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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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13.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/1 |
BESCHLUSS (EU) 2015/904 DES RATES
vom 17. Dezember 2014
über die Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an Programmen der Union im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 18. Juni 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (1) über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) auszuhandeln. |
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(2) |
Die Verhandlungen sind abgeschlossen worden. |
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(3) |
Das Protokoll dient dazu, die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die der Demokratischen Volksrepublik Algerien die Teilnahme an bestimmten Programmen der Union ermöglichen. Der durch das Protokoll gebildete horizontale Rahmen stellt eine Maßnahme der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit dar, durch die Zugang zu Unterstützung, insbesondere zu finanzieller Unterstützung, gewährt wird, die von der Union entsprechend den Programmen der Union zu leisten ist. Der Rahmen gilt lediglich für die Programme der Union, deren maßgebliche Rechtsgrundlagen die Möglichkeit einer Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien vorsehen. Die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls stellt deshalb keine Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen sektorbezogenen Politiken dar, die mit den Programmen verfolgt werden; die Ausübung der Befugnisse geht vielmehr auf die Akte zur Einrichtung der Programme zurück. |
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(4) |
Das Protokoll sollte im Namen der Union bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren unterzeichnet und vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an Programmen der Union im Namen der Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung (2) vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an jedem einzelnen Programm der Union, insbesondere den zu leistenden finanziellen Beitrag, festzulegen. Die Kommission hält die zuständige Arbeitsgruppe des Rates auf dem Laufenden.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. L. GALLETI
(1) ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2.
(2) Der Tag der Unterzeichnung des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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13.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/3 |
PROTOKOLL
zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an Programmen der Union
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
einerseits und
DIE DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK ALGERIEN, im Folgenden „Algerien“,
andererseits,
im Folgenden „Vertragsparteien“ —
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Algerien hat ein Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Algerien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) geschlossen, das am 1. September 2005 in Kraft getreten ist. |
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(2) |
Auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Europäischen Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (im Folgenden „ENP“) und schloss sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an. |
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(3) |
Der Rat hat bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik befürwortet. |
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(4) |
Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2006 dargelegte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, den Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die Rechtsgrundlagen dies zulassen. |
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(5) |
Algerien hat seinen Wunsch nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht. |
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(6) |
Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Algeriens an jedem einzelnen Programm der Union, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Bewertungsverfahren, sollten in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Algeriens festgelegt werden — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Algerien kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme Algerien zur Teilnahme offenstehen.
Artikel 2
Algerien leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den jeweiligen Programmen der Union richtet, an denen Algerien teilnimmt.
Artikel 3
Vertreter Algeriens können bei den Algerien betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse für das Monitoring der Programme der Union teilnehmen, zu denen Algerien einen finanziellen Beitrag leistet.
Artikel 4
Die von Teilnehmern aus Algerien unterbreiteten Projekte und Initiativen unterliegen so weit wie möglich denselben Bedingungen, Regeln und Verfahren für die jeweiligen der Programme der Union wie die Mitgliedstaaten.
Artikel 5
(1) Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Algeriens an jedem einzelnen Programm der Union, insbesondere der zu leistende finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Bewertungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Algeriens anhand der Kriterien festzulegen, die in den betreffenden Programmen vorgesehen sind.
(2) Ersucht Algerien für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für Algerien vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch Algerien in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
Artikel 6
(1) In jedem nach Artikel 5 dieses Protokolls geschlossenen Abkommen ist nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festzulegen, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen oder andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Europäischen Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.
(2) Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Europäischen Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten oder Auftragnehmern entsprechen.
Artikel 7
(1) Dieses Protokoll gilt für den Zeitraum, in dem das Abkommen in Kraft ist.
(2) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und genehmigt.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag einer solchen Notifikation außer Kraft.
(4) Das Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den Artikeln 5 und 6 durchzuführen sind.
Artikel 8
Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Algeriens an Programmen der Union überprüfen.
Artikel 9
Dieses Protokoll gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, und nach Maßgabe dieses Vertrags, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet Algeriens.
Artikel 10
(1) Bis zu seinem Inkrafttreten vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorbehaltlich des Abschlusses der hierfür erforderlichen Verfahren vorläufig anzuwenden.
(2) Dieses Protokoll tritt endgültig am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 11
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 12
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на четвърти юни две хиляди и петнадесета година.
Hecho en Bruselas, el cuatro de junio de dos mil quince.
V Bruselu dne čtvrtého června dva tisíce patnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den fjerde juni to tusind og femten.
Geschehen zu Brüssel am vierten Juni zweitausendfünfzehn.
Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta juunikuu neljandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τέσσερις Ιουνίου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.
Done at Brussels on the fourth day of June in the year two thousand and fifteen.
Fait à Bruxelles, le quatre juin deux mille quinze.
Sastavljeno u Bruxellesu četvrtog lipnja dvije tisuće petnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì quattro giugno duemilaquindici.
Briselē, divi tūkstoši piecpadsmitā gada ceturtajā jūnijā.
Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų birželio ketvirtą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenötödik év június havának negyedik napján.
Magħmul fi Brussell, fir-raba' jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u ħmistax.
Gedaan te Brussel, de vierde juni tweeduizend vijftien.
Sporządzono w Brukseli dnia czwartego czerwca roku dwa tysiące piętnastego.
Feito em Bruxelas, em quatro de junho de dois mil e quinze.
Întocmit la Bruxelles la patru iunie două mii cincisprezece.
V Bruseli štvrtého júna dvetisícpätnásť.
V Bruslju, dne četrtega junija leta dva tisoč petnajst.
Tehty Brysselissä neljäntenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.
Som skedde i Bryssel den fjärde juni tjugohundrafemton.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā —
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Алжирската демократична народна република
Por la República Argelina Democrática y Popular
Za Alžírskou demokratickou a lidovou republiku
For Den Demokratiske Folkerepublik Algeriet
Für die Demokratische Volksrepublik Algerien
Alžeeria Demokraatliku Rahvavabariigi nimel
Για τη Λαϊκή Δημοκρατία της Αλγερίας
For the People's Democratic Republic of Algeria
Pour la République Algérienne Démocratique et Populaire
Za Alžirsku Narodnu Demokratsku Republiku
Per la Repubblica algerina democratica e popolare
Alžīrijas Tautas Demokrātiskās Republikas vārdā —
Alžyro Liaudies Demokratinės Respublikos vardu
Az Algériai Demokratikus és Népi Köztársaság részéről
Għar-Repubblika Demokratika Popolari tal-Alġerija
Voor de Democratische Volksrepubliek Algerije
W imieniu Algierskiej Republiki Ludowo-Demokratycznej
Pela República Argelina Democrática e Popular
Pentru Republica Algeriană Democratică și Populară
Za Alžírsku demokratickú ľudovú republiku
Za Ljudsko demokratično republiko Alžirijo
Algerian demokraattisen kansantasavallan puolesta
För Demokratiska folkrepubliken Algeriet
(1) Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
VERORDNUNGEN
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13.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/905 DER KOMMISSION
vom 10. Juni 2015
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Pecorino Toscano (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pecorino Toscano“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 306/2010 der Kommission (3) eingetragen wurde. |
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(2) |
Da es sich um eine nicht geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Regelung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. |
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(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; deshalb sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Pecorino Toscano“ (g.U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Juni 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19).
(3) Verordnung (EU) Nr. 306/2010 der Kommission vom 14. April 2010 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Pecorino Toscano (g.U.)) (ABl. L 94 vom 15.4.2010, S. 19).
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/906 DER KOMMISSION
vom 10. Juni 2015
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Ciliegia di Vignola (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Bezeichnung „Ciliegia di Vignola“ geprüft, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1032/2012 der Kommission (2) eingetragen wurde. |
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(2) |
Da es sich um eine nicht geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
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(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; deshalb sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Ciliegia di Vignola“ (g.g.A.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Juni 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1032/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ciliegia di Vignola (g.g.A.)) (ABl. L 308 vom 8.11.2012, S. 5).
