ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 190

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
17. Juli 2015


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

*

Endgültiger Erlass (EU, Euratom) 2015/1121 des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015

1

Die Beträge in diesem Haushaltsdokument sind in Euro ausgedrückt, sofern nichts anderes angegeben ist.

Etwaige Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 und 3 der Haushaltsordnung, die bei den Titeln 5 und 6 des Einnahmenplans verbucht werden, können als zusätzliche Mittel bei der Linie eingesetzt werden, zu deren Lasten die ursprüngliche Ausgabe, die zu den betreffenden Einnahmen geführt hat, getätigt worden ist.

Die Ziffern für die Ausführung beziehen sich auf sämtliche bewilligten Mittel, inklusive der Haushaltsmittel, zusätzlichen Mittel und zweckgebundenen Einnahmen.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

17.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/1


ENDGÜLTIGER ERLASS (EU, Euratom) 2015/1121

des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015

DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 9,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 in der endgültigen Fassung vom 17. Dezember 2014 (4),

unter Hinweis auf den von der Kommission am 20. Januar 2015 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015,

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015, der vom Rat am 21. April 2015 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde,

unter Hinweis auf die Billigung des Standpunkts des Rates durch das Europäische Parlament am 28. April 2015,

gestützt auf Artikel 88 und 91 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments —

STELLT FEST:

Einziger Artikel

Das Verfahren gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist abgeschlossen, und der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 ist endgültig erlassen.

Geschehen zu Straßburg am 28. April 2015.

Der Präsident

M. SCHULZ


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.


BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLAN Nr. 1 FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2015

INHALT

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Einzelplan III: Kommission 3
— Ausgaben 4

— Titel 04:

Beschäftigung, Soziales und Integration 6

— Titel 05:

Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums 13

— Titel 11:

Maritime Angelegenheiten und Fischerei 17

— Titel 13:

Regionalpolitik und Stadtentwicklung 23

— Titel 18:

Inneres 37

EINZELPLAN III

KOMMISSION

AUSGABEN

Titel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

371 022 341

459 000 044

 

 

371 022 341

459 000 044

02

UNTERNEHMEN UND INDUSTRIE

2 535 531 735

2 266 389 455

 

 

2 535 531 735

2 266 389 455

03

WETTBEWERB

97 651 538

97 651 538

 

 

97 651 538

97 651 538

04

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

13 096 287 655

10 929 478 715

1 863 366 108

 

14 959 653 763

10 929 478 715

05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

57 603 499 558

54 942 151 061

4 352 663 052

 

61 956 162 610

54 942 151 061

06

MOBILITÄT UND VERKEHR

3 281 291 171

2 056 297 929

 

 

3 281 291 171

2 056 297 929

07

UMWELT

431 362 730

397 271 217

 

 

431 362 730

397 271 217

08

FORSCHUNG UND INNOVATION

6 699 218 471

5 987 288 220

 

 

6 699 218 471

5 987 288 220

09

KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN

1 727 107 636

1 726 822 969

 

 

1 727 107 636

1 726 822 969

10

DIREKTE FORSCHUNG

403 970 215

402 052 368

 

 

403 970 215

402 052 368

11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

994 277 718

918 939 442

740 724 593

 

1 735 002 311

918 939 442

Reserven (40 02 41)

87 802 756

87 802 756

 

 

87 802 756

87 802 756

 

1 082 080 474

1 006 742 198

740 724 593

 

1 822 805 067

1 006 742 198

12

BINNENMARKT UND DIENSTLEISTUNGEN.

119 361 070

115 369 982

 

 

119 361 070

115 369 982

13

REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG

35 346 780 636

40 720 763 984

9 311 819 594

 

44 658 600 230

40 720 763 984

14

STEUERN UND ZOLLUNION

161 232 912

137 132 884

 

 

161 232 912

137 132 884

15

BILDUNG UND KULTUR

2 917 681 891

2 661 096 749

 

 

2 917 681 891

2 661 096 749

16

KOMMUNIKATION

244 938 742

239 530 719

 

 

244 938 742

239 530 719

17

GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

615 740 887

567 183 072

 

 

615 740 887

567 183 072

18

INNERES

1 171 568 742

972 070 083

210 345 309

 

1 381 914 051

972 070 083

19

AUSSENPOLITISCHE INSTRUMENTE

759 243 944

577 841 739

 

 

759 243 944

577 841 739

20

HANDEL

115 119 115

123 790 917

 

 

115 119 115

123 790 917

21

ENTWICKLUNG UND ZUSAMMENARBEIT

5 022 821 461

4 307 721 853

 

 

5 022 821 461

4 307 721 853

22

ERWEITERUNG

1 524 362 721

975 768 540

 

 

1 524 362 721

975 768 540

23

HUMANITÄRE HILFE UND KATASTROPHENSCHUTZ

1 018 951 102

998 541 483

 

 

1 018 951 102

998 541 483

24

BETRUGSBEKÄMPFUNG

79 759 600

76 054 787

 

 

79 759 600

76 054 787

25

KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

191 983 721

191 983 721

 

 

191 983 721

191 983 721

26

VERWALTUNG DER KOMMISSION

997 048 573

991 791 094

 

 

997 048 573

991 791 094

27

HAUSHALT

70 488 939

70 488 939

 

 

70 488 939

70 488 939

28

AUDIT

11 936 916

11 936 916

 

 

11 936 916

11 936 916

29

STATISTIK

134 393 726

116 198 129

 

 

134 393 726

116 198 129

30

VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN

1 567 119 435

1 567 119 435

 

 

1 567 119 435

1 567 119 435

31

SPRACHENDIENSTE

389 488 765

389 488 765

 

 

389 488 765

389 488 765

32

ENERGIE

1 063 846 790

1 035 180 268

 

 

1 063 846 790

1 035 180 268

33

JUSTIZ

209 146 382

194 915 117

 

 

209 146 382

194 915 117

34

KLIMASCHUTZ

127 447 895

84 247 010

 

 

127 447 895

84 247 010

40

RESERVEN

553 167 756

237 802 756

 

 

553 167 756

237 802 756

 

Total

141 654 852 489

137 547 361 900

16 478 918 656

 

158 133 771 145

137 547 361 900

Davon Reserven (40 02 41)

87 802 756

87 802 756

 

 

87 802 756

87 802 756

TITEL 04

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION“

93 173 629

93 173 629

 

 

93 173 629

93 173 629

04 02

EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

12 266 260 317

10 212 703 337

1 863 366 108

 

14 129 626 425

10 212 703 337

04 03

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

212 196 000

160 978 363

 

 

212 196 000

160 978 363

04 04

EUROPÄISCHER FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG

p.m.

25 000 000

 

 

p.m.

25 000 000

04 05

INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE — BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND ENTWICKLUNG DES HUMANKAPITALS

p.m.

74 547 800

 

 

p.m.

74 547 800

04 06

EUROPÄISCHER HILFSFONDS FÜR DIE AM STÄRKSTEN VON ARMUT BETROFFENEN PERSONEN

524 657 709

363 075 586

 

 

524 657 709

363 075 586

 

Titel 04 — Total

13 096 287 655

10 929 478 715

1 863 366 108

 

14 959 653 763

10 929 478 715

KAPITEL 04 02 —   EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

04 02

EUROPÄISCHER SOZIALFONDS

04 02 01

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 1 (2000 bis 2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 03

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 04

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 2 (2000 bis 2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 05

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 06

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 3 (2000 bis 2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 07

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Ziel 3 (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 08

Abschluss von EQUAL (2000 bis 2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 09

Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 10

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Innovative Maßnahmen und technische Unterstützung (2000 bis 2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 11

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Innovative Maßnahmen und technische Unterstützung (aus der Zeit vor 2000)

1,2

 

 

04 02 17

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Konvergenz (2007-2013)

1,2

p.m.

4 917 020 000

 

 

p.m.

4 917 020 000

04 02 18

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — PEACE (2007-2013)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

04 02 19

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (2007-2013)

1,2

p.m.

2 357 168 235

 

 

p.m.

2 357 168 235

04 02 20

Abschluss des Europäischen Sozialfonds — Operative technische Unterstützung (2007-2013)

1,2

p.m.

5 752 675

 

 

p.m.

