ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 198

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
28. Juli 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/1279 der Kommission vom 22. Juli 2015 über ein Fangverbot für Blauen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

1

 

*

Verordnung (EU) 2015/1280 der Kommission vom 22. Juli 2015 über ein Fangverbot für Schwarzen Degenfisch in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX und X für Schiffe unter der Flagge Spaniens

3

 

*

Verordnung (EU) 2015/1281 der Kommission vom 22. Juli 2015 über ein Fangverbot für Weißen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

5

 

*

Verordnung (EU) 2015/1282 der Kommission vom 23. Juli 2015 über ein Fangverbot für Lumb in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete V, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Spaniens

7

 

*

Verordnung (EU) 2015/1283 der Kommission vom 23. Juli 2015 über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

9

 

*

Verordnung (EU) 2015/1284 der Kommission vom 23. Juli 2015 über ein Fangverbot für Seelachs im Gebiet VI sowie in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1285 der Kommission vom 23. Juli 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Capocollo di Calabria (g. U.))

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1286 der Kommission vom 23. Juli 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Pancetta di Calabria (g. U.))

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1287 der Kommission vom 23. Juli 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Soppressata di Calabria (g. U.))

15

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1288 der Kommission vom 27. Juli 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/1289 des Rates vom 13. Juli 2015 zur Verhängung einer Geldbuße gegen Spanien wegen der Manipulation von Defizitdaten in der Autonomen Gemeinschaft Valencia

19

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1290 der Kommission vom 23. Juli 2015 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von raffiniertem Öl aus Samen von Buglossoides arvensis als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4961)

22

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1291 der Kommission vom 23. Juli 2015 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) fermentierten wärmebehandelten Milcherzeugnissen als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4960)

26

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 294 vom 10.10.2014 )

28

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/960 des Rates vom 19. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten ( ABl. L 157 vom 23.6.2015 )

31

 

*

Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten ( ABl. L 258 vom 26.9.2012 )

31

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/1


VERORDNUNG (EU) 2015/1279 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2015

über ein Fangverbot für Blauen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

09/TQ104

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

BUM/ATLANT

Art

Blauer Marlin (Makaira nigricans)

Gebiet

Atlantik

Datum der Schließung

6.2.2015


28.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/3


VERORDNUNG (EU) 2015/1280 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2015

über ein Fangverbot für Schwarzen Degenfisch in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX und X für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

08/DSS

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

BSF/8910

Art

Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)

Gebiet

EU-Gewässer und internationale Gewässer von VIII, IX und X

Datum der Schließung

1.1.2015


28.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/5


VERORDNUNG (EU) 2015/1281 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2015

über ein Fangverbot für Weißen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

10/TQ104

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

WHM/ATLANT

Art

Weißer Marlin (Tetrapturus albidus)

Gebiet

Atlantik

Datum der Schließung

6.2.2015


28.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/7


VERORDNUNG (EU) 2015/1282 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2015

über ein Fangverbot für Lumb in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete V, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

12/TQ104

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

USK/567EI.

Art

Lumb (Brosme brosme)

Gebiet

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete V, VI und VII

Datum der Schließung

11.4.2015


28.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/9


VERORDNUNG (EU) 2015/1283 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2015

über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

11/DSS

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

ALF/3X14-

Art

Kaiserbarsch (Beryx spp.)

Gebiet

EU-Gewässer und internationale Gewässer von III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

Datum der Schließung

12.3.2015


28.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/11


VERORDNUNG (EU) 2015/1284 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2015

über ein Fangverbot für Seelachs im Gebiet VI sowie in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).


ANHANG

Nr.

13/TQ104

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

POK/56-14

Art

Seelachs (Pollachius virens)

Gebiet

VI; EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete Vb, XII und XIV

Datum der Schließung

16.5.2015


28.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1285 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Capocollo di Calabria (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Capocollo di Calabria“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 134/98 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Capocollo di Calabria“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 134/98 der Kommission vom 20. Januar 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 6).

(3)  ABl. C 82 vom 10.3.2015, S. 12.


28.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1286 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Pancetta di Calabria (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pancetta di Calabria“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 134/98 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Pancetta di Calabria“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 134/98 der Kommission vom 20. Januar 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 6).

