ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 125

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
21. Mai 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2015/785 des Rates vom 20. April 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

1

 

 

Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/787 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie von in bestimmten Zubereitungen und/oder Mischungen enthaltenem Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China

15

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/788 der Kommission vom 20. Mai 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

34

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3415)

36

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

21.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/1


BESCHLUSS (EU) 2015/785 DES RATES

vom 20. April 2015

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde der Verweis auf die Vereinigten Arabischen Emirate aus Anhang I in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) überführt.

(2)

Dieser Verweis auf die Vereinigten Arabischen Emirate ist mit einer Fußnote versehen, der zufolge die Visumbefreiung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt.

(3)

Am 9. Oktober 2014 erließ der Rat einen Beschluss, mit er die die Kommission ermächtigte, Verhandlungen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen.

(4)

Die Verhandlungen über das Abkommen wurden am 5. November 2014 aufgenommen und durch seine Paraphierung im Wege eines Briefwechsels am 20. November 2014 erfolgreich abgeschlossen.

(5)

Das Abkommen sollte unterzeichnet und die dem Abkommen beigefügten Erklärungen sollten im Namen der Union genehmigt werden. Das Abkommen sollte ab dem Tag seiner Unterzeichnung, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, vorläufig angewendet werden.

(6)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die diesem Beschluss beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Das Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung (5) bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. April 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DŪKLAVS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Der Tag der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


21.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/3


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt, und

DIE VEREINIGTEN ARABISCHEN EMIRATE, nachstehend „AE“ genannt,

nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt —

IN DEM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und von dem Wunsch geleitet, Reisen ihrer Bürger durch die Sicherstellung der Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern,

GESTÜTZT auf die Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), mit der unter anderem 19 Drittländer, darunter die AE, in die Liste der Drittländer aufgenommen wurden, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte in den Mitgliedstaaten befreit sind,

ANGESICHTS DES UMSTANDS, dass die Befreiung von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 509/2014 für diese 19 Länder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht gilt,

IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller EU-Bürger zu wahren,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSTANDS, dass Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für diese Personengruppe die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der nationalen Rechtsvorschriften der AE hinsichtlich der Visumpflicht oder -freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung weiterhin Anwendung finden,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck

Dieses Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger der AE die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands;

b)

„Bürger der Union“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a besitzt;

c)

„Bürger der AE“ einen Staatsangehörigen der AE;

d)

„Schengen-Raum“ den Raum ohne Binnengrenzen, der das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Buchstabe a umfasst, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der AE einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens festgelegte Dauer aufhalten.

Bürger der AE, die einen von den AE ausgestellten gültigen normalen Pass oder Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegte Dauer aufhalten.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Für Bürger der AE, die dieser Personengruppe angehören, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (2) einzeln beschließen, eine Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.

Für Bürger der Union, die dieser Personengruppe angehören, können die AE in Bezug auf jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften beschließen, die Visumpflicht beizubehalten oder aufzuheben.

(3)   Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und die AE behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.

(4)   Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzübergangsstellen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel.

(5)   Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, werden durch das Unionsrecht, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und die nationalen Rechtsvorschriften der AE geregelt.

Artikel 4

Aufenthaltsdauer

(1)   Die Bürger der Union dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der AE aufhalten.

(2)   Die Bürger der AE dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.

Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich die Bürger der AE im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.

(3)   Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für die AE und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den Bestimmungen der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und des Unionsrechts über 90 Tage hinaus zu verlängern.

Artikel 5

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.

(2)   Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.

Artikel 6

Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und Vertretern der AE zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten.

(2)   Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung dieses Abkommens;

b)

Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens;

c)

Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens;

d)

sonstige von den Vertragsparteien festgelegte Aufgaben.

(3)   Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Verhältnis zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den AE über die Befreiung von der Visumpflicht

Dieses Abkommen hat Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und den AE, soweit sie Fragen betreffen, die unter dieses Abkommen fallen.

Artikel 8

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzen der beiden Notifikationen folgt, mit denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Dieses Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

(2)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.

(3)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder der Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten notifiziert. Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen und hebt die Aussetzung auf.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Notifikation der Kündigung außer Kraft.

(6)   Die AE können dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

(7)   Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.

In jeweils doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на шести май две хиляди и петнадесета година.

Hecho en Bruselas, el seis de mayo de dos mil quince.

V Bruselu dne šestého května dva tisíce patnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den sjette maj to tusind og femten.

Geschehen zu Brüssel am sechsten Mai zweitausendfünfzehn.

Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta maikuu kuuendal päeval Brüsselis.

'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις έξι Μαΐου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.

Done at Brussels on the sixth day of May in the year two thousand and fifteen.

Fait à Bruxelles, le six mai deux mille quinze.

Sastavljeno u Bruxellesu šestog svibnja dvije tisuće petnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì sei maggio duemilaquindici.

Briselē, divi tūkstoši piecpadsmitā gada sestajā maijā.

Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų gegužės šeštą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenötödik év május havának hatodik napján.

Magħmul fi Brussell, fis-sitt jum ta’ Mejju tas-sena elfejn u ħmistax.

Gedaan te Brussel, de zesde mei tweeduizend vijftien.

Sporządzono w Brukseli dnia szóstego maja roku dwa tysiące piętnastego.

Feito em Bruxelas, em seis de maio de dois mil e quinze.

Întocmit la Bruxelles la șase mai două mii cincisprezece.

V Bruseli šiesteho mája dvetisícpätnásť.

V Bruslju, dne šestega maja leta dva tisoč petnajst.

Tehty Brysselissä kuudentena päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.

Som skedde i Bryssel den sjätte maj tjugohundrafemton.

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За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Обединените арабски емирства

Por los Emiratos Árabes Unidos

Za Spojené arabeské emiráty

For De Forenede Arabiske Emirater

Für die Vereinigten Arabischen Emirate

Araabia Ühendemiraatide nimel

Για τα Ενωμένα Αραβικά Εμιράτα

For the United Arab Emirates

Pour les Émirats arabes unis

Za Ujedinjene Arapske Emirate

Per gli Emirati Arabi Uniti

Apvienoto Arābu Emirātu vārdā

Jungtinių Arabų Emyratų vardu

Az Egyesült Arab Emirségek részéről

Għall-Emirati Gharab Maghquda

Voor de Verenigde Arabische Emiraten

W imieniu Zjednoczonych Emiratów Arabskieh

Pelos Emirados Árabes Unidos

Pentru Emiratele Arabe Unite

Za Spojené arabské emiráty

Za Združene arabske emirate

Yhdistyneiden Arabiemiirikuntien puolesta

För Förenade Arabemiraten

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(1)  ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

Daher ist es wünschenswert, dass die Behörden Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins einerseits sowie die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen vorsieht.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DIESES ABKOMMENS BETREFFEND DIE PERSONENGRUPPE, DEREN REISEZWECK DARIN BESTEHT, EINER ERWERBSTÄTIGKEIT NACHZUGEHEN

In dem Wunsch, eine gemeinsame Auslegung zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragsparteien, dass für die Zwecke dieses Abkommens die Personengruppe, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Personen umfasst, deren Einreise dem Zweck dient, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Arbeitnehmer oder Dienstleistungserbringer einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

In diese Personengruppe fallen nicht:

Geschäftsleute, d. h. Personen, die zum Zweck geschäftlicher Beratungen reisen (ohne im Land der anderen Vertragspartei beschäftigt zu sein),

Sportler oder Künstler, die punktuell an einer Veranstaltung teilnehmen oder ein Engagement wahrnehmen,

Journalisten, die von den Medien ihres Wohnsitzlands entsandt werden, und

innerbetriebliche Auszubildende.

Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung dieser Erklärung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 6 dieses Abkommens; er kann Änderungen vorschlagen, wenn er dies aufgrund der Erfahrungen der Vertragsparteien für erforderlich hält.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.

Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR INFORMATION DER BÜRGER ÜBER DAS ABKOMMEN ZUR BEFREIUNG VON DER VISUMPFLICHT

In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Bürger der Europäischen Union und der Staatsangehörigen der Vereinigten Arabischen Emirate vereinbaren die Vertragsparteien, die uneingeschränkte Verbreitung der Informationen über Inhalt und Folgen des Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht und damit zusammenhängende Fragen wie die Einreisebedingungen sicherzustellen.


VERORDNUNGEN

21.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/10


VERORDNUNG (EU) 2015/786 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2015

zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Anwendung aller zulässigen Entgiftungsverfahren bei den zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen ergriffen werden und dass diese entgifteten Erzeugnisse den Bestimmungen des Anhangs I der genannten Richtlinie entsprechen. Damit die Bewertung der Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren in der gesamten Europäischen Union einheitlich erfolgt, sollten auf Unionsebene — zusätzlich zu den Kriterien für die zur Tierernährung bestimmten Erzeugnisse, die solchen Verfahren unterzogen wurden — Kriterien für die Zulässigkeit der Entgiftungsverfahren selbst aufgestellt werden.

(3)

Die Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren sollen gewährleisten, dass das entgiftete Futtermittel keine Gefahr für die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt darstellt und dass die Eigenschaften des Futtermittels nicht durch das Entgiftungsverfahren beeinträchtigt werden. Auf Ersuchen der Kommission muss die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Übereinstimmung eines Entgiftungsverfahrens mit diesen Kriterien wissenschaftlich bewerten.

(4)

Die Entgiftung kontaminierter Materialien im Sinne der Definition in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe p der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) kann mittels eines physikalischen, chemischen oder (mikro-)biologischen Entgiftungsverfahrens erfolgen.

(5)

Aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung auszuklammern sind die einfachen Entgiftungsverfahren, mit denen die Kontamination durch einen unerwünschten Stoff lediglich durch das übliche Raffinieren, durch Reinigen oder Sortieren oder durch das mechanische Entfernen von Kontaminanten oder bestimmter Teile des kontaminierten Futtermittels verringert oder beseitigt wird, da diese Verfahren Teil des üblichen Produktionsverfahrens sind.

(6)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in der Kategorie „technologische Zusatzstoffe“ eine Funktionsgruppe von Zusatzstoffen hinzugefügt worden, die die Aufnahme von Mykotoxinen unterdrücken oder verringern, ihre Ausscheidung fördern oder ihre Wirkungsweise verändern können und auf diese Weise eventuelle nachteilige Auswirkungen von Mykotoxinen auf die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit begrenzen. Da diese Zusatzstoffe den Gehalt an unerwünschten Stoffen im Futtermittel nicht ändern, wird das Futtermittel durch die Verwendung dieser Zusatzstoffe nicht entgiftet; folglich fallen diese Zusatzstoffe nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung. Da solche Erzeugnisse im Übrigen auch nicht für die Verwendung bei nicht vorschriftsmäßigen Futtermitteln bestimmt sind, fallen sie nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung.

(7)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sollte das Entgiftungsverfahren in einem für diesen Zweck zugelassenen Betrieb angewandt werden. Damit eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung des Entgiftungsverfahrens gewährleistet ist, sollte die zuständige Behörde die Anwendung dieses Verfahrens in dem betreffenden Betrieb genehmigen.

(8)

Es kann passieren, dass eine sehr große Menge an Futtermitteln mit einem Kontaminanten verunreinigt ist, für den es ein Entgiftungsverfahren gibt, das von der EFSA jedoch noch nicht bewertet worden ist. Damit eine solch große Menge an Futtermitteln nicht unnötigerweise vernichtet werden muss, kann es in derartigen Ausnahmesituationen angebracht sein, die EFSA darum zu ersuchen, das Entgiftungsverfahren kurzfristig, z. B. innerhalb von 10 Arbeitstagen, zu bewerten. Fällt diese Bewertung positiv aus, so kann die zuständige Behörde die Entgiftung des betreffenden kontaminierten Futtermittels innerhalb eines festgelegten Zeitraums genehmigen. Für eine unbefristete Anwendung des Entgiftungsverfahrens ist jedoch eine vollständige, positive Risikobewertung des Entgiftungsverfahrens erforderlich.

(9)

Entgiftungen von Futtermitteln finden bereits jetzt statt. Da ab dem Zeitpunkt, ab dem die vorliegende Verordnung gilt, nur noch Entgiftungsverfahren angewandt werden dürfen, die von der EFSA mit positivem Ergebnis einer wissenschaftlichen Bewertung unterzogen und von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind, ist bis zum Geltungsbeginn dieser Verordnung genügend Zeit zu lassen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Entgiftungsverfahren, mit denen ein in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG aufgeführter unerwünschter Stoff bewusst aus einem nicht vorschriftsmäßigen Futtermittel entfernt wird (im Folgenden „physikalisches Entgiftungsverfahren“), durch einen chemischen Stoff in unschädliche Bestandteile gespalten oder zerstört wird (im Folgenden „chemisches Entgiftungsverfahren“) oder durch ein (mikro-)biologisches Verfahren in unschädliche Bestandteile metabolisiert, zerstört oder deaktiviert wird (im Folgenden „(mikro-)biologisches Entgiftungsverfahren“).

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für einfache Entgiftungsverfahren, mit denen die Kontamination durch einen unerwünschten Stoff durch das übliche Raffinieren, durch Reinigen oder Sortieren oder durch das mechanische Entfernen von Kontaminanten oder bestimmter Teile des kontaminierten Futtermittels verringert oder beseitigt wird.

Artikel 2

Anwendung eines Entgiftungsverfahrens

Ein Entgiftungsverfahren darf nur angewandt werden, wenn

das Verfahren ausschließlich der Entgiftung von Futtermitteln dient, deren Nichtübereinstimmung mit der Richtlinie 2002/32/EG nicht das Ergebnis einer bewussten Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ist;

die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) auf Ersuchen der Kommission eine wissenschaftliche Bewertung des Entgiftungsverfahrens durchgeführt hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass das Entgiftungsverfahren den Kriterien für die Zulässigkeit gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 genügt.

Artikel 3

Kriterien für die Zulässigkeit eines physikalischen Entgiftungsverfahrens

(1)   Im Zuge einer wissenschaftlichen Bewertung prüft die EFSA, ob das betreffende physikalische Entgiftungsverfahren folgende Kriterien erfüllt:

a)

Das Verfahren ist wirksam;

b)

die Eigenschaften und die Beschaffenheit des Futtermittels werden durch das Verfahren nicht beeinträchtigt;

c)

eine sichere Entsorgung des entfernten Teils des Futtermittels ist garantiert.

(2)   Die Informationen, die der Futtermittelunternehmer der Kommission für die Bewertung eines solchen Verfahrens vorzulegen hat, sind im Anhang unter Punkt 1 aufgeführt.

