ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 163

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
30. Juni 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1019 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 der Kommission

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1020 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Zulassung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.) ( 1 )

22

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1021 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

25

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1022 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 eröffneten Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch gestellt wurden

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/1023 des Rates vom 15. Juni 2015 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Andorras zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

29

 

*

Beschluss (EU) 2015/1024 des Rates vom 15. Juni 2015 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Singapurs zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

32

 

*

Beschluss (EU) 2015/1025 des Rates vom 19. Juni 2015 zur Aufhebung des Beschlusses 2013/319/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta

35

 

*

Beschluss (EU) 2015/1026 des Rates vom 19. Juni 2015 zur Aufhebung der Entscheidung 2009/589/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Polen

37

 

*

Beschluss (EU) 2015/1027 des Rates vom 23. Juni 2015 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/829/EG

40

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1028 der Kommission vom 26. Juni 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, in Bezug auf seine Geltungsdauer (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4187)  ( 1 )

53

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2015/1029 des Rates vom 19. Juni 2015 mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit im Vereinigten Königreich zu beenden

55

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1018 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2015

zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 (1) der Kommission, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 müssen auf der Ebene der Organisation, der Mitgliedstaaten und der Union Systeme zur Meldung von Ereignissen eingerichtet werden, damit alle sicherheitsrelevanten Informationen aus der Zivilluftfahrt gemeldet, erfasst, gespeichert, geschützt, ausgetauscht, verbreitet, analysiert und weiterverfolgt werden. Außerdem ist darin geregelt, dass die gesammelten Informationen nur zur Erhöhung der Sicherheit im Luftverkehr genutzt werden dürfen und die meldende Person sowie die in den Ereignismeldungen genannten Personen angemessen geschützt werden müssen, damit die kontinuierliche Verfügbarkeit von Sicherheitsinformationen gewährleistet ist. Die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gilt für alle in dieser Verordnung definierten und in ihren Anwendungsbereich fallenden Luftfahrzeuge einschließlich bemannter Luftfahrzeuge sowie ferngesteuerte Luftfahrtsysteme (Remotely Piloted Aircraft Systems).

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 hat die Kommission eine Liste zur Einstufung von Ereignissen festzulegen, auf die Bezug zu nehmen ist, wenn im Rahmen der Systeme zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse gemäß der genannten Verordnung Ereignisse gemeldet werden, die in eine der Kategorien nach Artikel 4 Absatz 1 jener Verordnung fallen. Eine zweite Liste sollte gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 der Einstufung von Ereignissen in Bezug auf andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge dienen. Diese zweite Liste sollte gegebenenfalls an die Besonderheiten dieses Bereichs der Luftfahrt angepasst sein.

(3)

Die Einteilung in Kategorien meldepflichtiger Ereignisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 wurde eingeführt, damit die in dieser Verordnung benannten Personen feststellen können, welche Ereignisse sie jeweils zu melden haben. Im Einklang mit diesem Ziel sollten die Listen von Ereignissen nach den Kategorien eingeteilt werden, auf die die meldenden Personen entsprechend ihrer jeweiligen Situation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 Bezug nehmen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die detaillierte Einstufung der Ereignisse, auf die bei der Meldung von Ereignissen durch Systeme zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 Bezug zu nehmen ist, ist den Anhängen I bis V dieser Verordnung zu entnehmen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. November 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.).


ANHANG I

EREIGNISSE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BETRIEB DES LUFTFAHRZEUGS

Hinweis: Dieser Anhang ist so aufgebaut, dass die relevanten Ereignisse jeweils mit den Tätigkeitskategorien verknüpft sind, bei denen sie aller Erfahrung nach normalerweise beobachtet werden, um so die Meldung dieser Ereignisse zu erleichtern. Diese Darstellung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass Ereignisse nicht gemeldet werden müssen, wenn sie außerhalb der Kategorien von Tätigkeiten auftreten, mit denen sie in der Liste verknüpft sind.

1.   FLUGBETRIEB

1.1.   Flugvorbereitung

(1)

Verwendung fehlerhafter Daten oder fehlerhafte Eingaben in Geräten für die Navigation oder für Leistungsberechnungen, die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet haben oder hätten gefährden können.

(2)

Beförderung oder versuchte Beförderung von gefährlichen Gütern unter Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich falscher Kennzeichnung, Verpackung und Bodenabfertigung von gefährlichen Gütern.

1.2.   Vorbereitung des Luftfahrzeugs

(1)

Falsche Kraftstoffart oder kontaminierter Kraftstoff.

(2)

Fehlende(r), fehlerhafte(r) oder unzureichende(r) Enteisung/Vereisungsschutz.

1.3.   Start und Landung

(1)

Abkommen von der Rollbahn oder der Start-/Landebahn.

(2)

Tatsächliches oder potenzielles Eindringen eines Objekts in den Bereich der Rollbahn oder der Start-/Landebahn.

(3)

Eindringen eines Objekts in den Endanflug- oder Startbereich (Final Approach and Take-off Area, FATO).

(4)

Startabbruch.

(5)

Unterschreitung der erforderlichen oder zu erwartenden Leistung bei Start, Durchstarten oder Landung.

(6)

Tatsächliche(r) oder versuchte(r) Start, Landeanflug oder Landung mit falscher Konfiguration des Luftfahrzeugs.

(7)

Bodenberührung von Heck, Rotorblatt/Flügelspitze oder Triebwerksgondel bei Start oder Landung.

(8)

Fortsetzen des Anflugs unter Verstoß gegen die Kriterien des Luftfahrtunternehmens für einen stabilisierten Anflug.

(9)

Fortsetzen des Instrumentenanflugs unterhalb der veröffentlichten Mindestwerte bei unzureichender Sicht.

(10)

Sicherheitslandungen und Notlandungen.

(11)

Zu kurze und zu lange Landungen.

(12)

Harte Landung.

1.4.   Alle Flugphasen

(1)

Verlust der Kontrolle über die Steuerung.

(2)

Luftfahrzeug unruhig, unangemessenes Überschreiten der üblichen Nicklage, Querneigungswinkel oder Fluggeschwindigkeit unter den gegebenen Bedingungen.

(3)

Abweichen von der Flughöhe.

(4)

Auslösen eines Warnsystems des Flugleistungsbereichs, beispielsweise Überzieh-Warnung, „Stick Shaker“, „Stick Pusher“ und automatische Schutzeinrichtung.

(5)

Unbeabsichtigte Abweichung vom vorgesehenen oder zugewiesenen Kurs um die doppelte geforderte Navigationsgenauigkeit oder 10 nautische Meilen (der niedrigere Wert gilt).

(6)

Überschreiten einer Betriebsgrenze des Luftfahrzeugs laut Flughandbuch.

(7)

Betrieb mit falscher Höhenmessereinstellung.

(8)

Ereignisse in Zusammenhang mit dem Triebwerkstrahl oder dem Luftschraubenstrom bei Rotor oder Propeller, die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet haben oder hätten gefährden können.

(9)

Fehlinterpretation des Automatikbetriebs (Autopilot) oder einer Information aus dem Cockpit für die Flugbesatzung, die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

1.5.   Andere Arten von Ereignissen

(1)

Unbeabsichtigtes Ausklinken von Fracht oder sonstiger extern mitgeführter Ausrüstung.

(2)

Verlust der Wahrnehmung der Situation (einschließlich Umgebungs-, Betriebs- und Systemwahrnehmung, räumlicher Desorientierung und Zeithorizont).

(3)

Jedes Ereignis, bei dem die menschliche Leistung unmittelbar zu einem Unfall oder einer schweren Störung beigetragen hat oder hätte beitragen können.

2.   TECHNISCHE EREIGNISSE

2.1.   Strukturen und Systeme

(1)

Ablösen von Strukturteilen des Luftfahrzeugs während des Fluges.

(2)

Ausfall eines Systems.

(3)

Ausfall der Redundanzfunktion eines Systems.

(4)

Leckagen von Flüssigkeiten, die feuergefährlich sind oder möglicherweise zu einer gefährlichen Verunreinigung von Struktur, Systemen oder Ausrüstungsteilen des Luftfahrzeugs geführt oder eine Gefahr für das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen dargestellt haben oder hätten darstellen können.

(5)

Fehlfunktionen oder Schäden an der Kraftstoffanlage, die sich auf die Kraftstoffversorgung und/oder -verteilung ausgewirkt haben.

(6)

Fehlfunktionen oder Schäden an einem Anzeigesystem, wenn dies irreführende Anzeigen für die Besatzung verursacht.

(7)

Anormales Funktionieren von Flugsteuerungseinrichtungen, beispielsweise asymmetrische oder feststeckende/klemmende Flugsteuerungseinrichtung (z. B.: Auftrieb (Landeklappen/Vorflügel), Luftwiderstand (Störklappen), Einrichtungen zur Fluglagesteuerung (Querruder, Höhenruder, Seitenruder)).

2.2.   Antriebssysteme (einschließlich Triebwerke, Propeller und Rotorsysteme) und Hilfskraftturbinen-Systeme

(1)

Ausfall oder erhebliche Fehlfunktion eines Teils oder einer Steuerungseinrichtung eines Propellers, Rotors oder Triebwerks.

(2)

Beschädigung oder Ausfall des Hauptrotors/Heckrotors oder an seinem Getriebe und/oder gleichwertigen Systemen.

(3)

Flammabriss (flameout), Abschaltung von Triebwerken oder Hilfskraftturbinen (APU) während des Fluges, wenn erforderlich (z. B.: ETOPS (Langstreckenbetrieb mit zweimotorigen Luftfahrzeugen), MEL (Mindestausrüstungsliste)).

(4)

Überschreiten der Betriebsbeschränkung des Triebwerks, einschließlich Überschreiten der Drehzahl oder Unmöglichkeit der Drehzahlregelung hochdrehender Komponenten (z. B.: Hilfskraftturbine, Druckluftstarter, Klimatisierung, luftgetriebene Hilfsturbine, Propeller oder Rotor).

(5)

Ausfall oder Fehlfunktion eines Teils eines Triebwerks, einer Hilfskraftturbine oder einer Kraftübertragung mit einer oder mehreren der nachstehenden Folgen:

a)

Funktionsausfall des Schubumkehrsystems.

b)

Unmöglichkeit, die Leistung, den Schub oder die Drehzahl zu regeln.

c)

Austritt von Komponenten/Bruchstücken.

3.   INTERAKTION MIT FLUGSICHERUNGSDIENSTEN (ANS) UND FLUGVERKEHRSMANAGEMENT (ATM)

(1)

Unsichere ATC-Freigabe (Air Traffic Control — Flugsicherung).

(2)

Länger andauernder Ausfall der Kommunikation mit der ATS- (Flugverkehrsdienst) oder ATM-Stelle.

(3)

Widersprüchliche Anweisungen von verschiedenen ATS-Stellen, welche zu Staffelungsverlust führen könnten.

(4)

Fehlinterpretation des Funkverkehrs, die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

(5)

Vorsätzliche Abweichung von der Anweisung der Flugsicherung, die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

4.   NOTFÄLLE UND ANDERE KRITISCHE SITUATIONEN

(1)

Ereignis, das zur Erklärung eines Notfalls („MAYDAY“ oder „PAN“) führt.

(2)

Verbrennen, Schmelzen, Rauch, Gase, Lichtbögen, Überhitzung, Feuer oder Explosion.

(3)

Verunreinigte Luft im Cockpit oder im Fluggastraum, die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

(4)

Nichteinhaltung des ordnungsgemäßen Verfahrens für abnormale Situationen oder des Notfallverfahrens durch die Flug- oder Kabinenbesatzung, um einen Notfall zu beherrschen.

(5)

Benutzung von Notfallausrüstung oder Anwendung eines Verfahrens für abnormale Situationen, durch die die Flug-/Landeeigenschaft beeinträchtigt wird.

(6)

Ausfall eines Notfall- oder Rettungssystems oder -ausrüstungsteils, das das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

(7)

Unkontrollierbarer Kabinendruck.

(8)

Kritisch niedrige Kraftstoffmenge oder Kraftstoffmenge am Bestimmungsort unterhalb der erforderlichen Kraftstoff-Endreserve.

(9)

Jede Nutzung des für die Besatzungsmitglieder bestimmten Sauerstoffsystems durch die Besatzung.

(10)

Einsatzunfähigkeit eines Mitglieds der Flug- oder Kabinenbesatzung, wodurch die zugelassene Mindestanzahl der Besatzungsmitglieder unterschritten wird.

(11)

Übermüdung der Besatzung, wodurch ihre Fähigkeit, ihre Aufgaben sicher zu erfüllen, beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden könnte.

5.   EXTERNES UMFELD UND METEOROLOGIE

(1)

Zusammenstoß oder Beinahezusammenstoß am Boden oder in der Luft, mit einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden oder einem Hindernis (1).

(2)

Ausweichempfehlung des bordeigenen Kollisionswarnsystems (ACAS RA).

(3)

Auslösen der „Warnung“ eines echten Boden-Kollisionswarnsystems wie des Bodennähewarnsystems GPWS (Ground Proximity Warning System)/des Geländewarnsystem TAWS (Terrain Awareness and Warning System).

(4)

Kollision mit Wildtieren, einschließlich Vogelschlag.

(5)

Fremdkörperschäden/-bruchstücke (Foreign Object Damage, FOD).

(6)

Unerwartet schlechter Zustand der Pistenoberfläche.

(7)

Das Zusammentreffen mit einer Wirbelschleppe.

(8)

Behinderung des Luftfahrzeuges durch Feuerwaffen, Feuerwerkskörper, Flugdrachen, Laserbeleuchtung, leistungsstarke Laser, ferngesteuerte Luftfahrtsysteme (RPAS), Modellflugzeuge oder auf ähnliche Weise.

(9)

Blitzschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug oder zu Ausfall oder Fehlfunktion eines Systems des Luftfahrzeugs geführt hat.

(10)

Durchfliegen von Hagel, das zu Schäden am Luftfahrzeug oder zu Ausfall oder Fehlfunktion eines Systems des Luftfahrzeugs geführt hat.

(11)

Durchfliegen schwerer Turbulenzen oder sonstiger atmosphärischer Bedingungen, das zur Verletzung von Insassen geführt hat oder nach dem die Durchführung eines Turbulenz-Checks des Luftfahrzeugs für erforderlich angesehen wird.

(12)

Durchfliegen erheblicher Scherwinde oder eines Gewitters, das das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

(13)

Vereisungsprobleme, die zu Bedienungsproblemen, zu Schäden am Luftfahrzeug oder zu Ausfall oder Fehlfunktion eines Systems des Luftfahrzeugs geführt haben.

(14)

Durchfliegen von Vulkanasche.

6.   GEFAHRENABWEHR

(1)

Bombendrohung oder Entführung.

(2)

Schwierigkeiten bei der Kontrolle berauschter, gewalttätiger oder sich Anordnungen widersetzender Fluggäste.

(3)

Entdeckung eines „blinden Passagiers“.


(1)  Der Begriff „Hindernis“ umfasst auch Fahrzeuge.


ANHANG II

EREIGNISSE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM TECHNISCHEN ZUSTAND, DER INSTANDHALTUNG UND INSTANDSETZUNG DES LUFTFAHRZEUGS

1.   HERSTELLUNG

Vom Herstellungsbetrieb freigegebene Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile mit Abweichungen gegenüber den einschlägigen Konstruktionsdaten, die zu einer unsicheren Betriebslage führen könnten, wie zusammen mit dem Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung festgestellt wurde.

2.   KONSTRUKTION

Ausfall, Fehlfunktion, Schaden oder anderes Ereignis im Zusammenhang mit einem Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil, die zu einer unsicheren Betriebslage geführt haben oder führen können.

Hinweis: Diese Liste gilt für Ereignisse, die von einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer ETSO-Zulassung, einer Genehmigung für große Reparaturverfahren oder einer anderen einschlägigen, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (1) erteilten Genehmigung abgedeckte Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile betreffen.

3.   INSTANDHALTUNG UND AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

(1)

Schwere Strukturschäden (z. B.: Risse, bleibende Verformungen, Delamination, Ablösungen, Verbrennungen, übermäßiger Verschleiß oder Korrosion), die während der Instandhaltung des Luftfahrzeugs oder einer Komponente festgestellt wurden.

(2)

Erhebliche Leckage oder Verunreinigung von Flüssigkeiten (z. B.: Hydraulik, Kraftstoff, Öl, Gas oder andere strömende Medien).

(3)

Ausfall oder Fehlfunktion eines Teils eines Triebwerks und/oder einer Kraftübertragung mit einer oder mehreren der nachstehenden Folgen:

a)

Austritt von Komponenten/Bruchstücken.

b)

Versagen der Triebwerksaufhängung.

(4)

Beschädigung, Ausfall oder Defekt eines Propellers, was zum vollständigen Ablösen des Propellers oder größerer Propellerteile während des Fluges und/oder zu einer Funktionsstörung der Propellersteuerung führen könnte.

