ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 122

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
19. Mai 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/775 der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich des Konformitätsabschlusses

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht

4

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/777 der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

29

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED)

31

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Regelung Nr. 21 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Innenausstattung ( ABl. L 188 vom 16.7.2008 )

36

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

19.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/775 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich des Konformitätsabschlusses

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 34 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (2) ist geregelt, wie Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, von der Unionsfinanzierung abzuziehen sind. Der Artikel sieht auch eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung vor, wonach die Mitgliedstaaten beantragen können, dass diese Kürzungen in Tranchen vorgenommen werden.

(2)

Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat mit schwerwiegenden finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert ist, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, auf entsprechenden Antrag des betreffenden Mitgliedstaats zusätzlich zur Genehmigung der Kürzungen in drei gleichen Jahrestranchen diese Kürzungen für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten aufzuschieben.

(3)

Dieser Aufschub sollte nur Mitgliedstaaten gewährt werden, die einen finanziellen Beistand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (3), der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (4) und dem am 2. Februar 2012 unterzeichneten Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus erhalten.

(4)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Festlegung eines festen Zeitraums für den Aufschub der Kürzungen zu einer Anhäufung von Schulden führen kann, die möglicherweise dann fällig werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat sich immer noch in schwerwiegenden finanziellen Schwierigkeiten befindet und nicht imstande ist, die verlangten Erstattungen vorzunehmen. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen des finanziellen Beistands die Dauer des Aufschubs um bis zu 12 Monate zu verlängern.

(5)

Darüber hinaus hat die Erfahrung gezeigt, dass die Auflage, den gesamten zurückgestellten Betrag in drei Jahrestranchen zu erstatten, für Mitgliedstaaten, die sich nach Ablauf des Aufschubzeitraums weiterhin in finanziellen Schwierigkeiten befinden, zu einer unbilligen Härte führen würde. Daher sollten künftige Beschlüsse zur Genehmigung der Erstattung in Tranchen in den Fällen, in denen die betreffenden Beträge einen hohen Anteil des Bruttoinlandsprodukts des Mitgliedstaats ausmachen, eine größere Anzahl von Tranchen gestatten.

(6)

Die Mitgliedstaaten, denen ein Aufschub gewährt wird, sollten sicherstellen, dass die Mängel, die zu den Kürzungen führten und die zum Zeitpunkt des Aufschubbeschlusses weiterhin bestanden, auf der Grundlage eines im Einvernehmen mit der Kommission aufgestellten Aktionsplans mit klaren Fortschrittsindikatoren behoben werden. Behebt ein Mitgliedstaat, dem ein solcher Aufschub zugutekommt, die Mängel nicht nach dem Aktionsplan und setzt er somit den Unionshaushalt zusätzlichen finanziellen Risiken aus, so sollte die Kommission unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihren Beschluss über den Aufschub der Ausführung der Kürzungen ändern oder aufheben können.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 werden folgende Absätze 8a und 8b eingefügt:

„(8a)   Für Mitgliedstaaten, die einen finanziellen Beistand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (5), der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (6) und dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus erhalten, kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats und nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds einen Durchführungsbeschluss (‚Aufschubbeschluss‘) erlassen, mit dem die Ausführung von nach dem 1. Mai 2015 erlassenen Beschlüssen gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses aufgeschoben wird.

Mit dem Aufschubbeschluss wird genehmigt, dass die Kürzungen nach Ablauf des Aufschubs in drei Jahrestranchen vorgenommen werden. In den Fällen, in denen der unter den Aufschubbeschluss fallende Gesamtbetrag mehr als 0,02 % des Bruttoinlandsprodukts des Mitgliedstaats ausmacht, kann die Kommission die Erstattung in bis zu fünf Jahrestranchen gestatten.

Die Kommission kann auf Antrag des Mitgliedstaats und nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds beschließen, die Dauer des Aufschubs gemäß Unterabsatz 1 einmalig um höchstens 12 Monate zu verlängern.

Der Mitgliedstaat, dem ein Aufschub gewährt wird, muss sicherstellen, dass die Mängel, die zu den Kürzungen führten und die zum Zeitpunkt des Aufschubbeschlusses weiterhin bestanden, auf der Grundlage eines im Einvernehmen mit der Kommission aufgestellten Aktionsplans mit Fristen und klaren Fortschrittsindikatoren behoben werden. In folgenden Fällen ändert die Kommission unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihren Beschluss über den Aufschub oder hebt ihn auf:

a)

Der Mitgliedstaat trifft nicht die im Aktionsplan vorgesehenen erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Mängel zu beheben;

b)

anhand der Fortschrittsindikatoren sind keine ausreichenden Fortschritte bei den Abhilfemaßnahmen festzustellen; oder

c)

die Ergebnisse der Maßnahmen sind nicht zufriedenstellend.

(8b)   Die Durchführungsbeschlüsse gemäß den Absätzen 8 und 8a werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).


19.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/776 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2015

zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 30,6 % auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“).

(2)

Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 (3), dass die obengenannten Maßnahmen aufrechterhalten werden sollten.

(3)

Im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung erhöhte der Rat den geltenden Antidumpingzoll mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 (4) auf 48,5 %.

(4)

Im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beschloss der Rat im Mai 2013 mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 (5), den geltenden Antidumpingzoll von 48,5 % außer für drei Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze festgesetzt wurden (Zhejiang Baoguilai Vehicle Co. Ltd: 19,2 %, Oyama Bicycles (Taicang) Co. Ltd: 0 %, Ideal (Dongguan) Bike Co. Ltd: 0 %), aufrechtzuerhalten (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

(5)

Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung beschloss der Rat im Mai 2013 mit der Verordnung (EU) Nr. 501/2013 (6), die gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen auf Einfuhren von Fahrrädern auszudehnen, die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandt wurden (im Folgenden „vorausgegangene Umgehungsuntersuchung“).

1.2.   Antrag

(6)

Am 23. Juli 2014 erhielt die Kommission einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China und auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Fahrrädern, die aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen (im Folgenden „untersuchte Länder“) versandt wurden, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht.

(7)

Der Antrag wurde vom Europäischen Fahrradherstellerverband (European Bicycles Manufacturers Association — EBMA) im Namen von fünfzehn Unionsherstellern von Fahrrädern gestellt.

1.3.   Einleitung

(8)

Nachdem die Kommission nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss gekommen war, dass genügend Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vorlagen, beschloss sie, dem Vorbringen der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China nachzugehen und die Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht, zollamtlich zu erfassen.

(9)

Die Untersuchung wurde per Durchführungsverordnung (EU) Nr. 938/2014 der Kommission vom 2. September 2014 (7) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) eingeleitet.

1.4.   Untersuchung

(10)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, Kambodschas, Pakistans und der Philippinen, die ausführenden Hersteller in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung.

(11)

Formulare zur Beantragung einer Befreiung wurden an die der Kommission bekannten Hersteller/Ausführer in Kambodscha, Pakistan und auf den Philippinen oder über die Vertretungen der vorgenannten Länder bei der Europäischen Union versandt. An die der Kommission bekannten Hersteller/Ausführer in der VR China oder über die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union wurden Fragebogen versandt. Fragebogen gingen auch an die der Kommission bekannten unabhängigen Einführer in der Union.

(12)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen dann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden.

(13)

Das pakistanische Unternehmen, das bei der Untersuchung mitarbeitete, wandte sich während der Untersuchung an den Anhörungsbeauftragten. Die Anhörung fand am 23. März 2015 statt. Bei der Anhörung wurden die Beweiskraft des Formblatts A für die von einem verbundenen Unternehmen in Sri Lanka über einen Händler bezogenen Fahrradteile (siehe Erwägungsgrund 98) sowie die analoge Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung auf diese in Sri Lanka gekauften Fahrradteile erörtert.

(14)

Fünf Hersteller/Ausführer in Kambodscha, einer in Pakistan und zwei auf den Philippinen füllten die Formulare zur Beantragung einer Befreiung aus und schickten sie an die Kommission zurück. Keiner der von den Herstellern/Ausführern aus den untersuchten Ländern unabhängigen chinesischen ausführenden Hersteller arbeitete bei der Untersuchung mit. Drei unabhängige Einführer in der Union beantworteten den Fragebogen.

(15)

Die Kommission führte Kontrollbesuche bei folgenden Unternehmen durch:

a)

Hersteller in den betroffenen Ländern:

A and J (Cambodia) Co., Ltd., Sangkar Bavet, Krong Baver, Ket Svay Rieng, Kambodscha,

Asia Leader International (Cambodia) Co. Ltd., Provinz Svay Rieng, Kambodscha,

Opaltech (Cambodia) Co. Ltd., Khum Poek, Srok Angsnoul, Provinz Kandal, Kambodscha,

Smart Tech (Cambodia) Co., Ltd., Bavet City, Svay Rieng, Kambodscha,

Speedtech Industrial Co. Ltd. and Bestway Industrial Co., Sangkat Bavet, Krong Bavet, Provinz Svay Rieng, Kambodscha,

Collie Cycle Inc., Cavite, Philippinen,

Procycle Industrial Inc., Cavite, Philippinen;

b)

mit dem Fahrradhersteller in Pakistan verbundener Hersteller von Fahrradteilen:

Great Cycles (Pvt.) Ltd. Katunayake, Sri Lanka.

1.5.   Berichtszeitraum und Untersuchungszeitraum

(16)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. August 2014. Es wurden Daten zum Untersuchungszeitraum erhoben, um unter anderem die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges nach der 2013 erfolgten Einführung von Maßnahmen und ihrer Ausweitung auf Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien sowie das Vorliegen einer Praxis, eines Fertigungsprozesses oder einer Arbeit zu untersuchen, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Für die Untersuchung, ob durch die Einfuhren die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen in Bezug auf Preise und/oder Mengen untergraben wurde und ob Dumping vorlag, wurden ausführlichere Informationen mit Bezug auf den Berichtszeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014 eingeholt.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeine Erwägungen

(17)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt; hierfür wurde nacheinander untersucht, ob sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, den betroffenen Ländern, den von der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung betroffenen Ländern und der Union verändert hat, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware unterlaufen wurde, und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte, die zuvor festgestellt worden waren.

2.2.   Betroffene Ware und untersuchte Ware

(18)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „betroffene Ware“).

(19)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe wie die vorstehend definierte Ware, aber mit Versand aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen, ob als Ursprungserzeugnis Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (im Folgenden „untersuchte Ware“).

(20)

Die Untersuchung ergab, dass nach der obigen Definition die aus der VR China in die Union ausgeführten und die aus Kambodscha, Pakistan oder von den Philippinen in die Union versandten Fahrräder die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen haben, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

2.3.   Umfang der Mitarbeit

2.3.1.   Kambodscha

(21)

Im Berichtszeitraum stellten sechs Unternehmen in Kambodscha Fahrräder her. Fünf dieser Unternehmen arbeiteten bei der Untersuchung mit und stellten nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung einen Antrag auf Befreiung. Laut Comext (8) entfielen auf diese fünf Unternehmen etwas mehr als 100 % aller Einfuhren aus Kambodscha in die Union. Die Untersuchung ergab jedoch, dass bestimmte Einfuhren (nämlich die in die Niederlande) keinem der mitarbeitenden Unternehmen zugeordnet werden konnten (siehe Erwägungsgründe 66 und 67). Folglich wurde festgestellt, dass 94 % aller Einfuhren aus Kambodscha in die Union auf die mitarbeitenden Unternehmen entfielen. Eines der mitarbeitenden Unternehmen ist mit einem tunesischen Unternehmen verbunden, das den Ergebnissen der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung zufolge die Maßnahmen umging. Das sechste Unternehmen ist mit einem Unternehmen in Sri Lanka verbunden, das den mit der Verordnung (EU) Nr. 501/2013 ausgeweiteten Maßnahmen unterliegt, sowie mit dem in Erwägungsgrund 22 erwähnten mitarbeitenden Unternehmen in Pakistan. Es arbeitete nicht bei der Untersuchung mit.

2.3.2.   Pakistan

(22)

Während des Berichtszeitraums stellte ein Unternehmen in Pakistan Fahrräder her. Dieses einzige pakistanische Unternehmen stellte nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung einen Antrag auf Befreiung; laut Comext entfielen auf dieses Unternehmen etwas mehr als 100 % aller Einfuhren aus Pakistan in die Union. Es handelte sich um ein mitarbeitendes Unternehmen. Der Kontrollbesuch fand mit Zustimmung des Unternehmens in Sri Lanka am Sitz des mit dem Unternehmen verbundenen Teilelieferanten statt.

2.3.3.   Philippinen

(23)

Im Berichtszeitraum gab es auf den Philippinen zwei Unternehmen, die Fahrräder herstellten. Wie in den Erwägungsgründen 39 und 40 erläutert, tätigte eines dieser Unternehmen den Untersuchungsergebnissen zufolge über zwei unabhängige Händler Ausfuhren auf den Unionsmarkt. Eines der Handelsunternehmen übte zudem während der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung ähnliche Tätigkeiten mit einem anderen Unternehmen in Sri Lanka aus.

(24)

Auf die beiden philippinischen Unternehmen, die nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung einen Antrag auf Befreiung stellten, entfielen laut Comext etwas mehr als 100 % aller Einfuhren von den Philippinen in die Union. Nur eines dieser Unternehmen arbeitete in vollem Umfang bei der Untersuchung mit.

