ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 210 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
7.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 210/1 |
VERORDNUNG (EU) 2015/1360 DES RATES
vom 4. August 2015
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Laufe der Jahre ist die Währungs- und Wirtschaftsintegration innerhalb des Euro-Währungsgebiets weiter fortgeschritten; jeder finanzielle Beistand, der einem Mitgliedstaat gewährt werden soll, dessen Währung der Euro ist und der schwerwiegende finanzielle Schwierigkeiten hat, ist der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzem förderlich. |
(2) |
Außerdem wurde seit Einführung des Europäischen Finanzstabilisierungs-mechanismus (EFSM) durch den Beschluss 2011/199/EU des Europäischen Rates (1) dem Artikel 136 AEUV ein neuer Absatz angefügt, in dem festgelegt ist, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einen Stabilitätsmechanismus für das Euro-Währungsgebiet einrichten können. Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) wurde von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, als Hauptstabilitätsmechanismus für das Euro-Währungsgebiet eingerichtet. |
(3) |
Der EFSM kann allen Mitgliedstaaten einen finanziellen Beistand der Union gewähren, sofern die in Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags und in der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (2) festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Die Risiken, die aus einer Situation erwachsen, in denen ein Mitgliedstaat den Marktzugang verliert, können jedoch sehr unterschiedlich geartet sein — je nachdem, ob der betreffende Mitgliedstaat dem Euro-Währungsgebiet angehört oder nicht. Potenzielle negative Spillover-Effekte wirken sich wesentlich stärker auf das Euro-Währungsgebiet aus, da von einem Mitgliedstaat, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, Risiken für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzem ausgehen könnten. |
(4) |
Der ESM sollte in der Regel das Instrument sein, das verwendet wird, um einem dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat finanziellen Beistand zu leisten, gemäß seinen vereinbarten Regeln. Es können jedoch auch Ausnahmesituationen eintreten, in denen praktische, verfahrenstechnische oder finanzielle Gründe eine Inanspruchnahme des EFSM — in der Regel vor der Gewährung eines finanziellen Beistands durch den ESM oder parallel dazu — erfordern. Derartige Situationen rechtfertigen es, dass der Grundsatz einer verstärkten Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die für das ordnungsgemäße Funktionieren einer Währungsunion unverzichtbar ist, auf den im Unionsrecht verankerten Mechanismus des finanziellen Beistands übertragen wird. |
(5) |
Unter diesen Umständen sollte die Gewährung eines neuen finanziellen Beistands für einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, an die Bedingung geknüpft sein, dass Vorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bei einem Zahlungsausfall im Rahmen der EFSM-Fazilität, der zur Folge hat, dass Mittel aus dem Gesamthaushalt der Union eingesetzt werden und/oder dass die Kommission zusätzliche Mittel von den Mitgliedstaaten beantragt, deren Währung nicht der Euro ist, einen vollen finanziellen Ausgleich erhalten. Es sollten angemessene Regelungen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass bezüglich der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, keine Überkompensation stattfindet, wenn Instrumente zum Schutz des Gesamthaushalts der Union, einschließlich der Einziehung geschuldeter Beträge, nötigenfalls durch eine im Laufe der Zeit stattfindende Aufrechnung der Forderungen mit den Zahlungen, aktiviert werden. |
(6) |
Die Darlehen des EFSM werden vom Gesamthaushalt der Union garantiert. Im Falle der Nichtrückzahlung eines solchen Darlehens kann die Kommission unter Einbeziehung der Kassenüberschüsse zusätzliche Mittel über die Aktiva der Union hinaus abrufen, um die Schulden der Union zu bedienen. Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und ihre Durchführungsvorschriften sehen Instrumente zum Schutz des Gesamthaushaltsplans der Union vor, auch durch Einziehung geschuldeter Beträge, nötigenfalls durch eine im Laufe der Zeit stattfindende Aufrechnung der Forderungen mit den Zahlungen. Die Kommission wird diese Instrumente anwenden. |
(7) |
Jede Verwendung des EFSM zum Zwecke des Schutzes der Finanzstabilität eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, wird unter der Bedingung geschehen, dass Vorkehrungen getroffen sind, die gewährleisten, dass keine finanzielle Haftung derjenigen Mitgliedstaaten eintritt, deren Währung nicht der Euro ist. Dieser Grundsatz wurde am 17. Juli 2015 durch eine Gemeinsame Erklärung der Kommission und des Rates über die Nutzung des EFSM untermauert. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates wird folgender Absatz eingefügt:
„(2a) Handelt es sich bei dem begünstigten Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, ist die Gewährung des finanziellen Beistands der Union an die Bedingung geknüpft, dass im Wege des Erlasses rechtsverbindlicher Vorschriften mit einer besonderen Vorschrift zu diesem Zwecke, die vor der Auszahlung bestehen muss, gewährleistet wird, dass Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist bei Eintritt eines Haftungsfalls infolge einer vereinbarungswidrigen Nichtrückzahlung des finanziellen Beistands durch den begünstigten Mitgliedstaat unverzüglich einen vollen finanziellen Ausgleich erhalten.
Es werden zudem angemessene Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass bezüglich der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, keine Überkompensation stattfindet, wenn Instrumente zum Schutz des Gesamthaushalts der Union, auch durch Einziehung geschuldeter Beträge, nötigenfalls durch eine im Laufe der Zeit stattfindende Aufrechnung der Forderungen mit den Zahlungen, aktiviert werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 4. August 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) Beschluss 2011/199/EU des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 91 vom 6.4.2011, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).
(3) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
7.8.2015 |
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L 210/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1361 DER KOMMISSION
vom 6. August 2015
zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 393/2009 (2) führte der Rat im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen, die derzeit unter dem KN-Code ex 3406 00 00 (TARIC-Code 3406000090) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein (im Folgenden „endgültige Antidumpingmaßnahmen“). |
(2) |
Dabei handelte es sich um einen festen Euro-Betrag je Tonne Brennmasse (normalerweise, aber nicht unbedingt in Form von Talg, Stearin, Paraffin oder anderen Wachsen, einschließlich des Dochts) in Höhe von 549,33 EUR. |
(3) |
Für die folgenden ausführenden Hersteller wurden unternehmensspezifische feste Zollbeträge festgelegt: Aroma Consumer Products (Hangzhou) Co., Ltd (321,83 EUR/Tonne), Dalian Bright Wax Co., Ltd (171,98 EUR/Tonne), Dalian Talent Gift Co., Ltd (367,09 EUR/Tonne). Die folgenden Unternehmen unterlagen einem Zollbetrag in Höhe von null: Gala-Candles (Dalian) Co., Ltd, M.X. Candles and Gifts (Taicang) Co., Ltd, Ningbo Kwung's Home Interior & Gift Co., Ltd, Ningbo Kwung's Wisdom Art & Design Co., Ltd und das damit verbundene Unternehmen Shaoxing Koman Home Interior Co., Ltd sowie Qingdao Kingking Applied Chemistry Co., Ltd. |
(4) |
Da in der Ausgangsuntersuchung ein Stichprobenverfahren durchgeführt worden war, wurde für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Hersteller nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung ein durchschnittlicher Zoll in Höhe von 345,86 EUR je Tonne Brennmasse festgelegt. Der Zoll für alle übrigen Unternehmen betrug 549,33 EUR je Tonne Brennmasse. |
2. Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“)
(5) |
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (3) der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 14. Februar 2014 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung jener Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. |
(6) |
Der Antrag wurde von 16 Kerzenherstellern in der Union (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen entfallen. |
(7) |
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. |
3. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(8) |
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 14. Mai 2014 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. |
4. Untersuchung
4.1. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(9) |
Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
4.2. Von der Untersuchung betroffene Parteien
(10) |
Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, die anderen ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten den Antidumpingmaßnahmen unterliegenden ausführenden Hersteller in der VR China, die unabhängigen Einführer, die bekanntermaßen betroffenen Verwender sowie die Behörden der VR China offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
4.3. Stichprobenverfahren
(11) |