Artikel 4

Kriterien für die Zulässigkeit eines chemischen Entgiftungsverfahrens

(1)   Im Zuge einer wissenschaftlichen Bewertung prüft die EFSA, ob das betreffende chemische Entgiftungsverfahren folgende Kriterien erfüllt:

a)

Das Verfahren wird mit einem umfassend spezifizierten und zulässigen chemischen Stoff durchgeführt;

b)

das Verfahren ist wirksam und unumkehrbar;

c)

das Verfahren hinterlässt keine schädlichen Rückstände des für das Entgiftungsverfahren verwendeten chemischen Stoffs in dem entgifteten Futtermittel;

d)

das Verfahren führt nicht zur Entstehung von Reaktionsprodukten des Kontaminanten, die die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt gefährden;

e)

die Eigenschaften und die Beschaffenheit des Futtermittels werden durch das Verfahren nicht beeinträchtigt.

(2)   Die Informationen, die der Futtermittelunternehmer der Kommission für die Bewertung eines solchen Verfahrens vorzulegen hat, sind im Anhang unter Punkt 2 aufgeführt.

Artikel 5

Kriterien für die Zulässigkeit eines (mikro-)biologischen Entgiftungsverfahrens

(1)   Im Zuge einer wissenschaftlichen Bewertung prüft die EFSA, ob das betreffende (mikro-)biologische Entgiftungsverfahren folgende Kriterien erfüllt:

a)

Das Verfahren wird mit einem umfassend spezifizierten und zulässigen (mikro-)biologischen Wirkstoff durchgeführt;

b)

das Verfahren ist wirksam und unumkehrbar;

c)

das Verfahren hinterlässt keine schädlichen Rückstände des für das Entgiftungsverfahren verwendeten (mikro-)biologischen Wirkstoffs in dem entgifteten Futtermittel;

d)

das Verfahren führt nicht zur Entstehung von Metaboliten des Kontaminanten, die die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt gefährden;

e)

die Eigenschaften und die Beschaffenheit des Futtermittels werden durch das Verfahren nicht beeinträchtigt;

(2)   Die Informationen, die der Futtermittelunternehmer der Kommission für die Bewertung eines solchen Verfahrens vorzulegen hat, sind im Anhang unter Punkt 3 aufgeführt.

Artikel 6

Betriebe, in denen das Entgiftungsverfahren angewandt wird

(1)   Die Futtermittelunternehmer sorgen dafür, dass Betriebe, die unter ihrer Kontrolle stehen und unter die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 fallen, von einer zuständigen Behörde im Sinne der Definition in Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen sind, sofern sie Entgiftungsverfahren gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung anwenden. Diese Zulassung erfolgt gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

(2)   Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde kann vom Futtermittelunternehmer ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen anfordern, um über die Zulässigkeit der Anwendung eines Entgiftungsverfahrens in dem betreffenden Betrieb zu entscheiden, damit die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung des Entgiftungsverfahrens in dem Betrieb gewährleistet ist.

(3)   Im nationalen Verzeichnis der zugelassenen Betriebe gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wird bei den Betrieben, die für die Anwendung eines Entgiftungsverfahrens zugelassen sind, das jeweils genehmigte Entgiftungsverfahren angegeben. Die Kommission veröffentlicht die Links zu diesen nationalen Verzeichnissen zu Informationszwecken auf ihrer Website.

Artikel 7

Dringlichkeitsfälle

Falls dringend eine große Menge an Futtermitteln mithilfe eines Entgiftungsverfahrens dekontaminiert werden muss, das noch nicht von der EFSA bewertet wurde, kann die Kommission die EFSA auf Antrag einer zuständigen Behörde darum ersuchen, das Entgiftungsverfahren kurzfristig zu bewerten, damit bei positiver Bewertung während eines festgelegten kurzen Zeitraums genau spezifizierte kontaminierte Sendungen entgiftet werden können. Eine unbefristete Anwendung dieses Entgiftungsverfahrens in größerem Maßstab ist erst dann zulässig, wenn die EFSA eine umfassende wissenschaftliche Bewertung durchgeführt hat und deren Ergebnis positiv ist.

Artikel 8

Übergangsmaßnahmen

Wenn Futtermittelunternehmer bereits vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung ein Entgiftungsverfahren angewandt haben, das die EFSA vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung positiv bewertet hat, oder wenn sie der Kommission die gemäß dem Anhang erforderlichen Informationen vor dem 1. Juli 2016 vorgelegt haben, die EFSA die Bewertung aber bis zum Beginn der Anwendung dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen hat, dürfen sie das Entgiftungsverfahren weiterhin anwenden, bis die zuständige Behörde über die Zulässigkeit der Anwendung des Entgiftungsverfahrens in dem betreffenden Betrieb entschieden hat.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).


ANHANG

1.   Informationen, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 im Hinblick auf die Genehmigung eines physikalischen Entgiftungsverfahrens vorzulegen sind

Je Matrix (Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel, jedes andere zur Verfütterung bestimmte Erzeugnis) ist der Kommission Folgendes vorzulegen:

a)

Angaben zur Wirksamkeit des physikalischen Entgiftungsverfahrens hinsichtlich des Entfernens der Kontamination aus der Futtermittelcharge, damit die Charge den Anforderungen der Richtlinie 2002/32/EG genügt;

b)

Nachweis, dass das physikalische Entgiftungsverfahren nicht die Eigenschaften und die Beschaffenheit des Futtermittels beeinträchtigt;

c)

Garantien für die sichere Entsorgung des entfernten Teils des Futtermittels.

2.   Informationen, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 im Hinblick auf die Genehmigung eines chemischen Entgiftungsverfahrens vorzulegen sind

Je Matrix (Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel, jedes andere zur Verfütterung bestimmte Erzeugnis) ist der Kommission Folgendes vorzulegen:

a)

Nachweis, dass das Entgiftungsverfahren wirksam ist, d. h., dass das entgiftete Futtermittel den Anforderungen der Richtlinie 2002/32/EG genügt, und dass das Verfahren unumkehrbar ist;

b)

Nachweis, dass das Entgiftungsverfahren nicht zur Entstehung schädlicher Rückstände des für die Entgiftung verwendeten chemischen Stoffs (als Ausgangsverbindung oder Reaktionsprodukt) in dem entgifteten Erzeugnis führt;

c)

detaillierte Angaben zu dem chemischen Stoff, zu seiner Wirkungsweise im Zusammenhang mit dem Entgiftungsverfahren und zu seinem Verbleib;

d)

Nachweis, dass die Reaktionsprodukte des Schadstoffs, die sich nach Anwendung des Entgiftungsverfahrens gebildet haben, nicht die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt gefährden;

e)

Nachweis, dass das Entgiftungsverfahren nicht die Eigenschaften und die Beschaffenheit des zu entgiftenden Futtermittels beeinträchtigt.

3.   Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 im Hinblick auf die Genehmigung eines (mikro-)biologischen Entgiftungsverfahrens vorzulegen sind

Je Matrix (Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel, jedes andere zur Verfütterung bestimmte Erzeugnis) ist der Kommission Folgendes vorzulegen:

a)

Nachweis, dass das Entgiftungsverfahren wirksam ist, d. h., dass das entgiftete Futtermittel den Anforderungen der Richtlinie 2002/32/EG genügt, und dass das Verfahren unumkehrbar ist;

b)

Nachweis, dass das Entgiftungsverfahren nicht zur Entstehung schädlicher Rückstände des für die Entgiftung verwendeten (mikro-)biologischen Wirkstoffs (als Ausgangsverbindung oder Metabolit) in dem entgifteten Erzeugnis führt;

c)

Nachweis, dass das Entgiftungsverfahren nicht zum Entstehen überlebender Mikroorganismen mit geringerer Empfindlichkeit gegenüber dem Entgiftungsverfahren führt;

d)

detaillierte Angaben zur Wirkungsweise des (mikro-)biologischen Wirkstoffs im Zusammenhang mit dem Entgiftungsverfahren und zu seinem Verbleib;

e)

Nachweis, dass die Metaboliten des Schadstoffs, die sich nach Anwendung des Entgiftungsverfahrens gebildet haben, nicht die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt gefährden;

f)

Nachweis, dass das Entgiftungsverfahren nicht die Eigenschaften und die Beschaffenheit des zu entgiftenden Futtermittels beeinträchtigt.


21.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/787 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2015

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie von in bestimmten Zubereitungen und/oder Mischungen enthaltenem Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 4. September 2014 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“ oder „VR China“) sowie in bestimmten Zubereitungen und/oder Mischungen enthaltenem Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union ein. Die Untersuchung wurde auf der Grundlage von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (im Folgenden „Grundverordnung“) eingeleitet und eine entsprechende Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Die Einleitung der Untersuchung durch die Kommission erfolgte im Anschluss an einen Antrag, der am 22. Juli 2014 von der Nutrinova Nutrition Specialties & Food Ingredients GmbH (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht wurde, dem einzigen Hersteller von Acesulfam (auch als „Acesulfam-K“ bezeichnet) in der Union. Auf den Antragsteller entfällt also die gesamte Acesulfam-Produktion in der Union. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung der Untersuchung.

1.2.   Interessierte Parteien

(3)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die chinesischen Behörden, des Weiteren die ihr bekannten Einführer und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein.

(4)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

1.3.   Hersteller in Vergleichsländern

(5)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass die betroffene Ware laut den im Antrag vorgelegten Informationen, soweit bekannt, nur in der Union und der VR China hergestellt wird. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(6)

Die Kommission setzte sich dennoch mit allen neun Drittländern in Verbindung, die Eurostat-Statistiken zufolge Waren in die Union ausführen, die unter dieselben KN-Codes eingereiht sind wie die betroffene Ware. Die Kommission bat die Drittländer um Hilfe bei der Ermittlung von Acesulfam-Herstellern und/oder entsprechenden Herstellerverbänden. Keines der kontaktierten Drittländer konnte Acesulfam-Hersteller benennen. Eine Herstellung außerhalb der Union und des betroffenen Landes konnte somit nicht ermittelt werden.

1.4.   Stichprobenverfahren

(7)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie aus den interessierten Parteien womöglich eine Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung bilden würde.

a)   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(8)

Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.

(9)

Angesichts der geringen Zahl an Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

b)   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(10)

Die Kommission bat alle in der VR China bekannten ausführenden Hersteller um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Ferner ersuchte sie die Mission der VR China bei der Union, etwaige andere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.

(11)

Vier ausführende Hersteller in dem betroffenen Land legten die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Aufnahme in die Stichprobe einverstanden. Einer dieser ausführenden Hersteller tätigte im Untersuchungszeitraum keine Verkäufe in der Union. Eine Untersuchung dieses Herstellers war somit nicht möglich, sodass drei mitarbeitende Unternehmen übrig blieben. Auf diese drei Unternehmen entfielen im Untersuchungszeitraum sämtliche Einfuhren der betroffenen Ware in die EU. Angesichts der geringen Zahl betroffener Parteien befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

1.5.   Antragsformulare für eine Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“)

(12)

Um Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung zu genügen, verschickte die Kommission MWB-Antragsformulare an die drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land. Keiner dieser Hersteller reichte einen MWB-Antrag ein.

1.6.   Beantwortung des Fragebogens

(13)

Die Kommission versandte Fragebögen an den Unionshersteller, die drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land sowie an alle unabhängigen Einführer und Verwender, die an der Untersuchung Interesse geäußert hatten.

(14)

Der Unionshersteller, die drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, drei unabhängige Einführer und ein Verwender beantworteten den Fragebogen.

1.7.   Kontrollbesuche

(15)

Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, der daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses erforderlichen Informationen ein und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Unionshersteller

Nutrinova Nutrition Specialties & Food Ingredients GmbH, Frankfurt, Deutschland;

Einführer

RFI Food Ingredients Handelsgesellschaft mbH, Düsseldorf, Deutschland,

Brenntag Holding GmbH, Mülheim an der Ruhr, Deutschland,

The Ingredient House Llc., Skillman, New Jersey, USA;

Verwender

The Wrigley Company Limited, Plymouth, Vereinigtes Königreich;

Ausführende Hersteller im betroffenen Land

Anhui Jinhe Industrial Co., Ltd., Lai'an County, VR China,

Suzhou Hope Technology Co., Ltd., Zhangjiagang, VR China,

Anhui Vitasweet Food Ingredient Co., Ltd., Suzhou und Liyang, VR China.

1.8.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(16)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(17)

Gegenstand der Untersuchung ist Acesulfam (Kaliumsalz von 6-Methyl-1,2,3-oxathiazin-4(3H)-on-2,2-dioxid; CAS-Nummer 55589-62-3) mit Ursprung in der VR China sowie Acesulfam mit Ursprung in der VR China, das in bestimmten Zubereitungen und/oder Mischungen enthalten ist, zu denen auch andere Süßstoffe und/oder Wasser zählen (im Folgenden „zu untersuchende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 2106 90 92, ex 2106 90 98, ex 2934 99 90 (TARIC-Code 2934999021), ex 3824 90 92, ex 3824 90 93 und ex 3824 90 96 (im Folgenden „betroffene Ware“) eingereiht sind. Acesulfam wird gemeinhin auch als Acesulfam-K bezeichnet.

(18)

Acesulfam wird in einer Reihe von Anwendungen, etwa in Lebensmitteln, Getränken und Arzneimitteln, als synthetischer Süßstoff eingesetzt.

2.2.   Gleichartige Ware

(19)

Die Untersuchung zeigte, dass das vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte Acesulfam dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweist wie das im betroffenen Land hergestellte und zur Ausfuhr in die Union verkaufte Acesulfam. Beide werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   DUMPING

3.1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(20)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt die Kommission den Normalwert nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 jener Verordnung für ausführende Hersteller in der VR China, die die Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, die zur Gewährung einer MWB berechtigen.

(21)

Allerdings beantragte keiner der mitarbeitenden ausführenden Hersteller eine MWB, wie bereits in Erwägungsgrund 12 erwähnt.

3.2.   Normalwert

(22)

Der Normalwert war nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage der Preise in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) oder auf der Grundlage des Preises zu ermitteln, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Union verkauft wird, oder — sollte dies nicht möglich sein — auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

(23)

Da es, wie in Erwägungsgrund 6 dargelegt, kein Vergleichsland gab, wurde der Normalwert anhand der in der Union für die gleichartige Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt. Dazu wurden die Verkäufe des Unionsherstellers im Bereich der Warentypen ermittelt, die den Verkäufen der chinesischen mitarbeitenden Hersteller auf dem Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum entsprachen. Die Verkäufe des Unionsherstellers an unabhängige Abnehmer stellten sich, als Anteil an der Gesamtausfuhrmenge der betroffenen Ware und je nach Warentyp gemessen, als repräsentativ heraus. Der Unionshersteller erzielte mit dem Verkauf dieser Warentypen einen Gewinn. Ihr durchschnittlicher Verkaufspreis auf dem Unionsmarkt diente als Normalwert.

