ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 284

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
30. Oktober 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2015/1947 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation

1

 

 

Protokoll zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/1948 des Rates vom 29. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

62

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1949 des Rates vom 29. Oktober 2015 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

71

 

*

Verordnung (EU) 2015/1950 der Kommission vom 26. Oktober 2015 über ein Fangverbot für Wittling im Gebiet VI, in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets Vb sowie den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Irlands

96

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1951 der Kommission vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

98

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1952 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China

100

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1953 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika

109

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1954 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

140

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/1955 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut ( 1 )

142

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1956 des Rates vom 26. Oktober 2015 zur Festlegung des Zeitpunkts, ab dem der Beschluss 2008/633/JI über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten gilt

146

 

*

Beschluss (GASP) 2015/1957 des Rates vom 29. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

149

 

*

Delegierter Beschluss (EU) 2015/1958 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Geosynthetics und verwandten Produkten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

181

 

*

Delegierter Beschluss (EU) 2015/1959 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten für die Abwasserentsorgung und -behandlung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

184

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1960 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Erstellung der jährlichen Prioritätenlisten für die Ausarbeitung von Netzkodizes und Leitlinien für 2016 ( 1 )

187

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Empfehlung (EU) 2015/1381 der Kommission vom 10. August 2015 für eine Überwachung von Arsen in Lebensmitteln ( ABl. L 213 vom 12.8.2015 )

190

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/1


BESCHLUSS (EU) 2015/1947 DES RATES

vom 1. Oktober 2015

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im November 2001 leitete die Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) die Doha-Runde der Handelsverhandlungen ein, die auch als „Doha-Entwicklungsagenda“ bezeichnet wird. Die Verhandlungen über Handelserleichterungen wurden im Juli 2004 auf der Grundlage der Verpflichtung aufgenommen, mehrere Artikel des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) zu präzisieren und zu verbessern (Artikel V (Freiheit der Durchfuhr), Artikel VIII (Gebühren und Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr) und Artikel X (Veröffentlichung und Anwendung von Handelsvorschriften)), um den Verkehr, die Überlassung und die Abfertigung von Waren, einschließlich Waren im Durchfuhrverkehr, weiter zu beschleunigen. Das Mandat bezog sich außerdem auf Bestimmungen für die effektive Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behörden in Fragen der Handelserleichterung und der Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften.

(2)

Die Kommission führte die Verhandlungen im Benehmen mit dem nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags eingesetzten Ausschuss.

(3)

Auf der 9. WTO-Ministerkonferenz, die vom 3. bis 6. Dezember 2013 in Bali stattfand, wurde der Ministerbeschluss über Handelserleichterungen verabschiedet, mit dem die Verhandlungen über das Übereinkommen über Handelserleichterungen vorbehaltlich der juristischen Überprüfung des Wortlauts abgeschlossen wurden. Zudem wurde mit dem Ministerbeschluss der Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen eingesetzt, und der Allgemeine Rat der WTO wurde angewiesen, ein Protokoll, mit dem das Übereinkommen als Anhang 1A an das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation eingefügt wird, zu verabschieden und das Protokoll zur Annahme durch die einzelnen WTO-Mitglieder gemäß ihren internen Verfahren aufzulegen.

(4)

Auf seiner Sitzung vom 27. November 2014 verabschiedete der Allgemeine Rat der WTO das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „Protokoll“) und legte es zur Annahme durch die WTO-Mitglieder auf.

(5)

Das Protokoll enthält das Übereinkommen über Handelserleichterungen und die Verpflichtungen der Entwicklungsländer, die als Anhang Bestandteil des Übereinkommens sind. Eine beträchtliche Anzahl von Entwicklungsländern hat seine Verpflichtungen der Kategorie A bereits nach Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens über Handelserleichterungen mitgeteilt. Dem Ausschuss für Handelserleichterungen werden die Verpflichtungen der Kategorie A der am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens über Handelserleichterungen mitgeteilt und die Verpflichtungen der Kategorien B und C der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 16 Absatz 5 des Übereinkommens über Handelserleichterungen. Die Verpflichtungen werden Bestandteil des Übereinkommens über Handelserleichterungen.

(6)

Das Protokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Personen, die befugt sind, im Namen der Union die Annahmeurkunde gemäß Absatz 4 des Protokolls zu hinterlegen (1).

Artikel 3

Dieses Protokoll ist nicht dahingehend auszulegen, dass es Rechte oder Pflichten begründet, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 1. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

É. SCHNEIDER


(1)  Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/3


ÜBERSETZUNG

PROTOKOLL

zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation

DIE MITGLIEDER DER WELTHANDELSORGANISATION —

IN ANBETRACHT des Übereinkommens über Handelserleichterungen,

GESTÜTZT AUF den nach Artikel X Absatz 1 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) angenommenen Beschluss des Allgemeinen Rates in Dokument WT/L/940 —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

1.

Anhang 1A des WTO-Übereinkommens wird mit Inkrafttreten dieses Protokolls nach Absatz 4 durch das Übereinkommen über Handelserleichterungen im Anhang dieses Protokolls ergänzt; das Übereinkommen über Handelserleichterungen ist nach dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen einzufügen.

2.

Vorbehalte gegenüber den Bestimmungen dieses Protokolls sind nur mit Zustimmung der anderen Mitglieder zulässig.

3.

Dieses Protokoll liegt zur Annahme durch die Mitglieder auf.

4.

Dieses Protokoll tritt nach Artikel X Absatz 3 des WTO-Übereinkommens in Kraft. (1)

5.

Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Welthandelsorganisation hinterlegt, der jedem Mitglied unverzüglich eine beglaubigte Kopie dieses Protokolls und eine Notifikation jeder Annahme nach Absatz 3 übermittelt.

6.

Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am siebenundzwanzigsten November zweitausendvierzehn in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 


(1)  Für die Berechnung der Annahmequote nach Artikel X Absatz 3 des WTO-Übereinkommens zählt eine Annahmeurkunde der Europäischen Union für diese und für ihre Mitgliedstaaten als Annahme durch eine Mitgliedszahl, die der Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entspricht, die auch Mitglieder der WTO sind.


ANHANG ZUM PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS VON MARRAKESCH ZUR ERRICHTUNG DER WELTHANDELSORGANISATION

ÜBEREINKOMMEN ÜBER HANDELSERLEICHTERUNGEN

Präambel

DIE MITGLIEDER —

EINGEDENK der Verhandlungen, die im Rahmen der Ministererklärung von Doha eingeleitet wurden,

UNTER HINWEIS AUF den Auftrag und die Grundsätze, die unter Nummer 27 der Ministererklärung von Doha (WT/MIN(01)/DEC/1) und in Anlage D des Beschlusses zum Arbeitsprogramm von Doha, der vom Allgemeinen Rat am 1. August 2004 angenommen wurde (WT/L/579), sowie unter Nummer 33 und in Anlage E der Ministererklärung von Hongkong (WT/MIN(05)/DEC) enthalten sind, und in Bekräftigung des- beziehungsweise derselben,

IN DEM WUNSCH, die einschlägigen Aspekte der Artikel V, VIII und X des GATT 1994 mit Blick auf eine weitere Beschleunigung des Warenverkehrs sowie der Überlassung und Abfertigung von Waren, einschließlich Waren im Durchfuhrverkehr, zu präzisieren und zu verbessern,

IN ANERKENNUNG der besonderen Bedürfnisse der zu den Entwicklungsländern und insbesondere der zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählenden Mitglieder und in dem Wunsch, die Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten in diesem Bereich zu stärken,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern in Fragen der Handelserleichterung und der Befolgung der Zollvorschriften —

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

ABSCHNITT I

Artikel 1

Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Informationen

1.   Veröffentlichung

1.1.   Jedes Mitglied veröffentlicht umgehend folgende Informationen in nichtdiskriminierender und leicht zugänglicher Weise, damit Regierungen, der Handel und andere interessierte Parteien davon Kenntnis nehmen können:

a)

die Verfahren bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr (einschließlich der Verfahren in Häfen, auf Flughäfen und an anderen Eingangsorten) und die erforderlichen Formulare und Unterlagen,

b)

die angewandten Sätze von Zöllen und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr auferlegt werden,

c)

die Gebühren und Belastungen, die von oder im Namen von staatlichen Stellen anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auferlegt werden,

d)

die Vorschriften für die zolltarifliche Einreihung oder die Ermittlung des Zollwerts von Waren,

e)

die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, die Ursprungsregeln betreffen,

f)

die Beschränkungen oder Verbote hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr,

g)

die Strafbestimmungen für Verletzungen der Förmlichkeiten bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr,

h)

die Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen,

i)

die Übereinkünfte oder Teile von Übereinkünften mit einem Land oder Ländern, welche die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr betreffen, und

j)

die Verfahren in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten.

1.2.   Diese Bestimmungen sind nicht so auszulegen, als erforderten sie die Veröffentlichung oder Bereitstellung von Informationen in einer anderen als der Sprache des Mitglieds, ausgenommen gemäß Absatz 2.2.

2.   Über das Internet verfügbare Informationen

2.1.   Jedes Mitglied stellt über das Internet folgende Informationen zur Verfügung und hält sie, soweit möglich und angebracht, auf dem neuesten Stand:

a)

eine Beschreibung (1) seiner Verfahren bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, einschließlich der Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen, mit der Regierungen, der Handel und sonstige interessierte Parteien über die praktischen Schritte unterrichtet werden, die bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr unternommen werden müssen;

b)

die Formulare und Unterlagen, die für die Einfuhr in, die Ausfuhr aus oder die Durchfuhr durch das Gebiet des betreffenden Mitglieds erforderlich sind;

c)

die Kontaktangaben zu seiner oder seinen Auskunftsstelle(n).

2.2.   Soweit durchführbar, ist die Beschreibung nach Absatz 2.1 Buchstabe a auch in einer der Amtssprachen der WTO zur Verfügung zu stellen.

2.3.   Die Mitglieder werden ermutigt, weitere handelsbezogene Informationen über das Internet zur Verfügung zu stellen, einschließlich einschlägiger handelsbezogener Gesetzgebung und sonstiger in Absatz 1.1 genannter Angaben.

3.   Auskunftsstellen

3.1.   Jedes Mitglied richtet im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen eine oder mehrere Auskunftsstellen ein oder behält sie bei, die angemessene Anfragen von Regierungen, dem Handel und anderen interessierten Parteien zu den unter Absatz 1.1 fallenden Angelegenheiten beantworten und die in Absatz 1.1 Buchstabe a genannten erforderlichen Formulare und Unterlagen zur Verfügung stellen.

3.2.   Mitglieder, die einer Zollunion angehören oder die an einer regionalen Integration teilnehmen, können gemeinsame Auskunftsstellen auf regionaler Ebene einrichten oder beibehalten, um dem Erfordernis des Absatzes 3.1 in Bezug auf gemeinsame Verfahren zu genügen.

3.3.   Die Mitglieder werden ermutigt, für die Beantwortung von Anfragen und für die Zurverfügungstellung von Formularen und Unterlagen keine Gebühren zu verlangen. Wenn sie Gebühren erheben, beschränken die Mitglieder ihre Gebühren und Belastungen dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen.

3.4.   Die Auskunftsstellen beantworten die Anfragen und stellen die Formulare und Unterlagen innerhalb einer vom jeweiligen Mitglied festgesetzten angemessenen Frist zur Verfügung, die je nach Art oder Komplexität der Anfrage unterschiedlich bemessen sein kann.

4.   Notifikation

Jedes Mitglied notifiziert dem mit Artikel 23 Absatz 1.1 eingesetzten Ausschuss für Handelserleichterungen (in diesem Übereinkommen „Ausschuss“ genannt) Folgendes:

a)

den offiziellen Ort oder die offiziellen Orte, an denen die in Absatz 1.1 Buchstaben a bis j genannten Informationen veröffentlicht sind;

b)

die URL-Adressen der in Absatz 2.1 genannten Website oder Websites und

c)

die Kontaktangaben der in Absatz 3.1 genannten Auskunftsstellen.

Artikel 2

Möglichkeit zur Stellungnahme, Unterrichtung vor dem Inkrafttreten und Konsultationen

1.   Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

1.1.   Jedes Mitglied gibt, soweit durchführbar, im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und seiner innerstaatlichen Rechtsordnung dem Handel und sonstigen interessierten Parteien die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist zu der vorgeschlagenen Einführung oder Änderung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften mit allgemeiner Geltung, die den Warenverkehr sowie die Überlassung und Abfertigung von Waren, einschließlich Waren im Durchfuhrverkehr, betreffen, Stellung zu nehmen.

1.2.   Jedes Mitglied stellt, soweit durchführbar, im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht und seiner innerstaatlichen Rechtsordnung sicher, dass neue oder geänderte Gesetze und sonstige Vorschriften mit allgemeiner Geltung, die den Warenverkehr sowie die Überlassung und Abfertigung von Waren, einschließlich Waren im Durchfuhrverkehr, betreffen, so bald wie möglich vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht oder Informationen hierüber auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden, damit der Handel und sonstige interessierte Parteien sich mit ihnen vertraut machen können.

1.3.   Änderungen von Zollsätzen sowie Maßnahmen mit befreiender Wirkung, Maßnahmen, deren Wirksamkeit aufgrund der Befolgung der Absätze 1.1 oder 1.2 untergraben würde, Maßnahmen, die in dringenden Fällen zur Anwendung kommen, oder geringfügige Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Rechtsordnung sind von den Absätzen 1.1 und 1.2 ausgenommen.

2.   Konsultationen

Jedes Mitglied sieht, soweit angebracht, regelmäßige Konsultationen zwischen seinen Grenzbehörden und dem Handel oder sonstigen in seinem Gebiet ansässigen Beteiligten vor.

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

1.   Jedes Mitglied erteilt einem Antragsteller auf schriftliches Ersuchen, das alle erforderlichen Informationen enthält, in angemessener Weise und fristgerecht eine verbindliche Vorabauskunft. Lehnt ein Mitglied es ab, eine verbindliche Vorabauskunft zu erteilen, so setzt es den Antragsteller davon umgehend schriftlich in Kenntnis, wobei es den einschlägigen Sachverhalt und die Grundlage für seine Entscheidung darlegt.

2.   Ein Mitglied kann es ablehnen, einem Antragsteller eine verbindliche Vorabauskunft zu erteilen, wenn die in dem Antrag aufgeworfene Frage

a)

bereits in einem Verfahren des Antragstellers vor einer staatlichen Stelle, einer Rechtsmittelinstanz oder einem Gericht anhängig ist oder

b)

bereits von einer Rechtsmittelinstanz oder einem Gericht entschieden wurde.

3.   Nach ihrer Erteilung bleibt eine verbindliche Vorabauskunft für einen angemessenen Zeitraum gültig, es sei denn, die Rechtsvorschriften, der Sachverhalt oder die Umstände, die ihr zugrunde liegen, haben sich geändert.

4.   Wenn ein Mitglied eine verbindliche Vorabauskunft widerruft, ändert oder für ungültig erklärt, so setzt es den Antragsteller davon schriftlich in Kenntnis, wobei es den einschlägigen Sachverhalt und die Grundlage für seine Entscheidung darlegt. Ein Mitglied kann eine verbindliche Vorabauskunft nur dann rückwirkend widerrufen, ändern oder für ungültig erklären, wenn ihr unvollständige, unrichtige, falsche oder irreführende Angaben zugrunde lagen.

5.   Eine von einem Mitglied erteilte verbindliche Vorabauskunft ist für das Mitglied hinsichtlich des Antragstellers, der sie begehrte, bindend. Ein Mitglied kann vorsehen, dass eine verbindliche Vorabauskunft für den Antragsteller bindend ist.

6.   Jedes Mitglied veröffentlicht mindestens Folgendes:

a)

die Voraussetzungen für die Beantragung einer verbindlichen Vorabauskunft, einschließlich der vorzulegenden Angaben und des Formats,

b)

die Frist, innerhalb deren eine verbindliche Vorauskunft von ihm erteilt wird und

c)

die Geltungsdauer der verbindlichen Vorabauskunft.

7.   Jedes Mitglied nimmt auf schriftliches Ersuchen des Antragstellers eine Überprüfung der verbindlichen Vorabauskunft oder der Entscheidung über den Widerruf, die Änderung oder die Ungültigerklärung der verbindlichen Vorabauskunft vor. (2)

8.   Jedes Mitglied ist bestrebt, Informationen über verbindliche Vorabauskünfte, die nach seiner Auffassung für sonstige interessierte Parteien von erheblichem Interesse sind, öffentlich zugänglich zu machen; dabei berücksichtigt es die Notwendigkeit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen.

9.   Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich:

a)

Eine verbindliche Vorabauskunft ist eine schriftliche Entscheidung eines Mitglieds, die einem Antragsteller vor Einfuhr der von einem Antrag erfassten Ware mitgeteilt wird und in der dargelegt ist, wie das Mitglied die Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr in Bezug auf Folgendes behandeln wird:

i)

die zolltarifliche Einreihung der Ware und

ii)

den Ursprung der Ware. (3)

b)

Die Mitglieder werden ermutigt, zusätzlich zu den verbindlichen Vorabauskünften im Sinne des Buchstabens a verbindliche Vorabauskünfte in Bezug auf Folgendes zu erteilen:

i)

die geeignete Methode oder die geeigneten Kriterien und deren Anwendung, die für die Ermittlung des Zollwerts im Rahmen eines bestimmten Sachverhalts anzuwenden sind,

ii)

die Anwendbarkeit der Anforderungen des Mitglieds in Bezug auf die Befreiung von Zöllen,

iii)

die Anwendung der Anforderungen des Mitglieds in Bezug auf Kontingente, einschließlich Zollkontingente und

iv)

alle zusätzlichen Angelegenheiten, bei denen ein Mitglied die Erteilung einer verbindlichen Vorabauskunft für zweckmäßig hält.

c)

Antragsteller sind Ausführer, Einführer oder alle Personen mit einem berechtigten Interesse oder Vertreter dieser Personen.

d)

Ein Mitglied kann verlangen, dass der Antragsteller über einen rechtlichen Vertreter oder eine rechtliche Eintragung in seinem Gebiet verfügt. Soweit möglich, dürfen solche Anforderungen den Personenkreis, der berechtigt ist, eine verbindliche Vorabauskunft zu beantragen, nicht beschränken, wobei den spezifischen Bedürfnissen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders Rechnung zu tragen ist. Diese Anforderungen müssen klar und transparent sein und dürfen kein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung darstellen.

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

1.   Jedes Mitglied sieht vor, dass jede Person, die von einer vom Zoll erlassenen Verwaltungsentscheidung (4) betroffen ist, in seinem Gebiet Anspruch hat auf

a)

einen verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf bei einer dem Bediensteten oder Amt, der beziehungsweise das die Entscheidung erlassen hat, übergeordneten oder von diesem Bediensteten oder Amt unabhängigen Verwaltungsbehörde oder eine Überprüfung durch eine solche Verwaltungsbehörde

und/oder

b)

einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine gerichtliche Überprüfung derselben.

2.   Die Rechtsvorschriften eines Mitglieds können vorschreiben, dass vor einem gerichtlichen Rechtsbehelf oder einer gerichtlichen Überprüfung ein verwaltungsbehördlicher Rechtsbehelf oder eine verwaltungsbehördliche Überprüfung einzulegen beziehungsweise einzuleiten ist.

3.   Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Verfahren bei Rechtsbehelfen und Überprüfungen in nichtdiskriminierender Weise durchgeführt werden.

4.   Jedes Mitglied stellt sicher, dass in Fällen, in denen die Entscheidung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a

a)

nicht innerhalb der in seinen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften festgelegten Fristen ergeht oder

b)

nicht unverzüglich ergeht,

die betreibende Partei entweder Anspruch auf einen weiteren Rechtsbehelf bei der oder eine weitere Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde oder Justizbehörde oder auf eine sonstige Anrufung der Justizbehörde hat. (5)

5.   Jedes Mitglied stellt sicher, dass den in Absatz 1 genannten Personen die Begründung der Verwaltungsentscheidung mitgeteilt wird, damit sie erforderlichenfalls die Verfahren für Rechtsbehelfe oder Überprüfungen in Anspruch nehmen können.

6.   Jedes Mitglied wird ermutigt, die Bestimmungen dieses Artikels auf Verwaltungsentscheidungen in Anwendung zu bringen, die von einschlägigen Grenzbehörden erlassen werden, bei denen es sich nicht um den Zoll handelt.

Artikel 5

Sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Unparteilichkeit, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz

1.   Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

In Fällen, in denen ein Mitglied ein System festlegt oder beibehält, das den Erlass von Mitteilungen oder Leitlinien an seine betroffenen Behörden vorsieht, damit sie den Umfang der Kontrollen oder Inspektionen an den Grenzen in Bezug auf Lebensmittel, Getränke oder Futtermittel, die von einer Mitteilung oder von Leitlinien erfasst werden, verstärken, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in seinem Gebiet zu schützen, gelten für die Modalitäten des Erlasses, der Aufhebung oder der Aussetzung dieser Mitteilungen oder Leitlinien folgende Grundsätze:

a)

das Mitglied kann, soweit angebracht, die Mitteilungen oder Leitlinien risikobezogen erlassen,

b)

das Mitglied kann die Mitteilungen oder Leitlinien so erlassen, dass sie einheitlich nur auf diejenigen Eingangsorte Anwendung finden, an denen die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Voraussetzungen, die den Mitteilungen oder Leitlinien zugrunde liegen, gelten,

c)

das Mitglied hebt die Mitteilungen oder die Leitlinien umgehend auf oder setzt sie umgehend aus, wenn die Umstände, die zu ihrem Erlass geführt haben, nicht mehr bestehen oder wenn veränderte Umstände in einer weniger handelsbeschränkenden Weise behandelt werden können, und

d)

wenn ein Mitglied beschließt, die Mitteilung oder die Leitlinien aufzuheben oder auszusetzen, veröffentlicht es, soweit angebracht, umgehend eine Bekanntgabe über die Aufhebung oder Aussetzung in nichtdiskriminierender und leicht zugänglicher Weise oder unterrichtet es das ausführende Mitglied oder den Einführer.

2.   Zurückhaltung

Ein Mitglied unterrichtet umgehend den Beförderer oder Einführer, wenn zur Einfuhr angemeldete Waren zum Zwecke der Inspektion durch den Zoll oder eine andere zuständige Behörde zurückgehalten werden.

3.   Prüfverfahren

3.1.   Ein Mitglied kann auf Antrag die Möglichkeit zu einer zweiten Prüfung gewähren, falls das Ergebnis der ersten Prüfung einer bei Ankunft der zur Einfuhr angemeldeten Waren entnommenen Probe eine nachteilige Feststellung erbringt.

3.2.   Ein Mitglied veröffentlicht in diskriminierungsfreier und leicht zugänglicher Weise Name und Anschrift des Labors, bei dem die Prüfung durchgeführt werden kann, oder es stellt diese Informationen dem Einführer zur Verfügung, wenn ihm die nach Absatz 3.1 vorgesehene Möglichkeit gewährt wird.

3.3.   Ein Mitglied prüft das Ergebnis der nach Absatz 3.1 durchgeführten zweiten Prüfung in Bezug auf die Überlassung und Abfertigung der Waren; soweit angebracht, kann es die Ergebnisse einer solchen Prüfung akzeptieren.

Artikel 6

Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden, und Strafen

1.   Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

1.1.   Absatz 1 gilt für die von den Mitgliedern anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhobenen Gebühren und Belastungen, soweit es sich nicht um Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder sonstige Abgaben im Sinne des Artikels III des GATT 1994 handelt.

1.2.   Informationen über Gebühren und Belastungen werden gemäß Artikel 1 veröffentlicht. Diese Informationen umfassen die anfallenden Gebühren und Belastungen, die Begründung, warum die Gebühr und die Belastung erhoben werden, die zuständige Behörde sowie Zahlungszeitpunkt und Zahlungsart.

1.3.   Außer in dringenden Fällen liegt zwischen der Veröffentlichung von neuen oder geänderten Gebühren und Belastungen und deren Inkrafttreten eine angemessene Frist. Diese Gebühren und Belastungen werden erst nach Veröffentlichung der entsprechenden Informationen erhoben.

1.4.   Jedes Mitglied überprüft regelmäßig seine Gebühren und Belastungen, um deren Anzahl und Vielfalt nach Möglichkeit zu verringern.

2.   Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr

i)

beschränken sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der anlässlich oder im Zusammenhang mit dem betreffenden spezifischen Einfuhr- oder Ausfuhrvorgang erbrachten Dienstleistungen und

ii)

brauchen nicht mit einem spezifischen Einfuhr- oder Ausfuhrvorgang verbunden zu sein, sofern sie für Dienstleistungen erhoben werden, die mit dem zollamtlichen Veredelungsverkehr in engem Zusammenhang stehen.

3.   Grundsätze für Strafen

3.1.   Für die Zwecke des Absatzes 3 bezeichnet der Ausdruck „Strafen“ diejenigen Strafen, die von der Zollverwaltung eines Mitglieds für Verletzungen der Zollgesetze, sonstigen Zollvorschriften oder Zollverfahrensbestimmungen des Mitglieds verhängt werden.

3.2.   Jedes Mitglied stellt sicher, dass Strafen für Verletzungen der Zollgesetze, sonstigen Zollvorschriften oder Zollverfahrensbestimmungen nur gegen Personen verhängt werden, die nach seinen Gesetzen für die Verletzung verantwortlich sind.

3.3.   Die verhängte Strafe richtet sich nach dem Sachverhalt und den Umständen des Einzelfalls und entspricht dem Umfang und der Schwere der Verletzung.

3.4.   Jedes Mitglied stellt sicher, dass es Maßnahmen beibehält, die darauf ausgerichtet sind, zu vermeiden,

a)

dass Interessenkonflikte bei der Festsetzung und Erhebung von Strafen und Zöllen entstehen und

b)

dass Anreize für die Festsetzung oder Erhebung einer Strafe, die nicht mit Absatz 3.3 vereinbar ist, geschaffen werden.

3.5.   Jedes Mitglied stellt sicher, dass bei Verhängung einer Strafe für die Verletzung von Zollgesetzen, sonstigen Zollvorschriften oder Zollverfahrensbestimmungen der oder den Personen, gegen die die Strafe verhängt wird, eine schriftliche Erläuterung zur Verfügung gestellt wird, in der die Art der Verletzung sowie das anzuwendende Gesetz, die anzuwendende sonstige Vorschrift oder das anzuwendende Verfahren, das beziehungsweise die für die Bestimmung des Strafbetrags oder des Strafmaßes für die Verletzung maßgebend waren, dargelegt sind.

3.6.   In Fällen, in denen die Umstände einer Verletzung der Zollgesetze, der sonstigen Zollvorschriften oder der Zollverfahrensbestimmungen von einer Person gegenüber der Zollverwaltung eines Mitglieds freiwillig offengelegt werden, bevor die Zollverwaltung die Verletzung aufdeckt, wird das Mitglied ermutigt, diese Tatsache bei der Festsetzung der Strafe für die betreffende Person, soweit angebracht, als potenziellen mildernden Umstand in Betracht zu ziehen.

3.7.   Dieser Absatz gilt für Strafen im Durchfuhrverkehr nach Absatz 3.1.

Artikel 7

Überlassung und Abfertigung von Waren

1.   Bearbeitung vor Warenankunft

1.1.   Jedes Mitglied nimmt Verfahren an oder behält sie bei, die es ermöglichen, Einfuhrunterlagen und sonstige erforderliche Informationen, einschließlich Ladelisten, so einzureichen, dass mit deren Bearbeitung schon vor Ankunft der Waren begonnen werden kann, um so die Überlassung der Waren bei Ankunft zu beschleunigen.

1.2.   Jedes Mitglied sieht gegebenenfalls eine Vorabeinreichung von Unterlagen in elektronischer Form zu deren Bearbeitung vor Warenankunft vor.

2.   Elektronische Bezahlung

Jedes Mitglied führt, soweit praktisch möglich, Verfahren ein oder behält sie bei, die eine elektronische Bezahlung der vom Zoll erhobenen Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen, die bei der Einfuhr und Ausfuhr anfallen, ermöglichen.

3.   Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

3.1.   Jedes Mitglied legt Verfahren fest oder behält sie bei, die es ermöglichen, Waren vor der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen zu überlassen, wenn eine solche Festsetzung nicht vor oder bei Ankunft oder möglichst schnell nach der Ankunft erfolgt, sofern sämtliche sonstigen rechtlichen Erfordernisse erfüllt sind.

3.2.   Als Bedingung für eine solche Überlassung kann ein Mitglied Folgendes verlangen:

a)

die Zahlung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen, die vor oder bei Ankunft der Waren festgesetzt wurden, und Leistung einer Sicherheit für jeden noch nicht festgesetzten Betrag durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art, die in seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehen ist, oder

b)

die Leistung einer Sicherheit durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art, die in seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehen ist.

3.3.   Die Sicherheit darf nicht höher bemessen sein als der Betrag, den das Mitglied benötigt, um die Zahlung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen, die letztlich für die durch die Sicherheit abgedeckten Waren anfallen, sicherzustellen.

3.4.   In Fällen, in denen eine mit Geldstrafe oder Geldbuße geahndete Zuwiderhandlung aufgedeckt wurde, kann die Leistung einer Sicherheit für gegebenenfalls verhängte Geldstrafen und Geldbußen verlangt werden.

3.5.   Die Sicherheit nach den Absätzen 3.2 und 3.4 wird freigegeben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist.

3.6.   Diese Bestimmungen berühren nicht das Recht eines Mitglieds, Waren zu prüfen, zurückzuhalten, zu beschlagnahmen, einzuziehen oder sonst in einer Weise damit umzugehen, die mit den Rechten und Pflichten des Mitglieds im Rahmen der WTO nicht unvereinbar ist.

4.   Risikomanagement

4.1.   Jedes Mitglied führt, soweit möglich, ein Risikomanagementsystem in Bezug auf die Zollkontrolle ein oder behält es bei.

4.2.   Jedes Mitglied gestaltet das Risikomanagement so aus und wendet es so an, dass eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels vermieden wird.

4.3.   Jedes Mitglied richtet die Zollkontrollen und, soweit möglich, andere einschlägige Grenzkontrollen gezielt auf Sendungen mit hohem Risikopotenzial aus und beschleunigt die Überlassung von Sendungen mit niedrigem Risikopotenzial. Ein Mitglied kann ferner im Rahmen seines Risikomanagements Sendungen nach dem Zufallsprinzip für solche Kontrollen auswählen.

4.4.   Jedes Mitglied stützt das Risikomanagement auf eine Bewertung von Risiken anhand geeigneter Selektivitätskriterien. Zu diesen Selektivitätskriterien können unter anderem der Code des Harmonisierten Systems, die Art und Beschreibung der Waren, das Ursprungsland, das Versandland, der Wert der Waren, der Grad der Rechtsbefolgung durch Händler und die Art des Beförderungsmittels gehören.

5.   Nachträgliche Prüfung

5.1.   Damit die Überlassung von Waren beschleunigt werden kann, führt jedes Mitglied eine nachträgliche Prüfung ein oder behält sie bei, um sicherzustellen, dass die Zollgesetze und sonstigen Zollvorschriften sowie sonstige diesbezügliche Gesetze und Vorschriften befolgt werden.

5.2.   Jedes Mitglied wählt eine Person oder eine Sendung zur nachträglichen Prüfung risikoabhängig aus, wobei auch geeignete Selektivitätskriterien herangezogen werden können. Jedes Mitglied führt nachträgliche Prüfungen auf transparente Weise durch. In Fällen, in denen die Person an den Kontrollen beteiligt ist und in denen schlüssige Ergebnisse erzielt wurden, teilt das Mitglied der Person, deren Unterlagen kontrolliert werden, unverzüglich die Ergebnisse mit, belehrt sie über ihre Rechte und Pflichten und unterrichtet sie über die Gründe für die Ergebnisse.

5.3.   Die im Rahmen der nachträglichen Prüfung erlangten Informationen können in weiteren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.

5.4.   Die Mitglieder nutzen, soweit durchführbar, das Ergebnis der nachträglichen Prüfung bei der Anwendung des Risikomanagements.

6.   Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

6.1.   Die Mitglieder werden ermutigt, die durchschnittlich erforderliche Zeitspanne für die Überlassung von Waren regelmäßig und einheitlich zu messen und zu veröffentlichen und dabei Instrumente wie unter anderem die Time Release Study der Weltzollorganisation (in diesem Übereinkommen „WZO“ genannt) zu verwenden. (6)

6.2.   Die Mitglieder werden ermutigt, dem Ausschuss ihre Erfahrungen im Bereich der Messung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspannen für die Überlassung, einschließlich der verwendeten Methoden, der festgestellten Engpässe und etwaiger Auswirkungen auf die Effizienz mitzuteilen.

7.   Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

7.1.   Jedes Mitglied sieht für Wirtschaftsbeteiligte, die festgelegte Kriterien erfüllen, im Folgenden als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte bezeichnet, nach Absatz 7.3 zusätzliche Maßnahmen der Handelserleichterung im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten und Verfahren für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr vor. Wahlweise können die Mitglieder solche Maßnahmen der Handelserleichterung durch Zollverfahren anbieten, die alle Wirtschaftsbeteiligten generell in Anspruch nehmen können, und sind nicht gehalten, eine gesonderte Regelung festzulegen.

7.2.   Die festgelegten Kriterien für die Einstufung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter beziehen sich auf die Befolgung oder die Gefahr einer Nichtbefolgung der in den Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Verfahren eines Mitglieds niedergelegten Anforderungen.

a)

Diese Kriterien, die veröffentlicht werden müssen, können Folgendes umfassen:

i)

die bisher angemessene Einhaltung der Zollgesetze und Zollvorschriften und sonstiger diesbezüglicher Gesetze und Vorschriften;

ii)

ein System für die Verwaltung der Unterlagen, um die erforderlichen internen Kontrollen zu ermöglichen;

iii)

die Zahlungsfähigkeit, einschließlich gegebenenfalls der Bereitstellung einer ausreichenden Bürgschaft oder Sicherheit, und

iv)

die Sicherheit der Lieferkette.

b)

Die Kriterien dürfen

i)

nicht so gestaltet sein oder so angewandt werden, dass sie eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit gleichen Voraussetzungen ermöglichen oder schaffen, und

ii)

soweit möglich, nicht die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen einschränken.

7.3.   Die in Absatz 7.1 vorgesehenen Maßnahmen der Handelserleichterung müssen mindestens drei der nachstehenden Maßnahmen umfassen: (7)

a)

seltenere Anforderungen von Unterlagen und Daten, soweit angebracht;

b)

ein niedriger Umfang der Warenbeschau und der Warenuntersuchung, soweit angebracht;

c)

eine schnelle Überlassung, soweit angebracht;

d)

Zahlungsaufschub für Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen;

e)

die Nutzung von Gesamtbürgschaften oder reduzierten Bürgschaften;

f)

eine einzige Zollanmeldung für alle Einfuhren oder Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum und

g)

die Abfertigung der Waren in den Räumlichkeiten des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder an einem anderen vom Zoll zugelassenen Ort.

7.4.   Die Mitglieder werden ermutigt, Regelungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte auf der Grundlage von internationalen Normen zu entwickeln, sofern solche Normen bestehen, es sei denn, die Normen wären ungeeignete oder unwirksame Mittel zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele.

7.5.   Um die für Wirtschaftsbeteiligte vorgesehenen Maßnahmen der Handelserleichterung zu verbessern, gewähren die Mitglieder anderen Mitgliedern die Möglichkeit, die gegenseitige Anerkennung der Regelungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte auszuhandeln.

7.6.   Die Mitglieder tauschen im Ausschuss einschlägige Informationen über die in Kraft befindlichen Regelungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte aus.

8.   Beschleunigte Sendungen

8.1.   Jedes Mitglied führt Verfahren ein oder behält sie bei, die es ermöglichen, zumindest diejenigen Waren, die über Luftfrachtanlagen eingehen, Personen beschleunigt zu überlassen, die eine solche Behandlung beantragen, und dabei gleichzeitig die Zollkontrollen aufrechtzuerhalten. (8) Wenn ein Mitglied Kriterien (9) verwendet, die dazu dienen, den Kreis der Antragsberechtigten zu begrenzen, kann es in veröffentlichten Kriterien verlangen, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sein müssen, damit dem Antragsteller die in Absatz 8.2 umschriebene Behandlung in Bezug auf seine beschleunigten Sendungen gewährt werden kann:

a)

Bereitstellung einer angemessenen Infrastruktur und Zahlung der Zollauslagen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von beschleunigten Sendungen in Fällen, in denen der Antragsteller die Anforderungen des Mitglieds dafür erfüllt, dass diese Bearbeitung in einer bestimmten Anlage erfolgt;

b)

Einreichung der für die Überlassung erforderlichen Informationen vor Ankunft der beschleunigten Sendung;

c)

Erhebung von Gebühren, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der bei der Bereitstellung der in Absatz 8.2 umschriebenen Behandlung erbrachten Dienstleistungen beschränkt werden;

d)

Aufrechterhaltung eines hohen Grads an Kontrolle über die beschleunigten Sendungen durch Einsatz von interner Sicherheits-, Logistik- und Nachverfolgungstechnologie von der Abholung bis zur Lieferung;

e)

Abwicklung der beschleunigten Sendung von der Abholung bis zur Lieferung;

f)

Übernahme der Haftung für die Zahlung aller Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen an die Zollbehörde für die Waren;

g)

bisherige zuverlässige Befolgung der Zollgesetze und Zollvorschriften und sonstiger diesbezüglicher Gesetze und Vorschriften;

h)

Einhaltung der sonstigen Bedingungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der wirksamen Durchsetzung der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahrensbestimmungen des Mitglieds, die sich speziell auf die Gewährung der in Absatz 8.2 umschriebenen Behandlung beziehen.

8.2.   Vorbehaltlich der Absätze 8.1 und 8.3 verfahren die Mitglieder wie folgt:

a)

sie reduzieren die für die Überlassung von beschleunigten Sendungen erforderlichen Unterlagen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 auf ein Mindestmaß und sehen vor, dass für die Überlassung, soweit möglich, bei bestimmten Sendungen die Informationen nur einmal vorgelegt werden müssen,

b)

sie sehen vor, dass beschleunigte Sendungen unter normalen Umständen so schnell wie möglich nach Ankunft überlassen werden, sofern die für die Überlassung erforderlichen Informationen vorgelegt wurden,

c)

sie bemühen sich, die Behandlung nach den Buchstaben a und b auf Sendungen jeden Gewichts oder jeden Werts anzuwenden, wobei sie anerkennen, dass ein Mitglied berechtigt ist, zusätzliche Eingangsverfahren, einschließlich Anmeldungen und Belegen und der Zahlung von Zöllen und Abgaben, zu verlangen und diese Behandlung entsprechend der Art der Ware zu begrenzen, sofern die Behandlung nicht auf Waren mit geringem Wert wie Unterlagen beschränkt wird, und

d)

sie sehen, soweit möglich, einen Mindestwert für Sendungen oder einen zu verzollenden Mindestbetrag vor, bei dem keine Zölle und Abgaben erhoben werden, außer für bestimmte vorgegebene Waren. Innere Abgaben, wie Mehrwertsteuern und Verbrauchsteuern, die auf Einfuhren in Übereinstimmung mit Artikel III des GATT 1994 erhoben werden, unterliegen nicht dieser Bestimmung.

8.3.   Die Absätze 8.1 und 8.2 lassen das Recht eines Mitglieds unberührt, Waren zu untersuchen, zurückzuhalten, zu beschlagnahmen, einzuziehen oder deren Eingang zu verweigern oder nachträgliche Prüfungen, einschließlich im Zusammenhang mit dem Einsatz von Risikomanagementsystemen, durchzuführen. Des Weiteren hindern die Absätze 8.1 und 8.2 ein Mitglied nicht daran, als Voraussetzung für die Überlassung die Vorlage zusätzlicher Informationen und die Erfüllung der Vorschriften für nicht-automatische Lizenzverfahren zu verlangen.

9.   Verderbliche Waren (10)

9.1.   Zur Verhinderung vermeidbarer Verluste oder des Verderbs verderblicher Waren sieht jedes Mitglied vor, dass verderbliche Waren, sofern alle Rechtsvorschriften eingehalten wurden,

a)

unter normalen Umständen schnellstmöglich überlassen werden und

b)

unter außergewöhnlichen Umständen, sofern dies angebracht wäre, außerhalb der Öffnungszeiten des Zolls und sonstiger einschlägiger Behörden überlassen werden.

9.2.   Jedes Mitglied räumt verderblichen Waren bei der Planung von möglicherweise erforderlichen Untersuchungen angemessenen Vorrang ein.

9.3.   Jedes Mitglied trifft Vorkehrungen, damit verderbliche Waren bis zu ihrer Überlassung ordnungsgemäß gelagert werden, oder ermöglicht einem Einführer, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Ein Mitglied kann verlangen, dass die vom Einführer bereitgestellten Lagereinrichtungen von seinen einschlägigen Behörden zugelassen oder ausgewiesen wurden. Die Verbringung der Waren in diese Lagereinrichtungen, einschließlich der Bewilligungen für den Beförderer der Waren, kann, soweit erforderlich, der Genehmigung durch die einschlägigen Behörden unterliegen. Ein Mitglied sieht, soweit dies durchführbar und mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbar ist, auf Antrag des Einführers die Verfahren vor, die erforderlich sind, damit die Überlassung in den betreffenden Lagereinrichtungen erfolgen kann.

9.4.   In Fällen, in den sich die Überlassung verderblicher Waren erheblich verzögert, teilt das einführende Mitglied auf schriftliches Ersuchen die Gründe hierfür mit.

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden

1.   Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Behörden und Stellen, die mit den Kontrollen und Verfahren an der Grenze hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren betraut sind, zusammenarbeiten und ihre Tätigkeit koordinieren, damit der Handel erleichtert wird.

2.   Jedes Mitglied arbeitet, soweit möglich und durchführbar, mit anderen Mitgliedern, mit denen es eine gemeinsame Grenze teilt, auf der Grundlage einvernehmlich festgelegter Bedingungen zusammen, um die Verfahren an den Grenzübergangsstellen zu koordinieren, damit der grenzüberschreitende Handel erleichtert wird. Die Zusammenarbeit und Koordinierung kann Folgendes umfassen:

a)

die Angleichung von Arbeitstagen und Arbeitszeiten;

b)

die Angleichung von Verfahren und Förmlichkeiten;

c)

den Aufbau und die geteilte Nutzung von gemeinsamen Einrichtungen;

d)

gemeinsame Kontrollen;

e)

die Einrichtung einer einzigen Grenzkontrollstelle.

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Jedes Mitglied gestattet, soweit durchführbar und sofern alle Rechtsvorschriften eingehalten werden, dass zur Einfuhr bestimmte Waren in seinem Gebiet unter zollamtlicher Überwachung vom Eingangszollamt zu einem anderen Zollamt in seinem Gebiet, von dem aus die Waren überlassen oder abgefertigt werden sollen, verbracht werden.

Artikel 10

Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

1.   Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

1.1.   Um die Beschwernisse der Förmlichkeiten bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr auf ein Mindestmaß einzuschränken und die Anforderungen hinsichtlich der bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr beizubringenden Unterlagen zu verringern und zu vereinfachen und unter Berücksichtigung berechtigter politischer Ziele und sonstiger Faktoren, wie veränderte Umstände, einschlägige neue Informationen, Geschäftspraxis, Verfügbarkeit von Techniken und Technologie, internationale bewährte Verfahrensweisen und Beiträge von interessierten Parteien, überprüft jedes Mitglied die Förmlichkeiten und die Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen und sorgt anhand der Ergebnisse dieser Überprüfung gegebenenfalls dafür, dass diese Förmlichkeiten und diese Vorschriften in Bezug auf Unterlagen

a)

im Hinblick auf eine schnelle Überlassung und Abfertigung von Waren, insbesondere verderblicher Waren, festgelegt und/oder angewandt werden,

b)

so festgelegt und/oder angewandt werden, dass sich Zeitaufwand und Kosten der Rechtsbefolgung für den Handel und Wirtschaftsbeteiligte verringern,

c)

die am wenigsten handelsbeschränkende Maßnahme darstellen, die gewählt wird, wenn zwei oder mehr alternative Maßnahmen zur Erreichung des oder der betreffenden politischen Ziele vernünftigerweise verfügbar sind, und

d)

nicht beibehalten werden, auch nicht in Teilen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

1.2.   Der Ausschuss erarbeitet, soweit zweckmäßig, Verfahren für den Austausch von einschlägigen Informationen und bewährten Verfahrensweisen durch die Mitglieder.

2.   Zulassung von Abschriften

2.1.   Jedes Mitglied bemüht sich, soweit zweckdienlich, Abschriften in Papierform oder in elektronischer Form der für die Förmlichkeiten bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr erforderlichen Unterlagen zuzulassen.

2.2.   Ist eine staatliche Stelle eines Mitglieds bereits im Besitz des Originals einer solchen Unterlage, so akzeptiert jede andere Stelle dieses Mitglieds, soweit zutreffend, von der Stelle, die im Besitz des Originals ist, statt der Originalunterlage Abschriften in Papierform oder in elektronischer Form.

2.3.   Ein Mitglied darf als Erfordernis für die Einfuhr weder das Original noch die Abschrift der Ausfuhranmeldungen verlangen, die den Zollbehörden des ausführenden Mitglieds vorgelegt wurden. (11)

3.   Verwendung internationaler Normen

3.1.   Die Mitglieder werden ermutigt, die einschlägigen internationalen Normen oder Teile dieser Normen als Grundlage für ihre Förmlichkeiten und Verfahren bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu verwenden, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist.

3.2.   Die Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Mittel an der Erarbeitung und regelmäßigen Überprüfung der einschlägigen internationalen Normen durch die entsprechenden internationalen Organisationen mitzuwirken.

3.3.   Der Ausschuss entwickelt, soweit zweckdienlich, Verfahren für die gemeinsame Nutzung von einschlägigen Informationen und bewährten Verfahrensweisen durch die Mitglieder zu der Umsetzung internationaler Normen. Der Ausschuss kann ferner die einschlägigen internationalen Organisationen einladen, ihre Arbeit an internationalen Normen zu erörtern. Soweit zweckdienlich, kann der Ausschuss spezifische Normen ermitteln, die für die Mitglieder von besonderem Interesse sind.

4.   Einzige Anlaufstelle

4.1.   Die Mitglieder bemühen sich, eine einzige Anlaufstelle einzurichten oder beizubehalten, die es dem Handel ermöglicht, Unterlagen und/oder Daten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren den beteiligten Behörden oder Stellen über eine einzige Eingangsstelle vorzulegen. Nach Prüfung der Unterlagen und/oder der Daten durch die beteiligten Behörden oder Stellen werden die Ergebnisse den Antragstellern über die einzige Anlaufstelle rechtzeitig mitgeteilt.

4.2.   In Fällen, in denen die Unterlagen und/oder die Daten bereits über die einzige Anlaufstelle eingegangen sind, dürfen die beteiligten Behörden oder Stellen dieselben Unterlagen und/oder Daten nicht verlangen, außer in dringenden Fällen und sonstigen begrenzten Ausnahmefällen, die öffentlich bekanntgegeben werden.

4.3.   Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuss die Einzelheiten der Funktionsweise der einzigen Anlaufstelle.

4.4.   Die Mitglieder setzen, soweit möglich und durchführbar, die Informationstechnologie zur Unterstützung der einzigen Anlaufstelle ein.

5.   Kontrollen vor dem Versand

5.1.   Die Mitglieder dürfen keine Anwendung von Kontrollen vor dem Versand in Bezug auf die zolltarifliche Einreihung und die Zollwertermittlung verlangen.

5.2.   Unbeschadet der Rechte der Mitglieder, die Anwendung anderer Arten von Kontrollen vor dem Versand, die nicht von Absatz 5.1 abgedeckt werden, zu verlangen, werden die Mitglieder ermutigt, keine neuen Vorschriften hinsichtlich der Anwendung solcher Kontrollen einzuführen oder anzuwenden. (12)

6.   Einsatz von Zollagenten

6.1.   Unbeschadet der bedeutsamen politischen Anliegen einiger Mitglieder, die derzeit an der besonderen Rolle der Zollagenten festhalten, dürfen die Mitglieder nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keinen obligatorischen Einsatz von Zollagenten einführen.

6.2.   Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuss seine Maßnahmen zum Einsatz von Zollagenten und veröffentlicht diese Maßnahmen. Spätere Änderungen der Maßnahmen werden umgehend notifiziert und veröffentlicht.

6.3.   Hinsichtlich der Lizenzerteilung für Zollagenten wenden die Mitglieder Vorschriften an, die transparent und objektiv sind.

7.   Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

7.1.   Jedes Mitglied wendet vorbehaltlich des Absatzes 7.2 in seinem gesamten Gebiet gemeinsame Zollverfahren und einheitliche Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen für die Überlassung und Abfertigung von Waren an.

7.2.   Dieser Artikel hindert ein Mitglied nicht daran,

a)

seine Verfahren und seine Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen entsprechend der Beschaffenheit und Art der Waren oder dem jeweiligen Beförderungsmittel unterschiedlich auszugestalten,

b)

seine Verfahren und seine Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen hinsichtlich Waren auf der Grundlage des Risikomanagements unterschiedlich auszugestalten,

c)

seine Verfahren und seine Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen unterschiedlich auszugestalten, um eine völlige oder teilweise Befreiung von Einfuhrzöllen oder -abgaben vorsehen zu können,

d)

eine elektronische Hinterlegung oder Bearbeitung vorzusehen oder

e)

seine Verfahren und seine Anforderungen an die beizubringenden Unterlagen in einer Weise unterschiedlich auszugestalten, die mit dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen im Einklang steht.

8.   Zurückgewiesene Waren

8.1.   Werden zur Einfuhr gestellte Waren durch die zuständige Behörde eines Mitglieds zurückgewiesen, weil sie nicht die vorgeschriebenen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften oder technischen Vorschriften erfüllen, so gestattet das Mitglied — vorbehaltlich seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften und im Einklang damit — dem Einführer, die zurückgewiesenen Waren erneut zu versenden oder sie an den Ausführer oder eine sonstige vom Ausführer bezeichnete Person zurückzuschicken.

8.2.   Wenn eine solche Möglichkeit nach Absatz 8.1 eingeräumt wird und der Einführer sie innerhalb einer angemessenen Frist nicht in Anspruch nimmt, kann die zuständige Behörde andere Maßnahmen zum Umgang mit diesen nicht den Vorschriften entsprechenden Waren treffen.

9.   Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

9.1.   Vorübergehende Einfuhr von Waren

Jedes Mitglied gestattet, dass Waren nach Maßgabe seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften unter bedingter vollständiger oder teilweise Befreiung von der Zahlung von Einfuhrzöllen und -abgaben in sein Zollgebiet verbracht werden, wenn die Waren für einen bestimmten Zweck in sein Zollgebiet verbracht werden, zur Wiederausfuhr innerhalb einer bestimmten Frist vorgesehen sind und außer der normalen Wertminderung der Waren aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs keinen Veränderungsvorgängen unterzogen wurden.

9.2.   Aktiver und passiver Veredelungsverkehr

a)

Jedes Mitglied gestattet nach Maßgabe seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften die aktive und passive Veredelung von Waren. Für den passiven Veredelungsverkehr zugelassene Waren können unter bedingter vollständiger oder teilweiser Befreiung von der Zahlung von Einfuhrzöllen und -abgaben in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Mitglieds wiedereingeführt werden.

b)

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „aktive Veredelung“ das Zollverfahren, bei dem bestimmte Waren aufgrund dessen, dass sie zur Verarbeitung, Bearbeitung oder Instandsetzung und anschließenden Ausfuhr bestimmt sind, unter bedingter vollständiger oder teilweiser Befreiung von der Zahlung von Einfuhrzöllen und -abgaben in das Zollgebiet eines Mitglieds verbracht werden können oder für eine Zollrückvergütung in Betracht kommen.

c)

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „passive Veredelung“ das Zollverfahren, bei dem im Zollgebiet eines Mitglieds im freien Verkehr befindliche Waren vorübergehend zur Verarbeitung, Bearbeitung oder Instandsetzung ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden können.

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

1.   Vorschriften oder Förmlichkeiten, die ein Mitglied im Zusammenhang mit dem Durchfuhrverkehr auferlegt,

a)

werden nicht beibehalten, wenn die Umstände oder Ziele, die zu ihrer Annahme geführt haben, nicht mehr bestehen oder wenn veränderte Umstände oder Ziele mit vertretbarem Aufwand in einer weniger handelsbeschränkenden Weise behandelt werden können;

b)

werden nicht so angewandt, dass sie zu einer versteckten Beschränkung des Durchfuhrverkehrs führen.

2.   Der Durchfuhrverkehr wird nicht von der Erhebung von Durchfuhrabgaben oder Durchfuhrbelastungen abhängig gemacht, mit Ausnahme der Beförderungskosten oder sonstigen Belastungen, die dem aus der Durchfuhr entstehenden Verwaltungsaufwand und den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entsprechen.

3.   Die Mitglieder dürfen freiwillige Beschränkungen des Transitverkehrs oder ähnliche Maßnahmen weder anstreben noch ergreifen noch aufrechterhalten. Bestehende und künftige nationale Vorschriften oder bilaterale bzw. multilaterale Vereinbarungen zur Regulierung des Verkehrs, die mit den WTO-Regeln im Einklang stehen, bleiben hiervon unberührt.

4.   Ein Mitglied darf die Waren, die durch das Gebiet eines anderen Mitglieds durchgeführt werden, nicht weniger günstig behandeln, als es diese Waren behandeln würde, wenn sie ohne eine solche Durchfuhr von ihrem Versendungsort an ihren Bestimmungsort befördert würden.

5.   Die Mitglieder werden ermutigt, räumlich getrennte Infrastrukturen (Fahrstreifen, Liegeplätze und dergleichen) für den Durchfuhrverkehr zur Verfügung zu stellen, soweit dies durchführbar ist.

6.   Förmlichkeiten, Anforderungen an beizubringende Unterlagen und Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Durchfuhrverkehr dürfen nicht belastender als nötig sein, um

a)

die Nämlichkeit der Waren festzustellen und

b)

die Einhaltung der Durchfuhranforderungen zu gewährleisten.

7.   Sobald die Waren in ein Durchfuhrverfahren übergeführt wurden und ihre Beförderung vom Versendungsort im Gebiet eines Mitglieds genehmigt wurde, unterliegen sie weder Zollgebühren noch unnötigen Verzögerungen oder Beschränkungen, bis ihre Durchfuhr am Bestimmungsort im Gebiet des Mitglieds abgeschlossen ist.

8.   Die Mitglieder wenden auf Waren im Durchfuhrverkehr keine technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse an.

9.   Die Mitglieder gestatten, dass die Durchfuhrunterlagen und -daten im Voraus, d. h. vor dem Eintreffen der Waren, eingereicht und bearbeitet werden, und treffen entsprechende Vorkehrungen.

10.   Sobald der Durchfuhrverkehr die Zollstelle, bei der er das Gebiet eines Mitglieds verlässt, erreicht hat, erledigt diese Zollstelle umgehend den Durchfuhrvorgang, wenn die Durchfuhranforderungen eingehalten wurden.

11.   Verlangt ein Mitglied für den Durchfuhrverkehr die Leistung einer Sicherheit durch Bürgschaft, durch Hinterlegung oder durch ein anderes geeignetes monetäres oder nichtmonetäres (13) Instrument, so wird eine solche Sicherheit auf die Gewährleistung beschränkt, dass die sich aus diesem Durchfuhrverkehr ergebenden Anforderungen erfüllt werden.

12.   Sobald das Mitglied festgestellt hat, dass seinen Durchfuhranforderungen entsprochen wurde, wird die Sicherheit unverzüglich freigegeben.

13.   Jedes Mitglied erlaubt entsprechend seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Gesamtsicherheiten, die mehrere Geschäfte ein und desselben Wirtschaftsbeteiligten abdecken, oder die Verlängerung von Sicherheiten (ohne Freigabe) für nachfolgende Beförderungen.

14.   Jedes Mitglied veröffentlicht die einschlägigen Informationen, die es zur Festsetzung der Sicherheit verwendet, einschließlich der Sicherheiten, die ein Geschäft sowie gegebenenfalls mehrere Geschäfte abdecken.

15.   Ein Mitglied darf den Einsatz von Zollkonvois oder Zolleskorten für den Durchfuhrverkehr nur dann verlangen, wenn hohe Risiken bestehen oder wenn die Einhaltung der Zollvorschriften nicht durch Sicherheiten gewährleistet werden kann. Die allgemeinen Vorschriften für Zollkonvois oder Zolleskorten werden gemäß Artikel 1 veröffentlicht.

16.   Die Mitglieder sind bestrebt, die Freiheit der Durchfuhr im Wege der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Koordinierung auszubauen. Diese Zusammenarbeit und Koordinierung kann sich unter anderem auf eine Vereinbarung über Folgendes erstrecken:

a)

Belastungen,

b)

Förmlichkeiten und rechtliche Anforderungen sowie

c)

die praktische Durchführung der Durchfuhrverfahren.

