ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 196

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
24. Juli 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten der Beschlüsse Nr. 1/2014 bis Nr. 5/2014 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom 7. November 2014

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1205 der Kommission vom 23. Juli 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 mit Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei im Hinblick auf ihre Geltungsdauer ( 1 )

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1206 der Kommission vom 23. Juli 2015 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2014 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan

4

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1207 der Kommission vom 23. Juli 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1208 des Rates vom 14. Juli 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern

10

 

*

Beschluss (EU) 2015/1209 des Rates vom 20. Juli 2015 zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs

14

 

*

Beschluss (EU) 2015/1210 des Rates vom 20. Juli 2015 zur Ernennung eines estnischen Mitglieds im Ausschuss der Regionen

15

 

*

Beschluss (EU) 2015/1211 des Rates vom 20. Juli 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Kasachstan zur Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts

16

 

*

Beschluss (EU) 2015/1212 des Rates vom 20. Juli 2015 zur Ernennung eines lettischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

18

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1213 der Kommission vom 22. Juli 2015 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra L. als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4968)

19

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1214 der Kommission vom 22. Juli 2015 zur Einrichtung des Europäischen Investitionsvorhabenportals und zur Festlegung seiner technischen Spezifikationen

23

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2014 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom 7. November 2014 zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses [2015/1215]

26

 

*

Beschluss Nr. 2/2014 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom 7. November 2014 zur Annahme der Geschäftsordnung gemäß Titel X über Streitbeilegung sowie des Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Vermittler [2015/1216]

38

 

*

Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom 7. November 2014 zur Annahme der Liste von Panelmitgliedern [2015/1217]

51

 

*

Beschluss Nr. 4/2014 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom 7. November 2014 zur Annahme der Liste von Sachverständigen in den Bereichen Handel und nachhaltige Entwicklung [2015/1218]

55

 

*

Beschluss Nr. 5/2014 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom 7. November 2014 über die in Anhang XVIII des Abkommens aufzunehmenden geografischen Angaben [2015/1219]

59

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1204 der Kommission vom 22. Juli 2015 über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kenias bei Loins genannten Thunfischfilets ( ABl. L 195 vom 23.7.2015 )

67

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran ( ABl. L 300 vom 11.11.2008 )

67

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 ( ABl. L 281 vom 27.10.2010 )

68

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 ( ABl. L 88 vom 24.3.2012 )

68

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/1


Mitteilung über das Inkrafttreten der Beschlüsse Nr. 1/2014 bis Nr. 5/2014 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom 7. November 2014

 

Beschluss Nr. 1/2014 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom 7. November 2014 zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses

Gemäß den Bestimmungen des einzigen Artikels tritt der Beschluss 1 des Assoziationsrates am 7. Mai 2015 in Kraft.

 

Beschluss Nr. 2/2014 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom 7. November 2014 zur Annahme der Geschäftsordnung gemäß Titel X über Streitbeilegung sowie des Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Vermittler

Gemäß den Bestimmungen des einzigen Artikels tritt der Beschluss 2 des Assoziationsrates am 7. Mai 2015 in Kraft.

 

Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom 7. November 2014 zur Annahme der Liste von Panelmitgliedern

Gemäß den Bestimmungen des einzigen Artikels tritt der Beschluss 3 des Assoziationsrates am 7. Mai 2015 in Kraft.

 

Beschluss Nr. 4/2014 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom 7. November 2014 zur Annahme der Liste von Sachverständigen in den Bereichen Handel und nachhaltige Entwicklung

Gemäß den Bestimmungen des einzigen Artikels tritt der Beschluss 4 des Assoziationsrates am 7. Mai 2015 in Kraft.

 

Beschluss Nr. 5/2014 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom 7. November 2014 über die in Anhang XVIII des Abkommens aufzunehmenden geografischen Angaben

Gemäß den Bestimmungen des einzigen Artikels tritt der Beschluss 5 des Assoziationsrates am 5. August 2015 in Kraft.


VERORDNUNGEN

24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1205 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 mit Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei im Hinblick auf ihre Geltungsdauer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 der Kommission (2) wurde erlassen, nachdem bei vom Auditdienst der Kommission, dem Lebensmittel- und Veterinäramt, durchgeführten Audits in der Türkei Mängel bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf die Erzeugung von für die Ausfuhr in die Europäische Union bestimmten Muscheln festgestellt worden waren und die Mitgliedstaaten nicht-konforme Sendungen mit Muscheln mit Ursprung in der Türkei gemeldet hatten, die nicht den mikrobiologischen Standards der Union genügten.

(2)

Die zuständigen türkischen Behörden haben Informationen über die Abhilfemaßnahmen vorgelegt, die ergriffen worden sind, um die Mängel im Kontrollsystem für zur Ausfuhr in die Europäische Union bestimmte Muscheln zu beheben. Aufgrund des Schweregrads der bei den Audits des Lebensmittel- und Veterinäramtes festgestellten Mängel muss das Lebensmittel- und Veterinäramt jedoch zunächst ein nachfassendes Audit durchführen, bevor eine Aufhebung der Maßnahmen erwogen werden kann. Zudem haben die Mitgliedstaaten bei den zur Untersuchung an einer Eingangsgrenzkontrollstelle vorgeführten Muscheln bestimmte Verstöße gegen die mikrobiologischen Standards gemeldet.

(3)

Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 743/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 wird das Datum „4. August 2015“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2016“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 der Kommission vom 31. Juli 2013 mit Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei (ABl. L 205 vom 1.8.2013, S. 1).


24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1206 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2015

zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2014 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 14 und 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung der Untersuchung

(1)

Am 14. August 2014 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union (im Folgenden „Antisubventionsverfahren“) ein.

(2)

Das Antisubventionsverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 1. Juli 2014 von Eurofer (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl entfallen.

(3)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.

(4)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“), die Behörden der VR China, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände offiziell über die Einleitung der Untersuchung und bat sie, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zur Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

1.2.   Paralleles Antidumpingverfahren

(5)

Am 26. Juni 2014 kündigte die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) an, ein Antidumpingverfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (4) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“) betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China und Taiwan einzuleiten.

(6)

Am 24. März 2015 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2015/501 (5). Diese Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen.

1.3.   Zollamtliche Erfassung

(7)

Im Anschluss an einen vom Antragsteller eingereichten und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Antrag erließ die Kommission am 15. Dezember 2014 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2014 (6) ab dem 17. Dezember 2014.

(8)

Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren für die Zwecke der parallel laufenden Antidumpinguntersuchung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/501 eingestellt. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren für die Zwecke des Antisubventionsverfahrens wurde fortgesetzt.

2.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(9)

Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 an die Kommission zog der Antragsteller seinen Antrag offiziell zurück.

(10)

Nach Artikel 14 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

(11)

Nach Auffassung der Kommission sollte dieses Antisubventionsverfahren eingestellt werden, da bei der einschlägigen Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, die zu dem Schluss führen würden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe.

(12)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das Antisubventionsverfahren gegenüber den Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China in die Union ohne Einführung von Maßnahmen einstellt werden sollte.

3.   AUFHEBUNG DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1331/2014 DER KOMMISSION

(13)

Angesichts dieser Sachlage sollte die zollamtliche Erfassung für die Zwecke der Antisubventionsuntersuchung nach Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung eingestellt werden. Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2014 aufgehoben werden.

(14)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren in die Union von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81 und 7220 20 89 eingereiht werden, wird eingestellt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2014 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. C 267 vom 14.8.2014, S. 17.

(3)  ABl. C 196 vom 26.6.2014, S. 9.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/501 der Kommission vom 24. März 2015 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China und Taiwan (ABl. L 79 vom 25.3.2015, S. 23).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2014 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China und Taiwan (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 90).


24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1207 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

29,8

MA

159,2

MK

34,0

ZZ

74,3

0707 00 05

TR

137,2

ZZ

137,2

0709 93 10

AR

73,3

TR

117,4

ZZ

95,4

0805 50 10

AR

112,5

LB

87,7

UY

130,9

ZA

141,7

ZZ

118,2

0806 10 10

EG

228,7

MA

246,7

TN

174,9

TR

158,2

US

286,0

ZZ

218,9

0808 10 80

AR

188,3

BR

119,9

CH

142,8

CL

141,7

NZ

140,8

US

165,7

UY

170,5

ZA

122,4

ZZ

149,0

0808 30 90

AR

154,9

CL

148,2

NZ

159,3

ZA

121,5

ZZ

146,0

0809 10 00

TR

229,0

ZZ

229,0

0809 29 00

TR

237,5

ZZ

237,5

0809 30 10, 0809 30 90

MK

55,9

TR

202,8

ZZ

129,4

0809 40 05

BA

60,5

IL

124,7

ZZ

92,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1208 DES RATES

vom 14. Juli 2015

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 2 und 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gilt für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits eine Finanzhilfe, unter anderem vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), erhalten.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 legt die Bestimmungen für die Billigung der makroökonomischen Anpassungsprogramme für Mitgliedstaaten fest, die eine Finanzhilfe erhalten; diese Bestimmungen müssen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags zur Errichtung des ESM stehen.

(3)

Nachdem Zypern am 25. Juni 2012 eine Finanzhilfe vom ESM beantragt hatte, entschied der Rat am 25. April 2013 mit Beschluss 2013/236/EU (2), dass Zypern konsequent ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umzusetzen hat.

(4)

Am 24. April 2013 beschloss der ESM-Gouverneursrat, Zypern grundsätzlich eine Stabilitätshilfe zu gewähren, und billigte die Vereinbarung über spezifische wirtschafts-politische Auflagen und ihre Unterzeichnung durch die Kommission im Namen des ESM.

(5)

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 wurde das makroökonomische Anpassungsprogramm in Form eines Durchführungsbeschlusses des Rates (3) angenommen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wurde das Programm auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 erneut verabschiedet. Inhaltlich blieb das Programm gegenüber dem durch den Beschluss 2013/236/EU gebilligten Programm unverändert; darüber hinaus flossen jedoch die Ergebnisse der nach Artikel 1 Absatz 2 jenes Beschlusses durchgeführten Überprüfung ein. Gleichzeitig wurde der Beschluss 2013/236/EU aufgehoben.

(6)

Der Durchführungsbeschluss 2013/463/EU des Rates wurde bereits mit dem Beschluss 2014/169/EU und dem Beschluss 2014/919/EU geändert. Angesichts der jüngsten Entwicklungen sollte er erneut geändert werden.

(7)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU hat die Kommission im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) zum sechsten Mal die Fortschritte bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie die Wirksamkeit und wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. Infolge dieser Überprüfung sollten bei der Reform des Finanzsektors, bei der Haushaltspolitik und bei den Strukturreformen unter Berücksichtigung der von den zyprischen Behörden bis zum ersten Quartal 2015 getroffenen Maßnahmen Änderungen vorgenommen werden, und zwar insbesondere im Hinblick auf: i) Fortsetzung der sorgfältigen Überwachung der Liquiditätslage im Bankensektor; ii) Straffung der Regulierung und Aufsicht für Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds; iii) weitere Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltung notleidender Kredite durch Banken und zur Gewährleistung langfristig tragfähiger Umstrukturierungen; u. a. Ziele für die Sanierung notleidender Kredite und Untersuchung der auf Strategien von Kreditnehmern zurückgehenden Ausfälle; iv) Vorlegung eines Legislativvorschlags, der den Verkauf von Kreditforderungen ermöglicht; v) Vorlegung eines Legislativvorschlag, der die unverzügliche Übertragung ausgestellter Eigentumsurkunden sicherstellt und gleichzeitig Missbrauch verhindert; vi) kontinuierliche Überwachung der Umsetzung und Wirksamkeit der Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsvorschriften, um deren Beitrag zu ihren Zielen und Grundsätzen sicherzustellen; vii) Korrektur nach oben des Ziels für den Primärsaldo im Jahr 2015 bis zu einem Überschuss von mindestens 264 Mio. EUR (1,5 % des BIP) und Anpassung des Primärüberschussziels für den Zeitraum 2016-2018, um der Finanzlage im ersten Quartal 2015 Rechnung zu tragen und den durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgegebenen Anpassungspfad weiterzuverfolgen; viii) vollständige Umsetzung eines nationalen Gesundheitssystems bis 2017; ix) Aufbau eines einheitlichen Registrierungsverfahrens und Verabschiedung einer neuen Steuerverfahrensordnung, damit die neue integrierte Steuerbehörde ihre Arbeit aufnehmen kann; x) Verabschiedung eines Plans für die Reform der öffentlichen Verwaltung, mit dem der Lohnfestsetzungsmechanismus verbessert, ein neues Beurteilungs- und Beförderungssystem eingeführt und die Mobilität der Bediensteten gefördert wird; xi) Konsolidierung von Leistungen für Menschen mit Behinderungen und Leistungen für Studierende; xii) Einbeziehung von weiteren Anforderungen in die Regulierung des Wohnimmobilienmarkts, um die Ausstellung von Eigentumsurkunden zu beschleunigen; xiii) Vorbereitung einer Studie im Rahmen des Aktionsplans für Wachstum als Beitrag zur nationalen Tourismusstrategie; xiv) Auswahl eines Regulierungs- und Marktorganisationskonzepts für den Energiesektor und Erzielung weiterer Fortschritte bei der Entflechtung des staatlichen Stromversorgers EAC (Electricity Authority of Cyprus).

