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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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22.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1419 DER KOMMISSION
vom 21. August 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. August 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
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0702 00 00 |
MA |
150,3 |
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ZZ |
150,3 |
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0709 93 10 |
TR |
126,1 |
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ZZ |
126,1 |
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0805 50 10 |
AR |
145,7 |
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BO |
154,5 |
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CL |
155,5 |
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UY |
148,6 |
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ZA |
162,4 |
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ZZ |
153,3 |
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0806 10 10 |
EG |
216,0 |
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TR |
164,8 |
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ZZ |
190,4 |
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0808 10 80 |
AR |
124,0 |
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BR |
98,8 |
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CL |
147,6 |
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NZ |
156,4 |
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US |
175,1 |
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UY |
141,9 |
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ZA |
117,8 |
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|
ZZ |
137,4 |
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|
0808 30 90 |
AR |
175,4 |
|
CL |
139,3 |
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CN |
85,3 |
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NZ |
214,6 |
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TR |
136,5 |
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|
ZA |
118,9 |
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ZZ |
145,0 |
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|
0809 30 10 , 0809 30 90 |
MK |
65,4 |
|
TR |
125,4 |
|
|
ZZ |
95,4 |
|
|
0809 40 05 |
BA |
42,2 |
|
IL |
99,6 |
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|
XS |
57,7 |
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ZZ |
66,5 |
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(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
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22.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/4 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1420 DES RATES
vom 16. März 2015
über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Annahme einer Empfehlung für die Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf gemeinsamen Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. März 2014 und am 27. Juni 2014 unterzeichnet. |
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(2) |
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen gemäß Beschluss 2014/295/EU des Rates (2), Beschluss 2014/668/EU des Rates (3) und Beschluss 2014/691/EU des Rates (4) vorläufig angewandt. |
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(3) |
Die Vertragsparteien haben eine Assoziierungsagenda vereinbart, um eine Liste von Prioritäten für gemeinsame Arbeiten auf Sektorbasis zu erstellen, durch die die Umsetzung des Abkommens vorbereitet und erleichtert wird; diese ist von dem im Rahmen des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu verabschieden. |
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(4) |
Der im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt zur Verabschiedung einer Empfehlung für die Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine muss vom Rat angenommen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Verabschiedung einer Empfehlung für die Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine zu vertreten ist, beruht auf den Entwurf einer Empfehlung des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. März 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.
(2) Beschluss 2014/295/EU des Rates vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommens (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 1).
(3) Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).
(4) Beschluss 2014/691/EU des Rates vom 29. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/668/EU über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Titels III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 289 vom 3.10.2014, S. 1).
ENTWURF
EMPFEHLUNG Nr. 2015/…
vom
für die Umsetzung der Assoziierungsagenda EU-Ukraine
DER ASSOZIATIONSRAT EU-UKRAINE —
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, insbesondere auf Artikel 463,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 463 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) kann der Assoziationsrat geeignete Empfehlungen zur Erreichung der Ziele des Abkommens aussprechen. |
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(2) |
Nach Artikel 476 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind. |
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(3) |
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen gemäß Beschluss 2014/295/EU des Rates (2), Beschluss 2014/668/EU des Rates (3) und Beschluss 2014/691/EU des Rates (4) vorläufig angewandt. |
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(4) |
Die Vertragsparteien haben sich auf den Text der Assoziierungsagenda geeinigt, die darauf abzielt, durch die Schaffung eines praktischen Rahmens zur Realisierung der übergeordneten Ziele der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration die Umsetzung des Abkommens vorzubereiten und zu erleichtern. |
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(5) |
Die Assoziierungsagenda dient einem doppelten Zweck, da sie sowohl konkrete Schritte für die Erfüllung der im Abkommen verankerten Verpflichtungen der Vertragsparteien vorsieht als auch einen umfassenden Rahmen für den weiteren Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine bietet, was im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Abkommens zu einem hohen Maß an wirtschaftlicher Integration und zur Vertiefung der politischen Zusammenarbeit führen soll — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien Assoziierungsagenda EU-Ukraine (5) umsetzen, soweit eine solche Umsetzung auf die Verwirklichung der Ziele des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ausgerichtet ist.
Geschehen zu …
Im Namen des Assoziationsrates
Der Präsident
(1) ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.
(2) Beschluss 2014/295/EU des Rates vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommen (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 1).
(3) Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungs-abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).
(4) Beschluss 2014/691/EU des Rates vom 29. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/668/EU über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Titels III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 289 vom 3.10.2014, S. 1).
(5) Siehe Dokument st 6978/15 auf http://register.consilium.europa.eu.
Berichtigungen
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22.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/7 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie des Datenbedarfs und der Synergien zwischen potenziellen Datenquellen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 334 vom 21. November 2014 )
In Anhang I Teil C Feld 14, Spalte „Datenbedarf und Synergien“:
anstatt:
„Datenfeld 53 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission“
muss es heißen:
„Datenfeld 80 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission“.
In Anhang I Teil C Feld 15, Spalte „Datenbedarf und Synergien“:
anstatt:
„Datenfeld 54 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission“
muss es heißen:
„Datenfeld 81 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission“.