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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) 2015/806 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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Beschluss (EU) 2015/810 der Kommission vom 23. Januar 2015 über die von Belgien durchgeführte Beihilferegelung SA.20326 (2013/C) (ex 2012/NN) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 130) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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23.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/1 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik
Die Europäische Union und die Gabunische Republik haben am 24. Juli 2013 in Libreville ein Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik unterzeichnet.
Die Europäische Union hat am 15. April 2014 notifiziert, dass sie die für den Abschluss des Protokolls erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat. Die Notifikation der Gabunischen Republik ist am 8. Mai 2015 erfolgt.
Gemäß Artikel 15 des Protokolls ist dieses somit am 8. Mai 2015 in Kraft getreten.
VERORDNUNGEN
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23.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/2 |
VERORDNUNG (EU) 2015/802 DES RATES
vom 19. Mai 2015
zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter Schweröle und ähnlicher Erzeugnisse
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden autonome Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs (im Folgenden „Zollsätze“) für bestimmte Öle und ähnliche Erzeugnisse, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen, ausgesetzt, wenn diese Öle und ähnlichen Erzeugnisse zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren bestimmt sind und diese Erzeugnisse dem in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) festgelegten Verfahren der besonderen Verwendung (im Folgenden „Verfahren der besonderen Verwendung“) unterliegen. |
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(2) |
Bestimmte Öle und ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen (im Folgenden „Schweröle und ähnliche Erzeugnisse“), wurden bis zum 3. April 2013 ebenfalls in die Position 2710 eingereiht und waren daher für eine unbestimmte Dauer von Zöllen befreit. |
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(3) |
Seit dem 4. April 2013 wurden diese Schweröle und ähnliche Erzeugnisse jedoch in die Position 2707 eingereiht, so dass für sie keine Zollbefreiung mehr galt. |
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(4) |
Mit Wirkung vom 1. Juli 2014 wurde für diese Schweröle und ähnliche Erzeugnisse durch die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (3) eine vorübergehende Aussetzung der autonomen Zollsätze gewährt. |
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(5) |
Da es in der Union jedoch keine Anbieter solcher Schweröle und ähnlichen Erzeugnisse gibt, hätte die vorrübergehende Aussetzung der autonomen Zollsätze ohne Unterbrechung im Zeitraum vom 4. April 2013 bis zum 30. Juni 2014 angewendet werden müssen, solange diese Erzeugnisse zur Verwendung als Raffinerieeinsatzmaterial zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren bestimmt waren und dem Verfahren der besonderen Verwendung unterliegen. |
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(6) |
Um die Vorteile der vorrübergehenden Aussetzung von autonomen Zollsätzen in Bezug auf diese Schweröle und ähnliche Erzeugnisse des KN-Codes 2707 99 99 angemessen nutzen zu können, sollte die vorrübergehende Aussetzung rückwirkend ab dem 4. April 2013 bis zum 30. Juni 2014 gelten. |
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(7) |
Um einer solchen rückwirkenden Aussetzung von autonomen Zollsätzen Wirksamkeit zu verleihen, sollte auch die Rückwirkung der entsprechenden Bewilligung einer besonderen Verwendung gemäß Artikel 294 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bis zum 4. April 2013 verlängert werden, — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die autonomen Zollsätze für Schweröle und ähnliche Erzeugnisse des KN-Codes 2707 99 99 , die zur Verwendung als Raffinerieeinsatzmaterial und zur Bearbeitung in einem der in der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 27 des zweiten Teils der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführten begünstigten Verfahren bestimmt sind, werden vom 4. April 2013 bis zum 30. Juni 2014 unter der Voraussetzung, dass das Verfahren zur besonderen Verwendung gemäß den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingehalten wird, ausgesetzt.
Für die Zwecke des Absatzes 1 kann sich die Rückwirkung einer Bewilligung einer besonderen Verwendung gemäß Artikel 294 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bis zum 4. April 2013 erstrecken, sofern alle in Artikel 294 Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201).
