4 genannten Werte, gemessen als Trockengewicht des Produkts, nicht überschreiten.

Tabelle 4

Grenzwerte für Schwermetalle in Kultursubstraten, einschließlich mineralischen Kultursubstraten

Schwermetall

Höchstgehalt im Produkt (mg/kg TG)

Cadmium (Cd)

3

Chrom gesamt (Cr)

150

Kupfer (Cu)

100

Quecksilber (Hg)

1

Nickel (Ni)

90

Blei (Pb)

150

Zink (Zn)

300

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Berichte über die Prüfungen, die im Einklang mit dem in den einschlägigen EN-Normen (Tabelle 5) angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurden. Bei organischen Bestandteilen von Kultursubstraten können die Prüfberichte von den Lieferanten übermittelt werden.

Tabelle 5

Standard-Extraktions- und Messverfahren für Schwermetalle

Schwermetalle

Messverfahren

Extraktionsverfahren

Cadmium (Cd)

EN 13650

Für Bodenverbesserer, Mulch, organische Bestandteile von Kultursubstraten und Kultursubstrate, ausgenommen mineralische Kultursubstrate:

EN 13650 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate — Extraktion von in Königswasser löslichen Elementen

Für mineralische Kultursubstrate:

EN 13651 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate — Extraktion von in Calciumchlorid/DTPA (CAT) löslichen Nährstoffen

Chrom gesamt (Cr)

EN 13650

Kupfer (Cu)

EN 13650

Quecksilber (Hg)

EN 16175 (14)

Nickel (Ni)

EN 13650

Blei (Pb)

EN 13650

Zink (Zn)

EN 13650

Kriterium 5.2 — Grenzwerte für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch, ausgenommen mineralische Kultursubstrate.

Der Gehalt an folgenden polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen im Endprodukt darf die in Tabelle 6 genannten Werte, gemessen als Trockengewicht des Produkts, nicht überschreiten.

Tabelle 6

Grenzwert für PAK

Schadstoff

Höchstgehalt im Produkt (mg/kg TG)

PAK16

6

PAK16= Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Berichte über die Prüfungen, die im Einklang mit dem in CEN/TS 16181 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden — Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) mittels Gaschromatographie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) angegebenen Prüfverfahren oder einem gleichwertigen Verfahren durchgeführt wurden.

Kriterium 5.3 — Gefährliche Stoffe und Gemische

Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch.

Das Endprodukt darf nicht als akut toxisch, spezifisch zielorgantoxisch, sensibilisierend für Haut und Atemwege, karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch oder umweltgefährdend gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingestuft und gekennzeichnet sein.

Das Produkt darf keine Stoffe oder Gemische enthalten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und gemäß der Auslegung nach den in Tabelle 7 aufgeführten Gefahrenhinweisen als giftig, umweltgefährdend, sensibilisierend für Haut und Atemwege, karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind. Absichtlich zugesetzte Inhaltsstoffe mit einer Konzentration von mehr als 0,010 % Massenanteil (bezogen auf das Nassgewicht) im Produkt müssen dieser Anforderung genügen. Wurden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 strengere allgemeine oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt, so haben diese Vorrang gegenüber dem Berücksichtigungsgrenzwert von 0,010 % Massenanteil (bezogen auf das Nassgewicht).

Tabelle 7

Beschränkende Gefahreneinstufungen und ihre Zuordnung zu den Kategorien

Akute Toxizität

Kategorien 1 und 2

Kategorie 3

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken

H301 Giftig bei Verschlucken

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt

H311 Giftig bei Hautkontakt

H330 Lebensgefahr bei Einatmen

H331 Giftig bei Einatmen

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen

Spezifische Zielorgantoxizität

Kategorie 1

Kategorie 2

H370 Schädigt die Organe

H371 Kann die Organe schädigen

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut

Kategorie 1A

Kategorie 1B

H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen

H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen

H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

Karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch

Kategorien 1A und 1B

Kategorie 2

H340 Kann genetische Defekte verursachen

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen

H350 Kann Krebs erzeugen

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen

 

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

 

Gewässergefährdend

Kategorien 1 und 2

Kategorien 3 und 4

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

H411 Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung

 

Die Ozonschicht schädigend

H420 Die Ozonschicht schädigend

 

Die jeweils neuesten von der Europäischen Union angenommenen Vorschriften für die Einstufung haben Vorrang vor den aufgeführten Gefahreneinstufungen. Die Antragsteller gewährleisten daher im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, dass die Einstufungen anhand der neuesten Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen erfolgen.

Die Gefahrenhinweise beziehen sich in der Regel auf Stoffe. Wenn jedoch Angaben zu Stoffen nicht verfügbar sind, kommen die Einstufungsregeln für Gemische zur Anwendung.

Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung ändern, sodass ihre Bioverfügbarkeit nicht mehr gegeben ist, oder die chemischen Veränderungen unterliegen, sodass die betreffende Gefahr entfällt, sind vom Kriterium 5.3 ausgenommen.

Dieses Kriterium gilt nicht für Endprodukte, die aus Folgendem bestehen:

Materialien, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht in deren Geltungsbereich fallen;

Stoffe, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, in dem Kriterien festgelegt sind, nach denen Stoffe im Rahmen von Anhang V der Verordnung von den Anforderungen in Bezug auf Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung ausgenommen werden.

Um zu bestimmen, ob diese Ausnahme Anwendung findet, prüft der Antragsteller etwaige absichtlich zugesetzte Stoffe, die in einer Konzentration von mehr als 0,010 % Massenanteil (bezogen auf das Nassgewicht) vorkommen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller prüft, ob Stoffe und Gemische vorliegen, denen die unter diesem Kriterium genannten Gefahrenhinweise zugeordnet werden können. Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle eine Erklärung, nach der das Produkt dieses Kriterium erfüllt.