(5)

Beschädigung, Ausfall oder Defekt des Hauptrotorgetriebes/der -befestigung, was zum Ablösen des Rotors während des Fluges und/oder Fehlfunktionen der Rotorsteuerung führen könnten.

(6)

Erhebliche Fehlfunktion sicherheitsrelevanter Systeme oder Ausrüstungen einschließlich Notfallsystem oder -ausrüstung bei der Instandhaltungsprüfung oder Nichtaktivierung dieser Systeme nach der Instandhaltung.

(7)

Falsche(r) Montage oder Einbau von Komponenten des Luftfahrzeugs, was bei einem nicht speziell für diesen Zweck vorgesehenen Inspektions- oder Prüfverfahren festgestellt wird.

(8)

Falsche Beurteilung eines schweren Defekts oder schwerer Verstoß gegen die MEL und Verfahren des technischen Logbuchs.

(9)

Schwere Beschädigung des Verbindungssystems zur elektrischen Verkabelung (Electrical Wiring Interconnection System, EWIS).

(10)

Schäden an einem lebenszeitbegrenzten kritischen Teil, die eine Außerbetriebnahme des Teils vor Erreichen seiner vollen Lebensdauer zur Folge haben.

(11)

Verwendung von Produkten, Komponenten oder Werkstoffen unbekannter oder verdächtiger Herkunft oder unbrauchbarer kritischer Komponenten.

(12)

Irreführende, falsche oder unzureichende Instandhaltungsangaben oder -verfahren, einschließlich Sprachproblemen, die zu erheblichen Instandhaltungsfehlern führen könnten.

(13)

Mangelhafte Kontrolle oder Anwendung der Einschränkungen der Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder der planmäßigen Instandhaltung.

(14)

Freigabe eines Luftfahrzeugs nach der Instandhaltung trotz einer Nichtkonformität, durch die die Flugsicherheit gefährdet wird.

(15)

Schwere Beschädigung eines Luftfahrzeugs während der Instandhaltung aufgrund unsachgemäßer Instandhaltung oder Verwendung ungeeigneter oder unbrauchbarer Ausrüstungen am Boden, die zusätzliche Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich macht.

(16)

Feststellung folgender Ereignisse: Verbrennen, Schmelzen, Rauch, Lichtbögen, Überhitzung oder Feuer.

(17)

Jedes Ereignis, einschließlich Übermüdung des Personals, bei dem die menschliche Leistungsfähigkeit unmittelbar zu einem Unfall oder einer schweren Störung beigetragen hat oder hätte beitragen können.

(18)

Erhebliche Fehlfunktion, Problem mit der Zuverlässigkeit oder wiederholtes Problem mit der Aufzeichnungsqualität einer Aufzeichnungsanlage (beispielsweise eines Flugdatenaufzeichnungsgeräts, einer Anlage zur Datenverbindungsaufzeichnung oder einer Sprachaufzeichnungsanlage für das Cockpit) oder Mangel an nötigen Informationen, die benötigt werden, um die Einsatzfähigkeit der Aufzeichnungsanlagen sicherzustellen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).


ANHANG III

EREIGNISSE IM ZUSAMMENHANG MIT FLUGSICHERUNGSDIENSTEN UND -EINRICHTUNGEN

Hinweis: Dieser Anhang ist so aufgebaut, dass die relevanten Ereignisse jeweils mit den Tätigkeitskategorien verknüpft sind, bei denen sie aller Erfahrung nach normalerweise beobachtet werden, um so die Meldung dieser Ereignisse zu erleichtern. Diese Darstellung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass Ereignisse nicht gemeldet werden müssen, wenn sie außerhalb der Kategorien von Tätigkeiten auftreten, mit denen sie in der Liste verknüpft sind.

1.   EREIGNISSE IM ZUSAMMENHANG MIT LUFTFAHRZEUGEN

(1)

Zusammenstoß oder Beinahezusammenstoß am Boden oder in der Luft, mit einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden oder einem Hindernis (1), einschließlich Beinahe-CFIT-Unfälle.

(2)

Nichteinhaltung der Mindeststaffelung (2).

(3)

Unzureichende Staffelung (3).

(4)

ACAS-Empfehlungen (RA).

(5)

Kollision mit Wildtieren, einschließlich Vogelschlag.

(6)

Abkommen von der Rollbahn oder der Start-/Landebahn.

(7)

Tatsächliches oder potenzielles Eindringen eines Objekts in den Bereich der Rollbahn oder der Start-/Landebahn.

(8)

Eindringen eines Objekts in den Endanflug- oder Startbereich (Final Approach and Take-off Area, FATO).

(9)

Abweichen eines Luftfahrzeugs von der ATC-Freigabe.

(10)

Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden Regeln des Flugverkehrsmanagements (ATM):

a)

Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden veröffentlichten ATM-Verfahren.

b)

Luftraumverletzung einschließlich unerlaubten Eindringens in den Luftraum.

c)

Abweichung von den geltenden Regeln für das Mitführen und den Betrieb von ATM-Ausrüstungen in Luftfahrzeugen.

(11)

Ereignisse im Zusammenhang mit Rufzeichen-Verwechslungen.

2.   VERSCHLECHTERUNG ODER TOTALAUSFALL VON DIENSTEN ODER FUNKTIONEN

(1)

Unmöglichkeit, ATM-Dienste bereitzustellen oder ATM-Funktionen auszuüben:

a)

Unmöglichkeit, Flugverkehrsdienste bereitzustellen oder Flugverkehrsdienstfunktionen auszuüben;

b)

Unmöglichkeit, Luftraummanagementdienste bereitzustellen oder Luftraummanagementfunktionen auszuüben;

c)

Unmöglichkeit, Verkehrsflussregelungs- und Kapazitätsdienstleistungen bereitzustellen oder Verkehrsflussregelungs- und Kapazitätsfunktionen auszuüben.

(2)

Fehlende oder in erheblichem Maße unzutreffende, fehlerhafte, unzureichende oder irreführende Informationen von einem Unterstützungsdienst (4), auch in Bezug auf den schlechten Zustand der Pistenoberfläche.

(3)

Ausfall des Kommunikationsdienstes.

(4)

Ausfall des Überwachungsdienstes.

(5)

Ausfall von Datenverarbeitungs- und -verteilungsfunktion oder -dienst.

(6)

Ausfall des Navigationsdienstes.

(7)

Ausfall der ATM-Gefahrenabwehr, der sich unmittelbar negativ auf die sichere Erbringung des Dienstes ausgewirkt hat oder auswirken könnte.

(8)

Wesentliche Überlastung des ATS-Sektors/der ATS-Position, durch die sich die Erbringung der Dienstleistung verschlechtern könnte.

(9)

Falsche Entgegennahme oder Auslegung wichtiger Mitteilungen, einschließlich mangelnden Verständnisses der verwendeten Sprache, wenn sich dies unmittelbar negativ auf die sichere Erbringung des Dienstes ausgewirkt hat oder auswirken könnte.

(10)

Länger andauernder Ausfall der Kommunikation mit einem Luftfahrzeug oder einer anderen ATS-Dienststelle.

3.   SONSTIGE EREIGNISSE

(1)

Erklärung eines Notfalls („MAYDAY“ oder „PAN“).

(2)

Erhebliche externe Interferenz mit den Flugsicherungsdiensten (z. B. Interferenzen mit ILS (Instrumentenlandesystemen), VOR (UKW-Drehfunkfeuer) und der Kommunikation, wenn Rundfunkstationen im UKW-Frequenzbereich senden).

(3)

Behinderung eines Luftfahrzeugs, einer ATS-Dienststelle oder dem Funkverkehr, unter anderem durch Feuerwaffen, Feuerwerkskörper, Flugdrachen, Laserbeleuchtung, leistungsstarke Laser, ferngesteuerte Luftfahrtsysteme (RPAS), Modellflugzeuge oder auf ähnliche Weise.

(4)

Kraftstoff-Notablass.

(5)

Bombendrohung oder Entführung.

(6)

Übermüdung, durch die die Fähigkeit zur sicheren Erfüllung der Flugsicherungs- oder Flugverkehrsaufgaben beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden könnte.

(7)

Jedes Ereignis, bei dem die menschliche Leistung unmittelbar zu einem Unfall oder einer schweren Störung beigetragen hat oder hätte beitragen können.


(1)  Der Begriff „Hindernis“ umfasst auch Fahrzeuge.

(2)  Dies bezieht sich auf eine Situation, in der der vorgeschriebene Mindestabstand zwischen Luftfahrzeugen oder zwischen Luftfahrzeugen und dem Luftraum, für den eine Mindeststaffelung vorgeschrieben ist, nicht eingehalten wurde.

(3)  In Ermangelung einer vorgeschriebenen Mindeststaffelung einer Situation, in der festgestellt wurde, dass die Flugzeuge einander zu nahe kamen, als dass die Piloten einen sicheren Abstand hätten einhalten können.

(4)  Zum Beispiel: Flugverkehrsdienst (ATS), automatischer Terminalinformationsdienst (ATIS), Wetterdienst, Navigationsdatenbanken, Karten, Diagramme, Flugberatungsdienst (AIS), Handbücher.


ANHANG IV

EREIGNISSE IM ZUSAMMENHANG MIT FLUGPLÄTZEN UND BODENDIENSTEN

1.   SICHERHEITSMANAGEMENT EINES FLUGPLATZES

Hinweis: Dieser Abschnitt ist so aufgebaut, dass die relevanten Ereignisse jeweils mit den Tätigkeitskategorien verknüpft sind, bei denen sie aller Erfahrung nach normalerweise beobachtet werden, um so die Meldung dieser Ereignisse zu erleichtern. Diese Darstellung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass Ereignisse nicht gemeldet werden müssen, wenn sie außerhalb der Kategorien von Tätigkeiten auftreten, mit denen sie in der Liste verknüpft sind.

1.1.   Ereignisse im Zusammenhang mit einem Luftfahrzeug und einem Hindernis

(1)

Zusammenstoß oder Beinahezusammenstoß am Boden oder in der Luft, mit einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden oder einem Hindernis (1).

(2)

Kollision mit Wildtieren, einschließlich Vogelschlag.

(3)

Abkommen von der Rollbahn oder der Start-/Landebahn.

(4)

Tatsächliches oder potenzielles Eindringen eines Objekts in den Bereich der Rollbahn oder der Start-/Landebahn.

(5)

Eindringen eines Objekts in den Endanflug- und Startbereich (Final Approach and Take-off Area, FATO).

(6)

Nichteinhaltung einer Freigabe, Anweisung oder Beschränkung durch Luftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge, die auf dem Roll- oder Vorfeld eines Flugplatzes betrieben werden (z. B.: falsche Start- oder Landebahn, Rollbahn oder zugangsbeschränkter Teil eines Flugplatzes).

(7)

Fremdkörper auf dem Roll- oder Vorfeld eines Flugplatzes, der das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

(8)

Hindernisse auf dem Flugplatz oder in der Umgebung des Flugplatzes, die nicht im Luftfahrthandbuch (AIP) oder durch NOTAM/Nachrichten für Luftfahrer (NfL) veröffentlicht wurden und/oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet oder beleuchtet sind.

(9)

Störung beim Zurückstoßen, Rückwärtssetzen oder Rollen durch Fahrzeuge, Ausrüstung oder Personen.

(10)

Fluggäste oder unbefugte Personen, die unbeaufsichtigt auf dem Vorfeld zurückgelassen wurden.

(11)

Auswirkungen von Triebwerkstrahl, Rotorabwind oder Propellerstrahl.

(12)

Erklärung eines Notfalls („MAYDAY“ oder „PAN“).

1.2.   Verschlechterung oder Totalausfall von Diensten oder Funktionen

(1)

Ausfall oder Fehlschlagen der Kommunikation zwischen:

a)

Flugplatz, Fahrzeug oder sonstigem Bodenpersonal und der Flugverkehrsdienststelle oder Vorfeldkontrolldienststelle;

b)

der Vorfeldkontrolldienststelle und dem Luftfahrzeug, Fahrzeug oder der Flugverkehrsdienststelle.

(2)

Erhebliche(r) Ausfall, Fehlfunktion oder Defekt von Flugplatzausrüstungen oder -systemen, welch(e) das Luftfahrzeug oder seine Insassen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

(3)

Erhebliche Mängel von Flugplatzbefeuerung., -markierung oder -beschilderung.

(4)

Ausfall des Flugplatznotfall-Alarmsystems.

(5)

Rettungs- und Feuerwehrdienste nicht entsprechend der Vorgaben verfügbar.

1.3.   Sonstige Ereignisse

(1)

Brand, Rauch, Explosionen in Flugplatzeinrichtungen, in der Umgebung oder der Ausrüstung, die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet haben oder hätten gefährden können.

(2)

Ereignisse im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr des Flugplatzes (z. B.: widerrechtliches Betreten, Sabotageakte, Bombendrohung).

(3)

Fehlende Meldung einer erheblichen Änderung der Betriebsbedingungen des Flugplatzes, die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

(4)

Fehlende(r), fehlerhafte(r) oder unzureichende(r) Enteisung/Vereisungsschutz.

(5)

Austritt erheblicher Mengen Kraftstoff während des Betankens.

(6)

Betankung mit verunreinigten oder falschen erforderlichen Flüssigkeiten/Gasen (einschließlich Sauerstoff, Stickstoff, Öl und Trinkwasser).

(7)

Nichtbewältigung des schlechten Zustands der Pistenoberfläche.

(8)

Jedes Ereignis, bei dem die menschliche Leistungsfähigkeit unmittelbar zu einem Unfall oder einer schweren Störung beigetragen hat oder hätte beitragen können.

2.   BODENABFERTIGUNG EINES LUFTFAHRZEUGS

Hinweis: Dieser Abschnitt ist so aufgebaut, dass die relevanten Ereignisse jeweils mit den Tätigkeitskategorien verknüpft sind, bei denen sie aller Erfahrung nach normalerweise beobachtet werden, um so die Meldung dieser Ereignisse zu erleichtern. Diese Darstellung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass Ereignisse nicht gemeldet werden müssen, wenn sie außerhalb der Kategorien von Tätigkeiten auftreten, mit denen sie in der Liste verknüpft sind.

2.1.   Ereignisse im Zusammenhang mit einem Luftfahrzeug und einem Flugplatz

(1)

Zusammenstoß oder Beinahezusammenstoß am Boden oder in der Luft, mit einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden oder einem Hindernis (2).

(2)

Störung auf der Start-/Landebahn oder der Rollbahn.

(3)

Abkommen von der Start-/Landebahn oder der Rollbahn.

(4)

Erhebliche Verunreinigung der Struktur, Systeme oder Ausrüstung des Luftfahrzeugs durch die Beförderung von Gepäck, Post oder Fracht.

(5)

Störung beim Zurückstoßen, Rückwärtssetzen oder Rollen durch Fahrzeuge, Ausrüstung oder Personen.

(6)

Fremdkörper auf dem Roll- oder Vorfeld eines Flugplatzes, der das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

(7)

Fluggäste oder unbefugte Personen, die unbeaufsichtigt auf dem Vorfeld zurückgelassen wurden.

(8)

Brand, Rauch, Explosionen in Flugplatzeinrichtungen, in der Umgebung und der Ausrüstung, die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet haben oder hätten gefährden können.

(9)

Ereignisse im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr des Flugplatzes (z. B.: widerrechtliches Betreten, Sabotageakte, Bombendrohung).

2.2.   Verschlechterung oder Totalausfall von Diensten oder Funktionen

(1)

Ausfall oder Fehlschlagen der Kommunikation mit dem Luftfahrzeug, Fahrzeug, der Flugverkehrsdienststelle oder der Vorfeldkontrolldienststelle.

(2)

Erhebliche(r) Ausfall, Fehlfunktion oder Defekt von Flugplatzausrüstungen oder -systemen, welche(r) das Luftfahrzeug oder seine Insassen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

(3)

Erhebliche Mängel von Flugplatzbefeuerung, -markierung oder -beschilderung.

2.3.   Ereignisse in Zusammenhang mit der Bodenabfertigung

(1)

Falsche Abfertigung oder Beladung von Fluggästen, Gepäck, Post oder Fracht, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung bezüglich der Massenverteilung und/oder Schwerpunktlage des Luftfahrzeugs (einschließlich erheblicher Fehler bei der Berechnung des Massen- und Schwerpunktnachweises) führen kann.

(2)

Ausrüstung für das Boarden entfernt, wodurch Luftfahrzeuginsassen gefährdet werden.

(3)

Falsche(s) Verstauen oder Sicherung von Gepäck, Post oder Fracht, wodurch das Luftfahrzeug, seine Ausrüstung oder Insassen gefährdet oder die Notevakuierung behindert werden kann.

