ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 214

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
13. August 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1383 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 im Zusammenhang mit den Beihilfefähigkeitsbedingungen bezüglich der Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren im Rahmen der gekoppelten Stützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1384 der Kommission vom 10. August 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1385 der Kommission vom 10. August 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1386 der Kommission vom 12. August 2015 mit genauen Regeln für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene, die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk und den jährlichen Kontrollbericht

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1387 der Kommission vom 12. August 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

24

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/1388 des Rates vom 7. August 2015 über den im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel hinsichtlich des Entwurfs der Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt

26

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ( ABl. L 281 vom 13.10.2012 )

28

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren ( ABl. L 54 vom 26.2.2011 )

29

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/9 der Kommission vom 6. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren ( ABl. L 3 vom 7.1.2015 )

30

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/647 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe ( ABl. L 107 vom 25.4.2015 )

30

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

13.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1383 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2015

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 im Zusammenhang mit den Beihilfefähigkeitsbedingungen bezüglich der Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren im Rahmen der gekoppelten Stützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 9 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern unter den in Titel IV Kapitel 1 der genannten Verordnung und in einem von der Kommission zu verabschiedenden delegierten Rechtsakt festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren.

(2)

Gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission (2) müssen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (4) festlegen, wenn die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen betrifft. Folglich bleibt ein Tier, für das diese Anforderungen in Bezug auf Kennzeichnung und Registrierung einmal nicht eingehalten wurden, lebenslänglich von der fakultativen gekoppelten Stützung ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob der Fehler anschließend korrigiert wurde.

(3)

Um solchen Situationen zu begegnen, hieß es in Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (5), dass ein Tier im Falle der Zahlungen für Rindfleisch als prämienfähig gilt, wenn der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres die geforderten Angaben mitgeteilt wurden.

(4)

Da die Zahlungen für Rindfleisch abgeschafft wurden und der Haltungszeitraum keine Beihilfefähigkeitsbedingung für die fakultative gekoppelte Stützung mehr ist, enthält Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 keine dementsprechende Bestimmung.

(5)

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und unbeschadet anderer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegter Beihilfefähigkeitsbedingungen sollten Rinder jedoch als beihilfefähig gelten, wenn die Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt sind. Aus Gründen der Einheitlichkeit sollte diese Regel auch für Schafe und Ziegen gelten.

(6)

Die vorliegende Verordnung sollte für Beihilfeanträge für Tiere gelten, die sich auf die Kalenderjahre ab 2015 beziehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:

a)

der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;

b)

ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).


13.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1384 DER KOMMISSION

vom 10. August 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 10. August 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware („Puzzlebuch“), bestehend aus Puzzles, informativen Texten, Landkarten und anderen Illustrationen, gebunden, aus Karton, mit Abmessungen von etwa 34 × 24 cm, mit 14 Seiten.

Jede zweite Seite enthält ein etwa 40-teiliges Puzzle, das eine Landkarte darstellt mit Informationen und Illustrationen, auf einfarbigem Grund. Die Puzzles beziehen sich auf die informativen Texte, Landkarten und Abbildungen auf den gegenüberliegenden Seiten und ergänzen diese.

(Siehe Abbildung) (1)

9503 00 69

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 Buchstabe c und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 69.

Für die Ware kommt eine Einreihung in die Position 4901 als Buch oder ähnlicher Druck oder eine Einreihung in die Position 9503 als Puzzle in Betracht. Keine der beiden Positionen kann jedoch als Position mit der genaueren Warenbezeichnung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchstabe a angesehen werden.

Da nicht festgestellt werden kann, ob die informativen Texte, Landkarten und Illustrationen (Position 4901) oder die Puzzles (Position 9503) der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchstabe b verleihen, muss die Ware in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen eingereiht werden.

Folglich wird die Ware als andere Puzzles in den KN-Code 9503 00 69 eingereiht.

Image

(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


13.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1385 DER KOMMISSION

vom 10. August 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 10. August 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware zur Unterstützung des Anbaus von Pflanzen im Innenbereich und zur Förderung ihres Wachstums.

Die Ware mit Abmessungen von etwa 80 × 80 × 160 cm besteht aus einem Rahmen aus hohlen Stahlrohren, der an den Seiten, der Oberseite und der Unterseite mit einem Spinnstoff bespannt ist, der vollständig geschlossen werden kann und auf der Innenseite mit einer reflektierenden Beschichtung versehen ist. Der Spinnstoff verfügt über Öffnungen zur Belüftung, Wasserzufuhr und Stromversorgung und ist wasserfest, luftdicht und lichtundurchlässig. Auf dem Spinnstoff sind Reißverschlüsse aufgenäht, um den Zugang zum Inneren der Ware von allen Seiten zu ermöglichen.

Siehe Abbildung (1).

6307 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 Buchstabe b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 98.

Eine Einreihung in die Position 9403 als „andere Möbel“ ist ausgeschlossen, da die Ware nicht zur Ausstattung von Wohnungen, Hotels, Büros, Schulen, Kirchen, Läden, Laboratorien und dergleichen, sondern für die Unterstützung des Anbaus von Pflanzen und die Förderung ihres Wachstums bestimmt ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9403, zweiter Absatz).

Eine Einreihung in die Position 9406 als „vorgefertigtes Gebäude“ ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Konstruktion für die Verwendung in Innenräumen bestimmt ist.

Die Licht reflektierende Beschichtung auf der Innenseite des Spinnstoffs und die Öffnungen zur Belüftung, Wasserzufuhr und Stromversorgung sind für die Unterstützung des Anbaus von Pflanzen im Inneren dieser Ware wesentlich. Somit verleiht der Spinnstoff der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchstabe b.

Die Ware ist daher als „andere konfektionierte Waren“ aus Spinnstoff in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen.

Image

(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


13.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1386 DER KOMMISSION

vom 12. August 2015

mit genauen Regeln für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene, die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk und den jährlichen Kontrollbericht

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 10 und Artikel 34 Absatz 6,

nach Anhörung des Ausschusses für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/341 der Kommission (2) werden die für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission notwendigen Bestimmungen festgelegt. Um die Durchführung der durch den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen („FEAD“) finanzierten Programme zu gewährleisten, ist es erforderlich, weitere Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festzulegen. Diese sollten in einem einzigen Durchführungsrechtsakt festgehalten werden, damit ein umfassender Überblick und der Zugang zu diesen Bestimmungen erleichtert werden.

(2)

Um die Standards für die Erstellung und Vorlage der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene zu vereinheitlichen, für die gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 eine Verwaltungsbehörde zuständig ist, müssen in Form eines Standardmusters einheitliche Bedingungen für ihren Inhalt festgelegt werden.