Die Erklärung muss die entsprechenden Unterlagen umfassen, z. B. von den Lieferanten unterzeichnete Erklärungen, dass für die Stoffe, Gemische oder Materialien keine der in der Tabelle 7 enthaltenen, mit den Gefahrenhinweisen im Zusammenhang stehenden Gefahrenklassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gilt, insoweit dies zumindest aus den Angaben gemäß den in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Anforderungen abgeleitet werden kann.

Die bereitgestellten Angaben müssen sich auf die Formen und Aggregatszustände der Stoffe oder Gemische beziehen, die im Endprodukt verwendet werden.

Die nachfolgenden technischen Informationen müssen zum Nachweis der Erklärung über die Einstufung oder Nichteinstufung für jeden Stoff und jedes Gemisch vorgelegt werden:

i)

für Stoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert wurden oder für die es noch keine harmonisierte CLP-Einstufung gibt: Angaben, die die in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen erfüllen;

ii)

für Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert wurden und die die Anforderungen für eine CLP-Einstufung nicht erfüllen: Angaben, die auf dem REACH-Registrierungsdossier basieren und den Status der Nichteinstufung des Stoffes bestätigen;

iii)

für Stoffe, für die eine harmonisierte Einstufung bzw. für die eine Selbsteinstufung vorliegt: Sicherheitsdatenblätter, soweit verfügbar. Sind diese nicht verfügbar oder handelt es sich um einen selbst eingestuften Stoff, müssen Angaben zur Einstufung in Gefahrenklassen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemacht werden;

iv)

im Fall von Gemischen: Sicherheitsdatenblätter, soweit verfügbar. Sind diese nicht verfügbar, ist eine Berechnung der Einstufung des Gemischs gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorzulegen, einschließlich der Angaben zur Einstufung in Gefahrenklassen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Es sind Sicherheitsdatenblätter vorzulegen für die Materialien, aus denen das Endprodukt besteht, sowie für die zur Formulierung und Behandlung der Materialien verwendeten Stoffe und Gemische, die im Endprodukt in einer Konzentration über dem Berücksichtigungsgrenzwert von 0,010 % Massenanteil (bezogen auf das Nassgewicht) verbleiben, es sei denn, im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 findet ein niedrigerer allgemeiner oder spezifischer Konzentrationsgrenzwert Anwendung.

Sicherheitsdatenblätter müssen gemäß den Anweisungen in Anhang II Abschnitte 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellt werden (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts). Unvollständige Sicherheitsdatenblätter müssen mit Angaben von Chemielieferanten ergänzt werden.

Informationen über inhärente Stoffeigenschaften können auf anderem Wege als durch eine Prüfung gewonnen werden, beispielsweise durch alternative Methoden wie In-vitro-Verfahren, quantitative Struktur-Wirkungs-Analysen oder Stoffgruppen- und Analogiekonzepte gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Die Weitergabe relevanter Daten entlang der Lieferkette wird ausdrücklich empfohlen.

Im Fall von Mineralwolle legt der Antragsteller darüber hinaus Folgendes vor:

a)

Bescheinigung über die Berechtigung, die Marke des European Certification Board for Mineral Wool Products für den Nachweis der Konformität mit Anmerkung Q im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu verwenden;

b)

einen Prüfbericht nach ISO 14184-1 Textilien — Bestimmung des Gehaltes an Formaldehyd — Teil 1: Freier und hydrolisierter Formaldehyd.

Kriterium 5.4 — In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe

Das Endprodukt darf keine absichtlich zugesetzten, in der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten besonders besorgniserregenden Stoffe in Konzentrationen von mehr als 0,010 % (bezogen auf das Nassgewicht) enthalten.

Beurteilung und Prüfung:

Das aktuelle Verzeichnis der als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu konsultieren. Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Erfüllung des Kriteriums 5.4 zusammen mit den zugehörigen Unterlagen vor, z. B. von den Lieferanten der Materialien unterzeichnete Erklärungen, Kopien der betreffenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe oder Gemische. Die Konzentrationsgrenzwerte sind in den Sicherheitsdatenblättern für Stoffe und Gemische gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anzugeben.

Kriterium 5.5 — Grenzwerte für E. coli und Salmonella spp.

Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch mit Ausnahme von mineralischen Kultursubstraten.

Der Gehalt an primären Krankheitserregern im Endprodukt darf die in Tabelle 8 aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten.

Tabelle 8

Grenzwerte für E. coli und Salmonella spp.

Krankheitserreger

Grenzwert

E. coli

1 000 CFU/g Frischgewicht

Salmonella spp.

nicht vorhanden in 25 g Frischgewicht

CFU= colony-forming units = koloniebildende Einheit

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Berichte über die Prüfungen, die im Einklang mit dem in Tabelle 9 angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurden.

Tabelle 9

Standardprüfverfahren für E. coli und Salmonella spp.

Parameter

Prüfverfahren

E. coli

CEN/TR 16193 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden — Nachweis und Zählung von Escherichia coli oder gleichwertiges Verfahren

Salmonella spp.

ISO 6579 Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln — Horizontales Verfahren zum Nachweis von Salmonella spp.

Kriterium 6 — Stabilität

Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch mit Ausnahme von vollständig aus Lignozellulose bestehendem Mulch und von mineralischen Kultursubstraten.