5 752 675

04 02 60

Europäischer Sozialfonds — Weniger entwickelte Gebiete — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

1,2

6 500 532 038

1 029 000 000

880 469 359

 

7 381 001 397

1 029 000 000

04 02 61

Europäischer Sozialfonds — Übergangsregionen — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

1,2

1 668 335 386

284 757 420

386 650 377

 

2 054 985 763

284 757 420

04 02 62

Europäischer Sozialfonds — entwickelte Gebiete — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

1,2

2 675 531 087

583 896 529

498 837 153

 

3 174 368 240

583 896 529

04 02 63

Europäischer Sozialfonds — Operative technische Hilfe

04 02 63 01

Europäischer Sozialfonds — Operative technische Hilfe

1,2

14 700 000

8 629 013

 

 

14 700 000

8 629 013

04 02 63 02

Europäischer Sozialfonds — Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 04 02 63 — Subtotal

 

14 700 000

8 629 013

 

 

14 700 000

8 629 013

04 02 64

Beschäftigungsinitiative für Jugendliche

1,2

1 407 161 806

1 026 479 465

97 409 219

 

1 504 571 025

1 026 479 465

 

Kapitel 04 02 — Total

 

12 266 260 317

10 212 703 337

1 863 366 108

 

14 129 626 425

10 212 703 337

Erläuterungen

Gemäß Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die in Artikel 174 niedergelegten Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch die Politik unterstützt, die die Union mit Hilfe der Strukturfonds, u. a. des ESF, führt. Die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds werden gemäß Artikel 177 AEUV festgelegt.

Artikel 80 der Haushaltsordnung sieht Finanzkorrekturen bei Ausgaben vor, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden.

In Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, Artikel 100 und 102 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Artikel 85, 144 und 145 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu den Finanzkorrekturen der Kommission sind besondere Regelungen für Finanzkorrekturen beim ESF festgelegt.

Einnahmen aus dementsprechend durchgeführten Finanzkorrekturen werden in den Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans eingesetzt und gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung.

In Artikel 177 der Haushaltsordnung sind die Bedingungen für die Erstattung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Transaktion geleisteten Vorauszahlungen festgelegt.

In Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind besondere Bestimmungen für die Erstattung von Vorschusszahlungen beim ESF festgelegt.

Erstattete Vorfinanzierungsbeträge gelten gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung als interne zweckgebundene Einnahmen und werden in den Posten 6 1 5 0 oder 6 1 5 7 eingesetzt.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174, 175 und 177.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39.

Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5.).

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere Artikel 82, 83, 100 und 102.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absätze 3 und 4, Artikel 80 und Artikel 177.

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 320).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2005.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013.

04 02 60
Europäischer Sozialfonds — Weniger entwickelte Gebiete — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

6 500 532 038

1 029 000 000

880 469 359

 

7 381 001 397

1 029 000 000

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die Unterstützung aus dem ESF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ in weniger entwickelten Regionen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Die Rückstände in diesen wirtschaftlich und sozial benachteiligten Regionen müssen langfristig und nachhaltig angegangen werden. Dies gilt für jene Regionen, deren BIP pro Kopf unter 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 liegt.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 470), insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c.

04 02 61
Europäischer Sozialfonds — Übergangsregionen — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 668 335 386

284 757 420

386 650 377

 

2 054 985 763

284 757 420

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die Unterstützung aus dem ESF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in einer neuen Kategorie von Regionen — den Übergangsregionen — finanziert werden, mit der das Phasing-In- und Phasing-Out-System des Zeitraums 2007-2013 ersetzt wird. Unter diese Kategorie fallen alle Regionen mit einem BIP pro Kopf von zwischen 75 % und 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 470), insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b.

04 02 62
Europäischer Sozialfonds — entwickelte Gebiete — Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

2 675 531 087

583 896 529

498 837 153

 

3 174 368 240

583 896 529

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die Unterstützung aus dem ESF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ in stärker entwickelten Regionen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Auch wenn der Schwerpunkt der Kohäsionspolitik weiterhin auf Interventionen in den weniger entwickelten Regionen liegt, so soll mit diesen Mitteln bestimmten großen Herausforderungen begegnet werden, von denen alle Mitgliedstaaten betroffen sind. Hierzu gehören der globale Wettbewerb in der wissensbasierten Wirtschaft, der Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft und die durch das derzeitige Wirtschaftsklima zunehmende Polarisierung der Gesellschaft. Unter diese Kategorie fallen die Regionen mit einem BIP pro Kopf von über 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 470), insbesondere Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a.

04 02 64
Beschäftigungsinitiative für Jugendliche

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

1 407 161 806

1 026 479 465

97 409 219

 

1 504 571 025

1 026 479 465

Erläuterungen

Diese Mittel dienen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, die aus dem ESF finanziert werden. Es handelt sich hierbei um die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für Jugendliche im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ in Regionen, die 2012 eine Jugendarbeitslosenquote von über 25 % verzeichneten, bzw. — im Falle von Mitgliedstaaten, in denen die Jugendarbeitslosenquote 2012 um mehr als 30 % gestiegen ist — in Regionen, die 2012 eine Jugendarbeitslosenquote von über 20 % verzeichneten („förderungsberechtigte Regionen“). Der dieser Haushaltslinie für den Zeitraum 2014-2020 zusätzlich zugewiesene Betrag in Höhe von 3 000 000 000 EUR soll die ESF-Interventionen in diesen Regionen ergänzen. Mit diesen Mitteln soll die Schaffung angemessener Arbeitsplätze finanziert werden.

Die Spielräume, die innerhalb der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für Mittel für Verpflichtungen im Zeitraum 2014-2017 verfügbar sind, bilden einen globalen MFR-Spielraum für Verpflichtungen, der über die Obergrenzen des MFR für den Zeitraum 2016-2020 hinaus für politische Ziele im Zusammenhang mit Wachstum und Beschäftigung, insbesondere für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, bereitzustellen ist, wie es in der Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 festgelegt ist.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 470).

TITEL 05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

131 384 520

131 384 520

 

 

131 384 520

131 384 520

05 02

VERBESSERUNG DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DES AGRARSEKTORS DURCH AGRARMARKT-INTERVENTIONEN

2 400 689 000

2 400 752 166

 

 

2 400 689 000

2 400 752 166

05 03

DIREKTBEIHILFEN ALS BEITRAG ZUM EINKOMMEN DER LANDWIRTE, ZUR BEGRENZUNG VON EINKOMMENSSCHWANKUNGEN UND ZUR VERWIRKLICHUNG VON UMWELT- UND KLIMAZIELEN

40 908 597 789

40 908 597 789

 

 

40 908 597 789

40 908 597 789

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

13 819 166 077

11 162 302 959

4 352 663 052

 

18 171 829 129

11 162 302 959

05 05

INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE (IPA) — ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

94 000 000

177 168 992

 

 

94 000 000

177 168 992

05 06

INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

4 675 000

4 201 456

 

 

4 675 000

4 201 456

05 07

AUDIT DER AUS DEM EUROPÄISCHEN GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT (EGFL) FINANZIERTEN AGRARAUSGABEN

87 300 000

87 300 000

 

 

87 300 000

87 300 000

05 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS „LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS“

56 231 373

51 366 940

 

 

56 231 373

51 366 940

05 09

HORIZONT 2020 — FORSCHUNG UND INNOVATION IM AGRARSEKTOR

101 455 799

19 076 239

 

 

101 455 799

19 076 239

 

Titel 05 — Total

57 603 499 558

54 942 151 061

4 352 663 052

 

61 956 162 610

54 942 151 061

KAPITEL 05 04 —   ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

05 04 01

Abschluss der aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

05 04 01 14

Abschluss der aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 05 04 01 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02

Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Programme

05 04 02 01

Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 03

Abschluss früherer Programme in Ziel-1- und Ziel-6-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 04

Abschluss früherer Programme in Ziel-5b-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 05

Abschluss früherer Programme außerhalb der Ziel-1-Gebiete (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 06

Abschluss von Leader (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 07

Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 08

Abschluss früherer innovativer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 09

Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Operative technische Unterstützung (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 05 04 02 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 03

Abschluss sonstiger Maßnahmen

05 04 03 02

Pflanzliche und tierische genetische Ressourcen — Abschluss früherer Maßnahmen

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 05 04 03 — Subtotal

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 04

Übergangsinstrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, in den neuen Mitgliedstaaten — Abschluss von Programmen (2004 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 05

Abschluss der aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

05 04 05 01

Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

2

p.m.

5 890 339 551

 

 

p.m.

5 890 339 551

05 04 05 02

Operative technische Unterstützung

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 05 04 05 — Subtotal

 

p.m.

5 890 339 551

 

 

p.m.

