ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 191

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
17. Juli 2015


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/1145 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2015 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen

1

 

*

Verordnung (EU) 2015/1146 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2015 zur Festsetzung des in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Anpassungssatzes für die Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2015

6

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen ( ABl. L 295 vom 6.11.2013 )

8

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs ( ABl. L 32 vom 3.2.2012 )

9

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

17.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/1


VERORDNUNG (EU) 2015/1145 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juli 2015

über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen

(kodifizierter Text)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 des Rates (2) wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Am 22. Juli 1972 wurde in Brüssel ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (4) (im Folgenden „Abkommen“) unterzeichnet.

(3)

Die Einzelheiten sollten festgelegt werden, nach denen die in den Artikeln 22 bis 27 des Abkommens vorgesehenen Schutzklauseln und Sicherungsmaßnahmen anzuwenden sind.

(4)

Die Durchführung der bilateralen Schutzklauseln des Abkommens erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutzmaßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erlassen werden.

(5)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 24, 24a und 26 des Abkommens genannten Situationen sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission kann beschließen, den durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Gemischten Ausschuss mit den in den Artikeln 22, 24, 24a und 26 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Gegebenenfalls beschließt die Kommission diese Maßnahmen nach dem in Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren.

Beschließt die Kommission, den Gemischten Ausschuss zu befassen, so setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 2

(1)   Im Falle von Praktiken, die geeignet sind, die Anwendung der in Artikel 23 des Abkommens vorgesehenen Schutzmaßnahmen durch die Union zu rechtfertigen, äußert sich die Kommission zur Vereinbarkeit dieser Praktiken mit dem Abkommen, nachdem sie von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats den Sachverhalt geprüft hat. Gegebenenfalls beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen nach dem in Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren.

(2)   Im Falle von Praktiken, die dazu führen könnten, dass gegenüber der Union Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Artikels 23 des Abkommens angewendet werden, äußert sich die Kommission nach Prüfung des Sachverhalts zur Vereinbarkeit der Praktiken mit den in dem Abkommen niedergelegten Grundsätzen. Sie macht gegebenenfalls geeignete Empfehlungen.

Artikel 3

Im Falle von Praktiken, die geeignet sind, die Anwendung der in Artikel 25 des Abkommens vorgesehenen Schutzmaßnahmen durch die Union zu rechtfertigen, findet das in der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (7) vorgesehene Verfahren Anwendung.

Artikel 4

(1)   Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 24, 24a und 26 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem in Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung treffen.

(2)   Wurde die Maßnahme der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet die Kommission binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach dessen Eingang über den Antrag.

Artikel 5

Die in Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Mitteilung der Union an den Gemischten Ausschuss wird von der Kommission vorgenommen.

Artikel 6

(1)   Die Kommission wird von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 7

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

Artikel 8

Die Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juli 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. Juni 2015.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen (ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 284).

(3)  Siehe Anhang I.

(4)   ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(8)  Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).


ANHANG I

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 des Rates

(ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 284).

 

Verordnung (EWG) Nr. 643/90 des Rates

(ABl. L 74 vom 20.3.1990, S. 7).

 

Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1).

Nur Nummer 1 des Anhangs


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 2841/72

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 4

Artikel 1 bis 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Anhang I

Anhang II


17.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/6


VERORDNUNG (EU) 2015/1146 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 8. Juli 2015

zur Festsetzung des in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Anpassungssatzes für die Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2015

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zusätzliche Unterstützung zu gewähren, muss gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eine Reserve gebildet werden, indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin im Sinne von Artikel 26 der genannten Verordnung gekürzt werden.

(2)

Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (4) festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, muss gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein Anpassungssatz für die Direktzahlungen festgesetzt werden, wenn die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der genannten Teilobergrenze finanzierten Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen lassen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden.

(3)

Der Betrag der Reserve für Krisen im Agrarsektor, der in den Entwurf des Haushaltsplans 2016 der Kommission aufgenommen werden soll, beläuft sich auf insgesamt 441,6 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen. Um diesen Betrag abzudecken, muss das Verfahren der Haushaltsdisziplin auf die Direktzahlungen gemäß den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführten Stützungsregelungen für das Kalenderjahr 2015 angewendet werden.

(4)

Die vorläufigen Prognosen für die im Entwurf des Haushaltsplans 2016 der Kommission festzusetzenden Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben deuten darauf hin, dass es keiner weiteren Haushaltsdisziplin bedarf.

(5)

Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verlangt von der Kommission, dass sie dem Europäischen Parlament und dem Rat bezüglich des Anpassungssatzes spätestens am 31. März des Kalenderjahres, für das diese Anpassung gilt, einen Vorschlag vorlegt.

(6)

Als Grundregel gilt, dass Betriebsinhaber, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen für ein bestimmtes Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist erhalten, die in das Haushaltsjahr N + 1 fällt. Die Mitgliedstaaten können jedoch über die vorgesehene Zahlungsfrist hinaus unter gewissen zeitlichen Beschränkungen auch noch verspätete Zahlungen an die Betriebsinhaber leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in einem nachfolgenden Haushaltsjahr geleistet werden. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die die Beihilfeanträge in anderen Kalenderjahren als dem Kalenderjahr eingereicht wurden, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird.

(7)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 findet der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzte Anpassungssatz für Direktzahlungen nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten. Darüber hinaus ist in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehen, dass der Anpassungssatz aufgrund der schrittweisen Einführung von Direktzahlungen für Bulgarien und Rumänien erst ab dem 1. Januar 2016 und für Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022 gilt. Daher sollte der durch die vorliegende Verordnung festzusetzende Anpassungssatz nicht für Zahlungen an die Betriebsinhaber in diesen Mitgliedstaaten gelten.

(8)

Gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann die Kommission den mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Anpassungssatz bis zum 1. Dezember 2015 anpassen, wenn ihr neue Erkenntnisse vorliegen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die Beträge der Direktzahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die einem Betriebsinhaber für einen vorgelegten Beihilfeantrag für das Kalenderjahr 2015 über 2 000 EUR hinaus zu gewähren sind, um einen Anpassungssatz von 1,393041 % gekürzt.

(2)   Die Kürzung nach Absatz 1 findet in Bulgarien, Kroatien und Rumänien keine Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juli 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  Stellungnahme vom 22. April 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. Juni 2015.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).


Berichtigungen

17.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/8


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 295 vom 6. November 2013 )

Seite 4, Artikel 1 Ziffer 1:

anstatt:

„1.

In Titel II wird folgendes Kapitel angefügt:

‚KAPITEL IVa

Bestimmte Maßnahmen im Falle schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen

Artikel 19a

Maßnahmen an Außengrenzen und Unterstützung durch die Agentur

(1)   (…)‘“

muss es heißen:

„1.

In Titel II wird folgendes Kapitel angefügt:

‚KAPITEL IVa

Bestimmte Maßnahmen im Falle schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen

Artikel 19b

Maßnahmen an Außengrenzen und Unterstützung durch die Agentur

(1)   (…)‘“.


17.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/9


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs

( Amtsblatt der Europäischen Union L 32 vom 3. Februar 2012 )

Seite 15 Anhang VII, Tabelle für die Ländercodes, Punkt a), Eintrag für Griechenland, Spalte 2 „Code“:

anstatt:

„GR“

muss es heißen:

„EL“.