3.3.   Ausfuhrpreis

(24)

Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union direkt mit unabhängigen Abnehmern ab. Der Ausfuhrpreis war daher der nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften betroffenen Ware.

3.4.   Vergleich

(25)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(26)

Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, nahm die Kommission, wo angezeigt, nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen am Normalwert und/oder am Ausfuhrpreis für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

(27)

Die Kommission nahm insbesondere eine Berichtigung für die Unterschiede in der Handelsstufe vor, da festgestellt wurde, dass der einzige Unionshersteller die Ware hauptsächlich an Verwender verkaufte, während die chinesischen Hersteller in erster Linie Händler belieferten. Zweitens wurde auf der Grundlage mehrerer Stellungnahmen eine Berichtigung für den Qualitätsunterschied und die Marktwahrnehmung dieses Unterschieds zwischen dem chinesischen Acesulfam und dem vom Unionshersteller verkauften Acesulfam vorgenommen. Des Weiteren wurde der Normalwert um bestimmte außerordentliche Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (im Folgenden „FuE“) sowie Marketing bereinigt, die beim Unionshersteller im Untersuchungszeitraum anfielen. Eine nähere Erläuterung dieser Aufwendungen findet sich in Erwägungsgrund 67.

3.5.   Dumpingspannen

(28)

Die Kommission verglich den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis jedes einzelnen mitarbeitenden ausführenden Herstellers je nach Warentyp gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung mit dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert.

(29)

Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Anhui Jinhe Industrial Co., Ltd.

97,8 %

Suzhou Hope Technology Co., Ltd.

89,1 %

Anhui Vitasweet Food Ingredient Co., Ltd.

37,4 %

(30)

Für alle anderen ausführenden Hersteller im betroffenen Land ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten. Dazu wurde der Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller bestimmt. Der Grad der Mitarbeit ergibt sich aus dem Volumen der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtausfuhren, die laut den Einfuhrstatistiken von Eurostat aus dem betroffenen Land in die Union getätigt wurden.

(31)

Die Mitarbeit ist im vorliegenden Fall als hoch einzustufen, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union im Untersuchungszeitraum komplett den Gesamtausfuhren in die Union entsprachen. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die bei den mitarbeitenden Unternehmen ermittelt wurde.

(32)

Die vorläufige residuale Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt daher 97,8 %.

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Anhui Jinhe Industrial Co., Ltd.

97,8 %

Suzhou Hope Technology Co., Ltd.

89,1 %

Anhui Vitasweet Food Ingredient Co., Ltd.

37,4 %

Alle übrigen Unternehmen

97,8 %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Vorbemerkung

(33)

Die Prüfung umfasste nur ein einziges Unternehmen. Aus Gründen der Vertraulichkeit sind die meisten Indikatoren daher als Index oder Spanne angegeben.

4.2.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(34)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von nur einem einzigen Unionshersteller produziert, der damit den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bildet.

4.3.   Unionsverbrauch

(35)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der vom Wirtschaftszweig der Union vorlegten Informationen sowie von Daten aus der chinesischen Ausfuhrstatistik und von Angaben der chinesischen ausführenden Hersteller. Die Eurostat-Daten waren hierfür nicht geeignet, da die betroffene Ware zusammen mit vielen anderen Waren unter verschiedenen KN-Codes eingeführt wird. Da Acesulfam in keinem Drittland hergestellt wird, kamen alle Einfuhren in die Union aus der VR China.

(36)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt — Index

100

104

110

104

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union und den mitarbeitenden chinesischen Herstellern vorgelegte Daten sowie Daten aus der chinesischen Ausfuhrstatistik

(37)

Der Verbrauch von Acesulfam in der Union stieg im Bezugszeitraum um rund 4 %, angeblich infolge einer höheren Nachfrage nach zuckerfreien Erzeugnissen in der Union. Im letzten Jahr des Bezugszeitraums ging der Verbrauch aufgrund des gestiegenen Wettbewerbs durch andere (neue) Süßstoffe zurück. Der Rückgang dürfte jedoch vorübergehend sein, da in den Unterlagen keine klaren Anhaltspunkte dafür zu finden sind, dass die Nachfrage nach Acesulfam in den kommenden Jahren weiter sinken wird.

4.4.   Einfuhren aus der VR China

4.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

(38)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus China anhand der chinesischen Ausfuhrstatistik, die mit den Angaben der drei ausführenden Hersteller aus der VR China, auf die alle Ausfuhren der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum entfielen, abgeglichen wurde.

(39)

Die Einfuhren aus der VR China in die Union und die Marktanteile entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Menge der Einfuhren aus der VR China

1 612

1 816

2 051

1 831

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China — Index

100

108

115

110

Quelle: Von den mitarbeitenden chinesischen Herstellern vorgelegte Daten sowie Daten aus der chinesischen Ausfuhrstatistik

(40)

Die Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China erhöhte sich im Bezugszeitraum um 14 %. Der Marktanteil der chinesischen Einfuhren stieg im selben Zeitraum um 10 %, sodass im Untersuchungszeitraum ein Marktanteil von 65 % bis 80 % erreicht wurde.

4.4.2.   Preise der Einfuhren aus der VR China und Preisunterbietung

(41)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise anhand der Angaben der mitarbeitenden Hersteller aus der VR China. Der gewogene durchschnittliche CIF-Preis in Euro pro Kilogramm an Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

CIF-Preise der Einfuhren aus der VR China (EUR/kg)

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Gewogene durchschnittliche Einfuhrpreise

5,71

5,11

4,30

3,99

Index

100

90

75

70

Quelle: Von den mitarbeitenden chinesischen Herstellern vorgelegte Daten sowie Daten aus der chinesischen Ausfuhrstatistik

(42)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China sind im Bezugszeitraum kontinuierlich gesunken, und zwar um 30 %.

(43)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie Folgendes verglich:

a)

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der einzige Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt für die von den chinesischen ausführenden Herstellern in die Union ausgeführten Warentypen in Rechnung stellte, auf die Stufe ab Werk berichtigt, und

b)

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessener Berichtigung für Zölle (6,5 %) und nach der Einfuhr angefallene Kosten.

(44)

Der gewogene Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union wurde mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von mitarbeitenden ausführenden Herstellern bezogenen Einfuhren für Geschäfte auf derselben Handelsstufe verglichen; der Vergleich erfolgte nach Abzug aller Rabatte und Preisnachlässe sowie nach Berichtigung des Preises des Wirtschaftszweigs der Union für den Qualitätsunterschied und dessen Marktwahrnehmung sowie die FuE- und Marketingaufwendungen, und zwar aus den in Erwägungsgrund 27 dargelegten Gründen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des Umsatzes des Unionsherstellers im Untersuchungszeitraum ausgedrückt. Die Kommission stellte eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 18 % bis 45 % durch die Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt fest.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(45)

Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union umfasste nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung eine Beurteilung aller Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten. Bei der Ermittlung der Schädigung nahm die Kommission keine Unterscheidung zwischen makro- und mikroökonomischen Schadensindikatoren vor, da der einzige Unionshersteller den gesamten Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bildete. Die Kommission bewertete die Wirtschaftsindikatoren anhand von Daten im Zusammenhang mit dem einzigen Unionshersteller. Es wurde festgestellt, dass die Daten für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union repräsentativ waren.

(46)

Folgende Wirtschaftsindikatoren wurden betrachtet: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping, durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Sie werden im Folgenden analysiert.

4.5.2.   Schadensindikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(47)

Die Gesamtproduktion in der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Produktionsmenge — Index

100

81

70

69

Produktionskapazität — Index

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung — Index

100

81

70

69

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten

(48)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union sank kontinuierlich, und zwar um 31 %. Tatsächlich legte der Unionshersteller im Bezugszeitraum zunehmend Produktionsanlagen still, um Kosten einzusparen. Im Untersuchungszeitraum war die Fabrik aus diesem Grund insgesamt vier Monate lang geschlossen.

(49)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb über den Bezugszeitraum hinweg konstant, da es sich bei vielen der Kosten um Fixkosten handelte, die von der Kapazität unabhängig sind. Die Folge war, dass die Kapazitätsauslastung entsprechend der Produktionsmenge sank.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(50)

Die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union und ihr Marktanteil entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt — Index

100

89

82

87

Marktanteil — Index

100

86

74

84

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten

(51)

Die Verkaufsmenge des Unionsherstellers ging im Bezugszeitraum um insgesamt 13 % zurück, obwohl der Verbrauch im selben Zeitraum anstieg. Im Verlauf dieser negativen Entwicklung wurde von 2013 bis zum Untersuchungszeitraum eine leichte Erholung bei der Verkaufsmenge festgestellt, die sich nur durch Verträge erzielen ließ, deren Verkaufspreise eine weitere Aushöhlung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union bedeuteten.

(52)

Auch der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum zurück, und zwar um 16 %; zurückzuführen war dies auf Abnehmer, die den Lieferanten wechselten, sowie auf Abnehmer mit doppelten Beschaffungsquellen, die ihren Anteil an Käufen in der VR China erhöhten.

4.5.2.3.   Wachstum

(53)

Es ist klar, dass das sich Wachstum des Wirtschaftszweigs der Union angesichts des geschilderten rückläufigen Marktanteils und des in Erwägungsgrund 37 dargelegten höheren Verbrauchs negativ entwickelte.

4.5.2.4.   Beschäftigung

(54)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Zahl der Beschäftigten — Index

100

103

82

82

Produktion in Tonnen je Beschäftigten — Index

100

87

100

106

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten

(55)

Von 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums baute der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der vorübergehenden Stilllegungen fast ein Fünftel der Beschäftigten ab, um den Produktionsrückgang aufzufangen. Im selben Zeitraum stieg die Produktivität infolge des Personalabbaus geringfügig um 6 %.

4.5.2.5.   Arbeitskosten

(56)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten — Index

100

103

111

115

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten

(57)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union stiegen im Bezugszeitraum um 15 %, da aufgrund des Personalabbaus (siehe Erwägungsgrund 54) Abfindungen fällig wurden. Außerdem wurde berichtet, dass in der chemischen Industrie neue Lohntarife zur Anwendung kamen.

4.5.2.6.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(58)

Die Dumpingspannen erreichten alle eine nennenswerte Höhe (siehe Erwägungsgrund 29). Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und Preise der Einfuhren aus der VR China erheblich.

(59)

Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten vor, um die Auswirkungen etwaigen früheren Dumpings zu bewerten.

4.5.2.7.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(60)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise pro Einheit, die der Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union — Index

100

94

94

88

Produktionskosten pro Einheit — Index

100

106

117

119

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten

(61)

Der vom Wirtschaftszweig der Union für die gleichartige Ware in Rechnung gestellte durchschnittliche Verkaufspreis sank im Bezugszeitraum um 12 %, zum Teil ausgelöst durch die klare Abwärtsentwicklung der Durchschnittspreise für die Einfuhren aus der VR China (siehe Erwägungsgrund 42).

(62)

Die durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union erhöhten sich um 19 %. Die Hauptursache hierfür waren die zunehmenden Auswirkungen der Fixkosten auf die rückläufige Produktions- und Verkaufsmenge sowie die gestiegenen Rohstoffpreise.

4.5.2.8.   Lagerbestände

(63)

Die Lagerbestände im Wirtschaftszweig der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Schlussbestände — Index

100

98

89

94

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion — Index

100

121

126

135

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten

(64)

Obwohl sich die Schlussbestände im Bezugszeitraum aufgrund der aus Kostengründen vorgenommenen vorübergehenden Stilllegung von Produktionsanlagen (siehe Erwägungsgrund 48) verringerten, stiegen sie als Prozentsatz an der Produktion.

4.5.2.9.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(65)

Die Bereiche Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union — Index

100

74

48

26

Cashflow — Index

100

85

75

78

Investitionen — Index

100

51

48

34

Kapitalrendite — Index

100

68

44

25

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten

(66)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Bei der Berechnung der Rentabilität zog die Kommission von den aufgeführten Kosten, wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt, alle von ihr als außerordentlich eingestuften FuE- und Marketingkosten ab. Ansonsten wäre der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum in die Verlustzone geraten. Parallel zum Rückgang der Rentabilität verringerten sich auch der Netto-Cashflow, die Investitionen und die Kapitalrendite.

(67)

Der Wirtschaftszweig der Union bezeichnete die abgezogenen FuE- und Marketingkosten als normale, laufende Kosten in Verbindung mit der betroffenen Ware. Die Untersuchung ergab jedoch, dass sich diese Kosten auf eine neue Ware bezogen, die allerdings in den Bereich der Untersuchung fiel. In einem normalen oder typischen Jahr für den Wirtschaftszweig der Union würden diese hohen außerordentlichen Kosten nicht entstehen. Darüber hinaus betrafen sie die Forschung und Entwicklung sowie Vermarktung einer Ware, die im Bezugszeitraum nicht in signifikanten Mengen auf dem Unionsmarkt verkauft wurde.

(68)

Selbst nach Abzug der genannten Kosten nahm die Rentabilität des Unionsherstellers im Bezugszeitraum deutlich und kontinuierlich ab. Die Kommission stufte das Niveau der Rentabilität im Untersuchungszeitraum und die Rentabilitätsentwicklung aufgrund des geschilderten klaren und erheblichen Rückgangs als Schädigung ein.

(69)

Die massiven Rentabilitätseinbußen waren in erster Linie auf die Verteilung der stetig steigenden Fixkosten pro Tonne auf eine rückläufige Produktions- und Verkaufsmenge zurückzuführen. Zudem sanken die Durchschnittspreise deutlich, sodass der Wirtschaftszweig der Union seine Gewinnmargen nicht aufrechterhalten konnte, was seine Rentabilität drastisch reduzierte. Aus Tabelle 10 lässt sich ersehen, dass auch die anderen Leistungsindikatoren eine ähnliche Entwicklung wie die Umsatzrendite nahmen.

(70)

Unter Netto-Cashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Der als Index angegebene Netto-Cashflow entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ; er sank aufgrund der verringerten Rentabilität um 22 %.

(71)

Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union gingen sogar noch deutlicher zurück. Das Investitionsvolumen schrumpfte im Untersuchungszeitraum auf etwa ein Drittel der Investitionen im Jahr 2011. Bei der Berechnung der Rentabilität wurden die Investitionen in die neue Ware nicht berücksichtigt.

