ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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Delegierte Verordnung (EU) 2015/1515 der Kommission vom 5. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung der Übergangszeiträume für Altersversorgungssysteme ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
RICHTLINIEN
15.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/1 |
RICHTLINIE (EU) 2015/1513 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 9. September 2015
zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und — in Bezug auf Artikel 1 Absätze 3 bis 13 und Artikel 2 Absätze 5 bis 7 dieser Richtlinie — auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat jeder Mitgliedstaat zu gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor dieses Mitgliedstaats entspricht. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehen, und dürfte den Hauptbeitrag leisten. In der Richtlinie 2009/28/EG wird ferner betont, dass die Energieeffizienz im Verkehrssektor ein wesentlicher Faktor ist, da das Ziel eines verbindlichen Prozentsatzes für Energie aus erneuerbaren Quellen voraussichtlich immer schwerer dauerhaft zu erreichen sein wird, wenn die Gesamtenergienachfrage für den Verkehr weiter steigt. Aus diesem Grund und aufgrund der Bedeutung der Energieeffizienz für die Minderung der Treibhausgasemissionen werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, in ihre Berichte, die gemäß Anhang IV der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und anderen Rechtsvorschriften der Union zur Förderung der Energieeffizienz im Verkehrssektor vorzulegen sind, ausführlichere Informationen zu Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Verkehrssektor aufzunehmen. |
(2) |
Mit Blick auf das Ziel der Union, die Treibhausgasemissionen weiter zu verringern, und mit Blick auf den wesentlichen Beitrag der im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffe zu diesen Emissionen haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorzuschreiben, dass die Anbieter von Kraftstoff oder Energie die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit der Kraftstoffe, die in der Union von Straßenkraftfahrzeugen und mobilen Maschinen und Geräten sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf See befindlichen Sportbooten verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2020 um mindestens 6 % mindern müssen. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Anbietern fossiler Kraftstoffe zur Verfügung steht, um die Treibhausgasintensität der angebotenen fossilen Kraftstoffe zu verringern. |
(3) |
Die Richtlinie 2009/28/EG legt Nachhaltigkeitskriterien fest, die Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die Anrechnung auf die Ziele jener Richtlinie und für die Berücksichtigung bei öffentlichen Förderregelungen erfüllen müssen. Die Kriterien umfassen Anforderungen an die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gegenüber fossilen Kraftstoffen zu erzielen sind. In der Richtlinie 98/70/EG sind identische Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe festgelegt. |
(4) |
Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel- und Futtermittelproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den nicht zur Kraftstoffherstellung verwendeten Produkten dennoch gedeckt werden, entweder durch die Intensivierung der aktuellen Produktion oder durch eine Umwidmung nicht landwirtschaftlicher Flächen an anderen Orten für die landwirtschaftliche Produktion. Bei dem letztgenannten Fall handelt es sich um eine indirekte Landnutzungsänderung, die, wenn sie mit der Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand einhergeht, zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen kann. Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sollten daher geändert werden, indem Bestimmungen aufgenommen werden, die sich mit den Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen befassen, da die derzeitigen Biokraftstoffe hauptsächlich aus Pflanzen hergestellt werden, die auf vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen angebaut werden. Diese Bestimmungen sollten dem erforderlichen Schutz bereits getätigter Investitionen angemessen Rechnung tragen. |
(5) |
Ausgehend von Prognosen zur Biokraftstoffnachfrage, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und von Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen für verschiedene Biokraftstoff-Rohstoffe ist davon auszugehen, dass indirekte Landnutzungsänderungen zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen und die Treibhausgasemissionseinsparungen einzelner Biokraftstoffe teilweise oder ganz aufheben könnten. Dies ist dadurch bedingt, dass im Jahr 2020 voraussichtlich fast die gesamte Biokraftstoffproduktion aus Pflanzen erfolgen dürfte, die auf Flächen angebaut werden, die zur Deckung des Bedarfs an Nahrungs- und Futtermitteln verwendet werden könnten. Um solche Emissionen zu mindern, sollte daher zwischen verschiedenen Kulturpflanzengruppen wie Ölpflanzen, Zuckerpflanzen, Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt differenziert werden. Außerdem gilt es, die Forschung und Entwicklung in Bezug auf neue fortschrittliche Biokraftstoffe zu fördern, die nicht um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungsmittelproduktion konkurrieren, und die Auswirkungen verschiedener Kulturpflanzengruppen auf direkte und indirekte Landnutzungsänderungen genauer zu untersuchen. |
(6) |
Um Anreize für eine beabsichtigte Erhöhung des Anfalls von Reststoffen aus der Verarbeitung zulasten des Hauptprodukts zu verhindern, sollten bei der Definition des Begriffs „Reststoffe aus der Verarbeitung“ Reststoffe ausgeschlossen werden, die aus einem Produktionsprozess hervorgegangen sind, der absichtlich für diesen Zweck geändert wurde. |
(7) |
Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Kraftstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, etwa aus Abfällen oder Algen, ermöglichen hohe Treibhausgasemissionseinsparungen, weisen ein niedriges Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungsmittel- und Futtermittelproduktion. Die Erforschung, Entwicklung und Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sie mit etablierten Biokraftstofftechnologien auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen um öffentliche Subventionen konkurrieren. |
(8) |
Es wäre wünschenswert, bereits 2020 einen deutlich höheren Verbrauchsanteil an fortschrittlichen Biokraftstoffen in der Union im Vergleich zu der gegenwärtig verbrauchten Menge zu erreichen. Jeder Mitgliedstaat sollte den Verbrauch dieser fortschrittlichen Biokraftstoffe fördern und sich darum bemühen, dass in seinem Hoheitsgebiet ein Mindestverbrauchsanteil an fortschrittlichen Biokraftstoffen erreicht wird, indem er ein rechtlich nicht bindendes nationales Ziel festlegt, das er im Rahmen der Verpflichtung, zu gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor dieses Mitgliedstaats entspricht, zu erreichen versucht. Die Pläne der Mitgliedstaaten für die Verwirklichung ihrer nationalen Ziele sollten — sofern sie zur Verfügung stehen — veröffentlicht werden, um die Transparenz und die Vorhersehbarkeit auf dem Markt zu verbessern. |
(9) |
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission außerdem bei der Festlegung ihrer nationalen Ziele über die Verbrauchsanteile an fortschrittlichen Biokraftstoffen in ihrem Hoheitsgebiet sowie über ihre Fortschritte im Hinblick auf diese nationalen Ziele im Jahr 2020 Bericht erstatten; ein zusammenfassender Bericht hierüber sollte veröffentlicht werden, um die Wirksamkeit der mit dieser Richtlinie eingeführten Maßnahmen zur Verringerung des Risikos von Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch die Förderung fortschrittlicher Biokraftstoffe zu bewerten. Fortschrittliche Biokraftstoffe, die sich in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen nur in geringem Maße auswirken und zu insgesamt hohen Treibhausgasemissionseinsparungen führen, und ihre Förderung werden voraussichtlich weiterhin eine wichtige Rolle bei der Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen und der Entwicklung CO2-emissionsarmer Verkehrstechnologien nach 2020 spielen. |
(10) |
Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Oktober 2014, dass die Treibhausgasemissionen und die Risiken in Verbindung mit der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen im Verkehrssektor im Rahmen der Klima- und Energiepolitik bis 2030 verringert werden müssen, und ersuchte die Kommission, Instrumente und Maßnahmen für ein umfassendes und technologieneutrales Konzept weiter zu prüfen, mit dem die Emissionsreduktion und die Energieeffizienz im Verkehrssektor, der Elektroverkehr und erneuerbare Energiequellen im Verkehrssektor auch über das Jahr 2020 hinaus gefördert werden. |
(11) |
Ferner ist der von der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 9 der Richtlinie 2009/28/EG im Jahr 2018 vorzulegende Fahrplan für erneuerbare Energien für den Zeitraum nach 2020, der auch für den Verkehrssektor gilt, im Rahmen einer umfassenderen Technologie- und Innovationsstrategie der Union für Energie und Klima auszuarbeiten, die den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. März 2015 entsprechen muss. Aus diesem Grund sollte die Wirksamkeit der Anreize für die Entwicklung und den Einsatz von Technologien für fortschrittliche Biokraftstoffe rechtzeitig überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Schlussfolgerungen dieser Überprüfung bei der Entwicklung des Fahrplans für die Zeit nach 2020 vollständig berücksichtigt werden. |
(12) |
Unterschiede bei den auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen ergeben sich aus unterschiedlichem Datenmaterial und unterschiedlichen Grundannahmen in Bezug auf landwirtschaftliche Entwicklungen wie Trends bei Erträgen und Produktivität in der Landwirtschaft, der Allokation von Nebenprodukten sowie der gesamten ermittelten Landnutzungsänderungs- bzw. Entwaldungsrate, auf die die Biokraftstofferzeuger keinen Einfluss haben. Während die meisten Rohstoffe für Biokraftstoffe in der Union erzeugt werden, wird davon ausgegangen, dass die meisten der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen ihren Ursprung außerhalb der Union in Gebieten haben, wo die zusätzliche Erzeugung wahrscheinlich zu den niedrigsten Kosten erfolgen kann. Insbesondere haben Annahmen in Bezug auf die Umwandlung tropischer Wälder und die Trockenlegung von Torfgebieten außerhalb der Union erheblichen Einfluss auf die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biodiesel aus Ölpflanzen; daher ist es äußerst wichtig, sicherzustellen, dass diese Daten und Annahmen im Einklang mit den neuesten verfügbaren Informationen über die Umwandlung von Flächen und die Entwaldung überprüft werden, wobei auch alle Fortschritte zu berücksichtigen sind, die in diesen Bereichen durch laufende internationale Programme erzielt werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat daher einen Bericht vorlegen, in dem sie anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse prüft, ob die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Begrenzung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen wirksam sind und in dem sie die Möglichkeiten für die Aufnahme von Faktoren für die angepassten geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen in die entsprechenden Nachhaltigkeitskriterien prüft. |
(13) |
Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und in Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2012 mit dem Titel „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ sowie mit der Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“, mit denen europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG dergestalt festgelegt werden, dass der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben, bevorzugt wird. |
(14) |
Die verstärkte Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen ist ein Mittel zur Bewältigung vieler Herausforderungen sowohl im Verkehrssektor als auch in anderen Energiesektoren. Daher ist es angezeigt, zusätzliche Anreize zur Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor zu schaffen und die Multiplikationsfaktoren für die Berechnung des Beitrags der vom elektrifizierten Schienenverkehr und von elektrischen Straßenfahrzeugen verbrauchten Elektrizität aus erneuerbaren Quellen anzuheben, um die Verwendung dieser Fahrzeuge zu verstärken und ihre Marktdurchdringung zu verbessern. Ferner sollten weitere Maßnahmen in Betracht gezogen werden, um die Energieeffizienz und Energieeinsparungen im Verkehrssektor zu fördern. |
(15) |
Die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) trägt dazu bei, die Union dem Ziel einer „Recycling-Gesellschaft“ näher zu bringen, indem die Erzeugung von Abfall vermieden und Abfall als Ressource verwendet wird. In der Abfallhierarchie wird generell eine Prioritätenfolge dessen festgelegt, was in Bezug auf das Abfallrecht und die Abfallpolitik insgesamt die beste Option hinsichtlich des Umweltschutzes ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung von Recyclingmaterialien im Einklang mit der Abfallhierarchie und dem Ziel der Schaffung einer Recycling-Gesellschaft fördern und die Deponierung oder Verbrennung solcher Recyclingmaterialien nach Möglichkeit nicht unterstützen. Einige der Rohstoffe, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht, können als Abfälle eingestuft werden. Sie können trotzdem für andere Zwecke verwendet werden, die in der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG eine höhere Priorität als energetische Verwertung darstellen würden. Die Mitgliedstaaten sollten daher bei Anreizmaßnahmen für die Förderung von Biokraftstoffen, bei denen eine geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht, oder bei Maßnahmen zur Minimierung der Betrugsanreize im Zusammenhang mit der Erzeugung dieser Biokraftstoffe dem Grundsatz der Abfallhierarchie gebührend Aufmerksamkeit schenken, damit die Anreize zur Verwendung dieser Biokraftstoff-Rohstoffe nicht den Bemühungen zur Verringerung von Abfällen oder zur Steigerung des Recyclings und zur effizienten und nachhaltigen Nutzung der verfügbaren Ressourcen entgegenwirken. Die Mitgliedstaaten können die Maßnahmen, die sie diesbezüglich ergreifen, in ihre Berichterstattung nach der Richtlinie 2009/28/EG aufnehmen. |
(16) |
Die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die von in neuen Anlagen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zu erzielen sind, sollten erhöht werden, um ihre Treibhausgasgesamtbilanz zu verbessern und weiteren Investitionen in Anlagen mit schlechterer Treibhausgasemissionsbilanz entgegenzuwirken. Mit einer solchen Erhöhung würde ein Schutz für Investitionen in Kapazitäten zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG geschaffen. |
(17) |
Zur Vorbereitung des Übergangs zu fortschrittlichen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen sollte die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden und auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können, ohne die gesamte Verwendung von derartigen Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zu beschränken. In Übereinstimmung mit Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dürfen die Mitgliedstaaten durch die Festlegung eines Grenzwerts auf Unionsebene nicht daran gehindert werden, niedrigere Grenzwerte für die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe festzulegen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden und die auf nationaler Ebene auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können. |
(18) |
Die Mitgliedstaaten sollten diesen Grenzwert für die Menge der Biokraftstoffe anwenden können, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, die auf die Erreichung des Ziels gemäß Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG angerechnet werden können. |
(19) |
Da die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, begrenzt werden muss, sollten sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, die Förderung des Verbrauchs derartiger Biokraftstoffe und flüssiger Biobrennstoffe oberhalb dieses Grenzwerts schrittweise einzustellen. |
(20) |
Die Begrenzung der Anrechenbarkeit der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele lässt die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Zielpfad für die Einhaltung des vorgeschriebenen Anteils konventioneller Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % festzulegen, unberührt. Folglich ist für Biokraftstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb genommen wurden, der Marktzugang weiterhin uneingeschränkt gegeben. Die vorliegende Richtlinie verletzt daher nicht den Vertrauensschutz zugunsten der Betreiber solcher Anlagen. |
(21) |
Die vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen sollten in die Berichte im Rahmen der Richtlinie 98/70/EG durch die Kraftstoffanbieter und die Kommission über die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen sowie in die Berichte im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG über die auf Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe zurückgehenden Treibhausgasemissionen durch die Kommission aufgenommen werden. Biokraftstoffen aus Rohstoffen, die nicht zu einem zusätzlichen Flächenbedarf führen, zum Beispiel aus Abfallstoffen, sollte im Rahmen einer solchen Methodik ein Emissionsfaktor von Null zugewiesen werden. |
(22) |
Das Risiko indirekter Landnutzungsänderungen kann auftreten, wenn spezielle, nicht zur Ernährung bestimmte Pflanzen, die vorrangig für die Energiegewinnung angebaut werden, auf bestehenden landwirtschaftlichen Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion angebaut werden. Dennoch können solche speziellen Pflanzen, die vorrangig für die Energiegewinnung angebaut werden, im Vergleich zu Nahrungs- und Futtermittelpflanzen höhere Erträge liefern und potenziell zur Sanierung von stark degradierten und verschmutzten Flächen beitragen. Die Informationen über die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen aus solchen speziellen Pflanzen und ihre tatsächlichen Auswirkungen auf Landnutzungsänderungen sind jedoch begrenzt. Daher sollte die Kommission auch den Stand der Herstellung und des Verbrauchs von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen aus solchen speziellen Pflanzen in der Union sowie die damit verbundenen Auswirkungen überwachen und regelmäßig darüber Bericht erstatten. Bestehende Projekte in der Union sollten ermittelt und für die Verbesserung der Informationsgrundlage für eine eingehendere Analyse der Risiken und Nutzen in Verbindung mit der Umweltverträglichkeit genutzt werden. |
(23) |
Zur Minderung indirekter Landnutzungsänderungen können Ertragssteigerungen in der landwirtschaftliche Sektoren durch intensivierte Forschung, technologische Entwicklung und Wissenstransfer, die über dem Niveau ohne produktivitätsfördernde Systeme für Biokraftstoffe auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen liegen, sowie der Anbau einer Zweitfrucht auf Flächen, die zuvor nicht für den Anbau einer Zweitfrucht genutzt wurden, beitragen. Soweit der daraus hervorgehende Minderungseffekt in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen auf nationaler Ebene oder auf Projektebene quantifiziert werden kann, könnten mit dieser Richtlinie eingeführte Maßnahmen diese Produktivitätssteigerungen widerspiegeln, sowohl in Form von verringerten Schätzwerten für Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen als auch als Beitrag der Biokraftstoffe auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen zum Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor, der 2020 zu erreichen ist. |
(24) |
Freiwillige Systeme spielen eine zunehmend wichtige Rolle beim Nachweis der Einhaltung der in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen. Daher sollte die Kommission die Befugnis erhalten, eine regelmäßige Berichterstattung über die Aktivitäten im Rahmen der freiwilligen Systeme zu verlangen, einschließlich der Systeme, die die Kommission gemäß Artikel 7c Absatz 6 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2009/28/EG bereits anerkannt hat. Diese Berichte sollten veröffentlicht werden, damit mehr Transparenz geschaffen und die Aufsicht durch die Kommission verbessert wird. Außerdem würde die Kommission aufgrund dieser Berichterstattung die erforderlichen Informationen erhalten, um einen Bericht über das Funktionieren der freiwilligen Systeme erstellen zu können, damit bewährte Verfahren aufgezeigt und gegebenenfalls ein Vorschlag für die weitere Förderung derartiger bewährter Verfahren unterbreitet werden können. |
(25) |
Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern, sollte klargestellt werden, unter welchen Bedingungen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf alle in Übereinstimmung mit den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG eingerichteten Systeme zur Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gilt. |
(26) |
Bei Maßnahmen für die Nahrungs- und Ernährungssicherheit sollte auf allen Ebenen unbedingt auf die verantwortungsvolle Verwaltung und einen auf Rechte — einschließlich aller Menschenrechte — gestützten Ansatz geachtet werden, und in Fällen negativer Auswirkungen auf die Nahrungs- und Ernährungssicherheit sollte für Kohärenz der einzelnen politischen Strategien gesorgt werden. In diesem Zusammenhang sind die Verwaltung und die Sicherheit von Landbesitz- und Landnutzungsrechten von besonderer Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten die vom Ausschuss für Welternährungssicherheit (CFS) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation im Oktober 2014 gebilligten Prinzipien für verantwortliche Investitionen in die Landwirtschaft und Nahrungsmittelsysteme achten. Die Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, die Umsetzung der vom CFS im Oktober 2013 angenommenen freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit zu unterstützen. |
(27) |
Wenngleich Biokraftstoffe auf Basis von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen in der Regel mit dem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden werden, gibt es auch Ausnahmen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Entwicklung und Verwendung von Systemen fördern, mit denen zuverlässig nachgewiesen werden kann, dass die Herstellung einer bestimmten Menge an Rohstoffen für Biokraftstoffe im Rahmen eines bestimmten Projekts keine Produktion für andere Zwecke verdrängt hat. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn die Biokraftstoffproduktion der Menge an zusätzlicher Produktion entspricht, die durch Investitionen in Produktivitätssteigerungen über ein Maß hinaus erreicht wird, das anderenfalls ohne derartige produktivitätsfördernde Systeme erreicht worden wäre, oder wenn die Herstellung von Biokraftstoffen auf Flächen stattfindet, auf denen eine direkte Landnutzungsänderung ohne wesentliche negative Auswirkungen auf bestehende Ökosystemleistungen, die bereits auf diesen Flächen erbracht wurden, einschließlich des Schutzes des Kohlenstoffbestands und der biologischen Vielfalt stattgefunden hat. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Möglichkeit der Festlegung von Kriterien für die Ermittlung und Zertifizierung solcher Systeme prüfen, mit denen zuverlässig nachgewiesen werden kann, dass die Herstellung einer bestimmten Menge an Rohstoffen für Biokraftstoffe im Rahmen eines bestimmten Projekts keine Herstellung für andere Zwecke als zur Herstellung von Biokraftstoffen verdrängt hat, und dass derartige Rohstoffe für Biokraftstoffe im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien der Union für Biokraftstoffe hergestellt wurden. Nur die Menge solcher Rohstoffe, die der tatsächlich durch das System reduzierten Verdrängung entspricht, darf berücksichtigt werden. |
(28) |
Es ist angebracht, die Regeln für die Verwendung der Standardwerte anzugleichen, damit die Gleichbehandlung der Produzenten unabhängig vom Ort der Herstellung sichergestellt ist. Während Drittländer Standardwerte verwenden dürfen, müssen die Unionsproduzenten die tatsächlichen Werte verwenden, wenn diese höher als die Standardwerte sind oder wenn der Mitgliedstaat keinen Bericht vorgelegt hat, wodurch sich ihr Verwaltungsaufwand erhöht. Die derzeitigen Regeln sollten daher dahingehend vereinfacht werden, dass die Verwendung von Standardwerten nicht auf Gebiete in der Union begrenzt ist, die in den Listen in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7d Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführt sind. |
(29) |
Infolge des Inkrafttretens des AEUV müssen die Befugnisse, die der Kommission nach den Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG übertragen wurden, an die Artikel 290 und 291 AEUV angepasst werden. |
(30) |
Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sichergestellt sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden. |
(31) |
Um die Richtlinie 98/70/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Hinzufügung von geschätzten typischen Werten und Standardwerten für die Herstellungswege von Biokraftstoff, der Anpassung der zulässigen Analysemethoden für die Kraftstoffspezifikationen und der Hinzufügung von maximal zulässigen Dampfdruckabweichung für Ottokraftstoffgemische mit Bioethanol sowie der Festlegung von Standardwerten für Treibhausgasemissionen von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und für die Abscheidung und Nutzung von CO2 für Verkehrszwecke zu erlassen. |
(32) |
Um die Richtlinie 2009/28/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich möglicher Erweiterungen der Liste der Biokraftstoff-Rohstoffe und Kraftstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 jener Richtlinie aufgeführten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angerechnet werden sollte, sowie der Hinzufügung von geschätzten typischen Werten und Standardwerten für die Herstellungswege von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen und der Anpassung des Energiegehalts von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen. |
(33) |
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei der Anwendung der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(34) |
Die Kommission sollte ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen überprüfen, inwieweit die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen wirksam sind, um die Auswirkungen der durch indirekte Landnutzungsänderungen bedingten Treibhausgasemissionen zu begrenzen sowie die Möglichkeiten zur weiteren Minimierung dieser Auswirkungen auszuschöpfen. |
(35) |
Es ist von Bedeutung, dass die Kommission unverzüglich einen umfassenden Vorschlag für eine kosteneffiziente und technologieneutrale Strategie für die Zeit nach 2020 vorlegt, um eine langfristige Perspektive für Investitionen in nachhaltige Biokraftstoffe, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht, und in weitere Instrumente zur Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor zu schaffen. |
(36) |
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (8) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. |
(37) |
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich einen Binnenmarkt für Kraftstoffe für den Straßenverkehr sowie für mobile Maschinen und Geräte und die Einhaltung eines Mindestmaßes an Umweltschutz bei der Verwendung dieser Kraftstoffe sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(38) |
Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sollten daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 98/70/EG
Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt:
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2. |
Artikel 7a wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 7b wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 7c wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 7d wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 7e Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Berichte gemäß Artikel 7b Absatz 7, Artikel 7c Absatz 2, Artikel 7c Absatz 9 sowie Artikel 7d Absatz 4 und 5 dieser Richtlinie, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt, sowie die Berichte und Informationen, die gemäß Artikel 7c Absatz 3 Unterabsätze 1 und 5 und Artikel 7d Absatz 2 vorzulegen sind, werden sowohl für die Zwecke der Richtlinie 2009/28/EG als auch dieser Richtlinie zusammengestellt und übermittelt.“ |
7. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 8a Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Das Europäische Parlament und der Rat können auf der Grundlage eines Gesetzgebungsvorschlags der Kommission den Grenzwert für den MMT-Gehalt in Kraftstoffen nach Absatz 2 anhand der Ergebnisse der Bewertung, die mit Hilfe der in Absatz 1 genannten Testmethode durchgeführt wird, neu festsetzen.“ |
9. |
Dem Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
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10. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
11. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 10a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7a Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 5. Oktober 2015 übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7a Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7a Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ |
12. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Ausschussverfahren (1) Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle wird die Kommission von dem Ausschuss für Kraftstoffqualität unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9). (2) In Fragen der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen gemäß den Artikeln 7b, 7c und 7d wird die Kommission von dem in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Ausschuss für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Geben die Ausschüsse keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung. (9) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“" |
13. |
Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert, und Anhang V wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie hinzugefügt. |
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2009/28/EG
Die Richtlinie 2009/28/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Buchstaben hinzugefügt:
(10) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).“" |
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a in Bezug auf die Anpassung des Energiegehalts von im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffen nach Anhang III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte zu erlassen.“ |
4. |
In Artikel 6 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten können sich auf den statistischen Transfer einer bestimmten Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat einigen und diesbezüglich Vereinbarungen treffen. Die übertragene Menge wird
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vereinbarungen bezüglich Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4 können für ein oder mehrere Jahre gelten. Sie müssen der Kommission spätestens drei Monate nach dem Ende jedes Jahres, in dem sie gültig sind, mitgeteilt werden. Die der Kommission übermittelten Angaben umfassen die Menge und den Preis der jeweiligen Energie.“ |
5. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 21 wird gestrichen. |
9. |
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
|
10. |
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
|
11. |
Artikel 25 erhält folgende Fassung: „Artikel 25 Ausschussverfahren (1) Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle wird die Kommission von dem Ausschuss für erneuerbare Energiequellen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12). (2) Für Fragen hinsichtlich der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen wird die Kommission von dem Ausschuss für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Geben die Ausschüsse keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung. (12) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“" |
12. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 25a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 5. Oktober 2015 übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ |
13. |
Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert, und die Anhänge VIII und IX werden gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie hinzugefügt. |
Artikel 3
Überprüfung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht vor, in dem unter anderem die Fragen, inwieweit auf dem Unionsmarkt im Jahr 2020 die erforderlichen Mengen an kosteneffizienten Biokraftstoffen aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und an Biokraftstoffen aus Non-Food-Pflanzen verfügbar sind, welche Auswirkungen sie auf die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesellschaft haben und ob zusätzliche Kriterien zur Gewährleistung ihrer Nachhaltigkeit notwendig sind, sowie die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen stehen, bewertet werden. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen unter Berücksichtigung wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischer Erwägungen beigefügt.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht vor, in dem sie ausgehend von den besten neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen Folgendes überprüft:
a) |
die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Begrenzung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen. Diesbezüglich muss der Bericht auch die neuesten verfügbaren Informationen in Bezug auf die Grundannahmen enthalten, die die Ergebnisse der Modellierung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen beeinflussen, einschließlich der gemessenen Trends bei Erträgen und Produktivität in der Landwirtschaft, der Allokation von Nebenprodukten sowie der gesamten ermittelten Landnutzungsänderungs- bzw. Entwaldungsrate und etwaiger Auswirkungen der Unionspolitik, beispielsweise der Umwelt-, der Klima- und der Landwirtschaftspolitik; dabei sind die Interessenträger in diesen Überprüfungsprozess einzubinden; |
b) |
die Wirksamkeit der Anreize für Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und für Biokraftstoffe aus nicht zur Ernährung bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG und die Frage, ob in der Union als Ganzes im Jahr 2020 im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern der Anteil an der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, bezogen auf den Energiegehalt, wahrscheinlich 0,5 Prozentpunkte betragen wird, wobei diese Energie aus Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, und aus anderen in Anhang IX Teil A aufgeführten Kraftstoffen stammt; |
c) |
die Auswirkungen einer gesteigerten Nachfrage nach Biomasse auf die Wirtschaftszweige, die Biomasse einsetzen; |
d) |
die Möglichkeit, Kriterien für die Ermittlung und Zertifizierung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen festzulegen, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht und die mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG im Einklang stehen, um erforderlichenfalls Anhang V der Richtlinie 98/70/EG und Anhang VIII der Richtlinie 2009/28/EG zu aktualisieren; |
e) |
die möglichen wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile und Risiken eines stärkeren Anbaus und einer stärkeren Nutzung spezieller, nicht zur Ernährung bestimmter sondern vorrangig zur Energiegewinnung angebauter Pflanzen, wobei unter anderem auf Daten zurückgegriffen wird, die bestehende Projekte betreffen; |
f) |
den relativen Anteil von Bioethanol und Biodiesel auf dem Unionsmarkt und den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei Ottokraftstoffen; die Kommission überprüft ferner die Faktoren, die einen Einfluss auf den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei Ottokraftstoffen haben, sowie die Hindernisse für die Nutzung. Die Überprüfung bezieht sich auch auf die Kosten, die Standards für Kraftstoffe, die Infrastruktur und die klimatischen Verhältnisse. Falls angezeigt, kann die Kommission Empfehlungen aussprechen, wie die ermittelten Hindernisse überwunden werden können; und |
g) |
feststellt, welche Mitgliedstaaten sich entschieden haben, den Grenzwert für die Menge an Biokraftstoff, der aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt wird, für die Zwecke der Erfüllung des in Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG genannten Ziels anzuwenden, und ob es bei der Umsetzung oder Erfüllung der Ziele gemäß Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG zu Problemen gekommen ist. Die Kommission überprüft ferner, inwiefern für die Erfüllung des in Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG genannten Ziels eine größere Menge an Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, zur Verfügung gestellt wird als die Menge, die zur Erfüllung der Ziele der Richtlinie 2009/28/EG beitragen kann. Die Überprüfung bezieht sich auch auf eine Bewertung der Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen und der Kosteneffizienz des von den Mitgliedstaaten gewählten Ansatzes. |
Der Bericht enthält, falls notwendig, auch Informationen über die Verfügbarkeit von Finanzmitteln und zu anderen Maßnahmen, mit denen das Ziel vorangetrieben wird, in der Union so bald wie möglich im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern einen Anteil von 0,5 Prozentpunkten, bezogen auf den Energiegehalt, an Biokraftstoffen, die aus in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen oder anderen in Anhang IX Teil A aufgeführten Kraftstoffen hergestellt werden, am Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich tragfähig ist.
Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht wird, falls notwendig, durch auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Gesetzgebungsvorschläge zu folgenden Zwecken ergänzt:
a) |
Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden angepassten Schätzwerte für Emissionen in die jeweiligen Nachhaltigkeitskriterien gemäß den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG; |
b) |
Einführung weiterer Maßnahmen zur Betrugsverhinderung und -bekämpfung, einschließlich auf Unionsebene zu treffender zusätzlicher Maßnahmen; |
c) |
Förderung nachhaltiger Biokraftstoffe nach 2020 auf technologieneutrale Weise im Rahmen der Klima- und Energiepolitik bis 2030. |
(3) Falls dies angesichts der Berichte der freiwilligen Systeme gemäß Artikel 7c Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG angebracht ist, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen dieser Richtlinien über die freiwilligen Systeme im Hinblick auf die Förderung bewährter Verfahren vor.
Artikel 4
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 10. September 2017 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Dabei unterrichten sie die Kommission über ihre nationalen Ziele, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e der Richtlinie 2009/28/EG festgelegt haben, sowie, falls zutreffend, über etwaige Abweichungen ihres nationalen Ziels von dem dort genannten Richtwert und über die Gründe hierfür.
Im Jahr 2020 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über ihre jeweiligen Leistungen bei der Erreichung ihrer nationalen Ziele, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e der Richtlinie 2009/28/EG festgelegt haben, und geben die Gründe für etwaige Defizite an.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 9. September 2015.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. SCHMIT
(1) ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 56.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 9. Dezember 2014 (ABl. C 50 vom 12.2.2015, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juli 2015.
(3) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
(4) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(5) Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).
(6) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(7) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(8) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
ANHANG I
Die Anhänge der Richtlinie 98/70/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang IV Teil C Nummer 7 erhält folgende Fassung:
(1) Der durch Division des Molekulargewichts von CO2 (44,010 g/mol) durch das Molekulargewicht von Kohlenstoff (12,011 g/mol) gewonnene Quotient ist gleich 3,664." (2) Kulturflächen im Sinne der Definition des IPCC." (3) Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).“" |
2. |
Folgender Anhang wird angefügt: „ANHANG V Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe (gCO2eq/MJ) (4)
Teil B. Biokraftstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden Bei Biokraftstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:
|
(5) Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.
(6) Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 % der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 gCO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 gCO2eq/MJ).
ANHANG II
Die Anhänge der Richtlinie 2009/28/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang V Teil C Nummer 7 erhält folgende Fassung:
(1) Der durch Division des Molekulargewichts von CO2 (44,010 g/mol) durch das Molekulargewicht von Kohlenstoff (12,011 g/mol) gewonnene Quotient ist gleich 3,664." (2) Kulturflächen im Sinne der Definition des IPCC." (3) Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).“" |
2. |
Folgender Anhang wird angefügt: „ANHANG VIII Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (gCO2eq/MJ) (4)
Teil B. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden Bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:
|
3. |
Folgender Anhang wird angefügt: „ANHANG IX Teil A. Rohstoffe und Kraftstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird
Teil B. Rohstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird:
(8) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).“" |
(5) Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.
(6) Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 % der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 gCO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 gCO2eq/MJ).
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
15.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/30 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1514 DES RATES
vom 14. September 2015
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erlassen. |
(2) |
Aufgrund einer Überprüfung durch den Rat sollten die Einträge im Anhang geändert werden und der Eintrag für eine verstorbene Person sollte gelöscht werden. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. September 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.