17.   Jedes Mitglied ist bestrebt, einen nationalen Koordinator für das Durchfuhrverfahren zu ernennen, an den alle Anfragen und Vorschläge anderer Mitglieder, welche die reibungslose Abwicklung der Durchfuhrvorgänge betreffen, gerichtet werden können.

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

1.   Maßnahmen zur Förderung der Rechtsbefolgung und der Zusammenarbeit

1.1.   Die Mitglieder sind sich darin einig, dass dafür gesorgt werden muss, dass der Handel seine Rechtsbefolgungspflichten kennt, dass die freiwillige Rechtsbefolgung gefördert werden muss, damit Einführer sich gegebenenfalls ohne Sanktion selbst korrigieren können, und dass Maßnahmen zur Rechtsbefolgung angewandt werden müssen, damit strengere Maßnahmen gegenüber den Händlern, die die Vorschriften nicht befolgen, ergriffen werden können. (14)

1.2.   Die Mitglieder werden ermutigt, Informationen über bewährte Verfahrensweisen bei der Gewährleistung der Befolgung der Zollvorschriften auszutauschen; dies sollte auch im Rahmen des Ausschusses geschehen. Die Mitglieder werden ermutigt, im Bereich der technischen Beratung oder der Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten für die Zwecke der Anwendung von Maßnahmen zur Rechtsbefolgung und der Steigerung ihrer Wirksamkeit zusammenzuarbeiten.

2.   Informationsaustausch

2.1.   Auf Ersuchen und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tauschen die Mitglieder die in Absatz 6.1 Buchstaben b und/oder c genannten Informationen aus, damit eine Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung in festgestellten Fällen, in denen begründete Zweifel an der Wahrheit oder Richtigkeit der Anmeldung bestehen, überprüft werden kann.

2.2.   Jedes Mitglied teilt dem Ausschuss die Daten seiner Kontaktstelle für den Austausch dieser Informationen mit.

3.   Überprüfung

Ein Mitglied stellt ein Auskunftsersuchen erst dann, wenn es geeignete Verfahren zur Überprüfung einer Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung durchgeführt und die verfügbaren einschlägigen Unterlagen eingesehen hat.

4.   Ersuchen

4.1.   Das ersuchende Mitglied übermittelt dem ersuchten Mitglied ein schriftliches Ersuchen in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer gemeinsam vereinbarten Amtssprache der WTO oder einer anderen gemeinsam vereinbarten Sprache mit folgenden Angaben:

a)

Gegenstand des Ersuchens einschließlich — soweit angezeigt und verfügbar — der Identifikationsnummer der Ausfuhranmeldung, die der betreffenden Einfuhranmeldung entspricht;

b)

Zweck, zu dem das ersuchende Mitglied die Informationen oder Unterlagen anfordert, sowie Namen und Kontaktdaten der Personen, auf die sich das Ersuchen bezieht, soweit bekannt;

c)

gegebenenfalls Bestätigung (15) der Überprüfung, wenn dies vom ersuchten Mitglied verlangt wurde;

d)

spezifische Informationen oder Unterlagen, die verlangt werden;

e)

Identität der ersuchenden Stelle;

f)

Verweis auf die Vorschriften der innerstaatlichen Rechtsordnung des ersuchenden Mitglieds, welche die Erhebung, den Schutz, die Verwendung, Weitergabe, Speicherung und Vernichtung von vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten regeln.

4.2.   Ist das ersuchende Mitglied nicht in der Lage, eine der in Absatz 4.1 festgelegten Anforderungen zu erfüllen, so weist es in seinem Ersuchen darauf hin.

5.   Schutz und Vertraulichkeit

5.1.   Das ersuchende Mitglied verfährt vorbehaltlich des Absatzes 5.2 wie folgt:

a)

Es behandelt alle vom ersuchten Mitglied bereitgestellten Informationen oder Unterlagen streng vertraulich und gewährt zumindest denselben Grad an entsprechendem Schutz und entsprechender Vertraulichkeit, wie er in der innerstaatlichen Rechtsordnung des ersuchten Mitglieds vorgesehen ist und von diesem nach Absatz 6.1 Buchstabe b oder c beschrieben wurde;

b)

es stellt die Informationen oder Unterlagen nur für die mit dem Gegenstand des Ersuchens befassten Zollbehörden bereit und verwendet die Informationen oder Unterlagen ausschließlich für den im Ersuchen genannten Zweck, sofern das ersuchte Mitglied nicht schriftlich etwas anderem zustimmt;

c)

Es legt die Informationen oder Unterlagen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des ersuchten Mitglieds offen;

d)

es verwendet keine ungeprüften Informationen oder Unterlagen des ersuchten Mitglieds als ausschlaggebenden Faktor dafür, bestehende Zweifel unter irgendwelchen gegebenen Umständen auszuräumen;

e)

es achtet alle fallspezifischen Bedingungen, die vom ersuchten Mitglied hinsichtlich der Aufbewahrung und Vernichtung von vertraulichen Informationen oder Unterlagen und personenbezogenen Daten festgelegt wurden, und

f)

es unterrichtet das ersuchte Mitglied auf Verlangen über alle Entscheidungen und Maßnahmen, die infolge der Bereitstellung der Informationen oder Unterlagen in der Angelegenheit getroffen wurden.

5.2.   Ein ersuchendes Mitglied ist aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsordnung möglicherweise nicht in der Lage, eine der in Absatz 5.1 festgelegten Anforderungen zu erfüllen. In diesem Fall weist das ersuchende Mitglied in seinem Ersuchen darauf hin.

5.3.   Das ersuchte Mitglied behandelt alle Ersuchen und zur Überprüfung bestimmten Informationen, die es nach Absatz 4 erhalten hat, mit zumindest demselben Grad an Schutz und Vertraulichkeit, den es seinen eigenen vergleichbaren Informationen beimisst.

6.   Übermittlung von Informationen

6.1.   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels verfährt das ersuchte Mitglied umgehend wie folgt:

a)

Es antwortet schriftlich in Papierform oder auf elektronischem Wege;

b)

es übermittelt die spezifischen Informationen, die in der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung enthalten sind, oder die Anmeldung — soweit verfügbar — zusammen mit einer Beschreibung des vom ersuchenden Mitglied zu gewährleistenden Schutz- und Vertraulichkeitsgrads;

c)

es übermittelt auf Verlangen die spezifischen Informationen, die in den folgenden Unterlagen enthalten sind, oder die betreffenden Unterlagen, die zur Stützung der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung vorgelegt wurden, soweit diese Informationen verfügbar sind: Handelsrechnung, Packliste, Ursprungsbescheinigung und Frachtbrief — in der jeweils eingereichten Form (Papier oder elektronisch) — zusammen mit einer Beschreibung des vom ersuchenden Mitglied zu gewährleistenden Schutz- und Vertraulichkeitsgrads;

d)

es bestätigt, dass es sich bei den übermittelten Unterlagen um gleichlautende Abschriften handelt;

e)

es übermittelt die Informationen oder reagiert anderweitig auf das Ersuchen, und zwar möglichst innerhalb von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens.

6.2.   Das ersuchte Mitglied kann gemäß seinen innerstaatlichen Gesetzen und seiner innerstaatlichen Rechtsordnung vor der Informationsübermittlung die Zusicherung verlangen, dass die spezifischen Informationen ohne seine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis nicht als Beweismittel in strafrechtlichen Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder anderen Verfahren als Zollverfahren verwendet werden. Ist das ersuchende Mitglied nicht in der Lage, diese Anforderung zu erfüllen, so sollte es das ersuchte Mitglied darauf hinweisen.

7.   Zurückstellung oder Ablehnung eines Ersuchens

7.1.   Ein ersuchtes Mitglied kann ein Auskunftsersuchen ganz oder teilweise zurückstellen oder ablehnen und unterrichtet das ersuchende Mitglied über die Gründe dafür, wenn

a)

die Erteilung der Auskünfte dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde, wie es in den innerstaatlichen Gesetzen und in der innerstaatlichen Rechtsordnung des ersuchten Mitglieds zum Ausdruck kommt;

b)

seine innerstaatlichen Gesetze und seine innerstaatliche Rechtsordnung die Freigabe der Informationen nicht zulassen. In diesem Fall übermittelt es dem ersuchenden Mitglied eine Kopie der dafür maßgeblichen Fundstelle;

c)

die Informationsübermittlung den Gesetzesvollzug behindern oder in sonstiger Weise laufende behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde;

d)

gemäß seinen innerstaatlichen Gesetzen oder seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, welche die Erhebung, den Schutz, die Verwendung, Weitergabe, Aufbewahrung und Vernichtung von vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten regeln, die Zustimmung des Einführers oder des Ausführers erforderlich ist und diese Zustimmung nicht erteilt wird oder

e)

das Auskunftsersuchen eingeht, nachdem die rechtliche Verpflichtung des ersuchten Mitgliedes zur Aufbewahrung der Unterlagen abgelaufen ist.

7.2.   In den in den Absätzen 4.2, 5.2 oder 6.2 genannten Fällen liegt die Erledigung eines solchen Ersuchens im Ermessen des ersuchten Mitglieds.

8.   Gegenseitigkeit

Ist das ersuchende Mitglied der Ansicht, dass es nicht in der Lage wäre, einem ähnlichen Ersuchen des ersuchten Mitglieds zu entsprechen, oder hat es diesen Artikel noch nicht umgesetzt, so weist es in seinem Ersuchen darauf hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens liegt im Ermessen des ersuchten Mitglieds.

9.   Verwaltungsaufwand

9.1.   Das ersuchende Mitglied berücksichtigt den Ressourcen- und Kostenaufwand, der dem ersuchten Mitglied bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen entsteht. Das ersuchende Mitglied prüft die Verhältnismäßigkeit zwischen seinem steuerlichen Interesse an der Weiterverfolgung seines Ersuchens und den Anstrengungen, die das ersuchte Mitglied bei der Übermittlung der Informationen unternehmen muss.

9.2.   Erhält ein ersuchtes Mitglied von einem oder mehreren ersuchenden Mitgliedern eine nicht zu bewältigende Anzahl von Auskunftsersuchen oder ein Auskunftsersuchen mit einem nicht zu bewältigenden Umfang und ist es nicht in der Lage, diesen Ersuchen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzukommen, so kann es eines oder mehrere der ersuchenden Mitglieder auffordern, Prioritäten zu setzen, damit eine praktikable, seinen verfügbaren Ressourcen entsprechende Begrenzung vereinbart wird. In Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Vorgehens liegt die Erledigung solcher Ersuchen im Ermessen des ersuchten Mitglieds, wobei die Ergebnisse seiner eigenen Priorisierung zugrunde gelegt werden.

10.   Beschränkungen

Ein ersuchtes Mitglied ist nicht verpflichtet,

a)

das Format seiner Einfuhr- oder Ausfuhranmeldungen oder -verfahren zu ändern;

b)

andere Unterlagen anzufordern als die in Absatz 6.1 Buchstabe c genannten, die mit der der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung vorgelegt wurden;

c)

Untersuchungen zur Einholung der Informationen einzuleiten;

d)

den Zeitraum für die Aufbewahrung dieser Informationen zu ändern;

e)

eine papiergebundene Dokumentation einzuführen, wenn bereits ein elektronisches Format eingeführt wurde;

f)

die Informationen zu übersetzen;

g)

die Richtigkeit der Informationen zu überprüfen oder

h)

Informationen zu übermitteln, die den berechtigten geschäftlichen Interessen von bestimmten öffentlichen oder privaten Unternehmen schaden würden.

11.   Unzulässige Verwendung oder Offenlegung

11.1.   Bei jedem Verstoß gegen die Bedingungen für die Nutzung oder Offenlegung von gemäß diesem Artikel ausgetauschten Informationen teilt das ersuchende Mitglied, das die Informationen erhalten hat, dem ersuchten Mitglied, das die Informationen übermittelt hat, umgehend die Einzelheiten dieser unzulässigen Nutzung oder Offenlegung mit und

a)

ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Abstellung des Verstoßes;

b)

ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Prävention künftiger Verstöße und

c)

unterrichtet das ersuchte Mitglied über die gemäß den Buchstaben a und b ergriffenen Maßnahmen.

11.2.   Das ersuchte Mitglied kann seine Pflichten gegenüber dem ersuchenden Mitglied aufgrund dieses Artikels aussetzen, bis die in Absatz 11.1 genannten Maßnahmen ergriffen wurden.

12.   Bilaterale und regionale Übereinkünfte

12.1.   Dieser Artikel hindert ein Mitglied nicht daran, eine bilaterale, plurilaterale oder regionale Übereinkunft über die gemeinsame Nutzung oder den Austausch von Zollinformationen und -daten, die bzw. der auch auf einer sicheren und schnellen Grundlage (zum Beispiel automatisch) oder vor dem Eintreffen der Sendung erfolgen kann, zu schließen oder aufrechtzuerhalten.

12.2.   Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als ändere oder beeinträchtige er die Rechte oder Pflichten eines Mitglieds aufgrund solcher bilateralen, plurilateralen oder regionalen Übereinkünfte oder als regele er den Austausch von Zollinformationen und -daten im Rahmen solcher Übereinkünfte.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIFFERENZIERTE SONDERBEHANDLUNG DER ENTWICKLUNGSLAND-MITGLIEDER UND DER ZU DEN AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN LÄNDERN GEHÖRENDEN MITGLIEDER

Artikel 13

Allgemeine Grundsätze

1.   Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 dieses Übereinkommens werden von den Entwicklungsland-Mitgliedern und den zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitgliedern im Einklang mit diesem Abschnitt umgesetzt, der auf den vereinbarten Modalitäten in Anhang D des Rahmenübereinkommens vom Juli 2004 (WT/L/579) und in Nummer 33 und Anhang E der Ministererklärung von Hongkong (WT/MIN(05)/DEC) beruht.

2.   Es sollte Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten (16) bereitgestellt werden, um den Entwicklungsland-Mitgliedern und den zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitgliedern dabei zu helfen, die Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechend ihrer Art und ihrem Geltungsbereich umzusetzen. Umfang und Zeitplan der Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens werden auf die Umsetzungskapazitäten der Entwicklungsland-Mitglieder und der zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder abgestimmt. Mangelt es einem Entwicklungsland-Mitglied oder einem zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglied weiterhin an den notwendigen Kapazitäten, so muss es die betreffende(n) Bestimmung(en) erst dann umsetzen, wenn es über die Umsetzungskapazitäten verfügt.

3.   Die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder brauchen Verpflichtungen nur in dem Maße einzugehen, wie es mit ihrer jeweiligen Entwicklung, den Erfordernissen ihrer Finanzen und ihres Handels oder ihren verwaltungstechnischen und institutionellen Möglichkeiten vereinbar ist.

4.   Diese Grundsätze werden durch die Bestimmungen in Abschnitt II zur Anwendung gebracht.

Artikel 14

Kategorien von Bestimmungen

1.   Es gibt drei Kategorien von Bestimmungen:

a)

Die Kategorie A enthält Bestimmungen, die ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied zur Umsetzung beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens ausweist oder die ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied zur Umsetzung binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten ausweist, wie es in Artikel 15 vorgesehen ist.

b)

Die Kategorie B enthält Bestimmungen, die ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied zur Umsetzung zu einem Zeitpunkt nach Ablauf eines auf das Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgenden Übergangszeitraums ausweist, wie es in Artikel 16 vorgesehen ist.

c)

Die Kategorie C enthält Bestimmungen, die ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied zur Umsetzung zu einem Zeitpunkt nach Ablauf eines Übergangszeitraums ausweist, der auf das Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgt und in dem der Erwerb von Umsetzungskapazitäten im Wege der Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten zu erfolgen hat, wie es in Artikel 16 vorgesehen ist.

2.   Jedes Entwicklungsland-Mitglied und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglied weist selbst auf individueller Basis die Bestimmungen aus, die es in die Kategorie A, B oder C aufnimmt.

Artikel 15

Mitteilung und Umsetzung der Kategorie A

1.   Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens setzt jedes Entwicklungsland-Mitglied seine Verpflichtungen der Kategorie A um. Diese unter Kategorie A ausgewiesenen Verpflichtungen werden somit Bestandteil dieses Übereinkommens.

2.   Ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied kann dem Ausschuss die Bestimmungen, die es unter Kategorie A ausgewiesen hat, bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens mitteilen. Die unter Kategorie A ausgewiesenen Verpflichtungen jedes zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieds werden somit Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 16

Mitteilung der endgültigen Umsetzungstermine für die Kategorien B und C

1.   Hinsichtlich der Bestimmungen, die ein Entwicklungsland-Mitglied nicht unter Kategorie A ausgewiesen hat, kann dieses Mitglied die Umsetzung gemäß dem in diesem Artikel dargelegten Verfahren zurückstellen.

Entwicklungsland-Mitglied — Kategorie B

a)

Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens teilt jedes Entwicklungsland-Mitglied dem Ausschuss die Bestimmungen, die es unter Kategorie B ausgewiesen hat, und die diesbezüglichen vorläufigen Umsetzungstermine mit. (17)

b)

Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens teilt jedes Entwicklungsland-Mitglied dem Ausschuss seine endgültigen Termine für die Umsetzung der Bestimmungen mit, die es unter Kategorie B ausgewiesen hat. Ist ein Entwicklungsland-Mitglied vor Ablauf dieser Frist der Ansicht, dass es mehr Zeit für die Mitteilung seiner endgütigen Termine benötigt, so kann dieses Mitglied beantragen, dass der Ausschuss die Frist für die Mitteilung der Termine um einen ausreichenden Zeitraum verlängert.

Entwicklungsland-Mitglied — Kategorie C

c)

Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens teilt jedes Entwicklungsland-Mitglied dem Ausschuss die Bestimmungen, die es unter Kategorie C ausgewiesen hat, und die diesbezüglichen vorläufigen Umsetzungstermine mit. Aus Transparenzgründen enthalten die Mitteilungen Angaben zur Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten, die das Mitglied für die Umsetzung benötigt. (18)

d)

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens unterrichten die Entwicklungsland-Mitglieder und die jeweiligen Geber-Mitglieder unter Berücksichtigung aller bereits bestehenden Vereinbarungen, der nach Artikel 22 Absatz 1 ergangenen Mitteilungen und der nach Buchstabe c des vorliegenden Absatzes übermittelten Informationen den Ausschuss über die aufrechterhaltenen oder geschlossenen Vereinbarungen, die notwendig sind, damit Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten zur Ermöglichung der Umsetzung der Kategorie C geleistet werden. (19) Das teilnehmende Entwicklungsland-Mitglied unterrichtet den Ausschuss umgehend über solche Vereinbarungen. Der Ausschuss fordert auch diejenigen Geber, die keine Mitglieder sind, dazu auf, Informationen über bestehende oder geschlossene Vereinbarungen zu übermitteln.

e)

Innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung der unter Buchstabe d genannten Informationen unterrichten die Geber-Mitglieder und die jeweiligen Entwicklungsland-Mitglieder den Ausschuss über die Fortschritte bei der Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten. Jedes Entwicklungsland-Mitglied gibt gleichzeitig seine Liste mit den endgültigen Umsetzungsterminen bekannt.

2.   Hinsichtlich der Bestimmungen, die ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied nicht unter Kategorie A ausgewiesen hat, können die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder die Umsetzung gemäß dem in diesem Artikel dargelegten Verfahren zurückstellen.

Zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied — Kategorie B

a)

Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens teilt ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied dem Ausschuss seine Bestimmungen der Kategorie B mit; es kann gleichzeitig seine entsprechenden vorläufigen Termine für die Umsetzung dieser Bestimmungen mitteilen, wobei der größtmöglichen Flexibilität für die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder Rechnung getragen wird.

b)

Spätestens zwei Jahre nach dem unter Buchstabe a festgelegten Mitteilungstermin macht jedes zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglied dem Ausschuss eine Mitteilung, in der es die ausgewiesenen Bestimmungen bestätigt und seine Umsetzungstermine bekanntgibt. Ist ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied vor Ablauf dieser Frist der Ansicht, dass es mehr Zeit für die Mitteilung seiner endgütigen Termine benötigt, so kann dieses Mitglied beantragen, dass der Ausschuss die Frist für die Mitteilung der Termine um einen ausreichenden Zeitraum verlängert.

Zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied — Kategorie C

c)

Aus Transparenzgründen und zur Erleichterung von Vereinbarungen mit Gebern teilt jedes zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglied dem Ausschuss ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Bestimmungen mit, die es unter Kategorie C ausgewiesen hat, wobei der größtmöglichen Flexibilität für die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder Rechnung getragen wird.

d)

Ein Jahr nach dem unter Buchstabe c festgelegten Termin übermitteln die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder Angaben zur Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten, die sie jeweils für die Umsetzung benötigen. (20)

e)

Spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung gemäß Buchstabe d unterrichten die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder und die jeweiligen Geber-Mitglieder unter Berücksichtigung der gemäß Buchstabe d übermittelten Informationen den Ausschuss über die aufrechterhaltenen oder geschlossenen Vereinbarungen, die notwendig sind, damit Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten zur Ermöglichung der Umsetzung der Kategorie C geleistet werden. (21) Das teilnehmende zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglied unterrichtet den Ausschuss umgehend über solche Vereinbarungen. Das zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglied teilt gleichzeitig vorläufige Termine für die Umsetzung der entsprechenden Verpflichtungen der Kategorie C mit, die unter die Vereinbarungen über Hilfe und Unterstützung fallen. Der Ausschuss fordert auch diejenigen Geber, die keine Mitglieder sind, dazu auf, Informationen über bestehende und geschlossene Vereinbarungen zu übermitteln.

f)

Spätestens 18 Monate nach Übermittlung der unter Buchstabe e genannten Informationen unterrichten die betreffenden Geber-Mitglieder und die jeweiligen zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder den Ausschuss über die Fortschritte bei der Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten. Jedes zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglied gibt dem Ausschuss gleichzeitig seine Liste mit den endgültigen Umsetzungsterminen bekannt.

3.   Die Entwicklungsland-Mitglieder und die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder, die wegen mangelnder Geberunterstützung oder mangelnder Fortschritte bei der Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten Schwierigkeiten haben, innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen endgültige Umsetzungstermine zu übermitteln, sollten dies dem Ausschuss so früh wie möglich vor Ablauf dieser Fristen mitteilen. Die Mitglieder kommen überein, zusammenzuarbeiten, um bei der Ausräumung solcher Schwierigkeiten zu helfen, wobei sie die besonderen Umstände und speziellen Probleme, mit denen das betreffende Mitglied konfrontiert ist, berücksichtigen. Der Ausschuss ergreift gegebenenfalls Maßnahmen, um die Schwierigkeiten auszuräumen, wozu erforderlichenfalls auch eine Verlängerung der Fristen, innerhalb deren das betreffende Mitglied seine endgültigen Termine mitteilen muss, gehört.

4.   Drei Monate vor Ablauf der Frist, die in Absatz 1 Buchstabe b oder e bzw. im Falle eines zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieds in Absatz 2 Buchstabe b oder f festgelegt ist, erinnert das Sekretariat ein Mitglied, wenn dieses Mitglied keinen endgültigen Termin für die Umsetzung von Bestimmungen mitgeteilt hat, die es unter Kategorie B oder C ausgewiesen hatte. Beruft sich das Mitglied nicht auf Absatz 3 oder im Falle eines Entwicklungsland-Mitglieds nicht auf Absatz 1 Buchstabe b oder im Falle eines zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieds nicht auf Absatz 2 Buchstabe b, um die Frist zu verlängern, und teilt es weiterhin keinen endgültigen Termin für die Umsetzung mit, so muss es die Bestimmungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist, die in Absatz 1 Buchstabe b oder e bzw. im Falle eines zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieds in Absatz 2 Buchstabe b oder f festgelegt ist oder die aufgrund von Absatz 3 verlängert wurde, umsetzen.

5.   Spätestens 60 Tage nach Ablauf der Fristen für die Mitteilung endgültiger Termine für die Umsetzung von Bestimmungen der Kategorie B und der Kategorie C gemäß Absatz 1, 2 oder 3 nimmt der Ausschuss die Anhänge mit den endgültigen Terminen eines jeden Mitglieds für die Umsetzung von Bestimmungen der Kategorie B und der Kategorie C einschließlich aller aufgrund von Absatz 4 festgesetzten Termine zur Kenntnis, wodurch diese Anhänge Bestandteil dieses Übereinkommens werden.

Artikel 17

Frühwarnmechanismus: Verlängerung der Umsetzungstermine für Bestimmungen der Kategorien B und C

a)

Ein Entwicklungsland-Mitglied oder zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied, das nach eigener Auffassung Schwierigkeiten hat, eine Bestimmung, die es unter Kategorie B oder C ausgewiesen hat, bis zu dem endgültigen Termin umzusetzen, der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b oder e bzw. im Falle eines zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieds in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b oder f festgelegt ist, sollte dies dem Ausschuss mitteilen. Entwicklungsland-Mitglieder teilen dies dem Ausschuss spätestens 120 Tage vor Ablauf des Umsetzungstermins mit. Zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglieder teilen dies dem Ausschuss spätestens 90 Tage vor diesem Termin mit.

b)

In der Mitteilung an den Ausschuss wird der neue Termin genannt, bis zu dem das Entwicklungsland-Mitglied oder das zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglied in der Lage zu sein glaubt, die betreffende Bestimmung umzusetzen. In der Mitteilung werden auch die Gründe für die erwartete Verzögerung bei der Umsetzung genannt. Zu solchen Gründen können ein bisher nicht antizipierter Bedarf an Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten oder ein zusätzlicher Bedarf an derartiger Hilfe und Unterstützung gehören.

2.   Wenn die von einem Entwicklungsland-Mitglied für die Umsetzung beantragte zusätzliche Zeitspanne 18 Monate nicht übersteigt oder die von einem zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglied beantragte zusätzliche Zeitspanne drei Jahre nicht übersteigt, hat das ersuchende Mitglied Anspruch auf diese zusätzliche Zeitspanne, ohne dass weitere Maßnahmen des Ausschusses notwendig sind.

3.   Ist ein Entwicklungsland-Mitglied oder zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied der Auffassung, dass es eine erste Verlängerung, welche die in Absatz 2 vorgesehene Zeitspanne übersteigt, oder eine zweite oder weitere Verlängerung benötigt, so übermittelt es dem Ausschuss einen Antrag auf eine Verlängerung zusammen mit den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben, und zwar im Falle eines Entwicklungsland-Mitglieds spätestens 120 Tage und im Falle eines zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieds spätestens 90 Tage vor Ablauf des ursprünglichen endgültigen Umsetzungstermins bzw. des anschließend verlängerten Termins.

4.   Der Ausschuss prüft Anträge auf Fristverlängerungen wohlwollend und berücksichtigt dabei die spezifischen Umstände des beantragenden Mitglieds. Zu diesen Umständen können Schwierigkeiten und Verzögerungen beim Erhalt von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten gehören.

Artikel 18

Umsetzung der Kategorie B und der Kategorie C

1.   Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 wird wie folgt verfahren: Hat ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied die in Artikel 16 Absatz 1 oder 2 und in Artikel 17 dargelegten Verfahren eingehalten und ist ein Ersuchen um Verlängerung nicht bewilligt worden oder ist das Entwicklungsland-Mitglied oder zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglied anderweitig mit unvorhergesehenen Schwierigkeiten konfrontiert, welche die Bewilligung einer Verlängerung nach Artikel 17 verhindern, so teilt dieses Mitglied, wenn es nach eigener Einschätzung weiterhin nicht über die Kapazitäten zur Umsetzung einer Bestimmung der Kategorie C verfügt, dem Ausschuss mit, dass es die betreffende Bestimmung nicht umsetzen kann.

2.   Der Ausschuss setzt unverzüglich, auf keinen Fall jedoch später als 60 Tage nach Erhalt der Mitteilung des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds oder zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieds eine Expertengruppe ein. Die Expertengruppe prüft die Angelegenheit und richtet innerhalb von 120 Tagen, nachdem ihre Zusammensetzung festgelegt wurde, eine Empfehlung an den Ausschuss.

3.   Die Expertengruppe setzt sich aus fünf unabhängigen Personen zusammen, die über hohe Qualifikationen im Bereich der Handelserleichterungen sowie der Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten verfügen. Bei der Zusammensetzung der Expertengruppe wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Staatsangehörigen von Entwicklungsland-Mitgliedern und Industrieland-Mitgliedern gewährleistet. Ist ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied betroffen, so gehört der Expertengruppe mindestens ein Staatsangehöriger eines zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieds an. Kann sich der Ausschuss nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung der Expertengruppe auf deren Zusammensetzung einigen, so legt der Generaldirektor im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses die Zusammensetzung der Expertengruppe gemäß den Bedingungen dieses Absatzes fest.

4.   Die Expertengruppe prüft den nach der Selbsteinschätzung des Mitglieds bestehenden Mangel an Kapazitäten und richtet eine Empfehlung an den Ausschuss. Prüft der Ausschuss eine Empfehlung der Expertengruppe, die ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied betrifft, so ergreift er gegebenenfalls Maßnahmen, die den Erwerb von dauerhaften Umsetzungskapazitäten erleichtern.

5.   Das Mitglied unterliegt in der betreffenden Angelegenheit ab dem Zeitpunkt, zu dem das Entwicklungsland-Mitglied dem Ausschuss seine Unfähigkeit zur Umsetzung der betreffenden Bestimmung mitteilt, bis zur ersten Sitzung des Ausschusses nach Erhalt der Empfehlung der Expertengruppe nicht den Verfahren im Rahmen der Vereinbarung über die Streitbeilegung. In der genannten Sitzung prüft der Ausschuss die Empfehlung der Expertengruppe. Für ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied finden die Verfahren im Rahmen der Vereinbarung über die Streitbeilegung ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Ausschuss über seine Unfähigkeit zur Umsetzung der Bestimmung bis zur Entscheidung des Ausschusses in der Angelegenheit oder innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der obengenannten ersten Sitzung des Ausschusses — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist — keine Anwendung auf die betreffende Bestimmung.

6.   Büßt ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied seine Fähigkeit zur Umsetzung einer Verpflichtung der Kategorie C ein, so kann es den Ausschuss davon unterrichten und die in diesem Artikel dargelegten Verfahren anwenden.

Artikel 19

Verschiebung zwischen den Kategorien B und C

1.   Entwicklungsland-Mitglieder und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglieder, die Bestimmungen im Rahmen der Kategorien B und C mitgeteilt haben, können Bestimmungen zwischen diesen Kategorien verschieben, indem sie dem Ausschuss eine entsprechende Mitteilung übermitteln. Schlägt ein Mitglied vor, eine Bestimmung von der Kategorie B zur Kategorie C zu verschieben, so übermittelt es Angaben zu der für den Aufbau von Kapazitäten benötigten Hilfe und Unterstützung.

2.   Wird für die Umsetzung einer von der Kategorie B zur Kategorie C verschobenen Bestimmung zusätzliche Zeit benötigt wird, so

a)

kann das Mitglied die Bestimmungen des Artikels 17 anwenden, einschließlich der Möglichkeit einer automatischen Verlängerung, oder

b)

kann das Mitglied beantragen, dass sein Ersuchen um mehr Zeit für die Umsetzung der Bestimmung und — falls erforderlich — um Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten vom Ausschuss geprüft wird, was auch die Möglichkeit einer Überprüfung und Empfehlung seitens der Expertengruppe nach Artikel 18 einschließt, oder

c)

muss das Mitglied im Falle eines zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieds die Genehmigung des Ausschusses für jeden neuen Umsetzungstermin, der mehr als vier Jahre über den ursprünglich unter Kategorie B mitgeteilten Termin hinausgeht, einholen. Außerdem kann ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied weiterhin Artikel 17 in Anspruch nehmen. Es wird davon ausgegangen, dass für ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied, das eine solche Verschiebung vornimmt, Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten benötigt wird.

Artikel 20

Karenzfrist für die Anwendung der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten

1.   Für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens finden die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie in der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ausgestaltet und angewandt worden sind, keine Anwendung auf die Beilegung von Streitigkeiten gegen ein Entwicklungsland-Mitglied bezüglich aller Bestimmungen, die das Mitglied unter Kategorie A ausgewiesen hat.

2.   Für einen Zeitraum von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens finden die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie in der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ausgestaltet und angewandt worden sind, keine Anwendung auf die Beilegung von Streitigkeiten gegen ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied bezüglich aller Bestimmungen, die das Mitglied unter Kategorie A ausgewiesen hat.

3.   Für einen Zeitraum von acht Jahren nach Umsetzung einer Bestimmung der Kategorie B oder C durch ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied finden die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie in der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ausgestaltet und angewandt worden sind, keine Anwendung auf die Beilegung von Streitigkeiten gegen das zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglied bezüglich der genannten Bestimmung.

4.   Ungeachtet der Karenzfrist für die Anwendung der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten trägt ein Mitglied — bevor es nach Artikel XXII oder XXIII des GATT 1994 um Konsultationen ersucht sowie in allen Phasen eines Streitbeilegungsverfahrens hinsichtlich einer Maßnahme eines zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieds — der speziellen Lage der zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder besonders Rechnung. In diesem Zusammenhang halten sich die Mitglieder gebührend davor zurück, im Rahmen der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten Angelegenheiten aufzuwerfen, an denen zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglieder beteiligt sind.

5.   Jedes Mitglied gibt anderen Mitgliedern auf Verlangen während der nach diesem Artikel zulässigen Karenzfrist ausreichend Gelegenheit zur Erörterung jeder Frage, die mit der Umsetzung dieses Übereinkommens zusammenhängt.

Artikel 21

Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten

1.   Die Geber-Mitglieder erklären sich einverstanden, die Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten für Entwicklungsland-Mitglieder und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglieder zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen entweder bilateral oder durch zuständige internationale Organisationen zu erleichtern. Ziel ist es, Entwicklungsland-Mitgliedern und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitgliedern bei der Umsetzung der Bestimmungen des Abschnitts I dieses Übereinkommens zu helfen.

2.   Angesichts der speziellen Bedürfnisse der zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder sollte für die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder gezielte Hilfe und Unterstützung bereitgestellt werden, um ihnen dabei zu helfen, dauerhafte Kapazitäten zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen aufzubauen. Die Entwicklungspartner sind bestrebt, über die einschlägigen Mechanismen der Entwicklungszusammenarbeit und im Einklang mit den Grundsätzen der technischen Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten nach Absatz 3 Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten in diesem Bereich so bereitzustellen, dass die bestehenden Entwicklungsprioritäten nicht beeinträchtigt werden.

3.   Die Mitglieder sind bestrebt, im Hinblick auf die Umsetzung dieses Übereinkommens folgende Grundsätze für die Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten anzuwenden:

a)

Berücksichtigung des gesamten entwicklungsspezifischen Rahmens der Empfängerländer und -regionen und — soweit sachdienlich und angemessen — der laufenden Programme für Reformen und technische Hilfe;

b)

Einbeziehung — soweit sachdienlich und angemessen — von Maßnahmen zur Bewältigung regionaler und subregionaler Herausforderungen und Förderung der regionalen und subregionalen Integration;

c)

Sicherstellung, dass die laufenden Maßnahmen des Privatsektors zur Reform der Handelserleichterungen in die Hilfsmaßnahmen einbezogen werden;

d)

Förderung der Koordinierung zwischen Mitgliedern sowie zwischen diesen und anderen einschlägigen Einrichtungen, einschließlich regionaler Wirtschaftsgemeinschaften, um dafür zu sorgen, dass die Hilfe größtmögliche Wirkung entfaltet und bestmögliche Ergebnisse liefert. Hierzu

i)

sollte vor allem in dem Land oder der Region, in der die Hilfe bereitgestellt werden soll, die Koordinierung zwischen Partner-Mitgliedern und Gebern sowie zwischen bilateralen und multilateralen Gebern darauf abzielen, Überschneidungen und Doppelungen bei den Hilfsprogrammen sowie Widersprüchlichkeiten bei den Reformmaßnahmen dadurch zu vermeiden, dass die technische Hilfe und die Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau eng aufeinander abgestimmt werden,

ii)

sollte für die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitglieder der erweiterte integrierte Rahmenplan für handelsbezogene technische Hilfe für die am wenigsten entwickelten Länder Teil dieses Koordinierungsprozesses sein und

iii)

sollten die Mitglieder auch die interne Koordinierung zwischen ihren für Handel und Entwicklung zuständigen Beamten sowohl in den Hauptstädten als auch in Genf bei der Umsetzung dieses Übereinkommens und der technischen Hilfe fördern.

e)

Ermutigung zur Nutzung bestehender innerstaatlicher und regionaler Koordinierungsstrukturen, wie etwa Rundtischgespräche und beratende Gruppen, um die Umsetzungsmaßnahmen zu koordinieren und zu überwachen, und

f)

Ermutigung der Entwicklungsland-Mitglieder, Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau für andere Entwicklungsland-Mitglieder und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglieder bereitzustellen und die Unterstützung solcher Maßnahmen zu erwägen, soweit dies möglich ist.

4.   Der Ausschuss hält mindestens einmal jährlich eine spezifische Sitzung ab, um

a)

alle Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung von Bestimmungen oder Teilbestimmungen dieses Übereinkommens zu erörtern;

b)

die Fortschritte bei der Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf die Umsetzung des Übereinkommens zu überprüfen und sich dabei auch mit Entwicklungsland-Mitgliedern oder zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitgliedern zu befassen, die keine ausreichende Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten erhalten;

c)

Erfahrungen und Informationen über laufende Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten und Umsetzungsprogramme auszutauschen, einschließlich der diesbezüglichen Herausforderungen und Erfolge;

d)

die in Artikel 22 dargelegten Mitteilungen der Geber zu überprüfen und

e)

die Anwendung von Absatz 2 zu überprüfen.

Artikel 22

Dem Ausschuss zu übermittelnde Informationen über Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten

1.   Um Transparenz für Entwicklungsland-Mitglieder und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglieder zu gewährleisten, was die Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten zur Umsetzung des Abschnitts I betrifft, übermittelt jedes Geber-Mitglied, das Entwicklungsland-Mitgliedern und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitgliedern bei der Umsetzung dieses Übereinkommens hilft, dem Ausschuss beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens und anschließend jährlich folgende Informationen über seine Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten, die in den vergangenen zwölf Monaten ausgezahlt wurde und — soweit verfügbar — für die in den folgenden zwölf Monaten Mittel gebunden wurden (22):

a)

Beschreibung der Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten;

b)

Status und gebundener/ausgezahlter Betrag;

c)

Verfahren für die Auszahlung der Hilfe und Unterstützung;

d)

begünstigtes Mitglied oder — erforderlichenfalls — begünstigte Region und

e)

Durchführungsstelle des die Hilfe und Unterstützung bereitstellenden Mitglieds.

Die Informationen werden in dem in Anhang 1 festgelegten Format übermittelt. Im Falle von Mitgliedern der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (in diesem Übereinkommen „OECD“ genannt) können die übermittelten Informationen auf einschlägigen Informationen des OECD-Gläubigermeldeverfahrens (Creditor Reporting System) beruhen. Entwicklungsland-Mitglieder, die nach eigener Aussage in der Lage sind, Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten bereitzustellen, werden ermutigt, die obengenannten Informationen zu übermitteln.

2.   Geber-Mitglieder, die Entwicklungsland-Mitgliedern und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitgliedern helfen, übermitteln dem Ausschuss Folgendes:

a)

Kontaktstellen ihrer Einrichtungen, die für die Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten im Zusammenhang mit der Umsetzung von Abschnitt I dieses Übereinkommens zuständig sind, einschließlich — soweit durchführbar — Angaben zu solchen Kontaktstellen in dem Land oder der Region, wo die Hilfe und Unterstützung bereitgestellt werden soll, und

b)

Angaben zu dem Verfahren und den Mechanismen für die Beantragung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten.

Entwicklungsland-Mitglieder, die nach eigener Aussage in der Lage sind, Hilfe und Unterstützung bereitzustellen, werden ermutigt, die obengenannten Informationen zu übermitteln.

3.   Entwicklungsland-Mitglieder und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglieder, die mit Handelserleichterungen verknüpfte Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten in Anspruch nehmen wollen, übermitteln dem Ausschuss Angaben zu der bzw. den Kontaktstelle(n) der für die Koordinierung und Priorisierung dieser Hilfe und Unterstützung zuständigen Dienststelle(n).

4.   Die Mitglieder können die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben durch Verweise auf Internet-Fundstellen bereitstellen; bei Bedarf aktualisieren sie diese Angaben. Alle derartigen Informationen werden vom Sekretariat veröffentlicht.

5.   Der Ausschuss fordert die einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen (wie etwa den Internationalen Währungsfonds, die OECD, die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, die WZO, die regionalen Kommissionen der Vereinten Nationen, die Weltbank oder deren nachgeordnete Gremien sowie die regionalen Entwicklungsbanken) und weitere Kooperationseinrichtungen auf, die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Informationen zu übermitteln.

ABSCHNITT III

INSTITUTIONELLE REGELUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Institutionelle Regelungen

1.   Ausschuss für Handelserleichterungen

1.1.   Es wird ein Ausschuss für Handelserleichterungen eingerichtet.

1.2.   Der Ausschuss steht allen Mitgliedern zur Teilnahme offen und wählt seinen Vorsitzenden. Der Ausschuss tritt bei Bedarf und nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und dabei aber mindestens einmal im Jahr zusammen, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, sich über alle Angelegenheiten, die die Durchführung dieses Übereinkommens oder die Förderung seiner Ziele betreffen, zu beraten. Der Ausschuss erfüllt die Aufgaben, die ihm nach diesem Übereinkommen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

1.3.   Der Ausschuss kann nach Bedarf nachgeordnete Gremien einsetzen. Diese Gremien erstatten dem Ausschuss Bericht.

1.4.   Der Ausschuss erarbeitet Verfahren, nach denen die Mitglieder gegebenenfalls relevante Informationen und bewährte Vorgehensweisen austauschen.

1.5.   Der Ausschuss unterhält enge Kontakte zu anderen internationalen Organisationen im Bereich der Handelserleichterungen, wie etwa der WZO, mit dem Ziel, die bestmögliche Beratung für die Umsetzung und Verwaltung dieses Übereinkommens sicherzustellen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Hierzu kann der Ausschuss Vertreter dieser Organisationen oder ihrer nachgeordneten Gremien einladen,

a)

an seinen Sitzungen teilzunehmen und

b)

spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Übereinkommens zu erörtern.

1.6.   Der Ausschuss überprüft die Handhabung und Umsetzung dieses Übereinkommens vier Jahre nach seinem Inkrafttreten und danach in regelmäßigen Abständen.

1.7.   Die Mitglieder werden ermutigt, den Ausschuss mit Fragen zu befassen, welche die Umsetzung und Anwendung dieses Übereinkommens betreffen.

1.8.   Der Ausschuss fördert und erleichtert Ad-hoc-Diskussionen zwischen Mitgliedern über spezifische Fragen im Rahmen dieses Übereinkommens, damit umgehend eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann.

2.   Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen

Jedes Mitglied richtet einen nationalen Ausschuss für Handelserleichterungen ein und/oder behält einen solchen Ausschuss bei oder benennt einen bestehenden Mechanismus, um sowohl die innerstaatliche Koordinierung als auch die innerstaatliche Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erleichtern.

Artikel 24

Schlussbestimmungen

1.   Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff „Mitglied“ auch die zuständige Behörde des jeweiligen Mitglieds.

2.   Alle Bestimmungen dieses Übereinkommens sind für alle Mitglieder verbindlich.

3.   Die Mitglieder setzen dieses Übereinkommen ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens um. Entwicklungsland-Mitglieder und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörende Mitglieder, die sich für die Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts II entschieden haben, setzen dieses Übereinkommen im Einklang mit Abschnitt II um.

4.   Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten annimmt, betrachtet bei der Umsetzung seiner Verpflichtungen der Kategorien B und C den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens als Stichtag für den Beginn der relevanten Zeiträume.

5.   Mitglieder einer Zollunion oder einer regionalen Wirtschaftsvereinbarung können regionale Ansätze zur Unterstützung der Umsetzung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens verfolgen, was auch die Einrichtung und Nutzung regionaler Gremien einschließt.

6.   Ungeachtet der allgemeinen Auslegungsregel zu Anhang 1A des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation ist das vorliegende Übereinkommen nicht so auszulegen, als reduziere es die Pflichten der Mitglieder im Rahmen des GATT 1994. Ferner ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als reduziere es die Rechte und Pflichten der Mitglieder im Rahmen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse und des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen.

7.   Alle Ausnahmen und Befreiungen (23) im Rahmen des GATT 1994 finden auf die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens Anwendung. Auf das GATT 1994 oder einen Teil davon anwendbare Ausnahmegenehmigungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens gemäß Artikel IX Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation und daran vorgenommenen Änderungen gewährt werden, finden auf die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens Anwendung.

8.   Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie in der Vereinbarung über die Streitbeilegung ausgestaltet und angewandt worden sind, gelten für die Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist.

9.   Vorbehalte gegenüber den Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nur mit Zustimmung der anderen Mitglieder zulässig.

10.   Die diesem Übereinkommen gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 beigefügten Verpflichtungen der Kategorie A von Entwicklungsland-Mitgliedern und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitgliedern sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

11.   Die vom Ausschuss zur Kenntnis genommenen und diesem Übereinkommen gemäß Artikel 16 Absatz 5 beigefügten Verpflichtungen der Kategorien B und C von Entwicklungsland-Mitgliedern und zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Mitgliedern sind Bestandteil dieses Übereinkommens.


(1)  Es steht im Ermessen jedes Mitglieds, auf seiner Website die rechtlichen Beschränkungen dieser Beschreibung anzugeben.

(2)  Im Rahmen dieses Absatzes gilt Folgendes: a) eine Überprüfung kann entweder vor oder nach Umsetzung der Vorabauskunft von dem Bediensteten, dem Amt oder der Behörde, die die Vorabauskunft erteilt hat, von einer höheren oder unabhängigen Verwaltungsbehörde oder von einer Justizbehörde vorgenommen werden; b) ein Mitglied ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Artikel 4 Absatz 1 einzuräumen.

(3)  Es wird davon ausgegangen, dass eine verbindliche Vorabauskunft zum Ursprung einer Ware eine Feststellung des Ursprungs für die Zwecke des Übereinkommens über Ursprungsregeln sein kann, wenn die Vorabauskunft den Anforderungen des vorliegenden Übereinkommens und des Übereinkommens über Ursprungsregeln entspricht. Desgleichen kann eine Feststellung des Ursprungs nach dem Übereinkommen über Ursprungsregeln eine verbindliche Vorabauskunft zum Ursprung einer Ware für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens sein, wenn die Vorabauskunft den Anforderungen beider Übereinkommen entspricht. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, zusätzlich zu den Regelungen gemäß dem Übereinkommen über Ursprungsregeln gesonderte Regelungen nach dieser Bestimmung in Bezug auf die Feststellung des Ursprungs festzulegen, sofern die Anforderungen dieses Artikels erfüllt werden.

(4)  Der Ausdruck „Verwaltungsentscheidung“ für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet eine mit einer Rechtsfolge verbundene Entscheidung, welche die Rechte und Pflichten einer bestimmten Person in einem Einzelfall berührt. Es wird davon ausgegangen, dass Verwaltungsentscheidungen im Rahmen dieses Artikels Verwaltungsakte im Sinne des Artikels X des GATT 1994 oder die Unterlassung von Verwaltungsakten oder Verwaltungsentscheidungen, die im innerstaatlichen Recht und in der innerstaatlichen Rechtsordnung eines Mitglieds vorgesehen sind, erfassen. Um die Unterlassung solcher Akte oder Entscheidungen zu heilen, können die Mitglieder anstelle des Rechts auf Rechtsbehelf oder Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a ein alternatives Verwaltungsverfahren oder einen alternativen gerichtlichen Rechtsweg beibehalten, damit die Zollbehörde angewiesen werden kann, umgehend eine Verwaltungsentscheidung zu erlassen.

(5)  Dieser Absatz hindert ein Mitglied nicht daran, das Stillschweigen der Verwaltung auf einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung als eine Entscheidung zugunsten der betreibenden Partei im Einklang mit seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften anzuerkennen.

(6)  Jedes Mitglied kann den Umfang und die Methode für die Messung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung im Einklang mit seinen Erfordernissen und seiner Kapazitäten festlegen.

(7)  Eine in Absatz 7.3 Buchstaben a bis g aufgeführte Maßnahme gilt als für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte vorgesehen, wenn sie von allen Wirtschaftsbeteiligten generell in Anspruch genommen werden kann.

(8)  In Fällen, in denen das bestehende Verfahren eines Mitglieds die in Absatz 8.2 vorgesehene Behandlung bereits vorsieht, ist es aufgrund dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass das Mitglied ein gesondertes Verfahren für die beschleunigte Überlassung einführt.

(9)  Diese Anwendungskriterien kommen gegebenenfalls zu den Anforderungen hinzu, die das Mitglied für die Behandlung in Bezug auf alle Waren oder Sendungen, die über Luftfrachtanlagen eingehen, vorschreibt.

(10)  Für die Zwecke dieser Bestimmung sind verderbliche Waren solche Waren, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften schnell faulen, insbesondere wenn es an geeigneten Lagerungsbedingungen mangelt.

(11)  Dieser Absatz hindert ein Mitglied nicht daran, Unterlagen wie Bescheinigungen, Erlaubnisse oder Lizenzen als Voraussetzung für die Einfuhr von Waren, die einer Kontrolle oder Regulierung unterliegen, zu verlangen.

(12)  Dieser Absatz bezieht sich auf Kontrollen vor dem Versand, die durch das Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand abgedeckt werden; er schließt Kontrollen vor dem Versand zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Zwecken nicht aus.

(13)  Diese Bestimmung hindert ein Mitglied nicht daran, bestehende Verfahren beizubehalten, wonach das Beförderungsmittel als Sicherheit für den Durchfuhrverkehr verwendet werden kann.

(14)  Diese Maßnahmen stellen insgesamt darauf ab, die Anzahl der Fälle, in denen die Vorschriften nicht befolgt werden, zu senken und somit auch die Notwendigkeit des Informationsaustauschs bei der Rechtsdurchsetzung zu verringern.

(15)  Dazu können sachdienliche Angaben zu der nach Absatz 3 durchgeführten Überprüfung gehören. Diese Angaben unterliegen dem Grad an Schutz und Vertraulichkeit, der von dem die Überprüfung durchführenden Mitglied festgelegt wurde.

(16)  Für die Zwecke dieses Übereinkommens kann „Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten“ in Form von technischer, finanzieller oder einer anderen einvernehmlich vereinbarten Hilfe bereitgestellt werden.

(17)  Die Mitteilungen können auch weitere Informationen enthalten, die das mitteilende Mitglied als zweckdienlich erachtet. Die Mitglieder werden ermutigt, Informationen über die für die Umsetzung zuständige innerstaatliche Stelle oder Einrichtung zu übermitteln.

(18)  Die Mitglieder können auch Angaben zu nationalen Plänen oder Vorhaben für die Umsetzung von Handelserleichterungen, zu der für die Umsetzung zuständigen innerstaatlichen Stelle oder Einrichtung und zu den Gebern, mit denen das jeweilige Mitglied möglicherweise eine Vereinbarung über die Bereitstellung von Hilfe geschlossen hat, in die Mitteilungen aufnehmen.

(19)  Solche Vereinbarungen werden zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen, entweder bilateral oder durch zuständige internationale Organisationen, im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 geschlossen.

(20)  Die Mitglieder können auch Angaben zu nationalen Plänen oder Vorhaben für die Umsetzung von Handelserleichterungen, zu der für die Umsetzung zuständigen innerstaatlichen Stelle oder Einrichtung und zu den Gebern, mit denen das jeweilige Mitglied möglicherweise eine Vereinbarung über die Bereitstellung von Hilfe geschlossen hat, in die Mitteilungen aufnehmen.

(21)  Solche Vereinbarungen werden zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen — entweder bilateral oder durch zuständige internationale Organisationen — im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 geschlossen.

(22)  Die übermittelten Informationen spiegeln den bedarfsgesteuerten Charakter der Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten wider.

(23)  Dazu gehören Artikel V Absatz 7 und Artikel X Absatz 1 des GATT 1994 sowie die ergänzende Anmerkung zu Artikel VIII des GATT 1994.


ANHANG 1

FORMAT FÜR DIE MITTEILUNG NACH ARTIKEL 22 ABSATZ 1

Geber-Mitglied:

Zeitraum, auf den sich die Mitteilung bezieht:

 

 

 

Beschreibung der Ressourcen für technische und finanzielle Hilfe und für den Aufbau von Kapazitäten

Status und gebundener/ausgezahlter Betrag

Empfängerland/Empfängerregion (soweit erforderlich)

Durchführungsstelle des die Hilfe bereitstellenden Mitglieds

Verfahren für die Auszahlung der Hilfe


ANHANG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER HANDELSERLEICHTERUNGEN

MITTEILUNG DER VERPFLICHTUNGEN DER KATEGORIE A IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER HANDELSERLEICHTERUNGEN

ALBANIEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Albanien, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Albanien die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

 

 

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

 

 

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

 

 

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

 

 

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

 

 

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11-3

Durchfuhr — Belastungen, Vorschriften und Förmlichkeiten

Artikel 11-4

Durchfuhr — verbesserte Nichtdiskriminierung

Artikel 11.11.1-5

Durchfuhr — Sicherheiten

Artikel 11.12-13

Durchfuhr — Zusammenarbeit und Koordinierung

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

BOTSUANA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermittelten die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Republik Botsuana, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Republik Botsuana die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 5 Absatz 1

Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 2

Elektronische Bezahlung

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

BRASILIEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Vertretung Brasiliens, dem Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen mitzuteilen, dass sie alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist, ausgenommen:

Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 7.3 und

Artikel 11 Absatz 9

BRUNEI DARUSSALAM

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens.

Daher beehrt sich die Regierung von Brunei Darussalam, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Brunei Darussalam alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist, ausgenommen:

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen: Unterabsatz 2.1 Buchstaben a und b

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 7 Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung: Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 10 Absatz 4

Einzige Anlaufstelle

CHILE

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) teilt Chile mit, dass alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A zur Umsetzung bei seinem Inkrafttreten ausgewiesen wurden, ausgenommen Artikel 7 Absatz 7 über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte.

CHINA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Volksrepublik China, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Volksrepublik China alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist, ausgenommen:

Artikel 7 Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

Artikel 10 Absatz 4

Einzige Anlaufstelle

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr und

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen.

KOLUMBIEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) teilt Kolumbien mit, dass alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A zur Umsetzung bei seinem Inkrafttreten ausgewiesen wurden, ausgenommen:

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

KONGO

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Regierung der Republik Kongo, ihre Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:

Artikel 3 Absatz 1

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 5 Absatz 1

Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

COSTA RICA

Nach den Absätzen 2 und 3 des Ministerbeschlusses vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) teilt Costa Rica mit, dass alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausgewiesen wurden, ausgenommen:

Artikel 10 Absatz 1.1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2.2

Zulassung von Abschriften

CÔTE D'IVOIRE

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Republik von Côte d'Ivoire, ihre Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 5 Absatz 1

Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

DOMINIKANISCHE REPUBLIK

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Dominikanischen Republik, dem Vorbereitungsausschuss die unter Kategorie A ausgewiesenen Bestimmungen, die Abschnitt I des Übereinkommens entsprechen, mitzuteilen.