(3)

Um die Standards für die Erstellung und Vorlage der Prüfstrategie, des Bestätigungsvermerks und des jährlichen Kontrollberichts zu vereinheitlichen, für die gemäß Artikel 34 Absatz 4 und Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 eine Prüfbehörde zuständig ist, sollte ein Muster bereitgestellt werden, das einheitliche Bedingungen für die Struktur festlegt und Art und Beschaffenheit der für die Erstellung zu verwendenden Informationen spezifiziert.

(4)

Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen möglichst rasch angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Muster für die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene

Die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird für jedes operationelle Programm im Einklang mit dem Muster aus Anhang I der vorliegenden Verordnung übermittelt.

Artikel 2

Muster für die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk und den jährlichen Kontrollbericht

(1)   Die Prüfstrategie gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird im Einklang mit dem Muster aus Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2)   Der Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird im Einklang mit dem Muster aus Anhang III der vorliegenden Verordnung erstellt.

(3)   Der jährliche Kontrollbericht gemäß Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird im Einklang mit dem Muster aus Anhang IV der vorliegenden Verordnung erstellt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/341 der Kommission vom 20. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 1).


ANHANG I

Muster für die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene

Ich/Wir, der/die Unterzeichnete/n (Name(n), Vorname(n), Titel oder Funktion(en)), Leiter/in der Verwaltungsbehörde für das operationelle Programm (Titel des operationellen Programms, CCI-Nr.), gebe/n —

basierend auf der Durchführung des Programms (Titel des operationellen Programms) während des zum 30. Juni (Jahr) endenden Geschäftsjahrs,

basierend auf meinem/unserem eigenen Urteil und allen mir/uns am Tag der Übermittlung der Rechnungslegung an die Kommission vorliegenden Informationen, einschließlich der Ergebnisse der Verwaltungsprüfungen und Vor-Ort-Überprüfungen nach Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 und der Prüfungen und Kontrollen in Bezug auf die Ausgaben aus den der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen für das zum 30. Juni … (Jahr) endende Geschäftsjahr,

sowie unter Berücksichtigung meiner/unserer Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, insbesondere des Artikels 32 —

hiermit folgende Erklärung ab:

Die Informationen in der Rechnungslegung sind ordnungsgemäß vorgelegt, vollständig und genau, im Einklang mit Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014.

Die in der Rechnungslegung enthaltenen Ausgaben wurden für den angestrebten Zweck — wie in Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festgelegt — und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet.

Das für das operationelle Programm eingesetzte Verwaltungs- und Kontrollsystem bietet die notwendigen Garantien hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen, im Einklang mit dem geltenden Recht.

Ich/Wir bestätige/n, dass die Unregelmäßigkeiten, die in der abschließenden Prüfung oder in den Kontrollberichten zum Geschäftsjahr festgestellt und in der der vorliegenden Erklärung beiliegenden jährlichen Zusammenfassung nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 ausgewiesen wurden, in der Rechnungslegung angemessen behandelt wurden. Falls notwendig wurde für die in diesen Berichten gemeldeten Mängel ein angemessenes Follow-up im Verwaltungs- und Kontrollsystem durchgeführt bzw. ist noch anhängig; betroffen sind die folgenden erforderlichen Abhilfemaßnahmen: … (gegebenenfalls angeben, welche Abhilfemaßnahmen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung noch nicht abgeschlossen sind).

Ich/Wir bestätige/n darüber hinaus, dass die Ausgaben, deren Recht- und Ordnungsmäßigkeit derzeit noch bewertet werden, in der Rechnungslegung nicht berücksichtigt werden, solange die Bewertung nicht abgeschlossen ist; sie können gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in einen Antrag auf Zwischenzahlung für ein nachfolgendes Geschäftsjahr aufgenommen werden.

Ich/Wir bestätige/n ferner die Zuverlässigkeit der Daten zu Indikatoren [, einschließlich (nur für OP I) — falls zutreffend — Daten auf der Grundlage von Schätzungen aufgrund vorhandener Informationen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1255/2014 (1) der Kommission]/[(nur für OP II) und gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 vorgeschriebenen Daten betreffend die Fortschritte des operationellen Programms]. Ich/Wir bestätige/n, dass wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken eingesetzt wurden, und dass meines/unseres Wissens keine Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung des operationellen Programms zurückgehalten wurden, die den Ruf des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen schädigen könnten.

Datum

Unterschrift(en)


(1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1255/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen durch Festlegung des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 46).


ANHANG II

Muster für die Prüfstrategie

1.   EINLEITUNG

In diesem Abschnitt sind folgenden Angaben zu machen:

Angabe des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme (Titel und CCI-Nr. (1)) und des Zeitraums, den die Prüfstrategie abdeckt.

Angabe der für die Erstellung, Begleitung und Aktualisierung der Prüfstrategie zuständigen Prüfbehörde sowie jeder sonstigen an diesem Dokument beteiligten Stelle.

Verweis auf den Status der Prüfbehörde (nationale, regionale oder lokale öffentliche Stelle) und der Stelle, bei der sie angesiedelt ist.

Verweis auf Aufgabenbereich, Charta für die Prüfung oder nationale Rechtsvorschriften (falls zutreffend), mit Angabe der Funktionen und Zuständigkeiten der Prüfbehörde und der sonstigen Stellen, die in ihrer Verantwortung Prüfungen durchführen.

Bestätigung der Prüfbehörde, dass die Stellen, die gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 Prüfungen durchführen, über die notwendige funktionale Unabhängigkeit (und, falls zutreffend, organisatorische Unabhängigkeit gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014) verfügen.

2.   RISIKOBEWERTUNG

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:

Erläuterung der zur Risikobewertung verwendeten Methode.

Verweis auf interne Verfahren für die Aktualisierung der Risikobewertung.

3.   METHODIK

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:

3.1.   Überblick

Verweis auf Prüfhandbücher oder -verfahren, in denen die wichtigsten Schritte der Prüfarbeit beschrieben sind, einschließlich Klassifizierung und Behandlung der ermittelten Fehler.

Verweis auf die international anerkannten Prüfungsstandards, die die Prüfbehörde gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 bei der Prüfarbeit berücksichtigen wird.

Verweis auf die bestehenden Verfahren für die Erstellung des Kontrollberichts und des Bestätigungsvermerks, die bei der Kommission einzureichen sind, im Einklang mit Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014.

3.2.   Prüfungen zur Funktionsfähigkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme (Systemprüfungen)

Angabe der zu prüfenden Stellen und der diesbezüglichen Kernanforderungen im Zusammenhang mit Systemprüfungen. Gegebenenfalls Verweis auf die Prüfstelle, der die Prüfbehörde die Durchführung dieser Prüfungen überträgt.

