|
ISSN 1977-0642 |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
|
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
|
30.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/1 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1225 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2012
über die von der SEA SpA zugunsten der SEA Handling SpA vorgenommenen Kapitalerhöhungen (SA.21420 (C 14/10) (ex NN 25/10) (ex CP 175/06))
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9448)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a (1),
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
|
(1) |
Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 ging bei der Kommission eine Beschwerde wegen einer mutmaßlichen Beihilfe für das Unternehmen SEA Handling SpA (im Folgenden „SEA Handling“) ein, das Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen Mailand-Malpensa und Mailand-Linate erbringt. Diese Beschwerde wurde ursprünglich unter der Nummer CP 175/06 registriert. |
|
(2) |
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden um Erläuterungen zu dieser Beschwerde. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 beantragten die italienischen Behörden eine Verlängerung der Frist für die Beantwortung. |
|
(3) |
Mit Schreiben vom 11. Januar 2007 gab die Kommission dieser Fristverlängerung statt. Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 übermittelten die italienischen Behörden die angeforderten Erläuterungen. |
|
(4) |
Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 unterrichtete die Kommission den Beschwerdeführer, dass ihr im vorliegenden Fall keine ausreichenden Informationen vorlägen, aus denen sie die Einhaltung des Kriteriums bezüglich öffentlicher Mittel gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) ableiten könne. Somit bestünden gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (3) keine ausreichenden Gründe, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten. Mit Schreiben vom 2. Juli 2007 übermittelte der Beschwerdeführer zusätzliche Informationen. Nach Kenntnisnahme dieser zusätzlichen Informationen beschloss die Kommission, die Beschwerde erneut zu prüfen. |
|
(5) |
Mit Schreiben vom 3. März 2008 forderte die Kommission bei den italienischen Behörden eine Kopie der am 26. März 2002 geschlossenen Vereinbarung der Sozialpartner an. Mit Schreiben vom 10. April 2008 übermittelten die italienischen Behörden das angeforderte Dokument. |
|
(6) |
Mit Schreiben vom 20. November 2008 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission die Vereinbarung der Sozialpartner vom 13. Juni 2008. |
|
(7) |
Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 setzte die Kommission die italienischen Behörden von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen, und forderte die italienischen Behörden auf, ihr binnen eines Monats bestimmte, für die Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen erforderliche Informationen und Angaben zu übermitteln. |
|
(8) |
Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 beantragten die italienischen Behörden eine Fristverlängerung bis zum 20. September 2010, die die Kommission mit ihrer Antwort vom 23. Juli 2010 gewährte. |
|
(9) |
Am 20. September 2010 legten die italienischen Behörden die Stellungnahme der Stadt Mailand zu dem Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vor. |
|
(10) |
Der Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, ihre Stellungnahme zu den betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung abzugeben. |
|
(11) |
Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 beantragte die SEA Handling eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung ihrer Stellungnahme zu dem Eröffnungsbeschluss bis zum 21. März 2011. Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 gab die Kommission dieser Fristverlängerung statt. |
|
(12) |
Mit Schreiben vom Freitag, dem 25. Februar 2011, beantragte […] (*1) eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung ihrer Stellungnahme zu dem Eröffnungsbeschluss bis zum 25. März 2011. |
|
(13) |
Mit Schreiben vom 21. März 2011 übermittelten die SEA Handling und die SEA SpA (im Folgenden „SEA“) der Kommission ihre Stellungnahmen zu dem Eröffnungsbeschluss. |
|
(14) |
Mit Schreiben vom 21. März 2011 übermittelte […] der Kommission ihre Stellungnahme zu dem Eröffnungsbeschluss. |
|
(15) |
Mit Schreiben vom 7. April 2011 leitete die Kommission die Stellungnahmen der Beteiligten an die italienischen Behörden weiter und forderte diese auf, sich spätestens bis zum 16. Mai 2011 dazu zu äußern. |
|
(16) |
Mit Schreiben vom 18. April 2011 beantragten die italienischen Behörden bei der Kommission eine Verlängerung der Frist für die Vorlage ihrer Erwiderung auf die Stellungnahmen der Beteiligten bis zum 2. Juni 2011. Mit Schreiben vom 28. April 2011 gewährte die Kommission den italienischen Behörden diese Fristverlängerung. |
|
(17) |
Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 legten die italienischen Behörden ihre Erwiderung vor. Zudem brachten sie neue Argumente in Form einer Studie eines Consultingunternehmens vor. |
|
(18) |
Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden um die Übermittlung der Informationen, die sie bereits in Erwägungsgrund 5 des Eröffnungsbeschlusses angefordert hatte, die ihr aber weder von den italienischen Behörden noch von der SEA zugeleitet worden waren. |
|
(19) |
Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 beantragten die italienischen Behörden bei der Kommission die Verlängerung der Frist für die Erteilung der gewünschten Auskünfte bis zum 15. Oktober 2011. Mit Schreiben vom 8. August 2011 gewährte die Kommission eine Fristverlängerung bis zum 15. September 2011. |
|
(20) |
Mit Schreiben vom 26. August 2011 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass Ihnen die gewährte Frist, die kürzer als ursprünglich beantragt sei, nicht ausreichend erscheine. |
|
(21) |
Mit Schreiben vom 15. September 2011 übermittelten die italienischen Behörden ihre Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 übermittelten die italienischen Behörden eine englische Übersetzung des Dokuments in Anhang 5 der vorstehend genannten Stellungnahme. |
|
(22) |
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 ergänzten die italienischen Behörden Anhang 12 der vorstehend genannten Stellungnahme durch von der Stadt Mailand übermittelte Informationen. Mit Schreiben vom 7. November 2011 übermittelten die italienischen Behörden eine englische Übersetzung dieser Stellungnahme. |
|
(23) |
Am 19. Juni 2012 fand ein Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und den italienischen Behörden statt. Nach diesem Treffen übermittelten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 2. Juli 2012 und 10. Juli 2012 neue Argumente zur Stützung ihrer Bewertung der in Rede stehenden Maßnahmen. Auf Ersuchen der italienischen Behörden fand am 23. November 2012 ein weiteres Treffen mit den Dienststellen der Kommission statt. Die italienischen Behörden brachten dabei weitgehend die gleichen Argumente vor wie bei dem vorangegangenen Treffen. |
2. ZUSAMMENFASSUNG DER IN REDE STEHENDEN MASSNAHMEN
|
(24) |
Der vorliegende Beschluss betrifft die vom Unternehmen SEA zugunsten seines Tochterunternehmens, der SEA Handling, von 2001 bis 2010 vorgenommenen Kapitalerhöhungen, mit der im Wesentlichen die Betriebsverluste der SEA Handling gedeckt werden sollten. |
2.1. ANGEBLICHER BEGÜNSTIGTER DER BEIHILFE
|
(25) |
Begünstigter der in Rede stehenden Maßnahmen ist das Unternehmen SEA Handling, hundertprozentiges Tochterunternehmen von SEA. Die SEA betreibt das Mailänder Flughafensystem, das aus den Flughäfen Linate und Malpensa besteht. Die SEA ist ein privatrechtliches Unternehmen (Aktiengesellschaft), das sich im Prüfungszeitraum nahezu vollständig im Eigentum staatlicher Stellen befand, und zwar der Stadt Mailand (zu 84,56 %), der Provinz Mailand (zu 14,56 %) und sonstiger öffentlicher und privater Kleinaktionäre (zu 0,88 %). Im Dezember 2011 wurden 29,75 % des Kapitals des Unternehmens SEA an den Privatfonds F2i (Fondi italiani per le infrastrutture) veräußert. |
|
(26) |
Die Tätigkeiten der SEA verteilen sich wie folgt:
|
|
(27) |
Die Gründung des Unternehmens SEA Handling erfolgte nach dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 18/99 vom 13. Januar 1999 (5) zur Umsetzung der Richtlinie 96/67/EG des Rates (6) in italienisches Recht, die die getrennte Rechnungsführung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit den oben genannten Dienstleistungen verpflichtend vorschreibt (7). So hat das Unternehmen SEA mit der Gründung des Unternehmens SEA Handling die buchmäßige und rechtliche Trennung aller betreffenden Tätigkeiten vollzogen (8). Neben dem Betrieb der Flughäfen Malpensa und Linate im eigentlichen Sinne erbringt die SEA verschiedene Sekundärleistungen in Verbindung mit dem Flugverkehr und ergänzend dazu. |
|
(28) |
Das Unternehmen SEA Handling nahm seine Tätigkeit am 1. Juni 2002 auf. Bis zum 1. Juni 2002 wurden die Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen Mailand-Linate und Mailand-Malpensa direkt von der SEA erbracht (9). |
2.2. GEPRÜFTE MASSNAHMEN
|
(29) |
Den der Kommission übermittelten Informationen zufolge hat die SEA Handling seit 2002 Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen von der SEA erhalten, mit denen im Wesentlichen ihre Betriebsverluste gedeckt werden sollten. |
|
(30) |
Die SEA Handling hatte folgende Verlustbeträge zu verzeichnen (10):
|
|
(31) |
Zur Deckung der zwischen 2002 und 2010 aufgelaufenen Verluste von 339,784 Mio. EUR wurden mehrmals pro Jahr insgesamt 359,644 Mio. EUR in Form von Kapitalerhöhungen von der SEA auf die SEA Handling übertragen. In der nachstehenden Tabelle sind die Verteilung der Beträge und ihre Höhe entsprechend den Angaben der italienischen Behörden aufgeführt.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.3. ROLLE DER STAATLICHEN STELLEN BEI DER VERWALTUNG DER SEA UND DER SEA HANDLING
|
(32) |
Den der Kommission am 26. März 2002 übermittelten Informationen zufolge haben die Verwaltung der Stadt Mailand, das Unternehmen SEA und die Gewerkschaftsverbände eine Vereinbarung geschlossen, die Folgendes vorsieht: |
|
(33) |
Diese Verpflichtungen wurden durch spätere Vereinbarungen bestätigt, in die der Inhalt dieser Vereinbarung explizit übernommen wurde. Die Kommission bezieht sich insbesondere auf die Protokolle zu der zwischen der SEA und den Gewerkschaftsverbänden geschlossenen Vereinbarung der Sozialpartner vom 4. April 2002, 15. Mai 2002 und 9. Juni 2003, die der Kommission in Kopie übermittelt wurden. |
|
(34) |
In den Protokollen des Stadtrats sind die von der Stadt eingegangenen Verpflichtungen, so der „Schutz der erworbenen Ansprüche“ und die „Beschäftigungsgarantie für die nächsten fünf Jahre“ ebenfalls vermerkt (11). Genannt werden diese Verpflichtungen erneut auf der Sitzung des Stadtrats am 16. Juni 2003, deren Protokoll der Kommission in Kopie übermittelt wurde. |
|
(35) |
Darüber hinaus äußerten die Mitglieder des Stadtrats am 7. November 2006 ihre Besorgnis angesichts der Krise und hoben hervor, dass das wirtschaftliche Überleben der SEA Handling unbedingt sichergestellt werden müsse (12):
|
2.4. WIRTSCHAFTLICHE ERGEBNISSE DER SEA HANDLING (13)
|
(36) |
Die nachstehende Abbildung veranschaulicht die Entwicklung der Betriebskosten und der Bruttobetriebsspanne im Zeitraum 2002-2010. Die Zahlen sind zusammen mit der Entwicklung des Umsatzes der SEA Handling und der Entwicklung des Verhältnisses Bruttobetriebsüberschuss/Umsatz sowie des Verhältnisses Personalkosten/Umsatz Tabelle 1 zu entnehmen. Abbildung 1 Wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens […] Tabelle 1 Entwicklung des Umsatzes und der Betriebskosten
|
|
(37) |
Festzustellen ist, dass die Personalkosten im Zeitraum 2002-2007 mit nur leichten Schwankungen stabil bei ca. 160 Mio. EUR lagen und danach beträchtlich zurückgingen, und zwar auf knapp 100 Mio. EUR bis zum Jahr 2010 und damit um fast 38 % innerhalb von drei Jahren. Um einen ähnlichen Wert — 37 % — gingen im selben Zeitraum die übrigen Kosten zurück. |
|
(38) |
Der Umsatz stieg zwischen 2002 und 2006 um 10 %. Ab 2008 hatte der deutliche Rückgang des Flugbetriebs von Alitalia in Malpensa spürbare Auswirkungen: Die Zahl der abgefertigten Flugbewegungen von Alitalia sank zwischen 2007 und 2010 um 87 % und die damit erzielten Einnahmen gingen um 72 % zurück. Der Gesamtumsatz sank im genannten Zeitraum um 27 %, da der Rückgang durch eine Steigerung der Einnahmen mit anderen Fluggesellschaften ausgeglichen wurde. |
|
(39) |
Die Bemühungen um die Senkung der Betriebskosten und die Begrenzung des Einnahmeverlusts im Gefolge der Entscheidung von Alitalia, die Anzahl ihrer Hub-Flughäfen („De-Hubbing“) ab 2008 zu verringern, ermöglichten es, dass sich der (negative) Bruttobetriebsüberschuss, der sich von –42,5 Mio. EUR im Jahr 2007 auf –8,5 Mio. EUR im Jahr 2010 verringerte, schrittweise verbesserte. |
|
(40) |
Die nachstehende Tabelle zeigt die Entwicklung der Beschäftigtenzahl in Vollzeitäquivalenten (VZÄ). Tabelle 2 Entwicklung der Beschäftigtenzahl
|
|
(41) |
Seit 2003 ist ein kontinuierlicher Rückgang der Gesamtzahl der Vollzeitäquivalente (–44 % zwischen 2003 und 2010) zu verzeichnen, insbesondere bei den VZÄ mit unbefristetem Vertrag. |
|
(42) |
Die Zahl der befristet Beschäftigten hat zwischen 2002 und 2007 mit einem Anstieg von 150 auf 515 VZÄ deutlich zugenommen. Danach ist ein Rückgang dieser Beschäftigungsverhältnisse parallel zum sinkenden Umsatz zu verzeichnen, was auf den Rückgang des Flugaufkommens von Alitalia und energischere Bemühungen der SEA Handling um die Senkung der Lohnkosten zurückzuführen ist. Diese Bemühungen spiegeln sich in diesem Zeitraum auch in einer nachlassenden Zahl der Überstunden und einem Zuwachs bei Lohnergänzungsleistungen wider, was zu einem deutlichen Rückgang der Anzahl der operativen VZÄ führte. |
|
(43) |
Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Verbesserung der Arbeitsproduktivität bei den je Personaleinheit abgefertigten Luftbewegungen sowie die Entwicklung der Personalkosten. Tabelle 3 Entwicklung der Arbeitsproduktivität des Personals […] Tabelle 4 Personalkosten […] |
3. GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
|
(44) |
In ihrem Beschluss vom 23. Juni 2010 vertrat die Kommission auf der Grundlage der ihr vom Beschwerdeführer und von den italienischen Behörden übermittelten Angaben die Auffassung, dass es sich bei den Maßnahmen im Zeitraum 2002-2005 um staatliche Beihilfen handeln dürfte, und sie äußerte Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. Die Kommission wies Italien daraufhin an, ihr alle bis dato vorhandenen und für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Maßnahmen erforderlichen Unterlagen, Informationen und Angaben vorzulegen. Im Übrigen stellte sie in dem Beschluss fest, dass sie auch die Jahre nach 2005 prüfen müsse, für die die Verlustbeträge ursprünglich nicht an die Kommission übermittelt worden waren, d. h. den gesamten Zeitraum 2002-2010, um feststellen zu können, ob die SEA Handling in dieser Zeit rechtswidrige staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für ihre Verluste erhalten habe (14). |
|
(45) |
Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass eine Beihilfe vorliege, da aus ihrer Sicht die verschiedenen Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt seien. |
|
(46) |
Die Kommission hat zunächst darauf verwiesen, dass es sich bei den zur Verlustdeckung verwendeten Mitteln angesichts der Tatsache, dass sich der überwiegende Teil des Kapitals der SEA im Eigentum der Stadt und der Provinz Mailand befindet, um staatliche Gelder handele. Im Übrigen merkte die Kommission an, dass mehrere Hinweise darauf vorlägen, dass staatliche Stellen im Sinne des Urteils vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission (15), der sogenannten Rechtssache „Stardust Marine“ (im Folgenden „Stardust-Marine-Urteil“), in die Maßnahmen der SEA in Bezug auf ihre Tochtergesellschaft SEA Handling involviert gewesen seien. |
|
(47) |
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die betreffenden Maßnahmen selektiv gewesen seien, da sie ausschließlich die SEA Handling betroffen und ihr einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hätten, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht gehabt hätte. |
|
(48) |
Um beurteilen zu können, ob die SEA durch die Deckung der Verluste der SEA Handling als umsichtiger Kapitalgeber unter normalen Marktbedingungen gehandelt hat, hat die Kommission verschiedene Gesichtspunkte abgewogen. |
|
(49) |
Sie stellte zunächst fest, dass in dem 2001 gebilligten Geschäftsplan (16) die Rückkehr der SEA Handling in die Rentabilitätszone für das Jahr 2005 vorgesehen gewesen sei. Die Entscheidung, die Tätigkeit im Bereich Bodenabfertigungsdienste nach 2002 fortzusetzen und die SEA Handling nicht unmittelbar nach der Trennung der beiden Unternehmen zu veräußern, sei durch eine Prognose gerechtfertigt gewesen, nach der innerhalb von drei Jahren wieder Rentabilität erreicht werden sollte. Der Geschäftsplan 2001 habe allerdings keine detaillierte Strategie der SEA für die Sicherstellung der Lebensfähigkeit der SEA Handling enthalten, sondern sich vielmehr auf alle Tätigkeiten der SEA erstreckt. Auch sei der Kommission kein anderer, nur die SEA Handling betreffender detaillierter Geschäftsplan übermittelt worden. |
|
(50) |
Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass die SEA Handling angesichts der jährlichen Verluste von mehr als 40 Mio. EUR, der konstanten Personalkosten, des Rückgangs der Gesamtkosten um nur ca. 3 %, des Rückgangs der Einnahmen um nur 4,5 % und des Anstiegs der Kosten je Arbeitseinheit um nur 7,6 % zwischen 2003 und 2005 begrenzte Fortschritte bzw. negative Ergebnisse erzielt habe. |
|
(51) |
Die Kommission wies außerdem darauf hin, dass die italienischen Behörden in ihrer Argumentation, derzufolge der Ausgleich der Verluste der SEA Handling unter dem Blickwinkel der SEA-Gruppe betrachtet werden müsse, nicht dargelegt hätten, inwiefern es vorteilhafter für die Gruppe gewesen sei, die Verluste auszugleichen, als die SEA Handling zu veräußern oder umzustrukturieren. Überdies sei der Zeitraum, in dem die SEA Handling ein Defizit aufgewiesen habe, zu lang gewesen, als dass dieser als begrenzter Zeitraum im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 21. März 1991 (17) betrachtet werden könne, und die Tatsache, dass die Verluste ab 2002 wiederholt ausgeglichen wurden, bestätige, dass die SEA nicht als umsichtiger Kapitalgeber gehandelt habe. |
|
(52) |
Des Weiteren vertrat die Kommission den Standpunkt, dass […] oder anderen Betreibern der Marktzutritt möglich gewesen wäre, dass der von den italienischen Behörden geltend gemachte Imageverlust der SEA zur Rechtfertigung der Einstellung ihrer Bodenabfertigungsdienste nicht bewertet und sehr vage formuliert worden sei und dass schließlich die Verpflichtung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten nicht bedeute, dass die SEA diese Dienstleistungen selbst erbringe, da andere Dienstleister diese Aufgaben ebenso wahrnehmen könnten. |
|
(53) |
Schließlich gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb zweifelsohne beeinträchtigt hätten. Die Beeinträchtigung des Handels ergebe sich unbestreitbar aus dem Zweck der Richtlinie 96/67/EG, die die Öffnung des Zugangs zum Markt für Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, die ein in dieser Richtlinie festgelegtes Verkehrsvolumen haben, regele. Wettbewerbsverfälschung sei insofern zu unterstellen, als mit den Maßnahmen die Stellung der SEA Handling gegenüber ihren Wettbewerbern deutlich verbessert worden sei. |
|
(54) |
Die Kommission stufte die Deckung der Verluste deshalb beim derzeitigen Stand als staatliche Beihilfe ein und äußerte zudem Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt. In ihrer Mitteilung „Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen“ (18) (im Folgenden „Leitlinien für den Luftverkehr“) bezieht sich die Kommission auf die Richtlinie 96/67/EG, derzufolge sich die Bodenabfertigung ab der Schwelle von zwei Millionen Fluggästen unabhängig von anderen Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit und öffentlichen Mitteln, die der Flughafen als Flughafenleitung oder als Erbringer eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bezieht, selbst tragen müsse (19). So stellte die Kommission fest, dass Beihilfen staatlicher Stellen für diese Tätigkeiten den Zielen der Richtlinie 96/67/EG zuwiderlaufen würden und sich negativ auf die Öffnung dieses Markts für den Wettbewerb auswirken könnten. |
|
(55) |
Die Kommission beschloss daher die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, um ihre Zweifel an der Einstufung der bis dato ergriffenen Maßnahmen als staatliche Beihilfe und an deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auszuräumen. |
4. STELLUNGNAHME DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN
Zum Prüfungszeitraum
|
(56) |
Zunächst äußern die italienischen Behörden Bedenken in Bezug auf den zeitlichen Rahmen der im Beschluss der Kommission angeführten Rügen. Sie vertreten die Auffassung, dass sich die Bemerkungen der Kommission auf einen späteren Zeitraum (2006-2008) beziehen als den, der Gegenstand der Voruntersuchung war und für den sie um Präzisierung ersucht worden waren (2002-2005). Die Stadt Mailand hatte die Kommission daher aufgefordert, den zeitlichen Rahmen für das Verfahren zu korrigieren und an die italienischen Behörden ein übliches Auskunftsersuchen für den sich anschließenden Zeitraum (ab 2006) zu richten (20). |
Zur Frage, ob die Maßnahmen zur Verlustdeckung den staatlichen Behörden zuzurechnen sind
|
(57) |
Bezüglich des ersten von der Kommission genannten Anhaltspunkts für die Zurechenbarkeit, nämlich bestimmter Passagen der am 26. März 2002 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Stadt Mailand, der SEA und den Vertretern der Gewerkschaftsverbände, des Protokolls zu der Vereinbarung vom 4. April 2002, das von der SEA und den konföderalen und sektoralen Gewerkschaftsverbänden am 15. Mai 2002 bestätigt wurde, sowie des Protokolls zu der zwischen der SEA, der SEA Handling und den Fachgewerkschaften geschlossenen Vereinbarung vom 9. Juni 2003, fordern die italienischen Behörden die Kommission auf, die Beweiskraft dieser Dokumente neu zu beurteilen. |
|
(58) |
Die italienischen Behörden verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass nur wenn objektive Feststellungen den Schluss zuließen, dass der Mitgliedstaat insofern an der Entscheidung der SEA beteiligt gewesen ist, dass er sie veranlasst oder entscheidend beeinflusst hat, sodass sich die SEA anders verhalten hätte, wenn sie völlig unabhängig hätte entscheiden können, die fraglichen Maßnahmen diesem Mitgliedstaat (21) zuzurechnen seien, was der Stadt Mailand zufolge hier aber nicht zutreffe. |
|
(59) |
Da sie an der Unterzeichnung der Vereinbarungen der Sozialpartner nicht beteiligt gewesen sei, vertritt die Stadt den Standpunkt, dass sie mit den Verpflichtungen, die die SEA in diesen Vereinbarungen gegenüber den Gewerkschaftsvertretungen eingegangen ist, nichts zu tun habe. Die Stadt Mailand habe nur an der Zusammenkunft am 26. März 2002 teilgenommen. Sie bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass sie nur in ihrer Eigenschaft als Mehrheitsaktionär und insbesondere als für die Kommune zuständige Verwaltung für die Achtung der Arbeitnehmerinteressen Sorge getragen habe. Sie habe daher keinerlei Funktion ausgeübt, sondern lediglich die Geschäftsentscheidungen der SEA und speziell die Strategie zum Schutz der Arbeitsplätze auf politischer Ebene gegenüber den Gewerkschaften „bestätigt“, um sie bei der Überprüfung der konkreten Umsetzung dieser Entscheidungen zu unterstützen. Diese „Vereinbarung“ rein soziopolitischen Inhalts sei ohne rechtliche Bedeutung und habe allein dazu gedient, den Gewerkschaftsvertretungen die Ernsthaftigkeit der von der SEA eingegangenen Verpflichtungen zuzusichern. Anhand der von der Kommission angeführten Dokumente ließe sich weder belegen, dass die Stadt Mailand maßgeblich an der Entscheidung zur Deckung der Verluste der SEA Handling beteiligt gewesen sei, noch, dass sie Verpflichtungen in diesem Sinne eingegangen sei. Die SEA habe demzufolge ihre Geschäftsentscheidungen völlig frei und unabhängig getroffen. |
|
(60) |
Allgemein beweise der Schriftwechsel aus den Jahren 2002 bis 2005 zwischen den Leitungsorganen des Unternehmens und einigen Mitgliedern des Stadtrats, denen der Zugang zu bestimmten von ihnen angeforderten internen Schriftstücken der SEA und insbesondere zu deren Geschäftsplan verweigert worden war, die Nichteinmischung der Verwaltung in die Tätigkeiten der SEA. Als konkretes Beispiel führen die italienischen Behörden an, dass die SEA in Reaktion auf die Anfrage eines Mitglieds des Stadtrats ausdrücklich auf ihrer Unabhängigkeit von der Verwaltung bestanden habe. |
|
(61) |
Die italienischen Behörden führen im Übrigen aus, dass die rechtmäßige Übernahme vollwertiger und zweckdienlicher Verpflichtungen Amtshandlungen der zuständigen Organe der Stadt unter ausdrücklichem Hinweis auf die finanzielle Deckung vorausgesetzt hätten. |
|
(62) |
Bezüglich des zweiten von der Kommission genannten Anhaltspunkts für die Zurechenbarkeit, nämlich der besonderen Abhängigkeit der Verwaltungsratsmitglieder und des Managements der SEA von der Stadt Mailand, beanstanden die italienischen Behörden, dass die Kommission Behauptungen in Presseartikeln als Indiz werte. Zudem bringen sie die nachstehenden Bemerkungen vor. |
|
(63) |
Erstens tragen die italienischen Behörden zu den von den Mitgliedern des SEA-Verwaltungsrats vor Ablauf ihres Mandats blanko unterschriebenen und der Bürgermeisterin von Mailand übergebenen Rücktrittsgesuchen vor, dass diese nicht ausreichten, um eine besondere Abhängigkeit der Verwaltungsratsmitglieder der SEA von der Stadt nachzuweisen. Wie der Vorsitzende des Verwaltungsrats auf der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Februar 2006 festgestellt habe, handele es sich um eine gängige Praxis, „die in Wahrheit dazu dient, Verwaltungsratsmitglieder, denen den Tatbestand einer Straftat erfüllende Sachverhalte zur Last gelegt werden, schnell aus ihrem Amt entfernen zu können“. Der Vorsitzende habe ausgeschlossen, dass diese Gesuche in Fällen genutzt werden könnten, in denen der Aktionär die Managemententscheidungen des Verwaltungsrats nicht teile, da nur dieser allein für diese Entscheidungen zuständig sei. Des Weiteren habe der Vorsitzende des SEA-Verwaltungsrats auf dieser Hauptversammlung ausgeführt, dass „niemand jemals Druck ausgeübt hat, indem auf diese Gesuche oder andere Schriftstücke Bezug genommen wurde“ und diese Gesuche „einen moralischen Wert und keine Rechtswirkung“ hätten. Wie der Vertreter der Stadt auf der ordentlichen Hauptversammlung der SEA erklärt habe, „würden [diese Gesuche] in keiner Weise die Handlungen der Mitglieder des Verwaltungsrats bedingen, die weiterhin der ausschließlichen Beurteilung durch die Hauptversammlung unterliegen. Sie können nur von diesem Organ bestellt und abberufen werden und nur vor ihm verantworten sie die Unternehmensführung“. Die einzige Wirkung dieser Rücktrittsgesuche besteht den italienischen Behörden zufolge darin, dass das von der Hauptversammlung abberufene Mitglied den Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die vorzeitige Auflösung seines Vertrags ohne rechtfertigenden Grund entsteht, verliere. |
|
(64) |
Zweitens weisen die italienischen Behörden in Bezug auf das angebliche besondere Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Unternehmen SEA und der Mailänder Verwaltung darauf hin, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission die Stadt Mailand ihre Vertreter im Verwaltungsrat zur Ausübung ihrer Kontrolle nicht bestelle, sondern lediglich benenne, da gemäß den im italienischen Zivilgesetzbuch (Codice civile) verankerten allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften für Aktiengesellschaften die Bestellungsbefugnis bei der Hauptversammlung liege. Sie betonen im Übrigen, dass es die Satzung der SEA gemäß den allgemeinen Rechtsvorschriften und der gängigen Praxis dem Verwaltungsrat überlasse, die von der Hauptversammlung zu bestätigenden Verwaltungsratsmitglieder ihres Tochterunternehmens zu benennen. |
|
(65) |
Auch bezüglich der übrigen charakteristischen Anhaltspunkte für die Zurechenbarkeit einer Maßnahme zu einem Staat und insbesondere bezüglich der vom Gerichtshof in der Rechtssache „Stardust Marine“ aufgelisteten Anhaltspunkte gelangen die italienischen Behörden zu dem Schluss, dass die fraglichen Maßnahmen nicht dem Staat zurechenbar seien. So sei das Unternehmen SEA weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene in irgendeiner Weise mit den Strukturen der öffentlichen Verwaltung verflochten. In Bezug auf ein weiteres Indiz, nämlich die Art der Tätigkeit des Unternehmens und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern bekräftigen die italienischen Behörden ebenfalls, dass die SEA im vorliegenden Fall jede ihrer Tätigkeiten als normaler Privatunternehmer ausgeübt habe. Auch der Rechtsstatus des Unternehmens stelle hier kein Indiz für die Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat dar, da die SEA ein eigenständiges privatrechtliches Unternehmen sei. Was schließlich den letzten vom Gericht genannten möglichen Anhaltspunkt anbelangt, nämlich die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung, verweisen sie darauf, dass sich aus dem Fehlen jedweder Auflagen seitens der Stadt und der vom Unternehmen selbst geforderten Unabhängigkeit von der Verwaltung ergebe, dass diese nicht in die Entscheidungsprozesse des Unternehmens einbezogen gewesen sei. |
Zur Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers
|
(66) |
Die italienischen Behörden heben hervor, dass bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers die von der Kommission während der Voruntersuchung zusammengetragenen Sachverhaltselemente (wirtschaftliche und sonstige Daten), die sich allerdings auf einen Zeitraum beziehen, der dem Zeitraum folgt, in dem die streitigen Maßnahmen beschlossen wurden, verwendet werden können, um — sofern die Maßnahmen als Beihilfen eingestuft wurden — deren Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrags zu beurteilen, sie dagegen jedoch nicht geeignet seien, die Vereinbarkeit der in Rede stehenden finanziellen Maßnahmen mit dem Kriterium des privaten Kapitalgebers zu beurteilen. Die italienischen Behörden vertreten die Ansicht, dass die gesamte Argumentation der Kommission durch eine irrtümliche Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers, die sich aus einer unzutreffenden Beurteilung des Sachverhalts im vorliegenden Fall ergebe, fehlerhaft sei. |
|
(67) |
In Bezug auf den zu berücksichtigenden Kontext stellen die italienischen Behörden zunächst fest, dass die Kommission in keiner Weise dem Umstand Rechnung getragen habe, dass die SEA im Zuge der Liberalisierung des europäischen Marktes für Bodenabfertigungsdienste nach dem Erlass der Richtlinie 96/67/EG, die mit dem Gesetzesdekret Nr. 18/99 in italienisches Recht umgesetzt worden sei, beschlossen habe, sich nicht auf die buchmäßige Trennung zu beschränken, sondern die betreffenden Vermögenswerte auszugliedern und in eine neue Rechtsform zu überführen. Diese Ausgliederung habe mit den strategischen Leitlinien der Gruppe in Bezug auf die Suche nach einem Unternehmenspartner für die Bodenabfertigung in Einklang gestanden und die Festlegung von Maßnahmen zur Erhöhung der Effizienz der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen Linate und Malpensa ermöglicht. |
|
(68) |
Im Allgemeinen hätten die Flughafenbetreibergesellschaften im Zuge der Liberalisierung nach Abwägung der beiden möglichen Geschäftsmodelle eigene Bodenabfertigungsdienste eingerichtet. So habe entweder die Möglichkeit bestanden, dass der Flughafenbetreiber die Abfertigungsdienste auf weltweit tätige Drittunternehmen überträgt („Auslagerung“ — wie in London, Kopenhagen, Spanien und Dublin) oder sie selbst erbringt, indem er beim Flughafenbetrieb einfach eine buchmäßige Trennung vornimmt (Frankfurt, Wien) oder ein Unternehmen zu diesem Zweck gründet (SEA, Paris) („direkte Verwaltung“). Die italienischen Behörden betonen, dass beide Geschäftsmodelle Vor- und Nachteile hätten, die von den Flughafenbetreibern unter besonderer Berücksichtigung des länderspezifischen rechtlichen Kontextes abgewogen worden seien. Durch die Auslagerung könnten die Mittel auf die Kerntätigkeiten konzentriert werden, was für die Gewinn- und Verlustrechnung von unmittelbarem Vorteil sei, da die Bodenabfertigung meist verlustbringend betrieben werde, sofern sie nicht in großem Maßstab (und nicht ausschließlich auf den betriebenen Flughäfen) erbracht werde. Verbliebe die Bodenabfertigung hingegen in den Händen der Flughafenbetreiber, behielten diese eine größere Kontrolle über die Qualität der Dienstleistung, was unabhängig von ordnungspolitischen Aspekten insbesondere mittel- und langfristig den Tätigkeiten der Gruppe zugutekomme. |
|
(69) |
Die italienischen Behörden betonen, dass die SEA durch das von ihr gewählte zweite Geschäftsmodell weiterhin die Aufgaben des Flughafenzentrums wahrnehmen und die Beförderungsverfahren durchführen könne, die Kontrolle über die Qualität der erbrachten Dienstleistungen behalte, bestimmte Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen anbieten könne, auf denen kein anderer Betreiber diese Leistungen erbringen könne, und weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die Flughafensicherheit habe. Das gewählte Geschäftsmodell verursache zwar hohe, mit der Erbringung der Bodenabfertigungsdienste unmittelbar zusammenhängende Betriebskosten, doch lasse sich die Produktivität in dieser Branche nicht rein finanziell bemessen. |
|
(70) |
Die italienischen Behörden halten die Unternehmensstrategie, für die sich die SEA-Gruppe entschieden hat, für sehr angemessen, da das Unternehmen auf diese Weise die Bodenabfertigung weiterhin selbst anbieten und gleichzeitig auf die schrittweise Wiederherstellung der Produktivität und die Qualität der Dienstleistungen und den damit verbundenen mittel- und langfristigen Nutzen für das Unternehmen setzen könne. Zugleich sei die SEA durch die Ausgliederung der Vermögenswerte und deren Überführung in eine separate Gesellschaft für die Ausübung dieser Tätigkeiten (SEA Handling) in die Lage versetzt worden, jede Bündnismöglichkeit mit anderen Marktteilnehmern des Sektors zu nutzen, um ihre Rentabilität durch Synergien aus der Einbindung in ein internationales Netz und dem Erwerb neuen praktischen Know-hows zu steigern. |
|
(71) |
Die SEA habe also die Absicht gehabt, die ursprünglich von ihrem Tochterunternehmen verzeichneten Schulden vor dem Hintergrund des Nutzens zu übernehmen, den das Unternehmen daraus sowie aus der allmählichen Verbesserung der Gewinn- und Verlustrechnung der SEA Handling und der Wiederherstellung ihrer Rentabilität (mit der ursprünglich nach den ersten drei Tätigkeitsjahren, d. h. 2005, gerechnet wurde) ziehen könnte, wobei dieser Nutzen aus einem Umstrukturierungsplan resultieren sollte, der u. a. Maßnahmen und, soweit möglich, den Einstieg eines strategischen Partners vorgesehen habe, der eine nicht unbedeutende Minderheitsbeteiligung an dem Unternehmen erwerben sollte. |
|
(72) |
Um diesen strategischen Partner in Form eines Minderheitspartners der SEA Handling zu finden, habe die SEA im Mai 2001 ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet, bei dem sich das Angebot von […] als das interessanteste erwiesen habe. Die daraufhin aufgenommenen Verhandlungen seien insbesondere aufgrund der Ausarbeitung eines Sanierungsplans sehr schnell vorangekommen, seien dann aber im Wesentlichen aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über den Wert des Unternehmens in eine Sackgasse geraten. |
|
(73) |
Die italienischen Behörden betonen des Weiteren, dass die im konsolidierten Geschäftsplan der SEA-Gruppe für den Zeitraum 2002-2006 vorgesehenen Maßnahmen die Erhöhung der Arbeitsproduktivität in diesem Zeitraum um 20 % vorgesehen hätten. Sie bekräftigen, dass diese Maßnahmen als angemessen und ausreichend sowie als Bestätigung des gewählten Geschäftsmodells angesehen worden seien. Obwohl die Rentabilität nicht habe wiederhergestellt werden können, seien die wirtschaftlichen Ergebnisse ermutigend gewesen und hätten der SEA bestätigt, dass das von ihr gewählte Geschäftsmodell gut auf die wirtschaftlichen Interessen der Gruppe und ihrer Aktionäre zugeschnitten gewesen sei. |
|
(74) |
Wie die italienischen Behörden ausführten, sei der Umstand, dass die SEA Handling die Rentabilität nicht in der ursprünglich vorgesehenen Frist habe wiederherstellen können, auf die Situation des Marktes zurückzuführen, dessen Entwicklung erheblich hinter den Prognosen zurückgeblieben sei. Ursache hierfür seien zwei internationale Faktoren, die die Entwicklung des Luftverkehrs in diesem Zeitraum maßgeblich beeinflusst hätten (SARS und der Irakkrieg), und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der weltweit tätigen Fluggesellschaften, die die Erbringer von Bodenabfertigungsdiensten angesichts des sehr hohen Ölpreises genötigt hätten, unter wesentlich aggressiveren Wettbewerbsbedingungen Preisrückgänge hinzunehmen. |
|
(75) |
Die italienischen Behörden fordern die Kommission auf, ihren Einwand gegen die Entscheidung der SEA, die Verluste ihrer Tochtergesellschaft weiter zu decken, noch einmal zu überprüfen, wohlwissend, dass die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage in den ersten beiden vollständigen Betriebsjahren (2003 und 2004) bereits gezeigt habe, dass sich die Rentabilität nicht innerhalb von drei Jahren wiederherstellen lasse. Dieser Einwand basiere auf einer zu vereinfachten Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers, die sich im Wesentlichen auf eine Beurteilung der kurzfristigen Rentabilität beschränke. Damit habe die Kommission die Tatsache nicht hinreichend berücksichtigt, dass im vorliegenden Fall neben den reinen und unmittelbar durch die Investition erzeugten Finanzströmen auch andere Erwägungen in Betracht gezogen werden könnten, insbesondere weil die Muttergesellschaft vertikal mit ihrer Tochtergesellschaft verbunden sei und ein nicht unerheblicher Teil ihrer Tätigkeiten von der Qualität der von dieser Tochtergesellschaft angebotenen Dienstleistungen abhänge. Durch die ausschließliche Berücksichtigung der mangelnden Wirtschaftlichkeit während der ersten beiden Betriebsjahre habe die Kommission den spezifischen Charakter des Sektors, nämlich, dass ein Flughafenbetreiber ein Interesse haben kann, Bodenabfertigungsdienste unabhängig von deren unmittelbarer Rentabilität zu erbringen (oder finanziell zu unterstützen), völlig außer Acht gelassen. |
|
(76) |
Die italienischen Behörden legten des Weiteren eine hypothetische Analyse eines externen Beratungsunternehmens vor, um nachzuweisen, dass die Annahmen, auf denen das von der SEA vorgelegte Dokument „Presentazione Business plan 2003-2007“ der SEA Handling (im Folgenden „Geschäftsplan 2003-2007“) basierte, realistisch und angemessen waren und dass sich bestimmte unvorhergesehene Ereignisse sehr negativ auf die SEA Handling ausgewirkt und ihr höhere Verluste verursacht hätten, als bei der Entscheidung über die Verlustdeckung nach menschlichem Ermessen absehbar gewesen sei. Aus dieser Analyse gehe erstens hervor, dass Hauptursache für die negative Differenz zwischen den erzielten und den im Geschäftsplan vorhergesagten Ergebnissen der Rückgang der Flugabfertigung und der Preise gewesen sei. Mit anderen Worten, selbst wenn die SEA Handling ihre Ziele in Bezug auf die Verringerung der Stückkosten erreicht hätte, hätte sie aufgrund der gegenüber den Prognosen erheblichen Einnahmeverluste infolge des Verkehrs- und Preisrückgangs dennoch die in ihrem Geschäftsplan festgelegten Finanzziele verfehlt. |
|
(77) |
Die Kommission habe zudem den sich aus den geltenden italienischen Vorschriften ergebenden Besonderheiten des Sektors zu wenig Bedeutung beigemessen. Diesbezüglich verweisen die Behörden zunächst darauf, dass gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 18/99 und Artikel 705 Absatz 2 Buchstabe d des Codice della navigazione (Gesetzbuch über die Seeschifffahrt und die Luftfahrt) das Leitungsorgan eines Flughafens verpflichtet sei, die auf dem Flughafen notwendigen Bodenabfertigungsdienste zu gewährleisten, und zwar entweder, indem es sie unmittelbar selbst erbringe oder indem es die Tätigkeiten der für eigene oder fremde Rechnung tätigen Abfertiger koordiniere. Was konkret die Mailänder Flughäfen Linate und Malpensa anbelange, so erlege Artikel 4 der Vereinbarung zwischen der italienischen Zivilluftfahrtbehörde ENAC und der SEA vom 4. September 2001 der SEA ausdrücklich die Verpflichtung auf, die Bodenabfertigung zu gewährleisten und für die Bereitstellung und Effizienz der für die ständige, regelmäßige und wirksame Erbringung dieser Dienstleistungen notwendigen materiellen Ressourcen, Ausrüstungen, Infrastrukturen usw. zu sorgen. |
|
(78) |
Aufgrund dieser Vorschrift habe die SEA die Bodenabfertigungsdienste nicht einfach aus den Händen geben oder auslagern können und könne dies auch weiterhin nicht. Selbst wenn sie sich für eine dieser Varianten entschieden hätte, hätte sie durch angemessene vertragliche Vereinbarungen und die Übernahme der Kosten nicht minder darauf zu achten gehabt, dass die erbrachten Dienstleistungen den Bedingungen und Anforderungen entsprechen, die vom Gesetzgeber bzw. in den Bestimmungen des Vertrags, mit dem ihr der Betrieb des Flughafens übertragen wurde, festgelegt wurden. Das Leitungsorgan eines Flughafens bleibe nämlich gegenüber den staatlichen Behörden für die Regelmäßigkeit und Effizienz der Bodenabfertigungsdienste verantwortlich. |
|
(79) |
Mit Blick auf die ordnungsgemäße Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall möchten die italienischen Behörden darauf hinweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Verhalten des öffentlichen Unternehmens mit dem Verhalten eines vergleichbar großen privaten Unternehmens mit vergleichbaren Merkmalen (22) verglichen werden müsse und dass die Investition, die in der Deckung der Verluste der SEA Handling bestanden habe, von der SEA-Gruppe geplant und getätigt worden seien, die Anteilseigner und Partner des Vertrags über den Betrieb der Flughäfen Malpensa und Linate sei. Daraus folge erstens, wie die Kommission im Übrigen in ihrem Beschluss ausgeführt habe, dass das Verhalten der SEA nicht verglichen werden könne mit dem eines „gewöhnlichen Investors […], der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt“, sondern vielmehr mit „dem Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt“ (23). Zweitens müssten in diesem Zusammenhang auch die Merkmale des betreffenden reglementierten Sektors sowie die übliche Dynamik der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft berücksichtigt werden (24). |
|
(80) |
Die italienischen Behörden sind daher der Ansicht, dass die Kommission die betreffenden Maßnahmen im Zusammenhang der Gruppe hätte beurteilen, d. h. die konsolidierte Bilanz der SEA prüfen müssen. Dann hätte sie nämlich festgestellt, dass die Gruppe insgesamt nennenswerte Gewinne verzeichnet habe, wodurch die Verluste der Bodenabfertigungsbranche intern weitgehend aufgefangen und ein Wertzuwachs für den Aktionär geschaffen worden sei. |
|
(81) |
Es gebe im Übrigen noch weitere Gesichtspunkte als den, einen mittelbaren materiellen Nutzen aus der Deckung der Verluste der SEA Handling zu ziehen, so u. a.: a) die Möglichkeit der Erlangung indirekter wirtschaftlicher Vorteile durch die Wirtschaftsbeziehungen zur Tochtergesellschaft; b) die potenziellen Schwierigkeiten einer Auslagerung im nationalen Referenzkontext, die sowohl unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Kosten als auch der Verpflichtung zu betrachten seien, die die Gruppe gegenüber den staatlichen Behörden eingegangen ist; c) das Anliegen, das Image der Gruppe zu schützen, und d) die Einhaltung der sich aus den gesetzlichen Vorschriften und der Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Staat. |
|
(82) |
Die italienischen Behörden betonen daher, dass die SEA-Gruppe im Zeitraum 2003-2005 sehr positive und beachtliche Ergebnisse bei der Qualität der Dienstleistungen, wie sie vom Kunden wahrgenommen werde, erzielt habe. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf die positive Entwicklung der Wartezeit an den Gepäckbändern bei der Ankunft und die Pünktlichkeit bei den von der SEA abgewickelten Zwischenlandungen. |
|
(83) |
Schließlich vertreten die italienischen Behörden den Standpunkt, dass das Verhalten der SEA im vorliegenden Fall voll und ganz dem einer privaten Unternehmensgruppe entspreche, die eine Strukturpolitik verfolge und es vorziehe, die Verluste in einem ihrer Tätigkeitsfelder unter Berücksichtigung der Aussicht auf eine längerfristige Wiederherstellung der Rentabilität und anderer finanzieller wie nichtfinanzieller, jedoch stets mit den wirtschaftlichen Interessen der Gruppe verbundener Aspekte, vorerst zu übernehmen. Bestätigt worden sei die konkrete Aussicht auf die Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist entgegen dem Vorbringen der Kommission durch die stetige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der SEA Handling im Zeitraum 2003-2005, die auch ohne einen strategischen Minderheitspartner und trotz der Marktschwierigkeiten zu verzeichnen gewesen sei. |
Zur Vereinbarkeit
|
(84) |
In Bezug auf die Förderfähigkeit der Unternehmen stellten die italienischen Behörden im Wesentlichen fest, dass: i) sich das Unternehmen angesichts der auch schon vor der Gründung der SEA Handling zu verzeichnenden ständigen Verluste bei der Bodenabfertigung offensichtlich seit dem Tag, an dem es seinen Betrieb aufnahm, in Schwierigkeiten befunden habe; ii) die Umstrukturierung der SEA Handling auf einem aus mehreren Dokumenten bestehenden Umstrukturierungsplan für den Zeitraum 2003-2010 basiere, der auf die Wiederherstellung der Rentabilität der Bodenabfertigung abzielte; iii) in diesen Dokumenten die Strategie der SEA sowie der Zeitplan für die hierfür vorgesehenen Maßnahmen umfassend beschrieben seien. |
|
(85) |
Die italienischen Behörden betonten insbesondere, dass der „Konsolidierte Geschäftsplan der SEA-Gruppe für 2002-2006“ (im Folgenden „Konsolidierter Geschäftsplan 2002-2006“) die folgenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Produktivität der Bodenabfertigung und zur Erhöhung der Einnahmen vorgesehen habe:
|
|
(86) |
Die italienischen Behörden bekräftigen zudem, dass eine wichtige Umstrukturierungsmaßnahme in der Entscheidung für einen Minderheitsaktionär bestanden habe. |
|
(87) |
Zweitens erklärten die italienischen Behörden, dass der Geschäftsplan 2003-2007, in dessen Mittelpunkt die SEA Handling gestanden habe, die wesentlichen, sich negativ auf die Tätigkeit des Unternehmens auswirkenden Faktoren aufgelistet habe, insbesondere die hohen Lohnkosten, die organisatorischen Ungleichgewichte und den Mangel an technologischen Innovationen. Das Dokument enthalte auch die wichtigsten zur Wiederherstellung der Produktivität des Unternehmens notwendigen Maßnahmen: i) Erhöhung seines Marktanteils; ii) Maßnahmen zur Steigerung der technologischen Innovation; iii) Maßnahmen zur Verbesserung der Anpassungsfähigkeit an den Kundenbedarf; iv) Überprüfung kostspieliger, nicht zum Kerngeschäft gehörender Tätigkeiten; v) Senkung der Lohnkosten; vi) Einziehung der durch die Bodenabfertigung erwirtschafteten Zusatzeinnahmen. |
|
(88) |
Drittens weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass das Dokument „Executive Summary — Leitlinien des Strategieplans 2007-2012 der SEA-Gruppe — 11. Mai 2007“ (im Folgenden „Strategieplan 2007-2012“) einen in drei Phasen unterteilten Plan zur Wiederherstellung der Rentabilität der SEA Handling bis zum Jahr 2011 enthalte. Mit ebensolcher Eindeutigkeit werde die Wiederherstellung der Rentabilität der Bodenabfertigung im „Strategieplan der SEA-Gruppe 2009-2016“ (im Folgenden „Strategieplan 2009-2016“) und im „Geschäftsplan der SEA 2011-2013“ (im Folgenden „Geschäftsplan 2011-2013“) als Ziel genannt. |
|
(89) |
Viertens weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass das Erfordernis, eine Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden, insofern eingehalten worden sei, als die betreffenden Maßnahmen unter dem Blickwinkel der Marktliberalisierung unverzichtbar gewesen seien. Auf jeden Fall seien Vorkehrungen getroffen worden, um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, nämlich ein schrittweiser Personalabbau (Verringerung um 1 755 Einheiten im Zeitraum 2003-2010), die Beschränkung der Marktpräsenz (Einstellung sämtlicher Tätigkeiten, die nicht unter die Kerntätigkeit fallen; Einstellung der Enteisungstätigkeit; erfolglose Versuche zur Veräußerung eines Minderheitsanteils an der SEA Handling). |
|
(90) |
Abschließend bekräftigt Italien, dass die Unterstützung eindeutig auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt sei, da sie sich auf die Betriebsverluste des Unternehmens und damit auf den Betrag beschränke, der notwendig sei, um die Betriebskontinuität der Bodenabfertigung zu gewährleisten. Diese Unterstützung habe keine Erhöhung des Marktanteils zum Nachteil der Wettbewerber bewirkt, da keine Investitionsmaßnahme umgesetzt worden sei, die nicht in den Umstrukturierungsplänen vorgesehen gewesen sei. |
5. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
5.1. SEA
|
(91) |
Die SEA bestätigt in ihrer Stellungnahme die Ausführungen der italienischen Behörden und präzisiert bzw. ergänzt sie in bestimmten Punkten. |
Zur Zurechenbarkeit der Maßnahmen zur Deckung der Verluste zum italienischen Staat
|
(92) |
Zunächst verweist die SEA bezüglich der Vereinbarung der Sozialpartner vom 4. April 2002, an der die Stadt nach Ansicht der Kommission aktiv beteiligt gewesen sei, nachdrücklich auf das „Stardust-Marine-Urteil“. Sie erinnert daran, dass die Beweislast für die Zurechenbarkeit bei der Kommission liege, und führt aus, dass im vorliegenden Fall zu wenige Fakten vorlägen, die überdies von ihrem Inhalt und ihrer Art her unzureichend seien. Hingegen gebe es „gegenteilige Indizien“, die die Eigenständigkeit der SEA bei ihren internen Entscheidungen zur Umstrukturierung der SEA Handling sehr viel fundierter und überzeugender belegten. |
|
(93) |
Die SEA vertritt die Ansicht, dass die Vereinbarungen mit den Gewerkschaftsverbänden darauf abgezielt hätten, den Arbeitnehmern den Schutz ihrer erworbenen Ansprüche und die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitsplätze gemäß der von der SEA beschlossenen Strategie zuzusichern. Sie stellt fest, dass sich der Verwaltungsrat der SEA in seinen Beschlüssen zur Umstrukturierung der Gruppe nicht zum Verzicht auf einen den Markterfordernissen entsprechenden Personalabbau verpflichtet habe. Die Abbau- und Umstrukturierungsbeschlüsse — einschließlich der jüngsten Beschlüsse — seien ausschließlich wirtschaftlich motiviert gewesen, und weder die Stadt noch die dort vertretenen politischen Kräfte hätten dabei eine entscheidende Rolle gespielt. |
|
(94) |
Die SEA führt weiter aus, dass die Sozialverträglichkeit sowohl im Gesetzesdekret Nr. 18/99 genannt werde, dessen Artikel 14 den „Sozialschutz“ zum Gegenstand habe, als auch in der Richtlinie 96/67/EG, in deren Erwägungsgrund 24 anerkannt werde, dass die Staaten „weiterhin das Recht haben [müssen], den Beschäftigten von Unternehmen, die Bodenabfertigungsdienste erbringen, ein angemessenes Niveau sozialer Sicherheit zu gewährleisten“, womit deren legitimes Recht anerkannt werde (Artikel 18), alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Rechte der Arbeitnehmer (unter Wahrung der Bestimmungen der Richtlinie und „der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts“) sicherzustellen. Der SEA zufolge habe die Sozialverträglichkeit nur innerhalb der durch den rechtlichen Kontext gesetzten Grenzen eine Rolle bei den von ihr frei getroffenen unternehmerischen Entscheidungen spielen können. |
|
(95) |
Die SEA hebt des Weiteren hervor, dass die Kommission bestimmte von der Stadt Mailand vorgebrachte „gegenteilige Indizien“ außer Acht gelassen habe, nämlich die Nichtbeachtung der behaupteten Verpflichtungen in der Vereinbarung der Sozialpartner vom 26. März 2002 sowie deren Befristung. |
|
(96) |
In Bezug auf die Kontrolltätigkeit der Stadt, die von der Kommission angeführt worden war, bekräftigt die SEA ihre vollständige Unabhängigkeit in ihren Entscheidungen und ihrer Unternehmensführung, von der sie ohne jedwede Auflagen seitens der Stadt oder der Provinz Mailand freien Gebrauch mache. Allein die Unternehmensleitung sei für die Einhaltung der Sozialverträglichkeit zuständig, zudem sei es gesetzlich untersagt, dass Einrichtungen außerhalb des Unternehmens (wie Mehrheitsaktionäre) die Befugnisse und Aufgaben der Unternehmensleitung wahrnehmen. Die SEA argumentiert weiter, dass selbst wenn irrtümlich angenommen würde, dass der öffentliche Mehrheitsaktionär im Allgemeinen Einfluss auf die Entscheidungen der Verwaltungsorgane der SEA nehme, der Nachweis der Zurechenbarkeit im Sinne des „Stardust-Marine-Urteils“ nicht anhand des organisationsrechtlichen Kriteriums, sondern anhand der effektiven Einflussnahme auf umstrittene Entscheidungen zu führen sei. |
|
(97) |
Der SEA zufolge sollte die Kommission stärker die unterschiedlichen Standpunkte berücksichtigen, die auf der Sitzung des Stadtrats von Mailand am 16. Juni 2003 geäußert worden seien, aus dessen Protokoll eindeutig die Entscheidungsfreiheit und Organisationsautonomie des Unternehmens hervorgehe. So hätten die Mitglieder des Stadtrats zum einen zur Kenntnis genommen, dass die SEA Auskünfte, die Gegenstand einer laufenden Verhandlung mit den Gewerkschaftsverbänden waren, aus Gründen verweigerte, die nicht offengelegt werden könnten, und zum anderen sei der Antrag abgelehnt worden, mit dem die Stadtverwaltung die SEA zur Vorlage eines Unternehmens- und Geschäftsplans auffordern sollte. Dieser Antrag wäre nicht entgegengenommen worden bzw. hätte gar nicht erst gestellt werden müssen, wenn die Stadt Mailand den Einfluss ausgeübt hätte oder davon ausgegangen wäre, den Einfluss ausüben zu können, den die Kommission ihr unterstellen möchte. |
|
(98) |
In Bezug auf die blanko ausgestellten Rücktrittsgesuche ergänzt die SEA die von der Stadt Mailand vorgetragenen Bemerkungen dahingehend, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats der SEA bei der Hauptversammlung am 24. Februar 2006 bestätigt habe, dass kein Mitglied des Verwaltungsrats zur Unterzeichnung eines solchen Gesuchs aufgefordert gewesen sei. Alle Erwiderungen auf dieser Versammlung in Bezug auf die blanko ausgestellten Rücktrittsgesuche lieferten einen sicheren Hinweis darauf, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis von der Stadt Mailand bestehe. Auf die Äußerungen des Verwaltungsratsvorsitzenden auf dieser Versammlung verweisend, merkt die SEA zudem an, dass der Verwaltungsrat dem Antrag des Aktionärs auf Dividendenausschüttung in Höhe von 250 bis 280 Mio. EUR nicht stattgegeben und den ausgeschütteten Betrag vielmehr auf 200 Mio. EUR reduziert habe, was beweise, dass der Verwaltungsrat unbeeinflusst von den Rücktrittsgesuchen dem Wunsch der Stadt nicht nachgekommen sei. |
|
(99) |
Abschließend vertritt die SEA den Standpunkt, dass der — von der Presse erhobene — Vorwurf der mutmaßlichen Abhängigkeit des Verwaltungsrats der SEA von der Stadt aus dem Jahr 2006 stamme und keinesfalls den Einfluss „beweisen“ könne, den die Stadt im davorliegenden Zeitraum auf die SEA ausgeübt habe. Auch könnten keine Mutmaßungen über den tatsächlichen Einfluss angestellt werden, solange die Kommission keine verlässlichen und stichhaltigen Beweise — auch in Bezug auf die Abfolge der Ereignisse — vorlege. |
Zur Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers
|
(100) |
Die SEA verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil „Alfa Romeo“ (25) und Urteil „ENI-Lanerossi“ (26)) ebenso wie jeder andere private Anteilseigner vernünftigerweise einem Unternehmen das Kapital zuführen kann, das zur Sicherstellung seines Fortbestands erforderlich ist, wenn es sich in vorübergehenden Schwierigkeiten befindet, aber seine Rentabilität — gegebenenfalls nach einer Umstrukturierung — wieder zurückgewinnen kann, eine Muttergesellschaft die Verluste einer ihrer Tochtergesellschaften übernehmen kann, wobei solche Entscheidungen nicht nur mit der Wahrscheinlichkeit eines mittelbaren materiellen Gewinns begründet werden können, sondern auch mit anderen „Erwägungen“. Wie der Gerichtshof im Urteil „ENI-Lanerossi“ weiter ausführt, könnten Erwägungen wie die Wahrscheinlichkeit, aus der Investition einen mittelbaren materiellen Gewinn zu ziehen, die Möglichkeit, die Tätigkeiten der Tochtergesellschaft zu bestmöglichen Konditionen zu veräußern, das Bemühen um Imagepflege der Gruppe insgesamt oder um Neuorientierung ihrer Tätigkeiten aus Sicht eines langfristig nach (nicht ausschließlich finanzieller) Rentabilität strebenden privaten Kapitalgebers die Zuführung von Kapital zu einer in die Verlustzone geratenen Tochtergesellschaft rechtfertigen. |
|
(101) |
Die SEA ist der Ansicht, dass sich der Ausgleich der Verluste der SEA Handling im vorliegenden Fall unter dem Blickwinkel des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers nicht nur mit dem Vorhandensein eines Strategieplans und eines Umstrukturierungsprogramms mit guten langfristigen Rentabilitätsaussichten überzeugend rechtfertigen lasse, sondern neben der einfachen finanziellen Rentabilität der Investition auch mit anderen Erwägungen, so mit der besonderen Verantwortung der SEA als Flughafenbetreiber, der Imagepflege sowie damit, dass der interne Ausgleich zu keinem Zeitpunkt eine gesonderte Verschuldung der Gruppe nach sich gezogen oder sie in finanzielle Schwierigkeiten gebracht habe, sondern stattdessen einen durchaus erheblichen Nettogewinn eingebracht habe. |
|
(102) |
Des Weiteren bekräftigt die SEA, dass ihren Investitionsentscheidungen nicht unbedingt Erwägungen eines unmittelbaren Gewinns zugrunde gelegen hätten, wie sie bei (zumindest spekulativen) Entscheidungen eines Minderheitsaktionärs ohne Kontrollbefugnis oder selbst eines Mehrheitsaktionärs im Vordergrund stehen könnten, der ausschließlich vom Streben nach möglichst hohem Profit aus der separaten Bodenabfertigung getrieben wird, sondern dass ihre Entscheidungen auch von weiterreichenden Erwägungen und dem Ziel beeinflusst worden seien, der gesamten SEA-Gruppe langfristig bestmögliche Ergebnisse zu sichern. |
Zum Kontext der Maßnahmen
|
(103) |
Nach Auffassung der SEA dürfe die Kommission den rechtlichen Kontext, in dem der Verlustausgleich erfolgt sei, nicht unberücksichtigt lassen. Der Rechtsrahmen habe durch den von ihm erzeugten Wettbewerbsdruck und die Verpflichtungen, die er der SEA auferlege, Auswirkungen auf die Unternehmensentscheidungen und die daraus resultierenden Ergebnisse gehabt. Da die beanstandeten Maßnahmen unmittelbar nach dem Erlass der auf die Liberalisierung des Sektors abzielenden Richtlinie 96/67/EG und deren Umsetzung in nationales Recht erfolgt seien, stellt die SEA gleichwohl fest, dass sie ab 1996 einem Drittanbieter für Bodenabfertigungsdienste (ATA Handling) Zugang zu ihren Flughäfen gewährt habe. |
|
(104) |
Das Unternehmen führt des Weiteren aus, dass sich Italien für eine vollständige Liberalisierung des Marktes für Bodenabfertigungsdienste entschieden und nur die Möglichkeit vorgesehen habe, dass die Zivilluftfahrtbehörde (ENAC) in begründeten Fällen befristete Beschränkungen der Zahl der Dienstleister zulasse. Die SEA vertritt die Auffassung, dass die ENAC durch die Zulassung von nicht weniger als 246 Dienstleistern, wovon 84 ermächtigt seien, ihre Dienstleistungen auf den Flughäfen Linate und Malpensa zu erbringen, den Markt für Bodenabfertigungsdienste auf einigen italienischen Flughäfen überlastet habe. Zwar habe die von Italien gewählte Öffnung den Zutritt vieler Betreiber zum Markt begünstigt, doch tendiere dieser zu einer Verringerung der Zahl der Bodenabfertigungsdienstleister auf den einzelnen Flughäfen. Verstärkt werde diese Tendenz noch durch eine unlängst vor der ENAC erlassene Regelung, die durch die Einführung strengerer Anforderungen an die Zertifizierung der Abfertigungsdienste zu einer sorgfältigeren Auswahl der Betreiber führen dürfte, die qualitativ und sicherheitstechnisch höherwertigere Dienstleistungen erbringen müssten. Die SEA weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass andere Länder einen anderen Weg gegangen seien, um einen zu hohen Wettbewerbsdruck und übermäßige Ungleichgewichte in der wirtschaftlichen Situation der Dienstleister infolge des Preisdrucks zu vermeiden. |
|
(105) |
Angesichts der sich ändernden Wettbewerbsbedingungen habe sich die Entscheidung für die Aufspaltung in zwei Unternehmen auf das strategische Modell der SEA gestützt, das seinerzeit auf dem Betrieb von Malpensa als Drehkreuz basiert habe und die Kontrolle, Überwachung und Koordinierung der Bodenabfertigungsdienste (analog zu dem auf den Flughäfen in Frankfurt und Wien praktizierten Modell) verlange. |
|
(106) |
Im Übrigen weist die SEA mit Nachdruck darauf hin, dass bei der Analyse der wirtschaftlich motivierten Entscheidungen der SEA den Merkmalen des Marktes der Bodenabfertigungsdienste Rechnung getragen werden müsse. Erstens sei die Gewinnspanne bei der Bodenabfertigung sehr gering, wobei dieses Phänomen durch die Marktliberalisierung noch verschärft werde, sodass nur geringe Gewinne erwirtschaftet oder die Leistungen verlustbringend erbracht würden. Am ehesten erzielten normalerweise noch die Betreiber — wenn auch bescheidene — Gewinne, die über ein internationales Netz verfügten, das es ihnen ermögliche, das unternehmerische Risiko auf mehrere Standorte zu streuen. Durch die Präsenz auf mehreren Flughäfen könnten beispielsweise die höheren Belastungen, die in einem Land mit strengeren gesetzlichen Bestimmungen oder vertraglichen Rahmenbedingungen für die Personalverwaltung entstünden, durch geringere Belastungen in einem Land mit flexibleren Rechtsvorschriften ausgeglichen werden. So verfügten Betreiber mit insgesamt positiven Gewinnspannen über ein internationales Netz und könnten durch Global- und Exklusivverträge, eine einzige Hauptverwaltung, Größenvorteile bei den Investitionen, begrenzte, aber auf eine Fluggesellschaft oder eine besondere Zeitnische ausgerichtete Markanteile sowie Einsparungen durch die Abfertigung für ein und dieselbe Fluggesellschaft auf mehreren Flughäfen beträchtliche Synergien entwickeln. |
|
(107) |
Nach Auffassung der SEA ist der Markt angebotsseitig betrachtet demzufolge heterogen, da ein und dieselbe Tätigkeit von in Bezug auf ihre Art, ihre Kapazität, ihre Haftung und ihren Tätigkeitsbereich äußerst unterschiedlichen Betreibern erbracht werden könnte, d. h. von Flughafenbetreibern mit einem System der getrennten Rechnungsführung, von Flughafenbetreibern mit einem System der Unternehmenstrennung, von Drittabfertigern (darunter Dienstleister, die in einem nationalen oder internationalen Netz tätig sind, oder kleine und mittlere Dienstleister) oder Fluggesellschaften als Selbstabfertiger. |
|
(108) |
Die Kommission komme daher nicht umhin, die Funktionsweise und die allgemeine Entwicklung des Marktes der Bodenabfertigungsdienste zu berücksichtigen und die Entwicklung der SEA Handling an der vergleichbarer Marktteilnehmer zu messen. In Bezug auf die allgemeine Entwicklung vertritt die SEA angesichts der sehr geringen Gewinnspannen auf dem Bodenabfertigungsmarkt die Auffassung, das sich unter Berücksichtigung des erheblichen Produktivitätsdefizits und der äußerst unausgewogenen Kostenstruktur der SEA Handling sowie der allgemein schwierigen Konjunkturlage die Rentabilität weder durch ein Wunder noch schlagartig habe wiederherstellen lassen und es daher nicht überrasche, dass die ursprünglich gesetzten Fristen verlängert worden seien. |
|
(109) |
Die SEA widerspricht daher der Behauptung, die SEA hätte angesichts der Unmöglichkeit, die Verluste der SEA Handling innerhalb der vorgesehenen drei Jahre aufzufangen, ihre Strategie überdenken und ihre Bodenabfertigung veräußern müssen. Die SEA habe ihre Entscheidungen nicht jedes Jahr neu erörtern können, da bei der Bodenabfertigung, ebenso wie in allen anderen mit dem Flughafenbetrieb in Verbindung stehenden Wirtschaftsbranchen in mehrjährigen Dimensionen gedacht werde und sich getroffene Entscheidungen nur langfristig aussagekräftig beurteilen ließen. |
|
(110) |
Bezüglich des Vergleichs der Wirtschaftsleistungen zwischen der SEA Handling und anderen Marktteilnehmern stellt die SEA fest, dass der einzig wirklich vergleichbare Marktteilnehmer — weil es sich um einen Flughafenbetreiber handele, der Bodenabfertigungsdienste im Rahmen einer Unternehmenstrennung erbringe — der Betreiber […] sei. […] habe in den drei Jahren von 2004 bis 2006 Verluste verzeichnet, die den Bodenabfertigungsdiensten zuzuschreiben seien, wobei sich der negative Trend in den darauffolgenden Jahren fortsetzt habe und sich wahrscheinlich in der nächsten Zeit weiter fortsetzen dürfte. |
|
(111) |
Unter Hinweis auf ihr Geschäftsmodell („Luftfahrt-Drehkreuz“ („Hub“)) bekräftigt die SEA, dass sie einen Abfertiger bräuchte, der alle notwendigen Bodenabfertigungsdienste entsprechend den hohen Qualitätsstandards erbringt. Nur die SEA Handling erfülle diese Anforderungen, da die anderen Marktteilnehmer nicht über die notwendigen materiellen, wirtschaftlichen und insbesondere personellen Ressourcen verfügten, um die gesamte Palette der für das Geschäftsmodell notwendigen Dienstleistungen anzubieten. |
|
(112) |
Darüber hinaus macht die SEA geltend, dass sie neben ihrem Eigeninteresse auch einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung unterworfen sei, da die Verantwortung für Störungen bei der Bodenabfertigung in den nationalen Vorschriften eindeutig dem Flughafenbetreiber zugewiesen werde. |
|
(113) |
Der vollständig liberalisierte italienische Markt bringe zudem größere Belastungen für den Flughafenbetreiber mit sich als ein teilweise liberalisierter Markt, da dieser nämlich verpflichtet und den Kontrollbehörden gegenüber dafür verantwortlich sei, über Fachteams zu verfügen, die Dienstleistungen in Notfällen und bei unvorhergesehenen Ereignissen erbringen könnten. Der Betreiber habe keine Möglichkeit, hinzukommenden Marktteilnehmern „Bereitschaftsdienst“-Verpflichtungen aufzuerlegen, wie sie im Lastenhaft einer Ausschreibung zur Auswahl eines Dienstleisters auf einem teilweise liberalisierten Markt vorgesehen werden könnten. |
Zur wirtschaftlichen Rationalität des Verhaltens der SEA
|
(114) |
Mit der Trennung der Aktiva und deren Transfer in das Tochterunternehmen SEA Handling habe nicht nur das EU-Recht eingehalten, sondern auch der Liberalisierung bestmöglich begegnet werden sollen, indem langfristig Vorteile aus den sich eröffnenden neuen Möglichkeiten gezogen werden. Ziele der Trennung seien die bessere Umsetzung der zur Steigerung der Effizienz und Produktivität der beiden Unternehmen notwendigen Maßnahmen und gleichzeitig die Eröffnung von Möglichkeiten für Allianzen mit ausländischen Partnern gewesen. |
|
(115) |
Die SEA betont ferner, dass der Rückzug aus der Bodenabfertigung einen Kostenanstieg aufgrund ihrer Verpflichtung bewirkt hätte, Dienstleistungen in Notfällen und bei unvorhergesehenen Ereignissen zu erbringen. Die Einsparungen der SEA durch Größenvorteile aufgrund der Möglichkeit, die Grenzkosten für das Personal der SEA Handling für den Bereitschaftsdienst einzusetzen, anstatt Kosten durch den Aufbau und die Verfügbarkeit eines Fachteams zu verursachen, beliefen sich auf schätzungsweise 10,7 Mio. EUR im Jahr 2003 und 8,7 Mio. EUR im Jahr 2010. |
|
(116) |
Die SEA verweist darauf, dass die SEA Handling aufgrund der außergewöhnlichen Belastungen und der konkreten Aufgabe, zunächst die Lebensfähigkeit und später die Rentabilität der Bodenabfertigungsdienste schrittweise wiederherzustellen, von Anfang an eine ungünstige Kostenstruktur gehabt habe. Die SEA habe daraufhin ein intensives Umstrukturierungs- und Sanierungsprogramm aufgelegt, mit dem u. a. das Ziel verfolgt worden sei, einen strategischen Partner zu finden, der zur Verwirklichung dieser Zielvorgaben beitragen könne. |
|
(117) |
Im Mai 2001 habe die SEA eine Ausschreibung durchgeführt, mit der ein oder mehrere zum Erwerb einer Minderheitsbeteiligung am Kapital der SEA Handling bereite Betreiber gefunden werden sollten, an der sich ein Großteil der wichtigsten Akteure des Sektors beteiligt habe. Nach Prüfung der Referenzen und Angebote der interessierten Unternehmen habe die SEA noch 2001 Verhandlungen mit dem Unternehmen […] eingeleitet, das das interessanteste Angebot für eine Partnerschaft vorgelegt habe. Trotz der weit fortgeschrittenen Verhandlungen und eines bereits ausgearbeiteten gemeinsamen Plans zur Neubelebung der SEA Handling habe der SEA-Verwaltungsrat auf seiner Sitzung am 10. September 2002 beschlossen, das Angebot dieses Betreibers nicht anzunehmen, weil er […]. Die SEA räumt ein, dass das Scheitern der Verhandlungen die Möglichkeit untergraben habe, die Rentabilität der SEA Handling in der ursprünglich vorgesehenen Frist wiederherzustellen, da das Vorhandensein eines strategischen Minderheitspartners ein Schlüsselfaktor für die Erreichung dieses Ziels gewesen sei. |
|
(118) |
Des Weiteren führt die SEA aus, dass sie im April 2008 ein neues Verfahren zur anteiligen Veräußerung der SEA Handling eingeleitet habe, das trotz des ursprünglich von einem großen internationalen Betreiber geäußerten Interesses zu keinem Ergebnis geführt habe. |
|
(119) |
Die SEA betont, dass das Sanierungsprogramm der SEA Handling in erster Linie auf das von der Gruppe bereits festgelegte und mittel- bzw. langfristig angelegte Geschäftsmodell eines Drehkreuzes (Hub) ausgerichtet gewesen sei, das die wirtschaftliche Rentabilität der für diesen Tätigkeitstyp erforderlichen finanziellen Verpflichtungen versprochen habe. Die SEA betont in diesem Zusammenhang, dass gemäß der Richtlinie 96/67/EG bei einer Begrenzung der Zahl der Dienstleister diese nach einem besonderen Verfahren und für die Dauer von sieben Jahren auszuwählen seien, womit stillschweigend anerkannt werde, dass kürzere Zeiträume einer gründlichen organisatorischen Planung und der erwarteten wirtschaftlichen Rentabilität entgegenstünden. |
|
(120) |
Konkret habe dieses Programm aus Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsproduktivität und zum schrittweisen Abbau der Personalkosten bestanden. Diese Ziele seien sowohl durch qualitätsorientierte Maßnahmen in Bezug auf die Modalitäten der Bodenabfertigung als auch durch quantitätsorientierte Maßnahmen in Bezug auf die Zahl der Beschäftigten erreicht worden. Das Umstrukturierungsprogramm habe zum einen aus dem konsolidierten Geschäftsplan 2002-2006 der SEA-Gruppe bestanden, der die Strategie, die Ziele und die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität der Bodenabfertigung vorgegeben habe. Zum anderen habe der am 29. Juli 2003 angenommene Geschäftsplan 2003-2007 der SEA Handling ein Umstrukturierungsprogramm zur Verbesserung der Effizienz der Dienstleistungen, Strukturen und Humanressourcen für diesen Geschäftsbereich enthalten. Die SEA habe mit der Wiederherstellung der Rentabilität der Bodenabfertigungsdienste innerhalb von drei Jahren, d. h. bis 2005 bzw. bis spätestens 2007, gerechnet. |
|
(121) |
Die SEA widerspricht daher den Behauptungen der Kommission, wonach die von der SEA geplanten Maßnahmen zur Sanierung der SEA Handling nicht ausführlich im konsolidierten Geschäftsplan der Gruppe beschrieben seien und die SEA Handling keinen eigenen detaillierten Geschäftsplan mit einer Strategie zur Sanierung des Unternehmens und den Maßnahmen zu deren schrittweiser Umsetzung habe. |
|
(122) |
Die SEA ist der Auffassung, dass die positive Entwicklung der wichtigsten Wirtschaftsindikatoren zwischen 2003 und 2004 ermutigend gewesen sei und die Richtigkeit des Vorgehens der SEA bestätigt habe. Die im Geschäftsplan 2003-2007 für 2005 geplante Wiederherstellung der Rentabilität sei aufgrund einer Reihe von Ereignissen fehlgeschlagen, die sich negativ auf die wirtschaftliche Lage der SEA Handling ausgewirkt hätten. Die SEA nennt in diesem Zusammenhang die Ausbreitung von SARS in den Jahren 2002 und 2003, den Beginn des Irakkriegs im Jahr 2003, die wachsende Bedrohung durch den internationalen Terrorismus, den zunehmenden Preisdruck im Bodenabfertigungssektor ab dem Jahr 2006, insbesondere durch das Hinzukommen neuer Abfertiger auf dem Flughafen Malpensa sowie speziell von Aviapartner, was eine Absenkung des Preisniveaus einiger Verträge nach sich gezogen habe, darunter des Vertrags mit Alitalia (–6 % des Preises je Einheit), den von Alitalia im Jahr 2007 beschlossenen Rückzug vom Flughafen Mailand-Malpensa („De-Hubbing“), dessen Auswirkungen ab April 2008 voll und ganz zum Tragen gekommen seien, und die im Jahr 2010 vom isländischen Vulkan Eyjafjallajökull freigesetzte Aschewolke. |
|
(123) |
Angesichts der Verschlechterung der wirtschaftlichen Entwicklung der SEA Handling im Zeitraum 2006-2007 und des „De-Hubbing“ von Alitalia habe sich die SEA entscheiden müssen, ob sie ihr Geschäftsmodell beibehält und das Sanierungsprogramm der SEA Handling erforderlichenfalls anpasst und aktualisiert. Im Jahr 2007 habe die SEA schließlich beschlossen, auf das innovative Geschäftsmodell eines „Self-Hubs“ oder „virtuellen Hubs“ hinzuarbeiten, und habe damit ihre strategische Entscheidung, den Weg der Sanierung und Umstrukturierung der SEA Handling fortzusetzen, bestätigt und die Bedeutung der Bodenabfertigung für die Entwicklung ihrer Vorhaben wie in ihrem vorherigen Geschäftsmodell bekräftigt. Gründe für die Entscheidung seien die bereits erzielten Erfolge bei der Arbeitsproduktivität und beim Personalabbau, die durch die bisherigen Erfahrungen bestätigte Möglichkeit der Wiederherstellung der Rentabilität und schließlich die Überlegung gewesen, dass gegen jede andere Lösung, die Auslagerung eingeschlossen, weiterhin die gleichen Kontraindikationen sprechen würden wie im Jahr 2003. |
|
(124) |
Der SEA zufolge ist der Verlustausgleich stets gerechtfertigt gewesen, da die Übertragung der Sicherstellung bestimmter Bereitschaftsdienste auf Dritte (in Anbetracht der höheren Kosten der ausgelagerten Dienstleistungen im Vergleich zu den durch mögliche interne Synergien entstehenden) weder wirtschaftlich angemessen noch konkret realisierbar gewesen sei (es habe kein Gesamtangebot eines Drittdienstleisters für die Bodenabfertigungsdienste vorgelegen; bei den auf den Mailänder Flughäfen vertretenen Betreibern seien mehrfach mangelnde Zuverlässigkeit und unzureichende Qualität der Dienstleistungen festgestellt worden). |
|
(125) |
Im Hinblick auf die Tragfähigkeit des Angebots Dritter bemerkt die SEA erstens, dass obgleich mehrere Drittdienstleister (wie Aviapartner) ab 2006 die Zertifizierung zur Erbringung der Gesamtheit der Bodenabfertigungsdienste auf den Mailänder Flughäfen gehabt hätten, sich die tatsächliche Lage anders darstelle. Die SEA ist der Ansicht, dass das übliche Zertifizierungsverfahren der ENAC ungeeignet sei, da dabei in der Regel beurteilt werde, inwieweit die Bodenabfertigungsgesellschaft die Bedingungen in Bezug auf den Konzern insgesamt erfülle, ohne dass die tatsächliche Kapazität berücksichtigt werde, die die Gesellschaft auf einem bestimmten Flughafen bereitstellen könne. Darüber hinaus stellt die SEA fest, dass sie als Flughafenbetreiber in das Verfahren zur Zertifizierung der Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten hätte einbezogen werden müssen, um nicht die Folgen von Störungen oder Ausfällen bei Drittdienstleistern tragen zu müssen, ohne Strafen gegen sie verhängen zu können. Der SEA zufolge sieht die neue Vorschrift der ENAC vom 19. Januar 2011 die Abgabe einer begründeten Stellungnahme des Flughafenbetreibers zur Konformität der vom Dienstleister angewandten Verfahren und Standards vor. |
|
(126) |
Zweitens stellt die SEA fest, dass kein Drittbetreiber wirklich das gesamte Dienstleistungsspektrum habe anbieten können, da deren Geschäftsstrategie darin bestanden habe und weiterhin darin bestehe, sich auf die rentabelsten Dienstleistungen zu konzentrieren. |
|
(127) |
Drittens hätten die aktiven Betreiber beträchtliche Schulden bei der SEA Handling gehabt, die häufig in Notsituationen habe einspringen müssen, um deren Ausfälle auszugleichen und schließlich gerichtlich vorgegangen sei, um die offenen Forderungen einzutreiben. |
|
(128) |
Viertens hätten entgegen den Behauptungen der Kommission die auf den Mailänder Flughäfen tätigen gegenwärtig stärksten Konkurrenten, ATA Handling und Aviapartner, keine Gewinne erzielt. ATA Handling habe für den Zeitraum 2003-2005 Verluste angegeben, die der SEA zufolge insbesondere auf den Mailänder Flughäfen höher ausgefallen waren. Das Unternehmen Aviapartner habe zwar im Netz der von ihm bedienten Flughäfen insgesamt Gewinne erzielt, sehr wahrscheinlich aber bei den Tätigkeiten auf den Mailänder Flughäfen Verluste verzeichnet. |
|
(129) |
Bezüglich der Beurteilung der wirtschaftlichen Ergebnisse der SEA Handling, die auch zu einer anderen Entscheidung hätte führen können, betont die SEA, dass die Folgen unternehmerischer Entscheidungen im Bodenabfertigungssektor nur langfristig beurteilt werden könnten und dass deshalb die Entscheidung der SEA der Logik folgend erst nach mehreren Jahren hätte geändert werden können, insbesondere angesichts der in den ersten drei Jahren erzielten ermutigenden Ergebnisse, deren positive Wirkungen einzig und allein durch spätere Entwicklungen, auf die die SEA-Gruppe keinen Einfluss gehabt habe, zunichte gemacht worden seien. |
|
(130) |
Hinsichtlich der Bilanzierung der Ergebnisse stellt die SEA erstens fest, dass die Ergebnisse der SEA Handling ohne Beihilfen für die Bodenabfertigungsdienste erzielt worden seien, indem an die SEA Handling die Vergabe pauschal (und nicht unter Zugrundelegung der Marktpreise) vergüteter Tätigkeiten erfolgt sei, was sich als deutlich rentabler als bei anderen europäischen Betreibern erwiesen habe. Außerdem sei die SEA Handling der einzige Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten auf den Mailänder Flughäfen, der regelmäßig Entgelt für die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen der Infrastruktur an den Flughafenbetreiber entrichte, und sie könnte bereits eine positive Bilanz (für 2011) aufweisen, wenn sie wie andere auf den Mailänder Flughäfen tätige Dienstleister dem Flughafenbetreiber diese Ausgleichszahlung schuldig bleiben würde. Schließlich verweist die SEA darauf, dass die Einnahmen aus dem Betrieb der zentralen Infrastruktureinrichtungen nicht wie bei vergleichbaren Betreibern in die Bilanz der Bodenabfertigungsdienste eingingen. Würden diese Tätigkeiten zu vorab festgelegten Preisen in den Tätigkeitsbereich der SEA Handling einbezogen, entspräche dies zusätzlichen Einnahmen von ca. 70 Mio. EUR jährlich. Die SEA nennt als Beispiel das Unternehmen […], das in die Bilanz für die Bodenabfertigung die Einnahmen aus dem „Betrieb der zentralen Infrastruktureinrichtungen“ einbeziehe, obwohl diese Dienstleistung weder im erschöpfenden Verzeichnis der Bodenabfertigungsdienste in Anhang A der Richtlinie 96/67/EG noch im „IATA Standard Ground Handling Agreement“ aufgeführt sei. Bei gleichem Vorgehen hätte die SEA nach eigenen Angaben im Zeitraum 2005-2009 eine Bruttogewinnspanne zwischen –9 Mio. EUR und + 8 Mio. EUR erzielt (gegenüber der effektiven Spanne zwischen –42,5 Mio. EUR und –23,2 Mio. EUR) und damit ihre Betriebsverluste um durchschnittlich 100 % reduziert. |
|
(131) |
Die SEA bekräftigt, dass sie die Rentabilität ihrer Bodenabfertigungsdienste bis 2012 dank der konsequenten Umsetzung ihres Umstrukturierungsplans, der sich als richtig erwiesen habe und die an einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber gestellten Erwartungen erfülle, endgültig wiederhergestellt haben werde. So könne die SEA beispielsweise die Suche nach einem strategischen Partner für die Bodenabfertigung wieder aufnehmen, ihre eigenen Tätigkeiten in diesem Sektor auch außerhalb der Mailänder Flughäfen weiterentwickeln und ihre Tätigkeit möglicherweise auf spezielle, von ihr bislang nicht erbrachte Dienstleistungen ausweiten. |
|
(132) |
Die SEA stellt fest, dass viele von der Art der Tätigkeit her mit der SEA vergleichbare Flughafenbetreiber, einschließlich größerer Betreiber wie […], die Aufgabe der Bodenabfertigungsdienste ausdrücklich ausgeschlossen hätten, obgleich sie ihnen mehrfach von Finanzanalysten nahegelegt worden sei, was die Stichhaltigkeit dieses betriebswirtschaftlichen Modells bestätige. |
5.2. […]
|
(133) |
Ganz allgemein macht […] geltend, dass im Bodenabfertigungssektor trotz niedriger Spannen Gewinne erwirtschaftet werden. Die Personalkosten machten ca. 60 % bis 70 % des Umsatzes und damit einen Großteil der Kosten jedes Dienstleisters aus, weshalb es sehr wichtig sei, die Abläufe, insbesondere durch Planungssysteme, genauestens zu kontrollieren. |
|
(134) |
Nach Ansicht von […] birgt der Sektor Größenvorteile, d. h., die Kosten je Fluggast nähmen mit der Zahl der Fluggäste ab. Das Kostenoptimum je Fluggast sei erreicht, wenn der Dienstleister 8 bis 9 Mio. Passagiere pro Jahr abfertige, und die SEA Handling liege mit fast 22 Mio. abgefertigten Fluggästen auf den beiden Flughäfen und einem Marktanteil von konstant über 70 % weit über diesem Niveau. |
|
(135) |
[…] nennt als Beispiel für ein auf dem Markt lebensfähiges Unternehmen die SAGAT Handling, die im Jahr 2009 2,5 Mio. Fluggäste zu Personalkosten in Höhe von 55 % des Umsatzes abgefertigt habe. Weitere Beispiele seien Fraport Ground Services Austria, Swissport und Menzies. |
|
(136) |
Nach Ansicht von […] liegt der Hauptgrund für die mangelnde Rentabilität der SEA Handling in den zu hohen Personalkosten. Diese hätten im Zeitraum2002-2008 konstant über dem unhaltbaren Wert von 85 % des Umsatzes gelegen. Dies überrasche umso mehr, als die SEA Handling offenbar Lohnergänzungsleistungen habe in Anspruch nehmen können. |
|
(137) |
[…] möchte die Kommission darauf aufmerksam machen, dass nicht auszuschließen sei, dass die SEA Handling weitere Beihilfen in unterschiedlicher Form erhalten habe. Die Schlepp- und Schubdienstleistungen, die Enteisung und die Beförderung der Fluggäste zum Rollfeld („Bussing“) seien von der SEA erbracht worden, obwohl die SEA Handling ihren Kunden diese Dienstleistungen verkaufe. […] äußert aufgrund der mangelnden Transparenz bei der Verrechnung dieser Dienstleistungen bei der SEA Handling Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise. |
|
(138) |
In ähnlicher Weise könnte die SEA die SEA Handling zusätzlich unterstützt haben, indem sie ihr einen Teil ihres Personals zur Verfügung gestellt habe. Sollten keine entsprechenden Rechnungen vorliegen, ist nach Auffassung von […] von einer rechtswidrigen Beihilfe auszugehen. |
|
(139) |
Eine weitere Form der Unterstützung der SEA Handling durch die SEA bestehe darin, den Fluggesellschaften kombinierte Angebote zu unterbreiten, indem sie ihnen einen Preisnachlass einräume, wenn sie die Bodenabfertigungsdienste der SEA Handling in Anspruch nehmen. Verschiedenen Presseartikel sei zu entnehmen gewesen, dass die Bodenabfertigungsdienste für eine neu von der SEA gewonnene Fluggesellschaft fast immer von der SEA Handling erbracht würden. |
|
(140) |
Bezüglich des Tarifvertrags zwischen den Bodenabfertigungsdienstleistern und den Gewerkschaften stellt […] abschließend fest, dass dieser Vertrag inzwischen für das gesamte Bodenabfertigungspersonal gelte. Nur die SEA wende weiterhin den eigenen Tarifvertrag an, der für die SEA sowohl in wirtschaftlicher als auch in rechtlicher Hinsicht kurz- und langfristig ungünstiger sei, was einem auf Kostenreduzierung ausgerichteten Management zuwiderlaufe. |
6. STELLUNGNAHME DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
|
(141) |
Die italienischen Behörden legten eine Stellungnahme zur Stellungnahme von […] vor. |
|
(142) |
In Bezug auf das erste Argument, dem die Annahme zugrunde liegt, dass die Rentabilität eines Bodenabfertigungsunternehmens vom abgefertigten Verkehrsvolumen und damit von der Zahl der abgefertigten Fluggäste abhänge, halten die italienischen Behörden dagegen, dass dieses Argument zu kurz greife und aus einer abstrakten Beurteilung resultiere, die die den Entscheidungen der SEA zugrunde liegenden langfristigen Erwägungen unberücksichtigt lasse. Aus ihrer Sicht sind diese größenbedingten Kosteneinsparungen nicht entscheidend für die Ermittlung des wirtschaftlichen Ergebnisses eines Bodenabfertigungsunternehmens. Insbesondere verweisen sie darauf, dass die Einnahmen eines solchen Unternehmens nicht von der Zahl der abgefertigten Fluggäste, sondern vielmehr von der Zahl der abgefertigten Flüge und deren Tonnage abhänge. |
|
(143) |
Außerdem laute in Bezug auf die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers die zentrale Frage nicht, ob das Unternehmen Gewinne hätte erzielen können, die es aus dem einen oder anderen Grund nicht erzielt habe, sondern festzustellen, ob der Kapitalgeber ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse haben konnte, mit Blick auf eine wenn auch langfristige Investitionsrendite oder auch aufgrund einer strategischen und nicht nur rein finanziell ausgelegten Planung in das Unternehmen zu investieren. Das ermittelte Gewinnpotenzial spreche für die Anwendung dieses Kriteriums. |
|
(144) |
Die italienischen Behörden führen weiter aus, dass die Abfertigung eines hohen Verkehrsaufkommens keine hinreichende Voraussetzung für die Gewinnerzielung sei. Sie bekräftigen vielmehr die Bedeutung des Agierens in einem großen Netz von Flughäfen, wie sie dies bereits zuvor erläutert hatten. |
|
(145) |
Ferner betonen die italienischen Behörden, dass ein Bodenabfertigungsunternehmen, das nicht an einen Flughafenbetreiber gebunden sei und keine marktbeherrschende Stellung auf einem bestimmten Flughafen habe, die Unternehmensstrategie verfolgen könne, sich ausschließlich auf die für rentabel gehaltenen Dienstleistungen zu konzentrieren. Die SEA Handling habe diese Strategie nicht verfolgen können, da sie unter der Kontrolle des Flughafenbetreibers gestanden habe und sich aufgrund dessen Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde des Sektors (ENAC), nämlich die Erbringung des gesamten Spektrums der erschöpfend in der Richtlinie 96/67/EG genannten Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen Linate und Malpensa kontinuierlich und wirksam sicherzustellen, nicht dafür habe entscheiden können, nur die wirtschaftlich einträglichsten Dienstleistungen oder Dienstleistungen zu bestimmten Tageszeiten zu erbringen. |
|
(146) |
Die italienischen Behörden widersprechen der Behauptung, dass viele europäische Bodenabfertigungsunternehmen hohe Gewinnspannen erzielen. Im Jahr 2009 hätten die sieben größten Abfertiger auf dem italienischen Markt (SEA Handling, Aviohandling, Flightcare, ATA Handling, Aviapartner, Marconi Handling und SAGA) Verluste verbucht. Lediglich die SAGAT Handling, auf die nur ein sehr geringer Marktanteil entfalle, habe aus Sicht der italienischen Behörden bescheidene Gewinne erzielt. |
|
(147) |
Hinsichtlich des Vergleichs zwischen den wirtschaftlichen Ergebnissen der SEA Handling und denen bestimmter anderer in diesem Sektor in Italien oder in Europa tätiger Unternehmen, wie SAGAT Handling, Fraport Ground Services Austria, Swissport und Menzies, sind die italienischen Behörden der Auffassung, dass diese Unternehmen nicht mit der SEA Handling vergleichbar seien. Diese Erwägungen trügen zudem nichts zur Prüfung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers bei, zumal sich in diesem Zusammenhang viel eher die Frage stelle, ob es andere mit der SEA Handling vergleichbare Betreiber gibt, deren — vielleicht sogar private — Kapitalgeber ähnliche Entscheidungen wie die SEA getroffen haben. Die Komplexität bei der Organisation der Tätigkeiten der SAGAT Handling und der SEA Handling sei nicht miteinander vergleichbar. Menzies Aviation und Swissport wiederum seien unabhängige Dienstleister, die innerhalb eines internationalen Netzes tätig seien, sodass ihre Wirtschaftsindikatoren aus den von den italienischen Behörden bereits dargelegten Gründen nicht zweckdienlich mit denen der SEA Handling verglichen werden könnten. |
|
(148) |
Zum überhöhten Anteil der Personalkosten am Umsatz der SEA Handling im Vergleich zu den für den Sektor ermittelten Durchschnittswerten und zu der Feststellung, dass sich daraus die Nichteinhaltung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers ableite, stellen die italienischen Behörden fest, dass dieses Argument nicht die Verschiedenartigkeit der Bodenabfertiger berücksichtige. So hätten insbesondere Dienstleister, die wie die SEA Handling aus der Abtrennung der Bodenabfertigungsdienste vom Flughafenbetrieb hervorgegangen seien, zumindest in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit zwangsläufig höhere Personalkosten als neue Marktteilnehmer. |
|
(149) |
Die italienischen Behörden sind daher der Ansicht, dass bei Unternehmen, die unter der Kontrolle eines Flughafenbetreibers stehen und alle Bodenabfertigungsdienste abwickeln, der durchschnittliche Anteil der Personalkosten am Umsatz mit 70-75 % veranschlagt werden sollte. Mit diesem höheren Kostenanteil würde der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Unternehmen hoch qualifiziertes Personal beschäftigen, das hervorragende Kenntnisse des Sektors und der in ihm geltenden Vorschriften und Verfahren besitzt und die gesamte Palette der Bodenabfertigungsdienste erbringen kann. Auch wenn der Kapitalgeber/Flughafenbetreiber ein Interesse an der allmählichen Reduzierung des Anteils der Personalkosten habe, messe er der Bewahrung des angesammelten Know-hows einerseits und der Einbindung der Bodenabfertigung andererseits eine noch größere Bedeutung bei, was von großem strategischen Wert für die Gruppe sei. Darüber hinaus machen die italienischen Behörden deutlich, dass neue Marktteilnehmer nicht die aus bestehenden Verträgen resultierenden Istkosten der Vergangenheit zu tragen hätten. |
|
(150) |
Sodann gehen die italienischen Behörden auf die Entwicklung des Anteils der Personalkosten am Umsatz ein, die im Gegensatz zu den Darstellungen von […] im Zeitraum 2002-2011 positiv verlaufen sei, wobei der Anteil im Jahr 2010 bei knapp 80 % gelegen habe und sich nunmehr dem Durchschnittswert bei unabhängigen Bodenabfertigern von nicht ganz 70 % annähere. |
|
(151) |
In Bezug auf die von […] behaupteten Beihilfen weisen die italienischen Behörden das Vorbringen als schlichte und jeder Grundlage entbehrende Mutmaßung ab, die sich auf keinen konkreten Beweis stütze. |
|
(152) |
Was Dienstleistungen (Schub- und Schleppdienstleistungen, Bustransport der Fluggäste) anbelangt, bei denen die SEA Handling auf die SEA zugreift, verweisen die italienischen Behörden darauf, dass diese durch entgeltliche und zu Marktbedingungen geschlossene Unterverträge geregelt seien, wie aus den mit den Verträgen mit den beauftragten Transportunternehmen und dem von der ENAC ausgestellten Zertifikat hervorgehe. Andere Wirtschaftsteilnehmer, die einen entsprechenden Antrag stellten, hätten nichtdiskriminierenden Zugang zu diesen Dienstleistungen, zudem sei die Vergabe von Unterverträgen für bestimmte Dienstleistungen im Bodenabfertigungssektor Italiens gängige Praxis. |
|
(153) |
Zu der Behauptung, die SEA Handling setze unentgeltlich Personal der SEA für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten ein, stellen die italienischen Behörden fest, dass diese unbegründet sei und dass nach der Abspaltung des Bodenabfertigungsgeschäfts alle für die Erbringung dieser Dienstleistungen notwendigen Befugnisse auf die Kostenstellen der SEA Handling übertragen worden seien. |
|
(154) |
Was ferner die Behauptung betrifft, die SEA habe neu hinzukommenden Fluggesellschaften möglichst günstige Bedingungen (d. h. Preisnachlässe) für den Zugang zu den Mailänder Flughäfen unter der Voraussetzung eingeräumt, dass diese der SEA Handling gegenüber Wettbewerbern den Vorzug geben, vertreten die italienischen Behörden den Standpunkt, dass sie jeder Grundlage entbehre, sich in keiner Weise belegen lasse und im Übrigen von den Fakten widerlegt werde, da sich große Fluggesellschaften wie Gulf Air in Malpensa und Air Malta, Air Baltic und Carpatair in Linate zugunsten von Wettbewerbern und nicht für SEA Handling entschieden hätten. |
|
(155) |
Zur Anwendung des Tarifvertrags der SEA auf das Personal der SEA Handling anstelle des neuen speziell für die Arbeitnehmer des Bodenabfertigungssektors geltenden Tarifvertrags, […], obgleich dieser aus wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht günstiger wäre, stellen die italienischen Behörden zunächst unabhängig vom Inhalt und von der Anwendung des betreffenden Tarifvertrags fest, dass der Einwand für die Zwecke dieses Verfahrens unerheblich sei, da er ein Ereignis betreffe, das außerhalb des von diesem Verfahren erfassten Zeitraums eingetreten sei. |
|
(156) |
Grundsätzlich bekräftigen sie hinsichtlich des Tarifvertrags, der aus einem allgemeinen gemeinsamen Teil und drei gesonderten Abschnitte besteht, die von den jeweiligen Vertreterverbänden, d. h. Assoaeroporti, Assohandlers und Assocatering, eigenständig ausgehandelt worden seien, dass die SEA Handling den allgemeinen Teil dieses Tarifvertrags sowie die von Assoaeroporti ausgehandelten besonderen Regelungen auf ihre Angestellten anwende, da sich die SEA Handling nicht der Tariftreueverpflichtung in Bezug auf mit den Gewerkschaftsverbänden bereits geschlossene Tarifverträge entziehen könne, wie es sich aus der Vereinbarung der Sozialpartner vom 4. Februar 2002 (27) ergebe, in dem es heißt, dass „die SEA Handling den von Assoaeroporti und den Gewerkschaftsverbänden unterzeichneten Tarifvertrag anwenden wird“. |
7. AM 28. JUNI 2012 ÜBERMITTELTE ERGÄNZENDE ANGABEN
|
(157) |
Nach der Sitzung am 19. Juni 2012 übermittelte die Stadt Mailand weitere Bemerkungen zu ihrer Beurteilung der geprüften Maßnahmen und insbesondere zur „Sanierung der SEA Handling als interner Angelegenheit der SEA-Gruppe“, zum Geschäftsmodell der SEA für die Entwicklung der von ihr betriebenen Flughäfen und zur Notwendigkeit, die verschiedenen Untersuchungszeiträume voneinander zu unterscheiden. |
Sanierung der SEA Handling als interne Angelegenheit der SEA-Gruppe
|
(158) |
Zunächst verweisen die Mailänder Behörden noch einmal darauf, dass die SEA niemals die finanzielle Unterstützung ihrer Aktionäre (Stadt und Provinz Mailand) in Anspruch haben nehmen müssen. Die betreffenden staatlichen Behörden hätten im Gegenteil von der SEA-Gruppe hohe Dividenden erhalten, die sich im Zeitraum 2002-2012 auf 550 Mio. EUR beliefen. |
|
(159) |
Den Mailänder Behörden zufolge sei es keinesfalls sicher — und müsse vielmehr erst belegt werden —, dass die öffentlichen Stellen einen noch höheren finanziellen Vorteil gehabt hätten, wenn sich die SEA nicht zur Sanierung des Bodenabfertigungsunternehmens entschlossen und die Bodenabfertigung stattdessen einem unabhängigen Betreiber übertragen hätte. Als Hauptgründe für die Entscheidung werden die Schwierigkeit genannt, Dritte zu gewinnen, die alle Bodenabfertigungsdienste zu bezahlbaren Preisen erbringen, die die SEA als Flughafenbetreiber gemäß den geltenden Vorschriften kontinuierlich, barrierefrei und komplett für alle Fluggesellschaften und Fluggäste bereitstellen müsse, die Schwierigkeit, die Qualität der Dienstleistungen zu überprüfen (eine notwendige Voraussetzung für die Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Flughafens und die Rückgewinnung von Marktanteilen, was mit dem Geschäftsmodell der SEA möglich gewesen sei), der untrennbare Zusammenhang zwischen dem gewählten Geschäftsmodell und dem Geschäftsmodell des Hub-Flughafens, insbesondere nachdem Alitalia den Flughafen Mailand-Malpensa als Drehkreuz aufgegeben habe („De-Hubbing“) sowie die Notwendigkeit, ein Modell der so genannten virtuellen Plattform („Self-Hub“ oder „virtueller Hub“) zu entwickeln. Der Stadt Mailand seien keine Bewertungen der Kommission (oder von in ihrem Auftrag tätigen unabhängigen Sachverständigen) bekannt, die diesen Aussagen widersprechen würden. |
|
(160) |
Schließlich sollte nach Ansicht der Mailänder Behörden darauf hingewiesen werden, dass gerade aus dem Grund, dass kein Geld von den staatlichen Anteilseignern der SEA geflossen sei und die beschlossene Sanierung der SEA Handling mit den strategischen Zielen der SEA in Einklang stehe, für die Einstufung der betreffenden Maßnahmen als staatliche Beihilfe nachgewiesen werden müsse, dass sämtliche Entscheidungen zur Deckung der Verluste im gesamten Untersuchungszeitraum dem Staat zuzurechnen sind, und dies insbesondere in Bezug auf den zweiten Teil dieses Zeitraums (ab 2007), auf den die (von der Stadt Mailand angefochtenen) Erwägungsgründe im Eröffnungsbeschluss nicht anwendbar seien. |
Das Geschäftsmodell der SEA-Gruppe
|
(161) |
Die Mailänder Behörden verweisen mit Nachdruck auf das gewählte Geschäftsmodell, das darin bestanden habe, die Bodenabfertigungsdienste nicht auszulagern, und bekräftigen noch einmal, dass dieses Modell die langfristige Entwicklung des Flughafens begünstige. Dieses Herangehen habe für die Gruppe insofern Vorrang gehabt, als das betreffende Flughafensystem als Luftfahrt-Drehkreuz fungiere. Der Betrieb eines Flughafensystems, das auf der Tätigkeit eines Luftkreuzbetreibers („Hub Carrier“) oder eines Luftkreuzaufgaben wahrnehmenden Betreibers basiere, verlange aufgrund der großen Komplexität des Systems, dass der Betreiber bestimmte Flughafendienste, darunter die Bodenabfertigung, im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Flughafens unmittelbar selbst erbringe. Als Beispiele hierfür nennen die Mailänder Behörden die Flughäfen Frankfurt, Wien und Paris. Diese Entscheidung sei aus folgenden Gründen gerechtfertigt:
|
Unterscheidung zwischen den Untersuchungszeiträumen zum Zwecke der Würdigung der Maßnahmen
|
(162) |
Die Mailänder Behörden beziehen sich auf den der Kommission nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegten Geschäftsplan 2003-2007. Daraus gehe hervor, dass die Maßnahmen der SEA zur Deckung der Verluste gemäß dem Grundsatz des umsichtig handelnden Kapitalgebers ergriffen worden seien. |
|
(163) |
Die Mailänder Behörden vertreten die Auffassung, dass die Analyse des Geschäftsplans 2003-2007 der SEA Handling zweifelsfrei zeige, dass die Sanierung des Unternehmens in Übereinstimmung mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „Umstrukturierungsleitlinien von 2004“ (28)) erfolge, da das Tochterunternehmen in hohem Maße zu ihrer Sanierung beigetragen habe, sich die finanzielle Unterstützung im Sinne der anwendbaren Bestimmungen des Gesellschaftsrechts auf das zur Abwendung der Insolvenz erforderliche Minimum beschränkt habe und die SEA Handling alles für ihre Sanierung getan habe, indem sie Marktanteile an ihre Wettbewerber veräußert und auf bestimmte Tätigkeiten außerhalb ihres Kerngeschäfts verzichtet habe. |
|
(164) |
Die Mailänder Behörden erinnern daran, dass verschiedene äußere Umstände wie die schwierigen Bedingungen, unter denen das Unternehmen seine Tätigkeit aufgenommen habe (das Unternehmen wurde nicht neu gegründet, sondern entstand durch Ausgliederung aus einem in Schwierigkeiten befindlichen bestehenden Geschäftszweig), sowie die vollständige Liberalisierung des italienischen Marktes für Bodenabfertigungsdienste den Kapitalgeber zwar daran gehindert hätten, die angestrebte Sanierung wie geplant innerhalb von fünf Jahren erfolgreich durchzuführen, die im ersten (schwierigen) Zeitraum umgesetzten Maßnahmen jedoch gezeigt hätten, dass die Sanierung der SEA Handling durchaus möglich sei. Sie verweisen ferner darauf, dass sich die wirtschaftliche Lage und die Produktivität des Unternehmens bis zum Ende dieses Zeitraums gegenüber 2002 bereits deutlich verbessert hätten. |
|
(165) |
Hinsichtlich der zweiten Phase der Sanierung beziehen sich die Mailänder Behörden auf die Strategiepläne 2007-2012 und 2009-2016 der SEA-Gruppe. Dem zweiten Strategieplan zufolge hätte die Wirtschaftlichkeitsgrenze in diesem Jahr (2012) erreicht werden sollen. Vertrete die Kommission trotz dieser Beweismittel eine gegenteilige Auffassung, so sollte sie nach Ansicht der Mailänder Behörden jede Kapitalzuführung zur SEA Handling individuell prüfen, um die Voraussetzungen für das Vorhandensein der Beihilfe und insbesondere deren — mit Nachdruck bestrittene — Zurechenbarkeit zur Stadt Mailand zu ermitteln. |
8. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV
|
(166) |
Nach Durchführung des förmlichen Prüfverfahrens, das nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eröffnet wurde, kommt die Kommission unter Berücksichtigung der Argumente der italienischen Behörden und der Beteiligten zu dem Schluss, dass die fraglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, die im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar und im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig sind. |
|
(167) |
Hinsichtlich des von diesem Beschluss erfassten Zeitraums hatte die Kommission Italien bereits ersucht, ihr für die Beurteilung der Vereinbarkeit der gewürdigten Maßnahmen erforderliche Informationen zu übermitteln, und dabei den in Abschnitt 2.1 und Abschnitt 5 des Eröffnungsbeschlusses zugrunde gelegten Zeitraum ausdrücklich genannt. So ersuchte die Kommission in Abschnitt 5 darum, ihr „den Geschäftsplan der SEA Handling von 2002 und dessen nachfolgende Änderungen sowie alle sonstigen Unterlagen zur Strategie und zur Wiederherstellung der Rentabilität von SEA Handling, die wirtschaftlichen Ergebnisse von SEA Handling für den gesamten Zeitraum 2002-2009, Angaben zur Höhe des Verlustausgleichs und zur genauen Form, in der er erfolgte, und insbesondere die Daten von 2005 bis zur Gegenwart (…)“ zu übermitteln. |
|
(168) |
Auf jeden Fall wurden die italienischen Behörden aufgefordert, ihre Bemerkungen zur gesamten Dauer des in dem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens genannten Zeitraums abzugeben. Die Kommission hat insbesondere in Erwägungsgrund 42 des Beschlusses klargestellt, dass „die Kommission […] folglich den Zeitraum 2002-2010 prüfen [muss], um festzustellen, ob SEA Handling während des gesamten Zeitraums rechtswidrige staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für Verluste erhalten hat“. |
|
(169) |
Da die vorstehend erwähnten Informationen von den italienischen Behörden nicht für den gesamten, im Eröffnungsbeschluss ausdrücklich genannten Zeitraum übermittelt wurden, hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2011 genau dargelegt, welche Unterlagen vorzulegen sind und welcher Zeitraum untersucht wird. |
|
(170) |
Auf dieses Schreiben der Kommission hin haben die italienischen Behörden ihre Bemerkungen abgegeben und insbesondere in ihrem Schreiben vom 15. September 2011 die Angaben bis zum Jahr 2010 übermittelt. |
|
(171) |
Die Kommission stellt außerdem fest, dass die für den Zeitraum 2006-2010 geprüften Maßnahmen von der gleichen Art sind wie jene, die für die Zeit davor untersucht werden, nämlich Kapitalzuführungen zur Begleichung der Betriebsverluste, und dass sie von derselben Stelle zugunsten desselben Unternehmens gewährt wurden. Folglich hat sie im Rahmen dieses Verfahrens den gesamten in Rede stehenden Zeitraum zu prüfen. |
|
(172) |
Aus allen vorstehend genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass sich der Untersuchungszeitraum von der Gründung der SEA Handling im Jahr 2002 bis zum Erlass des Beschlusses der Kommission über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens am 23. Juni 2010 erstreckt. |
|
(173) |
In dem vorliegenden Beschluss geht es zunächst um die Frage, ob SEA Handling als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 (29) und 2004 angesehen werden kann (siehe Abschnitt 8.1). Sodann wird die Kommission prüfen, ob die untersuchten Maßnahmen staatliche Beihilfen zugunsten von SEA Handling im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen (siehe Abschnitt 8.2) und ob schließlich eine solche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann (siehe Abschnitt 8.3). |
8.1. SCHWIERIGKEITEN DES UNTERNEHMENS SEA HANDLING
Auf der Grundlage der Umstrukturierungsleitlinien von 1999
|
(174) |
Gemäß Randnummer 5 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 gilt ein Unternehmen grundsätzlich als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn mehr als die Hälfte der Eigenmittel verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren ging oder wenn die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kollektivverfahrens wegen Insolvenz erfüllt sind. |
|
(175) |
In Randnummer 6 der Leitlinien werden darüber hinaus die typischen Symptome eines Unternehmens in Schwierigkeiten genannt, nämlich zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. |
|
(176) |
Das Gericht hat bereits bestätigt, dass zwar in Randnummer 6 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 von zunehmenden Verlusten die Rede ist, dies jedoch die Kommission nicht daran hindern könne, Verluste, die über mehrere aufeinanderfolgende Jahre hinweg verzeichnet werden, auch wenn sie nicht zunehmen, als Symptom für finanzielle Schwierigkeiten zu berücksichtigen (30). Nach Ansicht der Kommission befand sich SEA Handling im Jahr 2002, d. h. zu dem Zeitpunkt, als die erste Kapitalzufuhr beschlossen wurde, offensichtlich in finanziellen Schwierigkeiten. Die Lage des Unternehmens hat sich im Zeitraum 2003-2004 wegen weiterer erheblicher Verluste nicht wesentlich verbessert, sodass innerhalb von drei Jahren ein Gesamtbetriebsverlust von mehr als 140 Mio. EUR auflief. |
|
(177) |
Das Gericht hat außerdem entschieden (31), dass ein erheblicher Rückgang des Gesellschaftskapitals ein sehr schwerwiegender Faktor ist, der darauf hindeutet, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet. Für die Kommission sind die fortwährenden Verluste des Unternehmens, der daraus resultierende starke Rückgang des Gesellschaftskapitals und die Entscheidung von SEA, vorbehaltlich dieser Würdigung der Maßnahme weiterhin Kapital zuzuführen, um dieser rückläufigen Entwicklung entgegenzuwirken, ein klares Indiz dafür, dass das Unternehmen während des gesamten Untersuchungszeitraums mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte. Die SEA selbst bekennt in den Jahresabschlüssen und Bilanzen zum 31. Dezember 2002, 2003 und 2004, dass SEA Handling Verluste in Höhe von mehr als einem Drittel ihres Gesellschaftskapitals eingefahren hat. |
|
(178) |
Ferner vertrat das Gericht die Auffassung (32), dass die in den Umstrukturierungsleitlinien von 1999 enthaltene Aufzählung der wirtschaftlichen Faktoren, mit denen ebenfalls nachgewiesen werden kann, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, nicht erschöpfend war. In Bezug auf die SEA Handling weist die Kommission darauf hin, dass deren Verschuldung von 250,3 Mio. EUR im Jahr 2002 auf 310,6 Mio. EUR im Jahr 2003 stieg und 2004 nur leicht auf 259,3 Mio. EUR zurückging. Desgleichen nahm der Reinvermögenswert von SEA Handling von 35,1 Mio. EUR im Jahr 2002 auf 34,8 Mio. EUR im Jahr 2003 ab. Diese Indikatoren deuten ebenfalls darauf hin, dass sich das Unternehmen 2002 und 2003 in finanziellen Schwierigkeiten befand. |
|
(179) |
Außerdem enthielten der Jahresabschluss und die Bilanz zum 31. Dezember 2003 die „negativen Ergebnisse der SEA Handling, deren Kosten im Vergleich zu ihrem Marktanteil trotz des teilweisen Nutzens, den sie aus den Vereinbarungen mit der Belegschaft zog, nach wie vor zu hoch sind. Vor dem Hintergrund eines erneuten Einbruchs des Geschäftsvolumens bei den Bodenabfertigungsdiensten, der in den nächsten Jahren zu erwarten ist, wird es dem Unternehmen nicht möglich sein, innerhalb der gesetzten Fristen ein wirtschaftliches Gleichgewicht zu erreichen“. Desgleichen wird im Jahresabschluss und in der Bilanz zum 31. Dezember 2004 ausgeführt, dass „es in den kommenden Jahren auch in Anbetracht des zunehmenden Wettbewerbs am Markt infolge des Markteintritts neuer Wettbewerber weiterhin schwierig sein wird, die SEA Handling wieder in die Rentabilitätszone zu führen“. Ähnliche Bemerkungen finden sich im Jahresabschluss und in der Bilanz zum 31. Dezember 2005. |
|
(180) |
Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass die Tatsache, dass sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der ersten Kapitalzuführung in Schwierigkeiten befand, auch mehrfach von den italienischen Behörden und von der SEA anerkannt (33) und durch die verschiedenen, der Kommission übermittelten Geschäftspläne bestätigt wurde. Hierzu genügt die Feststellung, dass im konsolidierten Geschäftsplan 2002-2006 vorgesehen war, die Rentabilität der Bodenabfertigungsdienste ab 2003 allmählich wiederherzustellen (S. 31). Darüber hinaus hat SEA Handling selbst in ihrer Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss bestätigt, dass sie die Verluste aus den früheren Geschäftsjahren 2003-2005 nicht hätte decken können. Wären diese Verluste nicht durch die SEA gedeckt worden, wäre das Unternehmen in die Insolvenz geraten. |
Auf der Grundlage der Umstrukturierungsleitlinien von 2004
|
(181) |
Die Kommission weist darauf hin, dass die Bestimmung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ in den Umstrukturierungsleitlinien von 2004 praktisch unverändert geblieben ist. Im Einzelnen wurden die Bestimmungen der Randnummern 5 und 6 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 zu Bestimmungen der Randnummern 10 und 11 der Umstrukturierungsleitlinien von 2004. |
|
(182) |
Darüber hinaus wird in Randnummer 11 der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 klargestellt, dass ein Unternehmen auch dann, wenn keine der in Randnummer 10 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden kann, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. |
|
(183) |
Die Kommission stellt fest, dass sich im Zeitraum 2004-2010 weder die Verschuldungssituation des Unternehmens noch der Reinvermögenswert wesentlich verbessert haben. Zudem verzeichnete SEA Handling während des gesamten Zeitraums 2004-2010 regelmäßig Verluste. Die Lage verschlechterte sich 2007, als sich der Betriebsverlust des Unternehmens auf über 59 Mio. EUR belief, 2008 gefolgt von einem Betriebsverlust von 52,4 Mio. EUR. Der Umsatz brach im Zeitraum 2004-2010 generell ein und schrumpfte von 177,4 Mio. EUR im Jahr 2004 auf 125,9 Mio. EUR im Jahr 2010. Die Kapitalzuführungen an die SEA Handling beliefen sich im Zeitraum 2004-2010 auf über 270 Mio. EUR. |
|
(184) |
Aus einigen Unterlagen der italienischen Behörden geht hervor, dass SEA Handling auch nach 2004 finanzielle Schwierigkeiten hatte. So zeigt beispielsweise das Sitzungsprotokoll des Verwaltungsrats der SEA Handling vom 31. Mai 2007, dass SEA Handling von Grund auf saniert werden müsse, was die Schlussfolgerung nahelegt, dass die vorangegangenen Maßnahmen nicht ausreichten, um die Schwierigkeiten des Unternehmens zu überwinden. Ebenso ist im Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats der SEA Handling vom 21. Dezember 2006 die Wortmeldung eines seiner Mitglieder festgehalten, das erneut darauf hinwies, dass sich SEA Handling in einer überaus besorgniserregenden Situation befand ( „seriamente allarmante“ ). |
|
(185) |
In Anbetracht all dieser Faktoren muss SEA Handling als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 11 der Umstrukturierungsleitlinien betrachtet werden, der zufolge ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden kann, „wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts“. |
|
(186) |
Vor diesem Hintergrund zweifelt die Kommission nicht daran, dass SEA Handling als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden konnte, als die Maßnahmen beschlossen wurden. Dies lässt sich auch dadurch begründen, dass bei den Bodenabfertigungsdiensten bereits Verluste zu verzeichnen waren, bevor sie 2002 auf die juristische Person SEA Handling übertragen wurden. Wegen der erheblichen und anhaltenden Ungleichgewichte zwischen Einnahmen und Kosten sowie der wiederholten Verluste der SEA Handling kann sie während des gesamten Untersuchungszeitraums als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden (34). |
8.2. VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE
|
(187) |
Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. |
|
(188) |
Eine Maßnahme eines Mitgliedstaats ist dann als staatliche Beihilfe anzusehen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind: 1) Die Maßnahme wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert; 2) die Maßnahme ist selektiv und gewährt einen wirtschaftlichen Vorteil; 3) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (35). |
|
(189) |
Nachfolgend wird dargelegt, aus welchen Gründen die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die fraglichen Maßnahmen alle diese Kriterien erfüllen. |
8.2.1. ÜBERTRAGUNG STAATLICHER MITTEL UND ZURECHENBARKEIT DER MASSNAHMEN ZUM STAAT
|
(190) |
Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Begriff „staatliche Mittel“ Beihilfen erfasst, die sowohl unmittelbar vom Staat als auch von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtet oder beauftragt wurden, gewährt werden. Der Begriff „erfasst alle Geldmittel, auf die die Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen können, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die aus einer staatlichen Beihilfemaßnahme resultierenden Beträge finanzielle Mittel öffentlicher Unternehmen sind und nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können“ (36). |
|
(191) |
Die zur Deckung der Verluste von SEA Handling verwendeten Mittel sind Mittel der öffentlichen Hand, denn sie stammen von der SEA, an der während des Untersuchungszeitraums die Stadt und die Provinz Mailand zu 99,12 % beteiligt waren (37). Unter diesem Gesichtspunkt kann angesichts der Tatsache, dass die Mittelübertragungen über die SEA und nicht über die lokalen Gebietskörperschaften erfolgten, nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um staatliche Gelder handelte. Gleichwohl ist im vorliegenden Fall zu ermitteln, ob das Vorgehen der betreffenden Einrichtung das Ergebnis einer den Behörden zuzurechnenden Handlung war. |
|
(192) |
Die Kommission bekräftigt ihre ursprüngliche Feststellung, dass die Maßnahmen den italienischen Behörden und insbesondere der Stadt Mailand zuzurechnen sind. Erstens haben die italienischen Behörden selbst in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2010 eingeräumt, dass die Stadt die Kontrolle über SEA ausübte, indem sie die Mitglieder des Verwaltungsrats (Consiglio di Amministrazione) und des Aufsichtsrats (Collegio sindacale) benannte. Zweitens bekräftigt die Kommission die Stichhaltigkeit der Indizien für die Zurechenbarkeit, die sie bereits in ihrem Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens angeführt hatte. Diese Indizien gelten für den gesamten Untersuchungszeitraum und für alle von diesem Beschluss erfassten Kapitalzuführungen. |
|
(193) |
Die Kommission erinnert zunächst daran, dass der Gerichtshof in seinem „Stardust-Marine-Urteil“ Folgendes ausgeführt hat: „Es muss […] geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren. Insoweit kann nicht verlangt werden, dass auf der Grundlage einer genauen Anweisung nachgewiesen wird, dass die Behörden das öffentliche Unternehmen konkret veranlasst haben, die fraglichen Beihilfemaßnahmen zu treffen. Zum einen besteht angesichts der engen Beziehungen zwischen dem Staat und den öffentlichen Unternehmen die tatsächliche Gefahr, dass staatliche Beihilfen über diese Unternehmen in wenig transparenter Weise und unter Verstoß gegen die im Vertrag vorgesehene Regelung über staatliche Beihilfen gewährt werden“ (38). |
|
(194) |
Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass sich die Kommission im Hinblick auf den Nachweis der Zurechenbarkeit auf „jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist“ (39), stützen kann. |
|
(195) |
