ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 167

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
1. Juli 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/1039 der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf Flugprüfungen ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2015/1040 der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Dimoxystrobin, Fluroxypyr, Methoxyfenozid, Metrafenon, Oxadiargyl und Tribenuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

10

 

*

Verordnung (EU) 2015/1041 der Kommission vom 30. Juni 2015 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ( 1 )

57

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1042 der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik hinsichtlich der Anpassung des technischen Formats im Anschluss an die Überarbeitung der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) ( 1 )

61

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1043 der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IM SD135), als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Absetzferkel, Mastschweine sowie für Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2148/2004, (EG) Nr. 828/2007 und (EG) Nr. 322/2009 (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV) ( 1 )

63

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1044 der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

67

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2014 des Handelsausschusses EU, Kolumbien und Peru vom 16. Mai 2014 Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe j des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits [2015/1045]

69

 

*

Beschluss Nr. 2/2014 des Handelsausschusses EU, Kolumbien und Peru vom 16. Mai 2014 Annahme der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe h und des Artikels 315 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits [2015/1046]

75

 

*

Beschluss Nr. 3/2014 des Handelsausschusses EU, Kolumbien und Peru vom 16. Mai 2014 Festlegung einer Liste von Schiedsrichtern nach Maßgabe des Artikels 304 Absätze 1 und 4 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits [2015/1047]

85

 

*

Beschluss Nr. 4/2014 des Handelsausschusses EU, Kolumbien und Peru vom 16. Mai 2014 Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe für Handel und nachhaltige Entwicklung nach Maßgabe des Artikels 284 Absatz 6 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits [2015/1048]

88

 

*

Beschluss Nr. 5/2014 des Handelsausschusses EU, Kolumbien und Peru vom 16. Mai 2014 Einsetzung einer Sachverständigengruppe für Bereiche im Geltungsbereich des Titels für Handel und nachhaltige Entwicklung nach Maßgabe des Artikels 284 Absatz 3 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits [2015/1049]

92

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/1


VERORDNUNG (EU) 2015/1039 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf Flugprüfungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere deren Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) sollte geändert werden, um die Kompetenzen und Erfahrungen von Piloten und leitenden Flugprüfungsingenieuren je nach Komplexität der durchgeführten Flugprüfungen und des Luftfahrzeugs als Teil der Flugbedingungen zu regeln und damit die Sicherheit zu verbessern und die Kompetenz- und Erfahrungsanforderungen an Flugprüfungsbesatzungen in der Union stärker zu harmonisieren.

(2)

Um die sichere Durchführung von Flugprüfungen zu fördern, sind ferner Änderungen an den Anforderungen für Herstellungs- und Entwicklungsbetriebe, die Flugprüfungen durchführen, notwendig, was ein Flugprüfungsbetriebshandbuch erforderlich macht, in dem die Maßnahmen und Verfahren des Betriebs in Bezug auf Flugprüfungen definiert werden. Das Handbuch sollte Richtlinien und Verfahren für die Zusammensetzung und die Kompetenzen der Besatzung, die Anwesenheit an Bord von Personen außer Besatzungsmitgliedern, das Risiko- und Sicherheitsmanagement sowie zur Bestimmung der mitzuführenden Instrumente und Ausrüstungen enthalten.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (3), wurde aus Gründen der Klarheit neu gefasst. Da im EASA-Formblatt 15a gemäß Anhang I (Teil-21) Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 auf die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verwiesen wird, ist es erforderlich, diesen Verweis zu aktualisieren.

(4)

Es ist notwendig, der Luftfahrtbranche und den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an diese Anforderungen einzuräumen. Zu diesem Zweck sollten geeignete Übergangsbestimmungen vorgesehen werden. Für bestimmte Änderungen sollte jedoch wegen ihrer besonderen Art ein späterer Anwendungszeitpunkt gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

(1)   Mitgliedstaaten, die bis 21. Juli 2015 nationale Lizenzen für Flugprüfungsbesatzungsmitglieder außer Piloten erteilen, dürfen solche Lizenzen weiterhin bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften erteilen. Die Inhaber solcher Lizenzen dürfen ihre Rechte bis zu diesem Datum weiterhin ausüben.

(2)   Nach dem 31. Dezember 2017 können Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung die Dienste von Flugprüfungspiloten der Flugprüfungskategorien 3 oder 4 gemäß Anhang I Anlage XII der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und von Flugprüfungsingenieuren, die vor diesem Datum Flugprüfungstätigkeiten gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen ausgeführt haben, weiterhin in Anspruch nehmen. Dabei bleiben die Funktionen der Flugprüfungsbesatzungsmitglieder auf den Umfang begrenzt, der vor dem 31. Dezember 2017 festgelegt wurde.

Der Funktionsumfang der Flugprüfungsbesatzungsmitglieder wird vom Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung, der ihre Dienste in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte, auf der Grundlage der Flugprüfungserfahrung und -ausbildung des Flugprüfungsbesatzungsmitglieds und der einschlägigen Aufzeichnungen des Antragstellers oder Inhabers einer Fluggenehmigung festgelegt. Dieser Funktionsumfang wird der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.

Eine Einfügung oder sonstige Änderung am Umfang der Funktionen, die für diese Flugprüfungsbesatzungsmitglieder vom Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung, der ihre Dienste in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte, festgelegt wird, muss die Anforderungen von Anhang I Anlage XII der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erfüllen.

(3)   Die zuständigen Behörden dürfen bis zum 31. Dezember 2015 die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit EASA-Formblatt 15a gemäß Anlage II von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, die vor dem 21. Juli 2015 in Kraft war, ausstellen. Vor dem 1. Januar 2016 ausgestellte Bescheinigungen bleiben gültig, bis sie geändert, ausgesetzt oder widerrufen werden.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. Juli 2015.

Es gilt jedoch Folgendes:

a)

Die Nummern 2 und 3 des Anhangs gelten ab 1. Januar 2016; wird auf Anlage XII des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Bezug genommen, so findet Buchstabe b dieses Artikels Anwendung.

b)

Nummer 6 des Anhangs betreffend Buchstabe D der Anlage XII gilt ab 1. Januar 2018; die sich bereits aus Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (4) ergebenden Anforderungen bleiben davon unberührt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).


ANHANG

Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Das Inhaltsverzeichnis wird um folgenden Eintrag ergänzt:

„Anlage XII — Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen 85“

2.

Dem Punkt 21.A.143 (a) wird folgender Punkt 13 angefügt:

„13.

wenn Testflüge durchgeführt werden sollen, ein Testflugbetriebshandbuch (Flight Test Operations Manual — FTOM), in dem die Grundsätze und Verfahren des Betriebs in Bezug auf Testflüge definiert werden. Das Testflugbetriebshandbuch muss enthalten:

i)

eine Beschreibung der Prozesse des Betriebs für Testflüge, einschließlich der Beteiligung des Testflugbetriebs am Prozess der Fluggenehmigungsausstellung;

ii)

Grundsätze zur Festlegung der Flugbesatzung, einschließlich Zusammensetzung, Kompetenzen, Aktualität und Flugzeitbegrenzungen, gemäß Anlage XII dieses Anhangs I (Teil-21), sofern anwendbar;

iii)

Verfahren für den Transport von Personen außer Besatzungsmitgliedern und für die Testflugausbildung, sofern anwendbar;

iv)

Grundsätze für das Risiko- und Sicherheitsmanagement und zugehörige Methoden;

v)

Verfahren zur Bestimmung der mitzuführenden Instrumente und Ausrüstungen;

vi)

eine Liste mit Dokumenten, die für Testflüge erstellt werden müssen.“

3.

Unter Punkt 21.A.243 erhält Punkt (a) folgende Fassung:

„a)

Der Entwicklungsbetrieb muss der Agentur ein Handbuch vorlegen, in dem direkt oder durch Verweis der Betrieb, die relevanten Verfahren und die zu entwickelnden Produkte oder Änderungen an Produkten beschrieben werden. Wenn Testflüge durchgeführt werden sollen, muss ein Testflugbetriebshandbuch (FTOM) vorgelegt werden, in dem die Grundsätze und Verfahren des Betriebs in Bezug auf Testflüge definiert werden. Das FTOM muss enthalten:

i)

eine Beschreibung der Prozesse des Betriebs für Testflüge, einschließlich der Beteiligung des Testflugbetriebsbetriebs am Prozess der Fluggenehmigungsausstellung;

ii)

Grundsätze zur Festlegung der Flugbesatzung, einschließlich Zusammensetzung, Kompetenzen, Aktualität und Flugzeitbegrenzungen, gemäß Anlage XII dieses Anhangs I (Teil-21), sofern anwendbar;

iii)

Verfahren für den Transport von Personen außer Besatzungsmitgliedern und für die Testflugausbildung, sofern anwendbar;

iv)

Grundsätze für das Risiko- und Sicherheitsmanagement und zugehörige Methoden;

v)

Verfahren zur Bestimmung der mitzuführenden Instrumente und Ausrüstungen;

vi)

eine Liste mit Dokumenten, die für Testflüge erstellt werden müssen.“

4.

Unter Punkt 21.A.708 (b) erhält Punkt 2 folgende Fassung:

„2.

die Bedingungen oder Beschränkungen, denen die Flugbesatzung, die das Luftfahrzeug fliegen soll, zusätzlich zu denen unterliegt, die in Anlage XII dieses Anhangs I (Teil-21) festgelegt sind.“

5.

Anlage II erhält folgende Fassung:

„Anlage II

Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 15a

Image 1

Text von Bild

(6)

Die folgende Anlage XII wird angefügt:

„Anlage XII

Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen

A.   Allgemeines

Diese Anlage legt die erforderlichen Qualifikationen für Flugbesatzungen fest, die an der Durchführung von Testflügen für Luftfahrzeuge beteiligt sind, die gemäß CS-23 für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) größer oder gleich 2 000 kg, CS-25, CS-27, CS-29 oder äquivalenten Lufttüchtigkeitsanforderungen zertifiziert sind oder zertifiziert werden sollen.

B.   Begriffsbestimmungen

1.   ‚Testflugingenieur‘: Ingenieur, der an Testflugoperationen am Boden oder in der Luft beteiligt ist.

2.   ‚Leitender Testflugingenieur‘: ein Testflugingenieur, dem Aufgaben in einem Luftfahrzeug zugewiesen werden, um Testflüge durchzuführen oder den Piloten beim Betrieb des Luftfahrzeugs und seiner Systeme während der Testflugtätigkeiten zu unterstützen.

3.   ‚Testflüge‘:

3.1.

Flüge für die Entwicklungsphase eines neuen Entwurfs (Luftfahrzeug, Antriebssysteme, Teile und Ausrüstungen);

3.2.

Flüge zum Nachweis der Erfüllung der Zertifizierungsgrundlage oder Übereinstimmung mit dem Baumuster;

3.3.

Flüge zur experimentellen Untersuchung neuer Entwicklungskonzepte, die ungewöhnliche Manöver oder Profile erfordern, für die der bereits genehmigte Betriebsbereich des Luftfahrzeugs verlassen werden kann;

3.4.

Testflugausbildungsflüge.

C.   Testflugkategorien

1.   Allgemeines

Die nachfolgenden Beschreibungen behandeln die Flüge von Herstellungs- und Entwicklungsbetrieben unter Anhang I (Teil-21).

2.   Anwendungsbereich

Wenn mehr als ein Luftfahrzeug an einer Prüfung beteiligt ist, muss jeder einzelne Flug unter dieser Anlage beurteilt werden, um zu ermitteln, ob es sich um einen Testflug handelt und, wenn ja, um welche Kategorie.

Nur die unter Punkt (6)(B)(3) beschriebenen Flüge fallen in den Anwendungsbereich dieser Anlage.

3.   Testflugkategorien

Testflüge umfassen die folgenden vier Kategorien:

3.1.

Kategorie eins (1)

a)

Erstflug/-flüge eines neuen Luftfahrzeugtyps oder eines Luftfahrzeugs, dessen Flug- oder Steuerungseigenschaften erheblich geändert wurden;

b)

Flüge, bei denen Flugeigenschaften auftreten können, die erheblich von den bereits bekannten abweichen;

c)

Flüge zur Erforschung neuartiger oder ungewöhnlicher Luftfahrzeugentwicklungsmerkmale oder -techniken;

d)

Flüge zur Bestimmung oder Erweiterung des Flugbetriebsbereichs;

e)

Flüge zur Bestimmung der gesetzlichen Leistungen, Flugeigenschaften und Steuerungsqualitäten, wenn die Grenzen des Flugbetriebsbereichs erreicht werden;

f)

Testflugausbildung für Testflüge der Kategorie 1.

3.2.

Kategorie zwei (2)

a)

Nicht als Kategorie 1 eingestufte Flüge mit einem Luftfahrzeug, dessen Baumuster noch nicht zertifiziert ist;

b)

Nicht als Kategorie 1 eingestufte Flüge mit einem Luftfahrzeug eines bereits zertifizierten Baumusters nach dem Einbau einer noch nicht genehmigten Änderung, die

i)

eine Beurteilung des Gesamtverhaltens des Luftfahrzeugs erfordert oder

ii)

eine Beurteilung grundsätzlicher Besatzungsverfahren erfordert, wenn ein neues oder geändertes System betrieben oder benötigt wird, oder

iii)

einen absichtlichen Flug außerhalb der Grenzen des derzeit genehmigten Betriebsbereichs, aber innerhalb des erforschten Flugbetriebsbereichs erfordert.

c)

Testflugausbildung für Testflüge der Kategorie 2.

3.3.

Kategorie drei (3)

Für die Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung für ein neu gebautes Luftfahrzeug durchgeführte Flüge, die keinen Flug außerhalb der Grenzen der Musterzulassung oder des Flughandbuchs des Luftfahrzeugs erfordern.

3.4.

Kategorie vier (4)

Nicht als Kategorie 1 oder 2 eingestufte Flüge mit einem Luftfahrzeug eines bereits zertifizierten Baumusters im Falle des Einbaus einer noch nicht genehmigten Entwicklungsänderung.

D.   Kompetenzen und Erfahrungen von Piloten und leitenden Testflugingenieuren

1.   Allgemeines

Piloten und leitende Testflugingenieure müssen die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Kompetenzen und Erfahrungen besitzen.

 

Testflugkategorien

Luftfahrzeug

1

2

3

4

CS-23 Kurzstreckenflugzeug oder Luftfahrzeug mit einer Auslegungs-Sturzfluggeschwindigkeit (Md) über 0,6 oder einer maximalen Gipfelhöhe über 7 260  m (25 000 ft), CS-25, CS-27, CS-29 oder äquivalente Lufttüchtigkeitsanforderung

Kompetenzebene 1

Kompetenzebene 2

Kompetenzebene 3

Kompetenzebene 4

Andere CS-23 mit einer MTOM größer oder gleich 2 000  kg

Kompetenzebene 2

Kompetenzebene 2

Kompetenzebene 3

Kompetenzebene 4

1.1.   Kompetenzebene 1

1.1.1.

Die Piloten müssen die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 (1) erfüllen.

1.1.2.

Der leitende Testflugingenieur muss

a)

erfolgreich einen Ausbildungskurs der Kompetenzebene 1 absolvieren und

b)

mindestens 100 Flugstunden Erfahrung, einschließlich Testflugausbildung haben.

1.2.   Kompetenzebene 2

1.2.1.

Die Piloten müssen die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen.

1.2.2.

Der leitende Testflugingenieur muss

a)

erfolgreich einen Ausbildungskurs der Kompetenzebene 1 oder 2 absolvieren und

b)

mindestens 50 Flugstunden Erfahrung, einschließlich Testflugausbildung haben.

Die Ausbildungskurse der Kompetenzebene 1 oder 2 für Testflugingenieure müssen mindestens die folgenden Themen behandeln:

i)

Leistung;

ii)

Stabilität und Steuerungsqualitäten;

iii)

Systeme;

iv)

Prüfungsmanagement; und

v)

Risiko-/Sicherheitsmanagement.

1.3.   Kompetenzebene 3

1.3.1.

Die Piloten müssen einen der geprüften Luftfahrzeugkategorie angemessenen gültigen Flugschein besitzen, der gemäß Teil-FCL ausgestellt ist, und mindestens eine Lizenz für Berufspiloten (Commercial Pilot Licence — CPL). Außerdem muss der verantwortliche Pilot

a)

eine Testflugberechtigung haben oder

b)

muss mindestens 1 000 Flugstunden Erfahrung als verantwortlicher Pilot eines Luftfahrzeugs mit ähnlicher Komplexität und Eigenschaften haben und

c)

muss für jede Klasse bzw. jeden Typ des Luftfahrzeugs an allen Flügen teilgenommen haben, die Teil des Programms für die Ausstellung des einzelnen Lufttüchtigkeitszeugnisses von mindestens fünf Luftfahrzeugen sind.

