ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 107

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
25. April 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/647 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2015/648 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung des Aromastoffs N-Ethyl(2E,6Z)-nonadienamid aus der Unionsliste ( 1 )

15

 

*

Verordnung (EU) 2015/649 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf L-Leucin zur Verwendung als Trägerstoff für Tafelsüßen in Tablettenform ( 1 )

17

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/650 der Kommission vom 24. April 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

21

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/651 der Kommission vom 24. April 2015 zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum April 2015 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

23

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

26

 

*

Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein ( 1 )

68

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/654 des Rates vom 21. April 2015 zur Ernennung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2020

74

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/655 der Kommission vom 23. April 2015 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend eine Formulierung auf der Basis von Polydimethylsiloxan, die zur Mückenbekämpfung in Verkehr gebracht wird ( 1 )

75

 

*

Beschluss (EU) 2015/656 der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2015 über die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zwischen- oder Jahresendgewinne dem harten Kernkapital (CET1) zurechnen dürfen (EZB/2015/4)

76

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/1


VERORDNUNG (EU) 2015/647 DER KOMMISSION

vom 24. April 2015

zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe und die Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der zur Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und die Bedingungen für ihre Verwendung.

(3)

Diese Listen können nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

Festgelegt wurde die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Basis der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe gemäß den Richtlinien 94/35/EG (3), 94/36/EG (4) und 95/2/EG (5) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie nach Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit den Artikeln 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Die Zusatzstoffe werden nach Kategorien von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden dürfen, in der EU-Liste geführt.

(5)

Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Übernahme der Lebensmittelzusatzstoffe in das neue System von Lebensmittelkategorien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 haben sich Fehler eingeschlichen, die berichtigt werden sollten, und einige Bestimmungen bedürfen einer weiteren Präzisierung.

(6)

Anhang II enthält keine Auflistung der verschiedenen Verwendungsformen eines Lebensmittelzusatzstoffs; so gibt es beispielsweise Sorbit (E 420) als Sorbit (E 420 i) oder als Sorbitsirup (E 420 ii). Natriumcitrate (E 331) gibt es als Mononatriumcitrat (E 331 i), als Dinatriumcitrat (E 331 ii) und als Trinatriumcitrat (E 331 iii). Diese Formen sind in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (6) spezifiziert. Es sollte klargestellt werden, dass diese verschiedenen Formen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden dürfen.

(7)

Canthaxanthin (E 161g) sollte nicht direkt an die Verbraucher verkauft werden. Daher sollte Anhang II Teil A Abschnitt 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 geändert werden.

(8)

Konjak (E 425) sollte nicht zur Herstellung künstlich getrockneter Lebensmittel verwendet werden, die beim Verzehr aufquellen sollen. Daher sollte in Anhang II Teil C Abschnitt 1 Gruppe I beim Eintrag für E 425 die Fußnote (2) eingefügt werden.

(9)

Für die Lebensmittelkategorien 01.7.2 „Gereifter Käse“ und 01.7.6 „Käseprodukte (ausgenommen Produkte der Kategorie 16)“ sollte klargestellt werden, dass Natamycin (E 235) nur zur Außenbehandlung von ungeschnittenem Käse und ungeschnittenen Käseprodukten verwendet werden darf.

(10)

Die Fußnoten, die sich auf die mit der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission (7) eingeführten Höchstgehalte an Aluminium aus Aluminiumlacken beziehen, sollten einheitlich formuliert werden. Der Satz „Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden“ sollte in alle Fußnoten aufgenommen werden, die sich auf spezifische Lebensmittelzusatzstoffe in folgenden Kategorien beziehen: 01.7.3 „Essbare Käserinde“, 01.7.5 „Schmelzkäse“, 04.2.5.2 „Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem gemäß der Richtlinie 2001/113/EG“, 08.2 „Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“, 08.3.1 „Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“, 08.3.2 „Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“, 08.3.3 „Därme und sonstige Produkte für die Umhüllung von Fleisch“ und 09.3 „Fischrogen“.

(11)

In der Lebensmittelkategorie 02.1 „Fette und Öle, im Wesentlichen wasserfrei (ausgenommen wasserfreies Milchfett)“ sollten bestimmte Zusatzstoffe nicht in nativen Ölen und Olivenöl verwendet werden.

(12)

In der Lebensmittelkategorie 04.2.3 „Obst- und Gemüsekonserven“ sollte die Verwendung von Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) bei verarbeiteten Pilzen zugelassen werden.

(13)

In den Lebensmittelkategorien 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren“ und 05.4 „Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4“ sollte die Höchstmenge an Neotam (E 961) als Geschmacksverstärker in Süßwaren auf Stärkebasis auf 3 mg/kg festgesetzt werden.

(14)

In der Lebensmittelkategorie 05.4 „Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4“ sollte die Verwendung von Cyclohexylsulfaminsäure und ihren Na- und Ca-Salzen (E 952) in Spritzdosen für aromatisierte Sahne zugelassen werden.

(15)

In der Lebensmittelkategorie 06.4.4 „Kartoffelgnocchi“ sollte die Verwendung von Zusatzstoffen in frischen gekühlten Kartoffelgnocchi auf eine begrenzte Anzahl an Zusatzstoffen der Gruppe I beschränkt werden.

(16)

In der Lebensmittelkategorie 07.2 „Feine Backwaren“ sollte die Verwendung von Schwefeldioxid — Sulfite (E 220-228) präzisiert werden.

(17)

In der Lebensmittelkategorie 08.2 „Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“ sollte der Eintrag zu Kaliumacetat (E 261) durch den richtigen Begriff „Kaliumacetate“ ersetzt werden.

(18)

In der Lebensmittelkategorie 08.3.1 „Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“ sollten die Doppeleinträge zu Isoascorbinsäure (Erythorbinsäure) (E 315) und Natriumisoascorbat (E 316) gestrichen werden.

(19)

In den Lebensmittelkategorien 08.2 „Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“, 08.3.1 „Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“, 08.3.2 „Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“ und 08.3.4 „Auf traditionelle Weise gepökelte Fleischerzeugnisse, für die besondere Bestimmungen über Nitrite und Nitrate gelten“ sollte die Angabe der Höchstmengen an Nitriten (E 249-250) und/oder Nitraten (E 251-252) präzisiert werden.

(20)

In der Lebensmittelkategorie 08.3.2 „Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“ sollte die Verwendung von Gallaten, TBHQ und BHA (E 310-320) in Trockenfleisch zugelassen werden.

(21)

In der Lebensmittelkategorie 08.3.3 „Därme und sonstige Produkte für die Umhüllung von Fleisch“ sollte die Nummer der Fußnote (80) durch die richtige Fußnote (89) ersetzt werden.

(22)

In der Lebensmittelkategorie 08.3.4.2 „Traditionelle trockengepökelte Erzeugnisse“ sollte die Höchstmenge an Nitriten (E 249-250) für jamón curado, paleta curada, lomo embuchado, cecina und ähnliche Produkte wieder eingeführt werden.

(23)

Für die Lebensmittelkategorien 09.1.2 „Weich- und Krebstiere, nicht verarbeitet“ und 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ sollte klargestellt werden, dass die Höchstmengen an Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) in Einheiten je Kilogramm angegeben sind, und die Fußnote bezüglich 4-Hexylresorcin (E 586) sollte präzisiert und berichtigt werden.

(24)

In der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ sollte die Verwendung von Titandioxid (E 171) sowie Eisenoxiden und Eisenhydroxiden (E 172) auf Räucherfisch beschränkt werden.

(25)

In der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ sollte klargestellt werden, dass die Höchstmenge an Sorbinsäure — Sorbaten; Benzoesäure — Benzoaten (E 200-213) für die Zusatzstoffe einzeln oder in Kombination und für die Summe gilt und dass die Mengen als freie Säure berechnet werden.

(26)

In der Lebensmittelkategorie 10.2 „Eier und Eiprodukte, verarbeitet“ sollte die Höchstmenge an Triethylcitrat (E 1505) nur für Trockeneiweiß gelten.

(27)

Für die Lebensmittelkategorien 14.2.7.1 „Aromatisierte Weine“ und 14.2.7.2 „Aromatisierte weinhaltige Getränke“ sollte die Verwendung von Farbstoffen der Gruppe II und der Gruppe III entsprechend den Verwendungen von Farbstoffen berichtigt werden, die mit der Richtlinie 94/36/EG zugelassen wurden.

(28)

In der Lebensmittelkategorie 17.1 „Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, einschließlich Kapseln, Komprimaten und ähnlichen Formen, ausgenommen kaubare Formen“ sollte die Nummer der Fußnote (79) geändert und die Fußnote in den Eintrag zum Lebensmittelzusatzstoff Dimethylpolysiloxan (E 900) eingefügt werden.

(29)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten in Teil 4 („Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich der Trägerstoffe in Lebensmittelaromen“) die Höchstmengen an octenylbernsteinsäuremodifiziertem Gummi arabicum (E 423) für das Endlebensmittel gelten. In Teil 6 („Bestimmung von Zusatzstoffgruppen für die Teile 1 bis 5“) Tabelle 7 („Alginsäure — Alginate“) sollte Calciumalginat (E 404) aufgenommen werden.

(30)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Da die EU-Liste geändert werden soll, um Verwendungen von Zusatzstoffen aufzunehmen, die bereits gemäß den Richtlinien 94/35/EG, 94/36/EG und 95/2/EG zugelassen sind, handelt es sich um eine Aktualisierung, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Daher braucht kein Gutachten der Behörde eingeholt zu werden.

(31)

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(32)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3).

(4)  Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13).

(5)  Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission vom 3. Mai 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe geltenden Verwendungsbedingungen und -mengen (ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 14).


ANHANG I

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

I.

Teil A wird wie folgt geändert:

(1)

Abschnitt 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

die Bezeichnung des Lebensmittelzusatzstoffes und seine E-Nummer; alternativ können die in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (*) aufgeführten spezifischeren E-Nummern und Bezeichnungen — ausgenommen Synonyme — verwendet werden, wenn die bezeichneten Lebensmittelzusatzstoffe einem bestimmten Lebensmittel tatsächlich zugesetzt wurden.

(*)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).“"

(2)

Abschnitt 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Nur die in Teil B aufgeführten Stoffe gemäß den Spezifikationen in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 dürfen als Zusatzstoffe in Lebensmitteln verwendet werden, sofern in Teil E nichts anderes festgelegt ist.“

(3)

Abschnitt 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Die Farbstoffe E 123, E 127, E 160b, E 161g, E 173 und E 180 sowie Mischungen davon dürfen nicht direkt an die Verbraucher verkauft werden.“

II.

In Teil C Abschnitt 1 — Gruppe I erhält der Eintrag zu E 425 folgende Fassung:

„E 425

Konjak

i)

Konjakgummi

ii)

Konjak-Glucomannan

10 g/kg, einzeln oder kombiniert (1) (2) (3)“

III.

Teil E wird wie folgt geändert:

(1)

In der Kategorie 01.7.2 „Gereifter Käse“ wird der Eintrag zu E 235 wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag zu E 235 erhält folgende Fassung:

 

„E 235

Natamycin

1 mg/dm2 Oberfläche (darf nicht tiefer als 5 mm eindringen)

 

Nur Außenbehandlung von ungeschnittenem Hartkäse, ungeschnittenem halbfestem Käse und ungeschnittenem halbweichem Käse“

b)

Fußnote 8 wird gestrichen.

(2)

In der Kategorie 01.7.3 „Essbare Käserinde“ erhält Fußnote 67 folgende Fassung:

„(67)

:

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120) und Litholrubin BK (E 180): 10 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(3)

In der Kategorie 01.7.5 „Schmelzkäse“ erhält Fußnote 66 folgende Fassung:

„(66)

:

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(4)

In der Kategorie 01.7.6 „Käseprodukte (ausgenommen Produkte der Kategorie 16)“ erhält der Eintrag zu E 235 folgende Fassung:

 

„E 235

Natamycin

1 mg/dm2 Oberfläche (darf nicht tiefer als 5 mm eindringen)

 

Nur Außenbehandlung ungeschnittener harter, halbfester und halbweicher Produkte“

(5)

Die Kategorie 02.1 „Fette und Öle, im Wesentlichen wasserfrei (ausgenommen wasserfreies Milchfett)“ wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag zu E 270 erhält folgende Fassung:

 

„E 270

Milchsäure

quantum satis

 

Nur zum Kochen und/oder Braten oder für die Zubereitung von Bratensaucen, ausgenommen native Öle und Olivenöl“

b)

Der Eintrag zu E 300 erhält folgende Fassung:

 

„E 300

Ascorbinsäure

quantum satis

 

Nur zum Kochen und/oder Braten oder für die Zubereitung von Bratensaucen, ausgenommen native Öle und Olivenöl“

c)

Der Eintrag zu E 472c erhält folgende Fassung:

 

„E 472c

Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren

quantum satis

 

Nur zum Kochen und/oder Braten oder für die Zubereitung von Bratensaucen, ausgenommen native Öle und Olivenöl“

(6)

In der Kategorie 04.2.3 „Obst- und Gemüsekonserven“ erhält der erste Eintrag zu E 220 — E 228 folgende Fassung:

 

„E 220 — E 228

Schwefeldioxid — Sulfite

50

(3)

Nur weiße Gemüsesorten, auch Hülsenfrüchte und verarbeitete Pilze“

(7)

In der Kategorie 04.2.5.2 „Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem gemäß der Richtlinie 2001/113/EG“ erhält Fußnote 66 folgende Fassung:

„(66)

:

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(8)

In der Kategorie 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren“ erhält der fünfte Eintrag zu E 961 folgende Fassung:

 

„E 961

Neotam

3

 

Nur als Geschmacksverstärker in brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Süßwaren auf Stärkebasis“

(9)

Die Kategorie 05.4 „Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4“ wird wie folgt geändert:

a)

Der zweite Eintrag zu E 961 erhält folgende Fassung:

 

„E 961

Neotam

3

 

Nur als Geschmacksverstärker in brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Süßwaren auf Stärkebasis“

b)

Nach dem Eintrag zu E 951 wird folgender neuer Eintrag zu E 952 eingefügt:

 

„E 952

Cyclohexylsulfaminsäure und ihre Na- und Ca-Salze

250

(51)

Nur Spritzdosen für aromatisierte Sahne, brennwertvermindert oder ohne Zuckerzusatz“

(10)

Die Kategorie 06.4.4 „Kartoffelgnocchi“ wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag zu Gruppe I erhält folgende Fassung:

 

„Gruppe I

Zusatzstoffe

 

 

Ausgenommen frische gekühlte Kartoffelgnocchi“

b)

Nach dem Eintrag zu E 200 — E 203 werden folgende neue Einträge angefügt:

 

„E 270

Milchsäure

quantum satis

 

Nur frische gekühlte Kartoffelgnocchi

 

E 304

Fettsäureester der Ascorbinsäure

quantum satis

 

Nur frische gekühlte Kartoffelgnocchi

 

E 330

Citronensäure

quantum satis

 

Nur frische gekühlte Kartoffelgnocchi

 

E 334

Weinsäure (L+)

quantum satis

 

Nur frische gekühlte Kartoffelgnocchi

 

E 471

Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren

quantum satis

 

Nur frische gekühlte Kartoffelgnocchi“

(11)

Die Kategorie 07.2 „Feine Backwaren“ wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag zu E 220 — E 228 erhält folgende Fassung:

 

„E 220 — E 228

Schwefeldioxid — Sulfite

50

(3)

Nur Hartkekse“

b)

Nach Fußnote 2 wird folgende Fußnote 3 eingefügt:

„(3)

:

Die Höchstmengen werden als SO2 ausgedrückt und beziehen sich auf die Gesamtmenge aus allen Quellen; ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l gilt als nicht vorhanden.“

(12)

Die Kategorie 08.2 „Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“ wird wie folgt geändert:

a)

Die Einträge zu E 249 — E 250 und E 261 erhalten folgende Fassung:

 

„E 249 — E 250

Nitrite

150

(7)

Nur lomo de cerdo adobado, pincho moruno, careta de cerdo adobada, costilla de cerdo adobada, Kasseler, Bräte, Surfleisch, toorvorst, šašlõkk, ahjupraad, kiełbasa surowa biała, kiełbasa surowa metka und tatar wołowy (danie tatarskie)

 

E 261

Kaliumacetate

quantum satis

 

Nur abgepackte Zubereitungen aus frischem Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen, denen andere Zutaten als Zusatzstoffe oder Salz beigegeben wurden“

b)

Fußnote 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

:

Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf, ausgedrückt als NaNO2 oder NaNO3.“

c)

Fußnote 7 wird gestrichen.

d)

Fußnote 66 erhält folgende Fassung:

„(66)

:

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(13)

Die Kategorie 08.3.1 „Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“ wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Einträge zu E 315 und E 316 werden gestrichen:

 

„E 315

Isoascorbinsäure (Erythorbinsäure)

500

 

Nur gepökelte Produkte und haltbar gemachte Produkte

 

E 316

Natriumisoascorbat

500

 

Nur gepökelte Produkte und haltbar gemachte Produkte“

b)

Fußnote 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

:

Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf, ausgedrückt als NaNO2 oder NaNO3.“

c)

Fußnote 66 erhält folgende Fassung:

„(66)

:

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(14)

Die Kategorie 08.3.2 „Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“ wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Eintrag zu E 316 wird folgender neuer Eintrag zu E 310 — E 320 eingefügt:

 

„E 310 — E 320

Gallate, TBHQ und BHA

200

(1) (13)

Nur Trockenfleisch“

b)

Fußnote 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

:

Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf, ausgedrückt als NaNO2 oder NaNO3.“

c)

Nach Fußnote 9 wird folgende Fußnote 13 eingefügt:

„(13)

:

Höchstmenge bezogen auf den Fettgehalt.“

d)

Fußnote 66 erhält folgende Fassung:

„(66)

:

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(15)

Die Kategorie 08.3.3 „Därme und sonstige Produkte für die Umhüllung von Fleisch“ wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag zu E 339 erhält folgende Fassung:

 

„E 339

Natriumphosphate

12 600

(4) (89)

Nur in Wursthüllen aus Naturdarm“

b)

Fußnote 78 erhält folgende Fassung:

„(78)

:

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 10 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

c)

Fußnote 80 erhält folgende Fassung:

„(89)

:

Übertrag im Endprodukt darf 250 mg/kg nicht überschreiten.“

(16)

Die Kategorie 08.3.4.1 „Traditionelle nassgepökelte Erzeugnisse (in eine Pökellösung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, eingelegte Fleischerzeugnisse)“ wird wie folgt geändert:

a)

Fußnote 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

:

Zugesetzte Höchstmenge, ausgedrückt als NaNO2 oder NaNO3.“

b)

Fußnote 39 erhält folgende Fassung:

„(39)

:

Höchstrestmenge, Restmenge am Ende des Produktionsvorgangs, ausgedrückt als NaNO2 oder NaNO3.“

(17)

Die Kategorie 08.3.4.2 „Traditionelle trockengepökelte Erzeugnisse (Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisierungs-/Reifezeit schließt sich an.)“ wird wie folgt geändert:

a)

Der dritte Eintrag zu E 249 — E 250 erhält folgende Fassung:

 

„E 249 — E 250

Nitrite

100

(39)

Nur presunto , presunto da pá und paio do lombo und ähnliche Produkte: 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisierungszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens 2 Monaten an. Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado und cecina und ähnliche Produkte: Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisierungszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an“

b)

Fußnote 39 erhält folgende Fassung:

„(39)

:

Höchstrestmenge, Restmenge am Ende des Produktionsvorgangs, ausgedrückt als NaNO2 oder NaNO3.“

(18)

Die Kategorie 08.3.4.3 „Sonstige auf traditionelle Weise gepökelte Erzeugnisse (Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen)“ wird wie folgt geändert:

a)

Fußnote 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

:

Zugesetzte Höchstmenge, ausgedrückt als NaNO2 oder NaNO3.“

b)

Fußnote 39 erhält folgende Fassung:

„(39)

:

Höchstrestmenge, Restmenge am Ende des Produktionsvorgangs, ausgedrückt als NaNO2 oder NaNO3.“

(19)

Die Kategorie 09.1.2 „Weich- und Krebstiere, nicht verarbeitet“ wird wie folgt geändert:

a)

Die Einträge zu E 220 — E 228 und E 586 erhalten folgende Fassung:

 

„E 220 — E 228

Schwefeldioxid — Sulfite

150

(3) (10)

Nur Krebstiere und Kopffüßer, frisch, gefroren oder tiefgefroren; Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae und Aristaeidae, bis zu 80 Einheiten je kg

 

E 220 — E 228

Schwefeldioxid — Sulfite

200

(3) (10)

Nur Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae und Aristaeidae, zwischen 80 und 120 Einheiten je kg

 

E 220 — E 228

Schwefeldioxid — Sulfite

300

(3) (10)

Nur Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae und Aristaeidae, mehr als 120 Einheiten je kg

 

E 586

4-Hexylresorcin

2

(90)

Nur frische, gefrorene oder tiefgefrorene Krebstiere“

b)

Fußnote 42 erhält folgende Fassung:

„(90)

:

Als Restgehalt im Fleisch.“

(20)

Die Kategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ wird wie folgt geändert:

a)

Der dritte Eintrag zu E 171 erhält folgende Fassung:

 

„E 171

Titandioxid

quantum satis

 

Nur Räucherfisch“

b)

Der zweite Eintrag zu E 172 erhält folgende Fassung:

 

„E 172

Eisenoxide und Eisenhydroxide

quantum satis

 

Nur Räucherfisch“

c)

Der dritte Eintrag zu E 200 — E 213 erhält folgende Fassung:

 

„E 200 — E 213

Sorbinsäure — Sorbate; Benzoesäure — Benzoate

6 000

(1) (2)

Nur gekochte Crangon crangon und Crangon vulgaris

d)

Der zweite Eintrag zu E 220 — E 228 erhält folgende Fassung:

 

„E 220 — E 228

Schwefeldioxid — Sulfite

135

(3) (10)

Nur gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae und Aristaeidae, bis zu 80 Einheiten je kg“

e)

Der dritte Eintrag zu E 220 — E 228 erhält folgende Fassung:

 

„E 220 — E 228

Schwefeldioxid — Sulfite

180

(3) (10)

Nur gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae und Aristaeidae, zwischen 80 und 120 Einheiten je kg“

f)

Der fünfte Eintrag zu E 220 — E 228 erhält folgende Fassung:

 

„E 220 — E 228

Schwefeldioxid — Sulfite

270

(3) (10)

Nur gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae und Aristaeidae, mehr als 120 Einheiten je kg“

(21)

In der Kategorie 09.3 „Fischrogen“ erhält Fußnote 68 folgende Fassung:

„(68)

:

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Amaranth (E 123): 10 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.“

(22)

Die Kategorie 10.2 „Eier und Eiprodukte, verarbeitet“ wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Eintrag zu E 1505 wird gestrichen;

b)

der zweite Eintrag zu E 1505 erhält folgende Fassung:

 

„E 1505

Triethylcitrat

quantum satis

 

Nur Trockeneiweiß“

(23)

Die Kategorie 14.2.7.1 „Aromatisierte Weine“ wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Einträge zu den Gruppen II und III sowie zu den Lebensmittelzusatzstoffen E 104, E 110, E 124 und E 160d werden gestrichen:

 

„Gruppe II

Farbstoffe quantum satis

 

 

Ausgenommen americano, bitter vino

 

Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

200

 

Ausgenommen americano, bitter vino

 

E 104

Chinolingelb

50

(61)

Ausgenommen americano, bitter vino

 

E 110

Gelborange S

50

(61)

Ausgenommen americano, bitter vino

 

E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

50

(61)

Ausgenommen americano, bitter vino

 

E 160d

Lycopin

10

 

 

b)

Nach dem Eintrag zu E 160d wird folgender Eintrag zu E 163 eingefügt:

 

„E 163

Anthocyane

quantum satis

 

Nur americano

(24)

Die Kategorie 14.2.7.2 „Aromatisierte weinhaltige Getränke“ wird wie folgt geändert:

a)

Die Einträge zu den Gruppen II und III sowie zu E 160d werden gestrichen;

b)

die Einträge zu E 104 erhalten folgende Fassung:

 

„E 104

Chinolingelb

50

(61)

Nur bitter soda

c)

Die Einträge zu E 110 erhalten folgende Fassung:

 

„E 110

Gelborange S

50

(61)

Nur bitter soda

d)

Die Einträge zu E 124 erhalten folgende Fassung:

 

„E 124

Cochenillerot A (Ponceau 4R)

50

(61)

Nur bitter soda

e)

Der Eintrag zu E 150a-d erhält folgende Fassung:

 

„E 150a-d

Zuckerkulör

quantum satis

 

Ausgenommen sangría, clarea, zurra

(25)

Die Kategorie 17.1 „Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, einschließlich Kapseln, Komprimaten und ähnlichen Formen, ausgenommen kaubare Formen“ wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag zu E 900 erhält folgende Fassung:

 

„E 900

Dimethylpolysiloxan

10

(91)

Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Brausetabletten“

b)

Fußnote 79 erhält folgende Fassung:

„(91)

:

Der Höchstgehalt bezieht sich auf das in 200 ml Wasser gelöste, verzehrfertige Nahrungsergänzungsmittel.“



ANHANG II

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

In Teil 4 („Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich der Trägerstoffe in Lebensmittelaromen“) erhält der Eintrag zu E 423 („Octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum“) folgende Fassung:

„E 423

Octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum

Aromaölemulsionen, verwendet in den Kategorien 03: Speiseeis; 07.2: Feine Backwaren; 08.3: Fleischerzeugnisse, nur verarbeitetes Geflügel; 09.2: Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet, und in Kategorie 16: Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4

500 mg/kg im Endlebensmittel

Aromaölemulsionen, verwendet in Kategorie 14.1.4: Aromatisierte Getränke, nur aromatisierte Getränke, die keine Fruchtsäfte enthalten, und in kohlensäurehaltigen aromatisierten Getränken, die Fruchtsäfte enthalten, und in Kategorie 14.2: Alkoholische Getränke, einschließlich ihrer alkoholfreien Entsprechungen oder ihrer Entsprechungen mit geringem Alkoholgehalt

220 mg/kg im Endlebensmittel

Aromaölemulsionen, verwendet in den Kategorien 05.1: Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG; 05.2: Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren; 05.4: Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4, und in Kategorie 06.3: Frühstücksgetreidekost

300 mg/kg im Endlebensmittel

Aromaölemulsionen, verwendet in Kategorie 01.7.5: Schmelzkäse

120 mg/kg im Endlebensmittel

Aromaölemulsionen, verwendet in Kategorie 05.3: Kaugummi

60 mg/kg im Endlebensmittel

Aromaölemulsionen, verwendet in den Kategorien 01.8: Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer; 04.2.5: Konfitüren, Gelees, Marmeladen und ähnliche Produkte; 04.2.5.4: Nut butters und Brotaufstriche auf Nussbasis; 08.3: Fleischerzeugnisse; 12.5: Suppen und Brühen, und in Kategorie 14.1.5.2: Sonstige, nur Instant-Kaffee und -Tee sowie in Fertiggerichten auf Getreidebasis

240 mg/kg im Endlebensmittel

Aromaölemulsionen, verwendet in Kategorie 10.2: Eier und Eiprodukte, verarbeitet

140 mg/kg im Endlebensmittel

Aromaölemulsionen, verwendet in den Kategorien 14.1.4: Aromatisierte Getränke, nur kohlensäurefreie Getränke, die Fruchtsäfte enthalten; 14.1.2: Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsesäfte, nur Gemüsesäfte, und in Kategorie 12.6: Soßen, nur Bratensoßen und süße Soßen

400 mg/kg im Endlebensmittel

Aromaölemulsionen, verwendet in Kategorie 15: Verzehrfertige süße oder herzhafte Happen und Knabbereien

440 mg/kg im Endlebensmittel“

(2)

In Teil 6 Tabelle 7 („Alginsäure — Alginate“) wird nach dem Eintrag zu E 403 ein neuer Eintrag zu E 404 wie folgt angefügt:

„E 404

Calciumalginat“


25.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/15


VERORDNUNG (EU) 2015/648 DER KOMMISSION

vom 24. April 2015

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung des Aromastoffs N-Ethyl(2E,6Z)-nonadienamid aus der Unionsliste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission (3) wurde eine Liste von Aromastoffen angenommen und in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen.

(3)

Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4)

Die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe enthält mehrere Stoffe, bei denen die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit die Bewertung noch nicht abgeschlossen hat oder bei denen sie zusätzliche wissenschaftliche Daten angefordert hat, um die Bewertung abzuschließen. Für einen dieser Stoffe, nämlich N-Ethyl(2E,6Z)-nonadienamid, haben die für das Inverkehrbringen dieses Aromastoffs verantwortlichen Personen inzwischen ihren Antrag zurückgezogen. Dieser Aromastoff sollte daher aus der Unionsliste gestrichen werden.

(5)

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission (4) enthält Übergangsbestimmungen für Aromastoffe enthaltende Lebensmittel, die vor dem 22. Oktober 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet worden sind. Diese Übergangsbestimmungen reichen für Lebensmittel, die Aromastoffe enthalten, welche nach dem 22. Oktober 2014 aus der Unionsliste gestrichen werden sollen, möglicherweise nicht aus. Für Lebensmittel, die N-Ethyl(2E,6Z)-nonadienamid enthalten, sollte folglich ein zusätzlicher Übergangszeitraum festgelegt werden, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die Anforderungen dieser Verordnung anpassen können.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Lebensmittel, die N-Ethyl(2E,6Z)-nonadienamid (FL-Nr. 16.094) enthalten und in den sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, aber nicht Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 entsprechen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 162).


ANHANG

In Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird folgender Eintrag gestrichen:

„16.094

N-Ethyl (2E,6Z)-nonadienamid

608514-56-3

1 596

 

 

 

4

EFSA“


25.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/17


VERORDNUNG (EU) 2015/649 DER KOMMISSION

vom 24. April 2015

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf L-Leucin zur Verwendung als Trägerstoff für Tafelsüßen in Tablettenform

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 und Artikel 30 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

(3)

Diese Listen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

Am 9. September 2010 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von L-Leucin als Trägerstoff (Tablettierungshilfe) für Tafelsüßen in Tablettenform von Deutschland eingereicht, wo diese Verwendung zugelassen ist. Dieser Antrag wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.

(5)

Die Verwendung von L-Leucin in Tafelsüßen in Tablettenform ist aus technologischen Gründen notwendig. L-Leucin wird homogen mit Süßungsmitteln vermischt, und diese Mischung wird anschließend in Tablettenform gepresst, wobei L-Leucin verhindert, dass die Tabletten in der Presse ankleben.

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) hat die Sicherheit von Aminosäuren und verwandten Stoffen, die als Lebensmittelaromen verwendet werden, bewertet und am 29. November 2007 ihre Stellungnahme dazu abgegeben (4). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Exposition des Menschen gegenüber Aminosäuren in Lebensmitteln größer ist als der angenommene Grad der Exposition, wenn sie als Lebensmittelaromen verwendet werden, und dass bei neun der Stoffe einschließlich L-Leucin keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich der geschätzten Einnahmemenge als Aromastoffe bestehen.

(7)

In dem Antrag wurde nachgewiesen, dass selbst beim Verzehr großer Mengen von Süßungstabletten 4 % der für L-Leucin empfohlenen Einnahmemenge nicht überschritten würden.

(8)

Daher ist es angezeigt, die Verwendung von L-Leucin als Trägerstoff für Süßungsmittel in Tablettenform wie in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt zuzulassen und diesem Lebensmittelzusatzstoff die E-Nummer „E 641“ zuzuteilen.

(9)

Die Spezifikationen für L-Leucin sind in die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufzunehmen, wenn der Stoff erstmals in die EU-Listen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen wird. In diesem Zusammenhang sollten die Reinheitskriterien des europäischen Arzneibuchs für L-Leucin berücksichtigt werden.

(10)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sind daher entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(4)  The EFSA Journal (2008) 870, S. 1-46.


ANHANG I

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil B wird in Nummer 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“ nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 640 der folgende Eintrag eingefügt:

„E 641

L-Leucin“

2.