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23.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/803 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2015
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 2 genannten Begründungen in den in Spalte 3 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Heinz ZOUREK
Generaldirektor für Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
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Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Eine Ware in Form eines menschlichen Schädels, aus Kunststoff, mit den Abmessungen von etwa 9 × 11 × 7 cm. Sie enthält blinkende Leuchtdioden (LED), die mit einer Batterie betrieben werden, in die Augenhöhlen des Schädels eingesetzt sind und mit einem Schalter am Sockel der Ware ein- und ausgeschaltet werden können. (Siehe Foto) (*1) |
3926 40 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926 und 3926 40 00 . Die Ware kann nicht als Beleuchtungskörper der Position 9405 eingereiht werden, da sie nicht hauptsächlich zur Beleuchtung eines Raums bestimmt ist und es sich auch nicht um eine Speziallampe handelt (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9405 Teil I Nummern 1 und 3). Nach ihren objektiven Merkmalen ist die Ware nicht ausschließlich als Festartikel gestaltet (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 9505 der Kombinierten Nomenklatur). Sie kann das ganze Jahr über als Dekoration verwendet werden. Eine Einreihung der Ware als Festartikel der Position 9505 ist daher ebenfalls ausgeschlossen. Die Ware ist aus verschiedenen Bestandteilen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b zusammengesetzt. Sie besteht aus einem Bestandteil in Form eines menschlichen Schädels aus Kunststoff und batteriebetriebenen LED-Leuchten, die zusammen ein Ganzes bilden (siehe auch HS-Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3 b, (IX)). Nach ihren objektiven Merkmalen ist die Ware hauptsächlich zu Zierzwecken bestimmt. Die Beleuchtung dient lediglich der Verstärkung des Zierzwecks. Folglich ist der Bestandteil in Form eines menschlichen Schädels aus Kunststoff derjenige Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b verleiht. Die Ware ist daher in den KN-Code 3926 40 00 als andere Ware aus Kunststoffen einzureihen. |
(*1) Das Foto dient nur zur Information.
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23.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/804 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2015
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2015
Für die Kommission,
Im Namen des Präsidenten,
Heinz ZOUREK
Generaldirektor für Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
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Warenbeschreibung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Eine Spinnstoffware, die dazu bestimmt ist, eine Person im Sitzen mithilfe eines Hebezeugs anzuheben. Die Ware besteht aus einem im Großen und Ganzen rechteckigen Gewebe aus Spinnstoffen (Polyester). Eine der beiden kurzen Seiten des Rechtecks hat zwei klappenartige Verlängerungen, die als Sitzfläche dienen. Der übrige Stoff stützt den Rücken und die Seiten der Person. Einige Teile des Stoffs sind gepolstert (Einlagen aus Polypropylenschaum). An die Kanten des Stoffs sind mehrere Spinnstoffriemen angenäht, mit denen die Ware am Hebezeug befestigt und angehoben werden kann. (Siehe Abbildungen) (*1) |
6307 90 98 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 Buchstabe f zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307 , 6307 90 und 6307 90 98 . Eine Einreihung in den KN-Code 8431 31 00 als Teil, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt (Aufzüge, Hebevorrichtungen usw.), ist ausgeschlossen, da die Ware für die Funktion des Hebezeugs nicht unabdingbar ist (siehe Rechtssache C-152/10, Unomedical, ECLI:EU:C:2011:402, Randnrn. 29, 34 und 36). Außerdem sind Seilschlingen aus Position 8431 ausgeschlossen und in Abschnitt XI eingereiht (siehe auch Erläuterungen zu Position 8431 des Harmonisierten Systems, vierter Absatz Buchstabe b). Die Ware besteht hauptsächlich aus Spinnstoffen, und die verschiedenen Teile sind durch Nähen zusammengefügt. Die Ware ist daher in den KN-Code 6307 90 98 als „andere konfektionierte Spinnstoffware“ einzureihen. |
(*1) Die Abbildungen dienen nur zur Information.
