ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 249

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
25. September 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1604 der Kommission vom 12. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1605 der Kommission vom 12. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1606 der Kommission vom 23. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1607 der Kommission vom 24. September 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs ( 1 )

7

 

*

Verordnung (EU) 2015/1608 der Kommission vom 24. September 2015 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückstandshöchstgehalte für Caprinsäure, Paraffinöl (CAS 64742-46-7), Paraffinöl (CAS 72623-86-0), Paraffinöl (CAS 8042-47-5), Paraffinöl (CAS 97862-82-3), Schwefelkalk und Harnstoff in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1609 der Kommission vom 24. September 2015 zur Genehmigung von Propiconazol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 ( 1 )

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1610 der Kommission vom 24. September 2015 zur Genehmigung von Pythium oligandrum Stamm M1 als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 10 ( 1 )

20

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1611 der Kommission vom 24. September 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1612 der Kommission vom 23. September 2015 zur Änderung der Entscheidung 2008/961/EG über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6369)  ( 1 )

26

 

*

Beschluss (EU) 2015/1613 der Europäischen Zentralbank vom 10. September 2015 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/5 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (EZB/2015/31)

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1604 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (2) müssen Drittlandemittenten die historischen Finanzinformationen, die beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt im Prospekt enthalten sein müssen, nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) oder den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlands erstellen, sofern diese den IFRS gleichwertig sind.

(2)

Damit bewertet werden kann, ob die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (Generally Accepted Accounting Principles, GAAP) eines Drittlands den in das Unionsrecht übernommenen IFRS gleichwertig sind, wird in der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission (3) der Begriff der Gleichwertigkeit definiert und ein Mechanismus für die Feststellung der Gleichwertigkeit der GAAP eines Drittlands festgelegt. Nach den Bedingungen dieses Mechanismus konnte es Drittlandemittenten vorübergehend, nämlich bis zum 31. Dezember 2014 gestattet werden, die GAAP von Drittländern zu verwenden, die ihre Standards den IFRS annäherten oder sich zu deren Übernahme verpflichtet hatten. Die Bemühungen der Länder, die Schritte zur Annäherung ihrer Rechnungslegungsstandards an die IFRS oder zu deren Übernahme eingeleitet haben, müssen bewertet werden. Deshalb sollte die Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 geändert und die Übergangsfrist bis zum 31. März 2016 verlängert werden. Die Kommission hat den im Oktober 2014 vorgelegten Bericht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu Indien, dem mit der Entscheidung 2008/961/EG der Kommission (4) und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 im Rahmen des Gleichwertigkeitsmechanismus eine Übergangszeit eingeräumt wurde, berücksichtigt.

(3)

Die indische Regierung und das Indian Institute of Chartered Accountants haben öffentlich zugesagt, die IFRS bis zum 31. Dezember 2011 zu übernehmen, d. h. die indischen GAAP bis zum Ende des Programms gänzlich mit den IFRS in Einklang zu bringen. Dieser Prozess hat sich verzögert. Im Oktober 2014 legte die ESMA der Kommission einen Bericht über die Gleichwertigkeit der indischen GAAP vor. Darin stellt sie fest, dass sich die indischen GAAP offenbar in einer Reihe von Punkten von den IFRS unterscheiden und sich diese Unterschiede in der Praxis als signifikant erweisen könnten.

(4)

Im März 2014 hat das Indian Institute of Chartered Accountants einen neuen Fahrplan zur Erreichung von Konvergenz zwischen den indischen GAAP und den IFRS veröffentlicht. Im Januar 2015 gab das indische Ministerium für Unternehmensangelegenheiten (Ministry of Corporate Affairs of India) dann einen geänderten Fahrplan für die Einführung IFRS-konvergenter indischer GAAP bekannt. Diesem Fahrplan zufolge sollen die mit den IFRS konvergenten indischen GAAP beginnend mit Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. April 2016 beginnen, für alle börsennotierten Gesellschaften verbindlich sein. Hinsichtlich des Zeitplans für die Erreichung eines mit den IFRS in Einklang stehenden Berichtswesens und hinsichtlich der Durchsetzung der IFRS besteht allerdings nach wie vor Unsicherheit.