In Teil E wird in der Lebensmittelkategorie 11.4.3 „Tafelsüßen in Tablettenform“ nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 640 der folgende Eintrag eingefügt:

 

„E 641

L-Leucin

50 000 “

 

 


ANHANG II

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach dem Eintrag zum Lebensmittelzusatzstoff E 640 der folgende Eintrag eingefügt:

E 641 L-LEUCIN

Synonyme

2-Aminoisobutylessigsäure; L-2-Amino-4-Methylvaleriansäure; Alpha-Aminoisocapronsäure; (S)-2-Amino-4-Methylpentansäure; L-Leu

Begriffsbestimmung

Einecs

200-522-0

CAS-Nummer

61-90-5

Chemische Bezeichnung

L-Leucin; L-2-Amino-4-Methylpentansäure

Chemische Formel

C6H13NO2

Molmasse

131,17

Gehalt

Gehalt mindestens 98,5 % und höchstens 101,0 %, bezogen auf die Trockenmasse

Warenbezeichnung

Weißes oder fast weißes kristallines Pulver oder schimmernde Flocken

Identifizierung

Löslichkeit

Löslich in Wasser, Essigsäure, verdünnter Salzsäure und Alkalihydroxyden und Alkali-Karbonaten; gering löslich in Ethanol

Spezifische Drehung

[α]D 20 zwischen + 14,5° und + 16,5°

(4 % Lösung (Trockenmasse) in 6N HCl)

Reinheit

Trocknungsverlust

höchstens 0,5 % (100-105 °C)

Sulfatasche

höchstens 0,1 %

Chloride

höchstens 200 mg/kg

Sulfate

höchstens 300 mg/kg

Ammonium

höchstens 200 mg/kg

Eisen

höchstens 10 mg/kg

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 5 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg“


25.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/650 DER KOMMISSION

vom 24. April 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

89,6

TN

464,3

TR

94,0

ZZ

216,0

0707 00 05

AL

67,1

EG

191,6

MA

176,1

TR

125,6

ZZ

140,1

0709 91 00

TR

209,1

ZZ

209,1

0709 93 10

MA

121,8

TR

142,8

ZZ

132,3

0805 10 20

EG

50,8

IL

60,6

MA

58,5

TN

55,7

TR

70,3

ZZ

59,2

0805 50 10

BO

97,3

TR

68,6

ZZ

83,0

0808 10 80

AR

87,8

BR

96,1

CL

146,7

CN

83,8

MK

30,8

NZ

143,9

US

218,7

ZA

120,2

ZZ

116,0

0808 30 90

AR

118,2

CL

160,4

ZA

113,8

ZM

112,8

ZZ

126,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


25.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/651 DER KOMMISSION

vom 24. April 2015

zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum April 2015 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis eröffnet, die gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und auf mehrere Teilzeiträume aufgeteilt sind, sowie deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Monat April ist der zweite Teilzeitraum für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent.

(3)

Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats April 2015 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4130 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen des betreffenden Kontingents anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(4)

Diese Mitteilungen zeigen außerdem, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats April 2015 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128 und 09.4129 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(5)

Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130 ist auch die für den folgenden Teilzeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 verfügbare Gesamtmenge festzusetzen.

(6)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats April 2015 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4130 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

2.   Die für den folgenden Teilzeitraum im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 verfügbare Gesamtmenge wird im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats April 2015 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungs-koeffizient für den Teilzeitraum April 2015

Für den Teilzeitraum Juli 2015 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

19 567 500

Thailand

09.4128

 (1)

8 531 035

Australien

09.4129

 (1)

868 000

Andere Ursprungsländer

09.4130

0,849768 %

0


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.


RICHTLINIEN

25.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/26


RICHTLINIE (EU) 2015/652 DES RATES

vom 20. April 2015

zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das gemäß Artikel 7a Absatz 5 der Richtlinie 98/70/EG einzurichtende Verfahren zur Berechnung der Treibhausgasemissionen von Kraftstoffen und anderen Energieträgern aus nicht-biogenen Quellen sollte zu einer hinreichend genauen Berichterstattung führen, so dass die Kommission kritisch die Leistung von Anbietern bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 7a Absatz 2 der genannten Richtlinie bewerten kann. Das Berechnungsverfahren sollte Genauigkeit sicherstellen und gleichzeitig die Komplexität der damit verbundenen Verwaltungserfordernisse berücksichtigen. Darüber hinaus sollte es den Anbietern Anreize dafür geben, die Treibhausgasintensität der von ihnen gelieferten Kraftstoffe zu verringern. Außerdem sollte sorgfältig geprüft werden, wie sich das Berechnungsverfahren auf Raffinerien in der Union auswirkt. Deswegen sollte sich das Berechnungsverfahren auf die durchschnittlichen Treibhausgasintensitäten stützen, die einem für einen bestimmten Kraftstoff typischen Industriedurchschnitt entsprechen. Der Vorteil dabei wäre ein geringerer Verwaltungsaufwand für Anbieter und Mitgliedstaaten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sollte das vorgeschlagene Berechnungsverfahren keine Differenzierung der Treibhausgasintensität von Kraftstoffen auf der Grundlage der Rohstoffquelle erfordern, da dies den laufenden Investitionen in bestimmte Raffinerien in der Union abträglich wäre.

(2)

Die Berichterstattungspflichten von Anbietern, die kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (2) sind, sollten so gering, wie im Rahmen von Artikel 7a Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG möglich, gehalten werden. Ebenso sollten die Einführer von außerhalb der Union raffinierten Otto- und Dieselkraftstoffen nicht verpflichtet sein, detaillierte Informationen zu den Quellen der Rohöle, aus denen diese Kraftstoffe hergestellt wurden, zu übermitteln, da diese Angaben möglicherweise nicht vorliegen oder schwierig zu beschaffen sind.

(3)

Um Anreize für weitere Reduktionen der Treibhausgasemissionen zu schaffen, sollten Einsparungen, die für Upstream-Emissions-Reduktionen (UER), einschließlich solcher aus dem Abfackeln und Entgasen, geltend gemacht werden, in die Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen der Anbieter einbezogen werden. Damit die Anbieter leichter UER geltend machen können, sollte für die Berechnung und Zertifizierung von Emissionsreduktionen der Einsatz unterschiedlicher Systeme zugelassen werden. In Betracht kommen sollten nur UER-Projekte, die nach Festsetzung des Kraftstoffbasiswerts in Artikel 7a Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 98/70/EG, also nach dem 1. Januar 2011, beginnen.

(4)

Gewichtete durchschnittliche Treibhausgasstandardwerte, die die in der Union verbrauchten Rohöle repräsentieren, bieten ein einfaches Berechnungsverfahren, nach dem die Anbieter den Treibhausgasgehalt der von ihnen gelieferten Kraftstoffe bestimmen können.

(5)

UER sollten nach Grundsätzen und Normen geschätzt und validiert werden, die in internationalen Normen, insbesondere ISO 14064, ISO 14065 und ISO 14066 enthalten sind.

(6)

Es ist außerdem angezeigt, den Mitgliedstaaten die Umsetzung von Rechtsvorschriften über UER, einschließlich aus dem Abfackeln und Entgasen, zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollten unter der Leitung der Kommission nichtlegislative Leitlinien zu Ansätzen erstellt werden, mit denen solche UER (einschließlich der Verringerung des Abfackelns und Entgasens an Förderstätten) quantifiziert, überprüft, validiert, überwacht und gemeldet werden, bevor der in Artikel 7 dieser Richtlinie festgelegte Umsetzungszeitraum abläuft.

(7)

Gemäß Artikel 7a Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 98/70/EG muss ein Verfahren geschaffen werden, nach dem auf der Grundlage der Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit aus fossilen Kraftstoffen der Basiswert im Jahr 2010 bestimmt wird. Der Kraftstoffbasiswert sollte sich auf die verbrauchten Mengen von Diesel- und Ottokraftstoff, Gasöl für mobile Maschinen und Geräte, Flüssiggas (LPG) und komprimiertem Erdgas (CNG) stützen und die Daten heranziehen, die im Jahr 2010 von den Mitgliedstaaten offiziell an die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNFCCC“) weitergegeben wurden. Der Kraftstoffbasiswert sollte nicht die fossile Vergleichsgröße sein, die verwendet wird, um die Einsparungen von Treibhausgasemissionen aus Biokraftstoffen zu berechnen; diese sollte wie in Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG festgelegt bestehen bleiben.

(8)

Da sich die Zusammensetzung des maßgeblichen fossilen Kraftstoffmixes von einem Jahr zum anderen nur wenig ändert, wird auch die aggregierte Veränderung der Treibhausgasintensität fossiler Kraftstoffe im Laufe der Jahre gering sein. Daher sollten dem Kraftstoffbasiswert die durchschnittlichen EU-Verbrauchswerte aus dem Jahr 2010 zugrunde gelegt werden, welche die Mitgliedstaaten an die UNFCCC übermittelt haben.

(9)

Der Kraftstoffbasiswert sollte eine durchschnittliche Intensität für die Upstream-Treibhausgasemissionen und die Intensität eines Kraftstoffs einer Raffinerie für fossile Kraftstoffe mit einer durchschnittlichen Komplexität darstellen. Deswegen sollte der Kraftstoffbasiswert anhand des durchschnittlichen Standardwerts für den jeweiligen Kraftstoff berechnet werden. Der Kraftstoffbasiswert sollte im Zeitraum bis 2020 nicht geändert werden, um den Anbietern Rechtssicherheit in Bezug auf ihre Verpflichtungen zur Minderung der Treibhausgasintensität der von ihnen gelieferten Kraftstoffe zu bieten.

(10)

Gemäß Artikel 7a Absatz 5 Buchstabe d der Richtlinie 98/70/EG muss ein Verfahren zur Berechnung des Beitrags von Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb zur Reduktion von Lebenszyklustreibhausgasemissionen festgelegt werden. Jenem Artikel zufolge sollte das Berechnungsverfahren mit Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vereinbar sein. Um die Vereinbarkeit zu gewährleisten, sollte derselbe Anpassungsfaktor für die Antriebsstrangeffizienz verwendet werden.

(11)

Die Anbieter können gemäß Artikel 7a Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG den für die Verwendung im Straßenverkehr gelieferten elektrischen Strom in ihren jährlichen Berichten an die Mitgliedstaaten angeben. Zur Begrenzung der Verwaltungskosten empfiehlt es sich, das Berechnungsverfahren für die Zwecke der Berichterstattung durch die Anbieter auf eine Schätzung und nicht auf eine tatsächliche Messung des Stromverbrauchs durch ein Straßenfahrzeug oder Motorrad mit Elektroantrieb zu stützen.

(12)

Es ist angezeigt, für die Fälle, in denen ein Biokraftstoff und ein fossiler Kraftstoff im selben Verfahren verarbeitet werden, ein ausführliches Konzept für die Schätzung der Menge und der Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen vorzusehen. Ein spezielles Verfahren ist deshalb erforderlich, weil die resultierende Biokraftstoffmenge nicht gemessen werden kann, wie beispielsweise bei der gemeinsamen Hydrierung von pflanzlichen Ölen mit einem fossilen Kraftstoff. Artikel 7d Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG bestimmt, dass die Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen für die Zwecke des Artikels 7a und des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG nach demselben Verfahren berechnet werden. Deswegen ist die Zertifizierung von Treibhausgasemissionen im Rahmen anerkannter freiwilliger Systeme sowohl für die Zwecke des Artikels 7a als auch für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG gültig.

(13)

Die Berichterstattungspflicht der Anbieter gemäß Artikel 7a Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG sollte durch ein harmonisiertes Format und harmonisierte Definitionen der zu übermittelnden Daten ergänzt werden. Da die Daten wichtig sind für das harmonisierte Berechnungsverfahren gemäß Artikel 7a Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 98/70/EG, müssen die Definitionen der Daten harmonisiert werden, damit im Zusammenhang mit den Berichterstattungspflichten eines einzelnen Anbieters die Treibhausgasintensität ordnungsgemäß berechnet werden kann. Diese Daten umfassen die Kennung des Anbieters sowie die Menge und die Art der in Verkehr gebrachten Kraftstoffe oder Energieträger.

(14)

Die Berichterstattungspflichten der Anbieter gemäß Artikel 7a Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG sollten durch harmonisierte Anforderungen an die Berichterstattung, ein Berichterstattungsformat und harmonisierte Definitionen für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission zur Treibhausgasbilanz der in der Union verbrauchten Kraftstoffe ergänzt werden. Diese Berichterstattungspflichten ermöglichen es insbesondere, die in Anhang IV Teil C Ziffer 19 der Richtlinie 98/70/EG und in Anhang V Teil C Ziffer 19 der Richtlinie 2009/28/EG beschriebene fossile Vergleichsgröße für Kraftstoffe zu aktualisieren, sie erleichtern die Berichterstattung gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG und sie erleichtern die Anpassung des Berechnungsverfahrens an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, so dass sichergestellt ist, dass es den verfolgten Zweck erfüllt. Die betreffenden Daten sollten die in Verkehr gebrachte Kraftstoff- oder Energiemenge, die Art des Kraftstoffs und des Energieträgers, den Erwerbsort und den Ursprung des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs oder Energieträgers einschließen.

(15)

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, ist es sachdienlich, dass die Mitgliedstaaten den Anbietern erlauben, die Berichterstattungspflichten durch Verwendung gleichwertiger Daten zu erfüllen, die im Rahmen anderer Vorschriften des Unionsrechts oder nationaler Rechtsvorschriften erhoben wurden, sofern die Berichterstattung gemäß den Anforderungen in Anhang IV und den Begriffsbestimmungen in den Anhängen I und III erfolgt.

(16)

Um Gruppen von Anbietern gemäß Artikel 7a Absatz 4 der Richtlinie 98/70/EG die Berichterstattung zu erleichtern, können gemäß Artikel 7a Absatz 5 Buchstabe c der genannten Richtlinie die für die Anwendung von Absatz 4 erforderlichen Vorschriften erlassen werden. Da die einzelnen Anbieter verschiedene Kraftstoffe in unterschiedlichen Anteilen in Verkehr bringen und deswegen möglicherweise in unterschiedlichem Maß Ressourcen mobilisieren müssen, um das Treibhausgasminderungsziel zu erreichen, sollte die Berichterstattung erleichtert werden, um eine Störung der physischen Verbringung von Kraftstoffen zu vermeiden. Es ist daher notwendig, die Begriffsbestimmungen der Kennung des Anbieters, der in Verkehr gebrachten Kraftstoff- oder Energiemenge, der Art des Kraftstoffs und des Energieträgers, des Orts des Erwerbs und des Ursprungs des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs oder Energieträgers zu harmonisieren. Um bei gemeinsamer Berichterstattung der Anbieter gemäß Artikel 7a Absatz 4 eine Doppelerfassung zu vermeiden, empfiehlt es sich außerdem, die Umsetzung der Verfahren zur Berechnung und die Berichterstattung in den Mitgliedstaaten einschließlich der Berichterstattung an die Kommission so zu harmonisieren, dass sich die erforderlichen Angaben einer Gruppe von Anbietern auf einen spezifischen Mitgliedstaat beziehen.

(17)

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 98/70/EG müssen die Mitgliedstaaten jährlich einen Bericht über die nationalen Daten zur Kraftstoffqualität für das vorangegangene Kalenderjahr vorlegen, der dem Muster entspricht, das in der Entscheidung 2002/159/EG der Kommission (4) festgelegt wurde. Um die durch die Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 98/70/EG und die damit verbundenen zusätzlichen Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten abzudecken und im Interesse der Effizienz und Harmonisierung ist es notwendig, klar zu bestimmen, welche Angaben übermittelt werden sollten, und ein Muster für die Übermittlung dieser Daten durch die Anbieter und die Mitgliedstaaten festzulegen.

(18)

Die Kommission legte dem mit der Richtlinie 98/70/EG eingesetzten Ausschuss am 23. Februar 2012 einen Entwurf einer Maßnahme vor. Der Ausschuss konnte keine Stellungnahme mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit abgeben. Daher sollte die Kommission gemäß Artikel 5a Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (6) dem Rat einen Vorschlag unterbreiten —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand — Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften zu den Verfahren der Berechnung und den Berichterstattungspflichten nach der Richtlinie 98/70/EG festgelegt.

(2)   Diese Richtlinie gilt für Kraftstoffe, die für den Antrieb von Straßenkraftfahrzeugen, mobilen Maschinen und Geräten (einschließlich nicht auf See befindlicher Binnenschiffe) sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf See befindlichen Sportbooten verwendet werden, und für in Straßenfahrzeugen verwendeten elektrischen Strom.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie und zusätzlich zu den in der Richtlinie 98/70/EG bereits enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet der Ausdruck

1.

„Upstream-Emissionen“ sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstanden sind, bevor der Rohstoff in eine Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangte, in der der in Anhang I genannte Kraftstoff hergestellt wurde;

2.

„Naturbitumen“ jede Quelle für Raffinerierohstoffe,

a)

die in einer Lagerstättenformation am Förderort einen API-Grad (Grad nach dem American Petroleum Institute (API)) von höchstens 10, gemessen mit dem Testverfahren D287 der „American Society for Testing and Materials“ (ASTM) (7), aufweisen;

b)

die eine jährliche Durchschnittsviskosität bei Lagerstättentemperatur haben, die höher ist als die durch die Gleichung Viskosität (in Centipoise) = 518,98e-0,038T berechnete Viskosität; dabei ist T die Temperatur in Grad Celsius;

c)

die unter die Definition für bituminöse Sande des KN-Codes 2714 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (8) fallen und

d)

deren Rohstoffquelle durch Bergbau oder thermisch unterstützte Schwerkraftdrainage erschlossen wird, wobei die Wärmeenergie hauptsächlich aus anderen Quellen als der Rohstoffquelle selbst gewonnen wird;

3.

