ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 143

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
9. Juni 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/878 des Rates vom 8. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/879 des Rates vom 8. Juni 2015 zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/880 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien ( 1 )

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/881 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2015/882 des Rates vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/932/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

11

 

*

Beschluss (GASP) 2015/883 des Rates vom 8. Juni 2015 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

14

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen ( ABl. L 130 vom 1.5.2014 )

16

 

*

Berichtigung des Beschlusses Nr. 1 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Serbien vom 21. Oktober 2013 zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2015/857] ( ABl. L 135 vom 2.6.2015 )

16

 

*

Berichtigung des Endgültigen Erlasses (EU, Euratom) 2015/367 des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 ( ABl. L 73 vom 17.3.2015 )

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/1


VERORDNUNG (EU) 2015/878 DES RATES

vom 8. Juni 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2014/932/GASP wird die Resolution 2140 (2014) des VN-Sicherheitsrats vom 26. Februar 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen umgesetzt, und für bestimmte Personen, die von dem nach Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) eingesetzten Ausschuss benannt wurden, werden Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vorgesehen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates (2) wird der Beschluss 2014/932/GASP umgesetzt.

(3)

Am 14. April 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2216 (2015) verabschiedet, mit der der Geltungsbereich der Benennungskriterien ausgeweitet und ein Embargo für die Lieferung von Waffen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen und diejenigen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung in Jemen tätig sind, verhängt wurde. Mit dem Beschluss (GASP) 2015/882 des Rates (3) zur Änderung des Beschlusses 2014/932/GASP hat der Rat den Geltungsbereich der Benennungskriterien entsprechend ausgeweitet.

(4)

Da einige dieser Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„j)

‚technische Hilfe‘ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; sie kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1a

Es ist verboten,

a)

technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang I aufgeführt sind, zu leisten;

b)

Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigem Material oder für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang I aufgeführt sind, bereitzustellen.“

3.

In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

Handlungen, die gegen das mit Artikel 1 des Beschlusses 2014/932/GASP verhängte Waffenembargo verstoßen oder die Bereitstellung humanitärer Hilfe an Jemen oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Jemen behindern.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/882 des Rates vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/932/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).


9.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/879 DES RATES

vom 8. Juni 2015

zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Dezember 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 14. April 2015 die Resolution 2216 (2015) angenommen, in der unter anderem zwei weitere Personen benannt werden, die restriktiven Maßnahmen unterliegen sollen.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60.


ANHANG

„ANHANG I

LISTE DER IN ARTIKEL 2 GENANNTEN PERSONEN, EINRICHTUNGEN UND ORGANISATIONEN

A.   PERSONEN

1.

Abdullah Yahya AL HAKIM (alias: a) Abu Ali al Hakim; b) Abu-Ali al- Hakim; c) Abdallah al-Hakim; d) Abu Ali Alhakim; e) Abdallah al-Mu'ayyad).

Originalschrift: Image

Benennung: Stellvertretender Befehlshaber der Huthi-Gruppe. Anschrift: Dahyan, Gouvernement Sa'dah, Jemen. Geburtsdatum: a) Etwa 1985 b) zwischen 1984 und 1986. Geburtsort: a) Dahyan, Jemen b) Gouvernement Sa'dah, Jemen. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Sonstige Angaben: Geschlecht: männlich. Tag der Benennung durch die VN:7.11.2014.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdullah Yahya al Hakim wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte.

Abdullah Yahya al Hakim hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern.

Im Juni 2014 hat Abdullah Yahya al Hakim Berichten zufolge ein Treffen organisiert, um einen Staatsstreich gegen den jemenitischen Präsidenten Abdrabuh Mansour Hadi zu planen. Al-Hakim hat sich mit militärischen Befehlshabern und Befehlshabern des Sicherheitsdienstes sowie mit Stammesfürsten getroffen; auch führende Partisanenvertreter und Anhänger des früheren jemenitischen Präsidenten Ali Abdullah Saleh nahmen an dem Treffen teil, das dem Ziel diente, das militärische Vorgehen zur Einnahme der jemenitischen Hauptstadt Sanaa zu koordinieren.

Der Präsident des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat in einer öffentlichen Erklärung vom 29. August 2014 das Vorgehen der Kämpfer unter dem Befehl von Abdullah Yahya al Hakim, die Amran in Jemen sowie das Hauptquartier einer jemenitischen Armeebrigade am 8. Juli 2014 überrannt haben, im Namen des Rates verurteilt. Al Hakim hat im Juli 2014 die gewalttätige Übernahme des Gouvernements Amran angeführt und war als militärischer Befehlshaber für Entscheidungen im Zusammenhang mit fortdauernden Konflikten im Gouvernement Amran und in Hamdan, Jemen, verantwortlich.