1.3.2.

Der leitende Testflugingenieur

a)

muss Kompetenzebene 1 oder 2 erfüllen oder

b)

muss erhebliche Flugerfahrung in Bezug auf die Aufgabe besitzen und

c)

muss an allen Flügen teilgenommen haben, die Teil des Programms für die Ausstellung des einzelnen Lufttüchtigkeitszeugnisses von mindestens fünf Luftfahrzeugen sind.

1.4.   Kompetenzebene 4:

1.4.1.

Die Piloten müssen einen der geprüften Luftfahrzeugkategorie angemessenen gültigen Flugschein besitzen, der gemäß Teil-FCL ausgestellt ist, und mindestens eine CPL. Der verantwortliche Pilot muss eine Testflugberechtigung besitzen oder mindestens 1 000 Flugstunden Erfahrung als verantwortlicher Pilot eines Luftfahrzeugs mit ähnlicher Komplexität und Eigenschaften haben.

1.4.2.

Die Kompetenzen und Erfahrungen von leitenden Testflugingenieuren sind im Testflugbetriebshandbuch festgelegt.

2.   Leitende Testflugingenieure

Leitende Testflugingenieure müssen eine Genehmigung von dem sie beschäftigenden Betrieb erhalten, in welcher der Umfang ihrer Funktionen innerhalb des Betriebs im Einzelnen angegeben ist. Die Genehmigung muss folgende Informationen enthalten:

a)

Name;

b)

Geburtsdatum;

c)

Erfahrung und Ausbildung;

d)

Stellung im Betrieb;

e)

Umfang der Genehmigung;

f)

Datum der ersten Ausstellung der Genehmigung;

g)

Ablaufdatum der Genehmigung, falls zutreffend; und

h)

Kennnummer der Genehmigung.

Leitende Testflugingenieure dürfen nur für einen bestimmten Flug benannt werden, wenn sie körperlich und geistig in der Lage sind, die zugewiesenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten sicher zu bewältigen.

Der Betrieb muss alle relevanten Aufzeichnungen in Bezug auf Genehmigungen deren Inhabern zur Verfügung stellen.

E.   Kompetenzen und Erfahrungen anderer Testflugingenieure

Andere Testflugingenieure an Bord des Luftfahrzeugs müssen über ein hohes Maß an Erfahrung und Ausbildung verfügen, die den ihnen als Besatzungsmitgliedern zugewiesenen Aufgaben und, falls zutreffend, dem Testflugbetriebshandbuch entspricht.

Der Betrieb muss den betreffenden Testflugingenieuren alle relevanten Aufzeichnungen in Bezug auf ihre Flugtätigkeiten zur Verfügung stellen.“


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).


1.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/10


VERORDNUNG (EU) 2015/1040 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2015

zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Dimoxystrobin, Fluroxypyr, Methoxyfenozid, Metrafenon, Oxadiargyl und Tribenuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Dimoxystrobin und Metrafenon wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Azoxystrobin, Fluroxypyr, Methoxyfenozid, Oxadiargyl und Tribenuron wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2)

Für Azoxystrobin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (2) zu den geltenden RHG vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Mandeln, Paranüsse, Kaschunüsse, Esskastanien, Kokosnüsse, Haselnüsse, Macadamia-Nüsse, Pekannüsse, Pinienkerne, Walnüsse, Spargel, Maiskörner, Kaffeebohnen, Kräutertees (getrocknet, Wurzeln), Zuckerrüben (Wurzel) und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung oder Anhebung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Feldsalat, Kraussalat (Breitblättrige Endivie), Kresse, Salatrauke, Rucola, Roten Senf, Blätter und Keime der Brassica spp., Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(3)

Hinsichtlich Azoxystrobin in Gerste, Kaffeebohnen, Hafer, Kartoffeln und Sorghum wurden von der Codex-Alimentarius-Kommission Codex-RHG (CXL) festgelegt (3). Da diese CXL durch eine aktualisierte Bewertung der Behörde gestützt werden, sollten sie Berücksichtigung finden, allerdings mit Ausnahme der CXL, die für Verbraucher in der Union nicht sicher sind und für die die Union bei der Codex-Alimentarius-Kommission einen Vorbehalt geltend gemacht hat (4).

(4)

Für Dimoxystrobin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (5) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung der RHG für Weizenkörner. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(5)

Für Fluroxypyr legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (6) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Thymian, Porree, Gersten-, Mais-, Hafer-, Roggen-, Sorghum- und Weizenkörner, Kräutertees (Blüten), Zuckerrohr, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl keine Informationen vorliegen und dass bezüglich der RHG für Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln und Frühlingszwiebeln die vorliegenden Informationen zur Bestimmung eines vorläufigen RHG nicht ausreichen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(6)

Für Methoxyfenozid legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (7) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Bohnen (getrocknet) und Erdnüsse. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung oder Anhebung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Auberginen, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Orangen, Mandarinen und Maiskörner keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Der RHG für Maiskörner sollte auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Für Orangen und Mandarinen wurden nach Vorlage der Stellungnahme der Behörde (8) CXL festgelegt. Die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diese Erzeugnisse festgelegten RHG spiegeln diese CXL wider. Daher sollten die RHG für Orangen und Mandarinen nicht geändert werden.

(7)

Für Metrafenon legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (9) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung der RHG für Weizen- und Roggenkörner. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung oder Anhebung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Auberginen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Hinsichtlich Auberginen legte die Behörde eine frühere Stellungnahme (10) zu diesem RHG vor. Es erscheint nunmehr angezeigt, dem in dieser Stellungnahme angewandten Ansatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen) keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(8)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 823/2012 der Kommission (11) lief die Genehmigung für Oxadiargyl am 31. März 2014 aus. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Oxadiargyl wurden widerrufen, und die gewährten Aufbrauchfristen enden spätestens am 30. September 2015. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 sollten daher die in den Anhängen II und III für diesen Wirkstoff festgelegten RHG gestrichen werden. Dies sollte nicht für RHG gelten, die CXL auf der Grundlage von Verwendungen in Drittländern entsprechen, sofern sie im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen RHG speziell als Einfuhrtoleranzen festgelegt wurden.

(9)

Für Tribenuron legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (12) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie empfahl die Beibehaltung der geltenden RHG.

(10)

Für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(11)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

(12)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(13)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(16)

Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für Erzeugnisse, die bis zum 20. Januar 2016 hergestellt wurden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. Januar 2016. Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 des Anhangs gelten jedoch ab dem 1. Oktober 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for azoxystrobin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2013; 11(12):3497 [97 S.].

(3)  Berichte des Codex-Komitees für Pestizidrückstände unter http://www.codexalimentarius.org/download/report/917/REP14_PRe.pdf, gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Anlagen II und III, 37. Tagung, Genf, Schweiz, 14.-18. Juli 2014.

(4)  Wissenschaftliche Unterstützung für die Ausarbeitung eines Standpunkts der EU für die 46. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände (CCPR). EFSA Journal 2014; 12(7):3737 [182 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2014.3737.

(5)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for dimoxystrobin according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2013; 11(11):3464 [41 S.].

(6)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for fluroxypyr according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2013; 11(12):3495 [49 S.].

(7)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for methoxyfenozide according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2014; 12(1):3509 [68 S.].

(8)  Verordnung (EU) Nr. 491/2014 der Kommission vom 5. Mai 2014 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Azoxystrobin, Cycloxydim, Cyfluthrin, Dinotefuran, Fenbuconazol, Fenvalerat, Fludioxonil, Fluopyram, Flutriafol, Fluxapyroxad, Glufosinatammonium, Imidacloprid, Indoxacarb, MCPA, Methoxyfenozid, Penthiopyrad, Spinetoram und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 146 vom 16.5.2014, S. 1).

(9)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for metrafenone according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2013; 11(12):3498 [43 S.].

(10)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Modification of the existing MRLs for metrafenone in various crops“. EFSA Journal 2013; 11(1):3075 [30 S.].

(11)  Verordnung (EU) Nr. 823/2012 der Kommission vom 14. September 2012 zur Festlegung von von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 abweichenden Fristen für die Genehmigung der Wirkstoffe 2,4-DB, Benzoesäure, beta-Cyfluthrin, Carfentrazon-ethyl, Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660), Cyazofamid, Cyfluthrin, Deltamethrin, Dimethenamid-P, Ethofumesat, Ethoxysulfuron, Fenamidon, Flazasulfuron, Flufenacet, Flurtamon, Foramsulfuron, Fosthiazat, Imazamox, Iodosulfuron, Iprodion, Isoxaflutol, Linuron, Maleinsäurehydrazid, Mecoprop, Mecoprop-P, Mesosulfuron, Mesotrion, Oxadiargyl, Oxasulfuron, Pendimethalin, Picoxystrobin, Propiconazol, Propineb, Propoxycarbazon, Propyzamid, Pyraclostrobin, Silthiofam, Trifloxystrobin, Warfarin und Zoxamid (ABl. L 250 vom 15.9.2012, S. 13).

(12)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, „Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for tribenuron according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“. EFSA Journal 2013; 11(11):3457 [32 S.].


ANHANG

Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Spalten für Dimoxystrobin und Metrafenon werden eingefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Dimoxystrobin (R) (A)

Metrafenon (F)

(1)

(2)

(3)

(4)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0,01 (*1)

 

0110000

Zitrusfrüchte

 

0,01  (*1)

0110010

Grapefruits

 

 

0110020

Orangen

 

 

0110030

Zitronen

 

 

0110040

Limetten

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

0110990

Sonstige

 

 

0120000

Schalenfrüchte

 

0,01  (*1)

0120010

Mandeln

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

0120060

Haselnüsse

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

0120100

Pistazien

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

0120990

Sonstige

 

 

0130000

Kernobst

 

0,01  (*1)

0130010

Äpfel

 

 

0130020

Birnen

 

 

0130030

Quitten

 

 

0130040

Mispeln

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

0130990

Sonstige

 

 

0140000

Steinobst

 

0,01  (*1)

0140010

Aprikosen

 

 

0140020

Kirschen (süß)

 

 

0140030

Pfirsiche

 

 

0140040

Pflaumen

 

 

0140990

Sonstige

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

0151000

a)

Trauben

 

7

0151010

Tafeltrauben

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0,6

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0,01  (*1)

0153010

Brombeeren

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

0153990

Sonstige

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0,01  (*1)

0154010

Heidelbeeren

 

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

 

0154050

Hagebutten

 

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

 

0154080

Holunderbeeren

 

 

0154990

Sonstige

 

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0,01  (*1)

0161000

a)

essbarer Schale

 

 

0161010

Datteln

 

 

0161020

Feigen

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

0161040

Kumquats

 

 

0161050

Karambolen

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

 

0161070

Jambolans

 

 

0161990

Sonstige

 

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

0162050

Sternäpfel

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

0162990

Sonstige

 

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

 

0163020

Bananen

 

 

0163030

Mangos

 

 

0163040

Papayas

 

 

0163050

Granatäpfel

 

 

0163060

Cherimoyas

 

 

0163070

Guaven

 

 

0163080

Ananas

 

 

0163090

Brotfrüchte

 

 

0163100

Durianfrüchte

 

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

 

0163990

Sonstige

 

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0211000

a)

Kartoffeln

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

0212990

Sonstige

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

0213010

Rote Rüben

 

 

0213020

Karotten

 

 

0213030

Knollensellerie

 

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

 

0213050

Erdartischocken

 

 

0213060

Pastinaken

 

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

 

0213080

Rettiche

 

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

 

0213100

Kohlrüben

 

 

0213110

Weiße Rüben

 

 

0213990

Sonstige

 

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0220010

Knoblauch

 

 

0220020

Zwiebeln

 

 

0220030

Schalotten

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

 

0220990

Sonstige

 

 

0230000

Fruchtgemüse

0,01 (*1)

 

0231000

a)

Solanaceae

 

 

0231010

Tomaten

 

0,4

0231020

Paprikas

 

2

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

0,3

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0,01  (*1)

0231990

Sonstige

 

0,01  (*1)

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0,15

0232010

Schlangengurken

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

0232030

Zucchini

 

 

0232990

Sonstige

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0,1

0233010

Melonen

 

 

0233020

Kürbisse

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

0233990

Sonstige

 

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0,01  (*1)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0,01  (*1)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

0241010

Broccoli

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

0241990

Sonstige

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

0242020

Kopfkohle

 

 

0242990

Sonstige

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

0243010

Chinakohle

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

0243990

Sonstige

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0251010

Feldsalate

 

 

0251020

Grüne Salate

 

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

 

0251050

Barbarakraut

 

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

 

0251070

Roter Senf

 

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

 

0251990

Sonstige

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0252010

Spinat

 

 

0252020

Portulak

 

 

0252030

Mangold

 

 

0252990

Sonstige

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02  (*1)

0,02  (*1)

0256010

Kerbel

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

0256040

Petersilie

 

 

0256050

Salbei

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

0256070

Thymian

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

0256100

Estragon

 

 

0256990

Sonstige

 

 

0260000

Hülsengemüse

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

0260050

Linsen

 

 

0260990

Sonstige

 

 

0270000

Stängelgemüse

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0270010

Spargel

 

 

0270020

Kardonen

 

 

0270030

Stangensellerie

 

 

0270040

Fenchel

 

 

0270050

Artischocken

 

 

0270060

Porree

 

 

0270070

Rhabarber

 

 

0270080

Bambussprossen

 

 

0270090

Palmherzen

 

 

0270990

Sonstige

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01 (*1)

 

0280010

Kulturpilze

 

0,4

0280020

Wilde Pilze

 

0,01  (*1)

0280990

Moose und Flechten

 

0,01  (*1)

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0300010

Bohnen

 

 

0300020

Linsen

 

 

0300030

Erbsen

 

 

0300040

Lupinen

 

 

0300990

Sonstige

 

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0,01  (*1)

0401000

Ölsaaten

 

 

0401010

Leinsamen

0,01 (*1)

 

0401020

Erdnüsse

0,01 (*1)

 

0401030

Mohnsamen

0,01 (*1)

 

0401040

Sesamsamen

0,01 (*1)

 

0401050

Sonnenblumenkerne

0,3

 

0401060

Rapssamen

0,05  (*1)

 

0401070

Sojabohnen

0,01 (*1)

 

0401080

Senfkörner

0,05  (*1)

 

0401090

Baumwollsamen

0,01 (*1)

 

0401100

Kürbiskerne

0,01 (*1)

 

0401110

Saflorsamen

0,01 (*1)

 

0401120

Borretschsamen

0,01 (*1)

 

0401130

Leindottersamen

0,01 (*1)

 

0401140

Hanfsamen

0,01 (*1)

 

0401150

Rizinusbohnen

0,01 (*1)

 

0401990

Sonstige

0,01 (*1)

 

0402000

Ölfrüchte

0,01 (*1)

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

0402040

Kapok

 

 

0402990

Sonstige

 

 

0500000

GETREIDE

 

 

0500010

Gerste

0,01  (*1)

0,6

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0500030

Mais

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0500040

Hirse

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0500050

Hafer

0,01 (*1)

0,6

0500060

Reis

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0500070

Roggen

0,08

0,07

0500080

Sorghum

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0500090

Weizen

0,08

0,07

0500990

Sonstige

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0610000

Tees

 

 

0620000

Kaffeebohnen

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

0631010

Kamille

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

0631030

Rose

 

 

0631040

Jasmin

 

 

0631050

Linde

 

 

0631990

Sonstige

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

0632020

Rooibos

 

 

0632030

Mate

 

 

0632990

Sonstige

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

0633010

Baldrian

 

 

0633020

Ginseng

 

 

0633990

Sonstige

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

 

0640000

Kakaobohnen

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

 

0700000

HOPFEN

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0800000

GEWÜRZE

 

 

0810000

Samengewürze

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

0810030

Sellerie

 

 

0810040

Koriander

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

0810060

Dill

 

 

0810070

Fenchel

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

0810990

Sonstige

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

0820030

Kümmel

 

 

0820040

Kardamom

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

0820070

Vanille

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

0820990

Sonstige

 

 

0830000

Rindengewürze

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0830010

Zimt

 

 

0830990

Sonstige

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0840020

Ingwer

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0840030

Kurkuma

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

(+)

0840990

Sonstige

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0850000

Knospengewürze

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0850010

Nelken

 

 

0850020

Kapern

 