Angabe etwaiger Systemprüfungen, die sich auf spezifische Themenbereiche konzentrieren, z. B.:

Qualität der Verwaltungsprüfungen und Vor-Ort-Überprüfungen nach Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, u. a. bezüglich der Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge, der Chancengleichheit, der Verringerung und Vermeidung von Lebensmittelverschwendung sowie der Unionsvorschriften über die Sicherheit von Verbraucherprodukten;

Funktionsfähigkeit und Sicherheit der gemäß Artikel 28 Buchstabe d, Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 33 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 eingerichteten IT-Systeme und ihre Anbindung an das IT-System SFC2014, wie in Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 vorgesehen;

Zuverlässigkeit der Daten zu Indikatoren und — für OP II — der Daten zum Fortschritt des operationellen Programms beim Erreichen seiner Ziele, die von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zur Verfügung gestellt werden;

Berichterstattung zu Einbehaltungen und Wiedereinziehungen;

Durchführung wirksamer und angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung einer Betrugsrisikobewertung, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 223/2014.

3.3.   Prüfungen von Vorhaben

Beschreibung der im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 und Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014 der Kommission (2) anzuwendenden Stichprobenmethodik sowie anderer bestehender spezifischer Verfahren bei Prüfungen von Vorhaben (oder Verweis auf interne Dokumente, die diese beschreiben), vor allem in Bezug auf die Klassifizierung der entdeckten Fehler und den Umgang damit, einschließlich Betrugsverdacht.

3.4.   Prüfungen der Rechnungslegung

Beschreibung des Prüfansatzes für die Prüfung der Rechnungslegung.

3.5.   Überprüfung der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene

Verweis auf die internen Verfahren, um die Arbeit bei der Überprüfung der Behauptungen aus der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene für den Bestätigungsvermerk zu beschreiben.

4.   GEPLANTE PRÜFARBEIT

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:

Beschreibung und Begründung der Prüfprioritäten und spezifischen Ziele in Bezug auf das laufende und die beiden folgenden Geschäftsjahre, zusammen mit einer Erläuterung, wie die Ergebnisse der Risikobewertung mit der geplanten Prüfarbeit zusammenhängen.

Der Orientierung dienender Zeitplan der Prüfaufgaben in Bezug auf das laufende und die beiden nachfolgenden Geschäftsjahre für Systemprüfungen (einschließlich Prüfungen zu bestimmten Themenbereichen):

Zu prüfende Behörden/Stellen oder spezifische Themenbereiche

CCI-Nr.

Titel OP

Für die Prüfung zuständige Stelle

Ergebnis der Risikobewertung

20xx

Ziel und Umfang der Prüfung

20xx

Ziel und Umfang der Prüfung

20xx

Ziel und Umfang der Prüfung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.   MITTEL

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:

Organigramm der Prüfbehörde und falls zutreffend Angaben zu ihrer Beziehung zu allen Prüfstellen, die gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 Prüfungen vornehmen.

Angabe der geplanten Ressourcen, die für das laufende und die beiden folgenden Geschäftsjahre zugewiesen werden sollen.


(1)  Angabe der operationellen Programme mit einem gemeinsamem Verwaltungs- und Kontrollsystem, falls für zwei operationelle Programme eine einzige Prüfstrategie erstellt wird, wie in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 vorgesehen.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 54).


ANHANG III

Muster für den Bestätigungsvermerk

An die Europäische Kommission, Generaldirektion …

1.   EINLEITUNG

Ich, der/die Unterzeichnete, in Vertretung des/der …[Name der vom Mitgliedstaat benannten Prüfbehörde], unabhängig im Sinne des Artikels 31 Absatz 4 [und Absatz 5, falls zutreffend] der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, habe Folgendes geprüft: die Rechnungslegung für das am 1. Juli [Jahr] beginnende und am 30. Juni [Jahr] (1) endende Geschäftsjahr, datiert auf den [Datum der der Kommission übermittelten Rechnungslegung] (im Folgenden „Rechnungslegung“), die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die bei der Kommission in Bezug auf das Geschäftsjahr Erstattungen beantragt wurden (und die in die Rechnungslegung eingeflossen sind), das Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems und die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene im Hinblick auf Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2),

und zwar in Bezug auf das operationelle Programm …[Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Nr.] (im Folgenden „Programm“),

um im Einklang mit Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 einen Bestätigungsvermerk auszustellen.

2.   ZUSTÄNDIGKEITEN DER VERWALTUNGS- UND DER BESCHEINIGUNGSBEHÖRDE

…[Name der Verwaltungsbehörde], benannt als Verwaltungsbehörde des Programms, und …[Name der Bescheinigungsbehörde], benannt als Bescheinigungsbehörde des Programms, sind zuständig für die Gewährleistung einer reibungslosen Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems in Bezug auf die in den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Aufgaben.

Insbesondere obliegt es …[Name der Bescheinigungsbehörde], benannt als Bescheinigungsbehörde des Programms, den Abschluss zu erstellen (im Einklang mit Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014) und zu bestätigen, dass dieser vollständig, genau und sachlich richtig ist, wie in Artikel 33 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festgelegt.

Darüber hinaus ist die Bescheinigungsbehörde gemäß Artikel 33 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 dafür zuständig, zu bescheinigen, dass die verbuchten Ausgaben den anwendbaren Rechtsvorschriften genügen und für Vorhaben getätigt wurden, die gemäß den für das betreffende Programm geltenden Kriterien zur Förderung ausgewählt wurden und die den anwendbaren Rechtsvorschriften genügen (3).

3.   ZUSTÄNDIGKEITEN DER PRÜFBEHÖRDE

Wie in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festgelegt, obliegt es mir, in diesem Vermerk unabhängig meine Ansicht dazu mitzuteilen, ob die Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde und die in der Rechnungslegung geltend gemacht wurden, recht- (4) und ordnungsmäßig sind, und ob das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem ordnungsgemäß funktioniert. Darüber hinaus ist es meine Aufgabe, in diesem Vermerk anzugeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene aufkommen (5).

Die Prüfungen in Bezug auf das Programm wurden im Einklang mit der Prüfstrategie und unter Beachtung der international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt. Diesen Standards zufolge hat die Prüfbehörde berufliche Verhaltensanforderungen einzuhalten und die Prüftätigkeit zu planen und durchzuführen, damit für die Zwecke eines Bestätigungsvermerks hinreichende Gewähr erlangt wird.

Eine Prüfung umfasst Prüfungshandlungen zur Erlangung ausreichender und angemessener Nachweise für die Untermauerung des unten angegebenen Gutachtens. Welche Prüfungshandlungen durchgeführt werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers; hierzu gehört auch die Bewertung des Risikos der wesentlichen Nichteinhaltung, sei es aufgrund von Betrug oder eines Fehlers. Die durchgeführten Prüfhandlungen sind meiner Meinung nach für die gegebenen Umstände angemessen.

Ich bin der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise als Grundlage für die Formulierung meines Bestätigungsvermerks ausreichen und angemessen sind, [bei Einschränkungen des Prüfungsumfangs:] mit Ausnahme derer, die im Abschnitt 4 „Einschränkung des Prüfungsumfangs“ genannt sind.

