ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 239

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
15. September 2015


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1514 des Rates vom 14. September 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben

30

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1515 der Kommission vom 5. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung der Übergangszeiträume für Altersversorgungssysteme ( 1 )

63

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1516 der Kommission vom 10. Juni 2015 zur Festlegung eines Pauschalsatzes für durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanzierte Vorhaben im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

65

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1517 der Kommission vom 11. September 2015 zur 236. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

67

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 der Kommission vom 14. September 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

69

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1519 der Kommission vom 14. September 2015 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates

99

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1520 der Kommission vom 14. September 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

140

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2015/1521 des Rates vom 14. September 2015 zur Aufhebung des Beschlusses 2013/320/GASP des Rates zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in Libyen und in der Region zu verringern

142

 

*

Beschluss (EU) 2015/1522 des Rates vom 14. September 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Beitritts der Republik Moldau zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

144

 

*

Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland

146

 

*

Beschluss (GASP) 2015/1524 des Rates vom 14. September 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

157

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Überwachung der Partikelemissionen durch das On-Board-Diagnosesystem ( ABl. L 174 vom 13.6.2014 )

190

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

15.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/1


RICHTLINIE (EU) 2015/1513 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. September 2015

zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und — in Bezug auf Artikel 1 Absätze 3 bis 13 und Artikel 2 Absätze 5 bis 7 dieser Richtlinie — auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat jeder Mitgliedstaat zu gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor dieses Mitgliedstaats entspricht. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehen, und dürfte den Hauptbeitrag leisten. In der Richtlinie 2009/28/EG wird ferner betont, dass die Energieeffizienz im Verkehrssektor ein wesentlicher Faktor ist, da das Ziel eines verbindlichen Prozentsatzes für Energie aus erneuerbaren Quellen voraussichtlich immer schwerer dauerhaft zu erreichen sein wird, wenn die Gesamtenergienachfrage für den Verkehr weiter steigt. Aus diesem Grund und aufgrund der Bedeutung der Energieeffizienz für die Minderung der Treibhausgasemissionen werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, in ihre Berichte, die gemäß Anhang IV der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und anderen Rechtsvorschriften der Union zur Förderung der Energieeffizienz im Verkehrssektor vorzulegen sind, ausführlichere Informationen zu Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Verkehrssektor aufzunehmen.

(2)

Mit Blick auf das Ziel der Union, die Treibhausgasemissionen weiter zu verringern, und mit Blick auf den wesentlichen Beitrag der im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffe zu diesen Emissionen haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorzuschreiben, dass die Anbieter von Kraftstoff oder Energie die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit der Kraftstoffe, die in der Union von Straßenkraftfahrzeugen und mobilen Maschinen und Geräten sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf See befindlichen Sportbooten verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2020 um mindestens 6 % mindern müssen. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Anbietern fossiler Kraftstoffe zur Verfügung steht, um die Treibhausgasintensität der angebotenen fossilen Kraftstoffe zu verringern.

(3)

Die Richtlinie 2009/28/EG legt Nachhaltigkeitskriterien fest, die Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die Anrechnung auf die Ziele jener Richtlinie und für die Berücksichtigung bei öffentlichen Förderregelungen erfüllen müssen. Die Kriterien umfassen Anforderungen an die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gegenüber fossilen Kraftstoffen zu erzielen sind. In der Richtlinie 98/70/EG sind identische Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe festgelegt.

(4)

Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel- und Futtermittelproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den nicht zur Kraftstoffherstellung verwendeten Produkten dennoch gedeckt werden, entweder durch die Intensivierung der aktuellen Produktion oder durch eine Umwidmung nicht landwirtschaftlicher Flächen an anderen Orten für die landwirtschaftliche Produktion. Bei dem letztgenannten Fall handelt es sich um eine indirekte Landnutzungsänderung, die, wenn sie mit der Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand einhergeht, zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen kann. Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sollten daher geändert werden, indem Bestimmungen aufgenommen werden, die sich mit den Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen befassen, da die derzeitigen Biokraftstoffe hauptsächlich aus Pflanzen hergestellt werden, die auf vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen angebaut werden. Diese Bestimmungen sollten dem erforderlichen Schutz bereits getätigter Investitionen angemessen Rechnung tragen.

(5)

Ausgehend von Prognosen zur Biokraftstoffnachfrage, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und von Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen für verschiedene Biokraftstoff-Rohstoffe ist davon auszugehen, dass indirekte Landnutzungsänderungen zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen und die Treibhausgasemissionseinsparungen einzelner Biokraftstoffe teilweise oder ganz aufheben könnten. Dies ist dadurch bedingt, dass im Jahr 2020 voraussichtlich fast die gesamte Biokraftstoffproduktion aus Pflanzen erfolgen dürfte, die auf Flächen angebaut werden, die zur Deckung des Bedarfs an Nahrungs- und Futtermitteln verwendet werden könnten. Um solche Emissionen zu mindern, sollte daher zwischen verschiedenen Kulturpflanzengruppen wie Ölpflanzen, Zuckerpflanzen, Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt differenziert werden. Außerdem gilt es, die Forschung und Entwicklung in Bezug auf neue fortschrittliche Biokraftstoffe zu fördern, die nicht um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungsmittelproduktion konkurrieren, und die Auswirkungen verschiedener Kulturpflanzengruppen auf direkte und indirekte Landnutzungsänderungen genauer zu untersuchen.

(6)

Um Anreize für eine beabsichtigte Erhöhung des Anfalls von Reststoffen aus der Verarbeitung zulasten des Hauptprodukts zu verhindern, sollten bei der Definition des Begriffs „Reststoffe aus der Verarbeitung“ Reststoffe ausgeschlossen werden, die aus einem Produktionsprozess hervorgegangen sind, der absichtlich für diesen Zweck geändert wurde.

(7)

Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Kraftstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, etwa aus Abfällen oder Algen, ermöglichen hohe Treibhausgasemissionseinsparungen, weisen ein niedriges Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungsmittel- und Futtermittelproduktion. Die Erforschung, Entwicklung und Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sie mit etablierten Biokraftstofftechnologien auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen um öffentliche Subventionen konkurrieren.

(8)

Es wäre wünschenswert, bereits 2020 einen deutlich höheren Verbrauchsanteil an fortschrittlichen Biokraftstoffen in der Union im Vergleich zu der gegenwärtig verbrauchten Menge zu erreichen. Jeder Mitgliedstaat sollte den Verbrauch dieser fortschrittlichen Biokraftstoffe fördern und sich darum bemühen, dass in seinem Hoheitsgebiet ein Mindestverbrauchsanteil an fortschrittlichen Biokraftstoffen erreicht wird, indem er ein rechtlich nicht bindendes nationales Ziel festlegt, das er im Rahmen der Verpflichtung, zu gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor dieses Mitgliedstaats entspricht, zu erreichen versucht. Die Pläne der Mitgliedstaaten für die Verwirklichung ihrer nationalen Ziele sollten — sofern sie zur Verfügung stehen — veröffentlicht werden, um die Transparenz und die Vorhersehbarkeit auf dem Markt zu verbessern.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission außerdem bei der Festlegung ihrer nationalen Ziele über die Verbrauchsanteile an fortschrittlichen Biokraftstoffen in ihrem Hoheitsgebiet sowie über ihre Fortschritte im Hinblick auf diese nationalen Ziele im Jahr 2020 Bericht erstatten; ein zusammenfassender Bericht hierüber sollte veröffentlicht werden, um die Wirksamkeit der mit dieser Richtlinie eingeführten Maßnahmen zur Verringerung des Risikos von Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch die Förderung fortschrittlicher Biokraftstoffe zu bewerten. Fortschrittliche Biokraftstoffe, die sich in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen nur in geringem Maße auswirken und zu insgesamt hohen Treibhausgasemissionseinsparungen führen, und ihre Förderung werden voraussichtlich weiterhin eine wichtige Rolle bei der Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen und der Entwicklung CO2-emissionsarmer Verkehrstechnologien nach 2020 spielen.

(10)

Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Oktober 2014, dass die Treibhausgasemissionen und die Risiken in Verbindung mit der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen im Verkehrssektor im Rahmen der Klima- und Energiepolitik bis 2030 verringert werden müssen, und ersuchte die Kommission, Instrumente und Maßnahmen für ein umfassendes und technologieneutrales Konzept weiter zu prüfen, mit dem die Emissionsreduktion und die Energieeffizienz im Verkehrssektor, der Elektroverkehr und erneuerbare Energiequellen im Verkehrssektor auch über das Jahr 2020 hinaus gefördert werden.

(11)

Ferner ist der von der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 9 der Richtlinie 2009/28/EG im Jahr 2018 vorzulegende Fahrplan für erneuerbare Energien für den Zeitraum nach 2020, der auch für den Verkehrssektor gilt, im Rahmen einer umfassenderen Technologie- und Innovationsstrategie der Union für Energie und Klima auszuarbeiten, die den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. März 2015 entsprechen muss. Aus diesem Grund sollte die Wirksamkeit der Anreize für die Entwicklung und den Einsatz von Technologien für fortschrittliche Biokraftstoffe rechtzeitig überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Schlussfolgerungen dieser Überprüfung bei der Entwicklung des Fahrplans für die Zeit nach 2020 vollständig berücksichtigt werden.

(12)

Unterschiede bei den auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen ergeben sich aus unterschiedlichem Datenmaterial und unterschiedlichen Grundannahmen in Bezug auf landwirtschaftliche Entwicklungen wie Trends bei Erträgen und Produktivität in der Landwirtschaft, der Allokation von Nebenprodukten sowie der gesamten ermittelten Landnutzungsänderungs- bzw. Entwaldungsrate, auf die die Biokraftstofferzeuger keinen Einfluss haben. Während die meisten Rohstoffe für Biokraftstoffe in der Union erzeugt werden, wird davon ausgegangen, dass die meisten der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen ihren Ursprung außerhalb der Union in Gebieten haben, wo die zusätzliche Erzeugung wahrscheinlich zu den niedrigsten Kosten erfolgen kann. Insbesondere haben Annahmen in Bezug auf die Umwandlung tropischer Wälder und die Trockenlegung von Torfgebieten außerhalb der Union erheblichen Einfluss auf die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biodiesel aus Ölpflanzen; daher ist es äußerst wichtig, sicherzustellen, dass diese Daten und Annahmen im Einklang mit den neuesten verfügbaren Informationen über die Umwandlung von Flächen und die Entwaldung überprüft werden, wobei auch alle Fortschritte zu berücksichtigen sind, die in diesen Bereichen durch laufende internationale Programme erzielt werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat daher einen Bericht vorlegen, in dem sie anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse prüft, ob die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Begrenzung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen wirksam sind und in dem sie die Möglichkeiten für die Aufnahme von Faktoren für die angepassten geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen in die entsprechenden Nachhaltigkeitskriterien prüft.

(13)

Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und in Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2012 mit dem Titel „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ sowie mit der Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“, mit denen europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG dergestalt festgelegt werden, dass der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben, bevorzugt wird.

(14)

Die verstärkte Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen ist ein Mittel zur Bewältigung vieler Herausforderungen sowohl im Verkehrssektor als auch in anderen Energiesektoren. Daher ist es angezeigt, zusätzliche Anreize zur Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor zu schaffen und die Multiplikationsfaktoren für die Berechnung des Beitrags der vom elektrifizierten Schienenverkehr und von elektrischen Straßenfahrzeugen verbrauchten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen anzuheben, um die Verwendung dieser Fahrzeuge zu verstärken und ihre Marktdurchdringung zu verbessern. Ferner sollten weitere Maßnahmen in Betracht gezogen werden, um die Energieeffizienz und Energieeinsparungen im Verkehrssektor zu fördern.

(15)

Die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) trägt dazu bei, die Union dem Ziel einer „Recycling-Gesellschaft“ näher zu bringen, indem die Erzeugung von Abfall vermieden und Abfall als Ressource verwendet wird. In der Abfallhierarchie wird generell eine Prioritätenfolge dessen festgelegt, was in Bezug auf das Abfallrecht und die Abfallpolitik insgesamt die beste Option hinsichtlich des Umweltschutzes ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung von Recyclingmaterialien im Einklang mit der Abfallhierarchie und dem Ziel der Schaffung einer Recycling-Gesellschaft fördern und die Deponierung oder Verbrennung solcher Recyclingmaterialien nach Möglichkeit nicht unterstützen. Einige der Rohstoffe, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht, können als Abfälle eingestuft werden. Sie können trotzdem für andere Zwecke verwendet werden, die in der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG eine höhere Priorität als energetische Verwertung darstellen würden. Die Mitgliedstaaten sollten daher bei Anreizmaßnahmen für die Förderung von Biokraftstoffen, bei denen eine geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht, oder bei Maßnahmen zur Minimierung der Betrugsanreize im Zusammenhang mit der Erzeugung dieser Biokraftstoffe dem Grundsatz der Abfallhierarchie gebührend Aufmerksamkeit schenken, damit die Anreize zur Verwendung dieser Biokraftstoff-Rohstoffe nicht den Bemühungen zur Verringerung von Abfällen oder zur Steigerung des Recyclings und zur effizienten und nachhaltigen Nutzung der verfügbaren Ressourcen entgegenwirken. Die Mitgliedstaaten können die Maßnahmen, die sie diesbezüglich ergreifen, in ihre Berichterstattung nach der Richtlinie 2009/28/EG aufnehmen.

(16)

Die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die von in neuen Anlagen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zu erzielen sind, sollten erhöht werden, um ihre Treibhausgasgesamtbilanz zu verbessern und weiteren Investitionen in Anlagen mit schlechterer Treibhausgasemissionsbilanz entgegenzuwirken. Mit einer solchen Erhöhung würde ein Schutz für Investitionen in Kapazitäten zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG geschaffen.

(17)

Zur Vorbereitung des Übergangs zu fortschrittlichen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen sollte die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden und auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können, ohne die gesamte Verwendung von derartigen Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zu beschränken. In Übereinstimmung mit Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dürfen die Mitgliedstaaten durch die Festlegung eines Grenzwerts auf Unionsebene nicht daran gehindert werden, niedrigere Grenzwerte für die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe festzulegen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden und die auf nationaler Ebene auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten diesen Grenzwert für die Menge der Biokraftstoffe anwenden können, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, die auf die Erreichung des Ziels gemäß Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG angerechnet werden können.

(19)

Da die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, begrenzt werden muss, sollten sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, die Förderung des Verbrauchs derartiger Biokraftstoffe und flüssiger Biobrennstoffe oberhalb dieses Grenzwerts schrittweise einzustellen.

(20)

Die Begrenzung der Anrechenbarkeit der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele lässt die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Zielpfad für die Einhaltung des vorgeschriebenen Anteils konventioneller Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % festzulegen, unberührt. Folglich ist für Biokraftstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb genommen wurden, der Marktzugang weiterhin uneingeschränkt gegeben. Die vorliegende Richtlinie verletzt daher nicht den Vertrauensschutz zugunsten der Betreiber solcher Anlagen.

(21)

Die vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen sollten in die Berichte im Rahmen der Richtlinie 98/70/EG durch die Kraftstoffanbieter und die Kommission über die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen sowie in die Berichte im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG über die auf Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe zurückgehenden Treibhausgasemissionen durch die Kommission aufgenommen werden. Biokraftstoffen aus Rohstoffen, die nicht zu einem zusätzlichen Flächenbedarf führen, zum Beispiel aus Abfallstoffen, sollte im Rahmen einer solchen Methodik ein Emissionsfaktor von Null zugewiesen werden.

(22)

Das Risiko indirekter Landnutzungsänderungen kann auftreten, wenn spezielle, nicht zur Ernährung bestimmte Pflanzen, die vorrangig für die Energiegewinnung angebaut werden, auf bestehenden landwirtschaftlichen Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion angebaut werden. Dennoch können solche speziellen Pflanzen, die vorrangig für die Energiegewinnung angebaut werden, im Vergleich zu Nahrungs- und Futtermittelpflanzen höhere Erträge liefern und potenziell zur Sanierung von stark degradierten und verschmutzten Flächen beitragen. Die Informationen über die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen aus solchen speziellen Pflanzen und ihre tatsächlichen Auswirkungen auf Landnutzungsänderungen sind jedoch begrenzt. Daher sollte die Kommission auch den Stand der Herstellung und des Verbrauchs von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen aus solchen speziellen Pflanzen in der Union sowie die damit verbundenen Auswirkungen überwachen und regelmäßig darüber Bericht erstatten. Bestehende Projekte in der Union sollten ermittelt und für die Verbesserung der Informationsgrundlage für eine eingehendere Analyse der Risiken und Nutzen in Verbindung mit der Umweltverträglichkeit genutzt werden.

(23)

Zur Minderung indirekter Landnutzungsänderungen können Ertragssteigerungen in der landwirtschaftliche Sektoren durch intensivierte Forschung, technologische Entwicklung und Wissenstransfer, die über dem Niveau ohne produktivitätsfördernde Systeme für Biokraftstoffe auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen liegen, sowie der Anbau einer Zweitfrucht auf Flächen, die zuvor nicht für den Anbau einer Zweitfrucht genutzt wurden, beitragen. Soweit der daraus hervorgehende Minderungseffekt in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen auf nationaler Ebene oder auf Projektebene quantifiziert werden kann, könnten mit dieser Richtlinie eingeführte Maßnahmen diese Produktivitätssteigerungen widerspiegeln, sowohl in Form von verringerten Schätzwerten für Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen als auch als Beitrag der Biokraftstoffe auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen zum Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor, der 2020 zu erreichen ist.

(24)

Freiwillige Systeme spielen eine zunehmend wichtige Rolle beim Nachweis der Einhaltung der in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen. Daher sollte die Kommission die Befugnis erhalten, eine regelmäßige Berichterstattung über die Aktivitäten im Rahmen der freiwilligen Systeme zu verlangen, einschließlich der Systeme, die die Kommission gemäß Artikel 7c Absatz 6 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2009/28/EG bereits anerkannt hat. Diese Berichte sollten veröffentlicht werden, damit mehr Transparenz geschaffen und die Aufsicht durch die Kommission verbessert wird. Außerdem würde die Kommission aufgrund dieser Berichterstattung die erforderlichen Informationen erhalten, um einen Bericht über das Funktionieren der freiwilligen Systeme erstellen zu können, damit bewährte Verfahren aufgezeigt und gegebenenfalls ein Vorschlag für die weitere Förderung derartiger bewährter Verfahren unterbreitet werden können.

(25)

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern, sollte klargestellt werden, unter welchen Bedingungen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf alle in Übereinstimmung mit den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG eingerichteten Systeme zur Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gilt.

(26)

Bei Maßnahmen für die Nahrungs- und Ernährungssicherheit sollte auf allen Ebenen unbedingt auf die verantwortungsvolle Verwaltung und einen auf Rechte — einschließlich aller Menschenrechte — gestützten Ansatz geachtet werden, und in Fällen negativer Auswirkungen auf die Nahrungs- und Ernährungssicherheit sollte für Kohärenz der einzelnen politischen Strategien gesorgt werden. In diesem Zusammenhang sind die Verwaltung und die Sicherheit von Landbesitz- und Landnutzungsrechten von besonderer Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten die vom Ausschuss für Welternährungssicherheit (CFS) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation im Oktober 2014 gebilligten Prinzipien für verantwortliche Investitionen in die Landwirtschaft und Nahrungsmittelsysteme achten. Die Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, die Umsetzung der vom CFS im Oktober 2013 angenommenen freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit zu unterstützen.

(27)

Wenngleich Biokraftstoffe auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen in der Regel mit dem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden werden, gibt es auch Ausnahmen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Entwicklung und Verwendung von Systemen fördern, mit denen zuverlässig nachgewiesen werden kann, dass die Herstellung einer bestimmten Menge an Rohstoffen für Biokraftstoffe im Rahmen eines bestimmten Projekts keine Produktion für andere Zwecke verdrängt hat. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn die Biokraftstoffproduktion der Menge an zusätzlicher Produktion entspricht, die durch Investitionen in Produktivitätssteigerungen über ein Maß hinaus erreicht wird, das anderenfalls ohne derartige produktivitätsfördernde Systeme erreicht worden wäre, oder wenn die Herstellung von Biokraftstoffen auf Flächen stattfindet, auf denen eine direkte Landnutzungsänderung ohne wesentliche negative Auswirkungen auf bestehende Ökosystemleistungen, die bereits auf diesen Flächen erbracht wurden, einschließlich des Schutzes des Kohlenstoffbestands und der biologischen Vielfalt stattgefunden hat. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Möglichkeit der Festlegung von Kriterien für die Ermittlung und Zertifizierung solcher Systeme prüfen, mit denen zuverlässig nachgewiesen werden kann, dass die Herstellung einer bestimmten Menge an Rohstoffen für Biokraftstoffe im Rahmen eines bestimmten Projekts keine Herstellung für andere Zwecke als zur Herstellung von Biokraftstoffen verdrängt hat, und dass derartige Rohstoffe für Biokraftstoffe im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien der Union für Biokraftstoffe hergestellt wurden. Nur die Menge solcher Rohstoffe, die der tatsächlich durch das System reduzierten Verdrängung entspricht, darf berücksichtigt werden.

(28)

Es ist angebracht, die Regeln für die Verwendung der Standardwerte anzugleichen, damit die Gleichbehandlung der Produzenten unabhängig vom Ort der Herstellung sichergestellt ist. Während Drittländer Standardwerte verwenden dürfen, müssen die Unionsproduzenten die tatsächlichen Werte verwenden, wenn diese höher als die Standardwerte sind oder wenn der Mitgliedstaat keinen Bericht vorgelegt hat, wodurch sich ihr Verwaltungsaufwand erhöht. Die derzeitigen Regeln sollten daher dahingehend vereinfacht werden, dass die Verwendung von Standardwerten nicht auf Gebiete in der Union begrenzt ist, die in den Listen in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7d Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführt sind.

(29)

Infolge des Inkrafttretens des AEUV müssen die Befugnisse, die der Kommission nach den Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG übertragen wurden, an die Artikel 290 und 291 AEUV angepasst werden.

(30)

Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sichergestellt sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden.

(31)

Um die Richtlinie 98/70/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Hinzufügung von geschätzten typischen Werten und Standardwerten für die Herstellungswege von Biokraftstoff, der Anpassung der zulässigen Analysemethoden für die Kraftstoffspezifikationen und der Hinzufügung von maximal zulässigen Dampfdruckabweichung für Ottokraftstoffgemische mit Bioethanol sowie der Festlegung von Standardwerten für Treibhausgasemissionen von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und für die Abscheidung und Nutzung von CO2 für Verkehrszwecke zu erlassen.

(32)

Um die Richtlinie 2009/28/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich möglicher Erweiterungen der Liste der Biokraftstoff-Rohstoffe und Kraftstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 jener Richtlinie aufgeführten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angerechnet werden sollte, sowie der Hinzufügung von geschätzten typischen Werten und Standardwerten für die Herstellungswege von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen und der Anpassung des Energiegehalts von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen.

(33)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei der Anwendung der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(34)

Die Kommission sollte ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen überprüfen, inwieweit die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen wirksam sind, um die Auswirkungen der durch indirekte Landnutzungsänderungen bedingten Treibhausgasemissionen zu begrenzen sowie die Möglichkeiten zur weiteren Minimierung dieser Auswirkungen auszuschöpfen.

(35)

Es ist von Bedeutung, dass die Kommission unverzüglich einen umfassenden Vorschlag für eine kosteneffiziente und technologieneutrale Strategie für die Zeit nach 2020 vorlegt, um eine langfristige Perspektive für Investitionen in nachhaltige Biokraftstoffe, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht, und in weitere Instrumente zur Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor zu schaffen.

(36)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (8) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(37)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich einen Binnenmarkt für Kraftstoffe für den Straßenverkehr sowie für mobile Maschinen und Geräte und die Einhaltung eines Mindestmaßes an Umweltschutz bei der Verwendung dieser Kraftstoffe sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(38)

Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 98/70/EG

Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt:

„10.

‚im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs‘ flüssige oder gasförmige Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und die im Verkehrssektor verwendet werden;

11.

‚Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt‘ Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die gesamte Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais), Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln, Maniok und Yamswurzeln) sowie Knollenfrüchte (wie Taro und Cocoyam) fallen;

12.

‚Biokraftstoffe, bei denen ein niedriges Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht,‘ Biokraftstoffe, deren Rohstoffe im Rahmen von Systemen hergestellt werden, die die Verdrängung der Herstellung für andere Zwecke als zur Herstellung von Biokraftstoffen reduzieren, und mit den in Artikel 7b aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe im Einklang stehen;

13.

‚Reststoff aus der Verarbeitung‘ einen Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;

14.

‚Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft‘ Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung.“

2.

Artikel 7a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird nach dem ersten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die Mitgliedstaaten können Anbietern von Biokraftstoffen zur Verwendung in der Luftfahrt erlauben, einen Beitrag zur Minderungsverpflichtung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu leisten, sofern diese Biokraftstoffe die in Artikel 7b festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der maximale Beitrag von Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, der für die Zwecke der Erfüllung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Ziels anrechenbar ist, den maximalen Beitrag gemäß Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/28/EG nicht übersteigen darf.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren, um ausführliche Vorschriften für die einheitliche Umsetzung von Absatz 4 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten festzulegen.“

d)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis spätestens 31. Dezember 2017 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Standardwerte für Treibhausgasemissionen festzulegen, wenn derartige Werte nicht bereits vor dem 5. Oktober 2015 festgelegt wurden, und zwar in Bezug auf:

a)

im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs,

b)

Abscheidung und Nutzung von CO2 für Verkehrszwecke.

(7)   Im Rahmen der Berichterstattung gemäß Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Kraftstoffanbieter der von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Behörde jährlich die Biokraftstoff-Herstellungswege, die Mengen von Biokraftstoffen, die aus den in Anhang V Teil A in Kategorien eingeteilten Rohstoffen hergestellt wurden, und die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit einschließlich der vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe melden. Die Mitgliedstaaten melden diese Daten der Kommission.“

3.

Artikel 7b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss bei Biokraftstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 5. Oktober 2015 aufnehmen, mindestens 60 % betragen. Es wird davon ausgegangen, dass eine Anlage in Betrieb ist, wenn die physische Herstellung von Biokraftstoffen erfolgt ist.

Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt im Fall von Anlagen, die am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, dass die Biokraftstoffe bis zum 31. Dezember 2017 eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 35 % und ab dem 1. Januar 2018 von mindestens 50 % erzielen müssen.

Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird im Einklang mit Artikel 7d Absatz 1 berechnet.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

4.

Artikel 7c wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren Durchführungsrechtsakte, um die Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten sachdienlichen und aussagekräftigen Angaben zu erstellen. Die Kommission stellt insbesondere sicher, dass die Bereitstellung dieser Angaben keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer im Allgemeinen oder für Kleinbauern, Produzentenorganisationen und Genossenschaften im Besonderen darstellt.“

b)

Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die freiwilligen Systeme nach Absatz 4 (im Folgenden ‚freiwillige Systeme‘) müssen regelmäßig und mindestens einmal pro Jahr eine Liste ihrer für unabhängige Audits eingesetzten Zertifizierungsstellen veröffentlichen, in der für jede Zertifizierungsstelle angegeben ist, von welcher Einrichtung oder nationalen Behörde sie anerkannt wurde und von welcher Einrichtung oder nationalen Behörde sie überwacht wird.

Die Kommission kann insbesondere zur Verhinderung von Betrug auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder der in Absatz 6 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Berichte die Standards für unabhängige Audits festlegen und vorschreiben, dass bei allen freiwilligen Systemen diese Standards angewandt werden. Dies erfolgt mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen werden. In diesen Rechtsakten wird ein Zeitraum festgelegt, in dem diese Standards im Rahmen der freiwilligen Systeme umgesetzt werden müssen. Die Kommission kann Beschlüsse über die Anerkennung freiwilliger Systeme aufheben, falls diese Systeme diese Standards nicht im vorgesehenen Zeitraum umgesetzt haben.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Beschlüsse im Sinne von Absatz 4 dieses Artikels werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Solche Beschlüsse gelten für höchstens fünf Jahre.

Die Kommission verlangt, dass jedes freiwillige System, zu dem ein Beschluss gemäß Absatz 4 erlassen wurde, der Kommission bis zum 6. Oktober 2016 und anschließend jährlich bis zum 30. April einen Bericht zu allen in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Punkten vorlegt. In der Regel deckt der Bericht das vorangegangene Kalenderjahr ab. Der erste Bericht deckt mindestens die ersten sechs Monate nach dem 9. September 2015 ab. Die Pflicht zur Vorlage eines Berichts gilt nur für freiwillige Systeme, die seit mindestens 12 Monaten tätig sind.

Bis zum 6. April 2017 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Berichte nach Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes über das Funktionieren der Übereinkünfte nach Absatz 4 oder der freiwilligen Systeme, zu denen ein Beschluss gemäß diesem Artikel erlassen wurde, überprüft werden und bewährte Verfahren ermittelt werden. Der Bericht beruht auf den besten zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen aus Konsultationen mit Interessenträgern, sowie auf praktischen Erfahrungen mit der Umsetzung der jeweiligen Übereinkünfte oder Systeme. In diesem Bericht wird Folgendes analysiert:

 

im Allgemeinen:

a)

Unabhängigkeit, Modalitäten und Häufigkeit der Audits, sowohl bezogen auf die Angaben zu diesen Aspekten in der Dokumentation des Systems zum Zeitpunkt der Anerkennung des Systems durch die Kommission als auch bezogen auf die bewährten Verfahren der Branche;

b)

Verfügbarkeit von und Erfahrung und Transparenz bei der Anwendung von Methoden zur Ermittlung und Bewältigung von Fällen der Nichteinhaltung, mit besonderer Berücksichtigung von Fällen eines tatsächlichen oder mutmaßlichen schwerwiegenden Fehlverhaltens von Teilnehmern des Systems;

c)

Transparenz, insbesondere in Bezug auf die Zugänglichkeit des Systems, die Verfügbarkeit von Übersetzungen in die Sprachen, die in den Ländern und Regionen, aus denen die Rohstoffe kommen, anwendbar sind, die Zugänglichkeit einer Liste der zertifizierten Teilnehmer und der relevanten Zertifikate und die Zugänglichkeit der Auditberichte;

d)

Beteiligung der Interessenträger, insbesondere Konsultation von indigenen und lokalen Gemeinschaften vor der Beschlussfassung bei der Erstellung und Überarbeitung des Systems sowie während Audits, und die Antwort auf ihre Beiträge;

e)

allgemeine Robustheit des Systems, insbesondere angesichts von Vorschriften zur Akkreditierung, Qualifikation und Unabhängigkeit der Auditoren und der einschlägigen Gremien des Systems;

f)

Marktabdeckung des Systems, Menge der zertifizierten Rohstoffe und Biokraftstoffe, nach Ursprungsland und Art, Anzahl der Teilnehmer;

g)

Leichtigkeit und Wirksamkeit der Durchführung eines Systems zur Nachverfolgung der Nachweise über die Einhaltung der dem Teilnehmer bzw. den Teilnehmern des freiwilligen Systems vorgegebenen Nachhaltigkeitskriterien, wobei dieses Nachverfolgungssystem als Mittel zur Verhinderung betrügerischen Handelns dienen soll, insbesondere mit Blick auf die Aufdeckung, Handhabung und Weiterverfolgung mutmaßlicher Betrugsfälle und anderer Unregelmäßigkeiten, und gegebenenfalls die Anzahl aufgedeckter Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten;

 

und im Besonderen:

h)

Optionen zur Autorisierung von Einrichtungen, Zertifizierungsstellen anzuerkennen und zu überwachen;

i)

Kriterien für die Anerkennung oder Akkreditierung von Zertifizierungsstellen;

j)

Vorschriften darüber, wie die Überwachung der Zertifizierungsstellen durchzuführen ist;

k)

Möglichkeiten zur Erleichterung oder Verbesserung der Förderung bewährter Verfahren.

Ein Mitgliedstaat kann sein nationales System der Kommission melden. Die Kommission muss der Bewertung eines derartigen Systems Vorrang einräumen. Ein Beschluss über die Vereinbarkeit eines solchen gemeldeten nationalen Systems mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen wird nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen, um die gegenseitige bilaterale und multilaterale Anerkennung von Systemen zur Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe zu erleichtern. Ist der Beschluss positiv, so dürfen in Übereinstimmung mit diesem Artikel erstellte Systeme die gegenseitige Anerkennung der Systeme des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich der Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 7b Absätze 2 bis 5 nicht verweigern.“

d)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder auf eigene Veranlassung prüft die Kommission die Anwendung von Artikel 7b in Bezug auf eine Herkunft für Biokraftstoff, und sie entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Ersuchens nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren, ob der jeweilige Mitgliedstaat Biokraftstoff dieser Herkunft für die in Artikel 7a genannten Zwecke berücksichtigen darf.“

5.

Artikel 7d wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen, die im Fall der Mitgliedstaaten in die in Absatz 2 genannten Berichte aufgenommen wurden und im Fall von Gebieten außerhalb der Union in Berichte aufgenommen wurden, die den in Absatz 2 genannten Berichten gleichwertig sind, und die von zuständigen Stellen erstellt wurden, können der Kommission übermittelt werden.

(4)   Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen wird, beschließen, dass die Berichte, auf die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 2 genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthalten, die auf den Anbau von typischerweise in diesen Gebieten produzierten Rohstoffen für Biokraftstoffe zurückgehen.

(5)   Die Kommission erstellt und veröffentlicht spätestens am 31. Dezember 2012 und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht über die geschätzten typischen Werte und die Standardwerte in Anhang IV Teil B und Teil E, wobei sie die Treibhausgasemissionen aus dem Transport und der Verarbeitung besonders berücksichtigt.

Sollte aus den in Unterabsatz 1 genannten Berichten hervorgehen, dass die geschätzten typischen Werte und die Standardwerte in Anhang IV Teil B und Teil E auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst werden müssten, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“

b)

Absatz 6 wird gestrichen

c)

Absatz 7 Unterabsätze 1, 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission überprüft Anhang IV regelmäßig im Hinblick auf die Hinzufügung — sofern gerechtfertigt — von Werten für weitere Biokraftstoff-Herstellungswege für die gleichen oder für andere Rohstoffe. Bei dieser Überprüfung wird auch die Änderung der Verfahren nach Anhang IV Teil C in Erwägung gezogen, insbesondere mit Blick auf Folgendes:

die Methode zur Berücksichtigung von Abfällen und Reststoffen,

die Methode zur Berücksichtigung von Nebenprodukten,

die Methode zur Berücksichtigung von Kraft-Wärme-Kopplung und

den Status, der Ernterückständen als Nebenprodukt gegeben wird.

Die Standardwerte für Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl werden so bald wie möglich überprüft. Falls aus der Überprüfung durch die Kommission hervorgeht, dass Anhang IV ergänzt werden sollte, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in Anhang IV Teile A, B, D und E die geschätzten typischen Werte und Standardwerte für die Herstellungswege von Biokraftstoff, für die in diesen Anhang noch keine spezifischen Werte aufgenommen worden sind, hinzuzufügen, aber nicht zu entfernen oder zu ändern.“

d)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Falls dies zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Anhang IV Teil C Nummer 9 erforderlich ist, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte mit genauen technischen Spezifikationen und Definitionen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“

6.

Artikel 7e Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Berichte gemäß Artikel 7b Absatz 7, Artikel 7c Absatz 2, Artikel 7c Absatz 9 sowie Artikel 7d Absatz 4 und 5 dieser Richtlinie, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt, sowie die Berichte und Informationen, die gemäß Artikel 7c Absatz 3 Unterabsätze 1 und 5 und Artikel 7d Absatz 2 vorzulegen sind, werden sowohl für die Zwecke der Richtlinie 2009/28/EG als auch dieser Richtlinie zusammengestellt und übermittelt.“

7.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 in Bezug auf Otto- und Dieselkraftstoffe anhand der in Anhang I bzw. Anhang II genannten analytischen Verfahren.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten legen jährlich bis zum 31. August einen Bericht über die nationalen Kraftstoffqualitätsdaten für das vorangegangene Kalenderjahr vor. Die Kommission legt ein einheitliches Muster für die Übermittlung einer Zusammenfassung der nationalen Kraftstoffqualitätsdaten in einem Durchführungsrechtsakt fest, der nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen wird. Der erste Bericht ist bis zum 30. Juni 2002 vorzulegen. Ab dem 1. Januar 2004 muss das Format dieses Berichts mit dem in der entsprechenden europäischen Norm beschriebenen Format im Einklang stehen. Zusätzlich erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über das Gesamtvolumen des in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Otto- und Dieselkraftstoffs sowie über das Volumen des in Verkehr gebrachten unverbleiten Otto- und Dieselkraftstoffs mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg. Die Mitgliedstaaten erstatten ferner jährlich Bericht darüber, inwieweit Otto- und Dieselkraftstoffe mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg, die in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, auf einer angemessen ausgewogenen geografischen Grundlage verfügbar sind.“

8.

Artikel 8a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das Europäische Parlament und der Rat können auf der Grundlage eines Gesetzgebungsvorschlags der Kommission den Grenzwert für den MMT-Gehalt in Kraftstoffen nach Absatz 2 anhand der Ergebnisse der Bewertung, die mit Hilfe der in Absatz 1 genannten Testmethode durchgeführt wird, neu festsetzen.“

9.

Dem Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„k)

Biokraftstoff-Herstellungswege, Mengen und Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit der in der Union verbrauchten Biokraftstoffe, einschließlich der aus der Sensitivitätsanalyse resultierenden vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und der damit verbundenen Spanne, wie in Anhang V angegeben. Die Kommission macht die Daten der vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und die damit verbundene Spanne, die aus der Sensitivitätsanalyse resultiert, öffentlich verfügbar.“

10.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verfahren für die Anpassung der zulässigen Analysemethoden und zulässigen Dampfdruckabweichungen“

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die zulässigen Analysemethoden im Hinblick auf Kohärenz mit etwaigen Überarbeitungen der in Anhang I oder II genannten europäischen Normen anzupassen. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die zulässigen Dampfdruckabweichungen in kPa für den Ethanolgehalt von Ottokraftstoff gemäß Anhang III innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 festgesetzten Grenzen anzupassen. Solche delegierten Rechtsakte lassen die gemäß Artikel 3 Absatz 4 gewährten Abweichungen unberührt.“

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7a Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 5. Oktober 2015 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7a Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7a Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

12.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle wird die Kommission von dem Ausschuss für Kraftstoffqualität unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

(2)   In Fragen der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen gemäß den Artikeln 7b, 7c und 7d wird die Kommission von dem in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Ausschuss für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Geben die Ausschüsse keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

13.

Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert, und Anhang V wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie hinzugefügt.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2009/28/EG

Die Richtlinie 2009/28/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Buchstaben hinzugefügt:

„p)

‚Abfall‘ Abfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10); Stoffe, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;

q)

‚Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt‘ Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die gesamte Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais), Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln, Maniok und Yamswurzeln) sowie Knollenfrüchte (wie Taro und Cocoyam) fallen;

r)

‚lignozellulosehaltiges Material‘ Material, das aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie Biomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen sowie Reststoffe und Abfälle aus der Holz- und Forstwirtschaft;

s)

‚zellulosehaltiges Non-Food-Material‘ Rohstoffe, die überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; es umfasst Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen (z. B. Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen), grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt (z. B. Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, Pfahlrohr und Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen), industrielle Reststoffe (einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein) sowie Material aus Bioabfall;

t)

‚Reststoff aus der Verarbeitung‘ einen Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;

u)

‚im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs‘ flüssige oder gasförmige Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und die für den Verkehr verwendet werden;

v)

‚Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft‘ Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung;

w)

‚Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht‘ Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, deren Rohstoffe im Rahmen von Systemen hergestellt werden, die die Verdrängung der Herstellung für andere Zwecke als zur Produktion von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen reduzieren, und in Einklang mit den in Artikel 17 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe stehen.

(10)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).“"

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Zur Einhaltung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Ziels darf der maximale gemeinsame Beitrag von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, nicht die Energiemenge übersteigen, die dem in Absatz 4 Buchstabe d festgelegten Höchstbeitrag entspricht.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Bei der Berechnung des Nenners, das heißt des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Sinne von Unterabsatz 1, werden nur Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, im Straßenverkehr und im Schienenverkehr verbrauchter Biokraftstoff und Elektrizität, einschließlich der Elektrizität, die für die Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, berücksichtigt;“.

ii)

Unter Buchstabe b wird der folgende Satz hinzugefügt:

„Dieser Buchstabe gilt unbeschadet des Buchstaben d dieses Absatzes und unbeschadet des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a;“.

iii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

bei der Berechnung des Beitrags von Elektrizität, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in allen Arten von Fahrzeugen mit Elektroantrieb und bei der Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für die Zwecke der Buchstaben a und b verbraucht wird, haben die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen dem durchschnittlichen Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in der Union und dem Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet, gemessen zwei Jahre vor dem jeweiligen Jahr. Darüber hinaus wird bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und im elektrifizierten Schienenverkehr verbraucht wird, dieser Verbrauch als der 2,5-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt. Bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb gemäß Buchstabe b verbraucht wird, wird dieser Verbrauch als der 5-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt;“.

iv)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„d)

bei der Berechnung der Biokraftstoffe im Zähler darf der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, höchstens 7 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor in den Mitgliedstaaten im Jahr 2020 betragen.

Biokraftstoffe, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, werden nicht auf den Grenzwert gemäß Unterabsatz 1 dieses Buchstabens angerechnet.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen mit Ausnahme von Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, nicht auf den Grenzwert gemäß Unterabsatz 1 dieses Buchstabens angerechnet wird, sofern:

i)

in Übereinstimmung mit Artikel 18 die Vereinbarkeit mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 Absätze 2 bis 5 geprüft wurde und

ii)

diese Pflanzen auf Flächen angebaut wurden, die unter Anhang V Teil C Nummer 8 fallen, und der entsprechende Bonus ‚eB‘ gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen berücksichtigt wurde, um die Vereinbarkeit mit Artikel 17 Absatz 2 nachzuweisen.

e)

Jeder Mitgliedstaat ist bestrebt, das Ziel zu erreichen, dass in seinem Hoheitsgebiet ein Mindestverbrauchsanteil an Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden und an anderen in Anhang IX Teil A aufgeführten Kraftstoffen erreicht wird. Zu diesem Zweck legt jeder Mitgliedstaat bis zum 6. April 2017 ein nationales Ziel fest, das er zu erreichen versucht. Ein Richtwert für dieses Ziel ist, bezogen auf den Energiegehalt, ein Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern gemäß Unterabsatz 1 von 0,5 Prozentpunkten im Jahr 2020, der durch Biokraftstoffe, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, und durch andere in Anhang IX Teil A aufgeführte Kraftstoffe gedeckt wird. Zusätzlich können Biokraftstoffe aus nicht in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen, die von den zuständigen nationalen Behörden als Abfälle, Reststoffe, zellulosehaltiges Non-Food-Material oder lignozellulosehaltiges Material eingestuft wurden und in vorhandenen Anlagen vor Annahme der Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) verwendet wurden, auf dieses nationale Ziel angerechnet werden.

Die Mitgliedstaaten können aus einem oder mehreren der folgenden Gründe ein nationales Ziel unterhalb des Richtwerts von 0,5 Prozentpunkten festlegen:

i)

objektive Faktoren wie das begrenzte Potenzial für die nachhaltige Erzeugung von Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, und von anderen in Anhang IX Teil A aufgeführten Kraftstoffen, oder die begrenzte Verfügbarkeit dieser Biokraftstoffe zu kosteneffizienten Preisen auf dem Markt;

ii)

die spezifischen technischen oder klimatischen Gegebenheiten des nationalen Marktes für im Verkehrssektor eingesetzte Kraftstoffe wie die Zusammensetzung und der Zustand der Kraftfahrzeugflotte oder

iii)

nationale Maßnahmen zur Bereitstellung angemessener Finanzmittel für Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Verkehr.

Bei der Festlegung ihrer nationalen Ziele stellen die Mitgliedstaaten verfügbare Informationen zu der Menge der Biokraftstoffe, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen verbraucht werden, und der anderen in Anhang IX Teil A aufgeführten Kraftstoffe bereit.

Bei der Festlegung von politischen Strategien für die Förderung der Herstellung von Kraftstoffen aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen berücksichtigen die Mitgliedstaaten gebührend die in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Abfallhierarchie sowie ihre Bestimmungen zum Lebenszykluskonzept hinsichtlich der allgemeinen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung der verschiedenen Abfallströme.

Die Kommission veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 24 dieser Richtlinie

die nationalen Ziele der Mitgliedstaaten;

soweit verfügbar, die Pläne der Mitgliedstaaten für die Erreichung der nationalen Ziele;

soweit zutreffend, die Gründe für Abweichungen der nationalen Ziele der Mitgliedstaaten gegenüber dem Richtwert, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/1513 notifiziert wurden; und

einen zusammenfassenden Bericht über die Leistungen der Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer nationalen Ziele.

f)

Biokraftstoffe, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, werden für die Zwecke der Einhaltung des in Unterabsatz 1 vorgegebenen Ziels mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angerechnet.

(11)  Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1).“"

c)

Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission legt, sofern angemessen, bis zum 31. Dezember 2017 einen Vorschlag vor, nach dem es unter bestimmten Bedingungen zulässig ist, die Gesamtelektrizitätsmenge aus erneuerbaren Quellen, die für den Antrieb aller Arten von Fahrzeugen mit Elektroantrieb und für die Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, anzurechnen.“

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Um das Risiko möglichst gering zu halten, dass einzelne Lieferungen mehr als einmal in der Union geltend gemacht werden, bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission um einen Ausbau der Zusammenarbeit der nationalen Systeme untereinander sowie zwischen den nationalen Systemen und den gemäß Artikel 18 eingerichteten freiwilligen Systemen, der auch, falls angezeigt, den Datenaustausch betrifft. Um zu verhindern, dass Material absichtlich verändert oder entsorgt wird, um unter Anhang IX zu fallen, treiben die Mitgliedstaaten die Entwicklung und Verwendung von Systemen voran, mit denen Rohstoffe und die daraus hergestellten Biokraftstoffe über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg zurückverfolgt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, wenn Betrug festgestellt wird. Bis 31. Dezember 2017 und danach alle zwei Jahre erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über die von ihnen getroffenen Maßnahmen, sofern sie nicht in ihren gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d erstellten Berichten über die Fortschritte bei Förderung und Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen gleichwertige Informationen über die Zuverlässigkeit und Schutzmaßnahmen gegen Betrug bereitgestellt haben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a zur Änderung der Auflistung der Rohstoffe in Anhang IX Teil A zwecks Aufnahme von Rohstoffen, aber nicht zwecks deren Streichung, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die Kommission erlässt jeweils einen eigenen delegierten Rechtsakt für jeden Rohstoff, der in die Liste in Anhang IX Teil A aufgenommen werden soll. Jeder delegierte Rechtsakt muss auf einer Analyse der neuesten Fortschritte in Wissenschaft und Technik beruhen, die die Grundsätze der Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG gebührend berücksichtigt und den Schluss nahelegt, dass der jeweilige Rohstoff keinen zusätzlichen Bedarf an Anbauflächen schafft oder keine erheblichen Verzerrungen auf den Märkten für (Neben-)Erzeugnisse, Abfälle oder Reststoffe bewirkt, dass er gegenüber fossilen Brennstoffen mit beträchtlichen Treibhausgasemissionseinsparungen verbunden ist und dass er nicht das Risiko negativer Auswirkungen auf Umwelt und biologische Vielfalt mit sich bringt.“

3.

Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a in Bezug auf die Anpassung des Energiegehalts von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen nach Anhang III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte zu erlassen.“

4.

In Artikel 6 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können sich auf den statistischen Transfer einer bestimmten Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat einigen und diesbezüglich Vereinbarungen treffen. Die übertragene Menge wird

a)

von der Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen abgezogen, die bei der Bewertung der Frage, ob der den Transfer durchführende Mitgliedstaat die Anforderungen des Artikels 3 Absätze 1, 2 und 4 erfüllt, berücksichtigt wird, und

b)

zu der Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen hinzugefügt, die bei der Bewertung der Frage, ob der den Transfer akzeptierende Mitgliedstaat die Anforderungen des Artikels 3 Absätze 1, 2 und 4 erfüllt, berücksichtigt wird.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vereinbarungen bezüglich Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4 können für ein oder mehrere Jahre gelten. Sie müssen der Kommission spätestens drei Monate nach dem Ende jedes Jahres, in dem sie gültig sind, mitgeteilt werden. Die der Kommission übermittelten Angaben umfassen die Menge und den Preis der jeweiligen Energie.“

5.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 5. Oktober 2015 aufnehmen, mindestens 60 % betragen. Es wird davon ausgegangen, dass eine Anlage in Betrieb ist, wenn die physische Herstellung von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen erfolgt ist.

Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt im Fall von Anlagen, die am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, dass die Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe bis zum 31. Dezember 2017 eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 35 % und ab dem 1. Januar 2018 von mindestens 50 % erzielen müssen.

Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 berechnet.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

6.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren Durchführungsrechtsakte, um die Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten sachdienlichen und aussagekräftigen Angaben zu erstellen. Die Kommission stellt insbesondere sicher, dass die Bereitstellung dieser Angaben keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer im Allgemeinen oder für Kleinbauern, Produzentenorganisationen und Genossenschaften im Besonderen darstellt.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 enthalten und/oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff oder flüssigem Biobrennstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen und/oder dass keine Materialien absichtlich geändert oder entsorgt wurden, damit die Lieferung oder ein Teil davon unter Anhang IX fallen würde. Die Kommission kann beschließen, dass diese Systeme genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, und im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Aspekte enthalten. Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen.“

c)

Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die freiwilligen Systeme nach Absatz 4 (im Folgenden ‚freiwillige Systeme‘) müssen regelmäßig und mindestens einmal pro Jahr eine Liste ihrer für unabhängige Audits eingesetzten Zertifizierungsstellen veröffentlichen, in der für jede Zertifizierungsstelle angegeben ist, von welcher Einrichtung oder nationalen Behörde sie anerkannt wurde und von welcher Einrichtung oder nationalen Behörde sie überwacht wird.

Die Kommission kann insbesondere zur Verhinderung von Betrug auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder der in Absatz 6 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Berichte die Standards für unabhängige Audits festlegen und vorschreiben, dass bei allen freiwilligen Systemen diese Standards angewandt werden. Dies erfolgt mittels Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen werden. In diesen Rechtsakten wird ein Zeitraum festgelegt, in dem diese Standards im Rahmen der freiwilligen Systeme umgesetzt werden müssen. Die Kommission kann Beschlüsse über die Anerkennung freiwilliger Systeme aufheben, falls diese Systeme diese Standards nicht im vorgesehenen Zeitraum umgesetzt haben.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Beschlüsse im Sinne von Absatz 4 dieses Artikels werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Solche Beschlüsse gelten für höchstens fünf Jahre.

Die Kommission verlangt, dass jedes freiwillige System, zu dem ein Beschluss gemäß Absatz 4 erlassen wurde, der Kommission bis zum 6. Oktober 2016 und anschließend jährlich bis zum 30. April einen Bericht zu allen in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten Punkten vorlegt. In der Regel deckt der Bericht das vorangegangene Kalenderjahr ab. Der erste Bericht deckt mindestens die ersten sechs Monate nach dem 9. September 2015 ab. Die Pflicht zur Vorlage eines Berichts gilt nur für freiwillige Systeme, die seit mindestens 12 Monaten tätig sind.

Bis zum 6. April 2017 und danach im Rahmen ihrer Berichte gemäß Artikel 23 Absatz 3 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Berichte nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes analysiert, das Funktionieren der Übereinkünfte nach Absatz 4 oder die freiwilligen Systeme, zu denen ein Beschluss gemäß diesem Artikel erlassen wurde, überprüft und bewährte Verfahren ermittelt werden. Der Bericht beruht auf den besten zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen aus Konsultationen mit Interessenträgern, sowie auf praktischen Erfahrungen mit der Umsetzung der jeweiligen Übereinkünfte oder Systeme. In diesem Bericht wird Folgendes analysiert:

 

im Allgemeinen:

a)

Unabhängigkeit, Modalitäten und Häufigkeit der Audits, sowohl bezogen auf die Angaben zu diesen Aspekten in der Dokumentation des Systems zum Zeitpunkt der Anerkennung des Systems durch die Kommission als auch bezogen auf die bewährten Verfahren der Branche;

b)

Verfügbarkeit von und Erfahrung und Transparenz bei der Anwendung von Methoden zur Ermittlung und Bewältigung von Fällen der Nichteinhaltung, mit besonderer Berücksichtigung von Fällen eines tatsächlichen oder mutmaßlichen schwerwiegenden Fehlverhaltens von Teilnehmern des Systems;

c)

Transparenz, insbesondere in Bezug auf die Zugänglichkeit des Systems, die Verfügbarkeit von Übersetzungen in die Sprachen, die in den Ländern und Regionen, aus denen die Rohstoffe kommen, anwendbar sind, die Zugänglichkeit einer Liste der zertifizierten Teilnehmer und der relevanten Bescheinigungen und die Zugänglichkeit der Auditberichte;

d)

Beteiligung der Interessenträger, insbesondere Konsultation von indigenen und lokalen Gemeinschaften vor der Beschlussfassung bei der Erstellung und Überarbeitung des Systems sowie während Audits, und die Antwort auf ihre Beiträge;

e)

allgemeine Robustheit des Systems, insbesondere angesichts von Vorschriften zur Akkreditierung, Qualifikation und Unabhängigkeit der Auditoren und der einschlägigen Gremien des Systems;

f)

Marktabdeckung des Systems, Menge der zertifizierten Rohstoffe und Biokraftstoffe, nach Ursprungsland und Art, Anzahl der Teilnehmer;

g)

Leichtigkeit und Wirksamkeit der Durchführung eines Systems zur Nachverfolgung der Nachweise über die Einhaltung der dem Teilnehmer bzw. den Teilnehmern des freiwilligen Systems vorgegebenen Nachhaltigkeitskriterien, wobei dieses Nachverfolgungssystem als Mittel zur Verhinderung betrügerischen Handelns dienen soll, insbesondere mit Blick auf die Aufdeckung, Handhabung und Weiterverfolgung mutmaßlicher Betrugsfälle und anderer Unregelmäßigkeiten, und gegebenenfalls, die Anzahl aufgedeckter Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten;

 

und im Besonderen:

h)

Optionen zur Autorisierung von Einrichtungen, Zertifizierungsstellen anzuerkennen oder zu überwachen;

i)

Kriterien für die Anerkennung oder Akkreditierung von Zertifizierungsstellen;

j)

Vorschriften darüber, wie die Überwachung der Zertifizierungsstellen durchzuführen ist;

k)

Möglichkeiten zur Erleichterung oder Verbesserung der Förderung bewährter Verfahren.

Die Kommission macht die von freiwilligen Systemen vorgelegten Berichte auf der in Artikel 24 genannten Transparenzplattform in aggregierter Form oder gegebenenfalls vollständig zugänglich.

Ein Mitgliedstaat kann sein nationales System der Kommission melden. Die Kommission muss der Bewertung eines derartigen Systems Vorrang einräumen. Ein Beschluss über die Vereinbarkeit eines solchen gemeldeten nationalen Systems mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen wird nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen, um die gegenseitige bilaterale und multilaterale Anerkennung von Systemen zur Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe zu erleichtern. Ist der Beschluss positiv, so dürfen in Übereinstimmung mit diesem Artikel erstellte Systeme die gegenseitige Anerkennung der Systeme des jeweiligen Mitgliedstaats hinsichtlich der Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 Absätze 2 bis 5 nicht verweigern.“

e)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder auf eigene Veranlassung prüft die Kommission die Anwendung von Artikel 17 in Bezug auf eine Herkunft für Biokraftstoff, und sie entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Ersuchens nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren, ob der jeweilige Mitgliedstaat Biokraftstoff dieser Herkunft für die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigen darf.“

7.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen, die im Fall der Mitgliedstaaten in die in Absatz 2 genannten Berichte aufgenommen wurden und im Fall von Gebieten außerhalb der Union in Berichte aufgenommen wurden, die den in Absatz 2 genannten Berichten gleichwertig sind, und die von zuständigen Stellen erstellt wurden, können der Kommission übermittelt werden.

(4)   Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt, der nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen wird, beschließen, dass die Berichte, auf die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels Bezug genommen wird, für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthalten, die auf den Anbau von typischerweise in diesen Gebieten hergestellten Rohstoffen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe zurückgehen.

(5)   Die Kommission erstellt und veröffentlicht spätestens am 31. Dezember 2012 und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht über die geschätzten typischen Werte und die Standardwerte in Anhang V Teil B und Teil E, wobei sie die Treibhausgasemissionen aus dem Transport und der Verarbeitung besonders berücksichtigt.

Sollte aus den in Unterabsatz 1 genannten Berichten hervorgehen, dass die geschätzten typischen Werte und die Standardwerte in Anhang V Teil B und Teil E auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst werden müssten, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“

b)

Absatz 6 wird gestrichen

c)

Absatz 7 Unterabsätze 1, 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission überprüft Anhang V regelmäßig im Hinblick auf die Hinzufügung — sofern gerechtfertigt — von Werten für weitere Biokraftstoff-Herstellungswege für die gleichen oder für andere Rohstoffe. Bei dieser Überprüfung wird auch die Änderung der Verfahren nach Anhang V Teil C in Erwägung gezogen, insbesondere mit Blick auf Folgendes:

die Methode zur Berücksichtigung von Abfällen und Reststoffen,

die Methode zur Berücksichtigung von Nebenprodukten,

die Methode zur Berücksichtigung von Kraft-Wärme-Kopplung und

den Status, der Ernterückständen als Nebenprodukt gegeben wird.