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L 148/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/907 DER KOMMISSION
vom 10. Juni 2015
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Welsh Beef (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Welsh Beef“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2066/2002 der Kommission (2) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 97/2011 (3) geänderten Fassung eingetragen worden ist. |
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(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. |
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(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Welsh Beef“ (g.g.A.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Juni 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2066/2002 der Kommission vom 21. November 2002 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Carne de Bovino Cruzado dos Lameiros do Barroso, Pruneaux d'Agen — Pruneaux d'Agen mi-cuits, Carciofo romanesco del Lazio, Aktinidio Pierias, Milo Kastorias, Welsh Beef) (ABl. L 318 vom 22.11.2002, S. 4).
(3) Verordnung (EU) Nr. 97/2011 der Kommission vom 3. Februar 2011 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Welsh Beef (g.g.A.)] (ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 27).
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13.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/908 DER KOMMISSION
vom 11. Juni 2015
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu Kanada in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen mit Blick auf die hochpathogene Aviäre Influenza die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,
gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden „Waren“) in die Union und für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden. |
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(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt. |
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(3) |
Kanada ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, bei dem aus bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets — abhängig davon, ob dort HPAI-Ausbrüche verzeichnet werden — die Einfuhr der unter die genannte Verordnung fallenden Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zulässig ist. Diese Regionalisierung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 anerkannt, die nach dem Auftreten der HPAI in der Provinz British Columbia mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/198 der Kommission (4) geändert wurde. |
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(4) |
Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (5) (im Folgenden „Abkommen“) werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in Kanada getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt. |
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(5) |
Am 8. April 2015 bestätigte Kanada einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N2 bei Geflügel in der Provinz Ontario. Die kanadischen Veterinärbehörden haben unverzüglich die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Waren aus dem gesamten Hoheitsgebiet ausgesetzt. Kanada hat außerdem ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung eingeführt. |
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(6) |
Infolge des Ausbruchs in der Provinz Ontario hat Kanada aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet sowie über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen wurden, und die Kommission hat diese Informationen bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der Verpflichtungen aus dem Abkommen und der von Kanada vorgelegten Garantien erscheint es ausreichend, die für die Einfuhr der Waren in die Union geltenden Beschränkungen auf das von der HPAI betroffene Gebiet, für das die kanadischen Behörden wegen der HPAI-Ausbrüche in den Provinzen British Columbia und Ontario Beschränkungen erlassen haben, zu begrenzen, um den mit der Einfuhr der Waren in die Union einhergehenden Risiken Rechnung zu tragen. |
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(7) |
Des Weiteren hat Kanada mitgeteilt, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach den Keulungen in den Betrieben in der Provinz British Columbia, in denen von Dezember 2014 bis Februar 2015 Ausbrüche festgestellt worden waren, abgeschlossen sind. Es sollte daher das jeweilige Datum angegeben werden, ab dem die Teile des Hoheitsgebiets, für die im Zusammenhang mit diesen Ausbrüchen tierseuchenrechtliche Beschränkungen angeordnet wurden, wieder als HPAI-frei gelten können und die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren aus diesen Gebieten in die Union wieder zugelassen werden sollte. |
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(8) |
Der Eintrag zu Kanada in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen. |
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(9) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juni 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.
(3) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/198 der Kommission vom 6. Februar 2015 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Eintragung Kanadas in die Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen mit Blick auf die hochpathogene aviäre Influenza die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist (ABl. L 33 vom 10.2.2015, S. 9).
(5) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, genehmigt im Namen der Gemeinschaft durch Beschluss 1999/201/EG des Rates (ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3).
ANHANG
In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu Kanada folgende Fassung:
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ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets |
Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Veterinärbescheinigung |
Besondere Bedingungen |
Besondere Bedingungen |
Status der Überwachung auf AI |
Status der Impfung gegen AI |
Status der Salmonellenbekämpfung |
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Muster |
Zusätzliche Garantien |
Schlussdatum (1) |
Anfangsdatum (2) |
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1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
6A |
6B |
7 |
8 |
9 |
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„CA — Kanada |
CA-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
SPF |
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EP, E |
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S4 |
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CA-1 |
Gesamtes Hoheitsgebiet Kanadas ohne das Gebiet CA-2 |
BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP |
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N |
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A |
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S1, ST1“ |
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WGM |
VIII |
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POU, RAT |
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N |
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CA-2 |
Gebiet, das folgende Teile des kanadischen Hoheitsgebiets umfasst: |
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CA-2.1 |
‚Primäre Kontrollzone‘ innerhalb folgender Grenzen:
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WGM |
VIII |
P2 |
4.12.2014 |
9.6.2015 |
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POU, RAT |
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N, P2 |
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CA-2.2 |
Gebiet in der Provinz Ontario innerhalb folgender Grenzen:
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WGM |
VIII |
P2 |
8.4.2015 |
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POU, RAT |
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N, P2 |
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CA-2.3 |
Gebiet in der Provinz Ontario innerhalb folgender Grenzen:
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WGM |
VIII |
P2 |
18.4.2015 |
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POU, RAT |
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N, P2 |
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13.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/909 DER KOMMISSION
vom 12. Juni 2015
über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Für die Zwecke der Berechnung der direkten Kosten kann der Tatsache Rechnung getragen werden, dass aufgrund der intensiveren Nutzung eines Netzes Erneuerung und Instandhaltung in kürzeren Abständen erfolgen müssen, sofern gewährleistet ist, dass nur die Kosten berücksichtigt werden, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen. |
|
(2) |
Die Infrastrukturbetreiber sind zum Betrieb der Netze verpflichtet, auch wenn betriebliche Effizienz und Kostenkontrolle durch Einschränkungen behindert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die direkten Kosten in Höhe der Kosten einer effizienten Dienstleistungserbringung festzusetzen. |
|
(3) |
Die Höhe der Wegeentgelte, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen, sollte nicht so festgesetzt werden, dass dem Infrastrukturbetreiber infolge der Erbringung des Zugbetriebs netto ein finanzieller Verlust oder Gewinn entsteht. |
|
(4) |
Die historischen Vermögenswerte sollten sich auf die Beträge stützen, die der Infrastrukturbetreiber für den Erwerb dieser Vermögenswerte gezahlt hat, solange diese Beträge bei ihm noch als Verbindlichkeiten ausgewiesen sind. |
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(5) |
Dem Infrastrukturbetreiber sollte nicht gestattet sein, die Investitionsausgaben für einen Vermögenswert zurückzuerhalten, sofern er nicht zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet ist. |
