ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 298

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
14. November 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/2030 der Kommission vom 13. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2031 der Kommission vom 13. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2032 der Kommission vom 13. November 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089 hinsichtlich der Höchstbeträge für 2015 für bestimmte Stützungsregelungen im Vereinigten Königreich

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2033 der Kommission vom 13. November 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-D gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2034 der Kommission vom 13. November 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/2035 des Rates vom 26. Oktober 2015 über den im Namen der Union im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung und im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel, die mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzt wurden, hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung, der Aufstellung der Liste der Sachverständigen in Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung durch jenen Unterausschuss und der Aufstellung der Liste der Schiedsrichter durch den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel zu vertretenden Standpunkt

14

 

*

Beschluss (EU) 2015/2036 des Rates vom 26. Oktober 2015 zur Ernennung von vier italienischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

22

 

*

Beschluss (EU) 2015/2037 des Rates vom 10. November 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der Sozialpolitik im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren

23

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2038 der Kommission vom 13. November 2015 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Republik Korea für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

25

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2039 der Kommission vom 13. November 2015 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Südafrikas für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

29

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2040 der Kommission vom 13. November 2015 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens bestimmter Provinzen Kanadas für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

32

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2041 der Kommission vom 13. November 2015 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Mexikos für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

38

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2042 der Kommission vom 13. November 2015 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Schweiz für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

42

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/1


VERORDNUNG (EU) 2015/2030 DER KOMMISSION

vom 13. November 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden die Verpflichtungen aus dem mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates (2) genehmigten Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und aus dem mit dem Beschluss 2004/259/EG des Rates (3) genehmigten Aarhus-Protokoll von 1998 betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „das Protokoll“ genannt) zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im Folgenden „CLRTAP“ genannt) in Unionsrecht umgesetzt.

(2)

Mit dem Beschluss 2009/2 (4), den das CLRTAP-Exekutivorgan auf seiner 27. Sitzung vom 14. bis zum 18. Dezember 2009 annahm, wurden kurzkettige chlorierte Paraffine (im Folgenden „SCCP“ genannt) als persistente organische Schadstoffe bestimmt. Als solche wurden sie zu ihrem Ausschluss in das Protokoll aufgenommen mit zwei Ausnahmen: Verwendung als Flammschutzmittel für in Förderbändern in der mineralgewinnenden Industrie verwendetes Gummi oder in Dichtungsmassen. Nach dem Beschluss 2009/2 sind die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet, diese beiden Verwendungen einzustellen, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen. Der Beschluss 2009/2 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission (5), mit der SCCP in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen wurden, in Unionsrecht umgesetzt.

(3)

Der SCCP betreffende Eintrag in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sieht eine Ausnahme für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von SCCP in Förderbändern in der mineralgewinnenden Industrie und in Dichtungsmassen vor. Zur Beachtung des Beschlusses 2009/2 muss die Kommission diesem Eintrag zufolge die Abweichungen überprüfen, sobald neue Kenntnisse über Verwendungen und sicherere alternative Stoffe oder Technologien vorliegen, damit die Verwendungen von SCCP schrittweise eingestellt werden können. Diese Überprüfung wird zum einen durch den Beschluss 2009/2 vorgeschrieben und steht zum anderen mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 im Einklang.

(4)

Im Einklang mit dem Beschluss 2009/2 und mit dem SCCP betreffenden Eintrag in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sollte im Mittelpunkt der Überprüfung der Ausnahmen die Frage stehen, ob geeignete Alternativen für die beiden verbleibenden Verwendungen verfügbar sind. Sobald solche Alternativen vorhanden sind, sollten die Ausnahmen aus dem Eintrag gestrichen werden.

(5)

Die Niederlande legten 2010 ein Dossier über SCCP vor, in dem die möglichen Beschränkungen für kurzkettige chlorierte Paraffine bewertet wurden (im Folgenden das „Dossier“ genannt) (6). In dem Dossier werden mehrere Alternativen ausgewiesen, die anstelle von SCCP in Förderbändern in der mineralgewinnenden Industrie und in Dichtungsmassen verwendet werden könnten. Das Dossier trägt den Ergebnissen einer Konsultation der Öffentlichkeit Rechnung, die die Niederlande im Zuge der Vorarbeiten durchgeführt haben.

(6)

Von den verschiedenen ermittelten Alternativen sind die mittel- und langkettigen chlorierten Paraffine (MCCP und LCCP) die bekanntesten, wobei sich offenbar die meisten Verwender für MCCP als Alternative entscheiden. Sowohl MCCP als auch LCCP weisen kombinierte Leistungsmerkmale auf, die mit denen von SCCP vergleichbar sind. Andere verfügbare Alternativen umfassen Stoffe wie Organophosphat-Flammschutzmittel, Phosphat-Weichmacher, anorganische Flammschutzmittel und mehrere andere Stoffe.

(7)

Im Laufe dieser Konsultation der Öffentlichkeit haben einige europäische Unternehmen angeführt, dass ein Übergang zu alternativen Stoffen nicht notwendigerweise reibungslos verlaufen würde und dass die Neuformulierung beträchtlich Zeit in Anspruch nehmen könnte. Es gibt jedoch Beispiele dafür, dass europäische Unternehmen ohne größere Schwierigkeiten bereits zur Verwendung von alternativen Stoffen übergangen sind. Insbesondere mit Blick auf die beiden Verwendungen, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 eine Ausnahme gilt, gab ein wichtiger Hersteller von Förderbändern an, der Übergang zu MCCP verlaufe reibungslos und sei nur mit geringen Kosten verbunden. Zum Zeitpunkt der Vorbereitung derselben Konsultation arbeiteten zwei weitere Unternehmen an Alternativen.

(8)

Im Jahr 2013 konsultierte die Kommission die relevanten Interessenträger aus der mineralgewinnenden Industrie. Die Konsultation machte deutlich, dass Förderbänder mit SCCP von der Industrie nicht mehr für die Mineralgewinnung eingesetzt werden.

(9)

Dichtungsmassen mit SCCP werden offenbar in der Union weder hergestellt noch in Verkehr gebracht noch verwendet. Tatsächlich haben die relevanten Interessenträger der Europäischen Chemikalienagentur bereits 2008 mitgeteilt (7), dass SCCP in Europa bei Dichtungsstoffen (einschließlich Dichtungsmassen) offenbar nicht verwendet werden oder dass die Verwendung bereits schrittweise eingestellt wird.

(10)

Im Juni 2012 erklärte der einzige bekannte Rechtsträger, der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) als Hersteller von SCCP registriert war, er habe die Herstellung des Stoffs eingestellt und beabsichtige nicht, sie wieder aufzunehmen.

(11)

Es gibt geeignete Alternativen für die Verwendung von SCCP in Förderbändern in der mineralgewinnenden Industrie und in Dichtungsmassen. Infolgedessen ist die Kommission aufgrund des Beschlusses 2009/2 und der Überprüfungsklausel in dem SCCP betreffenden Eintrag in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verpflichtet, die beiden Verwendungen zu streichen. Auch wenn die Industrie offenbar freiwillig aus diesen beiden Verwendungen ausgestiegen ist, sollten die Ausnahmen in dem Eintrag gestrichen werden, um die volle Übereinstimmung mit der Zielsetzung des internationalen Übereinkommens zur Beseitigung der Verwendung von persistenten organischen Schadstoffen zu erreichen.

(12)

Es muss ebenfalls klargestellt werden, dass das Verbot in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in Bezug auf SCCP weder für Förderbänder in der mineralgewinnenden Industrie noch für Dichtungsmassen gilt, die vor dem oder am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits verwendet wurden.

(13)

Darüber hinaus ist klarzustellen, dass Artikel, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 0,15 Gew.- % enthalten, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen, da dies der Menge SCCP entspricht, die in einem mit MCCP produzierten Artikel als Verunreinigung vorkommen kann.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (9) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

(2)  Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

(3)  Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35).

(4)  C.N.556.2010.TREATIES-4.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1).

(6)  „Evaluation of Possible Restrictions on Short Chain Chlorinated Paraffins (SCCPs)“, erarbeitet vom nationalen Institut für Volksgesundheit und Umwelt (Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu, RIVM), Niederlande, RPA Juli 2010.

(7)  http://echa.europa.eu/documents/10162/13640/tech_rep_alkanes_chloro_en.pdf

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(9)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).


ANHANG

In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 erhält der Eintrag für Alkane C10-C13, Chlor- (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) folgende Fassung:

„Alkane C10-C13, Chlor- (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP)

85535-84-8

287-476-5

1.

Abweichend dürfen Stoffe und Zubereitungen, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 1 Gew.-% oder Artikel, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 0,15 Gew.-% enthalten, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2.

Die Verwendung ist zulässig in Bezug auf

a)

SCCP enthaltende Förderbänder in der mineralgewinnenden Industrie und Dichtungsmassen, die bereits vor dem oder am 4. Dezember 2015 verwendet wurden, und

b)

andere SCCP enthaltende Artikel als die in Buchstabe a genannten, die bereits am oder vor dem 10. Juli 2012 verwendet wurden.

3.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Artikel gemäß Nummer 2 Anwendung.“


14.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2031 DER KOMMISSION

vom 13. November 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a, c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission (2) wurde ein jährliches Zollkontingent eröffnet für die Einfuhr in die Union von unbehandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien hergestellt wurde und aus diesem Land unmittelbar in die Union befördert wird. In Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung sind monatliche Obergrenzen für die Olivenölmenge festgesetzt, für die bis zu der in Absatz 1 des genannten Artikels vorgesehenen Gesamtmenge Einfuhrlizenzen erteilt werden können. Angesichts der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation Tunesiens sollte der Olivenölhandel zwischen der Union und Tunesien durch Verringerung des Verwaltungsaufwands für das mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 eröffnete Kontingent vereinfacht werden. Es ist daher notwendig, die monatlichen Obergrenzen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung aufzuheben.

(2)

Der Betrag der Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 sollte erhöht werden, um zu gewährleisten, dass die Verpflichtung zur Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen erfüllt wird.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Das Kontingent wird alljährlich ab dem 1. Januar eröffnet.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

(2)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 kann jeder Antragsteller wöchentlich einen Einfuhrlizenzantrag stellen, und zwar am Montag oder Dienstag.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Die Einfuhrlizenz gilt ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (3) bis zum letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums.

Der Betrag der Sicherheit beläuft sich auf 20 EUR je 100 kg Nettogewicht.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3).“"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Kontingentszeitraum, der am 1. Januar 2016 beginnt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84).


14.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2032 DER KOMMISSION

vom 13. November 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089 hinsichtlich der Höchstbeträge für 2015 für bestimmte Stützungsregelungen im Vereinigten Königreich

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 51 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089 der Kommission (2) wurden die nationalen Höchstbeträge für die jeweiligen Direktzahlungsregelungen im Jahr 2015 festgesetzt.

