ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 193

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
21. Juli 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten ( 1 )

20

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ( 1 )

43

 

*

Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten ( 1 )

76

 

*

Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln ( 1 )

100

 

*

Verordnung (EU) 2015/1190 der Kommission vom 20. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel ( 1 )

115

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1191 der Kommission vom 20. Juli 2015 über die Nichtgenehmigung von Artemisia vulgaris L. als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 1 )

122

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1192 der Kommission vom 20. Juli 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs Terpen-Gemisch QRD 460 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

124

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1193 der Kommission vom 20. Juli 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

128

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1194 der Kommission vom 20. Juli 2015 über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 12635:2002+A1:2008 über Tore gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union

130

 

*

Beschluss (EU) 2015/1195 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/298 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/25)

133

 

*

Beschluss (EU) 2015/1196 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/21 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/26)

134

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2015/1197 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2010/20 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2015/24)

147

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 ( ABl. L 176 vom 27.6.2013 )

166

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/234 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hinsichtlich der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln, die dazu bestimmt sind, von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Union genutzt zu werden ( ABl. L 39 vom 14.2.2015 )

166

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/1


VERORDNUNG (EU) 2015/1185 DER KOMMISSION

vom 24. April 2015

zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des in Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2009/125/EG ist die Kommission verpflichtet, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte festzulegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkungen ohne übermäßige Kosten aufweisen.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen, wie z. B. Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, erlassen.

(3)

Die Kommission hat die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der in Wohn- und gewerblich genutzten Gebäuden zu Heizzwecken üblicherweise verwendeten Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte in einer Vorstudie analysiert. Die Studie wurde mit Interessenträgern und beteiligten Akteuren aus der EU und Drittstaaten durchgeführt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht.

(4)

Als für diese Verordnung bedeutsame Umweltaspekte von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten wurden der Energieverbrauch sowie die Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden in der Nutzungsphase ermittelt.

(5)

Aus der Vorstudie geht hervor, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten nicht erforderlich sind.

(6)

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte Einzelraumheizgeräte umfassen, die für den Betrieb mit festen Brennstoffen (Biomasse oder fossile Brennstoffe) ausgelegt sind. Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die durch Wärmeübertragung auf ein Fluid auch eine indirekte Heizfunktion umfassen, sind ebenfalls vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst. Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die mit nicht-holzartiger Biomasse betrieben werden, weisen besondere technische Merkmale auf und sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(7)

Schätzungen zufolge wiesen Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte im Jahr 2010 in der Union einen jährlichen Energieverbrauch von 627 PJ (15,0 Mio. t RÖE) auf, was einem Kohlendioxid-Ausstoß (CO2) von 9,5 Mio. t entspricht. Soweit keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden, wird sich der mit Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten verbundene jährliche Energieverbrauch im Jahr 2030 voraussichtlich auf 812 PJ (19,4 Mio. t RÖE) belaufen, was einem CO2-Ausstoß von 8,8 Mio. t entsprechen würde.

(8)

Der Energieverbrauch von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten kann durch Anwendung vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien ohne Erhöhung der Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb dieser Produkte verringert werden.

(9)

Die jährlichen Emissionen von Staub (PM), gasförmigen organischen Verbindungen (OGC) und Kohlenmonoxid (CO) werden für das Jahr 2010 auf 142 kt/Jahr, 119 kt/Jahr bzw. 1 658 kt/Jahr geschätzt. Infolge gezielter Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der technischen Entwicklung dürften diese Emissionen im Jahr 2030 94 kt/Jahr, 49 kt/Jahr bzw. 1 433 kt/Jahr betragen. Werden keine gezielten Maßnahmen getroffen, so werden die jährlichen Stickoxid-Emissionen (NOx) voraussichtlich zunehmen, da neue Einzelraumheizgeräte höhere Verbrennungstemperaturen aufweisen werden.

(10)

Die Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten könnten durch Anwendung vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien ohne Erhöhung der Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb dieser Produkte noch weiter verringert werden.

(11)

Schätzungen zufolge werden die in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 (2) bis 2030 voraussichtlich zu jährlichen Energieeinsparungen von ca. 41 PJ (0,9 Mio. t RÖE) führen, was einem CO2-Ausstoß von 0,4 Mio. t entspricht.

(12)

Die in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen hinsichtlich der Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten werden bis 2030 zu einer Verringerung der Emissionen von Staub (PM), gasförmigen organischen Verbindungen (OGC) und Kohlenmonoxid (CO) um 27 kt/Jahr, 5 kt/Jahr bzw. 399 kt/Jahr führen.

(13)

Diese Verordnung betrifft Produkte mit unterschiedlichen technischen Eigenschaften. Würden für diese Produkte dieselben Effizienzanforderungen festgelegt, so würden bestimmte Technologien zum Nachteil der Verbraucher vom Markt verschwinden. Durch Ökodesign-Anforderungen, die dem jeweiligen Potenzial der einzelnen Technologien Rechnung tragen, werden daher faire Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt geschaffen.

(14)

Mit den Ökodesign-Anforderungen sollten die Anforderungen an Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte hinsichtlich ihres Energieverbrauchs sowie der Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden in der gesamten Union harmonisiert werden, um zu einem funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und die Umweltverträglichkeit dieser Produkte zu verbessern.

(15)

Die Energieeffizienz von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten verringert sich während des Betriebs unter realen Bedingungen gegenüber den Messwerten bei der Prüfung. Um den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad an den thermischen Wirkungsgrad anzunähern, sollten die Hersteller Regelungen nutzen. Der Unterschied zwischen diesen Werten spiegelt sich daher in einem Gesamtabzug wider. Dieser Abzug kann durch eine Reihe von Regelungsoptionen ausgeglichen werden.

(16)

Die Ökodesign-Anforderungen sollten die Funktionalität oder Erschwinglichkeit von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten aus Endnutzersicht nicht beeinträchtigen und keine negativen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt haben.

(17)

Bei der Einführung von Ökodesign-Anforderungen sollte den Herstellern ein ausreichender Zeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an diese Verordnung gewährt werden. Die Zeitplanung sollte der Kostenbelastung für die Hersteller, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Rechnung tragen und gleichzeitig sicherstellen, dass die Ziele dieser Verordnung rechtzeitig erreicht werden.

(18)

Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte sind Gegenstand harmonisierter Normen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) anzuwenden sind. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vereinfachung sollten die entsprechenden harmonisierten Normen an die in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen angepasst werden.

(19)

Die Produktparameter sollten unter Verwendung verlässlicher, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen und berechnet werden, die dem anerkannten Stand der Messmethoden sowie — soweit vorhanden — harmonisierten Normen Rechnung tragen, die auf Aufforderung der Kommission nach den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) von den europäischen Normungsorganisationen verabschiedet wurden.

(20)

Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG wird in dieser Verordnung festgelegt, welche Konformitätsbewertungsverfahren gelten.

(21)

Zur Erleichterung der Konformitätsprüfung sollten die Hersteller in der technischen Dokumentation Informationen gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG vorlegen, soweit sie die Anforderungen der vorliegenden Verordnung betreffen.

(22)

Um die Umweltauswirkungen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten noch weiter zu begrenzen, sollten die Hersteller Informationen zur Zerlegung, Wiederverwertung und Entsorgung bereitstellen.

(23)

Ferner sollten in dieser Verordnung neben den rechtlich bindenden Anforderungen Richtwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Informationen über die Umweltverträglichkeit von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten über deren gesamten Lebenszyklus breit verfügbar und leicht zugänglich sind.

(24)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.   In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW festgelegt.

2.   Die Verordnung gilt nicht für

a)

Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nur für die Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse bestimmt sind;

b)

Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nur für den Gebrauch im Freien bestimmt sind;

c)

Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, deren direkte Wärmeleistung bei Nennwärmeleistung weniger als 6 % der kombinierten direkten und indirekten Wärmeleistung beträgt;

d)

Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden;

e)

Luftheizungsprodukte;

f)

Saunaöfen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das Wärme entweder durch direkte Wärmeübertragung oder durch direkte Wärmeübertragung in Verbindung mit der Wärmeübertragung auf ein flüssiges Medium abgibt, um innerhalb eines geschlossenen Raumes, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten, wobei Wärme auch an andere Räume abgegeben werden kann, und das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die die chemische Energie fester Brennstoffe direkt in Wärme umwandeln;

2.

„Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät mit offener Brennkammer“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, bei dem sich die Verbrennungszone und die Verbrennungsgase nicht in einem gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichteten Raum befinden und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder zu einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;

3.

„Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät mit geschlossener Brennkammer“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, bei dem die Verbrennungszone und die Verbrennungsgase gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichtet werden können und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;

4.

„Herd“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das innerhalb eines Gehäuses die Funktionen eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen umfasst und über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;

5.

„Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät ohne Abgasführung“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das die Verbrennungsprodukte in seinen Aufstellungsraum abgibt;

6.

„Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät mit offener Abgasführung“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das zur Installation unterhalb eines Schornsteins oder in einer Feuerstelle bestimmt ist, ohne dass eine abgedichtete Verbindung zwischen dem Produkt und dem Schornstein oder der Öffnung der Feuerstelle besteht, wobei die Verbrennungsprodukte uneingeschränkt von der Verbrennungszone zum Schornstein oder Abzugsrohr strömen können;

7.

„Saunaofen“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das in einer Sauna oder einem Dampfbad oder in ähnlichen Umgebungen eingebaut oder für die Nutzung in solchen Umgebungen bestimmt ist;

8.

„Luftheizungsprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das Wärme nur an ein Luftheizungssystem abgibt, wobei ein Luftkanalsystem genutzt werden kann, und das für den Betrieb an einem bestimmten Ort befestigt oder gesichert oder an der Wand angebracht wird und die Luft mittels eines Ventilators verteilt, um in dem Raum, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen und aufrechtzuerhalten;

9.

„Festbrennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der bei normalen Zimmertemperaturen fest ist, einschließlich fester Biomasse und fester fossiler Brennstoffe;

10.

„Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen mit biologischem Ursprung aus der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen;

11.

„holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse von Bäumen, Büschen und Sträuchern, darunter Scheitholz, Holzhackgut, Pressholz in Form von Pellets, Pressholz in Form von Briketts und Sägespäne;

12.

„nicht-holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse mit Ausnahme holzartiger Biomasse, einschließlich Stroh, Miscanthus, Schilf und (Getreide-) Körnern, Olivenkernen, Ölkuchen und Nussschalen;

13.

„fossile Festbrennstoffe“ bezeichnet Festbrennstoffe mit Ausnahme von Biomasse, einschließlich Anthrazit und Trockendampfkohle, Steinkohlenkoks, Schwelkoks, bituminöser Kohle, Braunkohle, Mischungen fossiler Brennstoffe und Mischungen aus Biomasse und fossilen Brennstoffen; für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff auch Torf;

14.

„bevorzugter Brennstoff“ bezeichnet den einzelnen Brennstoff, mit dem das Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät nach Angaben des Herstellers vorzugsweise zu betreiben ist;

15.

„sonstiger geeigneter Brennstoff“ bezeichnet einen anderen Brennstoff als den bevorzugten Brennstoff, der nach Angaben des Herstellers in dem Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät verwendet werden kann; dazu zählen alle Brennstoffe, die im Handbuch für Installateure und Endnutzer, auf frei zugänglichen Websites der Hersteller und Lieferanten sowie in technischen Unterlagen, in Werbematerial und in der Verbraucherwerbung genannt werden;

16.

„direkte Wärmeleistung“ bezeichnet die durch Strahlung und Konvektion durch das/von dem Produkt selbst an die Luft abgegebene Wärmeleistung, mit Ausnahme der an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgegebenen Wärmeleistung, in kW;

17.

„indirekte Wärmeleistung“ bezeichnet die Wärmeleistung, die das Produkt in demselben Wärmeerzeugungsprozess, in dem auch die direkte Wärmeleistung des Produkts erzeugt wird, an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgibt, in kW;

18.

„indirekte Heizfunktion“ bedeutet, dass das Produkt einen Teil der Gesamtwärmeleistung zu Raumheizungszwecken oder zur häuslichen Warmwasserbereitung an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgeben kann;

19.

„Nennwärmeleistung“ (Pnom ) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes in kW, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die maximale Wärmeleistung, die über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden kann;

20.

„Mindestwärmeleistung“ (Pmin ) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes in kW, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die niedrigste Wärmeleistung;

21.

„für den Betrieb im Freien bestimmt“ bedeutet, dass sich das Produkt für einen sicheren Betrieb außerhalb geschlossener Räume, auch im Freien, eignet;

22.

„Staub“ bezeichnet Partikel unterschiedlicher Form, Struktur und Dichte, die in der gasförmigen Phase des Rauchgases verteilt sind;

23.

„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern, die in Tabelle 1 des Anhangs II Nummer 3 angegeben sind, in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes Modell.

Anhang I enthält zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V.

Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan

1.   Die Ökodesign-Anforderungen an Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte sind in Anhang II aufgeführt.

2.   Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte müssen die in Anhang II aufgeführten Anforderungen ab dem 1. Januar 2022 erfüllen.

3.   Zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Ökodesign-Anforderungen werden die in Anhang III aufgeführten Messungen und Berechnungen durchgeführt.

Artikel 4

Konformitätsbewertung

1.   Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.

2.   Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die in Anhang II Nummer 3 aufgeführten Produktinformationen enthalten.

3.   Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein Modell durch Berechnung anhand der Bauart und/oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte anderer Modelle ermittelt, so sind in der technischen Dokumentation Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Prüfungen, die von den Herstellern zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. In solchen Fällen umfasst die technische Dokumentation auch eine Liste der Modelle, deren Werte als Grundlage für die Extrapolation dienten, sowie aller anderen Modelle, für die die Angaben in der technischen Dokumentation auf derselben Grundlage ermittelt wurden.

Artikel 5

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IV dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.

Artikel 6

Richtwerte

In Anhang V sind Richtwerte für die leistungsfähigsten Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte aufgeführt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind.

Artikel 7

Überprüfung

1.   Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung bis zum 1. Januar 2024 vor. Dabei prüft sie insbesondere,

ob strengere Ökodesign-Anforderungen an die Energieeffizienz und die Emissionen von Staub (PM), gasförmigen organischen Verbindungen (OGC), Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxiden (NOx) festgelegt werden sollten und

ob die Toleranzen für die Nachprüfung geändert werden sollten.

2.   Die Kommission prüft, ob für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte eine Zertifizierung durch Dritte eingeführt werden sollte, und legt dem Konsultationsforum das Ergebnis dieser Prüfung bis zum 22. August 2018 vor.

Artikel 8

Übergangsbestimmungen

Bis zum 1. Januar 2022 können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten gestatten, die den geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads sowie der Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden entsprechen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (Siehe Seite 20 in diesem Amtsblatt).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


ANHANG I

Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V

Für die Anhänge II bis V gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ (ηs) bezeichnet den Quotienten aus dem von einem Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät gedeckten Raumheizwärmebedarf und dem zur Deckung dieses Bedarfs erforderlichen jährlichen Energieverbrauch in %;

2.

„Umrechnungskoeffizient“ (CC) bezeichnet einen Beiwert, der den in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (1) auf 40 % geschätzten durchschnittlichen Wirkungsgrad der Stromerzeugung in der EU widerspiegelt; der Wert des Umrechnungskoeffizienten ist CC = 2,5;

3.

„Staubemissionen“ bezeichnet den Staubausstoß bei Nennwärmeleistung in mg/m3 (trockenes Rauchgas), berechnet für 273 K und 1 013 mbar sowie bezogen auf 13 % O2, oder den gewichteten Durchschnitt des Staubausstoßes bei bis zu vier Brenngeschwindigkeiten, ausgedrückt in g/kg Trockenstoff;

4.

„Kohlenmonoxid-Emissionen“ bezeichnet den Kohlenmonoxid-Ausstoß bei Nennwärmeleistung in mg/m3 Rauchgas, berechnet für 273 K und 1 013 mbar und bezogen auf 13 % O2;

5.

„Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen“ bezeichnet den Ausstoß von gasförmigen organischen Verbindungen in mgC/m3 Rauchgas, berechnet für 273 K und 1 013 mbar und bezogen auf 13 % O2;

6.

„Stickoxid-Emissionen“ bezeichnet den Stickoxid-Ausstoß bei Nennwärmeleistung in mg/m3 Rauchgas, ausgedrückt als NO2, berechnet für 273 K und 1 013 mbar und bezogen auf 13 % O2;

7.

„Heizwert“ (NCV) bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die von einer Brennstoffeinheit mit einem geeigneten Feuchtigkeitsgrad abgegeben wird, wenn diese vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und wenn die Verbrennungsprodukte nicht wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden;

8.

„thermischer Wirkungsgrad bei Nenn- oder Mindestwärmeleistung“ (ηth,nom bzw. ηth,min) bezeichnet das Verhältnis der nutzbaren Wärmeleistung zur Gesamtenergiezufuhr (Heizwert) eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräts in %;

9.

„elektrischer Leistungsbedarf bei Nennwärmeleistung“ (elmax) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes bei Nennwärmeleistung. Die elektrische Leistungsaufnahme wird ohne Berücksichtigung der Leistungsaufnahme einer Umwälzpumpe ermittelt, wenn das Produkt über eine indirekte Heizfunktion verfügt und mit einer Umwälzpumpe ausgestattet ist, und in kW angegeben;

10.

„elektrischer Leistungsbedarf bei Mindestwärmeleistung“ (elmin) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes bei Mindestwärmeleistung. Die elektrische Leistungsaufnahme wird ohne Berücksichtigung der Leistungsaufnahme einer Umwälzpumpe ermittelt, wenn das Produkt über eine indirekte Heizfunktion verfügt und mit einer Umwälzpumpe ausgestattet ist, und in kW angegeben;

11.

„elektrischer Leistungsbedarf im Bereitschaftszustand“ (elsb) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Produkts im Bereitschaftszustand in kW;

12.

„Leistungsbedarf der Pilotflamme“ (Ppilot) bezeichnet den in kW angegebenen Verbrauch des Produkts an festen Brennstoffen, der erforderlich ist, um eine Flamme als Zündquelle für den stärkeren Verbrennungsprozess bereitzuhalten, mit dem die Nennwärmeleistung oder die Wärmeleistung bei Teillast erzeugt wird, wenn die Pilotflamme länger als 5 Minuten vor dem Einschalten des Hauptbrenners brennt;

13.

„einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung nicht automatisch ändern kann und keine Rückmeldung der Raumtemperatur erfolgt, um die Wärmeleistung automatisch anzupassen;

14.

„zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass die Wärmeleistung des Produkts manuell anhand von zwei oder mehreren Stufen angepasst werden kann, aber kein Gerät vorhanden ist, das die Wärmeleistung in Abhängigkeit von einer gewünschten Innentemperatur automatisch anpasst;

15.

„mit Raumtemperaturkontrolle mittels eines mechanischen Thermostats“ bedeutet, dass das Produkt mit einem nicht elektronisch arbeitenden Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen;

16.

„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen;

17.

„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen, wobei die erwünschten Temperaturen und dazugehörigen Zeiträume für einen 24-stündigen Zeitraum eingestellt werden können;

18.

„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen, wobei die erwünschten Temperaturen und dazugehörigen Zeiträume für eine ganze Woche eingestellt werden können. Während des 7-tägigen Zeitraums müssen auch unterschiedliche Einstellungen für verschiedene Tage möglich sein;

19.

„Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die zu erreichende Raumtemperatur automatisch verringert, wenn es erkennt, dass in dem Raum niemand anwesend ist;

20.

„Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die Wärmeleistung verringert, wenn ein Fenster oder eine Tür geöffnet wurden. Wird ein Sensor zur Erkennung eines geöffneten Fensters oder einer geöffneten Tür verwendet, kann er innerhalb oder außerhalb des Produkts oder in die Gebäudestruktur installiert sein, wobei diese Optionen auch miteinander kombiniert werden können;

21.

„mit Fernbedienungsoption“ bezeichnet eine Funktion, die eine Interaktion mit dem Regler des Produkts auch außerhalb des Gebäudes ermöglicht, in dem das Produkt installiert ist;

22.

„einstufig“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung nicht automatisch anpassen kann;

23.

„zweistufig“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Raumlufttemperatur und einer erwünschten Raumlufttemperatur auf zwei unterschiedliche Stufen anpassen kann, was mithilfe von Temperaturmessfühlern und einer Schnittstelle, die nicht notwendigerweise Teil des Produkts selbst ist, geregelt wird;

24.

„modulierend“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Raumlufttemperatur und einer erwünschten Raumlufttemperatur auf drei oder mehr unterschiedliche Stufen anpassen kann, was mittels Temperaturmessfühlern und einer Schnittstelle, die nicht notwendigerweise Teil des Produkts selbst ist, geregelt wird;

25.

„Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Produkt mit dem Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige;

26.

„sonstige fossile Brennstoffe“ bezeichnet fossile Brennstoffe außer Anthrazit und Trockendampfkohle, Steinkohlenkoks, Schwelkoks, bituminöser Kohle, Braunkohle, Torf oder Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen;

27.

„sonstige holzartige Biomasse“ bezeichnet holzartige Biomasse außer Scheitholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 25 %, brikettierten Brennstoffen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 14 % und Pressholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 12 %;

28.

„Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Modell eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräts von anderen Modellen mit demselben Warenzeichen oder Herstellernamen unterscheidet.

29.

„Feuchtigkeitsgehalt“ bezeichnet das Verhältnis der Masse des Wassers in dem Brennstoff zur Gesamtmasse des Brennstoffs bei Verwendung in dem Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät.


(1)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).


ANHANG II

Ökodesign-Anforderungen

1.   Spezifische Ökodesign-Anforderungen an den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

a)

Ab dem 1. Januar 2022 müssen Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte die folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer muss mindestens 30 % betragen;

ii)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, muss mindestens 65 % betragen;

iii)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, muss mindestens 79 % betragen;

iv)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Herden muss mindestens 65 % betragen;

2.   Spezifische Ökodesign-Anforderungen an die Emissionen

a)

Ab dem 1. Januar 2022 dürfen die Staubemissionen (PM) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten folgende Werte nicht überschreiten:

i)

Für die PM-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer gilt: Sie dürfen 50 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, nicht überschreiten, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode gemessen werden, und sie dürfen 6 g/kg (Trockenstoff) nicht überschreiten, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 2 beschriebenen Methode gemessen werden;

ii)

für die PM-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden gilt: Sie dürfen 40 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, nicht überschreiten, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode gemessen werden; sie dürfen 5 g/kg (Trockenstoff) nicht überschreiten, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 2 beschriebenen Methode gemessen werden; sie dürfen 2,4 g/kg (Trockenstoff) bei Betrieb mit Biomasse bzw. 5,0 g/kg (Trockenstoff) bei Betrieb mit fossilen Festbrennstoffen nicht überschreiten, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 3 beschriebenen Methode gemessen werden;

iii)

für die PM-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, gilt: Sie dürfen 20 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, nicht überschreiten, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode gemessen werden; sie dürfen 2,5 g/kg (Trockenstoff) nicht überschreiten, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 2 beschriebenen Methode gemessen werden; sie dürfen 1,2 g/kg (Trockenstoff) nicht überschreiten, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 3 beschriebenen Methode gemessen werden.

b)

Ab dem 1. Januar 2022 dürfen die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen (OGC) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten folgende Werte nicht überschreiten:

i)

Die OGC-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer sowie von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen 120 mgC/m3, bezogen auf 13 % O2, nicht überschreiten;

ii)

die OGC-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen 60 mgC/m3, bezogen auf 13 % O2, nicht überschreiten.

c)

Ab dem 1. Januar 2022 dürfen die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten folgende Werte nicht überschreiten:

i)

Die CO-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer dürfen 2 000 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, nicht überschreiten;

ii)

Die CO-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen 1 500 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, nicht überschreiten;

iii)

die CO-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen 300 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, nicht überschreiten.

d)

Ab dem 1. Januar 2022 dürfen die Stickoxid-Emissionen (NOx) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten folgende Werte nicht überschreiten:

i)

Die NOx-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer und von Herden dürfen 200 mg/m3, ausgedrückt als NO2 und bezogen auf 13 % O2, nicht überschreiten, wenn sie mit Biomasse betrieben werden;

ii)

die NOx-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer und von Herden dürfen 300 mg/m3, ausgedrückt als NO2 und bezogen auf 13 % O2, nicht überschreiten, wenn sie mit fossilen Festbrennstoffen betrieben werden.

3.   Anforderungen an die Produktinformationen

a)

Ab dem 1. Januar 2022 müssen die folgenden Produktinformationen zu Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten bereitgestellt werden:

i)

Die Bedienungsanleitungen für Installateure und Endnutzer sowie die frei zugänglichen Websites von Herstellern, deren autorisierten Vertretern und Importeuren müssen folgende Angaben enthalten:

(1)

die in Tabelle 1 aufgeführten technischen Angaben, wobei die technischen Parameter gemäß Anhang III zu messen und berechnen sind und die in der Tabelle angegebenen wesentlichen Werte zu nennen sind;

(2)

alle beim Zusammenbau, der Installation oder Wartung des Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes zu treffenden besonderen Vorkehrungen;

(3)

Informationen zur Zerlegung, Wiederverwertung und/oder Entsorgung am Ende des Lebenszyklus.

ii)

Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 4 muss die technische Dokumentation folgende Angaben enthalten:

(1)

die unter Buchstabe a aufgeführten Informationen;

(2)

gegebenenfalls eine Liste gleichwertiger Modelle.

(3)

wenn es sich bei dem bevorzugten Brennstoff oder einem sonstigen geeigneten Brennstoff gemäß Tabelle 1 um sonstige holzartige Biomasse, nicht-holzartige Biomasse, einen sonstigen fossilen Brennstoff oder eine sonstige Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen handelt, eine für die eindeutige Bestimmung des Brennstoffs hinreichend ausführliche Beschreibung sowie die technische Norm oder Spezifikation des Brennstoffs, einschließlich des gemessenen Feuchtigkeitsgehalts und des gemessenen Aschengehalts, sowie bei sonstigen fossilen Brennstoffen den gemessenen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen im Brennstoff.

b)

Ab dem 1. Januar 2022 müssen die folgenden Produktinformationen zu Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten bereitgestellt werden:

i)

Nur bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten ohne Abgasführung und bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Abgasführung: Im Handbuch für Endnutzer, auf den frei zugänglichen Websites der Hersteller und auf der Produktverpackung muss der folgende Satz auf gut sichtbare und leserliche Weise in einer Sprache angegeben sein, die die Endnutzer in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, ohne Weiteres verstehen: „Dieses Produkt eignet sich nicht als Hauptheizgerät.“

(1)

Im Handbuch für Endnutzer muss dieser Satz auf dem Deckblatt angegeben sein;

(2)

auf frei zugänglichen Websites von Herstellern muss dieser Satz zusammen mit den anderen Produktmerkmalen angegeben sein;

(3)

auf der Produktverpackung ist der Satz an einer Stelle anzugeben, an der er dem Endnutzer auffällt, wenn er das Produkt vor dem Kauf sieht.

Tabelle 1

Erforderliche Angaben zu Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten

Modellkennung(en):

Indirekte Heizfunktion: [ja/nein]

Direkte Wärmeleistung: …(kW)

Indirekte Wärmeleistung: …(kW)

Brennstoff

Bevorzugter Brennstoff (nur einer):

Sonstige(r) geeignete(r) Brennstoff(e):

ηs [x%]:

Raumheizungs-Emissionen bei Nennwärmeleistung (1)

Raumheizungs-Emissionen bei Mindestwärmeleistung (1)  (2)

PM

OGC

CO

NOx

PM

OGC

CO

NOx

[x] mg/Nm3 (13 % O2)

[x] mg/Nm3 (13 % O2)

Scheitholz, Feuchtigkeitsgehalt ≤ 25 %

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pressholz, Feuchtigkeitsgehalt < 12 %

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige holzartige Biomasse

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht-holzartige Biomasse

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anthrazit und Trockendampfkohle

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steinkohlenkoks

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schwelkoks

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bituminöse Kohle

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Braunkohlenbriketts

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Torfbriketts

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige fossile Brennstoffe

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Briketts aus einer Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Mischung aus Biomasse und festen Brennstoffen

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eigenschaften beim ausschließlichen Betrieb mit dem bevorzugten Brennstoff

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

 

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

Wärmeleistung

 

Thermischer Wirkungsgrad (auf der Grundlage des NCV)

Nennwärme-leistung

Pnom

x

kW

thermischer Wirkungsgrad bei Nennwärme-leistung

ηth,nom

x,x

%

Mindestwärme-leistung (Richtwert)

Pmin

[x,x/N.A.]

kW

thermischer Wirkungsgrad bei Mindestwärme-leistung (Richtwert)

ηth,min

[x,x/N.A.]

%

Hilfsstromverbrauch

 

Art der Wärmeleistung/Raumtemperaturkontrolle

(bitte eine Möglichkeit auswählen)

Bei Nennwärme-leistung

elmax

x,xxx

kW

einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

 

Bei Mindestwärme-leistung

elmin

x,xxx

kW

zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

Im Bereitschafts-zustand

elSB

x,xxx

kW

Raumtemperaturkontrolle mit mechanischem Thermostat

[ja/nein]

Leistungsbedarf der Pilotflamme

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

Leistungsbedarf der Pilotflamme (soweit vorhanden)

Ppilot

[x,xxx/N.A.]

kW

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung

[ja/nein]

 

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung

[ja/nein]

Sonstige Regelungsoptionen (Mehrfachnennungen möglich)

Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung

[ja/nein]

 

Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster

[ja/nein]

mit Fernbedienungsoption

[ja/nein]

Kontaktangaben

Name und Anschrift des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters.


(1)  PM = Staub, OGC = gasförmige organische Verbindungen, CO = Kohlenmonoxid, NOx = Stickoxide

(2)  Nur bei Anwendung der Korrekturfaktoren F(2) oder F(3) erforderlich.


ANHANG III

Messungen und Berechnungen

1.   Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die den Methoden nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die Bedingungen der Nummern 2 bis 5 einzuhalten.

2.   Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen

a)

Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte werden mit dem bevorzugten Brennstoff und allen sonstigen in Anhang II Tabelle 1 angegebenen geeigneten Brennstoffen geprüft.

b)

Die angegebenen Werte für die Nennwärmeleistung und den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad werden auf die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet.

c)

Die angegebenen Emissionswerte werden auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet.

3.   Allgemeine Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

a)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad (ηS ) wird als Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand (ηS,on ) berechnet, wobei Korrekturen vorgenommen werden, um den Beiträgen der Wärmeleistungsregelung, des Hilfsstromverbrauchs und des Energieverbrauchs einer Pilotflamme Rechnung zu tragen.

b)

Der Stromverbrauch wird mit dem Umrechnungskoeffizienten (CC) von 2,5 multipliziert.

4.   Allgemeine Bedingungen für die Emissionen

a)

Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten werden die Emissionen von Staub (PM), gasförmigen organischen Verbindungen (OGC), Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxiden (NOx) sowie der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad gleichzeitig gemessen; dies gilt nicht für die Staubemissionen, wenn eine der unter Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 2 oder unter Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 3 beschriebenen Methoden angewandt wird.

i)

Für die Messung der Staubemissionen kann eine der drei folgenden Methoden gewählt werden, von denen jede mit eigenen Anforderungen verbunden ist:

1.

Staubmessung durch Entnahme einer Teil-Rauchgasprobe über einem erwärmten Filter. Die Staubmessung erfolgt, während das Produkt seine Nennleistung erzeugt, sowie gegebenenfalls bei Teillast;

2.

Staubmessung durch Entnahme einer Teil-Rauchgasprobe während des gesamten Verbrennungszyklus mithilfe des natürlichen Luftzugs aus einem verdünnten Rauchgas unter Verwendung eines Vollstrom-Verdünnungstunnels und eines Filters bei Umgebungstemperatur;

3.

Staubmessung durch Entnahme einer Teil-Rauchgasprobe während eines Zeitraums von 30 Minuten mithilfe eines festen Rauchabzugs bei 12 Pa aus einem verdünnten Rauchgas unter Verwendung eines Vollstrom-Verdünnungstunnels und eines Filters bei Umgebungstemperatur oder eines Elektrofilters.

ii)

Der Gehalt an gasförmigen organischen Verbindungen (OGC) in den Verbrennungsprodukten des Gerätes wird extraktiv und kontinuierlich mittels eines Flammenionisationsdetektors gemessen. Das Ergebnis wird in Milligramm Kohlenstoff angegeben. Die Messung des OGC-Gehalts der Verbrennungsprodukte des Gerätes erfolgt, während das Produkt seine Nennwärmeleistung erzeugt, sowie gegebenenfalls bei Teillast.

iii)

Der CO-Gehalt in den Verbrennungsprodukten des Gerätes wird extraktiv und kontinuierlich mittels eines Flammenionisationsdetektors gemessen. Die Messung des CO-Gehalts der Verbrennungsprodukte des Gerätes erfolgt, während das Produkt seine Nennwärmeleistung erzeugt, sowie gegebenenfalls bei Teillast.

iv)

Der NOx-Gehalt der Verbrennungsprodukte des Gerätes wird extraktiv und kontinuierlich mittels Chemilumineszenz-Detektion gemessen. Die NOx-Emissionen werden als Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid gemessen und in Stickstoffdioxid ausgedrückt. Die Messung des NOx-Gehalts der Verbrennungsprodukte des Gerätes erfolgt, während das Produkt seine Nennleistung erzeugt, sowie gegebenenfalls bei Teillast.

b)

Die angegebenen Werte für die Nennwärmeleistung, den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad und die Emissionen werden auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet.

5.   Spezifische Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

a)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten ist folgendermaßen definiert:

ηS = ηS,on – 10% + F(2) + F(3) – F(4) – F(5)

Dabei gilt:

ηS,on ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, angegeben in % und berechnet gemäß Nummer 5 Buchstabe b;

F(2) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte sich gegenseitig ausschließen oder nicht miteinander addiert werden können;

F(3) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte miteinander addiert werden können;

F(4) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Hilfsstromverbrauchs zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt;

F(5) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Energieverbrauchs einer Pilotflamme zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt.

b)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand errechnet sich wie folgt:

ηS,on = ηth,nom

Dabei gilt:

ηth,nom ist der thermische Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung auf der Grundlage des Heizwerts.

c)

Der Korrekturfaktor F(2), der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte sich gegenseitig ausschließen oder nicht miteinander addiert werden können, errechnet sich wie folgt:

Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten entspricht der Korrekturfaktor F(2) abhängig von den Eigenschaften der Regelung einem der in Tabelle 2 aufgeführten Werte. Dabei kann nur ein Wert ausgewählt werden.