Die wichtigsten Feststellungen aus den Prüfungen in Bezug auf das Programm werden im beigefügten jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 übermittelt.

4.   EINSCHRÄNKUNG DES PRÜFUNGSUMFANGS

Entweder

Der Umfang der Prüfung unterlag keinerlei Einschränkungen.

Oder

Der Umfang der Prüfung war durch folgende Faktoren eingeschränkt:

a)

b)

c)

[Angabe jedweder Einschränkung des Prüfungsumfangs, z. B. etwaige fehlende Belege oder Fälle, die Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind, Einschätzung der Höhe der betroffenen Ausgaben und des betroffenen Unionsbeitrags sowie der Auswirkungen der Umfangseinschränkung auf den Bestätigungsvermerk (weiter unten im Abschnitt „Eingeschränktes Gutachten“). Gegebenenfalls sind weitere Ausführungen in dieser Hinsicht in den jährlichen Kontrollbericht aufzunehmen.]

5.   BESTÄTIGUNGSVERMERK

Entweder

(Uneingeschränktes Gutachten)

Meiner Ansicht nach und basierend auf den durchgeführten Prüftätigkeiten gilt Folgendes:

Die Rechnungslegung ist zuverlässig und wirklichkeitsgetreu, wie in Artikel 7 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014 vorgeschrieben;

Die Ausgaben in der Rechnungslegung, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde, sind recht- und ordnungsmäßig.

Das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert ordnungsgemäß.

Bei der durchgeführten Prüftätigkeit kommen keine Zweifel an der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene auf.

Oder

(Eingeschränktes Gutachten)

Meiner Ansicht nach und basierend auf den durchgeführten Prüftätigkeiten gilt Folgendes:

Die Rechnungslegung ist zuverlässig und wirklichkeitsgetreu, wie in Artikel 7 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014 vorgeschrieben.

Die Ausgaben in der Rechnungslegung, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde, sind recht- und ordnungsmäßig.

Das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert ordnungsgemäß.

Ausgenommen sind folgende Punkte:

in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung: …

und/oder [Nichtzutreffendes bitte streichen]

in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der Rechnungslegung, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde: …

und/oder [Nichtzutreffendes bitte streichen] in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems (6): …

Daher gelange ich zu der Einschätzung, dass die Auswirkungen der Einschränkung(en) [gering]/[bedeutend] sind. [Nichtzutreffendes bitte streichen]

Diese Auswirkungen betreffen … [Betrag in Euro und in %] der geltend gemachten Gesamtausgaben. Der betroffene Unionsbeitrag beläuft sich somit auf … [Betrag in Euro].

Bei der durchgeführten Prüftätigkeit kommen keine/kommen [Nichtzutreffendes bitte streichen] Zweifel an der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene auf.

[Kommen bei der durchgeführten Prüftätigkeit Zweifel an der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene auf, so legt die Prüfbehörde in diesem Abschnitt die Aspekte dar, die zu dieser Schlussfolgerung geführt haben.]

Oder

(Negatives Gutachten)

Meiner Ansicht nach und basierend auf den durchgeführten Prüftätigkeiten gilt Folgendes:

Die Rechnungslegung ist/ist nicht [Nichtzutreffendes bitte streichen] zuverlässig und wirklichkeitsgetreu, wie in Artikel 7 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014 vorgeschrieben.

Die Ausgaben in der Rechnungslegung, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde, sind/sind nicht [Nichtzutreffendes bitte streichen] recht- und ordnungsmäßig.

Das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert/funktioniert nicht [Nichtzutreffendes bitte streichen] ordnungsgemäß.

Dieses negative Gutachten basiert auf folgenden Punkten:

in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung: ….

und/oder [Nichtzutreffendes bitte streichen]

in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der Rechnungslegung, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde: …

und/oder [Nichtzutreffendes bitte streichen]

in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems (7): …

Bei der durchgeführten Prüftätigkeit kommen Zweifel an der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene zu den folgenden Aspekten Zweifel auf: …

[Die Prüfbehörde kann, wie in den international anerkannten Prüfstandards festgelegt, auch Sachverhalte hervorheben, die keine Auswirkungen auf das Gutachten haben. In Ausnahmefällen (8) kann auch eine Verweigerung des Bestätigungsvermerks vorgesehen werden].

Datum

Unterschrift


(1)  „Geschäftsjahr“ bezeichnet den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni außer im ersten Geschäftsjahr, in dem der Zeitraum ab dem Datum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 gemeint ist. Das letzte Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(3)  Wie in Artikel 5 Absatz 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2014 definiert.

(4)  Wie in Artikel 5 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 vorgeschrieben.

(5)  Im Einklang mit Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(6)  Falls das Verwaltungs- und Kontrollsystem betroffen ist, sind im Bestätigungsvermerk die Stelle(n) und der/die Aspekt(e) ihrer Systeme anzugeben, die den Anforderungen nicht entsprachen und/oder nicht wirksam funktionierten, es sei denn, diese Information ist bereits im jährlichen Kontrollbericht enthalten und der Abschnitt des Bestätigungsvermerks verweist auf einen oder mehrere spezifische Abschnitte dieses Berichts, in dem die entsprechenden Angaben enthalten sind.

(7)  Siehe vorherige Fußnote.

(8)  Diese Ausnahmefälle sollten mit nicht vorhersehbaren externen Faktoren außerhalb des Aufgabenbereichs der Prüfbehörde zusammenhängen.


ANHANG IV

Muster für den jährlichen Kontrollbericht

1.   EINLEITUNG

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:

1.1.

Angabe der zuständigen Prüfbehörde und anderer Stellen, die an der Erstellung des Berichts beteiligt waren.

1.2.

Bezugszeitraum (d. h. Geschäftsjahr (1)).

1.3.

Prüfzeitraum (in dem die Prüfarbeit vorgenommen wurde).

1.4.

Angabe des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme, das bzw. die der Bericht abdeckt, und seiner/ihrer Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden. [Betrifft der jährliche Kontrollbericht mehr als ein Programm, sollten die Angaben nach Programm aufgeschlüsselt werden; dabei sind in jedem Abschnitt die für das jeweilige Programm spezifischen Angaben zu kennzeichnen — ausgenommen Abschnitt 10.2, die dortigen Angaben sind in Abschnitt 5 zu machen.]

1.5.

Beschreibung der Schritte, die zur Erstellung des Berichts und zur Ausstellung des Bestätigungsvermerks unternommen wurden.

2.   WESENTLICHE ÄNDERUNGEN IN DEM/DEN VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM(EN)

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:

2.1.

Einzelheiten zu etwaigen wesentlichen Änderungen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen in Bezug auf die Zuständigkeiten der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörden, vor allem hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben an neue zwischengeschaltete Stellen, und — basierend auf der Prüfarbeit der Prüfbehörde im Rahmen von Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 — Bestätigung der Wahrung der Regelungen aus Artikel 28 und 29 dieser Verordnung.

