ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
|
|
* |
||
|
|
||
|
* |
||
|
|
||
|
* |
||
|
|
||
|
* |
||
|
|
||
|
* |
||
|
|
||
|
* |
||
|
|
||
|
* |
||
|
|
||
|
* |
||
|
|
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
3.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/1 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1030 DES RATES
vom 7. Mai 2015
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde der Verweis auf die Demokratische Republik Timor-Leste aus Anhang I in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) überführt. |
(2) |
Dieser Verweis auf die Demokratische Republik Timor-Leste ist mit einer Fußnote versehen, der zufolge die Visumbefreiung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt. |
(3) |
Am 9. Oktober 2014 erließ der Rat einen Beschluss, mit dem er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen mit der Demokratischen Republik Timor-Leste über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen. |
(4) |
Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 19. November 2014 aufgenommen und durch seine Paraphierung im Wege eines Briefwechsels am 15. Dezember 2014 erfolgreich abgeschlossen. |
(5) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet und die dem Abkommen beigefügten Erklärungen sollten im Namen der Union genehmigt werden. Das Abkommen sollte ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zum Absschluss der für sein Inkraftreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden. |
(6) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(7) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 4
Das Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung (5) vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67).
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/3 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt, und
DIE DEMOKRATISCHE REPUBLIK TIMOR-LESTE, nachstehend „Timor-Leste“ und
nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt —
IN DEM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und von dem Wunsch geleitet, Reisen ihrer Bürger durch die Sicherstellung der Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern,
GESTÜTZT auf die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), mit der unter anderem 19 Drittländer, darunter Timor-Leste, in die Liste der Drittländer aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte in den Mitgliedstaaten befreit sind,
ANGESICHTS DES UMSTANDS, dass die Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 für diese 19 Länder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt,
IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu wahren,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für diese Personengruppe die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der nationalen Rechtsvorschriften Timor-Lestes hinsichtlich der Visumpflicht oder -freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung weiterhin Anwendung finden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck
Dieses Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger Timor-Lestes die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands; |
b) |
„Bürger der Union“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a besitzt; |
c) |
„Bürger Timor-Lestes“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit Timor-Lestes besitzt; |
d) |
„Schengen-Raum“ den Raum ohne Binnengrenzen, der das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Buchstabe a umfasst, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. |
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet Timor-Lestes einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.
Bürger Timor-Lestes, die einen von Timor-Leste ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Für Bürger Timor-Lestes, die dieser Personengruppe angehören, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) einzeln beschließen, eine Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
Für Bürger der Mitgliedstaaten, die dieser Personengruppe angehören, kann Timor-Leste in Bezug auf jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften beschließen, die Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
(3) Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und Timor-Leste behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.
(4) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel.
(5) Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, werden durch das Unionsrecht, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die nationalen Rechtsvorschriften Timor-Lestes geregelt.
Artikel 4
Aufenthaltsdauer
(1) Bürger der Union dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet Timor-Lestes aufhalten.
(2) Bürger Timor-Lestes dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.
Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich die Bürger Timor-Lestes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.
(3) Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für Timor-Leste und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den Bestimmungen der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften und des Unionsrechts über 90 Tage hinaus zu verlängern.
Artikel 5
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.
(2) Dieses Abkommen gilt für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.
Artikel 6
Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und Vertretern Timor-Lestes zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten.
(2) Der Ausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) |
Überwachung der Durchführung dieses Abkommens; |
b) |
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens; |
c) |
Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. |
(3) Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7
Verhältnis zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Timor-Leste über die Befreiung von der Visumpflicht
Dieses Abkommen hat Vorrang vor bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Timor-Leste, soweit sie Fragen betreffen, die unter dieses Abkommen fallen.
Artikel 8
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzten der beiden Notifikationen folgt, mit denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Dieses Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten notifiziert. Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen und hebt diese Aussetzung auf.
(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Notifikation der Kündigung außer Kraft.
(6) Timor-Leste kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
(7) Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на двадесет и осми май две хиляди и петнадесета година.
Hecho en Bruselas, el veintiocho de mayo de dos mil quince.
V Bruselu dne dvacátého osmého května dva tisíce patnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende maj to tusind og femten.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Mai zweitausendfünfzehn.
Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta maikuu kahekümne kaheksandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Μαΐου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.
Done at Brussels on the twenty-eighth day of May in the year two thousand and fifteen.
Fait à Bruxelles, le vingt-huit mai deux mille quinze.
Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset osmog svibnja dvije tisuće petnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì ventotto maggio duemilaquindici.
Briselē, divi tūkstoši piecpadsmitā gada divdesmit astotajā maijā.
Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų gegužės dvidešimt aštuntą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenötödik év május havának huszonnyolcadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tmienja u għoxrin jum ta' Mejju tas-sena elfejn u ħmistax.
Gedaan te Brussel, de achtentwintigste mei tweeduizend vijftien.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego ósmego maja roku dwa tysiące piętnastego.
Feito em Bruxelas, em vinte e oito de maio de dois mil e quinze.
Întocmit la Bruxelles la douăzeci și opt mai două mii cincisprezece.
V Bruseli dvadsiateho ôsmeho mája dvetisícpätnásť.
V Bruslju, dne osemindvajsetega maja leta dva tisoč petnajst.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.
Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde maj tjugohundrafemton.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā —
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Демократична република Източен Тимор
Рог lа República Democrática de Timor Oriental
Za Demokratickou republiku Východní Timor
For Den Demokratiske Republik Timor-Leste
Für die Demokratische Republik Timor-Leste
Timor-Leste Demokraatliku Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία του Τιμόρ-Λέστε
For the Democratic Republic of Timor-Leste
Pour la République démocratique du Timor-Oriental
Za Demokratsku Republiku Timor-Leste
Per la Repubblica democratica di Timor Leste
Austrumtimoras Demokrātiskās Republikas vārdā
Rytų Timoro Demokratinės Respublikos vardu
A Kelet-timori Demokratikus Köztársaság részéről
Għar-Repubblika Demokratika ta' Timor Leste
Voor de Democratische Republiek Oost-Timor
W imieniu Demokratycznej Republiki Timoru Wschodniego
Pela República Democrática de Timor-Leste
Republica Democratică a Timorului de Est
Za Východotimorskú demokratickú republiku
Za Demokratično Republiko Vzhodni Timor
Itä-Timorin demokraattisen tasavallan puolesta
För Demokratiska republiken Östtimor
(1) ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67.
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
Daher ist es wünschenswert, dass die Behörden Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins einerseits sowie die Behörden Timor-Lestes andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen vorsieht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE, DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT, EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN
In dem Wunsch, eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Zwecke dieses Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
In diese Personengruppe fallen nicht:
— |
Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne im Land der anderen Vertragspartei beschäftigt zu sein), |
— |
Sportler oder Künstler, die punktuell an einer Veranstaltung teilnehmen oder ein Engagement wahrnehmen, |
— |
Journalisten, die von den Medien ihres Wohnsitzlands entsandt werden, und |
— |
innerbetriebliche Auszubildende. |
Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung dieser Erklärung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 6 dieses Abkommens; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.
Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR INFORMATION DER BÜRGER ÜBER DAS ABKOMMEN ZUR BEFREIUNG VON DER VISUMPFLICHT
In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Bürger der Europäischen Union und die Staatsangehörigen Timor-Lestes vereinbaren die Vertragsparteien, die uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie die Einreisebedingungen sicherzustellen.
3.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/10 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1031 DES RATES
vom 7. Mai 2015
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und St. Lucia über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde der Verweis auf St. Lucia aus Anhang I in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) überführt. |
(2) |
Dieser Verweis auf St. Lucia ist mit einer Fußnote versehen, der zufolge die Visumbefreiung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt. |
(3) |
Am 9. Oktober 2014 erließ der Rat einen Beschluss, mit dem er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen mit St. Lucia über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und St. Lucia über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenen „Abkommen“) aufzunehmen. |
(4) |
Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 12. November 2014 aufgenommen und am 11. Dezember 2014 durch seine Paraphierung im Wege eines Briefwechsels erfolgreich abgeschlossen. |
(5) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet und die dem Abkommen beigefügten Erklärungen sollten im Namen der Union genehmigt werden. Das Abkommen sollte ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zum Absschluss der für sein Inkraftreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden. |
(6) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(7) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und St. Lucia über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 4
Das Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung (5) vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 5
Dieser Beschlus tritt am Tag seiner Annhme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67).
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/12 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und St. Lucia über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt, und
ST. LUCIA,
nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt —
IN DEM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und von dem Wunsch geleitet, Reisen ihrer Bürger durch die Sicherstellung der Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern,
GESTÜTZT auf die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), mit der unter anderem 19 Drittländer, darunter St. Lucia, in die Liste der Drittländer aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte in den Mitgliedstaaten befreit sind,
ANGESICHTS DES UMSTANDS, dass die Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 für diese 19 Länder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt,
IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu wahren,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für diese Personengruppe die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der nationalen Rechtsvorschriften St. Lucias hinsichtlich der Visumpflicht oder -freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung weiterhin Anwendung finden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck
Dieses Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger St. Lucias die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands; |
b) |
„Bürger der Union“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a besitzt; |
c) |
„Bürger St. Lucias“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit St. Lucias besitzt; |
d) |
„Schengen-Raum“ den Raum ohne Binnengrenzen, der das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Buchstabe a umfasst, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. |
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet St. Lucias einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.
Bürger St. Lucias, die einen von St. Lucia ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Für Bürger St. Lucias, die dieser Personengruppe angehören, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) einzeln beschließen, eine Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
Für Bürger der Mitgliedstaaten, die dieser Personengruppe angehören, kann St. Lucia in Bezug auf jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften beschließen, die Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
(3) Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und St. Lucia behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.
(4) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel.
(5) Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, werden durch das Unionsrecht, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die nationalen Rechtsvorschriften St. Lucias geregelt.
Artikel 4
Aufenthaltsdauer
(1) Bürger der Union dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet St. Lucias aufhalten.
(2) Bürger St. Lucias dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.
Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich die Bürger St. Lucias im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.
(3) Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für St. Lucia und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den Bestimmungen der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften und des Unionsrechts über 90 Tage hinaus zu verlängern.
Artikel 5
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.
(2) Dieses Abkommen gilt für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.
Artikel 6
Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und Vertretern St. Lucias zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten.
(2) Der Ausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) |
Überwachung der Durchführung dieses Abkommens; |
b) |
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens; |
c) |
Formulierung von Empfehlungen für die Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. |
(3) Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7
Verhältnis zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und St. Lucia über die Befreiung von der Visumpflicht
Dieses Abkommen hat Vorrang vor bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und St. Lucia, soweit sie Fragen betreffen, die unter dieses Abkommen fallen.
Artikel 8
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzten der beiden Notifikationen folgt, mit denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Dieses Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(4) Jede Vertragspartei kann das Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten notifiziert. Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, und hebt die Aussetzung auf.
(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Notifikation der Kündigung außer Kraft.
(6) St. Lucia kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
(7) Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на двадесет и осми май две хиляди и петнадесета година.
Hecho en Bruselas, el veintiocho de mayo de dos mil quince.
V Bruselu dne dvacátého osmého května dva tisíce patnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende maj to tusind og femten.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Mai zweitausendfünfzehn.
Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta maikuu kahekümne kaheksandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Μαΐου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.
Done at Brussels on the twenty-eighth day of May in the year two thousand and fifteen.
Fait à Bruxelles, le vingt-huit mai deux mille quinze.
Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset osmog svibnja dvije tisuće petnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì ventotto maggio duemilaquindici.
Briselē, divi tūkstoši piecpadsmitā gada divdesmit astotajā maijā.
Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų gegužės dvidešimt aštuntą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenötödik év május havának huszonnyolcadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tmienja u għoxrin jum ta' Mejju tas-sena elfejn u ħmistax.
Gedaan te Brussel, de achtentwintigste mei tweeduizend vijftien.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego ósmego maja roku dwa tysiące piętnastego.
Feito em Bruxelas, em vinte e oito de maio de dois mil e quinze.
Întocmit la Bruxelles la douăzeci și opt mai două mii cincisprezece.
V Bruseli dvadsiateho ôsmeho mája dvetisícpätnásť.
V Bruslju, dne osemindvajsetega maja leta dva tisoč petnajst.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.
Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde maj tjugohundrafemton.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā —
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Сейнт Лусия
Por Santa Lucía
Za Svatou Lucii
For Saint Lucia
Für St. Lucia
Saint Lucia nimel
Για του Άγιο Λουκία
For Saint Lucia
Pour Sainte-Lucie
Za Svetu Luciju
Per Santa Lucia
Sentlūsijas vārdā –
Sent Lusijos vardu
Saint Lucia részéről
Għal Saint Lucia
Voor Saint Lucia
W imieniu Saint Lucia
Por Santa Lúcia
Pentru Saint Lucia
Za Svätú Luciu
Za Sveto Lucijo
Saint Lucian puolesta
För Saint Lucia
(1) ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67.
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1)
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
Daher ist es wünschenswert, dass die Behörden Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins einerseits sowie die Behörden St. Lucias andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen vorsieht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE, DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT, EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN
In dem Wunsch, eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Zwecke dieses Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
In diese Personengruppe fallen nicht:
— |
Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne im Land der anderen Vertragspartei beschäftigt zu sein), |
— |
Sportler oder Künstler, die punktuell an einer Veranstaltung teilnehmen oder ein Engagement wahrnehmen, |
— |
Journalisten, die von den Medien ihres Wohnsitzlands entsandt werden, und |
— |
innerbetriebliche Auszubildende. |
Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung dieser Erklärung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 6 dieses Abkommens; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.
Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR INFORMATION DER BÜRGER ÜBER DAS ABKOMMEN ZUR BEFREIUNG VON DER VISUMPFLICHT
In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Bürger der Europäischen Union und St. Lucias vereinbaren die Vertragsparteien, die uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie die Einreisebedingungen sicherzustellen.
3.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/19 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1032 DES RATES
vom 7. Mai 2015
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Dominica über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde der Verweis auf das Commonwealth Dominica aus Anhang I in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) überführt. |
(2) |
Dieser Verweis auf das Commonwealth Dominica ist mit einer Fußnote versehen, der zufolge die Visumbefreiung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt. |
(3) |
Am 9. Oktober 2014 erließ der Rat einen Beschluss, mit dem er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen mit dem Commonwealth Dominica über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Dominica über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen. |
(4) |
Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 12. November 2014 aufgenommen und durch seine Paraphierung im Wege eines Briefwechsels am 11. Dezember 2014 erfolgreich abgeschlossen. |
(5) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet und die dem Abkommen beigefügten Erklärungen sollten im Namen der Union genehmigt werden. Das Abkommen sollte ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden. |
(6) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(7) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet— |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Dominica über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 4
Das Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung (5) vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67).
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/21 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Dominica über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt, und
DAS COMMONWEALTH DOMINICA, nachstehend „Dominica“ genannt,
nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt —
IN DEM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und von dem Wunsch geleitet, Reisen ihrer Bürger durch die Sicherstellung der Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern,
GESTÜTZT auf die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), mit der unter anderem 19 Drittländer, darunter Dominica, in die Liste der Drittländer aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte in den Mitgliedstaaten befreit sind,
ANGESICHTS DES UMSTANDS, dass die Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 für diese 19 Länder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt,
IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu wahren,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für diese Personengruppe die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der nationalen Rechtsvorschriften Dominicas hinsichtlich der Visumpflicht oder -freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung weiterhin Anwendung finden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck
Dieses Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger Dominicas die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands; |
b) |
„Bürger der Union“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a besitzt; |
c) |
„Bürger Dominicas“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit Dominicas besitzt; |
d) |
„Schengen-Raum“ den Raum ohne Binnengrenzen, der das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Buchstabe a umfasst, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. |
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet Dominicas einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.
Bürger Dominicas, die einen von Dominica ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Für Bürger Dominicas, die dieser Personengruppe angehören, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) einzeln beschließen, die Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
Für Bürger der Mitgliedstaaten, die dieser Personengruppe angehören, kann Dominica in Bezug auf jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften beschließen, die Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
(3) Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und Dominica behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.
(4) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel.
(5) Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, werden durch das Unionsrecht, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die nationalen Rechtsvorschriften Dominicas geregelt.
Artikel 4
Aufenthaltsdauer
(1) Bürger der Union dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet Dominicas aufhalten.
(2) Bürger Dominicas dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.
Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich die Bürger Dominicas im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.
(3) Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für Dominica und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den Bestimmungen der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften und des Unionsrechts über 90 Tage hinaus zu verlängern.
Artikel 5
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.
(2) Dieses Abkommen gilt für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.
Artikel 6
Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und Vertretern Dominicas zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten.
(2) Der Ausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) |
Überwachung der Durchführung dieses Abkommens; |
b) |
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens; |
c) |
Formulierung von Empfehlungen für die Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. |
(3) Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7
Verhältnis zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Dominica über die Befreiung von der Visumpflicht
Dieses Abkommen hat Vorrang vor bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Dominica, soweit sie Fragen betreffen, die unter dieses Abkommen fallen.
Artikel 8
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzten der beiden Notifikationen folgt, mit denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Dieses Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(4) Jede Vertragspartei kann das Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten notifiziert. Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für diese Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, und hebt diese Aussetzung auf.
(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Notifikation der Kündigung außer Kraft.
(6) Dominica kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
(7) Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на двадесет и осми май две хиляди и петнадесета година.
Hecho en Bruselas, el veintiocho de mayo de dos mil quince.
V Bruselu dne dvacátého osmého května dva tisíce patnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende maj to tusind og femten.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Mai zweitausendfünfzehn.
Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta maikuu kahekümne kaheksandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Μαΐου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.
Done at Brussels on the twenty-eighth day of May in the year two thousand and fifteen.
Fait à Bruxelles, le vingt-huit mai deux mille quinze.
Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset osmog svibnja dvije tisuće petnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì ventotto maggio duemilaquindici.
Briselē, divi tūkstoši piecpadsmitā gada divdesmit astotajā maijā.
Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų gegužės dvidešimt aštuntą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenötödik év május havának huszonnyolcadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tmienja u għoxrin jum ta' Mejju tas-sena elfejn u ħmistax.
Gedaan te Brussel, de achtentwintigste mei tweeduizend vijftien.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego ósmego maja roku dwa tysiące piętnastego.
Feito em Bruxelas, em vinte e oito de maio de dois mil e quinze.
Întocmit la Bruxelles la douăzeci și opt mai două mii cincisprezece.
V Bruseli dvadsiateho ôsmeho mája dvetisícpätnásť.
V Bruslju, dne osemindvajsetega maja leta dva tisoč petnajst.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.
Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde maj tjugohundrafemton.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Доминиканската общност
Por la Commonwealth de Dominica
Za Dominické společenství
For Commonwealth of Dominica
Für das Commonwealth Dominica
Dominica Ühenduse nimel
Για την Κοινοπολιτεία του Δομίνικου
For the Commonwealth of Dominica
Pour le Commonwealth de Dominique
Za Zajednicu Dominike
Per il Commonwealth di Dominica
Dominikas Sadraudzības vārdā –
Dominikos Sandraugos vardu
A Dominikai Közösség részéről
Għall-Commonwealth ta' Dominica
Voor het Gemenebest Dominica
W imieniu Wspólnoty Dominiki
Pela Comunidade da Domínica
Pentru Uniunea Dominica
Za Dominické spoločenstvo
Za Zvezo Dominika
Dominican liittovaltion puolesta
För Samväldet Dominica
(1) ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67.
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
Daher ist es wünschenswert, dass die Behörden Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins einerseits sowie die Behörden Dominicas andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen vorsieht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE, DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT, EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN
In dem Wunsch, eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Zwecke dieses Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
In diese Personengruppe fallen nicht:
— |
Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne im Land der anderen Vertragspartei beschäftigt zu sein), |
— |
Sportler oder Künstler, die punktuell an einer Veranstaltung teilnehmen oder ein Engagement wahrnehmen, |
— |
Journalisten, die von den Medien ihres Wohnsitzlands entsandt werden, und |
— |
innerbetriebliche Auszubildende. |
Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung dieser Erklärung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 6 dieses Abkommens; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.
Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR INFORMATION DER BÜRGER ÜBER DAS ABKOMMEN ZUR BEFREIUNG VON DER VISUMPFLICHT
In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Bürger der Europäischen Union und Dominicas vereinbaren die Vertragsparteien, die uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie die Einreisebedingungen sicherzustellen.