(3)  ABl. C 78 vom 6.3.2015, S. 9.


28.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1287 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Soppressata di Calabria (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Soppressata di Calabria“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 134/98 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Soppressata di Calabria“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 134/98 der Kommission vom 20. Januar 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 6).

(3)  ABl. C 82 vom 10.3.2015, S. 7.


28.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1288 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

165,4

MK

26,9

ZZ

96,2

0709 93 10

TR

120,5

ZZ

120,5

0805 50 10

AR

119,7

UY

134,4

ZA

141,8

ZZ

132,0

0806 10 10

EG

267,6

MA

237,5

TN

174,9

TR

158,2

US

286,0

ZA

115,6

ZZ

206,6

0808 10 80

AR

118,3

BR

113,4

CL

119,9

NZ

148,5

US

123,2

UY

170,5

ZA

117,3

ZZ

130,2

0808 30 90

AR

111,2

CL

138,9

NZ

153,0

ZA

120,4

ZZ

130,9

0809 10 00

TR

228,1

ZZ

228,1

0809 29 00

TR

245,4

US

487,6

ZZ

366,5

0809 30 10, 0809 30 90

MK

66,2

TR

202,8

ZZ

134,5

0809 40 05

BA

59,1

IL

124,7

ZZ

91,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

28.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/19


BESCHLUSS (EU) 2015/1289 DES RATES

vom 13. Juli 2015

zur Verhängung einer Geldbuße gegen Spanien wegen der Manipulation von Defizitdaten in der Autonomen Gemeinschaft Valencia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

gestützt auf den Delegierten Beschluss 2012/678/EU der Kommission vom 29. Juni 2012 über Untersuchungen und Geldbußen in Zusammenhang mit der Manipulation von Statistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 (2),

gestützt auf den am 7. Mai 2015 verabschiedeten Bericht der Kommission über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 durchgeführte Untersuchung im Hinblick auf die Manipulation von Statistiken in Spanien,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. Daten über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand, die für die Anwendung der Artikel 121 und 126 AEUV oder für die Anwendung des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit von Bedeutung sind, stellen einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftspolitischen Koordination in der Union dar.

(2)

Zur Verbesserung der Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet und zur Abschreckung von einer absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit falschen Darstellung der Daten über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand kann der Rat, der auf Empfehlung der Kommission tätig wird, beschließen, eine Geldbuße gegen den verantwortlichen Mitgliedstaat zu verhängen.

(3)

Am 11. Juli 2014 leitete die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 eine Untersuchung im Hinblick auf die Manipulation von Statistiken in Spanien ein. Die vorläufigen Feststellungen der Untersuchung wurden Spanien wie im Delegierten Beschluss 2012/678/EU vorgesehen am 19. Februar 2015 zur Stellungnahme übermittelt. Spanien legte seine Bemerkungen zu den vorläufigen Feststellungen rechtzeitig vor.

(4)

Am 7. Mai 2015 verabschiedete die Kommission einen Bericht über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 durchgeführte Untersuchung im Hinblick auf die Manipulation von Statistiken in Spanien, in dem die Stellungnahme Spaniens berücksichtigt ist.

(5)

In ihrem Bericht gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass einer staatlichen Stelle in Spanien, der regionalen Prüfungsbehörde der Autonomen Gemeinschaft Valencia, wegen der Nichterfassung von Gesundheitsausgaben und der Missachtung des Grundsatzes der Periodenabgrenzung in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen schwerwiegende Nachlässigkeit vorzuwerfen ist, was im März 2012 zur Meldung unrichtiger Daten über das öffentliche Defizit in Spanien an die Kommission (Eurostat) führte. Auf der Grundlage der Feststellungen der Kommission ist der Schluss angebracht, dass es zu einer Verfälschung der Darstellung von Defizitdaten aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit kam, als Spanien im März 2012 die unrichtigen Daten an Eurostat meldete. Diese Aspekte rechtfertigen die Verhängung einer Geldbuße.

(6)

Die Höhe der Geldbuße sollte 0,2 % des Bruttoinlandsprodukts Spaniens im Jahr 2014 nicht überschreiten.

