ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
14.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1133 DES RATES
vom 13. Juli 2015
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1), insbesondere auf Artikel 8a Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erlassen. |
(2) |
Der Rat ist der Auffassung, dass die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Angaben zu vier Personen und drei Organisationen in der Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert werden sollten. |
(3) |
Der Rat ist zudem der Auffassung, dass zwei Personen und vier Organisationen von der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden sollten. |
(4) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. ETGEN
(1) ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.
ANHANG
I. |
Folgende Personen und Organisationen werden von der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Liste gestrichen:
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II. |
Die Einträge in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 zu den nachstehend genannten Personen und Organisationen erhalten folgende Fassung:
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14.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1134 DER KOMMISSION
vom 9. Juli 2015
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (กาแฟดอยตุง (Kafae Doi Tung) (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Thailands auf Eintragung der Bezeichnung „กาแฟดอยตุง“ (Kafae Doi Tung) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „กาแฟดอยตุง“ (Kafae Doi Tung) eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „กาแฟดอยตุง“ (Kafae Doi Tung) (g.g.A.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.8 „Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)“ des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juli 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 48 vom 20.2.2014, S. 14.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
14.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1135 DER KOMMISSION
vom 9. Juli 2015
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (กาแฟดอยตช้าง (Kafae Doi Chaang) (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Thailands auf Eintragung der Bezeichnung „กาแฟดอยตช้าง“(Kafae Doi Chaang) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „กาแฟดอยตช้าง“ (Kafae Doi Chaang) eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „กาแฟดอยตช้าง“(Kafae Doi Chaang) (g.g.A.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.8 „Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)“ des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juli 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 49 vom 21.2.2014, S. 8.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
14.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1136 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2015
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2004/49/EG sollten gemeinsame Sicherheitsmethoden schrittweise eingeführt werden, damit die Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus gewährleistet ist und die Sicherheit, soweit dies erforderlich und nach vernünftigem Ermessen durchführbar ist, verbessert wird. |
(2) |
Am 12. Oktober 2010 hat die Kommission der Europäischen Eisenbahnagentur („Agentur“) im Einklang mit der Richtlinie 2004/49/EG den Auftrag erteilt, die Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission (2) zu überarbeiten. Eine Überarbeitung jener Verordnung war notwendig geworden, um den Änderungen im Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Bewertungsstelle im Sinne des Artikels 6 jener Verordnung sowie den zusätzlichen harmonisierten Risikoakzeptanzkriterien Rechnung zu tragen, die in den Fällen, in denen der Vorschlagende sich dafür entscheidet, nach dem Grundsatz der expliziten Risikoabschätzung zu verfahren, für die Bewertung der Akzeptanz der sich aus Ausfällen von technischen Systemen ergebenden Risiken zugrunde gelegt werden können. Es musste überprüft werden, inwieweit bei Aufnahme der vorstehend genannten zusätzlichen harmonisierten Risikoakzeptanzkriterien das gegenwärtige Niveau der Eisenbahnsicherheit in der Union gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG zumindest aufrechterhalten werden kann. Da dies erheblich mehr Zeit in Anspruch nahm als erwartet, verabschiedete die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 (3), mit der das in der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 bereits enthaltene alleinige Kriterium für die Risikoakzeptanz aufrechterhalten wurde. |
(3) |
Bei der Abschätzung der Folgen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 eingeführten Änderungen wurden auch die harmonisierten Risikoakzeptanzkriterien für technische Systeme untersucht. In dem Bericht über diese Folgenabschätzung wurde nachdrücklich darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, in die gemeinsame Sicherheitsmethode zusätzliche Risikoakzeptanzkriterien aufzunehmen, die in der geltenden Verordnung noch nicht vorgesehen sind. Diese Kriterien dürften es den Mitgliedstaaten erleichtern, strukturelle Teilsysteme und Fahrzeuge, die dem Unionsrecht auf dem Gebiet der Eisenbahninteroperabilität genügen, gegenseitig anzuerkennen. |
(4) |
Um zwischen der Akzeptanz von Risiken im Zusammenhang mit technischen Systemen einerseits und der Akzeptanz von betrieblichen Risiken und des Gesamtrisikos auf der Ebene des Eisenbahnsystems andererseits unterscheiden zu können, sollte der Begriff „Risikoakzeptanzkriterien“ in Bezug auf technische Systeme in „harmonisierte Entwurfsziele“ für solche technischen Systeme geändert werden. Die in dieser Verordnung vorgeschlagenen harmonisierten Entwurfsziele können für den Nachweis der Akzeptanz von Risiken zugrunde gelegt werden, die sich aus Funktionsausfällen eines technischen Systems ergeben, sofern sich der Vorschlagende dafür entscheidet, nach dem Grundsatz der expliziten Risikoabschätzung zu verfahren. Um den neuesten Änderungen der Terminologie Rechnung zu tragen, sollten einige Begriffsbestimmungen angepasst und neue hinzugefügt werden. |
(5) |
Die Agentur übermittelte der Kommission ihre Empfehlung für die Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013, mit der der Teil des Auftrags der Kommission abgeschlossen werden soll, der sich mit der noch offenen Frage der harmonisierten Entwurfsziele befasst. Die Empfehlung der Agentur bildet die Grundlage der vorliegenden Verordnung. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang I wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.
