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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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Beschluss (EU) 2015/1877 der Kommission vom 20. April 2015 über die den Unternehmen S.C. Termoelectrica S.A. und S.C. Electrocentrale Deva S.A. von Hidroelectrica of Romania in Rechnung gestellten Tarife — SA.33475 (12/C) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2648) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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20.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1864 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2015
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Παφίτικο Λουκάνικο (Pafitiko Loukaniko) (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Antrag Zyperns auf Eintragung der Bezeichnung „Παφίτικο Λουκάνικο“ (Pafitiko Loukaniko) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Παφίτικο Λουκάνικο“ (Pafitiko Loukaniko) eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Παφίτικο Λουκάνικο“ (Pafitiko Loukaniko) (g.g.A.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 189 vom 6.6.2015, S. 14.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
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20.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1865 DER KOMMISSION
vom 7. Oktober 2015
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Cipolla bianca di Margherita (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Cipolla bianca di Margherita“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Cipolla bianca di Margherita“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Cipolla bianca di Margherita“ (g.g.A.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6 „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Oktober 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 189 vom 6.6.2015, S. 17.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
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20.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1866 DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2015
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 wurden Bestimmungen zur Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, und die Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile gemäß dem Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden das „Nagoya-Protokoll“) festgelegt. Die wirksame Durchführung der vorgenannten Verordnung wird auch zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt beitragen. |
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(2) |
In den Artikeln 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sind freiwillige Instrumente in Form von registrierten Sammlungen und bewährten Verfahren vorgesehen, mit denen die Nutzer bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht unterstützt werden sollen. Die Ermittlung und Registrierung von Sammlungen, bei denen dafür Sorge getragen wird, dass genetische Ressourcen und damit zusammenhängende Informationen nur mit einer Dokumentation zur Verfügung gestellt werden, die den rechtmäßigen Zugang und, wo erforderlich, die Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen nachweist, dürfte den Nutzern bei der Erfüllung dieser Verpflichtung behilflich sein. Für Nutzer, die genetische Ressourcen von einer im Register aufgeführten Sammlung beziehen, sollte gelten, dass sie im Hinblick auf die Einholung von Informationen mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen sind. Die Ermittlung und Anerkennung als bewährte Verfahren von Maßnahmen, die besonders geeignet sind, um zu erschwinglichen Kosten und mit Rechtssicherheit die Einhaltung des Systems für die Umsetzung des Nagoya-Protokolls zu erreichen, dürfte ebenfalls die Nutzer bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht unterstützen. Die wirksame Anwendung eines anerkannten bewährten Verfahrens durch die Nutzer sollte von den zuständigen Behörden bei ihren Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer berücksichtigt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen bei der Anwendung dieser Bestimmungen sind Durchführungsbestimmungen für die Verfahren, die bei der Beantragung der Registrierung einer Sammlung oder eines Teils einer Sammlung zu befolgen sind, sowie für die Anerkennung von bewährten Verfahren erforderlich. |
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(3) |
Gehört ein Antragsteller, der in das Register aufgenommen werden möchte, einem Netz von Sammlungen an, so ist es von Vorteil, wenn dieser Antragsteller Informationen über andere Sammlungen oder Teile von Sammlungen innerhalb desselben Netzes übermittelt, die Gegenstand eines Antrags in anderen Mitgliedstaaten waren oder sind. Zur Erleichterung einer gerechten und kohärenten Behandlung von Antragstellern in verschiedenen Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Kenntnis von solchen Anträgen im Zusammenhang mit unterschiedlichen Sammlungen oder Teilen von Sammlungen innerhalb eines Netzes erhalten haben, bei der Prüfung von Sammlungen oder Teilen von Sammlungen den Austausch von Informationen mit den Behörden derjenigen Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, in denen Anträge von anderen Mitgliedern des Netzes gestellt wurden. |
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(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 gilt für genetische Ressourcen und für traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht. Das Material, für dessen Nutzung eine Sorgfaltserklärung erforderlich ist, umfasst genetische Ressourcen, traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, und eine Kombination von beidem. |
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(5) |
Damit bei der Anwendung der Bestimmungen für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer einheitliche Bedingungen gelten, sind Durchführungsbestimmungen erforderlich für die Erklärungen, die Empfänger abgeben müssen, die im Zusammenhang mit der Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, Forschungsgelder erhalten, sowie für die Erklärungen, die die Nutzer in der letzten Phase der Entwicklung eines Produkts abgeben müssen, das durch Nutzung von genetischen Ressourcen oder von traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, entwickelt wurde. |
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(6) |
Bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer in der Phase der Forschungsfinanzierung ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass sich die Empfänger von Geldern ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 bewusst sind und mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen. Ebenso wichtig ist es, dass der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile (Access and Benefit-Sharing Clearing House, im Folgenden die „Informationsstelle“) Informationen bereitgestellt werden und gewährleistet wird, dass diese Informationen für die Funktionsweise und die Durchführung des Nagoya-Protokolls nützlich sind. Ist kein international anerkanntes Konformitätszertifikat verfügbar, so sollten andere einschlägige Informationen übermittelt werden. Damit einerseits der Informationsstelle sachdienliche Informationen übermittelt werden, andererseits die Empfänger von Forschungsgeldern jedoch nicht übermäßig belastet werden, sollten an dieser Kontrollstelle nur Informationen ausgetauscht werden, die für die Identifizierung genetischer Ressourcen wesentlich sind. |
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(7) |
Die Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer wird wirksam überwacht, wenn die Überwachung in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Nutzung stattfindet. Daher ist es angezeigt, dass die Sorgfaltserklärung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorgelegt wird, in dem der Empfänger der Forschungsmittel niedergelassen ist, da die Forschungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, in der Regel dort durchgeführt werden. |
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(8) |
Eine unnötig hohe Zahl von Sorgfaltserklärungen sollte vermieden werden. Daher kann eine von Empfängern von Forschungsmitteln abgegebene Erklärung mehr als eine genetische Ressource oder verschiedenes traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, abdecken. Ebenso können verschiedene Nutzer eine einzige Erklärung abgeben, wenn sie gemeinsam Forschungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, durchführen und hierfür eine gemeinsame Finanzierung erhalten. Eine besondere Rolle sollte in diesem Zusammenhang dem Projektkoordinator zukommen, der für die Übermittlung der Erklärungen im Namen der betroffenen Nutzer zuständig sein sollte. Auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sollte die zuständige Behörde, die die vom Projektkoordinator übermittelten Erklärungen erhält, die Informationen mit den entsprechenden Behörden in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten austauschen. |
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(9) |
Zur Überwachung der Einhaltung durch die Nutzer gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 ist die letzte Phase der Nutzung festzulegen, das heißt die letzte Phase der Entwicklung eines Produkts. Die letzte Phase der Entwicklung eines Produkts kann mit Rechtssicherheit zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen angesehen werden, zu dem entweder die Marktzulassung oder eine Genehmigung beantragt wird oder eine vor dem erstmaligen Inverkehrbringen in der Union vorgeschriebene Anmeldung erfolgt bzw. — wenn weder eine Marktzulassung oder Genehmigung noch eine Anmeldung erforderlich sind — zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Produkt, das durch Nutzung von genetischen Ressourcen oder von traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, entwickelt wurde, zum ersten Mal in der Union in Verkehr gebracht wird. In einigen Fällen ist es möglicherweise nicht der Nutzer, der die Marktzulassung oder Genehmigung beantragt, die Anmeldung abgibt oder ein Produkt zum ersten Mal in der Union in Verkehr bringt. Damit alle Tätigkeiten erfasst werden, bei denen in der Union genetische Ressourcen und traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, genutzt werden, sollte die Sorgfaltserklärung in den genannten Fällen von dem Nutzer abgegeben werden, der das Ergebnis der Nutzung verkauft oder anderweitig weitergibt. Eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer innerhalb der Union sollte sich auch auf Fälle erstrecken, in denen die Nutzung in der Union abgeschlossen wurde und ihr Resultat außerhalb der Union verkauft oder anderweitig weitergegeben wird, ohne dass ein Produkt in der Union in Verkehr gebracht wird. |
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(10) |
Diese verschiedenen Handlungen, aufgrund deren der Nutzer in der letzten Phase der Entwicklung eines Produkts die Sorgfaltserklärung abgibt, schließen einander aus, weshalb die Erklärung nur einmal abgegeben werden sollte. Da die letzte Phase der Entwicklung eines Produkts erreicht wird, bevor eine dieser Handlungen erfolgt, sollte die Sorgfaltserklärung vor Eintreten der ersten Handlung abgegeben werden. |
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(11) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 müssen die zuständigen Behörden die Informationen in den Sorgfaltserklärungen der Informationsstelle übermitteln. Falls kein international anerkanntes Konformitätszertifikat verfügbar ist, sollten andere einschlägige Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 4 des Nagoya-Protokolls, wie in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 ausgeführt, übermittelt werden. Zur Gewährleistung einer effizienten Funktionsweise des Nagoya-Protokolls und insbesondere der Informationsstelle sollten nur Informationen ausgetauscht werden, die die Überwachung durch die zuständigen nationalen Behörden nach Artikel 13 Absatz 2 des Nagoya-Protokolls erleichtern. |
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(12) |
Eine Sorgfaltserklärung ist nur erforderlich für genetische Ressourcen oder sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen, die bzw. das von einer Vertragspartei des Nagoya-Protokolls bezogen wurden bzw. wurde, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 des Nagoya-Protokolls einschlägige Gesetze oder sonstige Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile erlassen hat. |
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(13) |
Angesichts der Neuartigkeit der eingeführten Maßnahmen ist es angezeigt, diese Verordnung zu überprüfen. In diesem Zusammenhang könnten sich die Berichte gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 als nützlich erweisen und sollten daher, soweit verfügbar, berücksichtigt werden. |
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(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zugang zu genetischen Ressourcen und die Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 festgelegt, die sich auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und auf bewährte Praktiken beziehen.
Artikel 2
Register von Sammlungen
Das von der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 errichtete Register von Sammlungen enthält für jede Sammlung bzw. jeden Teil einer Sammlung die folgenden Angaben:
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(a) |
einen von der Kommission zugeteilten Registrierungscode; |
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(b) |
die Bezeichnung der Sammlung oder eines Teils einer Sammlung sowie die Kontaktangaben; |
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(c) |
Name und Kontaktangaben des Inhabers; |
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(d) |
Kategorie der Sammlung oder eines Teils einer Sammlung; |
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(e) |
Kurzbeschreibung der Sammlung oder eines Teils einer Sammlung; |
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(f) |
Link zu einer Datenbank, soweit verfügbar; |
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(g) |
Stelle innerhalb der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die überprüft, ob für die Sammlung Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 eingehalten wird; |
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(h) |
Datum der Aufnahme in das Register; |
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(i) |
andere bestehende Kennungen, sofern verfügbar; |
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(j) |
gegebenenfalls Datum der Streichung aus dem Register. |
Artikel 3
Antrag auf Aufnahme in das Register und Mitteilung an die Kommission
1. Ein Antrag auf Aufnahme einer Sammlung oder eines Teils einer Sammlung in das Register gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 enthält die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben.
Nach Aufnahme einer Sammlung oder eines Teils einer Sammlung in das Register unterrichtet der Sammlungsinhaber die zuständige Behörde über alle erheblichen Änderungen, die Einfluss darauf haben, ob die Sammlung die Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erfüllen kann, sowie über etwaige Änderungen bei den zuvor auf der Grundlage von Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung übermittelten Angaben.
2. Gehört ein Antragsteller einem Netz von Sammlungen an, so kann er die zuständige Behörde bei der Beantragung der Aufnahme einer Sammlung oder eines Teils einer Sammlung in das Register auf andere Sammlungen oder Teile von Sammlungen innerhalb desselben Netzes hinweisen, die in anderen Mitgliedstaaten Gegenstand eines Antrags auf Aufnahme in das Register waren oder sind.
Bei der Prüfung von Sammlungen oder von Teilen von Sammlungen ziehen die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, die Kenntnis von solchen Anträgen erhalten haben, den Austausch von Informationen mit den zuständigen Behörden derjenigen Mitgliedstaaten in Betracht, in denen die anderen Anträge aus dem Netz gestellt wurden.
3. Die Prüfung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 kann Folgendes umfassen:
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(a) |
Vor-Ort-Kontrollen; |
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(b) |
Prüfung ausgewählter Unterlagen und Aufzeichnungen einer Sammlung oder eines Teils einer Sammlung, die für den Nachweis der Einhaltung von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 von Belang sind; |
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(c) |
Prüfung, ob ausgewählte Proben genetischer Ressourcen und mit ihnen zusammenhängende Informationen aus der betreffenden Sammlung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 dokumentiert wurden; |
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(d) |
Prüfung, ob der Inhaber der Sammlung in der Lage ist, genetische Ressourcen Dritten kontinuierlich für deren Nutzung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 zur Verfügung zu stellen; |
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(e) |
Befragungen relevanter Personen (z. B. Inhaber der Sammlung, Mitarbeiter, externe Prüfer und Nutzer, die Proben aus dieser Sammlung erhalten). |
4. Für die Zwecke der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 stellt die zuständige Behörde der Kommission die vom Inhaber der Sammlung auf der Grundlage von Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung übermittelten Angaben zur Verfügung. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über spätere Änderungen dieser Angaben.
Artikel 4
Kontrollen von registrierten Sammlungen und Abhilfemaßnahmen
1. Die Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 durch die zuständigen Behörden ist wirksam, verhältnismäßig und geeignet, Nichteinhaltungen von Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung aufzudecken. Sie wird anhand eines in regelmäßigen Abständen überarbeiteten Plans durchgeführt, der unter Verwendung eines risikobasierten Ansatzes erstellt wurde. Dieser Plan sollte ein Mindestmaß an Kontrollen vorsehen und eine Differenzierung hinsichtlich der Häufigkeit der Kontrollen ermöglichen.
2. Gibt es begründete Bedenken, dass eine in das Register aufgenommene Sammlung oder ein Teil einer solchen Sammlung die Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nicht mehr erfüllt, so führt die zuständige Behörde zusätzliche Überprüfungen durch.
3. Die Überprüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 kann Folgendes umfassen:
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(a) |
Vor-Ort-Kontrollen; |
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(b) |
Prüfung ausgewählter Unterlagen und Aufzeichnungen einer Sammlung oder eines Teils einer Sammlung, die für den Nachweis der Einhaltung von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 von Belang sind; |
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(c) |
Prüfung, ob ausgewählte Proben genetischer Ressourcen und mit ihnen zusammenhängende Informationen im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 dokumentiert und Dritten für deren Nutzung zur Verfügung gestellt wurden; |
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(d) |
Befragungen relevanter Personen (z. B. Inhaber der Sammlung, Mitarbeiter, externe Prüfer und Nutzer, die Proben aus dieser Sammlung erhalten). |
4. Der Inhaber der Sammlung und seine Mitarbeiter leisten alle erforderliche Unterstützung, um die Überprüfung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zu erleichtern.
5. Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sind wirksam und verhältnismäßig und stellen Mängel ab, die, wenn sie nicht behoben werden, die Fähigkeit einer registrierten Sammlung zur Erfüllung von Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung dauerhaft beeinträchtigen würden. Hierfür kann es erforderlich sein, dass der Inhaber der Sammlung zusätzliche Instrumente einführt oder seine Fähigkeit zur Anwendung der bestehenden Instrumente verbessert. Der Sammlungsinhaber erstattet der zuständigen Behörde Bericht über die Durchführung der festgelegten Abhilfemaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen.
Artikel 5
Sorgfaltserklärung in der Phase der Forschungsfinanzierung
1. Ein Empfänger, der im Zusammenhang mit der Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, Forschungsgelder erhält, gibt die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erforderliche Sorgfaltserklärung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ab, in dem der Empfänger niedergelassen ist. Wenn der Empfänger nicht in der Union niedergelassen ist und die Forschungstätigkeiten in der Union durchgeführt werden, so wird die Sorgfaltserklärung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats abgegeben, in dem die Forschungstätigkeiten durchgeführt werden.
2. Die Sorgfaltserklärung wird durch Übermittlung des ausgefüllten Musters in Anhang II abgegeben. Die Abgabe erfolgt, nachdem die erste Finanzierungsrate eingegangen ist und nachdem alle genetischen Ressourcen und alles sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen, die bzw. das im Rahmen der finanzierten Forschungstätigkeiten genutzt werden, bezogen wurden, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Schlussberichts oder — wenn kein solcher Bericht vorliegt — bei Projektabschluss. Der Zeitpunkt der Übermittlung dieser Erklärung kann von den nationalen Behörden näher spezifiziert werden.
3. Wird dasselbe Forschungsvorhaben aus mehr als einer Quelle finanziert oder sind mehr als ein Empfänger an dem Vorhaben beteiligt, so kann/können der/die Empfänger beschließen, nur eine einzige Erklärung abzugeben. Diese Erklärung wird vom Projektkoordinator bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt, in dem der Projektkoordinator niedergelassen ist. Wenn der Projektkoordinator nicht in der Union niedergelassen ist und die Forschungstätigkeiten in der Union durchgeführt werden, so wird die Sorgfaltserklärung bei der zuständigen Behörde eines der Mitgliedstaaten abgegeben, in denen die Forschungstätigkeiten durchgeführt werden.
4. Ist die zuständige Behörde, die die Erklärung gemäß den Absätzen 2 und 3 erhält, nicht für deren Übermittlung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 zuständig, so übermittelt sie diese Erklärung unverzüglich der zuständigen Behörde, die für diese Übermittlung zuständig ist.
5. Für die Zwecke dieses Artikels und des Anhangs II bedeutet der Begriff „Forschungsfinanzierung“ jeglichen zur Durchführung von Forschungstätigkeiten mittels eines Zuschusses geleisteten finanziellen Beitrag aus kommerziellen oder nichtkommerziellen Quellen. Interne Haushaltsmittel privater oder öffentlicher Einrichtungen fallen nicht darunter.
Artikel 6
Sorgfaltserklärung in der letzten Phase der Entwicklung eines Produkts
1. Für die Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, gibt der Nutzer die Sorgfaltserklärung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ab, in dem der Nutzer niedergelassen ist. Diese Erklärung wird durch Übermittlung des ausgefüllten Musters in Anhang III der vorliegenden Verordnung abgegeben.
2. Die Sorgfaltserklärung gemäß Absatz 1 wird nur einmal abgegeben und zwar vor dem ersten der nachstehenden Vorgänge:
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(a) |
Für ein Produkt, das durch Nutzung von genetischen Ressourcen oder von traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, entwickelt wurde, wird die Marktzulassung oder Genehmigung beantragt; |
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(b) |
für ein Produkt, das durch Nutzung von genetischen Ressourcen oder von traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, entwickelt wurde, erfolgt eine vor dem erstmaligen Inverkehrbringen in der Union vorgeschriebene Anmeldung; |
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(c) |
ein Produkt, das durch Nutzung von genetischen Ressourcen oder von traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, entwickelt wurde und für das keine Marktzulassung, Genehmigung oder Anmeldung erforderlich ist, wird zum ersten Mal in der Union in Verkehr gebracht; |
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(d) |
das Ergebnis der Nutzung wird an eine natürliche oder juristische Person in der Union verkauft oder anderweitig weitergegeben, damit diese Person eine der Tätigkeiten gemäß den Buchstaben a, b und c durchführt; |
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(e) |
die Nutzung in der Union wurde beendet und ihr Resultat wird an eine natürliche oder juristische Person außerhalb der Union verkauft oder anderweitig übertragen. |
3. Für die Zwecke dieses Artikels und des Anhangs III bedeutet der Begriff „Ergebnis der Nutzung“ Produkte, Ausgangsstoffe oder Vorläufer eines Produkts sowie Teile von Produkten zur Einarbeitung in ein Endprodukt, Modelle oder Entwürfe, anhand deren die Herstellung und Produktion ohne weitere Nutzung der genetischen Ressourcen und des sich auf genetische Ressourcen beziehenden traditionellen Wissens erfolgen könnten.
4. Für die Zwecke dieses Artikels und des Anhangs III bedeutet der Begriff „Inverkehrbringen in der Union“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts, das durch Nutzung von genetischen Ressourcen oder von traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, entwickelt wurde, auf dem Unionsmarkt, wobei „Bereitstellung“ jede entgeltliche oder unentgeltliche, mit gleich welchen Mitteln erfolgende Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bedeutet. Das Inverkehrbringen umfasst weder vorkommerzielle Prüfungen (einschließlich klinischer Versuche, Feldversuche und Versuche zur Ermittlung der Schädlingsresistenz) noch die Bereitstellung von nicht zugelassenen Arzneimitteln, um Behandlungsoptionen für einzelne Patienten oder Patientengruppen zu bieten.
Artikel 7
Übermittlung von Informationen
1. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und sofern es sich nicht um vertrauliche Informationen im Sinne des Artikels 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 handelt, übermitteln die zuständigen Behörden der Informationsstelle die auf der Grundlage von Teil A der Anhänge II und III der vorliegenden Verordnung eingegangenen Informationen unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang der Informationen.
2. Werden wesentliche Informationen, wie z. B. über Nutzer und Nutzung, den Ort des Zugangs oder über die genetischen Ressourcen, ohne die der Eintrag bei der Informationsstelle nicht veröffentlicht werden könnte, als vertraulich angesehen, so ziehen die zuständigen Behörden in Erwägung, diese wesentlichen Informationen stattdessen direkt den zuständigen nationalen Behörden nach Artikel 13 Absatz 2 des Nagoya-Protokolls zu übermitteln.
3. Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 die auf der Grundlage der Anhänge II und III der vorliegenden Verordnung eingegangenen Informationen, es sei denn, es handelt sich um vertrauliche Informationen im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.
4. Falls die Kommission keinen ständigen Zugang zu diesen Informationen auf elektronischem Wege erhält, erfolgt die Übermittlung alle sechs Monate ab dem 9. November 2016.
Artikel 8
Antrag auf Anerkennung eines bewährten Verfahrens
1. Ein Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 wird bei der Kommission durch Übermittlung der in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen und Begleitdokumente eingereicht.
2. Interessierte Kreise, bei denen es sich nicht um Nutzer handelt, sondern die sich mit dem Zugang, der Sammlung, der Weitergabe oder der Kommerzialisierung genetischer Ressourcen oder mit der Ausarbeitung von Maßnahmen und Strategien in Bezug auf genetische Ressourcen befassen, übermitteln zusammen mit ihrem Antrag die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Informationen über ihr legitimes Interesse an der Entwicklung und Überwachung einer Kombination von Verfahren, Instrumenten oder Mechanismen, die einem Nutzer, der diese Kombination wirksam anwendet, die Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 ermöglicht.
3. Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten eine Kopie des Antrags und der Begleitdokumente.
4. Die zuständigen Behörden können der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Unterlagen gemäß Absatz 3 Bemerkungen zu dem Antrag übermitteln.
5. Binnen 20 Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags bestätigt die Kommission den Antragseingang und teilt dem Antragsteller das Aktenzeichen mit.
Die Kommission teilt dem Antragsteller eine Regelfrist mit, in der über den Antrag entschieden wird.
Die Kommission unterrichtet den Antragsteller, wenn sie für die Prüfung des Antrags zusätzliche Informationen oder Unterlagen benötigt.
6. Der Antragsteller übermittelt der Kommission unverzüglich die angeforderten zusätzlichen Informationen und Unterlagen.
7. Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten eine Kopie der Unterlagen gemäß Absatz 6.
8. Die zuständigen Behörden können der Kommission Bemerkungen zu den Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 6 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Kopie dieser Unterlagen übermitteln.
9. Die Kommission unterrichtet den Antragsteller jedes Mal, wenn sie die Regelfrist, in der über den Antrag entschieden wird, ändert, da sie für die Prüfung des Antrags zusätzliche Informationen oder Unterlagen benötigt.
Die Kommission unterrichtet den Antragsteller mindestens alle sechs Monate schriftlich über den Stand der Prüfung des Antrags.
Artikel 9
Anerkennung und Rücknahme der Anerkennung als bewährtes Verfahren
1. Entscheidet die Kommission, die Anerkennung als bewährtes Verfahren nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 zu gewähren oder die Anerkennung als bewährtes Verfahren nach Artikel 8 Absatz 5 der genannten Verordnung zurückzuziehen, so setzt sie die Vereinigung von Nutzern oder die anderen interessierten Kreise sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Entscheidung in Kenntnis.