(7)

Der Referenzbetrag der zu verhängenden Geldbuße sollte 5 % der Auswirkungen der Verfälschung der Darstellung auf das öffentliche Defizit Spaniens für die Jahre betragen, die von der Unterrichtung im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) erfasst werden. Die Revision der von Spanien für die VÜD-Übermittlung vom April 2012 gemeldeten Ausgaben belief sich auf 1,893 Mrd. EUR. Der Referenzbetrag sollte daher auf 94,65 Mio. EUR festgesetzt werden.

(8)

Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU hat die Kommission in ihrem Bericht den Schluss gezogen, dass die Verfälschung der Darstellung der Daten aufgrund des begrenzten Einflusses auf das Defizit Spaniens keine nennenswerten Auswirkungen auf die Funktionsweise der gestärkten wirtschaftspolitischen Steuerung der Union hatte. Außerdem gelangt der Bericht zu dem Schluss, dass die Meldung der korrekten Zahlen kurz nach der Veröffentlichung der unrichtigen Defizitdaten für Spanien im April 2012 erfolgte, so dass die Defizitdaten für Spanien noch 2012 revidiert werden konnten. Diese Aspekte rechtfertigen eine Ermäßigung der Geldbuße.

(9)

Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU hat die Kommission in ihrem Bericht den Schluss gezogen, dass die Verfälschung der Darstellung das Ergebnis schwerwiegender Nachlässigkeit war. In dieser Hinsicht sollte der Betrag der Geldbuße nicht angepasst werden.

(10)

Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU hat die Kommission in ihrem Bericht den Schluss gezogen, dass die Verfälschung der Darstellung im Wesentlichen durch eine allein agierende staatliche Einheit Spaniens bewirkt wurde. Diese Aspekte rechtfertigen eine Ermäßigung der Geldbuße.

(11)

Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU hat die Kommission in ihrem Bericht den Schluss gezogen, dass das Handeln des Mitgliedstaats, das für das Verhängen einer Geldbuße maßgeblich sein kann, im Zeitraum vom 13. Dezember 2011, dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011, bis zur Einleitung der Untersuchung am 11. Juli 2014 erfolgte. Außerdem hat sie in dem Bericht den Schluss gezogen, dass die falsch gemeldeten Defizitdaten anlässlich der Überarbeitung der VÜD-Meldung vom Oktober 2012 berichtigt wurden. Im Hinblick auf die Dauer der Verfälschung der Darstellung sollte der Betrag der Geldbuße nicht angepasst werden.

(12)

Unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe e des Delegierten Beschlusses 2012/678/EU hat die Kommission in ihrem Bericht den Schluss gezogen, dass die spanischen statistischen Stellen und alle betroffenen Einheiten im Verlauf der Untersuchung in hohem Maße kooperierten. Diese Aspekte rechtfertigen eine Ermäßigung der Geldbuße.

(13)

In Anbetracht dieser Umstände sollte die gegen Spanien zu verhängende Geldbuße auf 18,93 Mio. EUR festgesetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegen Spanien wird eine Geldbuße in Höhe von 18,93 Mio. EUR für die Verfälschung der Darstellung von Daten zum öffentlichen Defizit aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit verhängt, die aus dem Bericht der Kommission über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 durchgeführte Untersuchung im Hinblick auf die Manipulation von Statistiken in Spanien hervorgeht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. ETGEN


(1)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 306 vom 6.11.2012, S. 21.


28.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1290 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2015

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von raffiniertem Öl aus Samen von Buglossoides arvensis als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4961)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Juni 2013 beantragte das Unternehmen Technology Crops International bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs die Genehmigung für das Inverkehrbringen von raffiniertem Öl aus Samen von Buglossoides arvensis als neuartige Lebensmittelzutat.

(2)

Am 6. Januar 2014 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle des Vereinigten Königreichs ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass raffiniertes Öl aus Samen von Buglossoides arvensis die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllt.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 21. Januar 2014 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben.

(5)

Am 11. Juni 2014 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), raffiniertes Öl aus Samen von Buglossoides arvensis als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zu bewerten.