„Ölschiefer“ jede Quelle für Raffinerierohstoffe innerhalb einer Felsformation, die festes Kerogen enthält und die unter die Definition für ölhaltigen Schiefer des KN-Codes 2714 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 fällt. Die Rohstoffquelle wird durch Bergbau oder thermisch unterstützte Schwerkraftdrainage erschlossen;

4.

„Kraftstoffbasiswert“ einen Kraftstoffbasiswert auf der Grundlage der Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit aus fossilen Kraftstoffen im Jahr 2010;

5.

„konventionelles Rohöl“ jeden Raffinerierohstoff, der in einer Lagerstättenformation am Ursprungsort einen API-Grad von mehr als 10, gemessen mit dem ASTM-Testverfahren D287, aufweist und nicht unter die Definition des KN-Codes 2714 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 fällt.

Artikel 3

Verfahren zur Berechnung der Treibhausgasintensität von gelieferten Kraftstoffen und Energie, mit Ausnahme von Biokraftstoffen, und zur Berichterstattung durch die Anbieter

(1)   Für die Zwecke von Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anbieter die Treibhausgasintensität der von ihnen gelieferten Kraftstoffe nach dem Berechnungsverfahren gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie bestimmen.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 2 und von Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG verlangen die Mitgliedstaaten von den Anbietern, bei der Datenübermittlung die Begriffsbestimmungen und das Berechnungsverfahren in Anhang I der vorliegenden Richtlinie heranzuziehen. Die Daten werden jährlich mithilfe des Musters in Anhang IV übermittelt.

(3)   Für die Zwecke von Artikel 7a Absatz 4 der Richtlinie 98/70/EG stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass eine Gruppe von Anbietern, die sich dafür entscheidet, als ein einzelner Anbieter zu gelten, ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 7a Absatz 2 innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats erfüllt.

(4)   Bei Anbietern, die KMU sind, wenden die Mitgliedstaaten das vereinfachte Verfahren gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie an.

Artikel 4

Berechnung des Kraftstoffbasiswerts und der Reduktion der Treibhausgasintensität

Zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG durch die Anbieter verlangen die Mitgliedstaaten von diesen, die von ihnen erzielten Verringerungen der Lebenszyklustreibhausgasemissionen aus Kraftstoffen und elektrischem Strom mit dem Kraftstoffbasiswert gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie zu vergleichen.

Artikel 5

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Im Rahmen der Berichterstattung an die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 98/70/EG übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten zur Einhaltung von Artikel 7a der genannten Richtlinie nach Maßgabe von Anhang III der vorliegenden Richtlinie.

(2)   Die Mitgliedstaaten verwenden bei der Vorlage der Daten nach Anhang III die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zur Verfügung gestellten ReportNet-Anwendungen der Europäischen Umweltagentur. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten elektronisch an das von der Europäischen Umweltagentur verwaltete zentrale Datenarchiv.

(3)   Die Daten werden jährlich unter Verwendung des in Anhang IV vorgegebenen Musters übermittelt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Übermittlungszeitpunkt und den Namen der Kontaktperson in der Behörde mit, die für die Überprüfung der Daten und ihre Übermittlung an die Kommission zuständig ist.

Artikel 6

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 21. April 2017 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 7

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 21. April 2017 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 20. April 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DŪKLAVS


(1)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(2)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(3)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(4)  Entscheidung 2002/159/EG der Kommission vom 18. Februar 2002 über ein gemeinsames Muster für die Vorlage der zusammenfassenden Darstellungen der nationalen Daten zur Kraftstoffqualität (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 30).

(5)  Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88).

(6)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(7)  American Society for Testing and Materials, http://www.astm.org/index.shtml.

(8)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).


ANHANG I

VERFAHREN ZUR BERECHNUNG DER LEBENSZYKLUSTREIBHAUSGASINTENSITÄT VON KRAFTSTOFFEN UND ENERGIETRÄGERN UND DIE BERICHTERSTATTUNG DARÜBER DURCH ANBIETER

Teil 1

Berechnung der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe und Energieträger eines Anbieters

Die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen und Energieträgern wird in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Kraftstoff (gCO2Äq/MJ) angegeben.

(1)

Für die Berechnung der Treibhausgasintensität von Kraftstoffen werden die Treibhausgase Kohlendioxid (CO2), Stickoxid (N2O) und Methan (CH4) berücksichtigt. Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden Emissionen dieser Gase wie folgt nach Emissionen in CO2-Äquivalent gewichtet:

CO2: 1;

CH4: 25;

N2O: 298

(2)

Die Emissionen aus der Herstellung von Maschinen und Ausrüstungen für die Förderung, Produktion, Raffinierung und den Verbrauch von fossilen Kraftstoffen fließen nicht in die Berechnung von Treibhausgasemissionen ein.

(3)

Die Treibhausgasintensität eines Anbieters, die sich aus den Lebenszyklustreibhausgasemissionen sämtlicher gelieferter Kraftstoffe und der gesamten gelieferten Energie ergibt, wird nach der nachstehenden Formel berechnet:

Formula

Dabei ist

a)

„#“ die in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (1) definierte Verbrauchsteuernummer des Anbieters (Steuerpflichtiger) (Verbrauchsteuernummer, Nummer des Systems zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED) oder Umsatzsteuer (USt)-Identifikationsnummer in Anhang I Tabelle 1 Ziffer 5 Buchstabe a der Verordnung für die Bestimmungsort-Codes 1 bis 5 und 8), der auch der Verbrauchsteuerschuldner gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (2) zu dem Zeitpunkt ist, zu dem gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG der Verbrauchsteueranspruch entsteht. Ist diese Verbrauchsteuernummer nicht verfügbar, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass gemäß einem nationalen Berichterstattungssystem für die Verbrauchsteuer ein gleichwertiges Identifizierungsmittel etabliert wird;

b)

„x“ die Arten von Kraftstoffen und Energieträgern, die gemäß Anhang I Tabelle 1 Ziffer 17 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 unter diese Richtlinie fallen. Liegen diese Daten nicht vor, so erhebt der Mitgliedstaat gleichwertige Daten entsprechend einem nationalen Berichterstattungssystem für die Verbrauchsteuer.

c)

„MJx“ die gesamte gelieferte Energie, ausgedrückt in Megajoule, die aus den mitgeteilten Mengen des Kraftstoffes „x“ umgewandelt wurde. Die Berechnung wird vorgenommen wie folgt:

i)

Die Menge jedes Kraftstoffs nach Kraftstoffart

Sie ergibt sich aus den übermittelten Daten gemäß Anhang I Tabelle 1 — Ziffer 17 Buchstaben d, f und o der Verordnung (EG) Nr. 684/2009. Biokraftstoffmengen werden anhand der in Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Energiedichte in den unteren Heizwert umgerechnet. Mengen von Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs werden anhand der in Anlage 1 des „Well-to-Tank Report“ (Version 4) vom Juli 2013 (3) der Joint Research Centre-EUCAR-CONCAWE (JEC) (4) aufgeführten Energiedichtewerte in den unteren Heizwert umgerechnet.

ii)

Die gemeinsame Verarbeitung von fossilen Kraftstoffen und Biokraftstoffen

Die Verarbeitung umfasst jede Veränderung während des Lebenszyklus eines gelieferten Kraftstoffs oder Energieträgers, die zu einer Veränderung der Molekularstruktur dieses Erzeugnisses führt. Die Zugabe eines Denaturierungsmittels fällt nicht unter diese Verarbeitung. Die Menge Biokraftstoffe, die zusammen mit Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs verarbeitet wird, gibt den Zustand des Biokraftstoffs nach der Verarbeitung wieder. Die Menge des mitverarbeiteten Biokraftstoffs wird gemäß Teil C Ziffer 17 des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG anhand der Energiebilanz und der Effizienz des Mitverarbeitungsprozesses bestimmt.

Werden unterschiedliche Biokraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen vermischt, so berücksichtigen die Anbieter Menge und Art der einzelnen Biokraftstoffe in der Berechnung und teilen sie den Mitgliedstaaten mit.

Die Menge des gelieferten Biokraftstoffs, die nicht die Nachhaltigkeitskriterien erfüllt, auf die in Artikel 7b Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG verwiesen wird, wird als fossiler Kraftstoff gezählt.

Für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wird ein E85-Benzin-Ethanol-Gemisch als separater Kraftstoff berechnet.

Werden Mengen nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 erfasst, so erheben die Mitgliedstaaten entsprechende Daten nach einem nationalen Berichterstattungssystem für die Verbrauchsteuer.

iii)

Die Menge des verbrauchten elektrischen Stroms

Dies ist die Menge von durch Kraftfahrzeuge und Krafträder verbrauchtem elektrischem Strom, sofern ein Anbieter der zuständigen Behörde in jedem Mitgliedstaat diese Menge gemäß folgender Formel mitteilt:

Verbrauchter elektrischer Strom = zurückgelegte Strecke (km) × Effizienz des Stromverbrauchs (MJ/km)

d)

Upstream-Emissions-Reduktionen (UER)

„UER“ ist die von einem Anbieter geltend gemachte Reduktion von Upstream-Emissionen in gCO2Äq, sofern sie im Einklang mit folgenden Anforderungen quantifiziert und gemeldet wird:

i)

Zulässigkeit

UER dürfen nur auf den die Upstream- Emissionen betreffenden Teil der durchschnittlichen Standardwerte für Ottokraftstoff, Diesel, komprimiertes Erdgas (CNG) oder Flüssiggas (LPG) angewendet werden.

UER aus einem beliebigen Land können als eine Reduktion der Treibhausgasemissionen auf von einem beliebigen Anbieter gelieferte Kraftstoffe aus jeder anderen Rohstoffquelle angerechnet werden.

UER dürfen nur angerechnet werden, wenn sie mit Projekten in Verbindung stehen, die nach dem 1. Januar 2011 angelaufen sind.

Ein Nachweis, dass die UER ohne die Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG nicht erfolgt wären, ist nicht notwendig.

ii)

Berechnung

UER werden nach Grundsätzen und Normen geschätzt und validiert, die in internationalen Normen, insbesondere ISO 14064, ISO 14065 und ISO 14066, enthalten sind.

Die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung der UER und der Baseline-Emissionen müssen im Einklang mit ISO 14064 erfolgen, und die Ergebnisse müssen eine gleichwertige Zuverlässigkeit aufweisen wie diejenige gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission (6) und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (7). Die Überprüfung der Methoden für die Schätzung von UER muss mit ISO 14064-3 im Einklang stehen, und die prüfende Einrichtung muss gemäß ISO 14065 akkreditiert sein.

e)

„GHGix“ ist die Treibhausgasintensität des Kraftstoffs oder des Energieträgers „x“, ausgedrückt in g CO2Äq/MJ. Die Anbieter berechnen die Treibhausgasintensität jedes Kraftstoffs oder Energieträgers wie folgt:

i)

Die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs ist die in der Tabelle Teil 2 Ziffer 5 letzte Spalte dieses Anhangs aufgelistete gewichtete Lebenszyklustreibhausgasintensität je Kraftstoffart.

ii)

Elektrischer Strom wird wie in Teil 2 Ziffer 6 beschrieben berechnet.

iii)

Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen

Die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, auf die in Artikel 7b Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG verwiesen wird, wird gemäß Artikel 7d der Richtlinie berechnet. Wurden die Daten zu den Lebenszyklustreibhausgasemissionen gemäß einer Übereinkunft oder einem System gewonnen, die bzw. das Gegenstand eines Beschlusses gemäß Artikel 7c Absatz 4 der Richtlinie 98/70/EG ist, der Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG umfasst, so werden diese Daten auch herangezogen, um die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen gemäß Artikel 7b Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG zu bestimmen. Die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien, auf die in Artikel 7b Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG verwiesen wird, nicht erfüllen, entspricht der Treibhausgasintensität des entsprechenden fossilen, aus konventionellem Rohöl oder -gas gewonnenen Kraftstoffs.

iv)

Gemeinsame Verarbeitung von fossilen Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs und von Biokraftstoffen

Die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen, die zusammen mit fossilen Kraftstoffen verarbeitet werden, gibt den Zustand des Biokraftstoffs nach der Verarbeitung wieder.

f)

„AF“ sind die Anpassungsfaktoren für die Antriebsstrangeffizienz:

Vorherrschende Umwandlungstechnologie

Effizienzfaktor

Verbrennungsmotor

1

Batteriegestützter Elektroantrieb

0,4

Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb

0,4

Teil 2

Berichterstattung durch die Anbieter für Kraftstoffe außer Biokraftstoffen

(1)   UER von fossilen Kraftstoffen

Damit die UER für das Verfahren zur Berichterstattung und Berechnung in Betracht kommen, müssen die Anbieter der vom Mitgliedstaat benannten Behörde Folgendes mitteilen:

a)

das Startdatum des Projekts (nach dem 1. Januar 2011);

b)

die jährlichen Emissionsreduktionen in g CO2Äq;

c)

den Zeitraum, in dem die angegebenen Reduktionen erzielt wurden;

d)

den der Emissionsquelle am nächsten gelegenen Projektort unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle;

e)

die jährlichen Baseline-Emissionen vor der Installation von Reduzierungsmaßnahmen und die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Reduzierungsmaßnahmen in g CO2Äq/MJ des produzierten Rohstoffs,

f)

die nicht wiederverwendbare Nummer des Zertifikats, mit der das System und die geltend gemachten Treibhausgasreduktionen eindeutig identifiziert werden;

g)

die nicht wiederverwendbare Nummer, mit der das Berechnungsverfahren und das entsprechende System eindeutig identifiziert werden;

h)

bei Projekten in Zusammenhang mit der Erdölförderung das Gas-Öl-Verhältnis (GOR) im Durchschnitt vergangener Jahre und im Berichtsjahr, den Lagerstättendruck, die Tiefe sowie die Rohölproduktionsrate je Ölquelle.

(2)   Ursprung

Der „Ursprung“ ist der in Teil 2 Ziffer 7 dieses Anhangs aufgeführte Handelsname des Rohstoffs, allerdings nur in den Fällen, in denen die Anbieter über die erforderlichen Angaben verfügen, weil sie

a)

eine Person oder Gesellschaft sind, die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2964/95 des Rates (8) eine Einfuhr von Rohöl aus Drittländern vornimmt oder eine Rohöllieferung aus einem anderen Mitgliedstaat erhält, oder

b)

mit anderen Anbietern eine Vereinbarung über die Weitergabe von Informationen geschlossen haben.

In allen anderen Fällen bezieht sich der Ursprung darauf, ob der Ursprung des Kraftstoffs in der EU oder nicht in der EU liegt.

Die von den Anbietern erhobenen und an die Mitgliedstaaten weitergegebenen Informationen über den Ursprung des Kraftstoffs sind vertraulich; dies steht jedoch einer Veröffentlichung allgemeiner Informationen oder zusammengefasster Informationen ohne Einzelheiten zu einzelnen Gesellschaften durch die Kommission nicht entgegen.

Der Ursprung von Biokraftstoffen bezeichnet den Herstellungsweg von Biokraftstoffen gemäß Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG.

Werden unterschiedliche Rohstoffe verwendet, so geben die Anbieter die Menge (in Tonnen) des Endprodukts für jeden Einsatzstoff an, die im Berichtsjahr in den entsprechenden Verarbeitungsanlagen produziert wurde.

(3)   Erwerbsort

Der „Erwerbsort“ bezeichnet das Land und den Namen der Verarbeitungsanlage, in der der Kraftstoff oder Energieträger der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (9) den Ursprung des Kraftstoffs oder Energieträgers begründet.

(4)   KMU

Abweichend davon bezeichnen bei Anbietern, die KMU sind, die Begriffe „Ursprung“ und „Erwerbsort“ entweder die EU oder ein Drittland, unabhängig davon, ob sie Rohöl importieren oder Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien liefern.

(5)   Durchschnittliche Standardwerte für Lebenszyklustreibhausgasintensität von Kraftstoffen außer Biokraftstoffen und elektrischem Strom

Rohstoffquelle und Verfahren

In Verkehr gebrachte(r) Kraftstoff

Lebenszyklustreibhausgasintensität (in g CO2Äq/MJ)

Gewichtete Lebenszyklustreibhausgasintensität (in g CO2Äq/MJ)

Konventionelles Rohöl

Ottokraftstoff

93,2

93,3

Verflüssigtes Erdgas

94,3

Verflüssigte Kohle

172

Naturbitumen

107

Ölschiefer

131,3

Konventionelles Rohöl

Diesel- oder Gasölkraftstoff

95

95,1

Verflüssigtes Erdgas

94,3

Verflüssigte Kohle

172

Naturbitumen

108,5

Ölschiefer

133,7

Alle fossilen Quellen

Flüssiggas im Fremdzündungsmotor

73,6

73,6

Erdgas, EU-Mix

Komprimiertes Erdgas im Fremdzündungsmotor

69,3

69,3

Erdgas, EU-Mix

Verflüssigtes Erdgas im Fremdzündungsmotor

74,5

74,5

Sabatier-Prozess mit Wasserstoff aus der durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeisten Elektrolyse

Komprimiertes synthetisches Methan im Fremdzündungsmotor

3,3

3,3

Erdgas mit Dampfreformierung

Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle

104,3

104,3

Vollständig durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeiste Elektrolyse

Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle

9,1

9,1

Kohle

Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle

234,4

234,4

Kohle mit Abscheidung und Speicherung von CO2 aus Prozessemissionen

Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle

52,7

52,7

Altkunststoff aus fossilen Rohstoffen

Otto-, Diesel- oder Gasölkraftstoff

86

86

(6)   Elektrischer Strom

Für die Berichte von Energieanbietern über den von Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Elektroantrieb verbrauchten elektrischen Strom sollten die Mitgliedstaaten die durchschnittlichen Lebenszyklusstandardwerte auf nationaler Ebene nach den geeigneten internationalen Normen berechnen.