(25)

Die Mitarbeit des zweiten Unternehmens wurde aus folgenden Gründen als unzureichend erachtet:

a)

Das Unternehmen legte die im Formular zur Beantragung einer Befreiung geforderten Informationen nicht fristgerecht vor; insbesondere machte es keine aufgeschlüsselten Angaben zu der Art der Fahrradteile, die es von der VR China gekauft hatte. Das mit ihm verbundene Unternehmen in China übermittelte keine Antworten auf den Ausführer-Fragebogen.

b)

Es behinderte die Untersuchung erheblich, indem es bei dem Kontrollbesuch die einschlägigen Excel-Tabellen und andere Unterlagen, die für die Überprüfung der im Befreiungsantrag gemachten Angaben erforderlich waren, nicht vorlegte oder solche Unterlagen nur mit erheblicher Verspätung einreichte.

c)

Es übermittelte falsche oder irreführende Informationen: Erstens stimmten Umfang und Qualität der Lackierung und der chemischen Behandlung der in verschiedenen Phasen des Kontrollbesuchs inspizierten Rahmen nicht mit der Anzahl der fertigen Fahrräder überein, die angeblich im Berichtszeitraum hergestellt worden waren. Zweitens lässt das Fehlen von Rohstoffen für die Herstellung der Rahmen, die beim Kontrollbesuch überprüft werden konnten, Zweifel an der Aussage des Unternehmens aufkommen, dass es Rahmen herstelle. Drittens stellte das Unternehmen als Reaktion auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen vom 13. Oktober 2014 zahlreiche Excel-Dateien mit Informationen in Form von Rechnungen zur Verfügung, die sich mit den zuvor übermittelten Angaben zum Kaufpreis der Teile nicht in Einklang bringen ließen. Viertens legte es beim Kontrollbesuch einen zweiten Satz von Unterlagen über die Käufe von Teilen vor, die neue Angaben zu angeblichen Teilelieferanten enthielten; die Unterlagen wurden ausschließlich in Papierform vorgelegt. Fünftens ergab die Untersuchung, dass auf den Ausfuhrrechnungen und den entsprechenden Ursprungszeugnissen nicht dasselbe Unternehmen genannt war; dies ließ Zweifel daran aufkommen, dass das Unternehmen tatsächlich Fahrräder ausführt und dass die vorgelegten Rechnungen korrekt sind. Sechstens waren die Angaben zu Abschreibungen, Lohn- und Energiekosten höchst zweifelhaft, da sie überhöht erschienen.

(26)

Das Unternehmen wurde daher nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung am 16. Januar 2015 von der Absicht in Kenntnis gesetzt, die von ihm vorgelegten Informationen teilweise außer Acht zu lassen; außerdem wurde ihm eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt.

(27)

In seiner Antwort vom 30. Januar 2015 nahm das Unternehmen wie nachstehend dargelegt Stellung zu den in Erwägungsgrund 25 genannten Gründen.

(28)

In Bezug auf den in Erwägungsgrund 25 Buchstabe a genannten Grund brachte das Unternehmen vor, dass es laut Befreiungsformular nicht verpflichtet sei, eine detaillierte Aufschlüsselung der gekauften Fahrradteile vorzulegen, dass die Ermittlung und Klassifizierung der Art der gekauften Teile eine Belastung darstelle und dass solche ausführlichen Informationen der Kommission seiner Auffassung nach keine wertvollen Zusatzinformationen für die Prüfung liefern würden, ob die Kriterien des Artikels 13 der Grundverordnung eingehalten worden seien. Am selben Tag, also mehr als zwei Monate nach dem Kontrollbesuch, übermittelte das Unternehmen zudem ein neues Dokument mit einer Aufschlüsselung der Art der im Berichtszeitraum gekauften Teile.

(29)

Die Kommission ist mit diesen Vorbringen nicht einverstanden, da die Menge und der Wert der Käufe für die Beurteilung, ob die Bedingungen des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnungen erfüllt sind, benötigt werden. Diese Informationen wurden im Formular zur Beantragung einer Befreiung auch ausdrücklich verlangt. Alle anderen bei dieser Untersuchung mitarbeitenden Unternehmen konnten die entsprechenden Informationen im vorgeschriebenen Format vorlegen. Die mit Verspätung eingereichten neuen Informationen konnten mit den zuvor gelieferten Informationen nicht vollständig in Einklang gebracht werden. Aufgrund der Art und der Menge der gelieferten Informationen sowie der Tatsache, dass das Dokument erst nach dem Kontrollbesuch eingereicht wurde und nicht mehr überprüft werden konnte, wurden diese Informationen nicht berücksichtigt.

(30)

Das Unternehmen brachte außerdem vor, die Kommission habe nicht ausreichend klar gemacht, ob das an der Herstellung, dem Verkauf oder der Vermarktung beteiligte verbundene chinesische Unternehmen den Ausführer-Fragebogen ausfüllen solle. Die in die Union ausgeführten Mengen seien zudem gering, so dass diese Information nicht relevant für die Untersuchung sei. Trotz dieser Vorbringen übermittelte das philippinische Unternehmen letztlich doch eine Antwort auf den Ausführer-Fragebogen, wenn auch in einem sehr späten Stadium der Untersuchung.

(31)

Bezüglich dieser Vorbringen sei darauf hingewiesen, dass diese Informationen im Formular zur Beantragung einer Befreiung ausdrücklich verlangt werden, und zwar unabhängig von den ausgeführten Mengen; dies wurde dem Unternehmen auch in dem Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen vom 13. Oktober 2014 mitgeteilt. Darüber hinaus konnte die Kommission aufgrund der späten Übermittlung der Antwort die darin enthaltenen Angaben nicht überprüfen, so dass nicht beurteilt werden konnte, ob sie bedeutende Auswirkungen auf die Lage des Unternehmens hatten. Die Vorbringen und die bereitgestellten Informationen wurden daher zurückgewiesen.

(32)

In Bezug auf den in Erwägungsgrund 25 Buchstabe b genannten Grund gab das Unternehmen in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2015 an, die bei dem Kontrollbesuch festgestellten Abweichungen seien gering und die Verspätung bei der Vorlage der vorgeschriebenen Unterlagen sei unerheblich und auf die begrenzten organisatorischen Mittel des Unternehmens zurückzuführen. Zudem habe die Kommission bis zum Ende des Kontrollbesuchs alle angeforderten Unterlagen erhalten.

(33)

Dazu sei bemerkt, dass die bei dem Kontrollbesuch festgestellten Abweichungen hauptsächlich die Zahl der hergestellten Fahrräder betraf; diese Information ist für die Beurteilung des Befreiungsantrags von Bedeutung und damit erheblich. Was die angeblich begrenzten Mittel des Unternehmens angeht, so hat das Unternehmen vor dem Kontrollbesuch zu keinem Zeitpunkt darauf verwiesen, dass begrenzte Mittel die Überprüfung verzögern könnten. Darüber hinaus legte das Unternehmen bis zum Ende der Überprüfung einige angeforderte Unterlagen von wesentlicher Bedeutung nicht vor, beispielsweise die den lokalen Behörden übermittelten Unterlagen, auf deren Grundlage die Behörden die Ursprungszeugnisse auf einen anderen Namen als den des Unternehmens ausstellten, oder die Unterlagen, anhand derer die Nutzungsdauer der Unternehmensgebäude bestimmt wurde, die der Berechnung des Abschreibungszeitraums diente und erhebliche Auswirkungen auf die Kosten hatte.

(34)

In Bezug auf den in Erwägungsgrund 25 Buchstabe c genannten ersten und zweiten Grund wandte das Unternehmen ein, die Einschätzung der Kommission, dass der Umfang und die Qualität der Lackierung und der chemischen Behandlung der in verschiedenen Phasen des Kontrollbesuchs inspizierten Rahmen nicht mit der Zahl der angeblich im Berichtszeitraum hergestellten, fertigen Fahrräder in Einklang gebracht werden könnten, sei nicht nachvollziehbar. Desgleichen seien auch die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Fähigkeit des Unternehmens, Rahmen herzustellen, nicht nachvollziehbar.

(35)

Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Unternehmen, wie in Erwägungsgrund 29 erwähnt, nicht die im Befreiungsformular geforderten Informationen vorlegte, mit denen die Kommission die Menge der gekauften Rahmen und der hergestellten Rahmen hätte beurteilen können. Die Kommission besichtigte bei dem Kontrollbesuch das Werk und stellte fest, dass bestimmte Tätigkeiten nicht fortlaufend ausgeübt wurden, wie es beim Herstellungsprozess erforderlich ist. Beispielsweise besichtigte die Kommission nach einem ersten Besuch, bei dem die Produktionstätigkeit im Gange schien, das Werk erneut und stellte fest, dass diese Tätigkeit inzwischen eingestellt worden war: Ohne erkennbaren Grund waren nämlich die Rahmen im Bereich für die chemische Behandlung zurückgelassen worden, der Strom im Lackierungsbereich war abgestellt, und die Rahmen waren nicht fertig lackiert. Eine derartige Produktionseinstellung könnte sich erheblich auf die Qualität der fertigen Rahmen auswirken, was mit einem wirtschaftlich vernünftigen Produktionsprozess nicht vereinbar ist. Zweitens konnte die Kommission beim Kontrollbesuch nicht feststellen, ob Rohstoffe für die Herstellung von Rahmen in dem Unternehmen vorhanden waren. Allerdings wurde bei dem Kontrollbesuch festgestellt, dass das Unternehmen tatsächlich über einige Anlagen für die Herstellung von Rahmen verfügte; somit war nicht auszuschließen, dass es im Berichtszeitraum einige Rahmen hergestellt hatte. Auf Grundlage der unvollständigen Informationen, die das Unternehmen übermittelte (vgl. Erwägungsgrund 25 Buchstabe c), kam die Kommission daher durch Addition aller Rahmenkäufe, die das Unternehmen als Reaktion auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen vom 13. Oktober 2014 mit den Excel-Dateien vorgelegt hatte, zu dem Schluss, dass die meisten Rahmen, die für die Montage der im Berichtszeitraum in die Union verkauften Fahrräder verwendet wurden, in Wirklichkeit in China gekauft worden waren.

(36)

Bezüglich des in Erwägungsgrund 25 Buchstabe c genannten dritten Grundes brachte das Unternehmen vor, die Zuordnung des Wertes der gekauften Teile sei deshalb schwierig, weil das Unternehmen anstelle der auf den Rechnungen angegebenen CIF-Preise (Kosten, Versicherung und Fracht) nur die FOP-Preise (frei an Bord) vorgelegt habe. Das Unternehmen legte ferner ein neues Dokument vor, in dem die FOB- und die CIF-Preise angegeben waren.

(37)

Was die Zuordnung der Kaufpreise betrifft, so muss das Unternehmen laut Befreiungsformular den Rechnungsbetrag und die tatsächliche Lieferbedingung für jeden Kaufvorgang angeben. In seiner Antwort auf das Befreiungsformular gab das Unternehmen für keinen der angegebenen Vorgänge an, dass es sich bei der Lieferbedingung um FOB oder CIF handelte, sondern vielmehr um C&F (Kosten und Fracht) oder COD (Barzahlung bei Lieferung). Da diese Angaben zudem erst in einer späten Phase der Untersuchung gemacht wurden und nicht mehr überprüft werden konnten, wurde dieses Vorbringen — auch unter Berücksichtigung der Art und der Menge der Informationen — zurückgewiesen.

(38)

Zu dem in Erwägungsgrund 25 Buchstabe c genannten vierten Grund wurde vorgebracht, dass die indirekten Verkäufe des verbundenen chinesischen Unternehmens über die unabhängigen Lieferanten nur einen geringen Teil aller Käufe des Unternehmens ausmachten. Die Kommission konnte die genaue Menge der von dem verbundenen Lieferanten gekauften Teile aus den in Erwägungsgrund 29 genannten Gründen nicht feststellen. Deshalb hegt sie weiterhin Zweifel an der Zuverlässigkeit des Kaufpreises der Teile und an der Identität des Hauptlieferanten.

(39)

Zu dem in Erwägungsgrund 25 Buchstabe c genannten fünften Grund betreffend die Korrektheit des Ausfuhrpreises wurde vorgebracht, dass das Unternehmen Fahrräder in der Regel über zwei unabhängige Handelsunternehmen in die Union verkaufe, die sie dann an die Endabnehmer in der Union weiterverkauften. Die Tatsache, dass die Namen der Handelsunternehmen auf einigen der von dem Unternehmen eingereichten Ursprungszeugnisse erschienen, besage zudem lediglich, dass der Händler für die Abnehmer in der Union der Endverkäufer sei.

(40)

Das Unternehmen gab diesbezüglich nicht an, dass die von ihm unabhängigen Handelsunternehmen die Abnehmer waren, was im Widerspruch zu seiner Behauptung steht, dass sie für die Abnehmer in der Union die Endverkäufer waren. Tatsächlich bestätigt dies die Auffassung der Kommission, dass die bei dem Kontrollbesuch vorgelegten Rechnungen zwischen dem Unternehmen und den Abnehmern in der Union nicht die tatsächlichen Ausfuhrgeschäfte widerspiegeln, da die Abnehmer in der Union in diesem Fall eine Rechnung von den unabhängigen Händlern hätten erhalten müssen. Der angegebene Ausfuhrpreis wurde daher als unzuverlässig erachtet und außer Acht gelassen.

(41)

Zu dem in Erwägungsgrund 25 Buchstabe c genannten sechsten Grund, der die Unzuverlässigkeit der Abschreibungs-, Lohn- und Stromkosten betraf, brachte das Unternehmen Folgendes vor:

Erstens: In Bezug auf die Abschreibungskosten nannte das Unternehmen zwar die Baujahre seiner Gebäude, ohne jedoch Beweise dafür vorzulegen. Die Kommission hatte ferner angesichts der wesentlichen Bedeutung des Abschreibungswertes für die Berechnung der Wertschöpfung nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung bei dem Kontrollbesuch wiederholt Beweise für das Baujahr der Gebäude und die Veranschlagung des Abschreibungszeitraums verlangt. Das Unternehmen hatte insbesondere für seine Gebäude eine Nutzungsdauer ermittelt, die deutlich unter der nach den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen üblichen Dauer von 50 Jahren lag. Daher waren die Abschreibungskosten hoch, was sich erheblich auf die angegebenen Gesamtkosten der montierten Fahrräder auswirkte. Das Unternehmen konnte keine Belege vorlegen, die eine solche Abweichung von der gängigen Praxis rechtfertigen würden, zum Beispiel einschlägige Analysen oder Unterlagen über die Gründe für die internen Entscheidungen des Unternehmens. Die Kommission konnte bei dem Kontrollbesuch keinen Grund erkennen, warum das Unternehmen die Gebäude nicht über einen längeren Zeitraum als den angegebenen nutzen konnte. Das Vorbringen des Unternehmens wurde daher zurückgewiesen, und der Abschreibungszeitraum wurde auf der Grundlage einer angemesseneren Nutzungsdauer der Gebäude (20 Jahre) korrigiert.