2. Die Kommission begründet ihre Entscheidung über die Anerkennung als bewährtes Verfahren bzw. die Rücknahme der Anerkennung als bewährtes Verfahren und veröffentlicht diese Entscheidung in dem gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 errichteten Register.
Artikel 10
Informationen über spätere Änderungen eines anerkannten bewährten Verfahrens
1. Wird die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 über Änderungen oder Aktualisierungen eines anerkannten bewährten Verfahrens unterrichtet, so übermittelt sie den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten eine Kopie dieser Informationen.
2. Die zuständigen Behörden können der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Informationen Bemerkungen zu diesen Änderungen oder Aktualisierungen übermitteln.
3. Die Kommission prüft unter Berücksichtigung der Bemerkungen nach Absatz 2 dieses Artikels, ob die geänderte oder aktualisierte Kombination von Verfahren, Instrumenten oder Mechanismen den Nutzern weiterhin die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 ermöglicht.
4. Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission unverzüglich alle Informationen, die sich aus gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 durchgeführten Kontrollen ergeben und auf eine Nichteinhaltung der Artikel 4 und 7 der genannten Verordnung hindeuten, die auf mögliche Mängel des bewährten Verfahrens schließen lassen könnte.
Artikel 11
Mängel bewährter Verfahren
1. Erhält die Kommission fundierte Informationen über wiederholte oder schwerwiegende Nichteinhaltungen der Artikel 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 durch einen Nutzer, der ein bewährtes Verfahren anwendet, so fordert sie die Vereinigung von Nutzern oder die anderen interessierten Kreise auf, zu der mutmaßlichen Nichteinhaltung und zu der Frage, ob diese Fälle auf mögliche Mängel des bewährten Verfahrens hindeuten, Stellung zu nehmen.
2. Etwaige Stellungnahmen der Vereinigung von Nutzern oder der anderen interessierten Kreise sind innerhalb von drei Monaten zu übermitteln.
3. Die Kommission prüft diese Stellungnahmen sowie etwaige Belege und übermittelt den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten Kopien davon.
4. Die zuständigen Behörden können der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Kopie dieser Unterlagen Bemerkungen zu diesen Stellungnahmen und Belegen übermitteln.
5. Wenn die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 mögliche Mängel eines bewährten Verfahrens und Nichteinhaltungen der Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 7 derselben Verordnung prüft, arbeiten die Vereinigung von Nutzern oder die anderen interessierten Kreise, die von dieser Prüfung betroffen sind, mit der Kommission zusammen und unterstützen sie bei ihren Tätigkeiten. Kommen die Vereinigung von Nutzern oder die anderen interessierten Kreise, die von der Prüfung betroffen sind, dem nicht nach, so kann die Kommission die Anerkennung des bewährten Verfahrens ohne weitere Prüfung zurückziehen.
6. Die Ergebnisse der von der Kommission vorgenommenen Prüfung sind endgültig und umfassen etwaige Abhilfemaßnahmen, die von der Vereinigung von Nutzern oder den anderen interessierten Kreisen zu ergreifen sind. Die Prüfung kann auch dazu führen, dass entschieden wird, die Anerkennung des bewährten Verfahrens zurückzunehmen.
Artikel 12
Überprüfung
Die Kommission überprüft die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung unter Berücksichtigung der bei ihrer Durchführung gewonnenen Erfahrungen und mit Blick auf ihre mögliche Überarbeitung. Bei dieser Überprüfung sollten die Auswirkungen dieser Verordnung auf Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, öffentliche Forschungseinrichtungen und spezifische Sektoren sowie relevante Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere in Bezug auf die Informationsstelle, berücksichtigt werden.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Oktober 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
ANHANG I
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zusammen mit einem Antrag auf Aufnahme in das Register von Sammlungen zu übermittelnde Angaben
TEIL A
In das Register aufzunehmende Angaben
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 sind zusammen mit einem Antrag auf Aufnahme in das Register von Sammlungen die folgenden Angaben zu übermitteln:
|
1. |
Angaben zum Inhaber der Sammlung (Name, Art der Einrichtung, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer). |
|
2. |
Angabe, ob der Antrag eine Sammlung oder einen Teil einer Sammlung betrifft. |
|
3. |
Angaben zu der Sammlung oder dem betreffenden Teil der Sammlung (Bezeichnung, Kennung (Code/Nummer), sofern vorhanden, Anschrift(en) und Website, sofern vorhanden, Link zu der von der Sammlung unterhaltenen Online-Datenbank über genetische Ressourcen, sofern vorhanden). |
|
4. |
Kurzbeschreibung der Sammlung oder des betreffenden Teils der Sammlung. Soll nur ein Teil einer Sammlung in das Register aufgenommen werden, so sind Angaben zu dem bzw. den treffenden Teilen und deren Besonderheiten zu machen. |
|
5. |
Kategorie der Sammlung Im Antrag sollte angegeben werden, welcher Kategorie die Sammlung oder der Teil der Sammlung angehört. Tabelle von Kategorien
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TEIL B
Nachweis, dass für die Sammlung oder den betreffenden Teil der Sammlung Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 eingehalten wird
Als Nachweis dafür, dass für die Sammlung oder den betreffenden Teil der Sammlung Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 eingehalten wird, können dem Antrag die folgenden Unterlagen beigefügt werden (auch als Link):
|
(a) |
Verhaltensregeln, Leitlinien oder Standards (nationale oder internationale), die von Vereinigungen oder Organisationen entwickelt wurden und für die Sammlung maßgeblich sind, sowie Informationen über die Instrumente der Sammlung für die Anwendung dieser Verhaltensregeln, Leitlinien oder Standards; |
|
(b) |
einschlägige Grundsätze, Leitlinien, Verhaltensregeln oder Verfahrenshandbücher, die innerhalb der Sammlung entwickelt und angewendet werden, sowie etwaige zusätzliche Instrumente für deren Anwendung; |
|
(c) |
Zertifizierung der Sammlung im Rahmen einschlägiger nationaler oder internationaler Regelungen; |
|
(d) |
Informationen über die Teilnahme der Sammlung an internationalen Netzen von Sammlungen und über entsprechende von Partnersammlungen in anderen Mitgliedstaaten eingereichte Anträge auf Aufnahme in das Register von Sammlungen (fakultativ); |
|
(e) |
sonstige sachdienliche Unterlagen. |
(1) Wenn keine besonderen Teile eines Exemplars betroffen sind, ist auf das betreffende Kästchen unter „Ganze Exemplare“ Bezug zu nehmen.
(2) „Andere Teile“ umfassen sich ungeschlechtlich vermehrende Teile sowie vegetatives Vermehrungsmaterial wie z. B. Stämme, Stecklinge, Wurzelknollen, Rhizome.
(3) „Andere Gruppen“ sind z. B. Schleimpilze.
ANHANG II
Muster für eine gemäß Artikel 5 Absatz 2 in der Phase der Forschungsfinanzierung zu übermittelnde Sorgfaltserklärung
TEIL A
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 der Informationsstelle zu übermittelnde Informationen
Falls die übermittelten Informationen vertraulich im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sind, übermitteln Sie sie dennoch, kreuzen Sie das betreffende Kästchen an und geben Sie am Ende dieses Anhangs die Gründe für die Vertraulichkeit an.
Wenn Sie wesentliche Informationen (etwa über die genetischen Ressourcen oder traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, den Ort des Zugangs oder die Form der Nutzung), ohne die der Eintrag auf der Webseite der Informationsstelle nicht veröffentlicht würde, als vertraulich gekennzeichnet haben, werden diese Informationen nicht an die Informationsstelle weitergegeben, können jedoch direkt den zuständigen Behörden des Ursprungslandes übermittelt werden.
Für jeden erhaltenen Zuschuss ist mindestens eine Erklärung erforderlich, d. h., mehrere Empfänger, denen zusammen ein gemeinsamer Zuschuss gewährt wurde, können daher entweder gesonderte Erklärungen oder über den Projektkoordinator eine gemeinsame Erklärung übermitteln.
Ich gebe diese Erklärung ab für die Nutzung von
Bitte kreuzen Sie das oder die zutreffenden Kästchen an:
|
|
☐ genetischen Ressourcen, |
|
|
☐ traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht. |
|
1. |
Forschungsgegenstand oder Kennnummer des Zuschusses: ☐ Vertraulich |
|
2. |
Der oder die Empfänger der Finanzierung, mit Kontaktangaben:
|
|
3. |
Informationen über die Erfüllung der Sorgfaltspflicht:
|
TEIL B
Informationen, die nicht an die Informationsstelle weiterzugeben sind
|
1. |
Ich erkläre, dass ich eine Kopie des international anerkannten Konformitätszertifikats sowie Informationen über den Inhalt der einvernehmlich festgelegten Bedingungen, die für nachfolgende Nutzer relevant sind, aufbewahren und an nachfolgende Nutzer weitergeben werde.
Bitte gehen Sie zu Nummer 3. |
|
2. |
Ich erkläre, dass ich im Besitz der folgenden Informationen bin, die ich aufbewahren und an nachfolgende Nutzer weitergeben werde:
|
|
3. |
Wenn die genetischen Ressourcen von einer registrierten Sammlung bezogen wurden, geben Sie bitte den Registrierungscode der Sammlung an: |
|
4. |
Der Forschungszuschuss wird aus folgenden Quellen finanziert:
|
|
5. |
Mitgliedstaaten, in denen die Forschungstätigkeit unter Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, durchgeführt wird oder wurde:
Vertraulichkeit Wenn Sie erklärt haben, dass bestimmte Informationen vertraulich im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sind, geben Sie bitte für jede von Ihnen als vertraulich erklärte Information die Gründe hierfür an:
|
(1) Nachweis dafür, dass eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung oder eine Genehmigung für den Zugang zu genetischen Ressourcen und zu traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, erteilt wurde.
(2) Unterschrift des Empfängers der Finanzmittel oder einer in der Forschungseinrichtung zuständigen Person.
ANHANG III
Muster für eine gemäß Artikel 6 Absatz 1 in der letzten Phase der Entwicklung eines Produkts zu übermittelnde Sorgfaltserklärung
TEIL A
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 der Informationsstelle zu übermittelnde Informationen
Falls die übermittelten Informationen vertraulich im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sind, übermitteln Sie sie dennoch, kreuzen Sie das betreffende Kästchen an und geben Sie am Ende dieses Anhangs die Gründe für die Vertraulichkeit an.
Wenn Sie wesentliche Informationen (etwa über die genetischen Ressourcen oder traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, den Ort des Zugangs oder die Form der Nutzung), ohne die der Eintrag auf der Webseite der Informationsstelle nicht veröffentlicht würde, als vertraulich gekennzeichnet haben, werden diese Informationen nicht an die Informationsstelle weitergegeben, können jedoch direkt den zuständigen Behörden des Ursprungslandes übermittelt werden.
Wenn mehr als eine genetische Ressource oder verschiedenes sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen genutzt wurde, machen Sie bitte sachdienliche Angaben zu jeder genutzten genetischen Ressourcen oder jedem genutzten traditionellen Wissen.
Ich erkläre, dass ich den Verpflichtungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nachgekommen bin. Ich gebe die Erklärung ab für die Nutzung von
Bitte kreuzen Sie das oder die zutreffenden Kästchen an
|
|
☐ genetischen Ressourcen, |
|
|
☐ traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht. |
|
1. |
Bezeichnung des Produkts oder Beschreibung des Ergebnisses der Nutzung (1) oder Beschreibung des Resultats der Nutzung (2): ☐ Vertraulich |
|
2. |
Kontaktangaben des Nutzers:
|
|
3. |
Die Erklärung wird anlässlich der Vornahme der nachstehenden Handlung abgegeben: Bitte kreuzen Sie das zutreffende Kästchen an:
|
|
4. |
Informationen über die Erfüllung der Sorgfaltspflicht:
|
TEIL B
Informationen, die nicht an die Informationsstelle weiterzugeben sind
|
1. |
Informationen über die Erfüllung der Sorgfaltspflicht:
|
|
2. |
Wenn die genetische/n Ressource/n von einer registrierten Sammlung bezogen wurde/n, geben Sie bitte den Registrierungscode der Sammlung an: |
|
3. |
Wenn Sie ein gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 anerkanntes bewährtes Verfahren anwenden, geben Sie bitte die Registrierungsnummer an: |
|
4. |
Welche Kategorie beschreibt Ihr Produkt am besten? (fakultativ)
|
|
5. |
Mitgliedstaaten, in denen die Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, erfolgt ist: |
|
6. |
Mitgliedstaaten, in denen das Produkt im Anschluss an das Verfahren zur Genehmigung, Zulassung oder Anmeldung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2015/1866 oder im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung in Verkehr gebracht werden soll:
Vertraulichkeit Wenn Sie erklärt haben, dass bestimmte Informationen vertraulich im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sind, geben Sie bitte für jede von Ihnen als vertraulich erklärte Information die Gründe hierfür an:
|
(1) „Ergebnis der Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht“ sind Produkte, Ausgangsstoffe oder Vorläufer eines Produkts sowie Teile von Produkten zur Einarbeitung in ein Endprodukt, Modelle oder Entwürfe, anhand deren die Herstellung und Produktion ohne weitere Nutzung der genetischen Ressourcen und des sich auf genetische Ressourcen beziehenden traditionellen Wissens erfolgen könnten.
(2) Wenn die Nutzung in der Union beendet wurde und ihr Resultat an eine natürliche oder juristische Person außerhalb der Union verkauft oder anderweitig übertragen wird.
(3) Nachweis, dass eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung oder eine Genehmigung für den Zugang zu genetischen Ressourcen und zu traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, erteilt wurde.
(4) Unterschrift der für die letzte Phase der Entwicklung eines Produkts rechtlich verantwortlichen Person.
ANHANG IV
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 zusammen mit einem Antrag auf Anerkennung eines bewährten Verfahrens zu übermittelnde Informationen
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 sind zusammen mit einem Antrag auf Anerkennung eines bewährten Verfahrens die folgenden Informationen zu übermitteln:
|
1. |
Angabe, ob der Antrag im Namen einer Vereinigung von Nutzern oder anderer interessierter Kreise eingereicht wird. |
|
2. |
Kontaktangaben der Vereinigung von Nutzern oder der anderen interessierten Kreise (Name, Anschrift, E-Mail, Telefon und Website, sofern vorhanden). |
|
3. |
Wenn der Antrag von einer Vereinigung von Nutzern eingereicht wird, ist Folgendes zu übermitteln:
|
|
4. |
Wenn der Antrag von anderen interessierten Kreisen eingereicht wird, sind die Gründe für ein legitimes Interesse am Gegenstand der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 zu erläutern. |
|
5. |
Es sollte beschrieben werden, wie sich der Antragsteller mit der Ausarbeitung von Maßnahmen und Strategien in Bezug auf genetische Ressourcen befasst oder wie der Antragsteller auf genetische Ressourcen und traditionelles Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht, zugreift, sie sammelt, weitergibt oder vermarktet. |
|
6. |
Beschreibung der vom Antragsteller entwickelten Kombination von Verfahren, Instrumenten oder Mechanismen, die einem Nutzer, der diese Kombination wirksam anwendet, die Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 ermöglicht. |
|
7. |
Beschreibung, wie die Verfahren, Instrumente oder Mechanismen gemäß Nummer 6 überwacht werden sollen. |
|
8. |
Angabe der Mitgliedstaaten, in denen der Antragsteller ansässig ist und seine Tätigkeiten ausübt. |
|
9. |
Angabe der Mitgliedstaaten, in denen die Nutzer, die das von der Vereinigung oder den anderen interessierten Kreisen überwachte bewährte Verfahren anwenden, ihre Tätigkeiten ausüben. |
Liste von Unterlagen gemäß den Nummern 5 und 6:
|
(a) |
Liste von relevanten Mitarbeitern der antragstellenden Organisation oder von Unterauftragnehmern mit Beschreibung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung und Überwachung von bewährten Verfahren; |
|
(b) |
Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts auf Seiten des Antragstellers und etwaiger Unterauftragnehmer im Zusammenhang mit der Entwicklung und Überwachung der Kombination von Verfahren, Instrumenten oder Mechanismen (1); |
|
(c) |
wenn Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung bewährter Praktiken, mit deren Überwachung oder mit beidem weitervergeben werden: Beschreibung dieser Aufgaben. |
(1) Die Zahlung von Gebühren oder freiwilligen Beiträgen durch Nutzer an eine Vereinigung ist nicht als zu einem Interessenkonflikt führend anzusehen.
|
20.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/20 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1867 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2015
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 in Bezug auf die Pflicht zur Anlandung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (1), insbesondere auf Artikel 48,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist die schrittweise Einstellung der Rückwürfe durch Einführung der Pflicht zur Anlandung von Fängen aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, eines der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung von Seehecht in den durch diese Art definierten Fischereien ab dem 1. Januar 2016. |
|
(3) |
Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission (3) laufen der Pflicht zur Anlandung zuwider, indem sie die Fischer verpflichten, Fänge von Seehecht, die über bestimmte Begrenzungen der Fangzusammensetzung hinaus gefangen werden, zurückzuwerfen. |
|
(4) |
Diese Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 sollten deshalb dahingehend geändert werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Seehecht angelandet und auf die Quoten angerechnet werden sollten. |
|
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Folgender Artikel 1a wird eingefügt: „Artikel 1a Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff ‚unbeabsichtigte Fänge‘ unerwünschte Beifänge von Meerestieren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) entweder aufgrund ihrer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder aufgrund des Überschreitens der gemäß den Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die Beifänge zulässigen Mengen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden müssen. (*1) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).“ " |
|
2. |
Dem Artikel 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Absatz 1 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Seehecht, die der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(3) Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8).
|
20.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/22 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1868 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
AL |
40,0 |
|
MA |
124,3 |
|
|
MK |
46,1 |
|
|
TR |
95,4 |
|
|
ZZ |
76,5 |
|
|
0707 00 05 |
AL |
38,5 |
|
TR |
116,7 |
|
|
ZZ |
77,6 |
|
|
0709 93 10 |
TR |
148,5 |
|
ZZ |
148,5 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
145,5 |
|
CL |
149,0 |
|
|
TR |
110,5 |
|
|
UY |
72,3 |
|
|
ZA |
146,4 |
|
|
ZZ |
124,7 |
|
|
0806 10 10 |
BR |
267,9 |
|
EG |
194,4 |
|
|
MK |
95,6 |
|
|
TR |
168,4 |
|
|
ZZ |
181,6 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
122,1 |
|
CL |
106,6 |
|
|
MK |
23,1 |
|
|
NZ |
159,2 |
|
|
US |
120,3 |
|
|
ZA |
155,1 |
|
|
ZZ |
114,4 |
|
|
0808 30 90 |
TR |
131,8 |
|
XS |
96,6 |
|
|
ZZ |
114,2 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
|
20.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/24 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1869 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 6. Oktober 2015
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Belgiens — EGF/2015/003 BE/Ford Genk)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitnehmer und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (3) des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. |
|
(3) |
Am 24. März 2015 reichte Belgien den Antrag EGF/2015/003 BE/Ford Genk auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von Entlassungen und der Einstellung der Tätigkeit („Entlassungen“) bei Ford Genk und elf Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern ein. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013. |
|
(4) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 6 268 564 EUR für den Antrag Belgiens bereitzustellen. |
|
(5) |
Damit bis zur Inanspruchnahme des EGF möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ein Betrag von 6 268 564 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 6. Oktober 2015.
Geschehen zu Straßburg am 6. Oktober 2015.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. SCHMIT
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(3) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
|
20.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/26 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1870 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 6. Oktober 2015
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Italiens — EGF/2015/004 IT/Alitalia)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat das Ziel, Arbeitnehmer und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. |
|
(3) |
Am 24. März 2015 reichte Italien den Antrag EGF/2015/004 IT/Alitalia auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von Entlassungen in der Gruppo Alitalia (4) in Italien ein. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013. |
|
(4) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 414 848 EUR für den Antrag Italiens bereitzustellen. |
|
(5) |
Damit bis zur Inanspruchnahme des EGF möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten, |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ein Betrag von 1 414 848 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 6. Oktober 2015.
Geschehen zu Straßburg am 6. Oktober 2015.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. SCHMIT
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(3) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(4) Alitalia Compagnia Aerea Italiana S.p.A. und Air One S.p.A. (CAI First S.p.A., CAI Second S.p.A. und Alitalia Loyalty).
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20.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/28 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1871 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 6. Oktober 2015
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2015/002 DE/Adam Opel, Deutschland)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitnehmer und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. |
|
(3) |
Deutschland hat am 26. Februar 2015 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF (EGF/2015/002 DE/Adam Opel) wegen Entlassungen bei der Adam Opel AG und einem Zulieferer in Deutschland gestellt. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013. |
|
(4) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 6 958 623 EUR für den Antrag Deutschlands bereitzustellen. |
|
(5) |
Damit bis zur Inanspruchnahme des EGF möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ein Betrag von 6 958 623 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 6. Oktober 2015.
Geschehen zu Straßburg am 6. Oktober 2015.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. SCHMIT
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(3) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
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20.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/30 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1872 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 6. Oktober 2015
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 11,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll es der Union ermöglichen, in Notfällen rasch, wirksam und flexibel zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. |
|
(3) |
Bulgarien hat wegen strenger winterlicher Witterungsverhältnisse einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt. |
|
(4) |
Griechenland hat wegen Überschwemmungen zwei Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt. |
|
(5) |
Die Kommission kam zu der Bewertung, dass die Anträge die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe durch den Fonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 erfüllen. |
|
(6) |
Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von insgesamt 16 274 765 EUR für die von Bulgarien und Griechenland eingereichten Anträge bereitzustellen. |
|
(7) |
Im zweiten Satz von Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 ist die Möglichkeit einer Mittelumschichtung vorgesehen. Die Mittel für Vorauszahlungen für das Haushaltsjahr 2015 wurden für die drei Anträge, die Gegenstand dieses Beschlusses sind und für die ein Restbetrag in Höhe von 14 647 288 EUR zu zahlen ist, nur in sehr begrenztem Umfang verwendet. Daher wird der Betrag für die Inanspruchnahme in voller Höhe durch die Umschichtung der verfügbaren Mittel für Vorauszahlungen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 finanziert, und es werden keine zusätzlichen Mittel benötigt. |
|
(8) |
Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union ein Betrag von 16 274 765 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt.
Der Betrag dieser Inanspruchnahme wird in voller Höhe durch die Mittel gedeckt, die durch den Beschluss (EU) 2015/422 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für Vorauszahlungen im Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2015 unter der Haushaltslinie 13 06 01 mobilisiert wurden. Der unter dieser Haushaltslinie für Vorauszahlungen verfügbare Betrag wird entsprechend reduziert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 6. Oktober 2015.
Geschehen zu Straßburg am 6. Oktober 2015.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. SCHMIT
(1) Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).
(2) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(3) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(4) Beschluss (EU) 2015/422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2014 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 47).
