ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 222

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
25. August 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1421 der Kommission vom 24. August 2015 zur Verlängerung der Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Strandwaden, die in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Languedoc-Roussillon und Provence-Alpes-Côte d'Azur) fischen

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1422 der Kommission vom 24. August 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1423 der Kommission vom 21. August 2015 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6010)  ( 1 )

7

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer ( ABl. L 353 vom 28.12.2013 )

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1421 DER KOMMISSION

vom 24. August 2015

zur Verlängerung der Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Strandwaden, die in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Languedoc-Roussillon und Provence-Alpes-Côte d'Azur) fischen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 darf gezogenes Gerät nicht innerhalb von 3 Seemeilen vor der Küste oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.

(2)

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine Ausnahmegenehmigung von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 erteilen, sofern eine Reihe von Bedingungen des Artikels 13 Absätze 5 und 9 erfüllt sind.

(3)

Am 1. Oktober 2013 erhielt die Kommission einen Antrag Frankreichs auf eine Ausnahmegenehmigung von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung zum Einsatz von Strandwaden in bestimmten Gebieten innerhalb der französischen Hoheitsgewässer unabhängig von der Wassertiefe.

(4)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) prüfte im Jahr 2013 die von Frankreich beantragte Ausnahmegenehmigung und den diesbezüglichen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.

(5)

Der französische Bewirtschaftungsplan wurde am 15. April 2014 von Frankreich angenommen (2).

(6)

Die von der Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 587/2014 (3) erteilte Ausnahmegenehmigung von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 galt bis zum 31. Dezember 2014.

(7)

Am 27. November 2014 beantragten die französischen Behörden bei der Kommission, die Ausnahmegenehmigung über den 31. Dezember 2014 hinaus zu verlängern. Frankreich hat aktualisierte Daten vorgelegt, die die Ausnahmegenehmigung rechtfertigen.

(8)

Die von Frankreich beantragte Ausnahmegenehmigung entspricht den Bedingungen von Artikel 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

(9)

Angesichts der geringen Größe des Festlandssockels bestehen besondere geografische Zwänge.

(10)

Die Strandwaden-Fischerei hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt.

(11)

Die von Frankreich beantragte Ausnahmegenehmigung betrifft nur eine begrenzte Zahl von 23 Schiffen.

(12)

Die Strandwadenfischerei wird von der Küste aus in geringer Tiefe betrieben und zielt auf unterschiedliche Arten ab. Die Fischerei ist so beschaffen, dass sie nicht mit anderen Fanggeräten durchgeführt werden kann.

(13)

Durch den von Frankreich am 15. April 2014 beschlossenen Bewirtschaftungsplan wird eine künftige Erhöhung des Fischereiaufwands ausgeschlossen, da Fanggenehmigungen nur für 23 bestimmte, bereits von Frankreich zum Fischfang berechtigte Schiffe mit einem Gesamtaufwand von 1 225 kW ausgestellt werden.

(14)

Der Antrag gilt für Schiffe, die seit über fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und im Rahmen des von Frankreich gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 beschlossenen Bewirtschaftungsplans tätig sind.

(15)

Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission gemäß den Anforderungen von Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vorgelegt wurde.

(16)

Die betreffenden Fangtätigkeiten erfüllen die Anforderungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, da der französische Bewirtschaftungsplan die Fischerei über geschützten Lebensräumen ausdrücklich verbietet.

(17)

Die Anforderung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 kommt nicht zur Anwendung, das sie für Schleppnetze gilt.

(18)

In Bezug auf die Anforderung der Einhaltung von Artikel 9 Absatz 3 über die Mindestmaschenöffnung stellt die Kommission fest, dass Frankreich in seinem Bewirtschaftungsplan eine Abweichung von diesen Bestimmungen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genehmigt hat, da die betreffenden Fangtätigkeiten sehr selektiv sind, nur geringfügige Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben und nicht über geschützten Lebensräumen betrieben werden.

(19)

Die betreffenden Fangtätigkeiten erfüllen die Aufzeichnungsanforderungen von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (4).

(20)

Die betreffenden Fangtätigkeiten beeinträchtigen nicht die Tätigkeiten von Schiffen, die andere Fanggeräte als Schleppnetze, Ringwaden oder ähnliche gezogene Netze verwenden.

(21)

Der Einsatz von Strandwaden ist im französischen Bewirtschaftungsplan geregelt, um sicherzustellen, dass die Fangmengen bei den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genannten Arten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

(22)

Mit Strandwaden wird nicht gezielt auf Kopffüßer gefischt.

(23)

Der französische Bewirtschaftungsplan enthält eine Abweichung von der Mindestgröße der Meerestiere bei jungen Sardinen, die gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 für den menschlichen Konsum angelandet werden und auf die die darin geregelten Fangtätigkeiten abzielen.