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23.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/805 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2015
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Heinz ZOUREK
Generaldirektor für Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
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Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Ein elektronisches Instrument (sogenannter „Drehratensensor“) mit einem Gewicht von 35 g, mit bis zu drei Winkelgeschwindigkeitssensoren, in einem Gehäuse mit Abmessungen von 24 × 24 × 28 mm. Das Gehäuse enthält auch einen Temperatursensor und diverse Elektronik und verfügt über ein Kabel. Das Instrument erkennt Winkelgeschwindigkeiten in einem Bereich von etwa 50-1 200 °/s (Grad pro Sekunde) und erzeugt mithilfe seiner elektronischen Bauteile ein elektrisches Ausgangssignal, das zu den erfassten Werten proportional ist. Der Messwert wird nicht auf dem Instrument angezeigt, sondern an andere Geräte übermittelt, die über das Kabel angeschlossen sind. Der Temperatursensor liefert Informationen zum Kompensieren etwaiger auf Temperaturveränderungen zurückzuführender Schwankungen des Ausgangssignals. Das Instrument ist dazu bestimmt, verschiedenen Geräten wie Windturbinen, Motoren oder Industriemaschinen Informationen zur richtigen Betriebsposition zu liefern. |
9031 80 38 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Kapitel 90 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9031 , 9031 80 und 9031 80 38 . Da das Instrument sowohl über einen Winkelgeschwindigkeitssensor als auch über einen Temperatursensor verfügt, handelt es sich im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 90 um eine kombinierte Maschine, die ein Ganzes bildet (siehe Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI). Während der Temperatursensor hauptsächlich dazu dient, Informationen zum Kompensieren des Ausgangssignals zu liefern, wird die Hauptfunktion des Instruments durch den Winkelgeschwindigkeitssensor ausgeführt. Da das Instrument nicht zu Navigationszwecken eingesetzt wird, ist eine Einreihung in die Position 9014 als Navigationsinstrument oder als Teile und Zubehör davon ausgeschlossen. Obwohl das Instrument die Winkelgeschwindigkeit in Grad pro Sekunde erfasst, weist es keine Ähnlichkeit mit Geschwindigkeitsmessern der Position 9029 auf, da die ermittelten Werte nicht auf dem Instrument angezeigt, sondern in Form eines elektrischen Signals an andere Geräte übermittelt werden. Die Ware ist daher als andere elektronische Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 9031 80 38 einzureihen. |
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23.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/806 DER KOMMISSION
vom 22. Mai 2015
zur Festlegung von Spezifikationen für die Form des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sieht vor, dass qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter ein Vertrauenssiegel verwenden können, um das Vertrauen und die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Ein solches Vertrauenssiegel ermöglicht eine klare Unterscheidung zwischen qualifizierten Vertrauensdiensten und anderen Vertrauensdiensten und trägt dadurch zur Transparenz auf dem Markt bei, indem es das Vertrauen in Online-Dienste und ihre Benutzerfreundlichkeit fördert; diese sind entscheidend dafür, dass Anwender elektronische Dienste in vollem Umfang nutzen und sich auf solche Dienste bewusst verlassen. |
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(2) |
Um Vorschläge für ein neues Logo zu erhalten, veranstaltete die Kommission einen Wettbewerb für Kunst- und Designstudenten aus den Mitgliedstaaten. Anhand der Kriterien in der Leistungsbeschreibung und den Gestaltungsvorgaben für den Wettbewerb „e-Mark U Trust“ wählte eine Jury aus Sachverständigen die besten drei Vorschläge aus. Hierzu fand vom 14. Oktober bis zum 14. November 2014 eine Online-Konsultation statt. Das vorgeschlagene Logo, das in diesem Zeitraum von der Mehrheit der Besucher der Website gewählt und durch eine abschließende Entscheidung der Jury gebilligt wurde, muss nun als das neue EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste beschlossen werden. |
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(3) |
Damit das Logo, sobald es gemäß dem Unionsrecht anwendbar geworden ist, verwendet werden kann, und um das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, einen fairen Wettbewerb sicherzustellen und die Verbraucherinteressen zu schützen, wurde das neue EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste als Kollektivmarke beim United Kingdom Intellectual Property Office (Amt für geistiges Eigentum des Vereinigten Königreichs) eingetragen und ist somit in Kraft, verwendbar und geschützt. Das Logo wird auch in das Unionsregister und in internationale Register eingetragen. |
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste hat vorbehaltlich des Artikels 2 die Form, die in den Anhängen I und II dargestellt ist.
Artikel 2
(1) Die Referenzfarben für das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste sind: Pantone Nr. 654 und Pantone Nr. 116, oder bei Verwendung eines Vierfarbprozesses: Blau (100 % Cyan + 78 % Magenta + 25 % Gelb + 9 % Schwarz) und Gelb (19 % Magenta + 95 % Gelb), oder bei Verwendung von RGB-Farben: Blau (43 Rot + 67 Grün + 117 Blau) und Gelb (243 Rot + 202 Grün + 18 Blau).
(2) Das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste darf nur dann in Schwarzweiß entsprechend der Darstellung in Anhang II verwendet werden, wenn eine Farbdarstellung nicht praktikabel ist.