(4)

Beförderung, versuchte Beförderung oder Handhabung von gefährlichen Gütern, die die Sicherheit des Betriebs gefährdet hat oder hätte gefährden können oder die zu einer unsicheren Betriebslage geführt hat (z. B.: Unfälle oder Störungen mit gefährlichen Gütern gemäß den Technischen Anweisungen der ICAO (3)).

(5)

Nichteinhaltung der Bestimmungen in Zusammenhang mit der Gepäck- oder Fluggastzuordnung.

(6)

Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Verfahren für die Bodenabfertigung des Luftfahrzeugs und Servicearbeiten, insbesondere Enteisen, Betankung oder Beladen, falsche Positionierung bzw. Entfernung von Ausrüstung.

(7)

Austritt erheblicher Mengen Kraftstoff während des Betankens.

(8)

Betankung mit falschen Kraftstoffmengen, die erhebliche Auswirkungen auf die Flugdauer, Leistung, Schwerpunktlage oder strukturelle Festigkeit des Luftfahrzeugs haben kann.

(9)

Betankung mit verunreinigten oder falschen sonstigen Flüssigkeiten/Gasen (einschließlich Sauerstoff, Stickstoff, Öl und Trinkwasser).

(10)

Ausfall, Fehlfunktion oder Defekt von Ausrüstungen am Boden, die zur Bodenabfertigung verwendet werden, durch die das Luftfahrzeug beschädigt wurde oder hätte beschädigt werden können (z. B.: Schleppstange oder Bodenstromversorgungsfahrzeug (GPU).

(11)

Fehlende(r), fehlerhafte(r) oder unzureichende(r) Enteisung/Vereisungsschutz.

(12)

Beschädigung des Luftfahrzeugs durch die Bodenabfertigungsausrüstung oder Fahrzeuge, einschließlich zuvor nicht gemeldeter Schäden.

(13)

Jedes Ereignis, bei dem die menschliche Leistungsfähigkeit unmittelbar zu einem Unfall oder einer schweren Störung beigetragen hat oder hätte beitragen können.


(1)  Der Begriff „Hindernis“ umfasst auch Fahrzeuge.

(2)  Der Begriff „Hindernis“ umfasst auch Fahrzeuge.

(3)  Technical Instructions For The Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO — Doc 9284).


ANHANG V

EREIGNISSE IM ZUSAMMENHANG MIT ANDEREN ALS TECHNISCH KOMPLIZIERTEN MOTORGETRIEBENEN LUFTFAHRZEUGEN, EINSCHLIESSLICH SEGELFLUGZEUGEN UND LUFTFAHRTGERÄTEN NACH DEM PRINZIP „LEICHTER ALS LUFT“

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes:

a)

„Andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge“ sind alle anderen als die in Artikel 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgeführten Luftfahrzeuge.

b)

„Segelflugzeug“ entspricht der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 117 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (1).

c)

„Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚Leichter als Luft‘“ entspricht der Begriffsbestimmung unter ML10 des Abschnitts „Begriffsbestimmungen“ im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

1.   ANDERE ALS TECHNISCH KOMPLIZIERTE MOTORGETRIEBENE LUFTFAHRZEUGE MIT AUSNAHME VON SEGELFLUGZEUGEN UND LUFTFAHRTGERÄTEN NACH DEM PRINZIP „LEICHTER ALS LUFT“

Hinweis: Dieser Abschnitt ist so aufgebaut, dass die relevanten Ereignisse jeweils mit den Tätigkeitskategorien verknüpft sind, bei denen sie aller Erfahrung nach normalerweise beobachtet werden, um so die Meldung dieser Ereignisse zu erleichtern. Diese Darstellung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass Ereignisse nicht gemeldet werden müssen, wenn sie außerhalb der Kategorien von Tätigkeiten auftreten, mit denen sie in der Liste verknüpft sind.

1.1.   Flugbetrieb

(1)

Unbeabsichtigter Verlust der Steuerbarkeit.

(2)

Landung außerhalb der vorgesehenen Landefläche.

(3)

Die unter normalen Bedingungen bei Start, im Steigflug oder bei der Landung von Luftfahrzeugen erwartete Leistung wird nicht erreicht oder kann nicht erreicht werden.

(4)

Störung auf der Start- oder Landebahn.

(5)

Abkommen von der Start- oder Landebahn.

(6)

Mit einem nicht lufttüchtigen Luftfahrzeug oder einem Luftfahrzeug, dessen Flugvorbereitung nicht abgeschlossen wurde, durchgeführter Flug, der das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

(7)

Flug mit unbeabsichtigtem Einflug in Instrumenten-Wetterbedingungen (IMC) von Luftfahrzeugen, die nicht nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules) zugelassen sind, oder eines Piloten, der nicht für Flüge nach Instrumentenflugregeln qualifiziert ist, der das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

(8)

Unbeabsichtigtes Ausklinken von Fracht (3).

1.2.   Technische Ereignisse

(1)

Ungewöhnlich starke Vibration (z. B.: „Flattern“ des Quer- oder Höhenruders oder Propellers).

(2)

Flugsteuerung funktioniert nicht ordnungsgemäß oder ist nicht verbunden.

(3)

Versagen oder wesentliche Beeinträchtigung der Struktur des Luftfahrzeugs.

(4)

Ablösen von Strukturteilen oder Einrichtungen des Luftfahrzeugs während des Fluges.

(5)

Ausfall eines Triebwerks, Rotors, Propellers, Kraftstoffsystems oder eines anderen wesentlichen Systems

(6)

Leckage von Flüssigkeiten/Gasen, die zu Brandgefahr oder einer möglichen gefährlichen Verunreinigung von Struktur, Systemen oder Ausrüstungsteilen des Luftfahrzeugs geführt oder eine Gefahr für die Insassen dargestellt hat.

1.3.   Interaktion mit Flugsicherungsdiensten und Flugverkehrsmanagement

(1)

Interaktion mit Flugsicherungsdiensten (z. B.: Erbringung fehlerhafter Dienstleistungen, widersprüchliche Kommunikation oder Abweichen von der Freigabe), die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

(2)

Verletzung des Luftraums.

1.4.   Notfälle und andere kritische Situationen

(1)

Ereignis, das zu einem Notruf führt.

(2)

Brand, Explosion, Rauch, giftige Gase oder giftige Dämpfe im Luftfahrzeug.

(3)

Einsatzunfähigkeit des Piloten, die es ihm unmöglich macht, seine Aufgaben zu erfüllen.

1.5.   Externes Umfeld und Meteorologie

(1)

Zusammenstoß, am Boden oder in der Luft, mit einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden oder einem Hindernis (4).

(2)

Beinahezusammenstoß, am Boden oder in der Luft, mit einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden oder einem Hindernis (4), der ein Notfall-Ausweichmanöver erfordert hat, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.

(3)

Kollision mit Wildtieren einschließlich Vogelschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug oder zum Ausfall oder zur Störung wesentlicher Funktionen geführt hat.

(4)

Behinderung des Luftfahrzeuges durch Feuerwaffen, Feuerwerkskörper, Flugdrachen, Laserbeleuchtung, leistungsstarke Laser, ferngesteuerte Luftfahrtsysteme (RPAS), Modellflugzeuge oder auf ähnliche Weise.

(5)

Blitzschlag, der zu Schäden oder zum Ausfall von Funktionen des Luftfahrzeugs geführt hat.

(6)

Durchfliegen schwerer Turbulenzen, das zur Verletzung von Insassen des Luftfahrzeugs oder zur erforderlichen Durchführung eines Turbulenz-Checks nach dem Flug geführt hat.

(7)

Vereisung einschließlich Vergaservereisung, die das Luftfahrzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

2.   SEGELFLUGZEUGE (GLEITFLUGZEUGE)

Hinweis: Dieser Abschnitt ist so aufgebaut, dass die relevanten Ereignisse jeweils mit den Tätigkeitskategorien verknüpft sind, bei denen sie aller Erfahrung nach normalerweise beobachtet werden, um so die Meldung dieser Ereignisse zu erleichtern. Diese Darstellung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass Ereignisse nicht gemeldet werden müssen, wenn sie außerhalb der Kategorien von Tätigkeiten auftreten, mit denen sie in der Liste verknüpft sind.

2.1.   Flugbetrieb

(1)

Unbeabsichtigte unkontrollierte Fluglagen.

(2)

Ereignis, bei dem der Pilot des Segelflugzeugs nicht in der Lage war, das Windenseil oder das Flugzeugschleppseil auszuklinken, sodass er auf Notfallverfahren zurückgreifen musste.

(3)

Ausklinken des Windenseils oder des Luftfahrzeugschleppseils, wenn das Ausklinken das Segelflugzeug, dessen Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

(4)

Im Falle von Motorseglern Triebwerkausfall während des Starts.

(5)

Mit einem nicht lufttüchtigen Segelflugzeug oder einem Segelflugzeug, dessen Flugvorbereitung nicht abgeschlossen wurde, durchgeführter Flug, der das Segelflugzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

2.2.   Technische Ereignisse

(1)

Ungewöhnlich starke Vibration (z. B.: „Flattern“ des Quer- oder Höhenruders oder Propellers).

(2)

Flugsteuerung funktioniert nicht ordnungsgemäß oder ist nicht verbunden.

(3)

Versagen oder wesentliche Beeinträchtigung der Struktur des Segelflugzeugs.

(4)

Ablösen von Strukturteilen des Segelflugzeugs oder von Anbauten während des Fluges.

2.3.   Interaktion mit Flugsicherungsdiensten und Flugverkehrsmanagement

(1)

Interaktion mit Flugsicherungsdiensten (z. B.: Erbringung fehlerhafter Dienstleistungen, widersprüchliche Kommunikation oder Abweichen von der Freigabe), die das Segelflugzeug, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

(2)

Verletzungen des Luftraums.

2.4.   Notfälle und andere kritische Situationen

(1)

Ereignis, das zu einem Notruf führt.

(2)

Fälle, in denen keine sichere Landefläche verfügbar ist.

(3)

Brand, Explosion, Rauch, giftige Gase oder Dämpfe im Segelflugzeug.

(4)

Einsatzunfähigkeit des Piloten, die es ihm unmöglich macht, seine Aufgaben zu erfüllen.

2.5.   Externes Umfeld und Meteorologie

(1)

Zusammenstoß, am Boden oder in der Luft, mit einem Luftfahrzeug, dem Boden oder einem Hindernis (5).

(2)

Beinahezusammenstoß, am Boden oder in der Luft, mit einem Luftfahrzeug, dem Boden oder einem Hindernis (5), der ein Notfall-Ausweichmanöver erfordert hat, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.

(3)

Behinderung des Segelflugzeuges durch Feuerwaffen, Feuerwerkskörper, Flugdrachen, Laserbeleuchtung, leistungsstarke Laser, ferngesteuerte Luftfahrtsysteme (RPAS), Modellflugzeuge oder auf ähnliche Weise.

(4)

Beschädigung des Segelflugzeugs durch Blitzschlag.

3.   LUFTFAHRTGERÄTE NACH DEM PRINZIP „LEICHTER ALS LUFT“ (BALLONE UND LUFTSCHIFFE)

Hinweis: Dieser Abschnitt ist so aufgebaut, dass die relevanten Ereignisse jeweils mit den Tätigkeitskategorien verknüpft sind, bei denen sie aller Erfahrung nach normalerweise beobachtet werden, um so die Meldung dieser Ereignisse zu erleichtern. Diese Darstellung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass Ereignisse nicht gemeldet werden müssen, wenn sie außerhalb der Kategorien von Tätigkeiten auftreten, mit denen sie in der Liste verknüpft sind.

3.1.   Flugbetrieb

(1)

Mit einem Luftfahrtgerät nach dem Prinzip „Leichter als Luft“, das nicht lufttüchtig ist oder dessen Flugvorbereitung nicht abgeschlossen wurde, durchgeführter Flug, der das Luftfahrtgerät nach dem Prinzip „Leichter als Luft“, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

(2)

Unbeabsichtigtes dauerhaftes Erlöschen der Zündflamme.

3.2.   Technische Ereignisse

(1)

Störung an einem der folgenden Teile oder Steuerungseinrichtungen: Steigrohr im Gasbehälter, Umlenkrolle, Steuerleine, Fesselseil, Leck an der Dichtung des Brennerventils, Leck an der Dichtung des Gasbehälterventils, Karabiner, Schäden an Gasleitung, Traggasventil, Hülle oder Ballonet, Gebläse, Überdruckventil (Gasballon), Seilwinde (gasgefüllte Fesselballone).

(2)

Erhebliche(r) Leckage oder Verlust von Traggas (z. B.: Porosität, ungenau sitzende Traggasventile).

3.3.   Interaktion mit Flugsicherungsdiensten und Flugverkehrsmanagement

(1)

Interaktion mit Flugsicherungsdiensten (z. B.: Erbringung fehlerhafter Dienstleistungen, widersprüchliche Kommunikation oder Abweichen von der Freigabe), die das Luftfahrtgerät nach dem Prinzip „Leichter als Luft“, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

(2)

Verletzung des Luftraums.

3.4.   Notfälle und andere kritische Situationen

(1)

Jegliches Ereignis, das zu einem Notruf führt.

(2)

Brand, Explosion, Rauch oder giftige Dämpfe im Luftfahrtgerät nach dem Prinzip „Leichter als Luft“ (über den normalen Betrieb des Brenners hinausgehend).

(3)

Insassen des Luftfahrtgeräts nach dem Prinzip „Leichter als Luft“ aus Korb oder Gondel geschleudert.

(4)

Einsatzunfähigkeit des Piloten, die es ihm unmöglich macht, seine Aufgaben zu erfüllen.

(5)

Unbeabsichtigtes Anheben oder Mitschleifen des Bodenpersonals, wodurch eine Person verletzt oder getötet wurde.

3.5.   Externes Umfeld und Meteorologie

(1)

Zusammenstoß oder Beinahezusammenstoß, am Boden oder in der Luft, mit einem Luftfahrzeug, dem Boden oder einem Hindernis (6), der das Luftfahrtgerät nach dem Prinzip „Leichter als Luft“, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.

(2)

Behinderung des Luftfahrtgerätes nach dem Prinzip „Leichter als Luft“ durch Feuerwaffen, Feuerwerkskörper, Flugdrachen, Laserstrahlen, leistungsstarke Laser, ferngesteuerte Luftfahrtsysteme (RPAS), Modellflugzeuge oder auf ähnliche Weise.

(3)

Unerwartetes Durchfliegen ungünstiger Wetterbedingungen, das das Luftfahrtgerät nach dem Prinzip „Leichter als Luft“, seine Insassen oder andere Personen gefährdet hat oder hätte gefährden können.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).

(2)  Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).

(3)  Gilt nur für gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

(4)  Der Begriff „Hindernis“ umfasst auch Fahrzeuge.

(5)  Der Begriff „Hindernis“ umfasst auch Fahrzeuge.

(6)  Der Begriff „Hindernis“ umfasst auch Fahrzeuge.


30.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1019 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll ein auf die Einfuhren in die Union von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl,

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,

mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“).

(2)

Bei der Untersuchung, die zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls führte, arbeitete eine große Zahl ausführender Hersteller aus Indien mit. Daher bildete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine Stichprobe der zu untersuchenden ausführenden indischen Hersteller.

(3)

Der Rat führte unternehmensspezifische Zollsätze auf die Einfuhren der betroffenen Ware ein, die für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zwischen 0 und 12,5 % lagen, und den gewogenen durchschnittlichen Zoll von 5 % für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen.

(4)

Ferner führte der Rat einen landesweiten Zoll von 12,5 % für alle anderen Unternehmen ein, die sich entweder nicht gemeldet hatten oder an der Untersuchung nicht mitarbeiteten.

(5)

Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 gilt Folgendes: Legt ein neuer ausführender Hersteller in Indien der Kommission hinreichende Beweise dafür vor,

a)

dass er die betroffene Ware in dem Zeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen (1. April 2011 bis 31. März 2012, im Folgenden „Untersuchungszeitraum“), nicht in die Europäische Union ausgeführt hat,

b)

dass er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit der besagten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, und

c)

dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder nach dem Untersuchungszeitraum eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

so kann Artikel 1 Absatz 2 der besagten Verordnung dahin gehend geändert werden, dass dem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz, also der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 5 %, zugestanden wird.

B.   ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

(6)

Die indischen Unternehmen Superon Schweisstechnik India Ltd. (im Folgenden „erster Antragsteller“) und Anand ARC Ltd. (im Folgenden „zweiter Antragsteller“) beantragten die Gewährung des für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltenden Zollsatzes (im Folgenden „Neuausführerbehandlung“).

(7)

Um festzustellen, ob die Antragsteller die in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 aufgeführten Kriterien für eine Neuausführerbehandlung erfüllen, wurde eine Überprüfung durchgeführt.

(8)

Den Antragstellern wurde ein Fragebogen zugesandt mit der Bitte um Belege dafür, dass sie alle genannten Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1106/2013 erfüllen.