3.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/28 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1033 DES RATES
vom 7. Mai 2015
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde der Verweis auf Grenada aus Anhang I in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) überführt. |
(2) |
Dieser Verweis auf Grenada ist mit einer Fußnote versehen, der zufolge die Visumbefreiung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt. |
(3) |
Am 9. Oktober 2014 erließ der Rat einen Beschluss, mit dem er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen mit Grenada über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen. |
(4) |
Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 12. November 2014 aufgenommen und durch seine Paraphierung im Wege eines Briefwechsels am 9. Dezember 2014 erfolgreich abgeschlossen. |
(5) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet und die dem Abkommen beigefügten Erklärungen sollten im Namen der Union genehmigt werden. Das Abkommen sollte ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zum Absschluss der für sein Inkraftreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden. |
(6) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(7) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 4
Das Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung (5) vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67).
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/30 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt, und
GRENADA,
nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt —
IN DEM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und von dem Wunsch geleitet, Reisen ihrer Bürger durch die Sicherstellung der Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern,
GESTÜTZT auf die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), mit der unter anderem 19 Drittländer, darunter Grenada, in die Liste der Drittländer aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte in den Mitgliedstaaten befreit sind,
ANGESICHTS DES UMSTANDS, dass die Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 für diese 19 Länder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt,
IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu wahren,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für diese Personengruppe die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der nationalen Rechtsvorschriften Grenadas hinsichtlich der Visumpflicht oder -freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung weiterhin Anwendung finden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck
Dieses Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger Grenadas die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands; |
b) |
„Bürger der Union“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a besitzt; |
c) |
„Bürger Grenadas“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit Grenadas besitzt; |
d) |
„Schengen-Raum“ den Raum ohne Binnengrenzen, der das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Buchstabe a umfasst, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. |
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet Grenadas einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.
Bürger Grenadas, die einen von Grenada ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Für Bürger Grenadas, die dieser Personengruppe angehören, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) einzeln beschließen, eine Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
Für Bürger der Mitgliedstaaten, die dieser Personengruppe angehören, kann Grenada in Bezug auf jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften beschließen, die Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
(3) Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und Grenada behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.
(4) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel.
(5) Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, werden durch das Unionsrecht, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die nationalen Rechtsvorschriften Grenadas geregelt.
Artikel 4
Aufenthaltsdauer
(1) Bürger der Union dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet Grenadas aufhalten.
(2) Bürger Grenadas dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.
Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich die Bürger Grenadas im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.
(3) Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für Grenada und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den Bestimmungen der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften und des Unionsrechts über 90 Tage hinaus zu verlängern.
Artikel 5
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.
(2) Dieses Abkommen gilt für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.
Artikel 6
Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und Vertretern Grenadas zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten.
(2) Der Ausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) |
Überwachung der Durchführung dieses Abkommens; |
b) |
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens; |
c) |
Formulierung von Empfehlungen für die Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. |
(3) Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7
Verhältnis zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht
Dieses Abkommen hat Vorrang vor bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Grenada, soweit sie Fragen betreffen, die unter dieses Abkommen fallen.
Artikel 8
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzten der beiden Notifikationen folgt, mit denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Das Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(4) Jede Vertragspartei kann das Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten notifiziert. Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, und hebt die Aussetzung auf.
(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Notifikation der Kündigung außer Kraft.
(6) Grenada kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
(7) Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на двадесет и осми май две хиляди и петнадесета година.
Hecho en Bruselas, el veintiocho de mayo de dos mil quince.
V Bruselu dne dvacátého osmého května dva tisíce patnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende maj to tusind og femten.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Mai zweitausendfünfzehn.
Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta maikuu kahekümne kaheksandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Μαΐου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.
Done at Brussels on the twenty-eighth day of May in the year two thousand and fifteen.
Fait à Bruxelles, le vingt-huit mai deux mille quinze.
Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset osmog svibnja dvije tisuće petnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì ventotto maggio duemilaquindici.
Briselē, divi tūkstoši piecpadsmitā gada divdesmit astotajā maijā.
Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų gegužės dvidešimt aštuntą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenötödik év május havának huszonnyolcadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tmienja u għoxrin jum ta' Mejju tas-sena elfejn u ħmistax.
Gedaan te Brussel, de achtentwintigste mei tweeduizend vijftien.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego ósmego maja roku dwa tysiące piętnastego.
Feito em Bruxelas, em vinte e oito de maio de dois mil e quinze.
Întocmit la Bruxelles la douăzeci și opt mai două mii cincisprezece.
V Bruseli dvadsiateho ôsmeho mája dvetisícpätnásť.
V Bruslju, dne osemindvajsetega maja leta dva tisoč petnajst.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.
Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde maj tjugohundrafemton.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā —
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Гренада
Por Granada
Za Grenadu
For Grenada
Für Grenada
Grenada nimel
Για τη Γρενάδα
For Grenada
Pour la Grenade
Za Grenadu
Per Grenada
Grenādas vārdā –
Grenados vardu
Grenada részéről
Għal Grenada
Voor Grenada
W imieniu Grenady
Por Granada
Pentru Grenada
Za Grenadu
Za Grenado
Grenadan puolesta
För Grenada
(1) ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67.
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
Daher ist es wünschenswert, dass die Behörden Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins einerseits sowie die Behörden Grenadas andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen vorsieht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE, DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT, EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN
In dem Wunsch, eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Zwecke dieses Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
In diese Personengruppe fallen nicht:
— |
Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne im Land der anderen Vertragspartei beschäftigt zu sein), |
— |
Sportler oder Künstler, die punktuell an einer Veranstaltung teilnehmen oder ein Engagement wahrnehmen, |
— |
Journalisten, die von den Medien ihres Wohnsitzlands entsandt werden, und |
— |
innerbetriebliche Auszubildende. |
Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung dieser Erklärung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 6 dieses Abkommens; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.
Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR INFORMATION DER BÜRGER ÜBER DAS ABKOMMEN ZUR BEFREIUNG VON DER VISUMPFLICHT
In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Bürger der Europäischen Union und Grenadas vereinbaren die Vertragsparteien, die uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie die Einreisebedingungen sicherzustellen.
3.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/37 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1034 DES RATES
vom 7. Mai 2015
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und St. Vincent und die Grenadinen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde der Verweis auf St. Vincent und die Grenadinen aus Anhang I in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) überführt. |
(2) |
Dieser Verweis auf St. Vincent und die Grenadinen ist mit einer Fußnote versehen, der zufolge die Visumbefreiung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt. |
(3) |
Am 9. Oktober 2014 erließ der Rat einen Beschluss, mit dem er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen mit St. Vincent und die Grenadinen über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und St. Vincent und die Grenadinen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen. |
(4) |
Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 12. November 2014 aufgenommen und am 11. Dezember 2014 durch seine Paraphierung im Wege eines Briefwechsels erfolgreich abgeschlossen. |
(5) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet und die dem Abkommen beigefügten Erklärungen sollten im Namen der Union genehmigt werden. Das Abkommen sollte ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zum Absschluss der für sein Inkraftreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden. |
(6) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(7) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und St. Vincent und die Grenadinen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 4
Das Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung (5) vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67).