ANHANG
I. |
Folgende Person wird von der Liste im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gestrichen: Personen
|
II. |
Die Einträge zu folgenden Personen und einer Einrichtung in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erhalten folgende Fassung: Personen
Einrichtungen:
|
15.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/63 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1515 DER KOMMISSION
vom 5. Juni 2015
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung der Übergangszeiträume für Altersversorgungssysteme
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 85 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zentrale Gegenparteien (CCP) agieren auf der Ebene zwischen den Gegenparteien der auf einem oder mehreren Finanzmärkten gehandelten Verträge. Das Kreditrisiko dieser Gegenparteien wird durch die Hinterlegung von Sicherheiten gemindert, die so berechnet werden, dass mögliche Verluste bei einem Ausfall gedeckt sind. CCP akzeptieren zur Erfüllung von Nachschussleistungen nur hochliquide Aktiva — in der Regel Barmittel — als Sicherheiten, sodass im Falle eines Ausfalls eine rasche Abwicklung erfolgen kann. |
(2) |
Altersversorgungssysteme sind in vielen Mitgliedstaaten aktive Teilnehmer auf den OTC-Derivatemärkten. Allerdings beschränken die Altersversorgungssysteme in der Regel ihre Barmittel-Positionen auf ein Minimum und halten stattdessen höher rentierende Titel wie Wertpapiere, um hohe Renditen für die Rentenempfänger zu erwirtschaften. Einrichtungen, die Altersversorgungssysteme betreiben, deren Hauptzweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht, die üblicherweise lebenslang gezahlt werden, jedoch auch als zeitlich begrenzte Zahlungen oder als pauschaler Kapitalbetrag gezahlt werden können, halten in der Regel ihre Barmittel so niedrig wie möglich, um ihren Versicherungsnehmern ein Höchstmaß an Rentabilität und Ertrag zu verschaffen. Würde diesen Einrichtungen daher ein zentrales Clearing für ihre OTC-Derivatekontrakte vorgeschrieben, müssten sie einen erheblichen Teil ihrer Vermögenswerte in bar vorhalten, um die laufenden Einschussanforderungen von CCP erfüllen zu können. |
(3) |
Gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 findet die Clearingpflicht nach Artikel 4 jener Verordnung während drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens jener Verordnung keine Anwendung auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen verbunden sind. Die Übergangsfrist gilt auch für Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen bei einem Ausfall zu entschädigen. |
(4) |
Um die derzeitige Situation umfassend zu bewerten, hat die Kommission einen Bericht gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgearbeitet, um zu klären, ob die CCP bei der Erarbeitung technischer Lösungen für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschusszahlungen durch Altersversorgungssysteme die notwendigen Anstrengungen unternommen haben. Die Kommission hat für die Zwecke dieser Bewertung eine Grundlagenstudie über Lösungen für die Hinterlegung unbarer Sicherheiten bei zentralen Gegenparteien durch Altersversorgungssysteme sowie über nachteilige Auswirkungen einer Abschaffung der Befreiung im Falle, dass keine Lösung gefunden wird, auf die Höhe der Altersversorgung für die Empfänger der betreffenden Altersversorgungssysteme in Auftrag gegeben. |
(5) |
Die Kommission ist im Einklang mit den Erkenntnissen aus ihrem Bericht der Auffassung, dass die CCP bislang keine ausreichenden Anstrengungen bei der Erarbeitung geeigneter technischer Lösungen unternommen haben und die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von OTC-Derivatekontrakten auf die Altersversorgung künftiger Rentenempfänger unverändert bestehen bleiben. |
(6) |
Die in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte dreijährige Übergangszeit sollte daher um zwei Jahre verlängert werden, |
(7) |
Diese Verordnung sollte so bald wie möglich in Kraft treten, damit die Verlängerung der bestehenden Übergangszeiträume vor oder so bald wie möglich nach deren Ablauf gelten kann. Ein späteres Inkrafttreten könnte bei den Altersversorgungssystemen zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage führen, ob sie anstehende Clearingpflichten vorbereiten müssen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhält folgende Fassung:
„Bis zum 16. August 2017 findet die Clearingpflicht nach Artikel 4 keine Anwendung auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 verbunden sind. Die Übergangsfrist gilt auch für Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen bei einem Ausfall zu entschädigen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juni 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
15.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/65 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1516 DER KOMMISSION
vom 10. Juni 2015
zur Festlegung eines Pauschalsatzes für durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanzierte Vorhaben im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden von Vorhaben erwirtschaftete Einnahmen bei der Berechnung des öffentlichen Beitrags berücksichtigt. |
(2) |
Die genannte Verordnung sieht die Anwendung von Pauschalsätzen der Nettoeinnahmen auf Vorhaben im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation ohne Berechnung der ermäßigten Nettoeinnahmen vor. |
(3) |
Basierend auf den historischen Daten sollte der Pauschalsatz der erwirtschafteten Nettoeinnahmen im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation auf 20 % festgelegt werden, um eine Überfinanzierung und Marktverzerrungen zu verhindern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dieser Verordnung wird ein Pauschalsatz für Vorhaben im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation festgelegt, um gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die potenziellen Nettoeinnahmen solcher Vorhaben vorab zu bestimmen und die Festlegung der förderfähigen Ausgaben der Vorhaben zu ermöglichen.
Artikel 2
Zum Zweck der Anwendung des Pauschalsatzes der Nettoeinnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird für Vorhaben im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation ein Pauschalsatz von 20 % festgelegt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Juni 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
15.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/67 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1517 DER KOMMISSION
vom 11. September 2015
zur 236. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Am 3. September 2015 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Aufnahme einer weiteren Person in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gebilligt. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden. |
(4) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. September 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
ANHANG
Der folgende Eintrag wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 unter „Natürliche Personen“ angefügt:
„Sofiane Ben Goumo (auch: a) Sufyan bin Qumu b) Abou Fares al Libi). Geburtsdatum: 26.6.1959. Geburtsort: Darna, Libyen. Staatsangehörigkeit: libysch. Anschrift: Libyen. Weitere Angaben: a) Führer von Ansar al-Scharia Darna. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.9.2015.“
15.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/69 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1518 DER KOMMISSION
vom 14. September 2015
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll von 0 bis 198,0 EUR/t ein auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“ oder „betroffenes Land“), die damals unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209820), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009120), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009920), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710194120), 3824 90 91, ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824909787) eingereiht wurden. Der mit dieser Verordnung eingeführte Antidumpingzoll wird im Folgenden als die „geltenden Maßnahmen“ bezeichnet. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 (3) weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung den mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, in die Union aus, wobei der von den Unternehmen BIOX Corporation, Oakville, und Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada, hergestellte Biodiesel ausgenommen ist. Mit derselben Verordnung weitete der Rat auch den mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in Mischungen mit bis zu 20 GHT von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs aus. |
1.2. Für andere Drittländer geltende Maßnahmen
(3) |
Außerhalb dieses Verfahrens gelten ferner Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Biodieseleinfuhren aus Argentinien und Indonesien (4). |
1.3. Antrag auf Auslaufüberprüfung
(4) |
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (5) der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. |
(5) |
Der Antrag wurde am 9. April 2014 vom European Biodiesel Board (im Folgenden „Antragsteller“ oder „EBB“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Unionsgesamtproduktion von Biodiesel entfallen. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. |
1.4. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(6) |
Da die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss kam, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, leitete sie am 10. Juli 2014 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. |
(7) |
Am selben Tag leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA geltenden Ausgleichsmaßnahmen ein. Dabei handelt es sich um ein parallel laufendes, getrenntes Verfahren, das zu einer getrennten Verordnung führen wird. |
1.5. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(8) |
Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
1.6. Interessierte Parteien
(9) |
In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission die interessierten Parteien ein, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in den USA und die US-Behörden, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Untersuchung und bat sie um ihre Mitarbeit. |
(10) |
Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. |
1.7. Stichprobenverfahren
(11) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde. |
a) Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(12) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung auf der Grundlage der höchsten repräsentativen Produktions- und Verkaufsmengen. Diese vorläufige Stichprobe umfasste sieben Unionshersteller mit Sitz in sieben verschiedenen Mitgliedstaaten, auf die fast 30 % der Unionsproduktion von Biodiesel entfielen. Die Kommission lud interessierte Parteien ein, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. |
(13) |
Ein Unternehmen mit Sitz in Italien beantragte die Aufnahme in die Stichprobe. Dieses Unternehmen hatte seine Tätigkeit jedoch erst Ende 2013 aufgenommen, nachdem es von einem anderen, in die vorläufige Stichprobe einbezogenen italienischen Biodieselhersteller eine Biodieselanlage gekauft hatte. Da keine für die Bewertung der relevanten Trends im Bezugszeitraum erforderlichen historischen Daten vorlagen und bereits ein anderes italienisches Unternehmen Teil der vorläufigen Stichprobe war, beschloss die Kommission, dieses Unternehmen nicht in die Stichprobe einzubeziehen. |
(14) |
Der Verband der US-amerikanischen Biodieselhersteller (National Biodiesel Board, im Folgenden „NBB“) wandte ein, dass die vorläufige Stichprobenauswahl und die bei den vorausgegangenen Biodieseluntersuchungen verwendete Stichprobe nicht identisch waren; sie bezogen sich auf zwei Unternehmen mit beachtlichen Produktions- und Verkaufsmengen, die dieses Mal nicht berücksichtigt wurden. Die beiden vom NBB genannten Unternehmen waren jedoch entweder mit einem anderen bereits in die Stichprobe aufgenommenen Unternehmen mit höheren Verkaufsmengen verbunden oder verkauften geringere Mengen als das vorläufig ausgewählte Unternehmen im selben Mitgliedstaat. Daher hätte die Aufnahme dieser beiden Unternehmen die Repräsentativität der vorläufigen Stichprobenauswahl nicht verändert. Die vorläufige Auswahl wurde daher als repräsentative Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt. |
(15) |
Nach der Unterrichtung brachte die US-Regierung vor, eine 30 %ige Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union könne nicht als repräsentativ für den gesamten Wirtschaftszweig der Union angesehen werden, die Mikroindikatoren hätten auf einer breiteren Basis analysiert werden müssen. Die US-Regierung beruft sich dabei auf die Feststellung des WTO-Berufungsgremiums im Streitfall EG — Verbindungselemente, in dem eine Stichprobe von 27 % als klein im Verhältnis zum gesamten Wirtschaftszweig angesehen wurde, da sie nur im Fall fragmentierter Wirtschaftszweige einen größeren Anteil darstellen würde. |
(16) |
Anders als dies bei der Untersuchung über Verbindungselemente der Fall war, definierte die Kommission den gesamten Wirtschaftszweig für die Zwecke dieser Untersuchung als Wirtschaftszweig der Union und nicht nur die Unternehmen der Stichprobe (vgl. Erwägungsgrund 93). Überdies wurden alle Makroindikatoren auf der Grundlage des gesamten Wirtschaftszweigs bewertet, einige Mikroindikatoren dagegen nur auf der Ebene der Unternehmen der Stichprobe. Allerdings wurden für die Gesamtanalyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union sowohl Mikro- als auch Makroindikatoren bewertet. In jedem Fall gilt der Wirtschaftszweig der Union als fragmentiert, da er aus über 200 in der gesamten Union ansässigen Herstellern besteht, bei denen es sich meist um kleinere und mittlere Unternehmen handelt. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die 30 %ige Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union repräsentativ ist, und weist das Vorbringen somit zurück. |
b) Bildung einer Stichprobe der Einführer
(17) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen. |
(18) |
Nur einige unabhängige Einführer lieferten die angeforderten Informationen und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Angesichts ihrer geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. |
c) Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in den USA
(19) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in den USA um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen. Außerdem ersuchte sie die Vertretung der USA bei der Europäischen Union darum, andere etwaige ausführende Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren. |
(20) |
27 Hersteller in den USA antworteten der Kommission, aber nur neun von ihnen legten die in Anhang I der Einleitungsbekanntmachung für die Stichprobenauswahl angeforderten Daten zu den Ausfuhren und/oder Inlandsverkäufen vor. Keiner dieser Hersteller tätigte im UZÜ Ausfuhren in die Union. Die Kommission wählte die drei ausführenden Hersteller mit den höchsten Inlands- und Ausfuhrverkäufen für die Stichprobe aus. Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden der USA wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
(21) |
Keiner der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller beantwortete die Fragebogen innerhalb der gesetzten Frist. Am 7. Oktober 2014 wies die Kommission die drei ausführenden Hersteller der Stichprobe auf die ausstehenden Antworten hin. |
(22) |
Am 10. Oktober 2014 teilte ein ausführender Hersteller der Stichprobe der Kommission mit, dass er entschieden habe, den Fragebogen nicht zu beantworten. Die beiden anderen ausführenden Hersteller der Stichprobe baten mehrfach um Verlängerungen der Frist, die ihnen zwar gewährt wurden, legten aber keine vollständigen Antworten vor. |
(23) |
Am 10. November 2014 hat die Kommission die drei Unternehmen der Stichprobe schriftlich über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und die Untersuchung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen durchzuführen. Den US-Behörden wurde dies ebenfalls mitgeteilt. Für Stellungnahmen zu diesem Schreiben wurde eine Frist bis zum 21. November 2014 gesetzt. |
(24) |
Bis zum 21. November 2014 haben zwei der Unternehmen der Stichprobe überhaupt nicht reagiert, und das dritte Unternehmen der Stichprobe erklärte, es benötige mehr Zeit für die Vorlage der Daten. |
(25) |
Die Kommission zog daraus den Schluss, dass keiner der ausführenden US-amerikanischen Hersteller der Stichprobe an der Auslaufüberprüfung mitarbeitete. Folglich beschloss sie, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden; damit können positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. |
(26) |
Das Unternehmen Cargill Inc. brachte vor, dass in der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 für das Unternehmen eine geringfügige Dumpingspanne ermittelt und daher ein endgültiger Antidumpingzollsatz von 0 % für den von ihm hergestellten und ausgeführten Biodiesel mit Ursprung in den USA festgesetzt wurde. Ferner wiesen sie darauf hin, dass nach den Feststellungen des Berichts des WTO-Berufungsgremiums im Fall Mexiko-Reis (7) bei einem ausführenden Hersteller, der der Ausgangsuntersuchung zufolge seine Ware nicht gedumpt hatte, keiner Auslaufüberprüfung wegen der Antidumpingmaßnahme unterzogen werden darf. |
(27) |
Das Unternehmen Cargill Inc. beantragte daher, unabhängig vom Ergebnis der Auslaufüberprüfung weiterhin von den Antidumpingzöllen befreit zu werden. Diesem Vorbringen wurde entsprochen. |
1.8. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(28) |
Die Kommission sandte Fragebogen an die Unionshersteller der Stichprobe und die unabhängigen Einführer, Händler und Verwender, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten. |
(29) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumping, der daraus resultierenden Schädigung und dem Unionsinteresse benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt: Unionshersteller
|
1.9. Unterrichtung
(30) |
Am 3. Juni 2015 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen vorgeschlagen werden sollte, und forderte sie zur Stellungnahme auf. Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. |
(31) |
Nach der endgültigen Unterrichtung beantragte das NBB eine Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren und wurde gehört. |
2. ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Überprüfte Ware
(32) |
Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“), d. h. um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den USA, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, ex 2710 20 11, ex 2710 20 15, ex 2710 20 17, ex 3824 90 92, ex 3826 00 10 und ex 3826 00 90 eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“). |
(33) |
Biodiesel ist ein erneuerbarer Kraftstoff, der im Verkehrssektor für Dieselmotoren verwendet wird. Herkömmliche Motoren können jedoch nicht mit reinem Biodiesel betrieben werden, sondern nur mit einem Gemisch aus Mineralöldiesel und einer begrenzten Beimischung von Biodiesel. |
(34) |
Bei dem in den USA hergestellten Biodiesel handelt es sich in erster Linie um Fettsäuremethylester (FAME), die aus einer Vielzahl pflanzlicher Öle (Soja-, Palm-, Rapsöl) sowie gebrauchten Frittierölen, Tierfetten oder Biomasse gewonnen werden, die als Ausgangsstoff für Biodiesel dienen. Die Benennung „Ester“ verweist auf die Umesterung von Pflanzenölen, d. h. das Mischen des Öls mit Alkohol. Die Benennung „Methyl“ verweist auf Methanol, also den Alkohol, der bei dem Verfahren am häufigsten eingesetzt wird, wenngleich auch Ethanol dabei verwendet werden kann, wobei dann Fettsäureethylester entsteht. |
(35) |
Trotz möglicher Unterschiede bei den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen oder im Herstellungsverfahren weisen alle Biodieselarten und der Biodiesel in den Gemischen dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften auf; sie werden auch für dieselben Zwecke eingesetzt. Bei den möglichen Varianten der überprüften Ware ändert sich weder die grundlegende Definition noch die Eigenschaften, noch die Wahrnehmung seitens der verschiedenen Parteien. Insbesondere macht es vom Standpunkt der Endverbraucher des Dieselkraftstoffs keinen Unterschied, ob das an der Zapfsäule angebotene Gemisch aus einem bestimmten Biodieselausgangsstoff gewonnen wurde. |
2.2. Gleichartige Ware
(36) |
Wie in der Ausgangsuntersuchung weisen der auf dem Inlandsmarkt der USA verkaufte Biodiesel und der zur Ausfuhr verkaufte US-Biodiesel dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen auf. Desgleichen weisen der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte Biodiesel und die aus den USA in die Union ausgeführte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf. Daher sind sie für die Zwecke der jetzigen Untersuchungen gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung. |
2.3. Vorbringen zur Warendefinition
(37) |
Die US-Regierung brachte vor, dass aus Biomasse (8) hergestellter Diesel eine breitere Warengruppe sei als die überprüfte Ware. Wie jedoch in der Verordnung zur Einführung der vorläufigen Ausgleichszölle in der Ausgangsuntersuchung dargelegt (9), sind alle Biodieselarten und -gemische, einschließlich aus Biomasse hergestellter Diesel, als Biodieselkraftstoffe anzusehen und Teil eines Gesetzespakets, das Energieeffizienz und alternative Kraftstoffe aus erneuerbaren Energieträgern betrifft. Dies hat seinen Grund darin, dass aus Biomasse hergestellter Biodiesel dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle und technische Eigenschaften und dieselben oder sehr ähnliche grundlegende Verwendungen aufweist wie aus anderen Rohstoffen hergestellter Biodiesel. Die Feststellung der Ausgangsuntersuchung wurde von keiner interessierten Partei angefochten und gilt somit auch in dieser Auslaufüberprüfung. Daher weist die Kommission das Vorbringen der US-Regierung zurück. |
3. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
(38) |
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung untersuchte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. |
3.1. Vorbemerkungen
(39) |
Da die für die Stichprobe ausgewählten Hersteller die Mitarbeit verweigerten (vgl. Erwägungsgrund 25), war keine Analyse anhand überprüfter Daten US-amerikanischer Herstellern möglich. Die Kommission griff daher auf die folgenden Informationsquellen zurück: die von einigen US-amerikanischen Biodieselherstellern in der Einleitungsphase bei der Beantwortung der Fragebogen für die Zwecke der Stichprobenbildung vorgelegten Daten, Eurostat, den Antrag auf Auslaufüberprüfung, nachfolgende Vorlagen des Antragstellers, den Verband der US-amerikanischen Biodieselhersteller, die Webseiten der US Energy Information Administration, des US Department of Energy und der Internationalen Handelskommission (International Trade Commission — ITC) der Vereinigten Staaten. |
3.2. Dumping der Einfuhren im UZÜ
(40) |
Im Anschluss an die Einführung von Maßnahmen im Jahr 2009 kamen die Einfuhren von Biodiesel in die Union mit Ursprung in den USA fast zum Erliegen; auch 2013 und im UZÜ wurden nur geringe Mengen ausgeführt. Daher wurde die Bewertung der Dumpingspanne im UZÜ nicht für relevant befunden. Damit kann der Schluss gezogen werden, dass das Dumping im UZÜ nicht anhielt. |
3.3. Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
(41) |
Die Kommission untersuchte, ob im Falle eines Auslaufens der Maßnahme ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Insbesondere wurden die folgenden Faktoren analysiert: Verhältnis zwischen den Preisen der in der Union hergestellten und verkauften Ware und den Preisen in den USA, Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in den USA, Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union, die ungenutzten Produktionskapazitäten sowie die Praktiken der Umgehung und Aufnahme des Zolls. |
3.3.1. Verhältnis zwischen den Preisen der in der Union hergestellten und verkauften Ware und den Preisen in den USA
(42) |
Mangels Mitarbeit der US-amerikanischen Biodieselhersteller zogen die Kommissionsdienststellen drei Informationsquellen für die Ermittlung des Inlandsverkaufspreises für Biodiesel in den USA im UZÜ heran: i) die Antworten auf die in der Einleitungsphase für die Zwecke der Stichprobenbildung verschickten Fragebogen, die von einigen US-amerikanischen Biodieselherstellern zu diesem Zeitpunkt vorgelegt wurden, ii) vom NBB vorgelegte Informationen, die auf Informationen des Marktbeobachters „Jacobsen“ beruhen, und iii) vom Antragsteller vorgelegte Informationen, die auf Daten des Informationsdienstleisters Oil Price Information Service beruhen. |
(43) |
Diese drei Quellen geben über Preise auf unterschiedlichen Handelsstufen und zu verschiedenen Incoterm-Bedingungen Aufschluss. Dennoch liegen die Werte sehr nah beieinander. Der Durchschnittswert dieser drei Quellen beträgt 1 196,93 USD/t. Dies ergibt bei Verwendung des mittleren Wechselkurses im UZÜ (1 EUR = 1,356 USD) einen US-Inlandsverkaufspreis von 883 EUR/t (10). |
(44) |
Der Durchschnittspreis ab Werk von Biodiesel, der im UZÜ in der Union von Unionsherstellern verkauft wurde, belief sich auf 905 EUR/t (1 227,18 USD) (siehe Tabelle 8). |
(45) |
Um wieder auf dem Unionsmarkt tätig werden zu können, müssten US-amerikanische Hersteller zu einem Preis unter 905 EUR/t verkaufen. Ihr Endpreis müsste auch die Kosten für Seefracht und Versicherung sowie den für Biodiesel geltenden Zoll (6,5 %) decken. Anhand der bei der Untersuchung angefallenen Daten würde dies etwa 100 EUR/t ausmachen. Die Kommission basierte den Betrag auf die vom NBB berechneten Zölle sowie Transport- und Frachtkosten (etwa 94 EUR) und rundete den Betrag auf 100 EUR, um auch einige nach der Einfuhr anfallende Kosten zu berücksichtigen. |
(46) |
Damit müssten die US-amerikanischen Hersteller, sollten sie wieder in die EU ausführen, dies zu einem Ab-Werk-Preis (unter 805 EUR/t) tun, der unter ihrem Inlandsverkaufspreis läge und somit gedumpt wäre. Angesichts der in den Erwägungsgründen 63 und 71 beschriebenen Umstände bezüglich der Preise der Ausfuhren in Drittländer sowie der Kapazitätsreserven dürften die US-amerikanischen Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ihre Ausfuhren in die Union wieder aufnehmen, da sie dadurch die Produktionsstückkosten senken könnten (vgl. Erwägungsgrund 72). |
(47) |
Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung stellte das NBB die Korrektheit des von der Kommission ermittelten durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises infrage und erinnerte daran, dass in einem seiner früheren Beiträge ein niedrigerer Wert (789,36 EUR/t) angegeben gewesen sei, der auf den vom US Department of Energy zur Verfügung gestellten Preisen beruht habe. |
(48) |
Die Kommission weist dieses Vorbringen aus folgenden Gründen zurück: |
(49) |
Was den vom NBB angegebenen Durchschnittspreis betrifft, so kann er nicht als zutreffende Grundlage betrachtet werden, da es sich um einen Einzelhandelspreis und nicht um einen Ab-Werk-Preis handelte. Konkret übermittelte das NBB einen in Benzingallonen-Äquivalenten (Gasoline Gallon Equivalent — GGE) ausgedrückten durchschnittlichen monatlichen (Tankstellen-)Einzelhandelspreis für Biodiesel in den USA im Juli 2014, bei dem der Wechselkurs von nur einem einzigen Zeitpunkt, nämlich dem 19. September 2014, verwendet worden war. |
(50) |
Was den von der Kommission berechneten Durchschnittspreis angeht, so handelt es sich dabei angesichts der Tatsache, dass er mangels Mitarbeit vonseiten der US-Hersteller unter Verwendung der besten zur Verfügung stehenden Informationen berechnet wurde, um einen angemessenen Wert. Es ist ein Durchschnitt aus den von einigen US-amerikanischen Herstellern in der Einleitungsphase angegebenen Preisen, den vom Marktbeobachter „Jacobsen“ erfassten Preisen, die vom NBB selbst vorgelegt wurden, und den vom Informationsdienstleister Oil Price Information Service (OPIS) erfassten Preisen, die vom EBB übermittelt wurden. Da keine Informationen über die Mengen vorlagen, die die Berechnung eines gewogenen Durchschnitts ermöglicht hätten, handelt es sich um einen einfachen Durchschnitt. Die drei Werte waren indessen sehr ähnlich. Die Incoterm-Bedingungen und die Handelsstufen waren nicht bekannt und konnten somit nicht berücksichtigt werden. Die OPIS-Preise wurden jedoch berichtigt, um angemessenen Transportkosten in den USA Rechnung zu tragen. In Anbetracht des beträchtlichen Unterschieds zwischen dem Inlands- und dem Ausfuhrpreis hätten etwaige Berichtigungen in Bezug auf die Incoterm-Bedingungen und die Handelsstufe nichts an der Schlussfolgerung geändert, dass die US-amerikanischen Hersteller, wenn sie ihre Verkäufe in die Union wiederaufnehmen wollten, zu gedumpten Preisen verkaufen müssten. |
(51) |
Das NBB beanstandete ferner den Betrag von 100 EUR/t, der zur Berechnung eines zuverlässigen durchschnittlichen Ausfuhrpreises auf der Grundlage des durchschnittlichen Unionspreises von Biodiesel herangezogen worden war, und schlug stattdessen einen Betrag von 110,49 EUR vor. Wie in Erwägungsgrund 45 erwähnt, verwendete die Kommission die Beträge für Zölle, Transport- und Frachtkosten, die vom NBB vorgeschlagen worden waren. Lediglich bei den zusätzlichen, nach der Einfuhr anfallenden Kosten verwandte sie einen niedrigeren Betrag als die vom NBB bezifferten 16,69 EUR, weil das NBB nicht nachwies, dass die nach der Einfuhr anfallenden Kosten 2 % des CIF-Werts frei Grenze betragen sollten. In jedem Fall besteht zwischen der Schätzung der Kommission und der des NBB nur ein marginaler Unterschied, der nichts an der Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit des Dumpings ändert, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass diesbezüglich keine genauen Dumpingberechnungen erforderlich waren. |
(52) |
Das NBB brachte vor, es hätte, wie in der Ausgangsuntersuchung, eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften gewährt werden müssen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in den USA zur Herstellung von Biodiesel als Ausgangsstoff hauptsächlich Sojabohnen verwendet würden, während der Hauptausgangsstoff in der Union Raps sei, der eine höhere Qualität aufweise, die einen Preisaufschlag rechtfertige. |
(53) |
Dieses Vorbringen muss zurückgewiesen werden. In der Ausgangsuntersuchung war die Berichtigung auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen überprüften Daten von US-amerikanischen Herstellern und Unionsherstellern gewährt worden. Da die US-amerikanischen Hersteller bei dieser Auslaufüberprüfung nicht mitarbeiteten, konnte die Kommission erstens nicht feststellen, dass eine Berichtigung gewährt werden sollte. Zweitens wäre es der Kommission selbst in dem Fall, dass eine Berichtigung angebracht gewesen wäre, nicht möglich gewesen, die Höhe einer solchen Berichtigung zu ermitteln. Mittlerweile herrschen andere Umstände als zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung; insbesondere wird sowohl in der EU als auch in den USA Biodiesel nicht mehr aus derselben Mischung von Ausgangsstoffen hergestellt. Zudem forderte das NBB eine Berichtigung um 10 %, ohne aber deren Höhe zu begründen. |
(54) |
Das NBB und die US-Regierung brachten vor, da die US-amerikanischen Inlandspreise höher seien als der wahrscheinliche Preis für Ausfuhren in die Union, würden die US-amerikanischen Hersteller eher ihre Inlandsverkäufe steigern als in die Union auszuführen, insbesondere angesichts des gestiegenen Verbrauchs in den USA. |
(55) |
Dieses Vorbringen ist unbegründet und sollte zurückgewiesen werden. In den letzten Jahren stieg der Verbrauch in den USA hauptsächlich aufgrund von staatlichen Maßnahmen wie Anreizen und verbindlichen Zielen im Programm für erneuerbare Kraftstoffe und Subventionsregelungen zur Förderung der Produktion und Beimischung von Biodiesel. Legt man jedoch die vom NBB selbst übermittelten Daten zugrunde, so sank der Biodieselverbrauch in den USA im Jahr 2014 gegenüber 2013. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er 2015 und 2016 wieder steigen würde. Öffentlich zugänglichen Informationen (11) zufolge dürften die Ziele für die obligatorische Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe in den USA in den nächsten Jahren vielmehr auf demselben Niveau bleiben. Das derzeitige Verbrauchsniveau in den USA dürfte daher eher gleich bleiben als ansteigen. Da in den USA ein Kapazitätsüberschuss besteht (siehe Erwägungsgrund 69 ff.) hätten die US-amerikanischen Hersteller, solange sie ihre variablen Kosten decken können, nach wie vor einen Anreiz, in die Union zu exportieren, selbst wenn sie zu einem niedrigeren Preis verkaufen müssten als dem Inlandspreis. |
(56) |
Das NBB wandte ein, die Kommission hätte erklären sollen, inwiefern eine gestiegene Produktionsmenge die Produktionskosten der US-amerikanischen Hersteller senken würde. Was das anbelangt, so sollte vorweggeschickt werden, dass die Kommission aufgrund der mangelnden Mitarbeit keine genaue Berechnung der Auswirkungen vornehmen konnte, die höhere Produktionsmengen auf die Kosten der US-amerikanischen Hersteller hätten. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es aber klar, dass, wenn Fixkosten auf eine größere Produktionsmenge umgelegt werden, die Produktionsstückkosten sinken. Dies gilt auch dann, wenn, wie vom NBB vorgebracht, bei der Biodieselherstellung der größte Teil der Kosten auf variable Kosten entfällt und von den verwendeten Rohstoffen abhängt. Die Fixkosten müssen dennoch der gesamten Produktionsmenge zugewiesen werden. Zwar zeigten beim Wirtschaftszweig der Union eingeholte Informationen, dass die Kosten der Ausgangsstoffe tatsächlich einen Großteil der Produktionskosten darstellen, der genaue Prozentsatz hängt jedoch davon ab, welcher Ausgangsstoff verwendet wurde, inwieweit ein Unternehmen vertikal integriert ist und wie hoch die VVG-Kosten des Unternehmens sind. Unter diesen Umständen konnte die Kommission nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen, dass ein Produktionsanstieg die Produktionskosten der US-amerikanischen Hersteller verringern würde. Dies würde nur dann nicht zutreffen, wenn der Ausfuhrpreis so niedrig wäre, dass er noch nicht einmal die Kosten des verwendeten Ausgangsstoffes decken würde; allerdings gab das NBB keine Stellungnahmen ab, die ein solches Szenario stützen würden. |
3.3.2. Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in den USA
(57) |
Die Analyse der im UZÜ in Drittländer getätigten US-amerikanischen Biodieselausfuhren lässt ebenfalls den Schluss zu, dass ein erneutes Dumping wahrscheinlich ist. Die Kommission konsultierte die Datenbank der Internationalen Handelskommission der Vereinigten Staaten und extrahierte für den UZÜ Mengen- und Wertdaten zu den Biodieselausfuhren unter dem HTS-Code 382600. Die Ausfuhrmengen in alle Länder (einschließlich der EU) beliefen sich auf 567 018 t. Der Durchschnittswert je Tonne im UZÜ betrug 753,34 EUR frei Längsseite Schiff. Daraus ermittelte die Kommission einen Durchschnittsverkaufspreis in USD je Tonne und verglich ihn mit dem Durchschnittspreis der US-amerikanischen Inlandsverkäufe (zur Ermittlung siehe Erwägungsgrund 42). Die Feststellungen sind im Folgenden zusammengefasst: Tabelle 1 US-amerikanische Ausfuhrmengen und Ausfuhrpreise im UZÜ
|
(58) |
Die Tabelle zeigt, dass die US-amerikanischen Hersteller scheinbar derzeit an Drittländer zu gedumpten Preisen verkaufen, wobei die Ausfuhrpreise um 3 bis 59 % unter den Inlandspreisen liegen. Da die US-amerikanischen Hersteller derzeit an Drittländer zu gedumpten Preisen verkaufen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie auch in die EU zu gedumpten Preisen Ausfuhren tätigen dürften, indem sie einige ihrer derzeitigen Ausfuhren auf andere Märkte umleiten würden. |
(59) |
Nach der endgültigen Unterrichtung stellte das NBB die Richtigkeit der Ausfuhrdaten infrage, da der zur Bewertung der Ausfuhrmenge verwendete HTS-Code (38 26 00) auch andere Waren umfasse und der Ausfuhrpreis daher nicht mit dem Inlandspreis für Biodiesel verglichen werden könne. |
(60) |
Die Kommission hat diesen Code verwendet, weil die US-Regierung selbst in ihrer zweiten, ergänzenden Fragebogenantwort vom 19. Dezember 2014 angab, dass der Code ab 2012 benutzt worden sei, um genaue statistische Informationen über die Ausfuhren von Biodiesel aus den USA bereitzustellen. Auch wenn mit diesem Code der Wert der ausgeführten betroffenen Ware überbewertet wird, so ist dies doch in einem weitaus geringeren Maße der Fall als bei den in der Vergangenheit verwendeten Codes. Die US-amerikanischen Behörden kamen zu dem Schluss, dass der Ausfuhrwert mit diesem Code relativ genau abgebildet wird. |
(61) |
Das NBB führte an, die von der Kommission berechneten Inlandspreise könnten nicht mit den in der ITC-Datenbank angegebenen Ausfuhrpreisen verglichen werden, und dementsprechend könnten die von der Kommission berechneten Dumpingspannen nicht verwendet werden. |
(62) |
In einer Auslaufüberprüfung brauchen keine neuen Dumpingspannen berechnet zu werden. Im vorliegenden Fall kamen die gedumpten Ausfuhren nach der Einführung der Maßnahmen zum Erliegen, sodass sich die Analyse auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der gedumpten Ausfuhren konzentrierte. Mangels Mitarbeit vonseiten US-amerikanischer Hersteller griff die Kommission auf die verfügbaren Informationen zurück. In diesem Szenario sind die Preise für Ausfuhren in Drittländer maßgebend und können als Indikator dafür herangezogen werden, was bei Außerkrafttreten der Maßnahmen passieren würde. Konkret bedeutet dies, dass der Vergleich zwischen den Inlandspreisen und den Preisen für Ausfuhren in Drittländer nicht zur Berechnung exakter Dumpingspannen dient, sondern einen Hinweis darauf liefern soll, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten des Dumpings bei einem Auslaufen der Maßnahmen wäre. |
3.3.3. Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union
(63) |
Der Unionsmarkt ist für US-amerikanische Biodieselausfuhren attraktiv. Auf der Grundlage der Datenbank der Internationalen Handelskommission der Vereinigten Staaten (vgl. Erwägungsgrund 57) ergab sich im UZÜ ein Durchschnittspreis für Ausfuhren in alle Länder von 1 021,52 USD/t (753,34 EUR/t). Der höchste Durchschnittsausfuhrpreis galt für Kanada (1 167,33 USD/t oder 860,86 EUR/t), der niedrigste für Gibraltar (753,19 USD/t oder 555,45 EUR/t). |
(64) |
Dieser Durchschnittsausfuhrpreis liegt unter dem Durchschnittspreis, zu dem Biodiesel im UZÜ von den Unionsherstellern in der Union verkauft wurde (905 EUR/t). Selbst wenn die US-amerikanischen Hersteller zu einem Preis unter 905 EUR/t verkaufen müssten, um auf den Unionsmarkt vorzudringen, hätten sie noch immer einen Anreiz einige der derzeitigen Ausfuhren in Drittstaaten auf den Unionsmarkt umzulenken, da er attraktiver ist als einige der anderen Drittlandsmärkte. |
(65) |
Das NBB und die US-Regierung brachten vor, dass die derzeitigen US-amerikanischen Ausfuhrverkäufe in Drittländer nicht in die Union umgeleitet würden, da der wichtigste Ausfuhrmarkt Kanada sei, dessen Preise über den Ab-Werk-Preisen in die Union lägen. |
(66) |
Die Kommission bezog sich jedoch auf „einige der derzeitigen Ausfuhren“ und nicht auf alle. Die Kommission behauptete nicht, die US-amerikanischen Hersteller würden ihre Ausfuhren nach Kanada einstellen und diese Verkäufe in die Union umleiten. Zwar könnte Kanada durchaus auch als attraktiver Markt für US-amerikanische Hersteller gelten, allerdings ist dieser Markt im Vergleich zum Unionsmarkt, dem weiterhin weltweit größten Markt für Biodiesel, begrenzt (13). |
(67) |
Das NBB behauptete ferner, dass die derzeitigen Ausfuhren nach Malaysia nicht in die Union umgeleitet würden, da der dortige Verbrauch steige und auf die Einfuhren von Biodiesel keine Zölle anfielen. |
(68) |