Die Standardwerte für Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl werden so bald wie möglich überprüft. Falls aus der Überprüfung durch die Kommission hervorgeht, dass Anhang V ergänzt werden sollte, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in Anhang V Teile A, B, D und E die geschätzten typischen Werte und Standardwerte für die Herstellungswege von Biokraftstoff und flüssigem Biobrennstoff, für die in diesen Anhang noch keine spezifischen Werte aufgenommen worden sind, hinzuzufügen, aber nicht zu entfernen oder zu ändern.“

d)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Falls dies zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Anhang V Teil C Nummer 9 erforderlich ist, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte mit genauen technischen Spezifikationen und Definitionen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“

8.

Artikel 21 wird gestrichen.

9.

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

die Entwicklung und den Anteil von Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, einschließlich einer Ressourcenbewertung, in deren Mittelpunkt die Nachhaltigkeitsaspekte stehen, die mit den Auswirkungen der Ersetzung von Nahrungs- und Futtermittelerzeugnissen bei der Herstellung von Biokraftstoffen verbunden sind, wobei die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Abfallhierarchie und der Grundsatz der Kaskadennutzung der Biomasse gebührend zu berücksichtigen sind, sowie unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen wirtschaftlichen und technologischen Rahmenbedingungen, der Erhaltung des notwendigen Kohlenstoffbestands im Boden sowie der Qualität des Bodens und der Ökosysteme;“

b)

der folgende Buchstabe wird angefügt:

„o)

die Mengen von Biokraftstoff und flüssigem Biobrennstoff in Energieeinheiten entsprechend den einzelnen Kategorien der in Anhang VIII Teil A aufgelisteten Rohstoffgruppen, die von diesem Mitgliedstaat im Hinblick auf das Erreichen der Ziele gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 berücksichtigt werden.“

10.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Der letzte Satz von Absatz 1 wird gestrichen.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Bei der Berichterstattung über die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Treibhausgasemissionseinsparung verwendet die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Mengen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe o, einschließlich der aus der Sensitivitätsanalyse resultierenden vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und der damit verbundenen Spanne, wie in Anhang VIII angegeben. Die Kommission macht die Daten der vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und die damit verbundene Spanne, die aus der Sensitivitätsanalyse resultiert, öffentlich zugänglich. Darüber hinaus beurteilt die Kommission, ob und wie sich die Schätzung der direkten Emissionsminderungen verändern würde, wenn im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Nebenprodukte das Substitutionskonzept Anwendung fände.“

c)

Absatz 5 Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

„e)

die Verfügbarkeit und die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen der Ersetzung von Nahrungs- und Futtermittelerzeugnissen bei der Herstellung von Biokraftstoffen, wobei die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Abfallhierarchie und der Grundsatz der Kaskadennutzung der Biomasse gebührend zu berücksichtigen sind sowie unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen wirtschaftlichen und technologischen Umstände, der Erhaltung des notwendigen Kohlenstoffbestands im Boden sowie der Bodenqualität und der Ökosysteme,

f)

Informationen zu den verfügbaren wissenschaftlichen Forschungsergebnissen bezüglich der indirekten Landnutzungsänderungen in Verbindung mit allen Herstellungswegen, eine Analyse dieser Ergebnisse und eine Bewertung der Frage, ob sich die festgestellte Unsicherheitsspanne, die bei der den Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen zugrunde liegenden Analyse festgestellt wurde, verringern lässt und ob etwaige Auswirkungen der Unionspolitik, beispielsweise der Umwelt-, der Klima- und der Landwirtschaftspolitik, eingerechnet werden können, sowie

g)

die technologischen Entwicklungen und die Verfügbarkeit von Daten über die Nutzung sowie die wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in der Union aus speziellen, nicht zur Ernährung bestimmten sondern vorrangig zur Energiegewinnung angebauten Pflanzen hergestellt werden.“

d)

Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

in Bezug auf die Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 4 eine Überprüfung

i)

der Wirtschaftlichkeit der zum Erreichen dieser Zielvorgaben zu treffenden Maßnahmen;

ii)

der Beurteilung der Erreichbarkeit dieser Ziele bei gleichzeitiger Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Produktion von Biokraftstoffen in der Union und in Drittstaaten, und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft, einschließlich indirekter Folgen und Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, sowie der kommerziellen Verfügbarkeit von Biokraftstoffen der zweiten Generation;

iii)

der Auswirkungen der Umsetzung der Zielvorgaben auf die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln zu erschwinglichen Preisen;

iv)

der kommerziellen Verfügbarkeit von Fahrzeugen mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoffantrieb sowie der für die Berechnung des Anteils von im Verkehrssektor verbrauchter Energie aus erneuerbaren Quellen gewählten Methode;

v)

der Bewertung der spezifischen Marktbedingungen unter Berücksichtigung insbesondere von Märkten, in denen im Verkehrssektor eingesetzte Kraftstoffe mehr als die Hälfte des Endenergieverbrauchs ausmachen, und von Märkten, die vollständig von importierten Biokraftstoffen abhängen;“

11.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Ausschussverfahren

(1)   Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle wird die Kommission von dem Ausschuss für erneuerbare Energiequellen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12).

(2)   Für Fragen hinsichtlich der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen wird die Kommission von dem Ausschuss für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Geben die Ausschüsse keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 25a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 5. Oktober 2015 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

13.

Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert, und die Anhänge VIII und IX werden gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie hinzugefügt.

Artikel 3

Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht vor, in dem unter anderem die Fragen, inwieweit auf dem Unionsmarkt im Jahr 2020 die erforderlichen Mengen an kosteneffizienten Biokraftstoffen aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und an Biokraftstoffen aus Non-Food-Pflanzen verfügbar sind, welche Auswirkungen sie auf die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesellschaft haben und ob zusätzliche Kriterien zur Gewährleistung ihrer Nachhaltigkeit notwendig sind, sowie die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen stehen, bewertet werden. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen unter Berücksichtigung wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischer Erwägungen beigefügt.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht vor, in dem sie ausgehend von den besten neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen Folgendes überprüft:

a)

die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Begrenzung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen. Diesbezüglich muss der Bericht auch die neuesten verfügbaren Informationen in Bezug auf die Grundannahmen enthalten, die die Ergebnisse der Modellierung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen beeinflussen, einschließlich der gemessenen Trends bei Erträgen und Produktivität in der Landwirtschaft, der Allokation von Nebenprodukten sowie der gesamten ermittelten Landnutzungsänderungs- bzw. Entwaldungsrate und etwaiger Auswirkungen der Unionspolitik, beispielsweise der Umwelt-, der Klima- und der Landwirtschaftspolitik; dabei sind die Interessenträger in diesen Überprüfungsprozess einzubinden;

b)

die Wirksamkeit der Anreize für Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und für Biokraftstoffe aus nicht zur Ernährung bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG und die Frage, ob in der Union als Ganzes im Jahr 2020 im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern der Anteil an der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, bezogen auf den Energiegehalt, wahrscheinlich 0,5 Prozentpunkte betragen wird, wobei diese Energie aus Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, und aus anderen in Anhang IX Teil A aufgeführten Kraftstoffen stammt;

c)

die Auswirkungen einer gesteigerten Nachfrage nach Biomasse auf die Wirtschaftszweige, die Biomasse einsetzen;

d)

die Möglichkeit, Kriterien für die Ermittlung und Zertifizierung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen festzulegen, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht und die mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG im Einklang stehen, um erforderlichenfalls Anhang V der Richtlinie 98/70/EG und Anhang VIII der Richtlinie 2009/28/EG zu aktualisieren;

e)

die möglichen wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile und Risiken eines stärkeren Anbaus und einer stärkeren Nutzung spezieller, nicht zur Ernährung bestimmter sondern vorrangig zur Energiegewinnung angebauter Pflanzen, wobei unter anderem auf Daten zurückgegriffen wird, die bestehende Projekte betreffen;

f)

den relativen Anteil von Bioethanol und Biodiesel auf dem Unionsmarkt und den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei Ottokraftstoffen; die Kommission überprüft ferner die Faktoren, die einen Einfluss auf den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei Ottokraftstoffen haben, sowie die Hindernisse für die Nutzung. Die Überprüfung bezieht sich auch auf die Kosten, die Standards für Kraftstoffe, die Infrastruktur und die klimatischen Verhältnisse. Falls angezeigt, kann die Kommission Empfehlungen aussprechen, wie die ermittelten Hindernisse überwunden werden können; und

g)

feststellt, welche Mitgliedstaaten sich entschieden haben, den Grenzwert für die Menge an Biokraftstoff, der aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt wird, für die Zwecke der Erfüllung des in Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG genannten Ziels anzuwenden, und ob es bei der Umsetzung oder Erfüllung der Ziele gemäß Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG zu Problemen gekommen ist. Die Kommission überprüft ferner, inwiefern für die Erfüllung des in Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG genannten Ziels eine größere Menge an Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, zur Verfügung gestellt wird als die Menge, die zur Erfüllung der Ziele der Richtlinie 2009/28/EG beitragen kann. Die Überprüfung bezieht sich auch auf eine Bewertung der Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen und der Kosteneffizienz des von den Mitgliedstaaten gewählten Ansatzes.

Der Bericht enthält, falls notwendig, auch Informationen über die Verfügbarkeit von Finanzmitteln und zu anderen Maßnahmen, mit denen das Ziel vorangetrieben wird, in der Union so bald wie möglich im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern einen Anteil von 0,5 Prozentpunkten, bezogen auf den Energiegehalt, an Biokraftstoffen, die aus in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen oder anderen in Anhang IX Teil A aufgeführten Kraftstoffen hergestellt werden, am Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich tragfähig ist.

Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht wird, falls notwendig, durch auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Gesetzgebungsvorschläge zu folgenden Zwecken ergänzt:

a)

Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden angepassten Schätzwerte für Emissionen in die jeweiligen Nachhaltigkeitskriterien gemäß den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG;

b)

Einführung weiterer Maßnahmen zur Betrugsverhinderung und -bekämpfung, einschließlich auf Unionsebene zu treffender zusätzlicher Maßnahmen;

c)

Förderung nachhaltiger Biokraftstoffe nach 2020 auf technologieneutrale Weise im Rahmen der Klima- und Energiepolitik bis 2030.

(3)   Falls dies angesichts der Berichte der freiwilligen Systeme gemäß Artikel 7c Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG angebracht ist, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen dieser Richtlinien über die freiwilligen Systeme im Hinblick auf die Förderung bewährter Verfahren vor.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 10. September 2017 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Dabei unterrichten sie die Kommission über ihre nationalen Ziele, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e der Richtlinie 2009/28/EG festgelegt haben, sowie, falls zutreffend, über etwaige Abweichungen ihres nationalen Ziels von dem dort genannten Richtwert und über die Gründe hierfür.

Im Jahr 2020 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über ihre jeweiligen Leistungen bei der Erreichung ihrer nationalen Ziele, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e der Richtlinie 2009/28/EG festgelegt haben, und geben die Gründe für etwaige Defizite an.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 9. September 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 56.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 9. Dezember 2014 (ABl. C 50 vom 12.2.2015, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juli 2015.

(3)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(4)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(5)  Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).

(6)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG I

Die Anhänge der Richtlinie 98/70/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang IV Teil C Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (el) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:

el = (CSR – CSA) × 3,664 × 1/20 × 1/P – eB , (1)

dabei sind:

el

=

auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse (Gramm) an CO2-Äquivalent pro Energieeinheit (Megajoule) Biokraftstoff). ‚Kulturflächen‘ (2) und ‚Dauerkulturen‘ (3) sind als eine einzige Landnutzungsart zu betrachten;

CSR

=

der mit der Referenzlandnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Referenzlandnutzung ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;

CSA

=

der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;

P

=

die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie des Biokraftstoffs pro Flächeneinheit und Jahr) und

eB

=

Bonus für 29 gCO2eq/MJ Biokraftstoff, wenn die Biomasse unter den in Nummer 8 genannten Bedingungen auf wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wird.

(1)  Der durch Division des Molekulargewichts von CO2 (44,010 g/mol) durch das Molekulargewicht von Kohlenstoff (12,011 g/mol) gewonnene Quotient ist gleich 3,664."

(2)  Kulturflächen im Sinne der Definition des IPCC."

(3)  Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).“"

2.

Folgender Anhang wird angefügt:

„ANHANG V

Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe (gCO2eq/MJ) (4)

Rohstoffgruppe

Mittelwert (5)

Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen (6)

Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt

12

8 bis 16

Zuckerpflanzen

13

4 bis 17

Ölpflanzen

55

33 bis 66

Teil B. Biokraftstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden

Bei Biokraftstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:

1.

Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs aufgeführt sind;

2.

Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung — bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen — zu Kulturflächen oder Dauerkulturen (7). In diesem Fall hätte ein ‚Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el)‘ nach Anhang IV Teil C Nummer 7 berechnet werden müssen.

(4)

(+)

Die hier gemeldeten Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell modellierten Rohstoffwerte dar. Die Höhe der Werte in diesem Anhang kann durch die Bandbreite der Grundannahmen (wie etwa Behandlung von Nebenprodukten, Entwicklung der Erträge, Kohlenstoffbestände und Verdrängung anderer Grundstoffe) beeinflusst werden, die in den für deren Schätzung herangezogenen Wirtschaftsmodellen verwendet werden. Obwohl es daher nicht möglich ist, die mit derartigen Schätzungen verbundene Unsicherheitsbandbreite vollständig zu beschreiben, wurde eine Sensitivitätsanalyse der Ergebnisse durchgeführt, die auf einer zufälligen Variation der Kernparameter basiert (sogenannte Monte-Carlo-Analyse).

(7)

(++)

Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).“


(5)  Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.

(6)  Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 % der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 gCO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 gCO2eq/MJ).


ANHANG II

Die Anhänge der Richtlinie 2009/28/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V Teil C Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (el) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:

el = (CSR – CSA) × 3,664 × 1/20 × 1/P – eB, (1)

dabei sind:

el

=

auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse (Gramm) an CO2-Äquivalent pro Energieeinheit (Megajoule) Biokraftstoff bzw. Flüssig-Biobrennstoff); ‚Kulturflächen‘ (2) und ‚Dauerkulturen‘ (3) sind als eine einzige Landnutzungsart zu betrachten;

CSR

=

der mit der Referenzlandnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Referenzlandnutzung ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;

CSA

=

der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;

P

=

die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs pro Flächeneinheit pro Jahr) und

eB

=

Bonus von 29 gCO2eq/MJ Biokraftstoff oder flüssiger Biobrennstoff, wenn die Biomasse unter den in Nummer 8 genannten Bedingungen auf wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wird.

(1)  Der durch Division des Molekulargewichts von CO2 (44,010 g/mol) durch das Molekulargewicht von Kohlenstoff (12,011 g/mol) gewonnene Quotient ist gleich 3,664."

(2)  Kulturflächen im Sinne der Definition des IPCC."

(3)  Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).“"

2.

Folgender Anhang wird angefügt:

„ANHANG VIII

Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (gCO2eq/MJ) (4)

Rohstoffgruppe

Mittelwert (5)

Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen (6)

Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt

12

8 bis 16

Zuckerpflanzen

13

4 bis 17

Ölpflanzen

55

33 bis 66

Teil B. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden

Bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:

1.

Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs aufgeführt sind;

2.

Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung — bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen — zu Kulturflächen oder Dauerkulturen (7). In diesem Fall hätte ein ‚Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el)‘ nach Anhang V Teil C Nummer 7 berechnet werden müssen.

(4)

(+)

Die hier gemeldeten Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell modellierten Rohstoffwerte dar. Die Höhe der Werte in diesem Anhang kann durch die Bandbreite der Grundannahmen (wie etwa Behandlung von Nebenprodukten, Entwicklung der Erträge, Kohlenstoffbestände und Verdrängung anderer Grundstoffe) beeinflusst werden, die in den für deren Schätzung herangezogenen Wirtschaftsmodellen verwendet werden. Obwohl es daher nicht möglich ist, die mit derartigen Schätzungen verbundene Unsicherheitsbandbreite vollständig zu beschreiben, wurde eine Sensitivitätsanalyse der Ergebnisse durchgeführt, die auf einer zufälligen Variation der Kernparameter basiert (sogenannte Monte-Carlo-Analyse).

(7)

(++)

Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).“

3.

Folgender Anhang wird angefügt:

„ANHANG IX

Teil A. Rohstoffe und Kraftstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird

a)

Algen, sofern zu Land in Becken oder Photobioreaktoren kultiviert;

b)

Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG gelten;

c)

Bioabfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinne des Artikels 3 Absatz 11 der genannten Richtlinie unterliegt;

d)

Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie und ausschließlich der in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe;

e)

Stroh;

f)

Gülle und Klärschlamm;

g)

Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel;

h)

Tallölpech;

i)

Rohglyzerin;

j)

Bagasse;

k)

Traubentrester und Weintrub;

l)

Nussschalen;

m)

Hülsen;

n)

entkernte Maiskolben;

o)

Biomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, d. h. Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl;

p)

anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe s;

q)

anderes lignozellulosehaltiges Material im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe r mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz;

r)

im Verkehrssektor eingesetzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs;

s)

Abscheidung und Nutzung von CO2 für Verkehrszwecke, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erneuerbar ist;

t)

Bakterien, sofern die Energiequelle in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erneuerbar ist.

Teil B. Rohstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird:

a)

gebrauchtes Speiseöl;

b)

tierische Fette, die in die Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingestuft sind.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).“"


(5)  Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.

(6)  Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 % der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 gCO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 gCO2eq/MJ).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1514 DES RATES

vom 14. September 2015

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erlassen.

(2)

Aufgrund einer Überprüfung durch den Rat sollten die Einträge im Anhang geändert werden und der Eintrag für eine verstorbene Person sollte gelöscht werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. September 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


ANHANG

I.

Folgende Person wird von der Liste im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gestrichen:

Personen

72.

Oleksiy Borisovych MOZGOVY

II.

Die Einträge zu folgenden Personen und einer Einrichtung in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erhalten folgende Fassung:

Personen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Sergey Valeryevich AKSYONOV,

Sergei Valerievich AKSENOV (Сер Валерьевич AKCëHOB),

Serhiy Valeriyovych AKSYONOV (Сергiй Валерiйович Аксьонов)

Geburtsdatum: 26.11.1972

Geburtsort: Beltsy (Bălți), jetzt Republik Moldau

Aksyonov wurde am 27. Februar 2014 in Anwesenheit prorussischer Bewaffneter im Obersten Rat der Krim zum „Premierminister der Krim“ gewählt. Seine „Wahl“ wurde am 1. März 2014 von Oleksandr Turchynov verfassungswidrig verfügt. Er ist aktiv für das „Referendum“ vom 16. März 2014 eingetreten. Seit dem 9. Oktober 2014„Oberhaupt“ der sogenannten „Republik Krim“.

Mitglied des Präsidiums des russischen Staatsrates.

17.3.2014

2.

Vladimir Andreevich Konstantinov

(Владимир Андреевич Константинов)

Geburtsdatum: 19. 11.1956

Geburtsort: Vladimirovka (alias Vladimirovca), Region Slobozia, Moldauische SSR (jetzt Republik Moldau) oder

Bogomol, Moldauische SSR

Als Vorsitzender des Obersten Rates der Autonomen Republik Krim hat Konstantinov eine wichtige Rolle bei den Beschlüssen des Obersten Rates hinsichtlich des „Referendums“ gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine gespielt und Wähler aufgefordert, für die Unabhängigkeit der Krim zu stimmen.

17.3.2014

3.

Rustam Ilmirovich Temirgaliev

(Рустам Ильмирович Темиргалиев)

Geburtsdatum: 15.8.1976

Geburtsort: Ulan-Ude, Buryat ASSR

(Russische SFSR)

Als ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Ministerrates der Krim hat Temirgaliev eine wichtige Rolle bei den Beschlüssen des Obersten Rates hinsichtlich des „Referendums“ gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine gespielt. Er hat aktiv für den Beitritt der Krim zur Russischen Föderation geworben.

17.3.2014

4.

Deniz Valentinovich Berezovskiy

(Денис Валентинович Березовский)

Geburtsdatum: 15.7.1974

Geburtsort: Kharkiv, Ukrainische SSR

Berezovskiy wurde am 1. März 2014 zum Befehlshaber der ukrainischen Marine ernannt, hat jedoch in der Folge einen Eid auf die Krim-Streitkräfte geschworen, womit er seinen Eid auf die ukrainische Marine gebrochen hat.

Er wurde dann zum stellvertretenden Befehlshaber der Schwarzmeerflotte der Russischen Föderation ernannt.

17.3.2014

5.

Aleksei Mikhailovich Chaliy

(Алексей Михайлович Чалый)

Geburtsdatum: 13.6.1961

Geburtsort: Moskau oder Sewastopol

Chaliy ist am 23. Februar 2014 durch Volksakklamation „Bürgermeister von Sewastopol“ geworden und hat diese „Wahl“ angenommen. Er ist aktiv dafür eingetreten, dass Sewastopol nach dem Referendum vom 16. März 2014 eine gesonderte Einheit der Russischen Föderation wird. Er hat den Vertrag über die Aufnahme der Republik Krim durch Russland unterzeichnet. Vorsitzender der gesetzgebenden Versammlung der Stadt Sewastopol.

17.3.2014

6.

Pyotr Anatoliyovych Zima

(Пётр Анатольевич Зима)

Geburtsdatum: 29.3.1965

Zima ist am 3. März 2014 von „Premierminister“ Aksyonov zum neuen Leiter des Sicherheitsdienstes der Krim (SBU) ernannt worden und hat diese Ernennung angenommen. Er hat dem russischen Geheimdienst (SBU) einschlägige Informationen einschließlich einer Datenbank gegeben. Dazu gehörten Informationen zu Euromaidan-Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern der Krim. Er hat eine wichtige Rolle dabei gespielt, den Behörden der Ukraine die Kontrolle über das Gebiet der Krim zu entziehen. Am 11. März 2014 wurde von ehemaligen SBU-Offizieren der Krim die Bildung eines unabhängigen Sicherheitsdienstes der Krim verkündet.

17.3.2014

7.

Yuriy Gennadyevich Zherebtsov

(Юрий Геннадиевич Жеребцов)

Geburtsdatum: 19.11.1969

Geburtsort: Izmail, Region Odessa, Ukrainische SSR oder Odessa

Berater des Vorsitzenden des Verkhovna Rada der Krim, einer der führenden Organisatoren des „Referendums“ vom 16. März 2014 gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine. Mitglied der Gesellschaftskammer der sogenannten „Republik Krim“.

17.3.2014

8.

Sergey Pavlovych Tsekov

(Сергей Павлович Цеков)

Geburtsdatum: 29.9.1953 oder 23.9.1953

Geburtsort: Simferopol

Stellvertretender Vorsitzender des Obersten Rates; Tsekov hat zusammen mit Sergey Aksyonov die unrechtmäßige Entlassung der Regierung der Autonomen Republik Krim eingeleitet. Er hat Vladimir Konstantinov in dieses Vorhaben hineingezogen, indem er ihm mit der Entlassung drohte. Er hat öffentlich eingeräumt, dass die Parlamentsmitglieder der Krim die Initiatoren der Einladung an russische Soldaten waren, den Obersten Rat der Krim zu besetzen. Er war eine der ersten Persönlichkeiten der Krim, die öffentlich den Anschluss der Krim an Russland gefordert haben.

Mitglied im Föderationsrat der Russischen Föderation für die sogenannte „Republik Krim“.

17.3.2014

9.

Ozerov, Viktor Alekseevich

(Виктор Алексеевич Озеров)

Geburtsdatum: 5.1.1958

Geburtsort: Abakan, Khakassia

Vorsitzender des Sicherheits- und Verteidigungsausschusses des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Ozerov im Namen des Sicherheits- und Verteidigungsausschusses des Föderationsrates der Russischen Föderation im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

10.

Dzhabarov, Vladimir Michailovich

(Владимир Михайлович Джабаров)

Geburtsdatum: 29.9.1952

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Föderationsrates.

Am 1. März 2014 hat Dzhabarov im Namen des Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Föderationsrates im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

11.

Klishas, Andrei Aleksandrovich

(Андрей Александрович Клишас)

Geburtsdatum: 9.11.1972

Geburtsort: Swerdlowsk

Vorsitzender des Ausschusses für Verfassungsrecht des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Klishas im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet. In öffentlichen Erklärungen hat Klishas versucht, eine russische Militärintervention in der Ukraine zu rechtfertigen, indem er behauptet hat, dass „der ukrainische Präsident den Appell der Behörden der Krim an den Präsidenten der Russischen Föderation, eine allumfassende Unterstützung zur Verteidigung der Bürger der Krim zu entsenden, unterstützt.“

17.3.2014

12.

Ryzhkov, Nikolai Ivanovich

(Николай Иванович Рыжков)

Geburtsdatum: 28.9.1929,

Geburtsort: Dyleevka, Region Donezk, Ukrainische SSR

Mitglied des Ausschusses für föderale Angelegenheiten, Regionalpolitik und den Norden des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Ryzhkov im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

13.

Bushmin, Evgeni Viktorovich

(Евгений Викторович Бушмин)

Geburtsdatum: 4.10.1958

Geburtsort: Lopatino, Region Sergachiisky, RSFSR

Stellvertretender Vorsitzender des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Bushmin im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

14.

Totoonov, Aleksandr Borisovich

(Александр Борисович Тотоонов)

Geburtsdatum: 3.4.1957

Geburtsort: Ordzhonikidze, Nordossetien

Mitglied des Ausschusses für Kultur, Wissenschaft und Information des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Totoonov im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

15.

Panteleev, Oleg Evgenevich

(Олег Евгеньевич Пантелеев)

Geburtsdatum: 21.7.1952

Geburtsort: Zhitnikovskoe, Region Kurgan

Ehemaliger erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für parlamentarische Angelegenheiten im Föderationsrat.

Am 1. März 2014 hat Panteleev im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

16.

Mironov, Sergei Mikhailovich

(Сергей Михайлович Миронов)

Geburtsdatum: 14.2.1953

Geburtsort: Pushkin, Region Leningrad

Mitglied des Rates der Staatsduma; Fraktionsführer der Partei Gerechtes Russland in der Duma.

Initiator des Gesetzes, das es der Russischen Föderation erlaubt, unter dem Vorwand des Schutzes russischer Staatsangehöriger Gebiete eines anderen Staates ohne Zustimmung dieses Staates und ohne einen internationalen Vertrag in die Russische Föderation aufzunehmen.

17.3.2014

17.

Zheleznyak, Sergei Vladimirovich

(Сергей Владимирович Железняк)

Geburtsdatum: 30.7.1970

Geburtsort: St. Petersburg (früher Leningrad)

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma der Russischen Föderation.

Unterstützt aktiv den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine und die Annexion der Krim. Er hat persönlich die Demonstration zur Befürwortung des Einsatzes der russischen Streitkräfte in der Ukraine angeführt.

17.3.2014

18.

Slutski, Leonid Eduardovich

(Леонид Эдуардович Слуцкий)

Geburtsdatum: 4.1.1968

Geburtsort: Moskau

Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (Mitglied der Liberal-Demokratischen Partei Russlands).

Unterstützt aktiv den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine und die Annexion der Krim.

17.3.2014

19.

Vitko, Aleksandr Viktorovich

(Александр Викторович Витко)

Geburtsdatum: 13.9.1961

Geburtsort: Vitebsk (Belarussische SSR)

Befehlshaber der Schwarzmeerflotte, Vizeadmiral.

Kommandiert russische Streitkräfte, die souveränes Hoheitsgebiet der Ukraine besetzt haben.

17.3.2014

20.

Sidorov, Anatoliy Alekseevich

(Анатолий Алексеевич Сидоров)

Geburtsdatum: 2.7.1958

Geburtsort: Siva, Region Perm, UdSSR

Befehlshaber des russischen Militärbezirks West, aus dem Einheiten auf der Krim stationiert sind. Verantwortlich für Teile der russischen Militärpräsenz auf der Krim, die die Souveränität der Ukraine untergräbt; unterstützte die Behörden der Krim dabei, Demonstrationen gegen das „Referendum“ und gegen den Anschluss an Russland zu verhindern.

17.3.2014

21.

Galkin, Viktorovich Aleksandr

(Александр Викторович Галкин)

Geburtsdatum: 22. 3.1958

Geburtsort: Ordzhonikidze, Nordossetische ASSR

Russischer Militärbezirk Süd, aus dem Einheiten auf der Krim sind; die Schwarzmeerflotte untersteht Galkins Kommando; viele der Truppenbewegungen in die Krim sind durch den Militärbezirk Süd erfolgt.

Befehlshaber des russischen Militärbezirks Süd. Einsatzkräfte dieses Militärbezirks sind auf der Krim stationiert. Verantwortlich für Teile der russischen Militärpräsenz auf der Krim, die die Souveränität der Ukraine untergräbt; unterstützte die Behörden der Krim dabei, Demonstrationen gegen das „Referendum“ und gegen den Anschluss an Russland zu verhindern. Außerdem ist die Schwarzmeerflotte diesem Militärbezirk unterstellt.

17.3.2014

22.

Rogozin, Dmitry Olegovich

(Дмитрий Олегович Рогозин)

Geburtsdatum: 21.12.1963

Geburtsort: Moskau

Stellvertretender Premierminister der Russischen Föderation. Hat öffentlich zur Annektierung der Krim aufgerufen.

21.3.2014

23.

Glazyev, Yurievich Sergey

(Сергей Юрьевич Глазьев)

Geburtsdatum: 1.1.1961,

Geburtsort: Kharkiv (Ukrainische SSR)

Berater des Präsidenten der Russischen Föderation. Hat öffentlich zur Annektierung der Krim aufgerufen.

21.3.2014

24.

Matviyenko, Valentina Ivanova (geb.Tyutina)

(Валентина Ивановна Матвиенко (geb.Тютина))

Geburtsdatum: 7.4.1949,

Geburtsort: Shepetovka, Region Khmelnitsky (Kamenets-Podolsky) (Ukrainische SSR)

Vorsitzende des Föderationsrates. Hat am 1. März 2014 im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

21.3.2014

25.

Naryshkin, Sergei Evgenevich

(Сергей Евгеньевич Нарышкин)

Geburtsdatum: 27.10.1954

Geburtsort: St. Petersburg (früher Leningrad)

Vorsitzender der Staatsduma. Hat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet. Hat den Vertrag über die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation und das damit verbundene föderale Verfassungsgesetz öffentlich befürwortet.

21.3.2014

26.

Dmitry Konstantinovich KISELYOV,

Dmitrii Konstantinovich KISELEV

(Дмитрий Константинович Киселёв)

Geburtsdatum: 26.4.1954

Geburtsort: Moskau

Wurde mit Präsidialdekret vom 9. Dezember 2013 zum Leiter der staatlichen russischen Nachrichtenagentur „Rossiya Segodnya“ („Russland Heute“) ernannt.

Zentrale Figur der Regierungspropaganda für die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine.

21.3.2014

27.

Nosatov, Alexander Mihailovich

(Александр Михайлович Носатов)

Geburtsdatum: 27.3.1963

Geburtsort: Sewastopol (Ukrainische SSR)

Stellvertretender Befehlshaber der Schwarzmeerflotte, Konteradmiral.

Kommandiert russische Streitkräfte, die souveränes Hoheitsgebiet der Ukraine besetzt haben.

21.3.2014

28.

Kulikov, Valery Vladimirovich

(Валерий Владимирович Куликов)

Geburtsdatum: 1.9.1956

Geburtsort: Zaporozhye (Ukrainische SSR)

Stellvertretender Befehlshaber der Schwarzmeerflotte, Konteradmiral.

Kommandiert russische Streitkräfte, die souveränes Hoheitsgebiet der Ukraine besetzt haben.

21.3.2014

29.

Surkov, Vladislav Yurievich

(Владислав Юрьевич Сурков)

Geburtsdatum: 21.9.1964,

Geburtsort: Solntsevo, Region Lipetsk

Mitarbeiter des Präsidenten der Russischen Föderation. War einer der Organisatoren des Prozesses auf der Krim, durch den lokale Bevölkerungsgruppen auf der Krim für Maßnahmen mobilisiert wurden, mit denen die ukrainischen Behörden der Krim geschwächt wurden.

21.3.2014

30.

Mikhail Grigorievich Malyshev

(Михаил Григорьевич Малышев)

Geburtsdatum: 10.10.1955

Geburtsort: Simferopol, Krim

Leiter der Wahlkommission der Krim. Verantwortlich für die administrative Durchführung des Krim-„Referendums“. Nach dem russischen System verantwortlich für die Unterzeichnung der Ergebnisse des „Referendums“.

21.3.2014

31.

Valery Kirillovich Medvedev

(Валерий Кириллович Медведев)

Geburtsdatum: 21.8.1946

Geburtsort: Shmakovka, Region Primorsky

Leiter der Wahlkommission von Sewastopol. Verantwortlich für die administrative Durchführung des Krim-„Referendums“. Nach dem russischen System verantwortlich für die Unterzeichnung der Ergebnisse des „Referendums“.

21.3.2014

32.

Generalleutnant Igor Nikolaevich (Mykolayovich) Turchenyuk

(Игорь Николаевич Турченюк)

Geburtsdatum: 5.12.1959

Geburtsort: Osh, Kirgisische SSR

De-facto-Befehlshaber der auf der Krim eingesetzten russischen Truppen (die Russland weiterhin offiziell als „örtliche Selbstverteidigungskräfte“ bezeichnet). Stellvertretender Befehlshaber des Militärbezirks Süd.

21.3.2014

33.

Elena Borisovna Mizulina (geb. Dmitriyeva)

(Елена Борисовна Мизулина (geb. Дмитриева)

Geburtsdatum: 9.12.1954

Geburtsort: Bui, Region Kostroma

Abgeordnete in der Staatsduma Urheberin und Mitträgerin der jüngsten Gesetzesvorschläge in Russland, die es Regionen eines anderen Staates ermöglichen sollen, Russland ohne die vorherige Zustimmung der zentralen Behörden dieses Staates beizutreten.

21.3.2014

34.

Dmitry Nikolayevich Kozak

(Дмитрий Николаевич Козак)

Geburtsdatum: 7.11.1958,

Geburtsdatum: Bandurovo, Region Kirovograd, Ukrainische SSR

Stellvertretender Ministerpräsident Zuständig für die Beaufsichtigung der Integration der annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation.

29.4.2014

35.

Oleg Yevgenyvich Belaventsev

(Олег Евгеньевич Белавенцев)

Geburtsdatum: 15.9.1949

Geburtsort: Moskau

Generalbevollmächtigter Vertreter des Präsidenten der Russischen Föderation im sogenannten „Föderationskreis Krim“, nicht ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Russischen Föderation. Verantwortlich für die Wahrnehmung der konstitutionellen Vorrechte des russischen Staatsoberhaupts im Hoheitsgebiet der annektierten Autonomen Republik Krim.

29.4.2014

36.

Oleg Genrikhovich Savelyev

(Олег Генрихович Савельев)

Geburtsdatum: 27.10.1965

Geburtsort: Leningrad

Minister für Krim-Angelegenheiten. Verantwortlich für die Integration der annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation.

29.4.2014

37.

Sergei Ivanovich Menyailo

(Сергей Иванович Меняйло)

Geburtsdatum: 22.8.1960

Geburtsort: Alagir, Nordossetien

Autonome SSR, RSFSR

Gouverneur der annektierten ukrainischen Stadt Sewastopol.

29.4.2014

38.

Olga Fedorovna Kovitidi

(Ольга Фёдоровна Ковитиди)

Geburtsdatum: 7.5.1962

Geburtsort: Simferopol, Ukrainische SSR

Mitglied des Russischen Föderationsrats für die annektierte Autonome Republik Krim.

29.4.2014

40.

Sergei Ivanovich Neverov

(Сергей Иванович Неверов)

Geburtsdatum: 21.12.1961

Geburtsort: Tashtagol, UdSSR

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma, Partei „Vereintes Russland“. Verantwortlich für die Vorlage der Gesetzesvorschriften zur Integration der annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation.

29.4.2014

41.

Igor Dmitrievich SERGUN

(Игорь Дмитриевич Сергун)

Geburtsdatum: 28.3.1957

Geburtsort: Podolsk, Oblast Moskau

Direktor des GRU (Hauptverwaltung für Aufklärung), Stellvertretender Generalstabschef der Streitkräfte der Russischen Föderation, Generalleutnant. Verantwortlich für die Aktivitäten von GRU-Offizieren in der Ostukraine.

29.4.2014

42.

Valery Vasilevich Gerasimov

(Валерий Васильевич Герасимов)

Geburtsdatum: 8.9.1955

Geburtsort: Kazan

Generalstabschef der Streitkräfte der Russischen Föderation, erster stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation, General des Heeres. Verantwortlich für den massiven Aufmarsch russischer Truppen an der Grenze zur Ukraine und für das Ausbleiben einer Deeskalation der Lage.

29.4.2014

43.

German Prokopiv

 

Aktiver Anführer der „Lugansker Garde“. Beteiligt an der Einnahme des Gebäudes des Lugansker Regionalbüros des Sicherheitsdienstes. Enge Verbindungen zur „Armee des Südostens“.

29.4.2014

44.

Valeriy Dmitrievich Bolotov

(Валерий Дмитриевич Болотов)

Geburtsdatum: 13.2.1970

Geburtsort: Luhansk

Einer der Anführer der Separatistengruppe „Armee des Südostens“, die das Gebäude des Sicherheitsdienstes in der Region Lugansk besetzt hat. Offizier im Ruhestand. Vor der Einnahme des Gebäudes befanden er und andere Komplizen sich im Besitz von Waffen, die offenbar illegal von Russland und von lokalen kriminellen Gruppen geliefert wurden.

29.4.2014

45.

Andriy Yevgenovych PURGIN

(Андрiй Eвгенович Пургiн),

Andrei Evgenevich PURGIN

(Андрей Евгеньевич Пургин)

Geburtsdatum: 26.1.1972

Geburtsort: Donezk

Ehemaliges Oberhaupt der „Volksrepublik Donezk“. Nahm aktiv an separatistischen Aktionen teil und organisierte sie, Koordinator von Aktionen „russischer Touristen“ in Donezk. Mitgründer der „Bürgerinitiative des Donezkbeckens für die Eurasische Union“. Sogenannter „Vorsitzender“ des „Volksrates der Volksrepublik Donezk“.

29.4.2014

46.

Denys Volodymyrovych PUSHYLIN

(Денис Володимирович Пушилiн),

Denis Vladimirovich PUSHILIN

(Денис Владимирович Пушилин)

Geburtsdatum: 9.5.1981 oder 9.5.1982

Geburtsort: Makiivka (Oblast Donezk)

Einer der Anführer der „Volksrepublik Donezk“. Beteiligt an der Einnahme und Besetzung der Regionalverwaltung. Aktiver Sprecher der Separatisten. Sogenannter „Stellvertretender Vorsitzender“ des „Volksrates“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

29.4.2014

47.

Tsyplakov Sergey Gennadevich

Geburtsdatum: 1.5.1983,

Geburtsort: Khartsyzsk, Oblast Donetsk

Einer der Anführer der ideologisch radikalen Organisation der Volksmiliz des Donezkbeckens. War aktiv an der Einnahme einiger staatlicher Gebäude in der Region Donezk beteiligt.

29.4.2014

48.

Igor Vsevolodovich Girkin

(Игорь Всеволодович Гиркин) alias Igor Strelkov (Ihor Strielkov)

Geburtsdatum: 17.12.1970

Geburtsort: Moskau

Identifiziert als Mitarbeiter der Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU). War an Zwischenfällen in Slawiansk beteiligt. Er ist Assistent für Sicherheitsfragen des selbsternannten Ministerpräsidenten der Krim, Sergey Aksionov. Leiter der Bürgerbewegung „Novorossia“.

29.4.2014

49.

Vyacheslav Viktorovich Volodin

(Вячеслав Викторович Володин)

Geburtsdatum: 4.2.1964

Geburtsort: Alekseevka, Region Saratov.

Erster stellvertretender Stabschef der Präsidialverwaltung Russlands. Zuständig für die Beaufsichtigung der politischen Integration der annektierten ukrainischen Region Krim in die Russische Föderation.

12.5.2014

50.

Vladimir Anatolievich Shamanov

(Владимир Анатольевич Шаманов)

Geburtsdatum: 15.2.1957

Geburtsort: Barnaul.

Befehlshaber der luftgestützten russischen Truppen, Generalleutnant. In seiner Führungsposition verantwortlich für die Stationierung luftgestützter russischer Streitkräfte auf der Krim.

12.5.2014

51.

Vladimir Nikolaevich Pligin

(Владимир Николаевич Плигин)

Geburtsdatum: 19.5.1960

Geburtsort: Ignatovo,

Oblast Vologodsk, UdSSR.

Vorsitzender des Duma-Ausschusses für Verfassungsrecht. Verantwortlich für das Zustandekommen der Annahme der Gesetzgebung über die Annektierung der Krim und Sewastopols in die Russische Föderation.

12.5.2014

52.

Petr Grigorievich JAROSH

(Петр Григорьевич Ярош)

Geburtsdatum: 30.1.1971 oder 16.3.1966

Geburtsort: Dorf Skvortsovo, Region Simferopol, Krim

Leiter des Amtes des föderalen Migrationsdienstes für die Krim. Verantwortlich für die systematische beschleunigte Ausstellung von russischen Pässen an die Einwohner der Krim.

12.5.2014

53.

Oleg Grigorievich Kozyura

(Олег Григорьевич Козюра)

Geburtsdatum: 19.12.1962

Geburtsort: Zaporozhye

Leiter des Amtes des föderalen Migrationsdienstes für Sewastopol. Verantwortlich für die systematische beschleunigte Ausstellung von russischen Pässen an die Einwohner Sewastopols.

12.5.2014

54.

Viacheslav PONOMARIOV,

Vyacheslav Volodymyrovich PONOMARYOV

(В'ячеслав Володимирович Пономарьов),

Viacheslav Vladimirovich PONOMAREV

(Вячеслав Владимирович Пономарëв)

Geburtsdatum: 2.5.1965

Geburtsort: Slaviansk (Oblast Donezk)

Ehemaliger selbsternannter Bürgermeister von Slaviansk. Appellierte an Vladimir Putin, russische Truppen zum Schutz der Stadt zu senden, und bat ihn später, Waffen zu liefern. Die Gefolgsleute von Ponomariov sind an Entführungen beteiligt (sie nahmen Irma Krat und den „Vice News“-Reporter Simon Ostrovsky gefangen, beide wurden später freigelassen, und sie hielten nach dem Wiener OSZE-Dokument eingesetzte Militärbeobachter gefangen). Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.5.2014

55.

Igor Nikolaevich Bezler

(Игорь Николаевич Безлер) alias Bes (Teufel)

Geburtsdatum: 30.12.1965

Geburtsort: Simferopol, Krim

Einer der Anführer der selbsternannten Milizen von Horliwka. Übernahm die Kontrolle des Amtsgebäudes des ukrainischen Sicherheitsdienstes im Donezkbecken und besetzte später die Bezirksstelle des Innenministeriums in der Stadt Horliwka. Hat Verbindungen zu Ihor Strielkov, unter dessen Kommando er nach Angaben des SBU (staatlicher Sicherheitsdienst der Ukraine) an der Ermordung des Mitglieds des Stadtrats von Horliwka, Volodymyr Rybak, beteiligt war.

12.5.2014

57.

Oleg TSARIOV,

Oleh Anatoliyovych TSAROV

(Олег Анатолтович Царьов),

Oleg Anatolevich TSAREV

(Олег Анатольевич Цаpëв)

Geburtsdatum: 2.6.1970

Geburtsort: Dnipropetrowsk

Ehemaliges Mitglied der Rada, sprach sich in dieser Eigenschaft öffentlich für die Schaffung der sogenannten „Föderativen Republik Novorossiya“ aus, die sich aus südostukrainischen Regionen zusammensetzen soll. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.5.2014

58.

Roman Viktorovich Lyagin

(Роман Викторович Лягин)

Geburtsdatum: 30.5.1980,

Geburtsort: Donezk, Ukraine

Leiter der zentralen Wahlkommission der „Volksrepublik Donezk“. Organisierte aktiv das Referendum über die Selbstbestimmung der „Volksrepublik Donezk“ am 11. Mai 2014. Ehemaliger Minister für Arbeit und Soziales.

12.5.2014

59.

Aleksandr Sergeevich MALYKHIN,

Alexander Sergeevich MALYHIN

(Александр Сергеевич Малнхин)

Geburtsdatum: 12.1.1981

Leiter der zentralen Wahlkommission der „Volksrepublik Lugansk“. Organisierte aktiv das Referendum vom 11. Mai 2014 über die Selbstbestimmung der „Volksrepublik Lugansk“.

12.5.2014

60.

Natalia Vladimirovna Poklonskaya

(Наталья Владимировна Поклонская)

Geburtsdatum: 18.3.1980,

Geburtsort: Mikhailovka, Region Voroshilovgrad, Ukrainische SSR oder Yevpatoria, Ukrainische SSR

Staatsanwältin auf der Krim. Aktive Umsetzung der Annektierung der Krim durch Russland.

12.5.2014

61.

Igor Sergeievich Shevchenko

(Игорь Сергеевич Шевченко)

Geburtsort: Sewastopol, Krim

Staatsanwalt von Sewastopol. Aktive Umsetzung der Annektierung der Krim durch Russland.

12.5.2014

62.

Aleksandr Yurevich BORODAI

(Александр Юрьевич Бородай)

Geburtsdatum: 25.7.1972

Geburtsort: Moskau

Ehemaliger sogenannter „Premierminister der Volksrepublik Donezk“ und in dieser Eigenschaft verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“ (hat beispielsweise am 8. Juli 2014 erklärt: „Unser Militär führt eine Sonderoperation gegen die ukrainischen 'Faschisten' durch.“); Unterzeichner der Vereinbarung über die „Union Novorossiya“. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.7.2014

63.

Alexander KHODAKOVSKY,

Oleksandr Serhiyovych KHODAKOVSKIY

(Олександр Сергiйович Ходаковський),

Aleksandr Sergeevich KHODAKOVSKII

(Александр Сергеевич Ходаковский)

Geburtsdatum: 18.12.1972

Geburtsort: Donezk

Ehemaliger sogenannter „Sicherheitsminister der Volksrepublik Donezk“ und in dieser Eigenschaft verantwortlich für das sicherheitspolitische Vorgehen der Separatisten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.7.2014

64.

Alexandr Aleksandrovich KALYUSSKY,

(Александр Александрович Калюсский)

Geburtsdatum: 9.10.1975

Sogenannter „De-facto-Stellvertretender Premierminister für soziale Angelegenheiten der Volksrepublik Donezk“. Verantwortlich für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“.

12.7.2014

65.

Alexander KHRYAKOV,

Aleksandr Vitalievich KHRYAKOV

(Александр Витальевич Хряков),

Oleksandr Vitaliyovych KHRYAKOV

(Олександр ВiTалiйович Хряков)

Geburtsdatum: 6.11.1958

Geburtsort: Donezk

Ehemaliger sogenannter „Minister für Information und Massenkommunikation der Volksrepublik Donezk“. Verantwortlich für die pro-separatistischen Propagandaaktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“.

12.7.2014

66.

Marat Faatovich BASHIROV

(Марат Фаатович Баширов)

Geburtsdatum: 20.1.1964

Geburtsort: Izhevsk, Russische Föderation

Ehemaliger sogenannter „Premierminister des Ministerrates der Volksrepublik Lugansk“, bestätigt am 8. Juli 2014.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

12.7.2014

67.

Vasyl NIKITIN

Vasilii Aleksandrovich NIKITIN

(Василий Александрович Никитин)

Geburtsdatum: 25.11.1971

Geburtsort: Shargun (Usbekistan)

Sogenannter „Vizepremierminister des Ministerrates der Volksrepublik Lugansk“ (war zuvor der sogenannte „Premierminister der Volksrepublik Lugansk“ und Sprecher der „Armee des Südostens“).

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für die Erklärung der „Armee des Südostens“, dass die ukrainischen Präsidentschaftswahlen in der „Volksrepublik Lugansk“ aufgrund des „neuen“ Status der Region nicht stattfinden können.

12.7.2014

68.

Aleksey Vyacheslavovich KARYAKIN

(Алексей Вячеславович Карякин)

Geburtsdatum: 7.4.1980 oder 7.4.1979

Geburtsort: Stakhanov (Oblast Lugansk)

Sogenannter „Vorsitzender des Obersten Rates der Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten des „Obersten Rates“; verantwortlich für das an die Russische Föderation gerichtete Ersuchen um Anerkennung der Unabhängigkeit der „Volkrepublik Lugansk“.

Unterzeichner der Vereinbarung über die „Union Novorossiya“.

12.7.2014

69.

Yuriy Volodymyrovych IVAKIN

(Юрiй Володимирович Iвакiн),

Iurii Vladimirovich IVAKIN

(Юрий Владимирович Ивакин)

Geburtsdatum: 13.8.1954

Geburtsort: Perevalsk (Oblast Lugansk)

Ehemaliger sogenannter „Innenminister der Volksrepublik Lugansk“ und in dieser Eigenschaft verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

12.7.2014

70.

Igor PLOTNITSKY,

Igor Venediktovich PLOTNITSKII

(Игорь Венедиктович Плотницкий)

Geburtsdatum: 24.6.1964 oder 25.6.1964 oder 26.6.1964

Geburtsort: Lugansk (möglicherweise in Kelmentsi, Oblast Chernivtsi)

Ehemaliger sogenannter „Verteidigungsminister“ und derzeitiges sogenanntes „Oberhaupt“ der „Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

12.7.2014

71.

Nikolay KOZITSYN

Geburtsdatum: 20.6.1956

Geburtsort: Region Donezk

Befehlshaber der Kosaken-Armee.

Kommandiert Separatisten, die in der Ostukraine gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung kämpfen.

12.7.2014

73.

Mikhail Efimovich FRADKOV

(Михаил Ефимович Фрадков)

Geburtsdatum: 1.9.1950

Geburtsort: Kurumoch, Region Kuibyshev

Ständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation; Direktor des Auslandsgeheimdienstes der Russischen Föderation. Als Mitglied des Sicherheitsrates, das als Berater und Koordinator in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit tätig ist, war er beteiligt an der Gestaltung der Politik der russischen Regierung, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht wird.

25.7.2014

74.

Nikolai Platonovich PATRUSHEV

(Николай Платонович Патрушев)

Geburtsdatum 11.7.1951

Geburtsort: Leningrad (Sankt Petersburg)

Ständiges Mitglied und Sekretär des Sicherheitsrates der Russischen Föderation. Als Mitglied des Sicherheitsrates, das als Berater und Koordinator in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit tätig ist, war er beteiligt an der Gestaltung der Politik der russischen Regierung, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht wird.

25.7.2014

75.

Aleksandr Vasilievich BORTNIKOV

(Александр Васильевич Бортников)

Geburtsdatum: 15.11.1951

Geburtsort: Perm

Ständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation; Direktor des Auslandsgeheimdienstes der Russischen Föderation. Als Mitglied des Sicherheitsrates, das als Berater und Koordinator in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit tätig ist, war er beteiligt an der Gestaltung der Politik der russischen Regierung, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht wird.

25.7.2014

76.

Rashid Gumarovich NURGALIEV

(Рашид Гумарович Нургалиев)

Geburtsdatum: 8.10.1956

Geburtsort: Zhetikara, Kasachische Sozialistische Sowjetrepublik

Ständiges Mitglied und stellvertretender Sekretär des Sicherheitsrates der Russischen Föderation. Als Mitglied des Sicherheitsrates, das als Berater und Koordinator in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit tätig ist, war er beteiligt an der Gestaltung der Politik der russischen Regierung, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht wird.

25.7.2014

77.

Boris Vyacheslavovich GRYZLOV

(Борис Вячеславович Грызлов)

Geburtsdatum: 15.12.1950

Geburtsort: Wladiwostok

Ständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation. Als Mitglied des Sicherheitsrates, das als Berater und Koordinator in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit tätig ist, war er beteiligt an der Gestaltung der Politik der russischen Regierung, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht wird.

25.7.2014

78.

Sergei Orestovoch BESEDA

(Сергей Орестович Беседа)

Geburtsdatum: 17.5.1954

Leiter der Direktion Fünf des Inlandsgeheimdienstes (FSB) der Russischen Föderation.

Als hochrangiger Beamter des FSB ist er Leiter eines Dienstes, der Geheimdienstoperationen und internationale Tätigkeiten beaufsichtigt.

25.7.2014

79.

Mikhail Vladimirovich DEGTYAREV

(Михаил Владимирович Дегтярëв)

Geburtsdatum: 10.7.1981

Geburtsort: Kuibyshev (Samara)

Mitglied der Staatsduma.

Am 23.5.2014 verkündete er die Eröffnung der „de facto-Botschaft“ der nicht anerkannten sogenannten „Volksrepublik Donezk“ in Moskau, er trägt zur Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bei.

25.7.2014

80.

Ramzan Akhmadovitch KADYROV

(Рамзан Ахматович Кадыров)

Geburtsdatum: 5.10.1976

Geburtsort: Tsentaroy.

Präsident der Republik Tschetschenien. Kadyrov gab Erklärungen zur Unterstützung der widerrechtlichen Annexion der Krim und zur Unterstützung des bewaffneten Aufstands in der Ukraine ab. Er erklärte unter anderem am 14. Juni 2014, dass er alles tun werde, um die Krim wiederzubeleben. In diesem Zusammenhang wurde ihm vom amtierenden Staatsoberhaupt der Autonomen Republik Krim für die Unterstützung, die er bei der widerrechtlichen Annexion der Krim leistete, ein Orden „für die Befreiung der Krim“ verliehen. Zudem hat er sich am 1. Juni 2014 bereit erklärt, auf Anforderung 74 000 tschetschenische Freiwillige in die Ukraine zu entsenden.

25.7.2014

81.

Alexander Nikolayevich TKACHYOV

(Александр Николаевич Ткачëв)

Geburtsdatum: 23.12.1960

Geburtsort: Vyselki, Region Krasnodar

Ehemaliger Gouverneur des Kreises Krai.

Ihm wurde vom amtierenden Staatsoberhaupt der Autonomen Republik Krim für die Unterstützung, die er bei der widerrechtlichen Annexion der Krim leistete, ein Orden „für die Befreiung der Krim“ verliehen. Bei dieser Gelegenheit teilte das amtierende Staatsoberhaupt der Autonomen Republik Krim mit, dass Tkachyov einer der ersten gewesen sei, der seine Unterstützung für die neue Führung der Krim bekundet habe.

25.7.2014

82.

Pavel GUBAREV

(Павел Юрьевич Губарев)

Geburtsdatum: 10.2.1983

Geburtsort: Sievierodonetsk

Einer der selbsternannten Anführer der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Er forderte das Eingreifen Russlands in der Ostukraine, unter anderem durch die Entsendung russischer friedenssichernder Kräfte. Er steht in Verbindung mit Igor Strelkov/Girkin, der für Handlungen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Gubarev ist verantwortlich für die Rekrutierung von bewaffneten Kräften der Separatisten.

Er ist verantwortlich für die Übernahme des Gebäudes der Regionalregierung in Donezk mit prorussischen Kräften und ernannte sich selbst zum „Volksgouverneur“.

Trotz seiner Verhaftung wegen Bedrohung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine und anschließender Freilassung spielte er weiter eine wichtige Rolle bei separatistischen Aktivtäten und hat damit die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

25.7.2014

83.

Ekaterina Iurievna GUBAREVA

(Екатерина Юрьевна Губарева),

Katerina Yuriyovna GUBARIEVA

(Катерина Юрiйовнa Губарева)

Geburtsdatum: 5.7.1983

Geburtsort: Kakhovka (Oblast Kherson)

Ehemalige sogenannte „Ministerin für auswärtige Angelegenheiten“; in dieser Eigenschaft war sie für die Verteidigung der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ verantwortlich und hat so die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Zudem wird ihr Bankkonto genutzt, um illegale Separatistengruppen zu finanzieren. Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes hat sie Handlungen und Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten.

25.7.2014

84.

Fedor Dmitrievich BEREZIN

(Фëдор Дмитриевич Березин),

Fedir Dmitrovych BEREZIN

(Федiр Дмитрович Березiн)

Geburtsdatum: 7.2.1960

Geburtsort: Donezk

Ehemaliger sogenannter „stellvertretender Verteidigungsminister“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Er steht in Verbindung mit Igor Strelkov/Girkin, der für Handlungen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat Berezin somit Handlungen und Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten.

25.7.2014

85.

Valery Vladimirovich KAUROV

Валерий Владимирович Кауров

Geburtsdatum: 2.4.1956

Geburtsort: Odessa

Selbsternannter „Präsident“ der sogenannten „Republik Noworossija“, der Russland zur Entsendung von Truppen in die Ukraine aufgefordert hat. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er deshalb Handlungen und Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

25.7.2014

86.

Serhii Anatoliyovych ZDRILIUK

Сергей Анатольевич Здрнлюкv

Geburtsdatum: 23.6.1972

Geburtsort: Region Vinnytsia

Hochrangiger Helfer von Igor Strelkov/Girkin, der für Handlungen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat Zdriliuk deshalb Handlungen und Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

25.7.2014

87.