(42)

Zweitens: Was die Lohnkosten betrifft, so stellte das Unternehmen die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung der Kommission in Frage. Wie in Erwägungsgrund 35 erläutert, errechnete die Kommission anhand der als Reaktion auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen vom 13. Oktober 2014 vorgelegten Angaben, dass die meisten Rahmen, die für die Montage der im Berichtszeitraum in die Union ausgeführten Fahrräder benutzt wurden, in Wirklichkeit in China gekauft worden waren. Die von dem Unternehmen angegebenen Lohnkosten standen somit in einem signifikanten Missverhältnis zur Produktionsmenge und wurden auf der Grundlage der für den echten philippinischen Hersteller gewonnenen Erkenntnisse korrigiert.

(43)

Drittens: Auch in Bezug auf die Energiekosten stellte das Unternehmen die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung der Kommission in Frage. Wie die Lohnkosten standen auch die von dem Unternehmen angegebenen Energiekosten in einem signifikanten Missverhältnis zur Produktionsmenge und wurden auf der Grundlage der für den echten philippinischen Hersteller gewonnenen Erkenntnisse berichtigt.

(44)

Ein Teil der von dem Unternehmen übermittelten Informationen musste somit revidiert werden (vgl. Erwägungsgründe 41 bis 43), wohingegen die Informationen über den Preis der Ausfuhren in die Union vollständig außer Acht gelassen werden mussten. Die Feststellungen zum Preis der von dem Unternehmen in die Union getätigten Ausfuhren wurden daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. Der Ausfuhrpreis wurde folglich anhand von Comext-Daten ermittelt.

2.3.4.   China

(45)

Keiner der unabhängigen chinesischen ausführenden Hersteller arbeitete bei der Untersuchung mit, wohingegen bestimmte mit den Herstellern/Ausführern aus den untersuchten Ländern verbundene ausführende Hersteller in der VR China kooperierten und angaben, im Untersuchungszeitraum nur unbedeutende Mengen in die Union, nach Kambodscha und auf die Philippinen ausgeführt zu haben. Die Feststellungen zu den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union einerseits sowie zu den Ausfuhren von Fahrrädern aus der VR China nach Kambodscha, Pakistan und auf die Philippinen andererseits beruhten folglich auf den von den mitarbeitenden verbundenen ausführenden Herstellern aus der VR China gemeldeten Daten und den verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung. Die für die Einfuhren in die Union genutzten verfügbaren Informationen wurden Comext entnommen. Für die Ermittlung der Ausfuhren aus der VR China nach Kambodscha, Pakistan und auf die Philippinen wurden statistische Angaben der VR China herangezogen.

(46)

Die lokalen Behörden in Kambodscha, Pakistan und auf den Philippinen übermittelten nur unvollständige Informationen über Fahrradeinfuhren aus der VR China. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die jeweiligen lokalen Behörden in Kambodscha, Pakistan und auf den Philippinen die chinesischen Ausfuhrstatistiken nicht mit den örtlichen Einfuhrstatistiken abgleichen.

2.4.   Veränderung des Handelsgefüges

2.4.1.   Einfuhren aus China, Kambodscha, Pakistan und von den Philippinen in die Union

(47)

Die gesamten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union sanken 2012 gegenüber dem Vorjahr um 27 %. Nachdem im Anschluss an die Einleitung der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung im Jahr 2012 die Einfuhren aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien zollamtlich erfasst wurden, nahmen die Einfuhren aus der VR China um 44 % zu. Im Berichtszeitraum gingen die Einfuhren aus der VR China gegenüber 2013 um 7 % zurück. Im Untersuchungszeitraum verringerten sich die Einfuhren aus der VR China insgesamt um 2 %.

(48)

Wie in den Erwägungsgründen 21, 22 und 24 dargelegt, lagen die überprüften Ausfuhren der mitarbeitenden Unternehmen in den untersuchten Ländern leicht über den in Comext angegebenen Einfuhrmengen. Da die Daten der mitarbeitenden Unternehmen geprüft waren und daher für genauer erachtet wurden, wurden die Comext-Daten entsprechend angepasst.

(49)

Gleichzeitig nahmen die Einfuhren der untersuchten Ware aus Kambodscha in die Union seit 2011 zu. 2012 stiegen die Einfuhren gegenüber 2011 um 120 %, 2013 verdreifachten sie sich gegenüber 2011. Im Berichtszeitraum stiegen die Einfuhren aus Kambodscha in die Union um 180 %. Der Anstieg der Einfuhren aus Kambodscha in die Union sollte im Zusammenhang mit den Einfuhren aus Sri Lanka und Tunesien gesehen werden, die 2013 und im Berichtszeitraum gegenüber 2011 zurückgingen (im Falle von Sri Lanka um 59 % bzw. 57 %, im Falle von Tunesien um 32 % bzw. 23 %). Dieser Rückgang fiel mit der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren aus Sri Lanka und Tunesien in die Union zusammen, die nach der Einleitung der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung im Jahr 2012 einsetzte (siehe Erwägungsgrund 21).

(50)

Bis 2013 wurden nur unerhebliche Mengen der untersuchten Ware aus Pakistan in die Union eingeführt. Im Berichtszeitraum stiegen die Einfuhren auf ein beträchtliches Niveau an. Der Anstieg der Einfuhren aus Pakistan in die Union sollte im Zusammenhang mit den Einfuhren aus Sri Lanka gesehen werden, die 2013 und im Berichtszeitraum gegenüber 2011 zurückgingen (um 59 % bzw. 57 %). Dieser Rückgang fiel mit der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren aus Sri Lanka in die Union nach der Einleitung der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung zusammen (siehe Erwägungsgrund 21).

(51)

Da sämtliche Einfuhren aus Pakistan in die Union von dem einzigen pakistanischen Hersteller/Ausführer getätigt wurden (siehe Erwägungsgrund 22), kann die genaue Gesamtmenge der Ausfuhren aus Pakistan in die Union aus Gründen der Vertraulichkeit nicht offengelegt werden.

(52)

Die Einfuhren der untersuchten Ware von den Philippinen in die Union stiegen im Berichtszeitraum zwischen 40 % und 65 % gegenüber 2011. Der Anstieg der Einfuhren von den Philippinen in die Union sollte im Zusammenhang mit den Einfuhren aus Sri Lanka gesehen werden, die 2013 und im Berichtszeitraum gegenüber 2011 zurückgingen (um 59 % bzw. 57 %). Dieser Rückgang fiel mit der Einleitung der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung zusammen (siehe Erwägungsgrund 23).

(53)

Da die Einfuhren der untersuchten Ware von den Philippinen in die Union von zwei Herstellern/Ausführern getätigt wurden (siehe Erwägungsgrund 23), kann die Gesamtmenge der Ausfuhren von den Philippinen in die Union aus Gründen der Vertraulichkeit nicht offengelegt werden.

(54)

Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Einfuhren von Fahrrädern aus der VR China, Kambodscha, Pakistan, von den Philippinen, aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien in die Union im Untersuchungszeitraum.

Tabelle 1

Menge der Einfuhren in die EU

(Stück)

2011

2012

2013

1.9.2013 bis 31.8.2014

China

492 945

357 894

517 010

480 706

Index (2011 = 100)

100

73

105

98

Kambodscha

493 874

1 085 845

1 506 966

1 382 474

Index (2011 = 100)

100

220

305

280

Pakistan

0

0

[1 000-7 500]

[150 000-190 000]

Index (2013 = 100)

0

0

100

2 993

Philippinen

[470 000-520 000]

[630 000-730 000]

[840 000-930 000]

[820 000-910 000]

Index (2011 = 100)

100

[110-130]

[145-170]

[140-165]

Indonesien

641 948

629 387

252 071

170 934

Index (2011 = 100)

100

98

39

27

Malaysia

170 199

159 405

78 732

298

Index (2011 = 100)

100

94

46

0

Sri Lanka

958 574

958 678

393 648

410 212

Index (2011 = 100)

100

100

41

43

Tunesien

518 430

447 969

350 656

397 544

Index (2011 = 100)

100

86

68

77

Quelle: Unternehmensantworten auf die Befreiungsformulare und Comext-Statistiken (angepasst).

2.4.2.   Ausfuhren aus der VR China nach Kambodscha, Pakistan und auf die Philippinen

(55)

Die Ausfuhren von Fahrrädern aus der VR China nach Kambodscha stiegen zum ersten Mal im Zeitraum von 2011 bis 2012 (um 65 %). Von 2012 bis 2013 gingen die Einfuhren leicht zurück (um 10 %), im Berichtszeitraum nahmen sie gegenüber 2013 um 76 % zu. Im Untersuchungszeitraum stiegen die Ausfuhren aus der VR China nach Kambodscha insgesamt um 159 %. Der Anstieg der Ausfuhren aus der VR China nach Kambodscha sollte im Zusammenhang mit den Ausfuhren aus der VR China nach Sri Lanka und Tunesien gesehen werden, die 2013 und im Berichtszeitraum gegenüber 2011 zurückgingen (im Falle von Sri Lanka um 44 % bzw. 30 %, im Falle von Tunesien um 66 % bzw. 57 %). Der Rückgang fiel mit der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren aus Sri Lanka und Tunesien in die Union zusammen, die nach der Einleitung der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung einsetzte.

(56)

Die Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China nach Pakistan verringerten sich 2012 gegenüber dem Vorjahr um 22 %. Nach der Einleitung der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung stiegen die Fahrradausfuhren aus der VR China nach Pakistan jedoch um 57 %, und im Berichtszeitraum nahmen sie weiter zu. Im Untersuchungszeitraum stiegen die Ausfuhren aus der VR China nach Pakistan insgesamt um 57 %. Der Anstieg der Ausfuhren aus der VR China nach Pakistan in die Union sollte im Zusammenhang mit den Ausfuhren aus der VR China nach Sri Lanka gesehen werden, die 2013 und im Berichtszeitraum gegenüber 2011 zurückgingen (um 44 % bzw. 30 %). Der Rückgang fiel mit der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren aus Sri Lanka in die Union zusammen, die nach der Einleitung der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung einsetzte.

(57)

Die Ausfuhren aus der VR China auf die Philippinen verringerten sich 2012 gegenüber dem Vorjahr um 27 %. Nach der Einleitung der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung stiegen die Ausfuhren aus der VR China auf die Philippinen im Jahr 2013 jedoch um mehr als das Doppelte an. Im Untersuchungszeitraum erhöhten sich die Ausfuhren aus der VR China auf die Philippinen insgesamt um 140 %. Der Anstieg der Ausfuhren aus der VR China auf die Philippinen sollte im Zusammenhang mit den Ausfuhren aus der VR China nach Sri Lanka gesehen werden, die 2013 und im Berichtszeitraum gegenüber 2011 zurückgingen (um 44 % bzw. 30 %). Der Rückgang fiel mit der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren aus Sri Lanka in die Union zusammen, die nach der Einleitung der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung einsetzte.

(58)

Tabelle 2 gibt einen Überblick über die Ausfuhren von Fahrrädern aus der VR China nach Kambodscha, Pakistan, auf die Philippinen, nach Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien im Untersuchungszeitraum.

Tabelle 2

Menge der Ausfuhren aus der VR China

(Stück)

2011

2012

2013

1.9.2013-31.8.2014

Kambodscha

7 445

12 285

10 963

19 316

Index (2011 = 100)

100

165

147

259

Pakistan

243 005

189 113

297 683

381 290

Index (2011 = 100)

100

78

123

157

Philippinen

456 057

331 851

1 084 001

1 095 534

Index (2011 = 100)

100

73

238

240

Indonesien

3 848 450

4 773 631

6 215 767

5 858 330

Index (2011 = 100)

100

124

162

152

Malaysia

1 794 077

1 790 371

1 321 983

1 278 543

Index (2011 = 100)

100

100

74

71

Sri Lanka

706 828

644 280

395 770

497 363

Index (2011 = 100)

100

91

56

70

Tunesien

229 543

136 287

78 174

99 102

Index (2011 = 100)

100

59

34

43

Quelle: Goodwill China Business Information Ltd.

2.4.3.   Schlussfolgerung zur Veränderung des Handelsgefüges

(59)

Der Rückgang der Ausfuhren aus der VR China sowie aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien in die Union, der parallele Anstieg der Ausfuhren aus Kambodscha, Pakistan und von den Philippinen in die Union sowie die höheren Ausfuhren aus der VR China nach Kambodscha, Pakistan und auf die Philippinen bei gleichzeitigem Rückgang der Ausfuhren aus der VR China nach Malaysia, Sri Lanka und Tunesien nach der Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an die vorausgegangene Umgehungsuntersuchung stellen eine Veränderung des Handelsgefüges im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung zwischen Drittländern und der Union dar. Im Falle der drei betroffenen Länder ließe sich diese Schlussfolgerung sowohl i) allgemein als auch ii) für jedes einzelne der untersuchten Länder ziehen.

2.5.   Vorliegen von Umgehungspraktiken

(60)

In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Zu der Praxis, dem Fertigungsprozess oder der Arbeit zählen auch der Versand der mit den geltenden Maßnahmen belegten Ware über Drittländer und die Montage von Teilen im Rahmen eines Montagevorgangs in der Union oder einem Drittland. Ob ein Montagevorgang erfolgt, wird nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung geprüft.

2.5.1.   Produktion

(61)

Die lokalen Behörden in den untersuchten Ländern übermittelten keine Angaben zur Produktion der untersuchten Ware in ihrem jeweiligen Land.

(62)

Anhand der Befreiungsanträge der Unternehmen konnte jedoch festgestellt werden, dass die Hersteller in Kambodscha und auf den Philippinen ihre Produktion der untersuchten Ware von 2011 bis zum Berichtszeitraum um 161 % bzw. zwischen 20 % und 55 % steigerten.

(63)

Was Pakistan betrifft, so begann das einzige mitarbeitende pakistanische Unternehmen im Jahr 2013, Fahrräder auszuführen. Die Schlussfolgerung, dass es in Pakistan keine echte Produktion gab, wurde daher auf der Grundlage von Informationen dieses Unternehmen getroffen, die überprüft wurden.

(64)

Wie in Erwägungsgrund 24 erläutert, arbeiteten zwei philippinische Unternehmen bei der Untersuchung mit; bei einem davon stellte sich heraus, dass es kein echter Hersteller war (vgl. Erwägungsgründe 112 bis 125). Die Produktionsmenge auf den Philippinen kann daher aus Gründen der Vertraulichkeit nicht offengelegt werden.

