ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 111

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
30. April 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2015/674 des Rates vom 20. April 2015 über die Annahme — im Namen der Europäischen Union — des geänderten Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer

1

 

 

Geändertes Übereinkommen zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/675 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/676 der Kommission vom 23. April 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/677 der Kommission vom 23. April 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/678 der Kommission vom 29. April 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser, Gurken, Tafeltrauben, Aprikosen/Marillen, Kirschen (außer Sauerkirschen/Weichseln), Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) und Pflaumen

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/679 der Kommission vom 29. April 2015 zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360

27

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/680 der Kommission vom 29. April 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

28

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/681 der Kommission vom 29. April 2015 zur Veröffentlichung der Verweise auf die Norm EN ISO 4210, Teile 1-9, für City- und Trekkingfahrräder, Geländefahrräder (Mountainbikes) und Rennräder sowie auf die Norm EN ISO 8098 für Kinderfahrräder im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

30

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2015/682 der Kommission vom 29. April 2015 zum Monitoring des Vorkommens von Perchlorat in Lebensmitteln ( 1 )

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/1


BESCHLUSS (EU) 2015/674 DES RATES

vom 20. April 2015

über die Annahme — im Namen der Europäischen Union — des geänderten Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (im Folgenden „GFCM“) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde auf der fünften Tagung der FAO-Konferenz 1949 erstellt und genehmigt und trat am 20. Februar 1952 in Kraft.

(2)

Die Europäische Gemeinschaft wurde durch den Erlass des Beschlusses 98/416/EG des Rates (1) Vertragspartei der GFCM.

(3)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(4)

Am 15. November 2013 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union über Änderungen des Übereinkommens in Bereichen, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu verhandeln.

(5)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben die Verhandlungen entsprechend ihren jeweiligen im Mandat festgelegten Zuständigkeitsbereichen in enger Abstimmung miteinander geführt.

(6)

Auf der GFCM-Sitzung vom 19. bis zum 24. Mai 2014 wurden die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen. Auf dieser Sitzung hat die GFCM den Text des geänderten Übereinkommens gebilligt.

(7)

Zweck der Änderungen des Übereinkommens ist es, die GFCM zu modernisieren und ihre Rolle bei der Erhaltung der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu stärken.

(8)

Die Ziele, allgemeinen Grundsätze und Aufgaben der GFCM wurden überprüft und erweitert, um die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze und ihrer Umwelt zu gewährleisten.

(9)

Das geänderte Übereinkommen steht im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union. Es ist daher im Interesse der Union, das geänderte Übereinkommen anzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das geänderte Übereinkommen zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer wird hiermit im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des geänderten Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Union der FAO mitzuteilen, dass die Europäische Union dem geänderten Übereinkommen zustimmt. (2)

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. April 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DŪKLAVS


(1)  Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34).

(2)  Das Datum des Inkrafttretens des geänderten Übereinkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/3


GEÄNDERTES ÜBEREINKOMMEN

zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer

Die Vertragsparteien —

MIT VERWEIS auf das Völkerrecht, wie es in den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 zum Ausdruck kommt,

FERNER MIT VERWEIS auf das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen vom 4. Dezember 1995, das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vom 24. November 1993 sowie andere einschlägige internationale Instrumente zur Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresschätze,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation auf ihrer 28. Sitzung am 31. Oktober 1995 angenommen wurde, sowie damit verbundener von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation angenommener Instrumente,

IN DEM GEMEINSAMEN INTERESSE, die lebenden Meeresschätze des Mittelmeers und des Schwarzen Meers (im Folgenden „Anwendungsgebiet“) zu entwickeln und angemessen zu nutzen,

IN ANERKENNUNG der Besonderheiten der verschiedenen Teilregionen im Anwendungsgebiet,

ENTSCHLOSSEN, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung von lebenden Meeresschätzen und marinen Ökosystemen im Anwendungsgebiet sicherzustellen,

IN ANERKENNUNG der wirtschaftlichen, sozialen und ernährungsphysiologischen Vorteile einer nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresschätze im Anwendungsgebiet,

IN DER WEITEREN ERKENNTNIS, dass die Staaten gemäß dem Völkerrecht aufgefordert sind, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresschätze und dem Schutz ihrer Ökosysteme zusammenzuarbeiten,

UNTER BEKRÄFTIGUNG der Tatsache, dass verantwortungsvolle Aquakultur den Druck auf lebende Meeresschätze verringert und bei der Förderung und besseren Nutzung lebender Gewässerressourcen, einschließlich der Ernährungssicherheit, eine wichtige Rolle spielt,

EINGEDENK der Notwendigkeit, nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu vermeiden, die biologische Vielfalt zu bewahren und die Gefahr langfristiger oder unumkehrbarer Auswirkungen der Nutzung und Bewirtschaftung lebender Meeresschätze auf ein Mindestmaß zu beschränken,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass sich wirksame Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und die Anwendung des Vorsorgeansatzes stützen müssen,

EINGEDENK der Bedeutung der vom Fischfang lebenden Küstengemeinden und der Notwendigkeit, Fischer, einschlägige Berufsverbände und zivilgesellschaftliche Organisationen in die Beschlussfassungsprozesse einzubinden,

ENTSCHLOSSEN, wirksam zusammenzuarbeiten und Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei zu ergreifen,

IN ANERKENNUNG des besonderen Unterstützungsbedarfs von Entwicklungsländern bei der wirksamen Beteiligung an der Erhaltung, Bewirtschaftung und Aufzucht lebender Meeresschätze,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze im Anwendungsgebiet sowie der Schutz der marinen Ökosysteme, in denen diese Meeresschätze vorkommen, im Zusammenhang mit blauem Wachstum und nachhaltiger Entwicklung eine bedeutende Rolle spielen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, zu diesem Zweck innerhalb der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation gemäß Artikel XIV ihrer Satzung die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (im Folgenden „GFCM“) zu errichten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(Begriffsbestimmungen)

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„Seerechtsübereinkommen“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;

b)

„Durchführungsübereinkommen“ das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen vom 4. Dezember 1995;

c)

„Aquakultur“ die Züchtung lebender Gewässerressourcen;

d)

„Vertragspartei“ jeden Staat und jede Organisation für regionale und wirtschaftliche Integration, aus denen sich die Kommission gemäß Artikel 4 zusammensetzt;

e)

„kooperierende Nichtvertragspartei“ ein Mitglied oder assoziiertes Mitglied der Organisation und einen Nichtmitgliedstaat, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen ist, das/der formell keine Vertragspartei der Kommission ist und die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe b beachtet;

f)

„Fischerei“ die Suche nach, das Anlocken, die Ortung, das Fangen, Einsammeln oder Ernten lebender Meeresschätze oder jegliche Tätigkeit, durch die nach vernünftigem Ermessen lebende Meeresschätze angelockt, geortet, gefangen, eingesammelt oder geerntet werden;

g)

„Fangkapazität“ die Höchstmenge an Fisch, die in einer Fischerei oder von einer Fangeinheit (z. B. einem Fischer, einer Gemeinschaft, einem Fischereifahrzeug oder einer Flotte) in einem bestimmten Zeitraum (z. B. Saison, Jahr) vor dem Hintergrund der Biomasse und der Altersstruktur des Fischbestands sowie des gegenwärtigen Stands der Technik gefangen werden kann, wenn keinerlei Fangbeschränkungen gelten und die verfügbaren Mittel vollständig ausgeschöpft werden;

h)

„Fischereiaufwand“ die Anzahl der Fanggeräte eines bestimmten Typs, die über einen bestimmten Zeitraum in den Fanggründen eingesetzt werden (z. B. Schleppnetzeinsatz pro Tag in Stunden, Anzahl der pro Tag ausgesetzten Haken oder Anzahl der Hols einer Strandwade pro Tag). Werden zwei oder mehr Arten von Fanggerät eingesetzt, so ist der jeweilige Aufwand in ein Standardmaß umzurechnen und anschließend zu addieren;

i)

„fischereibezogene Tätigkeiten“ jegliche Tätigkeit zur Unterstützung oder Vorbereitung von Fischereitätigkeiten, einschließlich Anlanden, Verpacken, Verarbeiten, Umladen oder Transportieren von Fisch sowie Bereitstellung von Personal, Treibstoff, Fanggeräten und anderen Vorräten;

j)

„illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei“ die Tätigkeiten, die in Nummer 3 des Internationalen Aktionsplans der FAO 2001 zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei aufgeführt sind;

k)

„höchstmöglicher Dauerertrag“ den höchstmöglichen theoretischen auf ein Gleichgewicht ausgerichteten Ertrag, der einem Bestand unter den derzeitigen (durchschnittlichen) Umweltbedingungen auf Dauer (im Durchschnitt) entnommen werden kann, ohne den Fortpflanzungsprozess zu beeinträchtigen;

l)

„gebietsübergreifende Bestände“ Bestände, die sowohl innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszonen als auch in Gebieten außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszonen und in daran angrenzenden Gebieten vorkommen;

m)

„Fischereifahrzeug“ Fischereifahrzeuge, andere Schiffstypen oder Boote, die für die Fischerei oder für fischereibezogene Tätigkeiten verwendet werden, dafür ausgestattet sind oder verwendet werden sollen.