(2)

Im Vereinigten Königreich wurden die Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts für Direktzahlungen in Wales durch ein nationales Gericht für ungültig erklärt. Daher wurden im Vereinigten Königreich neue Beschlüsse zur Durchführung der Direktzahlungen in Wales erlassen und der Kommission zur Kenntnis gebracht. Während es Sache des Vereinigten Königreichs ist, sicherzustellen, dass die neuen Beschlüsse mit dem geltenden Rechtsrahmen und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts in Einklang stehen, ist den neuen Beschlüssen Rechnung zu tragen. Da sich die neuen Beschlüsse auf die Berechnung der nationalen Höchstbeträge für 2015 für die Basisprämienregelung und die Zahlung für Junglandwirte im Vereinigten Königreich auswirken, sind die betreffenden Höchstbeträge entsprechend zu ändern. Zudem ist auf der Grundlage dieser Beschlüsse der Höchstbetrag für die Umverteilungsprämie für 2015 im Vereinigten Königreich festzusetzen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Was das Jahr 2015 betrifft, hat die Durchführung der Direktzahlungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 am 1. Januar 2015 begonnen. Aus Gründen der Kohärenz zwischen der Anwendbarkeit der vorgenannten Verordnung für das Antragsjahr 2015 und der Anwendbarkeit der entsprechenden Höchstbeträge sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089 der Kommission vom 6. Juli 2015 zur Festsetzung der Höchstbeträge für 2015 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festsetzung des Anteils für die Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien (ABl. L 176 vom 6.7.2015, S. 29).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089 wird wie folgt geändert:

1.

In Ziffer I erhält der Eintrag für das Vereinigte Königreich folgende Fassung:

„Vereinigtes Königreich

2 100 795“

2.

In Ziffer III wird der folgende Eintrag für das Vereinigte Königreich hinzugefügt:

„Vereinigtes Königreich

16 134“

3.

In Ziffer VI erhält der Eintrag für das Vereinigte Königreich folgende Fassung:

„Vereinigtes Königreich

51 798“


14.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2033 DER KOMMISSION

vom 13. November 2015

zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-D gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-D gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) läuft am 31. Dezember 2015 aus.

(2)

Es wurde ein Antrag auf erneute Aufnahme von 2,4-D in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission (4) innerhalb der in diesem Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(3)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(4)

Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme erstellt und ihn am 4. März 2013 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(5)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6)

Am 7. August 2014 und am 11. März 2015 (5) hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerungen dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass 2,4-D den Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt. Die Kommission hat am 28. Mai 2015 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Überprüfungsberichts für 2,4-D vorgelegt.

(7)

In Bezug auf eine oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 erfüllt sind. Diese Genehmigungskriterien gelten daher als erfüllt.

(8)

Die Genehmigung von 2,4-D sollte daher erneuert werden.

(9)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(10)

Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung von 2,4-D stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die 2,4-D enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf Anwendungen als Herbizid sollte daher nicht aufrechterhalten werden.

(11)

Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit ihrem Artikel 13 Absatz 4 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

(12)

Die vorliegende Verordnung sollte ab dem Tag nach dem in Erwägungsgrund 1 genannten Auslaufdatum der Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-D gelten.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs

Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffs 2,4-D wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10).

(5)  EFSA Journal 2014; 12(9): 3812. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung,

Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

2,4-D

CAS-Nr.: 94-75-7

CIPAC-Nr.: 1

(2,4-dichlorophenoxy) acetic acid

≥ 960 g/kg

Verunreinigungen:

 

Freie Phenole (ausgedrückt als 2,4-DCP): höchstens 3 g/kg

 

Summe der Dioxine und Furane (WHO-TCDD TEQ) (2): höchstens 0,01 mg/kg

1. Januar 2016

31. Dezember 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu 2,4-D und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Wasserorganismen, terrestrische Organismen und Verbraucher in Fällen, in denen mehr als 750 g/ha angewendet werden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde Folgendes vor:

1.

bestätigende Informationen in Form der Vorlage der vollständigen Ergebnisse der vorhandenen erweiterten 1-Generation-Studie;

2.

bestätigende Informationen in Form der Vorlage des Amphibian Metamorphosis Assay (AMA) (OECD (2009) Test Nr. 231) zur Überprüfung der möglichen endokrinen Eigenschaften des Stoffes.

Die Informationen gemäß Nummer 1 sind bis zum 4. Juni 2016 und die Informationen gemäß Nummer 2 sind bis 4. Dezember 2017 vorzulegen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

(2)  Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren).


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird der Eintrag Nr. 27 zu 2,4-D gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

„94

2,4-D

CAS-Nr.: 94-75-7

CIPAC-Nr.: 1

(2,4-dichlorophenoxy) acetic acid

≥ 960 g/kg

Verunreinigungen:

 

Freie Phenole (ausgedrückt als 2,4-DCP): höchstens 3 g/kg

 

Summe der Dioxine und Furane (WHO-TCDD TEQ) (1): höchstens 0,01 mg/kg

1. Januar 2016

31. Dezember 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu 2,4-D und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Wasserorganismen, terrestrische Organismen und Verbraucher in Fällen, in denen mehr als 750 g/ha angewendet werden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde Folgendes vor:

1.

bestätigende Informationen in Form der Vorlage der vollständigen Ergebnisse der vorhandenen erweiterten 1-Generation-Studie;

2.

bestätigende Informationen in Form der Vorlage des Amphibian Metamorphosis Assay (AMA) (OECD (2009) Test Nr. 231) zur Überprüfung der möglichen endokrinen Eigenschaften des Stoffes.

Die Informationen gemäß Nummer 1 sind bis zum 4. Juni 2016 und die Informationen gemäß Nummer 2 sind bis zum 4. Dezember 2017 vorzulegen.


(1)  Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren).“


14.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2034 DER KOMMISSION

vom 13. November 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

50,7

MA

82,7

MK

43,3

ZZ

58,9

0707 00 05

AL

78,9

TR

147,0

ZZ

113,0

0709 93 10

MA

81,2

TR

168,9

ZZ

125,1

0805 20 10

CL

185,6

MA

91,0

PE

166,7

TR

83,5

ZZ

131,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

TR

69,1

ZA

95,1

ZZ

82,1

0805 50 10

TR

99,6

ZZ

99,6

0806 10 10

BR

289,3

EG

231,3

PE

253,2

TR

173,2

ZZ

236,8

0808 10 80

AR

151,8

CA

163,3

CL

84,7

MK

29,8

NZ

136,8

US

150,6

ZA

214,0

ZZ

133,0

0808 30 90

BA

86,2

CN

64,9

TR

131,0

ZZ

94,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

14.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/14


BESCHLUSS (EU) 2015/2035 DES RATES

vom 26. Oktober 2015

über den im Namen der Union im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung und im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, die mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzt wurden, hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung, der Aufstellung der Liste der Sachverständigen in Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung durch jenen Unterausschuss und der Aufstellung der Liste der Schiedsrichter durch den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 431 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) sieht die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vor.

(2)

Artikel 3 des Beschlusses 2014/494/EU des Rates (2) führt die Teile des Abkommens auf, die vorläufig anzuwenden sind; dazu zählen die Bestimmungen über die Einsetzung und die Funktionsweise des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung und des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung“ Handel„“) sowie die Bestimmungen über Handel und nachhaltige Entwicklung und über Streitbeilegung.

(3)

Nach Artikel 240 Absatz 3 des Abkommens hat sich der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung seine Geschäftsordnung anzunehmen.

(4)

Nach Artikel 243 Absatz 3 des Abkommens hat der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung bei seiner ersten Sitzung eine Liste von mindestens 15 Personen aufzustellen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren über Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zu dienen.

(5)

Nach Artikel 268 Absatz 1 des Abkommens hat der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ binnen sechs Monaten ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens eine Liste von mindestens 15 Personen aufzustellen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter bei Streitbeilegungen zu dienen.

(6)

Es ist daher zweckmäßig, den von der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der durch den Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung anzunehmenden Geschäftsordnung, der von diesem Unterausschuss aufzustellenden Liste der Sachverständigen in Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung sowie bezüglich der vom Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ aufzustellenden Liste der Schiedsrichter festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 240 des Abkommens eingesetzten Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung jenes Unterausschusses und der Aufstellung der Liste der Sachverständigen in Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zu vertreten ist, beruht auf den Beschlussentwürfen jenes Unterausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.

(2)   Geringfügige technische Korrekturen der Beschlussentwürfe können von den Vertretern der Union im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ hinsichtlich der Aufstellung der Liste der Schiedsrichter zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses jenes Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.

(2)  Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1).


ETWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES FÜR HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG EU-GEORGIEN

vom …

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER UNTERAUSSCHUSS FÜR HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG EU-GEORGIEN —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 240,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 431 des Abkommens werden Teile davon seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 240 des Abkommens hat der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung die Durchführung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Abkommens überprüfen.

(3)

Nach Artikel 240 Absatz 3 des Abkommens hat sich der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eine Geschäftsordnung zu geben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die als Anhang beigefügte Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …, am ….

Im Namen des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung

Der Vorsitzende


(1)  ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.

ANHANG

Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung EU-Georgien

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 240 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung“ Handel„“) bei seinen Aufgaben.

(2)   Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung erfüllt die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Abkommens genannten Aufgaben.

(3)   Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung setzt sich zusammen aus Vertretern der Europäischen Kommission und Georgiens, die für Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zuständig sind.

(4)   Den Vorsitz im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung führt ein für Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder Georgiens im Einklang mit Artikel 2.

(5)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 428 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen.

Artikel 2

Sonderbestimmungen

(1)   Sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 2 bis 14 der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses EU-Georgien.

(2)   Bezugnahmen auf den Assoziationsrat sind zu verstehen als Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss oder den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sind zu verstehen als Bezugnahmen auf den Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung.

Artikel 3

Sitzungen

Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung tritt nach Bedarf zusammen. Die Vertragsparteien streben an, sich einmal jährlich zu treffen.

Artikel 4

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann nach Artikel 240 des Abkommens durch Beschluss des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung geändert werden.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 2/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES FÜR HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG EU-GEORGIEN

vom …

zur Aufstellung der Liste der Sachverständigen in Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung

DER UNTERAUSSCHUSS FÜR HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG EU-GEORGIEN —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 243,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 431 des Abkommens werden Teile davon seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 243 Absatz 3 des Abkommens hat der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eine Liste mit mindestens 15 Personen aufzustellen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren zu dienen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Sachverständigen in Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung für die Zwecke des Artikels 243 des Abkommens wird gemäß dem Anhang aufgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung

Der Vorsitzende


(1)  ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.

ANHANG

LISTE DER SACHVERSTÄNDIGEN IN FRAGEN DES HANDELS UND DER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG

I.

Von Georgien vorgeschlagene Sachverständige

1.

Nata Sturua

2.

David Kikodze

3.

Marina Shvangiradze

4.

Ilia Osepashvili

5.

Roin Migriauli

II.

Von der EU vorgeschlagene Sachverständige

1.

Eddy Laurijssen

2.

Jorge Cardona

3.

Karin Lukas

4.

Hélène Ruiz Fabri

5.

Laurence Boisson De Chazournes

6.

Geert Van Calster

III.

Vorsitzende

1.

Jill Murray (Australien)

2.

Janice Bellace (USA)

3.

Ross Wilson (Neuseeland)

4.

Arthur Appleton (USA)

5.

Nathalie Bernasconi (Schweiz)


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 3/2015 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-GEORGIEN IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“

vom … 2015

zur Aufstellung der in Artikel 268 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits genannten Liste der Schiedsrichter

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 268 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 431 des Abkommens werden Teile davon seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 408 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, in dem Abkommen vorgesehene Beschlüsse zu fassen.