2.2.

Angaben zur Begleitung der benannten Stellen gemäß Artikel 35 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014.

2.3.

Zeitpunkt, ab dem diese Änderungen gelten, sowie Daten, an denen die Prüfbehörde über die Änderungen in Kenntnis gesetzt wurde, und Auswirkungen der Änderungen auf die Prüfarbeit.

3.   ÄNDERUNGEN DER PRÜFSTRATEGIE

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:

3.1.

Einzelheiten zu etwaigen Änderungen, die an der Prüfstrategie vorgenommen wurden, und Erläuterung der Gründe. Insbesondere Angabe etwaiger Änderungen des Stichprobenverfahrens, das für die Prüfung der Vorhaben gilt (siehe Abschnitt 5).

3.2.

Differenzierung zwischen Änderungen, die in einer späten Phase vorgenommen oder vorgeschlagen wurden und keine Auswirkungen auf die im Bezugszeitraum durchgeführte Arbeit haben, und Änderungen, die während des Bezugszeitraums vorgenommen wurden und sich auf die Prüfarbeit und die Prüfergebnisse ausgewirkt haben. Es sind nur Änderungen im Vergleich zur vorangegangenen Version der Prüfstrategie anzugeben.

4.   SYSTEMPRÜFUNGEN

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:

4.1.

Genaue Angaben zu den Stellen (einschließlich der Prüfbehörde), die die Funktionstüchtigkeit des Verwaltungs- und Kontrollsystems des Programms geprüft haben (gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014) — im Folgenden „Systemprüfungen“.

4.2.

Beschreibung der Grundlage, auf der die Prüfungen durchgeführt wurden, einschließlich Verweis auf die geltende Prüfstrategie und insbesondere auf die Risikobewertungsmethode und die Ergebnisse, die zur Erstellung des Prüfplans für Systemprüfungen geführt haben. Falls die Risikobewertung aktualisiert wurde, sollte dies in Abschnitt 3 oben (Änderungen der Prüfstrategie) beschrieben werden.

4.3.

In Bezug auf die Tabelle aus Abschnitt 10.1: Beschreibung der wichtigsten Feststellungen und Schlussfolgerungen infolge der Systemprüfungen, einschließlich Prüfungen zu den spezifischen Themenbereichen, wie in Anhang II Abschnitt 3.2 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

4.4.

Angabe, ob etwaige festgestellte Probleme als systembedingt eingestuft wurden, sowie Angabe der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich Bezifferung der unregelmäßigen Ausgaben und jedweder damit zusammenhängenden finanzieller Berichtigungen, im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014.

4.5.

Informationen zum Follow-up von Prüfempfehlungen aus Systemprüfungen früherer Geschäftsjahre.

4.6.

Grad der infolge der Systemprüfungen erlangten Gewähr (niedrig/durchschnittlich/hoch) und Begründung.

5.   PRÜFUNGEN VON VORHABEN

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:

5.1.

Angabe der Stellen (einschließlich der Prüfbehörde), die die Prüfungen von Vorhaben durchgeführt haben (gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 und Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014).

5.2.

Beschreibung des angewandten Stichprobenverfahrens und Angabe, ob die Methodik mit der Prüfstrategie in Einklang steht.

5.3.

Angabe der für die statistische Stichprobe herangezogenen Parameter und Erläuterung der zugrunde liegenden Berechnungen und des angewandten fachkundigen Ermessens. Zu den Stichprobenparametern gehören: Signifikanzgrad, Zuverlässigkeitsgrad, Stichprobeneinheit, erwartete Fehlerquote, Stichprobenintervall, Wert der Grundgesamtheit, Größe der Grundgesamtheit, Stichprobengröße, Angabe zur Schichtung (falls zutreffend). Die zugrunde liegenden Berechnungen für die Stichprobenauswahl und die Gesamtfehlerquote (gemäß der Definition in Artikel 6 Absatz 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014) werden in Abschnitt 10.3 angegeben, in einem Format, das die wichtigsten Schritte verdeutlicht, im Einklang mit dem verwendeten spezifischen Stichprobenverfahren.

5.4.

Abstimmung zwischen den bei der Kommission in Euro geltend gemachten Gesamtausgaben in Bezug auf das Geschäftsjahr und der Grundgesamtheit, aus der die zufällige Stichprobe gezogen wurde (Spalte A der Tabelle in Abschnitt 10.2 unten). Abgestimmt werden auch negative Stichprobeneinheiten, bei denen im Hinblick auf das Geschäftsjahr finanzielle Berichtigungen vorgenommen wurden.

5.5.

Bei negativen Stichprobeneinheiten: Bestätigung, dass diese gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014 als separate Grundgesamtheit behandelt wurden. Analyse der wichtigsten Ergebnisse der Prüfungen dieser Einheiten; Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Überprüfung, ob der Beschluss (des Mitgliedstaats oder Kommission), finanzielle Berichtigungen vorzunehmen, in der Rechnungslegung als Einbehaltung oder als Wiedereinziehung verbucht wird.

5.6.

Bei Nutzung des nichtstatistischen Stichprobenverfahrens: Angabe der Gründe für die Nutzung der Methode gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, Angabe des Prozentsatzes der in Prüfungen abgedeckten Vorhaben/Ausgaben sowie der Schritte, die unternommen wurden, damit die zufällige Auswahl der Stichprobe (und damit die Repräsentativität) und eine ausreichende Stichprobengröße gewährleistet sind, so dass die Prüfbehörde einen gültigen Bestätigungsvermerk erstellen kann. Auch beim nichtstatistischen Stichprobenverfahren wird eine projizierte Fehlerquote berechnet.

5.7.

Analyse der wichtigsten Ergebnisse der Vorhabenprüfungen, mit einer Beschreibung der Anzahl der geprüften Stichprobenelemente, des jeweiligen Betrags und der Fehlertypen (2) aufgeschlüsselt nach Vorhaben, der Art (3) der entdeckten Fehler, der Schichtfehlerquote und der entsprechenden wichtigsten Mängel und Unregelmäßigkeiten (4), der Obergrenze der Fehlerquote (falls zutreffend), der Ursachen und der vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen (diejenigen eingeschlossen, mit denen diese Fehler in den nächsten Zahlungsanträgen verhindert werden sollen) sowie der Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk. Wenn nötig, weitere Erläuterungen der in den Abschnitten 10.2 und 10.3 dargestellten Daten, insbesondere der Gesamtfehlerquote.

5.8.

Erläuterungen zu den finanziellen Berichtigungen in Bezug auf das Geschäftsjahr, die die Bescheinigungs-/Verwaltungsbehörde vor Einreichung der Rechnungslegung bei der Kommission vorgenommen hat und die sich aus den Vorhabenprüfungen ergeben haben, einschließlich pauschaler oder extrapolierter Berichtigungen, wie in der Tabelle in Abschnitt 10.2 genauer dargelegt.