Artikel 2

(Ziel)

(1)   Die Vertragsparteien errichten hiermit im Rahmen der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (im Folgenden „Organisation“) eine Kommission mit der Bezeichnung Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (im Folgenden „Kommission“) zu dem Zweck, die in diesem Übereinkommen beschriebenen Aufgaben und Pflichten zu erfüllen.

(2)   Ziel des Übereinkommens ist es, die Erhaltung und die biologisch, sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltige Nutzung lebender Meeresschätze sowie die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur im Anwendungsgebiet zu gewährleisten.

(3)   Sitz der Kommission ist Rom (Italien).

Artikel 3

(Anwendungsgebiet)

(1)   Das geografische Anwendungsgebiet dieses Übereinkommens umfasst alle Meeresgewässer des Mittelmeers und des Schwarzen Meers.

(2)   Keine Bestimmung dieses Übereinkommens und keine gemäß diesem Übereinkommen durchgeführte Maßnahme oder Aktivität bedeutet die Anerkennung von Forderungen oder Ansprüchen einer Vertragspartei hinsichtlich des Rechtsstatus und der Ausdehnung von Gewässern und Zonen.

Artikel 4

(Mitglieder)

(1)   Mitglieder der Kommission können Mitglieder und assoziierte Mitglieder der Organisation ebenso wie Nichtmitglieder sein, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen sind,

a)

wenn sie

i)

teilweise oder vollständig im Anwendungsgebiet gelegene Küstenstaaten oder assoziierte Mitglieder sind,

ii)

Staaten oder assoziierte Mitglieder sind, deren Fischereifahrzeuge von diesem Übereinkommen erfasste Bestände im Anwendungsgebiet befischen oder zu befischen beabsichtigen, oder

iii)

Organisationen für regionale und wirtschaftliche Integration sind, zu deren Mitgliedern einer der in den Ziffern i oder ii genannten Staaten gehört und denen dieser Staat die Zuständigkeit in Fragen übertragen hat, die unter dieses Übereinkommen fallen,

b)

und wenn sie dieses Übereinkommen nach den Bestimmungen des Artikels 23 annhemen.

(2)   Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „deren Fischereifahrzeuge“ in Bezug auf eine Organisation für regionale und wirtschaftliche Integration, die Vertragspartei ist, Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats dieser Organisation für regionale und wirtschaftliche Integration.

Artikel 5

(Allgemeine Grundsätze)

Zur Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens

a)

verabschiedet die Kommission Empfehlungen für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Gewährleistung der langfristigen Nachhaltigkeit von Fischereitätigkeiten, um die lebenden Meeresschätze sowie die wirtschaftliche und soziale Tragfähigkeit von Fischereien und Aquakultur zu bewahren. Bei der Verabschiedung derartiger Empfehlungen legt die Kommission besonderes Augenmerk auf Maßnahmen zur Verhinderung von Überfischung und zur Reduzierung von Rückwürfen. Zudem achtet die Kommission besonders auf die möglichen Auswirkungen auf handwerkliche Fischereien und örtliche Gemeinschaften;

b)

erarbeitet die Kommission im Einklang mit Artikel 8 Buchstabe b geeignete Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und berücksichtigt dabei relevante ökologische, wirtschaftliche und soziale Aspekte;

c)

wendet die Kommission den Vorsorgeansatz gemäß dem Durchführungsabkommen von 1995 und dem FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei an;

d)

betrachtet die Kommission die Aquakultur, einschließlich aquakulturgestützter Fischerei, als ein Mittel zur Förderung der Einkommensdiversifizierung und der vielseitigen Ernährung und stellt dadurch sicher, dass lebende Meeresschätze verantwortungsvoll genutzt werden, die genetische Vielfalt erhalten bleibt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und örtliche Gemeinschaften gering gehalten werden;

e)

fördert die Kommission gegebenenfalls einen subregionalen Ansatz im Fischereimanagement und in der Aquakulturförderung, um den Besonderheiten des Mittelmeers und des Schwarzen Meers besser Rechnung zu tragen;

f)

ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung der Empfehlungen zur Bekämpfung und Unterbindung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischereitätigkeiten zu gewährleisten;

g)

fördert die Kommission die Transparenz ihrer Beschlussfassungsprozesse und sonstigen Tätigkeiten und

h)

führt die Kommission andere relevante Maßnahmen durch, die zur Umsetzung ihrer vorstehend festgelegten Grundsätze erforderlich sein könnten.

Artikel 6

(Kommission)

(1)   Jede Vertragspartei wird auf Sitzungen der Kommission durch einen Delegierten vertreten, der von einem Stellvertreter, Sachverständigen und Beratern begleitet werden kann. Stellvertreter, Sachverständige und Berater, die an Versammlungen der Kommission teilnehmen, sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, ein Stellvertreter vertritt einen Delegierten während dessen Abwesenheit.

(2)   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 verfügt jede Vertragspartei über eine Stimme. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, werden Beschlüsse der Kommission mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen. Die Versammlung ist mit der Mehrheit der Mitglieder der Kommission beschlußfähig.

(3)   Auf jeder Sitzung der Kommission oder eines Nebenorgans der Kommission verfügt eine Organisation für regionale und wirtschaftliche Integration, die Vertragspartei der Kommission ist, über die Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer auf dieser Sitzung stimmberechtigten Mitgliedstaaten entspricht.

(4)   Eine Organisation für regionale und wirtschaftliche Integration, die Vertragspartei der Kommission ist, nimmt in den Bereichen unter ihrer Zuständigkeit ihre Mitgliedsrechte im Wechsel mit ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Kommission sind, wahr. Jedes Mal, wenn eine Organisation für regionale und wirtschaftliche Integration, die Vertragspartei der Kommission ist, ihr Stimmrecht wahrnimmt, stimmen ihre Mitgliedstaaten nicht ab, und umgekehrt.

(5)   Jede Vertragspartei der Kommission kann eine Organisation für regioanle und wirtschaftliche Integration, die Vertragspartei der Kommission ist, oder deren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Kommission sind, um Auskunft bitten, wer — die Organisation für regioanle und wirtschaftliche Integration, die Vertragspartei ist, oder ihre Mitgliedstaaten — für die Prüfung einer bestimmten Frage zuständig ist. Die erbetene Auskunft wird von der Organisation für regioanle und wirtschaftliche Integration oder den betroffenen Mitgliedstaaten erteilt.

(6)   Vor jeder Sitzung der Kommission oder eines Nebenorgans der Kommission teilt/teilen eine Organisation für regioanle und wirtschaftliche Integration, die Vertragspartei der Kommission ist, bzw. ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Kommission sind, mit, wer — die Organisation für regioanle und wirtschaftliche Integration oder ihre Mitgliedstaaten — für die auf dieser Sitzung zu prüfenden Fragen zuständig ist, und wer — die Organisation für regioanle und wirtschaftliche Integration oder ihre Mitgliedstaaten — über die einzelnen Punkte der Tagesordnung abstimmt. Keine Bestimmung dieses Absatzes hindert eine Organisation für regioanle und wirtschaftliche Integration, die Vertragspartei der Kommission ist, oder ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Kommission sind, daran, im Sinne dieses Absatzes eine einzige Erklärung abzugeben, welche für die auf allen weiteren Sitzungen zu prüfenden Fragen und Tagesordnungspunkte verbindlich bleibt, wenn nicht vor einer Sitzung auf etwaige Ausnahmen oder Änderungen hierzu hingewiesen wird.