(2) Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 108 vom 29.4.2009, S. 4).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8).
ANHANG
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Nummer 2.5.1 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Die Nummern 2.5.4 bis 2.5.7 erhalten folgende Fassung:
|
3. |
Die folgenden Nummern 2.5.8 bis 2.5.12 werden angefügt:
(1) Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).“" |
14.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/11 |
VERORDNUNG (EU) 2015/1137 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2015
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Ochratoxin A in Gewürzen der Sorte Capsicum spp.
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) wurde ein Höchstgehalt für Ochratoxin A in Gewürzen der Sorte Capsicum spp. festgelegt. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 105/2010 der Kommission (3) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurde ein Höchstwert für Ochratoxin A in Gewürzen festgelegt, dessen Einhaltung durch gute Herstellungspraxis erreicht werden kann. Um die Gewürze erzeugenden Länder in die Lage zu versetzen, Präventionsmaßnahmen einzuführen, und um den Handel nicht unangemessen zu stören, wurde in der genannten Verordnung (EU) Nr. 105/2010 des Weiteren ein höherer Höchstgehalt von 30 μg/kg für eine begrenzte Zeit festgesetzt, bevor der Höchstgehalt von 15 μg/kg wirksam wird. Mit der Verordnung (EU) Nr. 594/2012 der Kommission (4) wurde diese Frist für Gewürze der Sorte Capsicum spp. bis zum 31. Dezember 2014 verlängert. Die Dienststellen der Kommission haben in Zusammenarbeit mit Regierungssachverständigen der Mitgliedstaaten geprüft, ob niedrigere Gehalte an Ochratoxin A bei guter Herstellungspraxis in den verschiedenen Erzeugerregionen der Welt erreichbar sind. Zwar hat sich die Anwendung der guten Herstellungspraxis in verschiedenen Erzeugerregionen deutlich verbessert, doch ist der geplante niedrigere Höchstgehalt von 15 μg/kg für Ochratoxin A bei Gewürzen der Sorte Capsicum spp. aufgrund bisweilen ungünstiger Witterungsverhältnisse während des Anbaus und der Ernte noch nicht durchgängig erreichbar. Daher sollte ein neuer Höchstgehalt für Ochratoxin A in Gewürzen der Sorte Capsicum spp. festgelegt werden, der bei guter Herstellungspraxis erreichbar ist und immer noch ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit bietet. |
(3) |
Der Anhang der Verordnung (EC) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Da der höhere Höchstgehalt von 30 μg/kg bis zum 31. Dezember 2014 galt, sollte der Geltungsbeginn für den mit dieser Verordnung festgelegten Höchstgehalt der 1. Januar 2015 sein. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Gewürze der Sorte Capsicum spp., die nicht dem Höchstgehalt für Ochratoxin A entsprechen, der gemäß Nummer 2.2.11 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung gilt, und die rechtmäßig vor dem 1. Januar 2015 in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch nach diesem Datum bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
(3) Verordnung (EU) Nr. 105/2010 der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln hinsichtlich Ochratoxin A (ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 7).
(4) Verordnung (EU) Nr. 594/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Kontaminanten Ochratoxin A, nicht dioxinähnliche PCB und Melamin in Lebensmitteln (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 43).