Tabelle 2

Korrekturfaktor F(2)

Ausstattung des Produkts (es kann nur eine Option ausgewählt werden):

F(2)

einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle

0,0 %

zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Temperaturkontrolle

1,0 %

Raumtemperaturkontrolle mit mechanischem Thermostat

2,0 %

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle

4,0 %

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung

6,0 %

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung

7,0 %

Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten, die die in Anhang II Nummer 2 beschriebenen Anforderungen an die Emissionen nicht erfüllen, wenn die Temperaturregelung auf die Mindestwärmeleistung eingestellt ist, beträgt F(2) null. In dieser Einstellung darf die Wärmeleistung nicht mehr als 50 % der Nennwärmeleistung betragen.

d)

Der Korrekturfaktor F(3), der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte miteinander addiert werden können, errechnet sich wie folgt:

Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten entspricht der Korrekturfaktor F(3) abhängig von den Eigenschaften der Regelung der Summe der in Tabelle 3 aufgeführten Werte.

Tabelle 3

Korrekturfaktor F(3)

Ausstattung des Produkts (Mehrfachnennungen möglich):

F(3)

Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung

1,0 %

Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster

1,0 %

mit Fernbedienungsoption

1,0 %

Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten, die die in Anhang II Nummer 2 beschriebenen Anforderungen an die Emissionen nicht erfüllen, wenn die Temperaturregelung auf die Mindestwärmeleistung eingestellt ist, beträgt F(3) null. In dieser Einstellung darf die Wärmeleistung nicht mehr als 50 % der Nennwärmeleistung betragen.

e)

Der Korrekturfaktor für den Hilfsstromverbrauch F(4) errechnet sich wie folgt:

Dieser Korrekturfaktor trägt dem Hilfsstromverbrauch im Ein-Zustand sowie im Bereitschaftszustand Rechnung.

Formula

Dabei gilt:

elmax ist die elektrische Leistungsaufnahme bei Nennwärmeleistung in kW;

elmin ist die elektrische Leistungsaufnahme bei Mindestwärmeleistung in kW. Ist keine Mindestwärmeleistung vorgesehen, so ist der Wert für die elektrische Leistungsaufnahme bei Nennwärmeleistung zu verwenden;

elsb ist die elektrische Leistungsaufnahme des Produkts im Bereitschaftszustand in kW;

Pnom ist die Nennwärmeleistung des Produkts in kW.

f)

Der Korrekturfaktor F(5) zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs einer Pilotflamme errechnet sich wie folgt:

Dieser Korrekturfaktor spiegelt den Leistungsbedarf der Pilotflamme wider.

Formula

Dabei gilt:

Ppilot ist die Leistungsaufnahme der Pilotflamme in kW;

Pnom ist die Nennwärmeleistung des Produkts in kW.


ANHANG IV

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang II das folgende Nachprüfungsverfahren an:

1.

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur ein Exemplar je Modell. Dabei verwenden sie einen oder mehrere Brennstoffe, der/die vergleichbare Eigenschaften aufweist/aufweisen wie der Brennstoff, der vom Lieferanten bei den Messungen gemäß Anhang III eingesetzt wurde.

2.

Es wird angenommen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung erfüllt, wenn

a)

die angegebenen Werte den in Anhang II festgelegten Anforderungen entsprechen;

b)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs höchstens 5 % geringer ist als der angegebene Wert;

c)

die Emissionen folgende Anforderungen erfüllen:

(1)

die Staubemissionen (PM) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 20 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Staubemissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, überschreiten den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode gemessen werden; bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 2 beschriebenen Methode dürfen die Staubemissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten den angegebenen Wert nicht um mehr als 1 g/kg überschreiten, und bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 3 beschriebenen Methode dürfen sie den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,8 g/kg überschreiten;

(2)

die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen (OGC) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 25 mgC/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 15 mgC/m3, bezogen auf 13 % O2 überschreiten;

(3)

die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 275 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Kohlenmonoxid-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 60 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten;

(4)

die Stickoxid-Emissionen (NOx) dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 30 mg/m3, ausgedrückt als NO2 und bezogen auf 13 % O2, überschreiten.

3.

Wird das unter Nummer 2 Buchstabe a geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Wird eines der unter Nummer 2 Buchstaben b oder c geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zufällig ausgewählte weitere Exemplare desselben Modells. Alternativ können drei Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in der technischen Dokumentation des Herstellers als gleichwertige Produkte aufgeführt sind.

4.

Es wird angenommen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung erfüllt, wenn

a)

die angegebenen Werte der drei zusätzlichen Geräte die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen;

b)

der durchschnittliche Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs der drei zusätzlichen Geräte höchstens 5 % geringer ist als der angegebene Wert,

c)

der Durchschnittswert der Emissionen der drei zusätzlichen Geräte folgende Anforderungen erfüllt:

(1)

Die Staubemissionen (PM) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 20 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Staubemissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, wenn sie nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode gemessen werden; bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 2 beschriebenen Methode dürfen sie den angegebenen Wert nicht um mehr als 1 g/kg überschreiten, und bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 3 beschriebenen Methode dürfen sie den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,8 g/kg überschreiten;

(2)

die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen (OGC) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 25 mgC/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 15 mgC/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten;

(3)

die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 275 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten, und die Kohlenmonoxid-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 60 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, überschreiten und

(4)

die Stickoxid-Emissionen (NOx) dürfen den angegebenen Wert nicht um mehr als 30 mg/m3, ausgedrückt als NO2 und bezogen auf 13 % O2, überschreiten.

5.

Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen.

Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Prüfergebnisse und andere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III aufgeführten Mess- und Berechnungsmethoden an.

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und sind vom Lieferanten nicht als zulässige Toleranz heranzuziehen, um die Werte in der technischen Dokumentation festzulegen.


ANHANG V

Unverbindliche Richtwerte gemäß Artikel 6

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden für die beste, auf dem Markt für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte verfügbare Technik folgende Werte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad sowie für die Emissionen von Staub, Kohlenmonoxid, gasförmigen organischen Verbindungen und Stickoxiden ermittelt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurde kein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät ermittelt, das alle unter den Nummern 1 bis 5 angegebenen Richtwerte erreicht. Mehrere Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte wiesen jedoch einen oder mehrere dieser Werte auf:

1.

Spezifische Richtwerte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten:

a)

Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer: 47 %;

b)

Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden: 86 %;

c)

Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden: 94 %;

d)

Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Herden, die mit festen Brennstoffen betrieben werden: 75 %.

2.

Spezifische Richtwerte für die Staubemissionen (PM) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten:

a)

Richtwert für die Staubemissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer sowie von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden: 20 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode;

b)

Richtwert für die Staubemissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden: 10 mg/m3, bezogen auf 13 % O2, bei Messung nach der in Anhang III Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 1 beschriebenen Methode.

3.

Spezifische Richtwerte für die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen (OGC) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten:

a)

Richtwert für die OGC-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer sowie von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden: 30 mg/m3 bei 13 % O2;

b)

Richtwert für die OGC-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden: 10 mg/m3 bei 13 % O2.

4.

Spezifische Richtwerte für die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von Einzelraumheizgeräten:

a)

Richtwert für die CO-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer sowie von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, und von Herden: 500 mg/m3 bei 13 % O2;

b)

Richtwert für die CO-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden: 250 mg/m3 bei 13 % O2.

5.

Spezifische Richtwerte für die Stickoxid-Emissionen (NOx) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten:

a)

Richtwert für die NOx-Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit offener oder geschlossener Brennkammer und von Herden: 50 mg/m3 bei 13 % O2.

Aus den Richtwerten der Nummern 1 bis 5 lässt sich nicht notwendigerweise schließen, dass eine Kombination dieser Werte von einem einzelnen Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät erreicht werden kann.

Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, weist beispielsweise ein vorhandenes Modell mit einem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von 83 %, Staubemissionen von 33 mg/m3 bei 13 % O2, Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen von 69 mg/m3 bei 13 % O2, Kohlenmonoxid-Emissionen von 1 125 mg/m3 bei 13 % O2 und Stickoxid-Emissionen von 115 mg/m3 bei 13 % O2 eine gute Kombination von Werten auf.

Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, weist beispielsweise ein vorhandenes Modell mit einem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von 91 %, Staubemissionen von 22 mg/m3 bei 13 % O2, Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen von 6 mg/m3 bei 13 % O2, Kohlenmonoxid-Emissionen von 312 mg/m3 bei 13 % O2 und Stickoxid-Emissionen von 121 mg/m3 bei 13 % O2 eine gute Kombination von Werten auf.

Bei Herden weist beispielsweise ein vorhandenes Modell mit einem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von 78 %, Staubemissionen von 38 mg/m3 bei 13 % O2, Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen von 66 mg/m3 bei 13 % O2, Kohlenmonoxid-Emissionen von 1 375 mg/m3 bei 13 % O2 und Stickoxid-Emissionen von 71 mg/m3 bei 13 % O2 eine gute Kombination von Werten auf.


21.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/20


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1186 DER KOMMISSION

vom 24. April 2015

zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2010/30/EU hat die Kommission delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Energieeinsparpotenzial aufweisen und sich bei gleichwertigen Funktionen in ihren Leistungsniveaus erheblich unterscheiden.

(2)

Einzelraumheizgeräte mit gleichwertigen Funktionen weisen große Unterschiede bei der Energieeffizienz auf, und die von ihnen verbrauchte Energie macht einen beträchtlichen Anteil der Gesamtenergienachfrage in der Europäischen Union aus. Es besteht ein beträchtlicher Spielraum zur Reduzierung ihres Energieverbrauchs.

(3)

Einzelraumheizgeräte, die mit nicht-holzartiger Biomasse betrieben werden, weisen spezifische technische Merkmale auf und sollten daher von dieser Verordnung ausgenommen werden.

(4)

Es sollten harmonisierte Vorschriften zur Kennzeichnung und zu einheitlichen Produktinformationen festgelegt werden, um für die Hersteller Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz von Einzelraumheizgeräten zu schaffen, die Endnutzer zum Kauf energieeffizienter Produkte zu bewegen und zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen.

(5)

Da die typische Verwendung und somit auch der Energieverbrauch von Einzelraumheizgeräten sich von denen anderer Raumheizgeräte, für die Regelungen festgelegt wurden, unterscheiden, sollte mit dieser Verordnung auch eine Kennzeichnungsskala eingeführt werden, die sich von der für andere Raumheizgeräte unterscheidet.

(6)

Da Hell- und Dunkelstrahler Produkte sind, die unmittelbar von gewerblichen Verwendern und nicht von Endverbrauchern erworben werden, enthält diese Verordnung keine Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung.

(7)

Mit den Mindestanforderungen an elektrische Einzelraumheizgeräte gemäß der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission (2) wird das maximale technische Verbesserungspotenzial für diese Produkte angestrebt. Folglich gibt es keinen Spielraum für weitere Differenzierungen zwischen ihnen. Elektrische Einzelraumheizgeräte können nicht unmittelbar durch effizientere Einzelraumheizgeräte ersetzt werden, die mit anderen Energieträgern betrieben werden, und folglich würde das Ziel, den Verbraucher mit dem Etikett über die relative Energieeffizienz unterschiedlicher Produkte zu informieren, nicht erreicht.

(8)

Die Förderung des Einsatzes von Energie aus erneuerbaren Quellen in Heizgeräten steht im Einklang mit dem Ziel der Förderung erneuerbarer Energie. Es ist daher angebracht, mit dieser Verordnung ein besonderes Konzept für Einzelraumheizgeräte einzuführen, und zwar einen Biomasse-Kennzeichnungsfaktor, der so festzusetzen ist, dass die Klasse A++ nur von Einzelraumheizgeräten für feste Brennstoffe erreicht werden kann, die mit Pellets betrieben werden.

(9)

Die Informationen auf dem Etikett sollten anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden erlangt werden, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen; dies schließt gegebenenfalls harmonisierte Normen ein, die nach den Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) von den europäischen Normungsorganisationen mit dem Ziel verabschiedet wurden, Ökodesign-Anforderungen festzulegen.

(10)

In dieser Verordnung sollten einheitliche Vorgaben für Gestaltung und Inhalt der Produktetiketten für Einzelraumheizgeräte festgelegt werden.

(11)

Außerdem sollten in dieser Verordnung Anforderungen an das Produktdatenblatt und die technische Dokumentation von Einzelraumheizgeräten festgelegt werden.

(12)

Überdies sollte die vorliegende Verordnung Anforderungen hinsichtlich der Informationen enthalten, die bei allen Formen des Fernabsatzes von Einzelraumheizgeräten sowie in der Verbraucherwerbung und in technischem Werbematerial für solche Einzelraumheizgeräte zu liefern sind.

(13)

Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW und für die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte festgelegt.

Die Verordnung gilt nicht für

a)

elektrische Einzelraumheizgeräte;

b)

Einzelraumheizgeräte, die Wärme in einem Kaltdampfkreisprozess oder Sorptionskreisprozess erzeugen und mit elektrischen Verdichtern oder Brennstoffen betrieben werden;

c)

Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe, die nur für die Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse bestimmt sind;

d)

Einzelraumheizgeräte, die nicht dazu bestimmt sind, in Innenräumen mithilfe von Wärmekonvektion oder -strahlung ein für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen oder aufrechtzuerhalten;

e)

Einzelraumheizgeräte, die nur für die Anwendung im Freien bestimmt sind;

f)

Einzelraumheizgeräte, deren direkte Wärmeleistung bei Nennwärmeleistung weniger als 6 % der kombinierten direkten und indirekten Wärmeleistung beträgt;

g)

Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden;

h)

Hellstrahler und Dunkelstrahler;

i)

Luftheizungsprodukte;

j)

Saunaöfen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das Wärme entweder durch direkte Wärmeübertragung oder durch direkte Wärmeübertragung in Verbindung mit der Wärmeübertragung auf ein flüssiges Medium abgibt, um innerhalb eines geschlossenen Raumes, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten, wobei Wärme auch an andere Räume abgegeben werden kann, und das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die elektrische Energie bzw. die chemische Energie gasförmiger, flüssiger oder fester Brennstoffe mittels des Joule-Effekts bzw. durch Verbrennung direkt in Wärme umwandeln;

2.

„Einzelraumheizgerät für feste Brennstoffe“ oder „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein mit festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät mit offener oder geschlossener Brennkammer oder einen mit festen Brennstoffen betriebenen Herd;

3.

„Einzelraumheizgerät für gasförmige Brennstoffe“ bezeichnet ein mit gasförmigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät mit offener oder geschlossener Brennkammer;

4.

„Einzelraumheizgerät für flüssige Brennstoffe“ bezeichnet ein mit flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät mit offener oder geschlossener Brennkammer;

5.

„elektrisches Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Einzelraumheizgerät, das mittels des elektrischen Joule-Effekts Wärme erzeugt;

6.

„Einzelraumheizgerät mit offener Brennkammer“ bezeichnet ein mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, bei dem sich das Glutbett und die Verbrennungsgase nicht in einem gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichteten Raum befinden und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder zu einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;

7.

„Einzelraumheizgerät mit geschlossener Brennkammer“ bezeichnet ein mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, bei dem sich das Glutbett und die Verbrennungsgase in einem gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichteten Raum befinden und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;

8.

„Herd“ bezeichnet ein mit festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das innerhalb eines Gehäuses die Funktionen eines Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen umfasst und über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;

9.

„brennstoffbetriebenes Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Einzelraumheizgerät mit offener Brennkammer, ein Einzelraumheizgerät mit geschlossener Brennkammer oder einen Herd;

10.

„Hellstrahler“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das mit einem Brenner ausgestattet ist, über Kopfhöhe installiert wird und auf den Anwendungsort gerichtet ist, so dass die Wärmeemission des Brenners (in erster Linie Infrarotstrahlung) die zu wärmenden Objekte direkt erwärmt, wobei die Verbrennungsprodukte in den Aufstellungsraum abgegeben werden;

11.

„Dunkelstrahler“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das mit einem Brenner ausgestattet ist, über Kopfhöhe in der Nähe der zu wärmenden Objekte installiert wird und den Raum in erster Linie durch Infrarotstrahlung erwärmt, die von einem oder mehreren Rohren, die durch die hindurch strömenden Verbrennungsprodukte erwärmt werden, abgegeben wird, wobei die Verbrennungsprodukte durch eine Abgasanlage abgeführt werden müssen;

12.

„Heizgerät ohne Abgasabführung“ bezeichnet ein mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das die Verbrennungsprodukte in den Aufstellungsraum des Produkts abgibt, mit Ausnahme von Hellstrahlern;

13.

„Heizgerät mit offener Abgasführung“ bezeichnet ein mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das zur Installation unterhalb eines Schornsteins oder in einer Feuerstelle bestimmt ist, ohne dass eine abgedichtete Verbindung zwischen dem Produkt und dem Schornstein oder der Öffnung der Feuerstelle besteht, wobei die Verbrennungsprodukte uneingeschränkt vom Glutbett zum Schornstein oder Abzugsrohr strömen können;

14.

„Luftheizungsprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das Wärme nur an ein Luftheizungssystem abgibt, wobei ein Luftkanalsystem genutzt werden kann, und das für den Betrieb an einem bestimmten Ort befestigt oder gesichert oder an der Wand angebracht wird und die Luft mittels eines Ventilators verteilt, um in dem Raum, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen und aufrechtzuerhalten;

15.

„Saunaofen“ bezeichnet ein Einzelraumheizgerät, das in einer Sauna oder einem Dampfbad oder in ähnlichen Umgebungen eingebaut oder für die Nutzung in solchen Umgebungen bestimmt ist;

16.

„Festbrennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der bei normalen Zimmertemperaturen fest ist, einschließlich fester Biomasse und fester fossiler Brennstoffe;

17.

„Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen mit biologischem Ursprung aus der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen;

18.

„holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse von Bäumen, Büschen und Sträuchern, darunter Scheitholz, Holzhackgut, Pressholz in Form von Pellets, Pressholz in Form von Briketts und Sägespäne;

19.

„nicht-holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse mit Ausnahme holzartiger Biomasse, einschließlich Stroh, Miscanthus, Schilf und (Getreide-) Körnern, Olivenkernen, Ölkuchen und Nussschalen;

20.

„bevorzugter Brennstoff“ bezeichnet den einzelnen Brennstoff, mit dem das Einzelraumheizgerät nach Angaben des Herstellers vorzugsweise zu betreiben ist;

21.

„fossile Festbrennstoffe“ bezeichnet Festbrennstoffe mit Ausnahme von Biomasse, einschließlich Anthrazit und Trockendampfkohle, Steinkohlenkoks, Schwelkoks, bituminöser Kohle, Braunkohle, Mischungen fossiler Brennstoffe und Mischungen aus Biomasse und fossilem Brennstoff; für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff auch Torf;

22.

„sonstiger geeigneter Brennstoff“ bezeichnet einen anderen Brennstoff als den bevorzugten Brennstoff, der nach Angaben des Herstellers in dem Einzelraumheizgerät verwendet werden kann, und umfasst alle Brennstoffe, die im Handbuch für Installateure und Endnutzer, auf frei zugänglichen Websites der Hersteller und Lieferanten sowie in technischen Werbematerialien und in der Verbraucherwerbung genannt werden;

23.

„direkte Wärmeleistung“ bezeichnet die durch Strahlung und Konvektion durch das/von dem Produkt selbst an die Luft abgegebene Wärmeleistung, mit Ausnahme der an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgegebenen Wärmeleistung, in kW;

24.

„indirekte Wärmeleistung“ bezeichnet die in kW angegebene Wärmeleistung, die das Produkt in demselben Wärmeerzeugungsprozess, in dem auch die direkte Wärmeleistung des Produkts erzeugt wird, an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgibt;

25.

„indirekte Heizfunktion“ bedeutet, dass das Produkt einen Teil der Gesamtwärmeleistung zu Raumheizungszwecken oder zur häuslichen Warmwasserbereitung an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgeben kann;

26.

„Nennwärmeleistung“ (Pnom ) bezeichnet die in kW ausgedrückte, vom Lieferanten angegebene Wärmeleistung eines Einzelraumheizgerätes, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, wenn das Produkt mit der Einstellung für die maximale Wärmeleistung betrieben wird, die über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden kann;

27.

„Mindestwärmeleistung“ (Pmin ) bezeichnet die in kW ausgedrückte, vom Lieferanten angegebene Wärmeleistung eines Einzelraumheizgerätes, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die niedrigste Wärmeleistung;

28.

„für den Betrieb im Freien bestimmt“ bedeutet, dass sich das Produkt für einen sicheren Betrieb außerhalb geschlossener Räume, auch im Freien, eignet;

29.

„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern, die in Tabelle 2 oder Tabelle 3 des Anhangs V aufgeführt sind, in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes Modell.

In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis IX aufgeführt.

Artikel 3

Pflichten der Lieferanten und Zeitplan

(1)   Ab dem 1. Januar 2018 müssen Lieferanten, die Einzelraumheizgeräte in Verkehr bringen oder in Betrieb setzen, bei denen es sich nicht um Festbrennstoff-Heizgeräte ohne Abgasführung oder Festbrennstoff-Heizgeräte mit offener Abgasführung handelt, sicherstellen, dass

a)

für dieses Einzelraumheizgerät ein gedrucktes Etikett mit den in Anhang II definierten Energieeffizienzklassen bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen;

b)

den Händlern für dieses Einzelraumheizgerätemodell ein elektronisches Etikett gemäß den Energieeffizienzklassen in Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen;

c)

für dieses Einzelraumheizgerät ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV bereitgestellt wird;

d)

den Händlern für dieses Einzelraumheizgerätemodells ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV bereitgestellt wird;

e)

die technische Dokumentation gemäß Anhang V den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert wird;

f)

Werbung, die sich auf dieses Einzelraumheizgerätemodell bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des Modells umfasst;

g)

in technischem Werbematerial zu diesem speziellen Einzelraumheizgerätemodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.

(2)   Ab dem 1. Januar 2022 müssen Lieferanten, die Festbrennstoff-Heizgeräte ohne Abgasführung oder Festbrennstoff-Heizgeräte mit offener Abgasführung in Verkehr bringen oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass

a)

für dieses Einzelraumheizgerät ein gedrucktes Etikett mit den in Anhang II definierten Energieeffizienzklassen bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen;

b)

den Händlern für dieses Einzelraumheizgerätemodell ein elektronisches Etikett gemäß den Energieeffizienzklassen in Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen;

c)

für dieses Einzelraumheizgerät ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV bereitgestellt wird;

d)

den Händlern für dieses Einzelraumheizgerätemodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV bereitgestellt wird;

e)

die technische Dokumentation gemäß Anhang V den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert wird;

f)

Werbung, die sich auf ein bestimmtes Einzelraumheizgerätemodell bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des Modells umfasst;

g)

in technischem Werbematerial zu diesem Einzelraumheizgerätemodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.

Artikel 4

Pflichten der Händler

Händler, die Einzelraumheizgeräte anbieten, müssen sicherstellen, dass

a)

Einzelraumheizgeräte in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorderseite tragen;

b)

zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Einzelraumheizgeräte, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen von Anhangs VII;

c)

Werbung für ein bestimmtes Modell von Einzelraumheizgeräten, die Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des Modells umfasst;

d)

in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell von Einzelraumheizgeräten mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.

Artikel 5

Mess- und Berechnungsmethoden

Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind im Einklang mit Anhang VIII mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen.

Artikel 6

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Prüfung der Einhaltung der angegebenen Energieeffizienzklasse von Einzelraumheizgeräten wenden die Mitgliedstaaten das Verfahren gemäß Anhang IX an.

Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts. Bei der Überprüfung wird insbesondere beurteilt, ob die Ausnahmen von der Anwendung der Verordnung verringert werden können.

Artikel 8

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Januar 2018 für Einzelraumheizgeräte, bei denen es sich nicht um Festbrennstoff-Heizgeräte ohne Abgasführung oder Festbrennstoff-Heizgeräte mit offener Abgasführung handelt. Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten jedoch erst ab dem 1. April 2018.

(3)   Sie gilt ab dem 1. Januar 2022 für Festbrennstoff-Heizgeräte ohne Abgasführung und Festbrennstoff-Heizgeräte mit offener Abgasführung. Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben f und g sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten jedoch erst ab dem 1. April 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten (siehe Seite 76 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


ANHANG I

Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis IX

Für die Zwecke der Anhänge II bis IX gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Umrechnungskoeffizient“ (CC) bezeichnet einen Beiwert, der den in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf 40 % geschätzten durchschnittlichen Wirkungsgrad der Stromerzeugung in der EU widerspiegelt; der Wert des Umrechnungskoeffizienten beträgt CC = 2,5;

2.

„Heizwert“ (NCV) bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die von einer Brennstoffeinheit mit einem geeigneten Feuchtigkeitsgrad abgegeben wird, wenn diese vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und wenn die Verbrennungsprodukte nicht wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden;

3.

„Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nenn- oder Mindestwärmeleistung“ (ηth,nom oder ηth,min) bezeichnet das Verhältnis der nutzbaren Wärmeleistung eines Einzelraumheizgeräts zu der als Heizwert (NCV) angegebenen Gesamtenergiezufuhr in %;

4.

„elektrischer Leistungsbedarf bei Nennwärmeleistung“ (elmax) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Einzelraumheizgerätes bei Nennwärmeleistung. Die elektrische Leistungsaufnahme wird ohne Berücksichtigung der Leistungsaufnahme einer Umwälzpumpe ermittelt, wenn das Produkt über eine indirekte Heizfunktion verfügt und mit einer Umwälzpumpe ausgestattet ist, und in kW angegeben;

5.

„elektrischer Leistungsbedarf bei Mindestwärmeleistung“ (elmin) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Einzelraumheizgerätes bei Mindestwärmeleistung. Die elektrische Leistungsaufnahme wird ohne Berücksichtigung der Leistungsaufnahme einer Umwälzpumpe ermittelt, wenn das Produkt über eine indirekte Heizfunktion verfügt und mit einer Umwälzpumpe ausgestattet ist, und in kW angegeben;

6.

„elektrischer Leistungsbedarf im Bereitschaftszustand“ (elsb) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Produkts im Bereitschaftszustand in kW;

7.

„Leistungsbedarf der Pilotflamme“ (Ppilot) bezeichnet den in kW angegebenen Verbrauch des Produkts an gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen, der erforderlich ist, um eine Flamme als Zündquelle für den stärkeren Verbrennungsprozess bereitzuhalten, mit dem die Nennwärmeleistung oder die Wärmeleistung bei Teillast erzeugt wird, wenn die Pilotflamme länger als 5 Minuten vor dem Einschalten des Hauptbrenners brennt;

8.

„einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung nicht automatisch verändern kann und keine Rückmeldung der Raumtemperatur erfolgt, um die Wärmeleistung automatisch anzupassen;

9.

„zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass die Wärmeleistung des Produkts manuell anhand von zwei oder mehreren Stufen angepasst werden kann, aber kein Gerät vorhanden ist, das die Wärmeleistung in Abhängigkeit von einer gewünschten Innentemperatur automatisch anpasst;

10.

„mit Raumtemperaturkontrolle mittels eines mechanischen Thermostats“ bedeutet, dass das Produkt mit einem nicht elektronisch arbeitenden Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen;

11.

„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen;

12.

„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen, wobei die erwünschten Temperaturen und dazugehörigen Zeiträume für einen 24-stündigen Zeitraum eingestellt werden können;

13.

„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen, wobei die erwünschten Temperaturen und dazugehörigen Zeiträume für eine ganze Woche eingestellt werden können. Während des 7-tägigen Zeitraums müssen auch unterschiedliche Einstellungen für verschiedene Tage möglich sein;

14.

„Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die zu erreichende Raumtemperatur automatisch verringert, wenn es erkennt, dass in dem Raum niemand anwesend ist;

15.

„Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die Wärmeleistung verringert, wenn ein Fenster oder eine Tür geöffnet wurden. Wird ein Sensor zur Erkennung eines geöffneten Fensters oder einer geöffneten Tür verwendet, kann er innerhalb oder außerhalb des Produkts oder in die Gebäudestruktur installiert sein, wobei diese Optionen auch miteinander kombiniert werden können;

16.

„mit Fernbedienungsoption“ bezeichnet eine Funktion, die eine Interaktion mit dem Regler des Produkts auch außerhalb des Gebäudes ermöglicht, in dem das Produkt installiert ist;

17.

„Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Produkt mit dem Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige;

18.

„Modellkennung“ ist der in der Regel aus Buchstaben und Zahlen bestehende Code, anhand dessen ein bestimmtes Einzelraumheizgerätemodell von anderen Modellen unterschieden wird, die denselben Marken-, Lieferanten- oder Händlernamen aufweisen;

19.

„sonstige fossile Brennstoffe“ bezeichnet fossile Brennstoffe außer Anthrazit und Trockendampfkohle, Steinkohlenkoks, Schwelkoks, bituminöser Kohle, Braunkohle, Torf oder Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen;

20.

„sonstige holzartige Biomasse“ bezeichnet holzartige Biomasse außer Scheitholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 25 %, brikettierten Brennstoffen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 14 % und Pressholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 12 %;

21.

„Feuchtigkeitsgehalt“ bezeichnet das Verhältnis der Masse des Wassers in dem Brennstoff zur Gesamtmasse des Brennstoffs bei Verwendung in dem Einzelraumheizgerät.


(1)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).


ANHANG II

Energieeffizienzklassen

Die Energieeffizienzklasse eines Einzelraumheizgeräts wird gemäß Tabelle 1 anhand seines Energieeffizienzindex bestimmt.

Tabelle 1

Energieeffizienzklassen von Einzelraumheizgeräten

Energieeffizienzklasse

Energieeffizienzindex (EEI)

A++

EEI ≥ 130

A+

107 ≤ EEI < 130

A

88 ≤ EEI < 107

B

82 ≤ EEI < 88

C

77 ≤ EEI < 82

D

72 ≤ EEI < 77

E

62 ≤ EEI < 72

F

42 ≤ EEI < 62

G

EEI < 42

Der Energieeffizienzindex eines Einzelraumheizgeräts wird gemäß Anhang VIII berechnet.


ANHANG III

Etikett

1.

Einzelraumheizgeräte

Image

a)

Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:

I.

Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

II.

Modellkennung des Lieferanten;

III.

die Energieeffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang II Nummer 1; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse des Einzelraumheizgeräts angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;

IV.

das Symbol für die direkte Wärmeleistung;

V.

die direkte Wärmeleistung in kW, auf die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet;

VI.

bei Einzelraumheizgeräten mit Wärmeübertragung auf ein Fluid das Symbol für die indirekte Wärmeleistung;

VII.

bei Einzelraumheizgeräten mit Wärmeübertragung auf ein Fluid die indirekte Wärmeleistung in kW, auf die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet.

b)

Die Gestaltung des Etiketts für Einzelraumheizgeräte muss Nummer 2 entsprechen.

2.

Die Gestaltung des Etiketts für Einzelraumheizgeräte muss folgender Vorlage entsprechen:

Image

Dabei gilt:

a)

Das Etikett muss mindestens 105 mm breit und 200 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

b)

Der Hintergrund muss weiß sein.

c)

Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

d)

Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):

Image

Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 4 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Image

EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00.

Image

Etikettenkopf: für mehrfarbiges Bild: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Etikettenkopf: Breite: 86 mm, Höhe: 17 mm.

Image

Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt, Farbe: Cyan 100 %, Länge: 86 mm.

Image

Skala der Energieeffizienzklassen

Pfeil: Höhe: 6 mm, Zwischenraum: 1,3 mm — Farben:

Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00,

Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00,

Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00,

Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00,

Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00,

Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00,

Siebte Effizienzklasse: 00-X-X-00,

Achte Effizienzklasse: 00-X-X-00,

Letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00;

Text: Calibri fett 14 pt, Großbuchstaben, weiß, „+“-Symbole: hochgestellt, auf gleicher Höhe.

Image

Energieeffizienzklasse:

Pfeil: Breite: 22 mm, Höhe: 12 mm, 100 % schwarz;

Text: Calibri fett 24 pt, Großbuchstaben, weiß, „+“-Symbole: hochgestellt, auf gleicher Höhe.

Image

Direkte Heizfunktion:

Piktogramm wie abgebildet;

Rand: 2 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Image

Gegebenenfalls indirekte Heizfunktion:

Piktogramm wie abgebildet;

Rand: 2 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Image

Direkte Nennwärmeleistung:

Rand: 2 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm;

Wert „XY,Z“: Calibri fett 34 pt, 100 % schwarz;

Text „kW“: Calibri normal 18 pt, 100 % schwarz.

Image

Gegebenenfalls indirekte Nennwärmeleistung:

Rand: 2 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm;

Wert „XY,Z“: Calibri fett 34 pt, 100 % schwarz;

Text „kW“: Calibri normal 18 pt, 100 % schwarz.

Image

Energia:

Text: Calibri normal 8 pt, 100 % schwarz.

Image

Jahr der Einführung des Etiketts und Nummer der Verordnung:

Text: Calibri fett 10 pt.

Image

Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

Image

Modellkennung des Lieferanten:

Die Lieferantenangaben und die Modellkennung müssen in eine Fläche von 86 mm × 12 mm passen.


ANHANG IV

Produktdatenblatt

1.

Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Einzelraumheizgerätes sind in nachstehender Reihenfolge aufzuführen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:

a)

Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

b)

Modellkennung des Lieferanten;

c)

Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß Anhang II Nummer 1;

d)

direkte Wärmeleistung in kW, auf die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet;

e)

indirekte Wärmeleistung in kW, auf die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet;

f)

Energieeffizienzindex, gemäß Anhang VIII berechnet und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet;

g)

Brennstoff-Energieeffizienz bei Nennwärmeleistung sowie gegebenenfalls bei Mindestlast, gemäß Anhang VIII berechnet und auf die erste Dezimalstelle gerundet;

h)

alle beim Zusammenbau, bei der Installation oder Wartung des Einzelraumheizgerätes zu treffenden besonderen Vorkehrungen.

2.

Ein Datenblatt kann eine Reihe von Einzelraumheizgerätemodellen desselben Lieferanten abdecken.

3.

Die Angaben auf dem Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder Schwarz/Weiß erfolgen. In diesem Fall sind die unter Nummer 1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls aufzuführen.