(3) Wird das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste auf einem schwarzen Hintergrund verwendet, kann es in Negativform mit derselben Hintergrundfarbe verwendet werden, wie in den Anhängen I und II dargestellt.
(4) Wird das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste in Farbe auf einem farbigen Hintergrund verwendet, wodurch seine Sichtbarkeit beeinträchtigt wird, kann eine Außenlinie um das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste herum angebracht werden, um den Kontrast zu den Hintergrundfarben zu erhöhen.
Artikel 3
Das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste muss eine Mindestgröße haben, die sicherstellt, dass die bildlichen Merkmale und Hauptformen erhalten bleiben; die Größe darf 64 × 85 Pixel bei einer Auflösung von 150 dpi nicht unterschreiten.
Artikel 4
Das EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdienste muss so verwendet werden, dass die qualifizierten Dienste, auf die es sich bezieht, eindeutig erkennbar sind. Das Vertrauenssiegel kann mit Bild- oder Wortelementen, die eindeutig auf die betreffenden qualifizierten Vertrauensdienste verweisen, kombiniert werden, sofern dadurch weder der Charakter des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste verändert noch der Zusammenhang mit den geltenden, in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Vertrauenslisten geändert werden.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Mai 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
ANHANG I
EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter in Farbe
ANHANG II
EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter in Schwarzweiß
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23.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/807 DER KOMMISSION
vom 22. Mai 2015
zur 232. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
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(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 18. Mai 2015 beschlossen, eine Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. |
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(3) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Mai 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
ANHANG
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird folgender Eintrag unter „Natürliche Personen“ gestrichen:
„Abdul Rahim Al-Talhi (auch: a) 'Abdul-Rahim Hammad al-Talhi, b) Abd' Al-Rahim Hamad al-Tahi, c) Abdulrheem Hammad A Altalhi, d) Abe Al-Rahim al-Talahi, e) Abd Al-Rahim Al Tahli, f) 'Abd al-Rahim al-Talhi, g) Abdulrahim Al Tahi, h) Abdulrahim al-Talji, i) 'Abd-Al-Rahim al Talji, j) Abdul Rahim Hammad Ahmad Al-Talhi, k) Abdul Rahim, l) Abu Al Bara'a Al Naji, m) Shuwayb Junayd. Anschrift: Buraydah, Saudi-Arabien. Geburtsdatum: 8.12.1961. Geburtsort: Al-Shefa, Al-Taif, Saudi-Arabien. Reisepassnummer: F275043 (saudi-arabischer Reisepass, ausgestellt am 29.5.2004, abgelaufen am 5.4.2009). Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Weitere Angaben: an der Finanzierung und sonstigen Unterstützung der Gruppe Abu Sayyaf sowie an Waffenlieferungen an diese Gruppe beteiligt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.10.2007.“
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23.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/808 DER KOMMISSION
vom 22. Mai 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Mai 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
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0702 00 00 |
AL |
69,6 |
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MA |
93,5 |
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|
MK |
102,7 |
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|
ZZ |
88,6 |
|
|
0707 00 05 |
AL |
41,5 |
|
MK |
41,2 |
|
|
TR |
111,1 |
|
|
ZZ |
64,6 |
|
|
0709 93 10 |
TR |
127,8 |
|
ZZ |
127,8 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
43,7 |
|
IL |
70,8 |
|
|
MA |
56,2 |
|
|
ZA |
61,0 |
|
|
ZZ |
57,9 |
|
|
0805 50 10 |
BO |
147,7 |
|
BR |
103,9 |
|
|
MA |
111,5 |
|
|
TR |
98,3 |
|
|
ZA |
178,1 |
|
|
ZZ |
127,9 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
176,7 |
|
BR |
105,1 |
|
|
CL |
135,3 |
|
|
NZ |
157,6 |
|
|
US |
232,9 |
|
|
UY |
68,9 |
|
|
ZA |
110,0 |
|
|
ZZ |
140,9 |
|
|
0809 29 00 |
US |
413,6 |
|
ZZ |
413,6 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
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23.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/20 |
BESCHLUSS (EU) 2015/809 DES RATES
vom 19. Mai 2015
zur Ernennung der Kulturhauptstädte Europas 2019 in Bulgarien und Italien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 2019 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
gestützt auf die Berichte der Auswahljury vom Oktober bzw. November 2014 hinsichtlich des Auswahlverfahrens für die Kulturhauptstadt Europas in Bulgarien bzw. Italien,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG festgelegten Kriterien sind vollständig erfüllt —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Plowdiw und Matera werden zur „Kulturhauptstadt Europas 2019“ in Bulgarien bzw. Italien ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. SEILE