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/39 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und St. Vincent und die Grenadinen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt, und
ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN,
nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt —
IN DEM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und von dem Wunsch geleitet, Reisen ihrer Bürger durch die Sicherstellung der Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern,
GESTÜTZT auf die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), mit der unter anderem 19 Drittländer, darunter St. Vincent und die Grenadinen, in die Liste der Drittländer aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte in den Mitgliedstaaten befreit sind,
ANGESICHTS DES UMSTANDS, dass die Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 für diese 19 Länder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt,
IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu wahren,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für diese Personengruppe die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der nationalen Rechtsvorschriften von St. Vincent und die Grenadinen hinsichtlich der Visumpflicht oder -freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung weiterhin Anwendung finden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck
Dieses Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger von St. Vincent und die Grenadinen die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands; |
b) |
„Bürger der Union“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a besitzt; |
c) |
„Bürger von St. Vincent und die Grenadinen“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit von St. Vincent und die Grenadinen besitzt; |
d) |
„Schengen-Raum“ den Raum ohne Binnengrenzen, der das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Buchstabe a umfasst, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. |
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet von St. Vincent und die Grenadinen einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.
Bürger von St. Vincent und die Grenadinen, die einen von St. Vincent und die Grenadinen ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Für Bürger von St. Vincent und die Grenadinen, die dieser Personengruppe angehören, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) einzeln beschließen, eine Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
Für Bürger der Mitgliedstaaten, die dieser Personengruppe angehören, kann St. Vincent und die Grenadinen in Bezug auf jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften beschließen, die Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
(3) Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und St. Vincent und die Grenadinen behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.
(4) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel.
(5) Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, werden durch das Unionsrecht, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und die nationalen Rechtsvorschriften von St. Vincent und die Grenadinen geregelt.
Artikel 4
Aufenthaltsdauer
(1) Die Bürger der Union dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet von St. Vincent und die Grenadinen aufhalten.
(2) Die Bürger von St. Vincent und die Grenadinen dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.
Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich die Bürger von St. Vincent und die Grenadinen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.
(3) Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für St. Vincent und die Grenadinen und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den Bestimmungen der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften und des Unionsrechts über 90 Tage hinaus zu verlängern.
Artikel 5
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.
(2) Dieses Abkommen gilt für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.
Artikel 6
Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und Vertretern von St. Vincent und die Grenadinen zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten.
(2) Der Ausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) |
Überwachung der Durchführung dieses Abkommens; |
b) |
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens; |
c) |
Formulierung von Empfehlungen für die Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. |
(3) Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7
Verhältnis zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und St. Vincent und die Grenadinen über die Befreiung von der Visumpflicht
Dieses Abkommen hat Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und St. Vincent und die Grenadinen, soweit sie Fragen betreffen, die unter dieses Abkommen fallen.
Artikel 8
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzten der beiden Notifikationen folgt, mit denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Das Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten notifiziert. Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, und hebt die Aussetzung auf.
(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Notifikation der Kündigung außer Kraft.
(6) St. Vincent und die Grenadinen kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
(7) Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на двадесет и осми май две хиляди и петнадесета година.
Hecho en Bruselas, el veintiocho de mayo de dos mil quince.
V Bruselu dne dvacátého osmého května dva tisíce patnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende maj to tusind og femten.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Mai zweitausendfünfzehn.
Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta maikuu kahekümne kaheksandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Μαΐου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.
Done at Brussels on the twenty-eighth day of May in the year two thousand and fifteen.
Fait à Bruxelles, le vingt-huit mai deux mille quinze.
Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset osmog svibnja dvije tisuće petnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì ventotto maggio duemilaquindici.
Briselē, divi tūkstoši piecpadsmitā gada divdesmit astotajā maijā.
Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų gegužės dvidešimt aštuntą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenötödik év május havának huszonnyolcadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tmienja u għoxrin jum ta' Mejju tas-sena elfejn u ħmistax.
Gedaan te Brussel, de achtentwintigste mei tweeduizend vijftien.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego ósmego maja roku dwa tysiące piętnastego.
Feito em Bruxelas, em vinte e oito de maio de dois mil e quinze.
Întocmit la Bruxelles la douăzeci și opt mai două mii cincisprezece.
V Bruseli dvadsiateho ôsmeho mája dvetisícpätnásť.
V Bruslju, dne osemindvajsetega maja leta dva tisoč petnajst.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.
Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde maj tjugohundrafemton.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā —
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Сейнт Винсънт и Гренадини
Por San Vicente y las Granadinas
Za Svatý Vincenc a Grenadiny
For Saint Vincent og Grenadinerne
Für St. Vincent und die Grenadinen
Saint Vincenti ja Grenadiinide nimel
Για του Άγιο Βικέντιο και τις Γρεναδίνες
For Saint Vincent and the Grenadines
Pour Saint-Vincent-et-les-Grenadines
Za Sveti Vincent i Grenadine
Per Saint Vincent e Grenadine
Sentvinsentas un Grenadīnu vārdā —
Sent Vinsento ir Grenadinų vardu
A Saint Vincent és Grenadine-szigetek részéről
Għal Saint Vincent u l-Grenadini
Voor Saint Vincent en de Grenadines
W imieniu Saint Vincent i Grenadynów
Por São Vicente e Granadinas
Pentru Saint Vincent și Grenadinele
Za Svätý Vincent a Grenadíny
Za Saint Vincent in Grenadine
Saint Vincent ja Grenadiinien puolesta
För Saint Vincent och Grenadinerna
(1) ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67.
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
Daher ist es wünschenswert, dass die Behörden Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins einerseits sowie die Behörden von St. Vincent und die Grenadinen andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen vorsieht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE, DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT, EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN
In dem Wunsch, eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Zwecke dieses Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
In diese Personengruppe fallen nicht:
— |
Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne im Land der anderen Vertragspartei beschäftigt zu sein), |
— |
Sportler oder Künstler, die punktuell an einer Veranstaltung teilnehmen oder ein Engagement wahrnehmen, |
— |
Journalisten, die von den Medien ihres Wohnsitzlands entsandt werden, und |
— |
innerbetriebliche Auszubildende. |
Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung dieser Erklärung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 6 dieses Abkommens; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.
Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR INFORMATION DER BÜRGER ÜBER DAS ABKOMMEN ZUR BEFREIUNG VON DER VISUMPFLICHT
In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Bürger der Europäischen Union und von St. Vincent und die Grenadinen vereinbaren die Vertragsparteien, die uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie die Einreisebedingungen sicherzustellen.