ANHANG V

Technische Dokumentation

Bei Einzelraumheizgeräten umfasst die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannte technische Dokumentation:

a)

Name und Anschrift des Lieferanten;

b)

die Modellkennung;

c)

gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

d)

wenn es sich bei dem bevorzugten Brennstoff gemäß Tabelle 2 um sonstige holzartige Biomasse, nicht-holzartige Biomasse, einen sonstigen fossilen Brennstoff oder eine sonstige Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen handelt, eine für die eindeutige Bestimmung des Brennstoffs hinreichend ausführliche Beschreibung sowie die technische Norm oder Spezifikation des Brennstoffs, einschließlich des gemessenen Feuchtigkeitsgehalts und des gemessenen Aschengehalts sowie bei sonstigen fossilen Brennstoffen den gemessenen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen im Brennstoff;

e)

gegebenenfalls andere angewandte Normen oder technische Spezifikationen;

f)

Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;

g)

die Angaben in Tabelle 2 (bei Einzelraumheizgeräten für feste Brennstoffe) und in Tabelle 3 (bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige/flüssige Brennstoffe), gemessen und berechnet gemäß Anhang VIII;

h)

Berichte über Prüfungen, die von den Lieferanten oder in ihrem Auftrag durchgeführt wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Stelle, die die Prüfung durchgeführt hat;

i)

alle beim Zusammenbau, der Installation oder Wartung des Einzelraumheizgerätes zu treffenden besonderen Vorkehrungen.

j)

gegebenenfalls eine Liste gleichwertiger Modelle.

Die Angaben in dieser technischen Dokumentation können mit der technischen Dokumentation zusammengefasst werden, die im Einklang mit Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Verfügung gestellt wird.

Tabelle 2

Technische Parameter für Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe

Modellkennung(en):

Indirekte Heizfunktion: [ja/nein]

Direkte Wärmeleistung: … (kW)

Indirekte Wärmeleistung: … (kW)

Brennstoff

Bevorzugter Brennstoff (nur einer):

Sonstige(r) geeignete(r) Brennstoff(e):

Scheitholz, Feuchtigkeitsgehalt ≤ 25 %

[ja/nein]

[ja/nein]

Pressholz, Feuchtigkeitsgehalt < 12 %

[ja/nein]

[ja/nein]

Sonstige holzartige Biomasse

[ja/nein]

[ja/nein]

Nicht-holzartige Biomasse

[ja/nein]

[ja/nein]

Anthrazit und Trockendampfkohle

[ja/nein]

[ja/nein]

Steinkohlenkoks

[ja/nein]

[ja/nein]

Schwelkoks

[ja/nein]

[ja/nein]

Bituminöse Kohle

[ja/nein]

[ja/nein]

Braunkohlenbriketts

[ja/nein]

[ja/nein]

Torfbriketts

[ja/nein]

[ja/nein]

Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen

[ja/nein]

[ja/nein]

Sonstige fossile Brennstoffe

[ja/nein]

[ja/nein]

Briketts aus einer Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen

[ja/nein]

[ja/nein]

Sonstige Mischung aus Biomasse und festen Brennstoffen

[ja/nein]

[ja/nein]

Eigenschaften beim Betrieb mit dem bevorzugten Brennstoff

Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η s [%]:

Energieeffizienzindex (EEI):

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

 

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

Wärmeleistung

 

Brennstoff-Wirkungsgrad (auf der Grundlage des NCV)

Nennwärmeleistung

Pnom

x,x

kW

 

Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung

ηth,nom

x,x

%

Mindestwärmeleistung (Richtwert)

Pmin

[x,x/N.A.]

kW

 

Brennstoff-Wirkungsgrad bei Mindestwärmeleistung (Richtwert)

ηth,min

[x,x/N.A.]

%

 

 

 

 

 

 

Hilfsstromverbrauch

 

Art der Wärmeleistung/Raumtemperaturkontrolle

(bitte eine Möglichkeit auswählen)

Bei Nennwärmeleistung

elmax

x,xxx

kW

 

Einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

 

Bei Mindestwärmeleistung

elmin

x,xxx

kW

 

zwei oder mehr manuelle Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

 

Im Bereitschaftszustand

elSB

x,xxx

kW

 

Raumtemperaturkontrolle mittels eines mechanischen Thermostats

[ja/nein]

 

 

 

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

 

 

 

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung

[ja/nein]

 

 

 

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung

[ja/nein]

 

 

 

Sonstige Regelungsoptionen (Mehrfachnennungen möglich)

 

 

Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung

[ja/nein]

 

 

 

Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster

[ja/nein]

 

 

 

mit Fernbedienungsoption

[ja/nein]

 

Leistungsbedarf der Pilotflamme

 

 

 

 

Leistungsbedarf der Pilotflamme (soweit vorhanden)

Ppilot

[x,x/N.A.]

kW

 

 

Kontaktdaten

Name und Anschrift des Lieferanten


Tabelle 3

Technische Parameter für Einzelraumheizgeräte für gasförmige/flüssige Brennstoffe

Modellkennung(en):

Indirekte Heizfunktion: [ja/nein]

Direkte Wärmeleistung: …(kW)

Indirekte Wärmeleistung: …(kW)

Brennstoff

 

 

 

Bitte Brennstoffart auswählen

[gasförmig/flüssig]

[bitte angeben]

 

 

 

 

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

 

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

Wärmeleistung

 

Brennstoff-Wirkungsgrad (NCV)

Nennwärmeleistung

Pnom

x,x

kW

 

Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung

ηth,nom

x,x

%

Mindestwärmeleistung (Richtwert)

Pmin

[x,x/N.A.]

kW

 

Brennstoff-Wirkungsgrad bei Mindestwärmeleistung (Richtwert)

ηth,min

[x,x/N.A.]

%

 

 

 

 

 

 

Hilfsstromverbrauch

 

Art der Wärmeleistung/Raumtemperaturkontrolle

(bitte eine Möglichkeit auswählen)

Bei Nennwärmeleistung

elmax

x,xxx

kW

 

Einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

 

Bei Mindestwärmeleistung

elmin

x,xxx

kW

 

zwei oder mehr manuelle Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

 

Im Bereitschaftszustand

elSB

x,xxx

kW

 

Raumtemperaturkontrolle mittels eines mechanischen Thermostats

[ja/nein]

 

 

 

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

 

 

 

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung

[ja/nein]

 

 

 

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung

[ja/nein]

 

 

 

Sonstige Regelungsoptionen (Mehrfachnennungen möglich)

 

 

Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung

[ja/nein]

 

 

 

Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster

[ja/nein]

 

Leistungsbedarf der Pilotflamme

 

mit Fernbedienungsoption

[ja/nein]

 

Leistungsbedarf der Pilotflamme (soweit vorhanden)

Ppilot

[x,x/N.A.]

kW

 

 

Kontaktdaten

Name und Anschrift des Lieferanten


(1)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).


ANHANG VI

Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass die Endnutzer das Produkt ausgestellt sehen, außer im Internet

1.

Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:

a)

Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß Anhang II Nummer 1;

b)

direkte Wärmeleistung in kW, auf die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet;

c)

indirekte Wärmeleistung in kW, auf die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet.

2.

Schrifttyp und -größe aller unter Nummer 1 genannten Angaben müssen gut lesbar sein.


ANHANG VII

Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind

1.

Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Anzeigemechanismus“ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;

b)

„geschachtelte Anzeige“ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;

c)

„Touchscreen“ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;

d)

„alternativer Text“ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

2.

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b bereitgestellte Etikett ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III Nummer 2 festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

3.

Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige

a)

ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein,

b)

auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und

c)

einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

Image

4.

Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a)

das in Nummer 3 genannte Bild ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen;

b)

das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;

c)

das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d)

das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e)

für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f)

die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g)

der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.

5.

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich „Produktdatenblatt“ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.


ANHANG VIII

Messungen und Berechnungen

1.

Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die den Methoden nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die Bedingungen der Nummern 2 bis 4 einzuhalten.

2.

Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen

a)

Einzelraumheizgeräte werden mit dem bevorzugten Brennstoff geprüft, um den Energieeffizienzindex sowie die direkte und indirekte Wärmeleistung zu ermitteln.

b)

Die für die direkte und indirekte Wärmeleistung angegebenen Werte sowie der Energieeffizienzindex werden auf die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet.

3.

Allgemeine Bedingungen für den Energieeffizienzindex und den Verbrauch von Einzelraumheizgeräten:

a)

Soweit anwendbar, werden die Werte ηth,nom , ηth,min für den Brennstoff-Wirkungsgrad sowie die Werte Pnom , Pmin für die direkte und indirekte Wärmeleistung gemessen.

b)

Der Energieeffizienzindex (EEI) wird berechnet als der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand ηS,on , wobei bei Einzelraumheizgeräten, die mit Biomasse als bevorzugtem Brennstoff betrieben werden, ein Korrekturfaktor angewandt wird, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es sich bei dem bevorzugtem Brennstoff um einen erneuerbaren Energieträger handelt; zudem werden Korrekturfaktoren für die Beiträge der Temperaturregelungen, des Hilfsstromverbrauchs und des Energieverbrauchs der Pilotflamme angewandt. Der Energieeffizienzindex (EEI) wird als Zahl ausgedrückt, die der jeweiligen Prozentzahl entspricht.

4.

Spezifische Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

a)

Der Energieeffizienzindex (EEI) aller Einzelraumheizgeräte ist folgendermaßen definiert:

Formula

Dabei gilt:

ηS,on ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, angegeben in % und berechnet gemäß Nummer 4 Buchstabe b;

BLF ist der Biomasse-Kennzeichnungsfaktor, der bei Biomasse-Einzelraumheizgeräten 1,45 und bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Einzelraumheizgeräten 1 beträgt;

F(2) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte sich gegenseitig ausschließen oder nicht miteinander addiert werden können;

F(3) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte miteinander addiert werden können;

F(4) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Hilfsstromverbrauchs zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt;

F(5) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Energieverbrauchs der Pilotflamme zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt.

b)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand errechnet sich wie folgt:

ηS,on= ηth,nom

Dabei gilt:

ηth,nom ist der Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung auf der Grundlage des Heizwerts.

c)

Der Korrekturfaktor F(2), der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte sich gegenseitig ausschließen oder nicht miteinander addiert werden können, errechnet sich wie folgt:

Bei allen Einzelraumheizgeräten entspricht der Korrekturfaktor F(2) abhängig von den Eigenschaften der Regelung einem der in Tabelle 4 aufgeführten Werte. Dabei kann nur ein Wert ausgewählt werden.

Tabelle 4

Korrekturfaktor F(2)

Ausstattung des Produkts (es kann nur eine Option ausgewählt werden):

F(2)

Brennstoffbetriebene Einzelraumheizgeräte

Einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle

0,0 %

zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Temperaturkontrolle

1,0 %

Raumtemperaturkontrolle mittels eines mechanischen Thermostats

2,0 %

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle

4,0 %

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung

6,0 %

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung

7,0 %

Ab dem 1. Januar 2022 ist F(2) bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten gleich null, wenn deren Emissionen in der Einstellung für die Mindestwärmeleistung höher sind als die in Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission (1) aufgeführten Emissionen. In dieser Einstellung darf die Wärmeleistung höchstens 50 % der Nennwärmeleistung betragen. Ist F(2) ungleich null, muss die technische Dokumentation ab dem 1. Januar 2022 die einschlägigen Informationen über die Emissionen bei der Mindestwärmeleistung enthalten.

d)

Der Korrekturfaktor F(3), der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte miteinander addiert werden können, errechnet sich folgendermaßen:

Bei allen Einzelraumheizgeräten entspricht der Korrekturfaktor F(3) abhängig von den Eigenschaften der Regelung der Summe der in Tabelle 5 aufgeführten Werte.

Tabelle 5

Korrekturfaktor F(3)

Ausstattung des Produkts (es können mehrere Optionen ausgewählt werden):

F(3)

Brennstoffbetriebene Einzelraumheizgeräte

Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung

1,0 %

Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster

1,0 %

mit Fernbedienungsoption

1,0 %

Ab dem 1. Januar 2022 ist F(3) bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten gleich null, wenn deren Emissionen in der Einstellung für die Mindestwärmeleistung höher sind als die in Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/1185 aufgeführten Emissionen. In dieser Einstellung darf die Wärmeleistung höchstens 50 % der Nennwärmeleistung betragen. Ist F(3) ungleich null, muss die technische Dokumentation ab dem 1. Januar 2022 die einschlägigen Informationen über die Emissionen bei der Mindestwärmeleistung enthalten.

e)

Der Korrekturfaktor für den Hilfsstromverbrauch F(4) errechnet sich wie folgt:

Dieser Korrekturfaktor trägt dem Hilfsstromverbrauch im Ein-Zustand sowie im Bereitschaftszustand Rechnung.

Bei allen Einzelraumheizgeräten errechnet sich der Korrekturfaktor für den Hilfsstromverbrauch wie folgt:

Formula

Dabei gilt:

elmax ist die elektrische Leistungsaufnahme bei Nennwärmeleistung in kW;

elmin ist die elektrische Leistungsaufnahme bei Mindestwärmeleistung in kW. Bietet das Produkt keine Mindestwärmeleistung, so ist der Wert für die elektrische Leistungsaufnahme bei Nennwärmeleistung zu verwenden;

elsb ist die elektrische Leistungsaufnahme des Produkts im Bereitschaftszustand in kW;

Pnom ist die Nennwärmeleistung des Produkts in kW.

f)

Der Korrekturfaktor F(5) zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs einer Pilotflamme errechnet sich wie folgt:

Dieser Korrekturfaktor spiegelt den Leistungsbedarf der Pilotflamme wider.

Bei allen Einzelraumheizgeräten errechnet sich der Korrekturfaktor wie folgt:

Formula

Dabei gilt:

Ppilot ist die Leistungsaufnahme der Pilotflamme in kW;

Pnom ist die Nennwärmeleistung des Produkts in kW.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


ANHANG IX

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Zur Kontrolle der Übereinstimmung mit den in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Anforderungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das folgende Nachprüfungsverfahren an:

1.

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur ein Exemplar je Modell. Dabei verwenden sie einen Brennstoff, der vergleichbare Eigenschaften aufweist wie der Brennstoff, der vom Lieferanten bei den Messungen gemäß Anhang VIII eingesetzt wurde.

Die maßgeblichen Anforderungen gelten für das Modell als erfüllt, wenn

a)

die auf dem Etikett und im Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen den in der technischen Dokumentation angegebenen Werten entsprechen und

b)

bei Einzelraumheizgeräten für feste Brennstoffe der Energieeffizienzindex (EEI) höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert,

c)

bei Einzelraumheizgeräten für flüssige Brennstoffe der Energieeffizienzindex (EEI) höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert,

d)

bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige Brennstoffe der Energieeffizienzindex (EEI) höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert.

2.

Wird das unter Nummer 2 Buchstabe a geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Wird eines der unter Nummer 2 Buchstaben b bis d geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zufällig ausgewählte weitere Exemplare desselben Modells. Alternativ können drei Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in der technischen Dokumentation des Herstellers als gleichwertige Produkte aufgeführt werden.

Die maßgeblichen Anforderungen gelten für das Modell als erfüllt, wenn

a)

die auf dem Etikett und im Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen der drei zusätzlichen Geräte den in der technischen Dokumentation angegebenen Werten entsprechen,

b)

bei Einzelraumheizgeräten für feste Brennstoffe der durchschnittliche EEI der drei zusätzlichen Geräte höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert,

c)

bei Einzelraumheizgeräten für flüssige Brennstoffe der durchschnittliche EEI der drei zusätzlichen Geräte höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert,

d)

bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige Brennstoffe der durchschnittliche EEI der drei zusätzlichen Geräte höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert.

Werden die unter Nummer 2 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen.

Die Behörden des Mitgliedstaats stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Prüfergebnisse und andere maßgebliche Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung über die Nichterfüllung der Anforderungen zur Verfügung.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang VIII aufgeführten Mess- und Berechnungsmethoden an.

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und sind vom Lieferanten nicht als zulässige Toleranz heranzuziehen, um die Werte in der technischen Dokumentation festzulegen. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte.


21.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/43


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1187 DER KOMMISSION

vom 27. April 2015

zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2010/30/EU hat die Kommission delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie aufweisen und sich bei gleichwertigen Funktionen in ihren Leistungsniveaus erheblich unterscheiden.

(2)

Raumheizgeräte mit gleichwertigen Funktionen, einschließlich Festbrennstoffkesseln, weisen große Unterschiede bei der Energieeffizienz auf. Auf Festbrennstoffkessel, die zur Beheizung von Innenräumen eingesetzt werden, entfällt ein erheblicher Anteil des Gesamtenergieverbrauchs in der Union. Es besteht ein erheblicher Spielraum zur Verringerung des Energieverbrauchs von Festbrennstoffkesseln, etwa durch Kombination mit geeigneten Temperaturreglern und Solareinrichtungen, weshalb Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ebenfalls den Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung unterliegen sollten.

(3)

Kessel, mit denen ausschließlich Wärme für heißes Trink- und Sanitärwasser erzeugt wird, Kessel zur Erwärmung gasförmiger Wärmeträger, Kessel mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 kW sowie Kessel für nicht-holzartige Biomasse weisen spezifische technische Merkmale auf und sollten daher vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(4)

Es sollten harmonisierte Vorschriften zur Kennzeichnung und zu einheitlichen Produktinformationen hinsichtlich der Energieeffizienz von Festbrennstoffkesseln festgelegt werden, um für die Hersteller Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz von Festbrennstoffkesseln zu schaffen, die Endnutzer zum Kauf energieeffizienter Produkte zu bewegen und zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen.

(5)

Im Interesse vergleichbarer Informationen zu Festbrennstoffkesseln für die Verbraucher sollte eine Kennzeichnungsskala eingeführt werden, die mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission (2) im Einklang steht. Würde das Konzept der genannten Verordnung hinsichtlich erneuerbarer Energien übernommen, so würde die Energieeffizienz von Biomassekesseln nicht gefördert. Eine Übernahme des auf fossile Brennstoffe angewandten Konzepts würde nicht dem Ziel entsprechen, die Nutzung erneuerbarer Energieträger gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu unterstützen. Daher sollte diese Verordnung einen besonderen Ansatz für Biomassekessel in Form eines „Biomasse-Kennzeichnungsfaktors“ vorsehen, der so gewählt wird, dass die Klasse A++ von Biomassekesseln mit Brennwerttechnik erreicht werden kann.

(6)

Die Informationen auf dem Etikett sollten anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden erlangt werden, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen; dies schließt gegebenenfalls harmonisierte Normen ein, die nach den Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) von den europäischen Normungsorganisationen mit dem Ziel verabschiedet werden, Ökodesign-Anforderungen festzulegen.

(7)

Diese Verordnung sollte einheitliche Vorgaben für Gestaltung und Inhalt des Etiketts von Festbrennstoffkesseln enthalten.

(8)

Zudem sollten in dieser Verordnung Anforderungen an das Produktdatenblatt und die technische Dokumentation von Festbrennstoffkesseln festgelegt werden.

(9)

Darüber hinaus sollte die vorliegende Verordnung Anforderungen hinsichtlich der Informationen enthalten, die bei allen Formen des Fernabsatzes von Festbrennstoffkesseln sowie in der Verbraucherwerbung und in technischem Werbematerial für Festbrennstoffkessel bereitzustellen sind.

(10)

Beruhen die Etiketten und Produktinformationen auf Datenblättern von Lieferanten, so sollte sichergestellt werden, dass die Endnutzer ohne Weiteres auf Informationen über die Energieeffizienz von Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Solareinrichtungen und Temperaturreglern zugreifen können.

(11)

Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1.   In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung und die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu Festbrennstoffkesseln mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 70 kW sowie zu Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 70 kW, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen festgelegt.

2.   Die Verordnung gilt nicht für

a)

Kessel, die Wärme ausschließlich für die Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser erzeugen,

b)

Kessel zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft,

c)

Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung und einer elektrischen Höchstleistung von mindestens 50 kW,

d)

Kessel zur Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Festbrennstoffkessel“ bezeichnet eine Vorrichtung mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern auf Festbrennstoffbasis, die ein wasserbetriebenes Zentralheizungssystem mit Wärme versorgt, um die Innentemperatur eines oder mehrerer geschlossener Räume auf die gewünschte Höhe zu bringen und dort zu halten, und die nicht mehr als 6 % ihrer Nennwärmeleistung an ihre Umgebung verliert;

2.

„wasserbetriebenes Zentralheizungssystem“ bezeichnet eine Anlage, in der Wasser als Wärmeträger zur Verteilung zentral erzeugter Wärme an Heizkörper zum Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden dient, einschließlich Blockheizungsanlagen oder Fernwärmenetzen;

3.

„Wärmeerzeuger für Festbrennstoffe“ bezeichnet den Teil eines Festbrennstoffkessels, der durch die Verbrennung von Festbrennstoffen Wärme erzeugt;

4.

„Nennwärmeleistung“ oder „Pr “ bezeichnet die angegebene Wärmeleistung eines Festbrennstoffkessels für die Beheizung geschlossener Räume auf der Basis des jeweils bevorzugten Brennstoffes in kW;

5.

„Festbrennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der bei normaler Zimmertemperatur fest ist, einschließlich fester Biomasse und fester fossiler Brennstoffe;

6.

„Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen mit biologischem Ursprung aus der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen;

7.

„holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse von Bäumen, Büschen und Sträuchern, darunter Scheitholz, Holzhackgut, Pressholz in Form von Pellets, Pressholz in Form von Briketts und Sägespäne;

8.

„nicht-holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse mit Ausnahme holzartiger Biomasse, einschließlich Stroh, Miscanthus, Schilf, (Getreide-)Körnern, Olivenkernen, Ölkuchen und Nussschalen;

9.

„fossiler Brennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der nicht auf Biomasse basiert, einschließlich Anthrazit, Braunkohle, Koks und bituminöser Kohle, und umfasst für die Zwecke der vorliegenden Verordnung auch Torf;

10.

„Biomassekessel“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, für den vorzugsweise Biomasse verwendet wird;

11.

„Kessel für nicht-holzartige Biomasse“ bezeichnet einen Biomassekessel, für den nicht-holzartige Biomasse als bevorzugter Brennstoff verwendet wird und bei dem holzartige Biomasse, fossile Brennstoffe oder eine Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen nicht als sonstige geeignete Brennstoffe aufgeführt sind;

12.

„bevorzugter Brennstoff“ bezeichnet den Festbrennstoff, der nach Angaben des Lieferanten in dem Kessel vorzugsweise verwendet werden sollte;

13.

„sonstiger geeigneter Brennstoff“ bezeichnet einen anderen Festbrennstoff als den bevorzugten Brennstoff, der nach Angaben des Lieferanten in dem Festbrennstoffkessel verwendet werden kann, und umfasst alle Brennstoffe, die im Handbuch für Installateure und Endnutzer, auf frei zugänglichen Websites der Lieferanten sowie in technischem Werbematerial und in der Verbraucherwerbung aufgeführt sind;

14.

„Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, der gleichzeitig Wärme und Strom erzeugen kann;

15.

„Zusatzheizgerät“ bezeichnet einen Sekundärheizkessel oder eine Sekundärwärmepumpe im Geltungsbereich der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 oder einen Sekundärfestbrennstoffkessel, der/die zusätzliche Wärme erzeugt, wenn der Wärmebedarf größer ist als die Nennwärmeleistung des Primärfestbrennstoffkessels;

16.

„Temperaturregler“ bezeichnet ein Gerät, über das der Endnutzer Werte und Zeitintervalle der gewünschten Raumtemperatur einstellen kann und das die relevanten Daten an eine Schnittstelle am Festbrennstoffkessel wie z. B. die Zentraleinheit übermittelt, um die Regulierung der Raumtemperatur(en) zu unterstützen;

17.

„Solareinrichtung“ bezeichnet eine reine Solaranlage, einen Sonnenkollektor, einen solarbetriebenen Warmwasserspeicher oder eine Pumpe im Kollektorkreislauf, die separat in Verkehr gebracht werden;

18.

„reine Solaranlage“ bezeichnet eine Vorrichtung, die mit einem oder mehreren Sonnenkollektoren und solarbetriebenen Warmwasserspeichern sowie möglicherweise mit Pumpen im Kollektorkreislauf und sonstigen Bauteilen ausgestattet ist, als Einheit in Verkehr gebracht wird und mit keinerlei Wärmeerzeugern außer eventuell einem oder mehreren Hilfs-Tauchheizelementen ausgestattet ist;

19.

„Sonnenkollektor“ bezeichnet eine Vorrichtung, die dazu ausgelegt ist, Gesamtsonneneinstrahlung zu absorbieren und die so erzeugte Wärmeenergie an ein durch den Kollektor strömendes Fluid weiterzugeben;

20.

„solarbetriebener Warmwasserspeicher“ bezeichnet einen Warmwasserspeicher zur Speicherung von Wärmeenergie, die mit einem oder mehreren Sonnenkollektoren erzeugt wurde;

21.

„Warmwasserspeicher“ bezeichnet einen Behälter zur Speicherung von Warmwasser einschließlich Zusatzmitteln zur Warmwasserbereitung und/oder zur Raumheizung, der mit keinerlei Wärmeerzeugern außer eventuell einem oder mehreren Hilfs-Tauchheizelementen ausgestattet ist;

22.

„Hilfs-Tauchheizelement“ bezeichnet ein auf dem Joule-Effekt beruhendes elektrisches Widerstandsheizelement, das als Teil eines Warmwasserspeichers nur bei Unterbrechung der Versorgung durch die externe Wärmequelle (auch während der Wartung) oder bei deren Ausfall Wärme erzeugt oder Teil eines solarbetriebenen Warmwasserspeichers ist und Wärme liefert, wenn die Solarwärmequelle für das gewünschte Temperaturniveau nicht ausreicht;

23.

„Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen“ bezeichnet eine für den Endnutzer erhältliche Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel in Kombination mit einem oder mehreren Zusatzheizgeräten, einem oder mehreren Temperaturreglern oder einer oder mehreren Solareinrichtungen.

24.

„Kombiheizkessel“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, der dazu ausgelegt ist, in bestimmten Abständen auch Trink- und Sanitärwasser mit bestimmten Temperaturen, Mengen und Volumenströmen bereitzustellen, und an eine externe Trink- und Sanitärwasserversorgung angeschlossen ist.

In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis X aufgeführt.

Artikel 3

Pflichten der Lieferanten und Zeitplan

1.   Ab dem 1. April 2017 müssen Lieferanten, die Festbrennstoffkessel in Verkehr bringen oder in Betrieb setzen — einschließlich solcher, die in Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen integriert sind — sicherstellen, dass

a)

für jeden Festbrennstoffkessel ein gedrucktes Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1.1 entsprechen, wobei für jeden Festbrennstoffkessel, der in Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden soll, ein zweites Etikett zu liefern ist, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 2 entsprechen;

b)

den Händlern für jedes Festbrennstoffkesselmodell ein elektronisches Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1.1 entsprechen;

c)

für jeden Festbrennstoffkessel ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 1 bereitgestellt wird, wobei für jeden Festbrennstoffkessel, der in Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden soll, ein zweites Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 2 zu liefern ist;

d)

den Händlern für jedes Festbrennstoffkesselmodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 1 bereitgestellt wird;

e)

die technische Dokumentation gemäß Anhang V Nummer 1 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung bereitgestellt wird;

f)

Werbung, die sich auf ein bestimmtes Festbrennstoffkesselmodell bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält;

g)

technisches Werbematerial zu einem bestimmten Festbrennstoffkesselmodell, das Angaben zu dessen spezifischen technischen Parametern umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält.

2.   Ab dem 26. September 2019 müssen Lieferanten, die Festbrennstoffkessel in Verkehr bringen oder in Betrieb setzen — einschließlich solcher, die in Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen integriert sind — sicherstellen, dass

a)

für jeden Festbrennstoffkessel ein gedrucktes Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1.2 entsprechen;

b)

für jedes Festbrennstoffkesselmodell ein elektronisches Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1.2 entsprechen.

3.   Ab dem 1. April 2017 müssen Lieferanten, die Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen in Verkehr bringen oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass

a)

für jede Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein gedrucktes Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 2 entsprechen;

b)

für jedes Modell einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein elektronisches Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 2 entsprechen;

c)

für jede Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 2 bereitgestellt wird;

d)

für jedes Modell einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 2 bereitgestellt wird;

e)

die technische Dokumentation gemäß Anhang V Nummer 2 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung bereitgestellt wird;

f)

Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält;

g)

technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zu dessen spezifischen technischen Parametern umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält.

Artikel 4

Pflichten der Händler

1.   Händler von Festbrennstoffkesseln müssen sicherstellen, dass

a)

jeder Festbrennstoffkessel in der Verkaufsstelle mit dem von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 3 Absatz 2 bereitgestellten Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorderseite versehen ist;

b)

zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Festbrennstoffkessel, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 1 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII;

c)

Werbung für ein bestimmtes Festbrennstoffkesselmodell, die Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält;

d)

technisches Werbematerial zu einem bestimmten Festbrennstoffkesselmodell, das Angaben zu dessen spezifischen technischen Parametern umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält.

2.   Händler von Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen müssen sicherstellen, dass

a)

in Angeboten, die sich auf eine bestimmte Verbundanlage beziehen, die Energieeffizienzklasse für diese Verbundanlage angegeben ist, wozu das vom Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a bereitgestellte Etikett und das vom Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c bereitgestellte Datenblatt, in das die Merkmale dieser Verbundanlage ordnungsgemäß eingetragen wurden, auf der Verbundanlage anzubringen sind;

b)

zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer die Verbundanlage ausgestellt sieht, zusammen mit den gemäß Anhang VI Nummer 2 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII;

c)

Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modell enthält;

d)

technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zu dessen spezifischen technischen Parametern umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält.

Artikel 5

Mess- und Berechnungsmethoden

Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind im Einklang mit Anhang VIII mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen. Der Energieeffizienzindex wird gemäß Anhang IX ermittelt.

Artikel 6

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Die Mitgliedstaaten wenden das in Anhang X beschriebene Verfahren an, wenn sie überprüfen, ob die angegebene Energieeffizienzklasse eines Festbrennstoffkessels oder einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen mit den Anforderungen dieser Verordnung im Einklang steht.

Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts bis zum 1. Januar 2022. Dabei prüft sie insbesondere, ob auf dem Etikett für Kombiheizkessel auch eine Warmwasserbereitungs-Effizienzklasse angegeben werden sollte.

Artikel 8

Inkrafttreten

1.   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.   Sie gilt ab dem 1. April 2017. Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g, Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben f und g, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b, c und d gelten jedoch erst ab dem 1. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


ANHANG I

Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis X

Für die Zwecke der Anhänge II bis X gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(1)

„Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Modell eines Festbrennstoffkessels oder einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen von anderen Modellen mit demselben Warenzeichen oder demselben Lieferanten- oder Händlernamen unterscheidet;

(2)

„Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ oder „ηs “ bezeichnet das Verhältnis zwischen dem von einem Festbrennstoffkessel gedeckten Raumheizwärmebedarf für eine bestimmte Heizperiode und dem zur Deckung dieses Bedarfs erforderlichen jährlichen Energieverbrauch in %;

(3)

„elektrischer Wirkungsgrad“ oder „ηel “ bezeichnet das Verhältnis der elektrischen Leistung zur Gesamtenergiezufuhr bei einem Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung, wobei die Gesamtenergiezufuhr als GCV oder als Endenergie, multipliziert mit CC, angegeben wird;

(4)

„Brennwert“ oder „GCV“ bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die von einer Brennstoffeinheit mit einem geeigneten Feuchtigkeitsgehalt abgegeben wird, wenn diese vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und die Verbrennungsprodukte wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden; diese Menge umfasst die Kondensationswärme des bei der Verbrennung von im Brennstoff enthaltenem Wasserstoff entstehenden Wasserdampfes;

(5)

„Umrechnungskoeffizient“ oder „CC“ bezeichnet einen Beiwert, der den in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf 40 % geschätzten durchschnittlichen Wirkungsgrad der Stromerzeugung in der EU widerspiegelt; der Wert des Umrechnungskoeffizienten ist CC = 2,5;

(6)

„Temperaturregler-Datenblatt“ bezeichnet das gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission für Temperaturregler bereitzustellende Datenblatt;

(7)

„Kessel-Datenblatt“ bezeichnet bei Festbrennstoffkesseln das gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung bereitzustellende Datenblatt und bei anderen Kesseln als Festbrennstoffkesseln das gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission für diese Kessel bereitzustellende Datenblatt;

(8)

„Solareinrichtungs-Datenblatt“ bezeichnet das gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission für Solareinrichtungen bereitzustellende Datenblatt;

(9)

„Wärmepumpen-Datenblatt“ bezeichnet das gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission für Wärmepumpen bereitzustellende Datenblatt;

(10)

„Brennwertkessel“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, in dem bei normalen Betriebsbedingungen und bei bestimmten Wassertemperaturen der Wasserdampf in den Verbrennungsprodukten teilweise kondensiert, um die latente Wärme dieses Wasserdampfes zur Wärmeerzeugung zu nutzen;

(11)

„sonstige holzartige Biomasse“ bezeichnet holzartige Biomasse außer: Scheitholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 25 %, Holzhackgut mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 15 %, Pressholz in Form von Pellets oder Briketts, Sägespäne mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 50 %;

(12)

„Feuchtigkeitsgehalt“ bezeichnet das Verhältnis der Masse des Wassers im Brennstoff zur Gesamtmasse des Brennstoffs bei der Verwendung in Festbrennstoffkesseln;

(13)

„sonstige fossile Brennstoffe“ bezeichnet fossile Brennstoffe außer bituminöser Kohle, Braunkohle (einschließlich Briketts), Koks, Anthrazit oder Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen;

(14)

„elektrischer Leistungsbedarf bei Höchstwärmeleistung“ oder „elmax “ bezeichnet die in kW angegebene elektrische Leistungsaufnahme des Festbrennstoffkessels bei Nennwärmeleistung mit Ausnahme des Stromverbrauchs einer Reserveheizung und des Stromverbrauchs integrierter sekundärer Bauteile zur Emissionsminderung;

(15)

„elektrischer Leistungsbedarf bei Mindestwärmeleistung“ oder „elmin “ bezeichnet die in kW angegebene elektrische Leistungsaufnahme des Festbrennstoffkessels bei anwendbarer Teillast mit Ausnahme des Stromverbrauchs einer Reserveheizung und des Stromverbrauchs integrierter sekundärer Bauteile zur Emissionsminderung;

(16)

„Reserveheizung“ bezeichnet ein auf dem Joule-Effekt beruhendes elektrisches Widerstandselement, das lediglich Wärme erzeugt, um ein Einfrieren des Festbrennstoffkessels oder des wasserbasierten Zentralheizungssystems zu vermeiden, oder wenn die externe Wärmezufuhr unterbrochen wird (unter anderem während Wartungsarbeiten) oder defekt ist;

(17)

„anwendbare Teillast“ bezeichnet bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln einen Betrieb bei 30 % der Nennwärmeleistung und bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, einen Betrieb bei 50 % der Nennwärmeleistung;

(18)

„Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand“ oder „PSB “ bezeichnet die Leistungsaufnahme eines Festbrennstoffkessels im Bereitschaftszustand, mit Ausnahme der Leistungsaufnahme integrierter sekundärer Bauteile zur Emissionsminderung, angegeben in kW;

(19)

„Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem der Festbrennstoffkessel mit dem Netz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Netz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige;

(20)

„Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand“ oder „ηson “ bezeichnet

a)

bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln einen gewichteten Durchschnitt des Brennstoff-Wirkungsgrades bei Nennwärmeleistung sowie des Brennstoff-Wirkungsgrades bei 30 % der Nennwärmeleistung;

b)

bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, einen gewichteten Durchschnitt des Brennstoff-Wirkungsgrades bei Nennwärmeleistung sowie des Brennstoff-Wirkungsgrades bei 50 % der Nennwärmeleistung;

c)

bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei 50 % oder weniger der Nennwärmeleistung betrieben werden können, den Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung;

d)

bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung den Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung;

(21)

„Brennstoff-Wirkungsgrad“ oder „η“ bezeichnet das Verhältnis der nutzbaren Wärmeleistung zur Gesamtenergiezufuhr eines Festbrennstoffkessels, wobei die Gesamtenergiezufuhr als GCV oder als Endenergie, multipliziert mit CC, angegeben wird;

(22)

„erzeugte Nutzwärme“ oder „P“ bezeichnet die Wärme, die ein Festbrennstoffkessel an den Wärmeträger abgibt, in kW;

(23)

„mit fossilen Brennstoffen befeuerter Festbrennstoffkessel“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, der vorzugsweise mit fossilen Brennstoffen oder einer Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen befeuert wird;

(24)

„Brennwert, feuchtigkeitsfrei“ oder „GCVmf “ bezeichnet die gesamte Menge an Wärme, die von einer Brennstoffeinheit abgegeben wird, der die inhärente Feuchtigkeit entzogen wurde, wenn dieser Brennstoff vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und die Verbrennungsprodukte wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden; diese Menge umfasst die Kondensationswärme des bei der Verbrennung von im Brennstoff enthaltenem Wasserstoff entstehenden Wasserdampfes;

(25)

„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern gemäß Anhang V Nummer 1 Tabelle 4 in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Lieferanten in Verkehr gebrachtes Modell.