(7)   Betrifft ein Tagesordnungspunkt gleichzeitig Fragen, für welche der Organisation für regioanle und wirtschaftliche Integration die Zuständigkeit übertragen wurde, und Fragen, die in die Zuständigkeit ihrer Mitgliedstaaten fallen, so können sich sowohl die Organisation für regioanle und wirtschaftliche Integration als auch ihre Mitgliedstaaten an den Debatten beteiligen. Sollten auf einer solchen Sitzung Beschlüsse gefaßt werden, so finden nur die Wortmeldungen derjenigen Vertragspartei Beachtung, die stimmberechtigt ist.

(8)   Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung der Kommission wird die Delegation einer Organisation für regioanle und wirtschaftliche Integration, die Vertragspartei der Kommission ist, nur gezählt, wenn sie auf der Sitzung, für welche die Beschlussfähigkeit festzustellen ist, stimmberechtigt ist.

(9)   Häufigkeit, Dauer und Planung von Sitzungen und anderen Zusammenkünften sowie Aktivitäten unter der Leitung der Kommission folgen dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit.

Artikel 7

(Vorsitz)

Die Kommission wählt mit Zweidrittelmehrheit einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Diese bilden den Vorsitz der Kommission, der entsprechend dem in der Geschäftsordnung festgelegten Mandat handelt.

Artikel 8

(Aufgaben der Kommission)

Im Einklang mit ihren Zielen und allgemeinen Grundsätzen hat die Kommission folgende Aufgaben:

a)

regelmäßige Überprüfung und Bewertung des Zustands lebender Meeresschätze;

b)

Formulierung und Empfehlung im Einklang mit Artikel 13 von geeigneten Maßnahmen, einschließlich.

i)

zur Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresschätze im Anwendungsgebiet;

ii)

zur Minimierung der Auswirkungen von Fischereitätigkeiten auf die lebenden Meeresschätze und ihre Ökosysteme;

iii)

zur Verabschiedung von auf der Grundlage eines ökosystembasierten Fischereiansatzes erstellten mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen, die in allen Teilregionen gelten und mit auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen im Einklang stehen, um den Erhalt der Bestände über dem Niveau zu gewährleisten, auf dem der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann;

iv)

zur Einrichtung von Fischereisperrgebieten zum Schutz gefährdeter mariner Ökosysteme, unter anderem Aufwuchs- und Laichgebiete, zusätzlich bzw. ergänzend zu ähnlichen Maßnahmen, die eventuell bereits in Bewirtschaftungsplänen enthalten sind;

v)

zur Gewährleistung — wenn möglich auf elektronischem Weg — der Erhebung, Vorlage, Überprüfung, Speicherung und Verbreitung von Daten und Informationen unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen;

vi)

zur Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, einschließlich Mechanismen zur wirksamen Überwachung und Kontrolle;

vii)

zur Abhilfe bei der Nichteinhaltung von Vorschriften, unter anderem durch ein geeignetes Maßnahmenpaket. Die Kommission legt dieses Maßnahmenpaket sowie die Art und Weise der Durchführung in ihrer Geschäftsordnung fest;

c)

Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Aquakultur;

d)

regelmäßige Überprüfung der sozioökonomischen Aspekte der Fischwirtschaft, auch durch Erhebung und Bewertung von Wirtschaftsdaten und anderen für die Arbeit der Kommission relevanten Informationen;

e)

Förderung des Ausbaus institutioneller Kapazitäten und personeller Ressourcen, insbesondere durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in den Zuständigkeitsbereichen der Kommission;

f)

Ausweitung der Kommunikation und Konsultation mit den Teilen der Zivilgesellschaft, die mit Aquakultur und Fischerei befasst sind;

g)

Anregungen und Empfehlungen für sowie Koordinierung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, einschließlich gemeinsamer Vorhaben in den einzelnen Bereichen der Fischerei und des Schutzes lebender Meeresschätze;

h)

Verabschiedung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder einer Geschäftsordnung, einer Haushaltsordnung sowie anderer interner Verwaltungsvorschriften, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sein könnten;

i)

Verabschiedung des Haushalts und des Arbeitsprogramms der Kommission und Wahrnehmung weiterer Aufgaben, die zur Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens erforderlich sein könnten.

Artikel 9

(Nebenorgane der Kommission)

(1)   Die Kommission kann gegebenenfalls vorübergehend, zu speziellen Zwecken oder ständig Nebenorgane einsetzen, die Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Kommission untersuchen und hierüber Bericht erstatten, sowie Arbeitsgruppen, die spezifische technische Probleme untersuchen und hierzu Empfehlungen aussprechen. Das Mandat eingesetzter Nebenorgane wird in der Geschäftsordnung festgelegt, wobei die Notwendigkeit eines subregionalen Ansatzes zu berücksichtigen ist. Die Kommission kann zudem spezifische Mechanismen für die Schwarzmeerregion einrichten, durch die angestrebt werden soll, dass alle Anrainerstaaten entsprechend ihrem Status innerhalb der Kommission umfassend in Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Fischereimanagement eingebunden werden.

(2)   Die Nebenorgane und Arbeitsgruppen gemäß Absatz 1 werden vom Präsidenten der Kommission zu den Zeiten und an die Orte einberufen, welche der Präsident erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Generaldirektor der Organisation festlegt.

(3)   Die Einsetzung von Nebenorganen und Arbeitsgruppen gemäß Absatz 1 von der Kommission werden davon abhängig gemacht, ob die erforderlichen Mittel verfügbar sind und bevor die Kommission Beschlüsse fasst, die Ausgaben mit sich bringen, muss ein Bericht des Exekutivsekretär über die administrativen und finanziellen Auswirkungen vorliegen.

(4)   Jede Vertragspartei hat das Recht, für jedes Nebenorgan und jede Arbeitsgruppe einen Vertreter zu benennen, der zu Sitzungen von Stellvertretern sowie Sachverständigen und Beratern begleitet werden kann.

(5)   Die Vertragsparteien legen die verfügbaren Informationen zur Funktionsweise jedes Nebenorgans und jeder Arbeitsgruppe in einer Weise vor, die es ihnen ermöglicht, ihrer Verantwortung nachzukommen.

Artikel 10

(Sekretariat)

(1)   Das Sekretariat besteht aus dem Exekutivsekretär und Personal in Diensten der Kommission. Für die Ernennung und Verwaltung des Exekutivsekretärs und des Sekretariatspersonals gelten die Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren gemäß dem Verwaltungshandbuch, Statut und Beschäftigungsbedingungen der Organisation, wie sie ganz allgemein für das übrige Personal der Organisation gelten.

(2)   Der Exekutivsekretär der Kommission wird vom Generaldirektor mit Zustimmung der Kommission ernannt oder, wenn die Ernennung zwischen den ordentlichen Sitzungen der Kommission erfolgt, mit Zustimmung der Vertragsparteien.

(3)   Gemäß dem in der Geschäftsordnung festgelegten Mandat ist der Exekutivsekretär dafür verantwortlich, die Durchführung der Politik und der Tätigkeiten der Kommission zu überwachen, und berichtet der Kommission darüber. Der Exekutivsekretär fungiert zudem als Exekutivsekretär anderer gegebenenfalls von der Kommission eingesetzter Nebenorgane.

Artikel 11

(Finanzbestimmungen)

(1)   Auf jeder ordentlichen Sitzung verabschiedet die Kommission ihren eigenen Haushalt für drei Jahre, der auf ordentlichen Sitzungen jährlich überprüft werden kann. Der Haushalt wird von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet; sollte allerdings trotz aller Bemühungen im Laufe einer Sitzung kein Konsens erzielt werden können, so wird abgestimmt und der Haushalt mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien der Kommission angenommen.

(2)   Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jährlich ihren Anteil zum Haushalt der Kommission zu leisten, wobei die jeweiligen Beitragssätze auf der Grundlage einer Regelung bestimmt werden, die die Kommission einvernehmlich verabschiedet oder ändert. Diese Regelung ist Bestandteil der Haushaltsordnung.

(3)   Jedes Nichtmitglied der Organisation, das Vertragspartei der Kommission wird, ist verpflichtet, zur Deckung der von der Organisation für die Arbeiten der Kommission getätigten Ausgaben einen von der Kommission festgesetzten Beitrag zu überweisen.

(4)   Die Beiträge sind in frei konvertierbaren Währungen zu zahlen, es sei denn, die Kommission beschließt im Einvernehmen mit dem Generaldirektor der Organisation etwas anderes.