Ab Anfang September 2014 hat sich Abdullah Yahya al Hakim in Sanaa aufgehalten, um bei einem etwaigen Ausbruch von Kampfhandlungen diese zu überwachen. Seine Rolle bestand in der Organisation der militärischen Operationen zum Umsturz der jemenitischen Regierung; ferner war er für die Sicherung und Kontrolle sämtlicher Verkehrswege nach und von Sanaa verantwortlich.

2.

Abd Al-Khaliq AL-HUTHI (alias: a) Abd-al-Khaliq al-Huthi; b) Abd-al-Khaliq Badr-al-Din al Huthi; c) 'Abd al-Khaliq Badr al-Din al-Huthi; d) Abu-Yunus).

Originalschrift: Image

Benennung: Militärischer Befehlshaber der Huthi. Geburtsdatum: 1984. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Sonstige Angaben: Geschlecht: männlich. Tag der Benennung durch die VN:7.11.2014.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abd al-Khaliq al-Huthi wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte.

Abd al-Khaliq al-Huthi hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern.

Ende Oktober 2013 führte Abd al-Khaliq al-Huthi eine Gruppe von Kämpfern mit jemenitischen Militäruniformen bekleidet bei einem Angriff auf Standorte in Dimaj, Jemen, an. In den anschließenden Kämpfen gab es zahlreiche Todesopfer.

Ende September 2014 wurde eine unbekannte Zahl nicht identifizierter Kämpfer angeblich auf einen Angriff auf diplomatische Einrichtungen in Sanaa, Jemen, vorbereitet, wozu sie von Abd Al-Khaliq al-Huthi den Befehl erhalten sollten. Am 30. August 2014 hat al-Huthi die Verbringung von Waffen aus Amran in ein Protestcamp in Sanaa koordiniert.

3.

Ali Abdullah SALEH (alias: Ali Abdallah Salih).

Originalschrift: Image

Benennung: a) Präsident des jemenitischen Allgemeinen Volkskongresses b) Früherer Präsident der Republik Jemen. Geburtsdatum: a) 21.3.1945; b) 21.3.1946; c) 21.3.1942; d) 21.3.1947. Geburtsort: a) Bayt al-Ahmar, Gouvernement Sanaa, Jemen; b) Sanaa, Jemen; c) Sana'a, Sanhan, Al-Rib' al-Sharqi. Staatsangehörigkeit: Jemenitisch. Reisepassnummer: 00016161 (Jemen). Nationale Kennziffer: 01010744444. Sonstige Angaben: Geschlecht: männlich. Tag der Benennung durch die VN:7.11.2014.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ali Abdullah Saleh wurde am 7. November 2014 gemäß den Nummern 11 und 15 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in die Sanktionsliste aufgenommen, da er den Kriterien für die Aufnahme entsprechend den Nummern 17 und 18 der Resolution genügte.

Ali Abdullah Saleh hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, wie Handlungen, die die Umsetzung des Abkommens vom 23. November 2011 zwischen der Regierung Jemens und der Opposition über einen friedlichen Machtübergang in Jemen und den politischen Prozess im Land behindern.

Gemäß dem durch den Golf-Kooperationsrat gebilligten Abkommen vom 23. November 2011 ist Ali Abdullah Saleh nach mehr als 30 Jahren als Präsident Jemens zurückgetreten.

Ab Herbst 2012 war Ali Abdullah Saleh angeblich einer der glühendsten Verfechter eines gewalttätigen Vorgehens der Huthi in Nordjemen.

Die gewalttätigen Auseinandersetzungen vom Februar 2013 im Süden Jemens waren ein Ergebnis der gemeinsamen Bemühungen von Saleh, AQAP und des südjemenitischen Separatisten Ali Salim al-Bayd, vor der Konferenz für den nationalen Dialog im Jemen vom 18. März 2013 Unruhe zu stiften. In jüngster Vergangenheit, d. h. seit September 2014, destabilisiert Saleh Jemen, indem er die Autorität der Zentralregierung mit fremder Hilfe untergräbt und genügend Instabilität provoziert, um einen Staatsstreich vom Zaun zu brechen. Nach einem Bericht der Expertengruppe der Vereinten Nationen für Jemen vom September 2014 unterstützt Saleh Informanten zufolge gewalttätige Aktionen bestimmter jemenitischer Gruppen finanziell und politisch und indem er sicherstellt, dass Mitglieder des Allgemein Volkskomitees weiterhin mit verschiedenen Mitteln zur Destabilisierung Jemens beitragen.

4.

Abdulmalik al-Huthi

Sonstige Angaben: Anführer der jemenitischen Huthi-Bewegung. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen. Tag der Benennung durch die VN:14.4.2015.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Malik al-Huthi ist Anführer einer Gruppe, die Handlungen vorgenommen hat, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Jemens bedrohen.

