ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 223

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
26. August 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1424 der Kommission vom 20. August 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Pomme du Limousin (g.U.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1425 der Kommission vom 24. August 2015 über ein Fangverbot für Ringwadenfänger, die die Flagge Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens oder Maltas führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind und im Atlantik östlich von 45° W oder im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1426 der Kommission vom 25. August 2015 zur Zulassung der Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol und Piperin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke (Zulassungsinhaber DSM Nutritional Product) ( 1 )

6

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1427 der Kommission vom 25. August 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

10

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1424 DER KOMMISSION

vom 20. August 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Pomme du Limousin (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pomme du Limousin“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 503/2007 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Pomme du Limousin“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. August 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 503/2007 der Kommission vom 8. Mai 2007 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben (Pohořelický kapr (g.U.) — Žatecký chmel (g.U.) — Pomme du Limousin (g.U.) — Tome des Bauges (g.U.)) (ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 5).

(3)  ABl. C 120 vom 15.4.2015, S. 6.


26.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1425 DER KOMMISSION

vom 24. August 2015

über ein Fangverbot für Ringwadenfänger, die die Flagge Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens oder Maltas führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind und im Atlantik östlich von 45° W oder im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) ist festgelegt, welche Mengen Roten Thun Fischereifahrzeuge und Tonnaren der Europäischen Union 2015 im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer fischen dürfen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (3) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die individuellen Quoten mitteilen, die sie ihren Schiffen mit einer Länge von mehr als 24 m zugeteilt haben. Für Fangschiffe mit einer Länge von weniger als 24 m und für Tonnaren müssen die Mitgliedstaaten der Kommission mindestens die den Erzeugerorganisationen oder Gruppen von Schiffen, die mit ähnlichem Fanggerät fischen, zugeteilte Quote mitteilen.

(3)

Die Gemeinsame Fischereipolitik ist darauf ausgerichtet, die langfristige Lebensfähigkeit des Fischereisektors durch eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes zu gewährleisten.

(4)

Gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates informiert die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sie auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten und anderer ihr vorliegender Angaben feststellt, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten für ein oder mehrere Fanggeräte bzw. für eine oder mehrere Flotten als ausgeschöpft gelten, und untersagt jede Fangtätigkeit für das betreffende Gebiet oder Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fangtätigkeiten beteiligte Fangflotte.

(5)

Die der Kommission vorliegenden Angaben weisen darauf hin, dass die Fangmöglichkeiten, die Ringwadenfängern unter der Flagge Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens und Maltas für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer zugeteilt wurden, ausgeschöpft sind.

(6)

Am 10. und 24. Juni 2015 informierte Kroatien die Kommission darüber, dass es die Fangtätigkeiten seiner neun in der Fischerei 2015 auf Roten Thun tätigen Ringwadenfänger gestoppt hat, und zwar für vier Schiffe seit dem 10. Juni, für zwei Schiffe seit dem 20. Juni und für drei Schiffe seit dem 24. Juni 2015, sodass diese Fangtätigkeiten seit dem 24. Juni 2015 um 24.00 Uhr vollständig verboten sind.

(7)

Am 1., 4. und 9. Juni 2015 informierte Frankreich die Kommission darüber, dass es die Fangtätigkeiten seiner 17 in der Fischerei 2015 auf Roten Thun tätigen Ringwadenfänger gestoppt hat, und zwar für zwölf Schiffe seit dem 1. Juni, für drei Schiffe seit dem 4. Juni und für zwei Schiffe seit dem 9. Juni 2015, sodass diese Fangtätigkeiten seit dem 9. Juni 2015 um 10.02 Uhr vollständig verboten sind.

(8)

Am 30. Mai, 1. Juni und 10. Juni 2015 informierte Italien die Kommission darüber, dass es die Fangtätigkeiten seiner zwölf in der Fischerei 2015 auf Roten Thun tätigen Ringwadenfänger gestoppt hat, und zwar für vier Schiffe seit dem 30. Mai, für sieben Schiffe seit dem 1. Juni und für das verbleibende Schiff seit dem 10. Juni 2015, sodass diese Fangtätigkeiten seit dem 10. Juni 2015 um 11.21 Uhr vollständig verboten sind.

(9)

Am 3. Juli 2015 informierte Malta die Kommission darüber, dass es die Fangtätigkeiten seines in der Fischerei 2015 auf Roten Thun tätigen Ringwadenfängers mit Wirkung vom 10. Juni 2015 um 08.00 Uhr gestoppt hat.

(10)

Am 28. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2015 informierte Spanien die Kommission darüber, dass es die Fangtätigkeiten seiner sechs in der Fischerei 2015 auf Roten Thun tätigen Ringwadenfänger gestoppt hat, und zwar für ein Schiff seit dem 28. Mai, für vier Schiffe seit dem 1. Juni und für das verbleibende Schiff seit dem 8. Juni 2015, sodass diese Fangtätigkeiten seit dem 8. Juni 2015 um 15.00 Uhr vollständig verboten sind.

(11)

Unbeschadet der oben genannten Maßnahmen Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens und Maltas muss die Kommission das Verbot der Fischerei auf Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmehr durch Ringwadenfänger, die die Flagge der betreffenden EU-Mitgliedstaaten führen oder in ihnen registriert sind, mit Wirkung vom 24. Juni 2015 um spätestens 24.00 Uhr für Kroatien, mit Wirkung vom 9. Juni 2015 um spätestens 10.02 Uhr für Frankreich, mit Wirkung vom 10. Juni 2015 um spätestens 11.21 Uhr für Italien, mit Wirkung vom 10. Juni 2015 um 08.00 Uhr für Malta und mit Wirkung vom 8. Juni 2015 um spätestens 15.00 Uhr für Spanien bestätigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfänger, die die Flagge Kroatiens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer ist seit dem 24. Juni 2015 um spätestens 24.00 Uhr verboten.