(9)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob die Antragsteller die drei Voraussetzungen für die Gewährung der Neuausführerbehandlung erfüllen; anschließend prüfte sie diese Informationen. Kontrollbesuche wurden in folgenden Betriebsstätten durchgeführt:

Superon Schweisstechnik India Ltd., Gurgaon,

Anand ARC Ltd., Mumbai.

(10)

Der erste Antragsteller legte hinreichende Beweise dafür vor, dass er die drei Kriterien des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 erfüllt. Er konnte nämlich belegen,

i)

dass er die betroffene Ware in der Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 nicht in die Union ausführte,

ii)

dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Indien verbunden ist, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, und

iii)

dass er ab Oktober 2012 die nennenswerte Menge von 30 Tonnen der betroffenen Ware tatsächlich in die Union ausführte;

folglich kann diesem Antragsteller nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 der Zollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen (5 %) gewährt werden, und dementsprechend sollte der Antragsteller in die Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden indischen Hersteller aufgenommen werden.

(11)

Der zweite Antragsteller erfüllte dagegen das erste Kriterium nicht, weil er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum in die Union ausführte. Sein Antrag auf Neuausführerbehandlung wurde daher abgelehnt.

(12)

Die Kommission benachrichtigte die Antragsteller und den Wirtschaftszweig der Union über die genannten Feststellungen und bot ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein ausführender Hersteller bat um die rückwirkende Anwendung des Beschlusses. Diese Möglichkeit ist jedoch bei diesem Verfahren nicht vorgesehen, und der ausführende Hersteller wurde entsprechend informiert. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.

(13)

Dem ersten Antragsteller muss ein neuer TARIC-Zusatzcode (B997) zugewiesen werden. Nur aus Gründen der technischen Integration in TARIC sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates (3) mit dieser Verordnung dahin gehend geändert werden, dass dem ersten Antragsteller dieser TARIC-Zusatzcode (B997) zugewiesen wird.

(14)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 der Kommission (4) wurde ohne vorherige Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses erlassen. Damit Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewahrt werden, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 deshalb aufgehoben werden, und ihr Inhalt sollte mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 neu erlassen werden.

(15)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle des Artikels 1 Absatz 2 wird der TARIC-Zusatzcode „B781“ durch den Wortlaut „siehe Anhang“ ersetzt.

b)

Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

In der Tabelle des Artikels 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates wird der Eintrag „B999“ ersetzt durch „B999 (für Superon Schweisstechnik India Ltd., Gurgaon, Haryana, Indien, gilt der TARIC-Zusatzcode B997)“.

Artikel 3

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 wird mit Wirkung vom 16. Januar 2015 aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie ist ab dem 16. Januar 2015 rechtsverbindlich.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 298 vom 8.11.2013, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 der Kommission vom 14. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 9 vom 15.1.2015, S. 17).


ANHANG

Mitarbeitende ausführende Hersteller in Indien, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden:

Name des Unternehmens

Stadt

TARIC-Zusatzcode

Bekaert Mukand Wire Industries

Lonand, Tal. Khandala, Satara District, Maharashtra

B781

Bhansali Bright Bars Pvt. Ltd.

Mumbai, Maharashtra

B781

Bhansali Stainless Wire

Mumbai, Maharashtra

B781

Chandan Steel

Mumbai, Maharashtra

B781

Drawmet Wires

Bhiwadi, Rajasthan

B781

Jyoti Steel Industries Ltd.

Mumbai, Maharashtra

B781

Mukand Ltd.

Thane

B781

Panchmahal Steel Ltd.

Dist. Panchmahals, Gujarat

B781

Superon Schweisstechnik India Ltd.

Gurgaon, Haryana

B997


30.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1020 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2015

zur Zulassung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf eine neue Verwendung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer neuen Verwendung der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke.

(4)

Die Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737), die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wurde für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner mit der Verordnung (EU) Nr. 107/2010 der Kommission (2), für Junghennen, Mastenten, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Perlhühner, Tauben, Mastgänse und Strauße mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2011 der Kommission (3), für entwöhnte Ferkel sowie entwöhnte Suidae außer Sus scrofa domesticus mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 306/2013 (4) der Kommission sowie für Masttruthühner und Truthühner für Zuchtzwecke mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 787/2013 der Kommission (5) zugelassen.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 11. Dezember 2014 (6) den Schluss, dass die betreffende Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Sie befand ferner, dass der Zusatzstoff sich positiv auf die Legeleistung von Legehennen auswirken kann. Diese Schlussfolgerung kann auf Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke ausgeweitet werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 107/2010 der Kommission vom 8. Februar 2010 zur Zulassung von Bacillus subtilis ATCC PTA-6737 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.) (ABl. L 36 vom 9.2.2010, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2011 der Kommission vom 5. September 2011 zur Zulassung von Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Mastenten, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Perlhühner, Tauben, Mastgänse und Strauße (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.) (ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 3).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 306/2013 der Kommission vom 2. April 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) für entwöhnte Ferkel sowie entwöhnte Suidae außer Sus scrofa domesticus (Zulassungsinhaber Kemin Europa N.V.) (ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 5).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 787/2013 der Kommission vom 16. August 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner und Truthühner für Zuchtzwecke (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.) (ABl. L 220 vom 17.8.2013, S. 15).

(6)  EFSA Journal 2015; 13(1):3970.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1823

Kemin Europa N.V.

Bacillus subtilis ATCC PTA-6737

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Sporen von Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)

Analysemethode  (1)

Auszählung: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar als Nährboden mit Vorwärmung von Futtermittelproben

Identifikation mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Legehennen

Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke

1 × 108

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Pelletierstabilität anzugeben.

20.7.2025


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


30.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1021 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

32,3

MA

145,9

MK

33,7

ZZ

70,6

0707 00 05

MK

20,6

TR

106,1

ZZ

63,4

0709 93 10

TR

122,9

ZZ

122,9

0805 50 10

AR

124,3

BO

143,4

TR

102,0

ZA

160,8

ZZ

132,6

0808 10 80

AR

169,6

BR

101,4

CL

129,4

NZ

141,7

US

148,6

ZA

120,0

ZZ

135,1

0809 10 00

TR

263,1

ZZ

263,1

0809 29 00

TR

340,5

US

581,4

ZZ

461,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


30.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1022 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2015

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 eröffneten Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch gestellt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission (2) wurde ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von Erzeugnissen des Rindfleischsektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 gestellte Anträge

(%)

09.4003

27,836632


BESCHLÜSSE

30.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/29


BESCHLUSS (EU) 2015/1023 DES RATES

vom 15. Juni 2015

zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Andorras zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten sind ein wesentlichen Teil dieser Politik.

(2)

Die Union hat die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (2) (im Folgenden „Brüssel-IIa-Verordnung“) erlassen, die darauf abzielt, Kinder vor den schädlichen Auswirkungen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens zu schützen und Verfahren einzuführen, die ihre sofortige Rückkehr in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts sowie den Schutz des Umgangs- und des Sorgerechts sicherstellen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ergänzt und bekräftigt das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“) mit dem auf internationaler Ebene ein System von Verpflichtungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und zwischen den zentralen Behörden eingeführt wird und mit dem die sofortige Rückkehr von widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindern gewährleistet wird.

(4)

Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980.

(5)

Die Union bestärkt Drittstaaten darin, dem Haager Übereinkommen von 1980 beizutreten, und unterstützt die korrekte Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1980 unter anderem dadurch, dass sie neben den Mitgliedstaaten an den Sitzungen der Spezialkommissionen teilnimmt, die regelmäßig von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht organisiert werden.

(6)

Als beste Lösung für schwierige Fälle internationaler Kindesentführung kann ein gemeinsamer Rechtsrahmen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten betrachtet werden.

(7)

Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben.

(8)

Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union nicht Vertragspartei werden. Daher kann die Union weder diesem Übereinkommen beitreten noch eine Erklärung über die Annahme eines beitretenden Staates hinterlegen.

(9)

Nach dem Gutachten 1/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union fallen Erklärungen über die Annahme im Rahmen des Haager Übereinkommens von 1980 in die ausschließliche Außenkompetenz der Union.

(10)

Andorra hat seine Beitrittsurkunde zum Haager Übereinkommen von 1980 am 6. April 2011 hinterlegt. Dieses Übereinkommen ist für Andorra am 1. Juli 2011 in Kraft getreten.

(11)

Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits den Beitritt Andorras zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in Andorra ergibt sich, dass sich die Mitgliedstaaten, die den Beitritt Andorras noch nicht angenommen haben, im Interesse der Union den Beitritt Andorras gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 annehmen können.

(12)

Die Mitgliedstaaten, die den Beitritt Andorras noch nicht angenommen haben, sollten somit ermächtigt werden, im Interesse der Union ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Andorras gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Slowakische Republik und die Republik Finnland, die den Beitritt Andorras zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen haben, sollten keine neuen Erklärungen über die Annahme hinterlegen, da die vorhandenen Erklärungen völkerrechtlich weiterhin gelten.

(13)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gebunden und beteiligen sich an der Annahme und der Anwendung dieses Beschlusses.

(14)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten, die das noch nicht getan haben, werden hiermit ermächtigt, im Interesse der Union den Beitritt Andorras zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“) anzunehmen.

(2)   Diese Mitgliedstaaten hinterlegen im Interesse der Union bis spätestens 16. Juni 2016 folgende Erklärung über die Annahme des Beitritts Andorras zum Haager Übereinkommen von 1980:

[MITGLIEDSTAAT (Name in Vollform)] erklärt, den Beitritt Andorras zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1023 des Rates anzunehmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission von der Hinterlegung ihrer jeweiligen Erklärung über die Annahme des Beitritts Andorras und übermitteln der Kommission den Wortlaut der Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach deren Hinterlegung.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, die ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Andorras zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits vor dem Tag der Annahme dieses Beschlusses hinterlegt haben, geben keine neuen Erklärungen ab.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Dz. RASNAČS


(1)  Stellungnahme vom 11. Februar 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).


30.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/32


BESCHLUSS (EU) 2015/1024 DES RATES

vom 15. Juni 2015

zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Singapurs zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten sind ein wesentlicher Teil dieser Politik.

(2)

Die Union hat die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (2) (im Folgenden „Brüssel-IIa-Verordnung“) erlassen, die darauf abzielt, Kinder vor den schädlichen Auswirkungen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens zu schützen und Verfahren einzuführen, die ihre sofortige Rückkehr in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts sowie den Schutz des Umgangs- und des Sorgerechts sicherstellen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ergänzt und bekräftigt das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“), mit dem auf internationaler Ebene ein System von Verpflichtungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und zwischen den zentralen Behörden eingeführt wird und mit dem die sofortige Rückkehr von widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindern gewährleistet wird.

(4)

Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980.

(5)

Die Union bestärkt Drittstaaten darin, dem Haager Übereinkommen von 1980 beizutreten, und unterstützt die korrekte Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1980 unter anderem dadurch, dass sie neben den Mitgliedstaaten an den Sitzungen der Spezialkommissionen teilnimmt, die regelmäßig von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht organisiert werden.

(6)

Als beste Lösung für schwierige Fälle internationaler Kindesentführung kann ein gemeinsamer Rechtsrahmen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten betrachtet werden.

(7)

Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben.

(8)

Nach dem Haager Übereinkommen von 1980 können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union nicht Vertragspartei werden. Daher kann die Union weder diesem Übereinkommen beitreten noch eine Erklärung über die Annahme eines beitretenden Staates hinterlegen.

(9)

Nach dem Gutachten 1/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union fallen Erklärungen über die Annahme im Rahmen des Haager Übereinkommens von 1980 in die ausschließliche Außenkompetenz der Union.

(10)

Singapur hat seine Beitrittsurkunde zum Haager Übereinkommen von 1980 am 28. Dezember 2010 hinterlegt. Dieses Übereinkommen ist für Singapur am 1. März 2011 in Kraft getreten.

(11)

Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits den Beitritt Singapurs zum Haager Übereinkommen von 1980 angenommen. Aus einer Einschätzung der Lage in Singapur ergibt sich, dass sich die Mitgliedstaaten, die den Beitritt Singapurs noch nicht angenommen haben, im Interesse der Union den Beitritt Singapurs gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 annehmen können.

(12)

Die Mitgliedstaaten, die den Beitritt Singapurs noch nicht angenommen haben, sollten somit ermächtigt werden, im Interesse der Union ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Singapurs gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, die Slowakische Republik und das Königreich Schweden, die den Beitritt Singapurs zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits angenommen haben, sollten keine neuen Erklärungen über die Annahme hinterlegen, da die vorhandenen Erklärungen völkerrechtlich weiterhin gelten.

(13)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gebunden und beteiligen sich an der Annahme und der Anwendung dieses Beschlusses.

(14)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten, die das noch nicht getan haben, werden hiermit ermächtigt, im Interesse der Union den Beitritt Singapurs zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“) anzunehmen.

(2)   Diese Mitgliedstaaten hinterlegen im Interesse der Union bis spätestens 16. Juni 2016 folgende Erklärung über die Annahme des Beitritts Singapurs zum Haager Übereinkommen von 1980:

„[MITGLIEDSTAAT (Name in Vollform)] erklärt, den Beitritt Singapurs zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1024 des Rates anzunehmen.“

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission von der Hinterlegung ihrer jeweiligen Erklärung über die Annahme des Beitritts Singapurs und übermitteln der Kommission den Wortlaut der Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach deren Hinterlegung.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, die ihre Erklärungen über die Annahme des Beitritts Singapurs zum Haager Übereinkommen von 1980 bereits vor dem Tag der Annahme dieses Beschlusses hinterlegt haben, geben keine neuen Erklärungen ab.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Dz. RASNAČS


(1)  Stellungnahme vom 11. Februar 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).


30.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/35


BESCHLUSS (EU) 2015/1025 DES RATES

vom 19. Juni 2015

zur Aufhebung des Beschlusses 2013/319/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2013/319/EU (1) hat der Rat auf Empfehlung der Kommission ein übermäßiges Defizit in Malta festgestellt. Der Rat hatte in dem Beschluss festgestellt, dass das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2012 3,3 % des BIP erreichte und damit den Referenzwert von 3 % überstieg, während der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand den Referenzwert von 60 % überstieg. Der Rat hatte zudem festgestellt, dass Malta keine ausreichenden Fortschritte in Richtung auf die Einhaltung des Schuldenabbau-Richtwerts erreicht hatte und daher die Kriterien des Übergangszeitraums (2) im Anschluss an eine Korrektur seines übermäßigen Defizits 2012 (3) nicht erfüllte.

(2)

Am 21. Juni 2013 richtete der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Malta mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2014 zu beenden. Die Empfehlung wurde veröffentlicht.

(3)

Nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Durchführung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (4) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln.

(4)

Es ist Sache des Rates, auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung des Beschlusses zu entscheiden, mit dem das Bestehen eines übermäßigen Defizits festgestellt worden war. Zudem ist ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufzuheben, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den Schwellenwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird (5) und sich die Schuldenquote künftig auf den Richtwert für den Schuldenstand zubewegen wird.

(5)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der im April 2015 erfolgten Datenmeldung Maltas zur Verfügung gestellt wurden, das Stabilitätsprogramm 2015 und die Frühjahrsprognose 2015 der Kommission lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

Das gesamtstaatliche Defizit hatte 2012 mit 3,6 % des BIP seinen Höchststand erreicht, wurde 2013 auf 2,6 % des BIP abgesenkt und erreichte 2014 2,1 % des BIP. Die Absenkung des Defizits im Jahr 2014 geht vor allem auf eine bessere Konjunkturlage und Haushaltsmaßnahmen zurück, die zu einer deutlichen Erhöhung der laufenden Einnahmen (um 2,5 % des BIP) geführt haben, die das Wachstum der laufenden Ausgaben (um 0,8 % des BIP) mehr als aufwiegt, und auf einen Anstieg der Nettokapitalausgaben (um 0,1 % des BIP) dank einer höheren Absorptionsrate von EU-Mitteln.

Gemäß dem Stabilitätsprogramm für 2015-2018, das die maltesische Regierung am 30. April 2015 vorgelegt hat, soll sich das Defizit 2015 auf 1,6 % des BIP verringern und 2016 1,1 % des BIP erreichen. In ihrer Frühjahrsprognose 2015 erwartet die Kommission für 2015 ein Defizit von 1,8 % des BIP und für 2016 von 1,5 % des BIP. Das Defizit wird demnach im gesamten Prognosezeitraum unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleiben.

Der strukturelle Haushaltssaldo, d. h. der konjunkturbereinigte gesamtstaatliche Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen, hat sich im Zeitraum 2013-2014 um 1,3 % des BIP verbessert.