Im September 2014 nahmen Huthi-Kräfte Sanaa ein, und im Januar 2015 versuchten sie, die rechtmäßige Regierung Jemens einseitig durch eine unrechtmäßige, von den Huthis dominierte Regierungsbehörde zu ersetzen. Al-Huthi übernahm die Führung der jemenitischen Huthi-Bewegung im Jahr 2004 nach dem Tod seines Bruders, Hussein Badredden al-Huthi. Als Anführer der Gruppe hat al-Huthi den jemenitischen Behörden wiederholt mit weiteren Unruhen gedroht, falls sie nicht auf seine Forderungen eingehen sollten, und hat Präsident Hadi, den Ministerpräsidenten und wichtige Kabinettsmitglieder inhaftiert. Hadi floh später nach Aden. Anschließend starteten die Huthis eine weitere Offensive in Richtung Aden, wobei sie von Militäreinheiten unterstützt wurden, die gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Saleh und seinem Sohn, Ahmed Ali Saleh, loyal sind.

5.

Ahmed Ali Abdullah SALEH

Sonstige Angaben: Hat eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis gespielt. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität des Jemen bedrohen. Ahmed Saleh ist der Sohn des früheren Präsidenten der Republik Jemen, Ali Abdullah Saleh. Tag der Benennung durch die VN:14.4.2015.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ahmed Ali Saleh verfolgt das Ziel, die Autorität von Präsident Hadi zu untergraben, Hadis Versuche zur Reform des Militärs zu durchkreuzen und Jemens friedlichen Übergang zur Demokratie zu behindern. Saleh spielte eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis. Mitte Februar 2013 hatte Ahmed Ali Saleh Tausende neue Gewehre an die Brigaden der Republikanischen Garde und an namentlich nicht bekannte Stammes-Scheichs verteilt. Die Waffen wurden ursprünglich 2010 beschafft und waren dafür gedacht, sich die Loyalität der Empfänger im Hinblick auf spätere politische Vorteile zu erkaufen.

Nachdem Salehs Vater, der ehemalige Präsident der Republik Jemen Ali Abdullah Saleh, 2011 als Präsident Jemens zurücktrat, behielt Ahmed Ali Saleh seinen Posten als Befehlshaber der Republikanischen Garde Jemens. Etwas mehr als ein Jahr später wurde Saleh von Präsident Hadi entlassen, behielt jedoch, selbst nachdem ihm die Befehlsgewalt entzogen wurde, erheblichen Einfluss innerhalb des jemenitischen Militärs. Im November 2014 wurde Ali Abdullah Saleh von den Vereinten Nationen gemäß Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats benannt.“


9.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/880 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2015

zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 497 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um Störungen an den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden und zu verhindern, dass Institute dadurch benachteiligt werden, dass sie in der Zeit bis zur Zulassung und Anerkennung einer bestehenden zentralen Gegenpartei höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen müssen, wurde in Artikel 497 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem alle zentralen Gegenparteien, mit denen in der Union niedergelassene Institute Geschäfte abrechnen, als qualifizierte zentrale Gegenpartei angesehen werden.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde auch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) im Hinblick auf bestimmte Parameter geändert, die in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Institute für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien einfließen. Dementsprechend schreibt Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vor, dass bestimmte zentrale Gegenparteien für begrenzte Zeit die Gesamtsumme der Einschussbeträge melden müssen, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten haben. Dieser Übergangszeitraum entspricht dem in Artikel 497 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Übergangszeitraum.

(3)

Die Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 497 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Übergangszeitraum für die Meldung der Einschussbeträge nach Artikel 89 Absatz 5a Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 endeten am 15. Juni 2014.

(4)

Artikel 497 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überträgt der Kommission die Befugnis, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um den Übergangszeitraum im Falle außergewöhnlicher Umstände um sechs Monate zu verlängern. Diese Verlängerung sollte auch für die in Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 niedergelegten Fristen gelten. Die Übergangsfristen wurden zunächst mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 591/2014 der Kommission (3) und danach mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1317/2014 der Kommission (4) bereits bis zum 15. Juni 2015 verlängert.

(5)

Das Zulassungsverfahren für bestehende in der Union niedergelassene zentrale Gegenparteien läuft, wird bis zum 15. Juni 2015 jedoch nicht abgeschlossen sein. Bestehende in Drittstaaten niedergelassene zentrale Gegenparteien, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, wurden bisher noch nicht anerkannt. Störungen an den internationalen Finanzmärkten, die in der Vergangenheit zur Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für in Drittstaaten niedergelassene zentrale Gegenparteien geführt haben, müssen daher auch nach Ablauf des durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1317/2014 verlängerten Übergangszeitraums vermieden werden. Eine weitere Verlängerung des Übergangszeitraums sollte es in der Union niedergelassenen Instituten (oder deren außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen) ermöglichen, eine signifikante Erhöhung der Eigenmittelanforderungen zu vermeiden, die erforderlich wäre, weil es keine anerkannte im betreffenden Drittland niedergelassene zentrale Gegenpartei gibt, die die von Unionsinstituten benötigten Clearingdienste auf eine praktikable und gut zugängliche Art und Weise anbietet. Auch wenn eine solche Aufstockung nur vorübergehend erforderlich sein mag, könnte sie unter Umständen doch zu einem Rückzug der betroffenen Institute als direkte Teilnehmer an diesen zentralen Gegenparteien führen und so Störungen an den Märkten verursachen, an denen diese zentralen Gegenparteien tätig sind. Deshalb ist eine Verlängerung der Übergangszeiträume um weitere sechs Monate angemessen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 497 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 89 Absatz 5a Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Zeiträume von 15 Monaten, die gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 591/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1317/2014 bereits verlängert wurden, werden um weitere sechs Monate bis zum 15. Dezember 2015 verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 591/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 31).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1317/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 6).