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20.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/32 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1873 DES RATES
vom 8. Oktober 2015
über Kontrollmaßnahmen für 4-Methyl-5-(4-methylphenyl)-4,5-dihydrooxazol-2-amin (4,4′-DMAR) und 1-Cyclohexyl-4-(1,2-diphenylethyl)piperazin (MT-45)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates wurde in einer Sondersitzung des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) ein Risikobewertungsbericht im Zusammenhang mit der neuen psychoaktiven Substanz 4-Methyl-5-(4-methylphenyl)-4,5-dihydrooxazol-2-amin (4,4′-DMAR) verfasst und anschließend am 19. September 2014 der Kommission und dem Rat vorgelegt. |
|
(2) |
4,4′-DMAR ist ein synthetisches substituiertes Oxazolinderivat. Es handelt sich um ein Derivat von Aminorex und 4-Methylaminorex (4-MAR), zwei synthetischen Stimulanzien, die der Kontrolle im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe unterliegen. |
|
(3) |
4,4′-DMAR ist mindestens seit Dezember 2012 in der Union auf dem Drogenmarkt verfügbar und wurde im Dezember 2012 über das Frühwarnsystem gemeldet. In neun Mitgliedstaaten wurde die Substanz nach Sicherstellungen — hauptsächlich in Form von weißem oder farbigem Pulver und Tabletten — sowie u. a. in biologischen Proben entdeckt. |
|
(4) |
4,4′-DMAR wurde zunächst auf dem Markt für neue psychoaktive Substanzen als „Forschungschemikalie“ über das Internet vertrieben und ist nun über Straßendealer erhältlich. 4,4′-DMAR wird als eigenständige Substanz verkauft und konsumiert, wird auf dem Schwarzmarkt aber auch irreführenderweise als Ecstasy und Amphetamin verkauft. |
|
(5) |
Im Zusammenhang mit 4,4′-DMAR wurden zwischen Juni 2013 und Juni 2014 in drei Mitgliedstaaten 31 Todesfälle verzeichnet. In den meisten Fällen war 4,4′-DMAR entweder die Todesursache oder dürfte zusammen mit anderen Substanzen zum Tod beigetragen haben. Ein Mitgliedstaat meldete eine nicht tödliche Vergiftung. |
|
(6) |
Es gibt keine Studien zur Toxizität von 4,4′-DMAR. |
|
(7) |
Zum Konsum von 4,4′-DMAR liegen keine Prävalenzdaten vor. Die verfügbaren Informationen deuten jedoch darauf hin, dass die Substanz nicht in großem Umfang konsumiert wird. Die zu den Fällen mit Todesfolge vorliegenden Informationen lassen ferner darauf schließen, dass 4,4′-DMAR von Personen, die andere Stimulanzien konsumieren wollten, unwissentlich konsumiert wurde. |
|
(8) |
Die organisierte Kriminalität ist nur in geringem Umfang an der Herstellung, dem Vertrieb und der Beschaffung von 4,4′-DMAR sowie dem Handel damit in der Union beteiligt. Die chemischen Ausgangsstoffe sowie die Synthesewege zur Herstellung von 4,4′-DMAR sind unbekannt. |
|
(9) |
4,4′-DMAR ist nicht in der Liste der Substanzen verzeichnet, die gemäß dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe Kontrollmaßnahmen unterliegen. Es steht gegenwärtig nicht zur Bewertung an und ist im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen weder bewertet worden, noch ist eine solche Bewertung geplant. |
|
(10) |
4,4′-DMAR wird in der Union weder nachweislich noch anerkanntermaßen in der Human- oder Veterinärmedizin als Arzneimittel eingesetzt. Abgesehen von seiner Verwendung in analytischen Referenzmaterialien und in der wissenschaftlichen Forschung zur Untersuchung seiner chemischen, pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften gibt es keine Hinweise darauf, dass es für andere Zwecke verwendet wird. |
|
(11) |
Aus dem Risikobewertungsbericht geht hervor, dass nur begrenzte wissenschaftliche Nachweise zu 4,4′-DMAR vorliegen und die mit dieser Substanz verbundenen Gesundheits- und sozialen Risiken weiter erforscht werden müssen. Dennoch bieten die aktuell verfügbaren Nachweise und Informationen eine hinreichende Grundlage für die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für 4,4′-DMAR. Daher sollte 4,4′-DMAR wegen der von dieser Substanz ausgehenden, durch mehrere Todesfälle belegten Gesundheitsrisiken sowie aufgrund der Tatsache, dass die Substanz möglicherweise unwissentlich konsumiert wird und keine therapeutische Wirksamkeit hat, Kontrollmaßnahmen unterworfen werden. |
|
(12) |
Da drei Mitgliedstaaten aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften, die sie erlassen haben, um den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe nachzukommen, 4,4′-DMAR Kontrollmaßnahmen unterwerfen und fünf Mitgliedstaaten diese Substanz im Rahmen sonstiger legislativer Maßnahmen kontrollieren, würde die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für 4,4′-DMAR dazu beitragen, Probleme bei der grenzübergreifenden Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden und vor den mit der Verfügbarkeit und dem Konsum der Substanz verbundenen Risiken zu schützen. |
|
(13) |
Gemäß Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates wurde in einer Sondersitzung des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses der EBDD ein Risikobewertungsbericht im Zusammenhang mit der neuen psychoaktiven Substanz 1-Cyclohexyl-4-(1,2-diphenylethyl)piperazin (MT-45) verfasst und anschließend am 6. Oktober 2014 der Kommission und dem Rat vorgelegt. |
|
(14) |
MT-45 ist ein N,N′-disubstituiertes Piperazin mit einem an das eine der Stickstoffatome des Piperazinrings gebundenen Cyclohexanring sowie einer an das andere Stickstoffatom gebundenen funktionellen Gruppe bestehend aus 1,2-Diphenylethyl. MT-45 gehört zu einer Reihe von 1-(1,2-Diphenylethyl)piperazin-Analgetika, die Anfang der 1970er-Jahre erfunden wurden. |
|
(15) |
MT-45 ist seit Oktober 2013 in der Union auf dem Drogenmarkt verfügbar, wo es als „Forschungschemikalie“ meist über das Internet vertrieben wird. Die EBDD hat 12 Websites ermittelt, auf denen MT-45 von Internet-Händlern und -Vertreibern, von denen einige anscheinend in der Union ansässig sind, zum Verkauf angeboten wird. |
|
(16) |
Von einem Mitgliedstaat wurden 28 Todesfälle gemeldet, die sich zwischen November 2013 und Juli 2014 ereignet haben. In den meisten Fällen wurde das Vorhandensein von MT-45 in biologischen Proben analytisch bestätigt. Derselbe Mitgliedstaat meldete ferner 18 nicht tödliche Vergiftungen, bei denen die klinischen Merkmale denen einer Opioid-Vergiftung ähnelten, die in einigen Fällen mit dem Opioidrezeptor-Antagonisten Naloxon behandelt werden konnte. |
|
(17) |
Aus mehreren Studien an Tieren geht hervor, dass die akute Toxizität von MT-45 um ein Vielfaches höher ist als die von Morphin. |
|
(18) |
Die aktuell vorliegenden Informationen lassen darauf schließen, dass MT-45 nicht in großem Umfang konsumiert wird. Die Substanz scheint hauptsächlich im häuslichen Umfeld konsumiert zu werden, entweder von Personen, die eine neue Substanz ausprobieren wollen, oder von Opioidsüchtigen, die keinen Zugang zu Heroin oder anderen Opioiden haben. Möglicherweise wird MT-45 in Kombination mit anderen psychoaktiven Substanzen konsumiert. Zu den sozialen Risiken im Zusammenhang mit MT-45 liegen keine Informationen vor. |
|
(19) |
Es gibt keine Nachweise dafür, dass in der Union die organisierte Kriminalität an der Herstellung, dem Vertrieb und der Beschaffung von MT-45 und dem Handel damit beteiligt ist. Die chemischen Ausgangsstoffe sowie die Synthesewege zur Herstellung der in den Mitgliedstaaten entdeckten Substanz MT-45 sind unbekannt. |
|
(20) |
MT-45 ist nicht in der Liste der Substanzen verzeichnet, die gemäß dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe Kontrollmaßnahmen unterliegen. Es steht gegenwärtig nicht zur Bewertung an und ist im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen weder bewertet worden, noch ist eine solche Bewertung geplant. |
|
(21) |
MT-45 wird in der Union weder nachweislich noch anerkanntermaßen in der Human- oder Veterinärmedizin als Arzneimittel verwendet. Abgesehen von seiner Verwendung in analytischen Referenzmaterialien und in der wissenschaftlichen Forschung zur Untersuchung seiner chemischen, pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften gibt es keine Hinweise darauf, dass es für andere Zwecke verwendet wird. |
|
(22) |
Aus dem Risikobewertungsbericht geht hervor, dass nur begrenzte wissenschaftliche Nachweise zu MT-45 vorliegen und die mit dieser Substanz verbundenen Gesundheits- und sozialen Risiken weiter erforscht werden müssen. Dennoch bieten die aktuell verfügbaren Nachweise und Informationen eine hinreichende Grundlage für die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für MT-45. Daher sollte MT-45 wegen der von dieser Substanz ausgehenden, durch mehrere Todesfälle belegten Gesundheitsrisiken sowie aufgrund der Tatsache, dass die Substanz keine therapeutische Wirksamkeit hat, Kontrollmaßnahmen unterworfen werden. |
|
(23) |
Da ein Mitgliedstaat aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften, die er erlassen hat, um den Verpflichtungen aus dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe nachzukommen, MT-45 Kontrollmaßnahmen unterwirft und sieben Mitgliedstaaten diese Substanz im Rahmen sonstiger legislativer Maßnahmen kontrollieren, würde die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für die Substanz dazu beitragen, Probleme bei der grenzübergreifenden Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden und vor den mit der Verfügbarkeit und dem Konsum dieser Substanz verbundenen Risiken zu schützen. |
|
(24) |
Durch den Beschluss 2005/387/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen, damit auf Unionsebene zügig und fachkompetent auf von den Mitgliedstaaten ermittelte und gemeldete neue psychoaktive Substanzen reagiert werden kann, indem diese Substanzen unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen werden. Da die Voraussetzungen und Verfahren für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse erfüllt bzw. eingehalten wurden, sollte ein Durchführungsbeschluss erlassen werden, um 4,4′-DMAR und MT-45 in der gesamten Union Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen. |
|
(25) |
Dänemark ist durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI. |
|
(26) |
Irland ist durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI. |
|
(27) |
Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die folgenden neuen psychoaktiven Substanzen werden unionsweiten Kontrollmaßnahmen unterworfen:
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a) |
4-Methyl-5-(4-methylphenyl)-4,5-dihydrooxazol-2-amin (4,4′-DMAR); |
|
b) |
1-Cyclohexyl-4-(1,2-diphenylethyl)piperazin (MT-45). |
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Recht bis zum 21. Oktober 2016 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in Artikel 1 genannten neuen psychoaktiven Substanzen den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe nachkommen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
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20.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/35 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1874 DES RATES
vom 8. Oktober 2015
über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2005/387/JI wurde in einer Sondersitzung des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) ein Risikobewertungsbericht zu 4-Methylamphetamin erstellt, den die Kommission am 29. November 2012 erhalten hat. |
|
(2) |
Bei 4-Methylamphetamin handelt es sich um ein synthetisches ringmethyliertes Amphetaminderivat, das hauptsächlich in Pulver- und Pastenform in amphetamin- und koffeinhaltigen Proben entdeckt wurde, das aber auch in Tabletten- und in flüssiger Form auftritt. Es ist auf dem illegalen Amphetaminmarkt aufgetaucht, wo es als kontrollierte Droge Amphetamin verkauft und verwendet wird. Es wurde berichtet, dass die Substanz in einem kommerziellen Produkt entdeckt wurde, das über das Internet vertrieben wird. Der Hauptausgangsstoff für die Synthese von 4-Methylamphetamin ist 4-Methylbenzylmethylketon (4-Methyl-BMK), das offenbar im Internet erhältlich ist und nicht unter Kontrollmaßnahmen gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988 über den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen fällt. |
|
(3) |
Die speziellen physischen Auswirkungen von 4-Methylamphetamin wurden von Verwendern selten beschrieben, da diese normalerweise nicht wissen, dass sie diese Substanz eingenommen haben. Die wenigen verfügbaren Berichte sprechen jedoch von einer stimulierenden Wirkung. Die begrenzt vorliegenden Daten, die sich auf Menschen beziehen, lassen folgende negative Auswirkungen von 4-Methylamphetamin erkennen: Hyperthermie, Bluthochdruck, Anorexie, Übelkeit, Schweißausbrüche, Magenbeschwerden, Husten, Erbrechen, Kopfschmerzen, Herzklopfen, Schlaflosigkeit, paranoide Zustände und Angstzustände sowie Depressionen. Die derzeit verfügbaren Daten reichen nicht aus, um das relative Potenzial zur Entstehung einer Abhängigkeit von dieser Substanz zu ermitteln. |
|
(4) |
Den beschränkten verfügbaren Datenquellen zufolge ist die akute Toxizität von 4-Methylamphetamin der anderer Stimulanzien ähnlich. Es gibt gewisse Anhaltspunkte dafür, dass das Risiko für eine insgesamt erhöhte Toxizität in Kombination mit anderen Substanzen, einschließlich Amphetamin und Koffein, ansteigen kann. |
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(5) |
Insgesamt wurden 21 Todesfälle in vier Mitgliedstaaten verzeichnet, bei denen 4-Methylamphetamin isoliert oder in Kombination mit einer oder mehreren Substanzen, insbesondere Amphetamin, bei der Obduktion festgestellt wurde. Zwar ist es nicht möglich, aus den vorhandenen Informationen die Rolle von 4-Methylamphetamin bei diesen Todesfällen mit Sicherheit zu bestimmen, doch war die Substanz in einigen Fällen die vorrangig festgestellte Droge, wobei der Substanzspiegel demjenigen entsprach, der in bestimmten durch Amphetaminkonsum verursachten Todesfällen festgestellt wurde. |
|
(6) |
4-Methylamphetamin wurde in 15 Mitgliedstaaten entdeckt; ein Mitgliedstaat hat gemeldet, dass die Substanz in seinem Hoheitsgebiet hergestellt wird. Die spezifische Prävalenz von 4-Methylamphetamin ist schwer einzuschätzen. Es gibt keine Informationen über eine bestimmte Nachfrage nach der Substanz von Nutzergruppen, und sie wird auch nicht kommerziell über Internetshops vertrieben. |
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(7) |
Nach den verfügbaren Informationen wird 4-Methylamphetamin von denselben kriminellen Vereinigungen hergestellt und vertrieben, die auch in die Herstellung von und den Handel mit Amphetamin involviert sind. |
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(8) |
4-Methylamphetamin hat keine bekannte, nachgewiesene oder anerkannte therapeutische Wirksamkeit, und es wird in der Union weder als Arzneimittel verwendet noch gibt es eine Zulassung für die Substanz. Abgesehen von seiner Verwendung als analytischer Referenzstandard und in der wissenschaftlichen Forschung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu anderen rechtmäßigen Zwecken eingesetzt werden kann. |
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(9) |
4-Methylamphetamin steht gegenwärtig nicht zur Bewertung an und ist im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen nicht bewertet worden. Acht Mitgliedstaaten unterwerfen die Substanz gesetzlichen Kontrollmaßnahmen aufgrund ihrer Drogenkontrollgesetze, die sie gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erlassen haben. Zwei weitere Mitgliedstaaten wenden die generische Definition für Phenethylamin in ihren nationalen Rechtsvorschriften zu der Substanz an, während ein Mitgliedstaat es aufgrund seiner Arzneimittelvorschriften kontrolliert. |
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(10) |
Gemäß dem Risikobewertungsbericht liegen nur beschränkte wissenschaftliche Nachweise zu den Charakteristika und Risiken von 4-Methylamphetamin vor und bedarf es weiterer Studien zu den allgemeinen Gesundheits- und sozialen Risiken in Verbindung mit der Substanz. Die verfügbaren Nachweise bieten jedoch eine ausreichende Grundlage für die unionsweite Einführung von Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin. Aufgrund seiner Gesundheitsrisiken, wie in mehreren berichteten Todesfällen festgestellt, insbesondere bei seiner Verwendung in Kombination mit anderen Substanzen, seiner starken Ähnlichkeit in Aussehen und Wirkung mit Amphetamin, der Tatsache, dass die Substanz möglicherweise unwissentlich konsumiert wird, sowie seiner geringen therapeutischen Wirksamkeit und Verwendung sollte 4-Methylamphetamin unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen werden. |
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(11) |
Da zehn Mitgliedstaaten bereits Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin eingeführt haben, kann die unionsweite Einführung solcher Maßnahmen dazu beitragen, Probleme bei der grenzüberschreitenden Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden. |
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(12) |
Unionsweite Kontrollmaßnahmen können auch dazu beitragen, dass 4-Methylamphetamin sich nicht zu einer Alternative für Amphetamin auf den illegalen Drogenmärkten entwickelt. |
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(13) |
Durch den Beschluss 2005/387/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen, damit auf Unionsebene zügig und fachkompetent auf von den Mitgliedstaaten ermittelte und gemeldete neue psychoaktive Substanzen reagiert werden kann, indem diese Substanzen unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen werden. Da die Voraussetzungen und Verfahren für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse erfüllt bzw. eingehalten wurden, sollte ein Durchführungsbeschluss erlassen werden, um 4-Methylamphetamin in der gesamten Union Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen. |
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(14) |
Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss 2013/129/EU des Rates (2), der vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) mit Urteil vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-317/13 (3) für nichtig erklärt wurde. In dem Urteil erhielt der Gerichtshof die Wirkungen des Beschlusses 2013/129/EU bis zum Inkrafttreten neuer Rechtsakte, die ihn ersetzen sollen, aufrecht. Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Beschluss 2013/129/EU daher unwirksam. |
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(15) |
Zur Gewährleistung der Kontinuität der Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin innerhalb der Union sollte dieser Beschluss unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Frist gelten, innerhalb deren sie in ihren nationalen Rechtsvorschriften diese neue psychoaktive Substanz gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2013/129/EU Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen unterwerfen müssen. |
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(16) |
Dänemark ist durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI. |
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(17) |
Irland ist durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI. |
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(18) |
Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die neue psychoaktive Substanz 4-Methylamphetamin wird unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen.
Artikel 2
Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Frist, innerhalb deren sie in ihren nationalen Rechtsvorschriften diese neue psychoaktive Substanz gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2013/129/EU Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen unterwerfen müssen, wird der Beschluss 2013/129/EU mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses unwirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.
(2) Beschluss 2013/129/EU des Rates vom 7. März 2013 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin (ABl. L 72 vom 15.3.2013, S. 11).
(3) Urteil des Gerichtshofs vom 16. April 2015, Parlament/Rat, C-317/13, ECLI:EU:C:2015:223.