Tabelle 3

Fahrradproduktion der Hersteller in Kambodscha und auf den Philippinen

(Stück)

2011

2012

2013

1.9.2013-31.8.2014

Kambodscha

594 811

1 375 967

1 621 963

1 551 254

Index

100

231

273

261

Philippinen

[450 000-520 000]

[550 000-650 000]

[575 000-630 000]

[600 000-670 000]

Index

100

[110-130]

[115-140]

[120-155]

Quelle: Unternehmensantworten auf das Befreiungsformular.

2.5.2.   Kambodscha

Allgemeines

(65)

Da auf die mitarbeitenden Unternehmen in Kambodscha ein Großteil der Ausfuhren in die EU entfielen, konnte eine genauere Analyse durchgeführt werden. Wie unter Randnummer 21 erwähnt, konnten bestimmte Einfuhren in die Niederlande keinem der mitarbeitenden Unternehmen zugeordnet werden. Zudem ist eines der mitarbeitenden Unternehmen mit einem tunesischen Unternehmen verbunden, das der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung zufolge die Maßnahmen umging.

(66)

Die Untersuchung ergab im Vergleich zu 2011, dass die Einfuhren in die Niederlande mit Ursprung in Kambodscha im Jahr 2013 und im Berichtszeitraum sprunghaft angestiegen ist (um 672 beziehungsweise 533 %), während die Einfuhrpreise im Jahr 2013 und im Bezugszeitraum rückläufig waren (minus 43 beziehungsweise minus 21 %), wie aus Tabelle 4 zu ersehen ist.

Tabelle 4

Einfuhren in die Niederlande aus Kambodscha

 

 

2011

2012

2013

1.9.2013-31.8.2014

Menge

(in Stück)

20 137

25 463

155 426

127 466

Index

(in %)

100

126

772

633

Wert

(in Euro)

2 172 310

3 320 550

9 636 470

10 816 490

Index

(in %)

100

153

444

498

Durchschnittlicher Einfuhrpreis

(in Euro/Stück)

107,88

130,41

62,00

84,86

Index

(in %)

100

121

57

79

Quelle: COMEXT-Statistiken.

(67)

Eine genauere Analyse anhand der monatlichen Daten ergab, dass die Preise in den Niederlanden für Einfuhren aus Kambodscha in den ersten vier Monaten des Berichtszeitraums erheblich niedriger waren als die Preise ab Januar 2014 (vgl. Tabelle 5). Die Untersuchung ergab auch, dass das nichtmitarbeitende Unternehmen in Kambodscha Ende 2013 nach Pakistan umgezogen ist. Außerdem exportierten drei mitarbeitende kambodschanische Unternehmen geringe Mengen an Fahrrädern zu Preisen in die Niederlande, die beträchtlich höher waren als die Durchschnittspreise, die in den ersten vier Monaten des Berichtszeitraums ermittelt wurden. Die beiden anderen Unternehmen führten keine Fahrräder in die Niederlande aus. Anhand dieser Daten kam die Kommission zu dem Schluss, dass auch die nichtmitarbeitenden Unternehmen aus Kambodscha Einfuhren in die Niederlande tätigten.

Tabelle 5

Monatliche Durchschnittspreise für Einfuhren aus Kambodscha in die Niederlande

Zeitraum

Sep-13

Okt-13

Nov-13

Dez-13

Jan-14

Feb-14

Durchschnittspreis (in Euro/Stück)

45,58

69,43

72,35

66,37

147,7

168,51

Zeitraum

Mar-14

Apr-14

Mai-14

Jun-14

Jul-14

Aug-14

Durchschnittspreis (in Euro/Stück)

137,45

125,7

148,06

151,3

131,15

145,96

Quelle: COMEXT-Statistiken.

Durchfuhrversand

(68)

Die Ausfuhren der mitarbeitenden kambodschanischen Unternehmen machten im Berichtszeitraum 94 % aller Einfuhren aus Kambodscha in die Union aus.

(69)

Eines der fünf mitarbeitenden Unternehmen konnte die Daten zu den in der VR China gekauften Rahmenarten nicht mit den Daten zu den in die Union verkauften Fahrrädern in Einklang bringen; in dem einschlägigen Zeitraum stellte das Unternehmen jedoch keine Rahmen her. Daraus konnte der Schluss gezogen werden, dass der Versand der Fahrräder im Wege der Durchfuhr erfolgte.

(70)

Nach der Unterrichtung widersprach das Unternehmen der Einschätzung der Kommission bezüglich des Durchfuhrversands. Es legte neue Unterlagen vor und vertrat die Ansicht, dass die Kommission über keine Beweise dafür verfüge, dass die Rahmen aus der VR China stammten.

(71)

Es sei daran erinnert, dass die Kommission anhand der von dem Unternehmen beim Kontrollbesuch vorgelegten Informationen die gekaufte Rahmenart nicht mit der in die Union ausgeführten Fahrradart in Übereinstimmung bringen konnte, da das Unternehmen einerseits Nachweise zum Kauf von Stahlrahmen vorlegte, andererseits aber Fahrräder verschiedener Größen mit Stahl- und Aluminiumrahmen ausführte. Dies deutet darauf hin, dass die ausgeführten Fahrräder nicht in Kambodscha montiert wurden. Zudem war der einzige bei dem Kontrollbesuch von dem Unternehmen zum Ursprung dieser Rahmen vorgelegte Nachweis ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A, das von vietnamesischen Behörden im Namen eines vietnamesischen Händlers ausgestellt wurde. Nach der Unterrichtung brachte das Unternehmen vor, die Angabe im Ursprungszeugnis nach Formblatt A, wonach alle Rahmen aus Stahl seien, sei falsch, da auch Aluminiumrahmen darunter gewesen seien. Die neuen, nach der Unterrichtung von dem Unternehmen vorgelegten Unterlagen, die in Vietnamesisch und Chinesisch mit teilweiser Übersetzung ins Englische verfasst waren, enthielten mehrere Widersprüche (die Anzahl der gekauften Rahmen ließ sich nicht mit der beim Kontrollbesuch ermittelten Zahl ausgeführter Fahrräder in Einklang bringen; ein Beleg wurde als Rechnung vorgelegt, enthielt aber keine Preise; für andere Herstellungsschritte der Rahmen wie Zuschneiden, Formen, Stanzen und Lackieren wurden keine Belege vorgebracht). Diese neuen Informationen wurden daher als unvollständig und als unzureichend erachtet; die Herstellung der fraglichen Rahmen in Vietnam konnten sie nicht belegen.

(72)

Zudem ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen den Großteil (70 %) der anderen Teile, aus denen die Fahrräder montiert wurden, bei verbundenen Unternehmen in der VR China kaufte und dass nur die verbleibenden Teile mit wenigen immateriellen Ausnahmen von vietnamesischen Händlern stammten. Das Unternehmen konnte jedoch nicht belegen bzw. keine Auskünfte darüber geben, wer diese anderen Teile tatsächlich hergestellt hat.

(73)

Auch konnte das Unternehmen das Ursprungszeugnis nach Formblatt A des kambodschanischen Handelsministeriums für die fraglichen Fahrräder nicht vorlegen. Folglich und mangels anderer verfügbarer Informationen wird der Schluss gezogen, dass die fraglichen Teile Ursprungserzeugnisse der VR China sind. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(74)

Aufgrund dieser Sachlage ist der Nachweis erbracht, dass die kambodschanische Praxis der Durchfuhr der Waren chinesischen Ursprungs einen Versand im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung darstellt.

Montagevorgänge

(75)

Für jedes mitarbeitende Unternehmen wurden die Rohstoffquellen (Fahrradteile) und die Produktionskosten analysiert, um zu ermitteln, ob nach den Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung die geltenden Maßnahmen durch Montagevorgänge in Kambodscha umgangen werden. Bei drei der fünf mitarbeiteten Unternehmen machten die aus der VR China stammenden Rohstoffe (Fahrradteile) keine 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware aus. Daher musste nicht geprüft werden, ob der Wert, der den eingeführten Teilen während der Montage hinzugefügt wurde, mehr als 25 % der Herstellkosten betrug.

(76)

Die beiden anderen Unternehmen wurden 2013 in Kambodscha errichtet. Wie in den Erwägungsgründen 69 bis 74 dargelegt, praktizierte eines von ihnen Durchfuhrversand. Beide Unternehmen behaupteten, dass sie Rahmen herstellten. Die beiden Unternehmen kauften die Teile in der VR China, und zwar entweder direkt bei verbundenen Unternehmen oder über verbundene Händler in Hongkong. Der Untersuchung zufolge stimmte die Umlage der Fixkosten (also der Abschreibungen, Pachten sowie direkten und indirekten Stromkosten) auf die Herstellung von Rahmen nicht mit der Zahl der hergestellte Fahrräder überein, was zu einem künstlich erhöhten Wert der hergestellten Rahmen führte. Die Untersuchung ergab auch, dass der Verbrauch des bei der Herstellung der Rahmen verwendeten Lacks im Vergleich mit den Daten echter Hersteller zu hoch angesetzt wurde. Zudem zeigte sich, dass die auf die Rahmenherstellung und die Fahrradmontage angerechneten Lohnkosten verglichen mit der Zahl der hergestellten Rahmen und montierten Fahrräder der echten Hersteller zu hoch und unzuverlässig waren. Die Umlage dieser unterschiedlichen Kosten auf die Rahmenherstellung wurde daher berichtigt; dabei ergab sich, dass die Rohstoffe (Fahrradteile) mit Ursprung in der VR China in Wirklichkeit über 60 % des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmachte, während sich der Wert, der während der Montage den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, auf weniger als 25 % der Herstellkosten belief.

(77)

Nach der Unterrichtung brachte ein Unternehmen vor, dass ein beträchtlicher Teil seiner Fahrradproduktion für Märkte außerhalb der Union bestimmt sei. Dazu ist anzumerken, dass die Verkäufe an Märkte außerhalb der Union, die das Unternehmen im Berichtszeitraum getätigt hat, weniger als 6 % seiner Gesamtverkäufe ausmachten und einen einzigen Geschäftsvorgang (eine Rechnung) betrafen.

(78)

Das Unternehmen beanstandete auch die Feststellungen der Kommission, dass die Fahrradteile mit Ursprung in der VR China über 60 % des Gesamtwerts der Teile des Endprodukts ausmachten. Die Kommission habe fälschlicherweise angenommen, dass alle Rohstoffe für Fahrräder verwendet würden, die in die Union verkauft würden, obwohl das Unternehmen auch an Märkte außerhalb der Union verkaufe. Zudem seien die Produktionskosten für Fahrräder, die in die Union verkauft würden, höher als bei Fahrrädern für Drittmärkte. Die Kommission solle daher ihre Feststellungen berichtigen und die Kosten für die Teile und Vormaterialien der Fahrräder, die nicht in die Union verkauft würden, herausrechnen. Ferner sei die Kommission fälschlicherweise davon ausgegangen, dass bestimmte Vormaterialien nichtchinesischen Ursprungs (Rahmen und andere Fahrradteile) eigentlich Ursprungserzeugnis der VR China seien. Außerdem seien einige Teile, die Gegenstand von zwei Kaufaufträgen gewesen seien, von dem Unternehmen irrtümlich als Ursprungserzeugnis der VR China gemeldet worden.

(79)

Dazu ist anzumerken, dass Verkäufe außerhalb der Union weniger als 6 % der Gesamtverkäufe des Unternehmens ausmachten (vgl. Erwägungsgrund 77); diese Verkäufe konnten die Analyse der Kommission daher nicht nennenswert beeinflussen. Mit der Antwort auf die Unterrichtung legte das Unternehmen eine neue Unterlage vor, aus der hervorgeht, welche Teile für Fahrräder verwendet wurden, die außerhalb der Union verkauft wurden. Das Unternehmen legte aber keine Beweise dafür vor, dass diese Teile tatsächlich für die Montage der für Drittländer bestimmten Fahrräder verwendet wurden, beispielsweise Materialrechnungen für die für Drittländer bestimmten Fahrräder, aus denen die Art der dafür verwendeten Teile hervorgeht. Was die Teile betrifft, die nach Aussage des Unternehmens von der Kommission fälschlicherweise als chinesische Ursprungserzeugnisse angesehen wurden, ist anzumerken, dass laut Angaben des Unternehmens verschiedene Teile von vietnamesischen Händlern gezogen wurden, wenngleich von keinem dieser Hersteller betreffende Belege vorgelegt wurden (vgl. Erwägungsgrund 71). Mangels Belegen zu den tatsächlichen Herstellern dieser Teile und angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen verbundene Unternehmen in der VR China hat, bei denen es Fahrradteile kauft, wurde der Schluss gezogen, dass auch diese Teile Ursprungserzeugnisse der VR China sind. Was die beiden genannten Kaufaufträge betrifft, so hat das Unternehmen selbst angegeben, dass sie den Kauf von Teilen bei seinem verbundenen chinesischen Unternehmen beträfen; außerdem wurden nach der Unterrichtung keine Nachweise erbracht, dass das Unternehmen diesbezüglich einen Fehler gemacht hätte. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(80)

Beide Unternehmen, die Montagevorgänge durchführten, beanstandeten die von der Kommission vorgenommene Berichtigung ihrer Kosten. Allgemein ist dazu anzumerken, dass bei der rechnerischen Ermittlung nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung, ob der Wert, der den verwendeten eingeführten Teilen bei der Montage hinzugefügt wurde, mehr als 25 % der Herstellkosten beträgt, Kosten in die Berechnung der Wertschöpfung einfließen, die bei dem Herstellungsprozess, der den Wert des Endprodukts steigerte, zusätzlich zu den ursprünglichen Kosten anfallen (beispielsweise Lohnkosten, Fertigungsgemeinkosten, Abschreibungen, intern hergestellte Teile). Diese Kosten sollten also gezielt beim Herstellungs- und Fertigstellungsprozess der Fahrräder anfallen.