9.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/881 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juni 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

46,1

MA

114,3

MK

68,9

TN

138,3

TR

83,9

ZZ

90,3

0707 00 05

MK

39,4

TR

106,6

ZZ

73,0

0709 93 10

TR

128,9

ZZ

128,9

0805 50 10

AR

111,5

BO

147,7

TR

67,0

ZA

135,9

ZZ

115,5

0808 10 80

AR

110,0

BR

98,8

CL

147,5

NZ

139,7

US

143,9

ZA

123,6

ZZ

127,3

0809 10 00

TR

263,7

ZZ

263,7

0809 29 00

US

525,9

ZZ

525,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

9.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/11


BESCHLUSS (GASP) 2015/882 DES RATES

vom 8. Juni 2015

zur Änderung des Beschlusses 2014/932/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Dezember 2014 den Beschluss 2014/932/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 14. April 2015 die Resolution 2216 (2015) angenommen, mit der unter anderem ein Waffenembargo gegen Ali Abdullah Saleh, Abdullah Yahya Al Hakim, Abd Al-Khaliq Al-Huthi und die vom Ausschuss nach Ziffer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSCR) benannten Personen und Einrichtungen verhängt wird. Das generelle Verbot, diesen Personen oder Einrichtungen oder zu ihrem Nutzen wirtschaftliche Ressourcen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung zu stellen, bleibt davon unberührt.

(3)

In der UNSCR 2216 (2015) wird ferner unterstrichen, dass zu den Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Jemens bedrohen, auch Verstöße gegen das Waffenembargo oder die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Jemen oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Jemen gehören können.

(4)

Außerdem werden in der UNSCR 2216 (2015) zwei Personen benannt, die den mit den Ziffern 11 und 15 der UNSCR 2140 (2014) verhängten Maßnahmen zu unterwerfen sind.

(5)

Der Beschluss 2014/932/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/932/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird zu Artikel 2a umnummeriert und in Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

Handlungen, die gegen das Waffenembargo verstoßen oder die Bereitstellung humanitärer Hilfe an Jemen oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Jemen behindern.“

2.

Artikel 2 wird zu Artikel 2b umnummeriert und in Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

Handlungen, die gegen das Waffenembargo verstoßen oder die Bereitstellung humanitärer Hilfe an Jemen oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Jemen behindern.“

3.

In Artikel 2b Absatz 5 wird die Bezugnahme auf „Artikel 2 Absatz 1“ durch eine Bezugnahme auf „Absatz 1“ ersetzt.

4.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 1

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr, ob unmittelbar oder mittelbar, von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an die oder zugunsten der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Ausschuss nach Ziffer 19 der UNSCR 2140 (2014) benannten Personen und Einrichtungen sowie an die oder zugunsten der in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen und Einrichtungen in Jemen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

Die Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(2)   Es ist verboten,

a)

technische Hilfe, Ausbildung oder andere Hilfe, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 zu erbringen;

b)

Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische oder sonstige Hilfe unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 bereitzustellen.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer See- und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach Jemen, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen und entsorgen, auch durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung, die von ihnen entdeckten Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterbreiten dem Sanktionsausschuss umgehend einen ersten schriftlichen Bericht über die Überprüfungen gemäß Absatz 1, der insbesondere eine Erläuterung der Gründe für die Überprüfungen, die Ergebnisse dieser Überprüfungen und Angaben dazu enthält, ob Zusammenarbeit geleistet wurde und ob verbotene Gegenstände gefunden wurden. Ferner unterbreiten die Mitgliedstaaten dem Sanktionsausschuss innerhalb von 30 Tagen einen nachfolgenden schriftlichen Bericht mit einschlägigen Angaben zur Überprüfung, Beschlagnahmung und Entsorgung sowie einschlägigen Angaben zur Weitergabe, einschließlich einer Beschreibung der Gegenstände, ihrer Herkunft und ihres Bestimmungsortes, falls diese Angaben nicht im ersten schriftlichen Bericht enthalten sind.“

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  Beschluss 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147).


ANHANG

I.

Die Überschrift des Anhangs des Beschlusses 2014/932/GASP erhält folgende Fassung:

„Liste der in Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absätze 1 und 2 genannten Personen und Einrichtungen“

.

II.