Ausgehend von den durchschnittlichen US-amerikanischen Preisen bei der Ausfuhr nach Malaysia anhand der ITC-Datenbank scheint es jedoch, dass Verkäufe in die Union für die US-amerikanischen Hersteller gewinnbringender wären als die Verkäufe nach Malaysia, selbst wenn man gewöhnliche Zölle hinzurechnet. Wie in Tabelle 1 ersichtlich, lagen die Preise der Ausfuhren nach Malaysia im UZÜ deutlich unter den Preisen in der Union. Der Verbrauch in Malaysia könnte zwar steigen, doch dies gilt auch für die dortige Produktion, deren Primärrohstoff Palmöl ist. Zudem kann relaistischerweise davon ausgegangen werden, dass das Nachbarland Indonesien mit seiner bedeutenden Biodieselproduktion bei steigendem Verbrauch seine Ausfuhren nach Malaysia erhöhen wird. Das Vorbringen sollte daher zurückgewiesen werden. |
3.3.4. Kapazitätsreserven
(69) |
Die beachtlichen Kapazitätsreserven der US-amerikanischen Hersteller sind ein Anreiz, die Produktion zu erhöhen und Biodiesel zu gedumpten Preisen auf dem Unionsmarkt zu verkaufen. Da die US-amerikanischen Hersteller nicht mitarbeiteten, ermittelte die Kommission die US-amerikanische Produktionskapazität anhand der Daten, die auf den Webseiten der US Environmental Protection Agency (im Folgenden „EPA“) und der US Energy Information Administration (im Folgenden „EIA“) verfügbar waren. |
(70) |
Die US-amerikanischen Biodieselhersteller müssen diesen beiden Behörden ihre tatsächliche und ihre geplante Produktionskapazität sowie ihre Produktion, Vorleistungen, Lagerbestände und Verkäufe von Biodiesel (jährlich beziehungsweise monatlich) melden. |
(71) |
Basierend auf den EIA-Daten lag die Kapazität der US-amerikanischen Biodieselhersteller im UZÜ bei 7 128 000 t. Diese Menge ist nahezu identisch mit der vom NBB mitgeteilten Menge, die auf den der EPA von ihren Mitgliedern vorgelegten Daten basiert, nämlich 6 963 000 t. |
(72) |
Die tatsächliche US-amerikanische Biodieselproduktion im UZÜ betrug 4 450 000 t (EIA-Daten), was einer Kapazitätsauslastung von 62,4 % und einer Kapazitätsreserve von 37,6 % bzw. 2 678 000 t entspricht. Diese Kapazitätsreserve dürfte bei einem Auslaufen der Maßnahmen für die Belieferung des Unionsmarkts verwendet werden. Die US-amerikanischen Hersteller können ihre Produktion leicht steigern und Biodiesel in die EU ausführen und dabei von einer höheren Kapazitätsauslastung und geringeren Produktionsstückkosten wirtschaftlich profitieren. Das Freisetzen der US-amerikanischen Kapazitätsreserve auf dem Unionsmarkt hätte beträchtliche Auswirkungen, da diese Reserve fast 22 % des Unionsverbrauchs im UZÜ ausmacht. |
(73) |
Zu diesem Punkt brachte das NBB mehrere Anmerkungen vor. Das NBB verwies darauf, dass die tatsächliche US-amerikanische Produktionskapazität niedriger sei als die von der Kommission genannte. Laut NBB seien eine Reihe von Anlagen zwar in den USA registriert, aber nicht in Betrieb; daher betrüge die tatsächliche Produktionskapazität 5 409 000 t. Das NBB legte auch höhere Produktionszahlen für Biodiesel im UZÜ vor, nämlich 5 084 000 t. Folglich läge die Kapazitätsauslastung laut NBB bei etwa 94 % und es gäbe nur geringe Kapazitätsreserven, die bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen für Exporte genutzt werden könnten. |
(74) |
Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Die Daten des NBB ließen sich nicht mit den verfügbaren amtlichen Daten abgleichen. Die US-amerikanischen Biodieselhersteller müssen der EIA monatlich einen Vordruck (EIA-22M „Monthly Biodiesel Production Survey“) vorlegen, auf dem unter anderem die Daten für die jährliche Produktionskapazität sowie ihre Betriebszustände (aktiv, vorübergehend außer Betrieb oder dauerhaft außer Betrieb) anzugeben sind. Seit Januar 2013 wies die gemeldete Kapazität zwar leichte monatliche Schwankungen auf, war insgesamt jedoch ziemlich stabil. |
(75) |
Des Weiteren müssen die US-amerikanischen Biodieselhersteller der EPA jährlich unter anderem Angaben zu den Arten der erneuerbaren Kraftstoffe machen, die sie herstellen oder einführen wollen, sowie zur bestehenden und geplanten Produktionskapazität. |
(76) |
Die von den US-amerikanischen Biodieselherstellern gemeldete registrierte Kapazität wird also regelmäßig aktualisiert und gilt daher als genaue Quelle. Selbst wenn die registrierte Kapazität zurzeit ungenutzt oder außer Betrieb ist, muss sie für die Berechnung der zur Steigerung der Produktion und der Ausfuhren verfügbaren Kapazitätsreserve berücksichtigt werden. |
(77) |
Außerdem sind in den Zahlen, die das NBB zur Produktionskapazität vorlegte, wie es in seiner Stellungnahme einräumte, dauerhaft stillgelegte Kapazitäten bereits nicht mehr enthalten. Anlagen, die nicht dauerhaft stillgelegt sind, können naturgemäß ihre Produktion wieder anfahren, falls sich die Marktbedingungen ändern (beispielsweise durch die Öffnung des Unionsmarkts). Bei der Prüfung auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens bei einer Auslaufüberprüfung muss antizipiert werden, welche künftigen Entwicklungen sich im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ergeben können, und nicht bloß eine Bestandsaufnahme der Situation im UZÜ durchgeführt werden. |
(78) |
Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die derzeitige registrierte Kapazität eine genaue Grundlage für die Berechnung der gesamten US-amerikanischen Produktionskapazität und Kapazitätsreserve ist, und weist das Vorbringen des NBB zurück. |
(79) |
Nach der endgültigen Unterrichtung blieb das NBB bei seiner Position, die Produktionskapazität sollte keinerlei ungenutzte Kapazität beinhalten, selbst wenn diese den US-amerikanischen Behörden nicht als abgebaut oder auf Dauer stillgelegt gemeldet worden war. |
(80) |
Allerdings ist den vom NBB zitierten Anweisungen der EIA zufolge die jährliche Produktionskapazität die Menge an Biodiesel, die eine Anlage in einem Kalenderjahr bei Annahme einer normalen Ausfallzeit für Wartungszwecke produzieren kann. Sie beinhaltet die Kapazität einer ungenutzten Anlage bis zu deren Abbau oder Aufgabe. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die EIA all jene Anlagen einbezieht, die potenziell wieder in Betrieb gehen können. Folglich können entgegen der Argumentation des NBB Anlagen, die nicht abgebaut oder auf Dauer stillgelegt sind, naturgemäß ihre Produktion wieder anfahren, falls sich die Marktbedingungen ändern. |
(81) |
Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die derzeitige registrierte Kapazität eine genaue Grundlage für die Berechnung der gesamten US-amerikanischen Produktionskapazität und Kapazitätsreserve war. |
(82) |
Das NBB brachte auch vor, die US-amerikanische Biodieselbranche sei nicht für den Export ausgelegt, da die meisten US-amerikanischen Biodieselanlagen weniger als 15 000 000 Gallonen (55 000 t) jährlich produzierten. Angeblich sei es wirtschaftlich nicht machbar, die Biodieselproduktion mehrerer Wochen für eine einzige Ausfuhrladung zu lagern. |
(83) |
Dieses Vorbringen wurde ebenfalls zurückgewiesen. Die US-amerikanische Biodieselbranche kann Ausfuhren tätigen, und vor der Einführung der geltenden Maßnahmen haben US-amerikanische Hersteller beträchtliche Biodieselmengen in die Union ausgeführt, nämlich bis zu 1 137 000 t im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. April 2007 bis 31. März 2008). Dies belegt, dass es US-amerikanische Hersteller mit einer ausreichenden, Ausfuhren ermöglichenden Produktionskapazität gibt. Darüber hinaus werden die US-amerikanischen Hersteller, die alleine über keine ausreichende Produktionskapazität für Ausfuhren in die Union verfügen, weiterhin den Inlandsmarkt bedienen, und Händler können die Produktionen mehrerer Anlagen für eine Ausfuhrladung zusammenfassen. |
(84) |
Kurz gesagt, die US-amerikanische Biodieselbranche verfügt über beträchtliche Kapazitätsreserven, weshalb der Anreiz hoch ist, bei einem Auslaufen der Maßnahmen wieder Ausfuhren auf den Unionsmarkt zu tätigen. |
3.3.5. Umgehungs- und Aufnahmepraktiken
(85) |
Wie in Erwägungsgrund 2 beschrieben, wurden die 2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen einer Untersuchung zufolge durch den Versand über Kanada sowie durch eine Änderung des Mischungsverhältnisses umgangen. Derartige Praktiken belegen das Interesse einiger US-amerikanischer Hersteller daran, sich sogar nach Einführung von Maßnahmen auf dem Unionsmarkt zu engagieren; dies ist als Hinweis auf ein wahrscheinliches künftiges Dumping zu erachten. |
(86) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das NBB vor, dies habe sich vier Jahre vor dem UZÜ zugetragen und könne nicht zu Schlussfolgerungen in diesem Fall herangezogen werden. |
(87) |
Die Kommission blieb bei ihrer Feststellung, dass frühere Praktiken derselben Marktteilnehmer zwar nicht ausschlaggebend seien, aber doch für ein großes Interesse der US-amerikanischen Hersteller an einem Vordringen auf den Unionsmarkt sprechen würden. |
3.3.6. Sonstige Elemente
(88) |
Im UZÜ war die US-amerikanische Biodieselproduktion (4 450 000 t) niedriger als der Verbrauch (4 896 000 t). Infolgedessen führten die USA mehr Biodiesel ein, als sie ausführten. Die Gründe hierfür lagen in der Unsicherheit, die sich aus den 2014 mit 1,28 Mrd. Gallonen oder 4 238 000 t gegenüber 2013 unveränderten Zielen der obligatorischen Biodieselproduktion im Rahmen des Normierungsprogramms für erneuerbare Kraftstoffe (Renewable Fuel Standard Programme) sowie aus der Möglichkeit ergab, Biodiesel für die Teilnahme an diesem Normierungsprogramm einzuführen und während seiner Laufzeit US-amerikanische Biodieselsteuergutschriften zu beantragen. Im UZÜ beliefen sich die Gesamteinfuhren auf 1 072 000 t und die Gesamtausfuhren auf 567 000 t. Wenn die verfügbare Produktionskapazität jedoch im Bezugszeitraum nicht für die Befriedigung der Inlandsnachfrage verwendet wurde, ist es unwahrscheinlich, dass diese Produktionskapazität künftig für diesen Zweck genutzt würde. Die Untersuchung ergab, dass die US-amerikanische Produktionskapazität (7 128 000 t) im UZÜ erheblich höher war als der Inlandsverbrauch. Sollten sich also Möglichkeiten auf Exportmärkten auftun, haben die US-amerikanischen Hersteller einen Anreiz und werden ihre Kapazitätsreserven voraussichtlich nutzen. Hätten sie die Kapazitätsreserven zur Deckung des Inlandsverbrauchs nutzen können, hätten sie dies bereits getan. |
(89) |
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Unionsmarkt als der weltgrößte Markt sehr attraktiv ist und dass es beachtliche Anreize für die Biodieselnutzung auf nationaler und auf Unionsebene gibt. Es käme den US-amerikanischen Hersteller gelegen, ihre Kapazitätsreserven voll auszuschöpfen und einen Teil ihrer Ausfuhrverkäufe von weniger profitablen Drittmärkten auf den Unionsmarkt umzulenken. |
(90) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das NBB vor, die Tatsache, dass der US-amerikanische Biodieselverbrauch im UZÜ höher gewesen sei als die Produktion, belege, dass die US-amerikanischen Hersteller über keine Kapazitätsreserven verfügten, die beim Auslaufen der Maßnahmen zum Vordringen auf den Unionsmarkt genutzt werden könnten. |
(91) |
Nach Ansicht der Kommission würden die nachgewiesenen Kapazitätsreserven in den USA, die den gesamten US-amerikanischen Verbrauch decken könnten, derzeit aber nicht zu diesem Zweck verwendet werden, höchstwahrscheinlich zur Befriedigung anderer Märkte, auf denen Nachfrage besteht, genutzt; insbesondere gilt dies für den Unionsmarkt, auf dem US-amerikanische Hersteller zurzeit nicht präsent sind. Die Kommission betonte, dass die Produktionskapazitäten viel höher sind als der Verbrauch in den USA und somit bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen ungenutzte Produktionskapazitäten für Ausfuhren in die Union zur Verfügung stehen. |
3.3.7. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
(92) |
Angesichts der beachtlichen Kapazitätsreserve der US-amerikanischen Branche, des wegen seiner Größe und des Verkaufspreises insbesondere hinsichtlich des Preisniveaus der US-amerikanischen Ausfuhren in Drittländer sehr hohen Attraktivität des Unionsmarkts sowie der Vorgeschichte der Umgehungspraktiken kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten der gedumpte Einfuhren aus den USA wahrscheinlich ist. |
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(93) |
Die gleichartige Ware wurde im UZÜ von etwa 200 Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
(94) |
Die Unionsgesamtproduktion belief sich den Feststellungen zufolge im UZÜ auf fast 11 600 000 t. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller für den Wirtschaftszweig der Union zur Verfügung stehenden Informationen, beispielsweise der im Antrag enthaltenen Informationen und der bei der Untersuchung bei den Unionsherstellern eingeholten Daten. Wie in den Erwägungsgründen 12 und 13 angegeben, wurden sieben Unionshersteller, auf die fast 30 % der Unionsgesamtproduktion der gleichartigen Ware entfielen, für die Stichprobe ausgewählt. |
4.2. Unionsverbrauch
(95) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Unionsgesamtproduktion abzüglich der Ausfuhren und zuzüglich der Einfuhren aus Drittländern. Die Einfuhr- und Ausfuhrmengen stützten sich auf Eurostat-Daten. |
(96) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 2 Unionsverbrauch
|
(97) |
Auf der Grundlage dieser Daten stieg der unionsweite Biodieselverbrauch im Bezugszeitraum um 11 %. |
4.3. Einfuhren der überprüften Ware aus dem betroffenen Land
4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(98) |
Die Einfuhren von Biodiesel aus den USA in die Union kamen Eurostat-Daten zufolge seit der Einführung der Maßnahmen 2009 fast zum Erliegen (vgl. Erwägungsgrund 40). |
(99) |
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union und der Marktanteil entwickelten sich wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrmenge und Marktanteil der USA
|
4.3.2. Preise und Preisunterbietung
(100) |
Im UZÜ waren die Biodieseleinfuhren aus den USA in die Union unerheblich und konnten nicht als aussagekräftige Grundlage für die Berechnung der Preisunterbietung herangezogen werden. |
(101) |
Daher basierte die Analyse auf einem Vergleich des Durchschnittspreises des vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und in der Union verkauften Biodiesels und dem auf statistischen Daten der Internationalen Handelskommission der Vereinigten Staaten beruhenden Durchschnittspreis der Biodieselausfuhren, die im UZÜ aus den USA in Drittstaaten gingen. Der Durchschnittspreis der Ausfuhren in alle Länder lag bei rund 753 EUR/t FAS (frei Längsseite Schiff) (vgl. Erwägungsgrund 63). Zur Ermittlung eines realistischen und angemessenen Preises der Ausfuhren in die Union müssten die Transport- und Versicherungskosten, ein Zoll von 6,5 % sowie nach der Einfuhr anfallende Kosten auf den durchschnittlichen Ausfuhrpreis — schätzungsweise etwa 100 EUR/t (vgl. Erwägungsgrund 45) — aufgeschlagen werden. Daraus ergibt sich, dass ein geschätzter Preis für die Ausfuhren in die Union den Unionspreis, der im UZÜ 905 EUR/t betrug, unterbieten würde. |
(102) |
Dem NBB zufolge konnte die Kommission nicht erklären, warum sie sich bei der Ermittlung eines realistischen Preises der Ausfuhren in die Union auf den durchschnittlichen Preis der US-amerikanischen Ausfuhren in Drittländer und nicht auf den höheren Preis der Ausfuhren nach Kanada stützte. Ferner hätte die Kommission keine Erklärung für die Grundlage geliefert, die zur Berichtigung des geschätzten Preises der Ausfuhren in die Union um 100 EUR herangezogen wurde; zudem hätte sie nach der Einfuhr anfallende Kosten sowie die durch verschiedene Ausgangsstoffe bedingten angeblichen Preisunterschiede nicht berücksichtigt. Die Preisunterbietungsanalyse sei folglich fehlerhaft. |
(103) |
Die Untersuchung zeigte (vgl. Erwägungsgrund 57), dass die Preise der US-amerikanischen Ausfuhren je nach Bestimmungsland erheblich schwanken. Die Kommission legte mangels Mitarbeit der US-amerikanischen Hersteller bei der Ermittlung eines angemessenen und realistischen Preises der Ausfuhren in die Union den Durchschnittswert für alle Bestimmungsländer der Ausfuhren zugrunde. Einfach den höchsten Ausfuhrpreis heranzuziehen, so wie dies vom NBB gefordert wurde, wäre keine geeignete Methode gewesen; ebenso wenig wäre es angemessen gewesen, sich auf den niedrigsten Ausfuhrpreis zu stützen. Das NBB brachte zu den Bestandteilen und Quellen der 100-EUR-Berichtigung, einschließlich der nach der Einfuhr anfallende Kosten und der durch die Ausgangsstoffe bedingten Preisunterschiede, im Wesentlichen dieselben Behauptungen vor wie zu den Dumpingberechnungen. Aus den in den Erwägungsgründen 51 und 53 genannten Gründen wurden diese Vorbringen auch bezüglich der Preisunterbietungsanalyse zurückgewiesen. |
4.3.3. Einfuhren aus anderen Drittländern
(104) |
Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 4 Einfuhren aus Drittländern
|
(105) |
Die Menge des aus anderen Drittländern als den USA eingeführten Biodiesels ging im Bezugszeitraum beträchtlich zurück; analog dazu sanken auch die Marktanteile. Der 2013 einsetzende Rückgang der Einfuhrmengen fiel mit der Einleitung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien und Argentinien zusammen. Auch der Durchschnittspreis fiel im selben Zeitraum, nämlich um 15 %. Die Preisentwicklung ähnelt der Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt (vgl. Tabelle 8); sie lässt sich im Wesentlichen auf den Rückgang der Rohstoffpreise zurückführen. Wenngleich die Preisniveaus auch rund 13 % unter dem Unionsdurchschnittspreis liegen, so ist der Marktanteil dieser Einfuhren doch gering und hat keine erheblichen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union. |
4.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1. Allgemeine Bemerkungen
(106) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung wurden alle maßgeblichen Wirtschaftsindizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten, untersucht. |
(107) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der Daten für alle Unionshersteller und die mikroökonomischen Indikatoren anhand der überprüften Daten der Unionshersteller der Stichprobe. Beide Datenmengen wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. |
(108) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. |
(109) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
4.4.2. Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(110) |
Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
|
(111) |
Während die Produktionskapazität im Bezugszeitraum relativ stabil war (+ 4 %), stieg die Produktionsmenge von 2012 bis zum Ende des UZÜ erheblich an. Dieser Produktionsanstieg geht zum Teil auf den gestiegenen Unionsverbrauch im selben Zeitraum zurück, fällt aber auch mit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien und Indonesien zusammen, die eindeutig positive Auswirkungen auf die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union hatte. |
(112) |
Infolge der stabilen Produktionskapazität und des Produktionsanstiegs erhöhte sich die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 30 % und stand am Ende des UZÜ bei 69 %. |
(113) |
Dem NBB zufolge gehe aus den nichtvertraulichen Fragebogenantworten einiger Stichprobenunternehmen hervor, dass die Kapazitätsauslastung in der Bandbreite von 78 % bis mindestens 93 % liege. Die niedrigere durchschnittliche Kapazitätsauslastung des gesamten Wirtschaftszweigs sei daher eher auf strukturelle Faktoren als auf Einfuhren zurückzuführen. Unter diesen Umständen sollte die Kapazitätsauslastung angeblich nicht als Indikator dafür angesehen werden, dass sich die Biodieselbranche der Union derzeit immer noch vom früheren Dumping erhole. |
(114) |
Dieses Vorbringen kann nicht akzeptiert werden. Die Kapazitätsauslastung ist nur einer von vielen makroökonomischen Indikatoren, anhand derer die Kommission die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union analysiert. Es ist normal, dass einige Stichprobenunternehmen besser ausgelastet sind, da makroökonomische Indikatoren auf dem gewogenen Durchschnittswert des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beruhen. Einige Biodieselhersteller in der Union erholten sich in einer derart fragmentierten Branche rascher oder stärker als andere, was aber nicht bedeutet, dass dieser Indikator bei der Gesamtbewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union überflüssig ist. |
4.4.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
(115) |
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Verkaufsmenge und Marktanteil
|
(116) |
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union nahm entsprechend der Produktionssteigerung im Bezugszeitraum beträchtlich zu. Dadurch erhöhte sich auch ihr Marktanteil am Unionsmarkt von 76 % zu Beginn des Bezugszeitraums auf 89 % am Ende des UZÜ. Die positive Entwicklung der Verkaufsmenge und des Marktanteils belegen, dass sich die geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen günstig auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt haben. |
4.4.2.3. Wachstum
(117) |
Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 11 %, während die Produktionsmengen und die Verkäufe um etwa 30 % zunahmen. Auch die Kapazitätsauslastung erhöhte sich um etwa 30 %, während die Produktionskapazität quasi unverändert war und nur leicht anstieg. Gleichzeitig wurden mehr Personen beschäftigt (vgl. Tabelle 7), während die Investitionen im Bezugszeitraum zurückgingen (vgl. Tabelle 11). Insgesamt betrachtet kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union eine Wachstumsphase durchläuft. |
4.4.2.4. Beschäftigung und Produktivität
(118) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Beschäftigung und Produktivität
|
(119) |
Die Zahl der Beschäftigten in der Biodieselbranche der Union war zu Beginn des Bezugszeitraums stabil, stieg dann aber von 2012 bis zum Ende des UZÜ um 10 % an. Dieser Trend entspricht voll und ganz den Entwicklungen der anderen Schadensindikatoren, wie Produktionsmenge und Verkäufe, und ist ein Hinweis auf die anhaltende Erholung von früherem Dumping und früherer Subventionierung, der sich der Wirtschaftszweig der Union zurzeit erfreut. |
(120) |
Da der Zuwachs bei der Beschäftigung proportional geringer ausfällt als der Produktionsanstieg bei Biodiesel, hat sich auch die Produktivität je Beschäftigten im Bezugszeitraum verbessert, und zwar um fast 25 %, was auf eine erhöhte Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union hindeutet. |
4.4.2.5. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(121) |
Nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2009 sind die Einfuhren von Biodiesel aus den USA praktisch zum Erliegen gekommen (vgl. Erwägungsgrund 40); daher gab es im UZÜ kein Dumping. Die Dumpingspanne lässt sich somit nicht ermitteln. Die Analyse der Schadensindikatoren ergab jedoch, dass die die USA betreffenden Maßnahmen und die anschließenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Argentinien und Indonesien sich positiv auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt haben, der sich wohl auf dem Wege der Erholung vom früheren Dumping befindet. |
4.4.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.4.3.1. Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(122) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise (ab Werk), die die Unionshersteller der Stichprobe unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Verkaufspreise in der Union
|
(123) |
Der durchschnittliche Verkaufspreis in der Union ist im Bezugszeitraum stetig gefallen, und die Produktionsstückkosten folgten einem ähnlichen Trend. Da Biodiesel als Grunderzeugnis gehandelt wird, konnte der Wirtschaftszweig der Union keinen höheren Verkaufspreis halten, sondern musste ihn entsprechend den gefallenen Produktionskosten senken. Somit konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht in vollem Ausmaß von den niedrigeren Rohstoffpreisen profitieren. Andererseits gingen die Produktionsstückkosten etwas stärker zurück als die durchschnittlichen Stückkosten, was auf eine verbesserte Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union hinweist. |
4.4.3.2. Arbeitskosten
(124) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
|
(125) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten blieben im gesamten Bezugszeitraum unverändert. |
4.4.3.3. Lagerbestände
(126) |
Die Lagerbestände der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Lagerbestände
|
(127) |
Die Lagerbestände verblieben im Bezugszeitraum ziemlich konstant auf normaler Höhe. |
4.4.3.4. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit
(128) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
|
(129) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität stieg von 2,0 % im Jahr 2011 auf 3,8 % am Ende des UZÜ. 2012 geriet die Rentabilität jedoch in die Verlustzone (– 1,4 %), was höchstwahrscheinlich auf die erheblichen Mengen gedumpter Einfuhren mit Ursprung in Argentinien und Indonesien zurückzuführen ist, mit denen die Importe aus den USA ersetzt wurden. |
(130) |
Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Zwar lässt sich im Bezugszeitraum kein eindeutiger Trend erkennen, die Unternehmen der Stichprobe wiesen jedoch im ganzen Zeitraum einen positiven Cashflow auf. |
(131) |
Die Investitionen waren im Bezugszeitraum rückläufig. Angesichts des positiven Cashflows und der erheblich verbesserten Kapitalrendite (vgl. vorstehende Tabelle) fanden sich jedoch keine Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung oder bei weiteren Investitionen gehabt hätte, wären solche Investitionen im Bezugszeitraum erforderlich gewesen. |
(132) |
Dem NBB zufolge sei eine Rentabilität von 3,8 % nicht mit eigenen Berechnungen vereinbar, die auf Daten beruhen würden, die auf den Daten der EU-Hersteller der Stichprobe in den nichtvertraulichen Fassungen der Fragebogenantworten basierten; demnach betrage die Gewinnspanne 8,5 %. |
(133) |
Die Kommission stellte bei der Analyse dieses Vorbringens fest, dass das NBB aufgrund einer aus mehreren Gründen fehlerhaften Methodik bzw. Berechnung zu einem anderen Wert gelangte. Erstens beruhten seine Berechnungen der Rentabilität im UZÜ nicht wie behauptet auf den Fragebogenantworten, sondern auf Stichprobendaten, die allerdings nicht über den UZÜ, sondern über einen anderen Zeitraum Aufschluss geben. Zweitens beruhten die vom NBB zur Berechnung der Rentabilität herangezogenen Produktionskosten auf einer anderen Stichprobe, die aus für eine weitere Untersuchung ausgewählten Unternehmen bestand und daher nicht einfach für diese Untersuchung verwendet werden kann. Zum Dritten ermittelte die Kommission die durchschnittliche Gewinnspanne der Stichprobenunternehmen anhand von zuverlässigen und überprüften Daten dieser Unternehmen. Daher wird das Vorbringen des NBB zurückgewiesen. |
4.4.4. Schlussfolgerungen zur Schädigung
(134) |
Die Analyse der Wirtschaftsindikatoren ergab, dass die Produktions- und Verkaufsmengen im Bezugszeitraum angestiegen sind, während der Unionsverbrauch nur in geringerem Maße anzog. Folglich erhöhte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil auf dem Unionsmarkt. Gleichzeitig fielen aber sowohl die Verkaufspreise als auch die Produktionskosten um einen ähnlichen Faktor. Deshalb konnte der Wirtschaftszweig der Union trotz der deutlich geringeren Einfuhren aus Drittländern nicht voll und ganz von den höheren Verkaufsmengen profitieren. |
(135) |
Andererseits blieb die Rentabilität im Bezugszeitraum gering, 2012 verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union sogar Verluste. Sogar die im UZÜ erwirtschafteten Gewinne von knapp 4 % lagen erheblich unter dem Gewinnniveau, das der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Marktbedingungen nach vernünftigem Ermessen erzielen sollte. Die Kommission erinnert auch daran, dass der Rat in der Ausgangsuntersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, eine (Ziel-)Gewinnspanne von 15 % ermittelte, die der Wirtschaftszweig der Union nach vernünftigem Ermessen ohne gedumpte Einfuhren erzielen sollte (14). In einer späteren Untersuchung der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien wurde die vom Wirtschaftszweig der Union nach vernünftigem Ermessen ohne gedumpte Einfuhren erzielbare Gewinnspanne jedoch auf 11 % leicht nach unten revidiert; dies erfolgte primär wegen des stärkeren Wettbewerbs auf dem Unionsmarkt und wegen der Reife der Biodieselbranche in der Union (15). |
(136) |
Mehrere der für die Analyse der derzeitigen Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevanten Indikatoren zeigen eine positive Entwicklung und belegen somit, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen positive Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatten. Die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union ist jedoch weiterhin sehr gering und liegt beträchtlich unter den in früheren Untersuchungen ermittelten Zielgewinnspannen. Außerdem ist das Investitionsniveau niedrig und fiel zudem im Bezugszeitraum um 30 %; die Kapazitätsauslastung ist zwar gestiegen, liegt aber immer noch unter 70 % im Vergleich zum früheren Wert von etwa 90 %, als noch keine Einfuhren auf dem Unionsmarkt gedumpt wurden (2004-2006) und die Wirtschaftslage der Branche als gesund galt (16). |
(137) |
Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse aller Wirtschaftsindikatoren gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union noch nicht vollständig von den Auswirkungen früheren Dumpings erholt hat. Er befindet sich weiterhin in einer wirtschaftlich und finanziell prekären Lage, und die derzeitige positive Entwicklung könnte durch die erneute Einfuhr zu gedumpten Preisen von erheblichen Mengen aus den USA leicht ins Gegenteil gekehrt werden. |
5. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
(138) |
Um die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Auslaufen der Maßnahmen zu bewerten, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einfuhren aus den USA auf den Unionsmarkt und auf den Wirtschaftszweig der Union. Insbesondere untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens gedumpter Einfuhren, die entsprechenden Mengen und deren wahrscheinliche Preisniveaus, die Kapazitätsreserve, die Attraktivität des Unionsmarkts und das Preisverhalten der US-amerikanischen Hersteller. |
(139) |
Wie in Erwägungsgrund 92 festgestellt, wäre bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der gedumpten Einfuhren aus den USA wahrscheinlich. Die Kommission ermittelte, dass die Hersteller von Biodiesel in den USA derzeit auf den Märkten anderer Drittländer Einfuhren zu gedumpten Preisen tätigen, die unter den Unionspreisen liegen. Da die Unionspreise etwas höher sind als diejenigen auf den Märkten anderer Drittländer, dürfte bei einem Auslaufen der Maßnahmen zumindest ein Teil dieser Ausfuhren in die Union umgeleitet werden. |
(140) |
Die Kommission ermittelte, dass die US-amerikanischen Hersteller über eine beträchtliche Kapazitätsreserve von etwa 2 678 000 t verfügen, was rund 22 % des Unionsgesamtverbrauchs entspricht. |
(141) |
Die in den USA verfügbare Kapazitätsreserve dürfte nicht vom Inlandsmarkt aufgenommen werden. Bereits heute decken die US-amerikanischen Hersteller trotz ausreichender Kapazität nur einen Teil des Bedarfs des US-amerikanischen Marktes. Es ist auch unwahrscheinlich, dass die vorhandene Kapazitätsreserve zur Steigerung der Ausfuhren in andere Drittländer als die Union verwendet würde. Wie in den Erwägungsgründen 42 bis 63 festgestellt, liegen die Preise der US-amerikanischen Ausfuhren in Drittländer derzeit im Durchschnitt 15 % unter dem durchschnittlichen Inlandspreis auf dem US-amerikanischen Markt und auch unter dem durchschnittlichen Unionspreis, selbst wenn die Kosten für den Transport zwischen den USA und der Union berücksichtigt werden. Daher dürften die US-amerikanischen Hersteller einen anderen Absatzmarkt für ihre Kapazitätsreserven suchen. |
(142) |
Da der Unionsmarkt weltweit der größte Biodieselmarkt ist und die Biodieselpreise dort dem Niveau auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt entsprechen oder leicht darüber liegen, wäre der Unionsmarkt für die US-amerikanischen Biodieselhersteller äußerst attraktiv. |
(143) |
Daher dürften die US-amerikanischen Hersteller einen Großteil ihrer Kapazitätsreserven dazu verwenden, bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen erneut auf den Unionsmarkt zu exportieren. Wie in Erwägungsgrund 46 dargelegt, werden die US-amerikanischen Hersteller Biodiesel wahrscheinlich zu gedumpten Preisen in die Union ausführen, um mit den Unionsherstellern auf dem Unionsmarkt konkurrieren zu können. Angesichts ihrer derzeitigen Preispolitik auf anderen Exportmärkten (vgl. Erwägungsgründe 57 und 58) und ihrer großen Kapazitätsreserve ist es höchstwahrscheinlich, dass erneut beträchtliche Mengen US-amerikanischen Biodiesels auf den Unionsmarkt zu gedumpten Preisen eingeführt werden, die den Unionspreisen entsprechen oder darunter liegen. |
(144) |
Von solchen Einfuhren würde ein erheblicher Preisdruck, ja sogar ein Abwärtsdruck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgehen, der bei den derzeitigen Preisen nur einen geringen Gewinn deutlich unter seiner Zielgewinnspanne erwirtschaftet. Dies wird höchstwahrscheinlich zu fallenden Produktions- und Verkaufsmengen, geringerer Rentabilität und einem Marktanteilsverlust führen. |
(145) |
Angesichts der prekären Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union würde sich ein solches Szenario sehr negativ auf dessen derzeitige Erholung auswirken und aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erneuten Auftreten einer bedeutenden Schädigung führen. |
5.1. Schlussfolgerung
(146) |
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel aus den USA aller Wahrscheinlichkeit nach erneut bedeutend geschädigt würde. |
6. UNIONSINTERESSE
(147) |
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen ungeachtet der Schlussfolgerungen zum wahrscheinlichen Wiederauftreten des schädigenden Dumpings dem Interesse der Union zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union sowie der Biodieseleinführer und -verwender. |
6.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(148) |
Die geltenden Maßnahmen haben dazu beigetragen, dass quasi keine gedumpten Biodieseleinfuhren aus den USA mehr getätigt wurden und sich der Wirtschaftszweig der Union erholen konnte. Zwar gab es beim Wirtschaftszweig der Union positive Anzeichen einer Erholung von früherem Dumping, beispielsweise höhere Produktions- und Verkaufsmengen, doch haben die Biodieselpreise auf dem Unionsmarkt erheblich nachgegeben und die Rentabilität ist weiterhin sehr niedrig, sodass die Wirtschaftslage der Branche prekär und gefährdet bleibt. |
(149) |
Bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen wäre der Wirtschaftszweig der Union aber höchstwahrscheinlich mit einem verstärkten unlauteren Wettbewerb in Form erheblicher Mengen gedumpter Biodieseleinfuhren aus den USA konfrontiert. Dadurch würde die derzeitige Erholung der Biodieselbranche der Union zum Erliegen kommen, und die bedeutende Schädigung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut auftreten. Eine Außerkraftsetzung der Maßnahmen liefe daher dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Union zuwider. |
6.2. Interesse der unabhängigen Einführer und Händler
(150) |
Nur drei Einführer/Händler meldeten sich und legten ihren Standpunkt dar. Während ein Unternehmen behauptete, die Höhe der geltenden Zölle sei unverhältnismäßig und die Verlängerung der Maßnahmen würde durch Marktverzerrung und -begrenzung zu höheren Preisen führen, brachten die beiden anderen Unternehmen vor, die geltenden Maßnahmen hätten ihre Tätigkeiten nicht beeinträchtigt; sie standen einer möglichen Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen auch neutral gegenüber. |
(151) |
Mit den Feststellungen dieser Untersuchung lässt sich die Behauptung, eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde den Markt begrenzen und zu höheren Preisen führen, nicht belegen. Trotz der geltenden Maßnahmen waren die Unionspreise im Bezugszeitraum vielmehr rückläufig. Zudem verfügt der Wirtschaftszweig der Union heute über ausreichende Kapazität, um die derzeitige Unionsnachfrage nach Biodiesel zu befriedigen, und auch über Kapazitätsreserven, um künftige Nachfragesteigerungen zu decken. Damit sind die vorgebrachten Argumente kein Beleg dafür, dass eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Einführer/Händler zuwiderlaufen würde. |
6.3. Interesse der Verwender
(152) |
Nur ein Verwender, ein Ölunternehmen, das Biodiesel kauft, um es mit Mineralöl zu mischen, meldete sich und legte der Kommission seinen Standpunkt dar. Das Unternehmen befürwortete nachdrücklich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen und brachte vor, ihr Außerkrafttreten würde sich verheerend auf den Unionsmarkt für Biodiesel auswirken und zu einem beträchtlichen Zufluss gedumpten Biodiesels führen, was seinerseits zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung der Biodieselbranche der Union führen würde. |
(153) |
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die geltenden Maßnahmen die Unionsverwender negativ beeinträchtigten; insbesondere kann nicht belegt werden, dass die geltenden Maßnahmen sich negativ auf ihre Rentabilität oder ihre Geschäftstätigkeit auswirkten. Aufgrund des konstanten oder nur leicht ansteigenden Biodieselverbrauchs in der Union verfügt der Wirtschaftszweig der Union jedenfalls über ausreichende Kapazität, um die derzeitige und künftige Nachfrage zu befriedigen, sollte die Nachfrage weiter anziehen. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde keine Versorgungsknappheit verursachen. |
(154) |
Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Verwender nicht zuwiderlaufen würde. |
6.4. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(155) |
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderliefe, die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA aufrechtzuerhalten. |
7. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(156) |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 geänderten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren aufrechterhalten werden. |
(157) |
Wie in Erwägungsgrund 2 dargelegt, wurden die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, sowie auf die Einfuhren in die Union von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika. |
(158) |
Die aufrechtzuerhaltenden Antidumpingmaßnahmen gelten weiterhin für die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, sowie für die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika. |
(159) |
Die ausführenden Hersteller in Kanada, die von den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 erweiterten Maßnahmen befreit waren, sind auch von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit. |
(160) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209829), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009129), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009929), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194329), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194629), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194729), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201129), ex 2710 20 15 (TARIC-Code 2710201529), ex 2710 20 17 (TARIC-Code 2710201729), ex 3824 90 92 (TARIC-Code 3824909212), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001029, 3826001039, 3826001049, 3826001099) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009019) eingereiht werden.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzölle als Festbeträge auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen |
AD-Zoll, EUR je Tonne Nettogewicht |
TARIC-Zusatzcode |
Archer Daniels Midland Company, Decatur |
68,6 |
A933 |
Cargill Inc., Wayzata |
0 |
A934 |
Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston |
70,6 |
A935 |
Imperium Renewables Inc., Seattle |
76,5 |
A936 |
Peter Cremer North America LP, Cincinnati |
198,0 |
A937 |
World Energy Alternatives LLC, Boston |
82,7 |
A939 |
in Anhang I aufgeführte Unternehmen |
115,6 |
siehe Anhang I |
alle übrigen Unternehmen |
172,2 |
A999 |
Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).