(81)

Ein Unternehmen brachte vor, die Kommission berücksichtige nicht die mit seinem geografischen Standort verbundenen Kosten. Diesbezüglich sei darauf verwiesen, dass das Unternehmen keine Beweise vorgelegt hat, aus denen sich regionale Kostenunterschiede in Kambodscha ergeben. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(82)

Ein Unternehmen brachte hinsichtlich der Abschreibungskosten beim Kontrollbesuch vor, dass die Sachanlagen von den Anteilseignern und nicht vom Unternehmen gezahlt würden. Da dem Unternehmen somit durch den Kauf der Sachanlagen keine Kosten entstanden, wurden die mitgeteilten Abschreibungskosten nicht berücksichtigt. Nach der Unterrichtung wandte das Unternehmen jedoch ein, die von den Anteilseignern gekauften Anlagen seien eigentlich ein Kapitalbeitrag in Form einer Sacheinlage. Da dieser Einwand zu einem späten Stadium der Untersuchung gemacht wurde, konnte die Kommission ihn nicht prüfen; der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(83)

Beide Unternehmen mieten Gebäude für die Fahrradmontage. Ein beträchtlicher Teil der Produktionskapazität wurde im Berichtszeitraum nicht genutzt. Beide Unternehmen legten jedoch die gesamten Mietausgaben auf die Rahmenherstellung und die Fahrradmontage um. Dabei berücksichtigten die Unternehmen nicht, dass nur ein Teil der gemieteten Gebäude für die Montage genutzt wurde. Für die Berechnung der Wertschöpfung berichtigte die Kommission daher die Umlage der Mietausgaben auf die Rahmenherstellung und die Fahrradmontage proportional zur tatsächlichen Produktionsmenge. Die verbleibenden Mietkosten der Unternehmen wurden als Kosten angesehen, die keinen Beitrag zu der mit Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung geforderten Wertschöpfung leisten.

(84)

Bezüglich der Kosten für die Lackierung brachte ein Unternehmen vor, es nutze ein komplexeres dreischichtiges Lackierungsverfahren und verbrauche daher mehr Lack als die für die Berechnung der Referenzlackmenge herangezogenen Unternehmen (etwa die 2,5-fache Menge). Darauf sei erwidert, dass die für die Benchmark herangezogenen Unternehmen ebenfalls drei Lackschichten aufbringen. Zudem würde auch eine im Sinne des Unternehmens berichtigte Referenzmenge nichts an den Schlussfolgerungen der Kommission ändern, wonach das Unternehmen die Anforderungen des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung, nämlich eine Wertschöpfung von 25 %, nicht erfüllt. Das Unternehmen brachte auch vor, die Kommission habe die Kosten für das Sandstrahlen nicht berücksichtigt. Zu diesen Kosten legte das Unternehmen erst nach der Unterrichtung Rechnungen vor. Die Rechnungen wurden jedoch nach Ablauf des Berichtszeitraums ausgestellt und mussten daher unberücksichtigt bleiben. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(85)

Nach Meinung desselben Unternehmens sei es auch inkorrekt, Energiekosten auf der Grundlage der Fläche der einzelnen Gebäude anstatt des Verbrauchs zuzuweisen. Dazu ist anzumerken, dass nicht der gesamte Energieverbrauch des Unternehmens auf die Herstellung zurückgeht. Doch selbst wenn die Energiekosten nicht berichtigt worden wären, hätte dies nichts an der Schlussfolgerung der Kommission geändert, wonach das Unternehmen die Anforderungen des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung, nämlich einer Wertschöpfung von 25 %, nicht erfüllt. Auch die gleichzeitige Berichtigung der Lackierungs- und Energiekosten entsprechend dem Einwand des Unternehmens führt zu derselben Schlussfolgerung.

(86)

Ein anderes Unternehmen wandte ein, die Kommission hätte dessen Kosten nicht auf der Grundlage der Daten der Materialliste des Unternehmens berichtigten sollen, da sich die Methode für die Ermittlung der Kosten in der Materialliste von der Methode der Kommission für die Ermittlung der Energiekosten unterscheide. Dieser Einwand wird nicht weiter ausgeführt. Auch wenn die Energiekosten nicht auf der Grundlage der Energiekosten nach Maßgabe der Materialliste berichtigt worden wären, die das Unternehmen beim Kontrollbesuch vorgelegt hat, hätte dies nichts an der Schlussfolgerung der Kommission geändert, wonach das Unternehmen die Anforderungen des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung, nämlich eine Wertschöpfung von 25 %, nicht erfüllt.

(87)

Zu den Lohnkosten brachte ein Unternehmen vor, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass es seinen Arbeitnehmern höhere Löhne zahle, um sie zu halten, da in dieser Gegend ein Mangel an Arbeitskräften herrsche. Dazu ist festzuhalten, dass die Kommission nicht die Lohnhöhe berichtigte, sondern die Zahl der Arbeitnehmer, die tatsächlich mit der Rahmenherstellung und der Fahrradmontage beschäftigt waren. Weiter hieß es, die Kommission habe die Flexibilität der Arbeitnehmer nicht berücksichtigt, denn die mit der Herstellung der Rahmen beschäftigten Arbeitnehmer würden gelegentlich auch Fahrräder montieren. Darauf muss erwidert werden, dass die Kommission beim Kontrollbesuch um eine Schätzung der Beschäftigtenzahl je Abteilung (Rahmenherstellung, Montage usw.) gebeten hatte. Die Kommission hat sich bei ihrer Bewertung auf diese Daten gestützt. Da das Unternehmen keine Angaben zu dieser Flexibilität der Arbeitnehmer gemacht hat, wurde das Vorbringen zurückgewiesen. Das andere Unternehmen brachte vor, seine Lohnkosten wären aufgrund von Ausbildungskosten höher, ohne jedoch Nachweise für den Wert derartiger Ausbildungsmaßnahmen vorzulegen. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass dem Unternehmen die ausgebildeten Arbeitnehmer auch künftig zugutekommen; deshalb sollten die Ausbildungskosten über einen längeren Zeitraum umgelegt werden. Die Ausbildungskosten können somit nicht voll auf die Kosten der erstens Produktionsmonats umgelegt werden, da sie auch nach Ablauf des Berichtszeitraums zum gestiegenen Wert der hergestellten Fahrräder beitragen.

(88)

Damit ist der Nachweis erbracht, dass in Kambodscha Montagevorgänge im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung zur Umgehung der geltenden Maßnahmen durchgeführt wurden.

Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(89)

Kambodscha fällt seit 2001 unter die Alles-außer-Waffen-Regelung der EU. Zwar lässt sich nicht ausschließen, dass diese Regelung möglicherweise dazu beitrug, dass einige Unternehmen Produktionsstätten in Kambodscha gründeten und Fahrräder in die Union ausführten; dies wirkt sich jedoch nicht auf die Feststellungen aus, dass ein Unternehmen Durchfuhrversand praktizierte und zwei weitere Unternehmen Fahrradteile primär aus der VR China bezogen, dass sie mit ihren Herstellungsverfahren nicht genügenden Wert schöpften und somit der Untersuchung zufolge an Umgehungspraktiken beteiligt waren.

(90)

Nach der Unterrichtung brachte ein Unternehmen vor, dass es sich aus kommerziellen Gründen in Kambodscha niedergelassen habe, um so von niedrigen Lohnkosten und logistischen Vorteilen zu profitieren. Diese Vorteile werden aber in gewissem Umfang durch eine Unterlage in Frage gestellt, welche das Unternehmen in seiner Antwort auf die Unterrichtung vorlegte. Zudem machten die Verkäufe des Unternehmens in die Union wie schon festgestellt im Berichtszeitraum etwa 94 % aller Verkäufe aus. Eine derart gezielte Ausrichtung auf den Unionsmarkt ist unvereinbar mit dem Vorbringen, das daher zurückgewiesen wird.

(91)

Die Untersuchung erbrachte keine andere Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für den beschriebenen Durchfuhrversand und die genannten Montagevorgänge als die Vermeidung der für die betroffene Ware geltenden Maßnahmen. Außer dem Zoll wurden keine Elemente gefunden, die als ein Ausgleich für die Kosten des Durchfuhrversands und der Montage angesehen werden konnten.

Schlussfolgerung zu Kambodscha

(92)

Das kambodschanische Handelsministerium stellte die Analyse der Kommission bezüglich des Vorliegens von Umgehungspraktiken in seiner Antwort vom 19. März 2015 auf die Unterrichtung nicht in Frage.

(93)

Auf der Grundlage des erwähnten Beweismaterials ergab die Untersuchung, dass sich das Handelsgefüge — abgesehen von den höheren Ausfuhren einiger echter Hersteller — nur aufgrund von Praktiken, Verfahren oder Arbeiten veränderte, für die es außer dem Zoll keine wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

2.5.3.   Pakistan

Allgemeines

(94)

Der Untersuchung zufolge stellte nur ein Unternehmen in Pakistan Fahrräder her. Das Unternehmen ist mit einem Unternehmen in Sri Lanka verbunden, das bei der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung untersucht wurde und den erweiterten Maßnahmen unterliegt. Zudem haben die Anteilseigner dieses sri-lankischen Unternehmens ein Unternehmen in Kambodscha gegründet, das ebenfalls an der Ausfuhr von Fahrrädern in die Union beteiligt ist. Wie bereits in Erwägungsgrund 21 dargelegt, arbeitete dieses kambodschanische Unternehmen bei dieser Untersuchung nicht mit, obwohl es die untersuchte Ware 2013 in die Union ausführte (vgl. Erwägungsgründe 66 und 67). Während des Berichtszeitraums stellte das kambodschanische Unternehmen seine Tätigkeit in Kambodscha ein und lagerte sie nach Pakistan zu dem verbundenen Unternehmen aus. Die einzige Tätigkeit des pakistanischen Unternehmens bestand darin, die untersuchte Ware in die Union auszuführen.

Durchfuhrversand

(95)

Die Ausfuhren des einzigen mitarbeitenden pakistanischen Unternehmens machten im Berichtszeitraum die gesamten Einfuhren aus Pakistan in die Union aus.

(96)

Der Untersuchung zufolge praktizierte kein pakistanisches Unternehmen einen Durchfuhrversand der Waren mit Ursprung in der VR China.

Montagevorgänge

(97)

Für das einzige mitarbeitende Unternehmen wurden die Rohstoffquellen (Fahrradteile) und die Produktionskosten analysiert, um zu ermitteln, ob nach den Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung die geltenden Maßnahmen durch Montagevorgänge in Pakistan umgangen wurden.

(98)

Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen über einen unabhängigen Händler erhebliche Mengen Rahmen, Gabeln, Leichtmetallfelgen und Plastikräder von einem seiner verbundenen Unternehmen in Sri Lanka kaufte. Zum Nachweis, dass diese Teile aus Sri Lanka stammen, legte das Unternehmen die vom sri-lankischen Handelsministerium ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vor. Diese Ursprungszeugnisse galten jedoch nicht als ausreichende Belege für den Ursprung der Fahrradteile, da sie auf der Grundlage unzuverlässiger Kostenaufstellungen ausgestellt wurden. Die Untersuchung ergab nämlich, dass diese nicht auf den tatsächlichen Herstellkosten fußten, sondern nur auf einer globalen Prognose der Herstellkosten, die sich auf eine unbestimmte Produktionsmenge und etwa ein Jahr bezogen. Zudem fehlten für bestimmte Rahmen- und Gabeltypen, für die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt wurden, die erforderlichen Kostenaufstellungen. Da diese Teile im Wesentlichen mit Rohstoffen aus der VR China hergestellt wurden, wurde folglich der Schluss gezogen, dass diese Teile selbst aus der VR China kommen.

(99)

Weiter behauptete das Unternehmen, es habe die betroffenen Fahrradteile von seinem verbundenen Unternehmen über einen unabhängigen Händler gekauft. Die Untersuchung ergab jedoch, dass diesem unabhängigen Händler am Ende des Berichtszeitraums 5 Mio. USD für die gekauften Teile geschuldet wurden. Diese offenen Schulden entsprachen über 90 % der Verkäufe des Unternehmens in die Union im Berichtszeitraum, was Zweifel an der Art der Beziehung zwischen dem Unternehmen und dem Händler aufkommen lässt. Außerdem ergab die Überprüfung, dass dieser angeblich unabhängige Händler einen unzulässigen Aufschlag berechnet, so dass die Preise, die dem pakistanischen Unternehmen für Teile in Rechnung gestellt wurden, unzuverlässig waren. Das Unternehmen kaufte zudem Teile direkt bei seinen verbundenen Unternehmen in Sri Lanka und Kambodscha und bei einem unabhängigen Unternehmen in Sri Lanka, doch außer für in Sri Lanka gekaufte Reifen konnte das Unternehmen beim Kontrollbesuch den Ursprung dieser Teile nicht belegen. Darüber hinaus ist der Satzungszweck dieser drei Unternehmen auf die Herstellung von Fahrrädern beschränkt und schließt somit Fahrradteile nicht ein; daher wurde geschlossen, dass diese Teile aus der VR China stammten. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen machten die Rohstoffe (Fahrradteile) mit Ursprung in der VR China über 60 % des Gesamtwerts der Teile des Endprodukts aus. Außerdem betrug der Wert, der den eingeführten Teilen während der Montage hinzugefügt wurde, der Untersuchung zufolge weniger als 25 % der Herstellkosten dieses Unternehmens.

(100)

Nach der Unterrichtung widersprach das Unternehmen der Bewertung der Kommission, dass die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die für die in Sri Lanka gekauften Fahrradteile vorgelegt wurden, nicht als hinreichende Beweise für den Ursprung der Fahrradteile gewertet werden können. Nach Angaben des Unternehmens seien die Kostenaufstellungen von einer Wirtschaftsprüfergesellschaft ausgestellt worden, und die Einführer sollten sich auf die vom sri-lankischen Handelsministerium ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A verlassen können. Das Unternehmen bestätigte, dass die Kostenaufstellungen nicht auf den tatsächlichen Herstellkosten für Teile fußten, sondern nur auf einer Prognose der künftigen Kosten für etwa ein Jahr. Nach Ansicht des Unternehmens handele es sich bei Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung nicht um eine Ursprungsregel, weshalb der Artikel nicht zur Bewertung des Ursprungs der in Sri Lanka gekauften Fahrradteile herangezogen werden könne.