(24)

Nach Artikel 15 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wird für die Arten, für die eine Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 derselben Verordnung gilt, die Verwendung von Fängen von Arten unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung auf andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr beschränkt.

(25)

Sardinen unterliegen seit 1. Januar 2015 der Anlandeverpflichtung, und das Verbot der Verwendung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgröße für den unmittelbaren menschlichen Verzehr hätte für junge Sardinen grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt gelten sollen.

(26)

Aus diesem Grund wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 587/2014 die Ausnahmegenehmigung für im französischen Bewirtschaftungsplan geregelte Fangtätigkeiten für Strandwaden nur bis zum 31. Dezember 2014 erteilt, weil danach Änderungen dieses Bewirtschaftungsplans zur Einhaltung der Anlandeverpflichtung verlangt worden wären.

(27)

In den Verhandlungen über die Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) haben die beiden Rechtsetzungsorgane jedoch vereinbart, abweichend vom ursprünglichen Kommissionsvorschlag die Ausnahmegenehmigung für junge Sardinen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 über den 1. Januar 2015 hinaus beizubehalten.

(28)

Folglich ist davon auszugehen, dass der französische Bewirtschaftungsplan auch nach dem 1. Januar 2015 mit dem Unionsrecht vereinbar blieb.

(29)

Der französische Bewirtschaftungsplan enthält Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

(30)

Deshalb sollte die beantragte Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

(31)

Frankreich übermittelt der Kommission zu gegebener Zeit einen Bericht, der nach Maßgabe des im französischen Bewirtschaftungsplan festgelegten Überwachungsplans erstellt wird.

(32)

Durch die Begrenzung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird sichergestellt, dass rasche Abhilfemaßnahmen getroffen werden, falls mit dem Überwachungsplan ein schlechter Erhaltungszustand des bewirtschafteten Bestands festgestellt wird, und gleichzeitig die Möglichkeit zur Stärkung der wissenschaftliche Grundlage für einen verbesserten Bewirtschaftungsplan geschaffen.

(33)

Deshalb sollte die Ausnahmegenehmigung bis zum 25. August 2018 gelten.

(34)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ELRASSEN:

Artikel 1

Ausnahmeregelung

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt in den an die Küste von Languedoc-Roussillon und Provence-Alpes-Côte d'Azur angrenzenden Hoheitsgewässern Frankreichs nicht für Schiffe mit Strandwaden, die

a)

mit einer im französischen Bewirtschaftungsplan aufgeführten Registriernummer versehen sind,

b)

seit mehr als fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und bei denen eine künftige Steigerung des Fischereiaufwands ausgeschlossen ist,

c)

über eine Fanggenehmigung verfügen und im Rahmen des von Frankreich gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 beschlossenen Bewirtschaftungsplans tätig sind.

Artikel 2

Überwachungsplan und -bericht

Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der nach Maßgabe des im französischen Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 1 Buchstabe c festgelegten Überwachungsplans erstellt wird.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 25. August 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(2)  Fundstelle: JORF No 0101 vom 30.4.2014, S. 7452.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 587/2014 der Kommission vom 2. Juni 2014 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Strandwaden, die in bestimmten Hoheitsgewässern Frankreichs (Languedoc-Roussillon und Provence-Alpes-Côte d'Azur) fischen (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 13).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(6)  Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1).


25.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1422 DER KOMMISSION

vom 24. August 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

117,6

ZZ

117,6

0709 93 10

TR

125,7

ZZ

125,7

0805 50 10

AR

146,8

BO

152,6

CL

151,3

UY

97,5

ZA

153,8

ZZ

140,4

0806 10 10

EG

225,3

TR

165,8

ZZ

195,6

0808 10 80

AR

124,0

BR

102,5

CL

142,6

NZ

150,9

US

163,7

UY

170,8

ZA

115,8

ZZ

138,6

0808 30 90

AR

70,6

CL

151,5

CN

85,3

NZ

206,2

TR

130,7

ZA

121,6

ZZ

127,7

0809 30 10, 0809 30 90

MK

53,8

TR

131,9

ZZ

92,9

0809 40 05

BA

42,2

MK

24,5

XS

57,7

ZZ

41,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

25.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/7


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1423 DER KOMMISSION

vom 21. August 2015

betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6010)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Lumpy-skin-Krankheit handelt es sich um eine in erster Linie durch Vektoren übertragene Viruskrankheit bei Rindern, die sich durch hohe Verluste auszeichnet und sich insbesondere über lebende Tiere und über aus infizierten Tieren gewonnene Erzeugnisse schnell ausbreiten kann.