Vladimir ANTYUFEYEV

Владимир Антюфеев

(alias Vladimir SHEVTSOV, Vladimir Iurievici ANTIUFEEV, Vladimir Gheorghievici ALEXANDROV, Vadim Gheorghievici SHEVTSOV)

Geburtsdatum: 19.2. 1951

Geburtsort: Nowosibirsk

Ehemaliger Minister für Staatssicherheit in der abtrünnigen Region Transnistrien. Seit 9. Juli 2014 ist er der erste Vizepremierminister der „Volksrepublik Donezk“, zuständig für Sicherheit und Strafverfolgung. In dieser Eigenschaft ist er für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich.

25.7.2014

88.

Alexey Alexeyevich GROMOV

(Алексей Алексеевич Громов)

Geburtsdatum: 31.5.1960

Geburtsort: Zagorsk (Sergiev Posad)

Als erster stellvertretender Stabschef der Präsidialverwaltung ist er verantwortlich für Anweisungen an russische Medienorgane, eine positive Haltung gegenüber den Separatisten in der Ukraine und der Annexion der Krim einzunehmen, womit er die Destabilisierung der Ostukraine und die Annexion der Krim unterstützt.

30.7.2014

90.

Boris Alekseevich LITVINOV

(Борис Алексеевич Литвинов)

Geburtsdatum: 13.1.1954

Geburtsort: Dzerzhynsk (Oblast Donezk)

Mitglied des sogenannten „Volksrates“ und ehemaliger Vorsitzender des sogenannten „Obersten Rates“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“; Mitinitiator der Politik und der Organisation des illegalen „Referendums“, die zur Ausrufung der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ geführt haben; dies stellt eine Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine dar.

30.7.2014

91.

Sergey Vadimovich ABISOV

(Сергей Вадимович Абисов)

Geburtsdatum: 27.11.1967

Geburtsort: Simferopol, Krim

Durch die Annahme seiner Ernennung zum sogenannten „Innenminister der Republik Krim“ durch den russischen Präsidenten (Dekret Nr. 301) am 5. Mai 2014 und durch seine Handlungen als sogenannter „Innenminister“ hat er die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine untergraben.

30.7.2014

92.

Arkady Romanovich ROTENBERG,

Arkadii Romanovich ROTENBERG

(Аркадий Романович Ротенберг)

Geburtsdatum: 15.12.1951

Geburtsort: Leningrad (Sankt Petersburg)

Herr Rotenberg ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin und sein früherer Judo-Trainingspartner.

Er vergrößerte sein Vermögen während der Amtszeit von Präsident Putin. Verdankt seinen wirtschaftlichen Erfolg dem Einfluss wichtiger Entscheidungsträger, die ihn insbesondere bei der Vergabe öffentlicher Verträge begünstigt haben.

Er hat von seinen engen persönlichen Beziehungen zu russischen Entscheidungsträgern profitiert, da der russische Staat oder staatseigene Unternehmen wichtige Verträge an ihn vergeben haben. Seinen Unternehmen wurden insbesondere mehrere sehr lukrative Verträge im Rahmen der Vorbereitung der Olympischen Spiele in Sotschi zugeteilt.

Er ist darüber hinaus der Eigentümer des Unternehmens Stroygazmontazh, das vom Staat einen Vertrag für den Bau einer Brücke von Russland in die rechtswidrig annektierte Autonome Republik Krim erhalten hat, wodurch die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation konsolidiert wurde, was wiederum die territoriale Unversehrtheit der Ukraine weiter untergräbt.

Er ist Aufsichtsratsvorsitzender des Verlags Prosvescheniye, der insbesondere das Projekt „Zu den Kindern Russlands — Adresse: Krim“ durchgeführt hat; hierbei handelte es sich um eine Medienkampagne, mit der Kinder von der Krim davon überzeugt werden sollten, dass sie nunmehr russische Bürger sind, die in Russland leben, und mit der die Politik der russischen Regierung zur Eingliederung der Krim in die Russische Föderation unterstützt wurde.

30.7.2014

93.

Konstantin Valerevich MALOFEEV

(Константин Валерьевич Малофеев)

Geburtsdatum: 3.7.1974

Geburtsort: Puschino

Herr Malofeev steht in enger Verbindung zu ukrainischen Separatisten in der Ostukraine und auf der Krim. Er ist früherer Arbeitgeber von Herrn Borodai, dem sogenannten „Premierminister“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“, und kam während der Phase der Annexion der Krim mit Herrn Aksyonov, dem sogenannten „Premierminister“ der sogenannten „Volksrepublik Krim“, zusammen. Die ukrainische Regierung hat ein Strafverfahren wegen mutmaßlicher materieller und finanzieller Unterstützung für Separatisten eingeleitet. Zudem gab er einige öffentliche Erklärungen zur Unterstützung der Annexion der Krim und der Eingliederung der Ukraine in die Russische Föderation ab und erklärte insbesondere im Juni 2014, dass man nicht die gesamte Ukraine in Russland eingliedern könne, den Osten (der Ukraine) vielleicht.

Damit trägt Herr Malofeev zur Destabilisierung der Ostukraine bei.

30.7.2014

94.

Yuriy Valentinovich KOVALCHUK

(Юрий Валентинович Ковальчук)

Geburtsdatum 25.7.1951

Geburtsort: Leningrad (Sankt Petersburg)

Herr Kovalchuk ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin. Er ist Mitgründer der sogenannten „Ozero Dacha“, einer Kooperative, in der sich einflussreiche Personen um Präsident Putin sammeln.

Er profitiert von seinen Verbindungen zu russischen Entscheidungsträgern. Er ist Vorsitzender und größter Anteilseigner der Bank Rossiya, von der er 2013 etwa 38 % hielt, und die als persönliche Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation gilt. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat die Bank Rossiya Zweigstellen auf der Krim und in Sewastopol eröffnet und so die Eingliederung in die Russische Föderation konsolidiert.

Außerdem hält die Bank Rossiya große Anteile der Nationalen Mediengruppe, die ihrerseits Fernsehsender kontrolliert, die aktiv die Politik der russischen Regierung zur Destabilisierung der Ukraine unterstützen.

30.7.2014

95.

Nikolay Terentievich SHAMALOV

(Николай Терентьевич Шамалов)

Geburtsdatum: 24.1.1950

Geburtsort: Belarus

Herr Shamalov ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin. Er ist Mitgründer der sogenannten „Ozero Dacha“, einer Kooperative, in der sich einflussreiche Personen um Präsident Putin sammeln.

Er profitiert von seinen Verbindungen zu russischen Entscheidungsträgern. Er ist zweitgrößter Anteilseigner der Bank Rossiya, von der er 2013 etwa 10 % hielt, und die als persönliche Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation gilt. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat die Bank Rossiya Zweigstellen auf der Krim und in Sewastopol eröffnet und so die Eingliederung in die Russische Föderation konsolidiert.

Außerdem hält die Bank Rossiya große Anteile der Nationalen Mediengruppe, die ihrerseits Fernsehsender kontrolliert, die aktiv die Politik der russischen Regierung zur Destabilisierung der Ukraine unterstützen.

30.7.2014

96.

Alexander Vladimirovich ZAKHARCHENKO

(Александр Владимирович Захарченко)

Geburtsdatum: 26.6.1976

Geburtsort: Donezk

Am 7. August 2014 ersetzte er Alexander Borodai als sogenannter „Premierminister“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Durch die Übernahme und Ausübung dieses Amtes hat Zakharchenko Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

97.

Vladimir KONONOV/alias Tsar'

(Владимир Петровнч Кононов)

Geburtsdatum: 14.10.1974

Geburtsort: Gorsky

Seit dem 14. August Nachfolger von Igor Strelkov/Girkin als sogenannter „Verteidigungsminister“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Seit April hat er Berichten zufolge eine Division separatistischer Kämpfer in Donezk angeführt und hat angekündigt, „die strategische Aufgabe, die militärische Aggression der Ukraine abzuwehren, zu erfüllen“. Kononov hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

98.

Miroslav Vladimirovich RUDENKO

(Мирослав Владимирович Руденко)

Geburtsdatum: 21.1.1983

Geburtsort: Debalcevo

Steht in Verbindung mit der „Volksmiliz des Donezkbeckens“. Er hat unter anderem erklärt, dass diese ihren Kampf im Rest des Landes fortsetzen wird. Damit hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Sogenannter „Abgeordneter“ im sogenannten „Parlament der Volksrepublik Donezk“.

12.9.2014

99.

Gennadiy Nikolaiovych TSYPKALOV,

Gennadii Nikolaevich TSYPKALOV

(Геннадий Николаевич ЦыПлаков)

Geburtsdatum: 21.6.1973

Geburtsort: Oblast Rostov (Russland)

Nachfolger von Marat Bashirov als sogenannter „Premierminister“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“. Bis dahin war er in der „Armee des Südostens“ tätig. Tsyplakov hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

101.

Oleg Vladimirovich BEREZA

(Олег Владимирович Берëза)

Geburtsdatum: 1.3.1977

„Innenminister“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

102.

Andrei Nikolaevich RODKIN

(Андрей Николаевич Родкин)

Geburtsdatum: 23.9.1976

Geburtsort: Moskau

Vertreter der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ in Moskau. In seinen Stellungnahmen erwähnte er unter anderem, dass die Milizen zu einem Guerillakrieg bereit seien und dass sie Waffensysteme der ukrainischen Streitkräfte beschlagnahmt hätten. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

103.

Aleksandr Akimovich KARAMAN

(Александр Акимович Караман),

Alexandru CARAMAN

Geburtsdatum: 26.7.1956 oder 26.6.1956

Geburtsort: Cioburciu, Bezirk Slobozia, jetzt Republik Moldau

„Stellvertretender Premierminister für soziale Angelegenheiten“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Ist ein Protegé des stellvertretenden russischen Premierministers Dmitry Rogozin. Leiter der Verwaltung des Ministerrats der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

12.9.2014

104.

Georgiy L'vovich MURADOV

(Георгий Львович Мурадов)

Geburtsdatum: 19.11.1954

Geburtsort: Kochmes, ASSR der Komi

Sogenannter „Stellvertretender Premierminister“ der Krim und generalbevollmächtigter Vertreter der Krim bei Präsident Putin. Muradov hat eine entscheidende Rolle bei der Konsolidierung der institutionellen Kontrolle Russlands über die Krim seit der rechtswidrigen Annexion gespielt. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

105.

Mikhail Sergeyevich SHEREMET

(Михаил Сергеевич Шеремет)

Geburtsdatum: 23.5.1971

Geburtsort: Dzhankoy

Sogenannter „Erster stellvertretender Premierminister“ der Krim. Sheremet spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation und Durchführung des Referendums vom 16. März auf der Krim über die Vereinigung mit Russland. Zum Zeitpunkt des Referendums führte Sheremet Berichten zufolge die pro-russischen „Selbstverteidigungskräfte“ auf der Krim an. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

106.

Yuri Leonidovich VOROBIOV

(Юрий Леонидович Воробьев)

Geburtsdatum: 2.2.1948

Geburtsort: Krasnoyarsk

Stellvertretender Vorsitzender des Föderationsrates der Russischen Föderation. Am 1. März 2014 befürwortete Vorobiov im Föderationsrat öffentlich die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine. Anschließend stimmte er für den entsprechenden Erlass.

12.9.2014

107.

Vladimir Volfovich ZHIRINOVSKY

(Владимир Вольфович Жириновски)

Geburtsdatum: 25.4.1946

Geburtsort: Alma-Ata, Kasachische Sozialistische Sowjetrepublik

Mitglied des Rates der Staatsduma; Vorsitzender der LDPR-Partei. Er hat den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine und die Annexion der Krim aktiv unterstützt. Er hat aktiv zur Teilung der Ukraine aufgerufen. Im Namen der LDPR-Partei, deren Vorsitzender er ist, hat er eine Vereinbarung mit der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ unterzeichnet.

12.9.2014

108.

Vladimir Abdualiyevich VASILYEV

(Васильев Владимир Абдуалиевич)

Geburtsdatum: 11.8.1949

Geburtsort: Klin

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

109.

Viktor Petrovich VODOLATSKY

(Виктор Петрович Водолацкий)

Geburtsdatum: 19.8.1957

Geburtsort: Stefanidin Dar, Region Rostov

Vorsitzender („Ataman“) der Vereinigung der russischen und ausländischen kosakischen Streitkräfte und Abgeordneter der Staatsduma. Er hat die Annexion der Krim unterstützt und zugegeben, dass russische Kosaken an der Seite der von Moskau unterstützten Separatisten aktiv am Ukraine-Konflikt beteiligt waren. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

110.

Leonid Ivanovich KALASHNIKOV

(Леонид Иванович Калашников)

Geburtsdatum: 6.8.1960

Geburtsort: Stepnoy Dvorets

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für auswärtige Angelegenheiten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

111.

Vladimir Stepanovich NIKITIN

(Владимир Степанович Никитин)

Geburtsdatum: 5.4.1948

Geburtsort: Opochka

Ehemaliger erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Beziehungen zu den GUS-Staaten, Eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

112.

Oleg Vladimirovich LEBEDEV

(Олег Владимирович Лебедев)

Geburtsdatum: 21.3.1964,

Geburtsort: Rudny, Region Kostanai, Kasachische Sozialistische Sowjetrepublik

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Beziehungen zu den GUS-Staaten, Eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

113.

Ivan Ivanovich MELNIKOV

(Иван Иванович Мельников)

Geburtsdatum: 7.8.1950

Geburtsort: Bogoroditsk

Erster stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

114.

Igor Vladimirovich LEBEDEV

(Игорь Владимирович Лебедев)

Geburtsdatum: 27.9.1972

Geburtsort: Moskau

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

115.

Nikolai Vladimirovich LEVICHEV

(Николай Владимирович Левичев)

Geburtsdatum: 28.5.1953

Geburtsort: Pushkin

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

116.

Svetlana Sergeevna ZHUROVA

(Светлана Сергеевна Журова)

Geburtsdatum: 7.1.1972

Geburtsort: Pavlov an der Newa

Erste stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses der Staatsduma für auswärtige Angelegenheiten. Am 20. März 2014 stimmte sie für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

117.

Aleksey Vasilevich NAUMETS

(Алексей Васильевич Haумец)

Geburtsdatum: 11.2.1968

Generalmajor der Russischen Armee. Er ist Befehlshaber der 76. luftgestützten Division, die insbesondere während der rechtswidrigen Annexion der Krim an der russischen Militärpräsenz im Hoheitsgebiet der Ukraine beteiligt war.

12.9.2014

118.

Sergey Viktorovich CHEMEZOV

(Сергей Викторович Чемезов)

Geburtsdatum: 20.8.1952

Geburtsort: Cheremkhovo

Sergei Chemezov ist als einer der engen Vertrauten Präsident Putins bekannt; beide waren als KGB-Offiziere in Dresden stationiert; Chemezov ist Mitglied des Obersten Rates von „Vereintes Russland“. Er profitiert von seinen Verbindungen zum russischen Präsidenten, da ihm Führungspositionen in staatlich kontrollierten Unternehmen zugewiesen werden. Er führt den Vorsitz des Rostec-Konglomerats, des führenden staatlich kontrollierten Rüstungs- und Industriekonzerns Russlands. Aufgrund eines Beschlusses der russischen Regierung plant Technopromexport, eine Tochtergesellschaft von Rostec, den Bau von Kraftwerken auf der Krim und unterstützt damit die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation.

Ferner hat Rosoboronexport, eine Tochtergesellschaft von Rostec, die Eingliederung von Rüstungsunternehmen der Krim in die russische Rüstungsindustrie unterstützt und somit die rechtswidrige Annexion der Krim in die Russische Föderation konsolidiert.

12.9.2014

119.

Alexander Mikhailovich BABAKOV

(Aлександр Михайлович Бабаков)

Geburtsdatum: 8.2.1963

Geburtsort: Chișinău

Abgeordneter der Staatsduma, Vorsitzender der Kommission der Staatsduma für Rechtsvorschriften für die Entwicklung des militärisch-industriellen Komplexes der Russischen Föderation. Er ist ein wichtiges Mitglied von „Vereintes Russland“ und ein Geschäftsmann mit umfangreichen Investitionen in der Ukraine und auf der Krim.

Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

120.

Serhiy KOZYAKOV (alias Sergey Kozyakov)

Сергей Козьяков

Geburtsdatum: 29.9.1982

In seiner Funktion als „Leiter der zentralen Wahlkommission von Luhansk“ ist er verantwortlich für die Organisation der sogenannten „Wahlen“ vom 2. November 2014 in der sogenannten „Volksrepublik Luhansk“. Diese „Wahlen“ verstoßen gegen ukrainisches Recht und sind daher unrechtmäßig.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion und die Organisation der unrechtmäßigen „Wahlen“ hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

121.

Oleg Konstantinovich AKIMOV (alias Oleh AKIMOV)

(Олег Константинович Акимов)

Geburtsdatum: 15.9.1981

Geburtsort: Lugansk

Abgeordneter der „Wirtschaftsunion Lugansk“ im „Nationalrat“ der „Volksrepublik Lugansk“. Kandidierte bei den sogenannten „Wahlen“ vom 2. November 2014 für die Funktion des „Leiters“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“. Diese „Wahlen“ verstoßen gegen ukrainisches Recht und sind daher unrechtmäßig.

Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes und die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen „Wahlen“ als Kandidat hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

122.

Larisa Leonidovna AIRAPETYAN alias Larysa AYRAPETYAN, Larisa AIRAPETYAN oder Larysa AIRAPETYAN

(Лариса Леонидовна Айрапетян)

Geburtsdatum: 21.2.1970

„Gesundheitsministerin“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“. Kandidierte bei den sogenannten „Wahlen“ vom 2. November 2014 für die Funktion des „Leiters“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Diese „Wahlen“ verstoßen gegen ukrainisches Recht und sind daher unrechtmäßig.

Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes und die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen „Wahlen“ als Kandidatin hat sie somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

123.

Yuriy Viktorovich SIVOKONENKO alias Yuriy SIVOKONENKO, Yury SIVOKONENKO, Yury SYVOKONENKO

(Юрий Викторович Сивоконенко)

Geburtsdatum: 7.8.1957

Geburtsort: Donezk

Mitglied des „Parlaments“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ und Angehöriger der Union der Berkut-Veteranen im Donezk-Becken. Kandidierte bei den sogenannten „Wahlen“ vom 2. November 2014 für die Funktion des „Leiters“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Diese „Wahlen“ verstoßen gegen ukrainisches Recht und sind daher unrechtmäßig.

Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes und die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen „Wahlen“ als Kandidat hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

124.

Aleksandr Igorevich KOFMAN alias Oleksandr KOFMAN

(Александр Игоревич Кофман)

Geburtsdatum: 30.8.1977

Geburtsort: Makiivka (Oblast Donezk)

Sogenannter „Außenminister“ und sogenannter „Erster stellvertretender Vorsitzender“ des „Parlaments“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Kandidierte bei den sogenannten unrechtmäßigen „Wahlen“ vom 2. November 2014 für das Amt des „Staatsoberhaupts“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Diese „Wahlen“ verstoßen gegen ukrainisches Recht und sind daher unrechtmäßig.

Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes und die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen „Wahlen“ als Kandidat hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

125.

Ravil Zakarievich KHALIKOV

(Равиль Закариевич Халиков)

Geburtsdatum: 23.2.1969

Geburtsort: Dorf Belozere, Rayon Romodanovskiy, UdSSR

„Erster stellvertretender Premierminister“ und vormaliger „Generalstaatsanwalt“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

126.

Dmitry Aleksandrovich SEMYONOV,

Dmitrii Aleksandrovich SEMENOV

(Дмитрий Александрович Семенов)

Geburtsdatum: 3.2.1963

Geburtsort: Moskau

„Stellvertretender Premierminister für Finanzen“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

127.

Oleg BUGROV

(Олег Бугров)

Geburtsdatum: 29.8.1969

„Verteidigungsminister“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

128.

Lesya LAPTEVA

(Леся Лаптева)

 

Ehemalige „Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Religion“ der sogenannten „Volksrepublik Luhansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat sie daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

129.

Yevgeniy Eduardovich MIKHAYLOV

(alias Yevhen Eduardovych Mychaylov)

(Евгений Здуардович Михайлов)

Geburtsdatum: 17.3.1963

Geburtsort: Arkhangelsk

„Leiter der Verwaltung von Regierungsangelegenheiten“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

132.

Vladyslav Nykolayevych DEYNEGO alias Vladislav Nykolayevich DEYNEGO

(Владислав Николаевич Дейнего)

Geburtsdatum: 12.3.1964

„Stellvertretender Leiter“ des „Volksrates“ der „sogenannten Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

133.

Pavel DREMOV alias Batya

(Павел Леонидович ДРËМОВ),

Pavlo Leonidovych DRYOMOV

(Павло Леонщович Дрьомов)

Geburtsdatum: 22.11.1976

Geburtsort: Stakhanov

Befehlshaber des „Ersten Kosakenregiments“, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist.

In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

134.

Alexey MILCHAKOV alias Fritz, Serbian

(Алексей МИЛЬЧАКОВ)

Geburtsdatum: 30.4. 1991 oder 30.1.1991

Geburtsort: Sankt Petersburg

Befehlshaber der „Rusich“-Einheit, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist.

In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

135.

Arseny PAVLOV alias Motorola

ApcéHий Сергеевич ПÁВЛОВ (alias Моторoла)

Geburtsdatum: 2.2.1983

Geburtsort: Ukhta, Komi

Befehlshaber des „Sparta“-Bataillons, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist.

In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

136.

Mikhail Sergeevich TOLSTYKH alias Givi

(Михаил Сергеевич Толстых)

Geburtsdatum: 19.7.1980

Geburtsort: Ilovaisk

Befehlshaber des „Somali“-Bataillons, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist.

In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

137.

Eduard Aleksandrovich BASURIN

(Здуард Александрович Басурин)

Geburtsdatum: 27.6.1966 oder 21.6.1966

Geburtsort: Donezk

Sogenannter „Stellvertretender Befehlshaber“ des Verteidigungsministeriums der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

138.

Alexandr SHUBIN

Александр Васильевич ШУБИН

Geburtsdatum: 20.5.1972 oder 30.05.1972

Geburtsort: Luhansk

Sogenannter „Justizminister“, der unrechtmäßigen sogenannten „Volksrepublik Luhansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

139.

Sergey Anatolievich LITVIN

(Сергей Анатольевич Литвин)

Geburtsdatum: 2.7.1973

Sogenannter „Stellvertretender Vorsitzender“ des Ministerrates der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

141.

Ekaterina FILIPPOVA

Екатерина Владимировна ФИЛИППОВА

Geburtsdatum: 20.11.1988

Geburtsort: Krasnoarmëisk

Sogenannte „Justizministerin“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat sie daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

142.

Aleksandr TIMOFEEV

Александр ТИМОФЕЕВ

Geburtsdatum: 27.1.1974

Sogenannter „Haushaltsminister“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

143.

Evgeny Vladimirovich MANUILOV

(Евгений Владимирович Мануйлов)

Geburtsdatum: 5.1.1967

Sogenannter „Haushaltsminister“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

144.

Viktor YATSENKO

(Виктор ЯЦЕНКО)

Geburtsdatum: 22.4.1985

Geburtsort: Kherson

Sogenannter „Minister für Kommunikation“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

146.

Zaur ISMAILOV

(Заур Исмаилов Рауфович)

Geburtsdatum: 25.7.1978 (oder 23.3.1975)

Geburtsort: Krasny Luch, Voroshilovgrad Lugansk

Sogenannter „Amtierender Generalstaatsanwalt“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

147.

Anatoly Ivanovich ANTONOV

(Анатолий Иванович Антонов)

Geburtsdatum: 15.5.1955

Geburtsort: Omsk

Stellvertretender Verteidigungsminister und in dieser Funktion an der Unterstützung der Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine beteiligt.

Gemäß der derzeitigen Struktur des russischen Verteidigungsministeriums ist er in dieser Funktion an der Gestaltung und der Umsetzung der Politik der russischen Regierung beteiligt. Diese Maßnahmen bedrohen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine.

16.2.2015

148.

Arkady Viktorovich BAKHIN

(Аркадий Викторович Бахин)

Geburtsdatum: 8.5.1956

Geburtsort: Kaunas, Litauen.

Erster stellvertretender Verteidigungsminister und in dieser Funktion an der Unterstützung der Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine beteiligt.

Gemäß der derzeitigen Struktur des russischen Verteidigungsministeriums ist er in dieser Funktion an der Gestaltung und der Umsetzung der Politik der russischen Regierung beteiligt. Diese Maßnahmen bedrohen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine.

16.2.2015

149.

Andrei Valeryevich KARTAPOLOV

(Андрей Валерьевич Картaпoлoв)

Geburtsdatum: 9.11.1963

Geburtsort: Deutsche Demokratische Republik

Direktor der Hauptabteilung Operationen und stellvertretender Leiter des Generalstabs der Streitkräfte der Russischen Föderation. In beiden Funktionen ist er aktiv an der Gestaltung und der Umsetzung der Militärkampagne der russischen Streitkräfte in der Ukraine beteiligt.

Gemäß der Tätigkeitsbeschreibung des Generalstabs ist er durch die Ausübung operativer Kontrolle über die Streitkräfte aktiv an der Gestaltung und der Umsetzung der Politik der russischen Regierung beteiligt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht.

16.2.2015

150.

Iosif (Joseph) Davydovich KOBZON

(Иосиф Дaвьιдoвич Кобзон)

Geburtsdatum: 11.9.1937

Geburtsort: Tchassov Yar, Ukraine

Mitglied der Staatsduma.

Er besuchte die sogenannte „Volksrepublik Donezk“ und gab während seines Besuchs Erklärungen zur Unterstützung der Separatisten ab. Außerdem wurde er zum Honorarkonsul der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ in der Russischen Föderation ernannt.

Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

16.2.2015

151.

Valery Fedorovich RASHKIN

(Валерий Фëдoрoвич Рашкин)

Geburtsdatum: 14.3.1955

Geburtsort: Zhilino, Region Kaliningrad

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für ethnische Fragen der Staatsduma.

Er ist Gründer der Bürgerbewegung „Krassnaya Moskva — Red Moscow Patriotic Front Aid“, die öffentliche Demonstrationen zur Unterstützung der Separatisten organisiert und damit politische Maßnahmen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

16.2.2015

Einrichtungen:

33.

Prizrak brigade

(„Бригада 'Призрак“)

Bewaffnete Separatisten, die aktiv Handlungen unterstützten, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015


15.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/63


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1515 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung der Übergangszeiträume für Altersversorgungssysteme

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 85 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zentrale Gegenparteien (CCP) agieren auf der Ebene zwischen den Gegenparteien der auf einem oder mehreren Finanzmärkten gehandelten Verträge. Das Kreditrisiko dieser Gegenparteien wird durch die Hinterlegung von Sicherheiten gemindert, die so berechnet werden, dass mögliche Verluste bei einem Ausfall gedeckt sind. CCP akzeptieren zur Erfüllung von Nachschussleistungen nur hochliquide Aktiva — in der Regel Barmittel — als Sicherheiten, sodass im Falle eines Ausfalls eine rasche Abwicklung erfolgen kann.

(2)

Altersversorgungssysteme sind in vielen Mitgliedstaaten aktive Teilnehmer auf den OTC-Derivatemärkten. Allerdings beschränken die Altersversorgungssysteme in der Regel ihre Barmittel-Positionen auf ein Minimum und halten stattdessen höher rentierende Titel wie Wertpapiere, um hohe Renditen für die Rentenempfänger zu erwirtschaften. Einrichtungen, die Altersversorgungssysteme betreiben, deren Hauptzweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht, die üblicherweise lebenslang gezahlt werden, jedoch auch als zeitlich begrenzte Zahlungen oder als pauschaler Kapitalbetrag gezahlt werden können, halten in der Regel ihre Barmittel so niedrig wie möglich, um ihren Versicherungsnehmern ein Höchstmaß an Rentabilität und Ertrag zu verschaffen. Würde diesen Einrichtungen daher ein zentrales Clearing für ihre OTC-Derivatekontrakte vorgeschrieben, müssten sie einen erheblichen Teil ihrer Vermögenswerte in bar vorhalten, um die laufenden Einschussanforderungen von CCP erfüllen zu können.

(3)

Gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 findet die Clearingpflicht nach Artikel 4 jener Verordnung während drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens jener Verordnung keine Anwendung auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen verbunden sind. Die Übergangsfrist gilt auch für Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen bei einem Ausfall zu entschädigen.

(4)

Um die derzeitige Situation umfassend zu bewerten, hat die Kommission einen Bericht gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgearbeitet, um zu klären, ob die CCP bei der Erarbeitung technischer Lösungen für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschusszahlungen durch Altersversorgungssysteme die notwendigen Anstrengungen unternommen haben. Die Kommission hat für die Zwecke dieser Bewertung eine Grundlagenstudie über Lösungen für die Hinterlegung unbarer Sicherheiten bei zentralen Gegenparteien durch Altersversorgungssysteme sowie über nachteilige Auswirkungen einer Abschaffung der Befreiung im Falle, dass keine Lösung gefunden wird, auf die Höhe der Altersversorgung für die Empfänger der betreffenden Altersversorgungssysteme in Auftrag gegeben.

(5)

Die Kommission ist im Einklang mit den Erkenntnissen aus ihrem Bericht der Auffassung, dass die CCP bislang keine ausreichenden Anstrengungen bei der Erarbeitung geeigneter technischer Lösungen unternommen haben und die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von OTC-Derivatekontrakten auf die Altersversorgung künftiger Rentenempfänger unverändert bestehen bleiben.

(6)

Die in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte dreijährige Übergangszeit sollte daher um zwei Jahre verlängert werden,

(7)

Diese Verordnung sollte so bald wie möglich in Kraft treten, damit die Verlängerung der bestehenden Übergangszeiträume vor oder so bald wie möglich nach deren Ablauf gelten kann. Ein späteres Inkrafttreten könnte bei den Altersversorgungssystemen zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage führen, ob sie anstehende Clearingpflichten vorbereiten müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhält folgende Fassung:

„Bis zum 16. August 2017 findet die Clearingpflicht nach Artikel 4 keine Anwendung auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 verbunden sind. Die Übergangsfrist gilt auch für Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen bei einem Ausfall zu entschädigen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.


15.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/65


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1516 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2015

zur Festlegung eines Pauschalsatzes für durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanzierte Vorhaben im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden von Vorhaben erwirtschaftete Einnahmen bei der Berechnung des öffentlichen Beitrags berücksichtigt.

(2)

Die genannte Verordnung sieht die Anwendung von Pauschalsätzen der Nettoeinnahmen auf Vorhaben im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation ohne Berechnung der ermäßigten Nettoeinnahmen vor.

(3)

Basierend auf den historischen Daten sollte der Pauschalsatz der erwirtschafteten Nettoeinnahmen im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation auf 20 % festgelegt werden, um eine Überfinanzierung und Marktverzerrungen zu verhindern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung wird ein Pauschalsatz für Vorhaben im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation festgelegt, um gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die potenziellen Nettoeinnahmen solcher Vorhaben vorab zu bestimmen und die Festlegung der förderfähigen Ausgaben der Vorhaben zu ermöglichen.

Artikel 2

Zum Zweck der Anwendung des Pauschalsatzes der Nettoeinnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird für Vorhaben im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation ein Pauschalsatz von 20 % festgelegt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.


15.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/67


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1517 DER KOMMISSION

vom 11. September 2015

zur 236. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 3. September 2015 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Aufnahme einer weiteren Person in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gebilligt.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Der folgende Eintrag wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 unter „Natürliche Personen“ angefügt:

„Sofiane Ben Goumo (auch: a) Sufyan bin Qumu b) Abou Fares al Libi). Geburtsdatum: 26.6.1959. Geburtsort: Darna, Libyen. Staatsangehörigkeit: libysch. Anschrift: Libyen. Weitere Angaben: a) Führer von Ansar al-Scharia Darna. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.9.2015.“


15.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/69


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1518 DER KOMMISSION

vom 14. September 2015

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll von 0 bis 198,0 EUR/t ein auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“ oder „betroffenes Land“), die damals unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209820), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009120), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009920), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710194120), 3824 90 91, ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824909787) eingereiht wurden. Der mit dieser Verordnung eingeführte Antidumpingzoll wird im Folgenden als die „geltenden Maßnahmen“ bezeichnet.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 (3) weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung den mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, in die Union aus, wobei der von den Unternehmen BIOX Corporation, Oakville, und Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada, hergestellte Biodiesel ausgenommen ist. Mit derselben Verordnung weitete der Rat auch den mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in Mischungen mit bis zu 20 GHT von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs aus.

1.2.   Für andere Drittländer geltende Maßnahmen

(3)

Außerhalb dieses Verfahrens gelten ferner Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Biodieseleinfuhren aus Argentinien und Indonesien (4).

1.3.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(4)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (5) der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(5)

Der Antrag wurde am 9. April 2014 vom European Biodiesel Board (im Folgenden „Antragsteller“ oder „EBB“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Unionsgesamtproduktion von Biodiesel entfallen. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.4.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Da die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss kam, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, leitete sie am 10. Juli 2014 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(7)

Am selben Tag leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA geltenden Ausgleichsmaßnahmen ein. Dabei handelt es sich um ein parallel laufendes, getrenntes Verfahren, das zu einer getrennten Verordnung führen wird.

1.5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(8)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.6.   Interessierte Parteien

(9)

In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission die interessierten Parteien ein, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in den USA und die US-Behörden, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Untersuchung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(10)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

1.7.   Stichprobenverfahren

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

a)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung auf der Grundlage der höchsten repräsentativen Produktions- und Verkaufsmengen. Diese vorläufige Stichprobe umfasste sieben Unionshersteller mit Sitz in sieben verschiedenen Mitgliedstaaten, auf die fast 30 % der Unionsproduktion von Biodiesel entfielen. Die Kommission lud interessierte Parteien ein, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.

(13)

Ein Unternehmen mit Sitz in Italien beantragte die Aufnahme in die Stichprobe. Dieses Unternehmen hatte seine Tätigkeit jedoch erst Ende 2013 aufgenommen, nachdem es von einem anderen, in die vorläufige Stichprobe einbezogenen italienischen Biodieselhersteller eine Biodieselanlage gekauft hatte. Da keine für die Bewertung der relevanten Trends im Bezugszeitraum erforderlichen historischen Daten vorlagen und bereits ein anderes italienisches Unternehmen Teil der vorläufigen Stichprobe war, beschloss die Kommission, dieses Unternehmen nicht in die Stichprobe einzubeziehen.

(14)

Der Verband der US-amerikanischen Biodieselhersteller (National Biodiesel Board, im Folgenden „NBB“) wandte ein, dass die vorläufige Stichprobenauswahl und die bei den vorausgegangenen Biodieseluntersuchungen verwendete Stichprobe nicht identisch waren; sie bezogen sich auf zwei Unternehmen mit beachtlichen Produktions- und Verkaufsmengen, die dieses Mal nicht berücksichtigt wurden. Die beiden vom NBB genannten Unternehmen waren jedoch entweder mit einem anderen bereits in die Stichprobe aufgenommenen Unternehmen mit höheren Verkaufsmengen verbunden oder verkauften geringere Mengen als das vorläufig ausgewählte Unternehmen im selben Mitgliedstaat. Daher hätte die Aufnahme dieser beiden Unternehmen die Repräsentativität der vorläufigen Stichprobenauswahl nicht verändert. Die vorläufige Auswahl wurde daher als repräsentative Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt.

(15)

Nach der Unterrichtung brachte die US-Regierung vor, eine 30 %ige Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union könne nicht als repräsentativ für den gesamten Wirtschaftszweig der Union angesehen werden, die Mikroindikatoren hätten auf einer breiteren Basis analysiert werden müssen. Die US-Regierung beruft sich dabei auf die Feststellung des WTO-Berufungsgremiums im Streitfall EG — Verbindungselemente, in dem eine Stichprobe von 27 % als klein im Verhältnis zum gesamten Wirtschaftszweig angesehen wurde, da sie nur im Fall fragmentierter Wirtschaftszweige einen größeren Anteil darstellen würde.

(16)

Anders als dies bei der Untersuchung über Verbindungselemente der Fall war, definierte die Kommission den gesamten Wirtschaftszweig für die Zwecke dieser Untersuchung als Wirtschaftszweig der Union und nicht nur die Unternehmen der Stichprobe (vgl. Erwägungsgrund 93). Überdies wurden alle Makroindikatoren auf der Grundlage des gesamten Wirtschaftszweigs bewertet, einige Mikroindikatoren dagegen nur auf der Ebene der Unternehmen der Stichprobe. Allerdings wurden für die Gesamtanalyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union sowohl Mikro- als auch Makroindikatoren bewertet. In jedem Fall gilt der Wirtschaftszweig der Union als fragmentiert, da er aus über 200 in der gesamten Union ansässigen Herstellern besteht, bei denen es sich meist um kleinere und mittlere Unternehmen handelt. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die 30 %ige Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union repräsentativ ist, und weist das Vorbringen somit zurück.

b)   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(17)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen.

(18)

Nur einige unabhängige Einführer lieferten die angeforderten Informationen und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Angesichts ihrer geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

c)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in den USA

(19)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in den USA um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen. Außerdem ersuchte sie die Vertretung der USA bei der Europäischen Union darum, andere etwaige ausführende Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

(20)

27 Hersteller in den USA antworteten der Kommission, aber nur neun von ihnen legten die in Anhang I der Einleitungsbekanntmachung für die Stichprobenauswahl angeforderten Daten zu den Ausfuhren und/oder Inlandsverkäufen vor. Keiner dieser Hersteller tätigte im UZÜ Ausfuhren in die Union. Die Kommission wählte die drei ausführenden Hersteller mit den höchsten Inlands- und Ausfuhrverkäufen für die Stichprobe aus. Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden der USA wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(21)

Keiner der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller beantwortete die Fragebogen innerhalb der gesetzten Frist. Am 7. Oktober 2014 wies die Kommission die drei ausführenden Hersteller der Stichprobe auf die ausstehenden Antworten hin.

(22)

Am 10. Oktober 2014 teilte ein ausführender Hersteller der Stichprobe der Kommission mit, dass er entschieden habe, den Fragebogen nicht zu beantworten. Die beiden anderen ausführenden Hersteller der Stichprobe baten mehrfach um Verlängerungen der Frist, die ihnen zwar gewährt wurden, legten aber keine vollständigen Antworten vor.

(23)

Am 10. November 2014 hat die Kommission die drei Unternehmen der Stichprobe schriftlich über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und die Untersuchung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen durchzuführen. Den US-Behörden wurde dies ebenfalls mitgeteilt. Für Stellungnahmen zu diesem Schreiben wurde eine Frist bis zum 21. November 2014 gesetzt.

(24)

Bis zum 21. November 2014 haben zwei der Unternehmen der Stichprobe überhaupt nicht reagiert, und das dritte Unternehmen der Stichprobe erklärte, es benötige mehr Zeit für die Vorlage der Daten.

(25)

Die Kommission zog daraus den Schluss, dass keiner der ausführenden US-amerikanischen Hersteller der Stichprobe an der Auslaufüberprüfung mitarbeitete. Folglich beschloss sie, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden; damit können positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(26)

Das Unternehmen Cargill Inc. brachte vor, dass in der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 für das Unternehmen eine geringfügige Dumpingspanne ermittelt und daher ein endgültiger Antidumpingzollsatz von 0 % für den von ihm hergestellten und ausgeführten Biodiesel mit Ursprung in den USA festgesetzt wurde. Ferner wiesen sie darauf hin, dass nach den Feststellungen des Berichts des WTO-Berufungsgremiums im Fall Mexiko-Reis (7) bei einem ausführenden Hersteller, der der Ausgangsuntersuchung zufolge seine Ware nicht gedumpt hatte, keiner Auslaufüberprüfung wegen der Antidumpingmaßnahme unterzogen werden darf.

(27)

Das Unternehmen Cargill Inc. beantragte daher, unabhängig vom Ergebnis der Auslaufüberprüfung weiterhin von den Antidumpingzöllen befreit zu werden. Diesem Vorbringen wurde entsprochen.

1.8.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(28)

Die Kommission sandte Fragebogen an die Unionshersteller der Stichprobe und die unabhängigen Einführer, Händler und Verwender, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten.

(29)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumping, der daraus resultierenden Schädigung und dem Unionsinteresse benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Unionshersteller

Bio-Oils Huelva S.L., Huelva, Spanien,

Biopetrol Rotterdam BV, Rotterdam, Niederlande,

Diester Industrie SAS, Rouen, Frankreich,

Novaol S.R.L., Mailand, Italien,

Preol a.s., Lovosice, Tschechische Republik,

Rafineria Trzebinia S.A., Trzebinia, Polen,

Verbio Vereinigte BioEnergie AG, Leipzig, Deutschland.

1.9.   Unterrichtung

(30)

Am 3. Juni 2015 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen vorgeschlagen werden sollte, und forderte sie zur Stellungnahme auf. Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

(31)

Nach der endgültigen Unterrichtung beantragte das NBB eine Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren und wurde gehört.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(32)

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“), d. h. um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den USA, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, ex 2710 20 11, ex 2710 20 15, ex 2710 20 17, ex 3824 90 92, ex 3826 00 10 und ex 3826 00 90 eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“).

(33)

Biodiesel ist ein erneuerbarer Kraftstoff, der im Verkehrssektor für Dieselmotoren verwendet wird. Herkömmliche Motoren können jedoch nicht mit reinem Biodiesel betrieben werden, sondern nur mit einem Gemisch aus Mineralöldiesel und einer begrenzten Beimischung von Biodiesel.

(34)

Bei dem in den USA hergestellten Biodiesel handelt es sich in erster Linie um Fettsäuremethylester (FAME), die aus einer Vielzahl pflanzlicher Öle (Soja-, Palm-, Rapsöl) sowie gebrauchten Frittierölen, Tierfetten oder Biomasse gewonnen werden, die als Ausgangsstoff für Biodiesel dienen. Die Benennung „Ester“ verweist auf die Umesterung von Pflanzenölen, d. h. das Mischen des Öls mit Alkohol. Die Benennung „Methyl“ verweist auf Methanol, also den Alkohol, der bei dem Verfahren am häufigsten eingesetzt wird, wenngleich auch Ethanol dabei verwendet werden kann, wobei dann Fettsäureethylester entsteht.

(35)

Trotz möglicher Unterschiede bei den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen oder im Herstellungsverfahren weisen alle Biodieselarten und der Biodiesel in den Gemischen dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften auf; sie werden auch für dieselben Zwecke eingesetzt. Bei den möglichen Varianten der überprüften Ware ändert sich weder die grundlegende Definition noch die Eigenschaften, noch die Wahrnehmung seitens der verschiedenen Parteien. Insbesondere macht es vom Standpunkt der Endverbraucher des Dieselkraftstoffs keinen Unterschied, ob das an der Zapfsäule angebotene Gemisch aus einem bestimmten Biodieselausgangsstoff gewonnen wurde.

2.2.   Gleichartige Ware

(36)

Wie in der Ausgangsuntersuchung weisen der auf dem Inlandsmarkt der USA verkaufte Biodiesel und der zur Ausfuhr verkaufte US-Biodiesel dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen auf. Desgleichen weisen der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte Biodiesel und die aus den USA in die Union ausgeführte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf. Daher sind sie für die Zwecke der jetzigen Untersuchungen gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(37)

Die US-Regierung brachte vor, dass aus Biomasse (8) hergestellter Diesel eine breitere Warengruppe sei als die überprüfte Ware. Wie jedoch in der Verordnung zur Einführung der vorläufigen Ausgleichszölle in der Ausgangsuntersuchung dargelegt (9), sind alle Biodieselarten und -gemische, einschließlich aus Biomasse hergestellter Diesel, als Biodieselkraftstoffe anzusehen und Teil eines Gesetzespakets, das Energieeffizienz und alternative Kraftstoffe aus erneuerbaren Energieträgern betrifft. Dies hat seinen Grund darin, dass aus Biomasse hergestellter Biodiesel dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle und technische Eigenschaften und dieselben oder sehr ähnliche grundlegende Verwendungen aufweist wie aus anderen Rohstoffen hergestellter Biodiesel. Die Feststellung der Ausgangsuntersuchung wurde von keiner interessierten Partei angefochten und gilt somit auch in dieser Auslaufüberprüfung. Daher weist die Kommission das Vorbringen der US-Regierung zurück.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(38)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung untersuchte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

3.1.   Vorbemerkungen

(39)

Da die für die Stichprobe ausgewählten Hersteller die Mitarbeit verweigerten (vgl. Erwägungsgrund 25), war keine Analyse anhand überprüfter Daten US-amerikanischer Herstellern möglich. Die Kommission griff daher auf die folgenden Informationsquellen zurück: die von einigen US-amerikanischen Biodieselherstellern in der Einleitungsphase bei der Beantwortung der Fragebogen für die Zwecke der Stichprobenbildung vorgelegten Daten, Eurostat, den Antrag auf Auslaufüberprüfung, nachfolgende Vorlagen des Antragstellers, den Verband der US-amerikanischen Biodieselhersteller, die Webseiten der US Energy Information Administration, des US Department of Energy und der Internationalen Handelskommission (International Trade Commission — ITC) der Vereinigten Staaten.

3.2.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

(40)

Im Anschluss an die Einführung von Maßnahmen im Jahr 2009 kamen die Einfuhren von Biodiesel in die Union mit Ursprung in den USA fast zum Erliegen; auch 2013 und im UZÜ wurden nur geringe Mengen ausgeführt. Daher wurde die Bewertung der Dumpingspanne im UZÜ nicht für relevant befunden. Damit kann der Schluss gezogen werden, dass das Dumping im UZÜ nicht anhielt.

3.3.   Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(41)

Die Kommission untersuchte, ob im Falle eines Auslaufens der Maßnahme ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Insbesondere wurden die folgenden Faktoren analysiert: Verhältnis zwischen den Preisen der in der Union hergestellten und verkauften Ware und den Preisen in den USA, Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in den USA, Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union, die ungenutzten Produktionskapazitäten sowie die Praktiken der Umgehung und Aufnahme des Zolls.

3.3.1.   Verhältnis zwischen den Preisen der in der Union hergestellten und verkauften Ware und den Preisen in den USA

(42)

Mangels Mitarbeit der US-amerikanischen Biodieselhersteller zogen die Kommissionsdienststellen drei Informationsquellen für die Ermittlung des Inlandsverkaufspreises für Biodiesel in den USA im UZÜ heran: i) die Antworten auf die in der Einleitungsphase für die Zwecke der Stichprobenbildung verschickten Fragebogen, die von einigen US-amerikanischen Biodieselherstellern zu diesem Zeitpunkt vorgelegt wurden, ii) vom NBB vorgelegte Informationen, die auf Informationen des Marktbeobachters „Jacobsen“ beruhen, und iii) vom Antragsteller vorgelegte Informationen, die auf Daten des Informationsdienstleisters Oil Price Information Service beruhen.

(43)

Diese drei Quellen geben über Preise auf unterschiedlichen Handelsstufen und zu verschiedenen Incoterm-Bedingungen Aufschluss. Dennoch liegen die Werte sehr nah beieinander. Der Durchschnittswert dieser drei Quellen beträgt 1 196,93 USD/t. Dies ergibt bei Verwendung des mittleren Wechselkurses im UZÜ (1 EUR = 1,356 USD) einen US-Inlandsverkaufspreis von 883 EUR/t (10).

(44)

Der Durchschnittspreis ab Werk von Biodiesel, der im UZÜ in der Union von Unionsherstellern verkauft wurde, belief sich auf 905 EUR/t (1 227,18 USD) (siehe Tabelle 8).

(45)

Um wieder auf dem Unionsmarkt tätig werden zu können, müssten US-amerikanische Hersteller zu einem Preis unter 905 EUR/t verkaufen. Ihr Endpreis müsste auch die Kosten für Seefracht und Versicherung sowie den für Biodiesel geltenden Zoll (6,5 %) decken. Anhand der bei der Untersuchung angefallenen Daten würde dies etwa 100 EUR/t ausmachen. Die Kommission basierte den Betrag auf die vom NBB berechneten Zölle sowie Transport- und Frachtkosten (etwa 94 EUR) und rundete den Betrag auf 100 EUR, um auch einige nach der Einfuhr anfallende Kosten zu berücksichtigen.

(46)

Damit müssten die US-amerikanischen Hersteller, sollten sie wieder in die EU ausführen, dies zu einem Ab-Werk-Preis (unter 805 EUR/t) tun, der unter ihrem Inlandsverkaufspreis läge und somit gedumpt wäre. Angesichts der in den Erwägungsgründen 63 und 71 beschriebenen Umstände bezüglich der Preise der Ausfuhren in Drittländer sowie der Kapazitätsreserven dürften die US-amerikanischen Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ihre Ausfuhren in die Union wieder aufnehmen, da sie dadurch die Produktionsstückkosten senken könnten (vgl. Erwägungsgrund 72).

(47)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung stellte das NBB die Korrektheit des von der Kommission ermittelten durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises infrage und erinnerte daran, dass in einem seiner früheren Beiträge ein niedrigerer Wert (789,36 EUR/t) angegeben gewesen sei, der auf den vom US Department of Energy zur Verfügung gestellten Preisen beruht habe.

(48)

Die Kommission weist dieses Vorbringen aus folgenden Gründen zurück:

(49)

Was den vom NBB angegebenen Durchschnittspreis betrifft, so kann er nicht als zutreffende Grundlage betrachtet werden, da es sich um einen Einzelhandelspreis und nicht um einen Ab-Werk-Preis handelte. Konkret übermittelte das NBB einen in Benzingallonen-Äquivalenten (Gasoline Gallon Equivalent — GGE) ausgedrückten durchschnittlichen monatlichen (Tankstellen-)Einzelhandelspreis für Biodiesel in den USA im Juli 2014, bei dem der Wechselkurs von nur einem einzigen Zeitpunkt, nämlich dem 19. September 2014, verwendet worden war.

(50)

Was den von der Kommission berechneten Durchschnittspreis angeht, so handelt es sich dabei angesichts der Tatsache, dass er mangels Mitarbeit vonseiten der US-Hersteller unter Verwendung der besten zur Verfügung stehenden Informationen berechnet wurde, um einen angemessenen Wert. Es ist ein Durchschnitt aus den von einigen US-amerikanischen Herstellern in der Einleitungsphase angegebenen Preisen, den vom Marktbeobachter „Jacobsen“ erfassten Preisen, die vom NBB selbst vorgelegt wurden, und den vom Informationsdienstleister Oil Price Information Service (OPIS) erfassten Preisen, die vom EBB übermittelt wurden. Da keine Informationen über die Mengen vorlagen, die die Berechnung eines gewogenen Durchschnitts ermöglicht hätten, handelt es sich um einen einfachen Durchschnitt. Die drei Werte waren indessen sehr ähnlich. Die Incoterm-Bedingungen und die Handelsstufen waren nicht bekannt und konnten somit nicht berücksichtigt werden. Die OPIS-Preise wurden jedoch berichtigt, um angemessenen Transportkosten in den USA Rechnung zu tragen. In Anbetracht des beträchtlichen Unterschieds zwischen dem Inlands- und dem Ausfuhrpreis hätten etwaige Berichtigungen in Bezug auf die Incoterm-Bedingungen und die Handelsstufe nichts an der Schlussfolgerung geändert, dass die US-amerikanischen Hersteller, wenn sie ihre Verkäufe in die Union wiederaufnehmen wollten, zu gedumpten Preisen verkaufen müssten.

(51)

Das NBB beanstandete ferner den Betrag von 100 EUR/t, der zur Berechnung eines zuverlässigen durchschnittlichen Ausfuhrpreises auf der Grundlage des durchschnittlichen Unionspreises von Biodiesel herangezogen worden war, und schlug stattdessen einen Betrag von 110,49 EUR vor. Wie in Erwägungsgrund 45 erwähnt, verwendete die Kommission die Beträge für Zölle, Transport- und Frachtkosten, die vom NBB vorgeschlagen worden waren. Lediglich bei den zusätzlichen, nach der Einfuhr anfallenden Kosten verwandte sie einen niedrigeren Betrag als die vom NBB bezifferten 16,69 EUR, weil das NBB nicht nachwies, dass die nach der Einfuhr anfallenden Kosten 2 % des CIF-Werts frei Grenze betragen sollten. In jedem Fall besteht zwischen der Schätzung der Kommission und der des NBB nur ein marginaler Unterschied, der nichts an der Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit des Dumpings ändert, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass diesbezüglich keine genauen Dumpingberechnungen erforderlich waren.

(52)

Das NBB brachte vor, es hätte, wie in der Ausgangsuntersuchung, eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften gewährt werden müssen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in den USA zur Herstellung von Biodiesel als Ausgangsstoff hauptsächlich Sojabohnen verwendet würden, während der Hauptausgangsstoff in der Union Raps sei, der eine höhere Qualität aufweise, die einen Preisaufschlag rechtfertige.

(53)

Dieses Vorbringen muss zurückgewiesen werden. In der Ausgangsuntersuchung war die Berichtigung auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen überprüften Daten von US-amerikanischen Herstellern und Unionsherstellern gewährt worden. Da die US-amerikanischen Hersteller bei dieser Auslaufüberprüfung nicht mitarbeiteten, konnte die Kommission erstens nicht feststellen, dass eine Berichtigung gewährt werden sollte. Zweitens wäre es der Kommission selbst in dem Fall, dass eine Berichtigung angebracht gewesen wäre, nicht möglich gewesen, die Höhe einer solchen Berichtigung zu ermitteln. Mittlerweile herrschen andere Umstände als zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung; insbesondere wird sowohl in der EU als auch in den USA Biodiesel nicht mehr aus derselben Mischung von Ausgangsstoffen hergestellt. Zudem forderte das NBB eine Berichtigung um 10 %, ohne aber deren Höhe zu begründen.

(54)

Das NBB und die US-Regierung brachten vor, da die US-amerikanischen Inlandspreise höher seien als der wahrscheinliche Preis für Ausfuhren in die Union, würden die US-amerikanischen Hersteller eher ihre Inlandsverkäufe steigern als in die Union auszuführen, insbesondere angesichts des gestiegenen Verbrauchs in den USA.

(55)

Dieses Vorbringen ist unbegründet und sollte zurückgewiesen werden. In den letzten Jahren stieg der Verbrauch in den USA hauptsächlich aufgrund von staatlichen Maßnahmen wie Anreizen und verbindlichen Zielen im Programm für erneuerbare Kraftstoffe und Subventionsregelungen zur Förderung der Produktion und Beimischung von Biodiesel. Legt man jedoch die vom NBB selbst übermittelten Daten zugrunde, so sank der Biodieselverbrauch in den USA im Jahr 2014 gegenüber 2013. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er 2015 und 2016 wieder steigen würde. Öffentlich zugänglichen Informationen (11) zufolge dürften die Ziele für die obligatorische Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe in den USA in den nächsten Jahren vielmehr auf demselben Niveau bleiben. Das derzeitige Verbrauchsniveau in den USA dürfte daher eher gleich bleiben als ansteigen. Da in den USA ein Kapazitätsüberschuss besteht (siehe Erwägungsgrund 69 ff.) hätten die US-amerikanischen Hersteller, solange sie ihre variablen Kosten decken können, nach wie vor einen Anreiz, in die Union zu exportieren, selbst wenn sie zu einem niedrigeren Preis verkaufen müssten als dem Inlandspreis.

(56)

Das NBB wandte ein, die Kommission hätte erklären sollen, inwiefern eine gestiegene Produktionsmenge die Produktionskosten der US-amerikanischen Hersteller senken würde. Was das anbelangt, so sollte vorweggeschickt werden, dass die Kommission aufgrund der mangelnden Mitarbeit keine genaue Berechnung der Auswirkungen vornehmen konnte, die höhere Produktionsmengen auf die Kosten der US-amerikanischen Hersteller hätten. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es aber klar, dass, wenn Fixkosten auf eine größere Produktionsmenge umgelegt werden, die Produktionsstückkosten sinken. Dies gilt auch dann, wenn, wie vom NBB vorgebracht, bei der Biodieselherstellung der größte Teil der Kosten auf variable Kosten entfällt und von den verwendeten Rohstoffen abhängt. Die Fixkosten müssen dennoch der gesamten Produktionsmenge zugewiesen werden. Zwar zeigten beim Wirtschaftszweig der Union eingeholte Informationen, dass die Kosten der Ausgangsstoffe tatsächlich einen Großteil der Produktionskosten darstellen, der genaue Prozentsatz hängt jedoch davon ab, welcher Ausgangsstoff verwendet wurde, inwieweit ein Unternehmen vertikal integriert ist und wie hoch die VVG-Kosten des Unternehmens sind. Unter diesen Umständen konnte die Kommission nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen, dass ein Produktionsanstieg die Produktionskosten der US-amerikanischen Hersteller verringern würde. Dies würde nur dann nicht zutreffen, wenn der Ausfuhrpreis so niedrig wäre, dass er noch nicht einmal die Kosten des verwendeten Ausgangsstoffes decken würde; allerdings gab das NBB keine Stellungnahmen ab, die ein solches Szenario stützen würden.