(101)

Wie in Erwägungsgrund 98 dargelegt, galten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A nicht als ausreichende Belege für den Ursprung der in Sri Lanka gekauften Fahrradteile, da sie nicht auf der Grundlage tatsächlicher Herstellkosten, sondern auf einer Prognose der künftigen Herstellkosten basierte, was aber keine Gewähr dafür bietet, dass die Fahrradteile später tatsächlich zu den veranschlagten Kosten hergestellt wurden. Es ist klarzustellen, dass die Kommission die Methode für die Ausstellung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A in Sri Lanka als solche nicht in Frage stellt (dies ist nicht Gegenstand dieser Untersuchung), sondern nur bewertet, ob die Anforderungen des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung im vorliegenden Fall erfüllt sind. Zwar handelt es sich bei Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung tatsächlich nicht um eine Ursprungsregel, doch war die Kommission, angesichts der Tatsache, dass über 60 % dieser Teile aus chinesischen Rohstoffen hergestellt wurden und die Wertschöpfung unter 25 % der Herstellkosten lag, zu der Schlussfolgerung berechtigt, dass diese Teile Ursprungserzeugnisse der VR China waren. Daher wurden alle diese Einwände zurückgewiesen.

(102)

Das Unternehmen führte folglich ausschließlich die Montage durch. Damit ist der Nachweis erbracht, dass in Pakistan Montagevorgänge im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung zur Umgehung der geltenden Maßnahmen durchgeführt werden.

Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(103)

Ende 2013 wurde Pakistan der ASP-Plus-Status (9) gewährt. Zwar lässt sich nicht ausschließen, dass diese Regelung dazu beitrug, dass einige Unternehmen Produktionsstätten in Pakistan gründeten und Fahrräder in die Union ausführten; dies wirkt sich jedoch nicht auf die Feststellungen aus, dass der einzige Ausführer in die Union mit einem sri-lankischen Unternehmen verbunden ist, das den Maßnahmen der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung unterliegt, und dass es seine Fahrradteile in erster Linie aus der VR China bezieht.

(104)

Die Untersuchung erbrachte somit keine andere Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Montage als die Vermeidung der für die betroffene Ware geltenden Maßnahmen. Außer dem Zoll wurden keine Elemente gefunden, die als Ausgleich für die Kosten der Montage angesehen werden konnten.

Schlussfolgerung zu Pakistan

(105)

Die pakistanische Regierung nahm nach der Unterrichtung nicht Stellung.

(106)

Die Untersuchung ergab, dass sich die Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer dem Zoll keine wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

2.5.4.   Die Philippinen

Allgemeines

(107)

Wie in Erwägungsgrund 23 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass die Ausfuhren eines der beiden mitarbeitenden Unternehmen in Wirklichkeit von zwei unabhängigen Handelsunternehmen durchgeführt wurden. Eines dieser Handelsunternehmen, das nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hat, übte der vorausgegangenen Umgehungsuntersuchung zufolge ähnliche Tätigkeiten in Sri Lanka aus.

Durchfuhrversand

(108)

Wie in Erwägungsgrund 24 dargelegt, arbeiteten in den Philippinen zwei Unternehmen mit und machten die entsprechenden Angaben in ihren Befreiungsanträgen. Die Ausfuhren dieser Unternehmen machten im Berichtszeitraum die gesamten Einfuhren aus den Philippinen in die Union aus.

(109)

Der Untersuchung zufolge praktizierte kein philippinisches Unternehmen einen Durchfuhrversand der Waren mit Ursprung in der VR China.

Montagevorgänge

(110)

Für jedes mitarbeitende Unternehmen wurden die Rohstoffquellen (Fahrradteile) und die Produktionskosten analysiert, um zu ermitteln, ob nach den Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung die geltenden Maßnahmen durch Montagevorgänge auf den Philippinen umgangen wurden.

(111)

Bei einem der beiden Unternehmen auf den Philippinen machten die aus der VR China stammenden Rohstoffe (Fahrradteile) keine 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware aus. Daher war es nicht erforderlich, zu prüfen, ob der Wert, der den eingeführten Teilen während der Montage hinzugefügt wurde, mehr als 25 % der Herstellkosten betrug.

(112)

Die Feststellungen für das andere Unternehmen basierten zum Teil auf Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung (vgl. Erwägungsgründe 25 bis 44). Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen mit einem chinesischen Fahrradhersteller verbunden war, der den geltenden Maßnahmen unterliegt. Es kaufte fast alle Teile in der VR China, weshalb die Rohstoffe (Fahrradteile) mit Ursprung in der VR China über 60 % des Gesamtwerts der Teile des Endprodukts ausmachten. Zudem mussten, wie bereits in den Erwägungsgründen 41 bis 43 dargelegt, bestimmte Kosten berichtigt werden. Für die Gebäude wurde ein zuverlässigerer Abschreibungszeitraum verwendet, die Produktivitätsquote (erzeugte Menge dividiert durch die Beschäftigtenzahl) eines echten philippinischen Herstellers wurde für die Berechnung einer zuverlässigeren Beschäftigtenzahl für die vom Unternehmen genannte Produktionsmenge herangezogen, und anhand des durchschnittlichen Stromverbrauchs je Fahrrad eines echten philippinischen Herstellers wurden zuverlässigere Stromkosten je Fahrrad berechnet.

(113)

Nach der Unterrichtung machte ein Unternehmen geltend, dass es die genutzten Daten des echten philippinischen Herstellers nicht prüfen könne, da die vorgelegten nichtvertraulichen Daten unvollständig seien. Dazu ist anzumerken, dass die Kommission die genauen Daten des echten philippinischen Herstellers nicht offenlegen kann, da sie vertraulich sind. Zudem hat die Kommission in diesem Fall dem Unternehmen die genutzten Daten des echten philippinischen Herstellers in Form von Spannen (mit Minimal- und Maximalwerten) vorgelegt und damit aussagekräftigere Daten als die üblicherweise in Form von Indexen offengelegten nichtvertraulichen Daten. Damit lagen dem Unternehmen zur Stellungnahme und zum Verständnis der Berichtigung seiner Kosten detaillierte Angaben vor. Auch hat das Unternehmen in diesem Fall kein Eingreifen des Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren beantragt.

(114)

Das Unternehmen bestätigte, dass es nicht behaupte, die Anforderungen des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung (Wertanteil von weniger als 60 %) zu erfüllen. Seiner Ansicht nach sei hingegen die von der Kommission durchgeführte Berechnung bezüglich des Wertschöpfungsanteils von 25 % inkorrekt, da dabei weder die VVG-Kosten noch der Gewinn berücksichtigt worden sei, da der Wertzuwachs der Rohstoffe vom Wertzuwachs der eingeführten Rahmen getrennt worden sei und da der Wertzuwachs nur anteilig berücksichtigt worden sei, nämlich nach dem Anteil der in VR China gekauften Teile. Diese Behauptungen stützen sich, wie im Folgenden ausgeführt, auf einer falschen Lesart der relevanten Bestimmung der Grundverordnung.

(115)

Wie in Erwägungsgrund 80 dargelegt, handelt es sich bei den in die Berechnung der Wertschöpfung einfließenden Kosten um Kosten, die bei dem Herstellungsprozess, der den Wert des Endprodukts steigerte, zusätzlich zu den ursprünglichen Kosten anfallen (beispielsweise Lohnkosten, Fertigungsgemeinkosten, Abschreibungen, intern hergestellte Teile). Diese Kosten sollten beim Herstellungsverfahren anfallen. Die Kosten des Unternehmens, die sich im Berichtszeitraum nicht mit der Herstellung verbinden lassen, werden bei der Wertschöpfungsberechnung nicht berücksichtigt. Daher gehen die Vertriebs-, Verkaufs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) nicht in die Berechnung ein, da diese Kosten nicht bei der Herstellung im Unternehmen anfallen und den Wert der Ware nicht steigern. Auch der Gewinn kann nicht einbezogen werden, da er kein Teil der Wertschöpfung ist. Zudem liegen ihm Managemententscheidungen und Marktkräfte zugrunde.

(116)

Zum zweiten Vorbringen gilt es anzumerken, dass nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung zugekaufte Teile nicht in die Berechnung der Wertschöpfung durch das Unternehmen eingehen. In die Berechnung des Wertzuwachses gehen nur unmittelbar und mittelbar beim Herstellungsprozess der Teile entstandene Kosten ein.

(117)

Schließlich berücksichtigte die Kommission nach gängiger Praxis und nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung, den Wertzuwachs entsprechend dem Anteil der aus der VR China bezogenen Teile. Selbst wenn diese Regel in diesem Fall nicht angewendet worden wäre, hätte dies die Schlussfolgerung der Kommission nicht geändert, nämlich dass das Unternehmen die Anforderungen einer Wertschöpfung von 25 % nicht erfüllte, da es über 80 % seiner Teile in VR China kaufte.

(118)

Das Unternehmen beanstandete auch die Berichtigung seiner Kosten (Lohn-, Energie- und Abschreibungskosten sowie Managerboni) durch die Kommission. Nach Ansicht des Unternehmens habe die Kommission bei den Lohnkosten grundlos die indirekten Lohnkosten außer Acht gelassen und auch nicht nachgewiesen, dass die vorgelegten Lohnkosten unzuverlässig seien. Was die Energiekosten betreffe, so könnten diese je nach Warentyp und Arbeitsstunden in den einzelnen Produktionsanlagen verschieden sein. Auch bekräftigte das Unternehmen hinsichtlich der Abschreibungen erneut, dass seine Konten geprüft seien; die Berichtigung im Zusammenhang mit den Managerboni durch die Kommission erachtete es als willkürlich.

(119)

Obgleich das Unternehmen nach eigenen Angaben Rahmen herstellt, was beim Kontrollbesuch nicht geprüft werden konnte (vgl. Erwägungsgrund 35), legte es während der Untersuchung zu keinem Zeitpunkt tatsächliche Herstellkosten für die Rahmen vor. Was vorgelegt wurde, waren die kumulierten Herstellkosten für die Fahrradrahmen und ihre Montage. Daher konnte die Kommission nicht beurteilen, ob die Herstellkosten je Rahmen des Unternehmens zuverlässig waren. Es sei daran erinnert, dass das Unternehmen in seiner Antwort auf ein Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen angab, den Großteil der Rahmen in der VR China zu kaufen, und dass damit die vom Unternehmen gemeldeten Herstellkosten in erster Linie bei der Fahrradmontage anfielen. Auf der Grundlage eines Vergleichs der gemeldeten Kosten mit den ähnlichen Kosten eines echten philippinischen Herstellers kam die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Unternehmen gemeldeten Kosten nicht beim Herstellungsverfahren angefallen sein können und einige davon andere Kosten waren.

(120)

Zu den Lohnkosten ist festzuhalten, dass die Kommission die indirekten Lohnkosten des Unternehmens nicht unberücksichtigt ließ, sondern dass sie vielmehr zusammen mit den direkten Kosten in den Gesamtlohnkosten aufgingen. Während des Kontrollbesuchs beim echten philippinischen Hersteller erhob die Kommission ausführliche Angaben zur Zahl seiner Beschäftigten und zu deren Produktivität in seinen Hauptabteilungen. Der Vergleich der Daten des Unternehmens mit den ähnlichen Daten des echten philippinischen Herstellers ergab, dass das Unternehmen die Zahl der tatsächlich in der Rahmen- und Gabelabteilung, der Fahrradmontage, der Radmontage und der Qualitätskontrolle beschäftigten Mitarbeiter zu hoch angesetzt hat. Daher war es erforderlich, die dem Herstell- und Montageprozess zugewiesenen Lohnkosten des Unternehmens zu berichtigen.

(121)

Der Kommission ist bekannt, dass der Energieverbrauch der einzelnen Hersteller unterschiedlich sein kann. Die Tätigkeit des echten philippinischen Herstellers ist komplexer als diejenige des Unternehmens, woraus sich ein höherer Stromverbrauch ergibt. Somit benachteiligte die Methode der Kommission das betroffene Unternehmen nicht.

(122)

Zu den Abschreibungen ist festzustellen, dass sich in den geprüften Jahresabschlüssen keine Erläuterung zur Nutzungsdauer der Gebäude findet. Es sei daran erinnert, dass die Kommission das Unternehmen beim Kontrollbesuch mehrfach aufgefordert hat, Beweise für das Baujahr der Gebäude sowie die Bewertung des Wirtschaftsprüfers des Unternehmens zum Abschreibungszeitraum der Gebäude vorzulegen. Das Unternehmen kam dieser Aufforderung nicht nach; vielmehr behauptete es, dass es der Kommission bei dieser Untersuchung keine Nachweise vorlegen müsse, weil es bereits durch die örtlichen Steuerbehörden geprüft worden sei. Daher berichtigte die Kommission den Abschreibungsbetrag nach einem den internationalen Buchführungsgrundsätzen entsprechenden Abschreibungszeitraum.

(123)

Bezüglich der Boni für Produktionsmanager und ausländische Führungskräfte ist festzustellen, dass diese Kosten und insbesondere die Höhe der Kosten weder an das Produktionsverfahren noch an die Produktionsmenge geknüpft sind. Es handelt sich vielmehr um Verwaltungskosten, die nicht in die Berechnung der Wertschöpfung eingehen.

(124)

Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(125)

Der berichtigte Wert, der den eingeführten Teilen während der Montage hinzugefügt wurde, betrug auf dieser Grundlage weniger als 25 % der Herstellkosten dieses Unternehmens.

(126)

Damit ist der Nachweis erbracht, dass auf den Philippinen Montagevorgänge im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung zur Umgehung der geltenden Maßnahmen durchgeführt werden.

Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(127)

Ende 2014 — und damit deutlich nach der Gründung der beiden philippinischen Hersteller — wurde den Philippinen der ASP-Plus-Status gewährt.

(128)

Die Untersuchung erbrachte somit keine andere Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Montagevorgänge als die Vermeidung der für die betroffene Ware geltenden Maßnahmen. Außer dem Zoll wurden keine Elemente gefunden, die als Ausgleich für die Kosten der Montage angesehen werden konnten.

Schlussfolgerungen zu den Philippinen

(129)

Die philippinische Regierung nahm nach der Unterrichtung nicht Stellung.

(130)

Die Untersuchung ergab, dass sich die Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

2.6.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls

(131)

Um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen durch die Mengen und Preise der eingeführten Waren untergraben wurde, wurden Comext-Daten und die Mengen und Ausfuhrpreise herangezogen, die von den mitarbeitenden Unternehmen übermittelt wurden. Die Ausfuhrpreise wurden mit der letzten Schadensbeseitigungsschwelle für die Unionshersteller verglichen, also mit der Schwelle, die in der in Erwägungsgrund 4 genannten 2013 abgeschlossenen Interimsüberprüfung ermittelt wurde.