(2)

In der Richtlinie 92/119/EWG des Rates (3) sind allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen einschließlich der Lumpy-skin-Krankheit (Dermatitis nodularis) festgelegt. Dazu gehören Maßnahmen, die bei Verdacht auf die Lumpy-skin-Krankheit und bei Bestätigung der Seuche getroffen werden müssen.

(3)

Am 20. August 2015 meldeten die griechischen Behörden der Kommission zwei Ausbrüche der Lumpy-skin-Krankheit in Rinderhaltungsbetrieben mit insgesamt ca. 200 Rindern im Gebiet von Feres im Regionalbezirk Evros in Griechenland.

(4)

Griechenland hat geeignete Maßnahmen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG ergriffen und gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie um die Seuchenherde Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet.

(5)

Es besteht die Gefahr, dass sich das Virus der Lumpy-skin-Krankheit auf andere Gebiete Griechenlands und auf andere Mitgliedstaaten ausbreitet, insbesondere durch den Handel mit lebenden Rindern und deren Sperma, das Verbringen bestimmter wild lebender Wiederkäuer und das Inverkehrbringen bestimmter aus Rindern gewonnener Erzeugnisse.

(6)

Um zu verhindern, dass sich die Seuche auf andere Teile Griechenlands und auf andere Mitgliedstaaten und Drittländer ausbreitet, sollten die Verbringung und die Versendung von Rindern und deren Sperma sowie das Inverkehrbringen bestimmter tierischer Erzeugnisse aus dem Regionalbezirk Evros untersagt werden.

(7)

Bis zur Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland ergreifen.

(8)

Die Lage wird auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel überprüft, und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Griechenland untersagt die Versendung folgender Waren aus dem Regionalbezirk Evros in andere Teile Griechenlands, in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer:

a)

lebende Rinder und wild lebende Wiederkäuer;

b)

Rindersperma.

2.   Griechenland untersagt das Inverkehrbringen folgender Waren aus dem Regionalbezirk Evros außerhalb des Regionalbezirks Evros:

a)

frisches Fleisch von Rindern sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus solchem frischem Fleisch hergestellt wurden;

b)

Milch und Milcherzeugnisse von Rindern;

c)

unverarbeitete tierische Nebenprodukte von Rindern, es sei denn, sie sind zur Entsorgung unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde in einer zugelassenen Anlage innerhalb des griechischen Hoheitsgebiets bestimmt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2015.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 21. August 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69).


Berichtigungen

25.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/9


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer

( Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 28. Dezember 2013 )

Seite 31, Anhang I, in Bezug auf Nummer 6 der Seite 3 des Laissez-Passer (berichtigt durch die im ABl. L 174 vom 3.7.2015 auf S. 40 veröffentlichte Berichtigung):

anstatt:

„(6)

Длъжностно лице на/Гражданство * Funcionario de/Nacionalidad * Úředník/národnost * Tjenestemand i/Nationalitet * Beamter der/des/Staatsangehörigkeit * Ametnik/Kodakondsus * Υπάλληλος του/της/Υπηκοότητα * Official of/Nationality * Agent de/Nationalité * Oifigeach de chuid/Náisiúntacht * Institucija dužnosnika/Državljanstvo * Funzionario del/della/Cittadinanza * … ierēdnis/Valstspiederība * Pareigūnas/Pilietybė * Melyik intézmény tisztviselője/Állampolgárság * Uffiċjal ta'/Ċittadinanza * Ambtenaar van/Nationaliteit * Urzędnik/Obywatelstwo * Funcionário de/Nacionalidade * Funcționar al/Cetățenia * Úradník inštitúcie/Štátna príslušnosť * Uradnik/Državljanstvo * … virkamies/Kansalaisuus * Tjänsteman vid/Nationalitet“

muss es heißen:

„(6)

Длъжностно лице на/Гражданство * Funcionario de/Nacionalidad * Úředník/Státní občanství * Tjenestemand i/Nationalitet * Beamter der/des/Staatsangehörigkeit * Ametnik/Kodakondsus * Υπάλληλος του/της/Υπηκοότητα * Official of/Nationality * Agent de/Nationalité * Oifigeach de chuid/Náisiúntacht * Institucija dužnosnika/Državljanstvo * Funzionario del/della/Cittadinanza * … ierēdnis/Valstspiederība * Pareigūnas/Pilietybė * Melyik intézmény tisztviselője/Állampolgárság * Uffiċjal ta'/Ċittadinanza * Ambtenaar van/Nationaliteit * Urzędnik/Obywatelstwo * Funcionário de/Nacionalidade * Funcționar al/Cetățenia * Úradník inštitúcie/Štátna príslušnosť * Uradnik/Državljanstvo * … virkamies/Kansalaisuus * Tjänsteman vid/Nationalitet“.