ANHANG
Abschnitt 2.2 Nummer 2.2.11 „Ochratoxin A“ des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 erhält folgende Fassung:
„2.2.11 |
Gewürze, einschließlich getrocknete Gewürze |
|
Piper spp. (Früchte, einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer) Myristica fragrans (Muskat) Zingiber officinale (Ingwer) Curcuma longa (Gelbwurz) |
15 μg/kg |
|
Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika) |
20 μg/kg |
|
Gewürzmischungen, die eine der oben genannten Gewürzsorten enthalten |
15 μg/kg“ |
14.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1138 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
160,9 |
MK |
48,3 |
|
ZZ |
104,6 |
|
0707 00 05 |
TR |
116,3 |
ZZ |
116,3 |
|
0709 93 10 |
TR |
119,7 |
ZZ |
119,7 |
|
0805 50 10 |
AR |
116,9 |
TR |
108,0 |
|
UY |
129,6 |
|
ZA |
141,9 |
|
ZZ |
124,1 |
|
0808 10 80 |
AR |
165,9 |
BR |
99,3 |
|
CL |
109,0 |
|
NZ |
139,2 |
|
US |
173,4 |
|
UY |
162,0 |
|
ZA |
116,7 |
|
ZZ |
137,9 |
|
0808 30 90 |
AR |
174,9 |
CL |
128,5 |
|
CN |
86,2 |
|
NZ |
272,8 |
|
ZA |
129,3 |
|
ZZ |
158,3 |
|
0809 10 00 |
TR |
238,8 |
ZZ |
238,8 |
|
0809 29 00 |
TR |
250,3 |
US |
493,3 |
|
ZZ |
371,8 |
|
0809 40 05 |
BA |
87,0 |
ZZ |
87,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
RICHTLINIEN
14.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/15 |
RICHTLINIE (EU) 2015/1139 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2015
zur Änderung der Richtlinie 2012/9/EU hinsichtlich der Frist für ihre Umsetzung und des Ablaufs der Übergangszeit
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Richtlinie 2001/37/EG mit der Liste ergänzender gesundheitsbezogener Warnhinweise, die alle Packungen von Tabakerzeugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie tragen müssen, wurde durch die Richtlinie 2012/9/EU der Kommission (2) ersetzt. Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2012/9/EU, geändert durch die Richtlinie 2014/39/EU (3), müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis 28. März 2016 umsetzen; die Übergangszeit gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie endet am 28. März 2018. |
(2) |
Gemäß der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4), mit der die Richtlinie 2001/37/EG mit Wirkung vom 20. Mai 2016 aufgehoben wird, muss jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen, bestehend aus einem der in Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU aufgeführten textlichen Warnhinweise und einer dazu passenden Farbfotografie aus der Bilderbibliothek in Anhang II der genannten Richtlinie. Die textlichen Warnhinweise in Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU sind dieselben wie die in Anhang I der Richtlinie 2001/37/EG in der durch die Richtlinie 2012/9/EU geänderten Fassung. Gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2014/40/EU müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis 20. Mai 2016 umsetzen; gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2014/40/EU endet die Übergangszeit am 20. Mai 2017. |
(3) |
Es ist angezeigt, die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2012/9/EU vom 28. März 2016 auf den 20. Mai 2016 zu verlängern, damit diese Frist mit der Frist für die Umsetzung der neuen textlichen Warnhinweise gemäß der genannten Richtlinie und mit der Frist für die Umsetzung der neuen kombinierten Warnhinweise gemäß der Richtlinie 2014/40/EU übereinstimmt. Außerdem ist es erforderlich, die Übergangsfrist gemäß der Richtlinie 2012/9/EU an die Übergangsfrist gemäß der Richtlinie 2014/40/EU anzugleichen. |
(4) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/37/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2012/9/EU wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 Absatz 1 wird „28. März 2016“ ersetzt durch „20. Mai 2016“. |
2. |
In Artikel 3 wird „28. März 2018“ ersetzt durch „20. Mai 2017“. |
Artikel 2
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Juli 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26.
(2) Richtlinie 2012/9/EU der Kommission vom 7. März 2012 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 69 vom 8.3.2012, S. 15).
(3) Richtlinie 2014/39/EU der Kommission vom 12. März 2014 zur Änderung der Richtlinie 2012/9/EU hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und der Frist für den Ablauf der Übergangszeit (ABl. L 73 vom 13.3.2014, S. 3).
(4) Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).