Die nachstehenden Einträge werden der Liste im Anhang des Beschlusses 2014/932/GASP hinzugefügt:

„4.   Abdul Malik al-Huthi

Sonstige Angaben: Anführer der jemenitischen Huthi-Bewegung. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen. Tag der Benennung durch die VN:14.4.2015

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Malik al-Huthi ist Anführer einer Gruppe, die Handlungen vorgenommen hat, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Jemens bedrohen.

Im September 2014 nahmen Huthi-Kräfte Sanaa ein, und im Januar 2015 versuchten sie, die rechtmäßige Regierung Jemens einseitig durch eine unrechtmäßige, von den Huthis dominierte Regierungsbehörde zu ersetzen. Al-Huthi übernahm die Führung der jemenitischen Huthi-Bewegung im Jahr 2004 nach dem Tod seines Bruders, Hussein Badredden al-Huthi. Als Anführer der Gruppe hat al-Huthi den jemenitischen Behörden wiederholt mit weiteren Unruhen gedroht, falls sie nicht auf seine Forderungen eingehen sollten, und hat Präsident Hadi, den Ministerpräsidenten und wichtige Kabinettsmitglieder inhaftiert. Hadi floh später nach Aden. Anschließend starteten die Huthis eine weitere Offensive in Richtung Aden, wobei sie von Militäreinheiten unterstützt wurden, die gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Saleh und seinem Sohn, Ahmed Ali Saleh, loyal sind.

5.   Ahmed Ali Abdullah Saleh

Sonstige Angaben: Hat eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis gespielt. Hat sich an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität des Jemen bedrohen. Ahmed Saleh ist der Sohn des früheren Präsidenten der Republik Jemen, Ali Abdullah Saleh. Tag der Benennung durch die VN:14.4.2015.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ahmed Ali Saleh verfolgt das Ziel, die Autorität von Präsident Hadi zu untergraben, Hadis Versuche zur Reform des Militärs zu durchkreuzen und Jemens friedlichen Übergang zur Demokratie zu behindern. Saleh spielte eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der militärischen Expansion der Huthis. Mitte Februar 2013 hatte Ahmed Ali Saleh Tausende neue Gewehre an die Brigaden der Republikanischen Garde und an namentlich nicht bekannte Stammes-Scheichs verteilt. Die Waffen wurden ursprünglich 2010 beschafft und waren dafür gedacht, sich die Loyalität der Empfänger im Hinblick auf spätere politische Vorteile zu erkaufen.

Nachdem Salehs Vater, der ehemalige Präsident der Republik Jemen Ali Abdullah Saleh, 2011 als Präsident Jemens zurücktrat, behielt Ahmed Ali Saleh seinen Posten als Befehlshaber der Republikanischen Garde Jemens. Etwas mehr als ein Jahr später wurde Saleh von Präsident Hadi entlassen, behielt jedoch, selbst nachdem ihm die Befehlsgewalt entzogen wurde, erheblichen Einfluss innerhalb des jemenitischen Militärs. Im November 2014 wurde Ali Abdullah Saleh von den Vereinten Nationen gemäß Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrats benannt.“


9.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/14


BESCHLUSS (GASP) 2015/883 DES RATES

vom 8. Juni 2015

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 21. September 2010 den Beschluss 2010/565/GASP (1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2014/674/GASP (2), angenommen. Der Beschluss 2010/565/GASP gilt bis zum 30. Juni 2015.

(2)

Der Rat hat am 20. April 2015 das Krisenmanagementkonzept zur Änderung und Verlängerung der Mission EUSEC RD Congo in der Demokratischen Republik Kongo gebilligt.

(3)

Die EUSEC RD Congo wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/565/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Mandat

Um die Ergebnisse der EUSEC RD Congo zu konsolidieren und den Übergang auf die FARDC vorzubereiten, sobald der Einsatz im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik beendet ist, wird die EUSEC RD Congo

die Umsetzung und Überwachung der Reform der FARDC fortsetzen, indem die Bereitstellung strategischer Beratung einschließlich bei der Generalinspektion beibehalten wird; hierbei werden Menschenrechts- und Gleichstellungsfragen berücksichtigt, wobei gleichzeitig eine enge Abstimmung mit den relevanten Akteuren für den Übergangsprozess und die Übergabe der Aufgaben gewährleistet wird;

mit den Militärbehörden auf die Nachhaltigkeit des militärischen Bildungswesens mit dem Schwerpunkt auf Schulen für Offiziere und Unteroffiziere hinarbeiten, während der Übergangsprozess und die Übergabe von Aufgaben vorbereitet werden.

Um ihre Ziele zu erreichen, operiert die EUSEC RD Congo gemäß den im Krisenmanagementkonzept und im Missionsplan aufgeführten Parametern.“

.

2.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 beläuft sich auf 12 600 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 beläuft sich auf 13 600 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 beläuft sich auf 11 000 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 beläuft sich auf 8 455 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. Juni 2015 beläuft sich auf 4 600 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 beläuft sich auf 2 700 000 EUR.“

.

3.

Artikel 9a wird gestrichen.

