ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 106

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
24. April 2015


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/638 der Kommission vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

14

 

*

Verordnung (EU) 2015/639 der Kommission vom 23. April 2015 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) in Polyvinyl alcohol-polyethylene glycol-graft-co-polymer (E 1209) ( 1 )

16

 

*

Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012

18

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/641 der Kommission vom 23. April 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/642 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. April 2015 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/015 GR/Attica Publishing activities, Griechenland)

25

 

*

Beschluss (EU) 2015/643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. April 2015 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/016 IE/Lufthansa Technik, Irland)

27

 

*

Beschluss (EU) 2015/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. April 2015 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/018 GR/Attica Broadcasting, Griechenland)

29

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/645 der Kommission vom 20. April 2015 zur Erstellung der Liste von Unionsinspektoren, die Inspektionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates durchführen dürfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2496)

31

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/646 der Kommission vom 23. April 2015 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Bakterienkulturen, die zur Verringerung organischer Feststoffe bestimmt sind und zu diesem Zweck in Verkehr gebracht werden sollen ( 1 )

79

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

24.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/1


RICHTLINIE (EU) 2015/637 DES RATES

vom 20. April 2015

über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 23,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Unionsbürgerschaft ist der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. Das Recht der Unionsbürger, in dem Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines anderen Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates zu genießen, gehört zu den besonderen Rechten, die Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Unionsbürgern gewährt.

(2)

Der Vertrag von Lissabon hat die Unionsbürgerschaft und die mit ihr verbundenen Rechte gestärkt. Artikel 23 AEUV sieht den Erlass von Richtlinien zur Festlegung der notwendigen Kooperations- und Koordinierungsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern vor.

(3)

Zu den Werten, auf die sich die Union gründet, zählen Solidarität, Nichtdiskriminierung und Wahrung der Menschenrechte; in ihren Beziehungen zur übrigen Welt sollte die Union ihre Werte schützen und zum Schutz ihrer Bürger beitragen. Das in Artikel 46 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) niedergelegte Grundrecht auf konsularischen Schutz von nicht vertretenen Unionsbürgern unter denselben Bedingungen ist Ausdruck europäischer Solidarität. Es verleiht dem Konzept der Unionsbürgerschaft eine externe Dimension und stärkt die Identität der Union in Drittländern.

(4)

Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung der Kooperations- und Koordinierungsmaßnahmen zur weiteren Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern. Diese Maßnahmen sollen die Rechtssicherheit sowie die wirksame Zusammenarbeit und die Solidarität zwischen den Konsularbehörden stärken.

(5)

Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV und Artikel 23 AEUV sollten die Mitgliedstaaten nicht vertretenen Unionsbürgern unter denselben Bedingungen wie ihren eigenen Staatsangehörigen konsularischen Schutz gewähren. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung des Umfangs des Schutzes für ihre eigenen Staatsangehörigen.

(6)

Diese Richtlinie berührt nicht die konsularischen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, insbesondere ihre Rechte und Pflichten aufgrund internationaler Gepflogenheiten und Übereinkommen, insbesondere des Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (im Folgenden „Wiener Übereinkommen“), die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht anwenden. Nach Artikel 8 des Wiener Übereinkommens können die Mitgliedstaaten konsularischen Schutz für einen anderen Mitgliedstaat wahrnehmen, sofern das betroffene Drittland keinen Einspruch erhebt. Schwierigkeiten können insbesondere bei Situationen mit Bürgern auftreten, die auch die Staatsangehörigkeit des Aufnahmelandes besitzen. Die Mitgliedstaaten sollten mit Unterstützung der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf Drittländer ergreifen, um zu gewährleisten, dass in jedem Fall konsularischer Schutz für jeden anderen Mitgliedstaat gewährt werden kann.

(7)

Wenn nicht vertretene Bürger in Drittländern Schutz benötigen, bedarf es einer wirksamen Kooperation und Koordinierung. Der in einem Drittland vertretene Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatangehörigkeit der betroffene Bürger besitzt, sollten eng miteinander zusammenarbeiten. Die konsularische Zusammenarbeit hinsichtlich nicht vertretener Bürger kann besonders schwierig sein, da eine Absprache mit Behörden — gegebenenfalls einschließlich der zuständigen Botschaften oder Konsulate — erfolgen muss, die nicht vor Ort vertreten sind. Um die durch das Fehlen einer Botschaft oder eines Konsulats des Mitgliedstaats des Bürgers entstandene Lücke zu füllen, sollten klare und stabile Vorschriften festgelegt werden. Bestehende Maßnahmen müssen auch zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes geklärt werden.

(8)

Unionsbürger sollten in einem Drittland als nicht vertreten gelten, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, dort weder eine Botschaft, noch ein Konsulat oder einen Honorarkonsul hat. Bürger sollten auch als nicht vertreten gelten, wenn die Botschaft, das Konsulat oder der Honorarkonsul vor Ort aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, in einem bestimmten Fall den Schutz der betroffenen Person, der dieser nach nationalem Recht und nach nationalen Gepflogenheiten andernfalls zusteht, zu gewährleisten. Botschaften und Konsulate sollten einander über etwaige ungewöhnliche Umstände unterrichten, die ihre Fähigkeit zum konsularischen Schutz vorübergehend beeinträchtigen können. Erreichbarkeit und Nähe sollten ebenfalls in Erwägung gezogen werden: So sollte beispielsweise ein Bürger, der die Botschaft oder das Konsulat eines anderen Mitgliedstaats um konsularischen Schutz oder Hilfe ersucht, nicht an die Botschaft, das Konsulat oder den Honorarkonsul seines eigenen Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, verwiesen werden, wenn es für den Bürger aufgrund der Umstände vor Ort oder mangelnder Ressourcen nicht möglich ist, sicher zu der Botschaft, dem Konsulat oder dem Honorarkonsul seines Mitgliedstaats zu gelangen oder durch diese sicher erreicht zu werden, damit er konsularischen Schutz erhalten kann. Der Begriff der nicht vorhandenen Vertretung sollte so ausgelegt werden, dass das Recht eines nicht vertretenen Bürgers auf nicht diskriminierenden Schutz durch die Botschaft oder das Konsulat eines anderen Mitgliedstaats wirksam gewährleistet wird, wobei den Umständen jedes Einzelfalles Rechnung zu tragen ist. Bürger, die die Staatsangehörigkeit von mehr als einem Mitgliedstaat besitzen, sollten als nicht vertretene Bürger gelten, wenn in dem betroffenen Drittland keiner der Mitgliedstaaten vertreten ist, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

(9)

Um das in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV verankerte Recht und das in Artikel 7 der Charta anerkannte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wirksam zu gewährleisten, kann ein Hilfe leistender Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des nationalen Rechts und der nationalen Gepflogenheiten je nach Umständen des Einzelfalls dazu verpflichtet sein, den die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzenden Familienangehörigen von Unionsbürgern Schutz zu gewähren. Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen, dass während der Konsultationen, die stattfinden sollten, bevor die Hilfe geleistet wird, sich der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, gegebenenfalls auf die Möglichkeit einigen können, die Hilfe für die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzende Familienmitglieder des nicht vertretenen Unionsbürgers über das Maß hinaus auszuweiten, das durch das Recht des Hilfe leistenden Mitgliedstaats oder durch dessen Gepflogenheiten vorgegeben ist, wobei den Ersuchen des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, so weit wie möglich Rechnung getragen wird und das Vereinbarte nicht hinter den Anforderungen des Unionsrechts zurückbleiben darf. Die Mitgliedstaaten können aber unter Umständen nicht in der Lage sein, Familienangehörigen aus Drittländern bestimmte Arten des konsularischen Schutzes, beispielsweise Rückkehrausweise, zu gewähren. Soweit die Hilfe für Kinder betroffen ist, sollte im Einklang mit Artikel 24 der Charta und gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

(10)

Nicht vertretene Bürger sollten bei der Botschaft oder dem Konsulat jedes Mitgliedstaats um konsularischen Schutz ersuchen können. Dies sollte die Mitgliedstaaten allerdings nicht daran hindern, praktische Vereinbarungen zu treffen, um die Zuständigkeiten für die Leistung des konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger im Einklang mit dieser Richtlinie aufzuteilen. Derartige Vereinbarungen kommen den Bürgern zugute, da sie eine bessere Vorsorge für die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes ermöglichen. Mitgliedstaaten, bei denen um Schutz ersucht wird, sollten beurteilen, ob es in einem besonderen Fall erforderlich ist, konsularischen Schutz zu gewähren, oder ob der Fall an die Botschaft oder das Konsulat überwiesen werden kann, die bzw. das gemäß einer bereits getroffenen Vereinbarung für zuständig erklärt worden ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) über jede derartige Vereinbarung unterrichten, die von der Union und den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden sollte, um für Transparenz gegenüber nicht vertretenen Bürgern zu sorgen.

(11)

Diese Richtlinie sollte den in einem Drittland nicht vertretenen Mitgliedstaat nicht daran hindern, einem seiner Staatsbürger konsularischen Schutz zu bieten, beispielsweise gegebenenfalls durch konsularische Online-Dienste. Dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein nicht vertretener Bürger besitzt, sollte es möglich sein, den Mitgliedstaat, bei dem dieser Bürger um konsularischen Schutz angesucht hat oder von dem er konsularischen Schutz erhält, um Übermittlung des Antrags oder des Falles zu ersuchen, damit er den konsularischen Schutz selbst gewähren kann. Eine solche Übertragung sollte nicht dazu führen, dass der nicht vertretene Bürger keinen konsularischen Schutz erhält.

(12)

Ungeachtet der unterschiedlichen Traditionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zuständigkeiten von Honorarkonsuln, bieten letztgenannte normalerweise nicht die gleichen Dienstleistungen wie Botschaften oder Konsulate an. Da Honorarkonsuln ihr Amt oft ehrenamtlich ausüben, sollte die Entscheidung darüber, ob diese Richtlinie auf Honorarkonsuln angewendet wird, jedem einzelnen Mitgliedstaat überlassen werden. Honorarkonsuln könnten je nach den Umständen des Einzelfalles ersucht werden, nicht vertretenen Bürgern konsularischen Schutz zu gewähren.

(13)

Schutzersuchen sollten bearbeitet werden, wenn der Ersuchende einen gültigen Reisepass oder Personalausweis für Unionsbürger vorlegt. Nicht vertretene Bürger, die konsularischen Schutz benötigen, sind unter Umständen jedoch nicht mehr im Besitz ihrer Ausweisdokumente. Der grundlegende Status der Unionsbürgerschaft wird direkt durch das Recht der Union verliehen; Ausweisdokumente haben lediglich deklaratorische Bedeutung. Ist der Ersuchende nicht in der Lage, gültige Ausweisdokumente vorzulegen, sollte er seine Identität auf anderem Wege nachweisen können. Gegebenenfalls könnte die Identität der betreffenden Person durch Nachfragen bei den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Ersuchende beansprucht, überprüft werden. In Bezug auf den Ersuchenden begleitende, aus Drittländern stammende Familienangehörige sollten die Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Ersuchende besitzt, ebenfalls in der Lage sein, den Hilfe leistenden Mitgliedstaat bei der Überprüfung der Identität und dem Bestehen einer familiären Beziehung zu dem Ersuchenden zu unterstützen.

(14)

Der Umfang des konsularischen Schutzes unter dieser Richtlinie sollte festgelegt werden, damit geklärt werden kann, welche Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen notwendig sind. Der konsularische Schutz für nicht vertretene Bürger sollte die Hilfe in einer Reihe typischer Situationen einschließen, in denen Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen konsularischen Schutz je nach den Umständen des Einzelfalles gewähren, beispielsweise bei Festnahme oder Inhaftierung, bei schweren Unfällen oder Erkrankungen sowie im Todesfall; ferner sollte er die Unterstützung und Rückführung in Notfällen und die Ausstellung von Rückkehrausweisen umfassen. Da der notwendige Schutz stets von den tatsächlichen Umständen abhängt, sollte der konsularische Schutz nicht auf die ausdrücklich in dieser Richtlinie genannten Situationen begrenzt werden.

(15)

Gegebenenfalls sollten die Wünsche des Bürgers angemessen respektiert werden; dies gilt auch für die Frage, ob Familien- oder sonstige Angehörige informiert werden sollten, und wenn ja, wer. Ebenso ist im Todesfall den Wünschen der nächsten Angehörigen Rechnung zu tragen, welche Vorkehrungen in Bezug auf die sterblichen Überreste des Verstorbenen zu treffen sind. Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, sollte für diese Kontakte zuständig sein.

(16)

Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten eng zusammenarbeiten und sich untereinander und mit der Union, insbesondere der Kommission und dem EAD, im Geiste der Solidarität und des gegenseitigen Respekts abstimmen. Um eine rasche und wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen über die einschlägigen Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten über die sichere Website des EAD (Consular OnLine) bekanntgeben und ständig aktualisieren.

(17)

In Drittländern wird die Union durch die Delegationen der Union vertreten, die in enger Zusammenarbeit mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung des Rechts der Unionsbürger auf konsularischen Schutz gemäß Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union beitragen. Mit dieser Richtlinie wird der bereits vom EAD und von den Delegationen der Union — insbesondere in Krisensituationen — geleistete Beitrag im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (2), insbesondere dessen Artikel 5 Absatz 10, vollständig anerkannt und weiter verbessert werden.

(18)

Was die Zusammenarbeit vor Ort anbelangt, so sollten die Zuständigkeiten und jeweiligen Aufgaben aller einschlägigen Akteure geklärt werden, damit sichergestellt ist, dass nicht vertretene Bürger den Schutz erhalten, auf den sie im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung Anspruch haben. Bei der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort sollten nicht vertretene Bürger in angemessener Weise Berücksichtigung finden, indem beispielsweise Informationen über einschlägige Kontaktstellen eingeholt und regelmäßig aktualisiert und den Botschaften und Konsulaten der Mitgliedstaaten sowie den Delegationen der Union vor Ort zur Verfügung gestellt werden.