Das erste Indiz besteht im Inhalt mehrerer Unterlagen (40) und deutet darauf hin, dass der Ausgleich der Verluste von SEA Handling durch die SEA auf Antrag der Stadt oder zumindest unter deren aktiver Beteiligung vorgenommen wurde. Die Kommission bekräftigt ihre Würdigung der fraglichen Unterlagen. Aus diesen geht eindeutig hervor, dass die Stadt Mailand über die SEA in die Geschäftsführung von SEA Handling eingebunden war, und zwar insbesondere, um dort Arbeitsplätze zu erhalten. |
|
(196) |
So heißt es insbesondere in dem Protokoll zu der am 4. April 2002 zwischen SEA und den Gewerkschaften geschlossenen Vereinbarung, dass „sich die SEA […] verpflichtet [hat], […] den Ausgleich der Verluste […] zu unterstützen, um das finanzielle und das Vermögensgleichgewicht der SEA Handling S.p.A aufrechtzuerhalten“, und dass diese Verpflichtungen abgesichert würden „durch die von der Stadt Mailand auch in ihrer Eigenschaft als absolute Mehrheitsaktionärin [von SEA] geschlossene Vereinbarung, durch die keinen gesetzlichen Beschränkungen unterliegenden, von SEA S.p.A. auf SEA Handling S.p.A. übertragbaren Finanzmittel und durch die solide Vermögens- und Finanzlage der SEA S.p.A.“ (41). |
|
(197) |
Ebenso beweisen alle im Eröffnungsbeschluss (Abschnitte 2.4.2 und 3.1.1.2) (42) aufgeführten Unterlagen, dass die Stadt Mailand über die SEA in die Geschäftsführung von SEA Handling eingegriffen hat, um dort insbesondere das Beschäftigungsniveau zu halten. |
|
(198) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die italienischen Behörden durch ihr Eingreifen insbesondere bei dem Treffen vom 26. März 2002 die Entscheidungen von SEA bezüglich ihrer Tochtergesellschaft SEA Handling beeinflusst haben. In der am o. g. Tag geschlossenen Vereinbarung übernahm die Stadt Mailand konkrete Verpflichtungen, die sich unmittelbar auf die Geschäftsführung von SEA Handling und die Rolle der SEA gegenüber ihrer Tochter auswirkten; zudem verpflichtete sich die Stadt, die Umsetzung dieser Vereinbarung zu überwachen und die Phasen ihrer Umsetzung regelmäßig zu bewerten. Die Beteiligung der Stadt Mailand war folglich kein geringfügiger oder bedeutungsloser Aspekt, wie die italienischen Behörden und SEA glauben machen wollen. Daher konnte sich SEA in diesem Abkommen nicht über die Verpflichtungen und Forderungen der Behörde/Mehrheitsaktionärin hinwegsetzen, sondern musste sie beim Erlass der Maßnahmen zum Management von SEA Handling berücksichtigen. Die Kommission ist außerdem der Ansicht, dass die Maßnahmen zur Verlustdeckung durch die Verpflichtung, die die Stadt Mailand in der Vereinbarung vom 26. März 2002 übernommen hatte, mehr als nur „beeinflusst“ wurden und in Wirklichkeit die Folge dieser Verpflichtung sind. |
|
(199) |
Die Kommission weist die Behauptung zurück, die Stadt Mailand habe bei der Unterzeichnung der vorstehend erwähnten Verpflichtung keine Funktion übernommen und lediglich gegenüber den Gewerkschaften bestätigt, dass die von SEA eingeschlagene Strategie zur Rettung der Arbeitsplätze weiterverfolgt würde. |
|
(200) |
Ungeachtet der Tatsache, dass die Stadtverwaltung im Anschluss an die Vereinbarung vom 26. März 2002 nicht an der Unterzeichnung der Gewerkschaftsvereinbarungen teilgenommen hat, darf keineswegs außer Acht gelassen werden, dass diese Vereinbarung erheblichen Einfluss auf die anschließenden Gewerkschaftsvereinbarungen hatte. Insbesondere die Bezugnahmen auf die Verpflichtung der Stadtverwaltung in den Gewerkschaftsvereinbarungen vom 4. April 2002 und vom 9. Juni 2003 sind ein hinlänglicher Beweis für die Tragweite der Vereinbarung vom 26. März 2002 und ihren Einfluss auf die späteren Gewerkschaftsvereinbarungen. Im Übrigen stellte SEA klar, dass die Gewerkschaftsvereinbarung vom 4. April 2002 damals noch galt und sie sich weiterhin an deren Bestimmungen halten musste. Darüber hinaus erklären die italienischen Behörden, dass SEA Handling sich der Verpflichtung zur Einhaltung der zuvor mit den Gewerkschaften getroffenen Vereinbarungen nicht entziehen und kein Personal entlassen konnte, was nach Ansicht der Kommission zeigt, welche Tragweite diese Vereinbarungen hatten und folglich die Behörden involviert waren. |
|
(201) |
Die Kommission hat schließlich noch weitere Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Stadt Mailand fortwährend beteiligt war, wenn SEA wichtige Beschlüsse zu SEA Handling fasste. Aus dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats der SEA Handling vom 31. Mai 2007, auf der diesem Gremium der Geschäftsplan von SEA (der den italienischen Behörden zufolge auch als Geschäftsplan für SEA Handling dienen sollte) vorgelegt wurde, geht hervor, dass dieser Plan der Mehrheitsaktionärin von SEA zur Beurteilung vorgelegt worden war. Zudem hat laut Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von SEA Handling vom 13. Juni 2008 dessen Vorsitzender in Bezug auf die Umsetzung des Strategieplans von SEA Handling 2009-2016 betont, dass dieser Plan mit der Stadt/Anteilseignerin abgestimmt worden sei. Nach Ansicht der Kommission deuten diese beiden Unterlagen darauf hin, dass die Stadt eine Rolle gespielt hat, die über die eines normalen Anteilseigners, der hauptsächlich mittels der internen Organe und der offiziellen Mitteilungen des Unternehmens unterrichtet werden und die Managemententscheidungen des Verwaltungsrats bewerten sollte, hinausgeht. Der nachdrückliche Hinweis darauf, dass der Geschäftsplan vorher mit der Anteilseignerin abgestimmt worden sei, bestätigt demzufolge, dass diese bei den strategischen Weichenstellungen von SEA eine Schlüsselrolle spielte. Veranschaulicht wird diese Rolle auch durch die Fakten, die in Erwägungsgrund 51 des Eröffnungsbeschlusses und Erwägungsgrund 35 des vorliegenden Beschlusses (ein Mitglied des Stadtrats forderte den Präsidenten von SEA und die Bürgermeisterin von Mailand auf, dem Verkehrsausschuss der Stadt Mailand zu erläutern, wie sie der Rolle der SEA Handling SpA neuen Schwung zu geben dachten) sowie in den Erwägungsgründen 69 und 70 des Eröffnungsbeschlusses (wo es um die engen Verbindungen zwischen den Geschäftsleitungen von SEA und SEA Handling geht, deren Bestellung durch die Stadt kontrolliert wird) angeführt sind. |
|
(202) |
Die Kommission bekräftigt des Weiteren die Stichhaltigkeit des zweiten angeführten Indizes für die Zurechenbarkeit, das in dem besonderen Abhängigkeitsverhältnis der Verwaltungsratsmitglieder und Führungskräfte von SEA gegenüber der Stadt Mailand besteht. |
|
(203) |
Entgegen dem Vorbringen der italienischen Behörden wertet die Kommission die Behauptungen, die in Presseartikeln aufgestellt wurden, nur insoweit als Indiz, als sie sich auf nachweisliche Fakten stützen (43). Weder die italienischen Behörden noch SEA haben die fraglichen Fakten bestritten, und sie mochten sich auch nicht dazu äußern, dass Letizia Moratti, Bürgermeisterin von Mailand, 2006, zwei Jahre vor dem regulären Ablauf des Mandats, den Rücktritt des damaligen Präsidenten und Geschäftsführers, Herrn Bencini, gefordert und durchgesetzt hatte (44). |
|
(204) |
Auf jeden Fall merkt die Kommission hierzu an, dass der Generalanwalt in der Rechtssache „Stardust Marine“ die Auffassung vertrat, dass „wegen der Beweisschwierigkeiten und der offensichtlichen Gefahr einer Umgehung […] ein Indizienbeweis (sogar Presseberichte)“ für die Beteiligung des Staates „genügen könnte“ (45). |
|
(205) |
Dem Argument von SEA, dass die Presseartikel und die darin berichteten Sachverhalte aus dem Jahr 2006 stammten und hinsichtlich des Einflusses, den die Stadt auf SEA ausgeübt haben soll, nichts „beweisen“ könnten, hält die Kommission entgegen, dass die Indizien für die Abhängigkeit der Verwaltungsratsmitglieder Aufschluss über den allgemeinen Rahmen geben, in dem SEA funktioniert, und somit über den Rahmen, in dem die jährlichen Beschlüsse zur Deckung der Verluste von SEA Handling gefasst wurden. Auf jeden Fall erstreckt sich die Prüfung der Kommission auch auf den Zeitraum nach 2006. |
|
(206) |
Was drittens die von den SEA-Verwaltungsratsmitgliedern an den Mailänder Bürgermeister gerichteten Blanko-Rücktrittsgesuche anbelangt, so stimmt die Kommission SEA und den italienischen Behörden insofern nicht zu, als sie behaupten, diese Schreiben hätten nur moralischen Wert und keine Rechtswirkung und würden die Handlungen der Mitglieder des Verwaltungsrats daher in keiner Weise beeinflussen. Die Kommission ist vielmehr der Auffassung, dass diese Verfahrensweise nur darauf ausgerichtet sein konnte, der Stadt Mailand mehr Kontrolle über den SEA-Verwaltungsrat zu verschaffen, indem sie die Sanktionsbefugnis in Bezug auf das Vorgehen der Verwaltungsratsmitglieder, die die Stadt lediglich im Rahmen ihrer Rechte als Anteilseignerin von SEA hätte auszuüben müssen, eindeutig verstärkte. Selbst wenn diese Schreiben nur moralischen Wert gehabt hätten, was nicht der Fall zu sein scheint, würden sie trotzdem die Einmischung der Behörden in das Management von SEA bestätigen. Gleichwohl weist die Kommission darauf hin, dass die italienischen Behörden auf Seite 37 ihrer Stellungnahme vom 15. September 2010 bekräftigten, dass diese Schreiben weniger rein moralischen Wert besaßen, als vielmehr das betreffende Verwaltungsratsmitglied rechtlich daran hinderten, wegen der ungerechtfertigten vorzeitigen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses Schadenersatzklage auf der Grundlage des italienischen Zivilgesetzbuchs („Codice Civile“) zu erheben. Die Stadt, die die Kontrolle über die Hauptversammlung hat, übt folglich eine sehr starke Kontrolle über die Verwaltungsratsmitglieder aus, die, selbst wenn sie im besten Interesse der Gesellschaft gehandelt haben, von der Hauptversammlung abberufen werden können und keinerlei Anspruch auf Entschädigung für die vorzeitige Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses haben. Speziell zu dem Argument von SEA Handling, die Rücktrittsersuchen hätten den Verwaltungsrat in keiner Weise beeinflusst, da dieser dem Antrag der öffentlichen Anteilseignerin auf Ausschüttung von außerordentlichen Dividenden in Höhe von 250-280 Mio. EUR nicht stattgegeben habe, stellt die Kommission fest, dass es laut Protokoll der Versammlung von SEA vom 24. Februar 2006 dem Unternehmen durch die Ausschüttung außerordentlicher Dividenden bis zu einem Höchstbetrag von 200 Mio. EUR möglich war, seinen Verschuldungsgrad auf dem Niveau der durchschnittlichen Verschuldung vergleichbarer Unternehmen zu halten und ausreichende finanzielle Flexibilität zu gewährleisten. Zweitens geht aus demselben Protokoll hervor, dass SEA die Höhe der Dividende nach objektiven Kriterien auf 200 Mio. EUR festgesetzt hat und dies der Höchstbetrag an Dividenden war, den das Unternehmen auf der Grundlage der zum gegebenen Zeitpunkt herangezogenen Finanzindikatoren hat ausschütten können. Im Lagebericht für das Jahr 2006 wird der Anstieg des Verschuldungsgrads (der sich 2006 gegenüber 2005 mehr als verdoppelt hatte) bestätigt, der sich teilweise aus der schrumpfenden Liquidität aufgrund der Ausschüttung außerordentlicher Dividenden an die Aktionäre erklärt. Hätte also SEA eine höhere Dividende ausgeschüttet, wäre es ihr wesentlich schwerer gefallen, die Verluste von SEA Handling in jenem Jahr zu decken. Dass ein Anteilseigner mitunter einen bestimmten Dividendenbetrag fordert, die Geschäftsführung jedoch einen niedrigeren Betrag ausschüttet, ist übrigens im Leben eines Unternehmens üblich und steht dem nicht entgegen, dass die Geschäftsführung einer strengen Kontrolle durch diesen Anteilseigner unterliegt. |
|
(207) |
Nach Ansicht der Kommission spiegelt sich in einer solchen Verfahrensweise objektiv eine Abhängigkeitssituation wider. Zwar kann die Kommission nicht beurteilen, welchen Einfluss diese Verfahrensweise tatsächlich im Nachhinein gehabt haben könnte, doch ist sie der Auffassung, dass diese Schreiben durch ihre bloße Existenz mit Sicherheit (von Vornherein) das Handeln der von der Stadt Mailand benannten Mitglieder des Verwaltungsrats beeinflussen konnten. Die Behörden hätten es gar nicht nötig gehabt, auf diese Schreiben zu verweisen, um Einfluss zu nehmen, denn es liegt auf der Hand, dass die Verwaltungsratsmitglieder durch deren bloße Existenz in eine untergeordnete Position gegenüber dem Bürgermeister von Mailand gerieten. |
|
(208) |
Zu den Ausführungen der italienischen Behörden zur Benennung der Mitglieder des Verwaltungsrats bekräftigt die Kommission, dass die Stadt faktisch „die Mitglieder des Verwaltungsrats bestellt“. Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass, wie von den italienischen Behörden dargelegt, die Stadt die Verwaltungsratsmitglieder benennt, die dann von der Hauptversammlung, an der die Stadt als Mehrheitsaktionärin teilnimmt, bestellt werden. Dieses organisationsrechtliche Kriterium der Kontrolle der Stadt über SEA reicht für sich genommen nicht aus, um im vorliegenden Fall nachzuweisen, dass die Stadt die Kontrolle über SEA tatsächlich ausgeübt hat, wohl aber trägt es zu einem solchen Nachweis bei. |
|
(209) |
Die „Gegenindizien“, die die italienischen Behörden in Form der Feststellung, dass den Mitgliedern des Stadtrats der Zugriff auf interne Unterlagen von SEA mehrfach verweigert worden sei, mit dem Ziel vorgelegt hatten, die Nicht-Zurechenbarkeit der Maßnahmen zum Staat zu beweisen, betrachtet die Kommission insoweit als wenig beweiskräftig, als die bloße Einhaltung der formalrechtlichen Vorschriften des „Codice Civile“ über die Nichtweitergabe interner Unternehmensdaten, wie z. B. des Protokolls des Verwaltungsrats, nicht ausschließt, dass die Stadt tatsächlichen Einfluss auf SEA hatte, was sowohl im Allgemeinen als auch im vorliegenden Fall gilt. Ferner stellt die Kommission fest, dass die einzelnen Mitglieder des Stadtrats, denen der Zugriff auf bestimmte Unterlagen verweigert wurde, der Opposition angehörten und nicht im Exekutivorgan der Stadt mitwirkten. Wenn die Kommission also behauptet, dass die Stadt Mailand die SEA in Abhängigkeit hält, bezieht sie sich speziell auf die Behörden, die die Entscheidungsbefugnisse der Stadt ausüben und Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens nehmen können. |
|
(210) |
Viertens sind angesichts der Bedeutung, die den Flughäfen Malpensa und Linate für die Wirtschaft und Gesellschaft der betreffenden Region zukommt, sowie der entscheidenden Rolle, die sie in den verschiedenen Politikbereichen, d. h. in der Verkehrspolitik, der regionalen Entwicklung und der Raumplanung, spielen, die lokalen Behörden generell nicht „abwesend“, wenn der Flughafenbetreiber Entscheidungen trifft, die für das Funktionieren und die langfristige Entwicklung einer solchen Infrastruktur wichtig sind, und erst recht nicht, wenn die Behörde zugleich Mehrheitsaktionärin des Flughafenbetreibers ist. Die italienischen Behörden bestätigen in ihrer Stellungnahme die politische Bedeutung der in Rede stehenden Maßnahmen. Im vorliegenden Fall stellt die Kommission außerdem fest, dass die Maßnahmen zur Deckung der Verluste von SEA Handling, wie die italienischen Behörden in ihrer Stellungnahme darlegten, zumindest fester Bestandteil der Strategie der SEA-Gruppe waren. |
|
(211) |
Fünftens betrachtet die Kommission die Maßnahmen zur Ausgleich der Verluste durch Kapitalerhöhungen von SEA Handling nicht als Maßnahmen, die unter die laufende Geschäftsführung fallen, sondern vielmehr als außerordentliche Maßnahmen. Der Ausnahmecharakter der Maßnahmen spiegelt sich sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht als auch in politischer Hinsicht wider, was auf die Höhe der fraglichen Beträge (jeder Verlust wurde durch eine Kapitalerhöhung um mehrere Millionen Euro ausgeglichen) bzw. die erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen auf den Erhalt von Arbeitsplätzen zurückzuführen ist. |
|
(212) |
Folglich wurden die Maßnahmen aufgrund ihres Ausnahmecharakters nicht eigenständig vom SEA-Verwaltungsrat getroffen, sondern wurden im Einklang mit der Satzung der SEA und den einschlägigen Bestimmungen des „Codice Civile“ ausdrücklich von der Hauptversammlung, bei der die Stadt Mehrheitsaktionärin ist, bestätigt. Daher besteht kein Zweifel daran, dass die Stadt in vollem Umfang über die Maßnahmen unterrichtet war und sie gebilligt hat, wovon auch die Protokolle der Hauptversammlungen zeugen. Sie hat die Maßnahmen nicht nur durch ihre Beteiligung an der Vereinbarung vom 26. März 2002 angestoßen, sondern erfuhr auch von jeder Verlustausgleichsmaßnahme zugunsten von SEA Handling und hat ihre Zustimmung stets erteilt. Diese außerordentlichen Maßnahmen waren folglich zwangsläufig dem Staat zurechenbar. |
|
(213) |
Die Kommission verweist auf die Feststellung des Gerichtshofs in dem „Stardust-Marine-Urteil“, wonach für die Ableitung der Zurechenbarkeit „jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind“ (46), herangezogen werden kann. |
|
(214) |
Wie in Abschnitt 8.2.3 dargelegt, wird die Beteiligung öffentlicher Stellen an den betreffenden Maßnahmen auch dadurch bestätigt, dass SEA nicht nach dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers gehandelt hat (47). |
|
(215) |
Im konkreten Fall ist die Kommission in Anbetracht des Umfangs der fraglichen Maßnahmen sowie der anderen in diesem Beschluss sowie im Eröffnungsbeschluss angeführten Gesichtspunkte der Auffassung, dass es genügend Indizien gibt, um aufgrund der Beteiligung der Stadt Mailand an den Maßnahmen zur Deckung der Verluste von SEA Handling oder der Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung der Behörden am Erlass dieser Maßnahmen deren Zurechenbarkeit zum italienischen Staat nachzuweisen. |
|
(216) |
Die Behauptung der italienischen Behörden, die Kommission müsse jede Kapitalzuweisung an SEA Handling einzeln untersuchen, um die Bedingungen für das Vorliegen einer Beihilfe und insbesondere deren Zurechenbarkeit zur Stadt Mailand zu prüfen, ist daher zurückzuweisen. Die Kommission ist nämlich der Ansicht, dass alle in den Erwägungsgründen 174 bis 186 dargelegten Sachverhalte (sowie die Untersuchung der Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des umsichtigen Kapitalgebers) hinlänglich beweiskräftig sind und belegen, dass die Verlustdeckung durch Kapitalzuführungen nur das Ergebnis einer einzigen Strategie und einer Beteiligung der Behörden während des gesamten Untersuchungszeitraums sein konnte. Schließlich haben die italienischen Behörden selbst bekräftigt, dass, obgleich die Beschlüsse zur Verlustdeckung der Form nach jährlich gefasst wurden, eine mehrjährige Strategie zum Ausgleich der Verluste während des für die Umstrukturierung erforderlichen Zeitraums existierte (vgl. Erwägungsgründe 225 bis 232). |
|
(217) |
Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die betreffenden Maßnahmen als dem Staat zurechenbar anzusehen sind. |
8.2.2. SELEKTIVER CHARAKTER DER MASSNAHMEN
|
(218) |
Im vorliegenden Fall ist die Maßnahme selektiv, weil sie einzig und allein die Gesellschaft SEA Handling betrifft. |
8.2.3. ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES MARKTWIRTSCHAFTLICH HANDELNDEN PRIVATEN KAPITALGEBERS UND VORLIEGEN EINES WIRTSCHAFTLICHEN VORTEILS
|
(219) |
In Bezug auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils ist insbesondere zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Verluste wie die im vorliegenden Fall auszugleichen. In dieser Hinsicht wies der Gerichtshof darauf hin, dass es sich bei dem Verhalten des privaten Investors, mit dem die Intervention des wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors verglichen werden muss, nicht zwangsläufig um das Verhalten eines gewöhnlichen Investors handeln muss, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, sondern wenigstens um das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (48). |
|
(220) |
Ferner urteilte der Gerichtshof, dass ein privater Anteilseigner vernünftigerweise einem Unternehmen das Kapital zuführen kann, das zur Sicherstellung seines Fortbestands erforderlich ist, wenn es sich in vorübergehenden Schwierigkeiten befindet, aber seine Rentabilität — gegebenenfalls nach einer Umstrukturierung — wieder zurückgewinnen kann. Wenn Kapitalzuschüsse eines öffentlichen Kapitalgebers jedoch selbst langfristig von jeder Aussicht auf Rentabilität absehen, sind sie als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 AEUV anzusehen (49). |
|
(221) |
Außerdem ist darauf hinzuweisen, „dass man sich für die Prüfung der Frage, ob sich der Staat wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, in den Kontext der Zeit zurückversetzen muss, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Staates wirtschaftlich vernünftig ist, und dass man sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten muss“ (50). „Wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung dieses Vorteils erstellt werden, die rückblickende Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der vom betroffenen Mitgliedstaat getätigten Kapitalanlage oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise reichen [somit] nicht für den Nachweis aus, dass dieser Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit dieser Gewährung eine solche Entscheidung in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat.“ Folglich kann sich die Kommission „weigern, […] vorgelegte[n] Beweise[, die] aus der Zeit nach Erlass der Entscheidung über die Vornahme der betreffenden Kapitalanlage stammen“, zu prüfen (51). |
Mehrjährige Strategie zur Verlustdeckung
|
(222) |
Die italienischen Behörden und SEA haben in ihren Stellungnahmen argumentiert, dass, obgleich die Beschlüsse zur Verlustdeckung formal gesehen jährlich gefasst wurden, die während des für die Umstrukturierung erforderlichen Zeitraums verfolgte mehrjährige Verlustausgleichsstrategie nicht jedes Jahr auf den Prüfstand gestellt werden konnte und die Ergebnisse nur für einen mehrjährigen Zeitraum bewertet werden konnten. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass ihr fünf Geschäftspläne übermittelt wurden, von denen sich einige im Hinblick auf die Zeiträume überschneiden und die jeweils für höchstens fünf Jahre gelten. Da die Strategie eines Unternehmens in der Regel im Zusammenhang mit der Aufstellung eines neuen Geschäftsplans bewertet wird, um zu entscheiden, ob sie weiterverfolgt oder geändert werden soll, ist die Kommission der Ansicht, dass die in Bezug auf SEA Handling beschlossene Strategie vor der Annahme eines neuen Plans jederzeit überarbeitet werden konnte, um die Marktentwicklung zu berücksichtigen. |
|
(223) |
Die italienischen Behörden und SEA trugen nämlich vor, der Beschluss zur Deckung künftiger Verluste sei zunächst 2002 gefasst worden und dann ein zweites Mal 2007, als angesichts des Ausbleibens der erwarteten Ergebnisse die ursprüngliche Strategie in Verbindung mit der Deckung der Verluste überprüft und schließlich fortgeführt worden sei. Im Wesentlichen stellen sie die fraglichen Maßnahmen als zwei Kapitalzuführungen dar, deren jährliche Zahlungen 2002 und 2007 beschlossen wurden. |
|
(224) |
In ihrem Schreiben vom 14. September führten die italienischen Behörden aus, die Aufgabe des betreffenden Flughafens als Drehkreuzflughafen durch Alitalia („De-Hubbing“) im Jahr 2007 habe erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit von SEA Handling gehabt. Die negativen Folgen für die Wirtschaftsleistung des Unternehmens hätten sich durch den Konjunkturabschwung noch verstärkt und die SEA zu allgemeinen Überlegungen darüber angeregt, ob das Hub- oder Drehkreuzmodell wirklich umgesetzt werden könne oder aber ein anderes Geschäftsmodell ins Auge gefasst werden müsse. Laut den italienischen Behörden entschloss sich SEA schließlich, anstelle der Auslagerung der Bodenabfertigung ein neues Geschäftsmodell, nämlich das des „Self-Hub“ oder „virtuellen Hub“, einzuführen, was jedoch lediglich eine Weiterentwicklung des vorherigen Modells bedeutete. Dieses Geschäftsmodell erfordere wahrscheinlich eine strenge Kontrolle der Bodenabfertigungsdienste. Dies zeigt nach Ansicht der italienischen Behörden, wie vernünftig die Entscheidung von SEA gewesen sei, die Betriebsverluste ihrer Tochtergesellschaft SEA Handling weiterhin zu decken, um die Bodenabfertigungsdienste wieder rentabel zu machen. Die Überprüfung der Strategie von SEA in Bezug auf ihre Tochtergesellschaft sei in Anbetracht der unvorhergesehenen äußeren Umstände völlig gerechtfertigt gewesen und lasse das Ziel von SEA, die Bodenabfertigungsdienste langfristig in die Rentabilitätszone zurückzuführen, völlig unberührt. |
|
(225) |
Die Kommission räumt ein, dass eine mehrjährige Strategie zur Verlustdeckung durch die italienischen Behörden besteht (gemäß der Verpflichtung der Stadt Mailand, das finanzielle Gleichgewicht von SEA Handling zu gewährleisten, und gemäß dem bereits geführten Nachweis der Zurechenbarkeit dieser Beschlüsse zur Stadt), vertritt jedoch die Auffassung, dass in einer solchen Strategie nicht das Verhalten eines umsichtigen privaten Kapitalgebers zum Ausdruck kommt. |
|
(226) |
Auch wenn ein Umstrukturierungsprozess mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann, ehe er Früchte trägt, würde ein umsichtiger privater Kapitalgeber nicht blindlings eine mehrjährige Verpflichtung eingehen, sondern versuchen, seine Entscheidung über die Zuführung neuer Mittel an das Unternehmen von Jahr zu Jahr auf der Grundlage der Umstrukturierungsergebnisse und der künftigen Rentabilitätsaussichten zu treffen. Im vorliegenden Fall hätte ein umsichtiger privater Kapitalgeber die Strategie mit Sicherheit schon 2003 oder 2004, als offensichtlich wurde, dass die Rentabilität bis 2005 nicht wiederhergestellt sein würde, oder zumindest 2005, als dieses Ziel noch immer nicht erreicht worden war, neu beurteilt. Selbst wenn ein Privatanleger eine langfristige Verlustdeckungsstrategie verfolgt hätte, hätte er, sofern er an keine zwingenden rechtlichen Verpflichtungen gebunden gewesen wäre, diese Strategie bei jeder von ihm verlangten Kapitalzuführung, mit der die Verluste von SEA Handling aufgefangen werden sollten, überprüft (52). |
|
(227) |
Wie SEA in ihrer Stellungnahme dargelegt hat, wurde die Möglichkeit, das Ziel der Wiederherstellung der Rentabilität von SEA Handling für 2005 zu erreichen, dadurch erheblich beeinträchtigt, dass die Verhandlungen mit […] 2002 gescheitert waren. Nachdem der Verwaltungsrat von SEA das Angebot am 10. September 2002, also nur wenige Monate nach der Gründung von SEA Handling, abgelehnt hatte, wurde jedoch keine Änderung der Verlustdeckungsstrategie in Betracht gezogen. |
|
(228) |
Zweitens ist davon auszugehen, dass ein so wichtiger Beschluss wie eine Kapitalzuführung, die der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf, nicht als eine einfache Maßnahme zur Vollstreckung eines allgemeineren Beschlusses über die Deckung künftiger Verluste angesehen werden kann. |
|
(229) |
Drittens werden die Beschlüsse zur mehrjährigen Verlustdeckung weder in den strategischen Geschäftsplänen von SEA Handling noch in den Geschäftsplänen von SEA erwähnt. Die Organe von SEA sind keine formale und verbindliche Verpflichtung auf der Grundlage eines Geschäftsplans eingegangen, der für eine bestimmte Anzahl von Jahren Kapitalzuführungen in einer bestimmten Höhe durch SEA vorsah (53). Folglich bezogen sich die Beschlüsse von 2002 und 2007 bestenfalls auf den Schwerpunkt „Umstrukturierung von SEA Handling“ und nicht auf die Deckung der über mehrere Jahre verzeichneten Verluste. Auf jeden Fall hätte ein privater Kapitalgeber sich nicht verpflichtet, über mehrere Jahre Verluste zu decken, ohne dass ihm zumindest ein Vorausschätzung ihrer Höhe vorgelegt worden wäre. |
|
(230) |
Als Zeitpunkte der Beihilfegewährung gelten folglich die einzelnen Jahre des fraglichen Zeitraums und insbesondere die Zeitpunkte, zu denen SEA beschloss, der SEA Handling hauptsächlich zur Deckung der entstandenen Verluste Kapital zuzuführen, und in diesem Sinne rechtsverbindliche Verpflichtungen einging (54). |
|
(231) |
Die Kommission kann jedoch bei der Analyse von Kapitalzuführungen Zuführungen, die zuvor erfolgt waren, nicht außer Acht lassen, denn diese Maßnahmen sind eng miteinander verbunden. Laut den italienischen Behörden sind sie Teil ein und derselben Strategie und dienen ein und demselben Ziel, nämlich die Verluste von SEA Handling auszugleichen, um den Fortbestand des Unternehmens und die Wiederherstellung seiner Rentabilität zu ermöglichen. Auch in chronologischer Hinsicht sind sie insoweit Teil eines kontinuierlichen Prozesses, als sie Jahr für Jahr nacheinander beschlossen wurden, um die stetigen Schwierigkeiten der Begünstigten zu überwinden (55). |
|
(232) |
In Anbetracht der schwierigen Lage, in der sich SEA Handling seit ihrer Gründung befand, vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein umsichtiger privater Kapitalgeber das Risiko erwogen hätte, dass diese Maßnahmen ab der ersten Kapitalzuführung als rechtswidrige und möglicherweise mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen eingestuft werden könnten, und dass er folglich untersucht hätte, wie sich eine mögliche Rückforderung dieser Beihilfen auf die Rendite seiner Investition ausgewirkt hätte. Die italienischen Behörden haben zu keinem Zeitpunkt einen Nachweis dafür erbracht, dass eine solche Einschätzung vorgenommen wurde. |
Die Kapitalzuführungen von 2002
|
(233) |
Es ist unstreitig, dass SEA Handling zum Zeitpunkt der ersten Kapitalzuführung ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 war. |
|
(234) |
Gemäß den Randnummern 16 und 17 der Leitlinien besteht bei staatlichen Kapitalzuführungen an Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten die Wahrscheinlichkeit, dass die fraglichen Mittel Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten (da es einem umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber sehr schwer fallen dürfte, mit einer derartigen, risikobehafteten Investition eine vernünftige Rendite zu erzielen). Daher müssen derartige Kapitalzuführungen der Kommission vorher mitgeteilt werden, damit sie auf der Grundlage der einschlägigen Beihilfevorschriften genehmigt werden können. |
|
(235) |
Allerdings haben die italienischen Behörden 2002 die Vorgaben in den Umstrukturierungsleitlinien von 1999 nicht berücksichtigt (wie auch bei allen anderen Kapitalspritzen) und die Kapitalzuführungen vorgenommen, obwohl sie ihre Entscheidung offenbar nicht auf einen ausführlichen Geschäftsplan gründeten, aus dem hervorgegangen wäre, dass SEA Handling imstande sei, sich zu sanieren und innerhalb einer angemessenen Frist den Weg zurück zur Rentabilität zu finden (56). |
|
(236) |
Ohne einen hinreichend ausführlichen, auf nachhaltigen und tragfähigen Annahmen beruhenden Geschäftsplan, in dem die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität im Einzelnen beschrieben und die verschiedenen möglichen Szenarien analysiert werden und in dem aufgezeigt wird, dass die Kapitalanlage dem Investor (unter Berücksichtigung des damit verbundenen Risikos) eine zufriedenstellende Rendite in Form von Dividenden und einer Wertsteigerung seiner Beteiligung oder sonstige Vorteile verschaffen würde, hätte ein umsichtiger privater Kapitalgeber nach Ansicht der Kommission 2002 kein Kapital zugeführt. |
|
(237) |
Folglich scheinen bereits die ersten Kapitalzuführungen von 2002 den Test des privaten Kapitalgebers („Privatinvestortest“) nicht zu bestehen und verschaffen SEA Handling einen Vorteil, der dem Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht zugutegekommen wäre. |
Kontext zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse
|
(238) |
In Bezug auf den Kontext, in dem die Beihilfen gewährt wurden und den die Kommission mit Blick auf die Anwendung des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers zu beachten hat, erläutert die Kommission im Folgenden ihren Ansatz anhand der Argumente, die von den italienischen Behörden und von SEA vorgetragen wurden. |
|
(239) |
Was erstens die Auswirkungen anbelangt, die der besondere ordnungspolitische Rahmen in Italien und der daraus resultierende erhöhte Wettbewerbsdruck auf die Entscheidungen von SEA gehabt haben sollen, so hat die Kommission bekanntlich dafür Sorge zu tragen, dass das Ziel der Richtlinie 96/67/EG, nämlich im Wege der Liberalisierung einen Binnenmarkt für Bodenabfertigungsdienste in der Union und somit mehr Wettbewerb zwischen den einschlägigen Marktteilnehmern zu schaffen, nicht durch die Gewährung von staatlichen Beihilfen, die diesen Wettbewerb verfälschen können, vereitelt wird. Folglich können die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffen hat, unter keinen Umständen beweisen, dass die finanzielle Unterstützung, die einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer gewährt wurde, um die Auswirkungen eines durch härteren Wettbewerb geprägten Umfelds abzumildern, das Kriterium des privaten Kapitalgebers erfüllt. Demgegenüber hat die Kommission die Tatsache, dass sich Italien für eine vollständige Liberalisierung des Bodenabfertigungsmarkts entschied und die ENAC 84 Dienstleister ermächtigte, ihre Leistungen auf den Flughäfen Linate und Malpensa zu erbringen, im vorliegenden Beschluss und insbesondere bei der Bewertung des Verhaltens, das ein privater Kapitalgeber in einer Lage wie der, in der sich SEA befand, an den Tag gelegt hätte, berücksichtigt. |
|
(240) |
Die Kommission weist ferner darauf hin, dass sich mehrere andere Mitgliedstaaten für eine ähnliche Liberalisierung entschieden haben (Dänemark (Kopenhagen), Spanien, Irland (Dublin), Vereinigtes Königreich (London) und Frankreich (Paris)). |
|
(241) |
Darüber hinaus merkt sie an, dass für alle einschlägigen Dienstleister in Italien, deren Zahl nach eigenem Bekunden von SEA mit 84 zugelassenen Bodenabfertigern sehr hoch ist, in jedem Fall derselbe ordnungsrechtliche Rahmen gilt. |
|
(242) |
Die italienischen Behörden haben sich nicht darauf berufen, dass es sich bei diesen Diensten um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, die der Markt nicht sicherstellen könne. |
|
(243) |
Zudem erinnert die Kommission daran, dass unabhängig davon, ob SEA für eine rechtliche (und damit buchmäßige) Trennung optierte, Artikel 4 der Richtlinie 96/67/EG anzuwenden ist, wonach „zwischen den [da]mit [den Bodenabfertigungsdiensten] verbundenen und [den] übrigen Tätigkeiten eine strenge buchmäßige Trennung entsprechend den geltenden Handelsgepflogenheiten“ vorzunehmen ist und „keine Finanzflüsse zwischen den Tätigkeiten, die das Leitungsorgan in seiner Eigenschaft als Flughafenleitung ausübt, und seinen Tätigkeiten als Erbringer von Bodenabfertigungsdiensten stattfinden“ dürfen. Ziel dieser buchmäßigen Trennung und des Verbots von Finanzflüssen zwischen Flughafenbetreiber und Bodenabfertiger ist, die Voraussetzungen für die Entfaltung eines echten Wettbewerbs auf dem Markt für Bodenabfertigungsdienste zu schaffen und dabei sicherzustellen, dass vertikal integrierte Unternehmen bei ihren Bodendiensten gegenüber den übrigen Marktteilnehmern keinen besonderen Vorteil erlangen. |
|
(244) |
Da die Deckung der Verluste durch das Leitungsorgan des Flughafens mit Finanzflüssen zwischen den Tätigkeiten des Leitungsorgans und denen der Bodenabfertigungsdienste verbunden ist, verstößt sie gegen die Richtlinie 96/67/EG und ihre Ziele. Folglich ändert die Tatsache, dass sich SEA für die buchmäßige und rechtliche Trennung dieser Bereiche entschied, nichts an der Einschätzung der Kommission, dass SEA Handling ein ungerechtfertigter Vorteil verschafft wurde. |
|
(245) |
Der Behauptung, SEA sei verpflichtet sicherstellen, dass alle Bodenabfertigungsdienste erbracht würden, hält die Kommission entgegen, dass diese „gesetzliche Verpflichtung“ nur, wie die italienischen Behörden selbst angeben, in dem Sinne zu verstehen ist, dass diese Aufgabe entweder vom Flughafen selbst oder durch Koordinierung der Tätigkeiten von Drittanbietern wahrgenommen werden kann. Wie die Kommission bereits in Erwägungsgrund 95 ihres Eröffnungsbeschlusses ausgeführt hat, ist SEA somit keineswegs verpflichtet, die fraglichen Dienstleistungen selbst oder über ihre Tochtergesellschaft SEA Handling zu erbringen. Die Gesamtverantwortung des Flughafenbetreibers im Falle von Betriebsstörungen kann daher als solche nicht als Grund dafür gelten, dass es keine Alternative zur Verlustdeckung gab. Was zweitens das Marktumfeld im eigentlichen Sinne anbelangt, so weist die Kommission darauf hin, dass, selbst wenn sie sich der Behauptung von SEA anschlösse, derzufolge der Bereich der Bodenabfertigungsdienste im Allgemeinen niedrige Gewinnspannen und schwache Renditen biete, sie nicht darauf schließen könne, dass diese Erwägung die Kapitalzuführungen im Hinblick auf das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers habe rechtfertigen können, insbesondere nicht in Anbetracht des Ausmaßes der Verluste, die SEA Handling während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums zu verzeichnen hatte. Vielmehr wird auf Seite 5 des Strategieplans 2007-2012 bestätigt, dass die leistungsfähigsten Flughafenbetreiber auf europäischer Ebene die Bodenabfertigungsdienste ausgelagert haben. Dies wird auch auf Seite 7 des Strategieplans 2009-2016 bekräftigt. Und auf Seite 28 dieses Plans wird festgestellt, dass ab 2001 auf dem Markt die Tendenz zur Auslagerung der Bodenabfertigungsdienste bestand. Diese Faktoren stehen im Widerspruch zu dem Gedanken, dass die vertikale Integration zwischen Flughafenbetreiber und Bodenabfertigungsdiensten von entscheidender Bedeutung für die Qualitätssicherung sei und es aufgrund der niedrigen Gewinnspannen bei dieser Tätigkeit sinnvoll wäre, sie nicht auszulagern. |
|
(246) |
Insbesondere auf einem Markt mit so niedrigen Gewinnspannen hätte SEA, anstatt die Verluste von SEA Handling auszugleichen, wesentlich radikalere Maßnahmen ergreifen müssen, um insbesondere durch die Senkung der Personalkosten, die selbst nach Ansicht der italienischen Behörden in der Kostenstruktur eines Unternehmens in diesem, einem starken Wettbewerbsdruck ausgesetzten Bereich von erheblichem Gewicht sind, die Effizienz der SEA Handling zu steigern. |
Alternativen zur Deckung der Verluste von SEA Handling
|
(247) |
Die Einschätzung von SEA, wonach keine Alternativen zur Umstrukturierung und zur Deckung der Verluste von SEA Handling bestanden hätten, spiegelt nach Ansicht der Kommission nicht das Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers wider. Mögliche Alternativen bestanden insbesondere in der vollständigen oder teilweisen Auslagerung der Tätigkeiten oder in einer strategischen Allianz, die durch die Veräußerung von Teilen der SEA Handling an einen strategischen Partner hätte eingegangen werden können. Ferner hätte, wie im vorstehenden Erwägungsgrund hervorgehoben, nichts die SEA daran gehindert, radikalere Umstrukturierungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Effizienz der SEA Handling innerhalb eines für einen privaten Kapitalgeber annehmbaren Zeitraums zu steigern. |
|
(248) |
Was die Möglichkeit der Veräußerung anbelangt, so kann die Kommission nicht beurteilen, welche Bemühungen die SEA unternahm, um eine solche Allianz einzugehen, in deren Rahmen sie Synergieeffekte aus der Einbindung in ein internationales Netz hätte nutzen können. Sie weist jedoch darauf hin, dass die SEA in ihrer Stellungnahme lediglich zwei Verfahren für anteilige Veräußerungen erwähnte, nämlich eines, das 2002 mit dem Scheitern der Verhandlungen mit […] endete, und ein anderes, das 2007-2008 eingeleitet wurde und ergebnislos verlief. Seither scheint diese Option an die Bedingung einer vorherigen Wiederherstellung der Rentabilität von SEA Handling mit anderen Mitteln geknüpft zu sein. Die Kommission wertet das offenkundige mangelnde Interesse von Privatunternehmen, eine Beteiligung an SEA Handling zu erlangen, als Anzeichen für das Fehlen verlässlicher Rentabilitätsaussichten für das Unternehmen. |
|
(249) |
In Bezug auf die Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Auslagerung der Bodenabfertigungsdienste machten die italienischen Behörden zunächst geltend, dass kein Wirtschaftsteilnehmer diese Tätigkeiten habe übernehmen wollen. Diesbezüglich erinnert die Kommission daran, dass eine Beschwerde von […] eingereicht worden sei und dass sich auch […] gegen die fraglichen Maßnahmen ausgesprochen habe. |
|
(250) |
Zudem stützen sich weder diese noch die konkretere Behauptung, potenzielle Drittbetreiber seien nur an den rentabelsten Dienstleistungen interessiert („Cherry-Picking“), auf die tatsächliche Beobachtung eines nachweislichen Desinteresses, wie es beispielsweise nach einer von SEA durchgeführten Ausschreibung für die fraglichen Dienstleistungen feststellbar gewesen wäre. Mit anderen Worten, diese Behauptung wird nicht durch konkrete Beweise erhärtet, obgleich eine Vielzahl von Unternehmen berechtigt ist, Dienste in Italien, insbesondere auf den Flughäfen Malpensa und Linate, anzubieten. |
|
(251) |
Bezüglich der Leistungsfähigkeit von Drittanbietern hoben die italienischen Behörden außerdem hervor, dass kein Marktteilnehmer in der Lage gewesen sei, die für das Geschäftsmodell von SEA, den Drehkreuzflughafen („Hub“ und dann „Self-Hub“), erforderliche Qualität zu sichern. SEA vertrat in dieser Frage den Standpunkt, dass sie einen Abfertiger bräuchte, der alle Bodenabfertigungsdienste erbringen könne, den sie jedoch nicht habe finden können, da die anderen Marktteilnehmer nicht über die notwendigen materiellen, wirtschaftlichen und insbesondere personellen Voraussetzungen verfügten, um das gesamte Spektrum der zu erbringenden Dienstleistungen abzudecken. |
|
(252) |
Die Kommission weist erstens darauf hin, dass SEA irrtümlich davon ausgegangen sei, dass sich das für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten verfügbare Angebot auf das Angebot von Dritten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt auf den Flughäfen Malpensa und Linate präsent waren, beschränke und dass es nicht das potenzielle Angebot aller für Linate und Malpensa zugelassenen Anbieter erfasst. Die eher vagen Ausführungen zur angeblich schlechten Wirtschaftslage der anderen auf den Mailänder Flughäfen tätigen Dienstleister oder zum Umfang ihrer tatsächlich dort eingesetzten Ressourcen sind nicht von Belang. Die tatsächliche und geringe Präsenz von Dienstleistern auf den Mailänder Flughäfen ist nur ein Beispiel für das potenziell verfügbare Angebot, das in den Markt eintreten könnte. Die Tatsache, dass die aktuell auf den Mailänder Flughäfen tätigen Drittanbieter nicht alle Bodenabfertigungsdienste abdecken, lässt keinen Rückschluss auf ihre Kapazitäten zu. |
|
(253) |
Zweitens haben die italienischen Behörden und SEA nicht begründet, warum SEA alle Bodenabfertigungsdienste an ein einziges Unternehmen hätte veräußern müssen. Auch wenn es einsichtig ist, dass bestimmte Tätigkeiten weniger rentabel sein können, hätten diese doch, wären sie von einem Betreiber übernommen worden, dem Größenvorteile auf internationaler Ebene zugutekommen, erfolgreich veräußert werden können. |
|
(254) |
Was drittens die tatsächliche Fähigkeit der Drittanbieter zur Erbringung sämtlicher Bodenabfertigungsdienste betrifft, so weist die Kommission die Behauptung, kein Anbieter habe über die hierfür erforderlichen Voraussetzungen verfügt, zurück. Laut SEA waren 84 Dienstleister berechtigt, Linate und Malpensa zu bedienen. Zudem bestand, wie bereits erwähnt, die Möglichkeit, nur einen Teil anstatt aller Tätigkeiten auszulagern. |
|
(255) |
Viertens hat SEA keinen konkreten Nachweis dafür erbracht, dass ein Drittanbieter nicht in der Lage wäre, die Qualitätsanforderungen, die als wesentlich für das reibungslose Funktionieren des Geschäftsmodells von SEA angesehen werden, zu erfüllen. Die Kommission teilt nicht die Ansicht, dass das in der Richtlinie 96/67/EG und in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften enthaltene Qualitätserfordernis im vorliegenden Zusammenhang von Belang sei. |
|
(256) |
Zur wirtschaftlichen Begründung, die SEA anführt, um nachzuweisen, dass eine Auslagerung bestimmter Bodenabfertigungsdienste zweckwidrig gewesen wäre, da die letztendliche Verantwortung für die Gewährleistung des Bereitschaftsdienstes in Notsituationen und im Falle unvorhergesehener Ereignisse beim Flughafenbetreiber läge, hegt die Kommission in mehrerlei Hinsicht Bedenken. |
|
(257) |
Erstens hat SEA zur Stützung ihres Vorbringens zweifelhafte Berechnungen vorgelegt. So ist die Zahl der in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) angegebenen Beschäftigten von SEA Handling, die Managementaufgaben in Notfällen und bei unvorhergesehenen Ereignissen wahrzunehmen haben, sehr hoch angesetzt. Für 2003 setzt SEA diese Zahl mit nicht weniger als 336 VZÄ und Gesamtkosten von 9,9 Mio. EUR an, was etwa 8 % der Gesamtzahl von VZÄ von SEA Handling entspricht. Es liegt auf der Hand, dass die tatsächlichen Kosten für die SEA Handling wesentlich niedriger sind, da dieses Personal auch oder sogar hauptsächlich für andere Aufgaben eingesetzt wird. Zur Berechnung der Gesamtkosten, die SEA als Flughafenbetreiber 2003 im Hinblick auf die Übernahme dieser Tätigkeiten entstanden, schlägt SEA dennoch vor, die zuvor errechnete Anzahl der dem Bereitschaftsdienst und dem Management unvorhergesehener Ereignisse zugeteilten VZÄ mit dem Faktor 1,7 zu multiplizieren, wobei sie zu dem Ergebnis kommt, dass SEA 569 Vollzeitbeschäftigte für einen Gesamtkostenbetrag von 20,6 Mio. EUR hätte beschäftigen müssen. SEA schlussfolgert daraus, dass die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen (20,6 Mio. EUR — 9,9 Mio. EUR) den realen Gewinn darstelle, der dadurch erwirtschaftet worden sei, dass SEA diese Tätigkeiten nicht übertragen hat. Die Kommission betrachtet den Faktor 1,7 als willkürlich festgelegt, da er nicht begründet wurde, während doch SEA den Nachweis hätte erbringen müssen, dass sie diese mutmaßlichen Kosten korrekt berechnet hat. Zweitens hält die Kommission die Anzahl von VZÄ, die für die Berechnung der SEA entstandenen Gesamtkosten zugrunde gelegt wurde, für absolut unrealistisch. |
|
(258) |
Nach Ansicht der Kommission sollten die der SEA Handling entstandenen Kosten stattdessen so berechnet werden, dass Folgendes zugrunde gelegt wird: die tatsächlichen, der SEA normalerweise von SEA Handling in Rechnung gestellten Kosten und eine realistischere Schätzung der Anzahl der VZÄ von SEA Handling, die diesen Aufgaben auf der Grundlage der im Durchschnitt während eines Jahres tatsächlich angefallenen Notfälle, unvorhergesehenen Ereignisse und Bereitschaftsdienste zugeteilt sind. |
|
(259) |
Zweitens wurden die enormen Kosten, die SEA aufgrund der Deckung der Verluste entstanden, die durch die Auslagerung bestimmter oder aller Bodenabfertigungsdienste an einen wettbewerbsstärkeren Marktteilnehmer hätten vermieden werden können, bei der Berechnung außer Acht gelassen. Selbst wenn der SEA durch die Auslagerung der Bereitschaftsdienste wegen des Wegfalls von Synergieeffekten, die durch die Kombination mit anderen In-house-Tätigkeiten möglich sind, höhere Kosten entstanden wären, lässt der potenzielle Gesamtgewinn einer Auslagerung an sich nicht darauf schließen, dass es keine andere Lösung als die weitere Deckung der Verluste von SEA Handling gegeben hätte, wie SEA in ihrer Stellungnahme behauptet. |
|
(260) |
[…] sah nämlich vor, SEA Handling 2010, nachdem Alitalia den betreffenden Flughafen als Drehkreuzflughafen aufgegeben hatte, zu veräußern. […] zufolge war es das vorrangige Ziel von SEA, Malpensa als Haupt-Drehkreuz zu entwickeln (Seite […]) und innerhalb von fünf Jahren ein neues Luftfahrtunternehmen zu finden (Seite […]). Die Veräußerung von SEA Handling sei von ausschlaggebender Bedeutung für das Erreichen dieses Ziels und ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Neuaufstellung von SEA, um sie zu einem der rentabelsten Flughafenbetreiber Europas zu machen (Seiten […]). SEA selbst hat es daher nicht als erforderlich angesehen, SEA Handling im Konzern zu halten, weder um den Flughafen Malpensa als Drehkreuzflughafen zu bedienen, noch um die finanzielle Lage von SEA insgesamt zu verbessern. |
|
(261) |
Für die Kommission ergibt sich daraus, dass, obwohl sich SEA scheinbar um eine Allianz mit einem strategischen Partner bemühte, die erhebliche Auswirkungen auf die Wiederherstellung der Rentabilität von SEA Handling hätte haben können, die teilweise oder vollständige Auslagerung der Tätigkeiten an Dritte eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative war, die ein privater Kapitalgeber unbedingt in Erwägung gezogen und gegebenenfalls eher weiterverfolgt hätte, anstatt weiter über mehrere Jahre hinweg sehr hohe Betriebsverluste auszugleichen. Keine der vorgelegten Unterlagen zeugt hingegen davon, dass im fraglichen Zeitraum derartige Überlegungen über die Zukunft von SEA Handling angestellt worden wären. |
Zur Wahl des Geschäftsmodells der SEA-Gruppe
|
(262) |
Abgesehen von der pauschalen Behauptung der italienischen Behörden, die Entscheidung von SEA zur Aufrechterhaltung eines Drehkreuzflughafens erfordere die unmittelbare Erbringung dieser Dienstleistungen durch den Flughafenbetreiber, scheint diese Entscheidung durch keine Analyse begründet worden zu sein, anhand derer hätte quantifiziert werden können, inwieweit der Verlustausgleich in Höhe von 360 Mio. EUR für SEA im Vergleich zu den möglichen Gewinnen, die mit diesem Drehkreuz hätten erzielt werden können, wirtschaftlich günstiger war. Außer allgemeinen Ausführungen haben die italienischen Behörden zu keinem Zeitpunkt Unterlagen übermittelt, aus denen hervorginge, dass man sich mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt hat. |
|
(263) |
Was insbesondere die Vorstellung betrifft, dass durch die Verlustdeckung bei SEA Handling das von SEA gewählte Drehkreuz-Modell am wirksamsten vorangebracht werden konnte, weil sich Bodenabfertigung und Flughafenbetrieb gegenseitig ergänzen, so stellt die Kommission, ohne die Relevanz der Entscheidung der SEA-Gruppe zu bewerten, fest, dass eine solche Ausrichtung der Strategie von SEA Handling (die zudem durch die Feststellung, dass die leistungsfähigsten europäischen Großflughäfen/Drehkreuzflughäfen die Bodenabfertigungsdienste abgestoßen haben, sowie durch den in den Erwägungsgründen 281 und 282 und 283 bis 286 erwähnten Geschäftsplan widerlegt wird (57)) im Grunde genommen lediglich auf der Vermutung beruhte, ein externer Anbieter würde nur eine unzureichende Qualität bieten können. SEA hat keine näheren Angaben dazu gemacht, welche Qualität verlangt wird und wie sich unzureichende Qualität auf den Betrieb des Flughafens und seine Einnahmen auswirken würde. Dies ist umso erstaunlicher, als SEA argumentiert hat, dass eine ungeeignete Erbringung der Bodenabfertigungsdienste durch Dritte dem Ruf von SEA als Flughafenbetreiber geschadet hätte, was ohne Weiteres durch eine Marktanalyse bestätigt werden könne (Randnummer 106 des Schreibens von SEA Handling vom 21. März 2011). Da keine eindeutige Bewertung des potenziellen Schadens vorliegt, den die teilweise oder vollständige Auslagerung der Bodenabfertigungsdienste dem Image oder dem Ruf von SEA zugefügt hätte, kann die Kommission nicht akzeptieren, dass das Vorgehen von SEA in Form des dauerhaften Ausgleichs der Verluste von SEA Handling wirtschaftlich vernünftig gewesen sei, weil es angeblich zur Abwendung eines solchen Schadens notwendig war. Außerdem kann ein Mitgliedstaat nach Artikel 15 der Richtlinie 96/67/EG (gegebenenfalls auf Vorschlag eines Flughafens) zur Gewährleistung des einwandfreien Funktionierens des Flughafens den Bodenabfertigungsdienstleistern Verhaltensregeln auferlegen, was auch dann gilt, wenn die Dienstleister vom Flughafen unabhängige Dritte sind. Jedenfalls haben weder SEA noch Italien konkrete Angaben übermittelt, aus denen hervorginge, dass das Drehkreuz-Modell nicht durch eine vollständige oder teilweise Auslagerung der Bodenabfertigungsdienste fortgeführt werden könnte. |
|
(264) |
[…] bestätigt die Absicht von SEA, nicht mehr in SEA Handling zu investieren, da sie das Unternehmen als nicht strategische Beteiligung betrachtete, mit der sichergestellt werden sollte, dass Malpensa wieder zu einem Drehkreuz-Flughafen würde, nachdem Alitalia ihn als solchen aufgegeben hatte. |
Zur Umstrukturierung von SEA Handling und zu den Zielen von SEA
|
(265) |
Die italienischen Behörden verwiesen auf das Urteil „ENI-Lanerossi“, wonach Mittel nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind, „wenn ein privater Anteilseigner einem Unternehmen das Kapital zuführt, das zur Sicherstellung seines Fortbestandes erforderlich ist, wenn dieses sich in vorübergehenden Schwierigkeiten befindet, aber seine Rentabilität — gegebenenfalls nach einer Umstrukturierung — wieder zurückgewinnen kann, oder wenn eine Muttergesellschaft während eines beschränkten Zeitraums Verluste einer ihrer Tochtergesellschaften übernimmt, um dieser die Einstellung ihrer Tätigkeit unter möglichst günstigen Bedingungen zu ermöglichen. Solche Entscheidungen können nicht nur mit der Wahrscheinlichkeit eines mittelbaren materiellen Gewinns begründet werden, sondern auch mit anderen Erwägungen, etwa dem Bemühen um Imagepflege des Konzerns oder um Neuorientierung seiner Tätigkeit. Wenn Kapitalzuschüsse eines öffentlichen Kapitalgebers jedoch selbst langfristig von jeder Aussicht auf Rentabilität absehen, sind sie als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag anzusehen; sie sind mit dem Gemeinsamen Markt nur dann vereinbar, wenn sie den Kriterien dieser Bestimmung gerecht werden“ (58). |
|
(266) |
Die italienischen Behörden vertraten daher insbesondere die Auffassung, die Kommission müsse die Entscheidungen zur Deckung der Verluste einer Tochtergesellschaft nicht nur nach der Wahrscheinlichkeit eines unmittelbaren Gewinns beurteilen, sondern auch nach anderen Erwägungen, mit denen sich die Übernahme der Verluste der Tochtergesellschaft, die durch Umstrukturierung ihre Rentabilität zurückgewinnen könne, begründen lasse. |
|
(267) |
Hierzu führt die SEA an, dass der Ausgleich der Ergebnisse von SEA Handling erstens durch das Bestehen eines Strategieplans und eines Umstrukturierungsplans mit guten langfristigen Rentabilitätsaussichten und zweitens mit anderen Erwägungen als mit der bloßen finanziellen Rentabilität wirksam begründet werden könne. |
|
(268) |
In Bezug auf das erste Argument vertritt die Kommission die Auffassung, dass die ihr zur Verfügung gestellten Geschäftspläne von SEA Handling nicht ausführlich genug sind, um eine solche Entscheidung vonseiten eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers zu begründen. Diese Pläne stellen insbesondere keine Turnaroundpläne dar, wie sie ein umsichtiger privater Kapitalgeber verlangen würde, bevor er einem Unternehmen, das sich seit seiner Gründung in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, Beträge in dieser Höhe zuführt. Sie beruhen auf keiner eingehenden Prüfung der Ursachen für diese Schwierigkeiten und der Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um sie zu überwinden. Außerdem stützen sich die Pläne nicht auf realistische Annahmen hinsichtlich der Entwicklung von SEA Handling oder des Sektors und enthalten auch keine Analyse alternativer Szenarien, die ein umsichtiger privater Kapitalgeber normalerweise in einer solchen Situation gefordert hätte. |
Konsolidierter Geschäftsplan 2002-2006
|
(269) |
In dem 2001 gebilligten konsolidierten Geschäftsplan 2002-2006 war insbesondere vorgesehen, dass die SEA Handling 2005 in die Rentabilitätszone zurückkehrt. Er bezog sich jedoch auf sämtliche Tätigkeiten von SEA und enthielt keine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die SEA ergreifen sollte, um die Lebensfähigkeit der SEA Handling zu sichern. |
|
(270) |
In dem Plan werden die Maßnahmen aufgeführt, die ergriffen werden müssen, um die Arbeitsproduktivität bis 2006 um 20 % zu erhöhen (Seite 17), ohne jedoch die Auswirkungen einzuschätzen, die dies auf das finanzielle Gesamtergebnis des Unternehmens haben würde. Nach Ansicht der Kommission kann dieser Plan nicht als auf glaubwürdige Annahmen gestützt betrachtet werden, da er keine konkreten Maßnahmen enthielt, um gegen die strukturellen Ursachen der chronischen Verluste bei den Bodenabfertigungsdiensten, nämlich die übermäßig hohen Lohnkosten (Seite 23), anzugehen. Vielmehr sah der Plan im fraglichen Zeitraum einen Anstieg dieser Kosten im Bereich Bodenabfertigung vor (Anhang 3, Seite 13). Außerdem sollten die Einnahmen aus den Bodenabfertigungsdiensten um 37 % steigen (Seite 30), was jedoch nicht durch realistische Argumente, die insbesondere die Präsenz anderer Bodenabfertigungsunternehmen auf den Mailänder Flughäfen und den zunehmenden Wettbewerb in dem Sektor berücksichtigt hätten, begründet wurde. Die Kommission weist diesbezüglich darauf hin, dass die SEA bereits in ihrem Jahresabschluss und der Bilanz zum 31. Dezember 2003 eingeräumt hatte, dass der Marktanteil von SEA Handling zugunsten ihrer Wettbewerber zurückgegangen war. |
|
(271) |
Die Kommission weist ferner darauf hin, dass, wie sie in den Erwägungsgründen 82 bis 85 des Eröffnungsbeschlusses betonte, die von SEA Handling auf der Grundlage des konsolidierten Geschäftsplans 2002-2006 und des Geschäftsplans 2003-2007 erzielten wirtschaftlichen Ergebnisse nicht zufriedenstellend waren. |
Geschäftsplan 2003-2007
|
(272) |
Im Eröffnungsbeschluss wurden die italienischen Behörden ausdrücklich dazu aufgefordert, der Kommission „den Geschäftsplan der SEA Handling von 2002 und dessen nachfolgende Änderungen sowie alle sonstigen Unterlagen zur Strategie und zur Wiederherstellung der Rentabilität der SEA Handling (…)“ vorzulegen. Die italienischen Behörden haben in ihren Stellungnahmen darauf zunächst nicht reagiert. Schließlich hat SEA in ihrer Eigenschaft als Drittbetroffener einen „Geschäftsplan 2003-2007 von SEA Handling“ vorgelegt. Dem Titel und der Form nach zu urteilen, handelt es sich dabei jedoch eher um eine Darstellung dieses Geschäftsplans mit den wichtigsten allgemeinen Annahmen, die der in den Vorausschauen für 2005 vorgesehenen Wiederherstellung der Rentabilität zugrunde liegen. Die Kommission ist der Auffassung, dass in diese Darstellung im Wesentlichen die Schwerpunkte übernommen worden sind, die auf der Ebene der SEA-Gruppe in deren Konzerngeschäftsplan 2002-2006 (konsolidierter Geschäftsplan 2002-2006) für SEA Handling ausgearbeitet wurden, und dass die Maßnahmen zur Gewährleistung der Rentabilität, die ein privater Kapitalgeber logischerweise gefordert hätte, nicht detailliert genug beschrieben werden. |
|
(273) |
Die Situation von SEA Handling wird im Geschäftsplan 2003-2007 als sehr kritisch beschrieben (zu hohe Arbeitskosten, wesentliche organisatorische Ungleichgewichte, unzureichende technologische Innovation und mangelnde Erschließung potenzieller Einnahmequellen, Seite 1), sie könne zu einem Verlust an Marktanteilen führen, dessen sich SEA Handling bewusst sei (Seite 15). Dennoch werden als Maßnahmen zur Senkung der Arbeitskosten im Grunde genommen lediglich Anreize für das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern und die vermehrte Einstellung von Leiharbeitskräften sowie eine Verringerung der Überstunden erwähnt. SEA rechnete damit, dass ihre Personalkosten auf diesem Wege von 2003 bis 2007 um 3,1 % gesenkt würden. |
|
(274) |
Obwohl den Angaben der italienischen Behörden zufolge der Anteil der Personalkosten am Umsatz von SEA Handling 2002 bei 103,7 % und 2003 bei 94,9 % lag (während es bei den unabhängigen Marktteilnehmern im Durchschnitt weniger als 70 % waren), setzte sich SEA Handling lediglich zum Ziel, ab 2005 einen Anteil von etwa 75 % zu erreichen und diesen Wert zu halten. |
|
(275) |
Darüber hinaus rechnete SEA Handling damit, dass diese Verbesserung im Wesentlichen durch eine Umsatzsteigerung um 25 % zwischen 2003 und 2007 erreicht würde (Seiten 5 und 6 des Plans) und nicht durch die Senkung der Personalkosten, die für den Zeitraum 2003-2007 mit lediglich –3,1 % angesetzt wurde (bei einem leichten Anstieg der Lohnkosten im Zeitraum 2004-2007). |
|
(276) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass ein privater Kapitalgeber in Anbetracht des Umfangs der notwendigen Umstrukturierung seine Bemühungen um Wiederherstellung der Rentabilität eher auf unternehmensinterne Maßnahmen, die er hätte besser überwachen können und die sich im Wesentlichen auf die Senkung der bis dahin über dem Umsatz liegenden Arbeitskosten bezogen hätten, konzentriert hätte, anstatt auf eine Preiserhöhung und eine zunehmende Nachfrage zu hoffen, auf die SEA Handling deutlich geringeren Einfluss hatte. |
|
(277) |
Darüber hinaus sah der mit Alitalia für den Zeitraum 2001-2005 geschlossene Vertrag für 2004 und 2005 eine Anhebung der Preise um 7 % vor, die sich jedoch als zu hoch herausstellen und vor dem Hintergrund des Preisverfalls in einem stärker wettbewerbsorientierten Umfeld 2006 und 2007 zu einer Abwärtsentwicklung der Preise führen sollte. Da die Liberalisierung des Sektors letztlich zu einem Preisrückgang führen musste, ist die Kommission der Ansicht, dass SEA nicht mit Recht behaupten kann, dieser Preisverfall sei ein „nicht vorhersehbares negatives Ereignis“ gewesen. Folglich beruhte der Geschäftsplan 2003-2007 nicht auf realistischen Annahmen. Im Übrigen hätte sich ein privater Kapitalgeber rechtzeitig auf die Änderung der wettbewerblichen Rahmenbedingungen, zu der es durch die Liberalisierung des Sektors kam, eingestellt und nicht eine Strategie verfolgt, in der die Wiederherstellung der Rentabilität hauptsächlich von höheren Einnahmen abhängig gemacht wurde. |
|
(278) |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das Ziel, die Rentabilität bis 2005 wiederherzustellen, in Anbetracht der alleinigen Maßnahmen, die SEA für notwendig hielt und die im Geschäftsplan 2003-2007 und im konsolidierten Geschäftsplan 2002-2006 aufgeführt sind, unrealistisch war. |
|
(279) |
Zudem waren die italienischen Behörden nicht in der Lage, auf Anfrage der Kommission vom 11. Juli 2011 das Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von SEA Handling vorzulegen, der die in den Geschäftsplänen von SEA Handling dargelegten Maßnahmen bestätigt haben soll. Anstelle dieses Dokuments erhielt die Kommission von den italienischen Behörden das Protokoll der Verwaltungsratssitzung von SEA vom 23. Juli 2003, bei der ein konsolidierter Geschäftsplan der SEA-Gruppe gebilligt wurde. Dem Auszug aus diesem Sitzungsprotokoll zufolge wurde der Geschäftsplan 2003-2007 von SEA Handling genau genommen nur vorgestellt und in keiner Weise bestätigt. |
|
(280) |
Zu einer eventuellen Änderung des ursprünglichen Geschäftsplans oder zur späteren Aufstellung eines anderen Plans stellt die Kommission auf der Grundlage der von den italienischen Behörden nach Erinnerung an ihr Auskunftsersuchen vom 11. Juli 2011 übermittelten Informationen fest, dass die Notwendigkeit eines neuen Sanierungsplans später nur auf der Sitzung des Verwaltungsrats vom 21. Dezember 2006 erwähnt worden ist, auf der beschlossen wurde, dass der Vorsitzende einen ausführlichen Umstrukturierungsplan ausarbeiten sollte. Die Kommission merkt an, dass dabei kein in Umsetzung befindlicher Umstrukturierungsplan Erwähnung fand. |
Strategieplan 2007-2012
|
(281) |
Die strategischen Leitlinien, die für SEA in Betracht kamen, wurden daraufhin in einem Dokument dargelegt, dass ein externer Berater während der Verwaltungsratssitzung von SEA Handling vom 31. Mai 2007 vorgelegt hatte. In diesem Dokument mit dem Titel „Executive Summary — Leitlinien des Strategieplans 2007-2012 der SEA-Gruppe — 11. Mai 2007“ stellt der externe Berater die möglichen Entwicklungsszenarien für die SEA-Gruppe dar, wobei die Lage von SEA Handling nur ganz kurz — auf zwei Seiten (Seiten 8 und 12) — geschildert wird und in dem Zusammenhang auf die absolute Notwendigkeit der Wiederherstellung der Rentabilität bis 2012 hingewiesen wird. Es wurde keine spezifische Maßnahme ins Auge gefasst, um das Unternehmen wieder in die Gewinnzone zu führen. Die Kommission widerspricht daher der Behauptung der italienischen Behörden, wonach „dieses Dokument die von der SEA-Gruppe für den Zeitraum 2007-2012 gebilligte dreistufige Strategie beschreibt“. Die einzige strategische Maßnahme, die auf dieser Sitzung erwähnt wird, betrifft die Neuausrichtung des Produktionsmodells, untermauert durch die zusammenfassende Darstellung einiger Reorganisationsmaßnahmen. |
|
(282) |
Wie bereits ausgeführt, bestätigt dieser Plan außerdem, dass Unternehmen, die nicht vertikal integriert sind, wirtschaftlich leistungsfähiger sind als Flughafenbetreiber, die die Kontrolle über die Bodenabfertigungsunternehmen behalten. |
Strategieplan 2009-2016
|
(283) |
Den italienischen Behörden zufolge zog SEA, nachdem sich Alitalia 2007 zur Aufgabe von Malpensa als Drehkreuz entschlossen hatte, zunächst in Erwägung, das Hub-Modell fallen zu lassen, da das Luftfahrtunternehmen, auf dem es beruhte, abgesprungen war. Folglich sei dem Verwaltungsrat von SEA ein von einem externen Berauter ausgearbeiteter neuer „Strategieplan 2009-2016“ vorlegt worden, den dieser am 15. Juli 2008 gebilligt habe. Dieser Plan weist dieselben Merkmale auf wie der vorherige und enthält keine genaueren Angaben zu den Maßnahmen, die die für SEA Handling geplante Sanierung betreffen, ausgenommen die knappe Darstellung von Informationen über die Vertragsänderung und die Verbesserung des Managements sowie die einzuleitenden Dringlichkeitsmaßnahmen wie die Inanspruchnahme von Lohnergänzungsleistungen. |
|
(284) |
Die Kommission weist darauf hin, dass das Hauptziel von SEA, wie es in diesem Plan definiert ist, entgegen dem Vorbringen von Italien darin besteht, Malpensa als Haupt-Drehkreuz zu entwickeln und „innerhalb von fünf Jahren“ (Seite 5) ein neues Luftfahrtunternehmen zu finden, das von einem Drehkreuzflughafen aus operiert. Dem Plan nach ist die Veräußerung von SEA Handling bis spätestens 2010 von ausschlaggebender Bedeutung für das Erreichen dieses Ziels (Seiten 12, 35 und 37). Der Plan enthält keinerlei Hinweis auf das Modell des „Virtual Hub“ und auch nicht darauf, dass sich die Entwicklungsstrategie auf ein neues Geschäftsmodell stützen würde und die vertikale Integration von SEA Handling unabdinglich sei. Aus dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von SEA Handling vom 13. Juni 2008 geht außerdem hervor, dass SEA damals nicht das Ziel verfolgte, sich zu einem „Virtual Hub“ zu entwickeln, sondern vielmehr versuchte, eine neues Luftfahrtunternehmen zu gewinnen, das von einem Drehkreuz-Flughafen aus operieren würde. Desgleichen wird im Protokoll der Sitzung des SEA-Verwaltungsrats vom 15. Juli 2008 die Veräußerung von SEA Handling bis 2010 als Schlüsselelement für die langfristige Tragfähigkeit des Plans beschrieben. |
|
(285) |
Im Übrigen weist die Kommission darauf hin, dass in dem Dokument „VIA Milano“ (das von den italienischen Behörden am 28. Juni 2012 übermittelt wurde) das Modell des „Virtual Hub“ dargestellt wird. Dieses Dokument legt die Vermutung nahe, dass SEA ab 2011 eine solche Strategie angewandt hat. Allerdings lässt auch in diesem Dokument nichts darauf schließen, dass das Modell des „Virtual Hub“ eine vertikale Integration zwischen dem Flughafen und den Bodenabfertigungsunternehmen erforderte. |
|
(286) |
Des Weiteren bestätigt der Plan, dass die leistungsstärksten europäischen Flughafenbetreiber sich ab 2001 schrittweise vom Bodenabfertigungsmarkt zurückzogen, sodass neue Bodenabfertigungsunternehmen in den Markt eintraten (Seite 28). |
Geschäftsplan 2011-2013
|
(287) |
SEA behauptet schließlich, der SEA-Verwaltungsrat habe am 27. Juni 2011 einen „Geschäftsplan von SEA 2011-2013“ gebilligt, in dem unter anderem „die Notwendigkeit der Fortführung der Strategie zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Bodenabfertigungsdienste“ betont werde. Die Kommission hält dem entgegen, dass in diesem Dokument auf keine finanziellen Vorausschätzungen Bezug genommen wird und streng genommen auch keine Maßnahmen hinsichtlich SEA Handling Erwähnung finden. |
|
(288) |
Des Weiteren zeigt der Plan, dass der Personalaufwand bei SEA Handling seit 2009 praktisch unverändert geblieben ist (vgl. Tabelle zu den Personalkosten). |
|
(289) |
Für die Kommission steht damit fest, dass die italienischen Behörden nicht in der Lage waren, ihr einen hinreichend ausführlichen Geschäftsplan zu SEA Handling oder sonstige Unterlagen vorzulegen, die die Umstrukturierungsstrategie und deren schrittweise Umsetzung im fraglichen Zeitraum beschreiben oder die zumindest die Aussage enthalten würden, dass diese Strategie von Anfang an die Notwendigkeit oder die Möglichkeit vorsah, die Betriebsverluste von SEA Handling in einem bestimmten Zeitraum und in bestimmter Höhe zu decken. Die italienischen Behörden waren also nicht in der Lage, der Kommission konkrete Beweise für eine Strategie zur Umstrukturierung von SEA Handling vorzulegen, die im Hinblick auf die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens die zeitweilige Deckung ihrer Verluste durch einen umsichtigen privaten Kapitalgeber gerechtfertigt hätten. Dies ist umso bemerkenswerter, als im vorliegenden Fall ein privater Unternehmer angesichts eines Unternehmens, das seit seiner Gründung und über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet, eine gründliche Prüfung und den Erlass konkreter Maßnahmen verlangt hätte, bevor er sein Geld in ein solches Unternehmen investiert hätte. |
|
(290) |
Außerdem kann die Kommission dem Argument von SEA Handling nicht folgen, wonach die Tatsache, dass diese 2011/2012 fast den Break-even-Punkt erreicht hat, ein Beleg dafür sei, dass die SEA mit ihrer Strategie, die in der Deckung der Verluste von SEA Handling während des gesamten fraglichen Zeitraums bestand, klug beraten gewesen sei und die Kapitalzuführungen demzufolge den Test des privaten Kapitalgebers bestehen würden. Nach Ansicht der Kommission verwundert es nicht, dass die SEA Handling, deren Betriebsverluste über einen Zeitraum von fast zehn Jahren stetig gedeckt wurden, schließlich die Rentabilitätsschwelle erreicht hat. Jedes Unternehmen, dem dieselbe finanzielle Hilfe zugutekäme, könnte seine Rentabilität wiederherstellen, wenn es ein Mindestmaß an Umstrukturierungsmaßnahmen durchführen würde. Ein privater Kapitalgeber würde sich allerdings nicht mit einer solchen Aussicht zufrieden geben, sondern zumindest eine Vorausschätzung verlangen, aus der hervorgeht, dass die dank dieser Strategie der mittel- oder langfristigen Verlustdeckung erwarteten Einnahmen — in Form von Dividenden, einer Wertsteigerung seiner Beteiligung, eines verhinderten Imageschadens usw. — den zum Ausgleich dieser Verluste zugeführten Kapitalbetrag übersteigen. Die Kommission stellt fest, dass keiner der von Italien übermittelten Geschäftspläne konkrete Prognosen enthält, mit denen zu beweisen wäre, dass die Strategie der Verlustdeckung über einen so langen Zeitraum für SEA wirtschaftlich interessanter war als die Veräußerung von SEA Handling, oder aber Bestimmungen über eine Verkürzung des Umstrukturierungszeitraums, damit innerhalb einer angemessenen Frist der Weg zurück zur Rentabilität gefunden wird und die Verluste auf ein Minimum beschränkt werden. |
|
(291) |
Ferner ist die Kommission in Anbetracht der Verluste von SEA Handling in jedem einzelnen Jahr des fraglichen Zeitraums der Auffassung, dass SEA Handling bereits während eines zu langen Zeitraums Verluste verzeichnete, als dass dies als „beschränkter Zeitraum“ im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 21. März 1991 (59) angesehen werden könnte. Tatsächlich arbeitete SEA Handling seit ihrer Gründung im Jahr 2002 mit Verlust und könnte den Prognosen zufolge, die SEA 2011 aufstellte, bestenfalls 2012 wieder in die Gewinnzone kommen. Die Beschlüsse zur Verlustdeckung wurden jährlich gefasst, und die Kommission stellt fest, dass die jährlichen Verluste weder zu einer Änderung der Strategie von SEA noch zu durchgreifenderen Umstrukturierungsmaßnahmen führten. |
|
(292) |
In Bezug auf die zweite Behauptung widerspricht die Kommission aus den bereits dargelegten Gründen den „Bedenken“ von SEA, ein Drittanbieter hätte nur eine für unzureichend gehaltene Qualität bieten können, was sich letztlich negativ auf die Entwicklung und die Gesamtergebnisse von SEA ausgewirkt und eventuell dazu geführt hätte, dass SEA im Falle von Betriebsstörungen haftbar gemacht worden wäre. |
|
(293) |
Wie bereits festgestellt, haben die italienischen Behörden und SEA nach Ansicht der Kommission keine näheren Angaben zu dem Imageverlust, der SEA entstanden wäre, oder zu den möglichen Nachteilen für die Passagiere gemacht. Auch im Anschluss an den Eröffnungsbeschluss haben sie diesen Verlust nicht beziffert. Die Kommission weist darauf hin, dass SEA selbst eingeräumt hat, ein solcher Verlust könne problemlos mittels einer Marktstudie bestätigt werden. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das Fehlen einer Abschätzung des Imageverlusts von SEA und des Haftungsrisikos des Unternehmens sowie der mittelbaren langfristigen Ertragsaussichten angesichts der Höhe der erfolgten Kapitalzuführungen umso nachteiliger für den Nachweis der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Kriterium des umsichtigen Kapitalgebers ist. Ein umsichtiger Anteilseigner hätte nämlich eine wirtschaftliche Einschätzung dieser Risiken und Aussichten vorgenommen, bevor er insgesamt 359,644 Mio. EUR zugeführt hätte (60). |
|
(294) |
Das Vorbringen, wonach das Ziel der langfristigen Ergebnismaximierung der SEA-Gruppe Vorrang gegenüber der finanziellen Rentabilität von SEA Handling habe, lässt außer Acht, dass der Gewinn für die SEA deutlich höher ausgefallen wäre, hätte sie nicht systematisch die Verluste ihrer Tochtergesellschaft ausgeglichen. Außerdem haben die italienischen Behörden nichts vorgetragen, was beweisen würde, dass SEA durch die Fortführung der besagten Strategie der Verlustübernahme auf lange Sicht eine höhere Rentabilität erreicht hätte, als wenn sie drastischere Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen oder die Bodenabfertigungsdienste teilweise oder vollständig ausgelagert hätte. |
|
(295) |
Die Kommission vertritt ferner im Sinne des Urteils in der Rechtssache ENI-Lanerossi die Auffassung, dass SEA Handling sich nicht in „vorübergehenden Schwierigkeiten“ befand, sondern sich mit einem ernsten strukturellen Problem konfrontiert sah, und dass SEA deren Verluste nicht „während eines beschränkten Zeitraums“ gedeckt hat. Im Übrigen ist festzustellen, dass SEA, sollten die Verluste gedeckt worden sein, um „die Einstellung ihrer Tätigkeit unter möglichst günstigen Bedingungen zu ermöglichen“, seit 2001 lediglich zwei Ausschreibungen durchgeführt hat, oder zumindest, dass die als optimal angesehenen Bedingungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht wurden. Auf jeden Fall ist ein solches Ziel für sich genommen kein Nachweis für die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers. |
|
(296) |
Schließlich stellt die Kommission zu diesem Punkt noch fest, dass sich die Pläne, die ihr im vorliegenden Fall übermittelt wurden, nicht auf realistische Annahmen hinsichtlich der Entwicklung von SEA Handling oder des Sektors stützen und auch keine Analyse alternativer Szenarien enthalten, die ein umsichtiger privater Kapitalgeber normalerweise in einer solchen Situation gefordert hätte. |
Zu den wirtschaftlichen Ergebnissen von SEA Handling
|
(297) |
Auch wenn anhand der wirtschaftlichen Ergebnisse, die die SEA Handling nach dem Beschluss über die Verlustdeckung für ein bestimmtes Jahr erzielt hat, nicht beurteilt werden kann, ob das Kriterium des privaten Kapitalgebers eingehalten wurde, lassen die vor dem Beschluss erreichten Ergebnisse und insbesondere deren Entwicklung konkrete Rückschlüsse auf den tatsächlichen Rahmen zu, in dem dieser Beschluss gefasst wurde. Der Zusammenhang zwischen den Umstrukturierungsmaßnahmen bei SEA Handling und deren Ergebnissen in dem fraglichen Zeitraum hätte zumindest die Entscheidung eines privaten Kapitalgebers darüber, ob die Verluste weiterhin gedeckt werden sollten, beeinflusst. Daher müssen sie unter diesem Blickwinkel geprüft werden. |
|
(298) |
Dieser Grundsatz wird von den italienischen Behörden und SEA implizit anerkannt, indem sie bekräftigen, dass die positive Entwicklung der wichtigsten wirtschaftlichen Ergebnisse von SEA Handling im Zeitraum 2003-2004 ihres Erachtens ermutigend war und auf die Möglichkeit hindeutete, die Rentabilität wiederherzustellen. Trotzdem hatte die Kommission im Eröffnungsbeschluss festgestellt, dass sich die Verluste von 2003 bis 2005 immer noch auf mehr als 40 Mio. EUR beliefen, eine nach wie vor negative Bruttobetriebsspanne verzeichnet wurde, die Lohnstückkosten um 7,6 % gestiegen waren, die Gesamtkosten lediglich um rund 3 % gesenkt wurden und die Einnahmen um etwa 4,5 % gestiegen waren. |
|
(299) |
Abgesehen davon, dass die Kommission die Ungenauigkeit der von den italienischen Behörden vorgelegten Umstrukturierungspläne beanstandet hat, ist darauf hinzuweisen, dass anhand der in dieser Zeit gemessenen Indikatoren der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere derjenigen, die wesentlich mit den getroffenen unternehmensinternen Maßnahmen zusammenhängen und nicht auf externen, von dem Unternehmen kaum zu beeinflussenden Faktoren beruhen, direkt ermittelt werden kann, in welchem Umfang tatsächlich Umstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Das gilt zum Beispiel, wenn ein Rückgang der Personalkosten festgestellt wird, der von Produktivitätssteigerungen, der Senkung der Lohnstückkosten und einem Stellenabbau abhängig ist. |
|
(300) |
Andererseits ist es nach Auffassung der Kommission nicht möglich, das Ausmaß der Umstrukturierungsmaßnahmen auf der Grundlage der Qualitätsindikatoren, insbesondere der Entwicklung der Wartezeit für die Gepäckausgabe bei der Ankunft und der Pünktlichkeit der von SEA abgefertigten Flüge, zu beurteilen, selbst wenn sie für eine Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit der angebotenen Dienste hilfreich sind. |
|
(301) |
In Bezug auf die tatsächlich erreichten wirtschaftlichen Ergebnisse verweist die Kommission auf die Auswertung der Grafiken und der Tabellen in Abschnitt 2.4. |
|
(302) |
Die Angaben in Tabelle 3 lassen erkennen, dass die Produktivität von 2004 bis 2010 um 22 % gestiegen ist. Laut SEA ist diese Verbesserung auf einen effizienteren und flexibleren Einsatz des Personals, die Auslagerung wenig produktiver Dienstleistungen (beispielsweise der Kabinenreinigung) und eine strengere Personalaufsicht (hauptsächlich durch eine Reduzierung der Arbeitsausfälle) zurückzuführen. |
|
(303) |
Dem Vorbringen von SEA zufolge liegen die Hauptgründe dafür, dass SEA Handling ihr Rentabilitätsziel für 2005 oder spätestens für 2007 nicht erreicht hat, in dem Einnahmeverlust, der insbesondere durch den vor allem von Alitalia ab 2006 durchgesetzten Preisverfall und den Anstieg der Lohnstückkosten verursacht worden sei. Schließlich trägt SEA vor, dass auch das Verkehrsaufkommen, das niedriger ausgefallen sei als erwartet, bestimmte Auswirkungen auf die von 2002 bis 2007 erzielten Einnahmen gehabt habe. |
|
(304) |
Zu den Arbeitskosten stellt die Kommission fest, dass die Lohnstückkosten zwischen 2003 und 2010 tatsächlich um fast 10 % gestiegen sind. SEA ist der Auffassung, dass ihre Möglichkeiten für eine deutliche Senkung ihrer Betriebskosten begrenzt gewesen seien. Die Macht der Gewerkschaften bei den Tarifverhandlungen und die politische Rolle, die sie in Italien spielen, hätten ihren Handlungsspielraum kurzfristig eingeschränkt. Der gleichwohl erhebliche Personalabbau habe nicht ausgereicht, um diesen Anstieg vor 2008 auszugleichen und eine deutliche Senkung der Arbeitskosten (–38 % im Zeitraum 2008-2010) einzuleiten. In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission das Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats vom 21. Dezember 2006 zur Kenntnis, demzufolge ein Mitglied darauf hinwies, dass die Lage von SEA Handling nach wie vor äußerst besorgniserregend sei. Die Tatsache, dass SEA Handling ab 2008 ihre Arbeitskosten erheblich zu senken vermochte, deutet darauf hin, dass in dieser Richtung erhebliche Anstrengungen unternommen wurden. Dennoch kann dies im vorliegenden Fall nicht als Nachweis dafür gelten, dass die fraglichen Kapitalzuführungen den Test des privaten Kapitalgebers bestehen. Die Kommission hat insbesondere in Bezug auf die Zuführungen ab 2007 bereits hervorgehoben, dass sie nicht getrennt von den vorherigen Zuführungen beurteilt werden können. Desgleichen hat sie bereits betont, dass sie nicht auf ähnlichen finanziellen Analysen und Geschäftsplänen beruhten, wie sie ein privater Kapitalgeber verlangt hätte. |
|
(305) |
Zu der von Alitalia durchgesetzten Preissenkung stellt die Kommission fest, dass der Vertrag, der mit Alitalia für den Zeitraum 2001-2005 geschlossen worden war, für 2004 und 2005 eine Preiserhöhung um 7 % vorsah, die sich jedoch als zu hoch herausstellen und vor dem Hintergrund des Preisverfalls in einem stärker wettbewerbsorientierten Umfeld 2006 und 2007 zu einer Abwärtsentwicklung der Preise führen sollte. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Liberalisierung des Sektors, durch den ja der Wettbewerb gefördert werden sollte, letztlich zu einem Preisrückgang führen musste. SEA kann daher nicht mit Recht behaupten, dass dieser Preisverfall, bei dem es sich weitgehend um eine Anpassung nach einer Erhöhung, die sich als zu hoch herausstellen sollte, und um eine Reaktion auf den Markteintritt eines Wettbewerbers (Aviapartner) im Jahr 2006 handelte, ein „nicht vorhersehbares negatives Ereignis“ gewesen sei. Die Kommission stellt fest, dass sich ein privater Kapitalgeber rechtzeitig auf die Änderung der wettbewerblichen Rahmenbedingungen, zu der es durch die Liberalisierung des Sektors kam, eingestellt hätte. Er hätte zum Beispiel im Zeitraum 2003-2007 keinen Preisanstieg um 9 % erwartet (61) und wäre davon ausgegangen, dass die Marktanteile von SEA Handling, in denen sich damals noch weitgehend eine Monopolstellung widerspiegelte, zurückgehen würden. |
|
(306) |
Als weitere „nicht vorhersehbare Ereignisse“ mit negativen Auswirkungen auf die Wiederherstellung der Rentabilität von SEA Handling nennt SEA auch den Einnahmeverlust, der ab 2008, nachdem sich Alitalia entschlossen hatte, ihre Tätigkeiten in Malpensa zurückzufahren, zu verzeichnen war. Die Kommission räumt ein, dass dieser Rückzug offenkundig für die Einnahmen von SEA Handling von Bedeutung war, stellt jedoch fest, dass SEA ihre Bemühungen um die Sanierung von SEA Handling genau zu dem Zeitpunkt verstärkte, als dieser Rückzug angekündigt wurde, nämlich 2007. Insbesondere ging die Anzahl der operativen VZÄ von 2007 bis 2010 um fast 41 % zurück. Hauptsächlich aufgrund dieses Rückgangs sind die Arbeitskosten im Zeitraum 2007-2009 gesunken, und das Produktivitätswachstum beschleunigte sich. Die anderen Betriebskosten wurden zwischen 2007 und 2010 ebenfalls um rund 40 % gesenkt. Dank dieser Kostensenkungen, zu denen es nach dem Zurückfahren der Aktivitäten von Alitalia kam, ist der Bruttobetriebsüberschuss trotz sinkender Umsätze insgesamt gestiegen. Ungeachtet dieser Ergebnisse gelang es SEA Handling jedoch selbst mit den zuvor gewährten Beihilfen nicht, innerhalb eines kurzen Zeitraums aus der wirtschaftlichen Schieflage herauszukommen. Doch selbst wenn SEA Handling 2009 — nach den Berechnungen einer von den italienischen Behörden vorgelegten Simulationsstudie, der die Annahme zugrunde liegt, Alitalia hätte ihre Geschäftstätigkeit von Malpensa aus unvermindert fortgeführt und SEA Handling hätte ihre Marktanteile auf dem Niveau von 2005 halten können — eine Wiederherstellung der Rentabilität hätte anstreben können, wären nach Ansicht der Kommission ohne dieses Ereignis in dem fraglichen Zeitraum nicht dieselben Anstrengungen zur Kostensenkung unternommen worden (62). Doch unabhängig davon hat das Gericht im Hinblick auf die Bewertung der Einhaltung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers bereits Folgendes bestätigt: „Wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung dieses Vorteils erstellt werden, die rückblickende Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der vom betroffenen Mitgliedstaat getätigten Kapitalanlage oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise reichen demgegenüber nicht für den Nachweis aus […]. Wenn sich […] erkennen lässt, dass das Kriterium des privaten Kapitalgebers anwendbar sein könnte, hat die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit und Anwendung dieses Kriteriums erfüllt sind. Sie kann sich nur dann weigern, solche Informationen zu prüfen, wenn die vorgelegten Beweise aus der Zeit nach Erlass der Entscheidung über die Vornahme der betreffenden Kapitalanlage stammen“ (63). |
|
(307) |
Die italienischen Behörden hatten in der Tat bestätigt, dass es die potenziell ernste Lage nach dem Rückzug von Alitalia war, die SEA dazu veranlasste, sich um die Verbesserung der Kostensituation zu bemühen. |
|
(308) |
Schließlich hat SEA Handling behauptet, nicht vorhersehbare Ereignisse hätten sich negativ auf ihre Ergebnisse ausgewirkt, wobei sie sich insbesondere auf die Auswirkungen bezog, die SARS, die Bedrohung durch den Terrorismus nach der Kriegserklärung gegen Irak im Jahr 2003 und der Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull im Jahr 2010 auf ihren Umsatz gehabt hätten. Die Kommission merkt an, dass die Folgen dieser Ereignisse für den Umsatz von SEA Handling einzig und allein in der Studie von RBB Economics vom 1. Juni 2011 beziffert wurden. Hierzu ist festzustellen, dass nur einige der Behauptungen von SEA Handling Eingang in die Studie gefunden haben, und zwar insbesondere, dass SARS und die terroristischen Bedrohungen nach der Kriegserklärung an Irak 2003 zu einem Umsatzrückgang um 3 % geführt hätten und der Ausbruch des Eyjafjallajökull den Umsatz um 1,5 Mio. EUR gemindert habe. Die Simulationsstudie stützt sich auf diese Annahmen, ohne dass ein brauchbares Verfahren zur Abschätzung der Folgen der fraglichen Ereignisse vorgeschlagen worden wäre. Selbst wenn man unterstellt, dass die Folgenabschätzung von SEA verlässlich ist (obwohl keine Begründung dafür angeführt wird), sind die Auswirkungen nicht vorhersehbarer Ereignisse, wie sie in der Studie von RBB Economics genannt sind, nach Auffassung der Kommission nicht geeignet, die fortlaufenden Kapitalerhöhungen in Höhe von insgesamt fast 360 Mio. EUR, die SEA im Zeitraum 2002-2010 vorgenommen hat, zu rechtfertigen. Zudem hätte ein unter normalen Marktbedingungen handelnder privater Kapitalgeber wahrscheinlich unmittelbar nach diesen Ereignissen und nicht erst Jahre später eine Studie durchgeführt, um deren Auswirkungen zu bewerten und zu entscheiden, ob er seine Strategie ändern oder beibehalten oder den Geschäftsplan nachbessern sollte. Da die Studie von RBB Economics jedoch erst Jahre nach den in Rede stehenden Ereignissen und sogar nach dem Eröffnungsbeschluss erstellt wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Studie nicht das Verhalten eines umsichtigen privaten Kapitalgebers zum Ausdruck bringt, sondern für die Zwecke dieses Verfahrens ausgearbeitet wurde, also im Nachhinein versucht werden sollte, den Nachweis dafür zu erbringen, dass das Verhalten der SEA wirtschaftlich angemessen war. Demzufolge kann diese Studie für die Anwendung des Tests des umsichtigen Kapitalgebers nicht berücksichtigt werden. Um sich konkret zu vergewissern, dass sich ihre Investitionen auch im Falle negativer Ereignisse lohnen würden, verlangen private Kapitalgeber Finanzanalysen, in denen in abgestuften Szenarien die Kapitalrendite angegeben ist, zumal in einem Sektor wie dem Luftverkehr, der von Natur aus Risikofaktoren ausgesetzt ist, die außerhalb des Zuständigkeits- und Kontrollbereichs der Marktteilnehmer liegen. Im vorliegenden Fall haben weder Italien noch SEA jemals nachgewiesen, dass eine solche Analyse zum Zeitpunkt der fraglichen Maßnahme durchgeführt worden wäre. |
|
(309) |
Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die seit Gründung der Gesellschaft und insbesondere nach 2007 durchgeführten Kostensenkungsmaßnahmen in mehrfacher Hinsicht zwar erheblich, aber dennoch unzureichend waren, um eine Wiederherstellung der Rentabilität zu erwarten, die sich nicht sehr lange, d. h. mehr als zehn Jahre, hinziehen würde, und dabei das Risiko der Rückzahlung möglicher unvereinbarer Beihilfen, die früher gewährt wurden, nicht in Betracht zu ziehen. Obwohl es nicht verwunderlich ist, dass SEA Handling, nachdem sie so viele Jahre lang staatliche Unterstützung erfahren hatte, ihre Ergebnisse verbesserte, ist die Kommission der Ansicht, dass in Anbetracht der äußerst belastenden Kostenstruktur von SEA Handling sowie der Marktöffnung ein privater Kapitalgeber ab 2002 eine wesentlich tiefgreifendere Umstrukturierung verlangt hätte, eher er sich darauf eingelassen hätte, die Verluste während des für die Umstrukturierung benötigten Zeitraums zu decken und innerhalb einer angemessenen Frist eine angemessene Kapitalrendite zu erhalten. |
Zum Vergleich mit den wirtschaftlichen Ergebnissen anderer Marktteilnehmer
|
(310) |
Die Kommission weist den Gedanken zurück, dass die wirtschaftlichen Ergebnisse der Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten aufgrund ihrer unterschiedlichen „Art“ (die italienischen Behörden nennen Flughafenbetreiber mit einem System der buchmäßigen Trennung, Flughafenbetreiber mit einem System der Unternehmenstrennung, Fluggesellschaften mit Selbstabfertigung sowie Drittabfertiger, die wiederum in Anbieter, die im Rahmen eines nationalen oder internationalen Netzes tätig sind, und kleine und mittlere Dienstleister unterteilt werden können) oder ihrer unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche (einige Dienstleister bieten alle Bodenabfertigungsdienste, andere hingegen nur einige an) nicht vergleichbar seien. |
|
(311) |
Ziel der Liberalisierung des Sektors ist die Förderung des Wettbewerbs, damit sich die Dienstleistungserbringer mit den wettbewerbsfähigsten Geschäftsmodellen durchsetzen und dies ihren Nutzern, d. h. den Fluggesellschaften, und letztlich den Reisenden zugutekommt. Nach Ansicht der Kommission stehen die Unternehmen, mit denen die italienischen Behörden die SEA Handling nicht vergleichen möchten, dennoch in einem wirksamen oder potenziellen Wettbewerb mit ihr. Der Argumentation der italienischen Behörden zufolge gäbe es faktisch keinen einzigen mit SEA Handling vergleichbaren Wettbewerber, denn kein Wirtschaftsbeteiligter biete exakt dieselbe Palette an Dienstleistungen wie derzeit die SEA Handling an, selbst wenn er von der gleichen „Art“ sei wie sie, nämlich eine Gesellschaft, die mit einem Flughafenbetreiber mit einem System der Unternehmenstrennung verbunden ist. Außerdem ist SEA der Meinung, dass die Kommission beim Vergleich der Leistungen von Anbietern, die auf anderen Märkten als dem italienischen Markt tätig sind, auch berücksichtigen sollte, wie die Richtlinie 96/67/EG umgesetzt wurde. |
|
(312) |
Die Kommission stellt fest, dass viele Bodenabfertiger strukturbedingt begünstigte Unternehmen sind. Die Tatsache, dass andere Bodenabfertiger in demselben Zeitraum Verluste erlitten haben könnten, ist jedenfalls kein Nachweis dafür, dass das Verhalten von SEA folgerichtig war, sondern lässt vielmehr das Gegenteil vermuten, denn im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten bemüht sich jedes Unternehmen, sich auf seine Haupttätigkeit zu konzentrieren und seine strukturell defizitären oder weniger rentablen Geschäftsbereiche abzustoßen. Wie bereits mehrmals dargelegt, wurde in zwei der von SEA Handling vorgelegten Geschäftspläne betont, dass während des fraglichen Zeitraums auf dem Markt die Tendenz zur Aufgabe der Bodenabfertigungsdienste durch die Flughafenbetreiber bestand und diejenigen unter ihnen, die diese Dienste ausgelagert hatten, im Allgemeinen eine höhere Rentabilität als die vertikal integrierten Unternehmen verzeichneten. |
|
(313) |
Aus denselben Gründen muss die Kommission das Argument von SEA verwerfen, wonach das einzige vergleichbare Unternehmen die […] (64) sei, die vermutlich 2004-2006 (65) ebenfalls Verluste verzeichnet und die Bodenabfertigungsdienste nicht ausgelagert habe. Erstens ist der größte Anteilseigner von […] weiterhin der Staat, sodass ihr Verhalten nicht als Beispiel für das typische Verhalten eines privaten Kapitalgebers (66) herangezogen kann. Zweitens liegen der Kommission keine Informationen vor, anhand derer sich feststellen ließe, ob dem Bereich Bodenabfertigung von […] finanzielle Unterstützung in einer Höhe und für eine Dauer zuteilwurde, die denen der SEA Handling gewährten Beihilfe vergleichbar wären. |
|
(314) |
Die Kommission hält den Vergleich, den SEA Handling mit […] und […] zieht, für nicht relevant. SEA Handling führt nämlich keine hinreichenden Beweise für ihr Vorbringen an, dass diese Unternehmen bei den Tätigkeiten auf diesen Flughägen Verluste erlitten hätten (67). Außerdem scheint es, dass die negativen Ergebnisse dieser Unternehmen zumindest teilweise die Folge der Beihilfen sind, die SEA Handling bezogen hat. Hätte diese nämlich nicht die wiederholten Kapitalzuführungen von SEA erhalten, hätte sie Konkurs angemeldet oder eine tiefgreifendere und schnellere Umstrukturierung durchgeführt, als sie dies in Wirklichkeit getan hat. Dadurch hätte sich die Marktstruktur geändert, und die Wettbewerber hätten die Möglichkeit gehabt, ihren Marktanteil zu vergrößern und somit ihre Ergebnisse zu verbessern. |
|
(315) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass sämtliche in Rede stehenden Kapitalzuführungen den Test des privaten Kapitalgebers nicht bestehen und folglich SEA Handling einen Vorteil verschafft haben, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. |
8.2.4. BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UND VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS
|
(316) |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die fraglichen Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen oder zu verfälschen drohen, da sie nur einem einzigen Unternehmen zugutekommen, das insbesondere seit Inkrafttreten der Liberalisierung des Sektors 2002 im Wettbewerb mit anderen auf den Flughäfen Malpensa und Linate tätigen Bodenabfertigungsunternehmen und darüber hinaus mit allen dort zugelassenen, oft in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Anbietern steht. |
8.2.5. SCHLUSSFOLGERUNG
|
(317) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahmen zur Deckung der Verluste, die SEA zugunsten von SEA Handling gewährt hat, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. |
8.3. VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT
|
(318) |
Da die Kommission die fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet, hat sie geprüft, ob sie aufgrund der in Absatz 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. |
|
(319) |
Die Bestimmungen von Artikel 107 Absatz 2 AEUV kommen in Anbetracht der Art der betreffenden Maßnahmen eindeutig nicht zur Anwendung und wurden von Italien und von SEA auch nicht geltend gemacht. |
|
(320) |
Bezüglich Artikel 107 Absatz 3 AEUV äußerte die Kommission bereits in ihrem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens Zweifel daran, ob die Maßnahmen nach den Leitlinien für den Luftverkehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. In diesen Leitlinien ist festgelegt, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen die Finanzierung von Flughäfen mit öffentlichen Mitteln von der Kommission unter Berücksichtigung der gemeinschaftlichen Vorschriften und Verfahren für staatliche Beihilfen beurteilt werden. |
|
(321) |
Was Beihilfen für die Erbringung von Flughafendiensten betrifft, so verweisen die Leitlinien auf die Richtlinie 96/67/EG, derzufolge sich die Bodenabfertigung ab der Schwelle von zwei Millionen Fluggästen unabhängig von anderen Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit und öffentlichen Mitteln, die der Flughafen als Flughafenleitung oder als Erbringer eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bezieht, selbst tragen müsse. |
|
(322) |
Somit ist festzustellen, dass Beihilfen staatlicher Stellen für diese Tätigkeiten den Zielen der Richtlinie 96/67/EG zuwiderlaufen würden und sich negativ auf die Öffnung dieses Markts für den Wettbewerb auswirken könnten. |
|
(323) |
Demgemäß vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfen auf der Grundlage der Leitlinien für den Luftverkehr nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. |
|
(324) |
Hilfsweise ersuchten die italienischen Behörden die Kommission, die Vereinbarkeit der Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und nach den Umstrukturierungsleitlinien von 2004 zu beurteilen. Die italienischen Behörden haben sich auf keine andere Rechtsgrundlage berufen, aus der die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 hervorginge, noch haben sie der Kommission einen Nachweis für eine solche Vereinbarkeit vorgelegt. So haben die italienischen Behörden erklärt, die Leitlinien für den Luftverkehr seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar, um die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen zu würdigen. Folglich müsse die Kommission das Vorbringen der italienischen Behörden prüfen, um die Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Umstrukturierungsleitlinien nachzuweisen. |
|
(325) |
In Randnummer 104 der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 heißt es:
|
|
(326) |
Die Umstrukturierungsleitlinien von 2004 wurden am 1. Oktober 2004 veröffentlicht. |
|
(327) |
Da die betreffenden Maßnahmen nach Ansicht der Kommission als ein Bündel von Beschlüssen über die Kapitalzufuhr an SEA Handling, die im Wesentlichen durch die Notwendigkeit diktiert wurden, ihre nach und nach entstandenen Betriebsverluste zu decken, und nicht als eine oder zwei in Tranchen zu gewährende Umstrukturierungsbeihilfen anzusehen sind (wie die italienischen Behörden behaupten, vgl. Erwägungsgrund 84), muss die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen, je nachdem, ob sie vor oder nach dem 1. Oktober 2004 verbindlich beschlossen wurden, nach Maßgabe der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 oder der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 geprüft werden (68). |
Beihilfefähigkeit des Unternehmens
Vor dem 1. Oktober 2004 gewährte Maßnahmen
|
(328) |
Aus den in den Erwägungsgründen 174 bis 180 angeführten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass SEA Handling auf der Grundlage der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 als ein Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden konnte. |
|
(329) |
Nach den Bestimmungen von Randnummer 7 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 kommen neu gegründete Unternehmen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht. Allerdings heißt es dort auch, dass die Gründung eines Tochterunternehmens, das lediglich die Vermögenswerte und gegebenenfalls die Passiva übernimmt, nicht als Unternehmensneugründung betrachtet wird. Da die SEA Handling durch die Abspaltung von SEA zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gegründet wurde, kann SEA Handling nach Ansicht der Kommission nicht als neu gegründetes Unternehmen im Sinne dieser Leitlinien angesehen werden. |
|
(330) |
Außerdem sind die finanziellen Schwierigkeiten von SEA Handling nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen. Sie sind in keinem Fall der SEA-Holding zuzurechnen, sondern sie erklären sich im Wesentlichen aus den übermäßig hohen Lohnkosten, die das Unternehmen daran hindern, ein wirtschaftliches Gleichgewicht zu erreichen. |
Nach dem 1. Oktober 2004 gewährte Maßnahmen
|
(331) |
Die Kommission stellt fest, dass sich die finanzielle Lage des Unternehmens 2004 gegenüber 2002 nicht verbessert hat. Wie in den Erwägungsgründen 181 bis 184 ausgeführt, hatte das Unternehmen 2004 immer noch mit finanziellen Problemen zu kämpfen und musste nach Maßgabe der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden. |
|
(332) |
Laut Randnummer 13 der Umstrukturierungsleitlinien kommen neu gegründete Unternehmen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet. |
|
(333) |
Aus den in Erwägungsgrund 330 genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass SEA Handling nicht als neu gegründetes Unternehmen betrachtet werden kann. Hierzu stellt die Kommission außerdem fest, dass die italienischen Behörden in ihrer letzten Stellungnahme geltend machten, SEA Handling müsse insofern als neu gegründetes Unternehmen im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 betrachtet werden, als sie durch Abtrennung eines bereits bestehenden Geschäftsbereichs von der SEA entstand und folglich sowohl die Vermögenswerte als auch die Verbindlichkeiten der Muttergesellschaft für die Bodenabfertigungsdienste übernahm. |
|
(334) |
Die Ausführungen in Erwägungsgrund 331 gelten ebenfalls. |
|
(335) |
Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass SEA Handling sowohl nach den Umstrukturierungsleitlinien von 1999 als auch nach denen von 2004 für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kam. |
Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität
|
(336) |
Gemäß den Umstrukturierungsleitlinien von 2004 kann eine Beihilfe „nur gewährt werden, wenn sie von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht wird, der im Falle von Einzelbeihilfen zuvor von der Kommission gebilligt werden muss …“ (Randnummer 34 der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 und Randnummer 31 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999). Weiter heißt es: „Umstrukturierungsbeihilfen müssen demnach mit einem tragfähigen Umstrukturierungsplan verknüpft sein, für den sich der betreffende Mitgliedstaat verbürgt. Dieser Plan ist der Kommission mit allen erforderlichen Angaben […] vorzulegen“ (Randnummer 35 der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 und Randnummer 32 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999). |
|
(337) |
Erstens handelt es sich bei den von den italienischen Behörden erwähnten „Umstrukturierungsplänen“ um den konsolidierten Geschäftsplan 2002-2006, den Geschäftsplan 2003-2007, den Strategieplan 2007-2012, den Strategieplan 2009-2016 und den Geschäftsplan 2011-2013. Die Kommission ist jedoch gemäß ihrer Würdigung dieser Pläne in den Erwägungsgründen 269 bis 296 dieses Beschlusses der Auffassung, dass keiner dieser Pläne die in den Leitlinien festgelegten Kriterien erfüllt. |
|
(338) |
Randnummer 35 der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 bestimmt insbesondere Folgendes: „Der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Umstrukturierungsbeihilfen müssen demnach mit einem tragfähigen Umstrukturierungsplan verknüpft sein […]. Dieser Plan ist der Kommission mit allen erforderlichen Angaben, u. a. einer Marktstudie, vorzulegen. Die Verbesserung der Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden, die in dem Umstrukturierungsplan vorgesehen sind. Externe Faktoren wie Preis- oder Nachfrageschwankungen, auf die das Unternehmen kaum Einfluss hat, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen allgemein anerkannt werden.“ Randnummer 32 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 enthält eine analoge Bestimmung. |
|
(339) |
Die Kommission stellt fest, dass sowohl der konsolidierte Geschäftsplan 2002-2006 als auch die für den Zeitraum nach 2007 (69) angeführten Pläne die SEA-Gruppe im Ganzen betreffen (mit Ausnahme des Plans 2003-2007) und lediglich einige Hinweise auf SEA Handling enthalten. Folglich können sie nicht als Umstrukturierungspläne von SEA Handling im Sinne der Leitlinien betrachtet werden. Im Übrigen sind sie nicht mit allen erforderlichen Angaben versehen, wie sie in den Leitlinien verlangt werden: Weder werden darin die Umstände ausführlich beschrieben, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, noch sind sie mit einer Marktstudie versehen. Zudem enthalten die Pläne keine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die notwendig sind, um die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist wiederherzustellen. Überdies soll (so insbesondere der Plan 2003-2007) die Rentabilität vor allem durch externe Maßnahmen zur Erhöhung der Einnahmen verbessert werden, doch findet sich kein Nachweis dafür, dass die betreffenden Marktprognosen allgemein anerkannt sind. |
|
(340) |
Selbst wenn die Kommission die kurzen Passagen in diesen Unterlagen, in denen SEA Handling ausdrücklich Erwähnung findet, berücksichtigt, stellt sie fest, dass darin auf keine Zeitpläne Bezug genommen wird, in denen die angemessene, für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von SEA Handling erforderliche Frist oder die Dauer einer etwaigen Umstrukturierung von SEA Handling ausdrücklich festgeschrieben wären. Überdies sind die Umstrukturierungsmaßnahmen nicht ausführlich genug beschrieben, um die Anforderungen der Leitlinien zu erfüllen. |
|
(341) |
Daraus folgt, dass die fraglichen Beihilfen vor ihrer Anmeldung und ohne einen Umstrukturierungsplan gemäß den Bedingungen der Umstrukturierungsleitlinien gewährt worden sind. Folglich wurden sie nicht von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, wie dies nach Maßgabe der Randnummern 34 und 35 der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 und der Randnummern 31 und 32 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 erforderlich ist. Dieser Umstand genügt, um ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auszuschließen (70). |
|
(342) |
Zweitens ist hervorzuheben, dass die Kommission angesichts der Tatsache, dass die Beihilfen nicht angemeldet wurden und kein damit zusammenhängender tragfähiger Umstrukturierungsplan vorgelegt wurde, keine Gelegenheit hatte, die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die sie im Hinblick auf eine Genehmigung der Beihilfe für notwendig gehalten hätte (71), und sich nicht von der ordnungsgemäßen Durchführung des Umstrukturierungsplans anhand regelmäßiger ausführlicher Berichte (72) überzeugen konnte. |
Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen
|
(343) |
In Randnummer 38 der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 heißt es: „Damit nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden, sodass die angestrebten positiven Folgen die nachteiligen überwiegen, sind Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Andernfalls müsste geschlossen werden, dass die Beihilfe ‚dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft‘ und daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.“ Randnummer 35 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 enthält eine analoge Bestimmung. |
|
(344) |
Die italienischen Behörden und SEA Handling machten geltend, dass die fraglichen Beihilfemaßnahmen keine Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für Bodenabfertigungsdienste bewirkt hätten, weil sie im Interesse der Erfüllung der Voraussetzungen für die Liberalisierung des Marktes gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 18/99 zur Umsetzung der Richtlinie 96/67/EG notwendig gewesen seien. |
|
(345) |
Sodann führten sie aus, dass entsprechende Begleitmaßnahmen getroffen worden seien, um eine mögliche Wettbewerbsverfälschung zu vermeiden. |
|
(346) |
Den italienischen Behörden zufolge bestand die erste Maßnahme in einem Kapazitätsabbau, insbesondere einem Arbeitskräfteabbau, bei SEA Handling, der dank eines schrittweisen Personalabbaus im Zeitraum 2003-2010 erzielt worden sei. |
|
(347) |
Die zweite Maßnahme habe eine Verringerung der Marktpräsenz der SEA Handling im Wege der Einschränkung ihres Geschäftszwecks beinhaltet. Insbesondere habe SEA Handling ihre Tätigkeiten im Bereich der Flugzeugwartung und der Ticketausstellung („Ticketing“) sowie einige Nebentätigkeiten wie die Kabinenreinigung und die Betreuung von Minderjährigen, die ab 2004 dritten Unternehmen übertragen wurden, aufgegeben. Außerdem habe SEA Handling 2004 ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Flugzeugenteisung an SEA abgetreten. |
|
(348) |
Die dritte Maßnahme habe in Versuchen zur Veräußerung einer Minderheitsbeteiligung an SEA Handling bestanden, die im Erfolgsfall zum Markteintritt eines neuen Anbieters geführt hätten. |
|
(349) |
Die italienischen Behörden vertreten schließlich die Ansicht, dass der hohe Liberalisierungsgrad auf dem italienischen Markt für Bodenabfertigungsdienste Verlustausgleichsmaßnahmen erfordert habe, um die Kontinuität und die Qualität aller Abfertigungsdienste zu gewährleisten und sich schrittweise an die neue Situation anzupassen. Insgesamt hätten die Beihilfen daher einen geregelten Übergang zu einem wettbewerbsorientierten Markt ermöglicht und somit negative Folgen für die Fluggäste verhindert. |
|
(350) |
Die Kommission weist darauf hin, dass „Schuldenerlass und Schließung defizitärer Geschäftsbereiche, die ohnehin zur Wiederherstellung der Rentabilität notwendig wären, […] bei der Beurteilung der Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz unberücksichtigt [bleiben]“ (73). Diesbezüglich stellt sie fest, dass die zweite Maßnahme zwar keine „Ausgleichsmaßnahme“, wohl aber integraler und im Übrigen wesentlicher Bestandteil der eigentlichen Umstrukturierung ist. Wie die italienischen Behörden vorgetragen haben, gehören diese Tätigkeiten außerdem nicht zum Kerngeschäft von SEA Handling, sodass ihre Veräußerung nicht als angemessene Gegenleistung betrachtet werden kann, um eine erhebliche Verringerung der Präsenz auf dem betreffenden Markt zu gewährleisten (74). |
|
(351) |
Analog dazu ist der Kapazitätsabbau, insbesondere der Arbeitskräfteabbau, in Anbetracht der sehr hohen Personalkosten von SEA Handling, vor allem im Verhältnis zum Umsatz, ein wesentliches Element zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens und darf nicht als Gegenleistung für die Beihilfe angesehen werden. |
|
(352) |
Zur beabsichtigten Veräußerung einer Minderheitsbeteiligung stellt die Kommission fest, dass bislang lediglich zwei Ausschreibungen durchgeführt wurden (75). Außerdem hängt die geplante Veräußerung heute von der Wiederherstellung der Rentabilität ab und ist daher keine Gegenleistung für die Umstrukturierung. Auf jeden Fall wurde innerhalb von rund zehn Jahren kein Kapital von SEA Handling abgetreten, sodass die Veräußerungsbereitschaft nicht als Gegenleistung für die fraglichen Beihilfen betrachtet werden kann. |
|
(353) |
Was schließlich die Behauptung anbelangt, die Beihilfen hätten den Übergang zu einem wettbewerbsorientierten Markt gewährleistet, so stellt die Kommission fest, dass die Umsetzung der Richtlinie 96/67/EG in italienisches Recht nicht bedeutet, dass staatliche Beihilfen bestimmten Unternehmen, in diesem Falle SEA Handling, einen Ausgleich verschaffen können, damit sich das Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, dessen genaue Dauer übrigens von den italienischen Behörden nicht angegeben wurde, anpassen kann. |
|
(354) |
Diese Umstände genügen, um die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt auszuschließen. |
Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß
|
(355) |
Gemäß Randnummer 43 der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 und Randnummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 müssen Beihilfeempfänger, um die Beihilfe auf die für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Mindestkosten zu beschränken, aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen, einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. Bei großen Unternehmen betrachtet die Kommission im Regelfall einen Beitrag von mindestens 50 % zu den Umstrukturierungskosten als ausreichend. |
|
(356) |
Die Kommission weist darauf hin, dass die italienischen Behörden keine Informationen darüber vorgelegt haben, ob SEA Handling einen erheblichen Eigenbeitrag zur Umstrukturierung geleistet hat. Die Tatsache, dass sich kein privater Kapitalgeber finanziell an der Umstrukturierung von SEA Handling beteiligt hat, ist ein weiterer Beleg dafür, dass der Markt nicht davon überzeugt ist, dass sich die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen lässt (Randnummer 43 der Umstrukturierungsleitlinien von 2004). |
Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe
|
(357) |
Schließlich muss bei einer Umstrukturierungsbeihilfe, damit sie als vereinbar angesehen werden kann, der Grundsatz der einmaligen Beihilfe eingehalten werden. In Randnummer 43 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 und Randnummer 72 der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 ist verankert, dass ein Unternehmen, das während der letzten zehn Jahre eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat, nicht für eine weitere derartige Beihilfe in Betracht kommt. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe, die SEA Handling nach der ersten Kapitalzuführung im Jahr 2002 gewährt wurde, wegen der Nichteinhaltung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe ebenfalls nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Das Gleiche würde für die ab 2007 gewährten Beihilfen gelten, wenn in Erwägung gezogen werden müsste — was nicht der Fall ist —, dass SEA zwei bindende Beschlüsse über die Auszahlung der Beihilfe in über mehrere Jahre verteilten Tranchen fasste, wie die italienischen Behörden zu behaupten scheinen (siehe Erwägungsgrund 223). |
Schlussfolgerungen
|
(358) |
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beihilfemaßnahmen die Voraussetzungen, die in den Leitlinien für den Luftverkehr und in den Umstrukturierungsleitlinien von 1999 und 2004 im Hinblick auf die Gewährleistung der Vereinbarkeit einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV festgelegt sind, nicht erfüllen. |
|
(359) |
Die fraglichen Beihilfemaßnahmen sind daher nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. |
8.4. RÜCKFORDERUNG
|
(360) |
Die Kommission weist darauf hin, dass gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 rechtswidrige Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, von den Begünstigten zurückgefordert werden müssen. |
|
(361) |
Da die betreffenden Maßnahmen SEA Handling rechtswidrig gewährt wurden und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, müssen sie von SEA Handling zurückgefordert werden. |
|
(362) |
Die Kommission bekräftigt, dass ein privater Kapitalgeber angesichts der ernsten finanziellen Schwierigkeiten von SEA Handling und fehlender Ertragsaussichten für die betreffenden Kapitalbeiträge kein Kapital zugeführt hätte und SEA Handling die fraglichen Mittel daher nicht auf dem Markt hätte beschaffen können. Da die Eigenkapitalrendite vollständig von der Rentabilität des Geschäftsmodells des Unternehmens abhängig ist, würde ein privater Kapitalgeber die Investition nicht tätigen, wenn er nicht davon überzeugt wäre, dass das Geschäftsmodell einen ausreichenden Ausgleich für die eingegangenen Risiken bietet. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das Unternehmen nicht in der Lage gewesen wäre, sein Kapital am Kapitalmarkt aufzustocken, weil die erwartete Rendite es ihm niemals gestattet hätte, einem Kapitalgeber einen höhere Kapitalertrag zu bieten. Eine andere Situation liegt vor, wenn die Beihilfe, für die eine Rückforderung besteht und die zurückzuzahlen ist, nicht gewährt, d. h., wenn überhaupt kein Kapital investiert worden wäre (76). Nach der Rechtsprechung gilt nämlich Folgendes: „Bei einer Kapitalbeteiligung kann die Kommission davon ausgehen, dass die Beseitigung des eingeräumten Vorteils die Rückerstattung des eingebrachten Kapitals voraussetzt“ (77). Daher muss der gesamte Betrag der Kapitalerhöhungen zurückgefordert werden. |
|
(363) |
Im Hinblick auf diese Rückforderung müssen darüber hinaus bis zur tatsächlichen Rückzahlung Rückforderungszinsen berücksichtigt werden, die ab dem Zeitpunkt laufen, ab dem die betreffende Beihilfe dem Unternehmen zur Verfügung stand, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Kapitalerhöhungen tatsächlich vorgenommen wurden (78). |
8.5. SCHLUSSFOLGERUNG
|
(364) |
Die Kommission stellt fest, dass Italien Beihilfen in Form einer Reihe von Kapitalerhöhungen, die SEA zugunsten ihrer Tochtergesellschaft SEA Handling hauptsächlich mit dem Ziel, deren Verluste auszugleichen, vorgenommen hat, rechtswidrig unter Verletzung des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt hat. |
|
(365) |
Folglich muss Italien alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vom Begünstigten, d. h. von SEA Handling, zurückzufordern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kapitalerhöhungen, die SEA zugunsten ihrer Tochtergesellschaft SEA Handling für jedes Geschäftsjahr im Zeitraum 2002-2010 (für einen geschätzten Gesamtbetrag von 359,644 Mio. EUR, ohne Rückforderungszinsen) vorgenommen hat, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 AEUV dar.