 

0850990

Sonstige

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0860010

Safran

 

 

0860990

Sonstige

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05  (*1)

0,05 (*1)

0870010

Muskatblüte

 

 

0870990

Sonstige

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01 (*1)

0,01  (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

 

0900020

Zuckerrohre

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

0900990

Sonstige

 

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

 

1010000

Gewebe von

0,03  (*1)

0,01  (*1)

1011000

a)

Schweinen

 

 

1011010

Muskel

 

 

1011020

Fettgewebe

 

 

1011030

Leber

 

 

1011040

Nieren

 

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1011990

Sonstige

 

 

1012000

b)

Rindern

(+)

 

1012010

Muskel

 

 

1012020

Fettgewebe

 

 

1012030

Leber

 

 

1012040

Nieren

 

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1012990

Sonstige

 

 

1013000

c)

Schafen

(+)

 

1013010

Muskel

 

 

1013020

Fettgewebe

 

 

1013030

Leber

 

 

1013040

Nieren

 

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1013990

Sonstige

 

 

1014000

d)

Ziegen

(+)

 

1014010

Muskel

 

 

1014020

Fettgewebe

 

 

1014030

Leber

 

 

1014040

Nieren

 

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1014990

Sonstige

 

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

1015010

Muskel

 

 

1015020

Fettgewebe

 

 

1015030

Leber

 

 

1015040

Nieren

 

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1015990

Sonstige

 

 

1016000

f)

Geflügel

 

 

1016010

Muskel

 

 

1016020

Fettgewebe

 

 

1016030

Leber

 

 

1016040

Nieren

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1016990

Sonstige

 

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

1017010

Muskel

 

 

1017020

Fettgewebe

 

 

1017030

Leber

 

 

1017040

Nieren

 

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

1017990

Sonstige

 

 

1020000

Milch

0,01  (*1) (+)

0,01  (*1)

1020010

Rinder

 

 

1020020

Schafe

 

 

1020030

Ziegen

 

 

1020040

Pferde

 

 

1020990

Sonstige

 

 

1030000

Vogeleier

0,02  (*1)

0,01  (*1)

1030010

Huhn

 

 

1030020

Ente

 

 

1030030

Gans

 

 

1030040

Wachtel

 

 

1030990

Sonstige

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05 (*1)

0,05 (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,03  (*1)

0,01  (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,03  (*1)

0,01  (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,03  (*1)

0,01  (*1)

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

(F)

=

Fettlöslich

Dimoxystrobin (R) (A)

(A)

Fußnote zur Rückstandsdefinition: Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass der Referenzstandard für 505M09 nicht auf dem Markt verfügbar ist. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit des im ersten Satz genannten Referenzstandards auf dem Markt, falls dieser bis zum 1. Juli 2016 verfügbar ist, bzw. bei dessen Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum sein Fehlen.

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

 

Dimoxystrobin — Code 1000000 , ausgenommen 1040000 : 505M09, ausgedrückt als Dimoxystrobin

 

Metabolit 505M09 = 3-({2-[(1E)-N-Methoxy-2-(methylamino)-2-oxoethanimidoyl]benzyl}oxy)-4-methylbenzoesäure

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040 ) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040 ), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen bei Gras und zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

1012000

b)

Rindern

1012010

Muskel

1012020

Fettgewebe

1012030

Leber

1012040

Nieren

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1012990

Sonstige

1013000

c)

Schafen

1013010

Muskel

1013020

Fettgewebe

1013030

Leber

1013040

Nieren

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1013990

Sonstige

1014000

d)

Ziegen

1014010

Muskel

1014020

Fettgewebe

1014030

Leber

1014040

Nieren

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1014990

Sonstige

1020000

Milch

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

1020040

Pferde

1020990

Sonstige

Metrafenon (F)

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040 ) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040 ), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“

b)

Die Spalten für Azoxystrobin, Fluroxypyr, Methoxyfenozid und Tribenuron-methyl erhalten folgende Fassung:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (2)

Azoxystrobin

Fluroxypyr (Summe aus Fluroxypyr, seinen Salzen, seinen Estern und seinen Konjugaten, ausgedrückt als Fluroxypyr) (R) (A)

Methoxyfenozid (F)

Tribenuron-methyl

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

 

 

0,01 (*2)

0110000

Zitrusfrüchte

15

0,01  (*2)

2

 

0110010

Grapefruits

 

 

 

 

0110020

Orangen

 

 

 

 

0110030

Zitronen

 

 

 

 

0110040

Limetten

 

 

 

 

0110050

Mandarinen

 

 

 

 

0110990

Sonstige

 

 

 

 

0120000

Schalenfrüchte

 

0,01  (*2)

0,1

 

0120010

Mandeln

0,01

 

 

 

0120020

Paranüsse

0,01

 

 

 

0120030

Kaschunüsse

0,01

 

 

 

0120040

Esskastanien

0,01

 

 

 

0120050

Kokosnüsse

0,01

 

 

 

0120060

Haselnüsse

0,01

 

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

0,01

 

 

 

0120080

Pekannüsse

0,01

 

 

 

0120090

Pinienkerne

0,01

 

 

 

0120100

Pistazien

1

 

 

 

0120110

Walnüsse

0,01

 

 

 

0120990

Sonstige

0,01

 

 

 

0130000

Kernobst

0,01  (*2)

 

2

 

0130010

Äpfel

 

0,05  (*2) (+)

 

 

0130020

Birnen

 

0,01  (*2)

 

 

0130030

Quitten

 

0,01  (*2)

 

 

0130040

Mispeln

 

0,01  (*2)

 

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0,01  (*2)

 

 

0130990

Sonstige

 

0,01  (*2)

 

 

0140000

Steinobst

2

0,01  (*2)

2

 

0140010

Aprikosen

 

 

 

 

0140020

Kirschen (süß)

 

 

 

 

0140030

Pfirsiche

 

 

 

 

0140040

Pflaumen

 

 

 

 

0140990

Sonstige

 

 

 

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0,01  (*2)

 

 

0151000

a)

Trauben

2

 

1

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

10

 

2

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

5

 

0,01  (*2)

 

0153010

Brombeeren

 

 

 

 

0153020

Kratzbeeren

 

 

 

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

 

 

 

0153990

Sonstige

 

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

 

 

0154010

Heidelbeeren

5

 

4

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0,5

 

0,7

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

5

 

0,01  (*2)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

5

 

0,01  (*2)

 

0154050

Hagebutten

5

 

0,01  (*2)

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

5

 

0,01  (*2)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

5

 

0,01  (*2)

 

0154080

Holunderbeeren

5

 

0,01  (*2)

 

0154990

Sonstige

5

 

0,01  (*2)

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0,01  (*2)

 

 

0161000

a)

essbarer Schale

 

 

0,01  (*2)

 

0161010

Datteln

0,01  (*2)

 

 

 

0161020

Feigen

0,01  (*2)

 

 

 

0161030

Tafeloliven

0,01  (*2)

 

 

 

0161040

Kumquats

0,01  (*2)

 

 

 

0161050

Karambolen

0,1

 

 

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,01  (*2)

 

 

 

0161070

Jambolans

0,01  (*2)

 

 

 

0161990

Sonstige

0,01  (*2)

 

 

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

 

0,01  (*2)

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

0,01  (*2)

 

 

 

0162020

Lychees (Litschis)

0,01  (*2)

 

 

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

4

 

 

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

0,01  (*2)

 

 

 

0162050

Sternäpfel

0,01  (*2)

 

 

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

0,01  (*2)

 

 

 

0162990

Sonstige

0,01  (*2)

 

 

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

 

 

 

0163010

Avocadofrüchte

0,01  (*2)

 

0,7

 

0163020

Bananen

2

 

0,01  (*2)

 

0163030

Mangos

0,7

 

0,01  (*2)

 

0163040

Papayas

0,3

 

1

 

0163050

Granatäpfel

0,01  (*2)

 

0,6

 

0163060

Cherimoyas

0,01  (*2)

 

0,01  (*2)

 

0163070

Guaven

0,01  (*2)

 

0,01  (*2)

 

0163080

Ananas

0,01  (*2)

 

0,01  (*2)

 

0163090

Brotfrüchte

0,01  (*2)

 

0,01  (*2)

 

0163100

Durianfrüchte

0,01  (*2)

 

0,01  (*2)

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,01  (*2)

 

0,01  (*2)

 

0163990

Sonstige

0,01  (*2)

 

0,01  (*2)

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0,01  (*2)

 

0,01 (*2)

0211000

a)

Kartoffeln

7

 

0,01  (*2)

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

1

 

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

0,01  (*2)

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

0,02

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

0,01  (*2)

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

0,01  (*2)

 

0212990

Sonstige

 

 

0,01  (*2)

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

 

 

0213010

Rote Rüben

1

 

0,01  (*2)

 

0213020

Karotten

1

 

0,5

 

0213030

Knollensellerie

1

 

0,01  (*2)

 

0213040

Meerrettiche/Kren

1

 

0,01  (*2)

 

0213050

Erdartischocken

1

 

0,01  (*2)

 

0213060

Pastinaken

1

 

0,01  (*2)

 

0213070

Petersilienwurzeln

1

 

0,01  (*2)

 

0213080

Rettiche

1.5

 

0,4

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

1

 

0,01  (*2)

 

0213100

Kohlrüben

1

 

0,01  (*2)

 

0213110

Weiße Rüben

1

 

0,01  (*2)

 

0213990

Sonstige

1

 

0,01  (*2)

 

0220000

Zwiebelgemüse

10

 

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0220010

Knoblauch

 

0,05  (*2) (+)

 

 

0220020

Zwiebeln

 

0,05  (*2) (+)

 

 

0220030

Schalotten

 

0,05  (*2) (+)

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0,01  (*2)

 

 

0220990

Sonstige

 

0,01  (*2)

 

 

0230000

Fruchtgemüse

 

0,01  (*2)

 

0,01 (*2)

0231000

a)

Solanaceae

3

 

 

 

0231010

Tomaten

 

 

2

 

0231020

Paprikas

 

 

2

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

 

0,6 (+)

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

 

0,01  (*2)

 

0231990

Sonstige

 

 

0,01  (*2)

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

1

 

0,3

 

0232010

Schlangengurken

 

 

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

 

0232030

Zucchini

 

 

 

 

0232990

Sonstige

 

 

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

1

 

 

 

0233010

Melonen

 

 

0,3

 

0233020

Kürbisse

 

 

0,3

 

0233030

Wassermelonen

 

 

0,01  (*2)

 

0233990

Sonstige

 

 

0,01  (*2)

 

0234000

d)

Zuckermais

0,01  (*2)

 

0,02 (*2)

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01  (*2)

 

0,01  (*2)

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0,01  (*2)

 

0,01 (*2)

0241000

a)

Blumenkohle

5

 

 

 

0241010

Broccoli

 

 

3

 

0241020

Blumenkohle

 

 

0,01  (*2)

 

0241990

Sonstige

 

 

0,01  (*2)

 

0242000

b)

Kopfkohle

5

 

0,01  (*2)

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

 

 

 

0242020

Kopfkohle

 

 

 

 

0242990

Sonstige

 

 

 

 

0243000

c)

Blattkohle

6

 

0,01  (*2)

 

0243010

Chinakohle

 

 

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

 

 

0243990

Sonstige

 

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

5

 

0,01  (*2)

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

15

0,01  (*2)

 

0,01 (*2)

0251010

Feldsalate

(+)

 

4

 

0251020

Grüne Salate

 

 

4

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

(+)

 

0,01  (*2)

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

(+)

 

4

 

0251050

Barbarakraut

(+)

 

4

 

0251060

Salatrauken/Rucola

(+)

 

4

 

0251070

Roter Senf

(+)

 

4

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

(+)

 

4

 

0251990

Sonstige

 

 

0,01  (*2)

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

15

0,01  (*2)

4

0,01 (*2)

0252010

Spinat

 

 

 

 

0252020

Portulak

 

 

 

 

0252030

Mangold

 

 

 

 

0252990

Sonstige

 

 

 

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0255000

e)

Chicorée

0,3

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

70

 

4

0,02  (*2)

0256010

Kerbel

 

0,02  (*2)

 

 

0256020

Schnittlauch

 

0,02  (*2)

 

 

0256030

Sellerieblätter

 

0,02  (*2)

 

 

0256040

Petersilie

 

0,02  (*2)

 

 

0256050

Salbei

 

0,02  (*2)

 

 

0256060

Rosmarin

 

0,02  (*2)

 

 

0256070

Thymian

 

0,05 (+)

 

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0,02  (*2)

 

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0,02  (*2)

 

 

0256100

Estragon

 

0,02  (*2)

 

 

0256990

Sonstige

 

0,02  (*2)

 

 

0260000

Hülsengemüse

3

0,01  (*2)

 

0,01 (*2)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

 

2

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

 

0,3

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

 

2

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

 

0,3

 

0260050

Linsen

 

 

0,01  (*2)

 

0260990

Sonstige

 

 

0,01  (*2)

 

0270000

Stängelgemüse

 

 

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0270010

Spargel

0,01  (*2)

0,01  (*2)

 

 

0270020

Kardonen

15

0,01  (*2)

 

 

0270030

Stangensellerie

15

0,01  (*2)

 

 

0270040

Fenchel

10

0,01  (*2)

 

 

0270050

Artischocken

5

0,01  (*2)

 

 

0270060

Porree

10

0,3 (+)

 

 

0270070

Rhabarber

0,6

0,01  (*2)

 

 

0270080

Bambussprossen

0,01  (*2)

0,01  (*2)

 

 

0270090

Palmherzen

0,01  (*2)

0,01  (*2)

 

 

0270990

Sonstige

0,01  (*2)

0,01  (*2)

 

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0280010

Kulturpilze

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,15

0,01  (*2)

 

0,01 (*2)

0300010

Bohnen

 

 

0,5

 

0300020

Linsen

 

 

0,01  (*2)

 

0300030

Erbsen

 

 

5

 

0300040

Lupinen

 

 

0,01  (*2)

 

0300990

Sonstige

 

 

0,01  (*2)

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0,01  (*2)

 

0,01 (*2)

0401000

Ölsaaten

 

 

 

 

0401010

Leinsamen

0,01  (*2)

 

0,01  (*2)

 

0401020

Erdnüsse

0,2

 

0,03

 

0401030

Mohnsamen

0,5

 

0,01  (*2)

 

0401040

Sesamsamen

0,01  (*2)

 

0,01  (*2)

 

0401050

Sonnenblumenkerne

0,5

 

0,01  (*2)

 

0401060

Rapssamen

0,5

 

0,01  (*2)

 

0401070

Sojabohnen

0,5

 

0,01  (*2)

 

0401080

Senfkörner

0,5

 

0,01  (*2)

 

0401090

Baumwollsamen

0,7

 

7

 

0401100

Kürbiskerne

0,01  (*2)

 

0,01  (*2)

 

0401110

Saflorsamen

0,01  (*2)

 

0,01  (*2)

 

0401120

Borretschsamen

0,01  (*2)

 

0,01  (*2)

 

0401130

Leindottersamen

0,5

 

0,01  (*2)

 

0401140

Hanfsamen

0,01  (*2)

 

0,01  (*2)

 

0401150

Rizinusbohnen

0,01  (*2)

 

0,01  (*2)

 

0401990

Sonstige

0,01  (*2)

 

0,01  (*2)

 

0402000

Ölfrüchte

0,01  (*2)

 

0,01  (*2)

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

 

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

 

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

 

 

0402040

Kapok

 

 

 

 

0402990

Sonstige

 

 

 

 

0500000

GETREIDE

 

 

 

0,01 (*2)

0500010

Gerste

1.5

0,1 (+)

0,01  (*2)

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

 

0500030

Mais

0,02

0,05  (*2) (+)

0,02  (*2)

 

0500040

Hirse

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

 

0500050

Hafer

1.5

0,1 (+)

0,01  (*2)

 

0500060

Reis

5

0,01  (*2)

0,01  (*2)

 

0500070

Roggen

0,5

0,1 (+)

0,01  (*2)

 

0500080

Sorghum

10

0,05  (*2) (+)

0,01  (*2)

 

0500090

Weizen

0,5

0,1 (+)

0,01  (*2)

 

0500990

Sonstige

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

 

0,05 (*2)

0,05  (*2)

0610000

Tees

0,05  (*2)

0,05  (*2)

 

 

0620000

Kaffeebohnen

0,03

0,05  (*2)

 

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

 

 

0631000

a)

Blüten

60

2 (+)

 

 

0631010

Kamille

 

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

 

0631990

Sonstige

 