(19)

Bei den Treffen zur konsularischen Zusammenarbeit vor Ort, die in enger Abstimmung mit den Delegationen der Union veranstaltet werden, sollten regelmäßig Informationen zu Angelegenheiten von nicht vertretenen Bürgern, wie die Sicherheit der Bürger, Haftbedingungen, konsularische Mitteilungen und Zugang zum konsularischen Schutz sowie Zusammenarbeit im Krisenfall ausgetauscht werden. Bei diesen Treffen sollten vertretene Mitgliedstaaten bei Bedarf praktische Vereinbarungen treffen, um den wirksamen Schutz von nicht vertretenen Bürgern zu gewährleisten. Derartige Vereinbarungen sind unter Umständen nicht erforderlich, wenn z. B. die Anzahl der nicht vertretenen Bürger gering ist.

(20)

Eine klare Aufgabenteilung zwischen vertretenen und nicht vertretenen Mitgliedstaaten und den Delegationen der Union ist für eine angemessene Krisenvorsorge und -bewältigung unverzichtbar. Die Notfallplanung sollte daher koordiniert und nicht vertretene Bürger sollten dabei umfassend miteinbezogen werden. Zu diesem Zweck sollten Mitgliedstaaten, die vor Ort über keine Botschaft oder kein Konsulat verfügen, im Rahmen der dortigen Krisenreaktion und -vorsorge sämtliche verfügbaren und wichtigen Informationen zu ihren Bürgern im Hoheitsgebiet bereitstellen. Diese Informationen sollten im Krisenfall angemessen aktualisiert werden. Die zuständigen Botschaften und Konsulate sowie Delegationen der Union sollten informiert und — falls nötig — in Vereinbarungen über die Krisenvorsorge eingebunden werden. Nicht vertretene Bürger sollten über diese Vereinbarungen informiert werden. Der federführende Mitgliedstaat oder der die Hilfe koordinierende Mitgliedstaat bzw. die die Hilfe koordinierenden Mitgliedstaaten koordinieren im Krisenfall auf nicht diskriminierende Weise die Unterstützung für nicht vertretene Bürger und die Nutzung der verfügbaren Evakuierungskapazitäten auf der Grundlage der vereinbarten Planung und der Entwicklungen vor Ort.

(21)

Die Interoperabilität zwischen konsularischen und anderen Krisenbewältigungsexperten sollte vor allem durch ihre Teilnahme an interdisziplinären Krisenteams, wie zum Beispiel den Teams im Rahmen der Krisenreaktion und der operativen Koordinierung sowie der Krisenbewältigungsstrukturen des EAD und im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union (3), gefördert werden.

(22)

Falls erforderlich, sollte es möglich sein, für den konsularischen Schutz von nicht vertretenen Bürgern, um die Unterstützung durch das Katastrophenschutzverfahren der Union zu ersuchen. Um diese Unterstützung könnte beispielsweise der federführende Mitgliedstaat bzw. der für die Koordinierung der Hilfe zuständige Mitgliedstaat bzw. könnten die hierfür zuständigen Mitgliedstaaten ersuchen.

(23)

Der in dieser Richtlinie verwendete Begriff des federführenden Staates bezeichnet einen oder mehrere Mitgliedstaaten, der/die in einem bestimmten Drittland vertreten sind und im Krisenfall für die Koordinierung und Leitung der Hilfsmaßnahmen für nicht vertretene Bürger zuständig ist/sind. Das Konzept des federführenden Staates gemäß den entsprechenden Leitlinien der Union (4) könnte im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere im Einklang mit dieser Richtlinie weiter ausgebaut werden.

(24)

Wird ein Mitgliedstaat über ein Ersuchen um konsularischen Schutz von einer Person, die behauptet, ein nicht vertretener Bürger zu sein, informiert oder geht bei ihm ein solches Ersuchen ein, so sollte er vor der Hilfeleistung — abgesehen von äußersten Notfällen — stets unverzüglich Kontakt mit dem Mitgliedstaat aufnehmen, dessen Staatsangehörigkeit dieser Bürger besitzt, und ihm sämtliche relevanten Informationen zukommen lassen. Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Bürger besitzt, sollte im Gegenzug unverzüglich alle für den betreffenden Fall relevanten Informationen liefern. Diese Konsultation sollte es dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, ermöglichen, die Übermittlung des Ersuchens oder des Falles zu beantragen, damit er den konsularischen Schutz selbst gewähren kann. Diese Konsultation sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten außerdem ermöglichen, einschlägige Informationen auszutauschen, um beispielsweise zu gewährleisten, dass ein nicht vertretener Bürger sein Recht auf konsularischen Schutz gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV nicht missbräuchlich nutzt. Auf diese Richtlinie können sich Unionsbürger im Falle eines Missbrauchs nicht berufen.

(25)

Gegenseitige Solidarität und Zusammenarbeit schließen auch finanzielle Aspekte ein. Diejenigen Mitgliedstaaten, die ihren eigenen Bürgern konsularischen Schutz in Form von finanzieller Unterstützung leisten, tun dies als letztes Mittel und lediglich in Ausnahmefällen, in denen Bürger nicht auf anderem Wege, wie durch eine Überweisung von Familienangehörigen, Freunden oder vom Arbeitgeber, Geldmittel erhalten können. Nicht vertretene Bürger sollten unter den gleichen Bedingungen finanzielle Unterstützung erhalten wie die Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats. Vom nicht vertretenen Bürger sollte die Unterzeichnung einer Verpflichtung zur Rückzahlung der entstandenen Kosten an den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, verlangt werden, wenn auch von den Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats in derselben Situation die Rückzahlung dieser Kosten an ihren Mitgliedstaat verlangt wird. Vom nicht vertretenen Bürger kann dann der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die Rückzahlung dieser Kosten, einschließlich einer anfallenden Konsulargebühr, verlangen.

(26)

Diese Richtlinie sollte die Aufteilung der anfallenden Kosten und die Erstattungen sicherstellen. Ist die Gewährung des konsularischen Schutzes für einen nicht vertretenen Bürger mit der Unterzeichnung einer Verpflichtung zur Rückzahlung verbunden, sollte der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat die angefallenen Kosten erstatten. Die Entscheidung, ob die angefallenen Kosten erstattet werden müssen, sollte dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat überlassen werden. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, sollten die Möglichkeit haben, innerhalb bestimmter Fristen, detaillierte Vereinbarungen betreffend die Rückzahlung zu treffen.

(27)

Der einem nicht vertretenen Bürger gewährte konsularische Schutz bei Festnahme oder Inhaftierung kann je nach den Umständen des Einzelfalls mit ungewöhnlich hohen Reise-, Unterbringungs- oder Übersetzungskosten für die diplomatischen oder konsularischen Behörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats verbunden sein. Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, sollte während der Konsultationen, die vor der Hilfeleistung erfolgen sollten, über diese möglichen Kosten unterrichtet werden. Der Hilfe leistende Staat sollte in der Lage sein, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, um Erstattung der ungewöhnlich hohen Kosten zu ersuchen. Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Bürger besitzt, sollte dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat die angefallenen Kosten erstatten. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, sollten die Möglichkeit haben, innerhalb bestimmter Fristen, detaillierte Vereinbarungen betreffend die Rückzahlung zu treffen. Gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung können Mitgliedstaaten, dessen Staatsangehörigkeit nicht vertretene Bürger besitzen, von diesen nicht die Erstattung von solchen Kosten verlangen, die die Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats nicht zu erstatten brauchen.

(28)

Die Finanzverfahren sollten für Krisensituationen vereinfacht werden. In Anbetracht der Besonderheiten derartiger Situationen, wie der Notwendigkeit einer schnellen, eine beträchtliche Anzahl von Bürgern betreffenden Reaktion, sollte keine Rückzahlungsverpflichtung erforderlich sein, damit der Hilfe leistende Mitgliedstaat die Erstattung durch den/die Mitgliedstaat/en, dessen/deren Staatsangehörigkeit die nicht vertretenen Bürger besitzen, ersuchen kann und diese auch erhält. Die Mitgliedstaaten, dessen Staatsangehörigkeit die nicht vertretenen Bürger besitzen, sollten dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat bzw. den Hilfe leistenden Mitgliedstaaten die angefallenen Kosten erstatten. Die Entscheidung, ob und wie die angefallenen Kosten erstattet werden müssen, sollte dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat bzw. den Hilfe leistenden Mitgliedstaaten überlassen werden. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, sollten die Möglichkeit haben, innerhalb bestimmter Fristen, detaillierte Vereinbarungen betreffend die Rückzahlung zu treffen. In einem Krisenfall, der negative Auswirkungen auf eine große Anzahl von Unionsbürgern hat oder haben kann, könnten die Kosten — falls der Hilfe leistende Mitgliedstaat dies beantragt — durch die Mitgliedstaaten, dessen Staatsangehörigkeit die nicht vertretenen Bürger besitzen, anteilsmäßig erstattet werden, indem die angefallenen Kosten durch die Anzahl der unterstützten Bürger geteilt werden.

(29)

Diese Richtlinie sollte drei Jahre nach ihrer Umsetzungsfrist überprüft werden. Insbesondere sollte anhand der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung und praktischen Anwendung der Richtlinie gelieferten Informationen, einschließlich einschlägiger Statistiken und Fallbeispiele, bewertet werden, ob die Finanzverfahren für eine angemessene Lastenaufteilung überarbeitet werden müssen. Die Kommission sollte einen Bericht vorbereiten und etwaige zusätzliche Maßnahmen in Betracht ziehen, darunter gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie, damit Unionsbürger ihr Recht auf konsularischen Schutz leichter wahrnehmen können.

(30)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(31)

Die vorliegende Richtlinie sollte günstigere nationale Bestimmungen unberührt lassen, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

(32)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente vom 28. September 2011 (6) haben die Mitgliedstaaten sich verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(33)

Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung des konsularischen Schutzes, wie er in der Charta verbrieft ist. Sie steht in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden; dazu zählen vor allem der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, das Recht auf Leben und Unversehrtheit der Person, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Rechte des Kindes und das Recht auf Verteidigung und ein unparteiisches Gericht. Diese Richtlinie sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze umgesetzt werden.

(34)

Entsprechend dem in der Charta enthaltenen Diskriminierungsverbot sollten die Mitgliedstaaten diese Richtlinie ohne Diskriminierung zwischen den Begünstigten dieser Richtlinie etwa aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen.

(35)

Beschluss 95/553/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (7) sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In dieser Richtlinie werden die erforderlichen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen festgelegt, damit Unionsbürgern im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, die Wahrnehmung ihres Rechts nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erleichtert wird; dabei wird der Rolle Rechnung getragen, die die Delegationen der Union mit ihrem Beitrag zur Umsetzung dieses Rechts spielen.

(2)   Diese Richtlinie betrifft nicht die konsularischen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern.

Artikel 2

Allgemeiner Grundsatz

(1)   Die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten gewähren nicht vertretenen Bürgern konsularischen Schutz unter denselben Bedingungen, wie sie für ihre eigenen Staatsangehörigen gelten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diese Richtlinie für den konsularischen Schutz gilt, der von Honorarkonsuln im Einklang mit Artikel 23 AEUV gewährt wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass nicht vertretene Bürger über derartige Beschlüsse und den Umfang der einem Honorarkonsul übertragenen Befugnis, in einem bestimmten Fall Schutz zu gewähren, ordnungsgemäß unterrichtet werden.

Artikel 3

Konsularischer Schutz durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Bürger besitzt

Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein nicht vertretener Bürger besitzt, kann den Mitgliedstaat, bei dem der nicht vertretene Bürger um konsularischen Schutz ersucht bzw. von dem er konsularischen Schutz erhält, bitten, den Antrag oder den Fall dieses nicht vertretenen Bürgers an dessen eigenen Mitgliedstaat weiterzuleiten, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, damit der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, entsprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten konsularischen Schutz gewähren kann. Der Mitgliedstaat, an den eine solche Bitte herangetragen wird, gibt den Fall ab, sobald der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, bestätigt, dass er dem nicht vertretenen Bürger konsularischen Schutz gewährt.

Artikel 4

Nicht vertretene Bürger in Drittländern

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „nicht vertretener Bürger“ jeden Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, welcher im Sinne des Artikels 6 nicht in einem Drittland vertreten ist.

Artikel 5

Familienmitglieder nicht vertretener Bürger in Drittländern

Nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Familienmitglieder, die nicht vertretene Bürger in einem Drittland begleiten, erhalten konsularischen Schutz im selben Umfang und unter denselben Bedingungen, wie er den nicht die Unionsbürgerschaft besitzenden Familienmitgliedern der Bürger des Hilfe leistenden Mitgliedstaats entsprechend dessen nationalen Rechts und Gepflogenheiten gewährt wird.

Artikel 6

Nichtvorhandensein einer Vertretung

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein Mitgliedstaat als nicht in einem Drittland vertreten, wenn er dort keine ständige Botschaft oder kein ständiges Konsulat unterhält oder wenn er dort keine Botschaft, kein Konsulat oder keinen Honorarkonsul hat, die bzw. das bzw. der effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren.

Artikel 7

Zugang zu konsularischem Schutz und andere Vereinbarungen

(1)   Nicht vertretene Bürger sind berechtigt, bei der Botschaft oder dem Konsulat eines jeden Mitgliedstaats um Schutz zu ersuchen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 2 kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ständig vertreten und können die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten, wenn dies als notwendig erachtet wird, praktische Vereinbarungen treffen, um sich die Verantwortung für die Gewährung von konsularischem Schutz für nicht vertretene Bürger zu teilen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) über entsprechende Vereinbarungen, die von der Union und den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden, um für Transparenz gegenüber nicht vertretenen Bürgern zu sorgen.