Die Schuldenquote stieg wegen einer Bestandsanpassung, durch die sich vorübergehend der Schuldenstand erhöhte, von 67,4 % des BIP im Jahr 2012 auf 69,2 % im Jahr 2013. 2014 ging sie dann auf 68,0 % des BIP zurück. Der Bruttoschuldenstand dürfte sich auch wegen der günstigen makroökonomischen Rahmenbedingungen den Prognosen zufolge 2016 weiter auf 65,4 % des BIP verringern. Zudem ist die Einhaltung der zukunftsgerichteten Komponente der Schuldenstandsregel für das Jahr 2014 gewährleistet.

(6)

Ab dem Jahr 2015, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, unterliegt Malta der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte sich in angemessenem Tempo seinem mittelfristigen Haushaltsziel nähern, und zwar auch durch die Einhaltung des Ausgabenrichtwertes, und das Schuldenstandskriterium im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 einhalten. In diesem Zusammenhang besteht augenscheinlich ein Risiko, dass sowohl 2015 als auch 2016 in einem gewissen Umfang vom erforderlichen Anpassungspfad von 0,6 % des BIP zum mittelfristigen Haushaltsziel abgewichen wird. 2015 wird die Verbesserung des strukturellen Saldos den Prognosen zufolge um 0,1 % des BIP unter der erforderlichen Anpassung liegen. Während die für 2016 projizierte Anpassung den Vorgaben entspricht, besteht das Risiko, dass 2015 und 2016 zusammengenommen eine gewisse Abweichung zu verzeichnen sein wird. Daher werden 2015 und 2016 weitere Maßnahmen erforderlich sein.

(7)

Nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(8)

Nach Ansicht des Rates wurde das übermäßige Defizit in Malta korrigiert, weshalb der Beschluss 2013/319/EU aufgehoben werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit Maltas korrigiert worden ist.

Artikel 2

Der Beschluss 2013/319/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Malta gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. REIRS


(1)  Beschluss 13/319/EU des Rates vom 21. Juni 2013 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 52).

(2)  Nach der Einstellung des Defizitverfahrens im Dezember 2012 verfügte Malta entsprechend dem Stabilitäts- und Wachstumspakt über einen Übergangszeitraum von drei Jahren, gerechnet ab 2012, um den Richtwert für den Schuldenabbau zu erfüllen. Die während des Übergangszeitraums geltenden Anforderungen sind in Artikel 2 Absatz 1a Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 enthalten (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6) und genauer ausgeführt in der Mitteilung „Specifications on the implementation of the Stability and Growth PACT and Guidelines on the format and content of Stability and Convergence Programmes“ vom 3. September 2012 (Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf). Die für 2012 erforderliche lineare strukturelle Mindestanpassung (Minimum Linear Structural Adjustment — MLSA) betrug 0,4 Prozentpunkte des BIP, während sich das strukturelle Defizit Maltas im Jahr 2012 tatsächlich um Formula Prozentpunkt des BIP verschlechterte.

(3)  Das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand 2012 wurden später auf derzeit 3,6 % des BIP bzw. 67,4 % des BIP korrigiert.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).

(5)  Im Einklang mit den Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und den Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme.


30.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/37


BESCHLUSS (EU) 2015/1026 DES RATES

vom 19. Juni 2015

zur Aufhebung der Entscheidung 2009/589/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Polen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. Juli 2009 stellte der Rat, auf Empfehlung der Kommission, mit der Entscheidung 2009/589/EG des Rates (1) gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) fest, dass in Polen ein übermäßiges Defizit bestand.

(2)

Am selben Tag richtete der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Polen mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2012 zu beenden.

(3)

Am 21. Juni 2013 kam der Rat zu dem Schluss, dass Polen wirksame Maßnahmen ergriffen habe, jedoch nach der Verabschiedung der ursprünglichen Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten seien. Infolgedessen stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission fest, dass die in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 genannten Voraussetzungen erfüllt waren, und nahm erneut nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine an Polen gerichtete Empfehlung für die Beendigung des übermäßigen Defizits bis 2014 an (3).

(4)

Am 10. Dezember 2013 stellte der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass das Land keine wirksamen Maßnahmen auf der Grundlage der Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 zur Korrektur seines übermäßigen Defizits bis 2014 (4) ergriffen hatte, und nahm erneut nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV eine an Polen gerichtete Empfehlung an, das bestehende übermäßige Defizit bis 2015 zu beenden (5). In dieser Empfehlung wurde Polen empfohlen, ein Gesamtdefizit von 4,8 % des BIP im Jahr 2013, 3,9 % des BIP im Jahr 2014 und 2,8 % des BIP im Jahr 2015 zu erreichen (bereinigt um die Auswirkungen der Übertragung von Vermögenswerten aus der zweiten Rentensystemsäule). Gemäß der makroökonomischen Prognose, auf die sich die Empfehlung des Rates stützt, entspricht dies einer Verbesserung des strukturellen Saldos um 1 % des BIP im Jahr 2014 und 1,2 % des BIP im Jahr 2015. Polen wurde ferner empfohlen, die bereits angekündigten und angenommenen Maßnahmen konsequent umzusetzen und sie durch zusätzliche Maßnahmen zu flankieren, um das übermäßige Defizit bis 2015 nachhaltig korrigieren zu können. Polen wurde eine Frist bis zum 15. April 2014 eingeräumt, um einen Bericht über die zur Befolgung der Empfehlung getroffenen Maßnahmen vorzulegen.

(5)

Am 2. Juni 2014 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine weiteren Schritte im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit notwendig seien.

(6)

Gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Durchführung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (6) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln.

(7)

Es ist Sache des Rates, auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Bestehen eines übermäßigen Defizits festgestellt worden war, zu entscheiden. Zudem sollte eine Entscheidung über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den Schwellenwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird (7); und sich die Schuldenquote künftig auf den Richtwert für den Schuldenstand zubewegen wird.

(8)

Gemäß dem Stabilitäts- und Wachstumspakt sollten zudem die Reformen des Rentensystems berücksichtigt werden, mit denen ein aus mehreren Säulen bestehendes System, das eine gesetzliche, vollständig kapitalgedeckte Säule umfasst, eingeführt wurde.

(9)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der im April 2015 erfolgten Datenmeldung Polens zur Verfügung gestellt wurden, das Konvergenzprogramm 2015 und die Frühjahrsprognose 2015 der Kommission lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

Im Jahr 2014 betrug das gesamtstaatliche Defizit 3,2 % des BIP. Da dieser Wert als in der Nähe des Referenzwerts liegend betrachtet werden kann und Polens Schuldenquote dauerhaft unter dem Referenzwert von 60 % des BIP liegt, sind auf Polen die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 in Bezug auf Reformen des Rentensystems anwendbar. Die Rentensystemreform Polens des Jahres 1999 wurde durch ein im Dezember 2013 verabschiedetes Gesetz umgekehrt. Im Rahmen dieser Umkehr wurde ein Teil der Vermögenswerte des privaten, vollständig kapitalgedeckten Pensionsfonds (zweite Säule des polnischen Rentensystems) in das staatliche Sozialversicherungssystem (erste Säule des polnischen Rentensystems) übertragen. Zudem ist in der zweiten Säule des Rentensystems keine universelle Abdeckung mehr gegeben, da eine Teilnahme nicht länger verpflichtend ist. Infolge der Umkehr im Jahr 2013 verlor die Reform von 1999 ihren systemischen Charakter. Jedoch flossen noch bis Ende Juli 2014 Sozialabgaben aller Teilnehmer in die zweite Säule. Diese Beiträge stellen Nettokosten der Rentenreform von 1999 dar und müssen bei der Bewertung der Korrektur des übermäßigen Defizits berücksichtigt werden. Die direkten Nettogesamtkosten im Zeitraum Januar bis Juli 2014 werden auf 0,4 % des BIP veranschlagt, womit sich die Überschreitung des im Vertrag festgelegten Referenzwerts von 3 % des BIP im Jahr 2014 hinreichend erklären lässt.

Laut dem Konvergenzprogramm, das die polnische Regierung am 30. April 2015 vorgelegt hat, wird ein Defizit von 2,7 % des BIP im Jahr 2015 und 2,3 % des BIP im Jahr 2016 angestrebt. In der Frühjahrsprognose 2015 der Kommission wird ein Defizit von 2,8 % des BIP für 2015 und, unter der Annahme einer unveränderten Politik, 2,6 % des BIP für 2016 projiziert. Das Defizit wird demnach im gesamten Prognosezeitraum unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleiben.

Die Kommission geht von einer Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos, d. h. des konjunkturbereinigten gesamtstaatlichen Haushaltssaldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen, um 0,9 % des BIP im Jahr 2014 aus.

Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand betrug 2014 50,1 %. In der Frühjahrsprognose 2015 der Kommission wird ein gesamtstaatlicher Bruttoschuldenstand von 50,9 % des BIP für 2015 und 50,8 % des BIP für 2016 projiziert, der somit unter dem Referenzwert von 60 % des BIP liegt.

(10)

Ab dem Jahr 2015, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, unterliegt Polen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte daher in einem angemessenem Tempo Fortschritte in Richtung auf sein mittelfristiges Haushaltsziel, einschließlich der Einhaltung des Ausgabenrichtwertes, machen. In ihrer Frühjahrsprognose 2015 geht die Kommission unter der Annahme einer unveränderten Politik von einer Verbesserung des strukturellen Saldos um 0,2 % des BIP sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 aus. Nach Prüfung der Gesamtlage wird Polen ausgehend von einem Netto-Ausgabenwachstum unterhalb des Richtwerts voraussichtlich die erforderliche Annäherung an das mittelfristige Haushaltsziel im Jahr 2015 vollziehen; hingegen zeichnet sich die Gefahr einer gewissen Abweichung von der erforderlichen Anpassung im Jahr 2016 ab, da die strukturelle Anpassung 2016 hinter den Anforderungen zurückbleibt und weitere Maßnahmen erforderlich machen wird.

(11)

Nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(12)

Nach Ansicht des Rates ist das übermäßige Defizit Polens korrigiert worden und die Entscheidung 2009/589/EG sollte daher aufgehoben werden.

(13)

Der Rat weist darauf hin, dass die Reform des Rentensystems von 1999 ein leistungsorientiertes staatliches Rentensystem durch ein Drei-Säulen-Modell auf der Grundlage festgelegter Beiträge ersetzte. Hauptziel der Reform war die Verbesserung der Tragfähigkeit des polnischen Rentensystems, insbesondere angesichts der großen demografisch bedingten Herausforderungen, denen Polen gegenübersteht. Mit der Umkehr der Systemreform Ende 2013 kam es zu einer erneuten Stärkung der Rolle der ersten, staatlichen Säule, die, anders als die zweite Säule, nicht vollständig kapitalgedeckt ist, sondern ein fiktives beitragsdefiniertes System darstellt. Wenngleich sich daraus kurzfristig ein gewisser Haushaltsspielraum ergibt, führt die Umkehr der systemischen Reform von 1999 nicht zu einer Verbesserung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, da die kurzfristigen Erträge aus höheren Sozialabgaben und niedrigeren Zinszahlungen von zukünftig höheren Rentenzahlungen aus dem staatlichen Rentensystem aufgewogen werden. Insgesamt birgt die Umkehr der Rentenreform von 1999 für die öffentlichen Finanzen Polens auf lange Sicht gewisse Risiken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Polen sein übermäßiges Defizit korrigiert hat.

Artikel 2

Die Entscheidung 2009/589/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. REIRS


(1)  Entscheidung 2009/589/EG des Rates vom 7. Juli 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Polen (ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 46).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

(3)  Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit in Polen zu beenden.

(4)  Beschluss 2013/758/EU des Rates vom 10. Dezember 2013 zur Feststellung, dass Polen auf die Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 46).

(5)  Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2013 mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit in Polen zu beenden.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).

(7)  Im Einklang mit den „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“ vom 3. September 2012. Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf.


30.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/40


BESCHLUSS (EU) 2015/1027 DES RATES

vom 23. Juni 2015

über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/829/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Abordnung von Sachverständigen kann für das Generalsekretariat des Rates (im Folgenden „GSR“) in seiner Aufgabe der Unterstützung des Europäischen Rates und des Rates gemäß Artikel 235 Absatz 4 bzw. Artikel 240 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) nützlich sein, da es dem GSR damit ermöglicht wird, von dem Sachverstand und der Erfahrung dieser hoch qualifizierten Experten zu profitieren, und zwar ganz besonders in Bereichen, in denen entsprechende Fachkenntnisse innerhalb des GSR nicht ohne Weiteres verfügbar sind.

(2)

Der Austausch von beruflicher Erfahrung und beruflichem Wissen im Bereich der europäischen Politik sollte durch die vorübergehende Abordnung von Sachverständigen aus dem öffentlichen Sektor der Mitgliedstaaten (abgeordnete nationale Sachverständige — im Folgenden „ANS“) oder aus zwischenstaatlichen Organisationen (im Folgenden: „ZSO“) gefördert werden.

(3)

Es ist vorgesehen, dass ANS in der Zeit ihrer Abordnung zum GSR Kenntnisse erwerben, die ihnen helfen werden, ihre Aufgaben im Rahmen künftiger Ratsvorsitze zu erfüllen.

(4)

Die Rechte und Pflichten von Sachverständigen sollten sicherstellen, dass diese sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich von den Interessen des GSR leiten lassen.

(5)

Da sie nur vorübergehend beim GSR tätig sind und in einem besonderen Beschäftigungsverhältnis stehen, sollten Sachverständige nicht verantwortlich für das GSR handeln, wenn es um die Ausübung seiner öffentlich-rechtlichen Befugnisse im Sinne der Verträge geht, es sei denn, in diesem Beschluss ist eine entsprechende Ausnahmeregelung vorgesehen.

(6)

Die Beschäftigungsbedingungen von Sachverständigen sollten festgelegt werden, und sie sollten unabhängig davon gelten, aus welchen Haushaltsmitteln die entsprechenden Ausgaben finanziert werden.

(7)

Da die Regelung des vorliegenden Beschlusses die Regelung des Beschlusses 2007/829/EG (1) ersetzen sollte, sollte letztgenannter Beschluss aufgehoben werden, allerdings unbeschadet seiner weiteren Anwendung auf alle Abordnungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses bereits bestehen.

(8)

Mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“), insbesondere die Arbeitsbedingungen, die Urlaubsregelung und die Berechnung von Vergütungen gemäß Anhang VII, geändert —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Die Regelung des vorliegenden Beschlusses gilt für Sachverständige, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 erfüllen, im Interesse des Europäischen Rates und des Rates zum GSR abgeordnet werden und die

a)

entweder abgeordnete nationale Sachverständige (im Folgenden „ANS“) sind, einschließlich Sachverständiger, die

i)

aus Behörden auf nationaler oder regionaler Ebene der Mitgliedstaaten abgeordnet werden,

ii)

vorbehaltlich der Zustimmung des GSR im Einzelfall von einem anderen Arbeitgeber als einer Behörde eines Mitgliedstaats auf nationaler oder regionaler Ebene abgeordnet werden, falls es im Interesse des GSR liegt, vorübergehend über besondere Fachkenntnisse zu verfügen, sofern der Arbeitgeber

eine unabhängige Hochschule oder Forschungseinrichtung ohne Erwerbszweck ist oder

Teil einer öffentlichen Einrichtung nach dem einzelstaatlichen Recht des betreffenden Arbeitgebers ist;

ANS können ohne Anfall von Kosten abgeordnet werden;

b)

oder ohne Anfall von Kosten abgeordnete Sachverständige einer zwischenstaatlichen Organisation (im Folgenden: „ZSO“) (mit Ausnahme der Einrichtungen der Union im Sinne des Artikels 1a Absatz 2 des Statuts) sind, in Fällen, in denen die Übertragung von besonderem Wissen oder besonderen Fachkenntnissen erforderlich ist.

(2)   Die Artikel 18, 19 und 20 finden auf ohne Anfall von Kosten abgeordnete Sachverständige keine Anwendung.

Artikel 2

Voraussetzungen der Abordnung

Für eine Abordnung zum GSR müssen Sachverständige:

1.

bei ihrer Entsendung seit mindestens 12 Monaten in einem dienst- oder vertragsrechtlichen Verhältnis mit ihrem Arbeitgeber stehen;

2.

während der Dauer ihrer Abordnung im Dienst ihres Arbeitgebers bleiben;

3.

über eine mindestens dreijährige Vollzeit-Berufserfahrung in einer Verwaltungs-, Wissenschafts-, Experten-, Beratungs- oder Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verfügen. Der Arbeitgeber legt dem GSR vor der Abordnung eine Bescheinigung darüber vor, dass der Sachverständige in den letzten 12 Monaten bei ihm beschäftigt war.

4.

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Sachverständige, die Staatsangehörige eines Nichtmitgliedstaats sind, von einer ZSO abgeordnet werden; in diesen Ausnahmefällen stellt das GSR sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt und dass die Unabhängigkeit und Kohärenz der Politik und der Tätigkeiten des GSR gewahrt bleibt;

5.

zur Ausübung ihrer Tätigkeit gründliche Kenntnisse in einer Amtssprache der Union und zufriedenstellende Kenntnisse in einer weiteren Amtssprache besitzen.