Alternativ dazu können die Mitgliedstaaten ihren Anbietern gestatten, für elektrischen Strom Treibhausgasintensitätswerte (in g CO2Äq/MJ) anhand von Daten festzulegen, die die Mitgliedstaaten auf folgender Grundlage übermittelt haben:

a)

Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) oder

b)

Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) oder

c)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission (12).

(7)   Handelsname des Rohstoffs

Land

Handelsname des Rohstoffs

API

Schwefel (% Massenanteil)

Abu Dhabi

Al Bunduq

38,5

1,1

Abu Dhabi

Mubarraz

38,1

0,9

Abu Dhabi

Murban

40,5

0,8

Abu Dhabi

Zakum (Lower Zakum/Abu Dhabi Marine)

40,6

1

Abu Dhabi

Umm Shaif (Abu Dhabi Marine)

37,4

1,5

Abu Dhabi

Arzanah

44

0

Abu Dhabi

Abu Al Bu Khoosh

31,6

2

Abu Dhabi

Murban Bottoms

21,4

NICHT VERFÜGBAR (N.V.)

Abu Dhabi

Top Murban

21

N.V.

Abu Dhabi

Upper Zakum

34,4

1,7

Algerien

Arzew

44,3

0,1

Algerien

Hassi Messaoud

42,8

0,2

Algerien

Zarzaitine

43

0,1

Algerien

Algerian

44

0,1

Algerien

Skikda

44,3

0,1

Algerien

Saharan Blend

45,5

0,1

Algerien

Hassi Ramal

60

0,1

Algerien

Algerian Condensate

64,5

N.V.

Algerien

Algerian Mix

45,6

0,2

Algerien

Algerian Condensate (Arzew)

65,8

0

Algerien

Algerian Condensate (Bejaia)

65,0

0

Algerien

Top Algerian

24,6

N.V.

Angola

Cabinda

31,7

0,2

Angola

Takula

33,7

0,1

Angola

Soyo Blend

33,7

0,2

Angola

Mandji

29,5

1,3

Angola

Malongo (West)

26

N.V.

Angola

Cavala-1

42,3

N.V.

Angola

Sulele (South-1)

38,7

N.V.

Angola

Palanca

40

0,14

Angola

Malongo (North)

30

N.V.

Angola

Malongo (South)

25

N.V.

Angola

Nemba

38,5

0

Angola

Girassol

31,3

N.V.

Angola

Kuito

20

N.V.

Angola

Hungo

28,8

N.V.

Angola

Kissinje

30,5

0,37

Angola

Dalia

23,6

1,48

Angola

Gimboa

23,7

0,65

Angola

Mondo

28,8

0,44

Angola

Plutonio

33,2

0,036

Angola

Saxi Batuque Blend

33,2

0,36

Angola

Xikomba

34,4

0,41

Argentinien

Tierra del Fuego

42,4

N.V.

Argentinien

Santa Cruz

26,9

N.V.

Argentinien

Escalante

24

0,2

Argentinien

Canadon Seco

27

0,2

Argentinien

Hidra

51,7

0,05

Argentinien

Medanito

34,93

0,48

Armenien

Armenian Miscellaneous

N.V.

N.V.

Australien

Jabiru

42,3

0,03

Australien

Kooroopa (Jurassic)

42

N.V.

Australien

Talgeberry (Jurassic)

43

N.V.

Australien

Talgeberry (Up Cretaceous)

51

N.V.

Australien

Woodside Condensate

51,8

N.V.

Australien

Saladin-3 (Top Barrow)

49

N.V.

Australien

Harriet

38

N.V.

Australien

Skua-3 (Challis Field)

43

N.V.

Australien

Barrow Island

36,8

0,1

Australien

Northwest Shelf Condensate

53,1

0

Australien

Jackson Blend

41,9

0

Australien

Cooper Basin

45,2

0,02

Australien

Griffin

55

0,03

Australien

Buffalo Crude

53

N.V.

Australien

Cossack

48,2

0,04

Australien

Elang

56,2

N.V.

Australien

Enfield

21,7

0,13

Australien

Gippsland (Bass Strait)

45,4

0,1

Aserbaidschan

Azeri Light

34,8

0,15

Bahrain

Bahrain Miscellaneous

N.V.

N.V.

Belarus

Belarus Miscellaneous

N.V.

N.V.

Benin

Seme

22,6

0,5

Benin

Benin Miscellaneous

N.V.

N.V.

Belize

Belize Light Crude

40

N.V.

Belize

Belize Miscellaneous

N.V.

N.V.

Bolivien

Bolivian Condensate

58,8

0,1

Brasilien

Garoupa

30,5

0,1

Brasilien

Sergipano

25,1

0,4

Brasilien

Campos Basin

20

N.V.

Brasilien

Urucu (Upper Amazon)

42

N.V.

Brasilien

Marlim

20

N.V.

Brasilien

Brazil Polvo

19,6

1,14

Brasilien

Roncador

28,3

0,58

Brasilien

Roncador Heavy

18

N.V.

Brasilien

Albacora East

19,8

0,52

Brunei

Seria Light

36,2

0,1

Brunei

Champion

24,4

0,1

Brunei

Champion Condensate

65

0,1

Brunei

Brunei LS Blend

32

0,1

Brunei

Brunei Condensate

65

N.V.

Brunei

Champion Export

23,9

0,12

Kamerun

Kole Marine Blend

34,9

0,3

Kamerun

Lokele

21,5

0,5

Kamerun

Moudi Light

40

N.V.

Kamerun

Moudi Heavy

21,3

N.V.

Kamerun

Ebome

32,1

0,35

Kamerun

Cameroon Miscellaneous

N.V.

N.V.

Kanada

Peace River Light

41

N.V.

Kanada

Peace River Medium

33

N.V.

Kanada

Peace River Heavy

23

N.V.

Kanada

Manyberries

36,5

N.V.

Kanada

Rainbow Light and Medium

40,7

N.V.

Kanada

Pembina

33

N.V.

Kanada

Bells Hill Lake

32

N.V.

Kanada

Fosterton Condensate

63

N.V.

Kanada

Rangeland Condensate

67,3

N.V.

Kanada

Redwater

35

N.V.

Kanada

Lloydminster

20,7

2,8

Kanada

Wainwright-Kinsella

23,1

2,3

Kanada

Bow River Heavy

26,7

2,4

Kanada

Fosterton

21,4

3

Kanada

Smiley-Coleville

22,5

2,2

Kanada

Midale

29

2,4

Kanada

Milk River Pipeline

36

1,4

Kanada

Ipl-Mix Sweet

40

0,2

Kanada

Ipl-Mix Sour

38

0,5

Kanada

Ipl Condensate

55

0,3

Kanada

Aurora Light

39,5

0,4

Kanada

Aurora Condensate

65

0,3

Kanada

Reagan Field

35

0,2

Kanada

Synthetic Canada

30,3

1,7

Kanada

Cold Lake

13,2

4,1

Kanada

Cold Lake Blend

26,9

3

Kanada

Canadian Federated

39,4

0,3

Kanada

Chauvin

22

2,7

Kanada

Gcos

23

N.V.

Kanada

Gulf Alberta L & M

35,1

1

Kanada

Light Sour Blend

35

1,2

Kanada

Lloyd Blend

22

2,8

Kanada

Peace River Condensate

54,9

N.V.

Kanada

Sarnium Condensate

57,7

N.V.

Kanada

Saskatchewan Light

32,9

N.V.

Kanada

Sweet Mixed Blend

38

0,5

Kanada

Syncrude

32

0,1

Kanada

Rangeland — South L & M

39,5

0,5

Kanada

Northblend Nevis

34

N.V.

Kanada

Canadian Common Condensate

55

N.V.

Kanada

Canadian Common

39

0,3

Kanada

Waterton Condensate

65,1

N.V.

Kanada

Panuke Condensate

56

N.V.

Kanada

Federated Light and Medium

39,7

2

Kanada

Wabasca

23

N.V.

Kanada

Hibernia

37,3

0,37

Kanada

BC Light

40

N.V.

Kanada

Boundary

39

N.V.

Kanada

Albian Heavy

21

N.V.

Kanada

Koch Alberta

34

N.V.

Kanada

Terra Nova

32,3

N.V.

Kanada

Echo Blend

20,6

3,15

Kanada

Western Canadian Blend

19,8

3

Kanada

Western Canadian Select

20,5

3,33

Kanada

White Rose

31,0

0,31

Kanada

Access

22

N.V.

Kanada

Premium Albian Synthetic Heavy

20,9

N.V.

Kanada

Albian Residuum Blend (ARB)

20,03

2,62

Kanada

Christina Lake

20,5

3

Kanada

CNRL

34

N.V.

Kanada

Husky Synthetic Blend

31,91

0,11

Kanada

Premium Albian Synthetic (PAS)

35,5

0,04

Kanada

Seal Heavy (SH)

19,89

4,54

Kanada

Suncor Synthetic A (OSA)

33,61

0,178

Kanada

Suncor Synthetic H (OSH)

19,53

3,079

Kanada

Peace Sour

33

N.V.

Kanada

Western Canadian Resid

20,7

N.V.

Kanada

Christina Dilbit Blend

21,0

N.V.

Kanada

Christina Lake Dilbit

38,08

3,80

Tschad

Doba Blend (Early Production)

24,8

0,14

Tschad

Doba Blend (Later Production)

20,8

0,17

Chile

Chile Miscellaneous

N.V.

N.V.

China

Taching (Daqing)

33

0,1

China

Shengli

24,2

1

China

Beibu

N.V.

N.V.

China

Chengbei

17

N.V.

China

Lufeng

34,4

N.V.

China

Xijiang

28

N.V.

China

Wei Zhou

39,9

N.V.

China

Liu Hua

21

N.V.

China

Boz Hong

17

0,282

China

Peng Lai

21,8

0,29

China

Xi Xiang

32,18

0,09

Kolumbien

Onto

35,3

0,5

Kolumbien

Putamayo

35

0,5

Kolumbien

Rio Zulia

40,4

0,3

Kolumbien

Orito

34,9

0,5

Kolumbien

Cano-Limon

30,8

0,5

Kolumbien

Lasmo

30

N.V.

Kolumbien

Cano Duya-1

28

N.V.

Kolumbien

Corocora-1

31,6

N.V.

Kolumbien

Suria Sur-1

32

N.V.

Kolumbien

Tunane-1

29

N.V.

Kolumbien

Casanare

23

N.V.

Kolumbien

Cusiana

44,4

0,2

Kolumbien

Vasconia

27,3

0,6

Kolumbien

Castilla Blend

20,8

1,72

Kolumbien

Cupiaga

43,11

0,082

Kolumbien

South Blend

28,6

0,72

Kongo (Brazzaville)

Emeraude

23,6

0,5

Kongo (Brazzaville)

Djeno Blend

26,9

0,3

Kongo (Brazzaville)

Viodo Marina-1

26,5

N.V.

Kongo (Brazzaville)

Nkossa

47

0,03

Kongo (Kinshasa)

Muanda

34

0,1

Kongo (Kinshasa)

Congo/Zaire

31,7

0,1

Kongo (Kinshasa)

Coco

30,4

0,15

Côte d'Ivoire

Espoir

31,4

0,3

Côte d'Ivoire

Lion Cote

41,1

0,101

Dänemark

Dan

30,4

0,3

Dänemark

Gorm

33,9

0,2

Dänemark

Danish North Sea

34,5

0,26

Dubai

Dubai (Fateh)

31,1

2

Dubai

Margham Light

50,3

0

Ecuador

Oriente

29,2

1

Ecuador

Quito

29,5

0,7

Ecuador

Santa Elena

35

0,1

Ecuador

Limoncoha-1

28

N.V.

Ecuador

Frontera-1

30,7

N.V.

Ecuador

Bogi-1

21,2

N.V.

Ecuador

Napo

19

2

Ecuador

Napo Light

19,3

N.V.

Ägypten

Belayim

27,5

2,2

Ägypten

El Morgan

29,4

1,7

Ägypten

Rhas Gharib

24,3

3,3

Ägypten

Gulf of Suez Mix

31,9

1,5

Ägypten

Geysum

19,5

N.V.

Ägypten

East Gharib (J-1)

37,9

N.V.

Ägypten

Mango-1

35,1

N.V.

Ägypten

Rhas Budran

25

N.V.

Ägypten

Zeit Bay

34,1

0,1

Ägypten

East Zeit Mix

39

0,87

Äquatorialguinea

Zafiro

30,3

N.V.

Äquatorialguinea

Alba Condensate

55

N.V.

Äquatorialguinea

Ceiba

30,1

0,42

Gabun

Gamba

31,8

0,1

Gabun

Mandji

30,5

1,1

Gabun

Lucina Marine

39,5

0,1

Gabun

Oguendjo

35

N.V.

Gabun

Rabi-Kouanga

34

0,6

Gabun

T'Catamba

44,3

0,21

Gabun

Rabi

33,4

0,06

Gabun

Rabi Blend

34

N.V.

Gabun

Rabi Light

37,7

0,15

Gabun

Etame Marin

36

N.V.

Gabun

Olende

17,6

1,54

Gabun

Gabonian Miscellaneous

N.V.

N.V.

Georgien

Georgian Miscellaneous

N.V.

N.V.

Ghana

Bonsu

32

0,1

Ghana

Salt Pond

37,4

0,1

Guatemala

Coban

27,7

N.V.

Guatemala

Rubelsanto

27

N.V.

Indien

Bombay High

39,4

0,2

Indonesien

Minas (Sumatron Light)

34,5

0,1

Indonesien

Ardjuna

35,2

0,1

Indonesien

Attaka

42,3

0,1

Indonesien

Suri

18,4

0,2

Indonesien

Sanga Sanga

25,7

0,2

Indonesien

Sepinggan

37,9

0,9

Indonesien

Walio

34,1

0,7

Indonesien

Arimbi

31,8

0,2

Indonesien

Poleng

43,2

0,2

Indonesien

Handil

32,8

0,1

Indonesien

Jatibarang

29

0,1

Indonesien

Cinta

33,4

0,1

Indonesien

Bekapai

40

0,1

Indonesien

Katapa

52

0,1

Indonesien

Salawati

38

0,5

Indonesien

Duri (Sumatran Heavy)

21,1

0,2

Indonesien

Sembakung

37,5

0,1

Indonesien

Badak

41,3

0,1

Indonesien

Arun Condensate

54,5

N.V.

Indonesien

Udang

38

0,1

Indonesien

Klamono

18,7

1

Indonesien

Bunya

31,7

0,1

Indonesien

Pamusian

18,1

0,2

Indonesien

Kerindigan

21,6

0,3

Indonesien

Melahin

24,7

0,3

Indonesien

Bunyu

31,7

0,1

Indonesien

Camar

36,3

N.V.

Indonesien

Cinta Heavy

27

N.V.

Indonesien

Lalang

40,4

N.V.

Indonesien

Kakap

46,6

N.V.

Indonesien

Sisi-1

40

N.V.

Indonesien

Giti-1

33,6

N.V.

Indonesien

Ayu-1

34,3

N.V.

Indonesien

Bima

22,5

N.V.

Indonesien

Padang Isle

34,7

N.V.

Indonesien

Intan

32,8

N.V.

Indonesien

Sepinggan — Yakin Mixed

31,7

0,1

Indonesien

Widuri

32

0,1

Indonesien

Belida

45,9

0

Indonesien

Senipah

51,9

0,03

Iran

Iranian Light

33,8

1,4

Iran

Iranian Heavy

31

1,7

Iran

Soroosh (Cyrus)

18,1

3,3

Iran

Dorrood (Darius)

33,6

2,4

Iran

Rostam

35,9

1,55

Iran

Salmon (Sassan)

33,9

1,9

Iran

Foroozan (Fereidoon)

31,3

2,5

Iran

Aboozar (Ardeshir)

26,9

2,5

Iran

Sirri

30,9

2,3

Iran

Bahrgansar/Nowruz (SIRIP Blend)

27,1

2,5

Iran

Bahr/Nowruz

25,0

2,5

Iran

Iranian Miscellaneous

N.V.