(3) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (17) zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Absatz 2 festgesetzte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
(4) Voraussetzung für die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle ist, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ wird ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209821), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009121), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009921), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194321), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194621), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194721), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201121), ex 2710 20 15 (TARIC-Code 2710201521), ex 2710 20 17 (TARIC-Code 2710201721), ex 3824 90 92 (TARIC-Code 3824909210), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001020, 3826001030, 3826001040, 3826001089) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009011) eingereiht werden, wobei der von den folgenden Unternehmen hergestellte Biodiesel ausgenommen ist:
Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
Kanada |
BIOX Corporation, Oakville, Ontario, Kanada |
B107 |
Kanada |
Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada |
B108 |
Der ausgeweitete Zoll ist der in Artikel 1 Absatz 2 für „alle übrigen Unternehmen“ festgesetzte Zoll, nämlich ein endgültiger Antidumpingzoll von 172,2 EUR je Tonne Nettogewicht.
Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).
(2) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
(3) Die Anwendung der Befreiung, die den in Absatz 1 genannten Unternehmen gewährt wird, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der nach Artikel 1 Absatz 1 geltende Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 3
(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009130), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009930), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194330), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194630), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194730), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201130), ex 2710 20 15 (TARIC-Code 2710201530), ex 2710 20 17 (TARIC-Code 2710201730), ex 3824 90 92 (TARIC-Code 3824909220) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009030) eingereiht werden.
Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).
(2) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
(3) Die Anwendung der für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang III entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zoll Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 4
(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Rue de la loi 170, CHAR 04/034 |
1049 Brüssel |
BELGIEN |
E-Mail: TRADE-TDI-INFORMATION@ec.europa.eu |
(2) Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 14. September 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) Verordnung (EG) Nr. 599/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 26).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 12).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315 vom 26.11.2013, S. 2).
(5) Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 289 vom 4.10.2013, S. 12).
(6) Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. C 217 vom 10.7.2014, S. 14).
(7) Mexiko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis, WT/DS 295/AB/R, 29. November 2005.
(8) Nach Titel 26 Abschnitt 45K Buchstabe c Ziffer 3 des US Internal Revenue Code bezeichnet der Ausdruck „Biomasse“ jegliche organische Stoffe außer A) Erdöl und Erdgas (oder daraus gewonnene Erzeugnisse) und B) Kohle (einschließlich Braunkohle) oder daraus gewonnene Erzeugnisse.
(9) Verordnung (EG) Nr. 194/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 50), Erwägungsgrund 20.
(10) Aufgrund eines Druckfehlers wurde im Unterrichtungsdokument fälschlicherweise ein Betrag von 884 EUR angegeben.
(11) Siehe zum Beispiel: http://biodiesel.org/news/news-display/2014/05/14/biodiesel-producers-hit-hard-by-policy-uncertainty, abgerufen am 6. Juli 2015.
(12) Gibraltar gehört nicht zur Zollunion, und das Einführen von Waren nach Gibraltar gilt nicht als Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Union.
(13) Der Biodieselverbrauch in Kanada dürfte 2015 etwas mehr als 300 000 t betragen. Siehe: http://gain.fas.usda.gov/Recent%20GAIN%20Publications/Biofuels%20Annual_Ottawa_Canada_11-24-2014.pdf, abgerufen am 6. Juli 2015.
(14) Verordnung (EG) Nr. 599/2009, Erwägungsgründe 181 bis 183.
(15) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013, Erwägungsgründe 202 bis 208.
(16) Verordnung (EG) Nr. 193/2009 vom 11. März 2009 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 22).
(17) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
ANHANG I
Name des Unternehmens |
Standort |
TARIC-Zusatzcode |
American Made Fuels, Inc. |
Canton |
A940 |
AG Processing Inc. |
Omaha |
A942 |
Alabama Clean Fuels Coalition Inc. |
Birmingham |
A940 |
Arkansas SoyEnergy Group |
DeWitt |
A940 |
Arlington Energy, LLC |
Mansfield |
A940 |
Athens Biodiesel, LLC |
Athens |
A940 |
Beacon Energy |
Cleburne |
A940 |
Biodiesel of Texas, Inc. |
Denton |
A940 |
BioDiesel One Ltd |
Southington |
A940 |
Buffalo Biodiesel, Inc |
Tonawanda |
A940 |
BullDog BioDiesel |
Ellenwood |
A940 |
Carbon Neutral Solutions, LLC |
Mauldin |
A940 |
Central Iowa Energy, LLC |
Newton |
A940 |
Chesapeake Custom Chemical Corp. |
Ridgeway |
A940 |
Community Fuels |
Stockton |
A940 |
Delta BioFuels, Inc. |
Natchez |
A940 |
Diamond Biofuels |
Mazon |
A940 |
Direct Fuels |
Euless |
A940 |
Eagle Creek Fuel Services, LLC |
Baltimore |
A940 |
Earl Fisher Bio Fuels |
Chester |
A940 |
East Fork Biodiesel, LLC |
Algona |
A940 |
ECO Solutions, LLC |
Chatsworth |
A940 |
Ecogy Biofuels, LLC |
Tulsa |
A940 |
ED & F Man Biofuels Inc. |
New Orleans |
A940 |
Freedom Biofuels, Inc. |
Madison |
A940 |
Fuel & Lube, LLC |
Richmond |
A940 |
Fuel Bio |
Elizabeth |
A940 |
FUMPA Bio Fuels |
Redwood Falls |
A940 |
Galveston Bay Biodiesel, LP (BioSelect Fuels) |
Houston |
A940 |
Geo Green Fuels, LLC |
Houston |
A940 |
Georgia Biofuels Corp. |
Loganville |
A940 |
Green River Biodiesel, Inc. |
Moundville |
A940 |
Griffin Industries, Inc. |
Cold Spring |
A940 |
High Plains Bioenergy |
Guymon |
A940 |
Huish Detergents, Inc. |
Salt Lake City |
A940 |
Incobrasa Industries, Ltd. |
Gilman |
A940 |
Independence Renewable Energy Corp. |
Perdue Hill |
A940 |
Indiana Flex Fuels |
LaPorte |
A940 |
Innovation Fuels, Inc. |
Newark |
A940 |
Iowa Renewable Energy, LLC |
Washington |
A940 |
Johann Haltermann Ltd. |
Houston |
A940 |
Lake Erie Biofuels, LLC |
Erie |
A940 |
Leland Organic Corporation |
Leland |
A940 |
Louis Dreyfus Agricultural Industries, LLC |
Wilton |
A940 |
Louis Dreyfus Claypool Holdings LLC |
Claypool |
A940 |
Memphis Biofuels, LLC |
Memphis |
A942 |
Middle Georgia Biofuels |
East Dublin |
A940 |
Middletown Biofuels, LLC |
Blairsville |
A940 |
Musket Corporation |
Oklahoma City |
A940 |
New Fuel Company |
Dallas |
A940 |
North Mississippi Biodiesel |
New Albany |
A940 |
Northern Biodiesel, Inc. |
Ontario |
A940 |
Northwest Missouri Biofuels, LLC |
St. Joseph |
A940 |
Nova Biofuels Clinton County, LLC |
Clinton |
A940 |
Nova Biosource |
Senaca |
A940 |
Organic Fuels, Ltd |
Houston |
A940 |
Owensboro Grain Company LLC |
Owensboro |
A940 |
Paseo Cargill Energy, LLC |
Kansas City |
A940 |
Peach State Labs, Inc. |
Rome |
A940 |
Perihelion Global, Inc. |
Opp |
A940 |
Philadelphia Fry-O-Diesel Inc. |
Philadelphia |
A940 |
Pinnacle Biofuels, Inc. |
Crossett |
A940 |
PK Biodiesel |
Woodstock |
A940 |
Pleasant Valley Biofuels, LLC |
American Falls |
A940 |
RBF Port Neches LLC |
Houston |
A940 |
Red Birch Energy, Inc. |
Bassett |
A940 |
Red River Biodiesel Ltd. |
New Boston |
A940 |
REG Ralston, LLC |
Ralston |
A940 |
Renewable Energy Products, LLC |
Santa Fe Springs |
A940 |
Riksch BioFuels LLC |
Crawfordsville |
A940 |
Safe Renewable Corp. |
Conroe |
A940 |
Sanimax Energy Inc. |
DeForest |
A940 |
Scott Petroleum |
Itta Bena |
A942 |
Seminole Biodiesel |
Bainbridge |
A940 |
Soy Solutions |
Milford |
A940 |
SoyMor Biodiesel, LLC |
Albert Lea |
A940 |
Sunshine BioFuels, LLC |
Camilla |
A940 |
TPA Inc. |
Warren |
A940 |
Trafigura AG |
Stamford |
A940 |
U.S. Biofuels, Inc. |
Rome |
A940 |
United Oil Company |
Pittsbourgh |
A940 |
Valco Bioenergy |
Harlingen |
A940 |
Vanguard Synfuels, LLC |
Pollock |
A940 |
Vinmar Overseas, Ltd |
Houston |
A938 |
Vitol Inc. |
Houston |
A940 |
Walsh Bio Diesel, LLC |
Mauston |
A940 |
Western Dubque Biodiesel, LLC |
Farley |
A940 |
Western Iowa Energy, LLC |
Wall Lake |
A940 |
Western Petroleum Company |
Eden Prairie |
A940 |
ANHANG II
Die in Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 2 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:
— |
Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat. |
— |
Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als ‚Biodiesel‘ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ |
ANHANG III
Die in Artikel 3 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:
— |
Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat. |
— |
Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als ‚Biodiesel‘ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ |
15.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/99 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1519 DER KOMMISSION
vom 14. September 2015
zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 (2) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll von 211,2 bis 237 EUR/t Nettogewicht ein auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“ oder „betroffenes Land“), die damals unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209820), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009120), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009920), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710194120), ex 3824 90 91, ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824909787) eingereiht wurden. Der mit dieser Verordnung eingeführte Ausgleichszoll wird im Folgenden als die „geltenden Maßnahmen“ bezeichnet. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 (3) weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung den mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, in die Union aus, wobei der von den Unternehmen BIOX Corporation, Oakville, und Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada, hergestellte Biodiesel ausgenommen ist. Mit derselben Verordnung weitete der Rat auch den mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in Mischungen mit bis zu 20 GHT von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs aus. |
1.2. Für andere Drittländer geltende Maßnahmen
(3) |
Außerhalb dieses Verfahrens gelten ferner Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Biodieselausfuhren aus Argentinien und Indonesien (4). |
1.3. Überprüfungsantrag
(4) |
Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (5) der geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung. |
(5) |
Der Antrag wurde am 9. April 2014 vom European Biodiesel Board (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Unionsgesamtproduktion von Biodiesel entfallen. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten der Subventionierung und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. |
1.4. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(6) |
Da die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (6) eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss kam, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, leitete sie am 10. Juli 2014 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (7) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein. Am selben Tag leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA geltenden Antidumpingmaßnahmen ein (8). Dabei handelt es sich um ein parallel laufendes, getrenntes Verfahren, das zu einer getrennten Verordnung führen wird. |
(7) |
Vor der Einleitung der Auslaufüberprüfung unterrichtete die Kommission nach Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika darüber, dass sie einen ordnungsgemäß belegten Überprüfungsantrag erhalten hatte, und gab der US-Regierung Gelegenheit zu Konsultationen, um die Lage hinsichtlich des Inhalts des Überprüfungsantrags zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die US-Regierung nahm dieses Angebot an, und die Konsultationen fanden daraufhin am 3. Juli 2014 statt. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung erzielt werden. Den einschlägigen Stellungnahmen der US-Behörden wurde jedoch gebührend Rechnung getragen. |
1.5. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(8) |
Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und Wiederauftretens der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2014 (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
1.6. Interessierte Parteien
(9) |
In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission die interessierten Parteien ein, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in den USA und die US-amerikanischen Behörden, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Untersuchung und bat sie um ihre Mitarbeit. |
(10) |
Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. |
1.7. Stichprobenverfahren
(11) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde. |
a) Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(12) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung auf der Grundlage der höchsten repräsentativen Produktions- und Verkaufsmengen. Diese vorläufige Stichprobe umfasste sieben Unionshersteller mit Sitz in sieben verschiedenen Mitgliedstaaten, auf die fast 30 % der Unionsproduktion von Biodiesel entfielen. Die Kommission lud interessierte Parteien ein, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. |
(13) |
Ein Unternehmen mit Sitz in Itaf137)lien beantragte die Aufnahme in die Stichprobe. Dieses Unternehmen hatte seine Tätigkeit jedoch erst Ende 2013 aufgenommen, nachdem es von einem anderen, in die vorläufige Stichprobe einbezogenen italienischen Biodieselhersteller eine Biodieselanlage gekauft hatte. Da keine für die Bewertung der relevanten Trends im Bezugszeitraum erforderlichen historischen Daten vorlagen und bereits ein anderes italienisches Unternehmen Teil der vorläufigen Stichprobe war, beschloss die Kommission, dieses Unternehmen nicht in die Stichprobe einzubeziehen. |
(14) |
Der Verband der US-amerikanischen Biodieselhersteller (National Biodiesel Board, im Folgenden „NBB“) wandte ein, dass die vorläufige Stichprobenauswahl und die bei den vorausgegangenen Biodieseluntersuchungen verwendete Stichprobe nicht identisch waren; sie bezogen sich vor allem auf zwei Unternehmen mit beachtlichen Produktions- und Verkaufsmengen, die nicht Teil der vorläufigen Stichprobe waren. Die beiden vom NBB genannten Unternehmen waren jedoch entweder mit einem anderen bereits in die Stichprobe aufgenommenen Unternehmen mit höheren Verkaufsmengen verbunden oder verkauften geringere Mengen als das vorläufig ausgewählte Unternehmen im selben Mitgliedstaat. Daher hätte die Aufnahme dieser beiden Unternehmen die Repräsentativität der vorläufigen Stichprobenauswahl nicht verändert. Die vorläufige Auswahl wurde daher als repräsentative Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt. |
(15) |
Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte die US-Regierung vor, eine 30 %ige Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union könne nicht als repräsentativ für den gesamten Wirtschaftszweig der Union angesehen werden, die Mikroindikatoren hätten auf einer breiteren Basis analysiert werden müssen. Die US-Regierung beruft sich dabei auf die Feststellung des WTO-Berufungsgremiums im Streitfall EG — Verbindungselemente, in dem eine Stichprobe von 27 % als klein im Verhältnis zum gesamten Wirtschaftszweig angesehen wurde, da sie nur im Fall fragmentierter Wirtschaftszweige einen größeren Anteil darstellen würde. |
(16) |
Anders als dies bei der Untersuchung über Verbindungselemente der Fall war, definierte die Kommission den gesamten Wirtschaftszweig für die Zwecke dieser Untersuchung als Wirtschaftszweig der Union und nicht nur die Unternehmen der Stichprobe (vgl. Erwägungsgrund 151). Überdies wurden alle Makroindikatoren auf der Grundlage des gesamten Wirtschaftszweigs bewertet, einige Mikroindikatoren dagegen nur auf der Ebene der Unternehmen der Stichprobe. Allerdings wurden für die Gesamtanalyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union sowohl Mikro- als auch Makroindikatoren bewertet. In jedem Fall gilt der Wirtschaftszweig der Union als fragmentiert, da er aus über 200 in der gesamten Union ansässigen Herstellern besteht, bei denen es sich meist um kleinere und mittlere Unternehmen handelt. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die 30 %ige Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union repräsentativ ist, und weist das Vorbringen somit zurück. |
b) Bildung einer Stichprobe der Einführer
(17) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen. |
(18) |
Nur einige unabhängige Einführer lieferten die angeforderten Informationen und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Angesichts ihrer geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. |
c) Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in den USA
(19) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in den USA um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Informationen. Außerdem ersuchte sie die Vertretung der USA bei der Europäischen Union darum, andere etwaige ausführende Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren. |
(20) |
27 Hersteller in den USA antworteten der Kommission, aber nur neun von ihnen legten die in Anhang I der Einleitungsbekanntmachung für die Stichprobenauswahl angeforderten Daten zu den Ausfuhren und/oder Inlandsverkäufen vor. Keiner dieser Hersteller tätigte im UZÜ Ausfuhren in die Union. Die Kommission wählte die drei ausführenden Hersteller mit den höchsten Inlands- und Ausfuhrverkäufen für die Stichprobe aus. Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden der USA wurden nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
(21) |
Keiner der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller beantwortete die Fragebogen innerhalb der gesetzten Frist. Am 7. Oktober 2014 wies die Kommission die drei ausführenden Hersteller der Stichprobe auf die ausstehenden Antworten hin. |
(22) |
Am 10. Oktober 2014 teilte ein ausführender Hersteller der Stichprobe der Kommission mit, dass er entschieden habe, den Fragebogen nicht zu beantworten. Die beiden anderen ausführenden Hersteller der Stichprobe baten mehrfach um Verlängerungen der Frist, die ihnen zwar gewährt wurden, legten aber keine vollständigen Antworten vor. |
(23) |
Am 10. November 2014 hat die Kommission die drei Unternehmen der Stichprobe schriftlich über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt, Artikel 28 der Grundverordnung anzuwenden. Die US-Behörden wurden ebenfalls über die Absicht der Kommission in Kenntnis gesetzt, Artikel 28 der Grundverordnung anzuwenden. Für Stellungnahmen zu diesem Schreiben wurde eine Frist bis zum 21. November 2014 gesetzt. |
(24) |
Bis zum 21. November 2014 haben zwei der Unternehmen der Stichprobe überhaupt nicht reagiert, und das dritte Unternehmen der Stichprobe erklärte, es benötige mehr Zeit für die Vorlage der Daten. |
(25) |
Die Kommission zog daraus den Schluss, dass keiner der ausführenden US-amerikanischen Hersteller der Stichprobe an der Auslaufüberprüfung mitarbeitete. Folglich beschloss sie Artikel 28 der Grundverordnung anzuwenden; damit können positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. |
1.8. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(26) |
Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von den US-Behörden, den Unionsherstellern der Stichprobe und von vier Verwendern/Händlern. |
(27) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Subventionierung, der daraus resultierenden Schädigung und dem Unionsinteresse benötigte, und prüfte sie. |
(28) |
Bei den folgenden Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
|
(29) |
Bei den folgenden Unionsherstellern wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
|
1.9. Unterrichtung
(30) |
Am 3. Juni 2015 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Antisubventionsmaßnahmen vorgeschlagen werden sollte, und forderte sie zur Stellungnahme auf. Die Kommission prüfte die Stellungnahmen der interessierten Parteien und berücksichtigte sie, soweit dies angezeigt war. |
(31) |
Nach der endgültigen Unterrichtung beantragte das NBB eine Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren und wurde gehört. |
2. ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Überprüfte Ware
(32) |
Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“), d. h. um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „überprüfte Ware“) die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, ex 2710 20 11, ex 2710 20 15, ex 2710 20 17, ex 3824 90 92, ex 3826 00 10 und ex 3826 00 90 eingereiht werden. |
(33) |
Biodiesel ist ein erneuerbarer Kraftstoff, der im Verkehrssektor für Dieselmotoren verwendet wird. Herkömmliche Motoren können jedoch nicht mit reinem Biodiesel betrieben werden, sondern nur mit einem Gemisch aus Mineralöldiesel und einer begrenzten Beimischung von Biodiesel. |
(34) |
Bei dem in den USA hergestellten Biodiesel handelt es sich in erster Linie um Fettsäuremethylester (FAME), die aus einer Vielzahl pflanzlicher Öle (Soja-, Palm-, Rapsöl) sowie gebrauchten Frittierölen, Tierfetten oder Biomasse gewonnen werden, die als Ausgangsstoff für Biodiesel dienen. Die Benennung „Ester“ verweist auf die Umesterung von Pflanzenölen, d. h. das Mischen des Öls mit Alkohol. Die Benennung „Methyl“ verweist auf Methanol, also den Alkohol, der bei dem Verfahren am häufigsten eingesetzt wird, wenngleich auch Ethanol dabei verwendet werden kann, wobei dann Fettsäureethylester entsteht. |
(35) |
Trotz möglicher Unterschiede bei den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen oder im Herstellungsverfahren weisen alle Biodieselarten und der Biodiesel in den Gemischen dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften auf; sie werden auch für dieselben Zwecke eingesetzt. Bei den möglichen Varianten der überprüften Ware ändert sich weder die grundlegende Definition noch die Eigenschaften, noch die Wahrnehmung seitens der verschiedenen Parteien. Insbesondere macht es vom Standpunkt der Endverbraucher des Dieselkraftstoffs keinen Unterschied, ob das an der Zapfsäule angebotene Gemisch aus einem bestimmten Biodieselausgangsstoff gewonnen wurde. |
2.2. Gleichartige Ware
(36) |
Wie in der Ausgangsuntersuchung weisen der auf dem Inlandsmarkt der USA verkaufte Biodiesel und der zur Ausfuhr verkaufte US-Biodiesel dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen auf. Desgleichen weisen der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte Biodiesel und die aus den USA in die Union ausgeführte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf. Daher sind sie für die Zwecke der jetzigen Untersuchungen gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung. |
2.3. Vorbringen zur Warendefinition
(37) |
Die US-Regierung brachte vor, dass aus Biomasse (9) hergestellter Diesel eine breitere Warengruppe sei als die überprüfte Ware. Wie jedoch in der Verordnung zur Einführung der vorläufigen Ausgleichszölle in der Ausgangsuntersuchung dargelegt (10), sind alle Biodieselarten und -gemische, einschließlich aus Biomasse hergestellter Diesel, als Biodieselkraftstoffe anzusehen und Teil eines Gesetzespakets, das Energieeffizienz und alternative Kraftstoffe aus erneuerbaren Energieträgern betrifft. Dies hat seinen Grund darin, dass aus Biomasse hergestellter Biodiesel dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle und technische Eigenschaften und dieselben oder sehr ähnliche grundlegende Verwendungen aufweist wie aus anderen Rohstoffen hergestellter Biodiesel. Die Feststellung der Ausgangsuntersuchung wurde von keiner interessierten Partei angefochten und gilt somit auch in dieser Auslaufüberprüfung. Daher wies die Kommission das Vorbringen der US-Regierung zurück. |
3. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG
3.1. Vorbemerkungen
(38) |
Nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Subventionierung wahrscheinlich wäre. Unter erneutem Auftreten ist zu verstehen, dass eine Subventionierung weder zum Zeitpunkt der Einleitung noch des Beschlusses zur Beibehaltung der Maßnahmen angewendet werden muss. Daher überprüfte die Kommission auch, ob bei nach dem UZÜ ausgelaufenen Subventionen die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens besteht. |
(39) |
Die Kommission analysierte alle im Überprüfungsantrag genannten Subventionsregelungen und ersuchte die US-Behörden um Informationen über etwaige sonstige Subventionsregelungen. Die Kommission analysierte auf der Grundlage der Antworten der US-Behörden auf ihren Fragebogen die folgenden Regelungen, die während des UZÜ in Kraft waren:
|
(40) |
Die nachstehenden Regelungen werden an dieser Stelle nicht analysiert, da sie, wie aus den Angaben der US-Behörden hervorgeht, entweder nicht in Anspruch genommen werden konnten oder vor dem UZÜ ausgelaufen waren bzw. damit für die US-Biodieselhersteller während des UZÜ kein Vorteil verbunden war:
|
3.2. Subventionierung von Einfuhren während des UZÜ — Bundesregelungen
3.2.1. Biodiesel Mixture Credit (Steuervergünstigung für Biodieselgemische) und Biodiesel Credit (Steuervergünstigung für Biodiesel)
3.2.1.1. Rechtsgrundlage
(41) |
Title 26 Section 40A, Section 6426 und Section 6427 des US Code (U.S.C.) ist die Rechtsgrundlage für eine Steuervergünstigungsregelung für Hersteller von Biodieselgemischen, Einzelhändler und Endverwender von Biodiesel. Darin sind folgende Steuervergünstigungen für Biodieselkraftstoff vorgesehen:
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(42) |
Der Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit (Körperschaftsteuervergünstigung für kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“) ist eine Steuervergünstigung, die ausschließlich kleinen Herstellern von „Agri-Biodiesel“ gewährt wird. Diese Regelung wird in den Erwägungsgründen 59 bis 63 behandelt. |
3.2.1.2. Begünstigte
(43) |
Um für den in Erwägungsgrund 41 Ziffer i erwähnten Biodiesel Mixture Credit in Betracht zu kommen, muss ein Unternehmen ein Gemisch aus Biodiesel und Dieselkraftstoff herstellen, das als Kraftstoff oder zur Verwendung als Kraftstoff verkauft wird. |
(44) |
Eine Person, die die Vergünstigung in Anspruch nehmen will, muss eine Bescheinigung des Biodieselherstellers oder -einführers erhalten, auf der die Ware sowie der prozentuale Anteil von Biodiesel- und „Agri-Biodiesel“ (11) an der Ware ausgewiesen wird. Bei dieser Vergünstigung handelt es sich um eine Verbrauchsteuergutschrift, wobei, wenn die Verbrauchsteuerschuld eines Unternehmens geringer ist als der Gesamtbetrag der Verbrauchsteuergutschrift, das Unternehmen den Restbetrag als auszahlbare Körperschaftsgutschrift in Anspruch nehmen kann. Die auszahlbare Körperschaftsteuergutschrift wird mit der Körperschaftsteuerschuld des Steuerpflichtigen verrechnet beziehungsweise direkt ausgezahlt. Ausgezahlt werden kann dem Steuerpflichtigen nur ein etwaiger, seine Steuerschuld übersteigender Restbetrag der Gutschrift. |
(45) |
Der in Erwägungsgrund 41 Ziffer ii erwähnte Biodiesel Credit ist eine nicht auszahlbare Körperschaftsteuervergünstigung für Einzelhändler oder Endverwender von unvermischtem (reinem) Biodiesel. Der Biodiesel Credit für unvermischten Biodiesel steht nur der Person zu, die den unvermischten Biodiesel in den Tank eines Fahrzeugs einfüllt oder als Kraftstoff verwendet. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch Biodieselhersteller, die ihren eigenen Biodiesel herstellen, Anspruch auf diese Vergünstigung erheben könnten. Um die Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Biodieselhersteller somit entweder als Einzelhändler tätig sein (und den Biodiesel in den Tank des Endverwenders einfüllen) oder ein Endverwender sein (also beispielsweise den Biodiesel in sein eigenes Fahrzeug einfüllen). |
3.2.1.3. Anwendung
(46) |
Bei mit Mineralöldiesel vermischtem Biodiesel kann eine Verbrauchsteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuervergünstigung für Biodieselgemische in Anspruch genommen werden. Während des Untersuchungszeitraums betrug die Vergünstigung 1 USD pro Gallone für alle Arten von Biodiesel, also auch für „Agri-Biodiesel“ und Diesel aus Biomasse. |
(47) |
Wie hoch die Steuervergünstigung für das Kraftstoffgemisch letztlich ist, hängt vom Biodieselgehalt ab. Gemäß den Vorschriften muss dem Biodiesel mindestens 0,1 % Mineralöldiesel zugesetzt werden (dieses Gemisch aus 99,9 % Biodiesel und 0,1 % Mineralöldiesel wird in den USA als B99 bezeichnet), wobei dieses Mischungsverhältnis auch die gängigste Praxis ist, da so die maximale Steuervergünstigung erzielt wird. Entscheidend für die Steuervergünstigung ist der Anteil des Biodiesels in einem Gemisch (beispielsweise enthalten 100 Gallonen B99 99,9 Gallonen Biodiesel, für die eine Steuervergünstigung in Höhe von 99,90 USD in Anspruch genommen werden kann). Die Umwandlung von reinem Biodiesel (B100) in ein Gemisch (B99) ist ein einfacher Vorgang. Dabei werden ohne größere Verarbeitung der betroffenen Ware reinem Biodiesel 0,1 % Mineralöldiesel zugesetzt. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist an die Herstellung des Gemischs gebunden. |
(48) |
Hersteller von Biodiesel können die Vergünstigung in Anspruch nehmen, wenn sie selbst die Beimischung vornehmen. Der Hersteller muss den reinen Biodiesel mit Mineralöldiesel mischen. In Bezug auf den Anspruch auf die Vergünstigung wird kein Unterschied zwischen Biodieselgemischen für den Verkauf auf dem Inlandsmarkt und den Verkauf zur Ausfuhr gemacht. |
(49) |
Unternehmen, die keinen reinen Biodiesel herstellen, sondern vielmehr kaufen und daraus ein Biodieselgemisch herstellen, können die Steuervergünstigung ebenfalls beanspruchen. Solche Unternehmen benötigen eine Bescheinigung des Herstellers oder des Einführers (und auch etwaiger Zwischenhändler) des Biodiesels, auf der der Hersteller bescheinigt, die Steuervergünstigung nicht in Anspruch genommen zu haben. Diese Bescheinigung ist übertragbar und verleiht dem Inhaber Anspruch auf eine Vergünstigung in Höhe von 1 USD pro Gallone reinen Biodiesels. |
(50) |
Die Vergünstigung kann entweder als Verrechnung mit der Verbrauchsteuer- oder Körperschaftsteuerschuld oder als direkte Geldzahlung in Anspruch genommen werden. Der Gesamtbetrag der Vergünstigung bleibt gleich (1 USD pro Gallone), und zwar unabhängig davon, ob die Vergünstigung in Form einer Verrechnung mit der Verbrauchsteuer, einer Verrechnung mit der Körperschaftsteuer, einer direkten Geldzahlung an den Steuerpflichtigen oder einer Kombination daraus geltend gemacht wird. |
(51) |