Artikel 2
Diese unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährten Beihilfen sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Artikel 3
(1) Italien muss die in Artikel 1 genannten Beihilfen vom Begünstigten zurückfordern.
(2) Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
(3) Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission nach der Zinseszinsformel berechnet (79).
Artikel 4
(1) Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
(2) Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 5
(1) Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Folgendes:
|
a) |
Informationen betreffend den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; |
|
b) |
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; |
|
c) |
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. |
(2) Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 19. Dezember 2012
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(2) ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 34.
(3) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(4) ABl. C 29 vom 29.1.2011, S. 10.
(*1) Die Angaben fallen unter das Geschäftsgeheimnis.
(5) Gazzetta Ufficiale Nr. 28 vom 4. Februar 1999.
(6) Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36).
(7) In Artikel 4 der Richtlinie 96/67/EG heißt es: „Bieten ein Leitungsorgan eines Flughafens, ein Nutzer oder ein Dienstleister selber Bodenabfertigungsdienste an, so müssen sie zwischen den damit verbundenen und ihren übrigen Tätigkeiten eine strenge buchmäßige Trennung entsprechend den geltenden Handelsgepflogenheiten vornehmen. Ob diese buchmäßige Trennung tatsächlich vollzogen wird, ist von einer von dem Mitgliedstaat benannten, unabhängigen Stelle zu überprüfen. Diese Stelle prüft auch, ob keine Finanzflüsse zwischen den Tätigkeiten, die das Leitungsorgan in seiner Eigenschaft als Flughafenleitung ausübt, und seinen Tätigkeiten als Erbringer von Bodenabfertigungsdiensten stattfinden.“
(8) Am 1. Dezember 2011 nahm die Kommission das Maßnahmenpaket für „bessere Flughäfen“ an. Dazu gehören der Vorschlag zur Überarbeitung der Vorschriften für die Bodenabfertigung und insbesondere Vorschläge zur Verbesserung der Qualität und Leistungsfähigkeit der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen. Der Vorschlag sieht zudem die rechtliche Trennung der Bodenabfertigungsdienste vom Flughafenbetrieb vor. Vorgesehen ist des Weiteren, bei wichtigen Bodenabfertigungsdiensten, für die derzeit noch Zugangsbeschränkungen gelten, d. h. Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Betankungsdienste und Fracht- und Postabfertigung, die Mindestanzahl der Dienstleister, die den Fluggesellschaften auf Großflughäfen zur Verfügung stehen müssen, von zwei auf drei zu erhöhen.
(9) Das vor der Gründung der SEA Handling bestehende Unternehmen SEA Handling S.r.l. war im Jahr 1998 gegründet worden, jedoch nie operativ tätig.
(10) Bilanz zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
(1) Die Kapitalerhöhungen zur Deckung der Betriebsverluste wurden nicht unbedingt im Verlauf desselben Jahres getätigt. Die erste Kapitalerhöhung im Jahr 2003 in Höhe von 24,879 Mio. EUR erfolgte beispielsweise zur teilweisen Deckung der Betriebsverluste von 2002. Die zweite Kapitalerhöhung in Höhe von 24,252 Mio. EUR erfolgte dagegen zur teilweisen Deckung der Betriebsverluste des Jahres 2003.
(11) Die Vereinbarung wurde am 26. März 2002 zwischen den Gewerkschaftsverbänden, der SEA SpA und der Stadt Mailand geschlossen.
(12) Pressemitteilung des Stadtrats der Stadt Mailand, Marco Cormio, vom 7. November 2006, die der Kommission in Kopie übermittelt wurde.
(13) Die Tabellen und Abbildungen in diesem Abschnitt sind den von der SEA vorgelegten Unterlagen entnommen.
(14) Erwägungsgründe 42 und 102 des Beschlusses sowie Titel 5 des Beschlusses.
(15) Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397.
(16) Von den italienischen Behörden eingereichtes Dokument „Piano aziendale consolidato del Gruppo SEA 2002-2006“.
(17) Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-303/88, Slg. 1991, I-1433.
(18) ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1.
(19) Leitlinien für den Luftverkehr, Randnummer 70.
(20) Anknüpfend an diese Stellungnahme nahm die Kommission in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2011 Bezug auf Erwägungsgrund 42 des Beschlusses, in dem es heißt, dass die Kommission folglich den Zeitraum 2002-2010 prüfen müsse, um festzustellen, ob die SEA Handling während des gesamten Zeitraums rechtswidrige staatliche Beihilfen in Form von Verlustausgleich erhalten habe. Die Kommission bestätigte damit den kurzen Untersuchungszeitraum von 2002 bis zu dem gegebenen Zeitraum und die weitere Gültigkeit der genannten Auskunftsersuchen.
(21) Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T-442/03, Randnummer 126.
(22) Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2000, Alitalia, T-296/97, Randnr. 81.
(23) Vgl. Urteil vom 21. März 1991, Alfa Romeo, C-305/89, Randnr. 20.
(24) Vgl. Urteil vom 3. Juli 2003, Chronopost, verbundene Rechtssachen C-83/01, C-93/01 und C-94/01, Randnrn. 33 bis 38.
(25) Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission (Alfa Romeo), C-305/89, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20.
(26) Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-303/88, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 21.
(27) Die Kommission geht davon aus, dass sich die italienischen Behörden eigentlich auf die vorgenannte Vereinbarung der Sozialpartner vom 4. April 2002 beziehen.
(28) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(29) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.
(30) Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen (Deutschland), MB Immobilien Verwaltungs GmbH und MB System GmbH & Co. KG/Kommission, verbundene Rechtssachen T-120/07 und T-102/07, Slg. 2010, II-585.
(31) Urteil des Gerichts vom 11. September 2012, Corsica Ferries Frankreich/Kommission, T-565/08, Slg. 2005, II-2197, Randnr. 105.
(32) Siehe Fußnote 32.
(33) Zum Beispiel in Anlage 12 der Stellungnahme der italienischen Behörden vom 14. November 2011.
(34) Die etwaige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens infolge der eventuellen wiederholten Gewährung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfen kann selbstverständlich nicht als Nachweis dafür herangezogen werden, dass das Unternehmen seine finanziellen Schwierigkeiten überwunden hat. Diese Beihilfen dürften nämlich nur gewährt werden, wenn sie mit dem Vertrag vereinbar sind und das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingehalten wird.
(35) Siehe beispielsweise das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-222/04, Ministero dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze, Slg. 2006, I-289, Randnr. 129.
(36) „Stardust-Marine-Urteil“.
(37) Im Dezember 2011 wurden 29,75 % des Gesellschaftskapitals von SEA an den privaten Fonds F2i (Fondi italiani per le infrastrutture) verkauft.
(38) „Stardust-Marine-Urteil“, Randnrn. 52 und 53.
(39) „Stardust-Marine-Urteil“, Randnr. 56.
(40) Insbesondere der Vereinbarung, die am 26. März 2002 zwischen der Stadt Mailand, SEA und den Gewerkschaften geschlossen wurde, des Protokolls zu der am 4. April 2002 zwischen SEA und den Gewerkschaften geschlossenen Vereinbarung sowie des Protokolls zu der am 9. Juni 2003 zwischen SEA, SEA Handling und den Gewerkschaften geschlossenen Vereinbarung.
(41) Vgl. letzter Erwägungsgrund („ Premesse“ ) des Protokolls zu der am 4. April 2002 zwischen SEA und den Gewerkschaften geschlossenen Vereinbarung. Der Gedanke, dass die von SEA in Bezug auf SEA Handling eingegangenen Verpflichtungen durch die Mehrheitsaktionärin abgesichert werden, wird auch in Erwägungsgrund 4 und am Ende von Abschnitt 2 dieses Protokolls wiederholt.
(42) Diese Abschnitte des Eröffnungsbeschlusses sind als wesentlicher Bestandteil des vorliegenden Beschlusses zu betrachten.
(43) Die Kommission verweist auf den in Erwägungsgrund 67 des Eröffnungsbeschlusses genannten Presseartikel. Siehe auch „La Repubblica“ vom 25. Februar 2006, „SEA, nuovo attacco della Provincia“ ; „L’Unità“ vom 25. Februar 2006, „SEA, Penati chiede le dimissioni del consiglio“ .
(44) Siehe http://archiviostorico.corriere.it/2006/novembre/17/articoli_del_17_novembre_2006.html
(45) Schlussanträge in der Rechtssache „Stardust Marine“, Randnr. 68.
(46) „Stardust-Marine-Urteil“, Randnr. 56.
(47) Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache Stardust Marine, Randnr. 67.
(48) Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnrn. 20, 21 und 22.
(49) Siehe beispielsweise das Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-303/88, Slg. 1991, I-1433, Randnrn. 21 und 22.
(50) „Stardust-Marine-Urteil“, Randnr. 71.
(51) Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 85 und 104.
(52) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996, Compagnie nationale Air France/Kommission, T-358/94, Slg. 1996, II-02109, Randnr. 79.
(53) Die einzige Verpflichtung, die dahingehend ausgelegt werden könnte, ist die gegenüber der Stadt, die in der Vereinbarung vom 26. März 2002 übernommen wurde; darin hat die Stadt bestätigt, „dass das Gleichgewicht zwischen Kosten und Nutzen und der allgemeine wirtschaftliche Rahmen von SEA aufrechterhalten werden […]“. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf konkrete Beträge, die in einem bestimmten Geschäftsplan enthalten sind, und ist nach Bekunden der italienischen Behörden rechtlich nicht bindend.
(54) Urteile vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost BV/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnr. 74, vom 2. Dezember 2008, Nuova Agricast u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-362/05 und T-363/05, Slg. 2008, II-297, Randnr. 80, und vom 30. November 2009, Frankreich und France Télécom/Kommission, verbundene Rechtssachen T-427/04 und T-17/05, Slg. 2009, II-4315, Randnr. 321.
(55) Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, Slg. 1998, II-3235, Randnr. 171. Angesichts der vorstehenden Ausführungen in diesem Beschluss wird die Kommission die Vereinbarkeit der untersuchten Maßnahmen anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers insgesamt prüfen, sich aber auch auf konkrete Aspekte konzentrieren, wenn sie dies für die Bewertung der Argumente, die ihr vorgetragen wurden, oder aus anderen Gründen für erforderlich hält.
(56) Zur Analyse des konsolidierten Geschäftsplans 2002-2006 siehe Erwägungsgründe 269, 270 und 271.
(57) Strategieplan 2007-2012, Seite 5, und Strategieplan 2009-2016, Seite 9.
(58) Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-303/88, Slg. 1991, I-1433, Randnrn. 21 und 22.
(59) Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-303/88, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 21.
(60) Vgl. Urteil des Gerichts vom 11. September 2012, Corsica Ferries/Kommission, T-565/08, Randnrn. 101 bis 108.
(61) Wie er im Geschäftsplan 2003-2007 von SEA Handling einkalkuliert war.
(62) Die Aufrechterhaltung der Marktanteile von 2005 (76,65 %) bis zum Jahr 2010 ist rein hypothetisch.
(63) Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, Randnrn. 85 und 104.
(64) […].
(65) Stellungnahme von SEA Handling vom 21. März 2011, Randnr. 99 und 100.
(66) Vgl. […].
(67) Stellungnahme von SEA Handling vom 21. März 2011, Randnr. 105.
(68) Sollte das Argument der italienischen Behörden, dass nur die Umstrukturierungsleitlinien von 2004 herangezogen werden können, stichhaltig sein, würde dies jedoch nichts an der Bewertung der Vereinbarkeit ändern.
(69) D. h. der Strategieplan 2007-2012, der Strategieplan 2009-2016 und der Geschäftsplan 2011-2013.
(70) Siehe beispielsweise das Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 8. Oktober 2012, Hurtigruten/EFTA-Überwachungsbehörde, Randnr. 228 und 234 bis 240.
(71) Randnrn. 46, 47 und 48 der Leitlinien.
(72) Randnrn. 49, 50 und 51 der Leitlinien.
(73) Umstrukturierungsleitlinien von 2004, Randnr. 40.
(74) Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2012, Electrolux/Kommission, verbundene Rechtssachen T-115/09 und T-116/09, Randnrn. 51 bis 58.
(75) Nach Angaben der italienischen Behörden eine Ausschreibung 2001 und eine weitere 2007.
(76) Beschluss 2012/252/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe Finnlands C 6/08 (ex NN 69/07) zugunsten der Ålands Industrihus Ab (ABl. L 125 vom 12.5.2012, S. 33).
(77) Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Cityflyer/Kommission, T-16/96, II-757, Randnr. 56.
(78) Siehe Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999.
(79) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
|
30.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/48 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1226 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2014
über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33963 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Angoulême, von SNC-Lavalin, von Ryanair und von Airport Marketing Services
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5080)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
|
(1) |
Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 ging bei der Kommission eine Beschwerde der Fluggesellschaft Air France in Bezug auf Vorteile ein, die der Fluggesellschaft Ryanair von einer Reihe französischer Regional- und Lokalflughäfen gewährt worden sein sollen. Im Hinblick auf den Flughafen Angoulême Brie Champniers (im Folgenden „Flughafen Angoulême“) enthielt diese Beschwerde auch einen Hinweis darauf, dass der Betreiber dieses Flughafens, die Industrie- und Handelskammer von Angoulême (im Folgenden „IHK von Angoulême“), finanzielle Zuwendungen erhalten haben soll. |
|
(2) |
Mit Schreiben vom 16. März 2010 übermittelte die Kommission den französischen Behörden eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerde mit der Aufforderung, die beanstandeten Maßnahmen näher zu erläutern. Frankreich übermittelte die erbetenen Auskünfte mit Schreiben vom 31. Mai und 7. Juni 2010. |
|
(3) |
Mit Schreiben vom 2. November 2011 übermittelte die Fluggesellschaft Air France zusätzliche Informationen zur Stützung ihrer Beschwerde. Die Kommission leitete diese Informationen mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 an Frankreich weiter und forderte weitere Auskünfte an. Die französischen Behörden beantragten am 22. Dezember 2011 eine Verlängerung der Antwortfrist, die von der Kommission mit Schreiben vom 4. Januar 2012 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 übermittelten die französischen Behörden ihre Antworten und Stellungnahmen. |
|
(4) |
Mit Schreiben vom 21. März 2012 setzte die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der potenziellen Beihilfen zugunsten des Flughafens Angoulême und der Fluggesellschaft Ryanair das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. Der Beschluss der Kommission (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde am 25. Mai 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
|
(5) |
Die französischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahmen und ihre Antworten auf die weiteren Fragen der Kommission im Einleitungsbeschluss mit Schreiben vom 22. Mai 2012 und 21. September 2012. |
|
(6) |
Die Gesellschaften Air France, Ryanair und Airport Marketing Services (im Folgenden „AMS“) übermittelten ihre Stellungnahmen während der im Einleitungsbeschluss genannten Frist. Mit Schreiben vom 20. August 2012 und 3. Mai 2013 leitete die Kommission diese Stellungnahmen an die französischen Behörden weiter. In seinen Schreiben vom 12. September 2012 und 7. Juni 2013 unterrichtete Frankreich die Kommission, keine ergänzenden Stellungnahmen dazu abzugeben. |
|
(7) |
Am 13. April 2012, 10. April 2013, 20. Dezember 2013, 17. Januar 2014 und 31. Januar 2014 gingen bei der Kommission zusätzliche Stellungnahmen von Ryanair ein. Diese zusätzlichen Stellungnahmen wurden mit Schreiben vom 13. Juli 2012, 3. Mai 2013, 9. Januar 2014, 23. Januar 2014 und 4. Februar 2014 an Frankreich weitergeleitet. Frankreich unterrichtete die Kommission mit Schreiben vom 17. Juli 2012, 4. Juni 2013, 29. Januar 2014, 3. Februar 2014 und 21. Mai 2014, keine ergänzenden Stellungnahmen dazu abzugeben. |
|
(8) |
Am 24. Februar, 13. März und 19. März 2014, nach der Annahme der Leitlinien der Union für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (im Folgenden „neue Leitlinien“) (4), forderte die Kommission Frankreich und die Beteiligten auf, zur Anwendung der neuen Leitlinien insbesondere auf den vorliegenden Fall Stellung zu nehmen. Die französischen Behörden legten am 19. März 2014 Stellungnahmen vor. |
|
(9) |
Zudem wurden die Mitgliedstaaten und Beteiligten mit einer am 15. April 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlichten Bekanntmachung aufgefordert, vor dem Hintergrund der in Kraft getretenen neuen Leitlinien Stellung zu nehmen. Diese Bekanntmachung betraf alle anhängigen förmlichen Prüfverfahren und somit auch den vorliegenden Fall. Die Gesellschaften Air France und Transport und Environment gaben innerhalb der vorgesehenen Frist Stellungnahmen ab. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 leitete die Kommission diese Stellungnahmen an die französischen Behörden weiter. Frankreich unterrichtete die Kommission mit Schreiben vom 21. Mai 2014, keine Stellungnahmen dazu abzugeben. |
2. SACHVERHALTSDARSTELLUNG
2.1. Betreiber und Eigentümer der Flughafeninfrastrukturen
|
(10) |
Bis 2011 wurde der Flughafen Angoulême von der IHK von Angoulême betrieben. Die fünfjährige Betriebskonzession wurde der IHK von Angoulême vom Staat, dem damaligen Eigentümer des Flughafens, mit Ministerialerlass vom 20. September 2002 erteilt. Gemäß dem von der IHK von Angoulême mit dem Staat geschlossenen Vertrag (6) war die IHK von Angoulême für den Bau, den Unterhalt und den Betrieb des Flughafens zuständig. Die Buchführung der IHK von Angoulême als Betreiber und Verwalter des Flughafens Angoulême (im Folgenden „IHK-Flughafen“) war von der Buchführung der Hauptsparte der IHK von Angoulême getrennt (7). Mit Erlass des Präfekten vom 22. Dezember 2006 wurde der Flughafen Angoulême dem Ausschuss Syndicat mixte des aéroports de Charente (im Folgenden „SMAC“) übereignet. Konzessionsgeber war somit vom 1. Januar 2007 an nicht mehr der Staat, sondern der SMAC. Von diesem Zeitpunkt an war für alle Investitionen und Finanzierungen des Flughafens der SMAC zuständig. |
|
(11) |
Der für die Einrichtung, die Ausrüstung, die Unterhaltung, die Verwaltung und den Betrieb des Flughafens Angoulême zuständige SMAC umfasst das Département Charente (im Folgenden „CG16“), den Gemeindeverband Communauté d’agglomération du grand Angoulême (im Folgenden „COMAGA“), den Gemeindeverband Communauté des communes de Braconne Charente (im Folgenden „CCBC“), die IHK von Angoulême, den Gemeindeverband Communauté des communes de Cognac (im Folgenden „CCC“) und die Industrie- und Handelskammer von Cognac. Wie im Einleitungsbeschluss angegeben (8), sah die Satzung des SMAC die Verteilung der für den Flughafenstandort Angoulême getätigten Ausgaben unter seinen Mitgliedern vor. |
|
(12) |
Nach der Verlängerung der Konzession der IHK von Angoulême bis zum 31. Dezember 2008 schloss der SMAC mit der IHK von Angoulême am 22. Januar 2009 einen Untervertrag über die Verwaltung (im Folgenden „Untervertrag von 2009“). Vom 1. Januar 2009 an war für einen Zeitraum von drei Jahren für die im Rahmen des Flughafenbetriebs getätigten Investitionen der SMAC und nicht mehr die IHK-Flughafen zuständig. |
|
(13) |
Nach einem wettbewerblichen Vergabeverfahren ist schließlich seit dem 1. Januar 2012 das private Unternehmen SNC-Lavalin mit der Verwaltung und dem Betrieb beauftragt (9). |
2.2. Merkmale und Nutzung des Flughafens
|
(14) |
Wie im Einleitungsbeschluss angegeben, ist der Flughafen Angoulême im Département Charente gelegen und für den nationalen und internationalen gewerblichen Verkehr geöffnet. Er ist 75 km von den Flughäfen Périgueux und Limoges, 80 km vom Flughafen Niort und ca. 120 km von den Flughäfen La Rochelle und Bordeaux entfernt. Tabelle 1 Flughäfen in der Nähe des Flughafens Angoulême (1)
|
|
(15) |
Eine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegende Linienflugverbindung zwischen Angoulême und Lyon, die von Twin JET betrieben wurde, wurde im April 2007 eingestellt. In den Jahren 2008 und 2009 betrieb Ryanair von April bis Oktober eine Verbindung nach London-Stansted mit drei Rotationen pro Woche. Bei den übrigen gewerblichen Flugbewegungen am Flughafen Angoulême handelte es sich im Zeitraum 2004-2011 hauptsächlich um Flüge von Flugzeug- und Helikoptervereinen und Geschäftsreisen. |
|
(16) |
Vom Fluggastaufkommen her, das in Tabelle 2 zusammengefasst ist, gehört der Flughafen Angoulême gemäß Randnummer 15 der gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen von 2005 (10) (im Folgenden „Leitlinien von 2005“) der Kategorie D an. Tabelle 2 Fluggastaufkommen und Bewegungen des Flughafens Angoulême (2)
|
|
(17) |
Die Prüfung der Finanzlage des Flughafens Angoulême ergibt, dass der Flughafenbetrieb in den betrachteten Zeiträumen hohe Verluste verzeichnete. Insgesamt beliefen sich die im Zeitraum 2004-2011 an den Flughafenbetreiber im Rahmen des Flughafenbetriebs gezahlten Zuschüsse auf 1 0 2 32 310 EUR (11). Die nicht hoheitlichen Investitionen, die der Flughafenbetreiber im Zeitraum 2004-2011 tätigte, beliefen sich auf 1 2 77 000 EUR. Ihre Finanzierung wurde von den betreffenden Gebietskörperschaften und später vom SMAC und der IHK-Flughafen sichergestellt (12). |
3. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN
3.1. Finanzielle Unterstützung des Flughafens
3.1.1. Vertraglicher Rahmen für die Zuschüsse an den Flughafen
|
(18) |
Ein Teil der Investitionen und des Betriebsverlustes des Flughafens Angoulême wurde im Anschluss an eine Partnerschaftsvereinbarung mit der IHK von Angoulême (13) (im Folgenden „Vertrag von 2002“) von CG16, COMAGA und CCBC übernommen. Dieser Vertrag wurde im Anschluss an die Gewährung einer Konzession für den Betrieb lokaler öffentlicher Einrichtungen („concession d’outillage public local“) geschlossen. Bis zum 31. Dezember 2006 erhielt die IHK von Angoulême infolgedessen finanzielle Zuwendungen von CG16, COGEMA und CCBC für den Betrieb des Flughafens (14). Vom 1. Januar 2007 an übernahm der SMAC die im Vertrag von 2002 genannten Verpflichtungen. |
|
(19) |
In Anwendung des Untervertrags von 2009 wurde der Betriebsverlust der IHK-Flughafen im Zeitraum 2009-2011 vom SMAC gedeckt. Der Verteilungsschlüssel für die Verteilung der Zuschüsse unter den Mitgliedern des SMAC entspricht im Hinblick auf die dem Flughafen Angoulême zurechenbaren Kosten dem des Vertrags von 2002. |
|
(20) |
Am 1. Januar 2012 übernahm schließlich, wie bereits festgestellt wurde, das Unternehmen SNC-Lavalin für sechs Jahre die Verwaltung des Flughafens Angoulême im Rahmen eines vom SMAC erteilten öffentlichen Auftrags (15). Im Rahmen der Ausschreibung (16) musste jeder Bewerber einen Strategieplan vorlegen, in dem zwischen einem „Basisszenario“ (17) und einem „proaktiven Szenario“ (18) zu unterscheiden war. Die Wahl des Konzessionsgebers fiel auf das zweite Szenario. |
3.1.2. Infrastrukturinvestitionen
|
(21) |
Einzelheiten zu den Zuschüssen, die von den einzelnen staatlichen Behörden zur Finanzierung von Investitionen in die Flughafeninfrastruktur tatsächlich an die IHK-Flughafen gezahlt wurden, sind im Einleitungsbeschluss angegeben (19). Die Kommission erinnert daran, dass sich die nicht hoheitlichen, von der IHK-Flughafen im Zeitraum 2004-2011 getätigten Investitionen auf 1 2 77 000 EUR beliefen. Finanziert wurden sie von den betroffenen Gebietskörperschaften (CG16, COMAGA, CCBC) und anschließend vom SMAC und von der IHK-Flughafen. |
|
(22) |
Diese Investitionen dienten dazu, die Start- und Landebahn um 50 Meter zu verlängern, um so die technischen Voraussetzungen für die Aufnahme von Fluggesellschaften am Flughafen Angoulême zu schaffen, die zum Ausbau des Luftverkehrs beitragen sollten. Die französischen Behörden brachten zudem vor, dass mit den Arbeiten zum Ausbau des Flughafens und der modularen Anlagen insbesondere bezweckt worden sei, die geltenden Rechtsvorschriften für Gebäude mit Publikumsverkehr zu erfüllen. |
|
(23) |
Mit Ausnahme der hoheitlichen Befugnisse übernimmt der SMAC seit dem 1. Januar 2012 die Projektverantwortung und -überwachung für Investitionen zur Einrichtung und Ausrüstung des Flughafens. Diese Investitionen werden für den Zeitraum 2012-2017 mit 1 2 00 000 EUR veranschlagt, wobei jedoch keine abschließende Planung aufgestellt wurde (20). |
3.1.3. Finanzierung der Kosten in Verbindung mit hoheitlichen Aufgaben
|
(24) |
Investitionen, die direkt in Verbindung mit hoheitlichen Aufgaben stehen, sind vom Anwendungsbereich des Vertrags von 2002 ausdrücklich ausgenommen. Den französischen Behörden zufolge umfassen diese Kosten (21) die betrieblichen Ausgaben und die Ausgaben für Einrichtungen zur Gefahrenabwehr (22) und Sicherheit (23). Diese Ausgaben stellen sich wie folgt dar: Tabelle 3 Ausgaben für Gefahrenabwehr und Sicherheit
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(25) |
Diese Ausgaben wurden im gleichen Rhythmus wie die Abschreibungen durch die Flughafensteuer und durch ergänzende Zuschüsse aus dem Fonds d’intervention pour les aéroports et le transport aérien (Interventionsfonds für Flughäfen und Luftfracht, FIATA), die von 2008 an durch eine Erhöhung der Flughafensteuer ersetzt wurden, gedeckt. Die in Artikel 1609 quatervicies Code général des impôts (franz. Steuergesetzbuch) vorgesehene Flughafensteuer wird von den Betreibern derjenigen Flughafen erhoben, deren Fluggastaufkommen (abfliegende oder landende Passagiere) im letzten bekannten Kalenderjahr mehr als 5 000 Passagiere betragen hat. Ein Ministerialerlass enthält die Liste der betroffenen Flughäfen und die Höhe der Steuer für jeden Flughafen (24). |
|
(26) |
Nach Angaben der französischen Behörden setzen sich diese Einnahmen wie folgt zusammen: Tabelle 4 Aufkommen der Mittel zur Finanzierung hoheitlicher Tätigkeiten
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1.4. Betriebszuschüsse
|
(27) |
Bis 2008 gewährleisteten CG16, COMAGA und CCBC gemäß dem Vertrag von 2002 die Übernahme der betrieblichen Verluste und der Darlehensraten, während ein gegebenenfalls verbleibendes Restdefizit von der Hauptsparte der IHK von Angoulême übernommen wurde (25). Die im Vertrag von 2002 ursprünglich auf 3 50 000 EUR festgelegte Obergrenze der jährlichen Verluste, die von den Vertragsparteien zu übernehmen waren, wurde ab 2004 angehoben. Von 2008 an und nach dem 1. Januar 2009, als sich der SMAC gemäß dem Untervertrag von 2009 dazu verpflichtete, glich schließlich der SMAC den Betriebsverlust der IHK-Flughafen in voller Höhe aus. |
|
(28) |
Insgesamt stellen sich die an die IHK-Flughafen im Rahmen des Betriebs des Flughafens Angoulême im Zeitraum 2004-2011 gezahlten Zuschüsse wie folgt dar: Tabelle 5 Höhe der Betriebszuschüsse, die die IHK-Flughafen erhalten hat
|
|||||||||||||||||||||||||||
|
(29) |
Seit 2012 wird der Flughafen im Rahmen eines öffentlichen Auftrags von SNC-Lavalin betrieben. Das Basisszenario und das proaktive Szenario (siehe Fußnoten 17 und 18) enthielten in Abhängigkeit von der voraussichtlichen Höhe des Betriebsergebnisses den Höchstbetrag des vom SMAC zu finanzierenden Ausgleichs sowie die pauschale Vergütung des Auftragnehmers. SNC-Lavalin reichte die folgenden Angebote ein: Tabelle 6 Höchstbetrag der Betriebszuschüsse und Vergütung von SNC-Lavalin (inkl. aller Steuern) — Basisszenario
Tabelle 7 Höchstbetrag der Betriebszuschüsse und Vergütung von SNC-Lavalin (inkl. aller Steuern) — Proaktives Szenario
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.2. Entgeltrahmen des Flughafens Angoulême
|
(30) |
Die IHK von Angoulême arbeitete nacheinander vier Entgeltentscheidungen aus, von denen die beiden letzten vom SMAC gebilligt wurden: Tabelle 8 Flughafenentgelte des Flughafens Angoulême
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(31) |
Mit Fluggesellschaften, die Linienflüge planen, konnten in Abhängigkeit von den in Anspruch genommenen Leistungen spezielle Verträge geschlossen werden. In diesem Rahmen konnten Preisnachlässe gewährt werden (26). |
3.3. Beziehungen zu Ryanair
3.3.1. Mit Ryanair und Airport Marketing Services geschlossene Verträge
|
(32) |
Im Anschluss an die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen (27) schloss der SMAC am 8. Februar 2008 zwei Verträge, zum einen mit der Fluggesellschaft Ryanair und zum anderen mit Airport Marketing Services (im Folgenden „AMS“), einer 100 %igen Tochtergesellschaft von Ryanair. Diese beiden Verträge (im Folgenden „Verträge von 2008“) betreffen eine Linienflugverbindung zwischen Angoulême und London-Stansted. |
|
(33) |
Der mit Ryanair geschlossene Vertrag (im Folgenden „Vertrag über Flughafendienstleistungen“) betrifft Flughafendienstleistungen. Der mit AMS geschlossene Vertrag (im Folgenden „Vertrag über Marketingdienstleistungen“) betrifft Werbe- und Marketingdienstleistungen für diese Strecke. |
|
(34) |
Die Verträge von 2008 wurden für eine Laufzeit von fünf Jahren ab Einrichtung der Strecke geschlossen (28). Auch wenn kein vergleichbarer Vertrag mit einer anderen Fluggesellschaft geschlossen wurde, sind doch alle preislichen Maßnahmen in der Entgeltentscheidung vom 1. März 2009 enthalten. In dieser Entscheidung ist von einem „Zuschuss zu den Entwicklungskosten der Strecke“ in Höhe von 15 EUR, 12 EUR und 9 EUR je Fluggast in den ersten drei Jahren nach Einrichtung der Strecke die Rede, der nach oben auf 4 00 000 EUR, 3 00 000 EUR bzw. 2 25 000 EUR begrenzt war. Die letzte Maßnahme wird in der Entgeltentscheidung von 2010 nicht erwähnt. |
3.3.2. Vertrag über Flughafendienstleistungen
|
(35) |
Gemäß dem Vertrag über Flughafendienstleistungen verpflichtet sich Ryanair, in den Sommermonaten drei Verbindungen wöchentlich sicherzustellen (29). Im Übrigen räumt der SMAC Ryanair gemäß den Angaben im Einleitungsbeschluss (30) bestimmte Ermäßigungen gegenüber der geltenden Preisliste ein: Tabelle 9 Für Ryanair geltende Flughafenentgelte
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
(36) |
Der SMAC verpflichtete sich, diese Entgelte während der Vertragslaufzeit konstant zu halten und weder direkt noch indirekt weitere Abgaben aufzuerlegen (31). Schließlich sah der Vertrag über Flughafendienstleistungen eine Vertragsstrafe zulasten von Ryanair für den Fall der Kündigung des Vertrags durch Ryanair vor (32). Für den Fall der Kündigung des Vertrags durch Ryanair vor Ablauf des dritten Vertragsjahres sah diese Klausel vor, dass Ryanair einen Betrag von 17 000 EUR für das vierte Jahr und 8 500 EUR für das fünfte Jahr zahlen musste. |
3.3.3. Vertrag über Marketingdienstleistungen
|
(37) |
Der Vertrag über Marketingdienstleistungen beruht explizit auf der Verpflichtung von Ryanair, die im Vertrag über Flughafendienstleistungen beschriebene Strecke zwischen Angoulême und London-Stansted zu betreiben (33). Mit diesem Vertrag verpflichtet sich AMS, in den ersten drei Jahren dieses Vertrags als Gegenleistung für eine Zahlung durch den SMAC Marketingdienstleistungen über die Website von Ryanair zu erbringen (34). |
|
(38) |
Obwohl der Vertrag über Marketingdienstleistungen von AMS unterzeichnet wurde, sah er vor (35), dass im Fall der Kündigung durch Ryanair vor Ablauf des dritten Vertragsjahres Ryanair eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 000 EUR für das vierte Jahr und von 25 000 EUR für das fünfte Jahr an den SMAC zahlen müsste. |
3.3.4. Erfüllung des Vertrags durch den SMAC, die IHK von Angoulême und Ryanair/AMS
|
(39) |
In den Jahren 2008 und 2009 entfielen 95 % bis 97 % des Fluggastaufkommens des Flughafens Angoulême auf Ryanair. Damit wurden 25 % bis 28 % der theoretischen Gesamtkapazität des Flughafens genutzt, die von den französischen Behörden auf 1 00 000 Fluggäste pro Jahr geschätzt wird. |
|
(40) |
Die Zahlungsströme zwischen dem Flughafenbetreiber, dem SMAC, Ryanair und AMS im Zeitraum 2008-2010 lassen sich wie folgt aufschlüsseln: Tabelle 10 Zahlungsströme von 2008 bis 2010
|
|||||||||||||||||||||||||
|
(41) |
Die Verträge von 2008 wurden nicht über das Jahr 2009 hinaus fortgesetzt. Nachdem Ryanair die Fortsetzung des Flugbetriebs im Jahr 2010 zunächst daran geknüpft hatte, dass die im Vertrag über Marketingdienstleistungen vorgesehenen Zahlungen von 2 25 000 EUR für das dritte Jahr und von 4 00 000 EUR für das vierte Jahr eingestellt werden, und dann an die Fortzahlung der Beträge für die im Vertrag über Marketingdienstleistungen vorgesehenen Leistungen, aber bei einer Beschränkung auf zwei Monate im Sommer anstelle der im Vertrag vorgesehenen acht Monate, kündigte Ryanair an, die Flugverbindung einzustellen. |
|
(42) |
Am 28. Juni 2010 klagte der SMAC beim Verwaltungsgericht von Poitiers auf Entschädigung für den durch die Einstellung des Flugbetriebs entstandenen Schaden. Ryanair rief den Internationalen Schiedsgerichtshof in London an, dessen Zuständigkeit vom SMAC daraufhin vor dem Conseil d’État angefochten wurde. Dieses Verfahren ist derzeit anhängig. |
4. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
|
(43) |
Im Rahmen ihres Beschlusses, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, äußerte die Kommission zum einen Zweifel an den finanziellen Zuwendungen, die die Flughafenbetreiber erhalten haben (36). |
|
(44) |
Erstens äußerte die Kommission Zweifel am Umfang der Tätigkeiten, die keinen wirtschaftlichen Charakter haben und von der staatlichen Behörde übernommen werden konnten. Denn die Kommission betonte, dass im Fall der Einbeziehung aller Tätigkeiten des Flughafens Angoulême in den Umfang einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) ein offenkundiger Ermessensfehler im Hinblick auf die erste Voraussetzung des Urteils Altmark (37) vorliegen könnte. |
|
(45) |
Zweitens zweifelte die Kommission an der Erfüllung der zweiten Voraussetzung des Urteils Altmark, der zufolge die Parameter zur Berechnung des Ausgleichsbetrags für die übernommen Tätigkeiten zuvor aufgestellt werden müssen. |
|
(46) |
Drittens äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Höhe des Ausgleichs für die durch gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bedingten Kosten, den SNC-Lavalin erhalten hat (dritte Voraussetzung des Urteils Altmark). Viertens schließlich äußerte die Kommission ernste Zweifel am Verfahren zur Auswahl der Dienstleistungserbringer (vierte Voraussetzung des Urteils Altmark), und dies auch für den Zeitraum des Betriebs durch SNC-Lavalin, da keine Angaben zum Konkurrenzangebot vorliegen. |
|
(47) |
Darüber hinaus zweifelte die Kommission an den Ryanair gewährten Maßnahmen, denn nachdem ein möglicher Zusammenhang zwischen dem Vertrag über Flughafendienstleistungen und dem Vertrag über Marketingdienstleistungen nachgewiesen wurde, vertrat die Kommission die Auffassung, dass Ryanair für die Inanspruchnahme der Flughafendienstleistungen keinen marktüblichen Preis gezahlt hat (38). |
5. STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS
5.1. Zu den finanziellen Unterstützungen für den Flughafen
5.1.1. Zur Einstufung als Beihilfe
5.1.1.1.
a) Stellen, die den Flughafen betreiben
|
(48) |
Die französischen Behörden betonen zunächst, dass für Investitionen und die Geschäftspolitik stets der SMAC verantwortlich gewesen sei. Der SMAC sei der einzige Unterzeichner der Verträge mit Ryanair. Dieser Eingriff in den Betrieb des Flughafens ist nach Auffassung der französischen Behörden durch Aufgaben von allgemeinem Interesse gerechtfertigt, für welche die staatlichen Behörden verantwortlich seien. |
b) Rechtsgrundlage für die Würdigung der staatlichen Finanzierung der Infrastrukturen
|
(49) |
Nach Auffassung der französischen Behörden muss die Finanzierung der Flughafeninfrastrukturen auf der Grundlage der Leitlinien von 1994 (39) gewürdigt werden. Randnummer 12 dieser Leitlinien schließt ihrer Ansicht nach jede beihilferechtliche Kontrolle dieser Finanzierung aus. Darüber hinaus habe es vor dem Inkrafttreten der Leitlinien von 2005 keine Rechtssicherheit bezüglich der Einstufung der Flughafentätigkeiten und -infrastrukturen gegeben. Der Standpunkt des Gerichts der Europäischen Union sei nicht ausreichend gewesen, um den wirtschaftlichen Charakter der Flughafenverwaltungs- und Flughafenbetriebstätigkeiten eindeutig festzustellen. |
c) Hoheitliche Befugnisse
|
(50) |
Die französischen Behörden betonen, die Kommission habe in ihrer Entscheidung zum Flughafen Leipzig (40) festgestellt, dass bestimmte Flughafeninfrastrukturen, die der Ausübung hoheitlicher Befugnisse in den Bereichen der öffentlichen Sicherheit, der Brandbekämpfung und der betrieblichen Sicherheit dienen, nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen seien. Den französischen Behörden zufolge werden diese Sicherheitsaufgaben (41) aus dem Flughafensteueraufkommen (42) bezahlt. Diese Steuer werde jedes Jahr in Abhängigkeit von den zu deckenden Kosten festgelegt und zugunsten der öffentlichen oder privaten Betreiber von Flughäfen mit einem Fluggastaufkommen von mehr als 5 000 Verkehrseinheiten (43) vereinnahmt. Diese Maßnahme sei durch spezielle Sicherheitsanforderungen gerechtfertigt, die über rein betriebliche Erfordernisse hinausgingen. |
|
(51) |
Nach Angaben der französischen Behörden sind einige dieser Ausgaben nicht in voller Höhe gedeckt (44). Im Übrigen könnten die von den Flughafenbetreibern erklärten Daten für das laufende Jahr und die beiden Vorjahre überprüft werden. |
|
(52) |
Die französischen Behörden versichern, dass diese Maßnahme zu keiner Überkompensation führt. Zum einen würden die Ausgaben erst nach Überprüfung der erklärten Daten über die Flughafensteuer erstattet. Zum anderen würden die Investitionen im Rhythmus der Mittelzuführungen dazu ausgeglichen. Ein positiver Saldo werde zudem auf die Folgejahre vorgetragen und zulasten des Betreibers verzinst. Die französischen Behörden weisen darauf hin, dass es aufgrund der gestiegenen Sicherheitskosten bei der Flughafensteuer häufig zu einer Finanzierungslücke komme (45). |
|
(53) |
Darüber hinaus teilen die französischen Behörden mit, dass die IHK von Angoulême gemäß dem Vertrag und der Leistungsbeschreibung zur Konzession weitere Kosten in Verbindung mit hoheitlichen Befugnissen trage. So habe der Betreiber den Fluginformationsdienst (46) übernommen, wenn der Staat nicht dafür gesorgt habe. Wenn der Staat diese Tätigkeit übernommen habe, habe der Betreiber sich an den Kosten dafür beteiligt (47). In Anwendung des Untervertrags zwischen der IHK und dem SMAC habe die IHK von Angoulême den AFIS zu den Zeiten übernommen, zu denen dieser Dienst nicht vom Staat wahrgenommen worden sei. Nach Auffassung der französischen Behörden sind der IHK von Angoulême in Verbindung mit diesen Aufgaben die folgenden Kosten entstanden:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(54) |
Schließlich weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die Arbeiten zur Renovierung des Kontrollturms in den Jahren 2004 und 2005 mit Kosten in Höhe von 84 800 EUR sowie die Arbeiten an der Befeuerung und an der unterbrechungsfreien Stromversorgung der Vorfeldflächen im Jahr 2008 mit Kosten in Höhe von 89 300 EUR von der IHK von Angoulême, von den Gebietskörperschaften und vom SMAC finanziert worden seien. |
5.1.1.2.
|
(55) |
Im Hinblick auf die Finanzierung der Infrastrukturen und den Betrieb, die nicht zu hoheitlichen Tätigkeiten gehören, betonen die französischen Behörden zunächst, dass die staatlichen Behörden mit der Beteiligung an der Finanzierung des Flughafens von Angoulême nicht nur Rentabilitätsziele verfolgt hätten. Sie hätten auch die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf die Region berücksichtigt. Infolgedessen sei der Privatinvestortest als einziges Kriterium für die Bewertung dieser Finanzierungen nicht ausreichend. Allerdings weisen die französischen Behörden darauf hin, dass der SMAC bestrebt gewesen sei, den Betrieb des Flughafens zu optimieren, um den von ihm gezahlten Zuschuss zu begrenzen. Zur Stützung ihres Standpunkts erwähnen die französischen Behörden die nach der Ausschreibung eingeführte vertraglich vereinbarte Höchstgrenze für die Verlustübernahme sowie die Rationalisierung des voraussichtlichen Rhythmus der Investitionen während der Vertragslaufzeit. |
5.1.1.3.
|
(56) |
Die französischen Behörden behaupten, der Wettbewerb sei durch die staatliche finanzielle Unterstützung des Flughafens Angoulême nicht verfälscht worden. Da die Flughäfen Périgueux, Limoges, Niort, La Rochelle und Bordeaux mit dem Auto mehr als 60 min (48) vom Flughafen Angoulême entfernt seien, dürften diese Flughäfen nicht in dessen Einzugsgebiet einbezogen werden. |
|
(57) |
Der Flughafen Niort sei im Übrigen für gewerbliche Flüge nicht ausgerüstet. Sein Fluggastaufkommen sei nahezu gleich null. Der Flughafen Périgueux könne nur zweimotorige Turboprop-Maschinen mit weniger als 60 Sitzplätzen aufnehmen und erfülle damit nicht die Voraussetzungen für die europäischen Mittelstreckenflugzeuge, die die meisten Billigfluggesellschaften besitzen. Das Fluggastaufkommen nach London von Bordeaux, Limoges und La Rochelle aus habe sich in Verbindung mit der Einrichtung und Einstellung der Strecke zwischen Angoulême und London-Stansted nicht wesentlich geändert:
|
|
(58) |
Im Übrigen stehen nach Auffassung der französischen Behörden die Eisenbahnverbindungen nach Angoulême nicht im Wettbewerb zu der Flugverbindung nach London. Aufgrund des Preisunterschieds und der Fahrzeiten des TGV und des Eurostar handle es sich dabei jeweils um einen eigenständigen Markt. Zudem sei die Intermodalität zwischen dem TGV und dem Flughafen Bordeaux praktisch inexistent, weil die Verbindung Tours-Angoulême-Bordeaux keine Hochgeschwindigkeitsverbindung sei. |
|
(59) |
Die französischen Behörden beziehen sich ganz allgemein auf die Leitlinien von 2005, denen zufolge „Zahlungen für kleine Regionalflughäfen (Kategorie D) den Wettbewerb kaum beeinflussen oder den Handel in einem dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigen [dürften]“. Ungeachtet der obigen Erwägungen vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass vom Fluggastaufkommen und den Merkmalen her nur die Flughäfen Bordeaux, Limoges und La Rochelle in das Einzugsgebiet des Flughafens Angoulême verortet werden könnten. |
|
(60) |
Die Tatsache, dass Ryanair eine Verbindung nach London-Stansted von La Rochelle und Limoges aus eingerichtet hat, zeige, dass diese Strecken von den Fluggesellschaften als eigenständige Märkte angesehen würden. Zudem sei die Fahrzeit von der Stadt Angoulême zu den Flughäfen Bordeaux, Limoges und La Rochelle ähnlich der Flugzeit zwischen den Flughäfen Angoulême und London-Stansted, was die Einwohner von Angoulême davon abhalten würde. |
|
(61) |
Die französischen Behörden vertreten die Auffassung, dass infolgedessen die Voraussetzung für die Verfälschung des Wettbewerbs nicht erfüllt ist und dass die auf öffentlichen Finanzierungen zugunsten des Flughafens Angoulême beruhenden Beschwerdepunkte der Kommission unbegründet sind, da eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 AEUV im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei. |
5.1.2. Zur Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
5.1.2.1.
|
(62) |
Nach Auffassung der französischen Behörden können die den Betreibern des Flughafens Angoulême gewährten Finanzierungen selbst dann für mit dem Binnenmarkt vereinbar und nicht anmeldepflichtig erklärt werden, wenn nicht alle Kriterien des Urteils Altmark erfüllt sind. Ihrer Ansicht nach ist der Flughafen als Ganzes als eine DAWI zu betrachten, die einen Beitrag zur regionalen wirtschaftlichen Entwicklung leisten soll. Den französischen Behörden zufolge liege diese Vereinbarkeit für den Zeitraum vor dem 30. Januar 2012 direkt in Artikel 106 Absatz 2 AEUV und in der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission (im Folgenden „DAWI-Entscheidung von 2005“) (49), begründet. Für die Zeit danach beruhe sie auf dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission (im Folgenden „DAWI-Beschluss von 2011“) (50). |
a) Zeitraum, in dem der Flughafen von der IHK von Angoulême oder von der IHK von Angoulême gemeinsam mit dem SMAC betrieben wurde
i) Vorliegen einer Betrauung
|
(63) |
Nach Auffassung der französischen Behörden ergibt sich die Betrauung der IHK von Angoulême mit öffentlichen Aufgaben aus Artikel 170-1 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch). Nach dem Wortlaut dieses Artikels leistet die IHK einen Beitrag „zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur Attraktivität und zur Raumordnung sowie zur Unterstützung der Unternehmen und ihrer Verbände, indem sie öffentliche Aufgaben und andere zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Gemeinwohlaufgaben wahrnimmt“ . Im Hinblick hierauf kann „jede Körperschaft … Aufgaben zur Erstellung und Verwaltung von Ausrüstungen, insbesondere … Flughafenausrüstungen, wahrnehmen“. |
|
(64) |
Dieser Rechtsrahmen ergänze nach Angaben der französischen Behörden die Rechtsakte, mit denen der IHK von Angoulême die Zuständigkeit für die Verwaltung und den Betrieb des Flughafens übertragen wird. Daraus habe eine Betrauung der IHK von Angoulême mit dem Bau und Betrieb von Flughafeninfrastrukturen resultiert. Gleiches gelte für die Entscheidungen, mit denen die IHK von Angoulême und die beteiligten Gebietskörperschaften ihre Beteiligung an der Finanzierung des Flughafens beschlossen hätten. |
ii) Höhe des Ausgleichs
|
(65) |
Nach Ansicht der französischen Behörden wurde jede mögliche Überkompensation durch den für die IHK von Angoulême (51) geltenden Haushalts- und Kontenrahmen verhindert. |
|
(66) |
Für die Tätigkeiten der Flughafensparte sei grundsätzlich eine spezielle Kontenposition verwendet worden. Die Kontrolle ergebe sich im Übrigen daraus, dass der Haushaltsplan des Flughafens nach seiner Freigabe durch den Vorstand (52) der IHK von Angoulême von den gewählten Mitgliedern der IHK von Angoulême verabschiedet worden sei. Hierzu teilen die französischen Behörden mit, dass bei der Aufstellung des Haushaltsplans auch der Stand der betrieblichen Aufwendungen und Erträge, der Cashflow und die finanziellen Aufwendungen und Erträge ermittelt werden müsste. Zudem müssten eine Tabelle mit den spartenübergreifenden Leistungen und Zuschüssen und eine Tabelle mit dem Personalstand und den Gehaltsmassen beigefügt werden. |
|
(67) |
Ferner bringen die französischen Behörden vor, dass aus der Satzung des SMAC hervorgehe, dass sein öffentlicher Auftrag in vollem Umfang der Erbringung öffentlicher Flughafendienste gewidmet sei. Die Tätigkeiten des Flughafens seien Gegenstand eines besonderen Haushaltsplans. Die französischen Behörden ergänzen, dass der Haushaltsplan vom Ausschuss des SMAC verabschiedet werde. Jede neue Maßnahme sowie jede Überschreitung des vorangehenden Haushaltsplans um 5 % müsse im Übrigen mit qualifizierter Mehrheit genehmigt werden. |
|
(68) |
Schließlich vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass der ordnungsgemäße Vollzug des Haushaltsplans durch ein regelmäßiges Berichtswesen überprüft werden kann und jede Überkompensation daher ausgeschlossen ist. Die ausgeführten Haushaltspläne würden von der Hauptversammlung mit einer weiteren Abstimmung im Jahr n+1 genehmigt. Eine letzte Kontrollebene sei durch die Übermittlung der Kostenrechnungen der IHK von Angoulême an die Präfektur gewährleistet, die die Rechnungsführung prüfe. Bis zum 31. Dezember 2006 habe das Amt für Zivilluftfahrt eine Stellungnahme dazu abgegeben. Der SMAC als Konzessionsgeber genehmige wiederum den Haushaltsansatz und die berichtigten und ausgeführten Haushaltspläne. |
b) Zeitraum, in dem der Flughafen von der SNC-Lavalin und vom SMAC betrieben wurde
i) Vorliegen einer Betrauung
|
(69) |
Nach Auffassung der französischen Behörden ist die Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, mit denen die Gesellschaft SNC-Lavalin betraut wurde, in der Leistungsbeschreibung und den technischen Bedingungen enthalten (53). Sie versichern, dass die Entwicklung des Flughafens ein fester Bestandteil davon sei. |
ii) Höhe des Ausgleichs
|
(70) |
Die französischen Behörden bringen vor, dass sich das Nichtvorliegen jedweder Überkompensation in den Gewinn- und Verlustrechnungen der IHK-Flughafen feststellen lässt. |
|
(71) |
Außer durch die buchhalterische Trennung im Wege der Gründung einer Tochtergesellschaft von SNC-Lavalin (54) werde das Nichtvorliegen einer Überkompensation auch durch die Kontrolle des SMAC (55) gewährleistet, mit der verhindert werden solle, dass die Kosten der Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse durch seinen Zuschuss überkompensiert werden. |
|
(72) |
Im Übrigen sei die Vergütung von SNC-Lavalin nach Ansicht der französischen Behörden nicht unangemessen. Zum einen habe der Bieter im Basisszenario (Betrieb ohne gewerblichen Verkehr) und im proaktiven Szenario (Betrieb mit gewerblichem Verkehr) die maximale Garantie des SMAC zum Ausgleich des Betriebs festlegen müssen. Das proaktive Szenario sei deshalb gewählt worden, weil SNC-Lavalin das finanziell günstigste Angebot abgegeben habe. Zum anderen bringen die französischen Behörden vor, dass der SMAC im Geschäftsjahr 2012, ohne gewerblichen Verkehr, Ausgaben von 6 44 000 EUR getragen habe, während es im Jahr 2010 noch 8 10 000 EUR gewesen seien. |
|
(73) |
Schließlich teilen die französischen Behörden mit, dass der SMAC entschieden habe, die von ihm als Eigentümer zu zahlende Grundsteuer nicht auf den Betreiber abzuwälzen. |
|
(74) |
Die französischen Behörden vertreten die Auffassung, dass die den Betreibern des Flughafens Angoulême gewährten Finanzierungen aus diesen Gründen auf der Grundlage des Artikels 106 Absatz 2 AEUV und auf der Grundlage der DAWI-Entscheidung von 2005 für den Zeitraum vor dem 30. Januar 2012 und des DAWI-Beschlusses von 2011 für den Zeitraum danach für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. |
5.1.2.2.
a) Zu den Infrastrukturinvestitionen
|
(75) |
Für den Fall, dass die Kommission die staatlichen Zuschüsse zu den Infrastrukturinvestitionen als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ansehen sollte, müsste diese Beihilfe nach Auffassung der französischen Behörden gemäß den Vorschriften der Leitlinien von 2005 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. |
i) Klar definiertes Ziel von allgemeinem Interesse (Voraussetzung 1)
|
(76) |
Nach Auffassung der französischen Behörden ist die wirtschaftliche und touristische Entwicklung des Départements Charente ein klar definiertes Ziel von allgemeinem Interesse. Angesichts der Entscheidungspraxis der Kommission (56) könne die Entwicklung eines Regionalflughafens berechtigterweise als ein solches Ziel angesehen werden. |
ii) Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Investitionen in Bezug auf die Zielsetzung (Voraussetzung 2)
|
(77) |
Diese Investitionen hätten die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit erfüllt. Hierzu erwähnen die französischen Behörden eine Studie (57) bezüglich der Einrichtung eines Gremiums, in dem alle Gebietskörperschaften, öffentlichen Einrichtungen und Fachleute der Tourismusbranche vertreten sind, in der explizit erläutert wird, warum anstelle einer anderen Infrastruktur der Flughafen Angoulême ausgebaut werden sollte, und in der die dazu notwendigen Mindestinvestitionen bewertet werden. |
iii) Zufriedenstellende mittelfristige Perspektiven (Voraussetzung 3)
|
(78) |
In derselben Studie war den französischen Behörden zufolge von einem voraussichtlichen mittelfristigen Fluggastaufkommen von mehr als 1 00 000 Passagieren pro Jahr die Rede, was einer zufriedenstellenden mittelfristigen Perspektive entsprechen würde. Diese Prognosen hätten auf der Annahme einer steigenden Frequenz der ersten Flugverbindung nach London und auf der Einrichtung einer zweiten Strecke beruht. |
iv) Gleicher und diskriminierungsfreier Zugang zu den Infrastrukturen (Voraussetzung 4)
|
(79) |
Die französischen Behörden betonen, der Zugang zu den Infrastrukturen sei diskriminierungsfrei gewesen. Die einzige Einschränkung für die Nutzung der Infrastrukturen des Flughafens Angoulême sei die eingeschränkte Aufnahmekapazität des Luftraums und des Flughafens. Die Anreizmaßnahmen hätten allen Fluggesellschaften offen gestanden, die eine neue Strecke hätten einrichten wollen, seien tatsächlich jedoch nur von Ryanair in Anspruch genommen worden. |
v) Keine Veränderung der Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamem Interesse zuwiderlaufenden Weise (Voraussetzung 5)
|
(80) |
Die französischen Behörden behaupten, dass allein der Umstand, dass der Flughafen Angoulême nach den Luftfahrtleitlinien von 2005 zur Kategorie D gehört, ein Beweis dafür sei, dass der Wettbewerb nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße verfälscht wurde. |
vi) Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (Voraussetzung 6)
|
(81) |
Nach Auffassung der französischen Behörden war die staatliche Finanzierung der Investitionen in voller Höhe zur Aufrechterhaltung des Potenzials des Flughafens und zu seiner Entwicklung notwendig. Eben dieses Erfordernis habe eine Aufteilung der Finanzierung der Investitionen auf den SMAC und den Betreiber im Wege des Untervertrags vom 22. Januar 2009 rechtfertigt. Diese Situation sei von der zu unterscheiden, die dazu geführt habe, dass der SMAC vom Jahr 2012 an im Anschluss an eine Ausschreibung eine jährliche Vergütung von 1 79 400 EUR für eine Dienstleistung zahlen müsse. Nach Angaben der französischen Behörden habe dieser Rechtsrahmen nicht vorgesehen, dass der SMAC Investitionen tätige, sondern dass er die Projektverantwortung für die vom Dienstleister vorgeschlagenen oder vom SMAC beschlossenen Investitionen übernehme. |
b) Zu den Betriebszuschüssen
|
(82) |
Zunächst behaupten die französischen Behörden, die IHK von Angoulême habe dem Flughafen im Zeitraum 1984-2001 Vorschüsse gewährt. Dieser Zeitraum dürfe bei der Prüfung durch die Kommission nicht miteinbezogen werden. Die übrigen Beihilfen danach seien als Betriebsbeihilfen gezahlt worden. |
|
(83) |
Weiterhin bekräftigen die französischen Behörden, dass — abgesehen von der Finanzierung der Investitionen — das von den Gebietskörperschaften übernommene Defizit in den Geschäftsjahren 2002 und 2003 auf 3 50 000 EUR begrenzt gewesen sei (58). Sie ergänzen, dass die Beschlüsse des Flughafenbeirats für die Geschäftsjahre 2004 bis 2006 keine Angaben dazu enthalten hätten. Die Hauptsparte der IHK von Angoulême habe die zum Ausgleich des ausgeführten Haushaltsplans notwendige Summe zugeschossen. |
|
(84) |
Schließlich vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass diese Betriebszuschüsse den Wettbewerb aus den in den Erwägungsgründen 56 bis 61 dieses Beschlusses dargelegten Gründen nicht verfälschen. Nach Auffassung der französischen Behörden ist demzufolge die Voraussetzung der Verfälschung des Wettbewerbs nicht erfüllt und können die staatlichen Betriebszuschüsse für den Flughafen Angoulême keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. |
|
(85) |
Im Übrigen behaupten die französischen Behörden, dass die Zuschüsse selbst dann, wenn sie Beihilfen wären, für mit dem Binnenmarkt vereinbar und nicht anmeldepflichtig erklärt werden müssten. Im Hinblick hierauf stützen sich die französischen Behörden auf die Leitlinien von 2005 und die DAWI-Entscheidung von 2005. |
5.2. Zu den Beziehungen zu Ryanair
5.2.1. Zur Einstufung als Beihilfe
|
(86) |
Die französischen Behörden vertreten die Ansicht, dass der Vertrag über Flughafendienstleistungen und der Vertrag über Marketingdienstleistungen gemeinsam gewürdigt werden müssen. Darüber hinaus habe der SMAC aus den in Erwägungsgrund 55 dieses Beschlusses genannten Gründen nicht wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber gehandelt. Im Übrigen habe die Tatsache, dass keine Antworten auf die Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen für die Einrichtung internationaler Flugverbindungen eingegangen seien, die IHK von Angoulême nach der Betrauung durch den SMAC veranlasst, mit Ryanair über die Einrichtung einer Flugverbindung von London-Stansted nach Angoulême zu verhandeln. |
|
(87) |
Weiterhin betonen sie, dass mit den 2006 in Angriff genommenen Ausbauarbeiten (59) nicht bezweckt worden sei, die Anforderungen eines bestimmten Luftfahrtunternehmens zu erfüllen, sondern die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen. Die französischen Behörden räumen jedoch ein, dass von diesen Investitionen nahezu in vollem Umfang Ryanair profitiert habe, da keine andere Fluggesellschaft Angoulême regelmäßig angeflogen habe. |
|
(88) |
Zu den Kosten der Geschäftsbeziehungen mit Ryanair teilen die französischen Behörden mit, dass der Flughafenbetreiber zusätzliche Personalkosten habe tragen müssen. Sie unterscheiden zwischen Plankosten und Istkosten:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(89) |
Gleiches gelte für die sonstigen zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit von Ryanair.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.2.2. Zur Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
|
(90) |
Nach Auffassung der französischen Behörden sind einige der Voraussetzungen der Leitlinien von 2005 nicht erfüllt. |
|
(91) |
Zunächst bestätigen die französischen Behörden, dass Ryanair keinen Geschäftsplan vorgelegt hat. Sie seien davon ausgegangen, dass die degressiven Beihilfen, die zur Unterzeichnung der Verträge von 2008 führten, geeignet gewesen seien, dem Luftfahrtunternehmen die Erzielung einer angemessenen Gewinnmarge zu ermöglichen. |
|
(92) |
Aufgrund des nicht vorliegenden Geschäftsplans ist es nach Angaben der französischen Behörden nicht möglich, die Voraussetzung der Beihilfeintensität zu überprüfen. Ausgehend von den Informationen, die bei der Einrichtung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegenden Strecken vorgelegen hätten, hätten die IHK von Angoulême und der SMAC diese Voraussetzung jedoch als erfüllt betrachtet. |
|
(93) |
Die französischen Behörden vertreten weiter die Ansicht, dass sich der in den Jahren 2008 und 2009 ohne zusätzliche Rotationen verzeichnete jährliche Anstieg der Passagierzahlen um […] (*1) % im Jahr 2010 hätte fortsetzen können. |
|
(94) |
Schließlich vertreten die französischen Behörden, wie in den Erwägungsgründen 56 bis 60 dieses Beschlusses angegeben, die Auffassung, dass die Maßnahmen den Handel nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße verfälschen. |
5.3. Zu den neuen Leitlinien
|
(95) |
Frankreich gab Stellungnahmen zur Auslegung der neuen Leitlinien — formal und inhaltlich — ab und zeigte sich einverstanden mit ihrer Anwendung auf die Fälle, in denen es um vor der Veröffentlichung der neuen Leitlinien gewährte Maßnahmen geht. |
|
(96) |
Frankreich merkt an, die neuen Leitlinien seien bei Betriebsbeihilfen flexibler als die alten. Die rückwirkende Anwendung dieser neuen Leitlinien auf alle Beihilfen werde es ermöglichen, die vergangene Situation bei bestimmten Flughäfen milder zu beurteilen. |
6. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
6.1. Stellungnahmen von Air France
|
(97) |
Air France betrachtet die Ryanair und deren Tochtergesellschaft AMS gewährten Maßnahmen als besonders typisch für das Geschäftsgebaren von Ryanair. |
|
(98) |
Zudem legte Air France der Kommission Stellungnahmen zur Anwendung der neuen Leitlinien auf diesen Fall vor. Air France ficht die Anwendung der neuen Leitlinien auf Fälle, in denen es um Betriebsbeihilfen für Flughäfen geht, an, auch wenn diese Beihilfen vor der Veröffentlichung der Leitlinien gewährt wurden. |
|
(99) |
Zum einen handle es sich nach Angaben von Air France um eine rückwirkende Anwendung der neuen Leitlinien, die nicht anständige Marktteilnehmer begünstige, indem sie Verhaltensweisen legitimiere, die mit Vorschriften, die zurzeit der Gewährung der Maßnahmen gegolten haben, nicht vereinbar gewesen seien. Umgekehrt würden Markteilnehmer, die sich an die alten Leitlinien gehalten und keine staatlichen Mittel angenommen hätten, bei diesem Ansatz abgestraft. |
|
(100) |
Darüber hinaus läuft die rückwirkende Anwendung der neuen Leitlinien auf Betriebsbeihilfen für Flughäfen nach Auffassung von Air France den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der europäischen Rechtsprechung zuwider. |
6.2. Stellungnahmen von Ryanair
|
(101) |
Die Fluggesellschaft Ryanair (im Folgenden „Ryanair“) bestreitet, dass der Vertrag über Flughafendienstleistungen, den Ryanair mit dem Flughafen Angoulême geschlossen hat, eine staatliche Beihilfe darstellen könne. |
|
(102) |
Ryanair behauptet, seine Entscheidung, die Verbindung von London-Stansted nach Angoulême einzurichten, habe dem Wunsch entsprochen, sich einen kostengünstigen Stützpunkt mit einem bestimmten Umfeld zu sichern; dem habe der Flughafen Angoulême von seinen Merkmalen her genau entsprochen. Im Übrigen teilt die Fluggesellschaft mit, sie könne aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Flughafens Angoulême besonders wettbewerbsfähige Flughafenabgaben anbieten. Nach Auffassung von Ryanair hatte der Flughafen trotz der mit der Einrichtung einer Strecke verbundenen Ungewissheit (60) und demzufolge des eingegangenen Risikos aufgrund des Erfolgs von Ryanair auf anderen Strecken eine realistische Aussicht darauf, einen Gewinn aus dem geschlossenen Vertrag zu ziehen. |
|
(103) |
Im Übrigen sei die Entscheidung, die Flugverbindung von London-Stansted nach Angoulême einzustellen, aus kaufmännischen Gründen getroffen worden. Die Einnahmen seien 2009 im Vergleich zu denen von 2008 um […] % zurückgegangen (61). Das Unternehmen betont, es habe gemäß Artikel 9 des Vertrags über Flughafendienstleistungen in gutem Glauben verhandelt, um zu einer tragfähigen wirtschaftlichen Einigung mit dem Flughafen Angoulême zu gelangen. Ryanair bestätigt, im September 2009 eine Ermäßigung der Flughafenabgaben verlangt zu haben. Nach der am 3. Februar 2010 mitgeteilten Weigerung des SMAC habe Ryanair die Aufrechterhaltung der Flugverbindung in den Monaten Juli und August vorgeschlagen, woraufhin der Vertrag aufgrund der Ablehnung des SMAC gekündigt worden sei. |
6.2.1. Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat
6.2.1.1.
|
(104) |
Ryanair betont, die Mittel der IHK würden nicht ausschließlich aus Steuern herrühren. Nach Artikel R. 224-6 Code de l’aviation civile (Zivilluftfahrtgesetz) seien Flughäfen, die von einer IHK betrieben werden, verpflichtet, ihre Ausgaben mit den Einnahmen aus dem Betrieb des Flughafens zu finanzieren. Nach Auffassung von Ryanair wurde der Flughafen im Wesentlichen von der IHK von Angoulême finanziert. Der SMAC hingegen habe keinerlei Erfahrung auf dem Gebiet des Betriebs eines Flughafens gehabt (62). |
6.2.1.2.
|
(105) |
Nach Auffassung von Ryanair kann die Voraussetzung der Zurechenbarkeit zum Staat nicht allein deshalb als erfüllt angesehen werden, weil die IHK von Angoulême unter staatlicher Aufsicht steht und ihre Einnahmen Steuern sind. |
|
(106) |
Die Zurechenbarkeit zum Staat könne nicht allein anhand von organisationsrechtlichen Kriterien, d. h. aufgrund des öffentlichen Charakters einer Einrichtung, festgestellt werden (63). Im vorliegenden Fall müsse zwischen den IHK und anderen öffentlichen Einrichtungen unterschieden werden (64). In diesem Zusammenhang betont Ryanair, dass die Industrie- und Handelskammern in Artikel L. 711-1 Code de commerce in der im Juni 2005 gültigen Fassung als „établissements publics économiques“ (öffentliche Wirtschaftsbetriebe) bezeichnet wurden und dass in einem parlamentarischen Bericht auf die „institutionelle Dualität“ sowie die Schwierigkeiten ihrer Einstufung hingewiesen wurde (65). Ryanair merkt zudem an, dass sich der Staat nicht an Beschlussfassungsverfahren der IHK beteilige, sondern sich auf die Ausübung einer Aufsichtsfunktion beschränke (66). |
6.2.2. Selektiver Vorteil
6.2.2.1.
|
(107) |
Nach Auffassung von Ryanair dürfen die Unternehmen Ryanair und AMS nicht als ein einziger Empfänger der in Rede stehenden Maßnahmen angesehen werden. |
|
(108) |
Zum einen sei der Marketingdienstleistungsvertrag zugunsten des Flughafens geschlossen worden und nicht, um die Auslastung oder die Rendite der von Ryanair betriebenen Strecke zu erhöhen. Zum anderen würden weder die Aktionärsstruktur der Gesellschaft AMS noch ihr Gesellschaftszweck es erlauben zu bestreiten, dass die in Rede stehenden Verträge unterschiedliche Gegenstände haben. Ryanair betont ferner, dass diese beiden Verträge von verschiedenen Personen unterzeichnet wurden (67), obwohl sie — wie von der Kommission betont — dem gleichen Management angehörten. |
|
(109) |
Ryanair weist zudem darauf hin, dass der Abschluss eines Vertrags über Marketingdienstleistungen keine Voraussetzung für die Einrichtung einer Flugverbindung sei. Bei Regionalflughäfen komme dies allerdings häufiger vor (68). |
6.2.2.2.
|
(110) |
Ryanair ficht die gemeinsame Würdigung des Vertrag über Flughafendienstleistungen und des Vertrags über Marketingdienstleistungen an. Die Verträge über Marketingdienstleistungen würden in die Zuständigkeit von AMS fallen, einer Tochtergesellschaft von Ryanair. Sie seien separat von den Verträgen von Ryanair mit den Flughäfen ausgehandelt und abgeschlossen worden. |
|
(111) |
Ryanair weist jedoch darauf hin, selbst Werbung für die angeflogenen Ziele zu betreiben. Ferner teilt das Unternehmen mit, über seine Website zugunsten von Dritten geworben zu haben, ohne dass AMS beteiligt gewesen sei. Schließlich habe die Kommission in ihrer Entscheidung über den Flughafen Bratislava (69) anerkannt, dass mit der Werbung auf der Website von Ryanair ein gewisser Nutzen verbunden sei. |
6.2.2.3.
a) Geschäftsplan
|
(112) |
Ryanair behauptet, dass im Vorfeld von Investitionsentscheidungen nicht systematisch ein Geschäftsplan aufgestellt werde. Schon allein die Tatsache, dass Ryanair selbst, andere Unternehmen oder bestimmte Wettbewerbsbehörden (70) Geschäftspläne nicht systematisch als zweckmäßig erachten würden, sei ein Beweis dafür, dass ein Geschäftsplan kein maßgebliches Kriterium für das Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers sei. |
b) Bemerkungen zu den Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers
|
(113) |
Nach Auffassung von Ryanair darf die Kommission den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nicht selektiv anwenden. Das Unternehmen betont unter Bezugnahme auf den Standpunkt des Gerichts (71), die Kommission müsse das Handelsgeschäft in seiner Gesamtheit betrachten und alle maßgeblichen Aspekte und seinen Kontext berücksichtigen (72). |
|
(114) |
Im Übrigen müsse die Kommission die zwischen Ryanair und staatlichen Flughäfen geschlossenen Verträge mit denen vergleichen, die mit Flughäfen geschlossen wurden, die teilweise oder vollständig im Besitz von Privatinvestoren sind. Ryanair bezieht sich auf eine hierzu durchgeführte Studie (73). Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (74) behauptet Ryanair, die Kommission dürfe einen kostenbasierten Ansatz nur dann wählen, wenn kein Hinweis auf einen privaten Kapitalgeber vorliege. |
|
(115) |
Ryanair hält die Methode der Kommission, nur Referenzflughäfen zuzulassen, die in demselben Einzugsgebiet wie der in Rede stehende Flughafen liegen, für falsch (75). |
|
(116) |
Ryanair macht geltend, dass die bei Referenzflughäfen erhaltenen Referenzpreise des Marktes nicht durch die den Flughäfen in der Umgebung gewährten staatlichen Beihilfen beeinflusst seien. Es sei daher möglich, bei den Privatinvestortests einen verlässlichen Referenzwert des Marktes zu schätzen. |
|
(117) |
Ryanair bringt Folgendes vor:
|
|
(118) |
Ryanair behauptet, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers dem geringen wirtschaftlichen Wert der Regionalflughäfen vor der schnellen Entwicklung ihrer Geschäftstätigkeit Rechnung tragen müsse. Im Hinblick auf die mit ihrer Schließung oder Erhaltung verbundenen Kosten ist Ryanair unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichts (76) der Auffassung, dass jedes kostengünstigere Alternativangebot als den Grundsatz des umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllend angesehen werden muss. |
|
(119) |
Die Kommission dürfe daher nach Auffassung von Ryanair nicht die Durchschnittskosten, sondern müsse die Grenzkosten berücksichtigen, denn der Flughafen Angoulême habe ein wirtschaftlich berechtigtes Interesse gehabt, eine Bepreisung des Flughafens zu den Grenzkosten oder sogar unterhalb der Grenzkosten vorzunehmen. |
|
(120) |
Zum einen sei ein Flughafen, je stärker er dem Wettbewerb ausgesetzt sei, umso eher verleitet, die Preise auf Grenzkostenniveau zu senken. |
|
(121) |
Zudem müsse die Kommission die Besonderheiten jedes Flughafens berücksichtigen (77). Der stark wettbewerbsgeprägte Kontext zwischen Regionalflughäfen veranlasst diese, miteinander um Verträge mit Ryanair zu wetteifern. Damit würden sich diese Flughäfen genauso wie private Kapitalgeber verhalten. |
|
(122) |
Darüber hinaus würde der Flughafen Werbung betreiben, um dadurch sein Image zu verbessern. Dieser Effekt werde dadurch verstärkt, dass die Marktmacht der Regionalflughäfen begrenzt sei und sie daran interessiert seien, Luftverkehrsgesellschaften zu gewinnen, die in der Lage seien, ihr Fluggastaufkommen auszubauen. |
|
(123) |
Ryanair behauptet weiterhin, dass der für diese Flughäfen geltende Geschäftsplan beinhalten müsse, dass ein Teil der Fix- und Infrastrukturkosten als uneinbringliche Kosten betrachtet werde. Im Übrigen müsse der Geschäftsplan einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren anstelle einer Standarddauer von 5 Jahren umfassen. |
|
(124) |
Ryanair bringt vor, dass vor diesem Hintergrund der Single-Till-Ansatz gewählt werden müsse. Ausgehend vom Standpunkt der Kommission in der Entscheidung zum Flughafen Bratislava (78) vertritt Ryanair die Auffassung, dass die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen, die etwa 50 % der Einnahmen eines Flughafens ausmachen würden, bei unterausgelasteten Regionalflughafen besonders wichtig sind. Der Wunsch, diese Einnahmen auszubauen, um so viele Fixkosten wie möglich zu decken, erkläre die Vertragsstrafen, die in den Verträgen mit Ryanair für den Fall vorgesehen seien, dass diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen sollte. Die Tätigkeit von Ryanair steigere den wirtschaftlichen Wert des Flughafens, dem es frei stehe, dies zu nutzen, indem er weitere Fluggesellschaften gewinne. |
|
(125) |
Das Interesse der Regionalflughäfen, mit einer Fluggesellschaft wie Ryanair Verträge zu schließen, werde nach Angaben von Ryanair durch die mit der Einrichtung einer Strecke verbundenen Netzwerkeffekte noch gesteigert (79). Ryanair zufolge sei das Interesse des Flughafens Angoulême, einen Vertrag mit ihr zu schließen, umso größer gewesen, als die einzige Alternative in der Einrichtung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegenden Strecken bestanden hätte, die von Fluggesellschaften wie Twin JET mit kleineren Flugzeugen betrieben würden. Ryanair betont jedoch, dass diese zweite Option Opportunitätskosten für den Flughafen beinhaltet hätte, da große Fluggesellschaften geringere Kosten je Fluggast generieren würden. |
|
(126) |
Ryanair vertritt ferner die Auffassung, dass die Kommission die mit seiner Tätigkeit verbundenen Netzwerkeffekte berücksichtigen muss. Ein mit Ryanair geschlossener Vertrag wirke wie ein „Diamant“ gegenüber anderen Fluggesellschaften, die versuchen würden, von der stärkeren Bekanntheit und Präsenz und von besseren Infrastrukturen zu profitieren. Diese Netzwerkeffekte würden sich positiv auf die luftverkehrs- und nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen auswirken (80). Diesen Ansatz habe nach Ansicht von Ryanair die Kommission selbst in ihrer Entscheidung zum Flughafen Bratislava gewählt (81). Die Flughäfen hätten somit ein Interesse daran, einen Vertrag mit einer Fluggesellschaft zu schließen, die sich zu einem bestimmten Fluggastaufkommen verpflichte. |
|
(127) |
Ryanair teilt mit, dass das Unternehmen keine Exklusivverträge schließe. Jeder anderen Fluggesellschaft mit dem gleichen Leistungsangebot wie Ryanair könnten die gleichen Konditionen gewährt werden. |
|
(128) |
Im Hinblick auf die Rentabilitätsanalyse macht Ryanair geltend, dass ein umsichtiger privater Kapitalgeber nach den folgenden Grundsätzen verfahren würde (82):
|
|
(129) |
Der inkrementelle Zuwachs der Rentabilität durch die mit Ryanair geschlossenen Verträge müsse auf der Grundlage des geschätzten internen Zinsfußes oder des Kapitalwerts bewertet werden. |
c) Anwendung des Grundsatzes des umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers
|
(130) |
Nach Auffassung von Ryanair beweist bereits die Tatsache, dass sich die IHK von Angoulême aufgrund ihrer Satzung wie ein richtiger, vom Staat unabhängiger privater Investor verhalten hat, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors erfüllt ist. Ein weiterer Beweis sei die Tatsache, dass die Investitionen des Flughafens von den Mitgliedern des SMAC finanziert worden seien, denn die Flughafeneigentümer seien daran interessiert, den Wert des Flughafens zu steigern. |
|
(131) |
Bei der Bewertung der von Ryanair zu zahlenden Flughafenabgaben müssten die geringen Anforderungen des Unternehmens berücksichtigt werden. Aufgrund des Geschäftsmodells von Ryanair würden im Vergleich zu anderen Fluggesellschaften weniger Flughafendienstleistungen in Anspruch genommen; Ryanair benötige weniger Check-in-Schalter, Ausrüstungen und Dienstleistungen, nehme keine Zwischenlandungen vor, verkürze die Dauer und die Intensität der Bodenabfertigungsdienste und erhöhe die Produktivität der Besatzungen. |
|
(132) |
Weiterhin meint Ryanair, dass einige europäische Flughäfen im Hinblick auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers wegen ihrer Ähnlichkeiten mit dem Flughafen Angoulême vergleichbar seien (83). Hierzu legt Ryanair eine vergleichende Studie vor, die zu dem Ergebnis gelangt, dass die Abgaben der Flughäfen […], […], […] und […], die als mit Angoulême vergleichbar betrachtet werden, im Schnitt unter denen des Flughafens Angoulême liegen (84). Tabelle 11 Mit dem Flughafen Angoulême vergleichbare Flughäfen
|
|
(133) |
Ryanair behauptet auch, dass die Entscheidungen, die der Flughafen Angoulême nach der Einstellung der Flugverbindung nach London-Stansted getroffen habe, zeigen würden, dass der Flughafen eine von einer Billigfluggesellschaft betriebene Linienflugverbindung nach Großbritannien als ernstzunehmende Lösung betrachtet habe. Dabei bezieht sich Ryanair auf den Vertrag mit der Gesellschaft SNC-Lavalin, die mit der Umsetzung eines aggressiven Entwicklungsszenarios beauftragt worden sei. |
|
(134) |
Ryanair behauptet im Übrigen, dass das wirtschaftliche Risiko eines Flughafens bei einem garantierten Fluggastaufkommen wie dem, zu dem sich Ryanair verpflichtet habe, begrenzt sei. Eine solche Garantie würde daher eine geringere Rentabilität rechtfertigen als die, die ein privater Investor, dem dies nicht zugesichert werde, erwarten würde. |
|
(135) |
Ryanair merkt weiterhin an, dass mit dem so genannten Single-Till-Ansatz (85) erklärt werden könne, dass ein Flughafen versuche, seine Einnahmen dadurch zu maximieren, dass er die Flughafenabgaben senke. Ryanair bestreitet demzufolge die Würdigung, dass ein negativer Preis kein Marktpreis sein könne. Das Unternehmen vertritt die Auffassung, dass eine negative Flughafenabgabe mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors vereinbar sein kann, wenn die voraussichtlichen nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen ausreichend hoch sind. Im vorliegenden Fall habe ein privater Investor vernünftigerweise davon ausgehen können, dass die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen, die gleich null gewesen seien, aufgrund des von Ryanair generierten Fluggastaufkommens steigen würden (86). |
|
(136) |
Dieser Ansatz werde durch die besondere Situation des Flughafens Angoulême untermauert. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber müsste nach Ansicht von Ryanair die Infrastrukturkosten und die festen Betriebskosten als uneinbringliche Kosten betrachten. Dies gelte im vorliegenden Fall erst recht, zumal der Flughafen Angoulême den Wettbewerb des Hochgeschwindigkeitszuges zu spüren bekommen könnte (87). Im Übrigen betont Ryanair, dass, falls die Schließung des Flughafens eine weitere Option gewesen wäre, der Marktwert der Aktiva abzüglich der Schließungskosten nicht besonders hoch gewesen wäre. Diese uneinbringlichen Kosten müssten daher außer Acht gelassen werden. |
|
(137) |
Da sich Ryanair — bei sonstiger Verhängung von Vertragsstrafen — verpflichtet habe, ein Mindestfluggastaufkommen zu gewährleisten, sei jedes geschäftliche Angebot eine Verbesserung der Situation eines Flughafens wie dem von Angoulême. Die einzige Bedingung sei, dass die Grenzeinnahmen höher sind als die Grenzkosten, wodurch sich die Lage des Flughafens Angoulême von der vom Gerichtshof im Urteil Chronopost (88) geprüften Situation unterscheide. Ryanair behauptet, dass ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber infolgedessen bei der bereits bestehenden Infrastruktur nicht unbedingt eine Kapitalrendite anstreben würde. Ryanair zufolge würde ein solcher Kapitalgeber auch nicht verlangen, dass die vertragschließende Fluggesellschaft zur Deckung der vor Vertragsabschluss angefallenen betrieblichen Aufwendungen beitrage. |
|
(138) |
Schließlich behauptet Ryanair, der Flughafen Angoulême habe die Beschlüsse nicht aufgrund der speziellen Bedürfnisse von Ryanair gefasst. |
|
(139) |
Dies sei bei allen Entscheidungen über den Ausbau des Flughafens Angoulême der Fall gewesen. So seien diese Investitionen im Wesentlichen vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit getätigt worden. Auch seien viele Arbeitsverträge nach dem Weggang von Ryanair abgeschlossen oder verlängert worden. Diese Entscheidungen seien demzufolge im Rahmen des weiter gefassten Vorhabens zu sehen, den Flughafen Angoulême auf dem Markt für Billigfluggesellschaften zu positionieren (89). Ein Beweis dafür seien die Entscheidungen, die der SMAC nach dem Weggang von Ryanair getroffen habe, wie beispielsweise die Wahl des von SNC-Lavalin verfolgten Szenarios. |
|
(140) |
Schließlich betont Ryanair, dass Artikel 3 des Vertrags über Flughafendienstleistungen vorgesehen habe, dass die ihm gewährten Betriebsbedingungen auch jeder anderen Fluggesellschaft gewährt werden könnten. Im Übrigen sei die Höhe dieser Flughafenabgaben vom Flughafen Angoulême veröffentlicht worden. |
d) Stellungnahmen zu den Zahlungen an AMS
|
(141) |
Ryanair bestreitet die vorläufige Würdigung der Kommission, die Zahlungen an AMS seien Kosten für den Flughafen, da dieser Ansatz den Wert der Dienstleistungen, die AMS dem Flughafen erbracht habe, nicht berücksichtige. Im Hinblick auf den Privatinvestortest müsse zudem zwischen dem Einkauf von hochwertigen Marketingdienstleistungen zum Marktpreis und einem damit zusammenhängenden Vertrag zwischen Flughafen und Fluggesellschaft unterschieden werden. |
|
(142) |
Zur Stützung seines Vorbringens legt Ryanair eine Analyse vor, in der die Preise von AMS mit denen für vergleichbare Dienstleistungen durch andere Reise-Websites verglichen werden (90). Diese Analyse gelange zu dem Ergebnis, dass die von AMS berechneten Preise unter dem Durchschnitt und innerhalb der Spannweite der Preise, die von den Referenz-Websites berechnet werden, lägen. |
|
(143) |
Ryanair zufolge beweist dies, dass die Preise von AMS den Marktpreisen entsprechen würden und dass die Entscheidung eines staatlichen Flughafens, die Dienstleistungen von AMS zu kaufen, dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entspreche. Ryanair bringt zudem Informationen vor, die beweisen sollen, dass den Flughäfen im Rahmen der Verträge mit AMS tatsächlich Dienstleistungen erbracht werden, um den Wert dieser Dienstleistungen für die Flughäfen zu beweisen. |
|
(144) |
Für den Fall, dass die Kommission trotz des Widerstands von Ryanair gegen einen solchen Ansatz darauf bestehen sollte, die Verträge von AMS und die Verträge über Flughafendienstleistungen von Ryanair demselben Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten zu unterziehen, dürfe der Wert der Dienstleistungen, die AMS den Flughäfen erbracht habe, nicht unterschätzt werden. |
|
(145) |
Darüber hinaus verweist Ryanair auf die Schlussfolgerungen verschiedener Berichte, die bestätigen sollen, dass Ryanair eine europaweit starke Marke besitze, die in der Lage sei, einen Mehrwert für seine Marketingdienstleistungen zu schaffen. |
|
(146) |
Ryanair legte zudem einen von der Wirtschaftsberatung Oxera erstellten Bericht über die Grundsätze vor, die für das Rentabilitätskriterium des marktwirtschaftlich handelnden Marktteilnehmers gelten müssten; dieser Bericht umfasste sowohl die Verträge über Flughafendienstleistungen zwischen Ryanair und den Flughäfen als auch die Marketingverträge zwischen AMS und denselben Flughäfen (91). Der Standpunkt, dem zufolge die Verträge von AMS und die Verträge über Flughafendienstleistungen im Hinblick auf das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten separat gewürdigt werden müssten, werde dadurch nach Angaben von Ryanair nicht infrage gestellt werde. |
|
(147) |
In diesem Bericht heißt es, dass die von AMS generierten Einnahmen bei einer gemeinsamen Rentabilitätsanalyse unter den Erträgen ausgewiesen werden müssten, während die Ausgaben von AMS zu den Aufwendungen gebucht werden müssten. Dazu wird in dem Bericht eine auf den Zahlungsströmen beruhende Methode vorgeschlagen, die vorsieht, dass die AMS betreffenden Ausgaben wie zusätzliche betriebliche Ausgaben behandelt werden. |
|
(148) |
Im dem Bericht wird geltend gemacht, dass die Marketingtätigkeiten zur Schöpfung und Stärkung des Werts der Marke beitragen würden, so dass Umsätze und Gewinne nicht nur während der Laufzeit des Marketingvertrags, sondern auch nach dessen Ablauf generieret werden könnten. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn sich aufgrund eines Vertrags mit Ryanair andere Fluggesellschaften auf dem Flughafen niederlassen und ihrerseits wiederum Einzelhändler anziehen und dadurch die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen des Flughafens steigern würden. Sollte die Kommission eine gemeinsame Analyse der Rentabilität vornehmen, müssten diese Gewinne nach Auffassung von Ryanair berücksichtigt werden, indem die Ausgaben für AMS wie zusätzliche Betriebsausgaben behandelt und die zusätzlichen Gewinne nach Abzug der Zahlungen an AMS berechnet werden. |
|
(149) |
Nach Auffassung von Ryanair könnte zudem ein Endwert in die am Ende der Laufzeit des Vertrags über Flughafendienstleistungen vorgesehenen zusätzlichen Gewinne eingerechnet werden, um so den nach Ablauf des Vertrags generierten Wert zu berücksichtigen. Der Endwert könnte auf der Grundlage einer konservativen Annahme für die Wahrscheinlichkeit einer Verlängerung des Vertrags mit Ryanair oder für die Wahrscheinlichkeit des Abschlusses ähnlicher Vereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften angepasst werden. Nach Ansicht von Ryanair wäre es auf diese Weise möglich, eine Untergrenze für die durch den Vertrag mit AMS und den Vertrag über Flughafendienste gemeinsam generierten Gewinne zu schätzen und dabei die Ungewissheit der zusätzlichen Gewinne nach Ablauf des Vertrags über Flughafendienste zu berücksichtigen. |
|
(150) |
Zur Untermauerung dieses Ansatzes enthält der genannte Bericht eine Zusammenfassung der Ergebnisse von Studien über die Wirkung von Werbung auf den Wert einer Marke. Diese Studien würden zeigen, dass Werbung den Wert einer Marke steigern und Kunden stärker binden könne. Dem Bericht zufolge würde die Werbung auf ryanair.com die Bekanntheit und Präsenz der Marke insbesondere im Fall eines Flughafens steigern. In dem Bericht heißt es ergänzend, dass kleinere Regionalflughäfen, die ihr Fluggastaufkommen steigern wollen, den Wert ihrer Marke insbesondere durch den Abschluss von Marketingverträgen mit AMS erhöhen können. |
|
(151) |
In dem Bericht wird angegeben, dass der auf dem Cashflow beruhende Ansatz dem Kapitalisierungsansatz vorzuziehen ist, bei dem die Ausgaben für AMS wie Ausgaben für einen immateriellen Vermögensgegenstand (d. h. den Wert der Marke des Flughafens) behandelt würden. Die Marketingausgaben würden unter den immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesen und anschließend über die Nutzungsdauer dieses Vermögensgegenstands abgeschrieben, wobei ein Restwert zum geplanten Ablauf des Vertrags über Flughafendienstleistungen vorgesehen werde. Nicht berücksichtigt würden allerdings bei diesem Ansatz die zusätzlichen Gewinne, die dem Flughafen durch die Unterzeichnung des Vertrags über Flughafendienstleistungen mit Ryanair entstehen; auch sei es aufgrund der Ausgaben der Marke und der Länge der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands schwierig, den Wert des immateriellen Vermögensgegenstands zu schätzen. |
6.3. Stellungnahmen von AMS
|
(152) |
AMS bestreitet, dass der von ihr mit dem Flughafen Angoulême geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen eine staatliche Beihilfe darstellen kann. Mit diesem Vertrag sei ihr kein selektiver Vorteil verschafft worden. |
6.3.1. Gemeinsame Würdigung eines wirtschaftlichen Vorteils, der Ryanair und AMS verschafft wurde
|
(153) |
AMS betont, einen eigenen Gesellschaftszweck zu besitzen, der in der Erbringung von Marketingdienstleistungen über das Internet bestehe. Sie behauptet, ihre Geschäftstätigkeit bestehe zum Großteil darin, die Werbefläche auf der Internetseite von Ryanair zu vermarkten. |
|
(154) |
Im Übrigen merkt sie an, dass Ryanair bei der Vermarktung anderer Werbeflächen mit anderen Vermittlern zusammenarbeite. |
|
(155) |
Ein möglicher wirtschaftlicher Vorteil zugunsten von Ryanair und AMS dürfe daher nicht gemeinsam gewürdigt werden. |
6.3.2. Gemeinsame Würdigung des Vertrags über Flughafendienstleistungen und des Vertrags über Marketingdienstleistungen
|
(156) |
Nach Auffassung von AMS ist die gestiegene Zahl der Fluggäste, die die Dienstleistungen von Ryanair in Anspruch nehmen, nicht der einzige Vorteil, der dem Flughafen Angoulême aus dem Vertrag über Marketingdienstleistungen entsteht. Zum einen betont sie, der Vertrag zwischen dem Flughafen und AMS sei von dem mit Ryanair geschlossenen Vertrag getrennt. Zum anderen weist sie darauf hin, dass Ryanair mit eigenen Mitteln Werbung für seine Dienstleistungen betreibe. Der Flughafen von Angoulême trage demnach durch den Abschluss eines Vertrags über Marketingdienstleistungen mit AMS nicht dazu bei, für die Dienstleistungen von Ryanair zu werben. |
|
(157) |
Als Beispiel führt AMS an, dass die Auslastung der Flüge von Ryanair unabhängig vom Abschluss eines Vertrags über Marketingdienstleistungen mit ihr unverändert bei durchschnittlich […] % liege. Zudem weist AMS darauf hin, dass die Einnahmen von Ryanair für alle Passagiere gleich seien, unabhängig davon, ob sie auf einem bestimmten Flughafen landen oder von diesem abfliegen würden. |
|
(158) |
Ganz allgemein stellt AMS fest, dass von Werbeaufwendungen schließlich die Anbieter von Werbeflächen profitieren würden (92). Im vorliegenden Fall äußere sich diese Externalität im zunehmenden Bekanntheitsgrad der Website von Ryanair, unabhängig davon, ob die Werbung von einer öffentlichen oder privaten Person veranlasst worden sei. Da ein privater Kapitalgeber eine Investition nicht unterlasse, weil davon auch Dritte profitieren könnten, vertritt AMS die Auffassung, dass der Flughafen Angoulême die Tatsache, dass auch Ryanair von seiner Werbeinvestition profitiert, nicht habe berücksichtigen müssen. |
|
(159) |
Ryanair habe nach Ansicht von AMS eine Vorreiterrolle gespielt, da inzwischen die meisten Fluggesellschaften den verfügbaren Platz auf ihrer Website vermarkten würden. Das Besondere an der Website von Ryanair sei allerdings ihr außerordentlicher Wert (93). Aus diesem Grund sei sie nicht mit denen anderer Fluggesellschaften vergleichbar. |
6.3.3. Kriterium des umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers
6.3.3.1.
|
(160) |
AMS vertritt die Auffassung, dass ihr kein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft wurde. Sie behauptet, ihre Dienstleistungen würden sich sowohl an private Stellen wie auch an öffentliche Stellen richten. Infolgedessen hätte sie den Vertrag ebenso mit einem Unternehmen der Privatwirtschaft schließen können. Sie ergänzt, dass sie die Flughäfen nicht zwinge, ihre Marketingdienstleistungen zu kaufen (94), und dass die von ihr vermarktete Werbefläche ein knappes Gut sei, nach dem eine hohe Nachfrage bestehe. |
6.3.3.2.