(5)

Folglich ist es angemessen, die Übergangszeit maximal bis 1. April 2016 zu verlängern, damit Drittlandemittenten ihre Jahres- und Halbjahresabschlüsse, die in der Union verwendet werden sollen, nach den indischen GAAP aufstellen können. Diese Verlängerung sollte den indischen Behörden genügend Zeit geben, um für Konvergenz zwischen den indischen GAAP und den IFRS zu sorgen.

(6)

Da der Zeitraum, für den die Kommission Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (GAAP) von Drittländern festgelegt hatte, am 31. Dezember 2014 abgelaufen ist, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2015 gelten und umgehend in Kraft treten. Nur so kann den in der Union notierten Emittenten aus den betreffenden Drittländern Rechtssicherheit geboten und das Risiko, dass diese eine Überleitungsrechnung zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen müssen, vermieden werden. Durch die rückwirkende Gültigkeit wird jede potenzielle zusätzliche Belastung für die betreffenden Emittenten abgemildert.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 35 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 werden alle Bezugnahmen auf das Datum „1. Januar 2015“ durch das Datum „1. April 2016“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66).

(4)  Entscheidung 2008/961/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 112).


25.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1605 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet die Kommission zur Einrichtung eines Mechanismus, mit dessen Hilfe die Gleichwertigkeit der in dieser Richtlinie verlangten Informationen festgestellt wird. Demnach muss die Kommission Maßnahmen zur Festlegung allgemeiner Kriterien für die Gleichwertigkeit der für Emittenten aus mehr als einem Land relevanten Rechnungslegungsstandards treffen. Nach Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG muss die Kommission darüber hinaus Beschlüsse über die Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsstandards fassen und kann sie für eine angemessene Übergangszeit die Anwendung der Rechnungslegungsstandards von Drittländern gestatten. Da die in den Richtlinien 2004/109/EG und 2003/71/EG verlangten Informationen eng zusammenhängen, sollten für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Rahmen der beiden Richtlinien die gleichen Kriterien gelten.

(2)

Dementsprechend wurde in der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission (3) festgelegt, unter welchen Bedingungen die Rechnungslegungsstandards von Drittländern bis zum 31. Dezember 2014 anerkannt werden können.

(3)

Die Kommission hat den Nutzen und die Funktionsweise des Mechanismus zur befristeten Feststellung der Gleichwertigkeit bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass er bis zum 31. März 2016 verlängert werden sollte. Da der Zeitraum, für den die Kommission Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (Generally Accepted Accounting Principles, GAAP) von Drittländern festgelegt hatte, am 31. Dezember 2014 ausgelaufen ist, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2015 gelten und umgehend in Kraft treten. Nur so kann den in der Union notierten Emittenten aus den betreffenden Drittländern Rechtssicherheit geboten und das Risiko, dass diese eine Überleitungsrechnung zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen müssen, vermieden werden. Durch die rückwirkende Gültigkeit wird jede potenzielle zusätzliche Belastung für die betreffenden Emittenten abgemildert.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 4 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2014“ durch das Datum „31. März 2016“ ersetzt.

b)

In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a wird das Datum „31. Dezember 2014“ durch das Datum „31. März 2016“ ersetzt.

c)

In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i wird das Datum „31. Dezember 2014“ durch das Datum „31. März 2016“ ersetzt.

d)

In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b wird das Datum „31. Dezember 2014“ durch das Datum „31. März 2016“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(2)  ABl. L 390 vom 31.10.2004, S. 38.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66).