(8)

Die Kommission sollte Zypern während der gesamten Umsetzung seines umfassenden Maßnahmenpakets mit weiterem politischen Rat und technischer Hilfe in spezifischen Bereichen zur Seite stehen. Ein Mitgliedstaat, für den ein makroökonomisches Anpassungsprogramm festgelegt wurde und dessen Verwaltungskapazität unzureichend ist, kann die Kommission um technische Hilfe ersuchen; die Kommission kann zu diesem Zweck Expertengruppen einsetzen.

(9)

Die zyprischen Behörden sollten im Einklang mit den geltenden nationalen Regelungen und Praktiken bei der Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung des makroökonomischen Anpassungsprogramms Stellungnahmen der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft einholen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Um die Solidität seines Finanzsektors wiederherzustellen, führt Zypern die Umstrukturierung von Banken und genossenschaftlichen Kreditinstituten fort, baut die Beaufsichtigung und Regulierung unter Berücksichtigung der Rolle des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EAM) weiter aus und führt eine Reform des Umschuldungsrahmens unter Wahrung der Finanzstabilität durch.

Das Programm sieht folgende Maßnahmen und Ergebnisse vor:

a)

Gewährleistung der sorgfältigen Überwachung der Liquiditätslage im Bankensektor solange dies unbedingt erforderlich ist, um schwerwiegende Risiken für die Stabilität des Finanzsystems zu mindern. Die Finanzierungs- und Kapitalpläne inländischer Banken, die auf Finanzierungen der Zentralbank angewiesen sind oder staatliche Beihilfen erhalten, spiegeln die geplante Verringerung des Fremdkapitalanteils im Bankensektor realistisch wider und verringern die Abhängigkeit von der Kreditaufnahme bei den Zentralbanken unter Vermeidung von Notverkäufen von Vermögenswerten und einer Kreditklemme;

b)

Anpassung der Kapitalmindestanforderungen unter Berücksichtigung der Parameter der Bilanzprüfung und der umfassenden Bewertung;

c)

Bereitstellung der Möglichkeit, dass — wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen — Banken mit einem Kapitaldefizit unter Einhaltung der Verfahren für staatliche Beihilfen um eine Rekapitalisierungsbeihilfe ersuchen können. Banken, für die Umstrukturierungspläne vorliegen, erstellen Berichte über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne;

d)

Gewährleistung der vollständigen Einsatzfähigkeit des Kreditregisters;

e)

vollständige Umsetzung des Regulierungsrahmens im Hinblick auf Kreditvergabe, Wertminderung von Vermögenswerten und entsprechende Rückstellungen unter Berücksichtigung der Rolle des EAM;

f)

Gewährleistung der regelmäßigen Information der Behörden und Märkte durch die Banken über ihre Fortschritte bei der Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeit;

g)

Gewährleistung der Überarbeitung der Governance-Richtlinie, in der unter anderem das Zusammenwirken der Innenrevision der Banken und der externen Bankenaufsicht festgelegt wird;

h)

Stärkung der guten Unternehmensführung in den Banken u. a. durch ein Verbot der Kreditvergabe an unabhängige Vorstandsmitglieder oder mit ihnen verbundene Parteien;

i)

Gewährleistung der angesichts der neuen Aufgaben der Zentralbank von Zypern (CBC) erforderlichen Personalressourcen und Anpassungen unter anderem für die Abwicklungs- und Aufsichtsfunktion sowie die Umsetzung des Einheitlichen Regelwerks einschließlich der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

j)

Straffung der Regulierung und Aufsicht für Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds;

k)

Stärkung der Verwaltung notleidender Kredite unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Fristen des EAM. Dies umfasst insbesondere: die Überwachung und Veröffentlichung der von der CBC gesetzten Umstrukturierungsziele; Maßnahmen, auf deren Grundlage Kreditgeber angemessene Informationen über die finanzielle Situation von Kreditnehmern erhalten und eine Vermögens- und Lohnpfändung von Kreditnehmern im Zahlungsrückstand beantragen, erwirken und durchführen können; Maßnahmen, um die Übertragung bestehender Darlehen inklusive aller Garantien und Sicherheiten an Dritte durch Kreditgeber ohne die Zustimmung des Kreditnehmers zu ermöglichen und zu erleichtern.

l)

Erlass von Rechtsvorschriften, die die zügige Übertragung ausgestellter Eigentumsurkunden an Immobilienkäufer unter Verhinderung von Missbrauch gewährleisten;

m)

Gewährleistung der Lockerung der Einschränkungen für die Beschlagnahme von Sicherheiten insbesondere durch die reibungslose und effektive Anwendung der überarbeiteten Zwangsvollstreckungsvorschriften; gleichzeitig wird die umfassende Reform der Vorschriften für Unternehmens- und Privatinsolvenzen einschließlich der zusätzlich erforderlichen Verwaltungsakte und Rechtsvorschriften durchgeführt und ergänzt. Die Umsetzung und Wirksamkeit der neuen Insolvenzvorschriften wird kontinuierlich überwacht, um ihren Beitrag zu ihren Zielen und Grundsätzen sicherzustellen und bei Bedarf Änderungen vorzuschlagen. Ferner werden die Rechtsvorschriften für private Umschuldungen bis Anfang 2016 umfassend überprüft und es wird ein Aktionsplan aufgestellt, um etwaige Schwachstellen durch Änderungen zu korrigieren. Es werden Empfehlungen zur Zivilprozessordnung und zur Gerichtsordnung abgegeben, um die reibungslose und wirksame Anwendung der überarbeiteten Zwangsvollstreckungsvorschriften und der neuen Insolvenzvorschriften sicherzustellen, die Gerichtsverfahren zu beschleunigen und den Verfahrensrückstau an den Gerichten zu verringern;

n)

Gewährleistung der fristgerechten und vollständigen Umsetzung des vereinbarten Umstrukturierungsplans durch die Genossenschaftsgruppe, die weitere Maßnahmen ergreift, um ihre operativen Kapazitäten insbesondere im Hinblick auf die Vorgehensweise bei Zahlungsrückständen, das Management-Informationssystem, die Unternehmensführung und die Verwaltungskapazität zu verbessern;

o)

weitere Stärkung des Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Umsetzung eines Aktionsplans für die Anwendung verbesserter Verfahren in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und der Transparenz juristischer Personen im Einklang mit bewährten Praktiken.

(4)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)."

(5)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).“"

2.

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(7b)   In ihrer Haushaltspolitik für 2017 und 2018 streben die zyprischen Behörden einen gesamtstaatlichen Haushaltssaldo an, der die Finanzierbarkeit der Schuldenlast sicherstellt und mit dem durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgegebenen Anpassungspfad im Einklang steht.“

3.

Absatz 8 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

Reform der öffentlichen Verwaltung zur Verbesserung ihrer Funktionsweise und Effizienz, insbesondere durch die Überprüfung von Größe und Aufbau des öffentlichen Dienstes, durch die Verbesserung des Lohnfestsetzungsmechanismus, durch die Einführung neuer Beurteilungs- und Beförderungssysteme sowie durch die Erhöhung der Mobilität der Bediensteten, um eine effiziente Nutzung öffentlicher Gelder und qualitativ hochwertige Dienstleistungen für die Bevölkerung zu gewährleisten;“

4.

Die Absätze 12 und 13 erhalten folgende Fassung:

„(12)   Zypern baut den Rückstand bei der Ausstellung von Eigentumsurkunden ab und strafft die Verfahren, sodass neue Gebäudezertifikate und Eigentumsurkunden zügig und effizient ausgestellt werden können.

(13)   Zypern ergreift im Rahmen des Aktionsplans für Wachstum Initiativen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit seines Tourismussektors, insbesondere indem es den Aktionsplan für den Tourismussektor umsetzt, Wettbewerbshindernisse im Tourismussektor ermittelt, eine neue nationale Tourismusstrategie verabschiedet und eine politische Luftverkehrsstrategie umsetzt, die den Abkommen der Union im Bereich des externen Luftverkehrs sowie des Luftverkehrs Rechnung trägt und eine ausreichende Luftverkehrsanbindung gewährleistet.“

5.

Absatz 16 erhält folgende Fassung:

„(16)   Zypern setzt den Aktionsplan für Wachstum unter angemessener Berücksichtigung der laufenden Reformen der öffentlichen Verwaltung und Finanzverwaltung, der weiteren Verpflichtungen aus Zyperns makroökonomischem Anpassungsprogramm sowie der relevanten Unionsinitiativen unter Berücksichtigung der Partnerschaftsvereinbarung zur Umsetzung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds um. Der Aktionsplan für Wachstum wird von einer einzigen Stelle koordiniert und durchgesetzt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

(2)  Beschluss 2013/236/EU des Rates vom 25. April 2013, gerichtet an Zypern, über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 32).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/463/EU des Rates vom 13. September 2013 zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/236/EU (ABl. L 250 vom 20.9.2013, S. 40).


24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/14


BESCHLUSS (EU) 2015/1209 DES RATES

vom 20. Juli 2015

zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 286 Absatz 5,

auf Vorschlag des Königreichs Dänemark,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Januar 2012 den Beschluss 2012/60/EU (1) zur Ernennung von sieben Mitgliedern des Rechnungshofs bis zum 28. Februar 2018 angenommen.

(2)

Am 1. Februar 2015 wurde infolge des Todes von Herrn Henrik OTBO ein Sitz frei.

(3)

Daher sollte für die verbleibende Amtszeit von Herrn OTBO ein neues Mitglied ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Bettina Michelle JAKOBSEN wird hiermit für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 28. Februar 2018 zum Mitglied des Rechnungshofs ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2012/60/EU des Rates vom 24. Januar 2012 zur Ernennung von sieben Mitgliedern des Rechnungshofs (ABl. L 30 vom 2.2.2012, S. 18).


24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/15


BESCHLUSS (EU) 2015/1210 DES RATES

vom 20. Juli 2015

zur Ernennung eines estnischen Mitglieds im Ausschuss der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der estnischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Januar, am 5. Februar und am 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Toomas VITSUT ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Kalev KALLO, Chairman of Tallinn City Council, wird zum Mitglied im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020 ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42.

(2)  ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25.

(3)  ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70.


24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/16


BESCHLUSS (EU) 2015/1211 DES RATES

vom 20. Juli 2015

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Kasachstan zur Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Januar 1996 stellte die Regierung der Republik Kasachstan einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „Übereinkommen von Marrakesch“) nach Artikel XII dieses Übereinkommens.

(2)

Am 6. Februar 1996 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO eingesetzt, um sich auf Beitrittsbedingungen zu verständigen, die für die Republik Kasachstan und alle Mitglieder der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) annehmbar sind.

(3)

Die Kommission handelte im Namen der Union eine Reihe umfassender von der Republik Kasachstan zu erfüllender Marktöffnungsverpflichtungen aus, die den Anforderungen der Union im Hinblick auf Zollsätze, Ausfuhrabgaben und Dienstleistungsverkehr gerecht werden.

(4)

Diese Verpflichtungen sind nun Bestandteil des Protokolls über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO (im Folgenden „Beitrittsprotokoll“).

(5)

Mit dem Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO verbindet sich die Erwartung, dass damit ein Beitrag zum Prozess der wirtschaftlichen Reformen und der nachhaltigen Entwicklung des Landes geleistet wird.

(6)

Das Beitrittsprotokoll sollte daher genehmigt werden.

(7)

Artikel XII des Übereinkommens von Marrakesch bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittsstaat und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen auf Seiten der WTO genehmigt. Artikel IV Absatz 2 dieses Übereinkommens bestimmt, dass zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat der WTO deren Aufgaben wahrnimmt.

(8)

Es ist angezeigt, den von der Union im Allgemeinen Rat der WTO bezüglich des Beitritts der Republik Kasachstan zur WTO zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Kasachstan zur Welthandelsorganisation zu vertreten ist, ist, dem Beitritt zuzustimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/18


BESCHLUSS (EU) 2015/1212 DES RATES

vom 20. Juli 2015

zur Ernennung eines lettischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

auf Vorschlag der lettischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Armands KRAUZE ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Gustavs NORKĀRKLIS, biedrības „Latvijas Bioloģiskās lauksaimniecības asociācija“ valdes priekšsēdētājs, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.


24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1213 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2015

zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra L. als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4968)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/761/EU der Kommission (2) wurde die Spezifikation von Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra L. festgelegt und ihr Inverkehrbringen in mehreren Lebensmitteln bei bestimmten Höchstgehalten genehmigt.

(2)

Am 19. März 2014 beantragte das Unternehmen Kaneka Pharma Europe NV bei den zuständigen Behörden Belgiens eine Erweiterung der Verwendungszwecke von Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra L. als neuartige Lebensmittelzutat.

(3)

Am 6. August 2014 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle Belgiens ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass die Erweiterung der Verwendungszwecke von Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra L. die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllt.

(4)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 22. September 2014 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(5)

Es wurden innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen begründete Einwände erhoben. Der Antragsteller hat die Bedenken mit zusätzlichen Erläuterungen zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt.