(72)

Die Kapitalrendite zeigt den Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen an. Sie nahm von 2011 bis zum Untersuchungszeitraum deutlich und kontinuierlich ab, und zwar um rund 75 %.

(73)

Da der einzige Unionshersteller einem internationalen Großkonzern angehört, machte er nicht geltend, dass seine Fähigkeit zur Kapitalbeschaffung durch die beschriebenen Entwicklungen bislang beeinflusst worden wäre. Der Wirtschaftszweig der Union stellte während des Verfahrens aber eindeutig fest, dass die derzeitige Situation untragbar sei.

4.5.3.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(74)

Folgende Wirtschaftsindikatoren zeigten eine klar negative Entwicklung: Produktion, Kapazitätsauslastung, Marktanteil, Beschäftigung sowie Verkaufsmenge und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt. Die Lagerbestände nahmen (als Prozentsatz an der Produktion) zu, in absoluten Zahlen gingen sie jedoch zurück. Die kontinuierlich sinkenden Verkaufspreise hatten zusammen mit der allgemein rückläufigen Verkaufsmenge erhebliche Auswirkungen, die sich in substanziellen Einbrüchen beim Marktanteil, bei der Rentabilität und Kapitalrendite sowie beim Cashflow äußerten.

(75)

Da der Unionsmarkt von Großakteuren im Lebensmittel- und Getränkesektor dominiert wird und üblicherweise Jahresverträge abgeschlossen werden, reagiert dieser Bereich des Wirtschaftszweigs der Union besonders sensibel auf rückläufige Verkaufsmengen und -preise, selbst wenn die Rückgänge nur eine geringe Zahl von Abnehmern betreffen.

(76)

Die Produktivität erhöhte sich dagegen. Die Ursache dafür war allerdings der Personalabbau, der durch die rückläufige Nachfrage und die daraufhin gedrosselte Produktion verursacht wurde, was zur Entlassung einiger Mitarbeiter führte. Unter diesen Umständen kann die Erhöhung der Produktivität somit nicht als positiver Faktor angesehen werden.

(77)

Der Verbrauch in der Union nahm ebenfalls zu. Allerdings konnte der Wirtschaftszweig der Union keinen Nutzen daraus ziehen, da seine Verkaufsmenge und Verkaufspreise, wie bereits beschrieben, nach unten gingen.

(78)

Eine interessierte Partei stellte das Vorliegen einer Schädigung infrage. Sie führte an, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum normal gewesen sei. Der Patentschutz des Wirtschaftszweigs der Union sei abgelaufen, woraufhin dieser seine marktbeherrschende Stellung eingebüßt habe. Der Wirtschaftszweig der Union müsse sich daher nun mit geringeren Gewinnen und Verkaufsmengen zufriedengeben.

(79)

Dieses Argument ist unbegründet. Das wichtigste Herstellungspatent lief im Jahr 2005 ab (zwei weniger bedeutende Patente vor und nach diesem Zeitpunkt). Nach Ablauf des Herstellungspatents im Jahr 2005 traten lange vor dem Bezugszeitraum neue Akteure in den Markt ein, nämlich die chinesischen ausführenden Hersteller, deren Präsenz seitdem stetig zugenommen hat. 2009 sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union, der zuvor eine beherrschende Stellung eingenommen hatte, lange vor dem Beginn des Bezugszeitraums unter 50 %. 2011, am Beginn des Bezugszeitraums, übertraf der Marktanteil der chinesischen Einfuhren auf den Unionsmarkt den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union bereits deutlich. Der Ablauf des Patentschutzes im Jahr 2005 ließ somit tatsächlich zu einem Markt mit mehreren Akteuren entstehen.

(80)

Der schädigende Sachverhalt wurde auch im Bezugszeitraum untersucht, also von 2011 bis 2014 bzw. sechs Jahre nach Ablauf des Herstellungspatents. Die meisten Schadensindikatoren wiesen über diesen Zeitraum (2011 — Untersuchungszeitraum) für den Wirtschaftszweig der Union eine extrem negative Entwicklung auf. Konkret bedeutet dies, dass dieser, wie in Erwägungsgrund 74 dargelegt, Marktanteile einbüßte, seine Verkaufspreise sanken, massive Einbrüche bei der Rentabilität und den restlichen der untersuchten Finanzindikatoren zu verzeichnen waren, die Produktivität abnahm, Produktionsanlagen aus Kostengründen stillgelegt werden mussten und aus dem gestiegenen Verbrauch kein Nutzen gezogen werden konnte. Diese wirtschaftliche Lage lässt sich nicht einfach damit erklären, dass aufgrund des Ablaufs des Patentschutzes neue Akteure in den Markt eintreten konnten. Auf jeden Fall kann diese Lage nicht als normal im Sinne von wirtschaftlich tragfähig und gesund angesehen werden. Erstens lief das Herstellungspatent schon lange vor dem Bezugszeitraum ab, sodass der Wirtschaftszweig der Union genügend Zeit hatte, auf dessen Auslaufen zu reagieren. Zweitens sind die Schadensindikatoren im Bezugszeitraum selbst für einen wirtschaftlich tragfähigen und gesunden Wirtschaftszweig als extrem niedrig anzusehen, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Ablauf des Patentschutzes gewisse Leistungsrückgänge zur Folge gehabt haben könnte. Ferner befand sich der Wirtschaftszweig der Union trotz des abgelaufenen Patentschutzes bis 2011 in einer gesunden wirtschaftlichen und finanziellen Lage.

(81)

Aus diesem Grund muss das Argument, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht geschädigt worden sei, zurückgewiesen werden. Nichtsdestotrotz wurde der Ablauf des Patentschutzes als möglicher Einflussfaktor bei der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union einer weiteren Prüfung unterzogen.

(82)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   SCHADENSURSACHE

(83)

Die Kommission prüfte nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine Schädigung durch etwaige andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. Dabei ging es um folgende Faktoren: a) die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union auf Ausfuhrmärkten, b) den Verlust des Patentschutzes und c) die Geschäftsstrategie des Wirtschaftszweigs der Union.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(84)

Die sich verschlechternde Lage des Wirtschaftszweigs der Union über den Bezugszeitraum fiel zeitlich mit den gestiegenen Einfuhren zu gedumpten Preisen mit Ursprung in der VR China zusammen. Die Einfuhrmengen erhöhten sich im Bezugszeitraum um 14 %, während die Preise der Einfuhren um 30 % sanken. Der Marktanteil der chinesischen Ausführer stieg infolgedessen um 10 %. Zur selben Zeit verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union, während seine Verkaufspreise nach unten gedrückt wurden und sich auch seine Verkaufsmengen negativ entwickelten.

(85)

Besonders die erheblichen Preisunterbietungsspannen zwischen 18 % und 45 % sind ein weiterer Indikator dafür, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausübten.

(86)

Durch die rückläufigen Verkaufsmengen verringerte sich die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, seine Fixkosten zu decken. Die Niedrigpreiseinfuhren aus dem betroffenen Land führten dazu, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Gewinnmargen nicht aufrechterhalten konnte, sodass sich seine Rentabilität massiv verschlechterte (siehe Tabelle 10).

(87)

Der Wirtschaftszweig der Union führte ebenso wie andere interessierte Parteien an, dass die beiden größten chinesischen ausführenden Hersteller im Bezugszeitraum in einen „Preiskrieg“ verwickelt gewesen seien und dass ein Übernahmeversuch stattgefunden habe. Tatsächlich beantragte einer der mitarbeitenden ausführenden Hersteller — Suzhou Hope Technology Co., Ltd. — Anfang 2015 kurz nach dem Ende des Untersuchungszeitraums Gläubigerschutz nach chinesischem Recht. Die stetige und anhaltende Abwärtsentwicklung bei den Preisen der zwei größten chinesischen Ausführer führte in der Tat zu unhaltbaren Verkaufspreisen. Diese Preise lagen deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union, wodurch sich auch dessen Lage verschlechterte. Die Einbußen betrafen die Produktion, die Kapazitätsauslastung, den Marktanteil, die Beschäftigung sowie die Verkaufsmenge und die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt.

(88)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zeitlich mit dem deutlichen Anstieg der Einfuhren zu sinkenden und gedumpten Preisen zusammenfiel und dass diese Einfuhren eine entscheidende Rolle bei der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union spielten. Die Verkaufspreise der ausführenden Hersteller wurden im Untersuchungszeitraum um 30 % gekürzt. Durch die im Bezugszeitraum betriebene kontinuierliche Senkung des Verkaufspreises pro Einheit konnten die Hersteller aus dem betroffenen Land ihren Marktanteil vergrößern. Angesichts des eindeutig festgestellten zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Höhe der gedumpten Einfuhren zu kontinuierlich sinkenden Preisen einerseits und den Einbußen des Wirtschaftszweigs der Union bei Verkaufsmengen und Preisen andererseits wird gefolgert, dass die gedumpten Einfuhren für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verantwortlich waren.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(89)

Die Ausfuhrmenge und der durchschnittliche Ausfuhrpreis des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

 

2011

2012

2013

Untersuchungszeitraum

Ausfuhrmenge — Index

100

87

75

72

Durchschnittspreis

Index

100

112

108

98

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten

(90)

Die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union war vom Volumen her mit den Verkäufen auf dem Unionsmarkt vergleichbar, allerdings konnten die Preise auf höherem Niveau gehalten werden, wenn sie in Euro angegeben werden. Dieser Unterschied bei der Preisentwicklung lässt sich teilweise auf die Entwicklung des Wechselkurses zwischen Euro und US-Dollar im Bezugszeitraum zurückführen. Die Kommission schließt daraus, dass die Ausfuhrleistung, obwohl ebenfalls negativ, somit keine Erklärung für die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung auf dem Unionsmarkt liefert.

5.2.2.   Verlust des Patentschutzes

(91)

Einige interessierte Parteien machten geltend, dass die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung durch den Verlust des Patentschutzes im Acesulfam-Geschäft des einzigen Unionsherstellers zu erklären sei. Dieses Argument ist unbegründet. Wie in Erwägungsgrund 79 dargelegt, traten vor allem nach Ablauf des Herstellungspatents im Jahr 2005 neue Akteure in den Markt ein, nämlich die chinesischen ausführenden Hersteller, deren Präsenz seitdem stetig zugenommen hat. 2009 sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union, der zuvor aufgrund des Patentschutzes eine beherrschende Stellung eingenommen hatte, lange vor dem Beginn des Bezugszeitraums unter 50 %. 2011, am Beginn des Bezugszeitraums, übertraf der Marktanteil der chinesischen Einfuhren auf dem Unionsmarkt den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union deutlich. Der Ablauf des Patentschutzes ließ somit in der Tat einen Markt mit mehreren Akteuren entstehen.

(92)

Die Untersuchung zeigte jedoch eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf. Angesichts der festgestellten Schädigung wird die Auffassung vertreten, dass sich der Wirtschaftszweig der Union bis 2011 in einer gesunden wirtschaftlichen und finanziellen Lage befand und erst danach eine Verschlechterung eintrat. Die Verschlechterung begann also erst sechs Jahre nach Ablauf des Herstellungspatents, in denen der Wirtschaftszweig der Union genügend Zeit hatte zu reagieren. Die Ansicht, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte, da zusätzliche Akteure in den Markt eintraten, ist daher unbegründet. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich vielmehr dadurch, dass die neuen Marktteilnehmer Preisstrategien verfolgten, die ein steigendes Einfuhrvolumen zu wirtschaftlich untragbaren Niedrigpreisen und eine erhebliche Preisunterbietung zur Folge hatten.

(93)

Die Kommission zieht daher in dieser Phase den vorläufigen Schluss, dass der Verlust des Patentschutzes nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat.

5.2.3.   Geschäftsstrategie

5.2.3.1.   Preisstrategie des Wirtschaftszweigs der Union

(94)

Eine interessierte Partei führte an, dass die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung damit zu erklären sei, dass dieser beschlossen habe, seine Stellung als Hersteller hochwertiger Waren auf dem Unionsmarkt aufrechtzuerhalten. Bei der Untersuchung wurde genau im Gegenteil der Schluss gezogen, dass diese Strategie dem Wirtschaftszweig der Union das Überleben sicherte. Der Versuch, rein über den Preis zu konkurrieren, hätte zur Aufgabe des Acesulfam-Geschäfts geführt, da die gedumpten Einfuhrpreise auf ein unhaltbares Niveau gesunken waren. Die Unhaltbarkeit der Einfuhrpreise wird auch durch die Tatsache belegt, dass der zweitgrößte ausführende Hersteller, der seinen Gesamtumsatz überwiegend mit Acesulfam erzielte, Anfang 2015 Gläubigerschutz nach chinesischem Recht beantragte.

5.2.3.2.   Signifikante FuE- und Marketingkosten des Wirtschaftszweigs der Union

(95)

Eine interessierte Partei gab an, dass die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung durch die im Bezugszeitraum getätigten Aufwendungen für eine neue Ware zu erklären sei. Es ist anzumerken, dass diese Aufwendungen mit der Forschung und Entwicklung sowie der Vermarktung einer neuen Ware in Verbindung standen, die Acesulfam enthielt. Allerdings wurden die Kosten für diese Innovation, wie in Erwägungsgrund 66 erläutert, nicht in die Beurteilung der Schädigung einbezogen, sodass diese Aufwendungen keinen Einfluss auf die festgestellte bedeutende Schädigung haben konnten.

(96)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die vom Wirtschaftszweig der Union verfolgte Geschäftsstrategie nicht zu seiner bedeutenden Schädigung beitrug.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(97)

Die Untersuchung zeigte eine eindeutige Schädigung, die sich, wie oben dargelegt, in den meisten Indikatoren widerspiegelt. Die Schädigung betrifft sowohl Mengenfaktoren (insbesondere den Marktanteil, die Produktion, die Kapazitätsauslastung, die Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt und die Beschäftigung) sowie Preisaspekte (durchschnittliche Verkaufspreise) als auch die Leistungsindikatoren (Rentabilität, Kapitalrendite, Investitionen und Cashflow). Es bestand ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Verkaufsmenge und des Marktanteils der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren und der negativen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Obwohl der Sachverhalt bei den Mengenfaktoren ausgeprägter ist, besteht ein klarer Zusammenhang zwischen den massiven Einbrüchen bei der Verkaufs- und Produktionsmenge und der nachfolgenden Verschlechterung im Bereich der Finanzindikatoren.

(98)

Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Kommission fand keine weiteren Faktoren, die zu der Schädigung beigetragen haben könnten.