(3)   Werden praktische Vereinbarungen nach Absatz 2 getroffen, so gewährleistet die Botschaft oder das Konsulat, bei der bzw. bei dem der nicht vertretene Bürger um konsularischen Schutz ersucht hat und die bzw. das gemäß den geltenden besonderen Vereinbarungen als nicht zuständig gilt, dass das Ersuchen des Bürgers der zuständigen Botschaft bzw. dem zuständigen Konsulat übermittelt wird, es sei denn, der konsularische Schutz wäre dadurch beeinträchtigt, insbesondere wenn die Dringlichkeit der Angelegenheit ein unverzügliches Handeln der um Hilfe gebetenen Botschaft bzw. des um Hilfe gebetenen Konsulats erfordert.

Artikel 8

Identitätsnachweis

(1)   Um konsularischen Schutz Ersuchende weisen durch Vorlage eines Reisepasses oder Personalausweises nach, dass sie Unionsbürger sind.

(2)   Ist es dem Unionsbürger nicht möglich, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen, kann die Staatsangehörigkeit auf andere Weise nachgewiesen werden, nötigenfalls auch durch Überprüfung bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Ersuchende seinen Angaben zufolge hat.

(3)   In Bezug auf die in Artikel 5 genannten Familienmitglieder können die Identität und das Bestehen einer familiären Beziehung durch jedes Mittel nachgewiesen werden, auch mittels Überprüfung durch den Hilfe leistenden Mitgliedstaat bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die in Absatz 1 genannten Bürger haben.

Artikel 9

Art der Hilfe

Der konsularische Schutz nach Artikel 2 kann die Hilfeleistung, unter anderem in folgenden Situationen, umfassen:

a)

bei Festnahme oder Haft,

b)

als Opfer einer Straftat,

c)

bei einem schweren Unfall oder einer schweren Erkrankung,

d)

bei einem Todesfall,

e)

bei der Unterstützung und Rückführung in Notfällen,

f)

bei Bedarf an einem Rückkehrausweis gemäß Beschluss 96/409/GASP (8).

KAPITEL 2

KOORDINIERUNGS- UND KOOPERATIONSMASSNAHMEN

Artikel 10

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die diplomatischen und konsularischen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und stimmen sich untereinander und mit der Union ab, um den Schutz von nicht vertretenen Bürgern gemäß Artikel 2 zu gewährleisten.

(2)   Erhält ein Mitgliedstaat von einer Person, die ihren Angaben zufolge ein nicht vertretener Bürger ist, ein Ersuchen auf konsularischen Schutz oder wird er über eine in Artikel 9 aufgeführte Notsituation eines nicht vertretenen Bürgers unterrichtet, so konsultiert er unverzüglich das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person ihren eigenen Angaben zufolge besitzt, oder gegebenenfalls die zuständige Botschaft bzw. das zuständige Konsulat dieses Mitgliedstaats und stellt ihr bzw. ihm alle ihm vorliegenden Informationen zur Verfügung, einschließlich der Angaben zur Identität der betreffenden Person, zu etwaigen Kosten des konsularischen Schutzes und zu den Familienmitgliedern, denen ebenfalls konsularischer Schutz gewährt werden kann. Abgesehen von äußersten Notfällen erfolgt diese Konsultation, bevor Hilfe geleistet wird. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat erleichtert ferner den Informationsaustausch zwischen dem betroffenen Bürger und den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

(3)   Sofern dies gewünscht wird, stellt der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, der zuständigen Botschaft oder dem zuständigen Konsulat des Hilfe leistenden Mitgliedstaats alle einschlägigen Informationen zu dem betreffenden Fall zur Verfügung. Ferner ist er für die erforderlichen Kontakte zu Familienmitgliedern, sonstigen relevanten Personen oder Behörden zuständig.

(4)   Die Mitgliedstaaten informieren den EAD über dessen gesicherte Website über die zuständige(n) Kontaktstelle(n) in den Ministerien für auswärtige Angelegenheiten.

Artikel 11

Rolle der Delegationen der Union

Die Delegationen der Union arbeiten eng mit den Botschaften und Konsulaten der Mitgliedstaaten zusammen und stimmen sich mit ihnen ab, um zur Kooperation und Koordinierung vor Ort und in Krisensituationen beizutragen, insbesondere indem sie verfügbare logistische Unterstützung leisten, einschließlich Bereitstellung von Büroräumen und organisatorischen Einrichtungen, wie vorübergehende Unterbringung von konsularischem Personal und Interventionsteams. Die Delegationen der Union und die EAD-Zentrale erleichtern ferner den Informationsaustausch zwischen den Botschaften und Konsulaten der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls zwischen ihnen und lokalen Behörden. Die Delegationen der Union stellen darüber hinaus allgemeine Informationen über die Hilfe zur Verfügung, auf die nicht vertretene Bürger Anspruch haben könnten, insbesondere über etwaige praktische Vereinbarungen.

Artikel 12

Zusammenarbeit vor Ort

In den Sitzungen über die Zusammenarbeit vor Ort findet ein regelmäßiger Informationsaustausch über Fragen statt, die für nicht vertretene Bürger von Belang sind. In diesen Sitzungen legen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls praktische Vereinbarungen nach Artikel 7 fest, um sicherzustellen, dass nicht vertretene Bürger in dem betreffenden Drittland effektiv Schutz in Anspruch nehmen können. Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbaren, nimmt ein Vertreter eines Mitgliedstaats den Vorsitz in enger Zusammenarbeit mit der Delegation der Union wahr.

Artikel 13

Krisenvorsorge und Zusammenarbeit

(1)   Die örtliche Notfallplanung berücksichtigt nicht vertretene Bürger. Die in einem Drittland vertretenen Mitgliedstaaten koordinieren die Notfallplanung untereinander und mit der Delegation der Union, damit sichergestellt ist, dass nicht vertretenen Bürgern im Krisenfall umfassend Hilfe geleistet wird. Die zuständigen Botschaften oder Konsulate werden über die Vereinbarungen über die Notfallvorsorge angemessen unterrichtet und gegebenenfalls darin einbezogen.

(2)   Im Krisenfall arbeiten die Union und die Mitgliedstaaten eng zusammen, damit sichergestellt ist, dass nicht vertretenen Bürgern wirksam Hilfe geleistet wird. Sie informieren einander rechtzeitig über verfügbare Evakuierungskapazitäten, wo dies möglich ist. Auf Ersuchen können die Mitgliedstaaten von auf Unionsebene bestehenden Interventionsteams einschließlich Konsularexperten, insbesondere aus nicht vertretenen Mitgliedstaaten, unterstützt werden.

(3)   Der federführende Staat oder die mit der Koordinierung der Hilfe betraute(n) Mitgliedstaat(en) ist (sind) für die Koordinierung jeder Hilfe zuständig, die nicht vertretenen Bürgern geleistet wird, und wird (werden) dabei von den anderen betroffenen Mitgliedstaaten, der Delegation der Union und der EAD-Zentrale unterstützt. Der Mitgliedstaat des nicht vertretenen Bürgers, der sich in einer Krisensituation befindet, stellt dem federführenden Staat oder dem bzw. den für die Koordinierung der Hilfe zuständigen Mitgliedstaat(en) alle einschlägigen Informationen über den betreffenden nicht vertretenen Bürger zur Verfügung.

(4)   Der federführende Staat oder die für die Koordinierung der Hilfe zuständige(n) Mitgliedstaat(en) kann bzw. können gegebenenfalls um Unterstützung durch Instrumente wie die Krisenbewältigungsstrukturen des EAD und das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz ersuchen.

KAPITEL 3

FINANZVERFAHREN

Artikel 14

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Nicht vertretene Bürger verpflichten sich, dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unter Verwendung des Standardformulars in Anhang I die für den konsularischen Schutz angefallenen Kosten unter denselben Bedingungen zurückzuzahlen wie die Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats. Nicht vertretene Bürger werden verpflichtet, nur jene Kosten zu erstatten, die von Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen zu tragen wären.

(2)   Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann die Erstattung der Kosten gemäß Absatz 1 unter Verwendung des Standardformulars in Anhang II von dem Mitgliedstaat verlangen, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt. Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, erstattet diese Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens 12 Monaten. Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, kann von diesem die Erstattung der angefallenen Kosten verlangen.

(3)   Ist der konsularische Schutz, der einem nicht vertretenen Bürger im Falle einer Festnahme oder Inhaftierung gewährt wird, mit ungewöhnlich hohen aber unabdingbaren und gerechtfertigten Reise-, Unterbringungs- oder Übersetzungskosten für die diplomatischen oder konsularischen Behörden verbunden, so kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat die Erstattung dieser Kosten vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, verlangen, die dieser innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens 12 Monaten erstattet.

Artikel 15

Vereinfachtes Verfahren in Krisensituationen

(1)   In Krisensituationen stellt der Hilfe leistende Mitgliedstaat die Ersuchen auf Erstattung der Kosten für die Unterstützung eines nicht vertretenen Bürgers beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann auch dann um diese Erstattung ersuchen, wenn der nicht vertretene Bürger keine Rückzahlungsverpflichtung gemäß Artikel 14 Absatz 1 unterzeichnet hat. Dies hindert den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, nicht daran, die Rückzahlung von diesem nicht vertretenen Bürger anhand der nationalen Vorschriften einzufordern.

(2)   Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, verlangen, diese Kosten anteilsmäßig zu erstatten, indem die tatsächlich angefallenen Kosten durch die Anzahl der unterstützten Bürger geteilt werden.

(3)   Wurde der Hilfe leistende Mitgliedstaat über das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz bei der Hilfeleistung finanziell unterstützt, wird der Beitrag des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, nach Abzug des Beitrags der Union festgelegt.

KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Günstigere Behandlung

Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen als jene in dieser Richtlinie einführen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

Artikel 17

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Mai 2018 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 18

Aufhebung

Der Beschluss 95/553/EG wird mit Wirkung vom 1. Mai 2018 aufgehoben.

Artikel 19

Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle relevanten Informationen betreffend die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat, bis zum 1. Mai 2021 einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie vor.

(2)   In dem Bericht gemäß Absatz 1 bewertet die Kommission, wie diese Richtlinie funktioniert hat, und prüft, ob zusätzliche Maßnahmen, darunter gegebenenfalls Änderungen zur Anpassung dieser Richtlinie, erforderlich sind, damit die Unionsbürger ihr Recht auf konsularischen Schutz noch leichter wahrnehmen können.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 20. April 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Stellungnahme vom 25. Oktober 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(3)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(4)  Leitlinien der Europäischen Union für die Umsetzung des Konzepts des federführenden Staates bei der konsularischen Zusammenarbeit (ABl. C 317 vom 12.12.2008, S. 6).

(5)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(6)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(7)  Beschluss 95/553/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 19. Dezember 1995 über den Schutz der Bürger der Europäischen Union durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen (ABl. L 314 vom 28.12.1995, S. 73).

(8)  Beschluss 96/409/GASP der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises (ABl. L 168 vom 6.7.1996, S. 4).


ANHANG I

A.   Gemeinsames Formular für die Rückzahlungsverpflichtung für Kosten des konsularischen Schutzes bei finanzieller Hilfe

RÜCKZAHLUNGSVERPFLICHTUNG FÜR KOSTEN DES KONSULARISCHEN SCHUTZES

(FINANZIELLE HILFE) — (Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/637)

Ich, (Herr/Frau) (Name und Vorname in Blockschrift)

Inhaber(in) des Reisepasses Nr. … ausgestellt in …

bestätige hiermit, von der Botschaft/vom Konsulat …

… in …

den Betrag von …

als Vorleistung zum Zweck …

… (einschließlich ggf. anfallender Gebühren)

erhalten zu haben, und/oder verpflichte mich, auf Aufforderung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten/der Regierung von [Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt] …

im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats den Gegenwert dieses Betrags oder den Gegenwert aller für mich übernommenen Kosten oder mir ausgezahlten Vorleistungen, einschließlich der mich begleitenden Familienangehörigen entstandenen Kosten, in (Währung) …

zu dem am Tag, an dem die Vorleistung gewährt wurde oder die Kosten gezahlt wurden, geltenden Wechselkurs zurückzuzahlen.

Meine Adresse (*) (in Blockschrift) (Land) …

lautet: …

DATUM … UNTERSCHRIFT …

B.   Gemeinsames Formular für die Rückzahlungsverpflichtung für Kosten des konsularischen Schutzes bei Rückführung

RÜCKZAHLUNGSVERPFLICHTUNG FÜR KOSTEN DES KONSULARISCHEN SCHUTZES

(RÜCKFÜHRUNG) — (Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/637)

Ich, (Herr/Frau) (Name und Vorname in Blockschrift)

geboren in (Ort) … in (Land) …

am (Datum) …

Inhaber(in) des Reisepasses Nr. … ausgestellt in …

am … und des Personalausweises Nr. …

sowie Sozialversicherungsnummer und zuständige Behörde (falls zutreffend)

verpflichte mich hiermit, auf Aufforderung der Regierung von

im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats den Gegenwert aller für mich übernommenen Kosten oder mir durch den Konsularbeamten der Regierung

von … in … ausgezahlten Vorleistungen

zum Zweck oder in Verbindung mit der Rückführung nach …

meiner selbst und der mich begleitenden Familienangehörigen zurückzuzahlen und alle mit der Rückführung verbundenen Konsulargebühren zu entrichten.