5 890 339 551

05 04 60

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — ELER (2014-2020)

05 04 60 01

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und eines räumlich und ökologisch ausgewogeneren, klimafreundlichen und innovativen Agrarsektors

2

13 796 873 677

5 252 192 422

4 352 663 052

 

18 149 536 729

5 252 192 422

05 04 60 02

Operative technische Unterstützung

2

22 292 400

19 770 986

 

 

22 292 400

19 770 986

05 04 60 03

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 05 04 60 — Subtotal

 

13 819 166 077

5 271 963 408

4 352 663 052

 

18 171 829 129

5 271 963 408

 

Kapitel 05 04 — Total

 

13 819 166 077

11 162 302 959

4 352 663 052

 

18 171 829 129

11 162 302 959

05 04 60
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums — ELER (2014-2020)

Erläuterungen

Gemäß den Artikeln 21 und 177 der Haushaltsordnung können für jede Haushaltslinie dieses Artikels bei Einnahmen unter Artikel 6 7 1 des allgemeinen Einnahmenplans im Zusammenhang mit Programmen des Zeitraums 2014-2020 zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gelten die nachstehenden Rechtsgrundlagen für alle Haushaltslinien dieses Artikels.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865).

Verweise

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 335/2013 der Kommission vom 12. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 105 vom 13.4.2013, S. 1).

05 04 60 01
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und eines räumlich und ökologisch ausgewogeneren, klimafreundlichen und innovativen Agrarsektors

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 796 873 677

5 252 192 422

4 352 663 052

 

18 149 536 729

5 252 192 422

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Finanzierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020 durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden anhand präziserer Leistungsindikatoren für die Bewirtschaftungssysteme und die Produktionsmethoden beurteilt, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, dem Gewässerschutz, der Biodiversität und den erneuerbaren Energieträgern gerecht zu werden.

TITEL 11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI“

41 816 759

41 816 759

 

 

41 816 759

41 816 759

11 03

OBLIGATORISCHE BEITRÄGE ZU REGIONALEN FISCHEREIORGANISATIONEN UND ANDEREN INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN SOWIE ZU ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI

63 229 244

61 799 384

 

 

63 229 244

61 799 384

Reserven (40 02 41)

87 802 756

87 802 756

 

 

87 802 756

87 802 756

 

151 032 000

149 602 140

 

 

151 032 000

149 602 140

11 06

EUROPÄISCHER MEERES- UND FISCHEREIFONDS (EMFF)

889 231 715

815 323 299

740 724 593

 

1 629 956 308

815 323 299

 

Titel 11 — Total

994 277 718

918 939 442

740 724 593

 

1 735 002 311

918 939 442

Reserven (40 02 41)

87 802 756

87 802 756

 

 

87 802 756

87 802 756

 

1 082 080 474

1 006 742 198

740 724 593

 

1 822 805 067

1 006 742 198

KAPITEL 11 06 —   EUROPÄISCHER MEERES- UND FISCHEREIFONDS (EMFF)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 06

EUROPÄISCHER MEERES- UND FISCHEREIFONDS (EMFF)

11 06 01

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Ziel 1 (2000-2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 02

Abwicklung des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000-2006)

2

 

 

11 06 03

Abschluss früherer Programme — Frühere Ziele 1 und 6 (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 04

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Andere als Ziel-1-Gebiete (2000-2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 05

Abschluss früherer Programme — Früheres Ziel 5a (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 06

Abschluss früherer Programme — Initiativen (aus der Zeit vor 2000)

2

 

 

11 06 08

Abschluss früherer Programme — Frühere operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

2

 

 

11 06 09

Spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 11

Abschluss des Europäischen Fischereifonds (EFF) — Operative technische Unterstützung (2007-2013)

2

p.m.

494 296

 

 

p.m.

494 296

11 06 12

Abschluss des Europäischen Fischereifonds (EFF) — Konvergenzziel (2007-2013)

2

p.m.

419 306 000

 

 

p.m.

419 306 000

11 06 13

Abschluss des Europäischen Fischereifonds (EFF) — Außerhalb des Konvergenzziels (2007-2013)

2

p.m.

147 159 183

 

 

p.m.

147 159 183

11 06 14

Abschluss der Interventionen bei Fischereierzeugnissen (2007-2013)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 15

Abschluss des Fischereiprogramms zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage (2007-2013)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 60

Unterstützung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Fischerei und Aquakultur, einer ausgewogenen und integrativen territorialen Entwicklung der Fischereigebiete und der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik

2

798 128 031

138 235 825

740 724 593

 

1 538 852 624

138 235 825

11 06 61

Entwicklung und Umsetzung der Integrierten Meerespolitik der Europäischen Union

2

32 738 385

23 969 480

 

 

32 738 385

23 969 480

11 06 62

Begleitmaßnahmen zur Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Integrierten Meerespolitik

11 06 62 01

Wissenschaftliche Gutachten und Erkenntnisse

2

8 680 015

18 775 139

 

 

8 680 015

18 775 139

11 06 62 02

Kontrolle und Durchsetzung

2

15 510 967

35 954 220

 

 

15 510 967

35 954 220

11 06 62 03

Freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen

2

7 978 580

6 305 411

 

 

7 978 580

6 305 411

11 06 62 04

Steuerung und Kommunikation

2

6 493 771

6 408 121

 

 

6 493 771

6 408 121

11 06 62 05

Marktinformationen

2

4 944 966

4 741 131

 

 

4 944 966

4 741 131

 

Artikel 11 06 62 — Subtotal

 

43 608 299

72 184 022

 

 

43 608 299

72 184 022

11 06 63

Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) — Technische Unterstützung

11 06 63 01

Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) — Operative technische Hilfe

2

4 300 000

2 697 540

 

 

4 300 000

2 697 540

11 06 63 02

Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) — Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 11 06 63 — Subtotal

 

4 300 000

2 697 540

 

 

4 300 000

2 697 540

11 06 64

Europäische Fischereiaufsichtsagentur

2

8 957 000

8 957 000

 

 

8 957 000

8 957 000

11 06 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

11 06 77 01

Vorbereitende Maßnahme — Beobachtungsstelle für die Preise auf dem Fischereimarkt

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 77 02

Pilotprojekt — Instrumente für einen gemeinsamen Ordnungsrahmen und ein nachhaltiges Fischereimanagement

2

p.m.

359 953

 

 

p.m.

359 953

11 06 77 03

Vorbereitende Maßnahmen — Meerespolitik

2

p.m.

 

 

p.m.

11 06 77 05

Pilotprojekt — Schaffung eines einheitlichen Instruments für die Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 77 06

Vorbereitende Maßnahme — Beschützer der See

2

p.m.

960 000

 

 

p.m.

960 000

11 06 77 07

Pilotprojekt — Inbetriebnahme eines Netzes geschützter Meeresgebiete, die im Rahmen von nationalen und internationalen Umwelt- und Fischereivorschriften eingerichtet wurden oder eingerichtet werden sollen, um das Produktionspotenzial der EU-Fischerei im Mittelmeer auf der Grundlage höchstmöglicher Dauererträge und eines ökosystemorientierten Ansatzes im Fischereimanagement zu erhöhen

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 77 08

Pilotprojekt — Maßnahmen zur Unterstützung der kleinen Fischerei

2

500 000

500 000

 

 

500 000

500 000

11 06 77 09

Pilotprojekt — Entwicklung innovativer und mit geringen Umweltauswirkungen verbundener Offshore-Fischfangmethoden für kleine Fischereifahrzeuge in Regionen in äußerster Randlage, mit Austausch bewährter Verfahren und Versuchsfischerei

2

1 000 000

500 000

 

 

1 000 000

500 000

 

Artikel 11 06 77 — Subtotal

 

1 500 000

2 319 953

 

 

1 500 000

2 319 953

 

Kapitel 11 06 — Total

 

889 231 715

815 323 299

740 724 593

 

1 629 956 308

815 323 299

Erläuterungen

Nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans verbucht. Gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

In der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Vorauszahlung zurückgezahlt wird, was nicht zur Folge hat, dass die Beteiligung der Strukturfonds für die betreffende Intervention gekürzt wird. Gemäß den Artikeln 21 und 178 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen aufgrund dieser Rückzahlungen der Vorauszahlung, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans verbucht werden, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Gemäß Artikel 80 der Haushaltsordnung werden für Ausgaben, die nicht gemäß anwendbarem Recht getätigt wurden, Finanzkorrekturen vorgenommen.

Die Artikel 85, 144 und 145 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über Kriterien für Finanzkorrekturen der Kommission sehen spezielle Regeln für Finanzkorrekturen im Rahmen des EMFF vor.

