ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 288

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
4. November 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Unterrichtung über das Datum der Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

1

 

*

Beschluss (GASP) 2015/1967 des Rates vom 9. März 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

2

 

 

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

4

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1968 der Kommission vom 3. November 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/1969 des Rates vom 22. Oktober 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen hinsichtlich des Beitritts der Ukraine zum Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts

14

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2015/882 des Rates vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/932/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen ( ABl. L 143 vom 9.6.2015 )

16

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( ABl. L 285 vom 30.10.2015 )

16

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

4.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/1


Unterrichtung über das Datum der Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der CCSBT betreffend die Mitgliedschaft der Union in der erweiterten Kommission des Übereinkommens über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (1) wurde am 29. April 2015 in Brüssel bzw. am 12. Oktober 2015 in Yeosu (Südkorea) unterzeichnet.

Das Abkommen wird gemäß Absatz 6 des Briefwechsels ab dem 12. Oktober 2015 vorläufig angewandt.


(1)  ABl. L 234 vom 8.9.2015, S. 1.


4.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/2


BESCHLUSS (GASP) 2015/1967 DES RATES

vom 9. März 2012

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absätze 5 und 6,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

(2)

Nachdem der Rat am 26. April 2010 einen Beschluss mit der Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen angenommen hat, hat die Hohe Vertreterin ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. März 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

I. AUKEN


4.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/4


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

BOSNIEN UND HERZEGOWINA

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“ —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union (im Folgenden „EU“) kann beschließen, Maßnahmen im Bereich der Krisenbewältigung zu treffen.

(2)

Die Europäische Union entscheidet darüber, ob Drittstaaten zur Beteiligung an EU-Krisenbewältigungsoperationen eingeladen werden. Bosnien und Herzegowina kann der Einladung der EU nachkommen und seinen Beitrag anbieten. In diesem Fall entscheidet die Europäische Union über die Annahme des von Bosnien und Herzegowina vorgeschlagenen Beitrags.

(3)

Die Bedingungen für die Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an EU-Krisenbewältigungsoperationen sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

(4)

Ein solches Abkommen sollte weder die Beschlussfassungsautonomie der EU berühren noch den Umstand präjudizieren, dass Bosnien und Herzegowina über seine Beteiligung an EU-Krisenbewältigungsoperationen von Fall zu Fall entscheidet.

(5)

Ein solches Abkommen sollte ausschließlich für künftige EU-Krisenbewältigungsoperationen gelten und sollte etwaige bestehende Abkommen zur Regelung der Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an einer bereits eingeleiteten EU-Krisenbewältigungsoperation nicht berühren —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Beschlüsse im Hinblick auf die Beteiligung

(1)   Im Anschluss an den Beschluss der EU, Bosnien und Herzegowina zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation einzuladen, übermittelt Bosnien und Herzegowina, wenn es sich für eine Beteiligung entschieden hat, der EU Informationen über den von ihm vorgeschlagenen Beitrag.

(2)   Die Bewertung des Beitrags Bosnien und Herzegowinas durch die EU wird in Absprache mit Bosnien und Herzegowina durchgeführt.

(3)   Die EU gibt Bosnien und Herzegowina so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf seinen voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation, um Bosnien und Herzegowina bei der Erstellung seines Angebots behilflich zu sein.

(4)   Die EU teilt Bosnien und Herzegowina das Ergebnis der Bewertung in einem Schreiben mit, damit die Beteiligung Bosnien und Herzegowinas nach Maßgabe dieses Abkommens sichergestellt werden kann.

Artikel 2

Rahmen

(1)   Bosnien und Herzegowina übernimmt für sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen den Beschluss des Rates, mit dem der Rat der Europäischen Union die EU-geführte Krisenbewältigungsoperation beschließt, sowie jeden weiteren Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EU-Krisenbewältigungsoperation beschließt.

(2)   Der Beitrag Bosnien und Herzegowinas zu einer EU-Krisenbewältigungsoperation erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der EU.

Artikel 3

Rechtsstellung des Personals und der Einsatzkräfte

(1)   Die Rechtsstellung des für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordneten Personals und/oder der für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellten Einsatzkräfte Bosnien und Herzegowinas wird in dem zwischen der EU und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geschlossenen Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission geregelt, sofern ein solches Abkommen vorliegt.