Angesichts der offensichtlich großen Zahl betroffener ausführender Hersteller in der VR China und unabhängiger Einführer in der Union wurde es nach Artikel 17 der Grundverordnung als angemessen erachtet, zu prüfen, ob ein Stichprobenverfahren angewandt werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden diese Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der überprüften Ware zu übermitteln. |
(12) |
25 ausführende Hersteller in der VR China, die sich auch zur Mitarbeit bei der Untersuchung bereit erklärten, übermittelten zuverlässige Informationen für die Stichprobenbildung. Mengenmäßig entfielen auf sie 36 % der gesamten Einfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von den Antidumpingzöllen unterliegenden chinesischen Unternehmen in die Union getätigt wurden. Angesichts der relativ großen Zahl von ausführenden Herstellern in der VR China, die sich zur Mitarbeit bei der Untersuchung bereit erklärten, wurde beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Parteien nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung auf eine Stichprobe auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions- und Ausfuhrverkaufsvolumens, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte, zu beschränken. Die ausgewählte Stichprobe bestand aus vier ausführenden Herstellern, auf die 21 % der Gesamtmenge der Ausfuhren der den Zöllen unterliegenden Unternehmen entfielen. Ihre Daten wurden bei Kontrollbesuchen vor Ort überprüft. |
(13) |
Die betroffenen Parteien und die Behörden der VR China wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenbildung konsultiert. Einer der ursprünglich vorgeschlagenen ausführenden Hersteller beschloss, nun doch nicht mitzuarbeiten. Ein anderer ausführender Hersteller ersuchte um Einbeziehung in die Stichprobe und führte als Begründung die Bedeutung seiner Ausfuhren an. Daher wurde die endgültige Stichprobe entsprechend gebildet. |
(14) |
Was die Einführer in der Union anbelangt, so gingen von einem von ihnen Antworten auf die Fragebogen ein. Somit war zur Untersuchung der Lage der unabhängigen Einführer kein Stichprobenverfahren erforderlich. |
(15) |
Wie in Erwägungsgrund 73 ausführlicher erläutert, erklärten sich im Vorstadium der Untersuchung 26 Unionshersteller oder Gruppen von Herstellern zur Mitarbeit bei der Untersuchung bereit. In Anbetracht der großen Zahl der mitarbeitenden Hersteller beschloss die Kommission, mit einer Stichprobe zu arbeiten. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktionsvolumens, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte; dabei wurden auch die geografische Verteilung und eine ausreichende Abdeckung der verschiedenen Warentypen berücksichtigt. Die gebildete Stichprobe bestand aus sieben Unternehmen. Sie wurde als repräsentativ erachtet, und im UZÜ entfielen 37 % der geschätzten Gesamtproduktion von Kerzen in der Union auf sie. |
(16) |
Was die Verwender betrifft, so meldete sich keiner von ihnen innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist oder zu einem späteren Zeitpunkt der Untersuchung, und es erklärte sich auch keiner von ihnen zur Mitarbeit bei der Untersuchung bereit. |
(17) |
Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
|
5. Unterrichtung
(18) |
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den Ergebnissen und den Schlussfolgerungen dieser Auslaufüberprüfung geführt haben, und wurden gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Vertreter der Antragsteller bat um Klarstellungen und zusätzliche Informationen in Bezug auf das Verhalten der einem Zollbetrag von null unterliegenden ausführenden Hersteller, die Methode, die zur Ermittlung der chinesischen Preise für Ausfuhren in andere Drittländer verwendet wurde, die Quelle der in Erwägungsgrund 29 erwähnten öffentlichen Informationen und die Bewertung des Unionsverbrauchs in der Ausgangsuntersuchung. Die Kommission legte die erbetenen Klarstellungen und Informationen am 27. Mai 2015 beziehungsweise im Unterrichtungsdokument schriftlich vor. |
(19) |
Alle interessierten Parteien hatten Gelegenheit, eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. |
(20) |
Auf Antrag des Vertreters der Antragsteller fand am 27. Mai 2015 eine Anhörung unter dem Vorsitz des Anhörungsbeauftragten statt. Bei der Anhörung brachte der Vertreter der Antragsteller vor, die Feststellungen der Kommission beruhten auf einer unzulänglichen Analyse und/oder es gebe keine Anhaltspunkte dafür, wie sich die einem Zollbetrag von null unterliegenden ausführenden Hersteller in Zukunft verhalten würden. Des Weiteren stellte er die Ergebnisse der Preisunterbietungsberechnungen sowie die Feststellungen der Kommission zur Produktionskapazität in der VR China und zur Attraktivität des Unionsmarktes infrage. Außerdem wurde angeführt, der nichtvertrauliche Teil des Dossiers sei nicht vollständig und weise einige Mängel auf. Diese Mängel wurden rasch entsprechend behoben. |
(21) |
Am 2. Juni 2015 gingen Stellungnahmen zur Unterrichtung und zu den weiteren Klarstellungen ein. Diese Stellungnahmen wurden geprüft und, sofern dies als angezeigt erachtet wurde, berücksichtigt. |
B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. Betroffene Ware
(22) |
Gegenstand dieser Überprüfung sind Kerzen (Lichte) und dergleichen, ausgenommen Grablichte und andere Brenner für den Betrieb im Freien (im Folgenden „überprüfte Ware“), die derzeit unter dem KN-Code ex 3406 00 00 (TARIC-Code 3406000090) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben. |
(23) |
Für die Zwecke dieser Überprüfung sind „Grablichte und andere Brenner für den Betrieb im Freien“ Kerzen (Lichte) und dergleichen, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:
|
(24) |
Bei der überprüften Ware gibt es große Unterschiede in Bezug auf Größe, Form und Gewicht; sie kann einfach weiß sein oder farbig, entweder durchgehend oder nur außen; es gibt sie auch als Duftkerzen sowie mit und ohne Verzierung. Die Oberfläche kann glatt oder rau sein. Die Kerzen können auch in Behältern aus Glas, Keramik oder Aluminium enthalten sein. Auf Anfrage der Käufer können sie etikettiert oder verpackt werden. Trotz dieser Unterschiede haben aber all diese Typen der überprüften Ware dieselben grundlegenden chemischen und technischen Eigenschaften und Verwendungen und sind weitgehend austauschbar. Daher wird davon ausgegangen, dass alle unter diese Untersuchung fallenden Kerzen zu derselben Ware gehören. |
(25) |
Die oben beschriebenen Eigenschaften wirken sich auf den Preis einer einzelnen Kerze aus; mit den verfügbaren Einfuhrstatistiken lässt sich diese große Vielfalt allerdings nicht abbilden. |
2. Gleichartige Ware
(26) |
Die Untersuchung ergab, dass die auf dem chinesischen Inlandsmarkt hergestellte und verkaufte und/oder in die Union ausgeführte Ware und die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. |
(27) |
Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt. |
C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS
(28) |
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob es im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich wäre, dass aufseiten der VR China weiter Dumping praktiziert wird. |
1. Vorbemerkungen
(29) |
Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings stützte sich auf die von interessierten Parteien vorgelegten und ordnungsgemäß überprüften Daten, auf Daten aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung in Kombination mit Daten aus anderen Quellen wie Handelsstatistiken zu Ein- und Ausfuhren (Eurostat-Daten und Daten aus der chinesischen Export-Datenbank) sowie auf andere öffentlich zugängliche Informationen, die beispielsweise den Websites der US International Trade Commission sowie denen von Herstellern und Weiterverkäufern von Kerzen entnommen wurden. Ferner griff die Kommission auf die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung gemeldeten vertraulichen Informationen zurück, um die von den Parteien übermittelten Informationen damit abzugleichen und die Entwicklung der Einfuhren zu analysieren, die von den einer individuellen Dumpingspanne unterliegenden ausführenden Herstellern in der VR China stammten. |
(30) |
Da in der Ausgangsuntersuchung keine Vergleichslandhersteller zur Mitarbeit bereit waren, verwandte die Kommission für die Ermittlung des Normalwerts damals Daten des Wirtschaftszweigs der Union. Wie in den Erwägungsgründen 31 bis 35 erläutert, erklärte sich bei der jetzigen Untersuchung ein Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) dazu bereit, mitzuarbeiten und alle erforderlichen Informationen zur Ermittlung des Normalwerts im Rahmen dieser Untersuchung bereitzustellen. |
2. Dumping der Einfuhren im UZÜ
2.1. Normalwert
2.1.1. Wahl des Vergleichslands
(31) |
In der Einleitungsbekanntmachung wurde Brasilien als geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgeschlagen. Die Kommission ersuchte zwar alle interessierten Parteien, hierzu Stellung zu nehmen, es gingen aber keinerlei Stellungnahmen ein. Die Kommission sandte daher ihr bekannten brasilianischen Herstellern Fragebogen zu. Die Hersteller in Brasilien kooperierten jedoch nicht. |
(32) |
Außerdem wurde auch geprüft, ob Hersteller in Marktwirtschaftsländern wie Argentinien, Chile, Indien, Indonesien, Israel, Kanada, Malaysia, Neuseeland, Taiwan und Thailand mitarbeiten würden. Die Hersteller in diesen Ländern waren indessen nicht zur Mitarbeit bereit. |
(33) |