(99)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben und dass keine anderen Faktoren im Spiel waren, die diesen ursächlichen Zusammenhang aufheben konnten.

6.   UNIONSINTERESSE

(100)

Die Kommission prüfte nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(101)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung erlitt. Fast alle Schadensindikatoren entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ, insbesondere die Produktionsmenge, die Verkaufsmenge, die Verkaufspreise, die Beschäftigung, der Marktanteil und die Rentabilität. Ein Abwärtstrend wurde auch bei anderen Indikatoren im Zusammenhang mit der finanziellen Leistung wie Cashflow und Kapitalrendite festgestellt.

(102)

Es wird erwartet, dass nach der Einführung von Maßnahmen die Einfuhrpreise steigen und der Wirtschaftszweig der Union zum Teil von dem enormen Preisdruck befreit wird, den die gedumpten Einfuhren derzeit ausüben. Ohne die Einführung von Maßnahmen wird sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aller Wahrscheinlichkeit nach weiter verschlechtern. Weitere Einbußen bei der Verkaufsmenge und beim Marktanteil sind sehr wahrscheinlich, da der Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren anhalten und der Wirtschaftszweig der Union gezwungen sein wird, die Preise weiter zu senken. Andererseits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Preisdruck bei einem Verzicht auf Maßnahmen abschwächen und von der im Bezugszeitraum verzeichneten Entwicklung abweichen wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Wirtschaftszweig der Union ohne die Einführung von Maßnahmen gezwungen sein wird, seine Acesulfam-Produktion mittelfristig vollständig einzustellen, was einen Verlust von Arbeitsplätzen in der Union zur Folge hätte. Zudem wäre der Unionsmarkt dadurch komplett auf Einfuhren aus der VR China angewiesen.

(103)

Die Kommission gelangte daher in dieser Phase zu dem Schluss, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(104)

Nur drei von 25 kontaktierten Einführern beantworteten den Fragebogen. Auf sie entfielen rund 13 % der gesamten Acesulfam-Einfuhren aus der VR China. Bei den betreffenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

(105)

Die Acesulfam-Einfuhren aus der VR China machten im Untersuchungszeitraum weniger als 10 % des Gesamtumsatzes dieser Einführer aus (bei zwei von ihnen waren es sogar weniger als 1 %).

(106)

Alle drei mitarbeitenden Einführer gaben an, dass Zölle ihre Tätigkeit negativ beeinflussen würden, da sie unweigerlich Preiserhöhungen zur Folge hätten. Ein Einführer verwies auf die Bedeutung doppelter Beschaffungsquellen für seine Abnehmer.

(107)

Ein anderer Einführer machte geltend, dass Acesulfam bei bereits auf dem Markt erhältlichen acesulfamhaltigen Waren nicht leicht zu ersetzen sei. Statt der betroffenen Ware würden neue Erzeugnisse mit anderen Süßstoffen entwickelt.

(108)

Die Kommission stellte fest, dass sich die Maßnahmen in der Tat negativ auf die Einführer auswirken könnten, wenn auch nur in sehr begrenztem Umfang. Acesulfam macht nur einen geringen Teil der Geschäftstätigkeit der Einführer aus, die über eine breite Produktpalette verfügen. Außerdem würden die Maßnahmen nur den lauteren Wettbewerb auf dem Unionsmarkt wiederherstellen, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Antidumpingmaßnahmen die Einführer nicht davon abhalten würden, die betroffene Ware in der Union zu verkaufen.

(109)

In ähnlicher Weise würden die Maßnahmen, da sowohl Einführer als auch Endabnehmer die Notwendigkeit von zwei Bezugsquellen betonten, mit hoher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit der doppelten Beschaffung fördern, statt sie zu verhindern. Der Grund dafür liegt darin, dass der Wirtschaftszweig der Union ohne die Einführung von Maßnahmen sehr wahrscheinlich vom Markt vertrieben würde.

(110)

Aus den vorliegenden Informationen geht somit klar hervor, dass sich die Einführung von Maßnahmen, wenn überhaupt, nur sehr begrenzt auf die Einführer auswirken würde und dass diese Auswirkungen klar durch den Nutzen übertroffen würde, den die Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Union haben könnten.

6.3.   Interesse der Verwender

(111)

Die Kommission nahm bei Einleitung des Verfahrens Kontakt mit rund 80 Acesulfam-Verwendern auf. Nur ein Verwender beantwortete den Fragebogen. Die hauptsächlichen Verwender sind im Segment der zuckerfreien oder zuckerreduzierten Waren im Lebensmittel- und Getränkesektor angesiedelt. Außerdem wird Acesulfam in der Pharmabranche verwendet, um den Geschmack von Arzneimitteln zu verbessern.

(112)

Der mitarbeitende Verwender kauft, bezogen auf seine Gesamtproduktion und seine Einkaufskosten, Acesulfam nur in sehr geringen Mengen ein, obwohl Acesulfam in den meisten seiner Erzeugnisse verwendet wird.

(113)

Nach Angaben des mitarbeitenden Verwenders ist die betroffene Ware ein zentraler Bestandteil eines beträchtlichen Teils seiner Endprodukte, der extrem schwer zu ersetzen ist, ohne die eigenen Qualitätsstandards und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu gefährden.

(114)

Drei andere Verwender, die sowohl große multinationale Lebensmittel- und Getränkehersteller als auch kleinere, spezialisierte Pharmaunternehmen vertraten, reichten, statt den Fragebogen auszufüllen, schriftliche Anmerkungen ein. Sie führten an, dass der Wirtschaftszweig der Union, vorbehaltlich der Feststellung von Dumping, als konkurrenzfähiger Wettbewerber und verlässliche Quelle einer hochwertigen Ware aufrechterhalten werden sollte.

(115)

Die Untersuchung ergab, dass Acesulfam, was die Kosten angeht, in Fertigwaren nur minimale Bedeutung zukommt. Allerdings ist die Verwendung von Acesulfam nach Aussage des mitarbeitenden Verwenders bei bereits auf dem Markt befindlichen Waren unabdingbar. Neue Erzeugnisse könnten mithilfe alternativer Süßstoffe entwickelt werden, eine Änderung in der Zusammensetzung eingeführter Produkte sei jedoch riskant und teuer. Für die Verwender ist der Zugang zu alternativen Bezugsquellen für Acesulfam somit sehr wichtig.

(116)

Dieses Argument wurde auch von den drei Verwendern vorgebracht, die Anmerkungen einreichten. Sie betonten, dass sie nicht ausschließlich auf chinesisches Acesulfam angewiesen sein wollten, da aufgrund der potenziellen Konzentration dieses Sektors in der VR China das Risiko von Monopolpreisen bestehe.

(117)

Wie in Erwägungsgrund 108 dargelegt, zielen die vorgeschlagenen Antidumpingmaßnahmen auf die Wiederherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen ab, die es sowohl dem Unionshersteller als auch den chinesischen Herstellern erlauben dürften, als konkurrenzfähige Wettbewerber am Markt zu bleiben. Der von den Verwendern geäußerten Notwendigkeit doppelter Beschaffungsquellen würde daher besser durch die Einführung von Maßnahmen begegnet als durch einen Verzicht auf sie.

6.4.   Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse

(118)

Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dürfte den Wirtschaftszweig der Union dazu befähigen, sich am Markt zu halten und dann seine Lage zu verbessern. Falls keine Maßnahmen ergriffen werden, besteht ein hohes Risiko, dass der Wirtschaftszweig der Union mittelfristig seinen Rückzug aus dem Acesulfam-Geschäft ins Auge fassen müsste, was unweigerlich zu Arbeitsplatzverlusten führen würde. Dadurch entstünde ein Monopol für die chinesischen ausführenden Hersteller, deren Zahl wahrscheinlich ebenfalls abnehmen würde. Obwohl sich dies nur in geringem Maße auf die Einführer auswirken dürfte, wäre dies ein Nachteil für die Verwender von Acesulfam, von denen einige die Bedeutung der Beibehaltung einer Bezugsquelle in der Union betont haben.

(119)

Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts kam die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der VR China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

7.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(120)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(121)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist. Die Zölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und den ausführenden Herstellern in der VR China ausreicht.

(122)

Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Produktionskosten zu decken und einen Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt zu erzielen, der üblicherweise von einem Erwerbszweig dieser Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erwirtschaftet werden könnte.

(123)

Zu diesem Zweck wurde der in den Erwägungsgründen 43 und 44 für die Berechnung der Preisunterbietung dargelegte Preis des Wirtschaftszweigs der Union als nicht schädigender Preis angesehen und zur Berechnung der Schadensspanne verwendet. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falls haben gezeigt, dass beim gebührenden Ausschluss der einmaligen, außerordentlichen FuE- und Marketingaufwendungen ein realer Gewinn beim Verkauf der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum erzielt wurde, sodass ein solcher tatsächlicher Preis als Schadensbeseitigungsschwelle zugrunde gelegt werden sollte.

(124)

Die Kommission ermittelte die Schadensbeseitigungsschwelle daher anhand des Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, der im Zuge der Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem ebenfalls im Zuge dieser Berechnungen ermittelten berichtigten gewogenen durchschnittlichen Preis ab Werk der vom Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Die aus diesem Vergleich resultierende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

7.2.   Vorläufige Maßnahmen

(125)

Es sollten vorläufige Antidumpingzölle nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, auf Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der VR China, sowie auf in bestimmten Zubereitungen und/oder Mischungen enthaltenem Acesulfam mit Ursprung in der VR China eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen. Der Zollsatz sollte in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne festgesetzt werden, je nachdem, welche niedriger ist.

(126)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sollten folgende vorläufigen Antidumpingzölle gelten, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Vorläufiger Antidumpingzoll

Anhui Jinhe Industrial Co., Ltd.

97,8 %

87,7 %

87,7 %

Suzhou Hope Technology Co., Ltd.

89,1 %

76,6 %

76,6 %

Anhui Vitasweet Food Ingredient Co., Ltd.

37,4 %

23,1 %

23,1 %

Alle übrigen Unternehmen

97,8 %

87,7 %

87,7 %

(127)

Da der Antidumpingzoll jedoch auch für alle Zubereitungen und/oder Mischungen, die Acesulfam enthalten, gelten soll, ist es mit Blick auf die Anwendung des Zolls durch die Zollbehörden der Union angemessener, den Zoll als Festbetrag in Euro pro Kilogramm Nettogewicht festzulegen und diesen auf eingeführtes reines Acesulfam bzw. den Acesulfam-Anteil in der betreffenden Zubereitung und/oder Mischung zu erheben.

(128)

Die in der vorliegenden Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zoll für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land hat und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(129)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission (3) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.

(130)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen erforderlich, um die Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle zu gewährleisten. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Anhang I dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(131)

Um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Antidumpingzölle zu gewährleisten, sollte der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die nicht an dieser Untersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

8.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(132)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung kann die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

(133)

Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind vorläufiger Natur und werden möglicherweise in der endgültigen Phase der Untersuchung geändert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf die Einfuhren von Acesulfam (Kaliumsalz von 6-Methyl-1,2,3-oxathiazin-4(3H)-on-2,2-dioxid; CAS-Nummer 55589-62-3) mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China, das in bestimmten Zubereitungen und/oder Mischungen enthalten ist, die derzeit unter den KN-Codes ex 2106 90 92, ex 2106 90 98, ex 2934 99 90 (TARIC-Code 2934999021), ex 3824 90 92, ex 3824 90 93 und ex 3824 90 96 eingereiht sind, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze:

Unternehmen

Vorläufiger Zollsatz in Euro/kg Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Anhui Jinhe Industrial Co., Ltd.

3,19

C046

Suzhou Hope Technology Co., Ltd.

3,15

C047

Anhui Vitasweet Food Ingredient Co., Ltd.

1,23

C048

Alle übrigen Unternehmen

3,19

C999

Alle Unternehmen, die keine Acesulfam enthaltende Zubereitungen und/oder Mischungen mit Ursprung in der Volksrepublik China verzollen

0

C045

3.   Der Antidumpingzoll auf Acesulfam, das in Zubereitungen und/oder Mischungen enthalten ist, wird anteilsmäßig auf den Gewichtsanteil des Acesulfam-Gesamtgehalts in den Zubereitungen und/oder Mischungen erhoben.

4.   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze, die für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegt wurden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang I der vorliegenden Verordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

5.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

6.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Bei der Vorlage der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats legt der Einführer in den Fällen, in denen Acesulfam in einem anderen Land als dem Ursprungsland der Acesulfam enthaltenden Zubereitungen und/oder Mischungen seinen Ursprung hat, eine Ursprungserklärung vor, die vom Endhersteller der Zubereitungen und/oder Mischungen im Einklang mit den Anforderungen in Anhang II ausgestellt wurde.

Artikel 3

1.   Binnen 25 Kalendertagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung können interessierte Parteien

a)

eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde;

b)

der Kommission ihre schriftlichen Stellungnahmen vorlegen; und

c)

eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren beantragen.

2.   Binnen 25 Kalendertagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung können die Parteien nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 Anmerkungen zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen vorbringen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 297 vom 4.9.2014, S. 2.

(3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.


ANHANG I

Die in Artikel 1 Absatz 4 genannte gültige Handelsrechnung muss Folgendes enthalten:

(1)

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

(2)

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass das auf dieser Rechnung ausgewiesene und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkaufte Acesulfam (Acesulfam-K) von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurde. Der/die Unterzeichnete versichert ferner, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

(3)

Datum und Unterschrift der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.


ANHANG II

Ursprungserklärung

Verkäufer: [Vollständigen Namen und komplette Anschrift des Verkäufers der Acesulfam enthaltenden Zubereitungen und/oder Mischungen angeben]

Nummer und Datum der Handelsrechnung:

Verpackung Nr.

Warenbeschreibung der Acesulfam enthaltenden Zubereitung und/oder Mischung

Menge (in kg) des in der Ware enthaltenen Acesulfams

Ursprungsland des Acesulfams

(1)

(2)

(3)

(4)

 

 

 

 

 

 

 

 

Hersteller: [Vollständigen Namen und komplette Anschrift des Endherstellers der Acesulfam enthaltenden Zubereitungen und/oder Mischungen angeben, falls der Hersteller nicht mit dem Verkäufer identisch ist]

Der Hersteller dieser Waren erklärt,

dass der in Spalte 4 angegebene Ursprung der in Spalte 2 dieser Erklärung beschriebenen Waren von ihm gemäß den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (1) bestimmt wurde,

dass er bereit ist, bei der Überprüfung der Richtigkeit dieser Erklärung uneingeschränkt mit der Kommission der Europäischen Union oder den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates zusammenarbeiten.

