ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 181

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
9. Juli 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2015/1101 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Difenoconazol, Fluopicolid, Fluopyram, Isopyrazam und Pendimethalin in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

27

 

*

Verordnung (EU) 2015/1102 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung verschiedener Aromastoffe aus der Unionsliste ( 1 )

54

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1103 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Zulassung von Beta-Carotin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

57

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1104 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 237/2012 bezüglich einer neuen Form von alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120604) (Zulassungsinhaber Kerry Ingredients and Flavours) ( 1 )

61

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1105 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Legegeflügel, zur Zulassung dieses Zusatzstoffes zur Verwendung über Tränkwasser für Masthühner und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2013 im Hinblick auf den Höchstgehalt an diesem Zusatzstoff in Alleinfuttermitteln sowie auf seine Kompatibilität mit Kokzidiostatika (Zulassungsinhaber: Biomin GmbH) ( 1 )

65

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1106 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) Nr. 1037/2012 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Isopyrazam ( 1 )

70

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1107 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Salix spp cortex gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

72

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1108 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Essig gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

75

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1109 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

78

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1110 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 26. Juni 2015 bis zum 3. Juli 2015 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 eröffneten Zollkontingents für Mais Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden

80

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1111 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4507)

82

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1100 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2015

über die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU müssen die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Marktüberwachung Informationen über die Nutzung der Schienennetze und die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisenbahnsektor bereitstellen.

(2)

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre Bericht zu den in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Aspekten erstatten.

(3)

Bereits seit einigen Jahren übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen auf freiwilliger Basis. Zur Gewährleistung der Kohärenz und Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sind detaillierte Regeln über Inhalt und Format dieser Daten notwendig.

(4)

Diese Verordnung enthält einen Fragebogen, den die Mitgliedstaaten zur Überwachung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen und der Marktentwicklungen im Schienenverkehr der Union jedes Jahr beantworten müssen.

(5)

Zur Erfassung der für den Fragebogen notwendigen Daten sollten die Mitgliedstaaten mit den Sozialpartnern, Nutzern und Regulierungsstellen sowie anderen zuständigen Behörden auf nationaler Ebene zusammenarbeiten.

(6)

Bei der Bestimmung des Inhalts der in dem Fragebogen zu übermittelnden Daten berücksichtigt die Kommission vorhandene Datenquellen sowie Daten, die bereits aufgrund bestehender Berichtspflichten übermittelt werden, um die Eisenbahnbranche und die Mitgliedstaaten so wenig wie möglich zusätzlich zu belasten. Insbesondere verwendet die Kommission nach Möglichkeit die Daten, die aufgrund folgender Rechtsakte übermittelt werden müssen:

Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates (2) in Bezug auf Daten über Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur;

Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in Bezug auf Daten über das Verkehrsaufkommen im Schienennetz sowie über Unfälle;

Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission (4), insbesondere die Anhänge I und II, in Bezug auf Daten über den Schienenpersonenverkehr;

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in Bezug auf die von den Eisenbahnunternehmen jährlich zu veröffentlichenden Berichte über die Dienstqualität;

Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission (6) in Bezug auf das von den Mitgliedstaaten zu erstellende Bestandsregister für die Überwachung und Bewertung der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität.

(7)

Das europäische Netzwerk der Eisenbahn-Regulierungsstellen sollte in die Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 15 der Richtlinie 2012/34/EU und die laufende Anpassung der Methodik für die Datenerhebung eng einbezogen werden.

(8)

Für die Datenerhebung ab dem Berichtsjahr 2015 sollte der im Anhang enthaltene Fragebogen verwendet werden. In den ersten zwei Berichtsjahren bedarf es einer Übergangsfrist, da die Mitgliedstaaten bestehende Datenerhebungsverfahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter Umständen anpassen müssen. Zur Vermeidung von Fehlinterpretationen ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten der Kommission während der Übergangsfrist mitteilen, welche Abweichungen hinsichtlich Inhalt oder Format der Daten in den betreffenden Abschnitten des Fragbogens bestehen.

(9)

Auf Ersuchen des jeweiligen Eisenbahnunternehmens und soweit zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gerechtfertigt, dürfen die Mitgliedstaaten der Kommission die unter Punkt 7 des Fragebogens verlangten Daten in pseudonymisierter Form übermitteln.

(10)

Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten sollten, sofern keine Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen, allen Beteiligten zugänglich gemacht werden.

(11)

Infolge des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts können sich Methodik, Begriffsbestimmungen und Verfahren der Datenerhebung mit der Zeit weiterentwickeln. Entsprechend können auch Entwicklungen im Schienenverkehrsmarkt und Verbesserungen bei der Datenverfügbarkeit es wünschenswert erscheinen lassen, den Fragebogen entweder zu kürzen oder zu erweitern. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Anhang dieser Verordnung daher im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 62 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU regelmäßig aktualisiert werden.

(12)

Die Kommission hat die Sozialpartner im Eisenbahnsektor und die Nutzer im Rahmen der Arbeitsgruppe für die Überwachung des Schienenverkehrsmarkts konsultiert. Darüber hinaus hat sie das europäische Netzwerk der Eisenbahn-Regulierungsstellen konsultiert.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 62 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden Inhalt und Format der Daten festgelegt, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Berichtspflichten bei der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts der Kommission zu übermitteln haben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und Artikel 3 der Richtlinie 2012/34/EU.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Wegeentgelte“: die für die Leistungen des Mindestzugangspakets gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU erhobenen Entgelte;

b)   „Hochgeschwindigkeitsverkehrsdienste“: mit Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, einschließlich Neigezügen, erbrachte Schienenpersonenverkehrsdienste, wobei zumindest ein Teil des Dienstes mit einer Geschwindigkeit von mindestens 200 km/h durchgeführt werden muss. Die Nutzung von Hochgeschwindigkeitsinfrastruktur ist dazu nicht immer erforderlich;

c)   „konventionelle Fernverkehrsdienste“: andere Schienenpersonenverkehrsdienste als Stadt-, Vorort-, Regional- oder Hochgeschwindigkeitsverkehrsdienste;

d)   „Bahnhof“: eine Eisenbahnanlage, in der Reisezüge abfahren, halten oder enden können;

e)   „KV-Terminal“: ein Ort, der für das Umladen und Einlagern intermodaler Transporteinheiten ausgerüstet ist, wobei einer der Verkehrsträger die Schiene ist;

f)   „staatlicher Gesamtausgleich“: in vertraglichen Vereinbarungen der Gesamtbetrag, zu dessen Zahlung sich der Staat gegenüber dem Infrastrukturbetreiber zur Bereitstellung von Mitteln für die gesamte Vertragslaufzeit verpflichtet hat;

g)   „Aufsichtsstelle“: eine Stelle, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften überprüft, ob der Infrastrukturbetreiber die vertragliche Vereinbarung erfüllt;

h)   „Gleis“: ein Schienenpaar, über das Schienenfahrzeuge fahren können;

i)   „Hochgeschwindigkeitsstrecke“: eine eigens für den Hochgeschwindigkeitsverkehr gebaute Strecke, deren wichtigste Abschnitte im Allgemeinen mit Geschwindigkeiten von 250 km/h oder mehr befahren werden können. Hochgeschwindigkeitsstrecken können auch Anschlussabschnitte enthalten, auf denen die Fahrgeschwindigkeiten den lokalen Gegebenheiten angepasst werden müssen;

j)   „Knoten“: ein wichtiger Punkt im Schienennetz, an dem mehrere Eisenbahnstrecken miteinander verbunden sind;

k)   „grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst“: ein Personenverkehrsdienst, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaats überquert und Fahrgäste zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten befördert werden;

l)   „inländischer Personenverkehrsdienst“: ein Personenverkehrsdienst, der ausschließlich innerhalb der Grenzen eines Mitgliedstaats durchgeführt wird;

m)   „inländischer Güterverkehrsdienst“: ein Güterverkehrsdienst, der ausschließlich innerhalb der Grenzen eines Mitgliedstaats durchgeführt wird;

n)   „Trassenzuweisung“: eine Entscheidung über die Zuweisung einzelner Zugtrassen für den Betrieb. Bei fahrplanmäßigen regulären Verkehrsdiensten werden die Trassenzuweisungen jeder Zugverbindung einzeln gezählt;

o)   „planmäßige Zugtrasse“: eine Zugtrasse, die gemäß den Vorschriften über die Netzfahrplanerstellung in Artikel 45 der Richtlinie 2012/34/EU zugewiesen wird;

p)   „Ad-hoc-Zugtrasse“: eine auf einen Trassenantrag gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2012/34/EU zugewiesene Zugtrasse;

q)   „abgelehnter Trassenantrag“: ein Trassenantrag, der vom Infrastrukturbetreiber im Anschluss an das Koordinierungsverfahren gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU abgelehnt wird. Bei fahrplanmäßigen regulären Verkehrsdiensten wird jeder Zugausfall als ein abgelehnter Trassenantrag gezählt;

r)   „Instandhaltung“: die vom Infrastrukturbetreiber geleisteten Aufwendungen, um Zustand und Leistungsfähigkeit der bestehenden Infrastruktur zu erhalten;

s)   „Erneuerungen“: Investitionsausgaben für umfangreiche Arbeiten zum Austausch von bestehender Infrastruktur, mit denen ihre Gesamtleistung nicht verändert wird;

t)   „Ausbau (von Infrastruktur)“: Investitionsausgaben für umfangreiche Änderungsarbeiten an der Infrastruktur, mit denen ihre Gesamtleistung verbessert wird;

u)   „Neubau (von Infrastruktur)“: Investitionsausgaben für Vorhaben zur Errichtung von neuen Infrastruktureinrichtungen;

v)   „öffentliche Mittel“: im Zusammenhang mit Infrastrukturausgaben unmittelbar aus öffentlichen Investitionszuschüssen stammende Mittel;

w)   „Eigenmittel“: Einnahmen, die den Infrastrukturbetreibern oder Betreibern von Serviceeinrichtungen aus Zugangsentgelten und anderen Quellen entstehen;

x)   „Einnahmen“: der Gesamtbetrag der erhobenen Entgelte für die während des Berichtszeitraums erbrachten Schienenverkehrsdienste. Sonstige Einkünfte wie Einnahmen aus Verpflegungsdiensten, Bahnhofsdienstleistungen und Dienstleistungen im Zug sind darin nicht eingeschlossen;

y)   „Transit“: Beförderung durch ein Land zwischen dem Verlade-/Einstiegsort und dem Entlade-/Ausstiegsort, die beide außerhalb dieses Landes liegen;

z)   „Schienenverkehr in nationalem Hoheitsgebiet“: alle Bewegungen von Schienenfahrzeugen innerhalb der Grenzen eines Landes, unabhängig von dem Land, in dem diese Fahrzeuge registriert sind;

aa)   „Verspätung“: Zeitunterschied zwischen der geplanten Zeit und der tatsächlichen Zeit der Durchfahrt eines Zuges an einem bestimmten Streckenpunkt, an dem Zuglaufdaten erfasst werden;

bb)   „Zugausfall“: Zugfahrt, die in der Betriebsphase aus eisenbahnbetrieblichen Gründen ausfällt; dazu gehört auch der Ausfall eines planmäßigen Halts, wenn ein Zug umgeleitet oder statt der Zugverbindung ein Schienenersatzverkehr durchgeführt wird;

cc)   „durchschnittliche Fahrplangeschwindigkeit“: die Geschwindigkeit, die sich aus dem Quotienten zwischen der Gesamtlänge einer Fahrtstrecke und der fahrplanmäßigen Dauer der Fahrt ergibt;

dd)   „Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“: der finanzielle Vorteil, der während des Berichtszeitraums mittelbar oder unmittelbar von einer zuständigen Behörde aus öffentlichen Mitteln für die Durchführung von Schienenverkehrsdiensten im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gewährt wird;

ee)   „eigenwirtschaftliche Verkehrsdienste“: alle Personenverkehrsdienste, die nicht im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden;

ff)   „größtes Eisenbahnunternehmen“: das Eisenbahnunternehmen mit der nach Personenkilometern oder Tonnenkilometern größten Beförderungsleistung;

gg)   „aktive Genehmigung“: eine Genehmigung, die einem Eisenbahnunternehmen erteilt wurde, das den Betrieb innerhalb des vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Zeitraums aufgenommen und während dieses Zeitraums nicht eingestellt hat;

hh)   „passive Genehmigung“: eine Genehmigung, die einem Eisenbahnunternehmen erteilt wurde, das den Betrieb nicht innerhalb des vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Zeitraums aufgenommen oder für einen längeren als diesen Zeitraum eingestellt hat, sowie Genehmigungen, die ausgesetzt oder widerrufen wurden;

ii)   „Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung“: sämtliche von der Genehmigungsbehörde für die Antragsbearbeitung erhobenen Gebühren;

jj)   „Zeit bis zur Erlangung einer Genehmigung“: die Zeitspanne zwischen dem Datum der Einreichung des vollständigen Genehmigungsantrags bis zum Datum der endgültigen Entscheidung;

kk)   „Vollzeitäquivalente“: die Gesamtzahl der in einem Jahr geleisteten Arbeitsstunden, einschließlich Überstunden, geteilt durch die durchschnittliche Zahl der pro Jahr geleisteten Arbeitsstunden in einer Vollzeittätigkeit;

ll)   „Rangierbahnhof“: ein Bereich oder Teilbereich, der mit mehreren Gleisen oder anderen Einrichtungen zum Rangieren (Umstellen) von Schienenfahrzeugen ausgestattet ist.