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20.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/38 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1875 DES RATES
vom 8. Oktober 2015
über Kontrollmaßnahmen für 4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß dem Beschluss 2005/387/JI wurden in einer Sondersitzung des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) Risikobewertungsberichte im Zusammenhang mit den neuen psychoaktiven Substanzen 4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin) verfasst und anschließend am 23. April 2014 der Kommission und dem Rat vorgelegt. |
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(2) |
25I-NBOMe, AH-7921, MDPV und Methoxetamin waren bis zum Zeitpunkt, zu dem die Risikobewertung auf Unionsebene beantragt wurde, auf der Ebene der Vereinten Nationen nicht bewertet worden, wurden aber im Juni 2014 vom Sachverständigenausschuss für Drogenabhängigkeit der Weltgesundheitsorganisation einer Bewertung unterzogen. |
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(3) |
25I-NBOMe, AH-7921, MDPV und Methoxetamin werden in der Human- und Veterinärmedizin weder nachweislich noch anerkanntermaßen als Arzneimittel verwendet. Abgesehen von ihrer Verwendung in analytischen Referenzmaterialien und in der wissenschaftlichen Forschung zur Untersuchung ihrer chemischen, pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften infolge ihres Auftauchens auf dem Drogenmarkt — und im Falle von 25I-NBOMe auch im Bereich der Neurochemie — gibt es keine Anzeichen dafür, dass sie für einen anderen medizinischen Zweck verwendet werden. |
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(4) |
25I-NBOMe ist ein potentes synthetisches Derivat von 2,5-Dimethoxy-4-Jodophenethylamin (2C-I), einem klassischen serotonergen Halluzinogen, das 2003 durch den Beschluss 2003/847/JI des Rates (2) auf Unionsebene einer Risikobewertung unterzogen und Kontrollmaßnahmen sowie strafrechtlichen Sanktionen unterworfen wurde. |
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(5) |
Die speziellen physischen Auswirkungen von 25I-NBOMe lassen sich nur schwer ermitteln, weil bisher keine Studien über seine akute und chronische Toxizität, seine Auswirkungen auf Psyche und Verhalten und sein Abhängigkeitspotenzial veröffentlicht wurden und auch sonst nur begrenzte Informationen und Daten über 25I-NBOMe verfügbar sind. Klinische Beobachtungen von Personen, die diese Substanz konsumiert haben, lassen darauf schließen, dass sie halluzinogene Wirkungen hat und zu schweren Unruhezuständen, Verwirrtheit, intensiven akustischen und visuellen Halluzinationen, Aggression, schweren Unfällen und Selbstverletzung führen kann. |
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(6) |
Im Zusammenhang mit 25I-NBOMe wurden in drei Mitgliedstaaten vier Todesfälle verzeichnet. Vier Mitgliedstaaten berichteten von einer stark toxischen Wirkung im Zusammenhang mit dem Konsum von 25I-NBOMe und meldeten 32 nicht tödliche Vergiftungen. Wenn diese neue psychoaktive Substanz breiter verfügbar und konsumiert würde, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Einzelnen und der gesamten Gesellschaft haben. Zu den sozialen Risiken im Zusammenhang mit 25I-NBOMe sind keine Informationen verfügbar. |
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(7) |
22 Mitgliedstaaten und Norwegen haben der EBDD und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) gemeldet, dass sie die Entdeckung von 25I-NBOMe gemeldet haben. Zum Konsum von 25I-NBOMe liegen zwar keine Prävalenzdaten vor, die wenigen verfügbaren Informationen deuten aber darauf hin, dass es in vielen unterschiedlichen Umfeldern (zu Hause, in Kneipen, in Nachtklubs, bei Musikfestivals usw.) konsumiert wird. |
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(8) |
25I-NBOMe wird offen vermarktet und über das Internet als „Forschungschemikalie“ verkauft; die aufgrund von Sicherstellungen und entnommenen Proben, über Konsumenten-Websites und von Internet-Vertreibern erlangten Informationen lassen darauf schließen, dass 25I-NBOMe als eigenständige Droge verkauft und auch als „legaler“ Ersatz für LSD vermarktet wird. Die EBDD hat über 15 Internet-Vertreiber ermittelt, die diese Substanz verkaufen und möglicherweise in der Europäischen Union oder in China ansässig sind. |
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(9) |
Aus dem Risikobewertungsbericht geht hervor, dass nur begrenzte wissenschaftliche Nachweise zu 25I-NBOMe vorliegen und die mit dieser Substanz verbundenen Gesundheits- und sozialen Risiken weiter erforscht werden müssen. Dennoch bieten die verfügbaren Nachweise und Informationen eine hinreichende Grundlage für die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für 25I-NBOMe. Daher sollte die Substanz wegen der von ihr ausgehenden, durch mehrere gemeldete Todesfälle belegten Gesundheitsrisiken sowie aufgrund der Tatsache, dass 25I-NBOMe möglicherweise unwissentlich konsumiert wird und es keine therapeutische Wirksamkeit oder Verwendung hat, innerhalb der Union Kontrollmaßnahmen unterworfen werden. |
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(10) |
Da sechs Mitgliedstaaten aufgrund der nationalen Gesetze, die sie gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erlassen haben, 25I-NBOMe Kontrollmaßnahmen unterwerfen und sieben Mitgliedstaaten diese Substanz im Rahmen sonstiger legislativer Maßnahmen kontrollieren, würde die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für die Substanz dazu beitragen, Probleme bei der grenzüberschreitenden Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden und vor den mit der Verfügbarkeit und dem Konsum von 25I-NBOMe verbundenen Risiken zu schützen. |
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(11) |
AH-7921 ist ein strukturell atypisches synthetisches Opioid-Analgetikum, das bei Internet-Händlern, auf Konsumenten-Websites und in den Medien gemeinhin als „Doxylam“ bekannt ist. Es ist leicht mit „Doxylamin“ zu verwechseln, einem Antihistaminikum mit sedativ-hypnotischen Eigenschaften, und könnte daher unbeabsichtigt überdosiert werden. |
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(12) |
Die konkreten physischen Auswirkungen von AH-7921 lassen sich nur schwer ermitteln, weil bisher keine Studien über seine akute und chronische Toxizität, seine Auswirkungen auf Psyche und Verhalten und sein Abhängigkeitspotenzial veröffentlicht wurden und auch sonst nur begrenzte Informationen und Daten über AH-7921 verfügbar sind. Konsumenten zufolge scheinen die Wirkungen von AH-7921 denen klassischer Opioide zu ähneln: Es ruft ein Gefühl leichter Euphorie hervor, führt zu Juckreiz und bewirkt Entspannung. Eine typische Nebenwirkung scheint Übelkeit zu sein. AH-7921 ist Gegenstand von Selbstversuchen und „Freizeitkonsum“; darüber hinaus greifen einige der Konsumenten laut eigenen Aussagen im Rahmen der Selbstmedikation zu dieser neuen Droge, um Schmerzen zu lindern oder Entzugserscheinungen beim Absetzen anderer Opioide abzuschwächen. Dies ist möglicherweise ein Hinweis darauf, dass AH-7921 bei Personen, die Opioide injizieren, Verbreitung finden könnte. |
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(13) |
Zum Konsum von AH-7921 liegen zwar keine Prävalenzdaten vor, die verfügbaren Informationen deuten aber darauf hin, dass es nicht weit verbreitet ist, und wenn es konsumiert wird, dies im häuslichen Umfeld erfolgt. |
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(14) |
Zwischen Dezember 2012 und September 2013 wurden in drei Mitgliedstaaten 15 Todesfälle verzeichnet, bei denen AH-7921 allein oder in Kombination mit anderen Substanzen bei der Obduktion festgestellt wurde. Zwar lässt sich nicht bei allen dieser Todesfälle mit Gewissheit bestimmen, welche Rolle AH-7921 dabei gespielt hat, aber es wurde in einigen Fällen ausdrücklich als Todesursache mit genannt. Ein Mitgliedstaat berichtete von sechs nicht tödlichen Vergiftungen im Zusammenhang mit AH-7921. Wenn diese neue psychoaktive Substanz breiter verfügbar und konsumiert würde, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Einzelnen und der gesamten Gesellschaft haben. Zu den sozialen Risiken im Zusammenhang mit AH-7921 sind keine Informationen verfügbar. |
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(15) |
Aus dem Risikobewertungsbericht geht hervor, dass nur begrenzte wissenschaftliche Nachweise zu AH-7921 vorliegen und die mit dieser Substanz verbundenen Gesundheits- und sozialen Risiken weiter erforscht werden müssen. Dennoch bieten die verfügbaren Nachweise und Informationen eine hinreichende Grundlage für die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für AH-7921. Daher sollte die Substanz wegen der von ihr ausgehenden, durch mehrere gemeldete Todesfälle belegten Gesundheitsrisiken sowie aufgrund der Tatsache, dass AH-7921 möglicherweise unwissentlich konsumiert wird und es keine therapeutische Wirksamkeit oder Verwendung hat, innerhalb der Union Kontrollmaßnahmen unterworfen werden. |
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(16) |
Da ein Mitgliedstaat aufgrund des nationalen Gesetzes, das er gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erlassen hat, AH-7921 Kontrollmaßnahmen unterwirft und fünf Mitgliedstaaten diese Substanz im Rahmen sonstiger legislativer Maßnahmen kontrollieren, würde die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für die Substanz dazu beitragen, Probleme bei der grenzüberschreitenden Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden und vor den mit der Verfügbarkeit und dem Konsum von AH-7921 verbundenen Risiken zu schützen. |
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(17) |
MDPV ist ein ringsubstituiertes synthetisches Derivat von Cathinon, das mit Pyrovaleron chemisch verwandt ist; beide unterliegen der Kontrolle im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe. |
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(18) |
Es findet keine unionsweit einheitliche Datenerhebung zur chronischen und akuten Toxizität von MDPV sowie zu seinen Auswirkungen auf Psyche und Verhalten und seinem Abhängigkeitspotenzial statt. Informationen aus veröffentlichten Studien, die durch klinische Fälle belegt worden sind, lassen darauf schließen, dass die bei MDPV beobachteten psychopharmakologischen Auswirkungen denen von Kokain und Methamphetamin zwar ähneln, aber ausgeprägter sind und länger anhalten. Außerdem wurde festgestellt, dass MDPV ein zehnmal größeres Potenzial hat, eine lokomotorische Aktivierung, Herzrasen und Bluthochdruck hervorzurufen. |
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(19) |
Konsumenten-Websites ist zu entnehmen, dass seine akute Toxizität beim Menschen zu Nebenwirkungen führen kann, die denen anderer Stimulanzien ähneln. Dazu gehören paranoide Psychose, Herzrasen, Bluthochdruck, Diaphorese, Atembeschwerden, schwere Unruhezustände, akustische und visuelle Halluzinationen, ausgeprägte Angstzustände, Hyperthermie, Gewaltausbrüche und multiple organische Funktionsstörungen. |
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(20) |
Zwischen September 2009 und August 2013 wurden in acht Mitgliedstaaten und Norwegen 108 Todesfälle verzeichnet, bei denen MDPV bei der Obduktion festgestellt wurde oder an der Todesursache beteiligt war. Insgesamt 525 nicht tödliche Vergiftungen im Zusammenhang mit MDPV wurden von acht Mitgliedstaaten gemeldet. Wenn diese neue psychoaktive Substanz breiter verfügbar und konsumiert würde, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Einzelnen und der gesamten Gesellschaft haben. |
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(21) |
Seit 2009 wurde MDPV in vier Mitgliedstaaten auch in biologischen Proben festgestellt, die im Zusammenhang mit tödlichen und nicht tödlichen Verkehrsunfällen oder Fahrten unter Drogeneinfluss untersucht wurden. |
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(22) |
Seit November 2008 wird MDPV in der Union auf dem Drogenmarkt angeboten; 27 Mitgliedstaaten, Norwegen und die Türkei meldeten Sicherstellungen von mehreren Kilogramm der Substanz. MDPV wird als eigenständige Substanz verkauft, wurde aber auch in Kombination mit anderen Substanzen entdeckt. Es ist weithin über den Internet-Handel und -Vertrieb, in „Head Shops“ und bei Straßendealern erhältlich. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass Tablettierung und Vertrieb dieser Substanz in der Union bis zu einem gewissen Grad organisiert erfolgen. |
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(23) |
Aus dem Risikobewertungsbericht geht hervor, dass die mit MDPV verbundenen Gesundheits- und sozialen Risiken weiter erforscht werden müssen. Dennoch bieten die verfügbaren Nachweise und Informationen eine hinreichende Grundlage für die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für MDPV. Daher sollte die Substanz wegen der von ihr ausgehenden, durch mehrere gemeldete Todesfälle belegten Gesundheitsrisiken sowie aufgrund der Tatsache, dass MDPV möglicherweise unwissentlich konsumiert wird und es keine therapeutische Wirksamkeit oder Verwendung hat, innerhalb der Union Kontrollmaßnahmen unterworfen werden. |
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(24) |
Da 21 Mitgliedstaaten aufgrund der nationalen Gesetze, die sie gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erlassen haben, MDPV Kontrollmaßnahmen unterwerfen und vier Mitgliedstaaten diese Substanz im Rahmen sonstiger legislativer Maßnahmen kontrollieren, würde die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für die Substanz dazu beitragen, Probleme bei der grenzüberschreitenden Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden und vor den mit der Verfügbarkeit und dem Konsum von MDPV verbundenen Risiken zu schützen. |
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(25) |
Methoxetamin ist ein Arylcyclohexylamin mit einer ähnlichen chemischen Struktur wie Ketamin und das international kontrollierte Phencyclidin (PCP). Wie Ketamin und PCP besitzt es dissoziierende Eigenschaften. |
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(26) |
Es gibt keine Studien über die chronische und akute Toxizität von Methoxetamin sowie seine Auswirkungen auf Psyche und Verhalten und sein Abhängigkeitspotenzial. Auf einschlägigen Websites berichten Konsumenten von Erfahrungen, die auf Nebenwirkungen schließen lassen, die denen einer Ketamin-Vergiftung ähneln. Dazu gehören Übelkeit und heftiges Erbrechen, Atembeschwerden, Krampfanfälle, Desorientierung, Angstzustände, Katatonie, Aggression, Halluzination, Paranoia und Psychose. Des Weiteren können mit akuten Methoxetamin-Vergiftungen eine stimulierende Wirkung (Unruhezustände, Herzrasen und Bluthochdruck) sowie zerebrale Auswirkungen einhergehen, die bei einer akuten Ketamin-Vergiftung nicht zu erwarten sind. |
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(27) |
Von sechs Mitgliedstaaten wurden 20 Todesfälle im Zusammenhang mit Methoxetamin gemeldet, bei denen die Substanz bei der Obduktion festgestellt wurde. Methoxetamin wurde bei den von fünf Mitgliedstaaten gemeldeten 20 nicht tödlichen Vergiftungen festgestellt, die auf den Konsum von Methoxetamin allein oder in Kombination mit anderen Substanzen zurückzuführen waren. Wenn diese neue psychoaktive Substanz breiter verfügbar und konsumiert würde, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Einzelnen und der gesamten Gesellschaft haben. |
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(28) |
Laut Angaben von 23 Mitgliedstaaten, der Türkei und Norwegen wurde die Entdeckung von Methoxetamin seit November 2010 in den betreffenden Ländern gemeldet. Die vorliegenden Informationen lassen darauf schließen, dass es als eigenständige Substanz verkauft und konsumiert und als „legaler“ Ersatz für Ketamin von Internet-Vertreibern, „Head Shops“ und Straßendealern angeboten wird. |
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(29) |
In der Union wurden mehrere Kilogramm Substanz in Pulverform sichergestellt, es liegen allerdings keine Angaben über eine mögliche Beteiligung der organisierten Kriminalität vor. Für die Herstellung von Methoxetamin ist keine aufwendige Ausrüstung erforderlich. |
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(30) |
Prävalenzdaten sind ausschließlich in zwei nicht repräsentativen Studien enthalten, die in zwei Mitgliedstaaten durchgeführt wurden. Sie lassen darauf schließen, dass der Konsum von Methoxetamin weniger verbreitet ist als der von Ketamin. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass Methoxetamin in vielen unterschiedlichen Umfeldern (unter anderem zu Hause, in Kneipen, in Nachtclubs und bei Musikfestivals) konsumiert wird. |
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(31) |
Aus dem Risikobewertungsbericht geht hervor, dass die mit Methoxetamin verbundenen Gesundheits- und sozialen Risiken weiter erforscht werden müssen. Dennoch bieten die verfügbaren Nachweise und Informationen eine hinreichende Grundlage für die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für Methoxetamin. Daher sollte die Substanz wegen der von ihr ausgehenden, durch mehrere gemeldete Todesfälle belegten Gesundheitsrisiken sowie aufgrund der Tatsache, dass Methoxetamin möglicherweise unwissentlich konsumiert wird und es keine therapeutische Wirksamkeit oder Verwendung hat, innerhalb der Union Kontrollmaßnahmen unterworfen werden. |
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(32) |
Da neun Mitgliedstaaten aufgrund der nationalen Gesetze, die sie gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erlassen haben, Methoxetamin Kontrollmaßnahmen unterwerfen und neun Mitgliedstaaten diese Substanz im Rahmen sonstiger legislativer Maßnahmen kontrollieren, würde die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für die Substanz dazu beitragen, Probleme bei der grenzüberschreitenden Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden und vor den mit der Verfügbarkeit und dem Konsum von Methoxetamin verbundenen Risiken zu schützen. |
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(33) |
Durch den Beschluss 2005/387/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen, damit auf Unionsebene zügig und fachkompetent auf von den Mitgliedstaaten ermittelte und gemeldete neue psychoaktive Substanzen reagiert werden kann, indem diese Substanzen unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen werden. Da die Voraussetzungen und Verfahren für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse erfüllt bzw. eingehalten wurden, sollte ein Durchführungsbeschluss erlassen werden, um 25I-NBOMe, AH-7921, MDPV und Methoxetamin in der gesamten Union Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen. |
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(34) |
In seinem Urteil vom 16. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen C-317/13 und C-679/13 (3) entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass der Rat gehalten ist, das Parlament anzuhören, bevor er auf Grundlage von Artikel 8 Absatz 3 des Beschlusses 2005/387/JI einen Durchführungsbeschluss erlässt. Der Durchführungsbeschluss 2014/688/EU des Rates (4) wurde ohne eine entsprechende vorherige Anhörung erlassen und ist daher mit einem Formfehler behaftet. Der Beschluss 2014/688/EU sollte daher durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden. |
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(35) |
Um die Kontinuität der Kontrollmaßnahmen innerhalb der Union und die Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe und dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in Bezug auf 4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin) sicherzustellen, sollte dieser Beschluss unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Frist gelten, innerhalb deren sie in ihren nationalen Rechtsvorschriften diese neuen psychoaktiven Substanzen gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2014/688/EU Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen unterwerfen müssen. |
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(36) |
Dänemark ist durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI. |
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(37) |
Irland ist durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI. |
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(38) |
Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die folgenden neuen psychoaktiven Substanzen werden unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen:
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a) |
4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe); |
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b) |
3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921); |
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c) |
3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV); |
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d) |
2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin). |
Artikel 2
Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Frist, innerhalb deren sie in ihren nationalen Rechtsvorschriften 4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin) gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2014/688/EU Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen unterwerfen müssen, wird der Beschluss 2014/688/EU ersetzt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.
(2) Beschluss 2003/847/JI des Rates vom 27. November 2003 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit den neuen synthetischen Drogen 2C-I, 2C-T-2, 2C-T-7 und TMA-2 (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 64).
(3) Urteil des Gerichtshofs vom 16. April 2015, Parlament/Rat, Verbundene Rechtssachen C-317/13 und C-679/13, ECLI:EU:C:2015:223.
(4) Durchführungsbeschluss 2014/688/EU des Rates vom 25. September 2014 über Kontrollmaßnahmen für 4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin) (ABl. L 287 vom 1.10.2014, S. 22).
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20.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/43 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1876 DES RATES
vom 8. Oktober 2015
über Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2005/387/JI hat der erweiterte Wissenschaftliche Ausschuss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) auf einer Sondersitzung einen Risikobewertungsbericht im Zusammenhang mit 5-(2-Aminopropyl)indol verfasst und anschließend am 16. April 2013 der Kommission und dem Rat vorgelegt. |
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(2) |
Bei 5-(2-Aminopropyl)indol handelt es sich um ein synthetisches Derivat von Indol, das auf der Seite des Phenyls vom Indolring substituiert wurde. Es scheint sich um eine stimulierende Substanz zu handeln, die auch halluzinogene Wirkungen haben kann. 5-(2-Aminopropyl)indol wurde bisher zumeist in Pulverform vorgefunden, zudem aber auch in Tabletten- oder Kapselform. Es wird im Internet und in „Head Shops“ als sogenannte „Forschungschemikalie“ verkauft. Auch wurde es bereits in Proben eines als „legal high“ (legaler psychoaktiver Wirkstoff) unter der Bezeichnung „Benzo Fury“ verkauften Produkts sowie in Ecstasy-ähnlichen Tabletten entdeckt. |
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(3) |
Aus den verfügbaren Informationen und Daten lässt sich schließen, dass die akute Toxizität von 5-(2-Aminopropyl)indol beim Menschen zu negativen Wirkungen wie Herzrasen und Hyperthermie führen und darüber hinaus Pupillenerweiterung, Unruhe und Zittern verursachen kann. Des Weiteren kann 5-(2-Aminopropyl)indol zusammen mit anderen Substanzen, darunter Medikamente und Aufputschmittel, interagieren, die sich auf das monoaminerge System auswirken. Die speziellen physischen Auswirkungen von 5-(2-Aminopropyl)indol beim Menschen lassen sich nur schwer ermitteln, weil bisher keine Studien über seine akute und chronische Toxizität, seine Auswirkungen auf Psyche und Verhalten oder sein Abhängigkeitspotenzial veröffentlicht wurden und auch sonst nur begrenzte Informationen und Daten über 5-(2-Aminopropyl)indol verfügbar sind. |
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(4) |
Zwischen April und August 2012 wurden in vier Mitgliedstaaten 24 Todesfälle verzeichnet, bei denen 5-(2-Aminopropyl)indol isoliert oder in Kombination mit anderen Substanzen bei der Obduktion festgestellt wurde. Zwar lässt sich nicht für alle diese Todesfälle mit Gewissheit bestimmen, welche Rolle 5-(2-Aminopropyl)indol im Einzelnen dabei gespielt hat, aber es wurde bei einigen Fällen ausdrücklich als Todesursache mitgenannt. Falls diese neue psychoaktive Substanz in breiterem Umfang verfügbar und konsumiert würde, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Einzelnen und der gesamten Gesellschaft haben. Über die von 5-(2-Aminopropyl)indol ausgehenden sozialen Risiken liegen keine Informationen vor. |
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(5) |
Neun europäische Länder haben der EBDD oder dem Europäischen Polizeiamt (Europol) gemeldet, dass sie 5-(2-Aminopropyl)indol entdeckt haben. Zum Konsum von 5-(2-Aminopropyl)indol liegen zwar keine Prävalenzdaten vor, aber die wenigen verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass es in ähnlichen Umgebungen wie andere Stimulanzien, zum Beispiel zu Hause, in Kneipen und Nachtklubs oder bei Musikfestivals, konsumiert wird. |
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(6) |
Es gibt keine Informationen darüber, dass 5-(2-Aminopropyl)indol in der Union hergestellt wird, und es gibt auch keine Anzeichen, dass kriminelle Vereinigungen in die Herstellung, die Verbreitung oder den Vertrieb dieser neuen psychoaktiven Substanz involviert sind. |
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(7) |
5-(2-Aminopropyl)indol hat keine bekannte, nachgewiesene oder anerkannte therapeutische Wirksamkeit oder Verwendung, und es gibt in der Union keine Zulassung für diese neue psychoaktive Substanz. Abgesehen von seiner Verwendung als analytischer Referenzstandard und in der wissenschaftlichen Forschung gibt es keine Anzeichen dafür, dass es für einen anderen Zweck verwendet wird. |
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(8) |
5-(2-Aminopropyl)indol ist bisher im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen nach dem Beschluss 2005/387/JI nicht bewertet worden und es erfolgt auch gegenwärtig keine Bewertung. Zwei Mitgliedstaaten kontrollieren diese neue psychoaktive Substanz durch ihr nationales Recht, gemäß ihrer Verpflichtungen nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe von 1971. Fünf europäische Länder wenden nationales Recht über neue psychoaktive Substanzen, Gefahrgüter oder Arzneimittel auf 5-(2-Aminopropyl)indol an. |
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(9) |
Aus dem Risikobewertungsbericht geht hervor, dass nur begrenzte wissenschaftliche Nachweise zu 5-(2-Aminopropyl)indol vorliegen und weitere Studien zu den mit dieser Substanz verbundenen Gesundheits- und sozialen Risiken erforderlich sind. Dennoch bieten die verfügbaren Nachweise und Informationen eine hinreichende Grundlage für die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol. Daher sollte 5-(2-Aminopropyl)indol wegen der von ihm ausgehenden, durch mehrere gemeldete Todesfälle belegten Gesundheitsrisiken sowie aufgrund der Tatsache, dass 5-(2-Aminopropyl)indol möglicherweise unwissentlich konsumiert wird und es keine therapeutische Wirksamkeit oder Verwendung hat, innerhalb der Union Kontrollmaßnahmen unterworfen werden. |
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(10) |
Da sechs Mitgliedstaaten 5-(2-Aminopropyl)indol bereits im Rahmen unterschiedlicher Rechtsvorschriften kontrollieren, würde die unionsweite Einführung von Kontrollmaßnahmen für diese Substanz dazu beitragen, Probleme bei der grenzübergreifenden Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden und die Verbraucher vor den mit dem Konsum von 5-(2-Aminopropyl)indol verbundenen Risiken zu schützen. |
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(11) |
Durch den Beschluss 2005/387/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen, damit auf Unionsebene zügig und fachkompetent auf von den Mitgliedstaaten ermittelte und gemeldete neue psychoaktive Substanzen reagiert werden kann, indem diese Substanzen unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen werden. Da die Voraussetzungen und Verfahren für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse erfüllt bzw. eingehalten wurden, sollte ein Durchführungsbeschluss erlassen werden, um 5-(2-Aminopropyl)indol in der gesamten Union Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen. |
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(12) |
Dieser Beschluss ersetzt den Durchführungsbeschluss 2013/496/EU des Rates (2), der vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) mit Urteil vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-679/13 (3) für nichtig erklärt wurde. In dem Urteil erhielt der Gerichtshof die Wirkungen des Beschlusses 2013/496/EU bis zum Inkrafttreten neuer Rechtsakte, die ihn ersetzen sollen, aufrecht. Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Beschluss 2013/496/EU daher unwirksam. |
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(13) |
Zur Gewährleistung der Kontinuität der Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol innerhalb der Union sollte dieser Beschluss unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Frist gelten, innerhalb deren sie in ihren nationalen Rechtsvorschriften diese neue psychoaktive Substanz gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2013/496/EU Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen unterwerfen müssen. |
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(14) |
Dänemark ist durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI. |
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(15) |
Irland ist durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI. |
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(16) |
Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die neue psychoaktive Substanz 5-(2-Aminopropyl)indol wird unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen.
Artikel 2
Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Frist, innerhalb deren sie in ihren nationalen Rechtsvorschriften 5-(2-Aminopropyl)indol gemäß Artikel 2 des Beschlusses 2013/496/EU Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen unterwerfen müssen, wird der Beschluss 2013/496/EU mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses unwirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.
(2) Durchführungsbeschluss 2013/496/EU des Rates vom 7. Oktober 2013 über Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol (ABl. L 272 vom 12.10.2013, S. 44).
(3) Urteil des Gerichtshofs vom 16. April 2015, Parlament/Rat, C-679/13, ECLI:EU:C:2015:223.