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23.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/21 |
BESCHLUSS (EU) 2015/810 DER KOMMISSION
vom 23. Januar 2015
über die von Belgien durchgeführte Beihilferegelung SA.20326 (2013/C) (ex 2012/NN)
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 130)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, Unterabsatz 1 (1),
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 unterrichtete die Europäische Kommission die belgischen Behörden von der Einleitung einer Kontrolle der Beihilferegelung N 649/2005 — Teilbefreiung vom Berufssteuervorabzug zur Förderung von Forschung und Entwicklung (im Folgenden „Regelung“) ein. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011, 2. Februar 2012 und 6. Januar 2013 forderte die Kommission Angaben zur Durchführung der Regelung an. So wurden die belgischen Behörden aufgefordert, eine Aufstellung der Unternehmen zu übermitteln, die 2009 und 2010 Beihilfen von mehr als 200 000 EUR erhalten haben. Die belgischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 17. November 2011, 2. Mai und 4. Juni 2012 sowie vom 23. Mai 2013. |
|
(3) |
Ferner fand am 13. Juni 2013 eine Zusammenkunft zwischen den Kommissionsdienststellen und den belgischen Behörden statt. |
|
(4) |
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 teilte die Kommission Belgien ihren Entschluss (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) (3) mit, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (im Folgenden „förmliches Prüfverfahren“) einzuleiten. |
|
(5) |
Die belgischen Behörden übermittelten mit Schreiben vom 3. März, 1. April sowie 4. und 27. Juli 2014 ihre Stellungnahme und ihre Antworten auf die im Einleitungsbeschluss aufgeworfenen Fragen. Per E-Mail vom 17. September, 17. Oktober und 21. November 2014 ergänzten sie diese Informationen. Zum 21. November 2014 lagen der Kommission alle Angaben vor, die für die Prüfung der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt erforderlich waren. |
|
(6) |
Am 9. April 2014 legte das Unternehmen D39S SPRL eine Stellungnahme vor. Die Kommission leitete diese Stellungnahme mit Schreiben vom 16. Mai 2014 an die belgischen Behörden weiter. Die belgischen Behörden haben keine Anmerkungen dazu übermittelt. |
2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
2.1. Ziel der Regelung
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(7) |
Die Regelung ist mit Beschluss C(2006) 2941 final von der Kommission vom 4. Juli 2006 (4) (im Folgenden „Beschluss“) genehmigt worden. |
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(8) |
Die Regelung sah die Einführung von drei Maßnahmen vor:
|
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(9) |
Beim Berufssteuervorabzug handelt es sich um eine Quellensteuer, die der Arbeitgeber vom Einkommen des Beschäftigten einbehält und an den Staat abführt. Durch die drei in Erwägungsgrund 8 genannten Maßnahmen wird den betreffenden Unternehmen eine Teilbefreiung vom Berufsvorsteuerabzug für Personalkosten für Forscher in Sinne von Erwägungsgrund 8 Buchstaben a und b und für wissenschaftliches Personal im Sinne von Erwägungsgrund 8 Buchstabe c gewährt. |
|
(10) |
Die Kommission vertrat in ihrem Beschluss die Auffassung, dass die Maßnahmen 1 und 2 allgemeiner Art sind und daher keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. |
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(11) |
Die Maßnahme 3 hingegen wurde als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft und im Anschluss an eine Prüfung als nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (8) mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet. |
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(12) |
Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 enthält die Vorschriften für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen. Die Maßnahme 3 wurde als Beihilfe für FuE-Vorhaben eingestuft, deren Kosten für Personal, das an einem Forschungsvorhaben arbeitet, beihilfefähig sind (9). Die genehmigte Beihilfeintensität betrug 35 % und entsprach damit dem für vorwettbewerbliche Entwicklung vorgesehenen Prozentsatz (10). |
2.2. Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens
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(13) |
Die Untersuchung hat Unregelmäßigkeiten bei den belgischen Rechtsvorschriften zur Einführung der Maßnahme 3 und deren Umsetzung ergeben. Daher hat die Kommission aus nachstehenden Gründen ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet:
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(14) |
Außerdem war, wie die Kommission im Einleitungsbeschluss befand, unklar, welche Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der im Rahmen der Regelung rechtswidrig gewährten Beihilfen mit dem Binnenmarkt heranzuziehen ist. Die Kommission gelangte in Erwägungsgrund 40 des Beschlusses zu dem Ergebnis, dass die Beihilfen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (im Folgenden „FuEuI-Rahmen“) (14) zu prüfen sind. |