(3)

Nach Artikel 268 Absatz 1 des Abkommens hat der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ binnen sechs Monaten ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens eine Liste von mindestens 15 Personen aufzustellen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter bei Streitbeilegungen zu dienen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Schiedsrichter für die Zwecke des Artikels 268 Absatz 1 des Abkommens wird gemäß dem Anhang aufgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“

Der Vorsitzende


(1)  ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.

ANHANG

LISTE DER SCHIEDSRICHTER

I.

Von Georgien vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Christian Häberli (Schweiz)

2.

Donald McRae (Kanada)

3.

John Adank (Neuseeland)

4.

Ronald Saborio (Costa Rica)

5.

Thomas Cottier (Schweiz)

II.

Von der EU vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Claus-Dieter Ehlermann

2.

Giorgio Saccerdoti

3.

Jacques Bourgeois

4.

Pieter Jan Kuijper

5.

Ramon Torrent

III.

Vorsitzende

1.

David Unterhalter (Südafrika)

2.

Merit Janow (USA)

3.

Helge Seland (Norwegen)

4.

Leora Blumberg (Südafrika)

5.

William Davey (USA)


14.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/22


BESCHLUSS (EU) 2015/2036 DES RATES

vom 26. Oktober 2015

zur Ernennung von vier italienischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, am 5. Februar und am 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Bianca Maria D'ANGELO, Frau Paola GIORGI, Frau Carmen MURATORE und Herrn Nicola VENDOLA sind vier Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Frau Manuela BORA, Consigliere regionale e Assessore della Regione Marche,

Frau Ilaria CAVO, Consigliere regionale e Assessore della Regione Liguria,

Herr Vincenzo DE LUCA, Presidente della Regione Campania,

Herr Michele EMILIANO, Presidente della Regione Puglia.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. DIESCHBOURG


(1)  ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42.

(2)  ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25.

(3)  ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70.


14.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/23


BESCHLUSS (EU) 2015/2037 DES RATES

vom 10. November 2015

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der Sozialpolitik im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union fördert die Ratifizierung internationaler Arbeitsübereinkommen, die von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) als zeitgemäß eingestuft wurden, als Beitrag zu den Bemühungen der Union zur Förderung der Menschenrechte und menschenwürdiger Arbeit für alle sowie zur Bekämpfung des Menschenhandels sowohl in der Union als auch außerhalb, wobei der Schutz grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit ein wichtiger Bestandteil dieser Förderung ist.

(2)

Das Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation, das durch das Protokoll von 2014 ergänzt wird, ist ein grundlegendes Übereinkommen der IAO und steht im Zusammenhang mit Regeln, die sich auf die grundlegenden Arbeitsnormen beziehen.

(3)

Die Bestimmungen des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „Protokoll“) fallen gemäß Artikel 153 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) teilweise in die Zuständigkeit der Union. Insbesondere sind einige Bestimmungen des Protokolls bereits im Besitzstand der Union im Bereich Sozialpolitik geregelt. In diesem Zusammenhang betreffen insbesondere Artikel 1 Absatz 1 sowie Artikel 2 Buchstaben a und d des Protokolls Sachverhalte, die durch die Richtlinie 91/533/EWG des Rates (1), Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowie Richtlinien über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, darunter die Richtlinie 89/391/EWG des Rates (3), die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die Richtlinie 94/33/EG des Rates (5) und die Richtlinie 92/85/EWG des Rates (6), geregelt sind.

(4)

Artikel 19 Absatz 4 der Verfassung der IAO über die Annahme und Ratifizierung von Übereinkommen gilt auch für Protokolle, die rechtlich bindende internationale Vereinbarungen darstellen, ratifiziert werden müssen und zu Übereinkommen gehören.

(5)

Die Union kann das Protokoll nicht ratifizieren, da nur Staaten Parteien des Protokolls sein können.

(6)

Daher sollten die Mitgliedstaaten für die Teile des Protokolls, die gemäß Artikel 153 Absatz 2 AEUV in die Zuständigkeit der Union fallen, zu dessen Ratifizierung ermächtigt werden, wobei sie gemeinsam im Interesse der Union handeln.

(7)

Die unter die Zuständigkeit der Union fallenden Teile des Protokolls, die nicht die Sozialpolitik betreffen, sind Gegenstand eines weiteren Beschlusses, der parallel zum vorliegenden Beschluss angenommen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation in Bezug auf die Teile, die gemäß Artikel 153 Absatz 2 AEUV in die Zuständigkeit der Union fallen, zu ratifizieren.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Urkunden über die Ratifizierung des Protokolls so bald wie möglich, vorzugsweise bis zum 31. Dezember 2016, beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32).

(2)  Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9).

(3)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

(4)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).

(5)  Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12).

(6)  Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1).


14.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/25


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2038 DER KOMMISSION

vom 13. November 2015

über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Republik Korea für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in solchen Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und der in diesem Rahmen vorgesehene Gleichwertigkeitsbeschluss tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind.

(2)

Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Republik Korea (im Folgenden „Südkorea“) gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen.

(3)

Am 1. Oktober 2013 erhielt die Kommission die fachlichen Empfehlungen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) zu den Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Südkorea zugelassene CCPs. Darin wurde auf eine Reihe von Unterschieden zwischen den rechtsverbindlichen Anforderungen für CCPs in Südkorea und den rechtsverbindlichen Anforderungen für CCPs nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hingewiesen. Der vorliegende Beschluss stützt sich jedoch nicht nur auf eine vergleichende Analyse der rechtsverbindlichen Anforderungen für CCPs in Südkorea, sondern darüber hinaus auch auf eine Bewertung im Hinblick darauf, ob die Anforderungen Südkoreas zu gleichwertigen Ergebnissen führen wie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und sie angemessen sind, um die Risiken, denen in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten, zu mindern. Besonders berücksichtigt werden sollte dabei, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind.

(4)

Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für die dort zugelassenen CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(5)

Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen.

(6)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in Südkorea von den dort zugelassenen CCPs erfüllt werden müssen, bestehen aus dem Finanzanlagedienstleistungs- und Kapitalmarktgesetz („Financial Investment Services and Capital Markets Act“) 2013 (im Folgenden „FSCMA“) und einer Reihe von Durchführungsverordnungen zum FSCMA.

(7)

Zugelassen werden CCPs von der Kommission für Finanzdienstleistungen („Financial Services Commission“, im Folgenden „FSC“). Bevor eine Zulassung zum Clearing erteilt werden kann, muss sich die FSC unter anderem vergewissern, dass die CCP über Eigenkapital mindestens in einer dem gesetzlichen Minimum entsprechenden Höhe, über einen ordnungsgemäßen und soliden Geschäftsplan sowie über die für den Anlegerschutz und die Ausübung des Clearinggeschäfts notwendigen personellen Ressourcen, Datenverarbeitungsanlagen und sonstigen physischen Einrichtungen verfügt und dass keinem ihrer Mitarbeiter nach dem FSCMA ein Tätigkeitsverbot erteilt wurde, Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorhanden sind und ihre Anteilseigner hinreichende Finanzkraft, Bonität und soziale Glaubwürdigkeit aufweisen. Bei Erteilung der Zulassung kann die FSC gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen stellen, um ein solides Management der CCP sicherzustellen und eine solide Marktordnung aufrechtzuerhalten. Zugelassene CCPs unterliegen der laufenden Überwachung durch die FSC sowie der Beaufsichtigung durch die Bank of Korea im Rahmen des koreanischen Zentralbankgesetzes.

(8)

Die FSC hat ihre Absicht bekundet, ihre Finanzmarktinfrastrukturen (im Folgenden „FMIs“) nach den internationalen Standards zu bewerten, die in den Grundsätzen für Finanzmarktinfrastrukturen („Principles for Financial Market Infrastructures“, im Folgenden „PFMI“) des Ausschusses für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (2) („Committee on Payment and Settlement Systems“, im Folgenden „CPSS“) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden („International Organization of Securities Commission“, im Folgenden „IOSCO“) vom April 2012 enthalten sind. Im März 2015 hat die FSC die Geschäftsleitlinie für Finanzmarktinfrastrukturen („Business Guideline for Financial Market Infrastructures“) mit spezifischen Standards veröffentlicht, die FMIs bei ihrer Geschäftstätigkeit im Rahmen des FSCMA und der zugehörigen Verordnungen erfüllen müssen. Mit dieser Leitlinie wurden die 24 Kernprinzipien der PFMIs zu 14 auf landestypische Verhältnisse zugeschnittenen Grundsätzen zusammengefasst und detaillierte Standards für deren Umsetzung aufgestellt. Im Dezember 2012 änderte die Bank of Korea ihre Verordnung über den Betrieb und die Verwaltung von Zahlungs- und Abrechnungssystemen („Regulation on the Operation and Management of Payment and Settlement Systems“), um die PFMIs als Aufsichtsstandards zu übernehmen.

(9)

Das FSCMA und die zugehörigen Verordnungen verpflichten CCPs auch zur Festlegung interner Vorschriften und Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Regulierung ihrer Clearing- und Abwicklungssysteme erforderlich sind. Die Anforderungen des FSCMA, der zugehörigen Verordnungen, der Leitlinie und der Verordnung über den Betrieb und die Verwaltung von Zahlungs- und Abwicklungssystemen werden also in den internen Vorschriften und Verfahren der Clearinghäuser umgesetzt. Gemäß FSCMA muss jede Änderung der Satzung oder der internen Vorschriften und Verfahren der CCPs von der FSC genehmigt werden.

(10)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen Südkoreas weisen also eine zweistufige Struktur auf. Das FSCMA und die zugehörigen Verordnungen enthalten die übergeordneten Standards, die CCPs erfüllen müssen, um eine Zulassung für die Erbringung von Clearingdiensten in Südkorea zu erhalten. Diese Primärvorschriften stellen die erste Stufe der rechtsverbindlichen Anforderungen Südkoreas dar. Um die Einhaltung der Primärvorschriften nachzuweisen, müssen CCPs ihre internen Vorschriften und Verfahren gemäß der Geschäftsleitlinie für Finanzmarktinfrastrukturen der FSC zur Genehmigung vorlegen. Diese internen Vorschriften und Verfahren bilden die zweite Stufe der Anforderungen Südkoreas.

(11)

Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der für CCPs in Südkorea geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit diese das Risiko mindern, dem in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze aufgrund ihrer Teilnahme an diesen CCPs ausgesetzt sind. Inwieweit das Risiko gemindert wird, hängt sowohl von der Höhe des Risikos ab, das mit den Clearingtätigkeiten der betreffenden CCP verbunden ist und wiederum durch die Größe des jeweiligen Finanzmarkts bestimmt wird, als auch davon, inwieweit sich die für CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zur Minderung dieses Risikos eignen. Um das gleiche Maß an Risikominderung zu erreichen, müssen bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung gestellt werden als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind.

(12)

In Südkorea zugelassene CCPs gehen ihrer Clearingtätigkeit auf einem deutlich kleineren Finanzmarkt nach als in der Union ansässige CCPs. So machte der Gesamtwert der in den vergangenen drei Jahren in Südkorea geclearten Derivatetransaktionen weniger als 1 % des Gesamtwerts der in der Union geclearten Derivatetransaktionen aus. Folglich ist eine Teilnahme an in Südkorea zugelassenen CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als eine Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs.