3.3.2.   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in den USA

(57)

Die Analyse der im UZÜ in Drittländer getätigten US-amerikanischen Biodieselausfuhren lässt ebenfalls den Schluss zu, dass ein erneutes Dumping wahrscheinlich ist. Die Kommission konsultierte die Datenbank der Internationalen Handelskommission der Vereinigten Staaten und extrahierte für den UZÜ Mengen- und Wertdaten zu den Biodieselausfuhren unter dem HTS-Code 382600. Die Ausfuhrmengen in alle Länder (einschließlich der EU) beliefen sich auf 567 018 t. Der Durchschnittswert je Tonne im UZÜ betrug 753,34 EUR frei Längsseite Schiff. Daraus ermittelte die Kommission einen Durchschnittsverkaufspreis in USD je Tonne und verglich ihn mit dem Durchschnittspreis der US-amerikanischen Inlandsverkäufe (zur Ermittlung siehe Erwägungsgrund 42). Die Feststellungen sind im Folgenden zusammengefasst:

Tabelle 1

US-amerikanische Ausfuhrmengen und Ausfuhrpreise im UZÜ

Bestimmungsländer

Ausfuhrmengen (in t)

Anteil der Ausfuhren in alle Länder (in %)

Durchschnittswert in USD je Tonne

Durchschnittswert in EUR je Tonne

Dumping als Anteil des Ausfuhrpreises (in %)

Gibraltar insgesamt (12)

76 266

13

753,19

555,45

59

Kanada insgesamt

247 959

44

1 167,33

860,86

3

Australien insgesamt

4 267

1

1 019,77

752,04

17

Malaysia insgesamt

103 773

18

891,44

657,41

34

(58)

Die Tabelle zeigt, dass die US-amerikanischen Hersteller scheinbar derzeit an Drittländer zu gedumpten Preisen verkaufen, wobei die Ausfuhrpreise um 3 bis 59 % unter den Inlandspreisen liegen. Da die US-amerikanischen Hersteller derzeit an Drittländer zu gedumpten Preisen verkaufen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie auch in die EU zu gedumpten Preisen Ausfuhren tätigen dürften, indem sie einige ihrer derzeitigen Ausfuhren auf andere Märkte umleiten würden.

(59)

Nach der endgültigen Unterrichtung stellte das NBB die Richtigkeit der Ausfuhrdaten infrage, da der zur Bewertung der Ausfuhrmenge verwendete HTS-Code (38 26 00) auch andere Waren umfasse und der Ausfuhrpreis daher nicht mit dem Inlandspreis für Biodiesel verglichen werden könne.

(60)

Die Kommission hat diesen Code verwendet, weil die US-Regierung selbst in ihrer zweiten, ergänzenden Fragebogenantwort vom 19. Dezember 2014 angab, dass der Code ab 2012 benutzt worden sei, um genaue statistische Informationen über die Ausfuhren von Biodiesel aus den USA bereitzustellen. Auch wenn mit diesem Code der Wert der ausgeführten betroffenen Ware überbewertet wird, so ist dies doch in einem weitaus geringeren Maße der Fall als bei den in der Vergangenheit verwendeten Codes. Die US-amerikanischen Behörden kamen zu dem Schluss, dass der Ausfuhrwert mit diesem Code relativ genau abgebildet wird.

(61)

Das NBB führte an, die von der Kommission berechneten Inlandspreise könnten nicht mit den in der ITC-Datenbank angegebenen Ausfuhrpreisen verglichen werden, und dementsprechend könnten die von der Kommission berechneten Dumpingspannen nicht verwendet werden.

(62)

In einer Auslaufüberprüfung brauchen keine neuen Dumpingspannen berechnet zu werden. Im vorliegenden Fall kamen die gedumpten Ausfuhren nach der Einführung der Maßnahmen zum Erliegen, sodass sich die Analyse auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der gedumpten Ausfuhren konzentrierte. Mangels Mitarbeit vonseiten US-amerikanischer Hersteller griff die Kommission auf die verfügbaren Informationen zurück. In diesem Szenario sind die Preise für Ausfuhren in Drittländer maßgebend und können als Indikator dafür herangezogen werden, was bei Außerkrafttreten der Maßnahmen passieren würde. Konkret bedeutet dies, dass der Vergleich zwischen den Inlandspreisen und den Preisen für Ausfuhren in Drittländer nicht zur Berechnung exakter Dumpingspannen dient, sondern einen Hinweis darauf liefern soll, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten des Dumpings bei einem Auslaufen der Maßnahmen wäre.

3.3.3.   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union

(63)

Der Unionsmarkt ist für US-amerikanische Biodieselausfuhren attraktiv. Auf der Grundlage der Datenbank der Internationalen Handelskommission der Vereinigten Staaten (vgl. Erwägungsgrund 57) ergab sich im UZÜ ein Durchschnittspreis für Ausfuhren in alle Länder von 1 021,52 USD/t (753,34 EUR/t). Der höchste Durchschnittsausfuhrpreis galt für Kanada (1 167,33 USD/t oder 860,86 EUR/t), der niedrigste für Gibraltar (753,19 USD/t oder 555,45 EUR/t).

(64)

Dieser Durchschnittsausfuhrpreis liegt unter dem Durchschnittspreis, zu dem Biodiesel im UZÜ von den Unionsherstellern in der Union verkauft wurde (905 EUR/t). Selbst wenn die US-amerikanischen Hersteller zu einem Preis unter 905 EUR/t verkaufen müssten, um auf den Unionsmarkt vorzudringen, hätten sie noch immer einen Anreiz einige der derzeitigen Ausfuhren in Drittstaaten auf den Unionsmarkt umzulenken, da er attraktiver ist als einige der anderen Drittlandsmärkte.

(65)

Das NBB und die US-Regierung brachten vor, dass die derzeitigen US-amerikanischen Ausfuhrverkäufe in Drittländer nicht in die Union umgeleitet würden, da der wichtigste Ausfuhrmarkt Kanada sei, dessen Preise über den Ab-Werk-Preisen in die Union lägen.

(66)

Die Kommission bezog sich jedoch auf „einige der derzeitigen Ausfuhren“ und nicht auf alle. Die Kommission behauptete nicht, die US-amerikanischen Hersteller würden ihre Ausfuhren nach Kanada einstellen und diese Verkäufe in die Union umleiten. Zwar könnte Kanada durchaus auch als attraktiver Markt für US-amerikanische Hersteller gelten, allerdings ist dieser Markt im Vergleich zum Unionsmarkt, dem weiterhin weltweit größten Markt für Biodiesel, begrenzt (13).

(67)

Das NBB behauptete ferner, dass die derzeitigen Ausfuhren nach Malaysia nicht in die Union umgeleitet würden, da der dortige Verbrauch steige und auf die Einfuhren von Biodiesel keine Zölle anfielen.

(68)

Ausgehend von den durchschnittlichen US-amerikanischen Preisen bei der Ausfuhr nach Malaysia anhand der ITC-Datenbank scheint es jedoch, dass Verkäufe in die Union für die US-amerikanischen Hersteller gewinnbringender wären als die Verkäufe nach Malaysia, selbst wenn man gewöhnliche Zölle hinzurechnet. Wie in Tabelle 1 ersichtlich, lagen die Preise der Ausfuhren nach Malaysia im UZÜ deutlich unter den Preisen in der Union. Der Verbrauch in Malaysia könnte zwar steigen, doch dies gilt auch für die dortige Produktion, deren Primärrohstoff Palmöl ist. Zudem kann relaistischerweise davon ausgegangen werden, dass das Nachbarland Indonesien mit seiner bedeutenden Biodieselproduktion bei steigendem Verbrauch seine Ausfuhren nach Malaysia erhöhen wird. Das Vorbringen sollte daher zurückgewiesen werden.

3.3.4.   Kapazitätsreserven

(69)

Die beachtlichen Kapazitätsreserven der US-amerikanischen Hersteller sind ein Anreiz, die Produktion zu erhöhen und Biodiesel zu gedumpten Preisen auf dem Unionsmarkt zu verkaufen. Da die US-amerikanischen Hersteller nicht mitarbeiteten, ermittelte die Kommission die US-amerikanische Produktionskapazität anhand der Daten, die auf den Webseiten der US Environmental Protection Agency (im Folgenden „EPA“) und der US Energy Information Administration (im Folgenden „EIA“) verfügbar waren.

(70)

Die US-amerikanischen Biodieselhersteller müssen diesen beiden Behörden ihre tatsächliche und ihre geplante Produktionskapazität sowie ihre Produktion, Vorleistungen, Lagerbestände und Verkäufe von Biodiesel (jährlich beziehungsweise monatlich) melden.

(71)

Basierend auf den EIA-Daten lag die Kapazität der US-amerikanischen Biodieselhersteller im UZÜ bei 7 128 000 t. Diese Menge ist nahezu identisch mit der vom NBB mitgeteilten Menge, die auf den der EPA von ihren Mitgliedern vorgelegten Daten basiert, nämlich 6 963 000 t.

(72)

Die tatsächliche US-amerikanische Biodieselproduktion im UZÜ betrug 4 450 000 t (EIA-Daten), was einer Kapazitätsauslastung von 62,4 % und einer Kapazitätsreserve von 37,6 % bzw. 2 678 000 t entspricht. Diese Kapazitätsreserve dürfte bei einem Auslaufen der Maßnahmen für die Belieferung des Unionsmarkts verwendet werden. Die US-amerikanischen Hersteller können ihre Produktion leicht steigern und Biodiesel in die EU ausführen und dabei von einer höheren Kapazitätsauslastung und geringeren Produktionsstückkosten wirtschaftlich profitieren. Das Freisetzen der US-amerikanischen Kapazitätsreserve auf dem Unionsmarkt hätte beträchtliche Auswirkungen, da diese Reserve fast 22 % des Unionsverbrauchs im UZÜ ausmacht.

(73)

Zu diesem Punkt brachte das NBB mehrere Anmerkungen vor. Das NBB verwies darauf, dass die tatsächliche US-amerikanische Produktionskapazität niedriger sei als die von der Kommission genannte. Laut NBB seien eine Reihe von Anlagen zwar in den USA registriert, aber nicht in Betrieb; daher betrüge die tatsächliche Produktionskapazität 5 409 000 t. Das NBB legte auch höhere Produktionszahlen für Biodiesel im UZÜ vor, nämlich 5 084 000 t. Folglich läge die Kapazitätsauslastung laut NBB bei etwa 94 % und es gäbe nur geringe Kapazitätsreserven, die bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen für Exporte genutzt werden könnten.

(74)

Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Die Daten des NBB ließen sich nicht mit den verfügbaren amtlichen Daten abgleichen. Die US-amerikanischen Biodieselhersteller müssen der EIA monatlich einen Vordruck (EIA-22M „Monthly Biodiesel Production Survey“) vorlegen, auf dem unter anderem die Daten für die jährliche Produktionskapazität sowie ihre Betriebszustände (aktiv, vorübergehend außer Betrieb oder dauerhaft außer Betrieb) anzugeben sind. Seit Januar 2013 wies die gemeldete Kapazität zwar leichte monatliche Schwankungen auf, war insgesamt jedoch ziemlich stabil.

(75)

Des Weiteren müssen die US-amerikanischen Biodieselhersteller der EPA jährlich unter anderem Angaben zu den Arten der erneuerbaren Kraftstoffe machen, die sie herstellen oder einführen wollen, sowie zur bestehenden und geplanten Produktionskapazität.

(76)

Die von den US-amerikanischen Biodieselherstellern gemeldete registrierte Kapazität wird also regelmäßig aktualisiert und gilt daher als genaue Quelle. Selbst wenn die registrierte Kapazität zurzeit ungenutzt oder außer Betrieb ist, muss sie für die Berechnung der zur Steigerung der Produktion und der Ausfuhren verfügbaren Kapazitätsreserve berücksichtigt werden.

(77)

Außerdem sind in den Zahlen, die das NBB zur Produktionskapazität vorlegte, wie es in seiner Stellungnahme einräumte, dauerhaft stillgelegte Kapazitäten bereits nicht mehr enthalten. Anlagen, die nicht dauerhaft stillgelegt sind, können naturgemäß ihre Produktion wieder anfahren, falls sich die Marktbedingungen ändern (beispielsweise durch die Öffnung des Unionsmarkts). Bei der Prüfung auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens bei einer Auslaufüberprüfung muss antizipiert werden, welche künftigen Entwicklungen sich im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ergeben können, und nicht bloß eine Bestandsaufnahme der Situation im UZÜ durchgeführt werden.

(78)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die derzeitige registrierte Kapazität eine genaue Grundlage für die Berechnung der gesamten US-amerikanischen Produktionskapazität und Kapazitätsreserve ist, und weist das Vorbringen des NBB zurück.

(79)

Nach der endgültigen Unterrichtung blieb das NBB bei seiner Position, die Produktionskapazität sollte keinerlei ungenutzte Kapazität beinhalten, selbst wenn diese den US-amerikanischen Behörden nicht als abgebaut oder auf Dauer stillgelegt gemeldet worden war.

(80)

Allerdings ist den vom NBB zitierten Anweisungen der EIA zufolge die jährliche Produktionskapazität die Menge an Biodiesel, die eine Anlage in einem Kalenderjahr bei Annahme einer normalen Ausfallzeit für Wartungszwecke produzieren kann. Sie beinhaltet die Kapazität einer ungenutzten Anlage bis zu deren Abbau oder Aufgabe. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die EIA all jene Anlagen einbezieht, die potenziell wieder in Betrieb gehen können. Folglich können entgegen der Argumentation des NBB Anlagen, die nicht abgebaut oder auf Dauer stillgelegt sind, naturgemäß ihre Produktion wieder anfahren, falls sich die Marktbedingungen ändern.

(81)

Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die derzeitige registrierte Kapazität eine genaue Grundlage für die Berechnung der gesamten US-amerikanischen Produktionskapazität und Kapazitätsreserve war.

(82)

Das NBB brachte auch vor, die US-amerikanische Biodieselbranche sei nicht für den Export ausgelegt, da die meisten US-amerikanischen Biodieselanlagen weniger als 15 000 000 Gallonen (55 000 t) jährlich produzierten. Angeblich sei es wirtschaftlich nicht machbar, die Biodieselproduktion mehrerer Wochen für eine einzige Ausfuhrladung zu lagern.

(83)

Dieses Vorbringen wurde ebenfalls zurückgewiesen. Die US-amerikanische Biodieselbranche kann Ausfuhren tätigen, und vor der Einführung der geltenden Maßnahmen haben US-amerikanische Hersteller beträchtliche Biodieselmengen in die Union ausgeführt, nämlich bis zu 1 137 000 t im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. April 2007 bis 31. März 2008). Dies belegt, dass es US-amerikanische Hersteller mit einer ausreichenden, Ausfuhren ermöglichenden Produktionskapazität gibt. Darüber hinaus werden die US-amerikanischen Hersteller, die alleine über keine ausreichende Produktionskapazität für Ausfuhren in die Union verfügen, weiterhin den Inlandsmarkt bedienen, und Händler können die Produktionen mehrerer Anlagen für eine Ausfuhrladung zusammenfassen.

(84)

Kurz gesagt, die US-amerikanische Biodieselbranche verfügt über beträchtliche Kapazitätsreserven, weshalb der Anreiz hoch ist, bei einem Auslaufen der Maßnahmen wieder Ausfuhren auf den Unionsmarkt zu tätigen.

3.3.5.   Umgehungs- und Aufnahmepraktiken

(85)

Wie in Erwägungsgrund 2 beschrieben, wurden die 2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen einer Untersuchung zufolge durch den Versand über Kanada sowie durch eine Änderung des Mischungsverhältnisses umgangen. Derartige Praktiken belegen das Interesse einiger US-amerikanischer Hersteller daran, sich sogar nach Einführung von Maßnahmen auf dem Unionsmarkt zu engagieren; dies ist als Hinweis auf ein wahrscheinliches künftiges Dumping zu erachten.

(86)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das NBB vor, dies habe sich vier Jahre vor dem UZÜ zugetragen und könne nicht zu Schlussfolgerungen in diesem Fall herangezogen werden.

(87)

Die Kommission blieb bei ihrer Feststellung, dass frühere Praktiken derselben Marktteilnehmer zwar nicht ausschlaggebend seien, aber doch für ein großes Interesse der US-amerikanischen Hersteller an einem Vordringen auf den Unionsmarkt sprechen würden.

3.3.6.   Sonstige Elemente

(88)

Im UZÜ war die US-amerikanische Biodieselproduktion (4 450 000 t) niedriger als der Verbrauch (4 896 000 t). Infolgedessen führten die USA mehr Biodiesel ein, als sie ausführten. Die Gründe hierfür lagen in der Unsicherheit, die sich aus den 2014 mit 1,28 Mrd. Gallonen oder 4 238 000 t gegenüber 2013 unveränderten Zielen der obligatorischen Biodieselproduktion im Rahmen des Normierungsprogramms für erneuerbare Kraftstoffe (Renewable Fuel Standard Programme) sowie aus der Möglichkeit ergab, Biodiesel für die Teilnahme an diesem Normierungsprogramm einzuführen und während seiner Laufzeit US-amerikanische Biodieselsteuergutschriften zu beantragen. Im UZÜ beliefen sich die Gesamteinfuhren auf 1 072 000 t und die Gesamtausfuhren auf 567 000 t. Wenn die verfügbare Produktionskapazität jedoch im Bezugszeitraum nicht für die Befriedigung der Inlandsnachfrage verwendet wurde, ist es unwahrscheinlich, dass diese Produktionskapazität künftig für diesen Zweck genutzt würde. Die Untersuchung ergab, dass die US-amerikanische Produktionskapazität (7 128 000 t) im UZÜ erheblich höher war als der Inlandsverbrauch. Sollten sich also Möglichkeiten auf Exportmärkten auftun, haben die US-amerikanischen Hersteller einen Anreiz und werden ihre Kapazitätsreserven voraussichtlich nutzen. Hätten sie die Kapazitätsreserven zur Deckung des Inlandsverbrauchs nutzen können, hätten sie dies bereits getan.

(89)

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Unionsmarkt als der weltgrößte Markt sehr attraktiv ist und dass es beachtliche Anreize für die Biodieselnutzung auf nationaler und auf Unionsebene gibt. Es käme den US-amerikanischen Hersteller gelegen, ihre Kapazitätsreserven voll auszuschöpfen und einen Teil ihrer Ausfuhrverkäufe von weniger profitablen Drittmärkten auf den Unionsmarkt umzulenken.

(90)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das NBB vor, die Tatsache, dass der US-amerikanische Biodieselverbrauch im UZÜ höher gewesen sei als die Produktion, belege, dass die US-amerikanischen Hersteller über keine Kapazitätsreserven verfügten, die beim Auslaufen der Maßnahmen zum Vordringen auf den Unionsmarkt genutzt werden könnten.

(91)

Nach Ansicht der Kommission würden die nachgewiesenen Kapazitätsreserven in den USA, die den gesamten US-amerikanischen Verbrauch decken könnten, derzeit aber nicht zu diesem Zweck verwendet werden, höchstwahrscheinlich zur Befriedigung anderer Märkte, auf denen Nachfrage besteht, genutzt; insbesondere gilt dies für den Unionsmarkt, auf dem US-amerikanische Hersteller zurzeit nicht präsent sind. Die Kommission betonte, dass die Produktionskapazitäten viel höher sind als der Verbrauch in den USA und somit bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen ungenutzte Produktionskapazitäten für Ausfuhren in die Union zur Verfügung stehen.

3.3.7.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(92)

Angesichts der beachtlichen Kapazitätsreserve der US-amerikanischen Branche, des wegen seiner Größe und des Verkaufspreises insbesondere hinsichtlich des Preisniveaus der US-amerikanischen Ausfuhren in Drittländer sehr hohen Attraktivität des Unionsmarkts sowie der Vorgeschichte der Umgehungspraktiken kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten der gedumpte Einfuhren aus den USA wahrscheinlich ist.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(93)

Die gleichartige Ware wurde im UZÜ von etwa 200 Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(94)

Die Unionsgesamtproduktion belief sich den Feststellungen zufolge im UZÜ auf fast 11 600 000 t. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller für den Wirtschaftszweig der Union zur Verfügung stehenden Informationen, beispielsweise der im Antrag enthaltenen Informationen und der bei der Untersuchung bei den Unionsherstellern eingeholten Daten. Wie in den Erwägungsgründen 12 und 13 angegeben, wurden sieben Unionshersteller, auf die fast 30 % der Unionsgesamtproduktion der gleichartigen Ware entfielen, für die Stichprobe ausgewählt.

4.2.   Unionsverbrauch

(95)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Unionsgesamtproduktion abzüglich der Ausfuhren und zuzüglich der Einfuhren aus Drittländern. Die Einfuhr- und Ausfuhrmengen stützten sich auf Eurostat-Daten.

(96)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch

 

2011

2012

2013

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt

(in t)

11 130 119

11 856 626

11 382 324

12 324 479

Index

100

107

102

111

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs der Union, Eurostat.

(97)

Auf der Grundlage dieser Daten stieg der unionsweite Biodieselverbrauch im Bezugszeitraum um 11 %.

4.3.   Einfuhren der überprüften Ware aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(98)

Die Einfuhren von Biodiesel aus den USA in die Union kamen Eurostat-Daten zufolge seit der Einführung der Maßnahmen 2009 fast zum Erliegen (vgl. Erwägungsgrund 40).

(99)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union und der Marktanteil entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge und Marktanteil der USA

 

2011

2012

2013

UZÜ

USA (in t)

2 442

803

7

13

Index

100

33

0

1

Marktanteil

0

0

0

0

Quelle: Eurostat.

4.3.2.   Preise und Preisunterbietung

(100)

Im UZÜ waren die Biodieseleinfuhren aus den USA in die Union unerheblich und konnten nicht als aussagekräftige Grundlage für die Berechnung der Preisunterbietung herangezogen werden.

(101)

Daher basierte die Analyse auf einem Vergleich des Durchschnittspreises des vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und in der Union verkauften Biodiesels und dem auf statistischen Daten der Internationalen Handelskommission der Vereinigten Staaten beruhenden Durchschnittspreis der Biodieselausfuhren, die im UZÜ aus den USA in Drittstaaten gingen. Der Durchschnittspreis der Ausfuhren in alle Länder lag bei rund 753 EUR/t FAS (frei Längsseite Schiff) (vgl. Erwägungsgrund 63). Zur Ermittlung eines realistischen und angemessenen Preises der Ausfuhren in die Union müssten die Transport- und Versicherungskosten, ein Zoll von 6,5 % sowie nach der Einfuhr anfallende Kosten auf den durchschnittlichen Ausfuhrpreis — schätzungsweise etwa 100 EUR/t (vgl. Erwägungsgrund 45) — aufgeschlagen werden. Daraus ergibt sich, dass ein geschätzter Preis für die Ausfuhren in die Union den Unionspreis, der im UZÜ 905 EUR/t betrug, unterbieten würde.

(102)

Dem NBB zufolge konnte die Kommission nicht erklären, warum sie sich bei der Ermittlung eines realistischen Preises der Ausfuhren in die Union auf den durchschnittlichen Preis der US-amerikanischen Ausfuhren in Drittländer und nicht auf den höheren Preis der Ausfuhren nach Kanada stützte. Ferner hätte die Kommission keine Erklärung für die Grundlage geliefert, die zur Berichtigung des geschätzten Preises der Ausfuhren in die Union um 100 EUR herangezogen wurde; zudem hätte sie nach der Einfuhr anfallende Kosten sowie die durch verschiedene Ausgangsstoffe bedingten angeblichen Preisunterschiede nicht berücksichtigt. Die Preisunterbietungsanalyse sei folglich fehlerhaft.

(103)

Die Untersuchung zeigte (vgl. Erwägungsgrund 57), dass die Preise der US-amerikanischen Ausfuhren je nach Bestimmungsland erheblich schwanken. Die Kommission legte mangels Mitarbeit der US-amerikanischen Hersteller bei der Ermittlung eines angemessenen und realistischen Preises der Ausfuhren in die Union den Durchschnittswert für alle Bestimmungsländer der Ausfuhren zugrunde. Einfach den höchsten Ausfuhrpreis heranzuziehen, so wie dies vom NBB gefordert wurde, wäre keine geeignete Methode gewesen; ebenso wenig wäre es angemessen gewesen, sich auf den niedrigsten Ausfuhrpreis zu stützen. Das NBB brachte zu den Bestandteilen und Quellen der 100-EUR-Berichtigung, einschließlich der nach der Einfuhr anfallende Kosten und der durch die Ausgangsstoffe bedingten Preisunterschiede, im Wesentlichen dieselben Behauptungen vor wie zu den Dumpingberechnungen. Aus den in den Erwägungsgründen 51 und 53 genannten Gründen wurden diese Vorbringen auch bezüglich der Preisunterbietungsanalyse zurückgewiesen.

4.3.3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(104)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhren aus Drittländern

 

2011

2012

2013

UZÜ

Malaysia (in t)

16 622

36 543

211 430

314 494

Indonesien (in t)

1 087 517

1 133 946

394 578

204 086

Argentinien (in t)

1 422 142

1 475 824

425 239

153 607

Sonstige (in t)

139 580

153 529

177 889

206 592

Iinsgesamt (in t)

2 665 861

2 799 842

1 209 136

878 779

Index

100

105

45

33

Marktanteil

24,0 %

23,6 %

10,6 %

7,1 %

Index

100

99

44

30

Durchschnittspreis

(in EUR/t)

927

932

779

786

Index

100

100

84

85

Quelle: Eurostat.

(105)

Die Menge des aus anderen Drittländern als den USA eingeführten Biodiesels ging im Bezugszeitraum beträchtlich zurück; analog dazu sanken auch die Marktanteile. Der 2013 einsetzende Rückgang der Einfuhrmengen fiel mit der Einleitung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien und Argentinien zusammen. Auch der Durchschnittspreis fiel im selben Zeitraum, nämlich um 15 %. Die Preisentwicklung ähnelt der Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt (vgl. Tabelle 8); sie lässt sich im Wesentlichen auf den Rückgang der Rohstoffpreise zurückführen. Wenngleich die Preisniveaus auch rund 13 % unter dem Unionsdurchschnittspreis liegen, so ist der Marktanteil dieser Einfuhren doch gering und hat keine erheblichen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(106)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung wurden alle maßgeblichen Wirtschaftsindizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten, untersucht.

(107)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der Daten für alle Unionshersteller und die mikroökonomischen Indikatoren anhand der überprüften Daten der Unionshersteller der Stichprobe. Beide Datenmengen wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(108)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(109)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(110)

Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2011

2012

2013

UZÜ

Produktion (in t)

8 547 884

9 138 558

10 528 886

11 596 824

Index

100

107

123

136

Produktionskapazität (in t)

16 072 000

16 190 288

16 997 288

16 746 869

Index

100

101

106

104

Kapazitätsauslastung

53 %

56 %

62 %

69 %

Index

100

106

116

130

Quelle: Daten von EBB (Antragsteller).

(111)

Während die Produktionskapazität im Bezugszeitraum relativ stabil war (+ 4 %), stieg die Produktionsmenge von 2012 bis zum Ende des UZÜ erheblich an. Dieser Produktionsanstieg geht zum Teil auf den gestiegenen Unionsverbrauch im selben Zeitraum zurück, fällt aber auch mit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien und Indonesien zusammen, die eindeutig positive Auswirkungen auf die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union hatte.

(112)

Infolge der stabilen Produktionskapazität und des Produktionsanstiegs erhöhte sich die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 30 % und stand am Ende des UZÜ bei 69 %.

(113)

Dem NBB zufolge gehe aus den nichtvertraulichen Fragebogenantworten einiger Stichprobenunternehmen hervor, dass die Kapazitätsauslastung in der Bandbreite von 78 % bis mindestens 93 % liege. Die niedrigere durchschnittliche Kapazitätsauslastung des gesamten Wirtschaftszweigs sei daher eher auf strukturelle Faktoren als auf Einfuhren zurückzuführen. Unter diesen Umständen sollte die Kapazitätsauslastung angeblich nicht als Indikator dafür angesehen werden, dass sich die Biodieselbranche der Union derzeit immer noch vom früheren Dumping erhole.

(114)

Dieses Vorbringen kann nicht akzeptiert werden. Die Kapazitätsauslastung ist nur einer von vielen makroökonomischen Indikatoren, anhand derer die Kommission die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union analysiert. Es ist normal, dass einige Stichprobenunternehmen besser ausgelastet sind, da makroökonomische Indikatoren auf dem gewogenen Durchschnittswert des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beruhen. Einige Biodieselhersteller in der Union erholten sich in einer derart fragmentierten Branche rascher oder stärker als andere, was aber nicht bedeutet, dass dieser Indikator bei der Gesamtbewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union überflüssig ist.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(115)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2011

2012

2013

UZÜ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in t)

8 497 073

8 863 191

9 741 548

10 966 576

Index

100

104

115

129

Marktanteil

76,3 %

74,8 %

85,6 %

89,0 %

Index

100

98

112

117

Quelle: Daten von EBB (Antragsteller).

(116)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union nahm entsprechend der Produktionssteigerung im Bezugszeitraum beträchtlich zu. Dadurch erhöhte sich auch ihr Marktanteil am Unionsmarkt von 76 % zu Beginn des Bezugszeitraums auf 89 % am Ende des UZÜ. Die positive Entwicklung der Verkaufsmenge und des Marktanteils belegen, dass sich die geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen günstig auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt haben.

4.4.2.3.   Wachstum

(117)

Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 11 %, während die Produktionsmengen und die Verkäufe um etwa 30 % zunahmen. Auch die Kapazitätsauslastung erhöhte sich um etwa 30 %, während die Produktionskapazität quasi unverändert war und nur leicht anstieg. Gleichzeitig wurden mehr Personen beschäftigt (vgl. Tabelle 7), während die Investitionen im Bezugszeitraum zurückgingen (vgl. Tabelle 11). Insgesamt betrachtet kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union eine Wachstumsphase durchläuft.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(118)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2011

2012

2013

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

2 123

2 125

2 351

2 326

Index

100

100

111

110

Produktivität (in t/Beschäftigten)

4 021

4 301

4 479

4 986

Index

100

107

111

124

Quelle: Daten von EBB (Antragsteller).

(119)

Die Zahl der Beschäftigten in der Biodieselbranche der Union war zu Beginn des Bezugszeitraums stabil, stieg dann aber von 2012 bis zum Ende des UZÜ um 10 % an. Dieser Trend entspricht voll und ganz den Entwicklungen der anderen Schadensindikatoren, wie Produktionsmenge und Verkäufe, und ist ein Hinweis auf die anhaltende Erholung von früherem Dumping und früherer Subventionierung, der sich der Wirtschaftszweig der Union zurzeit erfreut.

(120)

Da der Zuwachs bei der Beschäftigung proportional geringer ausfällt als der Produktionsanstieg bei Biodiesel, hat sich auch die Produktivität je Beschäftigten im Bezugszeitraum verbessert, und zwar um fast 25 %, was auf eine erhöhte Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union hindeutet.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(121)

Nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2009 sind die Einfuhren von Biodiesel aus den USA praktisch zum Erliegen gekommen (vgl. Erwägungsgrund 40); daher gab es im UZÜ kein Dumping. Die Dumpingspanne lässt sich somit nicht ermitteln. Die Analyse der Schadensindikatoren ergab jedoch, dass die die USA betreffenden Maßnahmen und die anschließenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Argentinien und Indonesien sich positiv auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt haben, der sich wohl auf dem Wege der Erholung vom früheren Dumping befindet.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(122)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise (ab Werk), die die Unionshersteller der Stichprobe unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union

 

2011

2012

2013

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (EUR/t)

1 105

1 079

964

905

Index

100

98

87

82

Produktionsstückkosten (EUR/t)

1 107

1 153

969

868

Index

100

104

88

78

Quelle: Geprüfte Daten der Unionshersteller der Stichprobe.

(123)

Der durchschnittliche Verkaufspreis in der Union ist im Bezugszeitraum stetig gefallen, und die Produktionsstückkosten folgten einem ähnlichen Trend. Da Biodiesel als Grunderzeugnis gehandelt wird, konnte der Wirtschaftszweig der Union keinen höheren Verkaufspreis halten, sondern musste ihn entsprechend den gefallenen Produktionskosten senken. Somit konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht in vollem Ausmaß von den niedrigeren Rohstoffpreisen profitieren. Andererseits gingen die Produktionsstückkosten etwas stärker zurück als die durchschnittlichen Stückkosten, was auf eine verbesserte Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union hinweist.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(124)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2011

2012

2013

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

60 866

59 081

60 802

61 807

Index

100

97

100

102

Quelle: Geprüfte Daten der Unionshersteller der Stichprobe.

(125)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten blieben im gesamten Bezugszeitraum unverändert.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(126)

Die Lagerbestände der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2011

2012

2013

UZÜ

Schlussbestand (in t)

84 734

118 256

92 825

91 202

Index

100

140

110

108

Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion

4

5

4

3

Index

100

125

100

75

Quelle: Geprüfte Daten der Unionshersteller der Stichprobe.

(127)

Die Lagerbestände verblieben im Bezugszeitraum ziemlich konstant auf normaler Höhe.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(128)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2011

2012

2013

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union

(in % des Umsatzes)

2,0

– 1,4

1,1

3,8

Index

100

– 70

55

190

Cashflow (in EUR)

67 930 517

1 004 296

135 656 898

66 832 681

Index

100

1

200

98

Investitionen (in EUR)

12 122 366

9 859 293

9 133 725

8 314 180

Index

100

81

75

69

Kapitalrendite

(in % des Nettoumsatzes)

14,0

– 14,2

12,5

44,2

Index

100

– 101

89

315

Quelle: Geprüfte Daten der Unionshersteller der Stichprobe.

(129)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität stieg von 2,0 % im Jahr 2011 auf 3,8 % am Ende des UZÜ. 2012 geriet die Rentabilität jedoch in die Verlustzone (– 1,4 %), was höchstwahrscheinlich auf die erheblichen Mengen gedumpter Einfuhren mit Ursprung in Argentinien und Indonesien zurückzuführen ist, mit denen die Importe aus den USA ersetzt wurden.

(130)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Zwar lässt sich im Bezugszeitraum kein eindeutiger Trend erkennen, die Unternehmen der Stichprobe wiesen jedoch im ganzen Zeitraum einen positiven Cashflow auf.

(131)

Die Investitionen waren im Bezugszeitraum rückläufig. Angesichts des positiven Cashflows und der erheblich verbesserten Kapitalrendite (vgl. vorstehende Tabelle) fanden sich jedoch keine Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung oder bei weiteren Investitionen gehabt hätte, wären solche Investitionen im Bezugszeitraum erforderlich gewesen.

(132)

Dem NBB zufolge sei eine Rentabilität von 3,8 % nicht mit eigenen Berechnungen vereinbar, die auf Daten beruhen würden, die auf den Daten der EU-Hersteller der Stichprobe in den nichtvertraulichen Fassungen der Fragebogenantworten basierten; demnach betrage die Gewinnspanne 8,5 %.

(133)

Die Kommission stellte bei der Analyse dieses Vorbringens fest, dass das NBB aufgrund einer aus mehreren Gründen fehlerhaften Methodik bzw. Berechnung zu einem anderen Wert gelangte. Erstens beruhten seine Berechnungen der Rentabilität im UZÜ nicht wie behauptet auf den Fragebogenantworten, sondern auf Stichprobendaten, die allerdings nicht über den UZÜ, sondern über einen anderen Zeitraum Aufschluss geben. Zweitens beruhten die vom NBB zur Berechnung der Rentabilität herangezogenen Produktionskosten auf einer anderen Stichprobe, die aus für eine weitere Untersuchung ausgewählten Unternehmen bestand und daher nicht einfach für diese Untersuchung verwendet werden kann. Zum Dritten ermittelte die Kommission die durchschnittliche Gewinnspanne der Stichprobenunternehmen anhand von zuverlässigen und überprüften Daten dieser Unternehmen. Daher wird das Vorbringen des NBB zurückgewiesen.

4.4.4.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(134)

Die Analyse der Wirtschaftsindikatoren ergab, dass die Produktions- und Verkaufsmengen im Bezugszeitraum angestiegen sind, während der Unionsverbrauch nur in geringerem Maße anzog. Folglich erhöhte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil auf dem Unionsmarkt. Gleichzeitig fielen aber sowohl die Verkaufspreise als auch die Produktionskosten um einen ähnlichen Faktor. Deshalb konnte der Wirtschaftszweig der Union trotz der deutlich geringeren Einfuhren aus Drittländern nicht voll und ganz von den höheren Verkaufsmengen profitieren.

(135)

Andererseits blieb die Rentabilität im Bezugszeitraum gering, 2012 verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union sogar Verluste. Sogar die im UZÜ erwirtschafteten Gewinne von knapp 4 % lagen erheblich unter dem Gewinnniveau, das der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Marktbedingungen nach vernünftigem Ermessen erzielen sollte. Die Kommission erinnert auch daran, dass der Rat in der Ausgangsuntersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, eine (Ziel-)Gewinnspanne von 15 % ermittelte, die der Wirtschaftszweig der Union nach vernünftigem Ermessen ohne gedumpte Einfuhren erzielen sollte (14). In einer späteren Untersuchung der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien wurde die vom Wirtschaftszweig der Union nach vernünftigem Ermessen ohne gedumpte Einfuhren erzielbare Gewinnspanne jedoch auf 11 % leicht nach unten revidiert; dies erfolgte primär wegen des stärkeren Wettbewerbs auf dem Unionsmarkt und wegen der Reife der Biodieselbranche in der Union (15).

(136)

Mehrere der für die Analyse der derzeitigen Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevanten Indikatoren zeigen eine positive Entwicklung und belegen somit, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen positive Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatten. Die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union ist jedoch weiterhin sehr gering und liegt beträchtlich unter den in früheren Untersuchungen ermittelten Zielgewinnspannen. Außerdem ist das Investitionsniveau niedrig und fiel zudem im Bezugszeitraum um 30 %; die Kapazitätsauslastung ist zwar gestiegen, liegt aber immer noch unter 70 % im Vergleich zum früheren Wert von etwa 90 %, als noch keine Einfuhren auf dem Unionsmarkt gedumpt wurden (2004-2006) und die Wirtschaftslage der Branche als gesund galt (16).

(137)

Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse aller Wirtschaftsindikatoren gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union noch nicht vollständig von den Auswirkungen früheren Dumpings erholt hat. Er befindet sich weiterhin in einer wirtschaftlich und finanziell prekären Lage, und die derzeitige positive Entwicklung könnte durch die erneute Einfuhr zu gedumpten Preisen von erheblichen Mengen aus den USA leicht ins Gegenteil gekehrt werden.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(138)

Um die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Auslaufen der Maßnahmen zu bewerten, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einfuhren aus den USA auf den Unionsmarkt und auf den Wirtschaftszweig der Union. Insbesondere untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens gedumpter Einfuhren, die entsprechenden Mengen und deren wahrscheinliche Preisniveaus, die Kapazitätsreserve, die Attraktivität des Unionsmarkts und das Preisverhalten der US-amerikanischen Hersteller.

(139)

Wie in Erwägungsgrund 92 festgestellt, wäre bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der gedumpten Einfuhren aus den USA wahrscheinlich. Die Kommission ermittelte, dass die Hersteller von Biodiesel in den USA derzeit auf den Märkten anderer Drittländer Einfuhren zu gedumpten Preisen tätigen, die unter den Unionspreisen liegen. Da die Unionspreise etwas höher sind als diejenigen auf den Märkten anderer Drittländer, dürfte bei einem Auslaufen der Maßnahmen zumindest ein Teil dieser Ausfuhren in die Union umgeleitet werden.

(140)

Die Kommission ermittelte, dass die US-amerikanischen Hersteller über eine beträchtliche Kapazitätsreserve von etwa 2 678 000 t verfügen, was rund 22 % des Unionsgesamtverbrauchs entspricht.

(141)

Die in den USA verfügbare Kapazitätsreserve dürfte nicht vom Inlandsmarkt aufgenommen werden. Bereits heute decken die US-amerikanischen Hersteller trotz ausreichender Kapazität nur einen Teil des Bedarfs des US-amerikanischen Marktes. Es ist auch unwahrscheinlich, dass die vorhandene Kapazitätsreserve zur Steigerung der Ausfuhren in andere Drittländer als die Union verwendet würde. Wie in den Erwägungsgründen 42 bis 63 festgestellt, liegen die Preise der US-amerikanischen Ausfuhren in Drittländer derzeit im Durchschnitt 15 % unter dem durchschnittlichen Inlandspreis auf dem US-amerikanischen Markt und auch unter dem durchschnittlichen Unionspreis, selbst wenn die Kosten für den Transport zwischen den USA und der Union berücksichtigt werden. Daher dürften die US-amerikanischen Hersteller einen anderen Absatzmarkt für ihre Kapazitätsreserven suchen.

(142)

Da der Unionsmarkt weltweit der größte Biodieselmarkt ist und die Biodieselpreise dort dem Niveau auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt entsprechen oder leicht darüber liegen, wäre der Unionsmarkt für die US-amerikanischen Biodieselhersteller äußerst attraktiv.

(143)

Daher dürften die US-amerikanischen Hersteller einen Großteil ihrer Kapazitätsreserven dazu verwenden, bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen erneut auf den Unionsmarkt zu exportieren. Wie in Erwägungsgrund 46 dargelegt, werden die US-amerikanischen Hersteller Biodiesel wahrscheinlich zu gedumpten Preisen in die Union ausführen, um mit den Unionsherstellern auf dem Unionsmarkt konkurrieren zu können. Angesichts ihrer derzeitigen Preispolitik auf anderen Exportmärkten (vgl. Erwägungsgründe 57 und 58) und ihrer großen Kapazitätsreserve ist es höchstwahrscheinlich, dass erneut beträchtliche Mengen US-amerikanischen Biodiesels auf den Unionsmarkt zu gedumpten Preisen eingeführt werden, die den Unionspreisen entsprechen oder darunter liegen.

(144)

Von solchen Einfuhren würde ein erheblicher Preisdruck, ja sogar ein Abwärtsdruck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgehen, der bei den derzeitigen Preisen nur einen geringen Gewinn deutlich unter seiner Zielgewinnspanne erwirtschaftet. Dies wird höchstwahrscheinlich zu fallenden Produktions- und Verkaufsmengen, geringerer Rentabilität und einem Marktanteilsverlust führen.

(145)

Angesichts der prekären Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union würde sich ein solches Szenario sehr negativ auf dessen derzeitige Erholung auswirken und aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erneuten Auftreten einer bedeutenden Schädigung führen.

5.1.   Schlussfolgerung

(146)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel aus den USA aller Wahrscheinlichkeit nach erneut bedeutend geschädigt würde.

6.   UNIONSINTERESSE

(147)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen ungeachtet der Schlussfolgerungen zum wahrscheinlichen Wiederauftreten des schädigenden Dumpings dem Interesse der Union zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union sowie der Biodieseleinführer und -verwender.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(148)

Die geltenden Maßnahmen haben dazu beigetragen, dass quasi keine gedumpten Biodieseleinfuhren aus den USA mehr getätigt wurden und sich der Wirtschaftszweig der Union erholen konnte. Zwar gab es beim Wirtschaftszweig der Union positive Anzeichen einer Erholung von früherem Dumping, beispielsweise höhere Produktions- und Verkaufsmengen, doch haben die Biodieselpreise auf dem Unionsmarkt erheblich nachgegeben und die Rentabilität ist weiterhin sehr niedrig, sodass die Wirtschaftslage der Branche prekär und gefährdet bleibt.

(149)

Bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen wäre der Wirtschaftszweig der Union aber höchstwahrscheinlich mit einem verstärkten unlauteren Wettbewerb in Form erheblicher Mengen gedumpter Biodieseleinfuhren aus den USA konfrontiert. Dadurch würde die derzeitige Erholung der Biodieselbranche der Union zum Erliegen kommen, und die bedeutende Schädigung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut auftreten. Eine Außerkraftsetzung der Maßnahmen liefe daher dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Union zuwider.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Händler

(150)

Nur drei Einführer/Händler meldeten sich und legten ihren Standpunkt dar. Während ein Unternehmen behauptete, die Höhe der geltenden Zölle sei unverhältnismäßig und die Verlängerung der Maßnahmen würde durch Marktverzerrung und -begrenzung zu höheren Preisen führen, brachten die beiden anderen Unternehmen vor, die geltenden Maßnahmen hätten ihre Tätigkeiten nicht beeinträchtigt; sie standen einer möglichen Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen auch neutral gegenüber.

(151)

Mit den Feststellungen dieser Untersuchung lässt sich die Behauptung, eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde den Markt begrenzen und zu höheren Preisen führen, nicht belegen. Trotz der geltenden Maßnahmen waren die Unionspreise im Bezugszeitraum vielmehr rückläufig. Zudem verfügt der Wirtschaftszweig der Union heute über ausreichende Kapazität, um die derzeitige Unionsnachfrage nach Biodiesel zu befriedigen, und auch über Kapazitätsreserven, um künftige Nachfragesteigerungen zu decken. Damit sind die vorgebrachten Argumente kein Beleg dafür, dass eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Einführer/Händler zuwiderlaufen würde.

6.3.   Interesse der Verwender

(152)

Nur ein Verwender, ein Ölunternehmen, das Biodiesel kauft, um es mit Mineralöl zu mischen, meldete sich und legte der Kommission seinen Standpunkt dar. Das Unternehmen befürwortete nachdrücklich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen und brachte vor, ihr Außerkrafttreten würde sich verheerend auf den Unionsmarkt für Biodiesel auswirken und zu einem beträchtlichen Zufluss gedumpten Biodiesels führen, was seinerseits zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung der Biodieselbranche der Union führen würde.

(153)

Es gibt keine Hinweise darauf, dass die geltenden Maßnahmen die Unionsverwender negativ beeinträchtigten; insbesondere kann nicht belegt werden, dass die geltenden Maßnahmen sich negativ auf ihre Rentabilität oder ihre Geschäftstätigkeit auswirkten. Aufgrund des konstanten oder nur leicht ansteigenden Biodieselverbrauchs in der Union verfügt der Wirtschaftszweig der Union jedenfalls über ausreichende Kapazität, um die derzeitige und künftige Nachfrage zu befriedigen, sollte die Nachfrage weiter anziehen. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde keine Versorgungsknappheit verursachen.

(154)

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Verwender nicht zuwiderlaufen würde.

6.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(155)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderliefe, die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA aufrechtzuerhalten.

7.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(156)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 geänderten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren aufrechterhalten werden.

(157)

Wie in Erwägungsgrund 2 dargelegt, wurden die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, sowie auf die Einfuhren in die Union von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika.

(158)

Die aufrechtzuerhaltenden Antidumpingmaßnahmen gelten weiterhin für die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, sowie für die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika.

(159)

Die ausführenden Hersteller in Kanada, die von den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 erweiterten Maßnahmen befreit waren, sind auch von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit.

(160)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209829), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009129), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009929), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194329), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194629), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194729), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201129), ex 2710 20 15 (TARIC-Code 2710201529), ex 2710 20 17 (TARIC-Code 2710201729), ex 3824 90 92 (TARIC-Code 3824909212), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001029, 3826001039, 3826001049, 3826001099) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009019) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzölle als Festbeträge auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

AD-Zoll, EUR je Tonne Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Archer Daniels Midland Company, Decatur

68,6

A933

Cargill Inc., Wayzata

0

A934

Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston

70,6

A935

Imperium Renewables Inc., Seattle

76,5

A936

Peter Cremer North America LP, Cincinnati

198,0

A937

World Energy Alternatives LLC, Boston

82,7

A939

in Anhang I aufgeführte Unternehmen

115,6

siehe Anhang I

alle übrigen Unternehmen

172,2

A999

Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

(3)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (17) zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Absatz 2 festgesetzte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4)   Voraussetzung für die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle ist, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ wird ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209821), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009121), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009921), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194321), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194621), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194721), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201121), ex 2710 20 15 (TARIC-Code 2710201521), ex 2710 20 17 (TARIC-Code 2710201721), ex 3824 90 92 (TARIC-Code 3824909210), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001020, 3826001030, 3826001040, 3826001089) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009011) eingereiht werden, wobei der von den folgenden Unternehmen hergestellte Biodiesel ausgenommen ist:

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Kanada

BIOX Corporation, Oakville, Ontario, Kanada

B107

Kanada

Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada

B108

Der ausgeweitete Zoll ist der in Artikel 1 Absatz 2 für „alle übrigen Unternehmen“ festgesetzte Zoll, nämlich ein endgültiger Antidumpingzoll von 172,2 EUR je Tonne Nettogewicht.

Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

(2)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(3)   Die Anwendung der Befreiung, die den in Absatz 1 genannten Unternehmen gewährt wird, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der nach Artikel 1 Absatz 1 geltende Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 3

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009130), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009930), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194330), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194630), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194730), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201130), ex 2710 20 15 (TARIC-Code 2710201530), ex 2710 20 17 (TARIC-Code 2710201730), ex 3824 90 92 (TARIC-Code 3824909220) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009030) eingereiht werden.

Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

(2)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(3)   Die Anwendung der für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang III entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zoll Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 4

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Rue de la loi 170, CHAR 04/034

1049 Brüssel

BELGIEN

E-Mail: TRADE-TDI-INFORMATION@ec.europa.eu

(2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 14. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 599/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 26).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 12).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315 vom 26.11.2013, S. 2).

(5)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 289 vom 4.10.2013, S. 12).

(6)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. C 217 vom 10.7.2014, S. 14).

(7)  Mexiko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis, WT/DS 295/AB/R, 29. November 2005.

(8)  Nach Titel 26 Abschnitt 45K Buchstabe c Ziffer 3 des US Internal Revenue Code bezeichnet der Ausdruck „Biomasse“ jegliche organische Stoffe außer A) Erdöl und Erdgas (oder daraus gewonnene Erzeugnisse) und B) Kohle (einschließlich Braunkohle) oder daraus gewonnene Erzeugnisse.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 194/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 50), Erwägungsgrund 20.

(10)  Aufgrund eines Druckfehlers wurde im Unterrichtungsdokument fälschlicherweise ein Betrag von 884 EUR angegeben.

(11)  Siehe zum Beispiel: http://biodiesel.org/news/news-display/2014/05/14/biodiesel-producers-hit-hard-by-policy-uncertainty, abgerufen am 6. Juli 2015.

(12)  Gibraltar gehört nicht zur Zollunion, und das Einführen von Waren nach Gibraltar gilt nicht als Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Union.

(13)  Der Biodieselverbrauch in Kanada dürfte 2015 etwas mehr als 300 000 t betragen. Siehe: http://gain.fas.usda.gov/Recent%20GAIN%20Publications/Biofuels%20Annual_Ottawa_Canada_11-24-2014.pdf, abgerufen am 6. Juli 2015.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 599/2009, Erwägungsgründe 181 bis 183.

(15)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013, Erwägungsgründe 202 bis 208.

(16)  Verordnung (EG) Nr. 193/2009 vom 11. März 2009 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 22).

(17)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG I

Name des Unternehmens

Standort

TARIC-Zusatzcode

American Made Fuels, Inc.

Canton

A940

AG Processing Inc.

Omaha

A942

Alabama Clean Fuels Coalition Inc.

Birmingham

A940

Arkansas SoyEnergy Group

DeWitt

A940

Arlington Energy, LLC

Mansfield

A940

Athens Biodiesel, LLC

Athens

A940

Beacon Energy

Cleburne

A940

Biodiesel of Texas, Inc.

Denton

A940

BioDiesel One Ltd

Southington

A940

Buffalo Biodiesel, Inc

Tonawanda

A940

BullDog BioDiesel

Ellenwood

A940

Carbon Neutral Solutions, LLC

Mauldin

A940

Central Iowa Energy, LLC

Newton

A940

Chesapeake Custom Chemical Corp.

Ridgeway

A940

Community Fuels

Stockton

A940

Delta BioFuels, Inc.

Natchez

A940

Diamond Biofuels

Mazon

A940

Direct Fuels

Euless

A940

Eagle Creek Fuel Services, LLC

Baltimore

A940

Earl Fisher Bio Fuels

Chester

A940

East Fork Biodiesel, LLC

Algona

A940

ECO Solutions, LLC

Chatsworth

A940

Ecogy Biofuels, LLC

Tulsa

A940

ED & F Man Biofuels Inc.

New Orleans

A940

Freedom Biofuels, Inc.

Madison

A940

Fuel & Lube, LLC

Richmond

A940

Fuel Bio

Elizabeth

A940

FUMPA Bio Fuels

Redwood Falls

A940

Galveston Bay Biodiesel, LP (BioSelect Fuels)

Houston

A940

Geo Green Fuels, LLC

Houston

A940

Georgia Biofuels Corp.

Loganville

A940

Green River Biodiesel, Inc.

Moundville

A940

Griffin Industries, Inc.

Cold Spring

A940

High Plains Bioenergy

Guymon

A940

Huish Detergents, Inc.

Salt Lake City

A940

Incobrasa Industries, Ltd.

Gilman

A940

Independence Renewable Energy Corp.

Perdue Hill

A940

Indiana Flex Fuels

LaPorte

A940

Innovation Fuels, Inc.

Newark

A940

Iowa Renewable Energy, LLC

Washington

A940

Johann Haltermann Ltd.

Houston

A940

Lake Erie Biofuels, LLC

Erie

A940

Leland Organic Corporation

Leland

A940

Louis Dreyfus Agricultural Industries, LLC

Wilton

A940

Louis Dreyfus Claypool Holdings LLC

Claypool

A940

Memphis Biofuels, LLC

Memphis

A942

Middle Georgia Biofuels

East Dublin

A940

Middletown Biofuels, LLC

Blairsville

A940

Musket Corporation

Oklahoma City

A940

New Fuel Company

Dallas

A940

North Mississippi Biodiesel

New Albany

A940

Northern Biodiesel, Inc.

Ontario

A940

Northwest Missouri Biofuels, LLC

St. Joseph

A940

Nova Biofuels Clinton County, LLC

Clinton

A940

Nova Biosource

Senaca

A940

Organic Fuels, Ltd

Houston

A940

Owensboro Grain Company LLC

Owensboro

A940

Paseo Cargill Energy, LLC

Kansas City

A940

Peach State Labs, Inc.

Rome

A940

Perihelion Global, Inc.

Opp

A940

Philadelphia Fry-O-Diesel Inc.

Philadelphia

A940

Pinnacle Biofuels, Inc.

Crossett

A940

PK Biodiesel

Woodstock

A940

Pleasant Valley Biofuels, LLC

American Falls

A940

RBF Port Neches LLC

Houston

A940

Red Birch Energy, Inc.

Bassett

A940

Red River Biodiesel Ltd.

New Boston

A940

REG Ralston, LLC

Ralston

A940

Renewable Energy Products, LLC

Santa Fe Springs

A940

Riksch BioFuels LLC

Crawfordsville

A940

Safe Renewable Corp.

Conroe

A940

Sanimax Energy Inc.

DeForest

A940

Scott Petroleum

Itta Bena

A942

Seminole Biodiesel

Bainbridge

A940

Soy Solutions

Milford

A940

SoyMor Biodiesel, LLC

Albert Lea

A940

Sunshine BioFuels, LLC

Camilla

A940

TPA Inc.

Warren

A940

Trafigura AG

Stamford

A940

U.S. Biofuels, Inc.

Rome

A940

United Oil Company

Pittsbourgh

A940

Valco Bioenergy

Harlingen

A940

Vanguard Synfuels, LLC

Pollock

A940

Vinmar Overseas, Ltd

Houston

A938

Vitol Inc.

Houston

A940

Walsh Bio Diesel, LLC

Mauston

A940

Western Dubque Biodiesel, LLC

Farley

A940

Western Iowa Energy, LLC

Wall Lake

A940

Western Petroleum Company

Eden Prairie

A940


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 2 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als ‚Biodiesel‘ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


ANHANG III

Die in Artikel 3 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als ‚Biodiesel‘ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


15.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/99


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1519 DER KOMMISSION

vom 14. September 2015

zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 (2) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll von 211,2 bis 237 EUR/t Nettogewicht ein auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“ oder „betroffenes Land“), die damals unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209820), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009120), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009920), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710194120), ex 3824 90 91, ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824909787) eingereiht wurden. Der mit dieser Verordnung eingeführte Ausgleichszoll wird im Folgenden als die „geltenden Maßnahmen“ bezeichnet.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 (3) weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung den mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, in die Union aus, wobei der von den Unternehmen BIOX Corporation, Oakville, und Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada, hergestellte Biodiesel ausgenommen ist. Mit derselben Verordnung weitete der Rat auch den mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in Mischungen mit bis zu 20 GHT von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs aus.

1.2.   Für andere Drittländer geltende Maßnahmen

(3)

Außerhalb dieses Verfahrens gelten ferner Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Biodieselausfuhren aus Argentinien und Indonesien (4).

1.3.   Überprüfungsantrag

(4)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (5) der geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung.

(5)

Der Antrag wurde am 9. April 2014 vom European Biodiesel Board (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Unionsgesamtproduktion von Biodiesel entfallen. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten der Subventionierung und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.4.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Da die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (6) eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss kam, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, leitete sie am 10. Juli 2014 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (7) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein. Am selben Tag leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA geltenden Antidumpingmaßnahmen ein (8). Dabei handelt es sich um ein parallel laufendes, getrenntes Verfahren, das zu einer getrennten Verordnung führen wird.

(7)

Vor der Einleitung der Auslaufüberprüfung unterrichtete die Kommission nach Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika darüber, dass sie einen ordnungsgemäß belegten Überprüfungsantrag erhalten hatte, und gab der US-Regierung Gelegenheit zu Konsultationen, um die Lage hinsichtlich des Inhalts des Überprüfungsantrags zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die US-Regierung nahm dieses Angebot an, und die Konsultationen fanden daraufhin am 3. Juli 2014 statt. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung erzielt werden. Den einschlägigen Stellungnahmen der US-Behörden wurde jedoch gebührend Rechnung getragen.