25.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1606 DER KOMMISSION

vom 23. September 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

127,6

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

148,8

173,2

0

0

AR

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

297,7

210,6

367,3

282,7

1

27

0

5

AR

BR

CL

TH

0207 14 60

Hühnerschenkel, gefroren

133,9

3

BR

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

386,3

307,8

0

0

BR

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

434,8

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

264,2

7

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.“


25.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1607 DER KOMMISSION

vom 24. September 2015

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (im Folgenden die „Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3)

Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten jüngsten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4)

Insbesondere für Sendungen von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in Gambia und Himbeeren mit Ursprung in Serbien deuten die entsprechenden Informationsquellen auf neue Risiken hin, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen erfordern. Für solche Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden.

(5)

Außerdem sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Die Einträge zu Weintrauben aus Usbekistan, Betelblättern aus Thailand und Minze aus Marokko sollten daher gestrichen werden.

(6)

Damit Einheitlichkeit und Klarheit der EU-Rechtsvorschriften gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).


ANHANG

„ANHANG I

Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%)

Getrocknete Weintrauben

0806 20

 

Afghanistan (AF)

Ochratoxin A

50

(Lebensmittel)

 

 

Mandeln, in der Schale

0802 11

 

Australien (AU)

Aflatoxine

20

Mandeln, geschält

0802 12

 

(Lebensmittel)

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Brasilien (BR)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91;

2008 11 96;

2008 11 98

 

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

 

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00;

ex 0710 22 00

10

10

Kambodscha (KH)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (3)

50

Auberginen/Melanzani

0709 30 00;

 

ex 0710 80 95;

72

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

ex 0709 40 00;

20

Kambodscha (KH)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (4)

50

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

Brassica oleracea

(sonstige genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ‚Chinesischer Brokkoli‘) (5)

ex 0704 90 90;

40

China (CN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)

50

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

Tee, auch aromatisiert

0902

 

China (CN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (6)

10

(Lebensmittel)

 

 

Auberginen/Melanzani

0709 30 00;

 

Dominikanische Republik (DO)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (7)

10

ex 0710 80 95

72

Bittergurke (Momordica charantia)

ex 0709 99 90;

ex 0710 80 95

70

70

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00;

ex 0710 22 00

10

10

Dominikanische Republik (DO)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (7)

20

Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.)

0709 60 10;

 

ex 0709 60 99

20

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

0710 80 51;

 

ex 0710 80 59

20

Erdbeeren (frisch)

0810 10 00

 

Ägypten (EG)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (8)

10

(Lebensmittel)

 

 

Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.)

0709 60 10;

 

Ägypten (EG)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (9)

10

ex 0709 60 99;

20

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

0710 80 51;

 

ex 0710 80 59

20

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Gambia (GM)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91;

2008 11 96;

2008 11 98

 

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

 

Betelblätter (Piper betle L.)

ex 1404 90 00;

10

Indien (IN)

Salmonellen (10)

50

(Lebensmittel)

 

 

Sesamsamen

1207 40 90

 

Indien (IN)

Salmonellen (10)

20

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

Capsicum annuum, ganz

0904 21 10

 

Indien (IN)

Aflatoxine

20

Capsicum annuum, gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 22 00

10

getrocknete Früchte der Gattung Capsicum, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0904 21 90

 

Muskatnuss

(Myristica fragrans)

0908 11 00;

0908 12 00

 

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

 

Enzyme; zubereitete Enzyme

3507

 

Indien (IN)

Chloramphenicol

50

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

 

Muskatnuss

(Myristica fragrans)

0908 11 00;

0908 12 00

 

Indonesien (ID)

Aflatoxine

20

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

ex 0708 10 00

40

Kenia (KE)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (11)

10

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

Tafeltrauben

0806 10 10

 

Peru (PE)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (12)

10

(Lebensmittel — frisch)

 

 

Himbeeren

0811 20 31;

 

Serbien (RS)

Norovirus

10

(Lebensmittel — gefroren)

ex 0811 20 11;

ex 0811 20 19

10

10

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse

ex 1207 70 00;

ex 1106 30 90;

ex 2008 99 99

10

30

50

Sierra Leone (SL)

Aflatoxine

50

(Lebensmittel)