(5)   Die Kommission kann für Zwecke, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, Spenden und jede andere Form der Unterstützung von Organisationen, Privatpersonen oder aus anderen Quellen annehmen. Die Kommission kann auch freiwillige Beiträge allgemeiner Art oder in Verbindung mit spezifischen Vorhaben oder Tätigkeiten der Kommission annehmen, die vom Sekretariat wahrgenommen werden. Die eingegangenen freiwilligen Beiträge, Spenden und sonstigen Formen der Unterstützung fließen in einen Treuhandfonds, den die Organisation gemäß ihrer Haushalts- und Geschäftsordnung einrichtet und verwaltet.

(6)   Eine Vertragspartei, die mit der Überweisung ihrer finanziellen Beiträge an die Kommission im Rückstand ist, verliert ihr Stimmrecht in der Kommission, wenn der Betrag ihrer Rückstände mindestens der Summe der Beiträge entspricht, die sie für die zwei vorausgegangenen Kalenderjahre zu zahlen hatte. Die Kommission kann diese Vertragspartei jedoch ermächtigen, an Abstimmungen teilzunehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass das Ausbleiben der Zahlungen auf Umstände zurückzuführen ist, auf die besagte Vertragspartei keinen Einfluss hat; dieses Recht, weiterhin an den Abstimmungen teilzunehmen, darf jedoch auf keinen Fall länger als zwei weitere Kalenderjahre gewährt werden.

Artikel 12

(Ausgaben)

(1)   Die Ausgaben des Sekretariats, die Veröffentlichungen und Mitteilungen einschließen, sowie die Kosten, welche dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Kommission bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Namen der Kommission zwischen den einzelnen Kommissionssitzungen entstehen, werden festgestellt und aus dem Haushalt der Kommission gezahlt.

(2)   Die Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die einzelne Vertragsparteien der Kommission aus eigenem Entschluss oder auf Empfehlung der Kommission durchführen, werden von diesen Vertragsparteien festgestellt und gezahlt.

(3)   Die Ausgaben in Verbindung mit der Durchführung gemeinsamer Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben werden, sofern sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Vertragsparteien in der Form und dem Umfang festgestellt und gezahlt, auf die bzw. den sie sich einvernehmlich einigen.

(4)   Die Ausgaben für Sachverständige, die persönlich zur Teilnahme an Sitzungen der Kommission und ihrer Nebenorgane eingeladen werden, werden aus dem Haushalt der Kommission finanziert.

(5)   Die Ausgaben der Kommission werden aus ihrem autonomen Haushalt gedeckt, mit Ausnahme der Ausgaben für Personal und Sachmittel, die von der Organisation gestellt werden können. Die Festsetzung und Finanzierung der Ausgaben zu Lasten der Organisation erfolgen im Rahmen des zweijährigen Haushaltsplans, der nach der Geschäfts- und der Haushaltsordnung der Organisation vom Generaldirektor aufgestellt und von der Konferenz der Organisation genehmigt wird.

(6)   Die Ausgaben für die Teilnahme von Delegierten und ihren Stellvertretern, Sachverständigen und Beratern als Regierungsvertreter an den Sitzungen der Kommission und ihrer Nebenorgane sowie die Ausgaben für die Teilnahme von Beobachtern an den Sitzungen werden von den betreffenden Regierungen oder Organisationen getragen. Unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsländern, die Vertragsparteien sind, können die Ausgaben gemäß Artikel 17 unter der Voraussetzung, dass ausreichende Mittel vorhanden sind, aus dem Haushalt der Kommission bestritten werden.

Artikel 13

(Beschlussfassung)

(1)   Die in Artikel 8 Buchstabe b genannten Empfehlungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Vertragsparteien der Kommission angenommen. Der Exekutivsekretär teilt allen Vertragsparteien, kooperierenden Nichtvertragsparteien und sonstigen relevanten Nichtvertragsparteien den Wortlaut solcher Empfehlungen mit.

(2)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels verpflichten sich die Vertragsparteien der Kommission, Empfehlungen gemäß Artikel 8 Buchstabe b von dem Zeitpunkt an durchzuführen, den die Kommission unter Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Einspruchsfrist festsetzt.

(3)   Jede Vertragspartei der Kommission kann innerhalb von hundertzwanzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Notifizierung einer Empfehlung hiergegen Einspruch erheben und ist in diesem Fall nicht verpflichtet, besagte Empfehlung durchzuführen. Der Einspruch sollte eine schriftliche Erläuterung der Gründe für den Einspruch und gegebenenfalls Vorschläge für alternative Maßnahmen enthalten. Wird innerhalb der hundertzwanzig-Tage-Frist Einspruch erhoben, so kann jede andere Vertragspartei innerhalb von weiteren sechzig Tagen ebenfalls Einspruch erheben. Eine Vertragspartei kann ihren Einspruch ferner jederzeit zurückziehen und eine Empfehlung in Kraft setzen.

(4)   Erhebt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien der Kommission Einspruch gegen eine Empfehlung, so sind die übrigen Vertragsparteien nicht länger gebunden, diese Empfehlung durchzuführen; nichtsdestoweniger können diese Vertragsparteien oder einige von ihnen die Durchführung der Empfehlung beschließen.

(5)   Der Exekutivsekretär informiert alle Vertragsparteien unmittelbar nach Eingang über jeden Einspruch und jede Rücknahme eines Einspruches.

(6)   Müssen die Vertragsparteien in dringenden Angelegenheiten zwischen den Sitzungen der Kommission Beschlüsse fassen, so können unter außergewöhnlichen Umständen auf Antrag einer Vertragspartei nach Feststellung durch den Exekutivsekretär in Absprache mit dem Präsidenten alle schnellen Kommunikationswege, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel, für die Beschlussfassung ausschließlich in verfahrenstechnischen und administrativen Angelegenheiten der Kommission und ihrer Nebenorgane genutzt werden; dies gilt nicht für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Verabschiedung von Änderungen des Übereinkommens oder der Geschäftsordnung.

Artikel 14

(Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschlüssen durch die Vertragsparteien)

(1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels verpflichten sich die Vertragsparteien der Kommission, Empfehlungen der Kommission gemäß Artikel 8 Buchstabe b von dem Zeitpunkt an durchzuführen, den die Kommission unter Einhaltung der in Artikel 13 vorgesehenen Einspruchsfrist festsetzt.

(2)   Jede Vertragspartei setzt angenommene Empfehlungen entsprechend in nationale Gesetze, Verordnungen oder andere geeignete Rechtsakte der Organisation für regionale und wirtschaftliche Integration um. Sie berichten der Kommission jährlich und geben dabei an, wie sie die Empfehlungen durchgeführt und/oder umgesetzt haben, einschließlich der Vorlage der einschlägigen Rechtstexte im Zusammenhang mit diesen Empfehlungen, die von der Kommission möglicherweise angefordert werden, und Angaben zur Überwachung und Kontrolle ihrer Fischereien. Die Kommission verwendet diese Informationen, um zu bewerten, ob die Empfehlungen einheitlich durchgeführt werden.

(3)   Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen und kooperiert, um sicherzustellen, dass sie ihre Pflichten als Flaggen- und Hafenstaat gemäß den einschlägigen internationalen Übereinkommen, deren Vertragspartei sie ist, sowie gemäß den von der Kommission angenommenen Empfehlungen erfüllt.

(4)   Durch ein Verfahren zur Feststellung von Verstößen wendet sich die Kommission an Vertragsparteien, die von der Kommission angenommenen Empfehlungen nicht einhalten, um die Nichteinhaltung abzustellen.

(5)   In ihrer Geschäftsordnung legt die Kommission geeignete Maßnahmen fest, die sie ergreifen kann, wenn festgestellt wird, dass Vertragsparteien ihre Empfehlungen über einen längeren Zeitraum und ohne Begründung nicht einhalten.

Artikel 15

(Beobachter)

(1)   Gemäß der Geschäftsordnung der Organisation kann die Kommission Beobachter aus regionalen oder internationalen Regierungsorganisationen und regionalen, internationalen oder anderen Nichtregierungsorganisationen, auch aus dem Privatsektor, zu Sitzungen einladen oder auf deren Antrag zulassen, wenn diese gemeinsame Interessen und Ziele mit der Kommission verfolgen oder deren Tätigkeiten für die Arbeit der Kommission oder ihrer Nebenorgane von Belang sind.

(2)   Jedes Mitglied oder assoziierte Mitglied der Organisation, das nicht Vertragspartei der Kommission ist, kann auf eigenen Antrag als Beobachter zu Sitzungen der Kommission und ihrer Nebenorgane eingeladen werden. Es kann Memoranden vorlegen und sich ohne Stimmrecht an den Debatten beteiligen.