1.5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(8)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und Wiederauftretens der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2014 (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.6.   Interessierte Parteien

(9)

In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission die interessierten Parteien ein, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in den USA und die US-amerikanischen Behörden, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Untersuchung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(10)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

1.7.   Stichprobenverfahren

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

a)   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung auf der Grundlage der höchsten repräsentativen Produktions- und Verkaufsmengen. Diese vorläufige Stichprobe umfasste sieben Unionshersteller mit Sitz in sieben verschiedenen Mitgliedstaaten, auf die fast 30 % der Unionsproduktion von Biodiesel entfielen. Die Kommission lud interessierte Parteien ein, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.

(13)

Ein Unternehmen mit Sitz in Itaf137)lien beantragte die Aufnahme in die Stichprobe. Dieses Unternehmen hatte seine Tätigkeit jedoch erst Ende 2013 aufgenommen, nachdem es von einem anderen, in die vorläufige Stichprobe einbezogenen italienischen Biodieselhersteller eine Biodieselanlage gekauft hatte. Da keine für die Bewertung der relevanten Trends im Bezugszeitraum erforderlichen historischen Daten vorlagen und bereits ein anderes italienisches Unternehmen Teil der vorläufigen Stichprobe war, beschloss die Kommission, dieses Unternehmen nicht in die Stichprobe einzubeziehen.

(14)

Der Verband der US-amerikanischen Biodieselhersteller (National Biodiesel Board, im Folgenden „NBB“) wandte ein, dass die vorläufige Stichprobenauswahl und die bei den vorausgegangenen Biodieseluntersuchungen verwendete Stichprobe nicht identisch waren; sie bezogen sich vor allem auf zwei Unternehmen mit beachtlichen Produktions- und Verkaufsmengen, die nicht Teil der vorläufigen Stichprobe waren. Die beiden vom NBB genannten Unternehmen waren jedoch entweder mit einem anderen bereits in die Stichprobe aufgenommenen Unternehmen mit höheren Verkaufsmengen verbunden oder verkauften geringere Mengen als das vorläufig ausgewählte Unternehmen im selben Mitgliedstaat. Daher hätte die Aufnahme dieser beiden Unternehmen die Repräsentativität der vorläufigen Stichprobenauswahl nicht verändert. Die vorläufige Auswahl wurde daher als repräsentative Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt.

(15)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte die US-Regierung vor, eine 30 %ige Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union könne nicht als repräsentativ für den gesamten Wirtschaftszweig der Union angesehen werden, die Mikroindikatoren hätten auf einer breiteren Basis analysiert werden müssen. Die US-Regierung beruft sich dabei auf die Feststellung des WTO-Berufungsgremiums im Streitfall EG — Verbindungselemente, in dem eine Stichprobe von 27 % als klein im Verhältnis zum gesamten Wirtschaftszweig angesehen wurde, da sie nur im Fall fragmentierter Wirtschaftszweige einen größeren Anteil darstellen würde.

(16)

Anders als dies bei der Untersuchung über Verbindungselemente der Fall war, definierte die Kommission den gesamten Wirtschaftszweig für die Zwecke dieser Untersuchung als Wirtschaftszweig der Union und nicht nur die Unternehmen der Stichprobe (vgl. Erwägungsgrund 151). Überdies wurden alle Makroindikatoren auf der Grundlage des gesamten Wirtschaftszweigs bewertet, einige Mikroindikatoren dagegen nur auf der Ebene der Unternehmen der Stichprobe. Allerdings wurden für die Gesamtanalyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union sowohl Mikro- als auch Makroindikatoren bewertet. In jedem Fall gilt der Wirtschaftszweig der Union als fragmentiert, da er aus über 200 in der gesamten Union ansässigen Herstellern besteht, bei denen es sich meist um kleinere und mittlere Unternehmen handelt. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die 30 %ige Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union repräsentativ ist, und weist das Vorbringen somit zurück.

b)   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(17)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen.

(18)

Nur einige unabhängige Einführer lieferten die angeforderten Informationen und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Angesichts ihrer geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

c)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in den USA

(19)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in den USA um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen. Außerdem ersuchte sie die Vertretung der USA bei der Europäischen Union darum, andere etwaige ausführende Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

(20)

27 Hersteller in den USA antworteten der Kommission, aber nur neun von ihnen legten die in Anhang I der Einleitungsbekanntmachung für die Stichprobenauswahl angeforderten Daten zu den Ausfuhren und/oder Inlandsverkäufen vor. Keiner dieser Hersteller tätigte im UZÜ Ausfuhren in die Union. Die Kommission wählte die drei ausführenden Hersteller mit den höchsten Inlands- und Ausfuhrverkäufen für die Stichprobe aus. Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden der USA wurden nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(21)

Keiner der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller beantwortete die Fragebogen innerhalb der gesetzten Frist. Am 7. Oktober 2014 wies die Kommission die drei ausführenden Hersteller der Stichprobe auf die ausstehenden Antworten hin.

(22)

Am 10. Oktober 2014 teilte ein ausführender Hersteller der Stichprobe der Kommission mit, dass er entschieden habe, den Fragebogen nicht zu beantworten. Die beiden anderen ausführenden Hersteller der Stichprobe baten mehrfach um Verlängerungen der Frist, die ihnen zwar gewährt wurden, legten aber keine vollständigen Antworten vor.

(23)

Am 10. November 2014 hat die Kommission die drei Unternehmen der Stichprobe schriftlich über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt, Artikel 28 der Grundverordnung anzuwenden. Die US-Behörden wurden ebenfalls über die Absicht der Kommission in Kenntnis gesetzt, Artikel 28 der Grundverordnung anzuwenden. Für Stellungnahmen zu diesem Schreiben wurde eine Frist bis zum 21. November 2014 gesetzt.

(24)

Bis zum 21. November 2014 haben zwei der Unternehmen der Stichprobe überhaupt nicht reagiert, und das dritte Unternehmen der Stichprobe erklärte, es benötige mehr Zeit für die Vorlage der Daten.

(25)

Die Kommission zog daraus den Schluss, dass keiner der ausführenden US-amerikanischen Hersteller der Stichprobe an der Auslaufüberprüfung mitarbeitete. Folglich beschloss sie Artikel 28 der Grundverordnung anzuwenden; damit können positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

1.8.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(26)

Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von den US-Behörden, den Unionsherstellern der Stichprobe und von vier Verwendern/Händlern.

(27)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Subventionierung, der daraus resultierenden Schädigung und dem Unionsinteresse benötigte, und prüfte sie.

(28)

Bei den folgenden Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Bundesbehörden der USA

Finanzministerium (Department of Treasury (DOT))

Landwirtschaftsministerium (Department of Agriculture (USDA))

 

Behörden von US-Bundesstaaten

Behörden des Bundesstaates Florida, Tallahassee

Behörden des Bundesstaates Iowa, Des Moines

Behörden des Bundesstaates Kansas, Topeka

Behörden des Bundesstaates Kentucky, Frankfort

(29)

Bei den folgenden Unionsherstellern wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Bio-Oils Huelva S.L., Huelva, Spanien,

Biopetrol Rotterdam BV, Rotterdam, Niederlande,

Diester Industrie SAS, Rouen, Frankreich,

Novaol S.R.L., Mailand, Italien,

Preol a.s., Lovosice, Tschechische Republik,

Rafineria Trzebinia S.A., Trzebinia, Polen,

Verbio Vereinigte BioEnergie AG, Leipzig, Deutschland.

1.9.   Unterrichtung

(30)

Am 3. Juni 2015 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Antisubventionsmaßnahmen vorgeschlagen werden sollte, und forderte sie zur Stellungnahme auf. Die Kommission prüfte die Stellungnahmen der interessierten Parteien und berücksichtigte sie, soweit dies angezeigt war.

(31)

Nach der endgültigen Unterrichtung beantragte das NBB eine Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren und wurde gehört.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(32)

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“), d. h. um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „überprüfte Ware“) die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, ex 2710 20 11, ex 2710 20 15, ex 2710 20 17, ex 3824 90 92, ex 3826 00 10 und ex 3826 00 90 eingereiht werden.

(33)

Biodiesel ist ein erneuerbarer Kraftstoff, der im Verkehrssektor für Dieselmotoren verwendet wird. Herkömmliche Motoren können jedoch nicht mit reinem Biodiesel betrieben werden, sondern nur mit einem Gemisch aus Mineralöldiesel und einer begrenzten Beimischung von Biodiesel.

(34)

Bei dem in den USA hergestellten Biodiesel handelt es sich in erster Linie um Fettsäuremethylester (FAME), die aus einer Vielzahl pflanzlicher Öle (Soja-, Palm-, Rapsöl) sowie gebrauchten Frittierölen, Tierfetten oder Biomasse gewonnen werden, die als Ausgangsstoff für Biodiesel dienen. Die Benennung „Ester“ verweist auf die Umesterung von Pflanzenölen, d. h. das Mischen des Öls mit Alkohol. Die Benennung „Methyl“ verweist auf Methanol, also den Alkohol, der bei dem Verfahren am häufigsten eingesetzt wird, wenngleich auch Ethanol dabei verwendet werden kann, wobei dann Fettsäureethylester entsteht.

(35)

Trotz möglicher Unterschiede bei den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen oder im Herstellungsverfahren weisen alle Biodieselarten und der Biodiesel in den Gemischen dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften auf; sie werden auch für dieselben Zwecke eingesetzt. Bei den möglichen Varianten der überprüften Ware ändert sich weder die grundlegende Definition noch die Eigenschaften, noch die Wahrnehmung seitens der verschiedenen Parteien. Insbesondere macht es vom Standpunkt der Endverbraucher des Dieselkraftstoffs keinen Unterschied, ob das an der Zapfsäule angebotene Gemisch aus einem bestimmten Biodieselausgangsstoff gewonnen wurde.

2.2.   Gleichartige Ware

(36)

Wie in der Ausgangsuntersuchung weisen der auf dem Inlandsmarkt der USA verkaufte Biodiesel und der zur Ausfuhr verkaufte US-Biodiesel dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen auf. Desgleichen weisen der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte Biodiesel und die aus den USA in die Union ausgeführte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf. Daher sind sie für die Zwecke der jetzigen Untersuchungen gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(37)

Die US-Regierung brachte vor, dass aus Biomasse (9) hergestellter Diesel eine breitere Warengruppe sei als die überprüfte Ware. Wie jedoch in der Verordnung zur Einführung der vorläufigen Ausgleichszölle in der Ausgangsuntersuchung dargelegt (10), sind alle Biodieselarten und -gemische, einschließlich aus Biomasse hergestellter Diesel, als Biodieselkraftstoffe anzusehen und Teil eines Gesetzespakets, das Energieeffizienz und alternative Kraftstoffe aus erneuerbaren Energieträgern betrifft. Dies hat seinen Grund darin, dass aus Biomasse hergestellter Biodiesel dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle und technische Eigenschaften und dieselben oder sehr ähnliche grundlegende Verwendungen aufweist wie aus anderen Rohstoffen hergestellter Biodiesel. Die Feststellung der Ausgangsuntersuchung wurde von keiner interessierten Partei angefochten und gilt somit auch in dieser Auslaufüberprüfung. Daher wies die Kommission das Vorbringen der US-Regierung zurück.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Vorbemerkungen

(38)

Nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Subventionierung wahrscheinlich wäre. Unter erneutem Auftreten ist zu verstehen, dass eine Subventionierung weder zum Zeitpunkt der Einleitung noch des Beschlusses zur Beibehaltung der Maßnahmen angewendet werden muss. Daher überprüfte die Kommission auch, ob bei nach dem UZÜ ausgelaufenen Subventionen die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens besteht.

(39)

Die Kommission analysierte alle im Überprüfungsantrag genannten Subventionsregelungen und ersuchte die US-Behörden um Informationen über etwaige sonstige Subventionsregelungen. Die Kommission analysierte auf der Grundlage der Antworten der US-Behörden auf ihren Fragebogen die folgenden Regelungen, die während des UZÜ in Kraft waren:

 

Bundesregelungen

a)

Biodiesel Mixture Credit (Steuervergünstigung für Biodieselgemische) und Biodiesel Credit (Steuervergünstigung für Biodiesel)

b)

Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit (Körperschaftsteuervergünstigung für kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“)

c)

Credit For Production of Cellulosic Biofuel (Steuervergünstigung für die Herstellung von Biokraftstoff aus Cellulose)

d)

USDA Bioenergy Program for Advanced Biofuels (Bioenergieprogramm des US-Landwirtschaftsministeriums für fortschrittliche Biokraftstoffe)

 

Bundesstaatliche Regelungen

a)

Florida: Florida Biofuels Investment Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Florida für Investitionen in Biokraftstoffe)

b)

Iowa: Iowa Biodiesel Producer Tax Refund (Steuererstattung des Bundesstaates Iowa für Biodieselhersteller)

c)

Kansas: Kansas Qualified Biodiesel Fuel Producer Incentive (Programm des Bundesstaates Kansas zur Förderung der qualifizierten Hersteller von Biodiesel)

d)

Kentucky: Kentucky Biodiesel Production Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Kentucky für die Biodieselherstellung)

(40)

Die nachstehenden Regelungen werden an dieser Stelle nicht analysiert, da sie, wie aus den Angaben der US-Behörden hervorgeht, entweder nicht in Anspruch genommen werden konnten oder vor dem UZÜ ausgelaufen waren bzw. damit für die US-Biodieselhersteller während des UZÜ kein Vorteil verbunden war:

 

Bundesregelung

Advanced Biofuels Loan Guarantees (Kreditbürgschaften für fortschrittliche Biokraftstoffe)

 

Bundesstaatliche Regelungen

i)

Alabama Biofuel Production Facility Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Alabama für Biokraftstoffherstellungsanlagen)

ii)

Arkansas Alternative Fuel Grants and Rebates (Zuschüsse und Ermäßigungen des Bundesstaates Arkansas für alternative Kraftstoffe)

iii)

Illinois Renewable Fuels Development Programme (Programm des Bundesstaates Illinois zur Entwicklung erneuerbarer Kraftstoffe)

iv)

Indiana Biodiesel Production Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Indiana für die Biodieselherstellung)

v)

Kentucky Alternative Fuel Production Tax Incentives (Steueranreize des Bundesstaates Kentucky für die Herstellung alternativer Kraftstoffe)

vi)

Louisiana Biodiesel Equipment and Fuel Tax Exemption (Befreiungen des Bundesstaates Louisiana von der Biodieselinfrastruktur- und der Kraftstoffsteuer)

vii)

Maine Biofuels Production Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Maine für die Biokraftstoffherstellung)

viii)

Maryland Biofuels Production Incentive (Programm des Bundesstaates Maryland zur Förderung der Biokraftstoffherstellung)

ix)

Mississippi Biofuels Production Incentive (Programm des Bundesstaates Mississippi zur Förderung der Biokraftstoffherstellung)

x)

Missouri Qualified Biodiesel Producer Incentive Fund (Finanzfonds des Bundesstaates Missouri zur Förderung qualifizierter Biodieselhersteller)

xi)

Montana Alternative Fuel Production Property Tax Incentive (Vermögensteueranreiz des Bundesstaates Montana für die Herstellung alternativer Kraftstoffe)

xii)

Montana Biofuel Production Facility Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Montana für Biodieselherstellungsanlagen)

xiii)

Nebraska Biodiesel Production Investment Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Nebraska für Investitionen in die Biodieselherstellung)

xiv)

New York Biofuel Production Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates New York für die Biodieselherstellung)

xv)

South Carolina Credit for Biodiesel Facilities (Vergünstigung des Bundesstaates South Carolina für die Biodieselanlagen)

xvi)

Texas Fuel and Biodiesel Production Incentive Program (Programm des Bundesstaates Texas zur Förderung der Kraftstoff- und Biodieselherstellung)

xvii)

Virginia Biofuels Production Grants (Zuschüsse des Bundesstaates Virginia für die Biokraftstoffherstellung)

xviii)

Washington Alternative Fuel Loans and Grants (Darlehen und Zuschüsse des Bundesstaates Washington für alternative Kraftstoffe)

xix)

Washington State Biofuels Production Tax Exemption (Produktionssteuerbefreiung für Biokraftstoffe des Bundesstaates Washington)

3.2.   Subventionierung von Einfuhren während des UZÜ — Bundesregelungen

3.2.1.   Biodiesel Mixture Credit (Steuervergünstigung für Biodieselgemische) und Biodiesel Credit (Steuervergünstigung für Biodiesel)

3.2.1.1.   Rechtsgrundlage

(41)

Title 26 Section 40A, Section 6426 und Section 6427 des US Code (U.S.C.) ist die Rechtsgrundlage für eine Steuervergünstigungsregelung für Hersteller von Biodieselgemischen, Einzelhändler und Endverwender von Biodiesel. Darin sind folgende Steuervergünstigungen für Biodieselkraftstoff vorgesehen:

i)

der Biodiesel Mixture Credit („USD 1/gallon scheme“) (Steuervergünstigung für Biodieselgemische, „1-USD/Gallone-Regelung“)

ii)

der Biodiesel Credit (Steuervergünstigung für Biodiesel)

iii)

der Small Agri-Biodiesel Producer Credit (Steuervergünstigung für kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“)

(42)

Der Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit (Körperschaftsteuervergünstigung für kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“) ist eine Steuervergünstigung, die ausschließlich kleinen Herstellern von „Agri-Biodiesel“ gewährt wird. Diese Regelung wird in den Erwägungsgründen 59 bis 63 behandelt.

3.2.1.2.   Begünstigte

(43)

Um für den in Erwägungsgrund 41 Ziffer i erwähnten Biodiesel Mixture Credit in Betracht zu kommen, muss ein Unternehmen ein Gemisch aus Biodiesel und Dieselkraftstoff herstellen, das als Kraftstoff oder zur Verwendung als Kraftstoff verkauft wird.

(44)

Eine Person, die die Vergünstigung in Anspruch nehmen will, muss eine Bescheinigung des Biodieselherstellers oder -einführers erhalten, auf der die Ware sowie der prozentuale Anteil von Biodiesel- und „Agri-Biodiesel“ (11) an der Ware ausgewiesen wird. Bei dieser Vergünstigung handelt es sich um eine Verbrauchsteuergutschrift, wobei, wenn die Verbrauchsteuerschuld eines Unternehmens geringer ist als der Gesamtbetrag der Verbrauchsteuergutschrift, das Unternehmen den Restbetrag als auszahlbare Körperschaftsgutschrift in Anspruch nehmen kann. Die auszahlbare Körperschaftsteuergutschrift wird mit der Körperschaftsteuerschuld des Steuerpflichtigen verrechnet beziehungsweise direkt ausgezahlt. Ausgezahlt werden kann dem Steuerpflichtigen nur ein etwaiger, seine Steuerschuld übersteigender Restbetrag der Gutschrift.

(45)

Der in Erwägungsgrund 41 Ziffer ii erwähnte Biodiesel Credit ist eine nicht auszahlbare Körperschaftsteuervergünstigung für Einzelhändler oder Endverwender von unvermischtem (reinem) Biodiesel. Der Biodiesel Credit für unvermischten Biodiesel steht nur der Person zu, die den unvermischten Biodiesel in den Tank eines Fahrzeugs einfüllt oder als Kraftstoff verwendet. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch Biodieselhersteller, die ihren eigenen Biodiesel herstellen, Anspruch auf diese Vergünstigung erheben könnten. Um die Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Biodieselhersteller somit entweder als Einzelhändler tätig sein (und den Biodiesel in den Tank des Endverwenders einfüllen) oder ein Endverwender sein (also beispielsweise den Biodiesel in sein eigenes Fahrzeug einfüllen).

3.2.1.3.   Anwendung

(46)

Bei mit Mineralöldiesel vermischtem Biodiesel kann eine Verbrauchsteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuervergünstigung für Biodieselgemische in Anspruch genommen werden. Während des Untersuchungszeitraums betrug die Vergünstigung 1 USD pro Gallone für alle Arten von Biodiesel, also auch für „Agri-Biodiesel“ und Diesel aus Biomasse.

(47)

Wie hoch die Steuervergünstigung für das Kraftstoffgemisch letztlich ist, hängt vom Biodieselgehalt ab. Gemäß den Vorschriften muss dem Biodiesel mindestens 0,1 % Mineralöldiesel zugesetzt werden (dieses Gemisch aus 99,9 % Biodiesel und 0,1 % Mineralöldiesel wird in den USA als B99 bezeichnet), wobei dieses Mischungsverhältnis auch die gängigste Praxis ist, da so die maximale Steuervergünstigung erzielt wird. Entscheidend für die Steuervergünstigung ist der Anteil des Biodiesels in einem Gemisch (beispielsweise enthalten 100 Gallonen B99 99,9 Gallonen Biodiesel, für die eine Steuervergünstigung in Höhe von 99,90 USD in Anspruch genommen werden kann). Die Umwandlung von reinem Biodiesel (B100) in ein Gemisch (B99) ist ein einfacher Vorgang. Dabei werden ohne größere Verarbeitung der betroffenen Ware reinem Biodiesel 0,1 % Mineralöldiesel zugesetzt. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist an die Herstellung des Gemischs gebunden.

(48)

Hersteller von Biodiesel können die Vergünstigung in Anspruch nehmen, wenn sie selbst die Beimischung vornehmen. Der Hersteller muss den reinen Biodiesel mit Mineralöldiesel mischen. In Bezug auf den Anspruch auf die Vergünstigung wird kein Unterschied zwischen Biodieselgemischen für den Verkauf auf dem Inlandsmarkt und den Verkauf zur Ausfuhr gemacht.

(49)

Unternehmen, die keinen reinen Biodiesel herstellen, sondern vielmehr kaufen und daraus ein Biodieselgemisch herstellen, können die Steuervergünstigung ebenfalls beanspruchen. Solche Unternehmen benötigen eine Bescheinigung des Herstellers oder des Einführers (und auch etwaiger Zwischenhändler) des Biodiesels, auf der der Hersteller bescheinigt, die Steuervergünstigung nicht in Anspruch genommen zu haben. Diese Bescheinigung ist übertragbar und verleiht dem Inhaber Anspruch auf eine Vergünstigung in Höhe von 1 USD pro Gallone reinen Biodiesels.

(50)

Die Vergünstigung kann entweder als Verrechnung mit der Verbrauchsteuer- oder Körperschaftsteuerschuld oder als direkte Geldzahlung in Anspruch genommen werden. Der Gesamtbetrag der Vergünstigung bleibt gleich (1 USD pro Gallone), und zwar unabhängig davon, ob die Vergünstigung in Form einer Verrechnung mit der Verbrauchsteuer, einer Verrechnung mit der Körperschaftsteuer, einer direkten Geldzahlung an den Steuerpflichtigen oder einer Kombination daraus geltend gemacht wird.

(51)

Gemäß dem U.S.C. wird der Biodiesel Mixture Credit nur dann gewährt, wenn das Unternehmen, das die Mischung von Biodiesel und Mineralöldiesel vornimmt, eine Bescheinigung („Certificate for Biodiesel“) des Biodieselherstellers vorlegen kann, auf der der Hersteller unter anderem die Biodieselmenge aufführt, auf die sich die Bescheinigung bezieht, und erklärt, ob es sich bei dem Biodiesel um „Agri-Biodiesel“ oder anderen Biodiesel handelt. Mischt ein Unternehmen, das Biodiesel herstellt, diesen Biodiesel anschließend mit Mineralöldiesel und nimmt es die Steuervergünstigung in Anspruch, so muss es bei der Beantragung der Vergünstigung das Certificate for Biodiesel mit den erforderlichen Unterlagen vorlegen. Eine Person, die ein Certificate for Biodiesel erhält und den Biodiesel anschließend ohne Herstellung eines Biodieselgemisches verkauft, muss das Certificate for Biodiesel an den Käufer weitergeben und eine sogenannte Erklärung des Biodieselwiederverkäufers („Statement of Biodiesel Reseller“) beifügen. Mit anderen Worten, das Unternehmen, das die Mischung vornimmt und die Steuervergünstigung in Anspruch nimmt, kann das Certificate for Biodiesel entweder direkt vom Hersteller oder indirekt über einen Wiederverkäufer des Biodiesels erhalten. Diese Bescheinigung ist also übertragbar und verleiht dem Inhaber für alle Gallonen Biodiesel, die er bei der Herstellung von Biodieselgemischen verwendet hat, Anspruch auf eine Steuergutschrift in Höhe von 1 USD pro Gallone.

(52)

Im Untersuchungszeitraum wurden keine neuen Informationen bekannt, die die Schlussfolgerung der Ausgangsuntersuchung infrage stellen würden, wonach sämtlicher Biodiesel durch diese Steuervergünstigung subventioniert wird.

(53)

Beim Biodiesel Credit kann der Einzelhändler (oder ein Biodieselhersteller, der als Einzelhändler tätig ist) oder der Endverwender des unvermischten Biodiesels im Gegensatz zur vorausgegangenen Untersuchung, bei der die Begünstigung 1 USD pro Gallone unvermischten (reinen) „Agri-Biodiesels“ beziehungsweise 0,50 USD pro Gallone anderen unvermischten Biodiesels betrug, jetzt 1 USD pro Gallone für unvermischten (reinen) „Agri-Biodiesel“ oder andere Biodieselarten sowie aus Biomasse hergestellten Diesel als nicht auszahlbare, auf die General Business Income Tax anrechenbare Gutschrift geltend machen. Es handelt sich um eine nicht auszahlbare Gutschrift, die mit der Körperschaftsteuer des Unternehmens verrechnet wird. Sie ist nicht auszahlbar, d. h., wenn das Guthaben des Unternehmens größer ist als seine Steuerschuld, kann der Überschuss dem Unternehmen nicht als direkte Geldzahlung ausgezahlt werden. Den US-Behörden zufolge kann die für ein Jahr auf die General Business Income Tax anrechenbare Gutschrift allerdings zwei Jahre rückwirkend geltend gemacht und zwanzig Jahre lang übertragen werden.

(54)

Die US-Behörden räumten ein, dass einige Biodieselhersteller von dieser Gutschrift im UZÜ als Einzelhändler oder Verwender zwar mit Sicherheit profitiert haben, konnten die genauen von ihnen im UZÜ erhaltenen Vergünstigungen aber nicht quantifizieren.

3.2.1.4.   Schlussfolgerung

(55)

Der Biodiesel Mixture Credit sowie der Biodiesel Credit sind unabhängig davon, ob sie als Geldzahlung gewährt werden (nur beim Biodiesel Mixture Credit möglich) oder mit einer Steuerschuld verrechnet werden müssen (gilt für beide steuerlichen Ermäßigungen), als Steuervergünstigungen anzusehen.

(56)

Diese Regelungen werden von Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar in Form direkter Zuschüsse (Geldzahlungen sind nur beim Biodiesel Mixture Credit möglich) und durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben (Steuerverrechnung, gilt für bei beide steuerlichen Ermäßigungen). Durch diese Vergünstigungen wird den Unternehmen, die sie erhalten, ein Vorteil gewährt.

(57)

Die Regelungen sind auf Unternehmen in der Biodieselbranche beschränkt und daher nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

(58)

Schließlich ist die Kommission angesichts der Tatsache, dass beim Biodiesel Mixture Credit eine Subvention von 1 USD pro Gallone für alle Biodieselarten vorgesehen ist, der Auffassung, dass die ausführenden Hersteller von Biodiesel in den USA aufgrund dieser Regelung Subventionen in beträchtlicher Höhe erhielten und sie damit die mit Abstand wichtigste Regelung im UZÜ darstellte.

3.2.2.   Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit (Körperschaftsteuervergünstigung für kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“)

3.2.2.1.   Rechtsgrundlage

(59)

Auch der Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit ist in Title 26 Section 40A des U.S.C. vorgesehen.

3.2.2.2.   Begünstigte

(60)

Diese Regelung steht nur kleinen Herstellern von unvermischtem „Agri-Biodiesel“ offen. Hersteller von Biodieselgemischen oder Händler, die Biodiesel kaufen, aber nicht herstellen, kommen für diese Vergünstigung nicht in Betracht. Ein kleiner Hersteller ist eine Person, deren Produktionskapazität sich auf höchstens 60 Mio. Gallonen „Agri-Biodiesel“ pro Jahr beläuft. Kleine „Agri-Biodiesel“-Hersteller können pro Gallone hergestellten „Agri-Biodiesels“ eine nicht auszahlbare Vergünstigung auf die General Business Income Tax in Höhe von 0,10 USD beanspruchen. Die Vergünstigung wird je Hersteller und Steuerjahr für maximal 15 Mio. Gallonen gewährt. Damit der Hersteller die Vergünstigung in Anspruch nehmen kann, muss der „Agri-Biodiesel“ als Kraftstoff verwendet, zur Verwendung als Kraftstoff verkauft oder zur Herstellung einer Mischung aus Biodiesel und Dieselkraftstoff verwendet werden, die als Kraftstoff verwendet wird oder zur Verwendung als Kraftstoff verkauft wird. Somit können kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“ diese Regelung mit dem Biodiesel Mixture Credit kombinieren und auf diese Weise insgesamt 1,10 USD/Gallone erhalten. Große Hersteller von „Agri-Biodiesel“ können dagegen nur den Biodiesel Mixture Credit in Anspruch nehmen.

3.2.2.3.   Anwendung

(61)

Anträge auf die nicht auszahlbare, auf die General Business Income Tax anrechenbare Vergünstigung werden jährlich im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung gestellt. Der Vergünstigungsbetrag pro Gallone vom Antragsteller während des entsprechenden Steuerjahres hergestellten Biodiesel wird bis zur Höchstgrenze von 15 Mio. Gallonen mit der Körperschaftsteuerschuld des Antragstellers verrechnet. Ist die Steuerschuld des Subventionsantragstellers geringer als der geltend gemachte Gutschriftbetrag, kann der überschüssige Betrag auf nachfolgende Steuerjahre übertragen werden.

3.2.2.4.   Schlussfolgerung

(62)

Diese Regelung wird von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil.

(63)

Die Regelung ist auf Biodiesel herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

3.2.3.   Bioenergy Programme for Advanced Biofuel (Bioenergieprogramm für fortschrittliche Biokraftstoffe, BPAB)

3.2.3.1.   Rechtsgrundlage

(64)

Das Bioenergieprogramm des US-Landwirtschaftsministeriums (USDA) für fortschrittliche Biokraftstoffe (BPAB) wird geregelt in Title IX Section 9005 des „Farm Security and Rural Investment Act“ aus dem Jahr 2002 („2002 Farm Bill“). Das Programm sollte 2012 auslaufen, wurde aber 2013 und 2014 nochmals verlängert. Durch den „Agriculture Act“ (2014) wurde das Programm um weitere fünf Jahre bis Ende 2018 verlängert.

3.2.3.2.   Begünstigte

(65)

Aus diesem Programm fließen direkte Zuschüsse an Hersteller fortschrittlicher Biokraftstoffe, die im Allgemeinen als „Kraftstoff aus Biomasse außer Stärke aus Maiskörnern“ definiert werden. Unter die Definition fällt auch aus Biomasse hergestellter Diesel (12). Nicht mehr als fünf Prozent der Programmgelder dürfen an anspruchsberechtigte Hersteller gehen, deren Raffinationskapazität 150 000 000 Gallonen fortschrittlichen Biokraftstoff pro Jahr übersteigt. Hersteller von Gemischen erhalten keine Förderung aus dem Programm.

3.2.3.3.   Anwendung

(66)

Die Teilnehmer erhalten direkte Zahlungen vom Staat, nachdem sie sich für das Programm beworben haben. Hersteller müssen sich zuerst bei der Behörde registrieren und einen Vertrag unterzeichnen. Die Hersteller müssen für jedes Quartal des Steuerjahres Zahlungsanträge stellen, um in den Genuss der Förderung für die dem jeweiligen Quartal entsprechende Produktion fortschrittlichen Biokraftstoffs zu kommen. Zahlungen werden sowohl für die tatsächliche Produktion als auch für den Produktionszuwachs geleistet. Die Zahlungen aufgrund der tatsächlichen Produktion werden vierteljährlich für die im jeweiligen Quartal tatsächlich hergestellte Menge an fortgeschrittenem Biokraftstoff berechnet.

(67)

Die Zahlungen aufgrund des Produktionszuwachses beruhen auf der in einem Steuerjahr produzierten Menge an förderfähigem fortgeschrittenem Biokraftstoff, die über die in den vorangegangenen Steuerjahren (seit 2009) hergestellte Menge hinausging.

(68)

Die Mittel werden auf alle Hersteller, die sich gemeldet haben, auf Grundlage des BTU-Werts (13) der Produktion aufgeteilt. Sie gehen in gleicher Höhe an alle Hersteller, und zwar abhängig vom BTU-Wert.

3.2.3.4.   Schlussfolgerung

(69)

Diese Regelung wird von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses geleistet wird. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil.

(70)

Die Regelung ist auf Biodiesel herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

3.2.4.   Credit For Production of Cellulosic Biofuel (Steuervergünstigung für die Herstellung von Biokraftstoff aus Cellulose)

3.2.4.1.   Rechtsgrundlage

(71)

Das seit dem 1. Januar 2009 bestehende Programm wurde durch den „Food, Conservation, and Energy Act“ (2008) eingeführt. Nach dem 1. Januar 2011 wurde das Programm auf dieselbe Art und Weise wie die drei anderen Regelungen verlängert (Näheres siehe unter 3.4.1). Durch das am 19. Dezember 2014 verabschiedete Gesetz wurde die Regelung rückwirkend für das gesamte Jahr 2014 eingeführt (14), die Unternehmen können aber die damit erworbenen Steuervergünstigungen bis zu 20 Jahre übertragen.

3.2.4.2.   Begünstigte

(72)

Diese Regelung sieht eine nicht auszahlbare, auf die General Business Income Tax anrechenbare Gutschrift von 1,01 USD pro Gallone für Biokraftstoff der zweiten Generation vor, der als Kraftstoff verwendet oder zur Verwendung als Kraftstoff verkauft wird. Die Begünstigten sind dessen Hersteller einschließlich der Hersteller von Biokraftstoff aus sich erneuerndem oder regelmäßig verfügbarem lignozellulose- oder hemizellulosehaltigem Material sowie von algenbasierten Biokraftstoffen.

3.2.4.3.   Anwendung

(73)

Die US-amerikanischen Behörden übermittelten keine ausführlichen Zahlen über die Förderungen im UZÜ. Die Angaben über die 2013 gewährten Förderungen würden ihnen erst ab Oktober 2015 vorliegen, die Zahlen für 2014 im Jahr 2016. Allerdings wurden mit dem System wohl keine Hersteller von als Kraftstoff der zweiten Generation geltendem Diesel gefördert. Dies sei darauf zurückzuführen, dass derartiger Diesel bislang nicht kommerziell hergestellt werden dürfte und die erzeugten beziehungsweise auf dem Markt verkauften Mengen kaum ins Gewicht fielen.

3.2.4.4.   Schlussfolgerung

(74)

Die Kommission ist somit nicht der Auffassung, dass durch diese Regelung Biodieselhersteller im UZÜ gefördert wurden, und führte keine Analyse der Auswirkungen eines etwaigen Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung durch.

3.3.   Subventionierung von Einfuhren während des UZÜ — Bundesstaatliche Regelungen

3.3.1.   Florida Biofuels Investment Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Florida für Investitionen auf dem Gebiet Biokraftstoffe)

3.3.1.1.   Rechtsgrundlage

(75)

Die Rechtsgrundlage dieser vom „Florida Department of Agriculture and Consumer Services“ verwalteten Regelung ist Abschnitt 220.192 der „Florida Statutes“.

3.3.1.2.   Begünstigte

(76)

Das Steuergutschriftsprogramm für Investitionen in Technologien im Bereich erneuerbare Energien sieht eine jährliche Körperschaftsteuergutschrift vor, die alle Berechtigten für sämtliche Kapital-, Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie Forschungs- und Entwicklungsausgaben in Anspruch nehmen können, die zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 30. Juni 2016 im Zusammenhang mit einer Investition in Herstellung, Lagerung und Vertrieb von Biodiesel, Ethanol und sonstigen erneuerbaren Kraftstoffen im Bundesstaat Florida anfallen.

3.3.1.3.   Anwendung

(77)

Anträge auf Gewährung der Steuergutschrift müssen bei der Behörde bis spätestens 1. November eines jeden Jahres eingereicht werden und werden in der Reihenfolge des Eintreffens geprüft. Die Anträge müssen Nachweise für alle förderfähigen Kosten beinhalten. Die Antragsteller müssen auch eine Zusammenfassung vorlegen, in der der Materialeinsatz im Zusammenhang mit einer Investition in Produktion, Lagerung und Vertrieb von Biodiesel (B10-B100), Ethanol (E10-E100) oder sonstigen erneuerbaren Kraftstoffen in Florida beschrieben wird. Darüber hinaus müssen die Antragsteller dem ausgefüllten Antrag eine Beschreibung beifügen, aus der die wirtschaftlichen Auswirkungen des Projekts in Florida hervorgehen.

(78)

Die Regelung ermöglicht eine jährliche Körperschaftsteuergutschrift bis zu 75 % (bis zu 1 Mio. USD pro Steuerzahler und insgesamt 10 Mio. USD pro Steuerjahr des Bundesstaates), die auf sämtliche Kapital-, Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie FuE-Ausgaben im Zusammenhang mit einer Investition in Herstellung, Lagerung und Vertrieb unter anderem von Biodiesel und sonstigen erneuerbaren Kraftstoffen im Bundesstaat anfallen. Die Gutschrift beträgt bis zu 1 Mio. USD pro Steuerzahler, und der nicht in Anspruch genommene Betrag kann auf die Steuerjahre vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018 übertragen werden; danach verfällt die Möglichkeit der Übertragung und der Betrag kann nicht mehr verwendet werden.

3.3.1.4.   Schlussfolgerung

(79)

Diese Regelung wird von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit vom Bundesstaat Florida eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil.

(80)

Die Regelung ist auf Biodiesel und andere Kraftstoffarten herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

3.3.2.   Iowa Biodiesel Producer Tax Refund (Steuererstattung des Bundesstaates Iowa für Biodieselhersteller)

3.3.2.1.   Rechtsgrundlage

(81)

Die Rechtsgrundlage dieser vom „Iowa Department of Revenue“ verwalteten Regelung ist Abschnitt 423.4(9) des „Iowa Code“.

3.3.2.2.   Begünstigte

(82)

Bei dem Hersteller muss es sich um einen bei der „United States Environmental Protection Agency“ gemäß 40 C.F.R. § 79.4 registrierten Biodieselhersteller handeln. Der Biodiesel muss in mit Biodiesel gemischtem Kraftstoff gemäß dem „Iowa Code“ Abschnitt 214A.2 verwendet werden. Der Biodiesel muss in Iowa hergestellt werden.

3.3.2.3.   Anwendung

(83)

Anspruchsberechtige Biodieselhersteller müssen einen Erstattungsantrag mit Angaben (in Gallonen) über die Biodieselproduktion in dem entsprechenden Quartal stellen. Das „Department of Revenue“ prüft den Erstattungsantrag und stellt im Fall der Genehmigung jedem Biodieselhersteller einen Scheck über den zu erstattenden Betrag aus.

(84)

Die Erstattungsanträge werden jedes Jahr im April, Juli, Oktober und Januar eingereicht, die Schecks werden im Mai, August, November und Februar ausgestellt.

(85)

Mit dem Programm werden 0,03 USD pro in Iowa hergestellter Gallone Biodiesel erstattet (0,03 USD im Jahr 2012, 0,025 USD im Jahr 2013 und 0,02 USD im Zeitraum 2014-2017). Die Erstattung ist auf die jeweils ersten in einer Anlage produzierten 25 Mio. Gallonen beschränkt.

3.3.2.4.   Schlussfolgerung

(86)

Diese Regelung wird von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit vom Bundesstaat Iowa eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil.

(87)

Die Regelung ist auf Biodiesel und andere Kraftstoffarten herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

3.3.3.   Kansas Qualified Biodiesel Fuel Producer Incentive (Programm des Bundesstaates Kansas zur Förderung der Hersteller von qualifiziertem Biodiesel)

3.3.3.1.   Rechtsgrundlage

(88)

Die Rechtsgrundlage dieser vom „Kansas Department of Revenue“ verwalteten Regelung sind die Kansas Statutes Annotated (K.S.A.) 79-34,155 im Wege von K.S.A. 79-34,159 beziehungsweise die Kansas Administrative Regulations (K.A.R.) 92-27-1 im Wege von K.A.R. 92-27-5. Die Regelung wird am 1. Juli 2016 auslaufen.

3.3.3.2.   Begünstigte

(89)

Mit dem „Kansas Qualified Biodiesel Fuel Producer Incentive Fund“ wird im Bundesstaat Kansas ansässigen Biodieselherstellern ein direkter Zuschuss von 0,30 USD pro Gallone gewährt. Die Förderzahlungen hängen von den verfügbaren Mitteln ab und werden erforderlichenfalls anteilig vergeben.

(90)

In den vergangenen Jahren waren keine ausreichenden Fördermittel vorhanden, in diesem Stadium sind keine Auszahlungen bis 1. Juli 2015 geplant. Auch nach dem 1. Juli 2014 wurden keine Mittel für diese Regelung bereitgestellt. Dennoch haben mehrere US-amerikanische Hersteller im UZÜ von der Regelung profitiert. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass die in den Ausführungsvorschriften vorgesehenen Mittel (875 000 USD vierteljährlich) nach dem 1. Juli 2015 teilweise oder zur Gänze für die Regelung bereitgestellt werden könnten.

3.3.3.3.   Schlussfolgerung

(91)

Diese Regelung wird von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da damit vom Bundestaat Kansas eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses geleistet wird. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil.

(92)

Die Regelung ist auf Biodiesel und andere Kraftstoffarten herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

3.3.4.   Kentucky Biodiesel Production Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Kentucky für die Biodieselherstellung)

3.3.4.1.   Rechtsgrundlage

(93)

Die Rechtsgrundlage dieser vom „Kentucky Department of Revenue“ verwalteten Regelung sind die Kentucky Revised Statues (KRS) 154.27 und die Kentucky Administrative Regulations (KAR) 307 KAR 1:040.

3.3.4.2.   Begünstigte

(94)

Diese Vergünstigung kann jeder tatsächlich in Kansas ansässige Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen oder von erneuerbarem Diesel in Anspruch nehmen.

3.3.4.3.   Anwendung

(95)

Ein anspruchsberechtigter Antragsteller muss seinen Antrag bis spätestens 15. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr beim „Department of Revenue“ einreichen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass der erzeugte Biodiesel gewissen Anforderungen an die Spezifikationen entspricht.

(96)

Ein diese Steuervergünstigung geltend machender Antragsteller muss seiner Steuererklärung, auf deren Grundlage die Vergünstigung in Anspruch genommen wird, die behördliche Bestätigung der Gutschrift beifügen.

(97)

Die Steuervergünstigung beträgt einen Dollar (1 USD) pro Gallone Biodiesel, die von einem Biodieselhersteller erzeugt wird, einen Dollar (1 USD) pro Gallone Biodiesel, die von einem Hersteller von Biodieselgemischen beim Mischvorgang verwendet wurde, sowie einen Dollar (1 USD) pro Gallone erneuerbaren Diesels (Diesel aus Biomasse), die von einem Hersteller von erneuerbarem Diesel erzeugt wurde, es sei denn, die Gesamthöhe der genehmigten Vergünstigungen für alle Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen und von erneuerbarem Diesel übersteigt die jährliche Obergrenze für Vergünstigungen auf die Steuern auf Biodiesel und erneuerbaren Diesel.

(98)

Die gemeinsame jährliche Obergrenze für die Steuervergünstigungen auf Biodiesel und auf erneuerbaren Diesel lag 2013 und 2014 bei 10 Mio. USD im Einklang mit KRS 141.422 (1)(c).

(99)

Übersteigen die für Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen und von erneuerbarem Diesel genehmigten Vergünstigungen insgesamt die jährliche Obergrenze für Vergünstigungen auf die Steuern auf Biodiesel und auf erneuerbaren Diesel, wird die Höhe der Gutschrift, die jeder Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen und von erneuerbarem Diesel erhält, behördlich festgelegt, indem die Obergrenze für Vergünstigungen auf die Steuern auf Biodiesel und auf erneuerbaren Diesel mit einer Bruchzahl multipliziert wird, bei deren Zähler es sich um die Höhe der für die Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen und von erneuerbarem Diesel genehmigten Vergünstigungen handelt, bei deren Nenner um die Gesamthöhe der für alle Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen und von erneuerbarem Diesel genehmigten Vergünstigungen.

3.3.4.4.   Schlussfolgerung

(100)

Diese Regelung wird von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit vom Bundesstaat Kentucky eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil.

(101)

Die Regelung ist auf Biodiesel und andere Kraftstoffarten herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

3.4.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung

(102)

Wie schon in der Ausgangsuntersuchung handelte es sich beim Biodiesel Mixture Credit erneut um die wichtigste Regelung. Diese Regelung war im UZÜ in Kraft, lief aber am 31. Dezember 2014 aus. Im Folgenden wird analysiert, wie sich die einschlägigen Rechtsvorschriften entwickelt haben und wie wahrscheinlich die erneute Einführung dieser Regelung ist; auch der Biodiesel Credit und der Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit werden untersucht.

3.4.1.   Auslaufen und Verlängerung der drei Bundesregelungen

(103)

Die drei Bundesregelungen (Biodiesel Mixture Credit, Biodiesel Credit und Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit) wurden durch den „American Jobs Creation Act“ (2004) (15) in Kraft gesetzt und sind seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. Ihre Gültigkeit sollte am 31. Dezember 2008 enden. Seitdem wurden sie zum Ablauf der Gültigkeit viermal verlängert:

i)

Die erste Verlängerung bis zum 31. Dezember 2009 wurde durch das am 3. Oktober 2008 unterzeichnete „Public Law 110-343“ („Emergency Economic Stabilization Act, 2008: Division B — Energy Improvement and Extension Act, 2008“) in Kraft gesetzt.

ii)

Die zweite Verlängerung bis zum 31. Dezember 2011 wurde durch das am 17. Dezember 2010 unterzeichnete „Public Law 111-312“ („Tax Relief, Unemployment Insurance Reauthorization, and Job Creation Act, 2010“) in Kraft gesetzt.

iii)

Die dritte (rückwirkend auch für 2012 geltende) Verlängerung bis zum 31. Dezember 2013 wurde durch das am 2. Januar 2013 unterzeichnete „Public Law 112-240“ („American Taxpayer Relief Act, 2012“) in Kraft gesetzt.

iv)

Die vierte und bislang letzte Verlängerung bis zum 31. Dezember 2014 wurde durch den am 19. Dezember 2014 vom US-Präsidenten unterzeichneten „Tax Increase Prevention Act“ (2014) in Kraft gesetzt.

(104)

Somit wurden die drei Bundesregelungen im Laufe ihres Bestehens nicht nur ständig wiedereingeführt, sondern auch zweimal (2013 und 2014) sogar rückwirkend elf Monate nach ihrem Auslaufen erneut in Kraft gesetzt. Die drei Bundesregelungen konnten daher seit ihrer Einführung im Jahr 2005 bis Ende 2014 — entweder aufgrund einfacher oder rückwirkender Verlängerungen — von den US-Biodieselherstellern laufend in Anspruch genommen werden.

(105)

Die Mittel für 2014 werden den Empfängern erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 (16) ausgezahlt, da die Antragsfrist für das rückwirkend aufgelegte Programm bis zum 8. August 2015 verlängert wurde.

3.4.2.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Subventionierung durch die drei Bundesregelungen

(106)

Nach Auffassung der Kommission ist es aus den folgenden Gründen sehr wahrscheinlich, dass die drei Bundesregelungen in naher Zukunft wieder in Kraft gesetzt werden und dann für den Zeitraum ab dem 31. Dezember 2014 auch rückwirkend gelten:

(107)

Erstens zeigen die vergangenen vier unter 3.4.1 beschriebenen Verlängerungen, dass es gängige Praxis ist, die Regelungen wieder in Kraft zu setzen.

(108)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte das NBB vor, es sei nicht gängige Praxis, die Regelungen wieder in Kraft zu setzen, da die letzten beiden Wiedereinführungen der Regelung rückwirkend und nicht in die Zukunft gerichtet erfolgten. Auf dieser Grundlage, so das NBB, könnte es — sofern eine Praxis bestehe, die 2015 wiederholt werden könne — möglicherweise zu einer Wiedereinführung für 2015, nicht aber für 2016 kommen. Es könne nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden, dass in den USA hergestellter Biodiesel, der 2016 verkauft würde, vom Biodiesel Mixture Credit profitieren würde.

(109)

Das Vorbringen des NBB ist sachlich unzutreffend und sollte daher zurückgewiesen werden. Nur die letzte Wiedereinführung der Regelung bezog sich ausschließlich auf die Vergangenheit (nämlich auf das Jahr 2014), während alle früheren Wiedereinführungen auch künftige Zeiträume umfassten. So deckte die am 2. Januar 2013 wieder in Kraft gesetzte Regelung rückwirkend das Jahr 2012, aber auch das ganze Jahr 2013 ab. In ähnlicher Weise erstreckten sich die Verlängerungen von 2008 und 2010 auch auf 2009 und 2011. Somit besteht nicht nur eine gängige Praxis, Regelungen rückwirkend wieder in Kraft zu setzen; vielmehr umfassten alle in der Vergangenheit erlassenen Wiedereinführungen — außer der von 2014 — darüber hinaus auch künftige Zeiträume, in denen die Regelung angewandt würde. Es ist jedenfalls unerheblich, ob sich die nächste Wiedereinführung der Regelung nur auf 2015 oder auch auf 2016 erstrecken würde. Bisher war das Ergebnis der früheren Wiedereinführungen eine anhaltende Subventionierung, und es gibt keine Anzeichen für eine Einstellung dieser Praxis. Daher ist es wahrscheinlich, dass 2016 (und etliche darauf folgende Jahre) rückwirkend von künftigen Wiedereinführungen erfasst werden, wenn man folgende Elemente berücksichtigt:

i)

die gängige Praxis, die Regelungen wieder in Kraft zu setzen;

ii)

die in den Erwägungsgründen 116-120 dargelegte festgestellte Tatsache, dass sich die Preise für Biodiesel auf den US-amerikanischen Inlandsmärkten nach dem Auslaufen der Regelungen in der Vergangenheit nicht veränderten;

iii)

die kontinuierliche, zu keinem Zeitpunkt eingestellte Finanzierung der Regelungen in der Vergangenheit; und

iv)

den Umstand, dass für die Regelungen, selbst wenn sie abgeschafft werden sollten, eine schrittweise Rücknahme vorgesehen ist.

(110)

Das NBB übermittelte ferner eine Reihe von Argumenten zur Untermauerung der Auffassung, die Wiedereinführung der drei Bundesregelungen sei lediglich eine Möglichkeit, jedoch nicht wahrscheinlich. Erstens zitierte das NBB eine Erklärung des International Council on Clean Transportation (ICCT — Internationaler Rat für sauberen Verkehr), in der es angeblich heißt, es läge kein Beleg dafür vor, dass Biodiesel weiterhin eine Steuervergünstigung benötige.

(111)

Zweitens verwies das NBB darauf, dass ein vor kurzem vorgelegter Gesetzentwurf zur Reform und Verlängerung der Steuervergünstigung für Biodiesel aus dem Jahr 2014 (Biodiesel Tax Incentive Reform and Extension Act of 2014, auch als „Draft Bill 2021“ — Gesetzentwurf 2021 — bekannt), mit dem vorgeschlagen wird, die Vergünstigungen der Biodiesel-Unternehmen- und -Verbrauchsteuer bis zum 31. Dezember 2017 zu verlängern, vom Kongress nicht angenommen wurde. Das NBB brachte vor, es werde auch nicht damit gerechnet, dass das Repräsentantenhaus 2015 Rechtsvorschriften einbringen oder verabschieden werde, denen zufolge die Steuervergünstigung für Biodiesel(-gemische) fortgesetzt würde.

(112)

Das erste Vorbringen betrifft eine Erklärung des ICCT vom 31. Juli 2014. Die US-Behörden folgten diesem Rat jedoch nicht und verlängerten die Regelung Ende desselben Jahres. Infolgedessen ist einer ICCT-Erklärung bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit künftiger Wiedereinführungen wenig Gewicht beizumessen.

(113)

Was die zweite Aussage betrifft, so wurde der Gesetzentwurf „Draft Bill S.2021“ (17) in der Sitzungsperiode 2013-2014 vom Kongress nicht angenommen und das Repräsentantenhaus hat keine Verlängerung der Steuervergünstigungen verabschiedet. Gleichwohl wurde dem Kongress am 21. Mai 2015 ein neuer Gesetzentwurf vorgelegt, in dem die Verlängerung der drei Subventionsregelungen für den Zeitraum vom 31. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2016 vorgeschlagen wird (18). Somit trifft die Aussage, derzeit werde in der US-amerikanischen Legislative kein einschlägiger Vorschlag erörtert, nicht zu. Selbst wenn dieses neue Gesetz nicht angenommen wird, hat die Erfahrung gezeigt, dass es im Gesetzgebungssystem der USA möglich ist, dass ein Gesetz in nur 18 Tagen vorgeschlagen und verabschiedet wird. Nach den von der US-Regierung übermittelten Informationen wurde der „Tax Increase Prevention Act“ von 2014 erst am 1. Dezember 2014 im Repräsentantenhaus erstmals eingebracht, während der letzte Schritt im Gesetzgebungsverfahren lediglich 18 Tage später erfolgte, als Präsident Obama am 19. Dezember 2014 das Gesetz unterzeichnete. In Anbetracht der Tatsache, dass im Rechtssystem der USA derartige Verlängerungen rückwirkend angewandt werden können — ein Beispiel hierfür ist die Wiedereinführung von 2013, die sich rückwirkend auch auf 2012 erstreckte —, kann die Verabschiedung einer neuen Verlängerung sogar nach 2015 erfolgen.

(114)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte das NBB darüber hinaus geltend, die Beurteilung der Kommission (siehe Erwägungsgrund 107) erfülle nicht die rechtlichen Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung, wonach die Kommission nach Auffassung des NBB nachzuweisen hat, dass das Auslaufen der Ausgleichszölle zu einem erneuten Auftreten der Subventionierung führen würde.

(115)

Nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung ist die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Subventionierung nachzuweisen, was zwangsläufig impliziert, dass es ohne Maßnahmen erneut zu subventionierten Einfuhren in die EU kommen würde. Wie in Abschnitt 3.5 ausführlich analysiert, stellte die Kommission fest, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen US-amerikanische Biodieselhersteller wahrscheinlich erneut in großen Mengen Biodiesel zu subventionierten Preisen auf den Unionsmarkt ausführen werden.

(116)

Zweitens wurden bei Biodiesel auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt keine Preisänderungen festgestellt, die mit einem früheren Auslaufen der Regelungen oder deren Auslaufen nach dem 31. Dezember 2014 in Zusammenhang gebracht werden könnten. Den Daten des NBB (19) zufolge gingen die Inlandspreise für Biodiesel während der Finanzkrise 2008 zurück, zogen im zweiten und dritten Quartal 2010 wieder an und blieben danach bis Ende 2013 ziemlich stabil. In der ersten Hälfte des Jahres 2014 nahmen die Preise um ca. 30 % ab, obwohl ein Anstieg zu erwarten gewesen wäre, wenn die Hersteller sich darauf eingestellt hätten, dass die Regelungen nicht wieder in Kraft gesetzt würden. Die Biodieselhersteller und andere Marktteilnehmer hatten also fest damit gerechnet, dass diese Regelungen rückwirkend wieder in Kraft gesetzt würden, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

i)

die Höhe der Subventionen im Vergleich zum Verkaufspreis von Biodiesel und

ii)

die Tatsache, dass, wie sich bei der Ausgangsuntersuchung zeigte, einige Biodieselhersteller in ihren Preisen die Vergünstigung, die der Käufer durch die 1-USD/Gallone-Regelung erhält, bereits einkalkulieren (20).

(117)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das NBB vor, dass die Biodieselpreise je nach den Preisen für Mineralöldiesel und den Kosten für die Ausgangsstoffe schwankten. Dem NBB zufolge lassen sich daher aus der Entwicklung der Biodieselpreise keine Schlüsse auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Subventionierung ziehen, es sei denn, man berücksichtigte die Auswirkungen sowohl der Kosten für die Ausgangsstoffe als auch der Preise für Mineralöldiesel.

(118)

Unabhängig davon, wie sich die Mineralöldieselpreise und die Kosten für die Ausgangsstoffe auf die Preisschwankungen bei Biodiesel auswirken, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von den Biodieselherstellern für jede hergestellte Gallone Biodiesel bezogene Subvention die Produktionskosten erheblich gesenkt haben muss. Dies spiegelt sich auch in der endgültigen Feststellung des Biodieselpreises wider. Da die US-Unternehmen nicht mitarbeiteten, lässt sich der Effekt der Subvention auf die Produktionskosten nicht genau feststellen. Die Kommission schätzte jedoch, dass der je hergestellte Gallone Biodiesel gewährte Dollar (1 USD) näherungsweise ein Drittel des endgültigen US-Inlandspreises für Biodiesel im UZÜ ausmachte. Daher bekräftigt die Kommission ihre Feststellung, dass in der Vergangenheit mit einem Anstieg der Biodieselpreise zu rechnen gewesen wäre, wenn die Hersteller davon ausgegangen wären, dass die Regelungen nicht wieder in Kraft gesetzt würden. Es wurden jedoch bei Biodiesel auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt keine Preisänderungen festgestellt, die mit einem früheren Auslaufen der Regelungen oder deren Auslaufen nach dem 31. Dezember 2014 in Zusammenhang gebracht werden könnten.