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Sudan (SD)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91;

2008 11 96;

2008 11 98

 

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

 

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex 0709 60 99

20

Thailand (TH)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (13)

10

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00;

ex 0710 22 00

10

10

Thailand (TH)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (14)

20

Auberginen/Melanzani

0709 30 00;

 

ex 0710 80 95

72

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

Getrocknete Aprikosen/Marillen

0813 10 00

 

Türkei (TR)

Sulfite (15)

10

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 50 61

 

(Lebensmittel)

 

 

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10;

0710 80 51

 

Türkei (TR)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (16)

10

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

Weinblätter (Traubenblätter)

ex 2008 99 99

11; 19

Türkei (TR)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (17)

50

(Lebensmittel)

 

 

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Vereinigte Staaten (US)

Aflatoxine

20

Pistazien, geschält

0802 52 00

 

(Lebensmittel)

 

 

Getrocknete Aprikosen/Marillen

0813 10 00

 

Usbekistan (UZ)

Sulfite (15)

50

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 50 61

 

(Lebensmittel)

 

 

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Vietnam (VN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (18)

50

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 86;

ex 2008 99 99

20

75

Minze

ex 1211 90 86;

ex 2008 99 99

30

70

Petersilie

ex 0709 99 90

40

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

 

 

Okra

ex 0709 99 90

20

Vietnam (VN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (18)

50

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex 0709 60 99

20

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

Pitahaya (Drachenfrucht)

ex 0810 90 20

10

Vietnam (VN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (18)

20

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(2)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) verabschiedeten Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(3)  Rückstände von Chlorbufam.

(4)  Rückstände von Phenthoat.

(5)  Gemüsekohl der Gattung Brassica oleracea L. convar. Botrytis (L) Alef var. Italica Plenck, cultivar alboglabra. Auch als ‚Kai-Lan‘, ‚Gai-Lan‘, ‚Gailan‘, ‚Kailan‘ und ‚Chinese bare Jielan‘ bekannt.

(6)  Trifluralin-Rückstände.

(7)  Rückstände von Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb).

(8)  Rückstände von Hexaflumuron, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb), Phenthoat und Thiophanat-methyl.

(9)  Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

(10)  Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) anhand dieser Methode validiert wurde.

(11)  Rückstände von Acephat und Diafenthiuron.

(12)  Rückstände von Ethephon.

(13)  Rückstände von Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid), Prothiofos und Triforin.

(14)  Rückstände von Acephat, Dicrotophos, Prothiofos, Quinalphos und Triforin.

(15)  Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

(16)  Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid) und Thiophanat-methyl.

(17)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

(18)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.“


25.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/14


VERORDNUNG (EU) 2015/1608 DER KOMMISSION

vom 24. September 2015

zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückstandshöchstgehalte für Caprinsäure, Paraffinöl (CAS 64742-46-7), Paraffinöl (CAS 72623-86-0), Paraffinöl (CAS 8042-47-5), Paraffinöl (CAS 97862-82-3), Schwefelkalk und Harnstoff in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Caprinsäure, Paraffinöl (CAS 64742-46-7), Paraffinöl (CAS 72623-86-0), Paraffinöl (CAS 8042-47-5), Paraffinöl (CAS 97862-82-3), Schwefelkalk und Harnstoff wurden weder spezifische Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt, noch wurden diese Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen, sodass für sie der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2)

Caprinsäure ist gemäß der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) zugelassen. Für diesen Stoff wurden keine relevanten Verunreinigungen ermittelt. Ferner ist die natürliche Exposition gegenüber Caprinsäure weit höher als die mit der Anwendung dieses Stoffes als Pflanzenschutzmittel zusammenhängende Exposition. Es wird daher für sinnvoll erachtet, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(3)