|
(6) |
Da die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen, unionsweit gelten sollten, sollten sie mit den bereits vorhandenen Systemen zur Rechnungslegung von Infrastrukturkosten und den von den Infrastrukturbetreibern verwendeten Kostendaten vereinbar sein. |
|
(7) |
Der Rückgriff auf Prognosen hinsichtlich der Kosten und Leistungsniveaus sollte unter normalen Umständen nicht dazu führen, dass sich die direkten Kosten und Wegeentgelte erhöhen und damit letztlich das Netz ineffizient genutzt wird. Daher sollten die historischen Vermögenswerte herangezogen und aktuelle Werte nur dann berücksichtigt werden, wenn die historischen Werte nicht vorliegen oder die aktuellen Werte niedriger sind. Alternativ können Schätz- oder Wiederbeschaffungswerte sowie Prognosen hinsichtlich der Kosten und Leistungsniveaus unter der Voraussetzung zugrunde gelegt werden, dass der Infrastrukturbetreiber gegenüber der Regulierungsstelle belegen kann, wie er diese Werte ermittelt hat und inwieweit er hierbei objektiv vorging. |
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(8) |
Der Infrastrukturbetreiber sollte in die Berechnung seiner direkten Kosten nur die Kosten einbeziehen können, für die er objektiv und belastbar nachweisen kann, dass sie unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs angefallen sind. So ist der Verschleiß von streckenseitigen Signalen und Stellwerken unabhängig vom Verkehrsaufkommen und sollte daher nicht in die direkten Kosten eingerechnet werden (2). Teile wie die Punktinfrastruktur sind hingegen durch den Zugbetrieb größerem Verschleiß ausgesetzt, weshalb die direkten Kosten hierfür teilweise eingerechnet werden sollten. Mit dem zunehmenden Einsatz von Sensoren an Zügen und Infrastrukturen könnten diese zusätzliche Daten über den tatsächlichen, durch den Zugbetrieb verursachten Verschleiß liefern. |
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(9) |
Zur Berechnung der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten erließ der Gerichtshof ein Urteil (3), das in dieser Verordnung berücksichtigt wird. |
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(10) |
Die Ausrüstung für die Stromversorgung, wie Leitungen oder Transformatoren, verschleißt in der Regel nicht durch den Zugbetrieb. Sie ist weder der Reibung noch anderen Einwirkungen aufgrund des Zugbetriebs ausgesetzt. Daher sollten die Kosten der Ausrüstung für die Stromversorgung nicht in die Kosten eingerechnet werden, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen. Allerdings kommt es zu einem Verschleiß des Kontaktmediums (Oberleitung oder Stromschiene), da Züge mit elektrischen Triebfahrzeugen Reibung und Lichtbögen verursachen. Folglich könnte ein Teil der Kosten für die Instandhaltung und Erneuerung dieser Kontaktmedien als unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs angefallen gelten. Auch andere Bauteile der Oberleitungsausrüstung können als unmittelbare Folge der elektrischen und mechanischen Beanspruchung durch die Zugbewegungen verschleißen und dadurch Kosten für die Instandhaltung und Erneuerung verursachen. |
|
(11) |
Abhängig von den Merkmalen der eingesetzten Fahrzeuge oder Eisenbahnstrecken fallen die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs verursachten Kosten unterschiedlich hoch aus. Die Mitgliedstaaten können es ihren Infrastrukturbetreibern gestatten, die durchschnittlichen direkten Kosten beispielsweise gemäß international bewährter Praxis zu modulieren, um solchen Unterschieden Rechnung zu tragen. |
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(12) |
In der Wirtschaft hat sich der Grundsatz bewährt, dass die verfügbare Fahrwegkapazität dann am effektivsten genutzt wird, wenn sich die Nutzerentgelte auf die Grenzkosten stützen. Daher kann ein Infrastrukturbetreiber beschließen, die ihm unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs entstandenen Kosten unter Zugrundelegung der Grenzkosten als Näherungswert zu berechnen. |
|
(13) |
Zudem haben sich zur Ermittlung der Grenzkosten der Infrastrukturnutzung Methoden und Modelle (4), wie beispielsweise die ökonometrische oder technische Modellierung, international bewährt. Gleichzeitig werden sich die international gängigen Verfahren in dem Maße weiterentwickeln, wie weitere unabhängige Analysen und Forschungsarbeiten, die unabhängig vom Infrastrukturbetreiber, beispielsweise von der Regulierungsstelle, überprüft werden, durchgeführt werden, darunter auch Analysen und Forschungsarbeiten, die aufgrund der besonderen Infrastrukturmerkmale auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausgerichtet sind. Daher sollte es dem Infrastrukturbetreiber gestattet sein, für die Ermittlung der unmittelbar infolge des Zugbetriebs angefallenen Kosten auf solche Modelle zurückzugreifen. |
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(14) |
Die direkten Kosten oder Grenzkosten aus der Nutzung der Infrastruktur lassen sich möglicherweise mit unterschiedlichen Formen der ökonometrischen oder technischen Modellierung genauer ermitteln. Die Kostenmodellierung erfordert jedoch eine höhere Datenqualität und ein größeres Know-how als Verfahren, bei denen von den Vollkosten bestimmte Kostenkategorien abgezogen werden, die nicht geltend gemacht werden können. Darüber hinaus sind einige Regulierungsstellen möglicherweise noch nicht in der Lage, bei einer konkreten Berechnung deren Übereinstimmung mit der Richtlinie 2012/34/EU zu überprüfen. Werden diese höheren Anforderungen erfüllt, sollte es dem Infrastrukturbetreiber gestattet sein, die direkten Kosten mithilfe einer ökonometrischen oder technischen Modellierung oder einer Kombination aus beidem zu berechnen. |
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(15) |
Die Regulierungsstellen sollten überprüfen können, ob für die Ermittlung der Daten, die der Infrastrukturbetreiber ihnen vorlegt, konsequent die verschiedenen Entgeltgrundsätze angewandt wurden. Daher hat der Infrastrukturbetreiber gemäß Anhang IV der Richtlinie 2012/34/EU in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen Verfahren, Regeln sowie gegebenenfalls Tabellen in Bezug sowohl auf Kosten als auch auf Entgelte im Einzelnen anzugeben. |
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(16) |
In internationalen Studien (5) wurden in enger Zusammenarbeit mit den Infrastrukturbetreibern die Werte direkter Stückkosten berechnet. Auch wenn im Rahmen dieser Studien die unterschiedlichen Verfahren untersucht wurden, die in den Mitgliedstaaten für verschiedene Flottenzusammensetzungen und Bestimmungsorte verwendet werden, lagen viele Werte für die direkten Kosten je Zugkilometer für einen 1 000-Tonnen-Zug unter 2 EUR (zu Preisen und Wechselkursen von 2005 unter Anwendung eines geeigneten Preisindex). Um den Verwaltungsaufwand für die Regulierungsstellen gering zu halten, sollte für die Berechnung der direkten Kosten, deren Wert unter diesem Niveau bleibt, nicht derselbe Grad an Genauigkeit verlangt werden. |
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(17) |
Aus Gründen wie etwa Produktivitätsgewinne, die Verbreitung neuer Technologien oder neue Erkenntnisse über die Verursachung von Kosten sollte die Berechnung der direkten Kosten beispielsweise gemäß der international bewährten Praxis aktualisiert oder regelmäßig überprüft werden. |
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(18) |
Die Eisenbahnunternehmen benötigen berechenbare Entgeltsysteme und erwarten eine angemessene Entwicklung der Wegeentgelte, weshalb die Infrastrukturbetreiber für die Eisenbahnunternehmen, die den Zugbetrieb durchführen, einen Stufenplan vorsehen sollten, falls ein deutlicher Anstieg ihrer Entgelte nach Überprüfung der Umsetzung der geltenden Berechnungsmodalitäten ansteht, sofern ein solcher Stufenplan von der Regulierungsstelle gefordert wird. |
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(19) |
Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 62 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung legt gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU die Modalitäten für die Berechnung der Kosten fest, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen, und zwar für den Zweck der Festsetzung der Entgelte für das Mindestzugangspaket und den Zugang zu Infrastrukturen, durch die Serviceeinrichtungen angebunden werden.
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der in Artikel 8 der Richtlinie 2012/34/EU enthaltenen Bestimmungen über die Finanzierung der Infrastruktur oder die Ausgewogenheit zwischen Einnahmen und Ausgaben des Infrastrukturbetreibers.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
1. |
„Direkte Kosten“ sind die Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen; |
|
2. |
„direkte Stückkosten“ sind die direkten Kosten je Zugkilometer, Fahrzeugkilometer, Bruttotonnenkilometer eines Zuges oder einer Kombination hiervon; |
|
3. |
eine „Kostenstelle“ ist eine Geschäftseinheit innerhalb des Rechnungslegungssystems eines Infrastrukturbetreibers, in der die Kosten, aufgeschlüsselt auf direkte oder indirekte Kosten, einer marktfähigen Leistung zugeordnet werden. |
Artikel 3
Direkte Kosten des gesamten Netzes
(1) Die direkten Kosten für das gesamte Netz errechnen sich aus der Differenz zwischen den Kosten für die Erbringung der Dienste des Mindestzugangspakets und für den Zugang zu den Infrastrukturen, durch die Serviceeinrichtungen angebunden werden, einerseits und andererseits den in Artikel 4 genannten Kosten, die nicht geltend gemacht werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Infrastrukturbetreiber die Kosten für eine effiziente Dienstleistungserbringung für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung der direkten Kosten auf sein gesamtes Netz anwendet.