(119)

Drittens ist nicht nur festzustellen, dass die US-amerikanische Biodieselbranche ständig in den Genuss der durch die drei Bundesregelungen gewährten Subventionen kam, sondern auch dass die Mittelauszahlung nie für einen bestimmten Zeitraum eingestellt wurde. Weder waren jemals zu geringe Fördermittel vorhanden, noch wurden der Empfängerkreis beziehungsweise der Leistungsumfang eingeschränkt. Vielmehr wurde 2008 die Vergünstigung von 1 USD pro Gallone auf alle Erzeuger von Biodiesel ausgeweitet und nicht mehr nur den Erzeugern von „Agri-Biodiesel“ gewährt (21). Tatsächlich haben sich die 2013 bereitgestellten Mitteln gegenüber 2012 mehr als verdoppelt, im ersten Halbjahr 2014 waren die Fördermittel bereits höher als im gesamten Jahr 2013 (22).

Fördermittel in Mio. USD

2011

2012

2013

1.6.2013-31.12.2013

2014 (bis 30. Juni 2014)

Biodiesel Fuel Mixture Excise Credits

760,7

847,0

1 603,2

1 427,8

1 830,2

(120)

Viertens könnten die USA — angesichts der Bedeutung der Regelungen für die US-amerikanische Biodieselbranche und der Erwartungshaltung aller mit dem Fortbestand der Regelungen rechnenden Marktteilnehmer — die Regelungen, auch wenn sie sich dazu entschließen würden, nicht abschaffen, indem sie sie einfach auslaufen lassen. Stattdessen müsste man die vorhandenen Fördermittel schrittweise — also über mehrere Jahre — reduzieren und/oder die Anzahl der anspruchsberechtigen Empfänger beschränken. Anderenfalls könnte es zu einer bedeutenden Schädigung der inländischen Biodieselbranche und damit zu starken Arbeitsplatzverlusten (unter den etwa 60 000 Beschäftigten des Wirtschaftszweigs (23)) kommen, ferner zu einer Abhängigkeit von Dieseleinfuhren und zum Verfehlen der von der Regierung im Zusammenhang mit der Verwendung von Biodiesel festgelegten Umweltziele (24).

(121)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das NBB vor, die Tatsache, dass in der Vergangenheit eine ausreichende Finanzierung zur Verfügung stand und in der Vergangenheit der Empfängerkreis beziehungsweise der Leistungsumfang nicht eingeschränkt wurden, sei für die Feststellung, ob ein erneutes Auftreten eines bereits ausgelaufenen Subventionsprogramms wahrscheinlich ist, unerheblich. Des Weiteren machte das NBB geltend, die Tatsache, dass die US-amerikanische Biodieselbranche rund 60 000 Personen beschäftigt, bedeute nicht automatisch, dass die Subventionsprogramme wieder in Kraft gesetzt werden müssten oder nur allmählich zurückgenommen werden dürften. Die Tatsache schließlich, dass nach dem „Renewable Fuel Standard(RFS)-2“ ein jährlicher Verbrauch von mindestens 1 Mrd. Gallonen Diesel aus Biomasse im Zeitraum 2011-2021 vorgeschrieben ist, bedeute nicht, dass dieses Ziel nicht erreicht werde, wenn die Subventionsprogramme nicht wieder in Kraft gesetzt würden.

(122)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die US-Behörden angesichts des Umfangs der Mittel, die durch die drei Bundesregelungen bereitgestellt werden, und der Erwartungen aller Marktteilnehmer, dass die Regelungen fortbestehen würden, diese Regelungen wohl kaum einfach auslaufen lassen könnten. Die Zahl der Beschäftigten in diesem Wirtschaftszweig sowie die umweltpolitischen und wirtschaftlichen Ziele, denen er dient, geben deutliche Hinweise darauf, was auf dem Spiel stünde, sollte sich die Biodieselindustrie in den USA gezwungen sehen, angesichts fehlender oder reduzierter Bundessubventionen ihre Produktion und ihre Kapazitäten abzubauen. Darüber hinaus gerät in diesem Szenario auch das im RFS-2 enthaltene Umweltziel, bis 2022 mindestens 22 Mrd. Gallonen fortschrittlicher Biokraftstoffe zu verbrauchen (25), zu denen auch Biodiesel zählt, in Gefahr.

(123)

Nach Auffassung der Kommission ist es somit sehr wahrscheinlich, dass der Biodiesel Mixture Credit, der Biodiesel Credit und der Small Agri-Biodiesel Producers' Credit erneut rückwirkend in Kraft gesetzt und den US-amerikanischen Biodieselherstellern in Zukunft weiterhin Vorteile daraus erwachsen werden. Die drei Bundesregelungen dürften wohl rückwirkend ab dem 31. Dezember 2014 gelten, so wie dies bereits in der Vergangenheit gehandhabt wurde.

(124)

Das NBB argumentierte ferner, dass sich Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung zwar auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Subventionierung beziehe, Ausgleichszölle jedoch nicht aufrechterhalten erhalten werden könnten, wenn ein Subventionsprogramm zum Zeitpunkt der Feststellungen in einer Auslaufüberprüfung zurückgenommen sei, und auch keine Ausgleichszölle eingeführt werden könnten, wenn keine Subvention vorliege, die auszugleichen sei, um eine Schädigung zu verhindern. Ein anderes Vorgehen stehe nicht im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 der Grundverordnung sowie mit Artikel 19 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Darüber hinaus brachte das NBB vor, aus einer kohärenten Lesart dieser Bestimmungen ergebe sich zwingend, dass Ausgleichszölle in einer Situation, in der keine Vorteile im Rahmen eines Programms gewährt werden, nur dann aufrechterhalten erhalten werden könnten, wenn das Subventionsprogramm als solches weiterhin bestehe.

(125)

Dieses Vorbringen sollte zurückgewiesen werden. Aus dem Wortlaut des Artikels 18 der Grundverordnung ergibt sich nicht zwangsläufig, dass die Kommission das tatsächliche Bestehen der Subventionierung feststellen muss, um über die Verlängerung der Maßnahmen entscheiden zu können. Vielmehr ist in Artikel 18 der Grundverordnung vorgesehen, dass während der Geltung der Maßnahmen keine Subventionierung vorliegen muss; deshalb ist die Möglichkeit vorgesehen, eine „Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Subventionierung“ festzustellen. Daher ist das Bestehen eines geltenden Subventionsprogramms zum Zeitpunkt der Verlängerung kein absolutes Erfordernis des Artikels 18 der Grundverordnung.

(126)

Außerdem ergibt sich aus dem Kontext, dass Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 der Grundverordnung nicht für Auslaufüberprüfungen gilt. In Artikel 15 der Grundverordnung sind allgemein die Bedingungen für die Einführung endgültiger Maßnahmen im Fall von Untersuchungen nach Artikel 10 (d. h. neuer Untersuchungen) festgelegt. Viele Bestimmungen dieses Artikels sind für nach Artikel 18 der Grundverordnung eingeleitete Auslaufüberprüfungen nicht anwendbar. So ist beispielsweise in Artikel 15 Absatz 1 Satz 5 festgelegt: „Der Ausgleichszoll darf die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen“. Dieser Absatz gilt eindeutig nicht für Auslaufüberprüfungen, da nach Artikel 22 Absatz 3 derselben Verordnung bei einer Auslaufüberprüfung Maßnahmen nur aufgehoben oder aufrechterhalten werden können; somit kann die Höhe des Ausgleichszolls unter Heranziehung dieses Absatzes nicht festgelegt werden.

(127)

Ähnlich lautet Artikel 19 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, in dem ebenfalls eindeutig die Bedingungen für die Einführung endgültiger Maßnahmen im Falle neuer Untersuchungen festgelegt sind.

(128)

Aus denselben bereits in den Erwägungsgründen 125 bis 127 dargelegten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass Artikel 17 der Grundverordnung nicht auf nach Artikel 18 der Grundverordnung eingeleitete Auslaufüberprüfungen anwendbar ist.

(129)

Schließlich geht es bei Artikel 18 der Grundverordnung um eine vorausschauende Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung und der Schädigung. Ein solches Vorgehen legt einen bestimmten Grad von Wahrscheinlichkeit nahe und unterscheidet Artikel 18 der Grundverordnung von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 der Grundverordnung, deren Zweck die Berücksichtigung einer bereits eingetretenen Änderung der Umstände ist.

(130)

Gestützt auf den Wortlaut, den Kontext und die Zwecke des Artikels 18 ist die Kommission daher der Auffassung, dass die Artikel 15 und 17 der Grundverordnung nicht für Auslaufüberprüfungen gelten.

(131)

Aus den dargelegten Gründen weist die Kommission die Vorbringen des NBB zurück.

3.4.3.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung durch andere Regelungen

(132)

Alle vorstehend analysierten Subventionsregelungen, auf deren Grundlage die Subventionen gewährt wurden, waren im UZÜ in Kraft.

(133)

Nach wie vor sind einige kleinere Regelungen wie das Bioenergy Programme for Advanced Biofuel und die bundesstaatlichen Subventionsregelungen in Kraft, wobei es keinerlei Anzeichen für deren Auslaufen in naher Zukunft gibt.

(134)

Daher ist die Kommission hinsichtlich der derzeit bestehenden Regelungen der Auffassung, dass das Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich zu einer Fortsetzung der Subventionierung führen würde.

3.5.   Auswirkungen der Subventionierung auf die Ausfuhren in die EU

(135)

Die Kommission prüfte auch, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen in erheblichem Umfang subventionierte Ausfuhren aus den USA in die Union getätigt würden. Da die für die Stichprobe ausgewählten Hersteller die Mitarbeit verweigerten (vgl. Erwägungsgrund 20), war keine Analyse anhand überprüfter Daten der US-amerikanischen Herstellern möglich. Die Kommission griff daher auf die folgenden Informationsquellen zurück: die von einigen US-amerikanischen Biodieselherstellern in der Einleitungsphase bei der Beantwortung der Fragebogen für die Zwecke der Stichprobenbildung vorgelegten Daten, Eurostat, den Antrag auf Auslaufüberprüfung, nachfolgende Vorlagen des Antragstellers, den Verband der US-amerikanischen Biodieselhersteller (US National Biodiesel Board, im Folgenden „NBB“), die Webseiten der US Energy Information Administration (EIA), des US Department of Energy und der Internationalen Handelskommission der Vereinigten Staaten.

(136)

Wie aus den Daten der EIA hervorgeht, betrug die Kapazität der US-amerikanischen Biodieselhersteller im UZÜ 7 128 000 t. Dieses Volumen deckt sich weitgehend mit dem vom NBB angegebenen Volumen von 6 963 000 t, das auf den Informationen beruht, die von seinen Mitgliedern an die „Environmental Protection Agency“ (EPA) weitergegeben wurden.

(137)

Die tatsächliche US-amerikanische Biodieselproduktion lag im UZÜ bei 4 450 000 t (EIA-Daten), was einer Kapazitätsauslastung von 62,4 % und einer Kapazitätsreserve von 37,6 % (beziehungsweise 2 678 000 t) entspricht. Diese Kapazitätsreserve wird bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich zur Belieferung des Unionsmarktes genutzt werden. Die US-amerikanischen Hersteller können ihre Produktion nämlich auf einfache Weise steigern und in die EU ausführen, was wirtschaftliche Vorteile wie eine höhere Kapazitätsauslastung und geringere Produktionsstückkosten bringen würde. Gelangt die US-amerikanische Kapazitätsreserve auf den Unionsmarkt, würde dies erhebliche Auswirkungen haben, da sie fast 22 % des Unionsverbrauchs im UZÜ entspricht.

(138)

Das NBB übermittelte diesbezüglich einige Stellungnahmen. Erstens wies das NBB darauf hin, dass die tatsächliche US-amerikanische Produktionskapazität niedriger sei als von der Kommission angenommen. Laut dem NBB seien einige Anlagen in den USA zwar registriert, allerdings nicht in Betrieb, weshalb die tatsächliche Produktionskapazität bei 5 409 000 t liege. Das NBB meldete für den UZÜ auch eine höhere Biodieselproduktion, und zwar 5 084 000 t. Folglich brachte das NBB vor, die Kapazitätsauslastung liege bei rund 94 % und die Kapazitätsreserve für Ausfuhren in die EU sei im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen gering.

(139)

Diesem Vorbringen kann jedoch nicht stattgegeben werden. Die Daten des NBB lassen sich nicht mit den verfügbaren amtlichen Daten abgleichen. Die US-amerikanischen Biodieselhersteller müssen der EIA monatlich einen Vordruck (EIA-22M „Monthly Biodiesel Production Survey“) vorlegen, auf dem unter anderem die Daten für die jährliche Produktionskapazität sowie ihre Betriebszustände (aktiv, vorübergehend außer Betrieb oder dauerhaft außer Betrieb) anzugeben sind. Seit Januar 2013 wies die gemeldete Kapazität zwar leichte monatliche Schwankungen auf, war insgesamt jedoch ziemlich stabil.

(140)

Des Weiteren müssen die US-amerikanischen Biodieselhersteller der EPA jährlich unter anderem Angaben zu den Arten der erneuerbaren Kraftstoffe machen, die sie herstellen oder einführen wollen, sowie zur bestehenden und geplanten Produktionskapazität.

(141)

Die von den US-amerikanischen Biodieselherstellern gemeldete registrierte Kapazität wird also regelmäßig aktualisiert und gilt daher als genaue Quelle. Selbst wenn die registrierte Kapazität zurzeit ungenutzt oder außer Betrieb ist, muss sie für die Berechnung der zur Steigerung der Produktion und der Ausfuhren verfügbaren Kapazitätsreserve berücksichtigt werden.

(142)

Außerdem sind in den Zahlen, die das NBB zur Produktionskapazität vorlegte, wie es in seiner Stellungnahme einräumte, die auf Dauer stillgelegten Kapazitäten bereits nicht mehr enthalten. Anlagen, die nicht dauerhaft stillgelegt sind, können naturgemäß ihre Produktion wieder anfahren, falls sich die Marktbedingungen ändern (beispielsweise durch die Öffnung des Unionsmarkts). Bei der Prüfung auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens bei einer Auslaufüberprüfung muss antizipiert werden, welche künftigen Entwicklungen sich im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ergeben können, und nicht bloß eine Bestandsaufnahme der Situation im UZÜ durchgeführt werden.

(143)

Nach der endgültigen Unterrichtung blieb das NBB bei seiner Position, die Produktionskapazität sollte keinerlei ungenutzte Kapazität beinhalten, selbst wenn diese den US-amerikanischen Behörden nicht als abgebaut oder auf Dauer stillgelegt gemeldet worden war.

(144)

Allerdings ist den vom NBB zitierten Anweisungen der EIA zufolge die jährliche Produktionskapazität die Menge an Biodiesel, die eine Anlage in einem Kalenderjahr bei Annahme einer normalen Ausfallzeit für Wartungszwecke produzieren kann. Sie beinhaltet die Kapazität einer ungenutzten Anlage bis zu deren Abbau oder Aufgabe  (26). Daraus ergibt sich eindeutig, dass die EIA in die gesamte Produktionskapazität in den USA all jene Anlagen einbezieht, die potenziell wieder in Betrieb gehen können. Folglich können entgegen der Argumentation des NBB Anlagen, die nicht abgebaut oder auf Dauer stillgelegt sind, naturgemäß ihre Produktion wieder anfahren, falls sich die Marktbedingungen ändern. Diese ungenutzte Kapazität muss daher als Teil der gesamten US-amerikanischen Kapazität zur Produktion von Biodiesel gelten.

(145)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die derzeitige registrierte Kapazität eine genaue Grundlage für die Berechnung der gesamten US-amerikanischen Produktionskapazität und Kapazitätsreserve ist, und weist das Vorbringen des NBB zurück.

(146)

Zum Zweiten brachte das NBB vor, die US-amerikanische Biodieselbranche sei nicht für den Export ausgelegt, da die meisten US-amerikanischen Biodieselanlagen weniger als 15 000 000 Gallonen (55 000 t) jährlich produzierten. Angeblich sei es wirtschaftlich nicht machbar, die Biodieselproduktion mehrerer Wochen für eine einzige Ausfuhrladung zu lagern.

(147)

Nach Auffassung der Kommission muss dieses Vorbringen zurückgewiesen werden. Die US-amerikanische Biodieselbranche kann Ausfuhren tätigen, und vor der Einführung der geltenden Maßnahmen haben US-amerikanische Hersteller beträchtliche Biodieselmengen in die Union ausgeführt, nämlich bis zu 1 137 000 t im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. April 2007 bis 31. März 2008). Dies belegt, dass es US-amerikanische Hersteller mit einer ausreichenden, Ausfuhren ermöglichenden Produktionskapazität gibt. Darüber hinaus werden die US-amerikanischen Hersteller, die alleine über keine ausreichende Produktionskapazität für Ausfuhren in die Union verfügen, weiterhin den Inlandsmarkt bedienen, und Händler können die Produktionen mehrerer Anlagen für eine Ausfuhrladung zusammenfassen.

(148)

Außerdem ist der Unionsmarkt als weltweit größter Markt sehr attraktiv, daneben gibt es für den Verbrauch von Biodiesel beträchtliche Anreize auf Unionsebene und auf nationaler Ebene. Nicht zuletzt würde das Preisniveau in der Union, das höher ist als auf anderen Drittlandsmärkten, Anreize für die US-amerikanischen Hersteller bieten, eher Ausfuhren in die Union als in andere Drittlandsmärkte zu tätigen.

(149)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es in Anbetracht der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens und erneuten Auftretens der Subventionierung in Kombination mit der beträchtlichen Kapazitätsreserve der US-amerikanischen Biodieselbranche und der Attraktivität des Unionsmarkts wahrscheinlich ist, dass die US-amerikanischen Biodieselhersteller bei einem Auslaufen der Maßnahmen erneut Biodiesel zu subventionierten Preisen und in großen Mengen in die Union ausführen werden.

3.6.   Schlussfolgerung

(150)

Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission nach Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass es bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich ist, dass es zu einem Anhalten und erneuten Auftreten der Subventionierung kommt.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(151)

Die gleichartige Ware wurde im UZÜ von etwa 200 Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

(152)

Die Unionsgesamtproduktion belief sich den Feststellungen zufolge im UZÜ auf fast 11 600 000 t. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller für den Wirtschaftszweig der Union zur Verfügung stehenden Informationen, beispielsweise der im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen und der bei der Untersuchung bei den Unionsherstellern eingeholten Daten. Wie in den Erwägungsgründen 12 bis 14 angegeben, wurden sieben Unionshersteller, auf die fast 30 % der Unionsgesamtproduktion der gleichartigen Ware entfielen, für die Stichprobe ausgewählt.

4.2.   Unionsverbrauch

(153)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Unionsgesamtproduktion abzüglich der Ausfuhren und zuzüglich der Einfuhren aus Drittländern. Die Einfuhr- und Ausfuhrmengen stützten sich auf Eurostat-Daten.

(154)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2011

2012

2013

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt (in t)

11 130 119

11 856 626

11 382 324

12 324 479

Index

100

107

102

111

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs der Union, Eurostat.

(155)

Auf der Grundlage dieser Daten stieg der unionsweite Biodieselverbrauch im Bezugszeitraum um 11 %.

4.3.   Einfuhren der betroffenen Ware aus den USA

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(156)

Die Einfuhren von Biodiesel aus den USA in die Union kamen Eurostat-Daten zufolge seit der Einführung der Maßnahmen 2009 fast zum Erliegen. Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union und der Marktanteil entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2011

2012

2013

UZÜ

USA (in t)

2 442

803

7

13

Index

100

33

0

1

Marktanteil

0

0

0

0

Quelle: Eurostat.

4.3.2.   Preise und Preisunterbietung

4.3.2.1.   US-Inlandspreise

(157)

Mangels Mitarbeit der US-amerikanischen Biodieselhersteller zogen die Kommissionsdienststellen drei Informationsquellen für die Ermittlung des Inlandsverkaufspreises für Biodiesel in den USA im UZÜ heran: i) die Antworten auf die in der Einleitungsphase für die Zwecke der Stichprobenbildung verschickten Fragebogen, die von einigen US-amerikanischen Biodieselherstellern zu diesem Zeitpunkt vorgelegt wurden, ii) vom NBB vorgelegte Informationen, die auf Informationen des Marktbeobachters „Jacobsen“ beruhen, und iii) vom Antragsteller vorgelegte Informationen, die auf Daten des Informationsdienstleisters Oil Price Information Service beruhen.

(158)

Diese drei Quellen geben über Preise auf unterschiedlichen Handelsstufen und zu verschiedenen Incoterm-Bedingungen Aufschluss. Dennoch liegen die Werte sehr nah beieinander. Der Durchschnittswert dieser drei Quellen beträgt 1 196,93 USD/t. Dies ergibt bei Verwendung des mittleren Wechselkurses im UZÜ (1 EUR = 1,356 USD) einen US-Inlandsverkaufspreis von 883 EUR/t (27).

4.3.2.2.   US-Ausfuhrpreise und Preisunterbietung

(159)

Im UZÜ waren die Biodieseleinfuhren aus den USA in die Union unerheblich und konnten nicht als aussagekräftige Grundlage für die Berechnung der Preisunterbietung herangezogen werden.

(160)

Daher basierte die Analyse auf einem Vergleich des Durchschnittspreises des vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und in der Union verkauften Biodiesels und dem Preis der Biodieselausfuhren, die im UZÜ aus den USA in Drittstaaten gingen. Die Kommission konsultierte die Datenbank der Internationalen Handelskommission der Vereinigten Staaten und extrahierte für den UZÜ Mengen- und Wertdaten zu den Biodieselausfuhren unter dem HTS-Code 382600. Die Ausfuhrmengen in alle Länder (einschließlich der EU) beliefen sich auf 567 018 t. Der Durchschnittswert je Tonne im UZÜ betrug 753,34 EUR.

Tabelle 3

US-amerikanische Ausfuhrmengen und Ausfuhrpreise im UZÜ

Bestimmungsländer

Ausfuhrmengen (in t)

Anteil der Ausfuhren in alle Länder (in %)

Durchschnittswert in USD je Tonne

Durchschnittswert in EUR je Tonne

Gibraltar insgesamt

76 266

13

753,19

555,45

Kanada insgesamt

247 959

44

1 167,33

860,86

Australien insgesamt

4 267

1

1 019,77

752,04

Malaysia insgesamt

103 773

18

891,44

657,41

(161)

Im UZÜ lag der durchschnittliche Preis der US-Biodieselausfuhren in alle Bestimmungsländer bei 1 021,52 USD (753,34 EUR)/t FAS (frei Längsseite Schiff). Zur Ermittlung eines realistischen und angemessenen Preises der Ausfuhren in die Union müssten die Transport- und Versicherungskosten sowie ein Zoll von 6,5 % sowie nach der Einfuhr anfallende Kosten auf diesen Preis aufgeschlagen werden. Anhand der bei der Untersuchung angefallenen Daten würde dies etwa 100 EUR/t ausmachen. Daraus ergibt sich, dass ein geschätzter Preis für die Ausfuhren in die Union den Unionspreis unterbieten würde, da der durchschnittliche Inlandspreis des von den Unionsherstellern im UZÜ verkauften Biodiesels 905 EUR/t betrug (siehe Tabelle 8).

(162)

Dem Verband der US-amerikanischen Biodieselhersteller (NBB) zufolge konnte die Kommission nicht erklären, warum sie sich bei der Ermittlung eines realistischen Preises der Ausfuhren in die Union auf den durchschnittlichen Preis der US-amerikanischen Ausfuhren in Drittländer und nicht auf den höheren Preis der Ausfuhren nach Kanada stützte. Ferner hätte die Kommission keine Erklärung für die Grundlage geliefert, die zur Berichtigung des geschätzten Preises der Ausfuhren in die Union um 100 EUR herangezogen wurde; zudem hätte sie nach der Einfuhr anfallende Kosten sowie die durch verschiedene Ausgangsstoffe bedingten angeblichen Preisunterschiede nicht berücksichtigt. Die Preisunterbietungsanalyse sei folglich fehlerhaft.

(163)

Die Untersuchung zeigte, wie oben ausgeführt wird, dass die Preise der US-amerikanischen Ausfuhren je nach Bestimmungsland erheblich schwanken. Die Kommission legte bei der Ermittlung eines angemessenen und realistischen Preises der Ausfuhren in die Union den Durchschnittswert für alle Bestimmungsländer der Ausfuhren zugrunde. Einfach den höchsten Ausfuhrpreis heranzuziehen, so wie dies vom NBB gefordert wurde, wäre keine geeignete Methode gewesen; ebenso wenig wäre es angemessen gewesen, sich auf den niedrigsten Ausfuhrpreis zu stützen.

(164)

Was die Berichtigung um 100 EUR betrifft, so bildeten die Angaben, die vom NBB selbst stammten, die Grundlage für die Berechnungen der Kommission. Konkret stützte sich die Kommission auf die vom NBB (mit ca. 94 EUR) bezifferten Zölle und Transportkosten und rundete den Betrag auf 100 EUR auf, sodass auch die nach der Einfuhr anfallenden Kosten Berücksichtigung fanden. Die laut NBB nach der Einfuhr anfallenden Kosten (2 % des CIF-Werts frei Grenze bzw. 16,69 EUR) blieben unberücksichtigt, da es für diesen Wert keinerlei Belege gab.

(165)

Hinsichtlich der durch verschiedene Ausgangsstoffe bedingten angeblichen Preisunterschiede erinnert die Kommission daran, dass bei der Ausgangsuntersuchung eine Berichtigung auf der Grundlage eines Vergleichs überprüfter Daten von US-amerikanischen Herstellern und von Unionsherstellern gewährt wurde. Da die US-amerikanischen Hersteller bei dieser Auslaufüberprüfung nicht mitarbeiteten, konnte die Kommission erstens nicht feststellen, dass eine Berichtigung gewährt werden sollte. Zweitens wäre es der Kommission selbst in dem Fall, dass eine Berichtigung angebracht gewesen wäre, nicht möglich gewesen, die Höhe einer solchen Berichtigung zu ermitteln. Mittlerweile herrschen andere Umstände als zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung; insbesondere wird sowohl in der EU als auch in den USA Biodiesel nicht mehr aus derselben Mischung von Ausgangsstoffen hergestellt. Jedenfalls forderte das NBB eine Berichtigung um 10 %, ohne deren Höhe zu begründen.

(166)

Aus diesen Erwägungen ist das Vorbringen des NBB, die Preisunterbietungsanalyse sei fehlerhaft, zurückzuweisen.

4.3.3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(167)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhren aus Drittländern

 

2011

2012

2013

UZÜ

Malaysia (in t)

16 622

36 543

211 430

314 494

Indonesien (in t)

1 087 517

1 133 946

394 578

204 086

Argentinien (in t)

1 422 142

1 475 824

425 239

153 607

Sonstige (in t)

139 580

153 529

177 889

206 592

Insgesamt (in t)

2 665 861

2 799 842

1 209 136

878 779

Index

100

105

45

33

Marktanteil

24,0 %

23,6 %

10,6 %

7,1 %

Index

100

99

44

30

Durchschnittspreis (in EUR/t)

927

932

779

786

Index

100

100

84

85

Quelle: Eurostat.

(168)

Die Menge des aus anderen Drittländern als den USA eingeführten Biodiesels ging im Bezugszeitraum beträchtlich zurück; analog dazu sanken auch die Marktanteile. Der 2013 einsetzende Rückgang der Einfuhrmengen fiel mit der Einleitung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien und Argentinien zusammen. Auch der Durchschnittspreis fiel im selben Zeitraum, nämlich um 15 %. Die Preisentwicklung ähnelt der Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt (vgl. Tabelle 8); sie lässt sich im Wesentlichen auf den Rückgang der Rohstoffpreise zurückführen. Wenngleich die Preisniveaus auch rund 13 % unter dem Unionsdurchschnittspreis liegen, so ist der Marktanteil dieser Einfuhren doch gering und hat keine erheblichen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(169)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung wurden alle maßgeblichen Wirtschaftsindizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten, untersucht.

(170)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der Daten für alle Unionshersteller und die mikroökonomischen Indikatoren anhand der überprüften Daten der Unionshersteller der Stichprobe. Beide Datenmengen wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(171)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Subventionsspanne und Erholung von früherer Subventionierung.

(172)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(173)

Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2011

2012

2013

UZÜ

Produktion (in t)

8 547 884

9 138 558

10 528 886

11 596 824

Index

100

107

123

136

Produktionskapazität (in t)

16 072 000

16 190 288

16 997 288

16 746 869

Index

100

101

106

104

Kapazitätsauslastung

53 %

56 %

62 %

69 %

Index

100

106

116

130

Quelle: Daten vom EBB (Antragsteller).

(174)

Während die Produktionskapazität im Bezugszeitraum relativ stabil war (+ 4 %), stieg die Produktionsmenge von 2012 bis zum Ende des UZÜ erheblich an. Dieser Produktionsanstieg geht zum Teil auf den gestiegenen Unionsverbrauch im selben Zeitraum zurück, fällt aber auch mit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien und Indonesien zusammen, die eindeutig positive Auswirkungen auf die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union hatte.

(175)

Infolge der stabilen Produktionskapazität und des Produktionsanstiegs erhöhte sich die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 30 % und stand am Ende des UZÜ bei 69 %.

(176)

Dem NBB zufolge gehe aus den nichtvertraulichen Fragebogenantworten einiger Stichprobenunternehmen hervor, dass die Kapazitätsauslastung in der Bandbreite von 78 % bis mindestens 93 % liege. Die niedrigere durchschnittliche Kapazitätsauslastung des gesamten Wirtschaftszweigs sei daher wohl eher auf strukturelle Faktoren als auf Einfuhren zurückzuführen. Unter diesen Umständen sollte die Kapazitätsauslastung nicht als Indikator dafür angesehen werden, dass sich die Biodieselbranche der Union derzeit immer noch von der früheren Subventionierung erhole.

(177)

Dieses Vorbringen kann nicht akzeptiert werden. Die Kapazitätsauslastung ist nur einer von vielen makroökonomischen Indikatoren, anhand derer die Kommission die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union analysiert. Es ist normal, dass einige Stichprobenunternehmen besser ausgelastet sind, da makroökonomische Indikatoren auf dem gewogenen Durchschnittswert des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beruhen. Einige Biodieselhersteller in der Union erholten sich in einer derart fragmentierten Branche rascher oder stärker als andere, was aber nicht bedeutet, dass dieser Indikator bei der Gesamtbewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union überflüssig ist.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(178)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2011

2012

2013

UZÜ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in t)

8 497 073

8 863 191

9 741 548

10 966 576

Index

100

104

115

129

Marktanteil

76 %

75 %

86 %

89 %

Index

100

98

112

117

Quelle: Daten vom EBB (Antragsteller).

(179)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union nahm entsprechend der Produktionssteigerung im Bezugszeitraum beträchtlich zu. Dadurch erhöhte sich auch ihr Marktanteil am Unionsmarkt von 76 % zu Beginn des Bezugszeitraums auf 89 % am Ende des UZÜ. Die positive Entwicklung der Verkaufsmenge und der Marktanteile belegen, dass sich die geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen günstig auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt haben.

4.4.2.3.   Wachstum

(180)

Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 11 %, während die Produktionsmengen und die Verkäufe um etwa 30 % zunahmen. Auch die Kapazitätsauslastung erhöhte sich um etwa 30 %, während die Produktionskapazität quasi unverändert war und nur leicht anstieg. Gleichzeitig wurden mehr Personen beschäftigt (vgl. Tabelle 7), während die Investitionen im Bezugszeitraum zurückgingen (vgl. Tabelle 11). Insgesamt betrachtet kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union eine Wachstumsphase durchläuft.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(181)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2011

2012

2013

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

2 123

2 125

2 351

2 326

Index

100

100

111

110

Produktivität (in t/Beschäftigten)

4 021

4 301

4 479

4 986

Index

100

107

111

124

Quelle: Daten vom EBB (Antragsteller).

(182)

Die Zahl der Beschäftigten in der Biodieselbranche der Union war zu Beginn des Bezugszeitraums stabil, stieg dann aber von 2012 bis zum Ende des UZÜ um 10 % an. Dieser Trend entspricht voll und ganz den Entwicklungen der anderen Schadensindikatoren, wie Produktionsmenge und Verkäufe, und ist ein Hinweis auf die anhaltende Erholung von früherem Dumping und früherer Subventionierung, der sich der Wirtschaftszweig der Union zurzeit erfreut.

(183)

Da der Zuwachs bei der Beschäftigung proportional geringer ausfällt als der Produktionsanstieg bei Biodiesel, hat sich auch die Produktivität je Beschäftigten im Bezugszeitraum verbessert, und zwar um fast 25 %, was auf eine erhöhte Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union hindeutet.

4.4.2.5.   Höhe der Subventionsspanne und Erholung von früherer Subventionierung

(184)

Nach der Einführung von Ausgleichszöllen sind die Einfuhren von Biodiesel aus den USA praktisch zum Erliegen gekommen (vgl. Erwägungsgrund 159); im UZÜ gab es praktisch keine subventionierten Einfuhren aus den USA. Die Subventionsspanne lässt sich somit nicht ermitteln. Die Analyse der Schadensindikatoren ergab jedoch, dass die die USA betreffenden Maßnahmen und die anschließenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Argentinien und Indonesien sich positiv auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt haben, der sich von den Auswirkungen der früheren Subventionierung wohl erholen dürfte, sich aber immer noch in einer prekären und gefährdeten wirtschaftlichen Lage befindet.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(185)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die Unionshersteller der Stichprobe unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union

 

2011

2012

2013

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/t)

1 105

1 079

964

905

Index

100

98

87

82

Produktionsstückkosten (in EUR/t)

1 107

1 153

969

868

Index

100

104

88

78

Quelle: Geprüfte Daten der Unionshersteller der Stichprobe.

(186)

Der durchschnittliche Verkaufspreis in der Union ist im Bezugszeitraum stetig gefallen, und die Produktionsstückkosten folgten einem ähnlichen Trend. Da Biodiesel als Grunderzeugnis gehandelt wird, konnte der Wirtschaftszweig der Union keinen höheren Verkaufspreis halten, sondern musste ihn entsprechend den gefallenen Produktionskosten senken. Somit konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht in vollem Ausmaß von den niedrigeren Rohstoffpreisen profitieren. Andererseits gingen die Produktionsstückkosten etwas stärker zurück als die durchschnittlichen Stückkosten, was auf eine verbesserte Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union hinweist.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(187)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2011

2012

2013

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

60 866

59 081

60 802

61 807

Index

100

97

100

102

Quelle: Geprüfte Daten der Unionshersteller der Stichprobe.

(188)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten blieben im gesamten Bezugszeitraum unverändert.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(189)

Die Lagerbestände der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2011

2012

2013

UZÜ

Schlussbestand (in t)

84 734

118 256

92 825

91 202

Index

100

140

110

108

Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion

4 %

5 %

4 %

3 %

Index

100

125

100

75

Quelle: Geprüfte Daten der Unionshersteller der Stichprobe.

(190)

Die Lagerbestände verblieben im Bezugszeitraum ziemlich konstant auf normaler Höhe.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(191)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2011

2012

2013

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

2,0

– 1,4

1,1

3,8

Index

100

– 70

55

190

Cashflow (in EUR)

67 930 517

1 004 296

135 656 898

66 832 681

Index

100

1

200

98

Investitionen (in EUR)

12 122 366

9 859 293

9 133 725

8 314 180

Index

100

81

75

69

Kapitalrendite (in % des Nettoumsatzes)

14,0

– 14,2

12,5

44,2

Index

100

– 101

89

315

Quelle: Geprüfte Daten der Unionshersteller der Stichprobe.

(192)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität stieg von 2,0 % im Jahr 2011 auf 3,8 % am Ende des UZÜ. 2012 geriet die Rentabilität jedoch in die Verlustzone (– 1,4 %), was höchstwahrscheinlich auf die erheblichen Mengen gedumpter Einfuhren mit Ursprung in Argentinien und Indonesien zurückzuführen ist, mit denen die Importe aus den USA ersetzt wurden.

(193)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Zwar lässt sich im Bezugszeitraum kein eindeutiger Trend erkennen, die Unternehmen der Stichprobe wiesen jedoch im ganzen Zeitraum einen positiven Cashflow auf.

(194)

Die Investitionen waren im Bezugszeitraum rückläufig. Angesichts des positiven Cashflows und der erheblich verbesserten Kapitalrendite (vgl. vorstehende Tabelle) fanden sich jedoch keine Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung oder bei weiteren Investitionen gehabt hätte, wären solche Investitionen im Bezugszeitraum erforderlich gewesen.

(195)

Dem NBB zufolge sei eine Rentabilität von 3,8 % nicht mit eigenen Berechnungen vereinbar, die auf Daten beruhen würden, die auf den Daten der EU-Hersteller der Stichprobe in den nichtvertraulichen Fassungen der Fragebogenantworten basierten; demnach betrage die Gewinnspanne 8,5 %.

(196)

Die Kommission stellte bei der Analyse dieses Vorbringens fest, dass das NBB aufgrund einer aus mehreren Gründen fehlerhaften Methodik bzw. Berechnung zu einem anderen Wert gelangte. Erstens beruhten seine Berechnungen der Rentabilität im UZ nicht wie behauptet auf den Fragebogenantworten, sondern auf Stichprobendaten, die allerdings nicht über den UZ, sondern über einen anderen Zeitraum Aufschluss geben. Zweitens beruhten die vom NBB zur Berechnung der Rentabilität herangezogenen Produktionskosten auf einer anderen Stichprobe, die aus für eine weitere Untersuchung ausgewählten Unternehmen bestand und daher nicht einfach für diese Untersuchung verwendet werden kann. Zum Dritten ermittelte die Kommission die durchschnittliche Gewinnspanne der Stichprobenunternehmen anhand von zuverlässigen und überprüften Daten dieser Unternehmen. Daher wird das Vorbringen des NBB zurückgewiesen.

4.4.4.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(197)

Die Analyse der Wirtschaftsindikatoren ergab, dass die Produktions- und Verkaufsmengen im Bezugszeitraum angestiegen sind, während der Unionsverbrauch nur in geringerem Maße anzog. Folglich erhöhte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil auf dem Unionsmarkt. Gleichzeitig fielen aber sowohl die Verkaufspreise als auch die Produktionskosten um einen ähnlichen Faktor. Deshalb konnte der Wirtschaftszweig der Union trotz der deutlich geringeren Einfuhren aus Drittländern nicht voll und ganz von den höheren Verkaufsmengen profitieren.

(198)

Andererseits blieb die Rentabilität im Bezugszeitraum gering, 2012 verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union sogar Verluste. Sogar die im UZÜ erwirtschafteten Gewinne von knapp 4 % lagen erheblich unter dem Gewinn, den der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Marktbedingungen nach vernünftigem Ermessen erzielen sollte. Die Kommission erinnert auch daran, dass der Rat in der Ausgangsuntersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, eine (Ziel-)Gewinnspanne von 15 % ermittelte, die der Wirtschaftszweig der Union nach vernünftigem Ermessen unter normalen Marktbedingungen erzielen sollte (28). In einer späteren Untersuchung der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien wurde die vom Wirtschaftszweig der Union nach vernünftigem Ermessen unter normalen Marktbedingungen erzielbare Gewinnspanne jedoch auf 11 % leicht nach unten revidiert; dies erfolgte primär wegen des stärkeren Wettbewerbs auf dem Unionsmarkt und wegen der Reife der Biodieselbranche in der Union (29).

(199)

Mehrere der für die Analyse der derzeitigen Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevanten Indikatoren zeigen eine positive Entwicklung und belegen somit, dass die derzeit geltenden Maßnahmen positive Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatten. Die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union ist jedoch weiterhin sehr gering und liegt beträchtlich unter den in früheren Untersuchungen ermittelten Zielgewinnspannen. Außerdem ist das Investitionsniveau niedrig und fiel zudem im Bezugszeitraum um 30 %; die Kapazitätsauslastung ist zwar gestiegen, liegt aber immer noch unter 70 % im Vergleich zum früheren Wert von etwa 90 %, als noch keine Einfuhren auf dem Unionsmarkt subventioniert wurden (2004-2006) und die Wirtschaftslage der Branche als gesund galt (30).

(200)

Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse aller Wirtschaftsindikatoren gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union noch nicht vollständig von den Auswirkungen früherer Einfuhren zu subventionierten Preisen erholt hat. Er befindet sich weiterhin in einer wirtschaftlich und finanziell prekären Lage, und die derzeitige positive Entwicklung könnte durch die erneute Einfuhr zu subventionierten Preisen von erheblichen Mengen aus den USA leicht ins Gegenteil gekehrt werden.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(201)

Um die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Auslaufen der Maßnahmen zu bewerten, untersuchte die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einfuhren aus den USA auf den Unionsmarkt und auf den Wirtschaftszweig der Union. Insbesondere untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens subventionierter Einfuhren, die entsprechenden Mengen und deren wahrscheinliche Preisniveaus, die Kapazitätsreserve, die Attraktivität des Unionsmarkts und das Preisverhalten der US-amerikanischen Hersteller.

(202)

Wie in Erwägungsgrund 149 festgestellt, wäre bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der subventionierten Einfuhren aus den USA wahrscheinlich. Die Kommission ermittelte, dass die Hersteller von Biodiesel in den USA derzeit Ausfuhren von Biodiesel auf andere Drittlandsmärkte zu Preisen tätigen, die unter den Unionspreisen liegen. Da die Unionspreise höher sind als diejenigen auf den Märkten anderer Drittländer, dürfte bei einem Auslaufen der Maßnahmen zumindest ein Teil dieser Ausfuhren in die Union umgeleitet werden.

(203)

Die Kommission ermittelte, dass die US-amerikanischen Hersteller über eine beträchtliche Kapazitätsreserve von etwa 2 678 000 t verfügen, was rund 22 % des Unionsgesamtverbrauchs entspricht.

(204)

Die in den USA verfügbare Kapazitätsreserve dürfte nicht vom Inlandsmarkt aufgenommen werden. Bereits heute decken die US-amerikanischen Hersteller trotz ausreichender Kapazität nur einen Teil des Bedarfs des US-amerikanischen Marktes. Es ist auch unwahrscheinlich, dass die vorhandene Kapazitätsreserve zur Steigerung der Ausfuhren in andere Drittländer als die Union verwendet würde. Wie in Erwägungsgrund 161 festgestellt, liegen die Preise der US-amerikanischen Ausfuhren in Drittländer derzeit im Durchschnitt 15 % unter dem durchschnittlichen Inlandspreis auf dem US-amerikanischen Markt und auch unter dem durchschnittlichen Unionspreis, selbst wenn die Kosten für den Transport zwischen den USA und der Union berücksichtigt werden. Daher dürften die US-amerikanischen Hersteller einen anderen Absatzmarkt für ihre Kapazitätsreserven suchen.

(205)

Da der Unionsmarkt weltweit der größte Biodieselmarkt ist und die Biodieselpreise in der Union dem Niveau auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt entsprechen oder leicht darüber liegen, wäre der Unionsmarkt für die US-amerikanischen Biodieselhersteller äußerst attraktiv. In der Vergangenheit war dies erwiesenermaßen tatsächlich der Fall.

(206)

Daher dürften die US-amerikanischen Hersteller einen Großteil ihrer Kapazitätsreserven dazu verwenden, bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen erneut auf den Unionsmarkt zu exportieren. Angesichts ihrer derzeitigen Preispolitik auf anderen Exportmärkten und ihrer großen Kapazitätsreserve ist es höchstwahrscheinlich, dass erneut beträchtliche Mengen US-amerikanischen Biodiesels auf den Unionsmarkt zu subventionierten Preisen eingeführt werden, die den Unionspreisen entsprechen oder darunter liegen.

(207)

Von solchen Einfuhren würde ein erheblicher Abwärtsdruck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgehen, der bei den derzeitigen Preisen nur einen geringen Gewinn deutlich unter seiner Zielgewinnspanne erwirtschaftet. Dies wird höchstwahrscheinlich zu fallenden Produktions- und Verkaufsmengen, geringerer Rentabilität und einem Marktanteilsverlust führen.

(208)

Angesichts der prekären Wirtschaftslage der Branche würde sich ein solches Szenario sehr negativ auf dessen derzeitige Erholung auswirken und aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erneuten Auftreten einer bedeutenden Schädigung führen.

5.1.   Schlussfolgerung

(209)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union bei einem Auslaufen der Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel aus den USA aller Wahrscheinlichkeit nach erneut bedeutend geschädigt würde.

6.   UNIONSINTERESSE

(210)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen ungeachtet der Schlussfolgerungen zum wahrscheinlichen Wiederauftreten der schädigenden Subventionierung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union sowie der Biodieseleinführer und -verwender.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(211)

Die geltenden Maßnahmen haben dazu beigetragen, dass quasi keine subventionierten Biodieseleinfuhren aus den USA mehr getätigt wurden und sich der Wirtschaftszweig der Union erholen konnte. Zwar gab es beim Wirtschaftszweig der Union positive Anzeichen einer Erholung von früherer Subventionierung, beispielsweise höhere Produktions- und Verkaufsmengen, doch haben die Biodieselpreise auf dem Unionsmarkt erheblich nachgegeben und die Rentabilität ist weiterhin sehr niedrig, sodass die Wirtschaftslage der Branche prekär und gefährdet bleibt.

(212)

Bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen wäre der Wirtschaftszweig der Union aber höchstwahrscheinlich mit einem verstärkten unlauteren Wettbewerb in Form erheblicher Mengen subventionierter Biodieseleinfuhren aus den USA konfrontiert. Dadurch würde die derzeitige Erholung der Biodieselbranche der Union zum Erliegen kommen, und die bedeutende Schädigung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut auftreten. Eine Außerkraftsetzung der Maßnahmen liefe daher dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Union zuwider.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Händler

(213)

Nur drei Einführer/Händler meldeten sich und legten ihren Standpunkt dar. Während ein Unternehmen behauptete, die Höhe der geltenden Zölle sei unverhältnismäßig und die Verlängerung der Maßnahmen würde durch Marktverzerrung und -begrenzung zu höheren Preisen führen, brachten die beiden anderen Unternehmen vor, die geltenden Maßnahmen hätten ihre Tätigkeiten nicht beeinträchtigt; sie standen einer möglichen Verlängerung der geltenden Ausgleichszölle auch neutral gegenüber.

(214)

Mit den Feststellungen dieser Untersuchung lässt sich die Behauptung, eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde den Markt begrenzen und zu höheren Preisen führen, nicht belegen. Trotz der geltenden Maßnahmen waren die Unionspreise im Bezugszeitraum vielmehr rückläufig. Zudem verfügt der Wirtschaftszweig der Union heute über ausreichende Kapazität, um die derzeitige Unionsnachfrage nach Biodiesel zu befriedigen, und auch über Kapazitätsreserven, um künftige Nachfragesteigerungen zu decken. Damit sind die vorgebrachten Argumente kein Beleg dafür, dass eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Einführer/Händler zuwiderlaufen würde.

6.3.   Interesse der Verwender

(215)

Nur ein Verwender, ein Ölunternehmen, das Biodiesel kauft, um es mit Mineralöl zu mischen, meldete sich und legte der Kommission seinen Standpunkt dar. Das Unternehmen befürwortete nachdrücklich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen und brachte vor, ihr Außerkrafttreten würde sich verheerend auf den Unionsmarkt für Biodiesel auswirken und zu einem beträchtlichen Zufluss subventionierten Biodiesels führen, was seinerseits zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung der Biodieselbranche der Union führen würde.

(216)

Es gibt keine Hinweise darauf, dass die geltenden Maßnahmen die Unionsverwender negativ beeinträchtigten; insbesondere kann nicht belegt werden, dass die geltenden Maßnahmen sich negativ auf ihre Rentabilität oder ihre Geschäftstätigkeit auswirkten. Aufgrund des konstanten oder nur leicht ansteigenden Biodieselverbrauchs in der Union verfügt der Wirtschaftszweig der Union jedenfalls über ausreichende Kapazität, um die derzeitige und künftige Nachfrage zu befriedigen, sollte die Nachfrage weiter anziehen. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde keine Versorgungsknappheit verursachen.

(217)

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Verwender nicht zuwiderlaufen würde.

6.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(218)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderliefe, die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA aufrechtzuerhalten.

7.   AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(219)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sollten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 geänderten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren aufrechterhalten werden.

(220)

Wie in Erwägungsgrund 2 dargelegt, wurden die geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, sowie auf die Einfuhren in die Union von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika.

(221)

Die aufrechtzuerhaltenden Ausgleichsmaßnahmen gelten weiterhin für die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, sowie für die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika.

(222)

Die ausführenden Hersteller in Kanada, die von den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 erweiterten Maßnahmen befreit waren, sind auch von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit.

(223)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209829), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009129), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009929), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194329), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194629), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194729), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201129), ex 2710 20 15 (TARIC-Code 2710201529), ex 2710 20 17 (TARIC-Code 2710201729), ex 3824 90 92 (TARIC-Code 3824909212), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001029, 3826001039, 3826001049, 3826001099) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009019) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszölle als Festbeträge auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Ausgleichszoll, EUR je Tonne Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Archer Daniels Midland Company, Decatur

237,0

A933

Cargill Inc., Wayzata

213,8

A934

Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston

213,4

A935

Imperium Renewables Inc., Seattle

216,8

A936

Peter Cremer North America LP, Cincinnati

211,2

A937

Vinmar Overseas Limited, Houston

211,2

A938

World Energy Alternatives LLC, Boston

211,2

A939

in Anhang I aufgeführte Unternehmen

219,4

siehe Anhang I

alle übrigen Unternehmen

237,0

A999

Auf Gemische wird der Ausgleichszoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

(3)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (31) zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Absatz 2 festgesetzte Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4)   Voraussetzung für die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle ist, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zoll Anwendung.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Ausgleichszoll für „alle übrigen Unternehmen“ wird ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209821), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009121), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009921), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194321), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194621), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194721), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201121), ex 2710 20 15 (TARIC-Code 2710201521), ex 2710 20 17 (TARIC-Code 2710201721), ex 3824 90 92 (TARIC-Code 3824909210), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001020, 3826001030, 3826001040, 3826001089) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009011) eingereiht werden, wobei der von den folgenden Unternehmen hergestellte Biodiesel ausgenommen ist.

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Kanada

BIOX Corporation, Oakville, Ontario, Kanada

B107

Kanada

Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada

B108

Der ausgeweitete Zoll ist der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 für „alle übrigen Unternehmen“ festgesetzte Zoll, nämlich ein endgültiger Ausgleichszoll von 237 EUR je Tonne Nettogewicht.

Auf Gemische wird der Ausgleichszoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

(2)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzte Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(3)   Die Anwendung der Befreiungen, die den in Absatz 1 genannten Unternehmen gewährt oder von der Kommission im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 genehmigt wird, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der nach Absatz 1 geltende Ausgleichszoll Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 3

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Ausgleichszoll wird ausgeweitet auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009130), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009930), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194330), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194630), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194730), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201130), ex 2710 20 15 (TARIC-Code 2710201530), ex 2710 20 17 (TARIC-Code 2710201730), ex 3824 90 92 (TARIC-Code 3824909220) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009030) eingereiht werden.

Auf Gemische wird der Ausgleichszoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

(2)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzte Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(3)   Die Anwendung der für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang III entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 4

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: rue de la Loi 170, CHAR 04/034

1049 Brüssel

BELGIEN

E-Mail: TRADE-TDI-INFORMATION@ec.europa.eu

(2)   Nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 14. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mf82)it einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315 vom 26.11.2013, S. 2).

(5)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Ausgleichsmaßnahmen (ABl. C 289 vom 4.10.2013, S. 11).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(7)  ABl. C 217 vom 10.7.2014, S. 25.

(8)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. C 217 vom 10.7.2014, S. 14).

(9)  Nach Titel 26 Abschnitt 45K Buchstabe c Ziffer 3 des US Internal Revenue Code bezeichnet der Ausdruck „Biomasse“ jegliche organische Stoffe außer A) Erdöl und Erdgas (oder daraus gewonnene Erzeugnisse) und B) Kohle (einschließlich Braunkohle) oder daraus gewonnene Erzeugnisse.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 194/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 50), Erwägungsgrund 20, Fußnote 5.

(11)  Gemäß der U.S.C.-Definition bezeichnet „Agri-Biodiesel“ einen Biodiesel, der ausschließlich aus nativen Ölen, u. a. Estern aus nativen Pflanzenölen aus Mais, Sojabohnen, Sonnenblumenkernen, Baumwollsamen, Canola, Krambe, Raps, Färberdisteln, Leinsamen, Reiskleie und Senfsamen sowie tierischen Fetten gewonnen wird.

(12)  Section 428.102 der Durchführungsbestimmungen („Definitions“) lautet wie folgt: „Zu Diesel äquivalente Kraftstoffe aus erneuerbarer Biomasse einschließlich Pflanzenöl und Tierfetten.“ Die Definition „Biokraftstoffe aus Abfallstoffen einschließlich Ernterückständen, sonstigen pflanzlichen Abfallstoffen, tierischen Abfällen, Lebensmittelabfällen und Gartenabfällen“ schließt potenziell auch die Herstellung von Biodiesel ein.

(13)  Die British thermal unit (BTU oder Btu) ist eine Energieeinheit, die etwa 1 055 Joule entspricht.

(14)  Durch den vom Präsidenten der USA am 19. Dezember 2014 unterzeichneten „Tax Increase Prevention Act of 2014“ — Verlängerung des „Second Generation Biofuel Producer Credit“.

(15)  Verlängert durch den „Energy Policy Act“ (2005), § 1344 (P.L. 109-58), und geändert durch den „Energy Improvement and Extension Act“, 2008 (P.L. 110-343, Division B) § 202-203.

(16)  Der „Internal Revenue Service“ muss als zuständige Behörde innerhalb von 60 Tagen nach Eintreffen des Antrags (spätestens am 8. August 2015) die Auszahlung tätigen, andernfalls hat er eine Ausgleichszahlung zu leisten.

(17)  https://www.congress.gov/bill/113th-congress/senate-bill/2021/text.

(18)  HR 2517, „Powering American Jobs Act of 2015“ (Gesetz zur Stärkung von US-Arbeitsplätzen 2015), eingebracht von Mike Kelly. Abzurufen unter https://www.congress.gov/bill/114th-congress/house-bill/2517/text?q={%22search%22%3A[%22\%22hr2517\%22%22]}#toc-H48B28727047A4954BB43B03E81976580, eingesehen am 8. Juli 2015.

(19)  Vom NBB am 29. September 2014 vorgelegt.

(20)  Siehe Erwägungsgrund 55 der Verordnung (EG) Nr. 194/2009.

(21)  Im Wege von Abschnitt 202(a) des „Energy and Improvement and Extension Act“, 2008. Durch dessen Abschnitt 203 wird aber der I.R.C. geändert. Aufgrund der Abschnitte 40A und 6426 wird Import- und Export-Biodiesel von den ab 15. Mai 2008 geltenden Vergünstigungen ausgeschlossen. Dies ist zwar eine Einschränkung des Empfängerkreises, hat aber keine praktischen Auswirkungen auf den US-amerikanischen Inlandsmarkt, da weder die Herstellung noch die Einfuhr von in den USA verbrauchtem Biodiesel davon betroffen sind.

(22)  Quelle: Antwort der US-Regierung. Anmerkung: Diese Zahlen geben nur über die Verbrauchsteuervergünstigungen Aufschluss, nicht aber über Körperschaftsteuervergünstigungen und direkte Zuschüsse, über die die US-Regierung keine Angaben machte.

(23)  Gemäß dem NBB-Artikel „Biodiesel Basics — What is biodiesel?“, http://www.biodiesel.org/what-is-biodiesel/biodiesel-basics, aufgerufen am 24. März 2015.

(24)  Mit dem „Energy Policy Act (EPAct, 2005)“ und danach dem „Energy Independence and Security Act“ (EISA, 2007) wurde der „Renewable Fuel Standard-2“ eingeführt, der einen jährlichen Vorbrauch von mindestens 1 Mrd. Gallonen Diesel aus Biomasse im Zeitraum 2011-2022 vorschreibt. Ferner soll demnach der landesweite Verbrauch von fortschrittlichen Biokraftstoffen bis 2022 bei mindestens 21 Mrd. Gallonen liegen. Biodiesel entspricht den für beide Kategorien geltenden Anforderungen. Quelle: http://www.biodiesel.org/what-is-biodiesel/biodiesel-faq's, abgerufen am 30.3.2015.

(25)  Vgl. Fußnote 21.

(26)  http://www.eia.gov/survey/form/eia_22m/instructions.pdf, abgerufen am 7.7.2015.

(27)  Aufgrund eines Druckfehlers wurde dieser Preis im Unterrichtungsdokument fälschlicherweise mit 884 EUR angegeben.

(28)  Verordnung (EG) Nr. 598/2009, Erwägungsgründe 176 bis 178.

(29)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013, Erwägungsgründe 202 bis 208.

(30)  Verordnung (EG) Nr. 193/2009 vom 11. März 2009 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 22).

(31)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG I

Name des Unternehmens

Standort

TARIC-Zusatzcode

AC & S Inc.

Nitro

A941

Alabama Clean Fuels Coalition Inc.

Birmingham

A940

American Made Fuels, Inc.