Bodenverbesserer und Mulch für nichtprofessionelle Anwendungen und Kultursubstrate für alle Anwendungen müssen eine der in Tabelle 10 genannten Anforderungen erfüllen.

Tabelle 10

Stabilitätsanforderungen für Bodenverbesserer und Mulch für nichtprofessionelle Anwendungen sowie für Kultursubstrate für alle Anwendungen

Stabilitätsparameter

Anforderung

Maximaler respirometrischer Index

15 mmol O2/kg organische Substanz/h

Mindestrottegrad (gegebenenfalls)

IV (Temperaturanstieg im Selbsterhitzungstest von maximal 20 °C über Umgebungstemperatur)

Bodenverbesserer und Mulch für professionelle Anwendungen müssen eine der in Tabelle 11 genannten Anforderungen erfüllen.

Tabelle 11

Stabilitätsanforderungen für Bodenverbesserer und Mulch für professionelle Anwendungen

Stabilitätsparameter

Anforderung

Maximaler respirometrischer Index

25 mmol O2/kg organische Substanz/h

Mindestrottegrad (gegebenenfalls)

III (Temperaturanstieg im Selbsterhitzungstest von maximal 30 °C über Umgebungstemperatur)

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Berichte über die Prüfungen, die im Einklang mit dem in Tabelle 12 angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurden.

Tabelle 12

Standardprüfverfahren für Stabilität

Parameter

Prüfverfahren

Respirometrischer Index

EN 16087-1 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate — Bestimmung der aeroben biologischen Aktivität — Sauerstoffaufnahme (OUR)

Rottegrad

EN 16087-2 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate — Bestimmung der aeroben biologischen Aktivität — Selbsterhitzungstest für Kompost

Kriterium 7 — Physikalische Verunreinigungen

Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch mit Ausnahme von mineralischen Kultursubstraten.

Der Gehalt an Glas-, Metall- und Kunststoffteilen > 2 mm im Endprodukt darf 0,5 %, bezogen auf das Trockengewicht, nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Berichte über die Prüfungen, die im Einklang mit dem in der technischen Spezifikation CEN/TS 16202 (Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden — Bestimmung von Fremdstoffen und Steinen) angegebenen Prüfverfahren oder einem anderen von der zuständigen Stelle zugelassenen gleichwertigen Prüfverfahren durchgeführt wurden.

Kriterium 8 — Organische Substanz und Trockensubstanz

Dieses Kriterium gilt für Bodenverbesserer und Mulch.

Der Gehalt an organischer Substanz als Glühverlust im Endprodukt muss mindestens 15 % des Trockengewichts (% TG) betragen.

Der Gehalt an Trockensubstanz im Endprodukt muss mindestens 25 % des Frischgewichts (% FG) betragen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Berichte über die Prüfungen, die im Einklang mit dem in Tabelle 13 angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurden.

Tabelle 13

Standardprüfverfahren für Trockensubstanz und organische Substanz

Parameter

Prüfverfahren

Trockensubstanz (% FG)

EN 13040 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate — Probenherstellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte

Organische Substanz als Glühverlust (% TG)

EN 13039 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate — Bestimmung des Gehaltes an organischer Substanz und Asche

Kriterium 9 — Keimfähige Unkrautsamen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial

Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate und Bodenverbesserer mit Ausnahme von mineralischen Kultursubstraten.

Endprodukte dürfen nicht mehr als zwei Einheiten von keimfähigen Unkrautsamen und lebensfähigem Vermehrungsmaterial pro Liter enthalten.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Berichte über die Prüfungen, die im Einklang mit dem in der technischen Spezifikation CEN/TS 16201 (Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden — Bestimmung keimfähiger Pflanzensamen und Keimlinge) angegebenen Prüfverfahren oder einem anderen von der zuständigen Stelle zugelassenen gleichwertigen Prüfverfahren durchgeführt wurden.

Kriterium 10 — Pflanzenverträglichkeit

Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate und Bodenverbesserer.

Die Endprodukte dürfen das Keimen und anschließende Wachstum der Pflanzen nicht nachteilig beeinflussen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle eine gültige Prüfung, die im Einklang mit dem in EN-16086-1 (Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate — Bestimmung der Pflanzenverträglichkeit — Teil 1: Wachstumstest mit Chinakohl im Topf) angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurde.

Kriterium 11 — Merkmale von Kultursubstraten

Dieses Kriterium gilt nur für Kultursubstrate.

Kriterium 11.1 — Elektrische Leitfähigkeit

Die elektrische Leitfähigkeit des Endprodukts beträgt weniger als 100 mS/mist.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle einen Bericht über eine Prüfung, die im Einklang mit dem in EN-13038 (Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate — Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit) angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurde.

Kriterium 11.2 — pH-Wert

Der pH-Wert des Endprodukts liegt im Bereich 4-7.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle einen Bericht über eine Prüfung, die im Einklang mit dem in EN-13037 (Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate — Bestimmung des pH-Wertes) angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurde.

Kriterium 11.3 — Natriumgehalt

Der Natriumgehalt in wässrigen Extrakten des Endprodukts darf 150 mg/l des frischen Produkts nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle einen Bericht über eine Prüfung, die im Einklang mit dem in EN-13652 (Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate — Extraktion wasserlöslicher Nährstoffe und Elemente) angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurde.

Kriterium 11.4 — Chloridgehalt

Der Chloridgehalt in wässrigen Extrakten des Endprodukts darf 500 mg/l des frischen Produkts nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle einen Bericht über eine Prüfung, die im Einklang mit dem in EN-13652 (Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate — Extraktion wasserlöslicher Nährstoffe und Elemente) angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurde.