Artikel 3

Auswahlverfahren

(1)   Die Sachverständigen werden in einem offenen und transparenten Verfahren ausgewählt, dessen praktische Modalitäten gemäß Artikel 32 festzulegen sind.

Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4 werden die Sachverständigen unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage abgeordnet. Die Mitgliedstaaten und das GSR arbeiten zusammen, um nach Möglichkeit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen zu gewährleisten und den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren.

(2)   Ein Aufruf zur Interessenbekundung wird an die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls an die ZSO gesandt. Der Aufruf enthält die Beschreibungen der Posten, die Auswahlkriterien sowie die Frist für die Einreichung von Bewerbungen.

(3)   Alle Bewerbungen sind dem GSR über die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten oder über die Personalabteilung der ZSO zu übermitteln.

(4)   In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen und im Interesse des Europäischen Rates kann das GSR beschließen, dass ein Sachverständiger ohne die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Auswahlverfahren ausgewählt wird.

(5)   Die Abordnung von Sachverständigen ANS erfolgt nach den speziellen Bedürfnissen und Haushaltskapazitäten des GSR.

(6)   Das GSR legt ein eigenes Dossier für den Sachverständigen an. Dieses Dossier enthält die relevanten verwaltungstechnischen Informationen.

Artikel 4

Verwaltungsverfahren für die Abordnung

(1)   Die Abordnung erfolgt durch einen Briefwechsel zwischen dem Generaldirektor für Verwaltung des GSR und der Ständigen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats oder gegebenenfalls der ZSO. Die Ständige Vertretung wird ebenfalls von einer etwaigen Abordnung eines Staatsangehörigen ihres Landes aus einer ZSO unterrichtet. In dem Briefwechsel ist der Ort der Abordnung und die Funktionsgruppe, der der Sachverständige angehören wird (AD oder AST im Sinne des Statuts), anzugeben. In dem Briefwechsel ist ferner der Vorgesetzte des Sachverständigen innerhalb der Generaldirektion, der Direktion, des Referats oder der Dienststelle, zu der bzw. dem der Sachverständige abgeordnet wird, und eine detaillierte Beschreibung der von dem Sachverständigen wahrzunehmenden Aufgaben zu nennen. Ein Exemplar der Regelung für den Sachverständigen ist dem Briefwechsel beizufügen.

(2)   Die Abordnung von Sachverständigen von kurzer Dauer und ohne Anfall von Kosten (im Folgenden „AKDOK“) gemäß Kapitel IV kann fallweise genehmigt werden. Bei der Genehmigung sind der Ort der Einberufung des Sachverständigen, die Generaldirektion, zu der der Sachverständige abgeordnet werden soll, die geografische Ausgewogenheit im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die vorgeschlagenen Aufgaben zu berücksichtigen.

Artikel 5

Dauer der Abordnung

(1)   Die Dauer der Abordnung beträgt mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre. Sie kann jedoch in der Folge auf insgesamt höchstens vier Jahre verlängert werden.

In Ausnahmefällen — sofern der betreffende Generaldirektor des GSR darum ersucht und mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers — kann der Generaldirektor für Verwaltung des GSR die Abordnung jedoch über die Höchstdauer von vier Jahren gemäß Unterabsatz 1 hinaus einmal oder mehrmals um bis zu zwei weitere Jahre verlängern.

(2)   Die Dauer der Abordnung wird zu Beginn in dem Briefwechsel nach Artikel 4 Absatz 1 festgelegt. Dasselbe Verfahren gilt bei jeder Verlängerung der Abordnung.

(3)   Ein Sachverständiger, der bereits früher zum GSR abgeordnet war, kann unter folgenden Voraussetzungen erneut abgeordnet werden:

a)

Der Sachverständige erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für eine Abordnung gemäß Artikel 2;

b)

seit der Beendigung der vorigen Abordnung, einschließlich aller Verlängerungen oder eines anschließenden Dienstvertrags beim GSR, ist ein Zeitraum von mindestens sechs Jahren vergangen.

Diese Bestimmung hindert das GSR nicht daran, einer erneuten Abordnung eines Sachverständigen, dessen frühere Abordnung einschließlich aller Verlängerungen weniger als sechs Jahre gedauert hat, zuzustimmen, auch wenn nach Ablauf des früheren Abordnungszeitraums weniger als sechs Jahre vergangen sind; in diesem Fall jedoch darf die Dauer der erneuten Abordnung den nicht ausgeschöpften Teil des Sechsjahreszeitraums der früheren Abordnung nicht übersteigen.

Artikel 6

Pflichten des Arbeitgebers

Während der Dauer der Abordnung gilt für den Arbeitgeber des Sachverständigen Folgendes:

1.

er zahlt weiter die Bezüge des Sachverständigen;

2.

er ist weiter für alle sozialen Rechte des Sachverständigen, insbesondere soziale Sicherheit, Versicherung und Altersversorgung, verantwortlich;

3.

vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe d erhält er die verwaltungsrechtliche Stellung des Sachverständigen entweder als Beamter oder als Vertragsbediensteter weiter aufrecht; er unterrichtet die Generaldirektion Verwaltung des GSR über jede Änderung der verwaltungsrechtlichen Stellung des Sachverständigen entweder als Beamter oder als Vertragsbediensteter.

Artikel 7

Aufgaben

(1)   Sachverständige unterstützen die Beamten und sonstigen Bediensteten des GSR und führen die ihnen zugewiesenen Aufgaben aus.

Die von einem Sachverständigen auszuführenden Aufgaben werden vom GSR und dem Arbeitgeber in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt, und zwar

a)

im Interesse der Dienststelle des GSR, zu der der Sachverständige abgeordnet wird, und

b)

unter Berücksichtigung der Qualifikationen des Sachverständigen.

(2)   Zu den einem Sachverständigen zugewiesenen Aufgaben können unter anderem Analysen, Studien, Wissensaustausch zwischen Behörden, Projektmanagement und Unterstützung des GSR der Arbeitsgruppen und vorbereitenden Ausschüsse des Rates gehören.

Ungeachtet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 und des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes kann der Generalsekretär einen Sachverständigen auf Vorschlag des Generaldirektors der Dienststelle, der der Sachverständige zugewiesen worden ist, mit besonderen Aufgaben betrauen und den Sachverständigen mit der Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Dienstreisen beauftragen; zuvor muss er sich vergewissert haben, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

(3)   Ein Sachverständiger nimmt an Dienstreisen und Sitzungen nur teil,

a)

wenn er einen Beamten oder sonstigen Bediensteten des GSR begleitet oder

b)

falls er allein ist, als Beobachter oder lediglich zu Informationszwecken.

Dem Sachverständigen darf es nicht möglich sein, das GSR gegenüber Dritten zu verpflichten, es sei denn, der Generaldirektor der betreffenden Dienststelle des GSR hat ihm gemäß den Bestimmungen zur Durchführung dieses Beschlusses einen speziellen Auftrag erteilt.

(4)   Für die Billigung der Ergebnisse der von einem Sachverständigen ausgeführten Aufgaben ist ausschließlich das GSR zuständig.

(5)   Die betreffenden Dienststellen des GSR, der Arbeitgeber des Sachverständigen und der Sachverständige unternehmen alle Anstrengungen, um in Bezug auf die Aufgaben, die dem Sachverständigen während seiner Abordnung zum GSR übertragen werden, jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt zu vermeiden. Zu diesem Zweck unterrichtet das GSR den Sachverständigen und seinen Arbeitgeber rechtzeitig über die Aufgaben, die dem Sachverständigen übertragen werden sollen, und fordert beide auf, ihm schriftlich zu bestätigen, dass ihres Wissens nichts dagegenspricht, dem Sachverständigen diese Aufgaben zu übertragen.

Der Sachverständige wird insbesondere aufgefordert anzugeben, ob es zu Konflikten zwischen seinen familiären Umständen (insbesondere der Berufstätigkeit der nächsten oder entfernteren Familienangehörigen oder erheblichen finanziellen Interessen der Familienangehörigen oder seiner selbst) und den Aufgaben kommen könnte, die ihm während der Abordnung übertragen werden sollen.

Der Arbeitgeber und der Sachverständige verpflichten sich, dem GSR jede während der Abordnung eintretende Änderung der Umstände zu melden, durch die ein Interessenkonflikt entstehen könnte.

(6)   Sind nach Auffassung des GSR wegen der Art der Tätigkeiten, mit denen ein Sachverständiger betraut wird, besondere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, so ist für den Sachverständigen vor seiner Abordnung eine Ermächtigung für den Zugang zu Verschlusssachen einzuholen.

(7)   Bei Verstoß gegen die Absätze 2, 3 oder 5 des vorliegenden Artikels kann das GSR die Abordnung eines Sachverständigen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c beenden.

Artikel 8

Rechte und Pflichten der Sachverständigen

(1)   Während der Abordnung ist der Sachverständige zu Ehrenhaftigkeit verpflichtet. Insbesondere

a)

hat sich der Sachverständige bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen des Europäischen Rates und des Rates leiten zu lassen.

Insbesondere nimmt der Sachverständige bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben keine Weisungen seines Arbeitgebers, einer Regierung oder einer sonstigen Person, eines Privatunternehmens oder einer öffentlichen Stelle entgegen, noch wird er für diese tätig;

b)

hat sich der Sachverständige jeder Handlung und insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung, die dem Ansehen seiner Stellung im GSR abträglich sein könnte, zu enthalten;

c)

hat der Sachverständige in dem Fall, dass er in Wahrnehmung seiner Aufgaben in einer Angelegenheit entscheiden muss, an deren Behandlung oder Erledigung er ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, seinen Vorgesetzten hiervon zu unterrichten;

d)

darf der Sachverständige weder allein noch zusammen mit anderen Texte, die sich auf die Tätigkeit der Union beziehen, veröffentlichen oder veröffentlichen lassen, ohne eine Zustimmung nach den beim GSR geltenden Regeln und Bedingungen einzuholen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Veröffentlichung die Interessen der Union möglicherweise beeinträchtigt;

e)

sind alle Rechte an Arbeiten, die von einem Sachverständigen in Wahrnehmung seiner Aufgaben ausgeführt werden, Eigentum des GSR;

f)

hat der Sachverständige am Ort der Abordnung oder in einer solchen Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt ist;

g)

hat der Sachverständige die Vorgesetzten, denen er zugewiesen ist, zu unterstützen und zu beraten und ist ihnen gegenüber für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.

(2)   Sowohl während als auch nach der Abordnung hat der Sachverständige über alle Tatsachen und Informationen, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder in Zusammenhang damit Kenntnis erhält, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Es ist dem Sachverständigen untersagt, noch nicht rechtmäßig veröffentlichte Schriftstücke oder Informationen in irgendeiner Form an unbefugte Personen weiterzugeben oder zu seinem persönlichen Vorteil zu verwenden.

(3)   Nach Ende der Abordnung gilt für den Sachverständigen weiterhin die Verpflichtung zu Ehrenhaftigkeit und Zurückhaltung bei der Ausübung neuer Aufgaben und der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile.

Dazu setzt der Sachverständige während eines Zeitraums von drei Jahren nach seiner Abordnung das GSR unverzüglich von Aufgaben oder Tätigkeiten in Kenntnis, die zu einem Interessenkonflikt im Zusammenhang mit den Aufgaben, die er während der Abordnung wahrzunehmen hatte, führen können.

(4)   Der Sachverständige unterliegt den im GSR geltenden Sicherheitsbestimmungen, einschließlich der Datenschutzvorschriften und der Vorschriften zum Schutz der GSR-Netze. Der Sachverständige unterliegt ferner den Vorschriften über den Schutz der finanziellen Interessen der Union.

(5)   Wird eine der Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 4 während der Abordnung nicht eingehalten, so ist das GSR berechtigt, die Abordnung des Sachverständigen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c zu beenden.

(6)   Der Sachverständige unterrichtet unverzüglich seinen Vorgesetzten schriftlich, wenn er während seiner Abordnung Kenntnis von Tatsachen erhält, die Folgendes vermuten lassen:

a)

die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen, einschließlich Betrug oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Union; oder

b)

Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Union oder der Sachverständigen darstellen können.

Dieser Absatz gilt auch für den Fall, dass das Mitglied eines Organs oder eine andere Person, die im Dienst eines Organs steht oder Arbeit für ein Organ ausführt, erheblich gegen entsprechende Dienstpflichten verstößt.

(7)   Wird der Vorgesetzte gemäß Absatz 6 unterrichtet, so ergreift er die in Artikel 22a Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Maßnahmen. Die Artikel 22a, 22b und 22c des Statuts gelten für den Vorgesetzten nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 dieses Beschlusses. Diese Bestimmungen gelten entsprechend auch für den betreffenden Sachverständigen, um sicherzustellen, dass seine Rechte geachtet werden.

Artikel 9

Aussetzung der Abordnung

(1)   Auf schriftliches Ersuchen des Sachverständigen oder des Arbeitgebers — und mit Zustimmung des Arbeitgebers — kann das GSR eine Aussetzung der Abordnung genehmigen und die Einzelheiten festlegen. Während der Dauer der Aussetzung werden

a)

keine Vergütungen nach Artikel 19 gezahlt;

b)

die Kosten nach Artikel 20 nur dann erstattet, wenn die Aussetzung auf Wunsch des GSR erfolgt.

(2)   Das GSR setzt den Arbeitgeber des Sachverständigen und die Ständige Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats in Kenntnis.

Artikel 10

Beendigung der Abordnung

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Abordnung auf Antrag des GSR oder des Arbeitgebers mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beendet werden. Sie kann auch auf Antrag des Sachverständigen mit derselben Kündigungsfrist und mit Zustimmung des Arbeitgebers und des GSR beendet werden.

(2)   In bestimmten Ausnahmefällen kann die Abordnung fristlos beendet werden, nämlich

a)

vom Arbeitgeber, wenn wesentliche Interessen des Arbeitgebers es erfordern;

b)

in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem GSR und dem Arbeitgeber, wenn wesentliche persönliche oder berufliche Interessen des Sachverständigen es erfordern und der Sachverständige an beide Parteien einen entsprechenden Antrag gerichtet hat;

c)

vom GSR, falls der Sachverständige seine Verpflichtungen aus diesem Beschluss nicht erfüllt. Dem Sachverständigen ist vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben;

d)

vom GSR im Falle der Beendigung oder Änderung der verwaltungsrechtlichen Stellung des Sachverständigen entweder als Beamter oder als Vertragsbediensteter des Arbeitgebers. Dem Sachverständigen ist vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

(3)   Bei einer Beendigung der Abordnung nach Absatz 2 Buchstabe c setzt das GSR den Arbeitgeber und die Ständige Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich in Kenntnis.

KAPITEL II

ARBEITSBEDINGUNGEN

Artikel 11

Soziale Sicherheit

(1)   Vor Beginn der Abordnung bescheinigt der Arbeitgeber dem GSR, dass der Sachverständige während der Dauer seiner Abordnung dem Sozialversicherungssystem der ihn beschäftigenden Behörde des Mitgliedstaats oder der ihn beschäftigenden ZSO angeschlossen bleibt. Zu diesem Zweck übermittelt die Behörde des Mitgliedstaats dem GSR die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannte Bescheinigung („Portable Document A1“). Die ZSO übermittelt dem GSR eine dem „Portable Document A1“ gleichwertige Bescheinigung und erbringt den Nachweis, dass in den geltenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit die Übernahme von im Ausland anfallenden Gesundheitsfürsorgekosten vorgesehen ist.

(2)   Das GSR versichert den Sachverständigen ab seinem Dienstantritt gegen Unfall. An dem Tag, an dem sich der Sachverständige zur Erledigung der mit der Abordnung verbundenen Verwaltungsformalitäten bei der zuständigen Dienststelle der Generaldirektion Verwaltung einfindet, erhält er vom GSR eine Ausfertigung der Bedingungen dieser Versicherung.

(3)   Ist im Rahmen einer Dienstreise, an der der Sachverständige nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 3 und des Artikels 29 teilnimmt, eine zusätzliche oder spezifische Versicherung erforderlich, so übernimmt das GSR die dafür anfallenden Kosten.

Artikel 12

Arbeitszeit

(1)   Der Sachverständige unterliegt der beim GSR geltenden Arbeitszeit- und Gleitzeitregelung, je nach den Bedürfnissen der Dienststelle, der er innerhalb des GSR zugewiesen wird.

(2)   Der Sachverständige arbeitet für die gesamte Dauer seiner Abordnung auf Vollzeitbasis. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag einer Generaldirektion und vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit den Interessen des GSR kann das GSR nach Zustimmung des Arbeitgebers genehmigen, dass der Sachverständige Teilzeitarbeit verrichtet.