(6)

In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme zur Sicherheit von raffiniertem Öl aus Buglossoides als neuartige Lebensmittelzutat vom 5. Februar 2015 (2) gelangte die EFSA zu dem Schluss, dass raffiniertes Öl aus Samen von Buglossoides arvensis im Rahmen der vorgeschlagenen Verwendungszwecke und Gehalte sicher ist.

(7)

In der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt. In der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind Anforderungen an den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln festgelegt. In der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission (5) sind Anforderungen an diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke festgelegt. In der Richtlinie 96/8/EG der Kommission (6) sind Anforderungen an Lebensmittel für eine kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung festgelegt. Die Verwendung von raffiniertem Öl aus Samen von Buglossoides arvensis sollte unbeschadet der Anforderungen der genannten Rechtsvorschriften genehmigt werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Raffiniertes Öl aus Samen von Buglossoides arvensis gemäß der Spezifikation in Anhang I darf für die in Anhang II genannten Verwendungen und bis zu den dort aufgeführten Höchstgehalten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006, der Richtlinie 1999/21/EG und der Richtlinie 96/8/EG als neuartige Lebensmittelzutat in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen Lebensmittelzutat raffiniertes Öl aus Samen von Buglossoides arvensis, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „raffiniertes Öl aus Buglossoides“.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Technology Crops International, 7996 North Point Blvd Winston Salem, NC 27106, USA, gerichtet.

Brüssel, den 23. Juli 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2015;13(2):4029.

(3)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26).

(5)  Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29).

(6)  Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. L 55 vom 6.3.1996, S. 22).


ANHANG I

SPEZIFIKATION VON RAFFINIERTEM ÖL AUS SAMEN VON BUGLOSSOIDES ARVENSIS

Beschreibung: Raffiniertes Öl aus Buglossoides wird aus Samen von Buglossoides arvensis (L.) I. M. Johnst. gewonnen.

Test

Spezifikation

Alpha-Linolensäure

Mindestens 35 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

Stearidonsäure

Mindestens 15 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

Linolsäure

Mindestens 8 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

Transfettsäuren

Höchstens 2 Gew.-% der Gesamtfettsäuren

Säurezahl

Höchstens 0,6 mg KOH/g

Peroxidzahl

Höchstens 5 meq O2/kg

Unverseifbare Bestandteile

Höchstens 2 %

Proteingehalt (Gesamtstickstoff)

Höchstens 10 μg/ml

Pyrrolizidinalkaloide

Nicht nachweisbar bei einer Nachweisgrenze von 4 μg/kg


ANHANG II

GENEHMIGTE VERWENDUNGEN VON RAFFINIERTEM ÖL AUS SAMEN VON BUGLOSSOIDES ARVENSIS

Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt an Stearidonsäure

Milchprodukte und Analoge

250 mg/100 g;

75 mg/100 g bei Getränken

Käse und Käseerzeugnisse

750 mg/100 g

Butter sowie andere Fett- und Ölemulsionen einschließlich Streichfetten (nicht zum Kochen oder Braten)

750 mg/100 g

Frühstückscerealien

625 mg/100 g

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder

500 mg/tägliche Verzehrmenge gemäß Herstellerempfehlung

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG, ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

Lebensmittel für eine kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 96/8/EG

250 mg/Mahlzeitersatz


28.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1291 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2015

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) fermentierten wärmebehandelten Milcherzeugnissen als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4960)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Dezember 2012 stellte die Firma Avitop GmbH bei den zuständigen Behörden Irlands einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) fermentierten wärmebehandelten Milcherzeugnissen als neuartiges Lebensmittel.

(2)

Die zuständige Lebensmittelprüfstelle Irlands legte am 21. Juni 2013 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) fermentierte wärmebehandelte Milcherzeugnisse die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllen.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 4. September 2013 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben.

(5)

Am 10. April 2014 konsultierte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und ersuchte sie, mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) fermentierte wärmebehandelte Milcherzeugnisse als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zu bewerten.

(6)

Am 10. Dezember 2014 nahm die EFSA ein Wissenschaftliches Gutachten zur Sicherheit von mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) fermentierten wärmebehandelten Milcherzeugnissen als neuartiges Lebensmittel (2) an, in dem sie den Schluss zog, dass diese Milcherzeugnisse sicher sind.

