ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 256

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
1. Oktober 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1743 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Ovos Moles de Aveiro (g.g.A.)]

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1744 der Kommission vom 28. September 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Limone di Siracusa (g.g.A.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1745 der Kommission vom 30. September 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Hollandse maatjesharing/Hollandse Nieuwe/Holländischer Matjes (g.t.S.))

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1746 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2014 durch Verlängerung des Geltungszeitraums der Maßnahmen zum Schutz vor der Epizootischen Virus-Diarrhoe ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1747 der Kommission vom 30. September 2015 zur Berichtigung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 26/2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1748 der Kommission vom 30. September 2015 zur Abweichung für das Antragsjahr 2015 von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschüsse für Direktzahlungen und flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung bei Direktzahlungen

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1749 der Kommission vom 30. September 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2015/1750 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. September 2015 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/607 (Atalanta/5/2015)

13

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1751 der Kommission vom 29. September 2015 über die Bedingungen der Zulassung eines Bromadiolon enthaltenden Biozidprodukts, mit denen das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6516)  ( 1 )

15

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1752 der Kommission vom 29. September 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6519)  ( 1 )

17

 

*

Beschluss (EU) 2015/1753 der Kommission vom 30. September 2015 über die Bestätigung der Beteiligung Italiens an einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

19

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/1005 der Kommission vom 25. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Blei in bestimmten Lebensmitteln ( ABl. L 161 vom 26.6.2015 )

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1743 DER KOMMISSION

vom 28. September 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Ovos Moles de Aveiro (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Portugals auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Ovos Moles de Aveiro“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 286/2009 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Ovos Moles de Aveiro“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 286/2009 der Kommission vom 7. April 2009 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Melva de Andalucía (g.g.A.), Caballa de Andalucía (g.g.A.), Ovos Moles de Aveiro (g.g.A.), Castagna di Vallerano (g.U.)] (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 15).

(3)  ABl. C 170 vom 23.5.2015, S. 10.


1.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1744 DER KOMMISSION

vom 28. September 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Limone di Siracusa (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Limone di Siracusa“ geprüft, die mit der Verordnung (EU) Nr. 96/2011 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Limone di Siracusa“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 96/2011 der Kommission vom 3. Februar 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Limone di Siracusa (g.g.A.)) (ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 25).

(3)  ABl. C 165 vom 20.5.2015, S. 5.


1.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1745 DER KOMMISSION

vom 30. September 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Hollandse maatjesharing/Hollandse Nieuwe/Holländischer Matjes (g.t.S.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag der Niederlande auf Eintragung der Bezeichnung „Hollandse maatjesharing“/„Hollandse Nieuwe“/„Holländischer Matjes“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Hollandse maatjesharing“/„Hollandse Nieuwe“/„Holländischer Matjes“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Hollandse maatjesharing“/„Hollandse Nieuwe“/„Holländischer Matjes“ (g.t.S.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.7 Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 156 vom 12.5.2015, S. 19.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


1.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1746 DER KOMMISSION

vom 30. September 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2014 durch Verlängerung des Geltungszeitraums der Maßnahmen zum Schutz vor der Epizootischen Virus-Diarrhoe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2014 der Kommission (2) wurde erlassen, nachdem über das Auftreten einer neuen, auf enterische Coronaviren zurückzuführenden Tierseuche bei Schweinen in Nordamerika berichtet worden war, die durch neu auftretende porzine Alphacoronaviren, darunter Erreger der Epizootischen Virus-Diarrhoe, und ein neues porzines Deltacoronavirus verursacht wurde. Die genannte Durchführungsverordnung enthält Maßnahmen zum Schutz vor der Einfuhr von Sendungen mit lebenden Zucht- und Nutzschweinen in die Union aus Gebieten, in denen die durch diese Viren verursachte Seuche vorkommt, um dafür zu sorgen, dass die Ursprungsbetriebe die notwendigen Garantien bieten und die Einschleppung der durch diese Viren verursachten Epizootischen Virus-Diarrhoe in die Union verhindert wird. Diese Schutzmaßnahmen sollen bis zum 12. Januar 2015 gelten.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2014 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1306/2014 (3) geändert, um ihren Geltungszeitraum bis zum 31. Oktober 2015 zu verlängern, da sich in den Drittländern, die von der neuen, auf enterische Coronaviren zurückzuführenden und durch neu auftretende porzine Alphacoronaviren, darunter Erreger der Epizootischen Virus-Diarrhoe und der porzine Deltacoronavirus, verursachten Tierseuche bei Schweinen betroffen sind, die epidemiologische Lage hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung dieser porzinen Entero-Coronaviren seit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2014 nicht geändert hatte.