5.9.

Vergleich der Gesamtfehlerquote und der verbleibenden Gesamtfehlerquote (5) (wie in der Tabelle in Abschnitt 10.2 dargestellt) mit der gesetzten Signifikanzschwelle, um erhebliche Fehler bei der Angabe der Grundgesamtheit und Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk festzustellen.

5.10.

Angaben zu den Ergebnissen der Prüfung der ergänzenden Stichprobe (gemäß Artikel 6 Absatz 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014) (falls zutreffend).

5.11.

Genaue Angaben, ob etwaige festgestellte Probleme als systembedingt eingestuft wurden, sowie Angabe der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich Bezifferung der unregelmäßigen Ausgaben und jedweder damit zusammenhängenden finanzieller Berichtigungen.

5.12.

Angaben zum Follow-up der Ergebnisse der Vorhabenprüfungen früherer Jahre, insbesondere zu systembedingten Mängeln.

5.13.

Schlussfolgerungen aus den Gesamtergebnissen der Vorhabenprüfungen im Hinblick auf die Wirksamkeit des Verwaltungs- und Kontrollsystems.

6.   RECHNUNGSPRÜFUNGEN

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

6.1.

Angabe der Behörden/Stellen, die die Rechnungsprüfungen durchgeführt haben.

6.2.

Beschreibung des Prüfansatzes, anhand dessen die Elemente der Rechnungslegung aus Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 überprüft werden. Dazu zählt die Prüfarbeit, die im Zusammenhang mit Systemprüfungen (Einzelheiten in Abschnitt 4) und Vorhabenprüfungen (Einzelheiten in Abschnitt 5) durchgeführt wurde und für die zur Rechnungslegung erforderte Zuverlässigkeit relevant ist.

6.3.

Angabe der Schlussfolgerungen aus der Prüfung im Hinblick auf Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung, einschließlich Angabe der vorgenommenen finanziellen Berichtigungen, die in der Rechnungslegung einem Follow-up der Ergebnisse der System- und/oder Vorhabenprüfungen entsprechen.

6.4.

Angabe, ob die festgestellten Probleme als systembedingt angesehen werden, sowie der ergriffenen Maßnahmen.

7.   KOORDINIERUNG ZWISCHEN DEN PRÜFSTELLEN UND AUFSICHTSARBEIT DURCH DIE PRÜFBEHÖRDE (falls zutreffend)

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:

7.1.

Beschreibung des Verfahrens für die Koordinierung zwischen der Prüfbehörde und allen Prüfstellen, die Prüfungen vornehmen, wie in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 vorgesehen (falls zutreffend).

7.2.

Beschreibung des Verfahrens für die Aufsicht und die Qualitätsüberprüfung, das die Prüfbehörde für diese Prüfstelle(n) anwendet.

8.   SONSTIGE ANGABEN

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:

8.1.

Angaben zu gemeldeten Betrugs- und Betrugsverdachtsfällen, die im Zusammenhang mit den von der Prüfbehörde durchgeführten Prüfungen aufgedeckt wurden (einschließlich Fällen, die von anderen nationalen oder Unionsstellen gemeldet wurden und mit den von der Prüfbehörde geprüften Vorhaben in Verbindung stehen) sowie der ergriffenen Maßnahmen (falls zutreffend).

8.2.

Ereignisse, die nach Einreichung der Rechnungslegung (Prüfbehörde) und vor Übermittlung des jährlichen Kontrollberichts nach Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 an die Kommission aufgetreten sind und bei der Feststellung des Zuverlässigkeitsniveaus und der Erstellung des Bestätigungsvermerks durch die Prüfbehörde beachtet wurden (falls zutreffend).

9.   ZUVERLÄSSIGKEITSNIVEAU INSGESAMT

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

9.1.

Angabe des Zuverlässigkeitsniveaus insgesamt in Bezug auf das ordnungsgemäßen Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems (6) und Erläuterung, wie sich dieses Niveau aus der Kombination der Ergebnisse der Systemprüfungen (wie in Abschnitt 10.2 dargestellt) und der Vorhabenprüfungen (wie in Abschnitt 10.3 dargestellt) ergibt. Falls relevant berücksichtigt die Prüfbehörde darüber hinaus die Ergebnisse anderer Prüfarbeit des Mitgliedstaats oder der Union, die in Bezug auf das Geschäftsjahr durchgeführt wurde.

9.2.

Bewertung etwaiger Abhilfemaßnahmen, z. B. finanzielle Berichtigungen, und Bewertung des Bedarfs an notwendigen zusätzlichen Korrekturmaßnahmen, sowohl aus System- als auch aus Finanzsicht.

10.   ANHÄNGE DES JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHTS

10.1.   Ergebnisse der Systemprüfungen:

Geprüfte Einrichtung

 

Bezeichnung der Prüfung

Datum des abschließenden Prüfberichts

Operationelles Programm: [CCI-Nr. und Titel des OP]

Allgemeine Bewertung (Kategorie 1, 2, 3, 4)

[wie in Tabelle 2 Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014 definiert]

Anmerkungen

Kernanforderungen (sofern zutreffend)

[wie in Tabelle 1 Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014 definiert]

KA 1

KA 2

KA 3

KA 4

KA 5

KA 6

KA 7

KA 8

KA 9

KA 10

KA 11

KA 12

KA 13

VB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis: Die grau hinterlegten Zellen in der Tabelle markieren Kernanforderungen, die für die geprüfte Einrichtung nicht gelten.

10.2.   Ergebnisse der Vorhabenprüfungen:

CCI-Nr. des Programms

Titel des Programms

A

B

C

D

E

F

G

H

Betrag, der der Grundgesamtheit entspricht, aus der die Stichprobe gezogen wurde (in Euro)  (7)

Ausgaben in Bezug auf das für die Zufallsstichprobe geprüfte Geschäftsjahr

Höhe der unregelmäßigen Ausgaben in der Zufallsstichprobe

Gesamtfehlerquote  (8)

Infolge der Gesamtfehlerquote vorgenommene Berichtigungen

Verbleibende Gesamtfehlerquote

Sonstige geprüfte Ausgaben  (9)

Höhe der unregelmäßigen Ausgaben bei sonstigen geprüften Ausgaben

Betrag  (10)

%  (11)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.3.   Berechnungen, die der Auswahl der Zufallsstichprobe und der Gesamtfehlerquote zugrunde liegen


(1)  Wie in Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 223/2014 definiert.

(2)  Zufällig, systembedingt, anomal.

(3)  Beispiele: Förderfähigkeit, öffentliche Vergabe.