Artikel 16

(Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen)

(1)   Die Kommission arbeitet in Fragen von gegenseitigem Interesse mit anderen internationalen Organisationen und Institutionen zusammen.

(2)   Die Kommission bemüht sich um geeignete Mechanismen für die Konsultation, Kooperation und Zusammenarbeit mit anderen relevanten Organisationen und Institutionen und geht dazu auch Vereinbarungen und Partnerschaftsabkommen ein.

Artikel 17

(Anerkennung der besonderen bedürfnisse von Entwicklungsländern, die Vertragsparteien sind)

(1)   Die Kommission erkennt gemäß den einschlägigen Bestimmungen im Durchführungsabkommen von 1995 die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsländern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, an.

(2)   Die Vertragsparteien können entweder direkt oder über die Kommission zu den in diesem Übereinkommen festgelegten Zwecken zusammenarbeiten und Unterstützung bei festgestelltem Bedarf leisten.

Artikel 18

(Nichtvertragsparteien)

(1)   Die Kommission kann über das Sekretariat Nichtvertragsparteien, deren Fischereifahrzeuge im Anwendungsgebiet Fischerei betreiben, insbesondere Küstenstaaten, einladen, umfassend an der Durchführung ihrer Empfehlungen mitzuwirken, auch indem sie kooperierende Nichtvertragsparteien werden. Die Kommission kann durch einvernehmlichen Beschluss ihrer Vertragsparteien Anträge auf Erteilung des Status einer kooperierenden Nichtvertragspartei annehmen; sollte allerdings trotz aller Bemühungen kein Konsens erzielt werden, so wird über die Angelegenheit abgestimmt und der Status einer kooperierenden Nichtvertragspartei durch Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien gewährt.

(2)   Die Kommission übermittelt über das Sekretariat Informationen über Fischereifahrzeuge, die im Anwendungsgebiet Fischerei betreiben oder fischereibezogene Tätigkeiten ausüben und unter der Flagge einer Nichtvertragspartei dieses Übereinkommens fahren, und ermittelt und behandelt gegebenenfalls, auch durch die Verhängung von gemäß dem Völkerrecht vorgesehenen Sanktionen, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, Fälle, in denen Nichtvertragsparteien dem Ziel des Übereinkommens schaden. Sanktionen können auch nicht diskriminierende marktbezogene Maßnahmen umfassen.

(3)   Die Kommission ergreift mit dem Völkerrecht und diesem Übereinkommen im Einklang stehende Maßnahmen, um die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen zu unterbinden, die die Wirksamkeit der geltenden Empfehlungen untergraben, und berichtet regelmäßig über Maßnahmen, die sie als Reaktion auf Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten durch Nichtvertragsparteien im Gebiet des Übereinkommens ergriffen hat.

(4)   Die Kommission weist Nichtvertragsparteien auf Tätigkeiten hin, die sich nach Ansicht einer Vertragspartei negativ auf die Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens auswirken.

Artikel 19

(Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens)

(1)   Im Falle von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die betreffenden Parteien einander mit dem Ziel, durch Verhandlung, Vermittlung, Untersuchung oder jedes andere friedliche Mittel ihrer Wahl eine Lösung zu finden.

(2)   Können die Vertragsparteien keine Einigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 erzielen, so können sie gemeinsam einen Ausschuss mit der Angelegenheit befassen, der sich aus einem von jeder Streitpartei ernannten Vertreter und zusätzlich dem Präsidenten der Kommission zusammensetzt. Die Ergebnisse dieses Ausschusses haben keinen bindenden Charakter, dienen jedoch als Grundlage für eine erneute Prüfung des Streitgegenstands durch die beteiligten Vertragsparteien.

(3)   Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, für die keine Lösung gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 2 gefunden werden kann, können jeweils mit Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsverfahren unterzogen werden. Die Ergebnisse des Schiedsverfahrens sind für die Parteien bindend.

(4)   Wird ein Streitfall einem Schiedsverfahren unterzogen, setzt sich die Schiedsstelle gemäß dem Anhang zu diesem Übereinkommen zusammen. Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 20

(Verhältnis zu anderen Übereinkommen)

Verweise im vorliegendem Übereinkommen auf das Seerechtsübereinkommen von 1982 oder andere internationale Abkommen berühren weder die Position einzelner Staaten hinsichtlich der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts zum Seerechtsübereinkommen oder anderen Abkommen noch die Rechte, Gerichtsbarkeit und Pflichten von Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens oder des Durchführungsabkommens.

Artikel 21

(Amtssprachen der Kommission)

Die Amtssprachen der Kommission sind die von der Kommission selbst beschlossenen Amtssprachen der Organisation. Die Delegationen können auf den Sitzungen sowie für ihre Berichte und Mitteilungen eine dieser Sprachen benutzen. Die Verwendung von Amtssprachen für das Simultandolmetschen und die Übersetzung von Unterlagen auf den satzungsmäßigen Sitzungen der Kommission ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

Artikel 22

(Änderungen)

(1)   Die Kommission kann dieses Übereinkommen mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien ändern. Vorbehaltlich Absatz 2 treten Änderungen an dem Tag in Kraft, an dem sie von der Kommission angenommen werden.

(2)   Änderungen, die für die Vertragsparteien neue Verpflichtungen mit sich bringen, treten nach der Annahme durch zwei Drittel der Vertragsparteien und für jede Vertragspartei erst nach ihrer Annahme durch diese Vertragspartei in Kraft. Die Annahmeurkunden für die Änderungen, welche neue Verpflichtungen mit sich bringen, werden beim Generaldirektor der Organisation hinterlegt, der alle Mitglieder der Organisation sowie den Generalsekretär der Vereinten Nationen über den Eingang der Annahmeurkunden und das Inkrafttreten besagter Änderungen unterrichtet. Für Vertragsparteien, die eine Änderung, welche neue Verpflichtungen mit sich bringt, nicht annehmen, gelten weiterhin die in den Bestimmungen dieses Übereinkommens vor der Änderung festgelegten Rechte und Pflichten.

(3)   Änderungen dieses Abkommens werden dem Rat der Organisation gemeldet, der das Recht besitzt, Änderungen zurückzuweisen, die seines Erachtens den Zielen und Zwecken der Organisation oder den Bestimmungen der Satzung der Organisation widersprechen. Sollte der Rat der Organisation dies für wünschenswert erachten, so kann er die Änderung an die Konferenz der Organisation verweisen, die das gleiche Recht besitzt.

Artikel 23

(Annahme)

(1)   Dieses Übereinkommen liegt für Mitglieder und assoziierte Mitglieder der Organisation zur Annahme auf.

(2)   Die Kommission kann mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder auch andere Staaten als Mitglieder zulassen, die Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sind und einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt sowie in einer offiziellen Urkunde erklärt haben, dass sie dieses Übereinkommen in der zum Zeitpunkt des Beitritts geltenden Fassung annehmen.

(3)   Die Mitarbeit in der Kommission von Vertragsparteien, die nicht Mitglieder oder assoziierte Mitglieder der Organisation sind, wird von der Übernahme eines Anteils an den Sekretariatskosten abhängig gemacht, dessen Höhe unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Haushalts- und der Geschäftsordnung der Organisation festgelegt wird.

(4)   Die Annahme dieses Übereinkommens durch ein Mitglied oder assoziiertes Mitglied der Organisation erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Generaldirektor der Organisation und wird zum Zeitpunkt des Eingangs dieser Urkunde beim Generaldirektor wirksam.

(5)   Die Annahme dieses Übereinkommens durch Nichtmitglieder der Organisation erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Generaldirektor der Organisation, und die Mitgliedschaft wird zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Kommission dem Antrag auf Mitgliedschaft gemäß Absatz 2 genehmigt.

(6)   Der Generaldirektor der Organisation unterrichtet alle Vertragsparteien der Kommission, alle Mitglieder der Organisation und den Generalsekretär der Vereinten Nationen über alle wirksam gewordenen Annahmen.

(7)   Die Annahme dieses Übereinkommens durch Nichtvertragsparteien kann mit Vorbehalten erfolgen, welche erst nach Genehmigung durch zwei Drittel der Vertragsparteien wirksam werden. Antworten die zuständigen Behörden von Vertragsparteien nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung, so gilt der Vorbehalt als angenommen. Ohne die erforderliche Zustimmung wird der Staat bzw. die Organisation für regionale wirtschaftliche Integration, der bzw. die den Vorbehalt geäußert hat, nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens. Der Generaldirektor der Organisation unterrichtet alle Vertragsparteien unverzüglich über etwaige Vorbehalte.