3.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/46 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1035 DES RATES
vom 7. Mai 2015
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde der Verweis auf die Republik Vanuatu aus Anhang I in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) überführt. |
(2) |
Dieser Verweis auf die Republik Vanuatu ist mit einer Fußnote versehen, der zufolge die Visumbefreiung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt. |
(3) |
Am 9. Oktober 2014 erließ der Rat einen Beschluss, mit dem er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen mit der Republik Vanuatu über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen. |
(4) |
Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 19. November 2014 aufgenommen und durch seine Paraphierung im Wege eines Briefwechsels am 4. Dezember 2014 erfolgreich abgeschlossen. |
(5) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet und die dem Abkommen beigefügten Erklärungen sollten im Namen der Union genehmigt werden. Das Abkommen sollte ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zum Absschluss der für sein Inkraftreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden. |
(6) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(7) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 4
Das Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung (5) vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67).
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/48 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt, und
DIE REPUBLIK VANUATU, nachstehend „Vanuatu“
nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt —
IN DEM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und von dem Wunsch geleitet, Reisen ihrer Bürger durch die Sicherstellung der Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern,
GESTÜTZT auf die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), mit der unter anderem 19 Drittländer, darunter Vanuatu, in die Liste der Drittländer aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte in den Mitgliedstaaten befreit sind,
ANGESICHTS DES UMSTANDS, dass die Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 für diese 19 Länder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt,
IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu wahren,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für diese Personengruppe die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der nationalen Rechtsvorschriften Vanuatus hinsichtlich der Visumpflicht oder -freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung weiterhin Anwendung finden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck
Dieses Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger Vanuatus die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands; |
b) |
„Bürger der Union“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a besitzt; |
c) |
„Bürger Vanuatus“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit Vanuatus besitzt; |
d) |
„Schengen-Raum“ den Raum ohne Binnengrenzen, der das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Buchstabe a umfasst, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. |
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet Vanuatus einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.
Bürger Vanuatus, die einen von Vanuatu ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Für Bürger Vanuatus, die dieser Personengruppe angehören, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) einzeln beschließen, eine Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
Für Bürger der Mitgliedstaaten, die dieser Personengruppe angehören, kann Vanuatu in Bezug auf jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften beschließen, die Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
(3) Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und Vanuatu behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.
(4) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel.
(5) Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, werden durch das Unionsrecht, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die nationalen Rechtsvorschriften Vanuatus geregelt.
Artikel 4
Aufenthaltsdauer
(1) Bürger der Union dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet Vanuatus aufhalten.
(2) Bürger Vanuatus dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.
Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich die Bürger Vanuatus im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.
(3) Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für Vanuatu und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den Bestimmungen der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften und des Unionsrechts über 90 Tage hinaus zu verlängern.
Artikel 5
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.
(2) Dieses Abkommen gilt für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.
Artikel 6
Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und Vertretern Vanuatus zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten.
(2) Der Ausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) |
Überwachung der Durchführung dieses Abkommens; |
b) |
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens; |
c) |
Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. |
(3) Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7
Verhältnis zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht
Dieses Abkommen hat Vorrang vor bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Vanuatu, soweit sie Fragen betreffen, die unter dieses Abkommen fallen.
Artikel 8
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzten der beiden Notifikationen folgt, mit denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Dieses Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(4) Jede Vertragspartei kann das Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten notifiziert. Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen und hebt diese Aussetzung auf.
(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Notifikation der Kündigung außer Kraft.
(6) Vanuatu kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
(7) Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на двадесет и осми май две хиляди и петнадесета година.
Hecho en Bruselas, el veintiocho de mayo de dos mil quince.
V Bruselu dne dvacátého osmého května dva tisíce patnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende maj to tusind og femten.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Mai zweitausendfünfzehn.
Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta maikuu kahekümne kaheksandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Μαΐου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.
Done at Brussels on the twenty-eighth day of May in the year two thousand and fifteen.
Fait à Bruxelles, le vingt-huit mai deux mille quinze.
Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset osmog svibnja dvije tisuće petnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì ventotto maggio duemilaquindici.
Briselē, divi tūkstoši piecpadsmitā gada divdesmit astotajā maijā.
Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų gegužės dvidešimt aštuntą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenötödik év május havának huszonnyolcadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tmienja u għoxrin jum ta' Mejju tas-sena elfejn u ħmistax.
Gedaan te Brussel, de achtentwintigste mei tweeduizend vijftien.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego ósmego maja roku dwa tysiące piętnastego.
Feito em Bruxelas, em vinte e oito de maio de dois mil e quinze.
Întocmit la Bruxelles la douăzeci și opt mai două mii cincisprezece.
V Bruseli dvadsiateho ôsmeho mája dvetisícpätnásť.
V Bruslju, dne osemindvajsetega maja leta dva tisoč petnajst.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.
Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde maj tjugohundrafemton.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā —
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Република Вануату
Por la República de Vanuatu
Za Vanuatskou republiku
For Republikken Vanuatu
Für die Republik Vanuatu
Vanuatu Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία του Βανουάτου
For the Republic of Vanuatu
Pour la République du Vanuatu
Za Republiku Vanuatu
Per la Repubblica di Vanuatu
Vanuatu Republikas vārdā —
Vanuatu Respublikos vardu
A Vanuatui Köztársaság részéről
Għar-Repubblika tal-Vanuatu
Voor de Republiek Vanuatu
W imieniu Republiki Vanuatu
Pela República de Vanuatu
Pentru Republica Vanuatu
Za Vanuatskú republiku
Za Republiko Vanuatu
Vanuatun tasavallan puolesta
För Republiken Vanuatu
(1) ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67.
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
Daher ist es wünschenswert, dass die Behörden Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins einerseits sowie die Behörden Vanuatus andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen vorsieht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE, DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT, EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN
In dem Wunsch, eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Zwecke dieses Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
In diese Personengruppe fallen nicht:
— |
Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne im Land der anderen Vertragspartei beschäftigt zu sein), |
— |
Sportler oder Künstler, die punktuell an einer Veranstaltung teilnehmen oder ein Engagement wahrnehmen, |
— |
Journalisten, die von den Medien ihres Wohnsitzlands entsandt werden, und |
— |
innerbetriebliche Auszubildende. |
Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung dieser Erklärung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 6 dieses Abkommens; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.
Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR INFORMATION DER BÜRGER ÜBER DAS ABKOMMEN ZUR BEFREIUNG VON DER VISUMPFLICHT
In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Bürger der Europäischen Union und die Staatsangehörigen Vanuatus vereinbaren die Vertragsparteien, die uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie die Einreisebedingungen sicherzustellen.