(3)

In Anbetracht der Entwicklung der Seuchenlage in den betroffenen Drittländern und in Ermangelung neuer wissenschaftlicher Informationen sollten die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2014 eingeführten Schutzmaßnahmen bis Ende Oktober 2016 verlängert werden. Der Geltungszeitraum der genannten Durchführungsverordnung sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2014 wird das Datum „31. Oktober 2015“ durch das Datum „31. Oktober 2016“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2014 der Kommission vom 10. Juli 2014 über Maßnahmen zum Schutz vor der Epizootischen Virus-Diarrhoe in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Anforderungen für die Verbringung von Schweinen in die Union (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 91).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1306/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2014 durch Verlängerung des Geltungszeitraums der Maßnahmen zum Schutz vor der Epizootischen Virus-Diarrhoe (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 1).


1.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1747 DER KOMMISSION

vom 30. September 2015

zur Berichtigung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 26/2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Vitamin E wurde neu bewertet und mit der Verordnung (EU) Nr. 26/2011 der Kommission (3) bis zum 4. Februar 2021 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen.

(3)

Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 26/2011 bezieht sich zwar auf die Zubereitungen von Vitamin E, die unter den in ihrem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen sind, doch werden in dem Anhang keine Zubereitungen genannt. Dieser Widerspruch führt dazu, dass die Kontrollbehörden einiger Mitgliedstaaten davon ausgehen, dass Vitamin E enthaltende Zubereitungen nicht zugelassen sind.

(4)

Damit die korrekte Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 26/2011 ermöglicht wird, muss in ihrem Anhang ein Hinweis zur Verwendung und zum Inverkehrbringen von Vitamin E enthaltenden Zubereitungen aufgenommen werden, da dies bei Annahme der Verordnung beabsichtigt war.

(5)

Ferner haben die Erfahrungen mit der amtlichen Kontrolle der Kennzeichnung von Vitamin E gezeigt, dass der spezifische Name des Zusatzstoffes geklärt werden sollte.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 26/2011 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 26/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In der Spalte „Zusatzstoff“ wird

„Vitamin E/all rac-alpha-Tocopherylacetat“ ersetzt durch „‚Vitamin E‘ oder ‚all-rac-alpha-Tocopherylacetat‘“;

„Vitamin E/RRR-alpha-Tocopherylacetat“ ersetzt durch „‚Vitamin E‘ oder ‚RRR-alpha-Tocopherylacetat‘“;

„Vitamin E/RRR-alpha-Tocopherol“ ersetzt durch „‚Vitamin E‘ oder ‚RRR-alpha-Tocopherol‘“.

2.

In der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ wird folgende Nummer angefügt:

„3.

Vitamin E darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 26/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 18).


1.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1748 DER KOMMISSION

vom 30. September 2015

zur Abweichung für das Antragsjahr 2015 von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschüsse für Direktzahlungen und flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung bei Direktzahlungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten vom 16. Oktober bis zum 30. November Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und bis zu 75 % für flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zahlen.

(2)

Gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgen Zahlungen gemäß Absatz 1 des genannten Artikels einschließlich der Vorschüsse für Direktzahlungen erst, nachdem die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 74 der Verordnung abgeschlossen worden sind. Für flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums können gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jedoch Vorschüsse gezahlt werden, nachdem die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung abgeschlossen worden sind.