Dazu zählen:

i) (**)

 

Fahrtkosten

 

Aufenthaltskosten

 

Diverses

 

ABZÜGLICH der von mir geleisteten Zahlungen

 

KONSULARGEBÜHREN:

 

Rückführungsgebühr

 

Bearbeitungsgebühr

 

Pass-/Dringlichkeitsgebühr

 

(… Stunden zum Stundensatz von …)

ii) (**)

Alle für mich zum Zweck oder in Verbindung mit meiner Rückführung und der Rückführung der mich begleitenden Familienangehörigen geleisteten Zahlungen, deren Höhe zum Zeitpunkt, zu dem ich diese Rückzahlungsverpflichtung unterzeichne, nicht bestimmt werden kann.

Meine Adresse (***) (in Blockschrift) (Land) …

lautet: …

DATUM … UNTERSCHRIFT …


(*)  Bitte geben Sie eine Kontaktadresse an, falls Sie keine ständige Anschrift haben.

(**)  Unzutreffendes bitte streichen: Der Konsularbeamte und der Ersuchende paraphieren jede Streichung am Rand.

(***)  Bitte geben Sie eine Kontaktadresse an, falls Sie keine ständige Anschrift haben.


ANHANG II

Formular für das Ersuchen auf Kostenerstattung

ERSUCHEN AUF KOSTENERSTATTUNG (Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/637)

1.

Botschaft oder Konsulat des ersuchenden Mitgliedstaats

2.

Zuständige Botschaft, zuständiges Konsulat oder zuständiges Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, dem Hilfe geleistet wurde

3.

Bezeichnung des Vorfalls

(Datum, Ort)

4.

Angaben zu dem Bürger/den Bürgern, dem/denen Hilfe geleistet wurde (in einer separaten Anlage beizufügen)

Name, Vorname

Geburtsort und -datum

Art und Nummer des Reisedokuments

Art der Hilfe

Kosten

5.

Gesamtkosten

6.

Bankkonto für Erstattung

7.

Anlage: Rückzahlungsverpflichtung (falls erforderlich)


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/638 DER KOMMISSION

vom 22. April 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

135,5

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

151,2

0

AR

165,1

0

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

324,1

0

AR

236,2

19

BR

356,1

0

CL

306,4

0

TH

0207 14 50

Hühnerbrüste, gefroren

218,8

0

BR

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

332,5

0

BR

344,4

0

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

381,1

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

279,4

2

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.“


24.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/16


VERORDNUNG (EU) 2015/639 DER KOMMISSION

vom 23. April 2015

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) in Polyvinyl alcohol-polyethylene glycol-graft-co-polymer (E 1209)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Aromastoffen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe sowie die Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 685/2014 der Kommission (3) ist die Verwendung von Polyvinyl alcohol-polyethylene glycol-graft-co-polymer (PVA-PEG-Pfropfcopolymer) (E 1209) in festen Nahrungsergänzungsmitteln zulässig.

(4)

Siliciumdioxid (E 551) wird zur Verbesserung des Fließverhaltens des Polymerpulvers in PVA-PEG-Pfropfcopolymer verwendet. Der durch die Verwendung von PVA-PEG-Pfropfcopolymer erwartete Übertrag von Siliciumdioxid im Endlebensmittel liegt bei 300-500 mg/kg. In dieser Konzentration hat Siliciumdioxid keine technologische Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat die Sicherheit von PVA-PEG-Pfropfcopolymer bei Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass seine Verwendung als Filmüberzug bei Nahrungsergänzungsmitteln bei den vorgeschlagenen Verwendungen keine Sicherheitsbedenken aufwirft (4). Die Sicherheitsbewertung umfasste auch die angegebene Verwendung von Siliciumdioxid in PVA-PEG-Pfropfcopolymer.

(6)

Die Verwendung von Siliciumdioxid in PVA-PEG-Pfropfcopolymer sollte folglich genehmigt werden.

(7)

Daher sollte Anhang III Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 entsprechend geändert werden.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 685/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Polyvinyl alcohol-polyethylene glycol-graft-co-polymer in festen Nahrungsergänzungsmitteln (ABl. L 182 vom 21.6.2014, S. 23).

(4)  EFSA Journal 2013;11(8):3303.


ANHANG

In Anhang III Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird nach dem dritten Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 551 folgender Eintrag eingefügt:

„E 551

Siliciumdioxid

5 000  mg/kg in der Zubereitung

E 1209 Polyvinyl alcohol-polyethylene glycol-graft-co-polymer“


24.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/18


VERORDNUNG (EU) 2015/640 DER KOMMISSION

vom 23. April 2015

über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe e Ziffer vi,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 muss die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden „die Agentur“) die notwendigen Durchführungsvorschriften für die gemeinsamen, unionsweit geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen verabschieden.

(2)

Diese sich auf den gesamten Lebenszyklus der luftfahrttechnischen Erzeugnisse erstreckenden Anforderungen umfassen auch zusätzliche Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit für die jeweilige Art des Betriebs, die im Interesse der Sicherheit nach der Erstausstellung einer Musterzulassung umzusetzen sind.

(3)

Die von der Arbeitsgemeinschaft der europäischen Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) am 13. Juli 1998 veröffentlichten technischen JAR-26-Anforderungen („Zusätzliche Lufttüchtigkeitsanforderungen an bestimmte Betriebsarten“) in ihrer am 1. Dezember 2005 geänderten 3. Fassung sollten in Unionsrecht übernommen werden, da die JAA seit dem 30. Juni 2009 nicht mehr besteht und der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 am 20. Februar 2008 auf bestimmte Betriebsarten ausgeweitet wurde.

(4)

Im Sinne der Einheitlichkeit und der Klärung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lufttüchtigkeit sollte in die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) ein Verweis auf die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(5)

Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und Störungen zu vermeiden, sollten geeignete Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit im Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden gemeinsame zusätzliche Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit festgelegt, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sicherheitstechnische Verbesserungen für Luftfahrzeuge zu unterstützen, die:

a)

in einem Mitgliedstaat registriert sind;

b)

in einem Drittstaat registriert sind und von einem Betreiber eingesetzt werden, über den ein Mitgliedstaat die Betriebsaufsicht ausübt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Höchstzulässige betriebliche Fluggastsitzanzahl“ bezeichnet die höchste Fluggastsitzanzahl eines einzelnen Luftfahrzeugs ohne die Besatzungssitze, die für betriebliche Zwecke festgelegt und im Betriebshandbuch angegeben ist.

b)

„Großflugzeug“ bezeichnet ein Flugzeug, das gemäß seiner Zulassungsgrundlage die Zulassungsvorschriften für Großflugzeuge der Klasse CS-25 oder einer gleichwertigen Klasse erfüllt.

Artikel 3

Zusätzliche Lufttüchtigkeitsanforderungen an bestimmte Betriebsarten

Betreiber, die unter die Aufsicht eines Mitgliedstaats fallen, müssen beim Betrieb der in Artikel 1 genannten Luftfahrzeuge den Bestimmungen von Anhang I genügen.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert und mit einem Verweis auf diese Verordnung versehen.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen

Für Luftfahrzeuge, deren Betreiber gegenüber ihrer zuständigen Behörde die Einhaltung der „Zusätzlichen Lufttüchtigkeitsanforderungen an den Betrieb“ (JAR-26) (im Folgenden „JAR-26-Anforderungen“), die von der Arbeitsgemeinschaft der europäischen Luftfahrtverwaltungen am 13. Juli 1998 erstmals und am 1. Dezember 2005 in ihrer 3. Fassung veröffentlicht wurden, vor den in Artikel 6 genannten Antragsfristen nachgewiesen haben, gelten die in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen gleichwertigen Spezifikationen als erfüllt.

Luftfahrzeuge, für die die Einhaltung der JAR-26-Anforderungen, die den Spezifikationen in den Punkten 26.50, 26.105, 26.110, 26.120, 26.150, 26.155, 26.160, 26.200 und 26.250 von Anhang I dieser Verordnung gleichwertig sind, entsprechend Unterabsatz 1 nachgewiesen wurde, dürfen nachträglich nicht so verändert werden, dass ihre Übereinstimmung mit den betreffenden JAR-26-Anforderungen gefährdet würde.

Artikel 6

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 14. Mai 2015.

Die Punkte 26.50, 26.105, 26.110, 26.120, 26.150, 26.155, 26.160, 26.200 und 26.250 von Anhang I gelten jedoch ab dem 14. Mai 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).


ANHANG I

TEIL-26

ZUSÄTZLICHE LUFTTÜCHTIGKEITSANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE BETRIEBSARTEN

INHALT

UNTERABSCHNITT A —

ALLGEMEINES

26.10

Zuständige Behörde

26.20

Zeitweiser Ausfall von Ausrüstung

26.30

Nachweis der Einhaltung

UNTERABSCHNITT B —

GROSSFLUGZEUGE

26.50

Sitze, Liegesitze, Sicherheitsgurte und Gurtsysteme

26.100

Lage der Notausgänge

26.105

Zugang zu den Notausgängen

26.110

Kennzeichnung der Notausgänge

26.120

Innennotbeleuchtung und Betrieb der Notbeleuchtung

26.150

Innenausstattung der Kabine

26.155

Entflammbarkeit der Innenauskleidung des Frachtraums

26.160

Brandschutz in den Toilettenräumen

26.200

Akustisches Warnsignal für die Fahrwerksposition

26.250

Cockpit-Türbetriebssysteme — Ausfall eines Flugbesatzungsmitglieds

UNTERABSCHNITT A

ALLGEMEINES

26.10   Zuständige Behörde

Für die Zwecke des in diesem Anhang erläuterten Teils gilt als zuständige Behörde, gegenüber der die Betreiber die Einhaltung der Spezifikationen nachzuweisen haben, die Behörde, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, benannt wurde.

26.20   Zeitweiser Ausfall von Ausrüstung

Fällt ein Instrument, ein Ausrüstungsgegenstand oder eine Funktion, die in diesem Teil vorgeschrieben werden, aus oder fehlt, darf ein Flug nicht angetreten werden, sofern in der in Teil ORO.MLR.105 festgelegten und von der zuständigen Behörde genehmigten Mindestausrüstungsliste des Betreibers keine Ausnahme vorgesehen ist.

26.30   Nachweis der Einhaltung

a)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erstellt die Agentur Zulassungsspezifikationen, die als Standardnachweis dafür gelten, dass die Erzeugnisse mit diesem Teil übereinstimmen. Die Zulassungsspezifikationen sind so detailliert und konkret, dass die Betreiber aus ihnen die Bedingungen für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieses Teils entnehmen können.

b)

Die Betreiber können die Einhaltung der Anforderungen dieses Teils nachweisen, indem sie:

i)

die von der Agentur gemäß Buchstabe a oder gemäß Teil 21 Abschnitt A.16A veröffentlichten gleichwertigen Spezifikationen einhalten oder

ii)

die technischen Normen einhalten, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wie diese Spezifikationen bieten.

UNTERABSCHNITT B

GROSSFLUGZEUGE

26.50   Sitze, Liegesitze, Sicherheitsgurte und Gurtsysteme

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung nicht vor dem 1. Januar 1958 ausgestellt wurde, müssen sicherstellen, dass jeder Sitz eines Mitglieds der Flug- und Kabinenbesatzung sowie sein Rückhaltesystem so konfiguriert sind, dass er bei einer Notlandung ein Höchstmaß an Schutz bietet und gleichzeitig die Wahrnehmung der notwendigen Aufgaben und einen leichten Schnellausstieg erlaubt.

26.100   Lage der Notausgänge

Mit Ausnahme von Flugzeugen mit einer Notausgangskonfiguration, die vor dem 1. April 1999 eingebaut und genehmigt wurde, müssen Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen mit einer höchsten betrieblichen Fluggastsitzanzahl von über 19 und einem oder mehreren deaktivierten Notausgängen sicherstellen, dass der/die Abstand/Abstände zwischen den übrigen Ausgängen eine effiziente Räumung ermöglicht/ermöglichen.

26.105   Zugang zu den Notausausgängen

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen dafür sorgen, dass bei einer Notfallräumung jeder Fluggast schnell und leicht von seinem Sitz zu einem der Notausgänge gelangt.

26.110   Kennzeichnung der Notausgänge

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen:

a)

dafür sorgen, dass unter vorhersehbaren Bedingungen im Falle einer Noträumung die in der Kabine befindlichen Personen leicht erkennen können, wo sich die Notausgänge befinden, und diese leicht erreichbar und zu bedienen sind;

b)

dafür sorgen, dass im Falle einer Noträumung das Personal außerhalb des Flugzeugs leicht erkennen kann, wo sich die Notausgänge befinden und diese leicht zu bedienen sind.

26.120   Innennotbeleuchtung und Betrieb der Notbeleuchtung

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen dafür sorgen, dass die Beleuchtung der Markierung der Notausgänge, der Kabine allgemein und des Ausstiegsbereichs sowie der am Boden angebrachten Hinweise zum nächsten Ausgang vorhanden ist, damit die Fluggäste leicht erkennen können, wo sich die Ausgänge befinden und wie sie im Falle einer Noträumung dorthin gelangen.

26.150   Innenausstattung der Kabine

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen:

a)

dafür sorgen, dass alle Materialien und Ausrüstungen, die in den von der Besatzung oder den Fluggästen genutzten Bereichen verwendet werden, im Hinblick auf ihre Entflammbarkeit Merkmale aufweisen, die die Folgen eines Brands während des Flugs minimieren und Überlebensbedingungen in der Kabine so lange aufrechterhalten, wie dies für die Räumung des Luftfahrzeugs notwendig ist;

b)

dafür sorgen, dass mit entsprechenden Beschriftungen auf das Rauchverbot hingewiesen wird;

c)

dafür sorgen, dass solche Abfallbehälter verwendet werden, die ein Feuer in ihrem Innern eindämmen und die mit einem Verbot, brennende Materialien einzuwerfen, beschriftet sind.