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

60

0,05  (*2)

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

0632990

Sonstige

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

0,3

0,05  (*2)

 

 

0633010

Baldrian

 

 

 

 

0633020

Ginseng

 

 

 

 

0633990

Sonstige

 

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

0,05  (*2)

0,05  (*2)

 

 

0640000

Kakaobohnen

0,05  (*2)

0,05  (*2)

 

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,05  (*2)

0,05  (*2)

 

 

0700000

HOPFEN

30

0,05  (*2)

0,05 (*2)

0,05  (*2)

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,3

0,05  (*2)

0,05 (*2)

0,05  (*2)

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

 

0810990

Sonstige

 

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,3

0,05  (*2)

0,05 (*2)

0,05  (*2)

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

 

0820990

Sonstige

 

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,05  (*2)

0,05  (*2)

0,05 (*2)

0,05  (*2)

0830010

Zimt

 

 

 

 

0830990

Sonstige

 

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05  (*2)

0,05  (*2)

0,05 (*2)

0,05  (*2)

0840020

Ingwer

0,05  (*2)

0,05  (*2)

0,05 (*2)

0,05  (*2)

0840030

Kurkuma

0,05  (*2)

0,05  (*2)

0,05 (*2)

0,05  (*2)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

(+)

(+)

(+)

0840990

Sonstige

0,05  (*2)

0,05  (*2)

0,05 (*2)

0,05  (*2)

0850000

Knospengewürze

0,05  (*2)

0,05  (*2)

0,05 (*2)

0,05  (*2)

0850010

Nelken

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

0850990

Sonstige

 

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05  (*2)

0,05  (*2)

0,05 (*2)

0,05  (*2)

0860010

Safran

 

 

 

 

0860990

Sonstige

 

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05  (*2)

0,05  (*2)

0,05 (*2)

0,05  (*2)

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

0870990

Sonstige

 

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

 

 

0,01 (*2)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0,2

0,01  (*2)

0,3

 

0900020

Zuckerrohre

0,01  (*2)

0,05  (*2) (+)

0,01  (*2)

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,09

0,01  (*2)

0,01  (*2)

 

0900990

Sonstige

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

 

 

 

1010000

Gewebe von

 

 

 

0,01  (*2)

1011000

a)

Schweinen

(+)

(+)

(+)

 

1011010

Muskel

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

 

1011020

Fettgewebe

0,05

0,04

0,3

 

1011030

Leber

0,07

0,04

0,2

 

1011040

Nieren

0,07

0,06

0,2

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,07

0,06

0,2

 

1011990

Sonstige

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

 

1012000

b)

Rindern

(+)

(+)

(+)

 

1012010

Muskel

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

 

1012020

Fettgewebe

0,05

0,06

0,3

 

1012030

Leber

0,07

0,07

0,2

 

1012040

Nieren

0,07

0,3

0,2

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,07

0,3

0,2

 

1012990

Sonstige

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

 

1013000

c)

Schafen

(+)

(+)

(+)

 

1013010

Muskel

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

 

1013020

Fettgewebe

0,05

0,06

0,3

 

1013030

Leber

0,07

0,07

0,2

 

1013040

Nieren

0,07

0,3

0,2

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,07

0,3

0,2

 

1013990

Sonstige

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

 

1014000

d)

Ziegen

(+)

(+)

(+)

 

1014010

Muskel

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

 

1014020

Fettgewebe

0,05

0,06

0,3

 

1014030

Leber

0,07

0,07

0,2

 

1014040

Nieren

0,07

0,3

0,2

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,07

0,3

0,2

 

1014990

Sonstige

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

 

 

1015010

Muskel

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

 

1015020

Fettgewebe

0,05

0,06

0,3

 

1015030

Leber

0,07

0,07

0,2

 

1015040

Nieren

0,07

0,3

0,2

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,07

0,3

0,2

 

1015990

Sonstige

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01 (*2)

 

1016000

f)

Geflügel

0,01  (*2) (+)

0,01  (*2)

0,01 (*2)

 

1016010

Muskel

 

 

(+)

 

1016020

Fettgewebe

 

 

(+)

 

1016030

Leber

 

 

(+)

 

1016040

Nieren

 

 

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

 

 

 

1016990

Sonstige

 

 

 

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

 

1017010

Muskel

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01  (*2)

 

1017020

Fettgewebe

0,05

0,06

0,3

 

1017030

Leber

0,07

0,07

0,2

 

1017040

Nieren

0,07

0,3

0,2

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,07

0,3

0,2

 

1017990

Sonstige

0,01  (*2)

0,01  (*2)

0,01 (*2)

 

1020000

Milch

0,01  (*2) (+)

0,06 (+)

0,05 (+)

0,01  (*2)

1020010

Rinder

 

 

 

 

1020020

Schafe

 

 

 

 

1020030

Ziegen

 

 

 

 

1020040

Pferde

 

 

 

 

1020990

Sonstige

 

 

 

 

1030000

Vogeleier

0,01  (*2) (+)

0,01  (*2)

0,01  (*2) (+)

0,01  (*2)

1030010

Huhn

 

 

 

 

1030020

Ente

 

 

 

 

1030030

Gans

 

 

 

 

1030040

Wachtel

 

 

 

 

1030990

Sonstige

 

 

 

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05 (*2)

0,05 (*2)

0,05 (*2)

0,05  (*2)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01 (*2)

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0,01  (*2)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01 (*2)

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0,01  (*2)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01 (*2)

0,01  (*2)

0,01 (*2)

0,01  (*2)

(**)

Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.

(F)

=

Fettlöslich

Azoxystrobin

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0251010

Feldsalate

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

0251050

Barbarakraut

0251060

Salatrauken/Rucola

0251070

Roter Senf

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040 ) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040 ), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Toxizität der Metaboliten nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

1011000

a)

Schweinen

1011010

Muskel

1011020

Fettgewebe

1011030

Leber

1011040

Nieren

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1011990

Sonstige

1012000

b)

Rindern

1012010

Muskel

1012020

Fettgewebe

1012030

Leber

1012040

Nieren

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1012990

Sonstige

1013000

c)

Schafen

1013010

Muskel

1013020

Fettgewebe

1013030

Leber

1013040

Nieren

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1013990

Sonstige

1014000

d)

Ziegen

1014010

Muskel

1014020

Fettgewebe

1014030

Leber

1014040

Nieren

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1014990

Sonstige

1016000

f)

Geflügel

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

1016030

Leber

1016040

Nieren

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1016990

Sonstige

1020000

Milch

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

1020040

Pferde

1020990

Sonstige

1030000

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

1030990

Sonstige

Fluroxypyr (Summe aus Fluroxypyr, seinen Salzen, seinen Estern und seinen Konjugaten, ausgedrückt als Fluroxypyr) (R) (A)

(A)

Fußnote für die Rückstandsdefinition: Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass der Referenzstandard für Fluroxypyr-Konjugate nicht auf dem Markt verfügbar ist. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit des im ersten Satz genannten Referenzstandards auf dem Markt, falls dieser bis zum 1. Juli 2016 verfügbar ist, bzw. bei dessen Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum sein Fehlen.

(R)

=

Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Fluroxypyr — Code 1000000 , ausgenommen 1040000 : Fluroxypyr (Summe aus Fluroxypyr und seinen Salzen, ausgedrückt als Fluroxypyr)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, zur Lagerstabilität, zur Wartezeit bis zur Ernte und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0130010

Äpfel

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, zum Metabolismus, zur Wartezeit bis zur Ernte und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0220010

Knoblauch

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, zum Metabolismus, zur Lagerstabilität und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0220020

Zwiebeln

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, zum Metabolismus, zur Wartezeit bis zur Ernte und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0220030

Schalotten

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur bei den Rückstandsuntersuchungen angewandten Analysemethode nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0256070

Thymian

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, zum Metabolismus und zur bei den Rückstandsuntersuchungen angewandten Analysemethode nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0270060

Porree

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur bei den Rückstandsuntersuchungen angewandten Analysemethode nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0500010

Gerste

0500030

Mais

0500050

Hafer

0500070

Roggen

0500080

Sorghum

0500090

Weizen

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur bei den Rückstandsuntersuchungen angewandten Analysemethode nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0631000

a)

Blüten

0631010

Kamille

0631020

Hibiskus

0631030

Rose

0631040

Jasmin

0631050

Linde

0631990

Sonstige

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040 ) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040 ), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zur bei den Rückstandsuntersuchungen angewandten Analysemethode nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0900020

Zuckerrohre

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität und zum Metabolismus nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

1011000

a)

Schweinen

1011010

Muskel

1011020

Fettgewebe

1011030

Leber

1011040

Nieren

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1011990

Sonstige

1012000

b)

Rindern

1012010

Muskel

1012020

Fettgewebe

1012030

Leber

1012040

Nieren

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1012990

Sonstige

1013000

c)

Schafen

1013010

Muskel

1013020

Fettgewebe

1013030

Leber

1013040

Nieren

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1013990

Sonstige

1014000

d)

Ziegen

1014010

Muskel

1014020

Fettgewebe

1014030

Leber

1014040

Nieren

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1014990

Sonstige

1020000

Milch

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

1020040

Pferde

1020990

Sonstige

Methoxyfenozid (F)

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040 ) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040 ), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 verfügbar sind, bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit bis zu diesem Datum ihr Fehlen.

1011000

a)

Schweinen

1011010

Muskel

1011020

Fettgewebe

1011030

Leber

1011040

Nieren

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1011990

Sonstige

1012000

b)

Rindern

1012010

Muskel

1012020

Fettgewebe

1012030

Leber

1012040

Nieren

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1012990

Sonstige

1013000

c)

Schafen

1013010

Muskel

1013020

Fettgewebe

1013030

Leber

1013040

Nieren

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1013990

Sonstige

1014000

d)

Ziegen

1014010

Muskel

1014020

Fettgewebe

1014030

Leber

1014040

Nieren

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1014990

Sonstige

1016010

Muskel

1016020

Fettgewebe

1016030

Leber

1020000

Milch

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

1020040

Pferde

1020990

Sonstige

1030000

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

1030990

Sonstige

Tribenuron-methyl

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040 ) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040 ), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“

c)

Die Spalte für Oxadiargyl wird gestrichen.

(2)

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A werden die Spalten für Dimoxystrobin und Metrafenon gestrichen.

b)

In Teil B werden die Spalten für Azoxystrobin, Fluroxypyr, Methoxyfenozid, Oxadiargyl und Tribenuron-methyl gestrichen.

(3)

In Anhang V wird folgende Spalte für Oxadiargyl eingefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (3)

Oxadiargyl

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0,01 (*3)

0110000

Zitrusfrüchte

 

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige

 

0120000

Schalenfrüchte

 

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige

 

0130000

Kernobst

 

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige

 

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

 

0140020

Kirschen (süß)

 

0140030

Pfirsiche

 

0140040

Pflaumen

 

0140990

Sonstige

 

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Trauben

 

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a)

essbarer Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0161070

Jambolans

 

0161990

Sonstige

 

0162000

b)

nicht essbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige

 

0163000

c)

nicht essbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01 (*3)

0211000

a)

Kartoffeln

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

0213050

Erdartischocken

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0213080

Rettiche

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01 (*3)

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige

 

0230000

Fruchtgemüse

0,01 (*3)

0231000

a)

Solanaceae

 

0231010

Tomaten

 

0231020

Paprikas

 

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0231990

Sonstige

 

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchini

 

0232990

Sonstige

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01 (*3)

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01 (*3)

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01 (*3)

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01 (*3)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01 (*3)

0255000

e)

Chicorée

0,01 (*3)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02  (*3)

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige

 

0260000

Hülsengemüse

0,01 (*3)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige

 

0270000

Stängelgemüse

0,01 (*3)

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01 (*3)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01 (*3)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01 (*3)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,01 (*3)

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

 

0401020

Erdnüsse

 

0401030

Mohnsamen

 

0401040

Sesamsamen

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

0401060

Rapssamen

 

0401070

Sojabohnen

 

0401080

Senfkörner

 

0401090

Baumwollsamen

 

0401100

Kürbiskerne

 

0401110

Saflorsamen

 

0401120

Borretschsamen

 

0401130

Leindottersamen

 

0401140

Hanfsamen

 

0401150

Rizinusbohnen

 

0401990

Sonstige

 

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige

 

0500000

GETREIDE

0,01 (*3)

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen

 

0500990

Sonstige

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,05 (*3)

0610000

Tees

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0700000

HOPFEN

0,05 (*3)

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

0,05 (*3)

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05 (*3)

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige

 

0830000

Rindengewürze

0,05 (*3)

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05 (*3)

0840020

Ingwer

0,05 (*3)

0840030

Kurkuma

0,05 (*3)

0840040

Meerrettich/Kren

(+)

0840990

Sonstige

0,05 (*3)

0850000

Knospengewürze

0,05 (*3)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05 (*3)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05 (*3)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01 (*3)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

Zuckerrohre

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

 

1010000

Gewebe von

0,01  (*3)

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fettgewebe

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1011990

Sonstige

 

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fettgewebe

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1012990

Sonstige

 

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fettgewebe

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1013990

Sonstige

 

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fettgewebe

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1014990

Sonstige

 

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fettgewebe

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1015990

Sonstige

 

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

 

1016020

Fettgewebe

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige

 

1017000

g)

sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fettgewebe

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1017990

Sonstige

 

1020000

Milch

0,01  (*3)

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige

 

1030000

Vogeleier

0,01  (*3)

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

0,05  (*3)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01  (*3)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01  (*3)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01  (*3)

Oxadiargyl

(+)

Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040 ) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040 ), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich/Kren“


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(*2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(2)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

(*3)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

(3)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.


1.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/57


VERORDNUNG (EU) 2015/1041 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2015

über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen müssen. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge zur wissenschaftlichen Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden „die Behörde“) sowie zur Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

(3)

Die Behörde muss eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe abgeben.

(4)

Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5)

Nachdem Biocodex einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, der einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthielt, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung von Citrullinmalat im Hinblick auf die raschere Regeneration bei Muskelermüdung nach sportlicher Betätigung (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00659 (2)) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Erhalt des Adenosintriphosphatspiegels durch den Abbau von überschüssigem Laktat zur besseren Regeneration bei Muskelermüdung.“

(6)

Am 5. Mai 2014 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass eine gesundheitsbezogene Angabe zu Citrullinmalat im Hinblick auf die raschere Regeneration bei Muskelermüdung nach sportlicher Betätigung gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits negativ von ihr bewertet worden war (Frage Nr. EFSA-Q-2011-00931 (3)). Die vom Antragsteller in Bezug auf die Frage Nr. EFSA-Q-2013-00659 vorgelegten ergänzenden Informationen enthielten keine Elemente, die zur wissenschaftlichen Untermauerung der gesundheitsbezogenen Angabe dienen könnten. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(7)

Nachdem Comvita New Zealand Limited einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, der einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthielt, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung von Olivenblatt-Wasserextrakt (Olea europaea L.) im Hinblick auf eine gesteigerte Glukosetoleranz (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00783 (4)) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Die tägliche Aufnahme von ergänzenden Olivenblattextrakt-Polyphenolen trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach Mahlzeiten weniger stark ansteigt.“

(8)

Am 5. Mai 2014 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass aufgrund der vorgelegten Daten kein kausaler Zusammenhang zwischen der Einnahme von Olivenblatt-Wasserextrakt und einer gesteigerten Glukosetoleranz nachgewiesen werden kann. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(9)

Nachdem Naturex SA einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, der einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthielt, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung von Pacran® im Hinblick auf den Schutz vor bakteriellen Erregern in den unteren Harnwegen (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00889 (5)) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Pacran® hilft, die Anhaftung von E. coli mit P-Fimbrien an den Zellen der Harnwege zu verhindern.“

(10)

Am 5. Mai 2014 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme von Pacran® und dem Schutz vor bakteriellen Erregern in den unteren Harnwegen kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(11)

Nachdem PiLeJe einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, der einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthielt, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung einer Kombination von Bifidobacterium longum LA 101, Lactobacillus helveticus LA 102, Lactococcus lactis LA 103 und Streptococcus thermophilus LA 104 im Hinblick auf die Linderung gastrointestinaler Beschwerden (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00892 (6)) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Verbessert das intestinale Wohlbefinden“.