(6)

In der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission (3) sind Anforderungen an diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke festgelegt. In der Richtlinie 96/8/EG der Kommission (4) sind Anforderungen an Lebensmittel für eine kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung festgelegt. Die Verwendung von Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra L. sollte unbeschadet der Anforderungen der genannten Rechtsvorschriften genehmigt werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra L. (nachstehend „Glavonoid“) gemäß den Spezifikationen in Anhang I dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 96/8/EG und der Richtlinie 1999/21/EG in der Union als neuartige Lebensmittelzutat für die in Anhang II aufgeführten Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden.

Glavonoid als solches darf nicht an den Endverbraucher abgegeben werden.

Artikel 2

1.   Die Bezeichnung des mit diesem Beschluss zugelassenen Glavonoids, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra L.“.

2.   In der Kennzeichnung der Lebensmittel, denen das Produkt als neuartige Lebensmittelzutat zugesetzt wurde, ist anzugeben, dass:

a)

das Produkt von Schwangeren und Stillenden, Kindern und Jugendlichen nicht verzehrt werden sollte; und

b)

das Produkt bei Einnahme verschreibungspflichtiger Medikamente nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte;

c)

höchstens 120 mg Glavonoid/Tag verzehrt werden sollten.

3.   Die Menge an Glavonoid im fertigen Lebensmittel ist in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben.

4.   Glavonoid enthaltende Getränke sind dem Endverbraucher als Einzelportionen anzubieten.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Kaneka Pharma Europe NV, Triomflaan 173, 1160 Brüssel, Belgien, gerichtet.

Brüssel, den 22. Juli 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2011/761/EU der Kommission vom 24. November 2011 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra L. als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 37).

(3)  Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29).

(4)  Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. L 55 vom 6.3.1996, S. 22).


ANHANG I

SPEZIFIKATIONEN FÜR GLAVONOID

Beschreibung

Glavonoid ist ein Extrakt aus den Wurzeln oder Wurzelstöcken von Glycyrrhiza glabra, das durch Extraktion mit Ethanol und weiterer Extraktion dieses ethanolischen Extrakts mit mittelkettigen Triglyceriden gewonnen wird. Es ist eine dunkelbraune Flüssigkeit, die 2,5 bis 3,5 % Glabridin enthält.

Spezifikationen

Parameter

 

Feuchtigkeit

weniger als 0,5 %

Asche

weniger als 0,1 %

Peroxidzahl

weniger als 0,5 meq/kg

Glabridin

2,5 bis 3,5 % des Fettanteils

Glycyrrhizinsäure

weniger als 0,005 %

Fett, einschließlich polyphenolartige Stoffe

mindestens 99 %

Protein

weniger als 0,1 %

Kohlenhydrate

nicht nachweisbar


ANHANG II

ZUGELASSENE VERWENDUNGSZWECKE VON GLAVONOID

Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt an Glavonoid

Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsreduktion (nur für Produkte zum Ersatz einer ganzen Tagesration)

120 mg pro Tagesverzehrsmenge

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

120 mg pro Tagesverzehrsmenge


24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1214 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2015

zur Einrichtung des Europäischen Investitionsvorhabenportals und zur Festlegung seiner technischen Spezifikationen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) 2015/1017 wird der Kommission die Aufgabe übertragen, mit Unterstützung der Europäischen Investitionsbank (EIB) ein europäisches Investitionsvorhabenportal einzurichten.

(2)

Die technischen Spezifikationen für das europäische Investitionsvorhabenportal sollten festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Europäische Investitionsvorhabenportal (European Investment Project Portal — EIPP) wird eingerichtet.

Die im Anhang enthaltenen technischen Spezifikationen werden angenommen.

Artikel 2

Um in das EIPP aufgenommen zu werden, muss ein Vorhaben folgenden Zulassungskriterien genügen:

a)

Der Investitionsbedarf für das Vorhaben (oder das aus mehreren kleineren Vorhaben bestehende Programm) beträgt mindestens 10 Mio. EUR;

b)

das Vorhaben ist in einem der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1017 genannten Bereiche angesiedelt;

c)

beim Träger handelt es sich um eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person;

d)

das Vorhaben ist mit dem Unionsrecht und dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats vereinbar;

e)

Die Durchführung des Vorhabens beginnt voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Vorlage des Antrags auf Aufnahme ins EIPP.

Artikel 3

Privaten Vorhabenträgern wird ein Antragsbearbeitungsentgelt in Höhe von 250 EUR pro Vorhaben in Rechnung gestellt.

Dem öffentlichen Sektor angehörende Vorhabenträger sind von der Zahlung dieses Entgelts befreit.

Die Einnahmen aus erhobenen Entgelten werden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1017 als zusätzliche Mittel bereitgestellt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


ANHANG

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DAS EUROPÄISCHE INVESTITIONSVORHABENPORTAL (EUROPEAN INVESTMENT PROJECT PORTAL — EIPP)

1.   ALLGEMEINE BESCHREIBUNG

Das gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichtete EIPP ist ein öffentlich zugängliches Webportal, in das Investitionsvorhaben in der Union eingestellt werden und das als Plattform dient, um Vorhaben potenziellen Investoren weltweit vorzustellen. Hauptziel des EIPP ist es, die Entwicklung und Verwirklichung von Investitionsvorhaben in der Union voranzubringen und zu beschleunigen und damit einen Beitrag zu mehr Beschäftigung und Wirtschaftswachstum zu leisten. Die Veröffentlichung eines Vorhabens im EIPP bedeutet nicht, dass das Vorhaben von der Europäischen Kommission oder der EIB befürwortet wird und ist auch nicht die Voraussetzung für eine finanzielle Förderung durch die Union oder die EIB. Das EIPP wird voraussichtlich im Januar 2016 funktionsfähig sein.

Das EIPP wird aus folgenden Hauptkomponenten bestehen:

i)

einer Datenbank mit Projektinformationsblättern (Projektinformationsblätter sind strukturierte zusammenfassende Darstellungen einzelner EIPP-Vorhaben),

ii)

einer interaktiven Karte der Vorhaben und

iii)

einem interaktiven Vorhabenverzeichnis in tabellarischer Form.

Die in das EIPP eingestellten Vorhaben werden unter Zugrundlegung der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1017 aufgeführten Ziele und Kategorien nach Bereichen geordnet.

2.   VERWALTUNG DES EIPP UND BEZIEHUNGEN ZU DEN VORHABENTRÄGERN UND DEN NUTZERN DER WEBSITE

Das EIPP wird von der Europäischen Kommission verwaltet. Die Mitgliedstaaten können zur Verwaltung des Portals beitragen. Die Inhalte des EIPP werden von den Vorhabenträgern erstellt, also von privaten und öffentlichen juristischen Personen.

Voraussetzung für eine Teilnahme von Vorhabenträgern und anderen registrierten Website-Nutzern am EIPP ist ihr Einverständnis mit den Bedingungen des EIPP. Diese stellen darauf ab, die Qualität der von den Vorhabenträgern vorgelegten und anschließend veröffentlichten Informationen zu gewährleisten und gleichzeitig klarzustellen, dass die Europäische Kommission keine Gewähr für die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen übernimmt und für etwaige Schäden im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Vorhabens nicht haftbar gemacht werden kann.

Eine Haftungsausschlussklausel weist die Website-Nutzer darauf hin, dass die Europäische Kommission keine Gewähr für die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen übernehmen kann und dass potenzielle Investoren ihre eigenen „Due-Diligence“-Prüfungen vornehmen müssen, unter anderem zu finanziellen Aspekten und sämtlichen anderen Aspekten, die im Hinblick auf ihre Entscheidung über die Investition in ein bestimmtes Vorhaben relevant sind.

3.   PRÜFUNG DER VORHABEN

Die Dienststellen der Europäischen Kommission prüfen die Vorhaben anhand der in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Zulassungskriterien. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, eine oder mehrere Kontaktstellen zu benennen und Leistungsvereinbarungen („Service level agreements“) zu unterzeichnen, in denen festgelegt wird, welchen Beitrag sie im Hinblick auf die Durchführung der Prüfungen leisten. Die Rolle der EIB bei der Förderung des EIPP wird ebenfalls in einer Leistungsvereinbarung festgelegt. Bestimmte Arbeiten, die technische Aspekte des Validierungsverfahrens betreffen, wie etwa die Überprüfung der Identität des Vorhabenträgers, können an Dritte ausgelagert werden.

Eine Veröffentlichung der von den Trägern vorgelegten Informationen wird abgelehnt, wenn die Informationen unrichtig sind oder ihre Veröffentlichung für die Europäische Kommission oder die Mitgliedstaaten rechtliche Risiken oder Reputationsrisiken birgt. Informationen über Vorhaben werden aus dem EIPP entfernt, wenn sie drei Jahre lang nicht aktualisiert wurden.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/26


ÜBERSETZUNG

BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA

vom 7. November 2014

zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses [2015/1215]

DER ASSOZIATIONSRAT EU-ZENTRALAMERIKA —

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 4, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 353 Absatz 4 findet Teil IV des Abkommens über Handelsfragen seit dem 1. August 2013 mit Nicaragua, Honduras und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 mit El Salvador und Costa Rica und seit dem 1. Dezember 2013 mit Guatemala Anwendung.

(2)

Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte sein institutioneller Rahmen so bald wie möglich geschaffen werden.

(3)

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, obliegt es dem Assoziationsrat, die Umsetzung des Abkommens zu überwachen und seine eigene Geschäftsordnung sowie die Geschäftsordnung für den Assoziationsausschuss und seine Unterausschüsse festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die in den Anhängen A bzw. B festgelegten Geschäftsordnungen für den Assoziationsrat, den Assoziationsausschuss und seine Unterausschüsse werden angenommen.

Dieser Beschluss wird im Wege des schriftlichen Verfahrens angenommen. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem dieser Beschluss, von allen Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet, beim Sekretariat eingeht.

Geschehen zu San José, Costa Rica, am 7. November 2014.

 


ANHANG A

GESCHÄFTSORDNUNG DES ASSOZIATIONSRATES

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Assoziationsrat kommt seinen in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Aufgaben nach und übernimmt die Verantwortung für die allgemeine Durchführung des Abkommens sowie alle sonstigen bilateralen, multilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

(2)   Gemäß den Artikeln 5 und 345 des Abkommens setzt sich der Assoziationsausschuss aus Vertretern der EU-Vertragspartei einerseits und Vertretern jeder der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei auf entsprechender Ministerebene zusammen, wobei den spezifischen Fragen, die auf der jeweiligen Tagung des Assoziationsrates behandelt werden, Rechnung getragen wird. Soweit dies zweckmäßig ist und von den Vertragsparteien vereinbart wird, tritt der Assoziationsrat auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs zusammen.

(3)   Im Einklang mit Artikel 345 des Abkommens setzt sich der Assoziationsrat, soweit er ausschließlich oder hauptsächlich Aufgaben wahrnimmt, die ihm durch Teil IV des Abkommens übertragen werden, aus Vertretern der europäischen Vertragspartei auf Ministerebene einerseits und den für handelsbezogene Fragen zuständigen Ministern der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei andererseits zusammen.

(4)   Im Einklang mit Artikel 352 Absatz 3 des Abkommens handeln die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei bei der Beschlussfassung im institutionellen Rahmen des Abkommens gemeinsam; die Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen erfolgt durch Konsens.

(5)   Die in der Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 352 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten vom Hohen Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik und einem Vertreter der zentralamerikanischen Vertragspartei auf Ministerebene geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Der Assoziationsrat tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, mindestens aber alle zwei Jahre. Sondertagungen des Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.

(2)   Alle Sitzungen des Assoziationsrates finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben.

(3)   Die Sitzungen des Assoziationsrates werden gemeinsam von den Sekretären des Assoziationsrates im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Assoziationsrates einberufen.

(4)   Ausnahmsweise können die Sitzungen des Assoziationsrates unter Einsatz von technologischen Mitteln — etwa Videokonferenzen — abgehalten werden, sofern alle Vertragsparteien zustimmen.

Artikel 4

Vertretung

(1)   Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich vertreten lassen, wenn sie verhindert sind. Will sich ein Mitglied auf diese Weise vertreten lassen, so hat es dem Vorsitzenden vor der Sitzung, auf der es sich vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters mitzuteilen.

(2)   Der Stellvertreter eines Mitglieds des Assoziationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 5

Delegationen

(1)   Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden über das Sekretariat die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit.

(2)   Der Assoziationsrat kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Artikel 6

Sekretariat

Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der zentralamerikanischen Vertragspartei nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsrates wahr.

Artikel 7

Schriftverkehr

(1)   Alle für den Assoziationsrat bestimmten Schreiben sind an das Sekretariat der EU-Vertragspartei oder der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei zu richten, das daraufhin das jeweils andere Sekretariat unterrichtet.

(2)   Das Sekretariat sorgt für die Übermittlung des Schriftverkehrs an den Vorsitz und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die anderen Mitglieder des Assoziationsrates.

(3)   Das Sekretariat leitet den Schriftverkehr an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten, das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und die Botschaften der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei mit Sitz in Brüssel, Belgien, weiter, wobei jeweils eine Kopie an die für die Außenpolitik bzw. für Handelsfragen zuständigen Ministerien verschickt wird.