26.155   Entflammbarkeit der Innenauskleidung des Frachtraums

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung nicht vor dem 1. Januar 1958 ausgestellt wurde, müssen sicherstellen, dass die Innenauskleidung der Frachträume der Klassen C oder D aus Materialien besteht, die einer Gefährdung des Luftfahrzeugs oder seiner Besatzung durch ein Feuer angemessen vorbeugen.

26.160   Brandschutz in den Toilettenräumen

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen mit einer höchsten betrieblichen Fluggastsitzanzahl von über 19 müssen dafür sorgen, dass:

Toilettenräume mit Folgendem ausgerüstet sind:

a)

Rauchmeldern;

b)

automatischen Vorrichtungen zum Löschen von Feuern in jedem Abfallbehälter.

26.200   Akustisches Warnsignal für die Fahrwerksposition

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen gewährleisten, dass ein geeignetes akustisches Warnsignal für die Fahrwerksposition installiert ist, um die Wahrscheinlichkeit deutlich zu verringern, dass bei der Landung das Fahrwerk versehentlich noch nicht ausgefahren ist.

26.250   Cockpit-Türbetriebssysteme — Ausfall eines Flugbesatzungsmitglieds

Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen gewährleisten, dass bei eingebauten Türbetriebssystemen für das Cockpit alternative Öffnungsmöglichkeiten vorgesehen sind, um der Kabinenbesatzung den Zugang zum Cockpit zu erleichtern, falls ein Mitglied der Flugbesatzung ausfällt.


ANHANG II

In Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erhält Abschnitt ORO.AOC.100 Buchstabe c Ziffer 1 folgende Fassung:

„1.

sie alle Anforderungen von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, dieses Anhangs (Teil-ORO), von Anhang IV (Teil-CAT) sowie von Anhang V (Teil-SPA) dieser Verordnung und von Anhang I (Teil 26) der Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission (*) erfüllen;



24.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/641 DER KOMMISSION

vom 23. April 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

91,2

TN

464,3

TR

94,0

ZZ

216,5

0707 00 05

AL

59,9

EG

191,6

MA

176,1

TR

125,6

ZZ

138,3

0709 91 00

TR

209,1

ZZ

209,1

0709 93 10

MA

123,9

TR

144,8

ZZ

134,4

0805 10 20

EG

46,8

IL

60,8

MA

64,3

TN

55,7

TR

70,3

ZZ

59,6

0805 50 10

BO

97,3

TR

68,6

ZZ

83,0

0808 10 80

AR

87,8

BR

94,0

CL

148,8

CN

83,8

MK

30,8

NZ

142,6

US

244,3

ZA

120,4

ZZ

119,1

0808 30 90

AR

145,3

CL

133,3

CN

116,0

ZA

125,4

ZZ

130,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

24.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/25


BESCHLUSS (EU) 2015/642 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. April 2015

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/015 GR/Attica Publishing activities, Griechenland)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2)

In Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (4) des Rates ist vorgesehen, dass der Fonds bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden kann.

(3)

Griechenland stellte am 4. September 2014 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei 46 Unternehmen, die in der NACE Rev. 2, Abteilung 58 (Verlagswesen) (5), in der NUTS-2-Region Attika (EL 30) in Griechenland tätig waren, und ergänzte diesen Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 3 746 700 EUR für den Antrag Griechenlands bereitgestellt werden kann —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 3 746 700 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. April 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlament und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


24.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/27


BESCHLUSS (EU) 2015/643 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. April 2015

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/016 IE/Lufthansa Technik, Irland)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2)

In Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (4) des Rates ist vorgesehen, dass der Fonds bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden kann.

(3)

Irland stellte am 19. September 2014 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei der Lufthansa Technik Airmotive Ireland Ltd. und zwei ihrer Zulieferer in Irland und ergänzte diesen Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 2 490 758 EUR für den Antrag Irlands bereitgestellt werden kann —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 2 490 758 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. April 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


24.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/29


BESCHLUSS (EU) 2015/644 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. April 2015

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/018 GR/Attica Broadcasting, Griechenland)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 (3) befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2)

In Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (4) ist vorgesehen, dass der Fond bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden kann.

(3)

Griechenland stellte am 4. September 2014 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei 16 Unternehmen, die im Wirtschaftszweig NACE-Rev.2, Abteilung 60 (Rundfunkveranstalter) (5), in der NUTS-2-Region Attika (EL 30) in Griechenland tätig waren, und ergänzte diesen Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 5 046 000 EUR für den Antrag Griechenlands bereitgestellt werden kann —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 5 046 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. April 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlament und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


24.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/645 DER KOMMISSION

vom 20. April 2015

zur Erstellung der Liste von Unionsinspektoren, die Inspektionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates durchführen dürfen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2496)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 79 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wurde eine Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung eingeführt, um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in der Union sicherzustellen. Gemäß der genannten Verordnung können Unionsinspektoren — unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten — nach Maßgabe besagter Verordnung in Unionsgewässern und an Bord von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer Inspektionen durchführen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Kontrollregelung der Union, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingeführt worden war.

(3)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 wird die Liste der Unionsinspektoren auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden die „Agentur“) verabschiedet.

(4)

Eine erste Liste von Unionsinspektoren wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2011/883/EU der Kommission (3) erstellt. Diese Liste wurde zweimal ersetzt durch eine neue Liste von Unionsinspektoren, die mit den Durchführungsbeschlüssen 2013/174/EU (4) bzw. 2014/120/EU der Kommission (5) festgelegt wurde. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 teilen die Mitgliedstaaten und die Agentur der Kommission nach Erstellung der ursprünglichen Liste jährlich bis Oktober ihre Änderungswünsche für die Liste des folgenden Kalenderjahres mit, und die Kommission ändert die Liste bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres entsprechend.

(5)

Einige Mitgliedstaaten und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur haben Änderungen an der derzeitigen Liste der Inspektoren mitgeteilt. Die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/120/EU festgelegte Liste sollte daher auf Grundlage dieser Mitteilungen durch eine neue Liste von Unionsinspektoren ersetzt werden. Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Liste der Unionsinspektoren ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss 2014/120/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. April 2015

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss 2011/883/EU der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Erstellung der Liste von EU-Inspektoren gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 123).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/174/EU der Kommission vom 8. April 2013 zur Erstellung der Liste von EU-Inspektoren gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (ABl. L 101 vom 10.4.2013, S. 31).

(5)  Durchführungsbeschluss 2014/120/EU der Kommission vom 4. März 2014 zur Erstellung der Liste von EU-Inspektoren gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 31).


ANHANG

Liste der Unionsinspektoren gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Land

Inspektoren

Belgien

De Vleeschouwer, Guy

Devogel, Geert

Lieben, Richard

Monteyne, Ian

Bulgarien

Cholakov, Atanas

Damyanov, Konstantin

Iliev, Iliyan

Ivanov, Todor

Kerekov, Nikolay

Raev, Yordan

Tschechische Republik

entfällt

Dänemark

Aasted, Lars Jerne

Akselsen, Ole

Andersen, Dan Søgård

Andersen, Hanne Skjæmt

Andersen, Lars Ole

Andersen, Mogens Godsk

Andersen, Niels Jørgen Anton

Andersen, Peter Bunk

Anderson, Jacob Edward

Astrup, Iben

Bache, René

Bang, Mai

Beck, Bjarne Baagø

Bendtsen, Lars Kjærsgaard

Bernholm, Kristian

Burgwaldt Andersen, Martin

Carl, Morten Hansen

Christensen, Jesper Just

Christensen, Peter Grim

Christensen, Thomas

Christiansen, Michael Koustrup

Damsgaard, Kresten

Degn, Jesper Leon

Due-Boje, Thomas Zinck

Dølling, Robert

Ebert, Thomas Axel Regaard

Eiersted, Jesper Bech

Eilers, Bjarne

Elnef, Frank Godt

Fick, Carsten

Frandsen, Rene Brian

Frederiksen, Torben Broe

Gotved, Jesper Hovby

Groth, Niels

Grupe, Poul

Gaarde, Børge

Handrup, Jacob

Hansen, Bruno Ellekær

Hansen, Gunnar Beck

Hansen, Henning Skødt

Hansen, Ina Kjærgaard

Hansen, Jan Duval

Hansen, John Daugaard

Hansen, Martin

Hansen, Martin Baldur

Hansen, Ole

Hansen, Thomas

Harbo, Christen Christensen

Harrison, Dorthe Kronborg

Heldager, Peter

Hestbek, Flemming

Høgild, Lars

Højrup, Torben

Jaeger, Michael Wassermann

Jensen, Anker Mark

Jensen, Flemming Bergtorp

Jensen, Hanne Juul

Jensen, Jimmy Langelund

Jensen, Jonas Krøyer

Jensen, Lars Henrik

Jensen, Lone A.