(13)

Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Südkorea zugelassene CCPs können folglich insoweit als gleichwertig betrachtet werden, als sie sich zur Minderung dieses geringeren Risikos eignen. Die Primärvorschriften für diese CCPs samt der ergänzenden internen Vorschriften und Verfahren, mit denen die PFMIs umgesetzt werden, mindern das geringere Risiko in Südkorea und erzielen ein Maß an Risikominderung, das dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten gleichwertig ist.

(14)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südkoreas sicherstellen, dass die dort zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(15)

Der zweiten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Südkorea für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(16)

Für die Festlegung und Umsetzung aufsichtsrechtlicher Vorschriften sowie für Kontrollen und Prüfungen bei Finanzinstituten ist die FSC zuständig. Als wichtigste Aufsichtsbehörde der CCPs verfügt die FSC über umfassende Befugnisse zur Kontrolle und Sanktionierung von CCPs und kann diesen unter anderem die Zulassung entziehen, ihre Geschäftstätigkeit aussetzen oder auslagern und Sanktionen gegen CCPs verhängen. Die alltägliche Beaufsichtigung erfolgt durch den Finanzaufsichtsdienst („Financial Supervisory Service“, im Folgenden „FSS“), der der FSC unterstellt ist. CCPs durchlaufen zweimal jährlich eine vierwöchige Prüfung und können auf Antrag der Aufsichtsbehörde auch außer der Reihe geprüft werden. Durch Überwachungs- und risikogestützte Prüfverfahren, in deren Rahmen auch Aufsichtsanforderungen getestet werden, verfolgt der FSS kontinuierlich, ob die CCPs die Anforderungen an das Risikomanagement einhalten. Darüber hinaus besteht eines der Hauptziele der Beaufsichtigung von CCPs durch die Bank of Korea darin, deren Sicherheit und Effizienz zu gewährleisten. Die Bank of Korea übt diese Aufsicht aus, indem sie Informationen über CCPs auswertet, sie zweimal jährlich anhand der PFMIs bewertet und gegebenenfalls Nachbesserungen verlangt. Die Bank of Korea ist befugt, solche Nachbesserungen durchzusetzen, im Falle wesentlicher Nachbesserungen mit Zustimmung des Ausschusses für Währungspolitik („Monetary Policy Committee“).

(17)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südkoreas für dort zugelassene CCPs auf Dauer eine wirksame Beaufsichtigung und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(18)

Der dritten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südkoreas ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassen CCPs (im Folgenden „Drittstaat-CCPs“) vorsehen.

(19)

Drittstaat-CCPs, die in Südkorea das Clearing von OTC-Derivaten durchführen wollen, müssen bei der FSC eine Genehmigung beantragen.

(20)

Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Rechtsraum, in dem die CCP ansässig ist, über hinreichend robuste, den Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südkoreas vergleichbare Rechtsvorschriften verfügt. Eine weitere Voraussetzung für die Zulassung einer Drittstaat-CCP ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen Südkorea und den zuständigen Drittlandsbehörden.

(21)

Daher sollte davon ausgegangen werden, dass das in den Rechtsvorschriften Südkoreas vorgesehene Verfahren zur Anerkennung von Drittstaat-CCPs, die in Südkorea das Clearing von OTC-Derivaten durchführen wollen, ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von Drittstaat-CCPs gewährleistet.

(22)

Aus dem gleichen Grund ist davon auszugehen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südkoreas für dort zugelassene CCPs die Bedingungen von Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen, weswegen diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet werden sollten. Die Kommission sollte weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen Südkoreas für CCPs weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind.

(23)

Die regelmäßige Überprüfung der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Südkorea für dort zugelassene CCPs gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit führen.

(24)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südkoreas, die aus dem Finanzanlagedienstleistungs- und Kapitalmarktgesetz („Financial Investment Services and Capital Markets Act“) 2013 und den zugehörigen Verordnungen in der durch die Geschäftsleitlinie für Finanzmarktinfrastrukturen („Business Guideline for Financial Market Infrastructures“) und die Verordnung über den Betrieb und die Verwaltung von Zahlungs- und Abwicklungssystemen („Regulation on the Operation and Management of Payment and Settlement Systems“) ergänzten Fassung bestehen und für dort zugelassene CCPs gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Seit dem 1. September 2014 nennt sich der Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme („Committee on Payment and Settlement Systems“) Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen („Committee on Payment and Market Infrastructures“, im Folgenden „CPMI“).


14.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2039 DER KOMMISSION

vom 13. November 2015

über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Südafrikas für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in solchen Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und der in diesem Rahmen vorgesehene Gleichwertigkeitsbeschluss tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-)Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind.

(2)

Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südafrikas gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen.

(3)

Der vorliegende Beschluss stützt sich darauf, ob die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südafrikas zu gleichwertigen Ergebnissen führen wie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und sie angemessen sind, um die Risiken, denen in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten, zu mindern. Besonders berücksichtigt werden sollte dabei, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind.

(4)

Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(5)

Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen.

(6)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in Südafrika von dort zugelassenen CCPs erfüllt werden müssen, bestehen aus dem Finanzmarktgesetz („Financial Markets Act“) Nr. 19 von 2012 (im Folgenden „FMA“). Die Registrierstelle für Wertpapierdienstleistungen („Registrar of Securities Services“, im Folgenden „Registrierstelle“) verfügt über umfassende Befugnisse für die Beaufsichtigung, Überwachung und Prüfung von in Südafrika zugelassenen Clearinghäusern (im Folgenden „lizenzierte Clearinghäuser“).

(7)

Im FMA ist festgelegt, welche Pflichten und Anforderungen Clearinghäuser zu erfüllen haben. Das FMA sieht insbesondere vor, dass die Zulassung als lizenziertes Clearinghaus von der Registrierstelle unter der Voraussetzung erteilt wird, dass der Antragsteller die Anforderungen erfüllt und zur Verwirklichung der im FMA festgelegten Ziele beiträgt, zu denen unter anderem die Minderung des Systemrisikos und die Sicherstellung fairer, effizienter und transparenter Finanzmärkte in Südafrika gehören. Um zu gewährleisten, dass diese Anforderungen erfüllt werden, kann die Registrierstelle die Zulassung gegebenenfalls von weiteren Bedingungen abhängig machen. Lizenzierte Clearinghäuser müssen ihre Geschäftstätigkeit auf faire und transparente Weise und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Clearingmitglieder und deren Kunden ausüben. Darüber hinaus schreibt das FMA vor, dass lizenzierte Clearinghäuser internationale Aufsichtsstandards einhalten müssen, darunter auch jene, die in den Grundsätzen für Finanzmarktinfrastrukturen („Principles for Financial Market Infrastructures“, im Folgenden „PFMI“) des Ausschusses für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (2) („Committee on Payment and Settlement Systems“) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden („International Organization of Securities Commission“, kurz: „IOSCO“) vom April 2012 enthalten sind.

(8)

Gemäß FMA ist der Finanzminister befugt, Angelegenheiten, die nach dem FMA geregelt werden müssen oder geregelt werden können, sowie alle anderen Angelegenheiten, die für eine bessere Verwaltung und Umsetzung des FMA notwendig sind, auf dem Verordnungswege festzulegen. Außerdem kann die Registrierstelle gemäß FMA Leitlinien zur Anwendung und Auslegung des FMA erlassen und alle Maßnahmen treffen, die sie für erforderlich hält, um die ordnungsgemäße Erfüllung und Ausübung ihrer Aufgaben und Pflichten oder die Umsetzung des FMA zu gewährleisten.

(9)

Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der für lizenzierte Clearinghäuser geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sollte ebenfalls berücksichtigt werden, inwieweit diese das Risiko, dem in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze aufgrund ihrer Teilnahme an lizenzierten Clearinghäusern ausgesetzt sind, mindern. Inwieweit das Risiko gemindert wird, hängt sowohl von der Höhe des Risikos ab, das mit den Clearingtätigkeiten der betreffenden CCP verbunden ist und wiederum durch die Größe des jeweiligen Finanzmarkts bestimmt wird, als auch davon, inwieweit sich die für CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zur Minderung dieses Risikos eignen. Um das gleiche Maß an Risikominderung zu erreichen, müssen bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung gestellt werden als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind.

(10)

Die lizenzierten Clearinghäuser gehen ihrer Clearingtätigkeit auf einem deutlich kleineren Finanzmarkt nach als in der Union ansässige CCPs. So machte der Gesamtwert der in den vergangenen drei Jahren in Südafrika geclearten Derivatetransaktionen weniger als 1 % des Gesamtwerts der in der Union geclearten Derivatetransaktionen aus. Folglich ist eine Teilnahme an lizenzierten Clearinghäusern für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als ihre Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs.

(11)

Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für lizenzierte Clearinghäuser können folglich insoweit als gleichwertig betrachtet werden, als sie sich zur Minderung dieses geringeren Risikos eignen. Die Primärvorschriften für lizenzierte Clearinghäuser, die die Erfüllung der PFMIs verlangen, mindern das geringere Risiko in Südafrika und erzielen ein Maß an Risikominderung, das dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten gleichwertig ist.

(12)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südafrikas sicherstellen, dass dort zugelassene lizenzierte Clearinghäuser rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(13)

Der zweiten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Südafrika für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(14)

Die Einhaltung des FMA wird von der Registrierstelle überwacht und durchgesetzt. Die Registrierstelle bewertet insbesondere einmal jährlich, ob die lizenzierten Clearinghäuser das FMA sowie ihre internen Vorschriften und Verfahren und die von der Registrierstelle gemäß FMA erlassenen Richtlinien, Aufforderungen, Bedingungen und Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus ist die Registrierstelle befugt, einem lizenzierten Clearinghaus die Zulassung zu entziehen oder diese auszusetzen, wenn gegen das FMA, seine interne Vorschriften und Verfahren oder gegen die von der Registrierstelle gemäß FMA erlassenen Richtlinien, Aufforderungen, Bedingungen und Anforderungen verstoßen wird.

(15)

Die Registrierstelle kann von lizenzierten Clearinghäusern Informationen und Unterlagen verlangen und Prüfungen vor Ort durchführen. Nach einer Prüfung vor Ort kann die Registrierstelle unter anderem verlangen, dass ein lizenziertes Clearinghaus bestimmte Maßnahmen trifft oder bestimmte Handlungen unterlässt, um eine Unregelmäßigkeit zu beenden oder dieser abzuhelfen. Kommt ein lizenziertes Clearinghaus der Aufforderung zur Übermittlung von Informationen im Rahmen des FMA nicht nach, kann die Registrierstelle Sanktionen verhängen. Um die Umsetzung und Verwaltung des FMA sicherzustellen, kann die Registrierstelle allgemeine Richtlinien oder an ein bestimmtes Unternehmen gerichtete Richtlinien erlassen.

(16)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südafrikas für dort zugelassene CCPs auf Dauer eine wirksame Beaufsichtigung und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(17)

Der dritten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südafrikas ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassen CCPs (im Folgenden „Drittstaat-CCPs“) vorsehen.