(4)   Die Mitteilungen des Vorsitzes des Assoziationsrates werden vom Sekretariat unter den in Absatz 3 genannten Anschriften den jeweiligen Empfängern übermittelt und gegebenenfalls an die anderen Mitglieder des Assoziationsrates weitergeleitet.

Artikel 8

Vertraulichkeit

(1)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Assoziationsrates nicht öffentlich.

(2)   Legt eine Vertragspartei dem Assoziationsrat Informationen vor, die als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen gemäß dem in Artikel 336 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Verfahren ebenfalls als vertraulich.

(3)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates in ihrer amtlichen Publikation zu veröffentlichen.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 7 genannten Empfängern von den Sekretären des Assoziationsrates spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag dem Vorsitz spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist; es werden jedoch nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären vor dem Tag der Versendung der Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind.

(2)   Die Tagesordnung wird vom Assoziationsrat zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

(3)   Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 10

Protokoll

(1)   Die beiden Sekretäre fertigen gemeinsam über jede Sitzung einen Protokollentwurf an.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

a)

die dem Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen,

b)

die Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Assoziationsrates zu Protokoll gegeben wurden, und

c)

die von den Vertragsparteien vereinbarten Themen, z. B. angenommene Beschlüsse, Stellungnahmen und eventuelle Schlussfolgerungen.

(3)   Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsrat zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 45 Tagen nach der betreffenden Sitzung des Assoziationsrates anzunehmen. Nach der Annahme wird das Protokoll vom Vorsitz und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Eine beglaubigte Abschrift wird den in Artikel 7 genannten Empfängern übermittelt.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Assoziationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, die von den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei und der EU-Vertragspartei unterzeichnet werden.

(2)   Der Assoziationsrat kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Zu diesem Zweck muss der Text des Vorschlags in einer schriftlichen Mitteilung des Vorsitzes an die Mitglieder des Assoziationsrates im Einklang mit Artikel 7 übermittelt werden, wobei sie innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen ihre eventuellen Vorbehalte oder Änderungswünsche zu äußern haben. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, werden die Beschlüsse oder Empfehlungen separat und nacheinander von der EU-Vertragspartei und den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei unterzeichnet.

(3)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates im Sinne des Artikels 6 des Abkommens tragen entweder die Überschrift „Beschluss“ oder die Überschrift „Empfehlung“. Das Sekretariat des Assoziationsrates versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Jeder Beschluss gibt das Datum seines Inkrafttretens an und wird von den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei und der EU-Vertragspartei unterzeichnet.

(4)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den beiden Sekretären beglaubigt.

(5)   Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den in Artikel 7 dieser Geschäftsordnung genannten Empfängern übermittelt.

(6)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates in ihrer amtlichen Publikation zu veröffentlichen.

Artikel 12

Sprachen

(1)   Die Amtssprachen des Assoziationsrates sind Spanisch und eine andere, von den Vertragsparteien bestimmte verbindliche Sprache des Abkommens.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Assoziationsrat anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 13

Ausgaben

(1)   Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Assoziationsrates entstehen.

(2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Spanische oder aus dem Spanischen sowie in die/aus der andere(n) amtliche(n) Sprache des Assoziationsrates gemäß Artikel 12 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere/aus anderen Sprachen werden direkt von der ersuchenden Vertragspartei getragen.

Artikel 14

Assoziationsausschuss

(1)   Im Einklang mit Artikel 7 des Abkommens wird der Assoziationsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuss unterstützt. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der EU-Vertragspartei einerseits und Vertretern jeder der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei andererseits auf einer im Abkommen festgelegten Ebene zusammen.

(2)   Der Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Assoziationsrates (1) vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Er prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der laufenden Durchführung des Abkommens ergeben. Er legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 kann der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss die Befugnis übertragen, im Namen des Rates Beschlüsse zu fassen.

(3)   In den Fällen, in denen das Abkommen eine Konsultationspflicht oder die Möglichkeit einer Konsultation vorsieht oder die Vertragsparteien im Einvernehmen eine gegenseitige Konsultation beschließen, kann die Konsultation im Rahmen des Assoziationsausschusses erfolgen, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Die Konsultation kann im Assoziationsrat fortgesetzt werden, wenn beide Vertragsparteien dem zustimmen.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung kann nach den Bestimmungen des Artikels 11 geändert werden.


(1)  Im Hinblick auf Teil IV des Abkommens wird diese Funktion vom Assoziationsausschuss in enger Koordination mit den gemäß Artikel 347 benannten Koordinatoren wahrgenommen.


ANHANG B

GESCHÄFTSORDNUNG DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES UND SEINER UNTERAUSSCHÜSSE

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 7 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Assoziationsausschuss kommt seinen im Abkommen vorgesehenen Aufgaben nach und übernimmt die Verantwortung für die allgemeine Durchführung des Abkommens.

(2)   Gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 346 des Abkommens setzt sich der Assoziationsausschuss aus Vertretern der EU-Vertragspartei einerseits und Vertretern jeder der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei auf der Ebene hoher Beamter zusammen, die im Bereich der spezifischen Fragen, die auf der jeweiligen Sitzung behandelt werden, über entsprechendes Fachwissen verfügen.

(3)   Im Einklang mit Artikel 346 des Abkommens setzt sich der Assoziationsausschuss, soweit er Aufgaben wahrnimmt, die ihm gemäß Teil IV des Abkommens übertragen werden, aus für handelsbezogene Fragen zuständigen hohen Beamten der Kommission und jeder Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei zusammen. Als Vorsitzender fungiert ein Vertreter der Vertragspartei, die den Vorsitz im Assoziationsausschuss innehat.

(4)   Im Einklang mit Artikel 352 Absatz 3 des Abkommens handeln die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei bei der Beschlussfassung im institutionellen Rahmen des Abkommens gemeinsam; die Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen erfolgt durch Konsens.

(5)   Die in der Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 352 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten von einem Vertreter der EU-Vertragspartei und der zentralamerikanischen Vertragspartei geführt. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Assoziationsausschusses. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Assoziationsausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, tritt der Assoziationsausschuss regelmäßig, mindestens einmal im Jahr zusammen. Sondertagungen des Assoziationsausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.

(2)   Alle Sitzungen des Assoziationsausschusses werden vom Vorsitz einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, lässt das Sekretariat des Assoziationsausschusses die Einberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn an die Mitglieder des Assoziationsausschusses ergehen.

(3)   Nach Möglichkeit müssen die ordentlichen Sitzungen des Assoziationsausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Sitzungen des Assoziationsrates einberufen werden.

(4)   Ausnahmsweise können die Sitzungen des Assoziationsausschusses unter Einsatz aller vereinbarten technologischen Mittel abgehalten werden, sofern alle Vertragsparteien zustimmen.

Artikel 4

Vertretung

(1)   Die Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich die Liste ihrer Mitglieder des Assoziationsausschusses (im Folgenden „Mitglieder“) für die verschiedenen zu behandelnden Themen. Die Liste wird vom Sekretariat des Assoziationsausschusses verwaltet.

(2)   Will sich ein Mitglied für eine bestimmte Sitzung durch einen Stellvertreter vertreten lassen, so teilt es den anderen Vertragsparteien des Assoziationsausschusses vor der Sitzung, auf der es vertreten werden soll, den Namen seines Stellvertreters mit. Der Stellvertreter eines Mitglieds des Assoziationsausschusses verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 5

Delegationen

Die Mitglieder des Assoziationsausschusses können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Sitzung wird den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen vom Sekretariat mitgeteilt.

Artikel 6

Sekretariat

Ein Beamter der EU-Vertragspartei und ein nach einem im Einklang mit den entsprechenden Leitlinien der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei festgelegten Rotationsprinzip fungierender Beamter einer der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses wahr.

Artikel 7

Schriftverkehr

(1)   Alle für den Assoziationsausschuss bestimmten Schreiben sind an das Sekretariat der EU-Vertragspartei oder einer der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei zu richten, das daraufhin das jeweils andere Sekretariat unterrichtet.

(2)   Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass der für den Assoziationsausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitz des Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen gemäß Artikel 8 der Geschäftsordnung verteilt wird.

(3)   Das Sekretariat übermittelt den von dem Vorsitz des Assoziationsausschusses ausgehenden Schriftverkehr an die Vertragsparteien und verteilt ihn gegebenenfalls als Unterlagen gemäß Artikel 8 der Geschäftsordnung.

Artikel 8

Unterlagen

(1)   Stützt sich der Assoziationsausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Assoziationsausschusses nummeriert und an die Mitglieder des Ausschusses verteilt.

(2)   Jeder Sekretär ist für die Verteilung der Unterlagen an die zuständigen Mitglieder seiner Vertragspartei im Assoziationsausschuss und eine systematische Benachrichtigung des jeweils anderen Sekretärs per Kopie verantwortlich.

Artikel 9

Vertraulichkeit

(1)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Assoziationsausschusses nicht öffentlich.

(2)   Legt eine Vertragspartei dem Assoziationsausschuss, den Unterausschüssen, Arbeitsgruppen oder anderen Gremien Informationen vor, die als vertraulich gelten, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen gemäß dem in Artikel 336 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Verfahren ebenfalls als vertraulich.

(3)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses in ihrer amtlichen Publikation zu veröffentlichen.

Artikel 10

Tagesordnung

(1)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Diese muss zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor dem Beginn der anberaumten Sitzung dem Vorsitz des Assoziationsausschusses und allen Mitgliedern als Unterlage im Sinne von Artikel 8 dieser Geschäftsordnung übermittelt werden.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Assoziationsausschusses spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Sitzung ein von einer Vertragspartei gestellter Aufnahmeantrag und die einschlägigen Unterlagen zugegangen sind.

(3)   Die Tagesordnung wird vom Assoziationsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

(4)   Der Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses kann im Einvernehmen mit den anderen Vertragsparteien auf Ad-hoc-Basis Beobachter zu den Sitzungen einladen, damit diese Informationen zu spezifischen Themen erteilen.

(5)   Der Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den anderen Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 11

Protokoll

(1)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses fertigt nach jeder Sitzung normalerweise binnen 21 Kalendertagen einen Protokollentwurf an.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

a)

die dem Assoziationsausschuss vorgelegten Unterlagen,

b)

alle Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Assoziationsausschusses zu Protokoll gegeben wurden, und

c)

die von den Vertragsparteien vereinbarten Themen, z. B. angenommene Beschlüsse, vereinbarte Stellungnahmen und eventuelle Schlussfolgerungen zu bestimmten Themen.

(3)   Das Protokoll enthält ferner eine Liste der Mitglieder des Assoziationsausschusses beziehungsweise ihrer Stellvertreter, die an der Sitzung teilgenommen haben, eine Liste der sie begleitenden Delegationsmitglieder und gegebenenfalls eine Liste der Beobachter und Sachverständigen, die an der Sitzung teilgenommen haben.

(4)   Das Protokoll wird von allen Vertragsparteien innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Sitzung schriftlich genehmigt. Nach der Annahme wird das Protokoll vom Vorsitz und von den beiden Sekretären des Assoziationsausschusses unterzeichnet. Eine beglaubigte Abschrift wird allen Vertragsparteien übermittelt.

(5)   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, verabschiedet der Assoziationsausschuss einen Aktionsplan, der die von den Vertragsparteien in der Sitzung vereinbarten Aktionen wiedergibt, und dessen Umsetzung auf der folgenden Sitzung überprüft wird.

Artikel 12

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehenen spezifischen Fällen oder wenn ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen worden ist, im gegenseitigen Einvernehmen mit den Vertragsparteien Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen, die von den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei und der EU-Vertragspartei im Rahmen seiner Sitzungen zu unterzeichnen sind.

(2)   Der Assoziationsausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Zu diesem Zweck muss der Text des Vorschlags in einer schriftlichen Mitteilung des Vorsitzes an die Mitglieder des Assoziationsausschusses im Einklang mit Artikel 8 übermittelt werden, wobei sie innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen ihre eventuellen Vorbehalte oder Änderungswünsche zu äußern haben. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, werden die Beschlüsse oder Empfehlungen separat und nacheinander von der EU-Vertragspartei und den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei unterzeichnet.

(3)   Die Akte des Assoziationsausschusses tragen entweder die Überschrift „Beschluss“ oder die Überschrift „Empfehlung“. Das Sekretariat des Assoziationsausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Jeder Beschluss gibt das Datum seines Inkrafttretens an und wird von den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei und der EU-Vertragspartei unterzeichnet.

Artikel 13

Berichte

Der Assoziationsausschuss erstattet in jeder ordentlichen Sitzung des Assoziationsrates Bericht über seine eigenen Tätigkeiten und über die Tätigkeiten seiner Unterausschüsse, Arbeitsgruppen und anderer Gremien Bericht.

Artikel 14

Sprachen

(1)   Die Amtssprachen des Assoziationsausschusses sind Spanisch und eine andere, von den Vertragsparteien bestimmte verbindliche Sprache des Abkommens.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Assoziationsausschuss anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 15

Ausgaben

(1)   Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Assoziationsausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden direkt von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Spanische oder aus dem Spanischen sowie in die/aus der andere(n) amtliche(n) Sprache des Assoziationsausschusses gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung werden direkt von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere/aus anderen Sprachen werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.