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20.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 275/46 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1877 DER KOMMISSION
vom 20. April 2015
über die den Unternehmen S.C. Termoelectrica S.A. und S.C. Electrocentrale Deva S.A. von Hidroelectrica of Romania in Rechnung gestellten Tarife — SA.33475 (12/C)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2648)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die Beihilfe SA.33475 (12/C, ex 12/NN) (1),
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
|
(1) |
Am 2. August 2011 ging bei der Kommission eine Beschwerde des Investmentfonds S.C. Fondul Proprietatea S.A. (im Folgenden „Beschwerdeführer“) zu den Stromlieferungen ein, die das Unternehmen S.C. Hidroelectrica S.A. (im Folgenden „Hidroelectrica“) von Stromerzeugern zu Preisen bezog, die angeblich über dem Marktpreis lagen. |
|
(2) |
Am 25. April 2012 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie hinsichtlich der Verträge über die Großhandelslieferung von Strom durch Termoelectrica S.A. (im Folgenden „Termoelectrica“) und S.C. Electrocentrale Deva S.A. (im Folgenden „Electrocentrale Deva“) an Hidroelectrica beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen, im Folgenden als „Eröffnungsbeschluss“ bezeichnet. |
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(3) |
Der Eröffnungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte Rumänien und die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahme auf. |
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(4) |
Am 23. Juli 2012 übermittelte Rumänien der Kommission seine vorläufigen Bemerkungen zum Eröffnungsbeschluss. |
|
(5) |
Bei der Kommission sind lediglich von Termoelectrica und von Electrocentrale Deva vom 11. Juni 2012 bzw. 12. Juni 2012 datierte vorläufige Bemerkungen eingegangen, die Rumänien der Kommission am 26. Juli 2012 übermittelte. Nochmals wurden die vorläufigen Bemerkungen der Kommission von Rumänien am 2. August 2012 übermittelt. |
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(6) |
Am 12. Februar 2013 teilte die Kommission Rumänien mit, dass bei ihr noch keine Stellungnahmen der Beteiligten eingegangen seien. |
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(7) |
Am 24. März 2013 legte Rumänien seinen vorläufigen Standpunkt zu dieser Beihilfesache erneut dar. |
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(8) |
Die Kommission ersuchte Rumänien mit Schreiben vom 29. Juli und 11. September 2013, 3. März, 6. August und 25. September 2014 und 19. Januar 2015 um weitere Auskünfte. Diese legte Rumänien am 11. September 2013, 24. März, 14. Mai, 3. September, 22. September, 10. Oktober und 21. Oktober 2014 sowie 20. Februar 2015 vor. |
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(9) |
Am 16. April 2015 verzichtete Rumänien auf seine Rechte nach Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 (3) auf Annahme des Beschlusses in rumänischer Sprache und stimmte der Annahme in englischer Sprache zu. |
2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN
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(10) |
Dieser Abschnitt enthält eine Beschreibung der Vertragsparteien (d. h. Hidroelectrica, Termoelectrica und Electrocentrale Deva), weiterer Stromerzeuger, von Stromlieferungsverträgen im Kontext des rumänischen Strommarktes und zahlreicher Entwicklungen und Verknüpfungen zwischen den mutmaßlichen Beihilfeempfängern. |
2.1. Die Vertragsparteien
2.1.1. Hidroelectrica
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(11) |
Hidroelectrica wurde im Jahr 2000 gegründet. Das Unternehmen unterliegt dem allgemeinen Gesellschaftsrecht. Sein Stammkapital wird über das Ministerium für Wirtschaft und Handel (80,06 %) vom rumänischen Staat sowie vom Beschwerdeführer (19,94 %) gehalten. Der rumänische Staat ist im von der Aktionärsversammlung bestellten Vorstand von Hidroelectrica vertreten. Gemäß der Satzung von Hidroelectrica führt und vertritt der Generaldirektor das Unternehmen im operativen Geschäft und entscheidet in allen Fragen, die nicht der Aktionärsversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind, eigenständig. In der Praxis hatten die Vorstandsmitglieder von Hidroelectrica zugleich Posten in Regierungsstellen inne (4). |
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(12) |
Hidroelectrica ist mit einer Jahreskapazität, die sich in einem durchschnittlichen hydrologischen Jahr auf ca. 17,5 TWh beläuft, der größte Stromerzeuger Rumäniens. Hidroelectrica erzeugt Strom mithilfe von Staudämmen und Laufwasserkraftwerken. Allerdings ist die Stromerzeugung in Abhängigkeit von den hydrologischen Bedingungen erheblichen Schwankungen unterworfen: 2009 erzeugte Hidroelectrica 16,4 TWh, 2010 waren es 21,3 TWh und 2011 14,7 TWh. 2013 lag der Marktanteil von Hidroelectrica bei 28,24 %, vor dem von Complexul Energetic Oltenia, einem Erzeuger von Strom durch Kohleverbrennung mit einem Marktanteil von 20,83 % und Nuclearelectrica mit 20,65 % Marktanteil, beides Unternehmen in Staatseigentum. |
|
(13) |
Hidroelectrica beantragte am 26. Juni 2012 (5) Insolvenz, das Verfahren endete am 26. Juni 2013 (6). Am 25. Februar 2014 beantragte Hidroelectrica jedoch erneut Insolvenz. |
2.1.2. Die Beihilfeempfänger
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(14) |
Bei den Versorgern, mit denen Hidroelectrica die von der Untersuchung betroffenen Verträge abgeschlossen hat, handelt es sich um Termoelectrica und Electrocentrale Deva, zwei Kohlekraftwerkbetreiber, die mittel- oder unmittelbar zu 100 % in Staatseigentum stehen, am Tag der Vertragsunterzeichnung jährlich 1,7 TW bzw. 1,3 TW erzeugten und 2009 einen Marktanteil von 3 % bzw. 5 % (7) und 2011 von 1,9 % bzw. 4,1 % (8) hatten. Termoelectrica und Electrocentrale Deva verkauften Strom, der mit unwirtschaftlicher heimischer Kohle erzeugt wurde (9). |
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(15) |
Electrocentrale Deva war bis Ende Dezember 2001 ein Unternehmensbereich von Termoelectrica und wurde danach als eigenständiges Unternehmen abgespalten, zusammen mit weiteren in Staatseigentum befindlichen Unternehmensbereichen (CE Craiova, Electrocentrale Bucuresti, CE Rovinari usw.). Bis zum 27. März 2012 war Termoelectrica alleiniger Anteilseigner von Electrocentrale Deva. |
2.2. Sonstige Marktinformationen
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(16) |
Die Stromerzeugung in Rumänien ist von staatlich kontrollierten Unternehmen dominiert, auf die zusammen ein Marktanteil von ca. 90 % entfällt (10). Die gesamte Nettostromerzeugung in Rumänien betrug 2011 60,38 TWh. Der Erzeugungsmix setzt sich hauptsächlich aus Wasserkraft (ca. 28 % der Gesamterzeugung), Atomkraft (ca. 18 %) und Stromerzeugung in Kraftwerken zusammen, in denen fossile Brennstoffe verbrannt werden (ca. 51 %) (11). |
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(17) |
Der rumänische Markt ist vor allem mit Bulgarien (Nettotransferkapazität von 400 MW im Zeitraum 2009-2010) und Ungarn (Nettotransferkapazität von 800-500 MW im Zeitraum 2009-2010) verknüpft. Die Nettozusammenschaltkapazität mit diesen Mitgliedstaaten wurde im genannten Zeitraum aufgrund von Netzüberlastung nicht vollständig ausgeschöpft. Im Zeitraum 2009-2011 ergibt sich für Rumänien hinsichtlich der Stromein- und -ausfuhr des Landes folgendes Bild: i) 2009 belief sich die Stromeinfuhr auf 676 GWh, die Ausfuhr auf 3 154 GWh (ca. 4,8 % des gesamten in Rumänien erzeugten Stroms); ii) 2010 belief sich die Stromeinfuhr auf 943 GWh, die Ausfuhr auf 3 854 GWh (ca. 3,4 % des gesamten in Rumänien erzeugten Stroms); iii) 2011 belief sich die Stromeinfuhr auf 1 036 GWh, die Ausfuhr auf 2 942 GWh (ca. 2,8 % des gesamten in Rumänien erzeugten Stroms). |
2.3. Die Verträge
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(18) |
Der Vertrag mit Termoelectrica wurde am 30. Juli 2008 (12) und der Vertrag mit Electrocentrale Deva am 9. Juni 2009 (in diesem Beschluss gemeinsam als die „Verträge“ bezeichnet) mit einer Laufzeit von jeweils zehn Jahren geschlossen. Die Verträge wurden vom Insolvenzverwalter Euro-Insol im Verlauf des Insolvenzverfahrens von Hidroelectrica Ende August 2012 gekündigt (13). |
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(19) |
Termoelectrica und Electrocentrale Deva haben, wie in den Erwägungsgründen 20 bis 22 dargelegt, mit Schreiben an das rumänische Ministerium für Wirtschaft und Handel von diesem Ministerium um Genehmigung der Unterzeichnung der Verträge ersucht: |
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(20) |
Am 15. Juli 2008 hat Termoelectrica mit Vermerk Nr. 7323 Folgendes mitgeteilt: „(…) Termoelectrica SA hat verschiedene Methoden zur Lösung dieses dringenden Problems analysiert, und die einzige Variante mit Aussicht auf schnellen Erfolg, für die keine Zustimmung seitens der EU notwendig ist, ist die Folgende: Abschluss eines langfristigen Vertrags (zehn Jahre) zwischen Termoelectrica SA und Hidroelectrica SA über den Ankauf von Strom, der von Kraftwerksblock 4 von CET Paroșeni erzeugt wird. Als Vertragspreis gilt der Preis für CET Paroșeni, der von der ANRE auf dem regulierten Markt festgesetzt wurde und auf den begründeten Kosten von Termoelectrica SA beruht, sowie Abschluss eines langfristigen Vertrags (mit einer Laufzeit von ca. zehn Jahren) mit Compania Națională a Huilei Petroșani über den Ankauf von Kohle. Im Fall von Termoelectrica SA (SE Paroșeni) und auch im Fall der Compania Națională a Huilei (14) (…) würde dies die Zukunft der beiden im Schiltal angesiedelten Unternehmen langfristig sichern.“ |
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(21) |
Am 27. Mai 2009 hat Electrocentrale Deva mit Vermerk Nr. 10855 Folgendes beantragt: „(…) Um die Insolvenz des Unternehmens abzuwenden und die notwendigen Bedingungen für die Finanzierung und Umsetzung der für den Weiterbetrieb notwendigen Investitionen zu schaffen, ersuchen wir Sie um Genehmigung der Aushandlung und des Abschlusses eines zwischen Electrocentrale Deva und Hidroelectrica București zu vereinbarenden Zehnjahresvertrages über den Verkauf einer Strommenge an Hidroelectrica, die der durchschnittlichen Leistung von 150 MW entspricht und zu der die auf dem regulären Markt gelieferten Menge hinzukommt, wobei der Verkauf zu einem von der ANRE genehmigten Preis erfolgen soll, der die begründeten Erzeugungskosten decken wird.“ |
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(22) |
Die beiden Vermerke wurden von Vertretern des rumänischen Ministeriums für Wirtschaft und Handel auf Minister- bzw. Staatssekretärsebene genehmigt. Aus den Verträgen geht hervor, dass sie auf der Grundlage dieser Vermerke abgeschlossen wurden. |
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(23) |
Im Vertrag mit Termoelectrica wurde weder Hidroelectrica noch Termoelectrica die Möglichkeit eingeräumt, den Vertrag zu kündigen. Der Vertrag mit Electrocentrale Deva gewährte sowohl Hidroelectrica als auch Electrocentrale Deva die Möglichkeit der Vertragskündigung unter folgenden Umständen: i) Verlust der Eigenschaft des Erzeugers, danach Kündigung innerhalb von fünf Arbeitstagen; ii) Weigerung einer der beiden Vertragsparteien, im Falle der Änderung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden wirtschaftlichen und technischen Bedingungen einen neuen Vertrag abzuschließen oder den bestehenden Vertrag zu ändern; iii) in sonstigen Fällen, die sich aus den anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen ergeben (15). |
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(24) |
In den Vertrag mit Termoelectrica sind folgende Punkte aufgenommen worden: i) der Vertragspreis ist jährlich von der Energieregulierungsbehörde (im Folgenden „ANRE“) auf der Grundlage der von Termoelectrica angegebenen Erzeugungskosten festzusetzen; ii) Hidroelectrica kauft jeden Monat den gesamten vom Kraftwerk Paroșeni erzeugten Strom auf (16). Ab dem Tag seiner Unterzeichnung und bis zu seiner Kündigung durch den Insolvenzverwalter wurde der Vertrag achtmal geändert (sieben Nachträge betrafen Preisanpassungen) (17). |
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(25) |
In den Vertrag mit Electrocentrale Deva sind folgende Punkte aufgenommen worden: i) der Vertragspreis wird durch die ANRE auf der Grundlage der von Electocentrale Deva angegebenen Erzeugungskosten festgesetzt; ii) sollte die ANRE nicht mehr für die Preisregulierung zuständig sein, sind die Preise von den Parteien auszuhandeln und dürfen den Vertragspreis des Vorjahres nicht unterschreiten; iii) die Vertragsparteien erheben keine Geldbußen oder sonstige Gebühren, falls der Verkäufer die vertraglich geregelte Strommenge nicht liefert oder der Käufer den Vertragspreis nicht bezahlt (18). Ab dem Tag seiner Unterzeichnung und bis zu seiner Kündigung durch den Insolvenzverwalter wurde der Vertrag fünfmal geändert (19) (alle Änderungen betrafen Preisanpassungen). |
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(26) |
Entgegen den eindeutigen Bestimmungen in beiden Verträgen, denen zufolge der Vertragspreis im Regelfall von der ANRE festzulegen ist, wurden Preisanpassungen in der Praxis nach vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Handel vorgenommen, allerdings mit drei Ausnahmen (20). |
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(27) |
Hidroelectrica ersuchte zum Beispiel in einem Vermerk (Datum unlesbar) das Ministerium für Wirtschaft und Handel um Genehmigung einer Preisanpassung für den Zeitraum 1. August 2009-31. Dezember 2009 aufgrund von „steigenden Erzeugungskosten“. In diesem Vermerk heißt es eindeutig, dass „das Ziel des Abschlusses und der Erfüllung beider Verträge darin besteht, eine bestimmte Menge von Strom aus Steinkohle, gemischt mit Strom aus Wasserkraft, auf dem wettbewerbsorientierten Markt zu verkaufen sowie die beiden Wärmekrafterzeuger mit einem Vertrag auszustatten, der von den Finanzinstituten als Hypothek akzeptiert wird, um langfristige Kredite zu erhalten, die für erforderliche Investitionen als Voraussetzung für die Verlängerung der Stromerzeugerlizenzen benötigt werden“. |
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(28) |
In ähnlicher Weise ersuchte Hidroelectrica in einem weiteren Vermerk das Ministerium für Wirtschaft und Handel um Beibehaltung des 2009 festgelegten Preises von 230 RON/MWh für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010, „damit die benötigten Einnahmen für die Fortführung des laufenden Umstrukturierungsprozesses des die Steinkohle für die Stromerzeugung fördernden Bergbaubetriebs und des Wärmekrafterzeugers erzielt werden (…)“. |
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(29) |
Des Weiteren ersuchte Hidroelectrica nach Abschluss der Verträge mit Vermerk Nr. 6547 von 2011 den Minister für Wirtschaft und Handel um Genehmigung einer Preisanpassung für das Jahr 2011, um Termoelectrica und Electrocentrale Deva die Möglichkeit zu geben, „die langfristigen Kredite zu erhalten, die für Investitionen als Voraussetzung für die Verlängerung der Stromerzeugerlizenzen benötigt werden und um die für die Umstrukturierung der Compania Nationala a Huilei benötigten Einnahmen zu erzielen“. |
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(30) |
Aus allen Vermerken geht auch deutlich hervor, dass Hidroelectrica das Ministerium für Wirtschaft und Handel ersucht hat, „die Geschäftsleitung der drei Stromerzeuger zur Unterzeichnung der Nachträge über die neuen Preise zu ermächtigen“. |
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(31) |
Darüber hinaus beziehen sich sämtliche der Preisanpassungen betreffenden Nachträge zu den Verträgen auf interne Vermerke von Hidroelectrica, die mit Ausnahme der drei in Erwägungsgrund 26 genannten Ausnahmen entweder vom Minister für Wirtschaft und Handel oder vom Staatssekretär im Ministerium für Wirtschaft und Handel genehmigt wurden (21). |
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(32) |
Die angekauften Strommengen und die im Rahmen der Verträge zwischen 2009 und 2011 gezahlten Durchschnittspreise belaufen sich auf folgende Werte (22):
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2.4. Der rumänische Strommarkt
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(33) |
Der Stromhandel findet in Rumänien auf zwei Märkten statt: i) dem regulierten Strommarkt, auf dem der Strom zu regulierten Tarifen und Bedingungen gehandelt wird, und ii) dem wettbewerbsorientierten Strommarkt, auf dem der Strom frei gehandelt wird und wo zwei Hauptarten von Verträgen dominieren: relativ standardisierte bilaterale Verträge, die auf dem zentralisierten Markt geschlossen werden, und frei verhandelbare bilaterale Verträge — der sogenannte Markt für direkt ausgehandelte Verträge. |
2.4.1. Der regulierte Strommarkt
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(34) |
Die Transaktionen auf dem regulierten Strommarkt werden über Rahmenkaufverträge umgesetzt, die zwischen den auf dem regulierten Markt tätigen Stromerzeugern/-produzenten, darunter auch Hidroelectrica, und den „Versorgern letzter Instanz“, die die Stromverteilung an die Endnutzer gewährleisten, geschlossen werden. Die zugelassenen Kunden kaufen Strom zu regulierten Tarifen ein. Auf dem regulierten Markt werden die Preise und die von den Stromerzeugern/-produzenten zu liefernden Mengen von der ANRE jährlich vorab festgelegt. Bis 2009-2010, als die Erfüllung der geprüften Verträge begann, wurden 56-61 % des in Rumänien verbrauchten Stroms auf dem regulierten Markt gehandelt. |
2.4.2. Der wettbewerbsorientierte Strommarkt
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(35) |
Seit 2005 ist der wettbewerbsorientierte Strommarkt in Rumänien in fünf spezifische Märkte unterteilt: i) die von der OPCOM verwalteten zentralisierten Märkte; ii) den Markt für direkt ausgehandelte Verträge; iii) den Markt für Hilfsdienste; iv) den Regelenergiemarkt und v) den Exportmarkt. |
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(36) |
Die zentralisierten Märkte werden von der Strombörse OPCOM verwaltet. Die OPCOM wurde 2001 mit Regierungsbeschluss Nr. 627/2000 als Aktiengesellschaft und 100 %ige Tochtergesellschaft des Übertragungsnetzbetreibers Transelectrica gegründet. Auf der Grundlage der von der ANRE erteilten Lizenz wurde die OPCOM zur Plattform für den Stromhandel auf Großhandelsebene in Rumänien bestimmt. Die OPCOM ist die einzige Strombörse in Rumänien, an der der Handel mit Stromhandel möglich ist und die die Mittlerrolle dabei spielt. |
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(37) |
Die OPCOM umfasst fünf Marktsegmente: i) den Day-ahead-Markt; ii) den Intraday-Markt (23); iii) zentralisierte bilaterale Märkte, d. h. einen zentralisierten, auf dem Versteigerungsprinzip beruhenden Markt für bilaterale Verträge „OPCOM-PCCB“ und einen zentralisierten, auf dem Prinzip des kontinuierlichen Verhandelns beruhenden Markt für bilaterale Verträge — CMBC-CN; iv) den zentralisierten Markt für grüne Zertifikate und v) die Handelsplattform für Treibhausgasemissionszertifikate. Der Handel bei OPCOM begann erst 2005 und nur in den Marktsegmenten Day-ahead-Markt und OPCOM-PCCB. |
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(38) |
Die Verträge wurden auf dem Markt für direkt ausgehandelte Verträge in Rumänien abgeschlossen, bei dem es sich um das für die Prüfung in diesem Fall relevante Marktsegment handelt. |
2.4.3. OPCOM-PCCB
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(39) |
Auf dem Marktsegment OPCOM-PCCB organisiert die OPCOM öffentliche Versteigerungen für den An- und Verkauf von Strom. Die Verkaufs-/Kaufangebote der einzelnen Erzeuger/Versorger/Verbraucher werden beim Marktbetreiber eingereicht. Jedes Angebot muss folgende Angaben enthalten: i) den Mindestpreis, zu dem der Teilnehmer Strom verkauft oder den Höchstpreis, zu dem er Strom kauft, und ii) den Rahmenvertrag, nach dem der anbietende Teilnehmer Strom zu liefern/anzukaufen beabsichtigt. Die Verkaufs- und Ankaufangebote enthalten Angaben zu den Lieferbedingungen einschließlich Strommenge, Laufzeit (mindestens ein Monat und bis zu einem Jahr) sowie den anvisierten Rahmenvertrag. Der Preis folgt dem Grundsatz des den Erwartungen am meisten entsprechenden Angebotspreises. Bis 2009 und 2010, als die Erfüllung der Verträge begann, machten die Verkäufe auf dem OPCOM-PCCB-Markt weniger als 7 % des in Rumänien erzeugten Stroms aus. |
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(40) |
Nach Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses hat die Kommission einen Beschluss nach Artikel 102 AEUV gefasst und festgestellt, dass die von der OPCOM verwaltete Strombörse einen relevanten Dienstleistungsmarkt darstellt, auf dem die OPCOM getrennt vom Markt der direkt ausgehandelten Verträge ein beherrschender Akteur ist (24). |
2.4.4. Der Markt für direkt ausgehandelte Verträge
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(41) |
Der Markt für direkt ausgehandelte Verträge ist ein freier Markt, der nicht von der ANRE reguliert wird. Die Vertragsparteien handeln die Mengen, Preise und andere Vertragsklauseln bilateral aus. Damit verfügen sie bei der Aushandlung der Bedingungen der Handelsverträge über ein hohes Maß an Flexibilität. Die Vertragsbedingungen sind vertraulich. |
2.4.5. Kurze Beschreibung der zeitgleich mit den Verträgen abgeschlossenen direkt ausgehandelten Verträge
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(42) |
Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 forderte die Kommission Rumänien auf, ihr Informationen über die Verträge zu übermitteln, die auf dem rumänischen Markt bilateral ausgehandelt und mit vergleichbaren Laufzeiten und Stromliefermengen abgeschlossen wurden (die Verträge ausgenommen). Die Aufforderung der Kommission erstreckte sich auf alle rumänischen Stromversorger unabhängig von ihrem Status als staatliche oder private Akteure. Am 14. Mai 2014 legte Rumänien die angeforderten Schlüsselangaben zu allen Verträgen vor, die von Stromkäufern mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 150 GWh für jedes einzelne Jahr im Zeitraum 2009-2011 abgeschlossen worden waren (25). |
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(43) |
Von Rumänien wurde darauf hingewiesen, dass alle Verträge, die im entsprechenden Zeitraum auf dem Einzelhandelsmarkt unter Wettbewerbsbedingungen von gewerblichen Abnehmern geschlossen wurden, den von der Kommission geforderten Ad-hoc-Datenerhebungen unterzogen wurden. Konkret hat Rumänien für den Zeitraum 2009-2011 75 jährliche Datensätze aus Verträgen übermittelt, die eine Laufzeit von einem oder mehreren Jahren hatten und für diese Sache von Relevanz waren. Die Kommission geht davon aus, dass Rumänien die relevanten Daten zu allen Verträgen übermittelte, die die von ihr benannten Kriterien (vergleichbare Laufzeiten und Mengen) für den betreffenden Zeitraum 2009-2011 erfüllen. Auf die Verträge entfielen ca. 17 % der Gesamtstrommenge, deren Lieferung über die direkt ausgehandelten Verträge vereinbart wurde, die im Zeitraum 2009-2011 abgeschlossen wurden und zu denen Rumänien Angaben gemacht hat. |
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(44) |
Aus den von Rumänien vorgelegten Daten geht hervor, welches Niveau die auf dem freien Markt für Stromeinzelhandel im Zeitraum 2009-2011 gezahlten höchsten Preise erreichten: 2009: 266,50 RON/MWh, 2010: 229,96 RON/MWh, 2011: 232,33 RON/MWh. Allerdings umfasste jeder dieser Verträge einzeln betrachtet geringere Mengen als jeder der Verträge. |
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(45) |
Eine Untersuchung der Informationen zu den Verträgen, die von anderen Versorgern als Termoelectrica und Electrocentrale Deva geschlossen wurden, hat ergeben, dass 2009, als mit der Erfüllung der Verträge begonnen wurde, kein anderer Versorger einen Liefervertrag abgeschlossen hat, der hinsichtlich Liefermenge (ca. 900 GWh bzw. 500 GWh) und Laufzeit (zehn Jahre) ausreichende Ähnlichkeit mit den beiden Verträgen aufwies. Ein gänzlich sinnvoller Vergleich mit den Verträgen ist nur bei Verträgen möglich, bei denen Strommenge, Laufzeit und/oder Datum des Inkrafttretens identisch sind. Da völlig identische Verträge nicht existierten, ist zur Herausarbeitung der Unterschiede zwischen den Verträgen eine ökonometrische Analyse erforderlich, deren Grundprinzip und Ergebnisse in den Erwägungsgründen 77 bis 80 und im Anhang erläutert werden. |
2.4.6. Hidroelectrica-Verträge über den Verkauf von Strom
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(46) |
Im Zeitraum 2009-2011 verkaufte Hidroelectrica ca. 60 % seines Stroms an andere private Abnehmer über langfristige Groß- und Einzelhandelsverträge, die Gegenstand einer Untersuchung durch die Kommission sind (26). Die Verkaufspreise von Hidroelectrica in diesen Verträgen lagen mehr als 40 % unter den Großhandelskaufpreisen, die Hidroelectrica durchschnittlich an Termoelectrica und Electrocentrale Deva zahlte. Beispielsweise lag der höchste Stromverkaufspreis im Rahmen dieser Verträge bei 159,8 RON/MWh (2009) und 168 RON/MWh (2010). |
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(47) |
Über geringere Mengen schloss Hidroelectrica Stromlieferverträge auch mit anderen Parteien (27) ab. Der höchste Stromverkaufspreis im Rahmen dieser Einzelhandelsverträge lag für den relevanten Zeitraum bei 185 RON/MWh (2009), 190 RON/MWh (2010) und 160 RON/MWh (2011) und somit durchschnittlich ca. 13 % unter dem Niveau der Großhandelskaufpreise, die Hidroelectrica an Termoelectrica und Electrocentrale Deva zahlte. |
2.5. Entwicklungen nach 2011 und Verbindungen zwischen Termoelectrica, Electrocentrale Deva, Electrocentrale Paroșeni und CEH
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(48) |