Um ein mögliches Vergleichsland zu finden, prüfte die Kommission weitere verfügbare Informationsquellen, und zwar Eurostat und die öffentliche Datenbank der International Trade Commission der USA. Wie festgestellt wurde, sind die Märkte der Union und der USA weltweit die wichtigsten Märkte für Kerzen, und die Produktion aus den USA wurde auch in die Union ausgeführt. |
(34) |
Aus der Website der US National Candle Association (im Folgenden „NCA“) ging hervor, dass es in den USA rund 400 Kerzenhersteller gibt, dass die Gesamtproduktionsmenge beträchtlich ist und dass das Land große Mengen für den eigenen Bedarf einführt. Die USA wurden somit für die Zwecke dieser Untersuchung als ein geeignetes Vergleichsland angesehen. |
(35) |
Die Kommission bat den NCA um Unterstützung, woraufhin ein amerikanischer Hersteller reagierte und sich zur Mitarbeit bei der Untersuchung bereit erklärte. Die Informationen, die der besagte Hersteller übermittelte, wurden als ausreichend und verwertbar angesehen, um den Normalwert in dieser Untersuchung zu ermitteln. |
2.1.2. Ermittlung des Normalwerts
(36) |
Der Normalwert wurde nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt. Wie in Erwägungsgrund 30 erläutert, wurde der Normalwert anhand der Daten ermittelt, die von dem mitarbeitenden amerikanischen Hersteller vorgelegt und bei ihm vor Ort überprüft worden waren. |
(37) |
Bei der Untersuchung zeigte sich, dass das Kerzengeschäft in den USA sich von dem in der VR China unterscheidet. So handelt es sich bei dem mitarbeitenden amerikanischen Hersteller um ein Großunternehmen mit einem komplexen Verkaufsnetz, das eine begrenzte Palette von Warentypen, nämlich ausschließlich Duftkerzen/parfümierte Kerzen in Glasgefäßen, zu relativ hohen Preisen anbietet (sogenanntes „Duftsegment“). Von der Menge her betrachtet, ist der amerikanische Hersteller mit den größten chinesischen Herstellern vergleichbar, der Produktmix ist jedoch anders. Chinesische Unternehmen produzieren und verkaufen im Wesentlichen eine breite Palette von Teelichten, Stumpenkerzen, aber auch Zierkerzen und nicht duftenden Kerzen. Die Untersuchung ergab ferner, dass die chinesischen Unternehmen hauptsächlich an Großhändler verkaufen, während der amerikanische Hersteller den Verkauf in erster Linie über sein Netz von Einzelhandelsgeschäften abwickelt. |
(38) |
Angesichts dessen wurde es als angemessen betrachtet, den Normalwert wie folgt rechnerisch zu ermitteln. |
(39) |
Die Warentypen, die von dem Vergleichslandhersteller auf seinem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurden mit den in der VR China hergestellten und zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen verglichen. Für diejenigen Modelle, die der Untersuchung zufolge identisch oder direkt vergleichbar waren, wurde der Normalwert wie folgt berechnet. Zu den Produktionskosten des mitarbeitenden Vergleichslandherstellers im UZÜ wurden ein angemessener Betrag für die bei den Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware auf derselben Handelsstufe entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) sowie ein angemessener Betrag für Gewinne (in Höhe von 6,5 %, das heißt der Spanne, die in der Ausgangsuntersuchung zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen wurde) hinzugerechnet. |
(40) |
Bei den anderen, nicht vergleichbaren Warentypen wurde der Normalwert ermittelt, indem die Kosten für die Gläser/Glasgefäße und die Duftstoffe von den Produktionskosten in den USA abgezogen wurden. Anschließend wurde ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet (siehe Erläuterung in Erwägungsgrund 39). |
2.2. Ermittlung des Ausfuhrpreises
(41) |
Die Ausfuhrverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in die Union erfolgten direkt an unabhängige Abnehmer in der Union. Der Verkaufspreis wurde daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage des in der Eurostat-Einfuhrstatistik angegebenen gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt. |
(42) |
Dieser durchschnittliche Ausfuhrpreis auf CIF-Ebene wurde durch Abzug insbesondere der Transportkosten gebührend berichtigt, um den Wert ab Werk zu erhalten. |
2.3. Vergleich und Berichtigungen
(43) |
Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. |
(44) |
Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Umschlags- und Bereitstellungskosten, Kreditkosten sowie Provisionen vorgenommen. |
2.4. Dumpingspanne
(45) |
Wie der Vergleich ergab, praktizierte einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bei seinen Verkäufen in die Union kein Dumping. Die durchschnittliche Dumpingspanne der drei übrigen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller lag den Untersuchungsergebnissen zufolge, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Union, unverzollt, bei rund 60 %. |
3. Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen
3.1. Vorbemerkung
(46) |
Während der Anhörung unter dem Vorsitz des Anhörungsbeauftragten wandte eine Partei ein, die keinen Maßnahmen unterliegenden ausführenden Hersteller, bei denen in der Ausgangsuntersuchung Dumping festgestellt worden sei, d. h., Ningbo Kwung's Home Interior & Gift Co. Ltd. und Qingdao King King Applied Chemistry Co., Ltd, hätten in die jetzige Auslaufüberprüfung einbezogen werden müssen. |
(47) |
Die Kommission übermittelte die Einleitungsbekanntmachung allen interessierten Parteien der Ausgangsuntersuchung, also auch den ausführenden Herstellern, bei denen in der Ausgangsuntersuchung Dumping festgestellt wurde, die jedoch einem Zollbetrag von null unterliegen, weil der Wirtschaftszweig der Union durch sie keine Schädigung erlitt. Keiner dieser ausführenden Hersteller übermittelte einen Stichprobenfragebogen. Deshalb wurden sie nicht in die Stichprobe einbezogen. |
(48) |
Außerdem wurden die interessierten Parteien von der Kommission über den Vorschlag für die Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller unterrichtet und hatten somit die Möglichkeit, Stellungnahmen zu übermitteln. Es meldete sich indessen keine von ihnen, und die Repräsentativität der Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller wurde nicht infrage gestellt. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Konsens über die vorgeschlagene Stichprobe bestand und dass die Stichprobe für die Kerzenindustrie in der VR China repräsentativ ist. |
3.2. Produktionskapazität in der VR China
(49) |
Über die landesweite Produktionskapazität und den Inlandsverbrauch von Kerzen in der VR China gibt es keine genauen, öffentlich zugänglichen Informationen. Keiner der untersuchten ausführenden Hersteller in der VR China konnte solche Informationen vorlegen. Dem Leiter eines der Stichprobenunternehmen zufolge, der auch der Vizepräsident des chinesischen Verbands der chemischen Industrie, Sektion Kerzen, ist, erhebt der Verband bei seinen Mitgliedern keine Informationen über die Produktion und den Verbrauch in der VR China. |
(50) |
Im Antrag auf Auslaufüberprüfung führten die Antragsteller an, in der VR China gebe es freie Produktionskapazitäten, legten allerdings keine Beweise dafür vor. Sie gaben an, bei Kerzen handele es sich in der VR China nach wie vor um einen Nischenmarkt und die chinesische Kerzenindustrie sei hauptsächlich exportorientiert. Die Antragsteller waren der Auffassung, die stillstehenden Produktionsanlagen würden zwar nicht mehr genutzt, seien aber überwiegend aufrechterhalten worden und könnten leicht wieder aktiviert werden, da man dafür lediglich unqualifizierte Arbeitskräfte und Paraffin benötige. Schließlich untermauerten sie diese Vorbringen noch dadurch, dass sie auf die Schlussfolgerungen der 2010 durchgeführten US-amerikanischen Auslaufüberprüfung (6) betreffend die amerikanischen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kerzen aus China verwiesen. |
(51) |
Was die Relevanz der angeblichen freien chinesischen Produktionskapazitäten anbelangt, so ergaben die Kontrollbesuche bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, dass diese trotz der Zölle mit hoher Kapazitätsauslastung arbeiten und keine freien oder nur unbedeutende freie Produktionskapazitäten aufweisen. Dies würde darauf hindeuten, dass sich die chinesischen ausführenden Hersteller eher an den Rückgang der weltweiten Nachfrage angepasst haben, der der Finanzkrise zuzuschreiben ist. In jedem Fall zeigt das Verhalten der keinen Maßnahmen unterliegenden chinesischen ausführenden Hersteller, deren Ausfuhren in die EU im Bezugszeitraum zurückgingen, dass derzeit kein Anreiz besteht, die angeblich stillstehenden Produktionsanlagen zu reaktivieren. |
(52) |
In Bezug auf die US-amerikanische Untersuchung betreffend chinesische Kerzen sei darauf hingewiesen, dass die angeführte Schlussfolgerung im Jahr 2010 gezogen wurde und daher nicht notwendigerweise auf die jetzige Situation anwendbar ist. |
(53) |
Daher ist es, wenngleich nicht ausgeschlossen werden kann, dass die mit wenig Technologie auskommende Produktion kurzfristig wieder aufgenommen werden kann, schwierig, einen sicheren Schluss zu ziehen, wie groß die vorhandenen Kapazitätsreserven in der VR China sind. |
(54) |