3. STELLUNGNAHME DER BELGISCHEN BEHÖRDEN
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(15) |
Die belgischen Behörden räumten im Rahmen des Kontrollverfahrens ein, dass weder die nationalen Rechtsvorschriften um einen Verweis auf die in Erwägungsgrund 13 Buchstabe a genannten Forschungskategorien ergänzt wurden, noch die an der Regelung vorgenommenen Änderungen (die im Sinne des Beschlusses gewesen seien) und die Verlängerung der Regelung über den 4. Juli 2011 hinaus notifiziert wurden. |
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(16) |
Mit Schreiben vom 3. März und 1. April 2014 übermittelten die belgischen Behörden eine Aufstellung der Unternehmen, denen zwischen 2006 und 2013 (aktuellste verfügbare Steuerdaten) eine Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs gewährt wurde. Über den gesamten Zeitraum hinweg haben 231 Unternehmen von der Regelung profitiert. |
|
(17) |
Ferner informierten die belgischen Behörden mit Schreiben vom 3. März 2014, dass sie die Vereinbarkeit der Regelung mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (15) und insbesondere mit Artikel 25 zu Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben prüften, ohne dass der Kommission jedoch das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden wäre. |
4. STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER
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(18) |
Das Unternehmen D39S, ein Forschungs- und Entwicklungszentrum im Bereich Elektronik und Telekommunikation, legte dar, die Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs sei eine wichtige Fördermaßnahme, die es jungen innovativen Unternehmen erlaube, ergänzendes Personal einzustellen. Die Maßnahme habe es dem Unternehmen ermöglicht, seine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit auszubauen und dabei weiterhin schnell auf die Anforderungen des Marktes zu reagieren. |
5. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG
5.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV
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(19) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. |
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(20) |
Eine nationale Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe dar, wenn sie die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt: i) Dem Begünstigten der Maßnahme erwächst daraus ein wirtschaftlicher Vorteil, ii) der Vorteil wird vom Staat gewährt, iii) der Vorteil ist selektiv und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. |
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(21) |
Im vorliegenden Fall stellt die Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs für „Young Innovative Companies“ eine aus staatlichen Mitteln finanzierte steuerliche Maßnahme dar. Sie ist ausschließlich auf Unternehmen ausgerichtet, die der Definition des Begriffs „Young Innovative Companies“ entsprechen und somit selektiv. Da ein Beitrag zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsausgaben dieser Unternehmen geleistet wird, erwächst ihnen daraus ein wirtschaftlicher Vorteil. Ferner sind die begünstigten Unternehmen auf für den innereuropäischen Handel geöffneten Märkten tätig, so dass die Maßnahme geeignet ist, Wettbewerb und Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. |
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(22) |
Die Regelung wurde in dem Beschluss als staatliche Beihilfe eingestuft. (16) Die belgischen Behörden haben im Rahmen des Kontrollverfahrens keine Einwände gegen diese Klassifizierung vorgebracht. |
5.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe
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(23) |
Die Kommission stellte in ihrem Einleitungsbeschluss fest, dass Belgien rechtswidrige Beihilfen gewährt hatte, da versäumt wurde, die Erhöhung der Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs (von 50 auf 75 % per Gesetz vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft und von 75 auf 80 % per Gesetz vom 17. Juni 2013 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung) und die Verlängerung der Regelung über den 4. Juli 2011 hinaus (der ursprüngliche Beschluss sah eine Laufzeit von fünf Jahren vor) zu notifizieren. Belgien hat keine Einwände gegen diese Einschätzung erhoben und im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens die Angaben zu den im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen übermittelt, die die Kommission für eine Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt benötigt. |
5.3. Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
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(24) |
Die Kommission war in Erwägungsgrund 40 des Einleitungsbeschlusses zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage des FuEuI-Rahmens zu prüfen ist, hatte jedoch offen gelassen, welcher Abschnitt zum Tragen kommen sollte: die Bestimmungen zu Beihilfen für FuE-Vorhaben und damit Abschnitt 5.1 des FuEuI-Rahmens oder die Bestimmungen zu Beihilfen für junge innovative Unternehmen und damit Abschnitt 5.4 des FuEuI-Rahmens, da die Regelung auf diese Art von Unternehmen ausgerichtet zu sein scheint. |