(12)

Am 5. Mai 2014 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme einer Kombination von Bifidobacterium longum LA 101, Lactobacillus helveticus LA 102, Lactococcus lactis LA 103 und Streptococcus thermophilus LA 104 und der Linderung gastrointestinaler Beschwerden kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(13)

Nachdem PiLeJe einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, der einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthielt, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung einer Kombination von Bifidobacterium longum LA 101, Lactobacillus helveticus LA 102, Lactococcus lactis LA 103 und Streptococcus thermophilus LA 104 im Hinblick auf die Verbesserung der Darmfunktion durch Erhöhung der Stuhlfrequenz (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00893 (7)) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Reguliert die Darmpassage“.

(14)

Am 5. Mai 2014 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme einer Kombination von Bifidobacterium longum LA 101, Lactobacillus helveticus LA 102, Lactococcus lactis LA 103 und Streptococcus thermophilus LA 104 und der Verbesserung der Darmfunktion durch Erhöhung der Stuhlfrequenz kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(15)

Nachdem DoubleGood AB einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, der einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthielt, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung einer Kombination von L-Threonin, L-Valin, L-Leucin, L-Isoleucin, L-Lysin und Chrompicolinat im Hinblick auf die Reduzierung postprandialer glykämischer Reaktionen (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00756 (8)) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Trägt bei gleichzeitiger Einnahme mit einer kohlenhydratreichen Mahlzeit zu einem weniger starken Anstieg des Blutzuckerspiegels bei.“

(16)

Am 16. Juli 2014 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin erklärte diese, dass der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, dass die durch eine erhöhte Insulinausschüttung erzielte Reduzierung postprandialer Blutzuckerreaktionen eine positive physiologische Wirkung darstellt. Daher zog die Behörde den Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten kein kausaler Zusammenhang zwischen der Einnahme des Lebensmittels, einer Kombination von L-Threonin, L-Valin, L-Leucin, L-Isoleucin, L-Lysin und Chrompicolinat, das Gegenstand der gesundheitsbezogenen Angabe ist, und einer positiven physiologischen Wirkung nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(17)

Nachdem DSM Nutritional Products und Kemin Foods einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatten, der einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthielt, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung einer Kombination von Lutein und Zeaxanthin im Hinblick auf eine bessere Sicht bei hellen Lichtbedingungen (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00875 (9)) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Lutein in Kombination mit Zeaxanthin fördert den Erhalt der klaren und kontrastreichen Sicht bei hellen Lichtbedingungen.“

(18)

Am 16. Juli 2014 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten zwischen der Einnahme einer Kombination von Lutein und Zeaxanthin und einer verbesserten Sicht bei hellen Lichtbedingungen kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die Liste zugelassener Angaben der Europäischen Union gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  EFSA Journal 2014;12(5):3650.

(3)  EFSA Journal 2012;10(5):2699.

(4)  EFSA Journal 2014;12(5):3655.

(5)  EFSA Journal 2014;12(5):3656.

(6)  EFSA Journal 2014;12(5):3658.

(7)  EFSA Journal 2014;12(5):3659.

(8)  EFSA Journal 2014;12(7):3752.

(9)  EFSA Journal 2014;12(7):3753.


ANHANG

Abgelehnte gesundheitsbezogene Angaben

Antrag — Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Citrullinmalat

Erhalt des Adenosintriphosphatspiegels durch den Abbau von überschüssigem Laktat zur besseren Regeneration bei Muskelermüdung.

Q-2013-00659

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Olivenblatt-Wasserextrakt (Olea europaea L.)

Die tägliche Aufnahme von ergänzenden Olivenblattextrakt-Polyphenolen trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach Mahlzeiten weniger stark ansteigt.

Q-2013-00783

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Pacran®

Pacran® hilft, die Anhaftung von E. coli mit P-Fimbrien an den Zellen der Harnwege zu verhindern.

Q-2013-00889

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Eine Kombination von Bifidobacterium longum LA 101, Lactobacillus helveticus LA 102, Lactococcus lactis LA 103 und Streptococcus thermophilus LA 104

Verbessert das intestinale Wohlbefinden.

Q-2013-00892

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Eine Kombination von Bifidobacterium longum LA 101, Lactobacillus helveticus LA 102, Lactococcus lactis LA 103 und Streptococcus thermophilus LA 104

Reguliert die Darmpassage.

Q-2013-00893

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Eine Kombination von L-Threonin, L-Valin, L-Leucin, L-Isoleucin, L-Lysin und Chrompicolinat

Trägt bei gleichzeitiger Einnahme mit einer kohlenhydratreichen Mahlzeit zu einem weniger starken Anstieg des Blutzuckerspiegels bei.

Q-2013-00756

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Eine Kombination von Lutein und Zeaxanthin

Lutein in Kombination mit Zeaxanthin fördert den Erhalt der klaren und kontrastreichen Sicht bei hellen Lichtbedingungen.

Q-2013-00875


1.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/61


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1042 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2015

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik hinsichtlich der Anpassung des technischen Formats im Anschluss an die Überarbeitung der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Übermittlung und Bewertung von europäischen Statistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Europäischen Union geschaffen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird eine statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) geschaffen, um den Anforderungen der Union im Bereich Statistik Rechnung zu tragen.

(3)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 (3) sind das technische Format und die Bezeichnungen bestimmter Produkte für die auf der Grundlage der CPA zu übermittelnden Daten festgelegt.

(4)

Im Interesse der Vergleichbarkeit und der Einhaltung der international verwendeten Standards für die Güterklassifikation wurde es mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1209/2014 (4) erforderlich, in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 die Bezeichnung bestimmter Produkte für die auf der Grundlage der CPA zu übermittelnden Daten anzupassen.

(5)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates (ABl. L 145, 4.6.2008, S. 65).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale, das technische Format für die Datenübermittlung, die erforderlichen Doppelmeldungen gemäß NACE Rev. 1.1 und NACE Rev. 2 und die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik (ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1209/2014 der Kommission vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates (ABl. L 336 vom 22.11.2014, S. 1).


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 250/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 4.2 „Gebietseinheit“ wird der Code „GR“ für Griechenland durch „EL“ ersetzt.

2.

Unter Nummer 4.9 „Einheiten der Datenwerte“ wird in der Tabelle eine neue Einheit „Quadratmeter“ mit dem Code „M2“ hinzugefügt.

3.

Unter Nummer 4.10 „Aufgliederung nach Produkten“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

Für das Produkt mit dem Code 63 12 wird die Bezeichnung „Webportal-Inhalte“ durch „Webportal-Dienstleistungen“ ersetzt.

b)

Für das Produkt mit dem Code 73 11 13 wird die Bezeichnung „Entwicklungsleistungen im Bereich Werbegestaltung und -konzeption“ durch „Entwicklungsleistungen im Bereich Werbekonzeption“ ersetzt.

c)

Der Eintrag des Produkts mit dem Code 70 22 4 und der Bezeichnung „Warenzeichen und Franchisen“ wird gestrichen.

d)

Die Änderung des Produkts mit dem Code 71 11 24 betrifft nicht die deutsche Fassung.


1.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/63


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1043 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2015

zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IM SD135), als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Absetzferkel, Mastschweine sowie für Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2148/2004, (EG) Nr. 828/2007 und (EG) Nr. 322/2009 (Zulassungsinhaber: Huvepharma NV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IM SD135) (früher Trichoderma longibrachiatum), war im Einklang mit der Richtlinie 70/524/EWG mit der Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission (3) unbefristet als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, mit der Verordnung (EG) Nr. 828/2007 der Kommission (4) unbefristet als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner und mit der Verordnung (EG) Nr. 322/2009 der Kommission (5) ebenfalls unbefristet für Legehennen und Absetzferkel zugelassen worden. In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 auf Neubewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IM SD135) (früher Trichoderma longibrachiatum), als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Legehennen, Absetzferkel, Mastschweine sowie für Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffes in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 31. Januar 2013 (6) und 10. Dezember 2014 (7) den Schluss, dass die betreffende Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IM SD135) (früher Trichoderma longibrachiatum), unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat.

(5)

Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass die Zubereitung bei Masttruthühnern, Masthühnern, Legehennen, Absetzferkeln und Mastschweinen wirksam sein kann. Nach Dafürhalten der Behörde können die Schlussfolgerungen bezüglich der Wirksamkeit auf Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung extrapoliert werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IM SD135) (früher Trichoderma longibrachiatum), hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2148/2004, (EG) Nr. 828/2007 und (EG) Nr. 322/2009 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2148/2004

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 wird der Eintrag zu E 1617, Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8, gestrichen.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 828/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 828/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird gestrichen.

2.

Anhang II wird gestrichen.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 322/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 322/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird gestrichen.

2.

Anhang II wird gestrichen.

Artikel 5

Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 21. Januar 2016 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 21. Juli 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur unbefristeten bzw. vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke eines bereits in der Tierernährung zugelassenen Zusatzstoffs (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 24).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 828/2007 der Kommission vom 13. Juli 2007 zur unbefristeten beziehungsweise befristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 12).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 322/2009 der Kommission vom 20. April 2009 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 9).

(6)  EFSA Journal 2013; 11(2):3105.

(7)  EFSA Journal 2015; 13(1):3969.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a1617

Huvepharma NV

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IM SD135) mit einer Mindestaktivität von 6 000 EPU (1)/g

(fest und flüssig)

Charakterisierung des Wirkstoff

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride Bisset (IM SD135)

Analysemethode  (2)

Zur Charakterisierung der Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase:

kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase aus mit Azurin vernetzten Weizen-Arabinoxylansubstraten freigesetzt wird.

Masttruthühner und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

1 050 EPU

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Zur Verwendung in Futtermitteln mit hohem Gehalt an Stärke und anderen Polysacchariden (überwiegend Beta-Arabinoxylane)

3.

Sicherheitshinweis: Während der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

4.

Zur Verwendung bei Absatzferkeln bis ca. 35 kg.

21. Juli 2025

Masthühner

Legehennen

Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

Absetzferkel

Mastschweine

1 500 EPU


(1)  1 EPU ist die Enzymmenge, die 0,0083 μmol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 4,7 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


1.7.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/67


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1044 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

32,3

MA

147,7

MK

63,5

ZZ

81,2

0707 00 05

TR

106,1

ZZ

106,1

0709 93 10

TR

122,9

ZZ

122,6

0805 50 10

AR

115,4

BO

144,3

TR

102,0

UY

130,0

ZA

136,5

ZZ

125,6

0808 10 80

AR

86,7

BR

101,6

CL

126,4

NZ

149,4

US

109,6

ZA

125,2

ZZ

116,5

0809 10 00

IL

315,1

TR

253,8

ZZ

284,5

0809 29 00

TR

321,9

US

581,4

ZZ

451,7

0809 40 05

IL

221,0

ZZ

221,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

1.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/69


BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU, KOLUMBIEN UND PERU

vom 16. Mai 2014

Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe j des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits [2015/1045]

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Handelsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und überwacht die Arbeit aller im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien.

(2)

Der Handelsausschuss verfügt über die ausschließliche Befugnis zum Erlass und zur Beurteilung von in dem Übereinkommen vorgesehenen Beschlüssen zu allen Sachverhalten, die von den im Rahmen dieses Übereinkommens eingesetzten Fachgremien an den Ausschuss verwiesen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

(1)

Die Geschäftsordnung des Handelsausschusses wird im Anhang festgelegt.

(2)

Dieser Beschluss tritt am 7. Oktober 2014 in Kraft.

Ausgestellt in Lima, 16. Mai 2014

Für den Handelsausschuss

Kolumbianischer Minister für Handel, Industrie und Tourismus

Cecilia ÁLVAREZ-CORREA

Handelskommissar der Europäischen Kommission

Karel DE GUCHT

Peruanischer Minister für Außenhandel und Tourismus

Blanca Magali SILVA VELARDE-ÁLVAREZ


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES HANDELSAUSSCHUSSES

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

(1)   Der nach Artikel 12 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) eingesetzte Handelsausschuss kommt seinen in Artikel 12 des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben nach und übernimmt die Verantwortung für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung des Übereinkommens.

(2)   Wie in Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehen, setzt sich der Handelsausschuss aus Vertretern der EU-Vertragspartei einerseits und Vertretern jedes unterzeichnenden Andenstaates andererseits zusammen.

(3)   Den Vorsitz im Handelsausschuss führen im Rotationsverfahren jeweils für ein Jahr der kolumbianische Minister für Handel, Industrie und Tourismus, der peruanische Minister für Außenhandel und Tourismus oder das für den Handel zuständige Mitglied der Europäischen Kommission. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Handelsausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Die Vorsitzenden können sich, wie in Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehen, durch ihren jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen.

(4)   Der Handelsausschuss darf Sitzungen abhalten, bei denen nur die EU-Vertragspartei und der Vertreter eines unterzeichnenden Andenstaates anwesend sind, wenn auf den Sitzungen Fragen mit ausschließlichem Bezug zu ihren bilateralen Beziehungen erörtert werden bzw. Fragen, die an den Handelsausschuss im Anschluss an eine Erörterung im Rahmen eines Fachgremiums verwiesen wurden, an der nur diese beiden Vertragsparteien teilnahmen. Solche Sitzungen werden unter gemeinsamem Vorsitz der EU-Vertragspartei und des betreffenden unterzeichnenden Andenstaates geführt. Andere unterzeichnende Andenstaaten dürfen an solchen Sitzungen nach vorheriger Zustimmung der EU-Vertragspartei und des betreffenden unterzeichnenden Andenstaates teilnehmen.

(5)   Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 6 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vertretung

(1)   Die Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich die Liste ihrer Mitglieder des Handelsausschusses. Die Liste wird im Einklang mit Artikel 6 vom Sekretariat des Handelsausschusses verwaltet.

(2)   Will sich eine Vertragspartei durch einen Stellvertreter vertreten lassen, so teilt sie den anderen Vertragsparteien vor der Sitzung, auf der sie vertreten werden soll, den Namen des betreffenden Stellvertreters mit. Der Stellvertreter eines Mitglieds des Handelsausschusses verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Der Handelsausschuss tritt einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen, gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens. Die Sitzungen werden im Rotationsverfahren in Bogotá, Brüssel und Lima abgehalten, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren.

(2)   Ausnahmsweise können die Sitzungen des Handelsausschusses unter Einsatz aller vereinbarten technologischen Mittel abgehalten werden, sofern alle Vertragsparteien zustimmen.

(3)   Alle Sitzungen des Handelsausschusses werden vom Sekretariat des Handelsausschusses einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, lässt das Sekretariat des Handelsausschusses die Einberufung spätestens 28 Tage vor Sitzungsbeginn an die Mitglieder des Handelsausschusses ergehen.

Artikel 4

Übertragung

Die Mitglieder des Handelsausschusses können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Sitzung wird den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen mitgeteilt.

Artikel 5

Beobachter

Der Handelsausschuss kann Beobachter auf Ad-hoc-Basis einladen.

Artikel 6

Sekretariat

Die von den Vertragsparteien nach Artikel 16 des Abkommens benannten Koordinatoren nehmen gemeinsam die Aufgaben des Sekretariats des Handelsausschusses wahr.

Artikel 7

Unterlagen

Stützt sich der Handelsausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Handelsausschusses nummeriert und als Unterlagen des Handelsausschusses verteilt.

Artikel 8

Schriftverkehr

(1)   Der an den Vorsitz des Handelsausschusses gerichtete Schriftverkehr wird dem Sekretariat des Handelsausschusses zur Verteilung an die Vertreter der anderen Vertragsparteien übermittelt.

(2)   Der von dem Vorsitz des Handelsausschusses ausgehende Schriftverkehr wird vom Sekretariat des Handelsausschusses den Empfängern übermittelt und wird nummeriert und gegebenenfalls den Vertretern der anderen Vertragsparteien übermittelt.

(3)   Bei Fragen mit ausschließlichem Bezug zu den bilateralen Beziehungen zwischen der EU-Vertragspartei und einem unterzeichnenden Andenstaat, wird der Schriftverkehr zwischen diesen beiden betreffenden Vertragsparteien geführt, wobei die anderen Andenstaaten gegebenenfalls in vollem Umfang benachrichtigt werden.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)   Das Sekretariat des Handelsausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Diese muss zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 14 Tage vor dem Beginn der anberaumten Sitzung allen Vertragsparteien als Unterlage im Sinne von Artikel 7 dieser Geschäftsordnung übermittelt werden.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Handelsausschusses spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung ein von einer Vertragspartei gestellter Aufnahmeantrag und die einschlägigen Unterlagen zugegangen sind.

(3)   Die Tagesordnung wird vom Handelsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

(4)   Die Vorsitzenden können bei Einvernehmen mit den anderen Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen des Handelsausschusses einladen, damit diese Informationen zu spezifischen Themen erteilen.