Das von Termoelectrica betriebene Kraftwerk Paroșeni, das die im Rahmen des Vertrags mit Termoelectrica erworbene Strommenge lieferte, wurde ein eigenständiges Unternehmen und am 11. Juli 2011 unter der Bezeichnung Electrocentrale Paroșeni in das rumänische Handelsregister eingetragen (28). Am 22. September 2011 übernahm Electrocentrale Paroșeni im Rahmen des Vertrags mit Hidroelectrica alle Rechte und Pflichten von Termoelectrica. Electrocentrale Paroșeni belieferte Hidroelectrica im September und Oktober 2011 mit Strom, wenngleich die Mengen gering waren. |
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(49) |
Zum Zeitpunkt der Einstellung der Lieferung gemäß den Verträgen war Termoelectrica weiterhin Alleingesellschafter von Electrocentrale Deva und Electrocentrale Paroșeni. |
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(50) |
Mit der Dringlichkeitsanordnung Nr. 84/2011 (29) wurde ein Schuldenswap zwischen Termoelectrica und dem Staat umgesetzt. Termoelectrica übertrug dabei seine Anteile an verschiedenen Unternehmen (Electrocentrale Deva, Electrocentrale Paroșeni und Electrocentrale București) an den Staat, um seine Schulden bei diesem zu tilgen. Die Anteilsübertragung erfolgte auf der Grundlage von Bewertungsberichten eines unabhängigen Sachverständigen. |
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(51) |
Electrocentrale Paroșeni und Electrocentrale Deva wurden zu einer juristischen Person mit der Bezeichnung Complexul Energetic Hunedoara (im Folgenden „CEH“) zusammengeschlossen; die Eintragung in das rumänische Handelsregister dieses vollständig in staatlichem Eigentum stehenden Unternehmens erfolgte am 1. November 2012. CEH hat alle Rechte und Pflichten von Electrocentrale Paroșeni und Electrocentrale Deva übernommen. Am 1. August 2013 übernahm CEH auch das Unternehmen Societatea Nationala a Huilei, bei dem es sich um eine Ausgliederung aus den Bergwerken des Staatsunternehmens Compania Nationala a Huilei handelt, das Termoelectrica und Electrocentrale Deva mit Kohle belieferte. Derzeit gelten alle drei Unternehmen als Niederlassungen von CEH ohne Rechtspersönlichkeit. |
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(52) |
Termoelectrica befindet sich in Liquidation (30) und umfasst laut einem Bericht vom 1. Oktober 2013 Vermögenswerte mit einem Marktwert von ca. 80 Mio. EUR und einem Liquidationswert von ca. 60,5 Mio. EUR. Allerdings verblieben die Schulden von Electrocentrale Deva, Electrocentrale Paroșeni und Electrocentrale București bei Termoelectrica. |
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(53) |
Die Entwicklungen bei Termoelectrica und Electrocentrale Deva nach 2011 und die in den Erwägungsgründen 48 bis 52 erläuterten Verbindungen werden zur besseren Übersicht in der folgenden Grafik dargestellt: Langfristige Kohle-Lieferverträge Verbindungen zwischen Termoelectrica / Electrocentrale Deva / Electrocentrale Paroşeni und CEH (*) Electrocentrale Deva wurde (zusammen mit anderen Kraftwerken) Ende 2001 aus Termoelectrica ausgegliedert. (**) Termoelectrica ist bis März 2012 Alleingesellschafter von Electrocentrale Deva und Electrocentrale Paroşeni. (***) Electrocentrale Paroşeni hat an Hidroelectrica nur im September-Oktober 2011 teuren Strom verkauft. Electrocentrale Paroşeni (***) August 2012 Zusammenschluss zu CEH 2012 Ausgliederung von drei wettbewerbs-fähigen Bergwerken aus CNH 2009-2011 Verkauf von teurem Strom Compania Nationala a Huilei (CNH) – vier nicht wettbewerbs-fähige Bergwerke Hidroelectrica Complexul Energetic Hunedoara (CEH) Aug. 2013 Übernahme Termoelectrica-Gruppe (**) Electrocentrale Deva (*) Societatea Nationala a Huilei (SNH) Electrocentrale Paroşeni 2011 – Ausgliederung von Termoelectrica |
3. GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
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(54) |
Im Eröffnungsbeschluss bezweifelte die Kommission, dass die Preise für den Stromankauf im Rahmen der Verträge marktkonform waren, und warf zugleich die Frage auf, ob sie als staatliche Beihilfe anzusehen seien. Für den Fall, dass Letzteres zuträfe, äußerte die Kommission Zweifel daran, dass diese Hilfe mit dem Vertrag vereinbar sei. |
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(55) |
Die Kommission verglich die in den Verträgen angegebenen Preise mit den Preisen, zu denen der Strom an der Strombörse OPCOM-PCCB gehandelt wurde, und stellte fest, dass die Preise, zu denen Hidroelectrica Strom von den mutmaßlich begünstigten Unternehmen zukaufte, zwischen 40 % und 55 % über dem an der Strombörse OPCOM-PCCB üblichen Strompreis lagen. Daher fielen bei Hidroelectrica offenbar unnötig hohe Kosten an, zugleich wurde den mutmaßlichen Beihilfeempfängern eine Hilfe gewährt, die eine Steigerung der Einnahmen der Beihilfeempfänger bewirkte, ohne jedoch einem klar definierten Ziel von gemeinsamem Interesse zu dienen. Aus diesem Grund gelangte die Kommission zu der vorläufigen Ansicht, dass die mutmaßlichen Beihilfeempfänger durch die künstlich in die Höhe getriebenen Strompreise in den Verträgen und ihren späteren Änderungen einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt haben. |
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(56) |
Die Kommission ist zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass die in Rede stehenden Vorzugsstromtarife selektiver Art sind, da sie nur für bestimmte Unternehmen galten. |
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(57) |
Des Weiteren ist die Kommission zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass die Vorzugsstromtarife die Übertragung staatlicher Mittel beinhalten könnten, die dem Staat zuzurechnen wäre, da Hidroelectrica vom rumänischen Staat kontrolliert wurde (80,06 % seines Gesellschaftskapitals befand sich im Eigentum des rumänischen Staates). Ferner nahm die Kommission Bezug auf die Ministerialverordnung Nr. 445/2009, laut der die Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Handel und Unternehmensumfeld, die als Vorstandsmitglieder der staatlichen Stromversorgungsunternehmen fungierten, zu gewährleisten hatten, dass ab dem 31. März 2010 der für den Großhandelsmarkt bestimmte Strom ausschließlich an der OPCOM gehandelt wird. |
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(58) |
Folgerichtig hatten die Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft und Handel die Kontrolle über die Vergabepraxis der staatlichen Unternehmen, einschließlich der Vergabepraxis von Hidroelectrica, oder übten zumindest Einfluss darauf aus. Dies könnte Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gehabt haben. |
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(59) |
Die Kommission gelangte zu dem vorläufigen Schluss, dass die Verträge, sollten sie mit staatlichen Beihilfen verbunden gewesen seien, als Hilfe unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV zu betrachten seien. |
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(60) |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen gelangte die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Vorzugsstromtarife möglicherweise staatliche Beihilfen beinhalteten, und forderte Rumänien auf, zur Zerstreuung dieser Bedenken Angaben in ausreichendem Umfang vorzulegen. |
4. STELLUNGNAHMEN RUMÄNIENS
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(61) |
Rumänien hat keinerlei Angaben dazu gemacht, ob die Verträge mit staatlichen Beihilfen verbunden waren. Am 24. März 2013 äußerte sich Rumänien zu Stellungnahmen Dritter in Bezug auf andere Fälle mit Beteiligung von Hidroelectrica, die ebenso Untersuchungsgegenstand der Kommission waren (31). Erneut äußerte sich Rumänien in keiner Weise dazu. |
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(62) |
Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens wurde Rumänien aufgefordert, die wirtschaftlichen Beweggründe für den Abschluss der Verträge darzulegen. Rumänien hat hierzu keinerlei Erläuterungen vorgelegt. Es hat lediglich vorgebracht, dass die Verträge Hidroelectrica eine bessere Berechnung der maximal anfallenden Kosten beim Ankauf von Strom ermöglichten, was dem Unternehmen Schutz vor der Preisvolatilität auf dem Spotmarkt gewährt habe. |
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(63) |
Darüber hinaus wies Rumänien darauf hin, dass es sich bei den Verträgen nicht um Unterstützungsvereinbarungen gehandelt habe, wie im Bericht des Insolvenzverwalters von Hidroelectrica über die Gründe für die Insolvenz von Hidroelectrica angegeben (32). Dem Bericht zufolge gelten als Vereinbarungen dieser Art Verträge, die Hidroelectrica zur Überbrückung von Diskontinuitäten im Stromerzeugungsablauf abgeschlossen hat. Der Zweck dieser Vertragsart liege darin, Schadenersatzzahlungen aufgrund der Nichteinhaltung vertraglicher Lieferverpflichtungen zu verhindern. |
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(64) |
Rumänien erläuterte (33), warum mit Ausnahme der drei in Erwägungsgrund 28 genannten Fälle die ANRE die Vertragspreise nicht, wie in den Verträgen bestimmt war, festgesetzt hat. Die Verträge seien nicht auf dem regulierten Markt geschlossen worden, sodass von der ANRE keine Preiskorrektur vorgenommen worden sei. Rumänien legte ferner folgende Erläuterungen vor: i) Ursprünglich habe die ANRE gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft und Handel eine Unter- und eine Obergrenze angegeben, auf deren Grundlage die Preisbildung erfolgt sei; ii) die Schwellenwerte seien auf der Grundlage klarer technischer Parameter gebildet worden, die speziell für Wärmekraftwerke gelten; iii) die ANRE habe diese Praxis im Laufe der Zeit aufgegeben, und das Ministerium für Wirtschaft und Handel habe sie mit Grundsätzen, die denen der ANRE vergleichbar gewesen seien, weitergeführt. |
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(65) |
Zum Vertrag mit Termoelectrica hat Rumänien bestätigt, dass Hidroelectrica der einzige Abnehmer von Strom des Termoelectrica-Kraftwerks in Paroșeni gewesen sei. Hidroelectrica habe zudem nicht die gesamte Strommenge angekauft, wie ursprünglich gemäß dem Vertrag angenommen worden sei, sondern nur die Mengen, die zum Ausgleich des aufgrund der unvorhersehbaren Entwicklung des Wasserstandes schwankenden Stromerzeugungsniveaus erforderlich gewesen seien. |
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(66) |
Zum Vertrag mit Electrocentrale Deva erläuterte Rumänien, dass Electrocentrale Deva im fraglichen Zeitraum 2009-2011 auch Strom an andere Kunden als Hidroelectrica verkaufte. So habe Electrocentrale Deva 2010 und 2011 große Strommengen (vergleichbare oder noch größere Mengen) an andere Kunden als Hidroelectrica zu vergleichbaren Preisen verkauft (34). |
5. STELLUNGNAHMEN DRITTER
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(67) |
In ihren vorläufigen Bemerkungen zum Eröffnungsbeschluss hatten sowohl Termoelectrica als auch Electrocentrale Deva behauptet, dass ihnen weder die ursprünglichen Vertragspreise noch die spätere Preisänderungen Vorteile verschafft hätten, da die Preise von der ANRE festgesetzt und auf der Grundlage ihrer Stromerzeugungskosten berechnet worden seien. |
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(68) |
Darüber hinaus brachte Rumänien vor, dass die späteren Änderungen der Vertragspreise durch den Preisanstieg bei Öl (35) bzw. Kohle (36) bedingt gewesen seien. Electrocentrale Deva machte darüber hinaus geltend, dass der Strompreis zu ca. 70 % vom Kohlepreis beeinflusst worden sei. |
6. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG
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(69) |
In diesem Beschluss prüft die Kommission, ob Termoelectrica und Electrocentrale Deva staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erhalten haben (siehe Erwägungsgrund 101), und wenn dies der Fall ist, ob diese Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind (siehe Erwägungsgründe 102 bis 105). |
6.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
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(70) |
Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(71) |
Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Voraussetzungen gelten kumulativ, sodass sie sämtlich erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen wird. |
6.1.1. Prüfung des wirtschaftlichen Vorteils
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(72) |
Nach Maßgabe von Artikel 107 Absatz 1 AEUV muss zur Feststellung, ob Termoelectrica und Electrocentrale Deva durch den Abschluss und die Erfüllung der Verträge ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wurde, wie er ansonsten zu Marktbedingungen nicht gegeben gewesen wäre, ermittelt werden, welche zu Marktbedingungen erzielten Preise in Rumänien im Zeitraum 2009-2011 für ähnliche Vertragsabschlüsse galten. |
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(73) |
Die Prüfung hat ergeben, dass entgegen der im Eröffnungsbeschluss vertretenen vorläufigen Auffassung der Kommission die Bedingungen und Laufzeiten der an der Strombörse OPCOM-PCCB geschlossenen Stromversorgungsverträge nicht in ausreichendem Maße mit denen der Verträge übereinstimmen, vor allem in Bezug auf Laufzeit und bilateral ausgehandelte maßgeschneiderte Bedingungen (Erwägungsgründe 18, 23 bis 25, 39 und 40). Auf gut funktionierenden Strommärkten mit ausreichender Liquidität und Termininstrumenten, mit denen sich Preise für künftige Lieferungen vorhersagen lassen, sind Spotpreise ein guter Indikator bzw. eine gute Ersatzgröße für die Marktpreise und können als Bezugswert für die Bewertung des Preisniveaus in bestimmten Verträgen dienen. Aufgrund der Tatsache, dass in Rumänien 2009 noch immer ein relativ großer Teil des Strombedarfs zu regulierten Tarifen gedeckt wurde, sowie der begrenzten Liquidität der OPCOM-Handelsplattformen im Zeitraum 2009-2011 und der Tatsache, dass die Strombörse OPCOM als relevanter Kartellmarkt eingestuft wurde, bei dem die Gefahr des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung besteht (Erwägungsgründe 34 bis 40), müssen für die Prüfung des möglichen Bestehens eines wirtschaftlichen Vorteils gegenüber den Marktpreisen andere geeignete Bezugswerte herangezogen werden als die Preise an der OPCOM PCCB. |
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(74) |
Die Ähnlichkeit der Preise mit den Preisen, die andere Käufer als Hidroelectrica zahlten, oder die von Rumänien und den Beihilfeempfängern angeführte kostenbasierte Begründung (Erwägungsgründe 66 bis 68) stellen hier jedoch keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür dar, dass die Vertragsbedingungen und die Preise den Marktbedingungen entsprachen. |
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(75) |
Tatsache ist, dass die zwischen 2009 und 2011 von Hidroelectrica an Electrocentrale Deva gezahlten Preise den Preisen ähnelten, die andere — staatliche und private — Stromversorger zahlten, die Strom von Electrocentrale Deva bezogen. Diese Käufe fanden jedoch zwischen Electrocentrale Deva und Stromversorgern statt, die Strom an Privathaushalte und kleine Unternehmen auf dem Einzelhandelsmarkt zu regulierten Preisen und Bedingungen verkauften (Erwägungsgrund 34). Hidroelectrica kaufte Strom auf dem Großhandelsmarkt ein, um ihn an Industriekunden und/oder Händler auf dem wettbewerbsorientierten Einzelhandelsmarkt weiterzuverkaufen, auf dem Preise und Mengen nicht reguliert waren und auf dem die Käufer teure Verkäufer wie Termoelectrica und Electrocentrale Deva meiden und sich für den kostengünstigsten Versorger entscheiden konnten, unabhängig von dessen Stromerzeugungskosten. Selbst wenn die Preise ähnlich waren und angenommen wird, dass der Absatz von Termoelectrica und Electrocentrale Deva auf dem regulierten Markt kostendeckend erfolgte, sind die von den Stromversorgern an Termoelectrica und Electrocentrale Deva gezahlten Preise daher nicht mit den Preisen vergleichbar, die Hidroelectrica auf dem wettbewerbsorientierten freien Markt zahlte, und können keinen gültigen Bezugswert für diese darstellen. |
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(76) |
Ebenso wird mit der von Termoelectrica, Electrocentrale Deva und Rumänien gegebenen Begründung für die Höhe der Kosten nur erklärt, warum die Preise, zu denen Termoelectrica und Electrocentrale Deva Strom ohne Verlust verkaufen konnten, hoch waren. Mit dieser Begründung wird nicht nachgewiesen, dass diese Preise den Marktpreisen entsprachen, die unter wettbewerbsfähigen Bedingungen festgelegt werden und zu denen Hidroelectrica die Verträge hätte schließen und durchführen müssen, hätten diese Verträge keine staatlichen Beihilfen beinhaltet. |
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(77) |
Zur Feststellung, ob die Vertragspreise den Marktbedingungen in Rumänien entsprachen, müssen sie mit den zeitgleich für andere bilateral ausgehandelte Verträge geltenden Preisbedingungen auf dem freien Markt verglichen werden. Die Kommission hat den von Rumänien übermittelten Datensatz verwendet, der ihrer Ansicht nach den besten verfügbaren Beleg für die Marktbedingungen in Rumänien darstellt (Erwägungsgründe 42 bis 45). Wie in Erwägungsgrund 45 ausgeführt, weist kein 2009 geschlossener oder bereits bestehender Langzeitvertrag dieselben Merkmale auf wie die Verträge. Aus diesem Grunde führte die Kommission eine ökonometrische Analyse durch, um einen Preismaßstab zu ermitteln, der auf Stromverträgen basiert, die im einschlägigen Zeitraum zeitgleich mit den Verträgen geschlossen wurden. Eine ausführliche technische Beschreibung der ökonometrischen Analyse und ihrer Ergebnisse findet sich im Anhang. |
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(78) |
In Ermangelung eines endgültigen Bezugswerts zur Ermittlung der „Marktbedingungen“, anhand dessen geprüft werden könnte, ob die Preise der Verträge über dem Marktniveau lagen, wurde unter vorsichtigen Annahmen ein Bezugswert für die Marktpreise in der Form einer Ersatzgröße geschätzt, was speziell unter Berücksichtigung signifikanter Abweichungen vom geschätzten Marktpreis nach oben geschah. Mit diesem vorsichtigen Ansatz nahm die Kommission für jedes einzelne Jahr im Zeitraum 2009-2011 einen Vergleich der Preise der Verträge mit dem Bezugswert für den Marktpreis vor. Da die in den Verträgen vereinbarten Verkaufspreise jährlich stiegen, führte die Kommission ihren Vergleich getrennt nach Jahren durch. |
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(79) |
Aus der Analyse ergibt sich, dass ausgehend von den als Bezugswert herangezogenen Preisen und den vorsichtigen Annahmen die Preise, die Termoelectrica Hidroelectrica berechnete, über den Marktpreisen lagen. Da die Vertragsabschlüsse auf Großhandelsebene bei den Verträgen mit Verträgen auf der Einzelhandelsebene verglichen werden, wird die auf dem rumänischen Markt in Höhe von 5 % übliche Einzelhandelsgewinnspanne addiert, sodass sich folgende Differenz zu den Marktpreisen ergibt: 18,80 RON/MWh (2010) bzw. 19,80 RON/MWh (2011) bei Termoelectrica sowie 17,50 RON/MWh (2010) bzw. 13,90 RON/MWh (2011) bei Electrocentrale Deva. |
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(80) |
Somit liefert die ökonometrische Analyse einen ersten Hinweis darauf, dass die Verträge Termoelectrica und Electrocentrale Deva einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den Marktbedingungen verschafften. Doch die bloße Tatsache, dass die Preise gemäß den Verträgen als oberhalb der als Bezugswert herangezogenen Preise ähnlicher Verträge liegend eingestuft wurden, reicht nicht für den Nachweis aus, dass diese Verträge von einem anstelle von Hidroelectrica handelnden Marktteilnehmer nicht geschlossen und ihr Fortbestehen verfolgt worden wären. Objektiv betrachtet kann dies immer noch bedeuten, dass ein hohes Preisniveau allein nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass den Stromanbietern ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber den Marktbedingungen verschafft wurde. Daher muss die Richtigkeit der Ergebnisse der ökonometrischen Analyse durch zusätzliche Nachweise für das Bestehen eines Preisniveaus oberhalb der Marktbedingungen bestätigt werden. |
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(81) |
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, ob Hidroelectrica sich ähnlich verhielt, wie es ein privater Marktteilnehmer in einer vergleichbaren Lage getan hätte („Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers“) (37). Daher prüfte die Kommission, ob sich ein privater Wirtschaftsteilnehmer in vergleichbarer Lage genau so verhalten hätte wie Hidroelectrica, als es die Verträge schloss und sie fortbestehen ließ. Hier sind die in den Erwägungsgründen 82 bis 85 nachfolgend beschriebenen Umstände betreffend den Abschluss und die Erfüllung der Verträge von Relevanz. |
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(82) |
Erstens standen Hidroelectrica zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge auf dem Markt kostengünstigere Strombezugsquellen zur Verfügung. Beispielsweise bot im Zeitraum 2008-2009 Nuclearelectrica Strom für 153 RON/MWh an, im Gegensatz zu 227 RON/MWh von Termoelectrica bzw. 230 RON/MWh von Electrocentrale Deva (38). |
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(83) |
Zweitens konnte Hidroelectrica den bei Termoelectrica und Electrocentrale Deva erworbenen Strom nur mit Verlust an Dritte weiterverkaufen. Wie in den Erwägungsgründen 46 und 47 ausgeführt, waren die Einzelhandelsverkaufspreise von Hidroelectrica auf dem freien Markt wesentlich niedriger als die Großhandelseinkaufspreise, zudem belief sich der höchste Preis, zu dem Hidroelectrica Strom im Jahr 2010 auf dem Markt der direkt ausgehandelten Verträge weiterverkaufte, 190 RON/MWh — gegenüber einem Einkaufspreis von 230 RON/MWh bei Termoelectrica bzw. 234 RON/MWh bei Electrocentrale Deva. Daraus folgt, dass Hidroelectrica bei diesen Preisen jede einzelne bei Termoelectrica und Electrocentrale Deva erworbene Megawattstunde mit Verlust weiterverkaufte. |
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(84) |
Somit lieferte die Untersuchung keinerlei Erklärung dafür, warum Hidroelectrica dem Kauf der gesamten erzeugten Stromleistung des Termoelectrica-Kraftwerks Paroșeni zustimmte (Erwägungsgrund 24). Eine Zusage, die gesamte erzeugte Leistung eines Kraftwerks über einen Zeitraum von zehn Jahren zu kaufen, ist ein deutliches Anzeichen dafür, dass Hidroelectrica die Verträge nicht benötigte, um den mit seinen Lieferverträgen verbundenen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wurde von Rumänien bestätigt (Erwägungsgrund 63). Ganz im Gegenteil: Die Unternehmensführung von Termoelectrica (Erwägungsgrund 20) bzw. Electrocentrale Deva (Erwägungsgrund 21) führte gegenüber dem zuständigen Minister als Grund für den Abschluss der Verträge seitens Hidroelectrica an, dass der kostspielige und nicht wettbewerbsfähige Betrieb der beiden Unternehmen und der sie beliefernden Kohlebergwerke unterstützt werden müsse. |
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(85) |
Wenn jedoch öffentliche Unternehmen beim Abschluss von Geschäften in Betracht ziehen, notleidende Unternehmen oder Branchen aus sozialen oder wirtschaftspolitischen Gründen, die mit ihren kommerziellen Interessen nichts zu tun haben, zu unterstützen, und zu für einen normalen Marktteilnehmer inakzeptablen Bedingungen solche Geschäfte eingehen, könnten die akzeptierten Bedingungen — wie im vorliegenden Fall die Einkaufspreise für Hidroelectrica — einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil für die andere Partei bzw. die anderen Parteien darstellen und somit eine der Bedingungen der Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen. |
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(86) |
Daraus folgt, dass Hidroelectrica sich durch den Abschluss und das Fortbestehen der Verträge nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer verhielt. Dementsprechend bestätigt diese Untersuchung auch qualitativ das Ergebnis der ökonometrischen Analyse, dass die Verträge Termoelectrica und Electrocentrale Deva einen wirtschaftlichen Vorteil einräumten, der zu Marktbedingungen nicht vorhanden gewesen wäre. |
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(87) |
Die von Rumänien vorgelegten Daten enthielten keine Angaben zu Langzeitverträgen, für die bezüglich der zu liefernden Strommenge und der Vertragslaufzeit genau dieselben Bedingungen galten. In Ermangelung eines endgültigen Bezugswerts zur Ermittlung der „Marktbedingungen“ verglich die Kommission daher auf jährlicher Grundlage die von Hidroelectrica gezahlten Vertragspreise mit den höchsten zwischen 2009 und 2011 in Rumänien geltenden Preisen für langfristige Einzelhandelsverträge (Angaben von Rumänien, siehe Erwägungsgründe 42 bis 45). |
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(88) |
Diesem Vergleich liegt die vorsichtige Annahme zugrunde, dass Termoelectrica und Electrocentrale Deva ihre Verträge mit Hidroelectrica durch mehrere Verträge mit anderen, die höchsten Preise bietenden Käufern auf dem Markt hätten ersetzen können, wobei tatsächlich von einer sehr vorsichtigen Annahme ausgegangen wurde: Statt als Marktpreis den Mittel-, Median- oder Modalwert vergleichbarer Vertragsabschlüsse zugrunde zu legen, wird als Marktpreis der höchste Preis mehrerer, nicht völlig vergleichbarer Vertragsabschlüsse herangezogen. Da die Vertragsabschlüsse nicht alle gleich waren und potenziell Faktoren oder Anomalien bestanden, die dazu beitragen können, das bei Vertragsabschlüssen zu den höchsten Preisen vereinbarte und als Bezugswert herangezogene Preisniveau zu erklären, ist dieser Ansatz für den Beihilfeempfänger vorteilhaft, da der erhaltene Vorteil eher zu niedrig eingeschätzt wird. Die gewichteten Durchschnittspreise der von Electrocentrale Deva und Termoelectrica zwischen 2009 und 2011 an Hidroelectrica tatsächlich gelieferten Strommengen (Erwägungsgrund 32) beliefen sich auf die folgenden Werte:
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(89) |
Auch bei einem Vergleich unter diesen vorsichtigen Annahmen zeigt sich, dass die von Hidroelectrica an Termoelectrica und Electrocentrale Deva gezahlten Durchschnittspreise über den höchsten Preisen in den Jahren 2010 und 2011 liegen, was die Ergebnisse der ökonometrischen Analyse bestätigt. Die Preise, die Termoelectrica Hidroelectrica in Rechnung stellte, überstiegen die höchsten Preise um 16,60 RON/MWh (2010) bzw. 14,30 RON/MWh (2011), bei Electrocentrale Deva waren es 9,80 RON/MWh (2010) bzw. 4,40 RON/MWh (2011). |