Etwaige Einnahmen aus auf dieser Grundlage vorgenommenen Finanzkorrekturen werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans verbucht und gelten nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung als zweckgebundene Einnahmen.

In Artikel 177 der Haushaltsordnung sind die Voraussetzungen für die Erstattung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Transaktion geleisteten Vorauszahlungen festgelegt.

Erstattete Vorauszahlungen gelten gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung als interne zweckgebundene Einnahmen und werden in Posten 6 1 5 0 oder 6 1 5 7 verbucht.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 174, 175 und 177.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absätze 3 und 4, Artikel 80 und Artikel 177.

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

11 06 60
Unterstützung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Fischerei und Aquakultur, einer ausgewogenen und integrativen territorialen Entwicklung der Fischereigebiete und der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

798 128 031

138 235 825

740 724 593

 

1 538 852 624

138 235 825

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit den operationellen Programmen des EMFF zur Ankurbelung der Beschäftigung, zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, zur Förderung einer innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei und Aquakultur, zur Förderung der kleinen Fischerei unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten, zur Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Fischerei und Aquakultur sowie zur Unterstützung bei der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1). insbesondere Artikel 5 Buchstaben a, c und d.

TITEL 13

REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 01

VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH „REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG“

84 553 764

84 553 764

 

 

84 553 764

84 553 764

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG UND SONSTIGE REGIONALPOLITISCHE TÄTIGKEITEN

26 806 595 430

27 458 195 038

7 485 116 803

 

34 291 712 233

27 458 195 038

13 04

KOHÄSIONSFONDS

8 370 548 261

12 580 725 983

1 826 702 791

 

10 197 251 052

12 580 725 983

13 05

INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE — REGIONALE ENTWICKLUNG UND REGIONALE UND TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT

35 083 181

420 564 231

 

 

35 083 181

420 564 231

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

50 000 000

176 724 968

 

 

50 000 000

176 724 968

 

Titel 13 — Total

35 346 780 636

40 720 763 984

9 311 819 594

 

44 658 600 230

40 720 763 984

KAPITEL 13 03 —   EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG UND SONSTIGE REGIONALPOLITISCHE TÄTIGKEITEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG UND SONSTIGE REGIONALPOLITISCHE TÄTIGKEITEN

13 03 01

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (2000-2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000-2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 03

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 04

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (2000-2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 05

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 06

Abschluss von URBAN (2000-2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 07

Abschluss früherer Programme — Initiativen der Union (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 08

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000-2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 09

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 12

Beitrag der Union zum Internationalen Fonds für Irland

1,1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 13

Abschluss der Initiative der Union Interreg III (2000-2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 14

Unterstützung der an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Abschluss früherer Programme (2000-2006)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 16

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz

1,2

p.m.

18 115 473 754

 

 

p.m.

18 115 473 754

13 03 17

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — PEACE

1,2

p.m.

22 253 265

 

 

p.m.

22 253 265

13 03 18

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

1,2

p.m.

2 845 465 225

 

 

p.m.

2 845 465 225

13 03 19

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

1,2

p.m.

774 962 047

 

 

p.m.

774 962 047

13 03 20

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Unterstützung

1,2

p.m.

5 752 675

 

 

p.m.

5 752 675

13 03 31

Abschluss der technischen Hilfe und Verbreitung von Informationen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und Verbesserung des Wissens über Strategien für Makroregionen (2007-2013)

1,2

p.m.

167 560

 

 

p.m.

167 560

13 03 40

Abschluss der aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanzierten Risikoteilungsinstrumente (2007-2013)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 41

Abschluss der aus EFRE-Mitteln für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ finanzierten Risikoteilungsinstrumente (2007-2013)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 60

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — weniger entwickelte Gebiete — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

1,2

17 702 784 879

3 742 700 000

5 089 205 825

 

22 791 990 704

3 742 700 000

13 03 61

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Übergangsregionen — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

1,2

3 185 884 426

607 866 009

1 179 062 699

 

4 364 947 125

607 866 009

13 03 62

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — entwickelte Gebiete — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

1,2

4 853 554 368

925 413 678

839 297 478

 

5 692 851 846

925 413 678

13 03 63

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Zusatzmittel für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

1,2

213 401 352

37 296 511

65 119 389

 

278 520 741

37 296 511

13 03 64

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

13 03 64 01

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

1,2

720 820 268

263 856 034

309 951 374

 

1 030 771 642

263 856 034

13 03 64 02

Beteiligung von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern an EFRE/ETZ — Beitrag aus Rubrik 4 (IPA II)

4

3 621 192

p.m.

2 480 038

 

6 101 230

p.m.

13 03 64 03

Beteiligung der Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik am EFRE/ETZ — Beitrag aus Rubrik 4 (ENI)

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 13 03 64 — Subtotal

 

724 441 460

263 856 034

312 431 412

 

1 036 872 872

263 856 034

13 03 65

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Hilfe

13 03 65 01

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Hilfe

1,2

72 000 000

57 526 752

 

 

72 000 000

57 526 752

13 03 65 02

Europäischer Fond für regionale Entwicklung (EFRE) — Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 13 03 65 — Subtotal

 

72 000 000

57 526 752

 

 

72 000 000

57 526 752

13 03 66

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Innovative Maßnahmen zur nachhaltigen Stadtentwicklung

1,2

51 028 945

48 418 349

 

 

51 028 945

48 418 349

13 03 67

Technische Hilfe und Verbreitung von Informationen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und Verbesserung des Wissens über Strategien für Makroregionen

1,2

p.m.

479 390

 

 

p.m.

479 390

13 03 68

Makro-regionale Strategien 2014-2020 — Strategie der Europäischen Union für den Donauraum — Technische Unterstützung

1,2

p.m.

1 198 474

 

 

p.m.

1 198 474

13 03 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

13 03 77 01

Pilotprojekt — Europaweite Koordinierung der Verfahren zur Eingliederung der Roma

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 77 02

Pilotprojekt — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 77 03

Vorbereitende Maßnahme — Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 77 04

Pilotprojekt — Nachhaltige Wiederbelebung von Vorstädten

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 77 05

Vorbereitende Maßnahme — RURBAN — Partnerschaft für eine nachhaltige städtische und ländliche Entwicklung

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 77 06

Vorbereitende Maßnahme — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene

1,2

p.m.

1 003 491

 

 

p.m.

1 003 491

13 03 77 07

Vorbereitende Maßnahme — Festlegung eines Governance-Modells für den Donauraum — Bessere und effizientere Koordinierung

1,2

p.m.

1 562 824

 

 

p.m.

1 562 824

13 03 77 08

Pilotprojekt — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums

1,2

p.m.

1 174 000

 

 

p.m.

1 174 000

13 03 77 09

Vorbereitende Maßnahme — Atlantisches Forum für die Atlantikstrategie der Europäischen Union

1,2

p.m.

600 000

 

 

p.m.

600 000

13 03 77 10

Vorbereitende Maßnahme — Flankierung des Übergangs von Mayotte und allen anderen potenziell betroffenen Gebieten zum Status eines Gebiets in äußerster Randlage

1,2

p.m.

400 000

 

 

p.m.

400 000

13 03 77 11

Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 77 12

Vorbereitende Maßnahme — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums

1,2

2 000 000

2 000 000

 

 

2 000 000

2 000 000

13 03 77 13

Pilotprojekt — Kohäsionspolitik und Synergien mit den Mitteln für Forschung und Entwicklung: die „Stufenleiter zur Spitzenforschung“

1,2

1 500 000

1 350 000

 

 

1 500 000

1 350 000

13 03 77 14

Vorbereitende Maßnahme — Eine regionale Strategie für den Nordseeraum

1,2

p.m.

125 000

 

 

p.m.

125 000

13 03 77 15

Vorbereitende Maßnahme — Weltstädte: Zusammenarbeit der EU mit Drittändern zur Stadtentwicklung

1,2

p.m.

800 000

 

 

p.m.

800 000

13 03 77 16

Vorbereitende Maßnahme — Derzeitige und wünschenswerte Lage des wirtschaftlichen Potenzials in Regionen außerhalb der griechischen Hauptstadt Athen

1,2

p.m.

350 000

 

 

p.m.

350 000

 

Artikel 13 03 77 — Subtotal

 

3 500 000

9 365 315

 

 

3 500 000

9 365 315

 

Kapitel 13 03 — Total

 

26 806 595 430

27 458 195 038

7 485 116 803

 

34 291 712 233

27 458 195 038

Erläuterungen

Gemäß Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterstützt die Union das in Artikel 174 dargelegte Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Maßnahmen der Strukturfonds, zu denen auch der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zählt. Gemäß Artikel 176 ist es Aufgabe des EFRE, zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds werden gemäß Artikel 177 festgelegt.