(5)   Die Vorsitzenden des Handelsausschusses können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den anderen Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 10

Protokoll

(1)   Das Sekretariat des Handelsausschusses fertigt nach jeder Sitzung normalerweise binnen 21 Tagen einen Protokollentwurf an. Der erste Entwurf wird binnen 10 Tagen nach der Sitzung von der Vertragspartei vorbereitet, die den Vorsitz führt.

(2)   Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe:

a)

der dem Handelsausschuss vorgelegten Unterlagen,

b)

aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Handelsausschusses zu Protokoll gegeben wurden, und

c)

der erlassenen Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten.

(3)   Das Protokoll enthält ferner eine Liste der Mitglieder des Handelsausschusses beziehungsweise ihrer Stellvertreter, die an der Sitzung teilgenommen haben, eine Liste der sie begleitenden Delegationsmitglieder und gegebenenfalls eine Liste der Beobachter und Sachverständigen.

(4)   Das Protokoll wird von den Vertragsparteien innerhalb von 28 Tagen nach der Tagung schriftlich genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnet das Sekretariat des Handelsausschusses Ausfertigungen des Protokolls und leitet jeder Vertragspartei eine Originalausfertigung zu.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Handelsausschuss nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich an.

(2)   Zwischen den Sitzungen kann der Handelsausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen erlassen, sofern die Vertragsparteien zustimmen. Zu diesem Zweck sollte der Text des Vorschlags in einer schriftlichen Mitteilung des Vorsitzes an die Mitglieder des Handelsausschusses im Einklang mit Artikel 8 übermittelt werden, wobei sie innerhalb einer Frist von mindestens 21 Tagen ihre eventuellen Vorbehalte oder Änderungswünsche zu äußern haben.

Im Laufe des schriftlichen Verfahrens haben alle Mitglieder des Handelsausschusses das Recht, den Vorsitz schriftlich zu ersuchen, den Vorschlag auf der nächsten Sitzung des Handelsausschusses zu erörtern. Mit einem solchen Ersuchen wird das schriftliche Verfahren automatisch unterbrochen.

Werden innerhalb der für ein schriftliches Verfahren vorgegebenen Frist von keiner Vertragspartei Vorbehalte gegen einen Vorschlag vorgebracht, gilt dieser als vom Handelsausschuss angenommen. Anschließend benachrichtigt der Vorsitz des Handelsausschusses die Mitglieder auf der Grundlage eines Berichts des Sekretariats über die Zustimmung der Vertragsparteien.

Nach Ablauf der Frist sind die angenommenen Vorschläge gemäß Artikel 8 mitzuteilen. Die angenommenen Vorschläge sind in das Protokoll der folgenden Sitzung aufzunehmen.

(3)   In den Fällen, in denen der Handelsausschuss nach dem Übereinkommen ermächtigt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, tragen diese die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des Handelsausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.

(4)   Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses werden authentifiziert, indem eine vom Vorsitzenden unterzeichnete beglaubigte Kopie für jede Vertragspartei ausgestellt wird.

Artikel 12

Sprachen

(1)   Die Amtssprachen des Handelsausschusses sind die Amtssprachen der Vertragsparteien.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, werden die Erörterungen des Handelsausschusses im Normalfall auf Grundlage von Unterlagen und Vorschlägen in den in Absatz 1 erwähnten Sprachen durchgeführt.

Artikel 13

Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

(1)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Handelsausschusses nicht öffentlich.

(2)   Legt eine Vertragspartei dem Handelsausschuss, den Sonderausschüssen, Arbeitsgruppen oder anderen Gremien Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandeln auch die anderen Vertragsparteien diese Informationen als vertraulich, wie in Artikel 290 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehen.

(3)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses in ihrer amtlichen Publikation zu veröffentlichen.

Artikel 14

Ausgaben

(1)   Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Handelsausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Vertragspartei, welche die Sitzung ausrichtet, trägt dabei die Kosten für das Dolmetschen bei den Sitzungen und die Übersetzung der Unterlagen ins oder aus dem Spanische(n) und Englische(n). Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere/aus anderen Sprachen werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.

Artikel 15

Sonderausschüsse und Arbeitsgruppen

(1)   Der Handelsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von den von ihm eingesetzten Fachgremien unterstützt. Sofern nichts anderes im Übereinkommen, im Rahmen dieses Handelsausschusses oder eines relevanten, mit diesem Übereinkommen eingesetzten Fachgremiums vereinbart, gilt die vorliegende Geschäftsordnung sinngemäß für die Fachgremien (Unterausschüsse, Arbeitsgruppen usw.).

(2)   Der Handelsausschuss wird über die von jedem Fachgremium benannten Kontaktstellen unterrichtet. Alle einschlägigen Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Fachgremien versandt werden, werden gleichzeitig dem Sekretariat des Handelsausschusses übermittelt.

(3)   Der Handelsausschuss erhält von den einzelnen Fachgremien in jeder ordentlichen Sitzung Berichte über ihre Tätigkeiten.

(4)   Ein Fachgremium kann im Einklang mit dem Übereinkommen eine eigene Geschäftsordnung festsetzen, die dem Handelsausschuss mitgeteilt wird.

Artikel 16

Änderung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung kann nach den Bestimmungen des Artikels 11 geändert werden.


1.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/75


BESCHLUSS Nr. 2/2014 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU, KOLUMBIEN UND PERU

vom 16. Mai 2014

Annahme der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe h und des Artikels 315 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits [2015/1046]

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 315,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Handelsausschuss legt auf seiner ersten Sitzung die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex für Schiedsrichter fest.

(2)

Der Handelsausschuss verfügt über die ausschließliche Befugnis zum Erlass und zur Beurteilung von in dem Übereinkommen vorgesehenen Beschlüssen zu allen Fragen, die von den im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien an den Ausschuss verwiesen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

(1)

Die Verfahrensordnung und der Verhaltenskodex für Schiedsrichter werden im Anhang festgelegt.

(2)

Dieser Beschluss tritt am 7. Oktober 2014 in Kraft.

Ausgestellt in Lima, 16. Mai 2014

Für den Handelsausschuss

Kolumbianischer Minister für Handel, Industrie und Tourismus

Cecilia ÁLVAREZ-CORREA

Handelskommissar der Europäischen Kommission

Karel DE GUCHT

Peruanischer Minister für Außenhandel und Tourismus

Blanca Magali SILVA VELARDE-ÁLVAREZ


ANHANG

VERFAHRENSORDNUNG

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1)

Im Einklang mit Titel XII (Streitbeilegung) und der vorliegenden Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

„das Übereinkommen“ das in Brüssel am 26. Juni 2012 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Peru und Kolumbien andererseits unterzeichnete Handelsübereinkommen;

b)

„Berater“ eine Person, die von einer Streitpartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren zu beraten oder zu unterstützen.

c)

„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 303 (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetzten Schiedspanels;

d)

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;

e)

„Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 302 des Übereinkommens (Einleitung von Schiedsverfahren) beantragt;

f)

„Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 299 des Übereinkommens (Geltungsbereich) genannten Bestimmungen verstoßen hat.

g)

„Schiedspanel“ ein nach Artikel 303 des Übereinkommens (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetztes Panel;

h)

„Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person.

i)

„Tag“ ein Kalendertag.

j)

„Drittpartei“ eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, aber im Einklang mit Artikel 301 (Konsultationen), Absatz 10, und/oder 302 (Einleitung eines Schiedsverfahrens), Absatz 4 von Titel XII (Streitbeilegung) des Übereinkommens an den Konsultationen und/oder gegebenenfalls am Schiedsverfahren teilnimmt.

(2)

Die logistische Verwaltung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Streitparteien teilen sich hingegen die Kosten für den organisatorischen Aufwand der Schiedsverfahren, einschließlich der Kosten für die Schiedsrichter. Das Schiedspanel kann jedoch den Beschluss fassen, dass diese Verwaltungskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Schiedsrichter, unter Berücksichtigung der einzelnen Sachverhalte und anderer Umstände, die als relevant betrachtet werden, auf eine andere Weise verteilt werden.

MITTEILUNGEN

(3)

Die Streitparteien und das Schiedspanel stellen Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen gegen Empfangsbestätigung, per Einschreiben, Kurierdienst, Telefax, Telex oder Telegramm oder mithilfe eines sonstigen Telekommunikationsmittels zu, bei dem sich die Versendung belegen lässt.

(4)

Jede Streitpartei stellt den anderen Streitparteien, eventuellen Drittparteien und allen Schiedsrichtern eine Kopie aller Schriftsätze zur Verfügung. Eine Kopie der betreffenden Unterlage wird auch in elektronischer Form übermittelt.

(5)

Alle Mitteilungen sind an die Koordinatoren des Übereinkommens zu richten.

(6)

Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind.

(7)

Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung eines Dokuments auf einen gesetzlichen Feiertag in Kolumbien, Peru bzw. in der EU, so kann das Dokument am folgenden Arbeitstag zugestellt werden.

EINLEITUNG EINES SCHIEDSVERFAHRENS

(8)

Wird eine Maßnahme als ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Übereinkommens gemäß Artikel 302 Absatz 2 (Einleitung eines Schiedsverfahrens) betrachtet, muss die Beschwerdeführerin unter Angabe klarer rechtlicher Gründe für die Beschwerde erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Übereinkommens darstellt, damit die Beklagte die Möglichkeit erhält, die Widerklage darzulegen.

DRITTPARTEIEN

(9)

Im Einklang mit Artikel 302 Absatz 4 (Einleitung eines Schiedsverfahrens) des Übereinkommens können alle Drittparteien dem Schiedspanel einen Schriftsatz übersenden, wobei den Streitparteien und eventuellen weiteren Drittparteien Abschriften bereitgestellt werden.

(10)

Alle Drittparteien können ebenfalls an den Anhörungen des Schiedspanels teilnehmen, und sie werden vom Schiedspanel in schriftlicher Form aufgefordert, während solcher Anhörungen ihre Stellungnahmen vorzustellen.

LISTE DER SCHIEDSRICHTER

(11)

Nominiert eine Vertragspartei Kandidaten für die Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 304 des Übereinkommens (Liste der Schiedsrichter), können die anderen Vertragsparteien nur dann Einwände dagegen erheben, wenn die Kandidaten die in Artikel 304 Absatz 3 (Liste der Schiedsrichter) des Übereinkommens und im Verhaltenskodex für die Mitglieder des Schiedspanels festgelegten Anforderungen nicht erfüllen.

(12)

Befindet sich ein von einer Vertragspartei nominierter Kandidat nicht mehr auf der Liste, muss die betreffende Vertragspartei einen neuen Kandidaten nominieren. Im Falle der Kandidaten für den Vorsitz des Schiedspanels müssen sich die Vertragsparteien auf einen Ersatz einigen.

EINSETZUNG DES SCHIEDSPANELS

(13)

Werden die Mitglieder des Schiedspanels gemäß Artikel 303 (Einsetzung des Schiedspanels) des Übereinkommens per Losentscheid bestimmt, so müssen Vertreter beider Streitparteien unter Einhaltung einer geeigneten Frist eingeladen werden, bei der Auslosung zugegen zu sein. Der Losentscheid wird auf jeden Fall unter Beteiligung der zum gegebenen Zeitpunkt anwesenden Streitpartei und innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen um die Wahl eines Schiedsrichters durch den Vorsitz des Handelsausschusses durchgeführt.

(14)

Die Streitparteien benachrichtigen die Schiedsrichter über ihre Einsetzung.

(15)

Ein nach dem in Artikel 303 des Übereinkommens (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetzter Schiedsrichter notifiziert dem Handelsausschuss ihre/seine Zustimmung innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum, an dem sie/er von der Einsetzung unterrichtet worden ist.

(16)

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie binnen sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Streitparteien oder dem Schiedspanel als zweckdienlich erachteten Fragen zu klären. Hat der Handelsausschuss keine Festlegung über die Vergütung der Schiedsrichter und die Erstattung der ihnen entstehenden Kosten getroffen, werden diese in Übereinstimmung mit den WTO-Standards festgelegt.

(17)

a)

Sofern die Streitparteien innerhalb von fünf Tagen nach Auswahl der Schiedsrichter nichts anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens, Befindung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den in Artikel 299 des Übereinkommens (Geltungsbereich) genannten Bestimmungen und Abgabe eines Schiedsspruchs nach Artikel 307 des Übereinkommens (Entscheidung des Schiedspanels).“.

b)

Die Streitparteien teilen dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat binnen zwei Tagen, nachdem sie die Vereinbarung getroffen haben, mit.

ERSTE SCHRIFTSÄTZE

(18)

Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens 20 Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

ARBEITSWEISE DER SCHIEDSPANELS

(19)

Alle Sitzungen des Schiedspanels werden von dem Vorsitz geleitet. Das Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

(20)

Sofern in diesem Übereinkommen oder dieser Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt wird, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax und Computerverbindungen.

(21)

An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; jedoch kann das Schiedspanel ihren Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.

(22)

Für die Ausarbeitung des Schiedsspruchs ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

(23)

Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in den Bestimmungen dieses Übereinkommens und seinen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

(24)

Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung bzw. Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung. Die in Artikel 307 Absatz 2 (Entscheidung des Schiedspanels) festgelegten Fristen werden nicht geändert.

ABLEHNUNG, ABBERUFUNG UND ERSETZUNG

(25)

Ein Antrag einer Streitpartei auf Ablehnung oder Abberufung eines Schiedsrichters gemäß Artikel 305 Absatz 1 (Ablehnung, Abberufung und Ersetzung) des Übereinkommens muss in schriftlicher Form erfolgen und muss die Begründung und den Nachweis für einen erheblichen Verstoß des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex enthalten. Dieser Antrag muss an die andere Streitpartei übermittelt werden, wobei dem Handelsausschuss innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Vertragspartei Beweise über die Umstände erlangt hat, die zu dem Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters geführt haben, eine Abschrift zuzusenden ist.

(26)

Innerhalb von fünf Tagen nach dem Erhalt des Antrags nehmen die Streitparteien Konsultationen auf. Im Falle einer Einigung wird ein neuer Schiedsrichter gemäß dem in Artikel 303 (Einsetzung des Schiedspanels) des Übereinkommens festgelegten Verfahren ausgewählt.

(27)

Erzielen die Streitparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter abzuberufen, so kann jede Partei den Vorsitz des Schiedspanels mit dieser Frage befassen; dessen Entscheidung ist endgültig.

(28)

Stellt der Vorsitz des Schiedspanels bzw. sein(e) Vertreter(in) fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstößt, so bestimmt er per Losentscheid einen neuen Schiedsrichter. Wurde der ursprüngliche Schiedsrichter von den Streitparteien im Einklang mit Artikel 303 Absatz 2 (Einsetzung des Schiedspanels) des Übereinkommens ausgewählt, wird der Ersatzschiedsrichter per Losentscheid aus den in der in Artikel 304 (Liste der Schiedsrichter) des Übereinkommens genannten Liste aufgeführten Mitgliedern ausgewählt, die von der den ursprünglichen Schiedsrichter bestimmenden Vertragspartei vorgeschlagen wurden. Wurde der ursprüngliche Schiedsrichter hingegen von den Streitparteien im Einklang mit Artikel 303 Absatz 5 (Einsetzung des Schiedspanels) ausgewählt, kommen für den Losentscheid alle Mitglieder der oben erwähnten Liste in Betracht. Die Auswahl soll sinngemäß in Übereinstimmung mit Bestimmung 12 und innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum des Ersuchens an den Vorsitz des Schiedspanels erfolgen.

(29)

Erzielen die Streitparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedspanelvorsitz zu ersetzen, so kann jede Partei darum ersuchen, dass eine andere nach Artikel 304 Absatz 1 (Liste der Schiedsrichter) des Übereinkommens für den Vorsitz infrage kommende Person mit der Frage befasst wird. Diese Person wird vom Vorsitz des Handelsausschusses oder dessen Stellvertretung per Losentscheid bestimmt. Die Auswahl soll in Übereinstimmung mit Bestimmung 12 und innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum des Ersuchens an den Vorsitz des Schiedspanels erfolgen. Die Entscheidung dieser Instanz über den notwendigen Ersatz des Panelvorsitzes ist endgültig.

(30)

Befindet diese Person, dass der ursprüngliche Vorsitz gegen den Verhaltenskodex verstößt, so bestimmt sie per Losentscheid einen neuen Vorsitz aus dem in Artikel 304 (Liste der Schiedsrichter) dieses Übereinkommens genannten Personenkreis, der für den Vorsitz infrage kommt. Diese Auswahl des neuen Vorsitzes hat sinngemäß in Übereinstimmung mit der Bestimmung 12 und innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum zu erfolgen, an dem die designierte Person eine Entscheidung über die Ablehnung getroffen hat.