In ihrer Stellungnahme nach der Unterrichtung wies eine Partei nachdrücklich darauf hin, dass die Kommission keine genauen Informationen über die vorhandene Produktionskapazität in der VR China erhalten habe, und wiederholte die bereits in Erwägungsgrund 50 gemachten Behauptungen, dass es in der VR China zahlreiche Kerzenhersteller gebe und dass die Produktionsanlagen, bei denen nur ein geringer Technologieeinsatz erforderlich sei, nach wie vor existierten und rasch wieder in Betrieb genommen werden könnten. Die Partei führte an, diese Annahme stehe im Einklang mit den Feststellungen, die die US International Trade Commission (im Folgenden „US ITC“) in ihrer Untersuchung betreffend Kerzen mit Ursprung in der VR China getroffen habe (7). |
(55) |
Die Kommission bestreitet nicht, dass es in der VR China möglicherweise Kapazitätsreserven gibt und dass die chinesischen Hersteller ihre Produktion erhöhen könnten. Auf den ersten Blick erscheint dies angesichts der Struktur des Wirtschaftszweigs und der Tatsache, dass für die Kerzenherstellung gering qualifizierte Arbeitskräfte eingesetzt werden können, möglich. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass es dem Wirtschaftszweig der Union trotz der Konkurrenz vonseiten der chinesischen Hersteller, die keinen Maßnahmen unterliegen, im Bezugszeitraum gelungen ist, seine Position auf dem Unionsmarkt zu stärken und seinen beachtlichen Marktanteil zu festigen. Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass die Maßnahmen unterliegenden überprüften ausführenden Hersteller trotz des Vorhandenseins von Maßnahmen eine hohe Kapazitätsauslastung aufwiesen. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den überprüften chinesischen Herstellern um eine repräsentative Stichprobe der gesamten chinesischen Kerzenindustrie handelt. Zudem profitierten vier der fünf keinen Maßnahmen unterliegenden ausführenden Hersteller in der VR China nicht von dem Wettbewerbsvorteil, den sie gegenüber anderen chinesischen Herstellern hatten, und bauten ihre Ausfuhren in die EU nicht aus, obwohl sie angeblich in der Lage waren, von Produktionsanlagen Gebrauch zu machen, für die wenig Technologie und lediglich unqualifizierte Arbeitskräfte erforderlich wären. |
(56) |
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung der US ITC aus dem Jahr 2010, wonach chinesische Hersteller in der Lage sind, ihre vorhandene Kapazität und Produktion rasch auszubauen, hauptsächlich auf Annahmen der National Candle Association beruht, die den Feststellungen dieser Untersuchung, wie sie in den Erwägungsgründen 49 bis 53 dargelegt sind, zuwiderlaufen. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden. |
(57) |
Die Partei übermittelte Beweise, die das Vorhandensein von Kapazitätsreserven belegen sollten. Außerdem brachte die Partei vor, im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingzölle sei damit zu rechnen, dass Produktionsstätten von Thailand und Vietnam in die VR China zurückverlagert würden. |
(58) |
Mit den von der Partei vorgelegten Beweisen ließen sich jedoch weder das Vorhandensein noch die Größe der Kapazitätsreserven in der VR China belegen. Zudem fehlte für das Vorbringen bezüglich der Zurückverlagerung der Produktionsstätten jeglicher Beleg. |
3.3. Attraktivität des Unionsmarktes
(59) |
Die VR China führt beständig große Mengen an Kerzen auf den Weltmarkt aus. Was das Volumen anbelangt, so ist die Union bei Weitem der größte Ausfuhrmarkt für chinesische Kerzen; im UZÜ entfielen 30 % der gesamten chinesischen Ausfuhren auf ihn. Sogar nach der Einführung der Zölle blieb die Union der Hauptausfuhrmarkt der VR China. |
(60) |
In Anbetracht der Bedeutung, die das Preisniveau bei Kaufentscheidungen im Kerzenmarkt — insbesondere bei den Standardwaren wie Teelichten und Stumpenkerzen — hat, ist darauf hinzuweisen, dass die chinesischen Durchschnittspreise für Ausfuhren in die wichtigsten Drittlandsmärkte des Landes (beispielsweise Australien, Kanada, Malaysia, die USA, Japan oder Neuseeland) im UZÜ über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union (8) lagen. Daher besteht für die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen kein wirtschaftlicher Anreiz, ihre Ausfuhren in die Union umzulenken. |
(61) |
Geht man außerdem vom Verhalten der keinen Maßnahmen unterliegenden chinesischen Unternehmen aus, deren Stückpreise über denen des Wirtschaftszweigs der Union liegen, die unmittelbar mit dem Wirtschaftszweig der Union im Wettbewerb stehen und deren Marktanteil im Bezugszeitraum zurückging, so erscheint es unwahrscheinlich, dass die Zöllen unterliegenden chinesischen Hersteller die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden, nur um Marktanteile zu gewinnen. |
(62) |
Nach der Unterrichtung führte eine Partei in ihrer Stellungnahme an, die Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer und insbesondere nach Malaysia könnten nicht als relevant angesehen werden, da ein beträchtlicher Teil dieses Handelsvolumens angeblich für den Unionsmarkt bestimmt sei. Außerdem seien die Maßnahmen umgangen worden. |
(63) |
Der These in Bezug auf den malaysischen Markt liegen keine überprüften Beweise zugrunde, sodass sie nicht berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus zeigen die zur Verfügung stehenden Einfuhrstatistiken, dass die Einfuhrmenge aus Malaysia zurückgegangen und derzeit vernachlässigbar ist. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die chinesischen Durchschnittspreise für Ausfuhren in Drittländer einschließlich Malaysias, wie bereits in Erwägungsgrund 60 erwähnt, über dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union liegen. Selbst wenn die Behauptung dieser Partei richtig wäre, könnte der Wirtschaftszweig der Union durch diese hohen Preise also nicht geschädigt werden. Die Beweise, die für andere Formen der Umgehung vorgelegt wurden, sind nicht schlüssig und widersprechen den zur Verfügung stehenden Einfuhrstatistiken. |
(64) |
Nach der Unterrichtung führte eine Partei in ihrer Stellungnahme an, der Vergleich der Preise der chinesischen Ausfuhren in die wichtigsten Drittlandsmärkte des Landes sowie der Durchschnittspreise der keinen Maßnahmen unterliegenden ausführenden Hersteller mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union sei irrelevant, da dabei mögliche Unterschiede beim Produktmix keine Berücksichtigung fänden. |
(65) |
Es sei darauf hingewiesen, dass die Partei ihr Vorbringen nicht durch Belege untermauerte und keine Informationen in Bezug auf etwaige Probleme mit dem „Produktmix“ oder anderen Eigenschaften übermittelte, die für die Preisanalyse relevant sein könnten. Die verfügbaren Statistiken weisen die Ausfuhren/Einfuhren von Kerzen unter einem einzigen KN-Code aus, und der gewogene Durchschnittspreis je Kilogramm kann in Ausfuhr-/Einfuhrdatenbanken abgerufen werden. Nach Auffassung der Kommission ist der Durchschnittspreis je Kilogramm die beste Quelle für Informationen über das Niveau der Ausfuhr-/Einfuhrpreise, die in Bezug auf ausführende Hersteller in der VR China herangezogen werden kann. |
(66) |
Des Weiteren brachte die Partei vor, vier der fünf keinen Maßnahmen unterliegenden ausführenden Hersteller stünden nicht mit dem Wirtschaftszweig der Union im Wettbewerb, da sie sich auf Waren im oberen Marktsegment konzentrierten oder die Produktion ihrer Muttergesellschaften in der Union ergänzten. Dieselbe interessierte Partei war darüber hinaus der Ansicht, das Verhalten der keinen Maßnahmen unterliegenden ausführenden Hersteller sei für die Überprüfung kaum von Bedeutung, da es keinen Aufschluss gebe über das Verhalten der Zöllen unterliegenden Ausführer, die sich an schädigenden Dumpingpraktiken beteiligt hätten, bevor die ursprünglichen Maßnahmen auf die Standardwaren eingeführt worden seien, wobei diese angeblich das Marktsegment darstellten, das im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen am stärksten beeinträchtigt würde. Außerdem wandte dieselbe Partei ein, die Mengen der von diesen Unternehmen stammenden Einfuhren von vor dem Jahr 2011 seien nicht berücksichtigt worden. |
(67) |
Diese Vorbringen widersprachen jedoch den Feststellungen der Untersuchung. Nach Auffassung der Kommission ist es nämlich, wie in Erwägungsgrund 61 erwähnt, so, dass die Analyse des Verhaltens der keinen Maßnahmen unterliegenden ausführenden Hersteller insbesondere für die Analyse der Attraktivität des Unionsmarktes relevant ist. Wie von der Partei selbst bestätigt wurde, sind einige Hersteller mit der Produktion von Standardwaren und andere mit der von Waren des oberen Marktsegments befasst. Was die Menge anbelangt, so muss man sich ins Gedächtnis rufen, dass in der Ausgangsuntersuchung vier der fünf keinen Maßnahmen unterliegenden Unternehmen von der Kommission auf der Grundlage der größten Ausfuhrmenge in die Stichprobe einbezogen wurden (9). Dies zeigt, dass diese Hersteller große Warenmengen in die Union ausführten. Da für sie keine Maßnahmen eingeführt wurden, hatten sie — anders als die Maßnahmen unterliegenden Hersteller — keinen Anreiz, den Produktmix ihrer Ausfuhren zu ändern. Deshalb kann das Verhalten dieser Ausführer auch für das Marktsegment der standardisierten Produktion, also Stumpenkerzen und Teelichte, als erhellend für das wahrscheinliche künftige Verhalten der chinesischen Hersteller angesehen werden, für die derzeit Maßnahmen gelten. Seit der Einführung der endgültigen Maßnahmen hatten diese ausführenden Hersteller einen erheblichen Geschäftsvorteil gegenüber den Waren, für die Maßnahmen galten. Den Untersuchungsergebnissen zufolge ging jedoch bei zweien der fünf Hersteller die Menge der von ihnen stammenden Einfuhren beträchtlich zurück; bei zwei anderen blieb die Menge gleich und nur bei einem der fünf Hersteller verdoppelte sich die Einfuhrmenge seit dem UZ der Ausgangsuntersuchung, also seit 2007. Es kann somit der Schluss gezogen werden, dass das Verhalten der fünf einem Zollbetrag von null unterliegenden ausführenden Hersteller kein eindeutiges Bild vermittelt, was die Attraktivität des Unionsmarktes betrifft, denn vier von ihnen profitierten nicht von der für sie günstigen Situation, um die Menge ihrer Ausfuhren in die Union zu erhöhen. |