Für Paraffinöl (CAS 64742-46-7), Paraffinöl (CAS 72623-86-0), Paraffinöl (CAS 8042-47-5) und Paraffinöl (CAS 97862-82-3) (3)  (4) zog die Behörde den Schluss, dass keine toxikologischen Bedenken erhoben würden und keine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (ADI — Acceptable Daily Intake), keine annehmbare Anwenderexposition (AOEL — Acceptable Operator Exposure Level) und keine akute Referenzdosis (ARfD — Acute Reference Dose) erforderlich wären, wenn nachgewiesen werden könnte, dass Paraffinöle hochrein sind. Am 20. November 2012 nahm der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit eine geänderte Fassung der Überprüfungsberichte zur Kenntnis, in denen erläutert wird, dass die technischen Spezifikationen der Pharmaqualität entsprechen (hohe Reinheit). Es wird daher für sinnvoll erachtet, diese Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(4)

Für Schwefelkalk (5) konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben zum möglichen Vorhandensein von Polysulfidrückständen fehlten. Allerdings ist der Schwefel- und Calciumrückstand aufgrund der Anwendung von Schwefelkalk (Calciumpolysulfid) in der Umwelt allgegenwärtig. Es wird daher für sinnvoll erachtet, diesen Stoff vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen, bis die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt hat.

(5)

Für Harnstoff (6) war die Behörde der Auffassung, dass eine quantitative Bewertung des Risikos der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung aufgrund der spezifischen Methoden zur Ausbringung dieses Stoffs nicht erforderlich ist. Harnsäurecarbamid ist als Lebensmittelzusatzstoff gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zugelassen. Ferner ist die natürliche Exposition gegenüber Harnsäure weit höher als die mit der Anwendung dieses Stoffes als Pflanzenschutzmittel zusammenhängende Exposition. Es wird daher für sinnvoll erachtet, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(6)

Ausgehend von den Schlussfolgerungen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die einschlägigen Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(7)

Die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Stoffe müssen möglicherweise auch den Anforderungen der Lebens- und/oder Futtermittelvorschriften der Union genügen. Daher sollte der Wortlaut der Fußnote 2 des genannten Anhangs dergestalt geändert werden, dass er auf andere spezifische Lebens- und/oder Futtermittelvorschriften der Union verweist. Solche Vorschriften können auch erst nach der Aufnahme eines Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 anwendbar werden. Daher sollte die genannte Fußnote für alle in Anhang IV aufgenommenen Stoffe gelten.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).

(3)  Conclusion on pesticide peer review regarding the risk assessment of the active substance paraffin oils (CAS 64742-46-7, 72623-86-0 and 97862-82-3). EFSA Scientific Report (2008) 216, 1-59.

(4)  Conclusion on pesticide peer review regarding the risk assessment of the active substance paraffin oil (CAS 8042-47-5, chain lengths C18-C30, reliable boiling point range not available). EFSA Scientific Report (2008) 219, 1-61.

(5)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance lime sulfur. EFSA Journal 2010; 8(11):1890. [45 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1890.

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance urea. EFSA Journal 2012;10(1):2523. [35 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2523.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1).


ANHANG

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird wie folgt geändert:

(1)

An der jeweils alphabetisch richtigen Stelle werden Einträge für Caprinsäure, Paraffinöl (CAS 64742-46-7), Paraffinöl (CAS 72623-86-0), Paraffinöl (CAS 8042-47-5), Paraffinöl (CAS 97862-82-3), Schwefelkalk (1) und Harnstoff eingefügt.

(2)

Fußnote 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Unbeschadet anderer spezifischer Rechtsvorschriften über Lebens- bzw. Futtermittel, z. B. Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittelzusatzstoffe, Nahrungsergänzungsmittel, Aromastoffe usw., in Anhang IV aufgenommene Stoffe“.

(3)

Die Verweise auf Fußnote 2 nach den Einträgen werden gestrichen.

(4)

Ein Verweis auf Fußnote 2 wird nach dem Titel angefügt.


25.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1609 DER KOMMISSION

vom 24. September 2015

zur Genehmigung von Propiconazol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste von alten Wirkstoffen festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Propiconazol.