(132)

Der Vergleich der in der Interimsüberprüfung von 2013 festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis im Berichtszeitraum dieser Untersuchung ergab für jedes der drei betroffenen Länder eine deutliche Zielpreisunterbietung.

(133)

Die Untersuchung ergab, dass die Produktionsmengen, mit denen nachweislich die geltenden Maßnahmen umgangen wurden, beträchtlich sind und dass sie angesichts der Attraktivität des Unionsmarkts noch erheblich ansteigen dürften.

(134)

Der Untersuchung zufolge lassen sich Montageanlagen innerhalb kurzer Zeit leicht einrichten und wieder schließen. Die Art, wie die Montagevorgänge von einem Land in ein anderes verschoben wurden, sobald die Kommission eine Umgehungsuntersuchung einleitete, belegte dies. Zudem zeigte sich, dass einige der untersuchten Unternehmen mit Unternehmen verbunden waren, die bereits Maßnahmen unterliegen, oder dass sie ihre Waren alle mit Hilfe eines einzigen unabhängigen Handelsunternehmens in die Union ausführten.

(135)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der untersuchten Einfuhren untergraben werden.

2.7.   Beweise für das Vorliegen von Dumping

(136)

Abschließend wurde nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung geprüft, ob sich Beweise für das Vorliegen von Dumping im Verhältnis zu dem früher für die betroffene Ware ermittelten Normalwert finden ließen.

(137)

In der in Erwägungsgrund 4 genannten 2013 abgeschlossenen Interimsüberprüfung basierte der Normalwert („früher ermittelter Normalwert“) auf den Preisen in Mexiko, das den Ergebnissen der damaligen Untersuchung zufolge ein geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China war.

2.7.1.   Kambodscha

(138)

Ein erheblicher Teil der kambodschanischen Ausfuhren waren der Untersuchung zufolge echte kambodschanische Erzeugnisse, die von drei kambodschanischen Unternehmen exportiert wurden, die nachweislich nicht an Umgehungspraktiken beteiligt waren (vgl. Erwägungsgrund 75). Daher wurden für die Ermittlung der Preise der von den Umgehungspraktiken betroffenen Ausfuhren aus Kambodscha nur die Ausfuhren herangezogen, die von den an der Umgehung beteiligten Herstellern/Ausführern getätigt wurden. Diese Daten wurden mit Comext-Daten abgeglichen.

(139)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, vorgenommen. Daher wurden an den von den Unternehmen mit ihren Befreiungsanträgen vorgelegten Daten Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Verpackungskosten vorgenommen.

(140)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne durch einen Vergleich des früher ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Preisen bei der Ausfuhr aus Kambodscha im Berichtszeitraum berechnet und als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt.

(141)

Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von beträchtlichem Dumping.

(142)

Nach der Unterrichtung bat das kambodschanische Handelsministerium um Klärung, ob die Dumpingfeststellung in Erwägungsgrund 141 ausschließlich auf der Grundlage der Ausfuhren der an der Umgehung beteiligten Unternehmen getroffen wurde und ob die Kommission auch Nachweise des Dumpings durch echte kambodschanische Unternehmen gefunden habe.

(143)

Es wird bestätigt, dass, wie in Erwägungsgrund 138 dargelegt, nach Artikel 13 der Grundverordnung die Ausfuhren der echten kambodschanischen Hersteller bei der Berechnung der Dumpingspanne außer Acht gelassen wurden. Zudem ist nach Artikel 13 der Grundverordnung keine Untersuchung von Dumping durch echte Hersteller im Kambodscha erforderlich.

2.7.2.   Pakistan

(144)

Der Ausfuhrpreis wurde auf der Grundlage des Durchschnitts der von dem mitarbeitenden Unternehmen gemeldeten Ausfuhrpreise für Fahrräder im Berichtszeitraum ermittelt und mit Comext-Daten abgeglichen.

(145)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, vorgenommen. Daher wurden an den von dem Unternehmen mit seinem Befreiungsantrag vorgelegten Daten, die während des Kontrollbesuchs vor Ort ergänzt wurden, Berichtigungen für Unterschiede bei den Bereitstellungs-, Verlade-, Neben- und Verpackungskosten sowie bei den Kosten für den Transport im betroffenen Land vorgenommen.

(146)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne durch einen Vergleich des früher ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Preisen bei der Ausfuhr aus Pakistan im Berichtszeitraum berechnet und als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt.

(147)

Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von beträchtlichem Dumping.

2.7.3.   Philippinen

(148)

Ein erheblicher Teil der philippinischen Ausfuhren waren der Untersuchung zufolge echte philippinische Erzeugnisse, die von einem philippinischen Unternehmen exportiert wurden, das nachweislich nicht an Umgehungspraktiken beteiligt war (vgl. Erwägungsgrund 111). Daher wurde für die Ermittlung der Preise der von den Umgehungspraktiken betroffenen Ausfuhren von den Philippinen nur die Ausfuhren herangezogen, die von dem an der Umgehung beteiligten Hersteller/Ausführer getätigt wurden. Wie in den Erwägungsgründen 40 und 44 dargelegt, blieb der Ausfuhrpreis des an der Umgehung beteiligten Unternehmens jedoch unberücksichtigt, weshalb sein Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Comext-Daten ermittelt wurde.

(149)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, vorgenommen. Daher wurden an den von dem mitarbeitenden Unternehmen mit seinem Befreiungsantrag vorgelegten Daten Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Verpackungskosten vorgenommen.

(150)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne durch einen Vergleich des früher ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Preisen bei der Ausfuhr von den Philippinen im Berichtszeitraum berechnet und als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt.

(151)

Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von beträchtlichem Dumping.

(152)

Nach der Unterrichtung wandte ein Unternehmen ein, dass die nach Artikel 13 der Grundverordnung berechnete Dumpingspanne niedriger sei als die Zölle der geltenden Maßnahmen, weshalb die Ausweitung der Maßnahmen nicht gerechtfertigt sei. Wie bereits dargelegt sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 13 der Grundverordnung, die von denjenigen für Maßnahmen nach Artikel 5 der Grundverordnung abweichen, erfüllt. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

3.   MASSNAHMEN

(153)

Aufgrund dieses Sachverhalts zog die Kommission den Schluss, dass der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China mittels Durchfuhrversand über Kambodscha und durch Montagevorgänge in Kambodscha, Pakistan und auf den Philippinen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgangen wurde.

(154)

Nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen auf die Einfuhren derselben direkt oder indirekt aus Kambodscha, Pakistan oder von den Philippinen versandten Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(155)

Die auszuweitenden Maßnahmen sollten den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 geltenden Maßnahmen für „alle übrigen Unternehmen“ entsprechen, nämlich dem endgültigen Antidumpingzollsatz von 48,5 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

(156)

Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auch für die aufgrund der Einleitungsverordnung zollamtlich erfassten Einfuhren in die Union gelten, sollten Zölle auch auf diese aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten zollamtlich erfassten Fahrradeinfuhren erhoben werden.

(157)

Ein kambodschanisches Unternehmen forderte, aus Billigkeitsgründen sollten die Zölle auf seine zollamtlich erfassten Einfuhren nicht vereinnahmt werden. Mangels Rechtsgrundlage und zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Maßnahme wird das Vorbringen zurückgewiesen.

4.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

4.1.   Kambodscha

(158)

Die fünf kambodschanischen Unternehmen, die nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung eine Befreiung von den etwaigen ausgeweiteten Maßnahmen beantragten, legen Befreiungsanträge vor.

(159)

Drei der fünf mitarbeitenden kambodschanischen Unternehmen, die nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung eine Befreiung von den etwaigen ausgeweiteten Maßnahmen beantragten, waren der Untersuchung zufolge nicht an den Umgehungspraktiken beteiligt (vgl. Erwägungsgrund 75). Zwei dieser Hersteller konnten zudem nachweisen, dass sie mit keinem der Hersteller/Ausführer, die an den Umgehungspraktiken beteiligt waren, oder einem der chinesische Hersteller/Ausführer von Fahrrädern verbunden sind. Daher konnte diesen beiden Unternehmen die Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen gewährt werden.

(160)

Das dritte Unternehmen hingegen war der Untersuchung zufolge zwar nicht an den Umgehungspraktiken beteiligt (vgl. Erwägungsgrund 75), doch war es mit einem chinesischen Hersteller/Ausführer von Fahrrädern verbunden. Die Untersuchung ergab jedoch nicht, dass diese Beziehung zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die geltenden Maßnahmen zu umgehen. Die Beziehung bestand bereits vor der Einführung von Maßnahmen im Jahr 1993 und in der laufenden Untersuchung wurde keine vertragliche Beziehung zwischen diesen beiden Unternehmen festgestellt. Selbst wenn Hersteller mit Unternehmen verbunden sind, die den geltenden Maßnahmen unterliegen, kann, wie in der Einleitungsverordnung dargelegt, dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn die Beziehung zu den Unternehmen, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, nachweislich nicht zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen. Da ein derartiger Nachweis nicht erbracht werden konnte, konnte diesem Unternehmen die Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen gewährt werden.

(161)

Die beiden anderen Unternehmen, die nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung eine Befreiung von den etwaigen ausgeweiteten Maßnahmen beantragten, waren der Untersuchung zufolge an den Umgehungspraktiken beteiligt (vgl. Erwägungsgrund 76). Daher konnte ihnen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung keine Befreiung gewährt werden.

4.2.   Pakistan

(162)

Ein pakistanisches Unternehmen, das nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung eine Befreiung von den etwaigen ausgeweiteten Maßnahmen beantragte, lege einen Befreiungsantrag vor.

(163)

Wie in Erwägungsgrund 102 dargelegt, war es laut Untersuchung nachweislich an den Umgehungspraktiken beteiligt. Daher konnte ihm nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung keine Befreiung gewährt werden.

4.3.   Die Philippinen

(164)

Die zwei philippinischen Unternehmen, die nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung eine Befreiung von den etwaigen ausgeweiteten Maßnahmen beantragten, legen ausgefüllte Befreiungsanträge vor.

(165)

Wie in Erwägungsgrund 111 dargelegt, war ein Unternehmen der Untersuchung zufolge nicht an den Umgehungspraktiken beteiligt. Dieser Hersteller konnte zudem nachweisen, dass er mit keinem der Unternehmen, die an den Umgehungspraktiken beteiligt waren, oder einem der chinesische Hersteller/Ausführer von Fahrrädern verbunden ist. Daher konnte diesem Unternehmen die Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen gewährt werden.

(166)

Das zweite Unternehmen dagegen war der Untersuchung zufolge an den Umgehungspraktiken beteiligt (vgl. Erwägungsgründe 112 und 125); ihm konnte die Befreiung von den ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung daher nicht gewährt werden.

4.4.   Besondere Auflagen

(167)

In diesem Fall werden besondere Auflagen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Befreiungen für erforderlich gehalten. Diese besonderen Auflagen beinhalten die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, unterliegen dem erweiterten Antidumpingzoll.

4.5.   Neue Ausführer

(168)

Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung müssen andere Hersteller/Ausführer in Kambodscha, Pakistan und auf den Philippinen, die sich in diesem Verfahren nicht gemeldet und die untersuchte Ware im Bezugszeitraum nicht in die Union ausgeführt hatten und die Einreichung eines Antrags auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung in Erwägung ziehen, einen Befreiungsantrag ausfüllen, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Befreiung gerechtfertigt ist. Eine solche Befreiung kann gewährt werden, nachdem die Marktsituation der untersuchten Ware, die Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe, die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, sowie die Beweise für das Vorliegen von Dumping geprüft wurden. Die Kommission führt in der Regel auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Der Antrag ist umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion und Verkauf.

(169)

Ist eine Befreiung gerechtfertigt, werden die geltenden ausgeweiteten Maßnahmen entsprechend geändert. Die Einhaltung der an die Befreiung geknüpften Auflagen wird kontrolliert.

5.   UNTERRICHTUNG

(170)

Am 13. März 2015 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die zu den dargestellten Schlussfolgerungen geführt haben; gleichzeitig wurden sie zur Stellungnahme aufgefordert. Stellungnahmen gingen ein vom kambodschanischen Handelsministerium, von zwei Unternehmen in Kambodscha, einem Unternehmen in Pakistan und einem Unternehmen auf den Philippinen. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft. Keines der vorgebrachten Argumente gab Anlass zu einer Änderung der Feststellungen.

(171)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 für „alle übrigen Unternehmen“ eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandte Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Code 8712003020 und 8712007092) eingereiht werden; ausgenommen davon ist die Einfuhrwaren, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt wurde:

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Kambodscha

A and J (Cambodia) Co., Ltd., Special Economic Zone Tai Seng Bavet, Sangkar Bavet, Krong Baver, Ket Svay Rieng, Kambodscha

C035

 

Smart Tech (Cambodia) Co., Ltd., Tai Seng Bavet Special Economic Zone, National Road No. 1, Bavet City, Svay Rieng, Kambodscha

C036

 

Speedtech Industrial Co. Ltd. and Bestway Industrial Co., Manhattan (Svay Rieng) Special Economic Zone, National Road No. 1, Sangkat Bavet, Krong Bavet, Svay Rieng Province, Kambodscha

C037

Philippinen

Procycle Industrial Inc., Hong Chang Compound, Brgy. Lantic, Carmona, Cavite, Philippinen

C038

(2)   Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 1 namentlich genannten Unternehmen gewährt oder von der Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der mit Absatz 1 eingeführte Antidumpingzoll Anwendung.

(3)   Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll auf die aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans und der Philippinen angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 938/2014 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden, wird vereinnahmt; ausgenommen davon sind die Einfuhren, die von den in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen hergestellt wurden.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1049 Brüssel

Belgien

(2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 938/2014 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates vom 10. Juli 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates vom 12. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Vietnam und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 17).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 938/2014 der Kommission vom 2. September 2014 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Kambodscha, Pakistan oder von den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 263 vom 3.9.2014, S. 5).

(8)  Bei Comext handelt es sich um eine von Eurostat verwaltete Datenbank zur Außenhandelsstatistik.

(9)  Das APS-Plus-System stützt sich zurzeit auf Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat;

2.

folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“;

3.

Datum und Unterschrift.