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(90) |
Daher kann festgestellt werden, dass die Verträge Termoelectrica und Electrocentrale Deva begünstigten, da sie diesen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gewährten, der zu Marktbedingungen nicht durchsetzbar gewesen wäre. |
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(91) |
Dementsprechend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Hidroelectrica sich nicht so verhalten hat, wie es ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer unter diesen Umständen getan hätte, und Termoelectrica und Electrocentrale Deva einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil verschaffte. |
6.1.2. Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit
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(92) |
Eine Maßnahme kann nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden, wenn sie direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt wird und dem Staat zurechenbar ist. |
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(93) |
Wie in Erwägungsgrund 11 ausgeführt, wird Hidroelectrica direkt vom rumänischen Staat kontrolliert. Somit entsprechen die Mittel, auf die Hidroelectrica verzichtet hat, staatlichen Mitteln, auf die Rumänien verzichtet hat. Der rumänische Staat ernennt zudem Mitglieder des Vorstands von Hidroelectrica, die überdies zugleich politische Ämter in dem Ministerium innehaben, das den staatlichen Anteil an Hidroelectrica kontrolliert. |
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(94) |
Wenn der Staat die Kontrolle über eine Einrichtung innehat, die von der Bewilligung der Maßnahmen betroffen ist, bedeutet das aber nicht automatisch, dass die Tätigkeiten dieser Einrichtungen dem Staat zuzurechnen sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil in der Rechtssache Stardust Marine den Begriff der Zurechenbarkeit von Beschlüssen im Zusammenhang mit Mitteln staatlicher Unternehmen näher erläutert. Die Mittel eines staatlichen Unternehmens stellen staatliche Mittel dar und diesbezügliche Maßnahmen sind dem Staat zuzurechnen, wenn der Staat in der Lage ist, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf solche Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern (39). |
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(95) |
Der Gerichtshof legte die folgende Indizien für die Feststellung der Zurechenbarkeit an den Staat fest: Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung; Art seiner Tätigkeit; Rechtsstatus des Unternehmens; Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer Nichtbeteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall auch der Umfang der Verträge, ihr Inhalt und ihre Bedingungen. |
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(96) |
Daher ist zu prüfen, ob davon auszugehen ist, dass Rumänien in irgendeiner Weise am Abschluss und Fortbestehen der Verträge und der Änderung der Vertragspreise beteiligt war. |
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(97) |
Das Ministerium für Wirtschaft und Handel war aktiv an der Entscheidungsfindung hinsichtlich des Abschlusses der Verträge und an den nachfolgenden Anpassungen der Vertragspreise beteiligt. Termoelectrica und Electrocentrale Deva erhielten die Zustimmung des Ministeriums zur Unterzeichnung der Verträge mit Hidroelectrica, was de facto impliziert, dass letztlich der rumänische Staat entscheidenden Einfluss auf Hidroelectrica ausübte (Erwägungsgründe 19 bis 22). Bestätigt wird dies auch dadurch, dass Hidroelectrica das rumänische Ministerium für Wirtschaft und Handel direkt um Zustimmung zu den Preisanpassungen (Erwägungsgründe 26 bis 31) ersuchte. |
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(98) |
Diese direkte Einflussnahme wird bestätigt durch die verlustbehafteten Käufe seitens Hidroelectrica und die fehlende wirtschaftliche Begründung für die Zusage, die gesamte erzeugte Stromleistung des Kraftwerks Paroșeni zu erwerben (Erwägungsgründe 84 und 85). Die Gründe für den Abschluss der Verträge betrafen offenbar die heikle finanzielle Lage der beiden anderen staatlichen Stromerzeuger sowie soziale Aspekte im Zusammenhang mit der Kohleförderung (Erwägungsgründe 20 und 21). Letzen Endes standen die drei staatlichen Stromerzeuger und die staatlichen Kohlebergwerke im Eigentum und in der Verantwortung des Staates, den Termoelectrica und Electrocentrale Deva um Finanzierungsmöglichkeiten für ihren laufenden Betrieb ersuchten. |
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(99) |
Die bisherigen Ausführungen bestätigen die im Eröffnungsbeschluss vertretene vorläufige Auffassung der Kommission, dass die Verträge und ihre Ausführung nicht auf rationalen und unabhängigen kommerziellen Entscheidungen von Hidroelectrica beruhten, sondern durch den beherrschenden Einfluss des rumänischen Staates zustande kamen. |
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(100) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass direkte Beweise dafür vorliegen, dass der Abschluss der Verträge und ihre Erfüllung dem rumänischen Staat zuzurechnen sind. Da Hidroelectrica, einem öffentlichen Unternehmen, durch den Abschluss und die Erfüllung der Verträge Finanzmittel verloren gingen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen aus staatlichen Mitteln gewährt werden. |
6.1.3. Selektivität
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(101) |
Eine Maßnahme kann nur dann als staatliche Beihilfe angesehen werden, wenn sie spezifisch oder selektiv in dem Sinne ist, dass sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. |
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(102) |
Die Verträge wurden mit zwei Stromversorgern geschlossen, Termoelectrica und Electrocentrale Deva, denen dadurch ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile gewährt wurden. Kein anderes Unternehmen, das Hidroelectrica mit Strom versorgte, profitierte von ähnlichen Bedingungen, wie sie bei den Verträgen gegeben waren. Daher liegt bei den durch die übermäßig hohen Vertragspreise entstandenen wirtschaftlichen Vorteilen Selektivität vor. |
6.1.4. Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel
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(103) |
Stärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte staatliche Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb der Union, so muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden. Von einer Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV wird ausgegangen, sobald der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Sektor, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt (40). |
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(104) |
Termoelectrica und Electrocentrale Deva sind auf dem Strommarkt tätig, der dem Wettbewerb offen steht (Erwägungsgründe 35 bis 38). Jeder diesen Unternehmen gewährter wirtschaftlicher Vorteil kann ihnen einen Vorteil gegenüber den anderen Wettbewerbern verschaffen, die zu Marktbedingungen nicht solche Preise erhalten. Im vorliegenden Fall sollte mit der Förderung die Stromerzeugung aus Kohle begünstigt werden, was den Wettbewerb zwischen den Stromerzeugern verfälschen könnte. Darüber hinaus ist der rumänische Markt jetzt (und war es zum Zeitpunkt des Geschehens ebenfalls) mit den Märkten anderer Mitgliedstaaten verbunden, in die auch Strom ausgeführt wird (Erwägungsgrund 17). |
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(105) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass mit den Verträgen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV der Wettbewerb verfälscht und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden können. |
6.1.5. Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
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(106) |
Aufgrund der in den Erwägungsgründen 72 bis 105 dargelegten Argumente stellt die Kommission fest, dass Termoelectrica bzw. Electrocentrale Deva mit den Verträgen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt wurden. Rumänien hat auf diese Weise gegen das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen. Die staatlichen Beihilfen sind somit rechtswidrig. |
6.2. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt
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(107) |
Da es sich bei der Maßnahme Rumäniens für Termoelectrica und Electrocentrale Deva um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, ist deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anhand der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Ausnahmen zu beurteilen. |
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(108) |
Im vorliegenden Fall verschaffte die Beihilfe den Beihilfeempfängern Betriebseinnahmen im laufenden Geschäftsjahr, die nicht speziell für eine bestimmte Investition zur Verbesserung der Stromerzeugung oder -versorgung vorgesehen waren. Die Vereinbarkeit von Betriebsbeihilfen dieser Art mit den Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV ist nach strengen Auflagen restriktiv zu prüfen. Die wiederholten und langfristigen Betriebsbeihilfen innerhalb von zwei Jahren sind offenbar weder notwendig, noch tragen sie zu einem klaren Ziel von gemeinsamem Interesse der Union bei. Zudem ist keine Verhältnismäßigkeit der Beihilfen erkennbar. Überdies ist festzustellen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Aufgabe des Mitgliedstaats ist, mögliche Gründe für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anzuführen und aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine derartige Vereinbarkeit gegeben sind (41). |
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(109) |
Rumänien hat keine Gründe genannt, aus denen die staatliche Beihilfe als vereinbar mit dem Binnenmarkt angesehen werden könnte, und die Kommission hat keine dafür sprechenden Gründe festgestellt. |
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(110) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die Verträge gewährte staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. |
6.3. Rückforderung
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(111) |
Gemäß dem AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat, wenn sie die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (42). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die Verpflichtung zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar befunden hat, der Wiederherstellung der vorherigen Lage (43). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen der rechtswidrigen Beihilfe erhaltenen Beträge zurückbezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage von vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (44). |
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(112) |
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung legt Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (45) des Rates Folgendes fest: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“ |
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(113) |
Da die betreffende staatliche Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV der Kommission nicht gemeldet wurde und daher als rechtswidrig gilt und da sie zudem unvereinbar mit dem Binnenmarkt ist, muss sie zurückgefordert werden, um die Lage wiederherzustellen, die auf dem Markt herrschte, bevor die Beihilfe gewährt wurde. Die Rückforderung betrifft den gesamten Zeitraum ab dem Eintritt des Vorteils für die Beihilfeempfänger, also ab dem Zeitpunkt, zu dem den Beihilfeempfängern die Beihilfe zur Verfügung stand, bis zur Einstellung der Lieferungen im Jahr 2011 (46), wobei der Rückforderungsbetrag Zinsen bis zur tatsächlichen Rückzahlung des einzuziehenden Betrags umfasst. |
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(114) |
Der Rückforderungsbetrag ist die Differenz zwischen dem Jahresdurchschnitt des Preises, zu dem Hidroelectrica, wie in Erwägungsgrund 32 dargelegt, Strom bei Termoelectrica und Electrocentrale Deva kaufte, und den höchsten Preisen, wie sie in den einzelnen Jahren auf dem Markt für die von ihnen gelieferten Gesamtmengen galten. Diese Differenz wird in Erwägungsgrund 89 erläutert. Ausgehend von den zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 1. Januar 2011 für den gesamten Jahreszeitraum geltenden Preisunterschieden werden aus Vereinfachungsgründen folgende Beträge zurückgefordert: 3 656 675 RON von Electrocentrale Deva und 22 619 821 RON von Termoelectrica. Alternativ kann Rumänien in bestimmten zeitlichen Abständen innerhalb des Jahres (z. B. monatlich, zweimonatlich) eine Schätzung der Beträge anhand der Hidroelectrica tatsächlich in Rechnung gestellten Preise vornehmen. |
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(115) |
Ungeachtet der Berechnungsmethode sind ausgehend von der Aufstellung der tatsächlichen monatlichen Stromlieferungen an Hidroelectrica zwischen 2009 und 2011 und unter Berücksichtigung der Differenz zu den in Erwägungsgrund 89 genannten Marktpreisen zusätzlich zu diesen Beträgen Zinsen zu zahlen. |
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(116) |
Darüber hinaus ist angesichts des vorliegenden Sachverhalts zu prüfen, ob die Rückzahlungspflicht ausgeweitet werden sollte bzw. von einer oder mehreren anderen juristischen Personen als Termoelectrica und Electrocentrale Deva zu erfüllen ist, und zwar aufgrund von Rechtsnachfolge oder wirtschaftlicher Kontinuität mit einem anderen Unternehmen als Termoelectrica und Electrocentrale Deva, mit dem wirtschaftliche Kontinuität gegeben wäre, falls die erstgenannten Unternehmen der Rückzahlungspflicht nicht nachkommen können. Hierfür wurden in der Rechtsprechung der EU-Gerichte mehrere Kriterien festgelegt, die die Kommission zusammen oder einzeln heranziehen kann, um die wirtschaftliche Kontinuität zwischen zwei Unternehmen festzustellen (47). |
6.3.1. Termoelectrica — wirtschaftliche Kontinuität mit der CEH
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(117) |
Termoelectrica ist eine Gesellschaft in Liquidation (siehe Erwägungsgrund 52). Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Tatsache, dass ein Unternehmen insolvent ist und die Beihilfen nicht zurückzahlen kann, keinen Grund für seine Befreiung von der Rückzahlungspflicht dar. Fällt das begünstigte Unternehmen dagegen in Konkurs, so kann die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Anmeldung der Forderung nach Rückerstattung der betreffenden Beihilfen zur Konkurstabelle erfolgen (48). In dem Fall, dass die staatlichen Stellen nicht den Gesamtbetrag der Beihilfen zurückerlangen können, kann die Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der fraglichen Beihilfen in die Forderungstabelle die Rückforderungspflicht nur dann erfüllen, wenn das Konkursverfahren zur endgültigen Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens führt (49). Befindet sich das Unternehmen, dem die rechtswidrigen Beihilfen zugutegekommen sind, in Konkurs und ist eine Gesellschaft gegründet worden, um einen Teil der Tätigkeiten dieses in Konkurs gefallenen Unternehmens fortzusetzen, kann die Fortsetzung dieser Tätigkeit, ohne dass die betreffenden Beihilfen vollständig zurückerlangt wurden, die Wettbewerbsverzerrung fortdauern lassen, die durch den Wettbewerbsvorteil verursacht worden ist, den diese Gesellschaft auf dem Markt gegenüber ihren Mitbewerbern besaß. Somit kann eine derartige neu gegründete Gesellschaft, wenn dieser Vorteil zu ihren Gunsten fortbesteht, zur Rückerstattung der fraglichen Beihilfen verpflichtet sein (50). Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn vor der Liquidation des Beihilfeempfängers das Vermögen des bestehenden Unternehmens, dem die Beihilfen zugutekamen, gemäß dem Going-concern-Prinzip an ein Tochterübernehmen übertragen wird, das zur Fortführung der Tätigkeit des Beihilfeempfängers (wirtschaftliche Nachfolge) gegründet wurde. Fusioniert ferner das begünstigte Unternehmen mit einem anderen Unternehmen und überträgt diesem alle Rechte und Pflichten, geht auch die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe auf Letzteres über (Rechtsnachfolge). |
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(118) |
Im vorliegenden Fall muss in Ermangelung der Rückforderung der gesamten Beihilfe, die den Tätigkeiten von Termoelectrica zugutekam, geprüft werden, ob wirtschaftliche Kontinuität und/oder Rechtsnachfolge zwischen Termoelectrica und anderen Unternehmen besteht. |
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(119) |
Was die wirtschaftliche Kontinuität betrifft, so hat, wie in den Erwägungsgründen 48 und 51 dargelegt, Termoelectrica im September 2011 das Tochterunternehmen Electrocentrale Paroșeni gegründet, dem es (innerhalb desselben staatlichen Konzerns) das Kraftwerk übertrug, das die gemäß seinem Vertrag erworbene Strommenge lieferte (Erwägungsgründe 48 bis 65), sowie alle mit diesem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten; bis Oktober 2011 (Zusammenschluss zur CEH) lieferte Electrocentrale Paroșeni Strom an Hidroelectrica. Folglich übernahm Electrocentrale Paroșeni die mit der Beihilfe geförderten Tätigkeiten der Muttergesellschaft Termoelectrica und setzte diese fort. Daher kann es als wirtschaftlicher Nachfolger von Termoelectrica betrachtet werden. |
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(120) |
Im November 2012 fusionierte Electrocentrale Paroșeni mit Electrocentrale Deva und Electrocentrale Paroșeni zur neu gegründeten Gesellschaft CEH. Mit diesem Zusammenschluss übernahm die CEH alle Rechte und Pflichten von Electrocentrale Paroșeni, das daraufhin als eigenständige juristische Person aufhörte zu bestehen. Folglich besteht rechtliche Kontinuität zwischen Electrocentrale Paroșeni, das die von der Beihilfe begünstigten Tätigkeiten übernahm, und der CEH, in der es am 1. November 2012 aufging und die alle seine Rechte und Pflichten übernahm. |
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(121) |
Daher muss die Pflicht zur Rückzahlung der Termoelectrica gewährten Beihilfe auf die CEH ausgeweitet werden. |
6.3.2. Electrocentrale Deva — wirtschaftliche Kontinuität mit der CEH
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(122) |
Wie in Erwägungsgrund 51 dargelegt, besteht Electrocentrale Deva, das als eigenständige juristische Person in vollem Umfang von der Beihilfe profitierte, auch wenn es von Termoelectrica kontrolliert wurde, nicht mehr als eigenständige Einheit. Es besteht jedoch rechtliche Kontinuität zwischen Electrocentrale Deva als juristische Person, der die Beihilfe zugutekam, und der CEH, in der es am 1. November 2012 aufging und die alle seine Rechte und Pflichten übernahm. |
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(123) |
Des Weiteren deuten mehrere Aspekte auf die wirtschaftliche Kontinuität zwischen Electrocentrale Deva und der CEH hin, beispielsweise: i) Was die Fusion zwischen Electrocentrale Deva und Electrocentrale Paroșeni betrifft, so übernahm die neu gegründete Gesellschaft CEH beide Unternehmen ab August 2012, wie auch deren Betriebsvermögen und Beschäftigte; ii) wie bei Electrocentrale Deva bestand das Hauptgeschäft der neu gegründeten Gesellschaft CEH 2012 in der Stromerzeugung; iii) beide Unternehmen befinden zu 100 % im Eigentum des Staates: wie in Erwägungsgrund 50 dargelegt, gehörten dem völlig in Staatseigentum stehenden Unternehmen Termoelectrica zu dem Zeitpunkt, an dem die gemäß den Verträgen erfolgenden Stromlieferungen endeten, wiederum 100 % von Electrocentrale Deva und Electrocentrale Paroșeni; iv) die neu gegründete Gesellschaft CEH ist ebenfalls zu 100 % Eigentum des Staates. |
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(124) |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wird festgestellt, dass zwischen Electrocentrale Deva und Termoelectrica über Electrocentrale Paroșeni einerseits und der CEH andererseits rechtliche und wirtschaftliche Kontinuität besteht. In diesem Sinne unterbricht der auf einer unabhängigen Bewertung der Anteilsübertragung basierende Schuldenswap, der dem Zusammenschluss von Electrocentrale Deva und Electrocentrale Paroșeni zur CEH vorausging (Erwägungsgrund 50), nicht die Kontinuität zwischen den drei betreffenden Unternehmen. Die Übertragung von Anteilen an der begünstigten Gesellschaft beeinflusst weder die Identität des Beihilfeempfängers der Beihilfe noch die dadurch erhaltenen Vorteile, die ungeachtet der Identität des Anteilseigners übertragen werden — im vorliegenden Fall war dies vor 2011 und auch nach dem Zusammenschluss zur CEH der rumänische Staat. Aus diesem Grund muss die für Electrocentrale Deva und Termoelectrica geltende Rückzahlungspflicht auf die CEH ausgeweitet werden. |
6.3.3. Schlussfolgerung betreffend die Rückforderung
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(125) |
Die zurückzufordernde Beihilfe (ohne Zinsen) beläuft sich im Falle von Electrocentrale Deva auf 3 656 675 RON und im Falle von Termoelectrica auf 22 619 821 RON. Aufgrund der festgestellten rechtlichen und wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Electrocentrale Deva, Termoelectrica und der CEH muss die Rückzahlungspflicht der beiden Beihilfeempfänger auf die CEH ausgeweitet werden. |
7. SCHLUSSFOLGERUNG
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(126) |
Die von Hidroelectrica mit Termoelectrica und Electrocentrale Deva geschlossenen Verträge enthielten in den Jahren 2010 und 2011 Vorzugsstromtarife zugunsten der beiden letztgenannten Unternehmen. Sie stellten staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Rumänien hat diese Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt. Sie sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 3 656 675 RON für Electrocentrale Deva bzw. 22 619 821 RON für Termoelectrica in Form von Vorzugsstromtarifen für diese Unternehmen, die Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Artikel 2
Rumänien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren, in Artikel 1 genannten Beihilfen von den Empfängern zurück. Die Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen wird auf die CE Hunedoara ausgeweitet.
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (51) nach der Zinseszinsformel berechnet.
Artikel 3
Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 4
Rumänien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
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Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; |
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ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, einschließlich des Nachweises, dass die Rückzahlungsanordnung im Liquidationsverfahren von Termoelectrica an angemessener Stelle der Rangfolge platziert wurde; |
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die an Termoelectrica gerichtete Anordnung zur Auflösung der Gesellschaft, wenn Termoelectrica der Rückzahlungsanordnung nicht nachkommen kann, und den Nachweis, dass Termoelectrica endgültig aus dem Markt ausscheidet; |
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Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind. |
Rumänien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 20. April 2015
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Mitglied der Kommission
(1) Beschluss der Kommission C(2012) 2552 final vom 25. April 2012 in der Beihilfesache SA.33475, S. 46.
(2) ABl. C 395 vom 20.12.2012, S. 46.
(3) Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).
(4) Alle Mitglieder des Vorstands von Hidroelectrica mit Ausnahme des Generaldirektors von Hidroelectrica und des Vertreters von Fondul Proprietatea (2010) hatten Posten in verschiedenen Ministerien inne und wurden per Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Handel ernannt: i) 2005-2006: der persönliche Berater im Kabinett des Ministers für Wirtschaft und Handel, der Kabinettsleiter des Ministers für kleine und mittlere Unternehmen, der persönliche Berater im Kabinett des Ministers im Ministerium für öffentliche Finanzen und der persönliche Berater im Generalsekretariat der Regierung waren Vorstandsmitglied von Hidroelectrica; ii) 2007-2008: Lage unbekannt; iii) 2009: der Staatssekretär im Ministerium für Wirtschaft und Handel amtierte zugleich als Vorstandsvorsitzender von Hidroelectrica (2009), ein weiterer Staatssekretär im Ministerium für öffentliche Finanzen und zwei Generaldirektoren im Ministerium für Wirtschaft und Handel gehörten ebenfalls dem Vorstand von Hidroelectrica an; iv) 2010: drei persönliche Berater des Ministeriums für Wirtschaft und Handel, ein Staatssekretär im Ministerium für Finanzen und ein Generaldirektor im Ministerium für Wirtschaft und Handel gehörten dem Vorstand von Hidroelectrica an.
(5) Entscheidung des Gerichtshofs von Bukarest Nr. 22456/3/2012 vom 26. Juni 2012.
(6) Entscheidung des Gerichtshofs von Bukarest Nr. 6482 vom 26. Juni 2013.
(7) Energieregulierungsbehörde, Jahresbericht 2009 — S. 15.
(8) Energieregulierungsbehörde, Jahresbericht 2011 — S. 15.
(9) Zum Beispiel wurden Kohlebergwerke, die Termoelectrica beliefert haben, wie das Bergwerk Paroșeni, in den Plan zur definitiven Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke in Rumänien aufgenommen, den die Kommission per Beschluss vom 22. Februar 2012 in der Sache SA.33033 — Nationale Kohlegesellschaft genehmigt hatte.
(10) Energieregulierungsbehörde, Jahresbericht 2010, S. 12.
(11) Energieregulierungsbehörde, Jahresbericht 2011, S. 22.
(12) Lieferbeginn war 2009.
(13) Der Vertrag mit Termoelectrica wurde am 29. August 2012 beendet und der Vertrag mit Electrocentrale Deva am 30. August 2012.
(14) Am 1. August 2013 wurde die Societatea Națională a Huilei, die mit der Ausgliederung der mutmaßlich wettbewerbsfähigen Bergwerke aus der Compania Nationala a Huilei gegründet wurde, ebenfalls in das Unternehmen Complexul Energetic Hunedoara eingegliedert.