|
(161) |
Nach Auffassung von AMS kommen Regionalflughäfen nicht umhin, Werbung machen, denn sie seien bestrebt, die Bekanntheit und Präsenz der von ihnen angebotenen Dienstleistungen zu erhöhen. Selbst große Flughafendrehkreuze hielten es inzwischen für wünschenswert, solche Werbekampagnen durchzuführen. Der damit verbundene Imagegewinn komme den betreffenden Flughäfen zugute (95). AMS behauptet, diese Ausgaben seien eine strategische Investition, die mit den Investitionen von Unternehmen wie Coca-Cola, McDonald’s oder Nike vergleichbar sei. |
|
(162) |
Diese Investition sei umso wichtiger, als Flughäfen anstreben würden, fast die Hälfte ihrer Einnahmen aus nicht luftverkehrsbezogenen Aktivitäten zu generieren. Im vorliegenden Fall habe der Flughafen Angoulême ein umso größeres Interesse daran gehabt, ein aus internationalen Kunden bestehendes Fluggastaufkommen zu generieren, als es zuvor praktisch keinen regelmäßigen Passagierlinienflugverkehr gegeben habe. Ryanair habe dagegen kein Interesse gehabt, sich an diesen Werbeinvestitionen zu beteiligen, da ihm keine zusätzlichen Einnahmen aus den ankommenden oder abfliegenden Passagieren entstehen würden. |
|
(163) |
AMS behauptet weiter, das Bewerben der Flughäfen und insbesondere der Regionalflughäfen als „Marke“ sei inzwischen eine verbreitete Praxis. Sie weist in diesem Zusammenhang auf das Bestreben hin, den Wert des Flughafens und seine Bekanntheit und Präsenz zu steigern, damit er von den Reisenden als Ziel gewählt werde, darauf, dass diese Investitionen sowohl für staatliche als auch für private Kapitalgeber wirtschaftlich sinnvoll seien, dass solche Investitionen auch von großen Drehkreuzen getätigt würden, und dass sich Regionalflughäfen und große Drehkreuze dadurch unterscheiden würden, dass Regionalflughafen nicht die gleiche internationale Bekanntheit genießen würden. Diese Strategie sei unabhängig von der von den Reisenden gewählten Fluggesellschaft, da die Flughäfen ihre Marketinginvestitionen in Abhängigkeit von dem Vermögen der Werbeflächen festlegen würden, ihre potentiellen Kunden gezielt anzusprechen. |
6.3.3.3.
|
(164) |
AMS behauptet, die Preise die sie dem Flughafen Angoulême berechnet habe, entsprächen Marktpreisen. Sie vergleicht diese Preise mit den Verträgen mit den Flughäfen […] und […] und behauptet, keine Diskriminierung zwischen Flughafenkunden und Nichtflughafenkunden vorzunehmen. Ihrer Ansicht nach beweise auch die Vermarktung der verfügbaren Werbefläche auf der Website von Ryanair (96), dass der Preis für die dem Flughafen Angoulême erbrachte Leistung einem Markpreis entspreche. |
|
(165) |
AMS betont, die Kommission habe in der in Erwägungsgrund 111 dieses Beschlusses genannten Entscheidung zum Flughafen Bratislava festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass allein der Nennung des Namens eines Flughafens auf der Website von Ryanair als einen seiner Zielorte ein gewisser Wert beigemessen werden könne. |
|
(166) |
Im Übrigen merkt AMS an, dass ihre Preisliste objektiv und über ihre Website abrufbar sei (97). Die im Vertrag mit dem Flughafen Angoulême angesetzten Preise lägen in diesem Rahmen. Sie seien anhand der Art der Seite (98), der gewählten Platzierungsart (99), der Anzahl der täglichen Besucher und der Anzahl der Flugverbindungen von und zu diesem Flughafen bestimmt worden. |
|
(167) |
Schließlich versichert AMS, dass die von ihr erbrachten Dienstleistungen effizienter, da zielgerichteter, seien als die Werbung über andere konventionelle Werbeträger wie Zeitungen. Dies gelte umso mehr, als die von ihr auf der Website von Ryanair erbrachten Leistungen „konstant“ seien, während andere Websites die Werbung rotieren lassen würden, und die in dem Vertrag über Marketingdienstleistungen mit dem Flughafen Angoulême vorgesehenen Preise auf der Grundlage der Preisliste von 2007 berechnet worden seien, obwohl die Besucherzahlen auf der britischen Ryanair-Seite im Zeitraum 2008-2012 um 55 % zugenommen hätten. |
6.4. Stellungnahme von Transport & Environment
|
(168) |
Die Stellungnahmen dieser Nichtregierungsorganisation im Rahmen dieses Verfahrens beschränkten sich darauf, die Berechtigung der neuen Luftfahrtleitlinien sowie die der Beschlüsse der Kommission im Luftverkehrsbereich wegen ihrer Umweltauswirkungen infrage zu stellen. |
7. STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
|
(169) |
Die französischen Behörden teilten mit, sich zu den Stellungnahmen der Beteiligten nicht weiter äußern zu wollen. |
8. WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN FÜR DIE EINZELNEN FLUGHAFENBETREIBER
8.1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV
|
(170) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
|
(171) |
Eine Maßnahme eines Mitgliedstaats ist demnach als staatliche Beihilfe einzustufen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Der oder die Begünstigte sind Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, 2) die betreffende Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln gewährt und ist dem Staat zuzurechnen, 3) dem oder den Empfängern wird ein selektiver Vorteil verschafft und 4) die Maßnahme könnte den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
8.1.1. Begriff des Unternehmens und der wirtschaftlichen Tätigkeit
|
(172) |
Um festzustellen, ob es sich bei den genannten Zuschüssen um staatliche Beihilfen handelt, muss zunächst festgestellt werden, ob die Begünstigten Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind. |
|
(173) |
Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Begriff des Unternehmens für jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (100). Im Übrigen handelt es sich bei jeder Tätigkeit, die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, um eine wirtschaftliche Tätigkeit (101). |
|
(174) |
In seinem Urteil Flughafen Leipzig-Halle bestätigte der Gerichtshof, dass der kommerzielle Betrieb eines Flughafens und die Errichtung einer Flughafeninfrastruktur eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen (102). Sobald ein Flughafenbetreiber eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, ist er unabhängig von seiner Rechtsform und der Art seiner Finanzierung ein Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und gelten für ihn die Regeln des AEUV für staatliche Beihilfen (103). |
|
(175) |
Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die mit staatlichen Zuschüssen finanzierten Infrastrukturinvestitionen, die insbesondere die Verlängerung der Start- und Landebahn und Arbeiten am Flughafen umfassten, von den einzelnen Flughafenbetreibern kommerziell betrieben wurden. Die Betreiber haben somit die Nutzung dieser Infrastruktur in Rechnung gestellt. |
|
(176) |
Die Finanzierung dieser Flughafeninfrastruktur sowie potenzieller Betriebsbeihilfen dient somit im Wesentlichen dazu, zur Finanzierung der von den einzelnen Betreibern ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit des kommerziellen Betriebs des Flughafens beizutragen. Die Stellen, die diese Infrastruktur betreiben, sind demnach Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. |
8.1.1.1.
|
(177) |
Im Zeitraum 2002-2006 war die IHK-Flughafen allein für die Verwaltung und den kommerziellen Betrieb des Flughafens Angoulême zuständig. |
|
(178) |
Für die Zeit nach 2006 ist darauf hinzuweisen, dass zwei eigenständige juristische Einheiten eine wirtschaftliche Tätigkeit im Hinblick auf die Anwendung der Beihilfevorschriften gemeinsam ausüben können, wenn sie tatsächlich gemeinsam Waren oder Dienstleistungen auf bestimmten Märkten anbieten. Dagegen kann eine Einheit, die nicht selbst Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet, nicht allein aufgrund des Besitzes von Beteiligungen, auch von Kontrollbeteiligungen, als Unternehmen angesehen werden, wenn mit diesem Besitz der Beteiligungen nur die Ausübung der Rechte eines Aktionärs oder Gesellschafters verbunden ist (104). Die Kommission stellt fest, dass der SMAC und die IHK-Flughafen den Flughafen Angoulême im Zeitraum 2007-2011 gemeinsam kommerziell betrieben haben. Denn die gewerblichen Einkünfte aus der Tätigkeit der Erbringung von Flughafendienstleistungen wurden von der IHK-Flughafen festgelegt und vereinnahmt, die auch für die operative Verwaltung des Flughafens zuständig war. Gleichzeitig war der SMAC befugt, den Flughafen auf geschäftlicher Ebene gegenüber Dritten zu verpflichten. Der SMAC war auch für die operativen und finanziellen Aspekte der kommerziellen Investitionen am Flughafenstandort zuständig. Der SMAC beteiligte sich direkt an der Erbringung von Flughafendienstleistungen, indem er insbesondere zur kaufmännischen Geschäftsführung des Flughafens in diesem Zeitraum beitrug, beispielsweise, indem er die Verträge von 2008 schloss. |
|
(179) |
Ebenso stellt die Kommission fest, dass die Übertragung der Verwaltung des Flughafens Angoulême an SNC-Lavalin vom 1. Januar 2012 an nicht mit einem Ausstieg des SMAC einherging, denn gemäß dem vertraglichen Rahmen des öffentlichen Auftrags vom 6. Juli 2011 verblieben bestimmte Verpflichtungen im betrachteten Zeitraum beim SMAC. |
|
(180) |
Zum Ersten ist der SMAC allein für Investitionsentscheidungen verantwortlich. Er finanziert die damit verbundenen Ausgaben (105), auch wenn sie untrennbar mit der Tätigkeit des Flughafenbetriebs verbunden sind (106). Zum Zweiten trägt der SMAC einen wesentlichen Anteil des Betriebsrisikos, da er bis zu einer jährlichen Obergrenze die Ausgeglichenheit der Einnahmen und Ausgaben des Flughafens garantiert (107). Schließlich äußerte der SMAC seine Absicht, die Beihilfe für die Fluggesellschaften zur Umsetzung der Geschäftspolitik des Flughafens, die auf eine Wiederherstellung von Flugverbindungen zwischen Angoulême und den britischen Inseln ausgerichtet war, direkt zu finanzieren. |
|
(181) |
Die Kommission stellt daher fest, dass der SMAC den Flughafen in der Zeit nach dem 1. Januar 2012 mitbetrieben hat. |
|
(182) |
Die wirtschaftliche Tätigkeit des kommerziellen Betriebs des Flughafens Angoulême wurde demzufolge nacheinander von den drei folgenden Einheiten gewährleistet:
|
8.1.1.2.
|
(183) |
Die Kommission erinnert daran, dass es sich nicht bei allen Tätigkeiten eines Flughafenbetreibers unbedingt um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt. Keine wirtschaftlichen Tätigkeiten sind in der Regel Tätigkeiten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse in Zusammenhang stehen. |
a) Das französische System zur Finanzierung hoheitlicher Aufgaben auf nationalen Flughäfen
|
(184) |
Verschiedene Aufgaben der einzelnen Betreiber des Flughafens Angoulême in den Bereichen Sicherheit des Luftverkehrs, Gefahrenabwehr oder Umweltschutz wurden zwischen 2002 und 2012 finanziell vom Staat übernommen. Diese Finanzierungen werden im Rahmen dieses förmlichen Prüfverfahrens ebenfalls geprüft. |
|
(185) |
Frankreich verwies hierzu auf das im französischen Recht festgelegte allgemeine System zur Finanzierung hoheitlicher Aufgaben auf französischen Flughäfen, das im Folgenden dargelegt wird. |
|
(186) |
Dieses System beruht auf der Erhebung einer Steuer, der Flughafensteuer, und auf einer Zusatzmaßnahme. Die geschichtliche Entwicklung und die Modalitäten dieser Maßnahmen sowie der Bereich der damit finanzierten Aufgaben werden im Folgenden beschrieben. |
|
(187) |
Im Jahr 1998 urteilte der Conseil d’État in seinem Urteil SCARA (108), dass die Aufgaben der Flughäfen im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr hoheitliche, in die Verantwortung des Staates fallende Aufgaben sind und aus diesem Grund nicht über Entgelte den Flughafennutzern belastet werden dürfen. Im Anschluss an dieses Urteil wurde mit dem Gesetz Nr. 98-1171 vom 18. Dezember 1998 über die Organisation bestimmter Luftverkehrsdienste (Loi no 98-1171 du 18 décembre 1998 relative à l’organisation de certains services de transport aérien) und mit Artikel 136 des Gesetzes Nr. 98-1266 vom 30. Dezember 1998 (Haushaltsgesetz für 1999) (109) vom 1. Juli 1999 an die Flughafensteuer eingeführt. Es handelt sich um eine zweckgebundene Steuer in dem Sinne, dass das Steueraufkommen nur zur Finanzierung bestimmter Ausgaben verwendet werden darf, und zwar im vorliegenden Fall zur Finanzierung der Aufgaben, die Frankreich auf Flughäfen als hoheitliche Aufgaben ansieht. Mit den genannten Rechtsvorschriften wurde auch eine Zusatzmaßnahme zur Finanzierung dieser Aufgaben eingeführt. Die mit der Flughafensteuer und der Zusatzmaßnahme finanzierten Aufgaben, die Modalitäten der Flughafensteuer und die Modalitäten der Zusatzmaßnahme werden im Folgenden beschrieben. |
|
(188) |
In den französischen Rechtsvorschriften ist genau festgelegt, welche Aufgaben für die Finanzierung aus der Flughafensteuer in Frage kommen. Es handelt sich um Rettungsdienste und die Brandbekämpfung an Flugzeugen, den Schutz vor Risiken durch Wildtiere (110), die Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks, die Kontrolle der Passagiere und des Handgepäcks, die Kontrolle der Zugänge zum Sicherheitsbereich (111), Umweltkontrollmaßnahmen (112) sowie die automatisierte biometriegestützte Grenzkontrolle. Der Verweis auf die automatisierte biometriegestützte Grenzkontrolle wurde 2008 in das Gesetz aufgenommen. Der Umfang der für die Finanzierung aus der Flughafensteuer in Frage kommenden Aufgaben ist im Übrigen seit der Einführung dieser Maßnahme unverändert und entspricht den im Urteil SCARA genannten Aufgaben. Die Verpflichtungen der Flughafenbetreiber im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben werden in verschiedenen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften präzisiert. Im Hinblick auf die Rettungs- und Brandbekämpfungsdienste wird in diesen Texten beispielsweise genau festgelegt, welche personellen und technischen Mittel in Abhängigkeit von den Eigenschaften des Flughafens einzusetzen sind. |
|
(189) |
Die Flughafensteuer ist an einem bestimmten Flughafen von jedem Luftfahrtunternehmen zu zahlen, das den Flughafen nutzt. Die Steuer bemisst sich nach der Anzahl der Fluggäste und dem Gewicht der vom Unternehmen beförderten Fracht und Post. Die Höhe der Flughafensteuer je Passagier oder Tonne Fracht oder Post wird jährlich für jeden einzelnen Flughafen anhand der voraussichtlichen Kosten für die Erfüllung der damit finanzierten Aufgaben festgelegt. |
|
(190) |
Die Flughafenbetreiber erstellen jedes Jahr eine Erklärung der Kosten und des Fluggastaufkommens. Diese Erklärung enthält für das Vorjahr das festgestellte Fluggastaufkommen und die festgestellten Kosten der Sicherheitsaufgaben (113) sowie die Höhe der Einnahmen aus der Flughafensteuer und der Zusatzmaßnahme zur Finanzierung dieser Aufgaben. Zudem enthält diese Erklärung eine Vorausschätzung des Fluggastaufkommens, der Kosten und der Einnahmen im Zusammenhang mit den Sicherheitsaufgaben für das laufende Jahr und die beiden folgenden Jahre. Die Verwaltungsbehörden überprüfen diese Erklärungen und können dabei insbesondere auch Prüfungen vor Ort durchführen. Die Höhe der Steuer wird daraufhin mit einem interministeriellen Erlass festgelegt. |
|
(191) |
Da die Höhe der Steuer anhand der Vorausschätzungen für die Kosten und das Fluggastaufkommen berechnet wird, wurde ein nachträglicher Korrekturmechanismus eingeführt, der gewährleisten soll, dass das Aufkommen aus der Flughafensteuer, gegebenenfalls erhöht um die im Rahmen der Zusatzmaßnahme gewährten Finanzierungen, die im Rahmen der betreffenden Aufgaben tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigt. Die in Rede stehenden Kosten umfassen die bei der Erfüllung dieser Aufgaben entstehenden Betriebs- und Personalkosten, die entsprechenden Abschreibungen auf die im Rahmen dieser Aufgaben getätigten Investitionen sowie den Gemeinkostenanteil dieser Aufgaben (114). Die Betreiber müssen über die Einnahmen aus der Flughafensteuer und der Zusatzmaßnahme sowie über die durch die betreffenden Aufgaben veranlassten Kosten mehrjährige Bücher führen. Sobald ein positiver Saldo festgestellt wird, wird er in die Gesamtkostenrechnungen der Vorjahre übertragen, die einen positiven oder negativen Saldo aufweisen können. Dieser Saldo wird bei der Festsetzung der Steuerhöhe für das folgende Jahr berücksichtigt. Im Übrigen wird jeder positive Saldo zulasten des Betreibers verzinst. |
|
(192) |
Bereits bei ihrer Einführung musste die Flughafensteuer als Finanzierungsmaßnahme um eine Zusatzmaßnahme ergänzt werden, denn im Gegensatz zu den Einnahmen aus der Flughafensteuer verhalten sich die Sicherheitskosten nicht proportional zum Flugverkehr. Dabei hat sich gezeigt, dass die Flughafensteuer bei Flughäfen mit geringem Fluggastaufkommen zum Ausgleich der Sicherheitskosten auf ein Maß hätte festgelegt werden müssen, das für die Nutzer schwer tragbar gewesen wäre. Für diese Flughäfen wurde daher die Regelung eingeführt, dass die Flughafensteuer auf einen geringeren als zur Kostendeckung erforderlichen Wert festgelegt werden konnte und eine Zusatzmaßnahme in Anspruch genommen werden konnte, um bei Bedarf die für die Finanzierung aus der Flughafensteuer in Frage kommenden Aufgaben zu finanzieren. |
|
(193) |
Verschiedene Zusatzmaßnahmen folgten aufeinander. Zunächst setzten die französischen Behörden einen zweckgebundenen Fonds ein, den Fonds d’intervention pour les aéroports et le transport aérien (Interventionsfonds für Flughäfen und Luftverkehr, FIATA), der gleichzeitig mit der Flughafensteuer und mit dem genannten Gesetz Nr. 98-1266 vom 30. Dezember 1998 eingerichtet wurde. Dieser Fonds, dessen Mittel aus einem Anteil der Zivilluftfahrt-Steuer stammen, löste den Fonds de péréquation des transports aériens (Ausgleichsfonds für den Luftverkehr, FPTA) ab, der ursprünglich der Finanzierung von Flugverbindungen, die der regionalen Entwicklung und Raumordnung dienten, vorbehalten war. Die Finanzierung durch den FIATA deckte die gleichen Aufgaben, die auch vom FPTA finanziert worden waren, und wurde auf die durch die Flughafensteuer gedeckten Aufgaben ausgeweitet, um bei kleinen Flughäfen die Flughafensteuer aufzustocken. Die Aufgaben des FIATA waren im Wesentlichen in zwei verschiedene „Teilbereiche“ unterteilt, einen Teilbereich „Flughäfen“ zur ergänzenden Deckung der Sicherheitsaufgaben auf kleinen Flughäfen und einen Teilbereich „Luftverkehr“ zur Bezuschussung von Flugverbindungen, die der regionalen Entwicklung und der Raumordnung dienten. Die Beschlüsse über die Zahlung von Zuschüssen des FIATA zur ergänzenden Finanzierung der Sicherheitsaufgaben wurden nach einer Stellungnahme des Verwaltungsausschusses des Teilbereichs „Flughäfen“ des FIATA gefasst. |
|
(194) |
Im Jahr 2005 wurde der FIATA abgeschafft und die entsprechende Finanzierung zwei Jahre lang nach der gleichen Vorgehensweise, insbesondere nach Stellungnahme eines Verwaltungsausschusses, direkt vom Staatshaushalt übernommen. Vom Jahr 2008 an ersetzte der Staat diese Maßnahme durch eine Erhöhung der Flughafensteuer, was zur Folge hatte, dass die Steuer auf eine Höhe festgesetzt wurde, die bei bestimmten Flughäfen die Sicherheitskosten überstieg. Der dabei anfallende Überschuss wurde auf die kleineren Flughäfen umverteilt, um das Aufkommen der dort erhobenen Flughafensteuer aufzustocken. |
|
(195) |
Wie bereits erwähnt, werden in den jährlichen Erklärungen der Flughafenbetreiber, die von den Verwaltungsbehörden überprüft werden, die voraussichtlichen und festgestellten Kosten sowie die voraussichtlichen und festgestellten Einnahmen aus der Flughafensteuer und der Zusatzmaßnahme angegeben. Gleichsam beinhalten die von den Betreibern erstellten Jahresabschlüsse, auf deren Grundlage der Saldo der tatsächlichen Kosten und Einnahmen berechnet wird, der, wenn er positiv ist, zu einer Anpassung der Steuer nach unten und zur Berechnung von Zinsen zulasten der Betreiber führt, sowohl das Aufkommen aus der Flughafensteuer als auch die im Rahmen der Zusatzmaßnahme erhaltenen Finanzierungen. Der Mechanismus der Erklärung, Prüfung und nachträglichen Korrektur, mit dem vermieden werden soll, dass die Zahlung staatlicher Mittel die tatsächlich angefallenen Kosten übersteigt, gilt somit sowohl für die Flughafensteuer als auch für die Zusatzmaßnahme. |
b) Bewertung des allgemeinen Systems zur Finanzierung der den französischen Flughäfen übertragenen hoheitlichen Aufgaben
|
(196) |
In den neuen Leitlinien hat die Kommission daran erinnert, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass Tätigkeiten, für die normalerweise der Staat aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse zuständig ist, nicht zu den Tätigkeiten wirtschaftlicher Art gehören und im Allgemeinen nicht den Vorschriften über staatliche Beihilfen unterliegen (115). Nach den neuen Leitlinien (116) werden z. B. Tätigkeiten in den Bereichen Flugsicherung, Polizei, Zoll und Brandbekämpfung, die zum Schutz der zivilen Luftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen erforderlichen Tätigkeiten sowie Investitionen in die zur Durchführung dieser Tätigkeiten erforderliche Infrastruktur und Ausrüstung im Allgemeinen als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft. |
|
(197) |
Im Übrigen wird in den neuen Leitlinien darauf hingewiesen, dass öffentliche Fördermittel für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten, damit sie keine staatlichen Beihilfen darstellen, auf den Ausgleich der durch sie entstehenden Kosten begrenzt sein müssen und nicht zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Flughäfen führen dürfen. Zu dieser zweiten Voraussetzung wird in den Leitlinien ausgeführt, dass, wenn in einer bestimmten Rechtsordnung Verkehrsflughäfen bestimmte mit dem Betrieb eines Flughafens verbundene Kosten tragen müssen, während dies bei anderen Verkehrsflughäfen nicht der Fall ist, Letzteren unabhängig von der Frage, ob diese Kosten sich auf eine Tätigkeit beziehen, die im Allgemeinen als Tätigkeit nichtwirtschaftlicher Art eingestuft wird, ein Vorteil gewährt werden könnte (117). |
|
(198) |
Die nach dem in Kapitel 8.1.1.2 beschriebenen allgemeinen System zur Finanzierung hoheitlicher Aufgaben auf französischen Flughäfen finanzierten Tätigkeiten gehören zum Schutz der zivilen Luftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen (118), zu polizeilichen Aufgaben (119), zur Rettung und Brandbekämpfung bei Flugzeugen (120), zur Sicherheit des Flugverkehrs (121) und zum Umwelt- und Naturschutz (122). Diese Tätigkeiten können zu Recht als in den Verantwortungsbereich des Staates in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse fallend betrachtet werden. Die Kommission stellt daher fest, dass Frankreich diese Aufgaben im Hinblick auf das Beihilferecht zu Recht als „hoheitliche“ und somit nicht wirtschaftliche Aufgaben angesehen hat. |
|
(199) |
Daraus folgt, dass Frankreich eine staatliche Finanzierung vorsehen kann, die zum Ausgleich der Kosten dient, welche den Flughafenbetreibern bei der Erfüllung dieser Aufgaben entstehen, sofern diese Aufgaben nach französischem Recht unterschiedslos allen Flughäfen obliegen und sofern diese Finanzierung weder zu einer Überkompensation noch zu einer Diskriminierung zwischen Flughäfen führt. |
|
(200) |
Nun ist zum einen festzustellen, dass das beschriebene System sowohl im Hinblick auf den Aufgabenbereich, der zu einem Ausgleich führen kann, als auch hinsichtlich der Finanzierungsmaßnahmen für alle französischen Verkehrsflughäfen gilt. Die Voraussetzung der Diskriminierungsfreiheit ist damit erfüllt. Nach französischem Recht werden zwar die hoheitlichen Aufgaben auf die Flughäfen übertragen, nicht jedoch deren Finanzierung, die weiterhin vom Staat übernommen wird. Durch den Ausgleich der mit diesen Aufgaben verbundenen Kosten aus staatlichen Mitteln werden die Flughafenbetreiber somit nicht von Kosten entlastet, die sie normalerweise bestreiten müssten. |
|
(201) |
Zum anderen geht aus der Beschreibung in Kapitel 8.1.1.2 hervor, dass das in den französischen Rechtsvorschriften vorgesehene System auf konsequenten Mechanismen zur Kostenkontrolle im Vorhinein und im Nachhinein beruht, mit denen sichergestellt wird, dass die Flughafenbetreiber im Wege der Flughafensteuer und der Ergänzungsmaßnahme nur die zur Deckung der Kosten unbedingt erforderlichen Beträge erhalten. |
|
(202) |
Bei den Finanzierungen, die die französischen Flughafenbetreiber, zu denen auch die des Flughafens Angoulême gehören, in Anwendung dieses Systems erhalten, handelt es sich demzufolge nicht um staatliche Beihilfen. |
8.1.2. Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat
8.1.2.1.
|
(203) |
In Anwendung des mit dem Vertrag von 2002 und anschließend mit dem Untervertrag von 2009 festgelegten Rechtsrahmens haben mehrere Gebietskörperschaften und andere staatliche Behörden den einzelnen Betreibern des Flughafens Zuschüsse gewährt. Bei diesen Stellen handelt es sich um CG16, COMAGA, CCBC, den SMAC und die IHK von Angoulême. |
|
(204) |
Um zu bestimmen, ob es sich bei den Mitteln der IHK von Angoulême um staatliche Mittel handelt, stellt die Kommission fest, dass eine öffentliche Verwaltungseinrichtung („établissement public à caractère administratif“) eine eigenständige Verwaltungseinheit ist, die einer strengen Kontrolle durch die Zentralverwaltung des französischen Staates unterliegt (123). Zudem fließen in den der Gesamthaushalt der IHK Steuereinnahmen, die von den im Handelsregister eingetragenen Unternehmen erhoben werden. Die Kommission stellt daher fest, dass die Mittel der IHK von Angoulême staatliche Mittel sind. |
|
(205) |
Im Übrigen sind die Mittel der Gebietskörperschaften im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 AEUV staatliche Mittel (124). Bei den Mitgliedern des SMAC, die sich vertraglich verpflichtet haben, aus ihren eigenen Mitteln Zahlungen an den SMAC zu leisten, handelt es sich nun aber um Industrie- und Handelskammern, um eine Gebietskörperschaft (125) oder um öffentliche Einrichtungen, die wiederum aus Gebietskörperschaften bestehen. Die Kommission stellt daher fest, dass die Mittel des SMAC staatliche Mittel sind. |
8.1.2.2.
|
(206) |
Nach Auffassung der Kommission müssen Beschlüsse von Einrichtungen des öffentlichen Rechts über die Gewährung von Zuschüssen dem Staat zu gerechnet werden (126). |
|
(207) |
Im Übrigen stellt die Kommission fest, dass der SMAC eine öffentliche Einrichtung ist, die zwar keine Angestellten hat, aber administrativ in die Gebietskörperschaften integriert ist, aus denen er sich direkt oder indirekt zusammensetzt. Zudem werden seine Haushaltsbeschlüsse, die für seine Mitglieder bindend sind, von einem aus Mitgliedervertretern bestehenden Ausschuss gefasst. Ausgehend von diesen Sachverhaltsmerkmalen stellt die Kommission fest, dass die Beschlüsse des SMAC bezüglich der Flughafentätigkeit dem Staat zuzurechnen sind. |
|
(208) |
Was die von der IHK von Angoulême ergriffenen Maßnahmen anbelangt, merkt die Kommission zunächst an, dass die IHK öffentliche Verwaltungseinrichtungen sind und somit dem öffentlichen Recht unterliegen. Die Kommission betont auch, dass die Industrie- und Handelskammern im französischen Recht als „Mittelbau des Staates“ („corps intermédiaires de l’État“) bezeichnet werden und ihnen die Aufgabe übertragen wird, zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur Attraktivität und zur Raumordnung sowie zur Unterstützung der Unternehmen und ihrer Verbände beizutragen (127). Die Aufgabe des Flughafenbetriebs, mit der die Industrie- und Handelskammern betraut sind, ergibt sich somit aus der Rolle der IHK, die lokale und regionale Entwicklung zu unterstützen, obgleich der Betrieb eines Flughafens an sich eine wirtschaftliche Tätigkeit ist (128). |
|
(209) |
Die Kommission betont ferner, dass die Industrie- und Handelskammern gemäß Artikel R712-2 ff. Code de commerce der Aufsicht durch Vertreter des Staats unterliegen. Dabei hat die Aufsichtsbehörde Zugang zu allen Sitzungen der Hauptversammlungen der IHK und kann Punkte auf die Tagesordnung dieser Gremien setzen lassen. Vor allem jedoch sind Beschlüsse über Haushaltsansätze sowie über berichtigte und vollzogene Haushaltspläne erst vollstreckbar, wenn sie — selbst stillschweigend — von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. Im vorliegenden Fall sahen diese Haushaltspläne nun aber die in den Erwägungsgründen 28 und 29 dieses Beschlusses genannten Transferzahlungen an die Betreiber des Flughafens, zu denen auch die IHK-Flughafen (129) zählt, vor (130). |
|
(210) |
Angesichts dieser Sachverhaltsmerkmale gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die IHK von Angoulême und damit auch die IHK-Flughafen Teil der staatlichen Verwaltung sind (131) und dass die von ihr ergriffenen Maßnahmen zugunsten der Betreiber des Flughafens Angoulême zwangsläufig dem Staat zuzurechnen sind. |
8.1.3. Selektiver Vorteil für die Betreiber des Flughafens
|
(211) |
Bei der Würdigung, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe für ein Unternehmen darstellt, muss festgestellt werden, ob dem betreffenden Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde, der es von Kosten entlastet hat, die es normalerweise aus Eigenmitteln hätte bestreiten müssen, oder ob ihm ein Vorteil verschafft wurde, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (132). |
|
(212) |
Im vorliegenden Fall vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass der Flughafen von Angoulême in seiner Gesamtheit als DAWI eingestuft werden kann. Diese Einstufung hänge mit der Funktion des Flughafens für die Raumordnung und die regionale wirtschaftliche und soziale Entwicklung zusammen. Die ihm gewährten Finanzierungen dürften daher im Sinne der Rechtsprechung Altmark nicht als staatliche Beihilfen betrachtet werden, weil sie ihm keinen tatsächlichen Vorteil verschafft hätten. |
|
(213) |
Da die französischen Behörden behaupten, dass den Betreibern des Flughafens Angoulême mit den gewährten Zuschüssen in Anwendung der genannten Rechtsprechung Altmark kein selektiver Vorteil verschafft worden sei, muss die Kommission prüfen, ob die in diesem Urteil aufgestellten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. In diesem Urteil entschied der Gerichtshof, dass Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, wenn die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
|
|
(214) |
In ihrer Mitteilung über die Anwendung der Beihilfevorschriften auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI (133) (im Folgenden „DAWI-Mitteilung“) gab die Kommission Erläuterungen zu den Anforderungen an Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. In dieser Mitteilung werden zunächst die einzelnen, mit dem Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen behandelt, d. h. der Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 AEUV, das Erfordernis einer Betrauung, die Verpflichtung zur Festlegung von Parametern für Ausgleichsleistungen, die Grundsätze für die Vermeidung einer Überkompensation und die Grundsätze für die Auswahl des Dienstleistungserbringers. |
|
(215) |
Da die im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen kumulativ sind, hat die Nichterfüllung einer einzigen dieser Voraussetzungen zur Folge, dass die geprüften Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne des Unionsrechts eingestuft werden. Ausgehend davon und angesichts der geprüften Maßnahmen hält die Kommission es für zweckmäßig und ausreichend, für alle betrachteten Zeiträume die erste und die vierte Voraussetzung des Urteils Altmark zu prüfen. |
8.1.3.1.
a) Rahmen der Prüfung
|
(216) |
Die erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung betrifft die Definition der DAWI. Diese Anforderung entspricht der des Artikels 106 Absatz 2 AEUV (134), aus dem hervorgeht, dass es sich bei Unternehmen, die eine DAWI übernehmen, um Unternehmen handelt, denen eine „besondere Aufgabe“ übertragen wurde (135). Im Allgemeinen umfasst die Betrauung mit einer „besonderen Dienstleistungsaufgabe“ die Erbringung einer Dienstleistung, die ein Unternehmen, wenn es im eigenen gewerblichen Interesse handelt, nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen übernommen hätte (136). Da die Dienstleistung im Interesse der Allgemeinheit erbracht wird, können die Mitgliedstaaten der Union besondere Bedingungen für solche Dienstleistungen festlegen. |
|
(217) |
Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass es nicht zweckmäßig wäre, bestimmte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen an eine Dienstleistung zu knüpfen, die bereits von im Einklang mit den Marktregeln handelnden Unternehmen zu normalen Marktbedingungen, die sich z. B. im Hinblick auf den Preis, objektive Qualitätsmerkmale, Kontinuität und den Zugang zu der Dienstleistung mit dem vom Staat definierten öffentlichen Interesse decken, zufriedenstellend erbracht wird oder erbracht werden kann. In Bezug auf die Frage, ob eine Dienstleistung vom Markt erbracht werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit der Kommission im Bereich der Definition einer DAWI darauf beschränkt zu prüfen, ob dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Einstufung einer Dienstleistung als DAWI ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist (137). |
|
(218) |
Gelten besondere EU-Vorschriften, so unterliegt der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten diesen Vorschriften, wobei die Verpflichtung der Kommission, zu prüfen, ob die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Zwecke der Beihilfenkontrolle ordnungsgemäß definiert wurde, davon unberührt bleibt (138). |
|
(219) |
Die Kommission schließt nicht von Vornherein aus, dass der Betrieb eines Flughafens in seiner Gesamtheit als DAWI angesehen werden kann. Nach den neuen Leitlinien ist eine solche Einstufung in wohlbegründeten Fällen möglich (139), beispielsweise, wenn eine Region ohne den Flughafen in einem Maß von der übrigen Union abgeschnitten wäre, das seine soziale und wirtschaftliche Entwicklung beeinträchtigen würde. Bei einer solchen Würdigung, ob tatsächlich eine DAWI vorliegt, müssen jedoch andere Verkehrsträger wie beispielsweise Bahnverbindungen oder Fährverbindungen über das Meer berücksichtigt werden. In einem solchen Fall kann ein Staat einem Flughafen die Gemeinwohlverpflichtung auferlegen zu gewährleisten, dass er für den gewerblichen Verkehr geöffnet bleibt. |
|
(220) |
Die Kommission erinnert daran, dass die Einstufung als DAWI voraussetzt, dass das vom Staat verfolgte Ziel von allgemeinem Interesse über die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hinausgehen muss. So hat der Gerichtshof festgestellt, dass es sich bei DAWI um Dienstleistungen handelt, die im Vergleich zu anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens besondere Merkmale aufweisen (140), und dass es sich bei Unternehmen, die eine DAWI übernehmen, um Unternehmen handelt, denen eine „besondere Aufgabe“ übertragen wurde (141). Die Kommission vertritt allgemein die Auffassung, dass die Einstufung der von einem Flughafenbetreiber wahrgenommenen Aufgaben als DAWI nur dann gerechtfertigt ist, wenn die von dem Flughafen bediente Region oder ein Teil davon in einem Maß von der übrigen Union abgeschnitten wäre, das seine soziale und wirtschaftliche Entwicklung beeinträchtigen würde. |
|
(221) |
Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Ansicht, dass Aufgaben des Flughafenbetreibers, die darin bestehen, präzise gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sicherzustellen, beispielsweise im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und der Zugänglichkeit der Infrastruktur, als DAWI betrachtet werden könnten. Dagegen kann die Entwicklung des Flughafens, insbesondere für gewerbliche Flüge — unabhängig vom Vorliegen von Flugverbindungen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen — nicht als Dienstleistung von allgemeinem Interesse angesehen werden. |
|
(222) |
Hierzu stellt die Kommission zum einen fest, dass die zum Flughafen Angoulême nächstgelegenen Flughäfen, die von Linienfluggesellschaften angeflogen werden, mehr als eineinhalb Stunden Fahrzeit mit dem Auto entfernt sind (142). Zum anderen ist Angoulême, obwohl es zentral im Westen des kontinentalen Frankreichs liegt, nicht an das Autobahn- und Hochgeschwindigkeitsbahnnetz angebunden, über das der Osten Frankreichs verfügt. Von Relevanz im Hinblick hierauf ist die Feststellung, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen den Flughäfen Angoulême und Lyon während eines Teils des geprüften Zeitraums nach geltendem europäischem Recht (143) auferlegt wurden. Diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sollten insbesondere einen ausreichenden Linienflugverkehr von und nach Angoulême sicherstellen (144). |
|
(223) |
Im Übrigen weist die Kommission darauf hin, dass das durchschnittliche Fluggastaufkommen des Flughafens Angoulême in den betrachteten Zeiträumen rückläufig war und deutlich unter 2 00 000 Fluggästen pro Jahr geblieben ist (145) und dass die Gewinn- und Verlustrechnung dieses Flughafens, wie aus Erwägungsgrund 17 hervorgeht, strukturell defizitär ist. |
|
(224) |
In Anbetracht der spezifischen Merkmale des Flughafens Angoulême kann davon ausgegangen werden, dass ein im eigenen gewerblichen Interesse handelndes Unternehmen den Betrieb dieses Flughafens nicht oder zumindest nicht zu normalen kaufmännischen Bedingungen übernehmen würde. |
|
(225) |
Angesichts der geografischen Lage von Angoulême in Bezug auf das Verkehrsnetz der Stadt, des Fehlens nahegelegener Flughäfen, die eine angemessene Alternative für die Fluggäste darstellen könnten, des äußerst geringen Fluggastaufkommens und des strukturell defizitären Charakters des Flughafens stellt die Kommission fest, dass Frankreich keinen offenkundigen Ermessensfehler begangen hat, als es die Aufgaben der Betreiber des Flughafens Angoulême, die rein mit der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und der Zugänglichkeit der Infrastruktur zusammenhängen, als DAWI eingestuft hat. Die kommerzielle Entwicklung eines Flughafens durch die Einrichtung neuer Flugverbindungen oder die Ausweitung der nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten erfüllt dagegen die Voraussetzung des allgemeinen Interesses, das die Einstufung als DAWI rechtfertigt, nicht. Die Kommission vertritt insbesondere die Auffassung, dass sich der Ausgleich der durch die Erbringung einer DAWI bedingten Nettokosten durch den Staat nicht auf die wirtschaftlichen Anreize für einen Flughafenbetreiber auswirken darf, Geschäftsbeziehungen zu Fluggesellschaften zu knüpfen. |
|
(226) |
Angesichts dieser Erwägungen muss die Kommission demnach für jeden in Rede stehenden Betriebszeitraum prüfen, welche Tätigkeiten der Betreiber des Flughafens Angoulême unter eine DAWI fallen können und welche nicht. |
b) Umfang der DAWI
|
(227) |
Im Zeitraum 2002-2006, als der Flughafen von der IHK-Flughafen betrieben wurde, wurde der Vertrag von 2002 geschlossen, um die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit den Flughafendienstleistungen und der Kontinuität der öffentlichen Aufgaben zu sicherzustellen (146). Darüber hinaus sollte der Vertrag die Entwicklung des Flughafens ermöglichen. In der Präambel zu diesem Vertrag heißt es, dass die Unterzeichner „beschlossen haben, ihre Kräfte zu bündeln, um die Entwicklungs-, Ausbau- und Betriebspolitik des Flughafens Angoulême festzulegen und zu finanzieren“. |
|
(228) |
Angesichts der Ausführungen in den Erwägungsgründen 221 bis 226 vertritt die Kommission die Auffassung, dass die im Konzessionsvertrag und in der zugehörigen Leistungsbeschreibung beschriebenen Betreiberaufgaben in Verbindung mit der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und der Zugänglichkeit der Infrastruktur als Aufgaben von allgemeinem Interesse angesehen werden können und dass bei der Einstufung dieser Aufgaben als DAWI kein offenkundiger Ermessensfehler vorliegt. |
|
(229) |
Das Ziel der kommerziellen Entwicklung eines Flughafens durch die Einrichtung neuer Flugverbindungen oder die Ausweitung der nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten erfüllt dagegen die Voraussetzung des allgemeinen Interesses, das die Einstufung als DAWI rechtfertigt, nicht. Es kann nicht mit dem von den französischen Behörden angeführten Ziel der regionalen Entwicklung begründet werden. |
|
(230) |
Allerdings ist festzustellen, dass faktisch die einzigen tatsächlich geleisteten Ausgleichszahlungen nicht auf Kosten für die Einrichtung neuer Strecken, auf dem Abschluss von Verträgen mit neuen Fluggesellschaften oder auf der Ausweitung der nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten beruhten, sondern nur auf Tätigkeiten, die als DAWI eingestuft werden können. |
|
(231) |
Für den Zeitraum 2007-2011, als der Flughafen vom SMAC und von der IHK-Flughafen gemeinsam betrieben wurde, ist zum einen festzustellen, dass dem SMAC in seiner Satzung vom 21. Dezember 2006 die Aufgaben des Ausbaus, der Ausrüstung, der Unterhaltung, der Verwaltung und des Betriebs des Flughafens Angoulême übertragen wurden. Zum anderen wurde mit dem am 22. Januar 2009 zwischen dem SMAC und der IHK von Angoulême geschlossenen Untervertrag über die Verwaltung die Zuständigkeit für Investitionen im Rahmen des Flughafenbetriebs von der IHK-Flughafen auf den SMAC übertragen. Die übrigen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens obliegen gemäß dem Untervertrag über die Verwaltung der IHK-Flughafen. |
|
(232) |
Gemäß der Satzung des SMAC besteht sein Zweck darin, für die Flughäfen Angoulême und Cognac „die Entwicklung des gewerblichen Passagier- und Frachtverkehrs, der Geschäfts-, Privat- oder Urlaubsflüge, der Ausbildungstätigkeiten sowie aller damit verbundenen und diesem Zweck dienlichen Tätigkeiten sicherzustellen“. |
|
(233) |
Wie oben in Erwägungsgrund 225 angegeben, können nun aber nur die mit der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und der Zugänglichkeit der Infrastruktur verbundenen Betreiberaufgaben als Aufgaben von allgemeinem Interesse betrachtet werden, und nur für diese Aufgaben kann die Einstufung als DAWI als nicht mit einem offenkundigen Ermessensfehler behaftet angesehen werden. |
|
(234) |
Gemäß den Ausführungen in Erwägungsgrund 225 kann die Entwicklung der gewerblichen Flüge dagegen nicht als DAWI eingestuft werden, auch nicht, wenn damit die Förderung der regionalen Entwicklung bezweckt wird. Allerdings ist festzustellen, dass lediglich die Geschäftsbeziehung zu Ryanair Kosten verursacht hat, die vom SMAC und von der IHK-Flughafen übernommen wurden und speziell mit der Entwicklung neuer Verkehrsdienste zusammenhingen. Da der SMAC und die IHK-Flughafen die wirtschaftliche Tätigkeit des Flughafenbetreibers gegenüber Ryanair gemeinsam ausgeübt haben, muss der Ausgleich der durch die Verträge von 2008 veranlassten zusätzlichen Kosten durch den SMAC im Rahmen der Prüfung etwaiger, in diesen Verträgen enthaltener Beihilfeelemente analysiert werden. |
|
(235) |
Der Beschluss des SMAC vom 23. Juni 2001 sieht vor, dass außervertragliche Zahlungen zur Sicherstellung der kommerziellen Entwicklung des Flughafens vom SMAC direkt an die Fluggesellschaften geleistet werden. Finanzielle Maßnahmen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Verkehrsdienste entsprechen, können demnach nicht als DAWI betrachtet werden und müssen im Rahmen der Würdigung der an Ryanair gezahlten Beihilfen geprüft werden (147). |
|
(236) |
Schließlich geht aus der Leistungsbeschreibung und den technischen Bedingungen für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2012, in dem der Flughafen vom SMAC und von SNC-Lavalin gemeinsam betrieben wurde, nicht nur eine Aufgabe im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und der Zugänglichkeit der Infrastruktur hervor, sondern auch eine Aufgabe der Werbung für den Flughafen und der Entwicklung seiner Tätigkeit. So heißt es in Artikel 9 der Leistungsbeschreibung und der technischen Bedingungen: „Der Betreiber ist verpflichtet, im Interesse der Wirtschaft und des lokalen Fremdenverkehrs alle Möglichkeiten zur Entwicklung des Flughafens und des Fremdenverkehrs am Flughafen zu untersuchen“. Aus der gleichen Bestimmung geht hervor, dass der Betreiber „zu diesem Zweck die Werbung für den Flughafen bei den derzeitigen und potenziellen Nutzern und den Akteuren der gewerblichen und geschäftlichen Luftfahrt, den Unternehmen der Tourismusbranche, den Luftfracht-, Ausbildungs- und Flugzeugwartungsunternehmen sowie bei allen Unternehmen, die eine mit der Flughafentätigkeit zusammenhängende oder diese ergänzende Tätigkeit ausüben, sicherstellt“. |
|
(237) |
Aus dem Bericht, der vom SMAC an die Vergabekommission gesandt wurde, geht hervor, dass der von SNC-Lavalin im Rahmen des proaktiven Szenarios vorgelegte Entwicklungsplan ausschlaggebend für die Auswahl dieses Angebots war. Zudem geht aus dem Vergabebeschluss und den in der Verpflichtungserklärung vorgesehenen Vergütungen hervor, dass der Betreiber zu jenem Zeitpunkt in Betracht zog, den Passagierflugverkehr von England und Irland aus mit einer Billigfluggesellschaft wieder aufzubauen. In der aufgestellten Planung ist von einer schrittweisen Einrichtung von drei Strecken über sechs Jahre mit einer zusätzlichen Strecke alle zwei Jahre die Rede. |
|
(238) |
Wie in Erwägungsgrund 225 angegeben, können allerdings nur die mit der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und der Zugänglichkeit der Infrastruktur verbundenen Betreiberaufgaben als Aufgaben von allgemeinem Interesse betrachtet werden, und nur für diese Aufgaben kann die Einstufung als DAWI als nicht mit einem offenkundigen Ermessensfehler behaftet angesehen werden. |
|
(239) |
Die Entwicklung gewerblicher Flüge kann dagegen gemäß den Ausführungen in Erwägungsgrund 225 nicht als DAWI eingestuft werden, auch nicht, wenn damit die Förderung der regionalen Entwicklung bezweckt wird. Die finanziellen Maßnahmen, die diesen Tätigkeiten entsprechen, können daher nicht als Maßnahmen zur Finanzierung einer DAWI angesehen werden. |
|
(240) |
Allerdings ist festzustellen, dass die einzigen Ausgleichszahlungen, die der Flughafenbetreiber seit Jahr Januar 2012 tatsächlich erhalten hat, nicht auf den durch die Entwicklung gewerblicher Flüge verursachten Kosten beruhen. Die französischen Behörden haben sich verpflichtet, der Kommission alle etwaigen Unterstützungsmaßnahmen mitzuteilen, die Luftverkehrsgesellschaften in Zukunft vom SMAC oder von dessen Mitgliedern für den Betrieb von Flugverbindungen vom Flughafen Angoulême aus gewährt werden sollten. |
c) Vorliegen einer Betrauung
|
(241) |
Bei den Aufgaben, die von den französischen Behörden rechtmäßig als DAWI eingestuft werden konnten, muss sich die Kommission vergewissern, dass der oder die Betreiber des Flughafens Angoulême für jeden der betrachteten Zeiträume tatsächlich mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut wurde bzw. wurden. Dabei muss der öffentliche Dienstleistungsauftrag dem Unternehmen mit einem oder mehreren Betrauungsakten vergeben werden, die abhängig von der Gesetzgebung des Mitgliedstaats die Form eines legislativen oder regulatorischen Instruments oder eines Vertrags haben können. Gemäß der in der DAWI-Mitteilung kodifizierten Praxis der Kommission muss in dem Akt bzw. den Akten zumindest Folgendes festgelegt werden (148):
|
i) Zeitraum 2002-2006
|
(242) |
Für den Zeitraum 2002-2006 wurde die Konzession für den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb des Flughafens der IHK von Angoulême mit einem Ministerialerlass übertragen. Die für diese Konzession geltenden Bedingungen wurden mit der Konzessionsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem für die Zivilluftfahrt zuständigen Ministerium und der IHK-Flughafen für eine Laufzeit von fünf Jahren geschlossen wurde. Einige Zuschüsse der IHK und Zuwendungen der Gebietskörperschaften an die IHK-Flughafen (149) wurden darüber hinaus auf der Grundlage des Vertrags von 2002 gewährt. Schließlich kann durch das Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans für den Flughafen, das im Rundschrieben Nr. 111 vom 30. März 1992 zur Festlegung der für die IHK von Angoulême geltenden Haushalts-, Rechnungslegungs- und Finanzierungsvorschriften festgelegt ist, garantiert werden, dass die in Rede stehenden Beträge tatsächlich Ausgleichsleistungen sind und jede Überkompensation vermieden wird. Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass auch Mechanismen zur Kontrolle des Nichtvorliegens von Überkompensation vorgesehen sind (150). Im Übrigen wurden die Kostenrechnungen und Haushaltspläne des Flughafens bis zum 31. Dezember 2006 auch an das Amt für Zivilluftfahrt gesandt, das beauftragt war, der Aufsichtsbehörde der IHK von Angoulême eine Stellungnahme zu übermitteln, bevor die Kostenrechnungen und Haushaltspläne genehmigt wurden, da der Staat Konzessionsgeber für den Flughafen war. |
|
(243) |
Die Kommission stellt daher fest, dass die Aufgabe des Flughafenbetriebs der IHK von Angoulême mit einem Akt übertragen wurde, der die im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. |
ii) Zeitraum 2007-2011
|
(244) |
Für diesen Zeitraum wurden die öffentlichen Aufgaben den Betreibern mit einer Reihe von Akten übertragen. Zum einen werden dem SMAC in seiner Satzung vom 21. Dezember 2006 die Aufgaben des Ausbaus, der Ausrüstung, der Instandhaltung, der Verwaltung und des Betriebs des Flughafens Angoulême übertragen. Die Satzung sieht auch vor, dass die Aufwendungen des SMAC automatisch in die Haushalte seiner Mitglieder aufgenommen werden (151). Zum anderen wurde mit dem am 22. Januar 2009 zwischen dem SMAC und der IHK von Angoulême geschlossenen Untervertrag über die Verwaltung die Zuständigkeit für die im Rahmen des Flughafenbetriebs getätigten Investitionen für einen Zeitraum von drei Jahren auf den SMAC übertragen. Die übrigen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens obliegen gemäß dem Untervertrag über die Verwaltung der IHK-Flughafen. |
|
(245) |
Schließlich gewährleistet das Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans des Flughafens, das im Rundschreiben Nr. 111 vom 30. März 1992 zur Festlegung der für die IHK geltenden Haushalts-, Rechnungslegungs- und Finanzierungsvorschriften festgelegt ist, dass die in Rede stehenden Beträge tatsächlich Ausgleichsleistungen sind und jede Überkompensation vermieden wird. Kontrollmechanismen sind darin ebenfalls vorgesehen (152). Zudem übermittelte die IHK bis zum 31. Dezember 2008 als Konzessionsinhaber und danach bis zum 31. Dezember 2011 als Unterauftragnehmer den Haushaltsansatz, den vollzogenen Haushalt und den berichtigten Haushalt (Gewinn- und Verlustrechnung, Aufkommen und Verwendung, Cashflow) an den SMAC, damit dieser sie in seiner Eigenschaft als Konzessionsgeber gemäß den Bestimmungen der Satzungen des SMAC genehmigt. |
|
(246) |
Die Kommission stellt daher fest, dass der SMAC und die IHK von Angoulême mit einem Akt mit den Aufgaben des Flughafenbetreibers betraut wurden, der die im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. |
iii) Zeitraum nach dem 1. Januar 2012
|
(247) |
SNC-Lavalin wurde mit der Verpflichtungserklärung vom 8. August 2011 und der Leistungsbeschreibung und den technischen Bedingungen für eine Laufzeit von sechs Jahren mit der Verwaltung und dem Betrieb des Flughafens Angoulême betraut (153). Obwohl mehrere Verpflichtungen auch weiterhin dem SMAC obliegen (154), werden in diesen Akten die Verpflichtungen der Parteien im Rahmen der Aufgabe des Flughafenbetriebs genau festgelegt. |
|
(248) |
Die Verantwortungsbereiche von SNC-Lavalin im Rahmen der Aufgabe des Flughafenbetriebs werden in der Leistungsbeschreibung und den technischen Bedingungen aufgezählt und beschrieben. Nach Artikel 8 dieser Leistungsbeschreibung ist das Unternehmen SNC-Lavalin insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig: Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben, Durchführung des AFIS, Wahrnehmung der die sichere Nutzung des Flughafens garantierenden Aufgaben, Unterhaltung des Geländes und der Netze des Flughafens sowie Aufrechterhaltung der Fähigkeit des Flughafens zur Aufnahme des gewerblichen Linienflugverkehrs zu gegebener Zeit. In diesen Unterlagen werden auch die Modalitäten zur Berechnung der Vergütung von SNC-Lavalin durch den SMAC festgelegt. Der vom SMAC gezahlte maximale Ausgleich geht aus der Verpflichtungserklärung von SNC-Lavalin hervor. Was schließlich die regelmäßigen Kontrollen des Nichtvorliegens einer Überkompensation anbelangt, so werden in Titel III der Leistungsbeschreibung zur Ausschreibung die Modalitäten der Kontrolle des SMAC festgelegt, die es ermöglichen, eine Überkompensation der Kosten der SNC-Lavalin übertragenen Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die Zahlungen des SMAC zu überprüfen und zu vermeiden. |
|
(249) |
Auch SNC-Lavalin wurde demnach mit einem Akt mit den Aufgaben des Flughafenbetreibers betraut, der die im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. |
|
(250) |
Infolgedessen stellt die Kommission fest, dass der oder die Betreiber des Flughafens Angoulême für jeden hier gewürdigten Zeitraum tatsächlich mit einem Akt mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, bestehend in der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des Flughafens und der Zugänglichkeit der Infrastruktur, betraut wurde bzw. wurden. Die erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung ist somit beschränkt auf die oben genannten Aufgaben erfüllt. |
8.1.3.2.
|
(251) |
Die Kommission hält es zudem für zweckmäßig, die vierte Voraussetzung des Urteils Altmark für alle betrachteten Zeiträume zu prüfen. |
|
(252) |
Danach muss der gewährte Ausgleich entweder auf einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge beruhen, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann (erste Teilvoraussetzung), oder aber durch Vergleich mit einem durchschnittlichen, gut geführten und angemessen mit den erforderlichen Mittel ausgestatteten Unternehmen bestimmt worden sein (zweite Teilvoraussetzung). |
a) Zur ersten Teilvoraussetzung
i) Zeiträume 2002-2006 und 2007-2011
|
(253) |
Für den Zeitraum 2002-2006 wurde die Konzession für den Betrieb des Flughafens der IHK von Angoulême im Wege eines Ministerialerlasses (155) vom 20. September 2002 erteilt, der am 5. Oktober 2002 im Amtsblatt Journal officiel de la République française veröffentlicht wurde. Für den Zeitraum 2007-2011 wurde der SMAC mit dem Erlass des Präfekten vom 21. Dezember 2006 zur Gründung des SMAC sowie mit dem Untervertrag von 2009 mit der Aufgabe betraut, den Flughafen Angoulême direkt oder indirekt auszubauen, auszurüsten, zu unterhalten, zu verwalten und zu betreiben. |
|
(254) |
Diese einseitigen und vertraglichen Verwaltungsakte wurden offenkundig nicht im Anschluss an ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren erlassen, das es ermöglicht hätte, verschiedene potenzielle Angebote zu vergleichen und den Ausgleich so festzulegen, dass das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgeschlossen wird. |
|
(255) |
Die Kommission stellt somit fest, dass die Bedingungen des angewandten Verfahrens es für die genannten Zeiträume nicht ermöglicht haben, im Hinblick auf die Aufgabe des Betriebs des Flughafens Angoulême einen wirksamen Wettbewerb sicherzustellen. Das Verfahren zur Auswahl der Betreiber des Flughafens Angoulême erfüllt daher den ersten Teil der vierten Voraussetzung des Urteils Altmark nicht, denn es hat nicht die Auswahl eines Bewerbers ermöglicht, der die betrachteten Dienstleistungen zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen konnte. |
ii) Zeitraum nach dem 1. Januar 2012
|
(256) |
Die Verwaltung und der Betrieb des Flughafens wurden dem Unternehmen SNC-Lavalin im Anschluss an ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in Anwendung von Artikel 21 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (156) übertragen. Im Übrigen ging diesem Verfahren eine Vergabebekanntmachung der französischen Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union voraus. |
|
(257) |
Allerdings ist festzustellen, dass die französischen Behörden nicht an eine bestimmte Form des Vergabeverfahrens gebunden waren, sondern bei der Auswahl des erfolgreichen Bewerbers über einen breiten Ermessensspielraum verfügten (157). Ein Verfahren, das dem öffentlichen Auftraggeber einen solchen Ermessensspielraum lässt, kann allerdings die Teilnahme der interessierten Wirtschaftsteilnehmer beschränken. |
|
(258) |
Die Kommission stellt daher fest, dass das im vorliegenden Fall angewandte Verfahren nicht als ausreichend betrachtet werden kann, um die vierte Voraussetzung des Urteils Altmark zu erfüllen (158). |
|
(259) |
Die Kommission muss sich daher vergewissern, dass das im vorliegenden Fall angewandte Vergabeverfahren es ermöglicht hat, den Bewerber auszuwählen, der die Dienstleistungen zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann. |
|
(260) |
Der Vertrag beruht auf: i) einer Laufzeit von sechs Jahren, ii) einer vertraglichen Verpflichtung des Dienstleistungserbringers bezüglich der Obergrenze des vom SMAC zum Ausgleich der Kostenrechnung des Flughafens zu zahlenden Zuschusses, iii) einer pauschalen Vergütung für die erbrachte Dienstleistung und iv) einer Beteiligung an den Ergebnissen der Verwaltung. Die potenziellen Bewerber wurden aufgefordert, ein Basisangebot (ohne gewerblichen Verkehr) und ein einem proaktiven Szenario entsprechendes Angebot (mit gewerblichem Verkehr) einzureichen. Aus dem der Vergabekommission vorgelegten Bericht geht hervor, dass zwei konkurrierende Angebote eingereicht wurden. Neben dem Unternehmen SNC-Lavalin reichte die Firma APCO (159) ein Basis-Szenario und ein proaktives Szenario ein. Bei gleichem technischen Wert wie dem des Angebots von SNC-Lavalin für das proaktive Szenario boten die beiden Wettbewerber für den ausgeschriebenen Zeitraum die folgenden Preise an:
|
||||||||||||||||
|
(261) |
In dem Bericht des SMAC an die Vergabekommission heißt es im Übrigen, dass jeder der beiden Bewerber ein Basisszenario und ein proaktives Szenario eingereicht hat (160). Dieses zweite Szenario, das vom Konzessionsgeber ausgewählt wurde, entspricht dem Plan mit den strategischen Ausrichtungen zur Gewährleistung der kommerziellen Entwicklung des Flughafens Angoulême. In dem Bericht an die Vergabekommission heißt es, dass die Vergütung von SNC-Lavalin, die den Zuschlag erhalten hat, in den beiden Szenarien gleich hoch ist. Die Obergrenze des zulasten des SMAC gehenden Zuschusses zum Ausgleich der Kostenrechnung des Flughafens, die von dem Unternehmen in seiner Antwort auf die Ausschreibung angeboten wurde, ist jedoch unterschiedlich hoch. Darüber hinaus ist, wie im genannten Bericht angegeben, die mittlere zusätzliche jährliche Belastung im Rahmen des proaktiven Szenarios von 30 000 EUR über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg nicht gleich verteilt. Der Unterschied zwischen dem Basisszenario und dem proaktiven Szenario stellt sich wie folgt dar (in Tausend EUR):
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(262) |
Nach Auffassung der Kommission ist die Wahl des Konzessionsgebers daher nicht auf das Angebot gefallen, das es ermöglicht, die Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit zu gewährleisten, denn das von SNC-Lavalin angebotene Basisszenario, das im Übrigen günstiger als das von APCO angebotene Basisszenario war, war geeignet, die Zugänglichkeit und die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des Flughafens Angoulême zu garantieren. Das proaktive Szenario sollte hingegen die kommerzielle Entwicklung des Flughafens sicherstellen. Diese zweite Leistung war nicht notwendig, um die erste sicherzustellen, und kann in jedem Fall nicht als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrachtet werden. Danach ist offensichtlich, dass bei der Wahl des Dienstleistungserbringers nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot zur Erbringung der öffentlichen Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit gewählt wurde. |
|
(263) |
Was die außervertraglichen Zahlungen zur Gewährleistung der kommerziellen Entwicklung des Flughafens anbelangt, die nach Auffassung der Kommission nicht in den Umfang der DAWI einbezogen werden können (161), äußerte die Kommission im Einleitungsbeschluss Zweifel. Der Beschluss des SMAC vom 23. Juni 2001 sieht vor, dass diese Maßnahmen vom SMAC direkt an die Fluggesellschaften gezahlt werden. Diese Maßnahme muss somit im Rahmen der Prüfung der Ryanair/AMS gewährten Maßnahmen beihilferechtlich geprüft werden (162). |
|
(264) |
Angesichts dieser Sachverhaltsmerkmale stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen des Verfahrens zur Vergabe des öffentlichen Auftrags an SNC-Lavalin es nicht ermöglicht haben, die Auswahl desjenigen Angebots zu gewährleisten, das die Erbringung der Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit ermöglicht, so dass die vierte Voraussetzung des Urteils Altmark nicht erfüllt ist. |
b) Zur zweiten Teilvoraussetzung
|
(265) |
Für die Zeiträume 2002-2006 und 2007-2011 mussten die französischen Behörden nachweisen, dass der Ausgleich anhand des Vergleichs mit einem durchschnittlichen, gut geführten und angemessen mit den erforderlichen Mitteln ausgestatteten Unternehmen bestimmt wurde. |
|
(266) |
Die Kommission stellt hierzu fest, dass Frankreich keine derartigen Informationen übermittelt hat. Die Kommission stellt weiterhin fest, dass der Ausgleich nicht unter Bezugnahme auf eine im Vorhinein festgelegte Kostenbasis oder durch Vergleich mit der Kostenstruktur anderer vergleichbarer Flughafenbetreiber ermittelt wurde. Der Kommission liegen somit für die genannten Zeiträume keine der Vergleichsangaben vor, die zur Würdigung der Erfüllung des Kriteriums bezüglich der Auswahl des Dienstleistungserbringers erforderlich sind. |
|
(267) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die vierte Voraussetzung des Urteils Altmark für die Zeiträume 2002-2006 und 2007-2011 nicht erfüllt ist. |
|
(268) |
Zu dem gleichen Schluss gelangt die Kommission für den Zeitraum nach dem 1. Juli 2012, da ihr keine der Vergleichsangaben vorliegen, die zur Würdigung der Erfüllung des Kriteriums bezüglich der Auswahl des Dienstleistungserbringers erforderlich sind. Die vierte Voraussetzung des Urteils Altmark ist daher für diesen Zeitraum ebenfalls als nicht erfüllt zu betrachten. |
|
(269) |
Da die vierte Voraussetzung des Altmark-Urteils nicht erfüllt ist, wurde den einzelnen Betreibern des Flughafens Angoulême nach Auffassung der Kommission ein Vorteil verschafft, den sie unter marktüblichen Bedingungen nicht erhalten hätten. |
8.1.4. Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verfälschung des Wettbewerbs
|
(270) |
Wenn eine Beihilfe eines Mitgliedstaats die Stellung von Unternehmen gegenüber deren Wettbewerbern im Handel zwischen Mitgliedstaaten stärkt, ist davon auszugehen, dass der Handel durch die Beihilfe beeinflusst wird. Nach ständiger Rechtsprechung (163) wird der Wettbewerb durch eine Maßnahme bereits verfälscht, wenn der Beihilfeempfänger auf wettbewerbsoffenen Märkten im Wettbewerb zu anderen Unternehmen steht. |
|
(271) |
Festzustellen ist ganz allgemein, was von Ryanair in seinen Stellungnahmen bestätigt wird, dass die Flughafenbetreiber der Union im Wettbewerb miteinander stehen, um Fluggesellschaften zu gewinnen, denn Fluggesellschaften legen die von ihnen betriebenen Strecken und die entsprechenden Frequenzen anhand von verschiedenen Kriterien fest. Diese Kriterien umfassen die potenziellen Kunden, mit denen sie auf diesen Strecken rechnen können, aber auch die Merkmale der Flughäfen an den beiden Endpunkten dieser Strecken. |
|
(272) |
Fluggesellschaften prüfen insbesondere Kriterien wie z. B. Art der erbrachten Flughafendienstleistungen, Bevölkerung bzw. wirtschaftliche Tätigkeit rund um den Flughafen, Überlastung, Anbindung im Landverkehr oder aber Höhe der Entgelte sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Inanspruchnahme von Flughafeninfrastrukturen und -dienstleistungen. Die Höhe der Entgelte ist dabei ein Schlüsselfaktor, da die einem Flughafen gewährten staatlichen Mittel dazu verwendet werden könnten, die Flughafenentgelte künstlich niedrig zu halten, um so Fluggesellschaften zu gewinnen, was erhebliche Wettbewerbsverfälschungen zur Folge haben kann (164). |
|
(273) |
Bei der Zuweisung ihrer Ressourcen — insbesondere Flugzeuge und Besatzung — zu verschiedenen Flugverbindungen berücksichtigen die Fluggesellschaften demzufolge insbesondere die von den Flughafenbetreibern angebotenen Dienstleistungen und die dafür berechneten Preise. |
|
(274) |
Da der Markt für Flughafendienstleistungen innerhalb der Union für den Wettbewerb geöffnet ist, könnten Vorteile, die den einzelnen Betreibern des Flughafens Angoulême gewährt wurden, den Handel zwischen Mitgliedstaaten dadurch beeinträchtigen, dass das Angebot an Flughafendienstleistungen, die in Angoulême erbracht werden, gegenüber normalen Marktbedingungen künstlich erhöht wird. Die Kommission stellt daher fest, dass die in Rede stehenden Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen und den Handel innerhalb der Union beeinträchtigen könnten. |
8.1.5. Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe
|
(275) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem folgenden Schluss:
|
8.2. Vereinbarkeit der Maßnahmen zugunsten der Flughafenbetreiber mit dem Binnenmarkt
|
(276) |
Geprüft werden muss an dieser Stelle nur die Vereinbarkeit der staatlichen Ausgleichsleistungen, die die einzelnen Betreiber des Flughafens Angoulême im Rahmen von DAWI erhalten haben. Wie in Erwägungsgrund 225 festgestellt, können die mit der kommerziellen Entwicklung des Flughafens verbundenen Tätigkeiten einschließlich der Tätigkeiten zur Förderung der regionalen Entwicklung nicht als DAWI eingestuft werden. Im vorliegenden Fall haben diese Tätigkeiten in den in diesem Beschluss betrachteten Zeiträumen nicht zu Ausgleichszahlungen an die einzelnen Betreiber des Flughafens Angoulême geführt. |
8.2.1. Vereinbarkeit der den Flughafenbetreibern gewährten Beihilfen
|
(277) |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass auf die in allen hier geprüften Zeiträumen gewährten Beihilfen der DAWI-Beschluss von 2011 anwendbar ist, denn in Artikel 10 Buchstabe b des DAWI-Beschlusses von 2011 heißt es: „Beihilfen, die vor dem [31. Januar 2012] wirksam wurden und weder mit dem Binnenmarkt vereinbar waren noch von der Anmeldungspflicht nach Entscheidung 2005/842/EG befreit waren, jedoch die Voraussetzungen dieses Beschlusses erfüllen, gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar und sind von der vorherigen Anmeldepflicht befreit“. |
|
(278) |
Allerdings ist zunächst festzustellen, dass Artikel 4 Buchstabe f des DAWI-Beschlusses von 2011, der vorsieht, dass der Betrauungsakt zur Gewährung der Beihilfe einen Verweis auf jenen Beschluss enthalten muss, im vorliegenden Fall nicht angewandt werden kann, denn da die in Rede stehenden Beihilfen vor Inkrafttreten des DAWI-Beschlusses von 2011 gewährt wurden, kann nicht verlangt werden, dass die geprüften Betrauungsakte auf diesen verweisen, da ansonsten Artikel 10 Buchstabe b des DAWI-Beschlusses von 2011 wirkungslos wäre. Aus verfahrensökonomischen Gründen vertritt die Kommission weiterhin die Auffassung, den DAWI-Beschluss von 2011 auf die vor dem 31. Januar 2012 gewährten Beihilfen anwenden zu können, ohne vorab zu prüfen, ob diese Beihilfen mit der Entscheidung 2005/842/EG unvereinbar sind. Denn mit Artikel 10 Buchstabe b des DAWI-Beschlusses von 2011 wird bezweckt, die Anwendung des Beschlusses auf unvereinbare Beihilfen auszuweiten, die vor seinem Inkrafttreten gewährt wurden, ohne dabei Beihilfen auszuschließen, die gegebenenfalls gemäß der Entscheidung 2005/842/EG für vereinbar hätten erklärt werden können. |
8.2.1.1.
|
(279) |
Gemäß dem DAWI-Beschluss von 2011 können Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die den mit der Erbringung einer DAWI betrauten Unternehmen gewährt werden, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, sofern sie einem Flughafen gewährt wurden, dessen jährliches Fluggastaufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der Betrauung mit der DAWI nicht mehr als 2 00 000 Passagiere betrug. Im vorliegenden Fall hat das jährliche Fluggastaufkommen des Flughafens Angoulême zwischen 2000 und 2012 nie mehr als 2 00 000 Passagiere betragen. |
|
(280) |
Die betrachteten Maßnahmen fallen daher in den Anwendungsbereich des DAWI-Beschlusses von 2011 und müssen vor dem Hintergrund seiner Voraussetzungen gewürdigt werden. |
8.2.1.2.
|
(281) |
Die Würdigung der Erfüllung der ersten und zweiten im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzung durch die Kommission hat ergeben, dass die Betreiber des Flughafens Angoulême mit einer echten DAWI betraut wurden und dass die Voraussetzungen bezüglich des Vorliegens einer Betrauung erfüllt sind. Zur Erinnerung sei darauf hingewiesen, dass nur Aufgaben des Flughafenbetriebs, die mit der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit und der Zugänglichkeit der Flughafeninfrastruktur verbunden sind, als DAWI eingestuft werden dürfen. |
8.2.1.3.
a) Zeiträume 2002-2006 und 2007-2011
|
(282) |
Nach Artikel 5 Absatz 1 des DAWI-Beschlusses von 2011 darf die Höhe der Ausgleichsleistungen unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Nettokosten abzudecken. Im vorliegenden Fall wird die Beschränkung des Ausgleichs auf die zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen notwendigen Kosten durch das Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans des Flughafens sichergestellt. So ist unter Ziffer 2.6 des Rundschreibens mit der Beschreibung dieses Verfahrens vorgesehen, dass die IHK von Angoulême bei der Aufstellung des Haushaltsplans Folgendes ermitteln muss: i) die betrieblichen Aufwendungen und Erträge; ii) den Cashflow und iii) die finanziellen Aufwendungen und Erträge. Darüber hinaus sind dem zu genehmigenden Haushaltsvorschlag zahlreiche Dokumente zwingend beizufügen (Tabelle der spartenübergreifenden Leistungen und Zuschüsse, Tabelle des Personalstands und der Gehaltsmassen usw.). Die im Vorfeld der Aufstellung des Haushaltsplans vorzunehmenden Kontrollen sind daher geeignet, ex ante zu garantieren, dass der Haushaltsplan auf das beschränkt ist, was angesichts der Aufgaben der IHK von Angoulême erforderlich und gerechtfertigt ist. Aus den von den französischen Behörden übermittelten Informationen geht hervor, dass mit den gewährten Beihilfen nur die betrieblichen Verluste im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Angoulême ausgeglichen werden sollten. Im Übrigen kann durch den Haushaltskontrollmechanismus, der in der Satzung des SMAC vorgesehen ist, jede Überkompensation ex post vermieden werden. Infolgedessen ging die Höhe der Ausgleichsleistungen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Kosten zu decken. |
|
(283) |
Durch das Führen separater Kostenrechnungen konnte die Tätigkeit des Betriebs des Flughafens Angoulême buchhalterisch getrennt werden. Dabei ist in den Kostenrechnungen der IHK-Flughafen eine separate Position für die Tätigkeiten des Flughafens vorgesehen. Diese Maßnahme war ausreichend, um das Nichtvorliegen von Quersubventionen zugunsten anderer Tätigkeiten zu gewährleisten. Die Kostenrechnungen und Haushaltspläne des Flughafens wurden auch an das Amt für Zivilluftfahrt gesandt, das vor der Genehmigung oder Ablehnung der Kostenrechnungen und Haushaltspläne eine Stellungnahme an die Aufsichtsbehörde der IHK von Angoulême übermittelte, da der Staat Konzessionsgeber für den Flughafen war. Der Ausgleich wurde danach tatsächlich verwendet, um die Erbringung der betreffenden Dienstleistung sicherzustellen, und die staatlichen Behörden haben ein Verfahren eingerichtet, das dazu dient sicherzustellen, dass keine Überkompensation vorliegt. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass diese Würdigung nicht für die Kosten gilt, die durch die Tätigkeit von Ryanair veranlasst wurden und der kommerziellen Entwicklung dienen (165). |
|
(284) |
Schließlich stellt die Kommission fest, dass anhand der von den französischen Behörden übermittelten Informationen nachgewiesen werden kann, dass die in Rede stehende Beihilfe nur die betrieblichen Verluste des Flughafens im betrachteten Zeitraum decken sollte und dass dem Betreiber daraus kein Vorteil irgendeiner Art entstanden ist. |
b) Zeitraum nach dem 1. Januar 2012
|
(285) |
In den Verdingungsunterlagen des Dienstleistungsauftrags war transparent festgelegt, dass der Bieter seine Vergütung für den Betrieb ohne gewerblichen Verkehr (Basisszenario) und mit gewerblichem Verkehr (proaktives Szenario) festlegen musste. Er musste auch die maximale Garantie festlegen, die vom SMAC zum Ausgleich des Betriebs in den beiden Szenarien verlangt wurde. Der SMAC hatte zudem in der Ausschreibung eine Beteiligung (50 %/50 %) für den Fall vorgesehen, dass der Zuschuss des SMAC unter der im Angebot festgelegten Höchstgrenze bleiben würde; diese Klausel war auch in der Leistungsbeschreibung enthalten. Wie in Erwägungsgrund 262 ausgeführt, war das Angebot von SNC-Lavalin für das Basisszenario, das im Übrigen günstiger als das von APCO war, geeignet, die Zugänglichkeit und die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des Flughafens Angoulême zu garantieren. |
|
(286) |
Zudem beruht die Berechnung des Ausgleichs vor allem auf dem tatsächlich entstandenen Verlust, der in einer separaten Kostenrechnung für den Flughafen ausgewiesen wird (166). Der Betreiber ist verpflichtet, diese separate Kostenrechnung von einem Abschlussprüfer bestätigen zu lassen und seinen Jahresabschluss an den SMAC zu übermitteln. |
|
(287) |
Im Übrigen ist erwiesen, dass der staatliche Ausgleichsbeitrag, den SNC-Lavalin erhält, gesenkt werden kann, wenn der zum Ausgleich der Kostenrechnung des Flughafens erforderliche Betrag geringer ist als der in der Verpflichtungserklärung festgelegte Höchstbetrag. Dieser Korrekturmechanismus ist geeignet, die Gefahr einer Überkompensation ex post zu minimieren. |
|
(288) |
Im Hinblick auf die regelmäßigen Kontrollen des Nichtvorliegens einer Überkompensation werden in Titel III der Leistungsbeschreibung zur Ausschreibung die Kontrollmodalitäten des SMAC festgelegt, die es ermöglichen zu überprüfen und zu verhindern, dass die Kosten der SNC-Lavalin übertragenen Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch den Zuschuss des SMAC überkompensiert werden. |
|
(289) |
Hinsichtlich der Höhe des Ausgleichs betont die Kommission allerdings, dass das Gleichgewicht des zwischen dem SMAC und SNC-Lavalin geschlossenen Vertrags nicht auf der Ex-ante-Bestimmung eines angemessenen Gewinns, sondern auf einer pauschalen Vergütung beruht. Die Kommission nimmt zudem das bislang mehr als begrenzte Verkehrsaufkommen des Flughafens, die vorgesehenen Mechanismen zur Berechnung und Kontrolle des Ausgleichs, die einen Leistungsanreiz darstellende Beteiligungsklausel und die Tatsache, dass das Angebot von SNC-Lavalin das finanziell günstigste war, zur Kenntnis. Angesichts dieser Sachverhaltsmerkmale stellt die Kommission fest, dass der gemäß dem Vertrag zwischen dem SMAC und SNC-Lavalin gewährte Ausgleich für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, sofern die französischen Behörden sicherstellen, dass der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlung an SNC-Lavalin über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg einschließlich eines angemessenen Kapitalertrags nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Nettokosten — unter Ausschluss der mit der kommerziellen Entwicklung des Flughafens verbundenen Kosten — abzudecken. |
|
(290) |
Zu diesem Zweck müssen die französischen Behörden der Kommission innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Vertrags zwischen dem SMAC und SNC-Lavalin einen Bericht übermitteln, der nachweist, dass die Höhe des SNC-Lavalin gewährten Ausgleichs einschließlich eines angemessenen Kapitalertrags die Voraussetzungen von Artikel 5 des DAWI-Beschlusses von 2011 über die gesamte Laufzeit erfüllt. |
8.2.2. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfen zwischen 2002 und 2017
|
(291) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die für den Betrieb des Flughafens Angoulême seit 2002 gewährten Beihilfen unabhängig vom jeweiligen Betreiber nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV und gemäß dem DAWI-Beschluss von 2011 mit dem Binnenmarkt vereinbar sind (167). |
|
(292) |
Was jedoch SNC-Lavalin anbelangt, stellt die Kommission fest, dass die gemäß dem Vertrag zwischen dem SMAC und SNC-Lavalin gewährte Ausgleichzahlung unter der Bedingung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, dass Frankreich der Kommission nachweist, dass der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlung an SNC-Lavalin über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg einschließlich eines angemessenen Kapitalertrags nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Nettokosten — unter Ausschluss der mit der kommerziellen Entwicklung des Flughafens verbundenen Kosten — abzudecken. |
|
(293) |
Zu diesem Zweck müssen die französischen Behörden der Kommission innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Vertrags zwischen dem SMAC und SNC-Lavalin einen Bericht übermitteln, der nachweist, dass die Höhe des SNC-Lavalin gewährten Ausgleichs einschließlich eines angemessenen Kapitalertrags die Voraussetzungen von Artikel 5 des DAWI-Beschlusses von 2011 über die gesamte Laufzeit erfüllt. |
9. WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN FÜR RYANAIR UND AMS
9.1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV
|
(294) |
Obwohl die Verträge von 2008 förmlich zwischen dem SMAC zum einen und Ryanair und AMS zum anderen geschlossen wurden, muss nach Auffassung der Kommission das Verhalten des SMAC und der IHK-Flughafen bei der Würdigung der Ryanair und AMS gewährten Beihilfemaßnahmen gemeinsam bewertet werden, denn wie die Kommission in Erwägungsgrund 178 aufgezeigt hat, haben der SMAC und die IHK-Flughafen den Flughafen Angoulême von 2007 bis 2011 gemeinsam betrieben. |
9.1.1. Begriff des Unternehmens und der wirtschaftlichen Tätigkeit
|
(295) |
Um festzustellen, ob die Maßnahmen der Verträge von 2008 staatliche Beihilfen darstellen, muss bestimmt werden, ob es sich bei den Begünstigten, d. h. Ryanair und AMS, um Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt. Beide Gesellschaften befassen sich nun aber unbestritten mit der Erbringung von Luftverkehrs- und Werbedienstleistungen. Damit üben sie wirtschaftliche Tätigkeiten aus. |
9.1.2. Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat
9.1.2.1.
|
(296) |
Die Verträge von 2008 wurden direkt vom SMAC geschlossen. Angesichts der in den Erwägungsgründen 203 bis 205 dieses Beschlusses dargelegten Sachverhaltsmerkmale hält die Kommission die Mittel des SMAC für staatliche Mittel. |
9.1.2.2.
|
(297) |
Der Beschluss des SMAC, mit dem die Unterzeichnung der Verträge von 2008 genehmigt wurde, wurde von den staatlichen Stellen, aus denen sich der SMAC zusammensetzt und bei denen es sich direkt oder indirekt um Gebietskörperschaften sowie Industrie- und Handelskammern handelt, einstimmig angenommen. Aufgrund der Eigenschaften dieser Stellen sind nun aber nach Ansicht der Kommission die Entscheidungen des SMAC betreffend die Flughafentätigkeit dem Staat zuzurechnen (168). |
|
(298) |
Die Kommission stellt daher fest, dass der Abschluss dieser Verträge den Einsatz staatlicher Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV beinhaltet und dass die Entscheidungen über den Abschluss der Verträge dem Staat zuzurechnen sind. |
9.1.3. Selektiver Vorteil
|
(299) |
Um zu würdigen, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, muss bestimmt werden, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (169). |
|
(300) |
Die Kommission stellt zunächst fest, dass die in Rede stehenden Maßnahmen insofern selektiv sind, als sie ausschließlich Ryanair betreffen. Die Verträge von 2008 wurden vor der Veröffentlichung der staatlichen Entgeltbeschlüsse geschlossen, in denen eine ähnliche Maßnahme erwähnt wird, die vom 1. März 2009 an für alle Fluggesellschaften galt, die den Flughafen Angoulême nutzen wollten. Aus dem Urteil des London Court of International Arbitration (LCIA) vom 18. Juni 2012 bezüglich der Kündigung der Verträge von 2008 durch Ryanair geht im Übrigen hervor, dass die Vertreter von Ryanair und der IHK von Angoulême bilateral über die Konditionen der Tätigkeit von Ryanair am Flughafen Angoulême verhandelt haben. Diese Verhandlungen fanden bereits im September 2009 statt, als die Vertreter von Ryanair die Vertreter der IHK-Flughafen über finanzielle Probleme des Luftfahrtunternehmens auf der Strecke zwischen London-Stansted und Angoulême informierten. Aus diesen Gesprächen geht hervor, dass der Flughafenbetreiber und Ryanair ihre Beziehungen exklusiv planten und der Betreiber ausschloss, sich an eine andere Fluggesellschaft zu wenden. |
|
(301) |
Um nun festzustellen, ob Ryanair mit den Verträgen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde, muss die Kommission prüfen, ob ein hypothetischer, marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer, der sich von Rentabilitätsaussichten leiten lässt, anstelle des SMAC und der IHK-Flughafen ähnliche Verträge geschlossen hätte. |
|
(302) |
Im Hinblick auf die Anwendung dieses Grundsatzes und angesichts der Faktenlage im vorliegenden Fall müssen nach Ansicht der Kommission zunächst folgende Fragen beantwortet werden:
|
|
(303) |
Nach der Beantwortung dieser Fragen wird die Kommission dann den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers auf die einzelnen in Rede stehenden Maßnahmen anwenden. |
9.1.3.1.
|
(304) |
Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, dass der Vertrag über Flughafendienstleistungen und der Vertrag über Marketingdienstleistungen zwischen dem SMAC und der Fluggesellschaft Ryanair bzw. AMS im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers gemeinsam analysiert werden müssen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass ein Handelsgeschäft nach Auffassung des Gerichts (170) in seiner Gesamtheit betrachtet werden muss, um zu prüfen, ob sich eine staatliche Einrichtung wie ein marktwirtschaftlich orientierter Wirtschaftsteilnehmer verhalten hat. Die Kommission muss daher bei der Bewertung der streitigen Maßnahmen alle maßgeblichen Aspekte und ihren Kontext berücksichtigen. |
|
(305) |
In seinen Stellungnahmen unterstützte Frankreich den von der Kommission im Einleitungsbeschluss gewählten Ansatz, den Vertrag über Flughafendienstleistungen und den gleichzeitig geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen gemeinsam zu würdigen. Einige Beteiligte wie Ryanair fochten diesen Ansatz dagegen an und meinten, die Verträge über Marketingdienstleistungen müssten separat analysiert werden. |
|
(306) |
Nach Auffassung der Kommission ist der im Einleitungsbeschluss genannte Ansatz (siehe Erwägungsgründe 215 bis 220 des Einleitungsbeschlusses) in Anbetracht der Faktenlage gerechtfertigt. Diese vorläufige Würdigung der Kommission wird durch keine im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eingegangene Information infrage gestellt. |
|
(307) |
Zum Ersten wurde der Vertrag über Marketingdienstleistungen am gleichen Tag wie der Vertrag über Flughafendienstleistungen geschlossen und wurden beide Verträge von denselben Parteien geschlossen. AMS ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Ryanair, und ihre Geschäftsführer sind leitende Angestellte von Ryanair. Ryanair und AMS bilden demnach eine einzige Wirtschaftseinheit in dem Sinne, dass AMS in Abhängigkeit von den Interessen von Ryanair handelt und von Ryanair kontrolliert wird und dass die von AMS erwirtschafteten Gewinne in Form von Dividenden oder Steigerungen des Unternehmenswerts an Ryanair fließen. Wie weiter unten ausführlicher dargelegt wird, hängt der Vertrag über Marketingdienstleistungen mit dem Betrieb der Flugverbindung von Angoulême aus durch Ryanair zusammen. In dem Vertrag über Marketingdienstleistungen heißt es, ihm liege die Verpflichtungserklärung von Ryanair zugrunde, diese Flugverbindung zu betreiben. Im Übrigen wurde er gleichzeitig mit dem Vertrag über Flughafendienstleistungen zwischen dem SMAC und Ryanair für eben diese Flugverbindung geschlossen. Der bloße Umstand, dass der SMAC die Verträge über Marketingdienstleistungen mit AMS und nicht mit Ryanair geschlossen hat, hindert nicht daran, den Vertrag über Marketingdienstleistungen und den gleichzeitig geschlossenen Vertrag über Flughafendienstleistungen als ein einziges Geschäft anzusehen. |
|
(308) |
Zum Zweiten ist der Vertrag über Marketingdienstleistungen an den Betrieb von Flugverbindungen durch Ryanair auf dem Flughafen Angoulême geknüpft. Nach Auffassung der Kommission ist die Geschäftsbeziehung zwischen dem SMAC und Ryanair zum einen und zwischen dem SMAC und AMS zum anderen vor demselben Hintergrund der Einrichtung einer Verbindung zwischen Angoulême und London-Stansted durch Ryanair zu sehen. Festzustellen ist im Übrigen, dass Ryanair bei einer im Auftrag der Gebietskörperschaften von Charente durchgeführten Rechnungsprüfung (171) als direkter Empfänger der „Marketingbeihilfen“ angegeben wird, die die Luftverkehrsgesellschaft verlangt, um gegebenenfalls eine Billigflugverbindung einzurichten. Die französischen Behörden betonen, dass die Verträge von 2008 aufeinander abgestimmt, zusammenhängend und untrennbar seien. Aus Sicht des Vertragspartners SMAC liegt demzufolge eine untrennbare Verknüpfung zwischen dem Vertrag über Marketingdienstleistungen und den von Ryanair auf dem Flughafen Angoulême betriebenen Flugverbindungen vor. |
|
(309) |
Untermauert wird diese Bewertung durch die Bestimmungen des Marketingdienstleistungsvertrags, denen zufolge jener Vertrag auf der von Ryanair eingegangenen Verpflichtung beruht, die Strecke zu betreiben, die parallel dazu Gegenstand des Vertrags über Flughafendienstleistungen ist. In Artikel 1 zum Vertragsgegenstand des Vertrags über Marketingdienstleistungen heißt es hierzu: „Dieser Vertrag beruht auf der Verpflichtung von Ryanair, eine Flugverbindung zwischen Angoulême und London zu betreiben. Der anfängliche Flugplan umfasst — vorbehaltlich der Unmöglichkeit aus Gründen höherer Gewalt — drei Verbindungen wöchentlich im Zeitraum Frühjahr/Sommer.“ Die Kommission stellt im Übrigen fest, dass in einigen Bestimmungen des Vertrags über Marketingdienstleistungen direkt auf Ryanair Bezug genommen wird, so als ob Ryanair Vertragspartei wäre, obwohl der Vertrag zwischen dem SMAC und AMS geschlossen wurde. In Artikel 7 des Vertrags über Marketingdienstleistungen heißt es beispielsweise: „Wird der Vertrag von Ryanair zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Ende des dritten Vertragsjahres gekündigt, zahlt Ryanair an den SMAC anteilig im Verhältnis zu jedem Jahr und zum Flugplan eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 000 EUR für das vierte Jahr und von 25 000 EUR für das fünfte Jahr“. In dem der Vergabekommission vorgelegten Bericht wird zudem erwähnt, dass SNC-Lavalin für 2013 die Einrichtung einer neuen Strecke nach Großbritannien durch eine Billigfluggesellschaft vorschlägt, „falls der SMAC in die auf 30 bis 35 EUR geschätzten Marketingbeihilfen je abfliegenden Passagier einwilligt“. Diese Bestimmungen beweisen, dass ein Zusammenhang zwischen den bei der Verwaltung des Flughafens Angoulême getroffenen Entscheidungen und dem Vertrag über Marketingdienstleistungen besteht. |
|
(310) |
Auch die Behauptung von Ryanair im Rahmen dieses Verfahrens, mit dem Abschluss des Vertrags über Marketingdienstleistungen zwischen dem Flughafen und AMS sei nicht bezweckt worden, die Auslastung der von Ryanair betriebenen Flüge auf der Strecke Angoulême-London zu steigern, kann diese Schlussfolgerung nicht infrage stellen. Gegenstand des Marketingvertrags war es, Werbeflächen auf der Website von Ryanair bereitzustellen, um unter den Besuchern der Website von Ryanair und somit den Kunden dieser Fluggesellschaft für Angoulême als Reiseziel zu werben. Falls also die Behauptung von Ryanair stimmen sollte und die Zahl der von Ryanair von und nach Angoulême beförderten Fluggäste durch den Marketingvertrag nicht hätte gesteigert werden können, ist schwer nachvollziehbar, welches Interesse der Flughafen am Abschluss eines solchen Marketingvertrags hätte haben sollen. |
|
(311) |
Die Kosten des Vertrags über Marketingdienstleistungen waren somit für den SMAC der Einrichtung der Flugverbindung zwischen Angoulême und London-Stansted zuzuweisen. Aus Sicht des SMAC konnten die Vorteile dieses Vertrags nur in Mehreinnahmen in Verbindung mit dem Fluggastaufkommen auf der Strecke von Angoulême nach London-Stansted bestehen, die im Übrigen die einzige Strecke war, die Ryanair auf dem Flughafen Angoulême bediente. |
|
(312) |
Der Vertrag über Marketingdienstleistungen ist demzufolge von dem gleichzeitig geschlossenen Vertrag über Flughafendienstleistungen und den Luftverkehrsdienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, nicht zu trennen. Aus den oben dargelegten Fakten geht zudem hervor, dass der Vertrag über Marketingdienstleistungen für den Flughafen Angoulême ohne die betreffenden Flugverbindungen (und somit den diese betreffenden Vertrag über Flughafendienstleistungen) wirtschaftlich keinen Sinn gemacht hätte und demzufolge nicht geschlossen worden wäre. Ryanair war damals die einzige große Fluggesellschaft, die diesen Flughafen anflog und das Fluggastaufkommen hätte steigern können. Wenn der Flughafen das Fluggastaufkommen auf anderen Strecken hätte fördern wollen, die von Wettbewerbern von Ryanair betrieben wurden, hätte er kaum Werbung auf der Website von Ryanair gemacht. Wie bereits erwähnt, wird im Vertrag über Marketingdienstleistungen explizit angegeben, dass er auf der Verpflichtung von Ryanair beruht, eine Flugverbindung zwischen Angoulême und London-Stansted zu betreiben. Im Übrigen sieht er Marketingdienstleistungen vor, mit denen im Wesentlichen bezweckt wird, für diese Strecke zu werben. |
|
(313) |
In Anbetracht der vorstehenden Sachverhaltsmerkmale müssen nach Ansicht der Kommission die Verträge über Marketingdienstleistungen und Flughafendienstleistungen (im Folgenden „Verträge von 2008“), die ein einziges Geschäft darstellen, gemeinsam analysiert werden, um festzustellen, ob sie staatliche Beihilfen darstellen. |
9.1.3.2.
|
(314) |
Die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers auf den vorliegenden Fall erfordert, dass das Verhalten der IHK von Angoulême und des SMAC als Unterzeichner der Verträge von 2008 mit dem Verhalten eines hypothetischen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers, der für den Betrieb des Flughafens Angoulême zuständig ist, verglichen wird. |
|
(315) |
Bei der Prüfung dieses Geschäfts müssen die Vorteile bewertet werden, die dieser hypothetische, marktwirtschaftlich handelnde und sich von Rentabilitätsaussichten leiten lassende Wirtschaftsteilnehmer von den Marketingdienstleistungen hätte erwarten können. Die allgemeinen Auswirkungen derartiger Dienstleistungen auf den Fremdenverkehr und die wirtschaftliche Tätigkeit der Region als solche bleiben dabei unberücksichtigt. Es zählen nur die Auswirkungen dieser Dienstleistungen auf die Rentabilität des Flughafens, denn nur sie hätte der hypothetische marktwirtschaftlich handelnde Wirtschaftsteilnehmer betrachtet. |
|
(316) |
Die Marketingdienstleistungen sollen die Inanspruchnahme der Flugverbindungen fördern, um die es in den Marketing- und Flughafendienstleistungsverträgen geht, denn sie sind dazu gedacht, Werbung für diese Strecken zu machen. Auch wenn dies in erster Linie der betreffenden Fluggesellschaft zugutekommt, ist davon auszugehen, dass auch der Flughafenbetreiber davon profitiert, denn höhere Passagierzahlen können sich für den Flughafenbetreiber in einem Anstieg der Einnahmen aus bestimmten Flughafenentgelten und der nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen niederschlagen, insbesondere aus Parkhäusern, Restaurants und anderen Einzelhandelsgeschäften. |
|
(317) |
Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, der den Flughafen Angoulême anstelle der IHK-Flughafen und des SMAC betrieben hätte, hätte somit beim Abschluss des Vertrags über Marketingdienstleistungen und des Vertrags über Flughafendienstleistungen diese positiven Auswirkungen in Erwägung ziehen können. Dabei hätte er die Auswirkungen der betreffenden Flugverbindung auf seine künftigen Einnahmen und Kosten bewertet und in diesem Zusammenhang die Zahl der Passagiere auf diesen Strecken geschätzt, die den positiven Effekt der Marketingdienstleistungen widergespiegelt hätten. Zudem wären diese Auswirkungen über die gesamte Betriebsdauer der betroffenen Flugverbindungen bewertet worden, wie im Vertrag über Flughafendienstleistungen und im Vertrag über Marketingdienstleistungen vorgesehen. |
|
(318) |
Wenn ein Flughafenbetreiber einen Vertrag schließt, der Werbemaßnahmen für bestimmte Flugverbindungen vorsieht, ist durchaus auch möglich, dass er eine Auslastung (oder einen Ausnutzungsgrad) (172) auf den betroffenen Strecken vorhersieht und diese in die Bewertung seiner künftigen Einnahmen einfließen lässt. Die Kommission nimmt hierzu die Äußerung Ryanairs zur Kenntnis, der zufolge Verträge über Marketingdienstleistungsverträge einem Flughafenbetreiber nicht nur Kosten verursachen, sondern sich auch in einem möglichen Gewinn äußern können. |
|
(319) |
Im Übrigen muss bestimmt werden, ob ein hypothetischer marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer, der den Flughafen Angoulême anstelle der IHK-Flughafen und des SMAC betreiben würde, über den positiven Effekt auf die Inanspruchnahme der im Vertrag über Marketingdienstleistungen vorgesehenen Strecken während der in den Marketing- und Flughafendienstleistungsverträgen vorgesehenen Dauer hinaus in angemessener Weise weiter Vorteile hätte erwarten und quantifizieren können. |
|
(320) |
Einige Beteiligte, darunter Ryanair in seiner Studie vom 17. Januar 2014, unterstützen diese These. Die Studie vom 17. Januar 2014 beruht auf dem Grundgedanken, dass Marketingdienstleistungen, die von einem Flughafenbetreiber wie der IHK-Flughafen und dem SMAC eingekauft werden, das Image des Flughafens aufwerten und demzufolge die Zahl der diesen Flughafen nutzenden Passagiere — über die Flugverbindungen hinaus, die im Marketing- und Flughafendienstleistungsvertrag genannt sind, und über die vorgesehene Betriebsdauer hinaus — nachhaltig steigern. Aus dieser Studie geht insbesondere hervor, dass sich Marketingleistungen nach Angaben von Ryanair auch nach Ablauf des Vertrags über Marketingdienstleistungen nachhaltig positiv auf die Inanspruchnahme des Flughafens auswirken. |
|
(321) |
Zunächst ist festzustellen, dass diese Unterlagen keine Information enthalten, die darauf schließen lassen, dass der Flughafenbetreiber beim Abschluss des hier geprüften Vertrags über Marketingdienstleistungen mögliche positive Wirkungen der Marketingdienstleistungsverträge in Betracht gezogen und erst recht nicht quantifiziert hat, die über die betroffenen Flugverbindungen oder die Vertragslaufzeit hinausgegangen wären. Im Übrigen hat Frankreich keine Methode vorgeschlagen, die es ermöglichen würde, den Wert zu schätzen, den ein hypothetischer Wirtschaftsteilnehmer, der den Flughafen Angoulême anstelle der IHK-Flughafen oder des SMAC betreibt, diesen Wirkungen bei der Bewertung der Angemessenheit, die Verträge von 2008 zu schließen, gegebenenfalls beigemessen hätte. Diese Wirkungen — ihr Bestehen unterstellt — wurden von den Betreibern des Flughafens bei der Unterzeichnung der Verträge mit AMS und Ryanair in jedem Fall nicht berücksichtigt. |
|
(322) |
Auch die Nachhaltigkeit dieser Wirkungen ist im Übrigen den vorliegenden Informationen zufolge sehr ungewiss. Vorstellbar ist, dass die Werbung für Angoulême und seine Region auf der Website von Ryanair für Personen, die diese Website besuchen, beim Zugriff auf Werbung oder kurz danach einen Anreiz dafür darstellen kann, Ryanair-Tickets nach Angoulême zu kaufen. Unwahrscheinlich ist dagegen, dass die Erinnerung an diese Werbung, die beim Aufrufen der Website von Ryanair angezeigt wurde, lange anhält und noch nach mehreren Wochen den Flugticketkauf beeinflusst. Eine Werbekampagne kann eine nachhaltige Wirkung haben, wenn die Werbemaßnahmen über einen oder mehrere Werbeträger realisiert werden, denen die Verbraucher während eines bestimmten Zeitraums häufig ausgesetzt sind. Eine Werbekampagne über große Fernseh- oder Radiosender, sehr häufig aufgerufene Websites und/oder eine Reihe von Plakattafeln im Freien oder an öffentlichen Orten kann beispielsweise eine solche nachhaltige Wirkung haben, wenn die Verbraucher passiv und wiederholt Zugang zu diesen Medien haben. Eine Werbung dagegen, die nur auf die Website von Ryanair beschränkt ist, kann kaum wesentlich über die Dauer des Werbevorgangs hinaus wirken. Im Übrigen werben selbst Inhaber von sehr bekannten Marken immer wieder mit Marketingkampagnen für ihre Marken, wofür es dem Vorbringen von Ryanair zufolge keine vernünftige wirtschaftliche Rechtfertigung gäbe. |
|
(323) |
Aller Wahrscheinlichkeit nach besuchen die meisten Menschen die Website von Ryanair nicht so häufig, dass eine Werbung auf dieser Website für eine Region nachhaltig in Erinnerung bleibt. Diese Feststellung wird durch die beiden folgenden Aspekte untermauert. Erstens beschränkte sich die Werbung für die Region Angoulême auf der Startseite der Website von Ryanair gemäß dem Vertrag über Marketingdienstleistungen auf fünf Absätze mit je 150 Wörtern unter den Punkten „Top Five Things To Do“ der Seite mit dem Zielort Angoulême/Cognac und auf einen einfachen Link auf der Startseite von www.ryanair.com zu einer vom SMAC benannten Seite in begrenzten und sogar sehr kurzen Zeiträumen (24, 17 und 12 Tage pro Jahr in den ersten drei Jahren). Sowohl die Art der Werbemaßnahmen (einfacher Link mit begrenztem Werbewert) als auch ihre Kürze können das zeitliche Nachwirken dieser Maßnahmen nach ihrer Beendigung stark begrenzt haben, zumal diese Werbemaßnahmen sich auf die Website von Ryanair beschränkten und nicht auch über andere Medien liefen. Zweitens betrafen die übrigen im Vertrag mit AMS vorgesehenen Marketingmaßnahmen nur die Internetseite für den Zielort Angoulême. Sehr wahrscheinlich besuchen die meisten Menschen diese Seite nicht besonders häufig und nur dann, wenn sie bereits potenziell an diesem Ziel interessiert sind. |
|
(324) |
Selbst wenn die Marketingdienstleistungen im Zeitraum der Leistungserbringung zur verstärkten Nutzung der unter den Vertrag über Marketingdienstleistungen fallenden Flugverbindungen haben anregen können, ist eine solche Wirkung über diesen Zeitraum hinaus oder auf anderen Strecken wahrscheinlich vernachlässigbar oder gleich null. |
|
(325) |
Aus den Studien von Ryanair vom 17. und 31. Januar 2014 geht im Übrigen hervor, dass die Vorteile der Marketingdienstleistungsverträge, die über die in diesen Verträgen genannten Flugverbindungen und die im Marketing- und Flughafendienstleistungsvertrag vorgesehene Betriebsdauer dieser Verbindungen hinausgehen, äußerst ungewiss sind und nicht mit einer Zuverlässigkeit quantifiziert werden können, die von einem umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmer als ausreichend hoch angesehen worden wäre. |
|
(326) |
Der Studie vom 17. Januar 2014 zufolge sind beispielsweise „… zukünftige inkrementelle Gewinne über das vorgesehene Ende des Vertrags über Flughafendienstleistungen hinaus von ihrem Wesen her ungewiss“. In dieser Studie werden zwei Methoden zur Bewertung der positiven Wirkung der Verträge über Marketingdienstleistungen vorgeschlagen, und zwar ein auf dem Cashflow beruhender und ein auf der Kapitalisierung beruhender Ansatz. |
|
(327) |
Der Cashflow-Ansatz besteht darin, die Gewinne der Verträge über Marketing- und Flughafendienstleistungen in Form von zukünftigen Einnahmen, die dem Flughafenbetreiber durch die Marketingdienstleistungen und den Vertrag über Flughafendienstleistungen entstehen, nach Abzug der entsprechenden Kosten zu bewerten. Der Kapitalisierungsansatz besteht darin, die Verbesserung des Images des Flughafens infolge der Marketingdienstleistungen als einen immateriellen Vermögensgegenstand zu betrachten, der zu dem im Vertrag über Marketingdienstleistungen vorgesehenen Preis angeschafft wird. |
|
(328) |
In der Studie wird jedoch auf die umfassenden Probleme hingewiesen, die der Kapitalisierungsansatz aufwirft, was die Unzuverlässigkeit der Ergebnisse einer solchen Methode zeigt, und der auf dem Cashflow beruhende Ansatz bevorzugt. In der Studie heißt es insbesondere: „Der Kapitalisierungsansatz dürfte nur den Anteil der Marketingausgaben berücksichtigen, der den immateriellen Vermögensgegenständen eines Flughafens zuzuweisen ist. Es kann allerdings schwierig sein, den Anteil der Marketingausgaben, der zukünftige Einnahmen für den Flughafen generieren kann (d. h. eine Investition in die immateriellen Vermögensgegenstände des Flughafens), im Verhältnis zu denen, die aktuelle Einnahmen für den Flughafen generieren, zu ermitteln“. Weiterhin wird betont: „Zur Umsetzung des Kapitalisierungsansatzes ist es erforderlich, die mittlere Dauer zu schätzen, während der ein Flughafen in der Lage wäre, einen Kunden aufgrund der Marketingkampagne von AMS zu halten. In der Praxis wäre es mangels ausreichender Daten sehr schwierig, die mittlere Dauer der Kundenhaltung zu schätzen“. |
|
(329) |
In der Studie vom 31. Januar 2014 wird dagegen eine praktische Anwendung des Cashflow-Ansatzes vorgeschlagen. Nach diesem Ansatz nehmen die Gewinne aus den Verträgen über Marketingdienstleistungen und Flughafendienstleistungen, die über den Ablauf des Vertrags über Marketingdienstleistungen hinausgehen, die Form eines „Endwerts“ an, der für den Zeitpunkt des Vertragsablaufs berechnet wird. Dieser Endwert wird ausgehend von den inkrementellen Gewinnen berechnet, die im letzten Geltungsjahr des Vertrags über Flughafendienstleistungen von den Flughafendienstleistungs- und Marketingdienstleistungsverträgen erwartet werden. Diese Gewinne werden während des folgenden Zeitraums, der genauso lang wie die Laufzeit des Vertrags über Flughafendienstleistungen ist, verlängert und dabei in Abhängigkeit von der Wachstumsrate des Flugverkehrs in Europa und von einem Wahrscheinlichkeitsfaktor, der das Vermögen des Vertrags über Flughafendienstleistungen und des Vertrags über Marketingdienstleistungen widerspiegeln soll, nach Ablauf dieser Verträge weiter zu den Gewinnen des Flughafens beizutragen, korrigiert. Dieses Vermögen, nachhaltige Gewinne zu bewirken, ergibt sich gemäß der Studie vom 31. Januar 2014 aus mehreren Faktoren, zu denen „ein höherer Bekanntheitsgrad und eine stärkere Marke sowie Netzwerkexternalitäten und wiederkehrende Fluggäste“ zählen sollen, ohne dass näher darauf eingegangen wird. Darüber hinaus berücksichtigt diese Methode einen Abzinsungssatz, der die Kapitalkosten widerspiegelt. |
|
(330) |
Für den Wahrscheinlichkeitsfaktor wird in der Studie ein als konservativ erachteter Satz von 30 % vorgeschlagen. Die sehr theoretische Studie enthält jedoch keine belastbaren quantitativen oder qualitativen Begründungen für diesen Punkt. Der Satz von 30 % beruht auf keinerlei spezifischen Fakten der Tätigkeit von Ryanair oder des Markts für Luftverkehr oder Flughafendienstleistungen. In der Studie wird kein Zusammenhang zwischen diesem Satz und den nur ganz kurz angesprochenen Faktoren (Bekanntheitsgrad, starke Marke, Netzwerkexternalitäten und wiederkehrende Fluggäste) hergestellt, durch die sich angeblich die Gewinne aus den Flughafendienstleistungs- und Marketingdienstleistungsverträgen über deren Ablauf hinaus fortsetzen. Schließlich stützt sich die Studie nicht auf den spezifischen Inhalt der in den einzelnen Verträgen mit AMS vorgesehenen Marketingdienstleistungen, um zu analysieren, in welchem Maße diese Leistungen die genannten Faktoren beeinflussen könnten. |
|
(331) |
Darüber hinaus wird in der Studie nicht bewiesen, dass Gewinne, die dem Flughafenbetreiber im letzten Geltungsjahr des Vertrags entstehen, mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit über den Ablauf des Vertrags über Flughafendienstleistungen und des Vertrags über Marketingdienstleistungen hinaus anhalten. Ebenfalls nicht bewiesen wird die Relevanz der Wachstumsrate des europäischen Luftverkehrsmarktes für die Bewertung der Effekte eines Vertrags über Flughafendienstleistungen und eines Vertrags über Marketingdienstleistungen für einen bestimmten Flughafen. |
|
(332) |
Ein nach der von Ryanair vorgeschlagenen Methode berechneter „Endwert“ würde daher von einem umsichtigen, marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmer bei der Bewertung, ob ein Vertragsabschluss interessant ist, kaum berücksichtigt werden. |
|
(333) |
Die Studie vom 31. Januar 2014 zeigt demnach, dass die Cashflow-Methode ebenso wie die Kapitalisierungsmethode nur sehr unsichere und kaum zuverlässige Ergebnisse bringt. |
|
(334) |
Im Übrigen haben weder Frankreich noch einer der Beteiligten Nachweise dafür beigebracht, dass die von Ryanair in dieser Studie vorgeschlagene Methode oder eine andere Methode zur quantifizierten Berücksichtigung der Gewinne, die über den Ablauf den Flughafen- und Marketingdienstleistungsverträge hinausgehen würden, von Betreibern von Regionalflughäfen, die mit dem von Angoulême vergleichbar sind, tatsächlich angewandt wurde. Frankreich hat im Übrigen keine Stellungnahme zu den Studien vom 17. und 31. Januar 2014 abgegeben und deren Schlussfolgerungen demzufolge im Rahmen dieses Verfahrens nicht gebilligt. |
|
(335) |
Wie bereits angegeben, zielen zudem die Marketingdienstleistungen, um die es in diesem förmlichen Prüfverfahren geht, ganz offensichtlich auf Personen ab, die die im Vertrag über Marketingdienstleistungen genannte Flugverbindung potenziell nutzen. Wird diese Flugverbindung nach Ablauf des Vertrags über Flughafendienstleistungen nicht mehr angeboten, ist es äußerst unwahrscheinlich, dass sich die Marketingdienstleistungen nach Vertragsablauf weiterhin positiv auf die Nutzung des Flughafens auswirken. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Fluggesellschaft eine Strecke nach Ablauf der Laufzeit, zu der sie sich im Vertrag über Flughafendienstleistungen verpflichtet hat, weiter betreiben möchte, ist nun aber für einen Flughafenbetreiber kaum kalkulierbar. Insbesondere Billigfluggesellschaften haben gezeigt, dass sie das Einrichten und Stilllegen von Strecken sehr dynamisch handhaben. Beim Abschluss eines Geschäfts wie dem, das in diesem förmlichen Prüfverfahren untersucht wird, würde ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer daher nicht darauf setzen, dass die Fluggesellschaft den Betrieb der betroffenen Strecke bei Ablauf des Vertrags verlängern möchte. |
|
(336) |
Darüber hinaus ist festzustellen, dass ein nach der von Ryanair in der Studie vom 31. Januar 2014 vorgeschlagenen Methode berechneter Endwert nur dann positiv ist (und sich demzufolge positiv auf die voraussichtliche Rentabilität des Vertrags über Flughafendienstleistungen und des Vertrags über Marketingdienstleistungen auswirkt), wenn der von diesen Verträgen erwartete inkrementelle Gewinn im letzten Geltungsjahr des Vertrags über Flughafendienstleistungen positiv ist, denn die Methode besteht darin, von dem im letzten Geltungsjahr des Vertrags über Flughafendienstleistungen erwarteten Gewinn auszugehen und ihn unter Anwendung von zwei Faktoren auf die Zukunft zu projizieren. Der erste Faktor stellt das Gesamtwachstum des europäischen Luftverkehrsmarktes dar und spiegelt den erwarteten Anstieg des Fluggastaufkommens wider. Der zweite ist ein Faktor von 30 %, der schematisch die Wahrscheinlichkeit abbildet, dass die Erfüllung der ausgelaufenen Verträge den Abschluss ähnlicher Verträge in der Zukunft begünstigt, so dass ähnliche Zahlungsströme generiert werden. Wenn nun der im letzten Geltungsjahr des Vertrags über Flughafendienstleistungen erwartete zukünftige inkrementelle Gewinn negativ ausfällt, ist auch der Endwert negativ, so dass der Abschluss ähnlicher wie der ausgelaufenen Verträge dazu führen würde, dass sich die Rentabilität des Flughafens von Jahr zu Jahr verschlechtert. |
|
(337) |
In der Studie vom 31. Januar 2014 wird dieser Fall ganz kurz angesprochen, wobei lediglich in einer Fußnote ohne Kommentare oder Begründungen angegeben wird: „… ein Endwert kann nicht berechnet werden, wenn die inkrementellen Gewinne nach Abzug der Zahlungen an AMS im letzten Jahr der betreffenden Vertragslaufzeit negativ sind“ (173). Wie nun aber im Folgenden gezeigt wird, bewirken alle betroffenen Verträge im vorliegenden Fall voraussichtliche inkrementelle Zahlungsströme, die bezogen auf den Kapitalwert in jedem Jahr und nicht nur insgesamt negativ sind. Bei diesen Verträgen wäre somit ein nach der von Ryanair vorgeschlagenen Methode berechneter „Endwert“ gleich null oder sogar negativ. Die Berücksichtigung eines solchen Endwerts würde demnach die Schlussfolgerung, dass die einzelnen Verträge einen wirtschaftlichen Vorteil beinhalten, nicht infrage stellen. |
|
(338) |
Abschließend geht aus den vorstehenden Ausführungen hervor, dass der einzige greifbare Gewinn, den ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer von einem Vertrag über Marketingdienstleistungen erwarten würde und bei der Bewertung des Interesses, einen solchen Vertrag abzuschließen, quantifiziert berücksichtigen würde, ein möglicher positiver Effekt der Marketingdienstleistungen auf die Zahl der Passagiere wäre, die die unter die betreffenden Verträge fallenden Flugverbindungen während der in diesen Verträgen vorgesehenen Betriebsdauer der Verbindungen nutzen würden. Die übrigen Gewinne sind nach Auffassung der Kommission zu ungewiss, als dass sie beziffert berücksichtigt würden, und derartige theoretische Gewinne wurden von den Betreibern des Flughafens Angoulême beim Abschluss der in Rede stehenden Verträge nicht berücksichtigt. |
9.1.3.3.