(7)

Die Angaben in dem Gutachten erlauben die Feststellung, dass mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) fermentierte wärmebehandelte Milcherzeugnisse als neuartiges Lebensmittel die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) fermentierte wärmebehandelte Milcherzeugnisse gemäß der Spezifikation im Anhang dürfen in der Union als neuartiges Lebensmittel in flüssiger, halbflüssiger und sprühgetrockneter Form in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Avitop GmbH, Robert-Rössle-Str. 10, 13125 Berlin, Deutschland, gerichtet.

Brüssel, den 23. Juli 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2015; 13(1):3956.


ANHANG

SPEZIFIKATION FÜR MIT BACTEROIDES XYLANISOLVENS (DSM 23964) FERMENTIERTE WÄRMEBEHANDELTE MILCHERZEUGNISSE

Definition

:

Wärmebehandelte fermentierte Milcherzeugnisse werden mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) als Starterkultur hergestellt.

Beschreibung

:

Teilentrahmte Milch (zwischen 1,5 und 1,8 % Fett) oder Magermilch (0,5 % Fett oder weniger) wird vor Beginn der Fermentation mit Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) pasteurisiert oder ultrahocherhitzt. Das daraus entstehende fermentierte Milcherzeugnis wird homogenisiert und dann zur Inaktivierung von Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) wärmebehandelt. Das Endprodukt enthält keine lebensfähigen Zellen von Bacteroides xylanisolvens (DSM 23964) (1).


(1)  DIN EN ISO 21528-2, geändert.


Berichtigungen

28.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/28


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 294 vom 10. Oktober 2014 )

Auf Seite 18, Anhang II, Teil 1

anstatt:

„397

Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC)

IT

230-525-2

7173-51-5

x

x

x

x

 

x

 

x

 

x

x

x“

 

 

 

 

 

 

muss es heißen:

„397

Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC)

IT

230-525-2

7173-51-5

x

x

x

x

 

x

 

 

 

x

x

x“

 

 

 

 

 

 

Auf Seite 23, Anhang II, Teil 1

anstatt:

„673

Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC (C8-10))

IT

270-331-5

68424-95-3

x

x

x

x

 

x

 

 

 

x

x

x“

 

 

 

 

 

 

muss es heißen:

„673

Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC (C8-10))

IT

270-331-5

68424-95-3

x

x

x

x

x

x

 

 

 

x

x

x“

 

 

 

 

 

 

Auf Seite 23, Anhang II, Teil 1

anstatt:

„725

Alkyl(C12-C14)ethylbenzylammoniumchlorid (ADEBAC (C12-C14))

IT

287-090-7

85409-23-0

x

x

x

x

 

 

 

 

 

x

x

x

 

 

 

 

 

x“

muss es heißen:

„725

Alkyl(C12-C14)dimethyl(ethylbenzyl)ammoniumchlorid (ADEBAC (C12-C14))

IT

287-090-7

85409-23-0

x

x

x

x

 

 

 

 

 

x

x

x

 

 

 

 

 

x“

Auf Seite 25, Anhang II, Teil 1

anstatt:

„952

Bacillus sphaericus 2362, Stamm ABTS-1743

IT

Mikroorga-nismus

143447-72-7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x“

 

 

 

muss es heißen:

„952

Bacillus sphaericus

IT

Mikroorga-nismus

143447-72-7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x“

 

 

 

Seite 25, Anhang II, Teil 1

anstatt:

„955

Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm SA3A

IT

Mikroorga-nismus

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x“

 

 

 

muss es heißen:

„955

Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14

IT

Mikroorga-nismus

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x“

 

 

 

Auf Seite 25, Anhang II, Teil 1

anstatt:

„1014

Silberzeolith

SE

Entfällt

Entfällt

 

x

 

x

x

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

849

3-Phenoxybenzyl(1R)-cis,trans-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (d-Phenothrin)

IE

Entfällt

188023-86-1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x“

 

 

 

931

Amine, N-C12-14-(geradzahlig)-alkyltrimethylenedi-, Reaktionsprodukte mit Chloressigsäure (Ampholyt 20)

IE

Entfällt

139734-65-9

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

muss es heißen:

„1014

Silberzeolith

SE

Entfällt

Entfällt

 

x

 

x

x

 

x

 

x“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

931

Amine, N-C12-14-(geradzahlig)-alkyltrimethylendi-, Reaktionsprodukte mit Chloressigsäure (Ampholyt 20)

IE

Entfällt

139734-65-9

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf Seite 28, Anhang II, Teil 1

anstatt:

„868

Polyhexamethylenbiguanid

FR

Polymer

91403-50-8

x

x

x

x

 

 

 

 

x

 

x“

 

 

 

 

 

 

 

muss es heißen:

„868

Polyhexamethylenbiguanid

FR

Polymer

91403-50-8

x

x

x

x

x

x

 

 

x

 

x“

 

 

 

 

 

 

 

Auf Seite 29, Anhang II, Teil 2

anstatt:

„214

Miristalkoniumchlorid (siehe Eintrag 948)

 

205-352-0

139-08-2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

227

2-(4-Thiazolyl)-1H-benzimidazol (Thiabendazol)

ES

205-725-8

148-79-8

 

x“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

331

Didecyldimethylammoniumbromid (siehe Eintrag 949)

 

219-234-1

2390-68-3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

muss es heißen:

„214

Miristalkoniumchlorid (siehe Eintrag 948)

 

205-352-0

139-08-2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

331

Didecyldimethylammoniumbromid (siehe Eintrag 949)

 

219-234-1

2390-68-3“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf Seite 34, Anhang III, Zeile 6

anstatt:

„31.9.2023“

muss es heißen:

„30.9.2023“.


28.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/31


Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/960 des Rates vom 19. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 23. Juni 2015 )

Seite 12, Anhang II, Nummer 5, Tabelle, Überschrift, zweite Spalte:

anstatt:

„Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(RED/1/2AB.)“

muss es heißen:

„Gebiet

:

I und II (norwegische Gewässer)

(RED/1N2AB.)“.


28.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/31


Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 258 vom 26. September 2012 )

1.

Seite 1, Erwägungsgrund 4 Satz 3:

anstatt:

„Damit das Etikett zur Verbesserung der Energieeffizienz anderer Lampentechnologien, auch im Bereich der professionellen Beleuchtung, verwendet werden kann, sollten auch Lampen mit gebündeltem Licht, Niedrigstvoltlampen, Leuchtdioden und Lampen, die überwiegend für professionelle Beleuchtungszwecke verwendet werden (z. B. Hochdruckentladungslampen), unter diese Verordnung fallen.“

muss es heißen:

„Damit das Etikett zur Verbesserung der Energieeffizienz anderer Lampentechnologien, auch im Bereich der professionellen Beleuchtung, verwendet werden kann, sollten auch Lampen mit gebündeltem Licht, mit Kleinspannung betriebene Lampen, Leuchtdioden und Lampen, die überwiegend für professionelle Beleuchtungszwecke verwendet werden (z. B. Hochdruckentladungslampen), unter diese Verordnung fallen.“

2.

Seite 2, Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2:

anstatt:

„In dieser Verordnung werden außerdem Anforderungen an die Kennzeichnung von Leuchten festgelegt, die für den Betrieb solcher Lampen ausgelegt sind und an Endnutzer vermarktet werden, auch wenn sie in andere Produkte eingebaut sind, die für die Erfüllung ihres primären Zwecks nicht auf die Zufuhr von Energie angewiesen sind (z. B. Möbel).“

muss es heißen:

„In dieser Verordnung werden außerdem Anforderungen an die Kennzeichnung von Leuchten festgelegt, die für den Betrieb solcher Lampen ausgelegt sind und an Endnutzer vermarktet werden, auch wenn sie in andere Produkte eingebaut sind, die für die Erfüllung ihres primären Zwecks während der Nutzung nicht auf die Zufuhr von Energie angewiesen sind (z. B. Möbel).“

3.

Seite 2, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g:

anstatt:

„Leuchten, die für den ausschließlichen Betrieb mit den in den Buchstaben a bis c aufgeführten Lampen und LED-Modulen ausgelegt sind.“

muss es heißen:

„Leuchten, die für den ausschließlichen Betrieb mit den in den Buchstaben a bis c und in Buchstabe e aufgeführten Lampen und LED-Modulen ausgelegt sind.“

4.