BESCHLÜSSE
14.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/17 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1140 DES RATES
vom 13. Juli 2015
zur Ernennung zweier niederländischer Mitglieder des Ausschusses der Regionen und zweier niederländischer Stellvertreter im Ausschuss der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der niederländischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Januar, am 5. Februar und am 23. Juni 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1), (EU) 2015/190 (2) und (EU) 2015/994 (3) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 angenommen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Onno HOES und Herrn Henri LENFERINK sind die Sitze zweier Mitglieder des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
(3) |
Infolge der Ernennung von Herrn R. (Rob) JONKMAN und von Herrn N. A. (André) VAN DE NADORT zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen werden die Sitze zweier Stellvertreter frei — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:
— |
Herr R. (Rob) JONKMAN, Member of the executive council of Opsterland, |
— |
Herr N. A. (André) VAN DE NADORT, Mayor of the municipality of Ten Boer. |
Artikel 2
Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, zu stellvertretenden Mitgliedern im Ausschuss der Regionen:
— |
Frau M. T. M. (Marcelle) HENDRICKX, Member of the executive council of Tilburg, |
— |
Herr H. J. J. (Henri) LENFERINK, Mayor of Leiden. |
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. ETGEN
(1) ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42.
(2) ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25.
(3) ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 70.
14.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/18 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/1141 DES RATES
vom 13. Juli 2015
zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 16. Juli 2012 den Beschluss 2012/392/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Am 22. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/482/GASP (2) angenommen, mit dem die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/392/GASP bis zum 15. Juli 2016 verlängert und ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum bis zum 15. Juli 2015 festgelegt wurde. |
(3) |
Der Europäische Rat hat sich am 23. April 2015 verpflichtet, die Präsenz der Union auf See zu verstärken, irreguläre Migrationsströme zu unterbinden und die interne Solidarität und Verantwortung zu stärken. Er hat sich verpflichtet, unter anderem Niger verstärkt bei der Überwachung und Kontrolle seiner Landgrenzen und der Landwege zu unterstützen und sich dabei auf die bestehenden GSVP-Operationen in der Region zu stützen. Nach der strategischen Zwischenüberprüfung hat sich das Politische und Sicherheitspolitische Komitee am 13. Mai 2015 auf eine neue Vorgehensweise verständigt, bei der das Engagement in Niamey mit einer ständigen Präsenz in Agadez kombiniert wird. |
(4) |
Der Beschluss 2012/392/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass der Zeitraum, der von dem als finanziellen Bezugsrahmen dienenden Betrag abgedeckt wird, bis zum 15. Juli 2016 verlängert wird. Innerhalb von drei Monaten nach Annahme dieses Beschlusses wird der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag nach der weiteren operativen Planung für den zweigleisigen Ansatz, bei dem ein verstärktes Engagement in Niamey mit einer ständigen Präsenz in Agadez kombiniert wird, überprüft. |
(5) |
Die EUCAP Sahel Niger wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2012/392/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2012 bis zum 31. Oktober 2013 beläuft sich auf 8 700 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 15. Juli 2014 beläuft sich auf 6 500 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2014 bis zum 15. Juli 2015 beläuft sich auf 9 155 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2016 beläuft sich auf 9 800 000 EUR.“ |
2. |
Artikel 13a erhält folgende Fassung: „Artikel 13a Projektzelle (1) Die EUCAP Sahel Niger verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und die die Erfüllung des Mandats erleichtern. Die EUCAP Sahel Niger unterstützt gegebenenfalls Projekte, die von den Mitgliedstaaten und von Drittstaaten unter ihrer Verantwortung in im Zusammenhang mit dem Mandat der EUCAP Sahel Niger stehenden Bereichen und zur Förderung ihrer Ziele durchgeführt werden, und ist dazu beratend tätig. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUCAP Sahel Niger befugt, Finanzbeiträge der EU und von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUCAP Sahel Niger in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen, wenn diese Projekte
Sobald die Kommission oder diese Staaten förmlich vorgeschlagen haben, dass ihre Finanzbeiträge von EUCAP Sahel Niger verwaltet werden, schließt EUCAP Sahel Niger eine Vereinbarung mit der Kommission oder diesen Staaten, in der insbesondere die besonderen Verfahren für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP Sahel Niger bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Mitgliedstaaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP Sahel Niger bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel. (3) Finanzbeiträge der Union, von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 16. Juli 2015.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. ETGEN
(1) Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48).