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 3

Auskunftsstellen

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 2

Elektronische Bezahlung

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

Artikel 13 Absatz 2

Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen

ECUADOR

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Republik Ecuador, ihre Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:

Artikel und Absatz (1)

Bezeichnung

2.1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

7.1

Bearbeitung vor Warenankunft

7.6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

10.3

Verwendung internationaler Normen

10.5

Kontrollen vor dem Versand

10.6

Einsatz von Zollagenten

10.7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

10.8

Zurückgewiesene Waren

10.9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

11.1

Freiheit der Durchfuhr

11.2

Freiheit der Durchfuhr

11.3

Freiheit der Durchfuhr

11.4

Freiheit der Durchfuhr

11.5

Freiheit der Durchfuhr

11.6

Freiheit der Durchfuhr

11.16

Freiheit der Durchfuhr

11.17

Freiheit der Durchfuhr

ÄGYPTEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich Ägypten, seine Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:

Artikel

Bezeichnung

Artikel 4 Absätze 1, 3, 4, 5

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsätze 3.2, 3.4, 3.5, 3.6

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10.5 Absatz 5.1

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11 Absätze 2, 3, 11, 12, 13, 14, 15, 16

Freiheit der Durchfuhr

EL SALVADOR

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) beehrt sich EL Salvador, seine Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:

Artikel 1

Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Informationen

Artikel 2

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten und Konsultationen

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen: Absätze 1 bis 5

Artikel 5

Sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Unparteilichkeit, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz

Artikel 6

Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden, und Strafen: Absätze 1 und 3

Artikel 7

Überlassung und Abfertigung von Waren: Absätze 1 bis 6, Absatz 7 Unterabsätze 3 bis 6, Absätze 8 und 9

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden: Absatz 1

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10

Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr: Absatz 1, Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3, Absatz 3, Absatz 5 Unterabsatz 1, Absätze 6 bis 9

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr: Absätze 1 bis 6, 8 bis 11, 14 bis 17

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen: Absätze 1, 3, 4, Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2, Absatz 12

GABUN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Gabunische Republik, ihre Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

GUATEMALA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher möchte die Regierung Guatemalas dem Vorbereitungsausschuss mitteilen, dass nach dem WTO-Dokument WT/PCTF/W/27 vom 7. Juli 2014 alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausgewiesen wurden, ausgenommen:

 

Artikel 1 Absatz 1.1 Buchstaben d und f

 

Artikel 1 Absatz 2.1 Buchstaben a und b

 

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1

 

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben b und c

 

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 3 Absatz 9 Buchstabe b Ziffer iii

 

Artikel 5

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4

 

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 3

 

Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 1

 

Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 2

 

Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 3 Buchstaben a, d, e, f und g

 

Artikel 7 Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben c und d

 

Artikel 7 Absatz 9 Unterabsatz 3

 

Artikel 8 Absatz 1

 

Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben d und e

 

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3

 

Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1

 

Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2

 

Artikel 11 Absatz 17

 

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 12 Absatz 3

 

Artikel 12 Absatz 4

 

Artikel 12 Absatz 5

 

Artikel 12 Absatz 6

 

Artikel 12 Absatz 7

 

Artikel 12 Absatz 8

 

Artikel 12 Absatz 9

 

Artikel 12 Absatz 10

 

Artikel 12 Absatz 11

HONDURAS

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) beehrt sich Honduras, seine Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:

Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 3

Auskunftsstellen

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden: ausgenommen Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 2

Elektronische Bezahlung

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen (ausgenommen Artikel 7 Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe d)

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren (ausgenommen Artikel 7 Absatz 9 Unterabsatz 3)

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden (ausgenommen Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c, d und e)

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

Artikel 12 Absatz 12

Bilaterale und regionale Übereinkünfte

HONGKONG, CHINA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Hongkong, China, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Hongkong, China, alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird.

INDONESIEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Republik Indonesien, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Indonesien die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

ISRAEL

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen.

Daher beehrt sich der Staat Israel, dem Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen mitzuteilen, dass der Staat Israel alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist.

JORDANIEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Jordanien, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Jordanien alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird, ausgenommen:

Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 3

Auskunftsstellen

Artikel 3 Absatz 1

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 4

Einzige Anlaufstelle

Artikel 11 Absätze 5 bis 10

Durchfuhr — Verfahren und Kontrollen

KOREA

Ich beehrte mich Bezug zu nehmen auf den Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911), nach dem die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) übermitteln.

Ferner beehre ich mich, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Korea beschlossen hat, alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens unter Kategorie A auszuweisen.

KUWAIT

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich der Staat Kuwait, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass der Staat Kuwait alle Bestimmungen des Abschnitts I unter Kategorie A ausweist, ausgenommen:

Artikel 3 Absatz 1

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren.

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden

Artikel 10 Absatz 4

Einzige Anlaufstelle

Artikel 11 Absätze 11 bis 15

Durchfuhr — Sicherheiten

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

KIRGISISCHE REPUBLIK

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehren wir uns, dem Vorbereitungsausschuss im Namen des Wirtschaftsministeriums der Kirgisischen Republik mitzuteilen, dass die Kirgisische Republik die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 4

alle Bestimmungen (Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen)

Artikel 5

Absatz 2 (Zurückhaltung)

Artikel 9

(Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind)

Artikel 10

Absatz 5 (Kontrollen vor dem Versand)

Artikel 11

Absätze 1 bis 4 (Durchfuhr — Belastungen, Vorschriften, Förmlichkeiten und Nichtdiskriminierung)

MACAU CHINA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Macau, China, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Macau, China, alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird, ausgenommen:

Artikel 7:

Absatz 4 — Risikomanagement

Artikel 7:

Absatz 5 — Nachträgliche Prüfung

Artikel 9:

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10:

Absatz 4 — Einzige Anlaufstelle

MALAYSIA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Malaysia, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Malaysia alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist, ausgenommen:

Artikel 7 Absatz 8

(Beschleunigte Sendungen) und

Artikel 11 Absatz 9

(Einreichung und Bearbeitung der Durchfuhrunterlagen und -daten im Voraus, d.h. vor dem Eintreffen der Waren)

MAURITIUS

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Republik Mauritius, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Republik Mauritius die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 5 Absatz 1

Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 2

Elektronische Bezahlung

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9 Unterabsatz 1

Vorübergehende Einfuhr von Waren

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

Artikel 23 Absatz 2

Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen

MEXIKO

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Mexiko, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Mexiko alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird.

MOLDAU

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Republik Moldau, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Republik Moldau die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 1

Absätze 1 und 4 (Veröffentlichung, Notifikation)

Artikel 3

(VERBINDLICHE VORABAUSKÜNFTE)

Artikel 4

(VERFAHREN BEI RECHTSBEHELFEN ODER ÜBERPRÜFUNGEN)

Artikel 5

Absatz 2 (Zurückhaltung)

Artikel 6

Absatz 2 (Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden)

Artikel 7

Absätze 2, 4 und 5 (Elektronische Bezahlung, Risikomanagement, Nachträgliche Prüfung)

Artikel 8

(ZUSAMMENARBEIT DER GRENZBEHÖRDEN)

Artikel 9

(VERBRINGUNG VON WAREN, DIE ZUR EINFUHR UNTER ZOLLAMTLICHER ÜBERWACHUNG BESTIMMT SIND)

Artikel 10

Absätze 3 und 5 bis 9 (Verwendung internationaler Normen, Kontrollen vor dem Versand, Einsatz von Zollagenten, Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen, zurückgewiesene Waren, vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr)

Artikel 12

alle Bestimmungen

MONGOLEI

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Mongolei, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Mongolei die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

MONTENEGRO

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Montenegro, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Montenegro die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 3 Absatz 1

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 2

Elektronische Bezahlung

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11 Absätze 1 bis 3

Durchfuhr — Belastungen, Vorschriften und Förmlichkeiten

Artikel 11 Absatz 4

Durchfuhr — verbesserte Nichtdiskriminierung

Artikel 11 Absätze 11 bis 15

Durchfuhr — Sicherheiten

Artikel 11 Absätze 16 und 17

Durchfuhr — Zusammenarbeit und Koordinierung

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

KÖNIGREICH MAROKKO

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen.

Daher beehrt sich das Königreich Marokko, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass es die folgenden Bestimmungen unter Kategorie A ausweist:

Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 3

Auskunftsstellen

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 2

Elektronische Bezahlung

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

Artikel 13 Absatz 2

Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen

NICARAGUA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung von Nicaragua, dem Vorbereitungsausschuss die unter Kategorie A ausgewiesenen Bestimmungen, die Abschnitt I des Übereinkommens entsprechen, mitzuteilen.

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

Artikel 12 Absatz 1

Maßnahmen zur Förderung der Rechtsbefolgung und der Zusammenarbeit

Artikel 12 Absatz 2

Informationsaustausch

Artikel 12 Absatz 3

Überprüfung

Artikel 12 Absatz 4

Ersuchen

Artikel 12 Absatz 5

Schutz und Vertraulichkeit

Artikel 12 Absatz 6

Übermittlung von Informationen

Artikel 12 Absatz 7

Zurückstellung oder Ablehnung eines Ersuchens

Artikel 12 Absatz 8

Gegenseitigkeit

Artikel 12 Absatz 9

Verwaltungsaufwand

Artikel 12 Absatz 10

Beschränkungen

Artikel 12 Absatz 11

Unzulässige Verwendung oder Offenlegung

Artikel 12 Absatz 12

Bilaterale und regionale Übereinkünfte

Artikel 13 Absatz 2

Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen

NIGERIA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Bundesrepublik Nigeria, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Nigeria die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 6 Absatz 3:

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1:

Datenverarbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 3:

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 9:

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 7:

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 9:

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11 Absatz 3:

Freiwillige Beschränkungen

Artikel 11 Absatz 4:

Diskriminierungsverbot

Artikel 11 Absatz 6:

Anforderungen an die Dokumentation

Artikel 11 Absatz 8:

Nichtanwendung von technischen Handelshemmnissen

Artikel 11 Absatz 9:

Einreichung und Bearbeitung der Durchfuhrunterlagen im Voraus

Artikel 11 Absatz 10:

Umgehende Erledigung des Durchfuhrvorgangs

Artikel 11 Absatz 11:

Durchfuhr — Sicherheiten

OMAN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung des Sultanats Oman, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Oman die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 1

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 5

Sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Unparteilichkeit, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz

Artikel 5 Absatz 1

Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 6

Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden, und Strafen

6.1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

6.2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 7

Überlassung und Abfertigung von Waren

7.3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10

Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

10.3

Verwendung internationaler Normen

10.5

Kontrollen vor dem Versand

10.6

Einsatz von Zollagenten

10.7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

10.8

Zurückgewiesene Waren

10.9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

11.1.3

Durchfuhr — Belastungen, Vorschriften und Förmlichkeiten

11.4

Durchfuhr — verbesserte Nichtdiskriminierung

11.11.1

Durchfuhr — Sicherheiten

Artikel 13

Institutionelle Regelungen

13.2

Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen

PANAMA

Nach den Absätzen 2 und 3 des Ministerbeschlusses vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) teilt Panama mit, dass die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A zur Umsetzung bei seinem Inkrafttreten ausgewiesen wurden:

Artikel 1 Absatz 3

Auskunftsstellen

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 5 Absatz 1

Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Artikel 7 Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

Artikel 12 Absatz 1

Maßnahmen zur Förderung der Rechtsbefolgung und der Zusammenarbeit

Artikel 12 Absatz 2

Informationsaustausch

Artikel 12 Absatz 3

Überprüfung

Artikel 12 Absatz 4

Ersuchen

Artikel 12 Absatz 5

Schutz und Vertraulichkeit

Artikel 12 Absatz 6

Übermittlung von Informationen

Artikel 12 Absatz 7

Zurückstellung oder Ablehnung eines Ersuchens

Artikel 12 Absatz 8

Gegenseitigkeit

Artikel 12 Absatz 9

Verwaltungsaufwand

Artikel 12 Absatz 10

Beschränkungen

Artikel 12 Absatz 11

Unzulässige Verwendung oder Offenlegung

Artikel 12 Absatz 12

Bilaterale und regionale Übereinkünfte

PARAGUAY

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Republik Paraguay, ihre Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:

Artikel und Absatz (2)

Bezeichnung

3

Verbindliche Vorabauskünfte

4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

5.2

Zurückhaltung

7.2

Elektronische Bezahlung

7.4

Risikomanagement

9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

10.2

Zulassung von Abschriften

10.3

Verwendung internationaler Normen

10.4

Einzige Anlaufstelle

10.5

Kontrollen vor dem Versand

10.6

Einsatz von Zollagenten

10.8

Zurückgewiesene Waren

10.9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

11

Freiheit der Durchfuhr

12

Zusammenarbeit im Zollwesen

PERU

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) teilt Peru mit, dass alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A zur Umsetzung bei seinem Inkrafttreten ausgewiesen wurden, ausgenommen:

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 5 Absatz 1

Mitteilungen in Bezug auf verstärkte Kontrollen oder Inspektionen

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden

Artikel 10 Absatz 4

Einzige Anlaufstelle

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

PHILIPPINEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Philippinen, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Philippinen die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweisen:

Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 1 Absatz 3

Auskunftsstellen

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 5 Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement

Artikel 7 Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Artikel 10 Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen

KATAR

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung des Staates Katar, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass der Staat Katar alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens als Verpflichtungen der Kategorie A ausweist, ausgenommen:

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

KÖNIGREICH SAUDI-ARABIEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Saudi-Arabien alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird, ausgenommen:

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 10 Absatz 4

Einzige Anlaufstelle

SENEGAL

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) zum Übereinkommen über Handelserleichterungen beehrt sich Senegal, seine Verpflichtungen der Kategorie A wie folgt mitzuteilen:

 

ARTIKEL UND ABSATZ

BEZEICHNUNG

1

2.1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

2

2.2

Konsultationen

3

4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

4

5.2

Zurückhaltung

5

5.3

Prüfverfahren

6

7.1

Bearbeitung vor Warenankunft

7

7.2

Elektronische Bezahlung

8

7.3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

9

7.4

Risikomanagement

10

7.6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

11

9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

12

10.2

Zulassung von Abschriften

13

10.3

Verwendung internationaler Normen

14

10.4

Einzige Anlaufstelle

15

10.6

Einsatz von Zollagenten

16

10.7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

17

10.8

Zurückgewiesene Waren

18

10.9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

19

12

Zusammenarbeit im Zollwesen

SINGAPUR

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Republik Singapur, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Republik Singapur alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird.

SRI LANKA

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Sri Lanka die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Bestimmungen

Bezeichnung

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 5 Absatz 2

Zurückhaltung

Artikel 6 Absatz 3

Grundsätze für Strafen

Artikel 7 Absatz 2

Elektronische Bezahlung

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 10 Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr

GESONDERTES ZOLLGEBIET TAIWAN, PENGHU, KINMEN UND MATSU

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass es alle Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird.

TADSCHIKISTAN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) ist der dem Allgemeinen Rat unterstellte Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen unter anderem befugt, die Mitteilungen der Mitglieder der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen entgegenzunehmen.

Daher beehrt sich die Regierung von Tadschikistan, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Tadschikistan die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird:

Artikel 1

Absatz 1

Veröffentlichung

Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 4

alle Bestimmungen

Artikel 5

Absatz 2

Zurückhaltung

Absatz 3

Prüfverfahren

Artikel 6

alle Bestimmungen

Artikel 7

Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Absatz 3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

Absatz 4

Risikomanagement

Absatz 5

Nachträgliche Prüfung

Absatz 6

Festlegung und Veröffentlichung der durchschnittlich erforderlichen Zeitspanne für die Überlassung

Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Absatz 9

Verderbliche Waren

Artikel 8

Punkt 1

Artikel 9

alle Bestimmungen

Artikel 10

Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Absatz 3

Verwendung internationaler Normen

Absatz 5

Kontrollen vor dem Versand

Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Absatz 8

Zurückgewiesene Waren

Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

alle Bestimmungen

THAILAND

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem ihre Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung des Königreichs Thailand, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Thailand alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird, ausgenommen:

Artikel 3

Verbindliche Vorabauskünfte: Absätze 5 und 6

Artikel 4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen: Absatz 4

Artikel 5

Sonstige Maßnahmen: Absatz 1 — Mitteilungen und Absatz 3 — Prüfverfahren

Artikel 6

Grundsätze für Gebühren und Belastungen: Unterabsatz 3.4 und 3.7 — Grundsätze für Strafen

Artikel 7

Überlassung und Abfertigung von Waren. Unterabsatz 1.1 — Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 10

Förmlichkeiten: Absatz 8 — Zurückgewiesene Waren und Absatz 9 — Vorübergehende Einfuhr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr: Absätze 1, 8 und 9

Artikel 12

Zusammenarbeit im Zollwesen: Absatz 2 — Informationsaustausch, Unterabsatz 5.1 Buchstaben c bis f und Unterabsatz 6.1 — Übermittlung von Informationen

TUNESIEN

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen beehrt sich die Regierung der Tunesischen Republik, die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens als Kategorie A mitzuteilen:

Artikel oder Absatz (3)

Bezeichnung

1.1

Veröffentlichung

1.2

Über das Internet verfügbare Informationen

1.3

Auskunftsstellen

1.4

Notifikation

2.1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

4

Verfahren bei Rechtsbehelfen oder Überprüfungen

5.2

Zurückhaltung

6.3

Grundsätze für Strafen

7.1

Bearbeitung vor Warenankunft

7.3

Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen

9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

10.2

Zulassung von Abschriften

10.5

Kontrollen vor dem Versand

10.6

Einsatz von Zollagenten

10.7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

10.8

Zurückgewiesene Waren

10.9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

11 ausgenommen 11.5

Freiheit der Durchfuhr, ausgenommen Zurverfügungstellung räumlich getrennter Infrastrukturen für den Durchfuhrverkehr

12

Zusammenarbeit im Zollwesen

23.2

Nationaler Ausschuss für Handelserleichterungen

TÜRKEI

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Türkei, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Türkei alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens (dem genannten Ministerbeschluss beigefügt) unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens voll umsetzen wird, ausgenommen:

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren

UKRAINE

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Ukraine, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass die Ukraine die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 1 Absatz 1

Veröffentlichung

Artikel 1 Absatz 2

Über das Internet verfügbare Informationen

Artikel 7 Absatz 1

Bearbeitung vor Warenankunft

Artikel 7 Absatz 4

Risikomanagement (ausgenommen Unterabsätze 4.1 bis 4.3)

Artikel 7 Absatz 7

Maßnahmen zur Handelserleichterung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 7 Absatz 9

Verderbliche Waren (ausgenommen Unterabsätze 9.1 und 9.2)

Artikel 8

Zusammenarbeit der Grenzbehörden

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 8

Verderbliche Waren (ausgenommen Unterabsatz 8.2)

Artikel 10 Absatz 9

Vorübergehende Einfuhr von Waren sowie aktiver und passiver Veredelungsverkehr

Artikel 11

Freiheit der Durchfuhr (ausgenommen Artikel 11 Absätze 3 bis 8 und Artikel 11 Absatz 10)

URUGUAY

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36) und nach Abschnitt II Artikel 15 des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“) weist die Republik Östlich des Uruguay alle Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens bei seinem Inkrafttreten als Verpflichtungen der Kategorie A aus, ausgenommen Artikel 7 Absatz 3 „Trennung der Überlassung von der endgültigen Festsetzung der Zölle, Abgaben, Gebühren und Belastungen“, der als Verpflichtung der Kategorie B ausgewiesen wird.

VIETNAM

Nach dem Ministerbeschluss vom 7. Dezember 2013 (WT/MIN(13)/36, WT/L/911) übermitteln die Mitglieder dem dem Allgemeinen Rat unterstellten Vorbereitungsausschuss für Handelserleichterungen (im Folgenden „Vorbereitungsausschuss“) unter anderem die Mitteilungen der Verpflichtungen der Kategorie A im Rahmen des Übereinkommens über Handelserleichterungen (im Folgenden „Übereinkommen“).

Daher beehrt sich die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, dem Vorbereitungsausschuss mitzuteilen, dass Vietnam die folgenden Bestimmungen des Abschnitts I des Übereinkommens unter Kategorie A ausweist und bei Inkrafttreten des Übereinkommens umsetzen wird:

Artikel 1 Absatz 3

Auskunftsstellen

Artikel 1 Absatz 4

Notifikation

Artikel 2 Absatz 1

Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten

Artikel 2 Absatz 2

Konsultationen

Artikel 4 Absatz 1

Anspruch auf Rechtsbehelf oder Überprüfung

Artikel 6 Absatz 1

Allgemeine Grundsätze für die Gebühren und Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 6 Absatz 2

Spezifische Grundsätze für die Gebühren und Belastungen in Bezug auf den zollamtlichen Veredelungsverkehr, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden

Artikel 7 Absatz 8

Beschleunigte Sendungen

Artikel 9

Verbringung von Waren, die zur Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung bestimmt sind

Artikel 10 Absatz 1

Förmlichkeiten und Anforderungen hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen

Artikel 10 Absatz 2

Zulassung von Abschriften

Artikel 10 Absatz 6

Einsatz von Zollagenten

Artikel 10 Absatz 7

Gemeinsame Grenzverfahren und einheitliche Anforderungen an beizubringende Unterlagen

Artikel 11 Absätze 1 bis 3

Durchfuhr — Belastungen, Vorschriften und Förmlichkeiten

Artikel 11 Absatz 4

Durchfuhr — verbesserte Nichtdiskriminierung


(1)  Bei Angabe spezifischer Absätze betrifft die von der Republik Ecuador eingegangene Verpflichtung nur den Inhalt der genannten Absätze und nicht den Artikel als Ganzes.

(2)  Bei Angabe spezifischer Absätze betrifft die von der Republik Paraguay eingegangene Verpflichtung nur den Inhalt der genannten Absätze und nicht den Artikel als Ganzes.

(3)  Bei Angabe eines spezifischen Absatzes eines Artikels betrifft die von Tunesien eingegangene Verpflichtung nur den Inhalt des genannten Absatzes, nicht aber die sonstigen Bestimmungen des Artikels.


VERORDNUNGEN

30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/62


VERORDNUNG (EU) 2015/1948 DES RATES

vom 29. Oktober 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates (2) werden die im Beschluss 2012/642/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 29. Oktober 2015 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1957 (3) zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP an, um die restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte gemäß jenem Beschluss benannte Personen und Organisationen auszusetzen.

(3)

Für die Umsetzung der Aussetzung der restriktiven Maßnahmen ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte angesichts der politischen Lage in Belarus, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung des Anhangs II des Beschlusses 2012/642/GASP herzustellen, vom Rat ausgeübt werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Die Anwendung der Verbote nach den Absätzen 1 und 2 wird ausgesetzt, soweit sich diese Verbote auf in Anhang IV aufgeführte Personen und Organisationen beziehen.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8b

Der Rat ändert Anhang IV auf der Grundlage von Beschlüssen in Bezug auf Anhang II des Beschlusses 2012/642/GASP.“

3.

Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 als Anhang IV angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/1957 des Rates vom 29. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (siehe S. 149 dieses Amtsblatts).


ANHANG

Text des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006

„ANHANG IV

Personen nach Artikel 2 Absatz 6

A.   Personen

1.

Alinikau Siarhei Aliaksandravich

2.

Ananich, Liliia Stanislavauna

3.

Arlau Aliaksey

4.

Atabekau, Khazalbek Bakhtibekavich

5.

Badak Ala Mikalaeuna

6.

Bakhmatau, Ihar Andreevich

7.

Bandarenka Siarhei Uladzimiravich

8.

Barouski Aliaksandr Genadzevich

9.

Barsukou, Aliaksandr Piatrovich

10.

Barysionak, Anatol Uladzimiravich

11.

Bazanau, Aliaksandr Viktaravich

12.

Bileichyk, Aliaksandr Uladzimiravich

13.

Bortnik, Siarhei Aliaksandrovich

14.

Brysina, Zhanna Leanidauna

15.

Bulash, Ala Biukbalauna

16.

Bushchyk, Vasil Vasilievich

17.

Busko, Ihar Iauhenavich

18.

Bychko, Aliaksei Viktaravich

19.

Charhinets, Mikalai Ivanavich

20.

Charkas, Tatsiana Stanislavauna

21.

Charnyshou, Aleh Anatolievich

22.

Chatviartkova, Natallia Alexeeuna

23.

Chubkavets Kiryl Chubkovets Kirill

24.

Chyzh, Iury Aliaksandravich

25.

Davydzka, Henadz Branislavavich

26.

Dysko, Henadz Iosifavich

27.

Dzemiantsei, Vasil Ivanavich

28.

Dziadkou, Leanid Mikalaevich

29.

Esman, Valery Aliaksandravich

30.

Farmahei, Leanid Kanstantsinavich

31.

Haidukevich Valery Uladzimiravich

32.

Halavanau, Viktar Ryhoravich

33.

Harbatouski, Yury Aliaksandravich

34.

Herasimenka, Henadz Anatolievich

35.

Herasimovich, Volha Ivanauna

36.

Hermanovich, Siarhei Mikhailavich

37.

Hihin, Vadzim Frantsavich

38.

Hrachova, Liudmila Andreeuna

39.

Hureeu Siarhei Viktaravich

40.

Iakubovich, Pavel Izotavich

41.

Iancheuski, Usevalad Viachaslavavich

42.

Iarmoshyna, Lidziia Mikhailauna

43.

Iaruta, Viktar Heorhevich

44.

Iasianovich, Leanid Stanislavavich

45.

Iauseev, Ihar Uladzimiravich

46.

Ihnatovich-Mishneva, Liudmila

47.

Ipatau, Vadzim Dzmitryevich

48.

Ivanou, Siarhei

49.

Kachanau Uladzimir Uladzimiravich

50.

Kadzin, Raman Viktaravich

51.

Kakunin, Aliaksandr Aliaksandravich

52.

Kalach, Uladzimir Viktaravich

53.

Kamarouskaya, Volha Paulauna

54.

Kamisarau, Valery Mikalayevich

55.

Kanapliou, Uladzimir Mikalaevich

56.

Karovina, Natallia Uladzimirauna

57.

Karpenka, Ihar Vasilievich

58.

Katsuba, Sviatlana Piatrouna

59.

Kavaliou, Aliaksandr Mikhailavich

60.

Kazak, Viktar Uladzimiravich

61.

Kazheunikau Andrey

62.

Kaziiatka, Iury Vasilievich

63.

Kharyton, Aliaksandr

64.

Khatkevich, Iauhen Viktaravich

65.

Khmaruk, Siargei Konstantinovich

66.

Khrobastau, Uladzimir Ivanavich

67.

Khrypach, Siarhei Fiodaravich

68.

Khvainitskaya, Zhanna Anatolyeuna

69.

Kisialiou, Anatol Siamionavich

70.

Kochyk, Aliaksandr Vasilyevich

71.

Kolas, Alena Piatrovna

72.

Konan, Viktar Aliaksandravich

73.

Kornau, Uladzimir Uladzimiravich

74.

Korzh, Ivan Aliakseevich

75.

Krasheuski, Viktar

76.

Krasouskaya, Zinaida Uladzimirauna

77.

Kryshtapovich, Leu Eustafievich

78.

Kuklis, Mikalai Ivanovich

79.

Kuliashou, Anatol Nilavich

80.

Kuzniatsou, Ihar Nikonavich

81.

Lapko, Maksim Fiodaravich

82.

Lapo, Liudmila Ivanauna

83.

Laptsionak, Ihar Mikalaevich

84.

Lashyn, Aliaksandr Mikhailavich

85.

Lazavik, Mikalai Ivanavich

86.

Lemiashonak, Anatol Ivanavich

87.

Liabedzik, Mikhail Piatrovich

88.

Liaskouski, Ivan Anatolievich

89.

Liushtyk, Siarhei Anatolievich

90.

Lomats, Zianon Kuzmich

91.

Lapatka, Aliaksandr Aliaksandravich

92.

Lukashenka, Aliaksandr Ryhoravich

93.

Lukashenka, Dzmitry Aliaksandravich

94.

Lukashenka, Viktar Aliaksandravich

95.

Lukomski, Aliaksandr Valiantsinavich

96.

Lutau Dzmitry Mikhailavich

97.

Makei, Uladzimir Uladzimiravich

98.

Maladtsova, Tatsiana

99.

Maslakou, Valery Anatolievich

100.

Mazouka Anzhalika Mikhailauna

101.

Mazouka, Kiryl Viktaravich

102.

Miklashevich, Piotr Piatrovich

103.

Mitrakhovich, Iryna Aliakseeuna

104.

Morozau, Viktar Mikalaevich

105.

Motyl, Tatsiana Iaraslavauna

106.

Nazaranka, Vasil Andreyevich

107.

Niakrasava, Alena Tsimafeeuna

108.

Padabed, Iury Mikalaevich

109.

Piakarski, Aleh Anatolievich

110.

Praliaskouski, Aleh Vitoldavich

111.

Pratasavitskaia, Natallia Uladzimirauna

112.

Putsyla, Uladzimir Ryhoravich

113.

Pykina, Natallia Mikhailauna

114.

Radzkou, Aliaksandr Mikhailavich

115.

Rakhmanava, Maryna Iurievna

116.

Ravinskaia, Tatsiana Uladzimirauna

117.

Rusak, Viktar Uladzimiravich

118.

Rybakou, Aliaksei Vasilievich

119.

Saikouski Valeri Yosifavich

120.

Sanko Ivan Ivanavich

121.

Sauko, Valery Iosifavich

122.

Shaeu, Valiantsin Piatrovich

123.

Shahrai, Ryta Piatrouna

124.

Shamionau Vadzim Iharavich

125.

Shastakou Maksim Aliaksandravich

126.

Shchurok, Ivan Antonavich

127.

Shastakou, Iury Valerievich

128.

Shuhaeu, Siarhei Mikhailavich

129.

Shved, Andrei Ivanavich

130.

Shykarou, Uladzislau Aleksandravich

131.

Shylko, Alena Mikalaeuna

132.

Siankevich, Eduard Aliaksandravich

133.

Siarheenka, Ihar Piatrovich

134.

Simakhina, Liubou Siarheeuna

135.

Simanau Aliaksandr Anatolievich

136.

Simanouski Dmitri Valerevich

137.

Sirenka, Viktar Ivanavich

138.

Slizheuski, Aleh Leanidavich

139.

Smalenski, Mikalai Zinouevich

140.

Stsiapurka, Uladzimir Mikhailavich

141.

Stuk, Aliaksei Kanstantsinavich

142.

Sukharenka, Stsiapan Mikalaevich

143.

Sukhau Dzmitri Viachaslavavich

144.

Svistunova, Valiantsina Mikalaeuna

145.

Talstashou, Aliaksandr Alehavich

146.

Traulka Pavel

147.

Trutka, Iury Igorevich

148.

Tsertsel, Ivan Stanislavavich

149.

Tupik, Vera Mikhailauna

150.

Tushynski Ihar Heraninavich

151.

Unukevich, Tamara Vasileuna

152.

Utsiuryn, Andrei Aliaksandravich

153.

Vakulchyk, Valery Paulavich

154.

Valchkova, Maryiana Leanidauna

155.

Vasilevich, Ryhor Aliakseevich

156.

Vehera, Viktar Paulavich

157.

Volkau, Siarhei Mikhailavich

158.

Yakunchykhin, Aliaksandr Anatolyevich

159.

Yarmalitski, Siarhei Uladzimiravich

160.

Zaharouski, Anton Uladzimiravich

161.

Zaitsau, Vadzim Iurievich

162.

Zaitsava, Viktoryia Henadzeuna

163.

Zakharau, Aliaksei Ivanavich

164.

Zapasnik, Maryna Sviataslavauna

165.

Zhadobin, Iury Viktaravich

166.

Zhuk, Alena Siamionauna

167.

Zhuk, Dzmitry Aliaksandravich

168.

Zhukouskaia, Zhanna Aliakseeuna

169.

Zhukouski, Siarhei Kanstantsinavich

170.

Zimouski Aliaksandr Leanidavich

171.

Volkau, Vitaliy Mikalaevic

B.   Organisationen

1.

Beltechexport

2.

Beltech Holding

3.

Spetspriborservice

4.

LLC Triple

5.

JSC Berezovsky KSI

6.

JCJSC QuartzMelProm

7.

CJSC Prostor-Trade

8.

JLLC AquaTriple

9.

LLC Rakowski browar

10.

CJSC Dinamo-Minsk“


30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/71


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1949 DES RATES

vom 29. Oktober 2015

zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erlassen.

(2)

Nach dem Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache T-276/12, Y. Chyzh und andere gegen Rat  (2), bestehen keine Gründe mehr, vier Organisationen weiterhin auf der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu führen.

(3)

Die Angaben zu bestimmten Personen und Organisationen auf der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, sollten aktualisiert werden.

(4)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

(2)  Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2015. Yury Aleksandrovich Chyzh gegen Rat, T-276/12, ECLI:EU:T:2015:748 (noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht).


ANHANG

I.

Die folgenden Organisationen werden von der Liste in Teil B (Organisationen) des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gestrichen:

8.

LLC Triple Metal Trade

10.

JV LLC Triple-Techno

18.

MSSFC Logoysk

19.

Triple-Agro ACC

II.

Die Einträge zu folgenden Personen in Teil A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erhalten folgende Fassung:

 

Namen

Transkription der belarussischen Schreibweise

Transkription der russischen Schreibweise

Namen

(belarussische Schreibweise)

Namen

(russische Schreibweise)

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

4.

Alinikau Siarhei Aliaksandravich (Alinikau Siarhey Alyaksandravich) Aleinikov Sergei Aleksandrovich

АЛИНИКАЎ, Сяргей Аляксандравич

АЛEЙНИКOВ, Сергей Aлександрович

Anschrift:

Исправительное учреждение „Исправительная колония № 17“ управления Департамента исполнения наказаний МВД Республики Беларусь по Могилевской области, г. Шклов, Могилевская область

Major, Leiter einer operativen Einheit der Strafkolonie IK-17 in Schklow. Er übte Druck auf politische Gefangene aus, indem er ihr Recht auf Korrespondenz und Zusammenkünfte missachtete, er erteilte Befehle, um sie einer strengeren Strafbehandlung und Durchsuchungen zu unterziehen, und er setzte Drohungen ein, um Geständnisse zu erzwingen. Er war 2011/2012 unmittelbar verantwortlich für die Verletzung der Menschenrechte von politischen Gefangenen und Oppositionsaktivisten durch die Anwendung übermäßiger Gewalt gegen sie. Sein Vorgehen stellte eine unmittelbare Verletzung der internationalen Verpflichtungen von Belarus im Bereich der Menschenrechte dar.

7.

Ananich, Liliia Stanislavauna

(Ananich, Lilia Stanislavauna; Ananich, Liliya Stanislavauna)

Ananich, Liliia Stanislavovna

(Ananich, Lilia Stanislavovna; Ananich, Liliya Stanislavovna)

АНАНIЧ, Лiлiя Станiславаўна

АНАНИЧ, Лилия Станиславовна

Geburtsdatum: 1960

Geburtsort: Leonovo, Bezirk Borisov, Region Minsk

Ausweisnr.: 4020160A013PB7

Anschrift:

220004, г. Минск, пр. Победителей, 11 Министерствo информации Belarus

Informationsministerin seit 30.6.2014, ehemalige erste stellvertretende Informationsministerin. Seit 2003 spielt sie eine wichtige Rolle bei der Verbreitung der staatlichen Propaganda, die repressive Maßnahmen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft provoziert, unterstützt und rechtfertigt, sowie bei der Unterdrückung der Freiheit der Medien. Die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft werden unter Verwendung gefälschter Informationen systematisch negativ und herabwürdigend dargestellt.

10.

Atabekau, Khazalbek Bakhtibekavich

Atabekov, Khazalbek Bakhtibekovich

АТАБЕКАЎ, Хазалбек Бактiбекавiч

АТАБЕКОВ, Хазалбек Баxтибекович (АТАБЕКОВ, Кхазалбек Баxтибекович)

Anschrift:

Главное Управление Командующего Внутренними Войсками

220028 г. Минск, ул.Маяковского, 97

Oberst, stellvertretender Leiter der Abteilung Kampfausbildung der Truppen des Innenministeriums, ehemaliger Befehlshaber einer Sonderbrigade der Truppen des Innenministeriums in Urutschje, einem Vorort von Minsk. Er befehligte seine Einheit bei der Niederschlagung der Protestdemonstration nach den Wahlen in Minsk am 19. Dezember 2010, bei der es zu Gewaltexzessen kam. Sein Vorgehen stellte eine unmittelbare Verletzung der internationalen Verpflichtungen von Belarus im Bereich der Menschenrechte dar.

11.

Badak Ala Mikalaeuna

Bodak Alla Nikolaevna

БАДАК, Ала Мiкалаеўна

БОДАК, Алла Николаевна

Geburtsdatum: 30.8.1967

Reisepass-Nr.: SP0013023

Anschrift:

220004, г.Минск, ул. Коллекторная, 10 Министерство юстиции

(10 Kollektornaya str.)

BELARUS

Stellvertretende Justizministerin mit Zuständigkeit für die Aufsicht über die Anwaltschaft und deren Kontrolle, vormals mit Zuständigkeit für die juristische Unterstützung der Institutionen, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erarbeiten.

Durch die Erarbeitung von repressiven Gesetzen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition war sie verantwortlich für die Rolle und das Handeln des belarussischen Justizministeriums und der belarussischen Justiz, die bedeutende Instrumente der Repression gegen die Bevölkerung sind.

12.

Bakhmatau, Ihar Andreevich

Bakhmatov, Igor Andreevich

БАХМАТАЎ, Irap Андрэевiч

БАХМАТОВ, Игорь Андреевич

 

Er war aktiv an den Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus beteiligt. Als einer der früheren stellvertretenden Leiter des KGB mit Zuständigkeit für Personal und Arbeitsorganisation war er verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition. Im Mai 2012 wurde er erneut den Reservekräften zugeteilt.

16.

Barouski Aliaksandr Genadzevich

Borovski Aleksandr Gennadievich

БАРОЎСКI, Аляксандр Генадзевiч

БОРОВСКИЙ, Александр Геннадиевич

Anschrift:

Прокуратура Октябрьского района 220039 г.Минск, ул.Авакяна, 32

Stellvertretender Staatsanwalt im Bezirk Oktjabrski (Kastritschnizki) in Minsk. Er war mit dem Fall Pawel Winogradow, Dmitri Drosd, Ales Kirkjewitsch und Wladimir Chomitschenko befasst. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig und unmittelbar politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Sie stützte sich auf eine falsche Bewertung der Ereignisse vom 19. Dezember 2010, die weder durch Beweise noch durch Zeugenaussagen gedeckt war.

17.

Barsukou, Aliaksandr Piatrovich

Barsukov, Aleksandr Petrovich

БАРСУКОЎ, Аляксандр Пятровiч

БАРСУКОВ, Александр Петрович

Geburtsdatum: 29.4.1965

Anschrift:

Беларусь, 220007 г. Минск, переулок Добромысленский, 5

ГУВД Минского Горисполкома

General, Leiter der Polizei in Minsk. Seit seiner Ernennung zum Polizeichef von Minsk am 21. Oktober 2011 war er als Befehlshaber für die Repressionen gegen etwa ein Dutzend friedlicher Demonstranten in Minsk verantwortlich, die später wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Massenveranstaltungen verurteilt wurden. Leitete mehrere Jahre lang die Polizeiaktionen gegen die Straßenproteste der Opposition.

22.

Bileichyk, Aliaksandr Uladzimiravich Bileichik, Aleksandr Vladimirovich (Bileychik, Aleksandr Vladimirovich)

БIЛЕЙЧЫК, Аляксандр Уладзiмiравiч

БИЛЕЙЧИК, Александр Владимирович

Geburtsdatum: 1964

Ehemaliger erster stellvertretender Justizminister (bis Dezember 2014), zuständig für die Gerichte, Zivilstands- und Notariatsangelegenheiten. Zu seinen Aufgaben gehören die Aufsicht über die Anwaltschaft und deren Kontrolle. Er hat eine wesentliche Rolle dabei gespielt, dass Anwälte, die politische Gefangene verteidigt haben, nahezu systematisch aus der Anwaltschaft ausgeschlossen wurden.

25.

Bulash, Ala Biukbalauna

Bulash, Alla Biukbalovna

БУЛАШ, Ала Бюкбалаўнa

БУЛАШ, Алла Бюкбаловнa

 

Ehemalige stellvertretende Präsidentin des Kastritschnizki Bezirksgerichts in Minsk — zuständig für Strafsachen — und ehemalige Richterin am Oktjabrski (Kastritschnizki) Bezirksgericht in Minsk. Sie war mit dem Fall Pawel Winogradow, Dmitri Drosd, Ales Kirkjewitsch, Andrej Protassenja und Wladimir Chomitschenko befasst. Ihre Art, die Prozesse zu führen, stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Sie ließ gegen die Angeklagten vorgebrachte nicht relevante Beweismittel und Zeugenaussagen zu.

28.

Busko, Ihar Iauhenavich (Busko, Ihar Yauhenavich) Busko, Igor Evgenievich (Busko, Igor Yevgenyevich)

БУСЬКО, Irap Яўгенавiч

БУСЬКО, Игорь Евгеньевич

Anschrift:

КГБ 210623, г. Минск, проспект Независимости, 17

Stellvertretender Leiter des KGB, ehemaliger Leiter des KGB in der Region Brest. Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in der Region Brest und in Belarus.

31.

Charkas, Tatsiana Stanislavauna

(Cherkas, Tatsiana Stanislavauna)

Cherkas, Tatiana Stanislavovna

ЧАРКАС, (ЧЭРКАС) Таццяна Станiславаўна

ЧЕРКАС, Татьяна Станиславовна

Anschrift:

Суд Партизанского района г. Минска

220027, г. Минск, ул. Семашко, 33

Präsidentin des Bezirksgerichts Partisanski der Stadt Minsk, ehemalige Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Frunsenski der Stadt Minsk, ehemalige Richterin des Bezirksgerichts Frunsenski der Stadt Minsk, befasst mit den Fällen der Demonstranten Aleksandr Otroschtschenkow (zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt), Aleksandr Moltschanow (zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt) und Dmitri Nowik (zu 3,5 Jahren Zuchthaus verurteilt). Verantwortlich für die Durchsetzung der politisch motivierten Ordnungs- und Haftstrafen gegen Vertreter der Zivilgesellschaft.

38.

Davydzka, Henadz Branislavavich

Davydko, Gennadi Bronislavovich

ДАВИДЗЬКА, Генадзь Бранiслававiч

ДАВЫДЬКО, Геннадий Брониславович

Geburtsdatum: 29.9.1955, Senno, Region Vitebsk

Anschrift:

Белтеле-радиокомпания,

ул. Макаенка, 9, Минск, 220807, Беларусь

Präsident der staatlichen Rundfunkanstalt seit 28. Dezember 2010. Er beschreibt sich selbst als autoritären Demokraten, war verantwortlich für die Verbreitung staatlicher Propaganda über das Fernsehen, die repressive Maßnahmen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft nach den Wahlen vom Dezember 2010 unterstützt und gerechtfertigt hat. Die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft werden unter Verwendung gefälschter Informationen systematisch negativ und herabwürdigend dargestellt.

40.

Dysko, Henadz Iosifavich

Dysko, Gennadi Iosifovich

ДЫСКО, Генадзь Iосiфавiч

ДЫСКО, Генадий Иосифович

Geburtsdatum: 22.3.1964

Geburtsort: Oshmiany, Region Hrodna

Anschrift:

210601 г.Витебск, ул. Жесткова, 14а

(ul. Zhestkova, 14a Vitebsk)

Leitender Staatsanwalt der Region Vitebsk seit Oktober 2006. Verantwortlich für die repressiven Maßnahmen gegen die Zivilgesellschaft im Anschluss an die Wahlen vom Dezember 2010. U. a. auch verantwortlich für die Verfahren gegen Siarhei Kavalenka und Andrei Haidukov.

41.

Dzemiantsei, Vasil Ivanavich (Dzemyantsey, Vasil Ivanovich)

Dementei, Vasili Ivanovich

(Dementey, Vasili Ivanovich)

ДЗЕМЯНЦЕЙ, Васiль Iванавiч

ДЕМЕНТЕЙ, Василий Иванович

Geburtsdatum: 20.9.1954

Geburtsort: Bezirk Chashniki, Region Vitebsk

Ausweisnr.: 3200954E045PB4

Anschrift:

Гродненская региональная таможня

230003, г. Гродно, ул. Карского, 53

Leiter des Zollkomitees der Region Hrodna (seit 22. April 2011), ehemaliger erster stellvertretender Vorsitzender des KGB (2005-2007), ehemaliger stellvertretender Leiter des staatlichen Zollkomitees (2007-2011).

Er ist verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition, insbesondere in den Jahren 2006 und 2007.

42.

Dziadkou, Leanid Mikalaevich

Dedkov, Leonid Nikolaevich

ДЗЯДКОЎ, Леанiд Мiкалаевiч

ДЕДКОВ, Леонид Николаевич

Geburtsdatum: 10.1964

Ausweisnr.: 3271064M000PB3

Ehemaliger stellvertretender Leiter des KGB (2010 bis Juli 2013) mit Zuständigkeit für den Auslandsgeheimdienst. Er war mitverantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

48.

Halavanau, Viktar Ryhoravich

Golovanov, Viktor Grigorievich

ГАЛАВАНАЎ, Biктap Pыгopaвiч

ГОЛОВАНОВ, Виктор Григорьевич

Geburtsdatum: 15.12.1952, Borisov

Anschrift:

ul. Oktyabrskaya, 5

Minsk

Rektor des privaten „Juristischen Instituts von Belarus“. Ehemaliger Justizminister, unter seiner Leitung erarbeiteten seine Dienststellen Gesetze zur Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition. Er lehnte die Registrierung von NRO und politischen Parteien ab oder entzog diesen die Registrierung, und er duldete das ungesetzliche Vorgehen der Sicherheitsdienste gegen die Bevölkerung.

50.

Herasimenka, Henadz Anatolievich Gerasimenko, Gennadi Anatolievich

ГЕРАСIМЕНКА, Генадзь Анатольевiч

ГЕРАСИМЕНКО, Геннадий Анатольевич

Anschrift:

„Институт национальной безопасности Республики Беларусь“

220034, г.Минск, ул.З.Бядули, 2

Stellvertretender Leiter des Instituts für Nationale Sicherheit (Schule des KGB) und ehemaliger Leiter des KGB des Verwaltungsbezirks Vitebsk.

Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in der Region Vitebsk.

54.

Hrachova, Liudmila Andreeuna

(Hrachova, Lyudmila Andreyeuna)

Gracheva, Liudmila Andreevna

(Grachova, Lyudmila Andreyevna;

Grachiova, Ludmila Andreevna)

ГРАЧОВА, Людмiла Андрэеўна

ГРАЧЕВА, Людмила Андреевна

Anschrift:

Суд Ленинского района города Минска

ул. Семашко, 33

220027, г. Минск

Ehemalige Richterin und Vizepräsidentin am Leninski Bezirksgericht in Minsk. Sie war mit dem Fall der ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Nikolai Statkjewitsch und Dmitri Uss sowie der politischen Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft Andrej Posnjak, Aleksandr Klaskowski, Aleksandr Kwetkjewitsch, Artjom Gribkow und Dmitri Bulanow befasst. Ihre Art, die Prozesse zu führen, stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Sie ließ gegen die Angeklagten vorgebrachte nicht relevante Beweismittel und Zeugenaussagen zu.

55.

Hureeu Siarhei Viktaravich

(Hureyeu Siarhey Viktaravich)

Gureev Sergei Viktorovich,

(Gureyev Sergey Viktorovich)

ГУРЭЕЎ, Сяргей Biктapaвiч

ГУРЕЕВ, Сергей Викторович

 

Er war aktiv an den Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus beteiligt. Als ehemaliger stellvertretender Innenminister und Leiter der Voruntersuchungen war er verantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Proteste und für Menschenrechtsverletzungen während der Untersuchungsverfahren im Zusammenhang mit den Wahlen vom Dezember 2010. Im Februar 2012 trat er den Reservekräften bei. Derzeit General der Reservekräfte.

60.

Iaruta, Viktar Heorhevich

(Yaruta, Viktar Heorhevich) Iaruta, Viktor Gueorguievich (Yaruta, Viktor Gueorguievich)

ЯРУТА, Вiктар Георгіевіч

ЯРУТА, Виктор Георгиевич

 

Leiter der Abteilung Staatskommunikation des KGB. Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

61.

Iasianovich, Leanid Stanislavavich (Yasianovich, Leanid Stanislavavich)

Iasenovich, Leonid Stanislavovich (Yasenovich, Leonid Stanislavovich)

ЯСЯНОВIЧ, Леанiд Станiслававiч

ЯСЕНОВИЧ, Леонид Станиславович

Geburtsdatum: 26.11.1961

Geburtsort: Buchani, Region Vitebsk

Anschrift:

Glavnoye Upravlenie Yustitsy Mingorispolkoma

220030 Minsk

Prospekt Nezavisimosti 8

Reisepass-Nr.: MP0515811

Erster stellvertretender Leiter der Hauptjustizabteilung der Stadtverwaltung von Minsk. Ehemaliger Vizepräsident des Bezirksgerichts Mitte in Minsk, ehemaliger Richter am Bezirksgericht Mitte in Minsk. Am 6. August 2006 verurteilte er Aktivisten der Zivilgesellschaft der Bürgerrechtsinitiative „Partnerschaft“ wegen Überwachung der Präsidentschaftswahlen 2006 zu einer Haftstrafe. Nikolai Astreiko wurde zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, Timofei Drantschuk zu einem Jahr, Aleksandr Schalaiko und Jenira Bronitskaja zu sechs Monaten. 2007, 2010, 2011 und 2012 verurteilte er mehrere Aktivisten zu mehrtägigen Haftstrafen; so verurteilte er am 20. Dezember 2010 Andrej Luhin, Sjarhej Krautschanka und Stanislau Fedorau zu 10 Tagen Haft und Wolha Tschernych zu 12 Tagen Haft. Am 21. Dezember 2010 verurteilte er Mykalaj Dzemidenka zu 15 Tagen Haft. Am 20. Dezember 2011 verurteilte er Wassil Parfenkau und Sjarhej Pawel — zwei Aktivisten, die an einer Aktion anlässlich des Jahrestags der Ereignisse vom 19. Dezember 2010 teilgenommen hatten — zu 15 bzw. 12 Tagen Haft.

Am 6. September 2012 verurteilte er Aljaksej Zeply zu 5 Tagen Haft wegen angeblichen Widerstands gegen Polizeibeamte, während dieser im Zentrum von Minsk eine Oppositionszeitung verteilte.

Seine Art, den Prozess zu führen, stellt einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar.

62.

Iauseev, Ihar Uladzimiravich

(Yauseev, Ihar Uladzimiravich; Yauseyev, Ihar Uladzimiravich)

Evseev, Igor Vladimirovich (Yevseev, Igor Vladimirovich; Yevseyev, Igor Vladimirovich)

ЯЎСЕЕЎ, Irap Уладзiмiравiч

ЕВСЕЕВ, Игорь Владимирович

Geburtsdatum: 1968

Anschrift:

Minsk 220073 Kalvariiskaya 29

Leiter der Regionalpolizei von Minsk (seit März oder April 2015), ehemaliger Leiter der Regionalpolizei von Vitebsk, Polizeigeneral (seit 2013). Ehemaliger stellvertretender Leiter der Polizei von Minsk und Leiter der Schutztruppen (OMON) in Minsk. Er befehligte die Truppen, die eine friedliche Demonstration am 19. Dezember 2010 niederschlugen und beteiligte sich persönlich an den Gewalttaten; dafür erhielt er im Februar 2011 eine Auszeichnung und ein Anerkennungsschreiben von Präsident Lukaschenko. 2011 befehligte er ferner die Truppen, die mehrere weitere Proteste von politischen Aktivisten und friedlichen Bürgern in Minsk niederschlugen.

63.

Ihnatovich-Mishneva, Liudmila

Ignatovich-Mishneva, Liudmila

IГНАТОВIЧ-МIШНЕВА Людмiла

ИГНАТОВИЧ-МИШНЕВА Людмила

 

Staatsanwältin in Minsk, die 2011 mit der Abweisung der Berufung gegen das Urteil gegen Dmitri Daschkewitsch und Eduard Lobow, Aktivisten der Jungen Front, befasst war. Dieses Gerichtsverfahren stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar.

66.

Kachanau Uladzimir Uladzimiravich Kachanov Vladimir Vladimirovich

КАЧАНАУ, Уладзiмiр Уладзiмiравiч

КАЧАНОВ, Владимир Владимирович

Anschrift:

220004, г.Минск, ул. Коллекторная, 10 Министерство юстиции

(10 Kollektornaya str.)

Belarus

Berater des Justizministers. Als Berater des Justizministers war er verantwortlich für die Rolle und das Handeln des belarussischen Justizministeriums und der belarussischen Justiz durch die Erarbeitung von repressiven Gesetzen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition, durch die Überwachung der Tätigkeit der Richter und Staatsanwälte, durch die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung von NRO und politischen Parteien, durch Entscheidungen gegen Anwälte, die politische Gefangene verteidigen, sowie durch das bewusste Ignorieren rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste gegen die Bevölkerung.

67.

Kadzin, Raman Viktaravich

Kadin, Roman Viktorovich

КАДЗIН, Раман Вiктаравiч

КАДИН, Роман Викторович

Geburtsdatum: 17.7.1977

derzeitiger Reisepass: MP3260350

Kommandeur, zuständig für Rüstung und technische Ausrüstung der Dienststelle für motorisierte Patrouillen.

Im Februar 2011 erhielt er eine Auszeichnung und ein Anerkennungsschreiben von Präsident Lukaschenko für seine aktive Teilnahme an und seine Befehlsausführung während der Unterdrückung der Demonstrationen vom 19. Dezember 2010.

68.

Kakunin, Aliaksandr Aliaksandravich

(Kakunin, Aliaxandr Aliaxandravich)

Kakunin, Aleksandr Aleksandravich

(Kakunin, Alexandr Alexandrovich)

Alexander Aleksandrovich Kakunin

Alexander Aleksandrovich Kakunin

(Александр Александрович Какунин, Аляксандр, Аляксандровіч Какунін)

КАКУНИН Александр Александрович

КАКУНІН Аляксандр, Аляксандровіч

Anschrift:

Исправительная колония № 2

213800, г. Бобруйск, ул. Сикорского, 1

Leiter des Straflagers IK-2 in Bobruisk, verantwortlich für die unmenschliche Behandlung der politischen Gefangenen A. Sannikau und A. Beliatski im Straflager IK-2 in Bobruisk. Die Aktivisten der Opposition wurden gefoltert, ihnen wurde der Kontakt zu Anwälten verweigert, und sie wurden in dem unter seiner Aufsicht stehenden Straflager in Einzelhaft gehalten. Kakunin übte Druck auf A. Beliatski und A. Sannikau aus, um sie zu zwingen, ein Gnadengesuch zu unterzeichnen.

69.

Kalach, Uladzimir Viktaravich

Kalach, Vladimir Viktorovich

КАЛАЧ, Уладзiмiр Вiктаравiч

КАЛАЧ, Владимир Викторович

 

Leiter des KGB der Region und Stadt Minsk und ehemaliger stellvertretender Leiter des KGB in Minsk. Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Minsk.

73.

Kanapliou, Uladzimir Mikalaevich

Konoplev, Vladimir Nikolaevich

КАНАПЛЕЎ, Уладзiмiр Мiкалаевiч

КОНОПЛЕВ, Владимир Николаевич

Geburtsdatum: 3.1.1954

Geburtsort: Akulintsi, Region Mohilev

Ausweisnr.: 3030154A124PB9

Anschrift:

220114, Filimonova Str., 55/2, Minsk, Belarus

Unterhält enge Beziehungen zu Präsident Lukaschenko, mit dem er in den 1980er und vor allem in den 1990er Jahren eng zusammenarbeitete. Vizepräsident des Nationalen Olympischen Komitees (Präsident ist Aleksandr Lukaschenko). Präsident des Handballverbandes, 2014 wiedergewählt. Ehemaliger Präsident des Unterhauses des Parlaments. Er war einer der Hauptakteure bei der manipulierten Präsidentschaftswahl 2006.

80.

Kazheunikau Andrey Kozhevnikov Andrey

КАЖЭЎНIКАЎ, Андрэйу

КОЖЕВНИКОВ, Андрей

 

Leiter des Ermittlungsausschusses des Bezirks Oktjabrski in Minsk, ehemaliger Staatsanwalt, befasst mit dem Fall der ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Wladimir Nekljajew und Witali Rymaschewski, der Mitglieder von Nekljajews Wahlkampfteam Andrej Dmitrijew, Aleksandr Feduta und Sergej Wosnjak sowie der stellvertretenden Vorsitzenden der Jungen Front, Anastassija Poloschanka. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig und unmittelbar politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Sie stützte sich auf eine falsche Bewertung der Ereignisse vom 19. Dezember 2010, die weder durch Beweise noch durch Zeugenaussagen gedeckt war.

83.

Kharyton, Aliaksandr Khariton, Aleksandr

ХАРЫТОН, Аляксандр

ХАРИТОН, Александр

Anschrift:

220004, г.Минск, ул. Коллекторная, 10 Министерство юстиции

(10 Kollektornaya Str.)

Belarus

Berater der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO im Justizministerium. Er hat seit 2001 aktiv bei den Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition mitgewirkt, indem er persönlich die Registrierung von NRO und politischen Parteien ablehnte, was in vielen Fällen zu deren Auflösung führte.

89.

Kisialiou, Anatol Siamionavich

Kiselev, Anatoli Semenovich

(Kiselyov, Anatoli Semyonovich)

КИСЯЛЕЎ, Анатоль Сяменавiч

КИСЕЛЕВ, Анатолий Семенович

Anschrift:

Брестский областной комитет профсоюза работников государственных учреждений

224005, г. Брест,

ул. К. Маркса, 19

Ehemaliger Leiter des regionalen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Brest bei den Präsidentschaftswahlen 2010. Leiter des regionalen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Brest bei den Kommunalwahlen vom März 2014. Vorsitzender der regimefreundlichen regionalen Gewerkschaftsorganisation. Als Vorsitzender eines regionalen Wahlausschusses war er für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. Dezember 2010 und für Wahlfälschungen bei den Kommunalwahlen vom März 2014 im Verwaltungsbezirk Brest verantwortlich.