Jensen, René Sandholt

Jensen, Søren Palle

Jespersen, René

Johansen, Allan

Juul, Torben

Jørgensen, Kristian Sandal

Jørgensen, Lasse Elmgren

Jørgensen, Ole Holmberg

Karlsen, Jesper Herning

Knudsen, Malene

Knudsen, Niels Christian

Knudsen, Ole Hvid

Kofoed, Kim Windahl

Kokholm, Peder

Kristensen, Henrik

Kristensen, Jeanne Marie

Kristensen, Peter Holmgaard

Larsen, Michael Søeballe

Larsen, Peter Hjort

Larsen, Tim Bonde

Lundbæk, Tommy Oldenborg

Madsen, Arne

Madsen, Jens-Erik

Madsen, Johnny Gravesen

Mortensen, Erik

Mortensen, Jan Lindholdt

Møller, Gert

Nielsen, Christian

Nielsen, Dan Randum

Nielsen, Dion

Nielsen, Hans Henrik

Nielsen, Henrik

Nielsen, Henrik Frühstück

Nielsen, Henrik Kruse

Nielsen, Jeppe

Nielsen, Tage Kim

Nielsen, Niels Kristian

Nielsen, Steen

Nielsen, Søren

Nielsen, Søren Egelund

Nielsen, Trine Fris

Nørgaard, Max Reno Bang

Paulsen, Kim Thor

Pedersen, Claus

Pedersen, Knud Jan

Petersen, Christina Holmer

Petersen, Henning Juul

Petersen, Jimmy Torben

Porsmose, Tommy

Poulsen, Bue

Poulsen, Janni Branderup

Poulsen, John

Ramm, Heine

Risager, Preben

Rømer, Jan

Schjoldager, Tim Rasmussen

Schmidt, Stefan Göttsche

Schou, Kasper

Schultz, Flemming

Siegumfeldt, Jeanette

Simonsen, Kjeld

Simonsen, Morten

Skrivergaard, Lennart

Søholt, Finn

Sørensen, Allan Lindgaard

Thomsen, Bjarne Kondrup

Thomsen, Klaus Ringive Solgaard

Thorsen, Michael

Trab, Jens Ole

Vind, Finn

Vistrup, Annette Klarlund

Wille, Claus

Wind, Bernt Paul

Østergaard, Lars

Deutschland

Abs, Volker

Angermann, Henry

Barth, Mario

Baumann, Jörg

Bembenek, Jörg

Bergmann, Udo

Bernhagen, Sven

Bieder, Mathias

Birkholz, Siegfried

Bloch, Ralf

Borchardt, Erwin

Bordolo, Jan

Borowy, Matthias

Bösherz, Andreas

Brieger, Martin

Brunnlieb, Jürgen

Buchholz, Matthias

Büttner, Harald

Cassens, Enno

Christiansen, Dirk

Döhnert, Tilman

Drenkhahn, Michael

Dürbrock, Dierk

Ehlers, Klaus

Erdmann, Christian

Fink, Jens

Franke, Hermann

Franz, Martin

Frenz, Sandro

Garbe, Robert

Golz, Ulrich

Gräfe, Roland

Grawe, André

Griemberg, Lars

Haase, Christian

Hannes, Chistoph

Hänse, Dirk

Hansen, Hagen

Heidkamp, Max

Heisler, Lars

Herda, Heinrich

Hickmann, Michael

Homeister, Alfred

Hoyer, Oliver

Käding, Christian

Keidel, Quirin

Kersten, Mickel

Klimeck, Uwe

Köhn, Thorsten

Kollath, Mark

Kopec, Reinhard

Kraack, Sönke

Krüger, Martin

Krüger, Torsten

Kupfer, Christian

Kutschke, Holger

Lange, Michael

Lehmann, Jan

Lorenzen, Alexander

Lübke, Torsten

Lührs, Carsten

Möhring, Torsten

Mücher, Martin

Mundt, Mario

Nickel, Jörg

Nitze, Andreas

Nöckel, Stefan

Pauls, Werner

Perkuhn, Martin

Pötzsch, Frank

Raabe, Karsten

Radzanowski, Sven

Ramm, Jörg

Reimers, Andre

Remitz, Lutz

Rutz, Dietmar

Sauerwein, Dirk

Schmidt, Harald

Schmiedeberg, Christian

Schuchardt, Karsten

Schuler, Claas

Sehne, Dirk

Skrey, Erich

Slabik, Peter

Springer, Gunnar

Stüber, Jan

Sturm, Jochen

Sween, Gorm

Taubert, Christian

Teetzmann, Julian

Thieme, Stefan

Thomas, Raik

Vetterick, Arno

Wagner, Ralf

Welz, Henning

Welz, Oliver

Wendt, René

Wessels, Heinz

Wichert, Peter

Wolken, Hans

Estland

Grossmann, Meit

Kutsar, Andres

Lasn, Margus

Nigu, Silver

Niinemaa, Endel

Pai, Aare

Parts, Erik

Soll, Simon

Torn, Kerdo

Ulla, Indrek

Varblane, Viljar

Irland

Allan, Damien

Amrien, Rudi

Andersson, Kareen

Ankers, Brian

Barber, Kevin

Barcoe, Michael

Barrett, Elizabeth

Breen, Kieran

Brennan, Colm

Brophy, James

Browne, Brendan

Brunicardi, Michael

Buckley, Anthony

Buckley, John

Butler, John

Byrne, Kenneth

Byrne, Paul

Cagney, Daniel

Chute, Killian

Chute, Richard

Clarke, Tadhg

Connaghan, Fintan

Connery, Paul

Connolly, Stephen

Corish, Cormac

Corrigan, Kevin

Cotter, Jamie

Coughlan, Susan

Counihan, Martin

Craven, Cormac

Croke, Jason

Cronin, Philip

Cummins, William

Cunningham, Diarmuid

Curran, Donal

Daly, Brendan

Devaney, Michael

Doherty, Anita

Doherty, Patrick

Donachie, Martin

Donaldson, Stuart

Duane, Paul

Ducker, Nigel

Duggan, Cian

Dullea, Michael

Falvey, John

Fanning, Grace

Farrelly, Emmett

Fealy, Gerard

Fenton, Gary

Finegan, Ultan

Fitzgerald, Brian,

Fitzgerald, Richard

Fitzpatrick, Gerard

Fleming, David

Flynn, Alan

Foley, Brendan

Foley, Connor

Foley, Kevin

Foran, Bryan

Gallagher, Neil

Gallagher, Paddy

Gleeson, Marie

Gormanly, Breda

Greenwood, Mark

Hamilton, Ken

Hannon, Gary

Hanrahan, Michael

Harkin, Patrick

Hastings, Brian

Healy, Jeffrey

Healy, John

Hederman, John

Heffernan, Bernard

Hegarthy, Mark

Henson, Marie

Hewson, Kevin

Hickey, Andrew

Hickey, Adrian

Humphries, Daniel

Ivory, Sean

Kavanagh, Paul

Keeley, David

Keirse, Gavin

Kennedy, Liam,

Keogh, Mark

Kickham, Jon-Laurence

Kinsella, Gordon

Laide, Cathal

Landy, Glenn

Leahy, Brian

Linehan, Sean

Lynch, Gerard

Lynch, Grainne

MacGabhann, Declan

Mackey, Eoin

Maguire, Paul

Mallon, Keith

Maloney, Nessa

Maunsell, Blaithin

McCaffrey, Lesley

McCarthy, Niall

McCarthy, Paul

McCoy, Sean

McDermott, Paul

McGee, Paul

McGrath, Owen

McGrath, Richard

McGroary, Peter

McKenna, David

Mc Keown, Amelia

McNamara, Ken

McNamara, Paul

McWilliams, Stuart

Melvin, David

Meredith, Helen

Minehane, Ken

Molloy, John Paul

Moloney, Kara

Mooney, Gerard

Mooney, Keith

Moore, Conor

Mullane, Patrick

Mullane, Paul

Mullery, Alan

Mundy, Brendan

Murphy, Aidan

Murphy, Barry

Murphy, Claire

Murphy, Christopher

Murphy, Honor

Murphy, John

Murran, Sean

Murray, Paul

Nalty, Christopher

Ni Cionnach Pic, Dubheasa

Nolan, Brian

O'Brien, Amanda

O'Brien, Jason

O'Brien, Paul

O'Callaghan, Maria

O'Ceallaigh, Kevin

O'Donnell, Pearse

O'Donovan, Bernard

O'Dowd, Brendan

O'Flynn, Aisling

O'Grady, Vivienne

O'Mahony, Karl

O'Neill, Shane

O'Regan, Alan

O'Regan, Cliona

O'Sullivan, Aileen

Patterson, Adrienne

Patterson, John

Pender, Darragh

Piper, David

Pyke, Gavin

Pyne, Alan

Quigg, James

Quigley, Declan

Raferty, Damien

Reidy, Patrick

Ridge, Patrick

Robinson, Niall

Ryan, Fergal

Ryan, Marcus

Scalici, Fabio

Shalloo, Jim

Sills, Barry

Sinnott, Lee

Smyth, Eoin

Snowdon, Edward

Sweetnam, Vincent

Troy, Ivan

Valls Senties, Virginia

Verling, Ronan

Wall, Vanessa

Wallace, Eugene

Walsh, Conleth

Walsh, Karen

Weldon, James

White, John

Wise, James

Griechenland

Αβραμίδης, Παναγιώτης

Αδαμαντιάδου, Γεωργία

Αδαμοπούλου, Γεωργία

Ακριβός, Δημήτριος

Αλεξίου Νικόλαος

Αλυφαντάκης, Εμμανουήλ

Ανασότζης, Κωνσταντίνος

Ανδριοπούλου, Μαρία

Αντωνίου, Ευθύμιος

Αποστολίδης, Δημήτριος

Βαΐτσης, Γεώργιος

Βαρδιδάκη, Ευρύκλεια

Βαρελόπουλος, Ευάγγελος-Χρήστος

Βαρλάς, Χρήστος

Βασιλείου, Βάσω

Βελισσαρόπουλος, Αλέξανδρος

Βεργίνης, Αναστάσιος

Βέρρας, Ανδρέας

Βιδάλη, Μαρία

Βορτελίνας, Γεώργιος

Βουρλέτσης, Σωτήριος

Γαβαλάς, Αντώνιος

Γαλανάκης, Ανδρέας

Γαλούζης, Γεώργιος

Γεωργαντζόπουλος Θεόδωρος

Γεωργατζής, Ιωάννης

Γεωργιάδη, Μαρία

Γιαννούσης, Βασίλειος

Γκάζας, Γεώργιος

Γκανατσούλα, Ελένη

Γκορίτσας, Γεώργιος

Γογοδώνης, Δημήτριος

Γυπαράκης, Νικόλαος

Δαδρώνης, Κωνσταντίνος

Δημόπουλος, Απόστολος

Διαμαντάκης, Αθανάσιος

Δοκιανάκης, Κωνσταντίνος

Δομαζινάκη, Αλεξάνδρα

Δούνας, Προκόπιος

Δούτσης, Δημήτριος

Δρόλαπα, Ευθυμία

Δροσάκης, Σπυρίδων

Δρόσος, Ιάκωβος

Δροσούνης, Στέφανος

Ελευθερίου, Κωνσταντίνος

Ευαγγελάτος, Νικόλαος

Ευμορφούλης, Χαρίλαος

Ζαβιτσάνος, Βασίλειος

Ζακυνθινός, Κωνσταντίνος

Ζαμπετάκης, Νικόλαος

Ζαφειράκης, Διονύσιος

Ζήσης, Μαρίνος

Ζησιμόπουλος, Νεκτάριος

Ζουριδάκης Μιλτιάδης

Ζώγαλης Παναγιώτης

Ηλίου Σπυρίδωνας

Θεοδωράκη Βασιλική

Θεοδωρούλη Αιμιλία

Θεοχαρόπουλος Αθανάσιος

Κάβουρας Ιωάννης

Καλλίνικος, Κωνσταντίνος

Καλογήρου, Νικόλαος

Καπέλος Ιωάννης

Καρακοντής Αντώνιος

Καραπαναγιώτης Ευστράτιος

Καραραμπατζάκης Ιωάννης

Καρατζής Σπυρίδων

Καρούντζος Ιωάννης

Καρυστιανός Στέφανος

Κάσση Βασιλική

Καστάνης Χρήστος

Κατσακούλης, Παράσχος

Κατσάμπας, Νικόλαος

Κάτσης, Αναστάσιος

Κατσιγιάννης, Κωνσταντίνος

Καψάσκης, Παρασκευάς

Κιαγιάς, Χαράλαμπος

Κοκκάλας, Νικόλαος

Κοκολογιαννάκης, Ευάγγελος

Κομνηνός, Δημήτριος

Κοντοβάς, Γρηγόριος

Κοντογιάννης, Κωνσταντίνος

Κοντοπούλου, Ελένη

Κοντός, Παναγιώτης

Κορωναίος Γεώργιος

Κοσμάς Στυλιανός

Κοτρώτσος Αντώνιος

Κουζίλου, Σταυρούλα

Κουκάρας, Ευάγγελος

Κουκλατζής, Δημήτριος

Κουλαξίδης, Δρακούλης

Κουμπανάκη, Θεοδώρα

Κουρελή Ιωάννα

Κουρούλης, Στυλιανός

Κούτσικου Χριστίνα

Κραουνάκης, Γεώργιος

Κυριάκου Ιωάννης

Κυρίτσης Ιωάννης

Κωνσταντέλλος Θεόδωρος

Κωστάκης, Μιχαήλ

Λεκάκος Θεόδωρος

Λεονταράκης Παναγιώτης

Λυγκώνη Ελένη

Λυμπέρης Σπυρίδων

Μαΐλης, Στέφανος

Μαλαμάκης Γεώργιος

Μαλαφούρης, Σπυρίδων

Μάλλιος, Γεώργιος

Μανιάτη, Ανδριάνα

Μανιδάκης, Δημήτριος

Μανούσος, Αντώνιος

Μαραγκού, Άννα

Μαραθάκης, Κωνσταντίνος

Μαργώνης, Γεώργιος

Μαρινάκη, Βασιλική

Μαρκέλος, Θεοδόσιος

Μαρκουλάκη, Κυριακή

Μαχαιρίδης, Νικόλαος

Μηνάς, Σωκράτης

Μήτρου, Παντελεήμων

Μητσάκου, Ελένη

Μήτσου, Σαπφώ

Μόσχος, Δημήτριος

Μουστάκας, Γρηγόριος

Μπαλατσούκας, Θεοφάνης

Μπαμπάνης, Ευάγγελος

Μπαξεβανάκης, Γρηγόριος

Μπάρλας, Αθανάσιος

Μπαρούνης, Δημήτριος

Μπαχλιτζανάκης, Μιχάλης

Μπεζιργιάννης, Αντώνιος

Μπεθάνης, Γεώργιος

Μπεΐνταρης, Ιωάννης

Μπισμπιρούλας, Δημήτριος

Μπίχας, Βασίλειος

Μπότσης, Παναγιώτης

Μπουζουνιεράκης, Νικόλαος

Μπουραζάνης, Ιωάννης

Μπραουδάκης, Γεώργιος

Μπρεζάτης, Ευάγγελος

Μυλωνά, Ελένη

Νάκη, Νικολέτα

Νικολόπουλος, Ασημάκης

Νικολόπουλος, Παναγιώτης

Νταφούλης, Γεώργιος

Ντέλλας, Ευάγγελος

Οικονομάκος, Ιωάννης

Ουζουνόγλου, Ραλλού

Παναγιώτου Στυλιανός

Παπακωνσταντίνου, Νικόλαος

Παπανώτας Γεώργιος

Παράβαλος Φαίδωνας

Παρδάλης Αριστοτέλης

Πασχαλάκης, Χρήστος

Πατεράκης, Γεώργιος

Πατίλας Κωνσταντίνος

Πέγιος, Γεώργιος

Πετροπούλου, Βασιλική

Πέττας, Κωνσταντίνος

Πιπιγκάκης Νικόλαος

Πλατής, Κωνσταντίνος

Πολιτίδης, Νικόλαος

Ρηγούλης, Ζαχαρίας

Σαραντάκος, Ιωάννης

Σαραντίδης, Ιωάννης

Σηφάκης, Μιχαήλ

Σιάρμπας, Στυλιανός

Σιγανός, Εμμανουήλ

Σιολτζίδης, Σταύρος

Σκαλίμης, Ευστάθιος

Σκυλοδήμος, Βασίλειος

Σλανκίδης, Βασίλειος

Σλιαράς, Αργύριος

Σταματελάτος, Σπυρίδων

Σταυρινουδάκης, Νικόλαος

Σταυρουλάκης, Γεώργιος

Στελιάτος, Δημήτριος

Στουπάκης, Μάριος

Στουπάκης, Μιχαήλ

Στρατηγάκης, Διονύσιος-Γεώργιος

Σωτηροπούλου, Ελένη

Ταφειάδης, Νικόλαος

Τετράδη, Γεωργία

Τζεσούρης, Γεώργιος

Τζιόλας, Ιωάννης

Τοπάλογλου, Κωνσταντίνος

Τρίχας, Χρήστος

Τσαγκάρης Θεόφιλος

Τσανδήλας Παναγιώτης

Τσαπατσάρης, Νικόλαος

Τσαχπάζης, Δημήτριος

Τσέλης, Ανδρέας

Τσιμηρίκα, Αγγελική

Τσιούλκας, Γεώργιος

Φίλιππα, Ευαγγελία

Φλωράκης, Νικόλαος

Φραγκούλης, Ιωάννης

Φραζής, Εμμανουήλ

Φρυσούλης, Νικόλαος

Φωτεινός, Σταμάτιος

Φωτιάδης, Στέφανος

Χαριτάκης, Ανδρέας

Χαριτάκης, Ιωάννης

Χασανίδης, Γεώργιος

Χατζηνικήτα, Γεωργία

Χατζηπασχάλης, Κωνσταντίνος

Χρηστέας, Κυριάκος

Ψαρογιάννης, Αθανάσιος

Ψαρράς, Άγγελος

Ψηλός, Κωνσταντίνος

Spanien

Acuña Barros, José Antonio

Almagro Carrobles, Jorge

Alonso Sánchez, Beatriz

Álvarez Gómez, Marco Antonio

Amunárriz Emazabel, Sebastián

Arteaga Sánchez, Ana

Avedillo Contreras, Buenaventura

Barandalla Hernando, Eduardo

Boy Carmona, Esther

Bravo Téllez, Guillermo

Calderón Gómez, José Gabriel

Carmona Castano Francisco de Borja

Carmona Mazaira, Manuel

Carro Martínez, Pedro

Ceballos Pérez-Canales, Alba

Chamizo Catalán, Carlos

Climent de Castro, Luis Miguel

Cortés Fernández, Natalia

Couce Prieto, Carlos

Criado Bará, Bernardo

De la Rosa Cano, Franscico Javier

Del Castillo Jurado, Ángeles

Del Hierro Suanzes, Javier

Elices López, Juan Manuel

Fariña Clavero, Irene

Fernández Costas, Antonio

Ferreño Martínez, José Antonio

Fontán Aldereguía, Manuel

Fontanet Domenech, Felipe

García Antoni, Mónica

García González, Francisco Javier

Genovés Ferriols, José Carlos

Gómez Delgado, Raquel

Gómez Cayuelas, Carmen

González Fernández, Manuel A.