Gemäß Artikel 80 der Haushaltsordnung können Finanzkorrekturen vorgenommen werden, wenn Ausgaben nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden.

Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, Artikel 100 und 102 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Artikel 85, 144 und 145 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über Kriterien für Finanzkorrekturen durch die Kommission enthalten spezielle Regeln für Finanzkorrekturen beim EFRE.

Sämtliche Einnahmen aus Finanzkorrekturen, die auf dieser Grundlage vorgenommen wurden, werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen und stellen zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung dar.

Artikel 177 der Haushaltsordnung legt die Bedingungen für die Erstattung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Transaktion geleisteten Vorauszahlungen fest.

Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 enthält spezielle Regeln für die Rückzahlung des Vorschusses im Rahmen des EFRE.

Erstattete Vorauszahlungen stellen interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung dar und sind in Posten 6 1 5 0 oder Posten 6 1 5 1 auszuweisen.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 174, 175, 176 und 177.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1), insbesondere Artikel 39.

Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere die Artikel 82, 83, 100 und 102.

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absätze 3 und 4 und die Artikel 80 und 177.

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013.

13 03 60
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — weniger entwickelte Gebiete — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

17 702 784 879

3 742 700 000

5 089 205 825

 

22 791 990 704

3 742 700 000

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ in weniger entwickelten Regionen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Der Aufholprozess für diese wirtschaftlich und sozial benachteiligten Regionen erfordert langfristige nachhaltige Anstrengungen. Zu dieser Kategorie von Regionen zählen Regionen mit einem BIP pro Kopf von weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der Union.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 03 61
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Übergangsregionen — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 185 884 426

607 866 009

1 179 062 699

 

4 364 947 125

607 866 009

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in einer neuen Kategorie von Regionen — den „Übergangsregionen“ — finanziert werden, die das Phasing-in- und Phasing-out-System des Programmplanungszeitraums 2007-2013 ersetzen. Zu dieser Kategorie von Regionen zählen Regionen mit einem BIP pro Kopf zwischen 75 % und 90 % des durchschnittlichen BIP der Union.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 03 62
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — entwickelte Gebiete — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

4 853 554 368

925 413 678

839 297 478

 

5 692 851 846

925 413 678

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die EFRE-Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ in stärker entwickelten Regionen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Die Interventionen in weniger entwickelten Regionen haben in der Kohäsionspolitik weiterhin Priorität; diese Mittel sind dafür bestimmt, wichtige Herausforderungen zu decken, die alle Mitgliedstaaten betreffen, wie globaler Wettbewerb in der wissensbasierten Wirtschaft, Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß und Verschärfung der sozialen Polarisierung aufgrund des derzeitigen wirtschaftlichen Klimas. Zu dieser Kategorie von Regionen zählen Regionen mit einem BIP pro Kopf von mehr als 90 % des durchschnittlichen BIP der Union.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 03 63
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Zusatzmittel für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

213 401 352

37 296 511

65 119 389

 

278 520 741

37 296 511

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die spezielle zusätzliche EFRE-Unterstützung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für Gebiete in äußerster Randlage und dünn besiedelte Gebiete im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Diese zusätzlichen Mittel sind dazu bestimmt, die besonderen Herausforderungen zu berücksichtigen, mit denen die in Artikel 349 des Vertrags genannten Gebiete in äußerster Randlage sowie die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden genannten nördlichen dünn besiedelten Gebiete konfrontiert sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 03 64
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

Erläuterungen

Diese Mittel dienen der Finanzierung der EFRE-Unterstützung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020. Finanziert werden sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen benachbarten Regionen, die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten sowie die interregionale Zusammenarbeit. Darunter fällt auch die Unterstützung von Kooperationsmaßnahmen an den EU-Außengrenzen, die im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe unterstützt werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 03 64 01
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

720 820 268

263 856 034

309 951 374

 

1 030 771 642

263 856 034

Erläuterungen

Vormals Artikel 13 03 64

Diese Mittel dienen der Finanzierung der EFRE-Unterstützung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020. Finanziert werden sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen benachbarten Regionen, die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten sowie die interregionale Zusammenarbeit. Darunter fällt auch die Unterstützung von Kooperationsmaßnahmen an den EU-Außengrenzen, die im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe unterstützt werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

13 03 64 02
Beteiligung von Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern an EFRE/ETZ — Beitrag aus Rubrik 4 (IPA II)

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

3 621 192

p.m.

2 480 038

 

6 101 230

p.m.

Erläuterungen

Vormals Posten 13 05 63 02 (teilweise)

Diese Mittel dienen der Finanzierung des IPA-II-Beitrags zu EFRE-Programmen der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit, an denen die in Anhang I der IPA-Verordnung aufgeführten Empfängerländer teilnehmen.

Einnahmen aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten und von Drittländern, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie aus Finanzbeiträgen von Stellen oder natürlichen Personen zu bestimmten von der EU finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen können zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel führen. Bei diesen Beiträgen, die in Artikel 6 3 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, handelt es sich nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung um zweckgebundene Einnahmen. Unbeschadet des Artikels 187 Absatz 7 der Haushaltsordnung ergeben sich die bei der Haushaltslinie für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben eingesetzten Beträge aus der für jedes einzelne operative Programm geschlossenen Beitragsvereinbarung und machen im Schnitt je Kapitel höchstens 4 % der Beiträge für das betreffende Programm aus.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

KAPITEL 13 04 —   KOHÄSIONSFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 04

KOHÄSIONSFONDS

13 04 01

Abschluss von Kohäsionsfondsprojekten (aus der Zeit vor 2007)

1,2

p.m.

431 450 637

 

 

p.m.

431 450 637

13 04 02

Abschluss des Kohäsionsfonds (2007-2013)

1,2

p.m.

10 487 806 882

 

 

p.m.

10 487 806 882

13 04 03

Abschluss der aus Mitteln des Kohäsionsfonds finanzierten Risikoteilungsinstrumente (2007-2013)

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 04 60

Kohäsionsfonds — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

1,2

8 346 548 261

1 641 334 101

1 826 702 791

 

10 173 251 052

1 641 334 101

13 04 61

Kohäsionsfonds — Operative technische Hilfe

13 04 61 01

Kohäsionsfonds — Operative technische Hilfe

1,2

24 000 000

20 134 363

 

 

24 000 000

20 134 363

13 04 61 02

Kohäsionsfonds — Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe

1,2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 13 04 61 — Subtotal

 

24 000 000

20 134 363

 

 

24 000 000

20 134 363

 

Kapitel 13 04 — Total

 

8 370 548 261

12 580 725 983

1 826 702 791

 

10 197 251 052

12 580 725 983

Erläuterungen

Gemäß Artikel 177 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt der zu errichtende Kohäsionsfonds zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur bei.

Anhang II Artikel H der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds, die Artikel 100 und 102 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und die Artikel 85, 144 und 145 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über Kriterien für Finanzkorrekturen der Kommission enthalten besondere Regeln für Finanzkorrekturen, die beim Kohäsionsfonds angewendet werden.

Gemäß Artikel 80 der Haushaltsordnung können Finanzkorrekturen vorgenommen werden, wenn Ausgaben nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden. Sämtliche Einnahmen aus Finanzkorrekturen, die auf dieser Grundlage vorgenommen wurden, werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans ausgewiesen und stellen zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung dar.

Artikel 177 der Haushaltsordnung legt die Bedingungen für die Erstattung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Transaktion geleisteten Vorauszahlungen fest.

Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 enthält spezielle Regeln für die Rückzahlung des Vorschusses im Rahmen des Kohäsionsfonds.

Zurückgezahlte Vorauszahlungen stellen interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung dar und sind in Posten 6 1 5 0 oder Posten 6 1 5 1 auszuweisen.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 177.

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), insbesondere die Artikel 82, 100 und 102.

Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 79).

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), insbesondere Artikel 21 Absätze 3 und 4, Artikel 80 und Artikel 177.

Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. und 8. Februar 2013.