(31)

Das Schiedspanelverfahren ruht und die anwendbaren Fristen werden ausgesetzt, bis eine Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters und gegebenenfalls seine/ihre Abberufung und Ersetzung getroffen wurde.

ANHÖRUNGEN

(32)

Der Vorsitz legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Einvernehmen mit den Streitparteien und den übrigen Mitgliedern des Schiedspanels fest und bestätigt sie den Vertragsparteien schriftlich. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nicht öffentliche Anhörung.

(33)

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Kolumbien oder Peru die Beschwerdeführerin ist, und in Bogotá oder Lima, wenn die EU-Vertragspartei die Beschwerdeführerin ist.

(34)

Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies befürworten.

(35)

Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend.

(36)

Unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist oder nicht, können daran folgende Personen teilnehmen:

a)

Vertreter der Streitparteien und Drittparteien;

b)

Berater der Streitparteien und Drittparteien;

c)

Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer, Schreiber und Assistenten der Schiedsrichter.

(37)

Nur die Vertreter und die Berater der Streitparteien dürfen sich dem Schiedspanel gegenüber äußern.

(38)

Jede Streitpartei legt dem Schiedspanel spätestens 5 Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumentationen und Ausführungen vortragen werden, sowie mit den Namen der anderen Vertreter und Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.

(39)

Vorbehaltlich der Bestimmungen 46, 47, 48 und 49 sind die Anhörungen des Schiedspanels öffentlich, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen, dass die Anhörungen ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden.

(40)

Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird:

 

Argumentation

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin

b)

Argumentation der Beschwerdegegnerin

 

Gegenargumentation

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin

b)

Replik der Beschwerdegegnerin.

(41)

Das Schiedspanel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an jede der Streitparteien richten.

(42)

Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung ein Protokoll angefertigt und so bald wie möglich den Streitparteien übermittelt wird.

(43)

Innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung kann jede Streitpartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

SCHRIFTLICHE FRAGEN

(44)

Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine oder beide Streitparteien oder eine beliebige Drittpartei richten. Jede Streitpartei und Drittpartei erhält eine Kopie der vom Schiedspanel gestellten Fragen. Ist die Beantwortung einer Frage im Rahmen einer Anhörung nicht möglich, räumt das Schiedspanel den Streitparteien eine ausreichende Frist für ihre Beantwortung ein.

(45)

Ebenso übermittelt jede Streitpartei und Drittpartei der anderen Streitpartei und allen Drittparteien eine Abschrift ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Streitpartei erhält Gelegenheit, binnen fünf Tagen nach Eingang der Antwort der anderen Streitpartei und aller Drittparteien schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

VERTRAULICHKEIT

(46)

Jede Streitpartei, jede Drittpartei und ihre Berater behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Streitpartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden.

(47)

Übermittelt eine Streitpartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Streitpartei spätestens 15 Tage nach Stellung des Ersuchens oder Datierung des Schriftsatzes (es gilt der spätere Zeitpunkt) eine nicht-vertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor.

(48)

Die dem Schiedspanel vorgelegten Schriftsätze gelten als vertraulich, werden aber den Streitparteien und allen Drittparteien zur Verfügung gestellt. Diese Verfahrensordnung verbietet einer Streitpartei nicht, öffentliche Erklärungen zu ihrem Standpunkt abzugeben, sofern diese keine vertraulichen Informationen enthalten.

(49)

Das Schiedspanel tagt in nicht öffentlicher Sitzung, wenn der Schriftsatz und die Vorbringen einer Streitpartei vertrauliche Informationen enthalten.

(50)

Die Streitparteien und ihre Berater wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese nach Bestimmung 39 in nicht öffentlicher Sitzung stattfinden.

EINSEITIGE KONTAKTE

(51)

Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Streitpartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Streitpartei hinzuzuziehen.

(52)

Kein Mitglied des Schiedspanels darf Aspekte des Verfahrensgegenstands mit einer Streitpartei oder beiden Streitparteien oder einer Drittpartei erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

AMICUS-CURIAE-SCHRIFTSÄTZE

(53)

Alle interessierten, nicht dem öffentlichen Dienst angehörenden Personen, die im Hoheitsgebiet einer der Streitparteien niedergelassen sind und nicht in der Regierung einer der Streitparteien vertreten sind, dürfen dem Schiedspanel einen schriftlichen Antrag mit Abschriften an die Streitparteien vorlegen, innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Einsetzung des Schiedspanels Amicus-Curiae-Schriftsätze zu unterbreiten. Ein solcher Antrag muss folgende Elemente enthalten:

a)

eine Beschreibung der antragstellenden Person, darunter Ort der Niederlassung und andere Kontaktdaten, die Angabe der Art ihrer Tätigkeit und, bei juristischen Personen, Angaben zu den Mitgliedern, dem rechtlichen Status und allgemeinen Zielsetzungen;

b)

Angabe der spezifischen Sachverhalte und Rechtsfragen, die im Schriftsatz thematisiert werden;

c)

Angabe der Art seines Interesses und seiner Relevanz für das Verfahren und inwiefern der Schriftsatz für das Schiedspanel bei der Klärung des Sachverhaltes oder der rechtlichen Frage im Zusammenhang mit dem Verfahren von Belang ist;

d)

Angaben über alle in der Gegenwart oder Vergangenheit gegebenen unmittelbaren oder mittelbaren Verbindungen zu einer der Streitparteien, einschließlich Angaben zu Finanzierungsquellen;

e)

Angaben darüber, ob bei der Vorbereitung des Antrags auf Einreichung von Schriftsätzen bzw. des Schriftsatzes selbst finanzielle oder andere Unterstützung seitens der Streitpartei, einer Person oder Einrichtung in Anspruch genommen wurde;

f)

der Schriftsatz darf höchstens fünf Seiten bei doppeltem Zeilenabstand umfassen und

g)

in einer der Verfahrenssprachen verfasst sein.

(54)

Das Schiedspanel wird eine geeignete Frist festlegen, bis zu der die Streitparteien Stellungnahmen zum Antrag auf Zulassung abgeben können.

(55)

Das Schiedspanel prüft und berücksichtigt den Antrag auf Zulassung, die Richtigkeit der gemachten Angaben und eventuelle von den Streitparteien abgegebene Stellungnahmen und trifft unverzüglich eine Entscheidung über die Zulassung der von interessierten, nicht dem öffentlichen Dienst angehörenden Personen vorgelegten Schriftsätze. Eine vom Schiedspanel ausgesprochene Zulassung der Vorlage von Schriftsätzen besagt nicht, dass die im Schriftsatz dargelegten rechtlichen Argumente vom Schiedspanel im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigt werden.

(56)

Amicus-curiae-Schriftsätze sind dem Schiedspanel innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum der vom Schiedspanel ausgestellten Zulassung vorzulegen, wobei den Streitparteien Abschriften zur Verfügung zu stellen sind. Der Schriftsatz

a)

muss von der antragstellenden Person oder ihrem/seinem Stellvertreter datiert und unterschrieben sein;

b)

muss knapp gefasst und darf in keinem Fall mehr als 15 Seiten bei doppeltem Zeilenabstand, einschließlich eventueller Anhänge, umfassen;

c)

darf keine neuen Sachverhalte einführen und nur die Fragen umfassen, die für die Sachverhalte und Rechtsfragen relevant sind, die Gegenstand der Prüfung durch das Schiedspanel sind und in dem Antrag auf Zulassung von Schriftsätzen angegeben wurden, wobei zu erläutern ist, inwiefern der Schriftsatz dem Schiedspanel bei der Entscheidung über diese Fragen behilflich sein kann;

d)

muss in einer der Verfahrenssprachen verfasst sein.

(57)

Das Schiedspanel stellt sicher, dass die Streitparteien Gelegenheit erhalten, vor dem Datum der Sitzung schriftlich auf eventuelle Amicus-curiae-Schriftsätze zu antworten.

(58)

Das Schiedspanel fügt seiner Entscheidung eine Liste aller eingegangenen Amicus-curiae-Schriftsätze bei. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen.

(59)

Bei der Prüfung von Anträgen auf Zulassung von Schriftsätzen oder Amicus-curiae-Schriftsätzen trägt das Schiedspanel Sorge dafür, dass das Verfahren nicht unterbrochen wird, und dass die Gleichberechtigung der Streitparteien gewährleistet wird.

INFORMATIONEN UND FACHLICHE BERATUNG

(60)

Das Schiedspanel benachrichtigt die Streitparteien von seiner Absicht, im Einklang mit Artikel 316 (Informationen und fachliche Beratung) Absatz 1 des Übereinkommens Informationen und fachliche Beratung von Sachverständigen anzufordern.

(61)

Das Schiedspanel stellt den Streitparteien Abschriften der erhaltenen Informationen oder der bereitgestellten fachlichen Beratung zur Verfügung und räumt den Streitparteien eine angemessene Frist für Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen der Sachverständigen haben eine lediglich beratende Funktion.

(62)

Das Schiedspanel berücksichtigt die Stellungnahmen oder Anmerkungen der Streitparteien zu den eingeholten Informationen oder zu der fachlichen Beratung in den Fällen, in denen das Schiedspanel solche Informationen oder fachliche Beratung bei der Vorbereitung seiner Entscheidung berücksichtigt.

(63)

Das Schiedspanel stellt sicher, dass bei der Einholung von Informationen und fachlicher Beratung zugelassene Sachverständige mit Erfahrung im relevanten Fachbereich konsultiert werden. Darüber hinaus müssen die Sachverständigen unabhängig und unparteiisch sein, dürfen keiner Streitpartei angehören oder direkt oder indirekt von ihnen abhängig sein, und weder von ihnen noch von anderen Einrichtungen Weisungen entgegennehmen.

DRINGENDE FÄLLE

(64)

In dringenden Fällen nach Artikel 307 Absatz 2 (Entscheidung des Schiedspanels) dieses Übereinkommens kann das Schiedspanel die in dieser Verfahrensordnung genannten Fristen in angemessener Weise anpassen.

ÜBERSETZUNGS- UND DOLMETSCHLEISTUNGEN

(65)

Die Streitparteien haben das Recht, für die Vorlage und den Empfang von Schriftsätzen sowie für das Vorbringen und das Hören von mündlich vorgetragenen Argumentationen die Sprache ihrer Wahl zu bestimmen. Jede Streitpartei sorgt unverzüglich dafür, dass ihre Schriftsätze in die von der anderen Streitpartei gewählte Sprache übersetzt werden, und trägt die hierfür anfallenden Kosten. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass die mündlichen Ausführungen in die von den Streitparteien gewählten Sprachen verdolmetscht werden.

(66)

Die Entscheidung des Schiedspanels wird in der/den von den Streitparteien gewählten Sprache(n) notifiziert.

(67)

Die Kosten für die Übersetzung des Schiedsentscheids werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

(68)

Die Streitparteien können Stellungnahmen zu allen übersetzten Unterlagen abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurden.

BERECHNUNG DER FRISTEN

(69)

Kommt Bestimmung 7 dieses Anhangs zur Anwendung und geht deshalb eine Unterlage bei der einen Streitpartei später ein als bei der anderen Streitpartei, so gilt für etwaige Fristen, die sich nach dem Eingang dieser Unterlage berechnen, der spätere Eingangstag.

ANDERE VERFAHREN

(70)

Diese Verfahrensordnung gilt auch für Verfahren gemäß Artikel 308 Absatz 3 (Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels); Artikel 309 Absatz 2 (Überprüfung von Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels); Artikel 310 Absatz 4 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen bei Nichtdurchführung der Entscheidung) und Artikel 311 Absatz 2 (Überprüfung von Maßnahmen, die nach der Aussetzung von Vorteilen oder dem Ausgleich für die Nichtdurchführung ergriffen wurden). Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden jedoch an die besonderen Fristen angepasst, die für das Fällen eines Schiedsspruchs in diesen anderen Verfahren gelten.

VERHALTENSKODEX

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1)

Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 303 des Übereinkommens (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetzten Schiedspanels;

b)

„Vermittler“ eine Person, die nach Maßgabe des Artikels 322 (Vermittlungsmechanismus) und des Anhangs XIV (Vermittlungsmechanismus für nichttarifäre Maßnahmen) des Übereinkommens vermittelt;

c)

„Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der in Artikel 304 (Liste der Schiedsrichter) dieses Übereinkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung zum Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 303 (Einsetzung des Schiedspanels) dieses Übereinkommens in Betracht gezogen wird;

d)

„Sachverständiger“ eine Person mit technischem Fachwissen oder Spezialisierung in bestimmten Bereichen, die unter die verschiedenen Titel des Übereinkommens fallen;

e)

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;

f)

„Verfahren“, Schiedspanelverfahren nach Maßgabe des Übereinkommens, sofern nichts anderes bestimmt ist, und

g)

„Mitarbeiter“ des Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht tätig, aber keine Assistenten sind.

VERANTWORTUNG IM RAHMEN DES VERFAHRENS

(2)

Alle Kandidaten und Schiedsrichter vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und beachten hohe Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet bleiben. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen der Bestimmungen 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex erfüllen.

OFFENLEGUNGSPFLICHT

(3)

Bevor die im Übereinkommen vorgesehene Bestellung von Kandidaten zum Schiedsrichter bestätigt wird, müssen diese alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Kenntnis zu gewinnen.

(4)

Auch nach der Bestellung eines Schiedsrichters unternimmt dieser weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht gilt fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen.

(5)

Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln dem Handelsausschuss zur Prüfung durch die Vertragsparteien nur Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex.

PFLICHTEN DER SCHIEDSRICHTER

(6)

Nach ihrer Bestellung erfüllen die Schiedsrichter ihre Aufgaben während des gesamten Verfahrens sorgfältig, zügig, fair und gewissenhaft.

(7)

Die Schiedsrichter erwägen lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für einen Schiedsspruch von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderem.

(8)

Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter diesen Verhaltenskodex kennen und gegebenenfalls beachten.

(9)

Die Schiedsrichter nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

UNABHÄNGIGKEIT UND UNPARTEILICHKEIT DER SCHIEDSRICHTER

(10)

Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Angst vor Kritik beeinflussen.

(11)

Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.

(12)

Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen; ferner sehen sie von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen.

(13)

Die Schiedsrichter vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

(14)

Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

PFLICHTEN EHEMALIGER SCHIEDSRICHTER

(15)

Alle ehemaligen Schiedsrichter müssen Handlungen vermeiden, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung oder dem Schiedsspruch des Panels Nutzen gezogen haben.

VERTRAULICHKEIT

(16)

Die Schiedsrichter und die ehemaligen Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt vertrauliche Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt geworden sind, offen oder machen sie sich zunutze, außer für die Zwecke des betreffenden Verfahrens, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen.

(17)

Die Schiedsrichter legen im Einklang mit Artikel 318 Absatz 4 (Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels) des Übereinkommens Entscheidungen des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen.

(18)

Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter.

VERMITTLER, SACHVERSTÄNDIGE

(19)

Die Bestimmungen dieses Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Schiedsrichter gelten sinngemäß auch für Vermittler und Sachverständige.

1.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/85


BESCHLUSS Nr. 3/2014 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU, KOLUMBIEN UND PERU

vom 16. Mai 2014

Festlegung einer Liste von Schiedsrichtern nach Maßgabe des Artikels 304 Absätze 1 und 4 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits [2015/1047]

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 304 Absätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Handelsausschuss legt auf seiner ersten Sitzung eine Liste von 25 Personen fest, die als Schiedsrichter fungieren sollen, und zusätzliche Listen von 12 Personen mit branchenspezifischen Kenntnissen in spezifischen Bereichen, die in den Geltungsumfang des Abkommens fallen.

(2)

Der Handelsausschuss verfügt über die ausschließliche Befugnis zum Erlass und zur Beurteilung von in dem Übereinkommen vorgesehenen Beschlüssen zu allen Sachverhalten, die von den im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien an den Ausschuss verwiesen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

(1)

Die Liste von Personen, die im Sinne von Artikel 304 Absatz 1 und 4 des Übereinkommens als Schiedsrichter fungieren dürfen, wird im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(2)

Dieser Beschluss tritt am 7. Oktober 2014 in Kraft.