Artikel 16

Änderung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung kann nach den Bestimmungen des Artikels 12 geändert werden.

Artikel 17

Unterausschüsse und spezialisierte Arbeitsgruppen

(1)   Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsausschuss weitere, im Abkommen nicht festgelegte Unterausschüsse oder spezialisierte Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Assoziationsausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen beschließen, oder ihr Mandat festlegen oder ändern. Sofern nichts anderes bestimmt wird, unterstehen die Unterausschüsse dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten.

(2)   Sofern nichts anderes im Abkommen oder im Rahmen des Assoziationsrates vereinbart wird, gilt die vorliegende Geschäftsordnung sinngemäß für alle Unterausschüsse, Beratungsgremien oder spezialisierte Arbeitsgruppen, wobei folgende Anpassungen gelten:

a)

Alle Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich die Liste ihrer Mitglieder dieser Gremien und ihrer jeweiligen Funktionen. Diese Listen werden vom Sekretariat des Assoziationsausschusses verwaltet.

b)

Alle einschlägigen Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Fachgremien versandt werden, werden gleichzeitig dem Sekretariat des Assoziationsausschusses übermittelt.

c)

Sofern nichts anderes im Abkommen oder durch die Vertragsparteien vereinbart wird, sind die Unterausschüsse, Beratungsgremien oder Arbeitsgruppen nur befugt, Empfehlungen abzugeben.


24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/38


ÜBERSETZUNG

BESCHLUSS Nr. 2/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA

vom 7. November 2014

zur Annahme der Geschäftsordnung gemäß Titel X über Streitbeilegung sowie des Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Vermittler [2015/1216]

DER ASSOZIATIONSRAT EU-ZENTRALAMERIKA —

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 sowie auf die Artikel 319, 325 und 328,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, in den im Abkommen festgelegten Fällen Entscheidungen zu treffen.

(2)

Gemäß Artikel 328 Absatz 1 nimmt der Assoziationsrat auf seiner ersten Sitzung die Geschäftsordnung und den Verhaltenskodex für die Streitbeilegung gemäß Titel X des Abkommens an —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die in den Anhängen A bzw. B festgelegte Geschäftsordnung für die Streitbeilegung gemäß Titel X des Abkommens sowie der Verhaltenskodex für die Panelmitglieder und die Vermittler werden angenommen.

Dieser Beschluss wird im Wege des schriftlichen Verfahrens angenommen. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem dieser Beschluss, von allen Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet, beim Sekretariat eingeht.

Geschehen zu San José, Costa Rica, am 7. November 2014.

 


ANHANG A

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS STREITBEILEGUNGSVERFAHREN GEMÄSS TITEL X DES ABKOMMENS

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Alle in dieser Geschäftsordnung erfolgenden Bezugnahmen auf Artikel und Titel beziehen sich entweder auf den entsprechenden Artikel des Abkommens oder auf die Gesamtheit des Titels X des Abkommens über Streitbeilegung.

2.

Für die Zwecke des Titels und dieser Geschäftsordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Berater“: eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Panelverfahren zu beraten oder zu unterstützen;

b)   „Abkommen“: das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits;

c)   „Assistent“: eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Panelmitglieds oder des Panels für das Mitglied oder das Panel Nachforschungen anstellt oder sie bei ihrer Tätigkeit unterstützt, je nachdem, was im Rahmen des Streitverfahrens erforderlich ist;

d)   „Beschwerdeführerin“: eine Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Panels nach Artikel 311 des Abkommens beantragt und die aus einer oder mehreren Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei bestehen könnte;

e)   „Tag“: ein Kalendertag;

f)   „Streitparteien“: die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin;

g)   „Streitpartei“: die Beschwerdeführerin oder die Beschwerdegegnerin;

h)   „gesetzlicher Feiertag“: Samstag und Sonntag sowie alle anderen, von einer der Vertragsparteien als gesetzlicher Feiertag festgelegten Tage (1);

i)   „Panel“: ein nach Artikel 312 eingesetztes Panel;

j)   „Panelmitglied“: Mitglied eines nach Artikel 312 eingesetzten Panels;

k)   „Beschwerdegegnerin“: die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 309 des Abkommens (Geltungsbereich) genannten Bestimmungen verstoßen hat und die aus einer oder mehreren Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei bestehen könnte;

l)   „Vertreter einer Vertragspartei“: eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person.

3.

Die logistische Verwaltung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Streitparteien teilen sich hingegen die Kosten für den organisatorischen Aufwand der Schiedsverfahren, einschließlich der Kosten für die Panelmitglieder sowie die anfallenden Übersetzungen.

VORLAGE VON UNTERLAGEN, NOTIFIZIERUNGEN UND ANDERE MITTEILUNGEN

4.

Die Streitparteien und das Panel stellen Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen gegen Empfangsbestätigung, per Einschreiben, Kurierdienst, Telefax, Telex, Telegramm, E-Mail, Web-Links oder mithilfe eines sonstigen Telekommunikationsmittels zu, bei dem sich die Versendung belegen lässt. In Bezug auf die Vertragspartei, die die Unterlagen vorlegt, gilt als Eingangsdatum das Datum des Versendungsbelegs. In Bezug auf die Vertragspartei, die die Unterlagen empfängt, ist Eingangsdatum das Datum des Empfangsbelegs. Die zwischen der Vorlage der Unterlagen und ihrem tatsächlichem Empfang verstrichene Zeit wird bei der Berechnung der Verfahrensfristen nicht berücksichtigt.

5.

Eine Streitpartei stellt der anderen Streitpartei und allen Panelmitgliedern über die in der Regel Nr. 67 angegebene Stelle gleichzeitig eine Kopie aller Schriftsätze zur Verfügung. Eine Kopie der betreffenden Unterlage wird auch in elektronischer Form übermittelt. In gleicher Weise stellen die Streitparteien und das Panel, wenn im Titel erwähnt, dem Assoziationsausschuss eine Kopie aller Schriftsätze zur Verfügung.

6.

Alle vom Panel vorgelegten Notifizierungen sind an die einschlägigen Stellen der Verfahrensparteien zu richten.

7.

Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Panelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind.

8.

Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung eines Dokuments auf einen gesetzlichen Feiertag in einer der Verfahrensparteien oder ist die zuständige Stelle an diesem Tag wegen höherer Gewalt geschlossen, so kann das Dokument am folgenden Arbeitstag zugestellt werden.

EINLEITUNG DES PANELVERFAHRENS

9.

Sobald ein Mitglied des Panels gemäß Artikel 312 eingesetzt wird, muss es diese Einsetzung innerhalb einer Frist von zehn Tagen annehmen. Die Annahme muss von der im Verhaltenskodex festgelegten ursprünglichen Erklärung begleitet werden.

10.

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, dürfen Personen, die in der Eigenschaft eines Vermittlers oder einer sonstigen Funktion im Zusammenhang mit der Streitbeilegung tätig waren, nicht bei einem folgenden Streitverfahren mit demselben Gegenstand als Schiedsrichter fungieren.

11.

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, treten sie binnen sieben Tagen nach Einsetzung des Panels gemäß Artikel 312 Absatz 6 mit dem Panel in Kontakt oder treffen mit diesem zusammen, um die von den Streitparteien oder dem Panel als zweckdienlich erachteten Fragen zu klären, darunter auch, aber nicht ausschließlich, die Frage der Vergütung der Panelmitglieder und anderer Personen gemäß den Regeln Nrn. 63, 64 und 65 und die Erstattung der ihnen entstehenden Kosten.

ERSTE SCHRIFTSÄTZE

12.

Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Panels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens 20 Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

ARBEITSWEISE DER PANELS

13.

Das Panel legt einen Zeitplan fest, wobei den Streitparteien eine angemessene Frist für die Befolgung aller Verfahrensschritte eingeräumt wird. Der Zeitplan soll genaue Daten und Fristen für die Vorlage aller relevanten Mitteilungen, Schriftsätze und sonstiger Unterlagen sowie für eventuelle Anhörungstermine des Panels umfassen. Vorbehaltlich der Regel Nr. 19 kann das Panel auf eigene Initiative oder nach einer Konsultation der Vertragsparteien den Zeitplan ändern. Dabei sind die Streitparteien stets unverzüglich über alle Änderungen des Zeitplans zu benachrichtigen.

14.

Alle Sitzungen des Panels werden von dem Vorsitz geleitet. Das Panel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

15.

Sofern in Teil IV des Abkommens oder an anderer Stelle nichts anderes bestimmt wird, kann sich das Panel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax, Einschreiben, Kurierpost, Telex, Telegramm, E-Mail, Videokonferenz oder Web-Links. Bei der Auswahl der Mittel trägt das Panel Sorge dafür, dass mit deren Einsatz das Recht der Vertragsparteien, in vollem Umfang und wirksam an den Sitzungen teilzunehmen, gewährleistet wird.

16.

An den Beratungen des Panels dürfen nur Panelmitglieder teilnehmen. Das Panel kann jedoch die Anwesenheit von Assistenten, Dolmetschern und Übersetzern an den Beratungen zulassen.

17.

Die Verabschiedung von Verfahrensbeschlüssen, darunter Entscheidungen des Panels zu einem Verfahrensgegenstand, bleibt in ausschließlicher Zuständigkeit des Panels und darf nicht delegiert werden.

18.

Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in den Bestimmungen des Titels oder in dieser Geschäftsordnung nicht geregelt ist, so kann das Panel ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

19.

Muss nach Auffassung des Panels eine Verfahrensfrist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung bzw. Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung. Außer in Ausnahmefällen dürfen die in Artikel 317 Absatz 3 genannten Fristen nicht geändert werden.

ERSETZEN VON PANELMITGLIEDERN

20.

Ist ein Panelmitglied nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt es sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach Artikel 312 bestimmt.

21.

Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass ein Panelmitglied gegen den Verhaltenskodex verstößt oder die Anforderungen des Artikels 325 nicht erfüllt und folglich ersetzt werden sollte, so kann sie seine Ablösung beantragen, indem sie die andere Vertragspartei innerhalb von zehn Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie über die Umstände des schweren Verstoßes des Panelmitglieds gegen den Verhaltenskodex Kenntnis erlangt hat, unterrichtet.

22.

Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass ein Panelmitglied (mit Ausnahme des/der Vorsitzenden) gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen Konsultationen auf und ersetzen das Panelmitglied, sofern sie sich darauf einigen, durch ein nach Artikel 312 bestimmtes anderes Panelmitglied.

Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, das Panelmitglied zu ersetzen, so kann jede von ihnen verlangen, dass der Vorsitz des Panels mit der Frage befasst wird, dessen Entscheidung endgültig ist.

Gelangt der Vorsitz des Panels zu der Auffassung, dass das Panelmitglied gegen den Verhaltenskodex verstößt, wird ein Nachfolger bestimmt. Die Auswahl des Nachfolgers erfolgt in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Absatz von Artikel 312, nach dem das zu ersetzende Panelmitglied ursprünglich ausgewählt wurde. Erfolgt die Auswahl eines Nachfolgers gemäß Artikel 312 nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Notifizierung der Vertragsparteien über den Verstoß des Panelmitglieds gegen den Verhaltenskodex, bestimmt der Vorsitz ein neues Panelmitglied. Diese Auswahl erfolgt innerhalb von fünf Tagen, und die Streitparteien werden davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

23.

Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass der/die Vorsitzende des Panels gegen den Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen Konsultationen auf und ersetzen den/die Vorsitzende(n), sofern sie sich darauf einigen, durch eine(n) nach Artikel 312 bestimmte(n) andere(n) Vorsitzende(n).

Erzielen die Streitparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den/die Vorsitzende(n) zu ersetzen, so kann jede Partei darum ersuchen, dass eine andere nach Artikel 325 Absatz 1 des Titels für den Vorsitz infrage kommende Person mit der Frage befasst wird. Diese Person wird spätestens fünf Tage ab der Antragstellung vom Vorsitz des Assoziationsausschusses oder dessen Stellvertretung per Losentscheid bestimmt. Die Entscheidung dieser Instanz über den notwendigen Ersatz des Panelvorsitzes ist endgültig.

Befindet diese Person, dass der/die ursprüngliche Vorsitzende gegen den Verhaltenskodex verstößt, so bestimmt sie per Losentscheid eine(n) neue(n) Vorsitzende(n) aus dem in Artikel 325 Absatz 1 des Titels genannten Personenkreis, der für den Vorsitz infrage kommt. Diese Auswahl erfolgt, falls gewünscht, in Anwesenheit der Streitparteien und innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum des im letzten Absatz erwähnten Losentscheides.

24.

Jedes Panelmitglied, dem ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex unterstellt wird, kann von sich aus zurücktreten, ohne dass dies die Anerkennung der Triftigkeit der Gründe darstellt, anhand deren der Antrag auf Ersetzung gestellt wurde.

25.

Es liegt im alleinigen Ermessen des Panels, zu entscheiden, ob eine vollständige oder teilweise Wiederholung der Anhörungen erforderlich ist.

26.

Das Schiedsverfahren ruht, bis die Verfahren gemäß den Regeln Nrn. 20, 21, 22, 23 und 24 abgeschlossen sind.