(3)

Die angespannte wirtschaftliche Lage in einigen landwirtschaftlichen Sektoren und insbesondere auf dem Markt für Milcherzeugnisse hat für die Begünstigten ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten und Liquiditätsprobleme verursacht. Diese Situation fällt mit dem ersten Jahr der Durchführung der neuen Direktzahlungsregelungen zusammen. Aufgrund von Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung dieser Regelungen sind die Mitgliedstaaten mit der Verwaltung des Sammelantrags, der Beihilfe- und Zahlungsanträge und der Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung in Verzug geraten. Voraussichtlich werden daher die notwendigen Kontrollen später als üblich abgeschlossen und die Zahlungen an die Begünstigten aufgeschoben.

(4)

Angesichts dieser außergewöhnlichen Kombination von Umständen und der sich daraus ergebenden finanziellen Schwierigkeiten für die Begünstigten sollte zur notwendigen Verbesserung der Situation diesen die Möglichkeit gegeben werden, die Verluste bis zu einer Stabilisierung der Märkte auszugleichen.

(5)

Es ist daher gerechtfertigt, von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abzuweichen, damit die Mitgliedstaaten den Begünstigten für das Antragsjahr 2015 höhere Vorschussbeträge zahlen können.

(6)

Der Grundsatz, wonach Direktzahlungen erst getätigt werden, nachdem sämtliche Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen abgeschlossen sind, ist ein Eckpfeiler der Zuverlässigkeitsgewähr, die mit dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem erlangt wird. Angesichts der ernsthaften Schwierigkeiten, mit denen die Begünstigten konfrontiert sind, ist es jedoch erforderlich, für das Antragsjahr 2015 ausnahmsweise von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abzuweichen, damit Vorschüsse für Direktzahlungen gezahlt werden können, nachdem die Verwaltungskontrollen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (4) abgeschlossen worden sind. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine solche Abweichung nicht die wirtschaftliche Haushaltsführung beeinträchtigt und eine ausreichende Zuverlässigkeitsgewähr zulässt. Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, müssen daher alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass überhöhte Zahlungen vermieden und rechtsgrundlos gezahlte Beträge zügig und tatsächlich wiedereingezogen werden. Darüber hinaus sollte die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung in die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Haushaltsjahr 2016 einbezogen werden.

(7)

Angesichts der ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten, mit denen die Begünstigten derzeit konfrontiert sind, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds, des Ausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2015 Vorschüsse in Höhe von bis zu 70 % für die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Direktzahlungen und bis zu 85 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zahlen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2015 Vorschüsse für die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Direktzahlungen zahlen, nachdem die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abgeschlossen worden sind.

Artikel 3

Bei Mitgliedstaaten, die Artikel 2 der vorliegenden Verordnung anwenden, enthält die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Haushaltsjahr 2016 eine Bescheinigung, dass überhöhte Zahlungen an Begünstigte vermieden und rechtsgrundlos gezahlte Beträge auf der Grundlage aller hierfür erforderlichen Informationen zügig und tatsächlich wiedereingezogen wurden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).


1.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1749 DER KOMMISSION

vom 30. September 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

46,6

MA

232,5

MK

48,7

TR

81,7

XS

39,0

ZZ

89,7

0707 00 05

AL

46,1

MK

41,5

TR

122,2

ZZ

69,9

0709 93 10

TR

134,1

ZZ

134,1

0805 50 10

AR

139,9

BO

148,1

CL

167,0

EG

55,4

UY

103,7

ZA

137,2

ZZ

125,2

0806 10 10

BR

257,8

EG

177,1

MK

32,3

TR

145,4

ZZ

153,2

0808 10 80

AR

264,2

BR

35,7

CL

134,5

NZ

142,6

US

107,9

UY

48,0

ZA

144,4

ZZ

125,3

0808 30 90

AR

131,9

CL

148,3

NZ

175,8

TR

129,3

XS

96,2

ZA

220,9

ZZ

150,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

1.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/13


BESCHLUSS (GASP) 2015/1750 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 29. September 2015

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/607 (Atalanta/5/2015)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die einschlägigen Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu erlassen.

(2)

Am 15. April 2015 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2015/607 (2) zur Ernennung von Kapitän zur See Alfonso GÓMEZ FERNÁNDEZ DE CÓRDOBA zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte erlassen.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, als Nachfolger von Kapitän zur See Alfonso GÓMEZ FERNÁNDEZ DE CÓRDOBA Konteradmiral Stefano BARBIERI zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu ernennen.