(3) Vermögenswerte, die zum Zweck der Berechnung der direkten Kosten für das gesamte Netz zugrunde gelegt werden, müssen sich auf die historischen Werte stützen oder, falls diese Werte nicht bekannt oder niedriger sind, auf aktuelle Werte. Historische Vermögenswerte richten sich nach den vom Infrastrukturbetreiber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieses Vermögenswerts gezahlten und dokumentierten Beträgen. Bei einem Schuldenerlass, bei dem alle oder ein Teil der Schulden eines Infrastrukturbetreibers von einer anderen Rechtsperson übernommen wurden, hat dieser — bezogen auf sein gesamtes Netz — einem relevanten Teil des Schuldenerlasses entsprechend seine Vermögenswerte und damit die direkten Kosten niedriger anzusetzen. Abweichend vom ersten Satz kann der Infrastrukturbetreiber Werte, einschließlich Schätzwerte, aktuelle Werte oder Wiederbeschaffungswerte, zugrunde legen, sofern diese transparent, belastbar und objektiv ermittelt und gegenüber der Regulierungsstelle hinreichend begründet werden können.
(4) Unbeschadet Artikel 4 und sofern der Infrastrukturbetreiber transparent, belastbar und objektiv u. a. nach international bewährter Praxis die Kosten feststellen und nachweisen kann, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs angefallen sind, kann er bei der Berechnung seiner direkten Kosten für sein gesamtes Netz insbesondere folgende Kosten geltend machen:
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a) |
Kosten für Personal, das benötigt wird, um eine bestimmte Strecke offen zu halten, sofern ein Antragsteller beantragt, einen bestimmten Zugbetrieb außerhalb der regulären Betriebszeiten dieser Strecke durchzuführen; |
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b) |
der Kostenanteil der Punktinfrastruktur, einschließlich Weichen und Gleiskreuzungen, die dem Verschleiß durch den Zugbetrieb ausgesetzt ist; |
|
c) |
der Anteil der Kosten für die Erneuerung und Instandhaltung der Oberleitungen oder der Stromschiene oder von beidem und der tragenden Oberleitungsausrüstung, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs angefallen sind; |
|
d) |
die Kosten für das Personal, das für die Zuweisung der Zugtrassen und die Ausarbeitung des Fahrplans benötigt wurde, in dem Umfang, wie sie unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs angefallen sind. |
(5) Die für die Berechnung gemäß diesem Artikel zugrunde gelegten Kosten müssen sich auf tatsächlich vom Infrastrukturbetreiber geleistete oder prognostizierte Zahlungen stützen. Gemäß diesem Artikel berechnete Kosten sind einheitlich anhand von Daten für denselben Referenzzeitraum zu ermitteln oder zu veranschlagen.
Artikel 4
Nicht geltend zu machende Kosten
(1) Der Infrastrukturbetreiber kann bei der Berechnung der direkten Kosten seines gesamten Netzes vor allem die folgenden Kosten nicht geltend machen:
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a) |
Festkosten für die Bereitstellung eines Streckenabschnitts, die zulasten des Infrastrukturbetreibers gehen, auch wenn kein Zug fährt; |
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b) |
Kosten, die sich nicht auf vom Infrastrukturbetreiber geleistete Zahlungen beziehen. Kosten oder Kostenstellen, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Bereitstellung des Mindestzugangspakets oder des Zugangs zu Infrastrukturen, durch die Serviceeinrichtungen angebunden werden, stehen; |
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c) |
Kosten für den Erwerb, den Verkauf, den Rückbau, die Altlastensanierung, die Rekultivierung oder die Pacht oder Miete von Grundstücken oder anderer Anlagevermögen; |
|
d) |
das gesamte Netz betreffende Gemeinkosten, einschließlich Gemeinkosten für Dienst- und Versorgungsbezüge; |
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e) |
Finanzierungskosten; |
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f) |
Kosten im Zusammenhang mit dem technischen Fortschritt oder Obsoleszenz; |
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g) |
Kosten für immaterielle Vermögenswerte; |
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h) |
Kosten für streckenseitige Sensoren, Kommunikationsausrüstungen und Signalvorrichtungen, sofern diese nicht unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs angefallen sind; |
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i) |
Kosten für Informations-, nicht streckenseitige Kommunikations- oder Telekommunikationsausrüstung; |
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j) |
Kosten im Zusammenhang mit Einzelfällen von höherer Gewalt, Unfälle und Betriebsunterbrechungen unbeschadet Artikel 35 der Richtlinie 2012/34/EU; |
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k) |
Kosten der Ausrüstung für die Bahnstromversorgung, sofern diese nicht unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs angefallen sind. Direkte Kosten, die aufgrund des Zugbetriebs anfallen, der die Bahnstromversorgung nicht nutzt, dürfen keine Kosten für die Nutzung der Ausrüstung für die Bahnstromversorgung enthalten; |
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l) |
Kosten für die Bereitstellung der in der Richtlinie 2012/34/EU Anhang II Punkt 1 Buchstabe f genannten Informationen, sofern sie nicht für den Zugbetrieb angefallen sind; |
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m) |
Verwaltungskosten, die durch die Festlegung differenzierter Wegeentgelte gemäß Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU angefallen sind; |
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n) |
Abschreibungen, die nicht dem tatsächlichen Verschleiß der Infrastruktur aufgrund des Zugbetriebs zuzuschreiben sind; |
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o) |
der Anteil der Kosten für die Instandhaltung und Erneuerung von baulicher Infrastruktur, die nicht unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs angefallen sind. |
(2) Hat der Infrastrukturbetreiber Mittel zur Finanzierung bestimmter Infrastrukturinvestitionen erhalten, die er nicht zurückzahlen muss, und werden diese Investitionen bei der Berechnung der direkten Kosten berücksichtigt, dürfen die Kosten dieser Investitionen — unbeschadet Artikel 32 der Richtlinie 2012/34/EU — das Niveau der Entgelte nicht erhöhen.
(3) Kosten, die aufgrund dieses Artikels bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, sind gemäß Artikel 3 Absatz 5 für einen Referenzzeitraum zu ermitteln bzw. zu veranschlagen.
Artikel 5
Berechnung und Modulation der direkten Stückkosten
(1) Der Infrastrukturbetreiber berechnet die durchschnittlichen direkten Stückkosten für das gesamte Netz, indem er die direkten Kosten für das gesamte Netz durch die Gesamtzahl der Fahrzeugkilometer, Zugkilometer oder Bruttotonnenkilometer teilt, die veranschlagt oder tatsächlich geleistet wurden.
Alternativ kann der Infrastrukturbetreiber, sofern er gegenüber der in Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Regulierungsstelle nachweist, dass die in Absatz 2 genannten Werte oder Parameter für verschiedene Teile seines Netzes deutlich voneinander abweichen, und er sein Netz in diese Teile aufgeteilt hat, die durchschnittlichen direkten Stückkosten seiner Netzteile berechnen, indem er die direkten Kosten für diese Teile durch die Gesamtzahl der prognostizierten oder tatsächlich geleisteten Fahrzeugkilometer, Zugkilometer oder Bruttotonnenkilometer teilt. Der Prognosezeitraum kann sich auf mehrere Jahre erstrecken.
Die durchschnittlichen direkten Stückkosten kann der Infrastrukturbetreiber aus der Kombination der Fahrzeugkilometer, Zugkilometer oder Bruttotonnenkilometer berechnen, sofern dieses Verfahren den direkten kausalen Zusammenhang mit dem Zugbetrieb nicht verändert. Unbeschadet Artikel 3 Absatz 3 kann der Infrastrukturbetreiber die tatsächlich entstandenen oder prognostizierten Kosten zugrunde legen.