13 04 60
Kohäsionsfonds — Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

8 346 548 261

1 641 334 101

1 826 702 791

 

10 173 251 052

1 641 334 101

Erläuterungen

Mit diesen Mitteln soll die Unterstützung des Kohäsionsfonds für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanziert werden. Aus dem Kohäsionsfonds werden weiterhin die Mitgliedstaaten unterstützt, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE) weniger als 90 % des Durchschnitts der Union beträgt. Mit diesen Mitteln, die ein ausgewogenes Verhältnis sicherstellen und den jeweiligen Investitions- und Infrastrukturbedürfnissen der Mitgliedstaaten gerecht werden sollen, soll Folgendes unterstützt werden:

Investitionen im Umweltbereich, z. B. im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und Energie, die Vorteile für die Umwelt aufweisen,

transeuropäische Netze im Bereich der Verkehrsinfrastruktur, die den Leitlinien des Beschlusses Nr. 661/2010/EU entsprechen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

TITEL 18

INNERES

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS „INNERES“

36 536 204

36 536 204

 

 

36 536 204

36 536 204

18 02

INNERE SICHERHEIT

704 854 796

584 769 311

141 073 124

 

845 927 920

584 769 311

18 03

ASYL- UND MIGRATION

430 177 742

350 764 568

69 272 185

 

499 449 927

350 764 568

 

Titel 18 — Total

1 171 568 742

972 070 083

210 345 309

 

1 381 914 051

972 070 083

KAPITEL 18 02 —   INNERE SICHERHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 02

INNERE SICHERHEIT

18 02 01

Fonds für die innere Sicherheit

18 02 01 01

Unterstützung des Grenzmanagements und der gemeinsamen Visumpolitik zur Erleichterung legaler Reisen

3

252 963 542

119 964 370

105 185 354

 

358 148 896

119 964 370

18 02 01 02

Verhinderung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und bessere Bewältigung sicherheitsrelevanter Risiken und Krisen

3

139 644 154

75 079 122

35 887 770

 

175 531 924

75 079 122

18 02 01 03

Aufbau neuer IT-Systeme zur Unterstützung der Steuerung der Migration über die Außengrenzen der Union

3

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 18 02 01 — Subtotal

 

392 607 696

195 043 492

141 073 124

 

533 680 820

195 043 492

18 02 02

Schengen-Fazilität für Kroatien

3

p.m.

 

 

p.m.

18 02 03

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX)

3

106 100 000

106 100 000

 

 

106 100 000

106 100 000

18 02 04

Europäisches Polizeiamt (Europol)

3

92 174 000

92 174 000

 

 

92 174 000

92 174 000

18 02 05

Europäische Polizeiakademie (CEPOL)

3

7 678 000

7 678 000

 

 

7 678 000

7 678 000

18 02 06

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)

3

14 643 000

14 643 000

 

 

14 643 000

14 643 000

18 02 07

Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht

3

72 809 100

72 809 100

 

 

72 809 100

72 809 100

18 02 08

Schengener Informationssystem (SIS II)

3

9 421 500

9 412 273

 

 

9 421 500

9 412 273

18 02 09

Visa-Informationssystem (VIS)

3

9 421 500

12 553 358

 

 

9 421 500

12 553 358

18 02 51

Abschluss von Maßnahmen und Programmen im Bereich Außengrenzen, Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte

3

p.m.

73 483 714

 

 

p.m.

73 483 714

18 02 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

18 02 77 01

Pilotprojekt — Abschluss der Terrorismusbekämpfung

3

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

18 02 77 02

Pilotprojekt — Neue integrierte Verfahren der Zusammenarbeit zwischen Akteuren aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor zur Feststellung der Risiken von Sportwetten

3

p.m.

872 374

 

 

p.m.

872 374

 

Artikel 18 02 77 — Subtotal

 

p.m.

872 374

 

 

p.m.

872 374

 

Kapitel 18 02 — Total

 

704 854 796

584 769 311

141 073 124

 

845 927 920

584 769 311

18 02 01
Fonds für die innere Sicherheit

18 02 01 01
Unterstützung des Grenzmanagements und der gemeinsamen Visumpolitik zur Erleichterung legaler Reisen

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

252 963 542

119 964 370

105 185 354

 

358 148 896

119 964 370

Erläuterungen

Der Fonds für die innere Sicherheit trägt zur Verwirklichung folgender spezifischer Ziele bei:

Unterstützung einer gemeinsamen Visumpolitik, um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, Visumantragstellern eine hohe Dienstleistungsqualität zu bieten, die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen und die illegale Einwanderung zu unterbinden;

Unterstützung des integrierten Grenzmanagements, auch durch Förderung einer weiteren Harmonisierung von Maßnahmen, die mit dem Grenzmanagement im Zusammenhang stehen, nach Maßgabe der gemeinsamen Unionsnormen und durch die Weitergabe von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur Frontex, damit einerseits ein einheitliches und hohes Maß an Kontrolle und Schutz der Außengrenzen, auch durch die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand sichergestellt werden und gleichzeitig der Zugang zu internationalem Schutz für diejenigen, die ihn benötigen, im Einklang mit den durch die Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Menschen und der Geschlechterperspektive, garantiert wird.

Die Mittel decken die Ausgaben für Maßnahmen in oder von Mitgliedstaaten, insbesondere für:

Infrastrukturen sowie Gebäude und Systeme, die an Grenzübergangsstellen und zur Überwachung zwischen Grenzübergangsstellen erforderlich sind, um unbefugte Grenzübertritte, illegale Einwanderung und grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und einen reibungslosen Reiseverkehr sicherzustellen;

Geräte, Transportmittel und Kommunikationssysteme, die für wirksame und sichere Grenzkontrollen und das Aufspüren von Personen benötigt werden;

IT- und Kommunikationssysteme für die effiziente Steuerung von Migrationsströmen über die Grenzen, einschließlich Investitionen in bestehende und künftige Systeme;

Infrastrukturen, Gebäude, Kommunikations- und IT-Systeme sowie Geräte, die für die Bearbeitung von Visumanträgen und die konsularische Zusammenarbeit benötigt werden, sowie sonstige Maßnahmen, durch die die Qualität der Dienstleistungen für Visumantragsteller verbessert werden soll;

Schulungen zum Einsatz der unter den drei vorstehenden Spiegelstrichen genannten Geräte und Systeme und Förderung der Qualitätsmanagementstandards sowie Schulung des Grenzschutzpersonals, gegebenenfalls auch in Drittländern, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Überwachungs-, Beratungs- und Kontrollaufgaben, wozu auch die Ermittlung von Opfern von Menschenhandel und Schleusungskriminalität gehört, und zwar im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsgrundsätzen und unter Beachtung eines gleichstellungsorientierten Ansatzes;

Entsendung von Verbindungsbeamten für Einwanderungsangelegenheiten und Dokumentenberatern in Drittländer sowie Austausch und Entsendung von Grenzschutzpersonal zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland;

Studien, Schulungen, Pilotprojekte und andere Maßnahmen, durch die ein integriertes Außengrenzenmanagement gemäß Artikel 3 Absatz 3 schrittweise eingeführt wird, einschließlich Maßnahmen, die auf eine verstärkte behördliche Zusammenarbeit innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten abzielen, sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der Interoperabilität und Harmonisierung von Grenzmanagementsystemen;

Studien, Pilotprojekte und Maßnahmen, die der Umsetzung von Empfehlungen, operativen Normen und bewährten Verfahren dienen, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union zurückgehen.

Die Mittel decken auch die Ausgaben für Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern, insbesondere:

Informationssysteme, Instrumente oder Geräte für den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern;

Maßnahmen, die auf eine verstärkte operative Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten und Drittländern abzielen, einschließlich gemeinsamer Aktionen;

Projekte in Drittländern, durch die Überwachungssysteme verbessert werden sollen, um eine Zusammenarbeit mit Eurosur zu ermöglichen;

Studien, Seminare, Workshops, Konferenzen, Schulungen, Vorrichtungen und Pilotprojekte, um Drittländern ad hoc technisches und operatives Know-how zur Verfügung zu stellen;

Studien, Seminare, Workshops, Konferenzen, Schulungen, Vorrichtungen und Pilotprojekte zur Umsetzung spezifischer Empfehlungen, operativer Normen und bewährter Verfahren, die auf die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen der Union in Drittländern zurückgehen.

Diese Mittel decken auch entgangene Gebühren für Transitvisa und zusätzliche Kosten infolge der Durchführung der Regelung über das Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und das Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 7.4.2003, S. 8) und der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 7.4.2003, S. 15).