5.3.1. Verfahrensweise
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(25) |
Wie in Erwägungsgrund 16 angegeben, teilten die belgischen Behörden mit, im betrachteten Gesamtzeitraum hätten 231 Unternehmen Beihilfen im Rahmen der Regelung erhalten. Aus der Analyse der übermittelten Angaben hat sich Folgendes ergeben:
|
|
(26) |
Durch Feststellung des Anteils des Gesamtbeihilfebetrags, der auf Maßnahme 3 entfällt, konnte der Gegenstand der beihilferechtlichen Prüfung weiter eingeschränkt werden, da der Beihilfebetrag, den die Unternehmen im Rahmen von Maßnahme 3 erhalten haben, niedriger ist als der von den belgischen Behörden mitgeteilte Gesamtbeihilfebetrag (im Rahmen der Regelung insgesamt). Von den in Erwägungsgrund 25 Buchstabe b genannten 48 Unternehmen haben lediglich 14 im Rahmen von Maßnahme 3 einen Beihilfebetrag erhalten, der im betrachteten Gesamtzeitraum 200 000 EUR übersteigt. |
5.3.2. Würdigung anhand der Bestimmungen zu Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Abschnitt 5.1 des FuEuI-Rahmens)
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(27) |
In Abschnitt 5.1 des FuEuI-Rahmens sind die Voraussetzungen genannt, die erfüllt sein müssen, damit Beihilfen für FuE-Vorhaben für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können:
|
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(28) |
Auf der Grundlage obiger Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Rahmen von Maßnahme 3 gewährten Beihilfen mit Abschnitt 5.1 des FuEuI-Rahmens im Einklang stehen. |
5.3.3. Würdigung anhand der Bestimmungen zu Beihilfen für junge innovative Unternehmen (Abschnitt 5.4 des FuEuI-Rahmens)
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(29) |
Die Kommission hatte in ihrem Einleitungsbeschluss in Erwägungsgrund 46 festgehalten: „Da im Rahmen der Regelung junge innovative Unternehmen gefördert werden, wurde beschlossen, die Vereinbarkeit der Regelung auch auf der Grundlage von Abschnitt 5.4 des FuEuI-Rahmens (‚Beihilfen für junge innovative Unternehmen‘) zu prüfen.“ Allerdings hegte die Kommission Zweifel in Bezug auf die Erfüllung aller in Abschnitt 5.4 genannten Voraussetzungen durch die im Rahmen der Regelung begünstigten Unternehmen (kleines Unternehmen, Bestandsdauer, Anteil der Ausgaben für Forschung und Entwicklung an den Gesamtausgaben, Beihilfebetrag). |
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(30) |
Die Prüfung der von den belgischen Behörden übermittelten Angaben hat ergeben, dass Ende 2013 lediglich zwei Unternehmen alle in Abschnitt 5.4 des FuEuI-Rahmens genannten Voraussetzungen (und gleichzeitig die Voraussetzungen nach Abschnitt 5.1) erfüllten. |
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(31) |
Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Abschnitt 5.1 des FuEuI-Rahmens zu Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist. |
5.3.4. Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt ab dem 1. Juli 2014
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(32) |
Der FuEuI-Rahmen, der die Grundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt darstellt, ist am 30. Juni 2014 ausgelaufen. |
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(33) |
Die Regelung könnte mit Wirkung ab 1. Juli 2014 nach der AGVO freigestellt sein, sofern die Voraussetzungen nach Kapitel 1 und nach Artikel 25 (FuEuI-Beihilfen) dieser Verordnung erfüllt sind. Die belgischen Behörden werden aufgefordert, der Kommission das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen und gegebenenfalls die Fortführung der Regelung anzumelden. |
6. SCHLUSSFOLGERUNG
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(34) |
Die Kommission stellt fest, dass Belgien die Beihilferegelung unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt hat. Angesichts der vorstehenden Erwägungen vertritt die Kommission jedoch die Auffassung, dass die weitere Anwendung der Regelung durch die belgischen Behörden nach dem 4. Juli 2011 und die Änderungen an der Regelung bis zum 30. Juni 2014 nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Belgien durchgeführte Maßnahme zur Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs zugunsten von „Young Innovative Companies“ ist bis zum 30. Juni 2014 nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 23. Januar 2015
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Mitglied der Kommission
(1) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahme auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Mit dem AEUV wurden auch terminologische Änderungen eingeführt, zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“, von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und von „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“. In diesem Beschluss wird durchgängig die Terminologie des AEUV verwendet.