(1)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).


ANHANG II

Energieeffizienzklassen

Die Energieeffizienzklasse eines Festbrennstoffkessels wird gemäß Tabelle 1 anhand seines Energieeffizienzindex bestimmt.

Der Energieeffizienzindex eines Festbrennstoffkessels wird gemäß Anhang IX berechnet.

Tabelle 1

Energieeffizienzklassen von Festbrennstoffkesseln

Energieeffizienzklasse

Energieeffizienzindex (EEI)

A+++

EEI ≥ 150

A++

125 ≤ EEI < 150

A+

98 ≤ EEI < 125

A

90 ≤ EEI < 98

B

82 ≤ EEI < 90

C

75 ≤ EEI < 82

D

36 ≤ EEI < 75

E

34 ≤ EEI < 36

F

30 ≤ EEI < 34

G

EEI < 30


ANHANG III

Etiketten

1.   FESTBRENNSTOFFKESSEL

1.1.   Etikett 1

Image

a)

Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:

I.

Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

II.

Modellkennung des Lieferanten;

III.

Raumheizungsfunktion;

IV.

Energieeffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang II; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse des Festbrennstoffkessels angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;

V.

die Nennwärmeleistung in kW, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

VI.

bei Kombiheizkesseln auch die zusätzliche Warmwasserbereitungsfunktion;

VII.

bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung auch die zusätzliche Stromerzeugungsfunktion.

b)

Die Gestaltung des Etiketts für Festbrennstoffkessel muss Nummer 3 entsprechen. Wenn für das Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vergeben wurde, kann ausnahmsweise zudem das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden.

1.2.   Etikett 2

Image

a)

Das Etikett muss die unter Nummer 1.1 Buchstabe a aufgeführten Informationen enthalten.

b)

Die Gestaltung des Etiketts für Festbrennstoffkessel muss Nummer 3 entsprechen. Wenn für das Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vergeben wurde, kann ausnahmsweise zudem das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden.

2.   VERBUNDANLAGEN AUS EINEM FESTBRENNSTOFFKESSEL, ZUSATZHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN

Etikett für Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen in den Energieeffizienzklassen A+++ bis G

Image

a)

Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:

I.

Name oder Warenzeichen des Händlers oder Lieferanten;

II.

Modellkennung(en) des Händlers oder Lieferanten;

III.

die Raumheizungsfunktion;

IV.

die Energieeffizienzklasse des Festbrennstoffkessels, ermittelt gemäß Anhang II;

V.

Angabe, ob ein Sonnenkollektor, Warmwasserspeicher, Temperaturregler oder ein Zusatzheizgerät in die Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen integriert werden kann;

VI.

die Energieeffizienzklasse der Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturregler und Solareinrichtungen, ermittelt gemäß Anhang IV Nummer 2; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse der Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse.

b)

Die Gestaltung des Etiketts für Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen muss Nummer 4 entsprechen. Bei Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, die in die Energieeffizienzklassen A+++ bis D eingestuft sind, können die Klassen E bis G der Skala von A+++ bis G weggelassen werden.

3.   DIE GESTALTUNG DES ETIKETTS VON FESTBRENNSTOFFKESSELN MUSS FOLGENDER VORLAGE ENTSPRECHEN:

Image

Dabei gilt:

a)

Das Etikett muss mindestens 105 mm breit und 200 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

b)

Der Hintergrund muss weiß sein.

c)

Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

d)

Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):

Image

Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 4 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Image

EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00.

Image

Etikettenkopf: für mehrfarbiges Bild: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Etikettenkopf: Breite: 86 mm, Höhe: 17 mm.

Image

Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt, Farbe: Cyan 100 %, Länge: 86 mm.

Image

Raumheizungsfunktion:

Piktogramm wie abgebildet.

Image

Skalen von A++ bis G bzw. von A+++ bis D:

Pfeil: Höhe: 5 mm, Zwischenraum: 1,3 mm — Farben:

Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00,

Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00,

Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00,

Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00,

Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00,

Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00,

Siebte Effizienzklasse: 00-X-X-00,

Achte Effizienzklasse: 00-X-X-00,

Letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00;

Text: Calibri fett 14 pt, Großbuchstaben, weiß, „+“-Symbole: hochgestellt, auf gleicher Höhe;

Pfeil: Höhe: 7 mm, Zwischenraum: 1 mm — Farben:

Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00,

Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00,

Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00,

Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00,

Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00,

Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00,

Letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00;

Text: Calibri fett 16 pt, Großbuchstaben, weiß, „+“-Symbole: hochgestellt, auf gleicher Höhe.

Image

Energieeffizienzklasse:

Pfeil: Breite: 22 mm, Höhe: 12 mm, 100 % schwarz;

Text: Calibri fett 24 pt, Großbuchstaben, weiß, „+“-Symbole: hochgestellt, auf gleicher Höhe.

Image

Nennwärmeleistung:

Rand: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm;

Wert „YZ“: Calibri fett 45 pt, 100 % schwarz;

Text „kW“: Calibri normal 30 pt, 100 % schwarz.

Image

Warmwasserbereitungsfunktion:

Piktogramm wie abgebildet,

Rand: 2 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Image

Stromerzeugungsfunktion:

Piktogramm wie abgebildet,

Rand: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Image

Jahr der Einführung des Etiketts und Nummer der Verordnung:

Text: Calibri fett 10 pt.

Image

Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

Image

Modellkennung des Lieferanten:

Die Lieferantenangaben und die Modellkennung müssen in eine Fläche von 86 mm × 12 mm passen.

4.   DIE GESTALTUNG DES ETIKETTS FÜR VERBUNDANLAGEN AUS EINEM FESTBRENNSTOFFKESSEL, ZUSATZHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN MUSS FOLGENDER VORLAGE ENTSPRECHEN:

Image

Dabei gilt:

a)

Das Etikett muss mindestens 210 mm breit und 297 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

b)

Der Hintergrund muss weiß sein.

c)

Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

d)

Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):

Image

Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 6 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Image

EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00.

Image

Etikettenkopf: für mehrfarbiges Bild: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Etikettenkopf: Breite: 191 mm, Höhe: 37 mm.

Image

Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 2 pt, Farbe: Cyan 100 %, Länge: 191 mm.

Image

Raumheizungsfunktion:

Piktogramm wie abgebildet.

Image

Festbrennstoffkessel:

Piktogramm wie abgebildet;

Energieeffizienzklassen des Festbrennstoffkessels:

Pfeil: Breite: 24 mm, Höhe: 14 mm, 100 % schwarz;

Text: Calibri fett 28 pt, Großbuchstaben, weiß, „+“-Symbole: hochgestellt, auf gleicher Höhe;

Rand: 3 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Image

Verbundanlage mit Sonnenkollektoren, Warmwasserspeichern, Temperaturreglern und Zusatzheizgeräten:

Piktogramme wie abgebildet;

„+“-Zeichen: Calibri fett 50 pt, Cyan 100 %,

Kästen: Breite: 12 mm, Höhe: 12 mm, Rand: 4 pt, Cyan 100 %;

Rand: 3 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Image

Skala von A+++ bis G mit Rand:

Pfeil: Höhe: 15 mm, Zwischenraum: 3 mm — Farben:

Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00,

Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00,

Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00,

Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00,

Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00,

Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00,

Siebte Effizienzklasse: 00-X-X-00,

Gegebenenfalls letzte Klassen: 00-X-X-00;

Text: Calibri fett 30 pt, Großbuchstaben, weiß, „+“-Symbole: hochgestellt, auf gleicher Höhe;

Rand: 3 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm.

Image

Energieeffizienzklasse der Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen:

Pfeil: Breite: 33 mm, Höhe: 19 mm, 100 % schwarz,

Text: Calibri fett 40 pt, Großbuchstaben, weiß, „+“-Symbole: hochgestellt, auf gleicher Höhe.

Image

Jahr der Einführung des Etiketts und Nummer der Verordnung:

Text: Calibri fett 12 pt.

Image

Name oder Warenzeichen des Händlers oder Lieferanten.

Image

Modellkennung des Händlers oder Lieferanten:

Die Händler- oder Lieferantenangaben und die Modellkennung müssen in eine Fläche von 191 mm × 19 mm passen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).


ANHANG IV

Produktdatenblatt

1.   FESTBRENNSTOFFKESSEL

1.1.   Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Festbrennstoffkessels sind in nachstehender Reihenfolge aufzuführen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:

a)

Name oder Warenzeichen des Lieferanten,

b)

Modellkennung des Lieferanten;

c)

die Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß Anhang II;

d)

die Nennwärmeleistung in kW, auf die nächste ganze Zahl gerundet,

e)

der Energieeffizienzindex, gemäß Anhang IX berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet;

f)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad in %, gemäß Anhang VIII berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet;

g)

alle bei der Montage, Installation oder Wartung des Festbrennstoffkessels zu treffenden besonderen Vorkehrungen;

h)

bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung der elektrische Wirkungsgrad in %, auf die nächste ganze Zahl gerundet.

1.2.   Ein Datenblatt kann eine Reihe von Festbrennstoffkesselmodellen desselben Lieferanten abdecken.

1.3.   Die Angaben auf dem Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder Schwarz/Weiß bereitgestellt werden. In diesem Fall sind die unter Nummer 1.1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls aufzuführen.

2.   VERBUNDANLAGEN AUS EINEM FESTBRENNSTOFFKESSEL, ZUSATZHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN

Das Datenblatt für Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen muss zur Bewertung des Energieeffizienzindex der angebotenen Verbundanlage die in Abbildung 1 bzw. Abbildung 2 angegebenen Informationen enthalten, darunter:

a)   I: den Wert des Energieeffizienzindex des Primärfestbrennstoffkessels;

b)   II: den Faktor zur Gewichtung der Wärmeleistung des Primärfestbrennstoffkessels und der Zusatzheizgeräte einer Verbundanlage gemäß Tabelle 2 bzw. Tabelle 3;

c)   III: den Wert des mathematischen Ausdrucks 294/(11 · Pr), wobei sich Pr auf den Primärfestbrennstoffkessel bezieht;

d)   IV: den Wert des mathematischen Ausdrucks 115/(11 · Pr), wobei sich Pr auf den Primärfestbrennstoffkessel bezieht.

Tabelle 2

Gewichtung des Primärfestbrennstoffkessels und der Zusatzheizgeräte für die Zwecke der Abbildung 1  (1)

Psup/(Pr + Psup) (2)

II, Verbundanlage ohne Warmwasserspeicher

II, Verbundanlage mit Warmwasserspeicher

0

0

0

0,1

0,30

0,37

0,2

0,55

0,70

0,3

0,75

0,85

0,4

0,85

0,94

0,5

0,95

0,98

0,6

0,98

1,00

≥ 0,7

1,00

1,00


Tabelle 3

Gewichtung des Primärfestbrennstoffkessels mit Kraft-Wärme-Kopplung und der Zusatzheizgeräte für die Zwecke der Abbildung 2  (1)

Pr/(Pr + Psup) (3)

II, Verbundanlage ohne Warmwasserspeicher

II, Verbundanlage mit Warmwasserspeicher

0

1,00

1,00

0,1

0,70

0,63

0,2

0,45

0,30

0,3

0,25

0,15

0,4

0,15

0,06

0,5

0,05

0,02

0,6

0,02

0

≥ 0,7

0

0

Abbildung 1

Für Primärfestbrennstoffkessel: Angaben, die auf dem Produktdatenblatt für eine Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zur Angabe des Energieeffizienzindex der angebotenen Verbundanlage aufzuführen sind

Image

Abbildung 2

Für Primärfestbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung: Angaben, die auf dem Produktdatenblatt für eine Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zur Angabe des Energieeffizienzindex der angebotenen Verbundanlage aufzuführen sind

Image

(1)  Die Zwischenwerte werden durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten Werten berechnet.

(2)  Pr bezieht sich auf den Primärfestbrennstoffkessel.

(3)  Pr bezieht sich auf den Primärfestbrennstoffkessel.


ANHANG V

Technische Dokumentation

1.   FESTBRENNSTOFFKESSEL

Bei Festbrennstoffkesseln umfasst die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e genannte technische Dokumentation:

a)

Name und Anschrift des Lieferanten,

b)

die Modellkennung,

c)

gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen,

d)

wenn es sich bei dem bevorzugten Brennstoff gemäß Tabelle 4 um sonstige holzartige Biomasse, nicht-holzartige Biomasse, einen sonstigen fossilen Brennstoff oder eine sonstige Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen handelt, eine für die eindeutige Bestimmung des Brennstoffs hinreichend ausführliche Beschreibung sowie die technische Norm oder Spezifikation des Brennstoffs, einschließlich des gemessenen Feuchtigkeitsgehalts und des gemessenen Aschengehalts, sowie bei sonstigen fossilen Brennstoffen auch den gemessenen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen im Brennstoff,

e)

gegebenenfalls andere angewandte Normen oder technische Spezifikationen,

f)

Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person,

g)

die in Tabelle 4 aufgeführten Angaben, wobei die technischen Parameter gemäß Anhang VIII und Anhang IX zu messen und berechnen sind,

h)

Berichte über Prüfungen, die von den Lieferanten oder in ihrem Auftrag durchgeführt wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Stelle, die die Prüfung durchgeführt hat,

i)

alle bei der Montage, Installation oder Wartung des Festbrennstoffkessels zu treffenden besonderen Vorkehrungen,

j)

gegebenenfalls eine Liste gleichwertiger Modelle.

Die Angaben in dieser technischen Dokumentation können mit der technischen Dokumentation zusammengefasst werden, die im Einklang mit Vorschriften im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Verfügung gestellt wird.

Tabelle 4

Technische Parameter für Festbrennstoffkessel und Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung

Modellkennung

Anheizmodus: [Manuell: der Kessel sollte mit einem Warmwasserspeicher mit einem Volumen von mindestens x (2) Litern betrieben werden/Automatisch: es wird empfohlen, dass der Kessel mit einem Warmwasserspeicher mit einem Volumen von mindestens x (3) Litern betrieben wird]

Brennwertkessel: [ja/nein]

Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung: [ja/nein]

Kombiheizkessel: [ja/nein]

Brennstoff

Bevorzugter Brennstoff (nur einer):

Sonstige(r) geeignete(r) Brennstoff(e):

Scheitholz, Feuchtigkeitsgehalt ≤ 25 %

[ja/nein]

[ja/nein]

Holzhackgut, Feuchtigkeitsgehalt 15-35 %

[ja/nein]

[ja/nein]

Holzhackgut, Feuchtigkeitsgehalt > 35 %

[ja/nein]

[ja/nein]

Pressholz in Form von Pellets oder Briketts

[ja/nein]

[ja/nein]

Sägespäne, Feuchtigkeitsgehalt ≤ 50 %

[ja/nein]

[ja/nein]

Sonstige holzartige Biomasse

[ja/nein]

[ja/nein]

Nicht-holzartige Biomasse

[ja/nein]

[ja/nein]

Bituminöse Kohle

[ja/nein]

[ja/nein]

Braunkohle (einschließlich Briketts)

[ja/nein]

[ja/nein]

Koks

[ja/nein]

[ja/nein]

Anthrazit

[ja/nein]

[ja/nein]

Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen

[ja/nein]

[ja/nein]

Sonstige fossile Brennstoffe

[ja/nein]

[ja/nein]

Briketts aus einer Mischung aus Biomasse (30-70 %) und fossilen Brennstoffen

[ja/nein]

[ja/nein]

Sonstige Mischungen aus Biomasse und fossilen Brennstoffen

[ja/nein]

[ja/nein]

Eigenschaften beim Betrieb mit dem bevorzugten Brennstoff:

Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η s [%]:

Energieeffizienzindex EEI:

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

 

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

Nutzbare Wärmeleistung

 

Brennstoff-Wirkungsgrad

Bei Nennwärmeleistung

Pn  (4)

x,x

kW

 

Bei Nennwärmeleistung

ηn

x,x

%

Gegebenenfalls bei [30 %/50 %] der Nennwärmeleistung

Pp

[x,x/N.A.]

kW

 

Ggf. bei [30 %/50 %] der Nennwärmeleistung

ηp

[x,x/

N.A.]

%

Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung: Elektrischer Wirkungsgrad

 

Hilfsstromverbrauch

 

Bei Nennwärmeleistung

elmax

x,xxx

kW

Bei Nennwärmeleistung

ηel,n

x,x

%

 

Ggf. bei [30 %/50 %] der Nennwärmeleistung

elmin

[x,xxx/

N.A.]

kW

 

Integrierte sekundäre Bauteile zur Emissionsminderung, falls vorhanden

[x,xxx/

N.A.]

kW

 

Im Bereitschaftszustand

PSB

x,xxx

kW

 

Kontaktdaten

Name und Anschrift des Lieferanten

 

2.   VERBUNDANLAGEN AUS EINEM FESTBRENNSTOFFKESSEL, ZUSATZHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN

Bei Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen umfasst die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e genannte technische Dokumentation:

a)

Name und Anschrift des Lieferanten;

b)

eine für die eindeutige Bestimmung hinreichend ausführliche Beschreibung des Modells der Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen;

c)

gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;

d)

gegebenenfalls andere angewandte Normen oder technische Spezifikationen;

e)

Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;

f)

technische Parameter:

(1)

den Energieeffizienzindex, auf die nächste ganze Zahl gerundet,

(2)

die technischen Parameter der Nummer 1 dieses Anhangs sowie ggf. des Anhangs V Nummer 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013,

(3)

die technischen Parameter des Anhangs V Nummern 3 und 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013;

g)

alle bei der Montage, Installation oder Wartung der Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zu treffenden besonderen Vorkehrungen.


(1)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

(2)  Speichervolumen = 45 × Pr × (1 – 2,7/P r) oder 300 Liter, je nachdem, was höher ist, wobei P r in kW anzugeben ist

(3)  Speichervolumen = 20 × Pr, wobei P r in kW anzugeben ist

(4)  Beim bevorzugten Brennstoff ist P n gleich P r.


ANHANG VI

Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass die Endnutzer das Gerät ausgestellt sehen, außer im Internet

1.   FESTBRENNSTOFFKESSEL

1.1.   Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:

a)

die Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß Anhang II;

b)

die Nennwärmeleistung in kW, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

c)

der Energieeffizienzindex, gemäß Anhang IX berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet;

d)

bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung der elektrische Wirkungsgrad in %, auf die nächste ganze Zahl gerundet.

1.2.   Schrifttyp und -größe aller unter Nummer 1.1 genannten Angaben müssen gut lesbar sein.

2.   VERBUNDANLAGEN AUS EINEM FESTBRENNSTOFFKESSEL, ZUSATZHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN

2.1.   Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:

a)

die Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß Anhang II;

b)

der Energieeffizienzindex, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

c)

die in Anhang IV Abbildung 1 bzw. Abbildung 2 aufgeführten Angaben.

2.2.   Schrifttyp und -größe aller unter Nummer 2.1 genannten Angaben müssen gut lesbar sein.


ANHANG VII

Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind

1.

Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Anzeigemechanismus“ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer;

b)

„geschachtelte Anzeige“ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt;

c)

„Touchscreen“ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones;

d)

„alternativer Text“ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen.

2.

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellte Etikett bzw. das Etikett, das im Falle einer Verbundanlage auf der Grundlage des gemäß Artikel 3 von den Lieferanten bereitgestellten Etiketts und der von ihnen bereitgestellten Datenblätter ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, ist nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Werden sowohl ein Produkt als auch eine Verbundanlage gezeigt und wird der Preis dabei nur für die Verbundanlage angegeben, so ist nur das Etikett der Verbundanlage darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

3.

Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige

a)

ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts oder der Verbundanlage auf dem Etikett sein,

b)

auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts oder der Verbundanlage in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und

c)

einem der folgenden zwei Formate entsprechen:

Image

4.

Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a)

Das unter Nummer 3 genannte Bild ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Preises des Produkts oder der Verbundanlage darzustellen;

b)

das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein;

c)

das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d)

das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e)

für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f)

die Anzeige des Etiketts wird mithilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g)

der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts oder der Verbundanlage in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.

5.

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Preises des Produkts oder der Verbundanlage darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich „Produktdatenblatt“ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.


ANHANG VIII

Messungen und Berechnungen

1.   Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die Bedingungen und technischen Parameter der Nummern 2 bis 5 zu beachten.

2.   Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen

a)

Festbrennstoffkessel werden mit dem bevorzugten Brennstoff geprüft.

b)

Der angegebene Wert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad wird auf die nächste ganze Zahl gerundet.

3.   Allgemeine Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoffkesseln

a)

Soweit anwendbar, werden die Werte des Brennstoff-Wirkungsgrades ηn , ηp und die Werte der nutzbaren Wärmeleistung Pn , Pp gemessen. Bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung wird auch der Wert des elektrischen Wirkungsgrades ηel,n gemessen.

b)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs wird als Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand ηson berechnet und um Beiträge berichtigt, mit denen die Temperaturregelung und der Hilfsstromverbrauch berücksichtigt werden; bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung wird zudem eine Berichtigung durch Addition des elektrischen Wirkungsgrades, multipliziert mit einem Umrechnungskoeffizienten CC von 2,5, vorgenommen.

c)

Der Stromverbrauch wird mit dem Umrechnungskoeffizienten CC von 2,5 multipliziert.

4.   Allgemeine Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoffkesseln

a)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs ist definiert als:

ηs = ηson F(1)F(2) + F(3)

Dabei gilt:

(1)

ηson ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, angegeben in % und berechnet gemäß Nummer 4 Buchstabe b;

(2)

F(1) steht für eine Verringerung des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades aufgrund angepasster Beiträge von Temperaturreglern; F(1) = 3 %;

(3)

F(2) steht für einen negativen Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad durch den Hilfsstromverbrauch, angegeben in % und berechnet gemäß Nummer 4 Buchstabe c;

(4)

F(3) steht für einen positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad durch den elektrischen Wirkungsgrad von Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung, angegeben in % und berechnet wie folgt:

F(3) = 2,5 × ηel,n

b)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, ηson , errechnet sich wie folgt:

(1)

Bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln:

ηson  = 0,85 × ηp  + 0,15 × ηn

(2)

Bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei maximal 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung:

ηson = ηn

c)

F(2) errechnet sich wie folgt:

(1)

Bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln:

F(2) = 2,5 × (0,15 × elmax  + 0,85 × elmin  + 1,3 × PSB )/(0,15 × Pn  + 0,85 × Pp )

(2)

Bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei maximal 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung:

F(2) = 2,5 × (elmax  + 1,3 × PSB )/Pn

5.   BERECHNUNG DES BRENNWERTS

Der Brennwert (GCV) errechnet sich aus dem feuchtigkeitsfreien Brennwert (GCVmf ) unter Verwendung der folgenden Umwandlung:

GCV = GCVmf × (1 – M)

Dabei gilt:

a)

GCV und GCVmf werden in Megajoule pro Kilogramm angegeben;

b)

M ist der Feuchtigkeitsgehalt des Brennstoffs, angegeben als Verhältnis.


ANHANG IX

Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex

1.

Der Energieeffizienzindex (EEI) von Festbrennstoffkesseln wird wie folgt für den bevorzugten Brennstoff berechnet und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet:

EEI = ηson × 100 × BLFF(1)F(2) × 100 + F(3) × 100

Dabei gilt:

a)

ηson ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, berechnet gemäß Anhang VIII Nummer 4 Buchstabe b;

b)

BLF ist der Biomasse-Kennzeichnungsfaktor, der bei Biomassekesseln 1,45 und bei mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kesseln 1 beträgt;

c)

F(1) steht für einen negativen Beitrag zum Energieeffizienzindex aufgrund angepasster Beiträge von Temperaturreglern; F(1) = 3;

d)

F(2) steht für einen negativen Beitrag zum Energieeffizienzindex durch den Hilfsstromverbrauch und wird gemäß Anhang VIII Nummer 4 Buchstabe c berechnet;

e)

F(3) steht für einen positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex durch den elektrischen Wirkungsgrad von Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung und wird wie folgt berechnet:

F(3) = 2,5 × ηel,n

2.

Der Energieeffizienzindex (EEI) von Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen wird gemäß Anhang IV Nummer 2 bestimmt.


ANHANG X

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Zur Bewertung der Konformität mit den Anforderungen der Artikel 3 und 4 wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das folgende Nachprüfungsverfahren an:

1.

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur ein Exemplar je Modell. Dabei verwenden sie einen Brennstoff, der vergleichbare Eigenschaften aufweist wie der Brennstoff, der vom Lieferanten bei den Messungen gemäß Anhang VIII eingesetzt wurde.

2.

Es wird angenommen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen erfüllt, wenn

a)

die auf dem Etikett und im Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen den in der technischen Dokumentation angegebenen Werten entsprechen und

b)

wenn der Energieeffizienzindex höchstens 6 % unter dem für das Gerät angegebenen Wert liegt.

3.

Wird das unter Nummer 2 Buchstabe a geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Wird das unter Nummer 2 Buchstabe b geforderte Ergebnis nicht erreicht, prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zufällig ausgewählte weitere Geräte desselben Modells. Alternativ können drei Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in der technischen Dokumentation des Herstellers als gleichwertiges Produkt aufgeführt werden.

4.

Es wird angenommen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen erfüllt, wenn der Energieeffizienzindex der drei zusätzlichen Geräte im Durchschnitt höchstens 6 % unter dem für das Gerät angegebenen Wert liegt.

5.

Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Die Behörden des Mitgliedstaats stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Prüfergebnisse und andere maßgebliche Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung über die Nichterfüllung der Anforderungen zur Verfügung.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in den Anhängen VIII und IX beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.

Die unter Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und sind vom Lieferanten nicht als zulässige Toleranz heranzuziehen, um die Werte in der technischen Dokumentation festzulegen. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte.


21.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/76


VERORDNUNG (EU) 2015/1188 DER KOMMISSION

vom 28. April 2015

zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des in Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2009/125/EG ist die Kommission verpflichtet, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte festzulegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkungen ohne übermäßige Kosten aufweisen.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen, wie z. B. Einzelraumheizgeräte, erlassen.

(3)

Die Kommission hat die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der in Wohn- und gewerblich genutzten Gebäuden zu Heizzwecken üblicherweise verwendeten Einzelraumheizgeräte in einer Vorstudie analysiert. Die Studie wurde mit Interessenträgern und beteiligten Akteuren aus der EU und Drittstaaten durchgeführt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht.

(4)

Als für diese Verordnung bedeutsame Umweltaspekte von Einzelraumheizgeräten wurden der Energieverbrauch und die Stickoxid-Emissionen in der Nutzungsphase ermittelt.

(5)

Aus der Vorstudie geht hervor, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, bei Einzelraumheizgeräten nicht erforderlich sind.

(6)

Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte Einzelraumheizgeräte umfassen, die für den Betrieb mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen oder Strom ausgelegt sind. Einzelraumheizgeräte, die durch Wärmeübertragung auf ein Fluid auch eine indirekte Heizfunktion umfassen, sind ebenfalls vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst.

(7)

Schätzungen zufolge wiesen Einzelraumheizgeräte im Jahr 2010 in der Union einen jährlichen Energieverbrauch von 1 673 PJ (40,0 Mio. t RÖE) auf, was einem Kohlendioxid-Ausstoß (CO2) von 75,3 Mio. t entspricht. Für das Jahr 2020 wird erwartet, dass sich der mit Einzelraumheizgeräten verbundene jährliche Energieverbrauch auf 1 630 PJ (39,0 Mio. t RÖE) beläuft, was einem CO2-Ausstoß von 71,6 Mio. t entsprechen würde.

(8)

Der Energieverbrauch von Einzelraumheizgeräten kann durch Anwendung vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien ohne Erhöhung der Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb dieser Produkte weiter verringert werden.

(9)

Die jährlichen Stickoxid-Emissionen (NOx) von Einzelraumheizgeräten entsprachen Schätzungen zufolge im Jahr 2010 einem Schwefeloxid-Äquivalent (SOx) von 5,6 kt. Infolge gezielter Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der technischen Entwicklung werden diese Emissionen im Jahr 2020 voraussichtlich einem SOx-Äquivalent von 4,9 kt entsprechen.

(10)

Die Emissionen von Einzelraumheizgeräten könnten durch Anwendung vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien ohne Erhöhung der Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb dieser Produkte noch weiter verringert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen werden in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 (2) bis 2020 voraussichtlich zu geschätzten jährlichen Energieeinsparungen von ca. 157 PJ (3,8 Mio. t RÖE) und einer damit verbundenen Verringerung der CO2-Emissionen um 6,7 Mio. t führen.

(12)

Durch die in der Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen werden sich die Emissionen (SOx-Äquivalent) bis 2020 voraussichtlich um 0,6 kt/Jahr verringern.

(13)

Diese Verordnung betrifft Produkte mit unterschiedlichen technischen Eigenschaften. Würden für diese Produkte dieselben Effizienzanforderungen festgelegt, so würden bestimmte Technologien zum Nachteil der Verbraucher vom Markt verschwinden. Durch Ökodesign-Anforderungen, die dem jeweiligen Potenzial der einzelnen Technologien Rechnung tragen, werden daher faire Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt geschaffen.

(14)

Mit den Ökodesign-Anforderungen sollten die Anforderungen an den Energieverbrauch und die Stickoxid-Emissionen von Einzelraumheizgeräten in der gesamten Union harmonisiert werden, um zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und die Umweltverträglichkeit dieser Produkte zu verbessern.

(15)

Die Energieeffizienz von Einzelraumheizgeräten verringert sich während des Betriebs unter realen Bedingungen gegenüber den Messwerten bei der Prüfung. Um den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad an den thermischen Wirkungsgrad anzunähern, sollten die Hersteller Regelungen nutzen. Der Unterschied zwischen diesen Werten spiegelt sich daher in einem Gesamtabzug wider. Dieser Abzug kann durch eine Reihe von Regelungsoptionen ausgeglichen werden.

(16)

Die Ökodesign-Anforderungen sollten die Funktionalität oder Erschwinglichkeit von Einzelraumheizgeräten aus Endnutzersicht nicht beeinträchtigen und keine negativen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt haben.

(17)

Bei der Einführung von Ökodesign-Anforderungen sollte den Herstellern ein ausreichender Zeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an diese Verordnung gewährt werden. Die Zeitplanung sollte der Kostenbelastung für die Hersteller, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Rechnung tragen und gleichzeitig sicherstellen, dass die Ziele dieser Verordnung rechtzeitig erreicht werden.

(18)

Die Produktparameter sollten unter Verwendung verlässlicher, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen und berechnet werden, die dem anerkannten Stand der Messmethoden sowie — soweit vorhanden — harmonisierten Normen Rechnung tragen, die auf Aufforderung der Kommission nach den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) von den europäischen Normungsorganisationen verabschiedet wurden.

(19)

Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG wird in dieser Verordnung festgelegt, welche Konformitätsbewertungsverfahren gelten.

(20)

Zur Erleichterung der Konformitätsprüfung sollten die Hersteller in der technischen Dokumentation Informationen gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG vorlegen, soweit sie die Anforderungen der vorliegenden Verordnung betreffen.

(21)

Um die Umweltauswirkungen von Einzelraumheizgeräten noch weiter zu begrenzen, sollten die Hersteller Informationen zur Zerlegung, Wiederverwertung und Entsorgung bereitstellen.

(22)

Ferner sollten in dieser Verordnung neben den rechtlich bindenden Anforderungen Richtwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Informationen über die Umweltverträglichkeit von Einzelraumheizgeräten über deren gesamten Lebenszyklus breit verfügbar und leicht zugänglich sind.

(23)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Haushalts-Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW sowie von gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten, die eine Nennwärmeleistung (des Produkts oder eines einzelnen Segments) von höchstens 120 kW aufweisen, festgelegt.

Die Verordnung gilt nicht für:

a)

Einzelraumheizgeräte, die Wärme in einem Kaltdampf- oder Sorptionskreisprozess erzeugen und mit elektrischen Verdichtern oder Brennstoffen betrieben werden;

b)

Einzelraumheizgeräte, die nicht dazu bestimmt sind, in Innenräumen mithilfe von Wärmekonvektion oder -strahlung ein für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen oder aufrechtzuerhalten;

c)

Einzelraumheizgeräte, die nur für den Gebrauch im Freien bestimmt sind;

d)

Einzelraumheizgeräte, deren direkte Wärmeleistung bei Nennwärmeleistung weniger als 6 % der kombinierten direkten und indirekten Wärmeleistung beträgt;

e)

Luftheizungsprodukte;

f)

Saunaöfen;

g)

nachgeschaltete Heizgeräte.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das Wärme durch direkte Wärmeübertragung oder durch direkte Wärmeübertragung in Verbindung mit der Wärmeübertragung auf ein flüssiges Medium abgibt, um innerhalb eines geschlossenen Raumes, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten, wobei Wärme auch an andere Räume abgegeben werden kann, und das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die elektrische Energie bzw. die chemische Energie gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe mittels des Joule-Effekts bzw. durch Verbrennung direkt in Wärme umwandeln;

2.