(3)   Wird Teilzeitarbeit genehmigt, so muss die Arbeitszeit des Sachverständigen mindestens der Hälfte der normalen Arbeitszeit entsprechen.

(4)   Die beim GSR für Schichtdienst oder Bereitschaftsdienst gezahlten Vergütungen können auch Sachverständigen gewährt werden.

Artikel 13

Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall

(1)   Im Fall einer Abwesenheit wegen Erkrankung oder wegen eines Unfalls unterrichtet der Sachverständige seinen Vorgesetzten so bald wie möglich und gibt dabei seinen Aufenthaltsort an. Der Sachverständige hat ein ärztliches Attest vorzulegen, wenn er länger als drei aufeinanderfolgende Tage fernbleibt; er kann aufgefordert werden, sich einer vom GSR angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2)   Übersteigt die maximal dreitägige Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall über einen Zeitraum von 12 Monaten 12 Tage, so hat der Sachverständige für jedes erneute Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit oder Unfall ein ärztliches Attest vorzulegen.

(3)   Dauert die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall länger als einen Monat oder länger als die vom Sachverständigen abgeleistete Dienstzeit, wobei der längere dieser beiden Zeiträume maßgebend ist, so wird die Zahlung von Vergütungen nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 automatisch ausgesetzt. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Krankheit mit einer Schwangerschaft zusammenhängt. Die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall darf nicht über das Ende der Abordnung der betreffenden Person hinaus andauern.

(4)   Erleidet der Sachverständige jedoch während seiner Abordnung einen Arbeitsunfall, so erhält er den vollen Satz der in Artikel 19 Absätze 1 und 2 festgesetzten Vergütungen während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Abordnung.

Artikel 14

Jahresurlaub, Dienstbefreiung und Feiertage

(1)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Beschlusses unterliegt der Sachverständige der beim GSR geltenden Regelung für Jahresurlaub, Dienstbefreiung und Feiertage.

(2)   Urlaub muss von der Dienststelle, der der Sachverständige zugewiesen ist, vor Urlaubsantritt genehmigt worden sein.

(3)   Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Arbeitgebers können vom GSR in einem Zwölfmonatszeitraum bis zu zwei Tage zusätzliche Dienstbefreiung gewährt werden. Die Anträge sind für jeden Fall einzeln zu prüfen.

(4)   Jahresurlaub, der bis zum Ende der Abordnung nicht genommen wurde, verfällt.

(5)   Einem Sachverständigen, dessen Abordnung weniger als sechs Monate dauert, kann auf begründeten Antrag durch Beschluss des Generaldirektors der Dienststelle, der er zugewiesen ist, eine Dienstbefreiung gewährt werden. Diese Dienstbefreiung darf während der gesamten Dauer der Abordnung drei Tage nicht überschreiten. Vor Gewährung der Dienstbefreiung muss der Generaldirektor der Dienststelle den Generaldirektor für Verwaltung konsultieren.

Artikel 15

Dienstbefreiung zur Fortbildung

Dieser Artikel gilt für Sachverständige, deren Abordnung mindestens sechs Monate dauert.

Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 3 kann das GSR eine zusätzliche Dienstbefreiung zur Fortbildung des Sachverständigen durch den Arbeitgeber im Hinblick auf die Wiedereingliederung des Sachverständigen in den Dienst genehmigen, wenn der Arbeitgeber einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellt. Die Vergütungen nach Artikel 19 werden während dieser zusätzlichen Dienstbefreiung nicht ausgezahlt.

Artikel 16

Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub

(1)   Der Sachverständige unterliegt der beim GSR geltenden Regelung für Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaub.

(2)   Sehen die nationalen Rechtsvorschriften des Arbeitgebers einen längeren Mutterschaftsurlaub vor, so wird die Abordnung auf Antrag der Sachverständigen und mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers für den Zeitraum ausgesetzt, der über den beim GSR gewährten Mutterschaftsurlaub hinausgeht. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend der Dauer der Aussetzung verlängert, wenn das im Interesse des GSR liegt.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Sachverständige mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers eine Aussetzung der Abordnung für die gesamte Dauer des Mutterschaftsurlaubs beantragen. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend der Dauer der Aussetzung verlängert, wenn das im Interesse des GSR liegt.

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Falle einer Adoption.

Artikel 17

Verwaltung und Kontrolle

Für die Verwaltung und Kontrolle der Arbeitszeit und der Abwesenheiten ist die Generaldirektion Verwaltung des GSR und die Generaldirektion oder Dienststelle, der der Sachverständige zugewiesen ist, nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Verfahren des GSR zuständig.

KAPITEL III

VERGÜTUNGEN UND KOSTEN

Artikel 18

Berechnung der Vergütungen und Reisekosten

(1)   Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der Ort der Einberufung, der Ort der Abordnung und der Ort der Rückkehr eines ANS vom GSR anhand der geografischen Lage dieser Orte — gestützt auf Längen- und Breitengrade — bestimmt, die von der Anstellungsbehörde des GSR in einer entsprechenden Datenbank festgelegt ist.

(2)   Die in den Artikeln 19 und 20 dieses Beschlusses genannte geografische Entfernung zwischen dem Ort der Abordnung einerseits und dem Ort der Einberufung oder der Rückkehr andererseits wird bestimmt durch die Großkreisentfernung zwischen den zwei Punkten gemäß ihren Längen- und Breitengraden, gestützt auf das Koordinatensystem WGS 84 (World Geodetic System 1984).

(3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt

a)

als Ort der Einberufung der Ort, an dem der ANS vor der Abordnung seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausgeübt hat;

b)

als Ort der Abordnung Brüssel;

c)

als Ort der Rückkehr der Ort, an dem der ANS seine Haupttätigkeit nach Beendigung der Abordnung ausüben wird.

Der Ort der Einberufung wird in dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Briefwechsel festgelegt. Der Ort der Rückkehr wird auf der Grundlage einer Erklärung des Arbeitgebers festgelegt.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels bleiben die Umstände unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst des ANS für einen anderen Mitgliedstaat als den des Ortes der Abordnung oder für eine ZSO ergeben.

Artikel 19

Vergütungen

(1)   Der ANS hat für die Dauer seiner Abordnung Anspruch auf ein Tagegeld, das nach denselben Kriterien wie die Auslandszulage für Beamte gemäß Anhang VII Artikel 4 des Statuts gewährt wird. Sind diese Kriterien erfüllt, beträgt das Tagegeld 128,67 EUR. Andernfalls beträgt es 32,18 EUR.

(2)   Der ANS hat für die Dauer seiner Abordnung Anspruch auf eine zusätzliche monatliche Vergütung gemäß nachstehender Tabelle:

Geografische Entfernung zwischen Ort der Einberufung und Ort der Abordnung

(in km)

Betrag in Euro

0-150

0,00

> 150

82,70

> 300

147,03

> 500

238,95

> 800

385,98

> 1 300

606,55

> 2 000

726,04

(3)   Mit den Vergütungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden auch die Kosten für den Umzug des ANS und alle etwaigen jährlichen Reisekosten, die während der Abordnung anfallen, abgegolten. Unbeschadet der Artikel 14, 15 und 16 werden sie auch für die Zeit von Dienstreisen, Jahresurlaub, Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaub, Dienstbefreiung sowie Feiertagen, die vom GSR bewilligt wurden, gewährt. Falls eine Teilzeittätigkeit genehmigt wurde, hat der ANS Anspruch auf anteilig verringerte Vergütungen.

(4)   Bei Beginn der Abordnung erhält der ANS einen Vorschuss in Höhe von 75 Tagegeldsätzen; diese Zahlung führt zum Erlöschen aller Ansprüche auf Tagegeld im entsprechenden Zeitraum. Wird die Abordnung zum GSR vor Ablauf des Zeitraums beendet, für den der Vorschuss berechnet wurde, so hat der ANS den dem verbleibenden Zeitraum entsprechenden Teil der Zahlung zu erstatten.

(5)   In dem Briefwechsel nach Artikel 4 Absatz 1 informiert der Arbeitgeber das GSR darüber, ob der ANS Zahlungen erhält, die denen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels entsprechen. Die entsprechenden Beträge werden von den vom GSR an den ANS zu zahlenden Vergütungen abgezogen.

(6)   Eine in Anwendung von Artikel 65 und von Anhang XI des Statuts angenommene Aktualisierung der Bezüge und Vergütungen gilt automatisch für die monatliche Vergütung und das Tagegeld in dem auf ihre Annahme folgenden Monat, ohne Wirkung für die Vergangenheit. Im Anschluss an die Anpassung werden die neuen Beträge im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht.

Artikel 20

Reisekosten

(1)   Der ANS hat bei Beginn der Abordnung Anspruch auf eine Pauschalerstattung der für ihn selbst anfallenden Reisekosten.

(2)   Der Pauschalerstattung liegt eine anhand der geografischen Entfernung zwischen dem Ort der Einberufung und dem Ort der Abordnung berechnete Kilometervergütung zugrunde. Die Kilometervergütung wird gemäß Anhang VII Artikel 7 des Statuts bestimmt.

(3)   Der ANS hat am Ende der Abordnung Anspruch auf Erstattung der für ihn selbst anfallenden Kosten der Reise zum Ort der Rückkehr. Es kann kein höherer Betrag als derjenige erstattet werden, auf den der ANS bei einer Rückkehr zum Ort der Einberufung Anspruch hätte.

(4)   Die Reisekosten für Familienmitglieder des ANS werden nicht erstattet.

Artikel 21

Dienstreisen und Dienstreisekosten

(1)   Der Sachverständige kann unter Beachtung von Artikel 7 Absätze 2 und 3 mit einer Dienstreise beauftragt werden.

(2)   Die Dienstreisekosten werden nach den beim GSR geltenden Bestimmungen erstattet.

Artikel 22

Fortbildung

Der Sachverständige ist berechtigt, vom GSR veranstaltete Fortbildungskurse zu besuchen, wenn das im Interesse des GSR liegt. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Sachverständiger einen Fortbildungskurs besuchen darf, werden dessen berechtigte Interessen berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf seine berufliche Laufbahn nach der Abordnung.

Artikel 23

Verwaltungsbestimmungen

(1)   Der Sachverständige hat sich am ersten Tag seiner Abordnung bei der zuständigen Dienststelle der Generaldirektion Verwaltung einzufinden, um die vorgeschriebenen Verwaltungsformalitäten zu erledigen. Der Dienst ist jeweils am 1. oder 16. Tag des Monats anzutreten.

(2)   Die Zahlungen werden vom GSR in Euro auf ein bei einer Bank in der Union eröffnetes Konto überwiesen.

KAPITEL IV

FÜR EINE KURZE DAUER UND OHNE ANFALL VON KOSTEN ABGEORDNETE SACHVERSTÄNDIGE

Artikel 24

Für eine kurze Dauer und ohne Anfall von Kosten abgeordnete Sachverständige

(1)   Ein fachlich hoch qualifizierter Sachverständiger kann für die Erfüllung besonderer Aufgaben für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten, der gemäß Artikel 25 Absatz 1 verlängert werden kann, für eine AKDOK zum GSR abgeordnet werden.

Unbeschadet abweichender Vereinbarungen zwischen dem GSR und der Verwaltung, die den Sachverständigen im Rahmen einer AKDOK abordnet, bewirkt diese Abordnung für das GSR keine Zahlung von Vergütungen oder sonstigen Ausgaben, ausgenommen gegebenenfalls die Zahlungen gemäß Artikel 29.

(2)   Vorbehaltlich der Artikel 25 bis 29 findet die Regelung der Artikel 1 bis 17, 21 bis 23 und 30 bis 32 auch Anwendung auf AKDOK-Sachverständige.

(3)   Unbeschadet des Artikels 8 muss das Verhalten eines AKDOK-Sachverständigen jederzeit der Tatsache, dass er zum GSR abgeordnet ist, gerecht werden, und darf das Ansehen seines Amtes im GSR nicht beeinträchtigen.

Artikel 25

Verlängerung einer Abordnung von kurzer Dauer und ohne Anfall von Kosten

(1)   Die Dauer der Abordnung nach Artikel 24 Absatz 1 kann einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden. In außergewöhnlichen Fällen kann das GSR jedoch beschließen, eine Verlängerung um mehr als sechs Monate zu gewähren.

(2)   Der AKDOK-Sachverständige kann gemäß den Regeln dieses Beschluss erneut zum GSR abgeordnet werden, sofern zwischen der Beendigung der vorigen Abordnung und einer erneuten Abordnung ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt.

(3)   In Ausnahmefällen kann der in Absatz 2 genannte Einjahreszeitraum verkürzt werden.

Artikel 26

Aufgabenbeschreibung

(1)   In dem Briefwechsel nach Artikel 4 Absatz 1 ist die Person zu nennen, die in der Generaldirektion oder Direktion, in dem Referat oder der sonstigen Dienststelle, zu der bzw. dem der AKDOK-Sachverständige abgeordnet wird, verantwortlich ist; ferner ist darin eine genaue Beschreibung der vom AKDOK-Sachverständigen wahrzunehmenden Aufgaben zu geben.

(2)   Der AKDOK-Sachverständige erhält von der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Person Anweisungen zu den zu erfüllenden spezifischen Aufgaben.

Artikel 27

Versicherungsschutz

Unbeschadet des Artikels 29 und ungeachtet des Artikels 11 Absätze 2 und 3 wird ein AKDOK-Sachverständiger durch das GSR gegen Unfall versichert, sofern er nicht durch die Versicherung des Arbeitgebers gegen dieselben Risiken versichert ist.

Artikel 28

Arbeitsbedingungen

(1)   Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 2 Satz 2 arbeitet der AKDOK-Sachverständige während der Abordnung ausschließlich auf Vollzeitbasis.

(2)   Artikel 12 Absatz 4 findet auf AKDOK-Sachverständige keine Anwendung.

(3)   Artikel 14 Absätze 3 und 5 finden auf AKDOK-Sachverständige keine Anwendung. Auf mit Gründen versehenen Antrag des AKDOK-Sachverständigen kann dem AKDOK-Sachverständigen jedoch durch Beschluss des Generaldirektors der Dienststelle, der er zugewiesen ist, Dienstbefreiung gewährt werden. Diese Dienstbefreiung darf während der gesamten Dauer der Abordnung drei Tage nicht überschreiten. Der Generaldirektor der Dienststelle konsultiert zuvor den Generaldirektor für Verwaltung.

Artikel 29

Dienstreisen

(1)   Nimmt der AKDOK-Sachverständige an Dienstreisen an einen anderen Ort als den Ort der Abordnung teil, so werden ihm die Kosten nach den geltenden Regeln für die Erstattung von Dienstreisekosten für Beamte erstattet, es sei denn, zwischen dem GSR und dem Arbeitgeber ist eine andere Vereinbarung getroffen worden.

(2)   Schließt das GSR für seine Beamten im Rahmen einer Dienstreise eine besondere Versicherung gegen hohe Risiken, so findet diese Vorkehrung auch auf den AKDOK-Sachverständigen, der an dieser Dienstreise teilnimmt, Anwendung.

(3)   Ein AKDOK-Sachverständiger, der an einer Dienstreise außerhalb des Gebiets der EU teilnimmt, unterliegt den geltenden Sicherheitsvorkehrungen des GSR im Rahmen dieser Dienstreisen.

KAPITEL V

BESCHWERDEN

Artikel 30

Beschwerden

Unbeschadet der Möglichkeiten der Klageerhebung, über die er nach Dienstantritt verfügt, kann der Sachverständige unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen nach Artikel 263 AEUV bei dem für Beschwerden und Anträge gemäß dem Statut zuständigen Referat der Generaldirektion Verwaltung gegen eine ihn beeinträchtigende Handlung des Generalsekretärs des Rates aufgrund dieses Beschlusses Beschwerde einlegen; ausgenommen hiervon sind Handlungen, die sich unmittelbar aus Entscheidungen des Arbeitgebers ergeben.

Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Monaten eingelegt werden. Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser die Mitteilung erhält. Der Generaldirektor für Verwaltung teilt dem Betreffenden eine mit Gründen versehene Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Hat der Sachverständige innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erhalten, so gilt die Beschwerde als stillschweigend abgelehnt.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Erteilung von Informationen

Die Ständigen Vertretungen aller Mitgliedstaaten werden jährlich über die Zahl der Sachverständigen beim GSR informiert. Diese Informationen umfassen auch

a)

die Staatsangehörigkeit der von einer ZSO gemäß Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 abgeordneten Sachverständigen;

b)

etwaige Ausnahmen vom Auswahlverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 4;

c)

die Zuweisung aller Sachverständigen;

d)

etwaige Aussetzungen und frühzeitige Beendigungen der Abordnung von Sachverständigen gemäß den Artikeln 9 und 10;

e)

die jährliche Aktualisierung der Vergütungen der Sachverständigen gemäß Artikel 19.