(2)

Propiconazol wurde zur Verwendung in der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 7, Beschichtungsschutzmittel, bewertet.

(3)

Finnland wurde als bewertende zuständige Behörde bestimmt und hat der Kommission am 6. November 2013 den Bewertungsbericht und seine Empfehlungen übermittelt.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission wurde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde am 4. Dezember 2014 vom Ausschuss für Biozidprodukte formuliert.

(5)

Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 7, die Propiconazol enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Bedingungen für dessen Verwendung eingehalten werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, Propiconazol vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 zu genehmigen.

(7)

Da Propiconazol die Kriterien für einen sehr persistenten (vP) Stoff gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie die Kriterien für die Einstufung als ein Hautallergen der Kategorie 1 gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt, sollten behandelte Waren, die mit Propiconazol behandelt wurden oder es enthalten, beim Inverkehrbringen entsprechend gekennzeichnet werden.

(8)

Vor Erteilung der Genehmigung für einen Wirkstoff sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Propiconazol als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Propiconazol

IUPAC-Bezeichnung:

1-(2-(2,4-Dichlorphenyl)-4-propyl-1,3-dioxolan-2-yl-methyl)-1H-1,2,4-triazol

EG-Nr.: 262-104-4

CAS-Nr.: 60207-90-1

960 g/kg

1. Dezember 2016

30. November 2026

7

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Die Zulassungen von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Für industrielle oder gewerbliche Anwender müssen sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festgelegt werden. Die Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

2.

Angesichts der Risiken für das Kompartiment Boden ist auf dem Produktetikett und, sofern vorhanden, auf dem beiliegenden Sicherheitsdatenblatt zu Biozidprodukten anzugeben, dass während des Auftragens der geschützten Mischungen im Freien Maßnahmen zum Bodenschutz zu treffen sind, um Produktverluste zu vermeiden und Emissionen in die Umwelt zu minimieren, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Maß gesenkt werden können.

3.

Angesichts der Risiken für aquatische Systeme dürfen Biozidprodukte nicht als Schutzmittel für im Freien auf mineralische Oberflächen aufzutragende Mischungen zugelassen werden, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß gesenkt werden können.

Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit Propiconazol behandelt wurde oder es enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Bewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.


25.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1610 DER KOMMISSION

vom 24. September 2015

zur Genehmigung von Pythium oligandrum Stamm M1 als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 10

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Tschechische Republik erhielt am 12. Juli 2005 einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) auf Aufnahme des Wirkstoffs Pythium oligandrum Stamm M1 in Anhang I der Richtlinie zur Verwendung in Produkten der Produktart 10, Schutzmittel für Mauerwerk, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 10 entsprechen.

(2)

Pythium oligandrum Stamm M1 war am 14. Mai 2000 nicht als Wirkstoff eines Biozidprodukts im Verkehr.

(3)

Die Tschechische Republik übermittelte der Europäischen Chemikalienagentur am 8. November 2011 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG einen Bewertungsbericht zusammen mit ihren Empfehlungen.

(4)

Der Ausschuss für Biozidprodukte gab am 2. Dezember 2014 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(5)

Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 10, die Pythium oligandrum Stamm M1 enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Bedingungen für dessen Anwendung eingehalten werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, Pythium oligandrum Stamm M1 vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 10 zu genehmigen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Pythium oligandrum Stamm M1 als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 10 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Pythium oligandrum Stamm M1

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Januar 2016

31. Dezember 2025

10

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Für industrielle oder gewerbliche Anwender müssen sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festgelegt werden. Die Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Bewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.