Artikel 3

Erhebung und Übermittlung der Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres für das jeweils vorhergehende Jahr die in dem Fragebogen im Anhang genannten Daten.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über den Schienenverkehr in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.

(3)   Eisenbahnunternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, legen den nationalen Behörden jedes Landes, in dem sie tätig sind, die Daten gesondert vor.

(4)   Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Daten aus einer Kombination folgender Quellen beziehen:

a)

obligatorische Erhebungen;

b)

Verwaltungsdaten, einschließlich Daten von Statistikämtern und anderen Behörden;

c)

statistische Schätzungen mit Erläuterung der jeweils verwendeten Methode;

d)

von einschlägigen Branchenverbänden oder anderen Akteuren bereitgestellte Daten;

e)

Ad-hoc-Studien.

Die datenhaltenden Einrichtungen stellen die Daten auf Anfrage zur Verfügung.

(5)   Um die Mitgliedstaaten bei der Sicherstellung der Qualität und Vergleichbarkeit ihrer Daten zu unterstützen, kann die Kommission unter Berücksichtigung der bewährten Verfahren von nationalen Behörden und Fachverbänden des Eisenbahnsektors Methodik-Leitlinien entwickeln.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten unter Verwendung der elektronischen Version des Fragbogens, die die Kommission auf ihrer Website bereitstellen wird.

(7)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission wahren das Geschäftsgeheimnis hinsichtlich der ihnen gemachten Angaben.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Modalitäten für die Datenerfassung es ermöglichen, die Daten spätestens für das Berichtsjahr 2017 mit dem im Anhang festgelegten Inhalt und Format zu übermitteln. Sollten die Mitgliedstaaten bei der Anpassung der Modalitäten für die Datenerfassung erhebliche Schwierigkeiten feststellen oder Bedenken hinsichtlich der Relevanz oder Notwendigkeit bestimmter Datenkategorien äußern, so wird geprüft, ob eine Anpassung des Anhangs erforderlich ist.

(2)   Können die Mitgliedstaaten die Daten während des Übergangszeitraums nicht mit dem im Anhang festgelegten Inhalt und Format übermitteln, so stellen sie die Daten in möglichst ähnlichem Format bereit und weisen bei der Datenübermittlung auf die Abweichungen hin.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 4).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 9).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22).


ANHANG

FRAGEBOGEN ZUR ÜBERWACHUNG DES SCHIENENVERKEHRSMARKTS

Hintergrundinformationen

Mitgliedstaat:

☐ BE ☐ BG ☐ CZ ☐ DK ☐ DE ☐ EE ☐ IE ☐ EL ☐ ES ☐ FR ☐ HR ☐ IT ☐ CY ☐ LV ☐ LT ☐ LU ☐ HU ☐ MT ☐ NL ☐ AT ☐ PL ☐ PT ☐ RO ☐ SI ☐ SK ☐ FI ☐ SE ☐ UK

☐ NEIN

Berichtszeitraum: ☐☐/☐☐/☐☐ — ☐☐/☐☐/☐☐

Zuständige Behörde:

E-Mail-Kontaktadresse:

Mitgliedstaaten, deren Landeswährung nicht der Euro ist, rechnen ihre Geldbeträge anhand des durchschnittlichen Wechselkurses während des Berichtszeitraums in Euro um. Der verwendete Wechselkurs ist nachstehend anzugeben.

1 ☐☐☐ = ☐,☐☐☐☐ EUR

Die Beantwortung der mit (*) gekennzeichneten Fragen ist optional.

Soweit sich die Berichtspflichten gemäß diesem Anhang auf Eisenbahnunternehmen beziehen, so sind nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr auf eigenständigen örtlichen und regionalen Netzen tätig sind, von diesen Pflichten ausgenommen.

1.   Infrastrukturentgelte

1.1.   Durchschnittliche Wegeentgelte pro Zugkilometer für verschiedene Zugarten

Die Tabelle ist nur für die Zugarten auszufüllen, die im meldenden Mitgliedstaat tatsächlich eingesetzt werden. Ist eine Berechnung der arithmetischen Mittelwerte nicht möglich, so können für die einzelnen Zugarten auch Schätzwerte angegeben werden. Die zur Berechnung oder Schätzung der Wegeentgelte verwendete Methode ist im Kasten 1.5 zu erläutern (1).

Zugart

(nur falls im meldenden Mitgliedstaat im Einsatz)

Wegeentgelt ohne Aufschläge

(in Euro/Zugkilometer)

Personenverkehrsdienste:

Reisezug für Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehrsdienste

☐☐☐,☐☐

Reisezug für konventionelle Fernverkehrsdienste

☐☐☐,☐☐

Reisezug für Hochgeschwindigkeitsverkehrsdienste auf Hochgeschwindigkeitsstrecken

☐☐☐,☐☐

Güterverkehrsdienste:

Güterzug mit 1 000 Bruttotonnen

☐☐☐,☐☐

Güterzug mit 1 600 Bruttotonnen

☐☐☐,☐☐

Güterzug mit 6 000 Bruttotonnen

☐☐☐,☐☐

1.2.   Einnahmen der Infrastrukturbetreiber aus Infrastruktur-, Bahnhofs- und Terminalentgelten

Anzugeben sind nur die von Infrastrukturbetreibern erhobenen Entgelte. Dazu gehören auch Entgelte für die Nutzung von Bahnhofsanlagen und KV-Terminals, die Eigentum von Infrastrukturbetreibern sind oder von ihnen betrieben werden.

 

Einnahmen

(in Tausend Euro)

Personenverkehrsdienste:

Gesamteinnahmen aus Wegeentgelten einschließlich Aufschlägen

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Gesamteinnahmen aus Bahnhofsentgelten

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Davon:

Bahnhofsentgelte für Züge des Vorort- und Regionalverkehrs (*)

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Bahnhofsentgelte für Züge des konventionellen Fernverkehrs und Hochgeschwindigkeitszüge (*)

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Sonstige von Reisezugbetreibern erhobenen Entgelte

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Güterverkehrsdienste:

Gesamteinnahmen aus Wegeentgelten einschließlich Aufschlägen

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Gesamteinnahmen aus Entgelten von KV-Terminals

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Sonstige von Güterzugbetreibern erhobenen Entgelte

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Gesamteinnahmen der Infrastrukturbetreiber

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

1.3.   Hauptmerkmale der vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU

Infrastrukturbetreiber

(Bezeichnung)

Länge des Streckennetzes

(km)

Beginn

Ende

Wurden Leistungsindikatoren (2) vereinbart?

Wenn ja, bitte angeben.

Staatlicher Gesamtausgleich (in Tausend Euro)

Besteht für die Vereinbarung eine Aufsichtsstelle?

Wenn ja, bitte angeben.

(Bezeichnung)

 

 

 

 

☐ JA ☐ NEIN

 

☐☐☐☐☐☐

☐ JA ☐ NEIN

 

 

 

 

 

☐ JA ☐ NEIN

 

☐☐☐☐☐☐

☐ JA ☐ NEIN

 

 

 

 

 

☐ JA ☐ NEIN

 

☐☐☐☐☐☐

☐ JA ☐ NEIN

 

 

 

 

 

☐ JA ☐ NEIN

 

☐☐☐☐☐☐

☐ JA ☐ NEIN

 

 

 

 

 

☐ JA ☐ NEIN

 

☐☐☐☐☐☐

☐ JA ☐ NEIN

 

1.4.   Lärmminderung

Bestehen (bereits geltende oder noch einzuführende) verbindliche Vorschriften, wonach die Eisenbahnunternehmen und/oder Infrastrukturbetreiber Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung durch den Schienenverkehr ergreifen müssen? Dazu zählen u. a. Verkehrsbeschränkungen, Lärmgrenzwerte oder lärmabhängige Wegeentgelte, um Güterwagen rascher mit geräuscharmen Bremssohlen nachzurüsten.

☐JA ☐NEIN

Wenn ja, bitte angeben:

1.5.   Weitere Anmerkungen (*):

Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen zu folgenden Punkten hinzu:

Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.

Bitte erläutern Sie, wie die durchschnittlichen Wegeentgelte pro Zugkilometer in Tabelle 1.1 berechnet wurden und welche Bestandteile der Entgelte darin enthalten sind.

Bitte geben Sie an, ob zusätzlich zu den angegebenen Wegeentgelten Aufschläge erhoben werden.

Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.

Bitte geben Sie an, ob ERTMS (3)-abhängige Wegeentgelte erhoben wurden.

 

2.   Zuweisung von Fahrwegkapazität

2.1.   Überlastete Fahrwegabschnitte

Bitte geben Sie nachstehend an, wie sich am Ende des Berichtszeitraums die Lage in Bezug auf überlastete Fahrwegabschnitte gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU darstellt.

Gesamtlänge der überlasteten Fahrwege (km)

☐☐☐☐☐☐

Davon:

Hochgeschwindigkeitsstrecken (km)

☐☐☐☐☐☐

Schienengüterverkehrskorridore (km)

☐☐☐☐☐☐

 

Zahl der überlasteten Knoten

☐☐☐

2.2.   Vorrangige Verkehrsdienste

Bitte geben Sie die Rangfolge („1“ = höchste Priorität) der Schienenverkehrsdienste an, die der meldende Mitgliedstaat bei der vorrangigen Zuweisung von Fahrwegkapazität anwendet, z. B. im Rahmen des Netzfahrplanerstellungs- und Koordinierungsverfahrens und bei vorübergehenden Kapazitätsbeschränkungen oder Störungen. Verkehrsdienste, für die keine Vorrangregeln gelten, sind mit einem Kreuz („x“) zu versehen.

Verkehrsdienste im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

Inländische Hochgeschwindigkeitsverkehrsdienste

Sonstige inländische Personenverkehrsdienste

Grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste

Inländische Güterverkehrsdienste

Grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste

Sonstige

Bitte angeben:

2.3.   Erfolgreiche und abgelehnte Trassenanträge für verschiedene Verkehrsdienste

Die Tabelle ist nur für die Zugarten auszufüllen, die im meldenden Mitgliedstaat tatsächlich eingesetzt werden. Bitte geben Sie nachstehend an, wie sich die Lage im Anschluss an die Netzfahrplanerstellung und das Koordinierungsverfahren gemäß Artikel 45 und 46 der Richtlinie 2012/34/EU darstellt.

Verkehrsdienst

Planmäßige Zugtrassen

Ad-hoc-Zugtrassen

Erfolgreiche Trassenanträge

(Anzahl)

Abgelehnte Trassenanträge

(Anzahl)

Erfolgreiche Trassenanträge

(Anzahl)

Abgelehnte Trassenanträge

(Anzahl)

Personenverkehrsdienste insgesamt:

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Inländischer Vorort- und Regionalverkehr

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Inländischer konventioneller Fernverkehr

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Inländischer Hochgeschwindigkeitsverkehr

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Grenzüberschreitender Verkehr

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Güterverkehrsdienste insgesamt:

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Inländischer Güterverkehr

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Grenzüberschreitender Güterverkehr

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Davon:

Von den einzigen Anlaufstellen der Schienengüterverkehrskorridore zugewiesene Zugtrassen

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

2.4.   Weitere Anmerkungen (*):

Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:

Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.

Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.

Bitte erläutern Sie kurz die vom Infrastrukturbetreiber verwendeten Vorrangkriterien für die Zuweisung von Fahrwegkapazität und die Umstände, unter denen diese Kriterien angewendet werden, z. B. im Rahmen des Netzfahrplanerstellungs- und Koordinierungsverfahrens und bei vorübergehenden Kapazitätsbeschränkungen oder Störungen.

Bitte geben Sie an, ob Entgelte erhoben werden, die gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU die Knappheit der Fahrwegkapazität widerspiegeln.

Bitte geben Sie an, ob Pläne zur Erhöhung der Fahrwegkapazität gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2012/34/EU bestehen und umgesetzt werden.

 

3.   Infrastrukturausgaben

Bitte geben Sie die Ausgaben an, die von den wichtigsten Bahninfrastrukturbetreibern und anderen Eigentümern von Bahnhöfen und KV-Terminals während des Berichtszeitraums getätigt wurden. In fragmentierten Märkten können die Angaben auf die Ausgaben der Eigentümer großer Bahnhöfe und KV-Terminals (4) begrenzt werden. Bei intermodalen Bahnhöfen und Terminals sind nur die eisenbahnbezogenen Ausgaben anzugeben.