Artikel 24

(Inkrafttreten)

Dieses Übereinkommen tritt am Tag des Eingangs der fünften Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 25

(Vorbehalte)

(1)   Die Annahme dieses Übereinkommens kann mit Vorbehalten erfolgen, die den Zielen des Übereinkommens nicht zuwiderlaufen dürfen und die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts angebracht werden müssen, wie es in Teil II Abschnitt 2 des Wiener Vertragsübereinkommen von 1969 geregelt ist.

(2)   Die Kommission bewertet regelmäßig, ob ein Vorbehalt zu einem Verstoß gegen die gemäß Artikel 8 Buchstabe b angenommenen Empfehlungen führen kann, und kann gemäß ihrer Geschäftsordnung geeignete Maßnahmen in Erwägung ziehen.

Artikel 26

(Kündigung)

(1)   Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist, durch eine an den Generaldirektor der Organisation gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; letzterer unterrichtet hiervon unverzüglich alle Vertragsparteien und die Mitglieder der Organisation. Die Kündigung wird drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Generaldirektor der Organisation wirksam.

(2)   Eine Vertragspartei kann die Mitgliedschaft für eines oder mehrere Hoheitsgebiete kündigen, für dessen internationale Beziehungen es verantwortlich ist. Kündigt eine Vertragspartei ihre Mitgliedschaft in der Kommission, so gibt sie an, für welches Hoheitsgebiet oder welche Hoheitsgebiete die Kündigung gilt. Ohne eine solche Erklärung wird davon ausgegangen, dass die Kündigung für alle Hoheitsgebiete gilt, für deren internationale Beziehungen die Vertragspartei verantwortlich ist, assoziierte Mitglieder ausgenommen.

(3)   In allen Fällen, in denen eine Vertragspartei ihre Mitgliedschaft in der Organisation kündigt, wird von einer gleichzeitigen Kündigung der Mitgliedschaft in der Kommission ausgegangen und angenommen, dass diese Kündigung für alle Hoheitsgebiete gilt, für deren internationale Beziehungen die betreffende Vertragspartei verantwortlich ist; es wird aber nicht angenommen, dass eine solche Kündigung für ein assoziiertes Mitglied gilt.

Artikel 27

(Beendigung)

Dieses Übereinkommen endet automatisch zu dem Zeitpunkt, an dem die Anzahl der Vertragsparteien aufgrund von Kündigungen unter fünf sinkt, es sei denn, die übrigen Vertragsparteien beschließen einstimmig etwas anderes.

Artikel 28

(Beglaubigung und Registrierung)

Die Urschrift dieses Übereinkommens wurde in französischer Sprache am vierundzwanzigsten September neunzehnhundertneunundvierzig in Rom abgefasst.

Zwei Durchschriften dieses Übereinkommens in arabischer, englischer, französischer und spanischer Sprache und jeglicher Änderungen zu diesem Übereinkommen werden vom Präsidenten der Kommission sowie vom Generaldirektor der Organisation beglaubigt. Eine dieser Durchschriften wird im Archiv der Organisation hinterlegt. Die zweite Durchschrift wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung übersandt. Außerdem übermittelt der Generaldirektor jedem Mitglied der Organisation sowie Nichtmitgliedern der Organisation, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind oder werden können, eine beglaubigte Durchschrift dieses Übereinkommens.


ANHANG ZUM SCHIEDSVERFAHREN

(1)

Die in Artikel 19 Absatz 4 genannte Schiedsstelle besteht aus drei Schiedsrichtern, die wie folgt benannt werden:

a)

Die Vertragspartei, die das Verfahren angestoßen hat, nennt der anderen Vertragspartei den Namen eines Schiedsrichters, woraufhin die andere Vertragspartei innerhalb von 40 Tagen nach der Mitteilung den Namen eines zweiten Schiedsrichters mitteilt. Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien benennen Streitparteien, die dieselbe Position vertreten, einen gemeinsamen Schiedsrichter. Die Vertragsparteien benennen innerhalb von sechzig Tagen nach Benennung des zweiten Schiedsrichters den dritten Schiedsrichter, der kein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien sein darf und einer anderen Nationalität angehören muss als die beiden ersten Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter übt den Vorsitz der Schiedsstelle aus.

b)

Wird der zweite Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgegebenen Frist benannt oder konnten sich die Vertragsparteien innerhalb der vorgegebenen Frist nicht auf die Benennung des dritten Schiedsrichters einigen, wird dieser Schiedsrichter auf Antrag einer der Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags vom Generaldirektor der Organisation benannt.

(2)

Die Schiedsstelle beschließt über ihren Sitz und verabschiedet ihre eigene Geschäftsordnung.

(3)

Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidungen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie des Völkerrechts.

(4)

Der Schiedsspruch der Schiedsstelle ergeht durch Mehrheit ihrer Mitglieder, die sich nicht enthalten dürfen.

(5)

Vertragsparteien, die nicht Streitpartei sind, können sich mit Zustimmung der Schiedsstelle in das Verfahren einschalten.

(6)

Der Schiedsspruch der Schiedsstelle ist endgültig und für jede Vertragspartei bindend, die Streitpartei ist oder sich in das Verfahren eingeschaltet hat, und ist unverzüglich umzusetzen. Die Schiedsstelle erläutert den Schiedsspruch auf Antrag einer der Vertragsparteien, die Streitpartei ist oder sich in das Verfahren eingeschaltet hat.

(7)

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten der Schiedsstelle, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.


VERORDNUNGEN

30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/16


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/675 DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da es die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, im Folgenden „CDSOA“) mit ihren Verpflichtungen aus den Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 ab dem 1. Mai 2005 ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt. Die Kommission muss im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, den Umfang dieser Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Europäischen Union anpassen.

(2)

Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOA beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2014 (1. Oktober 2013 bis 30. September 2014) erhoben wurden. Den veröffentlichten Daten der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union auf 3 295 333 USD.

(3)

Der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile ist gestiegen, und folglich auch der Umfang der Aussetzung. Der Umfang der Aussetzung lässt sich jedoch nicht durch Hinzufügen von Waren zu der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 oder durch Streichung von der Liste an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung anpassen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung sollte die Kommission daher nicht die Warenliste in Anhang I, sondern die Höhe des Zusatzzolls ändern, um den Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile anzupassen. Die vier in Anhang I aufgeführten Waren sollten daher auf der Liste verbleiben und die Höhe des Zusatzzolls sollte geändert und auf 1,5 % festgesetzt werden.

(4)

Auf ein Jahr gerechnet entspricht ein zusätzlicher Wertzoll von 1,5 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in den USA einem Handelswert von höchstens 3 295 333 USD.

(5)

Damit Verzögerungen bei der Anwendung der geänderten Höhe des Zusatzzolls vermieden werden, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Ein Wertzoll von 1,5 % wird zusätzlich zu dem nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) geltenden Zoll auf die Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

Die dem Zusatzzoll unterliegenden Waren sind durch ihre achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission (2), zu entnehmen.

 

0710 40 00

 

9003 19 30

 

8705 10 00

 

6204 62 31



30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/676 DER KOMMISSION

vom 23. April 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 23. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware in Form eines Ärmels mit einer Länge von etwa 20 cm, aus einem Gewirk aus Spinnstoff mit einer dünnen Schaumstoffpolsterung an der Handfläche. Sie verfügt über eine leicht palmar gekrümmte Aluminiumschiene mit einer Breite von etwa 2 cm, die gebogen werden kann, und zwei flexible dorsale Stabilisatoren aus Kunststoff mit einer Breite von etwa 1 cm. Die Schiene und die Stabilisatoren verlaufen in aus einem Kontrastmaterial bestehenden aufgenähten Tunneln, die sich über die gesamte Länge der Ware erstrecken, aus denen die Schiene und die Stabilisatoren entfernt werden können.

An beiden Enden der Ware befindet sich jeweils ein 2 cm breites Klettverschlussband zur Befestigung der Ware an der Hand und dem Handgelenk. In der Mitte der Ware befindet sich ein breiteres Band aus Spinnstoff von 5 cm mit einem Klettverschluss, das um das Handgelenk gewickelt wird, um die angestrebte Bewegungseinschränkung des Handgelenks zu erzielen.

Die Spinnstoffbänder und die biegsame Aluminiumschiene erschweren die Bewegung des Handgelenks. Die Bewegungsfreiheit des Handgelenks richtet sich danach, wie fest die Bänder angezogen wurden.