(2) Beschluss 2014/482/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 31).
14.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/20 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/1142 DES RATES
vom 13. Juli 2015
zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP erlassen. |
(2) |
Der Rat ist der Auffassung, dass die im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP enthaltenen Angaben zu vier Personen und drei Organisationen auf der Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert werden sollten. |
(3) |
Der Rat ist zudem der Auffassung, dass zwei Personen und vier Organisationen von der im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden sollten. |
(4) |
Der Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. ETGEN
(1) ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.
ANHANG
I. |
Folgende Personen und Organisationen werden von der im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP enthaltenen Liste gestrichen:
|
II. |
Die Einträge im Anhang des Beschlusses 2012/642/GASP zu den nachstehend genannten Personen und Organisationen erhalten folgende Fassung:
|
14.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/23 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1143 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2015
über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und in nationalen Verfahren der Fundstelle der Norm EN 60335-2-15:2002 „Besondere Anforderungen für Geräte zur Flüssigkeitserhitzung“ gemäß der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 und Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b,
gestützt auf die Stellungnahme der Arbeitsgruppe für die Niederspannungsrichtlinie,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Entspricht eine nationale Norm zur Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union und in nationalen Verfahren veröffentlicht worden ist, einem oder mehreren Teilen der Sicherheits- und Gesundheitsziele gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/95/EG, wird bei nach dieser Norm gebauten elektrischen Betriebsmitteln zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen davon ausgegangen, dass sie den betreffenden Sicherheitszielen genügen. |
(2) |
Zypern hat im September 2014 einen förmlichen Einwand gegen die Norm EN 60335-2-15:2002, zuletzt geändert durch A11:2012: „Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Sicherheit — Teil 2-15: Besondere Anforderungen für Geräte zur Flüssigkeitserhitzung“ eingelegt. |
(3) |
In dem förmlichen Einwand Zyperns heißt es, dass die Norm EN 60335-2-15:2002, zuletzt geändert durch A11:2012, keine besonderen Bestimmungen für Kaffee oder für Haushaltsgeräte, die dazu bestimmt sind oder erfahrungsgemäß dafür verwendet werden, bestimmte Arten von Kaffee zuzubereiten oder bestimmte Flüssigkeiten (z. B. Milch) zu erhitzen, enthält. Das fragliche Elektrogerät besteht aus einem offenen Topf mit einem inliegenden Heizelement auf dem Boden und einem Handgriff. Das Heizelement wird eingeschaltet, indem der Topf auf ein Sockelelement mit runder elektrischer Steckverbindung gesetzt wird, ähnlich der von handelsüblichen Wasserkochern. Der gemahlene Kaffee steigt vor dem Kochen im Topf auf, und aufgrund der im Gerät gespeicherten Wärmeenergie fließt der Kaffee über, selbst wenn der Betrieb später unterbrochen oder das Gerät vom Sockelelement genommen wird. Bei Erhitzung von Milch kommt es in ähnlicher Weise zu einem Überlaufen. Infolgedessen besteht die Gefahr schwerer Verbrennungen, wenn die siedende Flüssigkeit mit der Haut von Nutzern oder von sich neben diesen aufhaltenden Kindern in Kontakt kommt, und die Norm als solche lässt keine Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2006/95/EG zu. |
(4) |
Nach Prüfung der Norm EN 60335-2-15:2002, zuletzt geändert durch A11:2012, kam die Kommission zusammen mit den Vertretern der Arbeitsgruppe für die Niederspannungsrichtlinie zu dem Schluss, dass die Norm nicht den Sicherheitszielen nach Anhang I Nummer 1 Buchstabe d in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/95/EG entspricht. |
(5) |
Unter Berücksichtigung der zu verbessernden Sicherheitsaspekte und bis zu einer sachdienlichen Überarbeitung dieser Norm sollte für die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 60335-2-15:2002, zuletzt geändert durch A11:2012, im Amtsblatt der Europäischen Union und in nationalen Verfahren ein entsprechender Warnhinweis vorgesehen werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingerichteten Ausschusses — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Fundstelle der Norm EN 60335-2-15:2002, zuletzt geändert durch A11:2012, „Elektrische Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Sicherheit — Teil 2-15: Besondere Anforderungen für Geräte zur Flüssigkeitserhitzung“ wird im Amtsblatt der Europäischen Union und in nationalen Verfahren mit Einschränkung gemäß dem Anhang veröffentlicht.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 13. Juli 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10.