Ausgestellt in Lima, 16. Mai 2014

Für den Handelsausschuss

Kolumbianischer Minister für Handel, Industrie und Tourismus

Cecilia ÁLVAREZ-CORREA

Handelskommissar der Europäischen Kommission

Karel DE GUCHT

Peruanischer Minister für Außenhandel und Tourismus

Blanca Magali SILVA VELARDE-ÁLVAREZ


ANHANG

Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 304 Absatz 1 des Übereinkommens

Von Kolumbien vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Eric Tremolada Álvarez

2.

Olga Lucía Lozano Ferro

3.

Adriana Zapata de Arbeláez

4.

Silvia Anzola de González

5.

Boris Darío Hernández Salame

Von der EU vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Giorgio Sacerdoti

2.

Ramon Torrent

3.

Pieter Jan Kuijper

4.

Claus-Dieter Ehlermann

5.

Claudio Dordi

Von Peru vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Alfredo Ferrero Diez Canseco

2.

Diego Calmet Mujica

3.

Fernando Piérola

4.

Mercedes Aráoz Fernández

5.

Manuel Monteagudo Valdez

Vorsitzende

1.

Bradly Condon (Kanada)

2.

Álvaro Galindo (Ecuador)

3.

Shotaro Oshima (Japan)

4.

Merit Janow (USA)

5.

Luiz Olavo Baptista (Brasilien)

6.

Pierre Pettigrew (Kanada)

7.

Ricardo Ramírez Hernández (Mexiko)

8.

Jorge Miranda (Mexiko)

9.

Maryse Robert (Kanada)

10.

María Luisa Pagán (Puerto Rico)

Zusätzliche Liste von Schiedsrichtern mit Branchenspezifischer Erfahrung in Spezifischen Bereichen, die in den Geltungsumfang des Abkommens fallen gemäß Artikel 304 Absatz 4 des Übereinkommens

Experten im Bereich Warenhandel

Von Kolumbien vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Juan Carlos Elorza

2.

Ramón Madriñan

3.

María Clara Lozano

Von der EU vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Hannes Schloemann

2.

Jan Bourgeois

3.

Maurizio Mensi

Von Peru vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Jose Antonio de la Puente

2.

Marcela Zea

3.

Julio Guadalupe

Vorsitzende

1.

Rafael Cornejo

2.

Kirsten Hilman

3.

Mario Matus

Experten in den Bereichen Dienstleistungsverkehr, Einrichtungen, Wettbewerb, Rechte am geistigen Eigentum oder öffentliches Beschaffungswesen

Von Kolumbien vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Eduardo Silva

2.

Ernesto Rengifo

3.

Ricardo Metke

Von der EU vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Jan Wouters

2.

Kim Van der Borght

3.

Alexander Belohlavek

Von Peru vorgeschlagene Schiedsrichter

1.

Luis Alonso García

2.

Ricardo Paredes

3.

Benjamín Chávez

Vorsitzende

1.

Luis Alonso García

2.

Luzius Wasescha

3.

Thomas Cottier


1.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/88


BESCHLUSS Nr. 4/2014 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU, KOLUMBIEN UND PERU

vom 16. Mai 2014

Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe für Handel und nachhaltige Entwicklung nach Maßgabe des Artikels 284 Absatz 6 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits [2015/1048]

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 284 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 284 des Übereinkommens wird festgelegt, dass eine Vertragspartei die Einrichtung einer Sachverständigengruppe beantragen kann, in deren Rahmen Themen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung erörtert werden können, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene nach Maßgabe des Artikels 283 des Übereinkommens keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

(2)

Der Handelsausschuss nimmt auf seiner ersten Sitzung die Geschäftsordnung für die Sachverständigengruppe an.

(3)

Der Handelsausschuss verfügt über die ausschließliche Befugnis zum Erlass und zur Beurteilung von in dem Übereinkommen vorgesehenen Beschlüssen zu allen Sachverhalten, die von den im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien an den Ausschuss verwiesen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

(1)

Die Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe wird im Anhang festgelegt.

(2)

Dieser Beschluss tritt am 7. Oktober 2014 in Kraft.

Ausgestellt in Lima, 16. Mai 2014

Für den Handelsausschuss

Kolumbianischer Minister für Handel, Industrie und Tourismus

Cecilia ÁLVAREZ-CORREA

Handelskommissar der Europäischen Kommission

Karel DE GUCHT

Peruanischer Minister für Außenhandel und Tourismus

Blanca Magali SILVA VELARDE-ÁLVAREZ


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DER SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE FÜR DEN TITEL HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1)

Für die Zwecke von Titel IX (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Übereinkommens und der vorliegenden Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)   „das Übereinkommen“: das am 26. Juni 2012 zwischen Peru und Kolumbien einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits unterzeichnete Handelsübereinkommen;

b)   „Tag“: einen Kalendertag.

c)   „Sachverständiger“: eine Person mit Fachkenntnissen in den Bereichen, die unter Titel IX (Handel und nachhaltige Entwicklung) fallen, und geeignet ist, gemäß Artikel 284 des Übereinkommens an einer Sachverständigengruppe teilzunehmen;

d)   „Sachverständigengruppe“: eine gemäß den in Artikel 284 des Übereinkommens festgelegten Verfahren einberufene Gruppe.

e)   „Verfahrenspartei“: eine konsultierende Vertragspartei, die an einem Verfahren vor einer Sachverständigengruppe teilnimmt;

f)   „Ersuchende Vertragspartei“: jede konsultierende Vertragspartei, die die Einberufung einer Sachverständigengruppe gemäß Artikel 284 Absatz 1 des Übereinkommens beantragt.

(2)

Der ersuchenden Vertragspartei obliegt die logistische Abwicklung des Verfahrens, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Verfahrensparteien teilen sich gleichmäßig die durch die Organisation des Verfahrens einer Sachverständigengruppe entstandenen Kosten, einschließlich der Sachverständigenausgaben. Die Verfahrensparteien können jedoch den Beschluss fassen, dass diese Verwaltungskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Schiedsrichter, unter Berücksichtigung der einzelnen Sachverhalte und anderer Umstände, die als relevant betrachtet werden, auf eine andere Weise verteilt werden.

MITTEILUNGEN

(3)

Die Vertragsparteien stellen Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen gegen Empfangsbestätigung, per Einschreiben, Kurierdienst, Telefax, Telex oder Telegramm oder mithilfe eines sonstigen Telekommunikationsmittels zu, bei dem sich die Versendung belegen lässt.

(4)

Jede Verfahrenspartei stellt den anderen Parteien und jedem Mitglied der Sachverständigengruppe eine Abschrift ihrer Schriftsätze zur Verfügung. Eine Kopie der betreffenden Unterlage wird auch in elektronischer Form übermittelt.

(5)

Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Sachverständigengruppe können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind.

(6)

Für den Zweck der Berechnung von Fristen gemäß Artikel 284 und 285 des Übereinkommens und der vorliegenden Geschäftsordnung beginnt die Frist am Folgetag des Tages, an dem eine Mitteilung, ein Schriftsatz oder sonstige Unterlagen in Empfang genommen wurden. Fällt der letzte Tag einer solchen Frist auf einen gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag in einem Land einer der Verfahrensparteien, wird die Frist bis zum ersten folgenden Arbeitstag verlängert. Gesetzliche Feiertage oder arbeitsfreie Tage, die in die laufende Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist berücksichtigt.

(7)

Geht eine Unterlage bei der einen Streitpartei später ein als bei der anderen Streitpartei, so gilt für etwaige Fristen, die sich nach dem Eingang dieser Unterlage berechnen, der spätere Eingangstag.

EINSETZUNG EINER SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE

(8)

Wird der Vorsitz im Einklang mit Artikel 284 des Übereinkommens per Losentscheid aus einer Liste von Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Übereinkommens sind, bestimmt, werden Vertreter beider Verfahrensparteien rechtzeitig zum Losverfahren eingeladen.

(9)

Die Verfahrensparteien benachrichtigen die Sachverständigen über ihre Benennung.

(10)

Ein nach dem in Artikel 284 des Übereinkommens eingesetzter Sachverständiger notifiziert dem Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung ihre/seine Zustimmung innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum, an dem sie/er von der Einsetzung unterrichtet worden ist.

ERSTSITZUNG DER SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE

(11)

Sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren, treffen sie binnen 14 Tagen nach Einsetzung der Sachverständigengruppe mit dieser zusammen, um die von den Vertragsparteien oder der Sachverständigengruppe als zweckdienlich erachteten Fragen zu klären.

(12)

a)

Sofern die Vertragsparteien nicht binnen sieben Tagen nach dem Tag der Einsetzung der Sachverständigengruppe etwas anderes vereinbaren, gilt für die Sachverständigengruppe folgendes Mandat:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung der Sachverständigengruppe vorgelegten Fragen im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Titels Handel und nachhaltige Entwicklung, Abgabe eines Berichts gemäß Artikel 285 des Titels IX des Übereinkommens (Handel und nachhaltige Entwicklung) mit Empfehlungen für eine hinreichende Berücksichtigung der Frage.“.

b)

Die Verfahrensparteien teilen der Sachverständigengruppe das vereinbarte Mandat binnen zwei Tagen, nachdem sie die Vereinbarung getroffen haben, mit.

STELLUNGNAHMEN

(13)

Die Verfahrensparteien dürfen in jeder Phase des Verfahrens der Sachverständigengruppe Stellungnahmen vorlegen. Die Sachverständigengruppe kann Organisationen, Institutionen und Personen, die über einschlägige Informationen oder Fachwissen verfügen, um schriftliche Stellungnahmen oder sonstige Informationen ersuchen und diese entgegennehmen; dazu zählen auch schriftliche Stellungnahmen oder Informationen der einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien zu Fragen im Zusammenhang mit den internationalen Übereinkünften nach den Artikeln 269 und 270.

(14)

Sobald die Sachverständigengruppe die Liste von Organisationen, Institutionen und Personen festgelegt hat, die sie um Informationen ersuchen will, übermittelt sie diese Liste den Verfahrensparteien zur Information. Die Sachverständigengruppe benachrichtigt die Verfahrensparteien über alle Organisationen, Institutionen und Personen, die sie um Informationen ersuchen wird, oder die aus eigener Initiative Stellungnahmen abgeben werden.

FUNKTIONSWEISE DER SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE

(15)

Alle Sitzungen der Sachverständigengruppe werden von dem Vorsitz geleitet. Die Sachverständigengruppe kann den Vorsitz ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

(16)

Der Vorsitz informiert die Verfahrensparteien über die verwaltungstechnischen Beschlüsse; diese gelten, wenn die Verfahrensparteien nichts anderes vereinbart haben.

(17)

Sofern in diesem Übereinkommen oder dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt wird, kann sich die Sachverständigengruppe zur Führung ihrer Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax und Computerverbindungen.

(18)

An den Beratungen der Sachverständigengruppe dürfen nur Mitglieder der Sachverständigengruppe teilnehmen.

(19)

Für die Ausarbeitung aller Berichte der Sachverständigengruppe ist ausschließlich die Sachverständigengruppe zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

(20)

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens und dieser Geschäftsordnung kann die Sachverständigengruppe beim Aufkommen einer hier nicht erfassten Verfahrensfrage ihre eigenen Verfahren zur Behandlung dieser Frage festlegen. Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in den Bestimmungen dieses Übereinkommens und seinen Anhängen nicht geregelt ist, so kann die Sachverständigengruppe ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

(21)

Muss nach Auffassung der Sachverständigengruppe eine Verfahrensfrist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet sie die Verfahrensparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung bzw. Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung. Diese gelten, wenn die Verfahrensparteien nichts anderes vereinbart haben.

(22)

Im Einklang mit Artikel 284 und 285 des Übereinkommens und dieser Geschäftsordnung führt die Sachverständigengruppe alle Verfahren in einer als geeignet erachteten Weise durch, sofern eine Gleichbehandlung der Vertragsparteien gewährleistet ist und alle Verfahrensparteien in vollem Umfang die Gelegenheit erhalten, gemäß Artikel 284 Absatz 5 des Übereinkommens ihre Stellungnahmen vorzubringen.

(23)

Im Einklang mit Artikel 284 und 285 des Abkommens und dieser Geschäftsordnung können die Verfahrensparteien nach der Vorstellung des Erstberichtes und vor der Vorlage des Abschlussberichtes um Sitzungen mit der Sachverständigengruppe ersuchen.

VERTRAULICHKEIT

(24)

Jede Verfahrenspartei behandelt alle der Sachverständigengruppe von der anderen Partei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden.

(25)

Übermittelt eine Verfahrenspartei der Sachverständigengruppe eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Streitpartei spätestens 15 Tage nach Stellung des Ersuchens oder Datierung des Schriftsatzes (es gilt der spätere Zeitpunkt) eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor.

(26)

Die der Sachverständigengruppe vorgelegten Schriftsätze gelten als vertraulich, werden aber den Verfahrensparteien zur Verfügung gestellt. Die Verfahrensparteien können gemeinsame Erklärungen zu ihren Standpunkten veröffentlichen, sofern diese keine vertraulichen Geschäftsinformationen enthalten.

(27)

Die Sachverständigengruppe tritt zu einer nicht öffentlichen Sitzung zusammen, wenn die Schriftsätze und Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten.

ÜBERSETZUNGS- UND DOLMETSCHLEISTUNGEN

(28)

Die Verfahrensparteien haben das Recht, für die Vorlage und den Empfang von Schriftsätzen die Sprache ihrer Wahl zu bestimmen.

(29)

Jede Verfahrenspartei sorgt unverzüglich dafür, dass ihre Schriftsätze ins Englische und Spanische übersetzt werden. Die für die Übersetzung und Verdolmetschung ins Englische und Spanische während der Beratungen der Sachverständigengruppe aufgelaufenen Kosten werden auf die Verfahrensparteien aufgeteilt. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere/aus anderen Sprachen werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.

(30)

Die Berichte der Sachverständigengruppe sind in englischer und spanischer Sprache zu notifizieren.

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

(31)

Der für diese Liste von Schiedsrichtern im Rahmen des Handelsübereinkommens festgelegte Verhaltenskodex gilt auch für die Sachverständigengruppe.

1.7.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/92


BESCHLUSS Nr. 5/2014 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU, KOLUMBIEN UND PERU

vom 16. Mai 2014

Einsetzung einer Sachverständigengruppe für Bereiche im Geltungsbereich des Titels für Handel und nachhaltige Entwicklung nach Maßgabe des Artikels 284 Absatz 3 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits [2015/1049]

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 284 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 284 des Übereinkommens wird festgelegt, dass eine Vertragspartei die Einberufung einer Sachverständigengruppe beantragen kann, in deren Rahmen Themen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung erörtert werden können, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene nach Maßgabe des Artikels 283 des Übereinkommens keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

(2)

Auf seiner ersten Sitzung genehmigt der Handelsausschuss eine Liste von mindestens 15 Personen mit Fachkenntnissen in Fragen, die in den Geltungsbereich des Titels über Handel und nachhaltige Entwicklung fallen.

(3)

Der Handelsausschuss verfügt über die ausschließliche Befugnis zum Erlass und zur Beurteilung von in dem Übereinkommen vorgesehenen Beschlüssen zu allen Sachverhalten, die von den im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien an den Ausschuss verwiesen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

(1)

Die Liste von Personen, die im Sinne von Artikel 284 des Übereinkommens als Sachverständige fungieren dürfen, wird im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(2)

Dieser Beschluss tritt am 7. Oktober 2014 in Kraft.

Ausgestellt in Lima, 16. Mai 2014

Für den Handelsausschuss

Kolumbianischer Minister für Handel, Industrie und Tourismus

Cecilia ÁLVAREZ-CORREA

Handelskommissar der Europäischen Kommission

Karel DE GUCHT

Peruanischer Minister für Außenhandel und Tourismus

Blanca Magali SILVA VELARDE-ÁLVAREZ


ANHANG

LISTE VON SACHVERSTÄNDIGEN FÜR DEN TITEL HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG GEMÄSS ARTIKEL 284 ABSATZ 3 DES ÜBEREINKOMMENS

Liste der Sachverständigen

1.

Claudia Martínez

2.

Carlos Costa Posada

3.

Enrique Borda Villegas

4.

Katerine Bermúdez

5.

Eddy Laurijssen

6.

Jorge Cardona

7.

Hélène Ruiz Fabri

8.

Geert Van Calster

9.

Jorge Mario Caillaux Zazzali

10.

Rosario Gómez Gamarra

11.

Jorge Toyama Miyagusuku

12.

Alfonso de los Heros Pérez Albela

Vorsitzende

1.

Robert McCorquodale

2.

Dane Ratliff

3.

Jill Murray

4.

Arthur Edmond Appleton

5.

Maryse Robert

6.

Orlando Pérez Gárate