(2) ABl. C 69 vom 7.3.2014, S. 122.
(3) Siehe Fußnote 2.
(4) ABl. C 209 vom 31.8.2006, S. 10.
(5) Siehe Erwägungsgrund 5 des Beschlusses vom 4. Juli 2006.
(6) Siehe Erwägungsgrund 8 des vorgenannten Beschlusses vom 4. Juli 2006.
(7) Siehe Erwägungsgrund 12 des vorgenannten Beschlusses vom 4. Juli 2006.
(8) Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33).
(9) Vgl. Erwägungsgrund 26 des vorgenannten Beschlusses.
(10) Siehe Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).
(11) Siehe Erwägungsgrund 17 ff. des Einleitungsbeschlusses.
(12) Schreiben der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 22. Februar 2008, Schreiben der Regierung der Wallonischen Region vom 17. März 2008 und Schreiben der Regierung der Flämischen Region vom 3. Juli 2007.
(13) Siehe Erwägungsgründe 22 bis 27 des Einleitungsbeschlusses.
(14) ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.
(15) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(16) Siehe Erwägungsgrund 21 des vorgenannten Beschlusses vom 4. Juli 2006.
(17) Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).
(18) Königlicher Erlass vom 23. März 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses zur Durchführung des Artikels 275 § 2 und 3 des belgischen Einkommensteuergesetzbuches von 1992 in Bezug auf die Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs (Belgisches Staatsblatt vom 31.3.2014).
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23.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/27 |
BESCHLUSS (EU) 2015/811 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 27. März 2015
über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank, die sich in Besitz der nationalen zuständigen Behörden befinden (EZB/2015/16)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 7,
gestützt auf den Vorschlag des Aufsichtsgremiums und in Abstimmung mit den nationalen zuständigen Behörden,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB) sind im Beschluss EZB/2004/3 (2) festgelegt. |
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(2) |
Dokumente der EZB können sich in Besitz der nationalen zuständigen Behörden befinden, da diese gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Unterstützung der EZB sowie zur loyalen Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen mit der EZB verpflichtet sind. Die Durchführung der der EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben und das effektive Funktionieren des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus können beeinträchtigt werden, wenn der Umfang des Zugangs, der in Bezug auf die sich im Besitz der nationalen zuständigen Behörden befindlichen Dokumenten der EZB gewährt wird, nicht mit der EZB abgestimmt wird oder wenn Anträge auf Zugang zu diesen Dokumenten nicht an die EZB weitergeleitet werden. Deshalb sollten Anträge auf Zugang zu solchen Dokumenten an die EZB weitergeleitet werden oder die EZB sollte vor jeder Entscheidung über die Verbreitung konsultiert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:
1. „Dokument“ und „Dokument der EZB“: Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die von der EZB erstellt wurden oder sich in ihrem Besitz befinden und im Zusammenhang mit ihren Politiken, Maßnahmen oder Beschlüssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 stehen;
2. „nationale zuständige Behörde“ (National Competent Authority — NCA): hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. Nationale Rechtsvorschriften, die einer nationalen Zentralbank (NZB), die nicht als NCA benannt wurde, bestimmte Aufsichtsaufgaben übertragen, bleiben von dieser Begriffsbestimmung unberührt. Im Hinblick auf solche Regelungen gilt eine Bezugnahme auf eine NCA in vorliegendem Beschluss auch als Bezugnahme auf die NZB in Bezug auf die ihr nach nationalem Recht übertragenen Aufsichtsaufgaben.
Artikel 2
Dokumente bei den NCAs
Erhält eine NCA einen Antrag auf Zugang zu einem Dokument der EZB, das sich im Besitz dieser NCA befindet, stimmt die NCA den Umfang des zu gewährenden Zugangs mit der EZB ab, bevor sie eine Entscheidung über die Verbreitung trifft, es sei denn, es ist eindeutig, dass das Dokument verbreitet werden muss oder nicht verbreitet werden darf.
Die NCA kann den Antrag auch an die EZB weiterleiten.
Artikel 3
Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten wirksam.
Artikel 4
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die NCAs gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. März 2015.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) Beschluss EZB/2004/3 vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 42).