ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 290

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
6. November 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2015/1987 des Rates vom 5. Oktober 2015 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau

1

 

*

Beschluss (EU) 2015/1988 des Rates vom 22. Oktober 2015 über die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits im Namen der Europäischen Union

4

 

*

Beschluss (EU) 2015/1989 des Rates vom 26. Oktober 2015 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums

7

 

*

Beschluss (Euratom) 2015/1990 des Rates vom 26. Oktober 2015 zur Genehmigung des Abschlusses — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums

8

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1991 der Kommission vom 5. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1992 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/1993 des Rates vom 22. Oktober 2015 zur Genehmigung des Abschlusses — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits durch die Europäische Kommission

14

 

*

Beschluss (EU) 2015/1994 des Rates vom 26. Oktober 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind

16

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2013/728/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des von der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation hinsichtlich der Verlängerung des Moratoriums über Zölle auf elektronische Übertragungen (E-Commerce-Moratorium) und des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen zu vertretenden Standpunkts ( ABl. L 332 vom 11.12.2013 )

18

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

6.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/1


BESCHLUSS (EU) 2015/1987 DES RATES

vom 5. Oktober 2015

über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. März 2008 hat der Rat den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (im Folgenden „Abkommen“) durch die Verordnung (EG) Nr. 241/2008 (1) genehmigt.

(2)

Die Union und die Republik Guinea-Bissau haben ein neues Protokoll ausgehandelt (im Folgenden „Protokoll“), das Schiffen der Union in Gewässern, die in Bezug auf die Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Guinea-Bissau unterstehen, Fangmöglichkeiten einräumt.

(3)

Das Protokoll wurde gemäß dem Beschluss 2014/782/EU (2) am 24. November 2014 unterzeichnet und wird ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der damit beauftragt ist, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen. Der Gemischte Ausschuss kann gemäß dem Protokoll auch bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission vorbehaltlich spezifischer Bedingungen ermächtigt werden, diese in einem vereinfachten Verfahren zu verabschieden.

(5)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau wird im Namen der Union genehmigt. (3)

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 19 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (4).

Artikel 3

Vorbehaltlich der im Anhang aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen am Protokoll zu genehmigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  Verordnung (EG) Nr. 241/2008 des Rates vom 17. März 2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49).

(2)  ABl. L 328 vom 13.11.2014, S. 1.

(3)  Das Protokoll wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 328 vom 13.11.2014, S. 3 veröffentlicht.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ANHANG

Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Ausschuss

(1)

Die Kommission wird ermächtigt, mit der Republik Guinea-Bissau zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen am Protokoll in Bezug auf folgende Fragen zu genehmigen:

a)

Anpassung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß den Artikeln 6 und 7 des Protokolls;

b)

ein Beschluss über die Modalitäten für die Unterstützung des Sektorprogramms gemäß Artikel 3 des Protokolls;

c)

technische Spezifikationen und Verfahren, die gemäß dem Anhang zum Protokoll in den Aufgabenbereich des Gemischten Ausschusses fallen.

(2)

Innerhalb des im Rahmen des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschusses

a)

handelt die Union entsprechend den Zielen, die sie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt;

b)

verfährt die Union im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

c)

fördert die Union Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften der regionalen Fischereiorganisationen übereinstimmen.

(3)

Ist vorgesehen, dass ein Beschluss über Änderungen des Protokolls gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen ist, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck und auf Grundlage der genannten Informationen übermittelt die Kommission dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zwecks Prüfung und Genehmigung ein Dokument, das die spezifischen Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.

Bei Fragen gemäß Nummer 1 Buchstabe a ist für die Genehmigung des vorgesehenen Standpunkts der Union durch den Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments ab — je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union den neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

(4)

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung jenes Beschlusses erforderlichen Vorschläge.


6.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/4


BESCHLUSS (EU) 2015/1988 DES RATES

vom 22. Oktober 2015

über die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (1) andererseits im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. Juni 2013 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Kosovo über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (im Folgenden „Abkommen“). Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 25. Juli 2014 erfolgreich abgeschlossen.