(2) Die Mitgliedstaaten können dem Infrastrukturbetreiber gestatten, die durchschnittlichen direkten Stückkosten so zu modulieren, dass sie den durch einen oder mehrere der folgenden Parameter beeinflussten unterschiedlichen Verschleiß der Infrastruktur berücksichtigen:
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a) |
Zuglänge und/oder Zahl der Fahrzeuge eines Zugs; |
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b) |
Zugmasse; |
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c) |
Art des Fahrzeugs, insbesondere dessen ungefederte Masse; |
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d) |
Zuggeschwindigkeit; |
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e) |
Antriebsleistung der motorisierten Einheit; |
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f) |
Achslast und/oder Zahl der Achsen; |
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g) |
Anzahl der festgestellten Flachstellen oder effektiver Einsatz von Schleuderschutzausrüstung; |
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h) |
Längssteifigkeit der Fahrzeuge und horizontale Kräfte, die auf die Gleise wirken; |
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i) |
verbrauchte und gemessene elektrische Energie oder Dynamik des Dachstromabnehmers oder der Stromabnehmer für Stromschienen als Parameter für die Anlastung des Verschleißes der Oberleitung oder der Stromschiene; |
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j) |
Gleisparameter, insbesondere die Radien; |
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k) |
sonstige kostenrelevante Parameter, bei denen der Infrastrukturbetreiber gegenüber der Regulierungsstelle nachweisen kann, dass die Werte jedes dieser Parameter, auch gegebenenfalls von Abweichungen jedes dieser Parameter, objektiv gemessen und festgehalten wurden. |
(3) Die Modulation der direkten Stückkosten darf nicht dazu führen, dass sich die in Artikel 3 Absatz 1 genannten direkten Kosten im gesamten Netz erhöhen.
(4) Zusatzkosten durch die vom Infrastrukturbetreiber veranlasste planmäßige oder sonstige Umleitung von Zügen dürfen nicht in die Kosten eingerechnet werden, die unmittelbar aufgrund des Betrieb dieser Züge anfallen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn diese Zusatzkosten dem Eisenbahnunternehmen vom Infrastrukturbetreiber erstattet wurden oder wenn sich die Umleitung aus einem Koordinierungsverfahren gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2012/34/EU ergab.
(5) Die für die Berechnungen im Sinne dieses Artikels zugrunde gelegte Summe der Fahrzeugkilometer, Zugkilometer, Bruttotonnenkilometer oder Kombination dieser Werte ist bezogen auf den in Artikel 3 Absatz 5 genannten Referenzzeitraum zu ermitteln bzw. zu veranschlagen.
Artikel 6
Kostenmodellierung
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Satz 1 von Artikel 5 Absatz 1 kann der Infrastrukturbetreiber die direkten Stückkosten mithilfe einer belastbaren und bewährten ökonometrischen oder technischen Kostenmodellierung berechnen, sofern er gegenüber der Regulierungsstelle nachweisen kann, dass die direkten Stückkosten nur die Kosten enthalten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs angefallen sind und insbesondere keine der in Artikel 4 genannten Kosten enthalten. Die Regulierungsstelle kann vom Infrastrukturbetreiber verlangen, zu Vergleichszwecken die direkten Stückkosten gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 oder mithilfe der Kostenmodellierung gemäß Satz 1 zu berechnen.
Artikel 7
Vereinfachte Kontrolle
(1) Liegen die gemäß Artikel 3 Absatz 1 berechneten direkten Kosten des gesamten Netzes oder die gemäß Artikel 6 mithilfe der Modellierung berechneten direkten Kosten multipliziert mit der Anzahl der Zugkilometer, Fahrzeugkilometer und/oder Bruttotonnenkilometer für den Referenzzeitraum entweder unter 15 % der Vollkosten für die Instandhaltung und Erneuerung oder unter der Summe aus 10 % der Instandhaltungskosten und 20 % der Erneuerungskosten, kann die Regulierungsstelle die gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU vorgesehenen Kontrollen der Berechnung der im gesamten Netz angefallenen Kosten in vereinfachter Weise durchführen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die in diesem Absatz genannten Prozentsätze bis maximal zum doppelten Satz zu erhöhen.
(2) Die Regulierungsstelle kann für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 durchgeführte Berechnung und die gemäß Artikel 5 Absatz 2 durchgeführte Modulation der durchschnittlichen direkten Stückkosten und/oder die in Artikel 6 genannte Modellierung eine vereinfachte Kontrolle gemäß Absatz 1 vornehmen, wenn die durchschnittlichen direkten Kosten je Zugkilometer für einen 1 000-Tonnen-Zug 2 EUR nicht übersteigen (zu Preisen und Wechselkursen von 2005 unter Anwendung eines geeigneten Preisindex).
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten vereinfachten Kontrollen sind unabhängig voneinander durchzuführen. Vereinfachte Kontrollen erfolgen unbeschadet der Artikel 31 oder 56 der Richtlinie 2012/34/EU.
(4) Die Regulierungsstelle legt die Einzelheiten der vereinfachten Kontrolle fest.
Artikel 8
Überprüfung der Berechnung
Der Infrastrukturbetreiber aktualisiert regelmäßig das Verfahren zur Berechnung seiner direkten Kosten und berücksichtigt dabei u. a. die international bewährte Praxis.
Artikel 9
Übergangsbestimmungen
Der Infrastrukturbetreiber legt der Regulierungsstelle spätestens am 3. Juli 2017 sein Verfahren zur Berechnung der direkten Kosten und gegebenenfalls einen Stufenplan vor.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. August 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juni 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32.
(2) Die „CATRIN“-Studie gibt einen Gesamtüberblick über die Studien zu den Infrastrukturmerkmalen, die von sieben EU-Infrastrukturbetreibern für ökonometrische Untersuchungen der Eisenbahnkosten herangezogen wurden. Sechs der sieben Infrastrukturbetreiber erachteten die Merkmale Verkehrsmanagement oder Signalgebung als irrelevant für die ökonometrischen Untersuchungen der Kosten (siehe Tabelle 13, Ergebnis 1 der CATRIN-Studie, S. 40).
(3) Urteil des Gerichtshofs, Kommission/Polen, C-512/10, ECLI:EU:C:2013:338, Randnummern 82, 83 und 84.
(4) Ergebnis D1 der CATRIN-Studie, koordiniert durch VTI, März 2008, S. 37-54 und S. 82-84.
(5) GRACE-Projekt, koordiniert von der University of Leeds, Ergebnis D7 „Generalisation of marginal social cost estimates“, S. 22-23.