3.1.   Eisenbahninfrastrukturausgaben im Überblick

(in Tausend EUR)

 

Instandhaltung

Erneuerung

Ausbau

Neubau

Konventionelle Strecken

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Hochgeschwindigkeitsstrecken

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Große Bahnhöfe

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Große KV-Terminals

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Gesamtausgaben

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

3.2.   Finanzierungsquellen, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Teilen der Infrastruktur  (5)

(in Tausend EUR)

 

Öffentliche Mittel

EU-Mittel

Eigenmittel

Vorhandene Infrastruktur, einschließlich großer Bahnhöfe und KV-Terminals

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Neue Infrastruktur

Konventionelle Strecken und Hochgeschwindigkeitsstrecken

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Große Bahnhöfe

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Große KV-Terminals

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Gesamtausgaben

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

3.3.   Weitere Anmerkungen (*):

Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:

Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.

Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.

Bitte nehmen Sie Bezug auf die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU veröffentlichte nationale Strategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur.

 

4.   Einnahmen und Verkehrsaufkommen

4.1.   Einnahmen und Verkehrsaufkommen im Personen- und Güterverkehr

Um die Übereinstimmung zwischen Verkehrsaufkommen und gemeldeten Einnahmen zu gewährleisten, sind in dieser Tabelle nur die Einnahmen aus dem Schienenverkehr im nationalen Hoheitsgebiet eines Landes anzugeben. Falls erforderlich, können auch statistische Schätzungen verwendet werden. Sofern noch keine amtlichen Statistiken zum Verkehrsaufkommen vorliegen, können auch vorläufige Werte angegeben und zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden.

Personenverkehrsdienste:

Gesamteinnahmen der Eisenbahnunternehmen aus Verkehrsdiensten (in Tausend Euro)

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Gesamtverkehrsaufkommen (in Tausend Zugkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

Gesamtverkehrsaufkommen (in Mio. Personenkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

Inlandsverkehr (in Mio. Personenkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

Grenzüberschreitender Verkehr (in Mio. Personenkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

Transitverkehr (*) (in Mio. Personenkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

Gemeinwirtschaftliche und eigenwirtschaftliche Verkehrsdienste: Einnahmen und Verkehrsaufkommen

Verkehrsdienste aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen:

Einnahmen aus Fahrpreisen (in Tausend Euro)

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (in Tausend Euro)  (6)

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Verkehrsaufkommen (in Mio. Personenkilometern)  (7)

☐☐☐☐☐☐,☐

Eigenwirtschaftliche Verkehrsdienste:

Einnahmen aus Fahrpreisen (in Tausend Euro)

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Verkehrsaufkommen (in Mio. Personenkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

Güterverkehrsdienste:

Gesamteinnahmen der Eisenbahnunternehmen aus Verkehrsdiensten (in Tausend Euro)

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Gesamtverkehrsaufkommen (in Tausend Zugkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

Gesamtverkehrsaufkommen (in Mio. Tonnenkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

Inlandsverkehr (in Mio. Tonnenkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

Grenzüberschreitender Verkehr (in Mio. Tonnenkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

Transitverkehr (*) (in Mio. Tonnenkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

4.2.   Weitere Anmerkungen (*):

Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:

Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.

Bitte geben Sie an, ob es sich bei den aus dem Schienenverkehr in nationalem Hoheitsgebiet erzielten Einnahmen um gemeldete Zahlen oder um Schätzwerte handelt. Falls Stichproben oder Schätzungen verwendet wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.

Bitte geben Sie an, ob die Angaben etwaige Lücken oder Unstimmigkeiten aufweisen.

 

5.   Qualität der Schienenverkehrsdienste

Die Tabellen sind nur für die Zugarten auszufüllen, die im meldenden Mitgliedstaat tatsächlich eingesetzt werden.

5.1.   Pünktlichkeit und Ausfälle von Personenverkehrsdiensten

Personenverkehrsdienste:

Verkehrsdienste insgesamt

Anzahl der pünktlichen Züge

(max. 5 Minuten Verspätung)

Anzahl der Zugausfälle

Vorort- und Regionalverkehrsdienste

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Konventionelle Fernverkehrs- und Hochgeschwindigkeitsverkehrsdienste

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

5.2.   Pünktlichkeit und Ausfälle von Güterverkehrsdiensten  (8)

Güterverkehrsdienste:

Verkehrsdienste insgesamt

Anzahl der pünktlichen Züge

(max. 15 Minuten Verspätung)

Anzahl der Zugausfälle

Inländische Verkehrsdienste

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Grenzüberschreitende Verkehrsdienste

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

5.3.   Durchschnittliche Fahrplangeschwindigkeit von Güterverkehrsdiensten (*)

Güterverkehrsdienste:

Durchschnittliche Fahrplangeschwindigkeit (km/h)

Inländische Verkehrsdienste

☐☐☐

Grenzüberschreitende Verkehrsdienste

☐☐☐

5.4.   Weitere Anmerkungen (*):

Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:

Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.

Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.

Bitte erläutern Sie, wie die „Verspätung“ eines Zuges gemessen wurde (z. B. nur am Endbahnhof oder als Mittelwert unter Einbeziehung aller planmäßigen Halte).

Bitte fügen Sie Verweise auf die Leistungsberichte und die Erhebungen über die Zufriedenheit der Nutzer bei, die vom Verwaltungsrat des Güterverkehrskorridors gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) veröffentlicht wurden.

Bitte geben Sie an, welche sonstigen Erhebungen in jüngster Zeit zur Qualität der Schienengüter- und -personenverkehrsdienste durchgeführt wurden.

 

6.   Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

6.1.   Verkehrsdienste aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen: Verkehrsaufkommen und geleistete Ausgleichszahlungen in verschiedenen Marktsegmenten

Die Tabelle ist nur für die Zugarten auszufüllen, die im meldenden Mitgliedstaat tatsächlich eingesetzt werden.

 

Verkehrsaufkommen

(in Mio. Personenkilometern)

Verkehrsaufkommen (in Tausend Zugkilometern)

Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (10) (in Tausend Euro)

Insgesamt

Davon:

Wettbewerbliche Vergabe

Direktvergabe

Gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste insgesamt

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Davon:

Vorort- und Regionalverkehrsdienste

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Konventioneller Fernverkehr

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Hochgeschwindigkeit

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Davon:

Gemeinwirtschaftliche grenzüberschreitende Verkehrsdienste

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

6.2.   Zugang zu Fahrzeugen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste

Bitte machen Sie zu jedem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, der während des Berichtszeitraums vergeben wurde, die folgenden Angaben:

 

Beschreibung (betroffene Regionen oder Strecken)

Laufzeit (Jahre)

Auftragsvolumen (in Tausend Zugkilometern/Jahr)

Betreiber (Name)

Wurde der Auftrag wettbewerblich vergeben?

Vereinbarungen für die Bereitstellung von Fahrzeugen

Gegenstand der Ausschreibung?

Beschreibung (11)

1.

 

 

 

 

☐ JA ☐ NEIN

☐ JA ☐ NEIN

 

2.

 

 

 

 

☐ JA ☐ NEIN

☐ JA ☐ NEIN

 

3.

 

 

 

 

☐ JA ☐ NEIN

☐ JA ☐ NEIN

 

 

 

 

 

☐ JA ☐ NEIN

☐ JA ☐ NEIN

 

6.3.   Weitere Anmerkungen (*):

Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:

Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.

Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.

 

7.   Grad der Marktöffnung

Bitte führen Sie die Eisenbahnunternehmen auf, deren Marktanteil mindestens 1 % beträgt. Verfügen mehr als zehn Unternehmen über einen Marktanteil von mindestens 1 %, so sind nur die zehn größten anzugeben. Der Marktanteil der übrigen Eisenbahnunternehmen kann als Summe unter „Sonstige“ angegeben werden.

Kann der Name eines Unternehmens zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses nicht genannt werden, so sind Pseudonyme wie „EVU 1“, „EVU 2“ usw. zu verwenden. Sollte dies für den Schutz vertraulicher Daten nicht ausreichen, können die Marktanteile der Eisenbahnunternehmen — mit Ausnahme des größten bzw. etablierten Unternehmens — weiter zusammenaddiert werden.

7.1.   Personenverkehr — Gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste

Eisenbahnunternehmen

(Name oder Pseudonym)

Marktanteil bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdiensten

(Prozent)  (12)

Größtes bzw. etabliertes Eisenbahnunternehmen:

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

Andere Eisenbahnunternehmen:

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

Sonstige:

☐☐☐,☐ %

7.2.   Personenverkehr — Eigenwirtschaftliche Verkehrsdienste

Eisenbahnunternehmen

(Name oder Pseudonym)

Marktanteil bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsdiensten

(Prozent)  (13)

Größtes bzw. etabliertes Eisenbahnunternehmen:

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

Andere Eisenbahnunternehmen:

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

Sonstige:

☐☐☐,☐ %

7.3.   Güterverkehr

Eisenbahnunternehmen

(Name oder Pseudonym)

Marktanteil bei Güterverkehrsdiensten

(Prozent)  (14)

Größtes bzw. etabliertes Eisenbahnunternehmen:

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

Andere Eisenbahnunternehmen:

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

Sonstige:

☐☐☐,☐ %

7.4.   Weitere Anmerkungen (*):

Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:

Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.

Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.

Bitte geben Sie an, ob während des Berichtszeitraums neue bedeutende Eisenbahnunternehmen in den Personen- oder Güterverkehrsmarkt eingetreten sind.

 

8.   Grad der Harmonisierung und Entwicklungen der Rechtsetzung (*)

Aufgrund der Notifizierungen der Mitgliedstaaten über die Umsetzung von Rechtsvorschriften stehen der Kommission bereits Informationen über den Grad der Rechtsangleichung zur Verfügung.

In diesem Abschnitt haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Anmerkungen zu noch offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Eisenbahnmarkt in der EU oder der Entwicklung der nationalen Eisenbahngesetze zu machen.

8.1.   Weitere Anmerkungen (*):

 

9.   Erteilung von Genehmigungen

9.1.   Anzahl der erteilten Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen  (15)

Anzahl der aktiven Genehmigungen zu Beginn des Berichtszeitraums (A)

☐☐☐☐

Anzahl der während des Berichtszeitraums ausgesetzten oder widerrufenen Genehmigungen (16) (B)

☐☐☐☐

Anzahl der während des Berichtszeitraums erteilten Genehmigungen (C)

☐☐☐☐

Anzahl der aktiven Genehmigungen am Ende des Berichtszeitraums (A – B + C)

☐☐☐☐

 

Anzahl der passiven Genehmigungen am Ende des Berichtszeitraums

☐☐☐☐

9.2.   Gebühr für die Erteilung/Zeit bis zur Erlangung einer Genehmigung

Durchschnittsgebühr für die Erteilung einer Genehmigung (in Euro)

☐☐☐☐☐☐

Durchschnittliche Zeit bis zur Erlangung einer Genehmigung (Kalendertage)

☐☐☐

9.3.   Weitere Anmerkungen (*):

Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:

Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.

Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.

 

10.   Beschäftigung und soziale Bedingungen

10.1.   Beschäftigte im Eisenbahnsektor nach Geschlecht und Altersgruppen

Bitte machen Sie die folgenden Angaben zur Situation am Ende des Berichtszeitraums. Falls ein Unternehmen noch in anderen Bereichen als dem Eisenbahnsektor tätig ist, kann die Zahl der Beschäftigten anhand einer Schätzung des Anteils der mit eisenbahnbezogenen Leistungen befassten Mitarbeiter angegeben werden.

 

Insgesamt

(Vollzeitäquivalente)

Männer (%)

Frauen (%)

 

< 30 Jahre (%)

30-50 Jahre (%)

> 50 Jahre (%)

Gesamtzahl der Beschäftigten des etablierten oder anderer wichtiger Eisenbahnunternehmen (17)

☐☐☐☐☐☐

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

 

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

Davon:

Triebfahrzeugführer

☐☐☐☐☐☐

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

Gesamtzahl der Beschäftigten der sonstigen Eisenbahnunternehmen

☐☐☐☐☐☐

 

Davon:

Triebfahrzeugführer

☐☐☐☐☐☐

Gesamtzahl der Beschäftigten der größten Infrastrukturbetreiber

☐☐☐☐☐☐

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

 

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

Gesamtzahl der Beschäftigten der sonstigen Infrastrukturbetreiber

☐☐☐☐☐☐

 

Beschäftigte anderer Unternehmen, die eisenbahnbezogene Leistungen erbringen (*) (18)

☐☐☐☐☐☐

Davon:

 

Bahnhöfe (*)

☐☐☐☐☐☐

 

KV-Terminals (*)

☐☐☐☐☐☐

Instandhaltung von Fahrzeugen(*)

☐☐☐☐☐☐

Instandhaltung der Infrastruktur (*)

☐☐☐☐☐☐

Spezialisierte Ausbildungseinrichtungen (*)

☐☐☐☐☐☐

Leasing von Triebfahrzeugführern (*)

☐☐☐☐☐☐

Energieversorgung (*)

☐☐☐☐☐☐

Fahrzeugreinigungsdienste (*)

☐☐☐☐☐☐

Sonstiges (*)

☐☐☐☐☐☐

10.2.   Beschäftigte nach Art des Vertrags

Bitte machen Sie die folgenden Angaben zur Situation am Ende des Berichtszeitraums.