|
(339) |
Nach den neuen Leitlinien kann im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers das Vorliegen einer Beihilfe für eine einen Flughafen nutzende Luftverkehrsgesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen werden, wenn der für die Flughafendienstleistungen erhobene Preis dem Marktpreis entspricht oder wenn durch eine Ex-ante-Analyse, d. h. anhand der zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme vorliegenden Informationen und der zu diesem Zeitpunkt vorhersehbaren Entwicklungen, aufgezeigt werden kann, dass die Vereinbarung zwischen Flughafen und Luftverkehrsgesellschaft einen positiven inkrementellen Beitrag zum Gewinn des Flughafens leisten wird (174). |
|
(340) |
Im Übrigen wird die Kommission den neuen Leitlinien zufolge „bei der Prüfung von zwischen einem Flughafen und Luftverkehrsgesellschaften geschlossenen Vereinbarungen … auch berücksichtigen, in welchem Maße die einer Prüfung unterzogenen Vereinbarungen im Rahmen einer zumindest langfristig auf Rentabilität abzielenden Gesamtstrategie des Flughafens zu betrachten sind“ (175). Im Hinblick auf den ersten Ansatz (Vergleich mit einem „Marktpreis“) hat die Kommission jedoch Zweifel, dass zum jetzigen Zeitpunkt ein geeigneter Referenzwert ermittelt werden kann, der die Feststellung eines tatsächlichen Marktpreises für von Flughäfen angebotene Dienste erlauben würde. Zudem ist nach Auffassung der Kommission die Ex-ante-Analyse des inkrementellen Zuwachses der Rentabilität das am besten geeignete Kriterium für die Bewertung von Vereinbarungen, die Flughäfen mit einzelnen Luftverkehrsgesellschaften schließen (176). |
|
(341) |
Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers unter Bezugnahme auf einen auf ähnlichen Märkten festgestellten mittleren Preis grundsätzlich schlüssig sein kann, wenn ein solcher Preis in angemessener Weise festgestellt oder aus anderen Marktindikatoren abgeleitet werden kann. Im Fall der Flughafendienstleistungen trifft diese Methode jedoch möglicherweise nicht in der gleichen Weise zu, denn die Struktur der Kosten und Einnahmen kann sich von einem Flughafen zu einem anderen erheblich unterscheiden. Diese Kosten und Einnahmen sind von der Entwicklungsphase des Flughafens, der Zahl der den Flughafen bedienenden Luftfahrtunternehmen, der freien Kapazität im Hinblick auf das Fluggastaufkommen, dem Zustand der Infrastrukturen und der gebundenen Investitionen, dem möglicherweise unterschiedlichen Regelungsrahmen der einzelnen Mitgliedstaaten sowie den historischen Schulden und Verpflichtungen des Flughafens abhängig (177). |
|
(342) |
Die Liberalisierung des Luftverkehrsmarktes verkompliziert zudem eine rein vergleichende Untersuchung. Wie der vorliegende Fall verdeutlicht, beruhen die Geschäfte zwischen Flughäfen und Fluggesellschaftlichen nicht auf einer Liste mit öffentlichen Preisen für einzelne Leistungen. Diese Geschäfte unterscheiden sich sehr stark. Sie beinhalten eine Risikoteilung im Hinblick auf die Nutzung und die damit verbundenen kaufmännischen und finanziellen Verantwortlichkeiten, eine Generalisierung der Anreizmechanismen sowie Änderungen der Risikoteilung während der Vertragslaufzeit. Infolgedessen sind die Geschäfte auf der Grundlage eines Preises je Rotation oder je Passagier kaum vergleichbar. |
|
(343) |
Ryanair zufolge lässt sich der Grundsatz des umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers anwenden, indem bestimmte europäische Flughäfen als Vergleichsgröße herangezogen werden. Nach Auffassung von Ryanair lässt sich der Flughafen Angoulême durch bestimmte ähnliche europäische Flughäfen ersetzen (178). In der Studie, die der Kommission dazu vorgelegt wurde, werden die von Ryanair am Flughafen Angoulême gezahlten Entgelte mit denen verglichen, die Ryanair auf diesen als vergleichbar betrachteten Flughäfen zahlt. Ryanair folgert daraus, dass die von diesen anderen Flughäfen verlangten Entgelte geringer als die vom Flughafen Angoulême berechneten sind. |
|
(344) |
Nach Auffassung der Kommission ist die in der genannten Studie gewählte Methode insofern irrelevant, als sie sich auf Leistungen und Zahlungen beschränkt, die auf dem Vertrag über Flughafendienstleistungen beruhen, und den Vertrag über Marketingdienstleistungen außer Acht lässt. Wie die Kommission bereits festgestellt hat, muss nun aber der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers nach einer gemeinsamen Würdigung der beiden miteinander verknüpften Verträge angewandt werden. Die Schlussfolgerungen der von Ryanair vorgelegten vergleichenden Analyse können daher nicht berücksichtigt werden. |
|
(345) |
Die Entgelte, die Ryanair auf anderen Flughäfen für Flughafendienstleistungen zahlt, können im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers nicht als Vergleichsgröße dienen. |
|
(346) |
Im Übrigen stellt die Kommission fest, dass der Preis, den Ryanair tatsächlich für die Inanspruchnahme der Flughafendienstleistungen des Flughafens Angoulême bezahlt hat, in den Jahren 2008 und 2009 negativ war. Ein negativer Preis, den ein Flughafenbetreiber einer Fluggesellschaft aufgrund einer nicht kostendeckenden Höhe der Flughafenabgaben gewährt, kann zwar mit einer vernünftigen Kalkulation eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers vereinbar sein, jedoch nur unter der Bedingung, dass dieser negative Preis über einen bestimmten Zeitraum durch einen vorweggenommenen Anstieg der durch den Betrieb einer Flugverbindung generierten Einnahmen ausgeglichen wird, unabhängig davon, ob diese Einnahmen luftverkehrsbezogen sind oder nicht. Im vorliegenden Fall hätten die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen jedoch nicht ausreichen können und sich auch über die fünfjährige Laufzeit des Flughafendienstleistungsvertrags nicht in einem notwendigen und ausreichenden Maße entwickeln können. |
|
(347) |
Schließlich gibt es nur wenige Flughäfen, bei denen ein negativer Preis gerechtfertigt werden könnte, und keiner dieser Flughäfen ist in der Stichprobe enthalten. Die Kommission hält die Merkmale der Flughäfen der Stichprobe für zu verschiedenartig, als dass sie eine zufriedenstellende Prüfungsgrundlage bilden könnten (179). |
|
(348) |
Im Übrigen hat Ryanair nicht gezeigt, inwieweit die in der Studie genannten Flughäfen von Indikatoren her wie z. B. Verkehrsaufkommen, Art des Verkehrs, Art und Umfang der erbrachten Flughafendienstleistungen, Nähe des Flughafens zu einer Großstadt, Einwohnerzahl im Einzugsgebiets des Flughafens, Wohlstand im Umfeld und dem Vorliegen verschiedener geografischer Gebiete, aus denen Passagiere gewonnen werden könnten, hinreichend vergleichbar sind (180). Weder Frankreich noch einer der Beteiligten hat im Übrigen geltend gemacht, dass es Flughäfen gibt, die angesichts dieser Kriterien mit dem Flughafen Angoulême hinreichend vergleichbar wären. |
|
(349) |
Unter diesen Umständen vertritt die Kommission die Auffassung, dass im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller ihr vorliegenden Informationen bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die Beziehungen zwischen Flughäfen und Fluggesellschaften nicht von dem in den neuen Luftfahrtleitlinien empfohlenen Ansatz, d. h. von der Ex-ante-Analyse des inkrementellen Zuwachses der Rentabilität, abgewichen werden kann. Dieser Ansatz liegt darin begründet, dass ein Flughafenbetreiber ein objektives Interesse daran hat, ein Geschäft mit einer Fluggesellschaft abzuschließen, wenn er in angemessener Weise erwarten kann, dass sich dadurch im Vergleich zu einer kontrafaktischen Situation, in der diese Vereinbarung nicht abgeschlossen würde, seine Gewinne erhöhen (oder seine Verluste verringern), und dies unabhängig von jedem weiteren Vergleich. |
9.1.3.4.
|
(350) |
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Kommission bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers auf die Verträge von 2008 den Vertrag über Marketingdienstleistungen und den Vertrag über Flughafendienstleistungen, die gleichzeitig geschlossen wurden, gemeinsam prüfen muss, um zu bestimmen, ob ein hypothetischer marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer, der sich von Rentabilitätsaussichten leiten lässt und anstelle der IHK-Flughafen den Flughafen von Angoulême betreibt, diese Verträge geschlossen hätte. Dazu muss die inkrementelle Rentabilität der Verträge von 2008 über ihre gesamte Laufzeit so bewertet werden, wie dies ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge getan hätte. Dabei muss Folgendes geschätzt werden:
|
|
(351) |
Diese Berechnungen müssen zukünftige jährliche Zahlungsströme ergeben, die der Differenz zwischen inkrementellen Einnahmen und Kosten entsprechen und gegebenenfalls mit einem den Kapitalkosten des Flughafenbetreibers entsprechenden Satz abgezinst werden müssen. Ein positiver Kapitalwert deutet grundsätzlich darauf hin, dass mit den betreffenden Verträgen kein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, während ein negativer Kapitalwert das Vorliegen eines solchen Vorteils aufzeigt. |
|
(352) |
Festzustellen ist, dass im Rahmen einer solchen Bewertung das Vorbringen von Ryanair, die Preise der vom SMAC eingekauften Marketingdienstleistungen würden dem „Marktpreis“ entsprechen oder darunter liegen, überhaupt nicht relevant ist. Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer, der sich von Rentabilitätsaussichten leiten lässt, wäre nicht — auch nicht zu einem dem „Marktpreis“ entsprechenden oder niedrigeren Preis — bereit, derartige Leistungen einzukaufen, wenn er absehen würde, dass die inkrementellen Kosten, die durch die Verträge bewirkt werden, trotz der positiven Auswirkungen dieser Dienstleistungen auf die Nutzung der betroffenen Flugverbindungen die inkrementellen Einnahmen vom Kapitalwert her übersteigen würden. In einem solchen Fall würde der „Marktpreis“ über dem liegen, was er zu zahlen bereit wäre, und er würde logischerweise auf die betreffenden Leistungen verzichten. |
|
(353) |
Aus den gleichen Gründen wäre die Tatsache, dass die im Vertrag über Flughafendienstleistungen vorgesehenen Preise möglicherweise den von anderen Betreibern von ein ganz klein wenig vergleichbaren Flughäfen berechneten Preisen entsprechen oder darüber liegen, im Rahmen der vorliegenden Analyse irrelevant, da nicht damit gerechnet werden könnte, dass sie inkrementelle Einnahmen generieren, die ausreichen, um die inkrementellen Kosten zu decken. |
9.1.3.5.
|
(354) |
Im Hinblick auf die Würdigung der Verträge von 2008 und angesichts der vorstehenden Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Bestehen als auch der Umfang von Beihilfeelementen in diesen Verträgen unter Berücksichtigung der Lage zum Zeitpunkt ihrer Gewährung beurteilt werden müssen (181), und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Informationen und Entwicklungen, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben bzw. vorhersehbar waren. |
|
(355) |
Die von den französischen Behörden übermittelten Angaben bestätigen, dass der SMAC eine Prognosestudie vornehmen ließ, die am 14. Juni 2006 übergeben wurde (182). Diese Studie befasst sich mit den Aussichten des Flughafens Angoulême für die Zeit nach dem 1. Januar 2007. Ohne näher ins Detail zu gehen, gehen aus diesem Dokument die großen Kostenaggregate hervor, die mit der Einrichtung einer von Ryanair betriebenen Strecke zwischen Angoulême und London verbunden sind. Für ein auf 1 00 000 Passagiere jährlich geschätztes Fluggastaufkommen gelangt die Studie zu folgendem Ergebnis:
|
|
(356) |
Dieses Dokument ist kein Geschäftsplan, auf dessen Grundlage die Kommission prüfen könnte, ob die Voraussetzung des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers erfüllt ist, denn die bei der Ausarbeitung dieser Prognosen zugrunde gelegten Daten werden nicht genannt und die Annahmen nicht hinreichend erläutert. Zudem wird diese Schätzung über einen Zeitraum von drei Jahren erstellt, obwohl bereits vor dem Vertragsschluss feststand, dass die Verträge von 2008 eine Laufzeit von fünf Jahren haben sollten. Schließlich wurde diese Studie lange vor den Verträgen von 2008 erstellt. Mit ihr sollte nicht bestimmt werden, ob diese Verträge mit Ryanair/AMS in der Form, in der sie vor ihrem Abschluss in Erwägung hätten gezogen werden können, für den Betreiber des Flughafens ausreichend profitabel gewesen wären. |
|
(357) |
Die Kommission stellt fest, dass diese Prognosen in jedem Fall nahe legen, dass sich der SMAC als Betreiber des Flughafens Angoulême nicht wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhalten hat. So geht aus dieser Prognosestudie von 2006 hervor, dass der SMAC bereits zu jedem Zeitpunkt hat wissen müssen, dass die Einrichtung einer von einer Billigfluggesellschaft betriebenen Flugverbindung zwischen Angoulême und London hohe betriebliche Verluste und demzufolge einen erheblichen Finanzierungsbedarf nach sich ziehen kann. |
|
(358) |
Trotz dieser Informationen, die dem SMAC bei Abschluss der Verträge von 2008 vorlagen, hielt er es nicht für erforderlich, als Grundlage für seine Entscheidung, diese Verpflichtungen einzugehen, im Vorfeld einen Geschäftsplan oder eine vergleichbare betriebswirtschaftliche Analyse für die mit Ryanair und AMS zu schließenden Verträge erstellen zu lassen. |
|
(359) |
Ryanair zufolge könne das Nichtvorliegen eines Geschäftsplans zum Zeitpunkt des Abschlusses von Verträgen wie den im Rahmen dieses förmlichen Prüfverfahrens geprüften nicht als Beweis für die Nichterfüllung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers herangezogen werden. |
|
(360) |
Das Nichtvorliegen eines Geschäftsplans bzw. ganz allgemein einer vor Vertragsabschluss durchgeführten bezifferten Rentabilitätsanalyse ist nun aber ein eindeutiges Anzeichen dafür, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers nicht beachtet wurde. Im vorliegenden Fall gilt dies erst recht, da dem Betreiber des Flughafens Angoulême vor Abschluss der Verträge von 2008 Informationen vorlagen, die an der wirtschaftlichen Rentabilität eines Vertrags über die Einrichtung einer Billigflugverbindung nach London zweifeln ließen. |
|
(361) |
Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Frankreich keine Belege dafür beigebracht hat, dass der Flughafenbetreiber zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge von 2008 eine Risiko-Nutzen-Analyse vorgenommen hat. Frankreich macht im Gegenteil geltend, der Entscheidung des SMAC habe der Wunsch zugrunde gelegen, den Fortbestand des Flughafens Angoulême zu sichern, und er habe sich demzufolge von einem Ziel der regionalen Entwicklung leiten lassen. Diese Behauptung ist allerdings ein weiteres Indiz dafür, dass der Abschluss der Verträge von 2008 mit Ryanair und AMS nicht hauptsächlich von Rentabilitätsaussichten geleitet war. |
|
(362) |
Bestätigt wird diese Schlussfolgerung nach Auffassung der Kommission durch ihre Bewertung dessen, was eine von einem umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmer durchgeführte Rentabilitätsanalyse für die Verträge von 2008 ergeben hätte. |
|
(363) |
Dazu hat die Kommission eine eigene Analyse durchgeführt und dabei so, wie es ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer es nach den neuen Leitlinien grundsätzlich getan hätte, nur die inkrementellen Kosten und Einnahmen der Verträge von 2008 zugrunde gelegt. Die berücksichtigten Annahmen und die Ergebnisse der Analyse werden im Folgenden dargestellt. |
|
(364) |
Die Kommission weist im Zusammenhang mit dieser Analyse darauf hin, dass sowohl Frankreich als auch die Beteiligten nach der Annahme der neuen Leitlinien aufgefordert wurden, Stellungnahmen zu deren Anwendung auf den vorliegenden Fall abzugeben (siehe Erwägungsgründe 8 und 9). Im vorliegenden Fall haben weder Frankreich noch die Beteiligten in der Sache den Ansatz der Kommission bestritten, dass, da kein geeigneter Referenzwert ermittelt werden kann, der die Feststellung eines tatsächlichen Marktpreises für von Flughäfen angebotene Dienste erlauben würde, die Ex-ante-Analyse des inkrementellen Zuwachses der Rentabilität das am besten geeignete Kriterium für die Bewertung der Vereinbarungen zwischen diesen beiden Parteien ist. |
a) Zeithorizont
|
(365) |
Bei der Bewertung des Interesses, einen Vertrag über Flughafendienstleistungen und/oder einen Vertrag über Marketingdienstleistungen zu schließen, hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer als Zeithorizont für seine Bewertung entweder die Laufzeit der in Rede stehenden Verträge oder den in jedem einzelnen Vertrag vorgesehenen Zeitraum gewählt, d. h. er hätte die inkrementellen Kosten und Einnahmen über den Geltungszeitraum der Verträge bewertet. |
|
(366) |
Ein längerer Zeitraum wäre nicht gerechtfertigt, denn ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer hätte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf eine Verlängerung der auslaufenden Verträge zu gleichen oder geänderten Konditionen gesetzt, zumal ein normal umsichtiger Betreiber wissen musste, dass Billigfluggesellschaften wie Ryanair dafür bekannt waren und sind, dass sie ihre Tätigkeit — sowohl das Einrichten und Einstellen von Flugverbindungen als auch das Erhöhen oder Verringern der Flugfrequenzen — sehr dynamisch an den Marktentwicklungen ausrichten. |
|
(367) |
Im Übrigen wurde im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers die Tatsache, dass Ryanair bestimmte Strecken nicht während des gesamten in den Verträgen von 2008 vorgesehenen Zeitraums betrieben hat, nicht berücksichtigt, weil dieser Aspekt bei Abschluss der Verträge weder bekannt noch vorhersehbar war. |
|
(368) |
Im Folgenden wird die Kommission die bei der Analyse der Verträge von 2008 mit Ryanair/AMS berücksichtigten Annahmen für das Fluggastaufkommen und die inkrementellen Einnahmen und Kosten untersuchen und anschließend das Ergebnis der Analyse dieser Verträge präsentieren. |
b) Voraussichtliches inkrementelles Fluggastaufkommen und voraussichtliche Zahl der Rotationen
|
(369) |
Die von der Kommission durchgeführte Analyse beruht auf dem inkrementellen Fluggastaufkommen (d. h. der zusätzlichen Anzahl der Passagiere), mit dem ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber des Flughafens Angoulême anstelle des SMAC beim Abschluss der Verträge von 2008 hätte rechnen können. Mit anderen Worten geht es darum, die Zahl der Fluggäste zu schätzen, mit der der Betreiber des Flughafens Angoulême im Jahr 2008 auf der von Ryanair betriebenen Strecke Angoulême-London über die Vertragslaufzeit hinweg hätte rechnen können. |
|
(370) |
Das voraussichtliche inkrementelle Fluggastaufkommen wurde anhand der Frequenzen, die in den Verträgen über Flughafendienstleistungen und Marketingdienstleistungen für die Strecke Angoulême-London vorgesehen waren, und anhand der daraus resultierenden Zahl der jährlichen Rotationen bestimmt. |
|
(371) |
Im Übrigen hat die Kommission die Kapazität der von Ryanair eingesetzten Flugzeuge berücksichtigt, d. h. der Boeing 737-800 in der Ausführung mit 189 Plätzen. |
|
(372) |
Die Kommission nimmt dabei eine Auslastung je Flug von 85 % an. Diese Annahme ist für Ryanair günstig, denn eine Auslastung von 85 % ist hoch. Sie liegt im Übrigen leicht über dem Mittelwert der von Ryanair auf seinem Streckennetz betriebenen Flüge (183) und ist genauso hoch wie oder höher als der Wert, den Frankreich in seiner Rekonstruktion der Rentabilitätsanalysen vorschlägt. Obwohl es sich um eine günstige Annahme handelt, kann diese hohe Auslastung nach Auffassung der Kommission berücksichtigt werden, um eine mögliche positive Wirkung der Marketingdienstleistungen auf die Nutzung der unter die einzelnen Verträge fallenden Flugverbindungen miteinzubeziehen, da keine Angaben zu den voraussichtlichen Auswirkungen dieser Dienstleistungen auf die Auslastung vorliegen. Wenn der Geltungszeitraum eines Vertrags nicht mit vollen Kalenderjahren zusammenfiel, trug die Kommission dem Rechnung, indem sie für jedes Geltungsjahr des Vertrags das voraussichtliche Fluggastaufkommen im Verhältnis zur Anzahl der Tage des Jahres, an denen der Vertrag galt, berechnete. |
c) Inkrementelle Einnahmen
|
(373) |
Die Kommission hat bei den analysierten Verträgen von 2008 versucht, die inkrementellen Einnahmen, d. h. die durch dieses Geschäft bewirkten Einnahmen, so zu bestimmen, wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer sie prognostiziert hätte. |
|
(374) |
In Anwendung des Single-Till-Prinzips müssen dabei sowohl die luftverkehrsbezogenen als auch die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen berücksichtigt werden. |
|
(375) |
Die luftverkehrsbezogenen Einnahmen setzen sich aus den einzelnen Entgelten zusammen, die die Fluggesellschaft an den Flughafenbetreiber zahlen muss. Dazu gehören:
|
|
(376) |
In den Verträgen von 2008 wurde die Höhe des Landeentgelts und des Passagierentgelts direkt festgelegt. Gemäß Artikel 7.1 des Vertrags über Flughafendienstleistungen wurde die Höhe des Passagierentgelts auf der Grundlage der geltenden Preislisten des Flughafens Angoulême bestimmt. In Artikel 7.3 des Vertrags über Flughafendienstleistungen werden jedoch für die ersten drei Jahre Preisnachlässe vorgesehen. Dieser Nachlass beträgt 57,25 % im ersten Jahr, entsprechend einem Entgelt von 1,18 EUR, 48 % im zweiten Jahr, entsprechend einem Entgelt von 1,44 EUR, und 24 % im dritten Jahr, entsprechend einem Entgelt von 2,10 EUR. Zudem wurde das Landeentgelt in Artikel 7.2 des Vertrags auf 252,29 EUR je Landung festgelegt. Bei der Analyse wurden daher die im Vertrag festgelegten Beträge berücksichtigt. |
|
(377) |
Im Übrigen sah Artikel 7.4 des Vertrags über Flughafendienstleistungen ein Entgelt für die Bodenabfertigung in Höhe von 195 EUR im ersten Jahr vor. Dieses Entgelt sollte vom zweiten Jahr an auf 245 EUR angehoben werden. Diesen Betrag berücksichtigt die Kommission bei ihrer Analyse. |
|
(378) |
Zur Berechnung des Aufkommens aus den drei luftverkehrsbezogenen Entgelten, das ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer von dem Vertrag erwartet hätte, verwendete die Kommission die im Vertrag festgelegten Prognosen für die Anzahl der Rotationen (für das Landeentgelt und das Bodenabfertigungsentgelt) und für das zusätzliche Fluggastaufkommen (für das Passagierentgelt) und multiplizierte sie mit den oben genannten Einheitspreisen für die Entgelte. |
|
(379) |
Die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen verhalten sich im Prinzip in etwa proportional zur Anzahl der Fluggäste, denn die Umsätze der Parkhäuser, Restaurants und sonstigen Einzelhandelsbetriebe im Flughafen sind von der Zahl der Fluggäste abhängig. Gleiches gilt somit für die Einnahmen des Flughafenbetreibers aus diesen Tätigkeiten. Im vorliegenden Fall resultiert jedoch ein erheblicher Anteil der nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen auf den Ausgaben der Angestellten des Flughafenbetreibers und der sonstigen Unternehmen, da das Fluggastaufkommen am Flughafen Angoulême nicht sehr hoch ist. |
|
(380) |
Die inkrementellen nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Auffassung der Kommission wahrscheinlich berechnet, indem er die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen des Flughafens unmittelbar vor Vertragsabschluss zugrunde gelegt hätte. Im vorliegenden Fall beruhen die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen zu einem Großteil auf den Ausgaben der Angestellten des Flughafenbetreibers und der am Flughafen niedergelassenen Unternehmen, da das Fluggastaufkommen nicht sehr hoch ist. Den von Frankreich vorgelegten Informationen zufolge konnte für die Summe der nicht luftverkehrsbezogenen inkrementellen Einnahmen rein aus dem gewerblichen Verkehr ein Wert von […] EUR angesetzt werden. Diese Schätzung ist nach Ansicht der Kommission angemessen. |
d) Inkrementelle Kosten
|
(381) |
Die inkrementellen Kosten, die ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer, der den Flughafen anstelle der Betreiber des Flughafens Angoulême betreibt, bei jedem Geschäft (umfassend gegebenenfalls einen Vertrag über Flughafendienstleistungen und einen Vertrag über Marketingdienstleistungen) grundsätzlich erwartet hätte, lassen sich in die drei folgenden Kategorien einteilen:
|
|
(382) |
Für die Kosten der Marketingverträge hat die Kommission die im Vertrag über Marketingdienstleistungen vorgesehenen Beträge berücksichtigt. Der mit Ryanair geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen sah in Artikel 3.1 Marketingdienstleistungen im Wert von 4 00 000 EUR im ersten Jahr, 3 00 000 EUR im zweiten Jahr und 2 25 000 EUR im dritten Jahr vor. Diese Beträge hat die Kommission als Kosten der Marketingdienstleistungen berücksichtigt. |
|
(383) |
Wie bei den Prognosen für das Fluggastaufkommen stellen die voraussichtlichen Marketingzahlungen nicht zwangsläufig die tatsächlich gezahlten Beträge dar, da bestimmte, nach Vertragsabschluss eingetretene Ereignisse zu Abweichungen von den anfänglich vorgesehenen Beträgen haben führen können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt wird. Diese Ereignisse dürfen jedoch bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers nicht berücksichtigt werden, weil sie nach Abschluss der Verträge eingetreten sind. Bei der Bewertung der Rentabilität der Verträge von 2008 hätte jeder marktwirtschaftlich handelnde Wirtschaftsteilnehmer die bei Unterzeichnung des Vertrags vorgesehenen Beträge herangezogen. |
|
(384) |
Inkrementelle Investitionskosten wurden nicht berücksichtigt, weil die Akten keinen Hinweis darauf enthalten, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer damit gerechnet hätte, im Wesentlichen aufgrund der hier geprüften Verträge bestimmte Investitionen tätigen zu müssen. |
|
(385) |
Bei der Schätzung der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge von 2008 absehbaren inkrementellen Betriebskosten muss sich die Kommission auf die Analyseelemente des Flughafenbetreibers stützen, da sie nicht abschätzen konnte, inwieweit ein Vertrag die einzelnen Kostenpositionen des Flughafens beeinflussen kann. |
|
(386) |
Die Kommission stellt fest, dass diese Schätzung von der IHK-Flughafen und vom SMAC vor der Unterzeichnung der Verträge von 2008 vorgenommen wurde und somit bei Abschluss dieser Verträge vorlag. |
e) Präsentation der Ergebnisse für die mit Ryanair und AMS geschlossenen Verträge
|
(387) |
Nachdem somit für den Vertrag alle inkrementellen Einnahmen und Kosten ermittelt wurden, mit denen ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer gerechnet hätte, kann die Kommission für die Verträge von 2008 und für jedes einzelne Jahr der vorgesehenen Laufzeit die erwarteten inkrementellen Zahlungsströme (Einnahmen abzüglich Kosten) bestimmen. Diese Ergebnisse werden im Folgenden dargestellt. |
|
(388) |
Die Kommission stellt fest, dass bei den Verträgen von 2008 alle jährlichen inkrementellen Zahlungsströme, wie in Tabelle 12 angegeben, negativ sind, und dies, obwohl die Kommission insbesondere für das inkrementelle Fluggastaufkommen und die inkrementellen Kosten für Ryanair günstige Annahmen berücksichtigt hat. Die Kommission stellt weiterhin fest, dass diese Schlussfolgerung auch dann gelten würde, wenn man die inkrementellen Betriebskosten völlig außer Acht lassen und als inkrementelle Kosten nur die Kosten für den Einkauf der Marketingdienstleistung berücksichtigen würde. |
|
(389) |
Die Kommission stellt daher fest, dass Ryanair und AMS mit den Verträgen, die 2008 mit dem SMAC geschlossen wurden, ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde. Da dieser Vorteil auf speziellen Vertragsbestimmungen mit der betreffenden Fluggesellschaft beruht, ist er selektiv. |
9.1.4. Beeinträchtigung des Handels und Verfälschung des Wettbewerbs
|
(390) |
Wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung von Unternehmen gegenüber deren Wettbewerbern im Handel zwischen Mitgliedstaaten stärkt, ist davon auszugehen, dass der Handel durch die Beihilfe beeinträchtigt wird. Nach einer ständigen Rechtsprechung (184) wird der Wettbewerb durch eine Maßnahme bereits verfälscht, wenn der Beihilfeempfänger auf wettbewerbsoffenen Märkten im Wettbewerb zu anderen Unternehmen steht. |
|
(391) |
Seit dem Inkrafttreten der dritten Phase der Liberalisierung des Luftverkehrs am 1. Januar 1993 (185) können die Luftverkehrsunternehmen auf innergemeinschaftlichen Strecken Flüge frei betreiben und eine uneingeschränkte Kabotagegenehmigung erhalten. Der Gerichtshof hat dazu wie folgt erkannt: „Sofern jedoch ein Unternehmen in einem Sektor tätig ist, … in dem ein tatsächlicher Wettbewerb zwischen Herstellern aus verschiedenen Mitgliedstaaten stattfindet, ist jede Beihilfe, die diesem Unternehmen von der öffentlichen Hand gewährt wird, geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, da das Aufrechterhalten dieses Unternehmens auf dem Markt die Mitbewerber daran hindert, ihren Marktanteil zu vergrößern, und ihre Möglichkeiten, ihre Ausfuhren zu erhöhen, verringert“ (186). |
|
(392) |
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Maßnahmen geeignet waren, die Betriebskosten einer Luftfahrtgesellschaft zu senken und einen Anreiz für sie zu schaffen, eine Flugverbindung von einem Flughafen auf einen anderen Flughafen zu verlegen. Die Kommission stellt daher fest, dass die in Rede stehenden Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen und den Handel innerhalb der Europäischen Union beeinträchtigen. |
9.1.5. Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe
|
(393) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass Ryanair und AMS mit den Verträgen von 2008 Beihilfen erhalten haben. |
9.2. Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
|
(394) |
Die in Rede stehenden Beihilfen stellen Betriebsbeihilfen dar. Derartige Beihilfen dürfen allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen für vereinbar erklärt werden. |
|
(395) |
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (187) geht im Übrigen hervor, dass Frankreich hätte angeben müssen, auf welcher Rechtsgrundlage die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden konnten, und hätte nachweisen müssen, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit erfüllt waren. Die Kommission forderte Frankreich daher im Einleitungsbeschluss auf, die möglichen Rechtsgrundlagen für die Vereinbarkeit anzugeben und nachzuweisen, ob die geltenden Voraussetzungen für die Vereinbarkeit erfüllt waren, und dies insbesondere für den Fall, dass die in Rede stehenden Beihilfen als Anlaufbeihilfen für die Einrichtung neuer Strecken zu betrachten wären. Frankreich hat jedoch nie behauptet, dass die geprüften Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbare Anlaufbeihilfen seien, und auch keine Rechtsgrundlagen für die Vereinbarkeit genannt oder eine Argumentation vorgebracht, auf deren Grundlage die Vereinbarkeit erklärt werden könnte. Zudem hat keiner der Beteiligten Nachweise für die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt beigebracht. |
|
(396) |
Die Kommission hält es dennoch für zweckmäßig zu prüfen, inwieweit diese Beihilfen als Beitrag zur Einrichtung neuer Strecken für vereinbar erklärt werden könnten. |
|
(397) |
In denen neuen Leitlinien heißt es hierzu: „Was Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften angeht, wendet die Kommission die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze ab dem 4. April 2014 auf alle angemeldeten Anlaufbeihilfemaßnahmen an, über die sie zu beschließen hat, selbst wenn die Maßnahmen vor diesem Datum angemeldet wurden. Rechtswidrige Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften werden nach der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften geprüft. Entsprechend wendet die Kommission auf vor dem 4. April 2014 gewährte rechtswidrige Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze nicht an“ (188). |
|
(398) |
In den Leilinien von 2005 hieß es dagegen: „Beihilfen zur Finanzierung von Flughafeninfrastruktur oder Überwindung von Anlaufschwierigkeiten, die ohne Genehmigung gewährt wurden und damit gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen, werden von der Kommission auf der Grundlage dieser Leitlinien geprüft, wenn die Gewährung nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgt. Andernfalls erfolgt die Prüfung nach den Regeln, die zum Zeitpunkt der Gewährung galten“ (189). |
|
(399) |
Da die Verträge von 2008 nach dem Inkrafttreten der Leitlinien von 2005 geschlossen wurden, bilden diese Leitlinien die geltende Rechtsgrundlage. |
|
(400) |
Nach Randnummer 27 der Leitlinien von 2005 können Betriebsbeihilfen für Luftfahrtunternehmen (ebenso wie Anlaufbeihilfen) nur in Ausnahmefällen und unter strengen Auflagen in den am stärksten benachteiligten Regionen Europas für vereinbar angesehen werden, nämlich in den unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV fallenden Regionen sowie in Regionen in äußerster Randlage oder mit geringer Bevölkerungsdichte. |
|
(401) |
Der Flughafen Angoulême liegt in keiner solchen Region, so dass diese Ausnahmeregelung nicht auf ihn zutrifft. |
|
(402) |
Die Kommission stellt fest, dass weder Frankreich noch einer der Beteiligten die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt nachgewiesen haben, und zwar weder auf der Grundlage der Leitlinien von 2005 noch auf einer anderen Grundlage. |
|
(403) |
Da die unter Randnummer 79 der Leitlinien von 2005 festgelegten Kriterien für Anlaufbeihilfen kumulativ sind, hält die Kommission es für zweckmäßig, die in Ziffer 5.2 dieser Leitlinien unter den Buchstaben i und k genannten Vereinbarkeitsvoraussetzungen zu prüfen. |
|
(404) |
Was Voraussetzung i (Geschäftsplan zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Auswirkungen der neuen Flugverbindung auf konkurrierende Strecken) anbelangt, forderte die Kommission Frankreich auf anzugeben, ob derartige Geschäftspläne erstellt wurden, und gegebenenfalls Kopien zu übermitteln. Weder Frankreich noch einer der Beteiligten haben das Vorliegen derartiger Geschäftspläne nachgewiesen. Aus den Erklärungen von Ryanair/AMS geht zudem hervor, dass kein Geschäftsplan ausgearbeitet wurde, um die Wirtschaftlichkeit der Strecke über einen wesentlichen Zeitraum nach Gewährung der Beihilfe nachzuweisen. Keine Ex-ante-Analyse auf der Grundlage der Daten, die der Fluggesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge von 2008 vorlagen, hat es ermöglicht, die Wirtschaftlichkeit der Flugverbindung zwischen dem Flughafen Angoulême und dem von London-Stansted nachzuweisen. Die unter Buchstabe i genannte Voraussetzung ist demnach nicht erfüllt. |
|
(405) |
Die Voraussetzung k (Rechtsmittel) sieht vor, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten Nachprüfungsverfahren vorgesehen werden müssen, um sicherzustellen, dass die Beihilfen ohne Diskriminierung gewährt werden. Die Kommission stellt fest, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge von 2008 kein Nachprüfungsverfahren vorgesehen war, mit dem eine Diskriminierung bei der Gewährung der Anlaufbeihilfen hätte abgestellt werden können. Die unter Buchstabe k genannte Voraussetzung ist daher ebenfalls nicht erfüllt. |
9.3. Schlussfolgerung
|
(406) |
Die vom SMAC mit Ryanair und AMS geschlossenen verfahrensgegenständlichen Verträge von 2008 stellen staatliche Beihilfen dar, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. |
10. ALLGEMEINE SCHLUSSFOLGERUNG
|
(407) |
Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV muss der Mitgliedstaat jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen anmelden. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat. Im vorliegenden Fall haben die französischen Behörden weder die Ausgleichsleistungen an den Betreiber des Flughafens Angoulême noch die Verträge von 2008 angemeldet. Zudem wurden die Beihilfen gezahlt, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung dazu erlassen hat. |
|
(408) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Ausgleichsleistungen, die der Flughafen Angoulême erhalten hat, rechtswidrige staatliche Beihilfen darstellen, die jedoch nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. |
|
(409) |
Die Beträge, die im Rahmen der Erfüllung der Verträge von 2008 im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Ryanair und AMS gezahlt wurden, stellen dagegen rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen dar. |
11. RÜCKFORDERUNG
|
(410) |
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, befugt, den betreffenden Mitgliedstaat zu verpflichten, die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten (190). Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (191)„entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen …, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend ‚Rückforderungsentscheidung‘ genannt). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“ |
|
(411) |
Mit der Aufforderung an den betreffenden Mitgliedstaat, die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern, bezweckt die Kommission die Wiederherstellung der früheren Lage (192). Im Hinblick hierauf ist das Ziel nach Auffassung der Kommission erreicht, wenn die Beihilfeempfänger die rechtswidrig als Beihilfe erhaltenen Beträge zurückgezahlt haben und damit den Vorteil, den sie gegenüber ihren Mitbewerbern besessen haben, verloren haben. Dadurch ist die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt (193). |
|
(412) |
Im vorliegenden Fall würde mit der Rückforderung der so festgestellten rechtswidrigen Beihilfen gegen keinen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen. Im Besondern haben weder Frankreich noch einer der Beteiligten dahingehend argumentiert. |
|
(413) |
Demzufolge muss Frankreich alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um von Ryanair und AMS die über die Verträge von 2008 rechtswidrig gewährten Beihilfen zurückzufordern. |
|
(414) |
Die zurückzufordernden Beihilfebeträge müssen wie folgt bestimmt werden. Es ist davon auszugehen, dass mit den Verträgen von 2008 für jedes Jahr, in dem diese Verträge gegolten haben, Beihilfen in jährlich gleicher Höhe gewährt wurden. Jeder dieser Beträge ist anhand des negativen Teils des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge von 2008 vorhersehbaren inkrementellen Zahlungsstroms (Einnahmen abzüglich Kosten), der in Tabelle 12 aufgeführt ist, zu berechnen. Diese Beträge entsprechen den Summen, die jedes Jahr vom Betrag der Marketingdienstleistungen hätten abgezogen werden müssen (oder auf die den Fluggesellschaften berechneten Flughafenentgelte und Bodenabfertigungsentgelte hätten aufgeschlagen werden müssen), damit der Kapitalwert des Vertrags positiv ist, d. h. damit der Vertrag den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten erfüllt. |
|
(415) |
Zur Berücksichtigung des selektiven Vorteils, der Ryanair und AMS in Anwendung der Verträge von 2008 verschafft wurde, können die im vorangehenden Erwägungsgrund genannten Beträge, was von Frankreich entsprechen nachzuweisen ist, angepasst werden in Abhängigkeit von i) der Differenz zwischen den ex post festgestellten tatsächlichen Zahlungen von Ryanair für das Landeentgelt, das Passagierentgelt und das Bodenabfertigungsentgelt in Anwendung des Vertrag über Flughafendienstleistungen zum einen und den voraussichtlichen (ex ante) Zahlungsströmen zu diesen Einnahmenpositionen, die in Tabelle 12 aufgeführt sind, zum anderen, und ii) der Differenz zwischen den ex post festgestellten tatsächlichen Marketingzahlungen an Ryanair und AMS in Anwendung des Vertrags über Marketingdienstleistungen zum einen und den entsprechenden in Tabelle 12 aufgeführten voraussichtlichen (ex ante) Marketingkosten zum anderen. |
|
(416) |
Nach Auffassung der Kommission ist der tatsächliche Vorteil, der Ryanair und AMS verschafft wurde, auf die tatsächliche Laufzeit der Verträge von 2008 beschränkt, denn nach der Kündigung dieser Verträge haben Ryanair und AMS keine Leistungen in Form von Marketingzahlungen mehr erhalten. Infolgedessen reduzieren sich die oben berechneten Beihilfebeträge im Zusammenhang mit den Verträgen von 2008 für die Jahre, in denen der Vertrag nicht mehr gegolten hat (insbesondere aufgrund der vorzeitigen Auflösung im Einvernehmen der Parteien), auf null. |
|
(417) |
Tabelle 13 enthält die relevanten Angaben zu den Beträgen, auf deren Grundlage die zurückzufordernden Beträge berechnet wurden. Diese Beträge bestehen aus den voraussichtlichen inkrementellen Zahlungsströmen (Einnahmen abzüglich Kosten), die sich aus der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers ergeben, jedoch mit Reduzierungen für die Jahre, in denen die Verträge nicht mehr gegolten haben. Tabelle 13 Angaben zu den zurückzufordernden Beträgen der Verträge von 2008
|
|||||||||||||||||
|
(418) |
Wie oben ausgeführt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass Ryanair und AMS im Hinblick auf die Anwendung der Beihilfevorschriften eine einzige Wirtschaftseinheit bilden und dass die Verträge über Marketingdienstleistungen und über Flughafendienstleistungen, die gleichzeitig am 8. Februar 2008 geschlossen wurden, als ein einziges Geschäft anzusehen sind. Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Ryanair und AMS für die vollständige Rückzahlung der im Rahmen der Verträge von 2008 erhaltenen Beihilfen gesamtschuldnerisch haften. |
|
(419) |
Der von 2008 bis 2009 in Anwendung der Verträge von 2008 tatsächlich gezahlte Beihilfebetrag beläuft sich auf schätzungsweise insgesamt 8 68 695 EUR. |
|
(420) |
Die französischen Behörden müssen den genannten Betrag innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zurückfordern. |
|
(421) |
Dabei müssen die französischen Behörden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (194) zum Betrag der Beihilfen die Zinsen für die Rückforderung von dem Zeitpunkt an, zu dem die in Rede stehenden Beihilfen dem Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung addieren (195). Da im vorliegenden Fall die Zahlungen, aus denen diese Beihilfen bestehen, komplex sind und mehrmals jährlich bzw. bei bestimmten Einnahmenkategorien sogar kontinuierlich geflossen sind, hält die Kommission es im Hinblick auf die Berechnung der Rückforderungszinsen für annehmbar, als Zahlungszeitpunkt der Beihilfen das Jahresende, d. h. den 31. Dezember des jeweiligen Jahres, anzusehen. |
|
(422) |
Stößt ein Mitgliedstaat bei der Durchführung auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten oder Umstände, die von der Kommission nicht in Erwägung gezogen wurden, können diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorgelegt und dabei geeignete Änderungen der vorgeschlagen werden. In diesem Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des AEUV zu überwinden (196). |
|
(423) |
Die Kommission fordert Frankreich daher auf, ihr die Probleme, auf die es bei der Durchführung des Beschlusses stößt, unverzüglich vorzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Zahlungen, die vom Département Charente, von der Communauté d’agglomération du grand Angoulême und von der Communauté des communes de Braconne Charente in Anwendung des Vertrags vom 23. Mai 2002 über die Bedingungen der Finanzierung des Betriebs und der Entwicklung des Flughafens Angoulême Brie Champniers sowie vom Syndicat mixte des aéroports de Charente in Anwendung des Untervertrags über die Verwaltung vom 22. Januar 2009 und der Verpflichtungserklärung vom 8. August 2011 zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Angoulême und SNC-Lavalin geleistet wurden, sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, die Frankreich unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat.
(2) Die Zahlungen zugunsten von Ryanair und Airport Marketing Services, die vom Syndicat mixte des aéroports de Charente in Anwendung des Vertrags über Flughafendienstleistungen und des Vertrags über Marketingdienstleistungen vom 8. Februar 2008 geleistet wurden, sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, die Frankreich unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat.
Artikel 2
(1) Die Zahlungen, die vom Département Charente, von der Communauté d’agglomération du grand Angoulême und von der Communauté des communes de Braconne Charente in Anwendung des Vertrags vom 23. Mai 2002 über die Bedingungen der Finanzierung des Betriebs und der Entwicklung des Flughafens Angoulême Brie Champniers sowie vom Syndicat mixte des aéroports de Charente in Anwendung des Untervertrags über die Verwaltung vom 22. Januar 2009 zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Angoulême geleistet wurden, sind staatliche Beihilfen, die nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.
(2) Die Zahlungen, die vom Syndicat mixte des aéroports de Charente zugunsten von SNC-Lavalin in Anwendung der Verpflichtungserklärung vom 8. August 2011 geleistet wurden, sind nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern Frankreich der Kommission nachweist, dass der über die gesamte Vertragslaufzeit gezahlte Gesamtbetrag nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Nettokosten unter Berücksichtigung eines angemessenen Kapitalertrags und unter Ausschluss der mit der kommerziellen Entwicklung des Flughafens verbundenen Kosten — zu decken.
(3) Frankreich übermittelt der Kommission binnen vier Monaten nach Ablauf des 2011 zwischen dem Syndicat mixte des aéroports de Charente und SNC-Lavalin geschlossenen Vertrags einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass die Höhe des SNC-Lavalin gewährten Ausgleichs unter Berücksichtigung eines angemessenen Kapitalertrags über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg mit Artikel 5 des Beschlusses 2012/21/EU vereinbar ist.
(4) Die Beihilfen zugunsten von Ryanair und Airport Marketing Services, die vom Syndicat mixte des aéroports de Charente in Anwendung des Vertrags über Flughafendienstleistungen und des Vertrags über Marketingdienstleistungen, die am 8. Februar 2008 mit Ryanair und Airport Marketing Services geschlossen wurden, gezahlt wurden, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Artikel 3
(1) Frankreich fordert die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Beihilfen von den Empfängern zurück. Ryanair und Airport Marketing Services haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der Beihilfen.
(2) Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
(3) Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (197) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
(4) Frankreich stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Beihilfen ein.
Artikel 4
(1) Die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2) Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 5
(1) Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
|
a) |
Beihilfebeträge, die in Anwendung von Artikel 3 zurückzufordern sind; |
|
b) |
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; |
|
c) |
Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfänger ergangen ist. |
(2) Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 23. Juli 2014
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschluss sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Mit dem AEUV wurden einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“, „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“ ersetzt. Die Terminologie des AEUV wird in diesem Beschluss durchgängig verwendet.
(2) ABl. C 301 vom 5.10.2012, S. 1.
(3) ABl. C 149 vom 25.5.2012, S. 29.
(4) ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3.
(5) ABl. C 113 vom 15.4.2014, S. 30.
(6) Konzessionsvertrag vom 22. April 2002, im Folgenden „Konzessionsvertrag“.
(7) Artikel 37 der Leistungsbeschreibung zum Konzessionsvertrag.
(8) Siehe Erwägungsgrund 13 des Einleitungsbeschlusses, Tabelle 2.
(9) Wie in Erwägungsgrund 23 des Einleitungsbeschlusses angegeben, wählte der SMAC ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge.
(1) Die in dieser Tabelle aufgeführten Fahrzeiten und -strecken stammen aus dem Routenplaner von Michelin für die schnellste Strecke.
(10) ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1.
(2) Fluggastaufkommen und Bewegungen gemäß dem Schreiben der französischen Behörden vom 20. Januar 2012.
(3) Zahlen für die Monate Januar bis November 2011.
(11) Siehe Erwägungsgrund 28 dieses Beschlusses.
(12) Siehe Erwägungsgrund 21 dieses Beschlusses.
(13) Vertrag vom 23. Mai 2002 über die Bedingungen für die Finanzierung des Betriebs und der Entwicklung des Flughafens Angoulême Brie Champniers.
(14) Der Verteilungsschlüssel für diese Zuschüsse ist in Tabelle 2 des Einleitungsbeschlusses angegeben.
(15) Verpflichtungserklärung von SNC-Lavalin vom 19. Juli 2011, die vom SMAC gemäß einem Beschluss vom 23. Juni 2011 am 8. August 2011 angenommen wurde.
(16) Vergabebekanntmachung vom 9. März 2011 im BOAMP Nr. 48-B, Anzeige Nr. 222.
(17) Das Basisszenario entspricht den Zielen und Ergebnissen, die der Betreiber während der Laufzeit und unter den Ausführungsbedingungen des ihm übertragenen Auftrags in Anbetracht des wirtschaftlichen Hintergrunds, der Besonderheiten des Auftrags und der Konjunktur des Luftverkehrs sowie der Situation und des besonderen Umfelds des Flughafens für realistisch hält.
(18) Das proaktive Szenario soll die Entwicklung von gewerblichen Linienflugverbindungen gewährleisten. In diesem Szenario werden die Auswirkungen auf die Kostenrechnungen des Flughafens und ggf. auf die Vergütung des Betreibers sowie die finanziellen Chancen und Risiken weiterer Zuschüsse des SMAC bewertet.
(19) Siehe Erwägungsgrund 30 des Einleitungsbeschlusses, Tabelle 3.
(20) Beschluss des SMAC vom 23. Juni 2011.
(21) Zusätzlich zu den Zahlungsströmen im Zusammenhang mit hoheitlichen Investitionen, die in Erwägungsgrund 24 dieses Beschlusses genannt sind, werden in Tabelle 4 unter Randnummer 43 des Einleitungsbeschlusses die mit dem Flughafenbetrieb verbundenen Zahlungsströme aufgeführt.
(22) Löschfahrzeuge, Fahrzeug der Flughafenjäger, Umzäunungen.
(23) Einrichtungen zur Kontrolle der Fluggäste und des aufgegebenen Gepäcks.
(24) Siehe Kapitel 8.1.1.2 dieses Beschlusses.
(25) Siehe Erwägungsgrund 36 des Einleitungsbeschlusses.
(4) Entgelt für behinderte Passagiere und Passagiere mit eingeschränkter Mobilität.
(26) Siehe Tabelle 9 in Erwägungsgrund 35 dieses Beschlusses betreffend Ryanair.
(27) ABl. S 144-179348 vom 28.7.2007.
(28) Artikel 2.1 jedes der beiden Verträge.
(29) Artikel 4.1 des Vertrags über Flughafendienstleistungen.
(30) Siehe Erwägungsgründe 55ff. des Einleitungsbeschlusses.
(31) Artikel 6 des Vertrags über Flughafendienstleistungen.
(32) Artikel 10.3 des Vertrags über Flughafendienstleistungen.
(33) Artikel 1 des Vertrags über Marketingdienstleistungen.
(34) Siehe Erwägungsgrund 60 des Einleitungsbeschlusses.
(35) Artikel 7 des Vertrags über Marketingdienstleistungen.
(5) Die Zahlungen im Rahmen des Vertrags über Marketingdienstleistungen wurden vom SMAC direkt an AMS geleistet.
(6) Die sonstigen Einnahmen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Ryanair sind beim Nettotransfer nicht berücksichtigt.
(36) Siehe Erwägungsgrund 175 des Einleitungsbeschlusses.
(37) Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, C-280/00, Slg. 2003, I-7747.
(38) Siehe Erwägungsgrund 240 des Einleitungsbeschlusses.
(39) Leitlinien der Kommission im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5).
(40) Entscheidung 2008/948/EG der Kommission vom 23. Juli 2008 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten von DHL und Flughafen Leipzig/Halle C 48/06 (ex N 227/06) (ABl. L 346 vom 23.12.2008, S. 1).
(41) Nach Auffassung der französischen Behörden umfassen diese Tätigkeiten auch den Schutz vor Risiken durch Wildtiere.
(42) Die Maßnahme der Flughafensteuer ist in Artikel 1609 quatervicies Code général des impôts und im Ministerialerlass vom 30. Dezember 2009 über die Meldepflichten der Flughafenbetreiber im Hinblick auf die Ermittlung des Passagierentgelts der Flughafensteuer vorgesehen.
(43) Eine Verkehrseinheit entspricht einem Fluggast oder 100 kg Post oder Fracht.
(44) So werden beispielsweise die Kosten von Umzäunungen nur zu 50 % übernommen.
(45) Die Sicherheitsausgaben seien von 1999 bis 2010 um das 6,4-Fache gestiegen.
(46) Air Flight Information Service (AFIS).
(47) Eine solche Beteiligung wurde nach Angaben der französischen Behörden für das Geschäftsjahr 2008 gezahlt.
(48) Die französischen Behörden begründen diesen Schwellenwert mit der Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2006, NN 21/06 Vereinigtes Königreich — City of Derry Airport (ABl. C 272 vom 9.11.2006, S. 13). Sie bewerten die Fahrzeiten anhand des Routenplaners von Michelin für die schnellste Strecke.
(7) Der starke Anstieg des Fluggastaufkommens hänge mit der Inbetriebnahme des Flughafens Billi für Low-Cost-Airlines im Juni 2010 zusammen.
(49) Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67).
(50) Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
(51) Rundschreiben Nr. 111 vom 30. März 1992 zur Festlegung der für die IHK von Angoulême geltenden Haushalts- und Buchführungsvorschriften.
(52) Der Vorstand der IHK von Angoulême besteht aus gewählten Mitgliedern, die sich nach jeder etwaigen Änderung zu einem Haushaltsentwurf äußern.
(53) Nach Artikel 8 der Leistungsbeschreibung und der technischen Bedingungen muss die Gesellschaft SNC-Lavalin die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben, den AFIS, die Erfüllung der die sichere Nutzung des Flughafens garantierenden Aufgaben, den Unterhalt des Geländes und der Netze des Flughafens sowie die Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur Aufnahme eines gewerblichen Linienflugverkehrs sicherstellen.
(54) Es handelt sich um die Société d’exploitation de l’aéroport d’Angoulême Cognac.
(55) Den französischen Behörden zufolge ist diese Kontrolle in der Leistungsbeschreibung der Ausschreibung vorgesehen.
(56) Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 2007, N 491/06, Italien, Tortoli-Arbatax (ABl. C 133 vom 15.6.2007, S. 3).
(57) Diese Studie wurde von der Alliance de conseils pour l’économie locale des services aéroportuaires durchgeführt. Sie wurde am 14. Juni 2006 übergeben.
(58) Dieser Schwellenwert wurde im Partnerschaftsvertrag vom 23. Mai 2002 festgelegt.
(59) Verlängerung der Start- und Landebahn um 50 m und Erweiterung, Umgestaltung und Ausrüstung des Flughafens, um die Abfertigung eines Flugzeugs mit 200 Passagieren zu ermöglichen. Die Höhe dieser Investitionen wurde mit 9 77 000 EUR angegeben.
(*1) Geschäftsgeheimnis.
(60) Ryanair führt aus, dass es zuvor keinen gewerblichen Linienflugverkehr nach Angoulême mit Flugzeugen wie denen von Ryanair gegeben habe, so dass keine Vergleichsgrundlage zur Bewertung der Rentabilität der Strecke vorgelegen habe.
(61) Ryanair führt diesen Einbruch der Einnahmen auf die gestiegenen Fluggastabgaben im Vereinigten Königreich, den gestiegen Ölpreis und die Wirtschaftskrise insgesamt zurück.
(62) Ryanair betont, die Verhandlungen seien von der IHK von Angoulême geführt worden.
(63) Ryanair bezieht sich auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397.
(64) Ryanair nimmt auf die Stellungnahme Nr. 351654 des Conseil d’État vom 16. Juni 1992 Bezug.
(65) Bericht Nr. 2388 von Catherine Vautrin im Namen des Ausschusses für Wirtschaftsangelegenheiten zum Gesetzesentwurf über das Kammerwesen.
(66) Ryanair behauptet, die Ausübung dieser Aufsicht beinhalte nicht, dass sich der Staat zu Verträgen wie den in Rede stehenden äußere.
(67) Der Vertrag über Flughafendienstleistungen wurde von Michel Cawley, Vice-President von Ryanair, unterzeichnet, während der Vertrag über Marketingdienstleistungen von Eddie Wilson, Geschäftsführer von AMS, unterzeichnet wurde.
(68) Ryanair führt an, dass der Flughafen ein Image aufbauen und den Anteil der landenden Fluggäste im Verhältnis zur Gesamtzahl der Transitfluggäste steigern müsse.
(69) Entscheidung 2011/60/EU der Kommission vom 27. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 12/08 (ex NN 74/07) — Slowakei — Vereinbarung zwischen dem Flughafen Bratislava und Ryanair (ABl. L 27 vom 1.2.2011, S. 24).
(70) Ryanair bezieht sich auf den Standpunkt des britischen Competition Appeal Tribunal vom 21. Mai 2010 in der Rechtssache 1145/4/8/09, Stagecoach Group PLC gegen Competition Commission, Randnummer 75.
(71) Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, Slg. 2008, II-03643.
(72) Ryanair nennt dabei die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen und die Netzwerkexternalitäten.
(73) Von der Wirtschaftsberatung Oxera durchgeführte Studie vom 25. Juni 2012.
(74) Ryanair stützt sich auf das Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003, Chronopost SA, C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, Slg. 2003, I-06993. Das Unternehmen nennt auch die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (2011).
(75) Bestimmung des Referenzwerts des Marktes bei der vergleichenden Analyse im Hinblick auf die Privatinvestortests. Ryanair betreffende Beihilfeverfahren, von Oxera für Ryanair verfasste Mitteilung vom 9. April 2013.
(76) Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2002, Linde/Kommission, T-98/00, Slg. 2002, II-03961, Randnummern 43-54.
(77) Ryanair bezieht sich auf den Standpunkt der Kommission in der in Fußnote 69 genannten Entscheidung 2011/60/EU, Erwägungsgrund 111.
(78) Siehe Entscheidung in Fußnote 69.
(79) Unter diesen Externalitäten nennt Ryanair folgende: 1) die Tatsache, dass die Einrichtung einer Strecke zu einem Regionalflughafen ein positives Signal an andere Fluggesellschaften hinsichtlich der Rentabilitätsaussichten sende; im vorliegenden Fall behauptet Ryanair, die Gesellschaft Cityline habe einige Wochen, bevor Ryanair die Verbindung eingestellt habe, kurz davor gestanden, einen Vertrag mit dem Flughafen Angoulême über die Einrichtung einer Linienflugverbindung zu schließen; 2) die Präsenz einer größeren Fluggesellschaft ermögliche es, nicht luftverkehrsbezogene Dienstleistungen zu generieren, die im Gegenzug dazu beitragen würden, das Fluggastaufkommen zu erhöhen.
(80) Die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen würden vor allem dadurch gefördert, dass Fluggäste, die nicht zwischenlanden, mehr Zeit auf dem Flughafen verbrächten. Dadurch würden die auf Flughäfen tätigen Einzelhandelsgeschäfte angezogen.
(81) Siehe genannte Entscheidung in Fußnote 69.
(82) Grundsätze der Rentabilitätsanalyse beim Privatinvestortest. Ryanair betreffende Beihilfeverfahren, von Oxera für Ryanair verfasste Mitteilung vom 9. April 2013.
(83) Diese Ähnlichkeiten hängen mit den Eigenschaften der Flughäfen (weniger als 150 km von größeren Städten entfernt und im Wettbewerb zu Konkurrenzflughäfen stehend) und dem Einkommensniveau im Umfeld der Flughäfen zusammen.
(84) Die Flughafenabgaben seien beim Flughafen Angoulême im untersuchten Zeitraum im Schnitt um [] % je Rotation und um […] % je Fluggast höher. Oxera weist allerdings darauf hin, dass Ryanair im Jahr 2009 keine Flughafensteuer zahlen musste.
(85) Siehe Erwägungsgrund 124 dieses Beschlusses.
(86) Ryanair führt an, dieser Investor könne sich am Beispiel des Flughafens La Rochelle orientieren, den Ryanair für ähnlich hält.
(87) Die Entscheidung über den Bau der Strecke von Angoulême-Bordeaux fiel im Juli 2006, die über den Bau der Strecke Tours-Angoulême im Juni 2009.
(88) Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003, Chronopost, C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, Slg. 2003, I-069993. Ryanair räumt jedoch ein, dass dieser Ansatz verfeinert werden müsse, falls die Fixkosten nach einer bestimmten Tätigkeitsschwelle stark steigen sollten. In diesem Fall wäre es nach Auffassung von Ryanair zweckmäßiger, den Kapitalwert über einen längeren Zeitraum zu berücksichtigen.
(89) Da die Infrastrukturinvestitionen trotz des sehr geringen Fluggastaufkommens getätigt wurden, wären sie nach Auffassung von Ryanair auch ohne Ryanair getätigt worden.
(90) Oxera, „ Are prices set by AMS in line with the market rate? “, verfasst für Ryanair am 20. Dezember 2013.
(91) Oxera, „ How should AMS agreements be treated within the profitability analysis as part of the market economy operator test? “, verfasst für Ryanair am 17. Januar 2014.
(92) AMS nennt das Beispiel einer Werbekampagne in einer Zeitung, die dadurch ihre Rolle als Medium für derartige Marketingaktionen bestätigt, woraufhin sie ihre Preise erhöhen oder mehr Werbefläche verkaufen kann, oder das Beispiel einer Mineralwassermarke, durch deren Werbekampagnen der Absatz eines Händlers gesteigert wird.
(93) AMS begründet ihre Einschätzung mit einem Bericht des Unternehmens Zénobie Conseil aus Mai 2011. Die Website von Ryanair verzeichne 4,5 Mrd. Seitenaufrufe pro Jahr, 80 % direkte Zugriffe, eine Absprungrate von 17 %, eine mittlere Verweildauer von 9 Minuten und 36 Sekunden je Besucher und eine hohes Vermögen, potenzielle Kunden anzusprechen.
(94) Nach Angaben von AMS würden sich viele Flughäfen entscheiden, keine Werbung auf der Website von Ryanair zu schalten.
(95) Zunahme der Zahl der Fluggäste, die mit der Fluggesellschaft landen, auf deren Website die Werbung geschaltet ist, oder mit einer anderen Fluggesellschaft; Steigerung der nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen durch die Niederlassung von Einzelhandelsgeschäften.
(96) AMS stützt sich auf einen von Mindshare Ireland im Juni 2004 erstellten Bericht.
(97) www.airportmarketingservices.com
(98) Startseite oder Seite mit den Zielorten.
(99) Hyperlink, Banner, Text in Form von Absätzen, Größe der Werbung.
(100) Urteile des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnummer 36; vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnummer 21, vom 16. November 1995, Fédération Française des Sociétés d’Assurances/Ministère de l’Agriculture et de la Pêche, C-244/94, Slg. 1995, I-4013, Randnummer 14 und vom 11. Dezember 1997, Job Centre, C-55/96, Slg. 1997, I-7119, Randnummer 21.
(101) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, Slg. 1987, 2599, Randnummer 7; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 1998, Kommission/Italien, C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnummer 36 und Urteil vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-06451, Randnummer 75.
(102) Urteile vom 24. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-455/08, Flughafen Leipzig-Halle GmbH und Mitteldeutsche Flughafen AG/Kommission, und T-443/08, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission (Fall „Flughafen Leipzig-Halle“), Slg. 2011, II-01311, bestätigt durch den Gerichtshof in dessen Urteil vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle/Kommission, C-288/11P, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnummer 42 und 43; siehe auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, Slg. 2000, II-3929, bestätigt durch den Gerichtshof in dessen Urteil vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01P, Slg. 2002, I-9297, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, Slg. 2008, II-3643, Randnummer 88.
(103) Siehe Urteile des Gerichtshofs vom 17. Februar 1993, Poucet/AGV und Pistre/Cancave, C-159/91 und C-160/91, Slg. 1993, 637.
(104) Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Ministero dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze, C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnummern 107 bis 118 und 125.
(105) Artikel 11 der Leistungsbeschreibung und der technischen Bedingungen.
(106) In Fußnote 102 genanntes Urteil Flughafen Leipzig Halle, Randnummer 107.
(107) Artikel 15 der Leistungsbeschreibung und der technischen Bedingungen.
(108) Urteil des Conseil d’État vom 20. Mai 1998 „ Syndicat des Compagnies aériennes autonomes “ ( „SCARA“ ).
(109) Jetzt kodifiziert in Artikel 1609 quatervicies Code général des impôts.
(110) Das Risiko durch Wildtiere umfasst insbesondere das Vogelschlagrisiko, d. h. das Risiko von Kollisionen zwischen Flugzeugen und Vögeln, die die Sicherheit der Personen und Sachen an Bord der Flugzeuge gefährden können.
(111) Die Erfüllung dieser Aufgabe kann beispielsweise die Aufstellung und Instandhaltung von Zäunen um den öffentlichen Bereich und den Sicherheitsbereich oder aber die Einrichtung eines Videoüberwachungssystems in der Umgebung des Sicherheitsbereichs umfassen.
(112) Diese Aufgabe beinhaltet insbesondere Lärmschutzmaßnahmen, ggf. in Verbindung mit den Flugschneisen, sowie Kontrollen der Luft- und Gewässerqualität in der Umgebung der Flughäfen.
(113) Verstanden als Aufgaben, die für die Finanzierung aus der Flughafensteuer in Frage kommen, gemäß der obigen Beschreibung.
(114) Die Gemeinkosten stehen hauptsächlich im Zusammenhang mit unterstützenden Funktionen wie Personalverwaltung, Finanzangelegenheiten, Finanzkontrolle der Investitionen, Einkauf, allgemeine Datenverarbeitungssysteme, Rechtsabteilung, allgemeine Dienste, Geschäftsleitung, Buchhaltung und Controlling.
(115) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, C-118/85, Slg. 1987, 02599, Randnummern 7 und 8, und Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1988, Bodson/Pompes funèbres des régions libérées, C-30/87, Slg. 1988, I-2479, Randnummer 18.
(116) Randnummer 35.
(117) Randnummern 36 und 37.
(118) Die Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks, die Kontrolle der Passagiere und des Handgepäcks und die Kontrolle der Zugänge zum Sicherheitsbereich fallen in diese Kategorie.
(119) Die automatisierte biometriegestützte Grenzkontrolle fällt in diese Kategorie.
(120) Wie oben angegeben, werden diese drei Kategorien in den neuen Leitlinien ausdrücklich als Beispiele für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten genannt.
(121) Die Abwehr von Risiken durch Wildtiere fällt in diese Kategorie.
(122) Die Umweltkontrollmaßnahmen fallen in diese Kategorie.
(123) In Frankreich sind die Industrie- und Handelskammern öffentliche Verwaltungseinrichtungen. Eine Industrie- und Handelskammer vertritt die Interessen der ihrem Bezirk angehörenden Handels-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe. Die Aufgaben und Befugnisse der Industrie- und Handelskammern sind gesetzlich festgelegt, und sie unterliegen über den Minister für Finanzen und Ausrüstung und den Minister für Raumplanung und -verwaltung für deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche der Verwaltungs- und Finanzaufsicht des Staates. „ Die Aufsicht über die regionalen und die territorialen Industrie- und Handelskammern führt der Präfekt der Region, der vom Verantwortlichen der Region für die Staatsfinanzen unterstützt wird “ (Art. R 712-2 Code de Commerce). Die Aufsichtsbehörde besitzt ein Auskunftsrecht. Bestimmte Rechtshandlungen müssen an sie übermittelt werden. Die Rechtshandlungen dürfen nur vollzogen werden, wenn sie der Aufsichtsbehörde übermittelt wurden. An der Spitze der Industrie- und Handelskammern steht eine Versammlung, die unter den Vertretern der Unternehmen ihres Bezirks gewählt wird.
(124) Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais, T-267/08 und T-279/08, Slg. 2011, II-01999, Randnummer 108.
(125) Es handelt sich um CG16.
(126) Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, 482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnummern 52 bis 56.
(127) Artikel L 710-1 Code de commerce lautet: „ Die dem Département angehörenden Einrichtungen oder Kammern des Netzwerks der Industrie- und Handelskammern haben in ihrer Eigenschaft als Mittelbau des Staates jeweils die Aufgabe, die Interessen der Industrie, des Handels und des Dienstleistungsbereichs gegenüber staatlichen Behörden oder ausländischen Behörden wahrzunehmen. … Das Netzwerk und darin jede dem Département angehörende Einrichtung oder Kammer tragen zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur Attraktivität und zur Raumordnung sowie zur Unterstützung der Unternehmen und ihrer Verbände bei, indem sie unter den per Dekret festgelegten Bedingungen öffentliche Aufgaben und Gemeinwohlaufgaben, die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind, wahrnehmen. “
(128) Vorgenannter Artikel L 710-1: „ Zu diesem Zweck kann jede dem Département angehörende Einrichtung oder Kammer gegebenenfalls fachspezifische Strukturen errichten, die auf sie anwendbar sind: … 5. Eine Aufgabe der Gründung und Verwaltung von Ausrüstungen, insbesondere Hafen- und Flughafenausrüstungen. “
(129) Die Kommission betont, dass im Hinblick auf die Anwendung der beihilferechtlichen Vorschriften nicht zwischen der IHK von Angoulême und ihrer Flughafensparte namens IHK-Flughafen, die sich speziell mit dem Betrieb des Flughafens befasst, unterschieden werden muss, da die den Flughafen Angoulême verwaltende Sparte keine eigene, von der IHK von Angoulême verschiedene Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern lediglich eine Untergliederung im Spartensystem der IHK von Angoulême ist und außer im Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft des Flughafens über keine Entscheidungsautonomie verfügt. Im Übrigen haben weder Frankreich noch die Beteiligten behauptet, dass die im Rahmen dieses förmlichen Prüfverfahrens untersuchten Maßnahmen ausschließlich dieser Sparte zuzurechnen seien.
(130) Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Van der Kooy/Kommission, C-68/85, C-68/85 und C-70/85, Slg. 1988, 219, Randnummer 37.
(131) Siehe Beschluss der Kommission, Staatliche Beihilfe N563/05, Frankreich — Beihilfe für Ryanair für den Luftverkehrsdienst zwischen Toulon und London (ABl. C 204 vom 26.8.2006, S. 4).
(132) Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnummer 41.
(133) Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4).
(134) Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA/Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Randnummern 171 und 224.
(135) Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1974, BRT/SABAM, 127/73, Slg. 1974, 313.
(136) Siehe genannte DAWI-Mitteilung von 2011, Randnummern 46 bis 47.
(137) Siehe genannte DAWI-Mitteilung, Randnummer 47.
(138) Siehe genannte DAWI-Mitteilung, Randnummer 46.
(139) Siehe Randnummern 69 bis 73 der neuen Leitlinien.
(140) Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova, C-179/90, Slg. 1991, I-5889, Randnummer 27; Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 1997, GT-Link, C-242/95, Slg. 1997, I-4449, Randnummer 53, und Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Corsica Ferries, C-266/96, Slg. 1998, I-3949, Randnummer 45.
(141) Siehe insbesondere das bereits genannte Urteil des Gerichtshofs BRT/SABAM.
(142) Siehe Tabelle 1 in Erwägungsgrund 14 dieses Beschlusses.
(143) Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8), seitdem ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).
(144) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.
(145) Siehe Tabelle 2 oben.
(146) Diese Verpflichtungen werden in den Artikeln 20 und 21 der Leistungsbeschreibung zur Konzession von 2002 erwähnt.
(147) Siehe Kapitel 9 dieses Beschlusses.
(148) Siehe genannte DAWI-Mitteilung, Randnummer 52.
(149) Siehe Erwägungsgrund 18 dieses Beschlusses.
(150) Dieses Verfahren läuft folgendermaßen ab: Die IHK von Angoulême legt jedes Jahr Haushaltsleitlinien fest, und jede Sparte arbeitet in Abhängigkeit von diesem Rahmen ihren Haushaltsplan aus. Die Flughafensparte legt jedes Jahr im Herbst einen Haushaltsentwurf für die Jahre n, n+1 und n+2 vor. Die gewählten Mitglieder des Vorstands der IHK von Angoulême prüfen diese Haushaltspläne und nehmen gegebenenfalls Änderungen daran vor. Nach der Freigabe durch den Vorstand werden der Haushaltsplan für den Flughafen und die Haushaltspläne der anderen Sparten auf der Hauptversammlung den gewählten Mitgliedern der IHK von Angoulême vorgelegt, die über die Genehmigung abstimmen. Zudem wird in regelmäßigen Zeitabständen Bericht erstattet, um nachzuprüfen, dass der verabschiedete Haushaltsplan ordnungsgemäß ausgeführt wird. Im Laufe des Jahres n+1 wird der Haushalt des Jahres n mit etwaigen Bemerkungen zu festgestellten Abweichungen der Hauptversammlung vorgelegt. Die Hauptversammlung stimmt erneut ab, um die ausgeführten Haushaltspläne zu genehmigen.
(151) Artikel 17 der Satzung des SMAC.
(152) Siehe Fußnote 150.
(153) Verpflichtungserklärung von SNC-Lavalin vom 19. Juli 2011, die vom SMAC gemäß einem Beschluss vom 23. Juni 2011 am 8. August 2011 angenommen wurde.
(154) Siehe Erwägungsgrund 23 dieses Beschlusses.
(155) Erlass zur Erteilung der Konzession für den Flughafen Angoulême-Brie-Champniers an die Industrie- und Handelskammer von Angoulême.
(156) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).
(157) Zu den Vergabekriterien gehörte das Kriterium „wirtschaftlich günstigstes Angebot unter Berücksichtigung der in der Leistungsbeschreibung, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder Verhandlung oder in der Beschreibung genannten Anforderungen“.
(158) Siehe Randnummer 66 der genannten DAWI-Mitteilung.
(159) APCO wurde im Januar 2011 gegründet und ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der IHK von Limoges und Haute-Vienne. Gegenstand des Unternehmens sind Beratung im Bereich Flughafenmanagement, Ausbildung von Flughafenpersonal, Verwaltung, Leitung und Entwicklung von Flughäfen, Bodenabfertigung und Flughafensicherheit.
(160) Siehe Erwägungsgrund 20 dieses Beschlusses.
(161) Siehe Erwägungsgrund 225 dieses Beschlusses.
(162) Siehe Kapitel 9 dieses Beschlusses.
(163) Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-0717.
(164) Siehe neue Leitlinien, Randnummer 43.
(165) Siehe Erwägungsgrund 225 dieses Beschlusses.
(166) Artikel 14-1 der Leistungsbeschreibung und der technischen Bedingungen.
(167) Die Kommission hält es für zweckmäßig, darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen, die in den Anwendungsbereich der DAWI-Entscheidung von 2005 fallen, auch in Anwendung dieser Entscheidung und aus den gleichen Gründen mit dem Binnenmarkt vereinbar wären, denn die Vereinbarkeitsvoraussetzungen der DAWI-Entscheidung von 2005 unterscheiden sich im Hinblick auf die im vorliegenden Fall gebotene Prüfung nicht wesentlich von denen des DAWI-Beschlusses von 2011.
(168) Siehe Kapitel 8.1.2.2 dieses Beschlusses.
(169) Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, Slg. 1999, I-2459, Randnummer 41.
(170) Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission, T-196/04, Slg. 2008, II-03643.
(171) Studie der Alliance ELSA vom 14. Juni 2006 über die Aussichten der Flughäfen Angoulême Brie-Champnier und Cognac-Chanteaubernard für die Zeit nach dem 1. Januar 2007.
(172) Die Auslastung oder der Ausnutzungsgrad ist definiert als der Anteil der besetzten Sitzplätze in den auf einer Strecke eingesetzten Flugzeugen.
(173) Studie vom 31. Januar 2014, Fußnote 17, freie Übersetzung des englischen Originalwortlauts: „… ein Endwert kann nicht berechnet werden, wenn die inkrementellen Gewinne nach Abzug der Zahlungen an AMS im letzten Jahr der betreffenden Vertragslaufzeit negativ sind.“
(174) Siehe Randnummer 53 der neuen Leitlinien.
(175) Siehe Randnummer 66 der neuen Leitlinien.
(176) Siehe Randnummern 59 und 61 der neuen Leitlinien.
(177) Siehe die in Fußnote 69 genannte Entscheidung der Kommission, Randnummern 88 und 89.
(178) Ryanair stützt seine Analyse auf eine Studie der Wirtschaftsberatung Oxera vom 25. Juni 2012.
(179) Eines der gewählten Vergleichskriterien beruht auf der Zugehörigkeit zur Kategorie der Flughäfen mit einem Fluggastaufkommen von weniger als einer Million Passagieren pro Jahr. Da die vom Flughafen Angoulême berechneten Flughafenabgaben mit denen von Flughäfen verglichen werden, die ein jährliches Fluggastaufkommen von mehreren Hunderttausend Passagieren pro Jahr verzeichnen, ist die Vergleichsgrundlage nicht präzise genug, um angenommen werden zu können.
(180) Siehe neue Leitlinien, Randnummer 60.
(181) Siehe beispielsweise das Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission, T-318/00, Slg. 2005, II-4179, Randnummer 125.
(182) Diese Studie wurde von Alliance ELSA durchgeführt.
(183) Siehe http://corporate.ryanair.com/investors/traffic-figures/
(184) Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-0717.
(185) Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1), Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8) und Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 15).
(186) Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-305/89, Slg. 1991, I-1603.
(187) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, Italien/Kommission, C-364/90, Slg. 1993, I-02097, Randnummer 20.
(188) Randnummer 174 der neuen Leitlinien.
(189) Randnummer 85 der Leitlinien von 2005.
(190) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, Slg. 1973, 00813, Randnummer 13.
(191) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(192) Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C- 280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnummer 75.
(193) Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnummern 64-65.
(8) Im Hinblick auf die Berechnung der Zinsen wird davon ausgegangen, dass die Beihilfe am 31. Dezember des jeweiligen Jahres gewährt wurde.
(194) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
(195) Siehe Artikel 14 Absatz 2 der (genannten) Verordnung (EG) Nr. 659/1999.
(196) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 1989, Kommission/Deutschland, C-94/87, Slg. 1989, 175, Randnummer 9, und Urteil des Gerichtshofs vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-348/93, Slg. 1995, 673, Randnummer 17.
(197) Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).
|
30.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/109 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1227 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2014
über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.22614 (C 53/07) zugunsten der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn, von Ryanair, Airport Marketing Services und Transavia
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5085)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
|
(1) |
Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 meldeten die französischen Behörden nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) eine Maßnahme zugunsten des Unternehmens Airport Marketing Services Limited (im Folgenden „AMS“), einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Fluggesellschaft Ryanair Limited (im Folgenden „Ryanair“), bei der Kommission an; bei der Maßnahme handelt es sich um einen Marketingdienstleistungsvertrag mit AMS. Diese Maßnahme wurde von den französischen Behörden als staatliche Beihilfe angemeldet. Da die Maßnahme von den französischen Behörden bereits durchgeführt worden war, wurde sie von der Kommission unter der Nummer NN 12/07 in das Register der rechtswidrigen Beihilfen eingetragen. |
|
(2) |
Auf Ersuchen der französischen Behörden fanden am 20. Februar 2007 und am 16. Juli 2007 Arbeitsbesprechungen mit den Kommissionsdienststellen statt. |
|
(3) |
Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 ersuchte die Kommission die französischen Behörden um weitere Auskünfte. Da diese nicht fristgerecht antworteten, wurde ihnen am 15. Juni 2007 ein Erinnerungsschreiben zugesandt. Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 übermittelten die französischen Behörden die verlangten Informationen. |
|
(4) |
Mit Schreiben vom 28. November 2007 setzte die Kommission die französischen Behörden von ihrer Entscheidung in Kenntnis, in Anwendung von Artikel 108 Absatz 2 AEUV das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. |
|
(5) |
Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde am 15. Februar 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der fraglichen Maßnahme Stellung zu nehmen. |
|
(6) |
Am 18. Dezember 2007 und am 29. Januar 2008 ersuchten die französischen Behörden um eine Verlängerung der gesetzten Frist für die Übermittlung ihrer Stellungnahmen zur Einleitungsentscheidung. Mit Schreiben vom 4. Januar 2008 und vom 1. Februar 2008 gewährte die Kommission eine Verlängerung der Frist bis zum 28. Februar 2008. |
|
(7) |
Die französischen Behörden übermittelten der Kommission ihre Stellungnahmen am 2. Juni 2008. |
|
(8) |
Bei der Kommission gingen mehrere Stellungnahmen ein, und zwar am 25. Februar 2008 die der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn (4) (im Folgenden „CCIPB“), mit Schreiben vom 14. März 2008 die von AMS (5), der Fluggesellschaft Ryanair und des Verbandes der europäischen Fluggesellschaften (Association of European Airlines, im Folgenden „AEA“) und am 19. März 2008 die von der Fluggesellschaft Air France (6). Die Kommission leitete die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen mit Schreiben vom 11. Juni 2008 an die französischen Behörden weiter und gab ihnen Gelegenheit, sie zu kommentieren. |
|
(9) |
Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 teilte Frankreich der Kommission mit, dass es die Stellungnahmen der Beteiligten nicht kommentieren werde. |
|
(10) |
Auf Ersuchen der französischen Behörden fand am 4. November 2008 eine Besprechung zwischen den Kommissionsdienststellen und Vertretern der CCIPB statt. Bei dieser Besprechung setzte die Kommission die französischen Behörden davon in Kenntnis, einen unabhängigen Sachverständigen (im Folgenden der „Sachverständige“) damit beauftragt zu haben, sie bei der Prüfung der in Rede stehenden Verträge zu unterstützen. Der Sachverständige übergab seinen Bericht am 30. März 2011. |
|
(11) |
Mit Schreiben vom 17. März 2011 sandte die Kommission ein Auskunftsersuchen an die französischen Behörden. Diese baten mit Schreiben vom 13. April 2011 um eine Verlängerung der Frist bis zum 1. Juni 2011, die von den Dienststellen der Kommission mit Schreiben vom 6. Mai 2011 gewährt wurde. Die erbetenen Auskünfte wurden von den französischen Behörden mit Schreiben vom 30. Mai 2011 übermittelt. |
|
(12) |
Mit Schreiben vom 11. April 2011 ersuchte die Kommission Ryanair um weitere Auskünfte. Ryanair antwortete mit Schreiben vom 31. August 2011. Die Kommission leitete diese Stellungnahmen mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 an Frankreich weiter. Frankreich teilte der Kommission mit Schreiben vom 21. November 2011 mit, dass es die Stellungnahmen nicht kommentieren werde. |
|
(13) |
Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 setzte die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, das 2007 eingeleitete förmliche Prüfverfahren auf verschiedene Maßnahmen zugunsten der Fluggesellschaften, die den Flughafen Pau nutzen, sowie zugunsten des Flughafenbetreibers auszuweiten. Der Beschluss der Kommission wurde am 31. März 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (7). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu den in Rede stehenden Maßnahmen zu äußern. |
|
(14) |
Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 sandte die Kommission ein Auskunftsersuchen an die französischen Behörden. Am 28. Februar 2012 baten die französischen Behörden um eine Verlängerung der ihnen gesetzten Frist für die Vorlage ihrer Stellungnahmen zum Beschluss vom 25. Januar 2012 und der ihnen im Schreiben der Kommission vom 22. Februar 2012 gesetzten Frist. Die Kommission gewährte eine Verlängerung dieser Fristen bis zum 27. März 2012. Mit Schreiben vom 29. März 2012 übermittelten die französischen Behörden Antworten auf das Schreiben der Kommission vom 22. Februar 2012 sowie ihre Stellungnahmen zum Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens. |
|
(15) |
Im Rahmen der Ausweitung des Verfahrens gingen bei der Kommission am 30. April 2012 Stellungnahmen der CCIPB (8), am 30. April 2012 Stellungnahmen von AMS (9) und am 30. April 2012 Stellungnahmen der Fluggesellschaft Ryanair (10) ein. Die Kommission leitete diese Stellungnahmen mit Schreiben vom 31. Mai 2012 zur Äußerung an Frankreich weiter. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 teilte Frankreich mit, dass es die Stellungnahmen nicht kommentieren werde. |
|
(16) |
Mit Schreiben vom 26. April 2012 sandte die Kommission ein Auskunftsersuchen an die französischen Behörden. Die erbetenen Auskünfte wurden von den französischen Behörden mit Schreiben vom 10. Mai 2012 übermittelt. |
|
(17) |
Mit Schreiben vom 10. April 2013 sandte Ryanair der Kommission zwei Mitteilungen des Unternehmens Oxera sowie eine von Professor Damien P. McLoughlin erstellte Analyse. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 leitete die Kommission diese Dokumente zur Stellungnahme an die französischen Behörden weiter. Frankreich teilte mit Schreiben vom 7. Juni 2013 mit, dass es diese nicht kommentieren werde. |
|
(18) |
Mit Schreiben vom 14. November 2013 ersuchte die Kommission Frankreich um zusätzliche Auskünfte. |
|
(19) |
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 sandte die Kommission den Bericht des Sachverständigen zur Stellungnahme an die französischen Behörden. Frankreich legte innerhalb der festgesetzten Frist keine Stellungnahmen vor. |
|
(20) |
Am 19. Dezember 2013 ersuchte Frankreich um eine Verlängerung der Frist für die Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 14. November 2013. Die Kommission gewährte eine Verlängerung dieser Frist bis zum 23. Januar 2014. Nachdem keine fristgerechte Antwort eingegangen war, sandte die Kommission Frankreich am 24. Januar 2014 ein Erinnerungsschreiben mit einer Nachfrist von zehn Arbeitstagen. Frankreich sandte die Antworten mit Schreiben vom 6. Februar 2014 zu. |
|
(21) |
Am 20. Dezember 2013, 17. Januar 2014 und 31. Januar 2014 gingen bei der Kommission Stellungnahmen von Ryanair ein. Diese zusätzlichen Stellungnahmen wurden mit Schreiben vom 9. Januar 2014, 23. Januar 2014 und 4. Februar 2014 an Frankreich übermittelt. Frankreich teilte der Kommission mit Schreiben vom 29. Januar 2014, 3. Februar 2014 und 21. Mai 2014 mit, dass es diese nicht kommentieren werde. |
|
(22) |
Am 24. Februar, 13. März und 19. März 2014, nach der Annahme der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (11) (im Folgenden „neue Leitlinien“), forderte die Kommission Frankreich und die Beteiligten auf, zur Anwendung der neuen Leitlinien insbesondere auf den vorliegenden Fall Stellung zu nehmen. Frankreich legte am 19. März 2014 seine Stellungnahme vor. |
|
(23) |
Zudem wurden die Mitgliedstaaten und Beteiligten mit einer am 15. April 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (12) aufgefordert, vor dem Hintergrund der in Kraft getretenen neuen Leitlinien Stellung zu nehmen. Diese Bekanntmachung betraf alle anhängigen förmlichen Prüfverfahren und somit auch den vorliegenden Fall. Das Unternehmen Air France, die Nichtregierungsorganisation Transport & Environment und die CCIPB reichten fristgerecht Stellungnahmen ein. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 leitete die Kommission diese Stellungnahmen an die französischen Behörden weiter. Frankreich unterrichtete die Kommission mit seinem Schreiben vom 6. Juni 2014, dass es diese nicht kommentieren werde. |
|
(24) |
Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 ersuchte die Kommission Frankreich um zusätzliche Auskünfte. Am 17. März 2014 bat Frankreich um eine Verlängerung der Frist für die Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 27. Februar 2014. Die Kommission gewährte eine Verlängerung dieser Frist bis zum 27. April 2014. Frankreich sandte die Antworten mit Schreiben vom 25. April 2014 zu (13). |
|
(25) |
Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 ersuchte die Kommission Frankreich um zusätzliche Auskünfte, die von Frankreich am 6. Juni 2014 übermittelt wurden. |
2. ALLGEMEINE ANGABEN ZUM FLUGHAFEN
|
(26) |
Wie im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens angegeben, liegt der Flughafen Pau-Pyrénées (im Folgenden „Flughafen Pau“) im französischen Departement Pyrénées-Atlantiques in der Region Aquitaine. |
|
(27) |
Ursprünglich stand dieser Flughafen im Eigentum des Staates; dieser betraute die CCIPB mit einem interministeriellen Erlass vom 12. März 1965 (im Folgenden „Erlass von 1965“), dem eine Leistungsbeschreibung zur Festlegung der Pflichten des Staates und der CCIPB beigefügt war, im Wege einer bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Konzession für den Betrieb öffentlicher Anlagen („concession d’outillage public“) mit dem Betrieb des Flughafens. Der interministerielle Erlass und die Leistungsbeschreibung zur Konzession wurden mit vier Zusatzvereinbarungen geändert. |
|
(28) |
Die CCIPB gehört dem Netz der Industrie- und Handelskammern an. In Frankreich sind die Industrie- und Handelskammern öffentliche Verwaltungseinrichtungen. Eine Industrie- und Handelskammer vertritt die Interessen der Handels-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe ihres Bezirks. Die Aufgaben und Befugnisse der Industrie- und Handelskammern sind gesetzlich festgelegt, und die Kammern unterliegen — über den Minister für Finanzen und Ausrüstung und den Minister für Raumplanung und -verwaltung für deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche — der Verwaltungs- und Finanzaufsicht des Staates. In Art. R 712-2 Code de Commerce (französisches Handelsgesetzbuch) heißt es: „Die Aufsicht über die regionalen und territorialen Industrie- und Handelskammern führt der Präfekt der Region, der vom Verantwortlichen der Region für die öffentlichen Finanzen unterstützt wird.“ Die Aufsichtsbehörde muss über bestimmte, in den Rechtsvorschriften festgelegte Beschlussfassungskategorien informiert werden (dazu gehören beispielsweise Haushalt, Kreditaufnahme, Bürgschaftsgewährung gegenüber Dritten, Veräußerungen, Aufnahmen oder Erweiterungen von finanziellen Beteiligungen an Gesellschaften des bürgerlichen oder Handelsrechts usw.). Diese Rechtshandlungen dürfen nur vollzogen werden, wenn sie an die Aufsichtsbehörde gesandt wurden, die Einwände dagegen erheben kann. An der Spitze der Industrie- und Handelskammern steht eine Versammlung, die unter den Vertretern der Unternehmen ihres Bezirks gewählt wird. |
|
(29) |
Für den Betrieb des Flughafens Pau werden gesonderte Bücher geführt, die von der Hauptbuchhaltung der CCIPB getrennt sind. |
|
(30) |
Am 1. Januar 2007 übereignete der Staat den Flughafen im Rahmen der Umsetzung von Artikel 28 des Gesetzes 2004-809 vom 13. August 2004 über die lokalen Freiheiten und Verantwortlichkeiten (Loi 204-809 du 13 août 2004 relative aux libertés et responsabilités locales) an einen Gebietskörperschaftsverband, den Syndicat mixte de l’aéroport Pau-Pyrénées (im Folgenden „Syndicat mixte“), dem der Conseil régional d’Aquitaine, der Conseil général des Pyrénées-Atlantiques, der Gemeindeverband Communauté d’agglomération de Pau Porte des Pyrénées und 14 Gemeindeverbände angehören. Dazu wurde zwischen dem Staat und dem Syndicat mixte ein Vertrag geschlossen, der am 1. März 2007 in Kraft trat. Dieser Vertrag wurde mit einer Zusatzvereinbarung vom 12. August 2009 geändert. |
|
(31) |
Als neuer Eigentümer des Flughafens löste das Syndicat mixte den Staat auch als Konzessionsbehörde ab und übernahm in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 28-VI-2 des Gesetzes vom 13. August 2004 die Altverträge und insbesondere den mit der CCIPB geschlossenen Konzessionsvertrag. Die CCIPB war somit vor und nach der Übereignung des Flughafens an das Syndicat mixte Betreiber des Flughafens. |
|
(32) |
Der Flughafen wird sowohl von zivilen als auch von militärischen Flugzeugen angeflogen. Die folgende Tabelle enthält die Gesamtzahl der Passagiere, die im 2000-2013 vom Flughafen abgeflogen oder dort gelandet sind. Tabelle 1 Fluggastaufkommen des Flughafens Pau (Anzahl der Passagiere) im Zeitraum 2000-2013
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(33) |
Ryanair ist seit April 2003 auf dem Flughafen Pau tätig. Im geprüften Zeitraum (von 2003 bis 2011) betrieb Ryanair Verbindungen nach London, Charleroi, Bristol und Beauvais. |
|
(34) |
Im Jahr 2010 entfielen rund 16 % der Passagiere des Flughafens auf von Ryanair durchgeführte Flüge. Nach Ablauf seiner vertraglichen Verpflichtungen mit dem Flughafen am 1. April 2011 stellte Ryanair seine Flüge von und nach Pau ein. |
|
(35) |
Die größte Fluggesellschaft neben Ryanair, die den Flughafen Pau nutzt, ist Air France. Sie betreibt die meisten Flüge ab Pau, und der größte Teil des Fluggastaufkommens dieses Flughafens (rund 80 % der Passagiere) entfällt auf sie. |
|
(36) |
Im geprüften Zeitraum wurde der Flughafen von weiteren Fluggesellschaften genutzt, insbesondere von Transavia CV (im Folgenden „Transavia“), einer Tochtergesellschaft des Konzerns Air France KLM. |
3. MASSNAHMEN, DIE GEGENSTAND DES BESCHLUSSES ÜBER DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS UND DES BERICHTS DES SACHVERSTÄNDIGEN WAREN
|
(37) |
Die Maßnahmen, die Gegenstand des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens waren, betrafen insbesondere den Betrieb der Flugverbindung zwischen den Flughäfen Pau und London Stansted. Dabei ging es zum einen um den Vertrag über Marketingdienstleistungen, den die CCIPB im Jahr 2005 mit AMS geschlossen hatte, und zum anderen um den Vertrag über Flughafendienstleistungen, den die CCIPB am selben Tag mit Ryanair geschlossen hatte. Diese beiden Verträge (im Folgenden „Verträge von 2005“) wurden am 30. Juni 2005 für zunächst fünf Jahre geschlossen und sahen die Möglichkeit einer Verlängerung um weitere fünf Jahre vor. |
3.1. VERTRÄGE VON 2005 MIT AMS UND RYANAIR
3.1.1. VERTRAG ÜBER MARKETINGDIENSTLEISTUNGEN MIT AMS FÜR DIE STRECKE PAU-LONDON STANSTED
|
(38) |
AMS ist eine Tochtergesellschaft von Ryanair, die über eine Exklusivlizenz verfügt, um Marketingdienstleistungen auf der Website von Ryanair (www.ryanair.com) anzubieten. In dem von Frankreich übermittelten Vertrag über Internet-Marketingdienstleistungen mit AMS (im Folgenden „Vertrag über Marketingdienstleistungen von 2005“) heißt es: „Dieser Vertrag beruht auf der Verpflichtung von Ryanair, die Strecke zwischen Pau und London (Stansted) täglich zu bedienen“ (Artikel 1). Gegenstand des Vertrags über Marketingdienstleistungen ist es, „die Bedingungen festzulegen, zu denen Airport Marketing Services der CCIPB spezielle Marketingdienstleistungen zur Förderung der verschiedenen touristischen Attraktionen und des Wirtschaftsstandorts Pau-Béarn erbringt. Das wichtigste Instrument bei der Erbringung der Marketingdienstleistungen gemäß diesem Vertrag ist die Website http://www.ryanair.com, die es ermöglicht, die Werbung gezielt zu potenziellen Fluggästen der Billigfluggesellschaft Ryanair zu lenken.“ (Artikel 1.1). |
|
(39) |
In dem Vertrag über Marketingdienstleistungen von 2005 werden die Modalitäten festgelegt, zu denen AMS bestimmte Werbedienstleistungen auf der Website von Ryanair (14) erbringt. Diese Leistungen beruhen auf Folgendem:
|
|
(40) |
Auf der Grundlage dieses Vertrags verpflichtete sich die CCIPB, an AMS während der gesamten Vertragslaufzeit 4 37 000 EUR pro Jahr zu zahlen. |
3.1.2. VERTRAG ÜBER FLUGHAFENDIENSTLEISTUNGEN MIT RYANAIR FÜR DIE STRECKE PAU-LONDON STANSTED
|
(41) |
In dem mit Ryanair geschlossenen Vertrag über Flughafendienstleistungen (im Folgenden „Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2005“) werden die Modalitäten der Bereitstellung der Infrastrukturen des Flughafens Pau für die Fluggesellschaft festgelegt, insbesondere im Hinblick auf die Bodenabfertigungsdienste und die Bereitstellung von Räumen für Ryanair. Dieser Vertrag betrifft die im April 2003 eingerichtete Strecke London Stansted-Pau. Er ersetzt den ursprünglichen Vertrag vom 28. Januar 2003, der vom Verwaltungsgericht Pau am 3. Mai 2005 aufgehoben wurde. |
|
(42) |
Gegenstand dieses Vertrags ist es, „die operativen und finanziellen Bedingungen festzulegen, zu denen sich Ryanair verpflichtet, internationale gewerbliche Flüge von und nach Pau einzurichten und zu betreiben. Darüber hinaus werden in dem … Vertrag die Lande- und Abfertigungskonditionen und die sonstigen, Ryanair vom Flughafen angebotenen Dienstleistungen festgelegt“ (Artikel 1.1 und 1.2). |
|
(43) |
Nach Artikel 4 des Vertrags über Flughafendienstleistungen von 2005 betreibt Ryanair tägliche Linienflugdienste auf der Strecke London-Pau, wofür Ryanair die in Artikel 7.1 (reglementierte Flughafenentgelte) und 7.2 (nicht reglementierte Flughafenentgelten) genannten Entgelte zahlt. |
3.2. BERICHT DES SACHVERSTÄNDIGEN
|
(44) |
In seinem Bericht untersuchte der Sachverständige insbesondere die Art der Marketingdienstleistungen sowie die Flughafendienstleistungen, um die es in den Verträgen zwischen der CCIPB und den Fluggesellschaften und insbesondere in den Verträgen von 2005 mit Ryanair und AMS ging (15). |
3.2.1. VERTRÄGE ÜBER MARKETINGDIENSTLEISTUNGEN MIT RYANAIR UND AMS
|
(45) |
Der Sachverstände befasste sich mit allen Verträgen über Marketingdienstleistungen des Flughafens Pau, die von der CCIPB mit Ryanair und AMS im Zeitraum 2003-2008 geschlossen worden waren; Gegenstand der Einleitungsentscheidung waren allerdings nur die Verträge von 2005. |
|
(46) |
Dabei hat der Sachverständige insbesondere:
|
|
(47) |
Dabei zog der Sachverständige insbesondere aus den folgenden Gründen in Zweifel, dass es für die CCIPB von Interesse war, einen Vertrag über den Einkauf solcher Marketingdienstleistungen zu schließen: Zum Ersten diene die Website von Ryanair in erster Linie dem Verkauf von Flugtickets und nicht dem Verkauf von Reisen im Allgemeinen. Dem Sachverständigen zufolge scheint die Website von Ryanair vor allem mit den Websites anderer Fluggesellschaften vergleichbar zu sein, die im Allgemeinen nur wenig bezahlte Werbung enthielten und auf denen Flughäfen nicht inserierten. Zum Zweiten stellt der Sachverständige fest, dass Flughäfen nicht mit anderen potenziellen Inserenten auf Websites von Fluggesellschaften wie Ryanair vergleichbar seien, da die Dienstleistungen, die der Flughafen den Passagieren von Ryanair erbringe, im Gegensatz zu verbundenen Dienstleistungen wie Übernachtungen oder Autovermietungen von ihrer Art her untrennbar mit den Dienstleistungen von Ryanair selbst verbunden seien. Schließlich stellt der Sachverständige ganz allgemein die Sinnhaftigkeit des Verhaltens von Flughäfen infrage, die ihr eigenes Geld bei Fluggesellschaften ausgäben, um Kunden auf den sie bedienenden Flügen zu gewinnen, obwohl von diesen zusätzlichen Fluggästen eben direkt diese Fluggesellschaften profitierten. |
|
(48) |
Aus diesen Gründen gelangt der Sachverständige zu dem Schluss, dass es für einen Flughafen nur von geringem kaufmännischem Interesse sei, auf der Website von Ryanair Werbung zu betreiben. |
|
(49) |
Darüber hinaus würde dem Sachverständigen zufolge selbst unter der Annahme, dass ein solches Interesse gegeben wäre, dieses weder vom Flughafen noch von Ryanair gemessen. Der Sachverständige stellt zudem fest, dass die auf der Website von Ryanair stehende Marketinginformation relativ kurz und wenig ausgefeilt ist und dass, falls die Werbung als wirksam betrachtet worden wäre (ob vom Flughafen oder von Ryanair), Investitionen zur Verbesserung der Qualität und des Erscheinungsbildes getätigt worden wären. Der Sachverständige folgert daraus, dass der kaufmännische Wert der Marketingleistungen für die Vertragsparteien keine entscheidende Bedeutung hatte. |
|
(50) |
Profitieren könnte dagegen von Werbedienstleistungen nach Auffassung des Sachverständigen die Zielregion, wenn die Kunden von Ryanair einen Anreiz erhalten, mehr Zeit in der Region zu verbringen oder vor Ort mehr Geld auszugeben. Da der Vertrag zwischen der CCIPB und Ryanair oder seiner Tochtergesellschaft geschlossen wurde, müssen allerdings nach Auffassung des Sachverständigen mögliche Vorteile für die Region bei der Analyse des Vertrags unberücksichtigt bleiben. |
|
(51) |
Dem Sachverständigen zufolge stelle sich angesichts der Diskrepanz zwischen dem sehr unbeständigen Markt für Onlinemarketing und dem festen Preisschema von AMS die Frage, welcher Zweck mit diesem Vertrag wirklich verfolgt werde. Ryanair gibt an, der Vertrag mit AMS sei optional und würde von den Flughafenbetreibern nicht geschlossen, wenn er keinen kaufmännischen Wert hätte. Der Sachverständige fragt sich dennoch, welchen Druck Ryanair bei den Verhandlungen mit dem Flughafen über den Betrieb von Flugverbindungen ausgeübt hat, insbesondere wenn mehrere nahe gelegene Flughäfen (im Fall von Pau beispielsweise Tarbes und Biarritz) miteinander konkurrieren, um Ryanair als Kunden zu gewinnen. |
|
(52) |
Aus all diesen Sachverhaltsmerkmalen geht nach Auffassung des Sachverständigen hervor, dass dem Abschluss der Marketingdienstleistungsverträge die Strategie von Ryanair zugrunde liegt, einen Zuschuss vom Flughafen zu erhalten, um seine Preise niedrig zu halten. |
3.2.2. VERTRÄGE ÜBER MARKETINGDIENSTLEISTUNGEN MIT TRANSAVIA
|
(53) |
Der Sachverständige prüfte auch einen Vertrag über Marketingdienstleistungen, der 2006 zwischen der CCIPB und der Fluggesellschaft Transavia geschlossen wurde. Dieser Vertrag war nicht Gegenstand der Einleitungsentscheidung. |
3.2.3. VERTRÄGE ÜBER FLUGHAFENDIENSTLEISTUNGEN
|
(54) |
Der Sachverständige prüfte mehrere Verträge über Flughafendienstleistungen, die zwischen der CCIPB und verschiedenen Fluggesellschaften (d. h. Ryanair, Air France und Transavia) im Zeitraum 2003-2005 geschlossen wurden. |
|
(55) |
Dem Sachverständigen zufolge entwickeln sich die Preise für Flughafendienstleistungen wie folgt: Der Preis für die reglementierten Entgelte (Befeuerungsentgelt, Landeentgelt, Abstellentgelt und Passagierentgelt) geht aus einer für alle Fluggesellschaften gültigen Preisliste hervor. Die Höhe jedes Entgelts wird jährlich anhand eines Satzes angepasst, über den im beratenden Wirtschaftsausschuss des Flughafens verhandelt wird. Dem Sachverständigen zufolge können den Fluggesellschaften daher für die reglementierten Dienstleistungen keine unterschiedlichen Preise berechnet werden. |
|
(56) |
Der Preis der nicht reglementierten Entgelte (Bodenabfertigungsdienste) ist dagegen dem Sachverständigen zufolge je nach Fluggesellschaft unterschiedlich hoch und das Ergebnis bilateraler Geschäftsverhandlungen. |
|
(57) |
Der Sachverständige hat die Ryanair berechneten Preise für nicht reglementierte Dienstleistungen mit denen anderer Fluggesellschaften (Air France und Transavia) für die gleichen Dienstleistungen verglichen. Dieser Vergleich umfasste sowohl die Art der Leistung als auch den angewandten Preis. |
|
(58) |
Der Sachverständige stellte fest, dass die in den Verträgen dieser beiden Fluggesellschaften vorgesehenen Bodenabfertigungsdienstleistungen wirklich erbracht zu werden scheinen und dass den einzelnen Fluggesellschaften tatsächlich unterschiedliche Leistungen erbracht werden. Air France werde ein umfassenderes Paket an Dienstleistungen erbracht. Im Übrigen zahle Ryanair eine geringere Pauschale (aber bei umfangreicherer Tätigkeit) als Transavia. |
|
(59) |
Dem Sachverständigen zufolge, der die Ryanair und Transavia pauschal berechneten Preise und die Air France für vergleichbare Leistungen berechneten Preise verglichen hat, erhält Ryanair bei vergleichbaren gemeinsamen Leistungen einen niedrigeren Preis ([…] (*1) EUR) als Air France ([…] EUR) oder Transavia ([…] EUR). Der gezahlte Preis betrage etwa […] % des von den anderen Fluggesellschaften zu zahlenden Preises. |
|
(60) |
Nach Ansicht Frankreichs würden bei dem vom Sachverständigen aufgestellten Vergleich der Flughafendienstleistungen — nicht reglementierte Leistungen — die Ergebnisse der verschiedenen von der CCIPB geführten Verhandlungen nicht richtig berücksichtigt. Frankreich nennt einige Beispiele zur Rechtfertigung dieser Preisgestaltung, insbesondere, dass Ryanair bestimmte Leistungen, die Air France angeboten würden, nicht nutze. |
4. MASSNAHMEN, DIE GEGENSTAND DES BESCHLUSSES ÜBER DIE AUSWEITUNG DES VERFAHRENS WAREN
|
(61) |
Die Kommission hielt es für erforderlich, das förmliche Prüfverfahren auszuweiten und alle Verträge, die von der CCIPB während des Zeitraums der Tätigkeit von Ryanair am Flughafen Pau (von 2003 bis 2011) mit AMS und Ryanair geschlossen wurden, zu prüfen, um festzustellen, ob die Verträge zwischen der CCIPB und Ryanair und AMS staatliche Beihilfen enthielten. |
|
(62) |
Die Kommission beschloss ferner, das förmliche Prüfverfahren auf den Vertrag auszuweiten, den die CCIPB am 23. Januar 2006 mit Transavia geschlossen hatte, sowie auf verschiedene finanzielle Zuwendungen, die der Flughafen im geprüften Zeitraum von öffentlichen Einrichtungen erhielt; eine Liste dieser Zuwendungen wurde der Kommission von Frankreich mit Schreiben vom 30. Mai 2011 übermittelt. |
|
(63) |
Diese Maßnahmen werden in den Kapiteln 4.1 bis 4.3 beschrieben. |
4.1. VERTRÄGE ZWISCHEN DER CCIPB UND RYANAIR UND AMS
|
(64) |
Der Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens betrifft mehrere Verträge, die im Zeitraum 2003-2011 zwischen der CCIPB und den Gesellschaften Ryanair und AMS geschlossen wurden. |
4.1.1. VERTRAG VOM 28. JANUAR 2003
|
(65) |
Der am 28. Januar 2003 unterzeichnete Vertrag wurde von der CCIPB direkt mit Ryanair (und nicht mit dem Unternehmen AMS) geschlossen. Er enthält Bestimmungen zu Flughafendienstleistungen und Marketingdienstleistungen. |
|
(66) |
In Artikel 2 des Vertrags werden die Pflichten von Ryanair gegenüber der CCIPB sowie die Höhe der Flughafenentgelte angegeben. Artikel 3 des Vertrags enthält die Pflichten der CCIPB und gibt insbesondere an, dass die CCIPB verpflichtet ist, auf ihre alleinigen Kosten:
|
|
(67) |
Anhang A zum Vertrag enthält eine Liste der Bodenabfertigungsdienste und der damit verbundenen Dienste für die von Ryanair durchgeführten Flüge. Anhang B enthält Bestimmungen zu den Werbe-, Verkaufs- und Marketingfunktionen des Flughafens. In dem Teil über Verkauf und Marketing heißt es insbesondere: „Der Flughafen leistet Ryanair Unterstützung bei seinen regelmäßigen Verkaufsaktionen im Einzugsgebiet des Flughafens, insbesondere durch die kostenlose Bereitstellung eines Büros, eines Telefonanschlusses und eines Telefaxgeräts für das Team von Ryanair. Der Flughafen prüft alle Werbeoptionen (Außenwerbung, Presse, Fernsehen, Rundfunk usw.), die er für Ryanair in der Region als interessant erachtet …“ |
|
(68) |
Dieser Vertrag wurde vom Verwaltungsgericht Pau am 3. Mai 2005 (16) aus den folgenden Gründen aufgehoben: „Das offenkundige Ungleichgewicht … zwischen den gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien angesichts der ungenauen Angaben zu den Verpflichtungen von Ryanair Limited im Bereich der Tourismus-Werbung im Ausland für die Stadt Pau und angesichts der Tatsache, dass keine — auch keine anteilige — Rückzahlung der gezahlten Summen für den Fall des Nichterreichens der Zielsetzungen vorgesehen ist, führt dazu, die angefochtene Entscheidung als finanzielle Beihilfe zugunsten des Unternehmens Ryanair Limited anzusehen.“ „Die streitige Entscheidung, mit der der Vertrag zur Gewährung einer finanziellen Beihilfe zugunsten von Ryanair Limited angenommen wird, ist mangels vorheriger Anmeldung dieser Entscheidung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften rechtswidrig und muss aufgehoben werden.“ |
|
(69) |
In seinem Urteil vom 3. Mai 2005 wies das Verwaltungsgericht Pau darauf hin, dass sich die CCIPB, die den Flughafen Pau betreibt, verpflichtet hatte, an Ryanair „ohne Gegenleistung“80 000 EUR für die Einrichtung der Strecke Pau-London Stansted im Jahr 2003 zu zahlen. Die CCIPB hatte sich zudem verpflichtet, an Ryanair 11 EUR je Passagier bis zu einer jährlichen Obergrenze von 4 00 000 EUR „als Gegenleistung für Maßnahmen zur Bewerbung der Stadt Pau“ zu zahlen. Das Gericht zog daraus den Schluss, dass der Vertrag „eine finanzielle Beihilfe zugunsten von Ryanair“ darstellte. |
|
(70) |
Dieser Vertrag von 2003 wurde daraufhin durch die beiden Verträge von 2005 ersetzt, die Gegenstand des Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sind. |
4.1.2. VERTRÄGE VON 2005 (17)
|
(71) |
Die Verträge von 2005 wurden von der Chambre régionale des comptes d’Aquitaine (Rechnungskammer der Region Aquitaine, im Folgenden „CRC“) geprüft. |
|
(72) |