(68) |
Darüber hinaus legte die Partei keinerlei Beweise dafür vor, dass die im Marktsegment der Massenwaren verkauften Waren als anders als die anderen Marktteile betrachtet werden sollten. Wie in Erwägungsgrund 26 erwähnt und in den Erwägungsgründen 24 bis 30 der Verordnung (EG) Nr. 1130/2008 der Kommission (10) zur Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen sowie in den Erwägungsgründen 22 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 393/2009 eingehend erläutert, ergab die Untersuchung, dass die auf dem chinesischen Inlandsmarkt hergestellte und verkaufte und/oder in die Union ausgeführte Ware und die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Außerdem erstreckt sich die jetzige Untersuchung auf sämtliche unter die Warendefinition der geltenden Maßnahme fallende Waren und kann sich nicht lediglich auf ein Teilsegment dieses Marktes konzentrieren und die anderen Teilsegmente außer Acht lassen. |
(69) |
Daher müssen diese Vorbringen zurückgewiesen werden. |
3.4. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
(70) |
Aufgrund der dargestellten Sachlage kann der Schluss gezogen werden, dass die chinesischen Ausfuhren in die EU, die derzeit Antidumpingmaßnahmen unterliegen, im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen weiter zu gedumpten Preisen eingeführt würden. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass diese Ausfuhren erneut in beträchtlichen Mengen auftreten würden. |
D. LAGE AUF DEM UNIONSMARKT
1. Vorbemerkungen
(71) |
Für die Zwecke der Schadensanalyse unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren für den Bezugszeitraum wurden auf der Grundlage der Angaben des Wirtschaftszweigs der Union ermittelt, analysiert und geprüft. Die mikroökonomischen Indikatoren wurden auf der Grundlage der bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern eingeholten und überprüften Daten ermittelt. |
(72) |
In den folgenden Abschnitten wird auf folgende makroökonomische Indikatoren eingegangen: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Produktionskosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Arbeitskosten. |
2. Wirtschaftszweig der Union
(73) |
Anhand der Daten aus dem Überprüfungsantrag wurde festgestellt, dass die gleichartige Ware in der Union von einer Vielzahl von Herstellern produziert wird, darunter viele kleine und mittlere Unternehmen. 26 Unionshersteller übermittelten allgemeine Daten zu ihrem Produktionsvolumen und ihren Verkäufen. Da viele Unionshersteller, zumeist kleine Unternehmen, an der Untersuchung nicht mitarbeiteten, war es nicht möglich, die Gesamtmenge der Unionsproduktion und die Zahl der Hersteller auf der Grundlage der Daten der einzelnen Unternehmen genau zu bestimmen. |
(74) |
Die Menge der Unionsproduktion wurde daher mithilfe von Informationen aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung geschätzt. Nach dieser Schätzung liegt im UZÜ die Gesamtproduktion der Union bei rund 400 000 Tonnen und die Gesamtzahl der Unionshersteller bei rund 170. Diese bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung und werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet. |
(75) |
Wie in Erwägungsgrund 17 erläutert, wurden sieben Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen und lieferten die angeforderten Informationen. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entfällt im UZÜ ein geschätzter ungefährer Anteil von 37 % der Gesamtproduktion in der Union. |
3. Unionsverbrauch
(76) |
Der Unionsverbrauch wurde anhand der überprüften Verkaufszahlen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf dem Unionsmarkt, der von den Antragstellern im Überprüfungsantrag vorgelegten Daten und anhand von aus Comext entnommenen Daten über die Einfuhren aus Drittländern und der VR China ermittelt. |
(77) |
Der Unionsverbrauch blieb im Bezugszeitraum im Wesentlichen konstant. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Verbrauch im UZÜ deutlich niedriger war als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, als er bei rund 577 000 Tonnen lag. |
(78) |
Nach der Unterrichtung wandte eine Partei in ihrer Stellungnahme ein, der Unionsverbrauch sei in der Ausgangsuntersuchung zu hoch angesetzt worden. Diese Partei hatte jedoch an der Ausgangsuntersuchung teilgenommen und hatte damals nichts dergleichen verlauten lassen. Dieser Einwand muss daher zurückgewiesen werden. Tabelle 1 Verbrauch
|
4. Menge, Preise und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China in die Union
4.1. Menge und Marktanteil
(79) |
Die Mengen und Marktanteile der gedumpten Einfuhren aus der VR China wurden anhand der verfügbaren Einfuhrstatistiken und anhand von Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 auf TARIC-Code-Ebene (TARIC = integrierter Zolltarif der Europäischen Union) analysiert. Es sei daran erinnert, dass fünf ausführende Hersteller in der VR China einem Zollbetrag von null unterlagen. Ihre Lage wird separat untersucht, und zwar weiter unten im Abschnitt über die einem Zollbetrag von null unterliegenden Einfuhren. |
(80) |
Wie sich die gedumpten Einfuhren in die Union im Bezugszeitraum in Bezug auf Mengen und Marktanteile entwickelten, geht aus folgender Tabelle hervor: Tabelle 2 Menge und Marktanteile der betroffenen gedumpten Einfuhren
|
(81) |
Im Bezugszeitraum ging die Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China um 34 % zurück. Im UZÜ stellten sie 35 % der gesamten Einfuhren aus der VR China dar und 21 % der Einfuhren auf den Unionsmarkt insgesamt. Ihr Anteil am Unionsmarkt blieb indessen mit rund 4,6 % niedrig. |
4.2. Preis
(82) |
Der durchschnittliche Preis der gedumpten Einfuhren aus der VR China stieg, wie aus folgender Tabelle ersichtlich, um 24 %. Tabelle 3 Preise der gedumpten Einfuhren
|
(83) |
Der Anstieg der Preise lässt sich durch die Tatsache erklären, dass sich der Produktmix der in die Union ausgeführten chinesischen Waren geändert hat. Die den Maßnahmen unterliegenden chinesischen Ausführer führten höherwertige Waren aus oder Waren mit anspruchsvolleren Verzierungen und weniger Brennmasse, das heißt Spezialkerzen. Dadurch konnten die chinesischen Hersteller die Auswirkungen der geltenden Maßnahmen verringern und in ein Marktsegment vordringen, in dem der Wirtschaftszweig der Union nicht so präsent ist. |
(84) |
Die Ausführer, für die die höchsten Zölle galten, waren im UZÜ auf dem Unionsmarkt praktisch nicht mehr vertreten. |
4.3. Preisunterbietung
(85) |
Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden je Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der gedumpten Einfuhren für den ersten unabhängigen Abnehmer auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für nach der Einfuhr angefallene Kosten verglichen. Der Vergleich ergab, dass im UZÜ die Preise der eingeführten, überprüften Ware die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nicht unterboten. Es sollte jedoch erwähnt werden, dass es sich bei den Einfuhren der den Antidumpingzöllen unterliegenden Ausführer im Wesentlichen um Spezialkerzen handelt — aber auch um Standardkerzen, die zusätzlich von Hand bearbeitet wurden und Verzierungen aufweisen —, die im Allgemeinen teurer sind als die Warentypen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern hauptsächlich produziert werden, nämlich Stumpenkerzen und Teelichte. |
(86) |
Nach der Unterrichtung führte eine Partei in ihrer Stellungnahme an, die Kommission solle zwischen den verschiedenen Warentypen unterscheiden, die in der Union hergestellt und verkauft würden. Nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen hätten die Zöllen unterliegenden chinesischen Hersteller ihr Marktverhalten geändert und sich fortan auf teurere Warentypen im oberen Marktsegment wie Dekor- und Zierkerzen, Duftkerzen und Kerzen in Gläsern konzentriert, während die wichtigsten vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Waren nach wie vor Teelichte und Stumpenkerzen seien. |
(87) |
Darüber hinaus führte die Partei an, die Kommission habe festgestellt, dass die chinesischen ausführenden Hersteller bei einem speziellen Warentyp, nämlich weißen, nicht duftenden Teelichten, die als mit Waren des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar betrachtet würden, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 6 % unterboten hätten. Wie jedoch in Erwägungsgrund 85 erwähnt, wurde die Preisunterbietung ermittelt, indem die Preise aller von den chinesischen ausführenden Herstellern gemeldeten Warentypen, also von 26 Warentypen, mit den vom Wirtschaftszweig der Union gemeldeten Warentypen verglichen wurden. Die jetzige Untersuchung kann sich nämlich nicht auf einen bestimmten Warentyp beschränken. Vielmehr muss in ihrem Rahmen die überprüfte Ware insgesamt analysiert werden. Daher sind für die Zwecke dieser Untersuchung nur die Ergebnisse der Preisunterbietungsanalyse für die betroffene Ware insgesamt relevant. |