4.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 30. Juni 2016.“

.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2015.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  Beschluss 2010/565/GASP des Rates vom 21. September 2010 über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 59).

(2)  Beschluss 2014/674/GASP des Rates vom 25. September 2014 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (ABl. L 282 vom 26.9.2014, S. 24).


Berichtigungen

9.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/16


Berichtigung der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 130 vom 1. Mai 2014 )

Auf Seite 24, Anhang A, Abschnitt C, zweite Zeile:

Die Zahl „1“ wird gestrichen.


9.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/16


Berichtigung des Beschlusses Nr. 1 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Serbien vom 21. Oktober 2013 zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2015/857]

( Amtsblatt der Europäischen Union L 135 vom 2. Juni 2015 )

Deckblatt und Seite 35, Titel:

anstatt:

„Beschluss Nr. 1 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Serbien vom 21. Oktober 2013 zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2015/857]“

muss es heißen:

„Beschluss Nr. 1/2013 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Serbien vom 21. Oktober 2013 zur Annahme seiner Geschäftsordnung [2015/857]“


9.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/17


Berichtigung des Endgültigen Erlasses (EU, Euratom) 2015/367 des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014

( Amtsblatt der Europäischen Union L 73 vom 17. März 2015 )

Auf den Seiten 401 und 402 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

„AUSGABEN

Titel

Bezeichnung

Haushaltsplan 2014

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2014

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

253 013 066

320 994 951

 

 

253 013 066

320 994 951

 

40 02 41

2 000 000

2 000 000

 

 

2 000 000

2 000 000

 

255 013 066

322 994 951

 

 

255 013 066

322 994 951

02

UNTERNEHMEN UND INDUSTRIE

2 515 114 410

2 158 422 405

 

 

2 515 114 410

2 158 422 405

03

WETTBEWERB

94 449 737

94 449 737

 

 

94 449 737

94 449 737

04

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND INTEGRATION

13 839 015 158

11 290 667 447

 

 

13 839 015 158

11 290 667 447

05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

58 046 833 802

55 607 081 983

 

 

58 046 833 802

55 607 081 983

06

MOBILITÄT UND VERKEHR

2 867 184 572

1 003 421 856

 

 

2 867 184 572

1 003 421 856

07

UMWELT

407 273 961

345 906 574

 

 

407 273 961

345 906 574

08

FORSCHUNG UND INNOVATION

6 198 702 491

4 090 645 420

 

 

6 198 702 491

4 090 645 420

09

KOMMUNIKATIONSNETZE, INHALTE UND TECHNOLOGIEN

1 637 393 330

1 065 238 820

 

 

1 637 393 330

1 065 238 820

10

DIREKTE FORSCHUNG

419 601 970

414 982 955

 

 

419 601 970

414 982 955

11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

949 186 023

735 433 493

– 3 701 500

p.m.

945 484 523

735 433 493

 

40 02 41

115 342 000

42 775 000

– 71 000 000

 

44 342 000

42 775 000

 

1 064 528 023

778 208 493

– 74 701 500

 

989 826 523

778 208 493

12

BINNENMARKT UND DIENSTLEISTUNGEN

116 892 170

115 128 367

 

 

116 892 170

115 128 367

13

REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG

33 073 249 094

43 017 623 117

 

 

33 073 249 094

43 017 623 117

14

STEUERN UND ZOLLUNION

157 040 580

132 361 974

 

 

157 040 580

132 361 974

15

BILDUNG UND KULTUR

2 820 016 221

2 420 679 427

 

 

2 820 016 221

2 420 679 427

16

KOMMUNIKATION

246 345 359

250 385 333

 

 

246 345 359

250 385 333

17

GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

618 152 949

555 734 531

 

 

618 152 949

555 734 531

18

INNERES

1 201 387 424

765 344 466

 

 

1 201 387 424

765 344 466

19

AUSSENPOLITISCHE INSTRUMENTE

732 731 450

517 534 455

 

 

732 731 450

517 534 455

20

HANDEL

121 099 618

117 577 301

 

 

121 099 618

117 577 301

21

ENTWICKLUNG UND ZUSAMMENARBEIT

5 083 838 180

3 994 827 425

 

 

5 083 838 180

3 994 827 425

22

ERWEITERUNG

1 519 904 352

948 883 056

 

 

1 519 904 352

948 883 056

23

HUMANITÄRE HILFE UND KATASTROPHENSCHUTZ

1 006 460 596

1 106 531 677

 

248 460

1 006 460 596

1 106 780 137

24

BETRUGSBEKÄMPFUNG

78 220 900

76 524 355

 

 

78 220 900

76 524 355

25

KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

194 089 509

194 812 309

 

 

194 089 509

194 812 309

26

VERWALTUNG DER KOMMISSION

1 001 412 220

1 000 789 177

 

 

1 001 412 220

1 000 789 177

27

HAUSHALT

95 779 570

95 779 570

 

 