(4)  Anzugeben ist die Schichtfehlerquote bei Schichtungen im Rahmen von Artikel 6 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014 zu Teilgesamtheiten mit ähnlichen Merkmalen wie Vorhaben, die aus finanziellen Beiträgen zu Einheiten mit hohem Wert bestehen.

(5)  Gesamtfehler minus Berichtigungen aus Absatz 5.8, dividiert durch Gesamtgrundgesamtheit.

(6)  Das Zuverlässigkeitsniveau insgesamt entspricht einer der vier Kategorien aus Anhang II Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014.

(7)  Spalte A bezieht sich auf die Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstichprobe gezogen wurde, d. h. den Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden und in den der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind (wie in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festgelegt), gegebenenfalls abzüglich negativer Stichprobeneinheiten. Falls zutreffend sind Erläuterungen dazu in Abschnitt 5.4 anzugeben.

(8)  Die Gesamtfehlerquote wird berechnet, bevor etwaige finanzielle Berichtigungen in Bezug auf die geprüfte Stichprobe oder die Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstichprobe gezogen wird, vorgenommen werden. Deckt die Zufallsstichprobe mehr als einen Fonds oder mehr als ein Programm ab, so betrifft die Gesamtfehlerquote (berechnet) aus Spalte D die gesamte Grundgesamtheit. Im Fall einer Schichtung sind in Abschnitt 5.7 weitere Angaben zu den einzelnen Schichten zu machen.

(9)  Spalte G bezieht sich, falls zutreffend, auf die im Zusammenhang mit einer ergänzenden Stichprobe geprüften Ausgaben.

(10)  Höhe der geprüften Ausgaben (bei Unterstichproben nach Artikel 6 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014 ist in diese Spalte nur die Höhe der Ausgabenposten einzutragen, die im Rahmen von Artikel 5 der genannten Delegierten Verordnung tatsächlich geprüft wurden).

(11)  Anteil der geprüften Ausgaben an der Grundgesamtheit.


13.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1387 DER KOMMISSION

vom 12. August 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

159,2

ZZ

159,2

0709 93 10

TR

124,7

ZZ

124,7

0805 50 10

AR

127,9

BO

146,4

CL

160,0

TR

109,0

UY

125,7

ZA

149,7

ZZ

136,5

0806 10 10

EG

290,0

MA

158,2

TR

116,3

ZZ

188,2

0808 10 80

AR

108,9

BR

89,0

CL

142,0

NZ

137,8

US

162,6

ZA

123,1

ZZ

127,2

0808 30 90

AR

112,9

CL

136,5

CN

95,2

MK

62,9

NZ

146,7

TR

140,8

ZA

115,9

ZZ

115,8

0809 30 10, 0809 30 90

MK

76,3

TR

134,9

ZZ

105,6

0809 40 05

BA

46,7

IL

141,4

MK

39,3

XS

57,7

ZZ

71,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

13.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/26


BESCHLUSS (EU) 2015/1388 DES RATES

vom 7. August 2015

über den im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel hinsichtlich des Entwurfs der Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 207 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag über den Waffenhandel trat am 24. Dezember 2014 in Kraft und wurde von 26 Mitgliedstaaten ratifiziert. Die Union ist keine Vertragspartei des Vertrags über den Waffenhandel.

(2)

Nach Artikel 17 des Vertrags über den Waffenhandel muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags über den Waffenhandel von dem vorläufigen, nach Artikel 18 des Vertrags eingerichteten Sekretariat eine Konferenz der Vertragsstaaten einberufen werden. Die Konferenz der Vertragsstaaten muss auf ihrer ersten Tagung, die vom 24. bis 27. August 2015 stattfindet, ihre Geschäftsordnung durch Konsens beschließen.

(3)

Einige Bestimmungen des Vertrags über den Waffenhandel betreffen Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, weil sie in den Anwendungsbereich der Gemeinsamen Handelspolitik fallen oder die Binnenmarktregeln für die Weitergabe von konventionellen Waffen und Explosivstoffen berühren.

(4)

Die Konferenz der Vertragsparteien muss unter anderem die Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel überprüfen, Empfehlungen zur Durchführung und Wirkungsweise des Vertrags prüfen und beschließen und Fragen prüfen, die sich aus der Auslegung des Vertrags ergeben, und sie kann Änderungen des Vertrags prüfen. Ihre Geschäftsordnung regelt, wie die Konferenz der Vertragsstaaten arbeitet und Entscheidungen trifft, einschließlich in Bezug auf Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Daher ist ihre Geschäftsordnung als ein rechtswirksamer Akt im Sinne des Artikels 218 Absatz 9 AEUV anzusehen.

(5)

Folglich sollte der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel vom Rat festgelegt und danach von den Mitgliedstaaten gemeinsam im Interesse der Union zum Ausdruck gebracht werden.

(6)

Am Rande der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsstaaten sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Beschlusses untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten und sich genau abstimmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt zur Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel, der im Namen der Union auf der vom 24. bis 27. August 2015 stattfindenden ersten Tagung der Konferenz zu vertreten ist, entspricht diesem Beschluss, einschließlich seines Anhangs, und wird von den Mitgliedstaaten gemeinsam im Interesse der Union vertreten.

(2)   Bezüglich der Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, werden die Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel sind, ermächtigt, gemeinsam im Interesse der Union die Geschäftsordnung anzunehmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Anwendung dieses Beschlusses untereinander und mit der Kommission eng zusammen und stimmen sich genau ab.

Insbesondere wenn Vorschläge an Ort und Stelle unterbreitet werden, die Angelegenheiten betreffen, zu denen die Union noch keinen Standpunkt festgelegt hat und die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, wird der Standpunkt der Union zu dem betreffenden Vorschlag im Wege der Koordinierung nach Unterabsatz 1 festgelegt, auch an Ort und Stelle, bevor die Konferenz der Vertragsstaaten über diesen Vorschlag befindet.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. August 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


ANHANG

In Bezug auf die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel, die auf der ersten Tagung der Konferenz vom 24. bis 27. August 2015 in Mexiko beschlossen werden soll, stellen die Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel sind, gemeinsam im Interesse der Union nach besten Kräften sicher, dass die Interessen der Union bei der Annahme der Geschäftsordnung auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsstaaten des Vertrags über den Waffenhandel auf angemessene Weise gewahrt und gesichert werden. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten nach besten Kräften sicher, dass die Geschäftsordnung es ermöglicht, die Interessen der Union bei Beschlüssen der Konferenz der Vertragsstaaten auf angemessene Weise zu wahren und zu sichern.


Berichtigungen

13.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/28


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010

( Amtsblatt der Europäischen Union L 281 vom 13. Oktober 2012 )

Seite 16, Anhang, SERA.3215 Buchstabe a, Einleitungssatz:

anstatt:

„Außer gemäß den Bestimmungen des Buchstaben e müssen alle Luftfahrzeuge nachts die folgenden Lichter führen:“

muss es heißen:

„Außer gemäß den Bestimmungen des Buchstaben e müssen alle Luftfahrzeuge im Flug nachts die folgenden Lichter führen:“.