(88) |
In der Ausgangsuntersuchung wurde bereits dargelegt, dass es auf dem Unionsmarkt eine Vielzahl von Warentypen gibt (11) und dass die Unionshersteller zwar sämtliche Kerzentypen herstellen könnten, sie sich aber stärker auf die Produktion von Standardkerzentypen wie Teelichten und Stumpenkerzen konzentrierten. Dennoch kamen die Organe in der Ausgangsuntersuchung zu dem Schluss (12), dass die in der VR China hergestellten und in die Union ausgeführten Kerzen, die in der VR China hergestellten und dort verkauften Kerzen und die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften Kerzen als gleichartige Waren im Sinne der Grundverordnung zu betrachten waren. |
(89) |
Die Kommission bestätigt, dass, wie schon in der Ausgangsuntersuchung, die Preisunterbietungsanalyse der Tatsache Rechnung trägt, dass es auf dem Markt verschiedene Kerzentypen gibt. So erfolgte der Preisvergleich auf der Grundlage derselben oder ähnlicher Warentypen, wie dies bereits in der Ausgangsuntersuchung der Fall war (13). Zu diesem Zweck wurden Warenkontrollnummern (product control numbers — PCN) für die verschiedenen auf dem Markt vorhandenen Kerzentypen erstellt, und der Preisvergleich erfolgte auf der Grundlage derselben PCN. |
(90) |
Betrachtet man alle Typen der überprüften Ware insgesamt, so ergab die Untersuchung, dass im Falle der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China keine Preisunterbietung stattfand. |
(91) |
Es ist hervorzuheben, dass die Preisunterbietung für das gesamte Spektrum der gleichartigen Ware berechnet und bewertet werden muss; daher ist das Vorbringen, dass die bei einer PCN festgestellte Preisunterbietung als schlüssiger Beweis für die Gesamtergebnisse der Preisunterbietungsberechnungen angesehen werden sollte, zurückzuweisen. |
5. Menge, Preis und Marktanteil der einem Zollbetrag von null unterliegenden Einfuhren aus der VR China
(92) |
Im Bezugszeitraum entwickelte sich die Menge der einem Zollbetrag von null unterliegenden Einfuhren in die Union wie folgt: Tabelle 4 Menge und Marktanteil der betroffenen, einem Zollbetrag von null unterliegenden Einfuhren
|
(93) |
Die Menge der einem Zollbetrag von null unterliegenden Einfuhren aus der VR China ging im Bezugszeitraum um 4 % zurück. Sie machen den größten Anteil der Einfuhren aus der VR China aus und beliefen sich im UZÜ auf zwei Drittel davon. Die von der Kommission während dieser Untersuchung zusammengetragenen Informationen zeigten, dass die Verkäufe dieser ausführenden Hersteller sich auf die gleichartige Ware insgesamt erstreckten, sodass sie auch im Wettbewerb mit den Haupttypen des Wirtschaftszweigs der EU (nämlich Teelichten und Stumpenkerzen) stehen. Diese Schlussfolgerung wird durch die in Erwägungsgrund 67 angeführten Feststellungen untermauert. |
(94) |
Im Bezugszeitraum stiegen die Preise der einem Zollbetrag von null unterliegenden Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China um 13 % an und lagen über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Tabelle 5 Preise der einem Zollbetrag von null unterliegenden Einfuhren
|
6. Einfuhren aus anderen Drittländern
(95) |
Die nachstehende Tabelle zeigt die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Ländern im Bezugszeitraum. Tabelle 6 Einfuhren aus anderen Drittländern
|
(96) |
Die Einfuhren aus anderen Ländern nahmen von 2011 bis zum UZÜ um 13 % zu, womit sich ihr Marktanteil am Gesamtverbrauch um einen Prozentpunkt erhöhte, das heißt von 7,8 % auf 8,8 %. Die Preise stiegen im selben Zeitraum um 9 %. |
7. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(97) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussten. |
(98) |
Wie in den Erwägungsgründen 71 und 72 erwähnt, wird die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union für die Zwecke der Schadensanalyse auf der Grundlage folgender Indikatoren beurteilt: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping, durchschnittliche Stückpreise, Produktionskosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite sowie Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Lagerbestände und Arbeitskosten. |
7.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(99) |
Wie die nachstehende Tabelle zeigt, entwickelte sich die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum entsprechend dem Verbrauch. Tabelle 7 Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union
|
(100) |
Die Produktionskapazität nahm im Bezugszeitraum kontinuierlich zu, und die Kapazitätsauslastung blieb im selben Zeitraum im Großen und Ganzen konstant. Tabelle 8 Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
|
7.2. Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum
(101) |
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich von 2011 bis zum UZÜ um 3 %, was sich in einem Anstieg seines Marktanteils niederschlug. Tabelle 9 Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer
|
(102) |
Der Anstieg der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union spiegelt sich in einem Anstieg seines Marktanteils wider; der Wirtschaftszweig konnte seine Marktpräsenz also leicht ausbauen. Tabelle 10 Marktanteil und Wachstum des Wirtschaftszweigs der Union
|
7.3. Beschäftigung
(103) |
Wie die Untersuchung ergab, wies die Beschäftigung nach dem Produktionsanstieg eine positive Entwicklung auf. Es wurden also zusätzliche Arbeitskräfte beschäftigt. Da der relative Anstieg der Beschäftigung höher war als der der Produktion, kam es zu einem vorübergehenden Rückgang der Produktivität (berechnet als Output in Tonnen je Beschäftigten und Jahr). Tabelle 11 Beschäftigung und Produktivität
|
7.4. Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(104) |
Wie in Erwägungsgrund 45 angegeben, war die für den UZÜ für die VR China ermittelte durchschnittliche Dumpingspanne nach wie vor hoch. Die Analyse der Schadensindikatoren lieferte indessen Hinweise darauf, dass sich der Wirtschaftszweig von den früheren Dumpingpraktiken erholt hat. |
7.5. Durchschnittliche Verkaufsstückpreise auf dem Unionsmarkt und Produktionsstückkosten
(105) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, stiegen von 2011 bis zum Ende des UZÜ um 7 %. Die durchschnittlichen Produktionskosten nahmen ebenfalls zu, allerdings nur um 4 %, was hauptsächlich auf den Anstieg der Rohstoffkosten und der Arbeitskosten zurückzuführen war. Tabelle 12 Verkaufspreise und Kosten
|
7.6. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(106) |
Was den Cashflow, die Investitionen, die Kapitalrendite und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Unionshersteller anbelangt, so war im Bezugszeitraum folgende Entwicklung festzustellen: Tabelle 13 Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite
|
(107) |
Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurde als Gewinn vor Steuern aus den Ab-Werk-Verkäufen der überprüften Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Die Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller waren im Bezugszeitraum gewinnbringend. Die Rentabilität erreichte allerdings nicht die Zielgewinnspanne von 6,5 %, die der Wirtschaftszweig unter normalen Wettbewerbsbedingungen, also ohne gedumpte Einfuhren, hätte erwarten können. Die Zielgewinnspanne entspricht dabei der Zielgewinnspanne aus der Ausgangsuntersuchung. |
(108) |
Wie durch die Entwicklung des Cashflows im Bezugszeitraum verdeutlicht wird, gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, eine solide Finanzlage beizubehalten, sodass er seine neuen Investitionen zum Teil selbst finanzieren konnte. Die Höhe der Investitionen hat sich im Vergleich zu dem Niveau, das beim Wirtschaftszweig der Union im UZ der Ausgangsuntersuchung (d. h. im Jahr 2007) verzeichnet wurde, mehr als verdoppelt. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig in der Lage ist, das nötige Kapital zu beschaffen. |
(109) |
Auch die Kapitalrendite erholte sich und spiegelt weitgehend die Entwicklung der Rentabilität im Bezugszeitraum wider. |
7.7. Lagerbestände
(110) |
Die Lagerbestände blieben im Bezugszeitraum im Großen und Ganzen auf demselben Niveau; sie machten 16 bis 17 % der Produktion der Stichprobenunternehmen aus. Diese zwar unter dem Niveau der Ausgangsuntersuchung liegenden, aber doch relativ hohen Lagerbestände lassen sich durch die Saisonabhängigkeit der überprüften Ware erklären und hängen außerdem mit der Strategie der Einzelhändler zusammen, die von ihnen benötigten Waren auf Abruf zu beziehen. Tabelle 14 Schlussbestand
|
7.8. Arbeitskosten
(111) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen im Bezugszeitraum um 6 %. Tabelle 15 Arbeitskosten
|
8. Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(112) |
Die Ergebnisse dieser Untersuchung legen den Schluss nahe, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum Zeichen der Erholung aufgewiesen hat. Eine Reihe von Indikatoren wie Produktionsmenge, Produktionskapazität, Verkaufsmenge, Verkaufspreise, Marktanteil und Beschäftigung entwickelte sich positiv. Auch die Leistungsindikatoren wie Rentabilität und Cashflow erholten sich. Dies lässt darauf schließen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum und insbesondere im UZÜ keine bedeutende Schädigung erlitt. |
E. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
1. Vorbemerkung
(113) |