Auf Initiative der Kommission können diese Mittel verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind. Um förderfähig zu sein, müssen diese Maßnahmen insbesondere die nachstehenden Ziele verfolgen:

Beitrag zu Vorbereitungs-, Monitoring-, Verwaltungs- und technischen Maßnahmen, die für die Durchführung der Außengrenzen- und Visapolitik erforderlich sind, auch zur Stärkung der Governance des Schengenraums durch Ausarbeitung und Durchführung des Evaluierungsmechanismus aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und des Schengener Grenzkodex, insbesondere Reisekosten für Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an Besuchen vor Ort teilnehmen;

Verbesserung des Wissensstands und der Kenntnis der Lage in den Mitgliedstaaten und in Drittländern mittels der Analysen, Evaluierungen und enger Überwachung der Maßnahmen;

Förderung der Entwicklung statistischer Instrumente, einschließlich gemeinsamer statistischer Instrumente, Methoden und gemeinsamer Indikatoren;

Förderung und Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten sowie Bewertung ihres Erfolgs und ihrer Wirkung, auch in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, soweit der Geltungsbereich des Instruments betroffen ist;

Förderung der Vernetzung, des gegenseitigen Lernens sowie der Ermittlung und Weitergabe bewährter Verfahren und innovativer Ansätze unter verschiedenen Beteiligten auf europäischer Ebene;

Förderung von Projekten, die auf die Harmonisierung und Interoperabilität von mit dem Grenzmanagement im Zusammenhang stehenden Maßnahmen nach Maßgabe der gemeinsamen Unionsnormen abzielen, um ein integriertes europäisches Grenzmanagementsystem aufzubauen;

Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Union, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen;

Stärkung der Fähigkeit europäischer Netzwerke, die Strategien und Ziele der Union zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln;

Förderung besonders innovativer Projekte zur Entwicklung neuer Methoden und/oder Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, vor allem Projekte zur Erprobung und Validierung von Forschungsprojekten;

Unterstützung von Maßnahmen mit Bezug zu oder in Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 2;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten und Erfolgen der EU-Politik im Bereich Inneres.

Diese Mittel decken auch die finanzielle Unterstützung, um in einer Notlage, d. h. einer von außergewöhnlichem, dringendem Druck geprägten Situation, in der eine große oder unverhältnismäßige Anzahl von Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten überschreiten oder voraussichtlich überschreiten werden, dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

Diese Mittel sind für die Erstattung von Kosten gedacht, die den Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Besuchen vor Ort entstehen (Reise- und Unterbringungskosten), bei denen die Anwendung des Schengen-Besitzstands bewertet wird. Hinzu kommen Kosten für Waren und Ausrüstungsgegenstände, die für die Evaluierungsbesuche vor Ort sowie deren Vorbereitung und Follow-up erforderlich sind.

Etwaige Einnahmen aus den Beiträgen Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins, die bei Posten 6 3 1 3 des Einnahmenplans eingesetzt werden, können gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

18 02 01 02
Verhinderung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und bessere Bewältigung sicherheitsrelevanter Risiken und Krisen

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

139 644 154

75 079 122

35 887 770

 

175 531 924

75 079 122

Erläuterungen

Der Fonds für die innere Sicherheit trägt zur Verwirklichung folgender spezifischer Ziele bei:

Kriminalprävention, Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus sowie bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter auch mit Europol und anderen zuständigen Einrichtungen der Union, sowie mit relevanten Drittländern und internationalen Organisationen;

Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen sowie Vorbereitung auf Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle und diesbezüglicher Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen.

Die Mittel decken die Ausgaben für Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, insbesondere für:

Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden, darunter die Zusammenarbeit mit und Koordinierung zwischen den zuständigen Einrichtungen der Union, insbesondere Europol und Eurojust, gemeinsame Ermittlungsgruppen und sonstige gemeinsame grenzüberschreitende Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperable Technologien;

Vorhaben zur Förderung von Vernetzung, öffentlich-privaten Partnerschaften, gegenseitigem Vertrauen, Verständnis und Lernen, Ermittlung, Austausch und Weitergabe von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, Informationsaustausch, gemeinsamem Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität;

Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Studien, Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen, die auf Fakten gestützt sind und im Einklang mit den auf der Ebene der Union festgelegten Prioritäten und Initiativen stehen, insbesondere mit denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen;

Erwerb und Instandhaltung von IT-Systemen der Union oder der Mitgliedstaaten, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen, weitere Modernisierung von IT-Systemen und technischen Ausrüstungen, einschließlich Kompatibilitätstests von Systemen, gesicherten Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen Gebäuden und Systemen, insbesondere Systemen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und deren Bestandteilen, unter anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit im Bereich Cybersicherheit und Cyberkriminalität, vor allem mit dem Europäischen Zentrum gegen Cyberkriminalität;

Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden, einschließlich Sprachausbildung und gemeinsamer Übungen oder Programme;

Maßnahmen zur Nutzung, Übertragung, Erprobung und Validierung neuer Methoden oder Technologien, einschließlich Pilotprojekten und Folgemaßnahmen zu von der Union finanzierten Projekten im Bereich der Sicherheitsforschung.

Die Mittel decken auch die Ausgaben für Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern, insbesondere

Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Strafverfolgungsbehörden, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien;

Vernetzung, gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und Lernen, Ermittlung, Austausch und Weitergabe von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, Informationsaustausch, gemeinsames Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität;

Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden.

Auf Initiative der Kommission können diese Mittel verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind und die allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 betreffen. Förderfähig sind Unionsmaßnahmen, die mit den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen der einschlägigen Strategien, Politikzyklen und Programmen im Einklang stehen, insbesondere denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden, sowie Bedrohungs- und Risikobewertungen, die vor allem Folgendes unterstützen:

Vorbereitungs-, Monitoring-, Verwaltungs- und technische Maßnahmen sowie die Entwicklung eines Evaluierungsmechanismus, die zur Umsetzung der Strategien in den Bereichen polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention, Kriminalitätsbekämpfung und Krisenmanagement erforderlich sind;

länderübergreifende Projekte, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens ein Mitgliedstaat und ein Drittland beteiligt sind;

Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Bedrohungs- und Risikobewertungen sowie Folgenabschätzungen, die auf Fakten gestützt sind und den auf Unionsebene festgelegten Prioritäten und Initiativen entsprechen, insbesondere denjenigen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt wurden, und Projekte zur Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten;

Vorhaben zur Förderung von Vernetzung, öffentlich-privaten Partnerschaften, gegenseitigen Vertrauens, Verständnisses und Lernens, Ermittlung und Weitergabe bewährter Verfahren und innovativer Ansätze auf Unionsebene sowie Fortbildungs- und Austauschprogrammen;

Projekte zur Förderung der Entwicklung methodischer, vor allem statistischer Instrumente und Methoden und gemeinsamer Indikatoren;

Erwerb, Instandhaltung und/oder weitere Modernisierung von technischen Ausrüstungen, Know-how, gesicherten Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen Gebäuden und Systemen, insbesondere IKT-Systemen und deren Bestandteilen auf Unionsebene, unter anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit im Bereich Cybersicherheit und Cyberkriminalität, vor allem mit dem Europäischen Zentrum gegen Cyberkriminalität;

Projekte zur Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Union, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen;

besonders innovative Projekte zur Entwicklung neuer Methoden und/oder zur Nutzung neuer Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, vor allem Projekte zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von der Union finanzierter Projekte im Bereich der Sicherheitsforschung;

Studien und Pilotprojekte;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten und Erfolgen der EU-Politik im Bereich Inneres.

Die Mittel decken auch die Ausgaben für Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern, insbesondere für:

Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Strafverfolgungsbehörden und gegebenenfalls internationalen Organisationen, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien;

Vernetzung, gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und Lernen, Ermittlung, Austausch und Weitergabe von Know-how, Erfahrungen und bewährten Verfahren, Informationsaustausch, gemeinsames Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität;

Erwerb, Instandhaltung und weitere Modernisierung von technischen Ausrüstungen, einschließlich IKT-Systemen und deren Bestandteilen;

Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden, einschließlich Sprachausbildung;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen;

Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen;

Studien und Pilotprojekte.