(4)

Der EU-Militärausschuss unterstützt diese Empfehlung.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2015/607 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Konteradmiral Stefano BARBIERI wird mit Wirkung ab dem 6. Oktober 2015 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2015/607 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Oktober 2015 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel 29. September 2015.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  Beschluss (GASP) 2015/607 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. April 2015 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/102 (Atalanta/3/2015) (ABl. L 100 vom 17.4.2015, S. 79).


1.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1751 DER KOMMISSION

vom 29. September 2015

über die Bedingungen der Zulassung eines Bromadiolon enthaltenden Biozidprodukts, mit denen das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6516)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Unternehmen Rentokil Initial 1927 plc („der Antragsteller“) hat am 8. April 2014 in Deutschland („der betroffene Mitgliedstaat“) einen vollständigen Antrag auf gegenseitige Anerkennung der vom Vereinigten Königreich („der Referenzmitgliedstaat“) erteilten Zulassung für ein Rodentizid mit dem Wirkstoff Bromadiolon in Form eines Wachsblockköders („das strittige Produkt“) gestellt.

(2)

Der Referenzmitgliedstaat hatte das strittige Produkt am 17. Februar 2014 für den Einsatz in Gebäuden und um sie herum gegen Mäuse und Ratten sowie in der Kanalisation gegen Ratten zugelassen. Anschließend wurde die Zulassung von Estland, Irland, Luxemburg, den Niederlanden und Norwegen anerkannt.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 hat der betroffene Mitgliedstaat die gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung eingesetzte Koordinierungsgruppe am 9. September 2014 mit drei Punkten befasst, denen zufolge das strittige Produkt nicht die Bedingungen gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung erfüllt, worüber unterschiedliche Auffassungen bestehen.

(4)

Der betroffene Mitgliedstaat vertritt die Auffassung, dass a) bezüglich des Einsatzes in Gebäuden und um sie herum gegen Ratten die Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist, da die vom Antragsteller vorgelegten Ergebnisse von zweien der drei Feldversuche keine hinreichende Wirksamkeit belegen, dass b) bezüglich des Einsatzes in der Kanalisation gegen Ratten das Vorgehen des Referenzmitgliedstaats zur Feststellung der Wirksamkeit des Produkts infolge des ersten strittigen Punkts nicht annehmbar ist und dass c) bezüglich des Einsatzes gegen Mäuse die vom Antragsteller vorgelegten Laboruntersuchungen sowie einer der beiden Feldversuche nicht die Kriterien für den Nachweis der Wirksamkeit erfüllen.

(5)

Das Sekretariat der Koordinierungsgruppe hat die anderen Mitgliedstaaten und den Antragsteller aufgefordert, schriftlich zu diesen Punkten Stellung zu nehmen; es sind Stellungnahmen vonseiten Belgiens, Dänemarks, Frankreichs, Deutschlands, der Niederlande, Spaniens und des Vereinigten Königreichs eingegangen. Am 11. November 2014 wurde das Thema auch auf der Sitzung der Koordinierungsgruppe von den für Biozidprodukte zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erörtert.

(6)

Da innerhalb der Koordinierungsgruppe keine Einigung erzielt werden konnte, hat der Referenzmitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 am 13. März 2015 eine detaillierte Darstellung der Punkte übermittelt, über die die Mitgliedstaaten keine Einigung erzielen konnten, sowie der Gründe für die unterschiedlichen Auffassungen. Eine Kopie dieser Darstellung wurde auch den betroffenen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 der genannten Verordnung sowie dem Antragsteller übermittelt.

(7)

In Bezug auf die Wirksamkeit des Einsatzes in Gebäuden und um sie herum gegen Ratten belegen die vom Antragsteller vorgelegten Ergebnisse der Laboruntersuchungen und eines der Feldversuche eine hinreichende Wirksamkeit gemäß den Kriterien des EU-Leitfadens für die Wirksamkeitsprüfung bei Rodentiziden (EU-Leitfaden) (2). Außerdem hatte die Koordinierungsgruppe in einem ähnlich gelagerten, früheren Fall die Tatsache, dass zumindest ein gültiger Feldversuch vorliegt, als konform mit dem EU-Leitfaden und als annehmbaren Nachweis der Wirksamkeit eines Rodentizids erachtet (3).