N.V.

Irak

Basrah Light (Pers. Gulf)

33,7

2

Irak

Kirkuk (Pers. Gulf)

35,1

1,9

Irak

Mishrif (Pers. Gulf)

28

N.V.

Irak

Bai Hasson (Pers. Gulf)

34,1

2,4

Irak

Basrah Medium (Pers. Gulf)

31,1

2,6

Irak

Basrah Heavy (Pers. Gulf)

24,7

3,5

Irak

Kirkuk Blend (Pers. Gulf)

35,1

2

Irak

N. Rumalia (Pers. Gulf)

34,3

2

Irak

Ras el Behar

33

N.V.

Irak

Basrah Light (Red Sea)

33,7

2

Irak

Kirkuk (Red Sea)

36,1

1,9

Irak

Mishrif (Red Sea)

28

N.V.

Irak

Bai Hasson (Red Sea)

34,1

2,4

Irak

Basrah Medium (Red Sea)

31,1

2,6

Irak

Basrah Heavy (Red Sea)

24,7

3,5

Irak

Kirkuk Blend (Red Sea)

34

1,9

Irak

N. Rumalia (Red Sea)

34,3

2

Irak

Ratawi

23,5

4,1

Irak

Basrah Light (Turkey)

33,7

2

Irak

Kirkuk (Turkey)

36,1

1,9

Irak

Mishrif (Turkey)

28

N.V.

Irak

Bai Hasson (Turkey)

34,1

2,4

Irak

Basrah Medium (Turkey)

31,1

2,6

Irak

Basrah Heavy (Turkey)

24,7

3,5

Irak

Kirkuk Blend (Turkey)

34

1,9

Irak

N. Rumalia (Turkey)

34,3

2

Irak

FAO Blend

27,7

3,6

Kasachstan

Kumkol

42,5

0,07

Kasachstan

CPC Blend

44,2

0,54

Kuwait

Mina al Ahmadi (Kuwait Export)

31,4

2,5

Kuwait

Magwa (Lower Jurassic)

38

N.V.

Kuwait

Burgan (Wafra)

23,3

3,4

Libyen

Bu Attifel

43,6

0

Libyen

Amna (high pour)

36,1

0,2

Libyen

Brega

40,4

0,2

Libyen

Sirtica

43,3

0,43

Libyen

Zueitina

41,3

0,3

Libyen

Bunker Hunt

37,6

0,2

Libyen

El Hofra

42,3

0,3

Libyen

Dahra

41

0,4

Libyen

Sarir

38,3

0,2

Libyen

Zueitina Condensate

65

0,1

Libyen

El Sharara

42,1

0,07

Malaysia

Miri Light

36,3

0,1

Malaysia

Tembungo

37,5

N.V.

Malaysia

Labuan Blend

33,2

0,1

Malaysia

Tapis

44,3

0,1

Malaysia

Tembungo

37,4

0

Malaysia

Bintulu

26,5

0,1

Malaysia

Bekok

49

N.V.

Malaysia

Pulai

42,6

N.V.

Malaysia

Dulang

39

0,037

Mauretanien

Chinguetti

28,2

0,51

Mexiko

Isthmus

32,8

1,5

Mexiko

Maya

22

3,3

Mexiko

Olmeca

39

N.V.

Mexiko

Altamira

16

N.V.

Mexiko

Topped Isthmus

26,1

1,72

Niederlande

Alba

19,59

N.V.

Neutrale Zone

Eocene (Wafra)

18,6

4,6

Neutrale Zone

Hout

32,8

1,9

Neutrale Zone

Khafji

28,5

2,9

Neutrale Zone

Burgan (Wafra)

23,3

3,4

Neutrale Zone

Ratawi

23,5

4,1

Neutrale Zone

Neutral Zone Mix

23,1

N.V.

Neutrale Zone

Khafji Blend

23,4

3,8

Nigeria

Forcados Blend

29,7

0,3

Nigeria

Escravos

36,2

0,1

Nigeria

Brass River

40,9

0,1

Nigeria

Qua Iboe

35,8

0,1

Nigeria

Bonny Medium

25,2

0,2

Nigeria

Pennington

36,6

0,1

Nigeria

Bomu

33

0,2

Nigeria

Bonny Light

36,7

0,1

Nigeria

Brass Blend

40,9

0,1

Nigeria

Gilli Gilli

47,3

N.V.

Nigeria

Adanga

35,1

N.V.

Nigeria

Iyak-3

36

N.V.

Nigeria

Antan

35,2

N.V.

Nigeria

OSO

47

0,06

Nigeria

Ukpokiti

42,3

0,01

Nigeria

Yoho

39,6

N.V.

Nigeria

Okwori

36,9

N.V.

Nigeria

Bonga

28,1

N.V.

Nigeria

ERHA

31,7

0,21

Nigeria

Amenam Blend

39

0,09

Nigeria

Akpo

45,17

0,06

Nigeria

EA

38

N.V.

Nigeria

Agbami

47,2

0,044

Norwegen

Ekofisk

43,4

0,2

Norwegen

Tor

42

0,1

Norwegen

Statfjord

38,4

0,3

Norwegen

Heidrun

29

N.V.

Norwegen

Norwegian Forties

37,1

N.V.

Norwegen

Gullfaks

28,6

0,4

Norwegen

Oseberg

32,5

0,2

Norwegen

Norne

33,1

0,19

Norwegen

Troll

28,3

0,31

Norwegen

Draugen

39,6

N.V.

Norwegen

Sleipner Condensate

62

0,02

Oman

Oman Export

36,3

0,8

Papua-Neuguinea

Kutubu

44

0,04

Peru

Loreto

34

0,3

Peru

Talara

32,7

0,1

Peru

High Cold Test

37,5

N.V.

Peru

Bayovar

22,6

N.V.

Peru

Low Cold Test

34,3

N.V.

Peru

Carmen Central-5

20,7

N.V.

Peru

Shiviyacu-23

20,8

N.V.

Peru

Mayna

25,7

N.V.

Philippinen

Nido

26,5

N.V.

Philippinen

Philippines Miscellaneous

N.V.

N.V.

Katar

Dukhan

41,7

1,3

Katar

Qatar Marine

35,3

1,6

Katar

Qatar Land

41,4

N.V.

Ras al Chaima

Rak Condensate

54,1

N.V.

Ras al Chaima

Ras Al Khaimah Miscellaneous

N.V.

N.V.

Russland

Urals

31

2

Russland

Russian Export Blend

32,5

1,4

Russland

M100

17,6

2,02

Russland

M100 Heavy

16,67

2,09

Russland

Siberian Light

37,8

0,4

Russland

E4 (Gravenshon)

19,84

1,95

Russland

E4 Heavy

18

2,35

Russland

Purovsky Condensate

64,1

0,01

Russland

Sokol

39,7

0,18

Saudi-Arabien

Light (Pers. Gulf)

33,4

1,8

Saudi-Arabien

Heavy (Pers. Gulf) (Safaniya)

27,9

2,8

Saudi-Arabien

Medium (Pers. Gulf) (Khursaniyah)

30,8

2,4

Saudi-Arabien

Extra Light (Pers. Gulf) (Berri)

37,8

1,1

Saudi-Arabien

Light (Yanbu)

33,4

1,2

Saudi-Arabien

Heavy (Yanbu)

27,9

2,8

Saudi-Arabien

Medium (Yanbu)

30,8

2,4

Saudi-Arabien

Berri (Yanbu)

37,8

1,1

Saudi-Arabien

Medium (Zuluf/Marjan)

31,1

2,5

Schardscha

Mubarek Schardscha

37

0,6

Schardscha

Sharjah Condensate

49,7

0,1

Singapur

Rantau

50,5

0,1

Spanien

Amposta Marina North

37

N.V.

Spanien

Casablanca

34

N.V.

Spanien

El Dorado

26,6

N.V.

Syrien

Syrian Straight

15

N.V.

Syrien

Thayyem

35

N.V.

Syrien

Omar Blend

38

N.V.

Syrien

Omar

36,5

0,1

Syrien

Syrian Light

36

0,6

Syrien

Souedie

24,9

3,8

Thailand

Erawan Condensate

54,1

N.V.

Thailand

Sirikit

41

N.V.

Thailand

Nang Nuan

30

N.V.

Thailand

Bualuang

27

N.V.

Thailand

Benchamas

42,4

0,12

Trinidad und Tobago

Galeota Mix

32,8

0,3

Trinidad und Tobago

Trintopec

24,8

N.V.

Trinidad und Tobago

Land/Trinmar

23,4

1,2

Trinidad und Tobago

Calypso Miscellaneous

30,84

0,59

Tunesien

Zarzaitine

41,9

0,1

Tunesien

Ashtart

29

1

Tunesien

El Borma

43,3

0,1

Tunesien

Ezzaouia-2

41,5

N.V.

Türkei

Turkish Miscellaneous

N.V.

N.V.

Ukraine

Ukraine Miscellaneous

N.V.

N.V.

Vereinigtes Königreich

Auk

37,2

0,5

Vereinigtes Königreich

Beatrice

38,7

0,05

Vereinigtes Königreich

Brae

33,6

0,7

Vereinigtes Königreich

Buchan

33,7

0,8

Vereinigtes Königreich

Claymore

30,5

1,6

Vereinigtes Königreich

S.V. (Brent)

36,7

0,3

Vereinigtes Königreich

Tartan

41,7

0,6

Vereinigtes Königreich

Tern

35

0,7

Vereinigtes Königreich

Magnus

39,3

0,3

Vereinigtes Königreich

Dunlin

34,9

0,4

Vereinigtes Königreich

Fulmar

40

0,3

Vereinigtes Königreich

Hutton

30,5

0,7

Vereinigtes Königreich

N.W. Hutton

36,2

0,3

Vereinigtes Königreich

Maureen

35,5

0,6

Vereinigtes Königreich

Murchison

38,8

0,3

Vereinigtes Königreich

Ninian Blend

35,6

0,4

Vereinigtes Königreich

Montrose

40,1

0,2

Vereinigtes Königreich

Beryl

36,5

0,4

Vereinigtes Königreich

Piper

35,6

0,9

Vereinigtes Königreich

Forties

36,6

0,3

Vereinigtes Königreich

Brent Blend

38

0,4

Vereinigtes Königreich

Flotta

35,7

1,1

Vereinigtes Königreich

Thistle

37

0,3

Vereinigtes Königreich

S.V. (Ninian)

38

0,3

Vereinigtes Königreich

Argyle

38,6

0,2

Vereinigtes Königreich

Heather

33,8

0,7

Vereinigtes Königreich

South Birch

38,6

N.V.

Vereinigtes Königreich

Wytch Farm

41,5

N.V.

Vereinigtes Königreich

Cormorant North

34,9

0,7

Vereinigtes Königreich

Cormorant South (Cormorant „A“)

35,7

0,6

Vereinigtes Königreich

Alba

19,2

N.V.

Vereinigtes Königreich

Foinhaven

26,3

0,38

Vereinigtes Königreich

Schiehallion

25,8

N.V.

Vereinigtes Königreich

Captain

19,1

0,7

Vereinigtes Königreich

Harding

20,7

0,59

US Alaska

ANS

N.V.

N.V.

US Colorado

Niobrara

N.V.

N.V.

US New Mexico

Four Corners

N.V.

N.V.

US North Dakota

Bakken

N.V.

N.V.

US North Dakota

North Dakota Sweet

N.V.

N.V.

US Texas

WTI

N.V.

N.V.

US Texas

Eagle Ford

N.V.

N.V.

US Utah

Covenant

N.V.

N.V.

US Federal OCS

Beta

N.V.

N.V.

US Federal OCS

Carpinteria

N.V.

N.V.

US Federal OCS

Dos Cuadras

N.V.

N.V.

US Federal OCS

Hondo

N.V.

N.V.

US Federal OCS

Hueneme

N.V.

N.V.

US Federal OCS

Pescado

N.V.

N.V.

US Federal OCS

Point Arguello

N.V.

N.V.

US Federal OCS

Point Pedernales

N.V.

N.V.

US Federal OCS

Sacate

N.V.

N.V.

US Federal OCS

Santa Clara

N.V.

N.V.

US Federal OCS

Sockeye

N.V.

N.V.

Usbekistan

Uzbekistan Miscellaneous

N.V.

N.V.

Venezuela

Jobo (Monagas)

12,6

2

Venezuela

Lama Lamar

36,7

1

Venezuela

Mariago

27

1,5

Venezuela

Ruiz

32,4

1,3

Venezuela

Tucipido

36

0,3

Venezuela

Venez Lot 17

36,3

0,9

Venezuela

Mara 16/18

16,5

3,5

Venezuela

Tia Juana Light

32,1

1,1

Venezuela

Tia Juana Med 26

24,8

1,6

Venezuela

Officina

35,1

0,7

Venezuela

Bachaquero

16,8

2,4

Venezuela

Cento Lago

36,9

1,1

Venezuela

Lagunillas

17,8

2,2

Venezuela

La Rosa Medium

25,3

1,7

Venezuela

San Joaquin

42

0,2

Venezuela

Lagotreco

29,5

1,3

Venezuela

Lagocinco

36

1,1

Venezuela

Boscan

10,1

5,5

Venezuela

Leona

24,1

1,5

Venezuela

Barinas

26,2

1,8

Venezuela

Sylvestre

28,4

1

Venezuela

Mesa

29,2

1,2

Venezuela

Ceuta

31,8

1,2

Venezuela

Lago Medio

31,5

1,2

Venezuela

Tigre

24,5

N.V.

Venezuela

Anaco Wax

41,5

0,2

Venezuela

Santa Rosa

49

0,1

Venezuela

Bombai

19,6

1,6

Venezuela

Aguasay

41,1

0,3

Venezuela

Anaco

43,4

0,1

Venezuela

BCF-Bach/Lag17

16,8

2,4

Venezuela

BCF-Bach/Lag21

20,4

2,1

Venezuela

BCF-21,9

21,9

N.V.

Venezuela

BCF-24

23,5

1,9

Venezuela

BCF-31

31

1,2

Venezuela

BCF Blend

34

1

Venezuela

Bolival Coast

23,5

1,8

Venezuela

Ceuta/Bach 18

18,5

2,3

Venezuela

Corridor Block

26,9

1,6

Venezuela

Cretaceous

42

0,4

Venezuela

Guanipa

30

0,7

Venezuela

Lago Mix Med.

23,4

1,9

Venezuela

Larosa/Lagun

23,8

1,8

Venezuela

Menemoto

19,3

2,2

Venezuela

Cabimas

20,8

1,8

Venezuela

BCF-23

23

1,9

Venezuela

Oficina/Mesa

32,2

0,9

Venezuela

Pilon

13,8

2

Venezuela

Recon (Venez)

34

N.V.

Venezuela

102 Tj (25)

25

1,6

Venezuela

Tjl Cretaceous

39

0,6

Venezuela

Tia Juana Pesado (Heavy)

12,1

2,7

Venezuela

Mesa-Recon

28,4

1,3

Venezuela

Oritupano

19

2

Venezuela

Hombre Pintado

29,7

0,3

Venezuela

Merey

17,4

2,2

Venezuela

Lago Light

41,2

0,4

Venezuela

Laguna

11,2

0,3

Venezuela

Bach/Ceuta Mix

24

1,2

Venezuela

Bachaquero 13

13

2,7

Venezuela

Ceuta — 28

28

1,6

Venezuela

Temblador

23,1

0,8

Venezuela

Lagomar

32

1,2

Venezuela

Taparito

17

N.V.

Venezuela

BCF-Heavy

16,7

N.V.

Venezuela

BCF-Medium

22

N.V.

Venezuela

Caripito Blend

17,8

N.V.

Venezuela

Laguna/Ceuta Mix

18,1

N.V.

Venezuela

Morichal

10,6

N.V.

Venezuela

Pedenales

20,1

N.V.

Venezuela

Quiriquire

16,3

N.V.

Venezuela

Tucupita

17

N.V.

Venezuela

Furrial-2 (E. Venezuela)

27

N.V.

Venezuela

Curazao Blend

18

N.V.

Venezuela

Santa Barbara

36,5

N.V.

Venezuela

Cerro Negro

15

N.V.

Venezuela

BCF22

21,1

2,11

Venezuela

Hamaca

26

1,55

Venezuela

Zuata 10

15

N.V.

Venezuela

Zuata 20

25

N.V.

Venezuela

Zuata 30

35

N.V.

Venezuela

Monogas

15,9

3,3

Venezuela

Corocoro

24

N.V.

Venezuela

Petrozuata

19,5

2,69

Venezuela

Morichal 16

16

N.V.