(18)

CCPs mit einer Zulassung aus Drittstaaten, deren Rechts- und Aufsichtsmechanismen dem südafrikanischen Regelungsrahmen entsprechen, die über gleichwertige Vorschriften gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen und in denen CCPs einer wirksamen Aufsicht unterliegen, dürfen ihre Dienste in Südafrika erbringen, sofern sie von der Registrierstelle zugelassen wurden. Bevor die Zulassung erteilt wird, wird der Zulassungsantrag von der Registrierstelle geprüft, wobei diese den Rechtsrahmen des betreffenden Drittstaats berücksichtigt und außerdem Informationen berücksichtigen kann, die von einer anderen Aufsichtsbehörde, insbesondere auch einer Aufsichtsbehörde aus einem Drittstaat, erteilt werden. Darüber hinaus kann die Registrierstelle Drittstaat-CCPs von einigen oder sämtlichen Anforderungen des FMA freistellen. Die Registrierstelle kann Kooperationsvereinbarungen mit Regulierungs- oder Aufsichtsbehörden von Drittstaaten schließen, um in Bezug auf CCPs, die in Drittstaaten mit gleichwertigen Rechts- und Aufsichtsmechanismen wie in Südafrika zugelassen wurden und in diesen Drittstaaten einer wirksamen Aufsicht unterliegen, die laufende Beaufsichtigung zu koordinieren und Informationen auszutauschen.

(19)

Auch wenn das in den Rechtsvorschriften Südafrikas vorgesehene Verfahren zur Anerkennung von Drittstaat-CCPs anders strukturiert ist als das Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, sollte dennoch davon ausgegangen werden, dass es ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von Drittstaat-CCPs gewährleistet.

(20)

Aus dem gleichen Grund ist davon auszugehen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südafrikas für lizenzierte Clearinghäuser die Bedingungen von Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen, weswegen diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet werden sollten. Die Kommission sollte weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen Südafrikas für CCPs weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind.

(21)

Die regelmäßige Überprüfung der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Südafrika für dort zugelassene CCPs gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit führen.

(22)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Südafrikas, die aus dem Finanzmarktgesetz („Financial Markets Act“) bestehen und für dort zugelassene lizenzierte Clearinghäuser gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Seit dem 1. September 2014 nennt sich der Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme („Committee on Payment and Settlement Systems“) Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen („Committee on Payment and Market Infrastructures“).


14.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2040 DER KOMMISSION

vom 13. November 2015

über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens bestimmter Provinzen Kanadas für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in solchen Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und der in diesem Rahmen vorgesehene Gleichwertigkeitsbeschluss tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind.

(2)

Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der kanadischen Provinzen Alberta, British Columbia, Manitoba, Ontario und Quebec (im Folgenden „betroffene Provinzen“) gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen.

(3)

Der vorliegende Beschluss stützt sich auf die Bewertung, ob die in den betroffenen Provinzen geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu gleichwertigen Ergebnissen führen wie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und sie angemessen sind, um die Risiken, denen in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten, zu mindern. Besonders berücksichtigt werden sollte dabei, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind.

(4)

Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(5)

Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen.

(6)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen Kanadas für CCPs, die in den betroffenen Provinzen zugelassen sind, bestehen in den jeweiligen Wertpapiergesetzen und den dazu von der jeweiligen provinzeigenen Wertpapierregulierungsbehörde erlassenen Vorschriften und Verordnungen sowie allen weiteren Beschlüssen, Anweisungen oder Verfügungen, die von den betreffenden Wertpapierregulierungsbehörden erlassen wurden (im Folgenden „provinzeigene Wertpapierordnung“) und für die in diesen Provinzen tätigen CCPs gelten.

(7)

Für die Zwecke dieses Beschlusses handelt es sich bei diesen Wertpapierregulierungsbehörden um die „Alberta Securities Commission“ (im Folgenden „ASC“) in Alberta, die „Autorité des marchés financiers“ (im Folgenden „AMF“) in Quebec, die „British Columbia Securities Commission“ (im Folgenden „BCSC“) in British Columbia, die „Manitoba Securities Commission“ (im Folgenden „MSC“) in Manitoba und die „Ontario Securities Commission“ (im Folgenden „OSC“) in Ontario. Die Wertpapierregulierungsbehörden arbeiten zusammen, um das Wertpapierrecht weiterzuentwickeln und umzusetzen und das bestehende Recht in konsistenter und koordinierter Weise zu verwalten, zu überwachen und durchzusetzen.

(8)

Eine CCP, die ihre Geschäftstätigkeit in einer der betroffenen Provinzen ausüben will, muss über eine Zulassung der betreffenden Wertpapierregulierungsbehörde verfügen. Diese Zulassung kann entweder in Form der Anerkennung oder in Form einer Freistellung von der Anerkennung erfolgen. Die Anerkennung beinhaltet die vollumfängliche Anwendung der jeweiligen provinzeigenen Wertpapierordnung. CCPs, die in mehreren betroffenen Provinzen tätig sind, müssen in mindestens einer Provinz als anerkannte CCP zugelassen sein und unterliegen den jeweils strengsten Anforderungen der Provinzen, in denen sie tätig sind. CCPs, die bereits in einer anderen Provinz anerkannt sind und somit der direkten Beaufsichtigung durch die Wertpapierregulierungsbehörde der Provinz unterstehen, in der die Anerkennung erteilt wurde, werden üblicherweise von der Anerkennung freigestellt, sofern sie von der zuständigen Wertpapierregulierungsbehörde nicht als systemrelevant oder als erhebliches Risiko für die Kapitalmärkte eingestuft werden. Gelten für die von der Anerkennung freigestellten CCPs in den Provinzen, in denen sie anerkannt wurden, weniger strengen Anforderungen als in den Provinzen, in denen sie von der Anerkennung freigestellt sind, werden ihnen von den Wertpapierregulierungsbehörden zusätzliche Bedingungen auferlegt. Besteht die Möglichkeit, dass CCPs ein systemisches Risiko für das kanadische Finanzsystem darstellen, können sie auch von der Bank of Canada als systemrelevant eingestuft werden.

(9)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Alberta zugelassene CCPs bestehen im Wertpapiergesetz („Securities Act“) von Alberta, den dazu erlassenen Vorschriften und Verordnungen sowie sämtlichen Beschlüssen, Anweisungen oder Verfügungen der ASC (im Folgenden „Wertpapierrecht von Alberta“). Um in Alberta Clearingdienste erbringen zu dürfen, benötigt eine CCP eine Zulassung der ASC als anerkannte Clearingstelle oder als von der Anerkennung freigestellte Clearingstelle (im Folgenden „freigestellte Clearingstelle“). In Alberta zugelassene CCPs müssen das Wertpapierrecht von Alberta einhalten. Als anerkannte Clearingstelle werden CCPs von der ASC generell dann zugelassen, wenn diese es für sinnvoll hält, sie ihrer Aufsicht zu unterstellen. Bei einigen Clearinghäusern, die in anderen Provinzen anerkannt sind, kann sich die ASC allerdings auch auf die Beaufsichtigung durch eine andere Wertpapierregulierungsbehörde verlassen. Die ASC kann die Zulassung einer Clearingstelle als anerkannte oder freigestellte Clearingstelle von Bedingungen abhängig machen. Die ASC hat für alle Clearingstellen, die von ihr als anerkannte Clearingstellen zugelassen wurden, Anerkennungsverfügungen erlassen, wonach die betreffenden Clearingstellen die im April 2012 vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (2) („Committee on Payment and Settlement Systems“) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden („International Organization of Securities Commission“) aufgestellten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen („Principles for Financial Market Infrastructures“, im Folgenden „PFMI“) einzuhalten haben.

(10)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in British Columbia zugelassene CCPs bestehen im Wertpapiergesetz („Securities Act“) von British Columbia, den dazu erlassenen Vorschriften und Verordnungen sowie den Verfügungen der BCSC. Um in British Columbia Clearingdienste erbringen zu dürfen, benötigt eine CCP eine Zulassung der BCSC entweder als anerkannte Clearingstelle oder als von der Anerkennung freigestellte Clearingstelle (im Folgenden „freigestellte Clearingstelle“), was von verschiedenen Faktoren abhängt, darunter den Auswirkungen der Tätigkeit der betreffenden Clearingstelle in British Columbia. Die BCSC kann die Zulassung einer Clearingstelle als anerkannte oder freigestellte Clearingstelle von Bedingungen abhängig machen. Die BCSC hat für alle Clearingstellen, die von ihr als anerkannte Clearingstellen zugelassen wurden, Anerkennungsverfügungen erlassen, wonach die betreffenden Clearingstellen die PFMI einzuhalten haben.

(11)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Manitoba zugelassene CCPs bestehen im Warentermingesetz („Commodity Futures Act“) von Manitoba, dem Wertpapiergesetz („Securities Act“) von Manitoba und den dazu erlassenen Vorschriften und Verfügungen der MSC. Um in Manitoba Clearingdienste erbringen zu dürfen, benötigt eine CCP eine Zulassung der MSC entweder als anerkannte Clearingstelle für Warentermingeschäfte, als anerkannte Clearingstelle für andere Wertpapiergeschäfte oder als von der Anerkennung freigestelltes Clearinghaus bzw. freigestellte Clearingstelle (im Folgenden „freigestelltes Clearinghaus“ bzw. „freigestellte Clearingstelle“). Die MSC kann die Zulassung einer Clearingstelle oder eines Clearinghauses als anerkannte oder freigestellte Clearingstelle bzw. als anerkanntes oder freigestelltes Clearinghaus von Bedingungen abhängig machen. Die MSC hat für alle Clearingstellen und Clearinghäuser, die von ihr als anerkannte Clearingstellen bzw. anerkannte Clearinghäuser zugelassen wurden, Anerkennungsverfügungen erlassen, wonach die betreffenden Clearingstellen bzw. Clearinghäuser die PFMI einzuhalten haben.

(12)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Ontario zugelassene CCPs bestehen im Wertpapiergesetz („Securities Act“) von Ontario, den dazu erlassenen Verordnungen und Vorschriften sowie den dazu ergangenen Anweisungen, Beschlüssen, Verfügungen, Urteilen und sonstigen Anforderungen. Um in Ontario Clearingdienste erbringen zu dürfen, benötigt eine CCP eine Zulassung der OSC entweder als anerkannte Clearingstelle oder als von der Anerkennung freigestellte Clearingstelle (im Folgenden „freigestellte Clearingstelle“). Die OSC kann die Zulassung einer Clearingstelle als anerkannte oder freigestellte Clearingstelle von Bedingungen abhängig machen. Die OSC hat für alle Clearingstellen, die von ihr als anerkannte Clearingstellen zugelassen wurden, Anerkennungsverfügungen erlassen, wonach die betreffenden Clearingstellen die PFMI einzuhalten haben.

(13)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Quebec zugelassene CCPs bestehen im Wertpapiergesetz („Securities Act“) von Quebec, dem Derivategesetz („Derivatives Act“) von Quebec und dem Gesetz über die Finanzmarktbehörde („Act respecting the Autorité des marchés financiers“) (AAMF) sowie den nach dem Wertpapiergesetz von Québec und dem Derivategesetz von Québec erlassenen Verordnungen und den Beschlüssen und Verfügungen der AMF. Um in Quebec Clearingdienste erbringen zu dürfen, benötigt eine CCP eine Zulassung der AMF entweder als anerkanntes Clearinghaus oder als von der Anerkennung freigestelltes Clearinghaus (im Folgenden „freigestelltes Clearinghaus“). Die AMF kann die Zulassung eines Clearinghauses als anerkanntes oder freigestelltes Clearinghaus von Bedingungen abhängig machen. Die AMF hat für alle Clearinghäuser, die von ihr als anerkanntes Clearinghaus zugelassen wurden, Anerkennungsverfügungen erlassen, wonach die betreffenden Clearinghäuser die PFMI einzuhalten haben.