Kriterium 12 — Bereitstellung von Informationen

Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch.

Folgende Informationen sind dem Produkt entweder auf der Verpackung oder auf begleitenden Informationsblättern beizufügen:

Kriterium 12.1 — Bodenverbesserer

a)

Name und Anschrift der für den Vertrieb verantwortlichen Stelle;

b)

Produkttypbezeichnung, einschließlich der Angabe „BODENVERBESSERER“;

c)

Nummer der Herstellungscharge;

d)

Menge (Gewicht);

e)

Feuchtigkeitsgehalt (Spanne);

f)

die wesentlichen Materialien (mit über 5 % Massenanteil), aus denen das Produkt hergestellt wurde;

g)

empfohlene Lagerungsbedingungen und Mindesthaltbarkeitsdatum;

h)

Leitlinien für eine sichere Handhabung;

i)

Beschreibung des Verwendungszwecks, für den das Produkt bestimmt ist, und gegebenenfalls Verwendungseinschränkungen; Angabe einer besonderen Eignung des Produkts für bestimmte Gruppen von Pflanzen (z. B. kalkliebende oder kalkmeidende Pflanzen);

j)

pH-Wert (Angabe des verwendeten Prüfverfahrens);

k)

Gehalt an organischem Kohlenstoff (%), Gesamtstickstoffgehalt (%) und Gehalt an anorganischem Stickstoff (%) (Angabe des verwendeten Prüfverfahrens);

l)

Verhältnis Kohlenstoff/Stickstoff;

m)

Gesamtphosphorgehalt (%) und Gesamtkaliumgehalt (Angabe des verwendeten Prüfverfahrens);

n)

bei Produkten zur nichtprofessionellen Anwendung: Stabilität der organischen Substanz (stabil oder sehr stabil);

o)

empfohlene Verwendungsformen;

p)

bei nichtprofessionellen Anwendungen: empfohlene Ausbringmenge in kg des Produkts je Flächeneinheit (m2) und Jahr.

Kriterium 12.2 — Kultursubstrate

a)

Name und Anschrift der für den Vertrieb verantwortlichen Stelle;

b)

Produkttypbezeichnung, einschließlich der Angabe „KULTURSUBSTRAT“;

c)

Nummer der Herstellungscharge;

d)

Menge (Volumen oder Anzahl Platten; im Fall von Mineralwolle Abmessungen der Platten);

e)

Feuchtigkeitsgehalt (Spanne);

f)

die wesentlichen Materialien (mit über 5 Vol.- %), aus denen das Produkt hergestellt wurde;

g)

empfohlene Lagerungsbedingungen und Mindesthaltbarkeitsdatum;

h)

Leitlinien für eine sichere Handhabung;

i)

Beschreibung des Verwendungszwecks, für den das Produkt bestimmt ist, und gegebenenfalls Verwendungseinschränkungen; Angabe einer besonderen Eignung des Produkts für bestimmte Gruppen von Pflanzen (z. B. kalkliebende oder kalkmeidende Pflanzen);

j)

pH-Wert (EN 13037);

k)

elektrische Leitfähigkeit (Extraktion 1:5);

l)

Keimhemmung (EN 16086-1);

m)

Wachstumshemmung (EN 16086-1);

n)

Stabilität der organischen Substanz (stabil oder sehr stabil);

o)

empfohlene Verwendungsformen;

p)

bei mineralischen Kultursubstraten: Angabe der professionellen gartenbaulichen Anwendung.

Kriterium 12.3 — Mulch

a)

Name und Anschrift der für den Vertrieb verantwortlichen Stelle;

b)

Produkttypbezeichnung, einschließlich der Angabe „MULCH“;

c)

Nummer der Herstellungscharge;

d)

Menge (Volumen);

e)

Feuchtigkeitsgehalt (Spanne);

f)

die wesentlichen Materialien (mit über 5 Vol.- %), aus denen das Produkt hergestellt wurde;

g)

Leitlinien für eine sichere Handhabung;

h)

Beschreibung des Verwendungszwecks, für den das Produkt bestimmt ist, und gegebenenfalls Verwendungseinschränkungen; Angabe einer besonderen Eignung des Produkts für bestimmte Gruppen von Pflanzen (z. B. kalkliebende oder kalkmeidende Pflanzen);

i)

pH-Wert (Angabe des verwendeten Prüfverfahrens);

j)

bei nichtprofessionellen Anwendungen gegebenenfalls Angabe der Stabilität der organischen Substanz (stabil oder sehr stabil);

k)

empfohlene Verwendungsformen;

l)

bei nichtprofessionellen Anwendungen: empfohlene Ausbringmenge in mm.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller erklärt, dass das Produkt dieses Kriterium erfüllt, und übermittelt der zuständigen Stelle ein Muster der Verpackung oder der Informationsblätter oder den Text der für den Nutzer bestimmten Informationen auf der Verpackung oder den begleitenden Informationsblättern.

Kriterium 13 — Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Das fakultative Umweltzeichen enthält im Textfeld die folgenden Angaben:

fördert das Recycling von Materialien

fördert die Verwendung von erneuerbaren und recycelten Materialien

Für Bodenverbesserer und Mulch wird folgende zusätzliche Angabe gemacht:

verringert Boden- und Wasserverunreinigung durch Begrenzung von Schwermetallkonzentrationen

Der Leitfaden für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit dem Textfeld („Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo“) ist auf folgender Website abrufbar:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle ein Muster der Produktverpackung mit dem Umweltzeichen sowie eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(5)  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

(6)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(7)  Durchführungsbeschluss 2011/877/EU der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 91).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30).