Diese Mittel decken auch die finanzielle Unterstützung, um in einer Notlage, d. h. bei allen sicherheitsrelevanten Vorfällen oder neu auftretenden Bedrohungen, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben oder haben könnten, dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

KAPITEL 18 03 —   ASYL- UND MIGRATION

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

18 03

ASYL- UND MIGRATION

18 03 01

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

18 03 01 01

Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sowie Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten

3

174 774 553

89 097 433

27 708 874

 

202 483 427

89 097 433

18 03 01 02

Unterstützung der legalen Einwanderung in die Union, Förderung der wirksamen Integration von Drittstaatsangehörigen und Ausbau fairer und wirksamer Rückführungsstrategien

3

239 811 829

128 191 655

41 563 311

 

281 375 140

128 191 655

 

Artikel 18 03 01 — Subtotal

 

414 586 382

217 289 088

69 272 185

 

483 858 567

217 289 088

18 03 02

Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen

3

14 991 360

14 991 360

 

 

14 991 360

14 991 360

18 03 03

Europäische Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)

3

100 000

86 290

 

 

100 000

86 290

18 03 51

Abschluss von Maßnahmen und Programmen im Bereich Rückkehr, Flüchtlinge und Migrationsströme

3

p.m.

117 144 601

 

 

p.m.

117 144 601

18 03 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

18 03 77 01

Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der Organisation der Rückkehr im Bereich Migration

3

 

 

18 03 77 03

Vorbereitende Maßnahme — Abschluss der Integration von Drittstaatsangehörigen

3

 

 

18 03 77 04

Pilotprojekt — Netzwerk für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen

3

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

18 03 77 05

Pilotprojekt — Mittel für Folteropfer

3

p.m.

348 949

 

 

p.m.

348 949

18 03 77 06

Vorbereitende Maßnahme — Neuansiedlung von Flüchtlingen in Notsituationen

3

p.m.

436 187

 

 

p.m.

436 187

18 03 77 07

Pilotprojekt — Untersuchung von Aufnahme-, Schutz- und Integrationsstrategien für unbegleitete Minderjährige in der Union

3

p.m.

218 093

 

 

p.m.

218 093

18 03 77 08

Vorbereitende Maßnahme — Netzwerk für Kontakte und Diskussionen zwischen betroffenen Gemeinden und Gebietskörperschaften zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Wiederansiedlung und Integration von Flüchtlingen

3

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

18 03 77 09

Vorbereitende Maßnahme — Finanzierung der Rehabilitation von Folteropfern

3

500 000

250 000

 

 

500 000

250 000

18 03 77 10

Pilotprojekt — Abschluss der Unterstützung für Folteropfer

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 18 03 77 — Subtotal

 

500 000

1 253 229

 

 

500 000

1 253 229

 

Kapitel 18 03 — Total

 

430 177 742

350 764 568

69 272 185

 

499 449 927

350 764 568

18 03 01
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

18 03 01 01
Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sowie Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

174 774 553

89 097 433

27 708 874

 

202 483 427

89 097 433

Erläuterungen

Die Mittel sollen vor allem zur Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension, beitragen sowie zur Stärkung der Solidarität und der Lastenteilung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den von den Migrations- und Asylströmen am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten, auch im Wege der praktischen Zusammenarbeit

Bezüglich des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems decken die Mittel die Ausgaben für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Aufnahme- und Asylsystemen und für Maßnahmen zur Verbesserung der Kapazität der Mitgliedstaaten zur Gestaltung, Überwachung und Evaluierung ihrer Asylpolitik.

Die Mittel decken auch die Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Neuansiedlung, Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und sonstigen Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen.

Auf Initiative der Kommission können die Mittel verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind. Diese Maßnahmen zielen insbesondere ab auf

Förderung der Zusammenarbeit in der Union bei der Umsetzung des Unionsrechts und beim Austausch bewährter Vorgehensweisen im Asylbereich, insbesondere im Bereich der Neuansiedlung und der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und/oder genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, einschließlich durch Vernetzung und Informationsaustausch, einschließlich Unterstützung bei der Ankunft und Koordinierungsmaßnahmen zur Förderung der Umsiedlung bei Gemeinschaften, die umgesiedelte Flüchtlinge aufnehmen sollen;

Einrichtung von länderübergreifenden Kooperationsnetzen und von Pilotprojekten, einschließlich innovativer Projekte, auf der Grundlage von länderübergreifenden Partnerschaften zwischen Einrichtungen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, die zur Stimulierung der Innovation sowie zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen gebildet werden;

Untersuchungen und Forschungsarbeiten zu möglichen neuen Formen der Zusammenarbeit in der Union im Bereich Asyl und einschlägigem Unionsrecht sowie die Verbreitung und der Austausch von Informationen über bewährte Verfahren und sämtliche übrigen Aspekte der Asylpolitik, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Europäischen Union nach außen;

Entwicklung und Anwendung von gemeinsamen Statistikinstrumenten, -methoden und -indikatoren zur Messung politischer Entwicklungen im Bereich Asyl durch die Mitgliedstaaten;

Vorbereitungs-, Monitoring-, Verwaltungs- und technische Maßnahmen sowie Entwicklung eines Evaluierungsmechanismus, die zur Umsetzung der Asylpolitik erforderlich sind;

Zusammenarbeit mit Drittländern auf der Grundlage des Gesamtansatzes der Union für Migration und Mobilität, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Mobilitätspartnerschaften und regionalen Schutzprogrammen;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten und Erfolgen der EU-Politik im Bereich Inneres.

Die Mittel decken auch die finanzielle Unterstützung, um in einer Notlage dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

18 03 01 02
Unterstützung der legalen Einwanderung in die Union, Förderung der wirksamen Integration von Drittstaatsangehörigen und Ausbau fairer und wirksamer Rückführungsstrategien

Haushaltsplan 2015

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

239 811 829

128 191 655

41 563 311

 

281 375 140

128 191 655

Erläuterungen

Die Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen zur Erleichterung der legalen Zuwanderung in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf wie beispielsweise dem Arbeitsmarktbedarf, wobei die Einwanderungssysteme der Mitgliedstaaten gewährleistet bleiben, zur Förderung der tatsächlichen Integration Drittstaatsangehöriger sowie zur Förderung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien in den Mitgliedstaaten als Beitrag zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung mit besonderem Schwerpunkt auf einer dauerhaften Rückkehr und wirksamen Rückübernahme in den Herkunfts- und den Transitländern.

Bezüglich der legalen Migration und der Integration von Drittstaatsangehörigen decken diese Mittel die Ausgaben für Maßnahmen zur Einwanderung und Ausreisevorbereitung, für Integrationsmaßnahmen, die praktische Zusammenarbeit sowie für Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau in den Mitgliedstaaten.

Bezüglich der gerechten und wirksamen Rückkehrstrategien decken diese Mittel die Ausgaben für Maßnahmen zur Begleitung von Rückkehrverfahren, Rückführungsmaßnahmen, die praktische Zusammenarbeit und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau in den Mitgliedstaaten.

Auf Initiative der Kommission können die Mittel verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind. Diese Maßnahmen zielen insbesondere ab auf

Förderung der Zusammenarbeit in der Union bei der Umsetzung des Unionsrechts und beim Austausch bewährter Vorgehensweisen in den Bereichen legale Migration, Integration von Drittstaatsangehörigen und Rückführung;

Einrichtung von länderübergreifenden Kooperationsnetzen und von Pilotprojekten, einschließlich innovativer Projekte, auf der Grundlage von länderübergreifenden Partnerschaften zwischen Einrichtungen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, die zur Stimulierung der Innovation sowie zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen gebildet werden;

Untersuchungen und Forschungsarbeiten zu möglichen neuen Formen der Zusammenarbeit in der Union im Bereich Einwanderung, Integration und Rückkehr und einschlägigem Unionsrecht sowie die Verbreitung und der Austausch von Informationen über bewährte Verfahren und sämtliche übrigen Aspekte der Einwanderungs-, Integrations- und Rückkehrpolitik, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Europäischen Union nach außen;

Entwicklung und Anwendung von gemeinsamen Statistikinstrumenten, -methoden und -indikatoren zur Messung politischer Entwicklungen im Bereich legale Migration, Integration und Rückkehr durch die Mitgliedstaaten;

Vorbereitungs-, Monitoring-, Verwaltungs- und technische Maßnahmen sowie Entwicklung eines Evaluierungsmechanismus, die für die Durchführung der Einwanderungspolitik erforderlich sind;

Zusammenarbeit mit Drittländern auf der Grundlage des Gesamtansatzes der Union für Migration und Mobilität, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Rückübernahmeabkommen und Mobilitätspartnerschaften;

Informationsmaßnahmen und -kampagnen in Drittländern zur Stärkung des Bewusstseins für geeignete legale Migrationskanäle und für die Risiken der illegalen Einwanderung;

Sensibilisierungs-, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten und Erfolgen der EU-Politik im Bereich Inneres.

Diese Mittel decken auch die Ausgaben für die Tätigkeiten und künftige Entwicklung des Europäischen Migrationsnetzwerks.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).