(2)   Die Rechtsstellung des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die EU-Krisenbewältigungsoperation stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und Bosnien und Herzegowina geregelt.

(3)   Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission übt Bosnien und Herzegowina die Gerichtsbarkeit über sein an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligtes Personal aus. In Fällen, in denen die Einsatzkräfte von Bosnien und Herzegowina an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs eines EU-Mitgliedstaats eingesetzt werden, übt dieser Mitgliedstaat die Gerichtsbarkeit gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren aus.

(4)   Bosnien und Herzegowina ist im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation für Schadenersatzansprüche zuständig, die von Mitgliedern seines Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Bosnien und Herzegowina ist für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig.

(5)   Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf alle Ansprüche mit Ausnahme vertraglicher Forderungen wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Mitteln, die ihnen gehören/von ihnen genutzt werden, oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust, die Zerstörung, die Körperverletzung oder der Tod von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor.

(6)   Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den Staaten abzugeben, die an einer EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligt sind, an der Bosnien und Herzegowina teilnimmt.

(7)   Die EU verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die EU-Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer künftigen Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an einer EU-Krisenbewältigungsoperation abgeben.

Artikel 4

Verschlusssachen

(1)   Bosnien und Herzegowina gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (1) enthalten sind, sowie gemäß weiteren Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der Operation der EU für eine militärische Krisenbewältgungsoperation der EU oder des EU-Missionsleiters für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Haben die EU und Bosnien und Herzegowina ein Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen geschlossen, so finden die Bestimmungen dieses Abkommens im Rahmen einer EU-Krisenbewältigungsoperation Anwendung.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 5

Für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal

(1)   Bosnien und Herzegowina gewährleistet, dass sein für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag nach Maßgabe des Folgenden ausführt:

a)

des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates und der nachfolgenden Änderungen,

b)

des Operationsplans,

c)

der Durchführungsbestimmungen.

(2)   Bosnien und Herzegowina unterrichtet den Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik rechtzeitig über jede Änderung seines Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(3)   Das zu der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde Bosnien und Herzegowinas zu bescheinigen. Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal legt eine Abschrift dieser Bescheinigung vor.

Artikel 6

Befehlskette

(1)   Das von Bosnien und Herzegowina abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(2)   Alle Mitglieder des Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(3)   Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung der EU.

(4)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation im Einsatzgebiet aus.

(5)   Der Missionsleiter leitet die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und führt die laufenden Geschäfte.

(6)   Bosnien und Herzegowina hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung des Einsatzes dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der EU.

(7)   Der Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

(8)   Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt Bosnien und Herzegowina einen nationalen Kontingentsleiter („NPC“). Der NPC erstattet dem Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

(9)   Der Beschluss über die Beendigung des Einsatzes wird von der EU nach Konsultationen mit Bosnien und Herzegowina gefasst, sofern Bosnien und Herzegowina zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leistet.

Artikel 7

Finanzaspekte

(1)   Bosnien und Herzegowina trägt gemäß dem Verwaltungshaushalt der Operation alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten mit Ausnahme der laufenden Kosten. Artikel 8 bleibt davon unberührt.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet Bosnien und Herzegowina, wenn seine Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Mission.

Artikel 8

Beitrag zum Verwaltungshaushalt

(1)   Bosnien und Herzegowina beteiligt sich an der Finanzierung des Haushalts der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Der finanzielle Beitrag Bosnien und Herzegowinas zum Verwaltungshaushalt wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h.

a)

entweder nach dem Anteil des Referenzbetrags, der dem Anteil des BNE Bosnien und Herzegowinas am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht,

oder

b)

dem Anteil des Referenzbetrags des Verwaltungshaushalts, der proportional ist zu dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals Bosnien und Herzegowinas und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 leistet Bosnien und Herzegowina keinen Beitrag zu den Tagegeldern, die dem Personal der EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die EU grundsätzlich Bosnien und Herzegowina von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die EU die Feststellung trifft, dass Bosnien und Herzegowina einen umfangreichen Beitrag leistet, der für die Operation von wesentlicher Bedeutung ist,

oder

b)

das Pro-Kopf-BNE Bosnien und Herzegowinas das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt.

