ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 200

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
30. Juli 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/1303 der Kommission vom 28. Juli 2015 über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern der Gebiete VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Spaniens

1

 

*

Verordnung (EU) 2015/1304 der Kommission vom 28. Juli 2015 über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten VIIIa und VIIIb für Schiffe unter der Flagge Spaniens

3

 

*

Verordnung (EU) 2015/1305 der Kommission vom 28. Juli 2015 über ein Fangverbot für Rotbarsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets V sowie den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

5

 

*

Verordnung (EU) 2015/1306 der Kommission vom 28. Juli 2015 über ein Fangverbot für Rotbarsch in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1F und den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV sowie den internationalen Gewässern des Rotbarsch-Schutzgebiets für Schiffe unter der Flagge Spaniens

7

 

*

Verordnung (EU) 2015/1307 der Kommission vom 28. Juli 2015 über ein Fangverbot für Schellfisch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb und VIa für Schiffe unter der Flagge Spaniens

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1308 der Kommission vom 29. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff Aluminiumsalicylat, basisch ( 1 )

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1309 der Kommission vom 29. Juli 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

14

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1310 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2009/177/EG in Bezug auf den Seuchenfreiheitsstatus des gesamten Hoheitsgebiets Kroatiens hinsichtlich der Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) ( 1 )

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/1


VERORDNUNG (EU) 2015/1303 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2015

über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern der Gebiete VIII und IX für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

16/TQ104

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

SRX/89-C.

Art

Rochen (Rajiformes)

Gebiet

Unionsgewässer der Gebiete VIII und IX

Datum der Schließung

25.6.2015


30.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/3


VERORDNUNG (EU) 2015/1304 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2015

über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten VIIIa und VIIIb für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

14/TQ104

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

SOL/8AB.

Art

Seezunge (Solea solea)

Gebiet

VIIIa und VIIIb

Datum der Schließung

27.5.2015


30.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/5


VERORDNUNG (EU) 2015/1305 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2015

über ein Fangverbot für Rotbarsch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern des Gebiets V sowie den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

18/TQ104

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

RED/51214D

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets V; internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV

Datum der Schließung

25.6.2015


30.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/7


VERORDNUNG (EU) 2015/1306 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2015

über ein Fangverbot für Rotbarsch in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1F und den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV sowie den internationalen Gewässern des Rotbarsch-Schutzgebiets für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

17/TQ104

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

RED/N1G14P und RED/*5-14P

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV sowie Sonderbedingung: internationale Gewässer des Rotbarsch-Schutzgebiets

Datum der Schließung

25.6.2015


30.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/9


VERORDNUNG (EU) 2015/1307 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2015

über ein Fangverbot für Schellfisch in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb und VIa für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

15/TQ104

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

HAD/5BC6A.

Art

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

Gebiet

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete Vb und VIa

Datum der Schließung

23.6.2015


30.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1308 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf den Stoff „Aluminiumsalicylat, basisch“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 werden die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, in einer Verordnung festgelegt.

(2)

Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Aluminiumsalicylat, basisch wird bereits in dieser Tabelle geführt; danach darf Aluminiumsalicylat, basisch angewendet werden i) oral bei Rindern, ausgenommen bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und ii) topisch bei allen zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten außer Fisch.

(4)

Der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „EMA“) liegt ein Antrag auf Änderung des geltenden Eintrags für Aluminiumsalicylat, basisch vor.

(5)

Die EMA hat auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel die Empfehlung abgegeben, dass die Einstufung „Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich“ für Aluminiumsalicylat, basisch beibehalten werden sollte, jedoch nur für die topische Anwendung dieses Stoffes und nur bei anderen zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten als Rindern, Ziegen, Equiden, Kaninchen und Fisch. Der geltende Eintrag für Rinder sollte durch nummerische Rückstandshöchstmengen ersetzt werden, da aufgrund der Tatsache, dass der Stoff jetzt bei ausgewachsenen Tieren angewendet werden soll, die Einstufung „Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich“ nicht mehr gilt und Höchstwerte für Rindergewebe und Milch festgelegt werden müssen.

(6)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 erwägt die EMA, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten anzuwenden.

(7)

Nach Auffassung der EMA ist die vorgeschlagene Extrapolierung der nummerischen Rückstandshöchstmengen für Aluminiumsalicylat, basisch von Rindern auf Ziegen, Equiden und Kaninchen angemessen.

(8)

Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die Analysemethode zur Überwachung der vorgeschlagenen Rückstandshöchstmengen für Aluminiumsalicylat, basisch in Rindergeweben oder in Rindermilch ist zwar vorhanden, allerdings noch nicht ausreichend validiert.