(15) Artikel 25 des Vertrags mit Electrocentrale Deva.
(16) Kraftwerksblock 4 von CET Paroșeni — der geschätzte Vertragsumfang für den gesamten Vertragszeitraum beträgt 940 GWh jährlich.
(17) Laut Nachtrag 1 vom 22. März 2009 beläuft sich der Preis für das Jahr 2009 auf 225 RON/MWh; laut Nachtrag 2 unbekannten Datums beläuft sich der Preis für das Jahr 2009 auf 225 RON/MWh, und es wird festgelegt, dass der Preis ab 2010 während der gesamten Laufzeit von der ANRE festgesetzt wird; laut Nachtrag 3 vom 7. August 2009 beläuft sich der Preis für das Jahr 2009 auf 230 RON/MWh; laut Nachtrag 4 vom 19. Februar 2010 beläuft sich der Preis für den Zeitraum 1. Januar-31. März 2010 auf 230 RON/MWh; laut Nachtrag 5 vom 30. März 2010 beläuft sich der Preis für den Zeitraum 1. April-31. Dezember 2010 auf 230 RON/MWh; laut Nachtrag 6 vom 31. Dezember 2010 beläuft sich der Preis auf die Höhe des Preises von Nachtrag 5 (230 RON/MWh bis 31. Januar 2011); laut Nachtrag 7 vom 1. Februar 2011 beläuft sich der Preis für den Zeitraum 1. Februar-31. Dezember 2011 auf 235 RON/MWh; Nachtrag 8 vom 22. September 2011 ersetzt den ursprünglichen Versorger Termoelectrica im Originalvertrag durch SC de Producere a Energiei Electrice si Termice „Electrocentrale Paroșeni“ SA.
(18) Siehe Artikel 14 des Vertrags mit Electrocentrale Deva.
(19) Der ursprüngliche Vertragspreis beträgt 220,56 RON/MWh. Laut Nachtrag 1 vom 1. August 2009 beläuft sich der Preis für das Jahr 2009 auf 234 RON/MWh; laut Nachtrag 2 vom 2. Januar 2010 beläuft sich der Preis für den Zeitraum 1. Januar-30. Juni 2010 auf 225,70 RON/MWh; laut Nachtrag 3 vom 11. Februar 2010 beläuft sich der Preis für den Zeitraum 1. Januar-31. März 2010 auf 234 RON/MWh; laut Nachtrag 4 vom 1. April 2010 beläuft sich der Preis für den Zeitraum 1. April-31. Dezember 2010 auf 234 RON/MWh; laut Nachtrag 5 vom 1. Februar 2011 beläuft sich der Preis für den Zeitraum 1. Februar-31. Dezember 2011 auf 234 RON/MWh.
(20) Im Falle von Termoelectrica: In Nachtrag 1 vom 20. März 2009 wurde der Preis für 2009 auf der Grundlage der Entscheidung der ANRE festgelegt; Nachtrag 2 vom 1. Juni 2009 enthält die Preisfestlegung für 2009 und die Bestimmung, dass der Vertragspreis im Falle der Anlage in Paroșeni ab dem Jahr 2010 von der ANRE festgelegt wird.
Im Falle von Electrocentrale Deva: Mit dem Nachtrag 2 vom 7. Januar 2009 wurde der Preis auf der Grundlage der Entscheidung der ANRE festgelegt.
(21) Im Falle von Termoelectrica: Mit Nachtrag 3 vom 1. August 2009, der sich auf den vom Staatssekretär im Ministerium für Wirtschaft und Handel genehmigten Vermerk Nr. II/11096/31.7.2009 bezieht, wird der Preis für das Jahr 2009 festgelegt; mit Nachtrag 4 vom 11. Februar 2010, der sich auf den vom Minister für Wirtschaft und Handel genehmigten Vermerk Nr. II/11672/11.2.2010 bezieht, wird der Preis für den Zeitraum 1. Januar-31. März 2010 festgelegt; mit Nachtrag 5 vom 1. April 2010, der sich auf den vom Minister für Wirtschaft und Handel genehmigten Vermerk Nr. II/11877/29.3.2010 bezieht, wird der Preis für den Zeitraum 1. April-31. Dezember 2010 festgelegt; mit Nachtrag 6 vom 1. Januar 2011, der sich ebenfalls auf den vom Minister für Wirtschaft und Handel genehmigten Vermerk Nr. II/11877/29.3.2010 bezieht, wird der Preis für den Zeitraum 1. Januar-31. Dezember 2011 beibehalten; mit Nachtrag 7 vom 1. Februar 2011, der sich auf den vom Minister für Wirtschaft und Handel genehmigten Vermerk Nr. 6547/21.1.2011 bezieht, wird der Preis für den Zeitraum 1. Februar-31. Dezember 2011 festgelegt.
Im Falle von Electrocentrale Deva: Mit Nachtrag 1 vom 1. August 2009, der sich auf den vom Staatssekretär im Ministerium für Wirtschaft und Handel genehmigten Vermerk Nr. II/11096/31.7.2009 bezieht, wird der Preis für das Jahr 2009 festgelegt; mit Nachtrag 3 vom 11. Februar 2010, der sich auf den vom Minister für Wirtschaft und Handel genehmigten Vermerk Nr. II/11674/11.2.2010 bezieht, wird der Preis für den Zeitraum 1. Januar-31. März 2010 festgelegt; mit Nachtrag 3 vom 1. April 2010, der sich auf den vom Minister für Wirtschaft und Handel genehmigten Vermerk Nr. II/11878/29.3.2010 bezieht, wird der Preis für den Zeitraum 1. April-31. Dezember 2010 festgelegt; mit Nachtrag 5 vom 1. Februar 2011, der sich auf den vom Minister für Wirtschaft und Handel genehmigten Vermerk Nr. 6547/21.1.2011 bezieht, wird der Preis für den Zeitraum 1. Februar-31. Dezember 2011 festgelegt.
(22) Aus den von Rumänien am 11. September 2013 und am 20. Februar 2015 vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Stromlieferungen im Rahmen der Verträge Ende 2011 eingestellt wurden. Somit sind 2012 keine Lieferungen erfolgt.
(23) Dieser Markt wird erst seit Juli 2011 von der OPCOM verwaltet.
(24) Beschluss der Kommission vom 5. März 2014 in Anwendung von Artikel 102 AEUV über die Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) in der Sache AT. 39984 — Rumänische Strombörse/OPCOM.
(25) Der Datensatz umfasste folgende Informationen: Identität des Käufers und Verkäufers, Art des Vertrags, Datum des Inkrafttretens, Datum des Auslaufens sowie Menge, Lieferprofil und gewichteter Durchschnittspreis für jedes einzelne Jahr im Zeitraum 2009-2011.
(26) Beschlüsse der Kommission C(2012) 2516 final vom 25. April 2012 in der Sache SA.33623 (ABl. C 189 vom 29.6.2012, S. 3), C(2012) 2517 final in der Sache SA.33624 (ABl. C 268 vom 5.9.2012, S. 21), C(2012) 2542 final in der Sache SA.33451 (ABl. C 395 vom 20.12.2012, S. 5) und C(2012) 2556 final in der Sache SA.33581 (ABl. C 395 vom 20.12.2012, S. 34).
(27) Angaben Rumäniens vom 3. September 2014.
(28) Angaben Rumäniens vom 20. Februar 2015.
(29) Veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 700 vom 4. Oktober 2011.
(30) Die Liquidation wurde durch Beschluss der Generalversammlung vom 12. März 2012 gebilligt.
(31) Siehe Fußnote 27.
(32) Nur auf Rumänisch verfügbar unter http://www.euroinsol.eu/uploads/Raport%2059%20Hidro%20v11.pdf — S. 213.
(33) Angaben Rumäniens vom 11. September 2013.
(34) Siehe Anhang 1 zu den Angaben Rumäniens vom 11. September 2013.
(35) Im Fall des Vertrags mit Termoelectrica.
(36) Im Fall des Vertrags mit Electrocentrale Deva.
(37) Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission („Alfa Romeo“), C-305/89, Slg. 1991, I-1603, Randnrn. 18 und 19; Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission, T-16/96, Slg. 1998, II-757, Randnr. 51; Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg. 1999, II-17, Randnr. 104; Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2012, Land Burgenland und Österreich/Kommission, T-268/08 und T-281/08, Slg. 2012, II-0000, Randnr. 48.
(38) Bericht des Insolvenzverwalters von Hidroelectrica — http://www.euroinsol.eu/uploads/Raport%2059%20Hidro%20v11.pdf — liegt nur in rumänischer Sprache vor — S. 212.
(39) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Französische Republik/Kommission (Stardust Marine), C-482/99, Slg. 2002, I-4397.
(40) Alzetta, Randnrn. 141 bis 147; Altmark Trans.
(41) Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, Italien/Kommission, C-364/90, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20.
(42) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, Slg. 1973, 813, Randnr. 13.
(43) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75.
(44) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnrn. 64-65.
(45) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(46) Die Stromlieferungen endeten vor der Kündigung der Verträge durch den Insolvenzverwalter von Hidroelectrica Ende August 2012.
(47) Urteil Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Randnrn. 155-156; Urteil Hellenische Republik, Olimpiakes Aerogrammes AE und Olimpiaki Aeroporia AE/Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, EU:T:2010:386, Randnr. 135; und Urteil Ryanair Ltd/Kommission, C-287/12 P, EU:C:2013:395, Randnrn. 101-107.
(48) Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission („SMI“), C-277/00, Slg. 2004, I-4355, Randnr. 85; Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 1986, Kommission/Belgien, 52/84, Slg. 1986, 89, Randnr. 14; Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission („Tubemeuse“), C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnrn. 60-62.
(49) Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien („Magefesa“), C-610/10, Slg. 2012, veröffentlicht in der digitalen Sammlung (Allgemeine Sammlung), Randnr. 104, und die dort angeführte Rechtsprechung.
(50) Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien („Magefesa“), C-610/10, Randnr. 106.
(51) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
ANHANG
PRÜFUNG DES WIRTSCHAFTLICHEN VORTEILS — ÖKONOMETRISCHE ANALYSE
Grundüberlegung und Beschreibung der ökonometrischen Analyse
Ziel der ökonometrischen Analyse durch die Kommission ist die Ermittlung von Referenzpreisen für die untersuchten Verträge. Zu diesem Zweck wird eine Regressionsanalyse der im Datensatz enthaltenen Verträge, die nicht Gegenstand der Untersuchung sind, anhand ihrer Merkmale angestellt. Dabei kann in einem ersten Schritt ein Referenzpreis in Abhängigkeit von den Merkmalen der im Datensatz enthaltenen Verträge ermittelt werden („Vorhersage innerhalb der Stichprobe“). In einem zweiten Schritt werden die Ergebnisse der Regressionsanalyse zur Vorhersage eines Referenzpreises für die untersuchten Verträge unter Berücksichtigung ihrer vertraglichen Merkmale verwendet („Vorhersage außerhalb der Stichprobe“). In der Regressionsanalyse werden die Preisunterschiede bei den Verträgen im Datensatz anhand der erworbenen Menge und Jahresdummies erläutert (1).
Die ökonometrische Analyse beruht darauf, dass es eine Reihe von Preisfaktoren, beispielsweise die Strommengen, gibt. Es wäre irreführend, die Preise verschiedener Verträge zu vergleichen, ohne diese Faktoren zu berücksichtigen. Diesem quantitativen Verfahren liegt daher die Überlegung zugrunde, dass die Preise verschiedener Verträge besser vergleichbar werden, wenn einige externe Faktoren berücksichtigt werden. Ohne Normalisierung könnten nur vollkommen identische Verträge sinnvoll verglichen werden.
Bei dieser empirischen Untersuchung geht es nicht darum, einen kausalen Zusammenhang zwischen Preisen und bestimmten externen Faktoren herzustellen. So würde etwa die Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen bestimmten Faktoren und den Preisen das Risiko der Endogenität ins Spiel bringen, also die Gefahr, dass eine erklärende Variable (z. B. die Mengen) aufgrund unberücksichtigter Variablen oder eines Simultanitätsbias von der erklärten Variablen (z. B. dem Preis) selbst beeinflusst wird. Zweck der quantitativen Untersuchung ist es, die Preise der verschiedenen Verträge zu „normalisieren“, um sie besser miteinander vergleichen zu können. Diese Normalisierung ist notwendig, weil es keine vollkommen identischen Merkmale der Verträge und der Lieferungen gibt.
Bei der Regressionsanalyse werden die wichtigsten Merkmale der jeweiligen bilateralen Verträge erfasst:
|
— |
Mit der Einbeziehung der Mengenvariablen in die Regression wird berücksichtigt, dass die Preise generell niedriger sind, wenn die erworbenen Mengen größer sind (2). |
|
— |
Mit der Einbeziehung von Jahresdummies werden die zeitliche Dimension und die etwaigen Veränderungen bei den Marktbedingungen in den einzelnen Jahren erfasst. |
Die Ergebnisse der Regressionsanalyse zu den Vertragsdatensätzen (erster Schritt der empirischen Analyse) sind in Tabelle 1 enthalten.
Im zweiten Schritt der empirischen Analyse hat die Kommission einen Referenzwert für jedes Jahr ermittelt und dann geprüft, wie sich die Verträge zu diesem Referenzwert verhielten, um daraus zu schließen, ob die Hidroelectrica in Rechnung gestellten Preise über oder unter dem modellierten Referenzpreis lagen. Die folgenden Schritte beschreiben im Einzelnen die zur Ermittlung des Referenzwerts verwendete Methodik:
|
|
Erstens wird für jeden untersuchten Vertrag berechnet, ob und wie weit der tatsächliche Preis jedes Jahr von seinem mithilfe der Regression und der Vertragsmerkmale errechneten Referenzpreis abweicht. |
|
|
Zweitens wird der am stärksten nach oben abweichende (SOA) (3) Vertrag ermittelt; dies ist der im Datensatz enthaltene Vertrag, dessen beobachteter Preis (absolut) am stärksten von seinem eigenen Referenzpreis nach oben abweicht. Die Auswahl des SOA, die eine Variationsbreite oberhalb des zentralen Schätzwerts des Referenzpreises bietet und zugleich konservativ ist, ist gerechtfertigt; einerseits erklärt das ökonometrische Modell nicht 100 % des im Datensatz beobachteten Preises und wird der geschätzte Referenzpreis innerhalb eines Konfidenzintervalls und einer Fehlerspanne ober- oder unterhalb des Schätzwerts bestimmt; andererseits bestehen auf dem realen Markt Preisabweichungen von einem einzigen möglichen Preis; der SOA, der sich aus marktbasierten Verträgen ergibt (siehe Erwägungsgründe 42 bis 45), liefert quantifizierte Informationen über den möglichen Umfang dieser Abweichungen und eine marktbasierte Bandbreite um den als Referenzwert ermittelten Preis. |
|
|
Drittens wird die Preisdifferenz zum SOA-Vertrag herangezogen, um die beobachteten Preise der Verträge, die über dem als Referenzwert herangezogenen Preis liegen, von den Verträgen unter diesem Preis zu trennen:
|
In der nachstehenden Tabelle sind die Ergebnisse der Regressionsanalyse des Datensatzes im Einzelnen dargestellt. Die Regression erklärt 36 % der Abweichungen bei den Daten. Die in der Tabelle angegebenen Koeffizientenschätzungen werden in einer zweiten Phase zur Vorhersage des Referenzpreise für die zu untersuchenden Verträge verwendet (Vorhersage außerhalb der Stichprobe), und zwar ausgehend von der Annahme, dass es sich wie bei den Verträgen des Datensatzes ebenfalls um Einzelhandelsverträge handelt.
Ergebnisse der ökonometrischen Analyse
Tabelle 1
Regressionsanalyse
|
Source |
SS |
df |
MS |
|
|
||||||||||||||||||
|
Model |
4218,7868 |
5 |
8436,95736 |
||||||||||||||||||||
|
Residual |
75057,7748 |
131 |
572,960113 |
||||||||||||||||||||
|
Total |
117242,562 |
136 |
862,077659 |
|
Average price RON ~ h |
Coef. |
Std. Err. |
t |
P > |t| |
[95 % Conf. Interval] |
|
|
Annual quantity GWh |
– ,0114518 |
,0078662 |
– 1,46 |
0,148 |
– ,027013 |
,0041094 |
|
year |
|
|
|
|
|
|
|
2008 |
26,39286 |
6,212094 |
4,25 |
0,000 |
14,10385 |
38,68186 |
|
2009 |
44,00499 |
6,668892 |
6,60 |
0,000 |
30,81234 |
57,19765 |
|
2010 |
32,16928 |
6,525077 |
4,93 |
0,000 |
19,26112 |
45,07744 |
|
2011 |
49,21547 |
6,458884 |
7,62 |
0,000 |
36,43826 |
61,99268 |
|
_cons |
153,9978 |
5,159037 |
29,85 |
0,000 |
143,792 |
164,2036 |
Die folgenden Tabellen zeigen die Ergebnisse der empirischen Analyse, die sich auf die in Tabelle 1 dargestellte Regressionsanalyse stützt, wobei für jedes Jahr der SOA anhand der Preisdifferenz (in RON/MWh) zwischen dem geschätzten Preis jedes Vertrags und seinem entsprechenden beobachteten Preis ausgewählt wird. In den Tabellen 2 und 3 sind die Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Einkaufspreisen von Hidroelectrica für jedes Jahr (d. h. 2009-2011) und dem simulierten Preismaßstab für die beiden untersuchten Unternehmen dargestellt.
Für 2009 wird für den SOA-Vertrag, also dem Vertrag im Datensatz mit der größten Differenz zwischen dem beobachteten und dem geschätzten Preis, eine Preisdifferenz von 69,73 RON/MWh geschätzt. Bei keinem der beiden Verträge zwischen Hidroelectrica und Termoelectrica bzw. Electrocentrale Deva war die Preisdifferenz zwischen dem beobachteten Preis und dem jeweiligen geschätzten Preis größer als 69,73 RON/MWh (siehe Tabelle 2).
Für 2010 wird für den SOA-Vertrag eine Preisdifferenz von 45,36 RON/MWh geschätzt. Bei beiden Verträgen zwischen Hidroelectrica und Termoelectrica bzw. Electrocentrale Deva lag der beobachtete Preis über dem jeweiligen geschätzten Preis, wobei die Preisdifferenz größer war als 45,36 RON/MWh: sie betrug 53,05 RON/MWh beim Vertrag mit Termoelectrica bzw. 51,37 RON/MWh beim Vertrag mit Electrocentrale Deva (siehe Tabelle 2).
Für 2011 wird für den SOA-Vertrag eine Preisdifferenz von 30,12 RON/MWh geschätzt. Bei beiden Verträgen zwischen Hidroelectrica und Termoelectrica bzw. Hidroelectrica und Electrocentrale Deva lag der beobachtete Preis über dem jeweiligen geschätzten Preis, wobei die Preisdifferenz größer war als 30,12 RON/MWh: sie betrug 38,62 RON/MWh beim Vertrag mit Termoelectrica bzw. 32,64 RON/MWh beim Vertrag mit Electrocentrale Deva (siehe Tabelle 2).
Tabelle 2
Analyse der Verträge im relevanten Zeitraum 2009-2011
|
(in RON/MWh) |
|||
|
TERMOELECTRICA |
2009 |
2010 |
2011 |
|
Beobachteter Preis (BP) |
227,40 |
230,00 |
234,40 |
|
Prognostizierter Preis (PP) |
187,69 |
176,95 |
195,78 |
|
Differenz (BP-PP) |
39,71 |
53,05 |
38,62 |
|
SOA |
69,73 |
45,36 |
30,12 |
|
Differenz Beobachteter Preis – Prognostizierter Preis + SOA |
< SOA |
7,69 |
8,50 |
|
ELECTROCENTRALE DEVA |
2009 |
2010 |
2011 |
|
Beobachteter Preis (BP) |
230,20 |
234,00 |
234,00 |
|
Prognostizierter Preis (PP) |
192,28 |
182,63 |
201,54 |
|
Differenz (BP-PP) |
37,92 |
51,37 |
32,46 |
|
SOA |
69,73 |
45,36 |
30,12 |
|
Differenz Beobachteter Preis – Prognostizierter Preis + SOA |
< SOA |
6,01 |
2,34 |
Aus den vorstehenden Ergebnissen geht hervor, dass die von Hidroelectrica an Termoelectrica und Electrocentrale Deva 2010 und 2011 gezahlten Preise über dem von den Datensätzen (Verträgen) festgelegten angemessenen Referenzwert liegen. Allerdings werden hier Einzelhandelsverträge (alle Verträge im Datensatz) und Großhandelsverträge zwischen Hidroelectrica und Electrocentrale Deva bzw. Termoelectrica verglichen. Die als Referenzwert herangezogenen simulierten Preise enthalten daher Einzelhandelskosten, die bei den beiden Verträgen nicht anfielen, weshalb die Referenzpreise über den entsprechenden Großhandelspreisen liegen. Um dieser Differenz Rechnung zu tragen, muss also vom absoluten Wert des SOA (5) eine Einzelhandelsspanne von 5 % abgezogen werden. Die Ergebnisse sind in der nachfolgenden Tabelle wiedergegeben und bestätigen ebenfalls, dass die Preise für die beiden Versorger in den Jahren 2010 und 2011 über dem marktüblichen Referenzwert lagen:
Tabelle 3
Analyse der Verträge unter Abzug einer Einzelhandelsgewinnspanne in Höhe von 5 % für den relevanten Zeitraum 2009-2011
|
(in RON/MWh) |
|||
|
TERMOELECTRICA |
2009 |
2010 |
2011 |
|
Beobachteter Preis (BP) |
227,40 |
230,00 |
234,40 |
|
Prognostizierter Preis (PP) |
187,69 |
176,95 |
195,78 |
|
Differenz (BP-PP) |
39,71 |
53,05 |
38,62 |
|
SOA |
69,73 |
45,36 |
30,12 |
|
Differenz Beobachteter Preis – ((Prognostizierter Preis + SOA) – 5 %) |
< SOA |
18,81 |
19,80 |
|
ELECTROCENTRALE DEVA |
2009 |
2010 |
2011 |
|
Beobachteter Preis (BP) |
230,20 |
234,00 |
234,00 |
|
Prognostizierter Preis (PP) |
192,28 |
182,63 |
201,54 |
|
Differenz (BP-PP) |
37,92 |
51,37 |
32,46 |
|
SOA |
69,73 |
45,36 |
30,12 |
|
Differenz Beobachteter Preis – ((Prognostizierter Preis + SOA) – 5 %) |
< SOA |
17,41 |
13,92 |
Insgesamt geht aus der ökonometrischen Analyse hervor, dass die Vertragspreise für Termoelectrica und Electrocentrale Deva über den Marktpreisen lagen. In Anbetracht des großen Unsicherheitsintervalls, das vom Modell nicht erfasst wird, muss das Ergebnis der ökonometrischen Analyse allerdings durch zusätzliche wirtschaftliche Informationen zur Marktkonformität des Verhaltens von Hidroelectrica und/oder andere Vertragsdaten ergänzt werden.
(1) Die im Datensatz definierten Variablen „Vertragsdauer“ und „Abnahmeprofil des Käufers“ werden nicht berücksichtigt, da sie statistisch nicht signifikant sind.
(2) Bei der Vorbereitung der Daten wurden die Datensätze für die gruppeninternen Verkäufe von ALRO im Zeitraum 2009-2011 außer Acht gelassen, da diese wahrscheinlich Marktbedingungen widerspiegeln, die bei bilateralen Vertragsverhandlungen zwischen einem Versorger und einem unabhängigen Käufer, um die es im vorliegenden Fall geht, nicht zum Tragen kamen.
(3) Die Regressionsanalyse wird anhand von 137 Beobachtungen einzelner Vertragsdaten im Zeitraum 2009-2011 durchgeführt.
(4) Der erste SOA für das Jahr 2011 entspricht den gruppeninternen Verkäufen von OMV Petrom. Da bei gruppeninternen Verkäufen dieser Art — wie bei ALRO (siehe Fußnote 2) — wahrscheinlich andere Marktbedingungen herrschten als bei bilateralen Vertragsverhandlungen zwischen einem Versorger und einem unabhängigen Käufer, um die es im vorliegenden Fall geht, wird stattdessen der folgende SOA verwendet.
(5) Ausgehend von einem Medianwert der Händlermarge in Rumänien, KPMG-Bericht für Energiekonzerne, Mai 2014, Anlage 3, S. 53.