Datum

 

(Unterschrift)

 

(Stempel des unterzeichneten Herstellerunternehmens)

(Name und Funktion des bevollmächtigten Unterzeichners)

 

 

 


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


21.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/788 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

74,3

MA

110,0

MK

101,3

ZZ

95,2

0707 00 05

AL

41,5

MK

57,0

TR

111,1

ZZ

69,9

0709 93 10

TR

128,9

ZZ

128,9

0805 10 20

EG

52,4

IL

70,8

MA

56,3

ZZ

59,8

0805 50 10

BO

147,7

BR

107,1

MA

111,5

TR

101,5

ZZ

117,0

0808 10 80

AR

91,3

BR

100,8

CL

138,3

NZ

126,3

US

189,0

UY

86,8

ZA

108,5

ZZ

120,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

21.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/789 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2015

über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3415)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die von der Kommission durchgeführten Audits und die Meldungen neuer Ausbrüche durch die italienischen Behörden legen es nahe, die Maßnahmen des Durchführungsbeschlusses 2014/87/EU der Kommission (2) zu verschärfen.

(2)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) veröffentlichte am 6. Januar 2015 ein wissenschaftliches Gutachten über die Bedrohung der Pflanzengesundheit durch Xylella fastidiosa (Wells et al.) (im Folgenden „der spezifizierte Organismus“) im Hoheitsgebiet der EU, in dem auch Optionen für die Risikominderung aufgeführt und bewertet werden (3). Das Gutachten enthält auch eine Liste der Pflanzenarten, die für die europäischen und außereuropäischen Isolate des spezifizierten Organismus anfällig sind. Die Behörde veröffentlichte zudem am 20. März 2015 einen wissenschaftlichen Bericht über die Einstufung von solchem Pflanzgut, ausgenommen Saatgut, nach dem Risiko der Einschleppung des spezifizierten Organismus. In dem Bericht werden die Pflanzenarten kategorisiert, die bisher nachweislich anfällig sind für die europäischen und außereuropäischen Isolate des spezifizierten Organismus durch natürliche Infektion, experimentelle Infektion durch Vektor-Übertragung oder nicht bekannte Infektionsarten (im Folgenden „die spezifizierten Pflanzen“). Diese Liste ist länger als die Liste im Durchführungsbeschluss 2014/497/EU der Kommission (4). Der vorliegende Beschluss sollte daher für eine längere Artenliste gelten als der Durchführungsbeschluss 2014/497/EU. Im Interesse der Verhältnismäßigkeit sollten jedoch einige Maßnahmen nur für Pflanzenarten gelten, die für die europäischen Isolate des spezifizierten Organismus empfänglich sind (im Folgenden „Wirtspflanzen“). Im Gutachten der EFSA vom 6. Januar 2015 heißt es zwar, das Spektrum der Pflanzen sei noch ungewiss, weil die Forschung noch nicht abgeschlossen sei, aber die Ergebnisse der von den italienischen Behörden durchgeführten Untersuchungen haben bestätigt, dass bestimmte spezifizierte Pflanzen „Wirtspflanzen“ sein können.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten jährliche Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Organismus in ihrem Hoheitsgebiet durchführen und dafür Sorge tragen, dass Unternehmer über ein mögliches Vorkommen und die zu ergreifenden Maßnahmen informiert werden.

(4)

Damit der spezifizierte Organismus getilgt und eine weitere Ausbreitung in der Union verhindert werden kann, sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete festlegen, die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen, und Tilgungsmaßnahmen ergreifen. Angesichts der Lage in Süditalien sollte die Befallszone in dem von den italienischen Behörden abgegrenzten Gebiet mindestens die gesamte Provinz Lecce umfassen. Um das Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Organismus außerhalb des abgegrenzten Gebiets (Befallszone) möglichst gering zu halten, sollte die Pufferzone zehn Kilometer breit sein.

(5)

Bei isoliertem Auftreten des spezifizierten Organismus sollte die Festlegung eines abgegrenzten Gebiets nicht erforderlich sein, wenn der spezifizierte Organismus von den befallenen Pflanzen entfernt werden kann. In solchen Fällen sollte sofort gehandelt werden, um festzustellen, ob auch andere Pflanzen befallen sind.

(6)

Unter Berücksichtigung der Epidemiologie des spezifizierten Organismus und des Risikos einer weiteren Ausbreitung in der Union sollte das Anpflanzen der Wirtspflanzen in der Befallszone verboten werden, außer an Orten, die physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch seine Vektoren geschützt sind. Dies ist auch wichtig, um einen Befall der Wirtspflanzen mit dem spezifizierten Organismus innerhalb des abgegrenzten Gebiets zu verhindern.

(7)

In der Provinz Lecce ist der spezifizierte Organismus bereits stark verbreitet. Wenn nachgewiesen werden kann, dass der spezifizierte Organismus in bestimmten Teilen dieses Gebiets seit mehr als zwei Jahren vorkommt und nicht mehr getilgt werden kann, sollte die zuständige amtliche Stelle die Möglichkeit haben, anstelle von Tilgungsmaßnahmen Maßnahmen zur Eindämmung zu ergreifen, um zumindest die Produktionsflächen, Pflanzen von besonderem kulturellen, sozialen oder wissenschaftlichen Wert sowie die Abgrenzung zum übrigen Unionsgebiet zu schützen. Die Eindämmungsmaßnahmen sollten darauf abzielen, die Menge des bakteriellen Inokulums in diesem Gebiet zu verringern und die Vektorpopulation so klein wie möglich zu halten.

(8)

Damit das übrige Unionsgebiet wirksam gegen den spezifizierten Organismus geschützt ist, sollte unter Berücksichtigung seiner möglichen Verbreitung auf natürlichem und vom Menschen beeinflussten Wege, außer der Verbringung des spezifizierten Pflanzguts, unmittelbar um die die Befallszone in der Provinz Lecce umgebende Pufferzone eine Überwachungszone eingerichtet werden.

(9)

Bei bekanntermaßen für den spezifizierten Organismus empfänglichen Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut oder durch ein solches Gebiet verbracht wurden, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass sie mit dem spezifizierten Organismus infiziert sind. Für die Verbringung solcher Pflanzen sollten daher besondere Anforderungen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des spezifizierten Organismus gelten. Damit ein Vorkommen des spezifizierten Organismus außerhalb des abgegrenzten Gebiets früh nachgewiesen werden kann, sollte bei der Verbringung von Pflanzen, die für den spezifizierten Organismus empfänglich sind, aus den abgegrenzten Gebieten heraus die Rückverfolgbarkeit gesichert sein.

(10)

Um am Bestimmungsort eine nachfassende Inspektion von Pflanzen zu ermöglichen, die aus den abgegrenzten Gebieten heraus verbracht wurden, sollten die zuständige amtliche Stelle des Ursprungsorts und die zuständige amtliche Stelle des Bestimmungsorts von den Unternehmern unverzüglich über die Verbringung jeder einzelnen Partie der spezifizierten Pflanzen unterrichtet werden, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden.

(11)

Damit die Verbringung des Pflanzguts mit Ursprung in den abgegrenzten Gebieten eng überwacht werden kann und um einen konkreten Überblick über die Flächen zu erhalten, an denen das Pflanzengesundheitsrisiko wegen des spezifizierten Organismus hoch ist, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten Zugang zu Informationen über die Produktionsflächen in den abgegrenzten Gebieten haben. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine Liste aller Flächen in den abgegrenzten Gebieten in ihrem Hoheitsgebiets erstellen und aktualisieren, in denen spezifizierte Pflanzen angebaut worden sind, und diese Liste der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten übermitteln. Die Kommission sollte diese Listen zusammenfassen und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen.

(12)

Es sollten amtliche Kontrollen durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass spezifizierte Pflanzen nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses aus den abgegrenzten Gebieten herausgebracht werden.

(13)

In Anbetracht der Art des spezifizierten Organismus sollte spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, bei ihrer Einfuhr in die Union ein Pflanzengesundheitszeugnis und eine Erklärung beigefügt werden, der zufolge dieses Land frei von dem spezifizierten Organismus ist.

(14)

Um zu gewährleisten, dass in die Union eingeführte spezifizierte Pflanzen aus Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, nicht von dem spezifizierten Organismus befallen sind, sollten für ihre Einfuhr in die Union ähnliche Bedingungen gelten wie für die Verbringung spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten.

(15)

Seit Oktober 2014 sind zahlreiche zum Anpflanzen bestimmte Coffea-Pflanzen, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras beim Eingang in die Union beanstandet worden, weil sie von dem spezifizierten Organismus befallen waren. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Verfahren für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen in Costa Rica bzw. Honduras nicht gewährleisten können, dass Sendungen von Pflanzen der Gattung Coffea frei von dem spezifizierten Organismus sind. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung des spezifizierten Organismus in der Union, dem Fehlen einer wirksamen Behandlung nach einem Befall der spezifizierten Pflanzen sowie der großen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Union, sollte folglich die Einfuhr von zum Anpflanzen bestimmten Coffea-Pflanzen, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica und Honduras verboten werden.

(16)

Der Durchführungsbeschluss 2014/497/EU sollte aufgehoben werden.

(17)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

a)

„spezifizierter Organismus“ europäische und außereuropäische Isolate von Xylella fastidiosa (Wells et al.);

b)

„spezifizierte Pflanzen“ alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der in Anhang I genannten Gattungen oder Arten;

c)

„Wirtspflanzen“ alle spezifizierten Pflanzen der in Anhang II genannten Gattungen oder Arten;

d)

„Unternehmer“ jede Person, die gewerblich einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pflanzen nachgeht:

i)

Anpflanzen;

ii)

Zucht;

iii)

Produktion, einschließlich Anbau, Vermehrung und Versorgung;

iv)

Verbringung in das Gebiet der Union, innerhalb dieses Gebiets und aus diesem Gebiet heraus;

v)

Bereitstellung auf dem Markt.

Artikel 2

Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus

(1)   Jede Person, die ein Vorkommen des spezifizierten Organismus vermutet oder bestätigt findet, unterrichtet unverzüglich die zuständige amtliche Stelle und gibt ihr alle einschlägigen Informationen über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus.

(2)   Die zuständige amtliche Stelle zeichnet solche Informationen sofort auf.

(3)   Wird eine zuständige amtliche Stelle über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus unterrichtet, so ergreift sie alle erforderlichen Maßnahmen, um dieses Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens zu bestätigen.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche Personen, die über Pflanzen bestimmen, die von dem spezifizierten Organismus befallen sein können, unverzüglich über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus, die möglichen Folgen und Risiken sowie die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden.

Artikel 3

Erhebungen über den spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus bei den spezifizierten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet durch.

Diese Erhebungen werden von der zuständigen amtlichen Stelle oder unter deren amtlicher Aufsicht durchgeführt. Sie bestehen aus Sichtprüfungen und bei Verdacht auf Befall mit dem spezifizierten Organismus aus der Entnahme von Proben und deren Testung. Die Erhebungen beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den spezifizierten Organismus nachzuweisen. Bei diesen Erhebungen werden die vorliegenden wissenschaftlichen und technischen Belege, die Biologie des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren, das Vorkommen und die Biologie spezifizierter Pflanzen, sowie sonstige geeignete Informationen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus berücksichtigt.

Artikel 4

Festlegung abgegrenzter Gebiete

(1)   Wird das Auftreten des spezifizierten Organismus bestätigt, nimmt der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich in Übereinstimmung mit Absatz 2 die Abgrenzung eines Gebiets, im folgenden „abgegrenztes Gebiet“, vor.

(2)   Das abgegrenzte Gebiet besteht aus einer Befallszone und einer Pufferzone.

Die Befallszone umfasst alle Pflanzen, die bekanntermaßen von dem spezifizierten Organismus befallen sind, alle Pflanzen, die Symptome aufweisen, welche auf einen möglichen Befall von diesem Organismus hindeuten, sowie alle anderen Pflanzen, die aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zu befallenen Pflanzen möglicherweise von diesem Organismus befallen sind oder weil sie — soweit bekannt — eine mit befallenen Pflanzen gemeinsame Erzeugungsquelle haben, oder aus befallenen Pflanzen hervorgegangene Pflanzen.

Im Hinblick auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus in der Provinz Lecce umfasst die Befallszone mindestens die gesamte Provinz.

Die die Befallszone umgebende Pufferzone muss mindestens zehn Kilometer breit sein.

Die genaue Abgrenzung der Zonen muss anhand fundierter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des spezifizierten Organismus und dessen Vektoren, des Befallsgrads, des Vorkommens der Vektoren und der Verbreitung spezifizierter Pflanzen in dem betroffenen Gebiet erfolgen.

(3)   Wird in der Pufferzone ein Vorkommen des spezifizierten Organismus festgestellt, so werden die Grenzen der Befalls- und der Pufferzone unverzüglich überprüft und entsprechend geändert.

(4)   Auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission (5) erstellt und aktualisiert die Kommission eine Liste der abgegrenzten Gebiete und übermittelt diese Liste an die Mitgliedstaaten.

(5)   Wird anlässlich der Erhebungen gemäß Artikel 3 und der Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 7 der spezifizierte Organismus über einen Zeitraum von fünf Jahren in einem abgegrenzten Gebiet nicht mehr nachgewiesen, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. Der betroffene Mitgliedstaat meldet dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

(6)   Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat entscheiden, nicht sofort ein abgegrenztes Gebiet festzulegen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es gibt Belege dafür, dass der spezifizierte Organismus vor kurzem mit den Pflanzen, an denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde;

b)

es gibt Anzeichen dafür, dass diese Pflanzen befallen waren, bevor sie in das betroffene Gebiet eingeführt wurden;

c)

bei Testungen, die gemäß international validierten Testmethoden durchgeführt wurden, konnten in der Nachbarschaft solcher Pflanzen keine den spezifizierten Organismus tragenden Vektoren nachgewiesen werden.

(7)   In dem in Absatz 6 beschriebenen Fall geht der Mitgliedstaat folgendermaßen vor:

a)

Er führt mindestens zwei Jahre lang eine jährliche Erhebung durch, um festzustellen, ob auch andere Pflanzen als diejenigen, an denen der spezifizierte Organismus zuerst festgestellt wurde, befallen sind;

b)

auf Grundlage dieser Erhebung entscheidet er, ob ein abgegrenztes Gebiet festgelegt werden muss;

c)

er übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Begründung, warum er kein abgegrenztes Gebiet festgelegt hat, sowie die Ergebnisse der in Buchstabe a genannten Erhebung, sobald Begründung und Ergebnisse vorliegen.