(10)

Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 kann eine vorläufige Rückstandshöchstmenge in Fällen festgelegt werden, in denen die wissenschaftlichen Erkenntnisse lückenhaft sind, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Rückstände des Stoffes in der vorgeschlagenen Konzentration eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

(11)

Die vorgeschlagenen nummerischen Rückstandshöchstmengen sollten daher vorläufig bis 31. Dezember 2016 gelten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. September 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).


ANHANG

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff „Aluminiumsalicylat, basisch“ folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Aluminiumsalicylat, basisch

Salicylsäure

Rinder

Ziegen

Equiden

Kaninchen

200 μg/kg

500 μg/kg

1 500 μg/kg

1 500 μg/kg

Muskel

Fett

Leber

Nieren

Die vorläufigen Rückstandshöchstmengen gelten bis zum 31. Dezember 2016.

Antidiarrhoika und intestinale Antiphlogistika“

Rinder

Ziegen

Equiden

9 μg/kg

Milch

 

NICHT ZUTREFFEND

Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten außer Rinder, Ziegen, Equiden, Kaninchen und Fisch

Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich

NICHT ZUTREFFEND

Nur zur topischen Anwendung.

 


30.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1309 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

165,4

MK

26,3

ZZ

95,9

0707 00 05

TR

126,8

ZZ

126,8

0709 93 10

TR

125,7

ZZ

125,7

0805 50 10

AR

124,7

UY

157,3

ZA

142,2

ZZ

141,4

0806 10 10

EG

266,6

MA

221,9

TN

185,1

TR

158,2

US

286,0

ZA

115,6

ZZ

205,6

0808 10 80

AR

124,0

BR

107,2

CL

137,6

NZ

134,8

US

116,2

UY

170,5

ZA

133,6

ZZ

132,0

0808 30 90

AR

261,9

CL

202,9

NZ

153,0

ZA

125,0

ZZ

185,7

0809 10 00

TR

223,2

ZZ

223,2

0809 29 00

TR

265,5

US

487,6

ZZ

376,6

0809 30 10, 0809 30 90

MK

83,1

TR

176,8

ZZ

130,0

0809 40 05

BA

61,6

IL

124,7

XS

66,1

ZZ

84,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

30.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1310 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2015

zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2009/177/EG in Bezug auf den Seuchenfreiheitsstatus des gesamten Hoheitsgebiets Kroatiens hinsichtlich der Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 49 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2009/177/EG der Kommission (2) enthält eine Liste der Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die hinsichtlich einer oder mehrerer der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten nicht exotischen Krankheiten unter genehmigte Überwachungsprogramme fallen. Die Entscheidung 2009/177/EG umfasst außerdem eine Liste der Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die hinsichtlich einer oder mehrerer dieser Krankheiten für seuchenfrei erklärt worden sind.

(2)

Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG enthält eine Liste der Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die hinsichtlich einer oder mehrerer dieser nicht exotischen Krankheiten für seuchenfrei erklärt worden sind.

(3)

Kroatien hat der Kommission eine Erklärung zum Zweck der Anerkennung der Seuchenfreiheit seines gesamten Hoheitsgebiets in Bezug auf die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) vorgelegt. Die vorgelegten Informationen belegen, dass Kroatien gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG die Anforderungen an eine solche Erklärung nach Maßgabe von Anhang V Teil I der genannten Richtlinie erfüllt.

(4)

Aus zusätzlichen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, geht außerdem hervor, dass Kroatien angemessene Pufferzonen abgegrenzt hat, die Teile der Wassereinzugsgebiete der Flüsse Donau und Save umfassen, um die passive Einschleppung aus benachbarten Mitgliedstaaten oder benachbarten Drittländern zu verhindern, die nicht als frei von KHV gelten. Die genannten Wassereinzugsgebiete sollten aufgrund der Seuchenlage in Bezug auf KHV in den Nachbarländern als Gebiete mit hohem Risiko eingestuft und entsprechend den nach Artikel 49 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Vorschriften einer gezielten Überwachung unterzogen werden.

(5)

Aus den von Kroatien vorgelegten Informationen geht hervor, dass die übermittelte Erklärung alle Bedingungen für die Erklärung des Seuchenfreiheitsstatus eines Mitgliedstaats erfüllt, die gemäß der Richtlinie 2006/88/EG und der Entscheidung 2009/177/EG vorgeschrieben sind. Dementsprechend sollte das gesamte Hoheitsgebiet Kroatiens als frei von KHV erklärt werden.

(6)

Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  Entscheidung 2009/177/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 15).


ANHANG

In Anhang I Teil C der Entscheidung 2009/177/EG erhält die Zeile betreffend die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) folgende Fassung:

„Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)

Kroatien

HR

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Gebiet Nordirland“