Gemäß dem U.S.C. wird der Biodiesel Mixture Credit nur dann gewährt, wenn das Unternehmen, das die Mischung von Biodiesel und Mineralöldiesel vornimmt, eine Bescheinigung („Certificate for Biodiesel“) des Biodieselherstellers vorlegen kann, auf der der Hersteller unter anderem die Biodieselmenge aufführt, auf die sich die Bescheinigung bezieht, und erklärt, ob es sich bei dem Biodiesel um „Agri-Biodiesel“ oder anderen Biodiesel handelt. Mischt ein Unternehmen, das Biodiesel herstellt, diesen Biodiesel anschließend mit Mineralöldiesel und nimmt es die Steuervergünstigung in Anspruch, so muss es bei der Beantragung der Vergünstigung das Certificate for Biodiesel mit den erforderlichen Unterlagen vorlegen. Eine Person, die ein Certificate for Biodiesel erhält und den Biodiesel anschließend ohne Herstellung eines Biodieselgemisches verkauft, muss das Certificate for Biodiesel an den Käufer weitergeben und eine sogenannte Erklärung des Biodieselwiederverkäufers („Statement of Biodiesel Reseller“) beifügen. Mit anderen Worten, das Unternehmen, das die Mischung vornimmt und die Steuervergünstigung in Anspruch nimmt, kann das Certificate for Biodiesel entweder direkt vom Hersteller oder indirekt über einen Wiederverkäufer des Biodiesels erhalten. Diese Bescheinigung ist also übertragbar und verleiht dem Inhaber für alle Gallonen Biodiesel, die er bei der Herstellung von Biodieselgemischen verwendet hat, Anspruch auf eine Steuergutschrift in Höhe von 1 USD pro Gallone. |
(52) |
Im Untersuchungszeitraum wurden keine neuen Informationen bekannt, die die Schlussfolgerung der Ausgangsuntersuchung infrage stellen würden, wonach sämtlicher Biodiesel durch diese Steuervergünstigung subventioniert wird. |
(53) |
Beim Biodiesel Credit kann der Einzelhändler (oder ein Biodieselhersteller, der als Einzelhändler tätig ist) oder der Endverwender des unvermischten Biodiesels im Gegensatz zur vorausgegangenen Untersuchung, bei der die Begünstigung 1 USD pro Gallone unvermischten (reinen) „Agri-Biodiesels“ beziehungsweise 0,50 USD pro Gallone anderen unvermischten Biodiesels betrug, jetzt 1 USD pro Gallone für unvermischten (reinen) „Agri-Biodiesel“ oder andere Biodieselarten sowie aus Biomasse hergestellten Diesel als nicht auszahlbare, auf die General Business Income Tax anrechenbare Gutschrift geltend machen. Es handelt sich um eine nicht auszahlbare Gutschrift, die mit der Körperschaftsteuer des Unternehmens verrechnet wird. Sie ist nicht auszahlbar, d. h., wenn das Guthaben des Unternehmens größer ist als seine Steuerschuld, kann der Überschuss dem Unternehmen nicht als direkte Geldzahlung ausgezahlt werden. Den US-Behörden zufolge kann die für ein Jahr auf die General Business Income Tax anrechenbare Gutschrift allerdings zwei Jahre rückwirkend geltend gemacht und zwanzig Jahre lang übertragen werden. |
(54) |
Die US-Behörden räumten ein, dass einige Biodieselhersteller von dieser Gutschrift im UZÜ als Einzelhändler oder Verwender zwar mit Sicherheit profitiert haben, konnten die genauen von ihnen im UZÜ erhaltenen Vergünstigungen aber nicht quantifizieren. |
3.2.1.4. Schlussfolgerung
(55) |
Der Biodiesel Mixture Credit sowie der Biodiesel Credit sind unabhängig davon, ob sie als Geldzahlung gewährt werden (nur beim Biodiesel Mixture Credit möglich) oder mit einer Steuerschuld verrechnet werden müssen (gilt für beide steuerlichen Ermäßigungen), als Steuervergünstigungen anzusehen. |
(56) |
Diese Regelungen werden von Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar in Form direkter Zuschüsse (Geldzahlungen sind nur beim Biodiesel Mixture Credit möglich) und durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben (Steuerverrechnung, gilt für bei beide steuerlichen Ermäßigungen). Durch diese Vergünstigungen wird den Unternehmen, die sie erhalten, ein Vorteil gewährt. |
(57) |
Die Regelungen sind auf Unternehmen in der Biodieselbranche beschränkt und daher nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen. |
(58) |
Schließlich ist die Kommission angesichts der Tatsache, dass beim Biodiesel Mixture Credit eine Subvention von 1 USD pro Gallone für alle Biodieselarten vorgesehen ist, der Auffassung, dass die ausführenden Hersteller von Biodiesel in den USA aufgrund dieser Regelung Subventionen in beträchtlicher Höhe erhielten und sie damit die mit Abstand wichtigste Regelung im UZÜ darstellte. |
3.2.2. Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit (Körperschaftsteuervergünstigung für kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“)
3.2.2.1. Rechtsgrundlage
(59) |
Auch der Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit ist in Title 26 Section 40A des U.S.C. vorgesehen. |
3.2.2.2. Begünstigte
(60) |
Diese Regelung steht nur kleinen Herstellern von unvermischtem „Agri-Biodiesel“ offen. Hersteller von Biodieselgemischen oder Händler, die Biodiesel kaufen, aber nicht herstellen, kommen für diese Vergünstigung nicht in Betracht. Ein kleiner Hersteller ist eine Person, deren Produktionskapazität sich auf höchstens 60 Mio. Gallonen „Agri-Biodiesel“ pro Jahr beläuft. Kleine „Agri-Biodiesel“-Hersteller können pro Gallone hergestellten „Agri-Biodiesels“ eine nicht auszahlbare Vergünstigung auf die General Business Income Tax in Höhe von 0,10 USD beanspruchen. Die Vergünstigung wird je Hersteller und Steuerjahr für maximal 15 Mio. Gallonen gewährt. Damit der Hersteller die Vergünstigung in Anspruch nehmen kann, muss der „Agri-Biodiesel“ als Kraftstoff verwendet, zur Verwendung als Kraftstoff verkauft oder zur Herstellung einer Mischung aus Biodiesel und Dieselkraftstoff verwendet werden, die als Kraftstoff verwendet wird oder zur Verwendung als Kraftstoff verkauft wird. Somit können kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“ diese Regelung mit dem Biodiesel Mixture Credit kombinieren und auf diese Weise insgesamt 1,10 USD/Gallone erhalten. Große Hersteller von „Agri-Biodiesel“ können dagegen nur den Biodiesel Mixture Credit in Anspruch nehmen. |
3.2.2.3. Anwendung
(61) |
Anträge auf die nicht auszahlbare, auf die General Business Income Tax anrechenbare Vergünstigung werden jährlich im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung gestellt. Der Vergünstigungsbetrag pro Gallone vom Antragsteller während des entsprechenden Steuerjahres hergestellten Biodiesel wird bis zur Höchstgrenze von 15 Mio. Gallonen mit der Körperschaftsteuerschuld des Antragstellers verrechnet. Ist die Steuerschuld des Subventionsantragstellers geringer als der geltend gemachte Gutschriftbetrag, kann der überschüssige Betrag auf nachfolgende Steuerjahre übertragen werden. |
3.2.2.4. Schlussfolgerung
(62) |
Diese Regelung wird von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. |
(63) |
Die Regelung ist auf Biodiesel herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen. |
3.2.3. Bioenergy Programme for Advanced Biofuel (Bioenergieprogramm für fortschrittliche Biokraftstoffe, BPAB)
3.2.3.1. Rechtsgrundlage
(64) |
Das Bioenergieprogramm des US-Landwirtschaftsministeriums (USDA) für fortschrittliche Biokraftstoffe (BPAB) wird geregelt in Title IX Section 9005 des „Farm Security and Rural Investment Act“ aus dem Jahr 2002 („2002 Farm Bill“). Das Programm sollte 2012 auslaufen, wurde aber 2013 und 2014 nochmals verlängert. Durch den „Agriculture Act“ (2014) wurde das Programm um weitere fünf Jahre bis Ende 2018 verlängert. |
3.2.3.2. Begünstigte
(65) |
Aus diesem Programm fließen direkte Zuschüsse an Hersteller fortschrittlicher Biokraftstoffe, die im Allgemeinen als „Kraftstoff aus Biomasse außer Stärke aus Maiskörnern“ definiert werden. Unter die Definition fällt auch aus Biomasse hergestellter Diesel (12). Nicht mehr als fünf Prozent der Programmgelder dürfen an anspruchsberechtigte Hersteller gehen, deren Raffinationskapazität 150 000 000 Gallonen fortschrittlichen Biokraftstoff pro Jahr übersteigt. Hersteller von Gemischen erhalten keine Förderung aus dem Programm. |
3.2.3.3. Anwendung
(66) |
Die Teilnehmer erhalten direkte Zahlungen vom Staat, nachdem sie sich für das Programm beworben haben. Hersteller müssen sich zuerst bei der Behörde registrieren und einen Vertrag unterzeichnen. Die Hersteller müssen für jedes Quartal des Steuerjahres Zahlungsanträge stellen, um in den Genuss der Förderung für die dem jeweiligen Quartal entsprechende Produktion fortschrittlichen Biokraftstoffs zu kommen. Zahlungen werden sowohl für die tatsächliche Produktion als auch für den Produktionszuwachs geleistet. Die Zahlungen aufgrund der tatsächlichen Produktion werden vierteljährlich für die im jeweiligen Quartal tatsächlich hergestellte Menge an fortgeschrittenem Biokraftstoff berechnet. |
(67) |
Die Zahlungen aufgrund des Produktionszuwachses beruhen auf der in einem Steuerjahr produzierten Menge an förderfähigem fortgeschrittenem Biokraftstoff, die über die in den vorangegangenen Steuerjahren (seit 2009) hergestellte Menge hinausging. |
(68) |
Die Mittel werden auf alle Hersteller, die sich gemeldet haben, auf Grundlage des BTU-Werts (13) der Produktion aufgeteilt. Sie gehen in gleicher Höhe an alle Hersteller, und zwar abhängig vom BTU-Wert. |
3.2.3.4. Schlussfolgerung
(69) |
Diese Regelung wird von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses geleistet wird. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. |
(70) |
Die Regelung ist auf Biodiesel herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen. |
3.2.4. Credit For Production of Cellulosic Biofuel (Steuervergünstigung für die Herstellung von Biokraftstoff aus Cellulose)
3.2.4.1. Rechtsgrundlage
(71) |
Das seit dem 1. Januar 2009 bestehende Programm wurde durch den „Food, Conservation, and Energy Act“ (2008) eingeführt. Nach dem 1. Januar 2011 wurde das Programm auf dieselbe Art und Weise wie die drei anderen Regelungen verlängert (Näheres siehe unter 3.4.1). Durch das am 19. Dezember 2014 verabschiedete Gesetz wurde die Regelung rückwirkend für das gesamte Jahr 2014 eingeführt (14), die Unternehmen können aber die damit erworbenen Steuervergünstigungen bis zu 20 Jahre übertragen. |
3.2.4.2. Begünstigte
(72) |
Diese Regelung sieht eine nicht auszahlbare, auf die General Business Income Tax anrechenbare Gutschrift von 1,01 USD pro Gallone für Biokraftstoff der zweiten Generation vor, der als Kraftstoff verwendet oder zur Verwendung als Kraftstoff verkauft wird. Die Begünstigten sind dessen Hersteller einschließlich der Hersteller von Biokraftstoff aus sich erneuerndem oder regelmäßig verfügbarem lignozellulose- oder hemizellulosehaltigem Material sowie von algenbasierten Biokraftstoffen. |
3.2.4.3. Anwendung
(73) |
Die US-amerikanischen Behörden übermittelten keine ausführlichen Zahlen über die Förderungen im UZÜ. Die Angaben über die 2013 gewährten Förderungen würden ihnen erst ab Oktober 2015 vorliegen, die Zahlen für 2014 im Jahr 2016. Allerdings wurden mit dem System wohl keine Hersteller von als Kraftstoff der zweiten Generation geltendem Diesel gefördert. Dies sei darauf zurückzuführen, dass derartiger Diesel bislang nicht kommerziell hergestellt werden dürfte und die erzeugten beziehungsweise auf dem Markt verkauften Mengen kaum ins Gewicht fielen. |
3.2.4.4. Schlussfolgerung
(74) |
Die Kommission ist somit nicht der Auffassung, dass durch diese Regelung Biodieselhersteller im UZÜ gefördert wurden, und führte keine Analyse der Auswirkungen eines etwaigen Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung durch. |
3.3. Subventionierung von Einfuhren während des UZÜ — Bundesstaatliche Regelungen
3.3.1. Florida Biofuels Investment Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Florida für Investitionen auf dem Gebiet Biokraftstoffe)
3.3.1.1. Rechtsgrundlage
(75) |
Die Rechtsgrundlage dieser vom „Florida Department of Agriculture and Consumer Services“ verwalteten Regelung ist Abschnitt 220.192 der „Florida Statutes“. |
3.3.1.2. Begünstigte
(76) |
Das Steuergutschriftsprogramm für Investitionen in Technologien im Bereich erneuerbare Energien sieht eine jährliche Körperschaftsteuergutschrift vor, die alle Berechtigten für sämtliche Kapital-, Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie Forschungs- und Entwicklungsausgaben in Anspruch nehmen können, die zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 30. Juni 2016 im Zusammenhang mit einer Investition in Herstellung, Lagerung und Vertrieb von Biodiesel, Ethanol und sonstigen erneuerbaren Kraftstoffen im Bundesstaat Florida anfallen. |
3.3.1.3. Anwendung
(77) |
Anträge auf Gewährung der Steuergutschrift müssen bei der Behörde bis spätestens 1. November eines jeden Jahres eingereicht werden und werden in der Reihenfolge des Eintreffens geprüft. Die Anträge müssen Nachweise für alle förderfähigen Kosten beinhalten. Die Antragsteller müssen auch eine Zusammenfassung vorlegen, in der der Materialeinsatz im Zusammenhang mit einer Investition in Produktion, Lagerung und Vertrieb von Biodiesel (B10-B100), Ethanol (E10-E100) oder sonstigen erneuerbaren Kraftstoffen in Florida beschrieben wird. Darüber hinaus müssen die Antragsteller dem ausgefüllten Antrag eine Beschreibung beifügen, aus der die wirtschaftlichen Auswirkungen des Projekts in Florida hervorgehen. |
(78) |
Die Regelung ermöglicht eine jährliche Körperschaftsteuergutschrift bis zu 75 % (bis zu 1 Mio. USD pro Steuerzahler und insgesamt 10 Mio. USD pro Steuerjahr des Bundesstaates), die auf sämtliche Kapital-, Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie FuE-Ausgaben im Zusammenhang mit einer Investition in Herstellung, Lagerung und Vertrieb unter anderem von Biodiesel und sonstigen erneuerbaren Kraftstoffen im Bundesstaat anfallen. Die Gutschrift beträgt bis zu 1 Mio. USD pro Steuerzahler, und der nicht in Anspruch genommene Betrag kann auf die Steuerjahre vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018 übertragen werden; danach verfällt die Möglichkeit der Übertragung und der Betrag kann nicht mehr verwendet werden. |
3.3.1.4. Schlussfolgerung
(79) |
Diese Regelung wird von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit vom Bundesstaat Florida eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. |
(80) |
Die Regelung ist auf Biodiesel und andere Kraftstoffarten herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen. |
3.3.2. Iowa Biodiesel Producer Tax Refund (Steuererstattung des Bundesstaates Iowa für Biodieselhersteller)
3.3.2.1. Rechtsgrundlage
(81) |
Die Rechtsgrundlage dieser vom „Iowa Department of Revenue“ verwalteten Regelung ist Abschnitt 423.4(9) des „Iowa Code“. |
3.3.2.2. Begünstigte
(82) |
Bei dem Hersteller muss es sich um einen bei der „United States Environmental Protection Agency“ gemäß 40 C.F.R. § 79.4 registrierten Biodieselhersteller handeln. Der Biodiesel muss in mit Biodiesel gemischtem Kraftstoff gemäß dem „Iowa Code“ Abschnitt 214A.2 verwendet werden. Der Biodiesel muss in Iowa hergestellt werden. |
3.3.2.3. Anwendung
(83) |
Anspruchsberechtige Biodieselhersteller müssen einen Erstattungsantrag mit Angaben (in Gallonen) über die Biodieselproduktion in dem entsprechenden Quartal stellen. Das „Department of Revenue“ prüft den Erstattungsantrag und stellt im Fall der Genehmigung jedem Biodieselhersteller einen Scheck über den zu erstattenden Betrag aus. |
(84) |
Die Erstattungsanträge werden jedes Jahr im April, Juli, Oktober und Januar eingereicht, die Schecks werden im Mai, August, November und Februar ausgestellt. |
(85) |
Mit dem Programm werden 0,03 USD pro in Iowa hergestellter Gallone Biodiesel erstattet (0,03 USD im Jahr 2012, 0,025 USD im Jahr 2013 und 0,02 USD im Zeitraum 2014-2017). Die Erstattung ist auf die jeweils ersten in einer Anlage produzierten 25 Mio. Gallonen beschränkt. |
3.3.2.4. Schlussfolgerung
(86) |
Diese Regelung wird von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit vom Bundesstaat Iowa eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. |
(87) |
Die Regelung ist auf Biodiesel und andere Kraftstoffarten herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen. |
3.3.3. Kansas Qualified Biodiesel Fuel Producer Incentive (Programm des Bundesstaates Kansas zur Förderung der Hersteller von qualifiziertem Biodiesel)
3.3.3.1. Rechtsgrundlage
(88) |
Die Rechtsgrundlage dieser vom „Kansas Department of Revenue“ verwalteten Regelung sind die Kansas Statutes Annotated (K.S.A.) 79-34,155 im Wege von K.S.A. 79-34,159 beziehungsweise die Kansas Administrative Regulations (K.A.R.) 92-27-1 im Wege von K.A.R. 92-27-5. Die Regelung wird am 1. Juli 2016 auslaufen. |
3.3.3.2. Begünstigte
(89) |
Mit dem „Kansas Qualified Biodiesel Fuel Producer Incentive Fund“ wird im Bundesstaat Kansas ansässigen Biodieselherstellern ein direkter Zuschuss von 0,30 USD pro Gallone gewährt. Die Förderzahlungen hängen von den verfügbaren Mitteln ab und werden erforderlichenfalls anteilig vergeben. |
(90) |
In den vergangenen Jahren waren keine ausreichenden Fördermittel vorhanden, in diesem Stadium sind keine Auszahlungen bis 1. Juli 2015 geplant. Auch nach dem 1. Juli 2014 wurden keine Mittel für diese Regelung bereitgestellt. Dennoch haben mehrere US-amerikanische Hersteller im UZÜ von der Regelung profitiert. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass die in den Ausführungsvorschriften vorgesehenen Mittel (875 000 USD vierteljährlich) nach dem 1. Juli 2015 teilweise oder zur Gänze für die Regelung bereitgestellt werden könnten. |
3.3.3.3. Schlussfolgerung
(91) |
Diese Regelung wird von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da damit vom Bundestaat Kansas eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses geleistet wird. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. |
(92) |
Die Regelung ist auf Biodiesel und andere Kraftstoffarten herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen. |
3.3.4. Kentucky Biodiesel Production Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Kentucky für die Biodieselherstellung)
3.3.4.1. Rechtsgrundlage
(93) |
Die Rechtsgrundlage dieser vom „Kentucky Department of Revenue“ verwalteten Regelung sind die Kentucky Revised Statues (KRS) 154.27 und die Kentucky Administrative Regulations (KAR) 307 KAR 1:040. |
3.3.4.2. Begünstigte
(94) |
Diese Vergünstigung kann jeder tatsächlich in Kansas ansässige Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen oder von erneuerbarem Diesel in Anspruch nehmen. |
3.3.4.3. Anwendung
(95) |
Ein anspruchsberechtigter Antragsteller muss seinen Antrag bis spätestens 15. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr beim „Department of Revenue“ einreichen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass der erzeugte Biodiesel gewissen Anforderungen an die Spezifikationen entspricht. |
(96) |
Ein diese Steuervergünstigung geltend machender Antragsteller muss seiner Steuererklärung, auf deren Grundlage die Vergünstigung in Anspruch genommen wird, die behördliche Bestätigung der Gutschrift beifügen. |
(97) |
Die Steuervergünstigung beträgt einen Dollar (1 USD) pro Gallone Biodiesel, die von einem Biodieselhersteller erzeugt wird, einen Dollar (1 USD) pro Gallone Biodiesel, die von einem Hersteller von Biodieselgemischen beim Mischvorgang verwendet wurde, sowie einen Dollar (1 USD) pro Gallone erneuerbaren Diesels (Diesel aus Biomasse), die von einem Hersteller von erneuerbarem Diesel erzeugt wurde, es sei denn, die Gesamthöhe der genehmigten Vergünstigungen für alle Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen und von erneuerbarem Diesel übersteigt die jährliche Obergrenze für Vergünstigungen auf die Steuern auf Biodiesel und erneuerbaren Diesel. |
(98) |
Die gemeinsame jährliche Obergrenze für die Steuervergünstigungen auf Biodiesel und auf erneuerbaren Diesel lag 2013 und 2014 bei 10 Mio. USD im Einklang mit KRS 141.422 (1)(c). |
(99) |
Übersteigen die für Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen und von erneuerbarem Diesel genehmigten Vergünstigungen insgesamt die jährliche Obergrenze für Vergünstigungen auf die Steuern auf Biodiesel und auf erneuerbaren Diesel, wird die Höhe der Gutschrift, die jeder Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen und von erneuerbarem Diesel erhält, behördlich festgelegt, indem die Obergrenze für Vergünstigungen auf die Steuern auf Biodiesel und auf erneuerbaren Diesel mit einer Bruchzahl multipliziert wird, bei deren Zähler es sich um die Höhe der für die Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen und von erneuerbarem Diesel genehmigten Vergünstigungen handelt, bei deren Nenner um die Gesamthöhe der für alle Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen und von erneuerbarem Diesel genehmigten Vergünstigungen. |
3.3.4.4. Schlussfolgerung
(100) |
Diese Regelung wird von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit vom Bundesstaat Kentucky eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil. |
(101) |
Die Regelung ist auf Biodiesel und andere Kraftstoffarten herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen. |
3.4. Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung
(102) |
Wie schon in der Ausgangsuntersuchung handelte es sich beim Biodiesel Mixture Credit erneut um die wichtigste Regelung. Diese Regelung war im UZÜ in Kraft, lief aber am 31. Dezember 2014 aus. Im Folgenden wird analysiert, wie sich die einschlägigen Rechtsvorschriften entwickelt haben und wie wahrscheinlich die erneute Einführung dieser Regelung ist; auch der Biodiesel Credit und der Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit werden untersucht. |
3.4.1. Auslaufen und Verlängerung der drei Bundesregelungen
(103) |
Die drei Bundesregelungen (Biodiesel Mixture Credit, Biodiesel Credit und Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit) wurden durch den „American Jobs Creation Act“ (2004) (15) in Kraft gesetzt und sind seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. Ihre Gültigkeit sollte am 31. Dezember 2008 enden. Seitdem wurden sie zum Ablauf der Gültigkeit viermal verlängert:
|
(104) |
Somit wurden die drei Bundesregelungen im Laufe ihres Bestehens nicht nur ständig wiedereingeführt, sondern auch zweimal (2013 und 2014) sogar rückwirkend elf Monate nach ihrem Auslaufen erneut in Kraft gesetzt. Die drei Bundesregelungen konnten daher seit ihrer Einführung im Jahr 2005 bis Ende 2014 — entweder aufgrund einfacher oder rückwirkender Verlängerungen — von den US-Biodieselherstellern laufend in Anspruch genommen werden. |
(105) |
Die Mittel für 2014 werden den Empfängern erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 (16) ausgezahlt, da die Antragsfrist für das rückwirkend aufgelegte Programm bis zum 8. August 2015 verlängert wurde. |
3.4.2. Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Subventionierung durch die drei Bundesregelungen
(106) |
Nach Auffassung der Kommission ist es aus den folgenden Gründen sehr wahrscheinlich, dass die drei Bundesregelungen in naher Zukunft wieder in Kraft gesetzt werden und dann für den Zeitraum ab dem 31. Dezember 2014 auch rückwirkend gelten: |
(107) |
Erstens zeigen die vergangenen vier unter 3.4.1 beschriebenen Verlängerungen, dass es gängige Praxis ist, die Regelungen wieder in Kraft zu setzen. |
(108) |
Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte das NBB vor, es sei nicht gängige Praxis, die Regelungen wieder in Kraft zu setzen, da die letzten beiden Wiedereinführungen der Regelung rückwirkend und nicht in die Zukunft gerichtet erfolgten. Auf dieser Grundlage, so das NBB, könnte es — sofern eine Praxis bestehe, die 2015 wiederholt werden könne — möglicherweise zu einer Wiedereinführung für 2015, nicht aber für 2016 kommen. Es könne nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden, dass in den USA hergestellter Biodiesel, der 2016 verkauft würde, vom Biodiesel Mixture Credit profitieren würde. |
(109) |
Das Vorbringen des NBB ist sachlich unzutreffend und sollte daher zurückgewiesen werden. Nur die letzte Wiedereinführung der Regelung bezog sich ausschließlich auf die Vergangenheit (nämlich auf das Jahr 2014), während alle früheren Wiedereinführungen auch künftige Zeiträume umfassten. So deckte die am 2. Januar 2013 wieder in Kraft gesetzte Regelung rückwirkend das Jahr 2012, aber auch das ganze Jahr 2013 ab. In ähnlicher Weise erstreckten sich die Verlängerungen von 2008 und 2010 auch auf 2009 und 2011. Somit besteht nicht nur eine gängige Praxis, Regelungen rückwirkend wieder in Kraft zu setzen; vielmehr umfassten alle in der Vergangenheit erlassenen Wiedereinführungen — außer der von 2014 — darüber hinaus auch künftige Zeiträume, in denen die Regelung angewandt würde. Es ist jedenfalls unerheblich, ob sich die nächste Wiedereinführung der Regelung nur auf 2015 oder auch auf 2016 erstrecken würde. Bisher war das Ergebnis der früheren Wiedereinführungen eine anhaltende Subventionierung, und es gibt keine Anzeichen für eine Einstellung dieser Praxis. Daher ist es wahrscheinlich, dass 2016 (und etliche darauf folgende Jahre) rückwirkend von künftigen Wiedereinführungen erfasst werden, wenn man folgende Elemente berücksichtigt:
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(110) |
Das NBB übermittelte ferner eine Reihe von Argumenten zur Untermauerung der Auffassung, die Wiedereinführung der drei Bundesregelungen sei lediglich eine Möglichkeit, jedoch nicht wahrscheinlich. Erstens zitierte das NBB eine Erklärung des International Council on Clean Transportation (ICCT — Internationaler Rat für sauberen Verkehr), in der es angeblich heißt, es läge kein Beleg dafür vor, dass Biodiesel weiterhin eine Steuervergünstigung benötige. |
(111) |
Zweitens verwies das NBB darauf, dass ein vor kurzem vorgelegter Gesetzentwurf zur Reform und Verlängerung der Steuervergünstigung für Biodiesel aus dem Jahr 2014 (Biodiesel Tax Incentive Reform and Extension Act of 2014, auch als „Draft Bill 2021“ — Gesetzentwurf 2021 — bekannt), mit dem vorgeschlagen wird, die Vergünstigungen der Biodiesel-Unternehmen- und -Verbrauchsteuer bis zum 31. Dezember 2017 zu verlängern, vom Kongress nicht angenommen wurde. Das NBB brachte vor, es werde auch nicht damit gerechnet, dass das Repräsentantenhaus 2015 Rechtsvorschriften einbringen oder verabschieden werde, denen zufolge die Steuervergünstigung für Biodiesel(-gemische) fortgesetzt würde. |
(112) |
Das erste Vorbringen betrifft eine Erklärung des ICCT vom 31. Juli 2014. Die US-Behörden folgten diesem Rat jedoch nicht und verlängerten die Regelung Ende desselben Jahres. Infolgedessen ist einer ICCT-Erklärung bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit künftiger Wiedereinführungen wenig Gewicht beizumessen. |
(113) |
Was die zweite Aussage betrifft, so wurde der Gesetzentwurf „Draft Bill S.2021“ (17) in der Sitzungsperiode 2013-2014 vom Kongress nicht angenommen und das Repräsentantenhaus hat keine Verlängerung der Steuervergünstigungen verabschiedet. Gleichwohl wurde dem Kongress am 21. Mai 2015 ein neuer Gesetzentwurf vorgelegt, in dem die Verlängerung der drei Subventionsregelungen für den Zeitraum vom 31. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2016 vorgeschlagen wird (18). Somit trifft die Aussage, derzeit werde in der US-amerikanischen Legislative kein einschlägiger Vorschlag erörtert, nicht zu. Selbst wenn dieses neue Gesetz nicht angenommen wird, hat die Erfahrung gezeigt, dass es im Gesetzgebungssystem der USA möglich ist, dass ein Gesetz in nur 18 Tagen vorgeschlagen und verabschiedet wird. Nach den von der US-Regierung übermittelten Informationen wurde der „Tax Increase Prevention Act“ von 2014 erst am 1. Dezember 2014 im Repräsentantenhaus erstmals eingebracht, während der letzte Schritt im Gesetzgebungsverfahren lediglich 18 Tage später erfolgte, als Präsident Obama am 19. Dezember 2014 das Gesetz unterzeichnete. In Anbetracht der Tatsache, dass im Rechtssystem der USA derartige Verlängerungen rückwirkend angewandt werden können — ein Beispiel hierfür ist die Wiedereinführung von 2013, die sich rückwirkend auch auf 2012 erstreckte —, kann die Verabschiedung einer neuen Verlängerung sogar nach 2015 erfolgen. |
(114) |
Nach der endgültigen Unterrichtung machte das NBB darüber hinaus geltend, die Beurteilung der Kommission (siehe Erwägungsgrund 107) erfülle nicht die rechtlichen Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung, wonach die Kommission nach Auffassung des NBB nachzuweisen hat, dass das Auslaufen der Ausgleichszölle zu einem erneuten Auftreten der Subventionierung führen würde. |
(115) |
Nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung ist die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Subventionierung nachzuweisen, was zwangsläufig impliziert, dass es ohne Maßnahmen erneut zu subventionierten Einfuhren in die EU kommen würde. Wie in Abschnitt 3.5 ausführlich analysiert, stellte die Kommission fest, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen US-amerikanische Biodieselhersteller wahrscheinlich erneut in großen Mengen Biodiesel zu subventionierten Preisen auf den Unionsmarkt ausführen werden. |
(116) |
Zweitens wurden bei Biodiesel auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt keine Preisänderungen festgestellt, die mit einem früheren Auslaufen der Regelungen oder deren Auslaufen nach dem 31. Dezember 2014 in Zusammenhang gebracht werden könnten. Den Daten des NBB (19) zufolge gingen die Inlandspreise für Biodiesel während der Finanzkrise 2008 zurück, zogen im zweiten und dritten Quartal 2010 wieder an und blieben danach bis Ende 2013 ziemlich stabil. In der ersten Hälfte des Jahres 2014 nahmen die Preise um ca. 30 % ab, obwohl ein Anstieg zu erwarten gewesen wäre, wenn die Hersteller sich darauf eingestellt hätten, dass die Regelungen nicht wieder in Kraft gesetzt würden. Die Biodieselhersteller und andere Marktteilnehmer hatten also fest damit gerechnet, dass diese Regelungen rückwirkend wieder in Kraft gesetzt würden, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
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(117) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das NBB vor, dass die Biodieselpreise je nach den Preisen für Mineralöldiesel und den Kosten für die Ausgangsstoffe schwankten. Dem NBB zufolge lassen sich daher aus der Entwicklung der Biodieselpreise keine Schlüsse auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Subventionierung ziehen, es sei denn, man berücksichtigte die Auswirkungen sowohl der Kosten für die Ausgangsstoffe als auch der Preise für Mineralöldiesel. |
(118) |
Unabhängig davon, wie sich die Mineralöldieselpreise und die Kosten für die Ausgangsstoffe auf die Preisschwankungen bei Biodiesel auswirken, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von den Biodieselherstellern für jede hergestellte Gallone Biodiesel bezogene Subvention die Produktionskosten erheblich gesenkt haben muss. Dies spiegelt sich auch in der endgültigen Feststellung des Biodieselpreises wider. Da die US-Unternehmen nicht mitarbeiteten, lässt sich der Effekt der Subvention auf die Produktionskosten nicht genau feststellen. Die Kommission schätzte jedoch, dass der je hergestellte Gallone Biodiesel gewährte Dollar (1 USD) näherungsweise ein Drittel des endgültigen US-Inlandspreises für Biodiesel im UZÜ ausmachte. Daher bekräftigt die Kommission ihre Feststellung, dass in der Vergangenheit mit einem Anstieg der Biodieselpreise zu rechnen gewesen wäre, wenn die Hersteller davon ausgegangen wären, dass die Regelungen nicht wieder in Kraft gesetzt würden. Es wurden jedoch bei Biodiesel auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt keine Preisänderungen festgestellt, die mit einem früheren Auslaufen der Regelungen oder deren Auslaufen nach dem 31. Dezember 2014 in Zusammenhang gebracht werden könnten. |
(119) |
Drittens ist nicht nur festzustellen, dass die US-amerikanische Biodieselbranche ständig in den Genuss der durch die drei Bundesregelungen gewährten Subventionen kam, sondern auch dass die Mittelauszahlung nie für einen bestimmten Zeitraum eingestellt wurde. Weder waren jemals zu geringe Fördermittel vorhanden, noch wurden der Empfängerkreis beziehungsweise der Leistungsumfang eingeschränkt. Vielmehr wurde 2008 die Vergünstigung von 1 USD pro Gallone auf alle Erzeuger von Biodiesel ausgeweitet und nicht mehr nur den Erzeugern von „Agri-Biodiesel“ gewährt (21). Tatsächlich haben sich die 2013 bereitgestellten Mitteln gegenüber 2012 mehr als verdoppelt, im ersten Halbjahr 2014 waren die Fördermittel bereits höher als im gesamten Jahr 2013 (22).