González Fernández, Marta

Guerrero Claros, María

Guisado Sancho, María Jesús

Gundín Payero, Laura

Iglesias Prada, Juan Antonio

Jimenez Álvarez, Ignacio

Lado Codesido, Beatriz

Lastra Torre, Ruth

Lestón Leal, Juan Manuel

López González, María

Lorenzo Sentis, José Manuel

Marra-López Porta, Julio

Martínez González, Jesús

Martínez Velasco, Carolina

Mayoral Vázquez, Fernando

Mayoral Vázquez, Gonzalo

Mayordomo Montiel, Jaime

Medina García, Estebán

Méndez-Villamil Mata, María

Miranda Almón, Fernando

Munguia Corredor, Noemi

Ochando Ramos, Ana María

Orgueira Pérez Vanessa

Ortigueira Gil, Adolfo

Ossorio González, Carlos

Ovejero González, David

Pérez González, Virgilio

Perujo Dávalos, Florencio

Piñón Lourido, Jesús

Ponte Fernández, Gerardo

Prieto Estévez, Laura

Ríos Cidrás, Manuel

Ríos Cidrás, Xosé

Rodríguez Bonet, Jordi

Rodríguez Moreno, Alberto

Rodríguez Muñiz, José Manuel

Rueda Aguirre, Luzdivina

Ruiz Gómez, Sonia

Rull Del Águila, Laura

Saavedra España, Jesús

Sáenz Arteche, Idoia

Sánchez Sánchez, Esmeralda

Santalices López, Marta

Santas Barge, Verònica

Santos Pinilla, Beatriz

Sendra Gamero, Ma Esther

Serrano Sánchez, Daniel

Sieira Rodríguez, José

Tenorio Rodríguez, José Luis

Torre González, Miguel A.

Tubío Rodríguez, Xosé

Valcarce Arenas, Paula Isabel

Váquez Pérez Ivan

Vicente Castro, José

Vidal Maneiro, Juan Manuel

Yeregui Velasco, Pablo

Zamora de Pedro, Carlos

Frankreich

Allanic, Gilles

Ardohain, Michel

Baillet, Bertrand

Belz, Jean-Pierre

Ben Khemis, Patricia

Beyaert, Frédéric

Bigot, Jean-Paul

Boittelle, Catherine

Bon, Philippe

Bouniol, Anthony

Bourbigot, Jean-Marc

Cacitti, Raymond

Caillat, Marc

Celton Arnaud

Ceres, Michel

Chaigneau, Gaëlle

Charbonnier, Alexandre

Cluzel, Stéphane

Crochard, Thierry

Croville, Serge

Curaudeau, Patrick

Daden, Nicolas

Dambron, François

Darsu, Philippe

Davies, Philippe

Dechaine, Frédéric

Deric, William

Desforges, Jean-Luc

Desson, Patrick

Dolou, Claude

Donnart, Christian

Ducrocq, Philippe

Fernandez, Gabriel

Fortier, Eric

Fouchet, Michel

Fournier, Philippe

Garbe, Steeve

Gauvain, Benoît

Gehanne, Laurent

Gloaguen, Maurice

Gomez, Sébastien

Goron, Xavier

Guillemette, Jean Luc

Guittet-Dupont, Gaëtan

Hitier, Sébastien

Isore, Pascal

Kersale, Yves

Lacombe, Thomas

Le Berrigaud, Thierry

Le Corre, Joseph

Le Cousin, Jean-Luc

Le Dreau, Gilbert

Le Mentec, Arnaud

Lecul, Mathieu

Legouedec, Loïg

Lenormand, Daniel

Lescroel, Yann

Loarer, Melaine

Maingraud, Dominique

Malassigne, Jean-Paul

Masseaux, Yanick

Menuge, Gilles

Moussaron, Hervé

Moussay, David

Ogor, Bernard

Pasquereau, Rebecca

Peron, Olivier

Peron, Pascal

Petit, François

Potier, Pauline

Radius, Caroline

Raguet, José

Richou, Fabrice

Robin, Yannick

Rondeau, Arnold

Rousselet, Pascal

Schneider, Frédéric

Semelin, Gérard

Serna, Mathieu

Sottiaux, David

Trividic, Bernard

Turquet de Beauregard, Guillaume

Urvoy, Jonathan

Vesque Arnaud

Vilbois, Pierre

Villenave, Patrick

Villenave, Yorrick

Kroatien

Aćimov, Dejan

Aunedi, Jurica

Bašić, Vicko

Brlek, Neda

Dolić, Nedjeljko

Franceschi, Jenko

Jeftimijades, Ivor

Kuzmanić Zupan, Andrea

Lešić, Lidija

Miletić, Ivana

Novak, Danijel

Paparić, Neven

Pupić-Bakrač, Marko

Škorjanec, Mario

Skroza, Nikica

Strinović, Boris

Verzon, Nikola

Vuletić, Ivo

Italien

Abate, Massimiliano

Abbate, Marco

Affinita, Enrico

Albani, Emidio

Ambrosio, Salvatore

Annicchiarico, Dario

Antonioli, Giacomo

Apollonio, Cristian

Aprile, Giulio

Aquilano, Donato

Arena, Enrico

Astelli, Gabriele

Barraco, Francesco

Basile, Giuseppe

Basile, Marco

Battista, Filomena

Benvenuto, Salvatore Giovanni

Bernadini, Stefano

Biondo, Fortunato

Bizzari, Simona

Bizzarro, Federico

Boccoli, Fabrizio

Bongermino, Onofrio

Bonsignore, Antonino

Borghi, Andrea

Bove, Gian Luigi

Buccioli, Andrea

Burlando, Michele

Caforio, Cosimo

Caiazzo, Luigia

Calandrino, Salvatore

Cambareri, Michelangelo

Camicia, Ciro

Cappelli, Salvatore

Carafa, Simone

Carini, Vito

Carta, Sebastiano

Castellano, Sergio

Cau, Dario

Cesareo, Michele

Chionchio, Alessandro

Cianci, Vincenzo

Cignini, Innocenzo

Clemente, Cosimo

Colarossi, Mauro

Colazzo, Massimiliano

Colucciello, Roberto

Comuzzi, Alberto

Conte, Fabio

Conte, Plinio

Corallo, Domenico

Cormio, Carlo

Cortese, Raffaele

Costanzo, Antonino

Criscuolo, Enrico

Croce, Aldo

Cuciniello, Luigi

Cuscela, Michele

D'Acunto, Francesco

D'Agostino, Gianluca

D'Amato, Fabio

Dammicco, Luigi

D'Arrigo, Antonio

De Crescenzo, Salvatore

De Pinto, Giuseppe

De Quarto, Enrico

Del Monaco, Ettore

D'Erchia, Alessandro

De Santis, Antonio

Di Benedetto, Luigi

Di Domenico, Marco

Di Donato, Eliana

Di Matteo, Michele

Di Santo, Giovanni

Doria, Angelo

D'Orsi, Francesco Paolo

Errante, Domenico

Esibini, Daniele

Esposito, Francesco

Esposito Robertino

Fanizzi, Tommaso

Fava, Antonello

Ferioli, Debora

Ferrara, Manfredo

Fiore, Fabrizio

Fiorentino, Giovanni

Fogliano, Pasquale

Folliero, Alessandro

Francolino, Giuseppe

Fuggetta, Pasquale

Gallo, Antonio

Gangemi, Roberto Francesco

Genchi, Paolo

Giannone, Giuseppe Claudio

Giovannone, Vittorio

Golizia, Pasquale

Graziani, Walter

Greco, Giuseppe

Guida, Giuseppe

Guido, Alessandro

Guzzi, Davide

Iemma, Oreste

Isaia, Sergio

L'Abbate, Giuseppe

La Porta, Santi Alessandro

Lambertucci, Alessandro

Lanza, Alfredo

Leto, Antonio

Limetti, Fabio

Lo Pinto, Nicola

Loggia, Carlo

Lombardi, Pasquale

Longo, Pierino Paolo

Luperto, Giuseppe

Maggio, Giuseppe

Magnolo, Lorenzo Giovanni

Maio, Giuseppe

Malaponti, Salvatore Francesco

Mariotti, Massimiliano

Marrello Luigi

Martina, Francesco

Martire, Antonio

Mastrobattista, Giovanni Eligio

Matera, Riccardo

Messina, Gianluca Gabriele

Minò, Alessandro

Monaco, Paolo

Morelli, Alessio

Mostacci, Sergio Massimo

Mugnaini, Dany

Mule, Vincenzo

Musella, Stefano

Nacarlo, Amadeo

Nardelli, Giuseppe

Negro, Mirco

Novaro, Giovanni

Pagan, Francesco

Palombella, Fabio Luigi

Panconi, Federico

Pantaleo, Cosimo

Paoletti, Dario

Paolillo, Francesco

Patalano, Andrea

Pepe, Angelo

Pino, Filippo

Pipino, Leonardo

Piroddi, Paola

Pisano, Paolo

Piscopello, Luciano

Pisino, Tommaso

Poli, Mario

Porru, Massimiliano

Postiglione, Vito

Praticò, Daniele

Puca, Michele

Puddinu, Fabrizio

Puleo, Isidoro

Quinci, Gianbattista

Rallo, Tommaso

Randis, Orazio Roberto

Ravanelli, Marco

Restuccia, Marco

Romanazzi, Francesco

Romanazzi, Valentina

Ronca, Gianluca

Rossano, Michele

Russo, Aniello

Sacco, Giuseppe

Salce, Paolo

Sarpi, Stefano

Sassanelli, Michele

Schiattino, Andrea

Scuccimarri, Gianluca

Sebastio, Luciano

Siano, Gianluca

Signanini, Claudio

Silvia, Salvatore

Siniscalchi, Francesco

Soccorso, Alessandro

Solidoro, Sergio Antonio

Spagnuolo, Matteo

Stramandino, Rosario

Strazzulla, Francesco

Sufrà, Emanuele

Tersigni, Tonino

Tesauro, Antonio

Tescione, Francesco

Tesone, Luca

Tordoni, Maurizio

Torrisi, Ivano

Trapani, Salvatore

Triolo, Alessandro

Troiano, Primiano

Tumbarello, Davide

Tumminello, Salvatore

Turiano, Giuseppe

Uopi, Alessandro

Vangelo, Pietro

Vellucci, Alfredo

Vero, Pietro

Virdis, Antonio

Vitali, Daniele

Zaccaro, Giuseppe Saverio

Zippo, Luigi

Zypern

Apostolou, Antri

Avgousti, Antonis

Christodoulou, Lakis

Christoforou, Christiana

Christou, Nikoletta

Flori, Panayiota

Fylaktou, Anthi

Georgiou, Markella

Heracleous, Andri

Ioannou, Georgios

Ioannou, Theodosis

Karayiannis, Christos

Konnaris, Kostas

Korovesis, Christos

Kyriacou, Kyriacos

Kyriacou, Yiannos

Manitara, Yiannis

Michael, Michael

Nicolaou Nicolas

Pavlou George

Prodromou, Pantelis

Savvides, Andreas

Lettland

Barsukovs, Vladislavs

Brants, Jānis

Brente, Elmārs

Feldmane, Gundega

Freimanis, Marks

Gronska, Ieva

Holštroms, Artūrs

Junkurs, Andris

Kalējs, Rūdolfs

Kalņiņa, Ingūna

Kaptelija, Liene

Labzars, Māris

Leja Jānis

Naumova, Daina

Priediens, Ainārs

Pūsilds, Aigars

Putniņš, Raitis

Smane Jolanta

Štraubis, Valērijs

Tīģeris, Ģirts

Upmale, Sarmīte

Vāsbergs, Janis

Veide, Andris

Veinbergs, Miks

Litauen

Balnis, Algirdas

Dambrauskis, Tomas

Jonaitis, Arūnas

Kairyté, Lina

Kazlauskas, Tomas

Lendzbergas, Erlandas

Vaitkus, Giedrius

Zartun, Vitalij

Luxemburg

entfällt

Ungarn

entfällt

Malta

Abela, Claire

Attard, Glen

Attard, Godwin

Baldacchino, Duncan

Balzan, Gilbert

Borg, Benjamin

Borg, Jonathan

Borg, Robert

Cachia, Pierre

Calleja, Martin

Camilleri, Aldo

Camilleri, Christopher

Carabott, Paul

Caruana, Raymond

Caruana, Gary

Caruana, Maria Christina

Cassar, Gaetano

Cassar, Jonathan

Cassar, Lucienne

Cauchi, David

Cuschieri, Roderick

Farrugia, Omar

Farrugia, Emanuel

Fenech, Melvin

Fenech, Paul

Gatt, Glen

Gatt, Joseph

Gatt, Mervin

Gatt, William

Grima, Paul

Micallef, Rundolf

Muscat, Christian

Muscat, Simon

Musu, Matthew

Piscopo, Christine

Psaila, Kevin

Psaila, Mark Anthony

Sammut, Adem

Sciberras, Christopher

Sciberras, Norman

Seguna, Marvin

Tabone, Mark

Vassallo, Benjamin

Vella, Anthony

Vella, Charlie

Zahra, Dione

Niederlande

Bakker, Jan

Bastinaan, Robert W.