94.

Kornau, Uladzimir Uladzimiravich

Kornov, Vladimir Vladimirovich

КОРНАЎ, Уладзiмiр Уладзiмiравiч

КОРНОВ, Владимир Владимирович

Anschrift:

Суд Советского района г. Минска

220113, г. Минск, Логойский тракт, 3

Richter am Sowjetski Bezirksgericht Minsk, ehemaliger Richter am Stadtgericht Minsk, der die Abweisung der von Byalyatski eingelegten Berufung genehmigt hat. Byalyatski hat sich aktiv für die Verteidigung und Unterstützung der Menschen eingesetzt, die unter den Repressionen im Zusammenhang mit den Wahlen vom 19. Dezember 2010 und dem brutalen Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition gelitten haben.

95.

Korzh, Ivan Aliakseevich

Korzh, Ivan Alekseevich

КОРЖ, Iван Аляксеевiч

КОРЖ, Иван Алексеевич

Anschrift:

KGB Training Centre Бядули 2, 220034, Минск

Generalmajor, zum Leiter des Ausbildungszentrums des KGB ernannt, ehemaliger Leiter des KGB der Region Hrodna. Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in der Region Hrodna.

101.

Kryshtapovich, Leu Eustafievich

(Kryshtapovich, Leu Yeustafievich)

Krishtapovich, Lev Evstafievich

(Krishtapovich, Lev Yevstafievich)

КРЫШТАПОВIЧ, Леў Еўстафьевiч

КРИШТАПОВИЧ, Лев Евстафьевич

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Pekalin, Distrikt Smolevichi, Region Minsk

Anschrift:

Научно-исследовательский отдел Белорусского государственного университета культуры

Minsk

Leiter der Abteilung für wissenschaftliche Forschung der staatlichen Universität für Kultur und Kunst (seit September 2014). Ehemaliger stellvertretender Direktor des Informations- und Analysezentrums der Präsidialverwaltung, die als eines der wichtigsten Sprachrohre der Regierungspropaganda dient und die Repressionen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft unterstützt und rechtfertigt.

104.

Kuliashou, Anatol Nilavich

Kuleshov, Anatoli Nilovich

КУЛЯШОЎ, Анатоль Нiлавiч

КУЛЕШОВ, Анатолий Нилович

Geburtsdatum: 25.7.1959

Geburtsort: Ali-Bairamly, Azerbaijan

Ausweisnr.: 3250759A066PB3

Anschrift:

220030 Minsk, K. Marx st. 3

Berater in der Abteilung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und von Drogen, Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit und der neuen Herausforderungen und Bedrohungen des Antiterrorismuszentrums. Er war aktiv an den Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus beteiligt. In seinem früheren Amt als Innenminister befehligte er die Truppen des Innenministeriums, die die friedlichen Proteste am 19. Dezember 2010 blutig niederschlugen; manifestierte einen gewissen Stolz für diese Verantwortlichkeit. Im Januar 2012 den Reservekräften der Armee zugeteilt.

105.

Kuzniatsou, Ihar Nikonavich

Kuznetsov, Igor Nikonovich

КУЗНЯЦОЎ, Irap Нiконaвiч

КУЗНЕЦОВ, Игорь Никонович

 

Generalmajor, Leiter des Ausbildungszentrums des KGB, ehemaliger Leiter des KGB für die Region und die Stadt Minsk. Als Verantwortlicher für die Vorbereitung und Ausbildung des KGB-Personals war er verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition. Aufgrund seiner früheren Funktionen war er verantwortlich für die gleichen Repressionen des KGB in der Stadt und der Region Minsk.

110.

Laptsionak, Ihar Mikalaevich

Laptionok, Igor Nikolaevich

ЛАПЦЕНАК, Irap Мiкалаевiч

ЛАПТЕНОК, Игорь Николаевич

Geburtsdatum: 31.8.1947,

Geburtsort: Minsk

Anschrift:

220034, г. Минск, ул. Фрунзе, 5

Vorstandsmitglied des regimefreundlichen Schriftstellerverbands. Verantwortlich für Organisation und Durchführung der Verbreitung falscher Meldungen durch staatlich kontrollierte Medien. Als ehemaliger stellvertretender Informationsminister hat er eine wichtige Rolle bei der Verbreitung der staatlichen Propaganda gespielt, die repressive Maßnahmen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft unterstützt und rechtfertigt. Die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft wurden unter Verwendung gefälschter und unwahrer Informationen systematisch negativ und herabwürdigend dargestellt.

112.

Lazavik, Mikalai Ivanavic Lozovik, Nikolai Ivanovich

ЛАЗАВIК, Мiкалай Iванавiч

ЛОЗОВИК, Николай Иванович

Geburtsdatum: 18.1.1951

Nevinyany, Minsk region (Невинянн Вилейского р-на Минской обл)

Ausweisnr.: 3180151H004PB2

Anschrift:

220010, г.Минск, ул.Советская, 11

Sekretär des Zentralen Wahlausschusses der Republik Belarus.

Seit 2000 ist er einer der Hauptakteure bei den Wahlfälschungen bei den manipulierten Wahlen und Referenden insbesondere 2004, 2006, 2008, 2010, 2012 und 2014.

113.

Lemiashonak, Anatol Ivanavich

Lemeshenok, Anatoli Ivanovich

ЛЕМЯШОНАК, Анатоль Iванавiч

ЛЕМЕШЕНОК, Анатолий Иванович

Geburtsdatum: 14.5.1947

Anschrift:

220013, г. Минск, ул. Б. Хмельницкого 10а

Präsident des regimefreundlichen belarussischen Journalistenverbands. Chefredakteur der Zeitung des Ministerrates „Respublika“. In seiner Position in den Printmedien ist er einer der vernehmlichsten und einflussreichsten Akteure der staatlichen Propagandamaschine. Er hat insbesondere nach den Präsidentschaftswahlen 2010 die Repressionen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft, die unter Verwendung gefälschter Informationen systematisch negativ und herabwürdigend dargestellt werden, unterstützt und gerechtfertigt.

116.

Liushtyk, Siarhei Anatolievich

(Lyushtyk, Siarhey Anatolyevich)

Liushtyk, Sergei Anatolievich

(Lyushtyk, Sergey Anatolyevich)

ЛЮШТЫК, Сяргей Анатольевiч

ЛЮШТЫК, Сергей Анатольевич

Anschrift:

Суд Первомайского района г. Минска

220012, г. Минск, ул. Толбухина, 9

Richter am Perwomaiski Bezirksgericht in Minsk. In den Jahren 2010-2011 verurteilte er die folgenden Vertreter der Zivilgesellschaft wegen ihrer friedlichen Proteste: a) 14.7.2011: Struy, Witali, 10 Tagessätze (35 000 BLR); b) 4.7.2011: Schalamizki, Pawal, 10 Tage Haft; c) 20.12.2010: Sikiryzkaja, Tazjana, 10 Tage Haft; d) 20.12.2010: Drantschuk, Julija, 13 Tage Haft; e) 20.12.2010: Lapko, Mikalaj, 12 Tage Haft; f) 20.12.2010: Pramatorau, Wadsim, 12 Tage Haft.

Er verhängte wiederholt Haftstrafen und hohe Geldstrafen gegen Teilnehmer an friedlichen Protesten und ist somit verantwortlich für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Belarus. Am 24. Juli 2012 verurteilte er noch nach seiner Aufnahme in die Sanktionsliste den Oppositionsaktivisten Andrej Molchan, der von zwei Polizisten brutal geschlagen worden war, zu einer Geldstrafe wegen böswilligen Rowdytums.

117.

Lomats, Zianon Kuzmich

Lomat, Zenon Kuzmich

ЛОМАЦЬ, Зянон Кузьмiч

ЛОМАТЬ, Зенон Кузьмич

Geburtsdatum: 27.1.1944, Karabani, Minsk region

Hat die Demokratie in Belarus aktiv unterwandert. In seinem früheren Amt als Vorsitzender des Staatlichen Kontrollausschusses (bis 28. Dezember 2010) war er eine der Hauptpersonen, die an dem Verfahren gegen Ales Byalyatski (einer der bekanntesten Menschenrechtsverteidiger, Präsident des belarussischen Menschenrechtszentrums „Vyasna“ und Vizepräsident von FIDH) beteiligt waren. A. Byalyatski hat aktiv die Personen verteidigt und unterstützt, die unter den repressiven Maßnahmen im Zusammenhang mit den Wahlen vom 19. Dezember 2010 und den Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition zu leiden hatten.

118.

Lapatka, Aliaksandr Aliaksandravich

(Lapatka, Aliaxandr Aliaxandravich)

Lopatko, Aleksandr Aleksandrovich

(Lopatko, Alexandr Alexandrovich)

ЛОПАТКО Александр Александрович

ЛАПАТКА Аляксандр Аляксандровіч

Anschrift:

Исправительная колония № 9

213410, г. Горки, ул. Добролюбова, 16

Leiter der Strafkolonie IK-9 in Horki, verantwortlich für die unmenschliche Behandlung von D. Dashekevich, darunter auch Folter und Verweigerung des Zugangs zu Rechtsvertretern. Hatte eine zentrale Stellung in der Strafkolonie, in der Dashekevich inhaftiert war und in der psychologischer Druck, einschließlich Schlafentzug und Isolation, auf politische Häftlinge, einschließlich auf Dashekevich, ausgeübt wurde.

119.

Lukashenka, Aliaksandr Ryhoravich Lukashenko, Aleksandr Grigorievich

ЛУКАШЭНКА, Аляксандр Pыгopaвiч

ЛУКАШЕНКО, Александр Григорьевич

Geburtsdatum: 30.8.1954

Geburtsort: Kopys, Verwaltungsbezirk Witebsk

Anschrift:

Резиденция Президента Республики Беларусь

г. Минск, ул.Кирова, д. 43

Präsident der Republik Belarus.

121.

Lukashenka, Viktar Aliaksandravich

Lukashenko, Viktor Aleksandrovich

ЛУКАШЭНКА, Biктap Аляксандравiч

ЛУКАШЕНКО, Виктор Александрович

Geburtsdatum: 28.11.1975

Anschrift:

Администрация президента Республики Беларусь

220016, Минск, Маркса 38

Berater des Präsidenten in Fragen der nationalen Sicherheit. Wurde im Mai 2013 von seinem Vater zu einem der Leiter der belarussisch-russischen Kommission für Kali-Exporte ernannt. Als einer der engsten Mitarbeiter seines Vaters hatte er eine Schlüsselrolle bei den Repressionen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft inne. Als wichtiges Mitglied des Staatssicherheitsrates war er verantwortlich für die Koordinierung der repressiven Maßnahmen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft, insbesondere im Rahmen der Niederschlagung der Proteste am 19. Dezember 2010.

122.

Lukomski, Aliaksandr Valiantsinavich Lukomski, Aleksandr Valentinovich

ЛУКОМСКI, Аляксандр Валянцiнавiч

ЛУКОМСКИЙ, Александр Валентинович

Geburtsdatum: 12.8.1971

Ausweisnr.: 3120871A074PB7

Befehlshaber des Sonderregiments des Innenministeriums der Stadt Minsk.

Er befehligte die Truppen, die eine friedliche Demonstration am 19. Dezember 2010 niederschlugen; dafür erhielt er im Februar 2011 eine Auszeichnung und ein Anerkennungsschreiben von Präsident Lukaschenko. Im Juni 2011 befehligte er außerdem Truppen, die gegen friedliche Bürger in Minsk vorgingen. Am 7. Mai 2014 erhielt das seinem Befehl unterstehende Regiment vom Innenministerium zur Anerkennung eine besondere Flagge.

124.

Makei, Uladzimir Uladzimiravich

(Makey, Uladzimir Uladzimiravich)

Makei, Vladimir Vladimirovich

(Makey, Vladimir Vladimirovich)

МАКЕЙ, Уладзiмiр Уладзiмiравiч

МАКЕЙ, Владимир Владимирович

Geburtsdatum: 5.8.1958,

Region Hrodna

Ausweisnr.: 3050858A060PB5

Anschrift:

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

ул.Ленина, 19, Минск 220030

Minister für auswärtige Angelegenheiten, ehemaliger Leiter der Präsidialverwaltung.

Als Leiter der Präsidialverwaltung galt er als der zweitmächtigste Mann des Regimes und war als solcher verantwortlich für die Organisation der manipulierten Wahlen 2008 und 2010 und für die anschließenden Repressionen gegen friedliche Demonstranten.

127.

Maslakou, Valery Anatolievich

Maslakov, Valeri Anatolievich

МАСЛАКОЎ, Валерый Анатольевiч

МАСЛАКОВ, Валерий Анатольевич

Anschrift:

КГБ 210623, г. Минск, проспект Независимости, 17

Leiter der Abteilung militärische Spionageabwehr des KGB. Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

133.

Miklashevich, Piotr Piatrovich Miklashevich, Petr Petrovich

МIКЛАШЭВIЧ, Пётр Пятровiч

МИКЛАШЕВИЧ, Петр Петрович

Geburtsdatum: 18.10.1954

Geburtsort: Kosuta, Region Minsk

Anschrift:

ul. Gvardeiskaya, 16-17

Leiter des Verfassungsgerichts und ehemaliger Generalstaatsanwalt, hat aktiv bei den Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition mitgewirkt. In seiner letztgenannten Funktion war er einer der Hauptakteure bei den Repressionen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft in der Zeit von 2004 bis 2008. Seit seiner Berufung an das Verfassungsgericht im Jahr 2008 hat er die repressiven Maßnahmen der Regierung gewissenhaft umgesetzt und repressive Gesetze auch dann für rechtsgültig erklärt, wenn sie gegen die Verfassung verstießen.

135.

Morozau, Viktar Mikalaevich

Morozov, Viktor Nikolaevich

МАРОЗАЎ, Biктap Мiкалаевiч

МОРОЗОВ, Виктор Николаевич

Anschrift:

Прокуратурa Гродненской области

г.Гродно, 230012, ул.Доватора, 2а

Staatsanwalt des Verwaltungsbezirks Grodno. Verantwortlich für die repressiven Maßnahmen gegen die Zivilgesellschaft im Anschluss an die Wahlen vom Dezember 2010.

136.

Motyl, Tatsiana Iaraslavauna

(Motyl, Tatsiana Yaraslavauna)

Motyl, Tatiana Iaroslavovna (Motyl, Tatyana Yaroslavovna)

МОТЫЛЬ, Таццяна Яраславаўна

МОТЫЛЬ, Татьяна Ярославовна

Anschrift:

Суд Московского района г. Минска

220042, г. Минск, Проспект газеты „Правда“, 27

Richterin am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk

Sie war direkt an den Repressionen der Justiz gegen die friedlichen Demonstranten vom 19. Dezember 2010 beteiligt. Sie verurteilte am 10. Januar 2011 den Aktivisten der Jungen Front Julian Misjukjewitsch zu 12 Tagen Haft sowie am 21. Januar 2011 den politischen Aktivisten Usewalad Schascharin und am 31. Januar 2011 den Aktivisten der Zivilgesellschaft Zimafej Atranschankau zu jeweils 9 Tagen Haft.

Ferner verurteilte sie den Menschenrechtsverteidiger Michail Mazkewitsch am 27. Dezember 2010 zu 10 Tagen Haft und den Aktivisten der Zivilgesellschaft Waler Sjadou am 20. Januar 2011 zu 12 Tagen Haft wegen ihrer Teilnahme an einer Aktion zur Unterstützung der politischen Gefangenen. Außerdem war sie 2011 direkt an den Repressionen der Justiz gegen die Aktivisten der Zivilgesellschaft beteiligt. Am 4. und 7. Juli 2011 verurteilte sie Anton Glinistij bzw. Andrej Ignatschyk zu jeweils 10 Tagen Haft. Ebenso war sie 2012 direkt an den Repressionen der Justiz gegen politische Aktivisten beteiligt.

Am 22. Februar 2012 verurteilte sie den prominenten politischen Aktivisten Pawel Winagradau zu 10 Tagen Haft, gegen den sie am 10. April 2012 ferner eine zweijährige vorbeugende polizeiliche Überwachung anordnete. Am 23. März 2012 verurteilte sie die politischen Aktivisten der Bewegung „Revolution durch soziale Netzwerke“ Michas Kostka und Anastasia Schuleika zu jeweils 5 Tagen Haft.

Am 21. April 2012 wurde die letztgenannte von ihr erneut zu 10 Tagen Haft verurteilt.

Am 24., 25. und 26. Mai 2012 verurteilte sie die Aktivisten der Jungen Front Uladsimir Jaromenak, Smizer Kremenezki und Raman Wassiliew zu 10, 10 bzw. 12 Tagen Haft.

Am 22. Juni 2012 verurteilte sie den Journalisten von Euroradio Pawal Swerdlou zu 15 Tagen Haft. Am 18. Juli 2012 verurteilte sie die Aktivistin Kazjarina Halizkaja zu 10 Tagen Haft. Am 8. und 9. November 2012 verurteilte sie erneut die Aktivisten der Jungen Front Uladsimir Jaromenak und Raman Wassiliew zu 15 Tagen Haft. Am 7. Mai 2013 verurteilte sie den Aktivisten Aljaksandr Jaraschewitsch zu 12 Tagen Haft. Ihre Art, die Prozesse zu führen, stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Sie ließ gegen die Angeklagten vorgebrachte nicht relevante Beweismittel und Zeugenaussagen zu. Am 6. August 2014 verurteilte sie den Aktivisten Oleg Korol zu 10 Tagen Verwaltungshaft, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sich vor Gericht zu äußern; stattdessen erklärte sie: „Ich weiß, dass Sie Ihre Schuld eingestehen“.

137.

Navumau, Uladzimir Uladzimiravich

Naumov, Vladimir Vladimirovich

НАВУМАЎ, Уладзiмiр Уладзiмiравiч

НАУМОВ, Владимир Владимирович

Geburtsdatum: 7.2.1956,

Geburtsort: Smolensk (Russland)

Navumau hat nichts zur Aufklärung des ungeklärten Verschwindens von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000 unternommen. Ehemaliger Innenminister, zudem ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten. Als Innenminister war er bis zu seinem Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen (6. April 2009) verantwortlich für die Unterdrückung der friedlichen Proteste.

Erhielt von der Präsidialverwaltung im Nomenklatur-Bezirk Drozdy in Minsk eine Wohnresidenz. Im Oktober 2014 wurde ihm von Präsident Lukaschenko der Verdienstorden 3. Klasse verliehen.

142.

Padabed, Iury Mikalaevich

(Padabed, Yury Mikalaevich)

Podobed, Iuri Nikolaevich

(Podobed, Yuri Nikolaevich)

ПАДАБЕД, Юрый Мiкалаевiч

ПОДОБЕД, Юрий Николаевич

Geburtsdatum: 5.3.1962,

Geburtsort: Slutsk (Region Minsk)

Anschrift:

ul. Beruta, 15-62 (2 korp)

Ausweisnr.: 3050362A050PB2

Reisepass: MP2272582

Leiter des Sicherheitsdienstes der Holdinggesellschaft Triple von Juri Tschisch, ehemaliger Leiter der Einheit für Sonderaufgaben, Innenministerium. Als Befehlshaber der internen Schutztruppen war er unmittelbar verantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der friedlichen Proteste insbesondere 2004 und 2008, und war auch direkt an dieser beteiligt.

148.

Piakarski, Aleh Anatolievich

Pekarski, Oleg Anatolievich

ПЯКАРСКI, Алег Анатольевiч

ПЕКАРСКИЙ, Олег Анатольевич

Ausweisnr.: 3130564A041PB9

Er war aktiv an den Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus beteiligt. Als ehemaliger erster stellvertretender Innenminister (bis Dezember 2012) war er verantwortlich für die Repressionen gegen die Zivilgesellschaft im Anschluss an die Wahlen vom Dezember 2010. Oberst in den Reservekräften.

152.

Praliaskouski, Aleh Vitoldavich Proleskovski, Oleg Vitoldovich (Proleskovsky, Oleg Vitoldovich)

ПРАЛЯСКОЎСКI, Алег Вiтольдавiч

ПРОЛЕСКОВСКИЙ, Олег Витольдович

Geburtsdatum: 1.10.1963

Geburtsort: Zagorsk

(Sergijev Posad/ Russia)

Ehemaliger Informationsminister (bis Juni 2014 im Amt), ehemaliger stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung, ehemaliger Leiter der Generaldirektion Ideologie in der Präsidialadministration, ehemaliger Direktor des Zentrums für Analyse und Information in der Präsidialverwaltung.

Er war einer der Hauptakteure und eine der wichtigsten Stimmen der Regierungspropaganda und ideologische Stütze der Regierung. Auch nach seiner Beförderung auf einen Ministerposten blieb er das Sprachrohr der Regierung und der Verfechter ihrer Maßnahmen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft.

156.

Radzkou, Aliaksandr Mikhailavich

Radkov, Aleksandr Mikhailovich

РАДЗЬКОЎ, Аляксандр Мiхайлавiч

РАДЬКОВ, Александр Михайлович

Geburtsdatum: 1.7.1951

Geburtsort: Votnia, Mohilev region

Ausweisnr.: 3010751M102PB0

Ehemaliger Berater von Präsident Lukaschenko (seit 18. Mai 2015), ehemaliger erster stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung, ehemaliger Bildungsminister.

Er schloss die Europäische Humanistische Universität, ordnete Repressionen gegen oppositionelle Studenten an und übte Druck auf die Studenten aus, um sie zur Abgabe ihrer Stimme für das Regime zu zwingen. Er spielte eine aktive Rolle bei der Organisation der manipulierten Wahlen 2008, 2010 und 2012 und bei den anschließenden Repressionen gegen friedliche Demonstranten 2008 und 2010. Er steht Präsident Lukaschenko sehr nahe. Er ist Leiter der Belaya Rus, der wichtigsten ideologischen und politischen Organisation der Regierung.

161.

Rusak, Viktar Uladzimiravich

Rusak, Viktor Vladimirovich

РУСАК, Вiктар Уладзiмiравiч

РУСАК, Виктор Владимирович

Geburtsdatum: 4.5.1955

Geburtsort: Minsk

Anschrift:

Палата представителей Национального собрания Республики Беларусь

220010, Республика Беларусь, г. Минск, ул. Советская, 11

Mitglied des Unterhauses des Parlaments, stellvertretender Vorsitzender des ständigen Ausschusses für nationale Sicherheit, stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für nationale Sicherheit. Ehemaliger Leiter der Abteilung Wirtschaftssicherheit des KGB.

War verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

163.

Saikouski Valeri Yosifavich

Saikovski Valeri Yosifovich

САЙКОЎСКI, Валерый Iосiфавiч

САЙКОВСКИЙ, Валерий Иосифович

Geburtsdatum: 1977

Anschrift:

220035 Minsk, ul. Saperov. 7

Er wurde im Januar 2012 zum stellvertretenden Leiter der Minsker Abteilung des Untersuchungsausschusses ernannt. War als Staatsanwalt des Verwaltungsbezirks Perwomaiski in Minsk mit dem Verfahren gegen Ales Byalyatski, einen der bekanntesten Menschenrechtsverteidiger, Präsident des belarussischen Menschenrechtszentrums „Vjasna“ und Vizepräsident der FIDH, befasst. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig und unmittelbar politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Byalyatski hat sich aktiv für die Verteidigung und Unterstützung der Menschen eingesetzt, die unter den Repressionen im Zusammenhang mit den Wahlen vom 19. Dezember 2010 und dem brutalen Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition gelitten haben.

166.

Sauko, Valery Iosifavich

Savko, Valeri Iosifovich

САЎКО, Валерый Iосiфавiч

САВКО, Валерий Иосифович

Anschrift:

230023 Hrodna,

vul. Ozheshko, 1

Vorsitzender der regimefreundlichen Gewerkschaft in der Region Hrodna. Ehemaliger Leiter des Wahlausschusses in der Region Hrodna bei den Präsidentschaftswahlen von 2010 und den Kommunalwahlen vom März 2014. Als Vorsitzender einer regionalen Wahlkommission war er für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. Dezember 2010 und für Wahlfälschungen bei den Kommunalwahlen vom März 2014 in der Region Hrodna verantwortlich.

167.

Shaeu, Valiantsin Piatrovich

(Shayeu, Valyantsin Piatrovich)

Shaev, Valentin Petrovich (Shayev, Valentin Petrovich)

ШАЕЎ Валянцiн Пятровiч

ШАЕВ, Валентин Петрович

Anschrift:

220034 Minsk, vul. Frunze, 19

Mitglied des Sicherheitsrates, Leiter des Ermittlungsausschusses, ehemaliger stellvertretender Leiter des Ermittlungsausschusses und ehemaliger Staatsanwalt der Region Homel. Verantwortlich für die repressiven Maßnahmen gegen die Zivilgesellschaft im Anschluss an die Wahlen vom Dezember 2010.

168.

Shahrai, Ryta Piatrouna

Shagrai, Rita Petrovna

ШАГРАЙ, Рнта Пятроўна

ШАГРАЙ, Рита Петровна

Anschrift:

Суд Заводского района г. Минска

220107, г. Минск, пр. Партизанский, 75А

Präsidentin des Bezirksgerichts Zavodskoy der Stadt Minsk (seit 2014), ehemalige Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Partisanski der Stadt Minsk, ehemalige Richterin am Bezirksgericht Oktjabrski der Stadt Minsk.

Sie war direkt an den Repressionen der Justiz gegen die friedlichen Demonstranten vom 19. Dezember 2010 beteiligt. Am 20. Dezember 2010 verurteilte sie die Aktivisten der Zivilgesellschaft Ales Sobal, Maksim Hrischel und Kastanzin Schufistau zu jeweils 10 Tagen Haft sowie Sjarhej Kardymon zu 15 Tagen Haft. Am 7. Juli 2011 verurteilte sie den Aktivisten Artur Sawharodny zu 13 Tagen Haft. Am 12. Oktober 2012 verurteilte sie die Aktivisten Aleh Korban und Uladsimir Sjarhejew zu jeweils 5 Tagen Haft. Ihre Art, die Prozesse zu führen, stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Sie ließ gegen die Angeklagten vorgebrachte nicht relevante Beweismittel und Zeugenaussagen zu.

169.

Shamionau Vadzim Iharavich Shamenov Vadim Igorevich (Shamyonov Vadim Igorevich)

ШАМЁНАЎ, Вадзiм Iгаравiч

ШАМЁНОВ, Вадим Игоревич

Anschrift:

Исправительная колония № 17

213004, г. Шклов, ул. 1-я Заводская д. 8

Hauptmann, Leiter einer operativen Einheit des Straflagers IK-17 in Schklow. Er übte Druck auf politische Gefangene aus, indem er ihr Recht auf Korrespondenz missachtete, und er setzte Drohungen ein, um Geständnisse zu erzwingen. Er war unmittelbar verantwortlich für die Verletzung der Menschenrechte von politischen Gefangenen und Oppositionsaktivisten durch grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafen. Sein Vorgehen stellte eine unmittelbare Verletzung der internationalen Verpflichtungen von Belarus im Bereich der Menschenrechte dar.

173.

Sheiman, Viktar Uladzimiravich (Sheyman, Viktar Uladzimiravich) Sheiman, Viktor Vladimirovich (Sheyman, Viktor Vladimirovich)

ШЭЙМАН, Biктap Уладзiмiравiч

ШЕЙМАН, Виктор Владимирович

Geburtsdatum: 26.5.1958,

Geburtsort: Region Hrodna

Anschrift:

Управлениe Делами Президента

ул. К.Маркса, 38

220016, г. Минск

Leiter der Verwaltungsabteilung der Präsidialverwaltung. Verantwortlich für das ungeklärte Verschwinden von Juri Sacharenko, Wiktor Gonchar, Anatoli Krasowski und Dmitri Sawadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Sekretär des Sicherheitsrates. Er ist nach wie vor Sonderberater des Präsidenten.

174.

Shastakou, Iury Valerievich

(Shastakou, Yury Valerievich)

Shestakov, Iuri Valerievich

(Shestakov, Yuri Valerievich)

ШАСТАКОЎ, Юрый Валер'евiч

ШЕСТАКОВ, Юрий Валерьевич

Anschrift:

Суд Московского района г. Минска

220042, г. Минск, Проспект газеты „Правда“, 27

Richter und Vizepräsident am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk.

Er war direkt an den Repressionen der Justiz gegen die friedlichen Demonstranten vom 19. Dezember 2010 beteiligt. Am 20. und 27. Dezember 2010 verurteilte er die Aktivisten der Zivilgesellschaft Illja Wassiliewitsch, Nadseja Tschajuchowa, Taziana Radsezkaja, Sjarhej Kanapazki und Wolha Damarad zu jeweils 10 Tagen Haft. Am 20. Dezember 2011 verurteilte er den Aktivisten Sjarhej Kanapazki für die Mahnaktion gegen die Unterdrückung vom 19. Dezember 2010. Seine Art, den Prozess zu führen, stellt einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Er ließ gegen den Angeklagten vorgebrachte nicht relevante Beweismittel und Zeugenaussagen zu.

175.

Shuhaeu, Siarhei Mikhailavich

(Shuhayeu, Siarhei Mikhailavich)

Shugaev, Sergei Mikhailovich

(Shugayev, Sergey Mikhailovich))

ШУГАЕЎ, Сяргей Михайлaвiч

ШУГАЕВ, Сергей Михайлович

Anschrift:

КГБ 210623, г. Минск, проспект Независимости, 17

Leiter der Abteilung Spionageabwehr des KGB und ehemaliger stellvertretender Leiter der Abteilung Spionageabwehr des KGB. Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

177.

Shykarou, Uladzislau Aleksandravich

Shikarov, Vladislav Aleksandrovich

ШЫКАРОЎ, Уладiзлаў Александравiч

ШИКАРОВ, Владислав Александрович

Anschrift:

Суд Железнодорожного района города Витебска

210001, г. Витебск, ул. Кирова,16

Richter am Bezirksgericht Schelesnodoroschny der Stadt Witebsk. Er verurteilte mehrere Demonstranten im Berufungsverfahren, obwohl das Gericht erster Instanz sie für nicht schuldig befunden hatte. Verantwortlich für die Durchsetzung der politisch motivierten Ordnungs- und Haftstrafen gegen Vertreter der Zivilgesellschaft wie den politischen Aktivisten Sjarhej Kawalenka.

179.

Siankevich, Eduard Aliaksandravich

Senkevich, Eduard Aleksandrovich

СЯНЬКЕВIЧ, Эдуард Аляксандравiч

СЕНЬКЕВИЧ, Эдуард Александрович

Geburtsdatum: 15.4.1952

Geburtsort: Slonim, Hrodna region

Anschrift:

Палата представителей Национального собрания Республики Беларусь

220010, Республика Беларусь, г. Минск, ул. Советская, 11

Mitglied des Unterhauses des Parlaments, stellvertretender Vorsitzender des ständigen Rechtsausschusses, ehemaliger Staatsanwalt der Region Mogiljow. Verantwortlich für die repressiven Maßnahmen gegen die Zivilgesellschaft im Anschluss an die Wahlen vom Dezember 2010.

180.

Siarheenka, Ihar Piatrovich

Sergeenko, Igor Petrovich

(Sergeyenko, Igor Petrovich)

СЯРГЕЕНКА, Iгар Пятровiч

СЕРГЕЕНКО, Игорь Петрович

Geburtsdatum: 14.1.1963

Geburtsort: Stolitsa, Vitebsk region

Anschrift:

КГБ 210623, г. Минск, проспект Независимости, 17

Erster stellvertretender Leiter des KGB, ehemaliger Leiter des KGB in der Region Mogiljow. Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in der Region Mogiljow und in Belarus.

184.

Sirenka, Viktar Ivanavich

Sirenko, Viktor Ivanovich

CIРЭНКА, Biктap Iванавiч

СИРЕНКО, Виктор Иванович

Geburtsdatum: 4.3.1962

Geburtsort: Borisov, Minsk region

Ausweisnr.: 3040362B062PB7

Reisepass-Nr.: MP2249974 (ausgestellt am 30.3.2007)

Anschrift:

ул. Лобанка, 81, кв. 19, 220000, г. Минск

Stellvertretender Gouverneur der Region Minsk (seit Januar 2015), ehemaliger Vorsitzender des Gesundheitsausschusses der Stadt Minsk und ehemaliger leitender Chirurg der Minsker Unfallklinik. Er hat nichts gegen die Entführung des Präsidentschaftskandidaten Nekliayev unternommen, der in seine Klinik eingeliefert wurde, nachdem er am 19. Dezember 2010 brutal geschlagen worden war, und er hat mit den unbekannten Tätern kooperiert, indem er nicht die Polizei benachrichtigt hat. Wegen dieser Unterlassung wurde er befördert. Als Vorsitzender des Gesundheitsausschusses der Stadt Minsk war er für die Überwachung der Nutzung der Gesundheitseinrichtungen für Arbeitnehmer bei der Unterdrückung der Menschenrechte verantwortlich.

187.

Slizheuski, Aleh Leanidavich

Slizhevski, Oleg Leonidovich

СЛIЖЭЎСКI, Алег Леанідавіч

СЛИЖЕВСКИЙ, Олег Леонидович

Geburtsdatum: 16.8.1972

Geburtsort: Hrodna

Anschrift:

220004, г.Минск, ул. Коллекторная, 10 Министерство юстиции

(10 Kollektornaya str.) 220004 Minsk

Belarus

Justizminister, Mitglied des Zentralen Wahlausschusses (CEC); ehemaliger Leiter der Abteilung soziale Organisationen und politische Parteien im Justizministerium. Als Mitglied des CEC war er verantwortlich für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Wahlen seit 2007. Im Rahmen seiner Ämter im Justizministerium und der von ihm ausgeübten Kontrolle über die Justiz hat er aktiv bei den Repressionen der Zivilgesellschaft und der demokratische Opposition mitgewirkt, indem er die Registrierung von NRO und politischen Parteien verweigerte, was in vielen Fällen zu deren Auflösung führte.

188.

Smalenski, Mikalai Zinouevich

Smolenski, Nikolai Zinovievich

СМАЛЕНСКI, Мiкалай 3iноўeвiч

СМОЛЕНСКИЙ, Николай Зиновьевич

 

Stellvertretender Leiter des Antiterrorismuszentrums und ehemaliger stellvertretender Leiter des KGB mit Zuständigkeit für Personal und Arbeitsorganisation. Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

196.

Talstashou, Aliaksandr Alehavich

Tolstashov, Aleksandr Olegovich

ТАЛСТАШОЎ, Аляксандр Алегавiч

ТОЛСТАШОВ, Александр Олегович

Anschrift:

КГБ 210623, г. Минск, проспект Независимости, 17

Leiter der Abteilung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung des KGB.

Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

201.

Traulka Pavel

Traulko Pavel

ТРАУЛЬКА, Павел

ТРАУЛЬКО, Павел

Anschrift:

220034, г. Минск, ул. Фрунзе, 5

Oberstleutnant, ehemaliges Mitglied der militärischen Spionageabwehr des KGB (derzeit Leiter des Pressedienstes des Ermittlungsausschusses von Belarus). Er fälschte Beweismittel und setzte Drohungen ein, um Geständnisse von Oppositionsaktivisten im KGB-Gefängnis in Minsk nach der Niederschlagung der Protestdemonstration nach den Wahlen in Minsk am 19. Dezember 2010 zu erzwingen. Er war unmittelbar verantwortlich für grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafen und die Missachtung des Rechts auf ein faires Verfahren. Sein Vorgehen stellte eine unmittelbare Verletzung der internationalen Verpflichtungen von Belarus im Bereich der Menschenrechte dar.

202.

Trutka, Iury Igorevich

(Trutka, Yury Igorevich)

Trutko, Iury (Yurij, Yuri) Igorevich

ТРУТКA, Юрый Iгаравич

ТРУТКО, Юрий Игоревич

Anschrift:

Исправительная колония № 2

213800, г. Бобруйск, ул. Сикорского, 1

Ul. Sikorskogo 1

213800 Bobruisk

Stellvertretender Leiter des Straflagers IK-2 in Bobruisk, verantwortlich für die unmenschliche und grausame Behandlung der politischen Gefangenen A. Sannikau und A. Beliatski im Straflager IK-2 in Bobruisk. Die Aktivisten der Opposition wurden gefoltert, ihnen wurde der Zugang zu einer rechtlichen Vertretung verweigert, und sie wurden in dem unter seiner Aufsicht stehenden Straflager in Einzelhaft gehalten. Trutko übte Druck auf A. Beliatski und A. Sannikau aus, um sie zu zwingen, ein Gnadengesuch zu unterzeichnen.

204.

Tsertsel, Ivan Stanislavavich

Tertel, Ivan Stanislavovich

ЦЕРЦЕЛЬ, Iван Станiслававiч

ТЕРТЕЛЬ, Иван Станиславович

Anschrift:

КГБ 210623, г. Минск, проспект Независимости, 17

Stellvertretender Leiter des KGB mit Zuständigkeit für Wirtschaftskriminalität und Korruptionsbekämpfung.

Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

207.

Tushynski Ihar Heraninavich

Tushinski Igor Geroninovich

ТУШЫНСКИЙ, Irap Геранiнавiч

ТУШИНСКИЙ, Игорь Геронинович

Anschrift:

220004, г. Минск, ул. Коллекторная, 10 Министерство юстиции

(10 Kollektornaya str. 220004 Minsk)

Belarus

Stellvertretender Justizminister mit Zuständigkeit für die juristische Unterstützung der Institutionen, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu wirtschaftlichen Fragen erarbeiten, sowie für die Registrierung von juristischen Personen.

Verantwortlich für die Rolle und das Handeln des belarussischen Justizministeriums und der belarussischen Justiz, die bedeutende Instrumente der Repression gegen die Bevölkerung sind, indem er die Justiz mit staatlicher Propaganda infiltriert, die Repressionen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft bewirkt und rechtfertigt, und indem er die Registrierung von NRO und politischen Parteien verweigert oder zurückzieht.

209.

Utsiuryn, Andrei Aliaksandravich

(Utsiuryn, Andrey Aliaksandravich; Utsyuryn, Andrei Aliaksandravich) Vtiurin, Andrei Aleksandrovich

(Vtiurin, Andrey Aleksandrovich; Vtyurin, Andrei Aleksandrovich)

УЦЮРЫН, Андрэй Аляксандравiч

ВТЮРИН, Андрей Александрович

Geburtsdatum: 1971,

Penza (Russland)

Stellvertretender Leiter des Sicherheitsrates der Republik Belarus (seit 2014).

Ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten.

Unter seiner Aufsicht nahmen mehrere Mitarbeiter seines Dienstes an Verhören politischer Aktivisten nach den Protesten vom 19. Dezember 2010 teil.

210.

Vakulchyk, Valery Paulavich

Vakulchik, Valeri Pavlovich

ВАКУЛЬЧЫК, Валерый Паўлавiч

ВАКУЛЬЧИК, Валерий Павлович

Geburtsdatum: 19.6.1964,

Region Brest

Anschrift:

КГБ 210623, г. Минск, проспект Независимости, 17

Leiter des KGB, ehemaliger Leiter des Untersuchungsausschusses, ehemaliger Leiter des Operativen und Analytischen Zentrums der Präsidialverwaltung, verantwortlich für Telekommunikation, einschließlich Überwachung, Filterung und Kontrolle von sowie Eingriff in verschiedene(n) Kommunikationskanäle(n), z.B. Internet. Als Leiter des KGB ist er verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

216.

Vehera, Viktar Paulavich

Vegera, Viktor Pavlovich

BEГEPA, Biктap Паўлавiч

ВЕГЕРА, Виктор Павлович

 

Ehemaliger erster stellvertretender Leiter des KGB, verantwortlich für Spionageabwehr. Seit 1. April 2013 pensioniert und den Reservekräften zugeteilt.

Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition. Er leitete das Verfahren gegen Ales Bjaljatski (einer der bekanntesten Menschenrechtsverteidiger, Präsident des belarussischen Menschenrechtszentrums „Viasna“ und Vizepräsident von FIDH) ein. A. Byalyatski hat aktiv die Personen verteidigt und unterstützt, die unter den repressiven Maßnahmen im Zusammenhang mit den Wahlen vom 19. Dezember 2010 und den Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition zu leiden hatten.


30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/96


VERORDNUNG (EU) 2015/1950 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2015

über ein Fangverbot für Wittling im Gebiet VI, in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets Vb sowie den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Irlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

João AGUIAR MACHADO

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

52/TQ104

Mitgliedstaat

Irland

Bestand

WHG/56-14.

Art

Wittling (Merlangius merlangus)

Gebiet

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

Datum der Schließung

1.10.2015


30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/98


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1951 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

126,2

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

143,7

155,8

0

0

AR

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

283,7

208,1

358,9

274,3

5

28

0

8

AR

BR

CL

TH

0207 14 60

Hühnerschenkel, gefroren

133,9

3

BR

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

344,3

295,5

0

0

BR

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

422,6

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

229,9

17

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.“


30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/100


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1952 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2015

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Juni 2010 führte der Rat nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (im Folgenden „Grundverordnung“) mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 64,3 % auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein (im Folgenden „geltende Maßnahmen“; „Ausgangsuntersuchung“).

(2)

Im Januar 2012 weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 14/2012 (3) (im Folgenden „erste Umgehungsuntersuchung“) die geltenden Maßnahmen auf aus Malaysia versandte Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, aus.

(3)

Im September 2013 weitete der Rat im Anschluss an eine zweite Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2013 (4) (im Folgenden „zweite Umgehungsuntersuchung“) die geltenden Maßnahmen auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,95 GHT, und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der VR China aus.

1.2.   Antrag

(4)

Am 26. Januar 2015 erhielt die Kommission einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung einer mutmaßlichen Umgehung der geltendem Maßnahmen und auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der VR China.

(5)

Der Antrag wurde eingereicht von Plansee SE, einem Unionshersteller bestimmter Molybdändrähte (im Folgenden „Antragsteller“).

1.3.   Einleitung der Untersuchung

(6)

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vorlagen, und beschloss, die mutmaßliche Umgehung der geltenden Maßnahmen zu untersuchen und Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der VR China zollamtlich erfassen zu lassen.

(7)

Die Einleitung der Untersuchung erfolgte durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/395 der Kommission vom 10. März 2015 (5) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“).

1.4.   Untersuchung

(8)

Die Kommission setzte die Behörden der VR China, die ausführenden Hersteller in diesem Land, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union über die Einleitung der Untersuchung in Kenntnis.

(9)

Den ausführenden Herstellern in der VR China und den der Kommission bekannten Einführern in der Union wurden Formulare zur Beantragung einer Befreiung zugesandt.

(10)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen dann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden.

(11)

Ein ausführender Hersteller in der VR China und sein verbundener Einführer in der Union sandten der Kommission ein ausgefülltes Formular zur Beantragung einer Befreiung zurück; ihnen wurde eine Anhörung gewährt.

(12)

Auch zwei Einführer übermittelten der Kommission ein ausgefülltes Formular zur Beantragung einer Befreiung. Nur einer davon führte im Untersuchungszeitraum kleinere Mengen Molybdändraht ein (siehe Erwägungsgrund 15).

(13)

Ein Händler übermittelte einen Beitrag; ihm wurde eine Anhörung gewährt.

(14)

Die Kommission führte die Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

a)

Ausführender Hersteller in der VR China:

Luoyang Hi-tech Metals Co., Ltd, West Lichun Road, Jianxi District, Luoyang, VR China;

b)

Verbundener Einführer in der Union:

CM Chemiemetall GmbH, Niels-Bohr-Str. 5, 06749 Bitterfeld, Deutschland;

c)

Unionshersteller:

Plansee SE, Metallwerk-Plansee-Straße 71, 6600 Reutte, Österreich.

1.5.   Untersuchungszeitraum und Betrachtungszeitraum

(15)

Die Untersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014. Für den Untersuchungszeitraum wurden Daten erhoben, um unter anderem folgende Aspekte zu untersuchen: die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges nach Einführung der Maßnahmen, ihrer Ausweitung im Jahr 2012 zunächst auf Malaysia (siehe Erwägungsgrund 2) und im Jahr 2013 dann auf Einfuhren geringfügig veränderter Waren (siehe Erwägungsgrund 3) sowie das Vorliegen einer Praxis, eines Fertigungsprozesses oder einer Arbeit, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab.

(16)

Detailliertere Daten wurden für den Betrachtungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 erhoben, um zu untersuchen, ob Einfuhren die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen untergruben und ob Dumping vorlag.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeine Erwägungen

(17)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde das Vorliegen mutmaßlicher Umgehungspraktiken geprüft, indem nacheinander untersucht wurde,

ob sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, Malaysia und der Union verändert hatte,

ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab,

ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware unterlaufen wurde, und

ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den früher festgestellten Normalwerten vorlagen.

2.2.   Betroffene Ware und untersuchte Ware

(18)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um die in Erwägungsgrund 1 beschriebene Ware, die Gegenstand der geltenden Maßnahmen ist. Sie wird unter KN-Code ex 8102 96 00 eingereiht. Wie im Rahmen der Ausgangsuntersuchung ermittelt, findet die betroffene Ware vor allem in der Automobilindustrie Verwendung für Metallbeschichtungen, die zur Erhöhung der Abriebfestigkeit auf die Oberfläche stark beanspruchter Motorenteile wie Kolbenringe, Synchronringe oder Getriebekomponenten thermisch aufgespritzt werden.

(19)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um die in Artikel 1 der Einleitungsverordnung definierte Ware, namentlich i) Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 (TARIC-Code 8102960020) eingereiht wird, und ii) Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,95 GHT, und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 (TARIC-Code 8102960040) eingereiht wird. Die untersuchte Ware hat ihren Ursprung in der VR China und wird auch als Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, bezeichnet.

2.3.   Kooperationsbereitschaft

(20)

Lediglich ein ausführender chinesischer Hersteller, das Unternehmen Luoyang Hi-tech Metals Co. Ltd (im Folgenden „LHTM“), und sein verbundener Einführer in der Union Chemiemetall (im Folgenden „CM“) antworteten und beantragten eine Befreiung von einer etwaigen Ausweitung der geltenden Maßnahmen. Sowohl LHTM als auch CM arbeiteten bei der Untersuchung uneingeschränkt mit. Ihre Einfuhrmenge machte im Betrachtungszeitraum etwa 55 % der gesamten chinesischen Einfuhren in die Union aus.

(21)

Rund 40 % der chinesischen Gesamteinfuhren in die Union stammten von nicht mitarbeitenden Herstellern. Insbesondere arbeiteten chinesische ausführende Hersteller, die bei der zweiten Umgehungsuntersuchung mitgearbeitet, aber keine Befreiung von den geltenden Maßnahmen erhalten hatten, nicht mit.

2.4.   Veränderung des Handelsgefüges

(22)

In der folgenden Tabelle sind Daten aus der zweiten Umgehungsuntersuchung, aus dem Antrag, aus Comext und aus der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erstellten Datenbank sowie bei LHTM eingeholte Daten enthalten.

(23)

Da nur ein ausführender Hersteller bei der Untersuchung mitarbeitete, mussten alle Zahlen, die sich auf sensible Daten beziehen, aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert oder als Spanne angegeben werden.

(24)

Die gemeldete Gesamtmenge der zum Spritzen verwendeten Molybdändrähte umfasst

die Einfuhren der betroffenen Ware,

die in der zweiten Umgehungsuntersuchung ermittelten Umgehungseinfuhren,

die Einfuhren der untersuchten Ware.

Einfuhren in die Union (in Tonnen)

2010

2011

2012

2013

BZ = 2014

Gesamteinfuhren der zum Spritzen verwendeten Molybdändrähte (in Tonnen, indexiert)

100

463

365

273

362

Gesamteinfuhren der zum Spritzen verwendeten Molybdändrähte (in %)

100

100

100

100

100

Den geltenden Maßnahmen unterliegende betroffene Ware

8

0

0

1

5

In der zweiten Umgehungsuntersuchung ermittelte Umgehungseinfuhren

92

100

99

1

0

Untersuchte Ware

0

0

1

99

95

Davon untersuchte Ware von LHTM

0

0

1

36

55

Davon untersuchte Ware nicht mitarbeitender ausführender Hersteller aus der VR China

0

0

0

63

40

(25)

Nach den Ergebnissen der zweiten Umgehungsuntersuchung kamen die Einfuhren der betroffenen Ware nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen in der Ausgangsuntersuchung (6) von 2010 fast vollständig zum Erliegen. In den Jahren 2011, 2012 und 2013 waren so gut wie gar keine Einfuhren mehr zu verzeichnen; im Betrachtungszeitraum 2014 stellten sie lediglich 5 % der Gesamtimporte dar. An ihre Stelle traten in den Jahren 2010 bis 2012 die in der zweiten Umgehungsuntersuchung ermittelten Umgehungseinfuhren. Ab Einleitung der zweiten Umgehungsuntersuchung und der damit zusammenhängenden zollamtlichen Erfassung der Einfuhren per Dezember 2012 (7) waren 2013 und im Betrachtungszeitraum fast keine dieser Umgehungseinfuhren mehr zu verzeichnen.

(26)

Gleichzeitig stiegen die Einfuhren der untersuchten Ware, die in den vorangegangenen Jahren nicht vorhanden oder unbedeutend gewesen waren, 2013 und im Betrachtungszeitraum deutlich an. Während des Untersuchungszeitraums erteilten die italienischen Zollbehörden im Oktober 2013 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) zur Einreihung von Molybdändraht mit einem Durchmesser von 4,1 mm und 4,2 mm mit geringem Lanthanzusatz (zwischen 0,22 % und 0,28 %) und einem Molybdängehalt von mehr als 97 GHT, jedoch weniger als 99,95 GHT. Anschließend erteilten im Januar 2014 die deutschen Zollbehörden eine vZTA zur Einreihung von Molybdändrähten mit einem Molybdängehalt von mehr als 99,95 GHT und einem Durchmesser von rund 4,1 mm. Diese vZTA bestätigen das Auftreten der untersuchten Ware, das heißt von Abwandlungen reineren und unreineren Molybdändrahts mit einem Durchmesser zwischen 4,0 mm und 11,0 mm. Die Einfuhren der untersuchten Ware stellten 2013 (mit etwa 99 %) und im Betrachtungszeitraum (mit etwa 95 %) annähernd die Gesamtheit der Einfuhren an Molybdändraht zum Spritzen aus der VR China dar.

(27)

Das ab 2013 verzeichnete starke Auftreten zuvor nicht vorhandener oder unbedeutender Einfuhren der untersuchten Ware, die eindeutig die Umgehungseinfuhren ersetzten, die Gegenstand der zweiten Umgehungsuntersuchung waren, sowie das parallele Verschwinden der Einfuhren der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum stellen eine erhebliche Veränderung des Handelsgefüges dar, wie von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung verlangt.

2.5.   Vorliegen von Umgehungspraktiken

(28)

Die Tätigkeiten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers und seines verbundenen Einführers wurden untersucht. Der mitarbeitende ausführende Hersteller führt nicht die betroffene Ware aus, sondern Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von mindestens 99,95 GHT und einem Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm. Diese Ausfuhren werden an seinen verbundenen Einführer in Deutschland geliefert. Diese Ausfuhren unterliegen derzeit nicht den geltenden Antidumpingzöllen.

(29)

Anschließend zieht der verbundene Einführer den eingeführten Molybdändraht auf einen Durchmesser von unter 4,0 mm, wodurch er in genau die betroffene Ware umgewandelt wird, die den geltenden Maßnahmen unterliegt. Der verbundene Einführer verkauft die Ware an Endkunden in der Union, hauptsächlich in der Automobilbranche. Bei dem Ziehvorgang setzt der verbundene Einführer Ausrüstung ein, die er von dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller erworben hat. Die Untersuchung ergab, dass der Ziehvorgang einfach aus der VR China nach Deutschland verlagert wurde.

(30)

Der verbundene Einführer übernahm den Verarbeitungsschritt des Ziehens Ende 2012/Anfang 2013 — also genau zu der Zeit, als die Einfuhren der untersuchten Ware begannen (siehe Erwägungsgründe 24 bis 26). Die Marktstudie, die zur Investition in diese Art von Tätigkeit führte, erfolgte 2010, nachdem die vorläufigen Maßnahmen der Ausgangsuntersuchung eingeführt worden waren, auf Veranlassung des Eigentümers der Gruppe, zu der der mitarbeitende ausführende Hersteller und sein verbundener Einführer gehören.

(31)

Die Untersuchung ergab als einzigen Unterschied im Herstellungsverfahren von untersuchter Ware und betroffener Ware, dass der letzte Produktionsschritt, nämlich das Ziehen des Drahts auf einen Durchmesser von unter 4,0 mm, bei der betroffenen Ware in der VR China und bei der untersuchten Ware in Deutschland stattfindet.

(32)

Die Untersuchung ergab weiterhin, dass die untersuchte Ware von den Verwendern in der Union in der vorliegenden Form nicht für Spritzbeschichtungen verwendet werden konnte, da der Durchmesser für die vorhandenen Spritzanlagen zu groß ist. Sie kann erst nach dem Ziehen auf geringere Durchmesser verwendet werden, also nach einer Umwandlung in die betroffene Ware, sodass sie in die Spritzanlagen passt und für den gewöhnlichen Zweck, d. h. zum Aufspritzen einer Metallbeschichtung (siehe Erwägungsgrund 18), verwendet werden kann.

(33)

Zudem liegen die Produktionskosten der betroffenen Ware und der untersuchten Ware auf einem vergleichbaren Niveau. Allerdings ist der Ziehvorgang teurer (mehr als das Doppelte), wenn er nicht in der VR China, sondern in Deutschland stattfindet. Andererseits belaufen sich die Kosten für den Ziehvorgang in Deutschland auf rund 15 % bis 20 % der geltenden Maßnahmen. Somit ist es wirtschaftlich günstiger, den Ziehvorgang in Deutschland vornehmen zu lassen, als den Zoll zu entrichten. Da das Endprodukt identisch ist, wird die Praxis als eine Umgehung des Zolls betrachtet.

(34)

Während der gemeinsamen Anhörung brachten LHTM und CM in erster Linie vor, die derzeitige Tätigkeit der Einfuhr der untersuchten Ware stelle einen entscheidenden Schritt ihres Geschäftsmodells dar, das entwickelt worden sei, um Molybdändraht zu konkurrenzfähigen Preisen anbieten zu können. Weiterhin wurde erwähnt, dass ein Investitionsplan zur Erhöhung der Produktionskapazität bis zum Ergebnis der jetzigen Untersuchung zurückgestellt sei, da dieses Ergebnis sich massiv auf das Geschäftsmodell der Unternehmen auswirken könne.

(35)

Zur wirtschaftlichen Begründung der Einfuhr der untersuchten Ware und dem anschließenden Ziehen zur Umformung in die betroffene Ware, wodurch die geltenden Maßnahmen unterlaufen werden, argumentierten der ausführende Hersteller und der verbundene Einführer, dass durch den Ziehvorgang in der Union neue Arbeitsplätze entstünden; dass niedrigpreisige Waren der nachgelagerten Industrie dabei helfen würden, effizienter zu arbeiten und weiterhin in der Union tätig zu bleiben; dass Plansee, der Unionshersteller, auf dem Unionsmarkt mit einem großen Marktanteil zu mächtig sei und dass die in dem Ziehvorgang bestehende Umarbeitung dazu beitragen könne, die beherrschende Stellung von Plansee zu verringern.

(36)

Keines dieser Argumente rechtfertigt die Einfuhr der untersuchten Ware und den anschließenden Ziehvorgang zur Umformung in die betroffene Ware, außer die Vermeidung des geltenden Antidumpingzolls.

(37)

Im Hinblick auf das Argument der Arbeitsplätze zeigte die Untersuchung, dass der Ziehvorgang den letzten Schritt des Herstellungsverfahrens darstellt und im Wesentlichen automatisiert ist. Die Arbeitnehmer wechseln die Drahtspule, sie überwachen den Ziehvorgang und die Aufwicklung des Drahts. Der Arbeitsaufwand ist somit sehr begrenzt. Die Zahl der durch den Verarbeitungsschritt des Ziehens in der Union entstandenen Arbeitsplätze ist in jedem Fall zu gering, um in der Frage des Arbeitsplatzmangels auf dem Unionsmarkt eine Rolle zu spielen. Andererseits ist das Argument, durch eine Verlagerung des Ziehvorgangs in die Union Arbeitsplätze schaffen zu wollen, als wirtschaftliche Begründung unhaltbar, da sie mit einer Umgehung der geltenden Maßnahmen einhergeht. Das Argument wird deshalb zurückgewiesen.