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(120) |
Viertens könnten die USA — angesichts der Bedeutung der Regelungen für die US-amerikanische Biodieselbranche und der Erwartungshaltung aller mit dem Fortbestand der Regelungen rechnenden Marktteilnehmer — die Regelungen, auch wenn sie sich dazu entschließen würden, nicht abschaffen, indem sie sie einfach auslaufen lassen. Stattdessen müsste man die vorhandenen Fördermittel schrittweise — also über mehrere Jahre — reduzieren und/oder die Anzahl der anspruchsberechtigen Empfänger beschränken. Anderenfalls könnte es zu einer bedeutenden Schädigung der inländischen Biodieselbranche und damit zu starken Arbeitsplatzverlusten (unter den etwa 60 000 Beschäftigten des Wirtschaftszweigs (23)) kommen, ferner zu einer Abhängigkeit von Dieseleinfuhren und zum Verfehlen der von der Regierung im Zusammenhang mit der Verwendung von Biodiesel festgelegten Umweltziele (24). |
(121) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das NBB vor, die Tatsache, dass in der Vergangenheit eine ausreichende Finanzierung zur Verfügung stand und in der Vergangenheit der Empfängerkreis beziehungsweise der Leistungsumfang nicht eingeschränkt wurden, sei für die Feststellung, ob ein erneutes Auftreten eines bereits ausgelaufenen Subventionsprogramms wahrscheinlich ist, unerheblich. Des Weiteren machte das NBB geltend, die Tatsache, dass die US-amerikanische Biodieselbranche rund 60 000 Personen beschäftigt, bedeute nicht automatisch, dass die Subventionsprogramme wieder in Kraft gesetzt werden müssten oder nur allmählich zurückgenommen werden dürften. Die Tatsache schließlich, dass nach dem „Renewable Fuel Standard(RFS)-2“ ein jährlicher Verbrauch von mindestens 1 Mrd. Gallonen Diesel aus Biomasse im Zeitraum 2011-2021 vorgeschrieben ist, bedeute nicht, dass dieses Ziel nicht erreicht werde, wenn die Subventionsprogramme nicht wieder in Kraft gesetzt würden. |
(122) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die US-Behörden angesichts des Umfangs der Mittel, die durch die drei Bundesregelungen bereitgestellt werden, und der Erwartungen aller Marktteilnehmer, dass die Regelungen fortbestehen würden, diese Regelungen wohl kaum einfach auslaufen lassen könnten. Die Zahl der Beschäftigten in diesem Wirtschaftszweig sowie die umweltpolitischen und wirtschaftlichen Ziele, denen er dient, geben deutliche Hinweise darauf, was auf dem Spiel stünde, sollte sich die Biodieselindustrie in den USA gezwungen sehen, angesichts fehlender oder reduzierter Bundessubventionen ihre Produktion und ihre Kapazitäten abzubauen. Darüber hinaus gerät in diesem Szenario auch das im RFS-2 enthaltene Umweltziel, bis 2022 mindestens 22 Mrd. Gallonen fortschrittlicher Biokraftstoffe zu verbrauchen (25), zu denen auch Biodiesel zählt, in Gefahr. |
(123) |
Nach Auffassung der Kommission ist es somit sehr wahrscheinlich, dass der Biodiesel Mixture Credit, der Biodiesel Credit und der Small Agri-Biodiesel Producers' Credit erneut rückwirkend in Kraft gesetzt und den US-amerikanischen Biodieselherstellern in Zukunft weiterhin Vorteile daraus erwachsen werden. Die drei Bundesregelungen dürften wohl rückwirkend ab dem 31. Dezember 2014 gelten, so wie dies bereits in der Vergangenheit gehandhabt wurde. |
(124) |
Das NBB argumentierte ferner, dass sich Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung zwar auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Subventionierung beziehe, Ausgleichszölle jedoch nicht aufrechterhalten erhalten werden könnten, wenn ein Subventionsprogramm zum Zeitpunkt der Feststellungen in einer Auslaufüberprüfung zurückgenommen sei, und auch keine Ausgleichszölle eingeführt werden könnten, wenn keine Subvention vorliege, die auszugleichen sei, um eine Schädigung zu verhindern. Ein anderes Vorgehen stehe nicht im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 der Grundverordnung sowie mit Artikel 19 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Darüber hinaus brachte das NBB vor, aus einer kohärenten Lesart dieser Bestimmungen ergebe sich zwingend, dass Ausgleichszölle in einer Situation, in der keine Vorteile im Rahmen eines Programms gewährt werden, nur dann aufrechterhalten erhalten werden könnten, wenn das Subventionsprogramm als solches weiterhin bestehe. |
(125) |
Dieses Vorbringen sollte zurückgewiesen werden. Aus dem Wortlaut des Artikels 18 der Grundverordnung ergibt sich nicht zwangsläufig, dass die Kommission das tatsächliche Bestehen der Subventionierung feststellen muss, um über die Verlängerung der Maßnahmen entscheiden zu können. Vielmehr ist in Artikel 18 der Grundverordnung vorgesehen, dass während der Geltung der Maßnahmen keine Subventionierung vorliegen muss; deshalb ist die Möglichkeit vorgesehen, eine „Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Subventionierung“ festzustellen. Daher ist das Bestehen eines geltenden Subventionsprogramms zum Zeitpunkt der Verlängerung kein absolutes Erfordernis des Artikels 18 der Grundverordnung. |
(126) |
Außerdem ergibt sich aus dem Kontext, dass Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 der Grundverordnung nicht für Auslaufüberprüfungen gilt. In Artikel 15 der Grundverordnung sind allgemein die Bedingungen für die Einführung endgültiger Maßnahmen im Fall von Untersuchungen nach Artikel 10 (d. h. neuer Untersuchungen) festgelegt. Viele Bestimmungen dieses Artikels sind für nach Artikel 18 der Grundverordnung eingeleitete Auslaufüberprüfungen nicht anwendbar. So ist beispielsweise in Artikel 15 Absatz 1 Satz 5 festgelegt: „Der Ausgleichszoll darf die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen“. Dieser Absatz gilt eindeutig nicht für Auslaufüberprüfungen, da nach Artikel 22 Absatz 3 derselben Verordnung bei einer Auslaufüberprüfung Maßnahmen nur aufgehoben oder aufrechterhalten werden können; somit kann die Höhe des Ausgleichszolls unter Heranziehung dieses Absatzes nicht festgelegt werden. |
(127) |
Ähnlich lautet Artikel 19 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, in dem ebenfalls eindeutig die Bedingungen für die Einführung endgültiger Maßnahmen im Falle neuer Untersuchungen festgelegt sind. |
(128) |
Aus denselben bereits in den Erwägungsgründen 125 bis 127 dargelegten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass Artikel 17 der Grundverordnung nicht auf nach Artikel 18 der Grundverordnung eingeleitete Auslaufüberprüfungen anwendbar ist. |
(129) |
Schließlich geht es bei Artikel 18 der Grundverordnung um eine vorausschauende Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung und der Schädigung. Ein solches Vorgehen legt einen bestimmten Grad von Wahrscheinlichkeit nahe und unterscheidet Artikel 18 der Grundverordnung von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 der Grundverordnung, deren Zweck die Berücksichtigung einer bereits eingetretenen Änderung der Umstände ist. |
(130) |
Gestützt auf den Wortlaut, den Kontext und die Zwecke des Artikels 18 ist die Kommission daher der Auffassung, dass die Artikel 15 und 17 der Grundverordnung nicht für Auslaufüberprüfungen gelten. |
(131) |
Aus den dargelegten Gründen weist die Kommission die Vorbringen des NBB zurück. |
3.4.3. Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung durch andere Regelungen
(132) |
Alle vorstehend analysierten Subventionsregelungen, auf deren Grundlage die Subventionen gewährt wurden, waren im UZÜ in Kraft. |
(133) |
Nach wie vor sind einige kleinere Regelungen wie das Bioenergy Programme for Advanced Biofuel und die bundesstaatlichen Subventionsregelungen in Kraft, wobei es keinerlei Anzeichen für deren Auslaufen in naher Zukunft gibt. |
(134) |
Daher ist die Kommission hinsichtlich der derzeit bestehenden Regelungen der Auffassung, dass das Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich zu einer Fortsetzung der Subventionierung führen würde. |
3.5. Auswirkungen der Subventionierung auf die Ausfuhren in die EU
(135) |
Die Kommission prüfte auch, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen in erheblichem Umfang subventionierte Ausfuhren aus den USA in die Union getätigt würden. Da die für die Stichprobe ausgewählten Hersteller die Mitarbeit verweigerten (vgl. Erwägungsgrund 20), war keine Analyse anhand überprüfter Daten der US-amerikanischen Herstellern möglich. Die Kommission griff daher auf die folgenden Informationsquellen zurück: die von einigen US-amerikanischen Biodieselherstellern in der Einleitungsphase bei der Beantwortung der Fragebogen für die Zwecke der Stichprobenbildung vorgelegten Daten, Eurostat, den Antrag auf Auslaufüberprüfung, nachfolgende Vorlagen des Antragstellers, den Verband der US-amerikanischen Biodieselhersteller (US National Biodiesel Board, im Folgenden „NBB“), die Webseiten der US Energy Information Administration (EIA), des US Department of Energy und der Internationalen Handelskommission der Vereinigten Staaten. |
(136) |
Wie aus den Daten der EIA hervorgeht, betrug die Kapazität der US-amerikanischen Biodieselhersteller im UZÜ 7 128 000 t. Dieses Volumen deckt sich weitgehend mit dem vom NBB angegebenen Volumen von 6 963 000 t, das auf den Informationen beruht, die von seinen Mitgliedern an die „Environmental Protection Agency“ (EPA) weitergegeben wurden. |
(137) |
Die tatsächliche US-amerikanische Biodieselproduktion lag im UZÜ bei 4 450 000 t (EIA-Daten), was einer Kapazitätsauslastung von 62,4 % und einer Kapazitätsreserve von 37,6 % (beziehungsweise 2 678 000 t) entspricht. Diese Kapazitätsreserve wird bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich zur Belieferung des Unionsmarktes genutzt werden. Die US-amerikanischen Hersteller können ihre Produktion nämlich auf einfache Weise steigern und in die EU ausführen, was wirtschaftliche Vorteile wie eine höhere Kapazitätsauslastung und geringere Produktionsstückkosten bringen würde. Gelangt die US-amerikanische Kapazitätsreserve auf den Unionsmarkt, würde dies erhebliche Auswirkungen haben, da sie fast 22 % des Unionsverbrauchs im UZÜ entspricht. |
(138) |
Das NBB übermittelte diesbezüglich einige Stellungnahmen. Erstens wies das NBB darauf hin, dass die tatsächliche US-amerikanische Produktionskapazität niedriger sei als von der Kommission angenommen. Laut dem NBB seien einige Anlagen in den USA zwar registriert, allerdings nicht in Betrieb, weshalb die tatsächliche Produktionskapazität bei 5 409 000 t liege. Das NBB meldete für den UZÜ auch eine höhere Biodieselproduktion, und zwar 5 084 000 t. Folglich brachte das NBB vor, die Kapazitätsauslastung liege bei rund 94 % und die Kapazitätsreserve für Ausfuhren in die EU sei im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen gering. |
(139) |
Diesem Vorbringen kann jedoch nicht stattgegeben werden. Die Daten des NBB lassen sich nicht mit den verfügbaren amtlichen Daten abgleichen. Die US-amerikanischen Biodieselhersteller müssen der EIA monatlich einen Vordruck (EIA-22M „Monthly Biodiesel Production Survey“) vorlegen, auf dem unter anderem die Daten für die jährliche Produktionskapazität sowie ihre Betriebszustände (aktiv, vorübergehend außer Betrieb oder dauerhaft außer Betrieb) anzugeben sind. Seit Januar 2013 wies die gemeldete Kapazität zwar leichte monatliche Schwankungen auf, war insgesamt jedoch ziemlich stabil. |
(140) |
Des Weiteren müssen die US-amerikanischen Biodieselhersteller der EPA jährlich unter anderem Angaben zu den Arten der erneuerbaren Kraftstoffe machen, die sie herstellen oder einführen wollen, sowie zur bestehenden und geplanten Produktionskapazität. |
(141) |
Die von den US-amerikanischen Biodieselherstellern gemeldete registrierte Kapazität wird also regelmäßig aktualisiert und gilt daher als genaue Quelle. Selbst wenn die registrierte Kapazität zurzeit ungenutzt oder außer Betrieb ist, muss sie für die Berechnung der zur Steigerung der Produktion und der Ausfuhren verfügbaren Kapazitätsreserve berücksichtigt werden. |
(142) |
Außerdem sind in den Zahlen, die das NBB zur Produktionskapazität vorlegte, wie es in seiner Stellungnahme einräumte, die auf Dauer stillgelegten Kapazitäten bereits nicht mehr enthalten. Anlagen, die nicht dauerhaft stillgelegt sind, können naturgemäß ihre Produktion wieder anfahren, falls sich die Marktbedingungen ändern (beispielsweise durch die Öffnung des Unionsmarkts). Bei der Prüfung auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens bei einer Auslaufüberprüfung muss antizipiert werden, welche künftigen Entwicklungen sich im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ergeben können, und nicht bloß eine Bestandsaufnahme der Situation im UZÜ durchgeführt werden. |
(143) |
Nach der endgültigen Unterrichtung blieb das NBB bei seiner Position, die Produktionskapazität sollte keinerlei ungenutzte Kapazität beinhalten, selbst wenn diese den US-amerikanischen Behörden nicht als abgebaut oder auf Dauer stillgelegt gemeldet worden war. |
(144) |
Allerdings ist den vom NBB zitierten Anweisungen der EIA zufolge die jährliche Produktionskapazität die Menge an Biodiesel, die eine Anlage in einem Kalenderjahr bei Annahme einer normalen Ausfallzeit für Wartungszwecke produzieren kann. Sie beinhaltet die Kapazität einer ungenutzten Anlage bis zu deren Abbau oder Aufgabe (26). Daraus ergibt sich eindeutig, dass die EIA in die gesamte Produktionskapazität in den USA all jene Anlagen einbezieht, die potenziell wieder in Betrieb gehen können. Folglich können entgegen der Argumentation des NBB Anlagen, die nicht abgebaut oder auf Dauer stillgelegt sind, naturgemäß ihre Produktion wieder anfahren, falls sich die Marktbedingungen ändern. Diese ungenutzte Kapazität muss daher als Teil der gesamten US-amerikanischen Kapazität zur Produktion von Biodiesel gelten. |
(145) |
Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die derzeitige registrierte Kapazität eine genaue Grundlage für die Berechnung der gesamten US-amerikanischen Produktionskapazität und Kapazitätsreserve ist, und weist das Vorbringen des NBB zurück. |
(146) |
Zum Zweiten brachte das NBB vor, die US-amerikanische Biodieselbranche sei nicht für den Export ausgelegt, da die meisten US-amerikanischen Biodieselanlagen weniger als 15 000 000 Gallonen (55 000 t) jährlich produzierten. Angeblich sei es wirtschaftlich nicht machbar, die Biodieselproduktion mehrerer Wochen für eine einzige Ausfuhrladung zu lagern. |
(147) |
Nach Auffassung der Kommission muss dieses Vorbringen zurückgewiesen werden. Die US-amerikanische Biodieselbranche kann Ausfuhren tätigen, und vor der Einführung der geltenden Maßnahmen haben US-amerikanische Hersteller beträchtliche Biodieselmengen in die Union ausgeführt, nämlich bis zu 1 137 000 t im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. April 2007 bis 31. März 2008). Dies belegt, dass es US-amerikanische Hersteller mit einer ausreichenden, Ausfuhren ermöglichenden Produktionskapazität gibt. Darüber hinaus werden die US-amerikanischen Hersteller, die alleine über keine ausreichende Produktionskapazität für Ausfuhren in die Union verfügen, weiterhin den Inlandsmarkt bedienen, und Händler können die Produktionen mehrerer Anlagen für eine Ausfuhrladung zusammenfassen. |
(148) |
Außerdem ist der Unionsmarkt als weltweit größter Markt sehr attraktiv, daneben gibt es für den Verbrauch von Biodiesel beträchtliche Anreize auf Unionsebene und auf nationaler Ebene. Nicht zuletzt würde das Preisniveau in der Union, das höher ist als auf anderen Drittlandsmärkten, Anreize für die US-amerikanischen Hersteller bieten, eher Ausfuhren in die Union als in andere Drittlandsmärkte zu tätigen. |
(149) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es in Anbetracht der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens und erneuten Auftretens der Subventionierung in Kombination mit der beträchtlichen Kapazitätsreserve der US-amerikanischen Biodieselbranche und der Attraktivität des Unionsmarkts wahrscheinlich ist, dass die US-amerikanischen Biodieselhersteller bei einem Auslaufen der Maßnahmen erneut Biodiesel zu subventionierten Preisen und in großen Mengen in die Union ausführen werden. |
3.6. Schlussfolgerung
(150) |
Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission nach Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass es bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich ist, dass es zu einem Anhalten und erneuten Auftreten der Subventionierung kommt. |
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(151) |
Die gleichartige Ware wurde im UZÜ von etwa 200 Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung. |
(152) |
Die Unionsgesamtproduktion belief sich den Feststellungen zufolge im UZÜ auf fast 11 600 000 t. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller für den Wirtschaftszweig der Union zur Verfügung stehenden Informationen, beispielsweise der im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen und der bei der Untersuchung bei den Unionsherstellern eingeholten Daten. Wie in den Erwägungsgründen 12 bis 14 angegeben, wurden sieben Unionshersteller, auf die fast 30 % der Unionsgesamtproduktion der gleichartigen Ware entfielen, für die Stichprobe ausgewählt. |
4.2. Unionsverbrauch
(153) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Unionsgesamtproduktion abzüglich der Ausfuhren und zuzüglich der Einfuhren aus Drittländern. Die Einfuhr- und Ausfuhrmengen stützten sich auf Eurostat-Daten. |
(154) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 1 Unionsverbrauch
|
(155) |
Auf der Grundlage dieser Daten stieg der unionsweite Biodieselverbrauch im Bezugszeitraum um 11 %. |
4.3. Einfuhren der betroffenen Ware aus den USA
4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(156) |
Die Einfuhren von Biodiesel aus den USA in die Union kamen Eurostat-Daten zufolge seit der Einführung der Maßnahmen 2009 fast zum Erliegen. Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union und der Marktanteil entwickelten sich wie folgt: Tabelle 2 Einfuhrmenge und Marktanteil
|
4.3.2. Preise und Preisunterbietung
4.3.2.1. US-Inlandspreise
(157) |
Mangels Mitarbeit der US-amerikanischen Biodieselhersteller zogen die Kommissionsdienststellen drei Informationsquellen für die Ermittlung des Inlandsverkaufspreises für Biodiesel in den USA im UZÜ heran: i) die Antworten auf die in der Einleitungsphase für die Zwecke der Stichprobenbildung verschickten Fragebogen, die von einigen US-amerikanischen Biodieselherstellern zu diesem Zeitpunkt vorgelegt wurden, ii) vom NBB vorgelegte Informationen, die auf Informationen des Marktbeobachters „Jacobsen“ beruhen, und iii) vom Antragsteller vorgelegte Informationen, die auf Daten des Informationsdienstleisters Oil Price Information Service beruhen. |
(158) |
Diese drei Quellen geben über Preise auf unterschiedlichen Handelsstufen und zu verschiedenen Incoterm-Bedingungen Aufschluss. Dennoch liegen die Werte sehr nah beieinander. Der Durchschnittswert dieser drei Quellen beträgt 1 196,93 USD/t. Dies ergibt bei Verwendung des mittleren Wechselkurses im UZÜ (1 EUR = 1,356 USD) einen US-Inlandsverkaufspreis von 883 EUR/t (27). |
4.3.2.2. US-Ausfuhrpreise und Preisunterbietung
(159) |
Im UZÜ waren die Biodieseleinfuhren aus den USA in die Union unerheblich und konnten nicht als aussagekräftige Grundlage für die Berechnung der Preisunterbietung herangezogen werden. |
(160) |
Daher basierte die Analyse auf einem Vergleich des Durchschnittspreises des vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und in der Union verkauften Biodiesels und dem Preis der Biodieselausfuhren, die im UZÜ aus den USA in Drittstaaten gingen. Die Kommission konsultierte die Datenbank der Internationalen Handelskommission der Vereinigten Staaten und extrahierte für den UZÜ Mengen- und Wertdaten zu den Biodieselausfuhren unter dem HTS-Code 382600. Die Ausfuhrmengen in alle Länder (einschließlich der EU) beliefen sich auf 567 018 t. Der Durchschnittswert je Tonne im UZÜ betrug 753,34 EUR. Tabelle 3 US-amerikanische Ausfuhrmengen und Ausfuhrpreise im UZÜ
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(161) |
Im UZÜ lag der durchschnittliche Preis der US-Biodieselausfuhren in alle Bestimmungsländer bei 1 021,52 USD (753,34 EUR)/t FAS (frei Längsseite Schiff). Zur Ermittlung eines realistischen und angemessenen Preises der Ausfuhren in die Union müssten die Transport- und Versicherungskosten sowie ein Zoll von 6,5 % sowie nach der Einfuhr anfallende Kosten auf diesen Preis aufgeschlagen werden. Anhand der bei der Untersuchung angefallenen Daten würde dies etwa 100 EUR/t ausmachen. Daraus ergibt sich, dass ein geschätzter Preis für die Ausfuhren in die Union den Unionspreis unterbieten würde, da der durchschnittliche Inlandspreis des von den Unionsherstellern im UZÜ verkauften Biodiesels 905 EUR/t betrug (siehe Tabelle 8). |
(162) |
Dem Verband der US-amerikanischen Biodieselhersteller (NBB) zufolge konnte die Kommission nicht erklären, warum sie sich bei der Ermittlung eines realistischen Preises der Ausfuhren in die Union auf den durchschnittlichen Preis der US-amerikanischen Ausfuhren in Drittländer und nicht auf den höheren Preis der Ausfuhren nach Kanada stützte. Ferner hätte die Kommission keine Erklärung für die Grundlage geliefert, die zur Berichtigung des geschätzten Preises der Ausfuhren in die Union um 100 EUR herangezogen wurde; zudem hätte sie nach der Einfuhr anfallende Kosten sowie die durch verschiedene Ausgangsstoffe bedingten angeblichen Preisunterschiede nicht berücksichtigt. Die Preisunterbietungsanalyse sei folglich fehlerhaft. |
(163) |
Die Untersuchung zeigte, wie oben ausgeführt wird, dass die Preise der US-amerikanischen Ausfuhren je nach Bestimmungsland erheblich schwanken. Die Kommission legte bei der Ermittlung eines angemessenen und realistischen Preises der Ausfuhren in die Union den Durchschnittswert für alle Bestimmungsländer der Ausfuhren zugrunde. Einfach den höchsten Ausfuhrpreis heranzuziehen, so wie dies vom NBB gefordert wurde, wäre keine geeignete Methode gewesen; ebenso wenig wäre es angemessen gewesen, sich auf den niedrigsten Ausfuhrpreis zu stützen. |
(164) |
Was die Berichtigung um 100 EUR betrifft, so bildeten die Angaben, die vom NBB selbst stammten, die Grundlage für die Berechnungen der Kommission. Konkret stützte sich die Kommission auf die vom NBB (mit ca. 94 EUR) bezifferten Zölle und Transportkosten und rundete den Betrag auf 100 EUR auf, sodass auch die nach der Einfuhr anfallenden Kosten Berücksichtigung fanden. Die laut NBB nach der Einfuhr anfallenden Kosten (2 % des CIF-Werts frei Grenze bzw. 16,69 EUR) blieben unberücksichtigt, da es für diesen Wert keinerlei Belege gab. |
(165) |
Hinsichtlich der durch verschiedene Ausgangsstoffe bedingten angeblichen Preisunterschiede erinnert die Kommission daran, dass bei der Ausgangsuntersuchung eine Berichtigung auf der Grundlage eines Vergleichs überprüfter Daten von US-amerikanischen Herstellern und von Unionsherstellern gewährt wurde. Da die US-amerikanischen Hersteller bei dieser Auslaufüberprüfung nicht mitarbeiteten, konnte die Kommission erstens nicht feststellen, dass eine Berichtigung gewährt werden sollte. Zweitens wäre es der Kommission selbst in dem Fall, dass eine Berichtigung angebracht gewesen wäre, nicht möglich gewesen, die Höhe einer solchen Berichtigung zu ermitteln. Mittlerweile herrschen andere Umstände als zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung; insbesondere wird sowohl in der EU als auch in den USA Biodiesel nicht mehr aus derselben Mischung von Ausgangsstoffen hergestellt. Jedenfalls forderte das NBB eine Berichtigung um 10 %, ohne deren Höhe zu begründen. |
(166) |
Aus diesen Erwägungen ist das Vorbringen des NBB, die Preisunterbietungsanalyse sei fehlerhaft, zurückzuweisen. |
4.3.3. Einfuhren aus anderen Drittländern
(167) |
Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 4 Einfuhren aus Drittländern
|
(168) |
Die Menge des aus anderen Drittländern als den USA eingeführten Biodiesels ging im Bezugszeitraum beträchtlich zurück; analog dazu sanken auch die Marktanteile. Der 2013 einsetzende Rückgang der Einfuhrmengen fiel mit der Einleitung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel aus Indonesien und Argentinien zusammen. Auch der Durchschnittspreis fiel im selben Zeitraum, nämlich um 15 %. Die Preisentwicklung ähnelt der Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt (vgl. Tabelle 8); sie lässt sich im Wesentlichen auf den Rückgang der Rohstoffpreise zurückführen. Wenngleich die Preisniveaus auch rund 13 % unter dem Unionsdurchschnittspreis liegen, so ist der Marktanteil dieser Einfuhren doch gering und hat keine erheblichen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union. |
4.4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.4.1. Allgemeine Bemerkungen
(169) |
Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung wurden alle maßgeblichen Wirtschaftsindizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten, untersucht. |
(170) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der Daten für alle Unionshersteller und die mikroökonomischen Indikatoren anhand der überprüften Daten der Unionshersteller der Stichprobe. Beide Datenmengen wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. |
(171) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Subventionsspanne und Erholung von früherer Subventionierung. |
(172) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
4.4.2. Makroökonomische Indikatoren
4.4.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(173) |
Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
|
(174) |
Während die Produktionskapazität im Bezugszeitraum relativ stabil war (+ 4 %), stieg die Produktionsmenge von 2012 bis zum Ende des UZÜ erheblich an. Dieser Produktionsanstieg geht zum Teil auf den gestiegenen Unionsverbrauch im selben Zeitraum zurück, fällt aber auch mit der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien und Indonesien zusammen, die eindeutig positive Auswirkungen auf die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union hatte. |
(175) |
Infolge der stabilen Produktionskapazität und des Produktionsanstiegs erhöhte sich die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 30 % und stand am Ende des UZÜ bei 69 %. |
(176) |
Dem NBB zufolge gehe aus den nichtvertraulichen Fragebogenantworten einiger Stichprobenunternehmen hervor, dass die Kapazitätsauslastung in der Bandbreite von 78 % bis mindestens 93 % liege. Die niedrigere durchschnittliche Kapazitätsauslastung des gesamten Wirtschaftszweigs sei daher wohl eher auf strukturelle Faktoren als auf Einfuhren zurückzuführen. Unter diesen Umständen sollte die Kapazitätsauslastung nicht als Indikator dafür angesehen werden, dass sich die Biodieselbranche der Union derzeit immer noch von der früheren Subventionierung erhole. |
(177) |
Dieses Vorbringen kann nicht akzeptiert werden. Die Kapazitätsauslastung ist nur einer von vielen makroökonomischen Indikatoren, anhand derer die Kommission die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union analysiert. Es ist normal, dass einige Stichprobenunternehmen besser ausgelastet sind, da makroökonomische Indikatoren auf dem gewogenen Durchschnittswert des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beruhen. Einige Biodieselhersteller in der Union erholten sich in einer derart fragmentierten Branche rascher oder stärker als andere, was aber nicht bedeutet, dass dieser Indikator bei der Gesamtbewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union überflüssig ist. |
4.4.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
(178) |
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Verkaufsmenge und Marktanteil
|
(179) |
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union nahm entsprechend der Produktionssteigerung im Bezugszeitraum beträchtlich zu. Dadurch erhöhte sich auch ihr Marktanteil am Unionsmarkt von 76 % zu Beginn des Bezugszeitraums auf 89 % am Ende des UZÜ. Die positive Entwicklung der Verkaufsmenge und der Marktanteile belegen, dass sich die geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen günstig auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt haben. |
4.4.2.3. Wachstum
(180) |
Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 11 %, während die Produktionsmengen und die Verkäufe um etwa 30 % zunahmen. Auch die Kapazitätsauslastung erhöhte sich um etwa 30 %, während die Produktionskapazität quasi unverändert war und nur leicht anstieg. Gleichzeitig wurden mehr Personen beschäftigt (vgl. Tabelle 7), während die Investitionen im Bezugszeitraum zurückgingen (vgl. Tabelle 11). Insgesamt betrachtet kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union eine Wachstumsphase durchläuft. |
4.4.2.4. Beschäftigung und Produktivität
(181) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Beschäftigung und Produktivität
|
(182) |
Die Zahl der Beschäftigten in der Biodieselbranche der Union war zu Beginn des Bezugszeitraums stabil, stieg dann aber von 2012 bis zum Ende des UZÜ um 10 % an. Dieser Trend entspricht voll und ganz den Entwicklungen der anderen Schadensindikatoren, wie Produktionsmenge und Verkäufe, und ist ein Hinweis auf die anhaltende Erholung von früherem Dumping und früherer Subventionierung, der sich der Wirtschaftszweig der Union zurzeit erfreut. |
(183) |
Da der Zuwachs bei der Beschäftigung proportional geringer ausfällt als der Produktionsanstieg bei Biodiesel, hat sich auch die Produktivität je Beschäftigten im Bezugszeitraum verbessert, und zwar um fast 25 %, was auf eine erhöhte Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union hindeutet. |
4.4.2.5. Höhe der Subventionsspanne und Erholung von früherer Subventionierung
(184) |
Nach der Einführung von Ausgleichszöllen sind die Einfuhren von Biodiesel aus den USA praktisch zum Erliegen gekommen (vgl. Erwägungsgrund 159); im UZÜ gab es praktisch keine subventionierten Einfuhren aus den USA. Die Subventionsspanne lässt sich somit nicht ermitteln. Die Analyse der Schadensindikatoren ergab jedoch, dass die die USA betreffenden Maßnahmen und die anschließenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Argentinien und Indonesien sich positiv auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt haben, der sich von den Auswirkungen der früheren Subventionierung wohl erholen dürfte, sich aber immer noch in einer prekären und gefährdeten wirtschaftlichen Lage befindet. |
4.4.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.4.3.1. Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(185) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die Unionshersteller der Stichprobe unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Verkaufspreise in der Union
|
(186) |
Der durchschnittliche Verkaufspreis in der Union ist im Bezugszeitraum stetig gefallen, und die Produktionsstückkosten folgten einem ähnlichen Trend. Da Biodiesel als Grunderzeugnis gehandelt wird, konnte der Wirtschaftszweig der Union keinen höheren Verkaufspreis halten, sondern musste ihn entsprechend den gefallenen Produktionskosten senken. Somit konnte der Wirtschaftszweig der Union nicht in vollem Ausmaß von den niedrigeren Rohstoffpreisen profitieren. Andererseits gingen die Produktionsstückkosten etwas stärker zurück als die durchschnittlichen Stückkosten, was auf eine verbesserte Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union hinweist. |
4.4.3.2. Arbeitskosten
(187) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
|
(188) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten blieben im gesamten Bezugszeitraum unverändert. |
4.4.3.3. Lagerbestände
(189) |
Die Lagerbestände der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Lagerbestände
|
(190) |
Die Lagerbestände verblieben im Bezugszeitraum ziemlich konstant auf normaler Höhe. |
4.4.3.4. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit
(191) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
|
(192) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität stieg von 2,0 % im Jahr 2011 auf 3,8 % am Ende des UZÜ. 2012 geriet die Rentabilität jedoch in die Verlustzone (– 1,4 %), was höchstwahrscheinlich auf die erheblichen Mengen gedumpter Einfuhren mit Ursprung in Argentinien und Indonesien zurückzuführen ist, mit denen die Importe aus den USA ersetzt wurden. |
(193) |
Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Zwar lässt sich im Bezugszeitraum kein eindeutiger Trend erkennen, die Unternehmen der Stichprobe wiesen jedoch im ganzen Zeitraum einen positiven Cashflow auf. |
(194) |
Die Investitionen waren im Bezugszeitraum rückläufig. Angesichts des positiven Cashflows und der erheblich verbesserten Kapitalrendite (vgl. vorstehende Tabelle) fanden sich jedoch keine Anzeichen dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung oder bei weiteren Investitionen gehabt hätte, wären solche Investitionen im Bezugszeitraum erforderlich gewesen. |
(195) |
Dem NBB zufolge sei eine Rentabilität von 3,8 % nicht mit eigenen Berechnungen vereinbar, die auf Daten beruhen würden, die auf den Daten der EU-Hersteller der Stichprobe in den nichtvertraulichen Fassungen der Fragebogenantworten basierten; demnach betrage die Gewinnspanne 8,5 %. |
(196) |
Die Kommission stellte bei der Analyse dieses Vorbringens fest, dass das NBB aufgrund einer aus mehreren Gründen fehlerhaften Methodik bzw. Berechnung zu einem anderen Wert gelangte. Erstens beruhten seine Berechnungen der Rentabilität im UZ nicht wie behauptet auf den Fragebogenantworten, sondern auf Stichprobendaten, die allerdings nicht über den UZ, sondern über einen anderen Zeitraum Aufschluss geben. Zweitens beruhten die vom NBB zur Berechnung der Rentabilität herangezogenen Produktionskosten auf einer anderen Stichprobe, die aus für eine weitere Untersuchung ausgewählten Unternehmen bestand und daher nicht einfach für diese Untersuchung verwendet werden kann. Zum Dritten ermittelte die Kommission die durchschnittliche Gewinnspanne der Stichprobenunternehmen anhand von zuverlässigen und überprüften Daten dieser Unternehmen. Daher wird das Vorbringen des NBB zurückgewiesen. |