Wie in Erwägungsgrund 112 dargelegt, erlitt der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ keine bedeutende Schädigung. Daher wurde nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung untersucht, ob bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten der Schädigung zu rechnen wäre. In diesem Zusammenhang wurden die möglichen Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union analysiert. |
(114) |
Bei der Analyse lag der Schwerpunkt auf der Entwicklung des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt, den Kapazitätsreserven, den Handelsströmen und der Attraktivität des Unionsmarktes sowie dem Preisverhalten aller chinesischen Hersteller sowohl in der EU als auch auf Drittmärkten. |
2. Unionsverbrauch
(115) |
Wie die Untersuchung ergab, blieb der Unionsverbrauch im Wesentlichen konstant, und von der überprüften Ware wurde eine Vielzahl von Warentypen in die Union eingeführt. Im Bezugszeitraum ging die Menge der gedumpten Einfuhren um 34 % zurück. Gleichzeitig gingen auch die Einfuhren zurück, die von keinen Maßnahmen unterliegenden chinesischen Unternehmen stammten, und zwar um 4 %. |
3. Kapazitätsreserven, Handelsströme und Attraktivität des Unionsmarktes sowie Preisverhalten der chinesischen Ausführer
(116) |
Wie in den Erwägungsgründen 49 bis 58 erwähnt, gibt es keine Belege dafür, dass es in der VR China größere nicht genutzte Produktionskapazitäten bzw. Kapazitätsreserven gäbe. Darüber hinaus scheint der Unionsmarkt für chinesische Ausführer trotz seiner Größe nicht besonders attraktiv zu sein. Zwar kommen die meisten der in die Union getätigten Einfuhren aus der VR China, doch die Preise der gedumpten chinesischen Ausfuhren in die Union sind höher als die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union. Dies gilt auch insbesondere für die Preise der keinen Maßnahmen unterliegenden chinesischen ausführenden Hersteller, die unmittelbarer mit der Unionsproduktion konkurrieren und bei denen der Wettbewerb fast ausschließlich über den Preis läuft. Diese chinesischen Ausführer verkauften im Bezugszeitraum nach wie vor ähnliche Mengen oder sogar weniger in die Union und unternahmen keine Versuche, ihren Marktanteil auszuweiten. Des Weiteren liegen die durchschnittlichen Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittlandsmärkte wie in Erwägungsgrund 61 erwähnt über den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Daher haben die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen augenscheinlich keinen Anreiz, ihre in Drittländer getätigten Ausfuhren in die Union umzulenken. |
(117) |
Nach der Unterrichtung führte eine Partei in ihrer Stellungnahme an, der Unionsmarkt sei weltweit der größte offene Markt für Kerzen; es sei daher nicht plausibel zu behaupten, dass er bei einer Aufhebung der Maßnahmen kein attraktiver Markt sei. Zudem hätten die chinesischen Ausführer verschiedene Umgehungsmodelle zu bieten und die chinesischen Kerzenhersteller und -händler hätten seit der Verteilung der Unterrichtungsunterlagen zahlreiche Angebote an europäische Händler und Hersteller versandt. All dies beweise, dass der Unionsmarkt für die chinesischen Ausführer nach wie vor attraktiv sei. |
(118) |
Die Analyse, wie sich die Einfuhren, die von den keinen Maßnahmen unterliegenden ausführenden Herstellern stammten, im Laufe der letzten fünf Jahre entwickelten, hat jedoch gezeigt, dass sich die Menge dieser Einfuhren seit der Einführung der Maßnahmen nicht wesentlich erhöht hat. Außerdem verzeichneten vier von fünf dieser ausführenden Hersteller gegenüber dem UZ der Ausgangsuntersuchung einen Rückgang ihrer Ausfuhrverkäufe in die Union. Nur ein ausführender Hersteller steigerte in diesem Zeitraum seine Ausfuhrverkäufe in die Union. Daher nutzten die meisten der chinesischen ausführenden Hersteller, für die keine Maßnahmen galten, ihren Geschäftsvorteil gegenüber anderen, Zöllen unterliegenden chinesischen ausführenden Herstellern nicht, um ihre Verkaufsmenge zu erhöhen. Trotz vereinzelter Hinweise in Bezug auf das Vorliegen von Angeboten von Händlern zeigen die vorliegenden, in den Erwägungsgründen 59 bis 69 beschriebenen Beweise, dass der Unionsmarkt offenbar nicht besonders attraktiv ist. |
4. Schlussfolgerung
(119) |
In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse, insbesondere der wichtigsten Verbrauchsentwicklungen auf dem Unionsmarkt, des Marktverhaltens der keinen Maßnahmen unterliegenden chinesischen ausführenden Hersteller, des Preisniveaus der chinesischen Ausfuhren in Drittländer und der mäßigen Attraktivität des europäischen Marktes, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle einer Aufhebung der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht wahrscheinlich ist. |
F. UNIONSINTERESSE
(120) |
Da der Schluss gezogen wurde, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung unwahrscheinlich ist, sind keine Feststellungen zum Unionsinteresse notwendig. |
G. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(121) |
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufhebung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt. |
(122) |
Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der Verordnung (EG) Nr. 393/2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der VR China aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden. |
(123) |
Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme zu der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufhebung der Maßnahmen abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex 3406 00 00 (TARIC-Code 3406000090) eingereiht werden, werden aufgehoben, und das diese Einfuhren betreffende Verfahren wird eingestellt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. August 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) Verordnung (EG) Nr. 393/2009 des Rates vom 11. Mai 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 1).
(3) Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 270 vom 19.9.2013, S. 11).
(4) Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 144 vom 14.5.2014, S. 14).
(5) Gies, Promol und Liljeholmens gehören zur ALG-Gruppe (ALG Holding A.B.)
(6) US International Trade Commission, Untersuchung betreffend „Petroleum Wax Candles from China“, Nr. 731-TA-282 (Third Review).
(7) US International Trade Commission, Untersuchung betreffend „Petroleum Wax Candles from China“, Nr. 731-TA-282 (Third Review), Seite 14.
(8) Datenbank COMTRADE, http://comtrade.un.org/data/.
(9) Erwägungsgrund 38 der Verordnung (EG) Nr. 1130/2008, bestätigt in Erwägungsgrund 28 der Verordnung (EG) Nr. 393/2009.
(10) Verordnung (EG) Nr. 1130/2008 der Kommission vom 14. November 2008 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kerzen (Lichte) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 306 vom 15.11.2008, S. 22).
(11) Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EG) Nr. 1130/2008, bestätigt durch Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EG) Nr. 393/2009.
(12) Erwägungsgrund 27 der Verordnung (EG) Nr. 393/2009.
(13) Erwägungsgrund 106 der Verordnung (EG) Nr. 1130/2008, bestätigt durch Erwägungsgrund 88 der Verordnung (EG) Nr. 393/2009.
7.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 210/22 |
VERORDNUNG (EU) 2015/1362 DER KOMMISSION
vom 6. August 2015
zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) in Extrakt aus Rosmarin (E 392)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Aromastoffen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt. |
(2) |
Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. |
(3) |
Am 27. Oktober 2014 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) als Trennmittel für den als Antioxidationsmittel eingesetzten Lebensmittelzusatzstoff Extrakt aus Rosmarin (E 392) in Pulverform gestellt; der Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. |
(4) |
Durch die Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) als Trennmittel würde Extrakt aus Rosmarin in Pulverform länger rieselfähig bleiben, ohne während der Haltbarkeitsdauer zu verklumpen, wäre somit leichter zu handhaben und könnte bei der Zugabe zu Lebensmitteln effizienter eingesetzt werden. |
(5) |
Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss legte für die Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) und bestimmten Silicaten (Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsilicate) als Trennmittel den Gruppen-ADI-Wert (Acceptable Daily Intake; annehmbare tägliche Aufnahme) „not specified“ fest (3). Daraus folgt, dass von dem Stoff in der zur Erreichung der gewünschten technologischen Wirkung benötigten Menge keine Gesundheitsgefahr ausgeht. Die zusätzliche Exposition der Verbraucher gegenüber Siliciumdioxid durch die Verwendung des Stoffes als Trennmittel für Extrakt aus Rosmarin wäre begrenzt. |
(6) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. |
(7) |
Da die Aktualisierung der Liste durch die Zulassung der Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) in Extrakt aus Rosmarin (E 392) keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden. |
(8) |
Es ist daher angezeigt, die Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) als Trennmittel in Extrakt aus Rosmarin (E 392) zuzulassen. |
(9) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. August 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).
(3) Bericht des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, 25. Reihe, 1990.