„Haushalts-Einzelraumheizgerät“ bezeichnet Einzelraumheizgeräte mit Ausnahme gewerblich genutzter Einzelraumheizgeräte;

3.

„Einzelraumheizgerät für gasförmige Brennstoffe“ bezeichnet ein mit gasförmigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät mit offener oder geschlossener Brennkammer;

4.

„Einzelraumheizgerät für flüssige Brennstoffe“ bezeichnet ein mit flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät mit offener oder geschlossener Brennkammer;

5.

„elektrisches Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Einzelraumheizgerät, das mittels des elektrischen Joule-Effekts Wärme erzeugt;

6.

„gewerblich genutztes Einzelraumheizgerät“ bezeichnet Hellstrahler und Dunkelstrahler;

7.

„Einzelraumheizgerät mit offener Brennkammer“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, bei dem sich die Verbrennungszone und die Verbrennungsgase nicht in einem gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichteten Raum befinden und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder zu einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;

8.

„Einzelraumheizgerät mit geschlossener Brennkammer“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, bei dem sich die Verbrennungszone und die Verbrennungsgase in einem gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichteten Raum befinden und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt;

9.

„ortsbewegliches elektrisches Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein elektrisches Einzelraumheizgerät mit Ausnahme von ortsfesten elektrischen Einzelraumheizgeräten, elektrischen Speicher-Einzelraumheizgeräten, elektrischen Fußboden-Einzelraumheizgeräten, elektrischen Heizstrahlern, elektrischen Einzelraumheizgeräten mit sichtbar glühendem Heizelement und nachgeschalteten Heizgeräten;

10.

„ortsfestes elektrisches Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein elektrisches Einzelraumheizgerät, das nicht zur Speicherung von Wärmeenergie bestimmt ist und dazu ausgelegt ist, für den Betrieb an einem bestimmten Ort befestigt oder gesichert oder an der Wand angebracht zu werden, nicht aber in die Gebäudestruktur oder bei abschließenden Bauarbeiten installiert wird;

11.

„elektrisches Speicher-Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein elektrisches Einzelraumheizgerät, das dazu ausgelegt ist, Wärme in einem wärmeisolierten Speicherkern zu speichern und sie nach der Speicherphase über mehrere Stunden hinweg abzugeben;

12.

„elektrisches Fußboden-Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein elektrisches Einzelraumheizgerät, das für den Betrieb in die Gebäudestruktur oder bei abschließenden Bauarbeiten installiert wird;

13.

„elektrischer Heizstrahler“ bezeichnet ein elektrisches Einzelraumheizgerät, dessen wärmeemittierendes Bauteil auf den Anwendungsort zu richten ist, damit seine Wärmestrahlung die zu erwärmenden Objekte direkt erwärmt, und bei dem der Temperaturanstieg des Gitters über dem wärmeemittierenden Bauteil im Normalbetrieb mindestens 130 °C und/oder bei anderen Oberflächen mindestens 100 °C beträgt;

14.

„elektrisches Einzelraumheizgerät mit sichtbar glühendem Heizelement“ bezeichnet ein elektrisches Einzelraumheizgerät, dessen Heizelement von außen sichtbar ist und im Normalbetrieb eine Temperatur von mindestens 650 °C aufweist;

15.

„Saunaofen“ bezeichnet eine Raumheizungsprodukt, das in einer Sauna oder einem Dampfbad oder in ähnlichen Umgebungen eingebaut oder für die Nutzung in solchen Umgebungen bestimmt ist;

16.

„nachgeschaltetes Heizgerät“ („Slave-Heizgerät“) bezeichnet ein elektrisches Einzelraumheizgerät, das nicht autonom betrieben werden kann, sondern auf Signale einer externen Master-Steuerung angewiesen ist, die nicht Teil des Produkts ist, sondern mit ihm über eine Steuerleitung, drahtlos, per Powerline Communication oder mittels einer gleichwertigen Technik verbunden ist, um die Wärmeabgabe in den Aufstellungsraum des Produkts zu regulieren;

17.

„Hellstrahler“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das mit einem Brenner ausgestattet ist, über Kopfhöhe installiert wird und auf den Anwendungsort gerichtet ist, sodass die Wärmeemission des Brenners (in erster Linie Infrarotstrahlung) die zu wärmenden Objekte direkt erwärmt, wobei die Verbrennungsprodukte in den Aufstellungsraum abgegeben werden;

18.

„Dunkelstrahler“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das mit einem Brenner ausgestattet ist, über Kopfhöhe in der Nähe der zu wärmenden Objekte installiert wird und den Raum in erster Linie durch Infrarotstrahlung erwärmt, die von einem oder mehreren Rohren, die durch die hindurch strömenden Verbrennungsprodukte erwärmt werden, abgegeben wird, wobei die Verbrennungsprodukte durch eine Abgasanlage abgeführt werden müssen;

19.

„Dunkelstrahlersystem“ bezeichnet einen Dunkelstrahler, der über mehr als einen Brenner verfügt, wobei die Verbrennungsprodukte eines Brenners auch einem anderen Brenner zugeführt werden können und die Verbrennungsprodukte mehrerer Brenner mithilfe eines einzigen Sauglüfters abgeführt werden;

20.

„Dunkelstrahlersegment“ bezeichnet einen Teil eines Dunkelstrahlersystems, der alle für einen selbstständigen Betrieb erforderlichen Bestandteile umfasst und daher unabhängig von den anderen Teilen des Dunkelstrahlersystems geprüft werden kann;

21.

„Heizgerät ohne Abgasabführung“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das die Verbrennungsprodukte in den Aufstellungsraum des Produkts abgibt, mit Ausnahme von Hellstrahlern;

22.

„Heizgerät mit offener Abgasführung“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das zur Installation unterhalb eines Schornsteins oder in einer Feuerstelle bestimmt ist, ohne dass eine abgedichtete Verbindung zwischen dem Produkt und dem Schornstein oder der Öffnung der Feuerstelle besteht, wobei die Verbrennungsprodukte uneingeschränkt von der Verbrennungszone zum Schornstein oder Abzugsrohr strömen können;

23.

„Luftheizungsprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das Wärme nur an ein Luftheizungssystem abgibt, wobei ein Luftkanalsystem genutzt werden kann, und das für den Betrieb an einem bestimmten Ort befestigt oder gesichert oder an der Wand angebracht wird und die Luft mittels eines Ventilators verteilt, um in dem Raum, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen und aufrechtzuerhalten;

24.

„direkte Wärmeleistung“ bezeichnet die durch Strahlung und/oder Konvektion durch das/von dem Produkt selbst an die Luft abgegebene Wärmeleistung, mit Ausnahme der an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgegebenen Wärmeleistung, in kW;

25.

„indirekte Wärmeleistung“ bezeichnet die Wärmeleistung, die das Produkt in demselben Wärmeerzeugungsprozess, in dem auch die direkte Wärmeleistung des Produkts erzeugt wird, an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgibt, in kW;

26.

„indirekte Heizfunktion“ bedeutet, dass das Produkt einen Teil der Gesamtwärmeleistung zu Raumheizungszwecken oder zur häuslichen Warmwasserbereitung an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgeben kann;

27.

„Nennwärmeleistung“ (Pnom) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Einzelraumheizgerätes in kW, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die maximale Wärmeleistung, die über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden kann;

28.

„Mindestwärmeleistung“ (Pmin) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Einzelraumheizgerätes in kW, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die niedrigste Wärmeleistung;

29.

„maximale kontinuierliche Wärmeleistung“ (Pmax,c) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Einzelraumheizgerätes in kW beim Betrieb mit der Einstellung für die maximale Wärmeleistung, die über einen längeren Zeitraum kontinuierlich aufrechterhalten werden kann;

30.

„für den Betrieb im Freien bestimmt“ bedeutet, dass sich das Produkt für einen sicheren Betrieb außerhalb geschlossener Räume, auch im Freien, eignet;

31.

„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern, die in Tabelle 1, Tabelle 2 oder Tabelle 3 des Anhangs II Nummer 3 aufgeführt sind, in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes Modell.

Anhang I enthält zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V.

Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan

(1)   Die Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte sind in Anhang II aufgeführt.

(2)   Einzelraumheizgeräte müssen die in Anhang II aufgeführten Anforderungen ab dem 1. Januar 2018 erfüllen.

(3)   Zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Ökodesign-Anforderungen werden die in Anhang III aufgeführten Messungen und Berechnungen durchgeführt.

Artikel 4

Konformitätsbewertung

(1)   Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.

(2)   Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die in Anhang II Nummer 3 Buchstabe b aufgeführten Produktinformationen enthalten.

(3)   Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein Modell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation auf der Grundlage gleichwertiger Geräte ermittelt, so sind in der technischen Dokumentation Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Prüfungen, die von den Herstellern zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. In solchen Fällen umfasst die technische Dokumentation auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Modelle, für die die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.

Artikel 5

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IV dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.

Artikel 6

Richtwerte

In Anhang V sind Richtwerte für die leistungsfähigsten Einzelraumheizgeräte aufgeführt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind.

Artikel 7

Überarbeitung

Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung bis zum 1. Januar 2019 vor. Dabei prüft sie insbesondere,

ob strengere Ökodesign-Anforderungen an die Energieeffizienz und die Stickoxid-Emissionen (NOx) festgelegt werden sollten,

ob die Toleranzen für die Nachprüfung geändert werden sollten,

ob die Korrekturfaktoren zur Einschätzung des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads von Einzelraumheizgeräten weiterhin gültig sind und

ob eine Zertifizierung durch Dritte eingeführt werden sollte.

Artikel 8

Übergangsbestimmungen

Bis zum 1. Januar 2018 können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Einzelraumheizgeräten gestatten, die den geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads und der Stickoxid-Emissionen entsprechen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (siehe Seite 20 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


ANHANG I

Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V

Für die Anhänge II bis V gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ (ηs) bezeichnet den Quotienten aus dem von einem Einzelraumheizgerät gedeckten Raumheizwärmebedarf und dem zur Deckung dieses Bedarfs erforderlichen jährlichen Energieverbrauch in %;

2.

„Umrechnungskoeffizient“ (CC) bezeichnet einen Beiwert, der den in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf 40 % geschätzten durchschnittlichen Wirkungsgrad der Stromerzeugung in der EU widerspiegelt; der Wert des Umrechnungskoeffizienten ist CC = 2,5;

3.

„Stickoxid-Emissionen“ bezeichnet den Stickoxid-Ausstoß von Einzelraumheizgeräten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe sowie von gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten bei Nennwärmeleistung, der in mg/kWhinput auf der Grundlage des Brennwerts angegeben wird;

4.

„Heizwert“ (NCV) bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die von einer Brennstoffeinheit mit einem geeigneten Feuchtigkeitsgrad abgegeben wird, wenn diese vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und wenn die Verbrennungsprodukte nicht wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden;

5.

„Brennwert, feuchtigkeitsfrei“ (GCV) bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die von einer Brennstoffeinheit abgegeben wird, der die inhärente Feuchtigkeit entzogen wurde, wenn dieser Brennstoff vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und die Verbrennungsprodukte wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden; diese Menge umfasst die Kondensationswärme des bei der Verbrennung von im Brennstoff enthaltenem Wasserstoff entstehenden Wasserdampfes;

6.

„Thermischer Wirkungsgrad bei Nenn- oder Mindestwärmeleistung“ (ηth,nom bzw. ηth,min) bezeichnet das Verhältnis der nutzbaren Wärmeleistung zur Gesamtenergiezufuhr eines Einzelraumheizgeräts in %, wobei die Gesamtenergiezufuhr

a)

bei Haushalts-Einzelraumheizgeräten als Heizwert und/oder als mit dem Umrechnungskoeffizienten multiplizierte Endenergie ausgedrückt wird und

b)

bei gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten als Brennwert und als mit dem Umrechnungskoeffizienten multiplizierte Endenergie ausgedrückt wird;

7.

„elektrischer Leistungsbedarf bei Nennwärmeleistung“ (elmax) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Einzelraumheizgerätes bei Nennwärmeleistung. Die elektrische Leistungsaufnahme wird ohne Berücksichtigung der Leistungsaufnahme einer Umwälzpumpe ermittelt, wenn das Produkt über eine indirekte Heizfunktion verfügt und mit einer Umwälzpumpe ausgestattet ist, und in kW angegeben;

8.

„elektrischer Leistungsbedarf bei Mindestwärmeleistung“ (elmin) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Einzelraumheizgerätes bei Mindestwärmeleistung. Die elektrische Leistungsaufnahme wird ohne Berücksichtigung der Leistungsaufnahme einer Umwälzpumpe ermittelt, wenn das Produkt über eine indirekte Heizfunktion verfügt und mit einer Umwälzpumpe ausgestattet ist, und in kW angegeben;

9.

„elektrischer Leistungsbedarf im Bereitschaftszustand“ (elsb) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Produkts im Bereitschaftszustand in kW;

10.

„Leistungsbedarf der Pilotflamme“ (Ppilot) bezeichnet den in kW angegebenen Verbrauch des Produkts an gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen, der erforderlich ist, um eine Flamme als Zündquelle für den stärkeren Verbrennungsprozess bereitzuhalten, mit dem die Nennwärmeleistung oder die Wärmeleistung bei Teillast erzeugt wird, wenn die Pilotflamme länger als fünf Minuten vor dem Einschalten des Hauptbrenners brennt;

11.

„manueller Regler der Wärmezufuhr mit integriertem Thermostat“ bezeichnet einen manuell betriebenen, in das Produkt integrierten Messfühler, der dessen Kerntemperatur misst und reguliert, um die gespeicherte Wärmemenge anzupassen;

12.

„manueller Regler der Wärmezufuhr mit Rückmeldung der Raum- und/oder Außentemperatur“ bezeichnet einen manuell betriebenen, in das Produkt integrierten Messfühler, der dessen Kerntemperatur misst und die gespeicherte Wärmemenge in Abhängigkeit von der Raum- und/oder Außentemperatur anpasst;

13.

„elektronischer Regler der Wärmezufuhr mit Rückmeldung der Raum- und/oder Außentemperatur oder Regelung durch den Energieversorger“ bezeichnet einen automatisch betriebenen, in das Produkt integrierten Messfühler, der dessen Kerntemperatur misst und die gespeicherte Wärmemenge in Abhängigkeit von der Raum- und/oder Außentemperatur anpasst, oder ein Gerät, dessen Wärmezufuhr vom Energieversorger reguliert werden kann;

14.

„Wärmeabgabe mit Gebläseunterstützung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem oder mehreren integrierten, regelbaren Gebläsen ausgestattet ist, die die abgegebene Wärmeleistung an den Wärmebedarf anpassen;

15.

„einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung nicht automatisch ändern kann und keine Rückmeldung der Raumtemperatur erfolgt, um die Wärmeleistung automatisch anzupassen;

16.

„zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass die Wärmeleistung des Produkts manuell anhand von zwei oder mehreren Stufen angepasst werden kann, aber kein Gerät vorhanden ist, das die Wärmeleistung in Abhängigkeit von einer gewünschten Innentemperatur automatisch anpasst;

17.

„mit Raumtemperaturkontrolle mittels eines mechanischen Thermostats“ bedeutet, dass das Produkt mit einem nicht elektronisch arbeitenden Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen;

18.

„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen;

19.

„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen, wobei die erwünschten Temperaturen und dazugehörigen Zeiträume für einen 24-stündigen Zeitraum eingestellt werden können;

20.

„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen, wobei die erwünschten Temperaturen und dazugehörigen Zeiträume für eine ganze Woche eingestellt werden können. Während des siebentägigen Zeitraums müssen auch unterschiedliche Einstellungen für verschiedene Tage möglich sein;

21.

„Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die zu erreichende Raumtemperatur automatisch verringert, wenn es erkennt, dass in dem Raum niemand anwesend ist;

22.

„Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die Wärmeleistung verringert, wenn ein Fenster oder eine Tür geöffnet wurden. Wird ein Sensor zur Erkennung eines geöffneten Fensters oder einer geöffneten Tür verwendet, kann er innerhalb oder außerhalb des Produkts oder in die Gebäudestruktur installiert sein, wobei diese Optionen auch miteinander kombiniert werden können;

23.

„mit Fernbedienungsoption“ bezeichnet eine Funktion, die eine Interaktion mit dem Regler des Produkts auch außerhalb des Gebäudes ermöglicht, in dem das Produkt installiert ist;

24.

„mit adaptiver Regelung des Heizbeginns“ bezeichnet eine Funktion, die den optimalen Zeitpunkt für den Heizbeginn berechnet und das Aufheizen einleitet, um die eingestellte Temperatur zum erwünschten Zeitpunkt zu erreichen;

25.

„mit Betriebszeitbegrenzung“ bedeutet, dass das Produkt über eine Funktion verfügt, die es nach einem voreingestellten Zeitraum automatisch deaktiviert;

26.

„mit Schwarzkugelsensor“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die Luft- und Strahlungstemperatur misst;

27.

„einstufig“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung nicht automatisch anpassen kann;

28.

„zweistufig“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Raumlufttemperatur und einer erwünschten Raumlufttemperatur auf zwei unterschiedliche Stufen anpassen kann, was mithilfe von Temperaturmessfühlern und einer Schnittstelle, die nicht notwendigerweise Teil des Produkts selbst ist, geregelt wird;

29.

„modulierend“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Raumlufttemperatur und einer erwünschten Raumlufttemperatur auf drei oder mehr unterschiedliche Stufen anpassen kann, was mittels Temperaturmessfühlern und einer Schnittstelle, die nicht notwendigerweise Teil des Produkts selbst ist, geregelt wird;

30.

„Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Produkt mit dem Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige;

31.

„Wärmeleistung des Dunkelstrahlersystems“ bezeichnet die in kW angegebene kombinierte Wärmeleistung der Segmente eines Dunkelstrahlersystems in der Konfiguration, in der das System in Verkehr gebracht wird;

32.

„Wärmeleistung eines Dunkelstrahlersegments“ bezeichnet die in kW angegebene Wärmeleistung eines Dunkelstrahlersegments, das zusammen mit anderen Dunkelstrahlersegmenten Teil der Konfiguration eines Dunkelstrahlersystems ist;

33.

„Strahlungsfaktor bei Nenn- oder Mindestwärmeleistung“ (RFnom bzw. RFmin) bezeichnet das in % angegebene Verhältnis der Infrarot-Wärmeleistung des Produkts zur Gesamtenergiezufuhr bei Nenn- bzw. Mindestwärmeleistung, das als Quotient aus der Infrarot-Energieabgabe und der Gesamtenergiezufuhr auf der Grundlage des Heizwerts (NCV) des Brennstoffs bei Nenn- bzw. Mindestwärmeleistung berechnet wird;

34.

„Hüllenisolierung“ bezeichnet die zur Minimierung der Wärmeverluste angebrachte Wärmeisolierung der Produkthülle oder des Produktmantels, wenn das Produkt auch im Freien installiert werden kann;

35.

„Hüllenverlustfaktor“ bezeichnet die in % angegebenen Wärmeverluste des Teils des Produkts, der außerhalb des zu beheizenden geschlossenen Raumes installiert wird, und wird anhand des Wärmedurchgangskoeffizienten der relevanten Hülle dieses Teils ermittelt;

36.

„Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Modell eines Einzelraumheizgeräts von anderen Modellen mit demselben Warenzeichen oder Herstellernamen unterscheidet.

37.

„Feuchtigkeitsgehalt“ bezeichnet das Verhältnis der Masse des Wassers in dem Brennstoff zur Gesamtmasse des Brennstoffs bei Verwendung in dem Einzelraumheizgerät.


(1)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).


ANHANG II

Ökodesign-Anforderungen

1.   Spezifische Ökodesign-Anforderungen an den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

a)

Ab dem 1. Januar 2018 müssen Einzelraumheizgeräte die folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, muss mindestens 42 % betragen;

ii)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, muss mindestens 72 % betragen;

iii)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von ortsbeweglichen elektrischen Einzelraumheizgeräten muss mindestens 36 % betragen;

iv)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von ortsfesten elektrischen Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 250 W muss mindestens 38 % betragen;

v)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von ortsfesten elektrischen Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 250 W muss mindestens 34 % betragen;

vi)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von elektrischen Speicher-Einzelraumheizgeräten muss mindestens 38,5 % betragen;

vii)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von elektrischen Fußboden-Einzelraumheizgeräten muss mindestens 38 % betragen;

viii)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von elektrischen Heizstrahlern muss mindestens 35 % betragen;

ix)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von elektrischen Einzelraumheizgeräten mit sichtbar glühendem Heizelement und einer Nennwärmeleistung von mehr als 1,2 kW muss mindestens 35 % betragen;

x)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von elektrischen Einzelraumheizgeräten mit sichtbar glühendem Heizelement und einer Nennwärmeleistung von bis zu 1,2 kW muss mindestens 31 % betragen;

xi)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Hellstrahlern muss mindestens 85 % betragen;

xii)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Dunkelstrahlern muss mindestens 74 % betragen.

2.   Spezifische Ökodesign-Anforderungen an die Emissionen

a)

Ab dem 1. Januar 2018 dürfen die Stickoxid-Emissionen (NOx) von Einzelraumheizgeräten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe folgende Werte nicht überschreiten:

i)

Die NOx-Emissionen von Einzelraumheizgeräten mit offener oder geschlossener Brennkammer, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, dürfen 130 mg/kWhinput auf der Grundlage des Brennwerts nicht überschreiten;

ii)

die NOx-Emissionen von Hellstrahlern und Dunkelstrahlern dürfen 200 mg/kWhinput auf der Grundlage des Brennwerts nicht überschreiten.

3.   Anforderungen an die Produktinformationen

a)

Ab dem 1. Januar 2018 müssen die folgenden Produktinformationen zu Einzelraumheizgeräten bereitgestellt werden:

i)

Die Bedienungsanleitungen für Installateure und Endnutzer sowie die frei zugänglichen Websites von Herstellern, deren autorisierten Vertretern und Importeuren müssen folgende Angaben enthalten:

(1)

Bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe die in Tabelle 1 aufgeführten Angaben, wobei die technischen Parameter gemäß Anhang III zu messen und berechnen sind und die in der Tabelle angegebenen wesentlichen Werte zu nennen sind;

(2)

bei elektrischen Einzelraumheizgeräten die in Tabelle 2 aufgeführten Angaben, wobei die technischen Parameter gemäß Anhang III zu messen und berechnen sind und die in der Tabelle angegebenen wesentlichen Werte zu nennen sind;

(3)

bei gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten die in Tabelle 3 aufgeführten Angaben, wobei die technischen Parameter gemäß Anhang III zu messen und berechnen sind und die in der Tabelle angegebenen wesentlichen Werte zu nennen sind;

(4)

alle beim Zusammenbau, der Installation oder Wartung des Einzelraumheizgerätes zu treffenden besonderen Vorkehrungen;

(5)

Informationen zur Zerlegung, Wiederverwertung und/oder Entsorgung am Ende des Lebenszyklus.

ii)

Die technische Dokumentation für die Konformitätsbewertung nach Artikel 4 muss folgende Angaben enthalten:

(1)

die unter Buchstabe a aufgeführten Informationen;

(2)

gegebenenfalls alle gleichwertigen Modelle.

b)

Ab dem 1. Januar 2018 müssen die folgenden Produktinformationen zu Einzelraumheizgeräten bereitgestellt werden:

i)

Nur bei Einzelraumheizgeräten ohne Abgasabführung und Einzelraumheizgeräten mit offener Abgasführung: Im Handbuch für Endnutzer, auf den frei zugänglichen Websites der Hersteller und auf der Produktverpackung muss der folgende Satz auf gut sichtbare und leserliche Weise in einer Sprache angegeben sein, die die Endnutzer in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, ohne Weiteres verstehen: „Dieses Produkt eignet sich nicht als Hauptheizgerät.“

(1)

Im Handbuch für Endnutzer muss dieser Satz auf dem Deckblatt angegeben sein;

(2)

auf frei zugänglichen Websites von Herstellern muss dieser Satz zusammen mit den anderen Produktmerkmalen angegeben sein;

(3)

auf der Produktverpackung ist der Satz an einer Stelle anzugeben, an der er dem Endnutzer auffällt, wenn er das Produkt vor dem Kauf sieht.

ii)

Nur bei ortsbeweglichen elektrischen Einzelraumheizgeräten: Im Handbuch für Endnutzer, auf den frei zugänglichen Websites der Hersteller und auf der Produktverpackung muss der folgende Satz auf gut sichtbare und leserliche Weise in einer Sprache angegeben sein, die die Endnutzer in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, ohne Weiteres verstehen: „Dieses Produkt ist nur für gut isolierte Räume oder für den gelegentlichen Gebrauch geeignet.“

(1)

Im Handbuch für Endnutzer muss dieser Satz auf dem Deckblatt angegeben sein;

(2)

auf frei zugänglichen Websites von Herstellern muss dieser Satz zusammen mit den anderen Produktmerkmalen angegeben sein;

(3)

auf der Produktverpackung ist der Satz an einer Stelle anzugeben, an der er dem Endnutzer auffällt, wenn er das Produkt vor dem Kauf sieht.

Tabelle 1

Erforderliche Angaben zu Einzelraumheizgeräten für gasförmige/flüssige Brennstoffe

Modellkennung(en):

Indirekte Heizfunktion: [ja/nein]

Direkte Wärmeleistung: …(kW)

Indirekte Wärmeleistung: …(kW)

Brennstoff

 

 

Raumheizungs-Emissionen (1)

NOx

Bitte Brennstoffart auswählen

[gasförmig/flüssig]

[bitte angeben]

[mg/kWhinput] (GCV)

 

 

 

 

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

 

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

Wärmeleistung

 

Thermischer Wirkungsgrad (NCV)

Nennwärmeleistung

Pnom

x,x

kW

 

thermischer Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung

ηth,nom

x,x

%

Mindestwärmeleistung (Richtwert)

Pmin

[x,x/N.A.]

kW

 

thermischer Wirkungsgrad bei Mindestwärmeleistung (Richtwert)

ηth,min

[x,x/N.A.]

%

 

 

 

 

 

 

Hilfsstromverbrauch

 

Art der Wärmeleistung/Raumtemperaturkontrolle (bitte eine Möglichkeit auswählen)

Bei Nennwärmeleistung

elmax

x,xxx

kW

 

einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

Bei Mindestwärmeleistung

elmin

x,xxx

kW

 

zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

Im Bereitschaftszustand

elSB

x,xxx

kW

 

Raumtemperaturkontrolle mit mechanischem Thermostat

[ja/nein]

 

 

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

 

 

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung

[ja/nein]

 

 

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung

[ja/nein]

 

 

Sonstige Regelungsoptionen (Mehrfachnennungen möglich)

 

 

Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung

[ja/nein]

 

 

Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster

[ja/nein]

 

 

mit Fernbedienungsoption

[ja/nein]

 

 

mit adaptiver Regelung des Heizbeginns

[ja/nein]

 

 

mit Betriebszeitbegrenzung

[ja/nein]

 

 

mit Schwarzkugelsensor

[ja/nein]

Leistungsbedarf der Pilotflamme

 

 

Leistungsbedarf der Pilotflamme (soweit vorhanden)

Ppilot

[x,xxx/N.A.]

kW

 

 

Kontaktangaben

Name und Anschrift des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters.


Tabelle 2

Erforderliche Angaben zu elektrischen Einzelraumheizgeräten

Modellkennung(en):

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

 

Angabe

Einheit

Wärmeleistung

 

Nur bei elektrischen Speicher-Einzelraumheizgeräten: Art der Regelung der Wärmezufuhr (bitte eine Möglichkeit auswählen)

Nennwärmeleistung

Pnom

x,x

kW

 

manuelle Regelung der Wärmezufuhr mit integriertem Thermostat

[ja/nein]

Mindestwärmeleistung (Richtwert)

Pmin

[x,x/N.A.]

kW

 

manuelle Regelung der Wärmezufuhr mit Rückmeldung der Raum- und/oder Außentemperatur

[ja/nein]

Maximale kontinuierliche Wärmeleistung

Pmax,c

x,x

kW

 

elektronische Regelung der Wärmezufuhr mit Rückmeldung der Raum- und/oder Außentemperatur

[ja/nein]

Hilfsstromverbrauch

 

 

 

 

Wärmeabgabe mit Gebläseunterstützung

[ja/nein]

Bei Nennwärmeleistung

elmax

x,xxx

kW

 

Art der Wärmeleistung/Raumtemperaturkontrolle (bitte eine Möglichkeit auswählen)

Bei Mindestwärmeleistung

elmin

x,xxx

kW

 

einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

Im Bereitschaftszustand

elSB

x,xxx

kW

 

zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

 

 

Raumtemperaturkontrolle mit mechanischem Thermostat

[ja/nein]

 

 

mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle

[ja/nein]

 

 

elektronische Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung

[ja/nein]

 

 

elektronische Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung

[ja/nein]

 

 

Sonstige Regelungsoptionen (Mehrfachnennungen möglich)

 

 

Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung

[ja/nein]

 

 

Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster

[ja/nein]

 

 

mit Fernbedienungsoption

[ja/nein]

 

 

mit adaptiver Regelung des Heizbeginns

[ja/nein]

 

 

mit Betriebszeitbegrenzung

[ja/nein]

 

 

mit Schwarzkugelsensor

[ja/nein]

Kontaktangaben

Name und Anschrift des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters.


Tabelle 3

Erforderliche Angaben zu gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten

Modellkennung(en):

Art des Heizgeräts:[Hellstrahler/Dunkelstrahler]

Brennstoff

Brennstoff

 

 

Raumheizungs-Emissionen (2)

NOx

Bitte Brennstoffart auswählen

[gasförmig/flüssig]

[bitte angeben]

 

mg/kWhinput (GCV)

 

 

 

 

 

Eigenschaften beim ausschließlichen Betrieb mit dem bevorzugten Brennstoff

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

 

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

Wärmeleistung

 

Thermischer Wirkungsgrad (GCV) — nur bei Dunkelstrahlern  (3)

Nennwärmeleistung

Pnom

x,x

kW

 

thermischer Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung

ηth,nom

x,x

%

Mindestwärmeleistung

Pmin

[x,x/N.A.]

kW

 

thermischer Wirkungsgrad bei Mindestwärmeleistung

ηth,min

[x,x/N.A.]

%

Mindestwärmeleistung (als Prozentsatz der Nennwärmeleistung)

..

[x]

%

 

 

 

 

 

(Ggf.) Nennwärmeleistung des Dunkelstrahlersystems

Psystem

x,x

kW

 

 

 

 

 

(Ggf.) Nennwärmeleistung des Dunkelstrahlersegments

Pheater,i

[x,x/N.A.]

kW

 

(Ggf.) thermischer Wirkungsgrad des Dunkelstrahlersegments bei Mindestwärmeleistung

ηi

[x,x/N.A.]

%

(Ggf. für jedes Segment wiederholen)

..

[x,x/N.A.]

kW

 

(Ggf. für jedes Segment wiederholen)

..

[x,x/N.A.]

%

Anzahl identischer Dunkelstrahlersegmente

n

[x]

[-]

 

 

 

 

 

Strahlungsfaktor

 

 

 

 

Hüllenverluste

 

 

 

Strahlungsfaktor bei Nennwärmeleistung

RFnom

[x,x]

[-]

 

Hüllenisolationsklasse

U

 

W/(m2K)

Strahlungsfaktor bei Mindestwärmeleistung

RFmin

[x,x]

[-]

 

Hüllenverlustfaktor

Fenv

[x,x]

%

Strahlungsfaktor des Dunkelstrahlersegments bei Nennwärmeleistung

RFi

[x,x]

[-]

 

Wärmeerzeuger außerhalb des beheizten Bereichs zu installieren

 

[ja/nein]

 

(Ggf. für jedes Segment wiederholen)

..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hilfsstromverbrauch

 

Art der Regelung der Wärmeleistung (bitte eine Möglichkeit auswählen)

Bei Nennwärmeleistung

elmax

x,xxx

kW

 

einstufig

[ja/nein]

 

Bei Mindestwärmeleistung

elmin

x,xxx

kW

 

zweistufig

[ja/nein]

 

Im Bereitschaftszustand

elSB

x,xxx

kW

 

modulierend

[ja/nein]

 

 

 

 

Leistungsbedarf der Pilotflamme

 

 

Leistungsbedarf der Pilotflamme (soweit vorhanden)

Ppilot

[x,xxx/N.A.]

kW

 

 

Kontaktangaben

Name und Anschrift des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters.


(1)  

NOx = Stickoxide

(2)  

NOx = Stickoxide

(3)  Bei Hellstrahlern beträgt der gewichtete thermische Wirkungsgrad standardmäßig 85,6 %.


ANHANG III

Messungen und Berechnungen

1.   Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die den Methoden nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die Bedingungen der Nummern 2 bis 5 einzuhalten.

2.   Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen

a)

Die angegebenen Werte für die Nennwärmeleistung und den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad werden auf die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet.

b)

Die angegebenen Emissionswerte werden auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet.

3.   Allgemeine Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

a)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad (ηS ) wird als Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand (ηS,on ) berechnet, wobei Korrekturen vorgenommen werden, um den Beiträgen der Wärmespeicherung und der Wärmeleistungsregelung, des Hilfsstromverbrauchs und des Energieverbrauchs einer Pilotflamme Rechnung zu tragen.

b)

Der Stromverbrauch wird mit dem Umrechnungskoeffizienten (CC) von 2,5 multipliziert.

4.   Allgemeine Bedingungen für die Emissionen

a)

Bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige und flüssige Brennstoffe sind die Stickoxid-Emissionen (NOx) zu messen. Die Stickoxid-Emissionen werden als Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid berechnet und als Stickstoffdioxid angegeben.