 

Unbefristete Verträge

A (19)

(%)

Zeitverträge

B

(%)

 

Teilzeitverträge

(%)

Auszubildende und Praktikanten

(%)

Gesamtzahl der Beschäftigten des etablierten oder anderer wichtiger Eisenbahnunternehmen (20)

☐☐☐,☐ %

☐☐☐,☐ %

 

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

Davon:

Triebfahrzeugführer

☐☐☐,☐ %

☐☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

Gesamtzahl der Beschäftigten der größten Infrastrukturbetreiber

☐☐☐,☐ %

☐☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

10.3.   Weitere Anmerkungen (*):

Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:

Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.

Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.

Bitte machen Sie genaue Angaben zu Schulungsprogrammen oder an Eisenbahnbeschäftigte gerichteten Aktivitäten.

Bitte geben Sie an, ob die zuständige Behörde in Bezug auf die Rechte der Arbeitnehmer und die für Betreiber öffentlicher Dienste geltenden Sozialstandards von ihrem Recht nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) Gebrauch gemacht hat.

Sofern in Tabelle 10.1 der Teil „Beschäftigte anderer Unternehmen, die eisenbahnbezogene Leistungen erbringen“ ausgefüllt wurde, geben Sie bitte kurz an, um welche Unternehmen es sich handelt.

 

11.   Serviceeinrichtungen

11.1.   Eigentümerschaft und Management wichtiger Serviceeinrichtungen

Im Sinne dieses Fragebogens sind Serviceeinrichtungen die in Anhang II der Richtlinie 2012/34/EU definierten Einrichtungen. Bitte geben Sie die Zahl der Einrichtungen (aufgeschlüsselt nach Eigentümerschaft oder Betreiber) an.

Infrastruktureinrichtung

Eigentümerschaft

Betreiber

Etabliertes Eisenbahnunternehmen und zugehörige Unternehmen (22)

Übrige Unternehmen

Etabliertes Eisenbahnunternehmen und zugehörige Unternehmen

Übrige Unternehmen

Infrastrukturbetreiber

Eisenbahnunternehmen

Integrierte Unternehmen (23)

Verwaltungen (24)

Sonstige

Infrastrukturbetreiber

Eisenbahnunternehmen

Integrierte Unternehmen

Verwaltungen

Sonstige

Bahnhöfe insgesamt

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

Bahnhöfe mit mehr als 25 000 Reisenden/Tag

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

Bahnhöfe mit 10 000 — 25 000 Reisenden/Tag

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

Bahnhöfe mit 1 000 — 10 000 Reisenden/Tag

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

Bahnhöfe mit weniger als 1 000 Reisenden/Tag

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

 

KV-Terminals

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

Rangierbahnhöfe

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

Instandhaltungseinrichtungen

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

See- und Binnenhafenanlagen mit Schienenverkehr

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

Betankungsanlagen

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

11.2.   Zahl der Beschwerden im Zusammenhang mit Serviceeinrichtungen

Bitte geben Sie die Zahl der Beschwerden an, die im Zusammenhang mit dem Zugang zu Serviceeinrichtungen, der Höhe der Entgelte oder der Dienstleistungsqualität eingereicht wurden.

Derzeit von der Regulierungsstelle bearbeitete Beschwerden

☐☐☐

Während des Berichtszeitraums zu Beschwerdevorgängen ergangene Entscheidungen

☐☐☐

11.3.   Beschreibung der Beschwerden:

Bitte geben Sie eine kurze allgemeine Beschreibung der wichtigsten Fälle (max. 10), zu denen während des Berichtszeitraums Entscheidungen ergangen sind. Bitte geben Sie an, ob sich bei Beschwerden Fragen zur Auslegung des Besitzstands im Eisenbahnbereich (Acquis) ergeben haben und welche Maßnahmen zur Lösung des Problems vorgeschlagen wurden.

1.

 

2.

 

3.

 

4.

 

5.

 

6.

 

7.

 

8.

 

9.

 

10.

 

11.4.   Weitere Anmerkungen (*):

Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:

Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.

Bitte geben Sie an, ob die Regulierungsstellen anderer Mitgliedstaaten konsultiert wurden.

 


(1)  Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten zur Berechnung der Wegeentgelte sind die Angaben der Mitgliedstaaten in dieser Tabelle nicht unbedingt miteinander vergleichbar und dienen vorwiegend zur Beobachtung von Trends in den einzelnen Mitgliedstaaten.

(2)  Gemäß Definition in Anhang V Nummer 3 der Richtlinie 2012/34/EU.

(3)  Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem.

(4)  Im Sinne dieses Fragebogens haben „große Bahnhöfe“ ein Fahrgastaufkommen von > 10 000 Personen/Wochentag; die Kapazität „großer KV-Terminals“ beträgt > 100 000 Container/Jahr bzw. > 1 Million Tonnen/Jahr.

(5)  Die Beträge der in den Tabellen 3.1 und 3.2 angegebenen Gesamtausgaben sollten annähernd gleich sein.

(6)  Der Betrag an dieser Stelle sollte mit dem in Tabelle 6.1 übereinstimmen. Konzessionszahlungen eines Unternehmens an eine Behörde sind als „negativer“ Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu rechnen.

(7)  Der Betrag an dieser Stelle sollte mit dem in Tabelle 6.1 übereinstimmen.

(8)  Nur fahrplanmäßige Dienste.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22).

(10)  Konzessionszahlungen eines Unternehmens an eine Behörde sind als „negativer“ Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu rechnen.

(11)  Auftragsspezifische Vereinbarungen für die Bereitstellung von Fahrzeugen, z. B. Eigentum, bezuschusst oder vom Auftraggeber besichert, vom Eisenbahnunternehmen bereitgestellt oder gemietet.

(12)  Bezogen auf die während des Berichtszeitraums im Inland geleisteten Personenkilometer. Die Summe in dieser Spalte sollte 100 % ergeben.

(13)  Bezogen auf die während des Berichtszeitraums im Inland geleisteten Personenkilometer. Die Summe in dieser Spalte sollte 100 % ergeben.

(14)  Bezogen auf die während des Berichtszeitraums im Inland geleisteten Tonnenkilometer. Die Summe in dieser Spalte sollte 100 % ergeben.

(15)  Dieser Teil ist nicht mehr auszufüllen, sobald alle Mitgliedstaaten über die Datenbank für Interoperabilität und Sicherheit der Europäischen Eisenbahnagentur (ERADIS) Zugriff auf die Informationen über die Genehmigungen der Eisenbahnunternehmen haben.

(16)  Abzüglich der Genehmigungen, die während des Berichtszeitraums wieder aktiviert wurden.

(17)  Die Angaben müssen mindestens 50 % des Marktes (gemessen in Personen- bzw. Tonnenkilometern) abdecken.

(18)  Sofern in obigen Angaben zum Personalbestand des Eisenbahnunternehmens bzw. Infrastrukturbetreibers nicht bereits enthalten.

(19)  A + B = 100 %

(20)  Die Angaben müssen mindestens 50 % des Marktes (gemessen in Personen- bzw. Tonnenkilometern) abdecken.

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

(22)  Einschließlich integrierter Infrastrukturbetreiber und Holdinggesellschaften.

(23)  Einschließlich nicht etablierter Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern, die Teil des integrierten Unternehmens sind.

(24)  Nationale, regionale oder kommunale Verwaltungen.


9.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/27


VERORDNUNG (EU) 2015/1101 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2015

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Difenoconazol, Fluopicolid, Fluopyram, Isopyrazam und Pendimethalin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Pendimethalin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Difenoconazol, Fluopicolid, Fluopyram und Isopyrazam wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt.

(2)

Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Difenoconazol für die Anwendung bei Kopfsalat, Feldsalat, Kraussalat, Salatrauke und Basilikum wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3)

Bezüglich Fluopicolid wurde ein solcher Antrag für Knoblauch und Schalotten gestellt. Bezüglich Fluopyram wurde ein solcher Antrag für Aprikosen, Pfirsiche, Pflaumen, Strauchbeerenobst, anderes Kleinobst und Beeren mit der Code-Nummer 0154000, sonstiges Wurzel- und Knollengemüse mit der Code-Nummer 0213000, Auberginen, Kraussalat, Spinat, Chicorée, Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (mit Hülsen), Leinsamen, Mohnsamen, Senfkörner, Leindotter, Kräutertees (getrocknete Wurzeln), Hopfen, Gewürze (Wurzeln oder Rhizome) und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte gestellt. Bezüglich Isopyrazam wurde ein solcher Antrag für Tomaten, Auberginen und Kürbisgewächse gestellt. Bezüglich Pendimethalin wurde ein solcher Antrag für Karotten, Knollensellerie, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weiße Rüben, Wurzel- und Rhizomgewürze und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte gestellt.

(4)

Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für den Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen (2) zu den vorgeschlagenen RHG ab. Sie leitete diese Stellungnahmen an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter und machte sie der Öffentlichkeit zugänglich.

(6)

Bezüglich der Anwendung von Fluopyram bei Aprikosen und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte befand die Behörde in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen, dass die vorgelegten Angaben für die Festlegung neuer RHG nicht ausreichen. Aus der betreffenden mit Gründen versehenen Stellungnahme geht hervor, dass die Anwendung von Difenoconazol bei Kopfsalat und Salatrauke keine Änderung der geltenden RHG erfordert. Bezüglich der Anwendung von Pendimethalin bei Wurzel- und Rhizomgewürzen hat der bewertende Mitgliedstaat bestätigt, dass für diese Kulturen keine Anwendungen zugelassen sind. Die geltenden RHG sollten daher nicht geändert werden.

(7)

Bezüglich Fluopicolid bewertete die Behörde eine Anwendung im Hinblick auf die Festlegung eines RHG für Zwiebeln auf der Basis von Anwendungen in der EU und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme (3) zu dem vorgeschlagenen RHG ab. Zwar empfahl sie die Beibehaltung des Codex-Rückstandshöchstgehalts (CXL), der mit der Verordnung (EU) Nr. 520/2011 der Kommission (4) für diese Kultur auf den Wert von 1 mg/kg festgesetzt worden war, doch sie bestätigte, dass für Zwiebeln ein RHG von 0,3 mg/kg angebracht gewesen wäre, wenn ausschließlich die gute landwirtschaftliche Praxis in der Union zugrunde gelegt worden wäre. Nach den geltenden EU-Leitlinien für die Extrapolation von RHG ist es angezeigt, für Knoblauch und Schalotten diesen RHG von 0,3 mg/kg festzulegen.

(8)

Bezüglich Fluopyram hat der Antragsteller klargestellt, dass die gute landwirtschaftliche Praxis bei Pfirsichen sowohl für die nördlichen als auch für die südlichen EU-Länder gilt. Außerdem legte er weitere Informationen zu den Versuchsanordnungen und der guten landwirtschaftlichen Praxis bei Strauchbeerenobst vor. In Anbetracht dessen ist es angezeigt, den RHG für Pfirsiche auf 1,5 mg/kg und den RHG für Strauchbeerenobst auf 3 mg/kg festzusetzen.

(9)

Hinsichtlich aller anderen Anwendungen gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten Änderungen der RHG im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für eine lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch hohen Verzehr der betreffenden Kulturen und Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake — ADI) oder der akuten Referenzdosis (Acute Reference Dose — ARfD) besteht.

(10)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/

 

„Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for difenoconazole in lettuce and other salad plants including Brassicaceae and in basil (mint)“. EFSA Journal 2014; 12(10):3882 [26 S.].

 

„Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for fluopyram in various crops“. EFSA Journal 2014; 12(12):3947 [33 S.].

 

„Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for isopyrazam in various crops“. EFSA Journal 2015; 13(1):3994 [25 S.].

 

„Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for pendimethalin in various crops“. EFSA Journal 2014; 12(4):3620 [32 S.].

(3)  „Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for fluopicolide in radishes, onions, kale and potatoes“. EFSA Journal 2012; 10(2):2581 [39 S.].

(4)  Verordnung (EU) Nr. 520/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Benalaxyl, Boscalid, Buprofezin, Carbofuran, Carbosulfan, Cypermethrin, Fluopicolid, Hexythiazox, Indoxacarb, Metaflumizon, Methoxyfenozid, Paraquat, Prochloraz, Spirodiclofen, Prothioconazol und Zoxamid in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 140 vom 27.5.2011, S. 2).