(9)  Methodology for the Ecodesign of Energy-related Products (http://www.meerp.eu/).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1).

(11)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(12)  Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(13)  Leitfaden der Europäischen Kommission zur Rohstoffgewinnung durch die NEEI unter Berücksichtigung der Anforderungen an Natura-2000-Gebiete (http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/neei_n2000_guidance.pdf)

(14)  EN 16175 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden — Bestimmung von Quecksilber. Teil 1: Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie (CV-AAS) und Teil 2: Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie (CV-AFS).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

Anlage 1

Probenahme- und Prüfhäufigkeit für das Jahr der Antragstellung

Art der Anlage

Kriterium

Jährlicher Input/Output

Prüfhäufigkeit

Typ 1: Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder tierischen Nebenprodukten

5.1

Grenzwerte für Schwermetalle

5.5

Grenzwerte für E. coli und Salmonella spp.

6

Stabilität

7

Physikalische Verunreinigungen

8

Organische Substanz und Trockensubstanz

9

Keimfähige Unkrautsamen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial

10

Pflanzenverträglichkeit

11

Merkmale von Kultursubstraten

Input (t) ≤ 3 000

1 pro 1 000 t Einsatzmaterial, auf die nächste ganze Zahl gerundet

3 000 < Input (t) ≤ 20 000

4 (eine Probe pro Jahreszeit)

Input (t) > 20 000

Anzahl Analysen pro Jahr = Jahresmenge Einsatzmaterial (t)/10 000 t + 1

mindestens 4 und höchstens 12

5.2

PAK

Input (t) ≤ 3 000

1

3 000 < Input (t) ≤ 10 000

2

10 000 < Input (t) ≤ 20 000

3

20 000 < Input (t) ≤ 40 000

4

40 000 < Input (t) ≤ 60 000

5

60 000 < Input (t) ≤ 80 000

6

80 000 < Input (t) ≤ 100 000

7

100 000 < Input (t) ≤ 120 000

8

120 000 < Input (t) ≤ 140 000

9

140 000 < Input (t) ≤ 160 000

10

160 000 < Input (t) ≤ 180 000

11

Input (t) > 180 000

12

Typ 2: Anlagen für die Herstellung von Produkten, in denen Materialien aus Anlagen des Typs 1 verwendet werden

5.1

Grenzwerte für Schwermetalle

5.5

Grenzwerte für E. coli und Salmonella spp.

6

Stabilität

7

Physikalische Verunreinigungen

8

Organische Substanz und Trockensubstanz

9

Keimfähige Unkrautsamen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial

10

Pflanzenverträglichkeit

11

Merkmale von Kultursubstraten

Output (m3) ≤ 5 000

Repräsentative Mischproben aus 2 Chargen nach EN 12579 (1)

Output (m3) > 5 000

Repräsentative Mischproben aus 4 Chargen nach EN 12579

5.2

PAK

Output (m3) ≤ 5 000

Repräsentative Mischprobe(n) aus 1 Charge nach EN 12579

Output (m3) > 5 000

Repräsentative Mischproben aus 2 Chargen nach EN 12579

Typ 3: Anlagen für die Herstellung von Produkten, in denen KEINE aus Abfällen oder tierischen Nebenprodukten gewonnenen Materialien verwendet werden

5.1

Grenzwerte für Schwermetalle

5.5

Grenzwerte für E. coli und Salmonella spp.

6

Stabilität

7

Physikalische Verunreinigungen

8

Organische Substanz und Trockensubstanz

9

Keimfähige Unkrautsamen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial

10

Pflanzenverträglichkeit

11

Merkmale von Kultursubstraten

Output (m3) ≤ 5 000

Repräsentative Mischprobe(n) aus 1 Charge nach EN 12579

Output (m3) > 5 000

Repräsentative Mischproben aus 2 Chargen nach EN 12579

5.2

PAK

Unabhängig von Input/Output

Repräsentative Mischprobe(n) aus 1 Charge nach EN 12579


(1)  EN 12579 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate — Probenahme.

Anlage 2

Probenahme- und Prüfhäufigkeit für die darauf folgenden Jahre

Art der Anlage

Kriterien

Jährlicher Input/Output

Prüfhäufigkeit

Typ 1: Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder tierischen Nebenprodukten

5.1

Grenzwerte für Schwermetalle

5.5

Grenzwerte für E. coli und Salmonella spp.

6

Stabilität

7

Physikalische Verunreinigungen

8

Organische Substanz und Trockensubstanz

9

Keimfähige Unkrautsamen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial

10

Pflanzenverträglichkeit

11

Merkmale von Kultursubstraten

Input (t) ≤ 1 000

1

Input (t) > 1 000

Anzahl Analysen pro Jahr = Jahresmenge Einsatzmaterial (t)/10 000 t + 1

mindestens 2 und höchstens 12

5.2

PAK

Input (t) ≤ 10 000

0,25 (einmal alle 4 Jahre)

10 000 < Input (t) ≤ 25 000

0,5 (einmal alle 2 Jahre)

25 000 < Input (t) ≤ 50 000

1

50 000 < Input (t) ≤ 100 000

2

100 000 < Input (t) ≤ 150 000

3

150 000 < Input (t) ≤ 200 000

4

200 000 < Input (t) ≤ 250 000

5

250 000 < Input (t) ≤ 300 000

6

300 000 < Input (t) ≤ 350 000

7

350 000 < Input (t) ≤ 400 000

8

400 000 < Input (t) ≤ 450 000

9

450 000 < Input (t) ≤ 500 000

10

500 000 < Input (t) ≤ 550 000

11

Input (t) > 550 000

12

Typ 2: Anlagen für die Herstellung von Produkten, in denen Materialien aus Anlagen des Typs 1 verwendet werden

5.1

Grenzwerte für Schwermetalle

5.5

Grenzwerte für E. coli und Salmonella spp.