|
13.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/910 DER KOMMISSION
vom 12. Juni 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juni 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
||
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
MA |
121,2 |
|
MK |
79,0 |
|
|
TR |
74,2 |
|
|
ZZ |
91,5 |
|
|
0707 00 05 |
MK |
39,4 |
|
TR |
126,8 |
|
|
ZZ |
83,1 |
|
|
0709 93 10 |
TR |
121,8 |
|
ZZ |
121,8 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
125,0 |
|
BO |
147,7 |
|
|
BR |
107,1 |
|
|
TR |
111,0 |
|
|
ZA |
156,3 |
|
|
ZZ |
129,4 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
159,7 |
|
BR |
111,0 |
|
|
CL |
127,6 |
|
|
NZ |
150,0 |
|
|
US |
145,8 |
|
|
ZA |
135,2 |
|
|
ZZ |
138,2 |
|
|
0809 10 00 |
TR |
257,9 |
|
ZZ |
257,9 |
|
|
0809 29 00 |
TR |
351,7 |
|
ZZ |
351,7 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
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13.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/25 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/911 DER KOMMISSION
vom 11. Juni 2015
zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags zu Kanada in der Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Europäische Union gestattet ist, in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3790)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (2) enthält die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen (im Folgenden „Waren“). |
|
(2) |
In Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG werden die Gebiete von Drittländern abgegrenzt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union aus tiergesundheitlichen Gründen beschränkt ist. In Teil 2 des genannten Anhangs sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist, sofern die Waren der betreffenden Behandlung gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen wurden. |
|
(3) |
Kanada ist in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Drittland aufgeführt, bei dem die Einfuhr von Waren, die aus Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild gewonnen wurden, in die Union und deren Durchfuhr durch die Union aus dem gesamten Hoheitsgebiet bzw. bestimmten Teilen davon gestattet ist. Die betreffende Abgrenzung (Regionalisierung) Kanadas wurde mit der Entscheidung 2007/777/EG anerkannt, die nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza (im Folgenden „HPAI“) bei Geflügel in der kanadischen Provinz British Columbia mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/204der Kommission (3) geändert wurde. Nach der Entscheidung 2007/777/EG dürfen Waren aus dem betroffenen Gebiet zur Einfuhr in die Union zugelassen werden, wenn sie zuvor der Behandlung „D“ gemäß Anhang II Teil 4 der genannten Entscheidung (im Folgenden „Behandlung D“) unterzogen wurden. |
|
(4) |
Im April 2015 bestätigte Kanada einen neuen HPAI-Ausbruch bei Geflügel in der Provinz Ontario. Infolgedessen haben die kanadischen Veterinärbehörden die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Sendungen mit den betreffenden Waren, die zur Einfuhr in die Union bestimmt waren, aus dem gesamten kanadischen Hoheitsgebiet unverzüglich ausgesetzt. Kanada hat außerdem ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung eingeführt. |
|
(5) |
Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (4) (im Folgenden „Abkommen“) werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in Kanada getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt. |
|
(6) |
Aufgrund des neuen HPAI-Ausbruchs in der kanadischen Provinz Ontario sollten aus Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild gewonnene Waren aus denjenigen Teilen der genannten Provinz, für die die kanadischen Veterinärbehörden Beschränkungen angeordnet haben, mindestens der Behandlung D unterzogen werden, um eine Einschleppung des HPAI-Virus in die Union zu verhindern. |
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(7) |
Im Zusammenhang mit den HPAI-Ausbrüchen in British Columbia wurde die Abgrenzung des kanadischen Hoheitsgebiets auch mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (5), geändert durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/198 (6) und (EU) 2015/908 der Kommission (7) für die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren anerkannt, die in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fallen. |
|
(8) |
Aus Gründen der Kohärenz sollte in der Beschreibung der Gebiete in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG auf die Abgrenzung in Spalte 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 verwiesen werden sowie auf die für diese Abgrenzung geltenden Daten, die in den Spalten 6A und 6B der genannten Tabelle angegeben sind. |
|
(9) |
Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher geändert werden. |
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(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. Juni 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/204 der Kommission vom 6. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags für Kanada in der Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Europäische Union gestattet ist, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (ABl. L 33 vom 10.2.2015, S. 45).
(4) Beschluss 1999/201/EG des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3).
(5) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und GeflügelerzABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1eugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen ().
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2015/198 der Kommission vom 6. Februar 2015 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Eintragung Kanadas in die Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen mit Blick auf die hochpathogene aviäre Influenza die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist (ABl. L 33 vom 10.2.2015, S. 9).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/908 der Kommission vom 11. Juni 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu Kanada in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen mit Blick auf die hochpathogene Aviäre Influenza die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).
ANHANG
In Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG erhält der Eintrag zu Kanada folgende Fassung:
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„Kanada |
CA |
01/2015 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
|
CA-1 |
01/2015 |
Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen das Gebiet CA-2 |
|
|
CA-2 |
01/2015 |
Die in Spalte 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission unter CA-2 beschriebenen Gebiete mit den für sie geltenden Daten, die in den Spalten 6A und 6B der genannten Tabelle angegeben sind.“ |
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13.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/28 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/912 DER KOMMISSION
vom 12. Juni 2015
zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) in der einundzwanzigsten, zweiundzwanzigsten und dreiundzwanzigsten Region
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/493/EU der Kommission (2) umfasst die einundzwanzigste Region, in der mit der Erhebung und Übermittlung der Daten bei allen Anträgen an das Visa-Informationssystem (VIS) begonnen werden soll, Andorra, den Heiligen Stuhl, Monaco und San Marino, umfasst die zweiundzwanzigste Region, in der mit der Erhebung und Übermittlung der Daten bei allen Anträgen an das Visa-Informationssystem (VIS) begonnen werden soll, Irland und das Vereinigte Königreich und umfasst die dreiundzwanzigste Region, in der mit der Erhebung und Übermittlung der Daten bei allen Anträgen an das Visa-Informationssystem (VIS) begonnen werden soll, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. |
|
(2) |
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung und Übermittlung der Daten nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 an das VIS für sämtliche Antragsdatensätze in diesen Regionen getroffen haben, darunter auch Vorkehrungen für die Erhebung und/oder Übermittlung von Daten im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats. |
|
(3) |
Da die Voraussetzungen nach Artikel 48 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 somit erfüllt sind, muss die Kommission nun den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS in der einundzwanzigsten, zweiundzwanzigsten und dreiundzwanzigsten Region festlegen. |
|
(4) |
Da die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung dieses Beschlusses verpflichtet. |
|
(5) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
|
(6) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) keine Anwendung finden. Irland ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
|
(7) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören. |
|
(8) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören. |
|
(9) |
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören. |
|
(10) |
Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar. |
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(11) |
Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, da der geplante Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS in der einundzwanzigsten, zweiundzwanzigsten und dreiundzwanzigsten Region in naher Zukunft liegt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Visa-Informationssystem wird in der in Durchführungsbeschluss 2013/493/EU festgelegten einundzwanzigsten, zweiundzwanzigsten und dreiundzwanzigsten Region am 20. November 2015 in Betrieb genommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.
Brüssel, den 12. Juni 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.
(2) Durchführungsbeschluss 2013/493/EU der Kommission vom 30. September 2013 zur Bestimmung der dritten und letzten Gruppe von Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird (ABl. L 268 vom 10.10.2013, S. 13).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(6) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu den Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(7) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(8) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(9) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(10) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
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13.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/30 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/913 DER KOMMISSION
vom 12. Juni 2015
zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) in der zwanzigsten Region
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/493/EU der Kommission (2) umfasst die zwanzigste Region, in der mit der Erhebung und Übermittlung der Daten bei allen Anträgen an das Visa-Informationssystem (VIS) begonnen werden soll, Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan und Sri Lanka. |
|
(2) |
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung und Übermittlung der Daten nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 an das VIS für sämtliche Antragsdatensätze in dieser Region getroffen haben, darunter auch Vorkehrungen für die Erhebung und/oder Übermittlung von Daten im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats. |
|
(3) |
Da die Voraussetzungen nach Artikel 48 Absatz 3 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 somit erfüllt sind, muss die Kommission nun den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS in der zwanzigsten Region festlegen. |
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(4) |
Da die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung dieses Beschlusses verpflichtet. |
|
(5) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
|
(6) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) keine Anwendung finden. Irland ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(7) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören. |
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(8) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören. |
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(9) |
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören. |
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(10) |
Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar. |
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(11) |
Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, da der geplante Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS in der zwanzigsten Region in naher Zukunft liegt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Visa-Informationssystem wird in der in Durchführungsbeschluss 2013/493/EU festgelegten zwanzigsten Region am 2. November 2015 in Betrieb genommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.
Brüssel, den 12. Juni 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.