3.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/55 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1036 DES RATES
vom 7. Mai 2015
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Unabhängigen Staat Samoa über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde der Verweis auf den Unabhängigen Staat Samoa aus Anhang I in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) überführt. |
(2) |
Dieser Verweis auf den Unabhängigen Staat Samoa ist mit einer Fußnote versehen, der zufolge die Visumbefreiung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt. |
(3) |
Am 9. Oktober 2014 erließ der Rat einen Beschluss, mit dem er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen mit dem Unabhängigen Staat Samoa über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Unabhängigen Staat Samoa über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen. |
(4) |
Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 19. November 2014 aufgenommen und am 15. Dezember 2014 durch seine Paraphierung im Wege eines Briefwechsels erfolgreich abgeschlossen. |
(5) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet und die dem Abkommen beigefügten Erklärungen sollten im Namen der Union genehmigt werden. Das Abkommen sollte ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zum Absschluss der für sein Inkraftreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden. |
(6) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(7) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und dem Unabhängigen Staat Samoa über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 4
Das Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung (5) vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67).
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/57 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und dem Unabhängigen Staat Samoa über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt, und
DER UNABHÄNGIGE STAAT SAMOA, nachstehend „Samoa“
nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt —
IN DEM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und von dem Wunsch geleitet, Reisen ihrer Bürger durch die Sicherstellung der Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern,
GESTÜTZT auf die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), mit der unter anderem 19 Drittländer, darunter Samoa, in die Liste der Drittländer aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte in den Mitgliedstaaten befreit sind,
ANGESICHTS DES UMSTANDS, dass die Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 für diese 19 Länder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt,
IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu wahren,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für diese Personengruppe die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der nationalen Rechtsvorschriften Samoas hinsichtlich der Visumpflicht oder -freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung weiterhin Anwendung finden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck
Dieses Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger Samoas die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands; |
b) |
„Bürger der Union“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a besitzt; |
c) |
„Bürger Samoas“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit Samoas besitzt; |
d) |
„Schengen-Raum“ den Raum ohne Binnengrenzen, der das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Buchstabe a umfasst, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. |
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet Samoas einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.
Bürger Samoas, die einen von Samoa ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Für Bürger Samoas, die dieser Personengruppe angehören, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) einzeln beschließen, eine Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
Für Bürger der Mitgliedstaaten, die dieser Personengruppe angehören, kann Samoa in Bezug auf jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften beschließen, die Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
(3) Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und Samoa behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.
(4) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel.
(5) Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, werden durch das Unionsrecht, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die nationalen Rechtsvorschriften Samoas geregelt.
Artikel 4
Aufenthaltsdauer
(1) Bürger der Union dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet Samoas aufhalten.
(2) Bürger Samoas dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.
Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich die Bürger Samoas im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.
(3) Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für Samoa und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den Bestimmungen der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften und des Unionsrechts über 90 Tage hinaus zu verlängern.
Artikel 5
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.
(2) Dieses Abkommen gilt für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.
Artikel 6
Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und Vertretern Samoas zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten.
(2) Der Ausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) |
Überwachung der Durchführung dieses Abkommens; |
b) |
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens; |
c) |
Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. |
(3) Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7
Verhältnis zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Samoa über die Befreiung von der Visumpflicht
Dieses Abkommen hat Vorrang vor bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Samoa, soweit sie Fragen betreffen, die unter dieses Abkommen fallen.
Artikel 8
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzten der beiden Notifikationen folgt, mit denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Dieses Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(4) Jede Vertragspartei kann das Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten notifiziert. Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen und hebt die Aussetzung auf.
(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Notifikation der Kündigung außer Kraft.
(6) Samoa kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
(7) Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на двадесет и осми май две хиляди и петнадесета година.
Hecho en Bruselas, el veintiocho de mayo de dos mil quince.
V Bruselu dne dvacátého osmého května dva tisíce patnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende maj to tusind og femten.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Mai zweitausendfünfzehn.
Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta maikuu kahekümne kaheksandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Μαΐου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.
Done at Brussels on the twenty eighth day of May in the year two thousand and fifteen.
Fait à Bruxelles, le vingt huit mai deux mille quinze.
Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset osmog svibnja dvije tisuće petnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì ventotto maggio duemilaquindici.
Briselē, divi tūkstoši piecpadsmitā gada divdesmit astotajā maijā.
Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų gegužės dvidešimt aštuntą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenötödik év május havának huszonnyolcadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tmienja u għoxrin jum ta' Mejju tas-sena elfejn u ħmistax.
Gedaan te Brussel, de achtentwintigste mei tweeduizend vijftien.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego ósmego maja roku dwa tysiące piętnastego.
Feito em Bruxelas, em vinte e oito de maio de dois mil e quinze.
Întocmit la Bruxelles la douăzeci și opt mai două mii cincisprezece.
V Bruseli dvadsiateho ôsmeho mája dvetisícpätnásť.
V Bruslju, dne osemindvajsetega maja leta dva tisoč petnajst.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.
Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde maj tjugohundrafemton.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Независима държава Самоа
Por el Estado Independiente de Samoa
Za Nezávislý stát Samoa
For Den Uafhængige Stat Samoa
Für den Unabhängigen Staat Samoa
Samoa Iseseisvusriigi nimel
Για το Ανεξάρτητο Κράτος της Σαμόα
For the Independent State of Samoa
Pour l'État indépendant du Samoa
Za Nezavisnu Državu Samou
Per lo Stato indipendente di Samoa
Samoa Neatkarīgās Valsts vārdā –
Samoa Nepriklausomosios Valstybės vardu
A Szamoai Független Állam részéről
Għall-Istat Indipendenti ta' Samoa
Voor de Onafhankelijke Staat Samoa
W imieniu Niezależnego Państwa Samoa
Pelo Estado Independente de Samoa
Pentru Statul Independent Samoa
Za Samojský nezávislý štát
Za Neodvisno državo Samoo
Samoan itsenäisen valtion puolesta
För Självständiga staten Samoa
(1) ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67.
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
Daher ist es wünschenswert, dass die Behörden Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins einerseits sowie die Behörden Samoas andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen vorsieht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE, DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT, EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN
In dem Wunsch, eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Zwecke dieses Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
In diese Personengruppe fallen nicht:
— |
Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne im Land der anderen Vertragspartei beschäftigt zu sein), |
— |
Sportler oder Künstler, die punktuell an einer Veranstaltung teilnehmen oder ein Engagement wahrnehmen, |
— |
Journalisten, die von den Medien ihres Wohnsitzlands entsandt werden, und |
— |
innerbetriebliche Auszubildende. |
Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung dieser Erklärung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 6 dieses Abkommens; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.
Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR INFORMATION DER BÜRGER ÜBER DAS ABKOMMEN ZUR BEFREIUNG VON DER VISUMPFLICHT
In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Bürger der Europäischen Union und die Staatsangehörigen Samoas vereinbaren die Vertragsparteien, die uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie die Einreisebedingungen sicherzustellen.