6

Stabilität

7

Physikalische Verunreinigungen

8

Organische Substanz und Trockensubstanz

9

Keimfähige Unkrautsamen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial

10

Pflanzenverträglichkeit

11

Merkmale von Kultursubstraten

Output (m3) ≤ 5 000

Repräsentative Mischprobe(n) aus 1 Charge nach EN 12579

Output (m3) > 5 000

Repräsentative Mischproben aus 2 Chargen nach EN 12579

5.2

PAK

Output (m3) ≤ 15 000

Repräsentative Mischprobe(n) aus 1 Charge nach EN 12579, einmal alle vier Jahre

15 000 < Output (m3) ≤ 40 000

Repräsentative Mischprobe(n) aus 1 Charge nach EN 12579, alle zwei Jahre

Output (m3) > 40 000

Repräsentative Mischprobe(n) aus 1 Charge nach EN 12579, jedes Jahr

Typ 3: Anlagen für die Herstellung von Produkten, in denen KEINE aus Abfällen oder tierischen Nebenprodukten gewonnenen Materialien verwendet werden

5.1

Grenzwerte für Schwermetalle

5.5

Grenzwerte für E. coli und Salmonella spp.

6

Stabilität

7

Physikalische Verunreinigungen

8

Organische Substanz und Trockensubstanz

9

Keimfähige Unkrautsamen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial

10

Pflanzenverträglichkeit

11

Merkmale von Kultursubstraten

Unabhängig von Input/Output

Repräsentative Mischprobe(n) aus 1 Charge nach EN 12579

5.2

PAK

Unabhängig von Input/Output

Repräsentative Mischprobe(n) aus 1 Charge nach EN 12579, einmal alle vier Jahre


20.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/101


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2100 DER KOMMISSION

vom 18. November 2015

zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Lettland und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/307/EG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7986)

(Nur der lettische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 20 Buchstaben p und t,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern der Muskelfleischanteil mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt und können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen, zugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler eine bestimmte Toleranz nicht überschreitet. Diese Toleranz ist definiert in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission (2).

(2)

Mit der Entscheidung 2005/307/EG der Kommission (3) wurde die Anwendung von drei Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Lettland zugelassen.

(3)

Lettland hat bei der Kommission beantragt, die Ersetzung der bei den Verfahren „Intrascope (Optical Probe)“, „Manuelles Verfahren (ZP)“ und „Pork Grader (PG200)“ verwendeten Formeln sowie ein neues Verfahren („OptiGrade-MCP“) zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in seinem Hoheitsgebiet zuzulassen. Lettland hat im Protokoll gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze, auf denen die neuen Formeln beruhen, das Ergebnis des Zerlegeversuchs sowie die Gleichungen für die Berechnung des Muskelfleischanteils aufgeführt sind.

(4)

Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieser neuen Formeln und Einstufungsverfahren erfüllt sind. Diese Formeln und Einstufungsverfahren sollten somit in Lettland zugelassen werden.

(5)

Darüber hinaus hat Lettland bei der Kommission die Ermächtigung beantragt, Schweineschlachtkörper in einer anderen als der in Anhang IV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehenen Aufmachung anzubieten.

(6)

Gemäß Artikel 20 Buchstabe t Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, eine andere als die in Anhang IV Teil B Abschnitt III vorgesehene Aufmachungsform des Schweineschlachtkörpers zuzulassen, wenn der Handel in ihrem Gebiet üblicherweise von dieser Standardaufmachung abweicht. Lettland hat in seinem Antrag ausgeführt, dass es aufgrund des Handelsbrauchs in seinem Hoheitsgebiet erforderlich sein kann, Kopf, Schwanz, Vorderfüße und Hinterfüße vom Schweineschlachtkörper zu entfernen. Diese von der Standardaufmachung abweichende Aufmachung sollte daher in Lettland zugelassen werden.

(7)

Damit die Preise für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage notiert werden können, sollte dieser unterschiedlichen Angebotsform dadurch Rechnung getragen werden, dass das in solchen Fällen festgestellte Gewicht im Verhältnis zum Gewicht bei Standardaufmachung angepasst wird.

(8)

Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren sollten nicht zugelassen sein, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.

(9)

Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte ein neuer Beschluss erlassen werden. Die Entscheidung 2005/307/EG sollte daher aufgehoben werden.

(10)

Aufgrund der mit der Einführung neuer Verfahren und neuer Formeln verbundenen technischen Umstände sollten die mit dem vorliegenden Beschluss zugelassenen Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern ab dem 1. Januar 2016 gelten.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Verfahren werden zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Lettland zugelassen:

a)

das Gerät „Intrascope (Optical Probe)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil I des Anhangs beschrieben sind;

b)

das „Manuelle Verfahren (ZP)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil II des Anhangs beschrieben sind;

c)

das Gerät „Pork Grader (PG200)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil III des Anhangs beschrieben sind;

d)

das Gerät „OptiGrade-MCP“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil IV des Anhangs beschrieben sind.

Das manuelle Einstufungsverfahren (ZP) gemäß Absatz 1 Buchstabe b darf nur in Schlachthöfen zugelassen werden,

a)

in denen ein elektronisches Dateneingabeverfahren angewendet wird, wobei die maximale Schlachtleistung 500 Schweine pro Woche beträgt,

b)

deren maximale Schlachtleistung 200 Schweine pro Woche beträgt.