Ab diesem Zeitpunkt darf mit diesen Fangschiffen gefangener Roter Thun nicht mehr an Bord behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige eingesetzt, umgeladen, umgesetzt oder angelandet werden.

Artikel 2

Die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer ist seit dem 9. Juni 2015 um spätestens 10.02 Uhr verboten.

Ab diesem Zeitpunkt darf mit diesen Fangschiffen gefangener Roter Thun nicht mehr an Bord behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige eingesetzt, umgeladen, umgesetzt oder angelandet werden.

Artikel 3

Die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfänger, die die Flagge Italiens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer ist seit dem 10. Juni 2015 um spätestens 11.21 Uhr verboten.

Ab diesem Zeitpunkt darf mit diesen Fangschiffen gefangener Roter Thun nicht mehr an Bord behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige eingesetzt, umgeladen, umgesetzt oder angelandet werden.

Artikel 4

Die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfänger, die die Flagge Maltas führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer ist seit dem 10. Juni 2015 um 08.00 Uhr verboten.

Ab diesem Zeitpunkt darf mit diesen Fangschiffen gefangener Roter Thun nicht mehr an Bord behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige eingesetzt, umgeladen, umgesetzt oder angelandet werden.

Artikel 5

Die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfänger, die die Flagge Spaniens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer ist seit dem 8. Juni 2015 um spätestens 15.00 Uhr verboten.

Ab diesem Zeitpunkt darf mit diesen Fangschiffen gefangener Roter Thun nicht mehr an Bord behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige eingesetzt, umgeladen, umgesetzt oder angelandet werden.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1.).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.).


26.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1426 DER KOMMISSION

vom 25. August 2015

zur Zulassung der Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol und Piperin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke (Zulassungsinhaber DSM Nutritional Product)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol und Piperin vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol und Piperin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 7. März 2012 (2) und 28. Oktober 2014 (3) den Schluss, dass die Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol und Piperin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und bei Masthühnern die Futterverwertung verbessern kann. Ferner war sie der Auffassung, dass dieser Schluss auf Junghennen ausgeweitet werden kann. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Wirkungsweise bei allen Geflügelarten ähnlich ist, kann die Schlussfolgerung auf Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke extrapoliert werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol und Piperin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2012;10(3):2620.

(3)  EFSA Journal 2014;12(11):3896.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der zootechnischen Parameter)

4d10

DSM Nutritional Products AG, vertreten in der EU durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o. Polen

Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol, Piperin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Benzoesäure, Thymol, Eugenol, Piperin mit einem Gehalt an:

Benzoesäure 80-83 %

Thymol 1-1,9 %

Eugenol 0,5-1 %

Piperin 0,05-0,1 %

Benzylsalicylat, Isoamylsalicylat und trans-Anethol ≤ 0,6 %

Charakterisierung der Wirkstoffe:

Benzoesäure (≥ 95,5 % Reinheit): C7H6O2 CAS-Nummer: 65-85-0

Thymol (1): C10H14O CAS-Nummer 89-83-8

Eugenol (1): C10H12O2 CAS-Nummer 97-53-0

Piperin (1): C17H19O3N CAS-Nummer 94-62-2

Isoamylsalicylat (1) CAS-Nummer 87-20-7

Benzylsalicylat (1) CAS-Nummer 118-58-1

Trans-Anethol (1) CAS-Nummer 4180-23-8

Analysemethode  (2)

Bestimmung der Benzoesäure im Futtermittelzusatzstoff und in den Vormischungen:

Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit UV-Detektion (RP-HPLC-UV)

Bestimmung der Benzoesäure im Mischfuttermittel:

Gaschromatografie unter Verwendung der Isotopenverdünnungstechnik (GC-IDMS)

Bestimmung von Thymol, Eugenol und Piperin im Futtermittelzusatzstoff:

Gaschromatografie mit Flammenionisationsdetektor (GC-FID)

Masthühner

Junghennen

Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke

300

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Der Zusatzstoff darf nicht zusammen mit anderen Quellen von Benzoesäure oder Benzoaten verwendet werden.

3.

Sicherheitshinweis: Während der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

4.

Empfohlene Mindestdosis: 300 mg/kg Alleinfuttermittel

15.9.2025


(1)  JECFA, Online Edition: „Specifications for Flavourings“. http://www.fao.org/ag/agn/jecfa-flav/index.html#T.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


26.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1427 DER KOMMISSION

vom 25. August 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

166,2

ZZ

166,2

0709 93 10

TR

125,4

ZZ

125,4

0805 50 10

AR

140,4

BO

152,6

CL

171,8

UY

134,1

ZA

144,2

ZZ

148,6

0806 10 10

BA

74,4

EG

216,9

MK

68,5

TR

157,9

ZZ

129,4

0808 10 80

AR

124,0

BR

64,0

CL

142,7

NZ

149,0

US

162,3

UY

170,8

ZA

125,2

ZZ

134,0

0808 30 90

AR

131,9

CL

179,2

CN

85,3

NZ

210,1

TR

126,5

ZA

141,7

ZZ

145,8

0809 30 10, 0809 30 90

MK

53,8

TR

136,2

ZZ

95,0

0809 40 05

BA

57,7

MK

24,5

ZZ

41,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.