Beij, Willem H.

Boone, Jan Cees

de Boer, Meindert

de Mol, Gert

Dieke, Richard

Duinstra, Jacob

Freke, Hans

Kleczewski-Schoon, Anneke

Kleinen, Tom H.J.T.T.

Koenen, Gerard C.J.

Kraaijenoord, Jaap

Kramer, Willem

Meijer, Cor

Meijer, Willem

Miedema, Anco

Parlevliet, Koos J.D.L.

Ros, Michel

Schneider, Leendert

van den Berg, Dirk

van der Veer, Siemen

Velt, Eddy

Wijbenga, Arjan J.

Wijkhuisen, Eddy

Zegel, Gerrit

Zevenbergen, Jan

Österreich

entfällt

Polen

Augustynowicz, Mariusz

Bartczak, Tomasz

Belej, Konrad

Chrostowski, Paweł

Dębski, Jarosław

Domachowski, Marian

Górski, Marcin

Jamioł, Waldemar

Jóźwiak, Marek

Kasperek, Stanisław

Kołodziejczak, Michał

Konefał, Szymon

Korthals, Jakub

Kościelny, Jarosław

Kowalska, Justyna

Kozłowski, Piotr

Kucharski, Tadeusz

Kunachowicz, Tomasz

Letki, Paweł

Lisiak, Agnieszka

Litwin, Ireneusz

Łukaszewicz, Paweł

Łuczkiewicz, Tomasz

Maciejewski, Maciej

Mystek, Marcin

Niewiadomski, Piotr

Nowak, Włodzimierz

Pankowski, Piotr

Patyk, Konrad

Prażanowski, Krystian

Sikora, Marek

Skibior, Sławomir

Słowiński, Roman

Smolarski, Łukasz

Sokołowski, Paweł

Stankiewicz, Marcin

Szumicki, Tomasz

Tomaszewski, Tomasz

Trzepacz, Michał

Wereszczyński, Leszek

Wiliński, Adam

Zacharzewski, Dawid

Zięba, Marcin

Portugal

Albuquerque, José

Brabo, Rui

Canato, Francisco

Cabeçadas, Paula

Coelho, Alexandre

Diogo, João

Escudeiro, João

Ferreira, Carlos

Fonseca, Álvaro

Matos, André

Moura, Nuno

Pedroso, Rui

Quintans, Miguel

Silva, António Miguel

Rumänien

Bârsan, Marilena

Bucatos, Radu

Chiriac, Marian

Conțolencu, Radu

Ghergișan, Cristinel George

Larie, Gabriel

Novac, Vasile

Rusu, Laurenţiu

Serștiuc, Mihai Dorin

Țăranu, Sorin

Slowenien

Smoje, Robert

Smoje, Vinko

Slowakei

entfällt

Finnland

Heikkinen, Pertti

Hiltunen, Jouni

Koivisto, Kare

Komulainen, Unto

Koskinen, Aki

Lähde, Jukka

Leskinen, Jari

Linder, Jukka

Moilanen, Jouko

Nousiainen, Kyösti

Pyykönen, Pekka

Ruotsalainen, Eeva

Savola, Petri

Sundqvist, Lars

Suominen, Ari

Suominen, Paavo

Ulenius, Niklas

Vanninen, Vesa

Schweden

Åberg, Christian

Ahnlund, Jenny

Almström, Petter

Andersson, Karin

Andersson, Per-Olof

Andersson, Per-Olof Vidar

Andersson, Roger

Antonsson, Jan-Eric

Bäckman, Johan

Baltzer, Martin

Bergman, Daniel

Bjerner, Martin

Borg, Calle

Brännström, Lennart

Cardell, Christina

Carlsson, Christian

Dagbro, Carina

Englund, Raymond

Erlandsson, Björn

Falk, David

Frejd, Maud

Fristedt, David

Göransson, Roger

Hansson, Erling

Hartman Bergqvist, Désirée

Havh, Johan

Hedman, Elin

Hellberg, Stefan

Hellqvist, Johan

Holmer, Johanna

Hortlund, David

Höglund, Jan

Jakobsson, Magnus

Jansson, Anders

Jeppsson, Tobias

Johansson, Daniel

Johansson, Klas

Johansson, Thomas

Jönsson, Dennis

Joxelius, Paul

Karlsson, Kent

Kempe, Clas

Kjällgren, Curt

Koivula, Mikael

Kurtsson, Morgan

Laine, Sirpa

Larsson, Mats

Lilja, Filip

Lindström, Jakob

Lindved, Martin

Lundh, Emelie

Lundkvist, Mats

Lundqvist, Annica

Malmström, John

Martini, Martin

Mattson, Olof

Montan, Anders

Nilsson, Pierre

Nilsson, Stefan

Nyberg, Linda

Näsman, Lars

Olson, Magnus

Olsson, Kenneth

Olsson, Lars

Penson, Lena

Persson, Göran

Persson, Mats

Peterson, Jan

Petterson, Joel

Petterson, Johan

Philipsson, Gunnar

Piltonen, Janne

Podsedkowski, Zenek

Rendahl, Malin

Reuterljung, Thomas

Rinaldo, Joakim

Rönnlund, Agneta

Sjödin, Ronny

Snäckerström, Leif

Stålnacke, Erik

Strandberg, Magnus

Stührenberg, Björn

Sundberg, Andreas

Sundberg, Patrick

Svärd, Lars-Erik

Svensson, Rutger

Svensson, Tony

Timan, Hans

Toresson, Martin

Turesson, Andreas

Uppman, Kerstin

Werner, Lars

Westerlund, Emma

Westmark, Zineth

Wilson, Pierre

Vereinigtes Königreich

Adamson, Gary

Alexander, Stephen

Anderson, Reid

Ashby, Peter

Bailey Roberta

Barclay, Michael

Barrow, Charlie

Bell, Stuart

Bennett, Neil

Billing, Mark

Billson, Carol

Bland, Darren

Bourne, Adam

Bowers, Claire

Boyce, Sean

Broad, James

Brough, Derek

Bruce, John

Caldwell, Mark

Campbell, Colin

Campbell, Iain

Campbell, Jonathan

Campbell, Murray

Clark, Craig

Cook, David

Corner, Nigel

Cowan, Christopher

Craig, Ian

Craig, Stephen

Critchlow, Amy

Croucher, Tim

Crowe, Michael

Cunningham, George

Davis, Danielle

Dawkins, Matthew

Dawson, Liam

Deadman, Ross

Dewing, Will

Dixon-Lack, Emma

Douglas, Sean

Draper, Peter

Dunkerely, Sabrina

Ebdy, Jim

Eccles, David

Ellison, Peter

Elson, Carley

Evans, David

Farbridge, Joshua

Faulds, Mike

Fenwick, Peter

Ferguson, Adam

Ferguson, Simon

Ferrari, Richard

Filewod, Roger

Fitzpatrick, DeeAnn

Fletcher, Norman

Fletcher, Paul

Flint, Toby

Fordham, Philip

Ford-Keyte, Graham

Foster, Pam

Foy, Jacqueline

Fraser, Uilleam

Fullerton, Gareth

Furniss, Sam

Gibson, Philip

Gillett, David

Gooding, Colin

Goodwin, Aaron

Gough, Callum

Graham, Chris

Gray, Neil

Gregor, Stuart

Griffin, Stuart

Griffiths, Greg

Harradine, Sam

Hamilton, Ian

Harris, William

Hay, David

Hay, John

Hazeldine, Oliver

Henning, Alan

Hepburn, Ian

Hepburn, Jim

Hepples, Stephen

Hewitt, Richard

Higgins, Frank

Hill, Katie

Holbrook, Joanna

Howarth, Dan

Hudson, John

Hughes, Greta

Irish, Rachel

John, Barrie

Johnson, Matthew

Johnson, Paul

Johnston, Steve

Johnston, Isobel

Kelly, Kevin

Kemp, Gareth

Laird, Iain

Lander, Ben

Law, Garry

Legge, James

Lindsay, Andrew

Lister, Jane

Livingston, Andrew

Lockwood, Mark

MacCallum, Archie

MacEachan, Iain

MacGregor, Duncan

MacIver, Roderick

MacLean, Paula

MacLean, Robin

Marshall, Phil

Mason, Liam

Mason, Rachel

Mason, Roger

Matheson, Louise

McAlister, Gerald

McBain, Billy

McCaughan, Mark

McComiskey, Stephen

McCowan, Alisdair

McCrindle, John

McCubbin, Stuart

McCusker, Simon

McHardy, Adam

McKay, Andrew

McKenzie, Gregor

McKeown, Nick

McMillan, Robert

McQuillan, David

Merrilees, Kenny

Milligan, David

Mills, John

Mitchell,Hugh

Mitchell, John

Morris, Chris

Morrison, Donald

Muir, James

Mynard, Nick

Nelson, Paul

Newlands, Andrew

O'Hare, Jonathon

Owen, Gary

Page, Chris

Parr, Jonathan

Pateman, Jason

Paterson, Craig

Paterson, Kelly

Paton, Robert

Perry, Andrew

Phillips, Michael

Pole Mark

Poulding, Daniel

Preece, David

Pringle, Geoff

Quinn, Barry

Raine, Katherine

Ray, Daniel

Reeves, Adam

Reid, Adam

Reid, Ian

Reid, Peter

Rendall, Colin

Renwick, Lee

Rhodes, Glen

Richardson, David

Richens, Scott

Riley, Joanne

Roberts, Joel

Roberts, Julian

Robertson, Tom

Robinson, Neil

Routlege, Piers

Rylah, Joshua

Scarrf, David

Sharp, Chris

Skelton, Richard

Skillen, Damien

Smart, Barrie

Smith, Don

Smith, Matthew

Smith, Pam

Sooben, Jeremy

Steele, Gordon

Stipetic, John

Strang, Nicol

Stray, Sloyan

Styles, Mario

Sutton, Andrew

Taylor, Mark

Templeton, John

Thain, Marc

Thompson, Dan

Thompson, Gerald

Thompson, Luke

Turnbull, James

Turner, Alun

Turner, Patrick

Tyack, Paul

Wardle, Daniel

Ward, Daniel

Ward, Mark

Warren, John

Watson, Stacey

Watt, Barbara

Watt, James

Wellum, Neil

Wensley, Phil

Weychan, Paul

Whelton, Karen

Whitby, Phil

White, Clare

Wilkinson, Dave

Williams, Carolyn

Williams, Justin

Wilson, Tom

Windebank, James

Wood, Ben

Worsnop, Mark

Wright, Nicholas

Young, Ally

Young, James

Yuille, Derek

Europäische Kommission

Aláez Pons, Ester

Casier, Maarten

Goldmanis, Edgars

Griffin Robert

Janiak, Katarzyna

Janakakisz, Marta

Jury, Justine

Kelterbaum, Richard

Lansley, Jon

Libioulle, Jean-Marc

Linkute, Ula

Markovic, Laurent

Mitrakis, Nikolaos

Martins E Amorim, Sergio Luis

Nordstrom Saba

Pagliarani, Giuliano

Peyronnet, Arnaud

Rodriguez Alfaro, Sebastian

Scalco, Silvia

Schutyser Frederik

Serna, Matthieu

Skountis Vasileios

Skrey, Hans

Spezzani, Aronne

Stulgis, Maris

Van den Bossche, Koen

Verborgh, Jacques

Wolff, Gunnar

Europäische Fischereiaufsichtsagentur

Allen, Patrick

Cederrand, Stephen

Chapel, Vincent

De Almeida Pires, Maria Teresa

Del Hierro, Belén

Del Zompo, Michele

Dias Garçao, José

Fulton, Grant

Lesueur, Sylvain

Mueller, Wolfgang

Papaioannou, Themis

Pinto, Pedro

Quelch, Glenn

Roobrouck, Christ

Sorensen, Svend

Spaniol, PETRA

Stewart, William

Tahon, Sven


24.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/79


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/646 DER KOMMISSION

vom 23. April 2015

gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Bakterienkulturen, die zur Verringerung organischer Feststoffe bestimmt sind und zu diesem Zweck in Verkehr gebracht werden sollen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. April 2014 ersuchte Irland die Kommission um Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ob zwei aus Bakterienkulturen bestehende Produkte, die zur Verringerung organischer Feststoffe bestimmt sind und zu diesem Zweck in Verkehr gebracht werden sollen, Biozidprodukte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung sind.

(2)

Gemäß den vorgelegten Angaben löst das erste Produkt organischen Schlamm auf, reduziert den Gehalt an Schwefelwasserstoff und Ammoniumstickstoff und reinigt das Wasser von Teichen und Lagunen, während das zweite Produkt die biologische Oxidation fester organischer Abfälle und den biologischen organischen Abbau beschleunigt, die Wirksamkeit der aeroben Ausfaulung erhöht und den organischen Bodenschlamm in Seen, Teichen und Abwassersystemen sowie die Entstehung geruchsbildender Gase verringert.

(3)

Die genannten Produkte haben die Nebenwirkung, dass sie das Algenwachstum in Gewässern verringern, sie sind aber nicht zu diesem Zweck bestimmt, und es wurde kein solcher Verwendungszweck geltend gemacht.

(4)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten als Biozidprodukte nur Produkte, die dazu bestimmt sind, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bakterienkulturen, die zur Verringerung organischer Feststoffe bestimmt sind und zu diesem Zweck in Verkehr gebracht werden sollen und bei denen es lediglich eine nicht beabsichtigte Nebenwirkung ist, dass sie das Algenwachstum in Gewässern verringern, sind keine Biozidprodukte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 23. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.