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II erhält die Spalte für Pendimethalin folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (2)

Pendimethalin (F)

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0,05 (1)

0110000

Zitrusfrüchte

 

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige

 

0120000

Schalenfrüchte

 

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

Kernobst

 

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige

 

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

 

0140020

Kirschen (süß)

 

0140030

Pfirsiche

 

0140040

Pflaumen

 

0140990

Sonstige

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

(+)

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a)

essbarer Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0161070

Jambolans

 

0161990

Sonstige

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,05 (1)

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,05 (1)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

0,05 (1)

0213020

Karotten

0,7

0213030

Knollensellerie

0,2

0213040

Meerrettiche/Kren

0,7

0213050

Erdartischocken

0,05 (1)

0213060

Pastinaken

0,7

0213070

Petersilienwurzeln

0,7

0213080

Rettiche

0,05 (1)

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0,7

0213100

Kohlrüben

0,4

0213110

Weiße Rüben

0,4

0213990

Sonstige

0,05 (1)

0220000

Zwiebelgemüse

0,05 (1)

0220010

Knoblauch

(+)

0220020

Zwiebeln

(+)

0220030

Schalotten

(+)

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige

 

0230000

Fruchtgemüse

0,05 (1)

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

(+)

0231020

Paprikas

(+)

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

(+)

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

(+)

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchini

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

(+)

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0241000

a)

Blumenkohle

0,05 (1)

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

0,05 (1)

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige

 

0243000

c)

Blattkohle

0,5

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

0,3

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

0251010

Feldsalate

0,6

0251020

Grüne Salate

0,05 (1)

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0,05 (1)

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0,6

0251050

Barbarakraut

0,05 (1)

0251060

Salatrauken/Rucola

0,6

0251070

Roter Senf

0,05 (1)

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0,6

0251990

Sonstige

0,05 (1)

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,05 (1)

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,05 (1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,05 (1)

0255000

e)

Chicorée

0,05 (1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

 

0256010

Kerbel

0,6

0256020

Schnittlauch

0,6

0256030

Sellerieblätter

0,6

0256040

Petersilie

2

0256050

Salbei

2

0256060

Rosmarin

0,6

0256070

Thymian

0,6

0256080

Basilikum und essbare Blüten

0,6

0256090

Lorbeerblätter

0,6

0256100

Estragon

0,6

0256990

Sonstige

0,6

0260000

Hülsengemüse

0,05 (1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

Stängelgemüse

 

0270010

Spargel

0,05 (1)

0270020

Kardonen

0,05 (1)

0270030

Stangensellerie

0,1

0270040

Fenchel

0,1

0270050

Artischocken

0,05 (1) (+)

0270060

Porree

0,05 (1) (+)

0270070

Rhabarber

0,05 (1)

0270080

Bambussprossen

0,05 (1)

0270090

Palmherzen

0,05 (1)

0270990

Sonstige

0,05 (1)

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,05 (1)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,05 (1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,15

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,05 (1)

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 

0401120

Borretschsamen

 

0401130

Leindottersamen

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0401990

Sonstige

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige

 

0500000

GETREIDE

0,05 (1)

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen

 

0500990

Sonstige

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0610000

Tees

0,05 (1)

0620000

Kaffeebohnen

0,05 (1)

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

0,05 (1)

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0,05 (1)

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

0,5

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

0,05 (1)

0640000

Kakaobohnen

0,05 (1)

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,05 (1)

0700000

HOPFEN

0,05 (1)

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

0,05 (1)

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05 (1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige

 

0830000

Rindengewürze

0,05 (1)

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05 (1)

0840020

Ingwer

0,05 (1)

0840030

Kurkuma

0,05 (1)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

0840990

Sonstige

0,05 (1)

0850000

Knospengewürze

0,05 (1)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05 (1)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05 (1)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0,05 (1)

0900020

Zuckerrohre

0,05 (1)

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,2

0900990

Sonstige

0,05 (1)

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

1010000

Gewebe von

0,01 (1)

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fettgewebe

 

1011030

Leber

(+)

1011040

Nieren

(+)

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fettgewebe

 

1012030

Leber

(+)

1012040

Nieren

(+)

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fettgewebe

 

1013030

Leber

(+)

1013040

Nieren

(+)

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fettgewebe

 

1014030

Leber

(+)

1014040

Nieren

(+)

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fettgewebe

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1015990

Sonstige

 

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

 

1016020

Fettgewebe

 

1016030

Leber

(+)

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fettgewebe

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1017990

Sonstige

 

1020000

Milch

0,01 (1)

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

Vogeleier

0,01 (1)

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05 (1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01 (1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01 (1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01 (1)

2.

In Anhang III Teil A erhalten die Spalten für Difenoconazol, Fluopicolid, Fluopyram und Isopyrazam folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (4)

Difenoconazol

Fluopicolid

Fluopyram (R)

Isopyrazam

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,6

0,01 (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

0110010

Grapefruits

 

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

 

0110990

Sonstige

 

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

0,05 (3)

0,01 (3)

 

0,01 (3)

0120010

Mandeln

 

 

0,05

 

0120020

Paranüsse

 

 

0,05

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

0,05

 

0120040

Esskastanien

 

 

0,05

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

0,04

 

0120060

Haselnüsse

 

 

0,05

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

0,05

 

0120080

Pekannüsse

 

 

0,05

 

0120090

Pinienkerne

 

 

0,05

 

0120100

Pistazien

 

 

0,05

 

0120110

Walnüsse

 

 

0,05

 

0120990

Sonstige

 

 

0,05

 

0130000

Kernobst

0,8

0,01 (3)

 

0,7

0130010

Äpfel

 

 

0,6

 

0130020

Birnen

 

 

0,5

 

0130030

Quitten

 

 

0,5

 

0130040

Mispeln

 

 

0,5

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

0,5

 

0130990

Sonstige

 

 

0,5

 

0140000

Steinobst

 

0,01 (3)

 

 

0140010

Aprikosen

0,5

 

0,7

0,01 (3)

0140020

Kirschen (süß)

0,3

 

1,5

0,01 (3)

0140030

Pfirsiche

0,5

 

1,5

1,5

0140040

Pflaumen

0,5

 

0,5

0,01 (3)

0140990

Sonstige

0,1

 

0,01 (3)

0,01 (3)

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

 

0,01 (3)

0151000

a)

Trauben

3

2

1,5

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

0,4

0,01 (3)

2

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0,01 (3)

3

 

0153010

Brombeeren

1,5

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

0,1

 

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

1,5

 

 

 

0153990

Sonstige

0,1

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0,01 (3)

3

 

0154010

Heidelbeeren

0,1

 

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0,1

 

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0,2

 

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0,1

 

 

 

0154050

Hagebutten

0,1

 

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0,1

 

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0,8

 

 

 

0154080

Holunderbeeren

0,1

 

 

 

0154990

Sonstige

0,1

 

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0,01 (3)

 

 

0161000

a)

essbarer Schale

 

 

0,01 (3)

0,01 (3)

0161010

Datteln

0,1

 

 

 

0161020

Feigen

0,1

 

 

 

0161030

Tafeloliven

2

 

 

 

0161040

Kumquats

0,6

 

 

 

0161050

Karambolen

0,1

 

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,8

 

 

 

0161070

Jambolans

0,1

 

 

 

0161990

Sonstige

0,1

 

 

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

0,1

 

0,01 (3)

0,01 (3)

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

 

 

0162990

Sonstige

 

 

 

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

0,1

 

0,01 (3)

0,01 (3)

0163020

Bananen

0,1

 

0,8

0,05

0163030

Mangos

0,1

 

0,01 (3)

0,01 (3)

0163040

Papayas

0,2

 

0,01 (3)

0,01 (3)

0163050

Granatäpfel

0,1

 

0,01 (3)

0,01 (3)

0163060

Cherimoyas

0,1

 

0,01 (3)

0,01 (3)

0163070

Guaven

0,1

 

0,01 (3)

0,01 (3)

0163080

Ananas

0,1

 

0,01 (3)

0,01 (3)

0163090

Brotfrüchte

0,1

 

0,01 (3)

0,01 (3)

0163100

Durianfrüchte

0,1

 

0,01 (3)

0,01 (3)

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,1

 

0,01 (3)

0,01 (3)

0163990

Sonstige

0,1

 

0,01 (3)

0,01 (3)

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

 

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,1

0,03

0,1

0,01 (3)

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,1

0,01

0,1

0,01 (3)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

 

0212990

Sonstige

 

 

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0,15

 

0,2

0213010

Rote Rüben

0,4

 

0,3

 

0213020

Karotten

0,4

 

0,4

 

0213030

Knollensellerie

2

 

0,3

 

0213040

Meerrettiche/Kren

0,4

 

0,3

 

0213050

Erdartischocken

0,4

 

0,3

 

0213060

Pastinaken

0,4

 

0,3

 

0213070

Petersilienwurzeln

0,4

 

0,3

 

0213080

Rettiche

0,4

 

0,3

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0,4

 

0,3

 

0213100

Kohlrüben

0,4

 

0,3

 

0213110

Weiße Rüben

0,4

 

0,3

 

0213990

Sonstige

0,4

 

0,3

 

0220000

Zwiebelgemüse

 

 

 

0,01 (3)

0220010

Knoblauch

0,5

0,3

0,1

 

0220020

Zwiebeln

0,5

1

0,1

 

0220030

Schalotten

0,5

0,3

0,1

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

9

10

2

 

0220990

Sonstige

0,5

0,01 (3)

0,1

 

0230000

Fruchtgemüse

 

 

 

 

0231000

a)

Solanaceae

 

1

 

 

0231010

Tomaten

2

 

0,9

0,5

0231020

Paprikas

0,8

 

0,8

0,09

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,6

 

0,9

0,5

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,05 (3)

 

0,01 (3)

0,01 (3)

0231990

Sonstige

0,05 (3)

 

0,1 (+)

0,01 (3)

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,3

0,5

0,5

0,4

0232010

Schlangengurken

 

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

 

0232030

Zucchini

 

 

 

 

0232990

Sonstige

 

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,2

0,5

0,4

0,3

0233010

Melonen

 

 

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

 

 

0233990

Sonstige

 

 

 

 

0234000

d)

Zuckermais

0,05 (3)

0,01 (3)

0,1 (+)

0,01 (3)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,05 (3)

0,01 (3)

0,1 (+)

0,01 (3)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

 

 

0,01 (3)

0241000

a)

Blumenkohle

 

2

0,2

 

0241010

Broccoli

1

 

 

 

0241020

Blumenkohle

0,2

 

 

 

0241990

Sonstige

0,05 (3)

 

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

0,2

 

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0,2

0,2

 

0242020

Kopfkohle

 

0,2

0,3

 

0242990

Sonstige

 

0,01 (3)

0,1 (+)

 

0243000

c)

Blattkohle

2

 

 

 

0243010

Chinakohle

 

2

0,7

 

0243020

Grünkohle

 

2

0,1 (+)

 

0243990

Sonstige

 

0,1

0,1 (+)

 

0244000

d)

Kohlrabi

0,05 (3)

0,03

0,1 (+)

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

0,01 (3)

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

 

 

 

 

0251010

Feldsalate

7

9

15

 

0251020

Grüne Salate

3

9

15

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0,7

1,5

1,5

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0,05 (3)

9

15

 

0251050

Barbarakraut

0,05 (3)

9

15

 

0251060

Salatrauken/Rucola

2

9

15

 

0251070

Roter Senf

0,05 (3)

9

15

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

0,05 (3)

9

15

 

0251990

Sonstige

0,05 (3)

9

15

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

4

 

 

0252010

Spinat

2

 

0,2

 

0252020

Portulak

2

 

0,1 (+)

 

0252030

Mangold

0,2

 

0,1 (+)

 

0252990

Sonstige

0,05 (3)

 

0,1 (+)

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,05 (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

 

0254000

d)

Brunnenkresse

0,5

0,01 (3)

0,1 (+)

 

0255000

e)

Chicorée

0,08

0,01 (3)

0,15

 

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

 

9

0,1 (+)

 

0256010

Kerbel

10

 

 

 

0256020

Schnittlauch

2

 

 

 

0256030

Sellerieblätter

10

 

 

 

0256040

Petersilie

10

 

 

 

0256050

Salbei

2

 

 

 

0256060

Rosmarin

2

 

 

 

0256070

Thymian

2

 

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

10

 

 

 

0256090

Lorbeerblätter

2

 

 

 

0256100

Estragon

2

 

 

 

0256990

Sonstige

2

 

 

 

0260000

Hülsengemüse

 

0,01 (3)

 

0,01 (3)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

1

 

0,9

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

1

 

0,15

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

1

 

0,4

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

1

 

0,15

 

0260050

Linsen

0,05 (3)

 

0,1 (+)

 

0260990

Sonstige

0,05 (3)

 

0,1 (+)

 

0270000

Stängelgemüse

 

 

 

0,01 (3)

0270010

Spargel

0,05 (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

 

0270020

Kardonen

4

0,01 (3)