(2)

Die Union und das Kosovo unterhalten enge Bindungen und teilen die gemeinsamen Werte sowie den Wunsch, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es dem Kosovo ermöglichen, seine Beziehungen zur Union weiter zu vertiefen und auszubauen.

(3)

Die „Erste Grundsatzvereinbarung zur Normalisierung der Beziehungen“ wurde am 19. April 2013 im Rahmen des von der EU vermittelten Dialogs erzielt.

(4)

Das Abkommen sieht eine Assoziierung zwischen der Union und dem Kosovo mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren vor. Es enthält ferner Bestimmungen, die in den Geltungsbereich des Titels V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union fallen. Der Beschluss über die Unterzeichnung des Abkommens sollte sich daher auf eine Rechtsgrundlage für eine Assoziierung stützen, die es der Union ermöglicht, in allen unter die Verträge fallenden Bereichen Verpflichtungen einzugehen, und auf die Rechtsgrundlage für Abkommen in den von Titel V Kapitel 2 EUV erfassten Bereichen.

(5)

Das Abkommen wird nur auf EU-Ebene geschlossen. Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit, die nach diesem Abkommen für die Union begründet werden sollen, betreffen nur die Bereiche, die unter den Besitzstand oder bestehende Politikbereiche der Union fallen. Die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens als nur auf EU-Ebene geschlossenes Abkommen greifen der Art und der Tragweite künftig auszuhandelnder ähnlicher Abkommen nicht vor. Sie lassen auch die den Organen der EU in den Verträgen übertragenen Befugnisse und die Standpunkte der EU-Organe und der Mitgliedstaaten über die Zuständigkeiten unberührt. Das Abkommen sieht für verschiedene Politikbereiche — darunter auch für den Bereich Justiz und Inneres — eine breit gefächerte Zusammenarbeit vor.

(6)

Die Unterzeichnung des Abkommens berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten zum Status des Kosovos, die gemäß den nationalen Gepflogenheiten und dem Völkerrecht festgelegt werden.

(7)

Darüber hinaus stellen die in diesem Beschluss und dem Abkommen verwendeten Ausdrücke, Formulierungen und Definitionen sowie die Verweise auf die für die Unterzeichnung des Abkommens erforderlichen Rechtsgrundlagen weder eine Anerkennung des Kosovos als unabhängiger Staat durch die Union noch eine derartige Anerkennung des Kosovos durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben. In diesem Zusammenhang sollte die Union zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens eine entsprechende Erklärung abgeben.

(8)

Was die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallenden Fragen betrifft, so ist die Unterzeichnung des Abkommens Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

(9)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, und dem Kosovo im Namen der Europäischen Union wird in Bezug auf die Teile, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt (2).

Artikel 2

Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung im Namen der Union wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Dieser Beschluss berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten und der Union zum Status des Kosovos.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. ETGEN


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(2)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


Erklärung im Namen der Union

„Der Beschluss über die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorbehaltlich seines späteren Abschlusses, einschließlich der dafür herangezogenen Rechtsgrundlagen, berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten zum Status und stellt weder eine Anerkennung des Kosovos (1) als unabhängiger Staat durch die Union noch eine derartige Anerkennung durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben.“


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


6.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/7


BESCHLUSS (EU) 2015/1989 DES RATES

vom 26. Oktober 2015

zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 180 und Artikel 218 Absatz 5,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. Oktober 2013 ermächtigte der Rat die Kommission und die Hohe Vertreterin zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom“), die als eine Vertragspartei auftreten, Georgien, Japan, der Kirgisischen Republik, dem Königreich Norwegen, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan, der Republik Korea, der Republik Tadschikistan und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Übereinkommen“).

(2)

Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Übereinkommen wurde am 22. Juni 2015 paraphiert.

(3)

In Bezug auf die Fragen, die in die Zuständigkeit von Euratom fallen, ist der Abschluss des Übereinkommens Gegenstand eines gesonderten Verfahrens.