(14)

Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der für CCPs in den betroffenen Provinzen geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit diese das Risiko mindern, dem in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze aufgrund ihrer Teilnahme an diesen CCPs ausgesetzt sind. Inwieweit das Risiko gemindert wird, hängt sowohl von der Höhe des Risikos ab, das mit den Clearingtätigkeiten der betreffenden CCP verbunden ist und wiederum durch die Größe des jeweiligen Finanzmarkts bestimmt wird, als auch davon, inwieweit sich die für CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zur Minderung dieses Risikos eignen. Um das gleiche Maß an Risikominderung zu erreichen, müssen bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung gestellt werden als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind.

(15)

In den betroffenen Provinzen zugelassene CCPs gehen ihrer Clearingtätigkeit auf einem deutlich kleineren Finanzmarkt nach als in der Union ansässige CCPs. So machte der Gesamtwert der in den vergangenen drei Jahren in Kanada geclearten Derivatetransaktionen weniger als 3 % des Gesamtwerts der in der Union geclearten Derivatetransaktionen aus. Folglich ist eine Teilnahme an zugelassenen CCPs in den betroffenen Provinzen für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als eine Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs.

(16)

Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in den betroffenen Provinzen zugelassene CCPs können folglich insoweit als gleichwertig betrachtet werden, als sie sich zur Minderung dieses geringeren Risikos eignen. Die für die in den betroffenen Provinzen zugelassenen CCPs geltenden Vorschriften, insbesondere die von den Wertpapierregulierungsbehörden erlassenen Anerkennungsverfügungen, die die Erfüllung der PFMIs verlangen, mindern das geringere Risiko in den betroffenen Provinzen und erzielen ein Maß an Risikominderung, das dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten gleichwertig ist.

(17)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der betroffenen Provinzen sicherstellen, dass die dort zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(18)

Der zweiten in Artikel 25 Absatz 6 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in den betroffenen Provinzen für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(19)

Die Beaufsichtigung von CCPs, die in mehreren Provinzen zugelassen sind, erfolgt in Zusammenarbeit zwischen den Wertpapierregulierungsbehörden der betroffenen Provinzen. Bei CCPs, die von der Bank of Canada als mögliche Quelle für Systemrisiken eingestuft werden, erfolgt die Beaufsichtigung in Zusammenarbeit zwischen den Wertpapierregulierungsbehörden der betroffenen Provinzen und der Bank of Canada.

(20)

In Alberta verfügt die ASC über weitreichende Befugnisse, Abhilfe- oder Abschreckungsmaßnahmen gegen eine zugelassene anerkannte oder von der Anerkennung freigestellte Clearingstelle zu ergreifen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder eine Clearingstelle gegen das Wertpapierrecht Albertas verstößt. Um die Einhaltung der geltenden Vorschriften sicherzustellen, sind sowohl anerkannte als auch von der Anerkennung freigestellte Clearingstellen zur Herausgabe von Informationen, Unterlagen oder Aufzeichnungen verpflichtet. Die ASC kann sowohl gegen anerkannte als auch freigestellte Clearingstellen Verwaltungsstrafen verhängen und die Anerkennung einer Clearingstelle oder die Verfügung über die Freistellung von der Anerkennung aussetzen, deren Bedingungen ändern oder sie zurücknehmen. Die ASC kann auch die gerichtliche Feststellung von Verstößen beantragen, sonstige gerichtliche Verfahren einleiten und Ermittlungen durchführen, die in der Verhängung verschiedenster Sanktionen münden können. Strafen können auch gegen Geschäftsführer und Bedienstete von Personen oder Unternehmen oder gegen andere Personen verhängt werden, die einen Verstoß gegen das Wertpapierrecht von Alberta genehmigen, erlauben oder dulden. Darüber hinaus führt die ASC bei anerkannten Clearingstellen Prüfungen vor Ort, regelmäßige Konsultationen sowie Überprüfungen und Analysen der erforderlichen Anmeldungen durch und kann Beschlüsse zu allen internen Vorschriften, Verfahren oder Praktiken anerkannter Clearingstellen fassen, wenn dies aus ihrer Sicht im öffentlichen Interesse liegt.

(21)

In British Columbia führt die BCSC die laufende Beaufsichtigung anerkannter Clearingstellen mittels periodischer Prüfungen vor Ort und regelmäßiger Kommunikation mit der oberen Leitungsebene der Clearingstelle sowie mittels Überprüfung der von der Clearingstelle gemeldeten Angaben und der Einhaltung der Anforderungen unter anderem in Bezug auf das Risikomanagement durch. Die BCSC verfügt über weitreichende Befugnisse, Abhilfe- oder Abschreckungsmaßnahmen gegen eine zugelassene Clearingstelle zu ergreifen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder eine Clearingstelle gegen das Wertpapierrecht von British Columbia verstößt. Zu diesen Maßnahmen gehören auch Beschlüsse über die Satzung, Vorschriften, Verfahren oder Praktiken oder die Art und Weise der Geschäftsführung einer anerkannten Clearingstelle sowie Verfügungen in Bezug auf die anerkannte Clearingstelle, insbesondere auch die Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung von Clearingstellen sowie die Durchführung von Ermittlungen, die zur Verhängung von Sanktionen führen können.

(22)

In Manitoba führt die MSC die laufende Beaufsichtigung zugelassener anerkannter oder von der Anerkennung freigestellter Clearingstellen durch. Allerdings werden freigestellte Clearingstellen von der MSC in eingeschränkterem Umfang beaufsichtigt. Bei anerkannten Clearingstellen oder Clearinghäusern erfolgt die Beaufsichtigung mittels periodischer Überprüfung der Meldungen, periodischer Prüfungen vor Ort, regelmäßiger Kommunikation mit der oberen Leitungsebene der Clearingstelle bzw. des Clearinghauses und einer jährlichen Bewertung der Risiken und Kontrollen. Der MSC stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung, um Verstöße einer zugelassenen Clearingstelle oder eines zugelassenen Clearinghauses gegen bestimmte Anforderungen zu ahnden; so kann sie unter anderem die Zulassung der Clearingstelle von Bedingungen abhängig machen, die Verfügungen über die Zulassung der Clearingstelle bzw. des Clearinghauses aussetzen oder widerrufen oder Ermittlungen durchführen, die in der Verhängung von Geldbußen oder anderen Sanktionen münden können.

(23)

In Ontario führt die OSC die laufende Beaufsichtigung der als anerkannte Clearingstellen zugelassenen CCPs mittels periodischer Prüfungen vor Ort und regelmäßiger Kommunikation mit der oberen Leitungsebene der Clearingstelle, regelmäßiger Bewertung der Risiken und Kontrollen sowie mittels Überprüfung der von der Clearingstelle gemeldeten Angaben und der Einhaltung der Anforderungen unter anderem in Bezug auf das Risikomanagement durch. Allerdings werden freigestellte Clearingstellen von der OSC in eingeschränkterem Umfang beaufsichtigt. Die OSC verfügt über weitreichende Befugnisse, Beschlüsse über die Satzung, die Vorschriften und Verfahren sowie die Art und Weise der Geschäftsführung einer anerkannten Clearingstelle zu fassen und Abhilfe- oder Abschreckungsmaßnahmen gegen eine zugelassene anerkannte oder von der Anerkennung freigestellte Clearingstelle zu ergreifen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder eine Clearingstelle gegen das Wertpapierrecht Ontarios verstößt. Zu diesen Maßnahmen gehört auch der Erlass von Beschlüssen oder Verfügungen in Bezug auf die Clearingstelle, die Verhängung von Bedingungen, Beschränkungen oder Anforderungen für die Clearingstelle, die Aussetzung oder Rücknahme der Zulassung der Clearingstelle sowie die Durchführung von Ermittlungen, die in der Verhängung von Geldbußen oder Sanktionen münden können.

(24)

In Quebec verfügt die AMF über umfassende Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten zugelassener Clearinghäuser und wacht über die Einhaltung des Wertpapiergesetzes von Quebec, des Derivategesetzes von Quebec und des AAMF. Diese Gesetze bilden den allgemeinen Rechtsrahmen, in dem die AMF die ihrer Aufsicht unterstehenden Finanzunternehmen, etwa zugelassene Clearinghäuser, kontrolliert. Die AMF kann von jedem zugelassenen Clearinghaus Informationen verlangen, eine Vernehmung unter Eid beantragen sowie Ermittlungen und Prüfungen vor Ort durchführen. Der AMF stehen verschiedene Instrumente zur Verfügung, um Verstöße von Clearinghäusern gegen die Anforderungen zu ahnden. Sie kann unter anderem die Anwendung der internen Vorschriften und Verfahren eines anerkannten Clearinghauses aussetzen, die Veränderung einer Vorschrift oder Praxis eines anerkannten Clearinghauses verlangen, um die Konformität mit den geltenden Rechtsvorschriften herzustellen, Maßnahmen gegen ein zugelassenes Clearinghaus ergreifen, um die Erfüllung der gegenüber der AMF eingegangenen Verpflichtungen zu gewährleisten, Geldbußen gegen ein zugelassenes Clearinghaus verhängen und die Zulassung bzw. Freistellung eines Clearinghauses abändern, aussetzen oder widerrufen.

(25)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der betroffenen Provinzen für dort zugelassene CCPs auf Dauer eine wirksame Beaufsichtigung und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(26)

Der dritten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der betroffenen Provinzen ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassen CCPs (im Folgenden „Drittstaat-CCPs“) vorsehen.

(27)

Drittstaat-CCPs, die in British Columbia oder Manitoba als Clearingstelle oder Clearinghaus tätig werden wollen, können in British Columbia und Manitoba bzw. müssen in Alberta, Ontario und Quebec einen Antrag auf Anerkennung oder auf Freistellung von der Anerkennung in der betroffenen Provinz stellen, um vorbehaltlich in der Anerkennungs- oder Freistellungsverfügung festgelegter geeigneter Bedingungen in Kanada dieselben Clearingdienste erbringen zu dürfen wie im betreffenden Drittstaat. Eine Freistellung kann gewährt werden, wenn die Drittstaat-CCP für den Markt der Provinz nicht von systemischer Bedeutung ist bzw. kein anderweitiges signifikantes Risiko für die Kapitalmärkte birgt, sofern sie vergleichbaren Rechtsvorschriften unterliegt. Allerdings können sich die Behörden, auch wenn die Drittstaat-CCP eine Anerkennung beantragen muss, auf die Beaufsichtigung durch die Regulierungsbehörden des Drittstaates verlassen, sofern die für die Drittstaat-CCP geltenden Rechtsvorschriften mit den geltenden Rechtsvorschriften der betroffenen Provinz vergleichbar sind.

(28)

Auch wenn das in den Rechtsvorschriften der betroffenen kanadischen Provinzen vorgesehene Verfahren zur Anerkennung von Drittstaat-CCP anders strukturiert ist als das Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, sollte dennoch davon ausgegangen werden, dass es ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von Drittstaat-CCPs gewährleistet.

(29)

Aus dem gleichen Grund ist davon auszugehen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der betroffenen kanadischen Provinzen die Bedingungen von Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen, weswegen diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet werden sollten. Die Kommission sollte weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen der betroffenen Provinzen für CCPs weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind.