0,1 (+)

 

0270030

Stangensellerie

5

0,01 (3)

0,1 (+)

 

0270040

Fenchel

5

0,01 (3)

0,1 (+)

 

0270050

Artischocken

1

0,01 (3)

0,5

 

0270060

Porree

0,5

1,5

0,7

 

0270070

Rhabarber

0,3

0,01 (3)

0,01 (3)

 

0270080

Bambussprossen

0,05 (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

 

0270090

Palmherzen

0,05 (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

 

0270990

Sonstige

0,05 (3)

0,01 (3)

0,1 (+)

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,05 (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,05 (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

 

0,01 (3)

0,4

0,01 (3)

0300010

Bohnen

0,05 (3)

 

 

 

0300020

Linsen

0,05 (3)

 

 

 

0300030

Erbsen

0,1

 

 

 

0300040

Lupinen

0,05 (3)

 

 

 

0300990

Sonstige

0,05 (3)

 

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0,01 (3)

 

 

0401000

Ölsaaten

 

 

 

 

0401010

Leinsamen

0,2

 

0,3

0,4

0401020

Erdnüsse

0,05 (3)

 

0,03

0,01 (3)

0401030

Mohnsamen

0,05 (3)

 

0,3

0,4

0401040

Sesamsamen

0,05 (3)

 

0,1 (+)

0,01 (3)

0401050

Sonnenblumenkerne

0,05 (3)

 

0,1 (+)

0,01 (3)

0401060

Rapssamen

0,5

 

0,6

0,4

0401070

Sojabohnen

0,05 (3)

 

0,2

0,01 (3)

0401080

Senfkörner

0,2

 

0,3

0,4

0401090

Baumwollsamen

0,05 (3)

 

0,1 (+)

0,01 (3)

0401100

Kürbiskerne

0,05 (3)

 

0,1 (+)

0,01 (3)

0401110

Saflorsamen

0,05 (3)

 

0,1 (+)

0,01 (3)

0401120

Borretschsamen

0,05 (3)

 

0,1 (+)

0,01 (3)

0401130

Leindottersamen

0,05 (3)

 

0,3

0,01 (3)

0401140

Hanfsamen

0,05 (3)

 

0,1 (+)

0,01 (3)

0401150

Rizinusbohnen

0,05 (3)

 

0,1 (+)

0,01 (3)

0401990

Sonstige

0,05 (3)

 

0,1 (+)

0,01 (3)

0402000

Ölfrüchte

 

 

0,01 (3)

0,01 (3)

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

2

 

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

0,05 (3)

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

0,05 (3)

 

 

 

0402040

Kapok

0,05 (3)

 

 

 

0402990

Sonstige

0,05 (3)

 

 

 

0500000

GETREIDE

 

0,01 (3)

 

 

0500010

Gerste

0,05 (3)

 

0,1 (+)

0,6

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,05 (3)

 

0,1 (+)

0,01 (3)

0500030

Mais

0,05 (3)

 

0,02

0,01 (3)

0500040

Hirse

0,05 (3)

 

0,1 (+)

0,01 (3)

0500050

Hafer

0,05 (3)

 

0,1 (+)

0,6

0500060

Reis

3

 

0,01 (3)

0,01 (3)

0500070

Roggen

0,1

 

0,8

0,2

0500080

Sorghum

0,05 (3)

 

1,5

0,01 (3)

0500090

Weizen

0,1

 

0,8

0,2

0500990

Sonstige

0,05 (3)

 

0,1 (+)

0,01 (3)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0,02 (3)

 

0,01 (3)

0610000

Tees

0,05 (3)

 

0,01 (3)

 

0620000

Kaffeebohnen

0,05 (3)

 

0,01 (3)

 

0630000

Kräutertees aus

20

 

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

0,1 (+)

 

0631010

Kamille

 

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

 

0631990

Sonstige

 

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

0,1 (+)

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

0632990

Sonstige

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

2,5

 

0633010

Baldrian

 

 

 

 

0633020

Ginseng

 

 

 

 

0633990

Sonstige

 

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

0,1 (+)

 

0640000

Kakaobohnen

0,05 (3)

 

0,01 (3)

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,05 (3)

 

0,01 (3)

 

0700000

HOPFEN

0,05 (3)

0,7

3

0,01 (3)

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,3

0,02 (3)

0,1 (+)

0,01 (3)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

 

0810990

Sonstige

 

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,3

0,02 (3)

 

0,01 (3)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

0,01 (3)

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

0,01 (3)

 

0820030

Kümmel

 

 

0,1 (+)

 

0820040

Kardamom

 

 

0,01 (3)

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

0,01 (3)

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

0,01 (3)

 

0820070

Vanille

 

 

0,01 (3)

 

0820080

Tamarinde

 

 

0,01 (3)

 

0820990

Sonstige

 

 

0,01 (3)

 

0830000

Rindengewürze

0,3

0,02 (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

0830010

Zimt

 

 

 

 

0830990

Sonstige

 

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,3

0,02 (3)

0,3

0,01 (3)

0840020

Ingwer

0,3

0,02 (3)

0,3

0,01 (3)

0840030

Kurkuma

0,3

0,02 (3)

0,3

0,01 (3)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

(+)

(+)

(+)

0840990

Sonstige

0,3

0,02 (3)

0,3

0,01 (3)

0850000

Knospengewürze

0,3

0,02 (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

0850010

Nelken

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

0850990

Sonstige

 

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,3

0,02 (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

0860010

Safran

 

 

 

 

0860990

Sonstige

 

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,3

0,02 (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

0870990

Sonstige

 

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

 

 

0,01 (3)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0,2

0,15

0,1 (+)

 

0900020

Zuckerrohre

0,05 (3)

0,01 (3)

0,01 (3)

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,6

0,01 (3)

0,1 (+)

 

0900990

Sonstige

0,05 (3)

0,01 (3)

0,1 (+)

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

 

 

 

1010000

Gewebe von

 

0,01 (3)

 

0,01 (3)

1011000

a)

Schweinen

 

 

 

 

1011010

Muskel

0,05

 

0,5

 

1011020

Fettgewebe

0,05

 

0,5

 

1011030

Leber

0,2

 

3

 

1011040

Nieren

0,2

 

0,7

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

 

0,7

 

1011990

Sonstige

0,1

 

0,02 (3)

 

1012000

b)

Rindern

 

 

 

 

1012010

Muskel

0,05

 

0,5

 

1012020

Fettgewebe

0,05

 

0,5

 

1012030

Leber

0,2

 

3

 

1012040

Nieren

0,2

 

0,7

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

 

0,7

 

1012990

Sonstige

0,1

 

0,02 (3)

 

1013000

c)

Schafen

 

 

 

 

1013010

Muskel

0,05

 

0,5

 

1013020

Fettgewebe

0,05

 

0,5

 

1013030

Leber

0,2

 

3

 

1013040

Nieren

0,2

 

0,7

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

 

0,7

 

1013990

Sonstige

0,1

 

0,02 (3)

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

 

1014010

Muskel

0,05

 

0,5

 

1014020

Fettgewebe

0,05

 

0,5

 

1014030

Leber

0,2

 

3

 

1014040

Nieren

0,2

 

0,7

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

 

0,7

 

1014990

Sonstige

0,1

 

0,02 (3)

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

 

 

1015010

Muskel

0,05

 

0,5

 

1015020

Fettgewebe

0,05

 

0,5

 

1015030

Leber

0,2

 

0,7

 

1015040

Nieren

0,2

 

0,7

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

 

0,7

 

1015990

Sonstige

0,1

 

0,02 (3)

 

1016000

f)

Geflügel

0,1

 

 

 

1016010

Muskel

 

 

0,2

 

1016020

Fettgewebe

 

 

0,2

 

1016030

Leber

 

 

0,7

 

1016040

Nieren

 

 

0,7

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

0,7

 

1016990

Sonstige

 

 

0,02 (3)

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

 

1017010

Muskel

0,1

 

0,5

 

1017020

Fettgewebe

0,1

 

0,5

 

1017030

Leber

0,2

 

0,7

 

1017040

Nieren

0,2

 

0,7

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

 

0,7

 

1017990

Sonstige

0,1

 

0,02 (3)

 

1020000

Milch

0,005 (3)

0,02

0,3

0,01 (3)

1020010

Rinder

 

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

 

1020990

Sonstige

 

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,05 (3)

0,01 (3)

0,3

0,01 (3)

1030010

Huhn

 

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

 

1030990

Sonstige

 

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05 (3)

0,05 (3)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,05 (3)

0,01 (3)

0,02 (3)

0,01 (3)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,05 (3)

0,01 (3)

0,02 (3)

0,01 (3)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,05 (3)

0,01 (3)

0,02 (3)

0,01 (3)


(1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

(F)

=

Fettlöslich

Pendimethalin (F)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 24.10.2016 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0152000

b)

Erdbeeren

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebeln

0220030

Schalotten

0231010

Tomaten

0231020

Paprikas

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0232010

Schlangengurken

0232020

Gewürzgurken

0232030

Zucchini

0232990

Sonstige

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0233010

Melonen

0233020

Kürbisse

0233030

Wassermelonen

0233990

Sonstige

0270050

Artischocken

0270060

Porree

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 24.10.2016 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

1011030

Leber

1011040

Nieren

1012030

Leber

1012040

Nieren

1013030

Leber

1013040

Nieren

1014030

Leber

1014040

Nieren

1016030

Leber“

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(F)

=

Fettlöslich

Pendimethalin (F)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 24.10.2016 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0152000

b)

Erdbeeren

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebeln

0220030

Schalotten

0231010

Tomaten

0231020

Paprikas

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0232010

Schlangengurken

0232020

Gewürzgurken

0232030

Zucchini

0232990

Sonstige

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0233010

Melonen

0233020

Kürbisse

0233030

Wassermelonen

0233990

Sonstige

0270050

Artischocken

0270060

Porree

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 24.10.2016 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

1011030

Leber

1011040

Nieren

1012030

Leber

1012040

Nieren

1013030

Leber

1013040

Nieren

1014030

Leber

1014040

Nieren

1016030

Leber“

(3)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(4)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

Difenoconazol

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Fluopicolid

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

Fluopyram (R)

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Fluopyram — Code 1000000: Summe aus Fluopyram und Fluopyrambenzamid (M25), ausgedrückt als Fluopyram

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 13. Juli 2015 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0231990

Sonstige

0234000

d)

Zuckermais

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0242990

Sonstige

0243020

Grünkohle

0243990

Sonstige

0244000

d)

Kohlrabi

0252020

Portulak

0252030

Mangold

0252990

Sonstige

0254000

d)

Brunnenkresse

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0256010

Kerbel

0256020

Schnittlauch

0256030

Sellerieblätter

0256040

Petersilie

0256050

Salbei

0256060

Rosmarin

0256070

Thymian

0256080

Basilikum und essbare Blüten

0256090

Lorbeerblätter

0256100

Estragon

0256990

Sonstige

0260050

Linsen

0260990

Sonstige

0270020

Kardonen

0270030

Stangensellerie

0270040

Fenchel

0270990

Sonstige

0401040

Sesamsamen

0401050

Sonnenblumenkerne

0401090

Baumwollsamen

0401100

Kürbiskerne

0401110

Saflorsamen

0401120

Borretschsamen

0401140

Hanfsamen

0401150

Rizinusbohnen

0401990

Sonstige

0500010

Gerste

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0500040

Hirse

0500050

Hafer

0500990

Sonstige

0631000

a)

Blüten

0631010

Kamille

0631020

Hibiskus

0631030

Rose

0631040

Jasmin

0631050

Linde

0631990

Sonstige

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0632010

Erdbeere

0632020

Rooibos

0632030

Mate

0632990

Sonstige

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

0810000

Samengewürze

0810010

Anis/Anissamen

0810020

Schwarzkümmel

0810030

Sellerie

0810040

Koriander

0810050

Kreuzkümmel

0810060

Dill

0810070

Fenchel

0810080

Bockshornklee

0810090

Muskatnuss

0810990

Sonstige

0820030

Kümmel

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 13. Juli 2015 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0900990

Sonstige

Isopyrazam

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“


9.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/54


VERORDNUNG (EU) 2015/1102 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2015

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung verschiedener Aromastoffe aus der Unionsliste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Die Liste der Aromastoffe wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission (3) angenommen und in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen.

(3)

Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4)

Zu einigen Stoffen in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zusätzliche wissenschaftliche Daten angefordert, um die Bewertung innerhalb der in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Frist abschließen zu können.

(5)

Für die fünf Stoffe 1-Methylnaphthalen [FL-Nr. 01.014], Furfurylmethylether [FL-Nr. 13.052], Difurfurylsulfid [FL-Nr. 13.056], Difurfurylether [FL-Nr. 13.061] und Ethylfurfurylether [FL-Nr. 13.123] war in der Unionsliste als Frist für die Vorlage der beantragten zusätzlichen wissenschaftlichen Daten der 31. Dezember 2013 festgelegt.