ANHANG
In Anhang III Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird nach dem ersten Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 551 (Siliciumdioxid) folgender Eintrag eingefügt:
„E 551 |
Siliciumdioxid |
30 000 mg/kg in der Zubereitung |
Trockener Extrakt aus Rosmarin in Pulverform (E 392)“ |
7.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 210/24 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1363 DER KOMMISSION
vom 6. August 2015
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in diesem Land
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,
gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden „Waren“) in die Union und für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt. |
(3) |
Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland mit bestimmten Gebieten aufgeführt, aus denen die Einfuhr der von der genannten Verordnung erfassten Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, abhängig davon, ob dort HPAI-Ausbrüche auftreten. Nach HPAI-Ausbrüchen in den Bundesstaaten Indiana und Nebraska wurde diese Regionalisierung mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 — geändert durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/243 (4), (EU) 2015/342 (5), (EU) 2015/526 (6), (EU) 2015/796 (7) und (EU) 2015/1153 (8) sowie zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1220 (9) der Kommission — anerkannt. |
(4) |
Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten (10) (im Folgenden „Abkommen“) werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in den Vereinigten Staaten getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt. |
(5) |
Seit den HPAI-Ausbrüchen in Nebraska und Indiana ist HPAI in keinem weiteren US-Bundesstaat aufgetreten. Die Vereinigten Staaten haben eine Keulungskampagne zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durchgeführt. Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten setzen die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Sendungen mit Geflügelwaren, die aus dem Gebiet der betroffenen Bundesstaaten oder aus Teilen davon stammen, über die Sperrmaßnahmen verhängt wurden und die Gegenstand von Regionalisierungsmaßnahmen der Union sind, weiterhin aus. |
(6) |
Die Vereinigten Staaten haben außerdem aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren HPAI-Ausbreitung ergriffen wurden; diese Informationen hat die Kommission jetzt bewertet. Aus dieser Bewertung sowie aus den Verpflichtungen aus dem Abkommen und den von den Vereinigten Staaten gegebenen Garantien ergibt sich, dass sich das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren in die Union nur auf bestimmte Teile der Bundesstaaten Indiana, Nebraska und South Dakota erstrecken sollte, über die die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten aufgrund der vorherigen Ausbrüche Sperrmaßnahmen verhängt haben. |
(7) |
Des Weiteren haben die Vereinigten Staaten mitgeteilt, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Keulung des Geflügels in den Betrieben in den Bundesstaaten Arkansas, Kalifornien, Indiana und Missouri, in denen zwischen Februar und Mai 2015 HPAI-Ausbrüche festgestellt worden waren, abgeschlossen sind. Es sollte daher das jeweilige Datum angegeben werden, ab dem die Teile der Bundesstaaten, für die im Zusammenhang mit diesen Ausbrüchen tierseuchenrechtliche Beschränkungen angeordnet wurden, wieder als HPAI-frei gelten können und die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren aus diesen Gebieten in die Union wieder zugelassen werden sollte. |
(8) |
Der Eintrag zu den Vereinigten Staaten in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte deshalb geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen. |
(9) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. August 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.
(3) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/243 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 5).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/342 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 31).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2015/526 der Kommission vom 27. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf weitere Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza in diesem Land (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 30).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/796 der Kommission vom 21. Mai 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza nach weiteren Ausbrüchen in diesem Land (ABl. L 127 vom 22.5.2015, S. 9).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1153 der Kommission vom 14. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza nach weiteren Ausbrüchen in diesem Land. (ABl. L 187 vom 15.7.2015, S. 10).
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1220 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den Bundesstaaten Indiana und Nebraska (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 1).
(10) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1), mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
ANHANG
In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu den Vereinigten Staaten folgende Fassung:
ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets |
Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Veterinärbescheinigung |
Besondere Bedingungen |
Besondere Bedingungen |
Status der Überwachung auf AI |
Status der Impfung gegen AI |
Status der Salmonellenbekämpfung |
|||||||||||||||||||||||||||||
Muster |
Zusätzliche Garantien |
Schlussdatum (1) |
Anfangsdatum (2) |
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1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
6A |
6B |
7 |
8 |
9 |
|||||||||||||||||||||||||||
„US — Vereinigte Staaten |
US-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
SPF |
|
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|||||||||||||||||||||||||||
EP, E |
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|
S4 |
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US-1 |
Hoheitsgebiet, ausgenommen das Gebiet US-2 |
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA |
|
N |
|
|
A |
|
S3, ST1“ |
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WGM |
VIII |
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POU, RAT |
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N |
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US-2 |
Gebiet bestehend aus: |
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US-2.1 |
Bundesstaat Washington:
|
WGM |
VIII |
P2 |
19.12.2014 |
7.4.2015 |
|
|
|
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POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.2 |
Bundesstaat Washington: Clallam County |
WGM |
VIII |
P2 |
19.12.2014 |
11.5.2015 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.3 |
Bundesstaat Washington: Okanogan County (1):
|
WGM |
VIII |
P2 |
29.1.2015 |
16.6.2015 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
POU, RAT |
|
N P2 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.4 |
Bundesstaat Washington: Okanogan County (2):
|
WGM |
VIII |
P2 |
3.2.2015 |
6.5.2015 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
POU, RAT |
|
N P2 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.5 |
Bundesstaat Oregon: Douglas County |
WGM |
VIII |
P2 |
19.12.2014 |
23.3.2015 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.6 |
Bundesstaat Oregon: Deschutes County |
WG |
VIII |
P2 |
14.2.2015 |
19.5.2015 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.7 |
Bundesstaat Oregon: Malheur County |
WGM |
VIII |
P2 |
20.1.2015 |
11.5.2015 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
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|
||||||||||||||||||||||||||||||||
Bundesstaat Idaho:
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WGM |
VIII |
P2 |
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POU, RAT |
|
N P2 |
|
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||||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.8. |
Bundesstaat Kalifornien: Stanislaus County/Tuolumne County: Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Punkt N an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone und im Uhrzeigersinn aufgebaut:
|
WGM |
VIII |
P2 |
23.1.2015 |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
POU, RAT |
|
N P2 |
5.5.2015 |
|
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||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.9 |
Bundesstaat Kalifornien: Kings County: Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Punkt N an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone und im Uhrzeigersinn aufgebaut:
|
WGM |
VIII |
P2 |
12.2.2015 |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
POU, RAT |
|
N P2 |
26.5.2015 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.10 |
Bundesstaat Minnesota |
WGM |
VIII |
P2 |
5.3.2015 |
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POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.11.1 |
Bundesstaat Missouri:
|
WGM |
VIII |
P2 |
8.3.2015 |
18.6.2015 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.11.2 |
Bundesstaat Missouri:
|
WGM |
VIII |
P2 |
10.3.2015 |
11.6.2015 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.11.3 |
Bundesstaat Missouri: Lewis County |
WGM |
VIII |
P2 |
5.5.2015 |
20.9.2015 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.13 |
Bundesstaat Arkansas:
|
WGM |
VIII |
P2 |
11.3.2015 |
13.7.2015 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.14 |
Bundesstaat Kansas:
|
WGM |
VIII |
P2 |
13.3.2015 |
12.6.2015 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.15 |
Bundesstaat Kansas:
|
WGM |
|
P2 |
9.3.2015 |
18.6.2015 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.16 |
Bundesstaat Montana:
|
WGM |
VIII |
P2 |
2.4.2015 |
|
|
|
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||||||||||||||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
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|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.17 |
Bundesstaat North Dakota |
WGM |
VIII |
P2 |
11.4.2015 |
|
|
|
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||||||||||||||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.18 |
Bundesstaat South Dakota:
|
WGM |
VIII |
P2 |
1.4.2015 |
|
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|
|
||||||||||||||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.19.1 |
Bundesstaat Wisconsin: Barron County |
WGM |
VIII |
P2 |
16.4.2015 |
18.8.2015 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.19.2 |
Bundesstaat Wisconsin: Jefferson County |
WGM |
VIII |
P2 |
11.4.2015 |
17.8.2015 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.19.3 |
Bundesstaat Wisconsin: Chippewa County |
WGM |
VIII |
P2 |
23.4.2015 |
29.7.2015 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.19.4 |
Bundesstaat Wisconsin: Juneau County |
WGM |
VIII |
P2 |
17.4.2015 |
6.8.2015 |
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.20 |
Bundesstaat Iowa |
WGM |
VIII |
P2 |
14.4.2015 |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
US-2.21 |
Bundesstaat Indiana: Whitley County |
WGM |
VIII |
P2 |
10.5.2015 |
8.8.2015 |
|
|
|
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POU, RAT |
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N P2 |
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US-2.22 |
Bundesstaat Nebraska:
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WGM |
VIII |
P2 |
11.5.2015 |
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|
||||||||||||||||||||||||||||
POU, RAT |
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N P2 |
7.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 210/35 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1364 DER KOMMISSION
vom 6. August 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. August 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
152,1 |
MK |
31,4 |
|
ZZ |
91,8 |
|
0707 00 05 |
TR |
126,8 |
ZZ |
126,8 |
|
0709 93 10 |
TR |
122,6 |
ZZ |
122,6 |
|
0805 50 10 |
AR |
134,5 |
TR |
109,0 |
|
UY |
147,4 |
|
ZA |
149,1 |
|
ZZ |
135,0 |
|
0806 10 10 |
EG |
292,1 |
MA |
158,2 |
|
TN |
158,2 |
|
ZZ |
202,8 |
|
0808 10 80 |
AR |
98,3 |
BR |
98,1 |
|
CL |
146,3 |
|
NZ |
133,8 |
|
US |
112,0 |
|
ZA |
127,4 |
|
ZZ |
119,3 |
|
0808 30 90 |
AR |
125,5 |
CL |
136,5 |
|
CN |
95,2 |
|
MK |
75,0 |
|
TR |
166,5 |
|
ZA |
117,6 |
|
ZZ |
119,4 |
|
0809 29 00 |
TR |
277,5 |
US |
547,8 |
|
ZZ |
412,7 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
TR |
145,9 |
ZZ |
145,9 |
|
0809 40 05 |
BA |
51,4 |
IL |
141,4 |
|
MK |
43,5 |
|
XS |
57,7 |
|
ZZ |
73,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
Berichtigungen
7.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 210/38 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1278 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute in Bezug auf die Erläuterungen, Meldebögen und Definitionen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 205 vom 31. Juli 2015 )
Auf Seite 26, in der Tabelle, Zeilen 100 bis 120:
anstatt:
„100 |
davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet |
|
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|
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110 |
Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist |
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120 |
davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet“ |
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muss es heißen:
„100 |
davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet |
|
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|
|
|
110 |
Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist |
|
|
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|
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120 |
davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet“ |
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