25.9.2015   

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L 249/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1611 DER KOMMISSION

vom 24. September 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

210,4

MK

49,4

TR

81,7

XS

41,5

ZZ

95,8

0707 00 05

MK

46,1

TR

137,2

ZZ

91,7

0709 93 10

TR

138,3

ZZ

138,3

0805 50 10

AG

150,3

AR

137,5

BO

138,3

CL

147,7

UY

118,3

ZA

131,6

ZZ

137,3

0806 10 10

EG

170,2

MK

32,3

TR

121,7

ZZ

108,1

0808 10 80

AR

209,4

CL

164,9

NZ

132,8

US

142,9

ZA

137,8

ZZ

157,6

0808 30 90

AR

88,2

CL

148,3

NZ

175,8

TR

120,2

ZA

172,2

ZZ

140,9

0809 30 10, 0809 30 90

MK

84,1

TR

154,3

ZZ

119,2

0809 40 05

BA

56,0

MK

38,7

XS

61,9

ZZ

52,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

25.9.2015   

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L 249/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1612 DER KOMMISSION

vom 23. September 2015

zur Änderung der Entscheidung 2008/961/EG über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6369)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 23 der Richtlinie 2004/109/EG können Emittenten aus Drittländern von der Pflicht befreit werden, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den in das Unionsrecht übernommenen International Financial Reporting Standards (IFRS) aufzustellen, wenn die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (Generally Accepted Accounting Principles, GAAP) des betreffenden Drittlands gleichwertige Anforderungen enthalten. Damit bewertet werden kann, ob die GAAP dieses Drittlands den in das Unionsrecht übernommenen IFRS gleichwertig sind, wird in der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission (2) der Begriff der Gleichwertigkeit definiert und ein Mechanismus für die Feststellung der Gleichwertigkeit der GAAP eines Drittlands festgelegt.

(2)

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Bemühungen der Länder, die Schritte zur Annäherung ihrer Rechnungslegungsstandards an die IFRS oder zur Übernahme der IFRS eingeleitet haben, zu bewerten. Die Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 sollte deshalb geändert und der Zeitraum, in dem diese Standards vorübergehend als gleichwertig betrachtet werden, bis zum 31. März 2016 verlängert werden.

(3)

Nach der Entscheidung 2008/961/EG der Kommission (3) durften Drittlandemittenten ihre konsolidierten Jahres- und Halbjahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, nach den indischen GAAP aufstellen.

(4)

Die indische Regierung und das Indian Institute of Chartered Accountants haben öffentlich zugesagt, die IFRS bis zum 31. Dezember 2011 zu übernehmen, d. h. die indischen GAAP bis zu diesem Zeitpunkt gänzlich mit den IFRS in Einklang zu bringen. Dieser Prozess hat sich verzögert. Im Oktober 2014 legte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission einen Bericht über die Gleichwertigkeit der indischen GAAP vor. Darin stellt sie fest, dass sich die indischen GAAP offenbar in einer Reihe von Punkten von den IFRS unterscheiden und sich diese Unterschiede in der Praxis als signifikant erweisen könnten.

(5)

Im März 2014 hat das Indian Institute of Chartered Accountants einen neuen Fahrplan zur Erreichung von Konvergenz zwischen den indischen GAAP und den IFRS veröffentlicht. Am 2. Januar 2015 gab das indische Ministerium für Unternehmensangelegenheiten (Ministry of Corporate Affairs of India) dann einen geänderten Fahrplan für die Einführung IFRS-konvergenter indischer GAAP bekannt. Diesem Fahrplan zufolge sollen die mit den IFRS konvergenten indischen GAAP beginnend mit Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. April 2016 beginnen, für alle börsennotierten Gesellschaften verbindlich sein. Hinsichtlich des Zeitplans für die Erreichung eines mit den IFRS in Einklang stehenden Berichtswesens und hinsichtlich der Durchsetzung der IFRS besteht allerdings nach wie vor Unsicherheit.

(6)

Damit Emittenten aus Drittländern ihre Jahres- und Halbjahresabschlüsse in der Union nach den indischen GAAP aufstellen können, sollte die Übergangszeit bis zum 31. März 2016 verlängert werden. Diese Verlängerung sollte den indischen Behörden genügend Zeit geben, um für Konvergenz zwischen den indischen GAAP und den IFRS zu sorgen.