(8)

Bezüglich der Wirksamkeit des Einsatzes in der Kanalisation gegen Ratten stützte sich der Referenzmitgliedstaat auf die Ergebnisse eines der vom Antragsteller vorgelegten Feldversuche, die eine hinreichende Wirksamkeit belegen, um die nicht schlüssigen Ergebnisse der Palatabilitätsuntersuchungen aufzuwiegen. Denselben Ansatz hatte der betroffene Mitgliedstaat bei der Bewertung eines ähnlichen Produkts verfolgt, bei dem jedoch die Ergebnisse dreier Feldversuche positiv ausgefallen waren.

(9)

Bezüglich des Einsatzes gegen Mäuse erfüllen die Laboruntersuchungen nicht die im EU-Leitfaden festgelegten Kriterien. In diesem Leitfaden ist jedoch auch festgelegt, dass die Ergebnisse der Feldversuche stärker ins Gewicht fallen können als die Ergebnisse der Laboruntersuchungen. Im vorliegenden Fall belegen die Ergebnisse eines der Feldversuche, dass die Wirksamkeit gemessen an den Kriterien des bestehenden EU-Leitfadens annehmbar ist.

(10)

Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 7 bis 9 dargelegten Aspekte befindet die Kommission die Schlussfolgerungen des Referenzmitgliedstaates zu den drei strittigen Punkten für stichhaltig.

(11)

Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Schlussfolgerungen, die der Referenzmitgliedstaat auf der Grundlage dieser Aspekte sowie — nach Maßgabe von Anhang VI Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 — auf der Grundlage der Schlussfolgerungen seiner Experten gezogen hat, von denjenigen Mitgliedstaaten mitgetragen wurden, die im Rahmen der gegenseitige Anerkennung eine Zulassung für das strittige Produkt erteilt haben.

(12)

Da die Rechtsgrundlage für den vorliegenden Beschluss Artikel 36 Absatz 3 der genannten Verordnung ist, sollte dieser Beschluss gemäß Artikel 36 Absatz 4 der genannten Verordnung an alle Mitgliedstaaten gerichtet werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dieser Beschluss gilt für das Produkt, das im Register für Biozidprodukte als UK-0005252-0000 ausgewiesen ist.

Artikel 2

Das Produkt erfüllt die Bedingung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bezüglich der hinreichenden Wirksamkeit seines Einsatzes in Gebäuden und um sie herum gegen Mäuse und Ratten sowie in der Kanalisation gegen Ratten.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. September 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Siehe Technical Notes for Guidance on Product Evaluation. Appendices to Chapter 7. Product Type 14: Efficacy Evaluation of Rodenticidal Biocidal Products, abrufbar über http://echa.europa.eu/documents/10162/16960215/bpd_guid_revised_appendix_chapter_7_pt14_2009_en.pdf

(3)  Vgl. die auf der 10. Sitzung der Koordinierungsgruppe erzielte Einigung in Bezug auf die Wirksamkeit eines als Rodentizid gegen Mäuse eingesetzten Biozidprodukts, das Coumatetralyl enthält, unter https://circabc.europa.eu/sd/a/0ca55b45-1c74-4c78-b125-de52fd53c08c/Racumin%20Paste_disagreement%20to%20CG_formal_with%20outcome_public.pdf


1.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1752 DER KOMMISSION

vom 29. September 2015

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6519)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine für Haus- und Wildschweine hochgradig ansteckende und tödliche Infektion, die sich potenziell auf rasche Weise verbreiten kann, vor allem über Erzeugnisse von infizierten Tieren und über kontaminierte unbelebte Gegenstände.