(2) Durchführungsbeschluss 2013/493/EU der Kommission vom 30. September 2013 zur Bestimmung der dritten und letzten Gruppe von Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird (ABl. L 268 vom 10.10.2013, S. 13).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(6) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu den Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(7) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(8) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(9) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(10) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
EMPFEHLUNGEN
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13.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/32 |
EMPFEHLUNG (EU) 2015/914 DER KOMMISSION
vom 8. Juni 2015
für eine europäische Neuansiedlungsregelung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292 vierter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Auf seiner außerordentlichen Tagung vom 23. April 2015 verwies der Europäische Rat auf den Ernst der Lage im Mittelmeerraum und bekundete die Entschlossenheit der Europäischen Union, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um den Verlust weiterer Menschenleben auf See zu verhindern und die eigentlichen Ursachen der menschlichen Katastrophe zu bekämpfen. Der Europäische Rat verpflichtete sich unter anderem dazu, ein erstes freiwilliges Pilotprojekt für Neuansiedlung in der gesamten Union einzuleiten, mit dem Personen, die Anrecht auf Schutz haben, Plätze angeboten werden sollen (1). |
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(2) |
In seiner Entschließung vom 29. April 2015 forderte das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten auf, höhere Beiträge zu bestehenden Neuansiedlungsprogrammen zu leisten, und betonte, dass ein sicherer und legaler Zugang zum Asylsystem der Union sichergestellt werden muss (2). |
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(3) |
In Bezug auf die Bereitschaft zur Neuansiedlung von Personen besteht im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander derzeit eine erhebliche Unausgewogenheit. Nur 15 Mitgliedstaaten und drei assoziierte Staaten verfügen über ein Neuansiedlungsprogramm (ein weiterer Mitgliedstaat hat den Beginn eines Neuansiedlungsprogramms angekündigt), während drei Mitgliedstaaten und ein assoziierter Staat Neuansiedlungen im Einzelfall vornehmen; alle anderen beteiligen sich nicht an Neuansiedlungen. |
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(4) |
2014 erreichte die Zahl der Asylbewerber in der Union mit 626 000 Antragstellern einen Höchststand; 6 380 Drittstaatsangehörige, die internationalen Schutz benötigten, wurden in der Union neu angesiedelt (3). Die Zahl der Flüchtlinge, Asylsuchenden und Binnenvertriebenen betrug 2013 erstmals seit dem Zweiten Weltkrieg weltweit mehr als 50 Mio. Menschen (4). |
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(5) |
Den Schlussfolgerungen des Rates (Justiz und Inneres) vom 10. Oktober 2014 zufolge gilt es nicht nur, „den Bemühungen der von den Migrationsströmen betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sondern es sollten alle Mitgliedstaaten in einer gerechten und ausgewogenen Weise [zur Neuansiedlung] beitragen“ (5). |
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(6) |
Am 13. Mai 2015 legte die Kommission eine umfassende Europäische Migrationsagenda (6) vor, die als Reaktion auf die menschliche Tragödie im gesamten Mittelmeerraum unter anderem gezielte Sofortmaßnahmen enthält. |
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(7) |
Um zu vermeiden, dass schutzbedürftige Vertriebene Zuflucht bei kriminellen Schlepper- und Menschenhändlernetzen suchen, muss sich die Europäische Union nach dem Willen der Migrationsagenda verstärkt für die Neuansiedlung einsetzen. Die Kommission empfiehlt dementsprechend auf der Grundlage eines Verteilungsschlüssels eine EU-weite Neuansiedlungsregelung mit 20 000 Plätzen. |
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(8) |
Sollten sich assoziierte Staaten für eine Teilnahme entscheiden, würden der Verteilungsschlüssel und die Zuweisungen an die einzelnen Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten entsprechend angepasst. |
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(9) |
Der Verteilungsschlüssel sollte, wie auf einer Sitzung des Forums für Neuansiedlungs- und Umsiedlungsmaßnahmen vom 25. November 2014 erörtert, auf folgenden Kriterien beruhen: a) Bevölkerungszahl (Gewichtung 40 %), b) Gesamt-BIP (Gewichtung 40 %), c) durchschnittliche Zahl der spontanen Asylanträge und Zahl der neu angesiedelten Flüchtlinge je 1 Mio. Einwohner im Zeitraum 2010-2014 (Gewichtung 10 %) und d) Arbeitslosenquote (Gewichtung 10 %). |
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(10) |
Insgesamt sollten während der zweijährigen Anwendung der Regelung in den Mitgliedstaaten 20 000 Personen in die Union zugelassen werden. Die Verantwortung für die Aufnahme dieser Personen sollte nach den einschlägigen Unionsvorschriften und internationalen Regeln allein bei den teilnehmenden Staaten liegen. Dies entspricht der Aufforderung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der die europäischen Länder gedrängt hatte, in größerem Umfang Verpflichtungen zur Aufnahme von Flüchtlingen im Wege nachhaltiger Neuansiedlungsprogramme einzugehen und so die von der Internationalen Organisation für Migration und fünf Nichtregierungsorganisationen geführte Kampagne zu unterstützen. |
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(11) |
Bei der Festlegung der prioritären Regionen sollte der Lage in den benachbarten Regionen und den gegenwärtigen Migrationsströmen Rechnung getragen werden, insbesondere der Verbindung zu den regionalen Entwicklungs- und Schutzprogrammen im Nahen und Mittleren Osten, in Nordafrika und am Horn von Afrika. |
|
(12) |
Bei der Durchführung der Neuansiedlungsregelung sollte auf die Erfahrung und Expertise des UNHCR und anderer relevanter Einrichtungen, darunter auch des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, zurückgegriffen werden. |
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(13) |
Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um eine Sekundärmigration von neu angesiedelten Personen aus dem Staat der Neuansiedlung in andere Mitgliedstaaten und teilnehmende assoziierte Staaten zu verhindern. |
|
(14) |
Die Kommission beabsichtigt, mit einem zusätzlichen Betrag von 50 Mio. EUR in den Jahren 2015 und 2016 im Rahmen des Neuansiedlungsprogramms der Union gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zu der europäischen Neuansiedlungsregelung beizutragen. Um die finanziellen Anreize so nutzbringend wie möglich einsetzen zu können, wird die Kommission die in diesem Programm vorgesehenen Pauschalbeträge und Neuansiedlungsprioritäten im Wege eines delegierten Rechtsakts nach Artikel 17 Absätze 4 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 anpassen. Sollten sich die assoziierten Staaten für eine Teilnahme an der Neuansiedlungsregelung entscheiden, kämen für sie die Pauschalbeträge aus der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 als Ausgleich für ihre Zusagen nicht in Frage — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
DIE EUROPÄISCHE NEUANSIEDLUNGSREGELUNG
|
1. |
Die Kommission empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten 20 000 Menschen, die internationalen Schutz benötigen, entsprechend den Bedingungen und nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels in dieser Empfehlung neu ansiedeln. |
BEGRIFFSBESTIMMUNG UND GELTUNGSBEREICH DER NEUANSIEDLUNGSREGELUNG
|
2. |
„Neuansiedlung“ bedeutet die Überstellung von Vertriebenen, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, auf Vorschlag des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats aus einem Drittstaat in diesen Mitgliedstaat, der ihnen Schutz vor Zurückweisung gewährt, der sie aufnimmt und ihnen das Recht auf Aufenthalt und sonstige Rechte gewährt, die mit den Rechten einer Person, die internationalen Schutz genießt, vergleichbar sind. |
|
3. |
Die europäische Neuansiedlungsregelung sollte alle Mitgliedstaaten umfassen. |
INHALT DER NEUANSIEDLUNGSREGELUNG
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4. |
Im Rahmen der europäischen Neuansiedlungsregelung sollten EU-weit 20 000 Plätze für neu anzusiedelnde Personen zugesagt werden. Die Laufzeit der Regelung sollte ab Annahme der Empfehlung zwei Jahre betragen. |
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5. |
Die zugesagten Neuansiedlungsplätze sollten den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des im Anhang aufgeführten Verteilungsschlüssels zugewiesen werden. Sollten die assoziierten Staaten beschließen, an der Neuansiedlungsregelung teilzunehmen, würde der Verteilungsschlüssel entsprechend angepasst. |
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6. |
Zu den Regionen, deren Einwohner vorrangig für eine Neuansiedlung in Betracht kommen, sollten Nordafrika, der Nahe und Mittlere Osten und das Horn von Afrika gehören, wobei der Schwerpunkt auf den Ländern liegen sollte, in denen regionale Entwicklungs- und Schutzprogramme durchgeführt werden. |