(4)

Das Übereinkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Der Wortlaut des Übereinkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


6.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/8


BESCHLUSS (EURATOM) 2015/1990 DES RATES

vom 26. Oktober 2015

zur Genehmigung des Abschlusses — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. Oktober 2013 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“), die als eine Vertragspartei auftreten, Georgien, Japan, der Kirgisischen Republik, dem Königreich Norwegen, der Republik Armenien, der Republik Kasachstan, der Republik Korea, der Republik Tadschikistan und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Übereinkommen“).

(2)

Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Übereinkommen wurde am 22. Juni 2015 paraphiert.

(3)

Das Übereinkommen deckt auch Angelegenheiten ab, die in die Zuständigkeit von Euratom fallen.

(4)

In Bezug auf die Fragen, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist die Unterzeichnung des Übereinkommens Gegenstand eines gesonderten Verfahrens.

(5)

Der Abschluss des Übereinkommens durch die Kommission im Namen von Euratom sollte für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Euratom fallen, genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums wird genehmigt (1).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird dem Beschluss des Rates über den Abschluss im Namen der Union des Übereinkommens zur Weiterführung des Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums beigefügt.


VERORDNUNGEN

6.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1991 DER KOMMISSION

vom 5. November 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 70 und Artikel 145 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält in Teil II Titel I Kapitel III Vorschriften im Zusammenhang mit der Geltungsdauer, der Verwaltung und der Kontrolle des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, das die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) ersetzt. Sie enthält auch Vorschriften, mit denen die Kommission ermächtigt wird, Durchführungsrechtsakte bezüglich der Verwaltung und der Kontrolle des genannten Systems zu erlassen. Gemäß Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene vorübergehende Pflanzungsrechtregelung weiterhin bis zum 31. Dezember 2015.

(2)

Titel IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (3) enthält Vorschriften über die vorübergehende Regelung der Pflanzungsrechte und präzisiert die Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anwendung der Regelung. Angesichts der Tatsache, dass das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen ab dem 1. Januar 2016 anwendbar ist, und unter Berücksichtigung der Mitteilungspflichten in Bezug auf das neue System gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (4) ist zu präzisieren, welche in der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 vorgesehenen Mitteilungspflichten 2016 weiterhin gelten. Damit sichergestellt ist, dass die Kommission alle Informationen über die Anwendung der vorübergehenden Pflanzungsrechtregelung im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015 erhält und im Hinblick auf die Kontrollierbarkeit von Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Aufstellung über die Pflanzungsrechte zum 31. Dezember 2015 unterrichtet ist, ist es auch erforderlich, die Bezugsdaten zu ändern und Fristen für bestimmte Mitteilungspflichten festzulegen.

(3)

In Artikel 61 und Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sind Einzelheiten zu den jährlichen Mitteilungspflichten in Bezug auf Neuanpflanzungsrechte und Reserven von Pflanzungsrechten festgelegt. Diese Bestimmungen sind dahingehend zu ändern, dass eine Frist, innerhalb deren die Mitteilungen letztmals zu erfolgen haben, sowie der für diese abschließenden Mitteilungen zu berücksichtigende Bezugszeitraum festgesetzt werden.

(4)

Gemäß Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf widerrechtliche Anpflanzungen weiterhin bis zur Rodung der betreffenden Gebiete. Daher sollte Titel IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 über widerrechtliche Anpflanzungen nach dem 1. Januar 2016 weiterhin für die widerrechtlichen Anpflanzungen gelten, die vor dem 31. Dezember 2015 festgestellt wurden und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gerodet sind, und zwar bis zur Rodung der betreffenden Gebiete. Jedoch ist Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 zu ändern, um nicht länger zutreffende Mitteilungspflichten abzuschaffen und klarzustellen, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten nicht länger verpflichtet sind, jährlich Mitteilungen über widerrechtliche Anpflanzungen zu übermitteln.