(2)

Wegen der Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Russland und Belarus hat die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/426/EU (2) mit Maßnahmen erlassen, mit denen unter anderem sichergestellt wird, dass „Tiertransportfahrzeuge“, mit denen lebende Tiere und Futtermittel transportiert wurden und die aus diesen beiden Ländern in die Union kommen, entsprechend gereinigt und desinfiziert wurden.

(3)

Nach aktuellen Meldungen von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in der Ukraine sollten auch die Fahrzeuge, die aus der Ukraine in die Union kommen, gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/426/EU gereinigt und desinfiziert werden.

(4)

Die Liste der Drittländer und der Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU, in denen das Auftreten des Virus der Afrikanischen Schweinepest bestätigt ist, sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Der Durchführungsbeschluss 2013/426/EU gilt bis zum 31. Dezember 2015. Wegen der ungünstigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den Nachbarländern der Union und angesichts der Epidemiologie dieser Seuche sowie der Maßnahmen, die in der Union in Bezug auf die Seuche gelten, sollte diese Frist bis zum 31. Dezember 2019 verlängert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU wird unter dem Wort „Russland“ das Wort „Ukraine“ angefügt.

Artikel 2

Artikel 4a des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4a

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2019.“

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. September 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/426/EU der Kommission vom 5. August 2013 mit Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Drittländern oder Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, in denen diese Seuche bestätigt ist, in die Europäische Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/78/EU (ABl. L 211 vom 7.8.2013, S. 5).


1.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/19


BESCHLUSS (EU) 2015/1753 DER KOMMISSION

vom 30. September 2015

über die Bestätigung der Beteiligung Italiens an einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 328 Absatz 1 und Artikel 331 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (1),

gestützt auf die Mitteilung Italiens über seine Absicht zur Beteiligung an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. März 2011 beschloss der Rat, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, die Niederlande, die Slowakei, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Tschechien, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes zu ermächtigen.

(2)

Am 17. Dezember 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 (2) erlassen.

(3)

Am 17. Dezember 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 (3) erlassen.

(4)

Mit Schreiben vom 2. Juli 2015, dessen Eingang von der Kommission am 20. Juli 2015 registriert wurde, hat Italien seine Absicht mitgeteilt, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes zu beteiligen.

(5)

Die Kommission stellt fest, dass weder im Beschluss 2011/167/EU noch in den Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und (EU) Nr. 1260/2012 besondere Teilnahmebedingungen für die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes festgelegt sind und dass die Teilnahme Italiens dieser Verstärkten Zusammenarbeit förderlich wäre —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Teilnahme Italiens an der Verstärkten Zusammenarbeit

(1)   Die Teilnahme Italiens an der mit dem Beschluss 2011/167/EU genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes wird bestätigt.

(2)   Im Einklang mit diesem Beschluss finden die Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und (EU) Nr. 1260/2012 auf Italien Anwendung.

Artikel 2

Von Italien zu erstattende Meldung

(1)   Italien meldet der Kommission die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 ergriffenen Maßnahmen bis zum Datum des Beginns der Anwendung der genannten Verordnung.

(2)   Italien meldet der Kommission die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 ergriffenen Maßnahmen bis zum Datum des Beginns der Anwendung der genannten Verordnung oder, falls das Einheitliche Patentgericht am Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in Italien nicht ausschließlich zuständig ist, bis zu dem Datum, von dem an das Einheitliche Patentgericht in Italien über ausschließliche Zuständigkeit verfügt.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und (EU) Nr. 1260/2012 in Italien

(1)   Die Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und (EU) Nr. 1260/2012 treten in Italien am Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und (EU) Nr. 1260/2012 gelten für Italien vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht an.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 53.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 89).


Berichtigungen

1.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/21


Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/1005 der Kommission vom 25. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Blei in bestimmten Lebensmitteln

( Amtsblatt der Europäischen Union L 161 vom 26. Juni 2015 )

Auf Seite 12, Anhang, Nummer 1 zur Änderung von Abschnitt 3.1 (Blei), Tabelle, Zeile 3.1.16 Spalte 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006:

anstatt:

„Obst, ausgenommen Moosbeeren/Cranberries, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte (27)“

muss es heißen:

„Früchte, ausgenommen Moosbeeren/Cranberries, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte (27)“.