Über den Abschlussbericht der CRC über die CCIPB wurde am 19. Oktober 2006 beraten; er betrifft die Geschäftsjahre 2001 und die Folgejahre. Ein Teil dieses Berichts betrifft „die Beihilfe zugunsten einer Billigfluggesellschaft“ (Kapitel 3 des Berichts). Diesem Bericht ging eine Prüfung des Vertrags über Marketingdienstleistungen durch die CRC voraus. In ihrem Abschlussbericht stellte die CRC insbesondere Folgendes fest: |
„Die IHK hat … zur Umgehung der Folgen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts [mit der darauf erkannt wurde, dass der Vertrag von 2003 mit dem Unternehmen Ryanair eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellte] ein neues Rechtskonstrukt herangezogen.“
„Das Unternehmen AMS gehört zum Dunstkreis von Ryanair und wird von zwei Managern des Unternehmens Ryanair geführt.“
„Um die Argumentation des Verwaltungsgerichts aufzugreifen (TA Straßburg, 24. Juli 2003, Brit Air/CCI de Strasbourg et du Bas-Rhin, CAA Straßburg, 18. Dezember 2003, CCI de Strasbourg et du Bas-Rhin/Brit Air), ist das Ungleichgewicht zwischen den Verpflichtungen der Vertragsparteien offensichtlich. Die Werbung auf seiner Website kommt auch Ryanair zugute und kann keine direkte Gegenleistung für die von der Kammer [der CCIPB] eingegangenen finanziellen Verpflichtungen darstellen.“
|
(73) |
Dem Bericht zufolge liegt ein „offenkundiges Ungleichgewicht zwischen den wechselseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien“ vor. |
|
(74) |
In dem Bericht heißt es, dass die CRC trotz des Vorbringens der Unternehmen AMS und Ryanair „bei ihrem Standpunkt bleibt“. Sie gelangt zu folgendem Schluss: |
|
(75) |
Der Bericht befasst sich auch mit der Effektivität der Beihilfe (Kapitel 3.2) und ihrer Effizienz (Kapitel 3.3). Es wird darauf hingewiesen, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Flugverbindung Pau-London Stansted für die Region Béarn unbestritten sind: |
|
(76) |
Im Hinblick auf die Effizienz der Beihilfe heißt es im Bericht: „Die Gesamtkosten der Flugverbindung für die IHK im Jahr 2004, in denen die dadurch generierten Einnahmen berücksichtigt sind, belaufen sich auf schätzungsweise fast 3 60 000 EUR.“ |
|
(77) |
Die CRC stellt sich die Frage, ob die CCIPB die gleichen Ergebnisse für die wirtschaftliche Entwicklung von Béarn mit geringeren finanziellen Beihilfen für die Fluggesellschaft Ryanair hätte erreichen könnte. In diesem Zusammenhang wird in dem Bericht auf die Vereinbarkeitsvoraussetzungen der gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (18) von 2005 (im Folgenden „Leitlinien von 2005“) verwiesen. In dem Bericht gelangt die CRC zu dem Schluss, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. |
4.1.3. VERTRÄGE ZWISCHEN DEM FLUGHAFEN UND RYANAIR UND AMS NACH 2005
|
(78) |
Nach Angaben der französischen Behörden schlossen die CCIPB und Ryanair und AMS in der Zeit nach 2005 die folgenden Verträge oder Zusatzvereinbarungen zu den Verträgen von 2005:
|
|
(79) |
Die von AMS angebotenen Dienstleistungen sowie die finanziellen Konditionen werden jeweils in Artikel 3 der Verträge über Marketingdienstleistungen genannt. Den französischen Behörden zufolge ist die Entwicklung der an AMS gezahlten Beträge von der Unterzeichnung neuer Verträge im Zusammenhang mit neuen Strecken (Charleroi, Bristol) und Änderungen an den voraussichtlichen Flugplänen, insbesondere auf der Strecke Pau-London Stansted, abhängig. Gemäß den Bestimmungen der verlängerten Verträge vom 30. Juni 2005 und 25. September 2007 wurde unter Berücksichtigung aller vom 30. März 2010 an bedienten Strecken ein neuer Vertrag geschlossen. |
|
(80) |
Den französischen Behörden zufolge wurde nach dem Auslaufen des Vertrags über Flughafendienstleistungen von 2005 im April 2010 kein neuer Vertrag geschlossen. Von April 2010 bis April 2011 galten daher für Ryanair für die reglementierten Entgelte die Preise, die der beratende Wirtschaftsausschuss angenommen hatte, und für die Bodenabfertigungsdienste die Preise des Vertrags von 2005, da die Verhandlungen über einen neuen Vertrag erfolglos verliefen. Nach Angaben der französischen Behörden wurde nur über die Marketingdienstleistungen ein neuer Vertrag geschlossen. |
|
(81) |
Frankreich zufolge wurden die vom Vertrag über Flughafendienstleistungen betroffenen Strecken Pau-London und Pau-Charleroi am 30. März 2010 und die Strecke Pau-Beauvais im April 2010 eröffnet. Die anfängliche Vertragslaufzeit endete demzufolge mit dem Winterflugplan 2010/2011. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 forderte die CCIPB „angesichts der Tatsache, dass der Vertrag nicht fristgerecht um ein weiteres Jahr verlängert wurde“, das Unternehmen AMS auf, „zu berücksichtigen, dass der Vertrag am 1. April 2011 automatisch endet“. |
|
(82) |
In seinen Schreiben vom 30. Mai 2011 und 10. Mai 2012 legte Frankreich eine Aufstellung der Summen vor, die von der CCIPB und den anderen öffentlichen Einrichtungen von 2003 bis 2011 an das Unternehmen AMS (bzw. für den Vertrag vom 28. Januar 2003 an Ryanair) gezahlt wurden. Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen von 2003 bis 2011 belief sich für die in den Erwägungsgründen 64 bis 81 genannten Verträge auf [4-6] Mio. EUR. Die genauen Beträge der von der CCIPB und den anderen öffentlichen Einrichtungen an AMS (bzw. Ryanair) gezahlten Summen sind in Tabelle 2 aufgeführt. Tabelle 2 Zuschüsse an AMS oder Ryanair je betriebene Strecke
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2. VERTRAG ZWISCHEN DER CCIPB UND TRANSAVIA
|
(83) |
Am 23. Januar 2006 unterzeichnete die CCIPB einen Vertrag mit der Fluggesellschaft Transavia. Dieser Vertrag wurde mit Wirkung zum 26. April 2006, dem Zeitpunkt der Aufnahme der Verbindung Pau-Amsterdam, für drei Jahre geschlossen und konnte um weitere zwei Jahre verlängert werden. Er wurde zwar im April 2009 stillschweigend verlängert, jedoch im Oktober 2009 nach der Entscheidung von Transavia, den Betrieb einzustellen, gekündigt. |
|
(84) |
Dieser Vertrag sieht Zahlungen für Marketingdienstleistungen in Höhe von 2 50 000 EUR für die ersten beiden Jahre für 156 Flüge ab Pau pro Jahr vor. Bei weniger als 156 Flügen jährlich sollte die Zahlung anteilig angepasst werden. Im dritten Jahr beträgt die Zahlung […] EUR je abfliegenden Passagier (mit einer jährlichen Obergrenze von […] EUR). |
|
(85) |
Der Vertrag sieht zudem eine Option auf eine Verlängerung um zwei weitere Jahre vor, mit einer Zahlung von […] EUR je abfliegenden Passagier für das vierte Jahr und von […] EUR je abfliegenden Passagier für das fünfte Jahr. |
|
(86) |
Auf der Grundlage dieses Vertrags hat die CCIPB an Transavia insgesamt [7 00 000-9 00 000] EUR für die von dieser zwischen dem 26. April 2006 und dem 29. Oktober 2009 erbrachten Marketingdienstleistungen gezahlt. |
4.3. FINANZIELLE ZUWENDUNGEN VERSCHIEDENER ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN FÜR DEN FLUGHAFEN PAU
|
(87) |
In seinem Schreiben vom 30. Mai 2011 legte Frankreich der Kommission eine Aufstellung aller dem Flughafen aus staatlichen Mitteln gewährten Zuschüsse vor. Die Maßnahmen, die Gegenstand der Ausweitung des Verfahrens sind, werden in den Erwägungsgründen 88 bis 107 beschrieben. Frankreich zufolge hat der Flughafen keine staatliche Finanzierung oder Beihilfe erhalten, die dem Ausgleich des Betriebs des Flughafens gedient hätte. |
|
(88) |
Im Hinblick auf ihre beihilferechtliche Würdigung muss zwischen „Ausrüstungszuschüssen“, die von den einzelnen öffentlichen Einrichtungen gezahlt wurden, und Zuschüssen des Staates zur Deckung der Kosten, die nach Angaben der französischen Behörden unter hoheitliche Aufgaben fallen, unterschieden werden. Tabelle 3 Flughafen Pau Pyrénées — Finanzielle Zuwendungen, die der Flughafen im Zeitraum 2000-2010 von verschiedenen öffentlichen Einrichtungen erhalten hat
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.3.1. AUSRÜSTUNGSZUSCHÜSSE
|
(89) |
Im Zeitraum 2000-2010 erhielt der Flughafen Zahlungen (im Folgenden „Ausrüstungszuschüsse“) vom Syndicat mixte, vom Staat, von verschiedenen Gebietskörperschaften, vom Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und von Gaz de France zur Finanzierung verschiedener Investitionen (Abfertigungsgebäude, Verbesserung der Start- und Landebahn, Frachtabfertigungszentrum, Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung usw.) in Höhe von insgesamt rund 17,8 Mio. EUR (siehe Tabelle 3). |
|
(90) |
Der Conseil général des Pyrénées Atlantiques gewährte dem Flughafen eine „Ausrüstungszuwendung“ in Höhe von 1,895 Mio. EUR zur Finanzierung des Frachtabfertigungsgebäudes, des Materials für die Start- und Landebahn und der Arbeiten an der Rollbahn. Frankreich teilte ferner mit, dass der Conseil général des Pyrénées Atlantiques zwischen 2000 und 2005 einen Betrag von 7 79 000 EUR zur Rückzahlung des Kapitals eines Darlehens gezahlt hatte. Nach Angaben Frankreichs beruht diese Maßnahme auf einem Protokoll zum Finanzierungsplan für den Flughafen Pau, das am 5. November 1990 zwischen den Gebietskörperschaften und der CCIPB geschlossen wurde. Dieser Plan mit einem Gesamthöchstbetrag von 5,680 Mio. EUR umfasste die Arbeiten zur Anpassung der Vorfeldflächen und der Befeuerung an die Normen sowie den Ausbau des Abfertigungsgebäudes. Gemäß dem Protokoll konnte die Finanzierung der Gebietskörperschaften entweder in Form von Ausrüstungszuwendungen oder in Form von Rückzahlungen von Darlehen, die vom Betreiber zur Finanzierung der Investitionen aufgenommen worden waren, oder aber in Form einer Kombination dieser beiden erfolgen. Die genannte Summe von 7 79 000 EUR entspricht der Rückzahlung des Kapitals des Darlehens, zu dessen Deckung sich der Conseil général des Pyrénées Atlantiques in Anwendung des Protokolls von 1990 verpflichtet hatte und das 2005 auslief. |
|
(91) |
Vom Conseil régional d’Aquitaine erhielt der Flughafen vier Zuschüsse in Höhe von insgesamt 4,288 Mio. EUR zur Finanzierung des Fracht- und Passagierabfertigungsgebäudes und der Arbeiten an der Rollbahn. |
|
(92) |
Der Syndicat des Communes und die Communauté d’Agglomération de Pau Pyrénées gewährten dem Flughafen 3,810 Mio. EUR zur Finanzierung des Fracht- und Passagierabfertigungsgebäudes. |
|
(93) |
Der EFRE bezuschusste den Ausbau des Passagierabfertigungsgebäudes und die Arbeiten an der Rollbahn mit 3,687 Mio. EUR. |
|
(94) |
Auch Gaz de France gewährte dem Flughafen Pau im Jahr 2003 38 000 EUR zur Finanzierung einer Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung. Zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Finanzierung war Gaz de France ein öffentliches Industrie- und Handelsunternehmen (établissement public à caractère industriel et commercial). |
|
(95) |
Schließlich finanzierte der Syndicat mixte ein Investitionsprogramm, das die Verbesserung der Start- und Landebahn und der Befeuerung und den Ausbau der Pkw-Parkplätze in Höhe von 4,130 Mio. EUR umfasste. |
|
(96) |
Tabelle 4 enthält eine Übersicht über die verschiedenen Maßnahmen, d. h. über die einzelnen Rechtsakte zur Gewährung der beschriebenen Ausrüstungszuschüsse. Sie enthält für jede Maßnahme den Zeitpunkt der Gewährung des Ausrüstungszuschusses, die Art der finanzierten Investitionen und die Gesamtkosten dieser Investitionen, die Gesamtbeträge der in Anwendung der einzelnen Maßnahmen erhaltenen Ausrüstungszuschüsse sowie die Zeiträume, in denen diese Beträge gezahlt wurden. Tabelle 4 Übersicht über die Maßnahmen zur Gewährung der Ausrüstungszuschüsse
|
||||||||||||||||||||||||||||||
4.3.2. ZUSCHÜSSE DES STAATES, DIE NACH ANGABEN FRANKREICHS DER FINANZIERUNG HOHEITLICHER AUFGABEN AUF DEN FRANZÖSISCHEN FLUGHÄFEN DIENTEN — SYSTEM ZUR FINANZIERUNG HOHEITLICHER AUFGABEN AUF FRANZÖSISCHEN FLUGHÄFEN
|
(97) |
Tabelle 3 enthält auch die Zuschüsse des Staates, die nach Angaben Frankreichs der Finanzierung hoheitlicher Aufgaben dienten. Dabei handelt es sich um (siehe Zeile 1 und 2 der Tabelle, Zeitraum 2000-2010):
|
|
(98) |
Insgesamt erhielt der Flughafen Pau zwischen 2000 und 2010 dafür Zuschüsse in Höhe von 3,521 Mio. EUR. |
|
(99) |
Nach Angaben Frankreichs decken diese Zuschüsse die Kosten hoheitlicher Aufgaben, deren Erfüllung dem Flughafenbetreiber und deren Finanzierung nach französischem Recht dem Staat obliegt. Die betreffenden Aufgaben werden aus dem Aufkommen aus der Flughafensteuer sowie über eine Ergänzungsmaßnahme finanziert. Die geschichtliche Entwicklung und die Modalitäten dieser Maßnahmen sowie die Arten der damit finanzierten Aufgaben werden in den Erwägungsgründen 100 bis 108 beschrieben. |
|
(100) |
Im Jahr 1998 urteilte der Conseil d’État in seinem Urteil SCARA (19), dass die Aufgaben der Flughäfen im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr hoheitliche, in die Verantwortung des Staates fallende Aufgaben sind und aus diesem Grund nicht über Entgelte den Flughafennutzern belastet werden dürfen. Im Anschluss an dieses Urteil wurde mit dem Gesetz Nr. 98-1171 vom 18. Dezember 1998 über die Organisation bestimmter Luftverkehrsdienste (Loi no98-1171 du 18 décembre 1998 relative à l’organisation de certains services de transport aérien) und mit Artikel 136 des Gesetzes Nr.o98-1266 vom 30. Dezember 1998 (Haushaltsgesetz für 1999) (20) vom 1. Juli 1999 an die Flughafensteuer eingeführt. Es handelt sich um eine zweckgebundene Steuer in dem Sinne, dass das Steueraufkommen nur zur Finanzierung bestimmter Ausgaben verwendet werden darf, und zwar im vorliegenden Fall zur Finanzierung der Aufgaben, die Frankreich auf Flughäfen als hoheitliche Aufgaben ansieht. Mit den genannten Rechtsvorschriften wurde auch eine Zusatzmaßnahme zur Finanzierung dieser Aufgaben eingeführt, die in den Erwägungsgründen 105 bis 107 beschrieben wird. |
|
(101) |
In den französischen Rechtsvorschriften ist genau festgelegt, welche Aufgaben für die Finanzierung aus der Flughafensteuer infrage kommen. Es handelt sich um die Dienste der Flughafenfeuerwehr, den Schutz vor Risiken durch Wildtiere (21), die Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks, die Kontrolle der Passagiere und des Handgepäcks, die Kontrolle der Zugänge zum Sicherheitsbereich (22), Umweltkontrollmaßnahmen (23) sowie die automatisierte biometriegestützte Grenzkontrolle. Der Verweis auf die automatisierte biometriegestützte Grenzkontrolle wurde 2008 in das Gesetz aufgenommen. Der Umfang der für die Finanzierung aus der Flughafensteuer infrage kommenden Aufgaben ist im Übrigen seit der Einführung dieser Maßnahme unverändert und entspricht den im Urteil SCARA genannten Aufgaben. Die Verpflichtungen der Flughafenbetreiber im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben werden in verschiedenen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften präzisiert. Im Hinblick auf die Dienste der Flughafenfeuerwehr wird in diesen Rechtsvorschriften beispielsweise genau festgelegt, welche personellen und technischen Mittel in Abhängigkeit von den Eigenschaften des Flughafens einzusetzen sind. |
|
(102) |
Die Flughafensteuer ist an einem bestimmten Flughafen von jedem Luftfahrtunternehmen zu zahlen, das den Flughafen nutzt. Die Steuer bemisst sich nach der Anzahl der Fluggäste und dem Gewicht der vom Unternehmen beförderten Fracht und Post. Die Höhe der Flughafensteuer je Passagier oder Tonne Fracht oder Post wird jährlich für jeden einzelnen Flughafen anhand der voraussichtlichen Kosten für die Erfüllung der damit finanzierten Aufgaben festgelegt. |
|
(103) |
Die Flughafenbetreiber erstellen jedes Jahr eine Erklärung der Kosten und des Fluggastaufkommens. Diese Erklärung enthält für das Vorjahr das festgestellte Fluggastaufkommen und die festgestellten Kosten der Sicherheitsaufgaben sowie die Höhe der Einnahmen aus der Flughafensteuer und aus der Zusatzmaßnahme zur Finanzierung dieser Aufgaben. Zudem enthält diese Erklärung eine Vorausschätzung des Fluggastaufkommens, der Kosten und der Einnahmen im Zusammenhang mit den Sicherheitsaufgaben für das laufende Jahr und die beiden folgenden Jahre. Die Verwaltungsbehörden überprüfen diese Erklärungen und können dabei insbesondere auch Prüfungen vor Ort durchführen. Die Höhe der Steuer wird daraufhin mit einem interministeriellen Erlass festgelegt. |
|
(104) |
Da die Höhe der Steuer anhand der Vorausschätzungen für die Kosten und das Fluggastaufkommen berechnet wird, wurde ein nachträglicher Korrekturmechanismus eingeführt, der gewährleisten soll, dass das Aufkommen aus der Flughafensteuer, gegebenenfalls erhöht um die Finanzierungen im Rahmen der in den Erwägungsgründen 105 bis 107 beschriebenen Zusatzmaßnahme, die im Rahmen der betreffenden Aufgaben tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigt. Die in Rede stehenden Kosten umfassen die bei der Erfüllung dieser Aufgaben entstehenden Betriebs- und Personalkosten, die entsprechenden Abschreibungen auf die im Rahmen dieser Aufgaben getätigten Investitionen sowie den Gemeinkostenanteil dieser Aufgaben (24). Die Betreiber müssen über die Einnahmen aus der Flughafensteuer und der Zusatzmaßnahme sowie über die durch die betreffenden Aufgaben veranlassten Kosten mehrjährige Bücher führen. Sobald ein positiver Saldo festgestellt wird, wird er in die Gesamtkostenrechnungen der Vorjahre übertragen, die einen positiven oder negativen Saldo aufweisen können, und dieser Saldo wird bei der Festsetzung der Höhe der Steuer für das Folgejahr berücksichtigt. Im Übrigen wird jeder positive Saldo zulasten des Betreibers verzinst. |
|
(105) |
Bereits bei ihrer Einführung musste die Flughafensteuer als Finanzierungsmaßnahme um eine Zusatzmaßnahme ergänzt werden, denn im Gegensatz zu den Einnahmen aus der Flughafensteuer verhalten sich die Sicherheitskosten nicht proportional zum Flugverkehr. Dabei hat sich gezeigt, dass die Flughafensteuer bei Flughäfen mit geringem Fluggastaufkommen zum Ausgleich der Sicherheitskosten auf ein Maß hätte festgelegt werden müssen, das für die Nutzer schwer tragbar gewesen wäre. Für diese Flughäfen wurde daher die Regelung eingeführt, dass die Flughafensteuer auf einen geringeren als zur Kostendeckung erforderlichen Wert festgelegt werden konnte und eine Zusatzmaßnahme in Anspruch genommen werden konnte, um bei Bedarf die für die Finanzierung aus der Flughafensteuer infrage kommenden Aufgaben zu finanzieren. |
|
(106) |
Verschiedene Zusatzmaßnahmen folgten aufeinander. Zunächst setzten die französischen Behörden einen zweckgebundenen Fonds ein, den „Fonds d’intervention pour les aéroports et le transport aérien“ (Interventionsfonds für Flughäfen und Luftverkehr, FIATA), der gleichzeitig mit der Flughafensteuer und wie diese mit dem genannten Gesetz Nr. 98-1266 vom 30. Dezember 1998 eingeführt wurde. Dieser Fonds, dessen Mittel aus einem Anteil der Zivilluftfahrt-Steuer stammen, löste den „Fonds de péréquation des transports aériens“ (Ausgleichsfonds für den Luftverkehr, FPTA) ab, der ursprünglich der Finanzierung von Flugverbindungen, die der regionalen Entwicklung und Raumordnung dienten, vorbehalten war. Die Finanzierung durch den FIATA deckte die gleichen Aufgaben, die auch vom FPTA finanziert worden waren, und wurde auf die durch die Flughafensteuer gedeckten Aufgaben ausgeweitet, um bei kleinen Flughäfen die Flughafensteuer aufzustocken. Die Aufgaben des FIATA waren im Wesentlichen in zwei verschiedene „Teilbereiche“ unterteilt, einen Teilbereich „Flughäfen“ zur ergänzenden Deckung der Sicherheitsaufgaben auf kleinen Flughäfen und einen Teilbereich „Luftverkehr“ zur Bezuschussung von Flugverbindungen, die der regionalen Entwicklung und der Raumordnung dienten. Die Beschlüsse über die Zahlung von Zuschüssen aus dem FIATA zur ergänzenden Finanzierung der Sicherheitsaufgaben wurden nach einer Stellungnahme des Verwaltungsausschusses des Teilbereichs „Flughäfen“ des FIATA gefasst. |
|
(107) |
Im Jahr 2005 wurde der FIATA abgeschafft und die entsprechende Finanzierung zwei Jahre lang nach der gleichen Vorgehensweise, insbesondere nach Stellungnahme eines Verwaltungsausschusses, direkt vom Staatshaushalt übernommen. Vom Jahr 2008 an ersetzte der Staat diese Maßnahme durch eine Erhöhung der Flughafensteuer, was zur Folge hatte, dass die Steuer auf eine Höhe festgesetzt wurde, die bei bestimmten Flughäfen die Sicherheitskosten überstieg. Der dabei anfallende Überschuss wurde auf die kleineren Flughäfen umverteilt, um das Aufkommen der dort erhobenen Flughafensteuer aufzustocken. |
|
(108) |
Wie bereits erwähnt, werden in den jährlichen Erklärungen der Flughafenbetreiber, die von den Verwaltungsbehörden überprüft werden, die voraussichtlichen und festgestellten Kosten sowie die voraussichtlichen und festgestellten Einnahmen aus der Flughafensteuer und der Zusatzmaßnahme angegeben. Gleichsam beinhalten die von den Betreibern erstellten Jahresabschlüsse, auf deren Grundlage der Saldo der tatsächlichen Kosten und Einnahmen berechnet wird, der, wenn er positiv ist, zu einer Anpassung der Steuer nach unten und zur Berechnung von Zinsen zulasten der Betreiber führt, sowohl das Aufkommen aus der Flughafensteuer als auch die im Rahmen der Zusatzmaßnahme erhaltenen Finanzierungen. Der Mechanismus der Erklärung, Prüfung und nachträglichen Korrektur, mit dem vermieden werden soll, dass die Zahlung staatlicher Mittel die tatsächlich angefallenen Kosten übersteigt, gilt somit sowohl für die Flughafensteuer als auch für die Zusatzmaßnahme. |
5. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG UND DIE AUSWEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
5.1. BESCHLUSS ÜBER DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
|
(109) |
Im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission gemäß der Notifizierung Frankreichs fest, dass die auf dem Vertrag über Marketingdienstleistungen von 2005 beruhende Zahlung einen Zuschuss darstellt, der von der CCIPB an AMS gezahlt wurde. Aufgrund des öffentlichen Charakters der CCIPB vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Vertrag den Einsatz staatlicher Mittel beinhaltete. |
|
(110) |
Im Hinblick auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV äußerte die Kommission Zweifel daran, dass sich die CCIPB beim Abschluss der Verträge mit AMS und Ryanair wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhalten hat, der eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von mehr oder weniger langfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt. |
|
(111) |
In diesem Zusammenhang vertrat die Kommission anhand der ihr vorliegenden Informationen insbesondere vorläufig die Auffassung, dass der Vertrag über Marketingdienstleistungen von 2005 — ungeachtet der tatsächlich erbrachten Leistungen — geschlossen wurde, um die Strecke Pau-London Stansted zu subventionieren, und dass er Ryanair über dessen Tochtergesellschaft AMS einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffte, den Ryanair unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Die Kommission konnte nicht ausschließen, dass es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme um eine unter das grundsätzliche Verbot des Artikels 107 Absatz 1 AEUV fallende staatliche Beihilfe gehandelt hat, die von der CCIPB an AMS gezahlt wurde. Diese Würdigung beruhte auf der Prüfung der von Frankreich vorgelegten Informationen und den Umständen des Vertragsabschlusses. |
|
(112) |
Im Hinblick auf den Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2005 äußerte die Kommission Zweifel im Hinblick auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils zugunsten von Ryanair im Wege ermäßigter Flughafenentgelte. |
|
(113) |
Schließlich äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Leitlinien von 2005. |
5.2. BESCHLUSS ÜBER DIE AUSWEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
|
(114) |
In Bezug auf die Verträge zwischen der CCIPB und Ryanair und AMS (d. h. die Verträge über die Flughafendienstleistungen und die Verträge über Marketingdienstleistungen) vertrat die Kommission im Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens die Auffassung, dass die gleichzeitig geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen und Marketingdienstleistungen gemeinsam gewürdigt werden müssten, da es sich mit Ryanair bzw. AMS stets um ein und denselben Begünstigten der in Rede stehenden Maßnahmen handelte. Um festzustellen, ob es sich bei diesen verschiedenen Verträgen um staatliche Beihilfen handelte, musste der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten jeweils auf den Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Verträge geschlossen wurden (25), angewandt werden, d. h.:
|
|
(115) |
Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass sie auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen nicht ausschließen konnte, dass Ryanair/AMS im Rahmen der geprüften Verträge eine staatliche Beihilfe gewährt wurde, dass sie jedoch zum damaligen Zeitpunkt über keine ausreichenden Informationen verfügte, um dies abschließend beurteilen zu können. Die Kommission vertrat die Auffassung, dabei in Anbetracht der ihr vorliegenden Beweise das Gebaren des Flughafenbetreibers, der CCIPB und der anderen öffentlichen Stellen in Bezug auf Ryanair und AMS als Ganzes würdigen zu müssen. |
|
(116) |
In ähnlicher Weise äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit des mit Transavia geschlossenen Vertrags mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten. |
|
(117) |
Im Hinblick auf die Vereinbarkeit dieser mutmaßlichen Beihilfen für die Fluggesellschaften (26) unterschied die Kommission zwischen den vor Inkrafttreten der Leitlinien von 2005 und den danach gewährten Maßnahmen. |
|
(118) |
Für die erste Kategorie musste zur Würdigung der Vereinbarkeit der mutmaßlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt geprüft werden, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt waren:
|
|
(119) |
Die Kommission zweifelte daran, dass diese Voraussetzungen erfüllt waren, und an der Vereinbarkeit dieser mutmaßlichen Betriebsbeihilfen mit dem Binnenmarkt. |
|
(120) |
Zur Prüfung der Vereinbarkeit der nach Inkrafttreten der Leitlinien von 2005 gewährten Maßnahmen bezog sich die Kommission hauptsächlich auf die in diesen Leitlinien für Anlaufbeihilfen zugunsten von Fluggesellschaften festgelegten Voraussetzungen. Die Kommission zweifelte daran, dass diese Voraussetzungen erfüllt waren. |
|
(121) |
Im Hinblick auf den Ausrüstungszuschuss zugunsten der CCIPB äußerte die Kommission Zweifel daran, dass sich die staatlichen Behörden bei der Gewährung dieser Zuschüsse wie ein umsichtiger Kapitalgeber verhalten haben. Die Kommission gab an, nicht ausschließen zu können, dass es sich bei diesen Zuschüsse um staatliche Beihilfen handelte. |
|
(122) |
Was die Vereinbarkeit dieser möglichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt anbelangt, bezog sich die Kommission auf die in den Leitlinien von 2005 für Beihilfen für Investitionen zugunsten von Flughäfen festgelegten Voraussetzungen. Die Kommission äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit dieser mutmaßlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt. |
6. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
6.1. STELLUNGNAHMEN, DIE VON DEN BETEILIGTEN NACH DER EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS ABGEGEBEN WURDEN
|
(123) |
Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von fünf Beteiligten ein: |
6.1.1. INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER VON PAU-BÉARN (CCIPB)
6.1.1.1. Vertrag über Flughafendienstleistungen mit Ryanair
|
(124) |
Der CCIPB zufolge enthält der Vertrag über Flughafendienstleistungen in Anbetracht der objektiven und diskriminierungsfreien Bedingungen, zu denen die Flughafenabgaben Ryanair und allen den Flughafen Pau nutzenden Fluggesellschaften berechnet würden, kein Beihilfeelement. |
|
(125) |
Die CCIPB teilt mit, dass der Flughafen Pau seinen Betrieb mit seinen Einnahmen selbst finanziere und keine staatliche Beihilfe oder Finanzierung zum Ausgleich seines Betriebs erhalte. |
|
(126) |
Die CCIPB versichert, dass Ryanair im Bereich der Flughafenabgaben die gleichen Preise wie allen anderen Fluggesellschaft berechnet würden. |
|
(127) |
Die CCIPB teilt mit, dass sich die Flughafenabgaben in drei Kategorien einteilen lassen:
|
|
(128) |
Zunächst bestätigt die CCIPB, dass sie die reglementierten Flughafenentgelte (insgesamt vier: das Landeentgelt, das Abstellentgelt, das Befeuerungsentgelt und das Passagierentgelt) objektiv und diskriminierungsfrei auf die Fluggesellschaften anwende. Die Höhe werde in einem paritätisch zusammengesetzten Ausschuss festgelegt, der die Betreiber und die Fluggesellschaften, aber auch die Aufsichtsbehörde umfasse. |
|
(129) |
Die CCIPB teilt mit, dass sie Ryanair nicht von den Abstell- und Befeuerungsentgelten befreie, sondern der Vertrag lediglich vorsehe, dass Ryanair diese Entgelte „normalerweise nicht zu entrichten hat“. Die CCIPB teilt mit, dass das Abstellentgelt erst fällig sei, wenn das Flugzeug länger als zwei Stunden auf dem Flughafen abgestellt werde, die Umkehrzeit bei Ryanair jedoch normalerweise nur 25 Minuten betrage. Zum Befeuerungsentgelt teilt die CCIPB mit, dass die Flüge von Ryanair nur tagsüber stattfänden, was die Wahrscheinlichkeit, dass Ryanair ein Befeuerungsentgelt zahlen müsse, senke. |
|
(130) |
Weiterhin teilt die CCIPB im Hinblick auf die nicht reglementierten Bodenabfertigungsentgelte (z. B. Flughafendienstleistungen oder das Verzurren der Flugzeuge) mit, dass die Preise mit jeder Fluggesellschaft in Anbetracht von ihrer jeweiligen Situation ausgehandelt würden. Ein rein rechnerischer Vergleich zwischen den Fluggesellschaften sei in der Praxis nicht unbedingt relevant, da bei gleicher Größe der Flugzeuge zahlreiche weitere Faktoren zu berücksichtigen seien wie beispielsweise das jährliche Volumen der Flugbewegungen der Gesellschaft, ihre Frequenz, der Zeitraum (Hauptverkehrszeit oder verkehrsschwache Zeit), in dem die Flüge tagsüber durchgeführt würden, Aufschläge für Nachtflüge, Verspätungen, Enteisungsvorgänge, Flugzeugreinigungen usw. |
|
(131) |
Schließlich betont die CCIPB, dass die staatlichen Steuern (insgesamt zwei: die Flughafensteuer und die Zivilluftfahrtsteuer) für alle Fluggesellschaften in gleicher Weise und Höhe gelten würden. Die Höhe dieser Steuern werde ohne Mitwirkung der CCIPB von der zuständigen Behörde festgelegt. |
6.1.1.2. Vertrag über Marketingdienstleistungen mit AMS
|
(132) |
Der CCIPB zufolge stellen die von ihr an AMS gezahlten Summen keine staatliche Beihilfe dar. Die CCIPB teilt mit, dass sie als Konzessionsbehörde des Flughafens Pau im Einklang mit den Leitlinien von 2005 beschlossen habe, in der Dezemberausgabe des Jahres 2007 der Zeitschrift Air & Cosmos eine Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen zu veröffentlichen, um eine oder mehrere Fluggesellschafen zu finden, die gegen eine finanzielle Unterstützung bereit wären, neue Ziele in Europa von Pau aus anzufliegen (acht Lose seien geplant gewesen). Bis zum Schlusstermin für den Eingang der Projektvorschläge am 31. Januar 2008 habe allerdings keine Fluggesellschaft ein Angebot eingereicht. |
|
(133) |
Nach Auffassung der CCIPB ist ihre Entscheidung, den Vertrag über Marketingdienstleistungen mit Ryanair zu schließen, nicht dem Staat zurechenbar. Der CCIPB zufolge seien weder die öffentliche Hand noch die Verwaltungsbehörden zu irgendeinem Zeitpunkt an den Verhandlungen mit Ryanair und am Abschluss der geschäftlichen Partnerschaft mit dieser Fluggesellschaft beteiligt gewesen. |
|
(134) |
Nach Auffassung der CCIPB betreiben die Industrie- und Handelskammern (im Folgenden „IHK) die Flughafenanlagen „unter privatrechtlichen Bedingungen“. |
|
(135) |
Die IHK seien der CCIPB zufolge eine „ganz besondere Kategorie öffentlicher Einrichtungen …, deren Zweck es ist, die Interessen der Industrie- und Handelsbetriebe ihres Bezirks gegenüber den staatlichen Behörden frei zu vertreten.“ Die CCIPB fügt hinzu: „Die Tatsache, dass sie dem Staat angegliedert sind, beinhaltet kein Unterordnungsverhältnis.“ Wenn sie den Flughafen betreibe und als Flughafenbetreiber eine Partnerschaft mit Ryanair eingehe, handle die CCIPB somit vollkommen unabhängig von ihrer Aufsichtsbehörde und demnach ohne irgendeine direkte oder indirekte Mitwirkung des Staates. |
6.1.1.3. Voraussetzung des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers
|
(136) |
Die CCIPB teilt mit, dass ihr nach der Aufhebung des Vertrags vom 28. Januar 2003 durch das Verwaltungsgericht Pau am 3. Mai 2005 ein Angebot der Fluggesellschaft Ryanair im Hinblick auf die Fortführung des Betriebs der Strecke Pau-London Stansted unterbreitet worden sei. |
|
(137) |
Die CCIPB habe mit Ryanair bezüglich des operativen Aspekts der Strecke einen Vertrag über Flughafendienstleistungen geschlossen, aus dem ihrer Ansicht nicht hervorgehe, dass Ryanair anders als die anderen den Flughafen Pau bedienenden Fluggesellschaften behandelt worden sei. Die CCIPB ergänzt, zur kommerziellen Entwicklung des Flughafens einen Vertrag über Internetmarketingdienstleistungen mit einer 100 %igen Tochtergesellschaft von Ryanair, dem Unternehmen AMS, geschlossen zu haben. Bei diesem Vertrag habe sich die CCIPB aus fünf Gründen, die in den Erwägungsgründen 138 bis 142 dargelegt werden, wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten. |
|
(138) |
Erstens erbringe AMS als Gegenleistung für den von der CCIPB bezahlten Preis echte gewerbliche Leistungen, insbesondere zahlreiche Links auf der Website Ryanair.com, die es den im Internet Surfenden ermöglichten, direkt auf die Seiten der CCIPB, des Flughafens, der Infrastrukturen der Region (Busse, Züge, Taxis), des Fremdenverkehrsamts von Béarn usw. weitergeleitet zu werden. |
|
(139) |
Zweitens sei die Website Ryanair.com heute die unangefochten größte Website zum Buchen von Reisen in Europa und eine der von den Internetnutzern am häufigsten mit der Suchmaschine Google gesuchten Websites. Das Nutzen der Website Ryanair.com zum Schalten von Werbung für den Flughafen Pau sei für den Flughafen Pau oder die von ihm bedienten Gebietskörperschaften eine echte Chance. Die Flughäfen und weitere Dritte (Autovermietungen, Hotels, Regionen usw.) seien bereit, die Preise der auf der Website von AMS veröffentlichten Preisliste zu bezahlen. Im Übrigen würden diese Preise auch von einigen rein privaten Flughäfen bezahlt. Die CCIPB betont den Mehrwert der Werbung auf der Website Ryanair.com unter Hinweis auf eine Studie des Unternehmens Planet-Work, das festgestellt haben soll, dass die auf der Website Ryanair.com gekaufte Werbung eine höhere Sichtbarkeit und Präsenz des Flughafens Pau und seiner Region bringe, gemessen an der Anzahl der Klicks der Internetnutzer, als eine Werbung auf der Website Voyages-sncf.com. Die CCIPB folgert daraus, dass die von AMS berechneten und von der CCIPB gezahlten Preise für die erbrachten Leistungen „Marktpreisen“ entsprechen. |
|
(140) |
Drittens sei aus Sicht der CCIPB die Pauschalität des für die Dienstleistungen bezahlten Preises kein maßgebliches Kriterium für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe. |
|
(141) |
Viertens ermöglichten die im Rahmen des Vertrags Pau-Charleroi bezahlten Summen es, andere Leistungen zu erhalten als die, die der CCIPB im Rahmen des Vertrags Pau-London zuteil würden. Die CCIPB zahle somit nicht zwei Mal für dieselbe Leistung, was zeige, dass die gezahlten Summen keine Zuschüsse für die Einrichtung einer Strecke seien. Die CCIPB behauptet zudem, dass, falls mit der Summe bezweckt worden wäre, den strukturellen Betriebsverlust der Strecke aufzufangen, sie offenkundig nicht gereicht hätte. |
|
(142) |
Fünftens vertritt die CCIPB die Auffassung, dass es für eine „nicht gewinnorientierte Gebietskörperschaft“ sehr schwierig sei nachzuweisen, dass die an AMS gezahlten […] EUR es ermöglicht haben, der CCIPB […] EUR „einzubringen“. Die CCIPB ist sich jedoch sicher, dass der Link auf der Website Ryanair.com (und das Nichtbestehen nahegelegener Zielorte auf dieser Website) unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsgrades und/oder der Attraktivität diese Investition wert war. |
6.1.1.4. Wettbewerbsverfälschung
|
(143) |
Nach Auffassung der CCIPB wurde der Wettbewerb durch die Summen, die sie für die von AMS erbrachten Marketingdienstleistungen gezahlt hat, nicht verfälscht. |
|
(144) |
Am Zielort Pau sei außer Air France keine Fluggesellschaft interessiert gewesen, und trotz der Bemühungen des Flughafens hätten sich nur Ryanair für London und Transavia für Amsterdam angeboten. |
|
(145) |
Die CCIPB teilt mit, dass Air France auf ihren Strecken durch den Markteintritt der Billigflieger keine Einbußen habe hinnehmen müssen; das Fluggastaufkommen ab Pau von Air France sei seit 2003 gestiegen. |
6.1.2. VERBAND DER EUROPÄISCHEN FLUGGESELLSCHAFTEN (ASSOCIATION OF EUROPEAN AIRLINES, AEA)
|
(146) |
Der AEA betrachtet sich im Rahmen dieses Verfahrens als Beteiligter, da unter seinen Mitgliedern eine Fluggesellschaft ist, die den Flughafen Pau bedient (Air France). Der AEA, der die Interessen der europäischen Netzwerk-Carrier vertritt, habe ein natürliches Interesse daran, die Umsetzung der Leitlinien von 2005 zu verfolgen. Luftfahrtunternehmen, denen rechtswidrig Ermäßigungen ihrer Entgelte gewährt würden, trügen nach Ansicht des AEA dazu bei, den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zum Nachteil anderer Luftfahrtunternehmen, die die Kosten für ihre Tätigkeit tragen müssten, zu verzerren. |
|
(147) |
Nach Ansicht des AEA geben die beiden Verträge, die die CCIPB mit Ryanair und dessen 100 %iger Tochtergesellschaft AMS geschlossen hat, d. h. 1) der Vertrag über Flughafendienstleistungen für die Verbindung Pau-London Stansted und 2) der Vertrag über Internetmarketingdienstleistungen, für den AMS einen Pauschalbetrag von 4 37 000 EUR pro Jahr erhält, Anlass zu ernsthaften Bedenken. |
|
(148) |
Die Tatsache, dass Ryanair der einzige Nutzer des Flughafens sei, mit dem ein spezieller Vertrag über Flughafendienstleistungen geschlossen wurde, sei mehr als fragwürdig. Zudem vertritt der AEA die Auffassung, dass Ryanair nicht von den Abstell- und Befeuerungsentgelten befreit werden darf und bei Umkehrzeiten von mehr als zwei Stunden die gleichen Entgelte wie die anderen Fluggesellschaften entrichten muss. |
|
(149) |
Der AEA bringt vor, dass mehrere französische Gerichte darauf erkannt hätten, dass durch den Vertrag über Marketingdienstleistungen mit AMS unverhältnismäßig günstige Bedingungen für Ryanair geschaffen würden (27). Der Verband stellt fest, dass Ausdrücke wie „Ungleichgewicht“ auch vom Verwaltungsgericht Pau in einem im Mai 2005 ergangenen Urteil verwendet wurden, das zu dem Schluss habe gelangen müssen, dass Verträge dieser Art eine finanzielle Beihilfe für Ryanair darstellten. Der AEA stellt die Praxis der Marketingdienstleistungen als solche nicht infrage, bezweifelt allerdings, dass die normalen Marktbedingungen bei den in Rede stehenden Vertragsbestimmungen beachtet wurden. |
6.1.3. RYANAIR
|
(150) |
Ryanair behauptet, dass die Modalitäten und Bedingungen des Vertrags über Flughafendienstleistungen von 2005 den Marktbedingungen entsprächen und dass dem Unternehmen mit dem Vertrag kein selektiver Vorteil verschafft werde, sodass demzufolge weder der Wettbewerb verfälscht noch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werde. |
|
(151) |
Das Unternehmen betont, es zahle die am Flughafen Pau üblichen Flughafenentgelte und -steuern und zusätzlich Provisionen für den Ticketverkauf und Übergepäck. Es teilt mit, diese Entgelte seien mit denen vergleichbar, die auf anderen vergleichbaren Flughäfen oder anderen Fluggesellschaften, die den Flughafen Pau bedienten, berechnet würden. Seines Wissens gewähre die CCIPB ihm keine Vorzugsbehandlung gegenüber den anderen Fluggesellschaften. |
|
(152) |
Ryanair zufolge würden die bedingten Ermäßigungen der Abstell- und Befeuerungsentgelte und der Handlingkosten, die in den Artikeln 7.1.3 und 7.2 des Vertrags über Flughafendienstleistungen von 2005 vorgesehen sind, auf objektiven, im Vertrag genannten Kriterien beruhen, d. h. auf dem Entfallen der Beleuchtung bei Tag und auf dem Entfallen langer Abstellzeiten oder umfangreicher Handlingvorgänge durch die Umkehrzeit von Ryanair von 25 Minuten und das dadurch bedingte reduzierte Leistungsangebot für seine Fluggäste. Ryanair weist darauf hin, dass diese Entgeltbefreiungen auch für andere ähnliche Fluggesellschaften gelten würden und dass in Artikel 3 des Vertrags über Flughafendienstleistungen von 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die CCIPB verpflichtet sei, die Ryanair eingeräumten Konditionen auch anderen vergleichbaren Fluggesellschaften zu gewähren (28). |
|
(153) |
Ryanair betont, dass die ihm angebotenen Modalitäten und Konditionen nicht geheim seien und dass die CCIPB gemäß dem Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2005 entgegen der branchenüblichen Praxis berechtigt sei, dessen Inhalt gegenüber anderen Fluggesellschaften offenzulegen. |
|
(154) |
Ryanair bringt vor, mit dem Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2005 keinen rechtswidrigen Vorteil von der CCIPB erhalten zu haben; die transparente Vertragsbeziehung sei dadurch gekennzeichnet, dass keine Selektivität vorliege, was eine wesentliche (obgleich nicht hinreichende) Voraussetzung für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe sei. Das Unternehmen macht geltend, dass die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (beispielsweise Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverfälschungen) bei den fraglichen Maßnahmen ebenfalls nicht erfüllt seien. |
6.1.4. AIRPORT MARKETING SERVICES (AMS)
|
(155) |
AMS teilt mit, Werbeflächen auf der Website von Ryanair zu marktüblichen Bedingungen und zu den auf ihrer eigenen Website veröffentlichten Preisen anzubieten. |
|
(156) |
Das Unternehmen vertritt die Auffassung, dass der Vertrag über Internetmarketingdienstleistungen (WMS) mit der CCIPB nicht in den Anwendungsbereich der Unionsvorschriften im Bereich Verkehr fällt, da es sich um einen klassischen Werbevertrag handle, der mit denen vergleichbar sei, die häufig mit Zeitungen, Fernsehsendern, Rundfunksendern, Anbietern von Außenwerbeflächen usw. geschlossen würden. |
|
(157) |
Die Konditionen für den Einkauf von Werbeflächen auf der Website von Ryanair durch die CCIPB seien nach Angaben von AMS marktüblich und marktkonform. Was den Wert der Werbeflächen auf der Website von Ryanair anbelangt, so betont AMS, dass der von ihr für diese Flächen festgelegte Preis den steigenden Geschäftserfolg dieser Website widerspiegele und deren einzigartige Fähigkeit, als Medium für eine Werbebotschaft zu dienen, die an eine ganz spezielle Zielgruppe gerichtet sei. |
|
(158) |
AMS macht geltend, dass die Website von Ryanair als Werbefläche wesentlich begehrter sei als jede andere Reise-Website eines anderen Portals, das von der Kommission zum Vergleich herangezogen worden sei. Das Unternehmen teilt mit, die Website von Ryanair verzeichne monatlich mehr als 300 Mio. Seitenaufrufe. |
|
(159) |
AMS behauptet, die CCIPB habe Werbeflächen zu den gleichen Konditionen wie private Kunden gekauft. Die im Vertrag über Internetmarketingdienstleistungen festgelegten Preise entsprächen den bei Vertragsabschluss üblichen Preisen und seien für alle Kunden — ob öffentlich oder privat — gleich. Das Unternehmen führt an, dass private Flughafenbetreiber (beispielsweise […] und […]) Verträge mit AMS unterzeichnet hätten, die dem mit CCIPB geschlossenen Vertrag ähnlich seien. |
|
(160) |
AMS bestreitet, dass der von der Kommission in der Einleitungsentscheidung angeführte Bedarf am Vertrag relevant ist: „… bezweifelt die Kommission, dass seitens der CCIPB wirklich Bedarf an den vereinbarten Marketingdienstleistungen besteht, und es stellt sich die Frage, ob der Vertrag über Marketingdienstleistungen nicht nur geschlossen wurde, um die Strecke Pau-London Stansted subventionieren zu können“ (29). |
|
(161) |
AMS zufolge schließe diese Art von Geschäft, das zu Marktbedingungen ausgeführt werde, das Vorliegen einer Beihilfe aus; zudem gebe es keinen juristischen Präzedenzfall für die Würdigung des „Bedarfs“. Da die Kommission diesen Bedarf weiterhin in Zweifel ziehen wolle, erinnert AMS daran, dass die CCIPB sowohl für das Werben für die Region Pau-Béarn als auch für den Betrieb des Flughafens Pau zuständig sei. AMS hält die Werbung auf der Website von Ryanair angesichts dieser beiden Ziele unter kommerziellen Gesichtspunkten für folgerichtig. |
|
(162) |
In Bezug auf den Einkauf von Werbeflächen zum Werben für die Region betont AMS, dass die französischen Industrie- und Handelskammern im Wettbewerb zueinander stünden und „Territorialmarketing“ betreiben müssten, um als Region gegenüber der Konkurrenz erfolgreich zu sein. |
|
(163) |
Nach Ansicht von AMS kann die Sichtbarkeit und Präsenz des Flughafens Pau durch den Einkauf von Werbeflächen auf der Website von Ryanair gesteigert werden. AMS zufolge habe die CCIPB ein direktes kaufmännisches Interesse an einem solchen Handeln, weil der daraus resultierende Anstieg der Fluggastzahl den Flughafen für weitere Unternehmen attraktiv mache und dadurch die Einnahmen des Flughafens steigere. |
|
(164) |
AMS macht geltend, dass die CCIPB keine Werbung auf der Website von Ryanair betreibe, um die Verbindung Pau-London zu subventionieren, sondern dass die Fläche auf der Website von Ryanair, die AMS der CCIPB zur Verfügung stelle, ein gefragtes Gut sei, an dem nachweislich Nachfrage anderer Inserenten, auch aus der Privatwirtschaft, bestehe. Es sei daher falsch, den Verkauf dieser Werbefläche als einfachen Vorwand für Subventionszahlungen darzustellen. |
|
(165) |
AMS zufolge stelle der Vertrag über Internetmarketingdienstleistungen keine Beihilfe dar, da seine Bedingungen denen eines klassischen kaufmännischen Vertrags entsprechen und AMS (oder Ryanair) keinen Vorteil verschaffen würden. Das Unternehmen vertritt die Auffassung, dass dieser Vertrag den Wettbewerb nicht verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt. |
6.1.5. AIR FRANCE
|
(166) |
Air France bietet ab Pau etwa fünf tägliche Frequenzen nach Paris Orly, drei tägliche Frequenzen nach Paris Roissy Charles de Gaulle und vier tägliche Frequenzen nach Lyon (über eine Tochtergesellschaft) an. |
|
(167) |
Air France stellt fest, dass die Vorteile, die Ryanair und dessen Tochtergesellschaft AMS gewährt würden und die Air France nicht erhalte, eine erhebliche Senkung der Betriebskosten von Ryanair zur Folge hätten. Dadurch werde laut Air France der direkte Wettbewerb zwischen Ryanair und Air France bei den Flügen von und nach Pau, aber auch der Wettbewerb auf allen innergemeinschaftlichen Strecken verfälscht. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten werde somit dadurch unmittelbar beeinträchtigt. |
6.1.5.1. Flughafenentgelte
|
(168) |
Air France teilt mit, dass gemäß der Entgeltbroschüre der CCIPB für das Jahr 2007 der Preis des Abstellentgelts 0,16 EUR je Tonne/Stunde beträgt. Dieses Entgelt werde berechnet, sobald ein Flugzeug länger als zwei Stunden auf den Vorfeldflächen stehe. Air France hält es nicht für anomal, dass Ryanair dieses Entgelt bei einer Umkehrzeit von 25 Minuten nicht zahlt, meint jedoch, dass Ryanair bei einer Umkehrzeit von mehr als zwei Stunden zur Zahlung verpflichtet werden müsse. |
|
(169) |
Air France teilt mit, dass gemäß der Entgeltbroschüre der CCIPB für 2007 der Preis des Befeuerungsentgelts 35,18 EUR je Flugzeugbewegung beträgt. Dieses Entgelt werde fällig, sobald die Befeuerungseinrichtungen für eine „Flugzeugbewegung“, d. h. für eine Landung oder einen Start, bei Tag oder bei Nacht genutzt würden. Damit, dass Ryanair dieses Entgelt unter dem Vorwand, die Gesellschaft fliege nur tagsüber, nicht berechnet werde, werde daher gegen die allgemeinen Anwendungsbestimmungen für dieses Entgelt verstoßen. |
|
(170) |
Air France betont, dass diese Preise üblicherweise nach einer bestimmten Zeit angepasst würden und dass Ryanair — wie die anderen Fluggesellschaften, die den Flughafen Pau bedienten — etwaigen Änderungen dieser Entgelte unterworfen werden müsste. |
6.1.5.2. Flughafendienstleistungen
|
(171) |
Air France teilt mit, dass die Bodenabfertigungsdienste, die seinem Unternehmen in Pau erbracht würden, Gegenstand einer förmlichen vertraglichen Vereinbarung seien. Air France führt hierzu die Leitlinien von 2005 an, in denen es heißt: „Flughafenbetreiber, die selber Bodenabfertigungsdienste anbieten, können von den Luftfahrtunternehmen unterschiedliche Bodenabfertigungsentgelte verlangen, sofern die Preisunterschiede durch entsprechende Kostenunterschiede begründet sind, die sich aus der Art oder dem Umfang der erbrachten Dienste ergeben.“ Air France betont, dass das Verwaltungsgericht Pau in seinem Urteil vom 3. Mai 2005 festgestellt hat, dass ein ungerechtfertigter Rabatt, der Ryanair bei den Preisen für Bodenabfertigungsdienste gewährt wurde, eine staatliche Beihilfe darstellte, die, da sie nicht angemeldet worden war, als rechtswidrig betrachtet werden musste. |
|
(172) |
Air France teilt mit, wesentlich mehr Flüge von und nach Pau anzubieten als Ryanair. Die Preise, die Ryanair von der CCIPB für Flughafendienstleistungen gewährt würden, dürften unter diesen Umständen nicht günstiger als die Air France berechneten Preise sein. |
6.1.5.3. Vertrag über Marketingdienstleistungen mit AMS
|
(173) |
Air France stellt fest, dass Verträge dieser Art zwischen Flughafenbetreibern und der Tochtergesellschaft von Ryanair, AMS, eine verbreitete Praxis von Ryanair auf Flughäfen sei, von denen aus das Unternehmen Flugverbindungen einrichten wolle. Air France teilt mit, dass die französischen Verwaltungsgerichte diese Art von Maßnahmen bereits geahndet hätten, da die angeblichen Marketingmaßnahmen nicht oder zu für Ryanair unverhältnismäßig günstigen Bedingungen erbracht worden seien. |
|
(174) |
Air France zitiert das „Ungleichgewicht“, das vom Verwaltungsgericht Pau in dessen Urteil vom 3. Mai 2005 zwischen den gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien in dem Vertrag zwischen der CCIPB und Ryanair aus dem Jahr 2003 festgestellt wurde. Air France hält es für legitim, sich zu fragen, ob bei den Verpflichtungen der Parteien des Vertrags von 2005 mit AMS ein ausgewogenes Verhältnis vorgelegen hat. Nichts deute nach Angaben von Air France darauf hin, dass Ryanair diese Summe oder einen Teil davon im Fall einer Stilllegung der betroffenen Flugverbindung oder bei Nichterreichen der eventuell festgelegten Marketingziele zurückzahlen müsse. |
|
(175) |
Air France bestreitet nicht, dass bestimmte „Marketingbeihilfen“ beihilferechtlich zulässig sein könnten. Allerdings hält Air France es für unwahrscheinlich, dass der sogenannte „Marketingdienstleistungsvertrag“ die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt. |
6.1.5.4. Schlussfolgerung
|
(176) |
Air France wünscht, dass die seiner Meinung nach ungerechtfertigten Zahlungen, die Ryanair seit 2005 auf dem Flughafen Pau gewährt werden, eingestellt werden und dass die rechtswidrige Beihilfe von Ryanair zurückgefordert wird. |
6.2. STELLUNGNAHMEN, DIE VON DEN BETEILIGTEN NACH DER AUSWEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS ABGEGEBEN WURDEN
6.2.1. INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER VON PAU-BÉARN (CCIPB)
|
(177) |
Nach Auffassung der CCIPB enthalten die Verträge über Marketingdienstleistungen und die Verträge über Flughafendienstleistungen, die sie mit den Fluggesellschaften und/oder deren Tochtergesellschaften geschlossen hat, kein Beihilfeelement. |
|
(178) |
Die CCIPB führt an, die Verträge seien von ihrer Art und ihrem Gegenstand her grundverschieden und müssten daher getrennt gewürdigt werden. Es sei unerheblich, dass diese Verträge am selben Tag geschlossen wurden, da sie jeweils einen unterschiedlichen Zweck hätten. Gegenstand des Vertrags über Flughafendienstleistungen sei es, die Bedingungen festzulegen, zu denen der Flughafen Pau den Fluggesellschaften seine Flughafenanlagen zur Verfügung stelle und ihnen gegen Entgelt verschiedene Flughafendienstleistungen erbringe. Mit dem Vertrag über Marketingdienstleistungen werde dagegen bezweckt, die Bedingungen festzulegen, zu denen eine Fluggesellschaft auf ihrer Website gegen Entgelt Werbung für den Flughafen Pau sowie für die touristischen Attraktionen und den Wirtschaftsstandort der Region Pau-Béarn betreiben müsse. Die beiden Vertragsarten seien daher nicht untrennbar miteinander verbunden. Und selbst wenn die Bestimmungen für die Erbringung von Flughafendienstleistungen durch den Flughafen und die Bestimmungen für die Erbringung von Marketingdienstleistungen durch eine Fluggesellschaft oder eine ihrer Tochtergesellschaften in ein und demselben Vertrag enthalten sein sollten, bedeute dies noch lange nicht, dass sich die beihilferechtliche Würdigung auf beide Dienstleistungsarten beziehen müsse, die „kein Ausgleich füreinander“ seien. |
|
(179) |
Das Verhalten der CCIPB und der übrigen öffentlichen Einrichtungen dürfe nach Auffassung der CCIPB nicht gemeinsam gewürdigt werden, zumindest nicht bei den Verträgen über Marketingdienstleistungen (was eine separate Würdigung der Verträge erst recht rechtfertige), da die Verträge von der CCIPB selbstständig und ohne Mitwirkung anderer öffentlicher Einrichtungen ausgehandelt und abgeschlossen worden seien. |
6.2.1.1. Von der CCIPB geschlossene Verträge über Marketingdienstleistungen
Zurechenbarkeit
|
(180) |
Die Zahlungen im Rahmen der Verträge über Marketingdienstleistungen sind nach Auffassung der CCIPB nicht dem Staat zurechenbar, da die CCIPB beim Betrieb des Flughafens gegenüber ihren Aufsichtsbehörden vollkommen selbstständig handle. Die Entscheidungen, Geld für Marketingleistungen zum einen an Ryanair und an AMS und zum anderen an Transavia zu zahlen, seien von der CCIPB unabhängig und selbstständig, ohne direkte oder indirekte Mitwirkung des Staates, getroffen worden. |
Den Fluggesellschaften gewährter wirtschaftlicher Vorteil
|
(181) |
Die CCIPB vertritt die Auffassung, sich ganz klar wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten zu haben. Die Unternehmen AMS und Transavia hätten echte gewerbliche Dienstleistungen erbracht, insbesondere Links auf ihrer Website, über welche die Internetnutzer direkt auf die Seiten der CCIPB hätten umgeleitet werden können und deren Vergütung Marktpreisen entsprochen habe. Die CCIPB betont im Hinblick hierauf die hohen Besucherzahlen der Websites von Ryanair und Transavia. |
|
(182) |
Die CCIPB teilt im Übrigen mit, dass die Preise von AMS anhand einer auf deren Website veröffentlichten Preisliste berechnet würden. Diese Preisliste gelte unterschiedslos für alle Flughafenkunden von AMS und auch für einige vollständig privatisierte britische Flughäfen. Transavia wiederum erbringe Marketingleistungen für einen privaten Flughafen in Italien. |
|
(183) |
Zudem scheinen nach Angaben der CCIPB einige französische Flughäfen, die von Privatunternehmen (als mit öffentlichen Dienstleistungen Beauftragte) betrieben werden, einen Vertrag über Marketingdienstleistungen mit AMS geschlossen zu haben, insbesondere der Flughafen Tarbes-Lourdes-Pyrénées, der vom kanadischen Unternehmen SNC-Lavalin betrieben wird. Die CCIPB sieht darin einen Beweis dafür, sich wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer verhalten zu haben. |
|
(184) |
Im Übrigen merkt die CCIPB an, dass die Pauschalität des Preises für die erbrachten Dienstleistungen kein maßgebliches Kriterium für die Einstufung als staatliche Beihilfe sei und dass die im Rahmen des Vertrags Pau-Charleroi gezahlten Summen es ermöglichen würden, andere Leistungen als im Rahmen des Vertrags Pau-London zu erhalten, sodass die CCIPB nicht zwei Mal für dieselbe Leistung zahle. Im Übrigen betrachtet die CCIPB die gezahlten Summen als unzureichend für die Eröffnung einer Flugverbindung. |
|
(185) |
Für den in den Verträgen über diese Marketingdienstleistungen genannten Preis habe die CCIPB in zweifacher Hinsicht unbestreitbare wirtschaftliche Gegenleistungen erhalten. Zum einen hätten sich die Marketingdienstleistungen insbesondere durch das gestiegene Passagieraufkommen des Flughafens positiv auf die betrieblichen Einnahmen des Flughafens ausgewirkt. Darüber hinaus seien diese Gegenleistungen der gesamten Stadt Pau und ihrer Region zugutegekommen. |
|
(186) |
Die CCIPB teilt den Standpunkt des Sachverständigen nicht, dass „dem Abschluss der Marketingdienstleistungsverträge die Strategie von Ryanair zugrunde liegt, einen Zuschuss vom Flughafen zu erhalten, um seine Preise niedrig zu halten“. Im Unterschied zum Sachverständigen vertritt die CCIPB die Auffassung, ein großes kaufmännisches Interesse am Einkauf dieser Dienstleistungen zu haben, da der Flughafen Pau ein Regionalflughafen sei, der über kein ausreichendes natürliches Passagieraufkommen zum Ausgleich seiner Kostenrechnungen verfüge. Die CCIPB teilt mit, dass das Fluggastaufkommen des Flughafens Pau erheblich gestiegen sei, seit Ryanair den Flughafen bediene und Werbung auf der Website von Ryanair geschaltet werde. |
|
(187) |
Schließlich führt die CCIPB an, die Verlängerung des Vertrags über Marketingdienstleistungen mit AMS abgelehnt zu haben, weil die geforderten neuen Preise zu hoch gewesen seien. Diese Entscheidung bestätige, dass sie nicht bereit gewesen sei, Ryanair um jeden Preis zu gewinnen. |
Wettbewerbsverfälschung
|
(188) |
Nach Auffassung der CCIPB wurde durch die als Gegenleistung für die Marketingdienstleistungen gezahlten Beträge weder der Wettbewerb zwischen Fluggesellschaften noch der Wettbewerb zwischen Flughäfen verfälscht. Die CCIPB betont, sie habe Marketing betreiben müssen, da sie größte Schwierigkeiten gehabt habe, Fluggesellschaften zu gewinnen, weil diese es vorziehen würden, die für Privatreisen attraktiveren Flughäfen in der Nähe anzufliegen. Die CCIPB nennt den Flughafen Biarritz-Anglet-Bayonne, der eine für seine Strände bekannte Region bediene, und den Flughafen Tarbes-Lourdes, der vom Wallfahrtsort Lourdes profitiere. |
|
(189) |
Die CCIPB teilt mit, dass sich der Wettbewerb durch die Billigfluggesellschaften am Flughafen Pau nicht auf das Geschäft von Air France ausgewirkt habe; diese habe bis zum Ausbruch der Wirtschaftskrise im Jahr 2008 einen beständigen Zuwachs verzeichnet. Im Übrigen betont die CCIPB, dass vor dem Markteintritt von Ryanair im Jahr 2003 keine Fluggesellschaft eine internationale Strecke von Pau aus betrieben habe und der Wettbewerb daher auf den bestehenden Verbindungen durch diesen Markteintritt nicht verfälscht worden sei. |
6.2.1.2. Verträge über Flughafendienstleistungen
|
(190) |
Die CCIPB weist darauf hin, dass alle Flughafenentgelte konsequent und in gleicher Weise allen Nutzern sowie allen Fluggesellschaften des Flughafens Pau berechnet würden. Die CCIPB bestreitet das Vorliegen diskriminierender Praktiken. |
|
(191) |
Darüber hinaus schließe sich die CCIPB der Ansicht des Sachverständigen nicht an, der zufolge die nicht reglementierten Entgelte von einer Fluggesellschaft zur anderen ohne triftigen Grund schwanken würden. Nach Angaben der CCIPB werden die Preise für die nicht reglementierten Leistungen mit jeder Fluggesellschaft in Abhängigkeit von deren besonderer Situation ausgehandelt. Die CCIPB folgert daraus, dass keiner der von der Kommission geprüften Verträge über Flughafendienstleistungen irgendein Beihilfeelement enthält. |
6.2.1.3. Zuschüsse für den Flughafen
|
(192) |
Nach Auffassung der CCIPB enthält keiner der Zuschüsse, die der Flughafen Pau im Zeitraum 2000-2010 erhalten hat und die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens sind, ein Beihilfeelement. |
Zuschüsse für hoheitliche Aufgaben
|
(193) |
Der CCIPB zufolge hätten die in Kapitel 4.3.1 genannten Zuschüsse in Höhe von 3,521 Mio. EUR der Finanzierung von Aufgaben gedient, mit denen kraft Gesetzes die Flughafenbetreiber betraut seien, die aber normalerweise in den Verantwortungsbereich des Staates in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse fallen würden. Diese Aufgaben seien nicht wirtschaftlicher Art und unterlägen daher den Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht. |
Ausrüstungszuschüsse
|
(194) |
Die CCIPB vertritt die Auffassung, dass die Ausrüstungszuschüsse des Syndicat mixte und der Gebietskörperschaften kein Beihilfeelement enthalten. Diese Summen hätten der Finanzierung von Investitionen gedient, die von den Eigentümern der Flughafeninfrastruktur zu deren Unterhaltung und Verbesserung und somit zur Werterhaltung ihres Vermögens getätigt worden seien. Diese Investitionen seien somit zum ausschließlichen Nutzen der Eigentümer vorgenommen worden. Mit diesen Summen werde der CCIPB jedoch kein wirtschaftlicher Vorteil verschafft, weil sie dadurch nicht von betrieblichen Aufwendungen entlastet werde, die sie als Flughafenbetreiber normalerweise tragen müsse. Diese Summen würden lediglich über die CCIPB „laufen“, die als Betreiber der öffentlichen Anlagen damit betraut worden sei, diese Instandhaltungs-, Ausbesserungs- und Verbesserungsarbeiten auszuführen. |
|
(195) |
Nach Angaben der CCIPB würden die Konzessionsbehörde und die Gebietskörperschaften mit der Zahlung der Ausrüstungszuschüsse völlig natürlich in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der Flughafeninfrastrukturen im Rahmen der Konzession für den Betrieb öffentlicher Anlagen (concession d’outillage public) zwecks Durchführung von Arbeiten zur Ausbesserung, Instandhaltung und Verbesserung des öffentlichen Flughafendienstes und somit zur Werterhaltung ihres Vermögens intervenieren. Es handle sich somit um Investitionen, die ganz natürlich dem Eigentümer der öffentlichen Anlage und nicht deren Betreiber oblägen. |
|
(196) |
Die CCIPB weist zudem darauf hin, dass sie diese Flughafeninfrastrukturen bei Ablauf der Konzession (Ende 2015) mit den getätigten Investitionen an die Eigentümer werde zurückgegeben müssen. |
|
(197) |
Im Übrigen hätten die in Rede stehenden Zuschüsse den Wettbewerb mit den benachbarten Flughäfen (Tarbes-Lourdes-Pyrénées und Biarritz-Anglet-Bayonne) nicht verfälscht, da diese ähnliche Zuschüsse von ihren Konzessionsbehörden erhalten hätten. |
|
(198) |
Zu dem von Gaz de France im Jahr 2003 erhaltenen Betrag von 38 000 EUR teilt die CCIPB mit, dass diese Maßnahme nicht dem Staat zuzurechnen sei, sondern von Gaz de France selbstständig getroffen worden sei. Mit dieser Entscheidung sei dem Flughafen Pau im Übrigen kein wirtschaftlicher Vorteil verschafft worden, da sich Gaz de France wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten habe. Gaz de France habe der CCIPB vorgeschlagen, eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung zu errichten, die dem Flughafen Einsparungen bei den Energiekosten für Heizung und Klimatisierung ermöglichen sollte und für die Gaz de France das für den Betrieb erforderliche Erdgas liefern sollte. |
Vereinbarkeit auf der Grundlage der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission
|
(199) |
Die CCIPB teilt mit, dass auf die geprüften Maßnahmen die Entscheidung 2005/842/EG der Kommission (30) (im Folgenden „DAWI-Entscheidung von 2005“) anwendbar sei. Die CCIPB betont, dass in den Geltungsbereich dieser Entscheidung „Ausgleichszahlungen für Flug- und Seeverkehrshäfen, bei denen das jährliche Fahrgastaufkommen in den zwei Rechnungsjahren vor Übertragung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Schnitt die Zahl von 1 0 00 000 für Flughäfen … nicht überstieg“ und „die jährlich eine Ausgleichszahlung von weniger als 30 Mio. EUR für die erbrachte Dienstleistung erhalten“, fallen (Artikel 2). Nach Auffassung der CCIPB, die sich mit der Erbringung eines öffentlichen Flughafendienstes beauftragt sieht, wären demnach die an den Flughafen gezahlten Zuschüsse, falls sie Beihilfen darstellen sollten, auf der Grundlage der DAWI-Entscheidung von 2005 vereinbar und von der Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung befreit. |
Vereinbarkeit auf der Grundlage der Leitlinien von 2005
|
(200) |
Die CCIPB macht hilfsweise geltend, dass die Zuschüsse, die der Flughafen Pau und die CCIPB erhalten haben, die in den Leitlinien von 2005 vorgesehenen Vereinbarkeitsvoraussetzungen erfüllen würden. |
6.2.2. RYANAIR
|
(201) |
Ryanair macht geltend, dass die Kommission die beiden mit der CCIPB geschlossenen Verträge, von denen einer von Ryanair und der andere von AMS geschlossen worden sei, zu Unrecht gemeinsam auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe prüfe. Die Fluggesellschaft ergänzt, dass die Untersuchung der Beziehung zwischen AMS und dem Flughafen Pau dem geschäftlichen Erfolg des Angebots von Ryanair zuwiderlaufe, dass AMS eine Vielzahl von Kunden (nicht nur Flughäfen) habe und dass sein Geschäftsmodell immer häufiger auf den Websites anderer Fluggesellschaften kopiert werde. |
6.2.2.1. Bericht des Sachverständigen vom 30. März 2011
|
(202) |
Ryanair bestreitet einige Schlussfolgerungen des Berichts des Sachverständigen, insbesondere die folgenden drei Behauptungen (31):
|
6.2.2.2. Behandlung von AMS und Ryanair als ein und denselben Begünstigten
|
(203) |
Ryanair vertritt die Auffassung, dass der von CCIPB mit ihm geschlossene Vertrag über Flughafendienstleistungen und der mit AMS geschlossene Marketingvertrag eigenständig und unabhängig sind und verschiedene Dienstleistungen betreffen und dass die Tatsache, sie als eine einzige Quelle von „Maßnahmen“ zu betrachten, vollkommen unbegründet ist. Die Verträge mit AMS seien Ryanair zufolge der CCIPB als Einkäufer von Werbedienstleistungen zugutegekommen und nicht dazu bestimmt gewesen, die Auslastung oder die Rentabilität der Fluggesellschaft auf den von Ryanair betriebenen Strecken zu erhöhen. |
6.2.2.3. Staatliche Mittel und fehlende Zurechenbarkeit
|
(204) |
Ryanair bestreitet, dass die Beschlüsse der CCIPB dem Staat zuzurechnen sind, und behauptet, die von ihr mit Ryanair und AMS geschlossenen Verträge hätten zu keiner Übertragung von Mitteln des französischen Staates geführt. |
|
(205) |
Ryanair behauptet, dass die CCIPB nicht bloß eine andere Facette des französischen Staates sei und die Zurechenbarkeit nicht allein deshalb erwiesen sei, weil die CCIPB ein öffentliches Unternehmen sei und unter der Aufsicht des französischen Staates stehe. Die Fluggesellschaft ist der Ansicht, dass die Kommission die Rolle der Behörden bei den Beschlüssen der CCIPB gegenüber Ryanair und AMS prüfen müsse. |
|
(206) |
Im Übrigen verweist Ryanair auf die Rechtsprechung der französischen Gerichte und vertritt auf dieser Grundlage die Auffassung, dass die Industrie- und Handelskammern eigenständige Einheiten sind, die durch ihre institutionelle Dualität gekennzeichnet sind und als öffentliche Wirtschaftsbetriebe (établissements publics économiques) eingestuft werden müssen. |
|
(207) |
In Bezug auf die Beteiligung des Staates am Beschlussfassungsverfahren ist Ryanair der Ansicht, dass der Staat über bestimmte Beschlüsse nicht und erst im Nachhinein unterrichtet werden müsse. |
6.2.2.4. Geschäftsplan
|
(208) |
Ryanair bringt vor, das Nichtvorliegen eines Geschäftsplans zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge von 2005 dürfe nicht als Beweis dafür verwendet werden, dass die Verträge die Voraussetzung des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht erfüllt hätten. |
6.2.2.5. Stellungnahmen von Ryanair vom 10. April 2013
|
(209) |
Am 10. April 2013 übermittelte Ryanair der Kommission zwei Mitteilungen der Wirtschaftsberatung Oxera und eine von Professor Damien P. McLoughlin erstellte Analyse. |
Erste Mitteilung von Oxera — Bestimmung des Referenzwerts des Marktes bei der vergleichenden Analyse im Hinblick auf den Privatinvestortest. Ryanair betreffende Beihilfeverfahren, von Oxera für Ryanair verfasste Mitteilung vom 9. April 2013
|
(210) |
Oxera hält die Methode der Kommission, nur Referenzflughäfen zuzulassen, die in demselben Einzugsgebiet wie der in Rede stehende Flughafen liegen, für falsch. |
|
(211) |
Oxera macht geltend, dass die für Referenzflughäfen erhaltenen Referenzpreise des Marktes nicht durch die den Flughäfen in der Umgebung gewährten staatlichen Beihilfen beeinflusst seien. Es sei daher möglich, bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten einen verlässlichen Referenzwert des Marktes zu schätzen. |
|
(212) |
Denn:
|
Zweite Mitteilung von Oxera — Grundsätze der Rentabilitätsanalyse beim Privatinvestortest. Ryanair betreffende Beihilfeverfahren, von Oxera für Ryanair verfasste Mitteilung vom 9. April 2013
|
(213) |
Oxera macht geltend, dass die Rentabilitätsanalyse, die sie in den der Kommission vorgelegten Berichten vorgenommen habe, den Grundsätzen folge, die ein marktwirtschaftlich orientierter Wirtschaftsbeteiligter wählen würde, und den aus den früheren Beschlüssen der Kommission hervorgehenden Ansatz widerspiegele. |
|
(214) |
Der Rentabilitätsanalyse würden folgende Prinzipien zugrunde liegen:
|
|
(215) |
Der inkrementelle Zuwachs der Rentabilität durch die mit Ryanair geschlossenen Verträge müsse auf der Grundlage des geschätzten internen Zinsfußes oder des Kapitalwerts bewertet werden. |
Analyse von Professor Damien P. McLoughlin — Markenkonsolidierung: Warum und wie kleine Marken in Marketing investieren sollten, Mitteilung für Ryanair vom 10. April 2013
|
(216) |
In dem Dokument soll die kaufmännische Logik dargelegt werden, die erklärt, warum Regionalflughäfen beschließen, bei AMS Werbeflächen auf Ryanair.com zu kaufen. |
|
(217) |
Es gebe eine Vielzahl sehr solider, bekannter und regelmäßig genutzter Flughäfen. Die schwächeren Wettbewerber müssten das statische Kaufverhalten der Verbraucher überwinden, um ihre Geschäftstätigkeit auszuweiten. Die kleineren Regionalflughäfen müssten ein Mittel finden, um die mit ihrer Marke verbundene Botschaft immer wieder an ein möglichst großes Publikum zu senden. Die klassischen Formen der Marketingkommunikation würden Aufwendungen erfordern, die ihre Mittel übersteigen würden. |
|
(218) |
Werbung über AMS:
|
6.2.2.6. Stellungnahmen von Ryanair vom 20. Dezember 2013
|
(219) |
Am 20. Dezember 2013 legte Ryanair Stellungnahmen zu den an AMS geleisteten Zahlungen vor. Ryanair bestreitet die vorläufige Würdigung der Kommission, die Zahlungen an AMS seien Kosten für den Flughafen, da dieser Ansatz den Wert der Dienstleistungen, die AMS dem Flughafen erbracht habe, nicht berücksichtige. Im Hinblick auf den Privatinvestortest müsse zudem zwischen dem Einkauf von Marketingdienstleistungen zum Marktpreis und einem verbundenen Vertrag zwischen Flughafen und Fluggesellschaft unterschieden werden. |
|
(220) |
Zur Stützung seines Vorbringens legt Ryanair eine Analyse vor, in der die Preise von AMS mit denen für vergleichbare Dienstleistungen durch andere Reise-Websites verglichen werden (32). Das Ergebnis dieser Analyse sei, dass die von AMS berechneten Preise unter dem Durchschnitt und innerhalb der Spannweite der Preise, die von den Referenz-Websites berechnet würden, lägen. |
|
(221) |
Ryanair zufolge beweise dies, dass die Preise von AMS den Marktpreisen entsprechen würden und dass die Entscheidung eines staatlichen Flughafens, die Dienstleistungen von AMS zu kaufen, dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entspreche. Ryanair bringt zudem Beweise für die Dienstleistungen vor, die den Flughäfen im Rahmen der Verträge mit AMS erbracht worden seien, um den Wert dieser Dienstleistungen für die Flughäfen aufzuzeigen. |
|
(222) |
Für den Fall, dass die Kommission darauf bestehen sollte, die Verträge von AMS und die Verträge über Flughafendienstleistungen von Ryanair demselben Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten zu unterziehen (einen Ansatz, den Ryanair anficht), dürfe Ryanair zufolge der Wert der Dienstleistungen, die AMS den Flughäfen erbracht habe, nicht unterschätzt werden. |
|
(223) |
Darüber hinaus verweist Ryanair auf die Schlussfolgerungen verschiedener Berichte, die bestätigen würden, dass das Unternehmen eine europaweit starke Marke besitze, die in der Lage sei, einen Mehrwert für seine Marketingdienstleistungen zu schaffen. |
6.2.2.7. Stellungnahmen von Ryanair vom 17. Januar 2014
|
(224) |
Ryanair legte zudem einen von seiner Wirtschaftsberatung erstellten Bericht vor, der sich mit den Grundsätzen der Rentabilitätsanalyse bei der Durchführung des Privatinvestortests befasst und sowohl die Verträge über Flughafendienstleistungen zwischen Ryanair und den Flughäfen als auch die Marketingverträge zwischen AMS und diesen Flughäfen umfasst (33). Ryanair betont, dass dadurch sein Standpunkt, dem zufolge die Verträge von AMS und die Verträge über Flughafendienstleistungen im Hinblick auf das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten separat gewürdigt werden müssten, nicht infrage gestellt werde. |
|
(225) |
In dem Bericht heißt es, dass die durch AMS generierten Einnahmen bei einer gemeinsamen Rentabilitätsanalyse unter den Erträgen ausgewiesen werden müssten, während die Ausgaben für AMS zu den Aufwendungen gebucht werden müssten. Dazu wird in dem Bericht eine auf den Zahlungsströmen beruhende Methode vorgeschlagen, die vorsieht, dass die AMS betreffenden Ausgaben wie zusätzliche betriebliche Ausgaben behandelt werden. |
|
(226) |
In dem Bericht wird geltend gemacht, dass die Marketingtätigkeiten zur Schöpfung und Stärkung des Werts der Marke beitragen würden, sodass Umsätze und Gewinne nicht nur während der Laufzeit des Vertrags über Marketingdienstleistungen, sondern auch nach dessen Ablauf generiert werden könnten. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn sich aufgrund eines Vertrags mit Ryanair andere Fluggesellschaften auf dem Flughafen niederlassen und ihrerseits wiederum Einzelhändler anziehen und dadurch die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen des Flughafens steigern würden. Sollte die Kommission eine gemeinsame Analyse der Rentabilität vornehmen, müssten diese Gewinne nach Auffassung von Ryanair berücksichtigt werden, indem die Ausgaben für AMS wie zusätzliche Betriebsausgaben behandelt und die zusätzlichen Gewinne nach Abzug der Zahlungen an AMS berechnet werden. |
|
(227) |
Nach Auffassung von Ryanair könnte zudem ein Endwert in die am Ende der Laufzeit des Vertrags über Flughafendienstleistungen vorgesehenen zusätzlichen Gewinne eingerechnet werden, um so den nach Ablauf des Vertrags generierten Wert zu berücksichtigen. Der Endwert könnte auf der Grundlage einer konservativen Annahme für die Wahrscheinlichkeit einer Verlängerung des Vertrags mit Ryanair oder für die Wahrscheinlichkeit des Abschlusses ähnlicher Vereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften angepasst werden. Nach Ansicht von Ryanair wäre es auf diese Weise möglich, eine Untergrenze für die durch den Vertrag mit AMS und den Vertrag über Flughafendienste gemeinsam generierten Gewinne zu schätzen und dabei die Ungewissheit der zusätzlichen Gewinne nach Ablauf des Vertrags über Flughafendienstleistungen zu berücksichtigen. |
|
(228) |
Zur Untermauerung dieses Ansatzes enthält der Bericht eine Zusammenfassung der Ergebnisse von Studien über die Wirkung von Werbung auf den Wert einer Marke. Diese Studien würden zeigen, dass Werbung den Wert einer Marke steigern und Kunden stärker binden könne. Dem Bericht zufolge steigere die Werbung auf Ryanair.com die Sichtbarkeit und Präsenz der Marke insbesondere im Fall eines Flughafens. In dem Bericht heißt es ergänzend, dass kleinere Regionalflughäfen, die ihr Fluggastaufkommen steigern wollten, den Wert ihrer Marke insbesondere durch den Abschluss von Marketingverträgen mit AMS erhöhen könnten. |
|
(229) |
In dem Bericht wird angegeben, dass der auf dem Cashflow beruhende Ansatz dem Kapitalwertansatz vorzuziehen sei, bei dem die Ausgaben für AMS wie Ausgaben für einen immateriellen Vermögensgegenstand (d. h. den Wert der Marke des Flughafens) behandelt würden. Die Marketingausgaben würden unter den immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesen und anschließend über die Nutzungsdauer dieses Vermögensgegenstands abgeschrieben, wobei ein Restwert zum geplanten Ablauf des Vertrags über Flughafendienstleistungen vorgesehen werde. Nicht berücksichtigt würden allerdings bei diesem Ansatz die zusätzlichen Gewinne, die dem Flughafen durch die Unterzeichnung des Vertrags über Flughafendienstleistungen mit Ryanair entstünden; auch sei es aufgrund der Ausgaben der Marke und der Länge der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands schwierig, den Wert des immateriellen Vermögensgegenstands zu schätzen. |
6.2.3. AIRPORT MARKETING SERVICES (AMS)
|
(230) |
AMS erklärt, es habe keine staatlichen Beihilfen erhalten und die CCIPB habe sich ihm gegenüber wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter verhalten. |
|
(231) |
AMS macht geltend, dass die von der CCIPB für Marketingdienstleistungen an AMS zu zahlenden Beträge dem Marktpreis für Dienstleistungen, die einen echten Wert für den Flughafen hätten, entsprächen. |
|
(232) |
AMS versichert, dass die drei folgenden, im Bericht des Sachverständigen aufgestellten und im Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens dargelegten Behauptungen aus den folgenden Gründen falsch seien:
|
|
(233) |
AMS betont, es gebe keinen Grund, die kaufmännische Logik, die der Entscheidung eines Flughafens zugrunde liege, Werbung auf Ryanair.com zu machen, infrage zu stellen, wenn die Dienstleistungen zu Marktpreisen erbracht würden. Das Unternehmen ergänzt, Regionalflughäfen brauchten diese Art von Werbung, um zu überleben und zu wachsen. |
|
(234) |
AMS vertritt die Auffassung, dass die Werbung auf der Website von Ryanair es ermöglicht, die Zahl der landenden Passagiere zu erhöhen, die dem Flughafen potenziell mehr nicht luftverkehrsbezogene Einnahmen verschaffen könnten als Fluggäste, die in das Ausland abflögen. Das Unternehmen folgert daraus, dass es sinnvoller sei, kommerzielle Werbung auf der Website von Ryanair zu machen, um landende Passagiere zu gewinnen, als Werbung in Zeitungen oder anderen Medien, sich an lokale Passagiere richte. |
|
(235) |
AMS behauptet, dass die Leitlinien von 2005 nicht für die Beziehung zwischen einem Flughafen und einem Marketingdienstleister gelten würden und dass die Tatsache, dass die Muttergesellschaft von AMS eine Luftfahrtgesellschaft sei, für die Anwendbarkeit dieser Leitlinien nicht ausreiche. |
6.3. STELLUNGNAHMEN, DIE VON DEN BETEILIGTEN NACH DER VERÖFFENTLICHUNG EINER BEKANNTMACHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN UNION EINGEREICHT WURDEN, MIT DER DIE MITGLIEDSTAATEN UND BETEILIGTEN AUFGEFORDERT WURDEN, ZUR ANWENDUNG DER NEUEN LEITLINIEN AUF ANHÄNGIGE PRÜFVERFAHREN STELLUNG ZU NEHMEN
6.3.1. AIR FRANCE
|
(236) |
Air France ficht die Anwendung der neuen Leitlinien auf Fälle, in denen es um Betriebsbeihilfen für Flughäfen geht, auch wenn diese Beihilfen vor der Veröffentlichung der Leitlinien gewährt wurden, aus verschiedenen Gründen an:
|
|
(237) |
Air France behauptet, die neuen Leitlinien hätten zur Folge, dass neue Marktteilnehmer zum Nachteil der etablierten Marktteilnehmer begünstigt würden. Indem sie einer neuen Fluggesellschaft ermöglichen würden, nur die mit ihrer Tätigkeit verbundenen inkrementellen Kosten zu bezahlen, würden sie die etablierten Fluggesellschaften des Flughafens, die höhere Entgelte entrichten müssten, diskriminieren. |
|
(238) |
Schließlich weist Air France darauf hin, dass die Voraussetzung des diskriminierungsfreien Zugangs zur Infrastruktur eines Flughafens theoretisch leicht erfüllbar zu sein scheine, dass die Praxis jedoch ganz anders aussehe und bestimmte Betriebsmodelle bewusst benachteiligt würden. |
6.3.2. CCIPB
|
(239) |
Die CCIPB verweist auf ihre früheren Stellungnahmen und legte eine Analyse vor, in der beschrieben wird, warum die Ausrüstungszuschüsse für den Fall, dass sie als Betriebsbeihilfen zu ihren Gunsten betrachtet werden sollten, mit den Bestimmungen von Kapitel 5.1.2 der neuen Leitlinien vereinbar wären, die eine rückwirkende Genehmigung der an die Flughäfen vor ihrem Inkrafttreten gezahlten Betriebsbeihilfen zulassen. |
6.3.3. TRANSPORT & ENVIRONMENT (T&E)
|
(240) |
In den Stellungnahmen dieser Nichtregierungsorganisation werden die neuen Leitlinien und die bisherigen Beschlüsse der Kommission im Luftverkehrssektor aufgrund ihrer angeblich umweltschädlichen Folgen kritisiert. |
7. STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS
7.1. STELLUNGNAHMEN, DIE VON FRANKREICH NACH DER EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS ABGEGEBEN WURDEN
7.1.1. VERTRAG ÜBER FLUGHAFENDIENSTLEISTUNGEN VON 2005
|
(241) |
Frankreich stellt fest, dass sich der Vertrag über Flughafendienstleistungen von 2005 darauf beschränke, die Entgeltbedingungen des Flughafens zu nennen, die öffentlich seien und für alle den Flughafen bedienenden Fluggesellschaften in gleicher Weise gelten würden. |
|
(242) |
Die Entgeltordnung des Flughafens sehe vor, dass das Abstellentgelt erst berechnet werde, wenn das Flugzeug länger als zwei Stunden auf dem Flugplatz stehe. Da die Abfertigungszeit der von Ryanair betriebenen Flugzeuge in der Regel nur 25 Minuten betrage, sei es Frankreich zufolge normal, dass der Fluggesellschaft kein Abstellentgelt berechnet werde. |
|
(243) |
Gleichsam sei das Befeuerungsentgelt nur zu entrichten, wenn die Befeuerung genutzt werde (d. h. bei Nacht oder bei schlechter Sicht). Da die Flüge von Ryanair nur tagsüber betrieben würden, nähmen sie die Befeuerung nicht Anspruch und sei das entsprechende Entgelt somit nicht zu entrichten. |
7.1.2. ZIVILLUFTFAHRTSTEUER
|
(244) |
Frankreich gibt Erläuterungen zu der in Kapitel 4.3.2 beschriebenen Flughafensteuer sowie zur Zivilluftfahrtsteuer. |
|
(245) |
Die in Artikel 302 bis K Code général des impôts (französisches Steuergesetzbuch) vorgesehene Zivilluftfahrtsteuer werde vom Staat von den Luftfahrtgesellschaften erhoben und diene der Finanzierung der Aufgaben der Abteilung für Zivilluftfahrt, die nicht über Entgelte für Dienstleistungen finanziert würden. Die Steuer bemesse sich nach der Anzahl der Fluggäste und dem Gewicht der vom Unternehmen ab Frankreich beförderten Fracht und Post. Der innergemeinschaftliche Steuertarif werde in jenem Artikel festgelegt und sei in ganz Frankreich einheitlich. Der Staat lege die Höhe der Steuer fest und vereinnahme sie, und die Flughafenbetreiber seien an diesem Vorgang nicht beteiligt. |
7.1.3. VERTRAG ZWISCHEN DER CCIPB UND DEM UNTERNEHMEN AMS
|
(246) |
Zum Vertrag zwischen der CCIPB und AMS, der die Grundlage des Notifizierungsverfahrens bildet, teilen die französischen Behörden mit, dass in diesem Vertrag bestimmt werde, dass AMS eine Exklusivlizenz für Marketingdienstleistungen auf der Website www.ryanair.com besitze. Frankreich führt an, dass auf dieser Website auch Flugdienste von zahlreichen anderen europäischen Flughäfen aus angeboten würden. |
|
(247) |
Frankreich weist darauf hin, dass die CCIPB Unterlagen aus einem Angebot der Website www.voyages-sncf.com vorgelegt habe, auf der Leistungen angeboten würden, die denen des Vertrags mit AMS sehr ähnlich zu sein scheinen. Diese Leistungen würden zum Preis von […] EUR netto angeboten, d. h. […] EUR inklusive aller Steuern, was von der Größenordnung her vergleichbar mit dem Preis sei, den die Tochtergesellschaft von Ryanair berechne. |
|
(248) |
Nach Ansicht Frankreichs müssten auch die übrigen Eckpunkte dieses Vertrags berücksichtigt werden, und zwar:
|
7.2. ÄUSSERUNGEN FRANKREICHS ZU DEN STELLUNGNAHMEN, DIE VON BETEILIGTEN NACH DER EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS ABGEGEBEN WURDEN
|
(249) |
Frankreich wollte die Stellungnahmen, die von den Beteiligten nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens abgegeben wurden, nicht kommentieren. |
7.3. STELLUNGNAHMEN, DIE VON FRANKREICH NACH DER AUSWEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS ABGEGEBEN WURDEN
7.3.1. DEN FLUGGESELLSCHAFTEN GEWÄHRTE MUTMASSLICHE BEIHILFEN
|
(250) |
Nach Ansicht Frankreichs müssten die Verträge über Flughafendienstleistungen und die Verträge über Marketingdienstleistungen zur Feststellung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils für jeden betrachteten Zeitraum gemeinsam gewürdigt werden. |
|
(251) |
Im Übrigen vertritt Frankreich die Auffassung, dass das Verhalten der CCIPB insgesamt, der CCIPB als Flughafenbetreiber und des Staates oder der sonstigen Gebietskörperschaften, die den Flughafenbetreiber kontrollieren oder an seiner Finanzierung mitwirken würden, in ihren Beziehungen zu Ryanair und AMS im Hinblick auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsbeteiligten gemeinsam gewürdigt werden müsse. |
|
(252) |
Frankreich führt jedoch an, dass Behörden bei ihren Erwägungen, sich an bestimmten Finanzierungen zu beteiligen, nicht nur Rentabilitätskriterien für den Flughafen zugrunde legen würden, sondern auch die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Flughafentätigkeit für die Region, die beim Konzept des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsbeteiligten nicht berücksichtigt würden. |
|
(253) |
Frankreich verweist dazu auf zwei Studien der CCIPB aus den Jahren 2005 und 2011 zu den Auswirkungen des Verkehrs der Fluggesellschaft Ryanair. Diese Studien würden die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Fluggesellschaft für die Region aufzeigen. |
|
(254) |
Zu den Zweifeln, die die Kommission im Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens an der Vereinbarkeit der mutmaßlichen Beihilfen äußerte, die mit dem 2003 mit Ryanair geschlossenen Vertrag und mit den Verträgen von 2005 möglicherweise gewährt wurden, weist Frankreich darauf hin, diesen Fall im Januar 2007 selbst gemeldet zu haben, um seine Bedenken mitzuteilen und von der Kommission eine Entscheidung über die beihilferechtliche Vorschriftsmäßigkeit der mit den Verträgen von 2005 mutmaßlich gewährten Beihilfen zu erhalten. Frankreich sehe sich in diesem Zusammenhang nicht in der Lage, den Nachweis der Vereinbarkeit beizubringen. |
|
(255) |
Frankreich bestätigt die starken Auswirkungen der Tätigkeit der von der CCIPB finanzierten Fluggesellschaften auf die regionale Wirtschaftsentwicklung. Dies lässt jedoch nach Auffassung Frankreichs nicht zwingend auf die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV oder der Vorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse schließen. |
7.3.2. FINANZIELLE ZUWENDUNGEN FÜR DEN FLUGHAFEN
|
(256) |
Im Hinblick auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bei den finanziellen Zuwendungen für den Flughafen Pau vertritt Frankreich die Ansicht, dass die Investitionsentscheidungen der die Zuwendungen gewährenden Behörden bei diesem Flughafen wie bei den meisten anderen Flughäfen der gleichen Größe nicht auf einer direkten, vom Konzessionsinhaber bezahlten Gegenleistung, sondern auf den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Flughafentätigkeit auf die Region beruhen würden. |
|
(257) |
Frankreich verweist im Übrigen auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Finanzierung der Sicherheitsaufgaben, die in Kapitel 4.3.2 beschrieben werden. Frankreichs ist der Auffassung, dass diese Bestimmungen jede Überkompensation der Kosten, die den Flughafenbetreibern bei der Erfüllung der zu den hoheitlichen Aufgaben gehörenden Sicherheits- und Gefahrenabwehraufgaben entstehen, ausschließen. Die Zahlungen des Staates zur Deckung der Aufgaben zur Gefahrenabwehr (Personal und Ausrüstungen oder Fahrzeuge der Feuerwehr, Abwehr von Risiken durch Wildtiere, Umzäunungen) und der Sicherheitsaufgaben (Personal und Ausrüstungen zur Passagier- und Gepäckkontrolle) seien staatlichen Beihilfen nach Ansicht Frankreichs nicht gleichzusetzen. |
7.4. ÄUSSERUNGEN FRANKREICHS ZU DEN STELLUNGNAHMEN, DIE VON BETEILIGTEN NACH DER AUSWEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS ABGEGEBEN WURDEN
|
(258) |
Frankreich wollte die Stellungnahmen, die von den Beteiligten nach der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens abgegeben wurden, nicht kommentieren. |
7.5. STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS ZUR ANWENDUNG DER NEUEN LEITLINIEN AUF DAS VORLIEGENDE VERFAHREN
|
(259) |
Frankreich merkt an, dass die neuen Leitlinien bei Betriebsbeihilfen flexibler seien als die alten. Die rückwirkende Anwendung dieser neuen Leitlinien auf alle Beihilfen werde es ermöglichen, zurückliegende Fälle bei bestimmten Flughäfen milder zu beurteilen. |
|
(260) |
Frankreich stellt jedoch fest, dass Investitionsbeihilfen nach den neuen Leitlinien strenger als zuvor bewertet würden, da die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten nach den neuen Leitlinien von der Größe des Flughafens abhängig seien. |
7.6. ÄUSSERUNGEN FRANKREICHS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN ZUR ANWENDUNG DER NEUEN LEITLINIEN AUF DAS VORLIEGENDE VERFAHREN
|
(261) |
Frankreich wollte die Stellungnahmen der Beteiligten zur Anwendung der neuen Leitlinien auf das vorliegende Verfahren nicht kommentieren. |
8. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG
|
(262) |
Im Hinblick auf die Würdigung der fraglichen Maßnahmen muss zwischen den mutmaßlichen Beihilfen, die den Fluggesellschaften gewährt wurden (Kapitel 8.1 dieses Beschlusses), und den mutmaßlichen Beihilfen für den Betreiber des Flughafens Pau in Form von finanziellen Zuwendungen (Kapitel 8.2 dieses Beschlusses) unterschieden werden. |
8.1. MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER FLUGGESELLSCHAFTEN
8.1.1. VORLIEGEN EINER BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 107 ABSATZ 1 AEUV
|
(263) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
|
(264) |
Eine Maßnahme ist als staatliche Beihilfe anzusehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Die betreffende Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln gewährt und ist dem Staat zuzurechnen; 2) dem Empfänger wird ein selektiver Vorteil verschafft; 3) dieser Vorteil ist selektiv; 4) die betreffende Maßnahme könnte den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen; und 5) der Begünstigte ist ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, was voraussetzt, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. |
8.1.1.1. Staatliche Mittel in den Verträgen, die die CCIPB mit den Fluggesellschaften im geprüften Zeitraum geschlossen hat
|
(265) |
Die Verträge über Marketingdienstleistungen und über Flughafendienstleistungen wurden zwischen den Fluggesellschaften einerseits und der CCIPB andererseits geschlossen. |
|
(266) |
Nach französischem Recht sind die Industrie- und Handelskammern öffentliche Einrichtungen. Artikel L710-1 Code de commerce in der derzeit geltenden Fassung lautet: „Die dem Departement angehörenden Einrichtungen oder Kammern des Netzwerks der Industrie- und Handelskammern haben in ihrer Eigenschaft als Mittelbau des Staates jeweils die Aufgabe, die Interessen der Industrie, des Handels und des Dienstleistungsbereichs gegenüber staatlichen Behörden oder ausländischen Behörden zu vertreten. Als Schnittstelle zwischen den verschiedenen betroffenen Akteuren üben sie ihre Tätigkeit unbeschadet der Repräsentationsaufgaben, die den Berufsverbänden oder berufsübergreifenden Verbänden durch geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, und der Aufgaben, die von den Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Selbstverwaltung erfüllt werden, aus. Das Netzwerk und darin jede dem Departement angehörende Einrichtung oder Kammer tragen zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur Attraktivität und zur Raumordnung sowie zur Unterstützung der Unternehmen und ihrer Verbände bei, indem sie unter den per Dekret festgelegten Bedingungen öffentliche Aufgaben und Gemeinwohlaufgaben, die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind, wahrnehmen.“ |
|
(267) |
In demselben Artikel heißt es weiter: „Zu diesem Zweck kann jede dem Departement angehörende Einrichtung oder Kammer, gegebenenfalls unter Beachtung der auf sie anwendbaren sektorspezifischen Strukturen, Folgendes übernehmen:
|
|
(268) |
Artikel L710-1 Code de commerce besagt auch: „Die Versammlung der französischen Industrie- und Handelskammern, die regionalen Industrie- und Handelskammern, die territorialen Industrie- und Handelskammern und die Kammerverbände (groupements interconsulaires) sind öffentliche Einrichtungen, die der Aufsicht des Staates unterstehen und von gewählten Unternehmensführern verwaltet werden“. |
|
(269) |
Diese gesetzliche Bestimmung wurde während des geprüften Zeitraums, d. h. 2003-2010, abgeändert. Die Grundprinzipien sind jedoch gleich geblieben. So sind die Industrie- und Handelskammern wie die CCIPB über diesen gesamten Zeitraum hinweg staatliche Einrichtungen geblieben, die per Gesetz eingerichtet wurden, von gewählten Unternehmensführern verwaltet werden und der staatlichen Aufsicht unterstehen. Als Mittelbau des Staates besteht zudem ihre Daseinsberechtigung und ihr Hauptzweck (nach den Bestimmungen von Artikel L710-1 Code de commerce) darin, Aufgaben von allgemeinem Interesse wahrzunehmen, mit denen sie kraft Gesetzes betraut werden, d. h. im Wesentlichen die Vertretung der Interessen von Industrie, Handel und Dienstleistungsbetrieben gegenüber staatlichen Behörden, die Unterstützung der lokalen Unternehmen und die Förderung der Attraktivität und der Raumordnung. Die gewerblichen und kaufmännischen Tätigkeiten der Industrie- und Handelskammern sind mit der Erfüllung ihrer Aufgaben von allgemeinem Interesse verknüpft und sollen zu deren Erreichen beitragen. |
|
(270) |
Im Übrigen ist festzustellen, dass das französische Recht besondere Finanzierungsmodalitäten für die Industrie- und Handelskammern vorsieht, und zwar insbesondere in Artikel L710-1 Code de commerce. Die Mittel der Industrie- und Handelskammern stammen insbesondere aus Steuereinnahmen (die mit Artikel 1600 Code général des impôts eingeführte „Steuer für die Ausgaben der Industrie- und Handelskammern“), Zuschüssen oder aber Mitteln, die von Ausbildungstätigkeiten oder Tätigkeiten zur Verwaltung von Verkehrsinfrastrukturen herrühren. Die Industrie- und Handelskammern müssen ihre Ausgaben demzufolge nicht nur aus ihren eigenen gewerblichen Einnahmen bestreiten. Dies spricht für die Schlussfolgerung, dass die gewerblichen und kaufmännischen Tätigkeiten der Industrie- und Handelskammern mit der Erfüllung dieser Aufgaben von allgemeinem Interesse verbunden sind und zu deren Erreichen beitragen sollen. |
|
(271) |
Frankreich hat diese Schlussfolgerung für die CCIPB bestätigt. Frankreich versicherte: „Als gesetzliche Vertreterin der Interessen von 13 000 örtlichen Unternehmen ist die IHK Pau Béarn deren Sprecher gegenüber Behörden und Gebietskörperschaften. … Im Rahmen dieser Aufgaben gewinnt der Betrieb des Flughafens Pau Pyrénées seine volle Bedeutung, indem dieser als Instrument für Wachstum und Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit ihres Gebiets positioniert wird. … Daraus folgt, dass die IHK eine gesetzliche Aufgabe von allgemeinem Interesse haben, die unter anderem mit der wirtschaftlichen Entwicklung und der Erhöhung der Attraktivität des Gebiets zusammenhängt. Aus den genannten Bestimmungen geht auch hervor, dass der Betrieb der Flughafeneinrichtungen im Rahmen dieser Aufgabe zu sehen ist.“ |
|
(272) |
Frankreich fügte hinzu: „Die IHK betreiben und finanzieren regelmäßig Lobbying-Aktionen zugunsten der Attraktivität ihres Gebiets und um Werbung für neue Einrichtungen zu betreiben. Sie führen über ihre Beteiligung an verschiedenen Strukturen der Regionen und Departements, insbesondere über die in den Artikeln L131-4 und L132-3 Code du tourisme (französisches Fremdenverkehrsgesetzbuch) vorgesehenen Tourismus-Ausschüsse der Regionen und Departements, auch spezielle Aktionen im Bereich der Tourismus-Werbung durch … Das Fördern der Attraktivität eines Gebiets erfordert eine Reihe gleichzeitiger Maßnahmen, um Kapital, Märkte, Unternehmen, Talente, Studenten und Touristen zu gewinnen, die den Unternehmen und der Region erst zum Leben verhelfen. Attraktivität bedingt auch internationale Strahlkraft. Dazu können Low-COST-Airlines mit ihren Websites beitragen. Schließlich verlangen auch die Einwohner der Region nach neue Flugrouten, einem vielfältigen Angebot und insbesondere Billigflügen, um günstiger mit Europa verbunden zu sein.“ |
|
(273) |
Diese Ausführungen zeigen ganz eindeutig, dass der Hauptzweck und die Daseinsberechtigung der CCIPB wie bei allen Industrie- und Handelskammern darin bestehen, die Interessen der lokalen Unternehmen insgesamt zu bedienen und zur wirtschaftlichen Entwicklung und Attraktivität des Gebiets beizutragen. Die genannten Ausführungen Frankreichs zeigen im Übrigen auch, dass sich eine Industrie- und Handelskammer wie die CCIPB bei einer gewerblichen Tätigkeit wie dem Betrieb des Flughafens Pau nicht von Rentabilitätsaussichten leiten lässt, sondern Aufgaben von allgemeinem Interesse und damit ihren gesetzlichen Auftrag erfüllt. Wie in Erwägungsgrund 142 angegeben, betrachtet sich die CCIPB selbst als nicht gewinnorientierte Körperschaft. |
|
(274) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen müssen Industrie- und Handelskammern wie die CCIPB als Behörden betrachtet werden, deren Beschlüsse in gleicher Weise wie die Beschlüsse der Zentralverwaltung des Staates oder der Gebietskörperschaften im Sinne der beihilferechtlichen Rechtsprechung „dem Staat zuzurechnen“ (34) sind und deren Mittel staatliche Mittel sind (35). Dass die Industrie- und Handelskammern von Personen geführt werden, die von Kaufleuten, Unternehmensführern und Unternehmensvertreten gewählt werden, und nicht von Beamten, die von Behörden benannt werden, ist dabei unerheblich. Denn selbst die nationalen Parlamente werden von allen wahlberechtigten Bürgern gewählt, vertreten jedoch eine der verfassungsmäßigen Gewalten jedes demokratischen Staates, deren Beschlüsse zwangsläufig dem Staat zuzurechnen sind. |
|
(275) |
Die Situation der Industrie- und Handelskammern unterscheidet sich demzufolge von der öffentlicher Unternehmen, zu denen der Gerichtshof im Urteil Stardust Marine (36) wie folgt erkannt hat: „Auch wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeiten auszuüben, kann nicht ohne Weiteres vermutet werden, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird. Ein öffentliches Unternehmen kann je nach dem Maß an Selbständigkeit, das ihm der Staat belässt, mehr oder weniger unabhängig handeln. … Die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, genügt daher nicht, um Maßnahmen dieses Unternehmens wie die fraglichen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen dem Staat zuzurechnen. Es muss außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren.“ |
|
(276) |
Im Fall einer Maßnahme, die von einem öffentlichen Unternehmen getroffen wird, dessen Zweck in der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit besteht, muss festgestellt werden, ob die Behörden, die dieses Unternehmen kontrollieren, beispielsweise über eine Kapitalbeteiligung an diesem Unternehmen, an der fraglichen Maßnahme beteiligt waren. Die Situation einer Industrie- und Handelskammer unterscheidet sich insofern, als eine solche Einrichtung selbst ein Teil der öffentlichen Verwaltung oder ein „Mittelbau des Staates“ oder eine „Körperschaft“ ist und somit eine vom Gesetz geschaffene Behörde zur Wahrnehmung allgemeiner Interessen. Um festzustellen, ob ein Beschluss einer Industrie- und Handelskammer dem Staat zuzurechnen ist, muss nicht bestimmt werden, ob eine andere Behörde (beispielsweise der Staat im engeren Sinne oder die Gemeinde oder andere Gebietskörperschaften) am fraglichen Beschluss beteiligt war, denn ein solcher Beschluss erfüllt zwangsläufig die Voraussetzung der Zurechenbarkeit. |
|
(277) |
Dieser Ansatz wurde von der Kommission in ihrer Entscheidungspraxis bereits berücksichtigt. So stellte die Kommission im Zusammenhang mit der Industrie- und Handelskammer von Var fest: „Aufgrund ihres Status als öffentliche Einrichtung nach französischem Recht übt sie ihre Tätigkeit in einem bestimmten geografischen Gebiet aus, wird von gewählten Mitgliedern geführt und verfügt über Steuermittel, die von den im Handelsregister eingetragenen Unternehmen erhoben werden und fällt somit unter die Kategorie der ‚öffentlichen Hand‘ im Sinne der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission (37). Die Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat im Sinne der Rechtsprechung Stardust Marine muss daher nicht nachgewiesen werden (38).“ |
|
(278) |
Die CCIPB hat die Zurechenbarkeit der vom förmlichen Prüfverfahren betroffenen Verträge zum Staat angefochten und die Beteiligung des Staates und der Gebietskörperschaften an ihren Beschlüssen abgestritten. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist dieses Vorbringen irrelevant, da die CCIPB selbst eine Behörde ist, deren Beschlüsse im Sinne der beihilferechtlichen Rechtsprechung — unabhängig von der Mitwirkung anderer Behörden an ihren Beschlüssen — zwangsläufig dem Staat zuzurechnen sind. Aus denselben Gründen entbehrt auch das Vorbringen der CCIPB, die Aufsicht des Staates beinhalte kein Unterordnungsverhältnis, jeglicher Relevanz. Wie bereits in Erwägungsgrund 273 angeführt, hat sich die CCIPB in ihren Stellungnahmen zur Einleitungsentscheidung selbst als „nicht gewinnorientierte Körperschaft“ dargestellt, was die Behauptung der Kommission bestätigt, dass die CCIPB eine Behörde ist, deren Beschlüsse sämtlich dem Staat zuzurechnen sind, ohne dass die Beteiligung anderer Behörden an diesen Beschlüssen nachgewiesen werden muss. |
|
(279) |
Die Stellungnahmen von Ryanair zu diesem Aspekt sind denen der CCIPB im Grunde ähnlich. Ryanair zufolge müsse die Kommission bei der Prüfung der Zurechenbarkeit die Beteiligung der „Behörden“ an den Beschlüssen der CCIPB gegenüber Ryanair und AMS untersuchen. Im Übrigen führte Ryanair eine Stellungnahme des Conseil d’Etat an, die die Unabhängigkeit der Industrie- und Handelskammern vom Staat im engeren Sinne nachweise. In dieser Stellungnahme heißt es, dass die Tatsache, dass die Industrie- und Handelskammern „dem Staat angegliedert sind, da jede öffentliche Einrichtung technisch einer juristischen Person angegliedert sein muss, an sich kein Unterordnungsverhältnis beinhaltet“. Ryanair macht hierzu geltend, dass der Staat (im engeren Sinne) nur an bestimmten Beschlüssen der CCIPB beteiligt sei, wobei er davon im Nachhinein in Kenntnis gesetzt werde. Aus allen dargelegten Gründen ist dieses Vorbringen nicht relevant, da kein Anlass besteht, eine mögliche Beteiligung anderer Behörden als der CCIPB an deren Beschlüssen zu untersuchen. |
|
(280) |
Auch das Vorbringen der CCIPB, sie betreibe den Flughafen Pau „unter privatrechtlichen Bedingungen“, ist irrelevant, da die in Rede stehenden Maßnahmen von einer Körperschaft getroffen wurden und demzufolge zwangsläufig dem Staat zurechenbar sind (39). |
|
(281) |
Abschließend ist festzustellen, dass die einzelnen hier geprüften Verträge dem Staat zuzurechnen sind und den Einsatz staatlicher Mittel beinhalten. |
8.1.1.2. Selektiver Vorteil für Ryanair, AMS und Transavia in den während des geprüften Zeitraums mit der CCIPB geschlossenen Verträgen
|
(282) |
Um zu würdigen, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, muss bestimmt werden, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (40). |
|
(283) |
Bei dieser Analyse muss auf die betroffenen Maßnahmen der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten angewandt werden. Dieser besteht darin, zu bestimmen, ob ein hypothetischer marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, der sich von Rentabilitätsaussichten leiten lässt, anstelle der CCIPB ähnliche Verträge geschlossen hätte. |
|
(284) |
Zur richtigen Anwendung dieses Grundsatzes müssen dabei zunächst die folgenden allgemeinen Fragen untersucht werden:
|
|
(285) |
Nach der Prüfung dieser Fragen wird die Kommission den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die einzelnen in Rede stehenden Maßnahmen anwenden. |
Gemeinsame Analyse der Verträge über Flughafendienstleistungen und der Verträge über Marketingdienstleistungen
|
(286) |
Im Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, dass die unter das förmliche Prüfverfahren fallenden Verträge, d. h. die Verträge über Flughafendienstleistungen und die Verträge über Marketingdienstleistungen, für jeden betrachteten Zeitraum zum Zeitpunkt des Abschlusses jedes der betrachteten Verträge gemeinsam gewürdigt werden mussten. Dieser Ansatz würde insbesondere beinhalten, dass jede der folgenden Gruppen der von der CCIPB geschlossenen Verträge als eine einzige Maßnahme behandelt werden:
|
|
(287) |
Frankreich erklärte sich mit dem im Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens gewählten Ansatz, alle Verträge über Flughafendienstleistungen und die entsprechend geschlossenen Verträge über Marketingdienstleistungen gemeinsam zu würdigen, einverstanden. Einige Beteiligte dagegen, insbesondere die CCIPB und Ryanair, fochten diesen Ansatz an und meinten, die Verträge über Marketingdienstleistungen müssten separat geprüft werden. |
|
(288) |
Die Sachverhaltsmerkmale in den Akten bestätigen jedoch, dass der im Beschluss über die Ausweitung gewählte und von Frankreich gebilligte Ansatz stichhaltig ist. Im Fall von Transavia und im Fall des mit Ryanair 2003 geschlossenen Vertrags ist dies offensichtlich, da die Marketingdienstleistungen und die Flughafendienstleistungen Gegenstand ein und desselben Vertrags sind. Aus den in den Erwägungsgründen 289 bis 313 dargelegten Gründen gilt dies auch für die anderen mit Ryanair und AMS geschlossenen Verträge. |
|
(289) |
Zum Ersten wurde jeder Vertrag über Marketingdienstleistungen nahezu gleichzeitig mit einem Vertrag über Flughafendienstleistungen geschlossen. Die beiden Vertragsarten wurden jedes Mal am selben Tag geschlossen, außer im Fall des Vertrags über Marketingdienstleistungen vom 31. März 2008, der jedoch nur ganz kurz (14 Tage) nach dem Vertrag über Flughafendienstleistungen für die Verbindung Pau-Bristol geschlossen wurde, welche im Vertrag über Marketingdienstleistungen ebenfalls erwähnt wird. |
|
(290) |
Zudem wurden beide Vertragsarten von denselben Parteien geschlossen. AMS ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Ryanair, und ihre Geschäftsführer sind leitende Angestellte von Ryanair (44). Ryanair und AMS bilden demnach eine einzige Wirtschaftseinheit in dem Sinne, dass AMS in Abhängigkeit von den Interessen von Ryanair handelt und von Ryanair kontrolliert wird und dass die von AMS erwirtschafteten Gewinne in Form von Dividenden oder Steigerungen des Unternehmenswerts an Ryanair fließen. Wie weiter unten ausführlicher dargelegt wird, hängen außerdem die einzelnen Verträge über Marketingdienstleistungen mit dem Betrieb bestimmter Flugverbindungen durch Ryanair vom Flughafen Pau aus zusammen. In den Verträgen über Marketingdienstleistungen heißt es, ihnen liege die Verpflichtung von Ryanair zugrunde, diese Flugverbindungen zu betreiben. Im Übrigen wurden sie gleichzeitig mit den Verträgen über Flughafendienstleistungen zwischen der CCIPB und Ryanair für ebendiese Flugverbindungen geschlossen. Die Tatsache, dass die CCIPB die Verträge über Marketingdienstleistungen mit AMS und nicht mit Ryanair geschlossen hat, kann demzufolge nicht verhindern, dass ein Vertrag über Marketingdienstleistungen und ein gleichzeitig geschlossener Vertrag über Flughafendienstleistungen — insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf diese Verträge — als ein einziges Geschäft angesehen werden und dass im Zusammenhang damit Ryanair und AMS als eine einzige Wirtschaftseinheit betrachtet werden. |
|
(291) |
Schließlich deuten einige weitere Sachverhaltsmerkmale, die für jeden Vertrag in den Erwägungsgründen 292 bis 313 genannt werden, auf sehr enge Verbindungen zwischen jedem Vertrag über Marketingdienstleistungen einerseits und dem gleichzeitig damit geschlossenen Vertrag über Flughafendienstleistungen andererseits hin. |
|
(292) |