Canton

A940

Arkansas SoyEnergy Group

DeWitt

A940

Arlington Energy, LLC

Mansfield

A940

Athens Biodiesel, LLC

Athens

A940

Beacon Energy

Cleburne

A940

Biodiesel of Texas, Inc.

Denton

A940

BioDiesel One Ltd

Southington

A940

BioPur Inc.

Bethlehem

A941

Buffalo Biodiesel, Inc

Tonawanda

A940

BullDog BioDiesel

Ellenwood

A940

Carbon Neutral Solutions, LLC

Mauldin

A940

Central Iowa Energy LLC

Newton

A940

Chesapeake Custom Chemical Corp.

Ridgeway

A940

Community Fuels

Stockton

A940

Delta BioFuels Inc.

Natchez

A940

Diamond Biofuels

Mazon

A940

Direct Fuels

Euless

A940

Eagle Creek Fuel Services, LLC

Baltimore

A940

Earl Fisher Bio Fuels

Chester

A940

East Fork Biodiesel LLC

Algona

A940

ECO Solutions, LLC

Chatsworth

A940

Ecogy Biofuels LLC

Tulsa

A940

ED&F Man Biofuels Inc.

New Orleans

A940

Freedom Biofuels Inc.

Madison

A940

Freedom Fuels LLC

Mason City

A941

Fuel & Lube, LLC

Richmond

A940

Fuel Bio

Elizabeth

A940

FUMPA Bio Fuels

Redwood Falls

A940

Galveston Bay Biodiesel LP (BioSelect Fuels)

Houston

A940

GeoGreen Fuels LLC

Houston

A940

Georgia Biofuels Corp.

Loganville

A940

Green River Biodiesel, Inc.

Moundville

A940

Griffin Industries Inc.

Cold Spring

A940

High Plains Bioenergy

Guymon

A940

Huish Detergents Inc.

Salt Lake City

A940

Incobrasa Industries Ltd.

Gilman

A940

Independence Renewable Energy Corp.

Perdue Hill

A940

Indiana Flex Fuels

LaPorte

A940

Innovation Fuels Inc.

Newark

A940

Integrity Biofuels

Morristown

A941

Iowa Renewable Energy LLC

Washington

A940

Johann Haltermann Ltd.

Houston

A940

Lake Erie Biofuels LLC

Erie

A940

Leland Organic Corporation

Leland

A940

Louis Dreyfus Agricultural Industries LLC

Claypool

A940

Louis Dreyfus Claypool Holdings LLC

Claypool

A940

Middle Georgia Biofuels

East Dublin

A940

Middletown Biofuels LLC

Blairsville

A940

Musket Corporation

Oklahoma City

A940

Natural Biodiesel Plant LLC

Hayti

A941

New Fuel Company

Dallas

A940

North Mississippi Biodiesel

New Albany

A940

Northern Biodiesel, Inc.

Ontario

A940

Northwest Missouri Biofuels, LLC

St. Joseph

A940

Nova Biofuels Clinton County LLC

Clinton

A940

Nova Biosource

Senaca

A940

Organic Fuels Ltd.

Houston

A940

Owensboro Grain Company LLC

Owensboro

A940

Paseo Cargill Energy, LLC

Kansas City

A940

Peach State Labs Inc.

Rome

A940

Perihelion Global, Inc.

Opp

A940

Philadelphia Fry-O-Diesel Inc.

Philadelphia

A940

Piedmont Biofuels Industrial LLC

Pittsboro

A941

Pinnacle Biofuels, Inc.

Crossett

A940

PK Biodiesel

Woodstock

A940

Pleasant Valley Biofuels, LLC

American Falls

A940

Prairie Pride

Deerfield

A941

RBF Port Neches LLC

Houston

A940

Red Birch Energy, Inc.

Bassett

A940

Red River Biodiesel Ltd.

New Boston

A940

REG Ralston LLC

Ralston

A940

Renewable Energy Products, LLC

Santa Fe Springs

A940

Riksch BioFuels LLC

Crawfordsville

A940

SAFE Renewable Corp.

Conroe

A940

Sanimax Energy Inc.

DeForest

A940

Seminole Biodiesel

Bainbridge

A940

Southeast BioDiesel LLC

Charlotte

A941

Soy Solutions

Milford

A940

SoyMor Biodiesel LLC

Albert Lea

A940

Stepan Company

Northfield

A941

Sunshine BioFuels, LLC

Camilla

A940

TPA Inc.

Warren

A940

Trafigura AG

Stamford

A940

U.S. Biofuels Inc.

Rome

A940

United Oil Company

Pittsburgh

A940

Valco Bioenergy

Harlingen

A940

Vanguard Synfuels, LLC

Pollock

A940

Vitol Inc.

Houston

A940

Walsh Bio Diesel, LLC

Mauston

A940

Western Dubque Biodiesel LLC

Farley

A940

Western Iowa Energy LLC

Wall Lake

A940

Western Petroleum Company

Eden Prairie

A940

Yokaya Biofuels Inc.

Ukiah

A941


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 3 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als ‚Biodiesel‘ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT von [Name und Anschrift des Unternehmens (TARIC-Zusatzcode)] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


ANHANG III

Die in Artikel 3 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als ‚Biodiesel‘ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


15.9.2015   

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L 239/140


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1520 DER KOMMISSION

vom 14. September 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

189,2

MK

52,3

XS

48,7

ZZ

96,7

0707 00 05

MK

57,9

TR

127,2

ZZ

92,6

0709 93 10

TR

129,0

ZZ

129,0

0805 50 10

AR

109,7

BO

136,6

CL

124,9

UY

120,8

ZA

145,5

ZZ

127,5

0806 10 10

EG

175,8

TR

130,2

ZZ

153,0

0808 10 80

AR

121,5

BR

54,2

CL

152,7

NZ

135,6

US

113,3

ZA

128,7

ZZ

117,7

0808 30 90

AR

131,9

CL

100,0

CN

82,3

TR

121,8

ZA

199,0

ZZ

127,0

0809 30 10, 0809 30 90

MK

82,4

TR

158,1

ZZ

120,3

0809 40 05

BA

52,5

MK

37,0

XS

61,9

ZZ

50,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

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L 239/142


BESCHLUSS (GASP) 2015/1521 DES RATES

vom 14. September 2015

zur Aufhebung des Beschlusses 2013/320/GASP des Rates zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in Libyen und in der Region zu verringern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2013/320/GASP des Rates (1) soll die Union Frieden und Sicherheit in Libyen und in der Region fördern, indem sie Maßnahmen zur Gewährleistung einer soliden physischen Sicherung und Verwaltung der libyschen Waffenarsenale durch die staatlichen Institutionen Libyens unterstützt, um die Risiken für Frieden und Sicherheit zu verringern, die sich aus der unerlaubten Verbreitung und übermäßigen Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition ergeben; diese Maßnahmen schließen die Förderung eines wirksamen Multilateralismus auf regionaler Ebene in diesem Zusammenhang ein.

(2)

Aufgrund der Verschlechterung der politischen und der sicherheitspolitischen Lage waren die meisten diplomatischen Missionen und die Mehrheit des internationalen Personals nach den Gewalttaten im Sommer 2014 gezwungen, Libyen zu verlassen.

(3)

Der unter der Leitung der Vereinten Nationen geführte politische Dialog hat bislang noch zu keiner politischen Einigung zwischen den wichtigsten kämpfenden Lagern geführt.

(4)

Es besteht keinerlei Klarheit darüber, wann sich die Lage in Libyen so weit verbessern wird, dass das internationale Personal wieder sicher in dem Land arbeiten kann.

(5)

Der Beschluss 2013/320/GASP sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Die Union möchte ihr starkes politisches Engagement dafür bekräftigen, die zuständigen libyschen Behörden dabei zu unterstützen, die Risiken zu verringern, die sich aus der unerlaubten Verbreitung und übermäßigen Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition ergeben, sobald die Umstände in Libyen es wieder gestatten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/320/GASP wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 30. Juni 2015.

Geschehen zu Brüssel am 14. September 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  Beschluss 2013/320/GASP des Rates vom 24. Juni 2013 zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in Libyen und in der Region zu verringern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 54).


15.9.2015   

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L 239/144


BESCHLUSS (EU) 2015/1522 DES RATES

vom 14. September 2015

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Beitritts der Republik Moldau zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Januar 2002 stellte die Republik Moldau einen Antrag auf Beitritt zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO (im Folgenden „Überarbeitetes GPA“).

(2)

Die Verpflichtungen der Republik Moldau in Bezug auf den Geltungsbereich sind in ihrer Schlussofferte enthalten, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA am 27. Mai 2015 übermittelt wurde.

(3)

Die Schlussofferte der Republik Moldau sieht vor, dass die zentralen und subzentralen Regierungsstellen und andere in der Versorgungs-, Waren-, und Bauleistungswirtschaft sowie in anderen Dienstleistungsbranchen tätigen Stellen weitgehend abgedeckt sind. Sie ist daher zufriedenstellend und akzeptabel. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen für den Beitritt der Republik Moldau werden in den Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“) über den Beitritt der Republik Moldau einfließen.

(4)

Es wird erwartet, dass der Beitritt der Republik Moldau zu dem Überarbeiteten GPA einen positiven Beitrag zu einer weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte leisten wird.

(5)

Nach Artikel XXII Absatz 2 des Überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder dem Überarbeiteten GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen dem jeweiligen Mitglied und den Vertragsparteien in einem Beschluss des GPA-Ausschusses zu vereinbaren sind.

(6)

Der im Namen der Union im GPA-Ausschuss hinsichtlich des Beitritts der Republik Moldau zu vertretende Standpunkt muss daher festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen ist im Namen der Union der Standpunkt zu vertreten, dass der Beitritt der Republik Moldau zum Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorbehaltlich der besonderen Beitrittsbedingungen im Anhang dieses Beschlusses genehmigt wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. September 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


ANHANG

BEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT DER REPUBLIK MOLDAU ZUM ÜBERARBEITETEN GPA  (1)

Mit dem Beitritt der Republik Moldau zu dem Überarbeiteten GPA erhält Abschnitt 2 Nummer 2 („Zentrale öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten“) der Anlage I Anhang 1 der Europäischen Union folgende Fassung:

„(2)

Für Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungserbringer aus Israel, Montenegro und der Republik Moldau — Beschaffungen durch die folgenden zentralen öffentlichen Auftraggeber.“


(1)  Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA wurde vom WTO-Sekretariat im Einvernehmen mit den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA geändert. Die in diesem Anhang verwendete Nummerierung entspricht der in der letzten beglaubigten Kopie der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA verwendeten Nummerierung, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA von der WTO durch öffentliche Mitteilung übermittelt wurde und die unter http://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/gp_app_agree_e.htm#revisedGPA abrufbar ist. Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA, die in ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2, veröffentlicht wurde, ist hinfällig.


15.9.2015   

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L 239/146


BESCHLUSS (EU) 2015/1523 DES RATES

vom 14. September 2015

zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(AUEV) kann der Rat, wenn sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage befinden, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen.

(2)

Gemäß Artikel 80 des AEUV gilt für die Politik der Union im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung und ihre Umsetzung der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten und müssen die in diesem Bereich erlassenen Rechtsakte der Union entsprechende Maßnahmen für die Anwendung dieses Grundsatzes enthalten.

(3)

Die jüngste Krisensituation im Mittelmeer veranlasste die Organe der Union, umgehend auf den außergewöhnlichen Zustrom von Migranten in dieser Region zu reagieren und konkrete Maßnahmen der Solidarität gegenüber den Mitgliedstaaten an den Außengrenzen zu fordern. So legte die Kommission auf der gemeinsamen Tagung der Außen- und Innenminister vom 20. April 2015 einen Zehn-Punkte-Plan mit Sofortmaßnahmen als Reaktion auf diese Krise vor und verpflichtete sich unter anderem, Optionen für eine Notfall-Umsiedlungsregelung zu prüfen.

(4)

Auf seiner Tagung vom 23. April 2015 beschloss der Europäische Rat unter anderem, die interne Solidarität und Verantwortung zu stärken, und verpflichtete sich insbesondere, die Nothilfe für die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen aufzustocken und Optionen für eine Notfall-Umsiedlung auf freiwilliger Basis unter den Mitgliedstaaten zu prüfen sowie Teams des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) für eine gemeinsame Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz, einschließlich Registrierung und Erfassung von Fingerabdrücken, in die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen zu entsenden.

(5)

In seiner Entschließung vom 28. April 2015 bekräftigte das Europäische Parlament, dass die Reaktion der Union auf die jüngsten Tragödien im Mittelmeer auf Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten basieren muss und dass die Union ihre diesbezüglichen Anstrengungen gegenüber den Mitgliedstaaten verstärken muss, die in absoluten oder relativen Zahlen die meisten Flüchtlinge und internationalen Schutz beantragenden Personen aufnehmen.

(6)

Auf seiner Tagung vom 25./26. Juni 2015 hat der Europäische Rat unter anderem beschlossen, dass drei zentrale Dimensionen parallel vorangebracht werden sollten: Umsiedlung/Neuansiedlung, Rückkehr bzw. Rückführung/Rückübernahme/Wiedereingliederung und Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitländern. Der Europäische Rat verständigte sich insbesondere angesichts der derzeitigen Krisensituation und des Bekenntnisses zur Stärkung von Solidarität und Verantwortung darauf, im Lauf von zwei Jahren 40 000 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, von Italien und Griechenland vorübergehend und ausnahmsweise in andere Mitgliedstaaten umzusiedeln. Er forderte die rasche Annahme eines entsprechenden Beschlusses des Rates und zog die Schlussfolgerung, dass sich die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der besonderen Situationen der Mitgliedstaaten einvernehmlich über die Verteilung dieser Personen einigen sollten.

(7)

Die besonderen Situationen der Mitgliedstaaten ergeben sich insbesondere aus Migrationsströmen in anderen geografischen Regionen, wie etwa der Migrationsroute über den westlichen Balkan.

(8)

In mehreren Mitgliedstaaten stieg die Gesamtzahl der Migranten — einschließlich der internationalen Schutz beantragenden Personen —, die 2014 in ihr Hoheitsgebiet gelangten, erheblich an; in einigen Mitgliedstaaten setzte sich diese Tendenz in den ersten Monaten des Jahres 2015 fort. Mehreren Mitgliedstaaten wurde durch finanzielle Soforthilfe seitens der Kommission und operative Unterstützung seitens des EASO bei der Bewältigung dieses Anstiegs geholfen.

(9)

Von den Mitgliedstaaten, die einem beträchtlichem Druck ausgesetzt sind, sahen sich insbesondere Italien und Griechenland im Zuge der jüngsten tragischen Ereignisse im Mittelmeer mit einem beispiellosen Zustrom von Migranten in ihr Hoheitsgebiet konfrontiert, darunter internationalen Schutz beantragende Personen, die unzweifelhaft einen solchen Schutz benötigen, was eine erhebliche Belastung ihrer Migrations- und Asylsysteme zur Folge hatte.

(10)

Nach Angaben der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex) erfolgten 2014 die meisten irregulären Grenzübertritte in die Union über die zentrale und östliche Mittelmeerroute. 2014 kamen allein in Italien über 170 000 irreguläre Migranten an, was einer Steigerung um 277 % gegenüber 2013 entspricht. Auch in Griechenland stieg die Zahl mit über 50 000 irregulären Migranten stetig an, was einer Steigerung um 153 % gegenüber 2013 entspricht. Die Gesamtzahlen haben sich im Laufe des Jahres 2015 noch erhöht. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 nahmen die irregulären Grenzübertritte in Italien um 5 % im Vergleich zum selben Vorjahreszeitraum zu. Griechenland war im selben Zeitraum mit einem drastischen Anstieg der Zahl der irregulären Grenzübertritte konfrontiert; die Steigerung beträgt das Sechsfache im Vergleich zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2014 (über 76 000 in der Zeit von Januar bis Juni 2015 gegenüber 11 336 im Zeitraum Januar bis Juni 2014). Ein Großteil der in diesen beiden Staaten entdeckten irregulären Migranten sind Staatsangehörige von Ländern mit einer — laut Eurostat-Daten — hohen Anerkennungsquote in der Union.

(11)

Angaben von Eurostat zufolge beantragten im Jahr 2014 in Italien 64 625 Personen internationalen Schutz, gegenüber 26 920 im Jahr 2013 (was einer Steigerung um 143 % entspricht). In Griechenland stieg die Zahl der Antragsteller mit 9 430 in geringerem Maße (um 15 %) an. Im ersten Quartal 2015 haben in Italien 15 250 Personen internationalen Schutz beantragt (das entspricht einem Anstieg um 47 % im Vergleich zum ersten Quartal 2014) und in Griechenland 2 615 Personen (dies ist ein Anstieg um 28 % im Vergleich zum ersten Quartal 2014).

(12)

Es wurden bereits zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um Italien und Griechenland im Rahmen der Migrations- und Asylpolitik zu unterstützen, unter anderem durch substanzielle Soforthilfe und operative Unterstützung seitens des EASO. Italien und Griechenland waren der zweit- beziehungsweise drittgrößte Empfänger von Mitteln, die im Zeitraum 2007-2013 im Rahmen des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (SOLID) ausgezahlt wurden, und erhielten darüber hinaus finanzielle Soforthilfe in beträchtlichem Umfang. Die beiden Länder werden im Zeitraum 2014-2020 voraussichtlich weiterhin die wichtigsten Begünstigten des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) sein.

(13)

Angesichts der anhaltenden Instabilität und der Konflikte in der unmittelbaren Nachbarschaft Italiens und Griechenlands werden deren Migrations- und Asylsysteme sehr wahrscheinlich auch künftig einem erheblichen, zunehmenden Druck ausgesetzt sein, wobei ein beträchtlicher Teil der Migranten möglicherweise internationalen Schutz benötigt. Es ist daher unerlässlich, gegenüber Italien und Griechenland Solidarität zu bekunden und die bisher zu ihrer Unterstützung ergriffenen Maßnahmen durch vorläufige Maßnahmen im Bereich Asyl und Migration zu ergänzen.

(14)

Gleichzeitig sollten Italien und Griechenland strukturelle Lösungen zur Bewältigung des außergewöhnlichen Drucks auf ihre Asyl- und Migrationssysteme ausarbeiten. Parallel zu den in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollten Italien und Griechenland daher als Reaktion auf die Krisensituation einen soliden strategischen Rahmen schaffen und den bereits eingeleiteten Reformprozess in diesem Bereich verstärken. Hierzu sollten Italien und Griechenland jeweils am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses der Kommission einen Fahrplan mit adäquaten Maßnahmen im Bereich Asyl, Erstaufnahme und Rückkehr vorlegen, die zur Verbesserung der Kapazität, Qualität und Effizienz ihrer Systeme in diesem Bereich beitragen, sowie mit Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Durchführung dieses Beschlusses, damit sie nach Ablauf der Geltungsdauer des Beschlusses einen etwaigen größeren Zustrom von Migranten in ihr Hoheitsgebiet besser bewältigen können.

(15)

In Anbetracht dessen, dass sich der Europäische Rat auf ein Paket von miteinander verknüpften Maßnahmen verständigt hat, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Anwendung dieses Beschlusses gegebenenfalls für einen begrenzten Zeitraum auszusetzen, wenn Italien oder Griechenland ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

(16)

Sollte sich ein Mitgliedstaat aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer ähnlichen Notlage befinden, so kann der Rat auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 3 AEUV auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments vorläufige Maßnahmen zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats erlassen. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls eine Aussetzung der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats umfassen.

(17)

Gemäß Artikel 78 Absatz 3 AEUV sollten die geplanten Maßnahmen zugunsten von Italien und Griechenland vorläufiger Natur sein. Ein Zeitraum von 24 Monaten ist angemessen, um zu gewährleisten, dass die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen Italien und Griechenland tatsächlich dabei helfen, den erheblichen Zustrom von Migranten in ihr Hoheitsgebiet zu bewältigen.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zur Umsiedlung von Migranten aus Italien und Griechenland haben eine vorübergehende Aussetzung der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegten Bestimmung zur Folge, wonach Italien und Griechenland auf der Grundlage der in Kapitel III der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig wären, sowie eine vorübergehende Aussetzung der Verfahrensschritte, die in den Artikeln 21, 22 und 29 der genannten Verordnung festgelegt sind, einschließlich der Fristen. Die anderen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 einschließlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission (2) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission (3) festgelegten Durchführungsbestimmungen gelten weiterhin, einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften zur Verpflichtung des überstellenden Mitgliedstaats, die Kosten für die Überstellung eines Antragstellers in den Umsiedlungsmitgliedstaat zu tragen, sowie zur Zusammenarbeit zum Zwecke der Überstellung zwischen Mitgliedstaaten und zur Übermittlung von Informationen über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet.

Dieser Beschluss beinhaltet auch eine Ausnahme von der Zustimmung des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(19)

Umsiedlungsmaßnahmen entbinden die Mitgliedstaaten nicht von der umfassenden Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 einschließlich der Bestimmungen zur Familienzusammenführung, zum besonderen Schutz für unbegleitete Minderjährige und der Ermessensklausel im Zusammenhang mit humanitären Gründen.

(20)

Unbeschadet der Entscheidungen über Asylanträge auf nationaler Ebene sind die Kriterien festzulegen, nach denen sich entscheidet, welche und wie viele Antragsteller aus Italien und Griechenland umgesiedelt werden sollen. Geplant ist ein klares und praktikables System auf der Grundlage der durchschnittlichen Quote der unionsweit in erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes, die von Eurostat unter Zugrundelegung der neuesten verfügbaren Statistiken in Relation zur Gesamtzahl der unionsweit in erster Instanz ergangenen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz festgelegt wird. Zum einen würde damit so weit wie möglich sichergestellt, dass alle Antragsteller, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, ihre Schutzrechte im Umsiedlungsmitgliedstaat rasch und umfassend in Anspruch nehmen können. Zum anderen würde so weit wie möglich verhindert, dass Antragsteller, deren Antrag voraussichtlich abgelehnt wird, in einen anderen Mitgliedstaat umgesiedelt werden und dass sich auf diese Weise ihr Aufenthalt in der Union über Gebühr verlängert. Auf der Grundlage der jüngsten aktualisierten vierteljährlichen Eurostat-Daten zu erstinstanzlichen Entscheidungen sollte in diesem Beschluss eine Quote von 75 % zugrunde gelegt werden.

(21)

Die vorläufigen Maßnahmen sollen die einem erheblichen Druck ausgesetzten Asylsysteme Italiens und Griechenlands insbesondere dadurch entlasten, dass eine bedeutende Zahl der unzweifelhaft internationalen Schutz benötigenden Antragsteller, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses im Hoheitsgebiet Italiens oder Griechenlands eintreffen, umgesiedelt werden. Unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen, die 2014 irregulär nach Italien oder Griechenland gelangt sind, und der Zahl der Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, sollten insgesamt 40 000 Antragsteller, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland umgesiedelt werden. Diese Zahl entspricht etwa 40 % aller Drittstaatsangehörigen, die 2014 irregulär nach Italien oder Griechenland gelangt sind und unzweifelhaft internationalen Schutz benötigten. Die in diesem Beschluss vorgeschlagene Umsiedlungsmaßnahme stellt somit eine gerechte Lastenteilung zwischen Italien und Griechenland einerseits und den übrigen Mitgliedstaaten andererseits dar. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesamtzahlen für das Jahr 2014 und die ersten vier Monate des Jahres 2015 für Italien und Griechenland sollten 60 % dieser Antragsteller aus Italien und 40 % aus Griechenland umgesiedelt werden.

(22)

Am 20. Juli 2015 wurde unter Berücksichtigung der besonderen Situationen der Mitgliedstaaten einvernehmlich eine Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Umsiedlung von 40 000 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland angenommen. Über einen Zeitraum von zwei Jahren sollten 24 000 Personen aus Italien und 16 000 Personen aus Griechenland umgesiedelt werden.

(23)

Aus dem mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) werden zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte Lastenteilungsmaßnahmen gefördert; der Fonds kann an neue politische Entwicklungen in diesem Bereich angepasst werden. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme Maßnahmen in Bezug auf die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, durchführen, während nach Artikel 18 dieser Verordnung die Möglichkeit der Zahlung eines Pauschalbetrags von 6 000 EUR für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, aus einem anderen Mitgliedstaat besteht.

(24)

Im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten und unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Beschluss eine weitere politische Entwicklung in diesem Bereich darstellt, sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigende Antragsteller nach Maßgabe dieses Beschlusses aus Italien oder Griechenland umsiedeln, je umgesiedelte Person einen Pauschalbetrag erhalten, der dem in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 vorgesehenen Pauschalbetrag, nämlich 6 000 EUR, entspricht und für den dieselben Verfahren gelten. Dies bedeutet eine begrenzte, vorübergehende Abweichung von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014, da der Pauschalbetrag für umgesiedelte Antragsteller anstatt für Personen, die internationalen Schutz genießen, zu zahlen ist. Eine solche vorübergehende Ausweitung des Kreises der Personen, für die dieser Pauschalbetrag in Betracht kommt, dürfte in der Tat ein wesentlicher Bestandteil der durch diesen Beschluss geschaffenen Notfallregelung sein.

(25)

Es muss dafür gesorgt werden, dass ein Verfahren für eine rasche Umsiedlung eingeführt wird und dass die vorläufigen Maßnahmen im Wege einer engen administrativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit operativer Unterstützung durch das EASO durchgeführt werden.

(26)

Der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung sollte während des gesamten Umsiedlungsverfahrens bis zum Abschluss der Überstellung des Antragstellers Rechnung getragen werden. Unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte des Antragstellers, einschließlich der einschlägigen Datenschutzvorschriften, sollte ein Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten unterrichten, wenn er berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass ein Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt.

(27)

Bei der Entscheidung darüber, welche Antragsteller, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland umgesiedelt werden sollten, ist schutzbedürftigen Personen im Sinne der Artikel 21 und 22 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Vorrang einzuräumen. Jegliche besonderen Bedürfnisse von Antragstellern, einschließlich ihrer Gesundheit, sollten ein vorrangiges Anliegen sein. Das Kindeswohl ist stets vorrangig zu berücksichtigen.

(28)

Darüber hinaus sollte bei der Entscheidung darüber, in welchen Mitgliedstaat die Umsiedlung erfolgen sollte, den speziellen Qualifikationen und Eigenschaften der betreffenden Antragsteller wie ihren Sprachkenntnissen und anderen individuellen Angaben aufgrund von nachgewiesenen familiären, kulturellen oder sozialen Bindungen, die ihre Integration in den Umsiedlungsmitgliedstaat erleichtern könnten, besonders Rechnung getragen werden. Bei besonders schutzbedürftigen Antragstellern sollte berücksichtigt werden, inwieweit der Umsiedlungsmitgliedstaat in der Lage ist, diesen Antragstellern angemessene Unterstützung zu gewähren, und dass eine gerechte Verteilung dieser Antragsteller auf die Mitgliedstaaten sicherzustellen ist. Unter gebührender Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung können die Umsiedlungsmitgliedstaaten auf der Grundlage der obengenannten Informationen ihre Präferenzen in Bezug auf Antragsteller angeben; auf dieser Grundlage können Italien und Griechenland im Benehmen mit dem EASO und gegebenenfalls Verbindungsbeamten Listen von möglichen Antragstellern, die für eine Umsiedlung in die betreffenden Mitgliedstaaten in Frage kommen, erstellen.

(29)

Die Ernennung von Verbindungsbeamten in Italien und Griechenland durch die Mitgliedstaaten soll die effektive Durchführung des Umsiedlungsverfahrens, einschließlich der ordnungsgemäßen Identifizierung der Antragsteller, die umgesiedelt werden könnten, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schutzbedürftigkeit und Qualifikationen erleichtern. Sowohl in Bezug auf die Ernennung von Verbindungsbeamten in Italien und Griechenland als auch hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben sollten der Umsiedlungsmitgliedstaat und Italien und Griechenland alle relevanten Informationen austauschen und weiterhin während des gesamten Umsiedlungsverfahrens eng zusammenarbeiten.

(30)

Die Rechts- und Verfahrensgarantien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgeschrieben sind, gelten auch für die unter diesen Beschluss fallenden Antragsteller. Des Weiteren sollten die Antragsteller über das in diesem Beschluss festgelegte Umsiedlungsverfahren informiert und über die Umsiedlungsentscheidung, die eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 darstellt, in Kenntnis gesetzt werden. Da ein Antragsteller nach EU-Recht den für seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat nicht selbst auswählen kann, sollte er — allerdings nur im Hinblick auf die Wahrung seiner Grundrechte — das Recht haben, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Umsiedlungsentscheidung einzulegen. Im Einklang mit Artikel 27 jener Verordnung können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung nicht automatisch die Aussetzung der Überstellung des Antragstellers bedeutet, sondern dass die betreffende Person beantragen kann, dass die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs ausgesetzt wird.

(31)

Vor und nach der Überstellung in die Umsiedlungsmitgliedstaaten sollten die Antragsteller Anspruch auf die Rechte und Garantien haben, die in der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Richtlinie 2013/33/EU, auch in Bezug auf ihre besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme und hinsichtlich des Verfahrens, festgelegt sind. Außerdem gilt die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) auch für die unter diesen Beschluss fallenden Antragsteller.

(32)

Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Sekundärmigration von umgesiedelten Personen aus dem Umsiedlungsmitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten zu verhindern, da dies die wirksame Durchführung dieses Beschlusses beeinträchtigen könnte. Insbesondere sollten die Antragsteller über die Folgen einer irregulären Weiterreise in andere Mitgliedstaaten sowie darüber informiert werden, dass sie, wenn ihnen der Umsiedlungsmitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, grundsätzlich nur Anspruch auf die in diesem Mitgliedstaat mit dem internationalen Schutz verbundenen Rechte haben.

(33)

Außerdem sollten im Einklang mit den Zielen gemäß der Richtlinie 2013/33/EU einheitliche Aufnahmebedingungen in den Mitgliedstaaten dazu beitragen, die auf unterschiedliche Aufnahmevorschriften zurückzuführende Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, einzudämmen. Im Hinblick auf das Erreichen des gleichen Ziels sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, Meldepflichten einzuführen und Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen, einschließlich Unterkunft, Verpflegung und Kleidung, nur in Form von Sachleistungen zu gewähren, sowie gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass die Antragsteller direkt an den Umsiedlungsmitgliedstaat überstellt werden. Ebenso sollten die Mitgliedstaaten während der Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz, wie dies im Besitzstand der Union im Asylbereich und im Schengen-Besitzstand vorgesehen ist, außer aus schwerwiegenden humanitären Gründen den Antragstellern weder nationale Reisedokumente ausstellen noch ihnen andere Anreize, etwa finanzieller Art, bieten, die ihre irreguläre Weiterreise in andere Mitgliedstaaten erleichtern könnten. Im Falle irregulärer Weiterreisen in andere Mitgliedstaaten sollten die Antragsteller gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in den Umsiedlungsmitgliedstaat zurückgeschickt werden.

(34)

Um die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz genießen, zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten ferner die Personen, die internationalen Schutz genießen, über die Bedingungen, unter denen sie legal in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich in diesem aufhalten dürfen, informieren; ferner sollten sie Meldepflichten einführen dürfen. Gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sollten die Mitgliedstaaten Personen, die internationalen Schutz genießen und sich irregulär in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, auffordern, unverzüglich in den Umsiedlungsmitgliedstaat zurückzukehren. Verweigert die betreffende Person die freiwillige Rückkehr, so sollte eine Rückführung in den Umsiedlungsmitgliedstaat erfolgen.

Sofern dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, kann der Mitgliedstaat, der die Rückführung veranlasst hat, im Falle einer Rückführung in den Umsiedlungsmitgliedstaat ferner beschließen, ein nationales Einreiseverbot zu verhängen, das die betreffende Person für einen bestimmten Zeitraum daran hindern soll, wieder in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen.

(35)

Da es Ziel dieses Beschlusses ist, auf eine Notsituation zu reagieren und Italien und Griechenland bei der Stärkung ihres Asylsystems zu unterstützen, sollte diesen beiden Ländern im Rahmen dieses Beschlusses gestattet sein, mit Unterstützung der Kommission bilaterale Abkommen mit Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz über die Umsiedlung von unter diesen Beschluss fallenden Personen zu schließen. Solche Abkommen sollten ferner die zentralen Elemente dieses Beschlusses widerspiegeln, insbesondere die Elemente betreffend das Umsiedlungsverfahren und die Rechte und Pflichten der Antragsteller sowie die Elemente in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013.

(36)

Die spezifische Unterstützung für Italien und Griechenland durch die Umsiedlungsregelung sollte durch weitere Maßnahmen, von der Ankunft von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet Italiens oder Griechenlands bis zum Abschluss aller geltenden Verfahren, ergänzt werden, was durch das EASO und andere einschlägige Agenturen — wie z. B. Frontex, die die in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG erfolgende Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die kein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet haben, koordiniert — aufeinander abgestimmt wird.

(37)

Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(38)

Dieser Beschluss steht in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(39)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(40)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(41)

Angesichts der Dringlichkeit der Lage sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland eingeführt, um diese Länder dabei zu unterstützen, eine durch den plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen in die betreffenden Mitgliedstaaten bedingte Notlage besser zu bewältigen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9);

b)

„Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

c)

„internationaler Schutz“ die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e bzw. g der Richtlinie 2011/95/EU;

d)

„Familienangehörige“ die Familienmitglieder im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 604/2013;

e)

„Umsiedlung“ die Überstellung eines Antragstellers aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der nach den Kriterien in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in das Hoheitsgebiet des Umsiedlungsmitgliedstaats;

f)

„Umsiedlungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nach Umsiedlung des Antragstellers in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zuständig ist.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Eine Umsiedlung gemäß diesem Beschluss erfolgt nur bei einem Antragsteller, der einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien oder Griechenland gestellt hat und für den diese Staaten nach den Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sonst zuständig gewesen wären.

(2)   Eine Umsiedlung nach Maßgabe dieses Beschlusses erfolgt nur bei einem Antragsteller, der einem Staat angehört, bei dessen Staatsangehörigen der Anteil der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes in Relation zu allen in erster Instanz ergangenen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz gemäß Kapitel III der Richtlinie 2013/32/EU nach den jüngsten aktualisierten vierteljährlichen Eurostat-Daten im Unions-Durchschnitt mindestens 75 % beträgt. Bei Staatenlosen wird das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts herangezogen. Die vierteljährlichen Aktualisierungen werden nur bei Antragstellern berücksichtigt, bei denen nicht bereits festgestellt wurde, dass sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses umgesiedelt werden könnten.

Artikel 4

Umsiedlung der Antragsteller in Mitgliedstaaten

Im Anschluss an die zwischen den Mitgliedstaaten im Wege der Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten für die Umsiedlung von 40 000 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland vom 20. Juli 2015 erzielte Einigung werden

a)

24 000 Antragsteller aus Italien in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt,

b)

16 000 Antragsteller aus Griechenland in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt.

Artikel 5

Umsiedlungsverfahren

(1)   Für die Zwecke der zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen administrativen Zusammenarbeit benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle, deren genaue Angaben er den anderen Mitgliedstaaten und dem EASO mitteilt. Die Mitgliedstaaten treffen in Abstimmung mit dem EASO und den anderen zuständigen Agenturen alle zweckdienlichen Vorkehrungen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, einschließlich über die Gründe nach Absatz 7.

(2)   Die Mitgliedstaaten geben in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die Zahl der Antragsteller an, die schnell in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden können, und übermitteln sonstige einschlägige Informationen.

(3)   Auf der Grundlage dieser Informationen bestimmen Italien und Griechenland mit Unterstützung des EASO und gegebenenfalls der in Absatz 8 dieses Artikels genannten Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten die einzelnen Antragsteller, die in andere Mitgliedstaaten umgesiedelt werden könnten, und übermitteln den Kontaktstellen dieser Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle einschlägigen Informationen. Dabei wird schutzbedürftigen Personen im Sinne der Artikel 21 und 22 der Richtlinie 2013/33/EU Vorrang eingeräumt.

(4)   Nach Zustimmung des Umsiedlungsmitgliedstaats entscheiden Italien und Griechenland in Abstimmung mit dem EASO so bald wie möglich, dass jeder ermittelte Antragsteller in einen bestimmten Umsiedlungsmitgliedstaat umgesiedelt wird, und setzen den Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 4 davon in Kenntnis. Der Umsiedlungsmitgliedstaat kann nur dann entscheiden, der Umsiedlung eines Antragstellers nicht zuzustimmen, wenn berechtigte Gründe nach Absatz 7 dieses Artikels vorliegen.

(5)   Antragsteller, deren Fingerabdrücke entsprechend den Vorgaben in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 abgenommen werden müssen, dürfen nur dann für eine Umsiedlung vorgeschlagen werden, wenn ihre Fingerabdrücke gemäß der genannten Verordnung abgenommen und dem Zentralsystem von Eurodac übermittelt wurden.

(6)   Die Überstellung eines Antragstellers in das Hoheitsgebiet des Umsiedlungsmitgliedstaats erfolgt so bald wie möglich, nachdem die Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der betroffenen Person zugestellt wurde. Italien und Griechenland teilen dem Umsiedlungsmitgliedstaat das Datum und die Uhrzeit der Überstellung sowie jegliche anderen einschlägigen Informationen mit.

(7)   Die Mitgliedstaaten behalten nur dann das Recht, die Umsiedlung eines Antragstellers abzulehnen, wenn berechtigte Gründe dafür vorliegen, dass der Antragsteller als Gefahr für ihre nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung betrachtet wird oder wenn schwerwiegende Gründe für die Anwendung der Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 17 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegen.

(8)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Durchführung sämtlicher Aspekte des Umsiedlungsverfahrens nach Maßgabe dieses Artikels nach Austausch aller einschlägigen Informationen Verbindungsbeamte in Italien und Griechenland zu benennen.

(9)   Im Einklang mit dem Besitzstand der EU kommen die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nach. Dementsprechend gewährleisten Italien und Griechenland die Identifizierung, Registrierung und Abnahme von Fingerabdrücken für das Umsiedlungsverfahren, und die erforderlichen Einrichtungen werden eingerichtet. Antragsteller, die sich dem Umsiedlungsverfahren entziehen, werden von der Umsiedlung ausgeschlossen.

(10)   Das in diesem Artikel vorgesehene Umsiedlungsverfahren wird so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt der Angabe durch den Umsiedlungsmitgliedstaat nach Absatz 2, abgeschlossen, es sei denn, die Zustimmung des Umsiedlungsmitgliedstaates gemäß Absatz 4 erfolgt weniger als zwei Wochen vor Ablauf dieser Zweimonatsfrist. In diesem Fall kann die Frist für den Abschluss des Umsiedlungsverfahrens um höchstens zwei weitere Wochen verlängert werden. Darüber hinaus kann diese Frist erforderlichenfalls um weitere vier Wochen verlängert werden, wenn Italien oder Griechenland objektive praktische Hindernisse aufzeigen, die die Überstellung verhindern.

Wird das Umsiedlungsverfahren nicht innerhalb dieser Fristen abgeschlossen und verständigen sich Italien und Griechenland mit dem Umsiedlungsmitgliedstaat nicht auf eine angemessene Verlängerung der Frist, sind Italien und Griechenland weiterhin für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständig.

(11)   Nach der Umsiedlung des Antragstellers nimmt der Umsiedlungsmitgliedstaat die Fingerabdrücke des Antragstellers ab und übermittelt sie dem Zentralsystem von Eurodac im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 und aktualisiert die Datensätze gemäß Artikel 10 und gegebenenfalls Artikel 18 der genannten Verordnung.

Artikel 6

Rechte und Pflichten der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und unter diesen Beschluss fallen

(1)   Bei der Durchführung dieses Beschlusses berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Familienangehörige, die unter diesen Beschluss fallen, in das Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats umgesiedelt werden.

(3)   Vor der Entscheidung zur Umsiedlung eines Antragstellers informieren Italien und Griechenland den Antragsteller in einer Sprache, die dieser versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, über das in diesem Beschluss festgelegte Umsiedlungsverfahren.

(4)   Wenn die Entscheidung zur Umsiedlung eines Antragstellers getroffen wurde, setzen Italien oder Griechenland die betreffende Person vor der tatsächlichen Umsiedlung von der Entscheidung, sie umzusiedeln, schriftlich in Kenntnis. In dieser Entscheidung wird der Umsiedlungsmitgliedstaat angegeben.

(5)   Antragsteller oder internationalen Schutz genießende Personen, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen, der nicht der Umsiedlungsmitgliedstaat ist, ohne die Voraussetzungen für den Aufenthalt in diesem anderen Mitgliedstaat zu erfüllen, müssen unverzüglich zurückkehren. Der Umsiedlungsmitgliedstaat muss diese Person wieder aufnehmen.

Artikel 7

Operative Unterstützung für Italien und Griechenland

(1)   Um Italien und Griechenland dabei zu unterstützen, den durch den derzeit erhöhten Migrationsdruck an ihren Außengrenzen bedingten außergewöhnlichen Druck auf ihre Asyl- und Migrationssysteme besser zu bewältigen, verstärken die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit Italien und Griechenland ihre operative Unterstützung im Bereich des internationalen Schutzes mittels der vom EASO, Frontex und anderen zuständigen Agenturen koordinierten Tätigkeiten, insbesondere indem sie gegebenenfalls nationale Sachverständige für die folgenden Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen:

a)

die Überprüfung der in Italien oder Griechenland eintreffenden Drittstaatsangehörigen, einschließlich ihrer eindeutigen Identifizierung, der Abnahme ihrer Fingerabdrücke und der Registrierung sowie gegebenenfalls der Registrierung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und, auf Antrag von Italien oder Griechenland, deren Erstbearbeitung;

b)

die Bereitstellung von Informationen und eventuell benötigter besonderer Unterstützung für Antragsteller oder potenzielle Antragsteller, die auf der Grundlage dieses Beschlusses umgesiedelt werden könnten;

c)

die Vorbereitung und Organisation von Rückführungsaktionen in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die entweder keinen internationalen Schutz beantragt haben oder deren Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet nicht mehr besteht.

(2)   Zusätzlich zu der Unterstützung nach Absatz 1 und zum Zwecke der Erleichterung der Durchführung aller Schritte des Umsiedlungsverfahrens erhalten Italien und Griechenland gegebenenfalls spezifische Unterstützung mittels relevanter Tätigkeiten, die vom EASO, Frontex und anderen einschlägigen Agenturen koordiniert werden.

Artikel 8

Von Italien und Griechenland zu ergreifende ergänzende Maßnahmen

(1)   Italien und Griechenland legen jeweils am 16. September 2015 der Kommission einen Fahrplan mit adäquaten Maßnahmen im Bereich Asyl, Erstaufnahme und Rückkehr vor, die zur Verbesserung der Kapazität, Qualität und Effizienz ihrer Systeme in diesem Bereich beitragen, sowie mit Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Durchführung dieses Beschlusses. Italien und Griechenland setzen diesen Fahrplan vollständig um.

(2)   Wenn Italien oder Griechenland den Verpflichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht nachkommt, kann die Kommission, nachdem sie dem betroffenen Staat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, beschließen, die Anwendung dieses Beschlusses in Bezug auf diesen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten auszusetzen. Die Kommission kann einmal beschließen, diese Aussetzung für einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Monaten zu verlängern. Eine solche Aussetzung berührt nicht die Überstellung von Antragstellern, die nach Zustimmung des Umsiedlungsmitgliedstaats nach Artikel 5 Absatz 4 anhängig ist.

Artikel 9

Weitere Notlagen

Befindet sich ein Mitgliedstaat aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat gemäß Artikel 78 Absatz 3 AEUV auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments vorläufige Maßnahmen zugunsten des betroffenen Mitgliedstaats erlassen. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls eine Aussetzung der Beteiligung dieses Mitgliedstaats an der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Umsiedlung sowie eventuelle Ausgleichsmaßnahmen für Italien und Griechenland umfassen.

Artikel 10

Finanzielle Unterstützung

Der Umsiedlungsmitgliedstaat erhält einen Pauschalbetrag von 6 000 EUR für jede nach diesem Beschluss umgesiedelte Person. Die finanzielle Unterstützung erfolgt nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014.

Artikel 11

Zusammenarbeit mit assoziierten Staaten

Mit Unterstützung der Kommission können bilaterale Abkommen zwischen Italien bzw. Griechenland einerseits und Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz andererseits über die Umsiedlung von Antragstellern aus dem Hoheitsgebiet Italiens und Griechenlands in das Hoheitsgebiet der letztgenannten Staaten geschlossen werden. Die zentralen Elemente dieses Beschlusses, insbesondere die Elemente betreffend das Umsiedlungsverfahren und die Rechte und Pflichten der Antragsteller, werden in diesen Abkommen in gebührender Weise berücksichtigt.

Artikel 12

Berichterstattung

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den zuständigen Agenturen bereitgestellten Informationen erstattet die Kommission dem Rat alle sechs Monate über die Durchführung dieses Beschlusses Bericht.

Auf der Grundlage der von Italien und Griechenland bereitgestellten Informationen erstattet die Kommission dem Rat ferner alle sechs Monate über die Durchführung der Fahrpläne nach Artikel 8 Bericht.

Artikel 13

Inkrafttreten

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Er gilt bis zum 17. September 2017.

(3)   Er gilt für Personen, die ab dem 16. September 2015 bis zum 17. September 2017 im Hoheitsgebiet Italiens oder Griechenlands eintreffen, sowie für Antragsteller, die seit dem 15. August 2015 im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten eingetroffen sind.

Geschehen zu Brüssel am 14. September 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

(5)  Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).

(6)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

(8)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

(9)  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).


15.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/157


BESCHLUSS (GASP) 2015/1524 DES RATES

vom 14. September 2015

zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP (1) über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, erlassen.

(2)

Der Rat hat am 13. März 2015 den Beschluss (GASP) 2015/432 (2) zur Verlängerung der Maßnahmen um weitere sechs Monate erlassen.

(3)

Angesichts der andauernden Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sollte der Beschluss 2014/145/GASP geändert und diese Maßnahmen um weitere sechs Monate verlängert werden.

(4)

Aufgrund einer Überprüfung durch den Rat sollten die Einträge im Anhang geändert werden und der Eintrag für eine verstorbene Person sollte gelöscht werden.

(5)

Der Beschluss 2014/145/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt bis zum 15. März 2016.“

2.

Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. September 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/432 des Rates vom 13. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 70 vom 14.3.2015, S. 47).


ANHANG

I.

Folgende Person wird von der Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP gestrichen:

Personen

72.

Oleksiy Borisovych MOZGOVY

II.

Die Einträge zu folgenden Personen und einer Einrichtung im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP erhalten folgende Fassung:

Personen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Sergey Valeryevich AKSYONOV,

Sergei Valerievich AKSENOV (Сер Валерьевич AKCëHOB),

Serhiy Valeriyovych AKSYONOV (Сергiй Валерiйович Аксьонов)

Geburtsdatum: 26.11.1972

Geburtsort: Beltsy (Bălți), jetzt Republik Moldau

Aksyonov wurde am 27. Februar 2014 in Anwesenheit prorussischer Bewaffneter im Obersten Rat der Krim zum „Premierminister der Krim“ gewählt. Seine „Wahl“ wurde am 1. März 2014 von Oleksandr Turchynov verfassungswidrig verfügt. Er ist aktiv für das „Referendum“ vom 16. März 2014 eingetreten. Seit dem 9. Oktober 2014„Oberhaupt“ der sogenannten „Republik Krim“.

Mitglied des Präsidiums des russischen Staatsrates.

17.3.2014

2.

Vladimir Andreevich Konstantinov

(Владимир Андреевич Константинов)

Geburtsdatum: 19.11.1956

Geburtsort: Vladimirovka (alias Vladimirovca), Region Slobozia, Moldauische SSR (jetzt Republik Moldau) oder

Bogomol, Moldauische SSR

Als Vorsitzender des Obersten Rates der Autonomen Republik Krim hat Konstantinov eine wichtige Rolle bei den Beschlüssen des Obersten Rates hinsichtlich des „Referendums“ gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine gespielt und Wähler aufgefordert, für die Unabhängigkeit der Krim zu stimmen.

17.3.2014

3.

Rustam Ilmirovich Temirgaliev

(Рустам Ильмирович Темиргалиев)

Geburtsdatum: 15.8.1976

Geburtsort: Ulan-Ude, Buryat ASSR

(Russische SFSR)

Als ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Ministerrates der Krim hat Temirgaliev eine wichtige Rolle bei den Beschlüssen des Obersten Rates hinsichtlich des „Referendums“ gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine gespielt. Er hat aktiv für den Beitritt der Krim zur Russischen Föderation geworben.

17.3.2014

4.

Deniz Valentinovich Berezovskiy

(Денис Валентинович Березовский)

Geburtsdatum: 15.7.1974

Geburtsort: Kharkiv, Ukrainische SSR

Berezovskiy wurde am 1. März 2014 zum Befehlshaber der ukrainischen Marine ernannt, hat jedoch in der Folge einen Eid auf die Krim-Streitkräfte geschworen, womit er seinen Eid auf die ukrainische Marine gebrochen hat.

Er wurde dann zum stellvertretenden Befehlshaber der Schwarzmeerflotte der Russischen Föderation ernannt.

17.3.2014

5.

Aleksei Mikhailovich Chaliy

(Алексей Михайлович Чалый)

Geburtsdatum: 13.6.1961

Geburtsort: Moskau oder Sewastopol

Chaliy ist am 23. Februar 2014 durch Volksakklamation „Bürgermeister von Sewastopol“ geworden und hat diese „Wahl“ angenommen. Er ist aktiv dafür eingetreten, dass Sewastopol nach dem Referendum vom 16. März 2014 eine gesonderte Einheit der Russischen Föderation wird. Er hat den Vertrag über die Aufnahme der Republik Krim durch Russland unterzeichnet. Vorsitzender der gesetzgebenden Versammlung der Stadt Sewastopol.

17.3.2014

6.

Pyotr Anatoliyovych Zima

(Пётр Анатольевич Зима)

Geburtsdatum: 29.3.1965

Zima ist am 3. März 2014 von „Premierminister“ Aksyonov zum neuen Leiter des Sicherheitsdienstes der Krim (SBU) ernannt worden und hat diese Ernennung angenommen. Er hat dem russischen Geheimdienst (SBU) einschlägige Informationen einschließlich einer Datenbank gegeben. Dazu gehörten Informationen zu Euromaidan-Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern der Krim. Er hat eine wichtige Rolle dabei gespielt, den Behörden der Ukraine die Kontrolle über das Gebiet der Krim zu entziehen. Am 11. März 2014 wurde von ehemaligen SBU-Offizieren der Krim die Bildung eines unabhängigen Sicherheitsdienstes der Krim verkündet.

17.3.2014

7.

Yuriy Gennadyevich Zherebtsov

(Юрий Геннадиевич Жеребцов)

Geburtsdatum: 19.11.1969

Geburtsort: Izmail, Region Odessa, Ukrainische SSR oder Odessa

Berater des Vorsitzenden des Verkhovna Rada der Krim, einer der führenden Organisatoren des „Referendums“ vom 16. März 2014 gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine. Mitglied der Gesellschaftskammer der sogenannten „Republik Krim“.

17.3.2014

8.

Sergey Pavlovych Tsekov

(Сергей Павлович Цеков)

Geburtsdatum: 29.9.1953 oder 23.9.1953

Geburtsort: Simferopol

Stellvertretender Vorsitzender des Obersten Rates; Tsekov hat zusammen mit Sergey Aksyonov die unrechtmäßige Entlassung der Regierung der Autonomen Republik Krim eingeleitet. Er hat Vladimir Konstantinov in dieses Vorhaben hineingezogen, indem er ihm mit der Entlassung drohte. Er hat öffentlich eingeräumt, dass die Parlamentsmitglieder der Krim die Initiatoren der Einladung an russische Soldaten waren, den Obersten Rat der Krim zu besetzen. Er war eine der ersten Persönlichkeiten der Krim, die öffentlich den Anschluss der Krim an Russland gefordert haben.

Mitglied im Föderationsrat der Russischen Föderation für die sogenannte „Republik Krim“.

17.3.2014

9.

Ozerov, Viktor Alekseevich

(Виктор Алексеевич Озеров)

Geburtsdatum: 5.1.1958

Geburtsort: Abakan, Khakassia

Vorsitzender des Sicherheits- und Verteidigungsausschusses des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Ozerov im Namen des Sicherheits- und Verteidigungsausschusses des Föderationsrates der Russischen Föderation im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

10.

Dzhabarov, Vladimir Michailovich

(Владимир Михайлович Джабаров)

Geburtsdatum: 29.9.1952

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Föderationsrates.

Am 1. März 2014 hat Dzhabarov im Namen des Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Föderationsrates im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

11.

Klishas, Andrei Aleksandrovich

(Андрей Александрович Клишас)

Geburtsdatum: 9.11.1972

Geburtsort: Swerdlowsk

Vorsitzender des Ausschusses für Verfassungsrecht des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Klishas im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet. In öffentlichen Erklärungen hat Klishas versucht, eine russische Militärintervention in der Ukraine zu rechtfertigen, indem er behauptet hat, dass „der ukrainische Präsident den Appell der Behörden der Krim an den Präsidenten der Russischen Föderation, eine allumfassende Unterstützung zur Verteidigung der Bürger der Krim zu entsenden, unterstützt.“

17.3.2014

12.

Ryzhkov, Nikolai Ivanovich

(Николай Иванович Рыжков)

Geburtsdatum: 28.9.1929,

Geburtsort: Dyleevka, Region Donezk, Ukrainische SSR

Mitglied des Ausschusses für föderale Angelegenheiten, Regionalpolitik und den Norden des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Ryzhkov im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

13.

Bushmin, Evgeni Viktorovich

(Евгений Викторович Бушмин)

Geburtsdatum: 4.10.1958

Geburtsort: Lopatino, Region Sergachiisky, RSFSR

Stellvertretender Vorsitzender des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Bushmin im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

14.

Totoonov, Aleksandr Borisovich

(Александр Борисович Тотоонов)

Geburtsdatum: 3.4.1957

Geburtsort: Ordzhonikidze, Nordossetien

Mitglied des Ausschusses für Kultur, Wissenschaft und Information des Föderationsrates der Russischen Föderation.

Am 1. März 2014 hat Totoonov im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

15.

Panteleev, Oleg Evgenevich

(Олег Евгеньевич Пантелеев)

Geburtsdatum: 21.7.1952

Geburtsort: Zhitnikovskoe, Region Kurgan

Ehemaliger erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für parlamentarische Angelegenheiten im Föderationsrat.

Am 1. März 2014 hat Panteleev im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

17.3.2014

16.

Mironov, Sergei Mikhailovich

(Сергей Михайлович Миронов)

Geburtsdatum: 14.2.1953

Geburtsort: Pushkin, Region Leningrad

Mitglied des Rates der Staatsduma; Fraktionsführer der Partei Gerechtes Russland in der Duma.

Initiator des Gesetzes, das es der Russischen Föderation erlaubt, unter dem Vorwand des Schutzes russischer Staatsangehöriger Gebiete eines anderen Staates ohne Zustimmung dieses Staates und ohne einen internationalen Vertrag in die Russische Föderation aufzunehmen.

17.3.2014

17.

Zheleznyak, Sergei Vladimirovich

(Сергей Владимирович Железняк)

Geburtsdatum: 30.7.1970

Geburtsort: St. Petersburg (früher Leningrad)

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma der Russischen Föderation.

Unterstützt aktiv den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine und die Annexion der Krim. Er hat persönlich die Demonstration zur Befürwortung des Einsatzes der russischen Streitkräfte in der Ukraine angeführt.

17.3.2014

18.

Slutski, Leonid Eduardovich

(Леонид Эдуардович Слуцкий)

Geburtsdatum: 4.1.1968

Geburtsort: Moskau

Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (Mitglied der Liberal-Demokratischen Partei Russlands).

Unterstützt aktiv den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine und die Annexion der Krim.

17.3.2014

19.

Vitko, Aleksandr Viktorovich

(Александр Викторович Витко)

Geburtsdatum: 13.9.1961

Geburtsort: Vitebsk (Belarussische SSR)

Befehlshaber der Schwarzmeerflotte, Vizeadmiral.

Kommandiert russische Streitkräfte, die souveränes Hoheitsgebiet der Ukraine besetzt haben.

17.3.2014

20.

Sidorov, Anatoliy Alekseevich

(Анатолий Алексеевич Сидоров)

Geburtsdatum: 2.7.1958

Geburtsort: Siva, Region Perm, UdSSR

Befehlshaber des russischen Militärbezirks West, aus dem Einheiten auf der Krim stationiert sind. Verantwortlich für Teile der russischen Militärpräsenz auf der Krim, die die Souveränität der Ukraine untergräbt; unterstützte die Behörden der Krim dabei, Demonstrationen gegen das „Referendum“ und gegen den Anschluss an Russland zu verhindern.

17.3.2014

21.

Galkin, Viktorovich Aleksandr

(Александр Викторович Галкин)

Geburtsdatum: 22.3.1958

Geburtsort: Ordzhonikidze, Nordossetische ASSR

Russischer Militärbezirk Süd, aus dem Einheiten auf der Krim sind; die Schwarzmeerflotte untersteht Galkins Kommando; viele der Truppenbewegungen in die Krim sind durch den Militärbezirk Süd erfolgt.

Befehlshaber des russischen Militärbezirks Süd. Einsatzkräfte dieses Militärbezirks sind auf der Krim stationiert. Verantwortlich für Teile der russischen Militärpräsenz auf der Krim, die die Souveränität der Ukraine untergräbt; unterstützte die Behörden der Krim dabei, Demonstrationen gegen das „Referendum“ und gegen den Anschluss an Russland zu verhindern. Außerdem ist die Schwarzmeerflotte diesem Militärbezirk unterstellt.