Artikel 2

Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen Schweineschlachtkörper in Lettland vor dem Wiegen und der Einstufung ohne Kopf, Schwanz, Vorderfüße und/oder Hinterfüße aufgemacht werden.

Damit die Preise für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage notiert werden können, müssen in allen Fällen, in denen einige der nachstehenden Schlachtkörperteile fehlen, folgende Koeffizienten angewendet werden:

für den fehlenden Kopf: 8,345,

für den fehlenden Schwanz: 0,072,

für die fehlenden Vorderfüße: 0,764,

für die fehlenden Hinterfüße: 1,558.

Das Schlachtkörpergewicht bei Standardaufmachung wird nach folgender Formel berechnet:

Schlachtkörpergewicht bei Standardaufmachung = 100 × Schlachtkörpergewicht (ohne fehlende Teile)/(100 – Koeffizienten für fehlende Teile).

Artikel 3

Änderungen der zugelassenen Geräte oder Einstufungsverfahren sind nicht zulässig, es sei denn, diese Änderungen werden ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.

Artikel 4

Die Entscheidung 2005/307/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2016.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Brüssel, den 18. November 2015

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).

(3)  Entscheidung 2005/307/EG der Kommission vom 12. April 2005 über die Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Lettland (ABl. L 98 vom 16.4.2005, S. 42).


ANHANG

VERFAHREN DER EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN LETTLAND

Teil I

INTRASCOPE (OPTICAL PROBE)

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Schweineschlachtkörper anhand des Geräts „Intrascope (Optical Probe)“ eingestuft werden.

2.

Das Gerät ist mit einer sechseckigen Sonde von höchstens 12 mm Breite (und von 19 mm an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit Sichtfenster und Lichtgeber sowie mit einem verschiebbaren Zylinder mit Millimeterskala ausgestattet und hat einen Messbereich von 8 bis 50 mm.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:

ŷ = 66,6708 – 0,3493 × F

Dabei sind:

ŷ= geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

F= Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, auf der linken Seite 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers hinter der letzten Rippe gemessen.

Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 bis 110 kg.

Teil II

MANUELLES VERFAHREN (ZP)

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Schweineschlachtkörper mithilfe des manuellen Verfahrens (ZP) eingestuft werden.

2.

Bei diesem Verfahren wird eine Lehre verwendet, deren Maßzahlen anhand einer Prädiktionsgleichung bestimmt werden. Das Verfahren basiert auf der manuellen Messung der Rückenspeckdicke und der Muskeldicke auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:

ŷ = 60,5214 – 0,2579 × G + 0,0525 × M

Dabei sind:

ŷ= geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

G= Dicke des Muskels in Millimetern auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers, gemessen an der kürzesten Verbindung des cranialen Endes des Musculus glutaeus medius zur Kante des Wirbelkanals.

M= Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers, gemessen an der dünnsten Stelle über dem Musculus glutaeus medius.

Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 bis 110 kg.

Teil III

PORK GRADER (PG200)

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Schweineschlachtkörper anhand des Geräts „Pork Grader (PG200)“ eingestuft werden.

2.

Das Gerät ist mit einer an das pistolenförmige Gehäuse angebrachten Messsonde, einem Datenblattdrucker und einem Messprüfkörper sowie einer 8-9 mm breiten Klinge und einer LED-Leuchtdiode mit benachbartem Lichtempfänger (Fotozellendetektor) ausgestattet.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:

ŷ = 64,4502 – 0,4364 × F + 0,0381 × M

Dabei sind:

ŷ= geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

F= Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers hinter der letzten Rippe gemessen.

M= Dicke des Muskels in Millimetern, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers hinter der letzten Rippe gemessen.

Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 bis 110 kg.

Teil IV

OPTIGRADE-MCP

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Schweineschlachtkörper anhand des Geräts „OptiGrade-MCP“ eingestuft werden.

2.

Das Gerät ist mit einer optischen Sonde von 6 mm Durchmesser, einer Infrarot-Fotodiode und einem Fototransistor ausgestattet. Die Messwerte werden von einem Rechner in den geschätzten Muskelfleischanteil umgerechnet.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:

ŷ = 66,7787 – 0,4464 × F + 0,0018 × M

Dabei sind:

ŷ= geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

F= Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der letzten und der vorletzten Rippe gemessen.

M= Dicke des Muskels in Millimetern, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der letzten und der vorletzten Rippe gemessen.

Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 bis 110 kg.


20.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/106


BESCHLUSS (EU) 2015/2101 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. November 2015

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/774 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/33)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. März 2015 verabschiedete der EZB-Rat den Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/10) (1), mit dem ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (nachfolgend das „PSPP“) eingeführt wurde. Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) sieht vor, dass im Rahmen des PSPP angekaufte notenbankfähige marktfähige Schuldtitel einer anfänglichen Ankaufobergrenze von 25 % pro Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) unterliegen. Diese anfängliche Ankaufobergrenze wurde durch den EZB-Rat nach den ersten sechs Monaten der Umsetzung des PSPP überprüft.

(2)

Am 3. September 2015 hat der EZB-Rat grundsätzlich beschlossen, die PSPP-Ankaufobergrenze von 25 % auf 33 % pro ISIN zu erhöhen, sofern im zu überprüfenden Einzelfall eine Anlage von 33 % pro ISIN nicht dazu führt, dass die Zentralbanken des Eurosystems Sperrminoritäten im geordneten Umschuldungsverfahren erlangen.