(5)

Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 enthält Vorschriften über die Aufstellung und die Messung der bepflanzten Flächen. In Artikel 74 sind die Einzelheiten zu den jährlichen Mitteilungspflichten in Bezug auf die Aufstellung über die Weinbaugebiete und über die Pflanzungsrechte festgelegt. Diese Bestimmungen sind dahingehend zu ändern, dass eine Frist, innerhalb deren die Mitteilungen über die Aufstellung über die Pflanzungsrechte und die Aufstellung über die wichtigsten Weintraubensorten letztmals zu erfolgen haben, sowie der für diese abschließenden Mitteilungen zu berücksichtigende Bezugszeitraum festgesetzt werden. Um zu wissen, wie viele Pflanzungsrechte insgesamt in Anwendung von Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ab dem 1. Januar 2016 in Genehmigungen umgewandelt werden können, sollte als Stichtag der letzte Tag gelten, bis zu dem die Pflanzungsrechtregelung läuft, d. h. der 31. Dezember 2015. Darüber hinaus sollten diese abschließenden Mitteilungen nicht die Angaben zur Aufstellung über die Weinbaugebiete enthalten, da die diesbezügliche Mitteilung ab dem 1. Januar 2016 durch die Mitteilung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 ersetzt wird.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 58 erhält folgende Fassung:

„Artikel 58

Mitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die Flächen, für die eine Sanktion verhängt wurde, sowie den tatsächlich erhobenen Betrag anhand der Tabelle 1 in Anhang XIII mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ebenfalls ihre Rechtsvorschriften zu diesen Sanktionen mit.

Eine solche Pflicht besteht nicht länger für die Mitgliedstaaten, in denen keine widerrechtlichen Anpflanzungen mehr gerodet werden müssen.

(2)   Soweit in den betreffenden Tabellen des Anhangs XIII der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, beziehen sich die Mitteilungen gemäß Artikel 85c Absatz 3 sowie Artikel 188a Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf das vorangegangene Weinwirtschaftsjahr.

Die jährlichen Mitteilungen erfolgen anhand der Muster in den Tabellen 3 und 7 in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Angaben zu den einzelnen Regionen in die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 aufnehmen.“

(2)

Artikel 61 erhält folgende Fassung:

„Artikel 61

Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten für Neuanpflanzungsrechte

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2016 folgende Angaben für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015:

a)

die Gesamtfläche, für die Neuanpflanzungsrechte nach Artikel 60 Absatz 1, 2 oder 3 erteilt wurden, und

b)

die Gesamtfläche, für die kumulativ Neuanpflanzungsrechte gemäß Artikel 85h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erteilt wurden; macht ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung nach Artikel 60 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung Gebrauch, so übermittelt er stattdessen eine Schätzung der betreffenden Gesamtfläche auf Grundlage der Ergebnisse der Überwachung.

Die Mitteilung erfolgt anhand der Tabelle 8 in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung.

Die Mitgliedstaaten können Angaben zu den einzelnen Regionen in die Mitteilung aufnehmen.“

(3)

Artikel 65 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März 2016 anhand der Tabelle 9 in Anhang XIII für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015 Folgendes mit:

a)

die Pflanzungsrechte, die den Reserven zugeführt wurden;

b)

die Pflanzungsrechte, die entgeltlich oder unentgeltlich aus den Reserven zugeteilt wurden.“

(4)

Artikel 74 erhält folgende Fassung:

„Artikel 74

Aufstellung

Die bis zum 1. März 2016 übermittelten Angaben in der Aufstellung gemäß Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beziehen sich auf den 31. Dezember 2015.

Die Aufstellung erfolgt anhand der Angaben in den Tabellen 15 und 16 in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten können Angaben zu den einzelnen Regionen in die Mitteilung aufnehmen.“

5.

In Anhang XIII wird Tabelle 14 gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 12).


6.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1992 DER KOMMISSION

vom 5. November 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

47,7

MA

67,0

MK

44,1

TR

74,5

ZZ

58,3

0707 00 05

AL

91,1

TR

158,2

ZZ

124,7

0709 93 10

MA

135,7

TR

154,3

ZZ

145,0

0805 20 10

CL

168,7

MA

95,6

PE

167,8

TR

83,5

ZA

150,6

ZZ

133,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

PE

122,2

TR

107,9

ZA

117,1

ZZ

115,7

0805 50 10

TR

113,2

UY

53,9

ZZ

83,6

0806 10 10

BR

311,9

EG

231,7

PE

237,5

TR

176,0

ZZ

239,3

0808 10 80

CL

83,6

MK

23,1

NZ

123,7

ZA

197,2

ZZ

106,9

0808 30 90

BA

73,9

TR

137,7

XS

78,6

ZZ

96,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

6.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/14


BESCHLUSS (EU) 2015/1993 DES RATES

vom 22. Oktober 2015

zur Genehmigung des Abschlusses — im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (1) andererseits durch die Europäische Kommission

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. Juni 2013 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Kosovo über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (im Folgenden „Abkommen“). Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 25. Juli 2014 erfolgreich abgeschlossen.