Venezuela

Guafita

28,6

0,73

Vietnam

Bach Ho (White Tiger)

38,6

0

Vietnam

Dai Hung (Big Bear)

36,9

0,1

Vietnam

Rang Dong

37,7

0,5

Vietnam

Ruby

35,6

0,08

Vietnam

Su Tu Den (Black Lion)

36,8

0,05

Jemen

North Yemeni Blend

40,5

N.V.

Jemen

Alif

40,4

0,1

Jemen

Maarib Lt.

49

0,2

Jemen

Masila Blend

30-31

0,6

Jemen

Shabwa Blend

34,6

0,6

Andere

Ölschiefer

N.V.

N.V.

Andere

Schieferöl

N.V.

N.V.

Andere

Erdgas: aus der Quelle

N.V.

N.V.

Andere

Erdgas: aus LNG

N.V.

N.V.

Andere

Schiefergas: aus der Quelle

N.V.

N.V.

Andere

Kohle

N.V.

N.V.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24.).

(2)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(3)  http://iet.jrc.ec.europa.eu/about-jec/sites/about-jec/files/documents/report_2013/wtt_report_v4_july_2013_final.pdf

(4)  Das JEC-Konsortium umfasst die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission, EUCAR (European Council for Automotive Research & Development) und CONCAWE (Europäische Organisation der Ölunternehmen für Umwelt, Gesundheit und Sicherheit).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 2964/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 zur Schaffung eines Registrierungssystems für Rohöleinfuhren und -lieferungen in der Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 22.12.1995, S. 5).

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

(12)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission vom 12. März 2014 über die grundlegenden Anforderungen an ein Inventarsystem der Union und zur Berücksichtigung von Veränderungen der Treibhauspotenziale und der international vereinbarten Inventarleitlinien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 26).


ANHANG II

BERECHNUNG DES KRAFTSTOFFBASISWERTS FOSSILER KRAFTSTOFFE

Berechnungsverfahren

a)

Der Kraftstoffbasiswert wird auf Grundlage des durchschnittlichen EU-Verbrauchs fossiler Kraftstoffe, also Otto-, Diesel- oder Gasölkraftstoff, LPG und CNG, wie folgt berechnet:

Formula

Dabei steht

 

„x“ für die verschiedenen Kraftstoffe und Energieträger, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und in nachstehender Tabelle aufgeführt sind;

 

„GHGix“ für die Treibhausgasintensität der jährlich am Markt verkauften Menge des unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Kraftstoffs oder Energieträgers x in g CO2Äq/MJ. Es werden die in Anhang I Teil 2 Ziffer 5 aufgeführten Werte für fossile Kraftstoffe verwendet;

 

„MJx“ für die gesamte gelieferte Energie, ausgedrückt in Megajoule, die aus den mitgeteilten Mengen des Kraftstoffes x umgewandelt wurde.

b)

Verbrauchsdaten

Für die Berechnung des Wertes werden folgende Verbrauchsdaten verwendet:

Kraftstoff

Energieverbrauch (MJ)

Quelle

Dieselkraftstoff

7 894 969 × 106

Berichterstattung 2010 der Mitgliedstaaten an das UNFCCC

Nicht für den Straßenverkehr bestimmtes Gasöl

240 763 × 106

Ottokraftstoff

3 844 356 × 106

LPG

217 563 × 106

CNG

51 037 × 106

Treibhausgasintensität

Der Kraftstoffbasiswert für 2010 beträgt 94,1 gCO2Äq/MJ


ANHANG III

BERICHTERSTATTUNG DER MITGLIEDSTAATEN AN DIE KOMMISSION

(1)

Die Mitgliedstaaten übermitteln bis zum 31. Dezember jedes Jahres die in Ziffer 3 aufgeführten Daten. Diese Daten sind für alle Kraftstoffe und Energie zu übermitteln, die in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden. Sind den fossilen Kraftstoffen mehrere Biokraftstoffe beigemischt, so sind die Daten zu jedem Biokraftstoff anzugeben.

(2)

Die unter Ziffer 3 aufgeführten Daten werden für Kraftstoff oder Energie, die von Anbietern innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaates (einschließlich gemeinsamer Anbieter, die in einem einzigen Mitgliedstaat operieren) in Verkehr gebracht wurden, separat übermittelt.

(3)

Zu jedem Kraftstoff und zu jeder Energie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die folgenden in Anhang I definierten und gemäß Ziffer 2 aggregierten Daten:

a)

Typ des Kraftstoffs oder der Energie;

b)

Volumen oder Menge des Kraftstoffs oder des elektrischen Stroms;

c)

Treibhausgasintensität;

d)

UER;

e)

Ursprung;

f)

Erwerbsort.


ANHANG IV

MUSTER FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN ZUR SICHERSTELLUNG DER KONSISTENZ DER ÜBERMITTELTEN DATEN

Kraftstoff — Einzelner Anbieter

Eintrag

Gemeins. Bericht (JA/ NEIN)

Land

Anbieter1

Kraftstoffart7

KN-Code des Kraftstoffs7

Menge2

Durchschnittl. THG-Intensität

Reduktion vorgelagerter Emissionen5

Reduktion gegenüber dem Durchschnitt von 2010

in Liter

in Energie

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KN-Code

THG- Intensität4

Einzelstoff

KN-Code

THG- Intensität4

nachhaltig (JA/NEIN)

 

Komponente F.1 (Fossiler Kraftstoff)

Komponente B.1 (Biokraftstoff)

 

 

 

 

 

 

 

Komponente F.n (Fossiler Kraftstoff)

Komponente B.m (Biokraftstoff)

 

 

 

 

 

 

 

 

k

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

KN-Code2

THG- Intensität4

Einzelstoff

KN-Code2

THG- Intensität4

nachhaltig (JA/NEIN)

 

Komponente F.1 (Fossiler Kraftstoff)

Komponente B.1 (Biokraftstoff)

 

 

 

 

 

 

 

Komponente F.n (Fossiler Kraftstoff)

Komponente B.m (Biokraftstoff)

 

 

 

 

 

 

 

 


Kraftstoff — Gemeinsame Anbieter

Eintrag

Gemeins. Bericht (JA/ NEIN)

Land

Anbieter1

Kraftstoffart7

KN-Code des Kraftstoffs7

Menge2

Durchschnittl. THG-Intensität

Reduktion vorgelagerter Emissionen5

Reduktion gegenüber dem Durchschnitt von 2010

in Liter

in Energie

1

JA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

 

 

 

 

 

 

KN-Code

THG- Intensität4

Einzelstoff

KN-Code

THG- Intensität4

nachhaltig (JA/NEIN)

 

Komponente F.1 (Fossiler Kraftstoff)

Komponente B.1 (Biokraftstoff)

 

 

 

 

 

 

 

Komponente F.n (Fossiler Kraftstoff)

Komponente B.m (Biokraftstoff)

 

 

 

 

 

 

 

 

k

JA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

 

 

 

 

 

 

KN-Code2

THG- Intensität4

Einzelstoff

KN-Code2

THG- Intensität4

nachhaltig (JA/NEIN)

 

Komponente F.1 (Fossiler Kraftstoff)

Komponente B.1 (Biokraftstoff)

 

 

 

 

 

 

 

Komponente F.n (Fossiler Kraftstoff)

Komponente B.m (Biokraftstoff)

 

 

 

 

 

 

 

 


Elektrischer Strom

Gemeins. Bericht (JA/NEIN)

Land

Anbieter1

Energieart7

Menge6

THG-Intensität

Reduktion gegenüber dem Durchschnitt von 2010

in Energie

NEIN

 

 

 

 

 

 


Angaben gemeinsamer Anbieter

 

Land

Anbieter1

Energieart7

Menge6

THG-Intensität

Reduktion gegenüber dem Durchschnitt von 2010

in Energie

JA

 

 

 

 

 

 

JA

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme

 

 

 

 

 


Ursprung — Einzelner Anbieter8

Eintrag 1

Komponente F.1

Eintrag 1

Komponente F.n

Eintrag k

Komponente F.1

Eintrag k

Komponente F.n

Handelsname des Rohstoffs

API-Grad3

Tonnen

Handelsname des Rohstoffs

API-Grad3

Tonnen

Handelsname des Rohstoffs

API-Grad3

Tonnen

Handelsname des Rohstoffs

API-Grad3

Tonnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Eintrag 1

Komponente B.1

Eintrag 1

Komponente B.m

Eintrag k

Komponente B.1

Eintrag k

Komponente B.m

Bio Herstellweg

API-Grad3

Tonnen

Bio Herstellweg

API-Grad3

Tonnen

Bio Herstellweg

API-Grad3

Tonnen

Bio Herstellweg

API-Grad3

Tonnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Ursprung — Gemeinsame Anbieter8

Eintrag 1

Komponente F.1

Eintrag 1

Komponente F.n

Eintrag k

Komponente F.1

Eintrag k

Komponente F.n

Handelsname des Rohstoffs

API-Grad3

Tonnen

Handelsname des Rohstoffs

API-Grad3

Tonnen

Handelsname des Rohstoffs

API-Grad3

Tonnen

Handelsname des Rohstoffs

API-Grad3

Tonnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Eintrag 1

Komponente B.1

Eintrag 1

Komponente B.m

Eintrag k

Komponente B.1

Eintrag k

Komponente B.m

Bio Herstellweg

API-Grad3

Tonnen

Bio Herstellweg

API-Grad3

Tonnen

Bio Herstellweg

API-Grad3

Tonnen

Bio Herstellweg

API-Grad3

Tonnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Erwerbsort9

Eintrag

Komponente

Name der Raffinerie/Verarb.-anlage

Land

Name der Raffinerie/Verarb.-anlage

Land

Name der Raffinerie/Verarb.-anlage

Land

Name der Raffinerie/Verarb.-anlage

Land

Name der Raffinerie/Verarb.-anlage

Land

Name der Raffinerie/Verarb.-anlage

Land

1

F.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

F.n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

B.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

B.m

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

k

F.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

k

F.n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

k

B.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

k

B.m

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l

F.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l

F.n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l

B.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l

B.m

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

F.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

F.n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

B.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

B.m

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Gesamtmenge der vom Mitgliedstaat übermittelten Energie und erreichte Reduktion

Menge (in Energie)10

THG-Intensität

Reduktion gegenüber dem Durchschnitt 2010

 

 

 

Hinweise zum Format

Die Vorlage für den Bericht von Anbietern ist mit der Vorlage des Berichts der Mitgliedstaaten identisch.

Grau unterlegte Felder sind nicht auszufüllen.

(1)

Die Verbrauchsteuernummer des Anbieters ist in Anhang I Teil 1 Ziffer 3 Buchstabe a definiert;

(2)

die Kraftstoffmenge ist in Anhang I Teil 1 Ziffer 3 Buchstabe c definiert;

(3)

der API-Grad (Grad nach dem American Petroleum Institute (API)) ist gemäß der Prüfmethode ASTM D287 definiert;

(4)

die Treibhausintensität ist in Anhang I Teil 1 Ziffer 3 Buchstabe e definiert;

(5)

die UER ist in Anhang I Teil 1 Ziffer 3 Buchstabe d definiert; die Berichterstattungsvorschriften sind in Anhang I Teil 2 Ziffer 1 definiert;

(6)

die Menge des elektrischen Stroms ist in Anhang I Teil 2 Ziffer 6 definiert;

(7)

Kraftstoffarten und die entsprechenden KN-Codes sind in Anhang I Teil 1 Ziffer 3 Buchstabe b definiert;

(8)

der Ursprung ist in Anhang I Teil 2 Ziffer 2 und Ziffer 4 definiert;

(9)

der Erwerbsort ist in Anhang I Teil 2 Ziffern 3 und 4 definiert;

(10)

die Gesamtmenge der verbrauchten Energie (Kraftstoff und elektrischer Strom).


25.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/68


RICHTLINIE (EU) 2015/653 DER KOMMISSION

vom 24. April 2015

zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG festgelegten Codes und Untercodes müssen angesichts des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts, insbesondere im Bereich der Fahrzeuganpassungen und der technischen Unterstützung für Fahrer mit Behinderungen, aktualisiert werden.

(2)

Um neuen technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollten die Codes und Untercodes funktionsorientiert sein. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten einige Codes gestrichen, mit anderen Codes zusammengeführt oder gekürzt werden.

(3)

Um die Belastung für Fahrer mit Behinderungen gering zu halten, sollte diesen, soweit angezeigt, ermöglicht werden, ein Fahrzeug ohne technische Anpassung zu führen. Da die moderne Fahrzeugtechnik es ermöglicht, bestimmte standardmäßige Fahrzeuge mit begrenztem Kraftaufwand zu bedienen, z. B. beim Lenken oder Bremsen, und zur Verbesserung der Flexibilität für die Fahrer, bei gleichzeitiger Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs, sollten Codes eingeführt werden, die das Führen von Fahrzeugen ermöglichen, die mit der maximalen durch den Fahrer aufzubringenden Kraft, betrieben werden können.

(4)

Einige gegenwärtig nur für einen bestimmten Gesundheitszustand geltende Codes könnten auch für andere Aspekte der Straßenverkehrssicherheit von Belang sein, indem sie zur Verringerung von Situationen mit hohem Risiko beitragen, z. B. im Fall von Fahranfängern und älteren Fahrern. Daher sollte für diese Codes mit begrenzter Verwendung auch ein Abschnitt erstellt werden.

(5)

Zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit sind in einigen Mitgliedstaaten Programme in Kraft oder geplant, mit denen die Fahrer dazu verpflichtet werden, nur Fahrzeuge zu führen, die mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre ausgerüstet sind. Um die Einführung von alkoholempfindlichen Wegfahrsperren zu erleichtern und deren Akzeptanz zu erhöhen sowie unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Studie über die Vermeidung von Alkohol am Steuer durch die Verwendung alkoholempfindlicher Wegfahrsperren (2) sollte für diesen Zweck ein harmonisierter Code eingeführt werden.

(6)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (3) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(7)

Die Richtlinie 2006/126/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 2017 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.

(2)  Study on the prevention of drink-driving by the use of alcohol interlock devices (Studie über die Vermeidung von Alkohol am Steuer durch die Verwendung alkoholempfindlicher Wegfahrsperren) siehe: http://ec.europa.eu/transport/road_safety/pdf/behavior/study_alcohol_interlock.pdf

(3)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

In Anhang I Nummer 3 der Richtlinie 2006/126/EG betreffend Seite 2 des Führerscheins erhält Buchstabe a Nummer 12 folgende Fassung:

„12.

gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen Klasse.

Für die verwendeten Codes gilt folgende Regelung:

—   Codes 01 bis 99: harmonisierte Codes der Europäischen Union

FAHRER (medizinische Gründe)

01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

01.01. Brille

01.02. Kontaktlinse(n)

01.05. Augenschutz

01.06. Brille oder Kontaktlinsen

01.07. Spezifische optische Hilfe

02. Hörprothese/Kommunikationshilfe

03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen

03.01. Prothese/Orthese der Arme

03.02. Prothese/Orthese der Beine

FAHRZEUGANPASSUNGEN

10. Angepasste Schaltung

10.02. Automatische Wahl des Getriebegangs

10.04. Angepasste Schalteinrichtung

15. Angepasste Kupplung

15.01. Angepasstes Kupplungspedal

15.02. Handkupplung

15.03. Automatische Kupplung

15.04. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern

20. Angepasste Bremsvorrichtungen

20.01. Angepasstes Bremspedal

20.03. Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß

20.04. Bremspedal mit Gleitschiene

20.05. Bremspedal (Kipppedal)

20.06. Mit der Hand betätigte Bremse

20.07. Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)

20.09. Angepasste Feststellbremse

20.12. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern

20.13. Mit dem Knie betätigte Bremse

20.14. Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage

25. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung

25.01. Angepasstes Gaspedal

25.03. Gaspedal (Kipppedal)

25.04. Handgas

25.05. Mit dem Knie betätigter Gashebel

25.06. Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels

25.08. Gaspedal links

25.09. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern

31. Anpassungen und Sicherungen der Pedale

31.01. Extrasatz Parallelpedale

31.02. Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene

31.03. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden

31.04. Bodenerhöhung

32. Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen

32.01. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung

32.02. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung

33. Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen

33.01. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung

33.02. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung

35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

35.02. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

35.03. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

35.04. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

35.05. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen

40. Angepasste Lenkung

40.01. Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)

40.05. Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)

40.06. Angepasste Position des Lenkrads

40.09. Fußlenkung

40.11. Assistenzeinrichtung am Lenkrad

40.14. Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem

40.15. Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem

42. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite

42.01. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten

42.03. Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite

42.05. Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel

43. Sitzposition des Fahrzeugführers

43.01. Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen

43.02. Der Körperform angepasster Sitz

43.03. Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität

43.04. Führersitz mit Armlehne

43.06. Angepasster Sicherheitsgurt

43.07. Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität

44. Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)

44.01. Einzeln gesteuerte Bremsen

44.02. Angepasste Vorderradbremse

44.03. Angepasste Hinterradbremse

44.04. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung

44.08. Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen

44.09. Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)

44.10. Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)

44.11. Angepasste Fußraste

44.12. Angepasster Handgriff

45. Kraftrad nur mit Seitenwagen

46. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge

47. Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen

50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)

In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:

a links

b rechts

c Hand

d Fuß

e Mitte

f Arm

g Daumen

CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG

61. Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

62. Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …

63. Fahren ohne Beifahrer

64. Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h

65. Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss

66. Ohne Anhänger

67. Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

68. Kein Alkohol

69. Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B. ‚69‘ oder ‚69(01.01.2016)‘)

ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE

70. Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘)

71. Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚71.987654321.HR‘)

73. Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

78. Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

79. (…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.