Artikel 5

Verbot des Anpflanzens von Wirtspflanzen in Befallszonen

Das Anpflanzen von Wirtspflanzen in Befallszonen ist verboten, außer auf Flächen, die physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch seine Vektoren geschützt sind.

Artikel 6

Tilgungsmaßnahmen

(1)   Der Mitgliedstaat, der das in Artikel 4 genannte abgegrenzte Gebiet festgelegt hat, ergreift in diesem Gebiet die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 11.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat entfernt auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um die Pflanzen, die getestet wurden und nachweislich mit dem spezifizierten Organismus befallen sind, unverzüglich

a)

Wirtspflanzen, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand;

b)

Pflanzen, die bekanntermaßen von dem spezifizierten Organismus befallen sind;

c)

Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch den Organismus hindeuten, und Pflanzen, bei denen ein Befall als wahrscheinlich gilt.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat nimmt in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM Nr. 31 (6) auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um jede der befallenen Pflanzen Proben von den spezifizierten Pflanzen und testet diese.

(4)   Der betroffene Mitgliedstaat führt vor dem Entfernen der in Absatz 2 genannten Pflanzen geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus und an Pflanzen durch, die möglicherweise als Wirte für diese Vektoren dienen. Eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen.

(5)   Der betroffene Mitgliedstaat vernichtet an Ort und Stelle oder an einem dafür bestimmten nahegelegenen Ort innerhalb der Befallszone die in Absatz 2 genannten Pflanzen und Pflanzenteile derart, dass eine Verbreitung des spezifizierten Organismus nicht möglich ist.

(6)   Der betroffene Mitgliedstaat führt geeignete Untersuchungen durch, um den Ursprung des Befalls zu ermitteln. Er spürt den spezifizierten Pflanzen nach, die mit dem Befall in Verbindung stehen; dies umfasst auch Pflanzen, die vor der Festlegung eines abgegrenzten Gebiets verbracht wurden. Die Untersuchungsergebnisse werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt, aus denen die betroffenen Pflanzen stammen, den Mitgliedstaaten, durch deren Gebiet diese Pflanzen verbracht wurden und den Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet sie verbracht wurden.

(7)   Der betroffene Mitgliedstaat überwacht das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch jährliche Erhebungen zu geeigneten Zeitpunkten. Er nimmt eine Sichtprüfung bei den spezifizierten Pflanzen vor, und er nimmt Proben bei Pflanzen mit Symptomen und Pflanzen ohne Symptome in der Nähe von Ersteren und testet diese.

In den Pufferzonen wird das überwachte Gebiet in ein quadratisches Raster mit einer Seitenlänge von 100 Metern aufgeteilt. In jedem dieser Quadrate sind Sichtprüfungen durchzuführen.

(8)   Der betroffene Mitgliedstaat sensibilisiert die Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in die Union und seiner Ausbreitung in der Union. Er stellt Straßenschilder auf, die die Begrenzung des jeweiligen abgegrenzten Gebiets markieren.

(9)   Erforderlichenfalls ergreift der betroffene Mitgliedstaat Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und der angemessenen Vernichtung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichen oder privaten Eigentümern oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung.

(10)   Der betroffene Mitgliedstaat ergreift jegliche andere Maßnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Organismus beitragen kann, in Übereinstimmung mit dem ISPM Nr. 9 (7) und unter Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 (8).

(11)   Der betroffene Mitgliedstaat wendet geeignete landwirtschaftliche Methoden zur Bekämpfung des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren an.

Artikel 7

Eindämmungsmaßnahmen

(1)   Abweichend von Artikel 6 kann die zuständige amtliche Stelle des betroffenen Mitgliedstaats beschließen, Eindämmungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 6 anzuwenden, aber nur in der Provinz Lecce (im Folgenden „Eindämmungsgebiet“).

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat entfernt unverzüglich zumindest alle Pflanzen, bei denen ein Befall mit dem spezifizierten Organismus festgestellt wurde, wenn sie an einem der folgenden Orte stehen:

a)

in der Nähe der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Flächen;

b)

in der Nähe von Flächen mit Pflanzen von besonderem kulturellen, sozialen oder wissenschaftlichen Wert;

c)

an Orten, die weniger als 20 km von der Grenze des Eindämmungsgebiets mit dem übrigen Unionsgebiet entfernt stehen.

Es werden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Ausbreitung des spezifizierten Organismus während und nach dem Entfernen zu vermeiden.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat nimmt auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um die Pflanzen gemäß Absatz 2, die nachweislich von dem spezifizierten Organismus befallen sind, in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM Nr. 31 Proben von den Wirtspflanzen und testet diese. Diese Testung erfolgt in regelmäßigen Abständen und mindestens zwei Mal im Jahr.

(4)   Der betroffene Mitgliedstaat wendet vor dem Entfernen der in Absatz 2 genannten Pflanzen geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus und an Pflanzen an, die möglicherweise als Wirte für diese Vektoren dienen. Eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen.

(5)   Der betroffene Mitgliedstaat vernichtet an Ort und Stelle oder an einem dafür bestimmten nahegelegenen Ort im Eindämmungsgebiet die in Absatz 2 genannten Pflanzen und Pflanzenteile derart, dass eine Ausbreitung des spezifizierten Organismus nicht möglich ist.

(6)   Der betroffene Mitgliedstaat wendet geeignete landwirtschaftliche Methoden zur Bekämpfung des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren an.

Artikel 8

Festlegung einer Überwachungszone in Italien

(1)   Es wird ein mindestens 30 km breites Überwachungsgebiet um das abgegrenzte Gebiet mit der Befallszone der Provinz Lecce festgelegt.

(2)   In der Überwachungszone gemäß Absatz 1 überwacht der betroffene Mitgliedstaat das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch jährliche Erhebungen zu geeigneten Zeitpunkten im Verlauf des Jahres. Er führt Sichtprüfungen bei den spezifizierten Pflanzen durch, und er nimmt Proben bei Pflanzen mit Symptomen und testet diese.

Das überwachte Gebiet wird in ein quadratisches Raster mit einer Seitenlänge von 100 Metern aufgeteilt. In jedem dieser Quadrate sind Sichtprüfungen durchzuführen.

Die Zahl der Proben, die Methodik und die Ergebnisse sind in dem in Artikel 14 genannten Bericht anzugeben.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat wendet geeignete landwirtschaftliche Methoden zur Bekämpfung des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren an.

Artikel 9

Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union

(1)   Die Verbringung innerhalb der Union (in den abgegrenzten Gebieten oder aus diesen Gebieten heraus) von spezifizierten Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem gemäß Artikel 4 festgelegten abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, ist verboten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist eine solche Verbringung erlaubt, wenn die spezifizierten Pflanzen auf einer Fläche angebaut wurden, für die alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Fläche ist gemäß der Richtlinie 92/90/EWG der Kommission (9) registriert;

b)

sie ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen durch die zuständige amtliche Stelle als Fläche anerkannt, die frei ist von dem spezifizierten Organismus und seinen Vektoren;

c)

sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch dessen Vektoren geschützt;

d)

sie ist von einer 200 Meter breiten Zone umgeben, die nach einer amtlichen Sichtprüfung und — bei Verdacht auf ein Vorkommen des spezifizierten Organismus — der Entnahme und Testung von Proben nachweislich frei ist von dem spezifizierten Organismus und außerdem einer geeigneten Pflanzenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen wird; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen;

e)

sie wird geeigneten Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, damit sie von Vektoren des spezifizierten Organismus frei gehalten wird; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen;

f)

sie wird — zusammen mit der in Buchstabe d genannten Zone — jährlich mindestens zwei amtlichen Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen;

g)

während der gesamten Wachstumsperiode der spezifizierten Pflanzen wurden auf der Fläche weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seine Vektoren nachgewiesen, bzw. wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, haben Testungen bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt;

h)

während der gesamten Wachstumsperiode der spezifizierten Pflanzen wurden in der in Buchstabe d genannten Zone keine Symptome des spezifizierten Organismus nachgewiesen, bzw. wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, wurden Testungen durchgeführt, die bestätigten, dass der spezifizierte Organismus nicht vorhanden ist.

(3)   Repräsentative Proben von jeder Art der spezifizierten Pflanzen von jeder Fläche wurden jährlich zum am besten geeigneten Zeitpunkt getestet, und auf der Grundlage von Testungen, die gemäß international validierten Testmethoden durchgeführt wurden, wurde bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt.

(4)   Die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung einer amtlichen Sichtprüfung mit Probenahme und Molekulartest, der gemäß international validierten Testmethoden durchgeführt wurde, unterzogen, wobei ein Probenahmeschema gemäß ISPM Nr. 31 angewandt wurde, mit dem mit 99 %iger Zuverlässigkeit eine Präsenz befallener Pflanzen ab 1 % festgestellt werden kann und gezielt Pflanzen untersucht wurden, die verdächtige Symptome des spezifizierten Organismus aufwiesen.

(5)   Vor der Verbringung wurden die Partien der spezifizierten Pflanzen einer Pflanzenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen.

(6)   Die spezifizierten Pflanzen, die durch abgegrenzte Gebiete oder innerhalb dieser verbracht werden, sind in geschlossenen Behältern oder Verpackungen zu transportieren, damit sichergestellt ist, dass kein Befall durch den spezifizierten Organismus oder einen seiner Vektoren erfolgen kann.

(7)   Alle in Absatz 1 genannten Pflanzen dürfen nur in das Unionsgebiet oder im Unionsgebiet verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (10) ausgestellt wurde.

Artikel 10

Rückverfolgbarkeit

(1)   Unternehmer, die spezifizierte Pflanzen liefern, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, oder die durch ein solches Gebiet verbracht wurden, führen Aufzeichnungen über jede gelieferte Partie und den Unternehmer, der sie erhalten hat.

(2)   Unternehmer, die Lieferungen spezifizierter Pflanzen erhalten, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, oder die durch ein solches Gebiet verbracht wurden, führen Aufzeichnungen über jede erhaltene Partie und den Lieferanten.

(3)   Die Unternehmer bewahren die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufzeichnungen drei Jahre ab dem Zeitpunkt auf, zu dem die betreffende Partie an sie oder von ihnen geliefert wurde.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unternehmer unterrichten unverzüglich ihre jeweils zuständigen amtlichen Stellen über jede von ihnen oder an sie gelieferte Partie. Sie machen dabei Angaben über Ursprung, Absender, Empfänger, Bestimmungsort, Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie im Pflanzenpass, sowie Identität und Menge der betreffenden Partie.

(5)   Eine zuständige amtliche Stelle, die Informationen gemäß Absatz 4 erhält, unterrichtet unverzüglich die zuständige amtliche Stelle am Bestimmungsort über die betreffende Partie.

(6)   Auf Anfrage stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gemäß Absatz 4 zur Verfügung.

Artikel 11

Amtliche Kontrollen der Verbringung spezifizierter Pflanzen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen regelmäßige amtliche Kontrollen bei spezifizierten Pflanzen durch, die aus einem abgegrenzten Gebiet oder aus einer Befallszone in eine Pufferzone verbracht werden.

Solche Kontrollen werden mindestens an folgenden Orten durchgeführt:

a)

an den Orten, an denen die spezifizierten Pflanzen aus Befallszonen in Pufferzonen verbracht werden;

b)

an den Orten, an denen die spezifizierten Pflanzen aus Pufferzonen in nicht abgegrenzte Gebiete verbracht werden;

c)

am Bestimmungsort der spezifizierten Pflanzen in der Pufferzone;

d)

am Bestimmungsort in den nicht abgegrenzten Gebieten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Kontrollen umfassen eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle bei den spezifizierten Pflanzen.

Die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden unabhängig vom Standort der spezifizierten Pflanzen, von ihrem Eigentümer oder von der für sie zuständigen Person bzw. Einrichtung durchgeführt.

(3)   Die Intensität der in Absatz 2 genannten Kontrollen richtet sich nach dem Risiko, dass die Pflanzen Träger des spezifizierten Organismus oder der bekannten oder möglichen Vektoren sind, wobei die Herkunft der Partien, die Anfälligkeit der Pflanzen und die Befolgung der Vorschriften dieses Beschlusses und aller anderen Maßnahmen zur Eindämmung oder Tilgung des spezifizierten Organismus durch den für die Verbringung verantwortlichen Unternehmer zu berücksichtigen sind.

Artikel 12

Liste der zugelassenen Flächen

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste aller gemäß Artikel 9 Absatz 2 zugelassenen Flächen und aktualisieren diese.

Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Liste an die Kommission.

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen erstellt und aktualisiert die Kommission eine Liste aller in den Mitgliedstaaten zugelassenen Flächen.

Die Kommission leitet diese Liste an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 13

Maßnahmen bei Verstoß gegen Artikel 9

Ergeben die Kontrollen gemäß Artikel 11 Absatz 2, dass die in Artikel 9 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, vernichtet der die Kontrollen durchführende Mitgliedstaat unverzüglich die beanstandeten Pflanzen an Ort und Stelle oder an einem nahe gelegenen Ort. Dabei sind alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um während und nach dem Entfernen eine Ausbreitung des spezifizierten Organismus und aller auf der Pflanze befindlichen Vektoren zu vermeiden.

Artikel 14

Berichterstattung über Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember jedes Jahres

a)

einen Bericht über die gemäß den Artikeln 3, 4, 6, 7, 8 und 11 ergriffenen Maßnahmen und die Ergebnisse dieser Maßnahmen;

b)

einen Plan mit den im Folgejahr vorgesehenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 3, 4, 6, 7, 8 und 11 mit den Durchführungsfristen für jede Maßnahme.

Beschließt der betroffene Mitgliedstaat, Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 anzuwenden, so teilt er der Kommission unverzüglich mit, welche Gründe es dafür gibt und welche Maßnahmen ergriffen wurden oder geplant sind.

Sofern dies durch die Entwicklung des jeweiligen pflanzengesundheitlichen Risikos gerechtfertigt ist, passen die Mitgliedstaaten die jeweiligen Maßnahmen an und aktualisieren entsprechend den in Buchstabe b genannten Plan. Sie übermitteln unverzüglich den aktualisierten Plan an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 15

Verbot der Einfuhr von Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras

Die Einfuhr von Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras in die Union ist verboten.

Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras, das vor Geltungsbeginn dieses Beschlusses in die Union eingeführt wurde, darf innerhalb der Union von Unternehmern nur verbracht werden, wenn sie zuvor die zuständige amtliche Stelle unterrichtet haben.