ANHÖRUNGEN

27.

Der Vorsitz legt Tag, Ort und Uhrzeit der Anhörung im Einvernehmen (2) mit den Streitparteien und den übrigen Mitgliedern des Panels fest und bestätigt sie den Vertragsparteien schriftlich. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung. Sofern die Vertragsparteien nicht widersprechen, kann das Panel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.

28.

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn die EU die Beschwerdegegnerin ist, bzw. in der Hauptstadt der entsprechenden zentralamerikanischen Republik, wenn die Beschwerdegegnerin eine Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei ist.

29.

Das Panel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies befürworten.

30.

Zur Gewährleistung einer wirksamen Lösung des Disputs sowie der Gültigkeit der Maßnahmen, Beschlüsse und Entscheidungen des Panels sind alle Panelmitglieder während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend.

31.

Unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist oder nicht, können daran folgende Personen teilnehmen:

a)

Vertreter der Streitparteien;

b)

Berater der Streitparteien;

c)

Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber und

d)

Assistenten der Panelmitglieder.

Nur die Vertreter und die Berater der Streitparteien dürfen sich dem Panel gegenüber äußern.

32.

Jede Streitpartei legt dem Panel spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumentationen und Ausführungen vortragen werden, sowie mit den Namen der anderen Vertreter und Berater, die der Anhörung beiwohnen werden. Die Delegationen der Streitpartien dürfen auf keine Personen zurückgreifen, die direkte oder indirekte finanzielle oder persönliche Interessen im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand aufweisen. Die Streitparteien können sich unter Angabe der Gründe gegen die Anwesenheit der oben erwähnten Personen aussprechen. Entscheidungen bezüglich der Vorbehalte werden vom Panel zu Beginn der Anhörung getroffen.

33.

Die Anhörungen des Panels sind öffentlich, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen, dass die Anhörungen ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden. Das Panel tagt jedoch in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Schriftsatz und die Vorbringen einer Streitpartei vertrauliche Informationen enthalten, darunter Geschäftsinformationen.

34.

Das Panel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird:

 

Argumentation

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin

b)

Argumentation der Beschwerdegegnerin

 

Gegenargumentation

a)

Gegenargumentation

b)

Erwiderung auf die Gegenargumentation

35.

Das Panel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an jede der Streitparteien richten.

36.

Das Panel sorgt dafür, dass über jede Anhörung ein Protokoll angefertigt und so bald wie möglich den Streitparteien übermittelt wird.

37.

Innerhalb von zehn Tagen nach der endgültigen Anhörung kann jede Streitpartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

SCHRIFTLICHE FRAGEN

38.

Das Panel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine oder beide Streitparteien richten. Jede Streitpartei erhält eine Kopie aller Fragen des Panels.

39.

Ebenso übermittelt jede Streitpartei der anderen Streitpartei eine Abschrift ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Panels. Jede Streitpartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich Stellung zu nehmen.

NACHWEISE

40.

Die Streitparteien sind gehalten, ihre Argumentation im ersten Schriftsatz und in der schriftlichen Erwiderung so umfassend wie möglich durch Nachweise zu belegen. Die Streitpartien können darüber hinaus zusätzliche Nachweise zur Stützung ihrer Argumentation in der Gegenargumentation und der Erwiderung auf die Gegenargumentation vorlegen. Im Ausnahmefall können die Streitparteien zusätzliche Nachweise vorlegen, wenn diese erst nach dem Austausch der Schriftsätze für die Streitparteien verfügbar geworden sind bzw. sie davon erfuhren oder wenn das Panel der Auffassung ist, dass die betreffenden Nachweise sachdienlich sind und der anderen Streitpartei die Gelegenheit einer entsprechenden Stellungnahme einräumt.

VERTRAULICHKEIT

41.

Die Streitparteien und ihre Berater wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Panels, wenn diese nach Regel Nr. 33 in nichtöffentlicher oder teilweise nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Jede Streitpartei und ihre Berater behandeln alle dem Panel von der anderen Streitpartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Übermittelt eine Streitpartei dem Panel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Streitpartei spätestens 15 Tage nach Stellung des Ersuchens oder Datierung des Schriftsatzes (es gilt der spätere Zeitpunkt) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor. Diese Geschäftsordnung verbietet einer Streitpartei nicht, öffentliche Erklärungen zu ihrem Standpunkt abzugeben, sofern dieser keine vertraulichen Informationen enthält.

EINSEITIGE KONTAKTE

42.

Das Panel nimmt keinen Kontakt zu einer Streitpartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Streitpartei hinzuzuziehen.

43.

Kein Panelmitglied darf Aspekte des Verfahrensgegenstands mit einer Streitpartei oder beiden Streitparteien erörtern, ohne die anderen Panelmitglieder hinzuzuziehen.

INFORMATIONEN UND FACHLICHE BERATUNG

44.

Bei der Einholung von Informationen und fachlichem Rat gemäß Artikel 320 Absatz 2 fordert das Panel solche Informationen und fachliche Beratung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt und auf keinen Fall später als 15 Tage nach dem Datum der endgültigen Anhörung an, sofern das Panel keinen Ausnahmefall geltend machen kann.

45.

Vor der Einholung der Informationen oder des fachlichen Rates legt das Panel die zur Erlangung der Informationen zu verwendenden Verfahren fest und benachrichtigt die Streitparteien hierüber. Solche Verfahren umfassen folgende Elemente:

a)

eine Möglichkeit für die Streitparteien, dem Panel schriftliche Stellungnahmen bezüglich der Sachverhalte vorzulegen, zu denen die Meinung der Sachverständigen, Gremien oder anderer Einrichtungen eingeholt werden soll,

b)

die Bestimmung und Bestellung eines Sachverständigen oder eines Beraters durch das Panel und die Festlegung der Frist, in der die Informationen oder fachliche Beratung bereitzustellen sind, und

c)

eine angemessene Frist für die Streitparteien, in der sie Stellungnahmen zu den durch die Sachverständigen, Gremien, oder andere Einrichtungen bereitgestellten Informationen oder fachlichen Beratung abgeben können.

46.

Das Panel darf als technische Berater keine Personen auswählen, die ein finanzielles oder persönliches Interesse im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand haben bzw. deren Beschäftigte, Partner, Gesellschafter oder Verwandte ein solches Interesse aufweisen. In jedem Fall gelten für die Auswahl von Sachverständigen, Gremien und anderen Informationsquellen die Bedingungen gemäß Artikel 325 Absatz 2.

47.

Wenn ein Antrag auf Informationen und fachliche Beratung gemäß Artikel 320 Absatz 2 gestellt wird, prüft das Panel die Möglichkeit, laufende Fristen bis zum Eingang dieser Informationen auszusetzen.

AMICUS-CURIAE-SCHRIFTSÄTZE

48.

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, dürfen interessierte natürliche oder juristische Personen, die im Hoheitsgebiet einer der Streitparteien niedergelassen sind, dem Panel innerhalb von zehn Tagen ab dem Datum der Einsetzung des Panels Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten.

49.

Die Schriftsätze müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

von den interessierten Personen oder ihren Stellvertretern datiert und unterzeichnet sein,

b)

in der (den) durch die Streitpartien gemäß Regel Nr. 55 ausgewählten Sprache(n) verfasst sein,

c)

knapp gefasst und in keinem Fall mehr als 15 Seiten, einschließlich eventueller Anhänge, umfassen und

d)

einen direkten Bezug zu den dem Panel vorgelegten Sachverhalten und Rechtsfragen aufweisen.

50.

Den Schriftsätzen ist eine schriftliche Erklärung mit klaren Angaben zu folgenden Fragen beizulegen:

a)

eine Beschreibung der die Schriftsätze vorlegenden interessierten Personen, einschließlich der Angaben zum Ort der Niederlassung, Sitz, der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Finanzierungsquellen und gegebenenfalls Belege für diese Informationen,

b)

Angaben zu eventuellen direkten oder indirekten Verbindung der interessierten Personen zu einer der Streitparteien sowie Angaben darüber, ob sie finanzielle oder anderweitige Hilfe seitens einer der Streitparteien, einer anderen Regierung, Person oder Einrichtung im Allgemeinen oder bei der Ausarbeitung der Schriftsätze in Anspruch genommen haben bzw. eine solche Inanspruchnahme erwarten,

c)

eine kurze Darlegung des Beitragswerts der Schriftsätze der interessierten Personen zum Streitgegenstand.

51.

Die Schriftsätze sind in den gemäß Regel Nr. 49 festgelegten Sprachen an den Vorsitz des Panels zu richten.

52.

Amicus-Curiae-Schriftsätze, die die oben dargelegten Bedingungen nicht erfüllen, werden vom Panel nicht berücksichtigt.

53.

Das Panel fügt seiner Entscheidung zum Streitgegenstand eine Liste aller eingegangenen Amicus-Curiae-Schriftsätze bei, die die oben dargelegten Bedingungen erfüllen. Das Panel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung zum Verfahrensgegenstand auf die in solchen Schriftsätzen angeführten sachlichen oder rechtlichen Argumente einzugehen. Im Hinblick auf Stellungnahmen der Streitparteien werden diese über alle dem Panel nach dieser Regelung vorgelegten Schriftsätze benachrichtigt.

DRINGLICHKEIT

54.

In dringenden Fällen nach Artikel 313 Absatz 3 kann das Panel die in dieser Geschäftsordnung genannten Fristen gegebenenfalls anpassen.

VERFAHRENSSPRACHE, ÜBERSETZUNG UND VERDOLMETSCHUNG

55.

Im Rahmen der Konsultationen gemäß Artikel 310 und spätestens bis zu der in Regel Nr. 11 angegebenen Sitzung bemühen sich die Streitparteien um eine Einigung bezüglich der im Rahmen der Verfahren vor dem Panel zu verwendenden Arbeitssprache(n), nämlich Englisch oder Spanisch oder beide Sprachen.

56.

Die Entscheidungen des Panels, einschließlich der Entscheidung zum Verfahrensgegenstand, sind in der (den) durch die Streitparteien bestimmten Sprache(n) abzufassen und zu notifizieren. Die Kosten für die Übersetzung des Schiedsentscheids werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

57.

Jede Streitpartei trägt die Kosten eventueller zusätzlicher, als erforderlich betrachteter Übersetzungen selbst.

BERECHNUNG DER VERFAHRENSFRISTEN

58.

Ist eine Maßnahme, ein Verfahrensschritt oder eine Anhörung in Übereinstimmung mit dem Titel, dieser Geschäftsordnung oder gemäß einem Beschluss des Panels für einen Zeitpunkt anberaumt, der vor, an oder nach einem angegebenen Datum oder Ereignis liegt, so wird das angegebene Datum oder der Zeitpunkt des Ereignisses bei der Berechnung der im Titel, in dieser Geschäftsordnung oder gemäß einem Beschluss des Panels festgelegten Fristen nicht berücksichtigt.

59.

Alle in diesem Titel und in dieser Geschäftsordnung festgelegten Fristen sind ab dem Tag zu berechnen, an dem der Antrag, die Notifizierung, der Schriftsatz oder andere Unterlagen der empfangenden Vertragspartei übermittelt wurden.

60.

Die zwischen der Vorlage der Unterlagen und ihrem tatsächlichem Empfang verstrichene Zeit wird gemäß Regel Nr. 4 bei der Berechnung der Verfahrensfristen nicht berücksichtigt.

61.

Geht eine Unterlage bei der einen Streitpartei später ein als bei der anderen Streitpartei, so gilt für etwaige Fristen, die sich nach dem Eingang dieser Unterlage berechnen, der spätere Eingangstag.

62.

Endet die Frist an einem gesetzlichen Feiertag einer oder beider Streitparteien, wird diese Frist bis zum darauffolgenden Arbeitstag verlängert.

KOSTEN

63.

Sofern das Panel keinen Ausnahmefall geltend macht, werden die Kosten für die Panelmitglieder, die Assistenten, Sachverständigen, Gremien oder andere gemäß Artikel 320 bestimmten Informationsquellen, ihre Beförderung, Beherbergung und andere zuschussfähige Ausgaben, sowie die allgemeinen Verwaltungskosten der Panelverfahren von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen, nach Maßgabe der vom Panel vorgelegten Spesenabrechnung.

64.

Zum Zweck einer Rückerstattung und Begleichung der Kosten führen die Panelmitglieder umfassende und detaillierte Aufzeichnungen über die relevanten entstandenen Kosten und legen der gemäß Regel Nr. 67 benannten Stelle eine Kostenabrechnung einschließlich der Begleitunterlagen vor. Gleiches gilt für Assistenten und Personen, die im Einklang mit Artikel 320 bestimmt wurden, insofern dies ihre spezifische Funktion als Assistent eines Panelmitglieds oder des Panels betrifft bzw. für Sachverständige, Gremien und andere Informationsquellen, die Informationen und fachliche Beratung zur Verfügung stellen.

65.

Der Assoziationsrat legt alle zuschussfähigen Kosten für die in Regel Nr. 63 aufgeführten Personen sowie die auszuzahlenden Rückerstattungen und Zuschüsse gemäß den Normen der WTO fest.

66.