5.   Spezifische Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

a)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad aller Einzelraumheizgeräte mit Ausnahme gewerblich genutzter Einzelraumheizgeräten ist folgendermaßen definiert:

ηS = ηS,on – 10 % + F(1) + F(2) + F(3) – F(4) – F(5)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad gewerblich genutzter Einzelraumheizgeräte ist folgendermaßen definiert:

ηS = ηS,on F(1) – F(4) – F(5)

Dabei gilt:

ηS,on ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, angegeben in % und berechnet gemäß Nummer 5 Buchstabe b;

F(1) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von elektrischen Speicher-Einzelraumheizgeräten, der auf die angepassten Beiträge der Wärmespeicherungs- und Wärmeleistungsoptionen zurückgeht, sowie dem negativen Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten, der auf die angepassten Beiträge der Wärmeleistungs-Optionen zurückgeht, Rechnung trägt;

F(2) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte sich gegenseitig ausschließen oder nicht miteinander addiert werden können;

F(3) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte miteinander addiert werden können;

F(4) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Hilfsstromverbrauchs zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt;

F(5) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Energieverbrauchs einer Pilotflamme zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt.

b)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand wird wie folgt berechnet:

Für alle Einzelraumheizgeräte mit Ausnahme elektrischer Einzelraumheizgeräte und gewerblich genutzter Einzelraumheizgeräte gilt:

ηS,on = ηth,nom

Dabei gilt:

ηth,nom ist der thermische Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung auf der Grundlage des Heizwerts;

Für elektrische Einzelraumheizgeräte gilt:

Formula

Dabei gilt:

CC ist der „Umrechnungskoeffizient“ zur Umrechnung elektrischer Energie in Primärenergie.

ηth,on beträgt bei elektrischen Einzelraumheizgeräten 100 %.

Für gewerblich genutzte Einzelraumheizgeräte gilt:

ηS,on = ηS,th · ηS,RF

Dabei gilt:

ηS,th ist der gewichtete thermische Wirkungsgrad in %;

ηS,RF ist der Strahlungswirkungsgrad in %.

Bei Hellstrahlern beträgt ηS,th 85,6 %.

Für Dunkelstrahler gilt:

ηS,th = (0,15 · ηth,nom + 0,85 · ηth,min ) – Fenv

Dabei gilt:

ηth,nom ist der thermische Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung auf der Grundlage des Brennwerts in %;

ηth,nom ist der thermische Wirkungsgrad bei Mindestwärmeleistung auf der Grundlage des Brennwerts in %;

Fenv sind die Hüllenverluste des Wärmeerzeugers in %.

Ist der Wärmeerzeuger des Dunkelstrahlers gemäß den Hersteller- oder Lieferantenangaben in dem zu beheizenden Innenraum zu installieren, so sind die Hüllenverluste 0 (null).

Ist der Wärmeerzeuger des Dunkelstrahlers gemäß den Hersteller- oder Lieferantenangaben außerhalb des zu beheizenden Innenraums zu installieren, so wird der Hüllenverlustfaktor gemäß Tabelle 4 nach dem Wärmedurchgangskoeffizienten der Hülle des Wärmeerzeugers bestimmt.

Tabelle 4

Hüllenverlustfaktor des Wärmeerzeugers

Wärmedurchgangskoeffizient der Hülle (U)

 

U ≤ 0,5

2,2 %

0,5 < U ≤ 1,0

2,4 %

1,0 < U ≤ 1,4

3,2 %

1,4 < U ≤ 2,0

3,6 %

U > 2,0

6,0 %

Der Strahlungswirkungsgrad gewerblich genutzter Einzelraumheizgeräte errechnet sich wie folgt:

Formula

Dabei gilt:

RFS ist der Strahlungsfaktor des gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräts in %.

Für alle gewerblich genutzten Einzelraum-Heizgeräte mit Ausnahme von Dunkelstrahlersystemen gilt:

RFS = 0,15 · RFnom + 0,85 · RFmin

Dabei gilt:

RFnom ist der Strahlungsfaktor bei Nennwärmeleistung in %;

RFmin ist der Strahlungsfaktor bei Mindestwärmeleistung in %.

Für Dunkelstrahlersysteme gilt:

Formula

Dabei gilt:

RFnom,i ist der Strahlungsfaktor je Dunkelstrahlersegment bei Nennwärmeleistung in %;

RFmin,i ist der Strahlungsfaktor je Dunkelstrahlersegment bei Mindestwärmeleistung in %;

Pheater,i ist die Wärmeleistung in kW je Dunkelstrahlersegment auf der Grundlage des Brennwerts;

Psystem ist die Wärmeleistung in kW des gesamten Dunkelstrahlersystems auf der Grundlage des Brennwerts.

Die vorstehende Gleichung gilt nur, wenn der Brenner, die Rohre und die Reflektoren des in dem Dunkelstrahlersystem verwendeten Dunkelstrahlersegments dieselbe Bauweise aufweisen wie ein einzelner Dunkelstrahler und die Einstellungen, von denen die Leistung eines Dunkelstrahlersegments abhängen, dieselben sind wie die eines einzelnen Dunkelstrahlers.

c)

Der Korrekturfaktor F(1) trägt folgenden Beiträgen Rechnung: dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad, der die angepassten Beiträge der Regelungen für die Wärmezufuhr und die Wärmeleistung widerspiegelt und bei elektrischen Speicher-Einzelraumheizgeräten wiedergibt, ob die Wärme durch natürliche Konvektion oder mit Gebläseunterstützung abgegeben wird, sowie bei gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten dem negativen Beitrag, der auf die Möglichkeit zur Regelung der Wärmeleistung zurückgeht.

Bei elektrischen Einzelraumheizgeräten errechnet sich der Wärmeleistungs-Korrekturfaktor F(1) wie folgt:

Verfügt das Produkt über eine der in Tabelle 5 aufgeführten (sich gegenseitig ausschließenden) optionalen Ausstattungsmerkmale, erhöht sich der Korrekturfaktor F(1) um den Wert für die entsprechende Ausstattung.

Tabelle 5

Korrekturfaktor F(1) bei elektrischen Speicher-Einzelraumheizgeräten

Ausstattung des Produkts (es kann nur eine Option ausgewählt werden):

F(1) erhöhtsich um

Manuelle Regelung der Wärmezufuhr mit integriertem Thermostat

0,0 %

Manuelle Regelung der Wärmezufuhr mit Rückmeldung der Raum- und/oder Außentemperatur

2,0 %

Elektronische Regelung der Wärmezufuhr mit Rückmeldung der Raum- und/oder Außentemperatur oder Regelung durch den Energieversorger

3,5 %

Wird die Wärmeabgabe des elektrischen Speicher-Einzelraumheizgerätes durch ein Gebläse unterstützt, erhöht sich F(1) zusätzlich um 1,5 %.

Bei gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten errechnet sich der Wärmeleistungs-Korrekturfaktor wie folgt:

Tabelle 6

Korrekturfaktor F(1) bei gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten

Art der Regelung der Wärmeleistung des Produkts:

Berechnung von F(1):

Einstufig

F(1) = 5 %

Zweistufig

Formula

Modulierend

Formula

Der Wert des Korrekturfaktors F(1) beträgt bei zweistufigen gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten mindestens 2,5 % und bei modulierenden gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten mindestens 5 %.

Bei anderen Einzelraumheizgeräten als elektrischen Speicherheizgeräten oder gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten ist der Korrekturfaktor F(1) 0 (null).

d)

Der Korrekturfaktor F(2), der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte sich gegenseitig ausschließen oder nicht miteinander addiert werden können, errechnet sich wie folgt:

Bei allen Einzelraumheizgeräten entspricht der Korrekturfaktor F(2) abhängig von den Eigenschaften der Regelung einem der in Tabelle 7 aufgeführten Werte. Dabei kann nur ein Wert ausgewählt werden.

Tabelle 7

Korrekturfaktor F(2)

Ausstattung des Produkts (es kann nur eine Option ausgewählt werden):

F(2)

bei elektrischen Einzelraumheizgeräten

bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe

Ortsbeweglich

Ortsfest

Speicher-Heizgerät

Fußboden-Heizgerät

Heizstrahler

Einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

Zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Temperaturkontrolle

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

2,0 %

1,0 %

Raumtemperaturkontrolle mit mechanischem Thermostat

6,0 %

1,0 %

0,5 %

1,0 %

1,0 %

2,0 %

Mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle

7,0 %

3,0 %

1,5 %

3,0 %

2,0 %

4,0 %

Mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung

8,0 %

5,0 %

2,5 %

5,0 %

3,0 %

6,0 %

Mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung

9,0 %

7,0 %

3,5 %

7,0 %

4,0 %

7,0 %

Der Korrekturfaktor F(2) findet bei gewerblich genutzten Einzelraum-Heizgeräten keine Anwendung.

e)

Der Korrekturfaktor F(3), der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte miteinander addiert werden können, errechnet sich wie folgt:

Bei allen Einzelraumheizgeräten entspricht der Korrekturfaktor F(3) abhängig von den Eigenschaften der Regelung der Summe der in Tabelle 8 aufgeführten Werte.

Tabelle 8

Korrekturfaktor F(3)

Ausstattung des Produkts (Mehrfachnennungen möglich):

F(3)

bei elektrischen Einzelraumheizgeräten

bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe

Ortsbeweglich

Ortsfest

Speicher-Heizgerät

Fußboden-Heizgerät

Heizstrahler

Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung

1,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

2,0 %

1,0 %

Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster

0,0 %

1,0 %

0,5 %

1,0 %

1,0 %

1,0 %

Mit Fernbedienungsoption

0,0 %

1,0 %

0,5 %

1,0 %

1,0 %

1,0 %

Mit adaptiver Regelung des Heizbeginns

0,0 %

1,0 %

0,5 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

Mit Betriebszeitbegrenzung

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

1,0 %

0,0 %

Mit Schwarzkugelsensor

0,0 %

0,0 %

0,0 %

0,0 %

1,0 %

0,0 %

f)

Der Korrekturfaktor für den Hilfsstromverbrauch F(4) errechnet sich als:

Dieser Korrekturfaktor trägt dem Hilfsstromverbrauch im Ein-Zustand sowie im Bereitschaftszustand Rechnung.

Bei elektrischen Einzelraumheizgeräten errechnet sich der Korrekturfaktor wie folgt:

Der Korrekturfaktor für den Hilfsstromverbrauch F(4) errechnet sich als:

Formula

Dabei gilt:

elsb ist die elektrische Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand in kW;

Pnom ist die Nennwärmeleistung des Produkts in kW;

α ist ein Faktor, der wiedergibt, ob das Produkt der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission (1) entspricht;

entspricht das Produkt den in der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 Grenzwerten, so ist α standardmäßig 0 (null);

entspricht das Produkt nicht den in der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 Grenzwerten, so ist α standardmäßig 1,3.

Bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe errechnet sich der Korrekturfaktor für den Hilfsstromverbrauch wie folgt:

Formula

Dabei gilt:

elmax ist die elektrische Leistungsaufnahme bei Nennwärmeleistung in kW;

elmin ist die elektrische Leistungsaufnahme bei Mindestwärmeleistung in kW. Ist keine Mindestwärmeleistung vorgesehen, so ist der Wert für die elektrische Leistungsaufnahme bei Nennwärmeleistung zu verwenden;

elsb ist die elektrische Leistungsaufnahme des Produkts im Bereitschaftszustand in kW;

Pnom ist die Nennwärmeleistung des Produkts in kW.

Bei gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten errechnet sich der Korrekturfaktor für den Hilfsstromverbrauch wie folgt:

Formula

g)

Der Korrekturfaktor F(5) zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs einer Pilotflamme errechnet sich wie folgt:

Dieser Korrekturfaktor spiegelt den Leistungsbedarf der Pilotflamme wider.

Bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe errechnet er sich wie folgt:

Formula

Dabei gilt:

Ppilot ist die Leistungsaufnahme der Pilotflamme in kW;

Pnom ist die Nennwärmeleistung des Produkts in kW.

Bei gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten errechnet sich der Korrekturfaktor wie folgt:

Formula

Verfügt das Produkt nicht über eine Pilotflamme, so ist Ppilot 0 (null).

Dabei gilt:

Ppilot ist die Leistungsaufnahme der Pilotflamme in kW;

Pnom ist die Nennwärmeleistung des Produkts in kW.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45).


ANHANG IV

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang II das folgende Nachprüfungsverfahren an:

1.

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur ein Exemplar je Modell.

2.

Es wird angenommen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung erfüllt, wenn

a)

die angegebenen Werte den in Anhang II festgelegten Anforderungen entsprechen;

b)

bei elektrischen Einzelraumheizgeräten der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs bei Nennwärmeleistung des Gerätes nicht unter dem angegebenen Wert liegt;

c)

bei Einzelraumheizgeräten für flüssige Brennstoffe der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert,

d)

bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige Brennstoffe der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert,

e)

bei Haushalts-Einzelraumheizgeräten für gasförmige und flüssige Brennstoffe die NOx-Emissionen höchstens 10 % über dem angegebenen Wert liegen;

f)

bei Hellstrahlern oder Dunkelstrahlern der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad höchstens 10 % unter dem angegebenen Wert liegt;

g)

bei Hellstrahlern oder Dunkelstrahlern die NOx-Emissionen höchstens 10 % über dem angegebenen Wert liegen.

3.

Wird das unter Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Wird eines der unter Nummer 2 Buchstaben c bis i geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zufällig ausgewählte weitere Exemplare desselben Modells. Alternativ können drei Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in der technischen Dokumentation des Herstellers als gleichwertiges Produkt aufgeführt werden.

4.

Es wird angenommen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung erfüllt, wenn

a)

die angegebenen Werte den in Anhang II festgelegten Anforderungen entsprechen;

b)

bei Einzelraumheizgeräten für flüssige Brennstoffe der durchschnittliche Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs der drei zusätzlichen Geräte höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert,

c)

bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige Brennstoffe der durchschnittliche Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs der drei zusätzlichen Geräte höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert,

d)

bei Haushalts-Einzelraumheizgeräten für gasförmige und flüssige Brennstoffe die durchschnittlichen NOx-Emissionen der drei zusätzlichen Geräte höchstens 10 % über dem angegebenen Wert liegen;

e)

bei Hell- und Dunkelstrahlern der durchschnittliche Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad der drei zusätzlichen Geräte höchstens 10 % unter dem angegebenen Wert liegt;

f)

bei Hell- und Dunkelstrahlern die durchschnittlichen NOx-Emissionen der drei zusätzlichen Geräte höchstens 10 % über dem angegebenen Wert liegen;

5.

Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht.

Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Prüfergebnisse und andere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

6.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III aufgeführten Mess- und Berechnungsmethoden an.

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und sind vom Lieferanten nicht als zulässige Toleranz heranzuziehen, um die Werte in der technischen Dokumentation festzulegen.


ANHANG V

Unverbindliche Richtwerte gemäß Artikel 6

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden für die beste auf dem Markt für Einzelraumheizgeräte verfügbare Technik folgende Werte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad und die Stickoxid-Emissionen ermittelt:

1.

Spezifische Richtwerte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Einzelraumheizgeräten:

a)

Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Einzelraumheizgeräten mit offener Brennkammer, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden: 65 %;

b)

Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden: 88 %;

c)

Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von elektrischen Einzelraumheizgeräten: über 39 %;

d)

Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Hellstrahlern: 92 %;

e)

Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Dunkelstrahlern: 88 %;

2.

Spezifische Richtwerte für die Stickoxid-Emissionen (NOx) von Einzelraumheizgeräten:

a)

Richtwert für die NOx-Emissionen von Einzelraumheizgeräten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe: 50 mg/kWhinput auf der Grundlage des Brennwerts;

b)

Richtwert für die NOx-Emissionen von Hellstrahlern und Dunkelstrahlern: 50 mg/kWhinput auf der Grundlage des Brennwerts;

Aus den Richtwerten der Nummern 1 und 2 lässt sich nicht notwendigerweise schließen, dass eine Kombination dieser Werte von einem einzelnen Einzelraumheizgerät erreicht werden kann.


21.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/100


VERORDNUNG (EU) 2015/1189 DER KOMMISSION

vom 28. April 2015

zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des in Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG ist die Kommission verpflichtet, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte festzulegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkungen ohne übermäßige Kosten aufweisen.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen erlassen, darunter Heizanlagen, einschließlich Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus Festbrennstoffkesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen.

(3)

Die Kommission hat in einer Vorstudie die technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Aspekte der in privaten Haushalten und zu kommerziellen Zwecken üblicherweise verwendeten Festbrennstoffkessel analysiert. Die Studie wurde mit Interessenträgern und Betroffenen aus der EU und Drittstaaten durchgeführt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht.

(4)

Als bedeutsam für diese Verordnung wurden folgende Umweltaspekte von Festbrennstoffkesseln ermittelt: Energieverbrauch in der Nutzungsphase sowie Ausstoß von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden in der Nutzungsphase. Es wird erwartet, dass sich der jährliche Energieverbrauch von Festbrennstoffkesseln im Jahr 2030 auf 530 Petajoule („PJ“) (etwa 12,7 Mio. t RÖE) beläuft und im Jahr 2030 25 Kilotonnen („kt“) Staub, 25 kt gasförmige organische Verbindungen und 292 kt Kohlenmonoxid ausgestoßen werden. Aufgrund potenzieller neuer Auslegungen von Festbrennstoffkesseln, die eine höhere Energieeffizienz bei niedrigeren Emissionen von organischen Stoffen bieten sollen, ist zudem von einer Erhöhung der Stickstoffoxidemissionen auszugehen. Die Vorstudie zeigt, dass der Energieverbrauch von Festbrennstoffkesseln in der Nutzungsphase und ihre Emissionen deutlich reduziert werden können.

(5)

Aus der Vorstudie geht hervor, dass Anforderungen an andere in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Ökodesign-Parameter für Produkte bei Festbrennstoffkesseln nicht erforderlich sind. Insbesondere Emissionen von Dioxinen und Furanen werden als nicht bedeutend eingestuft.

(6)

Kessel, mit denen ausschließlich Wärme für heißes Trink- und Sanitärwasser erzeugt wird, Kessel zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger sowie Kessel mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einer elektrischen Leistung von 50 kW oder mehr verfügen über besondere technische Eigenschaften und sollten daher von dieser Verordnung ausgenommen werden. Kessel zur Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse werden ausgenommen, da es derzeit keine ausreichenden europaweiten Informationen zur Festlegung eines angemessenen Niveaus für Ökodesign-Anforderungen an diese Produkte gibt und da sie weitere erhebliche Umweltauswirkungen wie zum Beispiel Furan- oder Dioxinemissionen aufweisen könnten. Die Angemessenheit der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kessel zur Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse wird im Rahmen der Überprüfung dieser Verordnung neu bewertet.

(7)

Energieverbrauch und Emissionen von Festbrennstoffkesseln könnten durch die Anwendung vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien ohne eine Erhöhung der Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb dieser Produkte reduziert werden.

(8)

Schätzungen zufolge werden die in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission (2) bis 2030 zu jährlichen Energieeinsparungen von etwa 18 PJ (etwa 0,4 Mio. t RÖE), einem entsprechenden Rückgang der Kohlendioxidemissionen („CO2“) um etwa 0,2 Mt sowie einer Verringerung der Staubemissionen um 10 kt, der Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen um 14 kt und der Kohlenmonoxidemissionen um 130 kt führen.

(9)

Mit den Ökodesign-Anforderungen sollten die Anforderungen an Energieverbrauch und Emissionen von Festbrennstoffkesseln in der gesamten EU harmonisiert werden, um zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und die Umweltverträglichkeit dieser Produkte zu verbessern.

(10)

Die Ökodesign-Anforderungen sollten die Funktionalität oder Erschwinglichkeit von Festbrennstoffkesseln aus Endnutzersicht nicht beeinträchtigen und keine negativen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt haben.

(11)

Bei der Einführung von Ökodesign-Anforderungen sollte den Herstellern ein ausreichender Zeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an diese Verordnung eingeräumt werden. Bei der Zeitplanung sollte die Kostenbelastung für die Hersteller, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, berücksichtigt werden, wobei gleichzeitig jedoch auch darauf zu achten ist, dass die Ziele dieser Verordnung rechtzeitig erreicht werden.

(12)

Die Produktparameter sollten unter Verwendung verlässlicher, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen und berechnet werden, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden sowie — soweit vorhanden — harmonisierten Normen Rechnung tragen, die auf Aufforderung der Kommission nach dem Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) von den europäischen Normungsorganisationen erlassen wurden.

(13)

Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG wird in dieser Verordnung festgelegt, welche Konformitätsbewertungsverfahren gelten. Wenngleich es sinnvoll ist, die Angemessenheit einer Zertifizierung durch Dritte zum gleichen Zeitpunkt zu prüfen, wie dies in der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission (4) vorgesehen ist, erscheint es weder wünschenswert noch machbar, Änderungen an der Konformitätsprüfung für Festbrennstoffkessel vor dem Inkrafttreten der Ökodesign-Anforderungen vorzunehmen.

(14)

Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in der technischen Dokumentation gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung machen.

(15)

Um die Umweltauswirkungen von Festbrennstoffkesseln noch weiter zu begrenzen, sollten die Hersteller Angaben über die Zerlegung, Wiederverwertung und Entsorgung machen.

(16)

Ferner sollten in dieser Verordnung neben den rechtlich bindenden Anforderungen Richtwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Informationen über die Umweltverträglichkeit von Festbrennstoffkesseln über deren gesamten Lebenszyklus breit verfügbar und leicht zugänglich sind.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Unbeschadet der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) werden in dieser Verordnung Ökodesign-Anforderungen mit Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoffkesseln mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 500 Kilowatt („kW“) festgelegt, einschließlich solcher, die Teil von Verbundanlagen aus Festbrennstoffkesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen im Sinne des Artikels 2 der delegierten Verordnung (EU) 2015/XXX sind.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für:

a)

Kessel, die Wärme ausschließlich für die Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser erzeugen,

b)

Kessel zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft,

c)

Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung und einer elektrischen Höchstleistung von mindestens 50 kW,

d)

Kessel zur Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten für die Zwecke dieser Verordnung die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Festbrennstoffkessel“ bezeichnet eine Vorrichtung mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern auf Festbrennstoffbasis, die ein wasserbetriebenes Zentralheizungssystem mit Wärme versorgt, um die Innentemperatur eines oder mehrerer geschlossener Räume auf die gewünschte Höhe zu bringen und dort zu halten, und die nicht mehr als 6 % ihrer Nennwärmeleistung an ihre Umgebung verliert;

2.

„wasserbetriebenes Zentralheizungssystem“ bezeichnet eine Anlage, in der Wasser als Wärmeträger zur Verteilung zentral erzeugter Wärme an Heizkörper zum Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden dient, einschließlich Blockheizungsanlagen oder Fernwärmenetzen;

3.

„Wärmeerzeuger für Festbrennstoffe“ bezeichnet den Teil eines Festbrennstoffkessels, der durch die Verbrennung von Festbrennstoffen Wärme erzeugt;

4.

„Nennwärmeleistung“ oder „Pr“ bezeichnet die angegebene Wärmeleistung eines Festbrennstoffkessels für die Erwärmung von geschlossenen Räumen auf der Basis des jeweils bevorzugten Brennstoffes, angegeben in kW;

5.

„Festbrennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der bei normaler Zimmertemperatur fest ist, einschließlich fester Biomasse und fester fossiler Brennstoffe;

6.

„Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen mit biologischem Ursprung aus der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen;

7.

„holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse von Bäumen, Büschen und Sträuchern, darunter Scheitholz, Holzhackgut, Pressholz in Form von Pellets, Pressholz in Form von Briketts und Sägespäne;

8.

„nicht-holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse mit Ausnahme holzartiger Biomasse, einschließlich Stroh, Miscanthus, Schilf, (Getreide-)Körnern, Olivenkernen, Ölkuchen und Nussschalen;

9.

„fossiler Brennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der nicht auf Biomasse basiert, einschließlich Anthrazit, Braunkohle, Koks, bituminöser Kohle und für die Zwecke dieser Verordnung auch Torf;

10.

„Biomassekessel“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, für den vorzugsweise Biomasse verwendet wird;

11.

„Kessel für nicht-holzartige Biomasse“ bezeichnet einen Biomassekessel, in dem vorzugsweise nicht-holzartige Biomasse verwendet wird und für den holzartige Biomasse, fossile Brennstoffe oder eine Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen nicht als sonstige geeignete Brennstoffe aufgeführt sind;

12.

„bevorzugter Brennstoff“ bezeichnet den Festbrennstoff, der nach den Herstellerangaben in dem Kessel vorzugsweise zu verwenden ist;

13.

„sonstiger geeigneter Brennstoff“ bezeichnet einen anderen Festbrennstoff als den bevorzugten Brennstoff, der nach den Herstellerangaben in dem Festbrennstoffkessel verwendet werden kann, und umfasst jeden Brennstoff, der im Handbuch für Installateure und Endnutzer, auf frei zugänglichen Websites der Hersteller sowie in technischen Werbematerialien und in der Verbraucherwerbung genannt wird;

14.

„Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, der gleichzeitig Wärme und Strom erzeugen kann;

15.

„Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ oder „ηs“ bezeichnet das Verhältnis zwischen dem von einem Festbrennstoffkessel gedeckten Raumheizwärmebedarf für eine bestimmte Heizperiode und dem zur Deckung dieses Bedarfs erforderlichen jährlichen Energieverbrauch in %;

16.

„Staub“ bezeichnet Partikel unterschiedlicher Form, Struktur und Dichte, die in der gasförmigen Phase des Rauchgases verteilt sind.

In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V aufgeführt.

Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan

(1)   Die Ökodesign-Anforderungen an Festbrennstoffkessel sind in Anhang II aufgeführt.

(2)   Vom 1. Januar 2020 an müssen Festbrennstoffkessel die Anforderungen des Anhangs II Nummern 1 und 2 erfüllen.

(3)   Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang III aufgeführten Vorgaben gemessen und berechnet.

Artikel 4

Konformitätsbewertung

(1)   Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.

(2)   Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die in Anhang II Nummer 2 Buchstabe c aufgeführten Produktinformationen enthalten.

Artikel 5

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang IV dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.

Artikel 6

Richtwerte

Die Richtwerte der leistungsfähigsten Festbrennstoffkessel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind, sind in Anhang V aufgeführt.

Artikel 7

Überprüfung

(1)   Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum spätestens am 1. Januar 2022 das Ergebnis dieser Überprüfung. Bei der Überprüfung wird insbesondere bewertet, ob es angemessen ist,

a)

Festbrennstoffkessel mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 1 000 kW einzubeziehen;

b)

Ökodesign-Anforderungen an Kessel für nicht-holzartige Biomasse hinsichtlich der spezifischen Arten von Schadstoffemissionen festzulegen;

c)

für die Zeit nach 2020 strengere Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf die Energieeffizienz und die Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen und Kohlenmonoxid festzulegen und

d)

Änderungen bei den Prüftoleranzen vorzunehmen.

(2)   Die Kommission prüft, ob für Festbrennstoffkessel eine Zertifizierung durch Dritte eingeführt werden sollte, und legt dem Konsultationsforum das Ergebnis dieser Prüfung spätestens am 22. August 2018 vor.

Artikel 8

Übergangsbestimmung

Bis zum 1. Januar 2020 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoffkesseln gestatten, die die nationalen Vorschriften hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads sowie hinsichtlich des Ausstoßes von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden erfüllen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (siehe Seite 43 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136).

(5)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).


ANHANG I

Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V

Für die Anhänge II bis V gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Raumheizungs-Jahres-Emissionen“ bezeichnet

a)

bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln einen gewichteten Durchschnitt der Emissionen bei Nennwärmeleistung sowie der Emissionen bei 30 % der Nennwärmeleistung in mg/m3;

b)

bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, einen gewichteten Durchschnitt der Emissionen bei Nennwärmeleistung sowie der Emissionen bei 50 % der Nennwärmeleistung in mg/m3;

c)

bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei 50 % oder weniger der Nennwärmeleistung betrieben werden können, die Emissionen bei Nennwärmeleistung in mg/m3;

d)

bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung die Emissionen bei Nennwärmeleistung in mg/m3.

2.

„mit fossilen Brennstoffen befeuerter Festbrennstoffkessel“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, der vorzugsweise mit fossilen Brennstoffen oder einer Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen befeuert wird;

3.

„Festbrennstoffkesselgehäuse“ bezeichnet den Teil eines Festbrennstoffkessels, der für den Einbau des Festbrennstoff-Wärmeerzeugers ausgelegt ist;

4.

„Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Modell eines Festbrennstoffkessels von anderen Modellen mit demselben Warenzeichen oder Herstellernamen unterscheidet;

5.

„Brennwertkessel“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, in dem bei normalen Betriebsbedingungen und bei bestimmten Wassertemperaturen der Wasserdampf in den Verbrennungsprodukten teilweise kondensiert, um die latente Wärme dieses Wasserdampfes zur Wärmeerzeugung zu nutzen;

6.

„Kombiheizkessel“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, der dafür ausgelegt ist, in bestimmten Abständen auch heißes Trink- oder Sanitärwasser mit bestimmten Temperaturen, Mengen und Volumenströmen bereitzustellen, und an eine externe Trink- oder Sanitärwasserversorgung angeschlossen ist;

7.

„sonstige holzartige Biomasse“ bezeichnet holzartige Biomasse außer: Scheitholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 25 %, Holzhackgut mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 15 %, Pressholz in Form von Pellets oder Briketts und Sägespäne mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 50 %;

8.

„Feuchtigkeitsgehalt“ bezeichnet die Masse des Wassers im Brennstoff im Verhältnis zur Gesamtmasse des Brennstoffs bei Verwendung in Festbrennstoffkesseln;

9.

„sonstige fossile Brennstoffe“ bezeichnet fossile Brennstoffe außer bituminöser Kohle, Braunkohle (einschließlich Briketts), Koks, Anthrazit und Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen;

10.

„elektrischer Wirkungsgrad“ oder „ηel “ bezeichnet das Verhältnis der elektrischen Leistung zur Gesamtenergiezufuhr bei einem Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung in %, wobei die Gesamtenergiezufuhr als GCV oder als Endenergie, multipliziert mit CC, angegeben wird;

11.

„Brennwert“ oder „GCV“ bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die von einer Brennstoffeinheit mit einem geeigneten Feuchtigkeitsgehalt abgegeben wird, wenn diese vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und die Verbrennungsprodukte wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden; diese Menge umfasst die Kondensationswärme des bei der Verbrennung von im Brennstoff enthaltenem Wasserstoff entstehenden Wasserdampfes;

12.

„Umrechnungskoeffizient“ oder „CC“ bezeichnet einen Koeffizienten, der die in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) geschätzte, EU-weite durchschnittliche Stromerzeugungseffizienz von 40 % widerspiegelt; der Wert des Umrechnungskoeffizienten ist CC = 2,5;

13.

„Stromverbrauch bei maximaler Wärmeleistung“ oder „elmax “ bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Festbrennstoffkessels bei Nennwärmeleistung in kW, mit Ausnahme des Stromverbrauchs einer Reserveheizung und des Stromverbrauchs integrierter sekundärer Bauteile zur Emissionsminderung;

14.

„Stromverbrauch bei Mindestwärmeleistung“ oder „elmin “ bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Festbrennstoffkessels bei anwendbarer Teillast in kW, mit Ausnahme des Stromverbrauchs einer Reserveheizung und des Stromverbrauchs integrierter sekundärer Bauteile zur Emissionsminderung;

15.

„Reserveheizung“ bezeichnet ein auf dem Joule-Effekt beruhendes elektrisches Widerstandselement, das lediglich Wärme erzeugt, um ein Einfrieren des Festbrennstoffkessels oder des wasserbasierten Zentralheizungssystems zu vermeiden, oder wenn die externe Wärmezufuhr unterbrochen wird (unter anderem während Wartungsarbeiten) oder defekt ist;

16.

„anwendbare Teillast“ bezeichnet bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln einen Betrieb bei 30 % der Nennwärmeleistung und bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, einen Betrieb bei 50 % der Nennwärmeleistung;

17.

„Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand“ oder „PSB “ bezeichnet die Leistungsaufnahme eines Festbrennstoffkessels im Bereitschaftszustand, mit Ausnahme der Leistungsaufnahme integrierter sekundärer Bauteile zur Emissionsminderung, angegeben in kW;

18.

„Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem der Festbrennstoffkessel mit dem Netz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Netz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige;

19.

„Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand“ oder „ηson “ bezeichnet:

a)

bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln einen gewichteten Durchschnitt des Brennstoff-Wirkungsgrades bei Nennwärmeleistung sowie des Brennstoff-Wirkungsgrades bei 30 % der Nennwärmeleistung, angegeben in %;

b)

bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, einen gewichteten Durchschnitt des Brennstoff-Wirkungsgrades bei Nennwärmeleistung sowie des Brennstoff-Wirkungsgrades bei 50 % der Nennwärmeleistung, angegeben in %;

c)

bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei 50 % oder weniger der Nennwärmeleistung betrieben werden können, den Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung, angegeben in %;

d)

bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung den Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung, angegeben in %;

20.

„Brennstoff-Wirkungsgrad“ oder „η“ bezeichnet das Verhältnis der nutzbaren Wärmeleistung zur Gesamtenergiezufuhr eines Festbrennstoffkessels in %, wobei die Gesamtenergiezufuhr als GCV oder als Endenergie, multipliziert mit CC, angegeben wird;

21.

„erzeugte Nutzwärme“ oder „P“ bezeichnet die Wärme, die ein Festbrennstoffkessel an den Wärmeträger abgibt, angegeben in kW;

22.

„Temperaturregler“ bezeichnet ein Gerät, über das der Endnutzer Werte und Zeitintervalle der gewünschten Raumtemperatur einstellen kann und das die relevanten Daten an eine Schnittstelle am Festbrennstoffkessel wie z. B. die Zentraleinheit übermittelt, um so die Regulierung der Raumtemperatur(en) zu unterstützen;

23.

„Brennwert, feuchtigkeitsfrei“ oder „GCVmf “ bezeichnet die gesamte Menge an Wärme, die von einer Brennstoffeinheit abgegeben wird, der die inhärente Feuchtigkeit entzogen wurde, wenn dieser Brennstoff vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und die Verbrennungsprodukte wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden; diese Menge umfasst die Kondensationswärme des bei der Verbrennung von im Brennstoff enthaltenem Wasserstoff entstehenden Wasserdampfes;

24.

„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern gemäß Anhang II Nummer 2 Tabelle 1 in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes Modell.


(1)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).


ANHANG II

Ökodesign-Anforderungen

1.   Besondere Ökodesign-Anforderungen

Ab dem 1. Januar 2020 müssen Festbrennstoffkessel die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Kesseln mit einer Nennwärmeleistung von 20 kW oder weniger muss mindestens 75 % betragen;

b)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Kesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW muss mindestens 77 % betragen;

c)

die Raumheizungs-Jahres-Emissionen von Staub dürfen bei automatisch befeuerten Kesseln 40 mg/m3 und bei manuell befeuerten Kesseln 60 mg/m3 nicht übersteigen;

d)

die Raumheizungs-Jahres-Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen dürfen bei automatisch befeuerten Kessel 20 mg/m3 und bei manuell befeuerten Kesseln 30 mg/m3 nicht übersteigen;

e)

die Raumheizungs-Jahres-Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen bei automatisch befeuerten Kessel 500 mg/m3 und bei manuell befeuerten Kesseln 700 mg/m3 nicht übersteigen;

f)

die Raumheizungs-Jahres-Emissionen von Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen bei Biomassekesseln 200 mg/m3 und bei mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kesseln 350 mg/m3 nicht übersteigen.