Artikel 16

Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, in die Union

Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, dürfen in die Union eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission schriftlich mitgeteilt, dass der spezifizierte Organismus in dem Land nicht vorkommt;

b)

den spezifizierten Pflanzen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG beigefügt, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ angegeben wird, dass der spezifische Organismus in dem Land nicht vorkommt;

c)

beim Eingang in die Union wurden die spezifizierten Pflanzen von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Artikel 18 Absatz 2 kontrolliert und dabei wurden weder das Vorkommen des spezifizierten Organismus noch Symptome dafür festgestellt.

Artikel 17

Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union

(1)   Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, dürfen in die Union eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

ihnen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG beigefügt;

b)

sie erfüllen die Bedingungen gemäß Absatz 2 oder gemäß den Absätzen 3 und 4;

c)

beim Eingang in die Union wurden sie von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Artikel 18 kontrolliert und dabei wurden weder das Vorkommen des spezifizierten Organismus noch Symptome dafür festgestellt.

(2)   Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Gebiet, das von der betreffenden nationalen Pflanzenschutzorganisation in Übereinstimmung mit einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus erklärt wurde, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)

Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission schriftlich die Bezeichnung dieses Gebiets mitgeteilt;

b)

die Bezeichnung dieses Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis im Feld „Ursprungsort“ angegeben.

(3)   Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Gebiet, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, sind im Feld „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses folgende Angaben zu machen:

a)

Die spezifizierten Pflanzen wurden auf einer oder mehr Flächen erzeugt, welche die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllen;

b)

die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission schriftlich die Liste dieser Flächen mit ihrer geografischen Lage im Land mitgeteilt;

c)

auf der Fläche und in der Zone gemäß Absatz 4 Buchstabe c werden Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus angewendet;

d)

repräsentative Proben von jeder Art der spezifizierten Pflanzen von jeder Fläche wurden jährlich zum am besten geeigneten Zeitpunkt getestet, und auf der Grundlage von Testungen, die gemäß international validierten Testmethoden durchgeführt wurden, hat sich bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt;

e)

die spezifizierten Pflanzen sind in geschlossenen Behältern oder Verpackungen transportiert worden, damit sichergestellt ist, dass ein Befall durch den spezifizierten Organismus oder einen seiner bekannten Vektoren nicht erfolgen kann;

f)

die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Ausfuhr einer amtlichen Sichtprüfung mit Probenahme und Molekulartest, der gemäß international validierten Testmethoden durchgeführt wurde, unterzogen, der bestätigte, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, wobei ein Probenahmeschema angewandt wurde, mit dem mit 99 %iger Zuverlässigkeit eine Präsenz befallener Pflanzen ab 1 % festgestellt werden kann und gezielt Pflanzen untersucht wurden, die verdächtige Symptome des spezifizierten Organismus aufwiesen;

g)

unmittelbar vor der Ausfuhr wurden die Partien der spezifizierten Pflanzen einer Pflanzenschutzbehandlung gegen die bekannten Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen.

Im Feld „Ursprungsort“ des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Pflanzengesundheitszeugnisses sind zudem genaue Angaben zu der in Buchstabe a genannten Fläche zu machen.

(4)   Die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Fläche erfüllt folgende Bedingungen:

a)

Sie ist gemäß den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen durch die nationale Pflanzenschutzbehörde als frei von dem spezifizierten Organismus und seinen Vektoren anerkannt;

b)

sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch dessen Vektoren geschützt;

c)

sie ist von einer 200 Meter breiten Zone umgeben, die nach einer amtlichen Sichtprüfung und — bei Verdacht auf ein Vorkommen des spezifizierten Organismus — der Entnahme und Testung von Proben nachweislich frei ist von dem spezifizierten Organismus und außerdem einer geeigneten Pflanzenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen wird; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen;

d)

sie wird Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, die dazu dienen, sie von Vektoren des spezifizierten Organismus frei zu halten; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen;

e)

sie wird — zusammen mit der in Buchstabe c genannten Zone — jährlich mindestens zwei amtlichen Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen;

f)

während des gesamten Produktionszyklus der spezifizierten Pflanzen wurden auf der Fläche weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seine Vektoren nachgewiesen oder, wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, wurden Testungen durchgeführt und bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorhanden ist;

g)

während des gesamten Produktionszyklus der spezifizierten Pflanzen wurden in der in Buchstabe c genannten Zone keine Symptome des spezifizierten Organismus nachgewiesen, bzw. wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, wurden Testungen durchgeführt, die bestätigten, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt.

Artikel 18

Amtliche Kontrollen bei der Einfuhr in die EU

(1)   Alle Sendungen mit spezifizierten Pflanzen, die aus einem Drittland in die Union eingeführt werden, werden am Ort des Eingangs in die Union oder am Bestimmungsort gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (11) und gegebenenfalls gemäß den Absätzen 2 oder 3, und Absatz 4 amtlich kontrolliert.

(2)   Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, führt die zuständige amtliche Stelle die folgenden Kontrollen durch:

a)

eine Sichtprüfung und

b)

bei Verdacht auf Vorkommen des spezifizierten Organismus eine Probenahme und Testung der Partie der spezifizierten Pflanzen, um zu bestätigen, dass der spezifizierte Organismus oder seine Symptome nicht vorhanden sind.

(3)   Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, führt die zuständige amtliche Stelle die folgenden Kontrollen durch:

a)

eine Sichtprüfung und

b)

eine Probenahme und Testung der Partie der spezifizierten Pflanzen, um zu bestätigen, dass der spezifizierte Organismus oder seine Symptome nicht vorhanden sind.

(4)   Die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b genannten Proben müssen groß genug sein, um unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 31 mit 99 %iger Zuverlässigkeit eine Präsenz befallener Pflanzen ab 1 % feststellen zu können.

Artikel 19

Übereinstimmung

Die Mitgliedstaaten heben die Maßnahmen auf, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Verbreitung des spezifizierten Organismus bereits erlassen haben oder sie ändern sie, damit sie mit den Bestimmungen dieses Beschlusses übereinstimmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 20

Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss 2014/497/EU wird hiermit aufgehoben.

Artikel 21

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Mai 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/87/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) innerhalb der Union (ABl. L 45 vom 15.2.2014, S. 29).

(3)  EFSA PLH Panel (EFSA Panel on Plant Health); Scientific Opinion on the risks to plant health posed by Xylella fastidiosa in the EU territory, with the identification and evaluation of risk reduction options. EFSA Journal 2015;13(1):3989, 262 Seiten.

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/497/EU der Kommission vom 23. Juli 2014 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 56).

(5)  Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission vom 15. Dezember 2014 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 59).

(6)  „Methodologies for sampling of consignments“ — Referenzstandard ISPM Nr. 31 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht 2008.

(7)  „Guidelines for pest eradication programmes“ — Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 15. Dezember 2011.

(8)  „The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management“ — Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 8. Januar 2014.

(9)  Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung (ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38).

(10)  Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22).

(11)  Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16).


ANHANG I

Liste der bekanntermaßen für die europäischen und außereuropäischen Isolate des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen („spezifizierte Pflanzen“)

 

Acacia longifolia (Andrews) Willd.

 

Acacia saligna (Labill.) H. L. Wendl.

 

Acer

 

Aesculus

 

Agrostis gigantea Roth

 

Albizia julibrissin Durazz.

 

Alnus rhombifolia Nutt.

 

Alternanthera tenella Colla

 

Amaranthus blitoides S. Watson

 

Ambrosia acanthicarpa Hook.

 

Ambrosia artemisiifolia L.

 

Ambrosia trifida L.

 

Ampelopsis arborea (L.) Koehne

 

Ampelopsis cordata Michx.

 

Artemisia douglasiana Hook.

 

Artemisia vulgaris var. heterophylla (H.M. Hall & Clements) Jepson

 

Avena fatua L.

 

Baccharis halimifolia L.

 

Baccharis pilularis DC.

 

Baccharis salicifolia (Ruiz & Pav.)

 

Bidens pilosa L.

 

Brachiaria decumbens (Stapf)

 

Brachiaria plantaginea (Link) Hitchc.

 

Brassica

 

Bromus diandrus Roth

 

Callicarpa americana L.

 

Capsella bursa-pastoris (L.) Medik.

 

Carex

 

Carya illinoinensis (Wangenh.) K. Koch

 

Cassia tora (L.) Roxb.

 

Catharanthus

 

Celastrus orbiculata Thunb.

 

Celtis occidentalis L.

 

Cenchrus echinatus L.

 

Cercis canadensis L.

 

Cercis occidentalis Torr.

 

Chamaecrista fasciculata (Michx.) Greene

 

Chenopodium quinoa Willd.

 

Chionanthus

 

Chitalpa tashkinensis T. S. Elias & Wisura

 

Citrus

 

Coelorachis cylindrica (Michx.) Nash

 

Coffea

 

Commelina benghalensis L.

 

Conium maculatum L.

 

Convolvulus arvensis L.

 

Conyza canadensis (L.) Cronquist

 

Cornus florida L.

 

Coronopus didymus (L.) Sm.

 

Cynodon dactylon (L.) Pers.

 

Cyperus eragrostis Lam.

 

Cyperus esculentus L.

 

Cytisus scoparius (L.) Link

 

Datura wrightii Regel

 

Digitaria horizontalis Willd.

 

Digitaria insularis (L.) Ekman

 

Digitaria sanguinalis (L.) Scop.

 

Disphania ambrosioides (L.) Mosyakin & Clemants

 

Duranta erecta L.

 

Echinochloa crus-galli (L.) P. Beauv.

 

Encelia farinosa A. Gray ex Torr.

 

Eriochloa contracta Hitchc.

 

Erodium

 

Escallonia montevidensis Link & Otto

 

Eucalyptus camaldulensis Dehnh.

 

Eucalyptus globulus Labill.

 

Eugenia myrtifolia Sims

 

Euphorbia hirta L.

 

Fagus crenata Blume

 

Ficus carica L.

 

Fragaria vesca L.

 

Fraxinus americana L.

 

Fraxinus dipetala Hook. & Arn.

 

Fraxinus latifolia Benth.

 

Fraxinus pennsylvanica Marshall

 

Fuchsia magellanica Lam.

 

Genista monspessulana (L.) L. A. S. Johnson

 

Geranium dissectum L.

 

Ginkgo biloba L.

 

Gleditsia triacanthos L.

 

Hedera helix L.

 

Helianthus annuus L.

 

Hemerocallis

 

Heteromeles arbutifolia (Lindl.) M. Roem.

 

Hibiscus schizopetalus (Masters) J.D. Hooker

 

Hibiscus syriacus L.

 

Hordeum murinum L.

 

Hydrangea paniculata Siebold

 

Ilex vomitoria Sol. ex Aiton

 

Ipomoea purpurea (L.) Roth

 

Iva annua L.

 

Jacaranda mimosifolia D. Don

 

Juglans

 

Juniperus ashei J. Buchholz

 

Koelreuteria bipinnata Franch.

 

Lactuca serriola L.

 

Lagerstroemia indica L.

 

Lavandula dentata L.

 

Ligustrum lucidum L.

 

Lippia nodiflora (L.) Greene

 

Liquidambar styraciflua L.

 

Liriodendron tulipifera L.

 

Lolium perenne L.

 

Lonicera japonica (L.) Thunb.

 

Ludwigia grandiflora (Michx.) Greuter & Burdet

 

Lupinus aridorum McFarlin ex Beckner

 

Lupinus villosus Willd.

 

Magnolia grandiflora L.

 

Malva

 

Marrubium vulgare L.

 

Medicago polymorpha L.

 

Medicago sativa L.

 

Melilotus

 

Melissa officinalis L.

 

Metrosideros

 

Modiola caroliniana (L.) G. Don

 

Montia linearis (Hook.) Greene

 

Morus

 

Myrtus communis L.

 

Nandina domestica Murray

 

Neptunia lutea (Leavenw.) Benth.

 

Nerium oleander L.

 

Nicotiana glauca Graham

 

Olea europaea L.

 

Origanum majorana L.

 

Paspalum dilatatum Poir.

 

Persea americana Mill.

 

Phoenix reclinata Jacq.

 

Phoenix roebelenii O'Brien

 

Pinus taeda L.

 

Pistacia vera L.

 

Plantago lanceolata L.

 

Platanus

 

Pluchea odorata (L.) Cass.

 

Poa annua L.

 

Polygala myrtifolia L.

 

Polygonum arenastrum Boreau

 

Polygonum lapathifolium (L.) Delarbre

 

Polygonum persicaria Gray

 

Populus fremontii S. Watson

 

Portulaca

 

Prunus

 

Pyrus pyrifolia (Burm. f.) Nakai

 

Quercus

 

Ranunculus repens L.

 

Ratibida columnifera (Nutt.) Wooton & Standl.

 

Rhamnus alaternus L.

 

Rhus diversiloba Torr. & A. Gray

 

Rosa californica Cham. & Schldl.

 

Rosmarinus officinalis L.

 

Rubus

 

Rumex crispus L.

 

Salix

 

Salsola tragus L.

 

Salvia mellifera Greene

 

Sambucus

 

Sapindus saponaria L.

 

Schinus molle L.

 

Senecio vulgaris L.

 

Setaria magna Griseb.

 

Silybum marianum (L.) Gaertn.

 

Simmondsia chinensis (Link) C. K. Schneid.

 

Sisymbrium irio L.

 

Solanum americanum Mill.

 

Solanum elaeagnifolium Cav.

 

Solidago virgaurea L.

 

Sonchus

 

Sorghum

 

Spartium junceum L.

 

Spermacoce latifolia Aubl.

 

Stellaria media (L.) Vill.

 

Tillandsia usneoides (L.) L.

 

Toxicodendron diversilobum (Torr. & A. Gray) Greene

 

Trifolium repens L.

 

Ulmus americana L.

 

Ulmus crassifolia Nutt.

 

Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt.

 

Urtica dioica L.

 

Urtica urens L.

 

Vaccinium

 

Verbena litoralis Kunth

 

Veronica

 

Vicia faba L.

 

Vinca

 

Vitis

 

Westringia fruticosa (Willd.) Druce

 

Xanthium spinosum L.

 

Xanthium strumarium L.


ANHANG II

Liste der bekanntermaßen für die europäischen Isolate des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen („Wirtspflanzen“)

 

Acacia saligna (Labill.) Wendl.

 

Catharanthus

 

Myrtus communis L.

 

Nerium oleander L.

 

Olea europaea L.

 

Polygala myrtifolia L.

 

Prunus avium (L.) L.

 

Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb

 

Rhamnus alaternus L.

 

Rosmarinus officinalis L.

 

Spartium junceum L.

 

Vinca

 

Westringia fruticosa (Willd.) Druce