Die Ware ist zur Stabilisierung des Handgelenks bestimmt.

(Siehe Abbildungen A und B) (1)

6307 90 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 10.

Die Ware kann nicht an spezifische Funktionsschäden des Patienten angepasst werden, sondern wird multifunktional verwendet. In diesem Zusammenhang weist die Ware keine Kennzeichen auf, die sie aufgrund ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Bandagen unterscheidet (siehe Anmerkung 6 zu Kapitel 90 und das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00, Lohmann GmbH & Co. KG und medi Bayreuth Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG gegen Oberfinanzdirektion Koblenz, ECLI:EU:C:2002:637). Eine Einreihung der Ware als ein orthopädischer Apparat in die Position 9021 ist somit ausgeschlossen.

Das Gewirk aus Spinnstoff, aus dem die Bandage und das Band bestehen, verleiht der Ware aufgrund seiner Menge sowie seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware den wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b). Insbesondere das Spinnstoffband in der Mitte der Ware ist für die angestrebte Bewegungseinschränkung des Handgelenks von entscheidender Bedeutung.

Die Ware ist daher als andere konfektionierte Waren in den KN-Code 6307 90 10 einzureihen.


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Abbildung A

Abbildung B


(1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/677 DER KOMMISSION

vom 23. April 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, bestehend aus vier Tischbeinen aus unedlem Metall, die von vier mit Schrauben befestigten Metallplatten zusammengehalten werden.

Um ein Wegrutschen zu vermeiden und die Fußböden zu schützen, ist das untere Ende jedes Tischbeins mit Kautschuk überzogen.

Die oberen Enden der Tischbeine sind mit Löchern für Schrauben versehen, die zur Befestigung einer Tischplatte dienen.

 (1) Siehe Abbildung.

9403 90 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9403, 9403 90 und 9403 90 10.

Eine Einreihung als ganzes Möbel ist ausgeschlossen, da der Ware ein wesentlicher Bestandteil, die Tischplatte, fehlt.

Die Ware ist daher als Teile von Möbeln aus Metall in den KN-Code 9403 90 10 einzureihen.

Image

(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/678 DER KOMMISSION

vom 29. April 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Tomaten/Paradeiser, Gurken, Tafeltrauben, Aprikosen/Marillen, Kirschen (außer Sauerkirschen/Weichseln), Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) und Pflaumen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (2) sieht die Überwachung der Einfuhren der in ihrem Anhang XVIII aufgeführten Erzeugnisse vor. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3).

(2)

Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2012, 2013 und 2014 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken und Kirschen (außer Sauerkirschen/Weichseln) ab dem 1. Mai 2015 und für Tomaten/Paradeiser, Tafeltrauben, Aprikosen/Marillen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) und Pflaumen ab dem 1. Juni 2015 zu ändern.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist daher entsprechend zu ändern. Der Verständlichkeit halber sollte Anhang XVIII der Verordnung vollständig ersetzt werden.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 werden die Auslösungsschwellen für Tomaten/Paradeiser, Gurken, Tafeltrauben, Aprikosen/Marillen, Kirschen (außer Sauerkirschen/Weichseln), Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) und Pflaumen durch die Auslösungsschwellen in der entsprechenden Rubrik des genannten Anhangs in der Fassung der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.


ANHANG

„ANHANG XVIII

ZUSATZZÖLLE: TITEL IV KAPITEL I ABSCHNITT 2

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

Auslösungsschwellen (in Tonnen)

78.0015

0702 00 00

Tomaten/Paradeiser

1. Oktober bis 31. Mai

451 045

78.0020

1. Juni bis 30. September

29 768

78.0065

0707 00 05

Gurken

1. Mai bis 31. Oktober

16 093

78.0075

1. November bis 30. April

13 271

78.0085

0709 91 00

Artischocken

1. November bis 30. Juni

7 421

78.0100

0709 93 10

Zucchini (Courgettes)

1. Januar bis 31. Dezember

263 359

78.0110

0805 10 20

Orangen

1. Dezember bis 31. Mai

251 798

78.0120

0805 20 10

Clementinen

1. November bis Ende Februar

81 399

78.0130

0805 20 30

0805 20 50

0805 20 70

0805 20 90

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

1. November bis Ende Februar

101 160

78.0155

0805 50 10

Zitronen

1. Juni bis 31. Dezember

302 950

78.0160

1. Januar bis 31. Mai

41 410

78.0170

0806 10 10

Tafeltrauben

21. Juli bis 20. November

68 450

78.0175

0808 10 80

Äpfel

1. Januar bis 31. August

558 203

78.0180

1. September bis 31. Dezember

464 902

78.0220

0808 30 90

Birnen

1. Januar bis 30. April

184 269

78.0235

1. Juli bis 31. Dezember

235 468

78.0250

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1. Juni bis 31. Juli

5 422

78.0265

0809 29 00

Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

21. Mai bis 10. August

29 831

78.0270

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

11. Juni bis 30. September

4 701

78.0280

0809 40 05

Pflaumen

11. Juni bis 30. September

17 825“


30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/679 DER KOMMISSION

vom 29. April 2015

zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Prüfung der Marktlage und die Inanspruchnahme der in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360 der Kommission (3) vorgesehenen Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch lassen deren Schließung ratsam erscheinen. Die Kommission beabsichtigt, dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte die entsprechende Verordnung über die Schließung zur Stellungnahme vorzulegen. Die Absicht ist jedoch mit dem Risiko verbunden, dass übermäßig viele Beihilfeanträge gestellt werden.

(2)

Deswegen muss die Einreichung von Anträgen auf die Beihilfe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360 ausgesetzt werden, und bestimmte vor dem Aussetzungszeitraum gestellte Anträge müssen abgelehnt werden.

(3)

Zur Verhinderung von Spekulationsgeschäften sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Anwendung von Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360 wird in der Zeit vom 2. Mai 2015 bis zum 8. Mai 2015 ausgesetzt. Während dieses Zeitraums eingereichte Anträge auf Abschluss von Verträgen werden nicht berücksichtigt.

(2)   Nach dem 29. April 2015 eingereichte Anträge, über deren Annahme in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum entschieden würde, werden abgelehnt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/360 der Kommission vom 5. März 2015 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 62 vom 6.3.2015, S. 16).


30.4.2015   

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L 111/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/680 DER KOMMISSION

vom 29. April 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

153,9

MA

89,6

MK

119,9

TR

96,0

ZZ

114,9

0707 00 05

AL

97,3

TR

136,5

ZZ

116,9

0709 93 10

MA

102,7

TR

144,0

ZZ

123,4

0805 10 20

EG

43,6

IL

76,5

MA

53,3

TR

70,3

ZZ

60,9

0805 50 10

TR

57,0

ZZ

57,0

0808 10 80

AR

146,4

BR

107,2

CL

153,9

CN

167,0

MK

31,3

NZ

163,8

US

238,2

UY

92,0

ZA

128,3

ZZ

136,5

0808 30 90

AR

132,8

CL

114,5

NZ

212,0

ZA

124,3

ZM

112,8

ZZ

139,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

30.4.2015   

DE

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L 111/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/681 DER KOMMISSION

vom 29. April 2015

zur Veröffentlichung der Verweise auf die Norm EN ISO 4210, Teile 1-9, für City- und Trekkingfahrräder, Geländefahrräder (Mountainbikes) und Rennräder sowie auf die Norm EN ISO 8098 für Kinderfahrräder im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG dürfen die Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG hat ein Produkt als sicher zu gelten — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden —, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf welche die Kommission gemäß Artikel 4 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG werden die europäischen Normen von den europäischen Normungsorganisationen auf der Grundlage der Aufträge der Kommission erarbeitet.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht die Kommission die Verweise auf derartige Normen.

(5)

Am 29. November 2011 verabschiedete die Kommission den Beschluss 2011/786/EU (2) über die Sicherheitsanforderungen an Fahrräder, Kinderfahrräder und Gepäckträger für Fahrräder, die in europäischen Normen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG enthalten sein müssen.

(6)

Am 6. September 2012 erteilte die Kommission den europäischen Normungsorganisationen den Auftrag M/508 zur Ausarbeitung europäischer Normen, um die Hauptrisiken einzudämmen, die mit Fahrrädern, Kinderfahrrädern und Gepäckträgern für Fahrräder verbunden sind.

(7)

Das Europäische Komitee für Normung (CEN) nahm daraufhin eine Reihe neuer Normen an: EN ISO 4210, Teile 1-9, für City- und Trekkingfahrräder, Geländefahrräder (Mountainbikes) und Rennräder, und EN ISO 8098 für Kinderfahrräder. Diese ersetzen die Normen EN 14764:2005, EN 14766:2005 und EN 14781:2005.