3.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/64 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1037 DES RATES
vom 7. Mai 2015
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Trinidad und Tobago über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde der Verweis auf die Republik Trinidad und Tobago aus Anhang I in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) überführt. |
(2) |
Dieser Verweis auf die Republik Trinidad und Tobago ist mit einer Fußnote versehen, der zufolge die Visumbefreiung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt. |
(3) |
Am 9. Oktober 2014 erließ der Rat einen Beschluss, mit dem er die Kommission ermächtigte, Verhandlungen mit der Republik Trinidad und Tobago über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Trinidad und Tobago über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen. |
(4) |
Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 12. November 2014 aufgenommen und durch seine Paraphierung im Wege eines Briefwechsels am 15. Dezember 2014 erfolgreich abgeschlossen. |
(5) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet und die dem Abkommen beigefügten Erklärungen sollten im Namen der Union genehmigt werden. Das Abkommen sollte ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden. |
(6) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(7) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Republik Trinidad und Tobago über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 4
Das Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung (5) vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67).
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/66 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Republik Trinidad und Tobago über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt, und
DIE REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO, nachstehend „Trinidad und Tobago“ genannt,
nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt —
IN DEM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und von dem Wunsch geleitet, Reisen ihrer Bürger durch die Sicherstellung der Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern,
GESTÜTZT auf die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), mit der unter anderem 19 Drittländer, darunter Trinidad und Tobago, in die Liste der Drittländer aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte in den Mitgliedstaaten befreit sind,
ANGESICHTS DES UMSTANDS, dass die Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 für diese 19 Länder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt,
IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu wahren,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für diese Personengruppe die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der nationalen Rechtsvorschriften von Trinidad und Tobago hinsichtlich der Visumpflicht oder -freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung weiterhin Anwendung finden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck
Dieses Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger von Trinidad und Tobago die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands; |
b) |
„Bürger der Union“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a besitzt; |
c) |
„Bürger von Trinidad und Tobago“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit von Trinidad und Tobago besitzt; |
d) |
„Schengen-Raum“ den Raum ohne Binnengrenzen, der das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Buchstabe a umfasst, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. |
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet von Trinidad und Tobago einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.
Bürger von Trinidad und Tobago, die einen von Trinidad und Tobago ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Für Bürger von Trinidad und Tobago, die dieser Personengruppe angehören, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) einzeln beschließen, eine Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
Für Bürger der Mitgliedstaaten, die dieser Personengruppe angehören, kann Trinidad und Tobago in Bezug auf jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften beschließen, die Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.
(3) Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und Trinidad und Tobago behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.
(4) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel.
(5) Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, werden durch das Unionsrecht, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die nationalen Rechtsvorschriften von Trinidad und Tobago geregelt.
Artikel 4
Aufenthaltsdauer
(1) Bürger der Union dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet von Trinidad und Tobago aufhalten.
(2) Bürger von Trinidad und Tobago dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.
Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich die Bürger von Trinidad und Tobago im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.
(3) Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für Trinidad und Tobago und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den Bestimmungen der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften und des Unionsrechts über 90 Tage hinaus zu verlängern.
Artikel 5
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.
(2) Dieses Abkommen gilt für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.
Artikel 6
Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und Vertretern von Trinidad und Tobago zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten.
(2) Der Ausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) |
Überwachung der Durchführung dieses Abkommens; |
b) |
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens; |
c) |
Formulierung von Empfehlungen für die Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. |
(3) Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7
Verhältnis zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Trinidad und Tobago über die Befreiung von der Visumpflicht
Dieses Abkommen hat Vorrang vor bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Trinidad und Tobago, soweit sie Fragen betreffen, die unter dieses Abkommen fallen.
Artikel 8
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzten der beiden Notifikationen folgt, mit denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Dieses Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten notifiziert. Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, und hebt die Aussetzung auf.
(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Notifikation der Kündigung außer Kraft.
(6) Trinidad und Tobago kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
(7) Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на двадесет и осми май две хиляди и петнадесета година.
Hecho en Bruselas, el veintiocho de mayo de dos mil quince.
V Bruselu dne dvacátého osmého května dva tisíce patnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende maj to tusind og femten.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Mai zweitausendfünfzehn.
Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta maikuu kahekümne kaheksandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Μαΐου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.
Done at Brussels on the twenty-eighth day of May in the year two thousand and fifteen.
Fait à Bruxelles, le vingt-huit mai deux mille quinze.
Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset osmog svibnja dvije tisuće petnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì ventotto maggio duemilaquindici.
Briselē, divi tūkstoši piecpadsmitā gada divdesmit astotajā maijā.
Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų gegužės dvidešimt aštuntą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenötödik év május havának huszonnyolcadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tmienja u għoxrin jum ta' Mejju tas-sena elfejn u ħmistax.
Gedaan te Brussel, de achtentwintigste mei tweeduizend vijftien.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego ósmego maja roku dwa tysiące piętnastego.
Feito em Bruxelas, em vinte e oito de maio de dois mil e quinze.
Întocmit la Bruxelles la douăzeci și opt mai două mii cincisprezece.
V Bruseli dvadsiateho ôsmeho mája dvetisícpätnásť.
V Bruslju, dne osemindvajsetega maja leta dva tisoč petnajst.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.
Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde maj tjugohundrafemton.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Република Тринидад и Тобаго
Por la República de Trinidad y Tobago
Za Republiku Trinidad a Tobago
For Republikken Trinidad og Tobago
Für die Republik Trinidad und Tobago
Trinidadi ja Tobago Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία του Τρινιντάντ και Τομπάγκο
For the Republic of Trinidad and Tobago
Pour la République de Trinité-et-Tobago
Za Republiku Trinidad i Tobago
Per la Repubblica di Trinidad e Tobago
Trinidādas un Tobāgo Republikas vārdā –
Trinidado ir Tobago Respublikos vardu
A Trinidad és Tobago Köztársaság részéről
Għar-Repubblika ta' Trinidad u Tobago
Voor de Republiek Trinidad en Tobago
W imieniu Trynidadu i Tobago
Pela República de Trindade e Tobago
Pentru Republica Trinidad și Tobago
Za Republiku Trinidadu a Tobaga
Za Republiko Trinidad in Tobago
Trinidadin ja Tobagon tasavallan puolesta
För Republiken Trinidad och Tobago
(1) ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67.
(2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
Daher ist es wünschenswert, dass die Behörden Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins einerseits sowie die Behörden Trinidad und Tobagos andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen vorsieht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE, DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT, EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN
In dem Wunsch, eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Zwecke dieses Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
In diese Personengruppe fallen nicht:
— |
Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne im Land der anderen Vertragspartei beschäftigt zu sein), |
— |
Sportler oder Künstler, die punktuell an einer Veranstaltung teilnehmen oder ein Engagement wahrnehmen, |
— |
Journalisten, die von den Medien ihres Wohnsitzlands entsandt werden, und |
— |
innerbetriebliche Auszubildende. |
Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung dieser Erklärung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 6 dieses Abkommens; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen insgesamt 90 Tage nicht übersteigt.
Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR INFORMATION DER BÜRGER ÜBER DAS ABKOMMEN ZUR BEFREIUNG VON DER VISUMPFLICHT
In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Bürger der Europäischen Union und von Trinidad und Tobago vereinbaren die Vertragsparteien, die uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie die Einreisebedingungen sicherzustellen.