(2)

Das Abkommen betrifft auch Fragen, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) fallen.

(3)

Das Abkommen sollte daher in Bezug auf die Fragen, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, auch im Namen der Gemeinschaft geschlossen werden.

(4)

In Bezug auf die Fragen, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, sind die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

(5)

Das Abkommen berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten zum Status des Kosovo, die gemäß den nationalen Gepflogenheiten und dem Völkerrecht festgelegt werden.

(6)

Darüber hinaus stellen die in diesem Beschluss und dem Wortlaut des Abkommens verwendeten Ausdrücke, Formulierungen und Definitionen sowie die Verweise auf die für den Abschluss des Abkommens erforderlichen Rechtsgrundlagen weder eine Anerkennung des Kosovo als unabhängiger Staat durch die Gemeinschaft noch eine derartige Anerkennung des Kosovo durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht einen solchen Schritt unternommen haben.

(7)

Der Abschluss des Abkommens durch die Europäische Kommission im Namen der Gemeinschaft sollte daher in Bezug auf die Fragen, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Abschluss — im Namen der Gemeinschaft — des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, und dem Kosovo andererseits durch die Europäische Kommission wird genehmigt (2).

Artikel 2

Dieser Beschluss berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten und der Union zum Status des Kosovo.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. ETGEN


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(2)  Der Wortlaut des Abkommens ist dem Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens im Namen der Union beigefügt.


6.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/16


BESCHLUSS (EU) 2015/1994 DES RATES

vom 26. Oktober 2015

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. Mai 2013 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (1) (im Folgenden „Abkommen“), um das Abkommen den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene anzupassen, auf der vereinbart wurde, den automatischen Informationsaustausch als internationalen Standard zu fördern.

(2)

Der aus den Verhandlungen resultierende Wortlaut des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen (im Folgenden „Änderungsprotokoll“) spiegelt die Verhandlungsrichtlinien des Rates getreulich wider, da er das Abkommen den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene im Bereich des automatischen Informationsaustauschs, und zwar dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten globalen Standard für den automatischen steuerlichen Informationsaustausch über Finanzkonten, anpasst. Die Union, die Mitgliedstaaten und das Fürstentum Liechtenstein haben aktiv an den Arbeiten des globalen Forums der OECD mitgewirkt, das die Entwicklung und die Umsetzung dieses Standards unterstützt. Das Abkommen in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung ist die Rechtsgrundlage für die Anwendung des globalen Standards in den Beziehungen zwischen der Union und dem Fürstentum Liechtenstein.

(3)

Das Änderungsprotokoll sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, wird vorbehaltlich des Abschlusses des Änderungsprotokolls (2) genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Änderungsprotokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. DIESCHBOURG


(1)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 84.

(2)  Der Wortlaut des Änderungsprotokolls wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


Berichtigungen

6.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/18


Berichtigung des Beschlusses 2013/728/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des von der Europäischen Union im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation hinsichtlich der Verlängerung des Moratoriums über Zölle auf elektronische Übertragungen („E-Commerce-Moratorium“) und des Moratoriums über Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen zu vertretenden Standpunkts

( Amtsblatt der Europäischen Union L 332 vom 11. Dezember 2013 )

Seite 17, Artikel 1, Gedankenstriche:

anstatt:

„—

Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen

E-Commerce.“;

muss es heißen:

„—

Beschwerden im Zusammenhang mit Nichtverletzungen und sonstigen Situationen WT/MIN(13)/W/2,

E-Commerce WT/MIN(13)/W/3.“.