Seite 3, Artikel 2 Nummer 11 Satz 2:

anstatt:

„Sie können mit eingebautem Netzteil in Verkehr gebracht werden;“

muss es heißen:

„Sie kann mit eingebautem Netzteil in Verkehr gebracht werden;“.

5.

Seite 3, Artikel 2 Nummer 18 Satz 2:

anstatt:

„Die Baugruppe kann über elektrische, optische, mechanische und thermische Einrichtungen sowie ein Betriebsgerät verfügen;“

muss es heißen:

„Die Baugruppe kann über elektrische, optische, mechanische und thermische Einrichtungen, Schnittstellen sowie ein Betriebsgerät verfügen.“

6.

Seite 3, Artikel 2 Nummer 21 Satz 2:

anstatt:

„Außerdem gelten Dimmer mit Phasentrennung auch als Steuergeräte;“

muss es heißen:

„Außerdem gelten auch Phasensteuerungen (Phasenanschnitt- und Phasenabschnittsteuerungen sowie Universaldimmer) als Steuergeräte;“.

7.

Seite 3, Artikel 2 Nummer 24:

anstatt:

„‚Betriebsgerät für Halogenlampen‘ bezeichnet ein Betriebsgerät für Lampen, das die Netzspannung für Halogenlampen in eine besonders niedrige Spannung umwandelt;“

muss es heißen:

„‚Betriebsgerät für Halogenlampen‘ bezeichnet ein Betriebsgerät für Lampen, das die Netzspannung in Kleinspannung für Halogenlampen umwandelt;“.

8.

Seite 4, Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Von Lieferanten von Leuchten, deren Vermarktung über eine Verkaufsstelle erfolgen soll, die Informationen gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stellen, wird angenommen, dass sie ihre Verpflichtungen als Händler hinsichtlich der Anforderungen an die Produktinformationen für Lampen erfüllt haben, die in den Verordnungen der Kommission zur Festlegung von Ökodesign- Anforderungen für Lampen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG geregelt sind.“

muss es heißen:

„Von Lieferanten von Leuchten, deren Vermarktung über eine Verkaufsstelle erfolgen soll, die Informationen gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stellen, wird angenommen, dass sie ihre Verpflichtungen als Inverkehrbringer hinsichtlich der Anforderungen an die Produktinformationen für Lampen erfüllt haben, die in den Verordnungen der Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Lampen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG geregelt sind.“

9.

Seite 4, Artikel 4 Absatz 2 Einleitungssatz:

anstatt:

„Lieferanten von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden, sorgen dafür, dass“

muss es heißen:

„Händler von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden, sorgen dafür, dass“.

10.

Seite 19, Anhang VII Nummer 1 Satz 3:

anstatt:

„Der EEI wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet:“

muss es heißen:

„Der EEI wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen aufgerundet:“.

11.

Seite 19, Anhang VII Nummer 1 Tabelle 2 Zeile 5 linke Spalte erhält folgende Fassung:

anstatt:

„Lampen, die mit externen Hochdruckentladungslampensteuergeräten betrieben werden“

muss es heißen:

„Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für Hochdruckentladungslampen betrieben werden“.

12.

Seite 19, Anhang VII Nummer 1 Tabelle 3 Zeile 2 linke Spalte erhält folgende Fassung:

anstatt:

„Lampen mit gebündeltem Licht mit einem Strahlöffnungswinkel von ≥ 90° — mit Ausnahme von Glühlampen —, auf deren Verpackung sich ein Warnhinweis in Textform oder in grafischer Form befindet, wonach sie für eine Akzentbeleuchtung nicht geeignet sind“

muss es heißen:

„Lampen mit gebündeltem Licht mit einem Halbwertswinkel von ≥ 90° — mit Ausnahme von Glühlampen -, auf deren Verpackung sich ein Warnhinweis in Textform oder in grafischer Form befindet, wonach sie für eine Akzentbeleuchtung nicht geeignet sind“.

13.

Seite 20, Anhang VII Nummer 2:

anstatt:

Formula

muss es heißen:

Formula