(6)

Werden die erforderlichen Angaben nicht innerhalb dieser Frist gemacht, so wird der entsprechende Aromastoff aus der Unionsliste gestrichen.

(7)

Zusätzliche wissenschaftliche Daten, die gemäß spezifischen EFSA-Gutachten (4) zu den genannten Stoffen vorzulegen waren, wurden nicht bis zum 30. Juni 2014 vorgelegt. Die genannten Aromastoffe sollten daher aus der Unionsliste gestrichen werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission (5) enthält Übergangsbestimmungen für Aromastoffe enthaltende Lebensmittel, die vor dem 22. Oktober 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet worden sind. Diese Übergangsbestimmungen reichen für Lebensmittel, die Aromastoffe enthalten, welche nach dem 22. Oktober 2014 aus der Unionsliste gestrichen werden sollen, möglicherweise nicht aus. Für Lebensmittel, die die genannten fünf Aromastoffe enthalten, sollte folglich ein zusätzlicher Übergangszeitraum festgelegt werden, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die Anforderungen dieser Verordnung anpassen können.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Lebensmittel, die die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten fünf Aromastoffe enthalten und innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, aber nicht Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entsprechen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).

(4)  Scientific Opinion on Flavouring Group Evaluation 78 (FGE.78), EFSA Journal (2009) 931, 1-59; Scientific Opinion on Flavouring Group Evaluation 67, Revision 1 (FGE.67Rev.1), EFSA Journal 2011; 9(10):2315; Scientific Opinion on Flavouring Group Evaluation 65 (FGE.65), EFSA Journal 2010; 8(7):1406.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 162).


ANHANG

In Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 werden folgende Einträge gestrichen:

„01.014

1-Methylnaphthalen

90-12-0

1335

11009

 

 

4

JECFA/EFSA

13.052

Furfurylmethylether

13679-46-4

1520

10944

 

 

4

EFSA

13.056

Difurfurylsulfid

13678-67-6

1080

11438

 

 

4

EFSA

13.061

Difurfurylether

4437-22-3

1522

10930

 

 

4

EFSA

13.123

Ethylfurfurylether

6270-56-0

1521

10940

 

 

4

EFSA“


9.7.2015   

DE

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L 181/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1103 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2015

zur Zulassung von Beta-Carotin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Beta-Carotin wurde mit der Richtlinie 70/524/EWG des Rates auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen und in der Folge gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Beta-Carotin und seinen Zubereitungen für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffes in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 23. Mai 2012 (3) zu dem Schluss, dass Beta-Carotin sich unter den vorgesehenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt. Die Behörde schloss ferner, dass Beta-Carotin für die Synthese von Retinol bei fast allen Tierarten verwendet wird (bei Katzen beispielsweise kann Beta-Carotin nicht für die Synthese von Retinol eingesetzt werden) und dass keine Sicherheitsbedenken für die Verwender bestehen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Beta-Carotin hat ergeben, dass die Bedingungen für eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffes gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang beschriebene Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

(1)   Der im Anhang beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 29. Januar 2016 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 29. Juli 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Den im Anhang beschriebenen Stoff enthaltende Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 29. Juli 2016 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 29. Juli 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Den im Anhang beschriebenen Stoff enthaltende Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 29. Juli 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 29. Juli 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie nicht für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  The EFSA Journal 2012;10(6):2737.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung.

3a160(a)

 

Beta-Carotin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Beta-Carotin

Triphenylphosphinoxid (TPPO) ≤ 100 mg/kg des Zusatzstoffs

Charakterisierung des Wirkstoffs

Beta-Carotin

C40H56

CAS-Nummer: 7235-40-7

Beta-Carotin, in fester Form, durch Fermentierung oder chemische Synthese gewonnen.

Bei der Fermentierung verwendete Stämme:

Blakeslea trispora Thaxter slant XCPA 07-05-1 (CGMCC (1) 7.44) und XCPA 07-05-2 (CGMCC 7.45).

Reinheitskriterien:

(Assay) mindestens 96 % der Gesamtfarbstoffe (Trockenmasse) ausgedrückt als Beta-Carotin.

Andere Carotinoide als Beta-Carotin ≤ 3 % der Gesamtfarbstoffe.

Analysemethode  (2)

Zur Bestimmung von Beta-Carotin im Futtermittelzusatzstoff: spektralphotometrisches Verfahren auf der Grundlage des Europäischen Arzneibuches (Ph. Eur. monograph 1069).

Bestimmung von Beta-Carotin in Vormischungen und Futtermitteln: Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (RP-HPLC) in Verbindung mit einem UV-Detektor.

Alle Tierarten

1.

Beta-Carotin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

2.

Für Milchaustauschfuttermittel für Kälber wird ein Höchstgehalt von 50 mg Beta-Carotin/kg Milchaustauschfuttermittel empfohlen.

3.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lager- und Stabilitätsbedingungen anzugeben.

4.

Sicherheitshinweis: beim Umgang mit dem Wirkstoff ist ein Atemschutz zu tragen.

29. Juli 2025


(1)  China General Microbiological Culture Collection Center.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


9.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/61


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1104 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 237/2012 bezüglich einer neuen Form von alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120604) (Zulassungsinhaber Kerry Ingredients and Flavours)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Die Verwendung von alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120604) wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 237/2012 der Kommission (2) für Masthühner sowie mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1365/2013 der Kommission (3) für Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und für Junghennen zugelassen.

(3)

Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Änderung der Zulassungsbedingungen vorgeschlagen, mit der eine flüssige Form von alpha-Galactosidase und Endo-1,4-beta-Glucanase als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner aufgenommen werden soll. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen. Die Kommission hat den Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weitergeleitet.

(4)

Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 28. Oktober 2014 (4) den Schluss, dass die flüssige Form von alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120604) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass ihre Verwendung günstige Auswirkungen auf die Leistung von Masthühnern haben kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120604) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die bestehende Zulassung sollte daher durch Aufnahme der neuen Form geändert werden.

(6)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 237/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 237/2012 erhält den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 237/2012 der Kommission vom 19. März 2012 zur Zulassung von alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120604) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber Kerry Ingredients and Flavours) (ABl. L 80 vom 20.3.2012, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1365/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Zulassung einer Zubereitung von alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger (CBS 120604) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und für Junghennen (Zulassungsinhaber Kerry Ingredients and Flavours) (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 31).

(4)  The EFSA Journal 2014; 12(11):3897.


ANHANG

„ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a17

Kerry Ingredients and Flavors

alpha-Galactosidase

EC 3.2.1.22

Endo-1,4-beta-Glucanase

EC 3.2.1.4

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120604) mit einer Mindestaktivität von:

 

Fest:

1 000 U (1) alpha-Galactosidase/g

5 700 U (2) Endo-1,4-beta-Glucanase/g.

 

Flüssig:

500 U alpha-Galactosidase/g

2 850 U Endo-1,4-beta-Glucanase/g.

Charakterisierung des Wirkstoffs

alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger (CBS 120604)

Analysemethode  (3)

Bestimmung:

alpha-Galactosidase: durch kolorimetrisches Verfahren zur Messung von p-Nitrophenol, das durch die Aktivität von alpha-Galactosidase aus p-Nitrophenyl-alpha-Galactopyranosidsubstrat freigesetzt wird;

Endo-1,4-beta-Glucanase: kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Glucanase aus mit Azurin vernetztem Gersten-Glucansubstrat freigesetzt wird.

Masthühner

50 U alpha-Galactosidase

285 U Endo-1,4-beta-Glucanase

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Höchstdosis:

100 U alpha-Galactosidase/kg

570 U Endo-1,4-beta-Glucanase/kg

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

9. April 2022


(1)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 μmol p-Nitrophenol in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 37 °C aus p-Nitrophenyl-alpha-Galactopyranosid (pNPG) freisetzt.

(2)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 mg reduzierenden Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 50 °C aus beta-Glucan freisetzt.

(3)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.“


9.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1105 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2015

zur Zulassung einer Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Legegeflügel, zur Zulassung dieses Zusatzstoffes zur Verwendung über Tränkwasser für Masthühner und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2013 im Hinblick auf den Höchstgehalt an diesem Zusatzstoff in Alleinfuttermitteln sowie auf seine Kompatibilität mit Kokzidiostatika (Zulassungsinhaber: Biomin GmbH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Änderung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung einer Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 und eine Änderung der Bedingungen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2013 der Kommission (2) erteilten derzeitigen Zulassung für Masthühner gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen sowie die relevanten Daten zur Untermauerung des Änderungsantrags beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer neuen Verwendung der Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Legegeflügel, die Zulassung einer neuen Verwendung der Zubereitung über Tränkwasser für Masthühner sowie eine Änderung der Bedingungen der derzeitigen Zulassung für Masthühner, durch die die gleichzeitige Verwendung der Kokzidiostatika Decoquinat, Narasin, Nicarbazin oder Narasin/Nicarbazin erlaubt sowie die Mengenbegrenzung für diese Zubereitung in Alleinfuttermitteln gestrichen wird.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2013 wurde die Verwendung dieser Zubereitung für zehn Jahre bei Masthühnern zugelassen.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 9. Dezember 2014 (3) zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und bei Junghennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Legegeflügel, wirksam sein kann. Die Behörde gelangte ferner zu dem Schluss, dass die Verabreichung des Zusatzstoffes über Tränkwasser für Masthühner ebenso sicher ist wie die Verabreichung über das Futter und dass eine Streichung der gegenwärtigen Höchstdosis für Masthühner keine Auswirkungen auf die Sicherheit hätte. Die Schlussfolgerungen zu Masthühnern in Bezug auf die Verabreichung über Tränkwasser und die Höchstdosis gälten auch für Junghennen und Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff mit den Kokzidiostatika Decoquinat, Narasin, Nicarbazin oder Narasin/Nicarbazin kompatibel ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Um die Verwendung von mit der Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 kompatiblen Kokzidiostatika auch für Masthühner zu erlauben und in Alleinfuttermitteln für Masthühner dieselbe Menge der Zubereitung zu erlauben wie in Alleinfuttermitteln für Junghennen und Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2013 geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In der achten Spalte, „Höchstgehalt“, wird der Ausdruck „1 × 109“ gestrichen.

2.

In der neunten Spalte, „Sonstige Bestimmungen“, erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„2.

Die Verwendung in Futtermitteln, die die folgenden zugelassenen Kokzidiostatika enthalten, ist erlaubt: Maduramicinammonium, Diclazuril, Robenidinhydrochlorid, Decoquinat, Narasin, Nicarbazin oder Narasin/Nicarbazin.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284 Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner (Zulassungsinhaber Biomin GmbH) (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 13).

(3)  The EFSA Journal 2015; 13(1):3966.


ANHANG

TEIL A

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE (1)/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

KBE (1)/l Tränkwasser

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1890

Biomin GmbH

Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284 mit einem Mindestgehalt von 3 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 mit einem Mindestgehalt von 1 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Enterococcus faecium DSM 21913 mit einem Mindestgehalt von 6 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Feste Zubereitung (Verhältnis 3:1:6)

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913

Analysemethode  (2)

Auszählung von: Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284: nach dem Ausstrichverfahren EN 15785 Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351: nach dem Ausstrichverfahren EN 15787 Enterococcus faecium DSM 21913: nach dem Ausstrichverfahren EN 15788 Identifizierung: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Legegeflügel

 

1 × 108

5 × 107

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Die Verwendung in Futtermitteln, die die folgenden zugelassenen Kokzidiostatika enthalten, ist erlaubt: Maduramicinammonium, Diclazuril, Robenidinhydrochlorid, Decoquinat, Narasin, Nicarbazin oder Narasin/Nicarbazin.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

4.

Der Zusatzstoff kann auch über Tränkwasser verwendet werden.

5.

Bei Verwendung des Zusatzstoffs in Tränkwasser ist für eine gleichmäßige Dispersion des Zusatzstoffs zu sorgen.

6.

Die gleichzeitige Verabreichung von Antibiotika ist zu vermeiden.

29. Juli 2025

TEIL B

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE (3)/l Tränkwasser

 

4b1890

Biomin GmbH

Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284 mit einem Mindestgehalt von 3 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 mit einem Mindestgehalt von 1 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Enterococcus faecium DSM 21913 mit einem Mindestgehalt von 6 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Feste Zubereitung (Verhältnis 3:1:6)

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913

Analysemethode  (4)

Auszählung von: Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284: nach dem Ausstrichverfahren EN 15785 Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351: nach dem Ausstrichverfahren EN 15787 Enterococcus faecium DSM 21913: nach dem Ausstrichverfahren EN 15788 Identifizierung: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Masthühner

5 × 107

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Das Tränkwasser, das den Zusatzstoff enthält, kann mit Futtermitteln verwendet werden, die die folgenden zugelassenen Kokzidiostatika enthalten: Maduramicinammonium, Diclazuril oder Robenidinhydrochlorid. Maduramicinammonium, Diclazuril, Robenidinhydrochlorid, Decoquinat, Narasin, Nicarbazin oder Narasin/Nicarbazin.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

4.