Diese Anforderungen gelten für den bevorzugten Brennstoff sowie für alle sonstigen Brennstoffe, die für den Festbrennstoffkessel geeignet sind.

2.   Anforderungen an die Produktinformationen

Ab dem 1. Januar 2020 müssen die folgenden Produktinformationen zu Festbrennstoffkesseln bereitgestellt werden:

a)

in den Bedienungsanleitungen für Installateure und Endnutzer sowie auf frei zugänglichen Websites von Herstellern, deren autorisierten Vertretern und Importeuren:

1.

die in Tabelle 1 aufgeführten Angaben, wobei die technischen Parameter gemäß Anhang III zu messen und berechnen sind, einschließlich der in der Tabelle genannten wesentlichen Werte;

2.

jegliche spezielle Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation oder Wartung des Festbrennstoffkessels zu treffen sind;

3.

Anleitung zum korrekten Betrieb des Festbrennstoffkessels sowie zu den Qualitätsanforderungen an den bevorzugten Brennstoff sowie an die sonstigen geeigneten Brennstoffe;

4.

bei Wärmeerzeugern auf Festbrennstoffbasis, die für Festbrennstoffkessel ausgelegt sind, sowie bei Festbrennstoffkesselgehäusen, die mit solchen Wärmeerzeugern auszustatten sind, deren Merkmale, die Anforderungen an die Montage (um die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen an Festbrennstoffkessel sicherzustellen) und gegebenenfalls die Liste der vom Hersteller empfohlenen Zusammenstellungen;

b)

in einem für Unternehmen bestimmten Teil der frei zugänglichen Websites der Hersteller, ihrer autorisierten Vertreter und Importeure: Informationen zur Zerlegung, Wiederverwertung und Entsorgung am Ende des Lebenszyklus.

c)

in der technischen Dokumentation für die Konformitätsbewertung nach Artikel 4:

1.

die unter den Buchstaben a und b aufgeführten Informationen;

2.

gegebenenfalls eine Liste aller gleichwertigen Modelle;

3.

wenn es sich beim bevorzugten Brennstoff oder einem der sonstigen geeigneten Brennstoffe gemäß Tabelle 1 um sonstige holzartige Biomasse, nicht-holzartige Biomasse, sonstige fossile Brennstoffe oder eine sonstige Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen handelt, eine für die eindeutige Bestimmung des Brennstoffs ausreichende Beschreibung des Brennstoffs sowie die für den Brennstoff geltende technische Norm oder Spezifikation, einschließlich des gemessenen Feuchtigkeitsgehalts und des gemessenen Aschengehalts, sowie bei sonstigen fossilen Brennstoffen der gemessene Gehalt an flüchtigen Bestandteilen im Brennstoff.

d)

die elektrische Leistung, die dauerhaft auf dem Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung zu vermerken ist.

Die unter Buchstabe c genannten Informationen können mit der technischen Dokumentation zusammengefasst werden, die nach den Bestimmungen der Richtlinie 2010/30/EU bereitgestellt werden.

Tabelle 1

Erforderliche Angaben zu Festbrennstoffkesseln

Modellkennung(en)

Anheizmodus: [Manuell: der Kessel sollte mit einem Warmwasserspeicher mit einem Volumen von mindestens x (1) Litern betrieben werden/Automatisch: es wird empfohlen, dass der Kessel mit einem Warmwasserspeicher mit einem Volumen von mindestens x (2) Litern betrieben wird]

Brennwertkessel: [ja/nein]

 

Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung: [ja/nein]

Kombiheizgerät: [ja/nein]

Brennstoff

Bevorzugter Brennstoff (nur einer):

Sonstige(r) geeignete(r) Brennstoff(e):

ηs [x %]:

Raumheizungs-Jahres-Emissionen (4)

PM

OGC

CO

NOx

[x] mg/m3

Scheitholz, Feuchtigkeitsgehalt ≤ 25 %

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

Holzhackgut, Feuchtigkeitsgehalt 15-35 %

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

Holzhackgut, Feuchtigkeitsgehalt > 35 %

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

Pressholz in Form von Pellets oder Briketts

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

Sägespäne, Feuchtigkeitsgehalt ≤ 50 %

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

Sonstige holzartige Biomasse

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

Nicht-holzartige Biomasse

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

Bituminöse Kohle

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

Braunkohle (einschließlich Briketts)

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

Koks

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

Anthrazit

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

Sonstige fossile Brennstoffe

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

Briketts aus einer Mischung aus Biomasse (30-70 %) und fossilen Brennstoffen

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

Sonstige Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen

[ja/nein]

[ja/nein]

 

 

 

 

 

Eigenschaften beim ausschließlichen Betrieb mit dem bevorzugten Brennstoff:

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

 

Angabe

Symbol

Wert

Einheit

Abgegebene Nutzwärme

 

Brennstoff-Wirkungsgrad

Bei Nennwärmeleistung

Pn  (3)

x,x

kW

 

Bei Nennwärmeleistung

ηn

x,x

%

Gegebenenfalls bei [30 %/50 %] der Nennwärmeleistung

Pp

[x,x/N.A.]

kW

 

Gegebenenfalls bei [30 %/50 %] der Nennwärmeleistung

ηp

[x,xxx/N.A.]

%

Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung: Elektrischer Wirkungsgrad

 

Hilfsstromverbrauch

 

Bei Nennwärmeleistung

elmax

x,xxx

kW

Bei Nennwärmeleistung

ηel,n

x,x

%

 

Gegebenenfalls bei [30 %/50 %] der Nennwärmeleistung

elmin

[x,xxx/N.A.]

kW

 

Von integrierten sekundären Bauteilen zur Emissionsminderung (falls vorhanden)

[x,xxx/N.A.]

kW

 

Im Bereitschaftszustand

PSB

x,xxx

kW

 

Kontaktdaten

Name und Anschrift des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters.

 


(1)  Speichervolumen = 45 * Pr * (1-2,7/Pr ) oder 300 Liter, je nachdem, was höher ist, wobei Pr in kW anzugeben ist

(2)  Speichervolumen = 20 * Pr , wobei Pr in kW anzugeben ist

(3)  Beim bevorzugten Brennstoff ist Pn gleich Pr

(4)  PM = Staub, OGC = gasförmige organische Verbindungen, CO = Kohlenmonoxid, NOx = Stickstoffoxide


ANHANG III

Messungen und Berechnungen

1.   Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die den Methoden nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Sie müssen die Bedingungen und technischen Parameter der Nummern 2 bis 6 erfüllen.

2.   Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen

a)

Festbrennstoffkessel sind im Hinblick auf den bevorzugten Brennstoff sowie sonstige in der Tabelle 1 des Anhangs II angegebene geeignete Brennstoffe zu prüfen, wobei folgende Ausnahme gilt: Bei Kesseln, die mit Holzhackgut mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 35 % getestet werden und die die geltenden Anforderungen erfüllen, ist davon auszugehen, dass sie auch die Anforderungen bei Holzhackgut mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 15-35 % erfüllen, so dass sie nicht mehr im Hinblick auf Holzhackgut mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 15-35 % geprüft werden müssen.

b)

Die angegebenen Werte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad und die Raumheizungs-Jahres-Emissionen werden auf ganze Zahlen gerundet.

c)

Jeder für einen Festbrennstoffkessel ausgelegte Festbrennstoff-Wärmeerzeuger sowie jedes mit einem solchen Wärmeerzeuger auszustattende Festbrennstoffkessel-Gehäuse wird mit einem geeigneten Festbrennstoffkessel-Gehäuse und -Wärmeerzeuger geprüft.

3.   Allgemeine Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

a)

Soweit anwendbar, sind die Werte des Brennstoff-Wirkungsgrades ηn , ηp sowie die Werte der Nutzwärme Pn , Pp zu messen. Bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung wird auch der Wert des elektrischen Wirkungsgrades ηel,n gemessen.

b)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs wird als Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand ηson berechnet und um Beiträge berichtigt, mit denen die Temperaturregelung und der Hilfsstromverbrauch berücksichtigt werden; bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung wird zudem eine Berichtigung durch Addition des elektrischen Wirkungsgrades, multipliziert mit einem Umrechnungskoeffizienten CC von 2,5, vorgenommen.

c)

Der Stromverbrauch wird mit einem Umrechnungskoeffizienten CC von 2,5 multipliziert.

4.   Spezifische Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

a)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs ist definiert als:

ηs = ηson  – F(1) — F(2) + F(3);

dabei gilt:

1.

ηson ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, angegeben in % und berechnet gemäß Nummer 4 Buchstabe b;

2.

F(1) steht für einen Verlust des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades aufgrund der angepassten Beiträge der Temperaturregelung; F(1) = 3 %;

3.

F(2) steht für einen negativen Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad durch den Hilfsstromverbrauch, angegeben in % und berechnet gemäß Nummer 4 Buchstabe c;

4.

F(3) steht für einen positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad durch den elektrischen Wirkungsgrad von Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung, angegeben in % und wie folgt berechnet:

F(3) = 2,5 ߦ ηel,n

b)

der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, ηson , wird wie folgt berechnet:

1.

bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln:

ηson  = 0,85 ߦ ηp  + 0,15 ߦ ηn

2.

bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei maximal 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung:

ηson = ηn

c)

F(2) wird wie folgt berechnet:

1.

bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln:

F(2) = 2,5 ߦ (0,15 ߦ elmax + 0,85 ߦ elmin  + 1,3 ߦ PSB )/(0,15 ߦ Pn  + 0,85 ߦ Pp )

2.

bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei maximal 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung:

F(2) = 2,5 ߦ (elmax + 1,3 ߦ PSB)/Pn

5.   Berechnung des Brennwerts

Der Brennwert (GCV) errechnet sich aus dem feuchtigkeitsfreien Brennwert (GCVmf ) unter Verwendung der folgenden Umwandlung:

GCV = GCVmf × (1 – M)

wobei:

a)

GCV und GCVmf in Megajoule pro Kilogramm angegeben werden;

b)

M der als Verhältnis angegebene Feuchtigkeitsgehalt des Brennstoffs ist.

6.   Raumheizungs-Jahres-Emissionen

a)

Die Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden werden in standardisierter Form bezogen auf trockenes Rauchgas mit einem Sauerstoffgehalt von 10 % und unter Normbedingungen bei 0 oC und 1 013 Millibar angegeben.

b)

Die Raumheizungs-Jahres-Emissionen Es von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden werden wie folgt berechnet:

1.

bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln:

Es  = 0,85 ߦ Es,p  + 0,15 ߦ Es,n

2.

bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei maximal 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung:

Es = Es,n

wobei:

a)

Es,p die jeweils bei 30 % oder 50 % der Nennwärmeleistung gemessenen Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden sind;

b)

und Es,n die bei Nennwärmeleistung gemessenen Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden sind;

c)

Die Staubemissionen sind mithilfe einer gravimetrischen Methode zu ermitteln, bei der keine Partikel berücksichtigt werden, die durch gasförmige organische Verbindungen gebildet werden, wenn sich Rauchgas mit Umgebungsluft vermischt.

d)

Die Stickstoffoxidemissionen werden als Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid berechnet und als Stickstoffdioxid angegeben.


ANHANG IV

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang II das folgende Nachprüfungsverfahren an:

1.

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar je Modell. Das Exemplar wird mit einem oder mehreren Brennstoffen geprüft, deren Eigenschaften in demselben Bereich liegen wie die des/der Brennstoffe(s), den/die der Hersteller bei den Messungen gemäß Anhang III verwendet hat.

2.

Die einschlägigen Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung gelten für das Modell als erfüllt, wenn

a)

die in der technischen Dokumentation angegebenen Werte die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfüllen und

b)

die Prüfung der in Tabelle 2 aufgeführten Modellparameter eine Erfüllung all dieser Parameter ergibt.

3.

Wird das unter Nummer 2 Buchstabe a angegebene Ergebnis nicht erreicht, gilt diese Verordnung als von dem Modell und allen anderen gleichwertigen Modellen nicht erfüllt. Wird das unter Nummer 2 Buchstabe b angegebene Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Zufallsprinzip drei zusätzliche Geräte desselben Modells zur Prüfung aus. Alternativ können drei Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in der technischen Dokumentation des Herstellers als gleichwertige Produkte aufgeführt sind.

4.

Die maßgeblichen Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung gelten für das Modell als erfüllt, wenn die Prüfung der in Tabelle 2 aufgeführten Modellparameter für die drei zusätzlichen Exemplare eine Einhaltung all dieser Parameter ergibt.

5.

Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Die Behörden des Mitgliedstaats stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Prüfergebnisse und andere maßgebliche Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung über die Nichterfüllung der Anforderungen zur Verfügung.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang III aufgeführten Mess- und Berechnungsmethoden.

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen ausschließlich die Prüfung der von den Behörden des Mitgliedstaats gemessenen Parameter und dürfen vom Hersteller bzw. Importeur bei der Festlegung der Werte in der technischen Dokumentation nicht als erlaubte Toleranz verwendet werden.

Tabelle 2

Parameter

Prüftoleranzen

Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs

Der ermittelte Wert (1) darf nicht mehr als 4 % unter dem angegebenen Wert des Modells liegen.

Staubemissionen

Der ermittelte Wert (1) darf nicht mehr als 9 mg/m3 über dem für das Modell angegebenen Wert liegen.

Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen

Der ermittelte Wert (1) darf nicht mehr als 7 mg/m3 über dem für das Modell angegebenen Wert liegen.

Kohlenmonoxidemissionen

Der ermittelte Wert (1) darf nicht mehr als 30 mg/m3 über dem für das Modell angegebenen Wert liegen.

Stickstoffoxidemissionen

Der ermittelte Wert (1) darf nicht mehr als 30 mg/m3 über dem für das Modell angegebenen Wert liegen.


(1)  Im Falle von drei zusätzlich getesteten Geräten (siehe Nr. 3) gilt das arithmetische Mittel der ermittelten Werte.


ANHANG V

Richtwerte gemäß Artikel 6

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden folgende Richtwerte für die besten auf dem Markt verfügbaren Technologien für Festbrennstoffkessel ermittelt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurde kein Festbrennstoffkessel ermittelt, der alle unter den Nummern 1 und 2 angegebenen Richtwerte erreicht. Mehrere Festbrennstoffkessel wiesen jedoch einen oder mehrere dieser Werte auf:

1.

Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad: 96 % bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung, 90 % bei Brennwertkesseln und 84 % bei sonstigen Festbrennstoffkesseln.

2.

Richtwerte für die Raumheizungs-Jahres-Emissionen:

a)

Staub: 2 mg/m3 bei Biomassekesseln, 10 mg/m3 bei mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kesseln;

b)

gasförmige organische Verbindungen: 1 mg/m3;

c)

Kohlenmonoxid: 6 mg/m3;

d)

Stickstoffoxide: 97 mg/m3 bei Biomassekesseln, 170 mg/m3 bei mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kesseln.

Aus den Richtwerten der Nummer 1 und der Nummer 2 Buchstaben a bis d lässt sich nicht notwendigerweise schließen, dass eine Kombination dieser Werte von einem einzelnen Festbrennstoffkessel erreicht werden kann. Eine gute Kombination von Werten weist beispielsweise ein vorhandenes Modell mit einem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von 81 % und mit Raumheizungs-Jahres-Emissionen von Staub von 7 mg/m3, gasförmigen organischen Verbindungen von 2 mg/m3, Kohlenmonoxid von 6 mg/m3 und Stickstoffoxid von 120 mg/m3 auf.


21.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/115


VERORDNUNG (EU) 2015/1190 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2015

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Verbrauchersicherheit“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anschluss an die wissenschaftliche Studie über die Anwendung von permanenten Haarfärbemitteln und das Auftreten von Blasenkrebs („Use of permanent hair dyes and bladder cancer risk“) aus dem Jahr 2001 kam der Wissenschaftliche Ausschuss „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse“, der später gemäß dem Beschluss 2004/210/EG der Kommission (2) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP) ersetzt wurde, zu dem Ergebnis, dass die möglichen Risiken der Anwendung von Haarfärbemitteln Anlass zur Besorgnis geben. Der SCCP empfahl der Kommission in seinen Gutachten, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwendung von Haarfärbemitteln zu kontrollieren.

(2)

Der SCCP empfahl des Weiteren eine umfassende Sicherheitsbewertungsstrategie für Inhaltsstoffe von Haarfärbemitteln samt Vorschriften für die Prüfung dieser Stoffe auf ihre mögliche Genotoxizität und Karzinogenität.

(3)

Aufgrund der Gutachten des SCCP vereinbarte die Kommission mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern eine Gesamtstrategie zur Regulierung der in Haarfärbemitteln verwendeten Stoffe, der zufolge die Industrie aktualisierte wissenschaftliche Daten zur Sicherheit der Inhaltsstoffe vorzulegen hatte, auf deren Grundlage der SCCP eine Risikobewertung vornehmen konnte.

(4)

Der SCCP, der mit dem Beschluss 2008/721/EG der Kommission (3) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) ersetzt wurde, hat die Sicherheit einzelner Stoffe bewertet, für die die Industrie aktualisierte Daten vorgelegt hatte.

(5)

Angesichts der abschließenden Gutachten des SCCS bezüglich der Sicherheit einzelner Stoffe sollten die Höchstkonzentrationen von neun bewerteten Haarfärbemitteln begrenzt und diese in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt werden.

(6)

Was die Bewertung möglicher Gesundheitsrisiken für Verbraucher angeht, die von Reaktionsprodukten ausgehen, die beim Färben von Haaren mit oxidativen Haarfärbestoffen entstehen, so zog der SCCS in seinem Gutachten vom 21. September 2010 auf Grundlage der bereits verfügbaren Daten den Schluss, dass keine größeren Bedenken hinsichtlich der Genotoxizität und der Karzinogenität der derzeit in der Union verwendeten Haarfärbemittel und ihrer Reaktionsprodukte bestehen.

(7)

In den Risikobewertungen des SCCS wurde das Sensibilisierungspotenzial einzelner Haarfärbemittel geprüft. Um die Verbraucher besser über mögliche schädliche Wirkungen der Anwendung von Haarfärbemitteln zu informieren und das Risiko der Sensibilisierung von Verbrauchern für Haarfärbemittel zu mindern, sollten die Etiketten von oxidierenden Haarfärbemitteln und nicht oxidierenden Haarfärbemitteln, die stark und sehr stark sensibilisierende Stoffe enthalten, angemessene Warnhinweise tragen.

(8)

Die Definition des Haarmittels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 schloss die Verwendung auf Wimpern aus, da das Risikoniveau bei Anwendung kosmetischer Mittel auf dem Kopfhaar und auf den Wimpern unterschiedlich ist. Daher war eine spezielle Risikobewertung für die Verwendung von Thioglycolsäure und ihren Salzen auf den Wimpern erforderlich.

(9)

In seinem Gutachten zu Thioglycolsäure und ihren Salzen vom 11. November 2013 ist der SCCS zu dem Schluss gelangt, dass die allgemeine Verwendung (die private Nutzung durch Verbraucher zu Hause) von für das Wellen von Wimpern bestimmten Mitteln, die Thioglycolsäure und ihre Salze enthalten, aufgrund des Risikos einer Augenreizung während der Selbstanwendung nicht zu empfehlen ist. Jedoch ist die Konzentration von bis zu 11 % Thioglycolsäure und ihren Salzen in solchen Mitteln bei der Anwendung auf den Wimpern durch eine Fachkraft sicher, da dabei ein geringeres Risiko des direkten Kontakts mit den Augen besteht. Darüber hinaus ist der SCCS zu dem Schluss gelangt, dass die Verwendung von Thioglycolsäure und ihren Salzen mit einer Konzentration von bis zu 5 % für die Verwendung als Haarentfernungsmittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch sicher ist. Die Sicherheit dieser Arten kosmetischer Mittel ist stark an ein verantwortungsvolles Risikomanagement, einschließlich Warnhinweise und umfassende Gebrauchsanweisungen, gebunden.

(10)

Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung von Thioglycolsäure und ihren Salzen sollte ihre Verwendung in für das Wellen von Wimpern bestimmten Mitteln und zur Nutzung als Haarentfernungsmittel gestattet sein. Um jedoch jegliches Risiko im Zusammenhang mit der Selbstanwendung von für das Wellen von Wimpern bestimmten Mitteln durch Verbraucher zu vermeiden, sollten sie nur für die gewerbliche Verwendung zulässig sein. Um es den gewerblichen Verwendern zu ermöglichen, die Verbraucher über mögliche Nebenwirkungen der Anwendung auf den Wimpern von Mitteln, die Thioglycolsäure und ihre Salze enthalten, zu unterrichten, und um das Risiko der Hautsensibilisierung diesen Mitteln gegenüber zu verringern, sollten auf dem Etikett geeignete Warnhinweise angebracht werden.

(11)

Der Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die Einschränkung in Bezug auf Haarfärbemittel sollte erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten, damit die Industrie die Anforderungen für Haarfärbemittel einhalten kann. Insbesondere sollte den Unternehmen ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Frist von zwölf Monaten gewährt werden, in der sie konforme Produkte auf den Markt bringen und nicht konforme Produkte vom Markt nehmen müssen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. August 2015, mit Ausnahme der Bestimmungen in Nummer 2 des Anhangs, die ab dem 10. August 2016 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)  Beschluss 2004/210/EG der Kommission vom 3. März 2004 zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt (ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45).

(3)  Beschluss 2008/721/EG der Kommission vom 5. September 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG (ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21).


ANHANG

Anhang III der Verordnung (EC) Nr. 1223/2009 wird wie folgt geändert:

1)

Eintrag 2a erhält folgende Fassung:

a

b

c

d

e

f

g

h

i

„2a

Thioglycolsäure und ihre Salze

Thioglycolic acid

68-11-1

200-677-4

a)

Haarwell- oder -glättungsmittel

a)

i)

8 %

ii)

11 %

a)

i)

Allgemeine Verwendung

gebrauchsfertig pH 7 bis 9,5

ii)

gewerbliche Verwendung

gebrauchsfertig pH 7 bis 9,5

Anwendungsbedingungen:

a) b) c) d)

Kontakt mit den Augen vermeiden

Im Falle von Berührung mit den Augen sofort Augen spülen

a) c) d)

Geeignete Handschuhe tragen

Auf dem Etikett anzubringende Warnhinweise:

a) i b) c)

Enthält Salze der Thioglycolsäure

Gebrauchsanweisung befolgen

Außer Reichweite von Kindern aufbewahren

a) ii d)

Nur für gewerbliche Verwendung

Enthält Salze der Thioglycolsäure

Gebrauchsanweisung befolgen“

b)

Enthaarungsmittel

b)

5 %

b)

gebrauchsfertig pH 7 bis 12,7

c)

Andere auszuspülende Haarmittel

c)

2 %

c)

gebrauchsfertig pH 7 bis 9,5

d)

Wimpernwellmittel

d)

11 %

Die oben erwähnten Prozentsätze sind als Thioglycolsäure berechnet

d)

für gewerbliche Verwendung

gebrauchsfertig pH 7 bis 9,5

2)

Folgende Einträge 288 bis 296 werden angefügt:

a

b

c

d

e

f

g

h

i

„288

3-[(4-Amino-3-methyl-9,10-dioxo-9,10-dihydroanthracen-1-yl)amino]-N,N,N -trimethylpropan-1-aminium, Methylsulfatsalz

HC Blue No. 17

16517-75-2

605-392-2

a)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

b)

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

b)

2,0 %

a)

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,0 % nicht überschreiten.

Für a und b gilt:

Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden

Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg

In nitritfreien Behältern aufbewahren

a)

Auf dem Etikett anzugeben: Mischverhältnis.

ImageHaarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna'‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.‘

289

Phosphorsäureverbindung mit 4-[(2,6-Dichlorphenyl) (4-imino-3,5-dimethyl-2,5-cyclohexadien-1-yliden) methyl]-2,6-dimethylanilin (1:1)

HC Blue No. 15

74578-10-2

277-929-5

a)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

b)

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

b)

0,2 %

a)

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,2 % nicht überschreiten.

a)

Auf dem Etikett anzugeben: Mischverhältnis.

ImageHaarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.‘

290

Dinatrium-2,2′-(9,10-dioxoanthracen-1,4-diyldiimino)bis(5-methylsulfonat)

Acid Green 25

4403-90-1

224-546-6

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

0,3 %

 

 

291

Natrium, 4-[(9,10-dihydro-4-hydroxy-9,10-dioxo-1-anthryl)amino]toluol-3-sulfonat

Acid Violet 43

4430-18-6

224-618-7

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

0,5 %

 

 

292

1,4-Benzoldiamin, 2-(methoxymethyl)

1,4-Benzoldiamin, 2-(methoxymethyl)-, Sulfat

2-Methoxymethyl-p-Phenylenediamine

2-Methoxymethyl-p-Phenylenediamine Sulfate

337906-36-2

337906-37-3

 

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

 

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,8 %, berechnet als freie Base, nicht überschreiten.

Auf dem Etikett anzugeben: Mischverhältnis.

ImageHaarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.‘

293

1-N-Methylmorpholiniumpropylamino-4-hydroxyanthraquinon, Methylsulfat

Hydroxyanthraquinone-aminopropyl Methyl Morpholinium Methosulfate

38866-20-5

254-161-9

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

0,5 %

Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden

Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg

In nitritfreien Behältern aufbewahren

Auf dem Etikett anzugeben:

ImageHaarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.‘

294

Ethanol, 2,2′-[[3-Methyl-4-[(E)-(4-nitrophenyl)azo]phenyl]imino]bis-

Disperse Red 17

3179-89-3

221-665-5

a)

Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln

b)

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

b)

0,2 %

a)

Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,0 % nicht überschreiten.

Für a und b gilt:

Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden

Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg

In nitritfreien Behältern aufbewahren

a)

Auf dem Etikett anzugeben: Mischverhältnis.

ImageHaarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit ‚schwarzem Henna‘ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;

wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;

wenn eine temporäre Tätowierung mit ‚schwarzem Henna‘ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.‘“

295

4-Amino-5-hydroxy-3-(4-nitrophenylazo)-6-(phenylazo)-2,7-Naphthalindisulfonsäure, Dinatriumsalz

Acid Black 1

1064-48-8

213-903-1

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

0,5 %

 

 

296

Dinatrium 3-hydroxy-4-[(E)-(4-methyl-2-sulfonatophenyl)diazenyl]-2-naphthoat

Pigment Red 57

5858-81-1

227-497-9

Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbemitteln

0,4 %

 

 


21.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/122


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1191 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2015

über die Nichtgenehmigung von Artemisia vulgaris L. als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. April 2013 erhielt die Kommission vom Institut Technique de l'Agriculture Biologique (ITAB) einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung von Artemisia vulgaris L. als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 erforderlichen Angaben beigefügt.

(2)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 25. August 2014 einen technischen Bericht zu dem betreffenden Stoff (2). Am 27. Januar 2015 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung über die Nichtgenehmigung von Artemisia vulgaris L.

(3)

Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass Artemis vulgaris L. die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt. Aus Artemisia-Arten hergestellte alkoholische Getränke sind jedoch in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführt, in dem Höchstmengen bestimmter Stoffe, die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, in bestimmten verzehrfertigen zusammengesetzten Lebensmitteln, denen Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zugesetzt worden sind, festgelegt sind. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen die Höchstmengen in den in dem genannten Teil B aufgeführten zusammengesetzten Lebensmitteln nicht infolge der Verwendung von Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften überschritten werden. Artemisia-Arten dürfen daher nicht ohne Einschränkungen als Lebensmittel verwendet werden.

(4)

Im technischen Bericht der Behörde wurden Bedenken geltend gemacht, die die Exposition gegenüber Thujon, Eucalyptol und Campher und die Risiken für Verwender, Arbeitnehmer, anwesende Personen und Verbraucher sowie für Nichtzielorganismen betreffen.

(5)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(6)

Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(7)

Es wurde folglich im Überprüfungsbericht der Kommission nicht nachgewiesen, dass die Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Artemisia vulgaris L. sollte daher nicht als Grundstoff genehmigt werden.

(8)

Diese Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung von Artemis vulgaris L. als Grundstoff gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichtgenehmigung als Grundstoff

Artemis vulgaris L. wird nicht als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for Artemisia vulgaris for use in plant protection as insecticide/repellent on orchards, vineyards and vegetables. EFSA supporting publication 2014:EN-644. 36 S.

(3)  http://ec.europa.eu/sanco_pesticides/public/?event=homepage&language=DE

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).


21.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/124


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1192 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2015

zur Genehmigung des Wirkstoffs Terpen-Gemisch QRD 460 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Niederlande erhielten am 14. September 2011 von AgraQuest Inc. (jetzt Bayer CropScience AG) einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung des Wirkstoffs Terpen-Gemisch QRD 460. Als berichterstattender Mitgliedstaat informierten die Niederlande am 4. Oktober 2011 die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung über die Zulässigkeit des Antrags.

(2)

Am 30. Juli 2013 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Kommission — mit Kopie an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) — den Entwurf eines Bewertungsberichts vor, in dem er bewertete, ob angenommen werden kann, dass der genannte Wirkstoff die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(3)

Die Behörde handelte gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Sie ersuchte den Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um Übermittlung zusätzlicher Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und sie selbst. Der berichterstattende Mitgliedstaat legte der Behörde seine Bewertung der zusätzlichen Informationen im Mai 2014 in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.

(4)

Am 26. August 2014 übermittelte die Behörde dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Schlussfolgerung dazu, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff Terpen-Gemisch QRD 460 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt (2). Sie machte ihre Schlussfolgerung der Öffentlichkeit zugänglich.

(5)

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zum Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen.

(6)

Am 29. Mai 2015 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht für Terpen-Gemisch QRD 460 und den Entwurf einer Verordnung zur Genehmigung von Terpen-Gemisch QRD 460 vor.

(7)

Es wurde in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff, insbesondere in Bezug auf die untersuchten und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Verwendungszwecke, festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Diese Genehmigungskriterien gelten daher als erfüllt. Terpen-Gemisch QRD 460 sollte daher genehmigt werden.

(8)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(9)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Terpen-Gemisch QRD 460 wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  The EFSA Journal 2014; 12(10):3816. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Terpen-Gemisch QRD 460

CIPAC-Nr.: 982

Das Terpen-Gemisch QRD 460 ist ein Gemisch aus drei Bestandteilen:

α-Terpinen: 1-Isopropyl-4-methyl- 1,3-cyclohexadien

p-Cymol: 1-Isopropyl-4-methylbenzol;

d-Limonen: (R)-4-Isopropenyl-1-methylcyclohexen.

Der technische Wirkstoff sollte die einzelnen Bestandteile in folgender Konzentration enthalten:

α-Terpinen: 59,7 %;

p-Cymol: 22,4 %;

d-Limonen: 17,9 %.

Die einzelnen Bestandteile sollten folgende Mindestreinheit aufweisen:

α-Terpinen: 89 %;

p-Cymol: 97 %;

d-Limonen: 93 %.

10. August 2015

10. August 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zum Terpen-Gemisch QRD 460 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders:

a)

auf die Lagerstabilität der Formulierungen;

b)

auf den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

c)

auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

d)

auf den Schutz von Oberflächenwasser und Wasserorganismen;

e)

auf den Schutz von Bienen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.

die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (es sollten 5 Chargenanalysen des Gemischs vorgelegt werden), die sich auf akzeptable, validierte Analyseverfahren stützt. Es sollte bestätigt werden, dass das technische Material keine relevanten Verunreinigungen enthält;

2.

die Gleichwertigkeit des für toxikologische und ökotoxikologische Studien verwendeten Materials mit der bestätigten technischen Spezifikation;

Der Antragsteller übermittelt diese Informationen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis 10. Februar 2016.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

 

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„84

Terpen-Gemisch QRD 460

CIPAC-Nr.: 982

Das Terpen-Gemisch QRD 460 ist ein Gemisch aus drei Bestandteilen:

α-Terpinen: 1-Isopropyl-4-methyl- 1,3-cyclohexadien

p-Cymol: 1-Isopropyl-4-methylbenzol;

d-Limonen: (R)-4-Isopropenyl-1-methylcyclohexen.

Der technische Wirkstoff sollte die einzelnen Bestandteile in folgender Konzentration enthalten:

α-Terpinen: 59,7 %;

p-Cymol: 22,4 %;

d-Limonen: 17,9 %;

Die einzelnen Bestandteile sollten folgende Mindestreinheit aufweisen:

α-Terpinen: 89 %;

p-Cymol: 97 %;

d-Limonen: 93 %.

10. August 2015

10. August 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zum Terpen-Gemisch QRD 460 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders:

a)

auf die Lagerstabilität der Formulierungen;

b)

auf den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;

c)

auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

d)

auf den Schutz von Oberflächenwasser und Wasserorganismen;

e)

auf den Schutz von Bienen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.

die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (es sollten 5 Chargenanalysen des Gemischs vorgelegt werden), die sich auf akzeptable, validierte Analyseverfahren stützt. Es sollte bestätigt werden, dass das technische Material keine relevanten Verunreinigungen enthält;

2.

die Gleichwertigkeit des für toxikologische und ökotoxikologische Studien verwendeten Materials mit der bestätigten technischen Spezifikation;

Der Antragsteller übermittelt diese Informationen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis 10. Februar 2016.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


21.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/128


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1193 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

29,8

MA

177,7

MK

48,3

ZZ

85,3

0707 00 05

TR

137,2

ZZ

137,2

0709 93 10

AR

73,3

TR

119,4

ZZ

96,4

0805 50 10

AR

132,5

LB

87,7

TR

109,0

UY

138,8

ZA

137,4

ZZ

121,1

0808 10 80

AR

95,4

BR

102,7

CH

142,8

CL

134,5

NZ

151,4

US

151,6

UY

155,7

ZA

121,0

ZZ

131,9

0808 30 90

AR

98,8

CL

140,6

NZ

307,3

ZA

121,5

ZZ

167,1

0809 10 00

TR

244,6

ZZ

244,6

0809 29 00

CA

1 187,7

TR

229,1

ZZ

708,4

0809 30 10, 0809 30 90

TR

142,5

ZZ

142,5

0809 40 05

BA

77,4

IL

133,1

ZZ

105,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

21.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/130


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1194 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2015

über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 12635:2002+A1:2008 über Tore gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entspricht eine nationale Norm zur Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG, wird bei nach dieser Norm gebauten Maschinen davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen.

(2)

Im Dezember 2010 erhob das Vereinigte Königreich einen formellen Einwand gegen die Norm EN 12635:2002+A1:2008 „Tore — Einbau und Nutzung“, die nach dem Vorschlag des Europäischen Komitees für Normung (CEN) im Rahmen der Richtlinie 2006/42/EG harmonisiert werden sollte und deren Fundstelle erstmals am 8. September 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde (3).