95 779 570

95 779 570

28

AUDIT

11 632 266

11 632 266

 

 

11 632 266

11 632 266

29

STATISTIK

131 883 729

130 895 146

 

 

131 883 729

130 895 146

30

VERSORGUNGSBEZÜGE UND VERBUNDENE AUSGABEN

1 449 531 000

1 449 531 000

 

 

1 449 531 000

1 449 531 000

31

SPRACHENDIENSTE

387 604 805

387 604 805

 

 

387 604 805

387 604 805

32

ENERGIE

933 444 642

653 022 040

 

 

933 444 642

653 022 040

33

JUSTIZ

203 409 105

185 843 405

 

 

203 409 105

185 843 405

34

KLIMASCHUTZ

121 468 679

51 536 974

 

 

121 468 679

51 536 974

40

RESERVEN

573 523 000

194 775 000

– 71 000 000

 

502 523 000

194 775 000

 

Insgesamt

139 106 885 938

135 502 602 817

– 74 701 500

248 460

139 032 184 438

135 502 851 277

 

davon Reserven: 40 01 40, 40 02 41

117 342 000

44 775 000

– 71 000 000

 

46 342 000

44 775 000 “

Auf Seite 436 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

„TITEL 13

REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG

Titel

Kapitel

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2014

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2014

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 01

VERWALTUNGSAUSGABEN IM POLITIKBEREICH ‚REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG‘

 

82 299 094

82 299 094

 

 

82 299 094

82 299 094

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG UND SONSTIGE REGIONALPOLITISCHE TÄTIGKEITEN

1

24 988 950 000

31 286 893 080

2 480 038

 

24 991 430 038

31 286 893 080

13 04

KOHÄSIONSFONDS

1

7 963 000 000

11 092 840 264

 

 

7 963 000 000

11 092 840 264

13 05

INSTRUMENT FÜR HERANFÜHRUNGSHILFE — REGIONALE ENTWICKLUNG UND REGIONALE UND TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT

 

39 000 000

405 590 679

– 2 480 038

 

36 519 962

405 590 679

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

9

p.m.

150 000 000

 

 

p.m.

150 000 000

 

Titel 13 — Insgesamt

 

33 073 249 094

43 017 623 117

 

 

33 073 249 094

43 017 623 117 “

Auf den Seiten 437 und 441 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

„TITEL 13

REGIONALPOLITIK UND STADTENTWICKLUNG

KAPITEL 13 03 — EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG UND SONSTIGE REGIONALPOLITISCHE TÄTIGKEITEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Haushaltsplan 2014

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2014

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG UND SONSTIGE REGIONALPOLITISCHE TÄTIGKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

13 03 01

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (2000-2006)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und im Grenzgebiet Irlands (2000-2006)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 03

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 1 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 04

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (2000-2006)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 05

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Ziel 2 (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 06

Abschluss von URBAN (2000-2006)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 07

Abschluss früherer Programme — Initiativen der Union(aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 08

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000-2006)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 09

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 12

Beitrag der Union zum Internationalen Fonds für Irland

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 13

Abschluss der Initiative der Union Interreg III (2000-2006)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 14

Unterstützung der an Beitrittsländer angrenzenden Regionen — Abschluss früherer Programme (2000-2006)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 16

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Konvergenz

1.2

p.m.

23 944 700 000

 

 

p.m.

23 944 700 000

13 03 17

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — PEACE

1.2

p.m.

26 000 000

 

 

p.m.

26 000 000

13 03 18

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

1.2

p.m.

4 376 486 929

 

 

p.m.

4 376 486 929

13 03 19

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

1.2

p.m.

1 286 126 020

 

 

p.m.

1 286 126 020

13 03 20

Abschluss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Unterstützung

1.2

p.m.

25 600 000

 

 

p.m.

25 600 000

13 03 31

Abschluss der technischen Hilfe und Verbreitung von Informationen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und Verbesserung des Wissens über Strategien für Makroregionen (2007-2013)

1.2

p.m.

1 600 000

 

 

p.m.

1 600 000

13 03 40

Abschluss der aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanzierten Risikoteilungsinstrumente (2007-2013)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 41

Abschluss der aus EFRE-Mitteln für das Ziel ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘ finanzierten Risikoteilungsinstrumente (2007-2013)

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 60

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — weniger entwickelte Gebiete — Ziel ‚Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘

1.2

17 627 800 000

1 125 000 000

 

 

17 627 800 000

1 125 000 000

13 03 61

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Übergangsregionen — Ziel ‚Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘

1.2

2 865 400 000

167 824 266

 

 

2 865 400 000

167 824 266

13 03 62

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — entwickelte Gebiete — Ziel ‚Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘

1.2

3 650 900 000

209 061 086

 

 

3 650 900 000

209 061 086

13 03 63

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Zusatzmittel für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen — Ziel ‚Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘

1.2

209 100 000

13 000 000

 

 

209 100 000

13 000 000

13 03 64

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

 

505 700 000

53 703 765

– 505 700 000

– 53 703 765

 

 

13 03 64 01

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Europäische territoriale Zusammenarbeit

1.2

 

 

505 700 000

53 703 765

505 700 000

53 703 765

13 03 64 02

Beteiligung von Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern an EFRE/ETZ — Beitrag aus Rubrik 4 (IPA II)

1.2

 

 

2 480 038

 

2 480 038

p.m.