(5)   Der Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU und die zuständigen Verwaltungsdienststellen Bosnien und Herzegowinas unterzeichnen eine Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge Bosnien und Herzegowinas zum Verwaltungshaushalt der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

die Höhe des betreffenden Betrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 9

Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU

(1)   Bosnien und Herzegowina gewährleistet, dass seine an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag nach Maßgabe des Folgenden ausführen:

a)

des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates und der nachfolgenden Änderungen,

b)

des Operationsplans,

c)

der Durchführungsbestimmungen.

(2)   Das von Bosnien und Herzegowina abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(3)   Bosnien und Herzegowina unterrichtet den Befehlshaber der Operation der EU rechtzeitig über jede Änderung seiner Beteiligung an der Operation.

Artikel 10

Befehlskette

(1)   Alle an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation die Operative und Taktische Führung und/oder die Operative und Taktische Kontrolle über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal; dieser ist befugt, seine Befehlsgewalt zu delegieren.

(3)   Bosnien und Herzegowina hat bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der EU.

(4)   Der Befehlshaber der EU-Operation kann nach Rücksprache mit Bosnien und Herzegowina jederzeit darum ersuchen, dass Bosnien und Herzegowina seinen Beitrag zurücknimmt.

(5)   Zur Vertretung des Kontingents Bosnien und Herzegowinas im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt Bosnien und Herzegowina einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (im Folgenden „SMR“). Der SMR erörtert mit dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem Kontingent Bosnien und Herzegowinas zuständig.

Artikel 11

Finanzaspekte

(1)   Unbeschadet des Artikels 12 trägt Bosnien und Herzegowina alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses 2011/871/GASP vom 19. Dezember 2011 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) (2) gemeinsam gedeckt.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet Bosnien und Herzegowina, wenn seine Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte.

Artikel 12

Beitrag zu den gemeinsamen Kosten

(1)   Bosnien und Herzegowina beteiligt sich an der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Der finanzielle Beitrag Bosnien und Herzegowinas zu den gemeinsamen Kosten wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h.

a)

entweder nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Anteil des BNE Bosnien und Herzegowinas am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht,

oder

b)

nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals Bosnien und Herzegowinas und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

Wird die Formel nach Unterabsatz 1 Buchstabe b verwendet und stellt Bosnien und Herzegowina lediglich Personal für das operative Hauptquartier oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird die Stärke seines Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Andernfalls wird die Stärke des von Bosnien und Herzegowina insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die EU grundsätzlich Bosnien und Herzegowina von der Leistung finanzieller Beiträge zu den gemeinsamen Kosten einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die EU die Feststellung trifft, dass Bosnien und Herzegowina einen umfangreichen Beitrag zu Mitteln und/oder Fähigkeiten leistet, die für die Operation von wesentlicher Bedeutung sind,

oder

b)

das Pro-Kopf-BNE Bosnien und Herzegowinas das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt.

(4)   Der im Beschluss 2011/871/GASP des Rates vorgesehene Verwalter und die zuständigen Verwaltungsbehörden in Bosnien und Herzegowina schließen eine Vereinbarung. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

die Höhe des betreffenden Betrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 und des Artikels 12 Absatz 4 schließt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit den zuständigen Behörden Bosnien und Herzegowinas die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 14

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.

Artikel 15

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 16

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen findet vorläufige Anwendung ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

(3)   Dieses Abkommen wird regelmäßig überprüft.

(4)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

(6)   Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in englischer, bosnischer, kroatischer und serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Streitigkeiten ist der englische Wortlaut dieses Abkommens maßgebend.


(1)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

(2)  ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 35.


WORTLAUT VON ERKLÄRUNGEN

Text für die EU-Mitgliedstaaten:

„Die Mitgliedstaaten der EU sind im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation, an der Bosnien und Herzegowina teilnimmt, bestrebt, soweit ihre innerstaatlichen Rechtsordnungen dies zulassen, auf Ansprüche gegen Bosnien und Herzegowina wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der EU-Krisenbewältigungsoperation genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal Bosnien und Herzegowinas in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor,

oder durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum Bosnien und Herzegowinas sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des von Bosnien und Herzegowina gestellten Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.“

Text für Bosnien und Herzegowina:

„Bosnien und Herzegowina ist im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation bestrebt, soweit seine innerstaatliche Rechtsordnung dies zulässt, auf Ansprüche gegen jeden anderen an der EU-Krisenbewältigungsoperation teilnehmenden Staat wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die Bosnien und Herzegowina gehören und im Rahmen der EU-Krisenbewältigungsoperation genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor,

oder durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die den an der EU-Krisenbewältigungsoperation teilnehmenden Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.“


VERORDNUNGEN

4.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1968 DER KOMMISSION

vom 3. November 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

45,6

MA

78,3

MK

44,1

TR

91,2

ZZ

64,8

0707 00 05

AL

57,9

TR

157,5

ZZ

107,7

0709 93 10

MA

130,7

TR

164,3

ZZ

147,5

0805 20 10

MA

97,5

ZZ

97,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

PE

130,3

TR

78,6

ZZ

104,5

0805 50 10

TR

99,3

UY

53,9

ZZ

76,6

0806 10 10

BR

289,7

EG

228,7

MK

68,5

PE

199,5

TR

170,0

ZZ

191,3

0808 10 80

AR

137,9

CL

194,0

MK

23,1

NZ

155,0

ZA

190,5

ZZ

140,1

0808 30 90

TR

137,4

ZZ

137,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

4.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/14


BESCHLUSS (EU) 2015/1969 DES RATES

vom 22. Oktober 2015

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen hinsichtlich des Beitritts der Ukraine zum Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. Dezember 2012 stellte die Ukraine einen Antrag auf Beitritt zum Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO (Agreement on Government Procurement, im Folgenden „Überarbeitetes GPA“).

(2)

Die Verpflichtungen der Ukraine in Bezug auf den Geltungsbereich sind in ihrer Schlussofferte enthalten, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA am 29. Juni 2015 übermittelt wurde.

(3)

Die Schlussofferte der Ukraine sieht vor, dass die zentralen und subzentralen Stellen und andere in der Versorgungs-, Waren-, und Bauleistungswirtschaft sowie in anderen Dienstleistungsbranchen tätigen Stellen weitgehend abgedeckt sind. Sie ist daher zufriedenstellend und akzeptabel. Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Bedingungen für den Beitritt der Ukraine werden in den Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“) über den Beitritt der Ukraine einfließen.

(4)

Es wird erwartet, dass der Beitritt der Ukraine zu dem Überarbeiteten GPA einen positiven Beitrag zu einer weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte leisten wird.

(5)

Nach Artikel XXII Absatz 2 des Überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder dem Überarbeiteten GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen dem jeweiligen Mitglied und den Vertragsparteien in einem Beschluss des GPA-Ausschusses zu vereinbaren sind.

(6)

Es ist daher zweckmäßig, den im GPA-Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich des Beitritts der Ukraine festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Namen der Europäischen Union ist im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen der Standpunkt zu vertreten, dass der Beitritt der Ukraine zum Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorbehaltlich der besonderen Beitrittsbedingungen im Anhang dieses Beschlusses genehmigt wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. ETGEN


ANHANG

BEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT DER UKRAINE ZUM ÜBERARBEITETEN GPA (1)

Mit dem Beitritt der Ukraine zu dem Überarbeiteten GPA erhält Anhang 1 zu Anlage I („Verpflichtungen der Europäischen Union“) Abschnitt 2 („Zentrale öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten“) Nummer 2 folgende Fassung:

„(2)

Für Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleister aus Israel, Montenegro, der Republik Moldau und der Ukraine — Beschaffungen durch die folgenden zentralen öffentlichen Auftraggeber.“


(1)  Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA wurde vom WTO-Sekretariat im Einvernehmen mit den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA geändert. Die in diesem Anhang verwendete Nummerierung entspricht der in der letzten beglaubigten Kopie der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA verwendeten Nummerierung, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA von der WTO durch öffentliche Mitteilung übermittelt wurde und die unter http://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/gp_app_agree_e.htm#revisedGPA abrufbar ist. Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA, die in ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2, veröffentlicht wurde, ist hinfällig.


Berichtigungen

4.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/16


Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2015/882 des Rates vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/932/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 143 vom 9. Juni 2015 )

Auf Seite 12, Artikel 3:

anstatt:

„Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“

muss es heißen:

„Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“


4.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/16


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

( Amtsblatt der Europäischen Union L 285 vom 30. Oktober 2015 )

Im Inhaltsverzeichnis:

anstatt:

„Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 …“

muss es heißen:

„Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 …“