4.4.4. Schlussfolgerungen zur Schädigung
(197) |
Die Analyse der Wirtschaftsindikatoren ergab, dass die Produktions- und Verkaufsmengen im Bezugszeitraum angestiegen sind, während der Unionsverbrauch nur in geringerem Maße anzog. Folglich erhöhte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil auf dem Unionsmarkt. Gleichzeitig fielen aber sowohl die Verkaufspreise als auch die Produktionskosten um einen ähnlichen Faktor. Deshalb konnte der Wirtschaftszweig der Union trotz der deutlich geringeren Einfuhren aus Drittländern nicht voll und ganz von den höheren Verkaufsmengen profitieren. |
(198) |
Andererseits blieb die Rentabilität im Bezugszeitraum gering, 2012 verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union sogar Verluste. Sogar die im UZÜ erwirtschafteten Gewinne von knapp 4 % lagen erheblich unter dem Gewinn, den der Wirtschaftszweig der Union unter normalen Marktbedingungen nach vernünftigem Ermessen erzielen sollte. Die Kommission erinnert auch daran, dass der Rat in der Ausgangsuntersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, eine (Ziel-)Gewinnspanne von 15 % ermittelte, die der Wirtschaftszweig der Union nach vernünftigem Ermessen unter normalen Marktbedingungen erzielen sollte (28). In einer späteren Untersuchung der Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien wurde die vom Wirtschaftszweig der Union nach vernünftigem Ermessen unter normalen Marktbedingungen erzielbare Gewinnspanne jedoch auf 11 % leicht nach unten revidiert; dies erfolgte primär wegen des stärkeren Wettbewerbs auf dem Unionsmarkt und wegen der Reife der Biodieselbranche in der Union (29). |
(199) |
Mehrere der für die Analyse der derzeitigen Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevanten Indikatoren zeigen eine positive Entwicklung und belegen somit, dass die derzeit geltenden Maßnahmen positive Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatten. Die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union ist jedoch weiterhin sehr gering und liegt beträchtlich unter den in früheren Untersuchungen ermittelten Zielgewinnspannen. Außerdem ist das Investitionsniveau niedrig und fiel zudem im Bezugszeitraum um 30 %; die Kapazitätsauslastung ist zwar gestiegen, liegt aber immer noch unter 70 % im Vergleich zum früheren Wert von etwa 90 %, als noch keine Einfuhren auf dem Unionsmarkt subventioniert wurden (2004-2006) und die Wirtschaftslage der Branche als gesund galt (30). |
(200) |
Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse aller Wirtschaftsindikatoren gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union noch nicht vollständig von den Auswirkungen früherer Einfuhren zu subventionierten Preisen erholt hat. Er befindet sich weiterhin in einer wirtschaftlich und finanziell prekären Lage, und die derzeitige positive Entwicklung könnte durch die erneute Einfuhr zu subventionierten Preisen von erheblichen Mengen aus den USA leicht ins Gegenteil gekehrt werden. |
5. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
(201) |
Um die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Auslaufen der Maßnahmen zu bewerten, untersuchte die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einfuhren aus den USA auf den Unionsmarkt und auf den Wirtschaftszweig der Union. Insbesondere untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens subventionierter Einfuhren, die entsprechenden Mengen und deren wahrscheinliche Preisniveaus, die Kapazitätsreserve, die Attraktivität des Unionsmarkts und das Preisverhalten der US-amerikanischen Hersteller. |
(202) |
Wie in Erwägungsgrund 149 festgestellt, wäre bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der subventionierten Einfuhren aus den USA wahrscheinlich. Die Kommission ermittelte, dass die Hersteller von Biodiesel in den USA derzeit Ausfuhren von Biodiesel auf andere Drittlandsmärkte zu Preisen tätigen, die unter den Unionspreisen liegen. Da die Unionspreise höher sind als diejenigen auf den Märkten anderer Drittländer, dürfte bei einem Auslaufen der Maßnahmen zumindest ein Teil dieser Ausfuhren in die Union umgeleitet werden. |
(203) |
Die Kommission ermittelte, dass die US-amerikanischen Hersteller über eine beträchtliche Kapazitätsreserve von etwa 2 678 000 t verfügen, was rund 22 % des Unionsgesamtverbrauchs entspricht. |
(204) |
Die in den USA verfügbare Kapazitätsreserve dürfte nicht vom Inlandsmarkt aufgenommen werden. Bereits heute decken die US-amerikanischen Hersteller trotz ausreichender Kapazität nur einen Teil des Bedarfs des US-amerikanischen Marktes. Es ist auch unwahrscheinlich, dass die vorhandene Kapazitätsreserve zur Steigerung der Ausfuhren in andere Drittländer als die Union verwendet würde. Wie in Erwägungsgrund 161 festgestellt, liegen die Preise der US-amerikanischen Ausfuhren in Drittländer derzeit im Durchschnitt 15 % unter dem durchschnittlichen Inlandspreis auf dem US-amerikanischen Markt und auch unter dem durchschnittlichen Unionspreis, selbst wenn die Kosten für den Transport zwischen den USA und der Union berücksichtigt werden. Daher dürften die US-amerikanischen Hersteller einen anderen Absatzmarkt für ihre Kapazitätsreserven suchen. |
(205) |
Da der Unionsmarkt weltweit der größte Biodieselmarkt ist und die Biodieselpreise in der Union dem Niveau auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt entsprechen oder leicht darüber liegen, wäre der Unionsmarkt für die US-amerikanischen Biodieselhersteller äußerst attraktiv. In der Vergangenheit war dies erwiesenermaßen tatsächlich der Fall. |
(206) |
Daher dürften die US-amerikanischen Hersteller einen Großteil ihrer Kapazitätsreserven dazu verwenden, bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen erneut auf den Unionsmarkt zu exportieren. Angesichts ihrer derzeitigen Preispolitik auf anderen Exportmärkten und ihrer großen Kapazitätsreserve ist es höchstwahrscheinlich, dass erneut beträchtliche Mengen US-amerikanischen Biodiesels auf den Unionsmarkt zu subventionierten Preisen eingeführt werden, die den Unionspreisen entsprechen oder darunter liegen. |
(207) |
Von solchen Einfuhren würde ein erheblicher Abwärtsdruck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgehen, der bei den derzeitigen Preisen nur einen geringen Gewinn deutlich unter seiner Zielgewinnspanne erwirtschaftet. Dies wird höchstwahrscheinlich zu fallenden Produktions- und Verkaufsmengen, geringerer Rentabilität und einem Marktanteilsverlust führen. |
(208) |
Angesichts der prekären Wirtschaftslage der Branche würde sich ein solches Szenario sehr negativ auf dessen derzeitige Erholung auswirken und aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erneuten Auftreten einer bedeutenden Schädigung führen. |
5.1. Schlussfolgerung
(209) |
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union bei einem Auslaufen der Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel aus den USA aller Wahrscheinlichkeit nach erneut bedeutend geschädigt würde. |
6. UNIONSINTERESSE
(210) |
Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen ungeachtet der Schlussfolgerungen zum wahrscheinlichen Wiederauftreten der schädigenden Subventionierung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union sowie der Biodieseleinführer und -verwender. |
6.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(211) |
Die geltenden Maßnahmen haben dazu beigetragen, dass quasi keine subventionierten Biodieseleinfuhren aus den USA mehr getätigt wurden und sich der Wirtschaftszweig der Union erholen konnte. Zwar gab es beim Wirtschaftszweig der Union positive Anzeichen einer Erholung von früherer Subventionierung, beispielsweise höhere Produktions- und Verkaufsmengen, doch haben die Biodieselpreise auf dem Unionsmarkt erheblich nachgegeben und die Rentabilität ist weiterhin sehr niedrig, sodass die Wirtschaftslage der Branche prekär und gefährdet bleibt. |
(212) |
Bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen wäre der Wirtschaftszweig der Union aber höchstwahrscheinlich mit einem verstärkten unlauteren Wettbewerb in Form erheblicher Mengen subventionierter Biodieseleinfuhren aus den USA konfrontiert. Dadurch würde die derzeitige Erholung der Biodieselbranche der Union zum Erliegen kommen, und die bedeutende Schädigung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut auftreten. Eine Außerkraftsetzung der Maßnahmen liefe daher dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Union zuwider. |
6.2. Interesse der unabhängigen Einführer und Händler
(213) |
Nur drei Einführer/Händler meldeten sich und legten ihren Standpunkt dar. Während ein Unternehmen behauptete, die Höhe der geltenden Zölle sei unverhältnismäßig und die Verlängerung der Maßnahmen würde durch Marktverzerrung und -begrenzung zu höheren Preisen führen, brachten die beiden anderen Unternehmen vor, die geltenden Maßnahmen hätten ihre Tätigkeiten nicht beeinträchtigt; sie standen einer möglichen Verlängerung der geltenden Ausgleichszölle auch neutral gegenüber. |
(214) |
Mit den Feststellungen dieser Untersuchung lässt sich die Behauptung, eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde den Markt begrenzen und zu höheren Preisen führen, nicht belegen. Trotz der geltenden Maßnahmen waren die Unionspreise im Bezugszeitraum vielmehr rückläufig. Zudem verfügt der Wirtschaftszweig der Union heute über ausreichende Kapazität, um die derzeitige Unionsnachfrage nach Biodiesel zu befriedigen, und auch über Kapazitätsreserven, um künftige Nachfragesteigerungen zu decken. Damit sind die vorgebrachten Argumente kein Beleg dafür, dass eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Einführer/Händler zuwiderlaufen würde. |
6.3. Interesse der Verwender
(215) |
Nur ein Verwender, ein Ölunternehmen, das Biodiesel kauft, um es mit Mineralöl zu mischen, meldete sich und legte der Kommission seinen Standpunkt dar. Das Unternehmen befürwortete nachdrücklich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen und brachte vor, ihr Außerkrafttreten würde sich verheerend auf den Unionsmarkt für Biodiesel auswirken und zu einem beträchtlichen Zufluss subventionierten Biodiesels führen, was seinerseits zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung der Biodieselbranche der Union führen würde. |
(216) |
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die geltenden Maßnahmen die Unionsverwender negativ beeinträchtigten; insbesondere kann nicht belegt werden, dass die geltenden Maßnahmen sich negativ auf ihre Rentabilität oder ihre Geschäftstätigkeit auswirkten. Aufgrund des konstanten oder nur leicht ansteigenden Biodieselverbrauchs in der Union verfügt der Wirtschaftszweig der Union jedenfalls über ausreichende Kapazität, um die derzeitige und künftige Nachfrage zu befriedigen, sollte die Nachfrage weiter anziehen. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde keine Versorgungsknappheit verursachen. |
(217) |
Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Verwender nicht zuwiderlaufen würde. |
6.4. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(218) |
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderliefe, die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA aufrechtzuerhalten. |
7. AUSGLEICHSMASSNAHMEN
(219) |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sollten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 geänderten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren aufrechterhalten werden. |
(220) |
Wie in Erwägungsgrund 2 dargelegt, wurden die geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, sowie auf die Einfuhren in die Union von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika. |
(221) |
Die aufrechtzuerhaltenden Ausgleichsmaßnahmen gelten weiterhin für die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, sowie für die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika. |
(222) |
Die ausführenden Hersteller in Kanada, die von den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 erweiterten Maßnahmen befreit waren, sind auch von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit. |
(223) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209829), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009129), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009929), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194329), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194629), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194729), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201129), ex 2710 20 15 (TARIC-Code 2710201529), ex 2710 20 17 (TARIC-Code 2710201729), ex 3824 90 92 (TARIC-Code 3824909212), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001029, 3826001039, 3826001049, 3826001099) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009019) eingereiht werden.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszölle als Festbeträge auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen |
Ausgleichszoll, EUR je Tonne Nettogewicht |
TARIC-Zusatzcode |
Archer Daniels Midland Company, Decatur |
237,0 |
A933 |
Cargill Inc., Wayzata |
213,8 |
A934 |
Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston |
213,4 |
A935 |
Imperium Renewables Inc., Seattle |
216,8 |
A936 |
Peter Cremer North America LP, Cincinnati |
211,2 |
A937 |
Vinmar Overseas Limited, Houston |
211,2 |
A938 |
World Energy Alternatives LLC, Boston |
211,2 |
A939 |
in Anhang I aufgeführte Unternehmen |
219,4 |
siehe Anhang I |
alle übrigen Unternehmen |
237,0 |
A999 |
Auf Gemische wird der Ausgleichszoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).
(3) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (31) zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Absatz 2 festgesetzte Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
(4) Voraussetzung für die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle ist, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zoll Anwendung.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Ausgleichszoll für „alle übrigen Unternehmen“ wird ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209821), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009121), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009921), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194321), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194621), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194721), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201121), ex 2710 20 15 (TARIC-Code 2710201521), ex 2710 20 17 (TARIC-Code 2710201721), ex 3824 90 92 (TARIC-Code 3824909210), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001020, 3826001030, 3826001040, 3826001089) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009011) eingereiht werden, wobei der von den folgenden Unternehmen hergestellte Biodiesel ausgenommen ist.
Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
Kanada |
BIOX Corporation, Oakville, Ontario, Kanada |
B107 |
Kanada |
Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada |
B108 |
Der ausgeweitete Zoll ist der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 für „alle übrigen Unternehmen“ festgesetzte Zoll, nämlich ein endgültiger Ausgleichszoll von 237 EUR je Tonne Nettogewicht.
Auf Gemische wird der Ausgleichszoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).
(2) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzte Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
(3) Die Anwendung der Befreiungen, die den in Absatz 1 genannten Unternehmen gewährt oder von der Kommission im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 genehmigt wird, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der nach Absatz 1 geltende Ausgleichszoll Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 3
(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Ausgleichszoll wird ausgeweitet auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009130), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009930), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194330), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194630), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194730), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201130), ex 2710 20 15 (TARIC-Code 2710201530), ex 2710 20 17 (TARIC-Code 2710201730), ex 3824 90 92 (TARIC-Code 3824909220) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009030) eingereiht werden.
Auf Gemische wird der Ausgleichszoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).
(2) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzte Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
(3) Die Anwendung der für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang III entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 4
(1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro: rue de la Loi 170, CHAR 04/034 |
1049 Brüssel |
BELGIEN |
E-Mail: TRADE-TDI-INFORMATION@ec.europa.eu |
(2) Nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 14. September 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(2) Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mf82)it einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315 vom 26.11.2013, S. 2).
(5) Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Ausgleichsmaßnahmen (ABl. C 289 vom 4.10.2013, S. 11).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).
(7) ABl. C 217 vom 10.7.2014, S. 25.
(8) Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. C 217 vom 10.7.2014, S. 14).
(9) Nach Titel 26 Abschnitt 45K Buchstabe c Ziffer 3 des US Internal Revenue Code bezeichnet der Ausdruck „Biomasse“ jegliche organische Stoffe außer A) Erdöl und Erdgas (oder daraus gewonnene Erzeugnisse) und B) Kohle (einschließlich Braunkohle) oder daraus gewonnene Erzeugnisse.
(10) Verordnung (EG) Nr. 194/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 50), Erwägungsgrund 20, Fußnote 5.
(11) Gemäß der U.S.C.-Definition bezeichnet „Agri-Biodiesel“ einen Biodiesel, der ausschließlich aus nativen Ölen, u. a. Estern aus nativen Pflanzenölen aus Mais, Sojabohnen, Sonnenblumenkernen, Baumwollsamen, Canola, Krambe, Raps, Färberdisteln, Leinsamen, Reiskleie und Senfsamen sowie tierischen Fetten gewonnen wird.
(12) Section 428.102 der Durchführungsbestimmungen („Definitions“) lautet wie folgt: „Zu Diesel äquivalente Kraftstoffe aus erneuerbarer Biomasse einschließlich Pflanzenöl und Tierfetten.“ Die Definition „Biokraftstoffe aus Abfallstoffen einschließlich Ernterückständen, sonstigen pflanzlichen Abfallstoffen, tierischen Abfällen, Lebensmittelabfällen und Gartenabfällen“ schließt potenziell auch die Herstellung von Biodiesel ein.
(13) Die British thermal unit (BTU oder Btu) ist eine Energieeinheit, die etwa 1 055 Joule entspricht.
(14) Durch den vom Präsidenten der USA am 19. Dezember 2014 unterzeichneten „Tax Increase Prevention Act of 2014“ — Verlängerung des „Second Generation Biofuel Producer Credit“.
(15) Verlängert durch den „Energy Policy Act“ (2005), § 1344 (P.L. 109-58), und geändert durch den „Energy Improvement and Extension Act“, 2008 (P.L. 110-343, Division B) § 202-203.
(16) Der „Internal Revenue Service“ muss als zuständige Behörde innerhalb von 60 Tagen nach Eintreffen des Antrags (spätestens am 8. August 2015) die Auszahlung tätigen, andernfalls hat er eine Ausgleichszahlung zu leisten.
(17) https://www.congress.gov/bill/113th-congress/senate-bill/2021/text.
(18) HR 2517, „Powering American Jobs Act of 2015“ (Gesetz zur Stärkung von US-Arbeitsplätzen 2015), eingebracht von Mike Kelly. Abzurufen unter https://www.congress.gov/bill/114th-congress/house-bill/2517/text?q={%22search%22%3A[%22\%22hr2517\%22%22]}#toc-H48B28727047A4954BB43B03E81976580, eingesehen am 8. Juli 2015.
(19) Vom NBB am 29. September 2014 vorgelegt.
(20) Siehe Erwägungsgrund 55 der Verordnung (EG) Nr. 194/2009.
(21) Im Wege von Abschnitt 202(a) des „Energy and Improvement and Extension Act“, 2008. Durch dessen Abschnitt 203 wird aber der I.R.C. geändert. Aufgrund der Abschnitte 40A und 6426 wird Import- und Export-Biodiesel von den ab 15. Mai 2008 geltenden Vergünstigungen ausgeschlossen. Dies ist zwar eine Einschränkung des Empfängerkreises, hat aber keine praktischen Auswirkungen auf den US-amerikanischen Inlandsmarkt, da weder die Herstellung noch die Einfuhr von in den USA verbrauchtem Biodiesel davon betroffen sind.
(22) Quelle: Antwort der US-Regierung. Anmerkung: Diese Zahlen geben nur über die Verbrauchsteuervergünstigungen Aufschluss, nicht aber über Körperschaftsteuervergünstigungen und direkte Zuschüsse, über die die US-Regierung keine Angaben machte.
(23) Gemäß dem NBB-Artikel „Biodiesel Basics — What is biodiesel?“, http://www.biodiesel.org/what-is-biodiesel/biodiesel-basics, aufgerufen am 24. März 2015.
(24) Mit dem „Energy Policy Act (EPAct, 2005)“ und danach dem „Energy Independence and Security Act“ (EISA, 2007) wurde der „Renewable Fuel Standard-2“ eingeführt, der einen jährlichen Vorbrauch von mindestens 1 Mrd. Gallonen Diesel aus Biomasse im Zeitraum 2011-2022 vorschreibt. Ferner soll demnach der landesweite Verbrauch von fortschrittlichen Biokraftstoffen bis 2022 bei mindestens 21 Mrd. Gallonen liegen. Biodiesel entspricht den für beide Kategorien geltenden Anforderungen. Quelle: http://www.biodiesel.org/what-is-biodiesel/biodiesel-faq's, abgerufen am 30.3.2015.
(25) Vgl. Fußnote 21.
(26) http://www.eia.gov/survey/form/eia_22m/instructions.pdf, abgerufen am 7.7.2015.
(27) Aufgrund eines Druckfehlers wurde dieser Preis im Unterrichtungsdokument fälschlicherweise mit 884 EUR angegeben.
(28) Verordnung (EG) Nr. 598/2009, Erwägungsgründe 176 bis 178.
(29) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013, Erwägungsgründe 202 bis 208.
(30) Verordnung (EG) Nr. 193/2009 vom 11. März 2009 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 22).
(31) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
ANHANG I
Name des Unternehmens |
Standort |
TARIC-Zusatzcode |
AC & S Inc. |
Nitro |
A941 |
Alabama Clean Fuels Coalition Inc. |
Birmingham |
A940 |
American Made Fuels, Inc. |
Canton |
A940 |
Arkansas SoyEnergy Group |
DeWitt |
A940 |
Arlington Energy, LLC |
Mansfield |
A940 |
Athens Biodiesel, LLC |
Athens |
A940 |
Beacon Energy |
Cleburne |
A940 |
Biodiesel of Texas, Inc. |
Denton |
A940 |
BioDiesel One Ltd |
Southington |
A940 |
BioPur Inc. |
Bethlehem |
A941 |
Buffalo Biodiesel, Inc |
Tonawanda |
A940 |
BullDog BioDiesel |
Ellenwood |
A940 |
Carbon Neutral Solutions, LLC |
Mauldin |
A940 |
Central Iowa Energy LLC |
Newton |
A940 |
Chesapeake Custom Chemical Corp. |
Ridgeway |
A940 |
Community Fuels |
Stockton |
A940 |
Delta BioFuels Inc. |
Natchez |
A940 |
Diamond Biofuels |
Mazon |
A940 |
Direct Fuels |
Euless |
A940 |
Eagle Creek Fuel Services, LLC |
Baltimore |
A940 |
Earl Fisher Bio Fuels |
Chester |
A940 |
East Fork Biodiesel LLC |
Algona |
A940 |
ECO Solutions, LLC |
Chatsworth |
A940 |
Ecogy Biofuels LLC |
Tulsa |
A940 |
ED&F Man Biofuels Inc. |
New Orleans |
A940 |
Freedom Biofuels Inc. |
Madison |
A940 |
Freedom Fuels LLC |
Mason City |
A941 |
Fuel & Lube, LLC |
Richmond |
A940 |
Fuel Bio |
Elizabeth |
A940 |
FUMPA Bio Fuels |
Redwood Falls |
A940 |
Galveston Bay Biodiesel LP (BioSelect Fuels) |
Houston |
A940 |
GeoGreen Fuels LLC |
Houston |
A940 |
Georgia Biofuels Corp. |
Loganville |
A940 |
Green River Biodiesel, Inc. |
Moundville |
A940 |
Griffin Industries Inc. |
Cold Spring |
A940 |
High Plains Bioenergy |
Guymon |
A940 |
Huish Detergents Inc. |
Salt Lake City |
A940 |
Incobrasa Industries Ltd. |
Gilman |
A940 |
Independence Renewable Energy Corp. |
Perdue Hill |
A940 |
Indiana Flex Fuels |
LaPorte |
A940 |
Innovation Fuels Inc. |
Newark |
A940 |
Integrity Biofuels |
Morristown |
A941 |
Iowa Renewable Energy LLC |
Washington |
A940 |
Johann Haltermann Ltd. |
Houston |
A940 |
Lake Erie Biofuels LLC |
Erie |
A940 |
Leland Organic Corporation |
Leland |
A940 |
Louis Dreyfus Agricultural Industries LLC |
Claypool |
A940 |
Louis Dreyfus Claypool Holdings LLC |
Claypool |
A940 |
Middle Georgia Biofuels |
East Dublin |
A940 |
Middletown Biofuels LLC |
Blairsville |
A940 |
Musket Corporation |
Oklahoma City |
A940 |
Natural Biodiesel Plant LLC |
Hayti |
A941 |
New Fuel Company |
Dallas |
A940 |
North Mississippi Biodiesel |
New Albany |
A940 |
Northern Biodiesel, Inc. |
Ontario |
A940 |
Northwest Missouri Biofuels, LLC |
St. Joseph |
A940 |
Nova Biofuels Clinton County LLC |
Clinton |
A940 |
Nova Biosource |
Senaca |
A940 |
Organic Fuels Ltd. |
Houston |
A940 |
Owensboro Grain Company LLC |
Owensboro |
A940 |
Paseo Cargill Energy, LLC |
Kansas City |
A940 |
Peach State Labs Inc. |
Rome |
A940 |
Perihelion Global, Inc. |
Opp |
A940 |
Philadelphia Fry-O-Diesel Inc. |
Philadelphia |
A940 |
Piedmont Biofuels Industrial LLC |
Pittsboro |
A941 |
Pinnacle Biofuels, Inc. |
Crossett |
A940 |
PK Biodiesel |
Woodstock |
A940 |
Pleasant Valley Biofuels, LLC |
American Falls |
A940 |
Prairie Pride |
Deerfield |
A941 |
RBF Port Neches LLC |
Houston |
A940 |
Red Birch Energy, Inc. |
Bassett |
A940 |
Red River Biodiesel Ltd. |
New Boston |
A940 |
REG Ralston LLC |
Ralston |
A940 |
Renewable Energy Products, LLC |
Santa Fe Springs |
A940 |
Riksch BioFuels LLC |
Crawfordsville |
A940 |
SAFE Renewable Corp. |
Conroe |
A940 |
Sanimax Energy Inc. |
DeForest |
A940 |
Seminole Biodiesel |
Bainbridge |
A940 |
Southeast BioDiesel LLC |
Charlotte |
A941 |
Soy Solutions |
Milford |
A940 |
SoyMor Biodiesel LLC |
Albert Lea |
A940 |
Stepan Company |
Northfield |
A941 |
Sunshine BioFuels, LLC |
Camilla |
A940 |
TPA Inc. |
Warren |
A940 |
Trafigura AG |
Stamford |
A940 |
U.S. Biofuels Inc. |
Rome |
A940 |
United Oil Company |
Pittsburgh |
A940 |
Valco Bioenergy |
Harlingen |
A940 |
Vanguard Synfuels, LLC |
Pollock |
A940 |
Vitol Inc. |
Houston |
A940 |
Walsh Bio Diesel, LLC |
Mauston |
A940 |
Western Dubque Biodiesel LLC |
Farley |
A940 |
Western Iowa Energy LLC |
Wall Lake |
A940 |
Western Petroleum Company |
Eden Prairie |
A940 |
Yokaya Biofuels Inc. |
Ukiah |
A941 |
ANHANG II
Die in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 3 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:
— |
Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat. |
— |
Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als ‚Biodiesel‘ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT von [Name und Anschrift des Unternehmens (TARIC-Zusatzcode)] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ |
ANHANG III
Die in Artikel 3 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:
— |
Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat. |
— |
Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als ‚Biodiesel‘ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ |
15.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/140 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1520 DER KOMMISSION
vom 14. September 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. September 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
189,2 |
MK |
52,3 |
|
XS |
48,7 |
|
ZZ |
96,7 |
|
0707 00 05 |
MK |
57,9 |
TR |
127,2 |
|
ZZ |
92,6 |
|
0709 93 10 |
TR |
129,0 |
ZZ |
129,0 |
|
0805 50 10 |
AR |
109,7 |
BO |
136,6 |
|
CL |
124,9 |
|
UY |
120,8 |
|
ZA |
145,5 |
|
ZZ |
127,5 |
|
0806 10 10 |
EG |
175,8 |
TR |
130,2 |
|
ZZ |
153,0 |
|
0808 10 80 |
AR |
121,5 |
BR |
54,2 |
|
CL |
152,7 |
|
NZ |
135,6 |
|
US |
113,3 |
|
ZA |
128,7 |
|
ZZ |
117,7 |
|
0808 30 90 |
AR |
131,9 |
CL |
100,0 |
|
CN |
82,3 |
|
TR |
121,8 |
|
ZA |
199,0 |
|
ZZ |
127,0 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
MK |
82,4 |
TR |
158,1 |
|
ZZ |
120,3 |
|
0809 40 05 |
BA |
52,5 |
MK |
37,0 |
|
XS |
61,9 |
|
ZZ |
50,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
15.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/142 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/1521 DES RATES
vom 14. September 2015
zur Aufhebung des Beschlusses 2013/320/GASP des Rates zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in Libyen und in der Region zu verringern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss 2013/320/GASP des Rates (1) soll die Union Frieden und Sicherheit in Libyen und in der Region fördern, indem sie Maßnahmen zur Gewährleistung einer soliden physischen Sicherung und Verwaltung der libyschen Waffenarsenale durch die staatlichen Institutionen Libyens unterstützt, um die Risiken für Frieden und Sicherheit zu verringern, die sich aus der unerlaubten Verbreitung und übermäßigen Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition ergeben; diese Maßnahmen schließen die Förderung eines wirksamen Multilateralismus auf regionaler Ebene in diesem Zusammenhang ein. |
(2) |
Aufgrund der Verschlechterung der politischen und der sicherheitspolitischen Lage waren die meisten diplomatischen Missionen und die Mehrheit des internationalen Personals nach den Gewalttaten im Sommer 2014 gezwungen, Libyen zu verlassen. |
(3) |
Der unter der Leitung der Vereinten Nationen geführte politische Dialog hat bislang noch zu keiner politischen Einigung zwischen den wichtigsten kämpfenden Lagern geführt. |
(4) |
Es besteht keinerlei Klarheit darüber, wann sich die Lage in Libyen so weit verbessern wird, dass das internationale Personal wieder sicher in dem Land arbeiten kann. |
(5) |
Der Beschluss 2013/320/GASP sollte daher aufgehoben werden. |
(6) |
Die Union möchte ihr starkes politisches Engagement dafür bekräftigen, die zuständigen libyschen Behörden dabei zu unterstützen, die Risiken zu verringern, die sich aus der unerlaubten Verbreitung und übermäßigen Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition ergeben, sobald die Umstände in Libyen es wieder gestatten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/320/GASP wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 30. Juni 2015.
Geschehen zu Brüssel am 14. September 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) Beschluss 2013/320/GASP des Rates vom 24. Juni 2013 zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in Libyen und in der Region zu verringern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 54).
15.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/144 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1522 DES RATES
vom 14. September 2015
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Beitritts der Republik Moldau zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 7. Januar 2002 stellte die Republik Moldau einen Antrag auf Beitritt zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO (im Folgenden „Überarbeitetes GPA“). |
(2) |
Die Verpflichtungen der Republik Moldau in Bezug auf den Geltungsbereich sind in ihrer Schlussofferte enthalten, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA am 27. Mai 2015 übermittelt wurde. |
(3) |
Die Schlussofferte der Republik Moldau sieht vor, dass die zentralen und subzentralen Regierungsstellen und andere in der Versorgungs-, Waren-, und Bauleistungswirtschaft sowie in anderen Dienstleistungsbranchen tätigen Stellen weitgehend abgedeckt sind. Sie ist daher zufriedenstellend und akzeptabel. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen für den Beitritt der Republik Moldau werden in den Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“) über den Beitritt der Republik Moldau einfließen. |
(4) |
Es wird erwartet, dass der Beitritt der Republik Moldau zu dem Überarbeiteten GPA einen positiven Beitrag zu einer weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte leisten wird. |
(5) |
Nach Artikel XXII Absatz 2 des Überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder dem Überarbeiteten GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen dem jeweiligen Mitglied und den Vertragsparteien in einem Beschluss des GPA-Ausschusses zu vereinbaren sind. |
(6) |
Der im Namen der Union im GPA-Ausschuss hinsichtlich des Beitritts der Republik Moldau zu vertretende Standpunkt muss daher festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen ist im Namen der Union der Standpunkt zu vertreten, dass der Beitritt der Republik Moldau zum Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorbehaltlich der besonderen Beitrittsbedingungen im Anhang dieses Beschlusses genehmigt wird.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. September 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
ANHANG
BEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT DER REPUBLIK MOLDAU ZUM ÜBERARBEITETEN GPA (1)
Mit dem Beitritt der Republik Moldau zu dem Überarbeiteten GPA erhält Abschnitt 2 Nummer 2 („Zentrale öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten“) der Anlage I Anhang 1 der Europäischen Union folgende Fassung:
„(2) |
Für Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungserbringer aus Israel, Montenegro und der Republik Moldau — Beschaffungen durch die folgenden zentralen öffentlichen Auftraggeber.“ |
(1) Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA wurde vom WTO-Sekretariat im Einvernehmen mit den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA geändert. Die in diesem Anhang verwendete Nummerierung entspricht der in der letzten beglaubigten Kopie der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA verwendeten Nummerierung, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA von der WTO durch öffentliche Mitteilung übermittelt wurde und die unter http://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/gp_app_agree_e.htm#revisedGPA abrufbar ist. Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA, die in ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2, veröffentlicht wurde, ist hinfällig.