Die vorstehend genannten Regeln gelten in gleichem Maße für alle Vermittler im Rahmen eines Vermittlungsmechanismus.

BESTIMMUNGSSTELLE IM ZUSAMMENHANG MIT STREITBEILEGUNGSVERFAHREN UND DEM VERMITTLUNGSMECHANISMUS

67.

Jede Vertragspartei

a)

bestimmt eine Stelle für die Ausführung der in den einschlägigen Abschnitten dieser Geschäftsordnung festgelegten Funktionen und

b)

teilt dem Assoziationsausschuss den Standort ihrer Bestimmungsstelle mit.

68.

Jede Notifizierung und jedes Versenden der im Titel über die Streitbeilegung, in der Geschäftsordnung und im Titel über den Vermittlungsmechanismus genannten Dokumente sind über diese Bestimmungsstelle abzuwickeln.

ANDERE VERFAHREN

69.

Diese Geschäftsordnung gilt auch für die gemäß Artikel 315 Absatz 3, Artikel 316 Absatz 2, Artikel 317 Absatz 3 und Artikel 318 Absatz 2 festgelegten Verfahren. Die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Fristen werden jedoch an die besonderen Fristen angepasst, die für das Fällen eines Schiedsspruchs in diesen anderen Verfahren gelten.

BEFOLGUNG DER BESTIMMUNGEN DES TITELS UND DER REGELN

70.

Die Vertragsparteien und das Panel tragen Sorge dafür, dass ihre Vertreter, Berater, Assistenten und andere Personen, die an einem beliebigen Abschnitt eines Verfahrens in Übereinstimmung mit dem Titel und dieser Geschäftsordnung teilnehmen, die einschlägigen Bestimmungen sowie eventuelle zusätzliche, von den Vertragsparteien vereinbarte oder vom Panel festgelegte Bestimmungen befolgen.


(1)  Darunter fallen feste Feiertage, einschließlich unter anderem der religiösen und historischen Feiertage sowie alle anderen Feiertage, die nicht permanent festgelegt sind.

(2)  Das Ergebnis der in dieser Regel genannten Konsultation ist für das Panel nicht bindend.


ANHANG B

VERHALTENSKODEX FÜR PANELMITGLIEDER UND VERMITTLER

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.

Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Abkommen“: das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits;

b)   „Titel“: Titel X dieses Abkommens über Streitbeilegung;

c)   „Artikel“: Bezug auf den Artikel des Abkommens in seinem vollständigem Wortlaut;

d)   „Assistent“: eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Panelmitglieds oder des Panels für das Mitglied oder das Panel Nachforschungen anstellt oder sie bei ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand unterstützt;

e)   „Kandidat“: eine Person, die für die Bestellung zum Mitglied eines Panels gemäß Artikel 310 in Betracht gezogen wird;

f)   „Vermittler“: eine Person, die nach Maßgabe des Titels XI über den Vermittlungsmechanismus für nichttarifäre Maßnahmen des Abkommens vermittelt;

g)   „Panelmitglied“: Mitglied eines nach Artikel 312 eingesetzten Panels;

h)   „Verfahren“: sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Panelverfahren nach Maßgabe des Titels und

i)   „Mitarbeiter“ eines Mitglieds: Personen, die unter der Leitung und Aufsicht eines Mitglieds tätig, aber keine Assistenten sind.

VERANTWORTUNG IM RAHMEN DES VERFAHRENS

2.

Alle Kandidaten und Panelmitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und beachten hohe Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet bleiben. Ehemalige Panelmitglieder müssen die Verpflichtungen der Abschnitte Pflichten ehemaliger Mitglieder und Vertraulichkeit dieses Verhaltenskodex erfüllen.

OFFENLEGUNGSPFLICHT

3.

Bevor die Bestellung von Kandidaten zum Panelmitglied bestätigt wird, müssen diese alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Umstände offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Kenntnis zu gewinnen.

4.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des vorstehend Gesagten legen die Kandidaten in gutem Glauben folgende Aspekte offen:

a)

eventuelle finanzielle und persönliche Interessen:

i)

am Verfahren oder dessen Ergebnis und

ii)

im Rahmen eines Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahrens im Zusammenhang mit Fragen, die direkt oder indirekt von dem Verfahren berührt werden können, für das der Kandidat in Betracht gezogen wird.

b)

eventuelle finanzielle Interessen der Arbeitgeber, Partner, Gesellschafter oder Familienmitglieder der Kandidaten:

i)

am Verfahren oder dessen Ergebnis und

ii)

im Rahmen eines Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahrens im Zusammenhang mit Fragen, die direkt oder indirekt von dem Verfahren berührt werden können, für das der Kandidat in Betracht gezogen wird.

c)

alle bestehenden oder vergangenen finanziellen, geschäftlichen, beruflichen, familiären, sozialen oder arbeitsbezogenen Beziehungen zu einer der Vertragsparteien oder ihren Vertretern oder Beratern oder entsprechende Beziehungen der Arbeitgeber, Partner, Gesellschafter oder Familienmitglieder der Kandidaten und

d)

alle sonstigen Umstände, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den Anschein einer Befangenheit oder Parteilichkeit erwecken können.

5.

Im Hinblick auf die Befolgung der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 müssen alle Kandidaten, die als Panelmitglieder ausgewählt wurden und ihrer Auswahl zugestimmt haben, eine ursprüngliche Erklärung zur Offenlegungspflicht ausfüllen. Die Erklärung muss den Vertragsparteien gemeinsam mit der Zustimmung zu ihrer Bestellung zur Stellungnahme vorgelegt werden.

6.

Auch nach der Bestellung eines Panelmitglieds unternimmt dieses weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über etwaige Interessen, Beziehungen und andere Umstände im Sinne der Absätze 3 und 4 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht gilt fort und verpflichtet die Panelmitglieder dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und andere Umstände der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. Das Panelmitglied muss solche Interessen, Beziehungen und sonstigen Umstände offenlegen, indem es die Vertragsparteien zur Prüfung schriftlich davon in Kenntnis setzt und Kopien der Schriftsätze an den Assoziationsausschuss verschickt.

7.

Die Panelmitglieder übermitteln dem Assoziationsausschuss zur Prüfung durch die Vertragsparteien nur Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex.

PFLICHTEN DER PANELMITGLIEDER

8.

Nach ihrer Bestellung erfüllen die Panelmitglieder ihre Aufgaben während des gesamten Verfahrens sorgfältig, zügig, fair und gewissenhaft.

9.

Die Panelmitglieder erwägen und entscheiden lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für einen Schiedsspruch von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderem.

10.

Das Panelmitglied sorgt auf angemessene Weise dafür, dass seine Assistenten und Mitarbeiter die Abschnitte dieses Verhaltenskodex zu den Themen Verantwortung im Rahmen des Verfahrens, Offenlegungspflichten, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Rechte der Panelmitglieder, Pflichten ehemaliger Panelmitglieder und Vertraulichkeit kennen und gegebenenfalls beachten.

11.

Die Panelmitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

UNABHÄNGIGKEIT, UNPARTEILICHKEIT UND RECHTE DER PANELMITGLIEDER

12.

Die Panelmitglieder sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch Interessen anderer noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Angst vor Kritik beeinflussen.

13.

Die Panelmitglieder gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.

14.

Die Panelmitglieder dürfen ihre Stellung im Panel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen; ferner sehen sie von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen.

15.

Die Panelmitglieder vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

16.

Die Panelmitglieder sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

17.

Kein Panelmitglied darf das Recht und die Verpflichtung anderer Panelmitglieder einschränken oder verwehren, in vollem Umfang an allen relevanten Aspekten des Verfahrens beteiligt zu werden.

PFLICHTEN EHEMALIGER PANELMITGLIEDER

18.

Alle ehemaligen Schiedspanel-Mitglieder müssen Handlungen vermeiden, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung oder dem Schiedsspruch des Panels Nutzen gezogen haben.

VERTRAULICHKEIT

19.

Die Panelmitglieder und die ehemaligen Panelmitglieder legen zu keinem Zeitpunkt vertrauliche Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt geworden sind, offen oder machen sie sich zunutze, außer für die Zwecke des betreffenden Verfahrens, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen.

20.

Die Panelmitglieder legen Entscheidungen des Panels weder ganz noch teilweise offen, bevor diese entsprechend dem Titel veröffentlicht worden sind.

21.

Ein aktuelles oder ehemaliges Panelmitglied darf zu keinem Zeitpunkt die Erörterungen des Panels, die Stellungnahmen von Panelmitgliedern oder andere vertrauliche Aspekte im Zusammenhang mit dem Verfahren offenlegen.

VERMITTLER

22.

Die Bestimmungen dieses Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Panelmitglieder gelten sinngemäß auch für Vermittler.


24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/51


ÜBERSETZUNG

BESCHLUSS Nr. 3/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA

vom 7. November 2014

zur Annahme der Liste von Panelmitgliedern [2015/1217]

DER ASSOZIATIONSRAT EU-ZENTRALAMERIKA —

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 6 und 325,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, in den im Abkommen festgelegten Fällen Entscheidungen zu treffen.

(2)

Im Einklang mit Artikel 325 Absatz 1 stellt der Assoziationsrat eine Liste von 36 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Panelmitglieder im Sinne von Titel X des Abkommens über Streitbeilegung zu fungieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die im Anhang festgelegte Liste der Panelmitglieder wird angenommen.

Dieser Beschluss wird im Wege des schriftlichen Verfahrens angenommen. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem dieser Beschluss, von allen Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet, beim Sekretariat eingeht.

Geschehen zu San José, Costa Rica, am 7. November 2014

 


ANHANG

LISTE DER PANELMITGLIEDER

Von Costa Rica vorgeschlagene Panelmitglieder

1.

Ernesto Fernández Monge

2.

Federico Valerio de Ford

Von El Salvador vorgeschlagene Panelmitglieder

1.

Cesar Ernesto Salazar Grande

2.

Harold C. Lantan

Von Guatemala vorgeschlagene Panelmitglieder

1.

Ada Lissette Redondo Aguilera

2.

Julio Roberto Bermejo Quiñones

Von Honduras vorgeschlagene Panelmitglieder

1.

Ulises Mejía León-Gómez

2.

Roberto Herrera Cáceres

Von Nicaragua vorgeschlagene Panelmitglieder

1.

Mauricio Herdocia

2.

José René Orúe

Von Panamá vorgeschlagene Panelmitglieder

1.

Yavel Francis Lanuza

2.

Carlos Ernesto González Ramirez

Von der EU vorgeschlagene Panelmitglieder

1.

Giorgio Sacerdoti (Italien)

2.

Ramon Torrent (Spanien)

3.

Jacques Bourgeois (Belgien)

4.

Pieter Jan Kuijper (Niederlande)

5.

Claus-Dieter Ehlermann (Deutschland)

6.

Jan Wouters (Belgien)

7.

Laurence Boisson de Chazournes (Frankreich)

8.

Hélène Ruiz Fabri (Frankreich)

9.

Meinhard Hild (Deutschland)

10.

Claudio Dordi (Italien)

11.

Kim Van der Borght (Belgien)

12.

Markus Krajewski (Deutschland)

Vorsitzende

1.

Craig Van Graastek (USA)

2.

Miriam Mercedes Maroun Marun (Venezuela)

3.

Hugo Perezcano Díaz (Mexiko)

4.

Ignacio Suárez Anzorena (Argentinien)

5.

Carlos Vejar (Mexiko)

6.

Didier Chambovey (Schweiz)

7.

Shotaro Oshima (Japan)

8.

Jenniffer Hilman (USA)

9.

Luiz Olavo Baptista (Brasilien)

10.

Kirsten Hilman (Kanada)

11.

Juan Antonio Buencamino (Philipppinen)

12.

David Unterhalter (Südafrika)


24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/55


ÜBERSETZUNG

BESCHLUSS Nr. 4/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA

vom 7. November 2014

zur Annahme der Liste von Sachverständigen in den Bereichen Handel und nachhaltige Entwicklung [2015/1218]

DER ASSOZIATIONSRAT EU-ZENTRALAMERIKA —

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 6 und 297,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, in den im Abkommen festgelegten Fällen Entscheidungen zu treffen.

(2)

Im Einklang mit Artikel 297 Absatz 2 billigt der Assoziationsrat eine Liste von siebzehn Personen mit Fachkenntnissen in den Bereichen Umweltrecht, internationaler Handel oder Streitbeilegung im Rahmen internationaler Übereinkünfte sowie eine Liste von siebzehn Personen mit Fachkenntnissen in den Bereichen Arbeitsrecht, internationaler Handel oder Streitbeilegung im Rahmen internationaler Übereinkünfte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die im Anhang festgelegte Liste der Sachverständigen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung wird angenommen.

Dieser Beschluss wird im Wege des schriftlichen Verfahrens angenommen. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem dieser Beschluss, von allen Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet, beim Sekretariat eingeht.

Geschehen zu San José, Costa Rica, am 7. November 2014.

 


ANHANG

LISTE VON SACHVERSTÄNDIGEN IN DEN BEREICHEN HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

Sachverständige in den Bereichen Umweltrecht, internationaler Handel oder Streitbeilegung im Rahmen internationaler Übereinkünfte

Liste der nationalen Sachverständigen

1.

Marieta Lizano Martínez

2.