So wurde der Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 30. Juni 2005 für eine Laufzeit von fünf Jahren geschlossen, ebenso wie der Vertrag über Flughafendienstleistungen vom selben Tag, mit dem sich Ryanair verpflichtete, einen täglichen Flug zwischen London und Pau anzubieten. Darüber hinaus wird im Vertrag über Marketingdienstleistungen ein expliziter Zusammenhang zwischen diesem und den im Vertrag über Flughafendienstleistungen genannten Flügen hergestellt: „Diesem Vertrag liegt die Verpflichtung von Ryanair zugrunde, eine tägliche Verbindung zwischen Pau und London (Stansted) zu betreiben.“ Dieser Satz beweist ganz eindeutig, dass es den Vertrag über Marketingdienstleistungen sehr wahrscheinlich nicht geben würde, wenn Ryanair die im Vertrag über Flughafendienstleistungen genannte Flugverbindung nicht betreiben würde. |
|
(293) |
In der Präambel des Vertrags über Marketingdienstleistungen vom 30. Juni 2005 heißt es im Übrigen: „… Airport Marketing Services Limited ist — aus technischen Gründen — das einzige Unternehmen, das die Möglichkeit hat, das Marketing für die Region Pau und Béarn über die einzigartige und exklusive Website www.ryanair.com zu betreiben, um Buchungen von Ryanair-Flugtickets nach Pau zu erhalten.“ Dieser Satz deutet darauf hin, dass das wesentliche Ziel des Vertrags über Marketingdienstleistungen nicht die Werbung für die Region Pau und Béarn ganz allgemein ist, sondern wesentlich spezieller die Maximierung des Absatzes von Flugtickets von Ryanair nach Pau über das Marketing für diese Region. |
|
(294) |
Zum anderen bestehen die von AMS zu erbringenden Dienstleistungen gemäß dem Vertrag über Marketingdienstleistungen darin, Texte und Links auf der dem Zielort Pau entsprechenden Seite der Website von Ryanair und einen Link zu einer von der CCIPB genannten Website auf der englischen Startseite derselben Website zu schalten. Nun richtet sich die dem Zielort Pau entsprechende Seite der Website von Ryanair aber im Wesentlichen an Personen, die bereits entschieden haben oder in Erwägung ziehen, mit Ryanair nach Pau zu fliegen. Die Startseite der Website richtet sich zwar an ein wesentlich breiteres Publikum, aber im Vertrag über Marketingdienstleistungen wird nur die englischsprachige Version genannt. Dies ist ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Marketingdienstleistungen im Wesentlichen dazu bestimmt sind, Werbung für die Flüge von Ryanair zwischen Pau und London zu machen, und nicht, ganz allgemein dafür zu werben, Pau und seine Region zu besuchen, denn wenn sie darauf ausgerichtet wären, bei allen Touristen und Geschäftsleuten, die ein Interesse an der Region haben könnten, für Pau und seine Region zu werben, hätte die CCIPB wahrscheinlich verlangt, dass der Link zu einer Website ihrer Wahl auf allen oder zumindest mehreren Versionen der Startseite der Website von Ryanair und nicht nur auf der englischen Seite platziert wird. |
|
(295) |
Schließlich wird im Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 30. Juni 2005 festgelegt: „Bei erheblichen Änderungen der wesentlichen Geschäftsbedingungen nach der Unterzeichnung dieses Vertrags, insbesondere bei Änderungen des Umfangs der landenden Passagiere aufgrund dieses Vertrags, verpflichten sich die Parteien redlich, diesen Vertrag zu ändern, um dieser Änderung Rechnung zu tragen.“ Der Umfang der landenden Passagiere wird somit als „wesentliche Geschäftsbedingung“ des Vertrags über Marketingdienstleistungen dargestellt, was eine weitere Bestätigung dafür ist, dass mit den Marketingdienstleistungen nicht in erster Linie das Besuchen von Pau und seiner Region angestrebt wird, sondern ganz speziell die Maximierung der Zahl der Fluggäste auf den Flügen von Ryanair nach Pau. |
|
(296) |
Ähnliche Sachverhaltsmerkmale sind in den anderen Verträgen über Marketingdienstleistungen zu finden. Der Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 25. September 2007 wurde für eine Laufzeit von fünf Jahren geschlossen, was dem Zeitraum entspricht, für den mit dem Schreiben desselben Datums der CCIPB an Ryanair die Bestimmungen des Vertrags über Flughafendienstleistungen vom 30. Juni 2005 auf die Verbindung Pau-Charleroi ausgeweitet wurden. Zudem heißt es im Vertrag über Marketingdienstleistungen: „Dieser Vertrag beruht auf der Verpflichtung von Ryanair, die Verbindung zwischen PAU und CHARLEROI mit drei Flügen pro Woche je Betriebsjahr, vorbehaltlich von Fällen höherer Gewalt, zu bedienen. Im Zusammenhang damit hat die CCIPB die Möglichkeit, Werbung für die touristischen Attraktionen und den Wirtschaftsstandort von PAU BEARN und dessen Region zu machen, indem sie gezielt eine Vielzahl von Touristen und Geschäftsreisenden anspricht, die die Website www.ryanair.com besuchen, und verstärkt kaufkräftige Passagiere aus Belgien nach PAU BEARN zu locken.“ |
|
(297) |
In der Präambel heißt es im Übrigen: „… [Airport Marketing Services] besitzt als Einzige das Potenzial, gezielt potenzielle Fluggäste von Ryanair in großer Zahl anzusprechen, um für die touristischen Attraktionen der Region und den Wirtschaftsstandort zu werben.“ Dies lässt darauf schließen, dass das wesentliche Ziel des Vertrags nicht das Marketing für Pau und seine Region ganz allgemein ist, sondern ganz speziell die Maximierung des Absatzes von Flugtickets von Ryanair für die Verbindung Charleroi-Pau. |
|
(298) |
Darüber hinaus bestehen die von AMS zu erbringenden Leistungen gemäß dem Vertrag über Marketingdienstleistungen darin, auf der belgischen und niederländischen Startseite der Website von Ryanair einen Link zu einer von der CCIPB genannten Website zu schalten. Die Marketingdienstleistungen richten sich somit nicht an alle Personen, die sich überzeugen lassen könnten, Pau oder seine Region zu besuchen, sondern ganz speziell an diejenigen, die die Flüge von Ryanair zwischen Charleroi und Pau am ehesten nutzen, d. h. die Bewohner Belgiens und der Niederlande. |
|
(299) |
Der Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 31. März 2008 wurde für den Zeitraum vom 16. Mai bis zum 13. September 2008 geschlossen, der dem Zeitraum entspricht, für den Ryanair sich verpflichtet hat, eine Verbindung nach Bristol zu betreiben, wie der folgende Satz aus diesem Vertrag zeigt: „Dieser Vertrag beruht auf der Verpflichtung von Ryanair, vom 16. Mai 2008 bis zum 13. September 2008 die Verbindung zwischen PAU und BRISTOL mit drei Flügen pro Woche, vorbehaltlich von Fällen höherer Gewalt, für ein Betriebsjahr zu bedienen. Im Zusammenhang damit hat die CCIPB die Möglichkeit, Werbung für die touristischen Attraktionen und den Wirtschaftsstandort von PAU BEARN und dessen Region bei einer Vielzahl von Touristen und Geschäftsreisenden zu machen, die die Website www.ryanair.com besuchen, und verstärkt kaufkräftige Passagiere aus England nach PAU BEARN zu locken (45).“ |
|
(300) |
In der Präambel heißt es im Übrigen: „[Airport Marketing Services] hat als einziges Unternehmen das Potenzial, eine Vielzahl von potenziellen Fluggästen von Ryanair anzuziehen, um für die touristischen Attraktionen der Region und den Wirtschaftsstandort zu werben (46).“ Darüber hinaus bestehen die von AMS zu erbringenden Leistungen gemäß dem Vertrag über Marketingdienstleistungen darin, auf der englischen Startseite der Website von Ryanair einen Link zu einer von der CCIPB genannten Website zu schalten. |
|
(301) |
Der Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 16. Juni 2009 wurde für den Zeitraum vom 1. April bis zum 24. Oktober 2009 geschlossen, der dem Zeitraum entspricht, für den sich Ryanair verpflichtet hat, eine Verbindung Pau-Bristol zu betreiben, wie der folgende Satz aus diesem Vertrag zeigt: „Dieser Vertrag beruht auf der Verpflichtung von Ryanair, vom 1. April 2009 bis zum 24. Oktober 2009 eine Verbindung zwischen PAU und BRISTOL mit zwei Flügen wöchentlich zu betreiben, d. h. voraussichtlich 60 Flüge für ein Betriebsjahr für den gesamten Flugplan 2009, vorbehaltlich von Fällen höherer Gewalt. In diesem Zusammenhang hat die CCIPB die Möglichkeit, Werbung für die touristischen Attraktionen und den Wirtschaftsstandort von PAU BEARN und dessen Region zu machen, indem sie gezielt eine Vielzahl von Touristen und Geschäftsreisenden anspricht, die die Website www.ryanair.com aufrufen, und verstärkt kaufkräftige Passagiere aus England nach PAU BEARN zu locken.“ |
|
(302) |
In der Präambel heißt es im Übrigen: „… [Airport Marketing Services] besitzt als einziges Unternehmen das Potenzial, gezielt potenzielle Fluggäste von Ryanair in großer Zahl anzusprechen, um für die touristischen Attraktionen der Region und den Wirtschaftsstandort zu werben.“ Darüber hinaus bestehen die von AMS zu erbringenden Leistungen gemäß dem Vertrag über Marketingdienstleistungen darin, auf der englischen Startseite der Website von Ryanair einen Link zu einer von der CCIPB genannten Website zu schalten. |
|
(303) |
Der Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 28. Januar 2010 sieht eine Laufzeit von einem Jahr ab Aufnahme des Flugbetriebs von Pau nach London, Charleroi und Beauvais vor, zu dem sich Ryanair gemäß Artikel 1 jenes Vertrags verpflichtet hatte. Diese Bestimmung beweist bereits den eindeutigen Zusammenhang zwischen dem Vertrag über Marketingdienstleistungen und diesen Flugdiensten. Zudem heißt es in Artikel 1 des Vertrags über Marketingdienstleistungen: „Dieser Vertrag beruht auf der Verpflichtung von Ryanair, Verbindungen einzurichten und zu betreiben zwischen:
Im Zusammenhang damit hat die CCIPB die Möglichkeit, für die Unternehmen und die touristischen Attraktionen und den Wirtschaftsstandort von PAU BEARN und dessen Region bei einer Vielzahl von Touristen und Geschäftsreisenden zu werben, die die Website www.ryanair.com aufrufen, und vermehrt kaufkräftige Fluggäste nach PAU BEARN zu locken (47).“ |
|
(304) |
In der Präambel des Vertrags heißt es im Übrigen: „… [Airport Marketing Services] besitzt als einziges Unternehmen das Vermögen, eine Vielzahl potenzieller Fluggäste von Ryanair anzuziehen, um für die Unternehmen und touristischen Attraktionen der Region und den Wirtschaftsstandort zu werben (48).“ Ebenso wie der Vertrag über Marketingdienstleistungen von 2005 sieht der Vertrag von 2010 vor, dass die von AMS zu erbringenden Dienstleistungen darin bestehen, Texte und Links auf der dem Zielort Pau der Website von Ryanair entsprechenden Seite einzufügen und einen Link zu einer von der CCIPB genannten Website zu schalten, und zwar i) auf der englischen Startseite der Website von Ryanair für die Verbindung nach London, ii) auf der belgischen und niederländischen Startseite der Website von Ryanair für die Verbindung nach Charleroi und iii) auf der französischen Startseite der Website von Ryanair für die Verbindung nach Beauvais. Schließlich wird im Vertrag angegeben, dass er für den Fall, dass die in seinem Artikel 1 genannten Flugdienste von Ryanair nach London, Charleroi und Beauvais nicht bis Februar 2010 angekündigt oder eingerichtet worden sein sollten, ohne Haftung gegenüber einer der beiden Parteien erlöschen würde. Diese Bestimmung stellt somit einen weiteren Zusammenhang zwischen dem Vertrag über Marketingdienstleistungen und den Flügen von Ryanair nach London, Charleroi und Beauvais her. |
|
(305) |
Diese Sachverhaltsmerkmale der einzelnen Verträge über Marketingdienstleistungen zeigen, dass die in diesen Verträgen vorgesehenen Marketingleistungen sowohl von ihrer Dauer als auch von ihrer Art her auf das Engste mit den von Ryanair angebotenen Flugdiensten verknüpft sind, die in den Verträgen über Marketingdienstleistungen erwähnt werden und Gegenstand der entsprechenden Verträge über Flughafendienstleistungen sind. In den Verträgen über Marketingdienstleistungen wird sogar darauf hingewiesen, dass sie auf der Verpflichtung von Ryanair beruhen, die betreffenden Verkehrsdienste zu betreiben. Die Marketingdienstleistungen sind keineswegs dazu bestimmt, ganz allgemein und unterschiedslos dafür zu werben, dass Touristen und Geschäftsleute Pau und seine Region besuchen, sondern sprechen ganz gezielt Personen an, die die unter die Verträge über Marketingdienstleistungen fallenden Verkehrsdienste von Ryanair nutzen könnten, sodass ihr wesentliches Ziel darin besteht, für diese Dienste zu werben. |
|
(306) |
Die Verträge über Marketingdienstleistungen sind demzufolge untrennbar von den gleichzeitig geschlossenen Verträgen über Flughafendienstleistungen, in denen sie ihren Widerhall finden, und von den vertragsgegenständlichen Flugdiensten. Die in den Erwägungsgründen 286 bis 305 dargelegten Fakten zeigen zudem, dass die Verträge über Marketingdienstleistungen ohne die betreffenden Flugverbindungen (und somit die Verträge über Flughafendienstleistungen) nicht geschlossen worden wären. Denn wie in den Erwägungsgründen 286 bis 305 ausgeführt, wird in den Verträgen über Marketingdienstleistungen explizit darauf hingewiesen, dass sie auf der Verpflichtung von Ryanair beruhen, bestimmte Flugverbindungen zu betreiben; darüber hinaus sehen sie Marketingdienstleistungen vor, die im Wesentlichen darauf ausgerichtet sind, Werbung für diese Verbindungen zu machen. |
|
(307) |
Diesbezüglich ist das Vorbringen der CCIPB, die beiden Vertragsarten müssten getrennt gewürdigt werden, weil sie „jeweils einen unterschiedlichen Zweck verfolgen“, irrelevant. Aus den vorstehenden Ausführungen geht eindeutig hervor, dass die Verträge über Marketingdienstleistungen gemeinsam mit den Verträgen über Flughafendienstleistungen Bestandteil der Geschäftsbeziehungen zwischen Ryanair und der CCIPB für den Betrieb der unter diese beiden Verträge fallenden Flugverbindungen sind. |
|
(308) |
Im Übrigen ist offensichtlich, dass die CCIPB vor der Unterzeichnung der Verträge über Marketingdienstleistungen weder eine Ausschreibung veranstaltet hat, die allen diese Art von Dienstleistung anbietenden Gesellschaften offen gestanden hätte (49), noch gar bei verschiedenen potenziellen Dienstleistern angefragt hat, um deren Angebote zu vergleichen. Sie hat ganz allgemein für die Erbringung der fraglichen Marketingdienste keine anderen Dienstleister als die betroffenen Fluggesellschaften oder ihre Tochtergesellschaften in Betracht gezogen. Dies bestätigt das enge Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Verträgen über Marketingdienstleistungen und den von Ryanair betriebenen Flugverbindungen ab Pau, denn wenn die Verträge über Marketingdienstleistungen tatsächlich unabhängig von den Verträgen über Flughafendienstleistungen wären, hätte die CCIPB wahrscheinlich neben AMS verschiedene Anbieter kontaktiert, zumal sie eine öffentliche Einrichtung ist, die ihre Beschaffungen üblicherweise ausschreibt. |
|
(309) |
Zudem ist offensichtlich, dass der Abschluss aller Verträge über Flughafendienstleistungen an den Abschluss der Verträge über Marketingdienstleistungen geknüpft war. |
|
(310) |
Erstens sind nach Angaben Frankreichs die beiden Verträge von 2005 (Vertrag über Flughafendienstleistungen und Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 30. Juni 2005) „zwar rechtlich unabhängig, aber dennoch eng miteinander verknüpft“ (50) und kann „der enge Zusammenhang zwischen dem mit Ryanair geschlossenen Vertrag über Flughafendienstleistungen und dem mit AMS, einer 100 %igen Tochtergesellschaft von Ryanair, geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen nicht geleugnet werden“ (51). In Anbetracht der starken Ähnlichkeiten der Verträge von 2005 und der später mit Ryanair und AMS geschlossenen Verträge lassen sich diese Bemerkungen Frankreichs ohne Weiteres auf diese späteren Verträge übertragen. |
|
(311) |
In seinem Schreiben vom 30. Mai 2011 teilte Frankreich im Übrigen mit, dass „die CCIPB dazu gebracht wurde“, die Verträge am 30. Juni 2005 zu schließen. Frankreich weist in diesem Schreiben auch darauf hin, dass „Ryanair nach der unterbliebenen Verlängerung des Vertrags mit AMS ohne eine schriftliche Mitteilung an die CCIPB entschieden hat, den Flughafen Pau-Pyrénées vom IATA-Sommerflugplan 2011 (April 2011) an nicht mehr zu bedienen“. Dies deutet darauf hin, dass Ryanair es zumindest in einigen Fällen nicht akzeptieren würde, eine Flugverbindung zu betreiben und sich die allgemeinen Flughafenentgelte berechnen zu lassen, ohne dass ein Vertrag über Marketingdienstleistungen zwischen dem Flughafenbetreiber und AMS geschlossen wird. |
|
(312) |
Dieser Ansatz wurde auch von der CRC in ihrem Bericht vom 5. Januar 2007 berücksichtigt (52). |
|
(313) |
Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass jeder Vertrag über Marketingdienstleistungen von dem ihm zugrunde liegenden Vertrag über Flughafendienstleistungen untrennbar ist, mit diesem ein einziges Geschäft bildet und sehr wahrscheinlich ohne den entsprechenden Vertrag über Flughafendienstleistungen und die in den beiden Verträgen genannten Flugverbindungen nicht geschlossen worden wäre. Demzufolge müssen für jeden Vertrag über Marketingdienstleistungen dieser Vertrag und der gleichzeitig geschlossene Vertrag über Flughafendienstleistungen als eine einzige Maßnahme gewürdigt werden, um festzustellen, ob dieser Vertrag eine staatliche Beihilfe darstellt. |
Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die CCIPB im Hinblick auf die Verträge über Marketingdienstleistungen
|
(314) |
Zur Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf die Verträge über Marketingdienstleistungen muss bestimmt werden, auf welchen hypothetischen Wirtschaftsbeteiligten bei der Würdigung des Verhaltens der CCIPB Bezug genommen werden muss. |
|
(315) |
Ein erster Ansatz würde darin bestehen, davon auszugehen, dass die CCIPB die Verträge über Marketingdienstleistungen als Flughafenbetreiber geschlossen hat (53), und infolgedessen ihr Verhalten mit dem eines hypothetischen, von Rentabilitätsaussichten geleiteten Flughafenbetreibers zu vergleichen. |
|
(316) |
Ein zweiter Ansatz würde darin bestehen, davon auszugehen, dass die CCIPB als eine öffentliche Einrichtung gehandelt hat, die mit einer Aufgabe von allgemeinem Interesse, in diesem Fall der wirtschaftlichen Entwicklung von Pau und seiner Region, betraut ist und diese Marketingdienstleistungen eingekauft hat, um diese Aufgaben zu erfüllen, unabhängig von ihrer Eigenschaft als Betreiber des Flughafens Pau. Im Rahmen dieses zweiten Ansatzes müsste gemäß der Rechtsprechung zum einen nachgewiesen werden, dass die fraglichen Leistungen einem „tatsächlichen Bedarf“ des öffentlichen Auftraggebers entsprochen haben, und zum anderen, dass sie zu einem dem „Marktpreis“ entsprechenden oder niedrigeren Preis bezogen wurden (54), mit anderen Worten, ob ein marktwirtschaftlich handelnder, sich von Rentabilitätsaussichten leiten lassender Wirtschaftsbeteiligter, der (ohne unbedingt ein Flughafenbetreiber zu sein) Bedarf an solchen Leistungen hätte, bereit gewesen wäre, ähnliche Bedingungen wie die CCIPB zu akzeptieren. |
|
(317) |
In den Stellungnahmen einiger Beteiligter wird zumindest implizit eher der zweite Ansatz befürwortet. Im Besonderen hat Ryanair, insbesondere in seiner Studie vom 20. Dezember 2013, Informationen vorgelegt, die beweisen sollen, dass der Preis für die Marketingdienstleistungen von AMS nicht über das hinausging, was als Marktpreis für solche Leistungen betrachtet werden kann, und ergänzend zu diesem Vorbringen darauf hingewiesen, dass sich Flughafenbetreiber nicht von anderen Kategorien der Kunden von AMS unterscheiden würden. |
|
(318) |
Die CCIPB legte Informationen vor, die in die gleiche Richtung gehen, und teilte im Übrigen mit: „Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass die CCIPB den Auftrag hat, die wirtschaftliche Attraktivität des in ihre Zuständigkeit fallenden Gebiets zu fördern. Die für diese Marketingdienstleistungen gezahlten Summen haben es somit ermöglicht, für die Vorteile von Pau und seiner Region zu werben, und die 56 Mio. EUR jährlich, die die Fluggäste von Ryanair im Jahr 2010 … während ihres Aufenthalts ausgegeben haben, sind direkt dem Hotel- und Gaststättenwesen, dem Einzelhandel und der Immobilienbranche zugutegekommen (im Jahr 2005 belief sich dieser Betrag auf 8 Mio. EUR, wobei diese Hypothese im Vergleich zu den von anderen Flughäfen durchgeführten Impaktstudien sehr niedrig ist).“ Dieser Satz legt nahe, dass das Verhalten der CCIPB ihr selbst zufolge als das eines öffentlichen Auftraggebers gewürdigt werden muss, der zur Erfüllung seiner Aufgaben von allgemeinem Interesse benötigte Dienstleistungen erwirbt. |
|
(319) |
Die Kommission stellt hierzu zum einen fest, dass mit diesem Vorbringen die Behauptung widerlegt wird, die Beschlüsse der CCIPB über die fraglichen Maßnahmen seien nicht dem Staat zuzurechnen. Wenn die CCIPB behauptet, diese Verträge unterzeichnet zu haben, um ihre Aufgabe der Förderung der lokalen Wirtschaft zu erfüllen, muss sie zwangsläufig einräumen, dass ihr Verhalten typisch für das einer lokalen Behörde ist. |
|
(320) |
Zum anderen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die zweite der beiden genannten Möglichkeiten verworfen werden muss, weil dabei die bereits erwiesene Untrennbarkeit der Verträge über Flughafendienstleistungen und der entsprechenden Verträge über Marketingdienstleistungen außer Acht gelassen würde. Dieser Ansatz würde darauf hinauslaufen, dass die CCIPB die Verträge über Marketingdienstleistungen ohne Rücksicht auf die von Ryanair ab dem von ihr betriebenen Flughafen angebotenen Flugverbindungen unterzeichnet hat und diese Verträge auch ohne die betreffenden Flugverbindungen und die entsprechenden Verträge über Flughafendienstleistungen unterzeichnet hätte. Aus den in den Erwägungsgründen 286 bis 313 dargelegten Gründen ist eine solche Annahme höchst unwahrscheinlich. |
|
(321) |
Selbst wenn dieser zweite Ansatz berücksichtigt werden müsste, würde er zudem nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass die Verträge über Marketingdienstleistungen keinen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von Ryanair und AMS darstellen. |
|
(322) |
Wie in Erwägungsgrund 316 ausgeführt, ist es, damit die von einer öffentlichen Einrichtung getätigten Einkäufe keinen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten des Verkäufers darstellen, nicht ausreichend, dass sie zu einem dem „Marktpreis“ entsprechenden oder niedrigeren Preis getätigt wurden. Sie müssen auch einem „tatsächlichen Bedarf“ des öffentlichen Auftraggebers entsprechen. |
|
(323) |
Man kann nicht kategorisch ausschließen, dass die CCIPB in Erfüllung ihrer Aufgabe zur wirtschaftlichen Entwicklung von Pau und seiner Region Bedarf hat, gewerbliche Dienstleister einzusetzen, um Territorialmarketing zu betreiben. Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um eine Marketingtätigkeit, die speziell auf die gewerbliche Tätigkeit von zwei ganz bestimmten Unternehmen ausgerichtet ist, d. h. von Ryanair und der CCIPB als Betreiber des Flughafens Pau. Eine öffentliche Einrichtung kann nicht davon ausgehen, dass Marketingdienstleistungen, mit denen hauptsächlich für die Tätigkeiten eines Unternehmens oder einiger ganz bestimmter Unternehmen geworben wird, zu den Aufgaben dieser Einrichtung gehören, die darin bestehen, die lokale Wirtschaftsentwicklung zu fördern. Denn es ist logisch, dass eine solche öffentliche Einrichtung von dem Grundsatz ausgeht, dass die lokalen Unternehmen ihre Marketingmaßnahmen selbst übernehmen oder finanzieren müssen und dass sie ihre eigenen Maßnahmen auf das allgemeine Marketing für die Region und das lokale Wirtschaftsgefüge beschränkt, ohne sie auf bestimmte Unternehmen auszurichten. |
|
(324) |
Jeder andere Ansatz würde darauf hinauslaufen, dass eine öffentliche Einrichtung, die mit der lokalen Wirtschaftsentwicklung beauftragt ist, mit der Begründung, diese Leistungen würden die lokale Wirtschaftsentwicklung fördern und zum „Marktpreis“ bezogen werden, Marketingleistungen einkaufen könnte, die im Wesentlichen dazu dienen, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen bestimmter vor Ort niedergelassener Unternehmen zu machen, ohne dass solche Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen. Mit einem solchen Ansatz würde Artikel 107 Absatz 1 AEUV umgangen. |
|
(325) |
Es ist somit offensichtlich, dass die von der CCIPB bei AMS eingekauften Marketingdienstleistungen nicht als „tatsächlicher Bedarf“ der CCIPB als öffentliche Einrichtung, die mit einer Aufgabe der lokalen Wirtschaftsentwicklung betraut ist, angesehen werden können. Diese Schlussfolgerung wird durch einige von Frankreich übermittelte Angaben bestätigt; ihm zufolge ist es insbesondere „ohne Zweifel unüblich, dass IHK, die keinen Flughafen betreiben, Marketingdienstleistungen bei Fluggesellschaften einkaufen“ (55). |
|
(326) |
Infolgedessen würde die Anwendung des zweiten, in den Erwägungsgründen 316 bis 321 in Betracht gezogenen Ansatzes zu dem Schluss führen, dass die Verträge über Marketingdienstleistungen einen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten der Unternehmen beinhalten, die diese Dienstleistungen erbracht haben, sowie zugunsten der Fluggesellschaften, die von diesen Marketingleistungen direkt profitiert haben. Nach diesem Ansatz würden die mit AMS geschlossenen Verträge über Marketingdienstleistungen eine Beihilfe für AMS als Erbringer der Marketingdienstleistungen und für Ryanair als direkter und wesentlicher Begünstigter dieser Leistungen darstellen. |
|
(327) |
Im Übrigen erwartet man von einer öffentlichen Einrichtung, die in Erfüllung ihrer Aufgaben von allgemeinem Interesse Einkäufe tätigt, im Allgemeinen, dass sie ihre Ausgaben möglichst gering hält, indem sie eine Ausschreibung veranstaltet oder zumindest bei mehreren Anbietern anfragt und deren Angebote vergleicht. Dies gilt erst recht für ganz unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen, für die es keine offensichtlichen Referenzmarktpreise gibt, was bei Marketingdienstleistungen offenkundig der Fall ist. Im vorliegenden Fall sind die Marketingverträge jedoch nicht aus einer Ausschreibung hervorgegangen. Nach einer Aufforderung der CCIPB zur Einreichung von Projektvorschlägen hat sich keine Fluggesellschaft gefunden, die bereit gewesen wäre, den Flughafen Pau zu den geplanten Konditionen zu bedienen (56). Diese Erwägung ist eine weitere Bestätigung dafür, dass der zweite Ansatz ungeeignet ist. |
|
(328) |
Diese Ungeeignetheit wird auch durch die Stellungnahmen der CCIPB zum Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens bestätigt. Auffällig dabei ist, dass sich die CCIPB beim Vergleichen ihres eigenen Verhaltens mit dem verschiedener privater Unternehmen im Hinblick darauf, die Beachtung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nachzuweisen, hauptsächlich mit Flughafenbetreibern vergleicht. So nannte sie mehrere private britische Großflughäfen, einen italienischen Flughafen und sechs französische Flughäfen. Dieser Ansatz untermauert die Schlussfolgerung, dass die CCIPB die Verträge über Marketingdienstleistungen in erster Linie als Flughafenbetreiber und nicht als Behörde, die im Rahmen ihrer Aufgeben im Bereich der lokalen Wirtschaftsentwicklung tätig war, geschlossen hat. |
|
(329) |
Im Übrigen teilte Frankreich mit, dass die Tourismus-Werbung in die Zuständigkeit des Tourismus-Ausschusses des Departements Béarn Pays Basque fiel und dass die IHK ganz allgemein „über ihre Beteiligung an verschiedenen Strukturen der Regionen und Departements, insbesondere über die Tourismus-Ausschüsse der Regionen und Departements, spezielle Aktionen im Bereich der Tourismus-Werbung“ durchführen. Die Verträge über Marketingdienstleistungen, die nach Angaben der CCIPB insbesondere darauf ausgerichtet seien, für die touristischen Attraktionen und den Wirtschaftsstandort von Pau und dessen Region zu werben, wurden nun aber direkt von der CCIPB geschlossen, ohne dass die für Tourismus-Werbung zuständigen lokalen Strukturen beteiligt waren. Dies ist ein weiteres Sachverhaltsmerkmal, das bestätigt, dass die CCIPB die Verträge über Marketingdienstleistungen in erster Linie als Flughafenbetreiber unterzeichnet hat. |
|
(330) |
Im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten muss daher der in Erwägungsgrund 315 genannte erste Ansatz gewählt werden, der darin besteht, das Verhalten der CCIPB mit dem eines hypothetischen marktwirtschaftlich handelnden und von Rentabilitätsaussichten geleiteten Wirtschaftsbeteiligten zu vergleichen, der den Flughafen Pau anstelle der CCIPB betreiben würde. |
|
(331) |
Diese Feststellung für die mit Ryanair und AMS geschlossenen Verträge gilt aus den gleichen Gründen auch für den mit Transavia geschlossenen Vertrag, zumal im Fall von Transavia die Flughafendienstleistungen und die Marketingdienstleistungen in ein und demselben Vertrag vereinbart wurden. |
Vorteile, die ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter von den Verträgen über Marketingdienstleistungen hätte erwarten können, und Preis, den er für diese Leistungen gezahlt hätte
|
(332) |
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten die Verträge über Marketingdienstleistungen gemeinsam mit den entsprechenden Verträgen über Flughafendienstleistungen, mit denen sie ein einziges Geschäft bilden (57), gewürdigt werden müssen und das Verhalten der CCIPB dem eines hypothetischen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten, der den Flughafen Pau an ihrer Stelle betreiben würde, gegenübergestellt werden muss. |
|
(333) |
Bei der Prüfung jedes dieser Geschäfte müssen die Vorteile bestimmt werden, die dieser hypothetische marktwirtschaftlich handelnde und sich von Rentabilitätsaussichten leiten lassende Wirtschaftsbeteiligte von den Marketingdienstleistungen hätte erwarten können. Die allgemeinen Auswirkungen derartiger Dienstleistungen auf den Fremdenverkehr und die Wirtschaftstätigkeit der Region als solche bleiben dabei unberücksichtigt. Es zählen nur die Auswirkungen dieser Dienstleistungen auf die Rentabilität des Flughafens, denn nur sie hätte der hypothetische marktwirtschaftlich handelnde Wirtschaftsbeteiligter betrachtet. |
|
(334) |
Die Marketingdienstleistungen sollen die Inanspruchnahme der Flugverbindungen fördern, um die es in den Verträgen über Marketingdienstleistungen und in den Verträgen über Flughafendienstleistungen geht, denn sie sind dazu bestimmt, für diese Strecken zu werben. Auch wenn davon in erster Linie die Fluggesellschaft profitiert, kommt sie auch dem Betreiber des Flughafens zugute, denn höhere Passagierzahlen können sich für den Flughafenbetreiber in Mehreinnahmen aus bestimmten Flughafenentgelten und aus der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und in einem Anstieg der nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen aus Parkhäusern, Restaurants und anderen Einzelhandelsgeschäften niederschlagen. |
|
(335) |
Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, der den Flughafen Pau anstelle der CCIPB betreibt, hätte diese positiven Auswirkungen somit beim Abschluss des Vertrags über Marketingdienstleistungen und des Vertrags über Flughafendienstleistungen in Erwägung ziehen können. Dabei hätte er die Auswirkungen der betreffenden Flugverbindungen auf seine künftigen Einnahmen und Kosten bewertet und in diesem Zusammenhang die Zahl der Passagiere auf diesen Strecken geschätzt, die den positiven Effekt der Marketingdienstleistungen widergespiegelt hätten. Er hätte diese Auswirkungen über die gesamte Betriebsdauer der betroffenen Verbindungen bewertet, wie im Vertrag über Flughafendienstleistungen und im Vertrag über Marketingdienstleistungen vorgesehen. |
|
(336) |
Dies räumte die Kommission im Laufe des Verfahrens ein, denn als sie Frankreich aufforderte, die Prognosen für die Einnahmen und Kosten zu rekonstruieren, die ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter vor Abschluss der Verträge über Marketingdienstleistungen und der Verträge über Flughafendienstleistungen erstellt hätte, schlug sie vor, die Auswirkungen der Verträge über Marketingdienstleistungen auf das erwartete Fluggastaufkommen zu berücksichtigen. Wenn ein Flughafenbetreiber einen Vertrag schließt, der Marketingmaßnahmen für bestimmte Flugverbindungen vorsieht, ist durchaus möglich, dass er eine Auslastung (oder einen Ausnutzungsgrad) (58) auf den betroffenen Strecken vorhersieht und diese in die Bewertung seiner künftigen Einnahmen einfließen lässt. Die Kommission nimmt hierzu die Äußerung von Ryanair zur Kenntnis, der zufolge Verträge über Marketingdienstleistungsverträge einem Flughafenbetreiber nicht nur Kosten verursachen, sondern sich auch in einem möglichen Gewinn äußern können. |
|
(337) |
Bestimmt werden muss, ob ein hypothetischer marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, der den Flughafen Pau anstelle der CCIPB betreibt, über den positiven Effekt auf die Inanspruchnahme der im Vertrag über Marketingdienstleistungen vorgesehenen Strecken während der in den Marketing- und Flughafendienstleistungsverträgen vorgesehenen Dauer hinaus in angemessener Weise weitere Vorteile hätte erwarten und quantifizieren können. |
|
(338) |
Einige Beteiligte, darunter Ryanair in seiner Studie vom 17. Januar 2014, unterstützen diese These. Die Studie vom 17. Januar 2014 beruht auf dem Grundgedanken, dass Marketingdienstleistungen, die von einem Flughafenbetreiber wie der CCIPB eingekauft werden, das Image des Flughafens verbessern und demzufolge die Zahl der diesen Flughafen nutzenden Passagiere — über die im Marketing- und Flughafendienstleistungsvertrag genannten Flugverbindungen und über die in diesen Verträgen vorgesehene Betriebsdauer hinaus — nachhaltig steigern. Aus dieser Studie geht insbesondere hervor, dass sich Marketingleistungen nach Angaben von Ryanair auch nach Ablauf des Vertrags über Marketingdienstleistungen nachhaltig positiv auf die Inanspruchnahme des Flughafens auswirken können. |
|
(339) |
Zunächst ist festzustellen, dass diese Unterlagen keine Informationen enthalten, die darauf schließen lassen, dass die CCIPB beim Abschluss der hier geprüften Verträge über Marketingdienstleistungen mögliche positive Wirkungen der Marketingdienstleistungsverträge in Betracht gezogen und erst recht nicht quantifiziert hat, die über die betroffenen Flugverbindungen oder die Vertragslaufzeit hinausgegangen wären. Im Übrigen haben weder Frankreich noch die CCIPB eine Methode vorgeschlagen, die es ermöglichen würde, den Wert zu schätzen, den ein hypothetischer Wirtschaftsbeteiligter, der den Flughafen Pau anstelle der CCIPB betreibt, diesen Wirkungen bei der Bewertung der Angemessenheit, die Verträge über Marketingdienstleistungen und die Verträge über Flughafendienstleistungen zu schließen, beigemessen hätte. |
|
(340) |
Wie bereits gesagt, zielen die bei AMS eingekauften Marketingdienstleistungen auf diejenigen Personen ab, die die Website von Ryanair besuchen, und zwar insbesondere entweder die dem Zielort Pau gewidmete Seite oder die englische Seite der Website (bei den Verträgen über Marketingdienstleistungen für die Strecken Pau-London und Pau-Bristol) bzw. die belgische und niederländische Seite (bei den Verträgen für die Strecke Pau-Charleroi) oder die französische Seite (beim Vertrag über die Strecke Pau-Beauvais). Bei Transavia war vorgesehen, dass alle Marketingdienstleistungen auf der Website www.transavia.com die Seite für den Zielort Pau betreffen sollten. Die in Rede stehenden Marketingdienstleistungen sprachen somit hauptsächlich die potenziellen Nutzer der unter den Vertrag über Marketingdienstleistungen fallenden Flugverbindungen an. Ihre positiven Auswirkungen auf die Nutzung anderer Strecken nach Pau ist mehr als hypothetisch und in jedem Fall zu ungewiss, um von einem umsichtigen, marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligter bei der Bewertung des Interesses, den Vertrag über Marketingdienstleistungen zu schließen, in quantifizierter Weise berücksichtigt werden zu können. |
|
(341) |
Auch die Nachhaltigkeit dieser Wirkungen ist im Übrigen sehr ungewiss. Vorstellbar ist, dass die Werbung für Pau und seine Region auf der Website von Ryanair für Personen, die diese Website besuchen, beim Zugriff auf Werbung oder kurz danach einen Anreiz dafür darstellen kann, Ryanair-Tickets nach Pau zu kaufen. Unwahrscheinlich ist dagegen, dass die Erinnerung an diese Werbung, die beim Aufrufen der Website von Ryanair angezeigt wurde, lange anhält und auch nach mehreren Wochen noch den Flugticketkauf beeinflusst. Eine Werbekampagne kann eine nachhaltige Wirkung haben, wenn die Werbemaßnahmen über einen oder mehrere Werbeträger realisiert werden, denen die Verbraucher während eines bestimmten Zeitraums häufig ausgesetzt sind. Eine Werbekampagne über große Fernseh- oder Radiosender, eine Reihe von Websites und/oder eine Reihe von Plakattafeln im Freien oder an öffentlichen Orten kann beispielsweise eine solche nachhaltige Wirkung haben, wenn die Verbraucher passiv und wiederholt Zugang zu diesen Medien haben. Eine Werbung dagegen, die nur auf bestimmte Seiten der Website von Ryanair beschränkt ist, kann kaum wesentlich über die Dauer des Werbevorgangs hinaus wirken. |
|
(342) |
Aller Wahrscheinlichkeit nach besuchen die meisten Menschen die Website von Ryanair nicht so häufig, dass eine Werbung auf dieser Website für eine Region nachhaltig in Erinnerung bleibt. Diese Feststellung wird durch die beiden folgenden Aspekte untermauert. Erstens beschränkte sich gemäß den Bestimmungen der einzelnen Verträge über Marketingdienstleistungen die Werbung für die Region Pau auf der Startseite der Website von Ryanair auf einen einfachen Link zu einer von der CCIPB angegebenen Website während eines begrenzten bzw. sogar sehr kurzen Zeitraums (42 Tage pro Jahr über fünf Jahre nach dem Vertrag von 2007, 8 Tage nach dem Vertrag von 2008, 9 Tage nach dem Vertrag von 2009, 45 Tage auf der englischen Seite, 25 Tage auf der belgischen und niederländischen Seite und 25 Tage auf der französischen Seite nach dem Vertrag von 2010). Sowohl die Art der Werbemaßnahmen (einfacher Link mit begrenztem Werbewert) als auch ihre Kürze können das zeitliche Nachwirken dieser Maßnahmen nach ihrer Beendigung stark begrenzt haben, zumal diese Werbemaßnahmen sich auf die Website von Ryanair beschränkten und nicht auch über andere Medien liefen. Zweitens betrafen die übrigen in den Verträgen mit AMS vorgesehenen Marketingmaßnahmen nur Seiten der Website für den Zielort Pau. Sehr wahrscheinlich besuchen die meisten Menschen diese Seite nicht besonders häufig und nur dann, wenn sie bereits potenziell an diesem Ziel interessiert sind. |
|
(343) |
Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für den 2006 mit Transavia geschlossenen Vertrag, denn die in diesem Vertrag vorgesehenen Marketingdienstleistungen bestanden einfach darin, Text und Links auf der Seite für den Zielort Pau der Website von Transavia zu schalten und per E-Mail Angebote zu versenden, in denen die Attraktionen des Zielorts Pau vorgestellt wurden und die regelmäßig an die Abonnenten des elektronischen Magazins Transavia.com gesandt wurden. |
|
(344) |
Selbst wenn die Marketingdienstleistungen im Zeitraum der Leistungserbringung zur verstärkten Nutzung der unter die Verträge über Marketingdienstleistungen fallenden Flugverbindungen haben anregen können, ist eine solche Wirkung über diesen Zeitraum hinaus oder auf andere Strecken wahrscheinlich vernachlässigbar oder gleich null. |
|
(345) |
Aus den Studien von Ryanair vom 17. und 31. Januar 2014 geht im Übrigen hervor, dass die Vorteile der Marketingdienstleistungsverträge, die über die in diesen Verträgen genannten Flugverbindungen und die in den Marketing- und Flughafendienstleistungsverträgen vorgesehene Betriebsdauer dieser Verbindungen hinausgehen, äußerst ungewiss sind und nicht mit einer Zuverlässigkeit quantifiziert werden können, die von einem umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten als ausreichend hoch angesehen worden wäre. |
|
(346) |
Der Studie vom 17. Januar 2014 (59) zufolge sind beispielsweise „… zukünftige inkrementelle Gewinne über das vorgesehene Ende des Vertrags über Flughafendienstleistungen hinaus von ihrem Wesen her ungewiss“ (60). Im Übrigen werden in dieser Studie zwei Methoden zur Ex-ante-Bewertung der positiven Wirkung der Verträge über Marketingdienstleistungen vorgeschlagen, und zwar ein auf dem Cashflow beruhender und ein auf dem Kapitalwert beruhender Ansatz. |
|
(347) |
Der Cashflow-Ansatz besteht darin, die Gewinne der Verträge über Marketing- und Flughafendienstleistungen in Form von zukünftigen Einnahmen, die dem Flughafenbetreiber durch die Marketingdienstleistungen und den Vertrag über Flughafendienstleistungen entstehen, nach Abzug der entsprechenden Kosten zu bewerten. Der Kapitalwertansatz besteht darin, die Verbesserung des Images des Flughafens durch die Marketingdienstleistungen als einen immateriellen Vermögensgegenstand zu betrachten, der zu dem im Vertrag über Marketingdienstleistungen vorgesehenen Preis angeschafft wird. |
|
(348) |
In der Studie wird jedoch auf die umfassenden Probleme hingewiesen, die der Kapitalwertansatz aufwirft, was die Unzuverlässigkeit der Ergebnisse einer solchen Methode zeigt, und der auf dem Cashflow beruhende Ansatz bevorzugt. In der Studie heißt es insbesondere: „Der Kapitalwertansatz dürfte nur den Anteil der Marketingausgaben berücksichtigen, der den immateriellen Vermögensgegenständen eines Flughafens zuzuweisen ist. Es kann allerdings schwierig sein, den Anteil der Marketingausgaben, der zukünftige Einnahmen für den Flughafen generieren kann (d. h. eine Investition in die immateriellen Vermögensgegenstände des Flughafens), im Verhältnis zu denen, die aktuelle Einnahmen für den Flughafen generieren, zu ermitteln (61)“. Weiterhin wird betont: „Zur Umsetzung des Kapitalwertansatzes ist es erforderlich, die mittlere Dauer zu schätzen, während der ein Flughafen in der Lage wäre, einen Kunden aufgrund der Marketingkampagne von AMS zu halten. In der Praxis wäre es mangels ausreichender Daten sehr schwierig, die mittlere Dauer der Kundenhaltung zu schätzen (62)“. |
|
(349) |
In der Studie vom 31. Januar 2014 wird dagegen eine praktische Anwendung des Cashflow-Ansatzes vorgeschlagen. Nach diesem Ansatz nehmen die Gewinne aus den Verträgen über Marketingdienstleistungen und Flughafendienstleistungen, die über den Ablauf des Vertrags über Marketingdienstleistungen hinausgehen, die Form eines „Endwerts“ an, der für den Zeitpunkt des Vertragsablaufs berechnet wird. Dieser Endwert wird ausgehend von den inkrementellen Gewinnen berechnet, die im letzten Geltungsjahr des Vertrags über Flughafendienstleistungen von den Flughafendienstleistungs- und Marketingdienstleistungsverträgen erwartet werden. Diese Methode besteht darin, von dem inkrementellen Gewinn auszugehen, der im letzten Geltungsjahr des Vertrags über Flughafendienstleistungen erwartet wird, und ihn mit einer Dauer gleich der Laufzeit des Vertrags über Flughafendienstleistungen in die Zukunft zu projizieren, wobei er in Abhängigkeit von der Wachstumsrate des Flugverkehrs in Europa und von einem Wahrscheinlichkeitsfaktor, der das Vermögen des Vertrags über Flughafendienstleistungen und des Vertrags über Marketingdienstleistungen widerspiegeln soll, nach Ablauf dieser Verträge weiter zu den Gewinnen des Flughafens beizutragen, korrigiert wird (63). Dieses Vermögen, nachhaltige Gewinne zu bewirken, ergibt sich gemäß der Studie vom 31. Januar 2014 aus mehreren Faktoren, zu denen „ein höherer Bekanntheitsgrad und eine stärkere Marke sowie Netzwerkexternalitäten und wiederkehrende Fluggäste“ (64) zählen sollen, ohne dass näher darauf eingegangen wird. Darüber hinaus berücksichtigt diese Methode einen Abzinsungssatz, der die Kapitalkosten widerspiegelt. |
|
(350) |
Für den Wahrscheinlichkeitsfaktor wird in der Studie ein als konservativ erachteter Satz von […] % vorgeschlagen. Die sehr theoretische Studie enthält jedoch keine belastbaren quantitativen oder qualitativen Begründungen für diesen Punkt. Der Satz von […] % beruht auf keinerlei spezifischen Fakten der Tätigkeit von Ryanair oder der Märkte für Luftverkehr oder Flughafendienstleistungen. In der Studie wird kein Zusammenhang zwischen diesem Satz und den nur ganz kurz angesprochenen Faktoren (Bekanntheitsgrad, starke Marke, Netzwerkexternalitäten und wiederkehrende Fluggäste) hergestellt, durch die sich angeblich die Gewinne aus den Flughafendienstleistungs- und Marketingdienstleistungsverträgen über deren Ablauf hinaus fortsetzen. Schließlich stützt sich die Studie nicht auf den spezifischen Inhalt der in den einzelnen Verträgen mit AMS vorgesehenen Marketingdienstleistungen, um zu analysieren, in welchem Maße diese Leistungen die genannten Faktoren beeinflussen könnten. |
|
(351) |
Darüber hinaus wird in der Studie nicht bewiesen, dass Gewinne, die dem Flughafenbetreiber im letzten Geltungsjahr des Vertrags entstehen, mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit über den Ablauf des Vertrags über Flughafendienstleistungen und des Vertrags über Marketingdienstleistungen hinaus anhalten. Ebenfalls nicht bewiesen wird die Relevanz der Wachstumsrate des europäischen Luftverkehrsmarktes für die Bewertung der Effekte eines Vertrags über Flughafendienstleistungen und eines Vertrags über Marketingdienstleistungen für einen bestimmten Flughafen. |
|
(352) |
Ein nach der von Ryanair vorgeschlagenen Methode berechneter „Endwert“ würde daher von einem umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten bei der Bewertung, ob ein Vertragsabschluss interessant ist, kaum berücksichtigt werden. |
|
(353) |
Die Studie vom 31. Januar 2014 zeigt demnach, dass die Cashflow-Methode ebenso wie die Kapitalwertmethode nur sehr unsichere und kaum verlässliche Ergebnisse bringt. |
|
(354) |
Im Übrigen haben weder Frankreich noch einer der Beteiligten Nachweise dafür beigebracht, dass die von Ryanair in dieser Studie vorgeschlagene Methode oder eine andere Methode zur quantifizierten Berücksichtigung der Gewinne, die über den Ablauf den Flughafen- und Marketingdienstleistungsverträge hinausgehen würden, von Betreibern von Regionalflughäfen, die mit dem von Pau vergleichbar sind, tatsächlich angewandt wurde. Frankreich hat im Übrigen keine Stellungnahme zu den Studien vom 17. und 31. Januar 2014 abgegeben und deren Schlussfolgerungen demzufolge nicht gebilligt. |
|
(355) |
Wie bereits angegeben, zielen zudem die Marketingdienstleistungen, um die es im förmlichen Prüfverfahren geht, ganz offensichtlich auf Personen ab, die die im Vertrag über Marketingdienstleistungen genannten Flugverbindungen potenziell nutzen. Werden diese Flugverbindungen nach Ablauf des Vertrags über Flughafendienstleistungen nicht mehr angeboten, ist es unwahrscheinlich, dass sich die Marketingdienstleistungen nach Vertragsablauf weiterhin positiv auf die Nutzung des Flughafens auswirken. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Fluggesellschaft eine Strecke nach Ablauf der Laufzeit, zu der sie sich im Vertrag über Flughafendienstleistungen verpflichtet hat, weiter betreiben möchte, ist nun aber für einen Flughafenbetreiber kaum kalkulierbar. Insbesondere Billigfluggesellschaften haben gezeigt, dass sie das Einrichten und Stilllegen von Strecken sehr dynamisch handhaben. Beim Abschluss eines Geschäfts wie dem, das im förmlichen Prüfverfahren untersucht wird, würde ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter daher nicht darauf setzen, dass die Fluggesellschaft den Betrieb der betroffenen Strecke bei Ablauf des Vertrags verlängern möchte. |
|
(356) |
Darüber hinaus ist festzustellen, dass ein nach der von Ryanair in der Studie vom 31. Januar 2014 vorgeschlagenen Methode berechneter Endwert nur dann positiv ist (und sich demzufolge positiv auf die voraussichtliche Rentabilität des Vertrags über Flughafendienstleistungen und des Vertrags über Marketingdienstleistungen auswirkt), wenn der von diesen Verträgen erwartete inkrementelle Gewinn im letzten Geltungsjahr des Vertrags über Flughafendienstleistungen positiv ist, denn die Methode besteht darin, von dem im letzten Geltungsjahr des Vertrags über Flughafendienstleistungen erwarteten Gewinn auszugehen und ihn unter Anwendung von zwei Faktoren auf die Zukunft zu projizieren. Der erste Faktor stellt das Gesamtwachstum des europäischen Luftverkehrsmarktes dar und spiegelt den erwarteten Anstieg des Fluggastaufkommens wider. Der zweite ist ein Faktor von […] %, der schematisch die Wahrscheinlichkeit abbildet, dass die Erfüllung der ausgelaufenen Verträge den Abschluss ähnlicher Verträge in der Zukunft begünstigt, sodass ähnliche Zahlungsströme generiert werden. Wenn nun der im letzten Geltungsjahr des Vertrags über Flughafendienstleistungen erwartete zukünftige inkrementelle Gewinn negativ ausfällt (oder höchstens gleich null ist), ist auch der Endwert negativ, sodass der Abschluss ähnlicher Verträge wie der ausgelaufenen dazu führen würde, dass sich die Rentabilität des Flughafens von Jahr zu Jahr verschlechtert. |
|
(357) |
In der Studie vom 31. Januar 2014 wird dieser Fall ganz kurz angesprochen, wobei lediglich in einer Fußnote ohne Kommentare oder Begründungen angegeben wird: „… ein Endwert kann nicht berechnet werden, wenn die inkrementellen Gewinne nach Abzug der Zahlungen an AMS im letzten Jahr der betreffenden Vertragslaufzeit negativ sind (65).“ Wie nun aber im Folgenden gezeigt wird, bewirken alle betroffenen Verträge im vorliegenden Fall voraussichtliche inkrementelle Zahlungsströme, die bezogen auf den Kapitalwert in jedem Jahr und nicht nur insgesamt negativ sind. Bei diesen Verträgen wäre somit ein nach der von Ryanair vorgeschlagenen Methode berechneter „Endwert“ gleich null oder sogar negativ. Die Berücksichtigung eines solchen Endwerts würde demnach die Schlussfolgerung, dass die einzelnen Verträge einen wirtschaftlichen Vorteil beinhalten, nicht infrage stellen. |
|
(358) |
Abschließend geht aus den vorstehenden Ausführungen hervor, dass der einzige greifbare Gewinn, den ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter von einem Vertrag über Marketingdienstleistungen erwarten würde und bei der Bewertung des Interesses, einen solchen Vertrag abzuschließen, quantifiziert berücksichtigen würde, ein möglicher positiver Effekt der Marketingdienstleistungen auf die Zahl der Passagiere wäre, die die unter die betreffenden Verträge fallenden Flugverbindungen während der in diesen Verträgen vorgesehenen Betriebsdauer der Verbindungen nutzen würden. Die übrigen etwaigen Gewinne wären zu ungewiss, als dass sie quantifiziert berücksichtigt würden, und nichts lässt darauf schließen, dass sie von der CCIPB berücksichtigt wurden. |
Relevanz des Vergleichs der Konditionen der verfahrensgegenständlichen Verträge über Flughafendienstleistungen mit den an anderen Flughäfen berechneten Flughafenentgelten
|
(359) |
Nach den neuen Leitlinien kann nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten eine Beihilfe für eine den Flughafen nutzende Luftverkehrsgesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen werden, wenn:
|
|
(360) |
Im Übrigen wird die Kommission den neuen Leitlinien zufolge „bei der Prüfung von zwischen einem Flughafen und Luftverkehrsgesellschaften geschlossenen Vereinbarungen … auch berücksichtigen, in welchem Maße die einer Prüfung unterzogenen Vereinbarungen im Rahmen einer zumindest langfristig auf Rentabilität abzielenden Gesamtstrategie des Flughafens zu betrachten sind“ (67). |
|
(361) |
Was den ersten Ansatz (Vergleich mit einem „Marktpreis“) anbelangt, hat die Kommission jedoch starke Zweifel, dass zum jetzigen Zeitpunkt ein geeigneter Referenzwert ermittelt werden kann, der die Feststellung eines tatsächlichen Marktpreises für von Flughäfen angebotene Dienste erlauben würde. Nach ihrer Auffassung ist die Ex-ante-Analyse des inkrementellen Zuwachses der Rentabilität das am besten geeignete Kriterium für die Bewertung von Vereinbarungen, die Flughäfen mit einzelnen Luftverkehrsgesellschaften schließen (68). |
|
(362) |
Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten unter Bezugnahme auf einen auf ähnlichen Märkten festgestellten mittleren Preis grundsätzlich schlüssig sein kann, wenn ein Marktpreis in angemessener Weise festgestellt oder aus anderen Marktindikatoren abgeleitet werden kann. Im Fall der Flughafendienstleistungen trifft diese Methode jedoch möglicherweise nicht in der gleichen Weise zu, denn die Struktur der Kosten und Einnahmen kann sich von einem Flughafen zu einem anderen erheblich unterscheiden. Diese Kosten und Einnahmen sind von der Entwicklungsphase des Flughafens, der Zahl der den Flughafen bedienenden Luftfahrtunternehmen, der freien Kapazität im Hinblick auf das Fluggastaufkommen, dem Zustand der Infrastrukturen, dem möglicherweise unterschiedlichen Regelungsrahmen der einzelnen Mitgliedstaaten sowie den historischen Schulden und Verpflichtungen des Flughafens abhängig (69). |
|
(363) |
Die Liberalisierung des Luftverkehrsmarktes verkompliziert zudem eine rein vergleichende Untersuchung. Wie der vorliegende Fall verdeutlicht, beruhen die Geschäfte zwischen Flughäfen und Fluggesellschaften nicht unbedingt auf einer Liste mit öffentlichen Preisen für einzelne Leistungen. Diese Geschäfte unterscheiden sich sehr stark. Sie beinhalten eine Risikoteilung im Hinblick auf die Nutzung und die damit verbundenen kaufmännischen und finanziellen Verantwortlichkeiten, eine Generalisierung der Anreizmechanismen (beispielsweise in Form von Rabatten, die an die Anzahl der Verbindungen oder beförderten Fluggäste gekoppelt sind) sowie Änderungen der Risikoteilung während der Vertragslaufzeit. Infolgedessen sind die Geschäfte auf der Grundlage eines Preises je Rotation oder je Passagier kaum vergleichbar. |
|
(364) |
In seiner Studie vom 9. April 2013 vertritt Ryanair im Grunde die Auffassung, dass es möglich ist, bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten einen Vergleich mit den Geschäftspraktiken anderer europäischer Flughäfen zugrunde zu legen. |
|
(365) |
Zunächst ist festzustellen, dass weder Frankreich noch irgendein Beteiligter der Kommission während des Verfahrens eine Stichprobe von Vergleichsflughäfen vorgeschlagen haben, die mit dem Flughafen Pau im Hinblick auf Fluggastaufkommen, Art des Verkehrs, Art und Umfang der erbrachten Flughafendienstleistungen, Nähe des Flughafens zu einer Großstadt, Einwohnerzahl im Einzugsgebiet des Flughafens, Wohlstand im Umfeld und dem Vorliegen weiterer geografischer Gebiete, aus denen Passagiere gewonnen werden könnten, hinreichend vergleichbar wären (70). |
|
(366) |
Selbst wenn eine solche Flughafenstichprobe verfügbar gewesen wäre, wäre die Vergleichsmethode im vorliegenden Fall nicht realisierbar gewesen. denn wie bereits aufgezeigt wurde, sind die zu prüfenden Geschäfte komplexe Gebilde, die aus einem Vertrag über Flughafendienstleistungen und einem Vertrag über Marketingdienstleistungen bestehen (bisweilen in ein und demselben Rechtsakt). Diese Geschäfte beinhalten mehrere „Preise“, d. h. die verschiedenen Flughafenentgelte, den Preis der Bodenabfertigungsdienste und den Preis der Marketingdienstleistungen, von denen einige von der Anzahl der Passagiere abhängig sind, während andere an die Anzahl der Flugzeugbewegungen geknüpft und andere wiederum Pauschalen sind. Jedes dieser Geschäfte bewirkt somit ein komplexes Gebilde aus Zahlungsströmen zwischen dem Flughafenbetreiber und der Fluggesellschaft und deren Tochtergesellschaften, die aus Einnahmen aus den Flughafengebühren, Einnahmen im Zusammenhang mit Bodenabfertigungsdiensten und Einnahmen in Verbindung mit Marketingdienstleistungen bestehen. |
|
(367) |
Ein Vergleich der reinen Flughafenentgelte, die die CCIPB den betroffenen Fluggesellschaften berechnet, mit den auf Vergleichsflughäfen berechneten Flughafenentgelten würde daher keine zweckdienlichen Hinweise im Hinblick darauf liefern, ob der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten erfüllt ist. Um die verfahrensgegenständlichen Geschäfte angemessen vergleichen zu können, müssten unter den Flughäfen in der Vergleichsstichprobe mindestens einige vergleichbare Geschäfte gefunden werden, die insbesondere gleichwertige Marketingdienstleistungen und gleichwertige Bodenabfertigungsdienste umfassen. Das Durchsuchen einer solchen Stichprobe nach vergleichbaren Geschäften wäre ein Ding der Unmöglichkeit, da die hier gewürdigten Geschäfte extrem komplex und speziell sind, zumal die Preise für Bodenabfertigungsdienste und Marketingdienstleistungen selten veröffentlicht werden und schwer zugänglich wären, um eine Vergleichsgrundlage bilden zu können. |
|
(368) |
Und selbst wenn anhand einer angemessenen vergleichenden Analyse nachgewiesen werden könnte, dass die fraglichen „Preise“ der einzelnen hier geprüften Geschäfte den anhand der Stichprobe aus Vergleichsgeschäften ermittelten „Marktpreisen“ entsprechen oder darüber liegen, könnte die Kommission daraus nicht den Schluss ziehen, dass diese Geschäfte mit dem Marktpreis vereinbar sind, wenn sich herausstellt, dass der Flughafenbetreiber zum Zeitpunkt ihres Abschlusses damit rechnen konnte, dass sie höhere inkrementelle Kosten als Einnahmen bewirken. Denn ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter hat kein Interesse daran, Waren oder Dienstleistungen zum „Marktpreis“ anzubieten, wenn ein solches Verhalten zu einem inkrementellen Verlust führt. |
|
(369) |
Die Kommission weist im Zusammenhang mit dieser Analyse darauf hin, dass sowohl Frankreich als auch die Beteiligten nach der Annahme der neuen Leitlinien aufgefordert wurden, Stellungnahmen zu deren Anwendung auf das vorliegende Verfahren abzugeben (siehe Erwägungsgründe 22 und 23). Im vorliegenden Fall haben weder Frankreich noch die Beteiligten in der Sache den Ansatz der Kommission bestritten, dass, da kein geeigneter Referenzwert ermittelt werden kann, der die Feststellung eines tatsächlichen Marktpreises für von Flughäfen angebotene Dienste erlauben würde, die Ex-ante-Analyse des inkrementellen Zuwachses der Rentabilität das am besten geeignete Kriterium für die Bewertung der Vereinbarungen zwischen diesen beiden Parteien ist. |
|
(370) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass auf den vorliegenden Fall der in den neuen Leitlinien allgemein empfohlene Ansatz für die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten, d. h. die Ex-ante-Analyse des inkrementellen Zuwachses der Rentabilität, angewandt werden muss. |
|
(371) |
Dieser Ansatz liegt darin begründet, dass ein Flughafenbetreiber ein objektives Interesse daran haben kann, ein Geschäft mit einer Fluggesellschaft abzuschließen, wenn er in angemessener Weise erwarten kann, dass sich dadurch im Vergleich zu einer kontrafaktischen Situation, in der diese Vereinbarung nicht abgeschlossen würde (71), seine Gewinne erhöhen (oder seine Verluste verringern), und dies unabhängig von jedem Vergleich mit den Konditionen, die den Fluggesellschaften von anderen Flughafenbetreibern angeboten werden, oder mit den Konditionen, die derselbe Flughafenbetreiber anderen Fluggesellschaften anbietet. |
|
(372) |
Wie die Kommission in den neuen Leitlinien festgestellt hat, ist in diesem Zusammenhang „die Preisdifferenzierung … eine übliche Geschäftspraxis, sofern sie mit allen anderen einschlägigen wettbewerbs- und sektorspezifischen Vorschriften im Einklang steht. Eine derartige differenzierte Preispolitik sollte jedoch kommerziell gerechtfertigt sein, damit sie dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entspricht (72).“ (Fußnoten weggelassen). Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass die Stellungnahmen einiger Beteiligter, die der CCIPB im Wesentlichen vorwerfen, ihr Preissystem nicht einheitlich auf alle Fluggesellschaften angewandt zu haben, für die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht relevant sind. So ist beispielsweise die in Erwägungsgrund 169 zusammengefasste Stellungnahme von Air France, der zufolge die CCIPB Ryanair unter bestimmten Umständen das „Befeuerungsentgelt“ hätte berechnen müssen, irrelevant. Denn dadurch, dass ein Flughafenbetreiber mit einer Fluggesellschaft Konditionen aushandelt, die von seinem allgemeinen Preissystem abweichen oder sogar eine von diesem allgemeinen System verschiedene Tarifstruktur aushandelt, wird dieser Fluggesellschaft nicht unbedingt ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft. |
Gemeinsame Würdigung des Verhaltens des Flughafenbetreibers und der CCIPB als Ganzes
|
(373) |
Im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, dass das Verhalten der CCIPB als Ganzes gemeinsam mit dem des Flughafenbetreibers und gegebenenfalls mit dem des Staates oder der den Betreiber des Flughafens kontrollierenden oder sich an der Flughafenfinanzierung beteiligenden Behörden gewürdigt werden muss. |
|
(374) |
Frankreich erklärte sich mit der gemeinsamen Würdigung des Verhaltens der den Flughafen betreibenden Sparte, des Verhaltens der CCIPB als Ganzes und des Verhaltens der übrigen Behörden einverstanden. |
|
(375) |
Bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten muss das Verhalten der CCIPB als Ganzes und nicht nur das der Flughafensparte berücksichtigt werden, denn die Flughafensparte innerhalb der CCIPB besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Und auch wenn die Verträge über Flughafendienstleistungen mit dem Flughafen geschlossen wurden, der von den von Ryanair und den übrigen Fluggesellschaften bezahlten Flughafenabgaben begünstigt ist, werden die Kosten der Verträge über Marketingdienstleistungen mehrheitlich dem Gesamthaushalt der CCIPB zugewiesen und spiegeln sich nicht unbedingt in den Kostenrechnungen des Flughafens wider. Frankreich teilte im Übrigen mit, dass die CCIPB diese Kosten direkt übernommen habe (73). |
|
(376) |
Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass das Verhalten des Flughafenbetreibers und der CCIPB als Ganzes in ihren Beziehungen zu den Fluggesellschaften und deren Tochtergesellschaften im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsbeteiligten gemeinsam gewürdigt werden muss. |
Schlussfolgerung zu den Modalitäten der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten
|
(377) |
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Kommission bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die betroffenen Verträge für jeden Vertrag über Marketingdienstleistungen diesen Vertrag und den entsprechenden Vertrag über Flughafendienstleistungen gemeinsam prüfen muss und bestimmen muss, ob ein hypothetischer marktwirtschaftlich handelnder und sich von Rentabilitätsaussichten leiten lassender Wirtschaftsbeteiligter, der den Flughafen Pau anstelle der CCIPB betreibt, diese Geschäfte abgeschlossen hätte. Dazu muss die inkrementelle Rentabilität der Verträge über deren gesamte Laufzeit so bewertet werden, wie dies ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge getan hätte. Dabei muss Folgendes geschätzt werden:
|
|
(378) |
Diese Berechnungen müssen zukünftige jährliche Zahlungsströme ergeben, die der Differenz zwischen inkrementellen Einnahmen und Kosten entsprechen und gegebenenfalls mit einem den Kapitalkosten des Flughafenbetreibers entsprechenden Satz abgezinst werden müssen. Ein positiver Kapitalwert deutet grundsätzlich darauf hin, dass mit den betreffenden Verträgen kein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, während ein negativer Kapitalwert das Vorliegen eines solchen Vorteils aufzeigt. |
|
(379) |
Festzustellen ist, dass im Rahmen einer solchen Bewertung das Vorbringen der CCIPB und von Ryanair, die Preise der von der CCIPB eingekauften Marketingdienstleistungen würden dem „Marktpreis“ für solche Dienstleistungen entsprechen oder darunter liegen, überhaupt nicht relevant ist. Ein hypothetischer marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer, der sich von Rentabilitätsaussichten leiten lässt, wäre nicht — auch nicht zu einem dem „Marktpreis“ entsprechenden oder niedrigeren Preis — bereit, derartige Leistungen einzukaufen, wenn er absehen würde, dass die inkrementellen Kosten, die durch die Verträge bewirkt werden, trotz der positiven Auswirkungen dieser Dienstleistungen auf die Nutzung der betroffenen Flugverbindungen, die inkrementellen Einnahmen vom Kapitalwert her übersteigen würden. In einem solchen Fall würde der „Marktpreis“ über dem liegen, was er zu zahlen bereit wäre, und er würde logischerweise auf die betreffenden Leistungen verzichten. |
|
(380) |
Aus den gleichen Gründen wäre die Tatsache, dass die im Vertrag über Flughafendienstleistungen für die Flughafendienstleistungen vorgesehenen Preise möglicherweise den Preisen, die von ein ganz klein wenig vergleichbaren Flughafenbetreibern für vergleichbare Leistungen berechnet werden, entsprechen oder darüber liegen, im Rahmen der vorliegenden Analyse irrelevant, da nicht damit gerechnet werden könnte, dass sie inkrementelle Einnahmen generieren, die ausreichen, um die inkrementellen Kosten zu decken. |
Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten
|
(381) |
Im Hinblick auf die Würdigung der in Rede stehenden Verträge und angesichts der vorstehenden Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Bestehen als auch der Umfang von Beihilfeelementen in diesen Verträgen unter Berücksichtigung der Lage zum Zeitpunkt ihrer Gewährung beurteilt werden müssen (74), und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Informationen und Entwicklungen, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben bzw. vorhersehbar waren. |
|
(382) |
In seinem Schreiben vom 30. Mai 2011 teilte Frankreich mit, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge von 2005 mit Ryanair und AMS keine Marktstudie und auch kein Geschäftsplan zur wirtschaftlichen Bewertung und Untermauerung der vom Flughafen gegenüber Ryanair eingegangenen Verpflichtungen vorgelegen haben. |
|
(383) |
Aus den von Frankreich übermittelten Unterlagen geht auch hervor, dass die CCIPB vor dem Abschluss der Verträge, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens sind, keine Marktstudie, keinen Geschäftsplan und keine bezifferte Rentabilitätsbewertung erstellt hat; eine Ausnahme bildet lediglich der Vertrag von 2006 mit Transavia, für den im Dezember 2005 ein Geschäftsplan aufgestellt wurde (im Folgenden „Transavia-Geschäftsplan“). |
|
(384) |
Abgesehen vom Transavia-Geschäftsplan besteht die einzige von Frankreich übermittelte bezifferte wirtschaftliche Bewertung in einer Impaktstudie für den Zeitraum 2003-2004, in der die wirtschaftlichen Auswirkungen der Fluggäste von Ryanair für die Region mit 8-10 Mio. EUR bewertet wurden. Eine im Januar 2011 unter den Passagieren des Flughafens durchgeführte Befragung, die von Frankreich ebenfalls übermittelt wurde, bestätigt diese Ergebnisse; darin werden die durchschnittlichen Ausgaben je Fluggast eines Ryanair-Flugs nach Pau mit 339 EUR bewertet. Im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten sind diese Studien jedoch nicht relevant, denn sie betreffen die Auswirkungen der Tätigkeit von Ryanair auf das regionale Wirtschaftsgefüge allgemein und nicht auf die bloße Rentabilität des Flughafens. Nach einer ständigen Rechtsprechung dürfen nun aber regionalpolitische Überlegungen oder Erwägungen bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht berücksichtigt werden (75). |
|
(385) |
Ryanair zufolge könne das Nichtvorliegen eines Geschäftsplans zum Zeitpunkt des Abschlusses von Verträgen wie den im Rahmen dieses förmlichen Prüfverfahrens geprüften nicht als Beweis für die Nichtbeachtung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers herangezogen werden. |
|
(386) |
Die Kommission sieht das Nichtvorliegen eines Geschäftsplans als eindeutiges Anzeichen dafür, dass die mit Ryanair und AMS geschlossenen Verträge den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht erfüllen, zumal bei diesen Verträgen weder Frankreich noch die CCIPB in der Lage waren, auch nur die geringste bezifferte und nicht einmal eine unvollständige Rentabilitätsanalyse vorzulegen, die vor dem Abschluss der Verträge erstellt worden wäre. |
|
(387) |
Ganz allgemein hat Frankreich keine Belege dafür beigebracht, dass der Flughafenbetreiber zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge mit Ryanair und AMS eine Risiko-Nutzen-Analyse durchgeführt hat. Die CCIPB habe sich im Gegenteil nach Angaben Frankreichs von einem regionalentwicklungspolitischen Ziel leiten lassen. Dies ist ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass die Verträge mit Ryanair und AMS den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht erfüllen. |
|
(388) |
Wie im Folgenden dargelegt wird, hat die von der Kommission vorgenommene Bewertung dessen, was die von einem hypothetischen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmer durchgeführte Rentabilitätsanalyse ergeben hätte, diese Hinweise betätigt. |
|
(389) |
Während des Verfahrens forderte die Kommission Frankreich auf, eine quantifizierte Rekonstruktion der Rentabilitätsanalyse vorzunehmen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter vor Abschluss der Verträge mit Ryanair und AMS vorgenommen hätte, und dabei die der CCIPB zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vertrage bekannten objektiven Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zugrunde zu legen. |
|
(390) |
Als Antwort auf diese Aufforderung legte Frankreich eine Rekonstruktion der voraussichtlichen inkrementellen Kosten und Einnahmen für jeden mit Ryanair und AMS geschlossenen Vertrag vor. Diese Analyse beruht größtenteils auf a posteriori, d. h. nach Abschluss der Verträge, festgestellten Daten. Die von Frankreich gewählte Methode bestand dabei darin, anhand der im Zeitraum von 2003 bis 2011 verzeichneten Betriebskosten, Einnahmen und Fluggastzahlen des Flughafens die durchschnittlichen Kosten und Einnahmen je Passagier zu berechnen. Bei seiner Analyse jedes Vertrags multiplizierte Frankreich diese Daten mit dem voraussichtlichen inkrementellen Fluggastaufkommen jedes Vertrags, d. h. mit dem zusätzlichen Fluggastaufkommen, mit dem bei Abschluss des Vertrags gerechnet werden konnte. Da diese Analyse überwiegend auf Zahlen für die Kosten und Einnahmen beruht, die nach Abschluss der einzelnen Verträge festgestellt wurden, und nicht unbedingt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Daten, kann mit dieser Methode die Rentabilitätsbewertung, die ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter vor seiner Entscheidung über den Abschluss dieser Verträge vorgenommen hätte, nicht widergespiegelt werden. |
|
(391) |
Zudem läuft die von Frankreich gewählte Methode bei den inkrementellen Betriebskosten darauf hinaus, dass anstelle der inkrementellen Kosten, d. h. der durch jeden Vertrag bedingten Kosten je Passagier, die Vollkosten je Einheit berücksichtigt werden, d. h. die Gesamtheit der Betriebskosten des Flughafens je Passagier. Die inkrementellen Kosten können sich nun aber von den Vollkosten je Einheit unterscheiden und sind in der Regel angesichts des hohen Anteils der Fixkosten eines Flughafens in der Regel deutlich geringer. Die Verwendung der Vollkosten je Einheit ist daher ein zweiter Schwachpunkt der von Frankreich vorgeschlagenen Methode. Sie führt dazu, dass die Rentabilität einiger Verträge stark beeinträchtigt wird und gerät damit den betreffenden Fluggesellschaften, die die fraglichen Verträge geschlossen haben, zum Nachteil. |
|
(392) |
Infolgedessen hat die Kommission eine eigene Analyse vorgenommen und dabei die inkrementellen Kosten und Einnahmen der einzelnen Verträge rekonstruiert, so wie sie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter ex ante bewertet hätte. Die berücksichtigten Annahmen und die Ergebnisse der Analyse werden in den Erwägungsgründen 393 bis 440 dargestellt. Beim Vertrag mit Transavia legte die Kommission bei ihrer Bewertung den Transavia-Geschäftsplan direkt zugrunde. |
Zeithorizont
|
(393) |
Bei der Bewertung des Interesses, einen Vertrag über Flughafendienstleistungen und/oder einen Vertrag über Marketingdienstleistungen zu schließen, hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer als Zeithorizont für seine Bewertung die Laufzeit der in Rede stehenden Verträge gewählt, d. h., er hätte die inkrementellen Kosten und Einnahmen über den Geltungszeitraum der Verträge bewertet. |
|
(394) |
Ein längerer Zeitraum wäre nicht gerechtfertigt, denn ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter hätte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht auf eine Verlängerung der auslaufenden Verträge zu gleichen oder geänderten Konditionen gesetzt, zumal Billigfluggesellschaften wie Ryanair und Transavia dafür bekannt waren und sind, dass sie ihre Tätigkeit — sowohl das Einrichten und Einstellen von Flugverbindungen als auch das Erhöhen oder Verringern der Flugfrequenzen — sehr dynamisch handhaben. Eine Verlängerung der Verträge wäre damit zu fernliegend und zu ungewiss, als dass ein Marktteilnehmer sie bei fundierten ökonomischen Entscheidungen zugrunde gelegt hätte. |
|
(395) |
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Datum des tatsächlichen Beginns der im Vertrag genannten Tätigkeiten bei einigen Verträgen nicht mit dem Datum des Vertragsschlusses zusammenfällt. In diesem Fall wurde das Datum des tatsächlichen Beginns der Tätigkeiten und nicht das Datum des Vertragsschlusses als Ausgangspunkt herangezogen (76). |
|
(396) |
Zudem wurde im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten die Tatsache, dass Ryanair bestimmte Strecken bei einigen Verträgen nicht während der gesamten Laufzeit bedient hat, nicht berücksichtigt, weil dieser Aspekt bei Abschluss der Verträge weder bekannt noch vorhersehbar war. |
|
(397) |
Im weiteren Verlauf wird die Kommission die mit Ryanair und AMS geschlossenen Verträge im Hinblick auf die inkrementellen Fluggastzahlen, Einnahmen und Kosten vor dem Hintergrund der aufgestellten Annahmen prüfen und daraufhin das Ergebnis der Prüfung der mit Ryanair und AMS geschlossenen Verträge und anschließend das Ergebnis der Prüfung des mit Transavia geschlossenen Vertrags präsentieren. |
Inkrementelles Fluggastaufkommen und Anzahl der voraussichtlichen Rotationen (Verträge mit Ryanair und AMS)
|
(398) |
Die von der Kommission durchgeführte Analyse beruht auf dem inkrementellen Fluggastaufkommen (d. h. der zusätzlichen Anzahl der Passagiere), das ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer, der den Flughafen Pau anstelle der CCIPB betreibt, beim Abschluss der Verträge hätte vorhersagen können. Beim Vertrag von 2003 geht es beispielsweise darum, die Zahl der Fluggäste zu bestimmen, mit der der Betreiber des Flughafens Pau im Jahr 2003 auf der von Ryanair betriebenen Strecke Pau-London über die Vertragslaufzeit hinweg hätte rechnen können. |
|
(399) |
Das voraussichtliche inkrementelle Fluggastaufkommen wurde anhand der Anzahl der Verbindungen und Frequenzen, die in den Verträgen über Flughafendienstleistungen und Marketingdienstleistungen vorgesehen waren, und der daraus resultierenden Anzahl der jährlichen Rotationen ermittelt. |
|
(400) |
Im Übrigen hat die Kommission die Kapazität der von Ryanair eingesetzten Flugzeuge berücksichtigt, d. h. die der Boeing 737-800 in der Ausführung mit 189 Plätzen (77). |
|
(401) |
Die Kommission ging von einer Auslastung je Flug von 85 % aus. Diese Annahme ist für Ryanair günstig, denn eine Auslastung von 85 % ist hoch. Sie liegt im Übrigen leicht über dem Mittelwert der von Ryanair auf seinem Streckennetz betriebenen Flüge (78) und ist genauso hoch wie oder höher als der Wert, den Frankreich in seiner Rekonstruktion der Rentabilitätsanalysen vorschlägt. Obwohl es sich um eine günstige Annahme handelt, kann diese hohe Auslastung nach Auffassung der Kommission berücksichtigt werden, um eine mögliche positive Wirkung der Marketingdienstleistungen auf die Nutzung der unter die einzelnen Verträge fallenden Flugverbindungen miteinzubeziehen, da keine Angaben zu den voraussichtlichen Auswirkungen dieser Dienstleistungen auf die Auslastung vorliegen. |
|
(402) |
Wenn der Geltungszeitraum eines Vertrags nicht mit vollen Kalenderjahren zusammenfiel, trug die Kommission dem Rechnung, indem sie für jedes Geltungsjahr des Vertrags das voraussichtliche Fluggastaufkommen im Verhältnis zur Anzahl der Tage des Jahres, an denen der Vertrag galt, berechnete. |
|
(403) |
Einige Verträge enthielten Angaben zur Anzahl der auf den vorgesehenen Verbindungen erwarteten Fluggäste. Da diese Angaben rechtlich nicht verbindlich sind, wären sie von einem marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten bei seiner Rentabilitätsanalyse nicht unbedingt berücksichtigt worden. Die Kommission hat sie daher nicht berücksichtigt und für alle Verträge eine Auslastung von 85 % (die über diesen Angaben liegt) angenommen. |
|
(404) |
Im Übrigen enthielten einige Verträge eine Verpflichtung der Fluggesellschaft bezüglich einer Mindestfluggastzahl, die auf den betreffenden Strecken befördert werden sollte. Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter hätte allerdings wahrscheinlich auf eine Fluggastzahl über dem von der Fluggesellschaft zugesicherten Mindestwert gesetzt, denn er wäre wahrscheinlich davon ausgegangen, dass die Fluggesellschaft eine Sicherheitsmarge zwischen dem Mindestfluggastaufkommen, zu dem sie sich verpflichtet hat, und dem in angemessener Weise zu erwartenden Fluggastaufkommen eingeplant hat. Die Kommission hat daher beschlossen, diese verbindlichen Mindestwerte bei ihrer Bewertung nicht zu berücksichtigen. |
|
(405) |
Das von der Kommission berechnete zusätzliche Fluggastaufkommen liegt im Allgemeinen sowohl über den verbindlichen Mindestwerten als auch über den in den einzelnen Verträgen enthaltenen unverbindlichen Angaben. |
|
(406) |
Schließlich ist festzustellen, dass die CCIPB und Ryanair/AMS die Bestimmungen der Verträge von 2005 im Jahr 2009 dahingehend änderten, dass die Frequenz der Strecke Pau-London verringert und die Zahl der voraussichtlichen Flüge für das Jahr 2009 auf 211 gesenkt und der jährliche Betrag für Marketingdienstleistungen auf […] EUR herabgesetzt wurde. Bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten ist die Kommission genauso vorgegangen wie bei den übrigen Verträgen und hat berücksichtigt, dass das mit dieser Zusatzvereinbarung verbundene inkrementelle Fluggastaufkommen allen in dieser Zusatzvereinbarung genannten Strecken, Frequenzen und Flügen entsprach. |
Inkrementelle Einnahmen (mit Ryanair und AMS geschlossene Verträge)
|
(407) |
Die Kommission hat für jedes geprüfte Geschäft versucht, die inkrementellen Einnahmen, d. h. die durch dieses Geschäft bewirkten Einnahmen, so zu bestimmen, wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter sie prognostiziert hätte. |
|
(408) |
In Anwendung des Single-Till-Prinzips müssen dabei sowohl die luftverkehrsbezogenen als auch die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen berücksichtigt werden. |
|
(409) |
Die luftverkehrsbezogenen Einnahmen setzen sich aus den einzelnen Entgelten zusammen, die die Fluggesellschaft an den Flughafenbetreiber zahlen muss. Dazu gehören:
|
|
(410) |
Beim Landeentgelt und beim Passagierentgelt, die von der CCIPB berechnet werden, handelt es sich um reglementierte Entgelte für den Zugang zu Flughafeninfrastrukturen, die für alle den Flughafen nutzenden Fluggesellschaften nach einem Konsultationsprozess bestimmt und veröffentlicht werden. In den mit Ryanair und Transavia geschlossenen Verträgen über Flughafendienstleistungen ist vorgesehen, dass das allgemeine Entgeltsystem des Flughafens zur Anwendung kommt. Bei diesen verschiedenen Verträgen wählte die Kommission als voraussichtliche Einzelpreise für das Lande- und Passagierentgelt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preise mit einer Indexierung um 2 % pro Jahr. Nach Auffassung der Kommission hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter eine Inflationsrate von 2 % vorsehen können, da dies der von der Europäischen Zentralbank (EZB) genannten Rate für die Eurozone entspricht (79). Dabei war es angemessen vorherzusehen, dass die reglementierten Entgelte zum Ausgleich der Inflation jährlich angehoben würden. |
|
(411) |
Die Entgelte für Bodenabfertigungsdienste sind dagegen nicht reglementiert, sondern werden bilateral ausgehandelt. In den einzelnen Verträgen über Flughafendienstleistungen mit Ryanair und in dem mit Transavia geschlossenen Vertrag nehmen sie die Form einer Pauschale je Rotation an und sind nicht indexiert. Diese Beträge wurden von der Kommission bei ihrer Analyse berücksichtigt. |
|
(412) |
Zur Berechnung des Aufkommens aus den drei genannten luftverkehrsbezogenen Entgelten, das ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter von jedem Vertrag erwartet hätte, multiplizierte die Kommission die Anzahl der vorgesehenen Rotationen (für das Landeentgelt und das Entgelt für die Bodenabfertigungsdienste) und die Anzahl der vorgesehenen zusätzlichen Fluggäste (für das Passagierentgelt), die für jeden Vertrag bestimmt wurden, mit den oben genannten Einheitspreisen für die Entgelte. |
|
(413) |
Die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen verhalten sich im Prinzip in etwa proportional zur Anzahl der Fluggäste, denn die Umsätze der Parkhäuser, Restaurants und sonstigen Einzelhandelsbetriebe im Flughafen sind von der Zahl der Fluggäste abhängig. Gleiches gilt somit für die Einnahmen des Flughafenbetreibers aus diesen Tätigkeiten. Der sinnvollste Ansatz zur Bestimmung der vorgesehenen inkrementellen nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen besteht somit darin, einen Betrag für die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen je Fluggast zu bestimmen und anschließend mit dem vorgesehenen inkrementellen Fluggastaufkommen zu multiplizieren. |
|
(414) |
Die inkrementellen nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen je Fluggast wären nach Auffassung der Kommission von einem marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses der verschiedenen Verträge wahrscheinlich bestimmt worden, indem er die nicht luftverkehrsbezogenen Gesamteinnahmen des Flughafens je Fluggast über einen Zeitraum, der ausreichend lang ist, um repräsentativ zu sein, unmittelbar vor Vertragsabschluss zugrunde gelegt hätte (80). Die Kommission hält dabei einen Zeitraum von drei Jahren für angemessen (81). Nach Auffassung der Kommission hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter eine Indexierung dieses Betrags vorgesehen, um die Inflation zu berücksichtigen. Die Kommission hat im Hinblick hierauf einen Satz von 2 % gewählt (82) (der ab dem mittleren Jahr des Dreijahreszeitraums angewandt wird). |
|
(415) |
Die folgende Tabelle enthält für jedes Jahr die im Zeitraum von 2000 bis 2011 verzeichneten nicht luftverkehrsbezogenen Gesamteinnahmen des Flughafens sowie für jedes Jahr den durchschnittlichen Betrag der nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen je Fluggast in den drei Vorjahren. Tabelle 5 Nicht luftverkehrsbezogene Einnahmen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Inkrementelle Kosten (mit Ryanair und AMS geschlossene Verträge)
|
(416) |
Die inkrementellen Kosten, mit denen ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, der den Flughafen anstelle der CCIPB betreibt, ex ante bei jedem Geschäft (gegebenenfalls einen Vertrag über Flughafendienstleistungen und einen Vertrag über Marketingdienstleistungen umfassend) gerechnet hätte, lassen sich in die drei folgenden Kategorien einteilen:
|
|
(417) |
Für die Kosten der Verträge über Marketingdienstleistungen hat die Kommission die in den einzelnen Verträgen über Marketingdienstleistungen vorgesehenen Beträge berücksichtigt. Die Verträge über Marketingdienstleistungen sehen im Allgemeinen feste, jährliche oder Gesamtbeträge vor. Der mit Ryanair im Jahr 2003 für die Strecke Pau-London geschlossene Vertrag sah hingegen besondere Modalitäten vor, und zwar eine anfängliche Zahlung und jährliche Zahlungen pro Fluggast bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 4 00 000 EUR. In Anbetracht der Prognosen für das Fluggastaufkommen im Zusammenhang mit dem Vertrag von 2003 hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter bei einer Auslastung von 85 % vorhergesehen, dass diese Obergrenze von 4 00 000 EUR erreicht wird. Die Kommission hat daher ergänzend zu der im Vertrag festgelegten anfänglichen Zahlung diesen Höchstbetrag als Kosten für Marketingleistungen berücksichtigt. |
|
(418) |
Wie bei den Prognosen für das Fluggastaufkommen stellen die voraussichtlichen Marketingzahlungen nicht zwangsläufig die tatsächlich gezahlten Beträge dar, da bestimmte, nach Vertragsabschluss eingetretene Ereignisse zu Abweichungen von den anfänglich vorgesehenen Beträgen haben führen können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt wird. Diese Ereignisse dürfen jedoch bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers nicht berücksichtigt werden, weil sie nach Abschluss der Verträge eingetreten sind. |
|
(419) |
Was die inkrementellen Investitionskosten anbelangt, ist festzustellen, dass nach Angaben Frankreichs am Flughafen Pau keine Investitionen im Zusammenhang mit den einzelnen hier geprüften Verträgen getätigt werden mussten. Da nach Aktenlage nichts darauf schließen lässt, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter damit gerechnet hätte, aufgrund eines oder mehrerer der hier geprüften Verträge Investitionen tätigen zu müssen, werden bei dieser Analyse keine inkrementellen Investitionskosten berücksichtigt. |
|
(420) |
Die bei Abschluss der einzelnen Verträge vorhersehbaren inkrementellen Betriebskosten sind, da für keinen der Verträge ein Geschäftsplan vorliegt, am schwierigsten einzuschätzen. Ein Ansatz wie der für die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen, der darin besteht, aus den nicht luftverkehrsbezogenen Gesamteinnahmen die inkrementellen nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen je Fluggast abzuleiten, kommt bei den Betriebskosten nicht in Betracht, denn ein solcher Ansatz würde darauf hinauslaufen, dass die Gesamtbetriebskosten des Flughafens, bezogen auf die Anzahl der Fluggäste, als inkrementelle Kosten betrachtet werden. Nun ist aber ein erheblicher Anteil der Betriebskosten eines Flughafens fix, was bedeutet, dass die Gesamtbetriebskosten je Fluggast in den meisten Fällen deutlich über den inkrementellen Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines neuen Vertrags, der ein inkrementelles Fluggastaufkommen mit sich bringt, liegen könnten. |
|
(421) |
Bei der Schätzung der inkrementellen Betriebskosten muss sich die Kommission auf die Analyseelemente des Flughafenbetreibers stützen, da sie nicht in der Lage ist, selbst einzuschätzen, inwieweit sich ein Vertrag auf die einzelnen Kostenpositionen des Flughafens auswirken kann. |
|
(422) |
Die einzige Schätzung, die die Kommission zugrunde legen kann, ist im Transavia-Geschäftsplan zu finden, in dem die CCIPB annahm, dass der mit Transavia geschlossene Vertrag im Zeitraum des Geschäftsplans von Transavia (2006-2012) zu durchschnittlichen inkrementellen Betriebskosten von […] EUR je zusätzlichen Fluggast führen würde (83). Die Kommission betrachtet diese Zahl als akzeptable Grundlage dafür, die Auswirkungen des zusätzlichen Fluggastaufkommens auf die Betriebskosten des Flughafens zu bestimmen. Die Kommission hat daher bei ihrer Prüfung der mit Ryanair und AMS geschlossenen Verträge diese Zahl mit einer Indexierung um 2 % pro Jahr (84), bezogen auf das Jahr 2009, dem mittleren Jahr des Referenzzeitraums 2006-2012, verwendet. Darüber hinaus steht diese Indexierung nach Auffassung der Kommission im Einklang mit der oben für die Einnahmen genannten Indexierung. |
|
(423) |
Die Kommission stellt fest, dass diese Schätzung von der CCIPB vor der Unterzeichnung der meisten Verträge mit Ryanair und AMS, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens sind, vorgenommen wurde und somit zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge vorgelegen hat. Die einzigen Ausnahmen sind die mit Ryanair und AMS in den Jahren 2003 und 2005 geschlossenen Verträge. Sie werden in den Erwägungsgründen 425 und 426 behandelt. |
|
(424) |
Die Kommission stellt fest, dass der Transavia-Geschäftsplan für eine von Ryanair verschiedene Fluggesellschaft aufgestellt wurde. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass das Geschäftsmodell des „Low-COST-Carriers“ von Transavia mit dem von Ryanair vergleichbar ist und dass infolgedessen wahrscheinlich die inkrementellen Betriebskosten, die ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter vorhergesehen hätte, bezogen auf die Anzahl der Fluggäste bei den beiden Fluggesellschaften ähnlich sind. |
|
(425) |
Der Transavia-Geschäftsplan datiert vom 15. Dezember 2005. Er wurde somit nach Abschluss der Verträge von 2003 und 2005 mit Ryanair und AMS am 28. Januar 2003 bzw. 30. Juni 2005 aufgestellt. Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter hätte jedoch nach Auffassung der Kommission die inkrementellen Betriebskosten je Fluggast im Juni 2005 und im Dezember 2005, d. h. gerade einmal sechs Monate später, nicht anders eingeschätzt, denn es ist sehr unwahrscheinlich, dass sich die Kostenstruktur eines Flughafenbetreibers innerhalb von sechs Monaten erheblich verändert. Die Schätzung von Dezember 2005 stellt somit eine annehmbare Näherung der Schätzung dar, die ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter im Juni 2005 vorgenommen hätte, um die Angemessenheit des Abschlusses der Verträge mit Ryanair und AMS zu bewerten. |
|
(426) |
Der Vertrag von 2003 wurde fast drei Jahre vor der Ausarbeitung des Transavia-Geschäftsplans geschlossen. Allerdings haben sich die Struktur des Fluggastaufkommens und die Tätigkeiten des Flughafens in diesen drei Jahren nicht wesentlich geändert. Mangels besserer Alternative hält die Kommission daher die durchschnittlichen inkrementellen Betriebskosten von […] EUR je Fluggast mit einer Indexierung von 2 % in Bezug auf das Jahr 2009 auch bei der Prüfung des Vertrags von 2003 für geeignet. |
|
(427) |
Die Kommission stellt fest, dass die von Frankreich vorgeschlagenen inkrementellen Betriebskosten ([…] EUR je Fluggast), berechnet als Durchschnittswert der im Zeitraum 2003-2011 verzeichneten Betriebskosten je Fluggast, deutlich über den von der Kommission berücksichtigten inkrementellen Kosten je Fluggast liegen, welche sie aus den obigen Erwägungen heraus für angemessener hält. |
|
(428) |
Für jedes Geschäft werden die inkrementellen Betriebskosten je Fluggast mit dem vorhergesehenen inkrementellen Fluggastaufkommen multipliziert, um so für jedes Jahr die mit dem Vertrag verbundenen inkrementellen Gesamtbetriebskosten zu bestimmen. |
Präsentation der Ergebnisse für die mit Ryanair und AMS geschlossenen Verträge
|
(429) |
Nachdem somit für jeden Vertrag alle inkrementellen Einnahmen und Kosten ermittelt wurden, mit denen ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter gerechnet hätte, kann die Kommission für jeden Vertrag und jedes einzelne Jahr der vorgesehenen Vertragslaufzeit die erwarteten inkrementellen Zahlungsströme (Einnahmen abzüglich Kosten) bestimmen. Diese Ergebnisse werden in den Tabellen 6 bis 11 dargestellt. |
|
(430) |
Die Kommission stellt fest, dass alle jährlichen inkrementellen Zahlungsströme bei allen Verträgen und bei der Zusatzvereinbarung vom 16. Juni 2009 zum Vertrag von 2005 für die Strecke Pau-London, wie in den folgenden Tabellen angegeben, trotz der für Ryanair günstigen Annahmen, die die Kommission für das inkrementelle Fluggastaufkommen und die inkrementellen Kosten berücksichtigt hat, negativ sind. |
|
(431) |
Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass diese Schlussfolgerung für die Verträge von 2007, 2008, 2009 und 2010 auch dann gelten würde, wenn man die inkrementellen Betriebskosten völlig außer Acht lassen und als inkrementelle Kosten nur die Kosten für den Einkauf der Marketingdienstleistung berücksichtigen würde. |
|
(432) |
Infolgedessen wird Ryanair und AMS mit den Verträgen und der Zusatzvereinbarung vom 16. Juni 2009 zum Vertrag von 2005 für London, die von der CCIPB mit Ryanair und AMS geschlossen wurden und Gegenstand dieser Prüfung sind, eindeutig ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft. Da dieser Vorteil auf speziellen Vertragsbestimmungen mit Ryanair oder AMS beruht, ist er selektiv. |
|
(433) |
Mit der Zusatzvereinbarung vom 16. Juni 2009 zum Vertrag von 2007 für die Strecke Pau-Charleroi, mit der die Marketingaufwendungen vom 1. Januar 2009 an bei unveränderten Leistungen von […] auf […] EUR pro Jahr angehoben wurden, wird Ryanair und AMS ebenfalls ein selektiver Vorteil verschafft, da die CCIPB für die zusätzliche Zahlung von […] EUR pro Jahr keine Gegenleistung erhält und mit keinem zusätzlichen Fluggastaufkommen rechnen konnte. Tabelle 6 Fluggäste („(s)“ = saisonal)
Tabelle 7 Vertrag von 2003 für die Verbindung Pau-London
Tabelle 8 Vertrag von 2005 für die Verbindung Pau-London
Tabelle 9 Zusatzvereinbarung vom 16. Juni 2009 zum Vertrag über Marketingdienstleistungen vom 30. Juni 2005
Tabelle 10 Vertrag von 2007 für die Verbindung Pau-Charleroi
Tabelle 11 Verträge von 2008 und 2009 für die Verbindung Pau-Bristol und Verträge von 2010 für die Verbindungen Pau-London, Pau-Charleroi und Pau-Beauvais
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf den Vertrag mit Transavia
|
(434) |
Die Kommission erinnert daran, dass die CCIPB vor Abschluss des Vertrags mit Transavia für die Verbindung Pau-Amsterdam einen Geschäftsplan ausgearbeitet hat (im Folgenden „Transavia-Geschäftsplan“). Die Kommission betrachtet diesen Geschäftsplan als geeigneten Ausgangspunkt für die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten und sieht — mit Ausnahme des bei der Bewertung gewählten Zeithorizonts — keinen Anlass, die berücksichtigten Annahmen infrage zu stellen. Auf diesen Aspekt wird später eingegangen. |
|
(435) |
Die Kommission stellt fest, dass dieser Geschäftsplan zu einem „Jahresfinanzergebnis“ (analog zu den inkrementellen Zahlungsströmen (Einnahmen abzüglich Kosten) der Analyse der Verträge mit Ryanair/AMS) gelangt, das für den Zeitraum von 2006 bis 2008 negativ und dann für den Zeitraum von 2009 bis 2012 positiv ist (siehe Tabelle 12). |
|
(436) |
Dem Transavia-Geschäftsplan zufolge „wird die Investition erst im siebten Jahr (kumuliert) rentabel (Return on Investment)“. Mit anderen Worten wird im Plan kein Abzinsungssatz auf die voraussichtlichen jährlichen Zahlungsströme angewandt, um deren Kapitalwert zu berechnen und somit zu überprüfen, ob unter dem Gesichtspunkt der Rentabilität des Flughafens die positiven Zahlungsströme am Ende des betrachteten Zeitraums die negativen Zahlungsströme des Anfangszeitraums ausgleichen. Im Geschäftsplan wird dagegen die kumulierte Summe der nicht abgezinsten Zahlungsströme (siehe „kumuliertes Ergebnis“ in Tabelle 12) verwendet, die für den Zeitraum von 2006 bis 2011 negativ ist, im Jahr 2012 jedoch positiv wird (85). |
|
(437) |
Die Kommission forderte Frankreich auf, anhand der objektiven, der CCIPB zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags mit Transavia bekannten Informationen eine Analyse vorzunehmen, um zu überprüfen, ob dieser Vertrag von einem marktwirtschaftlich handelnden, sich von Rentabilitätsaussichten leiten lassenden Wirtschaftsteilnehmer hätte geschlossen werden können. |
|
(438) |
Zu diesem Zweck legte Frankreich das „Jahresfinanzergebnis“ des Geschäftsplans von Transavia zugrunde, zog davon die Körperschaftsteuer für die Jahre ab, in denen die Zahlungsströme positiv waren, und wandte anschließend zur Ermittlung des Kapitalwerts einen Abzinsungssatz von 6,5 % an. Das Ergebnis dieser Analyse ist ein Kapitalwert von [–1 00 000 bis –2 00 000] EUR, berechnet zum geplanten Eröffnungsdatum der Strecke Pau-Amsterdam, d. h. zum 26. April 2006. |
|
(439) |
Die Kommission stellt jedoch fest, dass sowohl der Transavia-Geschäftsplan als auch die Berechnung Frankreichs auf einer Rentabilitätsschätzung für den Zeitraum von 2006 bis 2012 beruhen, während der Vertrag selbst gemäß seinen eigenen Bestimmungen nur bis 2009 gelten sollte und keine automatische Verlängerung vorsah. Aus den in den Erwägungsgründen 393 bis 397 dargelegten Gründen muss nun aber die Analyse der voraussichtlichen Rentabilität für den ursprünglich vorgesehenen Geltungszeitraum des Vertrags und nicht für einen längeren Zeitraum erfolgen. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass ein umsichtiger und vernünftiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter bei Vertragsabschluss nicht auf eine Verlängerung des Vertrags zu gleichen oder anderen Konditionen setzen kann (86). Die Kommission stellt fest, dass sich ein für den Zeitraum 2006-2009 auf der Grundlage der im Geschäftsplan nur für diese Jahre angegebenen jährlichen Zahlungsströme unter Verwendung des von Frankreich vorgeschlagenen Abzinsungssatzes neu berechneter Kapitalwert auf [–3 00 000 bis –4 00 000] EUR belaufen würde. |
|
(440) |
Die Kommission stellt jedoch fest, dass der Vertrag zu jährlichen inkrementellen Zahlungsströmen führt, die im Zeitraum der Rentabilitätsanalyse sämtlich negativ sind (außer für das Jahr 2009, in dem der inkrementelle Zahlungsstrom nahezu gleich null ist), was unabhängig vom gewählten Abzinsungssatz zwangsläufig einen negativen Kapitalwert ergibt. Der Vertrag von 2006 mit Transavia beinhaltet somit einen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von Transavia. Da er nur einem einzigen Unternehmen gewährt wird, ist dieser Vorteil selektiv. |
8.1.1.3. Wettbewerbsverfälschung
|
(441) |
Wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Beihilfe die Stellung von Unternehmen gegenüber deren Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, ist davon auszugehen, dass der Handel durch die Beihilfe beeinträchtigt wird. Nach einer ständigen Rechtsprechung (87) kann der Wettbewerb durch eine Maßnahme bereits verfälscht werden, wenn der Beihilfeempfänger auf wettbewerbsoffenen Märkten im Wettbewerb zu anderen Unternehmen steht. |
|
(442) |
Seit dem Inkrafttreten der dritten Phase der Liberalisierung des Luftverkehrs am 1. Januar 1993 (88) können die Luftverkehrsunternehmen der Union Flüge auf innergemeinschaftlichen Strecken frei betreiben und eine uneingeschränkte Kabotagegenehmigung erhalten. |
|
(443) |
Die Vorteile, die Ryanair, AMS und Transavia mit den verschiedenen hier geprüften Verträgen verschafft wurden, haben ihre Stellung gegenüber allen anderen Luftfahrtunternehmen der Union gestärkt, die mit Ryanair und Transavia auf den von diesen bedienten Strecken tatsächlich oder potenziell im Wettbewerb stehen. Damit haben sie den Wettbewerb verfälscht oder gedroht, ihn zu verfälschen, und den Handel innerhalb der Union beeinträchtigt. |
8.1.1.4. Schlussfolgerung
|
(444) |
Die einzelnen Verträge und Zusatzvereinbarungen, die die CCIPB mit Ryanair, AMS und Transavia geschlossen hat und Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens sind, erfüllen alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und stellen demzufolge sämtlich staatliche Beihilfen dar. |
8.1.2. RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFEN
|
(445) |
Da diese Maßnahmen durchgeführt wurden, ohne von der Kommission genehmigt worden zu sein, handelt es sich um rechtswidrige Beihilfen. |
8.1.3. VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT
|
(446) |
Die in Rede stehenden Beihilfen sind Betriebsbeihilfen. Derartige Beihilfen dürfen nun aber nur in begründeten Ausnahmefällen für vereinbar erklärt werden. |
|
(447) |
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (89) geht zudem hervor, dass Frankreich verpflichtet war anzugeben, auf welcher Rechtsgrundlage die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden konnten, und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit erfüllt waren. Die Kommission forderte Frankreich daher im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens und in einem Auskunftsersuchen auf, die möglichen Rechtsgrundlagen für die Vereinbarkeit anzugeben und nachzuweisen, ob die geltenden Vereinbarkeitsvoraussetzungen erfüllt waren, und dies insbesondere für den Fall, dass die in Rede stehenden Beihilfen als Anlaufbeihilfen für die Einrichtung neuer Strecken betrachtet werden mussten. Frankreich hat jedoch nie behauptet, dass die geprüften Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbare Anlaufbeihilfen waren, und nie andere Rechtsgrundlagen für die Vereinbarkeit genannt oder eine Argumentation vorgebracht, die es ermöglicht hätte, diese Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Zudem hat kein Beteiligter versucht, die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt nachzuweisen. |
|
(448) |
Die Kommission hält es dennoch für zweckmäßig zu prüfen, inwieweit diese Beihilfen als möglicher Beitrag zur Einrichtung neuer Strecken oder Frequenzen für vereinbar erklärt werden könnten. Zu betonen ist allerdings, dass es sich dabei um eine zusätzliche Prüfung handelt, denn da weder der Mitgliedstaat noch die Beteiligten Nachweise für die Vereinbarkeit der Beihilfen beigebracht haben, müssten diese für unvereinbar erklärt werden. |
|
(449) |
In den neuen Leitlinien heißt es zu diesen Beihilfen: „Was Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften angeht, wendet die Kommission die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze ab dem 4. April 2014 auf alle angemeldeten Anlaufbeihilfemaßnahmen an, über die sie zu beschließen hat, selbst wenn die Maßnahmen vor diesem Datum angemeldet wurden. Rechtwidrige Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften werden nach der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften geprüft. Entsprechend wendet die Kommission auf vor dem 4. April 2014 gewährte rechtswidrige Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze nicht an (90).“ |
|
(450) |
In den Leitlinien von 2005 hieß es dagegen: „Beihilfen zur Finanzierung von Flughafeninfrastruktur oder Überwindung von Anlaufschwierigkeiten, die ohne Genehmigung gewährt wurden und damit gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen, werden von der Kommission auf der Grundlage dieser Leitlinien geprüft, wenn die Gewährung nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgt. Andernfalls erfolgt die Prüfung nach den Regeln, die zum Zeitpunkt der Gewährung galten (91).“ |
|
(451) |
Die Kommission erinnert daran, dass die in Rede stehenden Beihilfen als Anreiz für die Einrichtung neuer Flugverbindungen oder zur Erhöhung der Frequenz auf bestehenden Strecken oder aber zur Aufrechterhaltung von Strecken, die andernfalls hätten eingestellt werden können, gewährt wurden. Es handelt sich somit um Betriebsbeihilfen zur Förderung des Flugverkehrs von einem Regionalflughafen aus. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Betriebsbeihilfen nach der Entscheidungspraxis der Kommission selten für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, da sie üblicherweise die Wettbewerbsbedingungen in den Wirtschaftszweigen, in denen sie gewährt werden, verfälschen. |
8.1.3.1. Maßnahmen vor Inkrafttreten der Leitlinien von 2005
|
(452) |
Der Vertrag von 2003 und die Verträge von 2005 wurden vor der Veröffentlichung der Leitlinien von 2005 am 9. Dezember 2005 (92) geschlossen. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der vor diesem Zeitpunkt gewährten Beihilfen wird sowohl unter Randnummer 85 der Leitlinien von 2005 als auch unter Randnummer 174 der neuen Leitlinien auf die Regeln verwiesen, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten. |
|
(453) |
Vor der Annahme der Leitlinien von 2005 galten die Leitlinien von 1994 (93). Diese Leitlinien befassten sich allerdings nicht speziell mit der Problematik der Betriebsbeihilfen zur Förderung des Flugverkehrs von Regionalflughäfen aus. Diese Problematik kam in der Tat erst mit der zunehmenden Überlastung einiger großer europäischer Flughäfen und der Ausweitung der Tätigkeit der Billigfluggesellschaften auf, die 1994 noch gar nicht existent waren. Die Leitlinien von 1994 sind daher nach Auffassung der Kommission auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Kommission muss die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen somit direkt auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beurteilen. |
|
(454) |
Hierzu ist anzumerken, dass die Würdigung der Kommission bei staatlichen Beihilfen dieser Art im Laufe der Zeit verfeinert wurde, bestimmte Punkte jedoch unverändert beibehalten wurden. Sie ergeben sich aus den Grundsätzen für die Vereinbarkeit gemäß der genannten Bestimmung des Vertrags. |
|
(455) |
So vertrat die Kommission im Beschluss über den Flughafen von Manchester von Juni 1999 (94) die Auffassung, dass nicht diskriminierend und zeitlich befristet gewährte Ermäßigungen von Flughafenentgelten zur Förderung neuer Routen mit den beihilferechtlichen Vorschriften vereinbar waren. |
|
(456) |
Im Beschluss von Februar 2004 über den Flughafen Charleroi (95) erläuterte die Kommission später: „Betriebsbeihilfen für die Aufnahme neuer Flugverbindungen oder die Erhöhung bestimmter Frequenzen können ein notwendiges Instrument zur Förderung der Entwicklung kleiner Regionalflughäfen sein. Diese Beihilfen können interessierte Unternehmen überzeugen, das Risiko einer Investition in neue Strecken einzugehen. Um jedoch derartige Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären zu können, muss bestimmt werden, ob diese Beihilfen in Bezug auf das angestrebte Ziel notwendig und verhältnismäßig sind und ob sie den Handel nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen.“ Damals ermittelte die Kommission bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um diese Betriebsbeihilfen für vereinbar erklären zu können. Dazu gehören insbesondere Folgende:
|
|
(457) |
In den Leitlinien von 2005 und in den neuen Leitlinien werden diese Vereinbarkeitsvoraussetzungen präzise gefasst; dennoch können Betriebsbeihilfen für Fluggesellschaften von der Kommission für vereinbar erklärt werden, wenn sie durch einen deutlichen Anstieg des Fluggastaufkommens auf neuen Flugverbindungen zur Entwicklung von relativ kleinen Flughäfen beitragen, wenn sie in dem Sinne notwendig sind, dass sie nicht eine von derselben oder einer anderen Fluggesellschaft bereits beflogene Strecke oder eine ähnliche Strecke betreffen (100), wenn sie befristet sind und die Verbindung, für welche die Beihilfe gewährt wird, rentabel werden kann (101), wenn die Höhe an die Nettoentwicklung des Fluggastaufkommens geknüpft ist und wenn die Beihilfe transparent und diskriminierungsfrei gewährt und nicht mit anderen Beihilfearten kumuliert wird (102). |
|
(458) |
Im Hinblick hierauf teilte die Kommission unter Randnummer 140 des Beschlusses über die Ausweitung des Verfahrens mit, dass sie die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen vor dem Hintergrund der fünf genannten kumulativen Voraussetzungen prüfen wird. Festzustellen ist, dass weder Frankreich noch ein Beteiligter die Anwendung dieser Voraussetzungen angefochten haben. |
|
(459) |
Abschließend stellt die Kommission fest, dass im vorliegenden Fall die Vereinbarkeit des Vertrags von 2003 und der Verträge von 2005 angesichts der genannten allgemeinen Grundsätze geprüft werden muss. |
Beitrag zur Entwicklung kleinerer Flughäfen durch eine deutliche Steigerung des Fluggastaufkommens auf neuen Strecken
|
(460) |
Das jährliche Fluggastaufkommen des Flughafens Pau lag im Zeitraum 2003-2005 bei etwa 7 00 000 Passagieren. Die Kommission stellt fest, dass der Flughafen damals relativ klein war. |
|
(461) |
Die Kommission stellt fest, dass der Vertrag von 2003, in dem es um die neue Strecke Pau-London Stansted ging, die Eröffnung einer neuen Flugverbindung betraf, die zu einer deutlichen Steigerung des Fluggastaufkommens führen sollte. Die Verträge von 2005 betrafen dagegen die Fortführung des Betriebs derselben Strecke zwei Jahre nach ihrer Eröffnung ohne Erhöhung der Frequenz. Infolgedessen betrachtet die Kommission die Voraussetzung des deutlichen Anstiegs des Fluggastaufkommens bei den Verträgen von 2005 als nicht erfüllt. |
Die Beihilfe betrifft keine Strecke, die bereits von derselben oder einer anderen Fluggesellschaft betrieben wird, oder eine ähnliche Strecke
|
(462) |
Bei der Eröffnung der Verbindung Pau-London Stansted durch Ryanair im Jahr 2003 wurde diese Verbindung von keiner Fluggesellschaft bedient. |
|
(463) |