15.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/146 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1523 DES RATES
vom 14. September 2015
zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(AUEV) kann der Rat, wenn sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage befinden, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen. |
(2) |
Gemäß Artikel 80 des AEUV gilt für die Politik der Union im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung und ihre Umsetzung der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten und müssen die in diesem Bereich erlassenen Rechtsakte der Union entsprechende Maßnahmen für die Anwendung dieses Grundsatzes enthalten. |
(3) |
Die jüngste Krisensituation im Mittelmeer veranlasste die Organe der Union, umgehend auf den außergewöhnlichen Zustrom von Migranten in dieser Region zu reagieren und konkrete Maßnahmen der Solidarität gegenüber den Mitgliedstaaten an den Außengrenzen zu fordern. So legte die Kommission auf der gemeinsamen Tagung der Außen- und Innenminister vom 20. April 2015 einen Zehn-Punkte-Plan mit Sofortmaßnahmen als Reaktion auf diese Krise vor und verpflichtete sich unter anderem, Optionen für eine Notfall-Umsiedlungsregelung zu prüfen. |
(4) |
Auf seiner Tagung vom 23. April 2015 beschloss der Europäische Rat unter anderem, die interne Solidarität und Verantwortung zu stärken, und verpflichtete sich insbesondere, die Nothilfe für die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen aufzustocken und Optionen für eine Notfall-Umsiedlung auf freiwilliger Basis unter den Mitgliedstaaten zu prüfen sowie Teams des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) für eine gemeinsame Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz, einschließlich Registrierung und Erfassung von Fingerabdrücken, in die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen zu entsenden. |
(5) |
In seiner Entschließung vom 28. April 2015 bekräftigte das Europäische Parlament, dass die Reaktion der Union auf die jüngsten Tragödien im Mittelmeer auf Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten basieren muss und dass die Union ihre diesbezüglichen Anstrengungen gegenüber den Mitgliedstaaten verstärken muss, die in absoluten oder relativen Zahlen die meisten Flüchtlinge und internationalen Schutz beantragenden Personen aufnehmen. |
(6) |
Auf seiner Tagung vom 25./26. Juni 2015 hat der Europäische Rat unter anderem beschlossen, dass drei zentrale Dimensionen parallel vorangebracht werden sollten: Umsiedlung/Neuansiedlung, Rückkehr bzw. Rückführung/Rückübernahme/Wiedereingliederung und Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitländern. Der Europäische Rat verständigte sich insbesondere angesichts der derzeitigen Krisensituation und des Bekenntnisses zur Stärkung von Solidarität und Verantwortung darauf, im Lauf von zwei Jahren 40 000 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, von Italien und Griechenland vorübergehend und ausnahmsweise in andere Mitgliedstaaten umzusiedeln. Er forderte die rasche Annahme eines entsprechenden Beschlusses des Rates und zog die Schlussfolgerung, dass sich die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der besonderen Situationen der Mitgliedstaaten einvernehmlich über die Verteilung dieser Personen einigen sollten. |
(7) |
Die besonderen Situationen der Mitgliedstaaten ergeben sich insbesondere aus Migrationsströmen in anderen geografischen Regionen, wie etwa der Migrationsroute über den westlichen Balkan. |
(8) |
In mehreren Mitgliedstaaten stieg die Gesamtzahl der Migranten — einschließlich der internationalen Schutz beantragenden Personen —, die 2014 in ihr Hoheitsgebiet gelangten, erheblich an; in einigen Mitgliedstaaten setzte sich diese Tendenz in den ersten Monaten des Jahres 2015 fort. Mehreren Mitgliedstaaten wurde durch finanzielle Soforthilfe seitens der Kommission und operative Unterstützung seitens des EASO bei der Bewältigung dieses Anstiegs geholfen. |
(9) |
Von den Mitgliedstaaten, die einem beträchtlichem Druck ausgesetzt sind, sahen sich insbesondere Italien und Griechenland im Zuge der jüngsten tragischen Ereignisse im Mittelmeer mit einem beispiellosen Zustrom von Migranten in ihr Hoheitsgebiet konfrontiert, darunter internationalen Schutz beantragende Personen, die unzweifelhaft einen solchen Schutz benötigen, was eine erhebliche Belastung ihrer Migrations- und Asylsysteme zur Folge hatte. |
(10) |
Nach Angaben der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex) erfolgten 2014 die meisten irregulären Grenzübertritte in die Union über die zentrale und östliche Mittelmeerroute. 2014 kamen allein in Italien über 170 000 irreguläre Migranten an, was einer Steigerung um 277 % gegenüber 2013 entspricht. Auch in Griechenland stieg die Zahl mit über 50 000 irregulären Migranten stetig an, was einer Steigerung um 153 % gegenüber 2013 entspricht. Die Gesamtzahlen haben sich im Laufe des Jahres 2015 noch erhöht. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 nahmen die irregulären Grenzübertritte in Italien um 5 % im Vergleich zum selben Vorjahreszeitraum zu. Griechenland war im selben Zeitraum mit einem drastischen Anstieg der Zahl der irregulären Grenzübertritte konfrontiert; die Steigerung beträgt das Sechsfache im Vergleich zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2014 (über 76 000 in der Zeit von Januar bis Juni 2015 gegenüber 11 336 im Zeitraum Januar bis Juni 2014). Ein Großteil der in diesen beiden Staaten entdeckten irregulären Migranten sind Staatsangehörige von Ländern mit einer — laut Eurostat-Daten — hohen Anerkennungsquote in der Union. |
(11) |
Angaben von Eurostat zufolge beantragten im Jahr 2014 in Italien 64 625 Personen internationalen Schutz, gegenüber 26 920 im Jahr 2013 (was einer Steigerung um 143 % entspricht). In Griechenland stieg die Zahl der Antragsteller mit 9 430 in geringerem Maße (um 15 %) an. Im ersten Quartal 2015 haben in Italien 15 250 Personen internationalen Schutz beantragt (das entspricht einem Anstieg um 47 % im Vergleich zum ersten Quartal 2014) und in Griechenland 2 615 Personen (dies ist ein Anstieg um 28 % im Vergleich zum ersten Quartal 2014). |
(12) |
Es wurden bereits zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um Italien und Griechenland im Rahmen der Migrations- und Asylpolitik zu unterstützen, unter anderem durch substanzielle Soforthilfe und operative Unterstützung seitens des EASO. Italien und Griechenland waren der zweit- beziehungsweise drittgrößte Empfänger von Mitteln, die im Zeitraum 2007-2013 im Rahmen des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (SOLID) ausgezahlt wurden, und erhielten darüber hinaus finanzielle Soforthilfe in beträchtlichem Umfang. Die beiden Länder werden im Zeitraum 2014-2020 voraussichtlich weiterhin die wichtigsten Begünstigten des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) sein. |
(13) |
Angesichts der anhaltenden Instabilität und der Konflikte in der unmittelbaren Nachbarschaft Italiens und Griechenlands werden deren Migrations- und Asylsysteme sehr wahrscheinlich auch künftig einem erheblichen, zunehmenden Druck ausgesetzt sein, wobei ein beträchtlicher Teil der Migranten möglicherweise internationalen Schutz benötigt. Es ist daher unerlässlich, gegenüber Italien und Griechenland Solidarität zu bekunden und die bisher zu ihrer Unterstützung ergriffenen Maßnahmen durch vorläufige Maßnahmen im Bereich Asyl und Migration zu ergänzen. |
(14) |
Gleichzeitig sollten Italien und Griechenland strukturelle Lösungen zur Bewältigung des außergewöhnlichen Drucks auf ihre Asyl- und Migrationssysteme ausarbeiten. Parallel zu den in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollten Italien und Griechenland daher als Reaktion auf die Krisensituation einen soliden strategischen Rahmen schaffen und den bereits eingeleiteten Reformprozess in diesem Bereich verstärken. Hierzu sollten Italien und Griechenland jeweils am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses der Kommission einen Fahrplan mit adäquaten Maßnahmen im Bereich Asyl, Erstaufnahme und Rückkehr vorlegen, die zur Verbesserung der Kapazität, Qualität und Effizienz ihrer Systeme in diesem Bereich beitragen, sowie mit Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Durchführung dieses Beschlusses, damit sie nach Ablauf der Geltungsdauer des Beschlusses einen etwaigen größeren Zustrom von Migranten in ihr Hoheitsgebiet besser bewältigen können. |
(15) |
In Anbetracht dessen, dass sich der Europäische Rat auf ein Paket von miteinander verknüpften Maßnahmen verständigt hat, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Anwendung dieses Beschlusses gegebenenfalls für einen begrenzten Zeitraum auszusetzen, wenn Italien oder Griechenland ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. |
(16) |
Sollte sich ein Mitgliedstaat aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer ähnlichen Notlage befinden, so kann der Rat auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 3 AEUV auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments vorläufige Maßnahmen zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats erlassen. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls eine Aussetzung der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats umfassen. |
(17) |
Gemäß Artikel 78 Absatz 3 AEUV sollten die geplanten Maßnahmen zugunsten von Italien und Griechenland vorläufiger Natur sein. Ein Zeitraum von 24 Monaten ist angemessen, um zu gewährleisten, dass die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen Italien und Griechenland tatsächlich dabei helfen, den erheblichen Zustrom von Migranten in ihr Hoheitsgebiet zu bewältigen. |
(18) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zur Umsiedlung von Migranten aus Italien und Griechenland haben eine vorübergehende Aussetzung der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegten Bestimmung zur Folge, wonach Italien und Griechenland auf der Grundlage der in Kapitel III der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig wären, sowie eine vorübergehende Aussetzung der Verfahrensschritte, die in den Artikeln 21, 22 und 29 der genannten Verordnung festgelegt sind, einschließlich der Fristen. Die anderen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 einschließlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission (2) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission (3) festgelegten Durchführungsbestimmungen gelten weiterhin, einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften zur Verpflichtung des überstellenden Mitgliedstaats, die Kosten für die Überstellung eines Antragstellers in den Umsiedlungsmitgliedstaat zu tragen, sowie zur Zusammenarbeit zum Zwecke der Überstellung zwischen Mitgliedstaaten und zur Übermittlung von Informationen über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet. Dieser Beschluss beinhaltet auch eine Ausnahme von der Zustimmung des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). |
(19) |
Umsiedlungsmaßnahmen entbinden die Mitgliedstaaten nicht von der umfassenden Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 einschließlich der Bestimmungen zur Familienzusammenführung, zum besonderen Schutz für unbegleitete Minderjährige und der Ermessensklausel im Zusammenhang mit humanitären Gründen. |
(20) |
Unbeschadet der Entscheidungen über Asylanträge auf nationaler Ebene sind die Kriterien festzulegen, nach denen sich entscheidet, welche und wie viele Antragsteller aus Italien und Griechenland umgesiedelt werden sollen. Geplant ist ein klares und praktikables System auf der Grundlage der durchschnittlichen Quote der unionsweit in erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes, die von Eurostat unter Zugrundelegung der neuesten verfügbaren Statistiken in Relation zur Gesamtzahl der unionsweit in erster Instanz ergangenen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz festgelegt wird. Zum einen würde damit so weit wie möglich sichergestellt, dass alle Antragsteller, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, ihre Schutzrechte im Umsiedlungsmitgliedstaat rasch und umfassend in Anspruch nehmen können. Zum anderen würde so weit wie möglich verhindert, dass Antragsteller, deren Antrag voraussichtlich abgelehnt wird, in einen anderen Mitgliedstaat umgesiedelt werden und dass sich auf diese Weise ihr Aufenthalt in der Union über Gebühr verlängert. Auf der Grundlage der jüngsten aktualisierten vierteljährlichen Eurostat-Daten zu erstinstanzlichen Entscheidungen sollte in diesem Beschluss eine Quote von 75 % zugrunde gelegt werden. |
(21) |
Die vorläufigen Maßnahmen sollen die einem erheblichen Druck ausgesetzten Asylsysteme Italiens und Griechenlands insbesondere dadurch entlasten, dass eine bedeutende Zahl der unzweifelhaft internationalen Schutz benötigenden Antragsteller, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses im Hoheitsgebiet Italiens oder Griechenlands eintreffen, umgesiedelt werden. Unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen, die 2014 irregulär nach Italien oder Griechenland gelangt sind, und der Zahl der Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, sollten insgesamt 40 000 Antragsteller, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland umgesiedelt werden. Diese Zahl entspricht etwa 40 % aller Drittstaatsangehörigen, die 2014 irregulär nach Italien oder Griechenland gelangt sind und unzweifelhaft internationalen Schutz benötigten. Die in diesem Beschluss vorgeschlagene Umsiedlungsmaßnahme stellt somit eine gerechte Lastenteilung zwischen Italien und Griechenland einerseits und den übrigen Mitgliedstaaten andererseits dar. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesamtzahlen für das Jahr 2014 und die ersten vier Monate des Jahres 2015 für Italien und Griechenland sollten 60 % dieser Antragsteller aus Italien und 40 % aus Griechenland umgesiedelt werden. |
(22) |
Am 20. Juli 2015 wurde unter Berücksichtigung der besonderen Situationen der Mitgliedstaaten einvernehmlich eine Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Umsiedlung von 40 000 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland angenommen. Über einen Zeitraum von zwei Jahren sollten 24 000 Personen aus Italien und 16 000 Personen aus Griechenland umgesiedelt werden. |
(23) |
Aus dem mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) werden zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte Lastenteilungsmaßnahmen gefördert; der Fonds kann an neue politische Entwicklungen in diesem Bereich angepasst werden. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme Maßnahmen in Bezug auf die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, durchführen, während nach Artikel 18 dieser Verordnung die Möglichkeit der Zahlung eines Pauschalbetrags von 6 000 EUR für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, aus einem anderen Mitgliedstaat besteht. |
(24) |
Im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten und unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Beschluss eine weitere politische Entwicklung in diesem Bereich darstellt, sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigende Antragsteller nach Maßgabe dieses Beschlusses aus Italien oder Griechenland umsiedeln, je umgesiedelte Person einen Pauschalbetrag erhalten, der dem in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 vorgesehenen Pauschalbetrag, nämlich 6 000 EUR, entspricht und für den dieselben Verfahren gelten. Dies bedeutet eine begrenzte, vorübergehende Abweichung von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014, da der Pauschalbetrag für umgesiedelte Antragsteller anstatt für Personen, die internationalen Schutz genießen, zu zahlen ist. Eine solche vorübergehende Ausweitung des Kreises der Personen, für die dieser Pauschalbetrag in Betracht kommt, dürfte in der Tat ein wesentlicher Bestandteil der durch diesen Beschluss geschaffenen Notfallregelung sein. |
(25) |
Es muss dafür gesorgt werden, dass ein Verfahren für eine rasche Umsiedlung eingeführt wird und dass die vorläufigen Maßnahmen im Wege einer engen administrativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit operativer Unterstützung durch das EASO durchgeführt werden. |
(26) |
Der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung sollte während des gesamten Umsiedlungsverfahrens bis zum Abschluss der Überstellung des Antragstellers Rechnung getragen werden. Unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte des Antragstellers, einschließlich der einschlägigen Datenschutzvorschriften, sollte ein Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten unterrichten, wenn er berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass ein Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt. |
(27) |
Bei der Entscheidung darüber, welche Antragsteller, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland umgesiedelt werden sollten, ist schutzbedürftigen Personen im Sinne der Artikel 21 und 22 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Vorrang einzuräumen. Jegliche besonderen Bedürfnisse von Antragstellern, einschließlich ihrer Gesundheit, sollten ein vorrangiges Anliegen sein. Das Kindeswohl ist stets vorrangig zu berücksichtigen. |
(28) |
Darüber hinaus sollte bei der Entscheidung darüber, in welchen Mitgliedstaat die Umsiedlung erfolgen sollte, den speziellen Qualifikationen und Eigenschaften der betreffenden Antragsteller wie ihren Sprachkenntnissen und anderen individuellen Angaben aufgrund von nachgewiesenen familiären, kulturellen oder sozialen Bindungen, die ihre Integration in den Umsiedlungsmitgliedstaat erleichtern könnten, besonders Rechnung getragen werden. Bei besonders schutzbedürftigen Antragstellern sollte berücksichtigt werden, inwieweit der Umsiedlungsmitgliedstaat in der Lage ist, diesen Antragstellern angemessene Unterstützung zu gewähren, und dass eine gerechte Verteilung dieser Antragsteller auf die Mitgliedstaaten sicherzustellen ist. Unter gebührender Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung können die Umsiedlungsmitgliedstaaten auf der Grundlage der obengenannten Informationen ihre Präferenzen in Bezug auf Antragsteller angeben; auf dieser Grundlage können Italien und Griechenland im Benehmen mit dem EASO und gegebenenfalls Verbindungsbeamten Listen von möglichen Antragstellern, die für eine Umsiedlung in die betreffenden Mitgliedstaaten in Frage kommen, erstellen. |
(29) |
Die Ernennung von Verbindungsbeamten in Italien und Griechenland durch die Mitgliedstaaten soll die effektive Durchführung des Umsiedlungsverfahrens, einschließlich der ordnungsgemäßen Identifizierung der Antragsteller, die umgesiedelt werden könnten, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schutzbedürftigkeit und Qualifikationen erleichtern. Sowohl in Bezug auf die Ernennung von Verbindungsbeamten in Italien und Griechenland als auch hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben sollten der Umsiedlungsmitgliedstaat und Italien und Griechenland alle relevanten Informationen austauschen und weiterhin während des gesamten Umsiedlungsverfahrens eng zusammenarbeiten. |
(30) |
Die Rechts- und Verfahrensgarantien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgeschrieben sind, gelten auch für die unter diesen Beschluss fallenden Antragsteller. Des Weiteren sollten die Antragsteller über das in diesem Beschluss festgelegte Umsiedlungsverfahren informiert und über die Umsiedlungsentscheidung, die eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 darstellt, in Kenntnis gesetzt werden. Da ein Antragsteller nach EU-Recht den für seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat nicht selbst auswählen kann, sollte er — allerdings nur im Hinblick auf die Wahrung seiner Grundrechte — das Recht haben, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Umsiedlungsentscheidung einzulegen. Im Einklang mit Artikel 27 jener Verordnung können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung nicht automatisch die Aussetzung der Überstellung des Antragstellers bedeutet, sondern dass die betreffende Person beantragen kann, dass die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs ausgesetzt wird. |
(31) |
Vor und nach der Überstellung in die Umsiedlungsmitgliedstaaten sollten die Antragsteller Anspruch auf die Rechte und Garantien haben, die in der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Richtlinie 2013/33/EU, auch in Bezug auf ihre besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme und hinsichtlich des Verfahrens, festgelegt sind. Außerdem gilt die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) auch für die unter diesen Beschluss fallenden Antragsteller. |
(32) |
Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Sekundärmigration von umgesiedelten Personen aus dem Umsiedlungsmitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten zu verhindern, da dies die wirksame Durchführung dieses Beschlusses beeinträchtigen könnte. Insbesondere sollten die Antragsteller über die Folgen einer irregulären Weiterreise in andere Mitgliedstaaten sowie darüber informiert werden, dass sie, wenn ihnen der Umsiedlungsmitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, grundsätzlich nur Anspruch auf die in diesem Mitgliedstaat mit dem internationalen Schutz verbundenen Rechte haben. |
(33) |
Außerdem sollten im Einklang mit den Zielen gemäß der Richtlinie 2013/33/EU einheitliche Aufnahmebedingungen in den Mitgliedstaaten dazu beitragen, die auf unterschiedliche Aufnahmevorschriften zurückzuführende Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, einzudämmen. Im Hinblick auf das Erreichen des gleichen Ziels sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, Meldepflichten einzuführen und Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen, einschließlich Unterkunft, Verpflegung und Kleidung, nur in Form von Sachleistungen zu gewähren, sowie gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass die Antragsteller direkt an den Umsiedlungsmitgliedstaat überstellt werden. Ebenso sollten die Mitgliedstaaten während der Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz, wie dies im Besitzstand der Union im Asylbereich und im Schengen-Besitzstand vorgesehen ist, außer aus schwerwiegenden humanitären Gründen den Antragstellern weder nationale Reisedokumente ausstellen noch ihnen andere Anreize, etwa finanzieller Art, bieten, die ihre irreguläre Weiterreise in andere Mitgliedstaaten erleichtern könnten. Im Falle irregulärer Weiterreisen in andere Mitgliedstaaten sollten die Antragsteller gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in den Umsiedlungsmitgliedstaat zurückgeschickt werden. |
(34) |
Um die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz genießen, zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten ferner die Personen, die internationalen Schutz genießen, über die Bedingungen, unter denen sie legal in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich in diesem aufhalten dürfen, informieren; ferner sollten sie Meldepflichten einführen dürfen. Gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sollten die Mitgliedstaaten Personen, die internationalen Schutz genießen und sich irregulär in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, auffordern, unverzüglich in den Umsiedlungsmitgliedstaat zurückzukehren. Verweigert die betreffende Person die freiwillige Rückkehr, so sollte eine Rückführung in den Umsiedlungsmitgliedstaat erfolgen. Sofern dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, kann der Mitgliedstaat, der die Rückführung veranlasst hat, im Falle einer Rückführung in den Umsiedlungsmitgliedstaat ferner beschließen, ein nationales Einreiseverbot zu verhängen, das die betreffende Person für einen bestimmten Zeitraum daran hindern soll, wieder in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen. |
(35) |
Da es Ziel dieses Beschlusses ist, auf eine Notsituation zu reagieren und Italien und Griechenland bei der Stärkung ihres Asylsystems zu unterstützen, sollte diesen beiden Ländern im Rahmen dieses Beschlusses gestattet sein, mit Unterstützung der Kommission bilaterale Abkommen mit Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz über die Umsiedlung von unter diesen Beschluss fallenden Personen zu schließen. Solche Abkommen sollten ferner die zentralen Elemente dieses Beschlusses widerspiegeln, insbesondere die Elemente betreffend das Umsiedlungsverfahren und die Rechte und Pflichten der Antragsteller sowie die Elemente in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013. |
(36) |
Die spezifische Unterstützung für Italien und Griechenland durch die Umsiedlungsregelung sollte durch weitere Maßnahmen, von der Ankunft von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet Italiens oder Griechenlands bis zum Abschluss aller geltenden Verfahren, ergänzt werden, was durch das EASO und andere einschlägige Agenturen — wie z. B. Frontex, die die in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG erfolgende Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die kein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet haben, koordiniert — aufeinander abgestimmt wird. |
(37) |
Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(38) |
Dieser Beschluss steht in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. |
(39) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(40) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(41) |
Angesichts der Dringlichkeit der Lage sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit diesem Beschluss werden vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland eingeführt, um diese Länder dabei zu unterstützen, eine durch den plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen in die betreffenden Mitgliedstaaten bedingte Notlage besser zu bewältigen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9); |
b) |
„Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; |
c) |
„internationaler Schutz“ die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e bzw. g der Richtlinie 2011/95/EU; |
d) |
„Familienangehörige“ die Familienmitglieder im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 604/2013; |
e) |
„Umsiedlung“ die Überstellung eines Antragstellers aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der nach den Kriterien in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in das Hoheitsgebiet des Umsiedlungsmitgliedstaats; |
f) |
„Umsiedlungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nach Umsiedlung des Antragstellers in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zuständig ist. |
Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Eine Umsiedlung gemäß diesem Beschluss erfolgt nur bei einem Antragsteller, der einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien oder Griechenland gestellt hat und für den diese Staaten nach den Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sonst zuständig gewesen wären.
(2) Eine Umsiedlung nach Maßgabe dieses Beschlusses erfolgt nur bei einem Antragsteller, der einem Staat angehört, bei dessen Staatsangehörigen der Anteil der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes in Relation zu allen in erster Instanz ergangenen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz gemäß Kapitel III der Richtlinie 2013/32/EU nach den jüngsten aktualisierten vierteljährlichen Eurostat-Daten im Unions-Durchschnitt mindestens 75 % beträgt. Bei Staatenlosen wird das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts herangezogen. Die vierteljährlichen Aktualisierungen werden nur bei Antragstellern berücksichtigt, bei denen nicht bereits festgestellt wurde, dass sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses umgesiedelt werden könnten.
Artikel 4
Umsiedlung der Antragsteller in Mitgliedstaaten
Im Anschluss an die zwischen den Mitgliedstaaten im Wege der Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten für die Umsiedlung von 40 000 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland vom 20. Juli 2015 erzielte Einigung werden
a) |
24 000 Antragsteller aus Italien in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt, |
b) |
16 000 Antragsteller aus Griechenland in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt. |
Artikel 5
Umsiedlungsverfahren
(1) Für die Zwecke der zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen administrativen Zusammenarbeit benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle, deren genaue Angaben er den anderen Mitgliedstaaten und dem EASO mitteilt. Die Mitgliedstaaten treffen in Abstimmung mit dem EASO und den anderen zuständigen Agenturen alle zweckdienlichen Vorkehrungen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, einschließlich über die Gründe nach Absatz 7.
(2) Die Mitgliedstaaten geben in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die Zahl der Antragsteller an, die schnell in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden können, und übermitteln sonstige einschlägige Informationen.
(3) Auf der Grundlage dieser Informationen bestimmen Italien und Griechenland mit Unterstützung des EASO und gegebenenfalls der in Absatz 8 dieses Artikels genannten Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten die einzelnen Antragsteller, die in andere Mitgliedstaaten umgesiedelt werden könnten, und übermitteln den Kontaktstellen dieser Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle einschlägigen Informationen. Dabei wird schutzbedürftigen Personen im Sinne der Artikel 21 und 22 der Richtlinie 2013/33/EU Vorrang eingeräumt.
(4) Nach Zustimmung des Umsiedlungsmitgliedstaats entscheiden Italien und Griechenland in Abstimmung mit dem EASO so bald wie möglich, dass jeder ermittelte Antragsteller in einen bestimmten Umsiedlungsmitgliedstaat umgesiedelt wird, und setzen den Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 4 davon in Kenntnis. Der Umsiedlungsmitgliedstaat kann nur dann entscheiden, der Umsiedlung eines Antragstellers nicht zuzustimmen, wenn berechtigte Gründe nach Absatz 7 dieses Artikels vorliegen.
(5) Antragsteller, deren Fingerabdrücke entsprechend den Vorgaben in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 abgenommen werden müssen, dürfen nur dann für eine Umsiedlung vorgeschlagen werden, wenn ihre Fingerabdrücke gemäß der genannten Verordnung abgenommen und dem Zentralsystem von Eurodac übermittelt wurden.
(6) Die Überstellung eines Antragstellers in das Hoheitsgebiet des Umsiedlungsmitgliedstaats erfolgt so bald wie möglich, nachdem die Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der betroffenen Person zugestellt wurde. Italien und Griechenland teilen dem Umsiedlungsmitgliedstaat das Datum und die Uhrzeit der Überstellung sowie jegliche anderen einschlägigen Informationen mit.
(7) Die Mitgliedstaaten behalten nur dann das Recht, die Umsiedlung eines Antragstellers abzulehnen, wenn berechtigte Gründe dafür vorliegen, dass der Antragsteller als Gefahr für ihre nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung betrachtet wird oder wenn schwerwiegende Gründe für die Anwendung der Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 17 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegen.
(8) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Durchführung sämtlicher Aspekte des Umsiedlungsverfahrens nach Maßgabe dieses Artikels nach Austausch aller einschlägigen Informationen Verbindungsbeamte in Italien und Griechenland zu benennen.
(9) Im Einklang mit dem Besitzstand der EU kommen die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nach. Dementsprechend gewährleisten Italien und Griechenland die Identifizierung, Registrierung und Abnahme von Fingerabdrücken für das Umsiedlungsverfahren, und die erforderlichen Einrichtungen werden eingerichtet. Antragsteller, die sich dem Umsiedlungsverfahren entziehen, werden von der Umsiedlung ausgeschlossen.
(10) Das in diesem Artikel vorgesehene Umsiedlungsverfahren wird so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt der Angabe durch den Umsiedlungsmitgliedstaat nach Absatz 2, abgeschlossen, es sei denn, die Zustimmung des Umsiedlungsmitgliedstaates gemäß Absatz 4 erfolgt weniger als zwei Wochen vor Ablauf dieser Zweimonatsfrist. In diesem Fall kann die Frist für den Abschluss des Umsiedlungsverfahrens um höchstens zwei weitere Wochen verlängert werden. Darüber hinaus kann diese Frist erforderlichenfalls um weitere vier Wochen verlängert werden, wenn Italien oder Griechenland objektive praktische Hindernisse aufzeigen, die die Überstellung verhindern.
Wird das Umsiedlungsverfahren nicht innerhalb dieser Fristen abgeschlossen und verständigen sich Italien und Griechenland mit dem Umsiedlungsmitgliedstaat nicht auf eine angemessene Verlängerung der Frist, sind Italien und Griechenland weiterhin für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständig.
(11) Nach der Umsiedlung des Antragstellers nimmt der Umsiedlungsmitgliedstaat die Fingerabdrücke des Antragstellers ab und übermittelt sie dem Zentralsystem von Eurodac im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 und aktualisiert die Datensätze gemäß Artikel 10 und gegebenenfalls Artikel 18 der genannten Verordnung.
Artikel 6
Rechte und Pflichten der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und unter diesen Beschluss fallen
(1) Bei der Durchführung dieses Beschlusses berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Familienangehörige, die unter diesen Beschluss fallen, in das Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats umgesiedelt werden.
(3) Vor der Entscheidung zur Umsiedlung eines Antragstellers informieren Italien und Griechenland den Antragsteller in einer Sprache, die dieser versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, über das in diesem Beschluss festgelegte Umsiedlungsverfahren.
(4) Wenn die Entscheidung zur Umsiedlung eines Antragstellers getroffen wurde, setzen Italien oder Griechenland die betreffende Person vor der tatsächlichen Umsiedlung von der Entscheidung, sie umzusiedeln, schriftlich in Kenntnis. In dieser Entscheidung wird der Umsiedlungsmitgliedstaat angegeben.
(5) Antragsteller oder internationalen Schutz genießende Personen, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen, der nicht der Umsiedlungsmitgliedstaat ist, ohne die Voraussetzungen für den Aufenthalt in diesem anderen Mitgliedstaat zu erfüllen, müssen unverzüglich zurückkehren. Der Umsiedlungsmitgliedstaat muss diese Person wieder aufnehmen.
Artikel 7
Operative Unterstützung für Italien und Griechenland
(1) Um Italien und Griechenland dabei zu unterstützen, den durch den derzeit erhöhten Migrationsdruck an ihren Außengrenzen bedingten außergewöhnlichen Druck auf ihre Asyl- und Migrationssysteme besser zu bewältigen, verstärken die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit Italien und Griechenland ihre operative Unterstützung im Bereich des internationalen Schutzes mittels der vom EASO, Frontex und anderen zuständigen Agenturen koordinierten Tätigkeiten, insbesondere indem sie gegebenenfalls nationale Sachverständige für die folgenden Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen:
a) |
die Überprüfung der in Italien oder Griechenland eintreffenden Drittstaatsangehörigen, einschließlich ihrer eindeutigen Identifizierung, der Abnahme ihrer Fingerabdrücke und der Registrierung sowie gegebenenfalls der Registrierung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und, auf Antrag von Italien oder Griechenland, deren Erstbearbeitung; |
b) |
die Bereitstellung von Informationen und eventuell benötigter besonderer Unterstützung für Antragsteller oder potenzielle Antragsteller, die auf der Grundlage dieses Beschlusses umgesiedelt werden könnten; |
c) |
die Vorbereitung und Organisation von Rückführungsaktionen in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die entweder keinen internationalen Schutz beantragt haben oder deren Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet nicht mehr besteht. |
(2) Zusätzlich zu der Unterstützung nach Absatz 1 und zum Zwecke der Erleichterung der Durchführung aller Schritte des Umsiedlungsverfahrens erhalten Italien und Griechenland gegebenenfalls spezifische Unterstützung mittels relevanter Tätigkeiten, die vom EASO, Frontex und anderen einschlägigen Agenturen koordiniert werden.
Artikel 8
Von Italien und Griechenland zu ergreifende ergänzende Maßnahmen
(1) Italien und Griechenland legen jeweils am 16. September 2015 der Kommission einen Fahrplan mit adäquaten Maßnahmen im Bereich Asyl, Erstaufnahme und Rückkehr vor, die zur Verbesserung der Kapazität, Qualität und Effizienz ihrer Systeme in diesem Bereich beitragen, sowie mit Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Durchführung dieses Beschlusses. Italien und Griechenland setzen diesen Fahrplan vollständig um.
(2) Wenn Italien oder Griechenland den Verpflichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht nachkommt, kann die Kommission, nachdem sie dem betroffenen Staat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, beschließen, die Anwendung dieses Beschlusses in Bezug auf diesen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten auszusetzen. Die Kommission kann einmal beschließen, diese Aussetzung für einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Monaten zu verlängern. Eine solche Aussetzung berührt nicht die Überstellung von Antragstellern, die nach Zustimmung des Umsiedlungsmitgliedstaats nach Artikel 5 Absatz 4 anhängig ist.
Artikel 9
Weitere Notlagen
Befindet sich ein Mitgliedstaat aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat gemäß Artikel 78 Absatz 3 AEUV auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments vorläufige Maßnahmen zugunsten des betroffenen Mitgliedstaats erlassen. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls eine Aussetzung der Beteiligung dieses Mitgliedstaats an der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Umsiedlung sowie eventuelle Ausgleichsmaßnahmen für Italien und Griechenland umfassen.
Artikel 10
Finanzielle Unterstützung
Der Umsiedlungsmitgliedstaat erhält einen Pauschalbetrag von 6 000 EUR für jede nach diesem Beschluss umgesiedelte Person. Die finanzielle Unterstützung erfolgt nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014.
Artikel 11
Zusammenarbeit mit assoziierten Staaten
Mit Unterstützung der Kommission können bilaterale Abkommen zwischen Italien bzw. Griechenland einerseits und Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz andererseits über die Umsiedlung von Antragstellern aus dem Hoheitsgebiet Italiens und Griechenlands in das Hoheitsgebiet der letztgenannten Staaten geschlossen werden. Die zentralen Elemente dieses Beschlusses, insbesondere die Elemente betreffend das Umsiedlungsverfahren und die Rechte und Pflichten der Antragsteller, werden in diesen Abkommen in gebührender Weise berücksichtigt.
Artikel 12
Berichterstattung
Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den zuständigen Agenturen bereitgestellten Informationen erstattet die Kommission dem Rat alle sechs Monate über die Durchführung dieses Beschlusses Bericht.
Auf der Grundlage der von Italien und Griechenland bereitgestellten Informationen erstattet die Kommission dem Rat ferner alle sechs Monate über die Durchführung der Fahrpläne nach Artikel 8 Bericht.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Er gilt bis zum 17. September 2017.
(3) Er gilt für Personen, die ab dem 16. September 2015 bis zum 17. September 2017 im Hoheitsgebiet Italiens oder Griechenlands eintreffen, sowie für Antragsteller, die seit dem 15. August 2015 im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten eingetroffen sind.
Geschehen zu Brüssel am 14. September 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).
(5) Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).
(6) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
(7) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).
(8) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
(9) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
15.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/157 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/1524 DES RATES
vom 14. September 2015
zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP (1) über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, erlassen. |
(2) |
Der Rat hat am 13. März 2015 den Beschluss (GASP) 2015/432 (2) zur Verlängerung der Maßnahmen um weitere sechs Monate erlassen. |
(3) |
Angesichts der andauernden Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sollte der Beschluss 2014/145/GASP geändert und diese Maßnahmen um weitere sechs Monate verlängert werden. |
(4) |
Aufgrund einer Überprüfung durch den Rat sollten die Einträge im Anhang geändert werden und der Eintrag für eine verstorbene Person sollte gelöscht werden. |
(5) |
Der Beschluss 2014/145/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. März 2016.“ |
2. |
Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. September 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).
(2) Beschluss (GASP) 2015/432 des Rates vom 13. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 70 vom 14.3.2015, S. 47).
ANHANG
I. |
Folgende Person wird von der Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP gestrichen: Personen
|
II. |
Die Einträge zu folgenden Personen und einer Einrichtung im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP erhalten folgende Fassung: Personen
Einrichtungen:
|
Berichtigungen
15.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/190 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 627/2014 der Kommission vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Überwachung der Partikelemissionen durch das On-Board-Diagnosesystem
( Amtsblatt der Europäischen Union L 174 vom 13. Juni 2014 )
Auf Seite 30 wird der Anhang durch folgende Fassung ersetzt:
„ANHANG
Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 erhält folgende Fassung:
‚Tabelle 1
Buchstabe |
NOx — OBD-Schwellenwerte (1) |
Partikel — OBD-Schwellenwerte (2) |
CO — OBD-Schwellenwerte (6) |
Betriebsleistungskoeffizient (IUPR) |
Reagensqualität und -verbrauch |
Einführungszeitpunkt: neue Typen |
Einführungszeitpunkt: alle Fahrzeuge |
Letztes Zulassungsdatum |
A |
Zeile ‚Übergangszeit‘ der Tabellen 1 und 2 |
Leistungsüberwachung (3) |
|
Übergang (7) |
Übergang (4) |
31.12.2012 |
31.12.2013 |
31.8.2015 (9) 30.12.2016 (10) |
B (11) |
Zeile ‚Übergangszeit‘ der Tabelle 2 |
|
Zeile ‚Übergangszeit‘ der Tabelle 2 |
Übergang (7) |
Übergang (4) |
1.9.2014 |
1.9.2015 |
30.12.2016 |
C |
Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabellen 1 und 2 |
Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabelle 1 |
Zeile ‚Allgemeine Anforderungen‘ der Tabelle 2 |
Allgemein (8) |
Allgemein (5) |
31.12.2015 |
31.12.2016 |
|
(1) Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für NOx gemäß Anhang X Tabellen 1 und 2.
(2) Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für Partikel gemäß Anhang X Tabelle 1.
(3) Anforderungen an die Leistungsüberwachung gemäß Anhang X Abschnitt 2.1.1.
(4) Reagensqualität und -verbrauch, Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang XIII Abschnitte 7.1.1.1 und 8.4.1.1.
(5) Reagensqualität und -verbrauch, allgemeine Anforderungen gemäß Anhang XIII Abschnitte 7.1.1 und 8.4.1.
(6) Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für CO gemäß Anhang X Tabelle 2.
(7) Anforderungen für die Übergangszeit hinsichtlich des Betriebsleistungskoeffizienten (IUPR) gemäß Anhang X Abschnitte 6.4.4, 6.5.5 und 6.5.5.1.
(8) Allgemeine Anforderungen hinsichtlich des Betriebsleistungskoeffizienten (IUPR) gemäß Anhang X Abschnitt 6.
(9) Bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.
(10) Bei Selbstzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.
(11) Nur bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind.‘“