(8)

Die europäischen Normen EN ISO 4210, Teile 1-9, und EN ISO 8098 erfüllen den Normungsauftrag M/508 und die allgemeine Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG. Daher sollten Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verweise auf die folgenden Normen werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht:

a)

EN ISO 4210-1:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 1: „Begriffe“,

b)

EN ISO 4210-2:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 2: „Anforderungen für City- und Trekkingfahrräder, Jugendfahrräder, Geländefahrräder (Mountainbikes) und Rennräder“,

c)

EN ISO 4210-3:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 3: „Allgemeine Prüfverfahren“,

d)

EN ISO 4210-4:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 4: „Prüfverfahren für Bremsen“,

e)

EN ISO 4210-5:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 5: „Prüfverfahren für die Lenkung“,

f)

EN ISO 4210-6:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 6: „Prüfverfahren für Rahmen und Gabel“,

g)

EN ISO 4210-7:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 7: „Prüfverfahren für Laufräder und Felgen“,

h)

EN ISO 4210-8:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 8: „Prüfverfahren für Pedal und Tretkurbel“,

i)

EN ISO 4210-9:2014 „Fahrräder — Sicherheitstechnische Anforderungen an Fahrräder“ — Teil 9: „Prüfverfahren für Sättel und Sattelstütze“,

j)

EN ISO 8098:2014 „Kinderfahrräder“ — „Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  Beschluss der Kommission vom 29. November 2011 über die Sicherheitsanforderungen an Fahrräder, Kinderfahrräder und Gepäckträger für Fahrräder, die in europäischen Normen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten sein müssen (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 106).


EMPFEHLUNGEN

30.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/32


EMPFEHLUNG (EU) 2015/682 DER KOMMISSION

vom 29. April 2015

zum Monitoring des Vorkommens von Perchlorat in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Perchlorat kommt in der Umwelt in natürlicher Form als Ablagerungen von Stickstoff und Kalium vor, kann sich in der Atmosphäre bilden und in Boden und Grundwasser gelangen. Es kommt außerdem durch die Verwendung von Stickstoffdünger und die Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Ammoniumperchlorat, das in Raketentreibstoffen, Sprengstoffen, Feuerwerkskörpern, Fackeln und Aufblasvorrichtungen für Airbags sowie bei bestimmten industriellen Prozessen eingesetzt wird, als Umweltschadstoff vor. Perchlorat kann sich auch beim Abbau von Natriumhypochlorit bilden, das zur Desinfektion von Wasser verwendet wird, und kann das Trinkwasser kontaminieren. Wasser, Boden und Düngemittel gelten als potenzielle Quellen von Perchloratkontamination in Lebensmitteln.

(2)

Das Wissenschaftliche Gremium „Kontaminanten in der Lebensmittelkette“ der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (CONTAM-Gremium) hat ein wissenschaftliches Gutachten über die Risiken für die öffentliche Gesundheit durch die Präsenz von Perchlorat in Lebensmitteln vorgelegt (1). Das Gremium kam zu dem Schluss, dass die chronische lebensmittelbedingte Exposition gegenüber Perchlorat potenziell Anlass zu Besorgnis gibt, insbesondere bei starkem Verzehr in jüngeren Altersgruppen mit leichtem bis mäßigem Jodmangel. Außerdem ist es möglich, dass die kurzfristige Perchloratexposition für gestillte Säuglinge und für Kleinkinder mit niedriger Jodaufnahme bedenklich ist.

(3)

Das CONTAM-Gremium kam zu dem Schluss, dass mehr Daten über das Vorkommen von Perchlorat in Lebensmitteln in Europa erforderlich sind, insbesondere in Gemüse, Säuglingsanfangsnahrung, Milch und Milcherzeugnissen, damit die Unsicherheit in der Risikobewertung weiter reduziert werden kann. Hohe Werte wurden in Cucurbitaceae und Blattgemüse nachgewiesen, insbesondere bei Anbau im Gewächshaus/unter Folie. Es liegen keine ausreichenden Daten über die Präsenz von Perchlorat in Lebensmitteln vor, insbesondere in Proben von Lebensmitteln, die nach dem 1. September 2013 genommen wurden. Die Analyse von Trinkwasser auf Perchlorat sollte nach Möglichkeit auch Trinkwasser einschließen, das nicht unter die Definition von „Lebensmittel“ in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fällt. Seit dem 1. September 2013 sind Maßnahmen zur Risikominderung in Kraft, und die Daten zu Perchlorat in Proben, die in der Folge genommen wurden, zeigen, dass man durch die Befolgung bewährter Praxis (etwa Verwendung von Düngemitteln mit niedrigem Perchloratgehalt) dem Prinzip „so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar“ nähergekommen ist und die aktuellen Perchloratwerte in Lebensmitteln besser sind.

(4)

Es ist daher angebracht, ein Monitoring zum Vorhandensein von Perchlorat in Lebensmitteln zu empfehlen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten — unter aktiver Beteiligung der Lebensmittelunternehmer — eine Überwachung auf die Präsenz von Perchlorat in Lebensmitteln durchführen, insbesondere bei:

a)

Obst, Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnissen, einschließlich Fruchtsäften;

b)

Lebensmitteln für eine besondere Ernährung, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

c)

getrockneten Gewürzen und Kräutern; Tee; Kräuter- und Früchtetee;

d)

Getränken einschließlich Trinkwasser.

2.

Um sicherzustellen, dass die Proben repräsentativ für die beprobte Charge sind, sollten die Mitgliedstaaten den Probenahmeverfahren im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission (4) für Blattgemüse und Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission (5) für andere Lebensmittel, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 fallen, folgen.

3.

Folgende Analysemethode liefert verlässliche Ergebnisse:

„Quick Method for the Analysis of Residues of numerous Highly Polar Pesticides in Foods of Plant Origin involving Simultaneous Extraction with Methanol and LC-MS/MS Determination (QuPPe-Method) — Version 7.1“ (Schnellverfahren für die Multirückstandsanalyse auf hochpolare Pestizide in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs unter gleichzeitiger Extraktion mittels Methanol und LC-MS/MS-Nachweis (QuPPe-Methode) — Version 7.1). Die Methode kann heruntergeladen werden von: http://www.crl-pesticides.eu/library/docs/srm/meth_QuPPe.pdf

Zusätzlich sollte der Artikel „Herkunft unbekannt: Rückstände von Chlorat in pflanzlichen Lebensmitteln“ konsultiert werden, in dem erläutert wird, wie die Umweltkontaminante Perchlorat in die vorstehend genannte QuPPe-Multirückstandsmethode integriert wird. Der Artikel kann heruntergeladen werden von: http://www.analytik-news.de/Fachartikel/Volltext/cvuase2.pdf

Es sollte eine Quantifizierungsgrenze (LOQ) für den Nachweis von Perchlorat in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder von höchstens 2 μg/kg, in anderen Lebensmitteln von 10 μg/kg und in getrockneten Kräutern und Gewürzen sowie in Kräuter- und Früchtetees von 20 μg/kg angestrebt werden.

4.

Die Mitgliedstaaten sollten, mit aktiver Beteiligung der Lebensmittelunternehmer, Untersuchungen zur Ermittlung der Faktoren anstellen, die sich auf die Präsenz von Perchlorat in Lebensmitteln auswirken. Die Analyse der Präsenz von Perchlorat in Düngemitteln, Boden, Bewässerungs- und Prozesswasser ist besonders in den Fällen angebracht, in denen diese Faktoren relevant sind.

5.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der Analysen regelmäßig und spätestens bis Ende Februar 2016 der EFSA übermittelt werden und dass dies in Form des EFSA-Übermittlungsformats gemäß dem EFSA-Leitfaden zur „Standard Sample Description (SSD)“ für Lebens- und Futtermittel (6) und den zusätzlichen spezifischen Berichterstattungsanforderungen der EFSA geschieht.

Brüssel, den 29. April 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  CONTAM-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium „Kontaminanten in der Lebensmittelkette“), 2014. Scientific Opinion on the risks to public health related to the presence of perchlorate in food, in particular fruits and vegetables. EFSA Journal 2014;12(10):3869, 106 S., doi:10.2903/j.efsa.2014.3869.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 25).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).

(6)  http://www.efsa.europa.eu/de/datex/datexsubmitdata.htm