(30)

Die regelmäßige Überprüfung der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Kanada für dort zugelassene CCPs gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit führen.

(31)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der kanadischen Provinzen Alberta, British Columbia, Manitoba, Ontario und Quebec, die aus dem Wertpapiergesetz („Securities Act“) von Alberta, dem Wertpapiergesetz („Securities Act“) von British Columbia, dem Warentermingesetz („Commodity Futures Act“) von Manitoba, dem Wertpapiergesetz („Securities Act“) von Ontario, dem Wertpapiergesetz („Securities Act“) von Quebec, dem Derivategesetz („Derivatives Act“) von Québec, dem Gesetz über die Finanzmarktbehörde („Act respecting the Autorité des marchés financiers“) und den dazu erlassenen Vorschriften, Verordnungen, Beschlüssen, Anweisungen und Verfügungen, einschließlich der für dort zugelassene CCPs geltenden Anerkennungsverfügungen, bestehen, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Seit dem 1. September 2014 nennt sich der Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme („Committee on Payment and Settlement Systems“) Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen („Committee on Payment and Market Infrastructures“, kurz „CPMI“).


14.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/38


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2041 DER KOMMISSION

vom 13. November 2015

über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Mexikos für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in solchen Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und die in diesem Rahmen vorgesehenen Gleichwertigkeitsbeschlüsse tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind.

(2)

Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Mexikos gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union ansässige CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen.

(3)

Der vorliegende Beschluss stützt sich nicht nur auf eine vergleichende Analyse der rechtsverbindlichen Anforderungen für CCPs in Mexiko, sondern darüber hinaus auch auf eine Bewertung im Hinblick darauf, ob die Anforderungen Mexikos zu gleichwertigen Ergebnissen führen wie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und sie angemessen sind, um die Risiken, denen in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten, zu mindern. Besonders berücksichtigt werden sollte dabei, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind.

(4)

Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(5)

Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen.

(6)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in Mexiko von dort zugelassenen CCPs erfüllt werden müssen, bestehen aus den Vorschriften, die von der Bank von Mexiko, der „Comisión Nacional Bancaria y de Valores“ (im Folgenden „CNBV“) und der „Secretaría de Hacienda y Crédito Público“ (im Folgenden „SHCP“) für die Teilnehmer des Derivatekontraktmarkts erlassen wurden, sowie den Aufsichtsanforderungen, die von der CNBV für die Teilnehmer des Marktes für börsennotierte Derivatekontrakte erlassen wurden (im Folgenden zusammen „die Primärvorschriften“). Diese Primärvorschriften regeln, welche Anforderungen CCPs laufend erfüllen müssen, um in Mexiko Clearingdienste erbringen zu dürfen. In Mexiko ansässige CCPs müssen über eine Zulassung der SHCP verfügen, die auf der Grundlage einer Stellungnahme der CNBV und der Bank von Mexiko erteilt wird.

(7)

Sowohl die CNBV als auch die Bank von Mexiko haben eine Grundsatzerklärung abgegeben, wonach in Mexiko zugelassene CCPs die im April 2012 vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (2) („Committee on Payment and Settlement Systems“) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden („International Organization of Securities Commission“, kurz: „IOSCO“) aufgestellten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen („Principles for Financial Market Infrastructures“, im Folgenden „PFMI“) einzuhalten haben.

(8)

Den Primärvorschriften zufolge müssen die CCPs interne Vorschriften und Verfahren erlassen, die alle für ihre Aufgaben relevanten Aspekte abdecken, insbesondere auch ihre Vorkehrungen für die Handhabung von Kredit-, Liquiditäts- und operationellen Risiken. Diese internen Vorschriften und Verfahren müssen von der SHCP auf der Grundlage einer Stellungnahme der Bank von Mexiko und der CNBV genehmigt werden. Darüber hinaus dürfen diese internen Vorschriften und Verfahren nicht gegen den Willen der SHCP, der CNBV oder der Bank von Mexiko geändert werden. Die Genehmigung der internen Vorschriften und Verfahren der CCPs oder etwaiger Änderungen daran kann auch davon abhängig gemacht werden, dass zuvor bestimmte Nachbesserungen vorgenommen werden. Das gleiche Verfahren gilt für die Genehmigung und Änderung der Satzungsdokumente. Darüber hinaus müssen die Methoden zur Berechnung der Finanzmittel und der Liquiditätsplan der CCPs von der Bank von Mexiko nach Stellungnahme der CNBV genehmigt werden.

(9)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen Mexikos weisen also eine zweistufige Struktur auf. Die in den Primärvorschriften enthaltenen zentralen Grundsätze für CCPs beinhalten die übergeordneten Standards, die CCPs erfüllen müssen, um in Mexiko zur Erbringung von Clearingdiensten zugelassen zu werden. Die Primärvorschriften stellen die erste Stufe der rechtsverbindlichen Anforderungen Mexikos dar. Um die Einhaltung der Primärvorschriften nachzuweisen, müssen CCPs ihre internen Vorschriften und Verfahren, ihre Satzungsdokumente, ihre Methoden zur Berechnung der Finanzmittel und ihren Liquiditätsplan den zuständigen Behörden zur Genehmigung vorlegen. Diese internen Vorschriften und Verfahren, die Satzungsdokumente, der Liquiditätsplan und die Methoden zur Berechnung der Finanzmittel der CCP stellen die zweite Stufe der rechtsverbindlichen Anforderungen Mexikos dar und müssen detailliert Auskunft darüber geben, wie die CCP diese Standards erfüllen wird. Die CNBV und die Bank von Mexiko bewerten, ob eine CCP diese Standards und die PFMIs erfüllt. Mit der Genehmigung durch die zuständigen Behörden werden die internen Vorschriften und Verfahren, die Satzungsdokumente, der Liquiditätsplan und die Methoden zur Berechnung der Finanzmittel der CCP für diese rechtsverbindlich.

(10)

Bei der Bewertung der Gleichwertigkeit der geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Mexiko ansässige CCPs sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit diese das Risiko mindern, dem in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze aufgrund ihrer Teilnahme an diesen CCPs ausgesetzt sind. Inwieweit das Risiko gemindert wird, hängt sowohl von der Höhe des Risikos ab, das mit den Clearingtätigkeiten der betreffenden CCP verbunden ist und wiederum durch die Größe des jeweiligen Finanzmarkts bestimmt wird, als auch davon, inwieweit sich die für CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zur Minderung dieses Risikos eignen. Um das gleiche Maß an Risikominderung zu erreichen, müssen bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung gestellt werden als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind.

(11)

In Mexiko zugelassene CCPs gehen ihrer Clearingtätigkeit auf einem deutlich kleineren Finanzmarkt nach als in der Union ansässige CCPs. So machte der Gesamtwert der in den vergangenen drei Jahren in Mexiko geclearten Derivatetransaktionen weniger als 1 % des Gesamtwerts der in der Union geclearten Derivatetransaktionen aus. Folglich ist eine Teilnahme an in Mexiko ansässigen CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze mit erheblich geringeren Risiken verbunden als eine Teilnahme an in der Union zugelassenen CCPs.

(12)

Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in Mexiko ansässige CCPs können folglich insoweit als gleichwertig betrachtet werden, als sie sich zur Minderung dieses geringeren Risikos eignen. Die Primärvorschriften für in Mexiko zugelassene CCPs, die durch interne Vorschriften und Verfahren, Satzungsdokumente, den Liquiditätsplan und die Methode zur Berechnung der Finanzmittel der CCP ergänzt werden und mit denen die PFMIs umgesetzt werden, mindern das geringere Risiko in Mexiko und erzielen ein Maß an Risikominderung, das dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten gleichwertig ist.

(13)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Mexikos sicherstellen, dass die dort zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(14)

Der zweiten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Mexiko für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(15)

Die Beaufsichtigung von in Mexiko zugelassenen CCPs erfolgt durch die CNBV und die Bank von Mexiko im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse. Die CNBV und die Bank von Mexiko sind befugt, die Einhaltung der für CCPs geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen laufend zu überwachen. Hierzu können die CNBV und die Bank von Mexiko Informationen von CCPs verlangen, Prüfungen vor Ort durchführen, Anweisungen zur Behebung von Verstößen oder möglichen Verstößen gegen die Aufsichtsanforderungen oder zur Beendigung von Praktiken erteilen, die dem reibungslosen Funktionieren der Finanzmärkte zuwiderlaufen, und von CCPs die Einführung interner Kontroll- und Risikokontrollmaßnahmen verlangen. Die CNBV kann auch das Management, bestimmte Mitglieder von Sonderausschüssen und sonstige Mitarbeiter der CCP entlassen. Darüber hinaus ist die SHCP befugt, einer CCP auf der Grundlage einer Stellungnahme der CNBV und der Bank von Mexiko die Zulassung zu entziehen. Die CNBV und die Bank von Mexiko können auch Disziplinarmaßnahmen sowie Geldbußen verhängen, wenn CCPs die geltenden Bestimmungen nicht einhalten.

(16)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Mexikos für dort zugelassene CCPs auf Dauer eine wirksame Beaufsichtigung und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(17)

Der dritten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Mexikos ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassen CCPs (im Folgenden „Drittstaat-CCPs“) vorsehen.

(18)

Die Bank von Mexiko kann Drittstaat-CCPs, die das Clearing von Derivaten durchführen, anerkennen, wenn diese in einem Drittstaat zugelassen sind, dessen geltende Rechts- und Aufsichtsmechanismen für dort zugelassene CCPs zu vergleichbaren Ergebnissen führen wie die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen in Mexiko, und wenn sie die PFMIs erfüllen. Außerdem müssen Drittstaat-CCPs einer wirksamen Aufsicht unterliegen, die die Einhaltung der geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sicherstellt. Eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Bank von Mexiko oder der CNBV und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsdrittstaats der antragstellenden CCP.

(19)

Folglich sollte davon ausgegangen werden, dass das in den Rechtsvorschriften Mexikos vorgesehene Verfahren zur Anerkennung von Drittstaat-CCPs ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von Drittstaat-CCPs gewährleistet.

(20)

Aus dem gleichen Grund wird davon ausgegangen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Mexikos für dort ansässige CCPs die Bedingungen von Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen, weswegen diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet werden sollten. Die Kommission sollte weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen Mexikos für CCPs weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind.

(21)

Die regelmäßige Überprüfung der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in Mexiko für dort zugelassene CCPs gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit führen.

(22)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Mexikos, die aus den Vorschriften für die Teilnehmer des Derivatekontraktmarkts und den Aufsichtsanforderungen für die Teilnehmer des Markts für börsennotierte Derivatekontrakte, ergänzt durch die Grundsatzerklärungen der CNBV und der Bank von Mexiko über die Anwendung der Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen („Principles for Financial Markets Infrastructures“), bestehen und für dort zugelassene CCPs gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Seit dem 1. September 2014 nennt sich der Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme („Committee on Payment and Settlement Systems“) Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen („Committee on Payment and Market Infrastructures“).


14.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/42


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2042 DER KOMMISSION

vom 13. November 2015

über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Schweiz für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dargelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards dieser Verordnung gleichwertig sind, soll es den in solchen Drittstaaten ansässigen und zugelassenen CCPs gestatten, für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze Clearingdienste zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und der in diesem Rahmen vorgesehene Gleichwertigkeitsbeschluss tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-)Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat ansässig und zugelassen sind.