Es ist für eine gleichmäßige Dispersion des Zusatzstoffs im Tränkwasser zu sorgen.

5.

Die gleichzeitige Verabreichung von Antibiotika ist zu vermeiden.

29. Juli 2025


(1)  Als Gesamtgehalt der Mischung.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(3)  Als Gesamtgehalt der Mischung.

(4)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


9.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/70


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1106 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) Nr. 1037/2012 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Isopyrazam

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2012 der Kommission (2) wurde Isopyrazam als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter der Voraussetzung genehmigt, dass der Antragsteller, das Unternehmen Syngenta Crop Protection AG (im Folgenden „Antragsteller“), bestätigende Informationen zur Relevanz der Metaboliten CSCD 459488 und CSCD 459489 für das Grundwasser vorlegt, und in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) aufgenommen. Die bestätigenden Informationen sollten der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) bis zum 31. März 2015 vorgelegt werden.

(2)

Im Februar 2014 teilte der Antragsteller der Kommission mit, er gehe davon aus, dass nicht alle erforderlichen bestätigenden Informationen bis zum Ende der Frist gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) Nr. 1037/2012 verfügbar sein würden. Der Antragsteller gab an, dass diese Verzögerung darauf zurückzuführen sei, dass geeignete Prüfprotokolle entwickelt werden müssten, und legte einen Arbeitsplan für die Generierung der betreffenden Informationen vor.

(3)

Das Vereinigte Königreich als berichterstattender Mitgliedstaat für Isopyrazam bewertete die vom Antragsteller vorgelegten Informationen und teilte der Kommission im September 2014 mit, dass es den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Frist für die Vorlage bestätigender Informationen für begründet halte und dass der vom Antragsteller vorgelegte Arbeitsplan realistisch und angemessen sei.

(4)

Daher erscheint es gerechtfertigt, dem Antrag des Antragstellers stattzugeben, damit er die erforderlichen Daten innerhalb einer angemessenen Frist generieren kann.

(5)

Am 30. März 2015 legte der Antragsteller eine Zusammenfassung der bisher gewonnenen Erkenntnisse sowie einen endgültigen Arbeitsplan für die Generierung der noch fehlenden Informationen vor.

(6)

Es ist daher angebracht, die Genehmigung für Isopyrazam zu ändern und die Frist für die Vorlage bestätigender Informationen bis zum 31. Juli 2017 zu verlängern.

(7)

Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) Nr. 1037/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Da die Frist für die Vorlage bestätigender Informationen zu Isopyrazam bereits abgelaufen ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Reihe 27, Isopyrazam, in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Juli 2017 vor.“

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2012

In der Spalte „Sonderbestimmungen“ des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2012 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Juli 2017 vor.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2012 der Kommission zur Genehmigung des Wirkstoffs Isopyrazam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2012, S. 15).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


9.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/72


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1107 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2015

zur Genehmigung des Grundstoffs Salix spp cortex gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. April 2013 erhielt die Kommission vom Institut Technique de l'Agriculture Biologique (ITAB) einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung von Salix-alba-Rinde als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 erforderlichen Angaben beigefügt.

(2)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 3. Juni 2014 einen technischen Bericht zu dem betreffenden Stoff (2). Am 14. November 2014 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 29. Mai 2015 vor.

(3)

Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation und den Ergebnissen der von der Europäischen Arzneimittel-Agentur gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) durchgeführten Prüfung (5) geht hervor, dass Salix cortex den Kriterien für ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel entspricht. Deshalb erschien es angebracht, den Umfang des Antrags von Salix-alba-Rinde auf Salix spp cortex auszudehnen. Außerdem wird der Stoff zwar nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, wenn er jedoch mit Wasser gemischt wird, kann das daraus entstehende Produkt zu Pflanzenschutzzwecken verwendet werden.

(4)

Nach Auffassung der Kommission ist Salix spp cortex ein Grundstoff gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Salix spp cortex ist ein Pflanzenteil und in der Umwelt allgegenwärtig. Eine zusätzliche Exposition von Mensch, Tier und Umwelt infolge der im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen dürfte vernachlässigbar sein im Vergleich zu der Exposition, die in realen, natürlichen Situationen zu erwarten ist.

(5)

Daher dürfte Salix spp cortex grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Salix spp cortex sollte daher als Grundstoff genehmigt werden.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands ist die Genehmigung jedoch an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgehalten sind.

(7)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (6) entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung eines Grundstoffs

Der in Anhang I beschriebene Stoff Salix spp cortex wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for Salix alba bark and the conclusions drawn by EFSA on the specific points raised. 2014:EN-609. 34 S.

(3)  http://ec.europa.eu/sanco_pesticides/public/?event=homepage&language=DE

(4)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(5)  Assessment report on Salicis cortex (willow bark) and herbal preparation(s) thereof with well-established use and traditional use; EMEA/HMPC/295337/2007.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Salix spp cortex

CAS-Nr.: nicht zugeteilt

CIPAC-Nr.: nicht zugeteilt

Entfällt

Europäisches Arzneibuch

1. Juli 2015

Salix cortex muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Salix spp cortex (SANCO/12173/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.


(1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„7

Salix spp cortex

CAS-Nr.: nicht zugeteilt

CIPAC-Nr.: nicht zugeteilt

Entfällt

Europäisches Arzneibuch

1. Juli 2015

Salix cortex muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Salix spp cortex (SANCO/12173/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


9.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/75


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1108 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2015

zur Genehmigung des Grundstoffs Essig gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. April 2013 erhielt die Kommission vom Institut Technique de l'Agriculture Biologique (ITAB) einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung von Essig als Grundstoff. Am 17. März 2014 ging ein Antrag der Stadt Paris (Frankreich) ein, mit dem eine Erweiterung der in dem Antrag auf Genehmigung von Essig als Grundstoff vorgeschlagenen Verwendungszwecke beantragt wurde. Den Anträgen waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 erforderlichen Angaben beigefügt.

(2)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 12. August 2014 einen technischen Bericht zu dem betreffenden Stoff (2). Am 27. Januar 2015 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 29. Mai 2015 vor.

(3)

Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass Essig die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt. Außerdem wird der Stoff zwar nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, wenn er jedoch mit Wasser gemischt wird, kann das daraus entstehende Produkt zu Pflanzenschutzzwecken verwendet werden. Insbesondere darf Essig — wie in der erläuternden Mitteilung der Kommission über die Verkehrsbezeichnung von Lebensmitteln (5) dargelegt — nicht mit Essigsäure verwechselt werden, bei der es sich um einen Wirkstoff handelt, der mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (6) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (7) aufgenommen wurde. Folglich sollte Essig als Grundstoff gelten.

(4)

Die durchgeführten Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Essig grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen dürfte, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Essig sollte daher als Grundstoff genehmigt werden.

(5)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands ist die Genehmigung jedoch an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgehalten sind.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (8) entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung eines Grundstoffs

Der in Anhang I beschriebene Stoff Essig wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for vinegar and the conclusions drawn by EFSA on the specific points raised. EFSA supporting publication 2014:EN-641. 37 S.

(3)  http://ec.europa.eu/sanco_pesticides/public/?event=homepage&language=DE

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)  ABl. C 270 vom 15.10.1991, S. 2.

(6)  Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).

(7)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Essig

CAS-Nr.: 90132-02-8

Entfällt

Lebensmittelqualität mit höchstens 10

1. Juli 2015

Zulassung nur bei Verwendung des Grundstoffs als Fungizid oder Bakterizid.

Essig muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Essig (SANCO/12896/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.


(1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„5

Essig

CAS-Nr.: 90132-02-8

Nicht verfügbar

Lebensmittelqualität mit höchstens 10

1. Juli 2015

Zulassung nur bei Verwendung des Grundstoffs als Fungizid oder Bakterizid.

Essig muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Essig (SANCO/12896/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


9.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/78


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1109 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

20,6

MA

172,4

MK

51,7

ZZ

81,6

0707 00 05

TR

116,3

ZZ

116,3

0709 93 10

TR

119,1

ZZ

119,1

0805 50 10

AR

108,2

TR

108,0

UY

129,3

ZA

150,8

ZZ

124,1

0808 10 80

AR

97,8

BR

106,5

CL

133,5

NZ

118,6

US

121,0

ZA

120,9

ZZ

116,4

0808 30 90

AR

109,3

CL

144,1

CN

86,2

NZ

235,9

ZA

127,5

ZZ

140,6

0809 10 00

TR

236,9

ZZ

236,9

0809 29 00

TR

258,6

ZZ

258,6

0809 30 10, 0809 30 90

CL

181,4

ZZ

181,4

0809 40 05

CL

126,8

ZZ

126,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


9.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/80


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1110 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2015

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 26. Juni 2015 bis zum 3. Juli 2015 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 eröffneten Zollkontingents für Mais Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission (2) ist ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 277 988 Tonnen Mais (laufende Nummer 09.4131) eröffnet worden.

(2)

Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 ist die Menge des Teilzeitraums Nr. 2 für den 1. Juli bis 31. Dezember 2015 auf 138 994 Tonnen festgesetzt worden.

(3)

Die Mengen, auf die sich die vom 26. Juni 2015, 13.00 Uhr, bis 3. Juli 2015, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(4)

Außerdem dürfen für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 mehr erteilt werden.

(5)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die vom 26. Juni 2015, 13.00 Uhr, bis zum 3. Juli 2015, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), eingereichten Einfuhrlizenzanträge für das Kontingent gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 (laufende Nummer 09.4131) beziehen, wird ein Zuteilungskoeffizient von 77,459146 % angewendet.

(2)   Die Einreichung neuer Lizenzanträge für das Kontingent gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 (laufende Nummer 09.4131) wird ab dem 3. Juli 2015, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


BESCHLÜSSE

9.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/82


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1111 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2015

über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4507)

(Nur der deutsche, französische, litauische, niederländische, polnische und tschechische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 haben die in Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Litauen, den Niederlanden und Polen für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien der Kommission eine Absichtserklärung vom 27. April 2014 einschließlich eines Vorschlags zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors bis in die Tschechische Republik und zur polnisch-ukrainischen Grenze übermittelt.

(2)

Die Kommission hat diesen Vorschlag nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass er mit Artikel 5 derselben Verordnung vereinbar ist. Im Einzelnen haben die Ergebnisse der vom Verwaltungsrat für den Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridor durchgeführten Verkehrsmarktstudie gezeigt, dass, besonders für den kombinierten Verkehr, erhebliches Potenzial für einen weiteren Anstieg des Verkehrsaufkommens zwischen den wichtigsten Nordseehäfen und sowohl der Tschechischen Republik als auch Südpolen besteht. Die vorgeschlagenen Verlängerungen bieten den zusätzlichen Vorteil der Schaffung einer einzigen Anlaufstelle (gemäß der Beschreibung in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010) zur Verwaltung von Infrastrukturkapazität entlang den Güterverkehrskorridoren zwischen den Nordseehäfen und der Tschechischen Republik bzw. Südpolen. Hinzu kommt, dass die vorgeschlagenen Verlängerungen mit den im Europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) für den Korridor F vorgeschlagenen Entwürfen, die in dem Beschluss 2012/88/EU der Kommission (2) dargelegt sind, übereinstimmen. Die vorgeschlagenen Verlängerungen führen auch zu einer Verbesserung der Gesamtvernetzung der zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr eingerichteten Schienengüterverkehrskorridore, indem sie insbesondere eine Direktverbindung zwischen dem Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridor und dem Rhein-Donau-Korridor in der Tschechischen Republik ermöglichen. Des Weiteren können die vorgeschlagenen Verlängerungen potenziell den Eisenbahnverkehr über die EU-Ostgrenze und auf dem Landweg von Europa nach Asien verbessern.

(3)

Die Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors sollte den Ausbau des im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 vorgesehenen Schienengüterverkehrskorridors „Orient — Östliches Mittelmeer“, der ebenfalls eine Verbindung zwischen den Nordseehäfen und der Tschechischen Republik beinhaltet, nicht beeinträchtigen.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Absichtserklärung vom 27. April 2014 zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors bis in die Tschechische Republik und zur polnisch-ukrainischen Grenze, die die in Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Litauen, den Niederlanden und Polen für den Schienenverkehr zuständigen Ministerien der Kommission übermittelt haben und in der die Streckenführung Wilhelmshaven/Bremerhaven/Hamburg/Amsterdam/Rotterdam/Antwerpen-Aachen-Hannover/Berlin-Warschau-Terespol (Grenze Polen-Belarus)/Kaunas-Riga-Tallinn/Falkenberg-Prag/Wrocław-Katowice-Medyka (Grenze Polen-Ukraine) als Hauptstreckenführung für den Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridor vorgeschlagen wird, ist mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande und die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 2015

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22.

(2)  Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1).