13 03 64 03

Beteiligung der Länder der Europäischen Nachbarschaft am EFRE/ETZ — Beitrag aus Rubrik 4 (ENI)

1.2

 

 

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 13 03 64 — Teilsumme

 

505 700 000

53 703 765

2 480 038

 

508 180 038

53 703 765

13 03 65

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Hilfe

 

 

 

 

 

 

 

13 03 65 01

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Operative technische Hilfe

1.2

69 000 000

47 000 000

 

 

69 000 000

47 000 000

13 03 65 02

Europäischer Fond für regionale Entwicklung (EFRE) — Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats von der Kommission verwaltete operative technische Hilfe

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 13 03 65 — Teilsumme

 

69 000 000

47 000 000

 

 

69 000 000

47 000 000

13 03 66

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Innovative Maßnahmen zur nachhaltigen Stadtentwicklung

1.2

50 100 000

p.m.

 

 

50 100 000

p.m.

13 03 67

Technische Hilfe und Verbreitung von Informationen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und Verbesserung des Wissens über Strategien für Makroregionen

1.2

2 500 000

1 250 000

 

 

2 500 000

1 250 000

13 03 68

Makro-regionale Strategien 2014-2020 — Strategie der Europäischen Union für den Donauraum — Technische Unterstützung

1.2

2 500 000

1 250 000

 

 

2 500 000

1 250 000

13 03 77

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

13 03 77 01

Pilotprojekt — Europaweite Koordinierung der Verfahren zur Eingliederung der Roma

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 77 02

Pilotprojekt — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 77 03

Vorbereitende Maßnahme — Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 77 04

Pilotprojekt — Nachhaltige Wiederbelebung von Vorstädten

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 77 05

Vorbereitende Maßnahme — RURBAN — Partnerschaft für eine nachhaltige städtische und ländliche Entwicklung

1.2

p.m.

549 014

 

 

p.m.

549 014

13 03 77 06

Vorbereitende Maßnahme — Förderung der regionalen und lokalen Zusammenarbeit durch Information über die Regionalpolitik der Union auf globaler Ebene

1.2

p.m.

2 000 000

 

 

p.m.

2 000 000

13 03 77 07

Vorbereitende Maßnahme — Festlegung eines Governance-Modells für den Donauraum — Bessere und effizientere Koordinierung

1.2

p.m.

1 000 000

 

 

p.m.

1 000 000

13 03 77 08

Pilotprojekt — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums

1.2

p.m.

1 300 000

 

 

p.m.

1 300 000

13 03 77 09

Vorbereitende Maßnahme — Atlantisches Forum für die Atlantikstrategie der Europäischen Union

1.2

167 000

 

 

167 000

13 03 77 10

Vorbereitende Maßnahme — Flankierung des Übergangs von Mayotte und allen anderen potenziell betroffenen Gebieten zum Status eines Gebiets in äußerster Randlage

1.2

p.m.

400 000

 

 

p.m.

400 000

13 03 77 11

Vorbereitende Maßnahme — Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger

1.2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

13 03 77 12

Vorbereitende Maßnahme — Verwirklichung einer gemeinsamen regionalen Identität, der Aussöhnung der Nationen und der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit, unter anderem durch eine gesamteuropäische Plattform für Fachwissen und Exzellenz in der Makroregion des Donauraums

1.2

1 800 000

800 000

 

 

1 800 000

800 000

13 03 77 13

Pilotprojekt — Kohäsionspolitik und Synergien mit den Mitteln für Forschung und Entwicklung: die ‚Stufenleiter zur Spitzenforschung‘

1.2

1 200 000

600 000

 

 

1 200 000

600 000

13 03 77 14

Vorbereitende Maßnahme — Eine regionale Strategie für den Nordseeraum

1.2

250 000

125 000

 

 

250 000

125 000

13 03 77 15

Vorbereitende Maßnahme — Weltstädte: Zusammenarbeit der EU mit Drittändern zur Stadtentwicklung

1.2

2 000 000

1 000 000

 

 

2 000 000

1 000 000

13 03 77 16

Vorbereitende Maßnahme — Derzeitige und wünschenswerte Lage des wirtschaftlichen Potenzials in Regionen außerhalb der griechischen Hauptstadt Athen

1.2

700 000

350 000

 

 

700 000

350 000

 

Artikel 13 03 77 — Teilsumme

 

5 950 000

8 291 014

 

 

5 950 000

8 291 014

 

Kapitel 13 03 — Insgesamt

 

24 988 950 000

31 286 893 080

2 480 038

 

24 991 430 038

31 286 893 080 “