Die Verträge von 2005 betrafen dagegen die Verbindung Pau-London Stansted. Diese Strecke wurde von Ryanair bereits seit zwei Jahren im Rahmen des Vertrags von 2003 mit der gleichen Frequenz wie im Vertrag von 2003 vorgesehen betrieben. Infolgedessen betrachtet die Kommission die genannte Voraussetzung bei den Verträgen von 2005 als nicht erfüllt. |
Die Beihilfe muss befristet sein und eine Strecke betreffen, die rentabel werden kann
|
(464) |
Die Kommission stellt fest, dass Frankreich trotz der ergangenen Aufforderung keine Wirtschaftlichkeitsstudie für die Verbindung Pau-London, die Gegenstand der Verträge von 2003 und 2005 ist, übermittelt hat, die von Ryanair zum Nachweis der begründeten Gewährung der auf den Verträgen beruhenden Beihilfen vorgelegt worden wäre. Nach Aktenlage bestand somit aus Sicht der die Beihilfen gewährenden Behörden keine eindeutige Aussicht darauf, dass die Verbindung mehr oder minder langfristig auch ohne Beihilfen wirtschaftlich werden könnte. Die Kommission betont im Hinblick hierauf, dass sich die von den französischen Behörden vorgelegten Studien zwar mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der von Ryanair bedienten Strecken auf die Entwicklung der Region befassen, aber keine Prognosen für die zukünftige Wirtschaftlichkeit dieser Strecken oder anderer, von Ryanair möglicherweise in Zukunft betriebener Strecken enthalten. Die Prüfung der einzelnen mit Ryanair geschlossenen Verträge zeigt im Gegenteil, dass die Ryanair für diese Strecken gewährten Beihilfen im Laufe der Zeit und sogar nach Kündigung der Verträge von 2003 und 2005 erhöht werden mussten, um eben zu gewährleisten, dass sie für Ryanair rentabel genug waren, um aufrechterhalten zu werden. |
|
(465) |
Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen zwar befristet waren, die in jedem der Verträge vorgesehene Dauer von fünf Jahren jedoch weder notwendig noch angesichts der Kosten für die Einrichtung einer neuen Flugverbindung verhältnismäßig war, da im Luftverkehrssektor in der Regel eine Vertragslaufzeit von weniger als drei Jahren genügt (103). |
|
(466) |
Die Kommission stellt infolgedessen fest, dass weder der Vertrag von 2003 noch die Verträge von 2005 die Voraussetzung erfüllen, dass die Maßnahmen befristet sein müssen und Strecken betreffen müssen, die rentabel werden können. |
Die Höhe muss an die Nettoentwicklung des Fluggastaufkommens geknüpft sein
|
(467) |
Der Vertrag von 2003 war an die Einrichtung einer neuen täglichen Flugverbindung zwischen Pau und London geknüpft, für welche die Kommission eine jährliche Gesamtfluggastzahl von 1 17 275 für vorstellbar hält (siehe Tabelle 7). Dieser Vertrag war somit an einen deutlichen Anstieg der Passagierzahl geknüpft, da diese Strecke vorher nicht bestand. |
|
(468) |
Die Verträge von 2005 betrafen dagegen nicht die Einrichtung einer neuen Flugverbindung, sondern die Fortführung des Betriebs der bestehenden Strecke Pau-London ohne Erhöhung der Frequenz. Die Kommission stellt daher fest, dass die auf den Verträgen von 2005 beruhenden Beihilfebeträge nicht an die Nettoentwicklung des Fluggastaufkommens geknüpft waren. |
Die Beihilfe muss transparent und diskriminierungsfrei gewährt worden sein und darf nicht mit anderen Beihilfearten kumuliert worden sein
|
(469) |
Als Frankreich zur Beachtung der Voraussetzung der transparenten und diskriminierungsfreien Gewährung befragt wurde, legte es lediglich Publikationen der CCIPB aus den Jahren 2007 und 2009, nach den Verträgen von 2003 und 2005 vor, die infolgedessen für diese Würdigung nicht relevant sind. Aus den Akten geht hervor, dass die Verträge von 2003 und 2005 bilateral, ohne Transparenz und ohne ein Verfahren wie eine öffentliche Ausschreibung, das Diskriminierungsfreiheit garantiert, ausgehandelt wurden. Die in Rede stehenden Beihilfen erfüllen demzufolge die Voraussetzung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit nicht. |
Schlussfolgerung
|
(470) |
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass der Vertrag von 2003 und die Verträge von 2005 rechtswidrige Beihilfen darstellen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. |
8.1.3.2. Maßnahmen nach Inkrafttreten der Leitlinien von 2005
|
(471) |
Auf die Verträge, die nach deren Inkrafttreten geschlossen wurden, wendet die Kommission die Leitlinien von 2005 an. |
|
(472) |
Nach Randnummer 27 der Leitlinien von 2005 können Betriebsbeihilfen für Luftfahrtunternehmen (ebenso wie Anlaufbeihilfen für neue Verbindungen) nur in Ausnahmefällen und unter strengen Auflagen in den am stärksten benachteiligten Regionen Europas für vereinbar angesehen werden, nämlich in den unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV fallenden Regionen sowie in Regionen in äußerster Randlage oder mit geringer Bevölkerungsdichte. |
|
(473) |
Der Flughafen Pau liegt in keiner solchen Region, sodass diese Ausnahmeregelung auf ihn nicht zutrifft. |
|
(474) |
Wie bei den vor Inkrafttreten der Leitlinien von 2005 gewährten Maßnahmen stellt die Kommission fest, dass weder Frankreich noch einer der Beteiligten die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt nachgewiesen haben, und zwar weder auf der Grundlage der Leitlinien von 2005 noch auf einer anderen Grundlage. |
|
(475) |
Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß Randnummer 79 Buchstaben a bis l der Leitlinien von 2005 stellt die Kommission in den Erwägungsgründen 476 bis 480 Folgendes fest: |
|
(476) |
Einige Voraussetzungen wie die unter den Buchstaben a und b von Randnummer 79 der Leitlinien von 2005, die den Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung und Flughafenkategorie betreffen, sind erfüllt. |
|
(477) |
Die Voraussetzung in Randnummer 79 Buchstabe h (diskriminierungsfreie Gewährung) der Leitlinien ist wie folgt gefasst: „Öffentliche Stellen, die beabsichtigen, einem Unternehmen, sei es über einen Flughafen oder anderweitig, eine Startbeihilfe für die Eröffnung einer neuen Flugverbindung zu gewähren, müssen dies rechtzeitig und hinreichend bekannt geben, damit alle interessierten Luftfahrtunternehmen ihre Dienste anbieten können.“ Die Kommission stellt fest, dass die Verträge im vorliegenden Fall ohne Bekanntmachung direkt mit den betroffenen Fluggesellschaften ausgehandelt wurden. Es handelt sich somit um eine Gewährung ohne Ausschreibung, obwohl sich andere potenziell interessierte Fluggesellschaften um den Betrieb der betroffenen Flugverbindungen zu den gleichen Konditionen hätten bewerben können, um die Anlaufbeihilfe zu erhalten. |
|
(478) |
Die Kommission stellt allerdings fest, dass die CCIPB in den Jahren 2007 und 2009 Bekanntmachungen in der Zeitung Air & Cosmos (104) veröffentlicht hat, um Fluggesellschaften, die an der Entwicklung neuer Dienste gegen Gewährung einer Anlaufbeihilfe interessiert waren, zur Einreichung von Vorschlägen aufzufordern. Nach Angaben Frankreichs sind diese Verfahren jedoch ergebnislos geblieben, was die CCIPB veranlasst habe, „mit einigen Fluggesellschaften direkt zu verhandeln“. Die hier geprüften rechtswidrigen Beihilfen beruhen demzufolge nicht auf der Veröffentlichung der Bekanntmachungen, sondern auf bilateralen Verhandlungen. Die unter Buchstabe h genannte Voraussetzung ist demnach nicht erfüllt. |
|
(479) |
Was die unter Buchstabe i (Geschäftsplan zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Auswirkungen der neuen Flugverbindung auf konkurrierende Strecken) von Randnummer 79 der Leitlinien von 2005 anbelangt, forderte die Kommission Frankreich auf anzugeben, ob derartige Geschäftspläne erstellt wurden, und gegebenenfalls Kopien zu übermitteln. Weder Frankreich noch einer der Beteiligten haben das Vorliegen derartiger Geschäftspläne nachgewiesen. Die unter Buchstabe i genannte Voraussetzung ist demnach nicht erfüllt. |
|
(480) |
Die unter Buchstabe j (Bekanntmachung) von Randnummer 79 der Leitlinien von 2005 aufgeführte Voraussetzung sieht vor, dass die betroffenen Behörden eine Liste der bezuschussten Flugverbindungen veröffentlichen und dabei jeweils die Finanzquelle, das begünstigte Unternehmen, die Höhe der Beihilfe und die Fluggastzahlen angeben müssen. Im vorliegenden Fall hat Frankreich bestätigt, dass die Liste der Strecken und der Empfänger, die Beihilfen oder Marketingzahlungen erhalten haben, nicht jedes Jahr veröffentlicht wurde. Die Voraussetzung unter Buchstabe j von Randnummer 79 der Leitlinien von 2005 ist demnach nicht erfüllt. |
Schlussfolgerung
|
(481) |
Die einzelnen Verträge und Zusatzvereinbarungen, die die CCIPB mit Ryanair, AMS und Transavia geschlossen hat und die Gegenstand dieses förmlichen Prüfverfahrens sind, stellen sämtlich staatliche Beihilfen dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. |
8.2. MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DES FLUGHAFENBETREIBERS
|
(482) |
Zwischen 2000 und 2010 hat die CCIPB von verschiedenen Behörden Ausrüstungszuschüsse in Höhe von insgesamt ca. 17,8 Mio. EUR erhalten. Zudem hat sie einen Zuschuss von 3,521 Mio. EUR erhalten, der den französischen Behörden zufolge zur Deckung der Kosten hoheitlicher, vom Flughafen erfüllter Aufgaben gedient habe (im Folgenden „Zuschüsse für hoheitliche Aufgaben“) (105). |
8.2.1. VORLIEGEN EINER BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 107 ABSATZ 1 AEUV
|
(483) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
|
(484) |
Eine Maßnahme ist als staatliche Beihilfe anzusehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die betreffende Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln gewährt und ist dem Staat zuzurechnen, 2) dem Empfänger wird ein selektiver Vorteil verschafft, 3) dieser Vorteil ist selektiv, 4) die betreffende Maßnahme könnte den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und 5) der Begünstigte ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, was voraussetzt, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. |
|
(485) |
Um zu bestimmen, ob es sich bei den in den Erwägungsgründen 88 bis 108 genannten Zuschüssen um staatliche Beihilfen handelt, muss vor allem überprüft werden, ob der Begünstigte, d. h. der Betreiber des Flughafens Pau, zum Zeitpunkt der Gewährung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat. Die Kommission wird zunächst diesen Punkt prüfen, bevor sie sich mit den einzelnen Zuschüssen für hoheitliche Aufgaben und mit den Ausrüstungszuschüssen befassen wird, um festzustellen, ob es sich dabei um staatliche Beihilfen handelt. |
8.2.1.1. Begriff des Unternehmens und der wirtschaftlichen Tätigkeit
|
(486) |
Wie die Kommission in den neuen Leitlinien (106) erläutert hat, müssen Betrieb und Bau von Flughafeninfrastruktur seit dem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris (12. Dezember 2000) als der Beihilfenkontrolle unterliegend betrachtet werden. Aufgrund der vor dem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris bestehenden Unsicherheit konnte der Staat hingegen zu Recht davon ausgehen, dass die Finanzierung von Flughafeninfrastruktur keine staatliche Beihilfe darstellte, sodass derartige Maßnahmen nicht bei der Kommission angemeldet werden mussten. Daraus folgt, dass die Kommission die vor dem 12. Dezember 2000 gewährten Finanzierungsmaßnahmen nicht mehr auf der Grundlage der Beihilfevorschriften infrage stellen kann. |
|
(487) |
Im Übrigen sind, wie ebenfalls in den neuen Leitlinien angegeben wird (107), nicht alle Tätigkeiten eines Flughafens notwendigerweise wirtschaftlicher Art. Tätigkeiten, für die normalerweise der Staat aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse zuständig ist, gehören nicht zu den Tätigkeiten wirtschaftlicher Art und unterliegen im Allgemeinen nicht den Vorschriften über staatliche Beihilfen. |
|
(488) |
Gemäß Tabelle 4 dienten die in den Jahren 2004 und 2009 gewährten Ausrüstungszuschüsse der Finanzierung von Investitionen in die Rollbahn, die Start- und Landebahn, die Befeuerung und die Parkplätze. Diese Infrastrukturen und Ausrüstungen werden von der CCIPB als Betreiber des Flughafens gewerblich betrieben und den Nutzern berechnet. Diese Investitionen stehen daher in Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Flughafenbetreibers. Die in den Jahren 2004 und 2009 gewährten Ausrüstungszuschüsse sind demzufolge wirtschaftlichen Tätigkeiten zugutegekommen. Im Übrigen wurden sie nach dem 12. Dezember 2000 gewährt. Angesichts der Begriffe des Unternehmens und der wirtschaftlichen Tätigkeit können sie daher in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen fallen. |
|
(489) |
Die 1999 und 2000 gewährten und in Tabelle 4 aufgeführten Ausrüstungszuschüsse, die der Finanzierung von Investitionen in Fracht- und Passagierabfertigungsgebäude, Material für die Start- und Landebahn und die Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung dienten, wurden dagegen vor dem 12. Dezember 2000 gewährt. Infolgedessen muss die Kommission diese Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses nicht prüfen. |
|
(490) |
Was die vom Conseil général des Pyrénées Atlantiques von 2000 bis 2005 gezahlten Zuschüsse zur Rückzahlung des Kapitals eines von der CCIPB aufgenommenen Darlehens in Höhe von 7 79 000 EUR (108) anbelangt, so fallen diese unter ein am 5. November 1990 geschlossenes Protokoll über den Finanzierungsplan für den Flughafen Pau. Dieses Protokoll enthielt eine unwiderrufliche Verpflichtungserklärung der Behörden zur Rückzahlung dieser Verbindlichkeit. Da das Protokoll vor dem Urteil Aéroports de Paris geschlossen wurde, muss die Kommission die in Anwendung dieses Protokolls geleisteten Zahlungen nicht beihilferechtlich prüfen. |
|
(491) |
In Kapitel 8.2.1.2 untersucht die Kommission, inwieweit die Zuschüsse für hoheitliche Aufgaben tatsächlich der Finanzierung von Tätigkeiten dienten, für die normalerweise aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse der Staat zuständig ist. |
8.2.1.2. Zuschüsse für hoheitliche Aufgaben
|
(492) |
Wie in Tabelle 3 angegeben, beinhaltet der Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens Zuschüsse aus dem FIATA sowie Zuschüsse, die zur Finanzierung verschiedener Investitionen verwendet wurden, d. h. für Räume und Fahrzeuge der Flughafenfeuerwehr (SSLIA) sowie für Tomografen (109). Diese Zuschüsse wurden in Anwendung des in Kapitel 4.3.2 beschriebenen allgemeinen Systems zur Finanzierung hoheitlicher Aufgaben auf französischen Flughäfen gewährt. |
|
(493) |
Wie oben angegeben, gehören nach den neuen Leitlinien und der Rechtsprechung Tätigkeiten, für die normalerweise aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse der Staat zuständig ist, nicht zu den Tätigkeiten wirtschaftlicher Art und unterliegen im Allgemeinen nicht den Vorschriften über staatliche Beihilfen. Nach den neuen Leitlinien werden z. B. Tätigkeiten in den Bereichen Flugsicherung, Polizei, Zoll und Brandbekämpfung, die zum Schutz der zivilen Luftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen erforderlichen Tätigkeiten sowie Investitionen in die zur Durchführung dieser Tätigkeiten erforderliche Infrastruktur und Ausrüstung im Allgemeinen als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten eingestuft (110). |
|
(494) |
Im Übrigen wird in den neuen Leitlinien darauf hingewiesen, dass öffentliche Fördermittel für derartige nichtwirtschaftliche Tätigkeiten, damit sie keine staatlichen Beihilfen darstellen, auf den Ausgleich der durch sie entstehenden Kosten begrenzt sein müssen und nicht zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Flughäfen führen dürfen. Zu dieser zweiten Voraussetzung wird in den Leitlinien ausgeführt, dass, wenn in einer bestimmten Rechtsordnung Verkehrsflughäfen bestimmte mit dem Betrieb eines Flughafens verbundene Kosten tragen müssen, während dies bei anderen Verkehrsflughäfen nicht der Fall ist, Letzteren unabhängig von der Frage, ob diese Kosten sich auf eine Tätigkeit beziehen, die im Allgemeinen als Tätigkeit nichtwirtschaftlicher Art eingestuft wird, ein Vorteil gewährt werden könnte (111). |
|
(495) |
Die nach dem in Kapitel 4.3.2 beschriebenen allgemeinen System zur Finanzierung hoheitlicher Aufgaben auf französischen Flughäfen finanzierten Tätigkeiten fallen unter den Schutz der zivilen Luftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen (112), polizeiliche Aufgaben (113), die Rettung und Brandbekämpfung (114), die Sicherheit des Flugverkehrs (115) und den Umwelt- und Naturschutz (116). Diese Tätigkeiten können zu Recht als in den Verantwortungsbereich des Staates in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse fallend betrachtet werden. Frankreich kann diese Aufgaben im Hinblick auf das Beihilferecht daher zu Recht als „hoheitliche“ und somit nichtwirtschaftliche Aufgaben ansehen. Frankreich kann demnach auch eine staatliche Finanzierung zum Ausgleich der Kosten vorsehen, die den Flughafenbetreibern bei der Erfüllung dieser Aufgaben entstehen, sofern ihnen diese Aufgaben nach französischem Recht obliegen und sofern diese Finanzierung weder zu einer Überkompensation noch zu einer Diskriminierung zwischen Flughäfen führt. |
|
(496) |
Nun geht aber aus der Beschreibung in Kapitel 4.3.2 hervor, dass das in den französischen Rechtsvorschriften vorgesehene System auf konsequenten Mechanismen zur Kostenkontrolle im Vorhinein und im Nachhinein beruht, mit denen sichergestellt wird, dass die Flughafenbetreiber im Wege der Flughafensteuer und der Ergänzungsmaßnahme nur die zur Deckung der Kosten unbedingt erforderlichen Beträge erhalten. |
|
(497) |
Darüber hinaus gilt dieses System sowohl im Hinblick auf den Aufgabenbereich, der zu einem Ausgleich führen kann, als auch hinsichtlich der Finanzierungsmaßnahmen für alle französischen Verkehrsflughäfen. Die Voraussetzung der Diskriminierungsfreiheit ist damit erfüllt. Nach französischem Recht werden zwar die hoheitlichen Aufgaben auf die Flughäfen übertragen, nicht jedoch deren Finanzierung, die weiterhin vom Staat übernommen wird. Durch den Ausgleich der mit diesen Aufgaben verbundenen Kosten aus staatlichen Mitteln werden die Flughafenbetreiber somit nicht von Kosten entlastet, die sie normalerweise bestreiten müssten. |
|
(498) |
Die Finanzierungen, die die französischen Flughafenbetreiber in Anwendung dieses Systems erhalten haben, stellen somit keine staatlichen Beihilfen dar. |
|
(499) |
Die in der zweiten und dritten Zeile von Tabelle 3 genannten Zuschüsse für hoheitliche Aufgaben, die der Finanzierung von Investitionen zum Schutz der zivilen Luftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen und zur Rettung und Brandbekämpfung dienten, stellen keine staatlichen Beihilfen dar. |
8.2.1.3. In den Jahren 2004 und 2009 gewährte Ausrüstungszuschüsse
|
(500) |
Bleibt noch zu prüfen, ob die in den Jahren 2004 und 2009 gewährten Ausrüstungszuschüsse staatliche Beihilfen sind. Diese Zuschüsse sind in Tabelle 13 aufgeführt. Tabelle 13 Investitionen und Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009
|
|||||||||||||||||||||||||
Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat
|
(501) |
Der Conseil général des Pyrénées-Atlantiques hat der CCIPB Zuschüsse gewährt, die aus Mitteln des Departements Pyrénées-Atlantiques, einer dezentralen Gebietskörperschaft, finanziert wurden. Bei diesen Mitteln handelt es sich, wie bereits erwähnt, um staatliche Mittel, denn Mittel der Gebietskörperschaften werden im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 107 AEUV als staatliche Mittel betrachtet (117). Im Übrigen sind die von solchen Gebietskörperschaften gefassten Beschlüsse ebenso wie Maßnahmen des Zentralstaates dem Staat zurechenbar (118). |
|
(502) |
Gleiches gilt für die vom Conseil régional d’Aquitaine und vom Syndicat mixte erhaltenen Zuschüsse, da Letzterer ein Verband von Gebietskörperschaften ist, der von diesen vollständig kontrolliert wird. |
|
(503) |
Im Übrigen wurden die Arbeiten an der Rollbahn teilweise aus dem EFRE finanziert. Eine Finanzierung aus dem EFRE wird nun aber als staatliche Mittel darstellend und dem Staat zurechenbar betrachtet, da sie unter der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats gewährt wird (119). |
|
(504) |
Die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 wurden demzufolge im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in vollem Umfang aus staatlichen Mitteln finanziert und sind dem Staat zurechenbar. |
Selektiver Vorteil für den Flughafenbetreiber
|
(505) |
Bei der Würdigung, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe für ein Unternehmen darstellt, muss festgestellt werden, ob dem betreffenden Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde, der es von Kosten entlastet hat, die es normalerweise aus Eigenmitteln hätte bestreiten müssen, oder ob ihm ein Vorteil verschafft wurde, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (120), oder aber ob die fragliche Maßnahme als Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betrachtet werden kann, der die Voraussetzungen des Urteils Altmark (121) erfüllt. |
|
(506) |
Zum letzten Punkt ist zunächst festzustellen, dass Frankreich nicht eindeutig angegeben hat, dass der Betreiber des Flughafens Pau seiner Auffassung nach mit der Erbringung einer echten Dienstleistung von allgemeinem Interesse beauftragt ist. In seinen Stellungnahmen zum Beschluss über die Ausweitung des Verfahren teilte Frankreich hierzu lediglich Folgendes mit: „Da es seinerzeit [vor der Veröffentlichung der Leitlinien von 2005] keine eindeutig geltende Rechtsgrundlage gab, konnten die französischen Behörden zu Recht davon ausgehen, dass die damals beschlossenen Finanzierungen von Flughafeninfrastrukturen eine raumordnungspolitische Maßnahme darstellten, dass der Flughafen insgesamt eine Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erfüllte und dass diese Aufgabe nicht in den Bereich der staatlichen Beihilfen fiel (122).“ |
|
(507) |
Frankreich fügte hinzu: „Nach Auffassung der französischen Behörden müssen Flughäfen mit weniger als 1 Mio. Passagieren jährlich aufgrund ihrer wichtigen Rolle für die Raumordnung und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung ihrer Region und der Verflechtung ihrer Tätigkeiten in Gänze als DAWI angesehen werden. Zudem haben diese Flughäfen ihrer Ansicht nach nur begrenzte Auswirkungen auf den gemeinsamen Markt. Sie vertreten daher die Auffassung, dass die diesen Flughäfen gewährten Finanzierungen gemäß den Bestimmungen der Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, die bis zum 20. Dezember 2011 gegolten hat, nicht als staatliche Beihilfen betrachtet werden dürften bzw. für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar und nicht anmeldepflichtig erklärt werden müssten (123).“ |
|
(508) |
Nach Auffassung der Kommission reichen diese Begründungen nicht aus, um darauf schließen zu können, dass der Betreiber des Flughafens Pau mit der Erbringung einer echten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragt ist. Wie in den neuen Leitlinien angegeben, kann nach Auffassung der Kommission in wohlbegründeten Fällen der Betrieb eines Flughafens insgesamt als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrachtet werden (124). Dies ist der Kommission zufolge jedoch nur möglich, wenn mindestens ein Teil des von dem Flughafen potenziell bedienten Gebiets ohne den Flughafen in einem Maß von der übrigen Union abgeschnitten wäre, das seine soziale und wirtschaftliche Entwicklung beeinträchtigen würde. |
|
(509) |
Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betrieb jedes französischen Flughafens mit weniger als einer Million Fluggästen jährlich eine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist. Es obliegt Frankreich, die spezielle Situation jedes in diese Kategorie fallenden Flughafens zu bewerten und der Kommission diese Analyse vorzulegen, wenn es die Auffassung vertreten möchte, dass der Betrieb dieses Flughafens eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist. Nur unter diesen Umständen könnte die Kommission im Einzelfall nachprüfen, dass Frankreich bei der Einstufung des Flughafenbetriebs als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse keinen offenkundigen Ermessensfehler begangen hat. |
|
(510) |
Eine solche spezielle Analyse wurde im vorliegenden Fall für den Flughafen Pau nicht vorgelegt. Angesichts der Nähe des Flughafens Tarbes, der weniger als 50 km und weniger als 40 Minuten Fahrzeit entfernt liegt, kann zudem nicht behauptet werden, dass ohne den Flughafen Pau ein Teil des von diesem Flughafen potenziell bedienten Gebiets in einem Maß von der übrigen Union abgeschnitten wäre, das seine soziale und wirtschaftliche Entwicklung beeinträchtigen würde. Ein solches Vorbringen würde auf einen offenkundigen Ermessensfehler bei der Einstufung hindeuten. |
|
(511) |
Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (125) muss, damit die erste Voraussetzung des Urteils Altmark erfüllt ist, der öffentliche Dienstleistungsauftrag im Wege eines Betrauungsakts vergeben werden, der abhängig von der Gesetzgebung des Mitgliedstaats die Form eines legislativen oder regulatorischen Instruments oder eines Vertrags haben kann. Darüber hinaus müssen in dem Akt bzw. den Akten zumindest der Gegenstand und die Dauer der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen, das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet, die Art etwaiger dem Unternehmen durch die betreffende Behörde gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte, die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen und die Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation angegeben werden. Die einzigen von Frankreich vorgelegten Akte, die diese Funktion möglicherweise erfüllen, sind der Erlass von 1965 (126) und die einzelnen Nachträge dazu, da mit diesen der CCIPB verschiedene Verpflichtungen im Bereich des Betriebs (auch zu Aspekten wie Öffnungszeiten oder Gleichbehandlung der Nutzer), des Unterhalts, der Instandhaltung und der Einrichtung für eine präzise Zeitdauer auferlegt werden. In keinem dieser Akte werden jedoch die Parameter für die Berechnung und die Änderung eines finanziellen Ausgleichs festgelegt. |
|
(512) |
Die Kommission stellt daher anhand der Aktenlage fest, dass der Betrieb des Flughafens Pau nicht als echte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrachtet werden kann. |
|
(513) |
Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würden die hier geprüften Ausrüstungszuschüsse die kumulativen Voraussetzungen des Urteils Altmark nicht erfüllen. Denn es handelt sich um mehrere punktuelle Zuschüsse, die zu verschiedenen Zeiten gezahlt wurden, um die Kosten von Investitionen zu decken, die zu diesen Zeiten erforderlich waren. Diese Zuschüsse beruhen demnach nicht auf einem Ausgleichsmechanismus, der objektiv und transparent ex ante aufgestellt wurde, d. h., als die Behörden die CCIPB mit dem Betrieb des Flughafens betrauten oder anlässlich von Akten zur Verlängerung oder Präzisierung der Modalitäten dieses Betriebs. Diese Zuschüsse erfüllen demnach die zweite Voraussetzung des Urteils Altmark nicht, die lautet: „Die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, [sind] zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt (127).“ |
|
(514) |
Da die in Rede stehenden Ausrüstungszuschüsse die Voraussetzungen des Urteils Altmark nicht erfüllen, bleibt noch zu prüfen, ob sie zu marktüblichen Bedingungen gewährt wurden. |
|
(515) |
Im Hinblick hierauf ist daran zu erinnern, dass „Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind“ (128). |
|
(516) |
Um zu bestimmen, ob die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 zu marktüblichen Bedingungen gewährt wurden, muss auf sie der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten angewandt werden. Bewertet werden muss dabei, ob die Gebietskörperschaften bei der Gewährung mit einer finanziellen Rendite rechnen konnten, wobei die erwarteten Vorteile im Bereich der lokalen Wirtschaftsentwicklung unberücksichtigt bleiben. |
|
(517) |
Im vorliegenden Fall stellt die Kommission zunächst fest, dass der Flughafen von der CCIPB im Rahmen einer Konzession betrieben wird, die im Jahr 2015 ausläuft. Dieser Flughafen, der ursprünglich in Staatseigentum stand, wurde am 1. Januar 2007 an das Syndicat mixte übereignet. Die Grundstücke und Infrastrukturen sind daher kein Eigentum der CCIPB. |
|
(518) |
In seinen Stellungnahmen bringt die CCIPB zu den Ausrüstungszuschüssen Folgendes vor: „Diese Summen entsprechen Investitionen, die von den Eigentümern der Flughafeninfrastruktur zu deren Unterhaltung und Verbesserung getätigt wurden; sie wurden somit rein zum Nutzen ihrer Eigentümer getätigt. Der CCIPB als Flughafenbetreiber wird dagegen mit diesen Summen kein wirtschaftlicher Vorteil verschafft.“ (Fußnoten weggelassen.) Die CCIPB ergänzt: „Mit der Zahlung der Ausrüstungszuschüsse intervenieren die Konzessionsbehörde und die Gebietskörperschaften ganz natürlich in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der Flughafeninfrastrukturen im Rahmen der Konzession für den Betrieb öffentlicher Anlagen zwecks Durchführung von Arbeiten zur Ausbesserung, Instandhaltung und Verbesserung des öffentlichen Flughafendienstes und somit zur Werterhaltung ihres Vermögens. Es handelt sich somit um Investitionen, die ganz natürlich dem Eigentümer der öffentlichen Anlage und nicht deren Betreiber obliegen.“ |
|
(519) |
Aus der Akte geht jedoch hervor, dass die erforderlichen Investitionen gemäß den Konzessionsbestimmungen sehr wohl von der CCIPB und nicht vom öffentlichen Eigentümer zu finanzieren waren. So wird dem Konzessionsinhaber mit dem Erlass von 1965, mit dem die Konzession erteilt wurde, die Errichtung, der Ausbau und die Unterhaltung der baulichen Anlagen, Gebäude, technischen Anlagen und Geräte übertragen. Frankreich hat dies mit den folgenden Worten bestätigt: „Die erforderlichen Investitionen zur Anpassung an die Normen, zur Verbesserung, zur Unterhaltung, zur Erweiterung oder zur Modernisierung des Flughafens obliegen somit dem Konzessionsinhaber.“ |
|
(520) |
Frankreich teilte hierzu mit, dass die Konzessionsbestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Übernahme der Investitionen zur Unterhaltung und Verbesserung des Flughafens, durch den Nachtrag vom 8. November 2001 („dritter Nachtrag“) zum Erlass von 1965 nicht infrage gestellt wurden. Zudem teilte Frankreich mit, dass die Konzessionsbestimmungen auch durch den Nachtrag vom 3. März 2010 („vierter Nachtrag“), der nach der Eigentumsübertragung im Jahr 2007 zwischen dem Syndicat mixte und der CCIPB geschlossen wurde, nicht infrage gestellt wurde und die für die Tätigkeit erforderlichen Investitionen zulasten des Konzessionsinhabers gingen (129). |
|
(521) |
Wie die Prüfung des Erlasses von 1965 und seiner Nachträge zeigt, was von Frankreich bestätigt wird, obliegt entgegen den Behauptungen der CCIPB die Finanzierung von Investitionen wie denen, die Gegenstand der fraglichen Ausrüstungszuschüsse waren, sehr wohl der CCIPB. |
|
(522) |
Darüber hinaus ist offensichtlich, dass die einzelnen betroffenen Gebietskörperschaften bei der Gewährung der Ausrüstungszuschüsse in den Jahren 2004 und 2009 nicht mit einer Kapitalrendite rechnen konnten, die einen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten an ihrer Stelle zufriedengestellt hätte. Die Grundstücke und Infrastrukturen gehörten im Jahr 2004 dem Staat und im Jahr 2009 dem Syndicat mixte. Die einzige Einnahme aus dem Flughafen Pau war für diese beiden öffentlichen Eigentümer nun aber bis 2010 eine minimale Nutzungsabgabe („redevance domaniale“) in Höhe von 100 FRF pro Jahr, die 2010 auf 100 EUR angehoben wurde. Die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 haben zu keiner Erhöhung dieser Nutzungsabgabe geführt, deren Höhe im Erlass von 1965 festgelegt und in einigen Nachträgen überprüft wurde. Weder der Staat noch das Syndicat mixte konnten demzufolge als Eigentümer damit rechnen, dass die 2004 und 2009 gewährten Ausrüstungszuschüsse zu einem konkreten Kapitalertrag führen können, zumindest nicht bis zu dem für 2015 geplanten Ablauf der Konzession. Im Übrigen lässt keine Angabe der Akte darauf schließen, dass der Staat oder das Syndicat mixte in den Jahren 2004 bis 2009 damit hätten rechnen können, dass diese Ausrüstungszuschüsse zu einer Wertsteigerung der Vermögensgegenstände führen könnten, die sich für diese beiden Einrichtungen im Rahmen der neuen Konzession, d. h. ab 2016, in einer Kapitalrendite niederschlagen könnten. Frankreich hat keine Angaben dazu gemacht, was der Staat oder das Syndicat mixte im Hinblick auf die Bestimmungen der neuen Konzession oder die Entgelte, mit denen der Eigentümer des Flughafens rechnen könnte, planten. |
|
(523) |
Was die Gebietskörperschaften anbelangt, die sich an der Finanzierung der fraglichen Zuschüsse beteiligten, ohne zum Zeitpunkt ihrer Gewährung Eigentümer der Grundstücke und Infrastrukturen zu sein, ob direkt oder indirekt über das Syndicat mixte, so konnten sie erst recht nicht mit einer Kapitalrendite rechnen, die die Rentabilität ihrer Investitionsausgaben hätte sicherstellen können. Diese Feststellung gilt sowohl für den Conseil général des Pyrénées Atlantiques als auch für den Conseil régional d’Aquitaine, die nicht Eigentümer des Flughafens waren, als sie 2004 beschlossen, sich an der Finanzierung der Arbeiten an der Rollbahn zu beteiligen. |
|
(524) |
Im Übrigen ist festzustellen, dass nach Angaben Frankreichs „Investitionsentscheidungen von Gebietskörperschaften nicht nur auf direkten Rentabilitätsaussichten beruhen und die CCIPB nur eine symbolische Abgabe zahlt. Die Investitionsentscheidung der Gebietskörperschaften beruht auf dem langfristig erwarteten Gewinn für die Region unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen und touristischen Entwicklung.“ Dies bestätigt, dass die Gebietskörperschaften nicht damit gerechnet haben, dass ihre Investitionen ihnen irgendeine Rendite bringen würden. Da die einzigen von den Gebietskörperschaften erwarteten Gewinne die wirtschaftliche und touristische Entwicklung betrafen, wären sie von einem marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligter anstelle dieser Gebietskörperschaften nicht in Betracht gezogen worden. Dies legt nahe, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auch bei den in Rede stehenden Ausrüstungszuschüssen nicht erfüllt ist. |
|
(525) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen erfüllen die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht, denn mit diesen Zuschüssen wurde die CCIPB von Kosten entlastet, die sie hätte tragen müssen, und dies ohne ausreichende Aussichten auf eine Kapitalrendite für die Gebietskörperschaften, die diese Zuschüsse gewährten. Da die Maßnahme oder diese Vorteile einem einzigen Unternehmen zugutekamen, sind sie darüber hinaus selektiv. |
8.2.1.4. Beeinträchtigung des Handels innerhalb der Union und Verfälschung des Wettbewerbs
|
(526) |
Als Betreiber des Flughafens Pau steht die CCIPB insbesondere im Wettbewerb mit anderen Flughäfen und insbesondere mit denen, die dasselbe Einzugsgebiet bedienen. Die Kommission stellt fest, dass der Flughafen Tarbes-Lourdes-Pyrénées 50 km vom Flughafen Pau entfernt liegt und von 2009 an ebenfalls Flüge nach London angeboten hat. Der Flughafen Biarritz-Anglet-Bayonne ist ebenfalls weniger als 100 km vom Flughafen Pau entfernt und bietet Flüge nach Charleroi, London-Stansted, Manchester und zu anderen Zielorten im Vereinigten Königreich an. Durch eine der CCIPB gewährte Beihilfe könnte somit der Wettbewerb verfälscht werden. Da der Markt für Flughafendienstleistungen und der Markt für den Luftverkehr innerhalb der Union wettbewerbsoffen sind, könnte durch die Beihilfe auch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden. |
|
(527) |
Ganz allgemein ist festzustellen, dass die Flughafenbetreiber der Union im Wettbewerb miteinander stehen, um Fluggesellschaften zu gewinnen, denn Fluggesellschaften legen die von ihnen bedienten Strecken und die jeweiligen Frequenzen anhand von verschiedenen Kriterien fest. Diese Kriterien umfassen zum einen die potenziellen Kunden, mit denen sie auf diesen Strecken rechnen können, zum anderen aber auch die Merkmale der Flughäfen an den beiden Endpunkten dieser Strecken. |
|
(528) |
Fluggesellschaften prüfen insbesondere Kriterien wie z. B. Art der erbrachten Flughafendienstleistungen, Bevölkerung bzw. wirtschaftliche Tätigkeit rund um den Flughafen, Überlastung, Anbindung im Landverkehr oder aber Höhe der Entgelte sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Inanspruchnahme von Flughafeninfrastrukturen und -dienstleistungen. Die Höhe der Entgelte ist dabei ein Schlüsselfaktor, da die einem Flughafen gewährten staatlichen Mittel dazu verwendet werden könnten, die Flughafenentgelte künstlich niedrig zu halten, um Fluggesellschaften zu gewinnen, was erhebliche Wettbewerbsverfälschungen zur Folge haben kann (130). |
|
(529) |
Bei der Zuweisung ihrer Ressourcen — insbesondere Flugzeuge und Besatzungen — zu verschiedenen Flugverbindungen berücksichtigen die Fluggesellschaften demzufolge unter anderem die von den Flughafenbetreibern angebotenen Dienstleistungen und die dafür berechneten Preise. |
|
(530) |
Daraus folgt, dass die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 dadurch, dass sie der CCIPB einen wirtschaftlichen Vorteil verschafften, ihre Stellung gegenüber den anderen europäischen Flughafenbetreibern möglicherweise gestärkt haben. Infolgedessen können diese Zuschüsse den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt haben. |
8.2.1.5. Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe
|
(531) |
Aus den in den Erwägungsgründen 483 bis 530 dargelegten Gründen stellen die der CCIPB in den Jahren 2004 und 2009 gewährten Ausrüstungszuschüsse staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. |
8.2.2. RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFEN
|
(532) |
Die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 wurden ohne vorherige Anmeldung gewährt. |
|
(533) |
Wie bereits erwähnt, hat Frankreich in seinen Stellungnahmen die Auffassung vertreten, dass Flughäfen mit weniger als einer Million Fluggästen jährlich insgesamt als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden müssten und dass daher die ihnen gewährten Finanzierungen nicht als staatliche Beihilfen betrachtet werden dürften oder aber gemäß der DAWI-Entscheidung von 2005 als mit den Binnenmarkt vereinbar und nicht anmeldepflichtig betrachtet werden müssten. |
|
(534) |
Wie bereits dargelegt wurde, vertritt die Kommission nach Aktenlage die Auffassung, dass der Betrieb des Flughafens Pau nicht als echte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrachtet werden kann. Aus diesem Grund konnten die Zuschüsse von 2004 und 2009 nicht auf der Grundlage der DAWI-Entscheidung von 2005 von der mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV aufgestellten Anmeldepflicht befreit werden. |
|
(535) |
Wie oben angegeben, beruhen diese Zuschüsse zudem nicht auf einem Ausgleichsmechanismus, der objektiv und transparent ex ante, d. h., als die Behörden die CCIPB mit dem Betrieb des Flughafens betrauten, oder anlässlich von Akten zur Verlängerung oder Präzisierung der Modalitäten dieses Betriebs aufgestellt wurde. Diese Zuschüsse erfüllen daher die Voraussetzung von Artikel 4 Buchstabe d der DAWI-Entscheidung, dem zufolge aus dem Akt oder den Akten zur Betrauung mit einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse die Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der Ausgleichszahlung hervorgehen müssen, nicht. Auch aus diesem Grund konnten die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 nicht auf der Grundlage der DAWI-Entscheidung von 2005 von der mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV aufgestellten Anmeldepflicht befreit werden. |
|
(536) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen stellen die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 rechtswidrige Beihilfen dar. |
8.2.3. VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT
|
(537) |
Wie bereits erläutert, wurde die CCIPB mit den 2004 und 2009 gewährten Ausrüstungszuschüssen von Kosten entlastet, die sie normalerweise hätte tragen müssen. Sie stellen daher Investitionsbeihilfen dar. Im Übrigen wurden sie vor dem Inkrafttreten der neuen Leitlinien am 4. April 2014 gewährt. Nach diesen Leitlinien prüft die Kommission unrechtmäßige staatliche Beihilfen anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften (131). |
|
(538) |
Für den Zuschuss von 2009 gelten die Leitlinien von 2005, die zum Zeitpunkt seiner Gewährung in Kraft waren und daher anzuwenden sind. Der Zuschuss von 2004 wurde dagegen vor Inkrafttreten der Leitlinien von 2005 gewährt und damit zu einer Zeit, als keine speziellen Vereinbarkeitsvoraussetzungen für Investitionsbeihilfen zugunsten von Flughäfen vorlagen. Die Kommission muss diesen Zuschuss daher unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Entscheidungspraxis direkt auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV würdigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungspraxis der Kommission zur Würdigung der Vereinbarkeit von Beihilfen für Flughafenbetreiber mit den Leitlinien von 2005 konsolidiert wurde. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Vereinbarkeit des Zuschusses von 2004 mit dem Binnenmarkt angesichts der in den Leitlinien von 2005 aufgestellten Voraussetzungen geprüft werden muss. |
|
(539) |
Daher hat die Kommission die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 auf der Grundlage der Leitlinien von 2005 (132) anhand der folgenden Voraussetzungen geprüft:
|
|
(540) |
Staatliche Beihilfen zugunsten von Flughäfen müssen zudem nicht nur die in Erwägungsgrund 539 genannten Voraussetzungen erfüllen, sondern darüber hinaus wie jede andere staatliche Beihilfe zum Erreichen des beabsichtigten Ziels notwendig und angemessen sein, um auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden zu können. Die Kommission wird daher zusätzlich zu den Voraussetzungen der Leitlinien von 2005 prüfen, ob die Bedingungen der Notwendigkeit und Angemessenheit erfüllt sind. |
|
(541) |
Die Kommission stellt zunächst fest, dass sich nach den Leitlinien von 2005 die für Investitionsbeihilfen zugunsten eines Flughafens infrage kommenden Kosten auf die Investitionskosten für eigentliche Flughafeninfrastrukturen (Start- und Landebahnen, Abfertigungsgebäude, Vorfeldflächen usw.) oder dazugehörige Zusatzeinrichtungen (Brandschutz- und sonstige Sicherheitseinrichtungen) beschränken müssen. Nicht beihilfefähig sind dagegen Kosten für außerhalb der Kernfunktionen angesiedelte gewerbliche Aktivitäten wie beispielsweise Bau, Finanzierung, Betrieb und Vermietung von Grundstücken und Gebäuden, wozu neben Büros und Lagerflächen auch Hotels, Gewerbebetriebe, Geschäfte, Restaurants und Parkplätze auf dem Flughafengelände gehören. |
|
(542) |
Der Zuschuss von 2004 war in voller Höhe zur Finanzierung der Arbeiten an der Rollbahn bestimmt. Die Investitionskosten für diese Arbeiten waren daher nach den Leitlinien von 2005 in voller Höhe beihilfefähig, da die Rollbahn eine Flughafeninfrastruktur ist. Der Zuschuss von 2009 wurde dagegen als Beitrag zur Finanzierung einer Reihe von Investitionen in die Start- und Landebahn und die Befeuerung sowie zu einem geringeren Anteil der Gesamtinvestitionskosten (133) für den Ausbau der Parkplätze gewährt. Start- und Landebahn und Befeuerung gehören zu den Flughafeninfrastrukturen. Die Investitionskosten dieser Infrastrukturen sind daher beihilfefähig. Die Kosten der Parkplätze dürfen hingegen bei den beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt werden, da Parkplätze nicht zu den Flughafeninfrastrukturen gehören. Der Gesamtbetrag des Zuschusses von 2009 in Höhe von 4,1 Mio. EUR übersteigt den Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten für die Start- und Landebahn und die Befeuerung von 4,7 Mio. EUR nicht. Der Zuschuss von 2009 hat daher nur zur Finanzierung der beihilfefähigen Kosten gedient (134). |
|
(543) |
Die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 (in Höhe von insgesamt 1,6 Mio. bzw. 4,1 Mio. EUR) übersteigen die so berechneten beihilfefähigen Kosten für diese beiden Zuschüsse (von 2,6 Mio. und 4,7 Mio. EUR) nicht, führen aber zu hohen Beihilfeintensitäten (62 % bzw. 88 %). |
8.2.3.1. Klar definiertes Ziel von allgemeinem Interesse
|
(544) |
Der Ausrüstungszuschuss von 2004 diente der Finanzierung von Arbeiten, mit denen die Rollbahn an die Normen angepasst werden sollte, um eine flüssigere Abwicklung des Verkehrs zu ermöglichen und damit den gewerblichen Verkehr in Spitzenzeiten zu bewältigen. |
|
(545) |
Die beihilfefähigen Investitionen, die mit dem Ausrüstungszuschuss von 2009 finanziert wurden, bestanden in Arbeiten zur Verbesserung der Start- und Landebahn und der Befeuerung, die notwendig waren, damit der Flughafen weiterhin von Mittelstreckenflugzeugen mit einer Kapazität von 200 bis 250 Plätzen angeflogen werden konnte und die Genehmigung dafür erhielt, denn die in den Jahren 1992-1993 ausgeführte Befeuerung der Kategorie III und die aus dem Jahr 1990 stammende Fahrbahndecke der Bewegungsflächen mussten zum einen aufgrund ihres Alters (die Lebensdauer beträgt in der Regel 10 bis 15 Jahre) und zum anderen zur Anpassung an die Normen verbessert werden. Diese Anpassung an die Normen war notwendig, weil die im Erlass über die Voraussetzungen für die Zulassung und den Betrieb der Flugplätze insbesondere für Präzisionsanflüge der Kategorie III vorgeschriebenen Anforderungen kurzfristig zum Entzug der Genehmigung des Flughafens hätten führen können. |
|
(546) |
Weder der Zuschuss von 2004 noch der von 2009 haben somit zu signifikanten Kapazitätssteigerungen geführt. Mit ihnen wurden im Wesentlichen Arbeiten zur Verbesserung und Anpassung an die Normen finanziert, die dazu dienten, die Infrastruktur instand zu halten, damit der Flughafen auch weiterhin die bisherigen Flugzeugmuster und Fluggastzahlen aufnehmen konnte, und die Abläufe des Flughafens zu Spitzenverkehrszeiten zu verbessern. |
|
(547) |
Mit 60 % bis 70 % vom Gesamtfluggastaufkommen ist der Anteil der Geschäftsreisenden am Flughafen Pau sehr hoch. Dies hängt mit der Vielzahl der Unternehmen in Pau und Umgebung zusammen. Frankreich teilte hierzu mit, dass der Großraum Pau mit den Gebieten Lacq und Oloron das drittgrößte Wirtschaftszentrum in Südwestfrankreich bildet. In Pau befinden sich internationale und regionale Niederlassungen verschiedener großer Unternehmen sowie Forschungs- und Produktionsstätten. Das Fehlen eines Flughafens in Pau oder eine erhebliche Verringerung seiner Aufnahmekapazität würde dieser Wirtschaftstätigkeit schaden, da Geschäftsreisende ihre Reisezeiten im Allgemeinen so kurz wie möglich halten möchten, insbesondere um an einem Tag hin- und zurückfliegen zu können. Wenn für Geschäftsreisen von und nach Pau ein Flughafen wie Tarbes genutzt werden müsste, der sich nicht in unmittelbarer Stadtnähe befindet, könnte dies von zahlreichen Unternehmen als Benachteiligung angesehen werden. |
|
(548) |
Insbesondere aufgrund der Nähe zu den Pyrenäen mit ihren Wintersportorten wird der Flughafen Pau auch von zahlreichen Urlaubsreisenden genutzt. Von der CCIPB durchgeführte Studien zeigen, dass allein die Passagiere der Fluggesellschaft Ryanair, im Wesentlichen Touristen, während ihres Aufenthalts in der Region Pau insgesamt 8 Mio. EUR im Jahr 2005 und 56 Mio. EUR im Jahr 2010 ausgegeben haben. |
|
(549) |
Aus diesen verschiedenen Gründen haben die Ausrüstungszuschüsse, die die CCIPB 2004 und 2009 erhalten hat, mit den Auswirkungen dieses Flughafens auf den Tourismus und die Wirtschaftstätigkeit ganz allgemein zur wirtschaftlichen Entwicklung von Pau und seiner Region beigetragen. |
|
(550) |
Zudem haben diese Zuschüsse einen Beitrag zur Erreichbarkeit der Region insbesondere für Touristen und Geschäftsreisende geleistet. Festzustellen ist, dass der Flughafen Pau 50 km vom Flughafen Tarbes und 100 km vom Flughafen Biarritz entfernt ist. Der Flughafen Biarritz kann daher aufgrund seiner Entfernung vom Flughafen Pau nicht als echte Alternative zu diesem betrachtet werden, insbesondere nicht für Geschäftsreisende, bei denen der Faktor Zeit eine wichtige Rolle spielt. |
|
(551) |
Im Übrigen sind die Verkehrsarten an diesen drei Flughäfen recht unterschiedlich:
|
|
(552) |
Diese Sachverhaltsmerkmale deuten darauf hin, dass diese Flughäfen relativ unterschiedliche Marktsegmente bedienen und daher nur ein unvollkommener Ersatz füreinander wären. Untermauert wird dies durch die Prüfung der Statistiken zum Fluggastaufkommen, die im Zusammenhang mit der Prüfung des Umfangs der beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen in den Erwägungsgründen 567 bis 572 näher erläutert werden. Eine Investitionsbeihilfe, die es ermöglicht, den Flughafen Pau zu halten, fördert demnach in gewissem Maße die Erreichbarkeit der Region, da es den Passagieren und Fluggesellschaften erspart bleibt, einen unvollkommenen Ersatz wählen zu müssen. |
|
(553) |
Im Übrigen gibt es keine Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke (TGV) nach Pau; die nächstgelegene Strecke verläuft über Bordeaux und ist ca. 1 h 40 min Fahrzeit entfernt. Für die meisten Ziele, die mit einem Kurzstreckenflug von Pau aus erreichbar sind, ist daher die Nutzung des TGV als alternatives Verkehrsmittel aufgrund der deutlich längeren Reisezeit ein sehr unvollkommener Ersatz. Die nächstgelegenen spanischen Flughäfen sind mindestens zwei Stunden Fahrzeit mit dem Auto entfernt und daher für die meisten Fluggäste keine echte Alternative zum Flughafen Pau. |
|
(554) |
Trotz des Bestehens von alternativen Verkehrsmitteln zum Flugverkehr ab Pau und trotz der Nähe des Flughafens Tarbes haben die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 demzufolge dazu beigetragen, die Erreichbarkeit der Region und die regionale wirtschaftliche Entwicklung zu verbessern. |
8.2.3.2. Die Infrastruktur ist für die Erreichung des beabsichtigten Ziels notwendig und angemessen
|
(555) |
Wie in Erwägungsgrund 546 angegeben, haben die mit den Ausrüstungszuschüssen von 2004 und 2009 finanzierten Arbeiten nicht zu wesentlichen Kapazitätssteigerungen geführt, sondern lediglich darauf abgezielt, die Infrastruktur instand zu halten, um den bisherigen Verkehr aufnehmen und Spitzenverkehrszeiten besser bewältigen zu können. |
|
(556) |
Diese Investitionen gingen somit nicht über das hinaus, was notwendig war, damit der Flughafen den bisher aufgenommenen Flugverkehr auch zu Spitzenverkehrszeiten weiterhin einwandfrei aufnehmen konnte. Diese Investitionen waren demnach für die Erreichung des beabsichtigten Ziels notwendig und angemessen. |
8.2.3.3. Die mittelfristigen Perspektiven für die Nutzung der Infrastruktur sind zufriedenstellend
|
(557) |
Das Fluggastaufkommen des Flughafens Pau schwankte im Zeitraum 2000-2009 zwischen ca. 5 80 000 und 8 20 000 Passagieren jährlich, wobei der Spitzenwert von 8 20 000 Passagieren im Jahr 2008 verzeichnet wurde. Zwischen 2000 und 2009 lag das Fluggastaufkommen nur im Jahr 2002 unterhalb von 6 00 000 Passagieren. Allerdings wurde es mit 5 80 000 Fluggästen auch in diesem Jahr fast erreicht. Angesichts dieses recht stark schwankenden, aber fast immer über 6 00 000 liegenden Fluggastaufkommens und der stabilen Präsenz der Fluggesellschaft Air France, auf die die meisten Fluggäste entfallen, sowie des hohen Anteils an Geschäftsreisen konnte die CCIPB somit im Jahr 2004 wie im Jahr 2009 für die Kerntätigkeiten des Flughafens mit einer weiterhin starken Nutzung durch rund 6 00 000 Passagiere jährlich rechnen. |
|
(558) |
Diese Aussichten rechtfertigten Investitionen zur Instandhaltung der Infrastruktur mit dem Ziel, das bislang aufgenommene Fluggastaufkommen weiterhin aufnehmen und Spitzenverkehrszeiten besser bewältigen zu können, ohne zu einer signifikanten Kapazitätssteigerung zu führen. Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Arbeiten an der Rollbahn, die mit dem Zuschuss von 2004 finanziert wurden, die Anpassung an die Normen und damit eine bessere Verkehrsabwicklung zu Spitzenzeiten bezweckten. Bei den 2009 durchgeführten Arbeiten zur Verbesserung der Start- und Landebahn und der Befeuerung ging es um eine reine Instandsetzung, da sie weder zu einer Erhöhung der Tragfähigkeit der Vorfeldflächen noch zu einer Verlängerung der Start- und Landebahn zur Aufnahme leistungsstärkerer Flugzeuge noch zu einer Verbesserung der Betriebsmindestbedingungen bei schlechter Sicht führten. Die Lebensdauer dieser Ausrüstungen beträgt 10 bis 15 Jahre, und die vorherigen waren zum Zeitpunkt der Arbeiten 16 bis 19 Jahre alt. Der Ausrüstungszuschuss von 2009 hat somit lediglich darin bestanden, Investitionen zu erneuern, deren wirtschaftliche Nutzungsdauer erreicht war. |
|
(559) |
Abschließend boten die so verbesserten Infrastrukturen somit bei der Gewährung der Ausrüstungszuschüsse zufriedenstellende mittelfristige Perspektiven für die Nutzung. |
8.2.3.4. Einheitlicher und diskriminierungsfreier Zugang zur Infrastruktur
|
(560) |
Der Flughafen Pau steht den einzelnen Fluggesellschaften, die ihn nutzen möchten, ohne besondere Einschränkung offen. Der Zugang zu dieser Infrastruktur ist daher im Sinne der Leitlinien von 2005 einheitlich und diskriminierungsfrei. |
8.2.3.5. Keine Veränderung der Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamem Interesse zuwiderlaufenden Weise
|
(561) |
Wie bereits angegeben, ist der Flughafen Pau 50 km von Flughafen Tarbes und 100 km vom Flughafen Biarritz entfernt. Der Flughafen Biarritz kann aufgrund seiner Entfernung vom Flughafen Pau für einen wesentlichen Anteil der Reisenden nicht als echte Alternative betrachtet werden. Er kann daher durch die Beihilfen, die dem Flughafen Pau gewährt wurden, nicht erheblich beeinflusst worden sein. |
|
(562) |
Der Flughafen Tarbes liegt dagegen ist relativ nahe zu Pau, nur 50 km und weniger als 40 Minuten Fahrzeit entfernt. Auf den ersten Blick können sich daher die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 nicht unerheblich auf seine Tätigkeit ausgewirkt haben. |
|
(563) |
Dies wird allerdings durch mehrere Umstände relativiert. Zum Ersten ist der Flughafen Pau ein alter Flughafen, der seit mehreren Jahrzehnten von Linienflügen bedient wird. Die hier geprüften Ausrüstungszuschüsse sind punktuelle, zeitlich relativ weit beabstandete Beihilfen, die im Wesentlichen der Finanzierung von notwendigen Arbeiten zur Instandhaltung der Infrastruktur für die Aufnahme des bislang aufgenommenen Verkehrs dienten. Sie dienten nicht dazu, erhebliche Kapazitätssteigerungen zu finanzieren. Die in Rede stehenden Ausrüstungszuschüsse wirkten sich auf den Flughafen Tarbes im Wesentlichen dadurch aus, dass ein relativ nahe gelegener und seit langem bestehender Flughafen instand gehalten wurde, da der Flughafen Pau ohne diese Zuschüsse seine Tätigkeit nicht oder nur in eingeschränktem Maße hätte fortsetzen können. Diese Zuschüsse haben dagegen nicht dazu geführt, neue Kapazitäten zu schaffen, die dem Flughafen Tarbes Konkurrenz gemacht hätten. |
|
(564) |
Im Übrigen sind die in Rede stehenden Ausrüstungszuschüsse keine Betriebsbeihilfen zur Finanzierung chronischer Betriebsverluste. Solche Betriebsbeihilfen konnten in diesem Verfahren, das nur Investitionsbeihilfen betrifft, nicht festgestellt werden. |
|
(565) |
Darüber hinaus bedienen die Flughäfen Pau und Tarbes, wie bereits gesagt, recht unterschiedliche Marktsegmente. Das Verkehrsaufkommen von Tarbes wird von Charterflügen zum Wallfahrtsort Lourdes dominiert und umfasst einen erheblichen Anteil internationaler Flüge (135). |
|
(566) |
Im Gegensatz zum Flughafen Tarbes ist das Fluggastaufkommen von Pau aufgrund des relativ hohen Anteils nationaler Flüge von Air France und Régional am Gesamtverkehr vor allem durch einen hohen Anteil Geschäftsreisender gekennzeichnet, insbesondere auf der Strecke Pau-Paris. Wie in Erwägungsgrund 547 angegeben, machen Geschäftsreisende zwischen 60 % und 70 % des Gesamtfluggastaufkommens des Flughafens Pau aus, da Pau mit Lacq und Oloron das drittgrößte Wirtschaftszentrum im Südwesten Frankreichs bildet. Die Flughäfen von Pau und Tarbes sind daher auf verschiedene Marktsegmente ausgerichtet. Eine Schließung des Flughafens Pau oder eine Verschlechterung seiner Betriebsbedingungen hätten nicht unbedingt zu einer Verlagerung des Verkehrs nach Tarbes und umgekehrt geführt. |
|
(567) |
Die Prüfung der in Tabelle 14 dargestellten vergleichenden Entwicklung des Fluggastaufkommens der Flughäfen Pau, Tarbes und Biarritz zeigt, dass die Schwankungen des Fluggastaufkommens dieser Flughäfen nicht eindeutig korreliert sind: Tabelle 14 Vergleichende Entwicklung des Fluggastaufkommens der Flughäfen Pau, Biarritz und Tarbes in Tausend Passagieren
|
|
(568) |
Diese Tabelle zeigt beispielsweise, dass sich die Einrichtung von Strecken am Flughafen Pau durch Ryanair im Jahr 2003 nicht auf das Fluggastaufkommen der Verbindungen nach Biarritz ausgewirkt hat. Außerdem hat nach Angaben Frankreichs auch die Einstellung der Verbindungen von Ryanair am Flughafen Pau zu keiner spürbaren Verlagerung nach Biarritz geführt. |
|
(569) |
Darüber hinaus zeigt die Tabelle, dass der Anstieg des Fluggastaufkommens von 5 85 000 auf 7 61 000 Passagiere jährlich, der in Pau im Zeitraum 2002-2007 verzeichnet wurde, zu keinem merklichen Rückgang des Fluggastaufkommens von Tarbes geführt hat, das bei rund 4 00 000 Passagieren pro Jahr konstant geblieben ist. Auch die Stilllegung der Verbindungen von Ryanair am Flughafen Pau im Jahr 2011 hat zu keiner verhältnismäßigen oder signifikanten Verlagerung nach Tarbes geführt. |
|
(570) |
Schließlich kam es nach der Gewährung der in Rede stehenden Ausrüstungszuschüsse nicht zu merklichen Bewegungen von Fluggesellschaften, die Tarbes für Pau verlassen hätten oder Strecken ab Tarbes stillgelegt hätten, um dieselben Ziele von Pau aus anzufliegen. Festzustellen ist dagegen, dass Air France, auf die ein Großteil des Fluggastaufkommens entfällt, beide Flughäfen gleichzeitig bedient. Ryanair wiederum war gleichzeitig auf beiden Flughäfen präsent, bevor das Unternehmen Pau verlassen hat und in Tarbes geblieben ist. |
|
(571) |
Aus diesen Feststellungen lässt sich nicht ableiten, dass sich die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 dadurch, dass sie den Fortbestand und den reibungslosen Betrieb des Flughafens Pau ermöglichten, auf den Flughafen Tarbes ausgewirkt haben. Die räumliche Nähe der beiden Flughäfen lässt vermuten, dass sie sich sehr wohl insofern auf den Flughafen Tarbes hätten auswirken können, als dieser ein höheres Fluggastaufkommen hätte verzeichnen können, wenn die Ausrüstungszuschüsse nicht gewährt worden wären und der Flughafenbetrieb in Pau eingeschränkt oder komplett eingestellt hätte werden müssen. Die obigen Bemerkungen zeigen lediglich, dass keine offensichtliche Korrelation zwischen den Aktivitäten der beiden Flughäfen vorliegt, und bestätigen damit die Schlussfolgerung, dass die beiden Flughäfen ein unvollkommener Ersatz füreinander sind und auf verschiedene Marktsegmente ausgerichtet sind und dass die in Rede stehenden Zuschüsse daher begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den benachbarten Flughäfen hatten. |
|
(572) |
Unter Berücksichtigung all dieser positiven und negativen Aspekte der in Rede stehenden Zuschüsse gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 den Handel nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigt haben. |
8.2.3.6. Notwendigkeit und Angemessenheit der Beihilfen
|
(573) |
Wie in Erwägungsgrund 543 angegeben, weisen die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 mit 62 % bzw. 88 % hohe Beihilfeintensitäten auf. Die vorliegenden Sachverhaltsmerkmale beweisen allerdings, dass diese Beihilfen in dem Sinne als notwendig und angemessen angesehen werden können, dass die CCIPB ohne die Beihilfen nicht in der Lage gewesen wäre, die betreffenden Investitionen zu finanzieren, und nicht imstande gewesen wäre, einen wesentlich höheren als den geleisteten Beitrag zu übernehmen. |
|
(574) |
Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenfassung der Gewinn-und-Verlust-Rechnung des Flughafens Pau für den Zeitraum 2000-2012 sowie seines Cashflows („CF“). Der Cashflow ist die Summe des Nettoergebnisses und der Aufwendungen, die nicht zu Zahlungsströmen geführt haben (im Wesentlichen Abschreibungen und Rückstellungen). Er bildet die mit der Tätigkeit eines Unternehmens erwirtschafteten Beträge ab, die für Investitionen, das Umlaufvermögen des Unternehmens, Darlehensrückzahlungen, Spareinlagen oder aber Dividendenzahlungen an Aktionäre zur Verfügung stehen. Tabelle 15 Nettoergebnis und Cashflow des Flughafens Pau
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(575) |
Diese Tabelle zeigt, dass der Flughafen in den Jahren 2003 bis einschließlich 2011 ununterbrochen Verluste verzeichnete. Im Jahr 2009 erreichten diese Verluste fast 1 Mio. EUR. Im Übrigen schwankte der CF des Flughafens in diesem Zeitraum zwischen […] und […] EUR pro Jahr. Im Jahr 2005, als der Ausrüstungszuschuss von 2004 ausgezahlt wurde, betrug er nur […] EUR und war demzufolge bezogen auf die Kosten der Arbeiten an der Rollbahn (2,6 Mio. EUR) sehr gering. In den Jahren 2009 und 2010, als der Ausrüstungszuschuss von 2009 ausgezahlt wurde, betrug er […] bzw. […] EUR. Diese beiden Beträge liegen, selbst zusammengenommen, erheblich unter den Kosten für die Verbesserung der Start- und Landebahn und der Befeuerung (4,7 Mio. EUR). Die mit der Flughafentätigkeit erwirtschafteten Mittel waren somit unzureichend, um nennenswert zur Finanzierung dieser Investitionen beitragen zu können. |
|
(576) |
Die vorliegenden Daten zeigen, dass das Haushaltsergebnis des Flughafens nach Investitionen, aber vor der Zahlung der Ausrüstungszuschüsse im Jahr 2005, dem Jahr der Ausführung der Arbeiten an der Rollbahn, […] EUR, und im Jahr 2009, dem Jahr der Ausführung des überwiegenden Teils der Arbeiten zur Verbesserung der Start- und Landebahn und der Befeuerung, […] EUR betrug. Diese Daten müssen mit den Nettoergebnissen des Flughafens nach den Zuschüssen, d. h. […] EUR im Jahr 2005 und […] EUR im Jahr 2009, verglichen werden. Die Finanzierung der Gesamtheit oder auch nur eines wesentlichen Teils der betreffenden Investitionen aus Eigenmitteln des Flughafens hätte zu einem deutlichen Anstieg der bereits hohen Verluste geführt. |
|
(577) |
Darüber hinaus ist es angesichts der anhaltenden Verluste relativ unwahrscheinlich, dass die CCIPB in der Lage gewesen wäre, einen wesentlichen Anteil der in Rede stehenden Investitionen durch eine Erhöhung der Verschuldung, die sich 2005 auf etwa […] EUR und 2009 auf etwa […] EUR belief, zu finanzieren. |
|
(578) |
Die Zuschüsse von 2004 und 2009 waren demnach zur Durchführung der damit finanzierten Investitionen notwendig. Anders gesagt, hatten sie einen Anreizeffekt, da die CCIPB diese Investitionen ohne diese Zuschüsse nicht getätigt hätte. Zudem erfüllen sie den Grundsatz der Angemessenheit, da die CCIPB zur Finanzierung dieser Investitionen keinen wesentlich höhen Beitrag hätte leisten können. |
8.2.3.7. Schlussfolgerungen zu den Ausrüstungszuschüssen von 2004 und 2009
|
(579) |
Aus den in den Erwägungsgründen 537 bis 578 dargelegten Gründen stellt die Kommission fest, dass es sich bei den Ausrüstungszuschüssen von 2004 und 2009 um Beihilfen handelt, die auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. |
|
(580) |
Diese Schlussfolgerung stützt sich auf die in den Leitlinien von 2005 genannten Bedingungen für Investitionsbeihilfen zugunsten von Flughäfen. Eine zukünftige Würdigung etwaiger Investitionsbeihilfen zugunsten des Flughafens Pau, die die Kommission in Zukunft auf der Grundlage der neuen Leitlinien vornehmen müssen sollte, bleibt davon unberührt. |
9. SCHLUSSFOLGERUNGEN
|
(581) |
Angesichts der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass Frankreich die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat (136). Die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 sind jedoch Beihilfen, die auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. |
|
(582) |
Die in den ersten beiden Zeilen von Tabelle 3 aufgeführten Zuschüsse, mit denen hoheitliche Aufgaben finanziert wurden, stellen keine staatlichen Beihilfen dar. |
|
(583) |
Die übrigen in Tabelle 3 aufgeführten Zuschüsse wurden dem Flughafenbetreiber vor dem 12. Dezember 2000 gewährt. Infolgedessen sind sie von diesem Beschluss nicht betroffen (137). |
|
(584) |
Im Übrigen stellt die Kommission fest, dass die verschiedenen Verträge über Flughafendienstleistungen und Marketingdienstleistungen, die zwischen der CCIPB und Ryanair, AMS und Transavia geschlossen wurden und Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens sind, staatliche Beihilfen beinhalten, die unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurden und mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. |
Rückforderung
|
(585) |
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, befugt, den betreffenden Mitgliedstaat zu verpflichten, die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten (138). |
|
(586) |
Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (139)„entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen …, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend ‚Rückforderungsentscheidung‘ genannt). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs wird, wenn Beihilfen von der Kommission als mit den Binnenmarkt unvereinbar erachtet wurden, mit der Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Rückforderung bezweckt, die frühere Lage wiederherzustellen (140). Im Hinblick hierauf betrachtet der Gerichtshof das Ziel als erreicht, wenn die Beihilfeempfänger die rechtswidrig als Beihilfe erhaltenen Beträge zurückgezahlt haben und damit den Vorteil, den sie gegenüber den Mitbewerbern besessen haben, verloren haben. Dadurch ist die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt (141). |
|
(587) |
Im vorliegenden Fall würde mit der Rückforderung der rechtswidrigen und unvereinbaren, im Rahmen dieses Beschlusses festgestellten Beihilfen gegen keinen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen. Im Besondern haben weder Frankreich noch einer der Beteiligten dahingehend argumentiert. |
|
(588) |
Demzufolge muss Frankreich alle notwendigen Maßnahmen treffen, um von Ryanair, AMS und Transavia die mit den betroffenen Verträgen rechtswidrig gewährten Beihilfen zurückzufordern. |
|
(589) |
Die zurückzufordernden Beihilfebeträge jedes Vertrags und jeder Zusatzvereinbarung müssen wie folgt bestimmt werden. Es ist davon auszugehen, dass jedes geprüfte Geschäft (gegebenenfalls bestehend aus einem Vertrag über Flughafendienstleistungen und einem Vertrag über Marketingdienstleistungen) für jedes Jahr, in dem die das Geschäft darstellenden Verträge gegolten haben, zu einem jährlichen Beihilfebetrag (142) geführt hat. Jeder dieser Beträge ist anhand des negativen Teils des zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäfts vorhersehbaren inkrementellen Zahlungsstroms (Einnahmen abzüglich Kosten), der in den Tabellen 7 bis 12 aufgeführt ist, zu berechnen. Diese Beträge entsprechen den Summen, die jedes Jahr vom Betrag der Marketingdienstleistungen hätten abgezogen werden müssen (oder auf die den Fluggesellschaften berechneten Flughafenentgelte und Bodenabfertigungsentgelte hätten aufgeschlagen werden müssen), damit der Kapitalwert des Vertrags positiv ist, d. h., damit der Vertrag den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten erfüllt. |
|
(590) |
Zur Berücksichtigung des tatsächlichen Vorteils, der der Fluggesellschaft und ihren Tochtergesellschaften in Anwendung der Verträge verschafft wurde, können die im vorangehenden Erwägungsgrund genannten Beträge, was von Frankreich entsprechen nachzuweisen ist, angepasst werden in Abhängigkeit von i) der Differenz zwischen den ex post festgestellten tatsächlichen Zahlungen der Fluggesellschaft für das Landeentgelt, das Passagierentgelt und das Bodenabfertigungsentgelt in Anwendung des Vertrags über Flughafendienstleistungen zum einen und den voraussichtlichen (ex ante) Zahlungsströmen zu diesen Einnahmenpositionen, die in den Tabelle 7 bis 12 aufgeführt sind, zum anderen, und ii) der Differenz zwischen den ex post festgestellten tatsächlichen Marketingzahlungen an die Fluggesellschaft und ihre Tochtergesellschaften in Anwendung des Vertrags über Marketingdienstleistungen zum einen und den entsprechenden in den Tabellen 7 bis 12 aufgeführten voraussichtlichen (ex ante) Marketingkosten zum anderen. |
|
(591) |
Zudem ist der tatsächliche Vorteil, der der Fluggesellschaft verschafft wurde, nach Auffassung der Kommission auf die tatsächliche Dauer des betreffenden Vertrags begrenzt, denn nach der Kündigung des jeweiligen Vertrags haben Ryanair/AMS keine Zahlungen mehr im Rahmen dieser Verträge erhalten und keinen Zugang zur Flughafeninfrastruktur und zu den Bodenabfertigungsdiensten gehabt. Infolgedessen reduzieren sich die oben berechneten Beihilfebeträge in Verbindung mit einem bestimmten Vertrage für die Jahre, in denen der Vertrag nicht mehr gegolten hat (insbesondere aufgrund der vorzeitigen Auflösung im Einvernehmen der Parteien), auf null. |
|
(592) |
Die von Ryanair und AMS zurückzufordernden Beträge müssen daher bei bestimmten Verträgen, die vorzeitig beendet wurden, für den Zeitraum vom tatsächlichen Beendigungsdatum des Vertrags bis zu dem bei Vertragsabschluss vorgesehenen Beendigungsdatum auf null gesetzt werden. Dieser Hinweis gilt für die Verträge vom 28. Januar 2003, 30. Juni 2005 und 25. September 2007 sowie für die beiden Zusatzvereinbarungen zu den beiden letztgenannten Verträgen. |
|
(593) |
Tabelle 16 enthält Angaben zu den Beträgen, auf deren Grundlage die zurückzufordernden Beträge berechnet werden. Diese Beträge bestehen aus den negativen Anteilen der inkrementellen Zahlungsströme (Einnahmen abzüglich Kosten), die im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten ermittelt wurden, mit Ermäßigungen für die Verträge von Ryanair und AMS für die Jahre, in denen diese Verträge nicht mehr gegolten haben (143). Tabelle 16 Angaben zu den zurückzufordernden Beträgen
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(594) |
Wie in Erwägungsgrund 290 ausgeführt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass Ryanair und AMS im Hinblick auf die Anwendung der Beihilfevorschriften eine einzige Wirtschaftseinheit bilden und dass die Verträge über Marketingdienstleistungen und über Flughafendienstleistungen als ein einziges Geschäft zwischen dieser Einheit und der CCIPB anzusehen sind. Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Ryanair und AMS für die vollständige Rückzahlung der Hauptforderung der im Rahmen der von 2005 bis 2010 geschlossenen Verträge erhaltenen Beihilfen in Höhe von vorläufig [1 5 00 000- 2 1 99 999] EUR gesamtschuldnerisch haften. Für die Rückzahlung der mit dem Vertrag vom 28. Januar 2003 verbundenen Beihilfe in Höhe einer Hauptforderung von vorläufig [3 00 000-5 99 999] EUR haftet Ryanair dagegen allein, da der Vertrag ohne Mitwirkung von AMS direkt zwischen der CCIPB und Ryanair geschlossen wurde. |
|
(595) |
Die Beihilfe, die im Rahmen des am 26. Januar 2006 zwischen der CCIPB und Transavia geschlossenen Vertrags tatsächlich gezahlt wurde, beläuft sich vorläufig auf [3 00 000-5 99 999] EUR. |
|
(596) |
Die französischen Behörden müssen die genannten Beträge innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zurückfordern. |
|
(597) |
Die französischen Behörden müssen gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (144) zum Betrag der Beihilfen die Zinsen für die Rückforderung von dem Tag, an dem die in Rede stehenden Beihilfen dem Unternehmen tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung addieren (145). Da im vorliegenden Fall die Zahlungen, aus denen diese Beihilfen bestehen, komplex sind und mehrmals jährlich bzw. bei bestimmten Einnahmenkategorien sogar kontinuierlich geflossen sind, hält die Kommission es im Hinblick auf die Berechnung der Rückforderungszinsen für vertretbar, als Zahlungszeitpunkt der Beihilfen das Jahresende, d. h. den 31. Dezember eines jeden Jahres, anzusehen. |
|
(598) |
Gemäß der Rechtsprechung können, wenn ein Mitgliedstaat bei der Durchführung auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten oder Umstände stößt, die von der Kommission nicht in Erwägung gezogen wurden, diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorgelegt und dabei geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorgeschlagen werden. In diesem Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des AEUV zu überwinden (146). |
|
(599) |
Die Kommission fordert Frankreich auf, sie über Probleme, auf die es bei der Durchführung dieses Beschlusses stößt, zu informieren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die staatliche Beihilfe, die Frankreich Ryanair im Rahmen des am 28. Januar 2003 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Ryanair geschlossenen Vertrags über Flughafendienstleistungen und Marketingdienstleistungen für die Verbindung Pau-London Stansted unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
(2) Die folgenden Maßnahmen, die staatliche Beihilfen enthalten, wurden von Frankreich zugunsten von Ryanair und Airport Marketing Services gemeinsam unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt und sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar:
|
a) |
der am 30. Juni 2005 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Ryanair geschlossene Vertrag über Flughafendienstleistungen und der am selben Tag von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen für die Verbindung Pau-London Stansted; |
|
b) |
die Zusatzvereinbarung vom 16. Juni 2009 zu dem am 30. Juni 2005 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen für die Verbindung Pau-London Stansted; |
|
c) |
das Schreiben der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn vom 25. September 2007 an Ryanair, mit dem die Bestimmungen des am 30. Juni 2005 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossenen Vertrags über Flughafendienstleistungen und des am selben Tag von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossenen Vertrags über Marketingdienstleistungen auf die Verbindung Pau-Charleroi ausgeweitet wurden; |
|
d) |
die Zusatzvereinbarung vom 16. Juni 2009 zu dem am 25. September 2007 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossenen Vertrag über Marketingdienstleistungen; |
|
e) |
das Schreiben der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn vom 17. März 2008 an Ryanair, mit dem die Bestimmungen des am 30. Juni 2005 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Ryanair geschlossenen Vertrags über Flughafendienstleistungen auf die Verbindung Pau-Bristol ausgeweitet wurden, und der am 31. März 2008 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen für dieselbe Verbindung; |
|
f) |
das Schreiben der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn vom 16. Juni 2009 an Ryanair, mit dem die Bestimmungen des am 30. Juni 2005 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Ryanair geschlossenen Vertrags über Flughafendienstleistungen auf die Verbindung Pau-Bristol ausgeweitet wurden, und der am selben Tag von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen für dieselbe Verbindung; |
|
g) |
der am 28. Januar 2010 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Airport Marketing Services geschlossene Vertrag über Marketingdienstleistungen für die Verbindungen Pau-London, Pau-Charleroi und Pau-Beauvais und der festgestellte „implizite“ Vertrag über Flughafendienstleistungen (147). |
(3) Die staatliche Beihilfe, die Frankreich unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von Transavia im Rahmen des am 23. Januar 2006 von der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn mit Transavia geschlossenen Vertrags über Flughafen- und Marketingdienstleistungen rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Artikel 2
(1) Die Ausrüstungszuschüsse von 2004 und 2009 in Höhe von 5,8 Mio. EUR, die Frankreich zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Pau-Béarn gezahlt hat, sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und wurden von Frankreich unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beihilfen sind staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.
Artikel 3
(1) Frankreich fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen von den Empfängern zurück.
(2) Die Rückforderungsbeträge umfassen Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
(3) Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (148) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
(4) Frankreich stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.
Artikel 4
(1) Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2) Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 5
(1) Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
|
a) |
Beihilfebeträge, die in Anwendung von Artikel 3 zurückzufordern sind; |
|
b) |
Berechnung der Rückforderungszinsen; |
|
c) |
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; |
|
d) |
Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an die Empfänger ergangen ist. |
(2) Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 23. Juli 2014
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“, „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“ mit sich gebracht. Die Terminologie des AEUV wird in diesem Beschluss durchgängig verwendet.
(2) ABl. C 41 vom 15.2.2008, S. 11, und ABl. C 96 vom 31.3.2012, S. 22.
(3) ABl. C 41 vom 15.2.2008, S. 11.
(4) Am 14. April 2008 ersuchte die Kommission die CCIPB um eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahmen. Die CCIPB bestätigte am 16. April 2008, dass ihre Stellungnahmen keine vertraulichen Daten enthielten, die nicht an die französischen Behörden übermittelt werden dürften.
(5) Am 10. April 2008 ersuchte die Kommission das Unternehmen AMS um eine nichtvertrauliche Fassung seiner Stellungnahmen. Am 19. Mai 2008 übermittelte AMS der Kommission die nichtvertrauliche Fassung seiner Stellungnahmen.
(6) Mit Schreiben vom 13. März 2008 ersuchte Air France um eine Verlängerung der Frist für die Zusendung der Stellungnahmen zum Beschluss vom 28. November 2007; diese Fristverlängerung wurde von der Kommission am 17. März 2008 genehmigt.
(7) ABl. C 96 vom 31.3.2012, S. 22.
(8) Die CCIPB bestätigte am 14. Mai 2012, dass diese Stellungnahmen keine vertraulichen Daten enthielten, die nicht an die französischen Behörden übermittelt werden dürften.
(9) Am 1. Mai 2012 übermittelte das Unternehmen AMS der Kommission die nichtvertrauliche Fassung seiner Stellungnahmen.
(10) Ryanair bestätigte, dass diese Stellungnahmen keine vertraulichen Daten enthielten.
(11) ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3.
(12) ABl. C 113 vom 15.4.2014, S. 30.
(13) Mit diesem Schreiben übermittelte Frankreich auch eine Mitteilung der CCIPB mit dem Hinweis darauf, dass die französischen Behörden die darin enthaltene Bewertung nicht teilten. In dieser Mitteilung werden die Stellungnahmen wiederholt, die die CCIPB der Kommission bereits direkt zugeleitet hatte.
(14) http://www.ryanair.com
(15) In seinem Bericht untersuchte der Sachverständige die einzelnen Verträge über Marketingdienstleistungen zwischen der CCIPB und Ryanair und AMS und den mit Transavia geschlossenen Vertrag für den Zeitraum 2002-2008, die zwischen 2002 und 2005 geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen, die finanziellen Ergebnisse des Flughafens zwischen 2002 und 2007 und die Auswirkungen der von Ryanair betriebenen Verbindung Pau-London Stansted auf die Kostenrechnungen des Flughafens zwischen 2003 und 2008. Der Gegenstand dieses Berichts war demzufolge weiter gefasst als der der Einleitungsentscheidung.
(*1) Geschäftsgeheimnis.
(16) Verwaltungsgericht Pau, 3. Mai 2005, Air Méditerranée. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Pau beruht auf einer Klage, die im September 2003 von der Charterfluggesellschaft Air Méditerranée eingereicht wurde, die den benachbarten Flughafen Tarbes bedient. Air Méditerranée sah sich durch den angeblich unlauteren Wettbewerb gegenüber den von ihr selbst betriebenen Verbindungen zwischen London und Südwestfrankreich geschädigt.
(17) Diese Verträge wurden bereits in der Einleitungsentscheidung genannt, siehe Kapitel 3.1.
(18) ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1.
(1) Da für 2011 keine genaue Aufschlüsselung auf die einzelnen Verbindungen vorliegt, verteilte die Kommission den Gesamtbetrag in dem gleichen Verhältnis wie für das Jahr 2010 auf die einzelnen Verbindungen.
(2) SSLIA = Flughafenfeuerwehr.
(3) Davon 4 50 000 EUR für den Ausbau der Parkplätze.
(19) Urteil des Conseil d’État vom 20. Mai 1998 „ Syndicat des Compagnies aériennes autonomes “ ( „SCARA“ ).
(20) Jetzt kodifiziert in Artikel 1609 quatervicies Code général des impôts.
(21) Das Risiko durch Wildtiere umfasst insbesondere das Vogelschlagrisiko, d. h. das Risiko von Kollisionen zwischen Flugzeugen und Vögeln, die die Sicherheit der Personen und Sachen an Bord der Flugzeuge gefährden können.
(22) Die Erfüllung dieser Aufgabe kann beispielsweise die Aufstellung und Instandhaltung von Zäunen um den öffentlichen Bereich und den Sicherheitsbereich oder aber die Einrichtung eines Videoüberwachungssystems in der Umgebung des Sicherheitsbereichs umfassen.
(23) Diese Aufgabe beinhaltet insbesondere Lärmschutzmaßnahmen, ggf. in Verbindung mit den Flugschneisen, sowie Kontrollen der Luft- und Gewässerqualität in der Umgebung der Flughäfen.
(24) Die Gemeinkosten stehen hauptsächlich im Zusammenhang mit unterstützenden Funktionen wie Personalverwaltung, Finanzangelegenheiten, Finanzkontrolle, Einkauf, allgemeine Datenverarbeitungssysteme, Rechtsabteilung, allgemeine Dienste, Geschäftsleitung, Buchhaltung und Controlling.
(25) Außer bei einigen wenigen Verträgen fällt das Datum der tatsächlichen Aufnahme der im Vertrag genannten Tätigkeiten nicht mit dem Datum des Vertragsschlusses zusammen. Siehe Erwägungsgrund 395.
(26) Im weiteren Verlauf dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff „Fluggesellschaften“ die Luftverkehrsgesellschaften und ihre Tochtergesellschaften und schließt demnach insbesondere AMS ein.
(27) Der AEA bezieht sich insbesondere auf das Urteil des Conseil d’État vom 27. Februar 2006, Compagnie Ryanair Limited (Nr. 264406).
(28) Artikel 3 des Vertrags über Flughafendienstleistungen von 2005 lautet: „Nicht-Exklusivität. Dieser Vertrag ist nicht exklusiv. Die Konditionen, die Ryanair mit diesem Vertrag eingeräumt werden, gelten auch für andere Fluggesellschaften, mit denen der Flughafen Pau-Pyrénées eine neue internationale Billigflugstrecke eröffnen sollte. Diese Konditionen werden in Abhängigkeit von den Merkmalen der neu eingerichteten internationalen Strecken angepasst; dazu gehören insbesondere die Zahl der Flüge, die Anzahl der beförderten Fluggäste und die Flugpreise.“
(29) Einleitungsentscheidung, Randnr. 43.
(30) Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67).
(31) Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens, Erwägungsgrund 38.
(32) Oxera, „ Are prices set by AMS in line with the market rate? “, verfasst für Ryanair am 20. Dezember 2013.
(33) Oxera, „ How should AMS agreements be treated within the profitability analysis as part of the market economy operator test? “, verfasst für Ryanair am 17. Januar 2014.
(34) Siehe beispielsweise das Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 2000, I-1433, Randnr. 11, und das Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssacht T-358/94, Compagnie nationale Air France/Kommission, Randnr. 58-61.
(35) Siehe hierzu die Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 in der Rechtssache C 25/2004 — Deutschland — DVB-T in Berlin-Brandenburg, Erwägungsgrund 20.
(36) Siehe Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache Frankreich/Kommission (C-482/99, Slg. 2002, I-4397), Randnr. 52.
(37) Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75).
(38) Siehe Beschluss der Kommission vom 22. Juni 2006 im Fall N 563/05 — France — Beihilfe für Ryanair für den Luftverkehrsdienst zwischen Toulon und London, Erwägungsgrund 16.
(39) Die Kommission betont darüber hinaus, dass im Hinblick auf die Anwendung der beihilferechtlichen Vorschriften nicht zwischen der CCIPB und der Flughafensparte der CCIPB, die sich speziell mit dem Betrieb des Flughafens befasst, unterschieden werden muss, da die den Flughafen Pau verwaltende Sparte keine eigene, von der CCIPB verschiedene Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern lediglich eine Untergliederung im Spartensystem der CCIPB ist und außer im Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft des Flughafens über keine Entscheidungsautonomie verfügt. So wurden die einzelnen Verträge über Flughafen- und Marketingdienstleistungen, um die es im förmlichen Prüfverfahren geht, vom Präsidenten der CCIPB nach Ermächtigung durch die Hauptversammlung der CCIPB unterzeichnet. Im Übrigen haben weder Frankreich noch die Beteiligten behauptet, dass die im Rahmen dieses förmlichen Prüfverfahrens untersuchten Maßnahmen ausschließlich dieser Sparte zuzurechnen seien.
(40) Siehe insbesondere das Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41.
(41) Diese Frage gilt weder für den am 23. Januar 2006 zwischen der CCIPB und Transavia geschlossenen Vertrag, der sowohl Flughafendienstleistungen als auch Marketingdienstleistungen betrifft, noch für den am 28. Januar 2003 zwischen der CCIPB und Ryanair geschlossenen Vertrag, der ebenfalls Bestimmungen zu Flughafendienstleistungen und Marketingdienstleistungen enthält.
(42) Schreiben dieser Art können einem Vertrag über Flughafendienstleistungen gleichgesetzt werden, da darin die Modalitäten für die Festlegung der Flughafenentgelte und der Entgelte für Bodenabfertigungsdienste bestimmt werden. Sie werden im Folgenden unter den als „Verträge über Flughafendienstleistungen“ bezeichneten Rechtsakten aufgeführt.
(43) Gemäß diesem Vertrag über Marketingdienstleistungen verpflichtete sich Ryanair, diese drei Verbindungen zu den in diesem Vertrag angegebenen Bedingungen zu betreiben.
(44) Siehe den in Erwägungsgrund 72 genannten Bericht der Chambre régionale des Comptes d’Aquitaine über die CCIPB, in dem es heißt: „AMS gehört zum Dunstkreis von Ryanair und wird von zwei Managern des Unternehmens Ryanair geführt.“
(45) Freie Übersetzung des englischen Originalwortlauts: ‚This Agreement is rooted in Ryanair’s commitment to operate on a route between PAU and BRISTOL with a weekly service (3 frequencies per week), from 16th May 2008 to September 13th May 2008 subject to force Majeure, for one year of operation. CCIPB, therefore, has the potential to advertise the business and tourist attractions of the PAU BEARN and its region to large numbers of tourists and business travellers accessing www.ryanair.com, and to attract an increased number of ENGLISH-originating passengers with high spending ability to Pau BEARN.‘
(46) Freie Übersetzung des englischen Originalwortlauts: ‚… [Airport Marketing Services] is the only company that has the potential to attract large numbers of potential Ryanair passengers in order to promote the tourist and business attractions in the region.‘
(47) Freie Übersetzung des englischen Originalwortlauts: ‚This Agreement is rooted in Ryanair’s commitment to establish and to operate routes between:
|
— |
PAU and LONDON Stansted from 30th March 2010 with three flights per week during the whole year …; |
|
— |
PAU and CHARLEROI from 30th March 2010 with three flights per week for summer schedule …; |
|
— |
PAU and BEAUVAIS from April 2010 with three flights per week for summer schedule … |
CCIPB therefore, has the potential to advertise the business and tourist attractions of PAU and its region to large numbers of tourists and business travelers accessing www.ryanair.com, and to attract an increased number of inbound passengers with high spending ability.‘
(48) Siehe Fußnote 46.
(49) Bis auf die erfolglose Werbung in Air & Cosmos, siehe Erwägungsgrund 132.
(50) Schreiben der französischen Behörden vom 13. Juli 2007.
(51) Schreiben der französischen Behörden vom 30. Mai 2011.
(52) In dem Bericht heißt es: „… dieser Dienstleistungsvertrag ist in Wirklichkeit eine finanzielle Beihilfe für Ryanair und rechtswidrig, da diese Beihilfe bei der Kommission nicht zuvor angemeldet wurde“ und „die IHK hat zur Umgehung der Folgen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (mit der darauf erkannt wurde, dass der Vertrag von 2003 mit dem Unternehmen Ryanair eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellte) ein neues Rechtskonstrukt herangezogen.“
(53) Unbeschadet etwaiger regionalentwicklungspolitischer Ziele, die die CCIPB mit dem Abschluss der betreffenden Verträge möglicherweise verfolgt hat.
(54) Siehe beispielsweise das Urteil vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T-14/96 BAI/Kommission, Slg. 1999, II-139, Randnr. 75-76, und das Urteil vom 5. August 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-116/01 und T-118/01 P & O European Ferries (Vizcaya), SA und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, Slg. 2003, II-2957, Randnr. 117.
(55) Dies deutet im Übrigen darauf hin, dass die betroffenen Marketingdienstleistungen von der CCIPB in erster Linie in ihrer Eigenschaft als Flughafenbetreiber eingekauft wurden und nicht als Behörde, die mit der regionalen Wirtschaftsentwicklung beauftragt ist.
(56) Siehe Erwägungsgrund 132.
(57) Dabei muss ein bestimmter Vertrag über Marketingdienstleistungen gemeinsam mit dem zugehörigen Vertrag über Flughafendienstleistungen als ein einziges Geschäft geprüft werden, wobei so viele verschiedene Geschäfte vorliegen, wie es „Paare“ von Verträgen über Marketingdienstleistungen und Verträgen über Flughafendienstleistungen gibt.
(58) Die Auslastung oder der Ausnutzungsgrad ist definiert als der Anteil der besetzten Sitzplätze in den auf einer Strecke eingesetzten Flugzeugen.
(59) Siehe Kapitel 6.2.2.7.
(60) Freie Übersetzung des englischen Originalwortlauts: „… future incremental profits beyond the scheduled expiry of the Airport Service Agreement are inherently uncertain.“
(61) Freie Übersetzung des englischen Originalwortlauts: ‚The capitalisation approach should only take into account the proportion of marketing expenditure that is attributable to the intangible asset base of an airport. However, it may be difficult to identify the proportion of marketing expenditure that is targeted towards generating expected future revenues for the airport (i. e., an investment in the intangible asset base of the airport) as opposed to generating current revenues for the airport.‘
(62) Freie Übersetzung des englischen Originalwortlauts: ‚In order to implement the capitalisation-based approach, it is necessary to estimate the average length of time that an airport would be able to retain a customer due to the AMS marketing campaign. In practice, it would be very difficult to estimate the average period of customer retention following an AMS campaign due to insufficient data.‘
(63) Siehe Erwägungsgründe 356 und 357.
(64) Freie Übersetzung des englischen Originalwortlauts: „… including greater prominence and a stronger brand, alongside network externalities and repeat passenger.“
(65) Studie vom 31. Januar 2014, Fußnote 17, freie Übersetzung des englischen Originalwortlauts: ‚… no terminal value can be calculated if incremental profits net of AMS payments are negative in the last year of the period under consideration.‘
(66) Neue Leitlinien, Randnummer 53.
(67) Neue Leitlinien, Randnummer 66.
(68) Neue Leitlinien, Randnummern 59 und 61.
(69) Siehe Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 12/08 — Slowakei — Vereinbarung zwischen dem Flughafen Bratislava und Ryanair, ABl. L 27 vom 1.2.2011, S. 24. Erwägungsgründe 88 und 89.
(70) Neue Leitlinien, Randnummer 60.
(71) Mit anderen Worten, wenn die von diesem Geschäft erwartete inkrementelle Rentabilität positiv ist.
(72) Neue Leitlinien, Randnummer 62.
(73) Frankreich teilte hierzu mit: „Die CCIPB, zu deren Aufgaben die wirtschaftliche Entwicklung ihres Gebiets gehört, hat direkt aus ihrem eigenen Haushalt und nicht aus dem des Flughafens die in dem am 30. Juni 2005 mit AMS für die Strecke Pau-London unterzeichneten Vertrag vorgesehenen finanziellen Modalitäten übernommen.“
(74) Siehe beispielsweise das Urteil vom 19. Oktober 2005 in der Rechtssache T-318/00 Freistaat Thüringen/Kommission, Slg. 2005, II-4179, Randnr. 125, und das Urteil in der Rechtssache C-124/10 P, EDF/Kommission, ECLI:EU:C:2012:318, Randnr. 85, 104 und 105.
(75) Siehe Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission (T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg. 1999, II-17), Randnr. 120.
(76) Siehe Tabelle 6.
(77) Im Vertrag von 2003 wurden zwei Flugzeugmuster genannt, die von Ryanair eingesetzt werden konnten, die Boeing 737-200 und die Boeing 737-800. Bei ihrer Prüfung wählte die Kommission eine günstige Annahme für das von Ryanair beigesteuerte Fluggastaufkommen, die auf dem Flugzeug mit der höheren Kapazität beruht (der Boeing 737-800).
(78) Siehe http://corporate.ryanair.com/investors/traffic-figures/
(79) Ein Ziel der EZB besteht darin, Preisstabilität zu gewährleisten und die jährliche Inflation „auf mittlere Sicht unter, aber nahe 2 % zu halten“: Freie Übersetzung des englischen Originalwortlauts: „In the pursuit of price stability, the ECB aims at maintaining inflation rates below, but close to, 2 % over the medium term.“ Siehe: http://www.ecb.europa.eu/mopo/intro/html/index.en.html
(80) Die Kommission stellt fest, dass Air France überwiegend Geschäftsreisende nach Pau fliegt, während Ryanair und Transavia hauptsächlich Privatreisende befördern. Die von diesen beiden Kategorien von Reisenden bewirkten nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen könnten, bezogen auf die Anzahl der Passagiere, unterschiedlich hoch sein, beispielsweise aufgrund möglicher Kaufkraftunterschiede. Es ist allerdings schwierig, diese Unterschiede zu bewerten, zumal neben der Kaufkraft auch andere Faktoren maßgeblich sein können. So achten Geschäftsreisende beispielsweise im Allgemeinen auf den Faktor Zeit und versuchen, die Aufenthaltszeit auf den Flughäfen so kurz wie möglich zu halten, was zur Folge haben kann, dass sie weniger Geld ausgeben. Im Übrigen ist es, da die nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen des Flughafenbetreibers nicht über die Fluggesellschaften laufen, für einen Flughafenbetreiber schwierig zu beurteilen, inwieweit die durchschnittlichen nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen je Fluggast möglicherweise von einer Fluggesellschaft zur anderen schwanken. Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, der den Flughafen Pau anstelle der CCIPB betreibt, hätte daher wahrscheinlich bei seiner Bewertung der nicht luftverkehrsbezogenen inkrementellen Einnahmen diejenigen nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen je Fluggast zugrunde gelegt, die in den Vorjahren für das gesamte Fluggastaufkommen des Flughafens verzeichnet wurden, ohne zu versuchen miteinzubeziehen, dass dieser Betrag je Fluggast möglichweise von einer Fluggesellschaft zur anderen schwanken kann.
(81) Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter hätte bei der Wahl des Zeitraums mehrere Faktoren berücksichtigt wie z. B. den Glättungseffekt, den ein relativ langer Zeitraum ermöglicht, und die Nachteile eines sehr langen Zeitraums wie beispielsweise mögliche Änderungen der Vorlieben und des Kaufverhaltens der Fluggäste. Bei Verwendung des Mittelwerts der nicht luftverkehrsbezogenen Einnahmen je Fluggast eines einzigen Jahres wäre der erhaltene Betrag zu stark von besonderen Umständen dieses Jahres abhängig, weshalb ein längerer Zeitraum sinnvoller ist. Ein Zeitraum von fünf Jahren erscheint dagegen zu lang, weil sich das Verhalten der Fluggäste im Bereich der nicht luftverkehrsbezogenen Ausgaben über einen solchen Zeitraum wesentlich ändert. Ein Zeitraum von drei Jahren scheint infolgedessen eine sinnvolle Wahl zu sein.
(82) Siehe Erwägungsgrund 410.
(83) Die in diese Zahl einfließenden Faktoren (inkrementelle Faktoren bei der Eröffnung der neuen Strecke Amsterdam-Pau) werden im Geschäftsplan erläutert: „Auswirkungen auf den Arbeitsaufwand und die Aufwendungen: Diese neue Strecke wird in einigen Abteilungen Mehrarbeit verursachen: Buchhaltung (Rechnungsbearbeitung), Betrieb (Zuweisung von Flughafenressourcen), Empfang (Buchung von Fremdenverkehrsleistungen und Information) und Sicherheit (Kontrolle); andere Abteilungen sind dagegen nicht betroffen: Verwaltung, Umwelt, Qualitätssicherung, Instandhaltung, Entwicklung, Gefahrenabwehr. Nur die Abfertigungsaufwendungen sind betroffen: Im Mittel über 7 Jahre werden die Personalkosten und die geschätzten Kosten je abfliegenden Pax auf […] EUR geschätzt.“ Dieser Betrag je abfliegenden Passagier wurde durch zwei dividiert, um auf den Gesamtbetrag von […] EUR je Passagier zu kommen.
(84) Siehe Erwägungsgrund 410.
(85) Die Kommission nimmt die Anmerkung der CCIPB im Geschäftsplan zur Kenntnis: „Sobald die Marketingausgaben im Jahr 2009 (viertes Jahr) deutlich sinken, wird das Jahresergebnis — nicht kumuliert — positiv.“ Dies lässt sich damit erklären, dass die Marketingzahlungen gemäß den Vertragsbestimmungen im dritten Jahr […] EUR je Fluggast (mit einer jährlichen Obergrenze von […] EUR) betrugen und im vierten Jahr auf […] EUR je Fluggast sinken sollten ([…] EUR im fünften Jahr und […] EUR im sechsten und siebten Jahr). Siehe Erwägungsgrund 84.
(86) Ein vernünftiger und umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter könnte auch die Wahrscheinlichkeit einer Kündigung vor Ablauf des Vertrags berücksichtigen. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Szenarios wäre von den Kündigungsbestimmungen des Vertrags abhängig.
(87) Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest (Flämische Region)/Kommission, (T-214/95, Slg. 1998, II-717).
(88) Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1), Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8) und Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 15).
(89) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, Italien/Kommission (C-364/90, Slg. 1993, I-2097), Randnr. 20.
(90) Neue Leitlinien, Randnummer 174.
(91) Randnummer 85 der Leitlinien von 2005.
(92) Siehe Fußnote 18.
(93) Leitlinien der Kommission im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf Staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5).
(94) Siehe Beschluss NN 109/98 vom 14. Juni 1999 „Vereinigtes Königreich, Manchester Airport“.
(95) Entscheidung 2004/393/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 über die Vorteilsgewährung seitens der Region Wallonien und des Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei dessen Niederlassung in Charleroi (ABl. L 137 vom 30.4.2004, S. 1). Diese Entscheidung wurde zwar mit dem Urteil vom 17. Dezember 2008 in der Rechtssache T-196/04, Ryanair Ltd/Kommission (Urteil „Charleroi“), Slg. 2008, II-3643, aufgehoben, zeugt aber dennoch von der Entwicklung der Würdigung dieser Beihilfen durch die Kommission.
(96) Siehe Randnr. 283-297.
(97) Siehe Randnr. 288-309.
(98) Siehe Randnr. 311-317.
(99) Siehe Randnr. 318-325.
(100) Siehe Randnr. 71-75 und Randnr. 79 Buchstaben b und c der Leitlinien von 2005 und Randnr. 139, 140, 141 und 151 der neuen Leitlinien.
(101) Siehe Randnr. 79 Buchstaben b, d und i der Leitlinien von 2005 und Randnr. 147 der neuen Leitlinien.
(102) Siehe Randnr. 79 Buchstaben g und h und Randnr. 80 der Leitlinien von 2005 und Randnr. 150, 152 und 153 der neuen Leitlinien.
(103) Neue Leitlinien, Randnummer 147.
(104) Siehe Erwägungsgrund 132.
(105) Siehe Tabelle 3.
(106) Randnummern 28 und 29.
(107) Randnummern 34 und 35.
(108) Siehe vorletzte Zeile von Tabelle 3.
(109) Siehe erste und zweite Zeile von Tabelle 3.
(110) Randnummer 35.
(111) Randnummern 36 und 37.
(112) Die Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks, die Kontrolle der Passagiere und des Handgepäcks und die Kontrolle der Zugänge zum Sicherheitsbereich fallen in diese Kategorie.
(113) Die automatisierte biometriegestützte Grenzkontrolle fällt in diese Kategorie.
(114) Wie in Erwägungsgrund 493 angegeben, werden diese drei Kategorien in den neuen Leitlinien ausdrücklich als Beispiele für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten genannt.
(115) Die Abwehr von Risiken durch Wildtiere fällt in diese Kategorie.
(116) Die Umweltkontrollmaßnahmen fallen in diese Kategorie.
(117) Urteil vom 12. Mai 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, Région Nord-Pas-de-Calais, Slg. 2011, II-1999, Randnr. 108.
(118) Urteil des Gerichts vom 6. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-127/99, T-129/99, T-140/99, Slg. 2002, II-1330, Randnr. 142.
(119) In Bezug auf die Einstufung der Mittel des EFRE als staatliche Beihilfe siehe beispielsweise den Beschluss der Kommission im Fall N 514/06, South Yorkshire digital region broadband project, Erwägungsgrund 29, und den Beschluss der Kommission im Fall N 44/10, Development of infrastructure on Krievu Sala for relocation of port activities out of the city center, Erwägungsgründe 69 bis 70.
(120) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission (C-301/87, Slg. 1990, I-307), Randnr. 41.
(121) Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark („Altmark“) (C-280/00, Slg. 2003, I-7747).
(122) Randnummer 13(1).
(123) Randnummer 13(3).
(124) Randnummer 72.
(125) ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4. Randnr. 52.
(126) Siehe Erwägungsgrund 27.
(127) In Fußnote 121 genanntes Urteil Altmark, Randnr. 90.
(128) In Fußnote 36 genanntes Urteil Stardust Marine vom 16. Mai 2002, Randnr. 69.
(129) Im vierten Nachtrag werden die „Heimfallgüter“ der Konzession geregelt, die alle beweglichen und unbeweglichen Anlagegüter umfassen, die dem Konzessionsinhaber von der Konzessionsbehörde zur Verfügung gestellt wurden. Die Heimfallgüter umfassen die Grundstücke, baulichen Anlagen, Gebäude, technischen Anlagen, Netze und Geisteswerke, die für den Betrieb des Flughafens erforderlich sind und vom Konzessionsinhaber während der Dauer des Auftrags erneuert oder errichtet wurden, sowie die für den Betrieb des Flughafens erforderlichen beweglichen Anlagegüter, die vom Konzessionsinhaber während der Dauer des Auftrags erneuert oder errichtet wurden. Gemäß dem vierten Nachtrag müssen diese Anlagegüter der Konzessionsbehörde bei Ablauf des Konzessionsvertrags unbedingt und unentgeltlich zurückgegeben werden. Im vierten Nachtrag wird auch ausgeführt, dass die Konzessionsbehörde bei Ablauf der Konzession die jährlichen Zins- und Tilgungszahlungen für die vom Konzessionsinhaber zur Realisierung der Ausrüstung der Konzession ordnungsgemäß aufgenommenen Darlehen übernimmt und dem Konzessionsnehmer die Vorauszahlungen erstattet, die dieser aus eigenen Mitteln geleistet haben sollte, oder den nicht abgeschriebenen Wert der technischen Anlagen, die er aus eigenen Mitteln ausgeführt haben sollte, falls diese Rückzahlung nicht durch Verrechnung mit dem Umlaufvermögen des Flughafens erfolgen kann. Diese finanziellen Bestimmungen, die für den Ablauf der Konzession gelten, stellen nicht infrage, dass die für den Betrieb des Flughafens erforderlichen Investitionen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getätigt werden, vom Konzessionsinhaber zu tragen sind.
(130) Neue Leitlinien, Randnummer 43.
(131) Neue Leitlinien, Randnummer 173.
(132) Randnummer 61.
(133) Weniger als 10 % der Gesamtinvestitionskosten (siehe Tabelle 4, Fußnote 1).
(134) Siehe Beschluss der Kommission im Fall SA.38168, Croatia — Dubrovnik Airport Development, Randnr. 10 und 28.
(135) Angaben auf der Website des Flughafens: „Mit durchschnittlich 4 00 000 bis 4 50 000 Passagieren pro Jahr ist Tarbes der zweitgrößte Flughafen der Region Midi-Pyrénées. Er ist aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Mariengrotte von Lourdes durch einen überwiegenden Anteil des Charterflugverkehrs gekennzeichnet. Mehr als 80 Ziele in Europa und der ganzen Welt werden jedes Jahr von rund 50 verschiedenen Fluggesellschaften bedient.“ Siehe: http://www.tlp.aeroport.fr/gp/Presentation/297
(136) Siehe Erwägungsgrund 536.
(137) Siehe Erwägungsgründe 489 und 490.
(138) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland (C-70/72, Slg. 1973, 813), Randnr. 13.
(139) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(140) Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission (C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103), Randnr. 75.
(141) Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, (C-75/97, Slg. 1999, I-3671), Randnr. 64-65.
(142) Wie bei der Würdigung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils in den einzelnen Verträgen erläutert, resultiert die Beihilfe aus bidirektionalen Zahlungsströmen zwischen der CCIPB und Ryanair oder Ryanair/AMS. Diese Zahlungsströme fließen unterschiedlich häufig, einige sogar kontinuierlich, oder beinhalten Zahlungshäufigkeiten, die bei Abschluss der Verträge nicht genau vorhersehbar waren. Gleiches gilt für die Zahlung der Flughafenentgelte. Bei der Prüfung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils zählen nun aber die voraussichtlichen inkrementellen Zahlungsströme. Aus dem Transavia-Geschäftsplan und den von Frankreich übermittelten Vorschlägen für die Rekonstruktion der Geschäftspläne geht hervor, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter die voraussichtlichen jährlichen inkrementellen Zahlungsströme der einzelnen Verträge ermittelt hätte. Demzufolge werden die auf den einzelnen Verträgen beruhenden Beihilfebeträge ebenfalls auf Jahresbasis ermittelt. Diese Beihilfebeträge entsprechen den Summen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter bei den Verhandlungen über die einzelnen Verträge bei ansonsten gleichen Bedingungen (insbesondere den Marketingzahlungen) neben den Flughafenentgelten und Bodenabfertigungsentgelten als jährliche zusätzliche Zahlung von Ryanair/AMS verlangt hätte, damit der Vertrag rentabel ist.
(143) Was den Vertrag für die Verbindung Pau-London vom 28. Januar 2003 anbelangt, waren in Anbetracht der tatsächlichen Beendigung am 30. Juni 2005 die in Anwendung dieses Vertrags erhaltenen Beihilfebeträge für die Jahre 2006 bis 2008 einschließlich gleich null. Für das Jahr 2005 entspricht der Beihilfebetrag dem negativen Anteil des für das Jahr 2005 berechneten voraussichtlichen inkrementellen Zahlungsstroms, angepasst um einen Faktor für den Teil des Jahres 2005, in dem der Vertrag tatsächlich gegolten hat. Die gleiche Vorgehensweise wurde bei den Verträgen vom 30. Juni 2005 angewandt, die zum 1. Januar 2009 beendet wurden (aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 16. Juni 2009). Diese Vorgehensweise wurde auch auf eben diese Zusatzvereinbarung vom 16. Juni 2009, auf den Vertrag vom 25. September 2007 und auf die Zusatzvereinbarung zu diesem vom 16. Juni 2009 angewandt, die zum 30. März 2010 beendet wurden, dem Datum des Inkrafttretens des neuen Vertrags für die Verbindungen nach London, Charleroi und Beauvais. Die Beträge in Tabelle 16 können dennoch angepasst werden, um die zurückzufordernden Beträge zu berechnen; siehe Erwägungsgrund 589.
(4) Im Hinblick auf die Berechnung der Zinsen wird davon ausgegangen, dass die Beihilfe jeweils am 31. Dezember des betreffenden Jahres gezahlt wurde. Siehe Erwägungsgrund 597.
(144) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
(145) Siehe Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999.
(146) Siehe beispielsweise das Urteil in der Rechtssache C-94/87 Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 9, sowie das Urteil in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1995, 673, Randnr. 17.
(147) Siehe Erwägungsgrund 286.
(148) Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).