(3)

Die vorgesehene Erhöhung der PSPP-Ankaufobergrenze verfolgt das Ziel der vollständigen und reibungslosen Umsetzung des PSPP. Zugleich ermöglicht sie das reibungslose Funktionieren der Märkte für notenbankfähige marktfähige Schuldtitel und vermeidet die Behinderung von geordneten Umschuldungsverfahren.

(4)

Der Beschluss (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) erhält folgende Fassung:

„(1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen aus Artikel 3 gilt im Rahmen des PSPP eine Ankaufobergrenze pro Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer für marktfähige Schuldtitel, die die in Artikel 3 definierten Kriterien nach Konsolidierung der Anlagen in allen Portfolios der Zentralbanken des Eurosystems erfüllen.

Ab dem 10. November 2015 ist die Ankaufobergrenze auf 33 % pro ISIN festgelegt. Ausnahmsweise ist die Ankaufobergrenze festgelegt auf 25 % pro ISIN für notenbankfähige marktfähige Schuldtitel, die eine Umschuldungsklausel (Collective Action Clause — CAC) enthalten, die sich vom CAC-Modell für das Euro-Währungsgebiet unterscheidet, welches durch den Europäischen Wirtschafts- und Finanzausschuss ausgearbeitet und durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus umgesetzt wurde; die Ankaufobergrenze wird aber auf 33 % erhöht, sofern im zu überprüfenden Einzelfall eine Anlage von 33 % pro ISIN nicht dazu führt, dass die Zentralbanken des Eurosystems Sperrminoritäten im geordneten Umschuldungsverfahren erlangen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 10. November 2015 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. November 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10) (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 20).


Berichtigungen

20.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/108


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2011/848/GASP des Rates vom 16. Dezember 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

( Amtsblatt der Europäischen Union L 335 vom 17. Dezember 2011 )

Seite 83, Unterschriftenzeile:

Anstatt:

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. NALEWAJK“

muss es heißen:

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAWICKI“.


20.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/108


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 683/2011 des Rates vom 17. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände

( Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 16. Juli 2011 )

Im Inhaltsverzeichnis und auf Seite 1, Titel:

Anstatt:

„Verordnung (EU) Nr. 683/2011 des Rates vom 17. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 …“

muss es heißen:

„Verordnung (EU) Nr. 683/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 …“


20.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/109


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 167 vom 27. Juni 2012 )

Seite 10, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l:

Anstatt:

„l)

‚behandelte Waren‘ alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden;“

muss es heißen:

„l)

‚behandelte Waren‘ alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder die ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich enthalten;“.

Seite 35, Artikel 58 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   … Liste für den entsprechenden Produkttyp und Verwendungszweck oder in Anhang I aufgeführt und alle dort festgelegten Bedingungen oder Einschränkungen erfüllt sind.“

muss es heißen:

„(2)   … Liste für die entsprechende Produktart und den entsprechenden Verwendungszweck oder in Anhang I aufgeführt und alle dort festgelegten Bedingungen oder Einschränkungen erfüllt sind.“

Seite 35, Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

wenn dies angezeigt ist, die der behandelten Ware zugeschriebene biozide Eigenschaft;“

muss es heißen:

„b)

wenn dies belegt ist, die der behandelten Ware zugeschriebene biozide Eigenschaft;“.

Seite 35, Artikel 58 Absatz 6 Satz 3:

Anstatt:

„(6)   … Bei behandelten Waren, die nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf besonderen Auftrag hin entworfen und ausgeführt werden, kann der Hersteller mit dem Verbraucher andere Arten der Übermittlung der relevanten Informationen vereinbaren.“

muss es heißen:

„(6)   … Bei behandelten Waren, die nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf besonderen Auftrag hin entworfen und ausgeführt werden, kann der Hersteller mit dem Kunden andere Arten der Übermittlung der relevanten Informationen vereinbaren.“

Seite 39, Artikel 67 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Ab dem Datum der Genehmigung eines Biozidprodukts werden die folgenden aktuellen Informationen von der Agentur kostenlos öffentlich und leicht zugänglich gemacht: …“

muss es heißen:

„(2)   Ab dem Datum der Zulassung eines Biozidprodukts werden die folgenden aktuellen Informationen von der Agentur kostenlos öffentlich und leicht zugänglich gemacht: …“

Seite 40, Artikel 67 Absatz 4:

Anstatt:

„(4)   Ab dem Datum der Genehmigung eines Biozidprodukts mit Ausnahme der Fälle, …“

muss es heißen:

„(4)   Ab dem Datum der Zulassung eines Biozidprodukts mit Ausnahme der Fälle, …“

Seite 115, Anhang VI Ziffer 56 Einleitungssatz:

Anstatt:

„56.

Bei der Feststellung der Übereinstimmung mit den Kriterien nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b gelangt die bewertende Stelle zu einer der nachstehenden Schlussfolgerungen für jeden Produkttyp und für jeden Anwendungsbereich des Biozidprodukts, für das ein Antrag gestellt wurde: …“

muss es heißen:

„56.

Bei der Feststellung der Übereinstimmung mit den Kriterien nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b gelangt die bewertende Stelle zu einer der nachstehenden Schlussfolgerungen für jede Produktart und für jeden Anwendungsbereich des Biozidprodukts, für das ein Antrag gestellt wurde: …“


20.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/110


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/724 der Kommission vom 5. Mai 2015 über die Zulassung von Retinylacetat, Retinylpalmitat und Retinylpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 115 vom 6. Mai 2015 )

Seite 26, Artikel 3 Absatz 1:

Anstatt:

„Die im Anhang beschriebenen Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Futtermittel,“

muss es heißen:

„Die im Anhang beschriebenen Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen,“.