19.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/777 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

71,6

MA

90,5

MK

94,5

TR

69,0

ZZ

81,4

0707 00 05

AL

36,5

EG

191,6

MK

56,1

TR

107,6

ZZ

98,0

0709 93 10

TR

129,7

ZZ

129,7

0805 10 20

EG

50,9

IL

75,0

MA

64,8

ZZ

63,6

0805 50 10

BR

107,1

MA

111,5

TR

101,5

ZZ

106,7

0808 10 80

AR

93,8

BR

102,6

CL

121,4

NZ

155,1

US

165,3

UY

86,8

ZA

120,4

ZZ

120,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

19.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/31


BESCHLUSS (GASP) 2015/778 DES RATES

vom 18. Mai 2015

über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. April 2015 bekräftigt, dass er fest entschlossen ist, Maßnahmen zu ergreifen, um durch die Schleuserkriminalität im Mittelmeer verursachte menschliche Tragödien zu verhindern.

(2)

Der Europäische Rat hat am 23. April 2015 seine Entrüstung über die Lage im Mittelmeer bekundet und unterstrichen, dass die Union alles in ihrer Macht Stehende unternehmen wird, um den Verlust weiterer Menschenleben auf See zu verhindern und die eigentlichen Ursachen der menschlichen Katastrophe gemeinsam mit den Herkunfts- und Transitländern zu bekämpfen, und dass die unmittelbare Priorität darin besteht, zu verhindern, dass noch mehr Menschen auf See ums Leben kommen. Der Europäische Rat hat sich verpflichtet, die Präsenz der Union auf See zu verstärken, irreguläre Migrationsströme zu unterbinden und die interne Solidarität und Verantwortung zu stärken.

(3)

Zudem hat sich der Europäische Rat vom 23. April 2015 entschlossen gezeigt, gegen Schlepper im Einklang mit dem Völkerrecht vorzugehen und hierfür systematische Anstrengungen zu unternehmen, um Schiffe auszumachen, zu beschlagnahmen und zu zerstören, bevor sie von Schleppern eingesetzt werden, und hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ersucht, mit den Vorbereitungen für eine eventuelle Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) zu diesem Zweck zu beginnen.

(4)

Die Hohe Vertreterin hat den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 11. Mai 2015 über die Krise um Migranten im Mittelmeer und die laufenden Vorbereitungen für eine eventuelle Marineoperation der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union in Kenntnis gesetzt. In diesem Zusammenhang hat sie betont, dass die Union die Unterstützung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benötigt.

(5)

Am 18. Mai 2015 hat der Rat das Krisenmanagementkonzept für eine GSVP-Operation zur Zerschlagung des Geschäftsmodells der Schleuser im südlichen zentralen Mittelmeer gebilligt.

(6)

Die GSVP-Operation der Union wird im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere mit den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (im Folgenden „SRÜ“), der Zusatzprotokolle gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg von 2000 (im Folgenden „Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten“) und zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden „SOLAS-Übereinkommen“), des Internationalen Übereinkommens über den Such- und Rettungsdienst auf See von 1979 (im Folgenden „SAR-Übereinkommen“), des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers von 1976 (im Folgenden „Übereinkommen von Barcelona“) und des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 sowie mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und den internationalen Menschenrechtsnormen, durchgeführt.

Das SRÜ, das SOLAS-Übereinkommen und das SAR-Übereinkommen beinhalten die Verpflichtung, Menschen in Seenot zu helfen und Überlebende an einen sicheren Ort zu bringen, und zu diesem Zweck werden die der EUNAVFOR MED zugewiesenen Schiffe bereit stehen und ausgestattet sein, um die entsprechenden Aufgaben unter der Koordinierung der zuständigen Rettungsleitstelle wahrzunehmen.

(7)

Staaten können auf hoher See im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht Schiffe abfangen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Migranten schleusen, sofern der Flaggenstaat die Genehmigung erteilt hat, das Schiff anzuhalten und zu durchsuchen, oder das Schiff keine Staatszugehörigkeit besitzt, und geeignete Maßnahmen gegen die Schiffe, Personen und Ladung ergreifen.

(8)

Außerdem können in den Hoheitsgewässern oder inneren Gewässern, im Hoheitsgebiet oder im Luftraum eines Staates mit Zustimmung dieses Staates und/oder gemäß einer Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Maßnahmen gegen Schiffe ergriffen werden, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an Menschenschmuggel oder Menschenhandel beteiligt sind.

(9)

Ein Staat kann im Einklang mit dem Völkerrecht und den nationalen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen Personen in seinem Hoheitsgebiet ergreifen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Menschenschmuggel oder Menschenhandel betreiben, um diese gegebenenfalls festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen.

(10)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) sollte unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Krisenbewältigungsoperation der Union wahrnehmen und die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fassen.

(11)

Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates (1) gehen die operativen Ausgaben infolge dieses Beschlusses mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen zu Lasten der Mitgliedstaaten.

(12)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Operation —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auftrag

(1)   Die Union führt eine militärische Krisenbewältigungsoperation durch, die dazu beiträgt, das Geschäftsmodell der Menschenschmuggel- und Menschenhandelsnetze im südlichen zentralen Mittelmeer zu unterbinden (im Folgenden „EUNAVFOR MED“), indem systematische Anstrengungen unternommen werden, um Schiffe und an Bord befindliche Gegenstände, die von Schleusern oder Menschenhändlern benutzt oder mutmaßlich benutzt werden, in Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht, einschließlich des SRÜ und etwaiger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, auszumachen, zu beschlagnahmen und zu zerstören.

(2)   Das Operationsgebiet wird vor Beginn der Einleitung der EUNAVFOR MED in den einschlägigen, vom Rat zu billigenden Planungsdokumenten festgelegt.

Artikel 2

Mandat

(1)   Die EUNAVFOR MED wird im Einklang mit den politischen, strategischen und politisch-militärischen Zielen durchgeführt, die in dem vom Rat am 18. Mai 2015 gebilligten Krisenmanagementkonzept niedergelegt sind.

(2)   Die EUNAVFOR MED wird in mehreren aufeinanderfolgenden Phasen und in Einklang mit den Anforderungen des Völkerrechts durchgeführt. Die EUNAVFOR MED wird

a)

in einer ersten Phase durch Sammeln von Informationen und durch Patrouillen auf hoher See im Einklang mit dem Völkerrecht die Aufdeckung und Beobachtung von Migrationsnetzwerken unterstützen,

b)

in einer zweiten Phase

i)

im Rahmen des anwendbaren Völkerrechts, einschließlich des SRÜ und des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten, auf hoher See Schiffe anhalten und durchsuchen, beschlagnahmen und umleiten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für Menschenschmuggel oder Menschenhandel benutzt werden,

ii)

in Einklang mit etwaigen anwendbaren Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder mit Zustimmung des betroffenen Küstenstaates unter den in der betreffenden Resolution oder in der Zustimmung festgelegten Bedingungen auf hoher See oder in den Hoheitsgewässern und inneren Gewässern dieses Staates Schiffe anhalten und durchsuchen, beschlagnahmen und umleiten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für Menschenschmuggel oder Menschenhandel benutzt werden,

c)

in einer dritten Phase in Einklang mit etwaigen anwendbaren Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder mit Zustimmung des betroffenen Küstenstaates unter den in der betreffenden Resolution oder in der Zustimmung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet dieses Staates alle erforderlichen Maßnahmen — einschließlich Zerstörung oder Unbrauchbarmachung — gegen Schiffe und zugehörige Gegenstände ergreifen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für Menschenschmuggel oder Menschenhandel benutzt werden.

(3)   Der Rat bewertet, ob die Bedingungen für Schritte über die erste Phase hinaus erfüllt sind; dabei trägt er etwaigen anwendbaren Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der Zustimmung der betroffenen Küstenstaaten Rechnung.

(4)   Die EUNAVFOR MED kann in Einklang mit geltendem Recht zu Personen, die auf an der EUNAVFOR MED beteiligten Schiffen an Bord genommen werden, personenbezogene Daten erheben, wobei sich diese Daten auf Merkmale beziehen, die wahrscheinlich der Identifizierung besagter Personen dienlich sind, einschließlich Fingerabdrücke sowie folgender Angaben unter Ausschluss sonstiger personenbezogener Angaben: Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen; Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht; Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort; Führerscheine, Identitätsdokumente und Reisepassdaten. Sie kann diese Daten und Daten zu den von diesen Personen benutzten Schiffen und Ausrüstungen an die einschlägigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und/oder an die zuständigen Stellen der Union weiterleiten.

Artikel 3

Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation

Konteradmiral Enrico Credendino wird hiermit zum Befehlshaber der EU-Operation EUNAVFOR MED ernannt.

Artikel 4

Bestimmung des operativen Hauptquartiers der EU

Das operative Hauptquartier der EUNAVFOR MED befindet sich in Rom, Italien.

Artikel 5

Planung und Einleitung der Operation

Der Beschluss über die Einleitung der EUNAVFOR MED wird vom Rat auf Empfehlung des Befehlshabers der Operation EUNAVFOR MED gefasst, nachdem der Operationsplan und die Einsatzregeln gebilligt wurden, die für die Ausführung des Mandats erforderlich sind.

Artikel 6

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters nimmt das PSK die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUNAVFOR MED wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Operationsplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln. Sie beinhaltet auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation und des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EU-Militäroperation verbleibt beim Rat. Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 ist das PSK befugt zu entscheiden, wann der Übergang zwischen den verschiedenen Phasen der Operation stattfindet.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Der Vorsitzende des Militärausschusses der EU (EUMC) erstattet dem PSK regelmäßig über die Durchführung der EUNAVFOR MED Bericht. Das PSK kann den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 7

Militärische Leitung

(1)   Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der EUNAVFOR MED unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Operation.

(2)   Der Befehlshaber der EU-Operation erstattet dem EUMC regelmäßig Bericht. Der EUMC kann den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(3)   Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Operation.

Artikel 8

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union und ihrer humanitären Hilfe.

(2)   Unterstützt vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) fungiert der Hohe Vertreter als erster Ansprechpartner für die Vereinten Nationen, die Regierungen der Länder der betroffenen Region und andere internationale und bilaterale Akteure wie die NATO, die Afrikanische Union und die Liga der Arabischen Staaten.

(3)   Die EUNAVFOR MED arbeitet mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, richtet einen Koordinierungsmechanismus ein und schließt, soweit zweckmäßig, Vereinbarungen mit anderen Ämtern und Einrichtungen der Union, insbesondere mit FRONTEX, EUROPOL, EUROJUST, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen und mit einschlägigen GSVP-Missionen.

Artikel 9

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der Operation zu beteiligen.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.

(3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schließen sind. Haben die Union und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für die EUNAVFOR MED.

(4)   Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zur EUNAVFOR MED leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten.

(5)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

Artikel 10

Rechtsstellung des unionsgeführten Personals

Die Rechtsstellung der unionsgeführten Einheiten und ihres Personals wird erforderlichenfalls nach Maßgabe des Völkerrechts festgelegt.

Artikel 11

Finanzregelung

(1)   Die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 verwaltet.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUNAVFOR MED dienende Betrag beläuft sich auf 11,82 Millionen EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 70 % an Mitteln für Verpflichtungen und 40 % an Mitteln für Zahlungen.

Artikel 12

Weitergabe von Informationen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUNAVFOR MED generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU des Rates (2) soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der Operation an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben, und zwar

a)

bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder

b)

bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen.

(2)   Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUNAVFOR MED generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der EUNAVFOR MED an die Vereinten Nationen weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen getroffen.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle operationsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (3) unterliegen.

(4)   Der Hohe Vertreter kann diese Befugnisse wie auch die Befugnis, die in diesem Artikel genannten Vereinbarungen zu treffen, gemäß Abschnitt VII des Anhangs VI des Beschlusses 2013/488/EU an Beamte des EAD, den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte delegieren.

Artikel 13

Inkrafttreten und Beendigung

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Die EUNAVFOR MED endet spätestens zwölf Monate nach Erreichen der vollen Einsatzfähigkeit.

Dieser Beschluss wird ab dem Zeitpunkt der Schließung des Hauptquartiers der EU-Operation entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EUNAVFOR MED aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss (GASP) 2015/528 festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der EUNAVFOR MED.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 39).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(3)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


Berichtigungen

19.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/36


Berichtigung der Regelung Nr. 21 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Innenausstattung

( Amtsblatt der Europäischen Union L 188 vom 16. Juli 2008 )

Auf Seite 32 Absatz 2:

anstatt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:“

muss es heißen:

„Im Sinne dieser Regelung bedeutet:“

auf Seite 32 Absatz 1, Seite 33 Absatz 2.3, Seite 35 Absätze 3.3.1, 4.1, 4.3, 4.4, 4.4.2 und Absatz 4.5 Zeilen 3 und 6, Seite 36 Absätze 4.8 und 5.1.2.1, Seite 37 Absatz 5.2.1, Seite 38 Absatz 5.3.2, Seite 39 Absätze 5.3.3, 5.4.2.2 und 5.4.2.3, Seite 40 Absätze 5.5.1.2.3 und 5.7.1.2, Seite 41 Absätze 5.7.1.2.3, 5.7.2 und 5.7.3, Seite 43 Absatz 5.8.3.1.3 und Absatz 5.8.4.2 Unterabsatz 2 Zeilen 2 und 4, Seite 44 Absatz 6.2, Absatz 6.3 Zeilen 3 und 4 und Absatz 7.1, Seite 45 Absätze 7.3 und 8.1, Absatz 8.2 Zeile 1 und Zeilen 2-3, Absatz 9 Zeilen 1 und 4 und Absatz 10, Seite 48 Anhang III Zusatz in Klammern unter der Überschrift „Muster A“, Absatz unter Muster A Zeilen 2 und 4, Zusatz in Klammern unter der Überschrift „Muster B“, Absatz unter Muster B Zeilen 3 und 4, Seite 50 Anhang IV Absatz 1.4.1.1 Zeilen 1 und 5, Seite 52 Anhang V Absatz 3.2.5, Seite 61 Überschrift unter Anhang VII, Seite 62 Anhang VIII Absatz 1.2.2, Seite 66 Anhang X Absatz 5.1.1 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Verordnung“

muss es heißen:

„Regelung“;

auf Seite 35 Absatz 4.5 Zeile 1:

anstatt:

„Verordnung(en)“

muss es heißen:

„Regelung(en)“;

auf Seite 35 Absatz 4.5 Zeilen 4 und 5 und Seite 48 Absatz unter Muster B Zeile 2:

anstatt:

„Verordnungen“

muss es heißen:

„Regelungen“.