(2)

Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Diese Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb die Gewissheit verschaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Schweiz gewährleisten, dass dort ansässige und zugelassene CCPs für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union ansässige CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen.

(3)

Am 1. September 2013 erhielt die Kommission die fachliche Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) zu den Rechts- und Aufsichtsmechanismen für in der Schweiz zugelassene CCPs. Diese fachliche Empfehlung gelangt zu dem Schluss, dass die in der Schweiz geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen sicherstellen, dass die dort zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(4)

Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, mit den in der Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

(5)

Der ersten Bedingung zufolge müssen die in einem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entsprechen.

(6)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen, die in der Schweiz für dort zugelassene zentrale Gegenparteien gelten, bestehen in der Nationalbankverordnung vom 18. März 2004 (im Folgenden „Nationalbankverordnung“) und den hiernach erlassenen Vorschriften der Schweizerischen Nationalbank (im Folgenden „SNB“) sowie dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (im Folgenden „Bankengesetz“) und den Verordnungen und Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (im Folgenden „FINMA“). Die Nationalbankverordnung wurde unlängst revidiert, um die von CPSS-IOSCO aufgestellten Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (im Folgenden „PFMIs“) umzusetzen und Gleichwertigkeit mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 herzustellen. Der revidierte Rechtsrahmen beinhaltet eine Reihe von Unterschieden zwischen den rechtsverbindlichen Anforderungen für CCPs in der Schweiz und den rechtsverbindlichen Anforderungen für CCPs nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Allerdings hat die SNB einen Erläuterungsbericht zur Teilrevision der Nationalbankverordnung mit Auslegungshinweisen zur Nationalbankverordnung veröffentlicht, in dem es insbesondere heißt, dass mit der revidierten Nationalbankverordnung die PFMI umgesetzt werden sollten und bei der Auslegung der Nationalbankverordnung die PFMI sowie die Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu berücksichtigen seien.

(7)

Darüber hinaus müssen in der Schweiz zugelassene CCPs in ihren Satzungen, Organisationsvorschriften und Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung sowie in ihren Organisationsgrundsätzen (im Folgenden „Organisationsvorschriften und -grundsätze“) genau festlegen, wie sie diese Standards laut Erläuterungsbericht zur Teilrevision der Nationalbankverordnung in Einklang mit den PFMI und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu erfüllen gedenken.

(8)

Die SNB und die FINMA teilen sich die Zuständigkeit für die Regulierung und Beaufsichtigung von CCPs und arbeiten bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben zusammen. In der Schweiz ansässige CCPs werden von der FINMA als Banken zugelassen. Die FINMA kann CCPs von bestimmten Vorschriften des Bankengesetzes freistellen und dessen Bestimmungen an die Clearingtätigkeiten und das Risikoprofil der CCPs anpassen. Die Rundschreiben der FINMA betreffen unter anderem Aspekte wie Solvenz, Governance, Risikomanagement, Prüfungen und Rechnungslegung.

(9)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen der Schweiz weisen also eine zweistufige Struktur auf. Die zentralen Grundsätze für CCPs, die im Bankengesetz und der Nationalbankverordnung sowie den dazu erlassenen Vorschriften, Verfügungen und Rundschreiben (im Folgenden „Primärvorschriften“) festgelegt sind, beinhalten die übergeordneten Standards, die CCPs erfüllen müssen, um in der Schweiz eine Bewilligung für die Erbringung von Clearingdiensten zu erhalten. Diese Primärvorschriften stellen die erste Stufe der rechtsverbindlichen Anforderungen der Schweiz dar. Um die Einhaltung der Primärvorschriften nachzuweisen, müssen in der Schweiz zugelassene CCPs der FINMA ihre Organisationsvorschriften und -grundsätze zur Genehmigung vorlegen. Diese Organisationsvorschriften und -grundsätze stellen die zweite Stufe der rechtsverbindlichen Anforderungen der Schweiz dar. Mit der Genehmigung durch die FINMA werden diese Organisationsvorschriften und -grundsätze für die CCP rechtsverbindlich. Diese Vorschriften und Grundsätze sind somit integraler Bestandteil der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, an die in der Schweiz zugelassene CCPs gebunden sind. Bei Nichteinhaltung der Primärvorschriften oder der Organisationsvorschriften und -grundsätze der CCP kann die FINMA Verwaltungsmaßnahmen gegen die betroffene CCP ergreifen und ihr insbesondere auch die Bankbewilligung entziehen.

(10)

Die für CCPs geltenden Primärvorschriften, die durch ihre Organisationsvorschriften und -grundsätze ergänzt werden, führen zu einem gleichwertigen wesentlichen Ergebnis wie die Anforderungen in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Ausfälle, die durch die Summe der finanziellen Ressourcen gedeckt sein muss, sowie in Bezug auf das Liquiditätsrisiko, die Geschäftskontinuität, die Besicherungsanforderungen, die Anlagestrategie, das Abwicklungsrisiko, die Trennung und Übertragbarkeit, die Berechnung der Ersteinschusszahlungen und die Governance, einschließlich der organisatorischen Anforderungen, der Anforderungen an die Geschäftsleitung, den Risikoausschuss, die Führung von Aufzeichnungen, qualifizierte Beteiligungen, die Meldungen an die zuständige Behörde, Interessenkonflikte und das Geschäftsgebaren führen die für derzeit in der Schweiz zugelassene CCPs geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen der Schweiz zu gleichwertigen wesentlichen Ergebnissen wie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und sollten daher als gleichwertig betrachtet werden.

(11)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Schweiz sicherstellen, dass die dort zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

(12)

Der zweiten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in der Schweiz für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(13)

In der Schweiz zugelassene CCPs unterliegen der laufenden Beaufsichtigung durch die FINMA und der laufenden Kontrolle durch die SNB, wodurch die fortlaufende Einhaltung der Zulassungsbedingungen sowie der geltenden sonstigen rechtlichen Anforderungen sichergestellt werden soll. In der Schweiz zugelassene CCPs werden jährlich geprüft. Die CCPs müssen dem Prüfer alle für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Entdeckt der Prüfer einen Verstoß gegen die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten, räumt er der betreffenden CCP eine Frist zur Wiederherstellung der Rechtskonformität ein und unterrichtet bei Nichterfüllung die FINMA. Bei gravierenden Verstößen gegen die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder gravierenden Unregelmäßigkeiten unterrichtet der Prüfer die FINMA sofort. Darüber hinaus sind sowohl die CCPs als auch die Prüfer verpflichtet, der FINMA alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen und ihr jedes aufsichtlich relevante Ereignis unverzüglich zu melden. Des Weiteren führt die FINMA auch gezielte Prüfungen vor Ort durch, überprüft die periodischen Meldungen und trifft regelmäßig mit dem Management und der Belegschaft der CCPs zusammen.

(14)

Gelangt die FINMA zu dem Schluss, dass ein Verstoß gegen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen vorliegt, kann sie gezielte Maßnahmen ergreifen. So kann die FINMA insbesondere einer Person die Ausübung einer Managementfunktion untersagen oder die durch einen Verstoß erzielten Erlöse beschlagnahmen. Die FINMA kann auch einen Ermittlungsbeamten mit der Untersuchung der genauen Umstände eines Verstoßes gegen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen oder mit der Umsetzung der von ihr angeordneten Maßnahmen betrauen. Die betroffene CCP muss dem Ermittlungsbeamten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten gewähren und alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die er für seine Untersuchung anfordert. Schließlich kann die FINMA einer CCP auch die Bankbewilligung entziehen oder ihre Registrierung aufheben, wenn sie sich nicht mehr an die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen hält, und kann Direktiven an die Leitungsorgane der CCP richten.

(15)

CCPs werden von der SNB in Zusammenarbeit mit der FINMA beaufsichtigt. Die SNB ist insbesondere dafür zuständig, zu bewerten, ob CCPs die in der Nationalbankverordnung festgelegten Mindeststandards erfüllen. CCPs müssen der SNB die Informationen zur Verfügung stellen, die für die Bewertung der Erfüllung der Mindeststandards erforderlich sind, und sich Prüfungen vor Ort unterziehen. Insbesondere müssen die CCPs der SNB periodisch und ad hoc Berichte vorlegen und sie über bestimmte Aspekte oder Veränderungen frühzeitig informieren. Falls angeforderte Informationen oder Nachweise der SNB nicht übermittelt werden, den Formvorschriften nicht entsprechen, unvollständig oder nicht korrekt sind, kann die SNB auch Strafen und sonstige Sanktionen verhängen. Bei ihren Bewertungen stützt sich die SNB auf eine breite Palette von Informationen, insbesondere auch eine Selbstbewertung und die interne Dokumentation der CCP, Prüfberichte sowie die regelmäßigen Berichte und Protokolle der Sitzungen mit dem Management und der Belegschaft der CCP. Die SNB richtet Empfehlungen an CCPs, die die in der Nationalbankverordnung festgelegten Mindeststandards nicht erfüllen. Kommt die betroffene CCP der Empfehlung nicht nach, erlässt die SNB eine Verfügung. Kommt die CCP der Verfügung nicht nach, kann die SNB ihre Feststellungen an die FINMA melden, die weitere Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen gegen die CCP verhängen kann.

(16)

Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Schweiz für dort zugelassene CCPs auf Dauer eine wirksame Beaufsichtigung und eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten.

(17)

Der dritten in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingung zufolge müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Schweiz ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassen CCPs (im Folgenden „Drittstaat-CCPs“) vorsehen.

(18)

Drittstaat-CCPs können bei der FINMA eine Anerkennung beantragen, die es ihnen ermöglicht, Dienste in der Schweiz zu erbringen. Die Anerkennung von Drittstaat-CCPs in der Schweiz setzt voraus, dass der betreffende Drittstaat über ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von Drittstaat-CCPs verfügt. Die SNB kann eine Drittstaat-CCP als systemisch bedeutsam für die Stabilität der schweizerischen Finanzmärkte einstufen und kann sie auch von den in der Nationalbankverordnung festgelegten Mindeststandards freistellen, sofern die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des betreffenden Drittstaats als gleichwertig betrachtet werden und Kooperationsvereinbarungen mit den für die Beaufsichtigung von CCPs zuständigen Drittstaatsbehörden geschlossen wurden. Anerkannte CCPs haben außerdem bestimmte Melde- und Informationspflichten gegenüber der FINMA. Die bei den zuständigen Drittstaatsbehörden liegenden Aufsichtsaufgaben bleiben von den Melde- und Informationspflichten anerkannter CCPs gegenüber der FINMA jedoch unberührt.

(19)

Folglich ist davon auszugehen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Schweiz ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von Drittstaat-CCPs gewährleisten.

(20)

Aus dem gleichen Grund ist davon auszugehen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Schweiz für dort zugelassene CCPs die Bedingungen von Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen, weswegen diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet werden sollten. Die Kommission sollte weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen der Schweiz für CCPs weiterentwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind.

(21)

Die regelmäßige Überprüfung der Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in der Schweiz für dort zugelassene CCPs gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit führen.

(22)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Schweiz, die aus der Nationalbankverordnung und den dazu erlassenen Vorschriften sowie dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen und den dazu erlassenen Verordnungen und Rundschreiben, ergänzt durch den Erläuterungsbericht zur Teilrevision der Nationalbankverordnung mit Auslegungshinweisen zur Nationalbankverordnung, bestehen und für dort zugelassene CCPs gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.