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7. |
Für individuelle Aufnahmeentscheidungen sollten die Mitgliedstaaten und teilnehmenden assoziierten Staaten nach adäquater ärztlicher Untersuchung und Sicherheitsüberprüfung zuständig bleiben, während der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in den prioritären Regionen die für eine Neuansiedlung in Betracht kommenden Personen ermitteln und den Mitgliedstaaten und teilnehmenden assoziierten Staaten Vorschläge für eine Neuansiedlung unterbreiten sollte. |
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8. |
Wird eine neu anzusiedelnde Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines teilnehmenden assoziierten Staates zugelassen, sollte dieser Staat zügig und nach Maßgabe geltenden Rechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9), der Richtlinie 2005/85/EG des Rates (10), der Richtlinie 2003/9/EG des Rates (11) sowie ab 20. Juli 2015 der Richtlinien 2013/32/EU (12) und 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13), ein förmliches Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes, das die Abnahme von Fingerabdrücken einschließt, durchführen. |
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9. |
Ist dieser Vorgang abgeschlossen und wurde der neu anzusiedelnden Person in einem Mitgliedstaat internationaler Schutz oder ein nationaler Schutzstatus gewährt, sollten dieser Person in dem Mitgliedstaat der Neuansiedlung dieselben Rechte zustehen wie Personen, die nach der Richtlinie 2011/95/EU internationalen Schutz genießen, oder vergleichbare Rechte nach innerstaatlichem Recht. An die Freizügigkeit innerhalb der Union sollten für diesen Personenkreis dieselben Bedingungen und Beschränkungen geknüpft sein wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten. In Bezug auf teilnehmende assoziierte Staaten sollten gleichwertige innerstaatliche Bestimmungen gelten. |
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10. |
Die Kandidaten für eine Neuansiedlung sollten vor ihrer Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder teilnehmenden assoziierten Staates über ihre Rechte und Pflichten nach Maßgabe der Neuansiedlungsregelung sowie einschlägiger EU- oder innerstaatlicher Asylvorschriften belehrt werden, insbesondere über die Folgen einer Weiterreise innerhalb der Union und/oder teilnehmender assoziierter Staaten sowie über den Umstand, dass sie nur Anspruch auf die im Neuansiedlungsstaat mit dem internationalen oder nationalen Schutzstatus verbundenen Rechte haben. |
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11. |
Neu angesiedelte Personen, die in Erwartung des Abschlusses des förmlichen Verfahrens auf Zuerkennung internationalen Schutzes oder nach Zuerkennung des internationalen Schutzes unerlaubt in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder teilnehmenden assoziierten Staates einreisen, der nicht der Neuansiedlungsstaat ist, sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) in den Staat der Neuansiedlung zurückgeschickt werden. |
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12. |
Es sollte dafür gesorgt werden, dass das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen in die praktische Umsetzung der Regelung einbezogen wird, insbesondere um Mitgliedstaaten und teilnehmende assoziierte Staaten, vor allem jene, die keine Erfahrung mit Neuansiedlungen haben, zu unterstützen. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen sollte die Umsetzung der Regelung verfolgen und regelmäßig darüber berichten. |
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13. |
Die Mitgliedstaaten sollten entsprechend den Pauschalbeträgen in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014, angepasst durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. xxx/2015 der Kommission (16), eine Mittelzuweisung beanspruchen können, die im Verhältnis zu der Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet neu angesiedelten Personen steht. |
ADRESSATEN
|
14. |
Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. |
Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2015.
Für die Kommission
Dimitris AVRAMOPOULOS
Mitglied der Kommission
(1) Erklärung des Europäischen Rates vom 23. April 2015, EUCO 18/15, Nummer 3 Buchstabe q.
(2) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015, 2015/2660(RSP), Nummern 8 und 10.
Quelle: Eurostat.
Quelle: Global Trends 2013, UNHCR-Jahresbericht.
(5) Schlussfolgerungen des Rates zu „Maßnahmen zur verbesserten Steuerung der Migrationsströme“, Tagung des Rates Justiz und Inneres vom 10. Oktober 2014.
(6) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Die Europäische Migrationsagenda“, 13. Mai 2015, COM(2015) 240 final.
(7) Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).
(8) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).
(9) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(10) Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13).
(11) Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18).
(12) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
(13) Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).
(14) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
(15) Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
(16) Noch nicht vorgelegt.
ANHANG
|
Mitgliedstaaten |
Anteil in % |
Zahl der neu anzusiedelnden Personen |
|
Belgien |
2,45 |
490 |
|
Bulgarien |
1,08 |
216 |
|
Dänemark |
1,73 |
345 |
|
Deutschland |
15,43 |
3 086 |
|
Estland |
1,63 |
326 |
|
Finnland |
1,46 |
293 |
|
Frankreich |
11,87 |
2 375 |
|
Griechenland |
1,61 |
323 |
|
Irland |
1,36 |
272 |
|
Italien |
9,94 |
1 989 |
|
Kroatien |
1,58 |
315 |
|
Lettland |
1,10 |
220 |
|
Litauen |
1,03 |
207 |
|
Luxemburg |
0,74 |
147 |
|
Malta |
0,60 |
121 |
|
Niederlande |
3,66 |
732 |
|
Österreich |
2,22 |
444 |
|
Polen |
4,81 |
962 |
|
Portugal |
3,52 |
704 |
|
Rumänien |
3,29 |
657 |
|
Schweden |
2,46 |
491 |
|
Slowakei |
1,60 |
319 |
|
Slowenien |
1,03 |
207 |
|
Spanien |
7,75 |
1 549 |
|
Tschechische Republik |
2,63 |
525 |
|
Ungarn |
1,53 |
307 |
|
Vereinigtes Königreich |
11,54 |
2 309 |
|
Zypern |
0,34 |
69 |
Der Verteilungsschlüssel setzt sich wie folgt zusammen (1) (2):
|
a) |
Bevölkerungszahl (Zahlen von 2014, Gewichtung 40 %) Dieses Kriterium spiegelt die Kapazität eines Mitgliedstaats zur Aufnahme einer bestimmten Anzahl von Flüchtlingen wider. |
|
b) |
Gesamt-BIP (Zahlen von 2013, Gewichtung 40 %). Dieses Kriterium spiegelt den absoluten Wohlstand eines Landes wider und dient als Indikator für die Kapazität einer Volkswirtschaft zur Aufnahme und Integration von Flüchtlingen. |
|
c) |
Durchschnittliche Zahl der spontanen Asylanträge und Zahl der neu angesiedelten Flüchtlinge je 1 Mio. Einwohner im Zeitraum 2010-2014 (Gewichtung 10 %). Dieses Kriterium spiegelt die Anstrengungen wider, die der jeweilige Mitgliedstaat in der jüngsten Vergangenheit unternommen hat. |
|
d) |
Arbeitslosenquote (Zahlen von 2014, Gewichtung 10 %). Dieses Kriterium spiegelt die Kapazität zur Integration von Flüchtlingen wider. |
(1) Die Berechnungen basieren auf statistischen Angaben von Eurostat (Eurostat wurde am 8. April 2015 konsultiert).
(2) Die Prozentsätze wurden auf fünf Dezimalstellen gerundet und für die Darstellung in der Tabelle auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundet. Die Zuweisung von Personen erfolgte auf der Grundlage der vollständigen Zahlen bis fünf Dezimalstellen.
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
|
13.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/38 |
BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES, DER MIT ARTIKEL 14 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ANDERERSEITS ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT EINGESETZT WURDE,
vom 8. Juni 2015
zur Änderung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens [2015/915]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 14 und 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Abkommen wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft. |
|
(2) |
Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz (2) ersetzt und sollte aktualisiert werden, um den neuen Rechtsvorschriften, die seitdem von der Europäischen Union und der Schweiz erlassen wurden, Rechnung zu tragen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2015.
Für den Gemischten Ausschuss
Der Vorsitzende
Gianluca GRIPPA
ANHANG
Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert:
|
1. |
Unter der Überschrift „ABSCHNITT A. RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMMEN WIRD“ werden in Nummer 1a folgende Gedankenstriche angefügt:
|
|
2. |
In Nummer 1g werden folgende Einträge angefügt:
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||||||||||||
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3. |
In Nummer 1g wird der Eintrag betreffend „Allgemeine (innere) Medizin“ durch den folgenden Eintrag ersetzt:
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4. |
In Nummer 1i wird folgender Eintrag angefügt:
|
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5. |
In Nummer 1m erhält die Tabelle folgende Fassung:
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