79.01. Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen

79.02. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM

79.03. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge

79.04. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg

79.05. Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

79.06. Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt

80. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat

81. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat

95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt (z. B. ‚95(01.01.12)‘)

96. Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt

97. Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt (**)

—   Codes 100 und darüber: nationale Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Staats, der den Führerschein ausgestellt hat.

Gilt ein Code für alle Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, so kann er unterhalb der Rubriken 9, 10 und 11 gedruckt werden;



BESCHLÜSSE

25.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/74


BESCHLUSS (EU) 2015/654 DES RATES

vom 21. April 2015

zur Ernennung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in der Erwägung, dass der Generalsekretär des Rates für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2020 ernannt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN wird für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2020 zum Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird Herrn Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN vom Präsidenten des Rates bekannt gegeben.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


25.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/75


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/655 DER KOMMISSION

vom 23. April 2015

gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend eine Formulierung auf der Basis von Polydimethylsiloxan, die zur Mückenbekämpfung in Verkehr gebracht wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Mai 2014 ersuchte Belgien die Kommission um Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ob eine der Mückenbekämpfung dienende Formulierung auf der Basis von Polydimethylsiloxan ein Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung ist.

(2)

Gemäß den Angaben des Unternehmens, das das Produkt in Verkehr bringt, bildet die Formulierung auf der Basis von Polydimethylsiloxan einen dünnen Silikonfilm auf Gewässern. Die niedrige Oberflächenspannung des Silikonfilms bewirkt, dass die Mückenlarven nicht atmen können und dass die Mückenweibchen ihre Eier nicht auf der Wasseroberfläche ablegen können und viele bei dem Versuch ertrinken.

(3)

Damit stellt die Formulierung auf der Basis von Polydimethylsiloxan eine physische Barriere für die Reproduktionsfähigkeit von Mücken dar.

(4)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten als Biozidprodukte nur Produkte, die dazu bestimmt sind, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Eine Formulierung auf der Basis von Polydimethylsiloxan, die einen Silikonfilm mit niedrigerer Oberflächenspannung auf Gewässern bildet und damit der Mückenbekämpfung dient und zu diesem Zweck in Verkehr gebracht wird, ist kein Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 23. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.


25.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/76


BESCHLUSS (EU) 2015/656 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. Februar 2015

über die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zwischen- oder Jahresendgewinne dem harten Kernkapital (CET1) zurechnen dürfen (EZB/2015/4)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein neues Verfahren eingeführt, wonach vor dem förmlichen Beschluss eines Instituts zur Bestätigung seines endgültigen Jahresergebnisses für die Zurechnung von Zwischen- oder Jahresendgewinnen zum harten Kernkapital (CET1) die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich ist. Diese Erlaubnis wird gegeben, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Gewinne wurden durch Personen überprüft, die vom Institut unabhängig und für dessen Buchprüfung zuständig sind, und das Institut hat den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen, dass alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden von dem Gewinnbetrag abgezogen wurden.

(2)

Die Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission (3) legen die Bedeutung des Begriffs „vorhersehbar“ für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest.

(3)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (4) werden einheitliche Anforderungen für aufsichtliche Meldungen festgelegt.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) die zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis für unter ihrer direkten Aufsicht stehende Kreditinstitute, Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen, wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(5)

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 die Vorgehensweise für den Abzug vorhersehbarer Dividenden von den Zwischen- oder Jahresendgewinnen bei der Erteilung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Erlaubnis harmonisiert hat, sollte die Erlaubnis, Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden.

(6)

In Fällen, in denen die Anwendungsvoraussetzungen dieses Beschlusses nicht gegeben sind, wird die EZB Anträge auf Erteilung der Erlaubnis für die Zurechnung von Zwischen- oder Jahresendgewinnen zum harten Kernkapital im Einzelfall prüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In diesem Beschluss werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die EZB Kreditinstituten die Erlaubnis gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt, Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen.

(2)   Dieser Beschluss lässt das Recht von Kreditinstituten unberührt, bei der EZB die Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung von Zwischen- oder Jahresendgewinnen zum harten Kernkapital in nicht von diesem Beschluss erfassten Fällen zu beantragen.

(3)   Dieser Beschluss findet auf Kreditinstitute Anwendung, die der direkten Aufsicht durch die EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (5) unterliegen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und das von der EZB beaufsichtigt wird,

2.

„auf konsolidierter Basis“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

3.

„auf teilkonsolidierter Basis“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

4.

„konsolidierendes Unternehmen“ das Kreditinstitut, das die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter oder gegebenenfalls teilkonsolidierter Basis nach den Artikeln 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen muss,

5.

„Zwischengewinne“ Gewinne, die im geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgewiesen werden und für einen Referenzzeitraum, der kürzer als ein ganzes Geschäftsjahr ist, berechnet werden, und zwar vor dem förmlichen Beschluss des Kreditinstituts zur Bestätigung eines solchen Jahresergebnisses des Instituts,

6.

„Gewinne zum Jahresende“ Gewinne, die im geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgewiesen werden, und für einen Referenzzeitraum berechnet werden, der ein ganzes Geschäftsjahr beträgt, und zwar vor dem förmlichen Beschluss des Kreditinstituts zur Bestätigung eines solchen Jahresergebnisses des Instituts,

7.

„Auszahlungsquote auf konsolidierter Ebene“ das Verhältnis zwischen: a) Dividenden, mit Ausnahme von solchen, die in einer Form auszuzahlen sind, dass das harte Kernkapital nicht reduziert wird (z. B. Dividenden in Form von Anteilen, sogenannte „Gratisaktien“) und die an die Eigentümer des konsolidierenden Unternehmens ausgeschüttet werden; sowie b) dem Gewinn nach Abzug von Steuern, der an die Eigentümer des konsolidierenden Unternehmens ausgeschüttet werden kann. Wenn in einem bestimmten Jahr das Verhältnis zwischen a) und b) negativ ist oder über 100 % liegt, wird angenommen, dass die Auszahlungsquote 100 % beträgt. Wenn b) in einem bestimmten Jahr null ist, wird angenommen, dass die Auszahlungsquote 0 % beträgt, sofern a) null ist, und dass sie 100 % beträgt, wenn a) über null liegt,

8.

„Auszahlungsquote auf Einzelebene“ das Verhältnis zwischen: a) Dividenden, mit Ausnahme von solchen, die in einer Form auszuzahlen sind, dass das harte Kernkapital nicht reduziert wird (z. B. Dividenden in Form von Anteilen, sogenannte „Gratisaktien“) und die an die Eigentümer des Unternehmens ausgeschüttet werden; sowie b) dem Gewinn nach Abzug von Steuern. Wenn in einem bestimmten Jahr das Verhältnis zwischen a) und b) negativ ist oder über 100 % liegt, wird angenommen, dass die Auszahlungsquote 100 % beträgt. Wenn b) in einem bestimmten Jahr null ist, wird angenommen, dass die Auszahlungsquote 0 % beträgt, sofern a) null ist, und dass sie 100 % beträgt, wenn a) über null liegt.

Artikel 3

Erlaubnis, Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen

(1)   Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Kreditinstitute vor dem förmlichen Beschluss zur Bestätigung ihres endgültigen Jahresergebnisses Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital rechnen, sofern das Kreditinstitut die in den Artikeln 4 und 5 dieses Beschlusses vorgesehenen Bedingungen erfüllt hat.

(2)   Die in den Artikeln 4 und 5 dieses Beschlusses vorgesehenen Bedingungen sind zu erfüllen, bevor die relevanten Meldungen über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen gemäß den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Einreichungsterminen erfolgen.

(3)   Kreditinstitute, die beabsichtigen, Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen, senden der EZB ein an diese gerichtetes Schreiben, dem die nach den Artikeln 4 und 5 dieses Beschlusses erforderliche Dokumentation beigefügt ist. Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der relevanten Dokumentation teilt die EZB den Kreditinstituten mit, ob diese Dokumentation die nach diesem Beschluss erforderlichen Informationen enthält.

Artikel 4

Überprüfung der Gewinne

(1)   Die EZB geht davon aus, dass die Anforderung der Überprüfung nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt ist, wenn das anzeigende Kreditinstitut der EZB ein von seinem externen Rechnungsprüfer unterzeichnetes Dokument zur Verfügung stellt, das die in den Absätzen 3 und 4 enthaltenen Anforderungen erfüllt.

(2)   Kreditinstitute, die ihre Absicht anzeigen, entweder auf verschiedenen Konsolidierungsebenen oder auf Einzelbasis ihre Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen, können das in Absatz 1 genannte Dokument auf oberster Konsolidierungsebene zur Verfügung stellen.

(3)   In Bezug auf Jahresendgewinne besteht die Überprüfung entweder aus einem Prüfungsbericht oder einer Patronatserklärung (Comfort Letter) aus dem bzw. der sich ergibt, dass die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist und dass den Rechnungsprüfern keine Informationen zur Kenntnis gelangt sind, aufgrund derer sie annehmen könnten, dass der abschließende Prüfungsbericht einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk enthalten wird.

(4)   In Bezug auf Zwischengewinne besteht die Überprüfung entweder aus einem Prüfungsbericht oder einem Beurteilungsbericht (Review Report, wie im International Standard on Review Engagements 2410 des International Auditing and Assurance Standards Board oder in einem vergleichbaren, auf nationaler Ebene geltenden Standard festgelegt) oder — sofern die vom Kreditinstitut durchgeführte Überprüfung aus einem Prüfungsbericht besteht — einer Patronatserklärung im Sinne von Absatz 3.

Artikel 5

Abzug von vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden von den Gewinnen

(1)   Um nachzuweisen, dass alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden von den Gewinnbeträgen abgezogen wurden, muss das Kreditinstitut:

a)

eine Erklärung darüber vorlegen, dass diese Gewinne im Einklang mit den Grundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens ausgewiesen wurden und dass der aufsichtliche Konsolidierungskreis nicht wesentlich weiter ist als der Umfang der Prüfung, der in dem in Artikel 4 genannten Dokument des externen Rechnungsprüfers angegeben wird, und

b)

ein von einer qualifizierten Person unterzeichnetes Dokument bei der EZB einreichen, in dem die wesentlichen Komponenten dieser Zwischen- oder Jahresendgewinne im Einzelnen aufgeführt sind, darunter Abzüge von vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden.

(2)   In den Fällen, in denen Zwischen- oder Jahresendgewinne auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zuzurechnen sind, muss das konsolidierende Unternehmen die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllen.

(3)   Die abzuziehenden Dividenden sind der vom Leitungsorgan förmlich vorgeschlagene oder beschlossene Betrag. Liegt ein solcher förmlicher Beschluss oder entsprechender Vorschlag noch nicht vor, ist der Betrag der abzuziehenden Dividenden der höhere von folgenden Beträgen:

a)

die Höchstdividende, die im Einklang mit der internen Dividendenpolitik berechnet wird,

b)

die Dividende, die auf Basis der durchschnittlichen Auszahlungsquote der vergangenen drei Jahre berechnet wird,

c)

die auf Basis der Auszahlungsquote des vorangegangenen Jahres berechnete Dividende.

(4)   Alle Abzüge von Dividenden, die auf einem nicht in Absatz 3 aufgeführten Ansatz beruhen, fallen nicht unter diesen Beschluss.

(5)   Eine qualifizierte Person im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b ist eine Person, die vom Leitungsorgan des Instituts ordnungsgemäß zur Unterzeichnung im Namen des Instituts ermächtigt worden ist.

(6)   Für die Zwecke von Absatz 1 verwenden die Institute die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Dokumentvorlage.

Artikel 6

Inkrafttreten

(1)   Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2015 in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt ab dem Meldestichtag vom 31. Dezember 2014 gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Februar 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).


ANHANG

[Name und Anschrift des Instituts]

[Name und Anschrift des JST-Koordinators]

Ort, Datum

[Aktenzeichen des Instituts]

Zurechnung von Gewinnen zum harten Kernkapital (CET1)

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Zwecke der Einreichung der am [Stichtag für aufsichtliche Meldung] genannten aufsichtlichen Meldung zeige ich gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und dem Beschluss (EU) 2015/656 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/4) an, dass die [Name des Instituts/der Bankengruppe/Bankenuntergruppe] beabsichtigt, zu ihrem harten Kernkapital [auf Einzelbasis/konsolidierter Basis] die Nettogewinne zu rechnen, die sich aus ihren [Zwischen-/Jahresabschlüssen] zum [Bilanzstichtag] ergeben.

Die dem harten Kernkapital zuzurechnenden Nettogewinne wurden wie folgt berechnet:

a)

nicht ausgeschütteter Gewinn vor Steuern

[0 EUR]

b)

Steuern

[0 EUR]

c)

sonstige von der Aufsichtsinstanz vorgeschriebene Abgaben (1)

[0 EUR]

d)

sonstige vorhersehbare Abgaben, die nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind (2)

[0 EUR]

e)

Abgaben insgesamt (b + c + d)

[0 EUR]

f)

beschlossene oder vorgeschlagene Dividende (3)

[0 EUR/leer]

g)

Höchstdividende gemäß interner Dividendenpolitik (4)

[0 EUR]

h)

Dividende gemäß durchschnittlicher Auszahlungsquote (vergangene drei Jahre) (5)

[0 EUR]

i)

Dividende gemäß Auszahlungsquote des vorangegangen Jahres

[0 EUR]

j)

abzuziehende Dividende (maximal (g, h, i) wenn f leer ist; sonst f)

[0 EUR]

k)

Auswirkungen rechtlicher Dividendenbeschränkungen (6)

[0 EUR]

l)

Gewinn, der zum harten Kernkapital gerechnet werden kann (a – e – j + k)

[0 EUR]

Für die Zwecke des Vorstehenden erkläre ich hiermit, dass:

die oben genannten Beträge nach meinem besten Wissen richtig sind;

die Gewinne durch Personen überprüft wurden, die von diesem Institut unabhängig und für dessen Buchprüfung zuständig sind, wie nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und dem Beschluss (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang füge ich den [Prüfungsbericht/Review Report/Comfort Letter] von [Name des Rechnungsprüfers] bei;

Die Gewinne wurden im Einklang mit den Grundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens ermittelt;

Alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden wurden von dem Gewinnbetrag abgezogen, wie oben dargelegt;

Der Betrag der abzuziehenden Dividenden wurde im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) geschätzt. Insbesondere liegt den abziehbaren Dividenden ein förmlicher Beschluss bzw. entsprechender Vorschlag zugrunde, oder, wenn ein solcher förmlicher Beschluss bzw. Vorschlag nicht vorliegt, werden sie anhand der höheren der folgenden Dividenden ermittelt: i) die Höchstdividende gemäß Dividendenpolitik, ii) die Dividende auf Basis der durchschnittlichen Auszahlungsquote der vergangenen drei Jahre, iii) die Dividende auf Basis der Auszahlungsquote des vorangegangenen Jahres. Wurde die voraussichtliche Dividendenauszahlung auf Basis einer Auszahlungsspanne anstelle eines bestimmten Wertes berechnet, so wurde das obere Ende dieser Spanne zugrunde gelegt;

Das Leitungsorgan von [Name des Instituts/der Bankengruppe/Bankenuntergruppe] verpflichtet sich, einen Vorschlag zur Ausschüttung von Dividenden zu machen, der vollumfänglich mit der oben dargelegten Berechnung der Nettogewinne im Einklang steht.

Mit freundlichen Grüßen

[Name und Position des Zeichnungsberechtigten]


(1)  Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.

(2)  Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.

(3)  Artikel 2 Absätze 2 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014. Diese sollte nur dann null betragen, wenn ein förmlicher Beschluss oder ein entsprechender Vorschlag vorliegt, keine Dividenden auszuschütten. Liegt kein förmlicher Beschluss oder Vorschlag vor, wird das Feld leer gelassen.

(4)  Artikel 2 Absätze 4 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.

(5)  Artikel 2 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.

(6)  Artikel 2 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.