(38)

Hinsichtlich der Argumente betreffend das Interesse der Verwender, günstigeren, in der Union nachgezogenen Draht einzusetzen, und betreffend den Wettbewerb auf dem Unionsmarkt wird daran erinnert, dass die jetzige Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung durchgeführt wird. Zweck einer Umgehungsuntersuchung ist es, einen angemessenen Schutz der geltenden Maßnahmen zu gewährleisten, die auferlegt wurden, nachdem in der Ausgangsuntersuchung die verschiedenen Interessen, auch die der Einführer und der Verwender, gebührend abgewogen wurden. Es ginge deshalb über den Rahmen der jetzigen Umgehungsuntersuchung hinaus, solche Aspekte noch einmal zu untersuchen. Im Übrigen könnten diese Argumente nicht als hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung angesehen werden. Wenn der den Verwendern verkaufte Molybdändraht bei in Deutschland durchgeführtem Ziehvorgang billiger ist, dann deshalb, weil auf die Einfuhren der untersuchten Ware kein Antidumpingzoll erhoben wird (siehe Erwägungsgrund 36). Die Argumente werden deshalb zurückgewiesen.

(39)

Aufgrund dieser Sachlage wird geschlossen, dass außer der Einführung der geltenden Maßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung dafür vorliegt, die untersuchte Ware einzuführen und anschließend in der Union nachzuziehen. Der vom verbundenen Einführer durchgeführte Ziehvorgang wurde eigens infolge der Einführung des Antidumpingzolls konzipiert und umgesetzt.

(40)

Darüber hinaus hat die zweite Umgehungsuntersuchung gezeigt, dass Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von mehr als 97 GHT, jedoch weniger als 99,95 GHT mit einer Beimengung von Lanthan und anderen chemischen Elementen (im Folgenden „dotierter Molybdändraht“) und einem Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit reinerem Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von mehr als 99,95 GHT und dem gleichen Durchmesser austauschbar ist, da es keine relevanten materiellen Unterschiede gibt und sie die gleiche Verwendung bzw. Anwendung, nämlich für Spritzbeschichtungen, finden (8).

(41)

Wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, ergab die Untersuchung außerdem, dass die italienischen Zollbehörden während des Untersuchungszeitraums, im Oktober 2013, eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) zur Einreihung von Molybdändraht mit einem Durchmesser von 4,1 mm und 4,2 mm mit geringem Lanthanzusatz (zwischen 0,22 % und 0,28 %) und einem Molybdängehalt von mehr als 97 GHT, jedoch weniger als 99,95 GHT, erteilten. Diese vZTA bestätigt das Auftreten dotierten Molybdändrahts mit einem Durchmesser zwischen 4,0 mm und 11,0 mm.

(42)

Wie in Erwägungsgrund 32 ausgeführt, funktionieren Spritzanlagen nur mit (dotiertem oder reinerem) Molybdändraht mit einem Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm. Daraus ergibt sich, dass ebenso wie Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von mehr als 99,95 GHT und einem Durchmesser zwischen 4,0 mm und 11,0 mm auch Molybdändraht aus dotiertem Molybdän mit einem Durchmesser zwischen 4,0 mm und 11,0 mm nur nach einem Ziehvorgang, bei dem er auf einen Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm gezogen wird, verwendet werden kann.

(43)

Keiner der übrigen ausführenden Hersteller, auf die 2014 mehr als 40 % der Gesamteinfuhren der untersuchten Ware entfielen, antwortete und arbeitete an der Untersuchung mit. Deshalb gründen nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die Feststellungen bezüglich der Tätigkeit der übrigen ausführenden Hersteller auf den verfügbaren Informationen. Die diesbezüglichen verfügbaren Informationen stellen sich wie folgt dar: i) Es gibt keine Anzeichen dafür, dass der dotierte Molybdändraht mit einem Durchmesser zwischen 4,0 mm und 11,0 mm zu einem anderen bestimmten Zweck aufgetreten ist oder einer anderen speziellen Verwendung oder Anwendung dient als Molybdändraht mit einem Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm und einem Molybdängehalt von mindestens 99,95 GHT; ii) im Gegenteil wird auf Grundlage der Feststellungen der zweiten Umgehungsuntersuchung (Erwägungsgrund 40) und der Feststellungen der jetzigen Untersuchung (Erwägungsgrund 42) davon ausgegangen, dass der dotierte Molybdändraht mit einem Durchmesser zwischen 4,0 mm und 11,0 mm für Spritzbeschichtungen nur verwendet werden kann, nachdem er auf einen Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm gezogen wurde; iii) die Untersuchung beim mitarbeitenden ausführenden Hersteller und seinem verbundenen Einführer bestätigt, dass der bei der untersuchten Ware vorgenommene Ziehvorgang zwecks Herstellung der betroffenen Ware erforderlich ist; iv) der vom mitarbeitenden Einführer durchgeführte Ziehvorgang, der etwa 15 % bis 20 % der geltenden Maßnahmen ausmacht (siehe Erwägungsgrund 33), kann von jedem Wirtschaftsteilnehmer in der Union mit der notwendigen Ausrüstung durchgeführt werden.

(44)

Aus dieser Sachlage wurde der Schluss gezogen, dass es für die Praxis, Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der VR China, der keine kommerzielle Daseinsberechtigung hat, einzuführen und diesen anschließend in der Union umzuarbeiten und auf den gewünschten Durchmesser zu ziehen, keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt als die Vermeidung der geltenden Maßnahmen.

(45)

Auf Grundlage der Feststellungen bezüglich des mitarbeitenden ausführenden Herstellers sowie auf Grundlage der verfügbaren Informationen zu den nicht mitarbeitenden ausführenden Herstellern ist das Vorliegen einer Umgehungspraxis im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung auf Landesebene für sämtliche Einfuhren der untersuchten Ware aus der VR China belegt. Diese Umgehungspraxis besteht darin, dass die betroffene Ware geringfügig verändert wird, sodass sie (namentlich die untersuchte Ware) unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, wobei die Veränderungen ihre wesentlichen Eigenschaften nicht berühren, wie in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung ausgeführt, und dass die untersuchte Ware in der Union durch Ziehen in die betroffene Ware umgewandelt werden muss.

2.6.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware

(46)

Der Anstieg der Einfuhren der untersuchten Ware war, wie in Erwägungsgrund 26 erläutert, in der Menge erheblich und machte 2013 und im Betrachtungszeitraum fast die Gesamtheit der Einfuhren von Molybdändrähten zum Spritzen aus der VR China aus.

(47)

Der Ausfuhrpreis der untersuchten Ware, gebührend berichtigt um die zusätzlichen Kosten für das Drahtziehen, wurde mit der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle verglichen.

(48)

Der Ausfuhrpreis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers wurde anhand der während der Untersuchung überprüften Informationen ermittelt. Bei den nicht mitarbeitenden ausführenden Herstellern wurde der Ausfuhrpreis anhand von Eurostat-Daten, nach Abzug der Ausfuhren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers, ermittelt. Die Spanne zur Deckung der Herstellkosten in Bezug auf den Ziehvorgang basierte auf den vom mitarbeitenden verbundenen Einführer eingeholten und überprüften Informationen.

(49)

Der Vergleich der Schadensbeseitigungsschwelle und des wie oben beschrieben ermittelten Ausfuhrpreises sowohl des mitarbeitenden ausführenden Herstellers als auch der nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller zeigt eine erhebliche Zielpreisunterbietung.

(50)

Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl im Hinblick auf die Mengen als auch auf die Preise untergraben wird.

2.7.   Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem für die gleichartige Ware zuvor festgestellten Normalwert

(51)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurden zur Klärung der Frage, ob die Ausfuhrpreise der untersuchten Ware gedumpt waren, die Ausfuhrpreise des mitarbeitenden ausführenden Herstellers und der nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller entsprechend den Erläuterungen in den Erwägungsgründen 47 und 48 ermittelt und mit dem im Rahmen der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert verglichen.

(52)

Der Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis ergab, dass die untersuchte Ware im Betrachtungszeitraum vom mitarbeitenden und von den nicht mitarbeitenden ausführenden Herstellern zu gedumpten Preisen in die Union eingeführt wurde.

3.   MASSNAHMEN

(53)

In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Molybdändrähten mit Ursprung in der VR China durch die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der VR China umgangen wird.

(54)

Nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der VR China ausgeweitet werden.

(55)

Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, wonach ausgeweitete Maßnahmen für Waren zu gelten haben, die bei der Einfuhr in die Union nach Maßgabe der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst wurden, sollte der Antidumpingzoll auf die entsprechenden in die Union getätigten Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der VR China erhoben werden.

4.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(56)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China und sein verbundener Einführer ersuchten um eine Befreiung von den etwaigen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung und reichten ein entsprechendes Antragsformular ein.

(57)

Wie in Erwägungsgrund 39 angegeben, waren der ausführende Hersteller und sein verbundener Einführer den Untersuchungsergebnissen zufolge an Umgehungspraktiken beteiligt. Deshalb kann nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung diesen Unternehmen keine Befreiung gewährt werden.

5.   UNTERRICHTUNG

(58)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und erhielten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(59)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 (TARIC-Codes 8102960020 und 8102960040) eingereiht wird.

(2)   Der nach Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/395 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfassten Einfuhren von Molybdändraht in die Union erhoben.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

(2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/395 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates vom 14. Juni 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 17).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 14/2012 des Rates vom 9. Januar 2012 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Molybdändrähte, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus der Schweiz versandten Einfuhren (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 22).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 243 vom 12.9.2013, S. 2).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/395 der Kommission vom 10. März 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Molybdändrähte und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 66 vom 11.3.2015, S. 4).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1247/2009 der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 16).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1236/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Molybdändrähte mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, aber weniger als 99,95 GHT, mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 51).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 243 vom 12.9.2013, S. 2), Erwägungsgrund 36.


30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/109


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1953 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2015

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft (1) gehörenden Ländern (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Am 13. Mai 2015 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Verordnung (EU) 2015/763 (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl (grain-oriented electrical steel — im Folgenden „GOES“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“), Japan, der Republik Korea (im Folgenden „Korea“), der Russischen Föderation (im Folgenden „Russland“) und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) (im Folgenden zusammen bezeichnet als „betroffene Länder“) in die Union ein. (2)

(2)

Das Verfahren wurde am 14. August 2014 eingereicht, und zwar auf einen Antrag hin, der am 30. Juni 2014 vom Verband der Europäischen Stahlhersteller — European Steel Association — (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von GOES entfallen.

(3)

Wie in Erwägungsgrund 15 der vorläufigen Verordnung dargelegt, erstreckte sich die Dumping- und Schadensuntersuchung auf den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), übermittelten mehrere interessierte Parteien schriftliche Stellungnahmen, in denen sie ihre Meinungen zu den vorläufigen Feststellungen darlegten. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Anhörungen beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren fanden mit den japanischen ausführenden Herstellern JFE Steel Corporation und Nippon Steel & Sumitoma Metal Corporation statt.

(5)

Wie in den Erwägungsgründen 27, 224 und 239 der vorläufigen Verordnung dargelegt, holte die Kommission außerdem alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden fünf Verwendern in der Europäischen Union wurden nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen zusätzliche Kontrollbesuche durchgeführt:

Siemens Aktiengesellschaft, München, Deutschland

ABB AB, Brüssel, Belgien

SGB-Smit Group, Regensburg, Deutschland

Končar — Distribution and Special Transformers, Inc., Zagreb, Kroatien

Schneider Electric S.A., Metz, Frankreich

(6)

Darüber hinaus wurden bei folgenden drei Unionsherstellern Kontrollbesuche durchgeführt:

ThyssenKrupp Electrical Steel UGO SAS, Isbergues, Frankreich

ThyssenKrupp Electrical Steel GmbH, Gelsenkirchen, Deutschland

Tata Steel UK Limited (Orb Electrical Steels), Newport, Vereinigtes Königreich

(7)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission endgültige Antidumpingmaßnahmen einzuführen beabsichtigte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit einem Verwenderverband fand eine Anhörung beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren statt.

(8)

Die Kommission prüfte die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien und änderte — soweit angezeigt — die Feststellungen entsprechend.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(9)

Wie in Erwägungsgrund 16 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelt es sich bei der betroffenen Ware um kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm und mit Ursprung in der VR China, Japan, Korea, Russland und den USA, die derzeit unter den KN-Codes ex 7225 11 00 und ex 7226 11 00 eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

(10)

Mehrere interessierte Parteien führten aus, dass die betroffene Ware nach Erwägungsgrund 16 der vorläufigen Verordnung und die gleichartige Ware nach Erwägungsgrund 22 der vorläufigen Verordnung nicht gleichartig seien, da sie nicht dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften aufwiesen und nicht zu den gleichen Zwecken verwendet würden. Drei ausführende Hersteller, ein Verwenderverband und zwei einzelne Verwender brachten vor, dass hochpermeable und/oder mit Domänenverfeinerung versehene Typen der betroffenen Ware aus der Warendefinition der Untersuchung herausgenommen werden sollten, da sie in der Union nicht in ausreichender Menge bzw. gar nicht hergestellt würden. Einer dieser ausführenden Hersteller machte geltend, dass dies die Typen der betroffenen Ware mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,90 W/kg und einer magnetischen Polarisation von über 1,88 T sein sollten. Ein anderer ausführender Hersteller forderte aufgrund der kaum gegebenen Wettbewerbsüberlappungen mit den vom Wirtschaftszweig der Union angebotenen Waren den Ausschluss von Typen mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,95 W/kg. Ein anderer ausführender Hersteller wiederum brachte vor, dass Typen der betroffenen Ware mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von 0,90 W/kg bei höchstens 1,7 T/50 Hz und einer Permeabilität (Induktion) von mindestens 1,88 T sowie Typen mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von 1,05 W/kg bei höchstens 1,7 T/50 Hz und einer Permeabilität (Induktion) von mindestens 1,91 T ausgeschlossen werden sollten. Einem anderen Verwender zufolge sollten Typen der betroffenen Ware mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von 0,80 W/kg bei höchstens 1,7 T/50 Hz sowie geräuscharme Typen mit einem B800-Faktor von mindestens 1,9 T ausgeschlossen werden. Einige Verwender führten zudem an, dass die Warentypen mit den niedrigsten Ummagnetisierungsverlusten deutlich andere Eigenschaften und Endverwendungen aufwiesen, daher von anderen Abnehmern gekauft würden und nicht im Wettbewerb mit anderen Typen der betroffenen Ware stünden. Einem anderen Verwender zufolge müssten deshalb zwei separate Analysen der Schädigung, des ursächlichen Zusammenhangs und des Unionsinteresses durchgeführt werden. Wieder ein anderer Verwender forderte, die vorläufigen Maßnahmen aufzuheben und, sofern dies nicht möglich sein sollte, zumindest die hochpermeablen Typen (d. h. Typen mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,90 W/kg) aus der Warendefinition herauszunehmen.

(11)

Nach der endgültigen Unterrichtung wurde diese Forderung von mehreren Parteien wiederholt. Laut einem Verwender zeige die Tatsache, dass die Kommission separate Mindesteinfuhrpreise für drei verschiedene GOES-Kategorien festgelegt habe, wie wichtig es sei, die verschiedenen Kategorien separat zu betrachten, was eine Ausnahme rechtfertigen würde.

(12)

Die Kommission ist der Ansicht, dass es sich bei der betroffenen Ware unabhängig vom Ummagnetisierungsverlust oder den Betriebsgeräuschen oder davon, ob sie konventionell oder hochpermeabel ist, um flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Stahl mit kornorientierter Struktur handelt, die die Ausbreitung eines magnetischen Feldes ermöglicht. Die Kornorientierung engt die technischen und materiellen Eigenschaften des Stahls ein und macht ihn zu einem einzigartigen Produkt mit einer außergewöhnlich großen Kornstruktur. Die Warendefinition umfasst also eine klar definierte Ware. Zudem wurde festgestellt, dass alle Typen der betroffenen Ware dieselben chemischen Eigenschaften und eine grundlegende Verwendung aufweisen, nämlich die Herstellung von Transformatoren. Darüber hinaus besteht eine gewisse Austauschbarkeit zwischen den verschiedenen Typen der betroffenen Ware

(13)

Was das Argument betrifft, dass der Ausschluss aufgrund der unzureichenden Produktionsmenge bestimmter Typen der betroffenen Ware in der Union gerechtfertigt sei, so sei zunächst daran erinnert, dass die Grundverordnung keine Bestimmung enthält, wonach alle Typen der betroffenen Ware vom Wirtschaftszweig der Union im kommerziellen Umfang hergestellt werden müssen. Zudem stellte der Wirtschaftszweig der Union im UZ mehrere hochpermeable Warentypen her. Wie in Erwägungsgrund 131 dargelegt, ergab die Untersuchung auch, dass die Unionshersteller in die Herstellung hochpermeabler Typen der betroffenen Ware investiert haben, was sie in die Lage versetzt, künftig mehr hochpermeable GOES herzustellen. Des Weiteren wird, wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, die Warendefinition der untersuchten Waren von den technischen Merkmalen der GOES bestimmt. Die geforderte Herausnahme könnte den Umfang des Schutzes hochpermeabler Warentypen gegen weiteres schädigendes Dumping mindern und sich daher auf die aktuellen Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auswirken. Unter diesen Umständen reicht die Tatsache, dass bestimmte Wagentypen hochpermeabler GOES vom Wirtschaftszweig der Union nicht hergestellt werden, nicht aus, um sie aus der Warendefinition herauszunehmen.

(14)

Was die Behauptung anbelangt, dass eine Trennung in drei verschiedene GOES-Kategorien (siehe Erwägungsgrund 11) gezeigt habe, dass eine Herausnahme gerechtfertigt sei, so sei daran erinnert, dass sich die Untersuchung auf die betroffene Ware nach Erwägungsgrund 9 bezieht und daher eine umfassende Schadensanalyse, Schadensursachenanalyse und Unionsinteressenanalyse vorgenommen wurden. Die Tatsache, dass die Kommission Qualitätsunterschiede zwischen den verschiedenen Warentypen zugestand und feststellte, dass diese, wie in Erwägungsgrund 172 erläutert, bei der Entscheidung über die Form der Maßnahmen im Rahmen der Prüfung des Unionsinteresses berücksichtigt wurden, kann keinen Grund für eine Änderung des Anwendungsbereichs der Maßnahmen darstellen.

(15)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen lehnte die Kommission die Anträge ab, in denen die Herausnahme dieser Warentypen aus der Warendefinition gefordert wurde. Sie berücksichtigte die Qualitätsunterschiede jedoch bei der Festlegung der Form der Maßnahme (siehe Erwägungsgrund 172).

(16)

Ein russischer ausführender Hersteller machte geltend, dass ihre ausgeführten GOES „erster Wahl“ (mit höherer Planheit und weniger Schweißnähten) gegenüber ihren ausgeführten GOES „zweiter“ und „dritter Wahl“ (mit vielen Mängeln, einer hohen Stichzahl und einer geringeren Planheit) nach der in der russischen Industrie gängigen Praxis keineswegs austauschbar seien (weder in der einen noch der anderen Richtung) und unterschiedliche Waren darstellten. Deshalb müssten die Erzeugnisse „zweiter“ und „dritter Wahl“ aus der Warendefinition herausgenommen werden.

(17)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der russische ausführende Hersteller seine Forderung und behauptete, dass die ausgeführten GOES „zweiter“ und „dritter Wahl“ erst dann in der Transformatorenindustrie in einigen wenigen Anwendungen zum Einsatz kommen könnten, nachdem sie in Stahldienstleistungszentren weiterverarbeitet worden seien, und daher aus der Warendefinition herausgenommen werden sollten.

(18)

Die derzeitige Warenbeschreibung und der KN-Code der betroffenen Ware schließen im Hinblick auf die Qualität eine Vielzahl verschiedener möglicher Typen ein. Die Herstellung einer Ware geringerer Qualität ist jedoch sowohl für Unions- als auch für ausführende Hersteller zwangsläufig Bestandteil des Produktionsprozesses, und Typen geringerer Qualität werden aus dem gleichen Ausgangsstoff und mit den gleichen Fertigungsanlagen hergestellt. Die ausgeführten Typen der sogenannten „zweiten“ und „dritten Wahl“ werden auch zur Verwendung in der Transformatorenindustrie verkauft und stimmen vollständig mit der Definition der betroffenen Ware überein. Die Tatsache, dass eine Weiterverarbeitung erforderlich ist, ist nichts Ungewöhnliches und kann keinen Grund für den Ausschluss eines Warentyps darstellen. Deshalb folgte die Kommission diesem Vorbringen nicht.

(19)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die in den betroffenen Ländern hergestellte und verkaufte betroffene Ware und die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind. Daher werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 16 bis 21 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

C.   DUMPING

1.   Allgemeine Methodik

(20)

Da zur allgemeinen Methodik der Kommission für die Dumpingberechnung keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 33 bis 45 der vorläufigen Verordnung hiermit bestätigt.

2.   Republik Korea

2.1.   Normalwert

(21)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wies der einzige ausführende Hersteller darauf hin, dass seine Fracht- und Bereitstellungskosten im Inland vom Normalwert hätten abgezogen werden müssen. Außerdem hätten die Kosten für die Umwandlung von ganzen Coils in gespaltene Coils geringfügig korrigiert werden müssen. Entsprechend der in Erwägungsgrund 56 der vorläufigen Verordnung dargestellten allgemeinen Methodik wurde diesem Vorbringen stattgegeben; die Berechnungen wurden entsprechend geändert. Folglich werden die in Erwägungsgrund 46 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen in Bezug auf den ausführenden Hersteller geändert.

2.2.   Ausfuhrpreis

(22)

Der ausführende Hersteller brachte vor, er bilde mit seinen Handelsunternehmen und verbundenen Unternehmen in der Union eine wirtschaftliche Einheit, so dass zur Ermittlung des Ausfuhrpreises Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung nicht erforderlich gewesen seien.

(23)

Es ist unbestritten, dass der ausführende Hersteller und die verbundenen Einführer derselben Unternehmensgruppe angehören. Daher wird von einer Verbindung zwischen ihnen ausgegangen. Unter diesen Umständen muss die Kommission den Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung errechnen. Dementsprechend wurde der Einwand zurückgewiesen, und die Feststellungen in den Erwägungsgründen 50 bis 54 der vorläufigen Verordnung wurden bestätigt.

2.3.   Vergleich

(24)

Der ausführende Hersteller beantragte auch eine Berichtigung für die Handelsstufe nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung, da die Inlandsverkäufe von den verbundenen Händlern an Endverwender getätigt worden seien, während die Ausfuhrverkäufe de facto als Preis für die Händler errechnet worden seien, da die Kommission die VVG-Kosten und die Gewinnspannen der verbundenen Händler in der Union nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung in Abzug gebracht habe.

(25)

Die Tatsache, dass der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung errechnet wurde, bedeutet nicht, dass die Handelsstufe, auf der der Ausfuhrpreis ermittelt wurde, geändert wurde. Die Grundlage für den errechneten Ausfuhrpreis bleibt der den Endverwendern berechnete Preis. Eine Berichtigung für die Handelsstufe ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt, da der ausführende Hersteller im Inlandsmarkt und auf dem Unionsmarkt auf derselben Handelsstufe verkaufte. Davon abgesehen legte der ausführende Hersteller keinerlei Nachweise dafür vor, dass sich der angebliche Unterschied bei den Handelsstufen auf die Vergleichbarkeit der Preise ausgewirkt hat; letzteres muss durch anhaltende und eindeutige Unterschiede zwischen den Funktionen und Preisen des Verkäufers für die verschiedenen Handelsstufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nachweisbar sein. Er forderte vielmehr nur, die Berichtigung solle der Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung zur rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises entsprechen. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

2.4.   Dumpingspannen

(26)

Aufgrund der nach Erwägungsgrund 21 vorgenommenen Änderungen am Normalwert werden die endgültigen Dumpingspannen für Korea folgendermaßen geändert:

Land

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Republik Korea

POSCO, Seoul

22,5 %

Alle übrigen Unternehmen

22,5 %

3.   Volksrepublik China

3.1.   Vergleichsland

(27)

Es gingen keine weiteren Stellungnahmen zur Verwendung der Republik Korea als Vergleichsland ein. Die Kommission bestätigt die Feststellungen in den Erwägungsgründen 65 bis 71 der vorläufigen Verordnung.

3.2.   Normalwert

(28)

Der Normalwert für die beiden ausführenden Hersteller in der VR China wurde nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts im Vergleichsland (in diesem Fall Korea) ermittelt.

(29)

Wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, wurde der Normalwert der chinesischen Unternehmen entsprechend der Änderung des für Korea ermittelten Normalwerts geändert.

3.3.   Ausfuhrpreis

(30)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Ausfuhrpreis eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 73 und 74 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.   Vergleich

(31)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 75 bis 78 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.   Dumpingspannen

(32)

Aufgrund der Antworten der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Fragebogen stellte die Kommission in Erwägungsgrund 80 der vorläufigen Verordnung fest, dass sie sich in gemeinsamem Eigentum befinden und so miteinander verbunden sind. Deshalb wurde für die beiden Unternehmen auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts ihrer individuellen Dumpingspannen eine einzige Dumpingspanne festgelegt.

(33)

Beide mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller (Baosteel und WISCO) erhoben Einwände gegen die Entscheidung der Kommission, sie als verbundene Unternehmen zu behandeln und ihnen daher einen gewogenen durchschnittlichen Dumpingzoll aufzuerlegen. Sie würden sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den Ausfuhrmärkten miteinander konkurrieren.

(34)

Die Kommission wiederholt, dass die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller sich in gemeinsamem staatlichem Eigentum befinden und so miteinander verbunden sind. Unter den Umständen dieses Falls hätten diese Unternehmen nach der Einführung von Maßnahmen jedoch wenig Interesse an einer Koordinierung ihrer Ausfuhraktivitäten, da diese, wie in den Erwägungsgründen 175 und 176 weiter ausgeführt wird, aus einem variablen Zoll bestehen, der auf demselben Mindesteinfuhrpreis für alle ausführenden Hersteller beruht. Daher war die Kommission in der endgültigen Phase der Untersuchung der Ansicht, dass sich die Feststellung erübrigte, ob die beiden Unternehmen nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung als ein Unternehmen zu behandeln sind. Aus diesem Grund wurden für die Zwecke der jetzigen Untersuchung zwei separate Dumpingspannen festgelegt.

(35)

Nach der endgültigen Unterrichtung führte der Antragsteller aus, dass zwei individuelle Zollsätze für die beiden chinesischen ausführenden Hersteller zu koordinierten Ausfuhrtätigkeiten führen könnten, sobald die Preise unter den Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP“) fielen. Sie verlangten die Festlegung eines einzigen Zollsatzes für beide Unternehmen. Wie bereits ausgeführt, liegen der Kommission unter den besonderen Umständen dieses Falls Anhaltspunkte dafür vor, dass die Preise auf dem Weltmarkt mittel- bis langfristig wahrscheinlich weiter über den Mindesteinfuhrpreisen liegen werden. Daher hält sie das Risiko der Koordinierung der beiden ausführenden Hersteller für unerheblich und ist der Ansicht, dass dieser Gefahr durch die Möglichkeit einer Interimsüberprüfung im Falle geänderter Umstände angemessener begegnet werden kann. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(36)

Die Mitarbeit ist als hoch zu bezeichnen, da die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren 100 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren aus der VR China in die Union ausmachten. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die landesweite Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für eines der mitarbeitenden Unternehmen ermittelt wurde.

(37)

Dementsprechend werden die endgültigen Dumpingspannen für die VR China folgendermaßen geändert:

Land

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Volksrepublik China

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd., Schanghai

21,5 %

Wuhan Iron & Steel Co., Ltd., Wuhan

54,9 %

Alle übrigen Unternehmen

54,9 %

4.   Japan

4.1.   Normalwert

(38)

Da keine Stellungnahmen zur Festlegung des Normalwerts eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 84 und 85 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2.   Ausfuhrpreis

(39)

Da keine Stellungnahmen zur Festlegung des Ausfuhrpreises eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 86 bis 88 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.   Vergleich

(40)

Da keine Stellungnahmen zum Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 89 bis 92 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.   Dumpingspannen

(41)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Dumpingspannen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 93 bis 95 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Russische Föderation

5.1.   Normalwert

(42)

Die Gesamtheit der betroffenen Ware, die in Russland hergestellt wurde und konventionelle GOES sowie Waren sowohl erster als auch solche zweiter Wahl umfasste, wurde auf dem Unionsmarkt abgesetzt. Der russische ausführende Hersteller machte geltend, dass der Normalwert berichtigt werden sollte, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass auf den Unionsmarkt Waren geringerer Qualität ausgeführt worden seien, deren Preise niedriger als die der Waren erster Wahl gewesen seien.

(43)

Die Kommission prüfte die Möglichkeit der Berichtigung des Normalwerts für Waren geringerer Qualität. Es sei darauf hingewiesen, dass — wie vom ausführenden Hersteller verlangt — im Rahmen der vorläufigen Untersuchung zwischen Waren erster Wahl und Waren geringerer Qualität unterschieden wurde, wobei zum Zwecke eines fairen Vergleichs die Preise und Kosten jeweils voneinander getrennt wurden. Diese Trennung zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis ist beizubehalten.

(44)

Hingegen ist eine Berichtigung des Normalwerts selbst im Sinne verringerter Produktionskosten für Waren geringerer Qualität nicht gerechtfertigt. Eine solche Berichtigung würde bedeuten, dass ein wesentlicher Anteil der Kosten nicht der betroffenen Ware zugeordnet würde, obwohl er in Verbindung mit ihr entstanden ist. Der Normalwert für alle Warentypen wurde anhand aktueller Daten errechnet, die vom ausführenden Hersteller übermittelt und vor Ort geprüft worden waren. Die Kommission hat die Verteilung der Kosten geprüft, und es besteht kein Grund, eine künstliche Verteilung dieser Kosten oder andere Anpassungen vorzunehmen. Etwaige Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Warentypen werden zwangsläufig ausgewiesen, da der Normalwert vom jeweiligen Warentyp bestimmt wird. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

(45)

Das Unternehmen machte geltend, dass die Unterschiede bei den Dumpingspannen der Waren erster Wahl und der Waren geringerer Qualität den Beweis lieferten. Es ist allerdings ganz normal, dass unterschiedliche Gruppen von Warentypen auch unterschiedliche Dumpingspannen aufweisen. Ein Unterschied bei der Dumpingspanne kann nicht als Grund für eine Berichtigung des Normalwerts herangezogen werden. Dieses Vorbringen ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

(46)

Der Wirtschaftszweig der Union machte geltend, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, indem sie die Herstellungskosten der russischen Hersteller nicht nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung berichtigt habe. Ferner stelle sich, wenngleich die Kommission festgestellt habe, dass die russischen Hersteller innerhalb der Gruppe ähnliche Preise verlangten wie beim externen Verkauf, die Frage, ob die Preise für die Geschäfte innerhalb der Gruppe sämtliche mit der betreffenden Herstellung verbundenen Kosten angemessen widerspiegelten. Die Kommission hat diese Preise mit den Preisen verglichen, die Dritten in Rechnung gestellt wurden, und dabei festgestellt, dass die Rohstoffeinkaufspreise der beiden verbundenen russischen Hersteller den Marktpreisen im Untersuchungszeitraum entsprachen und somit normale Beschaffungskosten widerspiegelten. Darüber hinaus erbrachte die Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Preisfestlegung nicht sämtliche Kosten eingeflossen wären. Daher war keine Berichtigung erforderlich.

(47)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Normalwert eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 98 und 99 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Ausfuhrpreis

(48)

Der russische ausführende Hersteller machte geltend, dass Ausfuhren dritter Wahl aus der Dumpingberechnung herausgenommen werden sollten. Da es sich hierbei jedoch ebenfalls um die betroffene Ware handelt, fehlt die Grundlage für die Herausnahme dieser Waren. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

(49)

Der russische Hersteller machte geltend, dass die Berichtigungen des Gewinns und der VVG-Kosten des verbundenen Einführers (Novex) nicht berechtigt seien, und widersprach der diesbezüglichen Auslegung des Artikels 2 Absätze 8 und 9 der Grundverordnung durch die Kommission.

(50)

Der russische ausführende Hersteller machte geltend, dass eine Berichtigung der VVG-Kosten und des Gewinns nach Artikel 2 Absatz 9 nur gerechtfertigt sei, wenn eine Ware laut Verkaufsbedingungen verzollt geliefert werden müsse. Wenn Waren unverzollt verkauft würden gelte hingegen Artikel 2 Absatz 8, was bedeute, dass VVG-Kosten und Gewinn nicht in Abzug gebracht werden dürften. Ferner agiere Novex als „Ausfuhrarm“ der NLMK-Gruppe, erfülle keine Einfuhraufgaben und trage keine Kosten, „die normalerweise vom Einführer getragen werden“.

(51)

Wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt und entgegen den Einwänden, ergab die Untersuchung jedoch, dass Novex bei allen Verkäufen der betroffene Ware im Untersuchungszeitraum dieselben Einfuhraufgaben erfüllt hatte. Es übernahm diese Aufgaben sogar bei einer viel größeren Produktpalette an Stahlwaren als nur bei der betroffenen Ware. Die unterschiedlichen Incoterms (DDP, DAP bzw. CIF) ändern nichts daran, dass Novex bei allen Geschäften als verbundener Einführer in den Unionsmarkt agierte. Es wurden keine Beweise zur Entkräftung dieser Feststellung vorgelegt. Daher wird bestätigt, dass die Berichtigungen für VVG-Kosten und für den Gewinn nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung angewendet werden sollten.

(52)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der russische ausführende Hersteller sein Vorbringen, dass die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 für Verkäufe auf DDU-/DAP-Basis nicht gerechtfertigt sei. Er legte jedoch keine neuen Nachweise zur Untermauerung dieses Vorbringens vor. Die Kommission bleibt bei ihrer Auffassung, dass alle Verkäufe nach Artikel 2 Absatz 9 berichtigt werden sollten, da Novex — wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt — bei allen Geschäften als Einführer agierte und die Preise, die die russischen ausführenden Hersteller Novex berechneten, aufgrund der Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen unzuverlässig waren.

(53)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Ausfuhrpreis eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 100 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.   Vergleich

(54)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleich eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 101 und 102 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.4.   Dumpingspannen

(55)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Dumpingspannen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 103 bis 105 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   Vereinigte Staaten von Amerika

6.1.   Normalwert

(56)

Da keine Stellungnahmen zum Normalwert in den Vereinigten Staaten von Amerika eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 107 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.   Ausfuhrpreis

(57)

Da keine Stellungnahmen zur Festlegung des Ausfuhrpreises eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 108 bis 111 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.3.   Vergleich

(58)

Da keine Stellungnahmen zum Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 112 und 113 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.4.   Dumpingspannen

(59)

Zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission in Bezug auf den mitarbeitenden ausführenden Hersteller gingen keine Stellungnahmen ein. Folglich werden die in den Erwägungsgründen 114 bis 116 der vorläufigen Verordnung dargelegten Dumpingspannen bestätigt.

7.   Dumpingspannen aller betroffenen Länder

(60)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ergeben sich folgende endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Volksrepublik China

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd., Schanghai

21,5 %

Wuhan Iron & Steel Co., Ltd., Wuhan

54,9 %

Alle übrigen Unternehmen

54,9 %

Japan

JFE Steel Corporation, Tokio

47,1 %

Nippon Steel & Sumitomo Metal Corporation, Tokio

52,2 %

Alle übrigen Unternehmen

52,2 %

Republik Korea

POSCO, Seoul

22,5 %

Alle übrigen Unternehmen

22,5 %

Russische Föderation

OJSC Novolipetsk Steel, Lipetsk; VIZ Steel, Jekaterinburg

29,0 %

Alle übrigen Unternehmen

29,0 %

Vereinigte Staaten von Amerika

AK Steel Corporation, Ohio

60,1 %

Alle übrigen Unternehmen

60,1 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(61)

Da keine Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 117 und 118 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Unionsverbrauch

(62)

Ein japanischer ausführender Hersteller führte an, dass die Angabe von Spannen beim Unionsverbrauch unangemessen sei, da diese Daten prinzipiell nicht vertraulich behandelt werden sollten.

(63)

Wie in Erwägungsgrund 134 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden die Einfuhren der japanischen betroffenen Ware in die Niederlande im Bezugszeitraum mit einem vertraulichen KN-Code gemeldet. Es wurden Spannen angegeben, um die Vertraulichkeit der von den interessierten Parteien gelieferten Daten zu wahren. Wären bei den Daten zum Unionsverbrauch exakte Zahlen anstelle von Spannen angegeben worden, hätte ein japanischer ausführender Hersteller die Einfuhren des anderen japanischen ausführenden Herstellers genau berechnen können. Darüber hinaus lieferten die Spannen, die in der vorläufigen Verordnung angegeben wurden, den Parteien aussagekräftige Informationen. Zudem lassen sich mit Hilfe der Indizes für die Spannen des Unionsverbrauchs dessen Entwicklungen gut veranschaulichen.

(64)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 119 bis 124 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

3.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(65)

Zwei ausführende Hersteller machten geltend, dass die kumulative Bewertung der Einfuhren aus ihren jeweiligen Ländern gegenüber denjenigen aus den anderen betroffenen Ländern nicht gerechtfertigt sei: einer der japanischen ausführenden Hersteller führte an, dass sein Unternehmen nur qualitativ hochwertige Typen der betroffenen Ware ausführe und aufgrund des Rückgangs seiner Ausfuhren keinen Preisdruck auf dem Unionsmarkt ausübe. Der amerikanische ausführende Hersteller führte an, dass die Einfuhren aus den USA im Bezugszeitraum um 400 % zurückgegangen seien und sein Unternehmen die Preise immer viel höher angesetzt habe als andere Hersteller. Ein Verwender brachte zudem vor, dass eine solche kumulative Bewertung aufgrund des Rückgangs der Einfuhren und der unterschiedlichen Preispolitik unangemessen sei, zumal ein bestimmter ausführender Hersteller Typen der betroffenen Ware verkaufe, die die Unionshersteller und andere Hersteller aus den betroffenen Ländern nicht verkaufen.

(66)

Wie in Erwägungsgrund 132 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde eingeräumt, dass die Einfuhren aus Japan und den USA im Bezugszeitraum zurückgingen. Dennoch haben diese Einfuhren mit zum Preisdruck beigetragen, unter dem die betroffene Ware auf dem Unionsmarkt stand. Einfuhren aus Japan und den USA wurden gedumpt, und die entsprechenden Waren stehen eindeutig im direkten Wettbewerb mit Waren aus der Union und von anderen ausführenden Herstellern. Alle Typen der betroffenen Ware, auch diejenigen, die die japanischen und US-amerikanischen ausführenden Hersteller verkaufen, werden zur Verwendung bei der Herstellung von Transformatorkernen und an dieselbe relativ begrenzte Gruppe von Abnehmern verkauft. Daher lehnte die Kommission die Forderungen nach einer Entkumulierung ab.

(67)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der amerikanische ausführende Hersteller seine Forderung nach einer Entkumulierung und behauptete, dass seine Typen der betroffenen Ware mit den Waren des Wirtschaftszweigs der Union nicht konkurrierten, da sie auf dem Unionsmarkt nur verkauft würden, weil ihre Qualität höher sei als die der Warentypen des Wirtschaftszweigs der Union.

(68)

Zusätzlich zu den Argumenten in Erwägungsgrund 66 bezüglich der Einfuhren aus den USA im Allgemeinen sei darauf hingewiesen, dass eine kumulative Bewertung indessen auf Länderebene unter Berücksichtigung der gesamten Bandbreite der betroffenen Ware durchgeführt wird und nicht etwa auf unternehmensspezifischer Basis unter Berücksichtigung nur bestimmter Typen der betroffenen Ware. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(69)

Die Kommission stellte abschließend fest, dass alle Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 erfüllt sind und somit die Einfuhren aus den betroffenen Ländern bei der Schadensermittlung kumulativ untersucht wurden. Folglich werden die in den Erwägungsgründen 125 bis 132 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen bestätigt.

3.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(70)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 133 bis 136 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

(71)

Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 137 bis 148 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.1.   Allgemeine Anmerkungen

(72)

Ein koreanischer ausführender Hersteller machte geltend, dass die Hauptschadensindikatoren verzerrt würden, da sie den sich entwickelnden Produktmix nicht genügend berücksichtigen würden, nämlich den Trend im Bezugszeitraum zur Dünnung der betroffenen und der gleichartigen Ware. Um ein faires, realitätsnahes Bild zu gewinnen, sollten vom Wirtschaftszweig der Union Daten zur Länge der produzierten Ware verlangt werden, entweder in tatsächlichen Zahlen oder zumindest durch Berechnung der Länge anhand des Produktmixes.

(73)

Die Kommission ist der Auffassung, dass der ausführende Hersteller keine Daten vorlegte, aus denen hervorging, dass sich die Schadensindikatoren mit einem längenbasierten Ansatz geändert hätten. Darüber hinaus ist das Gewicht die übliche Messgröße in Bezug auf die Herstellung, die Beschaffung und den Verkauf der betroffenen und der gleichartigen Ware. Auch die Eurostat-Daten zur betroffenen und zur gleichartigen Ware werden in Tonnen angegeben. Daher wird die Mengenanalyse nach Gewicht als genaue Methode angesehen; folglich wird der Einwand der betroffenen Partei zurückgewiesen.

(74)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sie die Schadensindikatoren so verwendete, dass ein faires Gesamtbild entsteht.

4.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(75)

Dieselbe interessierte Partei und ein Verwender führten aus, dass einige Feststellungen der Kommission in der vorläufigen Verordnung widersprüchlich seien: In den Erwägungsgründen 220 und 222 der vorläufigen Verordnung habe die Kommission einerseits ausgeführt, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion von konventionellen auf hochpermeable Typen der gleichartigen Ware verlagere. Andererseits sei, wie die Tabelle in Erwägungsgrund 150 der vorläufigen Verordnung zeige, die Produktionskapazität im Bezugszeitraum gestiegen (von 486 600 t auf 492 650 t). Es sei allgemein bekannt, dass eine verstärkte Konzentration auf dünnere (hochpermeable) Produkte automatisch zu einem Rückgang der Produktionskapazität führe.

(76)

Die Kommission wies diese Einwände zurück. Erstens war der Kapazitätsanstieg vor allem durch den Ausbau der Kapazitäten eines Unionsherstellers im Bezugszeitraum bedingt. Dieser Unionshersteller produziert zurzeit nur konventionelle Typen der betroffenen Ware. Darüber hinaus bezieht sich Erwägungsgrund 222 der vorläufigen Verordnung hauptsächlich auf die Zukunft und nicht nur auf den Bezugszeitraum. Dies wird weiter untermauert durch den Hinweis in Erwägungsgrund 196 der vorläufigen Verordnung, in dem es heißt: „Darüber hinaus werden die Unionshersteller ihren Produktmix auf Waren mit geringerem Ummagnetisierungsverlust umstellen“.

(77)

Folglich werden die in den Erwägungsgründen 150 bis 154 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen bestätigt.

4.3.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(78)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 155 bis 158 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.   Übrige Schadensindikatoren

(79)

Da keine Stellungnahmen zur Entwicklung der übrigen Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 159 bis 174 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(80)

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung wurde die Schlussfolgerung zur Schädigung anhand geprüfter UZ-Daten gezogen. Die Erfassung und Überprüfung der Daten nach dem UZ wurde wiederum im Rahmen der Analyse des Unionsinteresses vorgenommen (siehe auch Erwägungsgründe 110 und 111). Die Tabelle in Erwägungsgrund 170 der vorläufigen Verordnung veranschaulichte die Rekordverluste und die negativen Cashflows ab dem Jahr 2012. Die nachfolgende Schlussfolgerung, wonach im UZ eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestand, wird somit bestätigt.

(81)

Selbst wenn bei einigen Schadensindikatoren auch die nach dem UZ erhobenen Daten berücksichtigt würden, insbesondere die geringen Gewinne im Zeitraum Januar bis Mai 2015, würde dies nichts an der Feststellung ändern, dass eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestand.

(82)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und in Ermangelung weiterer Stellungnahmen werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 175 bis 179 der vorläufigen Verordnung, wonach der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat, bestätigt.

E.   SCHADENSURSACHE

5.   Auswirkung der gedumpten Einfuhren

(83)

Mehrere Parteien machten geltend, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf Einfuhren aus den betroffenen Ländern zurückführbar sei, vor allem weil es keine Preisunterbietung gebe. In vielen Fällen hätten die Unionshersteller die Preisreduzierungen in der Union und auf anderen großen Märkten selbst initiiert und angeführt. Ein japanischer ausführender Hersteller fügte hinzu, dass es keinen erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren gebe und dass die Einfuhren keinen nennenswerten Druck auf die Preise ausübten. Folglich könnten diese Einfuhren nicht für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich gewesen sein, da sie den Unionsmarkt nicht preislich unter Druck hätten setzen können. Nach der endgültigen Unterrichtung führte ein japanischer ausführender Hersteller aus, dass die Aussage der Kommission, wonach diese Einfuhren einen erheblichen Druck auf die Preise auf dem Unionsmarkt ausübten, nicht für die Feststellung ausreiche, die Einfuhren hätten den Preisdruck ausgelöst. Die Feststellung, dass die Preise gesunken seien, veranschauliche lediglich eine weltweite Entwicklung, was nicht bedeute, dass die Einfuhren für den Preisdruck auf dem Unionsmarkt verantwortlich gewesen seien.

(84)

Es wurde auch gefordert, die Kommission müsse die tatsächliche Schädigung durch die gedumpten Einfuhren und die Schädigung durch andere bekannte Faktoren quantifizieren, ferner dürfe der Zoll nicht höher sein als zur Beseitigung des ausschließlich durch die gedumpte Einfuhren entstandenen Schadens erforderlich. Diese Forderungen wurden nach der endgültigen Unterrichtung wiederholt.

(85)

Die Behauptungen, dass die Schädigungen des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf Einfuhren aus den betroffenen Ländern zurückführbar seien, wurden von den Ergebnissen der Untersuchung nicht gestützt. Wie in den Erwägungsgründen 137 bis 164 der vorläufigen Verordnung dargelegt, betrug der Rückgang des durchschnittlichen Stückpreises der gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum etwa 30 %. Folglich übten diese Einfuhren einen erheblichen Druck auf die Preise auf dem Unionsmarkt aus und zwangen die Unionshersteller sogar, ihre Verkaufspreise weit unter ihre Selbstkosten zu senken, um sie an das Preisniveau der Einfuhren aus den betreffenden Ländern anzupassen. Darüber hinaus wurde ein eindeutiges zeitliches Zusammenfallen zwischen dem Ausmaß gedumpter Einfuhren zu ständig sinkenden Preisen einerseits und den Verkaufsmengeneinbußen des Wirtschaftszweigs der Union sowie dem zu Verlusten führenden Preisdruck andererseits festgestellt, wie in den Erwägungsgründen 181 bis 183 der vorläufigen Verordnung dargelegt wurde.

(86)

Die Behauptung, dass der Preisrückgang lediglich eine weltweite Entwicklung veranschauliche, wird aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Erstens gibt es bei der betroffenen Ware keinen einheitlichen Weltmarktpreis wie bei anderen Waren. Zweitens wurden bei den Dumpingfeststellungen unterschiedliche Dumpingspannen ermittelt, die verdeutlichen, dass das Preisniveau auf den einzelnen Märkten unterschiedlich ist. Drittens ergab die Untersuchung, dass das Preisniveau und die geschätzten Preissteigerungen in den verschiedenen Regionen der Welt (von 2014 bis zum ersten Quartal 2015) sich nicht in demselben Tempo entwickeln. Viertens variiert dieser Rückgang — selbst wenn Anzeichen für einen Preisrückgang in mehreren Regionen der Welt im Untersuchungszeitraum vorliegen — von Region zu Region, wobei vor allem die Preise auf dem — offenen — Unionsmarkt einbrachen, wie in Erwägungsgrund 85 dargelegt wird.

(87)

Obwohl keine Preisunterbietung vorlag, was in der vorläufigen Verordnung bestätigt wurde, konnten die Unionshersteller ihre Preise nicht höher ansetzen als ihre Kosten, was zu hohen Verlusten im Bezugszeitraum führte. Die nicht vorhandene Preisunterbietung, die nur einen der bei der Schadensanalyse zu berücksichtigenden Faktoren darstellt, bedeutet daher nicht, dass die gedumpten Einfuhren keinen Schaden hätten verursachen können. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union waren die Folge des starken Preisdrucks durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren. Ohne diesen starken Preisdruck hätte es für den Wirtschaftszweig der Union keinen Grund zu einer so starken Preissenkung gegeben. Die Unionshersteller hatten keine andere Wahl, als unter ihren Kosten zu verkaufen, um in Anbetracht des massiven Drucks, der durch die gedumpten Einfuhren auf ihren Verkaufspreisen lastete, ihren Marktanteil zu verteidigen und ein wirtschaftliches Produktionsniveau aufrechtzuerhalten. Diese Einwände werden daher zurückgewiesen. Was zudem das Argument betrifft, dass die Kommission die tatsächliche Schädigung durch die gedumpten Einfuhren und die Schädigung durch andere bekannte Faktoren quantifizieren müsse, so verweist die Kommission auf Erwägungsgrund 201 der vorläufigen Verordnung, in dem ausgeführt wird, dass alle anderen Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten Einfuhren selbst in kombinierter Wirkung festgestelltermaßen nicht aufheben.

(88)

Zu den Preisen und der Preisfestlegung im Bezugszeitraum führte ein chinesischer ausführender Hersteller an, dass der Wirtschaftszweig der Union die Preissenkungen zu Beginn des Bezugszeitraums initiiert habe. Einem Verwender zufolge sei der intensive Preiswettbewerb vielmehr die direkte Auswirkung dessen gewesen, dass die Unionshersteller und die ausführenden Hersteller angesichts der abnehmenden Nachfrage ihr Produktionsvolumen beibehalten bzw. steigern wollten.

(89)

Wie in Erwägungsgrund 158 der vorläufigen Verordnung dargelegt, werden diese Einwände zurückgewiesen. Erstens gibt es keine Beweise dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union diese Preissenkungen initiiert hat. Zweitens wäre es für den Wirtschaftszweig der Union wirtschaftlich nicht sinnvoll, Produkte mit hohen Verlusten zu verkaufen, ohne dazu gezwungen zu sein. Drittens sei daran erinnert, dass es ein klar festgestelltes zeitliches Zusammenfallen zwischen dem Ausmaß gedumpter Einfuhren zu ständig sinkenden Preisen einerseits und den Einbußen des Wirtschaftszweigs der Union bei den Verkaufsmengen sowie dem höhere Verluste verursachenden Preisdruck andererseits gibt.

(90)

Der chinesische ausführende Hersteller behauptete zudem, dass sich nur schwer erkennen lasse, wie von den ausführenden Herstellern in Rechnung gestellte höhere Preise zu einem Preisdruck führen könnten. Ein japanischer Hersteller machte geltend, dass die Kommission keinerlei Zusammenhang zwischen dem Preisrückgang in der Union und den Einfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern nachgewiesen habe. Ein Verwender stellte die Gültigkeit der Hauptargumente der Kommission infrage, da sie außer Acht gelassen habe, dass es keine Preisunterbietung gegeben habe. In demselben Zusammenhang äußerte ein Verwender, dass die Fähigkeit eines Herstellers, einem langen Preiskrieg standzuhalten, neben der Größe, Stärke und Strategie der Gruppe, der der jeweilige Hersteller angehöre, von zahlreichen Faktoren wie der Effizienz, den Rohstoffkosten und der Produktqualität abhänge.

(91)

Die Einwände der interessierten Parteien werden aus folgenden Gründen zurückgewiesen. Abgesehen von der Argumentation in Erwägungsgrund 87 können die ausführenden Hersteller aggressiven Preisstrategien insbesondere auf dem Unionsmarkt aus dem folgenden Grund länger standhalten als die Unionshersteller: Die ausführenden Hersteller haben auf ihrem jeweiligen Inlandsmarkt einen viel größeren Marktanteil als die Unionshersteller in der Union. Zweitens ist der Unionsmarkt ein offener Markt; dagegen sind die Inlandsmärkte der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern für andere Wettbewerber, darunter die Unionshersteller, nicht leicht zu durchdringen. Durch die Überkapazitäten auf dem Weltmarkt, die im Zeitraum 2003-2010 aufgrund der florierenden Wirtschaftslage entstanden waren, setzte im Bezugszeitraum ein intensiver Preiswettbewerb zwischen den Unionsherstellern und den ausführenden Herstellern ein. In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass bei allen ausführenden Herstellern bis auf einen die gemeldeten Produktionskapazitäten im UZ höher waren als die tatsächlichen Produktionsmengen. Was schließlich den Zusammenhang zwischen den Preissenkungen in der Union und den Einfuhren der betroffenen Ware angeht, so besteht hinsichtlich des Absinkens der Preise ein direkter Zusammenhang, wenn auch nicht in demselben Maße wie beim Volumen.

(92)

Aus all diesen Gründen gelangte die Kommission zu der Auffassung (siehe Erwägungsgrund 145 der vorläufigen Verordnung), dass sich die Schädigung vor allem an den Beschränkungen ablesen lässt, denen die Unionshersteller wegen des massiven Drucks auf ihre Verkaufspreise ausgesetzt waren. Dieser Druck zwang sie, unter ihren Kosten zu verkaufen, um ihren Marktanteil auf dem Unionsmarkt zu verteidigen und ein nachhaltiges Produktionsniveau aufrechtzuerhalten.

(93)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 181 bis 183 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.1.   Auswirkungen der Wirtschaftskrise

(94)

Eine interessierte Partei behauptete, dass entgegen den Feststellungen in Erwägungsgrund 185 der vorläufigen Verordnung die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum unzureichend gewesen sei, was vor allem der rückläufigen Nachfrage nach konventionellen Typen der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt geschuldet gewesen sei. Eine weitere interessierte Partei machte geltend, dass der Rückgang des Verbrauchs in der Union um 11 % das ausschlaggebende Argument dafür sei, dass nicht die Einfuhren der ausführenden Hersteller die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hätten. Die sich in der Verkaufsmenge widerspiegelnde Leistungsentwicklung des Wirtschaftszweigs der Union gehe genau in dieselbe Richtung wie der Rückgang des Verbrauchs in der Union und sei daher ausschlaggebend für die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung.

(95)

Wie in den Erwägungsgründen 121 und 156 der vorläufigen Verordnung eingeräumt wurde, entwickelten sich der Verbrauch in der Union und die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union in der Tat ähnlich, auch wenn der Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union etwas größer war als der Verbrauchsrückgang. Wie aber bereits erwähnt, ist der entscheidende Faktor für die Ermittlung der Schädigung, dass die Unionshersteller sich gezwungen sahen, zu nicht kostendeckenden Preisen zu verkaufen. Die diesbezüglichen Einwände der interessierten Partei sollten daher zurückgewiesen werden. Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass die Wirtschaftskrise in der Union zwar einen Nachfragerückgang verursachte (siehe Erwägungsgrund 184 der vorläufigen Verordnung), dass sie aber nicht den Grund für die Schädigung darstellt. Zwar ging der Verbrauch in der Union zwischen 2011 und 2012 zurück, war 2012 aber ungefähr genauso hoch wie im Jahr 2010. Allerdings erwirtschaftete der Wirtschaftszweig der Union 2010 einen Gewinn in Höhe von 14 %, während er 2012 einen Verlust von beinahe 10 % verzeichnete. Selbst wenn die Wirtschaftskrise zur Schädigung beigetragen hätte, ließe sich somit nicht der Schluss ziehen, dass die Krise den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufhebt.

(96)

Daher werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 184 und 185 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.   Mangelnde Wettbewerbsfähigkeit der Unionshersteller

(97)

Der chinesische ausführende Hersteller behauptete, dass es abgesehen von den gedumpten Einfuhren viele andere Faktoren gebe, die die Schwierigkeiten der Unionshersteller erklären würden, beispielsweise hohe Rohstoffpreise, der Handel mit CO2-Zertifikaten und als möglicherweise wichtigste Aspekte die wirtschaftlichen Unsicherheiten und der stark rückläufige Verbrauch insbesondere in Südeuropa.

(98)

Bei einem Vergleich vieler weiterer Faktoren (darunter die hohen Rohstoffpreise) mag sich für die Unionshersteller gegenüber den ausführenden Herstellern, z. B. in Russland, China und den USA, ein komparativer Nachteil ergeben.

(99)

Diese Argumente liefern jedoch keine ausreichende Erklärung dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union 2010 und in den Jahren davor noch Gewinne von rund 14 % erzielen konnte, denn dieser potenzielle komparative Kostennachteil bestand bereits 2010 und davor.

(100)

Deshalb wird dieser Einwand zurückgewiesen.

6.3.   Einfuhren aus Drittländern

(101)

Da keine Stellungnahmen zu den Einfuhren aus Drittländern eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 189 und 190 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.4.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(102)

Zwei ausführende Hersteller behaupteten, dass die Ausfuhrdaten der Unionshersteller deren aggressive Preispolitik bestätigten, da diese Preise deutlich unter den gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreisen auf dem Unionsmarkt und sogar unter ihrem Selbstkostenpreis lägen. Ein weiterer ausführender Hersteller machte geltend, dass die Kommission klar trennen bzw. unterscheiden sollte zwischen den schädigenden Auswirkungen der Wirtschaftskrise und der mangelhaften Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union. Ein weiterer Verwender behauptete, dass die Schlussfolgerung der Kommission, wonach die Ausfuhrleistung auf hohem Niveau habe aufrechterhalten werden können und nicht für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausschlaggebend gewesen sei, von den Daten nicht untermauert werde, da die Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum um 22,7 %, die Inlandsverkäufe hingegen um 11 % zurückgegangen seien.