17.3.2014

22.

Rogozin, Dmitry Olegovich

(Дмитрий Олегович Рогозин)

Geburtsdatum: 21.12.1963

Geburtsort: Moskau

Stellvertretender Premierminister der Russischen Föderation. Hat öffentlich zur Annektierung der Krim aufgerufen.

21.3.2014

23.

Glazyev, Yurievich Sergey

(Сергей Юрьевич Глазьев)

Geburtsdatum: 1.1.1961,

Geburtsort: Kharkiv (Ukrainische SSR)

Berater des Präsidenten der Russischen Föderation. Hat öffentlich zur Annektierung der Krim aufgerufen.

21.3.2014

24.

Matviyenko, Valentina Ivanova (geb.Tyutina)

(Валентина Ивановна Матвиенко (geb.Тютина))

Geburtsdatum: 7.4.1949,

Geburtsort: Shepetovka, Region Khmelnitsky (Kamenets-Podolsky) (Ukrainische SSR)

Vorsitzende des Föderationsrates. Hat am 1. März 2014 im Föderationsrat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet.

21.3.2014

25.

Naryshkin, Sergei Evgenevich

(Сергей Евгеньевич Нарышкин)

Geburtsdatum: 27.10.1954

Geburtsort: St. Petersburg (früher Leningrad)

Vorsitzender der Staatsduma. Hat die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine öffentlich befürwortet. Hat den Vertrag über die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation und das damit verbundene föderale Verfassungsgesetz öffentlich befürwortet.

21.3.2014

26.

Dmitry Konstantinovich KISELYOV,

Dmitrii Konstantinovich KISELEV

(Дмитрий Константинович Киселёв)

Geburtsdatum: 26.4.1954

Geburtsort: Moskau

Wurde mit Präsidialdekret vom 9. Dezember 2013 zum Leiter der staatlichen russischen Nachrichtenagentur „Rossiya Segodnya“ („Russland Heute“) ernannt.

Zentrale Figur der Regierungspropaganda für die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine.

21.3.2014

27.

Nosatov, Alexander Mihailovich

(Александр Михайлович Носатов)

Geburtsdatum: 27.3.1963

Geburtsort: Sewastopol (Ukrainische SSR)

Stellvertretender Befehlshaber der Schwarzmeerflotte, Konteradmiral.

Kommandiert russische Streitkräfte, die souveränes Hoheitsgebiet der Ukraine besetzt haben.

21.3.2014

28.

Kulikov, Valery Vladimirovich

(Валерий Владимирович Куликов)

Geburtsdatum: 1.9.1956

Geburtsort: Zaporozhye (Ukrainische SSR)

Stellvertretender Befehlshaber der Schwarzmeerflotte, Konteradmiral.

Kommandiert russische Streitkräfte, die souveränes Hoheitsgebiet der Ukraine besetzt haben.

21.3.2014

29.

Surkov, Vladislav Yurievich

(Владислав Юрьевич Сурков)

Geburtsdatum: 21.9.1964,

Geburtsort: Solntsevo, Region Lipetsk

Mitarbeiter des Präsidenten der Russischen Föderation. War einer der Organisatoren des Prozesses auf der Krim, durch den lokale Bevölkerungsgruppen auf der Krim für Maßnahmen mobilisiert wurden, mit denen die ukrainischen Behörden der Krim geschwächt wurden.

21.3.2014

30.

Mikhail Grigorievich Malyshev

(Михаил Григорьевич Малышев)

Geburtsdatum: 10.10.1955

Geburtsort: Simferopol, Krim

Leiter der Wahlkommission der Krim. Verantwortlich für die administrative Durchführung des Krim-„Referendums“. Nach dem russischen System verantwortlich für die Unterzeichnung der Ergebnisse des „Referendums“.

21.3.2014

31.

Valery Kirillovich Medvedev

(Валерий Кириллович Медведев)

Geburtsdatum: 21.8.1946

Geburtsort: Shmakovka, Region Primorsky

Leiter der Wahlkommission von Sewastopol. Verantwortlich für die administrative Durchführung des Krim-„Referendums“. Nach dem russischen System verantwortlich für die Unterzeichnung der Ergebnisse des „Referendums“.

21.3.2014

32.

Generalleutnant Igor Nikolaevich (Mykolayovich) Turchenyuk

(Игорь Николаевич Турченюк)

Geburtsdatum: 5.12.1959

Geburtsort: Osh, Kirgisische SSR

De-facto-Befehlshaber der auf der Krim eingesetzten russischen Truppen (die Russland weiterhin offiziell als „örtliche Selbstverteidigungskräfte“ bezeichnet). Stellvertretender Befehlshaber des Militärbezirks Süd.

21.3.2014

33.

Elena Borisovna Mizulina (geb. Dmitriyeva)

(Елена Борисовна Мизулина (geb. Дмитриева)

Geburtsdatum: 9.12.1954

Geburtsort: Bui, Region Kostroma

Abgeordnete in der Staatsduma Urheberin und Mitträgerin der jüngsten Gesetzesvorschläge in Russland, die es Regionen eines anderen Staates ermöglichen sollen, Russland ohne die vorherige Zustimmung der zentralen Behörden dieses Staates beizutreten.

21.3.2014

34.

Dmitry Nikolayevich Kozak

(Дмитрий Николаевич Козак)

Geburtsdatum: 7.11.1958,

Geburtsdatum: Bandurovo, Region Kirovograd, Ukrainische SSR

Stellvertretender Ministerpräsident Zuständig für die Beaufsichtigung der Integration der annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation.

29.4.2014

35.

Oleg Yevgenyvich Belaventsev

(Олег Евгеньевич Белавенцев)

Geburtsdatum: 15.9.1949

Geburtsort: Moskau

Generalbevollmächtigter Vertreter des Präsidenten der Russischen Föderation im sogenannten „Föderationskreis Krim“, nicht ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Russischen Föderation. Verantwortlich für die Wahrnehmung der konstitutionellen Vorrechte des russischen Staatsoberhaupts im Hoheitsgebiet der annektierten Autonomen Republik Krim.

29.4.2014

36.

Oleg Genrikhovich Savelyev

(Олег Генрихович Савельев)

Geburtsdatum: 27.10.1965

Geburtsort: Leningrad

Minister für Krim-Angelegenheiten. Verantwortlich für die Integration der annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation.

29.4.2014

37.

Sergei Ivanovich Menyailo

(Сергей Иванович Меняйло)

Geburtsdatum: 22.8.1960

Geburtsort: Alagir, Nordossetien

Autonome SSR, RSFSR

Gouverneur der annektierten ukrainischen Stadt Sewastopol.

29.4.2014

38.

Olga Fedorovna Kovitidi

(Ольга Фёдоровна Ковитиди)

Geburtsdatum: 7.5.1962

Geburtsort: Simferopol, Ukrainische SSR

Mitglied des Russischen Föderationsrats für die annektierte Autonome Republik Krim.

29.4.2014

40.

Sergei Ivanovich Neverov

(Сергей Иванович Неверов)

Geburtsdatum: 21.12.1961

Geburtsort: Tashtagol, UdSSR

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma, Partei „Vereintes Russland“. Verantwortlich für die Vorlage der Gesetzesvorschriften zur Integration der annektierten Autonomen Republik Krim in die Russische Föderation.

29.4.2014

41.

Igor Dmitrievich SERGUN

(Игорь Дмитриевич Сергун)

Geburtsdatum: 28.3.1957

Geburtsort: Podolsk, Oblast Moskau

Direktor des GRU (Hauptverwaltung für Aufklärung), Stellvertretender Generalstabschef der Streitkräfte der Russischen Föderation, Generalleutnant. Verantwortlich für die Aktivitäten von GRU-Offizieren in der Ostukraine.

29.4.2014

42.

Valery Vasilevich Gerasimov

(Валерий Васильевич Герасимов)

Geburtsdatum: 8.9.1955

Geburtsort: Kazan

Generalstabschef der Streitkräfte der Russischen Föderation, erster stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation, General des Heeres. Verantwortlich für den massiven Aufmarsch russischer Truppen an der Grenze zur Ukraine und für das Ausbleiben einer Deeskalation der Lage.

29.4.2014

43.

German Prokopiv

 

Aktiver Anführer der „Lugansker Garde“. Beteiligt an der Einnahme des Gebäudes des Lugansker Regionalbüros des Sicherheitsdienstes. Enge Verbindungen zur „Armee des Südostens“.

29.4.2014

44.

Valeriy Dmitrievich Bolotov

(Валерий Дмитриевич Болотов)

Geburtsdatum: 13.2.1970

Geburtsort: Luhansk

Einer der Anführer der Separatistengruppe „Armee des Südostens“, die das Gebäude des Sicherheitsdienstes in der Region Lugansk besetzt hat. Offizier im Ruhestand. Vor der Einnahme des Gebäudes befanden er und andere Komplizen sich im Besitz von Waffen, die offenbar illegal von Russland und von lokalen kriminellen Gruppen geliefert wurden.

29.4.2014

45.

Andriy Yevgenovych PURGIN

(Андрiй Eвгенович Пургiн),

Andrei Evgenevich PURGIN

(Андрей Евгеньевич Пургин)

Geburtsdatum: 26.1.1972

Geburtsort: Donezk

Ehemaliges Oberhaupt der „Volksrepublik Donezk“. Nahm aktiv an separatistischen Aktionen teil und organisierte sie, Koordinator von Aktionen „russischer Touristen“ in Donezk. Mitgründer der „Bürgerinitiative des Donezkbeckens für die Eurasische Union“. Sogenannter „Vorsitzender“ des „Volksrates der Volksrepublik Donezk“.

29.4.2014

46.

Denys Volodymyrovych PUSHYLIN

(Денис Володимирович Пушилiн),

Denis Vladimirovich PUSHILIN

(Денис Владимирович Пушилин)

Geburtsdatum: 9.5.1981 oder 9.5.1982

Geburtsort: Makiivka (Oblast Donezk)

Einer der Anführer der „Volksrepublik Donezk“. Beteiligt an der Einnahme und Besetzung der Regionalverwaltung. Aktiver Sprecher der Separatisten. Sogenannter „Stellvertretender Vorsitzender“ des „Volksrates“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

29.4.2014

47.

Tsyplakov Sergey Gennadevich

Geburtsdatum: 1.5.1983,

Geburtsort: Khartsyzsk, Oblast Donetsk

Einer der Anführer der ideologisch radikalen Organisation der Volksmiliz des Donezkbeckens. War aktiv an der Einnahme einiger staatlicher Gebäude in der Region Donezk beteiligt.

29.4.2014

48.

Igor Vsevolodovich Girkin

(Игорь Всеволодович Гиркин) alias Igor Strelkov (Ihor Strielkov)

Geburtsdatum: 17.12.1970

Geburtsort: Moskau

Identifiziert als Mitarbeiter der Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU). War an Zwischenfällen in Slawiansk beteiligt. Er ist Assistent für Sicherheitsfragen des selbsternannten Ministerpräsidenten der Krim, Sergey Aksionov. Leiter der Bürgerbewegung „Novorossia“.

29.4.2014

49.

Vyacheslav Viktorovich Volodin

(Вячеслав Викторович Володин)

Geburtsdatum: 4.2.1964

Geburtsort: Alekseevka, Region Saratov.

Erster stellvertretender Stabschef der Präsidialverwaltung Russlands. Zuständig für die Beaufsichtigung der politischen Integration der annektierten ukrainischen Region Krim in die Russische Föderation.

12.5.2014

50.

Vladimir Anatolievich Shamanov

(Владимир Анатольевич Шаманов)

Geburtsdatum: 15.2.1957

Geburtsort: Barnaul.

Befehlshaber der luftgestützten russischen Truppen, Generalleutnant. In seiner Führungsposition verantwortlich für die Stationierung luftgestützter russischer Streitkräfte auf der Krim.

12.5.2014

51.

Vladimir Nikolaevich Pligin

(Владимир Николаевич Плигин)

Geburtsdatum: 19.5.1960

Geburtsort: Ignatovo,

Oblast Vologodsk, UdSSR.

Vorsitzender des Duma-Ausschusses für Verfassungsrecht. Verantwortlich für das Zustandekommen der Annahme der Gesetzgebung über die Annektierung der Krim und Sewastopols in die Russische Föderation.

12.5.2014

52.

Petr Grigorievich JAROSH

(Петр Григорьевич Ярош)

Geburtsdatum: 30.1.1971 oder 16.3.1966

Geburtsort: Dorf Skvortsovo, Region Simferopol, Krim

Leiter des Amtes des föderalen Migrationsdienstes für die Krim. Verantwortlich für die systematische beschleunigte Ausstellung von russischen Pässen an die Einwohner der Krim.

12.5.2014

53.

Oleg Grigorievich Kozyura

(Олег Григорьевич Козюра)

Geburtsdatum: 19.12.1962

Geburtsort: Zaporozhye

Leiter des Amtes des föderalen Migrationsdienstes für Sewastopol. Verantwortlich für die systematische beschleunigte Ausstellung von russischen Pässen an die Einwohner Sewastopols.

12.5.2014

54.

Viacheslav PONOMARIOV,

Vyacheslav Volodymyrovich PONOMARYOV

(В'ячеслав Володимирович Пономарьов),

Viacheslav Vladimirovich PONOMAREV

(Вячеслав Владимирович Пономарëв)

Geburtsdatum: 2.5.1965

Geburtsort: Slaviansk (Oblast Donezk)

Ehemaliger selbsternannter Bürgermeister von Slaviansk. Appellierte an Vladimir Putin, russische Truppen zum Schutz der Stadt zu senden, und bat ihn später, Waffen zu liefern. Die Gefolgsleute von Ponomariov sind an Entführungen beteiligt (sie nahmen Irma Krat und den „Vice News“-Reporter Simon Ostrovsky gefangen, beide wurden später freigelassen, und sie hielten nach dem Wiener OSZE-Dokument eingesetzte Militärbeobachter gefangen). Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.5.2014

55.

Igor Nikolaevich Bezler

(Игорь Николаевич Безлер) alias Bes (Teufel)

Geburtsdatum: 30.12.1965

Geburtsort: Simferopol, Krim

Einer der Anführer der selbsternannten Milizen von Horliwka. Übernahm die Kontrolle des Amtsgebäudes des ukrainischen Sicherheitsdienstes im Donezkbecken und besetzte später die Bezirksstelle des Innenministeriums in der Stadt Horliwka. Hat Verbindungen zu Ihor Strielkov, unter dessen Kommando er nach Angaben des SBU (staatlicher Sicherheitsdienst der Ukraine) an der Ermordung des Mitglieds des Stadtrats von Horliwka, Volodymyr Rybak, beteiligt war.

12.5.2014

57.

Oleg TSARIOV,

Oleh Anatoliyovych TSAROV

(Олег Анатолтович Царьов),

Oleg Anatolevich TSAREV

(Олег Анатольевич Цаpëв)

Geburtsdatum: 2.6.1970

Geburtsort: Dnipropetrowsk

Ehemaliges Mitglied der Rada, sprach sich in dieser Eigenschaft öffentlich für die Schaffung der sogenannten „Föderativen Republik Novorossiya“ aus, die sich aus südostukrainischen Regionen zusammensetzen soll. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.5.2014

58.

Roman Viktorovich Lyagin

(Роман Викторович Лягин)

Geburtsdatum: 30.5.1980,

Geburtsort: Donezk, Ukraine

Leiter der zentralen Wahlkommission der „Volksrepublik Donezk“. Organisierte aktiv das Referendum über die Selbstbestimmung der „Volksrepublik Donezk“ am 11. Mai 2014. Ehemaliger Minister für Arbeit und Soziales.

12.5.2014

59.

Aleksandr Sergeevich MALYKHIN,

Alexander Sergeevich MALYHIN

(Александр Сергеевич Малнхин)

Geburtsdatum: 12.1.1981

Leiter der zentralen Wahlkommission der „Volksrepublik Lugansk“. Organisierte aktiv das Referendum vom 11. Mai 2014 über die Selbstbestimmung der „Volksrepublik Lugansk“.

12.5.2014

60.

Natalia Vladimirovna Poklonskaya

(Наталья Владимировна Поклонская)

Geburtsdatum: 18.3.1980,

Geburtsort: Mikhailovka, Region Voroshilovgrad, Ukrainische SSR oder Yevpatoria, Ukrainische SSR

Staatsanwältin auf der Krim. Aktive Umsetzung der Annektierung der Krim durch Russland.

12.5.2014

61.

Igor Sergeievich Shevchenko

(Игорь Сергеевич Шевченко)

Geburtsort: Sewastopol, Krim

Staatsanwalt von Sewastopol. Aktive Umsetzung der Annektierung der Krim durch Russland.

12.5.2014

62.

Aleksandr Yurevich BORODAI

(Александр Юрьевич Бородай)

Geburtsdatum: 25.7.1972

Geburtsort: Moskau

Ehemaliger sogenannter „Premierminister der Volksrepublik Donezk“ und in dieser Eigenschaft verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“ (hat beispielsweise am 8. Juli 2014 erklärt: „Unser Militär führt eine Sonderoperation gegen die ukrainischen 'Faschisten' durch.“); Unterzeichner der Vereinbarung über die „Union Novorossiya“. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.7.2014

63.

Alexander KHODAKOVSKY,

Oleksandr Serhiyovych KHODAKOVSKIY

(Олександр Сергiйович Ходаковський),

Aleksandr Sergeevich KHODAKOVSKII

(Александр Сергеевич Ходаковский)

Geburtsdatum: 18.12.1972

Geburtsort: Donezk

Ehemaliger sogenannter „Sicherheitsminister der Volksrepublik Donezk“ und in dieser Eigenschaft verantwortlich für das sicherheitspolitische Vorgehen der Separatisten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.7.2014

64.

Alexandr Aleksandrovich KALYUSSKY,

(Александр Александрович Калюсский)

Geburtsdatum: 9.10.1975

Sogenannter „De-facto-Stellvertretender Premierminister für soziale Angelegenheiten der Volksrepublik Donezk“. Verantwortlich für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“.

12.7.2014

65.

Alexander KHRYAKOV,

Aleksandr Vitalievich KHRYAKOV

(Александр Витальевич Хряков),

Oleksandr Vitaliyovych KHRYAKOV

(Олександр ВiTалiйович Хряков)

Geburtsdatum: 6.11.1958

Geburtsort: Donezk

Ehemaliger sogenannter „Minister für Information und Massenkommunikation der Volksrepublik Donezk“. Verantwortlich für die pro-separatistischen Propagandaaktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“.

12.7.2014

66.

Marat Faatovich BASHIROV

(Марат Фаатович Баширов)

Geburtsdatum: 20.1.1964

Geburtsort: Izhevsk, Russische Föderation

Ehemaliger sogenannter „Premierminister des Ministerrates der Volksrepublik Lugansk“, bestätigt am 8. Juli 2014.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

12.7.2014

67.

Vasyl NIKITIN

Vasilii Aleksandrovich NIKITIN

(Василий Александрович Никитин)

Geburtsdatum: 25.11.1971

Geburtsort: Shargun (Usbekistan)

Sogenannter „Vizepremierminister des Ministerrates der Volksrepublik Lugansk“ (war zuvor der sogenannte „Premierminister der Volksrepublik Lugansk“ und Sprecher der „Armee des Südostens“).

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für die Erklärung der „Armee des Südostens“, dass die ukrainischen Präsidentschaftswahlen in der „Volksrepublik Lugansk“ aufgrund des „neuen“ Status der Region nicht stattfinden können.

12.7.2014

68.

Aleksey Vyacheslavovich KARYAKIN

(Алексей Вячеславович Карякин)

Geburtsdatum: 7.4.1980 oder 7.4.1979

Geburtsort: Stakhanov (Oblast Lugansk)

Sogenannter „Vorsitzender des Obersten Rates der Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten des „Obersten Rates“; verantwortlich für das an die Russische Föderation gerichtete Ersuchen um Anerkennung der Unabhängigkeit der „Volkrepublik Lugansk“.

Unterzeichner der Vereinbarung über die „Union Novorossiya“.

12.7.2014

69.

Yuriy Volodymyrovych IVAKIN

(Юрiй Володимирович Iвакiн),

Iurii Vladimirovich IVAKIN

(Юрий Владимирович Ивакин)

Geburtsdatum: 13.8.1954

Geburtsort: Perevalsk (Oblast Lugansk)

Ehemaliger sogenannter „Innenminister der Volksrepublik Lugansk“ und in dieser Eigenschaft verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

12.7.2014

70.

Igor PLOTNITSKY,

Igor Venediktovich PLOTNITSKII

(Игорь Венедиктович Плотницкий)

Geburtsdatum: 24.6.1964 oder 25.6.1964 oder 26.6.1964

Geburtsort: Lugansk (möglicherweise in Kelmentsi, Oblast Chernivtsi)

Ehemaliger sogenannter „Verteidigungsminister“ und derzeitiges sogenanntes „Oberhaupt“ der „Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

12.7.2014

71.

Nikolay KOZITSYN

Geburtsdatum: 20.6.1956

Geburtsort: Region Donezk

Befehlshaber der Kosaken-Armee.

Kommandiert Separatisten, die in der Ostukraine gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung kämpfen.

12.7.2014

73.

Mikhail Efimovich FRADKOV

(Михаил Ефимович Фрадков)

Geburtsdatum: 1.9.1950

Geburtsort: Kurumoch, Region Kuibyshev

Ständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation; Direktor des Auslandsgeheimdienstes der Russischen Föderation. Als Mitglied des Sicherheitsrates, das als Berater und Koordinator in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit tätig ist, war er beteiligt an der Gestaltung der Politik der russischen Regierung, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht wird.

25.7.2014

74.

Nikolai Platonovich PATRUSHEV

(Николай Платонович Патрушев)

Geburtsdatum 11.7.1951

Geburtsort: Leningrad (Sankt Petersburg)

Ständiges Mitglied und Sekretär des Sicherheitsrates der Russischen Föderation. Als Mitglied des Sicherheitsrates, das als Berater und Koordinator in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit tätig ist, war er beteiligt an der Gestaltung der Politik der russischen Regierung, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht wird.

25.7.2014

75.

Aleksandr Vasilievich BORTNIKOV

(Александр Васильевич Бортников)

Geburtsdatum: 15.11.1951

Geburtsort: Perm

Ständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation; Direktor des Auslandsgeheimdienstes der Russischen Föderation. Als Mitglied des Sicherheitsrates, das als Berater und Koordinator in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit tätig ist, war er beteiligt an der Gestaltung der Politik der russischen Regierung, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht wird.

25.7.2014

76.

Rashid Gumarovich NURGALIEV

(Рашид Гумарович Нургалиев)

Geburtsdatum: 8.10.1956

Geburtsort: Zhetikara, Kasachische Sozialistische Sowjetrepublik

Ständiges Mitglied und stellvertretender Sekretär des Sicherheitsrates der Russischen Föderation. Als Mitglied des Sicherheitsrates, das als Berater und Koordinator in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit tätig ist, war er beteiligt an der Gestaltung der Politik der russischen Regierung, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht wird.

25.7.2014

77.

Boris Vyacheslavovich GRYZLOV

(Борис Вячеславович Грызлов)

Geburtsdatum: 15.12.1950

Geburtsort: Wladiwostok

Ständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Russischen Föderation. Als Mitglied des Sicherheitsrates, das als Berater und Koordinator in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit tätig ist, war er beteiligt an der Gestaltung der Politik der russischen Regierung, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht wird.

25.7.2014

78.

Sergei Orestovoch BESEDA

(Сергей Орестович Беседа)

Geburtsdatum: 17.5.1954

Leiter der Direktion Fünf des Inlandsgeheimdienstes (FSB) der Russischen Föderation.

Als hochrangiger Beamter des FSB ist er Leiter eines Dienstes, der Geheimdienstoperationen und internationale Tätigkeiten beaufsichtigt.

25.7.2014

79.

Mikhail Vladimirovich DEGTYAREV

(Михаил Владимирович Дегтярëв)

Geburtsdatum: 10.7.1981

Geburtsort: Kuibyshev (Samara)

Mitglied der Staatsduma.

Am 23.5.2014 verkündete er die Eröffnung der „de facto-Botschaft“ der nicht anerkannten sogenannten „Volksrepublik Donezk“ in Moskau, er trägt zur Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bei.

25.7.2014

80.

Ramzan Akhmadovitch KADYROV

(Рамзан Ахматович Кадыров)

Geburtsdatum: 5.10.1976

Geburtsort: Tsentaroy.

Präsident der Republik Tschetschenien. Kadyrov gab Erklärungen zur Unterstützung der widerrechtlichen Annexion der Krim und zur Unterstützung des bewaffneten Aufstands in der Ukraine ab. Er erklärte unter anderem am 14. Juni 2014, dass er alles tun werde, um die Krim wiederzubeleben. In diesem Zusammenhang wurde ihm vom amtierenden Staatsoberhaupt der Autonomen Republik Krim für die Unterstützung, die er bei der widerrechtlichen Annexion der Krim leistete, ein Orden „für die Befreiung der Krim“ verliehen. Zudem hat er sich am 1. Juni 2014 bereit erklärt, auf Anforderung 74 000 tschetschenische Freiwillige in die Ukraine zu entsenden.

25.7.2014

81.

Alexander Nikolayevich TKACHYOV

(Александр Николаевич Ткачëв)

Geburtsdatum: 23.12.1960

Geburtsort: Vyselki, Region Krasnodar

Ehemaliger Gouverneur des Kreises Krai.

Ihm wurde vom amtierenden Staatsoberhaupt der Autonomen Republik Krim für die Unterstützung, die er bei der widerrechtlichen Annexion der Krim leistete, ein Orden „für die Befreiung der Krim“ verliehen. Bei dieser Gelegenheit teilte das amtierende Staatsoberhaupt der Autonomen Republik Krim mit, dass Tkachyov einer der ersten gewesen sei, der seine Unterstützung für die neue Führung der Krim bekundet habe.

25.7.2014

82.

Pavel GUBAREV

(Павел Юрьевич Губарев)

Geburtsdatum: 10.2.1983

Geburtsort: Sievierodonetsk

Einer der selbsternannten Anführer der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Er forderte das Eingreifen Russlands in der Ostukraine, unter anderem durch die Entsendung russischer friedenssichernder Kräfte. Er steht in Verbindung mit Igor Strelkov/Girkin, der für Handlungen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Gubarev ist verantwortlich für die Rekrutierung von bewaffneten Kräften der Separatisten.

Er ist verantwortlich für die Übernahme des Gebäudes der Regionalregierung in Donezk mit prorussischen Kräften und ernannte sich selbst zum „Volksgouverneur“.

Trotz seiner Verhaftung wegen Bedrohung der territorialen Unversehrtheit der Ukraine und anschließender Freilassung spielte er weiter eine wichtige Rolle bei separatistischen Aktivtäten und hat damit die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

25.7.2014

83.

Ekaterina Iurievna GUBAREVA

(Екатерина Юрьевна Губарева),

Katerina Yuriyovna GUBARIEVA

(Катерина Юрiйовнa Губарева)

Geburtsdatum: 5.7.1983

Geburtsort: Kakhovka (Oblast Kherson)

Ehemalige sogenannte „Ministerin für auswärtige Angelegenheiten“; in dieser Eigenschaft war sie für die Verteidigung der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ verantwortlich und hat so die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Zudem wird ihr Bankkonto genutzt, um illegale Separatistengruppen zu finanzieren. Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes hat sie Handlungen und Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten.

25.7.2014

84.

Fedor Dmitrievich BEREZIN

(Фëдор Дмитриевич Березин),

Fedir Dmitrovych BEREZIN

(Федiр Дмитрович Березiн)

Geburtsdatum: 7.2.1960

Geburtsort: Donezk

Ehemaliger sogenannter „stellvertretender Verteidigungsminister“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Er steht in Verbindung mit Igor Strelkov/Girkin, der für Handlungen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat Berezin somit Handlungen und Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten.

25.7.2014

85.

Valery Vladimirovich KAUROV

Валерий Владимирович Кауров

Geburtsdatum: 2.4.1956

Geburtsort: Odessa

Selbsternannter „Präsident“ der sogenannten „Republik Noworossija“, der Russland zur Entsendung von Truppen in die Ukraine aufgefordert hat. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat er deshalb Handlungen und Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

25.7.2014

86.

Serhii Anatoliyovych ZDRILIUK

Сергей Анатольевич Здрнлюкv

Geburtsdatum: 23.6.1972

Geburtsort: Region Vinnytsia

Hochrangiger Helfer von Igor Strelkov/Girkin, der für Handlungen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat Zdriliuk deshalb Handlungen und Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

25.7.2014

87.

Vladimir ANTYUFEYEV

Владимир Антюфеев

(alias Vladimir SHEVTSOV, Vladimir Iurievici ANTIUFEEV, Vladimir Gheorghievici ALEXANDROV, Vadim Gheorghievici SHEVTSOV)

Geburtsdatum: 19.2.1951

Geburtsort: Nowosibirsk

Ehemaliger Minister für Staatssicherheit in der abtrünnigen Region Transnistrien. Seit 9. Juli 2014 ist er der erste Vizepremierminister der „Volksrepublik Donezk“, zuständig für Sicherheit und Strafverfolgung. In dieser Eigenschaft ist er für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich.

25.7.2014

88.

Alexey Alexeyevich GROMOV

(Алексей Алексеевич Громов)

Geburtsdatum: 31.5.1960

Geburtsort: Zagorsk (Sergiev Posad)

Als erster stellvertretender Stabschef der Präsidialverwaltung ist er verantwortlich für Anweisungen an russische Medienorgane, eine positive Haltung gegenüber den Separatisten in der Ukraine und der Annexion der Krim einzunehmen, womit er die Destabilisierung der Ostukraine und die Annexion der Krim unterstützt.

30.7.2014

90.

Boris Alekseevich LITVINOV

(Борис Алексеевич Литвинов)

Geburtsdatum: 13.1.1954

Geburtsort: Dzerzhynsk (Oblast Donezk)

Mitglied des sogenannten „Volksrates“ und ehemaliger Vorsitzender des sogenannten „Obersten Rates“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“; Mitinitiator der Politik und der Organisation des illegalen „Referendums“, die zur Ausrufung der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ geführt haben; dies stellt eine Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine dar.

30.7.2014

91.

Sergey Vadimovich ABISOV

(Сергей Вадимович Абисов)

Geburtsdatum: 27.11.1967

Geburtsort: Simferopol, Krim

Durch die Annahme seiner Ernennung zum sogenannten „Innenminister der Republik Krim“ durch den russischen Präsidenten (Dekret Nr. 301) am 5. Mai 2014 und durch seine Handlungen als sogenannter „Innenminister“ hat er die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine untergraben.

30.7.2014

92.

Arkady Romanovich ROTENBERG,

Arkadii Romanovich ROTENBERG

(Аркадий Романович Ротенберг)

Geburtsdatum: 15.12.1951

Geburtsort: Leningrad (Sankt Petersburg)

Herr Rotenberg ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin und sein früherer Judo-Trainingspartner.

Er vergrößerte sein Vermögen während der Amtszeit von Präsident Putin. Verdankt seinen wirtschaftlichen Erfolg dem Einfluss wichtiger Entscheidungsträger, die ihn insbesondere bei der Vergabe öffentlicher Verträge begünstigt haben.

Er hat von seinen engen persönlichen Beziehungen zu russischen Entscheidungsträgern profitiert, da der russische Staat oder staatseigene Unternehmen wichtige Verträge an ihn vergeben haben. Seinen Unternehmen wurden insbesondere mehrere sehr lukrative Verträge im Rahmen der Vorbereitung der Olympischen Spiele in Sotschi zugeteilt.

Er ist darüber hinaus der Eigentümer des Unternehmens Stroygazmontazh, das vom Staat einen Vertrag für den Bau einer Brücke von Russland in die rechtswidrig annektierte Autonome Republik Krim erhalten hat, wodurch die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation konsolidiert wurde, was wiederum die territoriale Unversehrtheit der Ukraine weiter untergräbt.

Er ist Aufsichtsratsvorsitzender des Verlags Prosvescheniye, der insbesondere das Projekt „Zu den Kindern Russlands — Adresse: Krim“ durchgeführt hat; hierbei handelte es sich um eine Medienkampagne, mit der Kinder von der Krim davon überzeugt werden sollten, dass sie nunmehr russische Bürger sind, die in Russland leben, und mit der die Politik der russischen Regierung zur Eingliederung der Krim in die Russische Föderation unterstützt wurde.

30.7.2014

93.

Konstantin Valerevich MALOFEEV

(Константин Валерьевич Малофеев)

Geburtsdatum: 3.7.1974

Geburtsort: Puschino

Herr Malofeev steht in enger Verbindung zu ukrainischen Separatisten in der Ostukraine und auf der Krim. Er ist früherer Arbeitgeber von Herrn Borodai, dem sogenannten „Premierminister“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“, und kam während der Phase der Annexion der Krim mit Herrn Aksyonov, dem sogenannten „Premierminister“ der sogenannten „Volksrepublik Krim“, zusammen. Die ukrainische Regierung hat ein Strafverfahren wegen mutmaßlicher materieller und finanzieller Unterstützung für Separatisten eingeleitet. Zudem gab er einige öffentliche Erklärungen zur Unterstützung der Annexion der Krim und der Eingliederung der Ukraine in die Russische Föderation ab und erklärte insbesondere im Juni 2014, dass man nicht die gesamte Ukraine in Russland eingliedern könne, den Osten (der Ukraine) vielleicht.

Damit trägt Herr Malofeev zur Destabilisierung der Ostukraine bei.

30.7.2014

94.

Yuriy Valentinovich KOVALCHUK

(Юрий Валентинович Ковальчук)

Geburtsdatum 25.7.1951

Geburtsort: Leningrad (Sankt Petersburg)

Herr Kovalchuk ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin. Er ist Mitgründer der sogenannten „Ozero Dacha“, einer Kooperative, in der sich einflussreiche Personen um Präsident Putin sammeln.

Er profitiert von seinen Verbindungen zu russischen Entscheidungsträgern. Er ist Vorsitzender und größter Anteilseigner der Bank Rossiya, von der er 2013 etwa 38 % hielt, und die als persönliche Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation gilt. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat die Bank Rossiya Zweigstellen auf der Krim und in Sewastopol eröffnet und so die Eingliederung in die Russische Föderation konsolidiert.

Außerdem hält die Bank Rossiya große Anteile der Nationalen Mediengruppe, die ihrerseits Fernsehsender kontrolliert, die aktiv die Politik der russischen Regierung zur Destabilisierung der Ukraine unterstützen.

30.7.2014

95.

Nikolay Terentievich SHAMALOV

(Николай Терентьевич Шамалов)

Geburtsdatum: 24.1.1950

Geburtsort: Belarus

Herr Shamalov ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin. Er ist Mitgründer der sogenannten „Ozero Dacha“, einer Kooperative, in der sich einflussreiche Personen um Präsident Putin sammeln.

Er profitiert von seinen Verbindungen zu russischen Entscheidungsträgern. Er ist zweitgrößter Anteilseigner der Bank Rossiya, von der er 2013 etwa 10 % hielt, und die als persönliche Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation gilt. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat die Bank Rossiya Zweigstellen auf der Krim und in Sewastopol eröffnet und so die Eingliederung in die Russische Föderation konsolidiert.

Außerdem hält die Bank Rossiya große Anteile der Nationalen Mediengruppe, die ihrerseits Fernsehsender kontrolliert, die aktiv die Politik der russischen Regierung zur Destabilisierung der Ukraine unterstützen.

30.7.2014

96.

Alexander Vladimirovich ZAKHARCHENKO

(Александр Владимирович Захарченко)

Geburtsdatum: 26.6.1976

Geburtsort: Donezk

Am 7. August 2014 ersetzte er Alexander Borodai als sogenannter „Premierminister“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Durch die Übernahme und Ausübung dieses Amtes hat Zakharchenko Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

97.

VladimirKONONOV/alias Tsar'

(Владимир Петровнч Кононов)

Geburtsdatum: 14.10.1974

Geburtsort: Gorsky

Seit dem 14. August Nachfolger von Igor Strelkov/Girkin als sogenannter „Verteidigungsminister“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Seit April hat er Berichten zufolge eine Division separatistischer Kämpfer in Donezk angeführt und hat angekündigt, „die strategische Aufgabe, die militärische Aggression der Ukraine abzuwehren, zu erfüllen“. Kononov hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

98.

Miroslav Vladimirovich RUDENKO

(Мирослав Владимирович Руденко)

Geburtsdatum: 21.1.1983

Geburtsort: Debalcevo

Steht in Verbindung mit der „Volksmiliz des Donezkbeckens“. Er hat unter anderem erklärt, dass diese ihren Kampf im Rest des Landes fortsetzen wird. Damit hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Sogenannter „Abgeordneter“ im sogenannten „Parlament der Volksrepublik Donezk“.

12.9.2014

99.

Gennadiy Nikolaiovych TSYPKALOV,

Gennadii Nikolaevich TSYPKALOV

(Геннадий Николаевич ЦыПлаков)

Geburtsdatum: 21.6.1973

Geburtsort: Oblast Rostov (Russland)

Nachfolger von Marat Bashirov als sogenannter „Premierminister“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“. Bis dahin war er in der „Armee des Südostens“ tätig. Tsyplakov hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

101.

Oleg Vladimirovich BEREZA

(Олег Владимирович Берëза)

Geburtsdatum: 1.3.1977

„Innenminister“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

102.

Andrei Nikolaevich RODKIN

(Андрей Николаевич Родкин)

Geburtsdatum: 23.9.1976

Geburtsort: Moskau

Vertreter der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ in Moskau. In seinen Stellungnahmen erwähnte er unter anderem, dass die Milizen zu einem Guerillakrieg bereit seien und dass sie Waffensysteme der ukrainischen Streitkräfte beschlagnahmt hätten. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

103.

Aleksandr Akimovich KARAMAN

(Александр Акимович Караман),

Alexandru CARAMAN

Geburtsdatum: 26.7.1956 oder 26.6.1956

Geburtsort: Cioburciu, Bezirk Slobozia, jetzt Republik Moldau

„Stellvertretender Premierminister für soziale Angelegenheiten“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der sogenannten „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Ist ein Protegé des stellvertretenden russischen Premierministers Dmitry Rogozin. Leiter der Verwaltung des Ministerrats der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

12.9.2014

104.

Georgiy L'vovich MURADOV

(Георгий Львович Мурадов)

Geburtsdatum: 19.11.1954

Geburtsort: Kochmes, ASSR der Komi

Sogenannter „Stellvertretender Premierminister“ der Krim und generalbevollmächtigter Vertreter der Krim bei Präsident Putin. Muradov hat eine entscheidende Rolle bei der Konsolidierung der institutionellen Kontrolle Russlands über die Krim seit der rechtswidrigen Annexion gespielt. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

105.

Mikhail Sergeyevich SHEREMET

(Михаил Сергеевич Шеремет)

Geburtsdatum: 23.5.1971

Geburtsort: Dzhankoy

Sogenannter „Erster stellvertretender Premierminister“ der Krim. Sheremet spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation und Durchführung des Referendums vom 16. März auf der Krim über die Vereinigung mit Russland. Zum Zeitpunkt des Referendums führte Sheremet Berichten zufolge die pro-russischen „Selbstverteidigungskräfte“ auf der Krim an. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

106.

Yuri Leonidovich VOROBIOV

(Юрий Леонидович Воробьев)

Geburtsdatum: 2.2.1948

Geburtsort: Krasnoyarsk

Stellvertretender Vorsitzender des Föderationsrates der Russischen Föderation. Am 1. März 2014 befürwortete Vorobiov im Föderationsrat öffentlich die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine. Anschließend stimmte er für den entsprechenden Erlass.

12.9.2014

107.

Vladimir Volfovich ZHIRINOVSKY

(Владимир Вольфович Жириновски)

Geburtsdatum: 25.4.1946

Geburtsort: Alma-Ata, Kasachische Sozialistische Sowjetrepublik

Mitglied des Rates der Staatsduma; Vorsitzender der LDPR-Partei. Er hat den Einsatz russischer Streitkräfte in der Ukraine und die Annexion der Krim aktiv unterstützt. Er hat aktiv zur Teilung der Ukraine aufgerufen. Im Namen der LDPR-Partei, deren Vorsitzender er ist, hat er eine Vereinbarung mit der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ unterzeichnet.

12.9.2014

108.

Vladimir Abdualiyevich VASILYEV

(Васильев Владимир Абдуалиевич)

Geburtsdatum: 11.8.1949

Geburtsort: Klin

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

109.

Viktor Petrovich VODOLATSKY

(Виктор Петрович Водолацкий)

Geburtsdatum: 19.8.1957

Geburtsort: Stefanidin Dar, Region Rostov

Vorsitzender („Ataman“) der Vereinigung der russischen und ausländischen kosakischen Streitkräfte und Abgeordneter der Staatsduma. Er hat die Annexion der Krim unterstützt und zugegeben, dass russische Kosaken an der Seite der von Moskau unterstützten Separatisten aktiv am Ukraine-Konflikt beteiligt waren. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

110.

Leonid Ivanovich KALASHNIKOV

(Леонид Иванович Калашников)

Geburtsdatum: 6.8.1960

Geburtsort: Stepnoy Dvorets

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für auswärtige Angelegenheiten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

111.

Vladimir Stepanovich NIKITIN

(Владимир Степанович Никитин)

Geburtsdatum: 5.4.1948

Geburtsort: Opochka

Ehemaliger erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Beziehungen zu den GUS-Staaten, Eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

112.

Oleg Vladimirovich LEBEDEV

(Олег Владимирович Лебедев)

Geburtsdatum: 21.3.1964,

Geburtsort: Rudny, Region Kostanai, Kasachische Sozialistische Sowjetrepublik

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Beziehungen zu den GUS-Staaten, Eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

113.

Ivan Ivanovich MELNIKOV

(Иван Иванович Мельников)

Geburtsdatum: 7.8.1950

Geburtsort: Bogoroditsk

Erster stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

114.

Igor Vladimirovich LEBEDEV

(Игорь Владимирович Лебедев)

Geburtsdatum: 27.9.1972

Geburtsort: Moskau

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

115.

Nikolai Vladimirovich

LEVICHEV (Николай Владимирович Левичев)

Geburtsdatum: 28.5.1953

Geburtsort: Pushkin

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

116.

Svetlana Sergeevna ZHUROVA

(Светлана Сергеевна Журова)

Geburtsdatum: 7.1.1972

Geburtsort: Pavlov an der Newa

Erste stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses der Staatsduma für auswärtige Angelegenheiten. Am 20. März 2014 stimmte sie für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

117.

Aleksey Vasilevich NAUMETS

(Алексей Васильевич Haумец)

Geburtsdatum: 11.2.1968

Generalmajor der Russischen Armee. Er ist Befehlshaber der 76. luftgestützten Division, die insbesondere während der rechtswidrigen Annexion der Krim an der russischen Militärpräsenz im Hoheitsgebiet der Ukraine beteiligt war.

12.9.2014

118.

Sergey Viktorovich CHEMEZOV

(Сергей Викторович Чемезов)

Geburtsdatum: 20.8.1952

Geburtsort: Cheremkhovo

Sergei Chemezov ist als einer der engen Vertrauten Präsident Putins bekannt; beide waren als KGB-Offiziere in Dresden stationiert; Chemezov ist Mitglied des Obersten Rates von „Vereintes Russland“. Er profitiert von seinen Verbindungen zum russischen Präsidenten, da ihm Führungspositionen in staatlich kontrollierten Unternehmen zugewiesen werden. Er führt den Vorsitz des Rostec-Konglomerats, des führenden staatlich kontrollierten Rüstungs- und Industriekonzerns Russlands. Aufgrund eines Beschlusses der russischen Regierung plant Technopromexport, eine Tochtergesellschaft von Rostec, den Bau von Kraftwerken auf der Krim und unterstützt damit die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation.

Ferner hat Rosoboronexport, eine Tochtergesellschaft von Rostec, die Eingliederung von Rüstungsunternehmen der Krim in die russische Rüstungsindustrie unterstützt und somit die rechtswidrige Annexion der Krim in die Russische Föderation konsolidiert.

12.9.2014

119.

Alexander Mikhailovich BABAKOV

(Aлександр Михайлович Бабаков)

Geburtsdatum: 8.2.1963

Geburtsort: Chișinău

Abgeordneter der Staatsduma, Vorsitzender der Kommission der Staatsduma für Rechtsvorschriften für die Entwicklung des militärisch-industriellen Komplexes der Russischen Föderation. Er ist ein wichtiges Mitglied von „Vereintes Russland“ und ein Geschäftsmann mit umfangreichen Investitionen in der Ukraine und auf der Krim.

Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

120.

Serhiy KOZYAKOV (alias Sergey Kozyakov)

Сергей Козьяков

Geburtsdatum: 29.9.1982

In seiner Funktion als „Leiter der zentralen Wahlkommission von Luhansk“ ist er verantwortlich für die Organisation der sogenannten „Wahlen“ vom 2. November 2014 in der sogenannten „Volksrepublik Luhansk“. Diese „Wahlen“ verstoßen gegen ukrainisches Recht und sind daher unrechtmäßig.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion und die Organisation der unrechtmäßigen „Wahlen“ hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

121.

Oleg Konstantinovich AKIMOV (alias Oleh AKIMOV)

(Олег Константинович Акимов)

Geburtsdatum: 15.9.1981

Geburtsort: Lugansk

Abgeordneter der „Wirtschaftsunion Lugansk“ im „Nationalrat“ der „Volksrepublik Lugansk“. Kandidierte bei den sogenannten „Wahlen“ vom 2. November 2014 für die Funktion des „Leiters“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“. Diese „Wahlen“ verstoßen gegen ukrainisches Recht und sind daher unrechtmäßig.

Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes und die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen „Wahlen“ als Kandidat hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

122.

Larisa Leonidovna AIRAPETYAN alias Larysa AYRAPETYAN, Larisa AIRAPETYAN oder Larysa AIRAPETYAN

(Лариса Леонидовна Айрапетян)

Geburtsdatum: 21.2.1970

„Gesundheitsministerin“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“. Kandidierte bei den sogenannten „Wahlen“ vom 2. November 2014 für die Funktion des „Leiters“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Diese „Wahlen“ verstoßen gegen ukrainisches Recht und sind daher unrechtmäßig.

Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes und die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen „Wahlen“ als Kandidatin hat sie somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

123.

Yuriy Viktorovich SIVOKONENKO alias Yuriy SIVOKONENKO, Yury SIVOKONENKO, Yury SYVOKONENKO

(Юрий Викторович Сивоконенко)

Geburtsdatum: 7.8.1957

Geburtsort: Donezk

Mitglied des „Parlaments“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ und Angehöriger der Union der Berkut-Veteranen im Donezk-Becken. Kandidierte bei den sogenannten „Wahlen“ vom 2. November 2014 für die Funktion des „Leiters“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Diese „Wahlen“ verstoßen gegen ukrainisches Recht und sind daher unrechtmäßig.

Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes und die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen „Wahlen“ als Kandidat hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

124.

Aleksandr Igorevich KOFMAN alias Oleksandr KOFMAN

(Александр Игоревич Кофман)

Geburtsdatum: 30.8.1977

Geburtsort: Makiivka (Oblast Donezk)

Sogenannter „Außenminister“ und sogenannter „Erster stellvertretender Vorsitzender“ des „Parlaments“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Kandidierte bei den sogenannten unrechtmäßigen „Wahlen“ vom 2. November 2014 für das Amt des „Staatsoberhaupts“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“. Diese „Wahlen“ verstoßen gegen ukrainisches Recht und sind daher unrechtmäßig.

Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes und die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen „Wahlen“ als Kandidat hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

125.

Ravil Zakarievich KHALIKOV

(Равиль Закариевич Халиков)

Geburtsdatum: 23.2.1969

Geburtsort: Dorf Belozere, Rayon Romodanovskiy, UdSSR

„Erster stellvertretender Premierminister“ und vormaliger „Generalstaatsanwalt“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

126.

Dmitry Aleksandrovich SEMYONOV,

Dmitrii Aleksandrovich SEMENOV

(Дмитрий Александрович Семенов)

Geburtsdatum: 3.2.1963

Geburtsort: Moskau

„Stellvertretender Premierminister für Finanzen“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

127.

Oleg BUGROV

(Олег Бугров)

Geburtsdatum: 29.8.1969

„Verteidigungsminister“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

128.

Lesya LAPTEVA

(Леся Лаптева)

 

Ehemalige „Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Religion“ der sogenannten „Volksrepublik Luhansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat sie daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

129.

Yevgeniy Eduardovich MIKHAYLOV

(alias Yevhen Eduardovych Mychaylov)

(Евгений Здуардович Михайлов)

Geburtsdatum: 17.3.1963

Geburtsort: Arkhangelsk

„Leiter der Verwaltung von Regierungsangelegenheiten“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

132.

Vladyslav Nykolayevych DEYNEGO alias Vladislav Nykolayevich DEYNEGO

(Владислав Николаевич Дейнего)

Geburtsdatum: 12.3.1964

„Stellvertretender Leiter“ des „Volksrates“ der „sogenannten Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

133.

Pavel DREMOV alias Batya

(Павел Леонидович ДРËМОВ),

Pavlo Leonidovych DRYOMOV

(Павло Леонщович Дрьомов)

Geburtsdatum: 22.11.1976

Geburtsort: Stakhanov

Befehlshaber des „Ersten Kosakenregiments“, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist.

In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

134.

Alexey MILCHAKOV alias Fritz, Serbian

(Алексей МИЛЬЧАКОВ)

Geburtsdatum: 30.4.1991 oder 30.1.1991

Geburtsort: Sankt Petersburg

Befehlshaber der „Rusich“-Einheit, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist.

In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

135.

Arseny PAVLOV alias Motorola

ApcéHий Сергеевич ПÁВЛОВ (alias Моторoла)

Geburtsdatum: 2.2.1983

Geburtsort: Ukhta, Komi

Befehlshaber des „Sparta“-Bataillons, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist.

In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

136.

Mikhail Sergeevich TOLSTYKH alias Givi

(Михаил Сергеевич Толстых)

Geburtsdatum: 19.7.1980

Geburtsort: Ilovaisk

Befehlshaber des „Somali“-Bataillons, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist.

In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

137.

Eduard Aleksandrovich BASURIN

(Здуард Александрович Басурин)

Geburtsdatum: 27.6.1966 oder 21.6.1966

Geburtsort: Donezk

Sogenannter „Stellvertretender Befehlshaber“ des Verteidigungsministeriums der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

138.

Alexandr SHUBIN

Александр Васильевич ШУБИН

Geburtsdatum: 20.5.1972 oder 30.5.1972

Geburtsort: Luhansk

Sogenannter „Justizminister“, der unrechtmäßigen sogenannten „Volksrepublik Luhansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

139.

Sergey Anatolievich LITVIN

(Сергей Анатольевич Литвин)

Geburtsdatum: 2.7.1973

Sogenannter „Stellvertretender Vorsitzender“ des Ministerrates der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

141.

Ekaterina FILIPPOVA

Екатерина Владимировна ФИЛИППОВА

Geburtsdatum: 20.11.1988

Geburtsort: Krasnoarmëisk

Sogenannte „Justizministerin“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat sie daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

142.

Aleksandr TIMOFEEV

Александр ТИМОФЕЕВ

Geburtsdatum: 27.1.1974

Sogenannter „Haushaltsminister“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

143.

Evgeny Vladimirovich MANUILOV

(Евгений Владимирович Мануйлов)

Geburtsdatum: 5.1.1967

Sogenannter „Haushaltsminister“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

144.

Viktor YATSENKO

(Виктор ЯЦЕНКО)

Geburtsdatum: 22.4.1985

Geburtsort: Kherson

Sogenannter „Minister für Kommunikation“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

146.

Zaur ISMAILOV

(Заур Исмаилов Рауфович)

Geburtsdatum: 25.7.1978 (oder 23.3.1975)

Geburtsort: Krasny Luch, Voroshilovgrad Lugansk

Sogenannter „Amtierender Generalstaatsanwalt“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

147.

Anatoly Ivanovich ANTONOV

(Анатолий Иванович Антонов)

Geburtsdatum: 15.5.1955

Geburtsort: Omsk

Stellvertretender Verteidigungsminister und in dieser Funktion an der Unterstützung der Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine beteiligt.

Gemäß der derzeitigen Struktur des russischen Verteidigungsministeriums ist er in dieser Funktion an der Gestaltung und der Umsetzung der Politik der russischen Regierung beteiligt. Diese Maßnahmen bedrohen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine.

16.2.2015

148.

Arkady Viktorovich BAKHIN

(Аркадий Викторович Бахин)

Geburtsdatum: 8.5.1956

Geburtsort: Kaunas, Litauen.

Erster stellvertretender Verteidigungsminister und in dieser Funktion an der Unterstützung der Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine beteiligt.

Gemäß der derzeitigen Struktur des russischen Verteidigungsministeriums ist er in dieser Funktion an der Gestaltung und der Umsetzung der Politik der russischen Regierung beteiligt. Diese Maßnahmen bedrohen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine.

16.2.2015

149.

Andrei Valeryevich KARTAPOLOV

(Андрей Валерьевич Картaпoлoв)

Geburtsdatum: 9.11.1963

Geburtsort: Deutsche Demokratische Republik

Direktor der Hauptabteilung Operationen und stellvertretender Leiter des Generalstabs der Streitkräfte der Russischen Föderation. In beiden Funktionen ist er aktiv an der Gestaltung und der Umsetzung der Militärkampagne der russischen Streitkräfte in der Ukraine beteiligt.

Gemäß der Tätigkeitsbeschreibung des Generalstabs ist er durch die Ausübung operativer Kontrolle über die Streitkräfte aktiv an der Gestaltung und der Umsetzung der Politik der russischen Regierung beteiligt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht.

16.2.2015

150.

Iosif (Joseph) Davydovich KOBZON

(Иосиф Дaвьιдoвич Кобзон)

Geburtsdatum: 11.9.1937

Geburtsort: Tchassov Yar, Ukraine

Mitglied der Staatsduma.

Er besuchte die sogenannte „Volksrepublik Donezk“ und gab während seines Besuchs Erklärungen zur Unterstützung der Separatisten ab. Außerdem wurde er zum Honorarkonsul der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ in der Russischen Föderation ernannt.

Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

16.2.2015

151.

Valery Fedorovich RASHKIN

(Валерий Фëдoрoвич Рашкин)

Geburtsdatum: 14.3.1955

Geburtsort: Zhilino, Region Kaliningrad

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für ethnische Fragen der Staatsduma.

Er ist Gründer der Bürgerbewegung „Krassnaya Moskva — Red Moscow Patriotic Front Aid“, die öffentliche Demonstrationen zur Unterstützung der Separatisten organisiert und damit politische Maßnahmen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

16.2.2015

Einrichtungen:

33.

Prizrak brigade

(„Бригада 'Призрак“)

Bewaffnete Separatisten, die aktiv Handlungen unterstützten, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015


Berichtigungen

15.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/190


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Überwachung der Partikelemissionen durch das On-Board-Diagnosesystem

( Amtsblatt der Europäischen Union L 174 vom 13. Juni 2014 )

Auf Seite 30 wird der Anhang durch folgende Fassung ersetzt:

„ANHANG

Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 erhält folgende Fassung:

‚Tabelle 1

Buchstabe

NOx — OBD-Schwellenwerte (1)

Partikel — OBD-Schwellenwerte (2)

CO — OBD-Schwellenwerte (6)

Betriebsleistungskoeffizient (IUPR)

Reagensqualität und -verbrauch

Einführungszeitpunkt: neue Typen

Einführungszeitpunkt: alle Fahrzeuge

Letztes Zulassungsdatum

A

Zeile ‚Übergangszeit‘ der Tabellen 1 und 2

Leistungsüberwachung (3)

 

Übergang (7)

Übergang (4)

31.12.2012

31.12.2013

31.8.2015 (9)

30.12.2016 (10)

B (11)

Zeile ‚Übergangszeit‘ der Tabelle 2

 

Zeile ‚Übergangszeit‘ der Tabelle 2

Übergang (7)

Übergang (4)

1.9.2014

1.9.2015

30.12.2016

C

Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabellen 1 und 2

Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabelle 1

Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabelle 2

Allgemein (8)

Allgemein (5)

31.12.2015

31.12.2016

 


(1)  Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für NOx gemäß Anhang X Tabellen 1 und 2.

(2)  Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für Partikel gemäß Anhang X Tabelle 1.

(3)  Anforderungen an die Leistungsüberwachung gemäß Anhang X Abschnitt 2.1.1.

(4)  Reagensqualität und -verbrauch, Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang XIII Abschnitte 7.1.1.1 und 8.4.1.1.

(5)  Reagensqualität und -verbrauch, allgemeine Anforderungen gemäß Anhang XIII Abschnitte 7.1.1 und 8.4.1.

(6)  Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für CO gemäß Anhang X Tabelle 2.

(7)  Anforderungen für die Übergangszeit hinsichtlich des Betriebsleistungskoeffizienten (IUPR) gemäß Anhang X Abschnitte 6.4.4, 6.5.5 und 6.5.5.1.

(8)  Allgemeine Anforderungen hinsichtlich des Betriebsleistungskoeffizienten (IUPR) gemäß Anhang X Abschnitt 6.

(9)  Bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.

(10)  Bei Selbstzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.

(11)  Nur bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.‘“