(3)

Der formelle Einwand stützt sich darauf, dass die Bestimmungen der herangezogenen Norm EN 12453 „Tore — Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore — Anforderungen“, die in der Nummer 5.1 Einbau und in Anhang D der Norm EN 12635:2002+A1:2008 erwähnt wird, nicht sämtliche grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG erfüllen.

(4)

Die festgestellten Mängel der herangezogenen Norm EN 12453:2000 betreffen deren Nummern 4.1.1 Gefährdungen an Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen, 4.2 Gefährdungen durch den Antrieb oder die Energiequelle, 4.4.3 Weiterlaufen des Flügels, 4.5 Einfluss der Nutzungsart auf das Gefährdungsniveau, 5.1.1 Vermeiden oder Sichern von Gefährdungen an Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen und 5.5 Mindestschutzniveau.

(5)

Nachdem die Kommission die Norm EN 12635:2002+A1:2008 zusammen mit den Vertretern des gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2006/42/EG eingesetzten Ausschusses geprüft hat, ist sie zu dem Schluss gekommen, dass die Norm die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG Nummern 1.1.2 Grundsätze für die Integration der Sicherheit, 1.1.6 Ergonomie, 1.2.1 Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen, 1.3.7 Risiken durch bewegliche Teile, 1.3.8.2 Bewegliche Teile, die am Arbeitsprozess beteiligt sind, 1.4.1 Allgemeine Anforderungen an Schutzeinrichtungen, 1.4.3 Besondere Anforderungen an nichttrennende Schutzeinrichtungen und 1.5.14 Risiko, in einer Maschine eingeschlossen zu werden nicht erfüllt.

(6)

Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Verbesserung der sicherheitsbezogenen Aspekte der Norm EN 12635:2002+A1:2008 und bis zu einer angemessenen Überarbeitung dieser Norm sollte die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm 12635:2002+A1:2008 im Amtsblatt der Europäischen Union mit einem angemessenen Warnhinweis versehen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstelle der Norm EN 12635:2002+A1:2008 „Tore — Einbau und Nutzung“ wird im Amtsblatt der Europäischen Union mit der im Anhang aufgeführten Einschränkung veröffentlicht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 20. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

(2)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(3)  ABl. C 214 vom 8.9.2009, S. 1.


ANHANG

MITTEILUNG DER KOMMISSION IM RAHMEN DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 2006/42/EG

(Veröffentlichung der Titel und der Fundstellen der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)

ENO (1)

Fundstelle und Titel der harmonisierten Norm

(und Referenzdokument)

Erste Veröffentlichung im ABl.

Fundstelle der ersetzen Norm

Datum der Beendigung der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anmerkung 1

CEN

EN 12635:2002+A1:2008 „Tore — Einbau und Nutzung“

8.9.2009

Warnung: In Bezug auf Absatz 5.1 und Anhang D betrifft diese Veröffentlichung nicht die Fundstelle der Norm EN 12453:2000, bei deren Anwendung nicht von einer Konformität mit den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen 1.1.2, 1.1.6, 1.2.1, 1.3.7, 1.3.8.2, 1.4.1, 1.4.3 und 1.5.14 in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG auszugehen ist.

Anmerkung 1:

Allgemein wird das Datum des Erlöschens der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 2:

Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundsätzlichen oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.


(1)  ESO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: Avenue Marnix 17, 1000, Brüssel, Belgien, Tel. +32 25500811; Fax + 32 25500819 (http://www.cen.eu)


21.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/133


BESCHLUSS (EU) 2015/1195 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. Juli 2015

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/298 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/25)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 33 —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/10) (1) wurde ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten eingerichtet (nachfolgend das „PSPP“). Die vorläufige Verteilung der Einkünfte der EZB aus dem PSPP ist im Beschluss (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57) (2) vorzusehen.

(2)

Der Beschluss (EU) 2015/298 (EZB/2014/57) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses (EU) 2015/298 (EZB/2014/57) erhält folgende Fassung:

„d)   ‚Einkünfte der EZB aus Wertpapieren‘: die Nettoeinkünfte aus dem Erwerb seitens der EZB von Wertpapieren i) im Rahmen des SMP gemäß dem Beschluss EZB/2010/5; ii) im Rahmen des CBPP3 gemäß dem Beschluss EZB/2014/40; iii) im Rahmen des ABSPP gemäß dem Beschluss EZB/2014/45; und iv) im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmarkten (PSPP) gemäß dem Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/10) (3).

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Juli 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10) (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 20).

(2)  Beschluss (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2014 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57) (ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 24).


21.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/134


BESCHLUSS (EU) 2015/1196 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. Juli 2015

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/21 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/26)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 26.2 —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2010/21 (1) legt die Vorschriften für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Europäischen Zentralbank fest.

(2)

Das Meldewesen im Bereich der Wertpapiere, die von supranationalen oder internationalen Organisationen begeben und im Rahmen des durch den Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/10) (2) eingerichteten Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmarkten erworben wurden, muss klargestellt werden, um sicherzustellen, dass diese Bestände unter der Aktivposition 7.1 gemeldet werden.

(3)

Ebenso sind einige zusätzlichen technischen Änderungen des Anhangs I des Beschlusses EZB/2010/21 erforderlich.

(4)

Daher sollte der Beschluss EZB/2010/21 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Anhang I des Beschlusses EZB/2010/21 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Juli 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2010/21 vom 11. November 2010 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10) (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 20).


ANHANG

„ANHANG I

GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ

AKTIVA

 

Bilanzposition

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

1

Gold und Goldforderungen

Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern. Nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen, und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps

Marktwert

2

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Forderungen gegen Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken, in Fremdwährung

 

2.1

Forderungen gegen den Internationalen Währungsfonds (IWF)

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF. Das IWF-Konto Nr. 2 — Euro-Konto für Verwaltungsaufwand — kann in diese Position eingestellt bzw. unter der Position ‚Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets‘ gebucht werden.

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

b)

SZR

Bestände an SZR (brutto)

b)

SZR

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

c)

Sonstige Forderungen

Kredite aufgrund der Allgemeinen Kreditvereinbarungen, Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen bei vom IWF verwalteten Treuhandfonds

c)

Sonstige Forderungen

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

2.2

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Eigenkapitalinstrumente (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iv)

Marktgängige Eigenkapitalinstrumente

Marktpreis und aktueller Währungskurs

c)

Auslandskredite (Einlagen) an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Auslandskrediten (Einlagen) der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)

Auslandskredite

Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

3

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige im Euro-Währungsgebiet

a)

Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Eigenkapitalinstrumente (jeweils begeben von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets)

a)

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iv)

Marktgängige Eigenkapitalinstrumente

Marktpreis und aktueller Währungskurs

b)

Sonstige Forderungen gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets außer Forderungen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, Sonstiges

b)

Sonstige Forderungen

Einlagen und sonstige Kredite zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

4

Forderungen in Euro gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

4.1

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte in Verbindung mit der Verwaltung von Wertpapieren in Euro

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Eigenkapitalinstrumente, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iv)

Marktgängige Eigenkapitalinstrumente

Marktpreis

c)

Kredite an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Krediten der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Einlagen zum Nennwert

d)

Wertpapiere, die von Einrichtungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben wurden, außer Wertpapieren der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘ und der Aktivposition 7.1 ‚Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere‘

Von supranationalen oder internationalen Organisationen (z. B. der Europäischen Investitionsbank) begebene und nicht zu geldpolitischen Zwecken erworbene Wertpapiere, unabhängig von deren Sitz

d)

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

4.2

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert

5

Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Positionen 5.1 bis 5.5: Transaktionen im Sinne der geldpolitischen Instrumente, die in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) aufgeführt sind.

 

5.1

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.2

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit monatlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von drei Monaten

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.3

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.4

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.5

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität)

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

5.6

Forderungen aus Margenausgleich

Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden

Nennwert oder Anschaffungskosten

6

Sonstige Forderungen in Euro gegen Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen.

Nennwert oder Anschaffungskosten

7

Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

 

 

7.1

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere (einschließlich zu geldpolitischen Zwecken erworbener Wertpapiere, die von supranationalen oder internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, unabhängig von deren Sitz). Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB

a)

Marktgängige Wertpapiere

In Abhängigkeit von geldpolitischen Erwägungen verbucht:

i)

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung (Anschaffungskosten, wenn die Wertminderung durch eine in der Passivposition 13 b ‚Rückstellungen‘ ausgewiesene Rückstellung gedeckt wird).

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

b)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

7.2

Sonstige Wertpapiere

Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 ‚Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere‘ und 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, endgültig erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der WWU begebener staatlicher Wertpapiere). Eigenkapitalinstrumente

a)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

b)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

c)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

d)

Marktgängige Eigenkapitalinstrumente

Marktpreis

8

Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte

Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite)

Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten

9

Intra-Eurosystem-Forderungen

 

 

9.1

Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen

Forderungen innerhalb des Eurosystems gegenüber NZBen, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergeben

Anschaffungskosten

9.2

Forderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems

Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 (2)

Nennwert

9.3

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

a)

Nettoforderungen aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten; vgl. Passivposition 10.2 ‚Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)‘

a)

Nennwert

b)

Sonstige Forderungen innerhalb des Eurosystems in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Einkünften an die NZBen

b)

Nennwert

10

Schwebende Verrechnungen

Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug)

Nennwert

11

Sonstige Aktiva

 

 

11.1

Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets

Euro-Münzen

Nennwert

11.2

Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software

Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung

Abschreibung ist die systematische Zuweisung des Abschreibungsvolumens eines Vermögenswerts im Lauf seiner Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist der Zeitraum, während dessen ein Anlagewert dem Wirtschaftssubjekt voraussichtlich zur Nutzung zur Verfügung steht. Die Nutzungsdauer einzelner wesentlicher Anlagewerte kann systematisch überprüft werden, falls die Voraussagen von früheren Schätzungen abweichen. Größere Vermögenswerte können Bestandteile mit unterschiedlicher Nutzungsdauer aufweisen. Die Nutzungsdauer dieser Bestandteile sollte einzeln bewertet werden.

Die Kosten der immateriellen Anlagewerte beinhalten den Anschaffungspreis des immateriellen Anlagewerts. Sonstige unmittelbare oder mittelbare Kosten sind aufwandswirksam zu erfassen.

Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer)

11.3

Sonstige Finanzanlagen

Anteile und Beteiligungen an Tochtergesellschaften; aus strategischen/politischen Gründen gehaltene Eigenkapitalinstrumente

Wertpapiere, einschließlich Eigenkapitalinstrumente, und sonstige Finanzinstrumente und Guthaben (z. B. Termineinlagen und Girokonten), die in einem zweckgebundenen Portfolio gehalten werden

Reverse-Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung der in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios

a)

Marktgängige Eigenkapitalinstrumente

Marktpreis

b)

Beteiligungen und nicht marktgängige Eigenkapitalinstrumente und sonstige als dauerhafte Anlagen gehaltene Eigenkapitalinstrumente

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

c)

Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentliche Anteile

Substanzwert

d)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio/Disagiobeträge werden amortisiert.

e)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert oder als dauerhafte Anlage gehalten werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

f)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

g)

Bankguthaben und Kredite

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs, soweit die Guthaben oder Einlagen auf Fremdwährungen lauten

11.4

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

11.5

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind; Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen, d. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird

Nennwert, bei Fremdwährungspositionen, zum Marktpreis umgerechnet.

11.6

Sonstiges

a)

Vorschüsse, Darlehen, andere geringfügige Positionen. Treuhandforderungen

a)

Nennwert oder Anschaffungskosten

b)

Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden

b)

Marktwert

c)

Nettovermögen von Pensionskassen

c)

Gemäß Artikel 24 Absatz 2

d)

Offene Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems ergeben

d)

Nennwert/erzielbarer Wert (vor/nach Abrechnung der Verluste)

e)

Vermögenswerte oder Forderungen (gegenüber Dritten), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die säumige Geschäftspartner des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden

e)

Anschaffungskosten zum aktuellen Währungskurs zur Zeit des Erwerbs, wenn die finanziellen Vermögenswerte auf fremde Währungen lauten)

12

Bilanzverlust

 

Nennwert


PASSIVA

 

Bilanzposition

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

1

Banknotenumlauf

Von der EZB ausgegebene Euro-Banknoten gemäß dem Beschluss EZB/2010/29

Nennwert

2

Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60)

 

2.1

Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind, die gemäß der ESZB-Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben

Nennwert

2.2

Einlagefazilität

Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität)

Nennwert

2.3

Termineinlagen

Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen

Nennwert

2.4

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

2.5

Einlagen aus Margenausgleich

Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts für Vermögenswerte, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden

Nennwert

3

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Operationen des Eurosystems haben. Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen.

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

4

Begebene EZB-Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60). Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere

Anschaffungskosten

Etwaige Disagiobeträge werden amortisiert.

5

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

 

 

5.1

Öffentliche Haushalte

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

5.2

Sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die von der Mindestreservehaltung befreit sind (vgl. Passivposition 2.1); Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

6

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen, einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger. Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro. Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist.

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

7

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, Umrechnung zum Währungskurs per Jahresende

8

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

8.1

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, Umrechnung zum Währungskurs per Jahresende

8.2

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert, Umrechnung zum Währungskurs per Jahresende

9

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

Auf Sonderziehungsrechte lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten Sonderziehungsrechte enthält

Nennwert, Umrechnung zum Währungskurs per Jahresende

10

Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten

 

 

10.1

Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven

EZB-Bilanzposition in Euro

Nennwert

10.2

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

a)

Nettoverbindlichkeiten aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten; vgl. Aktivposition 9.3 ‚Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)‘

a)

Nennwert

b)

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Einkünften an die NZBen

b)

Nennwert

11

Schwebende Verrechnungen

Verbindlichkeiten aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (inklusive Überweisungen)

Nennwert

12

Sonstige Passiva

 

 

12.1

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

12.2

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind. Einnahmen der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind.

Nennwert, bei Fremdwährungspositionen, zum Marktpreis umgerechnet.

12.3

Sonstiges

a)

Steuerzwischenkonten. Kredit- oder Garantiedeckungskonten in Fremdwährung. Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der Wertpapierportfolios unter der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘. Verpflichtende Einlagen neben der Mindestreservehaltung. Andere geringfügige Positionen. Treuhandverbindlichkeiten.

a)

Nennwert oder (Repo-Geschäfte) Anschaffungskosten

b)

Goldeinlagen von Kunden

b)

Marktwert

c)

Nettoverbindlichkeiten von Pensionskassen

c)

Gemäß Artikel 24 Absatz 2

13

Rückstellungen

a)

Für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken und für andere Zwecke (z. B. absehbare (künftige) Ausgaben) und Beiträge im Sinne von Artikel 48.2 der ESZB-Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden

a)

Anschaffungskosten/Nennwert

b)

Für Adressrisiken aus geldpolitischen Operationen

b)

Nennwert (auf der Grundlage einer Bewertung zum Jahresende durch den EZB-Rat)

14

Ausgleichsposten aus Neubewertung

a)

Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Preisänderungen für Gold, für jede Wertpapiergattung in Euro, für jede Wertpapiergattung in Fremdwährung, für Optionen; Marktpreisunterschiede bei Zinsderivaten; Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Währungskursbewegungen für jede gehaltene Nettowährungsposition einschließlich Devisenswaps/-termingeschäften und Sonderziehungsrechten.

Spezielle Ausgleichsposten aus Neubewertung zur Erfassung von Beiträgen im Sinne von Artikel 48.2 der ESZB-Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden — siehe Artikel 13 Absatz 2.

a)

Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum Marktpreis

b)

Ergebnisse der Neubewertungen der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) in Bezug auf Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

i)

versicherungsmathematische Gewinne und Verluste des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtung

ii)

Ertrag aus Planvermögen unter Ausschluss von Beträgen, die in den Nettozinsen auf die Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) enthalten sind

iii)

Veränderungen bei der Auswirkung der Vermögensobergrenze unter Ausschluss von Beträgen, die in den Nettozinsen auf die Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (Vermögenswert) enthalten sind

b)

Gemäß Artikel 24 Absatz 2

15

Kapital und Rücklagen

 

 

15.1

Kapital

Eingezahltes Kapital

Nennwert

15.2

Rücklagen

Gesetzliche Rücklagen im Sinne von Artikel 33 der ESZB-Satzung und Beiträge im Sinne von Artikel 48.2 der ESZB-Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden

Nennwert

16

Bilanzgewinn

 

Nennwert“


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(2)  Beschluss EZB/2010/29 der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26).


LEITLINIEN

21.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/147


LEITLINIE (EU) 2015/1197 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. Juli 2015

zur Änderung der Leitlinie EZB/2010/20 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2015/24)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 26.4,

gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 46.2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2010/20 (1) enthält die Vorschriften für die Standardisierung der buchmäßigen Erfassung und der Meldung der Geschäfte der nationalen Zentralbanken.

(2)

Das Meldewesen im Bereich der Wertpapiere, die von supranationalen oder internationalen Organisationen begeben und im Rahmen des durch den Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/10) (2) eingerichteten Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmarkten erworben wurden, muss klargestellt werden, um sicherzustellen, dass diese Bestände unter der Aktivposition 7.1 gemeldet werden.

(3)

Ebenso sind einige zusätzlichen technischen Änderungen des Anhangs IV des Beschlusses EZB/2010/20 erforderlich.

(4)

Daher sollte die Leitlinie EZB/2010/20 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Anhang IV der Leitlinie EZB/2010/20 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Leitlinie.

Artikel 2

Wirksamwerden

Die vorliegende Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe gegenüber den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Juli 2015.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 31).

(2)  Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10) (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 20).


ANHANG

„ANHANG IV

GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ  (2)

AKTIVA

Bilanzposition (3)

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

Bewertungsgebot oder Bewertungs-wahlrecht (4)

1

1

Gold und Goldforderungen

Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern. Nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen, und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps

Marktwert

Verpflichtend

2

2

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Forderungen gegen Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken, in Fremdwährung

 

 

2.1

2.1

Forderungen gegen den Internationalen Währungsfonds (IWF)

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF. Das IWF-Konto Nr. 2 (Euro-Konto für Verwaltungsaufwand) kann in diese Position eingestellt bzw. unter der Position ‚Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets‘ gebucht werden.

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

b)

SZR

Bestände an SZR (brutto)

b)

SZR

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

c)

Sonstige Forderungen

Kredite aufgrund der Allgemeinen Kreditvereinbarungen, Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen bei vom IWF verwalteten Treuhandfonds

c)

Sonstige Forderungen

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

2.2

2.2

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige Auslandsaktiva

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Eigenkapitalinstrumente (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iv)

Marktgängige Eigenkapitalinstrumente

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Verpflichtend

c)

Auslandskredite (Einlagen) außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Auslandskrediten (Einlagen) der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)

Auslandskredite

Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

3

3

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige im Euro-Währungsgebiet

a)

Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, als Teil der Währungsreserven bewertete Eigenkapitalinstrumente (jeweils begeben von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets)

a)

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Währungskurs.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iv)

Marktgängige Eigenkapitalinstrumente

Marktpreis und aktueller Währungskurs

Verpflichtend

b)

Sonstige Forderungen gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets außer Forderungen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, Sonstiges

b)

Sonstige Forderungen

Einlagen und sonstige Kredite zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

4

4

Forderungen in Euro gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

4.1

4.1

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Guthaben der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld. Reverse-Repo-Geschäfte in Verbindung mit der Verwaltung von Wertpapieren in Euro

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert

Verpflichtend

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

Eigenkapitalinstrumente, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iv)

Marktgängige Eigenkapitalinstrumente

Marktpreis

Verpflichtend

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets außer Krediten der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Einlagen zum Nennwert

Verpflichtend

d)

Wertpapiere, die von Einrichtungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben werden, außer Wertpapieren der Aktivpositionen 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘ und 7.1 ‚Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere‘

Von supranationalen oder internationalen Organisationen (z. B. der Europäischen Investitionsbank) begebene und nicht zu geldpolitischen Zwecken erworbene Wertpapiere, unabhängig vom Sitz des Emittenten

d)

i)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

ii)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

iii)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

4.2

4.2

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert

Verpflichtend

5

5

Kreditgewährung in Euro im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Positionen 5.1 bis 5.5: Transaktionen im Sinne der geldpolitischen Instrumente, die in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (5) aufgeführt sind

 

 

5.1

5.1

Hauptrefinanzierungs-geschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.2

5.2

Längerfristige Refinanzierungs-geschäfte

Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit monatlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von drei Monaten

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.3

5.3

Feinsteuerungs-operationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.4

5.4

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.5

5.5

Spitzenrefinan-zierungsfazilität

Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität)

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.6

5.6

Kredite im Zusammenhang mit Margenausgleich

Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden

Nennwert oder Anschaffungskosten

Verpflichtend

6

6

Sonstige Forderungen in Euro gegen Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen, einschließlich Liquiditätshilfe in Notfällen. Forderungen aus geldpolitischen Operationen einer NZB vor ihrer Mitgliedschaft im Eurosystem

Nennwert oder Anschaffungskosten

Verpflichtend

7

7

Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

 

 

 

7.1

7.1

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere (einschließlich zu geldpolitischen Zwecken erworbener Wertpapiere, die von supranationalen oder internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, unabhängig von deren Sitz) Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB

a)

Marktgängige Wertpapiere

In Abhängigkeit von geldpolitischen Erwägungen verbucht:

i)

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

ii)

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung (Anschaffungskosten, wenn die Wertminderung durch eine in der Passivposition 13 b ‚Rückstellungen‘ ausgewiesene Rückstellung gedeckt wird).

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

7.2

7.2

Sonstige Wertpapiere

Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 ‚Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere‘ und 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, endgültig erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der WWU begebener staatlicher Wertpapiere). Eigenkapitalinstrumente

a)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

b)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

c)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

d)

Marktgängige Eigenkapitalinstrumente

Marktpreis

Verpflichtend

8

8

Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte

Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite)

Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten

Verpflichtend

9

Intra-Eurosystem-Forderungen(+)

 

 

 

9.1

Beteiligung an der EZB(+)

Nur NZB-Bilanzposition

Kapitalanteil jeder NZB an der EZB gemäß dem Vertrag und der jeweilige Kapitalschlüssel und Beitrag gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung

Anschaffungskosten

Verpflichtend

9.2

Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven(+)

Nur NZB-Bilanzposition

Forderungen in Euro gegen die EZB aus der Einbringung von Währungsreserven (Anfangsquote und Nachschuss) gemäß Artikel 30 der ESZB-Satzung

Nennwert

Verpflichtend

9.3

Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschrei-bungen(+)

Nur EZB-Bilanzposition

Forderungen innerhalb des Eurosystems gegenüber NZBen, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergeben

Anschaffungskosten

Verpflichtend

9.4

Nettoforderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems(+)  (1)

Für die NZBen: Nettoforderung aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2010/23 (6)

Für die EZB: Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29

Nennwert

Verpflichtend

9.5

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)(+)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

 

a)

Nettoforderungen aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten — vgl. Passivposition 10.4 ‚Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)‘

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Forderung aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar jeden Jahres

b)

Nennwert

Verpflichtend

c)

Sonstige mögliche Intra-Eurosystem-Forderungen in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Einkünften (1)

c)

Nennwert

Verpflichtend

9

10

Schwebende Verrechnungen

Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug)

Nennwert

Verpflichtend

9

11

Sonstige Aktiva

 

 

 

9

11.1

Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets

Euro-Münzen, sofern eine NZB nicht gesetzliche Ausgeberin ist

Nennwert

Verpflichtend

9

11.2

Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software

Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung

Empfohlen

 

Abschreibungsdauer:

EDV-Ausstattung und entsprechende Hardware/Software und Kraftfahrzeuge: 4 Jahre

Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Einbauten: 10 Jahre

Gebäude und Herstellungsaufwand: 25 Jahre

Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer)

 

9

11.3

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

Anteile und Beteiligungen an Tochtergesellschaften; aus strategischen/politischen Gründen gehaltene Eigenkapitalinstrumente

Wertpapiere, einschließlich Eigenkapitalinstrumente, und sonstige Finanzinstrumente und Guthaben (z. B. Termineinlagen und Girokonten), die in einem zweckgebundenen Portfolio gehalten werden

Reverse-Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung der in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios

a)

Marktgängige Eigenkapitalinstrumente

Marktpreis

Empfohlen

b)

Beteiligungen und nicht marktgängige Eigenkapitalinstrumente und sonstige als dauerhafte Anlagen gehaltene Eigenkapitalinstrumente

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Empfohlen

c)

Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentliche Anteile

Substanzwert

Empfohlen

d)

Marktgängige Wertpapiere außer bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapieren

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Empfohlen

e)

Marktgängige Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert oder als dauerhafte Anlage gehalten werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Empfohlen

f)

Nicht marktgängige Wertpapiere

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung.

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert.

Empfohlen

g)

Bankguthaben und Kredite

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs, soweit die Guthaben oder Einlagen auf Fremdwährungen lauten

Empfohlen

9

11.4

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

9

11.5

Aktive Rechnungsabgren-zungsposten

Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind; Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen (d. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird)

Nennwert, bei Fremdwährungspositionen, zum Marktpreis umgerechnet.

Verpflichtend

9

11.6

Sonstiges

Vorschüsse, Darlehen, andere geringfügige Positionen.

Neubewertungszwischenkonten (nur Ausweisposition im Jahresverlauf: bei den Neubewertungen im Jahresverlauf entstehende nicht realisierte Verluste, die nicht durch die entsprechende Passivposition ‚Ausgleichsposten‘ aus Neubewertung gedeckt sind). Treuhandkredite. Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden. Münzen in nationalen (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten. Laufende Aufwendungen (akkumulierter Reinverlust), noch nicht abgeführter Vorjahresverlust. Nettovermögen von Pensionskassen

Nennwert oder Anschaffungskosten

Empfohlen

Neubewertungszwischenkonten

Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum Marktpreis

Verpflichtend

Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden

Marktwert

Verpflichtend

Offene Forderungen, die sich aus dem Ausfall von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften ergeben

Offene Forderungen (aus Nichterfüllung)

Nennwert/erzielbarer Wert (vor/nach Abrechnung der Verluste)

Verpflichtend

Vermögenswerte oder Forderungen (gegenüber Dritten), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die säumige Geschäftspartner des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden

Vermögenswerte oder Forderungen (aus Nichterfüllung)

Kosten (zum aktuellen Währungskurs zur Zeit des Erwerbs, wenn die finanziellen Vermögenswerte auf fremde Währungen lauten)

Verpflichtend

12

Bilanzverlust

 

Nennwert

Verpflichtend


PASSIVA

Bilanzposition (8)

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

Bewertungsgebot oder Bewertungs-wahlrecht (9)

1

1

Banknotenumlauf  (7)

a)

Euro-Banknoten, zuzüglich/abzüglich Anpassungen aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels gemäß dem Beschluss EZB/2010/23 und dem Beschluss EZB/2010/29

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautende Banknoten im Jahr der Bargeldumstellung

b)

Nennwert

Verpflichtend

2

2

Verbindlichkeiten aus geldpolitischen Operationen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60)

 

 

2.1

2.1

Girokonten (einschließlich Mindestreservegut-haben)

Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind, die gemäß der ESZB-Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben

Nennwert

Verpflichtend

2.2

2.2

Einlagefazilität

Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität)

Nennwert

Verpflichtend

2.3

2.3

Termineinlagen

Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen

Nennwert

Verpflichtend

2.4

2.4

Feinsteuerungsopera-tionen in Form von befristeten Transaktionen

Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

2.5

2.5

Einlagen aus Margenausgleich

Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts für Vermögenswerte, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden

Nennwert

Verpflichtend

3

3

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 ‚Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet‘ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Operationen des Eurosystems haben. Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen. Verbindlichkeiten/Einlagen aus geldpolitischen Operationen einer Zentralbank vor ihrem Beitritt zum Eurosystem

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

4

4

Begebene Schuldverschrei-bungen

Nur EZB-Bilanzposition — für NZBen eine vorübergehende Bilanzposition.

Schuldverschreibungen gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60). Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere

Anschaffungskosten

Etwaige Disagiobeträge werden amortisiert.

Verpflichtend

5

5

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

 

 

 

5.1

5.1

Öffentliche Haushalte

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

Verpflichtend

5.2

5.2

Sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die von der Mindestreservehaltung befreit sind (vgl. Passivposition 2.1 ‚Girokonten‘); Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

Verpflichtend

6

6

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen, einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger. Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro.

Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist.

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

7

7

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

Girokonten, Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

8

8

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

8.1

8.1

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

8.2

8.2

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

9

9

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

Auf Sonderziehungsrechte lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten Sonderziehungsrechte enthält

Nennwert, Umrechnung zum aktuellen Marktkurs

Verpflichtend

10

Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten(+)

 

 

 

10.1

Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven(+)

Nur EZB-Bilanzposition in Euro

Nennwert

Verpflichtend

10.2

Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschrei-bungen(+)

Nur NZB-Bilanzposition

Verbindlichkeit innerhalb des Eurosystems gegenüber der EZB, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergibt

Anschaffungskosten

Verpflichtend

10.3

Nettoverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems(+),  (7)

Nur NZB-Bilanzposition.

Für die NZBen: Nettoverbindlichkeit aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss EZB/2010/23

Nennwert

Verpflichtend

10.4

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)(+)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

 

a)

Nettoverbindlichkeiten aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. der Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten; vgl. Passivposition 9.5 ‚Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)‘

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Verbindlichkeit aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar jeden Jahres

b)

Nennwert

Verpflichtend

c)

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten in Euro, einschließlich Gewinnvorauszahlungen aus EZB-Einkünften (9)

c)

Nennwert

Verpflichtend

10

11

Schwebende Verrechnungen

Verbindlichkeiten aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (inklusive Überweisungen)

Nennwert

Verpflichtend

10

12

Sonstige Passiva

 

 

 

10

12.1

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

10

12.2

Passive Rechnungsabgren-zungsposten

Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind. Einnahmen der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind.

Nennwert, bei Fremdwährungspositionen, zum Marktpreis umgerechnet.

Verpflichtend

10

12.3

Sonstiges

Steuerzwischenkonten. Kredit- oder Garantiedeckungskonten in Fremdwährung. Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der Wertpapierportfolios unter der Aktivposition 11.3 ‚Sonstige finanzielle Vermögenswerte‘. Obligatorische Einlagen neben der Mindestreservehaltung. Andere geringfügige Positionen. Laufender Ertrag (akkumulierter Reingewinn), (noch nicht abgeführter) Vorjahrsgewinn. Treuhandverbindlichkeiten. Goldeinlagen von Kunden. In Umlauf befindliche Münzen, sofern eine NZB gesetzliche Ausgeberin ist. Banknotenumlauf in nationalen Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern sie nicht unter der Passivposition ‚Rückstellungen‘ ausgewiesen werden. Nettoverbindlichkeiten von Pensionskassen

Nennwert oder (mit Repo-Geschäften verbundene) Anschaffungskosten

Empfohlen

Goldeinlagen von Kunden

Marktwert

Goldeinlagen von Kunden: verpflichtend

10

13

Rückstellungen

a)

Für Pensionszahlungen, für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken und für andere Zwecke, z. B. absehbare künftige Ausgaben, Rückstellungen für nationale (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern diese Banknoten nicht unter der Passivposition 12.3 ‚Sonstige Passiva/Sonstiges‘ ausgewiesen sind.

Die Beiträge der NZBen an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 ‚Beteiligung an der EZB‘ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert(+)

a)

Anschaffungskosten/Nennwert

Empfohlen

b)

Für Adressrisiken aus geldpolitischen Operationen

b)

Nennwert

Verpflichtend

11

14

Ausgleichsposten aus Neubewertung

Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Preisänderungen für Gold, für jede Wertpapiergattung in Euro, für jede Wertpapiergattung in Fremdwährung, für Optionen; Marktpreisunterschiede bei Zinsderivaten; Ausgleichsposten aus Neubewertung wegen Währungskursbewegungen für jede gehaltene Nettowährungsposition einschließlich Devisenswaps/-termingeschäften und Sonderziehungsrechten

Die Beiträge der NZBen gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung an die EZB werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 ‚Beteiligung an der EZB‘ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert(+)

Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Währungskurs

Verpflichtend

12

15

Kapital und Rücklagen

 

 

 

12

15.1

Kapital

Eingezahltes Kapital — das Eigenkapital der EZB wird mit den Kapitalanteilen der teilnehmenden NZBen konsolidiert

Nennwert

Verpflichtend

12

15.2

Rücklagen

Gesetzliche Rücklagen und sonstige Rücklagen. Einbehaltene Gewinne.

Die Beiträge der NZBen an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 ‚Beteiligung an der EZB‘ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert(+)

Nennwert

Verpflichtend

10

16

Bilanzgewinn

 

Nennwert

Verpflichtend


(1)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5 dieser Leitlinie.

(2)  Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.

(3)  Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem ‚(+)‘ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.

(4)  Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise; ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.

(5)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(6)  Beschluss EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 17).

(7)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5 dieser Leitlinie.

(8)  Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf das Ausweisformat der Anhänge V, VI und VII (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte verweisen auf das Ausweisformat des Anhangs VIII (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem ‚(+)‘ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.

(9)  Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich für sämtliche EZB-Ausweise; ebenso sind sie verpflichtend für jene Ausweise, die die NZBen für Zwecke des Eurosystems erstellen, und zwar in dem Ausmaß, in dem die NZB-Aktiva und -Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.“


Berichtigungen

21.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/166


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012

( Amtsblatt der Europäischen Union L 176 vom 27. Juni 2013 )

Auf Seite 290, Artikel 513 Absatz 1 Buchstabe c:

anstatt:

„c)

welche Wechselwirkungen es zwischen international vereinbarten Standards für systemrelevante Institute und dieser Verordnung und der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] gibt; sie wird gegebenenfalls neue Vorschriften vorschlagen, in denen diese international vereinbarten Standards berücksichtigt werden.“

muss es heißen:

„c)

welche Wechselwirkungen es zwischen international vereinbarten Standards für systemrelevante Institute und dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU gibt; sie wird gegebenenfalls neue Vorschriften vorschlagen, in denen diese international vereinbarten Standards berücksichtigt werden.“


21.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/166


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/234 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hinsichtlich der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln, die dazu bestimmt sind, von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Union genutzt zu werden

( Amtsblatt der Europäischen Union L 39 vom 14. Februar 2015 )

Auf Seite 13, Artikel 1 zur Änderung des Artikels 561 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93:

anstatt:

„Die private Nutzung des Fahrzeugs ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen Aufgabe.“

muss es heißen:

„Die private Nutzung des Beförderungsmittels ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen beruflichen Aufgabe.“