Artikel 32

Übertragung von Befugnissen

Alle dem GSR im Rahmen dieses Beschlusses übertragenen Befugnisse werden durch den Generalsekretär des Rates ausgeübt. Der Generalsekretär des Rates ist ermächtigt, diese Befugnisse ganz oder teilweise an den Generaldirektor für Verwaltung des GSR zu übertragen.

Artikel 33

Aufhebung

Der Beschluss 2007/829/EG des Rates wird aufgehoben. Unbeschadet des Artikels 34 des vorliegenden Beschlusses bleiben Artikel 2 Absatz 1 und die Artikel 15 bis 19 des aufgehobenen Beschlusses jedoch auf alle Abordnungen anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses bereits bestehen.

Artikel 34

Inkrafttreten und Geltung

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seinem Inkrafttreten für jede neue Abordnung oder Verlängerung einer Abordnung.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/479/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).


30.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1028 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2015

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen, in Bezug auf seine Geltungsdauer

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4187)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2014/88/EU der Kommission (2) wurde erlassen, nachdem zahlreiche Meldungen an das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel übermittelt worden waren, die auf die Feststellung eines breiten Spektrums an Salmonellenstämmen, darunter salmonella typhimurium, in Lebensmitteln zurückzuführen waren. Der genannte Stamm ist der am zweithäufigsten gemeldete beim Menschen vorkommende Serotyp, und es wurde eine hohe Prävalenz in Lebensmitteln aus Bangladesch festgestellt, die Betelblätter („Piper betle“, gemeinhin als „Paan“ bekannt) enthalten oder aus ihnen bestehen. Das Vereinigte Königreich hat seit 2011 mehrere auf Betelblätter zurückzuführende Fälle von Salmonellenvergiftung gemeldet. Es ist zudem davon auszugehen, dass längst nicht alle Fälle in der Union gemeldet werden.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/88/EU wurde daher die Einfuhr in die Europäische Union von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen, bis zum 31. Juli 2014 verboten.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/510/EU der Kommission (3) wurde die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU bis zum 30. Juni 2015 verlängert.

(4)

Der Maßnahmenplan, der im Mai 2015 von Bangladesch vorgelegt wurde, ist unvollständig, und es liegen keine Garantien dafür vor, dass er wirksam angewandt und durchgesetzt wird. Das im Mai 2013 von Bangladesch eingeführte, selbst auferlegte Ausfuhrverbot für Betelblätter gilt weiterhin. Es hat sich jedoch nicht als in vollem Maße wirksam erwiesen, und seit seinem Erlass wurden über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel 25 Fälle der versuchten Einfuhr von Betelblättern in die Union gemeldet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die von Bangladesch gegebenen Garantien ausreichen, um die ernsten Gesundheitsrisiken zu beseitigen. Die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/88/EU eingeführten Sofortmaßnahmen sollten daher aufrechterhalten werden.

(5)

Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU sollte daher weiter verlängert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2016.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juni 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/88/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen (ABl. L 45 vom 15.2.2014, S. 34).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/510/EU der Kommission vom 29. Juli 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ( „Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen, in Bezug auf seine Geltungsdauer (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 33).


EMPFEHLUNGEN

30.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/55


EMPFEHLUNG (EU) 2015/1029 DES RATES

vom 19. Juni 2015

mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit im Vereinigten Königreich zu beenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 7,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite vermeiden.

(2)

Nach Nummer 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 15) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt die nach Artikel 126 Absatz 1 AEUV bestehende Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite nicht für das Vereinigte Königreich, es sei denn, es führt den Euro ein. Gemäß Nummer 5 dieses Protokolls muss sich das Vereinigte Königreich bemühen, ein übermäßiges öffentliches Defizit zu vermeiden.

(3)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(4)

Am 8. Juli 2008 entschied der Rat nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass im Vereinigten Königreich ein übermäßiges Defizit bestand, und veröffentlichte gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates Empfehlungen zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis spätestens zum Haushaltsjahr 2009-10. (1)  (2)

(5)

Im Einklang mit Artikel 104 Absatz 8 EGV entschied der Rat am 27. April 2009, dass das Vereinigte Königreich keine Maßnahmen ergriffen hatte, um der Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2008 (3) nachzukommen. Am 2. Dezember 2009 gab der Rat überarbeitete Empfehlungen gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV ab und empfahl dem Vereinigten Königreich, das bestehende übermäßige Defizit bis 2014-15 zu beenden. Am 6. Juli 2010 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Vereinigte Königreich — unter Zugrundelegung der Frühjahrsprognose 2010 der Kommission — in Befolgung der Ratsempfehlung vom 2. Dezember 2009 wirksame Maßnahmen ergriffen hatte und zu jenem Zeitpunkt im Defizitverfahren daher keine weiteren Schritte erforderlich seien.

(6)

Am 19. Juni 2015 stellte der Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass das Vereinigte Königreich im Zeitraum 2010-11 bis 2014-15 keine wirksamen Maßnahmen in Reaktion auf die Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2009 getroffen hatte.

(7)

Nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates hat der Rat Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat zu richten mit dem Ziel, das übermäßige Defizit innerhalb einer bestimmten Frist zu beenden. In der Empfehlung ist dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens sechs Monaten für die Einleitung wirksamer Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits zu setzen. Außerdemhat der Rat in einer Empfehlung zur Korrektur eines übermäßigen Defizits die Erfüllung jährlicher Haushaltsziele zu verlangen, die auf der Grundlage der die Empfehlung untermauernden Prognose mit einer als Richtwert dienenden jährlichen Mindestverbesserung des strukturellen Saldos, d. h. des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen, um mindestens 0,5 % des BIP vereinbar sind.

(8)

Nach der aktualisierten Frühjahrsprognose 2015 der Kommission (4) dürfte das reale BIP, für das im Zeitraum 2014-15 ein Wachstum von 2,8 % (5) verzeichnet wurde, in den Jahren 2015-16 um 2,4 % und 2016-17 um 2,1 % wachsen. In beiden Jahren leistet die Binnennachfrage den größten Wachstumsbeitrag. Der private Verbrauch wird voraussichtlich im Prognosezeitraum allmählich steigen, da sich das nominale Lohnwachstum beschleunigt und die Inflation nach wie vor gering ist. Die Inflation ist von ihrem Höchststand von 5,2 % im September 2011 rasch gesunken und liegt im ersten Quartal 2015 bei 0,1 %. Es wird mit einem Inflationsanstieg auf 1,1 % im letzten Quartal gerechnet, danach dürfte die Jahresinflation schätzungsweise 0,4 % betragen und sich im Jahr 2016 auf 1,6 % belaufen. Gegenüber 2014 dürfte die Investitionstätigkeit etwas zurückgehen, aber aufgrund günstiger Kreditbedingungen, solider Unternehmensgewinne und starker Nachfrage weiterhin relativ stark bleiben. Der Außenhandelssektor wird voraussichtlich auch weiterhin das Wachstum beeinträchtigen, wenn auch in geringerem Maße, da die Aussichten für das Euro-Währungsgebiet, dem größten Handelspartner des Vereinigten Königreichs, sich verbessern. Das Beschäftigungsniveau ist hoch und die Arbeitslosenquote wird den Erwartungen zufolge 2015 auf 5,4 % und 2016 weiter auf 5,3 % zurückgehen.

(9)

Das gesamtstaatliche Defizit sank von einem Höchstwert von 10,9 % des BIP im Zeitraum 2009-10 auf 5,2 % im Zeitraum 2014-15. Der strukturelle Saldo verringerte sich während des gleichen Zeitraums von 8,0 % des BIP auf 4,7 % des BIP. Im Zeitraum von 2010-11 bis 2014-15 belief sich die durchschnittliche jährliche Verbesserung der strukturellen Anstrengung auf 0,7 %. Bereinigt um die Auswirkungen der Korrekturen, die zwischen der den Ratsempfehlungen vom 2. Dezember 2009 zugrunde liegenden Prognose und der aktuellen Prognose an den Zahlen zum potenziellen Produktionswachstum vorgenommen wurden, sowie bereinigt um die Auswirkungen der Einnahmenentwicklung gegenüber den Standardelastizitäten in Bezug auf das BIP-Wachstum beträgt die jährliche strukturelle Anstrengung für den Zeitraum im Durchschnitt schätzungsweise 1,1 % des BIP. Der überwiegende Teil der Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung wurde im Nothaushalt vom Juni 2010 festgelegt und hatte für den Zeitraum 2010-11 bis 2014-15 einen Umfang von 2,5 % des BIP. Knapp über ein Viertel der Maßnahmen entfiel auf steuerliche Maßnahmen, bei den restlichen drei Vierteln handelte es sich um Ausgabenkürzungen. Die verbleibende Konsolidierungsanstrengung im Umfang von rund 1 % des BIP wurde im Zuge der zwei haushaltspolitischen Ankündigungen vor dem Haushaltplan vom Juni 2010 und den folgenden Haushaltsplänen und Autumn Statements bis November 2014 umgesetzt. Es gab einige Verschiebungen zwischen laufenden Ausgaben und Investitionsausgaben, und die Konsolidierungsphase wurde bis 2018-19 verlängert.

(10)

Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand erhöhte sich von 42,7 % des BIP (2007-08) auf 88,4 % (2014-15) und liegt damit seit 2009-10 kontinuierlich über dem im Vertrag verankerten Referenzwert. Die Dynamik des Primärdefizits und Maßnahmen im Finanzsektor, in deren Rahmen auch zwei Banken verstaatlicht wurden, haben zu diesem Schuldenanstieg beigetragen. Der Frühjahrsprognose 2015 der Kommission zufolge dürfte die Schuldenquote weiter marginal steigen. Gleichzeitig könnten sich außerbilanzielle Posten im Zusammenhang mit den Maßnahmen im Finanzsektor positiv auf die künftige Schuldenentwicklung auswirken.

(11)

Das Gesamtdefizit belief sich im Zeitraum 2014-15 auf 5,2 % des BIP, und das Vereinigte Königreich hat das übermäßige Defizit nicht bis zu der in der Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2009 festgelegten Frist korrigiert. Zurückzuführen ist dies auf das Fehlen ausreichender Maßnahmen und eine wesentlich ungünstigere Ausgangslage hinsichtlich des Wachstums, da das BIP-Wachstum 2008-09 um 1,0 Prozentpunkte auf – 2,3 % nach unten korrigiert worden war. Eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV an das Vereinigte Königreich zur Festsetzung einer neuen Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits ist gerechtfertigt und steht im Einklang mit den Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts.

(12)

Vor dem Hintergrund der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Entwicklung der Wirtschafts- und Haushaltslage sollte das empfohlene Haushaltsziel für das letzte Jahr des Korrekturzeitraums auf einem etwas unter dem im Vertrag verankerten Referenzwert liegenden Niveau festgelegt werden, um eine wirksame und dauerhafte Korrektur innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu gewährleisten.

(13)

Für des Vereinigten Königreichs wäre eine Verlängerung um ein Jahr, was im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates die allgemeine Regel ist, eine zu hohe Anforderung, da dadurch eine Anpassung des Gesamtdefizits in Höhe von 2,2 % des BIP erforderlich wäre. Eine solche Anpassung im Zeitraum 2015-16 könnte die jüngste Beschleunigung des Reallohnwachstums signifikant beeinträchtigen und damit negative Auswirkungen auf das Wachstum haben. Zudem müssten in einem sehr engen Zeitrahmen zusätzliche Maßnahmen umgesetzt werden. Nach der aktualisierten Frühjahrsprognose 2015 der Kommission würde sich eine solche Anpassung signifikant nachteilig auf das Wirtschaftswachstum auswirken. Daher scheint es angemessen, die Frist, die dem Vereinigten Königreich zur Korrektur seines übermäßigen Defizits gewährt wird, um zwei Jahre zu verlängern.

(14)

Die Einräumung weiterer zwei Jahre für die Korrektur des übermäßigen Defizits würde bedeuten, dass für das Gesamtdefizit ein Zwischenziel von 4,1 % des BIP für 2015-16 und von 2,7 % des BIP für 2016-17 vorgegeben würde. Die zugrunde liegende Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos, die bei diesen Zielen berücksichtigt wurde, liegt bei 0,5 % des BIP bzw. 1,1 % des BIP. Das Basisszenario entspricht der aktualisierten Frühjahrsprognose 2015 der Kommission, die den zuvor angekündigten diskretionären Maßnahmen im Umfang von 1,4 % des BIP für die Jahre 2015-16 und 2016-17 Rechnung trägt; bei rund drei Viertel der Maßnahmen handelt es sich um Ausgabenkürzungen. Dieser Anpassungspfad bietet eine ausreichende Sicherheitsmarge, um den Defizit-Referenzwert von 3 % des BIP einzuhalten, dürfte am wenigsten wachstumsschädlich sein und ermöglicht gleichzeitig, die mindestens erforderliche jährliche strukturelle Verbesserung von 0,5 % des BIP einzuhalten. Um diese Ziele zu erreichen, muss das Vereinigte Königreich vollständig und fristgerecht die bis einschließlich im Haushaltsplan 2015 angekündigten Maßnahmen umsetzen, wobei etwaige Änderungen in Bezug auf die aktuellen Pläne haushaltsneutral sein müssen; in diesem Fall werden zusätzlich zu den bereits angekündigten Maßnahmen keine weiteren Maßnahmen erforderlich sein —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

(1)

Das Vereinigte Königreich sollte das derzeitige übermäßige Defizit spätestens bis 2016-17 beenden.

(2)

Das Vereinigte Königreich sollte 2015-16 ein Gesamtdefizit von 4,1 % des BIP und 2016-17 ein Gesamtdefizit von 2,7 % des BIP erreichen, was ausgehend von der aktualisierten Frühjahrsprognose 2015 der Kommission einer Verbesserung des strukturellen Haushaltssaldos von 0,5 % des BIP für 2015-16 und von 1,1 % des BIP für 2016-17 entspräche.

(3)

Das Vereinigte Königreich sollte die bis einschließlich im Haushaltsplan 2015 in sämtlichen Haushaltsplänen und Autumn Statements enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen vollständig umsetzen, um der empfohlenen strukturellen Anstrengung gerecht zu werden, wobei etwaige Änderungen in Bezug auf die aktuellen Pläne haushaltsneutral sein müssen. Darüber hinaus sollte das Vereinigte Königreich die Ausgabenkürzungen im Rahmen des bevorstehenden Spending Review weiter präzisieren. Die Kürzungen sind notwendig, um das übermäßige Defizit bis 2016-17 zu korrigieren.

(4)

Das Vereinigte Königreich sollte den Abbau des Gesamtdefizits in den Jahren 2015-16 und 2016-17 beschleunigen, wenn sich die Wirtschafts-, Finanz- oder Haushaltslage besser entwickeln sollte als derzeit erwartet. Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen sollten eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen Struktursaldos gewährleisten. Insbesondere sollten weitere Kürzungen der Investitionsausgaben vermieden werden.

(5)

Der Rat setzt dem Vereinigten Königreich eine Frist bis zum 15. Oktober 2015, um i) wirksame Maßnahmen zu ergreifen und ii) nach Artikel 3 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ausführlich über die zur Erreichung der Ziele geplante Konsolidierungsstrategie Bericht zu erstatten.

Ferner sollten die britischen Behörden i) der Verpflichtung nachkommen, im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt ein mittelfristiges Haushaltsziel festzulegen, und ii) die geplanten Reformen zur Anhebung des gesetzlichen Rentenalters umsetzen, um einen Beitrag zur Stärkung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu leisten.

Um den Erfolg der Haushaltskonsolidierungsstrategie zu gewährleisten, ist es schließlich auch von Bedeutung, die Haushaltskonsolidierung durch umfassende Strukturreformen entsprechend den vom Rat im Rahmen des Europäischen Semesters an das Vereinigte Königreich gerichteten Empfehlungen — und insbesondere jenen im Zusammenhang mit der präventiven Komponente des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht — zu flankieren.

Diese Empfehlung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. REIRS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

(2)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen das Vereinigte Königreich finden sich unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/deficit/countries/uk_en.htm

(3)  Entscheidung 2009/409/EG des Rates vom 27. April 2009 zur Feststellung nach Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags, ob das Vereinigte Königreich aufgrund der am 8. Juli 2008 nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags ergangenen Empfehlung des Rates wirksame Maßnahmen getroffen hat (ABl. L 132 vom 29.5.2009, S. 11).

(4)  Das BIP-Wachstum im ersten Quartal 2015 wurde nach der Fertigstellung der Frühjahrsprognose 2015 der Kommission veröffentlicht, d. h. die aktuelle Bewertung der wirksamen Maßnahmen basiert auf einer aktualisierten Prognose.

(5)  Die veröffentlichte Frühjahrsprognose enthält lediglich kalenderjährliche Zahlen. Die Werte für die Haushaltsjahre werden auf der Grundlage der in der Prognose veröffentlichten Quartalsprofile berechnet.