(7)

Da die Übergangszeit, in der die indischen GAAP laut der Entscheidung 2008/961/EG als gleichwertig zu betrachten waren, am 31. Dezember 2014 ausgelaufen ist, sollte dieser Beschluss der Rechtssicherheit halber ab dem 1. Januar 2015 gelten.

(8)

Die Entscheidung 2008/961/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 2008/961/EG wird das Datum „1. Januar 2015“ durch das Datum „1. April 2016“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Er gilt ab dem 1. Januar 2015.

Brüssel, den 23. September 2015

Für die Kommission

Jonathan HILL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66).

(3)  Entscheidung 2008/961/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 112).


25.9.2015   

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L 249/28


BESCHLUSS (EU) 2015/1613 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. September 2015

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/5 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (EZB/2015/31)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. September 2014 hat der EZB-Rat beschlossen, ein neues Ankaufprogramm für Asset-Backed Securities (asset-backed securities purchase programme — ABSPP) einzuführen. Am 2. Oktober 2014 hat der EZB-Rat die Einzelheiten des ABSPP bekannt gegeben und beschlossen, die Zulassungskriterien für garantierte Mezzanine-Tranchen von Asset-Backed Securities (ABS) zu einem späteren Zeitpunkt mitzuteilen.

(2)

Am 18. März 2015 hat der EZB-Rat beschlossen, dass Mezzanine-Tranchen von ABS für einen Ankauf im Rahmen des ABSPP in Betracht kommen, wenn diese Tranchen durch eine angemessene Garantie besichert sind, die die Kriterien des Sicherheitenrahmens des Eurosystems erfüllen. Der Beschluss EZB/2014/45 (1) betrifft die Umsetzung des ABSPP und bedarf der Aktualisierung, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(3)

Der Beschluss EZB/2014/45 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2014/45 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Neben den Anforderungen der Absätze 1 und 9 erfüllen die ABS die Zulassungskriterien für ABS, die als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems gestellt werden, gemäß der Leitlinie EZB/2014/60 (2).

(2)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).“"

2.

In Artikel 2 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9)

Die Anforderungen des Artikels 77 der Leitlinie EZB/2014/60 gelten nicht für Mezzanine-Tranchen von ABS, die nur dann für einen Ankauf im Rahmen des ABSPP zugelassen sind, wenn sie

a)

durch eine Garantie besichert sind, die

i)

den Anforderungen an Garantien für marktfähige Sicherheiten nach Maßgabe von Teil 4 Titel IV Artikel 114, 115, 117 und 118 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt und

ii)

von einem Garanten mit einer Bonitätsbeurteilung gestellt wird, die gemäß Artikel 83 Buchstabe c der Leitlinie EZB/2014/60 von mindestens einem zugelassenen ECAI-System in Form eines öffentlichen Ratings vergeben wurde, das mindestens der Bonitätsstufe 3 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht, und

b)

alle sonstigen einschlägigen Zulassungskriterien für einen Ankauf im Rahmen des ABSPP erfüllen.

Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet ‚Mezzanine-Tranche‘ eine Tranche einer ABS-Emission, die gemäß der im Prospekt festgelegten Zahlungsrangfolge, die nach einer Vollstreckung und gegebenenfalls einer vorzeitigen Fälligkeit zur Anwendung kommt,

a)

gegenüber der nicht-nachrangigen Tranche oder den nicht-nachrangigen Sub-Tranchen derselben ABS-Emission im Sinne von Artikel 77 der Leitlinie EZB/2014/60 nachrangig ist und

b)

gegenüber der nachrangigsten Tranche oder den Sub-Tranchen, die im Falle eines Ausfalls bei den verbrieften Forderungen als Erste einen Verlust tragen und dadurch für die Zweitverlust-Tranche und gegebenenfalls noch höherrangige Tranchen oder Sub-Tranchen eine Sicherheit darstellen, vorrangig ist.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. September 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (EZB/2014/45) (ABl. L 1 vom 6.1.2015, S. 4).