(2) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
ANHANG
Veröffentlichung von Titeln und Fundstellen der harmonisierten europäischen Norm EN 60335-2-15:2002 gemäß der Richtlinie 2006/95/EG
ENO (1) |
Referenz und Titel der harmonisierten Norm (und Referenzdokument) |
Referenz der ersetzten Norm |
Datum der Beendigung der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm |
Anmerkung 1 |
|||
Cenelec |
EN 60335-2-15:2002 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-15: Besondere Anforderungen für Geräte zur Flüssigkeitserhitzung IEC 60335-2-15:2002 |
EN 60335-2-15:1996 + A1:1999 + A1:2000 |
Datum abgelaufen (1.7.2007) |
Anmerkung 2.1 |
|||
EN 60335-2-15:2002/A1:2005 IEC 60335-2-15:2002/A1:2005 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (1.9.2008) |
|
EN 60335-2-15:2002/A2:2008 IEC 60335-2-15:2002/A2:2008 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (1.8.2013) |
|
EN 60335-2-15:2002/A11:2012 |
Anmerkung 3 |
23.1.2015 |
|
EN 60335-2-15:2002/A11:2012/AC:2013 |
|
|
|
EN 60335-2-15:2002/AC:2006 |
|
|
|
Einschränkung: Aufgrund dieser Veröffentlichung kann bei Geräten, die dazu bestimmt sind oder erfahrungsgemäß dafür verwendet werden, bestimmte Arten von Kaffee zuzubereiten oder bestimmte Flüssigkeiten (z. B. Milch) zu erhitzen, wobei sich der Kaffee oder die anderen Flüssigkeiten bei der Erwärmung ausdehnen, insbesondere im Hinblick auf die Gefahren, die sich aus dem Überlaufen von heißem Kaffee oder anderen heißen Flüssigkeiten ergeben, nicht von einer Übereinstimmung mit den Sicherheitszielen nach Anhang I Nummer 1 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/95/EG ausgegangen werden. |
|||
(1) ENO: Europäische Normungsorganisation:
Cenelec: Avenue Marnix 17, B-1000, Brüssel, Tel. +32 25196871; Fax +32 25196919 (http://www.cenelec.eu)
Anmerkung 1: In der Regel ist das Datum des Erlöschens der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.
Anmerkung 2.1: Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundsätzlichen oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.
Anmerkung 3: Bei Änderungen setzt sich die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, und der zitierten neuen Änderung zusammen. Die ersetzte Norm besteht folglich aus EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, jedoch ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundsätzlichen oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
14.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/26 |
BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES„ZOLL“ EU—REPUBLIK MOLDAU
vom 20. Mai 2015
zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2015/1144]
DER UNTERAUSSCHUSS „ZOLL“ EU—REPUBLIK MOLDAU —
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 200,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 464 des Abkommens werden Teile davon seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt. |
(2) |
Nach Artikel 200 des Abkommens überwacht der Unterausschuss „Zoll“ (im Folgenden „Zollunterausschuss“) die Anwendung und Durchführung von Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 5 (Zoll und Handelserleichterungen) des Abkommens. |
(3) |
Nach Artikel 200 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens gibt sich der Zollunterausschuss eine Geschäftsordnung — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die als Anhang beigefügte Geschäftsordnung des Zollunterausschusses wird hiermit angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Chișinău, den 20. Mai 2015.
Für den Zollunterausschuss
Iu. CEBAN
Sekretäre
V. OPREA
K. MYNAR
(1) ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.
ANHANG
Geschäftsordnung des Zollunterausschusses EU—Republik Moldau
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der nach Artikel 200 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Zollunterausschuss nimmt seine Aufgaben nach Artikel 200 Absätze 2 und 3 des Abkommens wahr.
(2) Der Zollunterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Republik Moldau zusammen, die für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständig sind.
(3) Den Vorsitz führt ein für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Republik Moldau gemäß Artikel 2.
(4) Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 461 des Abkommens zu verstehen.
Artikel 2
Vorsitz
Der Vorsitz im Zollunterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel 3
Sitzungen
(1) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der Zollunterausschuss einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen.
(2) Alle Sitzungen des Zollunterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des Zollunterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.