(103)

Diese Einwände wurden aus folgenden Gründen zurückgewiesen. Der im Vergleich zum Preis auf dem Unionsmarkt niedrigere Verkaufsstückpreis der Unionshersteller sollte vor dem Hintergrund gesehen werden, dass in den Ausfuhren ein großer Anteil von GOES zweiter Qualität enthalten ist, die meist ausgeführt und mit einem Abschlag verkauft werden. Darüber hinaus wurde in Erwägungsgrund 193 der vorläufigen Verordnung bereits eingeräumt, dass die Ausfuhrleistung zwar zur Schädigung beitrug, nicht aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufhob.

(104)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Auswirkung der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, werden die Stellungnahmen in den Erwägungsgründen 191 bis 193 bestätigt.

6.5.   Überkapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union

(105)

Eine weitere interessierte Partei führte an, dass der Wirtschaftszweig der Union unter massiven Überkapazitäten leide und die Abnahme der Produktionsmenge bei den Unionsherstellern im Wesentlichen auf den Verbrauchsrückgang innerhalb der Union und den erheblichen Rückgang der Ausfuhrmenge der Unionshersteller insbesondere zwischen 2012 und 2013 zurückzuführen sei.

(106)

Dieser Einwand wurde zurückgewiesen, da die angeblichen Überkapazitäten, wie in den Erwägungsgründen 194 bis 197 der vorläufigen Verordnung dargelegt, eher ein Ergebnis der gedumpten Einfuhren als die Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sind.

(107)

Da hierzu keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 194 bis 197 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.6.   Russische Einfuhren sind Waren konventioneller Güte

(108)

Da hierzu keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 198 bis 199 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(109)

Da zur Schadensursache keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 200 bis 202 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkungen

(110)

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung werden Informationen, die für einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, normalerweise nicht berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der Feststellung, ob ein Unionsinteresse im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung besteht, können hingegen Informationen über die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum für diese Zwecke berücksichtigt werden (3).

(111)

Stellungnahmen zur Notwendigkeit der Berücksichtigung wichtiger nach dem UZ eingetretener Entwicklungen (im Folgenden „Entwicklungen nach dem UZ“) gingen sowohl von Verwendern als auch von ausführenden Herstellern ein. Die meisten Stellungnahmen und Einwände nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen betrafen die folgenden Entwicklungen im Anschluss an den Untersuchungszeitraum. Hochpermeable Typen der betroffenen Ware würden auf dem Unionsmarkt immer knapper, vor allem angesichts des Inkrafttretens von Stufe 1 der Ökodesign-Verordnung (wie bereits in Erwägungsgrund 233 der vorläufigen Verordnung erwähnt), aber auch angesichts der vorgeblichen Unfähigkeit der Unionshersteller, den Markt mit der erforderlichen Qualität dieser hochpermeablen Warentypen zu beliefern. Zudem seien die Preise der betroffenen und der gleichartigen Ware nach dem UZ erheblich gestiegen. Des Weiteren seien die Auswirkungen der vorläufigen Maßnahmen auf die Transformatorenindustrie von der Kommission unterbewertet worden, vor allem der Anteil der betroffenen Ware an den Produktionsgesamtkosten der Verwender. Im Übrigen seien die Unionshersteller in die Gewinnzone zurückgekehrt und benötigten daher keinen Schutz mehr.

(112)

Sollten sich diese vorgeblichen Entwicklungen nach dem UZ, insbesondere die Kombination aus geändertem Rechtsrahmen, starkem Preisanstieg und geringer Marktverfügbarkeit bestimmter Warentypen, bestätigen, sind sie angesichts der besonderen Umstände des Falls relevant für die Prüfung des Interesses der Union an der Einführung geeigneter Maßnahmen. Daher beschloss die Kommission diesen Entwicklungen nach dem UZ im Zeitraum Juli 2014 bis Mai 2015 ausnahmsweise weiter nachzugehen. Wie in Erwägungsgrund 5 dargelegt und in Anbetracht der Stellungnahmen in den Erwägungsgründen 27, 224 und 239 der vorläufigen Verordnung wurden nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zusätzliche Informationen zu den Entwicklungen nach dem UZ eingeholt und einige Verwender und Unionshersteller aufgesucht.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(113)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Einführung von Maßnahmen unnötig sei, da die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nach dem Ende des UZ aufgrund deutlich gestiegener Preise und der Selbstregulierung des Marktes hoch sei. Der Wirtschaftszweig der Union habe daher nach dem Ende des UZ nicht mehr unter einer Schädigung zu leiden.

(114)

Wie in Erwägungsgrund 5 dargelegt, wurden zur Prüfung dieser Einwände acht zusätzliche Kontrollbesuche durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Rentabilität der einzelnen Unionshersteller unterschiedlich ausfiel, die Unionshersteller im Zeitraum Juli bis Dezember 2014 im Durchschnitt jedoch Verluste von – 16,6 % verzeichneten und im Zeitraum Januar bis Mai 2015 wieder Gewinne in Höhe von 1,1 % erzielten. Daraus wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union nach dem UZ nur mäßig ausfiel. Die genannten Prozentsätze stellen die gewogene durchschnittliche Rentabilität vor Steuern aller Unionshersteller entsprechend ihrer Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum Januar bis Mai 2015 dar, ausgedrückt als Prozentsatz des mit unabhängigen Abnehmern in der Union erzielten Umsatzes.

(115)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte ein Verwenderverband geltend, dass die Unionshersteller nicht mehr geschädigt würden, da sie mit vollem Einsatz tätig seien und die Nachfrage kaum befriedigen könnten. Ein Verwender gab eine ähnliche Stellungnahme ab, wonach die Verwender aufgrund der anhaltenden Preissteigerungen bereits im Frühjahr 2015 Gewinnspannen von über 5 % erwarten dürften.

(116)

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung wurde die Schlussfolgerung zur Schädigung jedoch anhand geprüfter UZ-Daten gezogen. Die Sammlung und Überprüfung der Daten nach dem Ende des UZ erfolgte wiederum im Rahmen der Analyse des Unionsinteresses. Die Tabelle in Erwägungsgrund 170 der vorläufigen Verordnung veranschaulichte die Rekordverluste und die negativen Cashflows ab dem Jahr 2012.

Auch unter Berücksichtigung der nach dem UZ erhobenen Daten besteht die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union weiter, denn die geringfügigen Gewinne im Zeitraum Januar bis Mai 2015 können die in vier aufeinanderfolgenden Jahren eingefahrenen Rekordverluste nicht ausgleichen. Darüber hinaus beruht die Schadensanalyse auf zahlreichen Faktoren, von denen nur einer die Rentabilität ist.

(117)

Die Schlussfolgerung, wonach im UZ eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bestand, wird somit bestätigt. Da keine weiteren Stellungnahmen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge, da sich der Wirtschaftszweig der Union so von den Auswirkungen des festgestellten schädigenden Dumpings erholen könnte.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer

(118)

Da zum Interesse der unabhängigen Einführer und Händler keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 208 bis 212 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Interesse der Verwender

4.1.   Vorbemerkung

(119)

Wie in den Erwägungsgründen 5 und 6 ausführlich dargelegt, wurden bei den Verwendern zusätzliche Informationen über die Entwicklungen nach dem UZ eingeholt; zudem wurden bei fünf wichtigen Verwendern, die nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen ausführliche Informationen vorgelegt hatten, Kontrollbesuche durchgeführt.

(120)

Eine interessierte Partei führte aus, dass ein sehr großer Anteil der Transformatorenindustrie der Union, die aus kleinen, mittleren und großen Unternehmen mit Fertigungsstätten in den meisten Mitgliedstaaten der Union bestehe, auf sie entfalle. Es gebe viele kleine und mittlere Unternehmen, die von den Maßnahmen besonders betroffen seien. In diesem Zusammenhang machte der Verband der italienischen Transformatorenhersteller geltend, dass 60 % des gesamten Umsatzes in Italien auf die kleinen und mittleren italienischen Transformatorenhersteller entfalle.

(121)

Die Behauptung, dass es viele kleine und mittlere Transformatorenhersteller gebe, die von den Maßnahmen besonders betroffen seien, konnte aufgrund fehlender Beweise nicht systematisch beurteilt werden. Sie erscheint jedoch plausibel, wenn man die Informationen berücksichtigt, die bei den fünf besuchten Verwendern, darunter ein mittelständisches Unternehmen, eingeholt wurden.

4.2.   Versorgungsengpässe und Qualitätsunterschiede

(122)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen behaupteten mehrere Verwender, dass die Verfügbarkeit hochpermeabler Typen in der Union eingeschränkt sei und sich die Situation nach dem UZ verschlechtert habe. Die eingeschränkte Verfügbarkeit sei bedingt durch ein zunehmendes Ungleichgewicht zwischen dem Angebot und der steigenden Nachfrage der Verwender nach diesen besonderen Typen der betroffenen Ware. Die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union reiche nicht aus, um die steigende Nachfrage auf dem Unionsmarkt zu decken, und es gebe außer den ausführenden Herstellern keine alternativen Bezugsquellen. Außerdem werde trotz des strategischen Beschlusses der Unionshersteller, proportional mehr hochpermeable als konventionelle Typen der betroffenen Ware herzustellen, eine solche Umstellung Zeit brauchen, da das erforderliche technische Know-how herausgebildet und erweitert werden müsse. Zudem würden sich die Antidumpingmaßnahmen gegen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern aufgrund der fehlenden Produktionskapazitäten und des Mangels an Fähigkeiten im Spitzentechnologiebereich bei den Unionsherstellern zusätzlich nachteilig auf die Verfügbarkeit hochpermeabler Typen in der Union auswirken. In diesem Zusammenhang führte der Wirtschaftszweig der Union aus, dass er gesetzlich nicht dazu verpflichtet sei, den gesamten Bedarf der Union an bestimmten Typen zu decken.

(123)

Aus den nach dem UZ erhobenen Daten geht hervor, dass die Unionshersteller bisher nicht in der Lage sind, den gesamten Bedarf an allen Typen hochpermeabler GOES, insbesondere an Warentypen mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,90 W/kg zu liefern. Zudem kam es bei diesen Typen trotz zuvor vereinbarter Lieferbedingungen insbesondere nach dem Ende des UZ zu Produktionsrückstaus und Lieferverzögerungen. Ein koreanischer ausführender Hersteller, der während des UZ hauptsächlich hochpermeable Typen der betroffenen Ware ausführte, stellte seine Ausfuhren in die Union nach dem UZ ein. Die Gründe dafür sind nicht bekannt. Es ist ferner zu erwarten, dass die Nachfrage nach höchstwertigen hochpermeablen Typen der betroffenen Ware aufgrund der Umsetzung der ersten Stufe der Ökodesign-Verordnung, die im Juli 2015 in Kraft trat, steigen wird, wie in Erwägungsgrund 140 ff. dargelegt wird.

(124)

Zum technischen Know-how und zur Qualität führten mehrere Verwender aus, dass selbst in den Fällen, in denen der Wirtschaftszweig der Union GOES mit dem geforderten garantierten maximalen Ummagnetisierungsverlust produziere, das bei den ausführenden Herstellern erworbene Produkt mit vergleichbarem Ummagnetisierungsverlust generell eine höhere Qualität hinsichtlich des maximalen Ummagnetisierungsverlusts und der Geräuschleistung aufweise.

(125)

Die von den Verwendern vorgelegten Nachweise, die den Zeitraum nach dem UZ betreffen, deuteten auf Qualitätsprobleme vor allem bei den Unionsherstellern hin. Diese Verwender konnten ihre Behauptungen mit Beweisen untermauern, die auf unternehmensinternen Statistiken und technischen Kontrollen basierten.

(126)

Nach der endgültigen Unterrichtung führte ein Verwender aus, dass der Mangel an hochpermeablen Typen der betroffenen Ware die direkte Folge der fehlenden Investitionen seitens der Unionshersteller sei. Es sei reine Spekulation, ob die GOES-Industrie der Union in die Produktion qualitativ hochwertiger GOES investieren werde oder nicht. Einem anderen Verwender zufolge sei kaum damit zu rechnen, dass die Unionshersteller umgehend die Qualität und Kapazität erreichen würden, um den Bedarf der Verwender in der EU kurz- oder mittelfristig zu decken.

(127)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte ein Verwender vor, dass entgegen dem jetzigen Verfahren das Verknappungsproblem bei der Prüfung des Unionsinteresses im Zusammenhang mit Polyester-Spinnfasern maßgeblich dazu beigetragen habe, dass keine Maßnahmen ergriffen worden seien, da der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage gewesen sei, die notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die Unionsnachfrage zu befriedigen. (4)

(128)

Der Fall der Polyester-Spinnfasern und der vorliegende Fall lassen sich aus folgenden zwei Gründen nicht vergleichen. Anders als beim vorliegenden Verfahren wurde der Antrag bei den Polyester-Spinnfasern zurückgezogen. Folglich erfolgte die Prüfung des Unionsinteresses nach anderen Kriterien. Artikel 9 Absatz 1 sieht vor, dass das Verfahren eingestellt werden kann, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Union liegt. Im vorliegenden Fall findet Artikel 21 Absatz 1 Anwendung, dem zufolge Maßnahmen nicht angewendet werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Union liegt.

(129)

Ein weiterer Unterschied zum Fall der Polyester-Spinnfasern bestand darin, dass die Unionshersteller die betroffene Ware (5) in dem besagten Fall in andere Produkte (nicht die betroffene Ware) umwandelten. Im vorliegenden Fall hingegen versuchen die Unionshersteller aufzuholen, indem sie immer mehr der Typen mit höherer Permeabilität herstellen.

(130)

Die Kommission kann nicht vorhersagen, ob die Unionshersteller die Qualität und Kapazität erreichen werden, um den Bedarf der Verwender in der EU auf absehbare Zeit zu decken, insbesondere was die Verfügbarkeit bestimmter Typen hochpermeabler GOES anbelangt. Eine Antidumpinguntersuchung verfolgt jedoch keine industriepolitischen Zwecke; ihr Ziel besteht lediglich darin, den fairen Wettbewerb zwischen den Unionsherstellern und den ausführenden Herstellern wiederherzustellen.

(131)

Gleichwohl hat die Prüfung ergeben, dass die Unionshersteller in die Produktion hochpermeabler Typen der betroffenen Ware nach wie vor investieren, obwohl dies aufgrund ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage im gesamten Bezugszeitraum eine Herausforderung darstellte. Ein Hersteller lieferte Nachweise für eine im August 2015 eingeführte neue Produktionslinie für GOES im Spitzentechnologiebereich.

(132)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wird festgestellt, dass die Verfügbarkeit hochpermeabler Typen in der Union im UZ eingeschränkt war und sich die Lage nach dem UZ verschlechtert hat, vor allem angesichts des Nachfrageanstiegs nach dem Inkrafttreten von Stufe 1 der Ökodesign-Verordnung.

4.3.   Preisanstieg

(133)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, dass die Preise der betroffenen Ware nach dem UZ im Vergleich zu den durchschnittlichen Verkaufspreisen der betroffenen Ware im Bezugszeitraum um 50 bis 70 % gestiegen seien. Ein weiterer ausführender Hersteller behauptete, dass die Preise öffentlichen Indizes zufolge zwischen März 2014 und März 2015 um rund 30 % gestiegen seien. Ähnliche Stellungnahmen gingen von vielen Verwendern ein. So behauptete beispielsweise ein Verwender, dass laut einem Vergleich der Preise im zweiten Halbjahr 2014 bzw. ersten Halbjahr 2015 mit den Preisen im Bezugszeitraum die Preise zwischen 8 % und 25 % gestiegen seien. Ein anderer Verwender führte beispielsweise aus, dass die Preise von Juni 2014 bis April 2015 bei hochpermeablen Typen der betroffenen Ware um über 45 % und bei konventionellen Typen um 25 % zugelegt hätten. Diese Preisentwicklung sei dauerhaft und werde sich kurz-, mittel- und langfristig fortsetzen. Viele Verwender führten zudem an, dass der Preisanstieg letztendlich zu Werksschließungen und Arbeitsplatzabbau innerhalb der Union und zur Verlagerung bestimmter Tätigkeiten aus der Union in Drittländer führen werde.

(134)

Andererseits bestätigte eine interessierte Partei zwar den Preisanstieg nach dem Untersuchungszeitraum, machte aber geltend, dass die Preise nach wie vor nicht über dem Preisniveau der Jahre 2010 und 2011 lägen.

(135)

Die Untersuchung ergab, dass es nach dem UZ tatsächlich zu dem behaupteten Preisanstieg gekommen ist. Daten der Unionshersteller zufolge stiegen die Preise der gleichartigen Ware — im Vergleich zu den tatsächlichen Durchschnittspreisen im Untersuchungszeitraum — von Juli bis Dezember 2014 um durchschnittlich 3 % und von Januar bis Mai 2015 um durchschnittlich 14 %. Zudem wurden den Daten der mitarbeitenden Verwender zufolge vom UZ bis zum Mai 2015 Preiserhöhungen bei der betroffenen Ware von rund 30 % beobachtet, bei manchen Warentypen sogar noch mehr.

(136)

Es wurde festgestellt, dass die Preise im zweiten Halbjahr 2014 anzogen und im ersten Halbjahr 2015 weiter stiegen. Der Preisanstieg betraf sowohl hochpermeable als auch konventionelle Typen der betroffenen und der gleichartigen Ware. Ferner lassen stichprobenartige Überprüfungen bestimmter zwischen Verwendern und Herstellern für das zweite Halbjahr 2015 geschlossener Verträge erwarten, dass die Preise für die betreffenden Aufträge um 22 bis 53,5 % über dem Niveau des Untersuchungszeitraums liegen werden.

(137)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wird festgestellt, dass es nach dem UZ (bis Mai 2015) zu einem Preisanstieg sowohl bei den hochpermeablen als auch bei den konventionellen Typen der betroffenen und der gleichartigen Ware gekommen ist. Wie in Erwägungsgrund 133 dargelegt, wird zudem ein weiterer Preisanstieg im zweiten Halbjahr 2015 erwartet.

4.4.   Wettbewerbsfähigkeit der Unionsverwender

(138)

Wie in Erwägungsgrund 228 der vorläufigen Verordnung dargelegt, entfallen bei Zugrundelegung der Daten und Preisniveaus des UZ auf GOES als Vorleistung rund 6 bis 13 % der Gesamtproduktionskosten eines Transformators. Ein ausführender Hersteller und mehrere Verwender bezweifelten die Korrektheit dieser Prozentsätze und hielten sie selbst für den UZ, in dem die Preise für GOES viel niedriger waren als nach dem UZ, für deutlich zu niedrig. Auch machten alle Verwender geltend, dass die Preise nach dem Untersuchungszeitraum erheblich anzogen. Der Prozentsatz von 6 bis 13 % beruhte auf Datenmaterial mitarbeitender Verwender, das anschließend überprüft wurde, und daher zu Recht in der vorläufigen Verordnung angeführt wurde. Auch wenn der genaue Prozentsatz der Kosten für GOES vom Transformatortyp abhängt, räumt die Kommission ein, dass der Anstieg des Preises für GOES nach dem UZ logischerweise zu einer Erhöhung der Kosten für den Bau eines Transformators führt, was sich auf die Wettbewerbslage der Transformatorenhersteller der Union auswirken wird. Da für GOES auf Märkten wie dem der VR China, Indiens und Nordamerikas seit dem zweiten Halbjahr 2014 dieselbe Preisentwicklung beobachtet wird wie auf dem Unionsmarkt, wirkt sich dies auch auf die Wettbewerbsfähigkeit der Transformatorenhersteller außerhalb der Union aus.

4.5.   Schlussfolgerung zum Verwenderinteresse

(139)

Die Kommission stimmt dem Vorbringen zu, dass die Einführung von Maßnahmen dazu führen würde, dass sich die Preise für GOES zu Lasten der Verwender weiter erhöhen. Zudem stellt sie fest, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Verwenderindustrie angesichts des erheblichen Preisanstiegs nach dem Untersuchungszeitraum noch stärker beeinträchtigt würde, wenn die Maßnahmen aus einem Wertzoll bestünden.

4.6.   Andere Faktoren

(140)

Wie in Erwägungsgrund 233 der vorläufigen Verordnung dargestellt, wurde Stufe 1 der Ökodesign-Verordnung am 1. Juli 2015 wirksam und beinhaltet die neuen, auf die Verbesserung der Energieeffizienz abzielenden Ökodesign-Anforderungen an Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren.

(141)

Nach der vorläufigen Unterrichtung äußerten sich mehrere Verwender wie folgt. Erstens führe die Umsetzung von Stufe 1 in der Union zu einer höheren Nachfrage nach GOES-Typen mit höherer Permeabilität, insbesondere nach bestimmten GOES-Typen mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,90 W/kg. Zweitens sei die Entwicklung hin zu hochpermeablen Typen mit einem möglichst niedrigen Ummagnetisierungsverlust aller Wahrscheinlichkeit nach unumkehrbar, da Stufe 2 (mit noch strengeren Auflagen ab 2021) zu einer noch größeren Nachfrage nach hochpermeablen Typen führen werde. Drittens setzten andere Länder weltweit (VR China, Indien usw.) ebenfalls ähnliche Energieeffizienzanforderungen um, was weltweit zu einer starken Nachfrage nach hochpermeablen GOES-Typen führen werde. Viertens würde, selbst wenn es stimme, dass Stufe 1 bis zu einem gewissem Maße mit konventionellen GOES-Typen erfüllt werden könne, dies zusätzliche Kosten zum Nachteil der Verwender verursachen, da ein anderer, größerer Transformator entworfen werden müsse, wofür ein wesentlich höherer Aufwand an Technik, Arbeitskräften und Material erforderlich wäre. In manchen Fällen lasse die Produktspezifikation eines bestimmten Transformators allerdings gar keine konventionellen GOES-Typen zu.

(142)

Nach Ansicht der Kommission wird sich die steigende Nachfrage, die nicht nur in der Union, sondern weltweit besteht, höchstwahrscheinlich weiterhin negativ auf die Verfügbarkeit hochpermeabler Typen auswirken, insbesondere solcher Typen mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,90 W/kg, was zu einem weiteren Preisanstieg führen dürfte. Daher liegt es, wie sich aus den rechtsverbindlichen Produktnormen ableiten lässt, im öffentlichen Interesse der Europäischen Union, für die Herstellung und Vermarktung von Transformatoren in der Union eine ausreichende Versorgung mit hochpermeablen Typen unabhängig von ihrem Ursprung zu gewährleisten.

(143)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wird festgestellt, dass Maßnahmen zu einem erheblichen weiteren Anstieg der Einfuhrpreise führen würden, der über den nach dem UZ bereits erfolgten Anstieg hinausgeht.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(144)

Es wird festgestellt, dass die Unionshersteller mithilfe endgültiger Maßnahmen wieder dauerhaft Gewinne erzielen könnten. Im Falle des Verzichts auf Maßnahmen wäre es unsicher, ob der Wirtschaftszweig der Union die Investitionen tätigen kann, die für die Weiterentwicklung seiner hochpermeablen Typen der gleichartigen Ware erforderlich sind, für die einerseits Nachfrage durch die Verwender besteht und die andererseits wegen der angestrebten Ökodesign-Konformität der Transformatoren dringend benötigt werden.

(145)

Was das Interesse der Verwender betrifft, so würde sich die Einführung von Maßnahmen in der vorgeschlagenen Höhe negativ auf die Preise von Transformatoren und die Beschäftigung in der Verwenderindustrie auswirken, doch diese Auswirkung kann zu den im UZ beobachteten Marktbedingungen nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

(146)

Daher wurde nach Bewertung aller Interessen insgesamt festgestellt, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware aus den fünf betroffenen Ländern sprechen.

(147)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellten mehrere interessierte Parteien fest, dass die Kommission unter anderem auf den kontinuierlichen und erhebliche Preisanstieg bei allen Typen im Zeitraum nach dem UZ hingewiesen habe und dass die Unionshersteller in Zeitraum Januar bis Mai 2015 wieder Gewinne in Höhe von 1,1 % erzielt hätten. Daher laufe die Einführung von Zöllen dem Unionsinteresse zuwider. Ein anderer Verwender führte aus, dass große Teile der Transformatorenindustrie in der EU und insbesondere die mittelständischen Unternehmen aufgrund des Preisanstiegs zurzeit Verluste verzeichneten, während die GOES-Industrie in der EU satte Gewinne einfahre.

(148)

Was die Rentabilität der Unionshersteller anbelangt, so wird auf Erwägungsgrund 116 verwiesen. Wie in den Erwägungsgründen 149 und 169 ausführlich dargestellt, hat die Kommission aufgrund des erheblichen Preisanstiegs die Form der Maßnahmen geändert, um die Interessen aller Parteien auszutarieren. Die Kommission noch einmal daran, dass die Schädigung anhand geprüfter UZ-Daten bewertet wird, während nach dem UZ erhobene Daten nur im Rahmen der Prüfung des Unionsinteresses herangezogen wurden.

(149)

Angesichts der Entwicklungen nach dem UZ hielt die Kommission es für im Unionsinteresse liegend, mögliche schwerwiegende Auswirkungen auf die Verwender, die in hohem Maße auf die Lieferung der betroffenen Ware und insbesondere auf die Lieferung höchstwertiger hochpermeabler Typen angewiesen sind, zu begrenzen und die Form der Maßnahmen zu ändern und deshalb keine Wertzölle, sondern variable Zölle festzulegen. Käme zu dem Preisanstieg nach dem UZ noch ein Wertzoll hinzu, wäre dies für die Verwender unverhältnismäßig nachteilig, was sich angesichts der gestiegenen Nachfrage und der Knappheit insbesondere hochpermeabler Typen auf dem Markt negativ auf ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ihren außerhalb der Union angesiedelten Konkurrenten auswirken würde. Angesichts der gestiegenen Nachfrage nach insbesondere hochpermeablen Warentypen würde außerdem die Zielsetzung der Ökodesign-Verordnung, aus Gründen der Energieeffizienz eine ausreichende Versorgung des Unionsmarkts mit hochpermeablen Warentypen zu gewährleisten, durch die Einführung von Maßnahmen in Form eines Wertzolls untergraben.

G.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(150)

Nach der vorläufigen und endgültigen Unterrichtung stellte der Wirtschaftszweig der Union die zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle verwendete Zielgewinnspanne nach Erwägungsgrund 245 der vorläufigen Verordnung infrage. Es wurde erneut argumentiert, dass ausgehend vom erwirtschafteten Nettogewinn vor Steuern des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2010 eine Gewinnspanne vor Steuern in Höhe von 14 % eine sinnvolle und marktbezogene Gewinnspanne wäre.

(151)

Wie in Erwägungsgrund 243 der vorläufigen Verordnung dargelegt, entsprach die zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle herangezogene Gewinnspanne der Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erwirtschaften könnte. Dies war der Prozentsatz, der in der vorausgegangenen Untersuchung verwendet wurde, als der Wirtschaftszweig der Union Gewinne erwirtschaftete. Wie in Erwägungsgrund 242 der vorläufigen Verordnung erwähnt, wurde der 2010 erzielte durchschnittliche Gewinn unter Berücksichtigung der Verluste ab 2011 und des starken Preisauftriebs (sogar 2010) bei GOES auf dem Weltmarkt als außergewöhnlich hoch eingestuft. Daher erscheint die Festsetzung einer Zielgewinnspanne von 5 % sinnvoll.

(152)

Ein japanischer ausführender Hersteller beantragte die Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren. Er stellte die Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 zur Berechnung der Schädigung seitens der Kommission infrage und brachte vor, Artikel 2 Absatz 9 erscheine unter den Dumpingbestimmungen der Grundverordnung und könne nicht analog zur Berechnung der Schädigung herangezogen werden. Ferner hätten die Verarbeitungskosten, die aufgrund der Spaltung der Coils durch eine verbundene Partei auf dem Unionsmarkt entstanden, nicht in Abzug gebracht werden dürfen, im Übrigen seien die nach der Einfuhr anfallenden Kosten zu niedrig angesetzt worden. Diese Stellungnahme wurde nach der endgültigen Unterrichtung wiederholt. Ein koreanischer ausführender Hersteller stellte einen ähnlichen Antrag und brachte vor, dass der Preis für den zollrechtlich freien Verkehr auf dem Preis beruhen sollte, den die verbundenen Einführer in der Union den ersten unabhängigen Kunden in der Union tatsächlich berechneten.

(153)

Mit der Berechnung einer Schadensspanne soll ermittelt werden, ob es für die Beseitigung der Schädigung durch die gedumpten Einfuhren ausreichen würde, auf den Ausfuhrpreis der gedumpten Einfuhren einen Zollsatz anzuwenden, der niedriger ist als der auf der Dumpingspanne beruhende Zollsatz. Diese Bewertung sollte auf dem Ausfuhrpreis frei Grenze der Union beruhen, da diese Stufe als mit dem Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar erachtet wird. Bei Ausfuhrverkäufen über verbundene Einführer wird der Ausfuhrpreis analog zum Vorgehen bei der Berechnung der Dumpingspanne anhand des Weiterverkaufspreises an den ersten unabhängigen Kunden mit gebührender Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung errechnet. Da der Ausfuhrpreis für die rechnerische Ermittlung der Schadensspanne unerlässlich ist und dieser Artikel der einzige Artikel der Grundverordnung ist, der Hinweise zur Errechnung des Ausfuhrpreises enthält, ist die analoge Anwendung dieses Artikels berechtigt. Artikel 2 Absatz 9 stellt auch die Grundlage für den Abzug der Verarbeitungskosten dar, da Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten vorzunehmen sind. Die Kommission hielt die Vorgehensweise daher für richtig und wies die Einwände zurück.

(154)

Ein anderer japanischer ausführender Hersteller behauptete, dass die Informationen der vorläufigen Unterrichtung keine Aussagen zur Richtigkeit und Relevanz der Feststellungen der Kommission zur Schädigung zuließen. Diesbezüglich forderte der japanische ausführende Hersteller am 27. Mai 2015 Klarstellungen zu bestimmten nicht übermittelten Informationen und deren Offenlegung. In der Antwort der Kommission vom 4. Juni 2015 sei nicht angemessen auf die Forderung eingegangen worden; sie habe es dem Unternehmen nicht ermöglicht, zur Richtigkeit und Relevanz der Feststellungen zur Schädigung Stellung zu nehmen. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte dieser japanische ausführende Hersteller seine Argumente erneut vor und behauptete, dass der Anhörungsbeauftragte die Offenlegung weiterer Informationen empfehle. Ferner sei bei einigen seiner in Form von ganzen Coils ohne Kantenbesäumung ausgeführten Waren, deren Ausfuhrpreise dem Wert der ganzen Coils mit Kantenbesäumung entsprochen hätten, bei den an seinen Ausfuhrpreisen zwecks Schadensspannenberechnung vorgenommenen Bereinigungen für materielle Unterschiede der Marktwert von Coils mit Kantenbesäumung (gegenüber Coils ohne Kantenbesäumung) unvollständig berücksichtigt worden, weshalb die Bereinigungen nicht den geltenden Vorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung entsprächen. Ein koreanischer ausführender Hersteller führte zudem aus, dass seine Verteidigungsrechte missachtet worden seien, da der Vergleich der verschiedenen Warentypen in der vorläufigen Unterrichtung nicht ausreichend erläutert worden sei.

(155)

Was die Forderung nach Offenlegung weiterer Informationen anbelangt, so vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieser nicht uneingeschränkt entsprochen werden konnte, da sie verpflichtet ist, die Vertraulichkeit für die anderen interessierten Parteien — also die Unionshersteller — zu wahren. Da es keine anderen Möglichkeiten zur Wahrung der Vertraulichkeit gibt, die Parteien gleichzeitig aber auch aussagekräftige Informationen erhalten müssen, hält die Kommission die in der vorläufigen Unterrichtung genannten Spannen für angemessen. In der Unterrichtung wurden somit alle notwendigen Informationen angegeben, so dass die Ausgewogenheit zwischen dem Recht auf aussagekräftige Informationen einerseits und dem Schutz der Vertraulichkeit andererseits gegeben war.

(156)

Was die spezifischen Ausführungen des japanischen ausführenden Herstellers nach der endgültigen Unterrichtung anbelangt, so wird im Protokoll der Anhörung beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren eher auf die Meinungsverschiedenheiten zwischen dem japanischen ausführenden Hersteller und den Kommissionsdienststellen verwiesen, die den Anhörungsbeauftragten veranlassten, die Fortführung der Diskussionen zu empfehlen. Der Anhörungsbeauftragte schlug zudem vor, als Alternative zur Offenlegung vertraulicher Daten die Berechnungen der Kommission zu prüfen. Am 30. Juli 2015 fand ein Folgetreffen mit dem japanischen ausführenden Hersteller statt, um Klarheit zu schaffen und zusätzliche Informationen vorzulegen. Darüber hinaus wurden dem japanischen ausführenden Hersteller bei der endgültigen Unterrichtung zusätzliche Informationen (wie der Zielpreis eines bestimmten Warentyps, der Gesamtverkaufswert und die Gesamtverkaufsmenge in der Union) übermittelt. Abschließend prüfte der Anhörungsbeauftragte noch die Schadensberechnungen, wobei er keine Unregelmäßigkeiten oder Fehler feststellen konnte. Dies teilte er dem japanischen ausführenden Hersteller mit.

(157)

Was die Berichtigungen hinsichtlich der Besäumung anbelangt, so konnte auf der Grundlage der Gewichtsbereinigung (ganze Coils ohne Kantenbesäumung gegenüber ganzen Coils mit Kantenbesäumung) eine angemessene Berichtigung vorgenommen werden. Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen wurde die Höhe dieser Berichtigung jedoch korrigiert, da bei der vorläufigen Untersuchung die zur Gewichtsbereinigung verwendeten Prozentsätze nicht ganz korrekt waren. Der Prozentsatz des Ertragsrückgangs, der für die Berichtigung herangezogen wurde, beruhte auf den bei dem Kontrollbesuch beim japanischen ausführenden Hersteller gesammelten Hinweisen zur Sachlage. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der japanische ausführende Hersteller seine Stellungnahme erneut vor.

(158)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese korrigierte Berichtigung den unterschiedlichen Marktwert von Coils mit und ohne Kantenbesäumung richtig wiedergab. Die vom japanischen ausführenden Hersteller zugrunde gelegte Berechnung wurde als nicht korrekt eingestuft, da das Nettogewicht der besäumten Waren bei der Berechnung des Unterschieds zwischen den Durchschnittspreisen von Coils mit bzw. ohne Kantenbesäumung nicht berücksichtigt wurde.

(159)

Derselbe japanische ausführende Hersteller brachte auch vor, dass die vorläufige Unterrichtung Fehler aufweise. Bei der vorläufigen Unterrichtung wurden tatsächlich kleinere Berechnungsfehler festgestellt, die anschließend korrigiert wurden. Infolge dieser Berichtigungen und der im vorigen Erwägungsgrund erläuterten Berichtigung wurde die Schadensspanne für dieses japanische Unternehmen auf 39,0 % geändert. Wie bereits dargelegt, wurden die Berechnungen vom Anhörungsbeauftragen für Handelsverfahren überprüft.

(160)

Der russische ausführende Hersteller machte geltend, dass die Werte für die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union, die für die Berechnungen der Zielpreisunterbietung verwendet wurden, bei einigen Warentypen im Vergleich zu nahezu identischen Warentypen unrealistisch hoch seien. Nach der endgültigen Unterrichtung wurde dieses Argument noch einmal vorgebracht, wobei Unregelmäßigkeiten bei der Berechnung der Unterbietungs- und der Zielpreisunterbietungsspanne seitens der Kommission geltend gemacht wurden und auf die sehr unterschiedlichen Produktionskosten bei zwei gleichartigen Typen der betroffenen Ware hingewiesen wurde.

(161)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Daten zu den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union richtig waren. Insbesondere die beiden gleichartigen Typen, auf die sich der russische ausführende Hersteller bezog, wurden analysiert und mit den Produktionskosten anderer Typen verglichen. Unterschiede bei den Produktionskosten einiger Warentypen im Vergleich zu nahezu identischen Warentypen lassen sich durch den unterschiedlichen Mix der Unionshersteller erklären, die diese Waren produzieren.

(162)

Der russische ausführende Hersteller behauptete zudem, dass die Berechnung von Dumping und Schädigung bei Waren geringerer Qualität nicht einheitlich erfolgt sei. Er wies darauf hin, dass die betroffene russische Ware „zweiter und dritter Wahl“ nicht mit der Ware „erster und zweiter Wahl“ des Wirtschaftszweigs der Union verglichen worden sei (siehe Erwägungsgrund 147 der vorläufigen Verordnung).

(163)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Tatsache, dass die Ware geringerer Qualität zum Zwecke eines gerechten Vergleichs der Warentypen nicht mit der Ware des Wirtschaftszweigs der Union verglichen wurde, sich weder auf die Genauigkeit der Dumpingberechnungen noch auf die Genauigkeit der Schadensberechnungen auswirkte. Vielmehr wurden bei den letztgenannten Berechnungen nur gleichartige Warentypen verglichen, um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(164)

Die chinesischen ausführenden Hersteller behaupteten, dass die Berechnungen der Zielpreisunterbietung in der vorläufigen Unterrichtung fehlerhaft gewesen seien, vor allem weil sie angeblich auf den durchschnittlichen Unionspreisen der vorläufigen Verordnung beruhten.

(165)

Diesem Vorbringen wurde nicht gefolgt. Der chinesische ausführende Hersteller produzierte und verkaufte in der Union nur einen Teil der Warentypen, die dann zum Zwecke der Berechnung der Zielpreisunterbietung mit denselben von den Unionsherstellern produzierten und verkauften Warentypen verglichen wurden. Bei diesen Berechnungen wurden keine durchschnittlichen Unionspreise verwendet.

(166)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensbeseitigungsschwelle eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 241 bis 246 der vorläufigen Verordnung bestätigt, abgesehen von der Änderung der Schadensspanne eines japanischen Herstellers von 34,2 auf 39 % (siehe Erwägungsgrund 159).

Land

Unternehmen

Endgültige Schadensspanne

Volksrepublik China

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd., Schanghai

32,9 %

Wuhan Iron & Steel Co., Ltd., Wuhan

36,6 %

Japan

JFE Steel Corporation, Tokio

39,0 %

Nippon Steel & Sumitomo Metal Corporation, Tokio

35,9 %

Republik Korea

POSCO, Seoul

37,2 %

Russische Föderation

OJSC Novolipetsk Steel, Lipetsk; VIZ Steel, Jekaterinburg

21,6 %

Vereinigte Staaten von Amerika

AK Steel Corporation, Ohio

22,0 %

2.   Endgültige Maßnahmen

(167)

Auf der Grundlage der endgültigen Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(168)

Antidumpingmaßnahmen können unterschiedliche Formen annehmen. Obwohl die Kommission bei der Wahl der Maßnahmenart über einen großen Ermessensspielraum verfügt, besteht der Zweck der Maßnahmen stets in der Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings. Nach der Regel des niedrigeren Zolls wurde folgender Wertzoll zwischen 21,5 % und 39 % ermittelt.

Land

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Antidumpingwertzoll

VR China

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd, Schanghai

21,5 %

32,9 %

21,5 %

Wuhan Iron & Steel Co., Ltd., Wuhan

54,9 %

36,6 %

36,6 %

Alle übrigen Unternehmen

 

36,6 %

36,6 %

Japan

JFE Steel Corporation, Tokio

47,1 %

39,0 %

39,0 %

Nippon Steel & Sumitomo Metal Corporation, Tokio

52,2 %

35,9 %

35,9 %

Alle übrigen Unternehmen

 

39,0 %

39,0 %

Korea

POSCO, Seoul

22,5 %

37,2 %

22,5 %

Alle übrigen Unternehmen

 

37,2 %

22,5 %

Russland

OJSC Novolipetsk Steel, Lipetsk,

VIZ Steel, Jekaterinburg

29,0 %

21,6 %

21,6 %

Alle übrigen Unternehmen

 

21,6 %

21,6 %

USA

AK Steel Corporation, Ohio

60,1 %

22,0 %

22,0 %

Alle übrigen Unternehmen

 

22,0 %

22,0 %

(169)

Wie in Erwägungsgrund 149 dargelegt, wird es als angemessen erachtet, die Form der Maßnahmen zu ändern. Aufgrund der besonderen Sachlage war die Kommission der Ansicht, dass ein variabler Zoll in Form eines Mindesteinfuhrpreises (im Folgenden „MEP“) im vorliegenden Fall die bestgeeignete Maßnahmenform sei. Einerseits könnten sich die Unionshersteller durch den MEP von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings erholen. Er wäre ein Sicherheitsnetz, das ihnen wieder ein nachhaltiges rentables Wirtschaften ermöglichen und ihnen einen Anreiz bieten könnte, die erforderlichen Investitionen zu tätigen, um proportional mehr hochpermeable Warentypen der gleichartigen Ware herzustellen. Andererseits soll der MEP auch negative Auswirkungen unlauterer Preiserhöhungen nach dem Ende des Untersuchungszeitraums verhindern, die sich sehr nachteilig auf die Verwenderunternehmen auswirken könnten. Er würde auch den Bedenken der Verwender Rechnung tragen, die eine Verknappung der betroffenen Ware befürchten, insbesondere von Typen mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,90 W/kg, die dringend benötigt werden, um die Effizienzziele der Stufe 1 der Ökodesign-Verordnung zu erreichen. Generell würde der MEP ernsthafte Störungen der Belieferung des Unionsmarkts verhindern.

(170)

Bei Einfuhren zu einem CIF-Preis frei Grenze der Union in Höhe oder oberhalb des festgelegten MEP wäre kein Zoll zu entrichten. Bei Einfuhren zu einem Preis unter dem MEP sollte der endgültige Zoll der Differenz zwischen dem anwendbaren MEP und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, entsprechen. Der Zoll sollte keinesfalls höher sein als die in Erwägungsgrund 168 und Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Wertzölle.

(171)

Folglich wäre bei Einfuhren zu einem Preis unterhalb des MEP die niedrigere Differenz zwischen dem geltenden MEP bzw. dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, und den Wertzollsätzen in der letzten Spalte der Tabelle in Erwägungsgrund 168 zahlbar.

(172)

Wie in Erwägungsgrund 19 ausführlich dargelegt, erstreckte sich die Untersuchung auf die in Erwägungsgrund 9 definierte betroffene Ware; deshalb wurde eine einzige umfassende Schadens-, Schadensursachen- und Unionsinteressenanalyse vorgenommen. Bei der Entscheidung über die Form der Maßnahmen berücksichtigte die Kommission zugleich folgende Qualitätsunterschiede. Zur wirksamen Anwendung des MEP beschloss die Kommission auf der Grundlage der bei der Untersuchung eingeholten Informationen, drei verschiedene Kategorien der betroffenen Ware in Abhängigkeit vom jeweiligen maximalen Ummagnetisierungsverlust einzuführen. Für jede Kategorie wurde ein eigener MEP errechnet. Die drei Kategorien sind:

Typen mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,90 W/kg;

Typen mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust zwischen 0,90 und 1,05 W/kg;

Typen mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von über 1,05 W/kg.

(173)

Typen mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von 0,90 W/kg stellen die oberste Unterkategorie der hochpermeablen Typen der betroffenen Ware dar. Typen mit einem Ummagnetisierungsverlust zwischen 0,90 und 1,05 W/kg entsprechen nicht den höchsten Qualitätsansprüchen, dennoch handelt es sich um hochpermeable Typen der betroffenen Ware, die im Wesentlichen mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von bis zu 1,05 W/kg hergestellt werden. Zu dieser Kategorie zählen auch einige konventionelle Typen der betroffenen Ware von höherer Qualität. Bei den Typen mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von mindestens 1,05 W/kg handelt es sich überwiegend um die konventionellen Typen der betroffenen Ware. Der Ummagnetisierungsverlust ist dabei in Watt pro Kilogramm bei einer Frequenz von 50 Hz und einer magnetischen Induktion von 1,7 Tesla zu messen.

(174)

Zur Anwendung dieser Regelung musste ein nicht schädigender Preis bzw. nicht schädigender MEP festgelegt werden. Bei der Berechnung des nicht schädigenden Preises wurden sowohl die ermittelten Dumpingspannen als auch die zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlichen Zollsätze nach Maßgabe der vorläufigen Verordnung berücksichtigt.

(175)

Die Mindesteinfuhrpreise entsprechen folgendem gewichteten Mittel:

Schadensbeseitigungsschwelle als Ausgangsbasis für die Zölle: Produktionskosten der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum zuzüglich einer Gewinnspanne (5 %) bei den ausführenden Herstellern aus den USA, Japan und Russland und einem ausführenden Hersteller aus China;

Dumpingspanne als Ausgangsbasis die Zölle: Normalwert einschließlich Transport (um einen CIF-Preis frei Grenze der Union zu erhalten) bei den koreanischen Herstellern und einem chinesischen ausführenden Hersteller.

(176)

Auf der Grundlage dieser Methodik werden die Mindesteinfuhrpreise wie folgt festgelegt:

Betroffene Länder

Warenkategorie

Mindesteinfuhrpreis

(EUR/t Nettogewicht)

Volksrepublik China, Japan, Vereinigte Staaten von Amerika, Russische Föderation, Republik Korea

Ware mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,9 W/kg

EUR 2 043

Ware mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust zwischen 0,9 und 1,05 W/kg

EUR 1 873

Ware mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von mindestens 1,05 W/kg

EUR 1 536

(177)

Nach der endgültigen Unterrichtung gaben die interessierten Parteien folgende Stellungnahmen ab.

(178)

Erstens machte ein Verwenderverband geltend, dass der MEP-Vorschlag zu einer Marktverzerrung führen könne, da das Preisniveau in der Union von den Weltmarktpreisen entkoppelt werde. Die Kommission schreibe die Preise für alle GOES-Typen auf einem wesentlich höheren Niveau als dem Durchschnittspreis fest, den sie für den UZ plus die in der vorläufigen Verordnung festgelegten Zollsätze berechnet habe. Es gebe keinen legitimen Bedarf an Maßnahmen. Ferner seien die Mindesteinfuhrpreise zu hoch und sollten angepasst werden, indem sie jährlich um 5 % gesenkt werden.

(179)

Zweitens begrüßte auch der koreanische ausführende Hersteller den Vorschlag der Verwendung eines MEP, der geeigneter sei als Wertzölle. Dennoch behauptete er, dass die Kommission ihre Methodik überarbeiten und für jeden ausführenden Hersteller MEP einführen solle, die nicht höher sein sollten als zur Beseitigung des schädigenden Dumpings durch den (koreanischen) ausführenden Hersteller erforderlich.

(180)

Drittens behauptete ein weiterer Verwender, dass die vorgeschlagenen Mindesteinfuhrpreise zu hoch und in jedem Fall höher als die Einfuhrpreise im UZ plus die in der endgültigen Unterrichtung festgelegten Wertzölle seien, zumindest bei zwei betroffenen Ländern (Korea und Russland). Zudem solle die Kommission nicht die gesamten Produktionskosten als Grundlage für die Berechnung des nicht schädigenden Preisniveaus heranziehen, sondern eher alle Kosten, für die von einem ein effizienten, konkurrenzfähigen GOES-Hersteller getragen würden.

(181)

Viertens äußerte ein weiterer Verwender, dass er die Entscheidung für einen Mindesteinfuhrpreis anstelle von Wertzöllen gutheiße. Er verlangte von der Kommission jedoch, die Festlegung von ein bis zwei Mindesteinfuhrpreisen in Erwägung zu ziehen. Bei zwei Mindesteinfuhrpreisen sollte die Trennung sinnvollerweise an der ungefähren Trennlinie zwischen konventionellen GOES und hochpermeablen Typen erfolgen.

(182)

Fünftens unterstützte der Wirtschaftszweig der Union eine auf den drei Warenkategorien basierende MEP-Regelung. Er lehnte jedoch die Berechnungsmethode für diese Mindesteinfuhrpreise ab, da das Ergebnis der Kommissionsmethode des gewichteten Mittels dazu führe, dass die vorgeschlagenen Mindesteinfuhrpreise unter der Schadensbeseitigungsschwelle lägen und daher zu niedrig angesetzt worden seien. Zudem lägen die aktuell vorgeschlagenen Mindesteinfuhrpreise weit unter den aktuellen Marktpreisen in der EU und in Drittländern. Daher sollte die Kommission ihre MEP-Berechnungen überarbeiten und diesen unmittelbar die Schadensbeseitigungsschwellen für alle ausführenden Hersteller zugrunde legen, indem ein angemessener Gewinn (für jeden zur betreffenden Ware zählenden Typ der betroffenen Ware) aufgeschlagen werde. Ferner wiederholte der Wirtschaftszweig der Union seinen Standpunkt, dass die Kommission einen angestrebten Gewinn von 14 % — den Gewinn des Jahres 2010 — zugrunde legen solle.

(183)

Sechstens äußerte der amerikanische ausführende Hersteller ernste Zweifel an Sinn und Angemessenheit des MEP-Vorschlags der Kommission, da die Marktpreise der einschlägigen Ware zurzeit weit über den Mindesteinfuhrpreisen lägen.

(184)

Siebtens führte ein weiterer Verwender aus, dass er als Kompromisslösung die Einführung eines Mindesteinfuhrpreises für die gesamte Warenpalette bevorzuge, um den sich widerstreitenden Forderungen der GOES- und der Transformatorenindustrie Rechnung zu tragen. Die Mindesteinfuhrpreise seien (insbesondere für die zweite und dritte Kategorie im Vergleich zu den Verkaufspreisen im UZ, zu denen die Wertzölle hinzuaddiert würden) zu hoch und stellten eine konkrete Gefahr für die Transformatorenindustrie der Union dar, die künftig Zölle zahlen müsse, bevor der Wirtschaftszweig der Union den Bedarf decken könne.

(185)

Achtens begrüßte der russische ausführende Hersteller den Vorschlag der Kommission zur Einführung eines variablen Antidumpingzolls in Form eines MEP anstelle von Wertzöllen. Allerdings verstoße die derzeit vorgeschlagene Methode zur Berechnung dreier verschiedener Mindesteinfuhrpreise (die nur auf dem unterschiedlichen maximalen Ummagnetisierungsverlust beruhten) ohne Unterscheidung zwischen den einzelnen ausführenden Herstellern oder den verschiedenen Ursprungsländern gegen Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung. Daher würden die Antidumpingzölle bei dieser Methode nicht anhand eines „angemessenen Betrags“ festgelegt; zudem würden die Einfuhren aus Russland diskriminiert. Von der Kommission verlangte er zudem, eine vierte Warenkategorie zum Zwecke der Mindesteinfuhrpreisberechnung einzuführen; diese Kategorie solle ausschließlich Typen der betroffenen Ware von geringerer oder geringster Qualität umfassen mit materiellen Eigenschaften, die denen der ausgeführten Typen „zweiter“ und „dritter Wahl“ vergleichbar seien. Aufgrund der — ausschließlich auf dem maximalen Ummagnetisierungsverlust beruhenden — Mindesteinfuhrpreise befinde sich der russische Hersteller und letzten Endes Russland als einzige verbleibende Quelle für ausgeführte Typen „zweiter“ und „dritter Wahl“ in einer ganz anderen Situation als alle anderen betroffenen ausführenden Länder.

(186)

Die Kommission hat alle Stellungnahmen ausführlich untersucht und wird die verwendete Methodik im Lichte dieser Stellungnahmen weiter erläutern; im Übrigen kam sie zu folgende Schlussfolgerungen:

(187)

Bei der Berechnung der drei Mindesteinfuhrpreise hat die Kommission folgende Methodik angewandt: Wie bei jeder Antidumpinguntersuchung sammelte sie Daten für den UZ, die geprüft wurden, um Normalwerte für jeden Warentyp und nicht schädigende Zielpreise für den Wirtschaftszweig der Union, ebenfalls für jeden Warentyp, festzulegen. Die Zielpreise für den Wirtschaftszweig der Union bestanden aus den Produktionskosten, zu denen ein angemessener Gewinn hinzuaddiert wurde. Anhand dieser Daten fanden die Methodik nach Erwägungsgrund 169 und folgende Anwendung: Die Höhe der Mindesteinfuhrpreise beruht daher direkt auf geprüften Daten für den UZ. Zudem wurde die Regel des niedrigeren Zolls berücksichtigt. Beruhten die Wertzölle auf der Dumpingspanne, so wurden bei der Berechnung der Mindesteinfuhrpreise die Normalwerte verwendet, zu denen Transportkosten addiert wurden, um einen CIF-Preis frei Grenze der Union zu erhalten. Beruhten die Wertzölle auf der Schadensbeseitigungsschwelle, so wurde der nicht schädigende Zielpreis für den Wirtschaftszweig der Union verwendet. Die MEP wurden dann als gewichtetes Mittel der verwendeten Normalwerte und nicht schädigenden Zielpreise berechnet. Der Wichtungsfaktor wurde anhand des Anteils der Einfuhrmengen der Unternehmen in die Union festgelegt, bei denen der Wertzoll auf den Dumpingspannen beruht, bzw. anhand des Anteils der Einfuhrmengen der Unternehmen, bei denen der Wertzoll auf der Schadensbeseitigungsschwelle beruht. Jeder MEP ist ein gewichtetes Mittel der Preise (Normalwert und Zielpreise) der verschiedenen Warentypen innerhalb jeder der drei Warenkategorien.

(188)

Die drei Mindesteinfuhrpreise für die drei verschiedenen Warenkategorien gelten für alle ausführenden Hersteller und alle betroffenen Länder, wenn der CIF-Preis frei Grenze der Union in Höhe oder oberhalb des MEP liegt (dann ist kein Zoll zu entrichten). Sind Zölle zu entrichten, d. h. wenn die Ausfuhrpreise unter dem MEP liegen, wäre der gültige Zollsatz die niedrigere Differenz zwischen dem anwendbaren MEP und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, bzw. den Wertzöllen. Dementsprechend gelten für jeden ausführenden Hersteller individuelle Zölle. Der Zoll darf keinesfalls höher sein als die für jeden ausführenden Hersteller jedes betroffenen Landes festgelegten Wertzölle. Eine Alternative, wie sie von mehreren interessierten Parteien vorgeschlagen wurde, wäre die Einführung unterschiedlicher Mindesteinfuhrpreise für die ausführenden Hersteller gewesen. Dies würde jedoch bedeuten, dass mindestens 21 verschiedene Mindesteinfuhrpreise gelten (d. h. drei Mindesteinfuhrpreise für die drei verschiedenen Kategorien multipliziert mit den sieben mitarbeitenden ausführenden Herstellern), wodurch die Umsetzung der Maßnahmen seitens der Zollbehörden wesentlich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht würde.

(189)

Die Mindesteinfuhrpreise wurden anschließend mit den Verkaufspreisen auf dem Unionsmarkt nach dem UZ verglichen. Wie in den Erwägungsgründen 5 und 6 dargelegt, wurden die Daten zu den Preisen bei den Verwendern und dem Wirtschaftszweig der Union bei der Untersuchung im Nachfeld der vorläufigen Unterrichtung eingeholt. Diese Untersuchung ergab, dass die vorgeschlagenen MEP, insbesondere jedoch der MEP für die qualitativ hochwertigen Ware, in den drei verschiedenen Warenkategorien unter den im Anschluss an den UZ festgestellten Verkaufspreisen liegen und somit kein Zoll zu entrichten wäre. Wie in den Erwägungsgründen 182 und 183 dargelegt, fand dieses Untersuchungsergebnis seine Bestätigung in den Erklärungen des Wirtschaftszweigs der Union, mehrere Verwender und des amerikanischen ausführenden Herstellers.

(190)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wies die Kommission alle Einwände zur herangezogenen Methodik und zur Höhe der Mindesteinfuhrpreise zurück.

(191)

Was die Behauptung betrifft, die Kommission nehme eine Festschreibung der Preise vor, so erinnert die Kommission daran, dass sie drei MEP für drei verschiedene Warenkategorien festgelegt hat, um die Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen und die Verwender vor negativen Auswirkungen unlauterer Preiserhöhungen nach dem Ende des Untersuchungszeitraum zu schützen (siehe Erwägungsgrund 169). Die Kommission führt keine Marktverzerrung der Preise auf dem Unionsmarkt herbei, die generell über den vorgeschlagenen MEP liegen (siehe Erwägungsgrund 189). Im Übrigen sind die Mindesteinfuhrpreise keine Mindestpreise, weshalb die ausführenden Hersteller, wenn sie dies möchten, nach wie vor zu Preisen unter den MEP verkaufen können. Daher können die ausführenden Hersteller und die Unionshersteller nach wie vor miteinander konkurrieren, indem sie unterschiedliche Preise verlangen, unabhängig von den festgelegten MEP.