Seite 21, Anhang, SERA.5001 Tabelle S5-1 Spalte „Abstand von Wolken“ letzte Zeile:

anstatt:

„Frei von Wolken und mit Bodensicht“

muss es heißen:

„Frei von Wolken und mit Erdsicht“.

Seite 22, Anhang, SERA.5005 Buchstabe c Nummer 3 Ziffer iii:

anstatt:

„in Lufträumen der Klassen B, C, D, E, F und G in und unter 900 m (3 000 ft) Höhe über MSL oder 300 m (1 000 ft) Höhe über Grund — maßgebend ist die größere Höhe — der Pilot ununterbrochene Bodensicht haben muss;“

muss es heißen:

„in Lufträumen der Klassen B, C, D, E, F und G in und unter 900 m (3 000 ft) Höhe über MSL oder 300 m (1 000 ft) Höhe über Grund — maßgebend ist die größere Höhe — der Pilot ununterbrochene Erdsicht haben muss;“.

Seite 22, Anhang, SERA.5005 Buchstabe c Nummer 3 Ziffer iv:

anstatt:

„für Hubschrauber in Lufträumen der Klassen F und G in und unter 900 m (3 000 ft) Höhe über MSL oder 300 m (1 000 ft) Höhe über Grund — maßgebend ist die größere Höhe — die Flugsicht 3 km betragen muss, sofern der Pilot ununterbrochene Bodensicht hat und mit einer Geschwindigkeit geflogen wird, die zulässt, dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden, um Zusammenstöße zu vermeiden; und“

muss es heißen:

„für Hubschrauber in Lufträumen der Klassen F und G in und unter 900 m (3 000 ft) Höhe über MSL oder 300 m (1 000 ft) Höhe über Grund — maßgebend ist die größere Höhe — die Flugsicht 3 km betragen muss, sofern der Pilot ununterbrochene Erdsicht hat und mit einer Geschwindigkeit geflogen wird, die zulässt, dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden, um Zusammenstöße zu vermeiden; und“.

Seite 23, Anhang, SERA.5010 Buchstabe a Nummer 1:

anstatt:

„frei von Wolken und mit Bodensicht;“

muss es heißen:

„frei von Wolken und mit Erdsicht;“.

Seite 64, Ergänzung zum Anhang, Unterschied A2-06 Buchstabe c Nummer 3 Ziffer iii:

anstatt:

„in Lufträumen der Klassen B, C, D, E, F und G in und unter 900 m (3 000 ft) Höhe über MSL oder 300 m (1 000 ft) Höhe über Grund — maßgebend ist die größere Höhe — der Pilot ununterbrochene Bodensicht haben muss;“

muss es heißen:

„in Lufträumen der Klassen B, C, D, E, F und G in und unter 900 m (3 000 ft) Höhe über MSL oder 300 m (1 000 ft) Höhe über Grund — maßgebend ist die größere Höhe — der Pilot ununterbrochene Erdsicht haben muss;“.

Seite 64, Ergänzung zum Anhang, Unterschied A2-06 Buchstabe c Nummer 3 Ziffer iv:

anstatt:

„für Hubschrauber in Lufträumen der Klassen F und G in und unter 900 m (3 000 ft) Höhe über MSL oder 300 m (1 000 ft) Höhe über Grund — maßgebend ist die größere Höhe — die Flugsicht 3 km betragen muss, sofern der Pilot ununterbrochene Bodensicht hat und mit einer Geschwindigkeit geflogen wird, die zulässt, dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden, um Zusammenstöße zu vermeiden; und“

muss es heißen:

„für Hubschrauber in Lufträumen der Klassen F und G in und unter 900 m (3 000 ft) Höhe über MSL oder 300 m (1 000 ft) Höhe über Grund — maßgebend ist die größere Höhe — die Flugsicht 3 km betragen muss, sofern der Pilot ununterbrochene Erdsicht hat und mit einer Geschwindigkeit geflogen wird, die zulässt, dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden, um Zusammenstöße zu vermeiden; und“.

Seite 66, Ergänzung zum Anhang, Unterschied A11-06 SERA.5010 Buchstabe a Nummer 1:

anstatt:

„frei von Wolken und mit Bodensicht;“

muss es heißen:

„frei von Wolken und mit Erdsicht;“.


13.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/29


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 54 vom 26. Februar 2011 )

Seite 54, Anhang VIII Kapitel II Nummer 2 Buchstabe b Ziffer xiv; Seite 80, Anhang XII Satz 1; Seite 80, Anhang XII Nummer 1; Seite 80, Anhang XII Nummer 1 Buchstaben b und c; Seite 81, Anhang XII Nummern 6, 7 und 9:

anstatt:

„Zwischenerzeugnissen“

muss es heißen:

„Zwischenprodukten“.

Seite 80, Anhang XII Überschrift; Seite 81, Anhang XII Nummern 4 und 8:

anstatt:

„Zwischenerzeugnisse“

muss es heißen:

„Zwischenprodukte“.


13.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/30


Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/9 der Kommission vom 6. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 3 vom 7. Januar 2015 )

Seite 12, Erwägungsgrund 16 letzter Satz:

anstatt:

„Zwischenerzeugnissen“

muss es heißen:

„Zwischenprodukten“.

Seite 23, Anhang, Nummer 9 zur Änderung von Anhang XII Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 142/2011:

anstatt:

„Zwischenerzeugnisse“

muss es heißen:

„Zwischenprodukte“.


13.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/30


Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/647 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe

( Amtsblatt der Europäischen Union L 107 vom 25. April 2015 )

Seite 8, Anhang I, Abschnitt III, Nummer 12, Buchstabe c zur Änderung von Anhang II Teil E Kategorie 08.2 „Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“ der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008:

anstatt:

„Fußnote 7 wird gestrichen.“

muss es heißen:

„Fußnote 7' wird gestrichen.“

Seite 8, Anhang I, Abschnitt III, Nummer 13, Buchstabe a zur Änderung von Anhang II Teil E Kategorie 08.3.1 Einträge E 315 und E 316 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, letzte Spalte des Eintrags zu E 315:

anstatt:

„Nur gepökelte Produkte und haltbar gemachte Produkte“

muss es heißen:

„Nur gepökelte Fleischprodukte und haltbar gemachte Fleischprodukte“.

Seite 8, Anhang I, Abschnitt III, Nummer 13, Buchstabe a zur Änderung von Anhang II Teil E Kategorie 08.3.1 Einträge E 315 und E 316 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, letzte Spalte des Eintrags zu E 316:

anstatt:

„Nur gepökelte Produkte und haltbar gemachte Produkte“

muss es heißen:

„Nur gepökelte Fleischprodukte und haltbar gemachte Fleischprodukte“.