(3) Die Sitzungen des Zollunterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel abgehalten werden, beispielsweise als Video- oder Telefonkonferenz.
(4) Der Zollunterausschuss kann Fragen jeder Art auch schriftlich außerhalb der Sitzungen behandeln.
Artikel 4
Delegationen
Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des Zollunterausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der Sitzungsdelegationen jeder Vertragspartei mit.
Artikel 5
Sekretariat
(1) Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Republik Moldau, die beide für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Zollunterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.
(2) Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte oder sonstige vereinbarten Maßnahmen des Zollunterausschusses informiert.
Artikel 6
Schriftverkehr
(1) Alle für den Zollunterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.
(2) Das Sekretariat des Zollunterausschusses trägt dafür Sorge, dass alle für den Zollunterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden.
(3) Das Sekretariat sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden gegebenenfalls nach Artikel 7 verteilt.
Artikel 7
Unterlagen
(1) Unterlagen werden von den Sekretären des Zollunterausschusses verteilt.
(2) Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.
(3) Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär der Republik Moldau dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär der Union übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen.
(4) Der Sekretär der Republik Moldau leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Republik Moldau weiter und setzt den Sekretär der Union dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär der Republik Moldau übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen.
Artikel 8
Vertraulichkeit
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Zollunterausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Zollunterausschuss Informationen vor, die als vertraulich eingestuft wurden, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.
Artikel 9
Tagesordnungen
(1) Das Sekretariat des Zollunterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat des Zollunterausschusses beantragt hat; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs eines solchen Antrags beim Sekretariat.
(2) Die vorläufige Tagesordnung wird gemäß Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung verteilt.
(3) Der Zollunterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(4) Der Vorsitz der Zollunterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass derartige Beobachter oder Sachverständige etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.
(5) Der Vorsitz des Zollunterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Artikel 10
Protokolle und operative Schlussfolgerungen
(1) Der Zollunterausschusssekretär der Vertragspartei, die den Vorsitz im Zollunterausschuss führt, erstellt einen Entwurf des Protokolls, einschließlich der operativen Schlussfolgerungen, der betreffenden Sitzung.
(2) Der Protokollentwurf, einschließlich der operativen Schlussfolgerungen, ist dem Zollunterausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Protokollentwurf ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.
Artikel 11
Beschlüsse und Empfehlungen
(1) Der Zollunterausschuss ist befugt, praktische Modalitäten, Maßnahmen, Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 200 des Abkommens zu verabschieden. Diese praktischen Modalitäten, Maßnahmen, Beschlüsse und Empfehlungen werden von den Vertragsparteien nach Abschluss der hierfür vorgesehenen internen Verfahren einvernehmlich verabschiedet. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, die geeignete Umsetzungsmaßnahmen treffen.
(2) Alle Beschlüsse und Empfehlungen werden vom Vorsitz des Zollunterausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des Zollunterausschusses beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnet der Vorsitz diese Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss oder die betreffende Empfehlung verabschiedet wurde.
(3) Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der Zollunterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen oder Empfehlungen aussprechen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 7 verteilt; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitz kann diese Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss oder die Empfehlung vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt.
(4) Ein Akt des Zollunterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“ oder „Empfehlung“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern in dem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist.
(5) Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an die Vertragsparteien weitergeleitet.
(6) Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Zollunterausschusses in ihrem amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.
Artikel 12
Berichte
Der Zollunterausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Jahrestagung dieses Ausschusses Bericht.
Artikel 13
Sprachen
(1) Die Arbeitssprachen des Zollunterausschusses sind Englisch und Rumänisch.
(2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Zollunterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.
Artikel 14
Kosten
(1) Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Zollunterausschusses entstehen.
(2) Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
(3) Die Kosten für Dolmetscherleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Rumänische oder aus dem Englischen und Rumänischen nach Artikel 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.
Artikel 15
Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 200 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens durch Beschluss des Zollunterausschusses geändert werden.
Berichtigungen
14.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/31 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission
( Amtsblatt der Europäischen Union L 162 vom 27. Juni 2015 )
Seite 14, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v:
anstatt:
„die Beschreibung aller Orte, an denen Vorgänge gemäß Nummer x stattfinden;“
muss es heißen:
„die Beschreibung aller Orte, an denen Vorgänge gemäß Ziffer ix stattfinden;“.