(192)

Was die Behauptung betrifft, (ein oder) zwei MEP wären angemessener gewesen als die vorgeschlagenen drei MEP, so wies die Kommission auf die objektive Preisdifferenz hin (rund 170 EUR/t, siehe Erwägungsgrund 176, bei der ersten und zweiten Warenkategorie, zu denen ausschließlich hochpermeable Typen der betroffenen Ware gehören). Mit nur zwei MEP und einer Trennung zwischen konventionellen und hochpermeablen Typen der betroffenen Ware würde der Preis der ersten Warenkategorie (Warentypen mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,9 W/kg) im Wesentlichen mit dem Preis der zweiten Warenkategorie kombiniert, zu der im Wesentlichen ebenfalls hochpermeable Typen der betroffenen Ware gehören, jedoch mit einem höheren maximalen Ummagnetisierungsverlust. Hätte man diese Methodik angewandt, wäre der MEP der hochpermeablen Warentypen höchster Qualität proportional zu niedrig ausgefallen. Was die Behauptungen anbelangt, es würden keine individuellen Zölle für jeden ausführenden Hersteller gelten, so wird auf Erwägungsgrund 187 verwiesen, in dem die Methodik beschrieben wird, wonach individuelle Zölle gelten, wenn ein Wertzoll zu entrichten ist.

(193)

Was die Behauptung betrifft, die Kommission solle nicht die gesamten Produktionskosten als Grundlage für die Berechnung des nicht schädigenden Preisniveaus heranziehen, sondern eher alle Kosten, die ein effizienter, konkurrenzfähiger Hersteller tragen müsse, so wird daran erinnert, dass die Berechnung auf geprüften Daten beruhte. Da diese Behauptung zudem nicht belegt wurde und keine alternative Methodik zur Anpassung der Produktionskosten unterbreitet wurde, wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(194)

Dem Vorschlag zu folgen, den MEP jährlich um 5 % zu senken, hieße, dem Ziel der Beseitigung des schädigenden Dumpings zuwiderzuhandeln. Darüber hinaus wurde kein Beleg dafür vorgelegt, der eine jährliche Senkung um 5 % rechtfertigen würde.

(195)

Was den Antrag auf Einführung einer vierten Warenkategorie betrifft, die ausschließlich Typen der betroffenen Ware von geringerer oder geringster Qualität enthält, so vertrat die Kommission die Auffassung, dass für eine weitere Aufteilung kein klarer Vergleichsmaßstab verfügbar ist. Zudem beruhen die MEP auf einem Mix aus Warentypen, unabhängig davon, ob sie beispielsweise ganz oder gespalten sind, und auch unabhängig von der Qualität. Die drei verschiedenen Warenkategorien basieren auf dem maximalen Ummagnetisierungsverlust, einem objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium.

(196)

Zwei Verwender forderten auch die Beschränkung der Dauer der Maßnahmen auf weniger als fünf Jahre, da kein Sicherheitsnetz von mehr als zwei bis drei Jahren benötigt werde, um der GOES-Industrie der EU einen ausreichenden Anreiz für Investitionen in die Herstellung qualitativ hochwertiger GOES zu verschaffen.

(197)

Die Behauptung, dass ein relativ kurzer Zeitraum von zwei bis drei Jahren für Investitionen und zumindest eine gewisse Rendite ausreiche, wurde jedoch nicht untermauert. Wie in Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorgeschrieben, tritt ein endgültiger Antidumpingzoll fünf Jahre nach seiner Einführung außer Kraft.

(198)

Sollten sich die Marktbedingungen ändern, sieht die Grundverordnung mehrere Möglichkeiten vor: Bei einer dauerhaften Änderung kann nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr, vergangen ist, überprüft werden. Sind die Änderungen nur vorübergehend, können die Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung ausgesetzt werden, sofern sich die Marktbedingungen vorübergehend derart ändern, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Schädigung aufgrund der Aussetzung wieder auftritt. Die Kommission wird die Begründetheit jedes nach diesen beiden Bestimmungen vorgebrachten und ordnungsgemäß begründeten Antrags umgehend prüfen, damit ein ausgewogenes Niveau an Schutz vor schädigendem Dumping gewahrt bleibt.

(199)

Dem Vorbringen des russischen ausführenden Herstellers, dass der MEP nicht ausschließlich auf dem Ummagnetisierungsverlust beruhen sollte, wurde aus nachstehendem Grund nicht gefolgt. Der maximale Ummagnetisierungsverlust ist ein objektives Kriterium zur Unterscheidung verschiedener Typen der betroffenen Ware, während es sich bei der Unterscheidung zwischen Typen der betroffenen Ware erster und zweiter Klasse eher um eine sehr subjektive Bewertung handelt, die die Überwachung der Umsetzung der Maßnahmen erschwert würde. Darüber hinaus wird, wie in Erwägungsgrund 187 ausführlich dargelegt, beim MEP zwischen den einzelnen ausführenden Herstellern und den betroffenen Ländern sehr wohl unterschieden.

(200)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingmaßnahmen wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Maßnahmen gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und die von den genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte betroffene Ware, die von anderen, nicht namentlich im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollte den für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Maßnahmen unterliegen. Für sie sollte keine der unternehmensspezifischen Antidumpingmaßnahmen gelten.

(201)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingmaßnahmen beantragen, falls es seinen Namen ändert oder eine neue Produktions- oder Verkaufseinheit einrichtet. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (6). Der Antrag muss alle relevanten Angaben enthalten, einschließlich der Änderung der Tätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion, den Inlands- und Ausfuhrverkäufen im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Veränderung bei den Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission aktualisiert erforderlichenfalls die Liste der Unternehmen mit unternehmensspezifischen Antidumpingmaßnahmen.

(202)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Antidumpingmaßnahmen für erforderlich gehalten. Dazu zählt die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung und eines gültigen Werkszertifikats bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung und kein solches Werkszertifikat vorgelegt werden, wird ohne Bezugnahme auf die Mindesteinfuhrpreise der geltende Wertzollsatz für alle übrigen Unternehmen erhoben.

(203)

Sollte sich aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung eine Veränderung des Handelsgefüges ergeben, kann eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden; ferner können, sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind, Wertzölle eingeführt werden.

(204)

Die Kommission wird, um jeglicher Absorption der Maßnahmen insbesondere zwischen verbundenen Unternehmen vorzubeugen, unverzüglich eine Überprüfung nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung einleiten und die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung anordnen, falls sich Anhaltspunkte für ein solches Verhalten ergeben.

3.   Keine Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(205)

Die vorläufigen Zölle in Form von Wertzöllen zwischen 21,6 und 35,9 % für die Einfuhren der betroffenen Ware, die im Zeitraum vom 13. Mai 2015 bis zum 13. November 2015 galten, werden nicht vereinnahmt. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass unter den spezifischen Umständen des vorliegenden Falles die Vereinnahmung der vorläufigen Zölle, die eine andere Form hatten als die endgültigen Zölle, dem Unionsinteresse zuwiderliefe, da die Preise in diesem Zeitraum generell höher waren als die festgelegten Mindesteinfuhrpreise.

(206)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen anderer Parteien wurden geprüft, waren aber nicht so geartet, dass sie eine Änderung der Schlussfolgerungen erfordert hätten.

H.   VERPFLICHTUNGEN

(207)

Der russische und der koreanische ausführende Hersteller boten Preisverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Der koreanische ausführende Hersteller zog sein Angebot später zurück.

(208)

Der russische ausführende Hersteller führt zwei GOES-Typen („erster“ und „zweiter Wahl“, letztere mit Oberflächenfehlern) aus, die alle zur letzten Warengruppe gehören (Waren mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von mindestens 1,05 W/kg). Innerhalb dieser Warenkategorie forderte er zwei Mindesteinfuhrpreise zusätzlich zu denen für den Zoll, um zwischen den beiden von ihm in die Union ausgeführten Typen der betroffenen Ware eine Unterscheidung zu ermöglichen. Der russische ausführende Hersteller verfügt über etliche verbundene Unternehmen in der Union, verkaufte die betroffene Ware jedoch bisher nur über seinen verbundenen Händler in der Schweiz.

(209)

Die Kommission beurteilte diese Angebote im Hinblick auf die Form der Maßnahmen, d. h. die MEP, die für die drei Kategorien von Warentypen festgelegt wurden und für alle ausführenden Hersteller aus allen betroffenen Ländern gelten, wie in den Erwägungsgründen 175 und 176 dargelegt. Das Verpflichtungsangebot unterscheidet sich wesentlich von diesem Ansatz und würde eine unternehmensspezifische Maßnahme erfordern.

(210)

Die Unterscheidung zwischen Waren erster und zweiter/dritter Wahl dürfte sich im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen als sehr subjektiv erweisen, da vorgeschlagen wird, die beiden Warentypen unter Verwendung eines russischen Standards zu unterscheiden. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Verpflichtung dadurch unausführbar wird, und zwar erst recht wenn dieser Standard zusätzlich zu der auf dem Ummagnetisierungsverlust beruhenden Unterscheidung zwischen den Warentypen angewandt würde.

(211)

Zudem lässt sich das Angebot aufgrund der Vielzahl der Warentypen (die gesamte Warenpalette der betroffenen Ware), die er in der Union verkauft, sowie seiner Unternehmensstruktur von den Kommissionsdienststellen nur schwer überwachen, insbesondere in Anbetracht der Form der Maßnahmen, d. h. der MEP, die für die drei Kategorien von Warentypen statt der gebräuchlicheren Wertzölle festgelegt wurden. In diesem besonderen Fall wurden das Unionsinteresse und die Auswirkungen auf die Verwender durch die MEP bereits berücksichtigt, wie in den Erwägungsgründen 149 und 169 dargelegt. Dies ist also ein weiterer Grund für die Ablehnung der angebotenen Preisverpflichtung.

(212)

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sowie Erwägungen grundsätzlicher Art lehnte die Kommission das Verpflichtungsangebot des russischen ausführenden Herstellers ab.

(213)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 7225 11 00 (TARIC-Codes 7225110011, 7225110015 und 7225110019) und ex 7226 11 00 (TARIC-Codes 7226110012, 7226110014, 7226110016, 7226110092, 7226110094 und 7226110096) eingereiht werden, wird endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Der endgültige Antidumpingzoll auf die Ware, die in Absatz 1 aufgeführt ist und von den in Absatz 4 namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird, entspricht der Differenz zwischen den in Absatz 3 festgelegten Mindesteinfuhrpreisen und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, sofern der letztgenannte Preis niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis. Es wird kein Zoll erhoben, wenn der Nettopreis frei Grenze der Union gleich hoch oder höher ist als der in entsprechende Absatz 3 festgelegte Mindesteinfuhrpreis. Der Zoll ist keinesfalls höher als die in Absatz 4 festgelegten Wertzollsätze.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt der in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Mindesteinfuhrpreis. Ergibt eine nach der Einfuhr vorgenommene Überprüfung, dass der von dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte Nettopreis frei Grenze der Union (im Folgenden „Nacheinfuhrpreis“) niedriger ist als der in der Zollanmeldung angegebene Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, und dass der Nacheinfuhrpreis niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Zoll erhoben, der der Differenz zwischen dem in der Tabelle festgelegten Mindesteinfuhrpreis und dem Nacheinfuhrpreis entspricht, es sei denn, die Anwendung des Wertzolls nach Absatz 4 zuzüglich des Nacheinfuhrpreises ergibt einen Betrag (tatsächlich gezahlter Preis zuzüglich Wertzoll), der unter dem in der Tabelle aufgeführten Mindesteinfuhrpreis liegt.

Betroffene Länder

Warenkategorie

Mindesteinfuhrpreis

(EUR/t Nettogewicht)

Volksrepublik China, Japan, Vereinigte Staaten von Amerika, Russische Föderation, Republik Korea

Ware mit einem Ummagnetisierungsverlust von höchstens 0,9 W/kg

EUR 2 043

Ware mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust zwischen 0,9 und 1,05 W/kg

EUR 1 873

Ware mit einem maximalen Ummagnetisierungsverlust von mindestens 1,05 W/kg

EUR 1 536

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Wertzollsätze.

Unternehmen

Wertzoll

TARIC-Zusatzcode

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd., Schanghai, VR China

21,5 %

C039

Wuhan Iron & Steel Co., Ltd., Wuhan, VR China

36,6 %

C056

JFE Steel Corporation, Tokio, Japan

39,0 %

C040

Nippon Steel & Sumitomo Metal Corporation, Tokio, Japan

35,9 %

C041

POSCO, Seoul, Republik Korea

22,5 %

C042

OJSC Novolipetsk Steel, Lipetsk; VIZ Steel, Jekaterinburg, Russische Föderation

21,6 %

C043

AK Steel Corporation, Ohio, Vereinigte Staaten von Amerika

22,0 %

C044

(5)   Als endgültiger Antidumpingzollsatz für die in Absatz 1 beschriebene und von anderen, in Absatz 4 nicht ausdrücklich genannten Unternehmen hergestellte Ware gilt der in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Wertzoll.

Unternehmen

Wertzoll

TARIC-Zusatzcode

Alle übrigen chinesischen Unternehmen

36,6 %

C999

Alle übrigen japanischen Unternehmen

39,0 %

C999

Alle übrigen koreanischen Unternehmen

22,5 %

C999

Alle übrigen russischen Unternehmen

21,6 %

C999

Alle übrigen amerikanischen Unternehmen

22,0 %

C999

(6)   Die Anwendung der Maßnahmen auf die in Absatz 4 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung und ein Werkszertifikat vorgelegt werden, die den Anforderungen nach den Anhängen I und II genügen. Wird weder Werkszertifikat noch Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung. Im Werkszertifikat ist der tatsächliche maximale Ummagnetisierungsverlust jeder Coil in Watt pro Kilogramm bei einer Frequenz von 50 Hz und einer magnetischen Induktion von 1,7 Tesla anzugeben.

(7)   Für die namentlich genannten Hersteller wird, falls die Ware vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt wird, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, der vorgenannte Mindesteinfuhrpreis um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der zu entrichtende Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

(8)   Für alle übrigen Unternehmen wird, falls die Ware vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt wird, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, der auf der Grundlage von Absatz 2 berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(9)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 763/2015 werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EU) 2015/763 der Kommission vom 12. Mai 2015 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 120 vom 13.5.2015, S. 10).

(3)  Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2011 in der Rechtssache T-192/08. Transnational Company „Kazchrome“ AO, Randnummer 221.

(4)  ABl. L 160 vom 19.6.2007, S. 32, Erwägungsgrund 20.

(5)  ABl. L 160 vom 19.6.2007, S. 31, Erwägungsgrund 15.

(6)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


ANHANG I

Die in Artikel 1 Absatz 6 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] kornorientierter Elektrostahl mit einem Ummagnetisierungsverlust von [Angabe des Ummagnetisierungsverlusts] von [Name und Anschrift des Unternehmens], TARIC-Zusatzcode [Angabe des TARIC-Zusatzcodes], in [Angabe des betroffenen Landes] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Datum und Unterschrift


ANHANG II

Das in Artikel 1 Absatz 6 genannte gültige Werkszertifikat muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, welches das Werkszertifikat ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass der zur Ausfuhr in die Europäische Union verkaufte kornorientierte Elektrostahl, der Gegenstand des Werkszertifikats ist, welches den gemessenen maximalen Ummagnetisierungsverlust in Watt pro Kilogramm bei einer Frequenz von 50 Hertz und einer magnetischen Induktion von 1,7 Tesla sowie die Größe in Millimeter ausweist, von [Name und Anschrift des Unternehmens], TARIC-Zusatzcode [Angabe des TARIC-Zusatzcodes], in [Angabe des betroffenen Landes] hergestellt wurde und dass die Angaben auf diesem Werkszertifikat vollständig und richtig sind.“

Datum und Unterschrift


30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/140


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1954 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

48,7

MA

91,4

MK

57,3

TR

96,8

ZZ

73,6

0707 00 05

AL

52,3

TR

103,7

ZZ

78,0

0709 93 10

MA

98,1

TR

144,0

ZZ

121,1

0805 50 10

AR

130,2

TR

107,6

UY

83,2

ZA

133,8

ZZ

113,7

0806 10 10

BR

277,9

EG

218,0

LB

234,5

MK

68,5

PE

75,0

TR

176,6

ZZ

175,1

0808 10 80

AL

23,1

AR

137,9

CL

93,3

NZ

159,6

ZA

123,1

ZZ

107,4

0808 30 90

TR

136,2

ZZ

136,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/142


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2015/1955 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2015

zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 21b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den vergangenen Jahren wurde eine zunehmende Zahl von Gerste-Hybridsorten, die durch die Technik der zytoplasmatischen männlichen Sterilität erzeugt werden, in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG (2) aufgenommen.

(2)

Die zytoplasmatische männliche Sterilität (CMS) ist weltweit als Zuchttechnik zur Erzeugung von Gerste-Hybridsorten anerkannt. Sie nutzt ein genetisches System, das natürlicherweise im Zytoplasma von Pflanzen vorkommt. Dieses genetische System kann durch Kreuzung in Pflanzen eingeführt werden. Auf der Grundlage dieser Technik kann die genetische Vielfalt von zwei oder mehr Elternlinien miteinander kombiniert werden. Auf diese Weise kann die Leistung solcher Sorten, beispielsweise was die Resistenz gegen Krankheiten oder die Erträge anbelangt, verbessert werden. Angesichts dieser technischen Entwicklung ist es angezeigt, besondere Anforderungen für Gerste-Hybridsorten festzulegen.

(3)

Angesichts der technischen Ähnlichkeiten mit der Erzeugung des Saatguts von Roggenhybriden und der Bedürfnisse der Verwender des Saatguts von Gerstehybriden ist es zweckmäßig, die Bedingungen für dieses Saatgut analog zu den Bedingungen, die für das Saatgut von Roggenhybriden gelten, festzulegen.

(4)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass aufgrund der in diesem Bereich angewendeten Erzeugung durch Mischung sowie wetterbedingter Risiken während der Blütezeit eine Herabsetzung des Sortenreinheitsstandards auf 85 % erforderlich wäre, wenn die CMS-Technik eingesetzt wird, um eine stabile Saatguterzeugung unter ungünstigeren Witterungsbedingungen zu ermöglichen. Daher ist es angezeigt, eine Sortenreinheit zuzulassen, die geringer ist als diejenige, die für andere Hybriden gilt.

(5)

Die Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 66/402/EWG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309.

(2)  Richtlinie 2002/53/EG des Rates über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 5 erster Satz erhält folgende Fassung: „Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta und selbstbestäubender xTriticosecale sowie Feldbestände zur Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden von Hordeum vulgare durch eine andere Technik als zytoplasmatische männliche Sterilität (CMS)“.

b)

Nach Nummer 5 wird folgende Nummer eingefügt:

„5a.

Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Hordeum vulgare durch die CMS-Technik:

a)

Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:

Anbauart

Mindestabstand

Bei der Erzeugung von Basissaatgut

100 m

Bei der Erzeugung von zertifiziertem Saatgut

50 m

b)

Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten ausreichend sortenecht und sortenrein.

Insbesondere genügt der Feldbestand folgenden Normen:

i)

Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die eindeutig nicht sortenecht sind, überschreitet nicht

bei Feldbeständen zur Erzeugung von Basissaatgut, 0,1 % für die Erhaltungslinie (maintainer) und die Wiederherstellungslinie (restorer) sowie 0,2 % für die weibliche CMS-Komponente;

bei Feldbeständen zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut, 0,3 % für die Restorer-Linie und die weibliche CMS-Komponente sowie 0,5 %, wenn die weibliche CMS-Komponente ein einziges Hybrid ist.

ii)

Der Grad der männlichen Sterilität der weiblichen Komponente beträgt mindestens

99,7 % für Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut;

99,5 % für Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut.

iii)

Die Anforderungen der Ziffern i und ii werden mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.

c)

Zertifiziertes Saatgut darf in Mischkultur mit einer männlich-sterilen weiblichen Komponente und einer männlichen Komponente erzeugt werden, die die Fertilität wiederherstellt.“

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Buchstabe C erhält folgende Fassung:

„C.   Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta und selbstbestäubender xTriticosecale

Die Mindestsortenreinheit von Saatgut der Kategorie ‚Zertifiziertes Saatgut‘ beträgt 90 %.

Für Hordeum vulgare, erzeugt durch CMS, beträgt sie 85 %. Verunreinigungen — der Restorer ausgenommen — dürfen 2 % nicht überschreiten.

Die Mindestsortenreinheit wird mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.“

b)

In Anhang II Nummer 1 Buchstabe E erhält die Überschrift folgende Fassung:

„E.   

Hybriden von Secale cereale und CMS-Hybriden von Hordeum vulgare “.


BESCHLÜSSE

30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/146


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1956 DES RATES

vom 26. Oktober 2015

zur Festlegung des Zeitpunkts, ab dem der Beschluss 2008/633/JI über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten gilt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2008/633/JI bestimmt, dass er ab dem Zeitpunkt gilt, der vom Rat festzulegen ist, sobald die Kommission dem Rat mitgeteilt hat, dass die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Kraft getreten und voll anwendbar ist.

(2)

Die Kommission hat dem Rat mit Schreiben vom 2. Juli 2013 mitgeteilt, dass die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in Kraft getreten und seit dem 27. September 2011 voll anwendbar ist.

(3)

Die Voraussetzungen für die Ausübung der oben erwähnten Durchführungsbefugnisse durch den Rat nach dem Beschluss 2008/633/JI wurden erfüllt; daher sollte ein Durchführungsbeschluss erlassen werden, um den Zeitpunkt festzulegen, ab dem der Beschluss 2008/633/JI gilt.

(4)

Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss 2013/392/EU des Rates (3), der durch ein Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) (4) für nichtig erklärt wurde. In dem Urteil erhielt der Gerichtshof die Wirkungen des Beschlusses 2013/392/EU bis zum Inkrafttreten eines neuen Rechtsakts, der ihn ersetzen soll, aufrecht. Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses entfaltet der Beschluss 2013/392/EU daher keine Rechtswirkungen mehr.

(5)

Zur Gewährleistung der Kontinuität des Zugangs der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten sollte der ursprüngliche Zeitpunkt, ab dem der Beschluss 2008/633/JI gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2013/392/EU galt, aufrechterhalten werden.

(6)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich fallen.

(7)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich fallen.

(8)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich fallen.

(9)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt.

(10)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (11), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(11)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (12) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(12)

Dieser Beschluss sollte nicht die Position der Mitgliedstaaten berühren, für die die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Insbesondere sollte er nicht die Anwendung des Artikels 6 des Beschlusses 2008/633/JI in Bezug auf diese Mitgliedstaaten berühren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Wie in Artikel 1 des Beschlusses 2013/392/EU festgelegt, gilt der Beschluss 2008/633/JI ab dem 1. September 2013.

Artikel 2

Unbeschadet des Zeitpunkts, ab dem der Beschluss 2008/633/JI gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2013/392/EU gilt, entfaltet der Beschluss 2013/392/EU ab dem 31. Oktober 2015 keine Rechtswirkung mehr.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. DIESCHBOURG


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(3)  Beschluss 2013/392/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Festlegung des Zeitpunkts, ab dem der Beschluss 2008/633/JI über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten gilt (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 45).

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. April 2015, Parlament/Rat, C-540/13, ECLI:EU:C:2015:224.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(11)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(12)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).


30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/149


BESCHLUSS (GASP) 2015/1957 DES RATES

vom 29. Oktober 2015

zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP (1) angenommen.

(2)

Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2012/642/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus bis zum 29. Februar 2016 verlängert werden.

(3)

Die Angaben zu bestimmten Personen und Organisationen auf der im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, sollten aktualisiert werden.

(4)

Nach dem Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache T-276/12, Y. Chyzh und andere gegen Rat  (2), bestehen keine Gründe mehr, vier Organisationen weiterhin auf der im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, zu führen.

(5)

Der Rat ist darüber hinaus der Ansicht, dass die restriktiven Maßnahmen, die gegen bestimmte in dem Beschluss 2012/642/GASP genannte Personen und Organisationen verhängt wurden, bis zum 29. Februar 2016 ausgesetzt werden sollten.

(6)

Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/642/GASP des Rates wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Dieser Beschluss gilt bis zum 29. Februar 2016.

(2)   Die in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 genannten Maßnahmen werden, soweit sie in Anhang II aufgeführte Personen oder Organisationen betreffen, bis zum 29. Februar 2016 ausgesetzt.

(3)   Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“

2.

Der Anhang erhält die in Anhang I des vorliegenden Beschlusses enthaltene Fassung und der Begriff „Anhang“ wird im ganzen Text des Beschlusses 2012/642/GASP durch „Anhang I“ ersetzt; außer in Artikel 6 Absatz 1, in dem die Begriffe „der Liste im Anhang“ durch „die Listen in Anhang I und II“ ersetzt wird.

3.

Der Text in Anhang II des vorliegenden Beschlusses wird dem Beschluss 2012/642/GASP als Anhang II angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).

(2)  Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2015. Yury Aleksandrovich Chyzh gegen Rat, T-276/12, ECLI:EU:T:2015:748 (Noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht).


ANHANG I

I.

Die folgenden Organisationen werden von der Liste in Teil B des Anhangs des Beschlusses 2012/642/GASP gestrichen:

8.

LLC Triple Metal Trade

10.

JV LLC Triple-Techno

18.

MSSFC Logoysk

19.

Triple-Agro ACC

II.

Die Einträge zu folgenden Personen in Teil A des Anhangs des Beschlusses 2012/642/GASP erhalten folgende Fassung:

 

Namen

Transkription der belarussischen Schreibweise

Transkription der russischen Schreibweise

Namen

(belarussische Schreibweise)

Namen

(russische Schreibweise)

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

4.

Alinikau Siarhei Aliaksandravich (Alinikau Siarhey Alyaksandravich) Aleinikov Sergei Aleksandrovich

АЛИНИКАЎ, Сяргей Аляксандравич

АЛEЙНИКOВ, Сергей Aлександрович

Anschrift:

Исправительное учреждение „Исправительная колония № 17“ управления Департамента исполнения наказаний МВД Республики Беларусь по Могилевской области, г. Шклов, Могилевская область

Major, Leiter einer operativen Einheit der Strafkolonie IK-17 in Schklow. Er übte Druck auf politische Gefangene aus, indem er ihr Recht auf Korrespondenz und Zusammenkünfte missachtete, er erteilte Befehle, um sie einer strengeren Strafbehandlung und Durchsuchungen zu unterziehen, und er setzte Drohungen ein, um Geständnisse zu erzwingen. Er war 2011/2012 unmittelbar verantwortlich für die Verletzung der Menschenrechte von politischen Gefangenen und Oppositionsaktivisten durch die Anwendung übermäßiger Gewalt gegen sie. Sein Vorgehen stellte eine unmittelbare Verletzung der internationalen Verpflichtungen von Belarus im Bereich der Menschenrechte dar.

7.

Ananich, Liliia Stanislavauna

(Ananich, Lilia Stanislavauna; Ananich, Liliya Stanislavauna)

Ananich, Liliia Stanislavovna

(Ananich, Lilia Stanislavovna; Ananich, Liliya Stanislavovna)

АНАНIЧ, Лiлiя Станiславаўна

АНАНИЧ, Лилия Станиславовна

Geburtsdatum: 1960

Geburtsort: Leonovo, Bezirk Borisov, Region Minsk

Ausweisnr.: 4020160A013PB7

Anschrift:

220004, г. Минск, пр. Победителей, 11 Министерствo информации Belarus

Informationsministerin seit 30. Juni 2014, ehemalige erste stellvertretende Informationsministerin. Seit 2003 spielt sie eine wichtige Rolle bei der Verbreitung der staatlichen Propaganda, die repressive Maßnahmen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft provoziert, unterstützt und rechtfertigt, sowie bei der Unterdrückung der Freiheit der Medien. Die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft werden unter Verwendung gefälschter Informationen systematisch negativ und herabwürdigend dargestellt.

10.

Atabekau, Khazalbek Bakhtibekavich

Atabekov, Khazalbek Bakhtibekovich

АТАБЕКАЎ, Хазалбек Бактiбекавiч

АТАБЕКОВ, Хазалбек Баxтибекович (АТАБЕКОВ, Кхазалбек Баxтибекович)

Anschrift:

Главное Управление Командующего Внутренними Войсками

220028 г. Минск, ул.Маяковского, 97

Oberst, stellvertretender Leiter der Abteilung Kampfausbildung der Truppen des Innenministeriums, ehemaliger Befehlshaber einer Sonderbrigade der Truppen des Innenministeriums in Urutschje, einem Vorort von Minsk. Er befehligte seine Einheit bei der Niederschlagung der Protestdemonstration nach den Wahlen in Minsk am 19. Dezember 2010, bei der es zu Gewaltexzessen kam. Sein Vorgehen stellte eine unmittelbare Verletzung der internationalen Verpflichtungen von Belarus im Bereich der Menschenrechte dar.

11.

Badak Ala Mikalaeuna

Bodak Alla Nikolaevna

БАДАК, Ала Мiкалаеўна

БОДАК, Алла Николаевна

Geburtsdatum: 30.8.1967

Reisepass-Nr.: SP0013023

Anschrift:

220004, г.Минск, ул. Коллекторная, 10 Министерство юстиции

(10 Kollektornaya str.)

BELARUS

Stellvertretende Justizministerin mit Zuständigkeit für die Aufsicht über die Anwaltschaft und deren Kontrolle, vormals mit Zuständigkeit für die juristische Unterstützung der Institutionen, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erarbeiten.

Durch die Erarbeitung von repressiven Gesetzen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition war sie verantwortlich für die Rolle und das Handeln des belarussischen Justizministeriums und der belarussischen Justiz, die bedeutende Instrumente der Repression gegen die Bevölkerung sind.

12.

Bakhmatau, Ihar Andreevich

Bakhmatov, Igor Andreevich

БАХМАТАЎ, Irap Андрэевiч

БАХМАТОВ, Игорь Андреевич

 

Er war aktiv an den Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus beteiligt. Als einer der früheren stellvertretenden Leiter des KGB mit Zuständigkeit für Personal und Arbeitsorganisation war er verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition. Im Mai 2012 wurde er erneut den Reservekräften zugeteilt.

16.

Barouski Aliaksandr Genadzevich

Borovski Aleksandr Gennadievich

БАРОЎСКI, Аляксандр Генадзевiч

БОРОВСКИЙ, Александр Геннадиевич

Anschrift:

Прокуратура Октябрьского района 220039 г.Минск, ул.Авакяна, 32

Stellvertretender Staatsanwalt im Bezirk Oktjabrski (Kastritschnizki) in Minsk. Er war mit dem Fall Pawel Winogradow, Dmitri Drosd, Ales Kirkjewitsch und Wladimir Chomitschenko befasst. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig und unmittelbar politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Sie stützte sich auf eine falsche Bewertung der Ereignisse vom 19. Dezember 2010, die weder durch Beweise noch durch Zeugenaussagen gedeckt war.

17.

Barsukou, Aliaksandr Piatrovich

Barsukov, Aleksandr Petrovich

БАРСУКОЎ, Аляксандр Пятровiч

БАРСУКОВ, Александр Петрович

Geburtsdatum: 29.4.1965

Anschrift:

Беларусь, 220007 г. Минск, переулок Добромысленский, 5

ГУВД Минского Горисполкома

General, Leiter der Polizei in Minsk. Seit seiner Ernennung zum Polizeichef von Minsk am 21. Oktober 2011 war er als Befehlshaber für die Repressionen gegen etwa ein Dutzend friedlicher Demonstranten in Minsk verantwortlich, die später wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Massenveranstaltungen verurteilt wurden. Leitete mehrere Jahre lang die Polizeiaktionen gegen die Straßenproteste der Opposition.

22.

Bileichyk, Aliaksandr Uladzimiravich Bileichik, Aleksandr Vladimirovich (Bileychik, Aleksandr Vladimirovich)

БIЛЕЙЧЫК, Аляксандр Уладзiмiравiч

БИЛЕЙЧИК, Александр Владимирович

Geburtsdatum: 1964

Ehemaliger erster stellvertretender Justizminister (bis Dezember 2014), zuständig für die Gerichte, Zivilstands- und Notariatsangelegenheiten. Zu seinen Aufgaben gehören die Aufsicht über die Anwaltschaft und deren Kontrolle. Er hat eine wesentliche Rolle dabei gespielt, dass Anwälte, die politische Gefangene verteidigt haben, nahezu systematisch aus der Anwaltschaft ausgeschlossen wurden.

25.

Bulash, Ala Biukbalauna

Bulash, Alla Biukbalovna

БУЛАШ, Ала Бюкбалаўнa

БУЛАШ, Алла Бюкбаловнa

 

Ehemalige stellvertretende Präsidentin des Kastritschnizki Bezirksgerichts in Minsk — zuständig für Strafsachen — und ehemalige Richterin am Oktjabrski (Kastritschnizki) Bezirksgericht in Minsk. Sie war mit dem Fall Pawel Winogradow, Dmitri Drosd, Ales Kirkjewitsch, Andrej Protassenja und Wladimir Chomitschenko befasst. Ihre Art, die Prozesse zu führen, stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Sie ließ gegen die Angeklagten vorgebrachte nicht relevante Beweismittel und Zeugenaussagen zu.

28.

Busko, Ihar Iauhenavich (Busko, Ihar Yauhenavich Busko, Igor Evgenievich (Busko, Igor Yevgenyevich)

БУСЬКО, Irap Яўгенавiч

БУСЬКО, Игорь Евгеньевич

Anschrift:

КГБ 210623, г. Минск, проспект Независимости, 17

Stellvertretender Leiter des KGB, ehemaliger Leiter des KGB in der Region Brest. Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in der Region Brest und in Belarus.

31.

Charkas, Tatsiana Stanislavauna

(Cherkas, Tatsiana Stanislavauna)

Cherkas, Tatiana Stanislavovna

ЧАРКАС, (ЧЭРКАС) Таццяна Станiславаўна

ЧЕРКАС, Татьяна Станиславовна

Anschrift:

Суд Партизанского района г. Минска

220027, г. Минск, ул. Семашко, 33

Präsidentin des Bezirksgerichts Partisanski der Stadt Minsk, ehemalige Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Frunsenski der Stadt Minsk, ehemalige Richterin des Bezirksgerichts Frunsenski der Stadt Minsk, befasst mit den Fällen der Demonstranten Aleksandr Otroschtschenkow (zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt), Aleksandr Moltschanow (zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt) und Dmitri Nowik (zu 3,5 Jahren Zuchthaus verurteilt). Verantwortlich für die Durchsetzung der politisch motivierten Ordnungs- und Haftstrafen gegen Vertreter der Zivilgesellschaft.

38.

Davydzka, Henadz Branislavavich

Davydko, Gennadi Bronislavovich

ДАВИДЗЬКА, Генадзь Бранiслававiч

ДАВЫДЬКО, Геннадий Брониславович

Geburtsdatum: 29.9.1955, Senno, Region Vitebsk

Anschrift:

Белтеле-радиокомпания,

ул. Макаенка, 9, Минск, 220807, Беларусь

Präsident der staatlichen Rundfunkanstalt seit 28. Dezember 2010. Er beschreibt sich selbst als autoritären Demokraten, war verantwortlich für die Verbreitung staatlicher Propaganda über das Fernsehen, die repressive Maßnahmen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft nach den Wahlen vom Dezember 2010 unterstützt und gerechtfertigt hat. Die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft werden unter Verwendung gefälschter Informationen systematisch negativ und herabwürdigend dargestellt.

40.

Dysko, Henadz Iosifavich

Dysko, Gennadi Iosifovich

ДЫСКО, Генадзь Iосiфавiч

ДЫСКО, Генадий Иосифович

Geburtsdatum: 22.3.1964

Geburtsort: Oshmiany, Region Hrodna

Anschrift:

210601 г.Витебск, ул. Жесткова, 14а

(ul. Zhestkova, 14a Vitebsk)

Leitender Staatsanwalt der Region Vitebsk seit Oktober 2006. Verantwortlich für die repressiven Maßnahmen gegen die Zivilgesellschaft im Anschluss an die Wahlen vom Dezember 2010. U. a. auch verantwortlich für die Verfahren gegen Siarhei Kavalenka und Andrei Haidukov.

41.

Dzemiantsei, Vasil Ivanavich (Dzemyantsey, Vasil Ivanovich)

Dementei, Vasili Ivanovich

(Dementey, Vasili Ivanovich)

ДЗЕМЯНЦЕЙ, Васiль Iванавiч

ДЕМЕНТЕЙ, Василий Иванович

Geburtsdatum: 20.9.1954

Geburtsort: Bezirk Chashniki, Region Vitebsk

Ausweisnr.: 3200954E045PB4

Anschrift:

Гродненская региональная таможня

230003, г. Гродно, ул. Карского, 53

Leiter des Zollkomitees der Region Hrodna (seit 22. April 2011), ehemaliger erster stellvertretender Vorsitzender des KGB (2005-2007), ehemaliger stellvertretender Leiter des staatlichen Zollkomitees (2007-2011).

Er ist verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition, insbesondere in den Jahren 2006 und 2007.

42.

Dziadkou, Leanid Mikalaevich

Dedkov, Leonid Nikolaevich

ДЗЯДКОЎ, Леанiд Мiкалаевiч

ДЕДКОВ, Леонид Николаевич

Geburtsdatum: 10.1964

Ausweisnr.: 3271064M000PB3

Ehemaliger stellvertretender Leiter des KGB (2010 bis Juli 2013) mit Zuständigkeit für den Auslandsgeheimdienst. Er war mitverantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

48.

Halavanau, Viktar Ryhoravich

Golovanov, Viktor Grigorievich

ГАЛАВАНАЎ, Biктap Pыгopaвiч

ГОЛОВАНОВ, Виктор Григорьевич

Geburtsdatum: 15.12.1952, Borisov

Anschrift:

ul. Oktyabrskaya, 5

Minsk

Rektor des privaten „Juristischen Instituts von Belarus“. Ehemaliger Justizminister, unter seiner Leitung erarbeiteten seine Dienststellen Gesetze zur Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition. Er lehnte die Registrierung von NRO und politischen Parteien ab oder entzog diesen die Registrierung, und er duldete das ungesetzliche Vorgehen der Sicherheitsdienste gegen die Bevölkerung.

50.

Herasimenka, Henadz Anatolievich Gerasimenko, Gennadi Anatolievich

ГЕРАСIМЕНКА, Генадзь Анатольевiч

ГЕРАСИМЕНКО, Геннадий Анатольевич

Anschrift:

„Институт национальной безопасности Республики Беларусь“

220034, г.Минск, ул.З.Бядули, 2

Stellvertretender Leiter des Instituts für Nationale Sicherheit (Schule des KGB) und ehemaliger Leiter des KGB des Verwaltungsbezirks Vitebsk.

Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in der Region Vitebsk.

54.

Hrachova, Liudmila Andreeuna

(Hrachova, Lyudmila Andreyeuna)

Gracheva, Liudmila Andreevna

(Grachova, Lyudmila Andreyevna;

Grachiova, Ludmila Andreevna)

ГРАЧОВА, Людмiла Андрэеўна

ГРАЧЕВА, Людмила Андреевна

Anschrift:

Суд Ленинского района города Минска

ул. Семашко, 33

220027, г. Минск

Ehemalige Richterin und Vizepräsidentin am Leninski Bezirksgericht in Minsk. Sie war mit dem Fall der ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Nikolai Statkjewitsch und Dmitri Uss sowie der politischen Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft Andrej Posnjak, Aleksandr Klaskowski, Aleksandr Kwetkjewitsch, Artjom Gribkow und Dmitri Bulanow befasst. Ihre Art, die Prozesse zu führen, stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Sie ließ gegen die Angeklagten vorgebrachte nicht relevante Beweismittel und Zeugenaussagen zu.

55.

Hureeu Siarhei Viktaravich

(Hureyeu Siarhey Viktaravich)

Gureev Sergei Viktorovich,

(Gureyev Sergey Viktorovich)

ГУРЭЕЎ, Сяргей Biктapaвiч

ГУРЕЕВ, Сергей Викторович

 

Er war aktiv an den Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus beteiligt. Als ehemaliger stellvertretender Innenminister und Leiter der Voruntersuchungen war er verantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Proteste und für Menschenrechtsverletzungen während der Untersuchungsverfahren im Zusammenhang mit den Wahlen vom Dezember 2010. Im Februar 2012 trat er den Reservekräften bei. Derzeit General der Reservekräfte.

60.

Iaruta, Viktar Heorhevich

(Yaruta, Viktar Heorhevich) Iaruta, Viktor Gueorguievich (Yaruta, Viktor Gueorguievich)

ЯРУТА, Вiктар Георгіевіч

ЯРУТА, Виктор Георгиевич

 

Leiter der Abteilung Staatskommunikation des KGB. Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

61.

Iasianovich, Leanid Stanislavavich (Yasianovich, Leanid Stanislavavich)

Iasenovich, Leonid Stanislavovich (Yasenovich, Leonid Stanislavovich)

ЯСЯНОВIЧ, Леанiд Станiслававiч

ЯСЕНОВИЧ, Леонид Станиславович

Geburtsdatum: 26.11.1961

Geburtsort: Buchani, Region Vitebsk

Anschrift:

Glavnoye Upravlenie Yustitsy Mingorispolkoma

220030 Minsk

Prospekt Nezavisimosti 8

Reisepass-Nr.: MP0515811

Erster stellvertretender Leiter der Hauptjustizabteilung der Stadtverwaltung von Minsk. Ehemaliger Vizepräsident des Bezirksgerichts Mitte in Minsk, ehemaliger Richter am Bezirksgericht Mitte in Minsk. Am 6. August 2006 verurteilte er Aktivisten der Zivilgesellschaft der Bürgerrechtsinitiative „Partnerschaft“ wegen Überwachung der Präsidentschaftswahlen 2006 zu einer Haftstrafe. Nikolai Astreiko wurde zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, Timofei Drantschuk zu einem Jahr, Aleksandr Schalaiko und Jenira Bronitskaja zu sechs Monaten. 2007, 2010, 2011 und 2012 verurteilte er mehrere Aktivisten zu mehrtägigen Haftstrafen; so verurteilte er am 20. Dezember 2010 Andrej Luhin, Sjarhej Krautschanka und Stanislau Fedorau zu 10 Tagen Haft und Wolha Tschernych zu 12 Tagen Haft. Am 21. Dezember 2010 verurteilte er Mykalaj Dzemidenka zu 15 Tagen Haft. Am 20. Dezember 2011 verurteilte er Wassil Parfenkau und Sjarhej Pawel — zwei Aktivisten, die an einer Aktion anlässlich des Jahrestags der Ereignisse vom 19. Dezember 2010 teilgenommen hatten — zu 15 bzw. 12 Tagen Haft.

Am 6. September 2012 verurteilte er Aljaksej Zeply zu 5 Tagen Haft wegen angeblichen Widerstands gegen Polizeibeamte, während dieser im Zentrum von Minsk eine Oppositionszeitung verteilte.

Seine Art, den Prozess zu führen, stellt einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar.

62.

Iauseev, Ihar Uladzimiravich

(Yauseev, Ihar Uladzimiravich; Yauseyev, Ihar Uladzimiravich)

Evseev, Igor Vladimirovich (Yevseev, Igor Vladimirovich; Yevseyev, Igor Vladimirovich)

ЯЎСЕЕЎ, Irap Уладзiмiравiч

ЕВСЕЕВ, Игорь Владимирович

Geburtsdatum: 1968

Anschrift:

Minsk 220073 Kalvariiskaya 29

Leiter der Regionalpolizei von Minsk (seit März oder April 2015), ehemaliger Leiter der Regionalpolizei von Vitebsk, Polizeigeneral (seit 2013). Ehemaliger stellvertretender Leiter der Polizei von Minsk und Leiter der Schutztruppen (OMON) in Minsk. Er befehligte die Truppen, die eine friedliche Demonstration am 19. Dezember 2010 niederschlugen und beteiligte sich persönlich an den Gewalttaten; dafür erhielt er im Februar 2011 eine Auszeichnung und ein Anerkennungsschreiben von Präsident Lukaschenko. 2011 befehligte er ferner die Truppen, die mehrere weitere Proteste von politischen Aktivisten und friedlichen Bürgern in Minsk niederschlugen.

63.

Ihnatovich-Mishneva, Liudmila

Ignatovich-Mishneva, Liudmila

IГНАТОВIЧ-МIШНЕВА Людмiла

ИГНАТОВИЧ-МИШНЕВА Людмила

 

Staatsanwältin in Minsk, die 2011 mit der Abweisung der Berufung gegen das Urteil gegen Dmitri Daschkewitsch und Eduard Lobow, Aktivisten der Jungen Front, befasst war. Dieses Gerichtsverfahren stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar.

66.

Kachanau Uladzimir Uladzimiravich Kachanov Vladimir Vladimirovich

КАЧАНАУ, Уладзiмiр Уладзiмiравiч

КАЧАНОВ, Владимир Владимирович

Anschrift:

220004, г.Минск, ул. Коллекторная, 10 Министерство юстиции

(10 Kollektornaya str.)

Belarus

Berater des Justizministers. Als Berater des Justizministers war er verantwortlich für die Rolle und das Handeln des belarussischen Justizministeriums und der belarussischen Justiz durch die Erarbeitung von repressiven Gesetzen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition, durch die Überwachung der Tätigkeit der Richter und Staatsanwälte, durch die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung von NRO und politischen Parteien, durch Entscheidungen gegen Anwälte, die politische Gefangene verteidigen, sowie durch das bewusste Ignorieren rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste gegen die Bevölkerung.

67.

Kadzin, Raman Viktaravich

Kadin, Roman Viktorovich

КАДЗIН, Раман Вiктаравiч

КАДИН, Роман Викторович

Geburtsdatum: 17.7.1977

derzeitiger Reisepass: MP3260350

Kommandeur, zuständig für Rüstung und technische Ausrüstung der Dienststelle für motorisierte Patrouillen.

Im Februar 2011 erhielt er eine Auszeichnung und ein Anerkennungsschreiben von Präsident Lukaschenko für seine aktive Teilnahme an und seine Befehlsausführung während der Unterdrückung der Demonstrationen vom 19. Dezember 2010.

68.

Kakunin, Aliaksandr Aliaksandravich

(Kakunin, Aliaxandr Aliaxandravich)

Kakunin, Aleksandr Aleksandravich

(Kakunin, Alexandr Alexandrovich)

Alexander Aleksandrovich Kakunin

Alexander Aleksandrovich Kakunin

(Александр Александрович Какунин, Аляксандр, Аляксандровіч Какунін)

КАКУНИН Александр Александрович

КАКУНІН Аляксандр, Аляксандровіч

Anschrift:

Исправительная колония № 2

213800, г. Бобруйск, ул. Сикорского, 1

Leiter des Straflagers IK-2 in Bobruisk, verantwortlich für die unmenschliche Behandlung der politischen Gefangenen A. Sannikau und A. Beliatski im Straflager IK-2 in Bobruisk. Die Aktivisten der Opposition wurden gefoltert, ihnen wurde der Kontakt zu Anwälten verweigert, und sie wurden in dem unter seiner Aufsicht stehenden Straflager in Einzelhaft gehalten. Kakunin übte Druck auf A. Beliatski und A. Sannikau aus, um sie zu zwingen, ein Gnadengesuch zu unterzeichnen.

69.

Kalach, Uladzimir Viktaravich

Kalach, Vladimir Viktorovich

КАЛАЧ, Уладзiмiр Вiктаравiч

КАЛАЧ, Владимир Викторович

 

Leiter des KGB der Region und Stadt Minsk und ehemaliger stellvertretender Leiter des KGB in Minsk. Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Minsk.

73.

Kanapliou, Uladzimir Mikalaevich

Konoplev, Vladimir Nikolaevich

КАНАПЛЕЎ, Уладзiмiр Мiкалаевiч

КОНОПЛЕВ, Владимир Николаевич

Geburtsdatum: 3.1.1954

Geburtsort: Akulintsi, Region Mohilev

Ausweisnr.: 3030154A124PB9

Anschrift:

220114, Filimonova Str., 55/2, Minsk, Belarus

Unterhält enge Beziehungen zu Präsident Lukaschenko, mit dem er in den 1980er und vor allem in den 1990er-Jahren eng zusammenarbeitete. Vizepräsident des Nationalen Olympischen Komitees (Präsident ist Aleksandr Lukaschenko). Präsident des Handballverbandes, 2014 wiedergewählt. Ehemaliger Präsident des Unterhauses des Parlaments. Er war einer der Hauptakteure bei der manipulierten Präsidentschaftswahl 2006.

80.

Kazheunikau Andrey Kozhevnikov Andrey

КАЖЭЎНIКАЎ, Андрэйу

КОЖЕВНИКОВ, Андрей

 

Leiter des Ermittlungsausschusses des Bezirks Oktjabrski in Minsk, ehemaliger Staatsanwalt, befasst mit dem Fall der ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Wladimir Nekljajew und Witali Rymaschewski, der Mitglieder von Nekljajews Wahlkampfteam Andrej Dmitrijew, Aleksandr Feduta und Sergej Wosnjak sowie der stellvertretenden Vorsitzenden der Jungen Front, Anastassija Poloschanka. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig und unmittelbar politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Sie stützte sich auf eine falsche Bewertung der Ereignisse vom 19. Dezember 2010, die weder durch Beweise noch durch Zeugenaussagen gedeckt war.

83.

Kharyton, Aliaksandr Khariton, Aleksandr

ХАРЫТОН, Аляксандр

ХАРИТОН, Александр

Anschrift:

220004, г.Минск, ул. Коллекторная, 10 Министерство юстиции

(10 Kollektornaya Str.)

Belarus

Berater der Abteilung soziale Organisationen, Parteien und NRO im Justizministerium. Er hat seit 2001 aktiv bei den Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition mitgewirkt, indem er persönlich die Registrierung von NRO und politischen Parteien ablehnte, was in vielen Fällen zu deren Auflösung führte.

89.

Kisialiou, Anatol Siamionavich

Kiselev, Anatoli Semenovich

(Kiselyov, Anatoli Semyonovich)

КИСЯЛЕЎ, Анатоль Сяменавiч

КИСЕЛЕВ, Анатолий Семенович

Anschrift:

Брестский областной комитет профсоюза работников государственных учреждений

224005, г. Брест,

ул. К. Маркса, 19

Ehemaliger Leiter des regionalen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Brest bei den Präsidentschaftswahlen 2010. Leiter des regionalen Wahlausschusses des Verwaltungsbezirks Brest bei den Kommunalwahlen vom März 2014. Vorsitzender der regimefreundlichen regionalen Gewerkschaftsorganisation. Als Vorsitzender eines regionalen Wahlausschusses war er für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. Dezember 2010 und für Wahlfälschungen bei den Kommunalwahlen vom März 2014 im Verwaltungsbezirk Brest verantwortlich.

94.

Kornau, Uladzimir Uladzimiravich

Kornov, Vladimir Vladimirovich

КОРНАЎ, Уладзiмiр Уладзiмiравiч

КОРНОВ, Владимир Владимирович

Anschrift:

Суд Советского района г. Минска

220113, г. Минск, Логойский тракт, 3

Richter am Sowjetski Bezirksgericht Minsk, ehemaliger Richter am Stadtgericht Minsk, der die Abweisung der von Byalyatski eingelegten Berufung genehmigt hat. Byalyatski hat sich aktiv für die Verteidigung und Unterstützung der Menschen eingesetzt, die unter den Repressionen im Zusammenhang mit den Wahlen vom 19. Dezember 2010 und dem brutalen Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition gelitten haben.

95.

Korzh, Ivan Aliakseevich

Korzh, Ivan Alekseevich

КОРЖ, Iван Аляксеевiч

КОРЖ, Иван Алексеевич

Anschrift:

KGB Training Centre Бядули 2, 220034, Минск

Generalmajor, zum Leiter des Ausbildungszentrums des KGB ernannt, ehemaliger Leiter des KGB der Region Hrodna. Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in der Region Hrodna.

101.

Kryshtapovich, Leu Eustafievich

(Kryshtapovich, Leu Yeustafievich)

Krishtapovich, Lev Evstafievich

(Krishtapovich, Lev Yevstafievich)

КРЫШТАПОВIЧ, Леў Еўстафьевiч

КРИШТАПОВИЧ, Лев Евстафьевич

Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Pekalin, Distrikt Smolevichi, Region Minsk

Anschrift:

Научно-исследовательский отдел Белорусского государственного университета культуры

Minsk

Leiter der Abteilung für wissenschaftliche Forschung der staatlichen Universität für Kultur und Kunst (seit September 2014). Ehemaliger stellvertretender Direktor des Informations- und Analysezentrums der Präsidialverwaltung, die als eines der wichtigsten Sprachrohre der Regierungspropaganda dient und die Repressionen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft unterstützt und rechtfertigt.

104.

Kuliashou, Anatol Nilavich

Kuleshov, Anatoli Nilovich

КУЛЯШОЎ, Анатоль Нiлавiч

КУЛЕШОВ, Анатолий Нилович

Geburtsdatum: 25.7.1959

Geburtsort: Ali-Bairamly, Azerbaijan

Ausweisnr.: 3250759A066PB3

Anschrift:

220030 Minsk, K. Marx st. 3

Berater in der Abteilung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und von Drogen, Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit und der neuen Herausforderungen und Bedrohungen des Antiterrorismuszentrums. Er war aktiv an den Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus beteiligt. In seinem früheren Amt als Innenminister befehligte er die Truppen des Innenministeriums, die die friedlichen Proteste am 19. Dezember 2010 blutig niederschlugen; manifestierte einen gewissen Stolz für diese Verantwortlichkeit. Im Januar 2012 den Reservekräften der Armee zugeteilt.

105.

Kuzniatsou, Ihar Nikonavich

Kuznetsov, Igor Nikonovich

КУЗНЯЦОЎ, Irap Нiконaвiч

КУЗНЕЦОВ, Игорь Никонович

 

Generalmajor, Leiter des Ausbildungszentrums des KGB, ehemaliger Leiter des KGB für die Region und die Stadt Minsk. Als Verantwortlicher für die Vorbereitung und Ausbildung des KGB-Personals war er verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition. Aufgrund seiner früheren Funktionen war er verantwortlich für die gleichen Repressionen des KGB in der Stadt und der Region Minsk.

110.

Laptsionak, Ihar Mikalaevich

Laptionok, Igor Nikolaevich

ЛАПЦЕНАК, Irap Мiкалаевiч

ЛАПТЕНОК, Игорь Николаевич

Geburtsdatum: 31.8.1947,

Geburtsort: Minsk

Anschrift:

220034, г. Минск, ул. Фрунзе, 5

Vorstandsmitglied des regimefreundlichen Schriftstellerverbands. Verantwortlich für Organisation und Durchführung der Verbreitung falscher Meldungen durch staatlich kontrollierte Medien. Als ehemaliger stellvertretender Informationsminister hat er eine wichtige Rolle bei der Verbreitung der staatlichen Propaganda gespielt, die repressive Maßnahmen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft unterstützt und rechtfertigt. Die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft wurden unter Verwendung gefälschter und unwahrer Informationen systematisch negativ und herabwürdigend dargestellt.

112.

Lazavik, Mikalai Ivanavich Lozovik, Nikolai Ivanovich

ЛАЗАВIК, Мiкалай Iванавiч

ЛОЗОВИК, Николай Иванович

Geburtsdatum: 18.1.1951

Nevinyany, Minsk region (Невинянн Вилейского р-на Минской обл)

Ausweisnr.: 3180151H004PB2

Anschrift:

220010, г.Минск, ул.Советская, 11

Sekretär des Zentralen Wahlausschusses der Republik Belarus.

Seit 2000 ist er einer der Hauptakteure bei den Wahlfälschungen bei den manipulierten Wahlen und Referenden insbesondere 2004, 2006, 2008, 2010, 2012 und 2014.

113.

Lemiashonak, Anatol Ivanavich

Lemeshenok, Anatoli Ivanovich

ЛЕМЯШОНАК, Анатоль Iванавiч

ЛЕМЕШЕНОК, Анатолий Иванович

Geburtsdatum: 14.5.1947

Anschrift:

220013, г. Минск, ул. Б. Хмельницкого 10а

Präsident des regimefreundlichen belarussischen Journalistenverbands. Chefredakteur der Zeitung des Ministerrates „Respublika“. In seiner Position in den Printmedien ist er einer der vernehmlichsten und einflussreichsten Akteure der staatlichen Propagandamaschine. Er hat insbesondere nach den Präsidentschaftswahlen 2010 die Repressionen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft, die unter Verwendung gefälschter Informationen systematisch negativ und herabwürdigend dargestellt werden, unterstützt und gerechtfertigt.

116.