Alma Carolina Sánchez Fuentes

3.

Francisco Khalil de León Barrios

4.

Mario Noel Vallejo Larios

5.

Javier Guillermo Hernández Munguía

6.

Alexis Xavier Rodríguez Almanza

7.

Joost Pauwelyn

8.

Jorge Cardona

9.

Karin Lukas

10.

Hélène Ruiz Fabri

11.

Laurence Boisson de Chazournes

12.

Geert Van Calster

Vorsitzende (keine Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien)

1.

Claudia de Windt

2.

Juan Carlos Urquidi Fell

3.

Elizabeth Jaramillo Escobar

4.

Janice Bellace

5.

Arthur Appleton

Sachverständige in den Bereichen Arbeitsrecht, internationaler Handel oder Streitbeilegung im Rahmen internationaler Übereinkünfte

Liste der nationalen Sachverständigen

1.

Manuel Francisco Umaña Soto

2.

Carolina Morán

3.

Mario Fuentes Destarac

4.

Arnando Urtecho López

5.

Adrián Meza

6.

Rolando Murgas Torraza

7.

Eddy Laurijssen

8.

Jorge Cardona

9.

Karin Lukas

10.

Hélène Ruiz Fabri

11.

Laurence Boisson de Chazournes

12.

Geert Van Calster

Vorsitzende (keine Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien)

1.

Emilio Morgado Velenzuela

2.

Juan Mailhos Gutiérrez

3.

Jill Murray

4.

Ross Wilson

5.

Janice Bellace


24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/59


ÜBERSETZUNG

BESCHLUSS Nr. 5/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA

vom 7. November 2014

über die in Anhang XVIII des Abkommens aufzunehmenden geografischen Angaben [2015/1219]

DER ASSOZIATIONSRAT EU-ZENTRALAMERIKA —

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden: „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 245 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 353 Absatz 4 findet Teil IV des Abkommens seit dem 1. August 2013 in Bezug auf Nicaragua, Honduras und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 in Bezug auf El Salvador und Costa Rica und seit dem 1. Dezember 2013 in Bezug auf Guatemala vorläufig Anwendung.

(2)

Geografische Angaben der Europäischen Union bzw. Zentralamerikas, die in Anhang XVII des Abkommens oder in der Gemeinsamen Erklärung „Bezeichnungen, deren Eintragung als geografische Angabe in einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei beantragt wurde“ aufgeführt sind und die seitdem von den zuständigen Behörden der jeweils anderen Vertragspartei erfolgreich geprüft wurden, werden im Einklang mit Teil IV Titel VI und Titel XIII des Abkommens in Anhang XVIII aufgenommen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Änderung des Anhangs XVIII

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben werden nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses in Anhang XVIII Teile A und B des Abkommens aufgenommen.

Dieser Beschluss wird im Wege des schriftlichen Verfahrens angenommen. Er tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Beschluss, von allen Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet, beim Sekretariat eingeht.

Geschehen zu San José, Costa Rica, am 7. November 2014.

 


ANHANG

DES BESCHLUSSES Nr. 5/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA

ANHANG XVIII

GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABEN

TEIL A

In den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei nach Teil IV Titel VI (Geistiges Eigentum) dieses Abkommens geschützte geografische Angaben der EU-Vertragspartei

MITGLIEDSTAAT

BEZEICHNUNG

WARENBEZEICHNUNG ODER WARENKLASSE

DEUTSCHLAND

Bayerisches Bier

Bier

DEUTSCHLAND

Münchener Bier

Bier

DEUTSCHLAND

Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IRLAND

Irish Cream

Branntwein

IRLAND

Irish whiskey/Uisce Beatha Eireannach/Irish whisky

Branntwein

GRIECHENLAND

Ούζο (Ouzo) (1)

Branntwein

GRIECHENLAND

Σάμος (Samos)

Wein

SPANIEN

Bierzo

Wein

SPANIEN

Brandy de Jerez

Branntwein

SPANIEN

Campo de Borja

Wein

SPANIEN

Cariñena

Wein

SPANIEN

Castilla

Wein

SPANIEN

Cataluña

Wein

SPANIEN

Cava

Wein

SPANIEN

Empordà

Wein

SPANIEN

Idiazábal

Käse

SPANIEN

Jamón de Teruel

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) — Schinken

SPANIEN

Jerez — Xérès — Sherry

Wein

SPANIEN

Jijona

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck — Turrón

SPANIEN

Jumilla

Wein

SPANIEN

La Mancha

Wein

SPANIEN

Los Pedroches

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) — Schinken

SPANIEN

Málaga

Wein

SPANIEN

Manzanilla — Sanlúcar de Barrameda

Wein

SPANIEN

Navarra

Wein

SPANIEN

Penedés

Wein

SPANIEN

Priorat

Wein

SPANIEN

Queso Manchego (2)

Käse

SPANIEN

Rías Baixas

Wein

SPANIEN

Ribera del Duero

Wein

SPANIEN

Rioja

Wein

SPANIEN

Rueda

Wein

SPANIEN

Somontano

Wein

SPANIEN

Toro

Wein

SPANIEN

Turrón de Alicante

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck — Turrón

SPANIEN

Utiel-Requena

Wein

SPANIEN

Valdepeñas

Wein

SPANIEN

Valencia

Wein

FRANKREICH

Alsace

Wein

FRANKREICH

Anjou

Wein

FRANKREICH

Armagnac

Branntwein

FRANKREICH

Beaujolais

Wein

FRANKREICH

Bordeaux

Wein

FRANKREICH

Bourgogne

Wein

FRANKREICH

Brie de Meaux (3)

Käse

FRANKREICH

Cadillac

Wein

FRANKREICH

Calvados

Branntwein

FRANKREICH

Camembert de Normandie (4)

Käse

FRANKREICH

Canard à foie gras du Sud-Ouest/Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy)

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) — Ente

FRANKREICH

Chablis

Wein

FRANKREICH

Champagne

Wein

FRANKREICH

Châteauneuf-du-Pape

Wein

FRANKREICH

Cognac

Branntwein

FRANKREICH

Comté

Käse

FRANKREICH

Côtes de Provence

Wein

FRANKREICH

Côtes du Rhône

Wein

FRANKREICH

Côtes du Roussillon

Wein

FRANKREICH

Emmental de Savoie (5)

Käse

FRANKREICH

Graves

Wein

FRANKREICH

Haut-Médoc

Wein

FRANKREICH

Huile essentielle de lavande de Haute-Provence

ätherisches Öl — Lavendel

FRANKREICH

Jambon de Bayonne

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) — Schinken

FRANKREICH

Languedoc (Coteaux du Languedoc)

Wein

FRANKREICH

Margaux

Wein

FRANKREICH

Médoc

Wein

FRANKREICH

Pommard

Wein

FRANKREICH

Pruneaux d'Agen/Pruneaux d'Agen mi-cuits

Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet — getrocknete Pflaumen

FRANKREICH

Reblochon

Käse

FRANKREICH

Rhum de la Martinique

Branntwein

FRANKREICH

Romanée Saint-Vivant

Wein

FRANKREICH

Roquefort

Käse

FRANKREICH

Saint-Emilion

Wein

FRANKREICH

Saint-Julien

Wein

FRANKREICH

Sauternes

Wein

FRANKREICH

Val de Loire

Wein

ITALIEN

Asti

Wein

ITALIEN

Barbaresco

Wein

ITALIEN

Barbera d'Alba

Wein

ITALIEN

Barbera d'Asti

Wein

ITALIEN

Barolo

Wein

ITALIEN

Brachetto d'Acqui

Wein

ITALIEN

Conegliano — Valdobbiadene — Prosecco

Wein

ITALIEN

Dolcetto d'Alba

Wein

ITALIEN

Fontina (6)

Käse

ITALIEN

Franciacorta

Wein

ITALIEN

Gorgonzola (7)

Käse

ITALIEN

Grana Padano

Käse

ITALIEN

Grappa

Branntwein

ITALIEN

Mortadella Bologna

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ITALIEN

Parmigiano Reggiano (8)

Käse

ITALIEN

Prosciutto di Parma (9)

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) — Schinken

ITALIEN

Prosciutto di S. Daniele/Prosciutto di San Daniele

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) — Schinken

ITALIEN

Prosciutto Toscano

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) — Schinken

ITALIEN

Provolone Valpadana (10)

Käse

ITALIEN

Soave

Wein

ITALIEN

Taleggio

Käse

ITALIEN

Toscano

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) — Olivenöl

ITALIEN

Toscano/Toscana

Wein

ITALIEN

Vino Nobile di Montepulciano

Wein

ZYPERN

Ζιβανία/Τζιβανία/Ζιβάνα/Zivania

Branntwein

ZYPERN

Κουμανδαρία (Commandaria)

Wein

ZYPERN

Ούζο (Ouzo) (11)

Branntwein

UNGARN

Pálinka

Branntwein

UNGARN

Szegedi téliszalámi/Szegedi szalámi

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

UNGARN

Tokaj

Wein

UNGARN

Törkölypálinka

Branntwein

ÖSTERREICH

Inländerrum

Branntwein

ÖSTERREICH

Jägertee/Jagertee/Jagatee

Branntwein

POLEN

Polska Wódka/Polish Vodka

Branntwein

POLEN

Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej/Herbal vodka from the North Podlasie Lowland aromatised with an extract of bison grass

Branntwein

PORTUGAL

Douro

Wein

PORTUGAL

Porto/Port/Oporto

Wein

SLOWAKEI

Vinohradnícka oblasť Tokaj

Wein

SCHWEDEN

Svensk Vodka/Swedish Vodka

Branntwein

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Scotch Whisky

Branntwein

TEIL B

In der EU-Vertragspartei nach Teil IV Titel VI (Geistiges Eigentum) dieses Abkommens geschützte geografische Angaben der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei

STAAT

BEZEICHNUNG

WAREN

COSTA RICA

Café de Costa Rica

Kaffee

COSTA RICA

Banano de Costa Rica

Bananen

EL SALVADOR

Café Apaneca-Ilamapetec

Kaffee

EL SALVADOR

Bálsamo de El Salvador

Balsam

GUATEMALA

Café Antigua

Kaffee

GUATEMALA

Ron de Guatemala

Branntwein

HONDURAS

Cafés del Occidente Hondureño (H W C)

Kaffee

HONDURAS

Café de Marcala

Kaffee

PANAMA

Seco de Panamá

Branntwein


(1)  Ware Griechenlands oder Zyperns.

(2)  Eingetragen in Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica und El Salvador.

(3)  Eingetragen in Costa Rica, El Salvador, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Guatemala.

(4)  Eingetragen in Costa Rica, El Salvador, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Guatemala.

(5)  Eingetragen in Costa Rica, El Salvador, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Guatemala.

(6)  Eingetragen in El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica.

(7)  Eingetragen in Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica und El Salvador.

(8)  Eingetragen in Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica, El Salvador und Guatemala.

(9)  Eingetragen in Costa Rica, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in El Salvador.

(10)  Eingetragen in El Salvador, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica und Guatemala.

(11)  Ware Griechenlands oder Zyperns.


Berichtigungen

24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/67


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1204 der Kommission vom 22. Juli 2015 über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Kenias bei „Loins“ genannten Thunfischfilets

( Amtsblatt der Europäischen Union L 195 vom 23. Juli 2015 )

Seite 47, Artikel 5:

anstatt:

„‚Derogation — Commission Implementing Decision 2015/…/EU‘.“

muss es heißen:

„‚Derogation — Commission Implementing Decision (EU) 2015/1204‘.“


24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/67


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

( Amtsblatt der Europäischen Union L 300 vom 11. November 2008 )

Auf Seite 7, Anhang I zur Einfügung von Anhang IA in die Verordnung (EG) Nr. 423/2007, Tabelle IA.A „Güter“, Abschnitt A0 „Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung“, Zeile IA.A0.006:

anstatt:

„IA.A0.006

Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht von den Unternummern 0A001.j und 1A004.c erfasst

0A001.j

1A004.c“

muss es heißen:

„IA.A0.006

Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung oder zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht von den Unternummern 0A001.j und 1A004.c erfasst

0A001.j

1A004.c“


24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/68


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007

( Amtsblatt der Europäischen Union L 281 vom 27. Oktober 2010 )

Auf Seite 29, Anhang II, Tabelle II.A „Güter“, Abschnitt A0 „Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung“, Zeile IIA.A0.006:

anstatt:

„IIA.A0.006

Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht in den Unternummern 0A001.j und 1A004.c erfasst

0A001j

1A004c“

muss es heißen:

„IIA.A0.006

Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung oder zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht in den Unternummern 0A001.j und 1A004.c erfasst

0A001j

1A004c“


24.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/68


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010

( Amtsblatt der Europäischen Union L 88 vom 24. März 2012 )

Auf Seite 22, Anhang II, Tabelle II.A „Güter“, Abschnitt A0 „Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung“, Zeile IIA.A0.006:

anstatt:

„IIA.A0.006

Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht in den Unternummern 0A001j und 1A004c erfasst.

0A001j

1A004c“

muss es heißen:

„IIA.A0.006

Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung oder zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht in den Unternummern 0A001j und 1A004c erfasst.

0A001j

1A004c“