Liushtyk, Siarhei Anatolievich

(Lyushtyk, Siarhey Anatolyevich)

Liushtyk, Sergei Anatolievich

(Lyushtyk, Sergey Anatolyevich)

ЛЮШТЫК, Сяргей Анатольевiч

ЛЮШТЫК, Сергей Анатольевич

Anschrift:

Суд Первомайского района г. Минска

220012, г. Минск, ул. Толбухина, 9

Richter am Perwomaiski Bezirksgericht in Minsk. In den Jahren 2010-2011 verurteilte er die folgenden Vertreter der Zivilgesellschaft wegen ihrer friedlichen Proteste: a) 14.7.2011: Struy, Witali, 10 Tagessätze (35 000 BLR); b) 4.7.2011: Schalamizki, Pawal, 10 Tage Haft; c) 20.12.2010: Sikiryzkaja, Tazjana, 10 Tage Haft; d) 20.12.2010: Drantschuk, Julija, 13 Tage Haft; e) 20.12.2010: Lapko, Mikalaj, 12 Tage Haft; f) 20.12.2010: Pramatorau, Wadsim, 12 Tage Haft.

Er verhängte wiederholt Haftstrafen und hohe Geldstrafen gegen Teilnehmer an friedlichen Protesten und ist somit verantwortlich für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Belarus. Am 24. Juli 2012 verurteilte er noch nach seiner Aufnahme in die Sanktionsliste den Oppositionsaktivisten Andrej Molchan, der von zwei Polizisten brutal geschlagen worden war, zu einer Geldstrafe wegen böswilligen Rowdytums.

117.

Lomats, Zianon Kuzmich

Lomat, Zenon Kuzmich

ЛОМАЦЬ, Зянон Кузьмiч

ЛОМАТЬ, Зенон Кузьмич

Geburtsdatum: 27.1.1944, Karabani, Minsk region

Hat die Demokratie in Belarus aktiv unterwandert. In seinem früheren Amt als Vorsitzender des Staatlichen Kontrollausschusses (bis 28. Dezember 2010) war er eine der Hauptpersonen, die an dem Verfahren gegen Ales Byalyatski (einer der bekanntesten Menschenrechtsverteidiger, Präsident des belarussischen Menschenrechtszentrums „Vyasna“ und Vizepräsident von FIDH) beteiligt waren. A. Byalyatski hat aktiv die Personen verteidigt und unterstützt, die unter den repressiven Maßnahmen im Zusammenhang mit den Wahlen vom 19. Dezember 2010 und den Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition zu leiden hatten.

118.

Lapatka, Aliaksandr Aliaksandravich

(Lapatka, Aliaxandr Aliaxandravich)

Lopatko, Aleksandr Aleksandrovich

(Lopatko, Alexandr Alexandrovich)

ЛОПАТКО Александр Александрович

ЛАПАТКА Аляксандр Аляксандровіч

Anschrift:

Исправительная колония № 9

213410, г. Горки, ул. Добролюбова, 16

Leiter der Strafkolonie IK-9 in Horki, verantwortlich für die unmenschliche Behandlung von D. Dashekevich, darunter auch Folter und Verweigerung des Zugangs zu Rechtsvertretern. Hatte eine zentrale Stellung in der Strafkolonie, in der Dashekevich inhaftiert war und in der psychologischer Druck, einschließlich Schlafentzug und Isolation, auf politische Häftlinge, einschließlich auf Dashekevich, ausgeübt wurde.

119.

Lukashenka, Aliaksandr Ryhoravich Lukashenko, Aleksandr Grigorievich

ЛУКАШЭНКА, Аляксандр Pыгopaвiч

ЛУКАШЕНКО, Александр Григорьевич

Geburtsdatum: 30.8.1954

Geburtsort: Kopys, Verwaltungsbezirk Witebsk

Anschrift:

Резиденция Президента Республики Беларусь

г. Минск, ул.Кирова, д. 43

Präsident der Republik Belarus.

121.

Lukashenka, Viktar Aliaksandravich

Lukashenko, Viktor Aleksandrovich

ЛУКАШЭНКА, Biктap Аляксандравiч

ЛУКАШЕНКО, Виктор Александрович

Geburtsdatum: 28.11.1975

Anschrift:

Администрация президента Республики Беларусь

220016, Минск, Маркса 38

Berater des Präsidenten in Fragen der nationalen Sicherheit. Wurde im Mai 2013 von seinem Vater zu einem der Leiter der belarussisch-russischen Kommission für Kali-Exporte ernannt. Als einer der engsten Mitarbeiter seines Vaters hatte er eine Schlüsselrolle bei den Repressionen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft inne. Als wichtiges Mitglied des Staatssicherheitsrates war er verantwortlich für die Koordinierung der repressiven Maßnahmen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft, insbesondere im Rahmen der Niederschlagung der Proteste am 19. Dezember 2010.

122.

Lukomski, Aliaksandr Valiantsinavich Lukomski, Aleksandr Valentinovich

ЛУКОМСКI, Аляксандр Валянцiнавiч

ЛУКОМСКИЙ, Александр Валентинович

Geburtsdatum: 12.8.1971

Ausweisnr.: 3120871A074PB7

Befehlshaber des Sonderregiments des Innenministeriums der Stadt Minsk.

Er befehligte die Truppen, die eine friedliche Demonstration am 19. Dezember 2010 niederschlugen; dafür erhielt er im Februar 2011 eine Auszeichnung und ein Anerkennungsschreiben von Präsident Lukaschenko. Im Juni 2011 befehligte er außerdem Truppen, die gegen friedliche Bürger in Minsk vorgingen. Am 7. Mai 2014 erhielt das seinem Befehl unterstehende Regiment vom Innenministerium zur Anerkennung eine besondere Flagge.

124.

Makei, Uladzimir Uladzimiravich

(Makey, Uladzimir Uladzimiravich)

Makei, Vladimir Vladimirovich

(Makey, Vladimir Vladimirovich)

МАКЕЙ, Уладзiмiр Уладзiмiравiч

МАКЕЙ, Владимир Владимирович

Geburtsdatum: 5.8.1958,

Region Hrodna

Ausweisnr.: 3050858A060PB5

Anschrift:

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

ул.Ленина, 19, Минск 220030

Minister für auswärtige Angelegenheiten, ehemaliger Leiter der Präsidialverwaltung.

Als Leiter der Präsidialverwaltung galt er als der zweitmächtigste Mann des Regimes und war als solcher verantwortlich für die Organisation der manipulierten Wahlen 2008 und 2010 und für die anschließenden Repressionen gegen friedliche Demonstranten.

127.

Maslakou, Valery Anatolievich

Maslakov, Valeri Anatolievich

МАСЛАКОЎ, Валерый Анатольевiч

МАСЛАКОВ, Валерий Анатольевич

Anschrift:

КГБ 210623, г. Минск, проспект Независимости, 17

Leiter der Abteilung militärische Spionageabwehr des KGB. Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

133.

Miklashevich, Piotr Piatrovich Miklashevich, Petr Petrovich

МIКЛАШЭВIЧ, Пётр Пятровiч

МИКЛАШЕВИЧ, Петр Петрович

Geburtsdatum: 18.10.1954

Geburtsort: Kosuta, Region Minsk

Anschrift:

ul. Gvardeiskaya, 16-17

Leiter des Verfassungsgerichts und ehemaliger Generalstaatsanwalt, hat aktiv bei den Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition mitgewirkt. In seiner letztgenannten Funktion war er einer der Hauptakteure bei den Repressionen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft in der Zeit von 2004 bis 2008. Seit seiner Berufung an das Verfassungsgericht im Jahr 2008 hat er die repressiven Maßnahmen der Regierung gewissenhaft umgesetzt und repressive Gesetze auch dann für rechtsgültig erklärt, wenn sie gegen die Verfassung verstießen.

135.

Morozau, Viktar Mikalaevich

Morozov, Viktor Nikolaevich

МАРОЗАЎ, Biктap Мiкалаевiч

МОРОЗОВ, Виктор Николаевич

Anschrift:

Прокуратурa Гродненской области

г.Гродно, 230012, ул.Доватора, 2а

Staatsanwalt des Verwaltungsbezirks Grodno. Verantwortlich für die repressiven Maßnahmen gegen die Zivilgesellschaft im Anschluss an die Wahlen vom Dezember 2010.

136.

Motyl, Tatsiana Iaraslavauna

(Motyl, Tatsiana Yaraslavauna)

Motyl, Tatiana Iaroslavovna (Motyl, Tatyana Yaroslavovna)

МОТЫЛЬ, Таццяна Яраславаўна

МОТЫЛЬ, Татьяна Ярославовна

Anschrift:

Суд Московского района г. Минска

220042, г. Минск, Проспект газеты „Правда“, 27

Richterin am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk

Sie war direkt an den Repressionen der Justiz gegen die friedlichen Demonstranten vom 19. Dezember 2010 beteiligt. Sie verurteilte am 10. Januar 2011 den Aktivisten der Jungen Front Julian Misjukjewitsch zu 12 Tagen Haft sowie am 21. Januar 2011 den politischen Aktivisten Usewalad Schascharin und am 31. Januar 2011 den Aktivisten der Zivilgesellschaft Zimafej Atranschankau zu jeweils 9 Tagen Haft.

Ferner verurteilte sie den Menschenrechtsverteidiger Michail Mazkewitsch am 27. Dezember 2010 zu 10 Tagen Haft und den Aktivisten der Zivilgesellschaft Waler Sjadou am 20. Januar 2011 zu 12 Tagen Haft wegen ihrer Teilnahme an einer Aktion zur Unterstützung der politischen Gefangenen. Außerdem war sie 2011 direkt an den Repressionen der Justiz gegen die Aktivisten der Zivilgesellschaft beteiligt. Am 4. und 7. Juli 2011 verurteilte sie Anton Glinistij bzw. Andrej Ignatschyk zu jeweils 10 Tagen Haft. Ebenso war sie 2012 direkt an den Repressionen der Justiz gegen politische Aktivisten beteiligt.

Am 22. Februar 2012 verurteilte sie den prominenten politischen Aktivisten Pawel Winagradau zu 10 Tagen Haft, gegen den sie am 10. April 2012 ferner eine zweijährige vorbeugende polizeiliche Überwachung anordnete. Am 23. März 2012 verurteilte sie die politischen Aktivisten der Bewegung „Revolution durch soziale Netzwerke“ Michas Kostka und Anastasia Schuleika zu jeweils 5 Tagen Haft.

Am 21. April 2012 wurde die Letztgenannte von ihr erneut zu 10 Tagen Haft verurteilt.

Am 24., 25. und 26. Mai 2012 verurteilte sie die Aktivisten der Jungen Front Uladsimir Jaromenak, Smizer Kremenezki und Raman Wassiliew zu 10, 10 bzw. 12 Tagen Haft.

Am 22. Juni 2012 verurteilte sie den Journalisten von Euroradio Pawal Swerdlou zu 15 Tagen Haft. Am 18. Juli 2012 verurteilte sie die Aktivistin Kazjarina Halizkaja zu 10 Tagen Haft. Am 8. und 9. November 2012 verurteilte sie erneut die Aktivisten der Jungen Front Uladsimir Jaromenak und Raman Wassiliew zu 15 Tagen Haft. Am 7. Mai 2013 verurteilte sie den Aktivisten Aljaksandr Jaraschewitsch zu 12 Tagen Haft. Ihre Art, die Prozesse zu führen, stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Sie ließ gegen die Angeklagten vorgebrachte nicht relevante Beweismittel und Zeugenaussagen zu. Am 6. August 2014 verurteilte sie den Aktivisten Oleg Korol zu 10 Tagen Verwaltungshaft, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sich vor Gericht zu äußern; stattdessen erklärte sie: „Ich weiß, dass Sie Ihre Schuld eingestehen.“

137.

Navumau, Uladzimir Uladzimiravich

Naumov, Vladimir Vladimirovich

НАВУМАЎ, Уладзiмiр Уладзiмiравiч

НАУМОВ, Владимир Владимирович

Geburtsdatum: 7.2.1956,

Geburtsort: Smolensk (Russland)

Navumau hat nichts zur Aufklärung des ungeklärten Verschwindens von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000 unternommen. Ehemaliger Innenminister, zudem ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten. Als Innenminister war er bis zu seinem Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen (6. April 2009) verantwortlich für die Unterdrückung der friedlichen Proteste.

Erhielt von der Präsidialverwaltung im Nomenklatur-Bezirk Drozdy in Minsk eine Wohnresidenz. Im Oktober 2014 wurde ihm von Präsident Lukaschenko der Verdienstorden 3. Klasse verliehen.

142.

Padabed, Iury Mikalaevich

(Padabed, Yury Mikalaevich)

Podobed, Iuri Nikolaevich

(Podobed, Yuri Nikolaevich)

ПАДАБЕД, Юрый Мiкалаевiч

ПОДОБЕД, Юрий Николаевич

Geburtsdatum: 5.3.1962,

Geburtsort: Slutsk (Region Minsk)

Anschrift:

ul. Beruta, 15-62 (2 korp)

Ausweisnr.: 3050362A050PB2

Reisepass: MP2272582

Leiter des Sicherheitsdienstes der Holdinggesellschaft Triple von Juri Tschisch, ehemaliger Leiter der Einheit für Sonderaufgaben, Innenministerium. Als Befehlshaber der internen Schutztruppen war er unmittelbar verantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der friedlichen Proteste insbesondere 2004 und 2008, und war auch direkt an dieser beteiligt.

148.

Piakarski, Aleh Anatolievich

Pekarski, Oleg Anatolievich

ПЯКАРСКI, Алег Анатольевiч

ПЕКАРСКИЙ, Олег Анатольевич

Ausweisnr.: 3130564A041PB9

Er war aktiv an den Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus beteiligt. Als ehemaliger erster stellvertretender Innenminister (bis Dezember 2012) war er verantwortlich für die Repressionen gegen die Zivilgesellschaft im Anschluss an die Wahlen vom Dezember 2010. Oberst in den Reservekräften.

152.

Praliaskouski, Aleh Vitoldavich Proleskovski, Oleg Vitoldovich (Proleskovsky, Oleg Vitoldovich)

ПРАЛЯСКОЎСКI, Алег Вiтольдавiч

ПРОЛЕСКОВСКИЙ, Олег Витольдович

Geburtsdatum: 1.10.1963

Geburtsort: Zagorsk

(Sergijev Posad/ Russia)

Ehemaliger Informationsminister (bis Juni 2014 im Amt), ehemaliger stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung, ehemaliger Leiter der Generaldirektion Ideologie in der Präsidialadministration, ehemaliger Direktor des Zentrums für Analyse und Information in der Präsidialverwaltung.

Er war einer der Hauptakteure und eine der wichtigsten Stimmen der Regierungspropaganda und ideologische Stütze der Regierung. Auch nach seiner Beförderung auf einen Ministerposten blieb er das Sprachrohr der Regierung und der Verfechter ihrer Maßnahmen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft.

156.

Radzkou, Aliaksandr Mikhailavich

Radkov, Aleksandr Mikhailovich

РАДЗЬКОЎ, Аляксандр Мiхайлавiч

РАДЬКОВ, Александр Михайлович

Geburtsdatum: 1.7.1951

Geburtsort: Votnia, Mohilev region

Ausweisnr.: 3010751M102PB0

Ehemaliger Berater von Präsident Lukaschenko (seit 18. Mai 2015), ehemaliger erster stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung, ehemaliger Bildungsminister.

Er schloss die Europäische Humanistische Universität, ordnete Repressionen gegen oppositionelle Studenten an und übte Druck auf die Studenten aus, um sie zur Abgabe ihrer Stimme für das Regime zu zwingen. Er spielte eine aktive Rolle bei der Organisation der manipulierten Wahlen 2008, 2010 und 2012 und bei den anschließenden Repressionen gegen friedliche Demonstranten 2008 und 2010. Er steht Präsident Lukaschenko sehr nahe. Er ist Leiter der Belaya Rus, der wichtigsten ideologischen und politischen Organisation der Regierung.

161.

Rusak, Viktar Uladzimiravich

Rusak, Viktor Vladimirovich

РУСАК, Вiктар Уладзiмiравiч

РУСАК, Виктор Владимирович

Geburtsdatum: 4.5.1955

Geburtsort: Minsk

Anschrift:

Палата представителей Национального собрания Республики Беларусь

220010, Республика Беларусь, г. Минск, ул. Советская, 11

Mitglied des Unterhauses des Parlaments, stellvertretender Vorsitzender des ständigen Ausschusses für nationale Sicherheit, stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für nationale Sicherheit. Ehemaliger Leiter der Abteilung Wirtschaftssicherheit des KGB.

War verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

163.

Saikouski Valeri Yosifavich

Saikovski Valeri Yosifovich

САЙКОЎСКI, Валерый Iосiфавiч

САЙКОВСКИЙ, Валерий Иосифович

Geburtsdatum: 1977

Anschrift:

220035 Minsk, ul. Saperov. 7

Er wurde im Januar 2012 zum stellvertretenden Leiter der Minsker Abteilung des Untersuchungsausschusses ernannt. War als Staatsanwalt des Verwaltungsbezirks Perwomaiski in Minsk mit dem Verfahren gegen Ales Byalyatski, einen der bekanntesten Menschenrechtsverteidiger, Präsident des belarussischen Menschenrechtszentrums „Vjasna“ und Vizepräsident der FIDH, befasst. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig und unmittelbar politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Byalyatski hat sich aktiv für die Verteidigung und Unterstützung der Menschen eingesetzt, die unter den Repressionen im Zusammenhang mit den Wahlen vom 19. Dezember 2010 und dem brutalen Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition gelitten haben.

166.

Sauko, Valery Iosifavich

Savko, Valeri Iosifovich

САЎКО, Валерый Iосiфавiч

САВКО, Валерий Иосифович

Anschrift:

230023 Hrodna,

vul. Ozheshko, 1

Vorsitzender der regimefreundlichen Gewerkschaft in der Region Hrodna. Ehemaliger Leiter des Wahlausschusses in der Region Hrodna bei den Präsidentschaftswahlen von 2010 und den Kommunalwahlen vom März 2014. Als Vorsitzender einer regionalen Wahlkommission war er für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. Dezember 2010 und für Wahlfälschungen bei den Kommunalwahlen vom März 2014 in der Region Hrodna verantwortlich.

167.

Shaeu, Valiantsin Piatrovich

(Shayeu, Valyantsin Piatrovich)

Shaev, Valentin Petrovich (Shayev, Valentin Petrovich)

ШАЕЎ Валянцiн Пятровiч

ШАЕВ, Валентин Петрович

Anschrift:

220034 Minsk, vul. Frunze, 19

Mitglied des Sicherheitsrates, Leiter des Ermittlungsausschusses, ehemaliger stellvertretender Leiter des Ermittlungsausschusses und ehemaliger Staatsanwalt der Region Homel. Verantwortlich für die repressiven Maßnahmen gegen die Zivilgesellschaft im Anschluss an die Wahlen vom Dezember 2010.

168.

Shahrai, Ryta Piatrouna

Shagrai, Rita Petrovna

ШАГРАЙ, Рнта Пятроўна

ШАГРАЙ, Рита Петровна

Anschrift:

Суд Заводского района г. Минска

220107, г. Минск, пр. Партизанский, 75А

Präsidentin des Bezirksgerichts Zavodskoy der Stadt Minsk (seit 2014), ehemalige Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Partisanski der Stadt Minsk, ehemalige Richterin am Bezirksgericht Oktjabrski der Stadt Minsk.

Sie war direkt an den Repressionen der Justiz gegen die friedlichen Demonstranten vom 19. Dezember 2010 beteiligt. Am 20. Dezember 2010 verurteilte sie die Aktivisten der Zivilgesellschaft Ales Sobal, Maksim Hrischel und Kastanzin Schufistau zu jeweils 10 Tagen Haft sowie Sjarhej Kardymon zu 15 Tagen Haft. Am 7. Juli 2011 verurteilte sie den Aktivisten Artur Sawharodny zu 13 Tagen Haft. Am 12. Oktober 2012 verurteilte sie die Aktivisten Aleh Korban und Uladsimir Sjarhejew zu jeweils 5 Tagen Haft. Ihre Art, die Prozesse zu führen, stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Sie ließ gegen die Angeklagten vorgebrachte nicht relevante Beweismittel und Zeugenaussagen zu.

169.

Shamionau Vadzim Iharavich Shamenov Vadim Igorevich (Shamyonov Vadim Igorevich)

ШАМЁНАЎ, Вадзiм Iгаравiч

ШАМЁНОВ, Вадим Игоревич

Anschrift:

Исправительная колония № 17

213004, г. Шклов, ул. 1-я Заводская д. 8

Hauptmann, Leiter einer operativen Einheit des Straflagers IK-17 in Schklow. Er übte Druck auf politische Gefangene aus, indem er ihr Recht auf Korrespondenz missachtete, und er setzte Drohungen ein, um Geständnisse zu erzwingen. Er war unmittelbar verantwortlich für die Verletzung der Menschenrechte von politischen Gefangenen und Oppositionsaktivisten durch grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafen. Sein Vorgehen stellte eine unmittelbare Verletzung der internationalen Verpflichtungen von Belarus im Bereich der Menschenrechte dar.

173.

Sheiman, Viktar Uladzimiravich (Sheyman, Viktar Uladzimiravich) Sheiman, Viktor Vladimirovich (Sheyman, Viktor Vladimirovich)

ШЭЙМАН, Biктap Уладзiмiравiч

ШЕЙМАН, Виктор Владимирович

Geburtsdatum: 26.5.1958,

Geburtsort: Region Hrodna

Anschrift:

Управлениe Делами Президента

ул. К.Маркса, 38

220016, г. Минск

Leiter der Verwaltungsabteilung der Präsidialverwaltung. Verantwortlich für das ungeklärte Verschwinden von Juri Sacharenko, Wiktor Gonchar, Anatoli Krasowski und Dmitri Sawadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Sekretär des Sicherheitsrates. Er ist nach wie vor Sonderberater des Präsidenten.

174.

Shastakou, Iury Valerievich

(Shastakou, Yury Valerievich)

Shestakov, Iuri Valerievich

(Shestakov, Yuri Valerievich)

ШАСТАКОЎ, Юрый Валер'евiч

ШЕСТАКОВ, Юрий Валерьевич

Anschrift:

Суд Московского района г. Минска

220042, г. Минск, Проспект газеты „Правда“, 27

Richter und Vizepräsident am Bezirksgericht Moskowski der Stadt Minsk.

Er war direkt an den Repressionen der Justiz gegen die friedlichen Demonstranten vom 19. Dezember 2010 beteiligt. Am 20. und 27. Dezember 2010 verurteilte er die Aktivisten der Zivilgesellschaft Illja Wassiliewitsch, Nadseja Tschajuchowa, Taziana Radsezkaja, Sjarhej Kanapazki und Wolha Damarad zu jeweils 10 Tagen Haft. Am 20. Dezember 2011 verurteilte er den Aktivisten Sjarhej Kanapazki für die Mahnaktion gegen die Unterdrückung vom 19. Dezember 2010. Seine Art, den Prozess zu führen, stellt einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Er ließ gegen den Angeklagten vorgebrachte nicht relevante Beweismittel und Zeugenaussagen zu.

175.

Shuhaeu, Siarhei Mikhailavich

(Shuhayeu, Siarhei Mikhailavich)

Shugaev, Sergei Mikhailovich

(Shugayev, Sergey Mikhailovich))

ШУГАЕЎ, Сяргей Михайлaвiч

ШУГАЕВ, Сергей Михайлович

Anschrift:

КГБ 210623, г. Минск, проспект Независимости, 17

Leiter der Abteilung Spionageabwehr des KGB und ehemaliger stellvertretender Leiter der Abteilung Spionageabwehr des KGB. Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

177.

Shykarou, Uladzislau Aleksandravich

Shikarov, Vladislav Aleksandrovich

ШЫКАРОЎ, Уладiзлаў Александравiч

ШИКАРОВ, Владислав Александрович

Anschrift:

Суд Железнодорожного района города Витебска

210001, г. Витебск, ул. Кирова,16

Richter am Bezirksgericht Schelesnodoroschny der Stadt Witebsk. Er verurteilte mehrere Demonstranten im Berufungsverfahren, obwohl das Gericht erster Instanz sie für nicht schuldig befunden hatte. Verantwortlich für die Durchsetzung der politisch motivierten Ordnungs- und Haftstrafen gegen Vertreter der Zivilgesellschaft wie den politischen Aktivisten Sjarhej Kawalenka.

179.

Siankevich, Eduard Aliaksandravich

Senkevich, Eduard Aleksandrovich

СЯНЬКЕВIЧ, Эдуард Аляксандравiч

СЕНЬКЕВИЧ, Эдуард Александрович

Geburtsdatum: 15.4.1952

Geburtsort: Slonim, Hrodna region

Anschrift:

Палата представителей Национального собрания Республики Беларусь

220010, Республика Беларусь, г. Минск, ул. Советская, 11

Mitglied des Unterhauses des Parlaments, stellvertretender Vorsitzender des ständigen Rechtsausschusses, ehemaliger Staatsanwalt der Region Mogiljow. Verantwortlich für die repressiven Maßnahmen gegen die Zivilgesellschaft im Anschluss an die Wahlen vom Dezember 2010.

180.

Siarheenka, Ihar Piatrovich

Sergeenko, Igor Petrovich

(Sergeyenko, Igor Petrovich)

СЯРГЕЕНКА, Iгар Пятровiч

СЕРГЕЕНКО, Игорь Петрович

Geburtsdatum: 14.1.1963

Geburtsort: Stolitsa, Vitebsk region

Anschrift:

КГБ 210623, г. Минск, проспект Независимости, 17

Erster stellvertretender Leiter des KGB, ehemaliger Leiter des KGB in der Region Mogiljow. Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in der Region Mogiljow und in Belarus.

184.

Sirenka, Viktar Ivanavich

Sirenko, Viktor Ivanovich

CIРЭНКА, Biктap Iванавiч

СИРЕНКО, Виктор Иванович

Geburtsdatum: 4.3.1962

Geburtsort: Borisov, Minsk region

Ausweisnr.: 3040362B062PB7

Reisepass-Nr.: MP2249974 (ausgestellt am 30.3.2007)

Anschrift:

ул. Лобанка, 81, кв. 19, 220000, г. Минск

Stellvertretender Gouverneur der Region Minsk (seit Januar 2015), ehemaliger Vorsitzender des Gesundheitsausschusses der Stadt Minsk und ehemaliger leitender Chirurg der Minsker Unfallklinik. Er hat nichts gegen die Entführung des Präsidentschaftskandidaten Nekliayev unternommen, der in seine Klinik eingeliefert wurde, nachdem er am 19. Dezember 2010 brutal geschlagen worden war, und er hat mit den unbekannten Tätern kooperiert, indem er nicht die Polizei benachrichtigt hat. Wegen dieser Unterlassung wurde er befördert. Als Vorsitzender des Gesundheitsausschusses der Stadt Minsk war er für die Überwachung der Nutzung der Gesundheitseinrichtungen für Arbeitnehmer bei der Unterdrückung der Menschenrechte verantwortlich.

187.

Slizheuski, Aleh Leanidavich

Slizhevski, Oleg Leonidovich

СЛIЖЭЎСКI, Алег Леанідавіч

СЛИЖЕВСКИЙ, Олег Леонидович

Geburtsdatum: 16.8.1972

Geburtsort: Hrodna

Anschrift:

220004, г.Минск, ул. Коллекторная, 10 Министерство юстиции

(10 Kollektornaya str.) 220004 Minsk

Belarus

Justizminister, Mitglied des Zentralen Wahlausschusses (CEC); ehemaliger Leiter der Abteilung soziale Organisationen und politische Parteien im Justizministerium. Als Mitglied des CEC war er verantwortlich für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Wahlen seit 2007. Im Rahmen seiner Ämter im Justizministerium und der von ihm ausgeübten Kontrolle über die Justiz hat er aktiv bei den Repressionen der Zivilgesellschaft und der demokratische Opposition mitgewirkt, indem er die Registrierung von NRO und politischen Parteien verweigerte, was in vielen Fällen zu deren Auflösung führte.

188.

Smalenski, Mikalai Zinouevich

Smolenski, Nikolai Zinovievich

СМАЛЕНСКI, Мiкалай 3iноўeвiч

СМОЛЕНСКИЙ, Николай Зиновьевич

 

Stellvertretender Leiter des Antiterrorismuszentrums und ehemaliger stellvertretender Leiter des KGB mit Zuständigkeit für Personal und Arbeitsorganisation. Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

196.

Talstashou, Aliaksandr Alehavich

Tolstashov, Aleksandr Olegovich

ТАЛСТАШОЎ, Аляксандр Алегавiч

ТОЛСТАШОВ, Александр Олегович

Anschrift:

КГБ 210623, г. Минск, проспект Независимости, 17

Leiter der Abteilung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung des KGB.

Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

201.

Traulka Pavel

Traulko Pavel

ТРАУЛЬКА, Павел

ТРАУЛЬКО, Павел

Anschrift:

220034, г. Минск, ул. Фрунзе, 5

Oberstleutnant, ehemaliges Mitglied der militärischen Spionageabwehr des KGB (derzeit Leiter des Pressedienstes des Ermittlungsausschusses von Belarus). Er fälschte Beweismittel und setzte Drohungen ein, um Geständnisse von Oppositionsaktivisten im KGB-Gefängnis in Minsk nach der Niederschlagung der Protestdemonstration nach den Wahlen in Minsk am 19. Dezember 2010 zu erzwingen. Er war unmittelbar verantwortlich für grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafen und die Missachtung des Rechts auf ein faires Verfahren. Sein Vorgehen stellte eine unmittelbare Verletzung der internationalen Verpflichtungen von Belarus im Bereich der Menschenrechte dar.

202.

Trutka, Iury Igorevich

(Trutka, Yury Igorevich)

Trutko, Iury (Yurij, Yuri) Igorevich

ТРУТКA, Юрый Iгаравич

ТРУТКО, Юрий Игоревич

Anschrift:

Исправительная колония № 2

213800, г. Бобруйск, ул. Сикорского, 1

Ul. Sikorskogo 1

213800 Bobruisk

Stellvertretender Leiter des Straflagers IK-2 in Bobruisk, verantwortlich für die unmenschliche und grausame Behandlung der politischen Gefangenen A. Sannikau und A. Beliatski im Straflager IK-2 in Bobruisk. Die Aktivisten der Opposition wurden gefoltert, ihnen wurde der Zugang zu einer rechtlichen Vertretung verweigert, und sie wurden in dem unter seiner Aufsicht stehenden Straflager in Einzelhaft gehalten. Trutko übte Druck auf A. Beliatski und A. Sannikau aus, um sie zu zwingen, ein Gnadengesuch zu unterzeichnen.

204.

Tsertsel, Ivan Stanislavavich

Tertel, Ivan Stanislavovich

ЦЕРЦЕЛЬ, Iван Станiслававiч

ТЕРТЕЛЬ, Иван Станиславович

Anschrift:

КГБ 210623, г. Минск, проспект Независимости, 17

Stellvertretender Leiter des KGB mit Zuständigkeit für Wirtschaftskriminalität und Korruptionsbekämpfung.

Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

207.

Tushynski Ihar Heraninavich

Tushinski Igor Geroninovich

ТУШЫНСКИЙ, Irap Геранiнавiч

ТУШИНСКИЙ, Игорь Геронинович

Anschrift:

220004, г. Минск, ул. Коллекторная, 10 Министерство юстиции

(10 Kollektornaya str. 220004 Minsk)

Belarus

Stellvertretender Justizminister mit Zuständigkeit für die juristische Unterstützung der Institutionen, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu wirtschaftlichen Fragen erarbeiten, sowie für die Registrierung von juristischen Personen.

Verantwortlich für die Rolle und das Handeln des belarussischen Justizministeriums und der belarussischen Justiz, die bedeutende Instrumente der Repression gegen die Bevölkerung sind, indem er die Justiz mit staatlicher Propaganda infiltriert, die Repressionen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft bewirkt und rechtfertigt, und indem er die Registrierung von NRO und politischen Parteien verweigert oder zurückzieht.

209.

Utsiuryn, Andrei Aliaksandravich

(Utsiuryn, Andrey Aliaksandravich; Utsyuryn, Andrei Aliaksandravich) Vtiurin, Andrei Aleksandrovich

(Vtiurin, Andrey Aleksandrovich; Vtyurin, Andrei Aleksandrovich)

УЦЮРЫН, Андрэй Аляксандравiч

ВТЮРИН, Андрей Александрович

Geburtsdatum: 1971,

Penza (Russland)

Stellvertretender Leiter des Sicherheitsrates der Republik Belarus (seit 2014).

Ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten.

Unter seiner Aufsicht nahmen mehrere Mitarbeiter seines Dienstes an Verhören politischer Aktivisten nach den Protesten vom 19. Dezember 2010 teil.

210.

Vakulchyk, Valery Paulavich

Vakulchik, Valeri Pavlovich

ВАКУЛЬЧЫК, Валерый Паўлавiч

ВАКУЛЬЧИК, Валерий Павлович

Geburtsdatum: 19.6.1964,

Region Brest

Anschrift:

КГБ 210623, г. Минск, проспект Независимости, 17

Leiter des KGB, ehemaliger Leiter des Untersuchungsausschusses, ehemaliger Leiter des Operativen und Analytischen Zentrums der Präsidialverwaltung, verantwortlich für Telekommunikation, einschließlich Überwachung, Filterung und Kontrolle von sowie Eingriff in verschiedene(n) Kommunikationskanäle(n), z. B. Internet. Als Leiter des KGB ist er verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

216.

Vehera, Viktar Paulavich

Vegera, Viktor Pavlovich

BEГEPA, Biктap Паўлавiч

ВЕГЕРА, Виктор Павлович

 

Ehemaliger erster stellvertretender Leiter des KGB, verantwortlich für Spionageabwehr. Seit 1. April 2013 pensioniert und den Reservekräften zugeteilt.

Verantwortlich für die Repressionen des KGB gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition. Er leitete das Verfahren gegen Ales Bjaljatski (einer der bekanntesten Menschenrechtsverteidiger, Präsident des belarussischen Menschenrechtszentrums „Viasna“ und Vizepräsident von FIDH) ein. A. Byalyatski hat aktiv die Personen verteidigt und unterstützt, die unter den repressiven Maßnahmen im Zusammenhang mit den Wahlen vom 19. Dezember 2010 und den Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition zu leiden hatten.


ANHANG II

Personen und Organisationen gemäß Artikel 8 Absatz 2

A.   Personen

1.

Alinikau Siarhei Aliaksandravich

2.

Ananich, Liliia Stanislavauna

3.

Arlau Aliaksey

4.

Atabekau, Khazalbek Bakhtibekavich

5.

Badak Ala Mikalaeuna

6.

Bakhmatau, Ihar Andreevich

7.

Bandarenka Siarhei Uladzimiravich

8.

Barouski Aliaksandr Genadzevich

9.

Barsukou, Aliaksandr Piatrovich

10.

Barysionak, Anatol Uladzimiravich

11.

Bazanau, Aliaksandr Viktaravich

12.

Bileichyk, Aliaksandr Uladzimiravich

13.

Bortnik, Siarhei Aliaksandrovich

14.

Brysina, Zhanna Leanidauna

15.

Bulash, Ala Biukbalauna

16.

Bushchyk, Vasil Vasilievich

17.

Busko, Ihar Iauhenavich

18.

Bychko, Aliaksei Viktaravich

19.

Charhinets, Mikalai Ivanavich

20.

Charkas, Tatsiana Stanislavauna

21.

Charnyshou, Aleh Anatolievich

22.

Chatviartkova, Natallia Alexeeuna

23.

Chubkavets Kiryl Chubkovets Kirill

24.

Davydzka, Henadz Branislavavich

25.

Dysko, Henadz Iosifavich

26.

Dzemiantsei, Vasil Ivanavich

27.

Dziadkou, Leanid Mikalaevich

28.

Esman, Valery Aliaksandravich

29.

Farmahei, Leanid Kanstantsinavich

30.

Haidukevich Valery Uladzimiravich

31.

Halavanau, Viktar Ryhoravich

32.

Harbatouski, Yury Aliaksandravich

33.

Herasimenka, Henadz Anatolievich

34.

Herasimovich, Volha Ivanauna

35.

Hermanovich, Siarhei Mikhailavich

36.

Hihin, Vadzim Frantsavich

37.

Hrachova, Liudmila Andreeuna

38.

Hureeu Siarhei Viktaravich

39.

Iakubovich, Pavel Izotavich

40.

Iancheuski, Usevalad Viachaslavavich

41.

Iarmoshyna, Lidziia Mikhailauna

42.

Iaruta, Viktar Heorhevich

43.

Iasianovich, Leanid Stanislavavich

44.

Iauseev, Ihar Uladzimiravich

45.

Ihnatovich-Mishneva, Liudmila

46.

Ipatau, Vadzim Dzmitryevich

47.

Ivanou, Siarhei

48.

Kachanau Uladzimir Uladzimiravich

49.

Kadzin, Raman Viktaravich

50.

Kakunin, Aliaksandr Aliaksandravich

51.

Kalach, Uladzimir Viktaravich

52.

Kamarouskaya, Volha Paulauna

53.

Kamisarau, Valery Mikalayevich

54.

Kanapliou, Uladzimir Mikalaevich

55.

Karovina, Natallia Uladzimirauna

56.

Karpenka, Ihar Vasilievich

57.

Katsuba, Sviatlana Piatrouna

58.

Kavaliou, Aliaksandr Mikhailavich

59.

Kazak, Viktar Uladzimiravich

60.

Kazheunikau Andrey

61.

Kaziiatka, Iury Vasilievich

62.

Kharyton, Aliaksandr

63.

Khatkevich, Iauhen Viktaravich

64.

Khmaruk, Siargei Konstantinovich

65.

Khrobastau, Uladzimir Ivanavich

66.

Khrypach, Siarhei Fiodaravich

67.

Khvainitskaya, Zhanna Anatolyeuna

68.

Kisialiou, Anatol Siamionavich

69.

Kochyk, Aliaksandr Vasilyevich

70.

Kolas, Alena Piatrovna

71.

Konan, Viktar Aliaksandravich

72.

Kornau, Uladzimir Uladzimiravich

73.

Korzh, Ivan Aliakseevich

74.

Krasheuski, Viktar

75.

Krasouskaya, Zinaida Uladzimirauna

76.

Kryshtapovich, Leu Eustafievich

77.

Kuklis, Mikalai Ivanovich

78.

Kuliashou, Anatol Nilavich

79.

Kuzniatsou, Ihar Nikonavich

80.

Lapko, Maksim Fiodaravich

81.

Lapo, Liudmila Ivanauna

82.

Laptsionak, Ihar Mikalaevich

83.

Lashyn, Aliaksandr Mikhailavich

84.

Lazavik, Mikalai Ivanavich

85.

Lemiashonak, Anatol Ivanavich

86.

Liabedzik, Mikhail Piatrovich

87.

Liaskouski, Ivan Anatolievich

88.

Liushtyk, Siarhei Anatolievich

89.

Lomats, Zianon Kuzmich

90.

Lapatka, Aliaksandr Aliaksandravich

91.

Lukashenka, Aliaksandr Ryhoravich

92.

Lukashenka, Dzmitry Aliaksandravich

93.

Lukashenka, Viktar Aliaksandravich

94.

Lukomski, Aliaksandr Valiantsinavich

95.

Lutau Dzmitry Mikhailavich

96.

Makei, Uladzimir Uladzimiravich

97.

Maladtsova, Tatsiana

98.

Maslakou, Valery Anatolievich

99.

Mazouka Anzhalika Mikhailauna

100.

Mazouka, Kiryl Viktaravich

101.

Miklashevich, Piotr Piatrovich

102.

Mitrakhovich, Iryna Aliakseeuna

103.

Morozau, Viktar Mikalaevich

104.

Motyl, Tatsiana Iaraslavauna

105.

Nazaranka, Vasil Andreyevich

106.

Niakrasava, Alena Tsimafeeuna

107.

Padabed, Iury Mikalaevich

108.

Piakarski, Aleh Anatolievich

109.

Praliaskouski, Aleh Vitoldavich

110.

Pratasavitskaia, Natallia Uladzimirauna

111.

Putsyla, Uladzimir Ryhoravich

112.

Pykina, Natallia Mikhailauna

113.

Radzkou, Aliaksandr Mikhailavich

114.

Rakhmanava, Maryna Iurievna

115.

Ravinskaia, Tatsiana Uladzimirauna

116.

Rusak, Viktar Uladzimiravich

117.

Rybakou, Aliaksei Vasilievich

118.

Saikouski Valeri Yosifavich

119.

Sanko Ivan Ivanavich

120.

Sauko, Valery Iosifavich

121.

Shaeu, Valiantsin Piatrovich

122.

Shahrai, Ryta Piatrouna

123.

Shamionau Vadzim Iharavich

124.

Shastakou Maksim Aliaksandravich

125.

Shchurok, Ivan Antonavich

126.

Shastakou, Iury Valerievich

127.

Shuhaeu, Siarhei Mikhailavich

128.

Shved, Andrei Ivanavich

129.

Shykarou, Uladzislau Aleksandravich

130.

Shylko, Alena Mikalaeuna

131.

Siankevich, Eduard Aliaksandravich

132.

Siarheenka, Ihar Piatrovich

133.

Simakhina, Liubou Siarheeuna

134.

Simanau Aliaksandr Anatolievich

135.

Simanouski Dmitri Valerevich

136.

Sirenka, Viktar Ivanavich

137.

Slizheuski, Aleh Leanidavich

138.

Smalenski, Mikalai Zinouevich

139.

Stsiapurka, Uladzimir Mikhailavich

140.

Stuk, Aliaksei Kanstantsinavich

141.

Sukharenka, Stsiapan Mikalaevich

142.

Sukhau Dzmitri Viachaslavavich

143.

Svistunova, Valiantsina Mikalaeuna

144.

Talstashou, Aliaksandr Alehavich

145.

Traulka Pavel

146.

Trutka, Iury Igorevich

147.

Tsertsel, Ivan Stanislavavich

148.

Tupik, Vera Mikhailauna

149.

Tushynski Ihar Heraninavich

150.

Unukevich, Tamara Vasileuna

151.

Utsiuryn, Andrei Aliaksandravich

152.

Vakulchyk, Valery Paulavich

153.

Valchkova, Maryiana Leanidauna

154.

Vasilevich, Ryhor Aliakseevich

155.

Vehera, Viktar Paulavich

156.

Volkau, Siarhei Mikhailavich

157.

Yakunchykhin, Aliaksandr Anatolyevich

158.

Yarmalitski, Siarhei Uladzimiravich

159.

Zaharouski, Anton Uladzimiravich

160.

Zaitsau, Vadzim Iurievich

161.

Zaitsava, Viktoryia Henadzeuna

162.

Zakharau, Aliaksei Ivanavich

163.

Zapasnik, Maryna Sviataslavauna

164.

Zhadobin, Iury Viktaravich

165.

Zhuk, Alena Siamionauna

166.

Zhuk, Dzmitry Aliaksandravich

167.

Zhukouskaia, Zhanna Aliakseeuna

168.

Zhukouski, Siarhei Kanstantsinavich

169.

Zimouski Aliaksandr Leanidavich

170.

Volkau, Vitaliy Mikalaevic

B.   Organisationen

1.

Beltechexport

2.

Beltech Holding

3.

Spetspriborservice


30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/181


DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2015/1958 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2015

über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Geosynthetics und verwandten Produkten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 60 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Geosynthetics und verwandten Produkten mit den anwendbaren technischen Spezifikationen wurde mit der Entscheidung 96/581/EG der Kommission (2) festgelegt.

(2)

In der Entscheidung 96/581/EG werden keine detaillierten Kriterien für die Auswahl von Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Geosynthetics und verwandten Produkten hinsichtlich des Brandverhaltens festgelegt.

(3)

Die in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 festgelegten Systeme sollten in einer für die Bewertung der Leistung von Geosynthetics und verwandten Produkten angemesseneren Weise ausgewählt werden. Dadurch sollte für die Hersteller ein effizienterer Zugang zum Binnenmarkt erschlossen und ein Beitrag zu größerer Wettbewerbsfähigkeit der Bauwirtschaft insgesamt geleistet werden.

(4)

Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit sollte die Entscheidung 96/581/EG daher aufgehoben und ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dieser Beschluss findet Anwendung auf die in Anhang I aufgeführten Geosynthetics und verwandten Produkte.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Geosynthetics und verwandten Produkte werden hinsichtlich ihrer Leistungsbeständigkeit in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale nach Maßgabe der in Anhang II festgelegten Systeme bewertet und geprüft.

Artikel 3

Die Entscheidung 96/581/EG wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 1. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(2)  Entscheidung 96/581/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Geotextilien (ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 59).


ANHANG I

ERFASSTE PRODUKTE

Dieser Beschluss gilt für:

1.

Geosynthetics (Membranen und Textilien), verwendet zur Trennung, zum Schutz, zur Entwässerung und Filtration oder zur Bodenverstärkung

2.

Geocomposites, verwendet zur Trennung, zum Schutz, zur Entwässerung und Filtration oder zur Bodenverstärkung

3.

Geogitter, verwendet zur Trennung, zum Schutz, zur Entwässerung und Filtration oder zur Bodenverstärkung

4.

Geomembranen, verwendet zur Trennung, zum Schutz, zur Entwässerung und Filtration oder zur Bodenverstärkung

5.

Geonetze, verwendet zur Trennung, zum Schutz, zur Entwässerung und Filtration oder zur Bodenverstärkung


ANHANG II

SYSTEME ZUR BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT

Für die unter diesen Beschluss fallenden Produkte finden unter Berücksichtigung ihrer Wesentlichen Merkmale folgende Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Anwendung:

Tabelle 1

Für alle Wesentlichen Merkmale mit Ausnahme des Brandverhaltens

Produkte

Wesentliche Merkmale

Anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Maßgabe von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Geosynthetics (Membranen und Textilien), verwendet zur Trennung, zum Schutz, zur Entwässerung und Filtration oder zur Bodenverstärkung

Für alle Wesentlichen Merkmale mit Ausnahme des Brandverhaltens

2+


Tabelle 2

Nur für Brandverhalten

Für alle in der ersten Spalte von Tabelle 1 aufgeführten Produkte werden die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit je nach den Unterfamilien der Produkte wie folgt bestimmt:


Unterfamilien der Produkte

Anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Maßgabe von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Produkte, bei denen eine eindeutig feststellbare Phase ihres Herstellungsprozesses zu einer Verbesserung des Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz von Flammschutzmitteln oder Begrenzung organischer Stoffe).

1

Produkte, für die eine gültige europäische Rechtsgrundlage zur Klassifizierung ihres Brandverhaltens ohne Prüfung vorliegt.

4

Produkte, die nicht zu den Unterfamilien in den Zeilen 1 und 2 gehören.

3


30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/184


DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2015/1959 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2015

über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten für die Abwasserentsorgung und -behandlung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 60 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Produkten für die Abwasserentsorgung und -behandlung mit den anwendbaren technischen Spezifikationen wurde mit der Entscheidung 97/464/EG der Kommission (2) festgelegt.

(2)

In der Entscheidung 97/464/EG werden keine detaillierten Kriterien für die Auswahl von Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten für die Abwasserentsorgung und -behandlung, insbesondere von Abdeckungen von Mannlöchern und Aufsätzen für Straßenabläufe, hinsichtlich des Brandverhaltens festgelegt.

(3)

Die in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 festgelegten Systeme sollten in einer für die Bewertung der Leistung von Produkten für die Abwasserentsorgung und -behandlung angemesseneren Weise ausgewählt werden. Dadurch sollte für die Hersteller ein effizienterer Zugang zum Binnenmarkt erschlossen und ein Beitrag zu größerer Wettbewerbsfähigkeit der Bauwirtschaft insgesamt geleistet werden.

(4)

Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit sollte die Entscheidung 97/464/EG daher aufgehoben und ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dieser Beschluss gilt für die in Anhang I aufgeführten Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung.

Artikel 2

Die in Artikel 1 erwähnten Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung werden hinsichtlich ihrer Leistungsbeständigkeit in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale nach Maßgabe der in Anhang II festgelegten Systeme bewertet und geprüft.

Artikel 3

Die Entscheidung 97/464/EG wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 1. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(2)  Entscheidung 97/464/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung (ABl. L 198 vom 25.7.1997, S. 33).


ANHANG I

ERFASSTE PRODUKTE

Dieser Beschluss findet Anwendung auf:

(1)

Rückflussverhinderer: Lüftungsklappe für die Belüftung der Rohrleitungen;

(2)

Bausätze für Abwasserpumpstationen und Abwasserhebeanlagen;

(3)

Bausätze und Bauteile für Anlagen für die Abwasserbehandlung und im System integrierte Aufbereitungseinrichtungen;

(4)

Faulbecken;

(5)

Vorgefertigte Ablaufkanäle;

(6)

Mannlöcher und Reinigungsschächte;

(7)

Steigeisen, Steigleitern und Handläufe für Mannlöcher und Reinigungsschächte;

(8)

Scheider (Separatoren);

(9)

Abdeckungen von Mannlöchern und Aufsätze für Straßenabläufe.


ANHANG II

SYSTEME ZUR BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT

Für die unter diesen Beschluss fallenden Produkte finden unter Berücksichtigung ihrer Wesentlichen Merkmale folgende Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Anwendung:

Tabelle 1

Für alle Wesentlichen Merkmale mit Ausnahme des Brandverhaltens

Produkte

Wesentliche Merkmale

Anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Maßgabe von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Rückflussverhinderer: Lüftungsklappe für die Belüftung der Rohrleitungen

Für alle Wesentlichen Merkmale mit Ausnahme des Brandverhaltens

4

Bausätze für Abwasserpumpstationen und Abwasserhebeanlagen

3

Bausätze und Bauteile für Anlagen für die Abwasserbehandlung und im System integrierte Aufbereitungseinrichtungen

3

Faulbecken

3

Vorgefertigte Ablaufkanäle

3

Mannlöcher und Reinigungsschächte

4

Steigeisen, Steigleitern und Handläufe für Mannlöcher und Reinigungsschächte

4

Scheider (Separatoren)

4

Abdeckungen von Mannlöchern und Aufsätze für Straßenabläufe

1


Tabelle 2

Nur für Brandverhalten

Für alle in der ersten Spalte von Tabelle 1 aufgeführten Produkte werden die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit je nach den Unterfamilien der Produkte wie folgt bestimmt:


Unterfamilien der Produkte

Anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Maßgabe von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Produkte, bei denen eine eindeutig feststellbare Phase ihres Herstellungsprozesses zu einer Verbesserung des Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz von Flammschutzmitteln oder Begrenzung organischer Stoffe).

1

Produkte, für die eine gültige europäische Rechtsgrundlage zur Klassifizierung ihres Brandverhaltens ohne Prüfung vorliegt.

4

Produkte, die nicht zu den Unterfamilien in den Zeilen 1 und 2 gehören.

3


30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/187


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1960 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2015

zur Erstellung der jährlichen Prioritätenlisten für die Ausarbeitung von Netzkodizes und Leitlinien für 2016

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (1) („Elektrizitätsverordnung“), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (2) („Gasverordnung“), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entwicklung und Durchführung von Netzkodizes und Leitlinien ist eine wichtige Maßnahme für die vollständige Integration des Energiebinnenmarktes. Mit dem dritten Energiepaket (3) wurde ein institutioneller Rahmen für die Entwicklung von Netzkodizes geschaffen, mit denen die technischen, betrieblichen und marktbezogenen Regeln für die Strom- und Gasnetze bei Bedarf harmonisiert werden. Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „ACER“), das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber und das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (im Folgenden „ENTSOs“) sowie die Europäische Kommission arbeiten zu diesem Zweck eng mit allen relevanten Interessenträgern zusammen.

(2)

Die Bereiche, in denen Netzkodizes entwickelt werden können, sind jeweils in Artikel 8 Absatz 6 der Elektrizitätsverordnung und der Gasverordnung festgelegt. Ungeachtet der Möglichkeit, Netzkodizes zu erstellen, kann die Kommission auch beschließen, in den in Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 der Elektrizitätsverordnung und Artikel 23 Absatz 1 der Gasverordnung genannten Bereichen Leitlinien zu entwickeln. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung und der Gasverordnung sollte die Kommission zunächst eine jährliche Prioritätenliste erstellen, in der die Bereiche für die Entwicklung der Netzkodizes aufgeführt werden.

(3)

In den vergangenen drei Jahren wurden bereits harmonisierte Vorschriften für das Engpassmanagement, die Kapazitätsvergabe, die Bilanzierung sowie die Interoperabilität und den Datenaustausch im Gasbereich erlassen und veröffentlicht. Zudem wurden im Juli 2015 harmonisierte Vorschriften für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement im Elektrizitätsbereich erlassen und veröffentlicht.

(4)

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation (4) sprachen sich die meisten Interessenträger dafür aus, Prioritäten für die bereits begonnenen Arbeiten festzulegen, und hoben die Bedeutung einer ordnungsgemäßen und gut abgestimmten Durchführung der verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien hervor, wobei eine strukturierte Beteiligung der Interessenträger gewährleistet werden sollte.

(5)

Angesichts der Antworten der Interessenträger und unter Berücksichtigung der verschiedenen für die vollständige Integration des Energiebinnenmarkts erforderlichen Maßnahmen sowie der Tatsache, dass die Durchführung der Netzkodizes und Leitlinien erhebliche Ressourcen aller relevanten Beteiligten einschließlich der Kommission, der ACER, der ENTSOs und der Interessenträger erfordert, wurden keine neuen Bereiche in die jährlichen Prioritätenlisten aufgenommen. Damit die künftige CEN-Norm zur H-Gas-Qualität in den Netzkodex über die Interoperabilität und den Datenaustausch einbezogen werden kann, ist in der jährlichen Prioritätenliste für 2016 für den Gasbereich jedoch eine Änderung dieses Kodex vorgesehen. Harmonisierte Vorschriften für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen sind in der jährlichen Prioritätenliste für 2016 für den Elektrizitätsbereich erneut aufgeführt, da dieser Netzkodex Anfang 2016 endgültig angenommen werden soll —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In diesem Beschluss werden die jährlichen Prioritätenlisten für die Ausarbeitung von Netzkodizes und Leitlinien im Elektrizitäts- und Gasbereich für 2016 festgelegt.

Artikel 2

Die jährliche Prioritätenliste 2016 für die Entwicklung harmonisierter Vorschriften im Elektrizitätsbereich lautet:

Netzanschlussbestimmungen:

Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (Fortführung der Annahme durch die Kommission nach der Abstimmung im Ausschuss 2015),

Netzanschlussbestimmungen für Verteilernetze und Verbrauchsanlagen (Fortführung der Annahme durch die Kommission nach der Abstimmung im Ausschuss 2015),

Netzanschlussbestimmungen für HGÜ-Systeme (Fortführung der Annahme durch die Kommission nach der Abstimmung im Ausschuss 2015),

Vorschriften für den Netzbetrieb (Fortführung der Annahme durch die Kommission nach der Abstimmung im Ausschuss 2015),

Vorschriften für die längerfristige Kapazitätsvergabe (Fortführung der Annahme durch die Kommission nach der Abstimmung im Ausschuss 2015),

Vorschriften für Regel- und Ausgleichsenergie, einschließlich netzbezogener Vorschriften für die Reserveleistung (Fertigstellung des Netzkodex und Einleitung der Annahme durch die Kommission),

Vorschriften für Notfälle und den Wiederaufbau (Fertigstellung des Netzkodex und Einleitung der Annahme durch die Kommission),

Vorschriften für harmonisierte Übertragungsentgeltstrukturen (Erstellung von Rahmenleitlinien durch ACER auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Scoping-Tätigkeiten sowie ihrer Entscheidungen im Rahmen der Initiative zur Umgestaltung des Energiemarktes).

Artikel 3

Die jährliche Prioritätenliste 2016 für die Entwicklung harmonisierter Vorschriften im Gasbereich lautet:

Vorschriften für harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Einleitung der Annahme durch die Kommission),

Vorschriften für eine EU-weite marktbasierte Vorgehensweise bei der Vergabe „neu gebauter“ Gasfernleitungskapazitäten (Einleitung der Annahme durch die Kommission),

Vorschriften hinsichtlich der künftigen CEN-Norm zur H-Gas-Qualität (Entwurf eines Änderungsvorschlags für den Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch und Einleitung der Annahme durch die Kommission).

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.

(2)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

(3)  Das dritte Energiepaket besteht aus der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55), der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94), der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

(4)  Die Antworten sind veröffentlicht unter: http://ec.europa.eu/energy/en/consultations/consultation-establishment-annual-priority-lists-development-network-codes-and.


Berichtigungen

30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/190


Berichtigung der Empfehlung (EU) 2015/1381 der Kommission vom 10. August 2015 für eine Überwachung von Arsen in Lebensmitteln

( Amtsblatt der Europäischen Union L 213 vom 12. August 2015 )

Seite 9, Nummer 1 Satz 2:

anstatt:

„…, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Lebensmittelzusatzstoffe, …“

muss es heißen:

„…, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Nahrungsergänzungsmittel, …“